Nr. 2277. VI. 1881. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcefe. Inhalt r I. Bekanntgabe der Regierungs-Verordnung betreffend die RcligionsfondSsteuer. II. Diözesan-Nachrichte». I Den Hochw. Pfründenvorstchungcn imb Corporationcn werdcn die nachstehenden, die Religiousfonds-steuer betreffenden Verordnnngcn mitgcthcilt: A. Statthatterei-Ertatz vom 27. September 1. J. Z. 3083/praes., betreffend die Vortage von Ertrügnitz-Fasstonen. „Mit dem hohen Cnltus- und Unterrichts-Ministcrial-Erlasse vom 21. Wtguft 1881 Z. 11014 wurde unter Hinweisung auf die gleichzeitig im Reichsgcsctzblatte und im Cultus- und Unterrichts-Ministerial-Verordnnngs-blatte vcrlautbarte Verordnung Z. 11014 die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R. G. Bl. Nr. 51 über die Neligionsfondsbeiträge im Decennium 1881 — 1890 angcordnet. Auf Grund dessen wird das Ersuchen gestellt, nnvcrweilt die Verfügung zu treffen, daß von jenen Pfründen und Korporationen, welchen nicht der Bcfreiungsgrund des § 7 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 zu statten kömmt, bis längstens Ende October 1881 vollständige, nach Maßgabe der dießbezüglich crflostenen Verordnung verfaßte und gehörig documentirte Erträgnißfassionen anher in Vorlage gebracht werden." Hiernach sind also von s ä m m t l i ch e n Pfründen und Corporatione» (männlichen und weiblichen Klöstern) neue Fassioueu zu verfassen; ausgenommen hievon sind nach § 7 cit. Ges. (K. V.Bl. 1874 VI. 25.) nur jene, welche zurErgänzung ihrerCongrua einenBezug aus einem öffentlichenFonde haben. Diese Fassionen sind zunächst an das Ordinariat einzusenden. B. Statthatterei-Ertatz vom 29. September l. J. Z. 3084/praes., betreffend die bei der Äemeffung der Netigionsfondssteuer frchnlaffenden Competeiyen. „Im Nachhange zu dem H. o. Erlasse vom 27. September d. I. Z. 3083/praes. (s. hier oben sub A.) wird dem hochwürdigen f. b. Ordinariat bekannt gegeben, daß der Herr Minister für Cnltus und Unterricht mit dem Erlasse vom 21. August d. I. Z. 13038 die Bestimmungen des unterm 12. April 1875 Z. 912/pr. mitgetheilten Ministerial-Erlasses vom 4. April 1875 Z. 4975 in Betreff der Competenze» der dem Religionsfondsbeitrage unterliegenden kirchlichen Pfründen und Korporationen, und soweit dieselben durch nachträgliche Erlässe abgeändert wurden, diese letzteren bis auf Weiteres auch für die Bemessung der Religionsfondsbeiträge im Decennium 1881— 1890 als maßgebend erklärt hat. Die in dieser Mittheilung berufenen Erlässe finden sich im K. V. Bl. 1875 II. Nr. 935. C. Verordnung des Ministers für Cnltus und Unterricht und des ManMinisters vom 21. Äugust 1881. (N. G. M. Nr. 112) zur Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (N. G. M. Nr. 51) über die Netigionsfondsbeitrüge für das Derenninm 1881—1890. § i. Die Bemessung des ReligionsfondSbeitrages erfolgt durch die zuständige politische Landesbehörde auf Grund der derselben von der Finanzverwaltung von Fall zu Fall mitgetheilten Bemessungsacte über die Vorschreibung des Gebühren-Aequivalentes für das vierte Decennium. Kommt es vor Ablauf dieses Decenniums auf Recurs der Partei oder aus einem anderen Aulasse zu einer Aendcruug in der Vorschreibuug des Gebühren-Aequivalentcs, so ist die diesbezügliche Entscheidung von der Finauzbehörde sofort der politischen Landesbehörde mitzutheilen, welche hienach den Neligionsfondsbeitrag richtig stellt. Die von der Finanzverwaltnng entgiltig als Basis der Gebühren-Aeqnivalents-Bemessung festgestclltc Bewerthung kann als Grundlage der Bemessung des Religionsfondsbcitrages