Matutm und KestHüfts-Ardnung der Krüinlschku I^rkaffk in Ambach. L cr i b cr cb. Verlag der kram. Sparkasse. — Druck Uvn I. R. Millitz. 1888. M^ie weitreichende Gemeinnützigkeit, welche die Sparkassen ans die ^-Förderung und Verbesserung der sittlichen und materiellen Zu¬ stände der minder bemittelten Volksklassen überall ausüben, hat auch hierorts vor nahezu 50 Jahren durch die edlen Absichten und Bemüh¬ ungen des Bürgermeisters Johann Nep. Hradeczky und der hiesigen Bürger: Franz Galle, Kaspar C a n d utsch, Johann Georg Mulle, Josef Seunig und Josef Friedrich Wagner die Errichtung einer Sparkasse in KsiLach, als damals zweitentstandener derartigen Anstalt in Österreich ermög¬ licht, welche nnter bescheidensten Verhältnissen am 4. November 1820 dem Publikum eröffnet worden war. Eine seither ununterbrochen ausgeübte sorgfältige und umsichtige Verwaltung des Sparkasse-Vermögens begründete das allgemeinste Vertrauen, die Früchte lobenswerther Sparsamkeit begannen immer sichtbarer zu werden, und so hat sich im Laufe der Zeiten dieses Geldinstitut zu einer Bedeutung emporgeschwungen, die in erfreulicher Weise erkennen läßt, dass die wohlthätigen Absichten und Zwecke des¬ selben im ganzen Lande verbreitet, und von Jahr zu Jahr im Zu¬ nehmen begriffen sind. Der erweiterte Umfang der Geschäfte, die seither hierin gemachten Erfahrungen, so wie die in dem hohen Minist.-Erlasse vom 28. Okt. 1864 den Sparkassen gewährten Begünstigungen und Freigebung des Zinsfußes bei Darlehensgeschäften hat eine Änderung der seit 24. Septz 1850 bestandenen Statuten nothwendig gemacht, und das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 20. April 1867, Z. 1426/62 und 28. November 1867, Z. 18900/1044 die nachfolgen¬ den neuen Statuten des Sparkasse-Vereines zu Laibach nebst der bei¬ gefügten Geschäftsordnung genehmiget, die sofort auch in Anwendung treten und anmit veröffentlicht werden. i» 4 Statuten. 8- i. Zweck Die Sparkasse zu Laibach hat den Zweck, Jeder- Svarkasse. mann, insbesondere den minder bemittelten Volksklassen Gelegenheit zur Verzinsung und allmähligen Vermehrung ihrer Ersparnisse darzubieten, dadurch den Geist der Ar¬ beitsamkeit und Sparsamkeit zu wecken und zu beleben. 8- 2. Sp-rkasje- Nur österreichische Staatsbürger, welche die freie Verwaltung ihres Vermögens besitzen, in der Hauptstadt Laibach domiciliren und sich im Vollgenusse der politischen und bürgerlichen Rechte befinden, können Mitglieder des Vereines sein, und es ist deren Zahl unbeschränkt. Mit¬ glieder, welche dreimal nach einander bei der General- Versammlung ohne Grund ausbleiben, werden als aus dem Vereine stillschweigend ausgetreten angesehen. Übrigens steht es jedem Mitgliede frei, gegen vor¬ läufige schriftliche Erklärung aus dem Vereine auszutreten. Zu Ehrenmitgliedern wählt der Verein über Vorschlag der Direction Männer, welche sich um die Sparkasse in Lai¬ bach besonders verdient gemacht haben, oder von deren persönlicher Stellung die Förderung von Vereinszwecken erwartet werden kann. 8- 3. Pflichten des Der Verein hat die Verpflichtung: 1. Die Geldbeträge, welche bei der Sparkasse ein¬ gelegt werden, nach Maßgabe dieser Statuten fruchtbrin¬ gend zu machen, 2. dieselben zu verzinsen, 3. die nicht behobenen Zinsen als eine neue Einlage zu behandeln, weiter zu verzinsen, 4. die Kapitale nebst den Zinsen und Zinseszinsen auf jedesmaliges Verlangen und nach den weiter folgen¬ den Bestimmungen zurückzuzahlen, endlich 5 5. haben die Mitglieder als solche die Verpflichtung jeden Anspruch auf Nutzen oder Gewinn zu entsagen, und es hat Alles, was nach Bezahlung der Zinsen, Verwal- tungskoften und sonstigen nvthigen Auslagen aus der Ver¬ waltung des Sparkasse-Fondes erübriget, die im Z. 20 ausgesprochene Widmung zu erhalten. 8- 4. Die Sparkasse empfängt und leistet alle Zahlungen Währun^d-i und führt ihre Rechnungen in österr. Wahrung. 8. 5. Die Sparkasse nimmt als Einlage von 1 fl. auf- Anlage, wärts mit Ausnahme der Kreuzer jeden die Summe von 5.000 fl. auf eiu Büchel nicht übersteigen¬ den Betrag, und zahlt dafür auf Verlangen jede Summe und zwar in der Regel ohne vorhergegan¬ gene A ufkü n d ung. Dieselbe behält sich jedoch das Recht vor, wenn sie es dem Zwecke der Anstalt zusagend findet, Einlagen zurückzuweisen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen und eben so auch bei Rückzahlungen des Kapitals, wenn dessen Summe über 100 fl. bis 500 fl. beträgt, eine viermo¬ natliche, und wenn dieselbe über 500 fl. beträgt, eine sechs¬ monatliche Anfkündung von Seite des Erlegers zu verlangen. 