Gesetz-«,,» Verordnungsblatt für da- österreichisch=tffirifche -Küstensauf), beliebend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete — Jahrgang 1904. XVI. 6tii rf. iluS g c fl c b tn un b versendet am 25. Oktober 1904. 31. Durchführungsverordnung der k. k. Statthalterei in Triest vom 2. Oktober 1904, Zl. 27044, zum Gesetze v om 13. Mai 1903, L.-G.-Bl. Nr. 24, be treffend die Hebung der Nindviehzucht, gütig für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiS ca. Mit Genehmigung der k. k. Ministerien des Innern und des Ackerbaues wird im Einvernehmen mit dem Görzer Landesausschusie zur Durchführung des Gesetzes vom 13. Mai 1903, L.-G.-Bl. Nr. 24, betreffend die Hebung der Nindviehzucht, folgendes verordnet: I. Abschnitt. Verpflichtung zur Lizenzierung der Stiere. § 1. In der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča können zum Decken fremden Viehes nur nach dem Gesetze vom 13. Mai 1903, L.-G.-Bl. Ar. 24, lizenzierte Stiere verwendet werden. Unter fremdes Vieh im Sinne der §§ 1 und 12 des Gesetzes ist allgemein jenes Vieh weiblichen Geschlechtes zu verstehen, welches nicht dem Eigentümer des Stieres oder den betreffenden Familienmitgliedern, Kolonen oder Dienstleuten gehört. Im Falle, als der Stier im Eigentume der Gemeinde oder mehrerer vereinigter Züchter steht, ist derselbe der Lizenzierungspflicht unterworfen. II. Abschnitt. Eignung der zu lizenzierenden Stiere. § 2. Mit Beziehung ans die Bestimmungen der §§ 2, 22 und 23 des Gesetzes sind von der Lizenzierung solche Stiere auszuschließen, welche dem Viehschlage des betreffenden Zucht« gebiete« nicht entsprechen. Der Landesausschi,ß wird im Einvernehmen mit der k. k. Ackerbangesellschaft und vorbehaltlich der Zustimmung der k. k. Statthalterei feststellen, welchen Rassen die in den einzelnen Znchtgebieten zu verwendenden Zuchtstiere anzugehören haben. § 3. Es bleibt den örtlichen Lizenzierungskommissioncn überlassen, auf Grund des § 2 dieser Durchführungsverordnung die maßgebenden Gesichtspunkte festznstellen, nach welchen zu entscheiden ist, ob ein der Lizenzierung vorgeführter Stier als zugehörig zu der für das betreffende Zuchtgebiet bestimmten Rasse zu erklären sei oder nicht, ferner die nicht zu überschreitenden Krenzungsgrenzen festzustellen, um die Rasse entsprechend den Anforderungen der lokalen Zucht rein zu erhalten. § 4. Im Sinne dcö § 2 des Gesetzes sind solche Stiere, welche von tuberkulösen Eltern abstammen, als nicht von kräftigem Bane und nicht als gesund zu erklären. § 5. Außer gesund, d. H. mit keiner inneren oder äußeren Krankheit behaftet, müssen die Stiere, um lizenziert zu werden, zur Zucht für geeignet erklärt werden und dürfen daher keinerlei Fehler oder Mängel aufweisen, welche deren Verwendung als Zuchttiere erschweren würde. § 6. Ebenso sind von der Lizenzierung solche Stiere anszuschließen, welche, obgleich den besonderen Merkmalen der für das betreffende Zuchtgebiet bestimmten Rasse entsprechend, derartige Mängel der Form und Stellung der Extremitäten aufweisen, daß deren Verwendung als Zuchttiere sich nicht empfehlen würde. Zu diesen fehlerhaften Körperbildnngen sind insbesondere zu zählen die übermäßige Größe oder Länge des Kopfes, die fehlerhafte Stellung oder Bildung der Hörner, die Schwäche des Halses, die Engbrüstigkeit, der Kröpfen- oder Senkrücken, die fehlerhafte Bildung der Schultern, des Widerrists, der Hüften, der Beine, der Klauen und des Hinterkrenzes, wie auch der zu hohe oder zu tiefe Schwcifansatz. Ebenso sind den Gründen für die Ausschließung beiznzählen die zu schwache Knochenbildung, die kümmerliche Entwicklung des Tieres und alle jene Fehler, deren Übertragung auf die Nachkommenschaft des Zuchttieres anzunehmen ist. Unvollkommenheiten dagegen, welche von Wunden oder anderen Zufälligkeiten herrühren, sind nicht als Hindernisse für die Lizenzierung deö Stieres anzusehen, vorausgesetzt, daß sie nicht solcher Art sind, daß sie der Fähigkeit zum Decken Eintrag tun. § 7. Wenn die Kommission von der Ermächtigung zur Lizenzierung von Stieren unter 1 y Jahren Gebrauch machen will (§ 2 des Gesetzes), hat dieselbe namentlich nicht nur die Umstände der vorzeitigen Entwicklung des zu lizenzierenden Stieres, sondern auch die besonderen Bedürfnisse der örtlichen Zucht in Betracht zu ziehen, welche letztere gebieterisch die ausschließliche Lizenzierung von Stieren im Alter von wenigstens 18 Monaten erheischen können. Die oberwähnte Erleichterung wird eher in solchen Gemeinden oder in solchen Fällen zu gewähren sein, wo eine übermäßige Ausnützung der Stiere ausgeschlossen ist und wo dagegen eine mäßige und entsprechende Verwendung derselben als gesichert anzunehmen ist. § 8. Bei Bestimmung des Zeitraumes, für welchen die Lizenzierung des Stieres gilt (§ 8 des Gesetzes), ist nicht nur auf das Alter des zu lizenzierenden Zuchttieres, sondern auch auf dessen Konstitution und Erhaltung und auf die besonderen Bedingungen der lokalen Zucht, welche manchmal die Verwendung von Stieren erster Wahl und erster Kraft erfordern, Rücksicht zu nehmen. Die politische Bezirksbehörde kann die Lizenz im Falle einer konstatierten schweren Erkrankung, welche beim Belegen übertragen werden kan», suspendieren, und zwar bis der Stier als geheilt erklärt ist. Wenn die Erkrankung des Stieres über einen Monat dauert, und wenn der erkrankte Stier zur Erreichung der für die betreffende Gemeinde vorgeschriebenen Anzahl von Stieren unentbehrlich ist, muß der Stier unverzüglich durch die interessierte Gemeinde ersetzt werden. III. Abschnitt. Anzahl der Stiere. § 9. Ob tu einer Gegend die Deckperiode sich ans höchstens drei