Nr. 1557. HI. 1873. kirchliches Veràungs-àtt für die Lavanter Diöeese. Inhalt: I. Bekanntgabe der Ordinanden und Ordinationstage. — If. Wiederholte Vorschrift betreffend die Feier des GebnrtS- und Namensfestes Sr. kaif. und königl. Apostolischen Majestät. — III. Statthalterei-Erlaß betreffend die Ansehung des Standes von Personen in die Matrikcnbücher. — IV. Brandsainmlung für durch Schadenfeuer verunglückte fünf Grundbesitzer in der Ortschaft Bolechnezen im Gcrichtsbezirke Lultenberg. — V. Anempfehlung de« Werkes: „Die Kirche zu Spalato." I. Mit Bezug auf die Ordinariats Erlässe ildo. 5. Jz,ui 1854, Nr. 1922/3 und ddo. 31. Mai 1855, Nr. 1043/4 und in Gemäßheit der Anordnung des heil. Concils von Trient (sess. 23, cap. 5) wird der Wohlehrwürdige Eumtderus in Kenntuiß gesetzt, daß den Aluinnen ves IV. Jahrganges und den nachfolgenden drei Alumnen des II1. Jahrganges im heurigen Jahre die höheren heil. Weihen er-theilt werden, als den Herren: Cas Jakob, geboren zu St. Ruprecht in W.-B; Neu dl Franz, geboren zu St. Beit bei Pettau; und Sinko Josef, geboren zu St. Georgen an der Stainz; und zwar: das Subdiaconat am 23., das Diaconat am 25. und das Presbyterat am 27. Juli. Die Ordinationstage sind dem gläubigen Volke an dem den Ordinationstagen zunächst vorhergehenden Sonntage von der Kanzel mit der Aufforderung bekannt zu geben, Gott um gute, beruftstreue Priester zu bitten, und falls Jemand gegen den einen oder den ändern Ordinanden mit Grund etwas vorzubringen hätte, es nicht zu verhehlen. II. Mit dem Ordinariats-Erlasse vom 24. Dezember 1857, Nr. 2548/5 (enthalten in dem kirchlichen BerordnungSblalte, Jahrgang 1857, Absatz 1.) wurde angeordnet, daß zur Feier des Geburts-mld Namensfestes Seiner kais. königl. Apostololischen Majestät jährlich, ohne von irgend einer Seite eine weitere Weisung abzuwarten, in jeder Pfarr- und Cliratialkirche ein feierliches Hochamt (de officio currente) mit Te Deum laudamus abzuhalteu sei, jedoch mit dem Unterschiede, daß diese religiöse Feier an der Kalhedralkirche und an jenen Orten, wo k. k. Behörden ihren Amtssitz haben, am Tage selbst, an allen übrigen Orten aber am darauffolgenden Sonntage ftattzuftnden habe, und daß in beiden Fällen die abzuhaltende Kirchenfeier mit vorhergehenden Sonntage von der Kanzel zu verkünden und das Volk zum eifrigen Gebete für den Allerhöchsten Landesfürsten zu ermahnen sei. Diese Anordnung wird der Wohlehrwürdigen Diöcesan - Geistlichkeit mit dem Beifügen wieder in Erinnerung gebracht, daß auch tort, wo die kirchliche Feier des Allerhöchsten Geburts- wie auch Namensfestes nicht mit Tage selbst, sondern am darauffolgenden Sonntage begangen wird, von jedem messelesenden Priester auch am Tage die Collecte „pro Imperatore“ in die Messe einzulegen ist, daher selbstverständlich an solchen Tagen nur die missa de officio currente, nicht aber eine Votiv- oder eine rnissa de Requiem genommen werden darf, indem bei diesen letzteren die Einschaltung der für diese Tage angeordneten Collecte pro Imperatore nicht zuläßig ist. Eine gleiche Rücksicht ist auch an dem hohem Namensfefte Ihrer Majestät der Kaiserin zu beobachten. Für den Fall, als an einem der gedachten drei Tage gestiftete Requiem-Meffen zu persolviren wären, sind solche auf einen ändern freien Tag zu übertragen. HI. Die hochlobliche k. k. Statthalterei hat unterm 21. Juni l. I., Nr. 7766, anher eröffnet, das, in den Fällen, wo bei der Eintragung der Personalverhältniffe der unmittelbar betheiligten Personen oder der dabei einschreitenden Zeugen die Matrikenbücher, nach den bestehenden Vorschriften auch die Ansehung ihres Standes vorgeschrieben ist, dessen Bezeichnung mit dem allgemein lautenden Ausdrucke „Private" nicht genügt, indem dadurch leicht Zweifel über die Familien--»Identität hervorgerufen werden. Diese Register bilden als vollen Beweis machende öffentliche Urkunden die Grundlage zur Be-urtheilung und Ordnung vielfacher Familienrechte, und müffeu daher vermöge dieses Zweckes im Sinne oeö Patentes vom 20. Februar 1784 über diejenigen Umstände, welche sie darzustellen berufen sind, die volle gesetzmäßige Sicherheit gewähren. Wo demnach die Eintragung des Standes der beteiligten Personen, ihrer Eltern und Zeugen ausdrücklich ungeordnet ist, hat dieselbe zur Wahrung der in den §§. 92, 146, 160; 182 b. G. B. u. s. f. angeführten Familienrechte die klare Bezeichnung der gesellschaftlichen Stellung und bürgerlichen Berussart zu umfassen, die jedoch aus dem Worte „Privat" keineswegs zu erkennen ist, daher für die richtige Auffassung des gesetzlichen Begriffes „Stand" nur der §. 148 des b. G. B. maßgebend sein kann. Hievon werden die Wohlehrwürd. Diöcesan-Seelsorger zur Darnachachtung in Keuntniß gesetzt. IV. In Bolechnezen, im Gerichtsbezirke Luttenberg, hat am 17. Mai l. I. ein Schadenfeuer fünf Wohnhäuser und die dazu gehörigen Wirthschassgebäude vollständig verzehrt. Der zum mindesten auf 20,000 st. berechnete Schaden trifft die Verunglückten um so härter, als denselben sännntliche Mund- und Futter-Vorräthe verbrannt sind, und nur Einer der Beschädigten mit einem geringen Betrage assecurirt war. Der Herr k. k. Statthalter fand sich veranlaßt, für die Verunglückten eine allgemeine Sammlung milder Gaben im Bereiche des Herzogthums Steiermark anzuordnen, und wird die Wohlehrwürdige Seelsorgsgeistlichkeit aufgefordert, bei diesen Sammlungen kräftig mitzuwirken. V. Der Wohlehrwürdige Diöcesanclerus wird auf das neu erschienene Werk mit dem Titel: „Die Kirche zu Spalato, olim Salona, gegründet vom heil. Petrus, durch dessen ersten Schüler Domnius aus Antiochien, im elften Jahre der Regierung des römischen Kaisers Nero; und Apostolische Ordnung sämmtlicher Primas-Erzbischöfe von Dalmatien, Croatien und Albanien; durch vier gestochene Abbildungen illustri rt" aufmerksam gemacht. Der Preis für jedes Exemplar: Ein (Sulöen oft. W.; zu pränumeriren beim Hochwürdigen Herrn P. Manger, Ritter, Dechant und Stifts-Anwalt in Spalato. Fürstbischöfliches Lavanter Ordinariat zu Marburg am 2. Juli 1873. 3itkob Maximilian, Fürstbischof. Bentni-Buchdruiirrel in @ra».