Nr. 1. I. 1898. Kirchliches Derordnungs-Klatt für die Lavanter Diöcefc. Inhalt. 1. Schluss-Protokoll der Pastorolconserenzeu pro 1897. — 2. Erlass der k. k. Statthalterei, betreffend die Aufgebots-Dispens bei ungarischen Staatsangehörigen in Todesgefahr. — 3. Erlass der k. k. Statthalterei, betreffend die Eintragung des Namens der Hebammen in die Geburtsbücher. — 4, Mittheilung der k. k. Statthalterei, betreffend die Durchführung der neuen Todtenbeschauvrdnung. — 6. Erlass der k. f. Statthaltern, betreffend die Hintanhaltnng der Auswanderung nach Amerika. — 6. Diöcesan-Nachrichte». 1. XLIX. Schluls-Mrvtolrvll über die im Jahre 1897 in der Lavanter Weese abgehaltenen Mastoral-Gonferen;en. A. Lösung der Uastoral'-Gonferenz-Ilragen. (Nr. 400. II. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcefc vom 1. Februar 1897, S. 20). 1. Pastoral-Conferenz-Fragc. ^)9ie ist es bisher in den einzelnen Decanaten, beziehungsweise Pfarren bei der Berechnung der Stvl-gebüren gehalten worden, und nach welchen Grundsätzen wird bei der in Aussicht genommenen Regulierung der Stolagebüren-Ordnnng vorzugehen sein? Das IV. Schluss-Protokoll über die im Jahre 1850 in der Diverse Lavant abgehaltenen Pastoral-Coiiferenzen vom 24. September 1850 bringt über den in Frage stehenden Gegenstand sub IV. Folgendes: „Sv erwünscht eine allgemeine Stolordmlng (in Kärnten besteht fast für jede Pfarre citte andere) allen Herren Cvnferenz-Theilnehmern erscheint, so stoßt die Einführung oder Verbesserung einer solchen auf fast uiiübersteigliche Hindernisse. 1. Bor allem wurde vorgeschlagen, die außergewöhnlichen Solemnitäten von de» jedem Christen gebürenden Ver-richtnugen zu unterscheiden, jene verhältnismäßig in der Honorierung zu erhöhen, diese dafür zu erniedrigen. 2. Der Vermögensstand wäre nach einem neuen Maßstabe zu bemessen, und in drei Classe» einzutheilen, umsomehr, als nunmehr der Unterschied zwischen Bürger- uni) Bauernstand fast aufgehört hat. 3. Die dreimalige Verkündigung einer bevorstehenden Ehe wäre einer dreifachen Gebür fu unterziehen, sowie es ein dreimal oorzunehmender Art ist, und für die Ausstellung der Verkündscheine gebüre nach allein Rechte die Taxe. 4. . . . Die Geläntgebüren gehören ihrer Natur nach zum Einkommen der Kirche, wo sich nicht etwa die Gemeinde bei Anschaffung der Glocken etwas Anderes ansbednngen hat". Ans diesen wenigen Zeilen kann mit ziemlicher Sicherheit ans den Usus bei Berechnung der Stolgebüren vor und zunächst nach dem Jahre 1850 geschlossen werden. Es stehen auch einige Daten ans der Zeit vor dem Erscheinen des kaiserlichen Patentes vom 13. December 1774, womit für Steiermark die Stolordnnng erlassen worden, zur Verfügung. Ans der Diveesanchronik, welcher in den „Gestn et Statuta“ der II. Lavanter Diocesan-Synode vom Jahre 1896 ans Seite 393 anerkennende Erwähnung geschieht, und zwar ans dem IV. Theile, Seite 148, wird betreffs der Pfarr-pfründe St. Georg unterm Tabor Folgendes entnommen: „Erstens fallen ein Jahr in das andere gerechnet jährlich höchstens bei 45 Taufe», wo aber anbei zu wissen ist, dass nämlich diejenigen, welche Collectnr geben, von der Tauf 6 kr. bezahlen, diejenigen aber, welche keine Collectnr geben, für die Taufe 12 kr. reichen müssen. Zweitens, die Copnlativnen anbelangend, dass es von solchen in einem Jahre theils bei 5, theils bei 6 Paaren geschehen, sv von der Denuntiatio» 30 kr., und von der Copulatio» a dantibus collecturam 6 kr., und a non dantibus 12 kr. bezahlt wird. Drittens geschehen jährlich beiläufig 4t) Sepnlture», für welche 18 kr., und von einer Kindessepnltnr 12 kr. gereicht werden. l Endlich wird angezeigt, dass jährlich beiläufig bei 145 Provisionen geschehen, von welchen die nächsteil theils zn 6, theils 12, theils 18 und in den Confine» des Vicariates 30 kr. bezahlen". Zur Illustration der Verhältnisse kurz nach dein Erscheinen des Stolpatentes diene Dieses: Nach dein Bekenntnisse der Pfarre Öabroin aus dein Jahre 1790 betrug das Stolaerträgnis damals 30 fl., nach dein Bekenntnisse der Pfarre Hl. Geist in Loöe ans dem nämlichen Jahre 38 fl. Der hier zur Geltung gekommenen Grundsätze geschieht später auch noch Erwähnung. Ini XXX. Schluss-Protokolle über die im Jahre 1877 in der Lavanter Divcese abgehaltenen Pastoral-Conferenzen erscheint sub 111. auf Seite 6 die Frage: „Die Revision der mit dein Patente vorn 13. December 1774 für Steiermark eingeführten, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Stoltaxordnung ist in Aussicht gestellt. Welche geistliche Functionen wären in der neueren Stoltaxordnung der Tarifierung zu unterziehen? Wäre zur Bemessung der Stoltaxen die Eintheilung nach Ständen und Alter beiznbehalten, oder aber ein gleiches Ausmaß der Gebüren für Alle ohne Unterschied des Standes und Alters empfehlenswerter? Wären die bisherigen Stvlgebüren zu erhöhen oder herabzusetzen? Nach welchem Maßstabe wären die Vergütungen für ans Verlangen der Parteien vorzunehmende, nicht strenge noth-wendige Verrichtungen und Ceremonien festzustellen, — oder wäre es angezeigter, dieselben der freien Vereinbarung zu überlassen?" Das Ergebnis der Erhebungen und Berathungen findet sich auf Seite 7—8 des gedachten Prvtokvlles kurz so zusammengefaßt : „I. Welche geistliche Functionen warnt in der neuen Taxordnnng der Tarifierung zn unterziehen? Mit Ausnahme dreier Decanate, welche sich für die Aufhebung aller Stvlgebüren bei nothwendigen Functionen ausgesprochen haben, sind alle anderen Decanate dafür, dass die bisher taxierten Functionen auch künftighin zu taxieren wären; sie fugen jedoch bei, dass auch noch manche andere Functionen einer Taxe unterliegen sollten. Einstimmig wird genannt die mühevolle und zeitraubende Protvkvll-Anfnahnic beim Tranungs-Jnforinativ-Examen. II. Wäre zur Bemessung der Stoltaxen die Eintheilung nach Ständen und Alter beiznbehalten, oder aber ein gleiches Ausmaß der Gebüren für Alle ohne Unterschied des Alters und des Standes empfehlenswerter? Für die Aufhebung des Altersunterschiedes stimmen 11 Decanate, de» Antrag damit motivierend, dass die Mühe die gleiche ist. Für die Aushebung des Standesunterschiedes stimmen 13 Decanate. Motivierung: dermalen sind vor dem Staatsgesetze Alle gleich. . . . Diejenigen, welche für Beibehaltung des Staudesmtterschiedes stimmen, sagen: Städter, Märktler, Beamte rc. sollen mehr zahlen, weil sie sonst zum Gehalte der Seelsorger in keiner Weise concurrieren, während der Land-inann die genannte oder freie Collectur entrichtet. Die Mehrzahl der Decanate ist für eine Eintheilung nach dein Vermögen, beziehungsweise nach der Steuer, zumal der Personalsteuer. . . . III. Wären die bisherigen Stolgebüren zn erhöhen oder herabzusetzen? Für unbedingte Erhöhung stimmen 8 Decanate. Gründe: Erhöhte Ausgaben erfordern erhöhte Einnahmen. Es partici-pieren an der Stola auch der Organist und Messner, für deren Snstentation gesorgt werden muss. Außerdem sind die Armen ohnehin stolafrei. Eine Conferenz will die Erhöhung nur bei nicht strenge nvthwendigen Functionen. Andere 5 Decaunte sprechen sich dahin ans, dass, wenn das Stolaerträgnis dem Seelsorger tu die Congrua eingerechnet werden soll, der gegenwärtige Stvltarif, wenigstens so weit es den Priester betrifft, gar nicht erhöht werden soll. IV. Nach welchem Maßstabe wären die Vergütungen für auf Verlangen der Parteien vorzunehmende, nicht streng-nothwendige Verrichtungen fcstzustellen, oder Wäre es angezeigter, dieselben der freien Vereinbarung zn überlassen? Nur zwei Konferenzen haben sich entschieden gegen jede freie Vereinbarung ausgesprochen, wegen der Unwürdigkeit eines derartigen Pactierens. Bei den anderen Konferenzen ergab sich weder pro noch contra eine ansehnliche Majorität. Eine Conferenz meint: „Ein einziger Tarif für die ganze Divcese wird sich ob zu verschiedener localer Verhältnisse schwer durchführen lassen". Bei den heurigen Pastoral-Conferenzen ergaben die Berathungeit über die Stolargebüren im Ganzen das gleiche Resultat als im Jahre 1877, und haben sich die einzelnen Conferenze» über den Gegenstand in nachstehender Weise geäußert. 1. Marburg linkes Drannfer. a) Die Stolargebüren sind im Allgemeinen nach dem Stolpatcnte für Steiermark unter Berücksichtigung der Orts-verhältnisie und der Überlieferungen berechnet morden. >>) Die Stolgebüren würden von den hochwürdigsten Ordinarien mit steter Rücksichtnahme ans die localen Verhältnisse und Traditionen im Einvernehmen mit den politischen Behörden zn regulieren sein. Jedenfalls wird sich die Noth-wendigkeit einer neuen Classeiteintheilung Herausstellen. 2. Cilli. a) Die Stolargebüren wurden im Großen und Ganzen nach den Bestimmungen des kaiserl. Patentes vom 13. De- mutier 1774 eiiigehoben, nur wurde statt der Conventions-müuze die jetzige Währung in Rechnung gestellt, und wurden die Bruchtheile der Kreuzer abgerundet. Für die Kirchendiener mussten mitunter höhere Beträge angesetzt werden, weil sich der Kontor mit der Gebär von 4 kr. bei einem Begräbnisse in der 4. Classe des Bärgerstaudes, und mit 1 kr. in der 5. Classe des Bauernstandes doch nicht zufrieden stellen läßt. Für auf Verlangen der Parteien vorzunehineude nicht strenge nothwendige und im Stolpatente nicht vorgesehene geistliche Verrichtungen und Cereinviiieii wurde theils noch dem alten Brauche vorgegangen, mitunter aber auch wie beim Zutvarten mit dem Celebrieren wegen der Trauung die Gebär von Fall zu Fall bestimmt. Das Exeguiereu der Stolargebären wird als eine missliche Procedur angesehen, und sind die Stolargebären oft nicht eindringlich. In jenen Fällen, in welchen vom Stolpatente für geistliche Verrichtungen eine Taxe nicht angesetzt erscheint, wird von einer zwangsweisen Einbringung rückständiger Beiträge zur standesgemäßen Susteutativn des Clerus ganz abgesehen. * b) Es scheint dermale» noch nicht die günstigste Zeit für die Stolareguliernng gekommen zu sein, da eventuelle höhere Stolerträgnisse auch nach dem Heuer zur Annahme gelaugten Congmagesetze als Einnahme in die Fassion auf» zunehmen sind. § 3 des gedachte» Gesetzes lautet nämlich: „Ob »ud inwieweit im einzelnen Falle eine Ergänzung »ach $ > statt-z li finden hat, wird auf Grund der im Wege der Ordinariate cittzubriugcuden Einbekenntnisse von der politische» Laudcs-bchörde entschiede». Für die Einbekeiinuug der Einnahmen und Ausgabe» zum Zwecke der Cougntacrgättzunge» habe» folgende Grundsätze zu gelte». 