Monate erstreckt oder dagegen sich ans das ganze Jahr verteilt (§ 3 des Gesetzes), hat der LandcSansschnß nach Einholung eines Gutachtens der k. k. Ackerbangesellschaft in Görz zu bestimmen. § io. Für jene Gegenden, wo die Deckperiode sich ans die Dauer von über drei Monaten bis zu einem Jahre erstreckt, kann innerhalb der im § 3, Alinea 1, des Gesetzes festgesetzten Grenzen von 80 bis 150 faselbaren Kühen und Kalbinnen je nach den Erfordernissen der lokalen Zncht die ans einen Stier entfallende Anzahl weiblicher Rinder festgesetzt werden. Diese mittleren Grenzen sind vom Landesansschnsse nach Einholung eines Gutachtens der k. k. Ackerbangesellschaft in Görz mit Zustimmung der Statthalterei festznsetzen. § H. Um die Anzahl der im Privateigentnme befindlichen Kühe, für welche der betreffende Eigentümer einen eigenen Stier hält (§ 3 des Gesetzes), und welche bei der Berechnung des Kontingents an Kühen und Kalbinnen, welchem die Zahl der öffentlichen Stiere proportioniert sein muß, außer Betracht bleiben, festzustellen, hat der Bürgermeister bei der im Jänner an die zuständige politische Behörde erfolgenden Borlage der Ausweise über die am 31. Dezember jeden Jahres in der betreffenden Gemeinde vorhandenen faselbaren Kühe und Kalbinnen (§ 6 des Gesetzes) mich die Zahl der Kühe und Kalbinnen, für welche durch private Stiere vorgesorgt ist, unter Angabe des Namens und deS Domizils der betreffenden Besitzer anzuzeigen (Formular A). § 12- Bei der Anordnung und Genehmigung der Vereinigung zweier oder mehrerer Gemeinden zur bezüglichen Vorsorge für die Haltung von öffentlichen Sprungstieren hat der Landes-ansschuß die nach § 2 dieser Verordnung vorgenommene Feststellung der Nassen und die besonderen Verhältnisse der zwischen der einen und der anderen Rasse angrenzend liegenden Gemeinden zu berücksichtigen, welche Verhältnisse dann die gleichzeitige Anwesenheit von Stieren der einen und der anderen im Gebiete der vereinigten Gemeinden angrenzenden Rassen erheischen können. Bei solchen Sprungstationen zweier verschiedener Nassen ist die Zahl der Stiere jeder einzelnen Rasse nach Maßgabe der §§ 9 und 10 dieser Verordnung zn bestimmen. Stiere verschiedener Nassen dürfen in demselben, zum Decken bestimmten Lokale nicht gleichzeitig gehalten werden. § 13. Die Anzahl der eventuell von der Gemeinde (§ 4 des Gesetzes) oder den vereinigten Gemeinden (§ 5 des Gesetzes) anzukaiifenden und zu erhaltenden Stiere ist von der politischen Bezirksbehörde über Antrag der Lizenzicrnngskommission innerhalb der ersten Dekade des Februar alljährlich zu bestimmen, wobei Bedacht zu nehmen ist, sei es auf die Gesamtzahl der in der Gemeinde oder in den vereinigten Gemeinden am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres vorhandenen faselbaren Kühe und Kalbinnen, nach Abzug der Kühe und Kalbinnen, für welche der betreffende Eigentümer über einen eigenen Stier verfügt, sei es ans die Gesamtzahl der im Privateigentnme befindlichen oder der k. k. Ackerbaugesellschaft gehörigen, in der Gemeinde oder in den vereinigten Gemeinden vorhandenen Stiere, sei es endlich ans das vorgeschriebcne Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Zuchttieren unter besonderer Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 12 dieser Verordnung. IV. Abschnitt. Verpflichtung zur Anschaffung und Haltung der Z u ch t st i c r e. § 14. Jede Gemeinde ist verpflichtet, für das in ihrem Gebiete befindliche Vieh die erforderliche Anzahl von Znchtstieren anznschasfen und zu erhalten, insoweit die im Privateigentnme befindlichen und für das betreffende Vieh verwendeten, dann die der k. k. Ackerbangesellschaft gehörige», in der Gemeinde vorhandenen Znchtstiere nicht hinreichen. Die Anschaffungs- und Erhaltiliigskosten für die Gemeindestiere sind nach Abzug der durch die Sprungtaxe erzielten Einnahmen von der Gemeindekasse zu tragen und wie die anderen Gemeindebedürfnisse zu decken-(§ 4 des Gesetzes). § 15. Die politische Bezirksbehörde hat alljährlich im Monate März auf Grund des § 4 des Gesetzes jenen Gemeinde», welche nicht mit der vorgeschriebcnen Anzahl von Stieren versehen sind, die Anschaffung der noch fehlenden Stiere aufzutragen, und zwar innerhalb eines Monates von dem Tage an, an welchem die nächstfolgende Lizcnzierungsverhandlung im betreffenden Gerichtsbezirke stattgehabt haben wird. Die politische Bezirksbehörde hat gleichzeitig die fehlende Anzahl von Stieren in den einzelnen Gemeinden dem Landes, ansschnsse und der k. k. Ackerbangesellschaft zum Zwecke der geeigneten Vorkehrungen bekannt zu geben. § 16. Zur Erleichterung der Anschaffung von Stieren für die Deckstationen der Gemeinden hat die k. k. Ackcrbangescllschaft die aufgezogenen jungen Stiere der einzelnen Zuchtraffeit in den betreffenden Gebieten in Evidenz zu halten. V. Abschnitt. Zusammensetzung und Geschäftsführung der L i z e n z i er n n g s k o m m i s s i o n e n. § 17. Für jeden politischen Bezirk ist eine Stierlizenzierililgskomiilissioll ailfznstellen, welche aus den folgenden Mitgliedern besteht: a) einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, beide bestimmt von der politischen Bezirksbehörde, b) einem Tierarzte und einem Tierarztstellvertreter, c) zwei Vertrauensmännern und deren zwei Ersatzmännern, eiltiiommen den sachkundigen Viehzüchtern. Sowohl die Tierärzte als auch die Vertrauensmänner haben dem betreffenden politischen Bezirke der Konnnission anzugchöreu und sind vom Landcsausschnsse nach Einvernehmung des Zentralausschusses der k. k. Ackerbaugesellschaft auf die Dauer von drei Jahren zu ernennen (§ 7 des Gesetzes). Bei Vakanz einer dieser Stellen hat