Gesetz- mib Verordmingsblatt für das österreichisch - istirische -Küdnifnnh, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. XII. Stück. 91 n«gegeben und versendet am 14. Juli 1897. 16. Gesetz vom 17. September 1894, giftig für d i e gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Fischerei in den Binnengewässern. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich auf Grundlage der über die Regelung der Fischerei in den Binnengewässern im Reichsgesetze vom 25. April 1885, R.-G.-Bl. Nr. 58, enthaltenen Bestimmungen anzuordnen, wie folgt: I. Allgemeine Bestimmungen in Betreff -es Fischereirechtes und Fischereidetriebes. §• i. Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Thiere zu hegen und zu fangen, als: Fische (Classe Pisces), Muscheln (Classe Larnelli branchiata) und Krustenthiere (Classe Crustacea). Die auf die Fischerei und die Fische im Allgemeinen lautenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch in Betreff der anderen vorgenannten Wasserthiere. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist als Grenze der Binnengewässer und der Binnenfischerei gegen das Meer und die Küstenfischerei zu, jener Punkt anzusehen, an welchem das ständige Brackwasser beginnt. Diese Grenze ist von der politischen Bezirksbehörde im Einvernehmen mit dem Hafen-und Seesanitäts-Capitanate örtlich festzustellen und durch Signale sichtbar zu machen. §• 2. Der Besitz und der Erwerb des Fischercirechtes unterliegen den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und den Erwerb von Privatrechten; es ist hiernach im Streitfälle der Richter zur Entscheidung berufen, unbeschadet jedoch der den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Zuständigkeit in Betreff der Fischwässer im Sinne der §§. 4 und 5 dieses Gesetzes. §. 3. Für die Zwecke dieses Gesetzes sind unter künstlichen, im Gegensätze zu natürlichen Gerinnen solche Anlagen zu verstehen, in welchen das durch eine hiezu bestimmte ständige Vorrichtung (Theilnngswerk, Wehrgräben und dergl.) von seinem Laufe abgelenkte Wasser zu einem besonderen Benützungszwecke sortgeleitet wird. Unter künstlichen Wasseransammlungen, im Gegensätze zu den natürliche», sind solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser ans den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich und dergl.) gesammelt ist. Hingegen ist das durch Ncgnlirnngsbautcn (Leitwerke, Durchstiche und dergl.) befestigte Gerinne eines natürlichen Wasscrlanfes als ein künstliches Gerinne, beziehungsweise ein an den Usern regnlirtes natürliches Becken als eine künstliche Wasseransammlung nicht anznsehen. §• 4. Die ans §. 382 a. b. G.-B. beruhende Befugnis zum freien Fischfänge ist aufgehoben. Das Recht der Fischerei in jenen Wasserstrecken oder Wasserflächen, in welchen bisher der freie Fischfang ausgeübt werden durfte, steht künftighin zu: 1. In künstlichen Wasseransammlungen oder Gerinnen den Besitzern dieser Anlagen; 2. in natürlichen Gewässern dem Lande. Nach diesen Bestimmungen ist eS auch, mit der im §. 5 bezeichneten Ausnahme, zu beurtheilen, wem das Recht der Fischerei in neu entstehenden Wasseransammlungen oder Wasserläufen gebührt (§ 1 R.-G.). Entsteht der neue Wasserlauf in einem natürlichen Gewässer durch die Eröffnung eines Durchstiches, so ist daS Fischereirecht im Durchstiche denjenigen zuzuweise», welche in den Altarmen fischereiberechtigt sind. Die Durchstichwasserfläche ist von der politischen Bezirksbehörde in demselben Flächen-verhältnisse und thuiilichst in derselben Parcellenorduung unter die Berechtigten zu vertheilen, in welchem deren Fischwasser im Altwasser untereinander stehen. §• 6. Jnsoferne durch die Aufhebung des freien Fischfanges der berufsmäßige Erwerb eines Fischers eine Beeinträchtigung erfährt, hat letzterer gegenüber demjenigen, dem das Fischereirecht in vordem freien Fischwasser znfällt, den. Anspruch auf eine billige Entschädigung (§ 2 R.-G.). §• ’■ Dieser Anspruch kann nur innerhalb Eines Jahres nach der hierüber zu erlassenden und in der Ufergemeinde anznschlagenden Kundmachung erhoben werden und ist innerhalb dieser Frist mit den begründenden Nachweisen bei der politischen Bezirksbehörde einzu- bringen. Der Fischereibercchtigte kann sich von der Entschädignngspflicht dadurch befreien, daß er dem Fischer auf dessen Lebensdauer jene Anzahl von Parcellen des Fischwassers zur Aus- übung der Fischerei unentgeltlich überlässt, welche von der politischen Bezirksbchörde als angemessen erkannt wird. §• 8. Die Fischereirechte außer den Gewässern, welche bisher dem freien Fischfänge im Sinne des §. 382 a. b. G.-B. offen waren, werden durch dieses Gesetz, vorbehaltlich der darin geregelten Ablösniigsfülle, in ihrem NcchtSbestande nicht berührt. Die Ausübung jedoch der Fischcreirechte überhaupt (Fischcreibetrieb) unterliegt ohne Unterschied des Titels der Rechtserwerbnng den für die betreffende Fischerei (in fließenden oder stehenden Gewässern), in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen und der hiernach ein-tretenden Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. II. Einrichtung -es Fischereibelrielres in den fließenden Gewässern. A. Fischereireviere. §. 