Gesetz- «Hb Verordnungsblatt für daS öllerreichisch - iltirilche Klilii’iifimi), bestehend au« der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XVI. Stüif. Ausgegeben und versendet am 13. Juni 1901. 30. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 17. Mai 1901, Nr. 11676—11, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1901, Z. 9842, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 29. April 1901 genehmigte Beschluss des Görzer Landcsausschnsses vom 17. October 1900, betreffend d ie Bertheilung der G e m e i nd e g rün d e der Fraction Deutschrnth, verlant- bart wird. Art. 1. Die in der Stenergemeinde Deutschruth gelegene», im Grnndbnche derselben sub Einlage 75 eingetragenen und in der Katastralmappe mit den Parcellennnmmern 73, 188, 314/1, 314/2, 325, 370/1, 370/2, 370/3, 396, 399/1, 405, 436, 609, 610/1, 632/2, 645/5, 16 648/2, 648/3, 648/4, 648/5, 650, 665, 666/1, 666/2, 666/3, 675/1, 675/2, 686, 693, 703/4, 709/2, 709/12, 741/1, 745, 648/7, 709/1, 709/15, 432/1, 645/4, 648/6, 648/1, verzeichneteil Gemeindegründe, im Gesammtflächeuausmaße von 526 Hectar, 73 Ar und 18 Quadratmeter, sind unter die Gemeiudemitglieder der Fraction Deutschruth zu vertheilen. Art. 2. Diese Grundstücke sind unter die antheilsberechtigtcn Gemeiudemitglieder in der Weise zu vertheilen, dass jedes derselben ausschließlicher Eigeuthümer der ihm zugewiesenen Antheile wird. Art. 3. Ein Recht aus Autheilnahme haben alle jene Gemeiudemitglieder, welche bisher im Sinne deö §. 63 der Gemeindeordnuug das Nutzungsrecht auf den erwähnten Grundstücken hatten (ausgenommen sind hievon jene Eigeuthümer neuer, erst seit 30 Jahren aufgebauter Häuser, welche zu deren Ablösung nichts beigetragen haben); die eine Hälfte der Grundstücke wird in, mit Rücksicht auf den Werth gleichen Theilen, die andere Hälfte gleichfalls rücksichtlich des Weithes im Verhältnisse zur directeu Steuer, welche die einzelnen Gemeindeinit-glieder von ihren eigenen, in der Steuergemeiude Deutschruth gelegenen Grundstücken entrichten, vertheilt. Art. 4. Der Gemeinderach hat das Verzeichnis der Antheilnehmer zu verfassen. Dieses Verzeichnis ist in der Gemeindekauzlei durch 14 Tage zur Einsicht aufzulegen und diese Auflegung gleichzeitig mittels öffentlicher Kundmachung mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass es jedem, der sich hiedurch beschwert erachtet, frcistcht, binnen 8 Tagen, vom letzten Tage gerechnet, von welchem das Verzeichnis aufliegt, seine Beschwerde bei dem Bürgermeister ein-zubringen, damit er sie dem Laudesausschusse zur höheren Entscheidung vorlege. Art. 5. Die Vertheiluug erfolgt durch eine Commission, bestehend aus drei vom Gemeinderathe zu wählenden Mitgliedern, welcher ihr auch einen beeideten Geometer und zwei anderen Gemeinden entnommene beeidete Schützleute au gliedern wird. Art. 6. Die im Sinne des Art. 5 zusammengesetzte Commission hat zu bestimmen, welche Wege und Stege auf den vcrtheilten Grundstücken neu hcrzustellen und welche anfznlassen sind, und hat vorzukehren, dass jeder Antheil für die Zwecke der Landwirthschaft freien Zugang habe. Sollte zufällig irgend ein Antheil abseits gelegen sein, wird die Commission den Zugang erforderlichenfalls über den angrenzenden Antheil anweisen. Art. 7. Die Bertheilung ist derart vorzunehmen, dass die isolirten landwirthschaftlichen Besitzer „Zajtlerji“, „Jelencar“ und „Portovljar“ ihre Antheile womöglich in der Nähe der bezüg-lüchen Ansiedlnngen erhalten. Art. 8. Diejenigen Grundtheile, welche die Commission von der Bertheilung ausschließt, weil sie hiefür nicht geeignet