Nr. 323. I. 1894. Kirchliches Verordnungs-Matt für die Lavanter Diöcefe. Inhalt: I. Gesetz vom 7. Jänner 1894, betreffend die Aufbesserung der Toinherrengehalte. — II. Gesetz vom 7. Jänner 1894, bezüglich der Congrua,nisbesserung für exponirte Hilfspriester. — III. Verordnung des k. k. Cultus- und Unterrichts« Ministeriums, betreffend die Erlangung des theol. Doctorates. — IV. Ernennung des Diöeesandirectors für de» Verein der Hl. Familie. — V. Beeidigung des Weiulieferanten Alois AlwieS zur Besorgung echten Mespveincs. — VI. Pastornl-Conferenz-Fragen. — VII. Theologische Fragen. — VIII. Psarrconcursprüfungen. — IX. Abholung der Hl. Cele. — X. Entscheidung des k. k. Ministeriums für Cnltns und Unterricht dilo. 24. Jänner >882, betreffend die religiöse Erziehung der aus gemischten Ehen abstammenden Kinder. XI. Erkenntnis des Verwaltungs - Gerichtshofes vom 2. Mürz 1892, Z. 737, in Matrike» Angelegenheiten. — XII. Kirchenmusik. -- XIII. Diöcesan Nachrichten. I. Gesetz vom 7. Jänner 1894 O.-G.-Kl. vom 24. Jänner 1894 Ur. VI., 15), lirtrrffrnh Dir Auflieferung brr Beiiige brr Dignitäre uiib (Cnnoniker bri brìi filetropolitun-, üattirbrol- unb (£onkntl)cbrolknpiteln brr katholischen Rirche brs Intrinifdirn, griechischen unb armrnifdirn fiitus. Mit Zustimmung ber beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: 8 l. Den Dignitären n»d Residential-Canonikern des staatlich anerkannten Personalstandes der Metropolitan-, Kathedral- und Conkathedral-Capitel wirb, insolange deren bisherige Einkünfte und Bezüge die Hohe des im nachfolgenden Schema bestimmten Minimaleinkommens nicht erreichen, dieses Minimaleinkommen über ihr Ansuchen aus den Religionsfonden, beziehungsweise aus der staatlichen Dotation derselben gewährleistet, und zwar: I. In Niederösterreich, Triest, Böhmen und Mähren für den ersten Dignitär mit 2000 fl. für die übrigen Dignitäre mit je.................................................................... 1800 „ und für die einfachen Canoniker mit je...................................................................1000 „ II. In Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain, Gvrz und Gradisca, Tirol und Galizien für den ersten Dignitär mit je............................................................................... 1800 fl. für die übrigen Dignitäre mit je........................................................................ 1600 „ und für die einfachen Canoniker mit je 1400 „ III. In Istrien und Dalmatien für den ersten Dignitär mit.................................................................................. 1600 fl. für die übrigen Dignitäre mit je......................................................................... 1400 „ und für die einfachen Canoniker mit je....................................................................... 1200 „ österr. Währ. § 2. Jenen Capitelmitgliedern. bereit in Gemäßheit der Bestimmungen des § 3 erhobenes Reineinkommen die Höhe des ihnen nach § 1 gebärenden Minimaleinkominens nicht erreicht, sind die sich darnach ergebenden Ergänzungen aus den Religionsfonden, beziehungsweise der staatlichen Dotation derselben in monatlichen Anti-cipativraten vom Tage der Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes, beziehungsweise bei Neubesetzungen vom Tage der Investitur des betreffenden Capitelmitgliedes, flüssig zu machen. § 3. Ob und inwieweit im einzelnen Falle eine Ergänzung des im § 1 gewährleisteten Minimaleinkommens stattzufinden hat, wird auf Grund vorzulegendcr Einbekenntnisse, welche von den einzelnen Capitel-Mitgliedern im Einvernehmen mit den betreffenden Capitelli cinznbringen sind, von der politischen Landesbehörde nach Einvernehmung des Divcesanbischofes entschieden Gegen diese Entscheidung der Landesbehörde kann binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben der Recurs an das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht eingebracht werden. § 4. Für die Einbekennung der Einnahmen und Ausgaben zum Zwecke der Ergänzung des im § 1 festgesetzten Minimaleinkommens, haben folgende Grundsätze zu gelten: I. Als Einnahmen sind anzurechnen: a) Der Reinertrag von Grund und Boden in jener Höhe, in welcher derselbe von den betreffenden Grundstücken zur Bemessung der Grundsteuer