8 4. Als Einnahme» sind nur nachstehende Bezüge ein» zurechne», (a, d, c, d, e) ; f) die Stolagebüre» in einem .Pauschalbeträge, welcher von der Laudesbehörde im Einvcr-uehmeu mit dem Diöcesanbischofe, oder falls ein Eiuverständ-uis nicht erzielt wird, vom Cultusminister sestziisetzcn ist. Von den solcherweise ermittelte» Stolagebüren ist ein Betrag von 30 fl. in Abrechnung zu bringen''. Aber auch abgesehen von der in Aussicht genommenen Einrechnung würde eine Erhöhung der Gebären besonders in den Angen der socialistisch angehauchten Schichten als odios behandelt werden. Auch konnten sich die Couserenzmitglieder nicht darüber einigen, welche Gebären eventuell in den einzelnen Pfarren eingehoben werden sollten. * ES wird gleich hier bemerkt, dass geradezu alle Conferenze» über de» bisherige» Modus der Eiuhebung der Stolargebüreu wesentlich das Gleiche mit dem Voranstehenden berichtet haben, und wird deshalb auch bei den nachfolgenden Decanaten immer wieder auf das Nr. 2, d. i. das Decanat Cilli verwiesen. Es wurde aber betont, dass das willkürliche Abgehen einzelner Seelsorger vom Patente und Herkommen die unisti» stigste» Folgen haben müsste. 3. Decanat Drachen bürg. a) Wie 2. a) b) Es wird die ergebene Bitte gestellt, das hochwürdigste F.-B. Ordinariat wolle bei gegebener Gelegenheit und zur rechten Zeit im Einvernehmen mit der hohen Regierung für eine angemessene Erhöhung der Stolgebüreu Sorge tragen. 4. Decanat Dranfeld. a) Wie 2. a) aus Grund der Ausweise über sechs Pfarren. b) Wie 2. b) mit dem Beisätze: Es bedarf wahrlich keines Beweises, dass die aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Stolapatente für die jetzige thenre Zeit nicht mehr passen... für die Erhöhung der Stolagebüren stimmen also die Consereutisten, jedoch unter der Bedingung, dass dieselben nicht in die Congrua eingerechnet werde». 5. Decanat Fraßlau. a) Wie 2. a) mit dem Beisatze: die Stolasrage ist eine interne kirchliche Angelegenheit und möge deshalb das hochwürdigste F.-B. Ordinariat die Lösung derselben in die Hand nehmen. Bei den nvthweiidigen geistlichen Functionen soll eine geringe, bei den über das streng Nothwendige hinaus-gehende eine höhere Taxe angesetzt werden. Auch die Gebären für das Glockengeläute sollen geregelt werde». b) wie 2. b) 6. D c c auat G o nobiz. a) Wie 2. a) auf Grund von 12 tabellarischen Übersichten über die gebräuchlichen Stolataxen, mit dem Beisatze: die Stolaordnung aus der Zeit Kaiser Joses II. bedarf einer Korrectnr; jedoch ist die Konferenz der unmaßgeblichen Meinung, dass im jetzige» von den Socialiste» angeregten Drange an der hergebrachten Stolavrdiiung nicht gerüttelt werden soll. 7. Decanat Großsonntag. a) Wie 2. a) aus Grund von zivei das ganze Dccauat umfassenden Tabellen. b) Die Konferenz bittet, das hochwürdigste F.-B. Ordinariat möge bald eine gerechte Stvlaordiiung verfügen, jedoch so, dass die Stola nicht in die Fassivn ausznnehmen ist. 8. Decanat J a r i n g. a) Die Conferenti sten erklären, dass die Stolgebüreu mit nur geringen Erhöhungen größtentheils nach dem Stolapatente berechnet werden. Zwei Verzeichnisse wurden beigeschlossen. I») Den 2. Theil der Frage betreffend erklären die Kouferentiften, dass sic sich, falls nicht eine gänzliche Aufhebung der Stolgebüreu durchgeführt werben könnte, für die l* Annahme des 1. Punktes im Schlnssprotvkoll XXX. vom i Jahre 1877 aussprechen, d. H. es sollen außer den bisherigen, noch einige andere Functionen taxiert werden. Die Conferen-tisleit sind aber gegen eine Erhöhung der bisherigen Stol-gcbüren. Bei der Bemessung der Taxen soll auf die Hohe der Personaleinkommensteuer Rücksicht genommen werden. i«. Decanat St. Leonhard in W.-B. a) Wie 2. a) Die Pfarrer berechnen die Stola nach dem bei ihrem Amtsantritte Vorgefundenen Branche und ist dagegen weder von seiten der kirchlichen noch der politischen Behörde Einsprache erhoben worden. b) Der bisherige Usus wäre aufrecht zu erhalten. 10. Decanat Lnttenberg. a) Wie 2 a) auf Grund einer das ganze Decanat umfassenden Tabelle. b) Es wird an das F.^B. Ordinariat die Bitte gestellt, cs möge dafür sorgen, dass im ganzen Decanate die Stolargebüren gleichmäßig berechnet werden. 11. Decanat M ahrenber g. a) Die Gebüren werden aus Grund des Stolpatentes berechnet. Die Unterscheidung in 5 Classen ist nicht mehr durchführbar. Für Mehrleistungen wird eine Aufzahlung den Parteien voraus angekündigt. b) Eine Regulierung der gesammten Stolargebüren, dnrchgeführt Vonseiten der Kirche im Einvernehmen mit den politischen Behörden, erscheint so lange nicht als wünschenswert, als die Stolaerträgnisse einen Gegenstand der Fassiv» bilden. Eine nur von der kirchlichen Behörde vorznnehmende Regulierung der Gebüren für jene Feierlichkeiten, die in dem Stolpatente nicht anfgcnommen erscheinen, wäre mit Freuden zu begrüßen. 12. Decanat Marburg a m rechten Drau-Ufer. a) Die Berechnung der Stolgebüren ist in jeder Pfarre dieses Decanates eine usuelle. b) Die Ansätze des Stolpatentes sollen beibehalten und in östcrr. Währung nmgesctzt werden. Die Matrikelscheine sollen ohne Unterschieb der Classe mit 50 kr. taxiert werden. Das Todtengelünte soll bei dem bisherigen ortsüblichen Tarif belassen werden. Bei Vigilien und sämmtlichen anderen geistlichen Functionen sollen die Ansätze der decanalämtlichcn Angaben vom 20. März 1897, Nr. 54 L aufrecht bleiben. 13. Decanat St. Marci it. a) Es wird kaum einen Ort geben, wo das veraltete Stolpatent Anwendung fände; überall hat sich ein Gewohnheitsrecht gebildet. b) Das Usuelle soll beibehalten werden. Auch bei den im Patente nicht verzeichneten geistlichen Verrichtungen, bei deren Eintritte dem Priester nach dem Gewohnheitsrechte Gaben verabreicht werden, soll eine Ordnung geschaffen werden. Die Pfarre St. Veit hat ihre eigene Stolaordnung und ist die Tariftabelle in der pfarrämtlichen Kanzlei allen Pfarr-I iusassen behufs Einsichtnahme zugänglich. 14. Decanat (St. Martin) A lte » m a r k t. a) Wie 2 a. b) Die jetzige Stolaordnnng soll als allgemeine Regel bleiben, jedoch so, dass Einzelnes vom hochwürdigsten F.-B. Ordinariate für die betreffenden Decanate neu reguliert wird. Es sollen nur 3 Classen bleiben, und der Unterschied zwischen Erwachsenen und Nichterwachsenen soll wegfallen. 15. Decanat Neukirchen. a) Wie 2 a) auf Grnnd einer das ganze Decanat mit-fassenden tabellarischen Übersicht. b) Die Regulierung der Stolarordnnng ist dringend nothwendig. Dieselbe soll jedoch ausschließlich durch die kirchlichen Organe, das Pfarr- und Decanalanit und das hoch» würdigste F.-B. Ordinariat vorgenommen werden. Die so regulierte Stolarordnnng soll jedoch der hohen Regierung vor der Sanktionierung des Congruagesetzes, das im Jahre 1897 zur Annahme gelaugte, nicht mitgetheilt werde». 16. Decanat O b e r burg. a) Wie 2 a. b) Die Regulierung der Stola wäre gegenwärtig nicht am Platze. Die Erhöhung der Stolataxen ist odios und bei dem jetzigen Stande der Gesetzgebung würde dieselbe keine Aufbesserung der Lage des Priesters bedeuten. Immerhin aber sollen die Taxen abgerundet und besonders die Beträge für die Kirchendiener entsprechend erhöht werde», weil diese sonst den Dienst verweigern. 17. Decanat P e t t au. a) Wie 2 a) auf Grnnd einer tabellarischen Übersicht. Die Pfarre St. Urban hat ihre eigene Stolarordnnng, die zum Theile auf speciellen Entscheidungen beruht. b) Eine durch das hvchwürdigste F.-B. Ordinariat zu verfügende größere Einheit in der Berechnnngsweise des Stv-lares erscheint wünschenswert. Es wird bei der fortdauernden Grundzerstückelung und geringen Stabilität aller wirtschaftlichen Verhältnisse sehr schwer halten, die Contribuente» in die entsprechenden Classen einzureiheir. 18. Decanat Rohitsch. a) Wie 2 a). In Rvhitsch sind im Jahre 1896 die Fnneralien von 60 Parteien nur in 21 Fällen beglichen worden. In Hl. Kreuz blieben dieselbe» im Jahre 1894 in 124 Fällen bei 86 Parteien ausständig. In St. Florian wurden im Jahre 1895 von 17 Parteien die Fnneralien nur in 7 Fällen entrichtet. b) Es wäre zu wünsche», dass die bisherige Stola Ordnung bis auf weiteres aufrecht bliebe. Unter dem 19. Jnli 1897, Z. 128, hat sodann das F.-B. Decanalamt Nohitsch wegen der wünschenswerten Einheitlichkeit der Berechnung an das F.-B. Ordinariat eine schematische, für das ganze Decanat bestimmte Stolarordnnng vorgelegt, welche von dem Stola-patente nur wenig abweicht. 19. Decanat Salden Hofe n. a) Aus dem vorliegenden eine» Elaborate scheint hervorzugehen, dass auch hier die im Decanate Cilli herrschende Praxis obwaltet. I») Eine Abänderung der Stolarordnnng erscheint nicht Wünschenswert. 20. Decanat @(ut ritsch. a) Wie 2 a). b) Die Ansätze des Stolapatentes sollen beibehalten und für einige darin nicht erwähnte geistliche Functionen decanatsweise kirchliche Taxen vorgeschrieben werden. Ì 21. Decanat Schallthal. a) Nach dem Elaborate des einen Referenten wie 2 b) Die Conferentisten wünschen eine für die ganze Diverse giltige einheitliche Stolarordnnng, welche vom Stola- , patente nur in den dringendsten Fällen abweichen soll. Ein Conferent wünscht die vollständige Abschaffung der Stola und die Aufbesserung der festen Bezüge des Clerns. 22. Decanat Tüffer. a) Wie 2 a) auf Grund tabellarischer Übersichten. b) Wenn die Stolabezüge in die Fassivn einzusetzen sind, dann ist es besser, wenn an der bestehenden Ordnung nichts geändert wird. 23. Decanat Videm. a) Nach den Ausführungen der drei Referenten und der beigefügten Schemata wie 2 a). b) Ein Referent tritt für eine geringe Erhöhung der Taxen ein. Ein zweiter Referent wünscht für das Usuelle die Zustimmung der hohen Regierung. Ein dritter Proponent Wünscht die Ausscheidung der Stolataxen ans den Fassionen, eine Aufbesserung der Bezüge des Clerns und Beseitigung eines jeden Anlasses, der der socialistischen Propaganda Gelegenheit zur Verunglimpfnng der Kirche bietet. 24. Decanat Windisch-Feistritz. a) Wie 2 a) laut tabellarischen Ausweises über stimmt* liehe Pfarren des Decanates. t>) Die Conferenz stimmte dem Vorschläge der beiden Referenten ans Erhöhung der Schreibgebüren nicht bei. Bei einer eventuellen Regulierung der Stolargebüren wären statt der 5 Classen des Patentes nur 3 beizubehalten. Nachdem also ein Blick ans die historische Entwicklung der Stolafrage gethan und nachdem im Vvran-stehenden ein Bild über den Berechnungsmvdns der Stvlar-gebüren in der Lavanter Diöcese ist entworfen worden, und nachdem schließlich auch die Anschauungen und Wünsche der einzelnen Decanate, ja auch der einzelnen Conferenzmitglieder, wie sie in den Protokollen sich abspiegeln, entwickelt worden, tritt die weitere Frage ein, nach welchen Grundsätzen bei der in Aussicht genommenen Regulierung der Stvlaordnnng vorgegangen werden soll. Grundlegend für die Frage ist das Schriftivvrt: „Ne-scitis, quoniam, qui in sacrario operantur, quae (le sacrario sunt, edunt, et qui altari deserviunt, cum altari participant. Ita et Dominus ordinavit iis, qui Evangelium annuntiant, de Evangelio vivere. “ (I. Cor. 9, 13. 