erscheinen, verbleiben Gemeinde-Eigenthum. Art. 9. Die Commission hat alle Privaten gehörigen, ans den vertheilten Gemeindegründen befindlichen Bäume zu schützen. Auf Grund dieser Schätzung haben die betreffenden Antheilnehmer die Eigentümer der Bäume zu entschädigen, oder sich mit denselben anderweitig abzufinden. Sollte jedoch der Eigenthümer der Bäume den Schätzungswert nicht annehmen oder sich nicht anderweitig obfinde«, hat er das Recht, die Bäume innerhalb eines Jahres nach durchgeführter Verteilung zu fällen und wegznbringen. Wenn er dies nicht innerhalb des festgesetzten TermineS thut, gelangen die Bäume in das Eigcnthnm des Eigentümers des betreffenden Antheiles. Art. 10. Auch muss die Commission noch vor der Bertheilung alle noch nicht ersessenen Usurpen auf den Gemeindegrnnden erheben und fcststellen, sowie dieselben nach dem Werthe des Bodens ohne Berücksichtigung von durch Cultivirung erzielten Meliorationen einer Schätzung unterziehen. Die Usurpen sind nach dem Schätzungswerte den betreffenden Besitzern in ihre Antheile einzurechnen. Art. 11. Die Waldantheile sind auch nach dnrchgcführter Bertheilung in ihrer dermaligen Cultur zu erhalten und bleiben dem Schutze des Forstgesetzcs unterstellt. Art. 12. Über den Bertheilungsact ist ein genaues Protokoll und ein Plan aufzunehmen, damit ans Grund derselben die betreffenden Löschungen und Eintragungen in das Grundbuch und in den Stencrkataster dnrchgeführt werden können. Bor Schluss des Protokolles steht es jedem Antheilnehmer frei, die Antheile behufs thunlichster Arrondirnug des Grundbesitzes zu vertauschen. Art. 13. Die Kosten der Vertheilung haben die Antheilnehmer nach Maßgabe der ihnen zuge-wiesenen Antheile zu tragen und wird das Gemeindeamt die betreffenden Beiträge im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnnng entheben. Art. 14. Das Bertheilungsoperat ist dem Landesansschusse znr endgiltigen Genehmigung vorzulegen. Nach Ertheilung derselben kann jeder Antheilnehmer in den Besitz seines Antheiles treten und denselben mit einer Einfriedung versehen. Der k. t. Statthalter: Goöss m. p. 31. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 17. Mai 1901, Zl. 11677—ll, womit der laut Erlasses des k. f. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1901, Zl. 12959, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 29. April 1901. genehmigte Beschluss des Gvrzer Landesausschusses vom 23. Jänner 1901, betreffend die Vertheilung der Gemeindegründe von Dörnberg, verlautbart wird. §• 1. Die Gemeindegriinde der Steuergemeinde von Dörnberg, welche verzeichnet sind in der Einlage 677 des Grundbuches der gleichen Gemeinde mit den Parcellennummern 145, 134/3, 2617/1, 2617/3, 2617/7, 2617/8, 2617/9, 2617/10, 175/1, 175/2, 704/1, 1073/1, 1073/2, 840/1, 835, 837/3, 885/1, 885/2, 885/3, 885/4, 897/1, 897/2, 897/3, 1528, 892/1, 892/2, 892/3, 892/4, 896, 855, 948/5, 948/7, 948/8, 948/1, 948/2, 948/3, 948/4, 952, 1030/1, 1030/2, 1030/3, 1030/4, 1030/5, 1054, 1033/1, 1033/7, 1033/8, 1033/2, 1033/3, 1033/5, 1073/7, 1100/1, 1073/3, 1073/9, 1303/7, 1303/14, 1073/10, 1073/11, 1078/4, 1106, 1213/4, 1213/5, 1303/5, 1303/29, 1303/17, 1303/2, 1303/10, 1303/11, 1303/13, 1338, 1335/4, 1835/1, 1335/5, 1335/2, 1335/6, 1335/3, 1381, 1383, 1415/1, 1415/2, 1433/1, 1433/2, 1433/3, 1479, 1715, 1971/1, 1832/1, 1971/3,ferner Theile der Parcellennummern 1263/3, 1236/4 und 1303/20 im Gesammtflächen-maße von 253 Hectar, 86 Ar und 68 Quadratmeter, wie auch die im Grundbuche von Rcifenberg in der Einlage 179 mit den Parcellennummern 1184/1, 1184/2, 1187 und 1198 verzeichneten Grunde im