nicht weiter angefochten werden. H i e d n r ch i st j e d o ch s e l b st v e r st ä n d l i ch die Berichtigung von Rechnungsfehlern, welche bei der Bemessung des Gebühren-Aequivalentes unterlaufen sind, nicht ausgeschlossen. § 2. Bon jenem Vermögen, von welchem wegen der noch nicht vollendeten zehnjährigen Besitztümer das Gebühren-Aequivalent noch nicht zu entrichten ist, wird der Religionsfondsbeitrag ans Grund eigener Ein-bekeimtnisse bemessen, welche, soweit sie nicht bereits in angemessener Form vorliegcn, von den beitragspflichtigen Pfründen und Comnmnitäten binnen einer von der Landesbehörde zu bestimmenden Frist bei der letzteren zu überreichen sind und den Werth dieses Vermögens nach dein Stande vom 1. Jänner 1881 anzngeben haben. Ans diese Einbekenntnisse finden die Vorschriften des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 26. Juli 1880 (R. G. Bl. Nr. 102) sinngemäße Anwendung. Die politische Landcsbchörde hat die einlangcnden Einbekenntnisse zunächst mit ihren eigenen Vormerkungen zu vergleichen, eventuell dieselben an die Bezirkshaiiptmannschaft zum Behnfe der Richtigstellung und Erstattung allfälliger Bewerthungsanträge zu leiten. Die endgiltige Richtigstellung der Einbekenntnisse erfolgt durch die politische Landesbchörde im Einvernehmen mit der Finanz-Landesdirection (Ftnanzdirection). § 3. Behufs Bemessung des Religionsfondsbcitrages ist zunächst der Werth des gesondert einbekannten beweglichen und unbeweglichen Vermögens znsammenzuzichen und demselben der Vermögcnswerth der bei der Pfründe oder Commnnität genossenen Stiftungen zuzuzählen. Fließt ein Theil des Erträgnisses einer solchen Stiftung nachweisbar dritten Personen zu, so ist nur jener Theil des Vermögenswerthes der Stiftung in Anschlag zu bringen, welcher verhältnißmäßig dem der Pfründe oder Commnnität znkommenden Theile des Erträgnisses entspricht. Gibt die Fassion zum Zwecke der Bemessung des Gebühren-Aeqnivalentes über die Höhe dieser Antheile dritter Personen keinen Aufschluß, so sind die beitragspflichtigen Pfründner und Communitäten verpflichtet, binnen einer von der Landesbehördc zu bestimmenden Frist besondere Ausweise vorzulegen, in welchem das Stiftungsvermögeu zu specificire» und der Genußantheil jedes an der Stiftung Betheiligten anzusetzen ist. Von der ans diese Art (Abs. 1 und 2) gewonnenen Summe sind in Abschlag zu bringen: a) die Beträge, welche in derselben als Werth des in Bibliotheken, wissenschaftlichen und Kunstsammlungen bestehenden Vermögens begriffen sind, b) jene den Vermögensstand belastenden Passiven, welche als durch das bewegliche Vermögen nicht gedeckt, bei Bemessung des Gebühren-Aequivalcntes etwa nicht berücksichtiget worden sind. Von der erübrigenden Summe sind die auf die einzelnen Abstufungen derselben nach § 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 entfallenden Percentsätze zu berechnen und als Religionsfondsbeitrag vorzuschreiben. (Die Summe dieser Percentsäße ergibt den auf das Decennium 1881 — 1890 entfallenden Rcligions-fondsbeitrag, wovon der zehnte Theil als Jahresschnldigkeit für jedes Jahr dieser Zeitperiode entfällt.) Wurden die in diesem und im § 2 vorgeschriebenen Ausweise von der beitragspflichtigen Partei bereits zum Zwecke der Bemessung des Religionsfondsbeitrages in der Zeit vom 1. Jänner 1875 bis Ende 1880 erstattet und hat sich diesfalls seither keine Aendernng ergeben, so kann sich lediglich ans diese Ausweise bezogen werden. § 4. Ergibt sich bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages ein Zweifel, ob