8- 6. Die Einlagen können auf einen beliebigen, von dem Sparkanc- Einleger anzugebenden Namen gemacht werden. Uber die st-mmte Namen erste Einlage erhält der Einleger ein Sparkassebüchlein, d. i. einen Auszug aus dem Interessenten-Kapitalieubuche. Dieses Sparkassebüchlein wird unter einer fortlaufenden Nummer ausgestellt, ist auf dem Titelblatte mit dem Siegel der Anstalt und mit einem trockenen Stempel versehen, und es enthält die erforderlichen Rubriken (Colonnen) für die Einlagen und Auszahlungen. - Dieses Büchlein wird sowohl bei der ersten Einlage, als bei jeder Nachlage, so wie bei Rückzahlungen von den von der Direktion hierzu ermächtigten Beamten, und vom Cassier unterschrieben. Auch ist jede Rückzahlung vom Empfänger eigen¬ händig zu bestätigen, und bei Schreibensnukundigkeit dessen 6 Name, Wohnort und Haus - Nr. vom liquidirenden Beamten einzutragen. Jedem Sparkassebüchlein sind die Statuten der Anstalt in deutscher und slovenischer Sprache und eine Zinsen-Berechnungs-Tabelle beizuheften, aus welcher zu ersehen ist, welchen Ertrag jede Einlage von dem zu ver¬ zinsenden mindesten Betrage von 1 fl. bis zur Summe von 100 fl., in jedem der nachfolgenden 20 Jahre unter Zu¬ rechnung der Zinsen und Zinseszinsen gewähren kann. 8- 7. Will Jemand unter der ausdrücklichen Bedingung einlegen, dass nur an ihn selbst, oder an eine andere be¬ stimmte Person Zahlungen geleistet werden, so muß dies in den Büchern der Anstalt, und in dem Sparkassebüchel in einer besonder» Rubrik angemerkt werden. 8- 8. BerMmig. Die Sparkasse verzinset die Einlagen sowohl als auch die zu Kapital geschlagenen Zinsen nach dem von der Ge¬ neral-Versammlung bestimmten und öffentlich knndgemachten Zinsfüße, und zwar nur für ganze Monate, so zwar, dass ein Betrag, welcher im Laufe eines Monates eingelegt würde, nur vom ersten Tage des folgenden Monates an, verzinset wird, und dass bei der Zurückzahlung des Kapitals, wenn dasselbe während dem Laufe eines Monates ganz oder theilweise rückbezahlt wird, die Zinsen hievon nicht bis zum Tage der Rückzahlung, sondern nur bis Ende des verstossenen Monates berechnet werden. Sollte der Spar¬ kasseverein in der Folge eine Änderung des Zinsfußes, das heißt eine Herabsetzung oder Erhöhung desselben nothwendig finden, so wird bei hiezu veranlassenden Umständen der über Antrag der Sparkasse-Direktion von dem Vereine in dieser Hinsicht gefaßte Beschluß durch dreimalige Einschaltung in hierländige deutsche und slovenische Blätter in Zwischen¬ räumen von 8 zu 8 Tagen, öffentlich kundgemacht. Die Zinsesänderung kann nur mit Beginn des Se¬ mesters, d. i. am 1. Jänner und 1. Juli in Wirksamkeit treten, daher mit Bezug auf den Z. 4 dieser Statuten die obbestimmte Kundmachung spätestens in den Monaten De- 7 zember und Juni des dem Beginne der Wirksamkeit der besagten Zinsesündernng vorangegangcnen Semesters er¬ folgen soll, damit den Interessenten die Gelegenheit geboten werde, mit ihren Einlagen zu verfügen. 8- 9. Die Zinsen von dem eingelegten Kapitale verfallen K^nMiruna mit Ende Jnni und Ende Dezember jeden Jahres und können von diesem Zeitpunkte an behoben werden. Die nicht behobenen Zinsen werden als neue Einlage behandelt und vom 1. Juli und 1. Jänner an fructificirt. ß. 10. Aufgekündete Beträge werden nach dem Ablaufe derA^un^ im Z. 5 festgesetzten Anfkündungstermine nicht weiter vcr- zinst. Zu diesem Ende wird der Tag der geschehenen Aufkündung auf der ersten Blattseite des Sparkassebüchleins vom Amte angemerkt und vom Besitzer desselben mit seiner Unterschrift bestätiget. Wird die ganze Einlage sammt Zinsen ausbezahlt, so wird das Sparkassebüchel an der Kasse rückbehalten und durchgeschlagen. 8- 1l. Jeder, der das Sparkassebüchlein zur Erhebung pro- Pahlu»» an ducirt, wird als rechtmäßiger Besitzer desselben angesehen, ' und wird die verlangte Zahlung an ihn geleistet, insofern nicht der im ß. 7 erwähnte besondere Vorbehalt, die im H. 12 bezeichnete Vormerkung, oder die Amortisirung nach Z. 13 oder ein gerichtlicher Verbot (Z. 16) die Auszahlung hemmt. 8. 12. Für den Fall des Verlustes des Sparkassebüchleins steht es der betreffenden Partei frei, den Verlust bei der Buchhaltung der Anstalt unter genauer Angabe des Na¬ mens und Charakters anzumelden, woselbst die nöthige Vormerkung veranlaßt wird. Diese Vormerkung hat die Wirkung, dass die Spar¬ kasse auf ein derlei Büchlein weder Kapital noch Interessen an Jemand erfolgen darf, welcher nicht im Stande ist, sich über das Eigenthum desselben gehörig anszuweisen. 