SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA 1)2918 tratzenbahn in Laibach. Vorschrift betreffend das Verfahren mit gefundenen Gegenständen. Laibach 1902. Vuchdruckrrri Jg. v. Alriniil-iyr & Lrd. Sainbrrg. DerlAfl drr Vrtriebsleituns- Elektrische Straßenbahn in Laibach. Vorschrift beireffend bas Verfahren mit gefundenen Gegenständen. Genehmigt vom Stadlmagistrale Laibach mil 5. 31 970 vom 17. September 190g. Laibach 1962. Bnchdrnckerei von Jg. v. Rleinmayr & 3iet>. Bamberg. Verlag der Betriebsleitung. B iž Vorschrift betreffend das Verfahren mit gefundenen Gegenständen. § 1. Allgemeine Bestimmungen. Jeder Bedienstete der elektrischen Straßenbahn in Laibach ist verpflichtet, Gegenstände, welche in den Wagen, in den Warteräumen und im Betriebsbahnhöfe von ihm, oder unter seinen Augen von anderen gefunden werden, entsprechend den nachstehenden Vorschriften zu behandeln. Gegenstände, welche von Bediensteten außerhalb der oben bezeichnten Orte gefunden werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht, sondern sind sofort an die Polizei zu übergeben, jedoch ist über jeden solchen Fuiw ungesäumt Bericht zu erstatten. Bedienstete, welche sich Fundgegenstände au-eignen, haben außer den gesetzlichen Folgen der Fundverheimlichung auch die sofortige Entlassung zu gewärtigen. § 2. Behandlung der Fundgegenständc auf der Strecke. Die Schaffner haben die Pflicht, nach einer jeden Fahrt im Wagen nachzusehen, ob irgendwelche Gegenstände von Fahrgästen zurückgelassen wurden. Werden hiebei, oder auch während der Fahrt vom Schaffner oder einem anderen Bediensteten irgend» welche Gegenstände gefunden, so hat der betreffende Bedienstete die Gegenstände unter persönlicher Verantwortung vorerst in Verwahrung zu nehmen und in geeigneter Weise schleunigst in der Betriebs tänzlet abzuführen. Funde, welche von Fahrgästen im Wagen gemacht werden, hat der betreffende Schaffner von denselben zu übernehmen, bezw. in höflichster Weise abzuverlangen, dem Finder über den Ftmd eine Bestätigung zu geben und sich den Namen und die Wohnung des Finders aufzuschreiben. lieber jeden Fund ist unverzüglich an die Betriebsleitung Bericht zu erstatten. Unterläßt der Finder die sofortige Berichterstattung,, so lädt er den Verdacht der Fundverheimlichung auf sich und kann dementsprechend zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Ter Finder hat die Fundgegeirstände entweder persönlich abzuführen oder dieselben einem Vorgesetzten behufs Abfuhr zu übergeben. Fundgegenstände, wie Brieftaschen, Geldbörsen, Barbeträge, Wertpapiere, Schmucksachen und dgl. hat der Finder sofort an sich zu nehmen und darf über solche Fundgegenstände den Parteien keine näheren Auskünfte geben. Jeder, der hierüber Erkundigungen einzuziehen wünscht, ist in höflichster Weise an die Betriebsleitung zu weisen. Versperrte Koffer, Taschen, verschlossene Kisten,' Pakete, Flaschen it. dgl. dürfen nicht geöffnet werden, sondern müssen in dem Zustande, wie sie gefunden wurden, abgeführt werden, § 3. Behandlung der Fundgcgenstände in der Betriebskanzlei. a) In der Betriebskanzlei sind alle von den Bediensteten übernommenen Gegenstände in ein Fundbuch genau einzutragen, ferner ist bei Wert-. gegenständen die richtige Eintragung durch den Ueberbringer in der betreffenden Rubrik bestätigen zu lassen. I>) An jedem Gegenstand ist ein Zettel (Fundzettel) dauerhaft zu befestigen und ist auf demselben da-Datum des Fundes, der Name des lleberbringers und der Gegenstand genau zu