derselbe den standesmäßigen Unterhalt der geistlichen Personen (Competenz) ungeschmälert lasse oder wird eine solche Schmälerung von der beitragspflichtigen Partei behauptet, so ist im ersten Falle von Amtswegen, im zweiten nach dem hierauf gestellten Ansuchen eine Berechnung des reinen Einkommens des beitragspflichtigen Subjectes vorznnehmcn. Diese Berechnung erfolgt auf Grundlage eines von der beitragsflichtigen Pfründe oder Commnnität vorzulegendcn Einbekenntnisses, welches den Stand der Einnahmen und Ausgaben am 1. Jänner 1881 anzugeb en hat. Dasselbe ist im Falle einer von Amtswegen eingeleiteten Ermittlung innerhalb der von der Bemeffungsbehörde zu bestimmenden Frist, bei einem von der betheiligten Partei gestellten Ansuchen aber in der Regel binnen sechs Wochen vom Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages vorzulegen, widrigens der Anspruch auf Befreiung, rcspec-tive Herabminderung des Beitrages verloren geht. Bei kirchlichen Korporationen (Conventen) sind die Einbekcnnt-uissc von dem Vorstände und zwei Mitgliedern der Corporation (des Convents) zu unterfertigen. § 5. In die in § 4 bezeichnet«! Einbekenntnisse ist nicht nur das Erträgniß von dem vorhandenen Vermögensstämmen, sondern jedes den bcitragsflichtigcn Pfründnern und Communitäten oder — vermöge einer kirchlichen Eigenschaft — einzelnen Mitgliedern der letzteren znfließende Geld- oder Naturaleinkommen und jeder in Geld veranschlagbare Nutzen aufzunehmen. Insbesondere sind einzubekennen: Der Reinertrag von Grund und Boden, von Gebäuden, Kapitalien, Renten und nutzbaren Rechten, Entlohnungen für geistliche Functionen, Gehalte, das Einkommen aus kirchlichen Gefällen, gewerblichen Betrieben, dann ans Stiftungen. Keinen Gegenstand der Fatirnng bilden: n) der Wohnungsnntzen ans den von den Pfründnern oder Communitäten selbst bewohnten Räumlichkeiten, b) der Nutzen von Gebäuden, welche keines Ertrages fähig sind, oder für Zwecke der Landwirthschaft oder zur Unterbringung der nothwcndigen Bediensteten des beitragöflichtigen Subjectes verwendet werden, dafern diese Voraussetzungen ordnungsmäßig, insbesondere auch durch ein von der Gemeindevorstehung ausgestelltes und von der Bezirksbehörde bestätigtes Zeugniß erwiesen sind. c) pfarrliche Schrcibgcbühreu, d) Fahrkosten-Entschädigungen und Remunerationen für Ertheilung des Religionsunterrichtes, o) Bezüge für nicht gestiftete Messen, f ) das Erträgniß des landwirthschaftlichen Fundus instructus. § 6. Veränderliche Einkünfte sind in den Einbekcnntnisscn nach einer Dnrchschnittsberechnung aus den letzten sechs Jahren anzusetzen. Naturaleinkünfte sind nach den Marktpreisen des Domicils oder wenn daselbst Marktpreise nicht bestehen nach jenen des innerhalb eines Umkreises von zwei Meilen nächstgelcgencn Marktortes und soferne in diesem Umkreise kein Marktort liegt, nach dem vom Gemeindevorsteher des Domicils verfaßten, von der Bezirkshauptmannschaft bestätigten Werthanschlägen einzustellcn. Bei beni Einkommen aus gewerblichen Betrieben ist der sechsjährige Durchschnitt des zum Zwecke der Elnkommensbestenerung von den Finanzbehürden angenommenen Reinerträgnisses maßgebend. Bei Einkünften, welche nur auf einer tatsächlichen Hebung beruhen, ist ein 25 Percent des Durchschnittsertrages nicht übersteigender Abzug gestattet. § 7. Das Reineinkommen aus Grundstücken ist mit 5 Percent des bei Bemessung des Gebühren-Aequi-valcntes angenommenen Grnndwerthes zu veranschlagen, wobei jedoch die Grundflächen von Gebäuden außer Anschlag zu bleiben habe». Sobald die