der Landesausschuß für deren Substituierung bis zum Ablaufe der dreijährigen Periode vorzusorgen. § 18. Der Landesausschnß hat im Monate November des letzten Jahres der dreijährigen FnnktionSperiode die k. k. Ackerbangesellschaft einzuladen, sich innerhalb des Dezember über die Wahl der Tierärzte und Vertrauensmänner als Mitglieder jeder einzelnen Kommission zu äußern. Die vom Landcsausschnsse ernannten Mitglieder sind der politischen Bezirksbchörde behufs Delegierung des betreffenden Vorsitzenden und Stellvertreters bekannt zu geben. Innerhalb des Monates Jänner haben die Ernennungen und beziehungsweise die Delegierungen zu erfolgen. § 19- Die Einberufung der Kommission zu den Sitzungen und zur Lizenzierungsverhandlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung des Vorsitzenden wenigstens acht Tage vorher unter Angabe des Verhandltmgsprogrammes. § 20. Die an der Teilnahme an den Sitzungen und Zusammenkünften der Kommission verhinderten Mitglieder haben hievon rechtzeitig den Vorsitzenden zu verständigen, damit dieser die Substituierung veranlasse. § 21. Die Kommissioiismitglieder haben das Recht, ihre eigenen, das Operat der Lizenzierung und die Rinderzucht im allgemeinen betreffenden Bemerkungen und Anschauungen zu Protokoll zu geben. Die Abstimmungen erfolgen durch relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. § 22. Das Verhandlnngsprotokoll ist in der Regel vom tierärztlichen Mitgliede zu führen und ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 8 23. Das Protokoll ist dem Landesansschnsse wegen weiterer Vorlage an die Statthalterei und wegen Bekanntgabe an den Zentralausschuß der k. k. Ackerbangescllschaft in Görz in der Regel innerhalb der nächsten acht Tage nach der Sitzung zu übermitteln. § 24. Die vom Landesansschnsse ernannten Konimissionsmitglieder versehen ihr Amt von Vertrauensmännern als Ehrenamt. Jenen Kommissionsmitgliedern, welche ein öffentliches systemisiertes Amt bekleiden, gebühren die Neisegebühren der betreffenden Rangsklasse. Den übrigen Mitgliedern ist eine Diät von täglich 10 Kronen, die II. Eisenbahnklasse und die I. Dampfschiffklasse oder eine entsprechende Reiseentschädignng nach der für die Staatsbeamten der VIII. Rangsklasse bestehenden Kilometerrechnung ausznzahlen. VI. Abschnitt. Aufgabe der Lizenzierungskommission. § 25. Den in jedem politischen Bezirke aufznstellenden Stierlizenzierungskommissionen (§ 7 des Gesetzes) obliegen die folgenden Pflichten: 1. Prüfung, Zulassung oder Ausschließung der zur Lizenzierung für das öffentliche Decken vorgeführten Stiere (§ 8 des Gesetzes), 2. Ausstellung der Lizenz unter Festsetzung des Zeitraumes, für welchen sie giltig ist (§ 8 des Gesetzes), 3. Bezeichnung der lizenzierten Stiere durch Brandmal und Ungiltigerklärung der früheren Bezeichnung bei lizenzierten und nachträglich zur Zucht ungeeignet erkannten Stieren (§ 8 des Gesetzes), 4. Führung des Evidcnzregisters (Formular C.) für den betreffenden Bezirk über die für geeignet erkannten Stiere und über die nachträglichen Ausschließungen (§ 8 des Gesetzes), 5. Kundmachung der Anzahl und des Sitzes der im betreffenden politischen Bezirke bestehenden Sprnngstationen (§ 8 deö Gesetzes), 6. Ausstattung der Protokolle über die Entscheidungen der Kommission (§ 10 des Gesetzes) mit der Angabe der lizenzierten und nicht lizenzierten Stiere und der bezüglichen Pnnk-tuation, ferner aller jener auf die lokale Rindviehzncht bezüglichen Bemerkungen im allgemeinen, welche für nützlich und im allgemeinen Interesse der Rindviehzncht bemerkenswert erachtet werden, 7. Übermittlung einer Abschrift der erwähnten Protokolle an den Landesansschnß wegen weiterer Vorlage an die Statthalterei und wegen Bekanntgabe an den Zcntralausschnß der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz (§ 10 des Gesetzes und § 23 dieser Verordnung), 8. Aufbewahrung der Originalprotokolle behufs ständiger Evideuzhaltuug des Kom-missionsoperates, 9. jährliche Revision, wenigstens eines Teiles (§ 9 des Gesetzes) des betreffenden Bezirkes zu dein Zwecke, um die Genauigkeit der von den Bürgermeistern vorgelegten statistischen Ausweise über die Zuchtstiere zu kontrollieren und sicherzustcllen, wobei das Gebiet unter die einzelnen Kommissiousmitglieder anfznteilen ist, 10. Kontrolle über die Behandlung, den Gesundheitszustand und die Sprungfähigkeit der lizenzierten Stiere (§ 9 des Gesetzes), lt. Anzeige der Sprungnnfähigkeit und verdächtiger Fälle von Ansteckung lizenzierter Stiere mit beim Belegen übertragbarer Krankheiten an die politische Bezirksbehörde, 12. Teilnahme an der Prämiierungsjnry bei den Regionalrinderschaueu (§§ 22, 23, 24 und 25 des Gesetzes). § 26. Der Borsitzende der Kommission hat in der ersten Dekade des Februar die erforderliche Anzahl von Sitzungen einzuberufen, um von der erfolgten Zusammenstellung der Statistik der Stiere und der Kühe Kenntnis zu nehmen und um auf Grund derselben für die Bedeckung der fehlenden Belegstationen, weiters für die Zusammenstellung des Generalprogrammes für die Tätigkeit der Kommission während des Trienninms und des Spezialprogrammcs für das laufende Jahr vorzusorgen, wobei Ort und Datum der im folgenden Monate April abzuhaltenden Stierlizenzierungsverhandlungen fcstznsetzen sind. Die Veröffentlichung der diesbezüglichen Kundmachung hat wenigstens sechs Wochen vorher zu erfolgen. § 27. Die erwähnten Sitzungen für die Überprüfung der Statistik, die Bedeckung der Veleg-stationen und die Festsetzung des Tages und des Ortes für die Stierlizenzierungsverhandlnng haben in der Regel in der ersten Dekade des Februars jeden Jahres im Hauptorte des