Zgodovinski Z | Ljubljana | 79 | 2025 | št. 1-2 (171) | str. 1–232 HISTORICAL REVIEW Dušan Mlacovi , Inventar rodbine Brate (Bratti) iz Kopra iz leta 1429: vpogled v svet plemstva najve jega poznosrednjeveškega urbanega središ a na Slovenskem • Ante Be ir, Tracing Factions and Power Struggles in Late Medieval Trogir • Damir Globo nik, Prešeren, dunajska Slovenija in graški Triglav. Prešernove proslave na Dunaju in v Gradcu v zadnjih desetletjih 19. stoletja • Marija Waukonig, Ivan Žolger: Staatsrechtler – Minister ohne Portefeuille – Delegat. Studie zur Elitentransformation in der späten Habsburgermonarchie • Ilse Reiter-Zatloukal, Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten vor und nach dem Umbruch 1918 mit besonderem Fokus auf ihre Übernahme in den österreichischen Staatsdienst und ihre Bezügeansprüche • Uroš Košir – Aleš Bedi , Srebrna ptica izpod Jalovca – usoda letala Consolidated B-24G Liberator 42-78259 »Bugs« in njegove posadke • Radenko Š eki – Aleksandar ukovi , Political Transition in Montenegro 1989–2010 asopis ZČ | Ljubljana | 79 | 2025 | št. 1-2 (171) | str. 1–232 HISTORICAL REVIEW Izdaja ZVEZA ZGODOVINSKIH DRUŠTEV SLOVENIJE Ljubljana Zgodovinski časopis ISSN 0350-5774 UDK 949.712(05) UDC Zgodovinski HISTORICAL REVIEW časopis GLASILO ZVEZE ZGODOVINSKIH DRUŠTEV SLOVENIJE Mednarodni uredniški odbor: dr. Kornelija Ajlec (SI), dr. Tina Bahovec (SI), dr. Bojan Balkovec (SI) (tehnični urednik), dr. Rajko Bratož (SI), dr. Ernst Bruckmüller (AT), dr. Liliana Ferrari (IT), dr. Ivo Goldstein (HR), dr. Žarko Lazarević (SI), dr. Dušan Mlacović (SI) (namestnik odgovornega urednika), dr. Božo Repe (SI), dr. Franc Rozman (SI), Janez Stergar (SI), dr. Imre Szilágyi (H), dr. Peter Štih (SI) (odgovorni urednik), dr. Marta Verginella (SI), dr. Peter Vodopivec (SI), dr. Marija Wakounig (AT) Za vsebino prispevkov so odgovorni avtorji, prav tako morajo poskrbeti za avtorske pravice za objavljeno slikovno in drugo gradivo, v kolikor je to potrebno. Ponatis člankov in slik je mogoč samo z dovoljenjem uredništva in navedbo vira. Redakcija tega zvezka je bila zaključena 7. april 2025. Oblikovanje in oprema: Vesna Vidmar Sedež uredništva in uprave: Oddelek za zgodovino Filozofske fakultete v Ljubljani, Aškerčeva 2, 1000 Ljubljana, Slovenija, tel.: (01) 241-1200, e-pošta: info@zgodovinskicasopis.si; http://www.zgodovinskicasopis.si Letna naročnina: za leto/letnik 2025: za nečlane in zavode 32 €, za društvene člane 24 €, za društvene člane – upokojence 18 €, za društvene člane – študente 12 €. 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Prešernove proslave na Dunaju in v Gradcu v zadnjih desetletjih 19. stoletja ......................................................................58–103 Prešeren, The Vienna Slovenija Society and the Graz Triglav Society. Prešeren Celebrations in Vienna and Graz in the Final Decades of 19th Century Marija Waukonig, Ivan Žolger: Staatsrechtler – Minister ohne Portefeuille – Delegat. Studie zur Elitentransformation in der späten Habsburgermonarchie ..................................................104–119 Ivan Žolger: ustavni pravnik – minister brez listnice – delegat. Prispevek k transformaciji elit v pozni Habsburški monarhiji Ilse Reiter-Zatloukal, Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten vor und nach dem Umbruch 1918 mit besonderem Fokus auf ihre Übernahme in den österreichischen Staatsdienst und ihre Bezügeansprüche ............................................................120–151 Državljanstvo bosansko-hercegovskih uradnikov pred in po prevratu leta 1918 s posebnim poudarkom na njihovem prehodu v avstrijsko državno službo in njihovih pravicah do plače in pokojnine Uroš Košir – Aleš Bedič, Srebrna ptica izpod Jalovca – usoda letala Consolidated B-24G Liberator 42-78259 »Bugs« in njegove posadke ........................................................................152–182 The Silver Bird Beneath Jalovec – The Fate of the Consolidated B-24G Liberator 42-78259 “Bugs” and Its Crew Radenko Šćekić – Aleksandar Ćuković, Political Transition in Montenegro 1989–2010 ............................................................184–203 Politična tranzicija v Črni gori 1989-2010. V spomin – In memoriam Iskra Vasiljevna Čurkina (Željko Oset) ....................................................206–207 Gerhard Pferschy (Peter Štih) ..................................................................208–209 Ocene in poročila – Reviews and Reports Herwig Wolfram, Arnulf von Kärnten. Eine biographische Skizze (Peter Štih) .........................................212–215 Jernej Kotar, Deželnoknežja oblast in uprava Friderika III. na Kranjskem (1435–1493) (Jaka Banfi ) ......................................216–219 Jure Volčjak, Vizitacijski zapisniki kranjskih arhidiakonatov goriške nadškofi je 1752–1757; Vizitacijski zapisniki kranjskih arhidiakonatov goriške nadškofi je 1761–1771 (Janez Höfl er) ...............................220–223 Robin Okey, Towards Modern Nationhood: Wales and Slovenia in Comparison, c. 1750–1918 (Jan Bernot) ..................................224–226 Mojca Ramšak, Antropologija vonja (Jernej Kotar) ................................227–228 * * * Navodila avtorjem prispevkov za Zgodovinski časopis ...........................229–232 Instructions for Authors Razprave I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...120 REITER-ZATLOUKAL, Ilse, Dr. iur., Univ. Prof., Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät, A-1010 Wien, Schottenbastei 10-16, ilse. reiter-zatloukal@univie.ac.at ORCID: https://orcid.org/0000-0002-6420-4083 Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowi- nischen Beamten vor und nach dem Umbruch 1918 mit besonderem Fokus auf ihre Über- nahme in den österreichischen Staatsdienst und ihrer Bezügeansprüche Zgodovinski časopis (Historische Zeitschrift), Ljubljana 79/2025, No. 1–2, pp. 120–151, 126 Fußnoten Sprache: De.(Sn., De., Sn.) Dieser Artikel widmet sich der Situation der Be- amten in Bosnien-Herzegowina, deren Rechts- stellung sich vor und nach dem Regimewechsel 1918 erheblich von der anderer Beamter in der österreichisch-ungarischen Monarchie unterschied. Diese unterschiedliche Rechtsstellung hatte bereits während des Bestehens der Habsburgermonarchie, vor allem aber nach deren Zusammenbruch im Zuge der Aufteilung der Bevölkerung auf die Nach- folgestaaten zu Unklarheiten geführt. Während über den Systemwechsel 1918 und seine Folgen für die Beamten im Nachfolgestaat Tschechoslo- wakei Studien vorliegen, ist dieses Thema für die bosnisch-herzegowinischen Beamten und die damit verbundenen Gehalts- und Pensionsansprüche noch nicht systematisch verfolgt worden und wird in diesem Beitrag behandelt. Schlüsselwörter: Bosnien-Herzegowina, Beamte, Staatsbürgerschaft, Wohnsitzrecht, Rentenlei- stungen REITER-ZATLOUKAL, Ilse, dr., univ. prof., Univerza na Dunaju, Pravna fakulteta, A-1010 Wien, Schottenbastei 10-16, ilse.reiter-zatloukal@ univie.ac.at ORCID: https://orcid.org/0000-0002-6420-4083 Državljanstvo bosansko-hercegovskih uradni- kov pred in po prevratu leta 1918 s posebnim poudarkom na njihovem prehodu v avstrijsko državno službo in njihovih pravicah do plače in pokojnine Zgodovinski časopis, Ljubljana 79/2025, št. 1-2, str. 120–151, 126. cit. 1.01 izvirni znanstveni članek: De. (Sn., De, Sn.) Članek obravnava položaj uradnikov v Bosni in Hercegovini, katerih pravni položaj se je pred in po spremembi oblasti leta 1918 bistveno razlikoval od položaja drugih javnih uslužbencev v Avstro- Ogrski monarhiji. Ta razlika v pravnem položaju je povzročala nejasnosti že v času obstoja monarhije, še posebej pa po njenem razpadu ob delitvi pre- bivalstva med države naslednice. Medtem ko so na voljo študije o spremembi sistema leta 1918 in njenih posledicah za javne uslužbence v državi naslednici Češkoslovaški, ta tema za bosansko- hercegovske uradnike in z njimi povezane pravice do plače in pokojnine še ni bila sistematično obdelana, zato jo obravnavamo v tem članku. Ključne besede: Bosna in Hercegovina, javni uslužbenci, državljanstvo, pravica do stalnega prebivališča, pokojnine Ilse Reiter-Zatloukal Die Staatsbürgerschaft der bosnisch- herzegowinischen Beamten vor und nach dem Umbruch 1918 mit besonderem Fokus auf ihre Übernahme in den österreichischen Staatsdienst und ihre Bezügeansprüche Die Lage der Beamten in Bosnien-Herzegowina unterschied sich staatsbür- gerschafts- und heimatrechtlich deutlich von den anderen Beamten der k. u. k. Monarchie, was schon während des Bestehens der Habsburgermonarchie, aber besonders nach deren Zusammenbruch im Zuge der Aufteilung der Bevölkerung auf die einzelnen Nachfolgestaaten zu Unklarheiten führte. Während für diesen Systemwechsel betreff end die Beamtenschaft im Verhältnis zwischen Deutschös- terreich und der Tschechoslowakei mittlerweile Studien vorliegen,1 erscheint diese Thematik für die bosnisch-herzegowinischen Beamten und deren damit zusammen- hängende Gehalts- und Pensionsansprüche bislang nicht systematisch untersucht und wird in diesem Beitrag aufgegriff en. 1. Habsburgermonarchie 1.1. Landesangehörigkeit Am Ende der Habsburgermonarchie 1918 gab es auf deren Staatsgebiet drei staatsrechtliche Zugehörigkeiten: Es bestanden zwei Staatsbürgerschaften, nämlich für Österreich und für Ungarn, beide zwingend verbunden mit dem Heimatrecht in einer Gemeinde des jeweiligen Staatsgebietes, sowie eine Landesbürgerschaft für Bosnien-Herzegowina, wobei zeitgenössisch das „einverleibte Gebiet [Bosni- en-Herzegowina] nicht als Staat, sondern nur als unselbstständiger Bestandteil der Monarchie“ angesehen wurde.2 Man qualifi zierte dessen LandesbürgerInnen daher auch als Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie und als „eine Art Reichsbürger“3 bzw. „Reichsbürger minderen Rechts“.4 Wurmbrand sprach daher von „dreierlei Bürgerrechten“, wobei aber eine „Verschiedenwertigkeit“ vorliege, denn es stehe der „Gleichstellung aller Angehörigen der Monarchie nach außen“, wie dies auch in diversen Staatsverträgen zum Ausdruck kam,5 eine „Rechtsverschiedenheit nach innen“ gegenüber. Daher sei die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft „ ein Status minderer Ordnung“. Die bosnisch-herzegowinischen Landesangehö- rigen würden folglich für Österreich und Ungarn aus staatsbürgerschaftsrechtli- 1 Klečacký, Dienste; Megner/Steiner, Transformation; Garstenauer, Diensteide. 2 Lamp, Verfassung, S. 171. 3 Ebd., S. 211. 4 Schmid, Bosnien, S. 30. 5 Dantscher, Bundesstaat, S. 315f. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) | 120–151 121 I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...122 cher Sicht als AusländerInnen gelten.6 Eine die Landesbürgerschaft überlagernde Staatsbürgerschaft gab es – im Unterschied zum Deutschen Reich – nicht. Die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft bestand jedoch nicht bereits von dem Zeitpunkt an, als Bosnien-Herzegowina nach der Berliner Kongressakte vom 13. Juli 18787 „[o]rganisch, nicht aber staatsrechtlich vom Ottomanischen Reiche losgelöst“ wurde und unter „die volle faktische Staatsgewalt Österreich-Ungarns“ kam.8 Die BewohnerInnen dieser Gebiete waren somit zwar faktisch UntertanInnen der Habsburgermonarchie geworden, ihre „eigenartige Stellung“ bestand aller- dings darin, dass fortan die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft „das ausschließliche Attribut ihrer Zugehörigkeit bildete“, was sich auch dadurch ergab, dass die österreich-ungarische Verwaltung fremden Staatsangehörigen, welche die Einbürgerung in Bosnien-Herzegowina anstrebten, „selbstredend die ottomanische Staatsangehörigkeit nicht verleihen konnte“.9 Karminski betonte daher 1887 zurecht: „Eine eigene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besteht natürlich nicht; ebenso wenig sind die bosnisch-herzegowinischen Landesangehörigen österrei- chische oder ungarische Staatsbürger“. Sie waren vielmehr, da die Souveränität des Sultans durch den Berliner Vertrag nicht endete und diese Gebiete nicht vom ottomanischen Staatsverband abgetrennt worden waren, weiterhin „als ottomani- sche Staatsangehörige zu betrachten“.10 Angesichts dessen stand die Festlegung eines derartigen Status der Landesbürgerschaft einerseits im Zusammenhang mit der Festigung der habsburgischen Herrschaft über Bosnien-Herzegowina im Sinne einer Territorial- und Personalhoheit, andererseits aber wohl auch mit dem Ver- such, eine bosnisch-herzegowinisch Nation zu schaff en, „um den separatistischen Nationalismus einzudämmen“.11 1880 wurden die Regeln für den Erwerb und Verlust der bosnisch-herzego- winischen Landesbürgerschaft zunächst in einem Verordnungsentwurf festgelegt.12 Alle Landesangehörigen sollten nun ihren türkischen UntertanInnenstatus verlieren, und nur mehr die k. u. k. Behörden durften ihnen Pässe ausstellen. 