festgestellt erscheint; b) der Zinsertrag aus vermieteten Gebäuden in seiner wirklichen Höhe nach Abschlag der gesetzlichen Quote der Erhaltungs- und Amortisationskosten; c) der Ertrag von Capitalien, nutzbaren Rechten und gewerblichen Betrieben; d) fixe Renten und Dotationen in Geld und Geldeswert oder Naturalien (letztere nach localen Durchschnittspreisen berechnet mit 20 Procent Abschlag vom Bruttoerträge als Einbringungskosten). In Ansehung der unter c) und d) angeführten Capitalszinsen und Rentenbezüge können die Kosten der Einbringung in Abzug gebracht werden. e) Das Erträgnis aller vor Wirksamkeit dieses Gesetzes mit einem bestimmten Betrage errichteten Messen-Stiftungen (nach Abzug des diöcesanüblichen Stipendiumsbetrages) und anderweitigen Stiftungen für gottesdieustlick)e Functionen, insoferne deren Einrechnnng keine Bestimmung des Stiftbriefes, beziehungsweise der Acceptativns- oder Confirmationsclausel entgegensteht; endlick) f) die Bezüge aus der sogenannten mensa communis. II. Als Ausgaben sind an zu rech neu: a) Die von den einzubekennenden Einnahmen (Ia—f) sowohl, als auch von dem Gesammteinkommen zu entrichtenden landesfürstlicheu Steuern, die Landes-, Bezirks- und Gemeindenmlagen und sonstige für öffentliche Zwecke auf Grund eines Gesetzes zu leistenden Beiträge, das Gebürenäquivalent und die Religionsfondssteuer; b) Leistungen an Geld und Geldesivert aus dem Grunde einer auf dem Einkommen haftenden Verbindlichkeit; c) der im Verordnungswege festzusetzende Mietzinsbetrag sammt den darauf entfallenden gesetzlichen Zuschlägen für die von dem betreffenden Capitelmitgliede zum eigenen Gebrauche gemietete Wohnung sammt Zugehör; - • u d) die mit der Führung des Decanats- (Vicariats-) Amtes verbundenen Auslagen in einem im Verordnungswege festzustellenden Betrage; e) größere Bauauslagen in jenem Ausmaße, wie selbe seitens der Cultusverwaltung genehmigt werden; < j t) die Assecuranzanslagen; ,. , ,t\\ . g) die Kosten und Auslagen für die Beschaffung des Wasserbedarfes, insoferne für die Passicrung derselben die Genehmigung der Cultusverwaltung ertheilt worden sein wird; , h) Pensionen und Gnadengaben, insoweit dieselben mit staatlicher Genehmigung auf einer rechtlichen Ver-pflichtnng beruhen; i) Zinsen sammt etwaigen Annuitütsraten von Passivcapitalien. . ... ,. III. Jnsoferne zur Feststellung der Bezüge der einzelnen Capitelmitglieder ans der sogenannten mensa communis (I I) die Erhebung nnd Feststellung des Ertrages der letzteren erforderlich ist, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung zu finden. In dieser Richtung können als Ausgaben außerdem noch angerechnet werden: a) Der Aufwand aus kirchliche oder Cultnszwecke; b) Die Auslagen für wissenschaftliche Sammlungen nnd Bibliotheken der Capitel in einem im Verordnnngs-wege festzustellenden Ausmaße. Die Einbekenntnisse der Einnahmen und Ausgaben sind, insoferne die einzelnen Capitelmitglieder einen Anspruch erheben zu müssen glauben, binnen 3 Monaten nach dem Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes, beziehungsweise im Falle der Neubesetzung der einzelnen Capitelstelle», binnen 3 Monaten »ach der Investitur der betreffenden Capitularen im Wege des Ordinariates bei der politischen Landesbehörde einznbringen. Diese Frist ist ans triftigen Gründen erstreckbar. Im Falle einer Verspätung bei Ueberreichung der Fassion kann die angesnchte Zuweisung des im Schema des § 1 festgesetzten Minimaleinkommens nur vom Tage der Ueberreichung der Fassion erfolgen. Die Art und Weise, wie die Einbekenntnisse einzurichten, zu prüfen und richtigznstellen sind, bleibt dem Verordnnngswege Vorbehalten. § 6. Das Einkommen aus neu zngewachsenem Vermögen sowie etwaige Veränderungen desselben sind binnen 3 Monaten vom Tage des Zuwachses, beziehungsweise der Verminderung im Wege des Ordinariates bei der politischen Landesbehörde einzubekennen. Diese Frist ist aus triftigen Gründen erstreckbar. Die politische Landesbehörde hat nach Einvernehmung des Diöcesanbischofs die Neubemessungen des Reineinkommens, sowie die Feststellung der Ergänzung mit der Rechtswirkung vom Tage des tatsächlichen Vermögenszuwachses, beziehungsweise der Verminderung des Einkommens, zu veranlassen. § 7. Auf Capitelmitglieder, welche bisher im Genüsse einer höheren als nach § l festgesetzten Dotation standen, finden die vorstehenden Bestimmungen insolange keine Anwendung, als ihre Dotation nicht unter das durch dieses Gesetz festgesetzte Ausmaß herabgemindert wird. § 8- Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1894 in Wirksamkeit. § 9. Mit den« Vollzüge dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Finanzminister betraut. Wien, 7. Jänner 1894. Aranz Joseph rn. p. Windisch-chraeh m. p. Moner m. p. WadcysKi m. p. II. Gesetz vom 7. Jänner I894r Piigsbl. des Minik. für Cultus und Unterricht, Jahrg. 