betreffenden politischen Bezirkes stattzufinden, und so oft als der Landesansschnß nach Einholung des Gutachtens der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz eS für notwendig erachtet. § 28. In diesen Sitzungen hat die Kommission auch für alles dasjenige, was sich auf die Vornahme der Regionalrinderschauen (§§ 22, 23, 24 und 25 des Gesetzes) bezieht, und für die Ernennung des betreffenden Vertreters in der Prämiierungsjnry dieser Rinderschanen (§ 24 des Gesetzes) vorzusorgen. § 29. Zur Vornahme der Lizenzierung, beziehungsweise Ausschließung der für die Zucht in den öffentlichen Belegstationen bestimmten Stiere treten die Lizenziernngskommissionen in den einzelnen Gerichtsbezirken des betreffenden Sprengels in der Regel innerhalb des Monates April jeden Jahreö zusammen. Der für diese Stierlizenzierungsverhandlnng in jedem Gerichtsbezirke bestimmte Tag ist wenigstens sechs Wochen vorher kundzumachen. In der Regel sind als Sitz für diese Verhandlung die betreffenden Hauptorte der Gerichtsbezirke zu wählen. Im Einverständnisse mit den Vertretungen der betreffenden Gemeinden kann jedoch die Kommission zur Abkürzung der Entfernungen behufs Lizenzierung der Stiere auch in anderen Orten des Bezirkes unter rechtzeitiger Verständigung der Viehzüchter zusammentreten (§ 7 des Gesetzes). Im Notfälle kann die Kommission den Stier an Ort und Stelle gegen Ersatz der Kommissiouskosten seitens des die Untersuchung au Ort und Stelle verlangenden Eigentümers besichtigen. § 30. Wenn es die Notwendigkeit erheischt, weitere lizenzierte Stiere für die solcher entbehrenden Gemeindestationen zu beschaffen, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Landes-ansschnsse Ergänzmigsverhandlungen dcr Lizenzierungskommissio» in jenen Gerichtsbezirke», wo zweckdienliche Stiere verfügbar sind, und allenfalls eine Ergänznngsverhandlnng für das ganze Zuchtgebiet im zentralsten und für die konkurrierenden Stiere am leichtesten zugänglichen Orte anordnen. Solche Ergänzmigsverhandlungen sind in der Regel innerhalb des Monates Oktober abzuhalten. § 31. Die Prüfung dcr zur Lizenzierung vorgeführten Stiere erfolgt öffentlich unter Beobachtung der zur Vermeidung möglicher Uuglücksfälle erforderlichen Vorsichtsmaßregeln. § 32. Die zur Lizenzierung bestimmten Stiere sind vom betreffenden Eigentümer oder dessen Vertreter im Geleite des Gesundheitspasses und unter Angabe des Ortes, wo der Stier gehalten werden wird, vorzuführen. § 33. Bösartige Stiere müssen mit einem Nasenring versehen sein. Alle unterschiedslos müssen mit einer Kette an dem ihnen von der Kommission angewiesenen Posten festgemncht sein. § 34. Die Eigentümer der Stiere oder deren Vertreter haben bei allem, waS zur Prüfung und Besichtigung des Tieres erforderlich ist, sowie auch bei deren Bezeichnung mit Brandmal Beihilfe zu leisten. § 35. Während der Lizenziernugsverhandlung hat der Stier an der ihm von der Kommission angewiesenen Stelle zu bleiben. Allfällige Änderungen im Standorte können nur mit Zustimmung der Kommission selbst erfolgen. Stiere, welche vor Beendigung der Tätigkeit der Kommission ihren Posten ändern oder entfernt werden, können von der Prüfung und der Lizenzierung ausgeschlossen werden. § 36. Es ist Sache der Kommission, für die Prüfung der Stiere einen Ort zu wählen, welcher das Nötige an Bequemlichkeit und Sicherheit gegen mögliche Unglücksfällc bietet, und für die entsprechende Vorführung der Tiere zu sorgen, sowohl in technischer Beziehung als auch mit Rücksicht auf die persönliche Sicherheit der Sachverständigen und des Publikums. Die Eigentümer der Stiere und die betreffenden Vertreter sind verpflichtet, bei der Vorsorge und Überwachung zur Vermeidung möglicher Unglücksfälle im Einvernehmen mit den hiezu von der Kommission bestellten Organen mitzuwirken. § 37. Stiere, welche nach der für den Schluß zur Entgegennahme von Stieren bestimmten Stunde Eintreffen, oder in dem Augenblicke, da sie zur Prüfung durch die Kommission an die Reihe kommen, von ihrem Eigentümer oder dem betreffenden Vertreter verlassen sind werden des Rechtes auf Prüfung behufs Lizenzierung verlustig. § 38. Die Kommission ist berechtigt, die Entfernung von solchen Stieren anzuordnen, welche nicht entsprechend gesichert sind, oder deren Eigentümer den vorgeschriebenen Verfügungen betreffend Ordnung und Disziplin nicht Nachkommen. § 39. Im Lizenzicrungsoperate sind die Stiere in der folgenden Abstufung nach Einheiten zu klassifizieren: a) ausgezeichnet............................3 Einheiten b) gut....................................2 „ c) mittelmäßig............................1 Einheit d) ausgeschlossen.........................0 „ Die Ausschließung ist auszusprechen, wenn das Mittel der vom Stiere erhaltenen Ein» heilen die Ziffer ’/2 nicht erreicht. § 40. Die zum Decken geeigneten Stiere sind durch ein Brandmal am linken Horne mit dem Buchstaben L zu bezeichnen. Die schon lizenzierten und weiterhin für die Zukunft nicht geeignet befundenen Stiere sind vom Decken ansznschließen und durch ein Brandmal am rechten Horne mit einem verkehrten L zu bezeichnen (§ 8 des Gesetzes). § 41. Die Ausstellung der Lizenz an den Besitzer des Stieres erfolgt unentgeltlich (§ 8 des Gesetzes) nach dem Formulare B. § 42. Die Entscheidungen der Lizeuzierungskommissiou über die Lizenzierung der Stiere sind unanfechtbar, und gegen dieselben ist daher kein Rekurs zulässig. § 43. Im Verzeichnisse der lizenzierten Stiere, welches zu veröffentlichen ist, ist die vom Stiere bei dessen Lizenzierung erhaltene Einheitenstnfe anzumerken (Formular C). § 44. ' Im Protokolle über die Lizenziernngsvcrhandlnng sind jene Gemeinden zu verzeichnen, für welche der Verpachtung zum Vorhandensein der erforderlichen Anzahl von Stieren für das öffentliche Decken von Rindern nicht entsprochen ist, wobei ans die neuen, bei derselben Verhandlung lizenzierten Stiere Bedacht zu nehmen ist. VII. Abschnitt. Bon den öffentlichen Stiers prn n g st ati o nen. § 45. In den öffentlichen Stiersprnngstationen können nur im Sinne des Gesetzes vom 13. Mai 1903, L.