\ Gesetz- »„d Verordnuiistsblittt für das öllerreichisch - issiieische .totlleiifimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---3=3*36® ---- Jahrgang 1912. II. 8tii tf. AnSgegeben und versendet am 15. Jänner 1912. 3. Kundmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei von, 10. Jänner 1912, Zahl IX—455/25, betreffend die provisorische F e st st e l l n n g der Landes um lagen in der Markgrafschaft Istrien pro 1912. Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben den Beschluß des Landcsansschnsses der Markgrafschaft Istrien vom 16. Dezember 1911, betreffend die provisorische Forteinhebnng der Landesumlagen für das Jahr 1912, in dem für das Jahr 1911 bewilligten Ausmaße mit der Bestimmung allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Einhebung der Landes-zuschlägc zur staatlichen Berzehrungssteuer auf Wein und Fleisch durch dieselben Organe und Mittel, wie die Einhebung der Staminstener zu erfolgen habe. Es gelangen mithin in der Markgrafschaft Istrien nachstehende Umlagen zur Einhebung : 1. ein Zuschlag von 35°/0 zu allen direkten Nealsteuern und ein Zuschlag von 45°/0 zu allen direkten Personalsteuer!!, soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. ein Zuschlag von 115% zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von K 3-40 auf jeden Hektoliter Bier. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1911, Zl. 43801, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.