9. Die politische Landesbehörde hat im Einvernehmen mit dem LandcsauSschusse die fließenden Gewässer des Landes, einschließlich jener Altwässcr und Ausstünde, welche mit erstercn auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, in Fischereireviere (Eigen- und Pachtrevierc) nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen einzutheilen. Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserstrecke sammt den etwaigen Altwassern und Ansständen umfassen, welche die nachhaltige Hege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbcstandes und eine ordentliche Bcwirthschaftung des Reviers überhaupt zulässt. Die Revierbildnng hat für jene Gewässer zu unterbleiben, welche nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang sind. §. 10. In die Fischereireviere können die nachbezeichneten Fischereinnlagen und Fischwässer wider Willen ihrer Besitzer nicht einbezogen werden, als: 1. Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes tut Zuge der Reviergewässer auf Grund eines besonderen Rechtes etwa bestehenden, zum Zwecke des Fischfanges her-gestellten ständigen Anlagen (Fischwehre, Fischzäune, und dergl.). Die Ausübung der betreffenden Fischereien bleibt den Berechtigten, unter Beobachtung der ftschereipolizei-licheu Vorschriften, Vorbehalten; 2. die mit den Reviergewässern zusammenhängenden künstlichen Gerinne, wenn im Falle ihrer Absperrung gegen den Wechsel der Fische ein anderer zum Zuge der Fische im Hauptwasser geeigneter Wasserlauf offen bleibt und die Besitzer der Gerinne diese Absperrung vornehmen; 3. die im Sinne des §. 6 einem Fischer zngewiesenen Wasserparcellen auf die Dauer dieses Verhältnisses. Eigenreviere. §• 11. Eine Wasserstrecke, hinsichtlich deren nur Ein Fischereirecht besteht, mag dasselbe im Besitze einer oder ungctheilt mehrerer Personen sich befinden und welche zugleich den Erfordernissen des zweiten Absatzes des §. 9 entspricht, ist auf die Dauer dieses Verhältnisses über Anspruch des Fischereiberechtigten als Eigenrcvier, das heißt als ein solches Fischerei- revier anzuerkennen, dessen Betrieb dem Berechtigten, unter Beobachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der besonderen Vorschriften der nachfolgenden §§. 12 und 13, anheimsteht. Ist die Wasserstrecke hiezu geeignet, so kann der Fischereiberechtigte mich die Unter* theilnng derselben in mehrere Eigenreviere beanspruchen. Der Anerkennung der Wasserstrecke als Eigenrevier steht der Umstand nicht entgegen, dass im Zuge einer solchen Wasserstrecke nur derartige Fischereirechte bestehen, welche gemäß §. 10 wider Willen der Berechtigten in ein Fischcreirevier überhaupt nicht einbezogen werden können. §• 12. Der Besitzer eines Eigenreviers ist verpflichtet, über Auftrag der politischen Landesbehörde, auch jene benachbarten Fischwässer in sein Revier aufzunehmen und mit demselben zu bewirtschaften, welche für sich allein weder ein Eigenrevier, noch mit Rücksicht auf ihre Lage den Bcstandtheil eines zusammengelegtcn Pachtreviers (§. 14) zu bilden geeignet sind. Hiefiir hat der Besitzer des EigenrevierS den betreffenden Fischereiberechtigten eine jährliche Entschädigung zu zahlen, deren Betrag von der politischen Bczirksbehörde in Ermangelung eines anderweitigen Übereinkommens und wenn nicht besondere Verhältnisse die Annahme eines anderen Maßstabes rechtfertigen, nach Maßgabe des Pachtschillings festzustellen ist, welche auf ähnliche Wasserstrccken in Pachtrevieren der Umgegend entfällt. §• 13. Wird ein Eigenrevier verpachtet, so darf es, bei sonstiger von der politischen Landcs-behördc anszusprcchendcn Entziehung dieser seiner Eigenschaft, nur ungetheilt in seiner ganzen Ausdehnung und, mit nachstehender Ausnahme, ohne Sonderung der verschiedenen Fischerei« zweige in Pacht gegeben werden. Die Nutzung des Reviers hinsichtlich der Muschelthicre und Crustaceen darf gesondert von der übrigen Fischerei vom Revierbcsitzer Vorbehalten nnd betrieben oder auch, jedoch ohne räumliche Unterteilung des Reviers, verpachtet werden. Das Eigcnrevier einer Gemeinde oder Ortschaft darf überdies, bei Vermeidung der oben angegebenen Rechtsfolge, nicht der freien Fischerei der Angehörigen der Gemeinde der Ortschaft oder noch weiterer Kreise überlassen werden. Pachtreviere. §. 14. Aus den Wasserstrccken, welche sich nicht zu Eigenrevieren eignen oder deren Anerkennung als solche nicht beansprucht wird und welche auch nicht im Sinne des §. 12 einem Eigenrevier zugewiesen werden, sind unter Einbeziehung der im §. 9 bezeichncten Altwässer nnd Ausstände, ziisammengelcgte Reviere (Pachtrcviere) derart zu bilden, dass jedes solche Revier den Erfordernissen des zweiten Absatzes des § 9 thnnlichst entspreche. Von der Einbeziehung in die Pachtrcviere sind jedoch nebst den ans dem §. 