-G.-Bl. Nr. 24, lizenzierte Stiere verwendet werden. § 46. Wer eine Stiersprungstation für fremde Rinder halten will, hat bei der lokalen Gemeindebehörde das Ansuchen um Ausübung vorzubringen und hiebei die Örtlichkeit, wo der Stiersprung stattfinden soll, sowie den Ort und das Datum der Lizenzierung des Stieres anzugeben. Jeder Wechsel im Aufenthalte des Stieres ist vorher der Gemeindebehörde behufs Evidenzhaltung der Stiere anznzeigen. § 47. Der Führer einer Stiersprungstation für fremde Tiere ist verpflichtet, auf dem Hanse oder Stalle an einer leicht sichtbaren Stelle eine Tafel mit der Aufschrift „Lizenzierte öffentliche Stiersprungstation" anzubringen. § 48. Auf jedem Hause oder Stalle, wo sich eine Gemeindesticrsprnngstation befindet, ist eine Tafel mit der Aufschrift „Gemeindestiersprungstation" anzubringen. § 49. Ans dem Hanse oder Stalle, wo sich eine Sprnngstation ans Rechnung der k. k. Ackerbangesellschaft in Görz befindet, hat die Anzeigetafel die Aufschrift „Stiersprungstation der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz" zu führen. § 50. Die Sprnngtaxe in den Gemeindestiersprnngstationen darf nicht mehr als 8 Kronen für die ganze Dauer des Mondmonates betragen. § 51. Jeder Halter eines lizenzierten Stieres hat zur Evidenz der zum Sprunge zngeführten Kühe und Kalbinnen ein Juxta-Verzeichnis nach dem vom Landesausschusse im Einvernehmen mit der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz verfaßten Formulare (Formular D) zu führen. § 52. Die Halter lizenzierter Stiere haben das Sprnngregister den Mitgliedern der Kommission auf verlangen vorznweisen. § 53. Die mangelhafte Führung des Sprungregisters wird von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe von 2—10 Kronen geahndet (§ 14 des Gesetzes). § 54. Der Halter eines lizenzierten Stieres ist verpflichtet, den Besitzern der zum Sprunge zugeführten Kühe oder Kalbinnen Zertifikate über den erfolgten Sprung anszustellen, ohne daß hiefür ein besonderes Entgelt beansprucht werden könnte (§ 14 des Gesetzes, Formular E). § 55. Die lizenzierten Stiere dürfen nicht öfters als zweimal im Tage und nur in Zwischenräumen von wenigstens sechs Stunden zum Sprunge zugelassen werden (§13 des Gesetzes). Die Übertretung dieser Bestimmung wird von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe von 2—10 Kronen geahndet. § 56. Kalbinnen können erst nach Vollendung des ersten Zahnwechsels zum Belegen zugelasscn werden. Die Übertretung dieser Bestimmung ist von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe von 4—20 Kronen zu ahnden. § 57. Derjenige, welcher seinen Stier ohne die vorgeschriebene Untersuchung und Erlaubnis zur Zucht für fremdes Vieh verwendet oder verwenden läßt, verfällt für jeden einzelnen Fall in eine von der politischen Bezirksbehörde z» verhängende Geldstrafe von 4—20 Kronen. Derselben Strafe unterliegt in diesem Falle auch der Besitzer der zum Sprunge geführten Kuh oder Kalbiu (§ 12 des Gesetzes). § 58. Der f. k. Statthalterei ist das Recht Vorbehalten, durch ihre eigenen technischen Organe Inspektionen der Sprungstationen und der Reinzuchtstatiouen vorzunehmen. VIII. Abschnitt. Uber bte Regionalriüberschauen. § 59. Alljährlich ist in jebeni ber natürlichen Rinberzuchtgebiete, in welche bas Land geschieben ist, wenigstens eine in ber Regel mit ber Prämiierung bet besten Tiere nerbimbene Rinberschau auf Grunb bes bieser Verordnung beigegebenen allgemeinen Reglements vorznnehmen, welche nach Möglichkeit mit ber Lizenzierung ber Stiere zu verbinben ist. § 60. Es obliegt bcin Lanbesausschusse, im Einvernehmen mit ber k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz bie betaillierten Programme ber Viehschaueu (§ 26 bes Gesetzes) unter Angabe bes für jede Viehschan bestimmten Ortes imb Tages zusammenzustellen. § 61. Die natürlichen Rinoerznchtgebiete fttib: 1. Das ebene Gebiet, welches beit politischen Bezirk Grabisca mit Ausnahme ber Ortsgemeinben Dnino, Doberbö, Dolegna, Cosbana, Mebana imb Bigliana uitb bte Gemeinbe Lncinico im politischen Bezirke Görz umfaßt, 2. bas mittlere Gebiet, welches sich auf bie Stabt Görz und beit politischen Bezirk Görz mit Ausnahme ber Ortsgemeinbe Lncinico, bann auf bte Geineinben Dnino, 3) ob erb ö, Dolegna, Cosbana, Mebana unb Bigliana des politischen Bezirkes Grabisca, unb auf beit politischen Bezirk Sesana erstreckt, 3. bas Alpengebiet, ober ber politische Bezirk Tolmein. § 62. Die Kunbmachnng bes Ortes, TageS imb Programmes ber Rinberschau hat wenigstens 6 Wochen vorher bnrch bie Kommission bes Bezirkes, in welchem bie Schau abgehalten wirb, zu erfolgen. § 63. Die Prämiiernngsjnry hat außer beit Mitgliebern ber Lizeiizieriiiigskommission bes be-treffeitbcu politischen Bezirkes ans beut k. k. Lanbestierarzte, einem Delegierten bes Laubes, ansschnsses unb einem Delegierten ber k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz zu bestehen. Für jene Zuchtgebiete, welche Gebiete verschiebener LizenzierungSkommissionen umfassen, hat bie Prämiiernngsjnry aus beut Borsttzenbeit ber Lizenzierniigskommission bes politischen Bezirkes, in welchem bie Viehschau abgehalten wirb, betit k. k. Lanbestierarzte, einem Delegierten bes