verzeichnen. <•) Wertgegenstände aller Art werden der Haupt-kassa zur Verwahrung übergeben, fl) Versperrte Koffer, Taschen, verschlossene Kisten. Flaschen, Pakete u. dgl. werden in der Betriebskanzlei von dem. mit der Uebernahme der Fundgegenstände betrauten Organe in Gegenwart zweier Zeugen geöffnet und untersucht. Der Inhalt wird in dem Fundbuche eingetragen, v) Leicht entzündliche Stoffe und Sprengmittel werden in gesonderte Verwahrung außerhalb der Kanzleiräume gegeben, f) Gegenstände, welche dem Verderben unterliegen, werden seitens, der Betriebsleitung nach 24 Stunden so gut als möglich veräußert, der Erlös im Fundbuche eingetragen und am Uebergabstage der anderen Fundgegenstände dem Stadtmag i-strate übergeben. § 4. Ausfolgung gefundener Gegenstände durch die Betriebsleitung. Die gefundenen Gegenstände bleiben innerhalb der im § (i festgesetzten Frist bei der Betriebsleitung in Aufbewahrung und es ist jeder Verlustttäger be- rechtigt, innerhalb dieser Zeit den berlorenen Gegenstand zu beheben, wenn er durch genaue Angabe aller Merkmale und Umstände sich ganz zweifellos als Ver-lnstträger auszuweisen vermag. .Die Ausfolgung jedes Gegenstandes findet gegen Bestätigung und Angabe der Adresse statt. § 5. Finderlohn. Insofern ein Gegenstand innerhalb eines Wagens oder der der Straßenbahn gehörigen Räume von eineni Bediensteten gefunden wurde, ist der Verlustträger zur Entrichtung eines Finderlohnes an den Finder nicht verpflichtet. Freiwillige Gaben sind durch die Betriebskanzlei zn übernehmen und an den Finder gegen Empfangsbestätigung auszufolgen. Falls ein von einem Fahrgaste gefundener Gegenstand zur Ausfolgung gelangt, wird der Verlustträger zur Zahlung des gesetzlicher Finderlohnes verhalten; der Finderlohn wird dem Finder zugesandt. § 6. Ablieferung der Fundgegenstände an die Behörde. Die Betriebsleitung übergibt am Schlüsse eines jeden Halbjahres alle während dieser Zeit in den Wagen, bezw. in den Betriebsräumen gefundenen und von den Verlustträgern nicht behobenen Gegenstände mittelst Verzeichnis an die zuständige Behörde, das ist dem Stadtmagistrate Laibach, welcher die Funde nach den bestehenden Gesetzen weiter behandelt. Als llebergabstcrmin sind der l. September und der 1. März eines jeden Jahres festgesetzt. Der von dem Stadtmagistrate aus dem Verkaufe von nicht behobenen Fundgegenständen, welche die elektrische Straßenbahn abgeliefert hat, etwa gewonnene Erlös, oder diese selbst, werden nach der ge- setzlichen Frist wieder der Straßenbahn zur Verfügung gestellt und diese überweist den Erlös oder die Fund' gegenstände in das Eigentum des Unterstützuugs-fondes der Bediensteten. Fundgegenstände, welche den Bediensteten von Fahrgästen übergeben wurden, werben ebenfalls wie alle anderen Funde abgeführt. Wird der Fundgegenstand nicht behoben, so wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist derselbe oder dessen etwaiger Erlös dem Finder, d. i. dem Fahrgaste, gegen Bestätigung ausgefolgt oder, falls derselbe nicht auffindbar sein sollte, zwei Monate aufbewahrt und dann in das Eigentum des lluterstiitzungsfondes für die Bediensteten überwiesen. Laibach, im September 1902. Die Betriebsleitung. , -v -SÜ'f ^ -/ ■ -e': -V V"~> ■ .- . -V- ~~r~r_ ' ' ' ' ■ ' . _f v fgffij«? *' "■- '<* -v*-''"-' •■■ ™ :: ••••-- • "•■; Slovanska knjižnica 6K M B 2918 66009015883 COBISS ■ • "•-"•-Sv" - -*v-V v.- . ,r-- * v . " .. „v:_ ' - \ - - - T>v • /:J*--r ~ ■ - * ■ * vcT; r -- -" ' • ;z 1 . V"""c'...z.-J's- Mes-tna knjižnica Ljubljana