8 Diese Vormerkung hat jedoch nur durch vierzehn Tage Giltigkeit, innerhalb welcher Frist der Partei über¬ lassen bleibt, die uvthigcu Sicherstellungsmaßregeln im Wege des competenten Civilrichters um so gewisser zu be¬ wirken, als sonst nach Ablauf des oben erwähnten Ter- mines die Vormerkung gelöscht werden würde. 8- 13. Amortchrung. Da ohne Producirnug des Einlagebüchleins keine Zahlung geleistet wird, so ist im Falle des Verlustes die gerichtliche Amortisirung zu erwirken, zu welchem Behufc der Partei über deren Verlangen von der Sparkassebuch¬ haltung ein Auszug aus dem Hauptbuche erfolgt wird. Nach der Bestimmung des ß 17 des a. h. Regulativs vom 2. September 1844 hat das für Privaturkunden gesetz¬ lich vorgeschriebene Amortisations-Verfahren Statt zu finden, jedoch ist die Amortisationsfrist auf sechs Monate festgesetzt 8- 14. Gegen Beibringung und Entziehung der gerichtlichen Betrüg. Tödtungsnrkunde und Empfangsbestätigung, wird die Zah¬ lung geleistet. 8. 15. ^SParkaMin^ Ju Bezug auf die Verjährung von Sparkasseeinlageu finden nach Vorschrift des a. h. Sparkasse - Regulativs vom 26. Sept. 1844, Z. l8 die allgemeinen gesetzlichen Bestim¬ mungen statt. Die Verjährungsfrist, welche vom Zeitpunkte der letzten Einlage oder Auszahlung zu rechnen ist, und durch jede neue Einlage oder Auszahlung unterbrochen wird, ist jedoch auf 40 Jahre festgesetzt. Verjährte Forderungen haben dem Reservefonde der Anstalt zuzufallen. 8. 16. Gerichtliche Verbote auf Sparkasseeinlageu hemmen das Recht des Inhabers des Sparkassebüchlcins auf die Erhebung des Kapitals und der Interessen. In Fällen gerichtlicher entweder exccutiver oder vcrlaßbehördlicher Einantwortungen der Sparkasseeinlagen findet eine Aus- 9 zahlung des Einlagekapitals und der Interessen nur dann Statt, wenn nebst dem Sparkassebüchleiu die Einantwor- tuugsnrknnden beigebracht werden. 8. 17- Die fruchtbringende Verwendung der bei der Spar-^'A^d" kasse angelegten Gelder und ihres eigcnthümlichen Vermö¬ gens hat sich auf nachstehende Arten zu beschränken: 1. Vorzugsweise auf Real-Hypotheken in Kram, dann der übrigen Kronländer der österreichischen Monarchie mit pupillarmäßiger Sicherheit gegen halbjährige vorhinein zu entrichtende Zinsen, deren Höhe, so wie die übrigen Be¬ dingungen dem Vereine zu bestimmen freisteht. 2. Auf verzinsliche Vorschüsse gegen Verpfändung österreichischer Staatsvbligationen oder anderer ihnen gleich gehaltenen Creditspapiere, wie auch gegen Actien der k. k. priv. Nationalbank, jedoch nur für den Zeitraum von 3 Monaten bis zum Betrage von höchstens des börsenmüßigen Werthes am Tage des Erlages. 3. Auf in Laibach zahlbare Wechsel mit mindestens drei von der Direction als sicher anerkannten Firmen, von welchen wenigstens eine bei dem k. k. Handelsgerichte in Laibach projokollirt ist. 4. Auf verzinsliche Darlehen gegen coursirende Gold- oder Silbermünzen nach dem vvn der Direction von Fall zu Fall selbst zu bestimmenden Werthe. 5. Auf Darlehen au das zu Laibach bestehende mit der Sparkasse vereinte Pfandamt nach den mit der a. h. Entschließung vom 20. Mai 1835 genehmigten Statuten. 6. Zum Ankäufe von verzinslichen vsterr. Staats¬ obligationen und andern ihnen gesetzlich gleich gehaltenen Creditspapieren. 7. Zum Ankauf von Realitäten, jedoch nur aus¬ nahmsweise, über vorläufige Genehmigung der Landesstelle und nur aus dem Reservefonds Wenn in den Fällen all 2 und 4 das gewährte Dar¬ lehen sammt Zinsen zur Verfallszeit nicht einbezahlt worden ist, steht der Sparkasse das Recht zu, sich nach Vorschrift des Art. III. der Miuisterial -- Verordnung vom 28. Oct. 10 1865 R. G. Bl. Nr. 110, aus den ihr bestellten Pfändern zahlhaft zu machen. Auch vor der Verfallszeit der Schuld steht der Spar- kaffe das gleiche Recht der außergerichtlichen Veräußerung der von ihr mit Vorschüssen belehnten Effekten und Münzen in dem Falle zn, wenn deren Werth ans Dreivicrtcl des znr Zeit der Einlage bestehenden Kurses hinabsinken, nnd der Schuldner den Abgang binnen l4 Tagen nach erhal- lener Verständigung nicht decken sollte. 8- 18. ^der'Äränahm" Der Vereinsprüsident und sein Stellvertreter, so wie vjo bestellen Beamten der Sparkasse sind von jeder Theil- nahme an der fruchtbringenden Verwendung der Sparkasse¬ gelder ausgeschlossen, und dürfen bei Darlehen niemals in das Verhältnis; als Schuldner zur Anstalt treten. Andere Verwaltungsorgane dürfen in keiner Art an der Berathnng und Behandlung von Geschäften theilneh- men, bei welchen sie als Schuldner betheiliget sind. 8. 