LanbeSansschnsses, einem Delegierten ber k. k. Ackerbangesellschast in Görz unb aus einem Vertreter eines jeben ber Bezirke, von welchen eine ober mehrere Gemeinben bei Bilbnng bes betreffenben Znchtgebietes beteiligt stnb, zu bestehen; bieser Vertreter ist von beit betreffenden LizenzierungSkommissionen unter beit eigenen Sachverständigen zu wählen. § 64. Kein Aussteller darf Mitglied der PrämiierungSjury sein. § 65. Der Borsitzende der Lizenziernngskonmiission im Bezirke, wo die Viehschan abgehalten wird, fungiert auch als Vorsitzender der PrämiierungSjury. § 66. Die Zuerkennuug der Prämien hat auf Grundlage von Einheiten und mit der Stimme». Mehrheit zu erfolgen. § 67. Nur die dem Zuchtgebiete angehörigcn Rinder, für welche die Viehschan stattsindet, können mit Prämien bedacht werden. § 68. Die prämiierten Tiere müssen bei Vermeidung der Rückstellung der Prämie im betreffenden Zuchtgebiete zn Zuchtzwecken wenigstens auf die Dauer von zwei Jahren erhalten werden. Die Eigentümer oder die betreffenden Vertreter haben einen Revers zu unterzeichnen, mit welchem sie sich verpflichten, die Prämie zurückzustellen, sobald das prämiierte Tier vor zwei Jahren außerhalb des Zuchtgebietes verkauft, kastriert oder geschlachtet wird. Der Landesausschnß ist berechtigt, zu bewilligen, daß in besonderen Fällen von Bös- artigkeit des Tieres oder anderen besonderen Fällen die erwähnte Rückstellung, wenn nach dem ersten Jahre erfolgt, nachgesehen werde. § 69. Das Protokoll der Prämiierungsjury ist vom Vorsitzenden und einem von der Jury selbst zu bestimmenden Mitgliede zu unterzeichnen. § 70. Im Protokolle der Jury sind individuell die prämiierten Tiere und die betreffende Klassifikation, sowie auch jene Bemerkungen und Ratschläge anzuführen, deren Hervorhebung die Jury selbst im Interesse der Nindvichzucht für zweckmäßig erachtet. § 71. Das Protokoll der Jury ist dem Landesansschnsse in der Regel innerhalb acht Tagen zur Vorlage an die Statthaltern und zur Mitteilung an die k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz zu übermitteln. § 72. Die Mitglieder der Jury versehen ihre Aufgabe als Ehrenamt und beziehen jene Gebühren, welche für die Mitglieder der Lizenzierungskommission festgesetzt sind (§ 24 dieser Verordnung). § 73. Sämtliche Kosten für die Instandsetzung und Durchführung der Viehschauen, insoferne sie nicht durch Staatssnbventionen oder andere Zuwendungen gedeckt sind, sind vom Landes-fonde zu tragen. IX. Abschnitt. S o n st i g e Vorschriften im Interesse der Rin d vie h zucht. § 74. Junge Stiere von einem halben Jahre aufwärts dürfen auf den Gemeindeweiden und auf den Alpenweiden nicht gemeinschaftlich mit Kühen und Kalbinnen bei Vermeidung einer von der politischen Bezirksbehörde zu verhängenden Geldstrafe von 2—5 Kronen getrieben werden (§ 15 des Gesetzes). § 75. Das freie Herumlanfcnlassen von Schweinen in der Nähe von Wohnungen ist verboten; dieselben müssen in Ställen oder Umzäunungen gehalten werden. Das Weiden von Schweinen ist nur mit Bewilligung des Bürgermeisters der betreffenden Gemeinde zulässig, welcher sich vor Erteilung dieser Bewilligung von dem unbedenklichen Gesundheitszustände und der unbedenklichen Provenienz der zur Weide zuzulassenden Schweine zu überzeugen hat. Übertretungen dieser Vorschrift werden von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe von 2—10 Kronen geahndet. § 76. Das Kneten von Flachs oder Hanf in den zur Viehtränke bestimmten Gewässern, sowie überhaupt jede Verunreinigung derselben durch Stoffe, welche dem Vieh schädlich sind, ist bei einer von der politischen Bezirksbehörde zu verhängenden Geldstrafe von 2—20 Kronen verboten. § 77. Es ist Pflicht der politischen Bezirksbehörde, Vorsorge zu treffen, daß die Bestimmungen des Gesetzes und jene dieser Durchführungsverordnung befolgt werden. X. Abschnitt. Verwendung der G e l d st r a s e n. Umwandlung derselben in A r r e st st r a f e n. § 78. Die Geldstrafen fließen in die Landeskasse. Der Landesausschuß hat alljährlich den Gesamtbetrag der Geldstrafen in einen besonderen, behufs allgemeiner Förderung des Acker-baues im Lande zu errichtenden Fond abzuliefern. § 79. Die uneinbringlichen Geldstrafen werden in Arreststrafen umgewandelt. Für jede Geldstrafe von 10 Kronen werden 24 Stunden Arrest gerechnet; die Arreststrafe kann aber nie weniger als 6 Stunden betragen (§ 20 des Gesetzes). XL Abschnitt. Ubergangsbestim m uuge it. § 80. Zur Erleichterung des Inkrafttretens des neuen Gesetzes wird die k. k. Statthalterei ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landesausschusse zu verfügen, daß unverzüglich die Sammlung der statistischen Daten durch die politischen Bezirksbehörden erfolge, daß sich die Lizenzierungskominissionen sobald als möglich konstituieren, daß sobald als möglich die erste Lizen,ierungsverhandlung stattfinde, und endlich, daß zum erstenmale auch alle drei Riüderschauen in allen drei natürlichen Zuchtgebieten nach einer Boranzeige von drei Wochen abgehalten werden. Für dm k. k. Statthalter: Der k. k. Statthalterei-Vize-Prästdent: Schwarz m. p. Formular A. Politischer Bezirk Gerichtsbezirk Übersicht für das Jahr..............................................................über den Nindviehstand in der Ortsgemeinde..................................................... u A n z a h l d e r 1 B B s B 1 Name des gedeckten Kühe Kalbinnen Stier e £5/ J s" 1 «0 Eigentümers der Rindviehstücke 5 ü •b.2 ' g) ^ co 3 s- <Ö> P- ^ 3 a § 0)1 « 2 2 H 3 H <$b co ■es» ° § S CO .CO ™ s 3 lizenziert nicht lizenziert die Lizenz eingestellt am die Lizenz wieder erteilt am 5: *3 "E1 CD 3 © g' w 3 O' 3". o 5 3 3 3_ -er D: H, © ■ E o ! 