zur Laibacher Zeitung._______ Nr. 21. Donnerstag den 17. Februar 16^8. Gubernial -Verlautbarungen. Z. 2«5. (3) Nr. 13U3. C u v r c u d e. Betreffend das Verfahren in Civil-Streitigkeitcn bei den Militärgerichten, — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom M. Jänner 1847 für geringfügige Civilrechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei sämmtlichen Militärgerichten, selbe mögen wo immer in den erblän-dischcn Staaten oder außerhalb derselben sich befinden, nach Maßgabe der im Anhange beigedruckten k. k. hofkriegöräthlichen Vorschrift vom 10. Februar 1847, 1^. 188, anzuordnen geruhet. — Welches über Weisung der hohen k. k. vereinten Hofkanzlci vom 8. d.M., Zahl """/.^, M allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 1!>. Jänner 18l8. In Abwesenheit Sr. dcs Hrn. Gouverlieuis Excellenz: Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Dominik Bla ,, o ste clcr, k k. Gudcrtliall'al!). l'. 188. Vorschrift über das summarische Verfahren in Civil-Strcitigkciten bei den Militär-Ger i 6) ten. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner ? 847 für geringfügige Livil-Ncchtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei sämmtlichen Militär-Gerichten, solche mögen wo immer in den crbländischen Staaten oder außerhalb derselben sich befinden, anzubefehlen, und daher für die Zukunft '^zusetzen geruhet: — K. 1. Nechtsstrcitigkeitcn uver bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Ncbcngebühren den Betrag von Zwei-yundcrt Gulden in Conv.-Münze nicht übersteigen, Md bet jedem Militär-Gerichte summarisch zu ver- handeln. — §. 2. Dieselbe Vorschrift gilt für Rcchts-strcitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme, welche nach obiger Berechnung Zweihundert Gulden in Conv.-Münze nicht übersteigt, anzunehmen sich ausdrücklich erbietet. - H. 3. Der Betrag der Schuld wird nach der Summe, auf deren Bezahlung in der Klage das Begehren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Kläger oder der Beklagten mehrere sind, oder die verfallenen Beträge fortlaufender Zinsen oder Renten gefordert werden. — §. 4. Wenn der Kläger einen Theil einer Zweihundert Gulden in Conv. - Münze übersteigenden Capitals-Schuld oder den Ueberschuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer, beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll, so finden die §§. I und 2 gegenwärtiger Verordnung keine Nnwendung. — §. 5. Wechselklagen des bezeichneten minderen Betrages, insofern solche bei Militär-Gerichten vorkommen, sind dem summarischen Verfahren zu unterziehen, auf Streitigkeiten über die Räumung oder Zurückstellung gemietheter oder gepachteter Gebäude oder Grundstücke aber die §K. 1 und 2 nicht anzuwenden. K. «. Durch Ucbcr-einkommcn beider Theile kann jedoch das summarische Verfahren für alle Rechtsstreitigkeiten ohne Unterschied des Gegenstandes und Betrages der Forderung gewählt werden. — K. 7. Insofern die gegenwärtige Verordnung keine nähere Bestimmung enthält, sind die über das gerichtliche Verfahren ertheilten allgemeinen Vorschriften auch im summarischen Processe zu befolgen. — §. 8. Im summarischen Verfahren steht in der Regel den streitenden Theilen frei, sich eines mit dem .^Ü0 .-^<>!,. 25, dieser Vorschrift zu benehmen. - Sollen stieitende Partheien, die nicht im Orte des Gerichtes oder in der Nahe desselben wohnen, in Person eine Aeußerung abgeben, so ist ihre Vernehmung durch Ersuch-schreiben an ein ihrem Wohnorte näheres Gericht zu bewirken. - H. !