19. Kundmachung der Die Anstalt hat ihre Rechnung jedes Jahr mit Ende abichiiissa Juni halbjährig, mit Ende Dezember aber ganzjährig zu schließen, und öffentlich bekannt zu machen. §. 20. Cngcnthümiichdd Das eigenthümliche Vermögen der Sparkasse besteht aus den nach Deckung der Interessenten-Ansprüche an Kapital und Zinsen und nach Bestreitung der Verwaltungs¬ kosten sich ergebenden Überschüssen und aus den nach ß. 15 verjährten Forderungen der Interessenten. Das der Anstalt eigenthümliche Vermögen hat als Reservefond die Bestimmung: a) den Forderungen der Einleger die größtmöglichste Sicherheit zu gewähren und allfällige Verluste der Anstalt zu ersetzen. b) Die Verwaltungskosten zn decken, wenn dieselben aus den laufenden Einnahmen nicht vollständig bestritten -werden können. 11 e) Die Pensionen und Gnadengaben zu ergänzen, inso¬ weit dieselben durch das Jahreserträgniß des eigenen Pensivnsfvndes nicht gedeckt würden. z sönliche Interesse eines Mitgliedes oder jenes seiner Ver¬ wandten oder Verschwägerten berührt, so tritt das bethei- ligte Mitglied für die Dauer der diesfälligen Verhandlung 16 und Abstimmung sowohl bei der General- als auch bei der Directious - Versammlung ab. Z. 10. Sparkasie-Ti- Die Sparkasse - Direction besteht ans dem Vereins- Präsidenten, dessen Stellvertreter, vier Curatoren nnd acht Directoren. Zur Begutachtung von Rechtsgeschäften kann der Rechts - Consulent, jedoch ohne Stimmrecht beigezvgen werden. 8- 11- schmig"n"und Z" den Directions-Sitzungen sind sämmtliche Di- einzuladen und ist znr Beschlnßfähigkeit die Anwesenheit des Vereins-Präsidenten« oder dessen Stell¬ vertreters, wenigstens eines Curators und vier Directoren uothwendig. Alle Directions - Mitglieder sind stimmberech- tiget und beschließen in mündlicher Abstimmung mit ab¬ soluter Stimmenmehrheit. Bei gleichen Stimmen entschei¬ det der Vorsitzende. 8. 12. ?b"Dircttjvi^ Der Direction sind alle Verwaltungsgegenstände zur Verhandlung und Schlußfassuug zugewieseu, welche nicht ausdrücklich der General-Versammlung Vorbehalten sind. Insbesondere sind der Direction zugewiesen: 1. Der an die General-Versammlung zu erstattende Vorschlag neu aufzuuehmcnder Vereins- nnd Ehrenmit¬ glieder, des Rechts-Consulenten und seiner Bezüge und der Sparkassevertreter. 2. Das Vorschlagsrecht rücksichtlich des Standes und der Bezüge der Sparkasse - Beamten und Diener, Fest¬ stellung der Höhe der Dieustcautionen, Besetzung der Dienstes- posten, Pensionirungen und Entlassungen der Bediensteten. 3. Die Bewilligung der Darlehen nach 8- 17 der Statuten. 4. Die Bewilligung von Auslagen, welche nicht im gewöhnlichen Geschäftsbetriebe begründet sind, bis zum Be¬ laufe von jährlicher ein Tausend Gulden mit Rücksicht auf den 8- 20 der Statuten. 5. Sämmtliche Gegenstände, welche die Verwaltung der dem Vereine gehörigen Realitäten betreffen, and die 17 Bewilligung der diesfälligen Auslagen bis zum Belaufe vvu jährlichen 1000 fl. 6. Die Begutachtung jener Verhandlungsgegeustände, welche der General-Versammlnng vorzulegen sind. 7. Die Entwerfung der der General-Versammlung zur Genehmigung vorzulegenden Instruction für das Amts¬ personale. 8. Die Ausfertigung von Vollmachten für die Rechts¬ vertreter. 8. 13. Die Curatorcn haben außer den ihnen als Directious- Mitglieder Anstehenden Befugnissen noch insbesondere das Euratom,. Recht und die Pflicht: 1. Über die Befolgung der Statuten zu wachen. 2. Den Gang der Geschäftsgebarung und die Ge¬ stion des Amtspersonals zu beobachten, dasselbe auf all- fällige Gebrechen aufmerksam zu machen, und Anträge auf Verbesserung bei der Direction zu stellen. 3. Wenigstens viermal in: Jahre die den verkautionir- ten Beamten anvertrautcn, mit der Gcgensperre versehenen Hand- und Hauptkassen, in welchen sich nicht nur die gesummte Barschaft, sondern auch die Privatschuldscheine, versetzte öffent¬ liche Obligationen, Gold- und Silbermünzen befinden, zu scoutriren, die Bücher der Anstalt durchzusehen nnd den Be¬ fund bei der nächsten Directionssitzung vorzutragen. Endlich 4. die Gegensperre jener Kassen zn besorgen, in welchen sich das in öffentlichen Obligationen bestehende Aetiv- Vermögen der Anstalt befindet. 