1894, Stück III), betreffend die Abänderung des § I des Kelekes osi» 13. April 189» (Aufbefferung der Longrun der röinifch-katliolifchen und griechifch-katliolifchen rrpo- nierten pilfsprirßrr). Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der erste Absatz des §. 1 des Gesetzes vom 13. April 1890 (R.-G.-Bl. Nr. 65), betreffend die Aufbesserung der Congrua der römisch-katholischen und griechisch-katholischen exponierten Hilfspriester tritt außer Kraft und hat künftighin zu lauten: §• 1. Das im §. 2 des Gesetzes vom 19. April 1885) (R.-G.-Bl. Nr. 47) und in dem demselben beigeschlossenen Schema I für Hilfspriester festgesetzte Minimal-Einkonunen wird rücksichtlich derjenigen sistemisirten Hilfspriester, welche mit Seelsorge-Functionen an einer außerhalb des Pfarrortes befindlichen Kirche betraut sind und bei derselben ihren Amtssitz haben, mit 160 Gnlden erhöht. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1894 in Wirksamkeit. Artikel III. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Minister für Cnltns und Unterricht und der Finanz-minister beauftragt. ?. . Wien, 7. Jänner 1894. v " ■ v' 'o' . ’ : 1 , •. " . - 1 i Iran; Joseph m. p. Windisch-chräl; m. p. HKener m. p. '■ Wadoyski ni: p. •r IIL Verordnung des k. k. Ministers für Enltus und Unterricht vom 1(>. Jänner 1894, Zahl 73/C. U. M., durch iiirlche für dir tlirologifchrii karultütr» der k. k. Uniurrfitntrii wir», Prag, ftrnt, Innsbruck, lirahau, Irmbrrg und dir k. k. tlirologifchrii knrultiilr» (Oliniih und Sohburg brtiiglich der črloiigiing des theologischen Dortorntrs neue vrüiuimungrn rrlaffru wurden. Vom f. f. Minister für Cnltns und Unterricht in Wien ist unterm 16. Jänner d. I. Zahl 73/C. U. M. nachstehendes Schreiben anher gelangt:' i :: . . >1 '. >: „Ich beehre mich dem Hochwürdigen Ordinariate im Anschlüsse ein Exemplar der auf Grund Allerhöchster Entschließung vom 10. Jänner l. I. erflossenen und gleichzeitig im Reichsgesetzblatte knndgemachten hierämtlichen Verordnung vom 16. Jänner l. I. Z. 73 C. U. M., betreffend die Erlassung neuer Bestimmungen behufs Erlangung des theologischen Doctorates an den katholisch-theologischen Fakultäten, zur gefälligen Kenntnisnahme zu übermitteln. .SBienttarn 16. Jänner 1894.... m/'v Wadoyski m. p." Besagte Verordnung nun lautet: Auf Grund der mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Jänner 1894 erhaltenen Ermächtigung erlasse ich für die obengenannten katholisch-theologischen Facultäten bezüglich der Erlangung des theologischen Doctorates die nachfolgenden Bestimmungen: 8 1. Zur Erlangung des Doctorates der katholischen Theologie ist die Ablegung von vier strengen Prüfungen (Rigorosen) erforderlich. Die Zulassung zu den Rigorosen ist von dein Nachweise abhängig, daß der Candidat die theologischen Studien als ordentlicher Hörer an einer theologischen Facultät ordnungsgemäß absolviert hat Und den Vorschriften des §. 2 dieser Verordnung nachgekommen ist. Den Zöglingen des Pazmanenms in Wien bleibt die Ablegung des Rigorosnms ans dem Bibel- stndium im vierten Jahrgange des theologischen Studiums wie bisher gestattet. Candidate», ivelche die theologischen Studien an einer gesetzmäßig organisirten Diöeesan- oder Kloster-Lehranstalt absolviert haben, können an einer Universität oder theologischen Facultät nach vorläufiger Jminatricnlation zu den strengen Prüfungen und zur Erlangung des Doctorgrades zugelassen werden, wenn sie in das Studium der Theologie auf Grundlage eines staatsgiltigen Maturitätszeugnisses ausgenommen worden sind. Wenn ei» Candidat an einer theologischen Facultät bereits immatriculiert war, ist eine neuerliche Jmmatrienlativn an jener Facultät, an welcher er die Rigorosen abzulegen beabsichtigt, nicht mehr erforderlich. 