3 °co (D o or c-r © 3 3 3 CO 3 3 sS< 3 S 3-Ä er Ö o CS c2 3 CO <$B O 3 3 n= «-r or 3 oa o 3 3 o r-r s ST Or ^«f s s r-{ ©-63 O «Sj E <$6 CO f-t 3« & c2. a N £ d S •g" w *n A © ♦ tu Ö tu tu « rr S ru o te «$> X3 E? JO CJ3 C JO JE rr vcr :S ÖS CO cs 65 o 0$> jo -O adiuutnjß aquajnöjiiog Formular E. Ortsgemeinde......................................... Fortlaufende Nummer des Sprungregisters: . . Belegzettel. Der Unterzeichnete erklärt, daß die , Eigentum des ....................................Haus Nr.................in...................................... Alter:............................................ Rasse: - . . . . Farbe:............................................ vom lizenzierten Stiere im Hause Nr. ... in . -.................................. zum erstenmale am.............................................. „ zweitenmale „.............................................. „ drittenmale „.............................................. „ viertenmale „.............................................. „ fünftemnale .............................................. „ sechstenmale „ gedeckt wurde, und von........................................die Sprungtape im Betrage von K . . . . erhalten zu haben. ....................................... ant 19 . . Der Halter des lizenzierten Stieres: Anhang. Allgemeines Reglement für die im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Mai 1903 (L.-G.-Vl. Nr. 24) vorzunehmenden Ninderschauen. I. Abschnitt. Gebietsweise Vornah nie der Rinderschauen. § 1. Die Regionalrinderschauen sind entsprechend der im § 23 des Gesetzes vorgeschriebenen Einteilung in Ninderzuchtgebiete in den vom LandeSausschusse im Einvernehmen mit der k. k. Ackerbangesellschaft in Görz zu bestimmenden Orten vorzunehmen. § 2. An diesen Regioiialrinderschcmcn dürfen nur dem betreffenden Zuchtgebiete angehörende Rinder teilnehmen. § 3. Als dem Zuchtgebiete angehörend dürfen nur solche Rinder erklärt werden, welche sich im Besitze des betreffenden Eigentümers seit mindestens drei Monaten befinden, und solche, welche im Bereiche des erwähnten Zuchtgebietes geboren sind. § 4. Außer diesen Regionalrinderschauen können über Veranstaltung der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz und ihrer Filialsektionen auch andere Bezirks- oder LandeSrinderschauen stattfinden, welche auf einen einzigen Teil eines der natürlichen Rinderzuchtgebiete beschränkt oder auf das ganze Land ausgedehnt sein können. II. Abschnitt. Initiative zur Vornahme der Rinderschauen. § 5- Die Anregung zur Vornahme der Rinderschauen, welche jährlich je einmal für jedes Zuchtgebiet stattfinden, kommt dem Landesausschusse zu, welcher vorerst die Äußerung der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz einzuholen hat. § 6. Außer diesen ordentlichen Ninderschauen können aber auch andere Rinderschauen über unmittelbare Anregung der k. k. Ackerbaugescllschaft und deren Nnralscktionen stattfinden, welche sich auf einen einzigen Teil eines der drei natürlichen Zuchtgebiet beschränkten oder auf das ganze Land ausgedehnt werden können. § 7. Behufs Veranstaltung dieser letzteren Ninderschauen hat sich die k. k. Ackerbaugesellschaft vorerst mit dein Landesansschnssc in das Einvernehmen zu setzen, damit die erwähnten Ninderschauen den vom Gesetze vorgeschriebenen Negionalrinderschauen gleichgestellt werden. III. Abschnitt. Programm der Rinderschauen. § 8. Das Programm der Regionalrinderschauen wird vom Landesanöschusse im Einvernehmen mit der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz znsammengestellt. § 9. Das Programm für die Landes- oder Bezirksrinderschauen wird von jenem Organe zusammengestellt, welches die Anregung zu denselben gegeben hat, wobei als Grundlage die Durchführungsverordnung zum Landesgesetze und die Bestimmungen dieses allgemeinen Reglements zu dienen haben. Das Programm dieser Rinderschauen muß von der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz genehmigt und vorher dem Landesausschnsse behufs Übermittlung an die Statthalterei eingesendet werden. § 10. Im Programme der Rinderschan muß festgesetzt sein: ^ 1. das Gebiet, auf welches sie sich erstreckt; 2. die Rinderrasse oder die Rinderrassen, für welche sie bestimmt ist; 3. die Kategorien der Rinder, in welche sie geteilt ist; 4. der Termin für die Einschreibungen und die Angabe des Organs, welches die Einschreibungen entgegennimmt; 5. die Anzahl der Preise und deren Betrag in Geld, beziehungsweise die Anzahl der Diplome, Fahnen, Medaillen und anderer Auszeichnungen, welche bei der Rinderschau verliehen werden; 6. die Verpflichtung, das Tier mit dem Gesundheitspässe versehen vorzuführen; 7. der Tag, die Stunde und der Ort, wann und wo die Ausstellung eröffnet wird; 8. die als letzter Termin bestimmte Stunde für die Beurteilung der zur Rinderschan gebrachten Tiere; 9. die Stunde, wann die Rinderschau geschlossen wird; 10. die Vorbehalte, unter welchen die Preise für die Rassetiere verlieben werden; 11. die Angaben über die Zusammensetzung und die Funktionierung der Prämiierungs-jnry, in welcher die Statthalterei, der Landesausschuß, die lokalen Lizenzierungskommissionen und die k. k. Ackerbangesellschaft vertreten zu sein haben; 12. die Verfügungen betreffend die Ordnung und Disziplin, und andere, welche von den Ausstellern und den Besuchern zu beobachten sind. § n. Im Programme hat ausdrücklich bemerkt zu sein, das gegen das Urteil der Jury keine Berufung zusteht, und daß die Aussteller Vorstellungen an das leitende Organ nur gegen eine allfällige nicht entsprechende Auslegung des Reglements seitens der ausführenden Organe