8- 14- Die Direetoren haben nebst den ihnen als Vereins- ^sNm'der Mitglieder eingeräumteu Befugnissen noch insbesvuders das Dimtomi. Recht nnd die Pflicht: u) Jene Urkunden mitzufertigen, durch welche für den Sparkasseverein eine Rechtsverbindlichkeit begründet werden soll. b) Abwechselnd die Wochenscontrirung über die in der Hand- und Hnnptkasse befindliche Barschaft vorzuueh- 2 18 men, sich zugleich im allgemeinen von dem Gange der Geschäfte zu überzeugen, und darüber bei der nächsten Directivussitzung Bericht zu erstatten. Z. 15. Sitzm>B^-Pro über alle Verhandlungen und Berathuugeu werden Protokolle geführt, welche die Anträge und gefaßten Be¬ schlüsse genau enthalten müssen. Die bei der General-Versammlung geführten Pro¬ tokolle sind vom Vorsitzenden, von zwei Mitgliedern des Ver¬ eines und vom Schriftführer sogleich bei der Sitzung zu unterfertigen. Die Sitzungsprotokolle der Direktion werden hingegen von dem Vorsitzenden, den Rechts-Consulenten und dem Protokollsführer bei der nächsten Sitzung nach geschehener Vorlesung gefertigt. 8- 16. Pupwar-Sicher- Die Pupillar-Sicherheit, welche auch durch fidejnsso- rische Caution geleistet werden kann, ist nur dann gesetzlich vorhanden, wenn durch die Sicherstellung mit Einrechnung der etwa vorhandenen Lasten ein Haus in Städten nicht über die Hälfte, ein Landgut oder Grundstück aber nicht über 2/g seines wahren Werthes beschwert ist. 8- 17- LarZiE Zur sichern Beurtheilnng über den wahren Werth der ncsuchc. zu verpfändenden Realitäten sind die Darlehensgesnche mit folgenden legalen Beweisnrknnden zu belegen, als: a.) Die den Erwerbstitel begründenden Urkunden, b) dem neuesten Grundbuchsauszuge (die Parzellen - Num¬ mern enthaltend), e) den Katasterbogen vom k. k. Steueramte in neuester Zeit bestätiget. In Fällen, wo in den Grundbüchern die Parzellen noch nicht eingetragen sind, ist ein von der politischen Behörde auf Grund der Erhebungen ausgefer¬ tigtes Certifikat beizubringen, dass alle im Kataster¬ bogen nach Kulturgattungen verzeichneten Parzellen hubtheilig sind, zu der in dem Grundbuchsextracte be- 19 zeichneten Realität gehören, nnd sich darunter keine Überlandsgründe befinden. ä) Mit den säinmtlichen Anlagscheinen, Steuer- und Grnndentlastungsbiicheln, und wenn die Entlastungs- Kapitalien bereits abgezahlt sind, mit den diesfälligen von Seite der Grundentlastungs-Fondsdirection aus¬ gestellten Verzichtsquittungen. e) Mit dem von den in Städten gelegenen Gebäuden ümtlich bestätigten Zinsertragsbekenntnisse. k) Dem Nachweis über die bei einer österreichischen An¬ stalt gegen Brandschaden eingeleitete Versicherung. §. 18. Zur Ermittlung des Werthes von Landrealitäten «Erbebung werden von dem in österr. Währung umgewandelten Ka- Landre-mmten. tastral - Reinerträge abgerechnet: 1. Die l. s. Steuern sammt Zuschlägen, dann die Umlagen und wiederkehrenden Leistungen aller Art. 2. Die jährlichen Renten von den noch aushaftenden Grnudentlastungs - Entschädigungskapitalien. 3. Bei Verpfändung von Waldungen und Wein¬ gärten nach Abrechnung der Steuern und Umlagen noch des erübrigten Katastral-Reinertrages. Die zur Landrealität gehörigen Wohn- und Wirth- schaftsgebäude werden unberücksichtiget gelassen, doch muß sich der Besitzer und Schuldner über deren Feuerversicherung bei jeder Zinsenzahlung bei sonstiger Aufkündung des Ka¬ pitals ausweisen. Darlehen unter 100 fl. werden nicht geleistet. 8. 19. Bei Häusern darf, wie schon vorne bemerkt worden Wrrthcchebung ist, nur die Hälfte-des reinen Werthes als Darlehen gelei- . stet werden, und es gelten in Ansehung der Anrechnung der Lasten die im vorhergehenden 8- aufgestellten Grundsätze. Die in den Städten gelegenen und als Hypothek angebo¬ tenen Häuser können übrigens durch eine von der Direction gewählte Commission besichtiget werden. 20 Die Commission hat in ihrem Berichte die Lage, das Materiale, den Banstand und die Bestandtheile nachzuweisen, das Zinserträguiß anszusprechen und den Preis anzugcben, nm welchen nach ihrer Ansicht das commissivnel besichtigte Pfandobjekt unter allen Umständen veräußert werden kann. 8. 20. vou'DEens- Die Sparkasse ist selbst nach erhobener zureichender Michi Sicherheit zur Gewährung des Darlehens nicht verpflichtet und kann zur Angabe des Ablehnnngsgrundes nicht verhalten werden. 8- 21. Schuldurlunde. Die zu legalisirende Schuldnrkundc, welche sammt den neuesten Grundbuchs-Auszügen, Katasterbögen und Certi¬ fikaten, dann Zinsertragsbekenntnisfen bei der Erledigung des bewilligten Darlehens anfznbewahren ist, hat im We¬ sentlichen zu lauten: Auf gegenseitige halbjährige Vvrauskündigung des Ka¬ pitals und Zahlung desselben loco Laibach in guter und gangbarer Valuta, wie solche an allen öffentlichen Kassen angenommen wird, und zwar so, dass eine etwa mittlerweile eintretende Valuta-Entwerthung der Sparkasse nicht zum Nachtheile gereichen, und somit der volle Werth der zuge- zühlten Summe seinerzeit erfüllt werden soll, gegen halb¬ jährige Borauszahlung der A Interessen ohne Abzug der