>. Personen, die durch wichtige Gründe uor Gericht zu erscheinen gehindert sind, können auch durch Bevollmächtigte, die nicht Advocaten sind, verhandeln. Diese müssen jedoch 24 Jahre alt, männlichen Geschlechtes, von dem Gegenstande des Streites vollständig unterrichtet, und mit schriftlicher Vollmacht versehen seyn. Bekannte Winkelschreiber sind nie als Bevollmächtigte zuzulassen. — § 10. Die im Laufe des Processes oder der Evecutionsführung vorkommenden schriftlichen Eingaben der Partheien, wenn sie von dem Bittsteller selbst verfaßt sind, bedürfen der Unterschrist eines Advocaten oder Vertreters nicht, und haben sich die Militär-Gerichte unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphs die wegen Hintanhaltung unbefugter Advocaten, Vertreter und Winkelschrciber bereits bestehenden Vorschriften gegenwärtig zu halten. — H. 11. Die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten, oder zufolge derselben von dem Gerichte bestimmten Fristen laufen auch an Feier, und Ferialtagen ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte .Tag der Frist auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag fallen würde, endigt sie sich mit dem nächstfolgenden Werktage. — H. 12. Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die Vorschrift vom 13. August 1822, wegen Beibringung der Compagnie - Certificate über fruchtlos versuchten Vergleich in der croatischen, slavonischen und banatischen Militärgränze vor Annahme der Klage bei Gericht, hat fortan zu bestehen, und auch bei den Gränz-Regimentern in Siebenbürgen, insofern dadurch die Real-Gerichtsbarkeit der Provinzial-Behörden nicht beirrt wird, in Wirksamkeit zu treten. — K. 13. Will der Klager die Klage mündlich anbringen, so hat das Gericht vor Allem in Ueberlegung zu ziehen, ob der Gerichtsstand gegründet, der Kläger sich selbst zu vertreten fähig, und wenn er im Namen eines Dritten auftritt, zur Klage berechtiget sey. Ist in diesen Rücksichten die Klage unzulässig, so must hierüber dem Kläger mündlich oder auf sein Verlangen durch Decrct Belehrung ertheilt, und der Beschluß des Gerichtes im Amts-Protocolle angemerkt werden.__§. 14. Steht der Einleitung des Processes kein Hinderniß entgegen, so hat das Gericht die Klage zu Protocol! zu bringen, dabei dem Kläger zu einer zusammenhängenden und klaren Darstellung der Thatsachen, worauf sich die Forderung gründet, zur Unterstützung seiner Ansprüche mit den nöthigen Beweismitteln, und zu einem der ^ache angemessenen, genau bestimmten Begehren die erforderliche Anleitung zu geben. — §. 15. Findet das Gericht die Klage auffallend ungegründet, so ist darüber dem Kläger an-geme»ene Belehrung zu ertheilen, insofern er sich aber zu freiwilliger Ablassung vom Processe nicht bewegen läßt, die Einleitung des Verfahrens nie zu verweigern. - H. Ni. Ueber die Klage ist eine Tagsatzung anzuordnen und dem Bescheide ausdrücklich beizufügen, daß bei derselben summarisch zu verhandeln seyn werde. Der Kläger ist dazu durch Einhändigung eines Vorladungszettels, der Beklagte durch Zustellung einer Abschrift des Protocolles über die Klage vorzuladen. — Wenn es die Beschaffenheit der Klage fordert, ist der Kläger anzuweisen, Abschriften der darin angeführten Urkunden zur Zustellung an den Beklagten zu überreichen. — Ist die Klage schriftlich überreicht worden, so hat das Gericht entweder sogleich eine Tagsatzung zur summarischen Verhandlung der Hauptsache anzuordnen, oder wenn dagegen nach den §H. ,:;, 14 und 15 Bedenken eintreten sollten, vorher noch den Kläger allein zu Protocol! zu vernehmen.