Einschätzungsergebnisse zum Zwecke der neuen Grundsteuerbemessung im Sinne des Gesetzes vom 28. März 1880 (R. G. Bl. Nr. 34) endgiltig festgestellt sein werden, steht den beitragspflichtigen Pfründnern und Communitäten frei, neue Einbekenntnisse über das aus Grund und Boden oder ans Natnralfrüchten fließende Einkommen cinzubringen, in welche diese Einkünfte nach den für die Grundsteuer ermittelten Katastralansätzen eingestellt werden können. Die Frist zur Einbringung dieser Nachtragsbekenntnisse wird in einer späteren Verordnung festgesetzt werden. § 8. Das Reineinkommen von Gebäuden ist in d er Neg el (8 5, Absatz 3), insoferne die letzteren der Hauszinssteuer unterliegen, in dem der Bemessung dieser Steuer zu Grunde liegenden Betrage, insoferne sie aber der Hausclasscnsteuer unterliegen, mit fünf Percent des bei der Bemessung des Gebühren-Aequivalentes angenommenen Capitalswerthes anzusetzen. § 9. Unter den Ausgaben können eingestellt werden: 1. die auf dem einbekannten Einkommen ruhenden- directen landcsfürstlichen Steuern und Abgaben, des Gebühren-Aequivalent, Landes-, Bezirks- und Gemeindcumlagen. Nach cndgiltiger Feststellung der Grundsteuer im Sinne des Gesetzes vom 28. März 1880 (R. G. Bl. Nr. 34) ist den Beitragspflichtigen gestattet, in den im § 7 erwähnten Nachtragsbekcnntnissen auch die neu bemessene Grundsteuer nebst den nach Verhältnis) derselben bemessenen Landes- und BczirkSnmlagcn zum Zwecke der Berichtigung des Resultates der Reineiukommensberechuung nachzuweiseu. 2. Leistungen an Geld und Geldcswerth ans dem Grunde einer auf dem Einkommen haftenden, nicht schon bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages berücksichtigten Verbindlichkeit (§ 3) sz. B. die directivmäßige Erhaltung von Hilfspriestern, wenn und in dem Maste als für die letzteren nicht eine eigene Dotation besteht, deren Betrag nach den in dieser Verordnung normirten Grundsätzen auszumitteln ist]. 3. Assecuranzauslageu. 4. Bei Erzbischöfen und Bischöfen die Auslagen aus Anlast der canonischen Visitation, bei Pfründnern, welche Decanats- (Bczirks-Vicariats-) Geschäfte besorgen, die hiefür im Verordnungswege festzustellcnden Pauschalbeträge. 5. Die nothwendigcn Auslagen für Erhalnng der erzbischöflichen und bischöflichen Consistorien. 6. Pensionen, Gnadengabcn und Unterstützungen, falls sie auf zu Recht bestehenden Verbindlichkeiten beruhen und dafern es sich um Leistungen dieser Art handelt, welche nach Wirksamkeit des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 51) übernommen worden sind, die Zustimmung zu ihrer Verabreichung von der Landesbehörde besonders ertheilt worden ist. 7. Bei Stiften und Klöstern der nothwendige Aufwand für die Abhaltung des Gottesdienstes in der Stifts- oder Klosterkirche, auch wenn dieselbe nicht Pfarrkirche ist. 8. Die nothwendigcn Auslagen für die Erhaltung bestehender und die Herstellung neuer Gebäude nach Maßgabe des folgenden Paragraphes. § 10. Die Abrechnung eines Pauschalbetrages für die ordentliche Instandhaltung der pfarrlichen Gebäude (sogenannte sarta tecta § 9) ist nur insoweit stathaft, als dies bisher der Fall war. Bei nicht zu den Pfarrpfründen zählenden höheren Beneficici,, dann bei Stiften und Klöstern ist die Einstellung derartiger (sarta tecta) Auslagen nur dann und zwar nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre zulässig, wenn es sich um Gebäude handelt, von welchen in Gemäßheit des § 5 dieser Verordnung ein Ertrag nicht fatirt wurde. Bei größeren Bauherstellungen ist nur die Aufrechnung solcher Zahlungen oder Naturalleistungen