8.2- Die vier Rigorosen umfassen folgende Prüfungsgegenstände : 1. Das gesaminte Bibelstudium des alten und neuen Testamentes. Um zu dem betreffenden Rigorosuni zugelassen zu werden, muß der Candidat die Vorlesungen über die semitischen Dialecte, nämlich Syrisch-Ehaldüisch und Arabisch, sowie über die höhere Exegese des alten und neuen Testamentes wenigstens durch je ein Semester mit gutem Erfolge besucht haben. Von dem Besuche der ebengenannten Vorlesungen kann der Minister für Cnltus und Unterricht in rücksichtswürdigen Fällen nach Einvernehmung des theologischen Prosessorencvlleginms eine Ausnahme gestatten; in diesem Falle hat jedoch der Candidat an der theologischen Facultät, an welcher er die Rigorosen ablegen will, sich einer Prüfung aus den semitischen Dialecten, beziehungsweise ans der höheren Exegese des alten und neuen Testamentes zu unterziehen. 2. Generelle und specielle Dogmatik. 3. Kirche n g e schichte n n d K i r ch e n r e ch t. 4. M oral- n n d1P a st v r alt h e ologie. • • : • ■ - § 3. Die vier Rigorosen können in beliebiger Reihenfolge, doch müssen, sie sämmtlich an derselben Facultät abgelegt werden. Ausnahmsweise kann die Fortsetzung der Rigorosen an einer anderen Facultät, als an der sie begonnen wurden, vom Minister für Cnltus und Unterricht nach Einvernehmen der betreffenden Prvfessoren-collegie» gestattet werden. Für die Zöglinge des höhere» Priesterbildnngsinstitntes zu St. Augustin in .Wien bleiben die bestehenden besonderen Vorschriften in Geltung, wvrnach sie die an einer anderen theologischen Facultät begon-nciini Prüfungen zur Erlangung des Doctorates der Theologie an der Wiener Universität sortsetze» dürfen. § 4. Der Zutritt zu den Rigorose» steht nach Maßgabe des Raumes allen Professoren, Doctoren und Doctorauden der Theologie frei und kann vom Vorsitzenden der Prüfungscommission auch anderen Personen gestattet werden. Jedes Rigorosi»» dauert zwei Stunden. § 5. Zwischen je zwei Rigorosen hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu verstreichen. Hat jedoch der Candidat ein Rigorosum mit sehr gutem Erfolge abgelegt, so kann ihm der Decan für das nächste Rigorosi»« auch einen kürzeren Termin gewähren. § 6. Der Decan des Professorencollegiums führt in der Prüfungscvmmissivn den Vorsitz. Im Verhinderungsfälle wird er von dem Prodecan, und wenn auch dieser verhindert ist, von dem rangältesten Pro- fessor vertreten. Die Prüfungscommissivn besteht für jedes Rigorosum außer dem Vorsitzenden aus vier, beziehungsweise (§ 7) drei Mitgliedern, nämlich aus den betreffenden Fachprvfessoren und noch zwei anderen Prüfungscommissären als Examinatoren. Letztere werden in Gemäßheit des Ministerialerlasses vom 30. Juni 1850, R.-G.-Bl. Nr. 319, von den betreffenden Divcesanbischöfen, in deren Diücese die Universität oder Facültüt sich befindet, aus den Professoren oder Doctoren der Theologie nach Einvernehmung des theologischen Pro-fessorencollegiums bestellt. In Ermangelung eines ordentlichen Professors für ein Prüfungsfach oder bei Verhinderung desselben ist der außerordentliche Professor dieses Faches und beim Abgange eines solchen der mit der Supplierung beauftragte Docent, wenn er Doctor der Theologie ist, andernfalls der Professor des nächstverwandteu Faches beizuziehen. § 7. Der Vorsitzende hat immer das Recht, aber nur dann die Pflicht zu examinieren, wenn er Fachprofessor eines Prüfungsgegenstandcs ist. Im letzteren Falle hat die Prüfungscommission nebst dem präsidierenden Decan nur aus drei Mitgliedern zu bestehen. § 8. Wird die Zahl der Examinatoren durch die im § 6, beziehungsweise § 7 berufenen Vertreter der Prüfungsfächer nicht erschöpft, so ist dieselbe aus der Reihe der ordentlichen Professoren zu ergänzen. 