Gesammtflächenmaße von 29 Hectar, 9 Ar und 18 Quadratmeter und endlich das in der Einlage 22 des Grundbuches von Lipa mit der Parcellennummer 1004/49 verzeichncte Grundstück im Flächenmaße von 4 Ar und 7 I Quadratmetern, verbleiben vertheilt im Eigenthume aller jener Besitzer, welche sie schon gegenwärtig innerhalb festgesetzter und an Ort und Stelle vermarkter Grenzen nutznießen und besitzen, so dass jeder derselben unbeschränkter Eigenthümer der Antheile wird, welche sich gegenwärtig bereits in seinem fac« tischen Besitze befinden. §• 2. Eine vom Gemeinderathe gewählte Commission wird ans den vertheilten Gründen die nothwendigen Wege, insoweit sie nicht schon vorhanden sein sollten, bestimmen in der Weise, dass zu jedem Antheile für alle Zwecke der Ruralökonomie freier Zugang bestehe. Die auf den vertheiltcn Gemeindegründen vorhandenen Wege sind, insoferne einer oder der andere nicht zu den Gemeindewegen gehören sollte, als Consortialwege anzusehen und nach Vorschrift des Gesetzes vom 16. Mai 1874, L.-G.-Bl. Nr. 15, herznstelleu und zu erhalten. §• 3. Die gleiche Commission, welcher auch zwei beeidete Schätzmänner anzugliedern sind, wird die Revision und Schätzung aller Antheile mit Rücksicht auf den Werth, den sie haben und ohne Bedacht auf ihre durch culturelle Behandlung erzielte Meliorirung vornehmen. Auf Grundlage dieser Schätzung wird jeder Antheilnehmer von seinen Antheilen so viel zu zahlen haben, als die besagte Commission das Grundstück von jedem Quadratmeter bewerthet haben wird. Falls einer der Theilberechtigten den ihm für seinen Antheil auferlegtcn Einlösungsbetrag nicht zahlen wollte, hat der betreffende Antheil im Eigenthume der Gemeinde und zu ihrer freien Verfügung zu verbleiben. §• 4. Die Commission hat mich alle Usurpen, d. i. jene Theile von Gemeindegründen, welche einige Gemeindeangehörige im Laufe der letzten 40 Jahre über ihre Antheile in den eigenen Besitz einbezogen haben, zu ermitteln, auszumessen und einzuschätzen. Auch bei dieser Schätzung ist die durch culturelle Behandlung erzielte Meliorirung nicht zu berücksichtigen. Ein Jahr nach vorgenommener Schätzung ist der Schätzungspreis in die Gemeindecasse zu entrichten oder es sind die Usurpen in das Eigenthum und in die freie Verfügung der Gemeinde zu überlassen. §. 5. Der im Sinne der §§. 3 und 4 erlöste Geldbetrag hat im Sinne des §. 61 der Gemeindeordnung zur Vermehrung des Stammvermögens der Gemeinde zu dienen. Die Gemeinde behält bis zur vollständigen Abstattung des geschuldeten Betrages das Pfandrecht auf den betreffenden Antheilen. Bon den Schuldbeträgen sind in die Gemeindecasse 5 °/0 tgc Zinsen zu entrichten. Dies gilt auch rücksichtlich jener Rückstände, welche einzelne Berechtigte von ihren Antheilen gemäß §. 70 der Gemeindeordnnng schulde». §• 6. Das Operat der Commission (§. 3) ist, ohne Zulassung einer Berufung, für alle Theilnehmer bindend. §■ 7. Die Kosten der Bertheilung sind von den Theilnehmern nach Maß der Theilnehmung zu zahlen und das Gemeindeamt wird sie nach Vorschrift des §. 82 der Gemeindeordnung einheben. §• 8- Über die Vertheilnng ist ein Protokoll und ein Plan aufznnehmen, was ein beeideter Geometer besorgen wird. §. 9. Das Bcrtheilungsopcrat, einschließlich der Schätzung der Antheile und der Bemessung der Beiträge, welche die Theilnehmer von den eigenen Antheilen zu entrichten haben, ist der Genehmigung des Landesausschnsses zu unterziehen und ans Grund dieses Gcsammtoperates werden die nothwendigen Löschungen und Eintragungen in den Grundbüchern und im Steuerkataster bewirkt werden. Der k. k. Statthalter: Goüss m. p.