Einkommensteuer oder was immer für einer sonstigen, wenn¬ gleich gesetzlich gestatteten Vergütung, und zwar so gewiß, als sonst nach Verlauf vou 6 Wochen das Kapital sammt Zinsen ohne einer Aufkündung im Rechtswege eingebracht werden kann, fortwährende Versicherung der Gebäude vor Feuer mit einem augemesseuen Betrage uud Vorweisung des diesfälligen Versicherungsscheines bei jeder Zinsenzahlung und bei sonstiger Einklagung des Kapitals ohne vorausgegangene Aufkündung, Vergütung der allfälligen Einbringungskosten, dann der Kosten für Ausfertigung der Kapitals- und Zinsen- Quittungen uud Zessionen, für Ermahnungen, Aufkündungen, für das Erscheinen und Einschreiten bei Feilbietungs-, An- meldungs- und Liquidirungs-Tagsatzungen eines Bevoll- 21 Nächtigten, einschließlich aller Stempel- und Perzentual- Gebühren, sv wie auch der Depositentaxe, endlich, dass alle einzelnen zur gedachten Realität gehörigen Bestandtheile, sie mögen zusammcnbleiben, oder wie immer getheilt und getrennt werden, der Sparkasse für ihre Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten in soliäum haftend verbleiben. Die Versicherungsscheine von jenen in fremden Krou- lündern gelegenen Häusern müssen noch das Viueulum ent¬ halten, dass im Falle eines Brandes die ermittelte Entschä¬ digungssumme ohne Wissen und Willen der Sparkasse au Niemanden ausbezahlt werden darf. 8- 22. Bei Darlehen auf Staatspapiere, Gold- und Silber- münzen, ist sich nach den Bestimmungen des §. 17 der Sta- tuten zu benehmeu, und es ist dem Pfandgeber ein Pfand- schein auszufertigen, worin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes deutlich beschrieben und auch die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages ausgenommen werden. 8- 23. Dem Schuldner der Sparkasse werden auch freiwillige Rückzahlungen gestattet, bei Hypothekar-Kapitalien jedoch nicht unter 100 fl. und immer, wenn die bedungene Auf- kündung nicht voraugegangen ist, gegen Zahlung der Anti- cipat-Zinsen für 3 Monate. 8- 24. Voransbezahlte Zinsen von Faustpfändern, werden bei der Auslösung nicht rückvergütet. 8- 25. Jedem Hypothekar-Schuldner wird zur eigenen Über-ünP^za,,lnngs- ficht seines Schnldenstandes ein Zinsenzahlungsbüchlein ein- Quittungen, gehändiget, in welchem die erforderlichen Aufzeichnungen vorgenommen werden. Bei Zinsenzahlungen von Faustpfändern werden Quit¬ tungen ausgefertiget. 8- 26. Jeder nicht rechtzeitig einbezahlte Zinsenbetrag ist zur Einklagung auszuweisen. 22 immg^Frist Eme Verlängerung der Frist zur Abstattung der aus- Mflattung der ständigen Zinsen, gleichwie eine zeitweilige Sistirung der Zmscir YE Rechtsvertreter eingeleiteten Klugs- und Executious- schritte kann im Nothfalle über dringendes Ansuchen der Partei uns sechs Wochen von dem Kanzlei-Director be¬ williget werden. Die Gewährung von längcrn Terminen steht der Direction zu. 8- 27. Jntrrm-mrmR Wird eine der Sparkasse verpfändete Realität feil- geboten, so ist jedenfalls zur 3. execut. Feilbietung ein Be¬ vollmächtigter zur Wahrung der Rechte der Sparkasse ab¬ zuordnen. 8- 28. über die rückbezahlte Schuld wird eine legale Extabnla- tions-Quittung ausgestellt, welche von dem Vereinspräsidenten oder dessen Stellvertreter, dann von 2 Directious-Mitglie¬ dern, dem Kanzlei-Direetor und 2 Zeugen zu unterfertigen ist. 8- 29. Rechtsvertreter. Der mit der nöthigen Vollmacht versehene Rechts¬ anwalt vertritt die Anstalt bei allen Rechtsgeschäften und gerichtlichen Verhandlungen. 8- 30. Besorgung Die Kanzleigeschäfte werden mit dem angestellten und KanM» Ke besoldeten Personale unter der Leitung des Kanzlei-Directvrs nach den Bestimmungen der Statuten und der von der Direction erlassenen und von der Vereins-Versammlung bestätigten Instruction besorgt. 8- 31- Dienstpflichten- Die Angestellten und Diener geloben bei ihrem Dien- .UWwlumg w Gegenwart der Vereins-Direction dem Vereins- Präsidenten mittelst Handschlag, die mit dem Dienste ver¬ bundenen Pflichten eifrigst und gewissenhaft zu erfüllen, und über die Verhandlungen die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Die Dienstzeit der Angestellten beginnt mit dem Tage ihrer Angelobung. 23 8- 32. Die vorhandene Barschaft, so wie alle verpfändeten Staatspapiere, Gold- und Silbermünzen sind in feuer- und einbruchsichern, mit zweifacher Sperre versehenen Kassen auf¬ zubewahren. 8- 33. Die Reserveschlüssel von allen Kassen sind zu versic- RcscrocjchlüM. geln und in der sogenannten eigenthümlichen Kasse, zu wel¬ cher sich ein Schlüssel in den Händen des Vereins-Präsi¬ denten, dann die beiden andern in den Händen der Curatoren befinden, aufzubewahren. 