^ ----^ ^^^—^ ---- Freptag den 25. März 1826. Hymne, D , - W zum hohen Nahmenöfeste Sr. Excellenz I des, ,« M hochgebor nen Herrn Landes-Gouverneurs W Joseph Camillo FrepHerrn von Schmidburg. ^"^^ Von H. C. W Am »6. März 1826 zu Laibach, indem, von der philharmonischen Gesellschaft Sr. Excellenz gereihte» Concerte, porgetragen durch Fräulein Anto nie v. Z. H ^ochauf ertönt der Feyerklang, Des Festes Iubeltöne klingen, Die Freude und der Wonnesang Zum tief gerührten Herzen dringen, Und Eins die treue Vrust belebt, Und Eins in jedem Auge schwebt. Der Segen ist's, der uns durchglüht, Den wir vom Schöpfer Dem erflehen, Der stets für unser Wohl bemüht, Den wir als Vater vor uns sehen, Der treu die schwersten Pflichten übt, Und Kindern gleich uns huldvoll liebt. Der Melodien Zauberkraft, Die unsern schönen Bund begründet, Ein Hochgefühl im Busen schafft, Das laut des Herzens Stimme kündet, Und mit der Freude Iubelton, Schwebt unser Wunsch zu Gottes Thron: Dem Herrscher Segen, der ihn sandt', Heil Schmidburgs ruhmerfülltem Stamm», , Noch lange schmück' Er unser Land, Erfüllt vom Glänze bleib Sein Nahme, Und ob die Welt in Nacht vergeht. Zum Lichte werd' der Stamm erhöht. Beyträge zur Geschichte der illyr. Kreisstadt Neustadt!, auch Rudolphswerth genannt, von F. X. Richter. I, ^) Eine nicht ungegründete Überlieferung sagt aus, das, ii, den freundliche» Umgebungen, wo heut zuTage die k. k. Kreisstadt Neustadt! sich befindet, einst eine römische Stadt oder doch ein fester nülmnischer Punct gestanden habe, der jedoch schon vvn einem Gothen-Könige mit Nahmen, Chi.u,i ga (Kniva?) hart bedrängt, von Attila aber im Jahre unsers Heils 451 zerstört worden ist. Der österreichische Herzog, Rudolph IV, erbaute auf den Ruinen der alten Römerstadt im Jahre i365 das heutige Neusiadcl, von seinem Erbauer eben darum auch Rudolphsiverch genannt, gab den Bürgern sein eigenes Bildniß in das Stadt-Wapen und verlieh ihnen folgende Rechte: 1) Waß Man in guettem Fnde in die Statt zu behalten gait, es seye Korn, Wein, Fleisch, Gewandt oder waß es seye, daß soll ganzlich frey seyn in der Statt, vnd ob sich ein Vrtrag yuebe, so joll dennoch daselb Guett frey sein, daß dieselben, die eS zu behalten gebent, es mögen freylich verlausten, oder führen, wo sie hinwollen, Vnßvnd der Statt nicht zu schaden. 2) Waß auch außer Leute in die Statt fahrendt vnd Burger werden wollendt, die soll der Stattrichter freylich zu Bürger Empfahen, ohne geuerde. 2) Wer aber, daß Iemandt Clagte nach seinem Man, dem soll der Stattrichter daß Recht von Ihm bietten, vnd darumben einen Tag geben zu vierzehen tagen, vnd Wer dasi, daß er Ihme dan behabt vor dem Rechten, so soll dennoch derselbe Man darnach vierzehen tag sicher sein, und faren vngeirret, wo er will. 4) Wer auch freylich vnuersprochenlich Jahr vnd tag in der Scacc sizet, der soll fürbaß daselbst berubt bleiben vor Männiglichen, an alle ansprach. 5) Auch soll zu den Iahrmarkhten der Vorgenannten unser Statt allermänniglich, vnd daz acht tag vor vnd acht tag hinnach Sicher Leibs vnd Guettes Varen, beyde für beyde. 6) Für Feindtschasst vnd für Pfändung, ohne allem für Todtschlag, waß auch geschicht in der Statt vnd dem PurMde^der hernach geschrieben sieht, daß soll der Statcrichter richten, vnd nicht der Landrichter. ?) Es sollen auch Edl vnd Vn Edl, baide, arme vnd Reiche, die hauß vndHoff in der vorgenannten vnse» rer Statt Rudolphswerth iezt habendt, oder noch für, baßHewinnenl, vnd deö Markhts daselbst wollen genies» sen, so daß Nolt ist, Helffen der Statt zu bessern, vnd Wachen vnd mit der Statt dienen. 6) So soll auch Niemandt in der Ehegenannten Statt Mundtleuth haben, an der Landtsfürst allein, vnd dieselben sollen vor dem Stattrichter daß Recht thuen, vnd vor Andern Niemandt, und sollen auch allen den Dienst thuen, den andere Burger thuendt. 