10 sich ergebenden Ausnahmen, auch die in einen See oder Teich mündenden Gewässer soweit ausgenommen, als deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Sees oder Teiches selbst von Einfluss ist und die Besitzer der Fischereirechte in diesen Strecken zugleich auch im See oder Teiche ein Fischereirecht haben. §• 15. Die Fischerei in den einzelnen nach §. 14 gebildeten Pachtrevieren, sowie in jenen Revieren, welche durch den Verlust der Eigeuschaft als Eigenreviere zu Pachtrevieren werden, ist durch die politische Bezirksbehörde in öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden ohne irgend eine räumliche oder sonstige Unterteilung zu verpachten. Gemeinden oder Ortschaften sind zur Pachtung nicht zngelassen und zieht jede Umgehung dieses Verbotes die Entziehung der erstandenen Fischerei nach sich. Die Pachtdauer betrügt zehn Jahre; sie kann von der politischen Bezirksbehörde im Einvernehmen mit dem Fischerei-RevierauSschusse Einmal auf höchstens weitere zehn Jahre ohne neuerliche Versteigerung verlängert werden, wenn der Pächter seinen Verpflichtungen pünktlich und vollkommen entsprochen, keiner Übertretung dieses Gesetzes sich schuldig gemacht hat und den Pachtschilling für die weitere Pachtperiode um mindestens 20°/0 erhöht, sowie unter der weiteren Bedingung, dass nicht etwa nach Ablauf der Pachtzeit eine Änderung im Reviere selbst im Sinne des §. 19 einzntreten habe. Das diesfällige Begehre» kann vom Pächter erst im letzten Pachtjahre gestellt und muss wenigstens drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit eingebracht werden. §• 16. In die Pachtbedingnisse ist jedenfalls die Bestimmung aufzunehmen, dass beim Fischereibetriebe nicht nur die Verbote des Fischereigesetzes einzuhalten sind, sondern auch den unbedingten Erfordernissen einer ordentlichen Bewirtschaftung des Wassers entsprochen werden soll, dass ferner jede unstatthafte Verunreinigung des Fischwassers zu vermeiden ist und dass bei Nichteinhaltung eines der Bedingnisse das Revier durch Ausspruch der politischen Bezirks-behördc abgenommen und auf Kosten und Gefahr des Pächters in öffentlicher Versteigerung weiter verpachtet werden kann. Auch ist in die Pachtbedingnisse, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Fischwassers eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob im Falle einer Afterverpachtung deS Reviers die Sonderung der Muschel- und Crnstaceennutzung von den anderen Fischereinutzungeu zulässig sei. §. 17. Als Cautiou für die Einhaltung der Pachtbedingnisse und für die Entrichtung der Re-viertle (§. 22) und allfülligcr Geldstrafen hat der Pächter vor Übernahme des gepachteten Reviers den Betrag des zweijährigen Pachtschillings bei der politischen Bezirksbchörde bar oder in hiezu geeigneten Werthpapiereu zu erlegen; die Cautiou ist während der ganzen Pachtdauer auf dieser, beziehungsweise bei Verlängerung der Pachtdaner auf Grund des dritten Absatzes des §. 15 auf der dem zweijährigen gesteigerten Pachtschillinge entsprechenden Höhe zu erhalten. §• 18. Der Pächter darf das Pachtrevier unter eigener Verantwortung nur für seine ganze oder für die ganze erübrigende Pachtzeit und mit der nachstehenden Ausnahme nur für alle Fischereinutzungeu ungetrennt in Afterpacht geben. Hievon ist die Nutzung des Reviers hinsichtlich der Mnschelthiere und Crustacecn in- soferne ausgenommen, als die Pachtbedingnisse die Sonderung dieser Nutzung ausdrücklich gestatten (§. 16); jedoch darf anch in dieser Hinsicht eine räumliche Untertheilung des Reviers oder die Feststellung einer kürzeren, als der obenbezeichneten Afterpachtdauer nicht stattfinden. Die Aftervcrpachtung, soweit sie hiernach zulässig ist, ist vom Pächter binnen Monatsfrist nach ihrer Vereinbarung der politischen Bezirksbehörde, mit Angabe des Namens und Wohnortes des Afterpächters anzuzeigen. §• 19. Eine tut Laufe der Pachtzeit eintretende Änderung der in das Pachtrevier einbezogenen Fischereirechte, durch welche die Eignung eines Fischwassers zur Anerkennung als Eigenrevier begründet würde, gibt keinen Anspruch auf die sofortige Ausscheidung dieses Fischwassers aus dem Pachtreviere; dieser Anspruch kann erst für die nächste Pachtperiode geltend gemacht werden und muss zu diesem Zwecke wenigstens drei Monate vor Ablauf der Pachtperiode bei der politischen Bezirksbehörde zur Borlage an die Landesbehörde eingebracht werden. §. 20. Der Pachtschilling für das Pachtrevier fällt den Fischereiberechtigten des Reviers nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwässer zu; insoferne jed och dieser Maßstab nach den obwaltenden Verhältnissen nicht billig wäre, sind die einzelnen An theile an der verpachteten Fischerei und demnach die Ansprüche ans die Quoten des Pachtschillings in anderer entsprechender Art zu bemessen. Die Bemessung der Pachtschilliugsantheile ist zunächst Sache der am Reviere betheiligten Fischereiberechtigten selbst und hat die politische Bezirksbehörde denselben eine angemessene Frist zur Herbeiführung und Vorlage des bezüglichen Übereinkommens zu bestimmen. Das vorgelegte Übereinkommen ist dem Pächter mitzutheilen und hat letzterer in den Fälligkeitsterminen die entsprechenden Quoten des Pachtschillings den einzelnen Berechtigten zu entrichten. §• 21. Wenn das im §. 