Gesetz- mit» Verordnungsblatt für daS österreichisch - istirische .Küstenftmi), bestehend au6 den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. XXVI. Stück. AuSgegeben und versendet am 14. November 1896. 3:2. Kundmachung der f. k. küstcnländischen Statthalterei vom 5. November 1896, Z. 23253, lu o nt 11 der laut Erlasses d c s k. k. Ministcrininö deö Innern vom 1. o-ueutber 1896, Zl. 36316, mit d er Allerhöchsten Entschließung vom 29. October 1896 genehmigte Beschluss des Görz er Land esans sch nsses vom 15. Juni 1896, betreffend die Verthei 1 nng der Genicindegrnnde der Fraction Rastocina, v crlantb ar t wird. Art. 1. Die in der Kalastralmappe von Mernico mit den Parcellennnmmern 686/1, 686/2, 686/3, 686/4, 696, 765, 774/1, 774/2, 774/3, 774/4 verzeichneten Gemeindegründe im Gesaninitflächenansinaßc von 15 Joch und 901 Quadratklafter, gleich 8 Heetar, 95 Ar nnd 61 Quadratmeter, sind unter alte z» deren 9iutzgenusse berechtigten Geincindcgliedcr im Sinne des §. 63 der Gcineindeordnnug in das ausschließliche Eigenthnin zu vertheileu. Art. 2. Die Bertheiluug hat dem Werthe nach gleichmäßig unter alle Berechtigten zu erfolgen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Gemeinde au directer Steuer etwas zahlen oder nicht, und in der Weise, dass feder Authcilsberechtigtc einen einzigen zufaiumenhängkuden Antheil erhalte. Art. 3. Die Antheile werden beit Familienhäuptern mittelst des Looses, an welchem jedes persönlich thcilnchmcn kann, zugewiesen. Bei Abgang des Familieuhanptes wird der betreffende Antheil der von demselben hinter-lassenen Familie zugewicsen. Die Loosziehung wird von dem Gemeindevorsteher in Gegenwart der nach Borschrift des Artikels 6 zusammengesetzten Commission geleitet. Art. 4. Jeder Antheilnehmcr hat für seinen Antheil zehn Gulden (10 fl.) in die Gemeinde-casse einzuzahlen. Die Gesammtsnmme dieser Beiträge ist als Gemeindevermögen fruchtbringend anzulegen, dessen Erträgnis ausschließlich zur Deckung der Bedürfnisse der Gemeindefraction Nastocina zn verwenden ist. Art. 5. Alle Antheilsbcrechtigten sind in ein Verzeichnis einzntragen, welches vor der Bertheilnng durch 14 Tage hindurch in der Gcmeindekanzlei zur Einsichtnahme anfzulegcn ist. Diese Auflegung muss in der Gemeinde mit dem Bemerken öffentlich knndgemacht werden, dass jeder, welch er sich beschwert erachtet, binnen 14 Tagen vom letzten Tage, an welchem das Verzeichnis anfliegt, gerechnet, seine Beschwerde beim Gemeinderathe und dann gegen die Entscheidung dieses letzteren im Sinne des §. 88 der Gemeindeordnung beim Landcsnusschusse einbringen könne. Art. 6. Eine Commission, bestehend aus einem beeideten Geometer, zwei beeideten Schätzmännern und zwei einheimischen Vertrauensmännern — welche alle von den hiezu versammelten Antheilsberechtigten mit absoluter Stimmenmehrheit zu wählen sind, — hat die Bertheilnng zn leiten und dnrchzuführeii. Das Opcrat dieser Commission ist für alle Antheilsberechtigten einwandlos verpflichtend. Art. 7. Die Commission hat auf den vcrtheiltcn Gemeindegründcn die erforderlichen Wege und Fußsteige derart zn bestimmen, dass für alle landwirthschaftlichen Bedürfnisse ein ungehinderter Zugang zn jedem einzelnen Antheile ermöglicht werde. Die Wege sind gemeinschaftlich von allen Thcilnehmcrn hcrznstellen und wird hiefür jeder die gleiche Anzahl Arbcitsschichten zn verrichten haben; im Weigernngö- oder Verhinderungsfälle hat der Gcmeindevorstand dieselben auf Kosten deö Betreffenden verrichten zil lassen. Art. 8. lieber den VertheilungSaet ist ein Protokoll und ein Plan anfznnehmen, ans deren Grundlage alle nothwendigen Löschungen und Eintragungen im Grnndbuche und im Stener-kataster erwirkt werden können. Art. 9. Die verteilten Gemeindegründe sind auch künftighin als beständige Waldungen zu erhalten und verbleiben unter dein Schutze des Forstgesetzes. Art. 10. Die Kosten der Vertheilung sind von den Antheilnehmern zu gleichen Theilen zu tragen. Art. 11. Die für die Arthcile (Art. 4) bestimmte Taxe kann in fünf Jahresraten zu zwei Gulden (2 fl.) entrichtet werden und sind von denselben staffelweise 6°/0igc Interessen zu zahlen. Diese Beträge und die Bertheilnngskosten werden vom Gemcindeamte nach Vorschrift des §. 82 der Gemeindeordnung eingehoben. Bis zur Effectnirnng dieser Zahlungen verbleiben die Antheile der Gemeinde als Pfand. Art. 12. Das Vertheilnngsopcrat ist dem Landesausschnsse zur endgiltigcn Genehmigung vorzulegen, nach deren Erwirkung erst die Antheilnehmer in den Besitz der ihnen zngewiesenen Antheile treten können. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.