8- 34 Auskünfte ans den Jnteressentenbüchern und aus den '"Emm. Büchern der Privatschuldner dürfen nur den Untersuchungs¬ und Abhandlungsgerichten, den Parteien aber in höchst drin¬ genden Fällen und nur über Ermessen und Anordnung des Kanzlei-Directors gegeben werden. 8- 35. Jeder Sparkasse-Bedienstete ist verpflichtet, die von dem Vereine festgesetzte Cantion entweder fidejnssvrisch oder durch Sparkasseeinlagen oder aber in Staatspapieren nach dem zu bestimmenden Werthe zu leisten und haftet mit der¬ selben gegenüber der Anstalt für den erweislich aus seiner Schuld entsprungenen Schaden. Beim Austritte ist sogleich eine Revision seiner Ge¬ stion vorzunehmen, und bei anstandlosem Befunde der er¬ legte Kantionsbetrag anszufvlgen. Uom Uereine der krairtischen Sparkasse. Laibach, am 17. November 1866. Nr. 9934. Wird im Namen des hohen k. k. Ministeriums des Innern be¬ stätiget. K. k. Landesregierung in Krain. Haibach am 24. Dezember 1867. (ll. 8.) v. OonrucI m/p. Inhalt. Seite. Einleitung.3 Statuten: 8» I. Zweck der Sparkasse.4 S. Sparkasse-Verein.4 3. Pflichten des Vereines.4 4. Währung bei Geldgeschäften. 5 5. Einlage.5 6. Sparkassebücheln auf bestimmte Namen. 5 7. Mit besonderem Vorbehalte.3 8. Verzinsung .- 6 9. Kapitalisirung der nicht behobenen Zinsen und Ausbezahlung derselben . 7 10. Einstellung der Verzinsung nach Ablauf der Kündungszeit.7 11. Zahlung an Überbringer.7 12. Vormerkung verlorener Büchlein und Dauer derselben.7 13. Amortisirung.8 14. Ausfolgung der amortisirten Beträge.8 15. Verjährung der Sparkasseeinlagen.8 16. Gerichtliche Verbote.8 17. Verwendung der Fonde .9 18. Ausgeschlossen an der Theilnahme von Sparkassegcldcrn.10 19. Kundmachung der Rechnungsabschlüsse..10 20. Eigentümliches Vermögen.10 21. Pensionsfond. II 22. Landesfürstl. Commissär.11 23. Beschwerden und Rechtsansprüche.II 24. Änderung der Statuten.11 25. Auflösung der Sparkasse.II Geschäftsordnung: 1. Fassung der Beschlüsse.12 2. Die Dienste der Vereinsmitglieder sind unentgeltlich.12 3. Wirkungskreis des Vereins-Präsidenten und dessen Stellvertreter ... 12 Seite. 4. Wahl der Funktionäre.13 5. Aufhören der Function . -.13 6. General-Versammlungen und Abstimmung. .... 13 7. Gegenstände der General-Versammlung.14 8. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder.15 9. Persönliches Interesse.15 10. Sparkasse - Direktion.16 11. Dircctions - Sitzungen und Beschlußfähigkeit in denselben.16 12. Wirkungskreis der Direktion.16 13. Rechte und Pflichten der Curatoren.17 14. Rechte und Pflichten der Directoren.17 15. Sitzungs-Protokolle.18 16. Pupillar - Sicherheit.18 17. Beleg der Darlehensgesuche.18 18. Wertherhebung bei Landrealitäten.19 19. Wertherhebung bei Stadthäusern.19 20. Abweisung von Darlehensgesuchen.20 21. Schuldurkunde .20 22. Vorgang bei Darlehen auf Faustpfänder .21 23. Rückzahlungen in Raten.21 24. Vorausbezahlte Zinsen werden nicht rückvergütet.21 25. Zinsenzahlungsbüchlein und Quittungen.21 26. Einklagung der Rückstände und Verlängerung der Frist zur Abstattung der Zinsen .21 27. Jntervenirung bei der 3. executiven Feilbietung.22 28. Extabulations-Quittung.22 29. Rechtsvertreter.22 30. Besorgung der Kanzlei-Geschäfte.22 31. Dienstpflichten - Angelobung.22 32. Kassen und deren Sperre.23 33. Reserveschlüsfel.23 34. Auskünfte.2i1 35. Dienst-Kautionen.23 A n h a n g zu den Pkreins-Stittlttrn der kram. Sparkasse in Hsibach. Die tztz 8 irird 17 der Statuten wurden mit behördlicher Genehmigung in ihrer bisherigen Fassung aufgeheben und lauten nun, wie folgt: 8 8. Die Höhe der Verzinsung der Einlagen wird den Verzinsung. Geld- und Zeitverhältnissen entsprechend durch die General- Versammlung festgesetzt. Jnsoferne eine Änderung im Ausmaße der Verzinsung die Rechte der Parteien schmälert, ist dieselbe mindestens einen Monat bevor sie in Wirksamkeit tritt, mit dem Bei¬ sätze öffentlich bekannt zu machen, dass es den Einlegern sreistehe, binnen einer angemessen festzusetzenden, vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Änderung in Wirksamkeit tritt, ablanfenden Frist ihre Einlagen zurück zu nehmen. Eine allfällige Änderung des Zinsfußes kann sich je nach dem Beschlüsse der General-Versammlung auf alle schon bestehenden und künftigen Einlagen oder nur auf letzere allein erstrecken und sich entweder auf die Einlagen von was immer für einem Betrage oder nur auf solche von einem bestimmten, durch die General-Versammlung festzusetzenden Betrage an, beziehen. Die Verzinsung der Einlagen ist übrigens dadurch