20 erwähnte Übereinkommen von den Betheiligten selbst nicht erzielt wird, so ist die politische Bezirksbehörde berufen, ans Ansuchen des Pächters oder eines Fischereiberechtigten eine Vereinbarung zu versuchen. Misslingt dieselbe, so hat der Pächter den Pachtschilling, soweit er durch den entstandenen Streit berührt wird, bis zur Erledigung dieses Streites zur Zeit der Fälligkeit bei dem zur Entscheidung des Streites sachlich zuständigen Gerichte erster Instanz am Sitze der politischen Bezirksbchörde zu erlegen. Das Gericht hat nach Anhörung der Bethciligten die Fragen zu bezeichnen, welche vor der Ausfolgnng des erlegten Geldes an die Berechtigten zu entscheiden sind, die Parteien zu bestimmen, welche in den zu führenden Rechtsstreiten als Klüger aufzntreten haben, und eine Frist für das Erheben der Klagen festzusetzen. Das Versäumen der Frist hat zur Folge, dass die säumige Partei der Ausfolgnng des streitigen Betrages an ihre Gegner ein Hindernis nicht entgegengesetzeit kann. Der Richter ist bei der nach der vorstehenden Bestimmung zu fällenden Entscheidung, sowie bei der Erledigung der eingeleiteten Rechtsstreite, auch wenn diese nicht dem Verfahren in geringfügigen Rechtssachen nach dem Gesetze vom 27. April 1873 (R.-G.-Bl. Rr. 66) unterliegen, an gesetzliche Beweisregeln nicht gebunden; er hat nach seiner freien, auf Grund der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§. 3 R.-G.). Reviertaxe. §. 22. Jeder Besitzer eines Eigenrcviers und jeder Pächter eines Pachtreviers, sowie die Besitzer der im §. 10, Z. 1 bezeichneten, in das Revier nicht einbezogenen Fischereien haben eine jährliche Reviertaxe zn entrichten. Für Pachtreviere ist die Taxe gleich fünfzehn Pcrccnt des jährlichen Pachtschillings; für die Eigenrevicre und die vorgenannten Fischereien ist sie von der politischen Bezirksbchörde gleich fünfzehn Perccnt jenes Betrages zu bemessen, welcher im Falle der Behandlung des Eigenreviers als Pachtrevier und beziehnngSweise der Einbeziehung der Fischereien in das Revier aller Wahrscheinlichkeit nach als Pachtschilling erzielt worden wäre. Die Taxe kann über Antrag des Fischerei-Revierausschusses (§. 24) von der politischen Landesbchörde für ein bestimmtes Wassergebiet von den vorbezeichneten fünfzehn bis ans fünfundzwanzig Percent erhöht werden, wenn es sich um die Deckung deS Erfordernisses zur Ablösung von Fischereirechten im Sinne des §. 39 oder zur Bestreitung der im §. 50 bezeichneten Kosten im Interesse des betreffenden Wassergebietes handelt. Die politische Landesbehörde kann jene Fisch-, Muschel- oder Crnstaceen-Züchter von der Entrichtung der Taxe befreie», welche sich durch die bezügliche Zucht besondere Verdienste um die Förderung der Fischzucht oder der Fischerei in den Süßwässern dieser Provinz erworben haben. §. 23. Die vorgenannten Taxpflichtigen haben die Taxe für die Eigenreviere und in die Reviere nicht einbezogene Fischereien alljährlich im December für das ablaufende Solarjahr, für die Pachtreviere aber im letzten Monate des Pachtjahres für letzteres, beim Fischerei-Revicransschnsse zu erlegen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, so ist der Taxpflichtige von dem Fischerei-Revieransschnsse, unter Einräumung einer weiteren, genau zu bezeichnenden und ans nicht weniger als einen Monat zu bemessenden Frist zur Zahlung zu mahnen; verstreicht auch diese Frist ohne Zahlung, so ist die Taxe über Ansuchen des Fischerei - Revieransschnsses durch die politische Bezirksbehörde der Cantion des Revierpächters zu entnehmen (§. 17), beziehungsweise von den anderen Taxpflichtigen im Wege der politischen Executiou hereinzubringen und dem genannten Ausschüsse anöznfolgen. Fischerei - Revierausschuss. §• 24.. Zur Besorgung der ans dem Zusammenhänge der Fischereireviere sich ergebenden gemeinsamen Geschäfte und wirthschaftlichen Maßnahmen ist der Fischerei - Revierausschuss berufen. Derselbe kann für jedes Flussgebiet gesondert oder für mehrere zusammen eingesetzt werden. Die politische Landesbehörde trifft die näheren Verfügungen nach Einvernehmung dcr hervorragenderen Fischzüchter des betreffenden Wassergebietcs. Gleichzeitig bestimmt die politische Landesbehörde den Sitz dieses Ausschusses, sowie die Anzahl seiner Mitglieder und dcr Ersatzmänner. §• 25. Die Ausschussmitglieder und die Ersatzmänner werden mit relativer Stimmenmehrheit auf zehn Jahre von den Neviertaxpflichtigen (§. 