14.) Maßgebend für die Lavanter Diöcese ist mich Folgendes: „Illud porro diligenter caveat, ne in Sacramentorum ad-ministratione aliquid quavis de causa vel occasione, directe vel indirecte exigat, aut petat; sed ea gratis ministret, et ab omni simoniae atque avaritiae suspicione, nedum i crimine, longissime absit. Si quid vero nomine eleemosynae, aut devotionis studio, peracto iam Sacramento, sponte a fidelibus offeratur, id licite pro consuetudine locorum accipere poterit, nisi aliter Episcopo videatur“. (Collectio Rituum dioeceseos Lavantinac, 189(3, pars I. tit. I. cap. unie. § 13). „Caveant omnino Parochi, aliique Sacerdotes, ne sepulturae, vel exsequiarum, seu anniversarii mortuorum officii causa quidquam paciscantur, aut tamquam pretium exigant ; sed iis eleemosynis contenti sint, quae aut probata consuetudine dari solent, aut ordinarius constituerit. Neque permittant, ut pallia, aut Altaris ornamenta, ad ornatum feretri, vel tumbae adhibeantur. Cum autem antiquissimi ritus ecclesiastici sit, cereos accensos in exequiis et funeribus deferre, caveant item, ne eiusmodi ritus omittatur, ac ne quid avare, aut indigne in eo committatur. Pauperes vero, quibus mortuis nihil, aut ita parum superest, ut propriis impensis humari non possint, gratis omnino sepeliantur ; ac debita lumina suis impensis, si opus fuerit, adhibeant Sacerdotes, ad quos defuncti cura pertinet, vel aliqua pia fraternitas, si fuerit, iuxta loci consuetudinem.“ (Op. cit. pars 1. tit. VII. cap. 1, § (i. 7. 8.) Es ist nicht zulässig, den bestehenden kirchlichen Gebrauch als des Priesters unwürdig oder gar verdammenswert zu bezeichnen. „LIV. Item, quae velut turpem abusum notat unquam praetendere eleemosynam pro celebrandis missis et sacramentis administrandis, sicut et accipere quemlibet proventum dictum stolae, et generatim quodeumque stipendium et honorarium, quod suffragiorum aut cuiuslibet parochialis functionis occasione offerretur, — quasi turpis abimus crimine notandi essent ministri ecclesiae, dum secundum receptum et probatum ecclesiae morem et institutum utuntur iure promulgato ab apostolo accipiendi temporalia ab his, quibus spiritualia ministrantur : „Falsa, temeraria, ecclesiastici ac pastoralis iuris laesi va, in ecclesiam ciusque ministros iniuriosa.“ (Bulla „ Auctorem tidei“, Romae 1794, V. Kal. Septembris). Der Herr selbst, um unserwillen arm geworden, lebte während seiner öffentliche» Lehrthätigkeit vom Almosen. „Factum est deinceps, et ipse iter faciebat per civitates, et castella, praedicans et evangelizans regnum Dei ; et duodecim cum illo, et mulieres aliquae, quae erant curatae a spiritibus malignis, et infirmitatibus : Maria, quae vocabatur Magdalene, de qua septem daemonia exierant, et, Joanna uxor Chusae procuratoris Herodis et Susanna, et aliae multae, quae ministrabant ei de facultatibus suis.“ (Luc. 8, 1-3). Auch die heiligen Apostel lebten vom Almosen. „Quando misi vos sine sacculo, et pera, et calceamentis, numquid aliquid defuit vobis ? At illi dixerunt: Nihil.“ (Lue. 22, 35. 36). Alles Eigenthum kann der Kirche genommen werde», nicht aber kann ihr genommen werde» der Glaube an Christus und die Liebe zu den Armen, welche ja die Schutzbefohlenen Christi stub. „Amen dico vobis, quamdiu fecistis uni ex bis fratribus meis minimis, mihi fecistis.“ (Mattii. 25, 40). Eben darum hat aber die Kirche die Verheißung, dass der Herr für das Nöthige Vorsorgen werbe. „Nolite ergo sol-liciti esse . . . Quaerite . . . primum regnum Dei et iu-stitiam eius, et haec omnia adiicientur vobis.“ (Mattb. 7, 31-33). Es gab schon Zeiten, in welchen die Kirche nur von den freiwilligen Gaben der Gläubigen ihren zeitlichen Unterhalt bezog, und der heilige Vater selbst hat gegenwärtig nur eine Einnahmsquelle, die opferfreudige Liebe seiner geistlichen Kinder. Die Kirche wird also auch in Zukunft von de» Glän bigen als Gegengabe für das Brot des Lebens, das tägliche Brot empfange». Von den Armen wird sie nichts verlangen, sondern ihnen selbst hilfreich beispringen. Es hat recht angenehm berührt, dass mehrere Referenten darauf hingewiesen haben, es stehe der ganze Erfolg der Pastoration im Spiele, wenn der Priester gegen Jene, die mit Stolagebüren im Rückstände sind, die politische Exemtion in Anspruch nimmt. Bei der Durchsicht der Referate und der Cvnferenz-bcschlüsse wurde mit Befriedigung wahrgenvimnen, dass hinreichendes Verständnis für das Wort des Apostels vorhanden ist, der spricht: „Dominus ordinavit iis, qui Evangelium annuntiant, de Evangelio vivere. Ego autem nullo borimi usus sum. Non autem scripsi liaec, ut ita fiant in me ; bonum est enim mihi magis mori, quam ut gloriam meam quis evacuet. Nam si ovangelizavero, non est mihi gloria, necessitas enim mihi incumbit ; vae enim mihi est, si non ovangelizavero. Si enim volens hoc ago, mercedem habeo ; si autem invitus, dispensatio milii credita est. Quae est, ergo merces mea ? Ut cvangelium praedicans, sine sumptu ponam Evangelium, ut non abutar potestate mea in Evangelio.“ (1. Cor. 9, 14—18). Das F.-B. Ordinariat hat durch die Henrigen Pastoral-Conferenzen die Überzeugung gewonnen, dass der wohlehrwürdige Clerns sowohl hinsichtlich der im Stolarpatcnte auf-gezählten geistlichen Verrichtungen, für welche daselbst förmliche Taxen migefetzt sind, als auch hinsichtlich jener Verrichtungen, für welche nach kirchlichem Branche und nach dem Gewohnheitsrechte von den Gläubigen etwas gereicht wird, die Grenzen des Rechtes und der Billigkeit nicht überschreite, und dass er auf Darreichungen nicht bloss im Falle wirklicher Armuth, sondern auch bei Mangel an Wohlwollen lieber verzichte, als dass er das erhabene Beispiel des Hl. Apostels Paulus aus den Angen verlieren wollte. Rach diesen soeben entwickelten Grundsätzen wird auch im Falle einer früheren oder späteren Regulierung der Stola-frage vorgegangen werden. II. Pastoral-Confercnz-Magc. hat der Seelsorger bei der Vorbereitung der Schulkinder auf das heilige Bnss-Saerameut vorzugehen, und was ist hinsichtlich jener Kinder vorzukehren, welche wegen großer Entfernung von der Schule oder wegen welcher Deferte den regelmäßigen Schulttnterricht nicht besuchen können? Die Anleitung zur Gelvissenserforschung und zur Erweckung der Neue ist in Gestalt eines For-mulares zu geben, und soll die Ausarbeitung deutsch oder slovenisch sein. „Spiritus Domini super nie, propter quod unxit, me; evangelizare pauperibus misit me, sanare contritos corde. " (Luc. 4, 18). Seelen zu retten, Sündern zu helfen, das war die Absicht, die der Heiland hatte, als er auf die Erde zu uns herabkam. In nichts anderem wollte er den heiligen Petrus prüfen, ob er ihn wahrhaft liebe, als darin, ob er Sorge für das Heil der Seelen trage. „Simon Joannis, amas me ? Contristatus est Petrus, quia dixit ei tertio : amas me ? et dixit ei : Domine, tu omnia nosti ; tu scis, quia amo te. Dixit ei: Pasce oves meas.“ (Joan. 21, 17). Unter den unserer Hirtensorgfalt anvertrauten Schäflein sind die Kinder, die Schulkinder gewiss nicht die letzten: „Sinite parvulos, et uolite eos prohibere ad me venire; talium est enim regnum coelorum." (Mattii. 19, 14). Der heilige Nater Papst Leo XIII. schreibt gleichfalls iit seiner nit die Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands, Österreichs und der Schweiz gerichteten Encyclica „Militantis Ecclesiae“ vom 1. August 1897 : „Ihr wisset ja auch, ehrwürdige Brüder, dass, wenn etwas für Uns eine Herzensangelegenheit gewesen (siquid Nobis ipsis maxime cordi l'uit), dieses der richtige und gesunde Unterricht der Jugend war, und dass wir für denselben, so viel es au uns lag, überall Vorsorge getroffen haben." Gesund ist aber der Unterricht daun, wenn die vor-getragenen Lehren aus der rechten Quelle geschöpft und wenn sie nach der rechten Methode vorgetragen werden. Hinsichtlich der Quelle, aus welcher die Lehren zu schöpfen sind, schreibt Papst Clemens XIII. in seiner En-cyelica „In Dominico agro“ vom 14. Juni 1761 : „Quod igitur hoc Christianae Beipublicae dificillimo tempore ad pravarum opinionum fraudes removendas, et veram sa-namque doctrinam propagandam stabiliendumque opportunissimum subsidium cura Nostra praebet et diligentia, vestrum est, Venerabiles Fratres, operam dare, ut a Fidelibus recipiatur. Ac propterea hunc librum (Catechismum Romanum) quem veluti Catholicae Fidei et Christianae disciplinae normam, ut etiam in tradendae doctrinae ratione constaret omnium consensio, Romani Pontiiices Pastoribus propositum voluerunt, Vobis Venerabiles Fratres nunc maxime commendamus, Vosquc etiam enixe in Domino cohortamur, ut inbeatis ah omnibus, qui animarum curam gerunt, in informandis catholica veritate populis adhiberi, quo tum eruditionis unitas, tum charitas ani-morumque servetur concordia. “ Besonders glücklich war in der leichtfasslicheu Darstellung der Lehren des römischen Katechismus der selige Petrus Canisins, von dessen Bemühungen der heilige Vater in der obgedachten Encyclica vom l. August 1897 schreibt: „Diesem hervorragenden Werke („Summe der katholischen Lehre"), das fast in allen Ländern Europas von den Gelehrten mit größtem Beifalle ausgenommen wurde, stehen zwar au Umfang, nicht aber au Nützlichkeit die beiden hochgepriesenen Katechismen nach, die der Selige für die weniger Gebildeten verfasst hat. Der eine sollte die Kinder in die Religion einführen, der andere die studierende Jugend in derselben unterrichten. Beide fanden gleich zur Zeit ihres ersten Erscheinens eine so günstige Aufnahme bei den Katholiken, dass sie in den Händen fast aller Derjenigen waren, die den Religionsunterricht zu ertheilen hatten. Dazu wurden sie nicht bloß in den Schulen gebraucht, um den Kindern die Milch der christlichen Lehre einznflößen, sondern auch in den Kirchen zur allgemeinen Erbauung der Gläubigen erklärt. Sv geschah es, dass 300 Jahre hindurch Canisins als der gemeinsame Lehrmeister aller Ka- tholiken gegolten hat, und dass es im Volksmunde ganz dasselbe bedeutete, den Canisins wissen — und die christliche Lehre iitne haben." Mit der Katechismusfrage hat sich das hochheilige Concilium Vaticanum in der 24. bis 29. Sitzung der congregatio de fide im Februar des Jahres 1870 beschäftigt, und wiederum wurde vorn 29. April bis 4. Mai 1870 in der 47. bis 49. Generalcongregation über den Catechismus parvus gehandelt. Von 591 anwesenden Vätern stimmten 491 für einen überall einzuführenden allgemeinen Katechismus. Durch die eingetretenen Kriegswirren wurde das angestrebte Reformwerk verhindert, und so sahen sich die hvchwürdigsten Erzbischöfe und Bischöfe Oesterreichs gezwungen, selbst einen Katechismus auszuarbeiten, der sodann am 9. April 1894 die Genehmigung des hvchwürdigsten Gesamml-Episcopates erhielt. Deshalb wird man sich weiterhin bei der Vorbereitung der Schulkinder nach diesem Katechismus zu richten haben. Praktische Hilfsbüchlein zur Vorbereitung der Kinder auf den Empfang des Busssacrainentes bietet dem Seelsorger die von Franz Walk herausgegebene „Katechetische Handbibliothek" in den beiden Bündchen: „Katechesen Über den Beicht-uutemcht für Erstbeichtende von Alois Vogl. Kempten 1891." Empfehlenswert ist auch „Dreher Dr. Th., Beichtbüchleiu für christliche Kinder." 