8 9. Jedes Mitglied der Prüfungscommision hat dem Rigorosum vom Anfänge bis zum Ende beizuwohnen. Der Abstimmung und Schlußfassung geht eine Besprechung über das Ergebnis der Prüfung voraus. Die Abstimmung von Seite jedes einzelnen Mitgliedes erfolgt sodann mit dem Calcul eminenter oder bene, oder insufficienter. Der Gesammtcalcul ist durch die entsprechenden Beisätze auszudrücken. § 10. Sämmtliche Rigorosen sind in der lateinischen Sprache abzulegen. Von dieser Bestimmung ist nur bei der Pastoraltheologie eine Abweichung zulässig, wenn dieser Gegenstand an der betreffenden Facultät in einer anderen Sprache vorgetragen wird, und der Candidat das Ersuchen stellt, die Prüfung in der Vortragssprache ablegen zu dürfen. § H. Wird ein Kandidat bei einem Rigorosum reprobiert, so kann er zn keinem weiteren Rigorosum, sondern nur zur Wiederholung desselben Rigorosunts, und zwar nicht vor Ablauf von drei Monaten zugelasseu werden. Wird er hiebei abermals reprobiert, so ist nur noch eine Wiederholung des Rigorosums, und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Bei nochmaliger (dritter) Reprobativi: ist der Kandidat von der Erlangung des theologischen Dvetorgrades an einer theologischen Faeultät der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, wie auch von der Nostrificativn eines im Auslaube erworbenen Doetordiplvmes für immer ausgeschlossen. § 12. Für jedes Rigorosum hat der Kandidat eine Taxe von 36 Gulden zn entrichten. Der Vorsitzende erhält hievon 6 Gulden, jedes Mitglied der Kommission 5 Gulden. Weiters sind dort, wo ein Kanzleifond besteht, 2 Gulden an denselben abzuführen. Der Vorsitzende erhält, wenn er zugleich Fachexaminator ist, auch die für einen solchen ent- fallende Taxe. Bei der Wiederholung eines Rigorosums ist nur die Hälfte der Taxe zu entrichten ; hievon erhält jedes betheiligte Mitglied der Prüfungscommission die Hälfte des eben angegebenen Taxbetrages. Der Betrag für den Kanzleifond entfällt bei Wiederholungen. Der Rest aller Rigorosentaxbezüge wird unter sämmtliche ordentliche Professoren der Faeultät vertheilt. § 13. Die Einzeltaxbezüge haben die Natur von Präsenzgeldern und können daher auch nur für wirkliche Fnnetionen in Anspruch genommen werden. Nach Ablegung der vier Rigorosen hat der Kandidat eine größere geschriebene Abhandlung (Dissertation) vorzulegen. Das Thema, welches aus einem der dem Bereiche der theologischen Faeultät ungehörigen Fächer zu nehmen ist, bestimmt der Deean im Einvernehmen mit dem Professor, ans dessen Fache das Thema gewählt wird. Nach Approbation der Dissertation erfolgt die Ablegung des tridentinisch-vaticanischen Glaubensbekenntnisses vor dem Diöeesanbischvs, oder in Wien und Prag vor dem Kanzler der theologischen Faeultät; der Kandidat hat sich hierüber beim Deean des Prvfessoreneollegiums auszuweisen. § 15. Die Promotion erfolgt unter dem Vorsitze des Rectors und im Beisein des Deeaus des Professoren-collegimus, dann in Wien und Prag auch des Kanzlers der theologischen Faeultät, durch einen ordentlichen Professor (per turimi») in Form der herkömmlichen Sponsionen. Wenn der Rector nicht der katholischen Religion angehört, so hat die Promotion unter dem Vorsitze des Prorectors, beziehungsweise des Decans der Faeultät, ans welcher der Rector hervorgegangen ist, oder des gesetzlichen Vertreters dieses Decans zn geschehen, und diese Funktionäre haben dann auch die Diplome zn unterschreiben. An den theologischen Facultäteu Olmütz und Salzburg erfolgt die Promotion unter dem Vorsitze des Decans im Beisein des Prodecans durch einen ordentlichen Professor (per turnurn). § >6. Die Promotionstaxe beträgt an alle» theologischen Facnltäten (>0 Gulden. Hievon beziehen der Rector 15 Gulden, der Kanzler, der Decan und der Promotor je 5 Gulden an den theologischen Facnltäten Olmntz und Salzburg beziehen der Decan 15 Gulden, der Prodecan itttb der Prvniotor je 5 Gulden. Ferner sind von dieser Taxe 5 Gulden an den Kanzleifond, wo ein solcher besteht, abzuführen, ans welchem die an den verschiedenen Universitäten bisher bestehenden Zahlungen für die An- fertigung des Diplomes und die bisherigen Bezüge des Kanzleipersonales und der Dienerschaft zu bestreiten sind. Der Rest aller Pronwtionstaxbezüge wird unter sämmtliche ordentliche Professoren zu gleichen Theilen vertheilt. 