22) des Fluss- oder größeren Wassergebietcs, für welches dcr Ausschuss einzusetzcil ist, von den im bezüglichen Gebiete für besondere Ver-dienste von der Tape Befreiten (§ 22) und endlich von den Fischcreiberechtigten des betreffenden Gebietes gewählt. Jeder der obenerwähnten Wähler hat nur eine Stimme, und wird die Abstimmung mittelst Stimmzettel vorgenommen. Im Falle dcr Stimmengleichheit hat das Los zu entscheiden. Die Wahl ist von der politischen Landesbehörde einznleiten, sobald die Revierbildnng und die Verpachtung dcr Pachtrcvicre in dem vorbezeichnetcn Fluss- oder größeren Wasser-gebicte stattgesnnden haben. Im Falle dcr Erledigung von Ausschussstellen werden die Ersatzmänner von der politischen Landesstelle in den Ausschuss je nach der größeren Zahl dcr bei der Wahl erhaltenen Stimmen, und im Falle der Simmcngleichheit durch Los berufen. §• 26. Die Ausschussmitglieder haben keinen Anspruch auf eine Entlohnung ihrer Mühewaltung; sie sind nur berechtigt, den Ersatz dcr mit ihrer Geschäftsführung etwa verbundenen baren Kosten ans den für die Regie des Ausschusses bestimmten Mitteln anznsprechen. §• 27. Dem Fischerei-Revierausschnsse obliegt für sein Wasfergebiet innerhalb seiner im §. 24 bezeichnten allgemeinen Aufgabe insbesondere: 1. die Evidenthaltung der jeweilig bestehenden Eigen- und Pachtreviere und besonderen Fischereien (§. 10, Z. 1), ihrer Besitzer, beziehungsweise Pächter, dcr Pachtschillinge für die Pachtreviere und der bei Eigenrevicren und Fischereien an deren Stelle gemäß §. 22 angenommenen Beträge, in welchen Hinsichten die politischen Behörden dem Ausschüsse, auf Verlangen die erforderlichen Daten mitznthcilen haben. 2. Die Empfangnahme, beziehungsweise Betreibung der Rcviertapcn in Gemäßheit des § 23, die Ausgabe der Fischerbüchcl und Einhebnng der betreffenden Gebühr in Gemäßheit des §. 66, die Verwaltung der hieraus, dann ans den Geldstrafen (§. 82) und etwaigen anderen Zuflüssen sich ergebenden Mittel. 3. Die Veranstaltung der Vertilgung der fischereischädlichen Thiere, unter Beachtung der diesfalls bestehenden Vorschriften, die Inanspruchnahme der zuständigen Behörden gegen eine unstatthafte Verunreinigung oder eine sonstige unstatthafte fischcreischädliche Benützung deö Wassers, die Anzucht und Aussetzung von Fischbrut, die Herstellung von Schonstätten und Fischstegen; durch diese Aufgabe des Fischerei-Nevicrausschnsses wird jedoch den einzelnen Fischerciberechtigten die selbstständige Wahrung ihrer Interessen in den bezeichnten Richtungen nach Maßgabe der bezüglichen Gesetze in keiner Weise benommen. 4. Die Besichtigung der Rcviergewässer znr Ermittlung des Standes der Fischerei in denselben, der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischnutzung und der hiernach erforderlichen allgemeinen Maßnahmen; bei dieser Ermittlung haben die Inhaber der Fischerei in den Reviergewässern den Ausschuss, bez. dessen Organ thun-lichst zu unterstützen. Der Ausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfskräfte vertragsmäßig ans Kündigung aufnehmen. §• 28. Der Regieaufwand des Fischerei-Revierausschnsses und die Kosten seiner Maßnahmen sind aus den gemäß §. 27, Z. 2, von ihm verwalteten Mitteln zu bestreiten. Die Aufnahme von Darlehen ist dem Ausschüsse nicht gestattet. Ist der Fischerei-Revieransschnss für ein größeres Wassergcbiet eingesetzt, so hat er bei Verwendung der verfügbaren Mittel auf eine dem Ertrage der Retiictqrc thnnlichst entsprechende Berücksichtigung der einzelnen, im Wassergebiete enthaltenen Flussgebiete bedacht zu sein. Die Jahresschlussrechnnng mit den entsprechenden Belegen ist vom Ausschüsse der politischen Landesbehörde zur Genehmigung, beziehungsweise zur Erlangung des Absolntorinms vorzulegen. §• 29. Das Nähere über die Einrichtung und Geschäftsführung des Fischerei-Ncvieransschusses, insbesondere über die Wahl seines Obmannes und der sonstigen Functionäre, über die Erfordernisse zur Giltigkeit der Beschlussfassungen, die rechtsgiltige Vertretung nach Außen, die Aufbewahrung der Geld- und sonstigen Werthbcträgc und die Anweisung der Zahlungen, ist von den Ausschussmitgliedern in dem Entwürfe einer Geschäftsordnung festzustellen und der politischen Landesbehörde zur Genehmigung vorzulcgen. Nachträgliche Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen gleichfalls dieser Genehmigung. §. 30. Die politische Landesbehördc hat, wenn sie es für angemessen erachtet oder ein bezüglicher Antrag aus der Mitte der Wahlberechtigten vor Einleitung der Wahl (§. 25) gestellt wird, anlässlich der Wahl mich die Frage zur Abstimmung zu bringen, ob statt der Einsetzung eines eigenen Fischerei-Revierausschnsses dessen Obliegenheiten und Befugnisse dem zu deren Übernahme bereiten Borstande (Ausschuss, Direction u. d. gl.) eines zur Förderung der Fischerei rechtmäßig bestehenden Vereines zu übertragen wären. Wird diese Frage mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bejaht, so hat die politische Landesbehördc die Functionen des Fischerei-Revierausschnsses dem betreffenden Vcrcins-vorstande auf die im §. 25 bezeichnte Dauer zu übertragen. Übergangsbestimmungen. §. 