__H. 18. Erscheint bei der Tagsatzung der Beklagte nichts so hat das Gericht die in der Klage angeführten .Thatjachen, so weit dieselben durch die von dem Kläger vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden, für wahr zu hallen, und über die unter dieser Voraussehung dem Kläger nach den Gesetzen zustehende Forderung durch Urtheil zu entscheiden. Erscheint der Kläger nicht, so wird der Beklagte über den Gegenstand der Klage vernommen, seinen Angaben über Thatsachen, sofern die vorliegenden Beweismittel dieselben nicht widerlegen, Glauben beigemessen, und nach dieser Grundlage über das Recht des Klägers erkannt. — H. Itt. In beiden Fällen kann derjenige, welcher ohne alles eigene Verschulden die Tagsatzung versäumt hat, sein Ausbleiben rechtfertigen, und um Aufhebung des Urtheiles und neue Verhandlung über die Klage ansuchen. Er hat aber auch im Falle der Bewilligung dieses Begehrens seinem Gegner alle durch Verabsäumung der .Tagsatzung verursachten Kosten zu ersetzen. Das Ge- 173 such kann mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen einer Frist von acht Tagen angebracht werden, welche von dem Tage zu berechnen ist, an welchem das Hinderniß, bei der Tagsatzung zu erscheinen, aufgehört hat, und ist nach Vernehmung des anderen Theiles durch Bescheid zu erledigen. Bei der über das Gesuch angeordneten Tagsatzung ist im Falle der Bewilligung desselben sogleich die Hauptsache zrf verhandeln. Eine offenbar zu spät angebrachte Rechtfertigung des Ausbleibens ist von Amtswegen zu verwerfen. — §. 20. Wird um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens vor dem Tage der Zustellung des Urtheiles über die Hauptsache angesucht, so ist bis zur Erledigung dieses Gesuches die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses zu verschieben. Durch ein am Tage der Zustellung des Urtheiles oder später angebrachtes Gesuch wird die Execution des Erkenntnisses nicht aufgehalten. .— §. 21. Erscheint als Beklagter eine Person, dre sich selbst zu vertreten unfähig, oder über den Gegenstand der Klage zu verhandeln nicht berechtiget ist; so ist die Tagsatzung zu erstrecken, und die Vorladung des Beklagten mit den zur Einleitung eines gesetzmäßigen Verfahrens gehörigen Auftragen zu erneuern. — §. 22. 'Außer diesem Falle darf eine Erstrcckung der Tagsatzung nur dann bewilliget werden, wenn der unverzüglichen zweckmäßigen Verhandlung ein unüberwindliches Hinderniß entgegensteht, oder beide Theile durch eigenhändig unterzeichnete schriftliche oder in Person vor Gericht abgegebene Erklärung darum ansuchen, oder auf gleiche Art im Falle des Ausbleibens des einen Theiles dessen Gegner auf die Erstreckung selbst anträgt. Findet das Gericht eine ,nü„dl.ch oder schriftlich angesuchte Erstreckung unzulässig, so hat dasselbe sogleich die Verhandlung der Hauptsache vorzunehmen, oder wenn der um die Erstreckung ansuchende Theil nicht erschie-nenist, nach Vorschrift des^.itt über die Klage durch Urtheil zu entscheiden. Wer zu einer Tagsatzung die erforderlichen Urkunden nicht mitbringt, oder auf andere Art die Tagsatzung vereitelt, hat seinem Gegner die dadurch verursachten Kosten Zu ersetzen. — H. 23. Bei der zur Verhandlung der Hauptsache angeordneten Tagsatzung soll das Gericht vor Allem über den Gegenstand und die Veranlassung des Streites durch Vernehmung ^ Beklagten nähere Aufklärung zu erhalten su->'"; sodann, wenn die Forderung des Klägers l-i/l- " "^lm Vetrage von dem'Beklagten für l, ,7« ^""kannt wird, durch Urtheil aufVezah-ung erkennen; im entgegengesetzten Falle aber einen '-"lglelch versuchen. Sollte nur der Streit über eine einzelne Thatsache die Ausgleichung hindern, so kann von dem Gerichte ein bedingter Vergleich vorgeschlagen werden, wodurch der Ausgang der Sache von, dem Erfolge einer durch beiderseitiges Einverständ-niß festgesetzten Beweisführung abhängig