2. Auflage, 32° x 68 S. Gebunden in Halbleder-Jmitativn 25 Pf. und „Dobra spoved. V Ljubljani 1890. Založilo Katoliško društvo detoljubov. Tisk Katoliške tiskarne“, S. 51—66. Für den ersten Beichtunterricht empfiehlt sich insbesondere noch das in G. Mey's „Vollständige Katechesen", 9. Auflage, Freiburg in Breisgau 1895 auf S. 435 — 482 Gebotene. Für die späteren Beichten aber empfiehlt sich als Leitfaden Dr. Franz Oberer's „Praktisches Handbüchlein für Katecheten". 3. Auflage, Graz 1891 bei Meyerhoff, S. 322—366. Hinsichtlich der methodischen Anleitung zur Selbstthäiigkeit des Katecheten wird auf die „Bemerkungen" Bezug genommen, die sich in den obgedachten „Vollst. Katechesen" von Mey auf S. 485—494 finden. Mit Recht bemerkt P. Ignaz Schüch im Handbuche der Pastoral-Theologie, 9. Auflage, Innsbruck 1893 auf S. 277, dass es bei der hohen Wichtigkeit des Bnsssacra-inentes eine der ersten Pflichte» des Seelsorgers sei, dafür zu sorgen, dass die Kinder rechtzeitig und gut beichten. Hinsichtlich der Frage, in welchem Alter die Kinder zum erstenmale zur Beichte gehen sollen, ist das auf dem 4. Lateranconcil im Jahre 1216 gegebene Gesetz maßgebend, welches lautet: „Omnis ntriusque sexus lidclis, postquam ad annos discretionis pervenerit, omnia sua solus peccata semel in anno fideliter confiteatur proprio sacerdoti, et iniunctam sibi poenitentiam propriis viribus studeat adimplere;— alioquin vivens ab ingressu Ecclesiae arceatur, et moriens ehristiana careat sepultura.“ (Can. 21. IV. Cone, Lat.) Das hochheilige Conrii von Trient bedroht in der 14. Sitzung im 8. Canon denjenigen mit dem Banne, „qui dixerit, ad confessionem non teneri omnes et singulos utriusque sexus Christi fideles iuxta magni Concilii Lateranensis constitutionem semel in anno.“ Man soll die Kinder nicht zil früh zur Beichte führen, damit dieselbe nicht den Ernst verliere; man darf sie aber auch nicht zn lange zurückhalten, was geschehen würde, wenn man die Beichte über das neunte Jahr hinaus verschieben wollte. Hinsichtlich der Religionskenntnisse macht der nämliche angesehene Pastvralist die Bemerkung: „Weiß das Kind scita necessaria necessitate medii und hat es einen Begriff von Sünde, Reue, Anklage und Genugthnnng, dann steht hinsichtlich seiner Kenntnisse kein Hindernis im Wege, dass es auch die Lossprechung erhalte". (Schlich, op. eit,, pag. 278). Man soll bei der Frage der Zulassungsfähigkeit der Kinder zur ersten Hl. Beicht überhaupt das intellektuelle Moment nicht einseitig betonen. Das Kind braucht ja bloß die Vorgänge, wie sie sich bei einem von ihm begangenen Fehltritte gegenüber seinen Eltern wohl schon öfters abgespielt haben, ans sein Verhältnis zn dem, dessen Stelle die Eltern vertreten, zn übertragen, und die wesentlichen Acte des Buss-geschästes müssen ihm leicht verständlich werden. Große Schwierigkeiten werden sich also beim ersten Beichtunterrichte nicht erheben, es sei denn, dass der Katechet durch unzeitige Weitläufigkeit und lange Definitionen die Schwierigkeiten selbst schafft. Von den fünf Stücken der B n ß e. Der erste Beichtnnterricht ist grundlegend für das ganze Leben. Darum sorge der Katechet dafür, dass alle Kinder mit den fünf Stücken oder Theilen der Buße hinlänglich vertrant werden. Verfährt der Katechet dabei mit aller Geduld und Lchrweisheit (II. Tim. 4, 2), so wird er auch bei den schwächeren Schülern gute Resultate erzielen. Wenn der Katechet es versteht, allen, insbesondere aber den Kindern gegenüber den Geist der Sanftmnth Christi und seiner Demnth an den Tag zu legen, dann werden sich ihm die Herzen der Kinder von selbst offnen, und die Schüler werden mit der Liebe für den Katecheten auch das Verständnis für seine Lehre gewinnen. Jener große Kirchenlehrer, dem es mit Hilfe der Gnade Gottes gelungen ist, durch seine milden und sanften Vorträge die Bekehrung des hl. Augustinus einzuleiten, schreibt in unvergleichlich schöner Weise über diese christliche Liebenswürdigkeit. die jedem Diener Gottes so wohl ansteht: „Primum noverimus nihil tarn utile, quam diligi ; nihil tarn inutile, quam tton amari ; nant odio haberi exitiale ae nimis capitale arbitror. Itaque id agamus, ut omni sedulitate commendemus existimationem opinionemque nostram ac primum placiditate mentis et animi benignitate induamus in allectum hominum. Popularis enim et grata est omnibus bonitas i nihilqttc, quod tam facile inlabatur humanis sensibus. Ea si mansuetudine morum ac facilitate, tum moderatione praecepti et all'abilitato sermonis, verborum honore, patienti quoque sermonum vice modestiaeque adiuvetur gratia, incredibile, quantum procedit ad cumulum dilectionis. (L. Ambrosii Ep. Med. De officiis ministrorum, lib. II, cap. 7, § 29). Es werde also der Katechet nicht mnthlos, wenn, nachdem er wiederholt dasselbe gesagt und gefragt hat, sich noch immer feilt ganzer Erfolg seiner Bemühungen zeigen will; „charitas omnia suffert, . . . omnia sperat, omnia sustinet.“ (I. Cor. 13, 7). Langmüthig nehme er sich ber Schwachen an, erinnere sie immer und immer wieder an das Gesagte, frage immer wieder darnach, und zuletzt wird er die Freude erleben, zn sehen, dass er nicht umsonst gearbeitet hat. Auch hier führt geduldige Beharrlichkeit zum ersehnten Ziel. Soll übrigens der erste Beichtnnterricht den Kindern in Fleisch und Blut übergehen, so muss derselbe auch nach der ersten Beicht wiederholt werden. Über manchen Punkt, über den das eine oder andere Kind mit sich noch nicht ins Klare gekommen ist, wird demselben jetzt, nachdem es das Bnss-sacrament empfangen nnd so den erhaltenen Unterricht praktisch belhätigt hat, das volle Lickst aufgehen. Ein Anderes ist es, von der Schönheit eines Landes erzählen zn hören, nnd wieder ein Anderes ist es, durch dasselbe zn wandern nnd sich seiner Schönheit zu freuen und seine süßen Früchte zn genießen. Sv unterstützen sich der Unterricht über den Saeraments-empfang und der Empfang selber gegenseitig. Durch den Unterricht werden die Schulkinder zu einem würdigen und fruchtbaren Empfang des Sakramentes vorbereitet, und durch den guten Empfang wird der erhaltene Unterricht aufgehellt nnd befestigt. Die Erfahrung lehrt, dass dieser Beichtnnterricht auch vor allen nachfolgenden Schülerbeicksten nothwendig, zum wenigsten aber sehr nützlich ist, weil er eben die entferntere Vorbereitung für den giftigen nnd würdigen Empfang des Hl. Sakramentes ist. G e w i s s e n s e r s o r s ch n n g. Was die Gewissenserforschnng betrifft, wäre es ein Missbrauch, wenn man, anstatt die Gebote Gottes nnd der Kirche nebst den sieben Hanplsünden zu erklären, die Kinder kurzerhand ans den Beichtspiegel verweisen nnd sie belehren wollte, dass das Geschäft der Gewissenserforschnng in dem Dnrchgehen des Beichtspiegels, wie einer im neuen, Katechismus Seite 221—224 zn finden, bestehe. Als der heilige Vincenz von Paul im September des Jahres 1628 in Beauvais mit der Abhaltung der Ordinativnsexereitien begann, überließ er nach persönlicher Eröffnung derselben durch den Diöeesanbischvf Augustin Polier die Abhaltung der Vorträge Dnchesne und Messier, welche beide Dvetvren der Pariser Faenltäl waren, sich selbst behielt er aber die Erklärung der Zehn Gebote Gottes und die Gewissenserforschung vor und entledigte sich dieser Aufgabe mit solcher Klarheit, Kraft und Salbung des heiligen Geistes, dass fast alle Ordinanden bei ihm ihre Generalbeicht ablegen wollten. (Maynard, Leben des HL Vineenz von Paul, Regensburg 1877, S. 114). Ja, auf den Ton, in dem man das Gesetz Gottes erklärt, auf die Ehrfurcht, die man vor dem heiligen Namen Gottes hegt, auf das Mitleid, das man mit dein armen Sünder hat, auf das herzliche Erbarmen, das man ihm entgegen bringt, kommt nach der Gnade Gottes alles an. Belehrend ist auch, was uns vom Hl. Bischof Ambrosius berichtet wird: „ Krat gaudens cum gaudentibus et flens eum flentibus (li. Cor. 8, 9), siquidem, quotiescunque illi aliquis ob percipiendam poenitentiam lapsus suos confessus esset, ita flebat, ut etiam illum flere compelleret; videbatur enim sibi cum iacente iacere . . . Nam et ipsi poenitenli non sufficit sola confessio, nisi subsequatur emendatio facti“. (Vita 8. Ambrosii Mediolanensis Episcopi a Paulino conscripta, Tubingac 1857, § 39, pag. 20). Der Kreis der bei de» einzelnen Gebote» anfznführen-den Verfehlungen darf nicht über Gebür ausgedehnt werden. Mancher Katechet glaubt in der That eine Hauptaufgabe des Unterrichtes zumal der Erstbeichtenden darin zu finden, dass die Kinder zu einer bis ins kleinste gehenden Erforschung ihrer Fehler angeleitet werde». Hiedurch werden aber die Keime einer großen Ängstlichkeit gelegt, die gerne in Sernpulvsität ausartet und so zu einem Haupthindernis freudiger Tugendübung wird. Man gehe nicht über das hinaus, was die hl. Kirche lehrt. „Ad integritatem materialem confessionis procurandam exigitur examen conscientiae, vcluti modium ad finem. Quod examen serio et diligenter institui debet, propter gravitatem tinis, ad quem tendit. Confirmatur ex Concilio Tridentino, quod sess. 14. cap. 5. et can. 7. dicit, omnia peccata mortalia esse confitenda, quorum post diligentem sili discussionem conscientia habeatur, — quorum memoria cum debita et diligenti praemeditatione baboatur, — et vult ut diligentius nos excutiamus et conscientiae nostrae sinus omnes et latebras exploremus . . . Non est neccssc, peccata scriptis mandare, ne memoriae excidant, quia nemo per medium extraordinarium tenetur confessionis integritatem procurare“. (Theologia moralis auctore Ernesto Müller, editio 5., tom. III, pag. 284—285). Rene und Vorsatz. In Beziehung auf das zweite Stück, die Reue, wirb für Erstevnfitenten niemand das Heil von umständlichen Erklärungen und Unterscheidungen erwarten. Hier tritt der Satz ein, dass Anschaulichkeit das Geheimnis des ersten Unterrichtes ist. Dem Prinzipe der Anschaulichkeit sucht Mich in op. eit. S. 459 gerecht zu werden. Die Reue ist ein Schmerz der Seele und ein Abscheu über die begangenen Sünden. Was ist die Rene? Sag es auch! . . . Alle zusammen! . . . Die Rene ist ein Schmerz der Seele und ein Abscheu über die begangenen Sünden; wer die Sünden bereut, dem thnt es in der Seele, im Herzen weh, es ist ihm leid, dass er gesündigt hat; er hat einen Abscheu über die begangenen Sünden, sie sind ihm zuwider, Er denkt: O hätte ich doch nicht gesündigt! Damit ihr besser versteht, was die Rene ist, will ich euch etwas vom hl. Petrus erzählen. Als Jesus am Ölberg von den Soldaten gefangen genommen worden ist, hätte der hl. Petrus gerne wissen mögen, >vas dem göttlichen Heiland geschehen werde. Die Soldaten haben Jesus zum Hohenpriester geführt. Mitten im Bvrhofc war ein Feuer angezündet, bei