81. Der Vorgang behufs der ersten Nevierbildung, bez. der Eintheilung der fließenden Gewässer in Eigen- und Pachtreviere nach Maßgabe der bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes ist im Verordnnngswege zu regeln, wobei auch angemessene Bestimmungen zu treffen sind, damit nicht hinsichtlich der Gewässer an der Grenze mit Nachbarländern, in denen gleichfalls Fischereirevicre auf Grundlage analoger Vorschriften gebildet werden, die Reviergrcnzen daS Gewässer in unzweckmäßiger Weise durchschneiden. Bei dieser Regelung kann für die Geltendmachung des Anspruches auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier (§. 11) eine angemessene Fallfrist bestimmt und als Erfordernis dieser Anerkennung ein dem Zwecke entsprechender Nachweis über den Alleinbesitz des Fischcreirechtes in der betreffenden Wasserstrecke verlangt werden. §• 32. Die von der politischen Landesbehördc vorgenommene Abgrenzung der Reviere ist nach Maßgabe, als sie für die einzelnen Flussgebiete des Landes erfolgt, mit der Eintheilung in Eigen-und Pachtreviere (§§ 11, 14) in der Amtszcitung, ferner in den verbreitetsten Localblättern und durch Anschlag in den Ufergemeinden mit dem Bemerken kundzumachen, dass Beschwerden gegen diese Abgrenzung oder Eintheilung binnen 60 Tagen bei der politischen Bezirksbehörde zur Vorlage an die Landesbehörde behufs Einholung der Entscheidung des Ackerbau-Ministeriums eingebracht werden können. §. 33. Durch den Umstand, dass ein in ein Pachtrevier einznbeziehendes Fischwasscr zur Zeit der ersten Nevierbildung verpachtet ist, wird diese Einbeziehung und der hienach hinsichtlich des Fischereibetriebes gesetzmäßig eiutretcnde Vorgang nicht behindert, unbeschadet der Ansprüche, welche ans Grnnd der auf diesen Fall anwendbaren Bestimmungen des Pachtvertrages oder, in Ermanglung solcher Bestimmungen, nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte den Parteien dieses Vertrages untereinander zustehen. §• 34. Die erste Reviertaxc für Eigenreviere und in die Reviere nicht einbezogene Fischereien (§• 10, Z. 1) ist in jenem Betrage zu entrichten, welcher dem seit der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des §. 32 verflossenen Zeiträume, mit Außerachtlassung von Bruchtheilen eines Monates entspricht. B. In die Fischereireviere nicht einbezogene Wasserstrecken. §• 35. Die Einrichtung des Fischereibetriebcs (Eigenbetrieb, Verpachtung oder sonstige Betriebsform) in den in die Fischereireviere nicht einbezogenen fließenden Gewässern bleibt den Fischereiberechtigten unter Beobachtung der allgemeinen fischercipolizeilichen Vorschriften anheim-gcstellt. III. Einrichtung des Fischereibetriebes in den stehenden Gewässern. §• 36. Die Einrichtung des Fischcreibetriebcs (Eigcnbetricb, Verpachtung oder sonstige Betriebs-form) in den stehenden Gewässern, einschließlich der im zweiten Absätze des §.14 bezeichne« ten Wasserstreckcn, bleibt den Fischereiberechtigten unter Beobachtung der allgemeinen fischereipolizeilichen Vorschriften und jenen besonderen Ordnnngsregeln überlassen, welche im Sinne und ans Grund des nachfolgenden §. 37 für das betreffende Gewässer festgesetzt werden sollten. §• 37. Die politische Landesbehörde wird, insoferne sie cs durch die volkswirthschaftliche Bedeutung der Fischerei oder durch besondere Fischereiverhältnisse in einem stehenden Gewässer geboten oder im Hinblicke ans diese Umstände für zweckmäßig hält, nach Anhörung der Betheiligten und des Laudesausschusses für das betreffende Gewässer eine Fischcrciordnung erlassen, worin jene Vorsichten zu regeln sind, welche die Fischereiberechtigten beim Fischerei-betriebe einzuhalten haben, damit der Betrieb thuülichst in Übereinstimmung mit den Umfange und Inhalte der einzelnen Fischereircchte (Raum, Zeit und Art der berechtigten Fischerei) bleibe und selbst unabsichtliche Eingriffe in fremde Fischereircchte vermieden werden. Durch die Fischereiordnung können mich die Fischereiberechtigten selbst zu einer Genossenschaft vereinigt werden. Das Statut hat die für den Bestand und die Wirksamkeit der Genossenschaft wesentlichen Momente, insbesondere auch die Beitragsleistnng der Genossenschaftsmitglieder zu den GcnossenschastsauSlagen zu regeln und ist nach Einvernehmung der Betheiligten von der politischen Bezirksbchörde zu entwerfen und von der Landesbehördc zu genehmigen. Änderungen derselben können nach Coustitnirnng der Genossenschaft im statutenmäßigen Wege von den Genossenschaftsmitgliedern beschlossen werden, bedürfen jedoch gleichfalls der Genehmigung der politischen Landesbehördc. §. 88. Wo in diesem Gesetze von einer Antragstellung des Fischerei-Revicrausschnsses die Rede ist, tritt an deren Stelle, wenn es sich um die Fischerei in einem stehenden Gewässer mit genossenschaftlicher Vereinigung der Fischereiberechtigten handelt, die Antragstellung des Genossenschaftsvorstandes. IV. Ablösung von Fischereirechten. §. 39. Der Fischerci-Revierausschnss ist berechtigt, die Aufhebung bestehender Fischereircchte gegen angemessene Entschädigung im Interesse der Fischerei eines größeren Gebietes zu folgenden Zwecken zu beanspruchen: 1. Zur Beseitigung von Fischereien der im §. 