gestattet, welche in jedem einzelnen Jahre thatsächlich für derlei Zwecke geleistet und von der Bemcssungsbehörde vorgängig genehmigt wurden. Derartige Bauführungen sind — bei Verlust des Anspruches auf Herabminderung oder Abschreibung des Religionsfondsbeitrages im betreffenden Jahre — vor ihrer Inangriffnahme der zur Bemessung des Beitrages zuständigen Landesbehörde, in Füllen dringlicher Art aber der politischen Behörde, in deren Sprengel das Bauobjekt liegt, zur Genehmigung anzuzeigen. Ausgenommen hievon sind nur jene Baufälle, in denen nachgewiesen werden kann, daß die Noth-wendigkeit des Baues und die Kostenziffer bereits durch ein anderwärtiges behördliches Erkenntniß festgcstellt worden ist. Derlei Fälle sind innerhalb der int § 27 dieser Verordnung vorgeschricbenen Frist der Bemessungsbehörde lediglich a n z u z e i g e n. Die Landes- rcspective die politische Bezirksbehördc hat die Genehmigung nur dann auszusprcchen, wenn die Bauführung zur Erhaltung der Bermögenssubstanz oder zum rationellen Betriebe der Wirthschaft erforderlich erscheint. Ist dieselbe durch Verschulden des beitragspflichtigen Subjectes uothwendig geworden, so hat die Genehmigung nur mit dem Vorbehalte zu erfolgen, daß für dieselbe in erster Linie das freie Einkommen des schuld- tragenden kirchlichen Besitzers aufzukommen hat. Zum Zwecke der Feststellung des anrechenbaren Bauaufwandes ist, insofern es sich um bestehende Gebäude handelt, welche der Hauszinsstcuer unterliegen, der Landesbehörde der Nachweis zu liefern, in welchem Maße der bei der Bemessung dieser Steuer gutgelasseue Pauschalbeitrag für Gebäudeerhaltung thatsächlich in Anspruch genommen wurde. § 11. Auslagen aus dem Titel des Kirchen- und Pfründenpatronats oder der Jncorporation sind, in-soferne sie nur laufende Bedürfnisse betreffen, nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre einzustcllen, im entgegengesetzten Falle aber nach Analogie der vorstehenden Anordnungen über Banführungen (§ 10) zu behandeln. Ebenso sind Gemeindenmlagen für außerordentliche Erfordernisse nur in dem betreffenden Jahre zu berücksichtigen und unter Einhaltung der Frist des § 27 dieser Verordnung anznzcigen. § 12. Die Inhaber solcher kirchlicher Pfründen, bei denen die Zahl der gestifteten Messen 200 im Jahre übersteigt, sind berechtigt, für die übrige Zahl das ordentliche Meßstipendium oder falls dasselbe durch das Stif-tnngserträgniß nicht gedeckt ist, dieses letztere als Ausgabe undzwarauchdann zuverrechnen, w e n n b e i derPfründeHilfspriesterbestehen. 8 13. Bei Natnrcollecten ist die Aufrechnung von 10 Pcrcent aus dem Titel der Mindcrwerthigkeit von derlei Abgaben und außerdem bei allen Naturaleinkünften ein Abzug von 10 Perccnt an Einbringungs-kostcn gestattet. 8 14. In allen Punkten, über welche in den vorhergehenden Paragraphen nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, bleiben für die Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der geistlichen Personen die Vorschriften maßgebend, nach denen bisher der Anspruch der Beneficiate» auf die persönliche Befreiung von Entrichtung des Gebühren-Aequivalentes ermittelt worden ist. 8 15. Kirchlichen Korporationen und regulären Communitäten kann auf Antrag der Landesbehördc vom Minister für Cultus und Unterricht die Vorlage eines summarischen Einbekenntnisses der Einnahmen und Ausgaben gestattet werden, vorausgesetzt, daß das hiernach berechnete Reineinkommen — abgesehen von den im 8 18 erwähnten Auslagen — wenigstens vier Percent vom Werthe des unbeweglichen Vermögens ergibt, das dem Religionsfondsbeitrage unterliegt. 