wird. —-§.24 Kommt kein Vergleich zu Stande, so ist dleses in dem Protocolle zu bemerken, und sogleich über den Gegenstand mündlich zu verhandeln. Wollen die Partheien von dem summarischen Verfahren keinen Gebrauch machen, so steht es ihnen frei, sich auf das schriftliche Verfahren zu vereinigen. Die Erklärung hierüber muß jedoch von denselben in der Regel vor Gericht persönlich abgegeben werden; nur wenn sie wegen Abwesenheit von dem Orte, wo dieses seinen Sitz hat, oder aus einem anderen Grunde zu erscheinen v^, hindert waren, kann sich das Gericht mit einem eigenhändig gefertigten schriftlichen Gesuche derselben begnügen; das schriftliche, Verfahren aber ist nur dann zu bewilligen, wenn im Gerichtsorte oder dessen Nähe befugte Vertreter bestehen, und die Parcheien ausdrücklich erklären, von diesen sich die Satzschriften verfassen lassen zu wollen, worauf die Behörden zu achten haben. — H. 25. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht, die streitenden Theile mögen sich eines Advocatcn bedienen oder nicht, von Amtswegcn für ein regelmäßiges Verfahren zu sorgen, und beide Theile zu genauen, der Wahrheit getreuen Angaben über die cntscheid>nden Thatumstände und zu Benützung der erforderlichen Beweismittel aufzufordern. Jeder Theil ist zu einer bestimmten und klaren Aeußerung über die von seinem Gegner angeführten Thatsachen und über die Echtheit der zum Beweise derselben beigebrachten Urkunden anzuweisen, und mit den Folgen der Verweigerung einer deutlichen Erklärung bekannt zu machen. Der Rechte unkundige Personen sind nöthigenfalls über die Grund-sayc des gerichtlichen Verfahrens, über die Beweislast und die Art der Beweisführung zu belehren. Die Verhandlung ist so zu leiten, daß der Gegenstand des Streites von beiden Seilen vollständig erörtert, aller Zeitverlust mit offenbar nicht zur Sache dienlichen oder bereits vorgekommenen Bc-merklmgen und Angaben vermieden, Einrede, Replik und Duplik in gehöriger Ordnung zu Protocol! gebracht, und damit, wo möglich, der Proceß geschlo>M werde. Weitere Aeußerungen undGcgen-äußerungcn dürfen nur, soweit es zur Aufklärung über streitige Thatsachen nöthig ist, zugelassen werden. Der Beklagte hat alle Einwendungen und Beweismittel in der Einrede, der Kläger alles zur Widerlegung der Einrede Dienliche in der Replik anzubringen. — Jedem Theile muß jedoch bis zum Schlüsse der Verhandlung gestattet werden, 174 früher aus Versehen übcrgangcne Beweismittel nachzuholen. Auch hat das Gericht, selbst wenn cs erst nach geschlossener Verhandlung wahrnimmt, daft dieselbe in was immer für einer Beziehung unvollständig geblieben sey, die wahrgenommenen Mängel vor der Entscheidung durch wiederholte Vorladung und Vernehmung der Partheien zu verbessern. — §. 2), dic Originale den Proceß-Acten beizulegen. Wird Eines oder das Andere verweigert, so dürfen die Urkunden der Entscheidung nicht zum Grunde gelegt werden. — §. 28. Die Echtheit einer Urkunde kann bestrittcn werden, wenn auch die gerichtliche Recognition nicht angesucht worden ist. — §. 2!). Die Erklärung eines streitenden Theiles über die Echtheit der von seinem Gegner angeführten Urkunden ist mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden. Hat derjenige, gegen welchen eine Urkunde angeführt worden ist, nicht im rechtlichen Verfahren am gehörigen Orte ausdrücklicherklart, dasi das Original unecht, oder die beigebrachte Abschrift unrichtig sey; so ist das Original für echt, und die Abschrift für richtig zu halten. — §. 