10, Z. 1 bezeichnten Art; 2. zur Schaffung von Fischschonstätten, das heißt solchen Wasserstrccken, in denen der Fischfang überhaupt zu unterbleiben hat; 3. zur Sicherung des Zweckes angelegter oder anzulegendcr Fischstege oder Fischlöcher Die Ablösung ist bei der politischen Bezirksbchörde zu beanspruchen, welche über den Anspruch zu erkennen hat. Wenn ein Übereinkommen der Parteien über den Entschädigungsbetrag nicht zu Stande kommt, wird dieser Betrag ebenfalls von der politischen Bezirksbehörde zu ermitteln und auSznsprcchen sein, welche zur Grundlage ihres Auösprnches den zwanzigfachcn Durchschnitt des Reinertrages zu nehmen hat, den die abznlösende Fischerei in den der Verhandlung vor-angcgangencn zehn Jahren gegeben hat, beziehungsweise bei Einhaltung der fischcrcipolizei-lichcn Vorschriften gegeben hätte. Die Entschädigung ist vom Fischerei-Revieransschusse zu leisten. Sowohl in Fischcreirevicren, als auch in anderen außerhalb der Reviere befindlichen Fischwässern können über Antrag einer oder mehrerer Personen, welche durch den Besitz eines Fischereirechtes in den betreffenden Gewässern an der Gestaltung der Fischerei daselbst bctheiligt sind, bei Reviergewässeru überdies auch über Antrag des Fischerei-Rcvicrausschnsscs, jene Wasserstrecken oder Wasserflächen, welche zum Laichen der Fische und zur Entwicklung der jungen Brut geeignet sind, von der politischen Bezirksbchörde als Laichschonstätten erklärt werden, vorausgesetzt, dass nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung der Auswahl der betreffenden Örtlichkeiten, bezw. den für dieselben zum Schutze des Laiches und der Brut festzustellenden Verboten (Verbot des Fischfanges, des Ansreißens vom Schilf und Gras, der Aushebung von Sand und Schotter u. s. w.) entgegenstehcn. Sollte nachträglich ein überwiegendes Interesse die gänzliche oder vorübergehende Aufhebung eines solchen Verbotes erheischen, so hat die politische Bezirksbehörde die entsprechende Verfügung zu treffen. Die Laichschonstütten sind durch Aufstellung einer genügenden Zahl von Aufschriften oder blauen Tafeln von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten kennbar zu machen. Der Uferbesitzer muss die Aufstellung dieser Signale gestatten. Die festgcstellten Verbote sind nötigenfalls in der Gemeinde knndzumachen. Jnsoferne für die Beeinträchtigung eines Fischereirechtes oder eines anderen Rechtes durch die Anlage und Kennzeichnung einer Laichschonstätte, beziehungsweise durch die damit verbundenen Verbote, Entschädigungen beansprucht und znerkannt werden, haben für diese, gleichwie für die Kosten der Anlage selbst, die betreffenden Antragsteller (§. 40) aufzukommen. (§• 47). V. §. 40. §• 41. VI. Geziehungen der Fischerei }u anderen Rechten. Zum benachbarten Grundbesitze. §• 42. Den Fischern mib ihrem Hilfspersonale ist znr Ailsübung der Fischerei das Betreten fremder Ufergrundstücke und die Befestigung von Fanggeräthen an denselben unter Einhaltung der znr Vermeidung allfälliger Beschädigungen angemessenen Vorsichten, sowie gegen Ersatz des etwa zugefngten Schadens gestattet. Diese gesetzliche Gestattung erstreckt sich jedoch nicht auf jene Grundstücke, welche als Zugehör von Wohn-, Wirthschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen cingefriedet sind, ferner nicht auf die sonstigen Grundstücke, welche dem Eintritte Fremder überhaupt durch Mauern, Gitter oder andere ständige Vorrichtungen verschlossen sind (§. 5, N.-G.). §. 43. Beim Abläufe von Überfluthungen steht dem Fischereiberechtigten der Fischfang auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grunde entstandenen Wasseransammlungen, unter den zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsichten und Ersatz des allfälligen Schadens, zu; dagegen sind die Grundbesitzer berechtigt, Fische, welche nach Ablauf der Uberfluthung innerhalb ihres Grundes Zurückbleiben, sich anzueignen. Vorkehrungen, welche den Zweck haben, die Rückkehr der Fische in das Wasserbett zu behindern, dürfen von den Grundbesitzern nicht angebracht werden (§. 6, N.-G.). Zu anderen Wasserbenützungen. §• 44. Die politischen Bezirksbehörden haben angemessene Verfügungen zu treffen, damit bei Wasserbenützungen, welche nach den das Wasserrecht regelnden Gesetzen keiner behördlichen Bewilligung bedürfen, vermeidliche Beeinträchtigungen der Fischerei hintangehalten werden. Diese Verfügungen sind bei Erlassung der in den vorerwähnten Gesetzen zur allgemeinen Regelung der Ausübung solcher Wasserbenützungen vorgesehenen Polizeivorschriften von Amtswegen, sonst aber über Einschreiten des Fischereiberechtigten zu treffen und ist hiebei insbesondere auf die Hintanhaltung schädlicher Störungen der Laichplätze, auch wenn nicht die Anlegung förmlicher Schonstätten gemäß §. 40 stattsind et, Rücksicht zu nehmen. §. 