816. Die Landesbehörde hat die eingelangten Einbekcnntnisse nach ihren Vormerkungen richtig zu stellen. Beschwerden gegen die Richtigstellung, deren .Ergebniß der Partei stets unter MittHeilung der Motive jeder an den Ansätzen des Bekenntnisses vorgenommenen Aenderung, sowie jeder Ergänzung desselben bekannt zu geben ist, sind in dem im 8 17 des Gesetzes vom 7.Mai 1874 normalen Jnstanzenzuge auszntragen. Nach Eintritt der Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidungen sind Einwendungen gegen Feststellung des Reineinkommens, welche schon vorher hätten geltend gemacht werden können, nicht mehr zu berücksichtigen. Hievon tritt eine Ausnahme nur in den in den 88 7 und 9 vorgesehenen Fällen der Erstattung von Nachtragsbekenntnissen ein, indem das Resultat der Ueberprüfnng dieser Nachtragsbekcnntnissc auch ans die bereits abgelanfenen Jahre des Bemessungsdecenniums zurückzubeziehen und hiernach eventuell auch der bereits bemessene Religionsfondsbeitrag richtig zu stellen ist. Läßt sich bei der Prüfung des Einkommensbckenntnisses ein obwaltendes Bedenken nicht sofort liquid stellen, so sind zur Ueberprüfnng der Angaben des Fassionslegers die weiteren Erhebungen einzulciten. Allfällige Kosten dieses Verfahrens trügt im Falle nachgewiesener Unrichtigkeit des Einbckenntnisses der Fassionsleger. Ergibt sich, daß ein Vermögen oder Einkommen verheimlicht wurde, dessen Vorhandensein ans die Bemessung des Religions-fondsbeitrages Einfluß nehmen kann, so ist die im zweiten Absätze des §. 16 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 bestimmte Strafe zu verhängen. 8 17. Der für den standesmäßigen Unterhalt der geistlichen Personen erforderliche Betrag wird in besonderen Verordnungen bestimmt. 8 18* Ergibt die Berechnung des Reineinkommen (88 4—16), daß der standesmüßige Unterhalt selbst bei Abschlag des ganzen auf ein Jahr entfallenden Religionsbeitrages gedeckt bleibt, so ist der Beitrag von dem ganzen Vermögen, ohne weitere Rücksichtnahme ans den Unterhalt zu bemessen. Zeigt sich, daß zwar die Ziffer des reinen Einkommens den für den standesmäßigen Unterhalt erforderlichen Betrag übersteigt, daß aber beide Ziffer» nur um einen Theilbetrag des ans ein Jahr entfallenden Religionsfondsbeitrages von einander abstehen, so ist auch nnr dieser Theilbetrag als jährliche Gebühr vorzuschreiben. Ergibt sich endlich, daß das ganze ermittelte Reineinkommen zur Bedeckung des standesmäßigen Unterhaltes der geistlichen Personen erfordert wird, so hat die Vorschreibung des Betrages ganz zu unterbleiben. § 19. Bei ber im § 18 vorgeschriebenen Berechnung ist dem Betrage, welcher für den standesmäßigen Unterhalt der geistlichen Personen erfordert wird, hinzuzurechnen: a) bei regulären Communitäten, deren standesmäßigcr Zweck in der Pflege von armen Kranken besteht, jenes Einkommen, welches nachweisbar für diesen Zweck verwendet wird, b) das Einkommen, welches eine reguläre Communität auf kirchliche oder Cultuszweckc, wenn dieselben bei Ermanglung einer solchen Communität aus dem Ncligionsfonde bestritten werden müßten, oder auf Zwecke des öffentlichen Unterrichtes verwendet, die von der Regierung als nothwcndig erkannt werden. (§ 4 des Gesetzes vom 7. Piai 1874.) § 20. Die Beiträge, welche aus den im § 19 bezeichnten Titeln über die Kompetenz in Anspruch genommen werden, sind in eigenen Bekenntnissen anszuweisen. Hiebei ist im Falle der lit. a) die Aufrechnung der nöthigen baren Auslagen für ärztliches Personal, Medicamente und Wartung, dann der