welchem die Knechte sid) wärmten, denn es war kalt. Petrus setzte sich zu ihnen, mit zu sehen, welchen Ausgang die Sache nehmen würde. Er meinte, niemand wisse, dass er ein Jünger Jesu sei. Aber siehe, eine Magd kam herzu, und sagte: Du warst auch bei Jesus von Nazareth. Petrus ist erschrocken und hat es weggeleugnet. Einige Zeit darauf sah ihn eine andere Magd. Sie sprach: Auch dieser war bei Jesus von Nazareth. Wiederum hat Petrus geleugnet und versichert: Ich kenne den ; Menschen nicht. Zuletzt haben auch die Knechte des Hohenpriesters zu ihm gesagt: Wahrlich, du bist auch einer von denen, die mit ihm waren. Jetzt hat Petrus noch einmal geleugnet, ja er hat geschworen, dass er Jesus nicht kenne. Wie weh hat es dem göttlichen Heiland thnu müssen, dass einer der Apostel ihn dreimal verleugnet, sich seiner vor den Menschen schämt! Er hat sich nmgewandt und den Petrus angesehen als wollte er sagen: O Petrus, was hast du gethan! Jetzt ist es dem Hl. Petrus gekommen, wie arg er gesündigt habe. Er ist aus dem Vorhofe hinansgegangen und hat seine Sünden bereut und ist voll Schmerz und Abscheu darüber gewesen, dass er Jesus dreimal verleugnet hat. Ja seine Rene ist so groß gewesen, dass er vor Schmerz bitterlich geweint hat. Sehet nun liebe Kinder, dass ihr über eure Sünden weint, das verlangt Gott nicht von euch; aber das verlangt er, dass ihr im Herzen einen wahren Schmerz und Abscheu über die Sünden habet. Es muss euch ernst sein mit der Reue; die Reue muss vom Herzen kommen. Es ist nicht genug, wenn ein Kind bloß mit dem Munde ein Reitegebet hersagt, oder aus einem Buche ein Reuegebet und den Vorsatz liest, aber nichts dabei denkt. Gott schaut ans das Herz; er sieht, ob wahre Reue und ernstlicher Vorsatz zur Besserung drinnen ist. Wer die Sünden nicht bereut, der bekommt muh ' keine Verzeihung. Mag ein Kind beim Beichten Alles recht machen, wenn es keine wahre Reue hat, so hilft alles andere nichts. Ohne Rette keine Verzeihung. Ihr müsst euch also recht Miche geben, dass ihr eine wahre Rette habt, ihr müsst die Rette in eurem Herzen erwecken. Wie könnt ihr dies machen? Ein Kind kann sein Gebetbuck) aufschlagen und das Rene- gebet recht fromm ititb aufmerksam lesen. Aber besser ist es, | wenn ihr zuerst ohne Gebetbuch, bloß mit dem Herzen die Reue zu erwecken suchet. Darum denket zuerst daran, wie Gott die Sünde straft. Wie Gott die Sünde straft, das sieht man an den bösen Engeln. Eine einzige Sünde haben sie gc-thcm und sind dafür ans ewig in die Hölle gestürzt worden. Wie Gott die Sünde straft, sieht man an Adam und Eva. Sie haben Gott nicht gefolgt; deswegen wurden sie hinans-getrieben und wurden unglücklich an Leib und Seele. Darum denket und betet dann: O großer und heiliger Gott, was ist doch die Sünde Arges vor dir! Die bösen Engel sind wegen ihrer Sünde in die Hölle gestürzt worden ; Adam und Eva sind aus dem Paradiese vertrieben worden. Auch ich habe viele Sünden gethan. Darum fürchte ich mich vor dir. Wenn du mich jetzt strafen würdest nach deiner Gerechtigkeit, wie würde es mir ergehen! Aber, o himmlischer Vater, ich vertraue auf deine große Barmherzigkeit. Du hast den ersten Menschen verziehen, weil sie ihre Sünde bereut haben. Auch ich bereue jetzt vom Herzen alle meine Sünden, weil ich dich beleidigt habe; es ist mir leid, dass ich dir nicht gefolgt habe. O verzeihe mir meine Sünden, sei mir gnädig und barmherzig. Von jetzt an ivill ich alles thun, was du haben willst; ich will nicht mehr sündigen. Wenn ein Kind so denkt und betet, so hat es die Reue. Damit aber die Reue noch besser und inniger werde, so sollt ihr auch noch daran denken, wie sehr Jesus euch liebt. Immer ist Jesus voll Liebe gegen die Menschen gewesen: er hat die Kranken geheilt, die Betrübten getröstet, die Kinder gesegnet; aber seine größte Liebe hat Jesus dadurch gezeigt, dass er für uns Menschen gestorben ist. O wie viel hat Jesus gelitten! Er hat am Ölberg Blut geschwitzt, er ist gegeißelt, mit Dornen gekrönt worden, er hat das schwere Kreuz getragen, er ist am Kreuz gestorben. All das hat er gelitten aus Liebe zu »ns Menschen, auch aus Liebe zu euch. Daran denket, wenn ihr die Rene erwecken wollet. Stellet euch den göttlichen Heiland vor, wie er gegeißelt oder mit Dornen gekrönt wird, oder wie er am Kreuze hängt, und denket euch, er schaue euch gar wehmüthig an und sage: Mein Kind, sieh, was ich für Dich gethan habe! Warum liebst Du mich nicht? Warum beleidigst Du mich? Betet dann: O mein Jesus, ich liebe Dich ans ganzem Herzen, denn Du hast mich zuerst geliebt. Ans Liebe zu Dir bereue ich alle meine Sünden. Verzeih' sie mir. Ich will Dich nicht mehr beleidigen. Ich will stets daran denken, wie viel Du ans Liebe zu mir gethan hast. Die dieser Anleitung entsprechende Reneformel findet man im neuen Katechismus im Anhänge sub n. 7 auf S. 2.10 und unter der Frage-Nummer 094 ganz entsprechend dem Catecbisrnus Romanus, pars II, cap. 5, quaestio 35, wv es heißt: „Plurimum etiam valebit ad fidelium mentes excitandas, si pastores rationem aliquam tradiderint, qua se quisque ad contritionem exercere possit. Monere autem oportet, ut omnes conscientiam suam frequenter excutienles videant, num, quae a Deo sive ecclesiasticis sanctionibus praecepta sunt, servaverint. Quod si quis alicuius sceleris reum se esse cognoverit, statini se ipsum accuset, supplex-que a Domino veniam exposcat, et spatium tum confitendi, tum satisfaciendi sibi dari postulet, inprimisque divinae gratiae praesidio se adiuvari petat, ne in posterum eadem illa peccata admittat, quae admisisse vehementer poenitet. Curandum erit praeterea pastoribus, ut in peccatum summum fidelium odium concitetur, tum quia summa est illius foeditas et turpitudo, tum quia gravissima damna et calamitates nobis adfert. Nam Dei benevolentiam, a quo summa bona accepimus, longcque maiora exspectare et consequi licebat, a nobis abalienat, et summorum dolorum cruciatibus perpetuo afficiendos sempiternae morti nos addicit.“ Wie der heilige Alphonsns Signori in seiner „Brant Christi", Regensburger Ausgabe vom Jahre 1856, I. Theil, Seite 306, erzählt, pflegte der große Diener Gottes Leonardas a Porto-Maurizio zu sagen, man dürfe keine Gelegenheit vorübergehen lassen, ohne mit Mund und Herz die Worte zu wiederholen: „Mein Jesus, Barmherzigkeit!" Nach dem Zeugnisse Franz Beringers, „die Ablässe", 10. Auflage, Paderborn 1893, Seite 112, gebrauchte der hl. Leonardus dieses Gebet insbesondere, wenn er Sterbenden beiftand, loriche nicht leicht lange Gebete verrichten können. Papst Pius IX. hat durch Decret vom 24. September 1846 dieses Gebet, so oft man es reumüthig und andächtig verrichtet, mit einem Ablass von 100 Tagen bedacht. Es werden also die Kinder mit dieser kürzesten von der Kirche approbierten Reueformel bekannt zu machen und zum häufigen Abbeten derselben anzuleiten sein. Gewiss ist, dass sich vollkommenere Seelen bei Erweckung der Reueacte mehr durch die Liebe zum Gekreuzigte», Anfänger aber durch die Rücksicht auf die jenseitige Belohnung und Bestrafung leiten lassen. So verfasste Ignatius von Loyola vielleicht noch während seines Aufenthaltes am Hose Ferdinand des Katholischen neben der Ode auf den Apostelfürsten Petrus und so manchen Madrigalen auch sein Sonett „Non me muevo mi Dios, para quererte“, in dem sich auch die Worte finden : „Nicht kann der Himmel mich, nicht dein Versprechen Zn Deiner Liebe, o mein Gott bewegen; Noch macht's die Hölle, dass um ihretwegen Ich scheu dein Heiliges Gesetz zu brechen." (Das Leben des hl. Ignatius von Loyola, von P. Chr. Gcucili, Innsbruck 1848, S. 6 und 423). Vom Standpunkte der katholischen Dogmatik kommt noch zu bemerken: „a) Necessarium non est ad contritionem, ut actus charitatis explicite eliciatur ; sed sufficit, ut virtualiter in contritione includatur. b) Contritio charitate perfecta consistere potest cum dolore de peccatis ob alia motiva minus perfecta, dummodo motivimi cliaritatis tani fortiter moveat, ut de se et sine adminiculo aliorum motivorum excludat omne peccatum mortale.“ (Enchiridion theologiae dogmaticae spec. auctore Dr. Fr. Egger. Brixinae 1894. pag. 789). I» einem Elaborate wird dic Befürchtung ausgesprochen, dass die Mehrzahl der Schulkinder nicht imstande sein werde die vollkommene Reite im Sinne des Formulares zu erwecken, welches sich im Katechismus turnt Jahre 1893 bei der Lehre vom Busssacraiuente auf S. 149 findet, nnd dass infolge dessen auch die Mehrzahl der Schüler die Gnade des Buss-facramcntes nicht empfangen werde. Zur nvthige» Klarstellung wird jedoch Folgendes angemerkt : „Attritio ex metu gehennae excludens voluntatem peccandi cum spe veniae saltem virtualiter inclusa, sufficiens quidem est ad fructum Sacramenti Poenitentiae consequendum ; nihilominus tamen in nobis ct in poenitentibus, quoad fieri potest, procuranda est. perfecta contritio, tum, quia liacc est. Deo gratior; tum, quia tutius obtinebitur gratia, vel plus gratiae accipietur ct plus poenae delebitur ; tum quia sic securius assurgemus ad attritionem veram ct. necessariam, nec non praecepto cliaritatis saepius in vita obligent! satisfaciemus.“ (Ernest Müller, op. cit. toni. III. pag. ‘258). Auch darf nicht übersehen werde», was zur Frage der römische Katechismus bemerkt: „Vehementer proderit, contritionis vim et utilitatem saepius proponere. Nam quum pleraque alia pietatis studia . . . hominum culpa, a quibus proficiscuntur, a Deo interdum repudientur: ipsa certe contritio nunquam illi grata et accepta esse non potest.“ (Catech. Rom. pars II, cap. 5, quaest. 34). Rührend schön, wahre Herzensergießungeu eines Heiligen, sind die Reuegebete die sich itt Liguoris „Braut Christi" im I. Th. auf S. 242, 259, 280, 293, 307, 323, 361, 376 ' und 409 der citicrten Ausgabe finden. Ein förmlicher Unterricht über die Gewissenserforschnng nnd Reue mit einer eigenen Reueformel findet sich im op. eit. I. pag. 428 et seq. Lesenswert sind auch die „Reueacte und Liebesaffecte des P. Marcus von Aviano." Mit einein Lebensbilde des- | selben von M. Heyret. 24°. 