9) Es sollen auch die Burger Kein hauß in der Statt Leinen Edlen Manne verkauffen, noch Andern Ie< niandt, nur den, die in der Statt von Burgern ge« sessen seindt oder sizen wollendt, vnd mit der Gemam Wachen vnd Steuern. »o) Sye sollen auch fürbaß kein Ihr Guet, daß Kai. nem zu der Statt — Iemandt hingeben, oder schaffen, bey Ihrem Ledenden Leibe, oder an ihrem Todie, Es feyndt Häuser, Mühlen, Fleischbank!), Weingärtten, Wiesen oder Aeckher, daß es Vns von Dienste käme, wer es darüber thatte, wollen Wir daß das kein Crafft habe, 11) Wer auch in der Statt vnd in dem Purgfridt wider daß gericht icht thuet, es seye mit vnzüchtigen, oder mir andern fachen, derselbe soll daß Recht thuen vor dem Scattrichter vnd vor andern Niemandt. »3) Auch sollen Sye nehmben Zimmerholz vnd Brenn« holz auß allen Vnßern Wäldern, wie Viel Sye deß bedürffendl, vnd wo in die allernegst gelegen sein, vnd i3) Daß die Ehegenannte Vnser Statt bester Baß auf« nehme an Leutten vnd an Guette, haben Wir Ihr die gnad gethan, vnd thuen auch für Vnß, Vnsere Brueder und Erben, welche die seindt, die in dieselbe Vnsere Statt ziehendt, vnd daselbst Sedlhaft sein wollen, daß die Siden ganze Jahr, die negsten nach der Zeit, als Sie sich hineinziehendl, ledig und frey sein sollent, auch sollent die Bürger Vnserer Ehcgenannten Statt mit ihrer Kaussmanschasst Ledig vnd fr y seil, alles Zohls vnd Mauth zu Landstraß, zu Weichseldurg vnd an der Nechsenz/ vnd daß die Straß vonHungarn ge>, Crain vnd.an daß Mohr, durch die« selbe Statt gehen vnd auch Niederleg darinnen sein soll. »4) Darzu benennen, geben vnd vnterschaiden Wir der ehegenannten Statt zu Ihrem Burgfridt den Craiß, alß Er mit d'ißen nachgeschriben Gemerkhen einbegriffen , des Ersten Oberhalb der Scatt vnzt an daß . Wasser, daß man nennet die P r ickh irne vnd von dem Vrsprung der Prickhirne vnzt für daß Lueg vnd vmb den ganzenPerg, den man nenntdenK hall, vnd oben vmbher vnzt an die Gemerkhe, vnter dem S terme nz vmbhin, vnzt an die Pimerkh, die oben her zuesagendt, S id e n do rff vnd zu den zwayen Höfen an dem Perg, vnzt in dem Pach, der da rinnet vnter Ob e r« Ge rt schan dem Grunde nach, vnzt hin zwischen Altendurg vnd Kherstetten, vnzt in die Gurgg niederhalb der Statt Rudolphswerth vnd >uaß da entzwischen ist, daß soll der Stattrichter zu Rudolphswerth richten, vnd nicht der Landrichter, es seye auf Felde oder in Dörffern, oder in ainschich-tigen Höfen, oder wie es genannt ist u. s. w. Dieser Pries wurde den Rudolphswerthern auSge, stellt zu Wien an, Montage nach dem Palmtage nach Christi Geburt i365, als der herzogliche Erbauer in sei» nem sechs und zwanzigsten Jahre war und im siebenten seiner Regierung. Zeugen dessen und Mitunterfertigte sind genannt: Die Ehrwürdigen Herrn Ortolff, Erzbischoff zu Apponi, Herr Albrecht, Bischoff zu Passau, Herr Johann Bischoffe zu Priren, Vnser Lieber getrewer Fürst ond Canzler, die Edlen, Vnßre Liebe Oheimb, Grass Rudolph von Habspurg, Grass Rudolph von Nie-dau, gvaffVlrich von Schewerch, vnd Vnser Lieben ge, trewen Graff Berchtoldt von Maidburg, Heinrich von Rauchenstain, Vlrich von Lichcenstain von Greuzenstet-ten, Hauptmann zu der Neustact, Andree von Lichcen-stain von Gmundten, Stephan von Meissau, Obrister Marschalch, Alber von Buechheim, Obrister Truckhsaß, Haidenreich von Maissau, Obrister Schenkh, Peter von "Oberstovff, Obrister Camerer vnd Wilhelmb von Krenß-beckl), Obrister Jägermeister in Osstreich, Leopolot von Städeckl), Vnser Landmarschalch in Osstreich, Hainrich Von Hackhenberg, Eberhard von Dachsperg, Alber der Stächs, Jans der Türg von Rauchenegg, Khädel von Eckhartsau derElrer, Virich von Kranichberg vnd Hainrich von Nappach Vnser Hoffmaister vnd andere Erbare Leut genug. (Der Beschluß folgt). ^ Ueber die Verwahrung des Holzes/ besonders der Schisse, wider die trockene Faulniß. Die trockene Fäulniß des Holzes fangt gewöhn« lich in dessen innerem Theil unbemerkt an , und wird durch die auslösenden Euttvirkimgen dcr atmosphärischen Bestandtheile, besonders von dem Sauerstoffe, von Licht, Wärme, Kälte und bald verdunstender Feuchtigkeit, wodurch abwechselnd die Holztheile zusammen« gezogen und ausgedehnt werden, bewiikt. Wir finden daher, daß die vom Wasser oder von aüdern Überzügen bedeckten Hölzer länger dauern, weil sie gegen jenen, die Bindung zerstörenden und die Fäulniß begründenden oder befördernden Einfluß der Atmosphäre geschützt sind. Besonders an Orten, die eine mirFeuch-tigkeit angefüllte, daher unreine, dichte, und oft da« durch selbst gährende, warme Luft besitzen, wird jene Fäulniß durch chemische Erregung oder Mittheilung be« wirkt und erhalten. 