etwa der Communität zur Last fallenden Beerdigungskosten gestattet. Im Falle der lit. b) ist die Aufrechnung des Minimalanfwandes gestattet, welcher in Ermanglung der Bestreitung durch die Communität vom Ncligionsfonde oder vom Staatsschatze getragen werden müßte. Für die'Dotation von Seelsorgestationen kann nur die dem Religionsfonde sonst für diese Station obliegende Congrua-Ergänznng ungerechnet werden. Bei einem Aufwande für Zwecke des öffentlichen Unterrichtes ist anrechenbar der Minimalanfwand für Lehrkräfte, Lehrmittel, Lokalitäten und Regie. Der Aufwand für Lokalitäten ist jedoch hier, wie in jedem ändern nach lit. a) und b) in Betracht kommenden Falle nur insoweit anrechenbar, als es sich um gemiethete oder um solche Lokalitäten handelt, durch deren Vermiethung die reguläre Communität, falls sie die betreffende Besorgung nicht auf sich hätte, ein Einkommen erzielen könnte. Bei Seelsorgestationen ist der Aufwand für Lokalitäten insoweit anrechenbar, als derselbe sollst entweder aus dem Titel des Patronates dem Religionsfonde zur Last fallen würde oder von dem Pfründner bei Berechnung des Reineinkommens als Ansgabspost veranschlagt werden könnte. In allen Fällen der Anrechnung von Besoldungen für von Mitgliedern der Communität versehene Functionen kann nur jener Betrag ungerechnet werden, um welchen die vom Staate oder Ncligionsfonde zu leistende Besoldung den den Mitgliedern der Communität als solchen gebührenden Competenzbetrag überschreitet (also z. B. bei Lehrkräften der Betrag, um welchen der Minimalgehalt der betreffenden Lehrstelle höher ist als die Kompetenz des die Lehrstelle versehenden Mitgliedes, bei Seelsorgestationen die allfällige Differenz zwischen dieser Kompetenz und der Congrua-Ergänznng n. s. w.) § 21. Ist mit einer der im § 19 lit. a) und b) erwähnten Besorgungen irgend eine Einnahme verbunden z. B. Stolgebühren, Schulgeld), so muß dieselbe von dem nach § 19 und 20 anrechenbaren Betrage in Abzug gebracht werden und kann die Communität nur die Freilassung des Neberrestes verlangen. Es sind daher auch derartige Einnahmen in den nach § 20 zu überreichenden Einbekenntnissen auszuweisen. § 22. Abgesehen von dem in den 88 19 und 20 Bestimmten, gilt auch für die daselbst erwähnten Einbekenntnisse alles Dasjenige, was für die Einbekenntnisse zum Zwecke der Bemessung des standesmäßigen Unterhaltes vorgeschrieben ist. 8 23. Die im Falle des 8 19 lit. b) erforderte Erklärung, daß der Zweck des öffentlichen Unterrichtes, um den es sich handelt, von der Regierung als nothwcndig erkannt werde, ist dem Minister für Cultus und Unterricht Vorbehalten. Der regulären Communität, welche aus diesem Titel die Befreiung vom Religionsfondsbeitrage anstrebt, liegt ob, im Wege der Landesbehörde das Ansuchen um die gedachte Erklärung zu stellen. So lange die Erklärung nicht bei den Acten erliegt, ist die Befreiung vom Religionsfondsbeitrage nicht zuzustehen. Gleichzeitig mit der Erklärung erfolgt die Feststellung des der Communität freiznlassenden Betrages. 