erheben können. § 12. Im Programme hat der Fall erwähnt zu sein, wenn die Vorführung der Tiere behufs Prämiierung mit der Vorführung derselben behufs Verkaufes verbunden wäre. Für diese Marktschauen verstehen sich die vom Besitzer des prämiierten TiercS ein-gegangene» Verpflichtungen als vom allfälligen Käufer dieses Tieres übernommen. IV. Abschnitt. Ordnung der R i n d e r s ch a u en. § 13. Der für die Rinderschau gewählte Ort hat für das Publikum leicht zugänglich zu sein und muß eine für die Ausstellung der Tiere und die Arbeit der Jury entsprechende Ausdehnung in ebenem und trockenem Terrain haben. § 14. Behufs Befestigung der Tiere ist für die Errichtung einer hölzernen Barriere, in welcher in entsprechender Entfernung eiserne Ringe angebracht sind, vorzusorgen. § 15. Ungefähr 1 25 Meter ober dieser Barriere ist horizontal eine Holzschiene zu befestigen, auf welcher entsprechend jedem Stande oder Platze für das Tier Tafeln mit, den Ständen selbst entsprechenden, fortlaufenden Zahlen anzubringen sind. § 16. Die zur Schau zugelassenen Tiere sind an dem Ringe jenes Standes, dessen Nummer von der Prämiierungsjury ausdrücklich angegeben wird, und in jener Abteilung der Rinderschau anzubinden, welche der Kategorie entspricht, für welche das Tier eingeschrieben wurde. § 17- Bei den zum Verkaufe ausgestellten Tieren ist unterhalb der laufenden Nummer eine Tafel mit der Aufschrift „Verkäuflich" anzubringen. § 18. Außer der Anzahl der der Zahl der eingeschriebenen Tiere entsprechenden Stände hat das ausführende Organ für die Herstellung von wenigstens weiteren 15 fortlaufend numerierten Ständen zu sorgen, damit die Jury die Möglichkeit habe, zur Graduierung mittels nachfolgender Auswahl und Absonderung der zur Schau vorgeführten Tiere zu schreiten. § 19. Falls in die Kategorien der Rinderschau auch Gruppen von Zuchttieren mit den betreffenden Abkömmlingen einbezogen werden sollten, sind für diese Gruppen entsprechende, abgeschlossene, mit eigenen Anzeigetabellen versehene Abteilungen herzurichten. § 20. Nur im außerordentlichen Falle von über mehrere Tage sich erstreckenden Landesrinder-schanen ist für die Unterbringung der Tiere wenigstens während der Nacht unter eigenen Zelten oder Verschlügen vorzusorgen. § 21. Damit die Jury ihre znsammenfaffeude Klassifizierungs- und PrämiierungSverhandlnng abseits von der unmittelbaren Anwesenheit des Publikums und der Aussteller durchführen könne, ist dafür vorzusorgen, daß dies möglichst am Orte der Schau selbst oder in deren unmittelbarer Nähe erfolgen könne. V. Abschnitt. Leitende Gesichtspunkte für die Verhandlung der Prämiierungsjury. § 22. Die Jury hat das größte Gewicht ans die Reinheit der charakteristischen Merkmale der Rasse, beeinflußt durch jene Kreuzung, welche sich für die Anforderungen der lokalen Zucht als zweckmäßig erweist, zu legen und sich gleichmäßig davon fern zu halten, einerseits eine übermäßige Verfeinerung der Nasse oder andererseits eine Bastardierung ohne Regel und ohne Grenzen zu fördern. § 23. Als Hauptgrundsatz hat bei der Zuerkeminilg von Preisen zu gelten, daß das zu prämiierende Tier dem wirklichen Zwecke der Prämiierung entspricht, welche letztere sich niemals bloß darauf beschränken soll, durch den Preis jene Tiere zu bezeichnen, welche unter den ausgestellten verhältnismäßig die besten sind, vielmehr fordern soll, daß absolut hervorragende Tiere vorgeführt werden. Es wird demnach ein lobenswertes Vorgehen der Jnry sein, wenn sie von der Zuerkennung eines oder mehrerer Preise absieht, wenn die für solche Prämiierungen würdigen Tiere fehlen. § 24. Die summarische Besichtigung des Tieres wird möglichst durch systematische Beobachtungen und Messungen unterstützt werden müssen, wenn es sich um die Anerkennung erster Preise oder darum handelt, bei den um die Preise konkurrierenden Zuchttieren das Vorhandensein jener äußersten Forderungen in den charakteristischen Merkmalen und systematischen Maßen festzustellen, welche bei Zuchttieren im Interesse der Verbesserung der Rasse gefordert werden müssen. § 25. Im Falle gleicher Einheiten hat für die Zuerkennung des Preises das Ergebnis der Messung der für den Preis in Bewerbung stehenden Tiere zu entscheiden. § 26. Bei der Klassifizierung der Kühe einer Milchrasse kann die Untersuchung und Messung der Tiere durch eine vergleichende Melkprobe ergänzt werden. § 27. Die Jury hat den Grad der absoluten Reife in der Entwicklung und in der Erzeugung, wie er sich bei den einzelnen, zur Prämiierung vorgeführten Stücken zeigt, im Zusammenhalte mit den besonderen Erfordernissen der lokalen Zucht in Berücksichtigung zu ziehen. § 28. Das Verhandlnngsprotokoll der Jury hat folgende Rubriken zu enthalten: 1. Aufzählung der Mitglieder der Jnry unter Hervorhebung des mit der Führung des Protokolle« und dessen Mitfertigung betrauten Mitgliedes; 2. znsammenfassende statistische Daten über die Anzahl der in den einzelnen Kategorien der Rinderschau vorgeführten Tiere; 3. die Grundsätze, welche die Jnry bei ihrer Wahl- und Prämiierungsverhandlung leiteten; 4. allgemeine Zusammenfassung der von den ausgestellten Tieren erreichten Graduierung; 5. Klassifizierung und die schließlich erreichte Anzahl von Punkten der prämiierten Tiere; 6. Angabe der zuerkannten Preise und der Prämiierten; 7. Eindrücke, welche die Jury bezüglich der ausgestellten Tiere im allgemeinen erhalten hat; 8. Gutachten und Anregungen, welche geeignet sind, die Züchter zu einer Verbesserung der Rasse anznleiten, und die Rinderzucht im Gebiete im allgemeinen zu fördern; 9. Bemerkungen zur Aufklärung des Verhandlungsopcrates in strittigen Fällen. .