8 17. An jenen Universitäten, an welchen bisher feierliche Pronwtionsformen üblich waren, bleibt es dem Candidateli freigestcllt, statt der einfachen diese feierliche Prvnwtionssorin gegen die hiefür üblichen Entrichtungen für sich in Anspruch zu nehmen. Doch kommt der im vorhergehenden Paragraphe bestimmte Taxbetrag auch in diesem Falle zu der dort angeordneten Verwendung und Vertheilung. § 18. Diese Rigorvsenordnung tritt mit Beginn des Studienjahres 1894/96 in Kraft. Jene Candidateli, welche sich bis dahin den Rigorosen nach den bisher bestandenen Vorschriften bereits ganz oder theilweise unterzogen habe», sind auch fernerhin nach diesen Vorschriften zu behandeln. Wndeyslii m. p. IV. Ernennung des Diöcelandirectors des Vereines der christlichen Familien zu Ehren der Hl. Familie von Ua;areth. Der Hvchwürdige Herr Karl Hribovšek, Doincapitular, F. B. Consistorialrath, Vice-Director der theologischen Lehranstalt und Director des Diözesan-Priesterhanses wurde mit nachstehendem F. B. Ordinariats-Erlasse vom 21. Jänner 1894 Nr. 825 zum Divcesan-Directvr des Vereines zu Ehren der heiligen Fami lie ernannt: „Ich ernenne Sie hiemit zum Diöcesan-Director des vom Heiligen Vater Papst Leo XIII. mit apostolischem Breve vom 14. Juni 1892 gegründeten Vereines der christlichen Familien zu Ehren der hl. Familie von Nazareth. In dieser Eigenschaft haben Sie sich die Verbreitung des lobwürdigen Vereines nach allen Kräften angelegen sein zu lassen. Zu diesem Behufe werden Sie mit den Pfarrern der Diöcese stets in Fühlung bleiben, werden denselben in alleil Angelegenheiten des Vereines mit Rath und That behilflich sein, von ihnen alljährlich im Monate Mai die Zahl der in den Verein neu anfgenonimenen Familien entgegennehmen und sodann dieselbe im Monate Juni dem Centralvorstande nach Rom mittheilen. Dem F. B. Ordinariate aber werden Sie im Monate Dezember eines jeden Jahres über den erzielten Erfolg und Fortschritt des Vereines ausführlichen Bericht erstatten. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 21. Jänner 1894". Dies wird den hochw. Herrn Pfarrern zur Darimchhaltung und Benehmungswissenschaft «»mit zur Kenntnis gebracht. V. Beeidigung des Weinlieferanten Herrn Alois Alwies in Marburg zur Besorgung echten Wesnveines. Die Namhaftmachung einer zuverläßlichen Quelle sur den Bezug ganz reinen, echten, unverfälschten Natnrweines. dessen sich die Priester beim Lesen der Hl. Messe mit ruhigem Gewissen bedienen können, ist in unseren Tagen von nicht geringer Bedeutung, da es ja gesetzlich gestattet ist, zur Verbesserung dem Weine Traubenzucker und Sprit znzusetzen. Herr Alois Alwies, Weinlieferant in Marburg, erklärte nun und verpflichtete sich unter Eid, welchen derselbe beim F. B. Ordinariate am 5. Februar d. I. ablegte, daß er stets in der Lage sei» werde, einen vollkommen reinen Natnrwein zu führen und abzngeben. Die Herrn Diöcesanpriester können demnach mit vollster Beruhigung ihren Opferweinbedars vom vbgenannte» Herrn beziehen. VI. Dastoral-Eonferen^-Fragen für das Jahr 1894. 1. Die Verehrung der Heiligen und der heiligen Bilder ist nicht bloß zulässig, sondern sehr nützlich und zweckdienlich zur Belehrung und Erbauung. Welche liturgische Vorschriften sind hinsichtlich der Verehrung der Reliquien und der heiligen Bilder zu beobachten? 2. Welche Mittel soll der katholische Priester anwcndcn, um den Gefahren der Einsamkeit zu begegnen und um während des Verlaufes der Jahre im Seeleneiser nicht abzuuehmen, sondern in der Gerechtigkeit zu beharren und ohne Unterlaß zu wachsen? Insonderheit ist der Begriff der frommen Betrachtung und sind die weisen Rathschläge, welche diesbeziehentlich die Kirche ihren Dienern, den Priestern, erthcilt, und auch die Vortheile zu erörtern, welche der Seelsorger für sich und für sein Seelsorgeamt aus der täglich angestellten frommen Betrachtung ziehen kann. VII. Theologische Fragen für das Jahr 1894. . i. Evolvatur momentum celebris epistolae encyclicae „Providentissimus Deus“ de die 18. no-vembris 1893 — pro studiis sacrorum Bibliorum. 2. Connexus et relatio septem Sacramentorum ad invicem — explicetur. 