30. Befinden sich Originale der angeführten Urkunden, oder zur Vergleichung der Handschriften nöthige Ac-tenstücke in Verwahrung des Gerichts oder einer anderen öffentlichen Behörde; so hat sich das Gericht von Amtswegen für die Herbeischaffung derselben zur Recognition oder zum Gebrauche bei Entscheidung des Processes zu verwenden. In Ansehung der Recognition der Handelsbücher sind die darüber ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. — §. 31. Beruft sich ein Theil auf Zeugen, so sind entweder die Thatsachen, worüber sie vernommen werden sotten, in dem Protocolle über die Verhandlung bestimmt zu bezeichnen, oder eigene Weisartikcl den Acten beizulegen. — §.32. Werden Eide angeboten oder aufgetragen, so sind die Personen, welche sie ablegen sollen, insofern darüber ein Zweifel Statt finden kann, namentlich zu bezeichnen. Derjenige, welchem ein Eid aufgetragen wird, ist zu einer bestimmten Erklärung darüber aufzufordern, ob er ihn ablegen oder zurückschieben wolle. — §. 33. Von den streitenden Theilen oder ihren Sachwaltern abgefaßte Entwürfe zu Protocollen über Proceß-Verhandlungen dürfen von dem Gerichte nie angenommen oder benutzt werden. — §. 34. Kann nach geschlossenem Verfahren sogleich entweder unbedingt oder durch Zulassung eines Eides entschieden werden, so ist ein Urtheil auszufertigen und beiden Theilen zuzustellen. Mit dem Urtheile zugleich sind dem SachMgcn, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen die Enlscheidungögründe einzuhändigen. — 8. 35. Auf den Schätzungs- oder Erfüllungseid kann erkannt werden, obgleich die streitenden Theile sich nicht dazu erboten hätten. — H. 3U, Ob ein Eid zurückgeschoben, oder ein Eid, dessen Zurückschiebung unzulässig ist, aufgetragen werden könne, bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen. — In keinem Falle findet eine Zuruchchicbung Statt, wenn sie nicht schon bei Verhandlung der Hauptsache erfolgt ist. Wäre darüber un Processe keine ausdrückliche und rechts-glltige Erklärung abgegeben worden, so hat das Gericht nur auf den Eid desjenigen Theiles, welchem derielbe ausgetragen worden ist, zu erkennen. Ist der Eid durch eine rcchtsgiltigc Erklärung ausdrücklich zurückgeschoben worden, so darf nur auf den zurückgeschobenen Eid erkannt, und nur, wenn dao Gericht die Zurückschiebung unzulässig fände, demjenigen Theil, welchem der Eid aufgetragen worden ist, die Ablegung desselben gestattet werden - §. 37. Der angebliche Aus-steiler elner Urkunde, der die Echtheit seiner Schrift oder Unterschrift, oder seines Handzeichens bestreitet, mup auf Verlangen seines Gegners verur-thellt werden, ohne den Beisatz: seines Wissens und Erinnerns zu schwören, dasi die Urkunde weder von ihm selbst, noch mit seiner Bcistimmung von einem Dritten geschrieben oder unterschrieben worden sey. Dieser Eid kann nicht zurückgeschoben werden. Ist der streitende Theil, welcher eine gegen ihn angeführte Urkunde für unecht erklärt, nicht der angebliche Aussteller, so kann von ihm selbst dann, wenn cr als Curator oder gesetzlicher Vertreter im Namen eines Andern Proceß führt, der Eid gefordert werden, daß er die Urkunde nach seinem besten Wissen für unecht halte. Für die Zurückschiebung dieses Eides gelten die in dem K. 3!iln!>ri^ gewesen sind, und 2) in Ermanglung von ehelich--.nännlichen Nachkommen dieser betden, dem ältesten jetzt lebenden ehelichen männlichen Nachfolger des Gigmund oder des Vincenz v. Stcmberg, oder der Katharina Gladich, gebornen v. Stemberg, welche ebenfalls des Stifters Geschwister waren, zusteht; so werden hiemit Diejenigen, welche auf dieses Patronalsrecht, nich der Anordnung des ^tiftbriefes, rechtliche Ansprüche zu haben vermeinen, erinnert, solche mit Beibringung des von der geistlichen und weltlichen Obrigkeit bestätigten Stammbaumcs so gewiß binnen drel Monaten, vom Tage der ersten Kundmachung dieses Aufrufes durch die 'Amtsblätter der Laibacher Zeitung gerechnet, bei diesem Guber-nimn vorzubringen und geltend zu machen, als widrigens zur Ausschreibung und Wiederbesetzung des genannten Benesiciums ohne Rücksichtnahme auf die Patronatszuständigkeit geschritten werden wird, — Laibach am 4. Februar 1848. Z 27it (2) Nr. 1327, 2w.