Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das örterretdHfdHfhrildjetKüllenliini), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbare» Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3abracttia 1889. II. Stuck. Ausgegeben und versendet am 16. Jänner 1889. S. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finaru-Direction in Triest vom 30. December 1888, mit welcher die bestehenden Einzahlungstermine der verschiedenen directen Steuern und die Folgender Nich tznh altn ng derselben neuerdings verlautbart werden. Die Finanz-Direction erinnert im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870 (R.-G.-Bl. 9t. 23), daß die nachbenannten Stcuergattnngen in folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines feden Monates. b) Die Hausclassen-, sowie die außer Triest bemessene HauSzinssteuer ebenfalls in monatlichen antecipativen Terminen, am ersten jeden Monates; in der Stadt Triest jedoch wird die Hauszinssteuer für das erste Halbjahr am 24. Februar, für das zweite am 24. August fällig. c) Die Schuldigkeit an der Erwerbsteuer ist halbjährig im Vorhinein zu entrichten, und zwar am 1. Jänner und 1. Juli. d) Die Einkommensteuer ist in vierteljährigen, im Nachhinein zahlbaren Raten einzuzahlen, d. i. am 31. März, am 30. Juni, am 30. September u. 31. December. e) Die 5"/gige Steuer von jenen Häusern, welche wegen Bauführung von der Gebände-steuer befreit sind, ist in denselben Terminen wie die Hauszinssteuer fällig, d. i. in Triest am 24. Februar und 24. August, außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. Werden die obbenannten directen Steuern sammt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuergattungen anberaumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer sammt Staatszuschlag für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert Gulden und für jeden Tag mit 1 l/2 kr. von dem auf den festgesetzten Einhebnngstermin nächstfolgenden Tage an, bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit, zu berechnen und mit derselben einzuzahlen. Georg Freiherr v. Plenker, k. k. Finanz-Landes-Directions-Bice-Präsident und Finanz-Director.