16 Bogen. Preis 90 Pfg., gebd. 1 M. 20 Pfg. Die hl. Beicht. Bei dem vierten Stücke, der Beicht wird ans die Unterscheidung der Tod- und läßlichen Sünden einzugehen, und diese Unterscheidung durch Darlegung der ganz anderen Folgen beider Arten von Sünden zu beleuchten sein. Wenn man den Kindern sagt, dass nicht alle Sünden gleich groß seien, so sagt man ihnen nur etwas, was sie in ihrem sittlichen Bewusstsein schon vorfinden und was die innere und äußere Lebenserfahrung ihnen bestätigt. Sie selbst sind es längst tune geworden, dass ihr Gewissen von verschiedenen Verfehlungen, die sie sich haben zu schulde» kommen lassen, sehr ungleich afficiert wurde. Dieses verschiedene Verhalten ist es, wodurch das Kind vorläufig in seinem Urtheile über die Schwere der Sünde geleitet wird. Allmählich soll dann der katechelische Unterricht auf das Urtheil des indes klärend wirken und ihm für die Unterscheidung der Sünden hinsichtlich ihres läßlichen oder todsündlichen Charakters gewisse objektive An haltspnnkte bieten. Über diesen Gegenstand handelt der neue Katechismus in den Fragen 761— 771. Wo für die Sünden eine Zahlenangabe nöthig ist, da wird der Beichtvater dem jungen Pönitenten wohl seine helfende Hand bieten müssen. Hinsichtlich der sogenannten Ergänznngsbeichtcn, welche sich bei einer minder richtigen Behandlung des Gegenstandes leicht anhäufen, wird nur soviel bemerkt: „ A confessionis integritate materiali excusatur . . . qui praemisso diligenti examine peccati patrati non reminiscitur, vel peccati quidem memoriam habuit, sed sui) ipsa confessione obliviscitur . . . Debent ergo peccata ommissa exponi in proxima confessione, saltem tunc, quando rursus est obligatio confitendi.“ (Miiller, op. cit. III. pag. 286). Beim Fragestellen bezüglich des sechsten Gebotes hüte i ntott sich, wenn Kinder sich über »»schamhafte Werke altklugen, stets an eigentliche Sünden gegen die Keuschheit zu ! denken. Es können darunter auch ganz andere Dinge, zttnt Beisp. Verstöße gegen den Anstand nnd Ungezogenheiten ge-! meint sein. Wo der Beichtvater näheres Nachfragen für ge-! raten Hält, bedenke er, dass bei dieser Materie besser ist, zu wenig als zn viel ztt fragen. „Melius est in multis deficere, quam in uno abundare“. (Lehmkuhl, Tltcol. mor. II. n. 420). G e u u g t h tt tt » g. Hinsichtlich der Genngthtinng halte man an der Regel fest: „Satisfactiones non nisi modicae iniungimtur, cum parvuli difficiliorem poenitentiam aut omittant, aut cius obliviscantur, si per plures dies persolvenda tuerit“. Es wäre unklug, wenn den Kindern aufgctrageii würde, die Eltern um Verzeihung zu bitten oder am Ende gar denselben vorgekommene Naschereien zu bekennen. Was ist aber hinsicHtlich jener Kinder vor-znkehren, welche wegen großer Entfernung von derS ch ule oder wegen welch er Defecte den regel-ni ä ß i g e n S ch u funt e r r i ch t tt i ch t besu ch e u k ö u tt e tt ? Hinsichtlich der Errichtung von Schulen wird laut § 59 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62 und vom 2. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 53 an dem Grundsätze fest-gehalten, dass eine Schule dort zu errichten sei, wo sich im Umkreise einer Stunde und nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr als 40 Kinder vorfinden, welche eine über vier Kilometer entfernte Schule besuchen müssen. In gebirgigen Gegenden bleibt bei dieser Bestimmung und bei der Unthunlichkeit des Schulbesuches zumal in der Winterszeit und bei großer Entfernung des Wohnortes des Kindes von der Schule doch manches Kind ohne den sonst vorgeschriebeuen Schulunterricht. Hinsichtlich der nicht vollsinmgen Kinder und hinsichtlich jener, welche sittlich verwahrlost sind, bestimmt Alinea 2 des oben angegebenen Paragraphen, dass es der Landesgesetzgebung zukvmmt, die geeigneten Anordnungen zu treffen. Nach § 23 cit. legis sind Kinder, denen ein dem llnterrichtszwccke oder Schulbesuche hinderliches geistiges oder schweres körperliches Gebrechen anhaftet, von der Verpflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, entbunden. Die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 20. August 1870, Z. 7648, R. G. Bl. Nr. 105 bestimmt in Alinea 3: „Kinder, welche mit einem ekelhaften körperlichen Zustande behaftet sind oder durch ihre Anwesenheit in der Schule die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit befürchten lassen, sind von der Schule ferne zu halten." Der Seelsorger wird mich diese Kinder nicht ans dem Auge verlieren, „lidcm (episcopi) saltem dominicis et aliis festis diebus pueros in singulis parochiis lidei rudimenta et obedientiam erga Deum et parentes diligenter ab iis, ad «pios spectabit, doceri curabunt.“ (Cone. Trid. sess. 24, de rcf. eap. 4). Vom christlichen Unterrichte sagt der heilige Papst Pins V. in seiner Bulle „Ex debito postoralis officii“ vom 6. October 1571 : „Das ist ein sehr heiliges Werk", und Papst Paul V. nennt es in dem Breve „Ex credito Nobis“ vom 6. October 1607 „ein für die Seelen und die ganze Christenheit sehr ersprießliches Werk." Letzterer, nicht zufrieden, eine Congregatio» des christlichen Unterrichtes erhoben und dieselbe mit vielen Ablässen beschenkt zu habe», wollte zudem noch allen Gläubigen, um sie immer mehr zur Unterweisung in der christlichen Lehre aufznmunter», Ablässe verleihen. Es erhalten 1) einen Ablass von 7 Jahren Lehrer, welche an den Festtagen ihre Schüler zur Christenlehre führe». 2) 100 Tage Ablass erhalten Lehrer, welche an Werktagen in ihren Schulen den Katechismus unterrichten. 3) 100 Tage Tage Ablass erhalten jedesmal Väter und Mütter, welche zuhause den Kindern und Dienstboten die christliche Lehre erklären. (Die Ablässe, von Franz Beringet' S. J. Paderborn 1893. 10. Auflage S. 286). Der Seelsorger wird also bei der Predigt und Christenlehre, sowie mich bei Versehgängen, die ihn in Häuser führen, in denen sich gesunde Kinder finden, die zum Schulunterrichte nach dem Schulgesetze nicht verhalten werden, eindringlich darauf aufmerksam machen, dais man die Kinder wenigstens im Lesen und Schreiben zuhause unterrichten müsse. Es ist bezüglich einiger Gebirgs-Pfarren cvnstatiert, dass in denselben die Lectüre recht fleißig geübt Wird, trotzdem eine geordnete Volksschule daselbst nicht besteht. Der Religionsunterricht wird aber doch nicht vollständig dem Privatfleiße überlassen werden können, und wird der Seelsorger in der Sommerszeit an einem Wochentage diese Kinder entweder in seiner Wohnung oder aber auf etwa eine Stunde in der Kirche um sich versammeln, und ihnen die rudimenta über die Erschaffung, den Sündenfall, die Erlösung, die a. h. Dreifaltigkeit, die Gnade, die Sacramente und über die vier letzten Dinge erklären. In manchen Pfarreien wird aber dieser Unterricht am Sonntage nach dem vormittägigen Gottesdienste in der Kirche ertheilt. Vollständig blödsinnigen Kindern können die Sacramente der Buße und des Altares nicht gereicht werden. „Amentibus scu phreneticis communicare non licet; licebit tarnen, si quando habeant lucida intervalla et devotionem ostendant, dum in co statu manent, si nullum indignitatis periculum adsit“. (Collectio Rituum dioec. Lavant. 1896, pars 1, tit. 5., cap. 1, n. 10). Kinder aber, deren Geisteskräfte wenigstens so Weit entwickelt sind, dass sie nicht bloß gut und bös, sondern mich die hochheil. Eucharistie von einer gewöhnlichen Speise zu unterscheiden wissen, könne» das heil. Bnsssacrament, aber mich die Hl. Eucharistie empfangen und es soll ihnen das allerheiligstc Sacrament in der Todesgefahr als Viaticum gereicht werden. „Haud enim leviter delinquere credimus, qui pueros etiam duodennes et perspicacis ingenii sinunt ex hac vita migrare sine Viatico hanc unam ob causam, quia scilicet nunquam antea, parochorum certe incuria et oscitantia, eucharistieum panem degustarunt“. (Bened. XIV. de Synod. dioec., lib. VII. c. 12. n. 1). Von Geburt an Blinde und auch Taubstumme hat man fast bis ans unsere Tage für incapaces gehalten. Gegenwärtig besitzen wir 'im Lande selbst zwei Institute, welche diesen Armen Hilfe bringen, und so den christlichen Unterricht und die Verabreichung der heil. Sacramente an dieselben ermög lichen. Es ist dies erstens das steirische landschaftliche Taubstummen-Institut, Eisengasse 21/a, Pfarre St. Leonhard in Graz unter der Direetivn Titl. des Herrn Alois Zeiringer, kais. Rathes, F.-B. gei st l. Rathes, und zweitens das Blinden-Jnstitut des Odilien-Vereines unter der Directio» Titl. des Herrn Rupert Zeiringer, kais. Rathes und F.-B. geistt. Rathes in Graz. Unter der Voraussetzung des ertheilten ersprießlichen Religions-Unterrichtes, und der dadurch wirklich erlangten Fähigkeit, zu beichten und die hochheilige Eucharistie von einer gewöhnlichen Speise zu unterscheiden und mit Andacht und Verehrung empfangen zu können, kann und soll demnach mich den von Geburt an Blinden und Taubstummen die heil, sacramentale Lossprechung und die Hl. Commnnion ertheilt werden. Die Hl. Kirche schreibt in dieser Hinsicht Nachstehendes vor: „Qua aetate pueris sacra mysteria danda sint, nemo melius constituere poterit, quam pater, et sacerdos, cui illi confitentur peccata ; ad illos enim pertinet explorare, et a pueris percunctan, an huius admirabilis sacramenti cogni- voluntatem prae se tulerunt, licebit eis in (ine vitae, ex tionem aliquam acceperint, et gustum habeant“. concilii Oarthaginensis ((Jone. IV. e. 76) decreto, euchari- „ Amentibus praeterea, qui tunc a pietatis sensu alieni stiam administrare, modo vomitionis, vel alterius indigni- sunt, sacramenta dare minime oportet : quamvis, si, ante- tatis et incommodi periculum nullum timendum sit“. (Ca- quarn in insaniam inciderint, piam et religiosam animi tech. Rom. pars 11., cap. 4., quaestio 61 et 62). B. Auf dcn einzelnen Conferenz-Statione» gestellte Aragcn und Anträge. 1. Konferencija izraža željo, da bi se vsa vladikovina socijalno organizirala. V posameznih krajih bi se ustanovila delavska ali katoliško-poli-tična društva ; imela bi naj svoje središče in duševno zaslombo v glavnem društvu, ki bi se naj osnovalo v Mariboru in to bi naj vzgojilo govornikov, da bode potem lahko pomagalo ustanov-Ijati poddružnice in jih duševno po raznih krajih podpiralo. Sv. Oče papež Leon XIII. priporočajo katoliško organizacijo v Svoji okrožnici „Augustissimae Virginis“ od 12. septembra 18117, „Kirchl. Verordnungs-Blatt,“ 1897, str. 134. Isto tako jo živo priporoča kn.-šk. ordinarij at, in preč. in mil. gospod ordinarij so o priliki cerkvene blagoslovitve nove zastave za katoliško delavsko društvo v Mariboru 2. avgusta 1896 tako naročali : „Prav iskreno bi želel, da bi tudi v lavantinski škofiji kmalu spoznali potrebo takih stanovskih društev, ter jih povsodi, kjer le mogoče, nemudoma in neustrašeno ustanovili. Kakor deluje že v Žalcu katoliško delavsko društvo, kakor sc je podobno v novejšem času v Vitanju osnovalo, kakor je bodo Konjice kmalu imele, tako bi bilo tudi lahko ustanoviti katoliška delavska društva .... v Celju, na Ptuju, v Brežicah, v Slov. Bistrici in še na mnogih drugih krajih“. Merodajen kažipot za postopanje v socijalnih razmerah je za lavantinsko škofijo že podan v „Gesta in Statuta synodi dioecesanae“ Marburgi 1897., cap. III., str. 210 do 236. 2. Prosi se, naj preč. kn.-šk. ordinarija!, pove, ali se sme prononciranemu socijalnemu demokratu odreči, da bi bil boter pri sv. krstu ali sv. birmi, ali starešina pri porokah. Iz tega edinega povoda, da sc drži kdo socijalno-demokratične stranke, sc naj ni kdo ne odvrača. Glej „Collectio Rituum dioecesis Lavantinae“. Marburgi 1896, pag. 7: „De Patrinis“, n. 34. Sv. Oče naročajo samo to-lc: „Vos autem, Venerabiles Fratres ... in id incumbite, ut catholica doctrina in omnium animos inseratur . . . Tandem opportunum videtur artificum atque opificum socie- tates fovere“. (Enc. „Quod apostolici“ de secta Communi-starnm, die 28. Decembris 1878). 