8 24. Mit Ausnahme des im vorigen Paragraphen behandelten Falles werden alle Streitigkeiten darüber, ob irgend ein kirchliches Einkommen vom Religionsfondsbeitrage freiznlassen sei, in dem im 8 17 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 vorgeschriebenen Jnstanzenzuge entschieden (8 16). Ergibt sich aus dem angebrachten Recurse die Unkenntnis; der Motive der Bemessung, so ist der Recurs als Vorstellung zn behandeln und sind der recnrrirenden Partei zunächst diese Motive unter neuerlicher Freilassung der gesetzlichen Necnrsfrist hinanszngcbcn. § 25. In Hinsicht der Gebahrung, insbesondere der Buchführung, Einzahlnugsmodalitätcu bleiben die Bestimmungen der 88 23 —32 der Verordnung vom 25 Mürz 1875 (R. G. Bl. Nr. 39.) mit nachstehenden Aeudernngen in Kraft: Den Beitragspflichtige», deren Wohnsitz außerhalb der Landeshauptstadt sich befindet, kann gestattet werden, die Einzahlungen bei dem nach ihrem Wohnsitz zuständigen Stencramtc zu leisten. Dieselben sind anfznforder», binnen einer von der Landesstclle anznberanmenden kurzen Frist zu erklären, ob sie den Neligionsfondsbcitrag bei der Landeshanptcassa oder bei dem zuständigen Stencramtc einzahle» wollen. Im letzteren Falle sind die Vorschreibnngsdaten dem betreffenden Stencramtc bezüglich derjenigen Beitragspflichtigen, welche den Beitrag bei diesem Amte zu entrichten wünschen, bekanntzngeben. Die Stenerämter haben ein LiqnidationSbnch zu führen, und die eingezahlten Beiträge in das Religions-fonds-Snbjonrnal elnzutragen, welches monatlich an das Rechnungs-Departement der politischen Landcsbehörde eingesendet wird. Die Rechnungs-Departements der Landesbehörde haben wie bisher die Evidenz über die Neligions-fondsbeiträge vom ganzen Lande, daher auch rücksichtlich der durch die Stenerämter pcrcipirten Beiträge zu führen, sohin in Bezug auf die Verfassung des NückstaiidSansweises und die Einleitung der Executivi; nach den Bestimmungen des 8 31 der Verordnung vom 25. März 1875 (R. (8. Bl. Nr. 39.) vorzugehen. Bis zur erfolgten neuen Bemessung des Religionsfondsbeitrages für das Decennium 1881 — 1890 ist derselbe unter Vorbehalt der nachträglichen Ausgleichung in dem bisherigen Ausmaße provisorisch fortznentrichten (§ 20 deö Gesetzes vom 7. Mai 1874). 8 26. Von allen Veränderungen ist dem Vermögen oder Einkommen der kirchlichen Pfründen und regulären Commnnitäten, die nach 8 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 die Verpflichtung zur Entrichtung des Religionsfondsbeitrages oder einer bisher nicht vorgeschriebenen Quote desselben nach sich ziehe», haben die beitragspflichtigen Parteien binnen sechs Wochen vom Eintritte der Veränderung die Anzeige an die zur Bemessung des Beitrages berufene Landesbehörde zu erstatten. Dieser Anzeige ist ein ordnungsmäßiges Einbekenntniß des neuen Zuwachses an Vermögen oder Einkommen beiznlegen, auf Grund dessen dann die nachträgliche Bemessung erfolgt. 8 27. Die Anzeige solcher Veränderungen am Vermögen oder Einkommen, welche nach 8 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 die Abschreibung oder Herabmindernng des Religionsfondsbeitrages nach sich ziehen, bleibt den Betheiligten überlassen. Dasselbe gilt von den auf Grund des letzten Absatzes des citirten 8 12 in Anspruch genommenen Nachlässen. In beiden Fällen muß jedoch die Anzeige bei Verlust des Anspruches auf Abschreibung längstens binnen drei Monaten vom Eintritte der Aendernng erstattet werden. Conrad-Etibesfeld m. p. Dlllmjewsln m. p. II. Diözesan - Nachrichten. Der Herr Pfarrer von Rlltschach, Peter Erjavec, ist zum Administrator de« Dekanalbezirke« Gonobiz und der 1. Kaplan ja Gonobiz, Herr Johann Berglez, zn in Spiritual- und Temporalien-Provisor dieser Hanptpfarre bestellt worden; der dortige 1. Kaplanspvsten bleibt unbesetzt. Gestorben ist der Hochw. Herr Josef Ulaga, Doktor der Theologie, f. 6. Kvnsistorialrath, Hanptpfarrer und Dechant zu Gonobiz, am 4. October, R. I. P. I. M. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am 15. October 1881. falsali HiminMitii. Fürstbischof. DniS non Johann Leon in Marburg.