3. Katechese in deutscher oder slovenischer Sprache über die Mittel zur Erlangung der Er-lösungsfrüchte. Einleitung: Klarstellung des Zusammenhanges dieser Katechese mit der im vorigen Jahre behandelten katechelischen Frage. Abhandlung: Erläuterung des gegebenen Stoffes. Schluß: Wiederholung des erklärten Gegenstandes. — lovili. Pfarrkonkursprüfungen werden in diesem Jahre und zwar die erste am 8., 9. und 10. Mai, die zweite aber am 4., 5. und 6. Lept. in der F. B. Residenz in Marburg stattfinden. Die Gesuche um Zulassung zur Pfarrkonknrsprüfung sind wenigstens 14 Tage vor der Prüfung durch das F. V. Dekanalamt beim F. B. Ordinariate einzubringen. IX. Die 1)1. Gele sind wie gewöhnlich am Gründonnerstage daselbst in der F. B. Ordinariatskanzlei abznholen. — Die Oelgefäße sind vorher sorgfältig zu reinigen. X. Entscheidung der. K. K. Ministeriums für Eultus und Unterricht ddo. 24. Jänner 1882, lidrifniö die religiöse Luieljung der ans gemischten Lheli abKammciiden Rinder. Das Ministerium für Cnltus und Unterricht entschied anläßlich eines speciellen Falles Folgendes: „Der zwischen Eheleuten, von denen der eine Theil katholisch, der andere jedoch protestantisch ist, abgeschlossene Vertrag über die Kindererziehung ist giltig nicht bloß im Gewissen, sondern auch vor den Staatsbehörden. Kein Theil darf ihn eigenmächtig brechen und haben die Seelsorger das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß jener Vertrag in den genannten Grenzen eingehalten werde; sollte dies nicht der Fall sein,, haben sie bei den politischen Behörden dessen genaue Einhaltung zu verlangen". Das k. k. Ministerium ließ sich bei seiner Entscheidung von folgenden Anschauungspnnkten leiten: 1. Das Urtheil über die Giltigkeit und Dauer eines geschlossenen Vertrages über die religiöse Er-ziehung der Kinder in gemischten Ehen steht blos der politischen, eventuell der staatlichen Cnltnsbehörde zu. 2. Den Vorstehern der Kirchen und religiösen Gesellschaften gebührt nach § 3, Absah 2 des citirten Gesetzes das Recht, bei welch immer einer Verletzung der in jenem Gesetze über das Bekenntniß der Kinder angeführten Vorschriften die politische eventuell staatliche Cnltnsbehörde um Hilfe anzurufen, wenn nach Ansicht dieser Vorsteher der Vertrag über die Kindererziehung in gemischten Ehen verletzt sei — deswegen muß das Consistorium zn einer Beschwerde und Berufung als berechtigt erklärt werden, weil es sich hier um die Erziehung der Kinder von Ehegatten handelt, die in derselben Diöcese wohnen. 3. Jenes Uebereinkommen zwischen den genannten Eheleuten ist nach seinem Wortlaute, und weil im Contexte nirgends von einem Pfarramte die Rede ist, als ein zwischen den Eheleuten über die religiöse Kindererziehung abgeschlossener Vertrag anznsehen. 4. Jener Vertrag ist nicht gelöst worden, wie dies aus dem Vorgänge der katholischen Gattin zu ersehen ist. Bei der Schließung einer gemischten Ehe ist somit darauf zu sehen: a) daß zwischen den Ehegatten ein rechtsgiltiger Vertrag, betreffend die katholische Kindererziehnng, zu Stande komme, dann b) daß auch der katholische Theil standhaft, >vie dies beim gegebenen Fall geschehen ist, auf seinem Rechte beharre. XI. Erkenntnis des Verwaltungs-Gerichtshofes voni 2. Mär; 1892, 3. 737, in Matriken-Angelegenheiten. Anna Jöbstl ca. Mi», des Innern (M.-R. Edl. von Braunhof); Erlaß vom 5. März 1891, Z. 26.738 ex 1890, puncto Bettveigerung einer Taufbuchs-Berichtigung: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: Die Einflußnahme der politischen Behörden auf die Führung der Pfarrmatriken besteht lediglich in der Obsorge, daß die Matrike» ordnungsmäßig geführt, also alle durch die Gesetze vorgesehenen Eintragungen in dieselben, und zwar in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form vorschriftsmäßig erfolgen. — In diesem Sinne hat schon die Verordnung vom 20. Februar 1784 (Josefs-Gesetze, Bd. 6. S. 574) die Matrikenführung der Ueberwachung des Kreisbeamten unterstellt, und eben hierauf beziehen sich auch alle späteren, die behördliche Einflußnahme hinsichtlich des Matrikeuwesens betreffenden Vorschriften. Die gesetzliche Aufgabe des Matrikenführers besteht aber nur darin, daß die seiner Evidenzhaltung anheim gegebenen Acte zur Zeit ihrer Ereignung nach Vorschrift ordnungsmäßig verzeichnet werden. — Nur in dem Falle, als bei der ersten Eintragung irgend etwas, was damals hätte eingetragen werden sollen, aus Nachlässigkeit oder Versehen nicht ausgezeichnet wurde, oder wenn die Matrikenbücher oder einzelne Blätter verloren gegangen sind, gestattet das Hofdecret vom 5. April 1844 (Justiz.-Ges.