1881 ordnete die bosnisch-herzegowinische Regierung an, dass die bosnisch-herzegowinischen Landesangehörigen in der Türkei der Jurisdiktion der k. u. k. Konsulate unterste- hen sollten, womit sie im internationalen Verkehr den Angehörigen der Habsbur- germonarchie gleichgestellt waren.13 Auch die Wehrpfl icht wurde 1881 für die bosnisch-herzegowinischen Landesbürger eingeführt.14 6 Wurmbrand, Stellung, S. 91, 95. Nicht zugestimmt werden kann daher Schätzel, Staats- angehörigkeitsrecht, S. 317, der von „einer besonderen Staatsangehörigkeit dieses Landesteils“ und von „3 verschiedenen Staatsangehörigkeiten“ spricht, „die gegenseitig ausgewechselt werden“ konnten. 7 RGBl. 43/1879. 8 Radimsky, Landesangehörigkeit, S. 7. 9 Radimsky, Landesangehörigkeit, S. 7. 10 Karminski, Codifi cation, S. 54. 11 Scheer, Lebenskonzepte, S. 182. 12 Gammerl, Staatsbürger, S. 158ff . 13 Siehe allerdings ebd., S. 154. 14 Buchmann/ Reichl-Ham, Habsburger, S. 485. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 123 Mit der Annexion 1908 trat sodann eine „vollständige Klärung des staatsrechtli- chen Verhältnisses“ ein, da diese von allen Berliner Vertragsstaaten anerkannt wurde. Auch das mittlerweile konstitutionell gewordene Osmanische Reich gestand die volle Zugehörigkeit der Bosnier und Herzegowzen zu Österreich-Ungarn dadurch „schweigend“ zu, dass „sie es unterließ, sie zur Beschickung des Stambuler Parla- ments aufzufordern“.15 Bosnien-Herzegowina gehörte aber weder zu Österreich noch zu Ungarn, sondern stellte ein „condominium“ beider Staaten16 und staatsrechtlich jedenfalls ein eigenes Territorium ähnlich einem „Reichsland“17 dar. Da die „komplexe dualistische Konstruktion des Habsburgerreiches“ die staatsbürgerschaftsrechtliche Zuordnung der BewohnerInnen von Bosnien-Herzegowina unmöglich machte, blieb es auch fortan bei der bosnisch-herzegowinischen Landesbürgerschaft als eigenem angehörigkeitsrechtlichem Status.18 Wie ein Zeitgenosse meinte, hatte „über die Natur der Staatsbürgerschaft der bosnisch-hercegovinischen Landesangehörigen mit Ungarn keine Einigung erzielt werden“ können, weshalb „diese armen Eingeborenen weder österreichische, noch ungarische, noch österreich-ungarische Staatsbürger“ seien.19 1909 wurde im Vertrag von Konstantinopel, mit dem das Osmanische Reich die Annexion völkerrechtlich anerkannte,20 bilateral festgelegt, dass nicht nur alle in Bosnien-Herzegowina aufhältigen ottomanischen UntertanInnen ihre „ottomanische Nationalität“ behielten, sondern auch alle bosnisch-herzegowinischen Landesangehörigen, welche am 26. April 1909, dem Inkrafttreten der Vereinbarung ohne ordnungsmäßige bosnisch-herzegowinische Pässe in der Türkei aufhältig waren,21 was die ca. 130.000 Muslime betraf, die nach der Herrschaftsübernahme der Habsburger Bosnien-Herzegowina verlassen hatten.22 In weiterer Folge regelte das Landesstatut für Bosnien-Herzegowina vom 17. Februar 1910,23 kundgemacht am 22. Februar 1910, den Erwerb der Landesbürgerschaft. Als bosnisch-herzegowinische LandesbürgerInnen wurden alle in Bosnien-Herzego- wina Geborenen angesehen. Der Erwerb der Landesbürgerschaft erfolgte nach dem Inkrafttreten des Landesstatuts einerseits durch eheliche Geburt von landesangehö- rigen Eltern oder bei unehelicher Geburt von einer landesangehörigen Mutter, durch Legitimierung seitens eines landesangehörigen Vaters, durch Verehelichung einer Ausländerin mit einem bosnisch-herzegowinischen Landesangehörigen und durch ausdrückliche Verleihung seitens der zuständigen bosnisch-herzegowinischen Stelle, andererseits durch defi nitive Anstellung eines österreichischen oder ungarischen Staatsangehörigen im öff entlichen Dienst in Bosnien-Herzegowina. Die Landes- bürgerschaft erstreckte sich auch auf die Ehegattin und die minderjährigen Kinder. Bei Einbürgerungsgesuchen war nicht nur ein „korrektes politisches und sittliches 15 Fornier, Bosnien, S. 83. 16 Radimsky, Landesangehörigkeit, S. 8. 17 Scheer, „Kolonie“. 18 Gammerl, Staatsbürger, S. 158. 19 Kršnjavi, Verfassung, S. 91f. 20 Buchmann/ Reichl-Ham, Habsburger, S. 526. 21 Radimsky, Landesangehörigkeit, S. 7. 22 Buchmann/Reichl-Ham, Habsburger, S. 485. 23 LGBl. 19/1910. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...124 Verhalten“ und „der Nachweis eines entsprechenden Vermögens“ erforderlich, sondern auch die Zusicherung einer bosnisch-herzegowinischen politischen Gemeinde, dem/ der EinbürgerungswerberIn nach erlangter Landesbürgerschaft das Heimatrecht zu verleihen. Eine sog. Amtsheimat wie im österreichischen Heimatrecht gab es aber in Bosnien-Herzegowina ebensowenig wie in Ungarn. Mit der durch eine defi nitive Anstellung eines österreichischen oder ungarischen Staatsbürgers im öff entlichen Dienst in Bosnien-Herzegowina erworbenen Landesbürgerschaft war daher das Heimatrecht in einer Gemeinde von Bosnien-Herzegowina nicht verbunden.24 „Sonderbar wie das ganze Statut“, so Kršnjavi, sei „auch die Art und Wei- se, wie ein österreichischer Staatsbürger zu einem bosnisch-hercegovinischen Landesangehörigen gemacht werden“ könne. Art. 4 des Landesstatuts bestimme nämlich, daß „in Ansehung der Modalitäten der Erwerbung und des Verlustes der Eigenschaft eines bosnisch-hercegovinischen Landesangehörigen die jetzt beste- henden Vorschriften gelten, insolange sie nicht durch andere gesetzliche Normen ergänzt oder ersetzt werden“. Allerdings bestünden solche Vorschriften nicht, denn man habe solche zwar in den 1880er- und 1890er Jahren herausgeben wollen, da aber eine Einigung zwischen der österreichischen und der ungarischen Regierung nicht erfolgt war, sei man „schließlich zu dem Ausweg gelangt, eine Instruktion an die Ämter zu erlassen, die niemals gedruckt“ wurde. Dieser Instruktion zufolge werde die Landesangehörigkeit „in praxi wie in den meisten anderen Staaten die Staatsbürgerschaft erreicht“. Wichtig sei, „daß zur Erlangung der bosnischen Lan- desangehörigkeit laut dieser Instruktion die Entlassung aus der bisherigen Staats- bürgerschaft notwendig“ war. Dadurch, „dass in Ansehung der Erwerbung oder des Verlustes des Staatsbürgerrechtes bloß nicht verlautbarte Instruktionen bestehen und das Landesstatut sich auf diese geheimen Instruktionen beruft“, bliebe nun die Frage off en, ob die österreichische oder die ungarische Staatsbürgerschaft durch die Erwerbung der bosnischen Landesbürgerschaft verloren gehe oder nicht. Die Bestimmung des Landesstatuts sei „unklar“ und lasse beide Deutungen zu. Diese Unklarheit werde auch „dadurch gemehrt, daß die Bestimmung des Landesstatutes über die Erwerbung der bosnisch-herzegowinischen Landesbürgerschaft durch bosnisch-herzegowinische Landesbeamte im Widerspruch mit dem bosnisch-her- zegowinischen Gesetz über die Dorfgemeinden von 190725 stehe, demzufolge jeder Landesangehörige auch Gemeindeangehöriger bzw. Heimatsberechtigter in einer Gemeinde von Bosnien-Herzegowina sein müsse.26 Das Landesstatut schaff e aber Landesangehörige ohne eine derartige Heimatszuständigkeit. So gäbe es wohl in Bosnien-Herzegowina zweierlei Kategorien EinwohnerInnen: „die minderberech- tigten heimatzuständigen Landesangehörigen und die überberechtigten Beamten aus Österreich und Ungarn, die aber bezüglich der aus der Heimatszuständigkeit abgeleiteten Rechte minderberechtigt sind“.27 24 Wiener Zeitung, 22.2.1910, S. 16. 25 LGBl. 13/1907. 26 Dies Gemeindemitglieder hatten – wie die Heimatberechtigten in Österreich – das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde und auf Armenversorgung (§ 7). 27 Kršnjavi, Verfassung, S. 92f. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 125 Angesichts dieser Unklarheiten hielt das österreichische Innenministerium in weiterer Folge in einem Erlass am 12. August 1912 fest, dass bei Ansuchen von bosnisch-herzegowinischen LandesbürgerInnen um die österreichische Staats- bürgerschaft kein Nachweis des Ausscheidens aus der Landesbürgerschaft erfor- derlich war. Überdies war die bosnisch-herzegowinische Landesregierung vom k. u. k. Finanzministerium angewiesen worden, bei Ansuchen von österreichischen StaatsbürgerInnen um Verleihung der Landesbürgerschaft die früher geforderte Bescheinigung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr zu verlangen, da die Zurücklegung der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Voraussetzung des Erwerbes der bosnisch-herzegowinischen Landesbürgerschaft bilde. Insbesondere bewirke die Erwerbung der bosnisch-herzegowinischen Lan- desbürgerschaft durch defi nitive Anstellung eines Österreichers im öff entlichen Dienst in Bosnien-Herzegowina nicht schon an sich den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Ein Verzicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung einer Bescheinigung über das freiwillige Ausscheiden aus dem öster- reichischen Staatsverband war nun nur bei nicht (mehr) wehrpfl ichtigen Personen statthaft.28 Österreicher oder Ungarn verloren also ihre Staatsbürgerschaft nicht durch Erwerbung der bosnisch-herzegowinisch Landesbürgerschaft und hatten nach wie vor ihre Wehrpfl icht nach dem österreichischen bzw. ungarischen Wehrgesetz zu erfüllen. Nicht kombiniert werden konnte die bosnisch-herzegowinische Lan- desbürgerschaft jedoch mit einer fremden (ausländischen) Staatsbürgerschaft.29 Innerhalb Österreichs bestanden derartige Landesbürgerschaften nicht, sondern es existierte nur eine gemeinsame österreichische Staatsbürgerschaft, geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811,30 demzu- folge die österreichische Staatsbürgerschaft u.a. stillschweigend durch Eintritt in einen öff entlichen Dienst erworben wurde. Verbunden war die Staatsbürgerschaft mit dem Heimatrecht geregelt im Gesetz von 1863 betreff end die Regelung der Heimatrechtsverhältnisse.31 Das Heimatrecht, das – wie die bosnisch-herzegowinische Gemeindeangehörig- keit – das Recht auf ungestörten Aufenthalt in der Gemeinde und Armenversorgung dortselbst vermittelte, stand nur StaatsbürgerInnen zu und wurde (neben v.a. Geburt und Ehe sowie freiwillige Aufnahme in den Heimatverband) durch die „Erlangung eines öff entlichen Amtes“ erworben. „Defi nitiv angestellte Hof-, Staats-, Landes- und öff entliche Fondsbeamte, Geistliche und öff entliche Lehrer“ erlangten nämlich mit dem Antritt ihres Amtes das Heimatrecht in derjenigen Gemeinde, in welcher ihnen ihr ständiger Amtssitz angewiesen wurde. Da aufgrund der Heimatrechtslage 1890 bereits mehr als ein Drittel der gesamten cisleithanischen Bevölkerung nicht mehr in ihrer Heimatgemeinde wohnte und in einem Drittel der politischen Bezirke nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung dort mehr heimatberechtigt war,32 konnte 28 Notizen, 28.11.1912, S. 198; auch Grazer Tagblatt, 21.10.1912, S. 5. 29 Ausf. Radimsky, Landesangehörigkeit, S. 11f. 30 JGS 946/1811. 31 RGBl. 105/1863. 32 Rauchberg, Kritik, S. 68. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...126 seit 1896 auch bei Vorliegen eines zehnjährigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Wohnsitzgemeinde ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in dortigen Gemein- deverband erworben werden.33 Mit dem Erwerb eines neuen Heimatrechts erlosch das bisherige. Heimatlose StaatsbürgerInnen waren einer Gemeinde zuzuweisen. Wer die Staatsbürgerschaft verlor, ging auch des Heimatrechts verlustig. Ungarn kannte ebenfalls eine dem österreichischen Heimatrecht ähnliche Regelung betreff end die Gemeindezugehörigkeit, aber wie Bosnien-Herzegowina keine „Amtsheimat“. Beamte konnten daher die Zugehörigkeit zu einer Ge- meinde Ungarns insbesondere entweder durch ausdrückliche freie Aufnahme in das Gemeindegebiet oder ipso jure durch vierjährigen qualifi zierten Aufenthalt erwerben.34 1.2. Landesverwaltung Durch die Annexion 1908 war „die gesamte Organisation der staatlichen Herrschaft“ in Bosnien-Herzegowina „zu einer rein internen Angelegenheit beider Staaten der Monarchie“ geworden.35 Zuständig für die zunächst nur „provisorische“36 Verwaltung des Neulandes, das als „Reichsland“ oder Kolonie gesehen wurde,37 waren der gemeinsame (k. u. k.) Finanzminister als Reichsorgan,38 der die „ad- ministrative, legislative, exekutive und judikatorische Gewalt“ innehatte, und die bosnisch-herzegowinische Landesregierung.39 Da Bosnien-Herzegowina keinem der beiden Reichsteile zugeschlagen worden war, wurde es zunächst „dreißig Jahre lang gewissermaßen als Niemandsland verwaltet“ und nach der Annexion weiterhin „als eine Kolonie“ behandelt,40 die den „Organen der Monarchie“ unterworfen war.41 Auch gemäß dem Landestatut von 1910 stand Bosnien-Herzegowina nach wie vor „unter der verantwortlichen Leitung und Oberaufsicht des k.u.k. Gemein- samen Ministeriums“.42 Die habsburgische Herrschaft in Bosnien-Herzegowina war der einschlägi- gen Forschung zufolge insgesamt von einer „ausufernden und paternalistischen Zivilverwaltung“43 gekennzeichnet, die einen „absolutistisch geprägten Charakter“44 besaß. Die Verwaltung zielte darauf ab, „ein traditionelles Gemeinwesen mit den äußeren Manifestationen einer westlichen Moderne zu übertünchen“, und letztli- 33 RGB1. 222/1896. 34 § 10 GA XXII: 1886, siehe Kramer, Staatsangehörigkeit, S. 197. 35 Radimsky, Landesangehörigkeit, S. 7. 36 RGBl. 18/1880. 37 Siehe zur Anwendbarkeit dieser Begriff e auf Bosnien-Herzegowina Lamp, Verfassung, S. 212f. 38 RGBl. 18/1880. 39 Babuna, Österreich-Ungarn, S. 181. 40 Ebd., S. 179f. 41 Ebd., S. 175. 42 1912 wurde dann der Wirkungskreis der Landesregierung erweitert und der Landeschef nun wirklicher Leiter der Landesverwaltung, siehe ausf. Vrankić, Religion, S. 43ff . 43 Ruthner, Bosnien-Herzegowina, S. 38. 44 Juzabašićž, Okkupationsverwaltung, S. 87. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 127 ch hätten sich die „k.u.k. Administratoren […] als Missionare einer kulturellen Wiedergeburt“ gesehen, „welche die Zurückgebliebenheit und den Partikularismus überwinden sollte, die die bosnischen Völker ihrer Meinung nach heimsuchten“.45 Die tatsächliche Arbeit der Verwaltung von Bosnien-Herzegowina wurde „von professionellen Bürokraten verrichtet, die aus der Monarchie importiert worden waren“.46 Man war bemüht, „qualifi zierte und leistungsfähige Beamten aus der gan- zen Monarchie zu bekommen, die den Bedürfnissen einer modernen europäischen Administration entsprechen und die Stütze des Regimes bilden sollten“. Diese neue Bürokratie besetzte die wichtigsten Stellen und „wurde überhaupt dominierend“.47 Im Vergleich zur osmanischen Zeit stieg die Zahl der Landesbeamten bis 1908 von 120 auf über 9.500.48 Erst nach der Annexion wurde auch die Bevölkerung von Bosnien-Herzegowina in die Verwaltung einbezogen,49 lokale Beamten waren aber primär in niederen Rängen zu fi nden.50 Die innere Verwaltungssprache war deutsch,51 wobei der Anteil der deutschsprachigen Beamten bereits 1907 nur mehr 12,44% ausmachte.52 Nach dem Ende der Habsburgermonarchie war dann freilich unklar, was mit deren ehemaligen Staatsbediensteten in den Nachfolgestaaten, im Fall von Bosnien-Herzegowina des SHS-Staates, geschehen sollte, „die nicht in den Dienst dieser Staaten übertreten konnten, wollten oder durften“.53 2. Die bosnisch-herzegowinischen Beamten nach dem Umbruch 1918 2.1. Übernahme in den österreichischen Staatsdienst und provisorische Bezügeleistungen Nach der Gründung des Staates Deutschösterreich am 30. Oktober 1918 hatte der deutschösterreichische Kabinettsrat am 11. November 1918 hinsichtlich der „Staatsbedienstetenfragen“ eine „Zwischenstaatsamtliche Geschäftsstelle zur Beratung grundsätzlicher Staatsbedienstetenfragen“ eingerichtet.54 Da man bestrebt war, die anstehenden Probleme in bilateralen Verhandlungen zu lösen, wurde überdies von der seit 14. November 1918 bestehenden und aus Vertretern der Nachfolgestaaten bestehenden Gesandtenkonferenz ein „Zwischenstaatliches Komitee“ gegründet, das in weiterer Folge aber die vorläufi gen Regelungen des deutschösterreichischen Staates unterstützte.55 Mit den von der „Geschäftsstelle“ 45 Donia, „Proximate Colony“, S. 148f. 46 Ebd., S. 155. 47 Juzabašićž, Okkupationsverwaltung, S. 88. 48 Pinson, Muslims, S. 118f; vgl. auch Ruthner, Bosnien-Herzegowina, S. 38. 49 Donja, „Proximate Colony“, S. 155. 50 Ebd.; Heindl, Mandarine, S. 119. 51 Siehe ausf. Memić, Internationalisierung, S. 362ff . 52 Bethke, Einwanderung, S. 247. 53 Garstenauer, Remigration. 54 Semotan, Einführung, S. XXII. 55 Haas, Österreich-Ungarn, S. 45. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...128 ausgearbeiteten „Richtlinien“ vom 23. November 191856 wurde nun festgelegt, dass die Zahl der Beamten in Deutschösterreich zu reduzieren sei, Staatsbedienstete „deutscher Nationalität“ aus den neuen Nationalstaaten aber in den deutschöster- reichischen Staatsdienst übernommen werden konnten.57 Eine endgültige Regelung sei jedoch zwischenstaatlichen Verhandlungen vorbehalten. Jene „ehemals österreichischen Staatsbediensteten deutscher Nationalität“ außer- halb des deutschösterreichischen Staatsgebietes, „die zum Verlassen des öff entlichen Dienstes gezwungen“ worden waren, konnten „auf ihr Ansuchen durch Verfügung des zuständigen Staatsamtes auch vor Klärung ihres Staatsbürgerrechtsverhältnisses in demselben oder einem anderen Dienstzweig oder Ressort im deutschösterreichi- schen Staatsdienste verwendet werden“. Eine solche Verwendung hatte „vor allem zu geschehen, um vorläufi g im Dienste belassene nichtdeutsche Bedienstete ausscheiden zu können“. Als zum Verlassen des Dienstes gezwungen waren jene anzusehen, „die im Dienste eines fremden Staates nicht bleiben können, keinesfalls aber diejenigen, die darin nicht bleiben wollen“. Bediensteten deutscher Nationalität außerhalb des deutschösterreichischen Staatsgebietes, „die bis nun nicht in ihren Dienstort zurück- kehren konnten, so daß eine Entscheidung über ihr Verbleiben im öff entlichen Dienste gar nicht möglich war“, konnte auf ihren Antrag hin, „wenn sie von keiner Seite öff entliche Dienstbezüge erhalten, eine Beihilfe im vollen Ausmaße der bisherigen Bezüge längstens bis zur Behebung des Hindernisses ebenfalls vorschußweise gegen Abrechnung gewährt werden“. Wenn solche Bedienstete auch um die Verwendung im österreichischen Staatsdienst ansuchten, so war „ihnen zu bedeuten, daß hierfür […] in erster Linie diejenigen Bediensteten nach Maßgabe des Bedarfes in Betracht kommen, die zum Verlassen ihres bisherigen Dienstortes gezwungen“ worden waren. Für die Aufteilung des Pensionsaufwandes sollten unverzüglich zwischenstaatliche Verhandlungen aufgenommen werden.58 Diese Regelungen sollten in der Folge „sinngemäß auch auf die im bos- nisch-hercegowinischen Verwaltungsdienste und Landesbahndienste gestandenen Bediensteten deutscher Volkszugehörigkeit angewendet“ werden.59 Zunächst er- hielten jedoch die Mitglieder der bosnisch-herzegowinischen Abteilung des k. u. k. Finanzministeriums nach der „faktischen Loslösung Bosniens und der Herzegowina“ am 27. November 1918 „einen schriftlichen Bescheid des Wiener Bevollmächtigten der bosnisch-herzegowinischen Volksregierung des Inhalts, dass ihre „ihre Gebüh- ren mit Ende Dezember 1918 zur Einstellung gelangen und […] zufolge Aufhörens der staatsrechtlichen Bande jede Verpfl ichtung des b[osnisch]-h[erzegowinischen] Landesärars gegenüber den Beamten des gemeins[amen] Ministeriums aufhört“. Anfang Jänner 1919 wurde ihnen bekannt gegeben, dass diejenigen Beamten des 56 Nachtrag vom 23.11.1918 zum KRP Nr. 14 vom 21.11.1918, in: MRP I/1, S. 114-116; auch in: Verhandlungsschriften, S. IIIf , ÖStA/AdR/BKA-Inneres, Staatskanzlei 1919, Kt. 246; auch Wiener Zeitung, 24.11.1928, S. 1. 57 Garstenauer, Diensteide, S. 138; Hafner, Wandel, S. 220f. 58 KRP Nr. 15, 23.11.1918, MRP I/1, S. 114-116, vgl. auch Megner/Steiner, Transformation, S. 58f. 59 KRP Nr. 185, 21.5.1920, Beilage: Begründung des Gesetzentwurfes z.Z. 7838 ex 1920. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 129 Ministeriums, die der ungarischen Volksrepublik den Treueeid geleistet hatten, als entlassen betrachtet würden. Hinsichtlich der übrigen Beamten und Bediensteten erließ die bosnisch-herzegowinische Volksregierung den Befehl, dass diese „bei sonstigem Verlust aller Ansprüche sich zum Dienstantritte in Sarajewo bis zum 30. Jänner 1919 zu melden“ hätten. Ausgenommen davon seien nur „einige ältere Funktionäre, deren Pensionsgesuche übernommen und die auch vor kurzem erledigt wurden“.60 Hinsichtlich der bosnisch-herzegowinischen Postbediensteten legte das Staatsamt für Gewerbe, Industrie und Handel im Jänner 1919 fest, dass für die „ehemals österreichischen Staatsbediensteten deutscher Nationalität in Bosnien und Hercegowina“ die Bestimmungen der Kabinettsratsbeschlüsse vom 23. No- vember 1918 galten. Danach war die Übernahme dieser Bediensteten „deutscher Volkszugehörigkeit“, die in Deutschösterreich nur im Falle der Entlassung seitens der Postverwaltung des SHS-Staates in Verwendung genommen werden konnten, in den deutschösterreichischen Staatspostdienst „vorläufi g nicht beabsichtigt“. Es richtete sich also das „derzeitige Dienstverhältnis ganz nach den Vereinbarungen, die diese Bediensteten mit der jugoslawischen Verwaltung getroff en“ hatten. Die deutschösterreichische Postverwaltung sei jedenfalls „nicht in der Lage, Verfügungen wegen Beförderungen, Gehaltsvorrückungen usw. dieser Bediensteten zu treff en“.61 Anfang April 1919 wurde dann der Staatssekretär für das Verkehrswesen, Ludwig Paul, vom Kabinettsrat ermächtigt, „einer Anzahl von gegenwärtig im bosnischen Eisenbahndienste stehenden Angestellten deutsch-österreichischer Heimatszuständigkeit die Übernahme in den deutsch-österreichischen Staatsdienst – ohne Präjudiz für andere Dienstzweige zuzusichern“.62 Das Komitee gab in weite- rer Folge Ende April bekannt, dass man beabsichtige, alle deutschösterreichischen Staatsbediensteten aus den derzeit okkupierten Gebieten und alle Enthobenen außerhalb von Deutschösterreich zu berücksichtigen, eine Übernahme sei aber Bedarfssache und eine Beihilfenzahlung würde abgelehnt. Dies wurde von den bosnisch-herzegowinisch Beamten als Zurücksetzung erachtet, zumal sie „Pioniere der deutschen Kultur und des österreichischen Staates“ gewesen seien, die „oft unter schwierigsten Verhältnissen, Entbehrungen und Opfern“ in Bosnien-Herzegowina gedient hätten. Außerdem seien sie vielfach auch nicht immer ganz freiwillig nach Bosnien-Herzegowina gegangen und seien nun härter betroff en als die übrigen Be- amten, weil sie vielfach ihr Vermögen und ihre Habseligkeiten eingebüßt hätten.63 Die Beamtenschaft „deutscher Nationalität“ in Bosnien-Herzegowina forderte in weiterer Folge die Übernahme aller im Verwaltungsdienst von Bosnien-Herzegowina stehenden Beamten mit sämtlichen bisher erworbenen Rechten sowie eine Verein- barung mit dem SHS-Staat bezüglich der Ruhegenüsse und Witwenpensionen der 60 Protokoll vom 20.12.1919 der 3. Sitzung des Beirates der Schutzstelle, ÖStA/AdR/ BKA-Inneres, Staatskanzlei 1918–1921, Kt. 242. 61 Verhandlungsschrift Nr. 12, zur Sitzung am 9.1.1919, ÖStA/AdR/BKA-Inneres, Staats- kanzlei 1919, Kt. 246. 62 KRP Nr. Nr. 58, 7.4.1919. 63 Verhandlungsschrift Nr. 42, zur Sitzung am 23.4.1919, ÖStA/AdR/BKA-Inneres, Staatskanzlei 1919, Kt. 246. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...130 Pensionisten bzw. der aus rein politischen Gründen zum Übertritt in den Ruhestand veranlassten Beamten, womit die Zahlungspfl icht des SHS-Staates nicht aufgehoben, sondern rechtsverbindlich festgelegt werden sollte. Angesichts der „Unhaltbarkeit ihrer Lage im jugoslavischen Dienst“ verlangten die Beamten, ihnen die Übernah- me in den deutschösterreichischen Staatsdienst „unter den gleichen Modalitäten zu ermöglichen“, wie dies den Eisenbahnbediensteten mit Heimatzuständigkeit in Deutschösterreich zugesichert worden war.64 Nach Ansicht von Vizekanzler Jodok Fink entspreche es „einem Gebote der Billigkeit“, das Ersuchen der 161 Beamten und sonstigen Bediensteten nicht abzuweisen und diese „nicht ungünstiger“ zu behandeln als die Eisenbahnbeamten. Der Kabinettsrat beschloss daher am 20. Mai 1919 die Aufnahme aller bosnisch-herzegowinischen Beamten und Bediensteten, welche „unzweifelhaft deutscher Nationalität“ sowie in einer deutschösterreichischen Ge- meinde heimatzuständig waren. Wenn die Betroff enen schon von der SHS-Regierung „vorzeitig in den Ruhestand“ versetzt worden waren, dann sollte der Ruhegenuss in die auszuzahlenden Beihilfen eingerechnet werden.65 Angekündigt wurde auch die Regelung der Ruhegenüsse für die bosnisch-herzegowinischen Beamten und Bediensteten einschließlich der Altpensionisten durch zwischenstaatliche Verhandlun- gen. Sonderzüge sollten für den „staff elweisen Abtransport“ vom alten an den neuen Dienstort sowie der Altpensionisten in ihre Heimat zur Verfügung gestellt werden.66 Ende Juli 1919 stand die Übernahme von weiteren 148 Bediensteten der bosnisch-herzegowinischen Landesbahnen zu Diskussion aus, wobei nach Ansicht Pauls „nur die einwandfrei guten und tüchtigen Kräfte zur Übernahme zugelassen werden“ sollten. Er erhielt die Ermächtigung, nach „gewissenhafter Sichtung […] ausnahmsweise noch jene Bediensteten und Arbeiter deutscher Volkszugehörigkeit […] gleich den ehemaligen österreichischen Staatsbediensteten behandeln zu dürfen, die nach ihren persönlichen und sachlichen Eigenschaften der Übernahme würdig erscheinen, soferne für dieselben im deutschösterreichischen Staatsbahndienste eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit vorhanden ist“. Die Übernahme hatte „in der gleichen Weise“ wie bei der ersten Gruppe zu erfolgen.67 Problematisch blieb die Lage der österreichischen Mitglieder der bosnisch-her- zegowinischen Abteilung des k. u. k. Finanzministeriums. Während nach Entschluss des Ministerrats in Belgrad vom 10. April 1919 die Dienstentlassung der ungarischen Beamten bestätigt wurde, eröff nete man den übrigen, also den österreichischen, Beamten, „dass es bei der Einstellung ihrer Gebühren mit Ende Jänner 1919 verbleibt, über ihre allfällige Pension aber später entschieden werden“ würde.68 Anfang Dezember 1919 konstatierte auch die „Schutzstelle für die deutschen öff entlichen Angestellten aus den Nationalstaaten“, die auf Initiative des „Verbandes vertriebener deutscher Staatsangestellter“ im Juli 1919 eingerichtet worden und bis 64 KRP Nr. 72, 20.5.1919. 65 Ebd. 66 Ebd. 67 KRP Nr. 94, 29.7.1919. 68 Protokoll vom 20.12.1919 der 3. Sitzung des Beirates der Schutzstelle, ÖStA/AdR/ BKA-Inneres, Staatskanzlei 1918–1921, Kt. 242. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 131 Oktober 1921 aktiv war,69 dass die Frage der Übernahme der vertriebenen Bediensteten aus Bosnien-Herzegowina und der früheren bosnisch-herzegowinischen Abteilung des gemeinsamen Finanzministeriums sowie die Regelung von deren Gehalts- und Pensionsansprüchen „keine gleichmäßige Behandlung“ fi nde. Die Beamten des ehemaligen bosnischen Ministeriums dürften aber, so ein Vertreter des Staatsamtes für Finanzen, „nicht die einzigen sein […], mit welchen eine Ausnahme von dem allgemein anerkannten Grundsatze gemacht wird, wonach alle Beamte, die ihr Brot durch die Aufl ösung der österr[eichisch]-ungarischen Monarchie verloren haben, versorgt werden müssen“. Es dürfe „nicht geschehen, dass gerade die Angestellten des bosn[ischen] Ministeriums, die ein gesetzliches Recht auf Versorgung erworben haben, bloss deshalb preisgegeben werden, weil ihre staatsrechtliche Stellung tragi- scher Weise nicht in den 40 Jahren seit der Okkupation geklärt wurde, sondern jetzt, nach dem Verlust von Bosnien und der Herzegowina klargestellt werden muss“. Es sei zwar „die staatsrechtliche Stellung der bosn[ischen] Verwaltungsbeamten strittig“, es stehe aber fest, „dass zwischen den Beamten, die in Bosnien selbst Dienste leisteten und jenen, die in der bosn[ischen] Abteilung des gemeins[amen] Ministeriums dienten, juristisch kein Unterschied bestand“. Die Bestimmungen des Kabinettsratsbeschlusses vom 20. Mai 1919 sollten daher, auch wenn dieser „von den in Bosnien-Herzegowina bediensteten Angestellten provoziert wurde“, nicht nur auf diese, sondern in gleicher Weise auf die Beamten der bosnischen Abteilung des gemeinsamen Finanzministeriums zur Anwendung gebracht werden, welcher Ansicht sich auch die Staatskanzlei anschloss. Für die konkrete Zuteilung der zu übernehmenden Beamten sollte die „Schutzstelle“ einen Vorschlag erarbeiten, da „einzelne Kräfte spezielle Aufgaben besorgt“ hätten, die sie auch für andere Ressorts als nur das Staatsamt für Inneres „gut geeignet erschienen“ ließen.70 Umstritten war insbesondere, zu bzw. ab welchem Zeitpunkt das deutschöster- reichische Heimatrecht der bosnisch-herzegowinischen Beamten bestanden haben musste. Einige Staatsämter legten den Kabinettsratsbeschluss vom 20. Mai 1919 dahingehend aus, dass die Inverwendungnahme solcher Bediensteter nur dann zu erfolgen habe, wenn deren Heimatrecht im Gebiet Deutschösterreichs „nach den Grenzen des Friedensvertrages [von St. Germain 1919] im Zeitpunkt ihres Ansuchens um Inverwendungnahme“ feststehe [Hervorhebung im Original]. Nach Ansicht des Staatsamts für Finanzen war wiederum das Heimatrecht „zu jenem Zeitpunkte, wo über sein Gesuch entschieden wird“ [Hervorhebung im Original], maßgeblich. Wenn also jemand in dem von Deutschösterreich nach der Staatsgrün- dung beanspruchten Gebiet zuständig war und „über sein Gesuch vor Inkrafttreten des Friedensvertrages entschieden“ würde [Hervorhebung im Original], so könne er in den deutschösterreichischen Dienst „provisorisch in Verwendung genommen werden, nach Inkrafttreten des Friedensvertrages jedoch nicht mehr“.71 69 Hafner, Wandel, S. 264ff . 70 Protokoll vom 20.12.1919 der 3. Sitzung des Beirates der Schutzstelle, ÖStA/AdR/ BKA-Inneres, Staatskanzlei 1918–1921, Kt. 242. 71 Ebd. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...132 Das zwischenstaatliche Komitee hatte hingegen entschieden, dass das Hei- matrecht der Bewerber zu jenem Zeitpunkte bestanden habe müsse, „wo sie Bosnien verlassen haben“, eine nachträgliche Erwerbung eines Heimatrechts in Deutschösterreich werde nicht anerkannt. Jedenfalls könne das Bestreben derer, die sich jetzt erst um das Heimatrecht in Deutschösterreich bewerben würden, nicht mit ihnen gemachten Zusagen erklärt werden, sondern „einfach daraus, dass sie die Bestimmungen des Kabinettsratsbeschlusses vom 20. Mai 1919 gelesen haben und nun trachten, dieselben nachträglich zu erfüllen“. Hinsichtlich der Auszahlung der Pensionen der vertriebenen bosnischen Landesbeamten, die in Deutschöster- reich zum Teil unterblieben sei, einigte man sich dahin, diesen Gegenstand vor der Reparationskommission, also dem interalliierten Ausschuss zur Regelung der „Wiedergutmachungsleistungen“,72 zur Sprache zu bringen.73 Nachdem von den provisorisch aus den Nachfolgestaaten übernommenen Staats- und Eisenbahnangestellten, „immer drängender der Wunsch vorgebracht“ wurde, „das jetzige Provisorium in ein defi nitives Dienstverhältnis zur österreichischen Republik umzuwandeln“, beschloss der Kabinettsrat im März 1920 auf Antrag von Ferdinand Hanusch, die „Schutzstelle“ damit zu beauftragen, „ein Memorandum, belegt mit genauen Angaben über die Zahl der gefl üchteten Angestellten nach den einzelnen Nationalstaaten auszuarbeiten, in welchem die Reparationskommission um Einfl ußnahme auf die Nationalstaaten zu ersuchen ist, die ihrem Gebiete zu- gehörigem Staatsangestellten rückzuübernehmen und ebenso für die Ruhegenüsse der von dort stammenden Pensionsparteien aufzukommen, da Österreich nicht in der Lage sei, diese Leistungen, zu welchen es durch keinen Rechtstitel verpfl ichtet erscheine, weiter zu vollziehen“. Zuschüsse an „nicht in Verwendung genommene Angestellte“ sollten nur „nach Prüfung des Einzelfalles“ gewährt werden.74 Der Kabinettsrat beschloss schließlich am 21. Mai 1920 nach zwischenstaatli- chen Besprechungen einen Gesetzentwurf betreff end Maßnahmen für die Behand- lung ehemals österreichischer Zivilstaats- (Staatsbahn-)angestellter aus Anlass ihrer Übernahme in den Dienst der Republik Österreich sowie neue Richtlinien.75 Im Juni 1920 kam es zur Gleichstellung der Beamten der bosnisch-herzegowinischen Abteilung des k. u. k. Finanzministeriums mit den übrigen k. u. k. Beamten.76 Mit Gesetz vom 22. Juli 1920 erfolgte sodann die gesetzliche Regelung der Übernah- me von Staatsbediensteten, wobei die Übernommenen so zu behandeln waren, als wären sie bereits am 31. Oktober 1918 übernommen worden.77 In weiterer Folge wurde diskutiert, was unter „vertrieben“ zu verstehen sei. Nach dem Kabinettsratsbeschluss vom 20. Oktober 1920 waren als Vertriebene alle jene Staatsangestellten zu erfassen, die „bei der Schaff ung der neuen Nationalstaaten 72 Siehe zu ihr ausf. Rathmanner, Reparationskommission. 73 Protokoll vom 20.12.1919 der 3. Sitzung des Beirates der Schutzstelle“, ÖStA/AdR/ BKA-Inneres, Staatskanzlei 1918–1921, Kt. 242. 74 KRP Nr. 161, 15.3.1920. 75 KRP Nr. 185, 21.5.1920. 76 StGBl. 239/1920. 77 StGBl. 358/1920. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 133 von diesen wegen ihrer deutschen Nationalität nicht mehr als Beamte öff entlichen Rechtes anerkannt wurden und sich daher damals nach Österreich gewendet“ hätten. Nicht darunter falle, wer ein öff entlich-rechtliches Anstellungsverhältnis in einem Nationalstaat erlangt hatte, diesen Posten aber nachträglich aufgegeben habe.78 Bis 1921 kamen laut einem Bericht der „Schutzstelle“ 1.733 ehemalige Staatsangestellte aus den Nachfolgestaaten zurück nach Österreich.79 Unter den 1.664 in Verwendung stehenden vertriebenen Angestellten (ohne Eisenbahner)80 befanden sich – wie einem Antrag im Nationalrat vom April 1921 zu entnehmen ist – „ungefähr 230“ ehemalige pensionierte bosnisch-herzegowinische Beamte bzw. deren Witwen und Waisen, die teils österreichische, teils StaatsbürgerInnen eines Nachfolgestaates waren. Alle Pensionisten hatten bis zum 1. Juni 1920 ihre Ruhegenüsse vom SHS- Staat ausbezahlt bekommen. Mit diesem Zeitpunkt jedoch wurden jedoch off enbar die Zahlungen beendet, „ohne dass die Einstellung derselben irgendwie begründet worden wäre“. Folglich hatten die Pensionisten von der österreichischen Regie- rung „vorschußweise Zahlungen auf Rechnung ihrer Pensionen erhalten“. Da der SHS-Staat sich seiner Verpfl ichtung entziehe, so ein Antrag des christlichsozialen Abgeordneten Dr. Franz Odehnal und Genossen, für die Altersversorgung dieser Beamten aufzukommen, sollten nun deren Ruhegenüsse nach dem österreichischen „Pensionistengesetz“ bemessen und den in Österreich wohnhaften Pensionisten ausbezahlt werden.81 Tatsächlich hatte Jugoslawien zu dieser Zeit, Zeitungsberichten vom Jänner 1921 zufolge, die Übernahme der Beamten des alten Österreich durch Jugoslawien geregelt, wobei es bereits seit August 1918 den Grundsatz einer Nationalisierung der Verwaltung verfolgt hatte.82 Zur Zeit des Zusammenbruches aktiv dienende Beamte „südslawischer Nationalität“, die dennoch von Jugoslawien nicht übernommen und nicht anderswo angestellt wurden, konnten nun im SHS-Staat um Wiederan- stellung oder Zuerkennung der Pension ersuchen.83 Jugoslawien wollte auch die Pensions- und Versorgungsgebühren für alle jene Beamten übernehmen, die vor dem Zusammenbruch pensioniert worden waren, sowie für deren Witwen. Ebenfalls im Jänner 1921 wurde im Zusammenhang mit der Ausübung des Optionsrechtes für Österreich nach dem Friedensvertrag (siehe weiter unten) in Zeitungen darauf hingewiesen, dass in Deutschösterreich „viele deutsche Pensionisten und Pen- sionistinnen [wohnen], die von Polen, Tschechien, Jugoslawien und Italien ihre Ruhegenüsse beziehen“. Diese würden durch eine erfolgreiche Option zwar die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft erlangen, aber „dadurch den Anspruch auf die ausländische Pension verlieren, ohne gleichzeitig ein Anrecht auf einen 78 KRP Nr. 229, 20.10.1920. 79 http://fi rst-research.ac.at/2019/02/26/die-remigration-ehemaliger-bediensteter-der- habsburgermonarchie-in-die-republik-oesterreich-1918-1921/. 80 Bericht über die Tätigkeit der Schutzstelle, ÖStA/AdR/BKA-Inneres, Staatskanzlei 1918–1921, Kt. 242. 81 299 der Beilage, Sten.Prot. NR. 1921. 82 Stegar, Continuity, S. 186. 83 Reichspost, 9.1.1921, S. 3. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...134 Ruhestandsgenuß seitens Deutschösterreichs zu besitzen“. Daher müsse sich „jeder die Sache gründlich überlegen, bevor er sein Optionsrecht ausübt.