3. Welches Buch sull iit denjenigen Kirchen für das Abbeten der Litaneien, die Kreuzwege n. s. w. ver-ivendet werden, wo diese Gebete in deutscher Sprache verrichtet werden? Es wird von seiten des F.-B. Ordinariates für die Drucklegung eines solchen, für die Diverse Lavant bestimmten rituellen Buches gesorgt werden. 4. Katere obligacije se naj kupijo za liste denarje, ki so sedaj v hranilnicah naloženi, pa se vsled § 194. cesarskega patenta od 9. avgusta 1854 vzdigniti morajo, ker presegajo znesek 525 II.? Najbolje bo, če se kupijo avstrijska dolžna pisma (Rente), kterih obresti se v kronah izplačujejo. 5. Vsled ukaza vis. c. kr. ministerstva za uk in bogočastje z dne 8. junija 1883, št. 10.618, točka 5 je naročeno, da se ima zraven palrijotič-nega in narodnega petja gojiti v šoli ludi cerkveno petje. Temu ukazu se pa z ozirom na cerkveno petje po nekod ne ustreza. Naj bi se torej skrbelo za to, da naroči veleslavni c. kr. deželni šolski svet podučevanje petja po sekiricah in sicer se naj cerkveno - petje uči po Ceciliji, ki je izšla po družbi sv. Mohorja le la 1883 in 1884. Kteri duhovniki so udi krajnih in okrajnih šolskih svetov, se Ich ko v teli zastopih oglasijo. V posameznih slučajih, kjer bi sc po zgoraj omenjeni poti ne dalo nič doseči, bi se pa lahko obrnili po kn.-šk. ordinarijatu na slavni c. kr. deželni šolski svet. 6. Pri cerkvenih procesijah svirajo godci vmes tudi kaj posvetnega in so dostikrat bolj v spod-tiko ko pa spodbudljivi. Naj se določijo melodije in naj se prepove godcem po božji službi v krčmah in na plesiščih gosti. „Collectio Rituum dioec. Lavant. Marburgi 1896“, str. 397 naroča : „Absoluto Hymno Pange lingua . . . populus lingua vernacula aut sacros Hymnos in laudem Ss. sacramenti canat, aut recitet Rosarium Angelicum, vel Rosarium beatae Mariae Virginis“. Primeri se naj tudi, kar naročajo „Gesta et Statuta syn. dioec. Lavant.“ 1897, na str. 291—299 pod naslovom „De cantu ecclesiastico et musica sacra“. Godcem, ki se ne obnašajo pošteno in pokorščino odrekajo, se naj sodelovanje pri cerkvenih svečanostih sploh ne dovoli. 7. Zidajo 86 kapelice in križi se postavljajo brez vedenja in dovoljenja župnikovega, včasi prav brez vsega okusa. Naj torej ukaže prečastiti ordinarija!, da se naj cerkvena podjetja ne pričenjajo brez cerkvenega dovoljenja in da se naj iz vrše po volj no umetno. Tudi bi bilo želeli, da se založi glavnica za vzdrževanje kapelic in križev. Te želje so celo opravičene in v smislu kanoničnega prava, ki naroča „Non dedicentur basilicae, quae praeter auctoritatem apostolicae sedis fuerint aedificatae, (c. 6 de consecr. d. 1). Confer „Gesta et Statuta syn. dioec. Lavant. 1897, pag. 299—306. 8. Ker je navadni šolski evangelij nepoterjen in niti nima evangeljev za nove praznike in godove, prosijo gespodi konferentisli, da bi prevzv. kn.-šk. ordinarija! priskrbel primerni evangelij za lavantinsko škofijo. Novi natisk šolskega evangelja je bil sub praes. 20. maja 1896, št. 1365 cerkveno potrjen. 9. V drugi natisk novega slovenskega katekizma se naj sprejmejo zopet stare molitve: tri božje čednosti, spovedne molitve in kesanje. Prošnja se je izrekla na raznih konferencijah. Ena dekanija želi tudi nauk o božjih lastnostih v stari obliki. Zopet druga dekanija želi, naj bi se tekst pri novih izdajah ali natiskih katekizma ne spreminjal, kakor se je dozdaj godilo. To učence moli in veljavo katekizma spodkopuje. Velja naj to, kar je naročeno v „Kirchl. Vcrordn,-B1.“ 1897, str. 130. IV. 10. Konferencija na Laškem prosi v imenu vernih : Prevzvišeni kn.-šk. ordinarija! blagovoli pri sv. kongregaciji obredov posredovati, da se zamorejo verni zopet v materinem jeziku obhajali. Verni žalujejo zavoljo spremembe, da se sedaj obhajajo v latinskem jeziku ; pobožnost pri sv. obhajilu zdatno peša zavoljo nove naredite. Ius ordinandi sacram liturgiam pertinet ad Summum Pontificem, cuius i ussu Sacra Rituum Congregatio peculiares ritus et preces in administrationc Sacramentorum in dioecesi Lavantina adhiberi solitos sedulo expendit et quoad sacram communionem sic admitti posse censuit, ut habet pagina 69. „Collectionis Rituum dioec. Lavant.“ 1896. Consulatur Rescriptum praclaudatac Sacrae Rituum Congregationis de dic 4. Februarii 1893, quod in „Collectione Rituum habetur p. V. Vidcsis: Gesta et statuta Synodi dioecesanae anno Domini 1896 celebratae. Marburgi, 1897, pag. 143 sq. 11. Več katehetov prosi, naj bi prečastiti kn.-šk. ordinarija! odločil, kedaj da se naj začne novi katekizem rabiti. Se je že zgodilo. Glej „Kirchl. Ve.rordu.-BI.“ 1897, str. 130, IV. 12. Ker pastirski list ne določi, ali se sme o postnih pa dispenziranih dneh meso od vseh dvakrat zavživati ali ne, se prosi, naj bi prečastiti ordinarija! prašanje pojasnil, oziroma dvakratno zavživanje mesa dovolil. V XXXIX. pastirskem sklepnem zapisniku se bere na str. 15. : „Prosi se dovoljenje, polajšati postno zapoved ob kvaternih sabotali, in da bi se smelo meso jesti pri večerji v 40danskcm postu. Iz Rima se je na prošnjo odgovorilo : „Non expedit“. Česar pa sv. Oče niso dovolili, tega tudi kn.-šk. ordinarija! dovoliti ne more. Bulla „Non ambigimus“ PP. Benedicti XIV. allegata in S. Al-phonsi M. Liguori „Hom. apost.“ tract. 12. n. 22. 1. 13. Po konferenčnem sklepnem zapisniku leta 1895 A. str. 7 se ima ustanovni list, namenjen za c. kr. namestnijo zgorej zaznamvati z besedo »Prepis«, namesto pečata zapisati »L. S.«; v izvirniku predpisana imena cerkvenega predstoj-ništva ima en in tisti zapisati s pristavkom »1. r.« Kakor pa skušnja uči, se po tem navodil izdelani za c. kr. namestnijo namenjeni ustanovni listi od preč. kn.-šk. konsistorija cerkvenim pred-stojništvom vračajo z opazko : naj se ustanovni list namenjen za c. kr. namestnijo po stari navadi tudi od cerkvenega predstojništva lastnoročno podpiše in pečat pritisne. Da ne bodo cerkvena predstojništva z dvakratnim prepisovanjem ustanovnih listov nadlegovanj, naj preč. knezoškolijstvo oni novi v sklepnem zapisniku leta 1895. dani navod razveljavi, in veljavo stare navade dotičnim potom na znanje da. Slučaj, omenjen v predlogu, pripetil se je sicer do sedaj le jedenkrat. Da se pa v prihodnje celo nabrani, naroča se s tem, da so poleg navade, v naši škofiji od nekdaj običajne, ustanovni listi izdelujejo v treh isto-piših, katerih vsak se naj zaznamenuje z župnim pečatom in lastnoročno podpiše od gospoda župnika in od cerkvenih ključarjev. Zusammenfassende Übersicht. In 24 Pastoral-Conferenzen erschiene» 326 Priester und betheiligten sich eifrig an der Discussion über 45 Elaborate zur I. und 49 zur II. Pastoralfrage. Von 94 Elaborante» haben 21 Vorzügliches, 54 Lobenswertes und 19 Befriedigendes geleistet. * * Besonderes Lob verdiene» unter Anderen sollende Herren Elaborante»: Josef Cerjak, Kaplan in Rohitsch; Pankraz Gregore, Kaplan in Trisail; Dr. Leopold Gregorec, Dechant in Neukirchen; Josef Janžekovič, Kaplan in St. Ruprecht in W. 39. ; Anton Korošec, Kaplan in Mahrenberg; Josef Kržišnik, Kaplan in Tüchern; Johann Munda, Kaplan in St. Benedieten; Joses Ozmec, Kaplan in Luttenberg; Anton Pintarič, Kaplan in Maxau; P. Conrad Stazinsky, Kaplan in Hl. Dreifaltigkeit bei Lichteneck ; Peter Stefan, Kaplan in St. Peter; Alois Šoba, Kaplan in Gonobiz; Martin Ulčnik, Kaplan in Greis; P. Rudolf Vagaja, Pfarrvicar in Witschein; Anton Veternik, Kaplan in Fraßlau. Die Belesenheit und Schaffensfreudigkeit so mancher Herren Conferente», auch derjenigen, die hier nicht namentlich angeführt sind, wird lobend anerkannt. Anlässlich des nicht hinreichend motivierten Wegbleibens einiger Herren Seelsorger wird auf das Caput XVI: „De collationibus sive de conferendis pastoralibus et de elaborationibus theologicis“ der Constitutiones synodales der II. Lavanter Diöccsan-Synode vom Jahre 1896, „Gesta et Statuta“ 1897, Seite 358—361 verwiesen. Die Pastoral-Conferenz-Protokolle sind bis zum 1. August anher vorzulegen, damit das Conserenz-Schlnss-Protokvll rechtzeitig verfasst nnd gedruckt werden kann. 2. Weisungen der königlich-ungarischen Regierung. lirtrrtfriiii dir Uiszirus vom (ülirnufiidwtr in Lodrsgrlaljr und die Hisjirnfrii von Ährnulgebolrii überhaupt. ^Die hochlöbliche f. k. Statthalterei hat mit Erlass vom 1. Oetvber 1897, Zl. 22.279 anher eröffnet: „Das königl. ungarische Justiz-Ministerium hat mit der an das hohe k. k. Ministerium des Innern gerichteten Note vom 6. Mai 1897, Zl. 20.923, in der Absicht etwa auf-tallchenden Zweifeln zu begegnen, darauf aufmerksam gemacht, dass es nach ungarischem Eherechte (§t? 113, 27 und 36 des ungarischen Gesetz-Artikels XXXI. vom Jahre 1894) den ungarischen Staatsangehörigen, welche im Auslande zu einer Ehe schreiten »vollen, in dem Falle einer mit nahem Tode drohenden Krankheit eines der beiden - auch des nicht ungarischen — Nnptnriente» gestattet ist, auch ohne Verkündigung i n II n g a r », beziehungsweise auch ohne Erwirkung der Dispens von derselben die Ehe zu schließe». Über Anlangen des genannten königl. nngar. Ministeriums hat das hohe k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium nnd dem k. k. Ministerium für Enltns und Unterricht laut Erlasses vom 15. Jnli 1897, Zl. 14.906 anzuordnen gefunden, dass die vorstehend erwähnte Bestimmung des ungarischen Ehegesetzes den sämintlichen politischen Bezirksbehörden, sowie allen Trannngsorgancn bekannt gegeben »verde. Indem das hoch»viirdige fürstbischöfliche Ordinariat hie von zur gefälligen Verständigung der unterstehenden Trauungs-organe in Kenntnis gesetzt »vird, »vird bemerkt nnd ausdrücklich darauf hingetviesen, dass es sich hiebei selbstverständlich nur mit eine Erleichterung der Eheschließung handelt, »velche das ungarische Gesetz als Personalstatnt dem ungarischen Staatsangehörigeu gewährt, und dass daher neben derselben alle jene Vorschriften vollkommen unberührt und aufrecht bleiben, welche das österreichische Recht in Bezug ans die Voraussetzungen und die Form der Eheschließung vor öfter reichischen Traiinngsorganen insbesondere mich für den Fall naher Todesgefahr statuiert. Gleichzeitig »vird dem hoch»vürdigen fürstbischöflichen Ordinariate im Nachhange zum H. ä. Schreiben vom 10. Juni 1897, Zl. 16.701 eine vom fönißt. ungar. Justizminister mit der eingangs erwähnten Note an das hohe k. k. Ministerium des Innern geleitete Übersetzung einer Verordnung des fönißt. ungar. Ministers des Innern vom 7. Jänner 1897, Zl. 11, betreffend die Dispensation vom Eheanfgebote zur gefälligen Mitteilung an die unterstehenden Tranungsvrgane übermittelt. Abschrift einer Übersetzung der Verordnung des fönigl. unga r. Ministers des Inn ent vom 7. Jänner 1897, Zl. 11 über die Dispensation vom Ehe-a u s g e b o t e. § 1. Zur Ertheilung der Dispensation vom Eheaufgebote ist der erste Beamte desjenigen Munieipinms zuständig, in dessen Amtssprengel der zur Anordnung des Eheanfgebotes berufene Matrikelführer seinen Amtssitz hat. (Justizininisterial-Ju-structio», Zl. 27.248/1895, J.