k a i b a «h e r Wochenblatt zum Nutzen und Vergnügen. Mo. 34. Freitag ben 22. August >5'7. Melttheuer und wunderbare NettunA der Mannschaft des an der westlichen Küste von Afrika gescheiterten Schiffes Commerce. (Beschluß.) Äm zotsn Oktober setzten sie über den Fluß Schelem und erreichten die Stadt Schelmiah. Bei ihrer Ankunft in einer Stadt mit Mauren , genannt Stuka, wirkte Schiek Ali von dem Kommandanten Mu-ley Ibrahim einen Arrestbefthl gegen sie aus, als Sklaven Sidi Hamet, seines Verwandten, der ihm eine große Sumnie Geldes schuldig sei, und es war erst am 4, November, daß sie die Erlaubniß schielten weiter zu gehen. Nach einer tcmgm und nmhsamtzn Rene bekamen sie endlich Mogadore zu Gesicht, wo die englische Flagge im Haftn und die amerikanische in der Stadt wshtk „Bei diesem gesegneten und hinreißenden Anblick stürzte das wenige Blut, das ich noch übrig hatte , so beschreibt Roley, mit wildem Entzücken nach meinem Herzen nnd tM,e§ Leben verbreitete sich über mei- ne schon halbgesiorbenen Glieder." Herr Wlllshne kam ihnen freundlich entgegen; sein Beileid und die Art seines Empfangs machre die armen Dulder ihrer Leiden vergessen. Er reichte jedem die Hand, hieß sie willkommen „zu Freiheit und Leben," und Thränen benetzten seine männlichen Wangen im Uebermaß der edeln und mensche lichtn Gefühle und Regungen, die sein Inneres beim Anblick solche^Leiden erfüllten. Der Empfang und das Wiedersehen war so rührend, daß selbst der rauhe Rais Bell Cosim sich der Thränen nicht erwahren konnte, aber er verbarg sich schnell hinter einer Mauer, damit ja Niemand diese weibliche Schwäche eines Mauren gewahr werden möchte. HerrWillshirs führte die armen Twk, der in sein eigenes Haus, wo er sie reinigen, kleiden und warten ließ, und we-d?r Sorgfalt noch Aufwand sparte, ihnen alle nur mögliche Bequemlichkeit zu ver« schaffen, uno mit seinen eigenen Händen reichte er ihnen täglich alle Stärkungen und Erfrischungen , die ihr schwacher und hülsiostr Zustand klaubte.^. Roley erwähnt dabei eines Umstandes, der besser als alls Worte den elenden Zustand der Unglücklichen darstellt und ausspncht. „AufHrn, Willshires Bitten ließ ich mich wägen und man fand, daß ich weniger als neunzig Pfund wog, obgleich mein gewöhnliches Gewicht wahrend der letzten zehn Jahre nie weniger als zweihundert und vierzig Pfund gewesen war; meins Gefährten wogen ungleich weniger, allein ich fürchte , daß, selbst wenn ich es er, wähnen wollte , Niemand mir Glauben beimessen wird, denn wer sollte wohl denken, daß ein männlicher Körper, in dem der Lebensfunke noch nicht ganz erloschen ist, weniger als vierzig Pfund wiegen könnts. " Die fürchterlichen Ermnes rungen an seine ausgestandenen Leiden hatten stin Nervensystem so erschüttert, daß er einen Monat lang fast unaufhörlich wet? nen mußte. Hören wir zumBchluße seine eigenen Worte: „ Sobald ich mich niederlegte und einschlummerte , waren die Eindrucks msmer vergangenen Leiden stets der Gegenstand meiner Träumen; dann pftsgte icy im Schlafe aufzustehen, wäh-uend, ich triebe noch die Kameele auf dem brennenden Sand der Wüste, ich hörte dis gefurchtste Stimme meines Tyrannen und fühlte seine grausamen Schläge von neuem auf meinem wunden Rücken. Während der furchtbaren Angst, die ich dabei fühlte, pstegte ich dann wohl an etwas im Zimmer anzustoßen, erwachte, dankte Gote, daß es nur ein Traum war und legte mich getröstet auf mein Bett nieder, um nach kurzer Frist von neuen Träumen ähnlicher Scenen aufgeschreckt zu werden." Beantwormng der Fraget „Wann fmdet nach dem österreichische!» bürgerlichen Rechte die unentgeltliche Zurückstellung der erkauften beweglichen Sache an den (vorigen) Eigenthümer Statt? " nebst einemAnhangs über das nacurrechtlichs Verhältniß des sogenannten redlichen Besitzers zu dsm Eigenthümer. Von Obe?bergamtssekrecär F. v. Fritsch. Unter die Entscheidungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, deren Kenntniß beinahe für Jedermann wichtig ist, gehört auch diejenige , welche die Ueberschrift disssr kurzgefaßten Abhandlung zur Sprache bringt. Es gibt keine Art von Verträgen , welche in dem täglichen Leben so unzählige Mahl in Anwendung kälnen, als eben der Kaufvertag , weshalb auch eine Belehrung über dle aujschriftli-che Frage hier nicht am unrechten Orte ssyn wird. Um bei der Beantwortung allgemein verständlich zu seyn, muß die Erörterung zweier Begriffe vorangehen, einmahl des Begriffes von Kauf oder Kaufvertrag , dann desjenigen von beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kauf oder Kaufvertrag findet Statt, wenn jemand eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überläßt. ( §. 1053 des allg. bürg. Gesetzbuches.) Da der Sinn undBuchstabe dieser in dem Gesetze enthaltenen Erklärung eben 10 unzweideutig als gemeinfaßlich ist; so kann ohne Erläuterung zur Bestimmung des zweiten Begriffes geschritten werden. Beweglich heißen, dem Gesetz zu F^gs, diejenigen Sachen, welche ohne Mnez-zungibrerSubstanz don einer S^lle zur andern versetzt werden können. (^Z^ Der Ausdruck „Eubstanz ober Wesenheit " bezicht sich auf die Gesammtheit einer Sache, und befaßt sowohl die materiellen Bestandtheile dersslöen als auch ihre Form. So nach ist in bestimmterer Bezeichnung jene Sachs für beweglich zu erklären, welche ohne Beschädigung ihres Stoffes odsr ihrer Form beliebig übertragen werden kann. Sachen dieser Art sind z.B. Papier-und Metallgeld, KleidungZ, stücke und Stoffe, Thiere, Gerächschaften, Lebsnsvorräthe, wandelbare Maschinen, wie Wcberstützle, Hand- und Schiffmühlen u. s. w. Unbeweglich sind dagegen alle jene Gachcu, welchen das Gegentheil der erwähnten Bestimmungen anklebt , d. i., welche ohne Verletzung ihrer Wesenheit nicht von der Stelle geschafft werden können. Indeß hat es oie Gesetzgebung no< thig erachtet, dem eben erörterten Begriffs von Unbeweglichkeit einen weitern Bereich anzuweisen, und auch Sachen , die an und für sich beweglich sind , im rechtlichen Sinne das Prädikat dcr Unbeweglichkeit beizulegen, wenn diese entweder Vermöge des Gesetzes oder der Bestimmung des Eigenthümers das Zu-gehör einer unbeweglichen Sache ausmachen ( §. 293.) Was ist nun aber als ZUgchör einer unbeweglichen Sache anzusehen? Hierüber ertheilt das Gesetzbuch (§. 294) folgenden Aufschluß: „Unter Zugehör versteht m