“84 In Österreich erging in weiterer Folge im Dezember 1921 ein Beschluss des Finanzbudgets-Ausschusses des Nationalrates dahingehend, dass das österreichische Pensionsgesetz 192185 zwar keine Bestimmung über die bosnisch-herzegowinischen Ruheständler enthalte, aber für diese Pensionisten ebenfalls „in entsprechender Weise vorgesorgt werden möge“, wie dies auch der „Verein der in Österreich wohn- haften bosnisch-herzegowinischen Pensionisten“ später in einem Memorandum vom 2. Juli 1925 an die österreichische Regierung ausführte. Diese Versorgung habe dann, so das angesprochene Memorandum, tatsächlich derjenigen der öster- reichischen Beamten entsprochen, sei aber noch eine bloß provisorische gewesen. Erst mit Erlass des Finanzministeriums vom 30. Juli 1922 seien in weiterer Folge den im Ruhestand befi ndlichen, ehemaligen bosnisch-herzegowinischen Beamten und deren Angehörigen (Witwen und Waisen) als Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge sogenannte „Beihilfen“ in der gleichen Höhe wie bei den österreichischen Beam- ten zugesprochen worden, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft und Heimatzuständigkeit nachweisen konnten.86 Im Gegenzug für den weiteren Bezug der „Beihilfen“ verpfl ichtete aller- dings dann das österreichische Finanzministerium 1923 „zur Entlastung des österr[eichischen] Pensionsetats“87 die solcherart versorgten bosnisch-herzegowi- nischen Beamten, ihren Pensionsanspruch nun bei der jugoslawischen Regierung geltend zu machen. Sie sollten sich nämlich „gleichzeitig bei den Behörden des Königreiches SHS um die Verleihung der von den letzteren ihnen etwa zu be- willigenden Pension zu bewerben und bei Zuerkennung einer solchen, die ihnen zukommenden Pensionsbeträge an die Finanzlandesdirektion Wien unverkürzt abzuführen“. Jenen Ruheständlern, die eine derartige „Bewerbung“ unterließen, wurde die Einstellung der ihnen bewilligten österreichischen Beihilfen angedroht.88 Im SHS-Staat wurden allerdings, so das Memorandum des „Vereins der in Österreich wohnhaften bosnisch-herzegowinischen Pensionisten“, in betreff der Pensionsberechtigung der früheren bosnisch-herzegowinischen öff entlichen Funktionäre „[s]elbstverständlich […] nur solche mit Ruhegebühren beteiligt, welche nach […] der dort normierten Rechtsauff assung als dem Königreich SHS zugehörig“ bzw. als SHS-Staatsbürger angesehen würden. Außerdem werde der Pensionsbezug im Ausland, also auch in Österreich, für die dort ansässigen Pensi- onswerber von einer alle drei Jahre neu zu gewährenden Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht. Überdies seien die Gebühren dieser Auslandspensionisten im SHS-Staat um 30 Prozent geringer als diejenigen der dort ansässigen Pensionisten. Überhaupt kein Anspruch auf einen Pensionsbezug stünde jenen zu, die nachträglich für einen anderen Staat als den SHS optiert hätten. Die in Österreich wohnhaften 84 Kärntner Zeitung, 9.1.1921, S. 12. 85 BGBl. 735/1921. 86 Memorandum 2.7.1925, Fasz. GZ 148.932-6/1924. 87 BKA, Zl. 153.869-6/25, ebd. 88 Memorandum 2.7.1925, ebd. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 135 bosnisch-herzegowinischen Pensionisten hatten sich jedenfalls laut dem Memo- randum „fast durchgehends um die jugoslavische Pension beworben“ und führten die Pensionszahlungen, wie vorgeschrieben, auch an die Finanzlandesdirektion Wien ab.89 Nun erforderte aber die Bewerbung um eine solche jugoslawische Pension jedoch, wie auch das Memorandum ausführte, die Beibringung eines Nachweises der bosnisch-herzegowinischen Landesbürgerschaft „in der Form eines Heimatscheines [Hervorhebung im Original] einer bosn[isch] herz[egowinischen] Gemeinde“. Die SHS-Behörden würden nun bei derartigen Bewerbungen um die Pension „die Heimat- scheine den betreff enden Bewerbern ex offi cio ausstellen“, gestützt „auf die Bestimmun- gen des dort bestehenden Gesetzes, das denjenigen öff entlichen Funktionären, die am 1. Jänner 1910 in defi nitiver Anstellung im Landesdienste standen, die Landesan- gehörigkeit in Bosnien-Herzegowina und die Heimatzuständigkeit in ihrem letzten Dienstort zuerkennt“. Schon gelegentlich der ersten Bewerbungen der Österreicher unter den bosnisch-herzegowinisch Pensionisten um die jugoslawischen Ruhegebüh- ren seien aber bei ihnen „Bedenken aufgetaucht, ob nicht durch die ihrerseits bei den Behörden des Königreiches SHS unternommen Schritte […] ein Präjudiz gegen ihre zweifellos bestehende österreichische Staatsangehörigkeit und Heimatsberechtigung, auf die zu verzichten sie in keinem Falle geneigt sind, geschaff en werden könnte“. Es sei ihnen damals jedoch österreichischerseits die „beruhigende Versicherung gegeben“ worden, „dass ihr Einschreiten bei den Behörden des Königreiches SHS eine blosse nicht zu umgehende Formalität darstelle, die sie zwar in dieser Hinsicht als sujets mixtes erscheinen lasse, ihre eventuelle Staatszugehörigkeit und Heimat- szuständigkeit aber nicht weiter berühre“. In neuerer Zeit hätten nun aber, „weil die Frage der bosn[isch] herz[egowinschen] Pensionen sich einem Stadium nähert, wo endlich auch in diesem Belange eine defi nitive Feststellung nötig wird“, einige Einzelfälle zu einer prinzipiellen Erörterung der Bedeutung der bosnisch-herzegowi- nischen Landesangehörigkeit für die bosnisch-herzegowinisch Pensionisten, „deren Los ohnehin ein trauriges ist“, geführt.90 Das „Römische Pensions-Übereinkommen“ vom 6. April 1922,91 dessen Ratifi kation allerdings erst im Februar 1931 abgeschlossen war,92 legte in weiterer Folge fest, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages von St. Germain jeder der Vertragspartner, also Österreich und die anderen Nachfolge- staaten, „zu seinen Lasten die Pensionen […] der Zivil- und Militärpensionisten“ übernahm, die am 3. November 1918 den Bezugsberechtigten bereits zuerkannt waren“ („Altpensionisten“). Die Auszahlung der Ruhegenüsse an Personen, die im Ausland wohnten, konnte allerdings von der Bedingung abhängig gemacht wer- den, dass der Wohnsitz in den Staat verlegt wurde, in dem die Staatsangehörigkeit bestand. Das Übereinkommen galt auch für Pensionen von Witwen und Waisen, wobei die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen bzw. bei Witwen die durch Option 89 Ebd. 90 Ebd. 91 BGBl. 170/1924. 92 BGBl. 80/1931. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...136 erworbene Staatsbürgerschaft zur Grundlage zu nehmen war. Sollten Bestreitungen des Staatsbürgerschaft von Pensionisten entstehen, durften die laufenden Zah- lungen weder eingestellt noch herabsetzt werden, bis die Entscheidung über die Staatsbürgerschaft anerkannt wurde, allfällig war dem zu Unrecht herangezogenen Staat Ersatz zu leisten. In weiterer Folge verfügte die jugoslawische Regierung am 2. Dezember 1922 die provisorische Auszahlung der Pensionen an alle bosnisch-herzegowini- schen Pensionisten, welche am 1. Jänner 1910 oder später defi nitiv bosnisch-her- zegowinische Bedienstete waren und nicht für einen anderen Staat optiert hatten. Tatsächlich wurden diesen ehemaligen bosnisch-herzegowinischen Beamten von 1922 bis 1924 die Pensionen bewilligt, jedoch unter der Bedingung, wie das Fi- nanzministerium dem Bundeskanzleramt 1925 mitteilte, dass sie „jugoslawische Staatsbürger“ blieben.93 Ende März 1924 wurde dann ein weiteres Abkommen betreff end die All- gemeine Pensionsanstalt abgeschlossen, in der bilateral die Versicherungslast zwischen den beiden Staaten aufgeteilt wurde. Jeder der vertragschließenden Staaten übernahm den Teil, der auf Versicherte zurückzuführen war, deren letzter für die Versicherungszuständigkeit maßgebender Dienstort auf dem Gebiet des betreff enden Staates gelegen war. Die bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages erbrachten Leistungen galten als „Ersatz für die nach diesem Übereinkommen gebührenden Leistungen, ohne daß hierüber zwischen den beteiligten Stellen ein nachträglicher Ausgleich stattzufi nden hätte“.94 Die bosnisch-herzegowinischen Pensionisten erhielten also hinfort ihre Bezüge vom SHS-Staat, auch wenn sie in Österreich ihren Aufenthalt nahmen, wie dies im Übrigen auch mit den anderen Nachfolgestaaten so geregelt wurde.95 2.2. Staatsbürgerschaft der früheren bosnisch-herzegowinisch Beamten Angesichts der provisorischen Regelungen betreff end die Ruhestandsbezüge stellte sich also die Frage nach der Staatsbürgerschaft der früheren bosnisch-herze- gowinischen Beamten, wofür nicht nur auf die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages von St. Germain, sondern auch auf die staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen Österreichs und Jugoslawiens zurückgegriff en werden muss. 2.2.1. Österreichische Rechtslage Das erste Staatsbürgerschaft-Gesetz in Österreich nach dem Zusammenbruch der Monarchie, das Gesetz vom 5. Dezember 191896 über das deutschösterreichi- sche Staatsbürgerrecht, machte alle Personen, die zur Zeit der Kundmachung des Gesetzes in einer Gemeinde der deutschösterreichischen Republik ein gültiges 93 BKA, Zl. 153.869-6/25, Memorandum 2.7.1925, Fasz. GZ 148.932-6/1924. 94 BGBl. 116/1924. 95 So zB mit Ungarn BGBl. 138/1925, der CSR BGBl. 83/1926, Polen BGBl. 103/1932. 96 StGBl. 91/1918; siehe ausf. Reiter-Zatloukal, Staatsbürgerschaft. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 137 Heimatrecht besaßen, ohne besondere Willensäußerung ihrerseits ipso iure zu deut- schösterreichische StaatsbürgerInnen. Alle AusländerInnen, also Personen, die im Sinne der altösterreichischen Bestimmungen in keiner Gemeinde Deutschösterreichs ein Heimatrecht besaßen, konnten die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft durch den einseitigen Akt der Erklärung, der deutschösterreichische Republik „als getreuer Staatsbürger angehören zu wollen“, erwerben, wenn sie ihren Wohnsitz mindestens seit 1. August 1914 tatsächlich in Deutschösterreich hatten. Diese Möglichkeit eines Staatsbürgerschaftserwerb durch Erklärung stand auch allen AltösterreicherInnen zu, die ihren ordentlichen Wohnsitz erst nach dem 1. August nach Deutschösterreich verlegt hatten, wenn sie nicht in Dalmatien, Istrien und Galizien die Heimatberechtigung besaßen.97 Bei Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen waren all diese Personen dann vom Zeitpunkt ihrer Erklärung an deutschösterreichische StaatsbürgerInnen, ohne jedoch auch ein deutschösterreichisches Heimatrecht erlangt zu haben, und daher gut beraten, sich umgehend um ein solches zu bemühen, denn eine Zuwei- sung heimatloser StaatsbürgerInnen, wie sie im Heimatrechtsgesetz 1863 an sich vorgesehen war, fand nämlich tatsächlich nicht statt. Daher kritisierte auch ein Zeitgenosse, dass die vielen Menschen, welche im Vertrauen auf das Gesetz vom 5. Dezember 1918 deutschösterreichische Staatsangehörige geworden waren, zwar Pfl ichten hätten, „aber keinerlei Rechte“, denn ein „Heimatrecht, welches allein sie gleichberechtigt mit den alten Staatsbürgern gemacht hätte, konnten sie nicht erlangen“.98 Das Heimatrecht in einer deutschösterreichische Gemeinde wurde folglich nun zum begehrten und teuren Gut. Angesichts dieser Regelungen war es für die in Bosnien-Herzegowina ein- gesetzten Beamten aus Österreich freilich nun von Vorteil, dass sie keine „Amts- heimat“ im Dienstort erworben und damit ihr Heimatrecht in Deutschösterreich behalten hatten. Im Unterschied zu ihnen hatten nämlich etwa altösterreichische Beamte in den Ländern der Wenzelskrone durch den Erwerb der Amtsheimat dort- selbst ihr bisheriges Heimatrecht in Österreich verloren und mussten ein solches in Deutschösterreich erst neu erwerben. Allerdings wurden mit dem sog. Sperrgesetz vom 17. Oktober 191999 freiwillige Aufnahmen in den Heimatverband einer deut- schösterreichischen Gemeinde für unzulässig erklärt. Ein Heimatrecht konnte daher nun nur mehr im Fall eines mehr als zehnjährigen Wohnsitzes in der betreff enden Gemeinde erworben werden.100 Auf diese Weise sollte mit Blick auf den bereits unterzeichneten Staatsvertrag Personen, die nach diesem als AusländerInnen zu betrachten waren, die Möglichkeit genommen werden, „vor Eintritt der Wirksamkeit des Staatsvertrages durch Erlangung der Zuständigkeit in einer österreichischen Gemeinde den Bestimmungen des Staatsvertrages zuvorzukommen und sich die 97 Dieser Personengruppe waren vor allem diejenigen Beamten zuzurechnen, die zwar der deutschen Nationalität zugehörten, aber durch ihre Dienstverhältnisse z.B. in Böhmen oder Mähren ein Heimatrecht erlangt hatten. 