-M. § 2). Sind zur Dispensation vom Eheaufgebote die ersten Beamten mehrerer Mnni-cipien zuständig, so haben die Ehetvcrber freie Wahl zwischen denselben. Wenn der erste Beamte des Munieipinms das Gesuch um Dispensation abweist, fon neu sich die Ehewerber um Dispensation an den Minister des Innern wenden. 8 2. Beim Ansuchen um Dispensation sind die Geburts-zeugnisse beider Ehewerber oder diejenige» Docilmente, welche die Geburtszeugnisse zu ersetzen geeignet sind, ferner jene Schriften vorzulegen, aus welchen hervorgeht, dass zwischen den Ehewerbern fein Ehehindernis obivaltet. (Jnstizministerial-Jnstruction Zl. 27243/1895, J.-M. § 7). Schriftstücke, welche in einer dem ersten Beamten des Munieipinms überhaupt nicht oder nicht genügend bekannten Sprache verfaßt sind, müssen von den Parteien ans eigene Kosten mit beglaubigter ungarischer Übersetzung versehen werden. Die Gesuche um Dispensation unterliegen laut Gebüren-tarifpvst 34 einer Stempelgebür von 50 fr. per Bogen, die Beilagen aber einer Stempelgebür von 15 fr. per Stück und Bogen. 8 •>. Dispensation kann nur dann ertheilt werden, wenn die Ehewerber in eigener Person mündlich, oder in beglaubigter Urkunde erklären, dass nach ihrem besten Wissen zwischen ihnen kein Ehehindernis obwaltet. Wird die Erklärung in eigener Person mündlich abgegeben, so ist dieselbe zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist laut Gebürentarifpost 79, Punkt c stempelfrei, wenn jedoch in das Protokoll auch die Bitte um Dispensation ausgenommen wird, sv unterliegt das Protokoll laut Gebüren-tarispvst 52, Punkt A. 1 einer Gesuchsstempelgebür von 50 Kreuzer». Wird die Erklärung schriftlich abgegeben, müssen die bezüglichen Dyeumente durch einen fönigl. öffentlichen Notar, fönigl. Bezirksrichter, Oberstuhlrichter, Bürgermeister, durch die Gemeindevorstehnng oder de» staatlichen Matrikenführer beglaubigt sein. 8 4. Die Dispensation kann nur im Falle triftiger Billigkeitsgründe ertheilt werden. Ob solche Umstände vorhanden sind, welche die Ertheilung der Dispensation billig erscheinen lassen, ist nach Maßgabe des einzelnen Falles zu beurtheilen. Stehen der Eheschließung sonstige Hindernisse entgegen, die mittelst Dispensation behoben werden können, z. B. Ehe-Unmündigkeit, Blutsverwandschaft u. s. w., so ist die Dispensation vom Aufgebote erst dann zu gewähre», wenn den Ehewerbern von diesem sonstigen Hindernisse die Dispensation bereits ertheilt wurde. 8 b. Die zur Gewährung der Dispensation berufene Behörde ist berechtigt, sowohl das ganze Aufgebot, als auch dessen einzelne Theile, z. B. die Veröffentlichung des Aufgebotes mittelst Zeitung »achzusehen; sie ist weiters auch berechtigt, die Aufgebvtsfrist zu verkürzen. 8 8. Die Dispensation ist taxfrei und laut Gebürentarifpost 34 steinpelfrei. 8 7. Die Dispensation hat außer der Verfügung über die Dispensation, auch die Auszählung der auf beide Ehewerber bezughabenden wesentlichen Daten, sowie die Bemerkung zu enthalten, dass die Dispensation vom Aufgebote die Ehewerber vom Nachweise der übrigen gesetzlichen Erfordernisse der Eheschließung nicht befreit. Als ztveckgemäßes Muster des Dispensationsdeeretes kann folgende Formel benützt werben : Dispensation. Dem (Name des Bräutigams)................................................... geboren am........................in................... (Religion) ..............., wohnhaft in.......................Beschäftigung ............, (Sohn des (Vater des Bräutigams).. und der (Mutter des Bräutigams)......................und .... der (Name der Braut) , geboten am. in...................., (Religion).................... wohnhaft in ...................., etwaige Beschäftigung................................... Tochter des (Vater der Braut) und der (Mutter der Braut)....................ertheile ich hiemit auf Grund des $ 57 des Gesetzartikels XXXIII vom Jahre 1894 die Dispensation vom Eheanfgebote. Diese Dispensation befreit die Ehewerber nicht vom Nachweise der übrigen gesetzmäßigen Erfordernisse der Eheschließung. Wird die Dispensation ertheilt, hat die zur Dispensation berufene Behörde, falls die Ehewerber die tut Sinne des § 57 des Gesetzesartikels XXXIII. vom Jahre 1894 erforderliche Erklärung schriftlich abgegeben haben, die bezügliche Erklärung zurückzubeyalten, die übrigen Schriften aber den Parteien ans-zufolge». Wird die Dispensation verweigert, erhalten die Ehe« Werber sämmtliche Documente zurück. § 9. Wenn um Dispensation vom Aufgebote in Ungarn in Betreff einer solchen Ehe angesucht wird, welche von einem in Ungarn gemeindeznständigen ungarischen Staatsangehörigen (ob Mann oder Weib) in Kroatien, Slavonien oder im Auslande geschlossen werde» soll: ist nach § 8 der am 12. Febr. 189(5, Zl. 7870, J.-M. erlassenen Verordnung der Minister der Justiz und des Innern vorzugehen mit) sind auch der Absatz 4 des § 2, ferner § 4 dieser citierten Verordnung entsprechend anzuwenden. Auf Bitte der Parteien hat der erste Beamte des Mutti« cipiums die ertheilte Dispensation stimmt allen Schriften — Erlass der k. k. Statthaltern betreffend dir (čintrnpiig des Nninens Aie hochlöbliche k. k. Statthalterei hat unterm 81. Juli 1897, Nr. 15.260, betreffend die Eintragung des Namens der Hebammen in die Gebnrtsbücher Nachstehendes anher eröffnet: „Ans wiederholten Recursverhandlnngen und mehrfachen Beschwerden geprüfter Hebammen hat die k. k. Statthalterei ersehen, dass in den letzteren Jahren das Afterhebammen-unwesen immer mehr in Zunahme begriffen ist. Damit die berufenen Behörden in die Lage komme» gegen die Afterhebammen im Sinne des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Mürz 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 57), betreffend die unbefugte Ausübung der Geburtshilfe mit Erfolg Vorgehen, und dadurch die Rechte der geprüften Hebammen wahren zu können, beehrt sich die k. k. Statthalterei, mit Ausnahme der im § 57 des Gesetzesartikels XXXI11. vom Jahre 1894 erwähnten und im Archive zurückzubehaltenden Erklärung — sowie sammt den vorgelegten Werten, dem königl. ungar. Jnstizminister zu unterbreiten und zwar behufs Ausstellung der im Sinne von §59 des Gesetzesartikels XXXllL vom Jahre 1894 darüber auszufolgenden Bescheinigung, dass gegen die Ehe nach de» Gesetzen Ungarns kein Hindernis obwaltet. Das Gesuch um Dispensation oder das über die Bitte anfgenommene Protokoll unterliegt auch in diesem Falle nur einer Stempelgebür von 50 Kreuzern, ferner jede Beilage, die ertheilte Dispensation mit inbegriffen, einer Beilagen-Stempelgebür von 15 Kreuzern. Außerdem entfällt Ein Gulden Stempel auf die im Sinne des § 59 des Gesetzesartikels XXX111. vom Jahre 1894 anszustellende Bescheinigung. Einem Gesuche aus dem Auslände kann anstatt von Stempelmarken auch deren Geldwert beigeschlossen werden. Damit den Parteien die Justiz-ministerial-Bescheinigung sammt den übrigen Schriften im Wege der Post nach dem Auslande franco zugestellt werden könne, ist auch das Postportv vvrzulegen." vom 31. Juli 1897, Zl. 15.260, der inbnmnmi in dir Kcburtsbücher. unter Hinweis ans die H. ä. Zuschrift vom 10. November 1884, Zl. 18.114 an das hochw. Ordinariat das höfliche Ersuchen zu richten, den Seelsorgern gefälligst die Bestimmungen des Hofkanzlei'Decretes vom 2. Juli 1825, Zl. 20.248 (St.-Gub.-Bdg. vom 30. Juli 1825, Zl. 18.063), bezüglich der Ein« tragung des Namens der Hebammen in die Geburtsbücher in Erinnerung zu bringen und dieselben anzuweisen, beim Vorkommen von Afterhebammen, d. i. von Personen, welche die Geburtshilfe gewerbsmäßig, gegen Bezahlung unbefugt betreiben, die Anzeige an die politische Behörde zu erstatten." Hievon werden die Herren Matrikenführer mit Hinweis auf das „Kirchliche Verordnungs-Blatt" I., Nr. 439 vom 25. Jänner 1885, VII. zur Darnachachtung verständiget. 4. Wittheilung, betreffend die Durd|fül|ritng der neuen Lodttiibrilli»»ord»i»ig. Laut Mittheilung der hochlöblichen k. k. Statthalterei, ddo. Graz am 28. October 1897, Zl. 33.208, gelangen am 1. Jänner 1898 die Bestimmungen der neuen Tvdtenbeschau-ordnung zur Durchführung. Im Sinne dieser Mittheilung werden die Pfarrämter, beziehungsweise die zuständigen Matrikenführer und Friedhofverwaltungen mit der Einladung begrüßt, bei der Durchführung dieser neuen Verordnung mitzuwirken. Grl a ss der k. k. Statthalters bttrcfftnb bit Wta»I>altli»g brr Aiisunmbming und) Amtrilm. Aie hochlvbliche k. k. Statthalterei in Graz hat mit Zuschrift vom 4. November 1897, Zl. 33.285 Folgendes anher mitgetheilt: „Wie dem k. k. Ministerium des Innern seitens des k. u. f. Ministeriums des Aeußern mitgetheilt nmrbc, ist seitens der Staatsregierung Sanctv Paulo eine Action wegen Anwerbung von 10.000 Auswanderern ans Oesterreich, ins--besondere aus Steiermark, Gvrz, Kärnten, Istrien und Gali' zien eingeleitet worden. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Cnltns und Unterricht vom 25. October 1897, ZI. 2154/C.-U.-M. wird hievon dem hochwürdigen fürstbischoflichcn Ordinariate mit dem Ersuchen Mittheilung gemacht, auch im wohldortigen Wirkungskreise gefälligst veranlassen zu wollen, dass im Wege der Belehrung oder in sonst geeignet erscheinender Weise dem Treiben etwaiger Agenten wirksam entgegengetreten werde. Beigefügt wird, dass die der k. k. Statthalterei unterstehenden politischen Behörden mit dem Erlasse vom 26. October 1897, Zl. 32.478 die entsprechenden Weisungen bereits erhielten." Es wolle demnach im Sinne der bezogenen Maßnahmen der hohen t k. Regierung den Gläubigen das Missliche und Gefährliche einer solchen Auswanderung in geeigneter Weise auseinander gesetzt werden. (Vergleiche die hierämtl. Currende vom 13. November 1897, Nr. 3933). (). Diöcesaii'Ullchrichteir. Investiert wurden : Herr Franz Lekše, Kaplan in Zirkoviz, auf die Pfarre St. Lorenzen in Lentsch; Herr Alois Šuta, Kaplan in Lichtenwald, auf die Pfarre St. Margarethen unter Pettau und Herr Johann Tom an, Kaplan in Schleiniz bei Marburg, auf die Pfarre St. Lanibert in Skomern. Wikdcrangrstcllt wurden als Kapläne die Herren Provisoren: Anton Drofenik in Lichtenwald und Valentin Vogrine in Zirkoviz. Herr Anton Podvinski, Kaplan in Maria in gleicher Eigenschaft nach Schleiniz bei Übersetzt wurde Neustift bei Pettau, Marburg. Unbesetzt sind geblieben die Kaplansposteu in Maria Neustist bei Pettau und Lcutsch. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am 1. Jänner 1898. Fürstbischof. Dniit der St. Udrillus-Buchdruckerei in Marburg.