-Sammlung Nr. 799) auch nachträgliche Eintragungen mit Genehmigung der Landesbehörde. Im vorliegenden Streitfälle sieht aber nicht eine solche Ergänzung, sondern eine Abänderung der ursprünglichen Eintragung in Frage. — Im Geburtsbuche wurde nämlich bei dem am 26. November 1861 in der Paulusthorgasse Nr. lb in Graz geborenen Kinde Anna der Name der unehelichen Mutter desselben „Jgl Anna, 80 Jahre alt, angeblich" eingetragen. Diese Eintragung entspricht der Anordnung des Hofkanzlei-Deeretes vom 13. Jänner 1814 (Polit. Ges.- Samml. Bd. 42., Nr. 7), wornach die Führer der Geburtsbücher, wenn ein Kind ausdrücklich als unehelich angegeben wirb, ohne die Eintragung des Namens des Vaters des unehelichen Kindes zu fordern, die Erforschung des wahren Namens der Kindesmntter zu unterlassen und den angegebenen Namen der Kindes-mntter mit dem Beisatze „angeblich" in das Geburtsbuch ohne weiters einzutragen haben. Da diese ursprüngliche Eintragung eine der Vorschrift entsprechende und daher ordnungsmäßige gewesen, und es sich bei der von der Beschwerdeführerin begehrten Berichtigung nicht um irgend etwas handelt, tvas schon ursprünglich einzntragen war, aber aus Nachlässigkeit oder Versehen nicht ausgezeichnet wurde, fehlt für die mit der Ueberwachung der ordnungsmäßigen Matrikenführung betrauten Organe ein Anlaß zum Einschreiten, und es bleibt der Beschwerdeführerin lediglich anheim gegeben, die von ihr begehrte Richtigstellung, recte Abänderung der mit gesetzlicher Vorschrift vorgenommenen Eintragung, da es sich um die Frage des Familienstandes, also um eine Frage des Privatrechtes handelt, im Rechtswege zu bewirken." XII. Kirchenmusik. Die Verlagshandlung von Artaria & Comp, in Wie» hat aus dem großen, im Aufträge des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht von Dr. Guido Adler hcrausgegebenen Monumentalwerke der musikalischen Compositione» der Kaiser Ferdinand III., Leopold I. und Joseph I., vier Compositione» in volkstümlicher, billiger Partitur- und Stiuimeu-Ausgabe erscheinen lassen, welche von dem Kunstsinne der großen Ahnen unseres erlauchten Kaiserhauses Zeugnis geben. Diese Tonstücke, deren Bearbeitung Herr Albert Ritter von Hermann besorgt hat, sind: 1. Psalmus „Miserere“ von Ferdinand III. für Soli, gemischten Chor und Orgel; Preis der Partitur und Stimmen 2 fl. ; 2. „Missa Angeli custodis“ von Leopold I. für Soli, gemischten Chor, Streichinstrumente und Orgel; Preis der Partitur und Stimmen 5 fl. ; 3. Motette „Sub tuum praesidium“ von Leopold I. für Sopransolo, gemischten Chor und Orgel; Preis der Partitur und Stimmen 1 fl. 20 kr.; 4. Cantate „Regina Cueli“ von Joseph 1. für Sopransolo, Orchester und Orgel; Preis der Partitur und Stimmen 2 fl. 50 kr. Auf diese würdigen und wirksamen und dabei nicht zu schwierigen Compositionen werden überhaupt alle Freunde der Kirchenmusik, und insbesondere jene Kirchenchöre, deren musikalischen Kräfte zur Aufführung derselben zureichen, hiemit aufmerksam gemacht. XIII. Diöcesan-Uachrichten. Ernannt wurde Ziti. Herr Josef Slavič, f.-b. Seckauer geistl. Rath und Pfarrer zu St. Anna am Aigen, zum f. b. Lavanter geistl. Rath. Investili wurden: Herr Johann Pajtler, Kaplan in Luttenberg, auf die Pfarre St. Ruprecht in W.-B. und Herr Franz Zmazek, Pfarrer in St. Urban bei Pettau, aus die Pfarre St. Benedikten in W.-B. Bestellt wurden: P. Johann I'avec 0.-8.-It. als provisorischer Pfarrvikar zu St. Georgen an der Peßniz und Herr Barthelmä Stabue als Provisor in St. Urban bei Pettau. Wicdcrangcstcllt wurden: Herr Jakob Vidovič, Provisor in St. Ruprecht in W.-B., als Kaplan in Sauritsch und Herr Franz Cerjak, Provisor in St. Benedikten in W. B., als Kaplan ebendort. Ucbcrsctzt wurden die Herren Kapläne: Andreas Gliche nach Frieda», Joses Ozmee nach Luttcnberg, F-mnz Šalovcn nach St. Marein, Franz Korošec als Studienpräfekt in's s.-b. Knabenseminar in Marburg und Franz Lekše nach Zirkoviz. Gestorben sind: P. Aegidius Trček 0.-8.-L., provisorischer Pfarrvikar zu St. George» an der Peßniz, am 3. Jan. im 51., Sebastian Magdič, Jubelpriester und Pens. Pfarrer zu St. Georgen an der Peßniz, am 15. Jänner im 88,, Herr Franz Kalin, pcns. Pfarrer zu Reichenburg, am 18. Jänner im 70. und Herr Mathias Koren, Jubelpriester und pcns. Pfarrer in Fautsch, am 29. Jänner im 90. Lebensjahre. Unbesetzt sind geblieben die Kaplaneien zu St. Beit bei Ponikl, Pvlstrau und Maria Nenstift bei Pettau. F. G. Lavanter Ordinariat in Marburg, 10. Februar 1*94. f Fürstbischof. ži. Lyrillue-Buchdniilcrci in Marburq