5 Wenn nun dasHolz gegen solche Zerstörungen von äußerenEii'wirkungen geschützt werden soll, so muß es mit einem solchen Überzüge dicht versehen werden, wodurch seine unmittelbare Verbindung mit der Luft gehindert wird; denn selbst die Würmer im Holze können weder entstehen noch leben, wenn ihnen die nährende Luft entzöge,: ist, und keine Fäulniß als Gährung kann ohne Luft bestehen. Allein dieser Überzug darf nicht bloß gleich einer Rinde die atmosphärischen Einwirkungen ab» halten, sondern er muß zugleich die Oberfläche des zu verwahrenden Holzes so durchdringen, damit Fäulniß und hieraus einstehende Wärme nicht erregt werden können. Hiezu kann es mehrere, jedoch ungleich zweckmäßige Milrel geben. Entweder wird das Holz mit Ohlsirniß oder mit gutem Thon dicht überzogen; da aber das erste Mittel kostspielig ist, und das letztere bey Schiffen der Abwa« schung wegen nicht angewendet werden kann, und der aus einer Mischung von geschmolzenem schwarzen Pech Glaspech, Unschlitt und Theer bereitete äußere Anstrich der Schiffe, kostspielig, wellig dauerhaft ist und die .Verbrennung begünstiget; endlich der Überzug eines Schiffes, von Leder, rohen Thicrhäliten oder von Me-rallblech dieFäulniß nicht hindert, im Innern des Schiffes sich nicht anwenden läßt, kostbar und schwer ist, so kann daS Holz der Schiffe auf die leichteste und wohlfeilste Art nur durch folgendes einfache Mittel wider die trockene Fäulniß und gegen Würmer lange gesichert werden. Man koche scharfe Seifensiederlauge und werfe in dieselbe wahrend des Kochens aus dem Rauchfange her« abgekehrten gepulverten Ruß, frisch gebrannten, ge» sioßenen ungelöschten Kalk und zerstoßenej Steinsalz so lange, bis die Lauge damit ganz gesättiget und etwas dick ist. Dann wird mit derselben noch heiß das ganz ausgetrocknete Hol; öfters dicht überstrichen, damit die scharfe Lauge in dasselbe eindringen kann. Dieser An« strich ist bey Schiffen, sowohl in- als auswärts alle Jahre im Frühlinge wahrend warmer und trockener Witterung zu vollziehen. Selbst die bereits angefangene Fäulniß wird durch diese eingreifende Beiße aufgeho» ben, indem sie die atmosphärischen Einwirkungen verhindert, auch die Erzeugung und das Leben der Wür» mer unterdrückt» Korneuburg im Februar 16Z5. Dr. Ios. W. Fischer. Nützliche Erfindung für Geiftbrenner. Es ist nicht selten der Fall, daß beym Läutern (Ab-ziehen des reines Geistes) durch Fahrlässigkeit der Arbeiter, die sogenannte Läuterkanne ^Vorlage) übergeht, wodurch der bereits abgegangene reine Geist entweder durch das Uberrinnen verlorengeht, oder wenigstens durch Beymischung des Nachgangs verdorben wird. — Diesem kann durch eine einfache Vorrichtung, die aus freyer Hand bewerkstelligt werden kann, abgeholfen fverden, nähmlich: Es wird zu diesem Behufe neben der Lauterkanne eine zweyte hingestellt; dann wird eine ungefähr Einen Schuh lange Rinne oberhalb derselben und unter den Röhren (Schlange) in Form eines Wa. gebalkens aufgehängt und zwar so, daß ein Arm der. selben etwas länger als der andere wird) 'und über der Nebenkanne zuhängen kommt, so wie der kürzere Arm über der Hauptkanne. An diesen kurzen Arm wird ein Stück Korkholz an einem Bindfaden hängend, befestigt, welches durch dessen Schwere'das Ende der Rinne abwärts ziehet; der ausfiießende Geist, der also längs dieser Rinne in die Hauptkanne stießt, hebt, sobald die» selbe voll wird, das Korkholz in die Hohe, wodurch also die Rinne durch die Schwele des langern Armes die Neigung gegen die Nebenkanne bekommt, wohin nun der Nachgang längs der Rinne fließt, ohne weiter die Haupckanne zu berühren, I. Pergamenter. Aufgäbe. ^ Um i2 Uhr decket der Minutenzeiger den Stundenzeiger genau. Um 3 Uhr macht der Minutenzeiger mit dem