-Münze, und im Falle der graduellen Vorrückung die mette Amtsschreiber- Stelle mit dem Gchalte jahrlicher Drei. hundert Gulden Conv,-Münze zu besetzen. — Jene, w.lche sich darum bewerben wollen, müssen die vorgeschriebene Prüfung aus dem Cassafache mit gutem Erfolge bestanden haben, und haben ihre, mit den Zeugnissen über die zurückgelegten philosophischen oder wenigstens Gymnasialstudicn, über die erlernte Staatürechnung5 - Wissenschaft, über ihre bisherige Dienstleistung, über ihre Moralität, dann mit dem Taufscheine und mit dcm Ausweise über die Möglichkeit zur Cautionsleistung, belegten Gesuche, und zwar, wenn sie bereits in öffentlichen Diensten stehen, im Wege der vorgesetzten Behörde bis letzten Februar, d. I, bei diesem k. k. Gubermum zu überreichen. — In dem Gesuche muß zugleich angegeben werden, ob und in welchem Grade der Bittsteller mit einem Beamten des hiesigen k. k Provincial-Camera!- und Kriegs-zahlamtes verwandt oder verschwägert ist. — Vom k. k, steiermarkischen Gubernimn. Gratz den 26. Jänner 13l8. ' 177 Z. 207. (3) Nr. 1087, :.proc vorschriftsmäßige Caution zu leisten, worauf der Vertrag mit demselben abgeschloffen werden wird, — Bis zur Entscheidung über die eingelangten Offerte bleibt der OArent für den Inhalt seines Anbotes rcchtöverbindlich, und ist im Falle der Annahme desselben verpflichtet, das angenommene Offert in allen Puncten zu crsüllen und den Vertrag hierüber zu unterfertigen. — Von dcr k. k. General-Direction für die Staatseisenbahnen. Wien am 2. Februar 1848. Z 264. (3) "l Nr. 2840. Edict. Martin Den gel, dcffen Aufenthaltsort unbekannt ist, wird in Folge der gegen ihn von dem Mag,stratual-Fiscuü der kö'nigl, Freistadt Pesth anhängig gemachten Rechtslage hiemit aufgefordert, bis 18, März 1848 vor dem Magistrate der königl. Frcistadt Pesth persönlich zu erscheinen und seine etwaige Vertheidigung vorzutragen, um so mehr, als widrigen Falls gegen ihn, dem Vortrage des zu seiner Vertheidigung zu bestimmenden Stadtfiscais gemäß, ein Urtheil gefällt, und die Essectuirung desselben im Sinne dcr Landcs-gesetze ermittelt werden wird, — Pesth, aus der am 2. September abgehaltenen Nathösitzung. KrcwttmMcho Verlautbarungen. Z. 270 (3) Nr. 471. Ein be rufunqs-Edict. Den in den Jahren 1800 und !604 geborenen, seit 1824 unbefugt in das Ausland gegan« 178 gencn und unbekannt wo befindlichen Marcus und Joseph Muchvi^ aus Hirschdorf, Haus-Nr. 6, im Pöllander Bezirke, wird von Se,te des k. k. Neustadtler Kreisamtes erinnert, daß dieselben, bei Vermeidung der im §. 29 des allerhöchsten Aus-wanderungs'Patentes vom 24. März 1832 vorgeschriebenen Folgen, binnen einem Jahre, von heute an, in den k. k. österreichischen Staat rück-zukchren, und ihr so langes unbefugtes Ausbleiben im Auslande vor der Bezirksodrigkeit Pölland zu rechtfertigen haben. — K. K. Kreisamt Neustadt! am 12 Jänner 1848. Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 276. >,2) Nr. W39. Edict. Von dem k. k. St 'dl « und Landrechte in Kr^in wiri? bckannr grmachr: Es s»y über ?lnsucken d^r Franzibk.« Primz, r<^l.