beschränkt: Verwendung der Fonde. a) dass die in der Zeit vom 1. bis 15. eines jeden Monates eingelegten Beträge erst vom 16. des¬ selben Monates und jene, die in der Zeit vom 16. bis Ende eines jeden Monate? eingelegt werden, erst am 1. des darauf folgenden Monates an verzinst und die Zinsen, wenn eine Kapitalsbehebung in der ersten Hälfte eines Monates erfolgt, nur bis zum ersten und erfolgt sie in der zweiten Monatshülfte nur bis einschließlich des fünfzehnten Tages desselben Monates berechnet werden; b) dass die bei Berechnung der Zinsen sich ergebenden Bruchtheile von Neukreuzern unberücksichtiget bleiben; e) dass nur die Anzahl der Gulden verzinst wird nnd daher ein bei der Zuschreibung nach H 9 sich etwa ergebender Überschuss an Nenkreuzern unverzinst bleibt. 8 17- Die fruchtbringende Verwendung des bei der Spar¬ kasse angelegten und ihres eigenthümlichen Vermögens hat sich auf nachstehende Arten zu beschränken: 1. Vorzugsweise auf Real-Hypotheken in Kram, dann der übrigen Krouländer der österr. Monarchie mit pupillarmüßiger Sicherheit gegen halbjährige vorhinein zu entrichtende Zinsen, deren Höhe, so wie die übrigen Be¬ dingungen dem Vereine zu bestimmen freisteht. 2. Auf verzinsliche Vorschüsse gegen Verpfändung österreichischer Staats-Obligationen oder anderer ihnen gleich gehaltenen Creditpapiere, wie auch gegen Actien der österr. - ungar. Bank, jedoch nur für den Zeitraum von 3 Monaten bis zum Betrage von höchstens des bör¬ senmäßigen Werthes am Tage des Erlages. 3. Auf in Laibach zahlbare Wechsel mit mindestens drei von der Direction als sicher anerkannten Firmen, von welchen wenigstens eine bei dem k. k. Handelsgerichte in Laibach protokollirt ist und auf Wechsel der Theilnehmer des von der Sparkasse gegründeten Credit-Vereines nach Maßgabe der diesfälligen Statuten, welche der staatlichen Genehmigung unterliegen. 4. Auf verzinsliche Darlehen gegen coursirende Gold¬ oder Silbermünzen nach dem von der Direktion von Fall zu Fall selbst zu bestimmenden Werthe. 5. Auf Darlehen an das zn Laibach bestehende mit der Sparkasse vereinte Pfandamt nach den mit der Aller¬ höchsten Entlchließung vom 20. Mai 1835 genehmigten Statuten. 6. Zum Ankäufe von verzinslichen öftere. Staats- Obligationen und anderen ihnen gesetzlich gleich gehaltenen Creditpapieren, sowie von Prioritäts-Obligationen von Eisenbahn-Unternehmungen wenn eine mindestens 4"/o Ver¬ zinsung und die planmäßige Tilgung dieser Obligationen durch die Garantie des vsterr. Staates oder des Landes Kram sichergestellt erscheint, ferner zur Escomptirung der aus der Übernahme solcher Eisenbahn-Unternehmungen durch den Staat sich ergebenden Kanfschillingsforderungen an denselben. 7. Zum Ankäufe von Realitäten, jedoch nur aus¬ nahmsweise, über vorläufige Genehmigung der Landesstelle und nur aus dem Reservefonds. 8. Auf Darlehen au Gemeinden, Bezirke oder Länder innerhalb des Gebietes der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, wenn diese Gemeinden, Bezirke oder Länder zur Aufnahme solcher Darlehen und zur Ab¬ zahlung derselben im Wege von Steuerzuschlügen im eigenen Wirkungskreise berechtiget sind oder die gesetzlich erforderliche Bewilligung erhalten haben, jedoch nur gegen ratenweise sammt Interessen zn bewerkstelligende Rückzahlung. V. Zn verzinslichen Darlehen oder Vorschüssen an solche .Vorschuss- oder Credit-Vereine in Krain, welche auf dem Prinzipe der Wechselseitigkeit und Solidarhaftung oder Solidarbürgschaft aller Mitglieder beruhen und bei welchen die Solidarhaftung oder Solidarbürgschaft der Vereins-Mitglieder auch dritten, außerhalb des Vereines stehenden Personen (Gläubigern des Vereines) gegenüber Geltung hat. Wenn in den Fällen acl 2 und 4 das gewährte Darlehen jammt Zinsen zur Verfallszeit nicht einbezahlt worden ist, steht der Sparkasse das Recht zu, sich nach Vorschrift des Art. III der Ministerial - Verordnung vom 28. Oktober 1865 R. G. Bl. Nr. 110, aus den ihr be¬ stellten Pfändern zahlhaft zu machen. Auch im Falle eines Concurses bleibt der Sparkasse dieses Recht unter Beobachtung der im Z 164 ^4.1i. I der C. O. vom 25. Dezember 1868 R. G. Bl. Nr. 1 des Jahres 1869 enthaltenen Bestimmungen Vorbehalten. Auch vor der Verfallszeit der Schuld steht der Sparkasse das gleiche Recht der außergerichtlichen Ver¬ äußerung der von ihr mit Vorschüssen belehnten Effekten und Münzen in dem Falle zu, wenn deren Werth auf Dreiviertel des zur Zeit der Einlage bestehenden Courses hinabsinken, und der Schuldner den Abgang binnen 14 Tagen nach erhaltener Verständigung nicht decken sollte.