98 Seidler, Staatsbürgerschaft, S. 23. 99 StGBl. 481/1919. 100 Vgl. RGBl. 222/1896. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...138 österreichische Staatsbürgerschaft zu sichern, ohne dass die zuständigen staatli- chen Behörden in der Lage gewesen wären, gegen ihre Einbürgerung Stellung zu nehmen“.101 Entgegen dieser Sperre dennoch erfolgte freiwillige Aufnahmen in einen Gemeindeverband waren nichtig,102 womit insbesondere „eine fi nanzielle Belastung des Staates von großer Tragweite“ aufgrund der Geltendmachung von Pensionen vermieden werden sollte.103 Nach Art. 64 des am 16. Juli 1920 in Kraft getretenen Staatsvertrages von St. Germain104 anerkannte Österreich dann als österreichische Staatsangehörige alle Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht („pertinenza“) auf österreichischem Staatsgebiet besaßen und nicht Angehörige eines anderen Staates waren. Darunter fi elen folglich auch alle dieje- nigen, die zuvor die Staatsbürgerschaft durch Erklärung und vor dem 16. Juli 1920 ein Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde erworben hatten. Im Gegenzug wurde die Staatsbürgerschaft all derjenigen NeuösterreicherInnen ungültig, die diese durch Erklärung erworben hatten, ohne aber ein Heimatrecht in einer öster- reichischen Gemeinde erlangt zu haben. Sie fi elen staatsbürgerschaftsrechtlich an den Staat zurück, in dem sie zur Zeit der Abgabe der seinerzeitigen Erklärung für Österreich heimatberechtigt waren.105 Alle anderen Personen, die das Heimatrecht in einem Gebiet besaßen, „das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte“, also AltösterreicherInnen, erwarben gemäß Art. 70 „ohne weiteres und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit“ die Staatsbürgerschaft desjenigen Staates, der die Souveränität über das Gebiet, in dem sie ihr Heimatrecht hatten, ausübte. Allerdings erwarben Personen, die das Heimatrecht in einem dem SHS-Staat oder der ČSR abgetretenen Gebiet nach dem 1. Jänner 1910 erworben hatten, die dortige Staatsangehörigkeit gemäß Art. 76 nur unter der Bedingung, dass sie hierzu die Genehmigung („autorisation“) des SHS-Staates oder der ČSR erhielten. Wurde um diese Genehmigung nicht angesucht oder diese verweigert, erwarben die Betroff enen gemäß Art. 77 des Staatsvertrages von St. Germain (und auch Art. 62 des Vertrages von Trianon) die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübte, in dem sie zuvor das Heimatrecht besessen hatten. Diejenigen bosnisch-herzegowinisch-Beamten, die nach dem 1. Jänner 1910 ein Heimatrecht auf eigenen Wunsch in Bosnien-Herzegowina erlangt hatten, be- durften also nach Art. 76 der Genehmigung der SHS-Regierung zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, ansonsten fi elen sie, wie diejenigen, die gar nicht um die Staatsbürgerschaft angesucht hatten, wieder in ihr früheres Heimat- recht und damit in ihre frühere Staatsbürgerschaft zurück. Dies war für diejenigen Beamten mit früherem Heimatrecht auf dem Boden der Republik Österreich, die 101 MRP Nr. 40, 1.2.1921. 102 Langhoff , Staatsbürgerschaft, S. 27. 103 KRP Nr. 153, 2.3.1920. 104 BGBl. 303/1920. 105 Vgl. Langhoff , Bundesbürgerschaft, S. 5. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 139 eine Staatsbürgerschaftserklärung für Österreich abgegeben hatten, also eine gute Lösung, denn sie mussten sich nicht um ein Heimatrecht in Österreich bemühen, sondern erhielten ihr Heimatrecht in Österreich nun zurück. Im Unterschied dazu blieb bosnisch-herzegowinischen Beamten aus der nunmehrigen Tschechoslowakei mit Heimatrecht in Altösterreich, wenn sie die SHS-Staatsbürgerschaft ablehnten und diejenige der Republik Österreich annehmen wollten, nur die Möglichkeit einer Option für Österreich nach Art. 80 des Staatsvertrages von St. Germain wegen Unterschieds zur Mehrheit der Bevölkerung im SHS-Staat nach „Rasse“ und Sprache.106 2.2.2. Jugoslawische Rechtslage In Jugoslawien wurde, ähnlich dem österreichische Gesetz vom 5. Dezember 1918, Anfang 1919 festgelegt, wer wahlberechtigt für das erste jugoslawische Parla- ment war, darunter auch alle Männer, die vor dem 1. Dezember 1918, also dem Tag der Staatsgründung, das Heimatrecht in Bosnien-Herzegowina besessen hatten.107 In weiterer Folge wurde in der Minderheitenschutzkonvention vom 10. September 1919 das Staatsbürgerschaftsrecht geregelt: Danach erwarben in Entsprechung zum Vertrag von St. Germain im Allgemeinen ipso facto die SHS-Staatsbürgerschaft alle diejenigen Personen, die am 1. Jänner 1910 in einer der beiden Hälften der ehemaligen österreich-ungarische Monarchie sowie in Bosnien-Herzegowina hei- matberechtigte StaatsbürgerInnen waren, wenn sie dieses Heimatrecht am Tag des Inkrafttretens des Staatvertrags von St. Germain am 16. Juli 1920 (bzw. Vertrags von Trianon am 26. Juli 1921) noch besaßen.108 Österreichische StaatsbürgerInnen durften mittels Option wählen, ob sie ihre Staatsbürgerschaft behalten und auswan- dern oder ob sie die Staatsbürgerschaft des Nachfolgestaates, in dem sie nun lebten, annehmen wollten. Alle Beamten, die nicht einen Treueeid auf die neue Regierung ablegen wollten, wurden auf Anordnung des jugoslawischen Innenministeriums entlassen und ausgewiesen.109 In diesem Sinne wurde auch am 25. November 1920 in der jugoslawischen Ausführungsverordnung zum Staatsvertrag von St. Germain,110 dem der SHS-Staat am 5. Dezember 1920 beigetreten war, das Staatsbürgerschaftsrecht konkretisiert: Der Verordnung zufolge wurden grundsätzlich alle Personen SHS-Staatsbürge- rInnen, die am 1. Jänner 1910 nach Bosnien-Herzegowina „zuständig“ gewesen waren und diese Zuständigkeit bis zum 16. Juli 1920 besaßen. Die Ansuchen um Genehmigung („autorisation“) des SHS-Staates waren bis zum 15. Juli 1921 bei der Verwaltungsbehörde 1. Instanz einzubringen, und zwar derjenigen, in der das 106 Kunz, Option, S. 200f. 107 Suppan, Konfl ikt-Geschichte, S. 544. 108 Schätzel, Regelung, S. 357. 109 Janjetović, Lage, S. 296. 110 Siehe diese und die Ausführungsverordnung zum VT vom 30.8.1921, Schätzel, Rege- lung, Nr. 60, S. 219ff , Nr. 61, S. 236ff ; Kramer, Staatsangehörigkeit, S. 199ff ; siehe auch Krek, Jugoslavien, S. 357. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...140 Heimatrecht bzw. bei bosnisch-herzegowinischen LandesbürgerInnen der ständige Wohnsitz bestand. Auch wurde das Optionsrecht derjenigen Personen für den „Staat ihrer Nationalität“ näher bestimmt, die sich nach „Abstammung und Sprache“ nicht dem SHS-Staat zugehörig fühlten, also „Deutsche für Österreich; Tschechen und Slowaken für die Tschechoslowakei; […] Magyaren für Ungarn“. Die halbjährige Frist begann für „Deutsche“ am 16. Juli 1920 zu laufen. Mit Abkommen vom 12. September 1924 wurden die jeweiligen Optionen durch Österreich und den SHS- -Staat anerkannt und die Fristen für die Wohnsitzverlegung verlängert.111 Mit Verordnung vom 9. Dezember 1920 wurde dann die Frage der Erlangung und des Verlusts der SHS-Staatsbürgerschaft im Wege der Abgabe einer Erklärung mittels schriftlicher Gesuche auf Grundlage des Staatsvertrags von St. Germain näher geregelt: Jene bosnisch-herzegowinischen Beamten, die aufgrund der Landessatzun- gen für Bosnien-Herzegowina vom 17. Februar 1910 die bosnisch-herzegowinische Landesangehörigkeit erlangt hatten, waren der Verordnung zufolge jedenfalls dort zuständig und ihr Zuständigkeitsort war für „noch dienende Beamte der Dienstort, für Ruheständler jener Ort, in dem sie dienten, bevor sie in den Ruhestand versetzt wurden“. Daher bestand für dauernd angestellte Landesbeamte, egal ob sie noch im Dienst oder bereits im Ruhestand waren, auch der vorgeschriebene Rechtsgrund für die Erlangung der Staatsbürgerschaft des SHS-Staates.112 2.3. Off ene Fragen betreff end Pension und Staatsbürgerschaft Off enbar traten aber in der Frage der Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzego- winischen Beamten in Folge der dargestellten Anordnungen des Finanzministeriums Probleme auf, als die SHS-Behörden ab 1924 auch gegenüber den bosnisch-herze- gowinischen Pensionisten die Praxis verfolgten, dass für die Zahlung der Pension nicht nur der neue SHS-Heimatschein, sondern auch eine Bestätigung vorzulegen sei, dass der Bewerber „nicht für die österr[eichische] Staatsbürgerschaft optiert“ habe, bzw. die Bezüge nur unter der Bedingung bewilligt würden, dass der Bewerber „jugoslawischer Staatsbürger“ bleibe.113 Daher wandten sich nun diejenigen bosnisch-herzegowinischen Pensionisten, die „nicht gesonnen“ waren, ihre österreichische Staatsbürgerschaft aufzugeben, an den bereits erwähnten „Verein der in Wien wohnhaften bosnisch-herzegowi- nischen Pensionisten“, denn es bestand nun die Befürchtung, dass sie durch die „Bewerbung um einen jugoslawischen Heimatschein oder durch Zusendung eines ex off o jugosl[awischen] Heimatscheines ihre österr[eichische] Staatsbürgerschaft verlieren könnten“.114 Der Verein übermittelte daraufhin dem Bundeskanzleramt im Juli 1925 das bereits angesprochene Memorandum über die Frage der Staatszuge- hörigkeit „jener bosn[isch-]herzeg[owinischen] Pensionisten, die sich als Öster- reicher und als in einer Gemeinde der Republik Österreich zuständig erwiesen“ 111 Schätzel, Regelung, S. Nr. 62, S. 251ff . 112 BKA, 153.869-6/25, Fasz. GZ 148.932-6/1924. 113 Ebd. 114 Ebd. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 141 hatten. Wie es der Verein auf den Punkt brachte, war nämlich die Entscheidung, ob den „ehemaligen öff entlichen Angestellten von Bosnien und der Herzegovina ihre österreichische Staatszugehörigkeit erhalten bleibt oder aber ob sie ihnen gar abgesprochen werden könnte […], begreifl icher Weise für die Betroff enen von einschneidender Wichtigkeit“.115 Einzelne derartige individuelle Anfragen wurden dem Bundeskanzleramt übermittelt, das allerdings nicht zur konkreten Frage Stellung nahm. Es führte nur ganz allgemein aus, dass Personen, welche die bosnisch-herzegowinische Landes- bürgerschaft vor dem 1. Jänner 1910 erworben hatten, „ohne Zweifel nicht Öster- reicher“ seien. Bei einem Erwerb nach diesem Termin seien diese Personen, falls sie um die Verleihung der SHS-Staatsbürgerschaft angesucht und dieselbe erhalten hätten, SHS-StaatsbürgerInnen mit Ausschluss der österreichischen Staatsbürger- schaft. Falls sie aber nicht um die SHS-Staatsbürgerschaft angesucht hätten oder mit ihrem Ansuchen abgewiesen worden wären, so seien sie Österreicher, sofern sie ein Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde hatten. Das Bundeskanz- leramt ging also off ensichtlich von der Auff assung aus, dass die bosnisch-herzego- winischem Beamten die bosnisch-herzegowinisch Landesangehörigkeit aufgrund ihrer defi nitiven Anstellung im bosnisch-herzegowinischen Dienst erst nach dem 1. Jänner 1910 erworben hatten, da das bosnisch-herzegowinische Landesstatut, demzufolge die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft von den defi nitiv angestellten bosnisch-herzegowinisch Bediensteten ex lege erworben wurde, erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 17. Februar 1910, erlassen wurde. Die jugo- slawische Regierung nahm hingegen den Standpunkt ein, dass die bosnisch-her- zegowinischen Landesbeamten („noch dienend oder im Ruhestand“), die bereits vor dem 1. Jänner 1910 dauernd angestellt waren, die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft schon am 1. Jänner 1910 besessen hätten und deshalb ipso iure SHS-Staatsbürger seien. Für das österreichische Finanzministerium waren diese betroff enen bosnisch-herzegowinischen Beamten als „sujets mixtes“ anzusehen, welcher Ansicht sich auch das Bundeskanzleramt anschloss.116 Der Verein der bosnisch-herzegowinisch Pensionisten betonte hingegen in einem Schreiben an das Bundeskanzleramt im Dezember 1925, dass die Frage der Staatsbürgerschaft für diese „in der Zeit, die dem Landesstatute für Bosnien und die Herzegowina voranging“, „überhaupt nie Gegenstand der Gesetzgebung“ war, weil „von keiner Seite, weder von Seite der Verwaltung, noch von Seite der einzelnen Staatsangestellten ein Zweifel darüber bestand, dass die Genannten ihre Staatsangehörigkeit durch den Eintritt in den öff entlichen Dienst der b[osnisch-] h[erzegowinischen] Verwaltung hätten verlieren können“: Es sei im „Bewusstsein der Funktionäre feststehend“ gewesen, „dass die Staatsangehörigkeit jedes Einzelnen die alte […] geblieben“ sei. Diejenigen, die „aus irgend einem privaten Grunde“ diese alte Staatsbürgerschaft ablegen hätten wollen, was nur „in ganz vereinzelten Ausnahmsfällen“ geschehen sei, „mussten dies ausdrücklich in einem Gesuche ver- 115 Schreiben des Vereins an das BKA, 23.4.1926, ebd. 116 BKA, Zl. 153.869-6/25, ebd. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...142 langen und konnten sich als b[osnisch-]h[erzegowinische] Landesangehörige nicht ausgeben, solange sie nicht zu dem Übertritte in die b[osnisch-]h[erzegowinische] Landesregierung sich mit einer besonderen Bewilligung auszuweisen in der Lage waren“.117 Solche individuellen Ansuchen um die Verleihung der bosnisch-herze- gowinischen Landesangehörigkeit seien mit Ausnahme „ganz sporadischer Fälle“ nicht vorgekommen, auch hätte die bosnisch-herzegowinische Beamtenschaft gegen gegen eine allfäliige „zwangsweise Überführung in die bosn[isch-]herz[ego- winische] Landesangehörigkeit energischen Protest erhoben“. Die Bestimmungen der Landesstatuten dürften also nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Österreichern unter den bosnisch-herzegowinischen Beamten ihre österreichische Staatsbürgerschaft aberkenne.118 Angesichts der „vitalen Bedeutung des Gegen- standes für eine grosse Anzahl der […] Pensionisten“ bat der Verein schließlich im April 1926 um Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeskanzleramtes über die Frage der Staatszugehörigkeit der in Österreich lebenden bosnisch-herzegowinisch Pensionisten.119 Auch das Bundeskanzleramt sah in weiterer Folge die „Komplikationen […], die sich aus dem gegenwärtigen Zustande der doppelten Staatsbürgerschaft dieser Personen ergeben können“ als so bedeutsam an, dass sie zu „einer Aussprache und Regelung dieser Frage mit der jugoslavischen Regierung […] zwingen“ würden, und dies umso mehr, als der Staatsvertrag von St. Germain diese Doppelstaats- bürgerschaft auszuschließen scheine. Das Bundeskanzleramt befürchtete, dass die jugoslawische Regierung die Zahlung der jugoslawischen Pensionen einstellen würde, wenn sie erfahre, dass die in Rede stehenden bosnisch-herzegowinischen Pensionisten nicht die Absicht hätten, nach Jugoslawien zu übersiedeln, und von Österreich den Rückersatz der jugoslawischen Pensionsquoten verlangen würde. Die Gesandtschaft des SHS-Königreiches habe jedenfalls um Mitteilung darüber ersucht, ob alle in Österreich lebenden bosnisch-herzegowinischen Pensionisten, die nach dem SHS-Staat zuständig seien, „eine derartige Unterstützung“ in Form von „Beihilfen“ durch den österreichischen Staat erhielten. Dies beweise, dass „früher oder später eine Aussprache mit der jugoslavischen Regierung in der Frage der Staatsbürgerschaft der ehem[aligen] b[osnisch-]h[erzegowinischen Beamten nicht zu umgehen sein“ werde. Zu erwägen sei folglich ein Zusatzvertrag mit dem SHS-Staat betreff end „gewisse auf das Optionsrecht und die Staatsangehörigkeit bezughabende Fragen“. Daher habe es auch noch keinen Anlass gegeben, zu dieser Frage ein Gesetz oder eine Verordnung zu erlassen.120 Angesichts der vom österreichischen Finanzministerium verfügten Maßnah- men, wodurch nach den Friedensverträgen „zweifellos“ als österreichische Staats- bürger anzusehende ehemalige bosnisch-herzegowinische Beamten „gezwungen wurden, sich um die Auszahlung jugoslavischer Pensionen und damit indirekt um die Anerkennung der jugoslavischen Staatsbürgershaft zu bewerben“, erachtete das 117 Schreiben des Vereins an das BKA, 14.12.1925, ebd. 118 Memorandum, ebd. 119 Schreiben des Vereins an das BKA, 23.4.1926, ebd. 120 BKA, Zl. 153.869-6/25, ebd. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 143 Bundeskanzleramt eine Besprechung der Angelegenheit und der zu ergreifenden Maßnahmen als „zweckmässig“. Auch war die Frage off en, ob die im Erlass der bosnisch-herzegowinischen Landesregierung vom 3. März 1921 geäußerte Ansicht gerechtfertigt sei, dass der Erwerbsgrund „Anstellung im öff entlichen Dienste“ schon vor dem Inkrafttreten des Landesstatuts bestanden habe und daher Beamte, die vor dem 1. Jänner 1910 dauerhaft angestellt gewesen waren, bereits am 1. Jänner 1910 die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft innehatten, oder ob sie die Angehörigkeit vielmehr nicht erst dann erlangt hatten, als das Landesstatut in Kraft trat. Das Bundeskanzleramt vertrat die Ansicht, dass der Erwerb der Landesbürger- schaft erst per 1. Jänner 1910 erfolgt und die Position des SHS-Staates, dass der Antritt eines öff entlichen Dienstes bereits vor dem 1. Jänner 1910 den Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Landesbürgerschaft begründete, „irrig“ sei. Vor dem 22. Jänner 1910 habe die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft nämlich nicht erworben werden können.121 Als Ergebnis dieser Besprechung über die Frage, welche Staatsangehörigkeit die ehemaligen bosnisch-herzegowinischen Beamten hatten, die nicht von der jugoslavischen Regierung defi nitiv in ihre Dienste übernommen“ worden waren, ergingen am 15. März 1926 zwei Erlässe. Im Erlass an das Finanzministerium trat das Bundeskanzleramt der „unhaltbaren Rechtsanschauung“ der Landesregierung von Bosnien-Herzegowina vom März 1921 entgegen, dass der Erwerbsgrund „An- stellung im öff entlichen Dienste“ auch schon vor dem Inkrafttreten des Landesstatuts bestanden habe, da die internen und unpublizierten Instruktionen, nach denen vor der Kundmachung des Landesstatuts am 22. Februar 1910 der Erwerb der Landes- bürgerschaft erfolgt war, diesen Erwerbsgrund nicht kannten. Sie hätten daher ihre österreichische Staatsbürgerschaft behalten, außer sie hätten ausdrücklich um eine Entlassung aus dem österreichische Staatsverband angesucht. Fälle, in denen vor diesem Zeitpunkt die Erwerbung bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft durch Verleihung erfolgte, seien, wie bereits erwähnt, „vorgekommen, doch nur sehr selten“.122 Im Erlass an alle Landesregierungen und den Wiener Magistrat stellte das Bundeskanzleramt ausführlich klar, dass Art. 70 des Staatsvertrages von St. Germain auch auf diejenigen Bosnier und Herzegowiner anzuwenden sei, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages die bosnisch-herzegowinische Landesangehörigkeit besaßen. Das bosnisch-herzegowinische Recht kenne nämlich „das Institut des Heimatrechtes in unserem Sinne“ nicht, denn die „in den wenigen organisierten Gemeinden bestandene Gemeindeangehörigkeit“ könne „unserem alle Staatsbür- ger umfassenden Heimatrechte nicht gleichgesetzt werden“ – obwohl freilich das bosnisch-herzegowinische Heimatrecht im Wesentlichen die gleichen Rechte wie das österreichische garantierte, was allerdings im Erlass nicht thematisiert wurde. Für das Bundeskanzleramt könne es daher „keinem Zweifel unterliegen“, dass Art. 70 auch die bosnisch-herzegowinischen Landesangehörigen umfassen wollte und 121 Ebd.. 122 Erlass vom 15.3.1926 an das BMF, ebd. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...144 „demnach dem Worte ,indegénat‘ (pertinenza)“ für Bosnien-Herzegowina „die Bedeutung Landesangehörigkeit beizulegen“ sei, „eine Auslegung, die sich auch die jugoslavische Regierung zu eigen gemacht“ habe, wie dies in der Verordnung vom 25. November 1920 zum Ausdruck komme.123 Es besäßen somit kraft Art. 70 und 76 des Vertrages von St. Germain alle jene Personen, welche die bosnisch-her- zegowinische Landesbürgerschaft vor dem 1. Jänner 1910 erworben hatten, ipso iure die jugoslawische Staatsbürgerschaft. Hingegen könnten Personen, welche die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft erst danach erworben hatten, die jugoslawische Staatsbürgerschaft nur über Ansuchen mit Genehmigung der jugoslawischen Regierung erwerben. Bis zum Inkrafttreten des Landesstatuts für Bosnien-Herzegowina sei nämlich der Erwerb und Verlust der bosnisch-her- zegowinisch Landesangehörigkeit lediglich durch die interne Amtsinstruktionen geregelt gewesen. Diesen zufolge konnte die bosnisch-herzegowinische Landes- angehörigkeit von Fremden „nur durch ausdrückliche Verleihung, von weiblichen Fremden überdies noch durch Verehelichung mit einem Landesangehörigen erworben werden“. Hingegen war bis zum Inkrafttreten des Landesstatutes der Erwerb der bosnisch-herzegowinischen Landesbürgerschaft durch Eintritt in den öff entlichen Dienst dem bosnisch-herzegowinischen Recht fremd. Es konnten daher auch österreichische Staatsangehörige, die in bosnisch-herzegowinischen Diensten standen, vor diesem Zeitpunkt die bosnisch-herzegowinische Landesangehörigkeit nur durch ausdrückliche Verleihung nach vorausgegangener Entlassung aus dem österreichischen Staatsverband erwerben.124 Mit dem 22. Februar 1910 erwarben dann die im öff entlichen Dienst in Bosnien-Herzegowina stehenden Österreicher die bosnisch-herzegowinische Landesbürgerschaft kraft ihres Amtes, daneben behielten sie aber ihre österreichische Staatsangehörigkeit und ihr österreichisches Heimatrecht weiter bei, es wäre denn, dass sie ausdrücklich um Entlassung aus dem österreichischen Staatsverband angesucht hätten, was aber eben, wie bereits erwähnt, „nur selten vorgekommen“ sei. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes der bosnisch-herzegowinisch Landesbürgerschaft konnte daher die jugoslawische Staatsbürgerschaft gemäß Art. 76 des Staatsvertrages von St. Germain nur über Ansuchen mit Genehmigung der SHS-Regierung erworben werden. Wurde um diese Genehmigung nicht angesucht oder diese verweigert, so behielten sie die von ihnen auf Grund ihres Heimatrechtes gemäß Art. 64 des Staatsvertrages erworbene österreichische Staatsbürgerschaft.125 Bosnisch-herzegowinische Beamte hätten auch nach dem Gesetz vom 5. Dezember 1918, wenn sie „keine Entlassung aus der ihrer österreichischen Hei- matgemeinde sich verschaff t“ hatten, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren. Desgleichen waren nach dem Staatsvertrag von St. Germain nur diejenigen SHS-Staatsbürger geworden, die vor dem 1. Jänner 1910 aus dem österreichische Staatsverband entlassen worden waren und die bosnisch-herzegowinische Lan- 123 Erlass vom 15.3.1926 an alle Landesregierungen und den Wr. Magistrat, ebd.; nur fragmentarisch bei Goldemund/Ringhofer/Theuer, Staatsbürgerschaftsrecht, S. 493f. 124 Ebd. 125 Ebd. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 145 desbürgerschaft erworben hatten, nicht aber jene, die diese nach diesem Termin erwarben und ihr österreichische Heimatrecht behalten hatten. Gemäß Art. 64 seien also alle bosnisch-herzegowinisch Landesangehörige mit Heimatrecht in Österreich auch österreichische Staatsbürger. Die „formellen Ansuchen der Pensionisten um jugoslavische Pensionen“ dürften also, so das Bundeskanzleramt, auf die Frage ihrer Staatsbürgerschaft keinen Einfl uss haben. Der Verein ersuchte folglich um die „defi nitive Zuerkennung“ der Ruhe- und Versorgungsgebühren durch den österreichischen Staat. Wiewohl über den Fortgang dieses konkreten Begehrens keine entsprechenden Informationen aufzufi nden sind, dürfte ihm wohl spätestens mit dem Inkrafttreten des Römische Pensions-Übereinkommens auch tatsächlich entsprochen worden sein. 3. Schlussbemerkung Die staatsbürgerschafts- und heimatrechtliche Situation der ehemaligen bosnisch-herzegowinisch Landesangehörigen war also aufgrund der staatsrechtli- chen Situation von Bosnien-Herzegowina seit dem Berliner Vertrag und der An- nexion durchaus kompliziert, ebenso wie die damit zusammenhängende Frage der Pensionszahlungen. Wenngleich die deutsch-österreichische bzw. österreichische Regierung allgemein durchaus restriktiv hinsichtlich der Übernahme von Beamten in den österreichische Staatsdienst war, so zeigt doch die Behandlung bosnisch- -herzegowinisch Beamter, dass hier im Falle der „deutschen Nationalität“ durchaus zugunsten derselben seitens des Bundeskanzleramtes vorgegangen wurde, in dem etwa das bosnisch-herzegowinisch Heimatrecht nicht mit dem österreichischen gleichgesetzt wurde, womit das österreichische Heimatrecht der Betroff enen und damit deren österreichische Staatsbürgerschaft nicht verlustig ging. Auch stellte das Bundeskanzleramt klar, dass der Versuch des Finanzministeriums, die Belastungen des Staatshaushaltes so gering wie möglich zu halten, nicht zu einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ehemals bosnisch-herzegowinisch Beamter führen dürfe. Pauschale Urteile über die Vorgangsweise der Republik hinsichtlich der Übernahme von einzelnen Beamten in den österreichischen Staatsdienst und die Zuerkennung von Pensionszahlungen an dieselben, sind daher ohne Analyse der individuellen konkreten rechtlichen Situation mit Vorsicht zu betrachten, wie etwa die Schlussfolgerungen aus dem Fall eines ehemaligen bosnisch-herzegowinisch Beamten in der Literatur zeigen. Das deutschösterreichische „Zwischenstaatliche Komitee für Staatsbedienstetenangelegenheiten“, das durchaus „ein Interesse daran hatte, die deutschsprachigen Beamten so lange wie möglich in strittigen Gebieten zu belassen“,126 machte nämlich, so Hafner in ihrer Dissertation zum sozio-öko- nomischen Wandel der österreichische Staatsangestellten 1914–1924, angeblich „[k]urzen Prozess“ mit einem „ehemaligen bosnisch-herzegowinischen Gerichtsrat 126 https://homepage.univie.ac.at/therese.garstenauer/2017/10/workshop-der-eid-in-der- oeff entlichen-verwaltung/. I. REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...146 […] und […] Oberleutnant i.R“, der als Untersuchungsrichter „in Straff ällen we- gen Attentaten und in Hochverratsverhandlungen tätig gewesen“ war, und dessen Verwendung im deutschösterreichischen Staatsdienst ebenso „rundwegs ab[gelehnt]“ worden sei wie „die Bezahlung von irgendwelchen Bezügen oder Beihilfen“.127 In den Verhandlungsschriften ist zu ihm allerdings vermerkt: „Weder die vorläufi ge Verwendung im deutsch-österreichischen Staatsdienst, noch die Gewährung einer Beihilfe entspricht den Richtlinien“.128 Ebenfalls ohne die Angabe weiterer Infor- mationen zu diesem Fall folgerten daraus Megner und Steiner verallgemeinernd: „Hier ist deutlich die Idee der Diskontinuität zu sehen: Die Republik kümmerte sich nicht um die Meriten, die jemand in der Monarchie erworben hatte“.129 Eine nicht nur oberfl ächliche Beschäftigung mit anderen konkreten Fällen wäre wohl geeignet,130 eine diff erenziertere Einschätzung zu vermitteln und sollte daher vor einer endgültigen Bewertung der einschlägigen österreichische Praxis hinsichtlich der ehemals bosnisch-herzegowinischen Beamten erfolgen. 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I: (Deutsch) Österreichischer Kabinettsrat 31.10.1918 bis 7.7.1920/Bd. 1: Kabinett Dr. Karl Renner 31.10.1918 bis 1.2.1919, bearb. v. Stefan Semotan, Wien 2018. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreich und Länder (RGBl.) Reichspost, 9. Jänner 1921. Staatsgesetzblatt für den Staat Österreich/die Republik Österreich (tGBl.) Wiener Zeitung, 22. Februar 1910. Literatur Babuna, Ayfi n, Österreich-Ungarn, die bosnisch-herzegowinischen Muslime und ihr Nationalismus, in: Clemens Ruthner/Tamara Scheer (Hrsg.), Bosnien-Herzegowina und Österreich-Un- garn, 1878–1918. Annäherungen an eine Kolonie (Kultur – Herrschaft – Diff erenz 24), Tübingen 2018, S. 163–191. Bethke, Carl, Einwanderung und Kolonisten im k.u.k. Bosnien-Herzegowina, in: Clemens Rut- hner/Tamara Scheer (Hrsg.), Bosnien-Herzegowina und Österreich-Ungarn, 1878–1918. Annäherungen an eine Kolonie (Kultur – Herrschaft – Diff erenz 24), Tübingen 2018, S. 237– 249. 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REITER-ZATLOUKAL: Die Staatsbürgerschaft der bosnisch-herzegowinischen Beamten ...150 P O V Z E T E K Državljanstvo bosansko-hercegovskih uradnikov pred in po prevratu leta 1918 s posebnim poudarkom na njihovem prehodu v avstrijsko državno službo in njihovih pravicah do plače in pokojnine Ilse Reiter-Zatloukal Julija 1925 se je „Društvo bosansko-hercegovskih upokojencev, ki živijo na Dunaju“ obrnilo na avstrijsko zvezno vlado, ker so bili v njegovih krogih zaskrbljeni, da bi lahko izgubili avstri- jsko državljanstvo zaradi razlik v zakonu o državljanstvu med Avstrijo in Madžarsko. Izhajajoč iz tega primera se članek posveča državljanski in narodnosti pripadnosti javnih uslužbencev v Bosni in Hercegovini pred in po prevratu leta 1918, s posebnim poudarkom na njihovem prehodu v avstrijsko javno upravo in na fi nančnih ugodnostih, ki so jim bile dodeljene. Državni uslužbenci Bosne in Hercegovine so se že v času monarhije razlikovali od us- lužbencev Cislajtanije po zakonu o državljanstvu in zakonu o narodnosti, kar je vplivalo tudi na njihovo razporeditev v države naslednice. Proti koncu habsburške monarhije leta 1918 so na njenem ozemlju obstajale tri državnopravne pripadnosti. Obstajali sta dve državljanstvi, in sicer avstrijsko in madžarsko, ki sta bili povezani z domovinsko pravico v občini ene od obeh državih polovic, ter deželno državljanstvo v od leta 1908 k Avstriji priključeni Bosni in Hercegovini, ki je bilo leta 1910 normirano v njenem deželnem statutu. Pridobitev t. i. uradniške domovine, se pravi domovinske pravice, vezane na kraj službovanja, pri dokončnem imenovanju v javno službo v Bosni in Hercegovini – in s tem izgubo domovinske pravice v Cislajtaniji – ni bila mogoča. Tu se je ureditev razlikovala od Cislajtanije, kjer je takšno imenovanje vedno vodilo do pridobitev uradniške domovine. Tudi ni pridobitev bosansko-hercegovskega deželnega državljanstva, ki je bilo v deželnem statutu predvideno za stalno zaposlene javne uslužbence, povzročila za avstrijske javne uslužbence izgube avstrijskega državljanstva. To je bilo mogoče izgubiti le z odpovedjo avstrijskemu državljanstvu ali z izdajo potrdila o prostovoljnem izstopu iz avstrijskega državljanstva. Po ustanovitvi Nemške Avstrije 30. oktobra 1918 je Bosna in Hercegovina postala del države SHS. V skladu s pogodbo iz Sankt Germaina so tam zaposleni avstrijski javni uslužbenci dobili državljanstvo nove države Avstrije, če so imeli domovinsko pravico v Avstriji. Po drugi strani pa so javni uslužbenci, ki so pridobili deželno državljanstvo v Bosni in Hercegovini, postali državljani Kraljevine SHS pod pogojem, da so od države SHS prejeli dovoljenje („avtorizacijo“). Če pa Avstrijec v nekdanji bosansko-hercegovski upravi za to dovoljenje ni zaprosil, se je vrnil v državljanstvo države, v kateri je imel domovinsko pravico. Bosansko-hercegovskim javnim uslužbencem iz novovzpostavljene Češkoslovaške, ki so imeli domovinsko pravico v nekdanji Avstriji, vendar ne na tleh nove avstrijske države in ki so zavrnili državljanstvo SHS ter so želeli sprejeti državljanstvo Republike Avstrije, pa je zaradi razlike od večine prebivalstva v državi SHS po „rasi“ in jeziku ostala le možnost optiranja za Avstrijo. Ta državljanska razmerja so seveda močno vplivala na prizadete javne uslužbence. Po koncu monarhije so javni uslužbenci „nemške narodnosti“ v Bosni in Hercegovini zahtevali ne le njihov prevzem v avstrijsko javno upravo z vsemi prej pridobljenimi pravicami, temveč tudi sporazum z državo SHS glede izplačevanja pokojnin. Vprašanje prevzema se je sprva nanašalo predvsem na uslužbence deželnih železnic, nato pa tudi na vse druge javne uslužbence v bosansko-hercegovski javni upravi. V skladu s sklepom avstrijske vlade z dne 20. maja 1919 so bili prevzeti vsi bosansko-hercegovski državni uradniki in uslužbenci, ki so bili „nemške narodnosti“ in so imeli stalno prebivališče v eni od občin Nemške Avstrije, pri čemer je bilo sporno, za kateri trenutek je bilo treba predložiti domovinsko pravico. Zgodovinski časopis | 79 | 2025 | 1-2 | (171) 151 Vprašanje pokojnin bosansko-hercegovskih javnih uslužbencev naj bi se rešilo z medvlad- nimi pogajanji. Sprva so bili seveda prizadeti bosansko-hercegovski javni uslužbenci, ki so že živeli v Avstriji in za katere je avstrijska država medtem začasno poskrbela v obliki „dodatkov“, če so lahko dokazali, da imajo v Avstriji domovinsko pravico. Jugoslavija je na drugi strani leta 1921 vezala pokojninske pravice bosansko-hercegovskih javnih uslužbencev na državljanstvo Kraljevine SHS. Rimska pokojninska konvencija iz aprila 1922 je nato določila, da bo vsaka od pogodbenic, tj. Avstrija in druge države naslednice, prevzela pokojnine civilnih in vojaških upokojencev, ki so imeli ustrezno državljanstvo in so bile upravičencem priznane 3. novembra 1918 („stari upokojenci“). V skladu s sporazumom iz leta 1923 pa je bilo izplačevanje pokojnin lahko vezano na prenos prebivališča v državo izplačevalko. Avstrijsko ministrstvo za fi nance je bosansko-hercegovskim javnim uslužbencem naložilo, naj pri jugoslovanski vladi uveljavljajo pokojninske zahtevke, da bi razbremenili avstrijski pro- račun, in naj dunajski fi nančni direkciji plačajo celoten znesek pokojnine, ki jim pripada, če jim je bila pokojnina dodeljena. Tistim upokojencem, ki takšnega zahtevka niso vložili v Jugoslaviji, so grozili z ukinitvijo avstrijskih dodatkov, ki so jim bili dodeljeni. Vendar so, kot je leta 1925 sporočilo „Društvo bosansko-hercegovskih upokojencev, ki živijo v Avstriji“, te pokojnine prejemali le tisti nekdanji bosansko-hercegovski javni uslužbenci, ki so veljali za državljane Kraljevine SHS. V tem smislu je bilo treba ob vlogi za takšno jugo- slovansko pokojnino predložiti dokazilo o bosansko-hercegovskem deželnem državljanstvu, organi Kraljevine SHS pa naj bi prosilcem ob vlogi za pokojnino po novem po uradni dolžnosti izdajali domovinske liste na podlagi deželnega reda iz januarja 1910, ki je javnim uslužbencem v stalni službi v deželni upravi priznaval deželno pripadnost Bosni in Hercegovini. Bosansko-hercegovski upokojenci so bili zdaj zaskrbljeni, da bi to povzročilo prejudic glede njihovega avstrijskega državljanstva in pravici do prebivanja v Avstriji. Po mnenju društva deželnega statuta ne bi smeli razlagati tako, da bi Avstrijcem med bosansko-hercegovskimi javnimi uslužbenci odrekli avstrijsko državljanstvo, zato so aprila 1926 zaprosili vlado za odločitev o vprašanju državljanstva bosansko-hercegovskih upokojencev, ki živijo v Avstriji. Avstrija se je na drugi strani bala, da bi jugoslovanska vlada prenehala izplačevati jugos- lovanske pokojnine, če bi izvedela, da se zadevni bosansko-hercegovski upokojenci ne nameravajo preseliti v Jugoslavijo in bi od Avstrije zahtevala povračilo izplačanih zneskov. Kraljevina SHS je tudi že zahtevala informacije o bosansko-hercegovskih upokojencih, ki živijo v Avstriji in jih je štela za državljane Kraljevine SHS. Zvezna vlada je menila, da so zapleti, ki bi lahko nastali zaradi dvojnega državljanstva teh oseb, tako veliki, da bi jih bilo treba urediti dvostransko, zlasti ker pogodba iz Saint Germaina dvojnega državljanstva ni predvidela. Avstrijska vlada je marca 1926 z odloki nasprotovala po njenem mnenju napačni in nevzdržni pravni razlagi, da so bosansko-hercegovski javni uslužbenci že pred 1. januarjem 1910 pridobili deželno državljanstvo in so zato državljani Kraljevine SHS. Za avstrijsko vlado je bilo nasprotno nesporno, da je bilo treba v skladu s pogodbo iz Saint Germaina „indegénat (pertinenza)“ za Bosno in Hercegovino enačiti z deželno pripadnostjo, ki pa je pred razglasit- vijo deželnega statusa 22. januarja 1910 ni bilo mogoče pridobiti. Bosansko-hercegovski javni uslužbenci so zato obdržali avstrijsko državljanstvo (poleg bosansko-hercegovskega deželnega), razen če so pred tem datumom izrecno zaprosili za odpust iz avstrijskega državljanstva, kar se je zgodilo zelo redko. Posledično je društvo v imenu nekdanjih bosansko-hercegovskih javnih uslužbencev, ki jih je Avstrija priznala za svoje državljane, zaprosilo za „dokončno dodelitev“ pokojnin in na- domestil s strani avstrijske države. Čeprav ni podatkov o izidu te prošnje, je mogoče domnevati, da je bila verjetno dejansko odobrena najpozneje ob začetku veljavnosti Rimske pokojninske konvencije leta 1931. Ravnanje avstrijske vlade z nekdanjimi bosansko-hercegovskimi javnimi uslužbenci gle- de njihove nadaljnje zaposlitve in dodelitve fi nančne pomoči zanje navsezadnje postavlja pod vprašaj v literaturi izraženo mnenje, da novoustanovljeni Republiki Avstriji v resnici „ni bilo mar za zasluge, ki jih je nekdo pridobil v monarhiji“. Z | Ljubljana | 79 | 2025 | št. 1-2 (171) | str. 1–232 ISSN 0350-5774 9 7 7 0 3 5 0 5 7 7 0 0 2