« Brenz, als erklärten Erbin, zur Orloischung d°r Schuldenlast nach dcm am ,y. November 18^7 mit Hinterlassung einer It-tztrrilligen ?lnordnung verstorb.lien Andreas Primz, i(.'ol,t: Breliz, die Tagsatzung auf den 6. März IK48, Vormittags um ll) Uhr vor diesem k. k. stadt- und Landrechte brstimmt worden, bei wllckcr alle Jene, wllche an oies»n Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche so gewiß anmelden und rechts^cltend darthun sollen, »vidrig^'ns sie die Folgen des h. 8l'l b. «5. B. sich selbst zu^u-schreiben haben werden. Von dlm k. k. Lladt- und ll^ndrechte in Krain. Laib.ich den 5. Februar z^'ttt. Ilemtliche Verlautbarungen. Z. 274. (2) Nr. 7«2Ml. Concurs-Kund machung zur Besetzung der provisorischen Gerichtsdiener-Gehilfcnstclle bei der k. k. Cameral-Herrschaft Maria-Saal. — Bei dem Verwaltungsamte der k. k. Cameral-Herrschaft Maria-Saal ist die Stelle eines provisorischen Gerichtsdlener-Gehilfcn, womit eine Löhnung von jahrlichen Einhundert Gulden Conv.-Münze, ein Deputat von 4 Klaftern weichen Prügelholzes, nebst dem Genusse einer Natural - Wohnung verbunden ist, in Erledigung gekommen. — Alle Jene, welche sich um diese Dicnsttsstelle bewerben wollen, haben ihre docu-mentirtcn Gesuche längstens bis Ende Februar 1848, und zwar die bereits Angestellten im vorgeschriebenen Dienstwege bei dem genannten Vcr-waltungsamte einzubringen, und sich über ihr Alter, Stand, Moralität, gesunde und kräftige körperliche Beschaffenheit, Kenntniß des Lesens und Schreibens und der Kenntniß der windische» Sprache und der Anfangsgründe der Rechenkunst, dann dic etwa schon geleisteten Dienste legal aus» zuweisen, und auch anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten des besagten Ber-ivaltungsamtes verwandt oder verschwägert sind. — K. K. Cameral'Bczirks-Vcrwaltung. Klagenfurt am 24. Jänner 1848. Z. 283. (2) Nr. ,05, ncl 126MVI. Getreide-Verkauf. Am 21. Februar 1848, Vormittags um 9 Uhr, werden in der Amtskanzlei der Cameral-Herrschaft Adclsberg 85"/,2 Mchen Weizen, 2!!>'°/^ Metzen Hafer, 6'"/^ Mchen Hirse, mittelst öffentlicher Versteigerung gcgen glclch bare Bezahlung, sowohl in kleinen als größern Par-thien, veräußert werden, wozu die Kauflustigen mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Licitationsbedingnisse taglich Hieramts eingesehen werden können. — K. K. Verwaltungsamt Adelsberg am 4. Februar 1848. Vermischte VerlllutdarnnSen. Z. 284. (») ' Nr. ^6. Edict. Vom k. k. Bezirksgerichte Neumarktl wird be» kannt gegeben: Es sey in der Erccuiionsfache dcs Herrn Sta» nislaus Killer von Plist.iva, wider Mina Nisjak von Relne, wegen aus dem Urtheile cllla. 23, September t846, Z. llU6, schuldiger WasselbaukostlN pr. 95 st. <:. «. o- , die »recmivc FeiU'iettma. der zu Gunsten der Er^umi auf der, dcr Herrschaft Kieselstein 5uk Urb. Nr. ^5 diclistb.ncn, z"u Rctnc gelegenen M^hlml'ihlc, aus der Erklärung <1<1o. 2,. Juli, int»I). ^^!. August ,85?, haficoden Forderungsansprü-che ftr. 360(1 st. c. 5. c. bewilliget, uild es scycn zu deren Iiornahme die F^ildictungslagsatzungen auf den 2». März, den 25. Aplil und den 25. Mai »848, früh 9 _ ,2 Uhr hieramts mit dcm Anhan« ge anberaumt worden, daß dic Forderung erst bei der dritten Tagsatzung auch unter dem Nennwerthe hintangegeben werden wird. Der Grundbuchsertract und die Licitationsbedingnisse können hicramts eingesehen werden. K K. Bezirksgericht Neumarkll am 7. Jänner »64« Z. 28tt^ (7) Nr. 276- Edict. Von dem k. l. Bezirksgerichte zu Wartenberg wird kund gemacht, daß die mit hierortigem Bcsche,d vom 7. December o. I., Z. 3013, bewilligte Feildietung dcr, dcm Michael Klischm^nn von Imone gehörigen, der Herischaft Münkendorf 8^l) Urb. Nr. 279 dienstbaren H'Ubhube bis auf Weiteres suspendirt worden sey. K. K. Vezirksgencht zu Wartenberg am 9. Fe» bluar iv^9.