45. Ans Anlass der Errichtung gewerblicher oder anderweitiger Anlagen, bei welchen Wasserbenützungen Vorkommen und bei welchen nach den das Wasserrccht regelnden Gesetzen, nach den Gewerbe- oder anderweitigen Gesetzen eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, sind zu den bezüglichen Verhandlungen stets auch die dabei interessirten Fischereiberechtigten beizuziehen; bereit begründete Einwendungen sind angemessen, namentlich mit Beachtung der nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen der §§. 46 und 52, sowie der näheren Vorschriften der §§. 47—51 zu berücksichtigen. §• 46. Zu den durch §.19 des Wasserrechtsgesetzes vom 30. Mai 1869, N.-G.-Bl. Nr. 93 (beziehungsweise §. 39 des Landesgesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 41), ausgeschlossenen Einwendungen der Fischereibercchtigten gegen die Ausübung anderer Wasser-benütznngsrechte sind solche Einwendungen nicht zu zählen, welche die Hintanhaltnng von Verunreinigungen der Fischwässer, die Anlegung von Fischstegen und Fischrechcn und die Regelung der Trockenlegung von Wasserleitungen in einer der Fischerei thunlichst unschädlichen Weise bezwecken, insoferne solchen Einwendungen entsprochen werden kann, ohne der anderweitigen Wasserbenützung eine erhebliche Erschwernis zu verursachen (§. 7, R.-G.). Die besonderen Vorschriften hinsichtlich der hiernach zulässigen Ansprüche der Fischerei-berechtigten sind in den nächstfolgenden §§. 47—51 enthalten. §. 47. In Betreff der Benützung deS Wassers zur Ausnahme oder Ableitung solcher Stoffe, welche eine der Fischerei schädliche Verunreinigung bewirken, können die Fischereiberechtigten oder der Fischerei-Nevierausschuss beanspruchen, dass, insoferne eine solche Verunreinigung nicht schon ans anderen Rücksichten unstatthaft sein sollte, dieselbe dann unterlassen werde, wenn ohne erhebliches Erschwernis für das betreffende Unternehmen die Entfernung der Stoffe auch auf einem anderen Wege oder nach einer entsprechenden Läuterung geschehen kann. In Betreff der Ermöglichung des Fischznges können die Fischcreiberechtigtcn oder der Fischcrei-Revierausschnss beanspruchen, dass bei Wasserbenützungsanlagen Fischstege, Fischlöcher oder andere zweckentsprechende Vorrichtungen angebracht werden, soserne dies ohne erhebliches Erschwernis der Benützung dieser Anlagen thunlich ist. Sollte zur Herstellung eines Fischstcgeö, dessen Bestand zur Förderung der Fischerei eines größeren Wassergebietes für nothwendig erkannt wird, die Benützung fremden Grundes erforderlich sein, so muss von dem Eigenthümer die entsprechende Benützung gegen volle Entschädigung eingeräumt werden. Würde hiedurch das Grundstück für den Eigenthümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so kann er die Enteignung des ganzen Grundstückes begehren. §• 48. Den int §. 47 bezeichnten Ansprüchen in Betreff der Hintanhaltung der Verunreinigung des Wassers und der Ermöglichnng des Fischzuges ist jedoch, selbst beim Vorhandensein der im §. 47 angegebenen Bedingung, dann keine Folge zu geben, wenn im Hinblicke ans die sonstigen, an der betreffenden Wasserstrecke obwaltenden Verhältnisse auch von der beanspruchten, mit einem Betricbserschwerttisse und etwa mit Kosten für den Wasscrberechtigtcn (§. 50) verbundenen Maßnahme ein entsprechender Vorthcil für die Fischerei überhaupt nicht zu erwarten steht. §• 49. Werden aus Fischwässern Ableitungen zur Bewässerung oder zu einem sonstigen Zwecke nur zeitweise oder überhaupt in einer solchen Art vorgenommen, dass eine Fischhege in diesen Ableitungen nicht thnnlich ist, vielmehr nur ans den Fang der ans dem fremden Fischwasser einwechselnden Fische gerechnet werden könnte, so können die Fischerciberechtigtcn oder der Fischerei - Ncvicrausschuss beanspruchen, dass diese Ableitungen an ihren Einläufen oder an anderen geeigneten Stellen mit Fischrechcn versehen werden. §. 50. Die Kosten für die in den vorstehenden §§. 47 und 49 erwähnten Einrichtungen zur Hintauhaltung vermeidlicher Beeinträchtigungen der Fischerei sind von denjenigen zu tragen, deren Wasserbenütznngsanlagen mit diesen Einrichtungen zu versehen sind. Die Kosten der vorerwähnten Einrichtungen sind jedoch von denjenigen, welche deren Anlage beansprucht haben, zu tragen, wenn zur Zeit des diesfälligen Anspruches der Fischereiberechtigten oder des Fischerei - Ncvierausschusscs die Benützung des Wassers zur Aufnahme oder Ableitung verunreinigender Stoffe, bezw. der sonstige die Fischerei beeinträchtigende Zustand in einer nicht gesetzwidrigen Weise bereits besteht. §. 51. Wenn der Fischereibetrieb in Ableitungen ans dem Hauptwasser, wie insbesondere in Mühlgräben, Werkskanälcn und dergleichen nicht dem Besitzer dieser Ableitungen, sondern demjenigen zusteht, der zum Fischereibetriebe im Hauptwasser berechtigt ist, so hat die politische Behörde über des letzteren Begehren und nach Einvernehmung des vorerwähnten Besitzers die geeigneten Bestimmungen zu treffen, damit der Fischercibcrechtigte oder ein Bestellter desselben von der beabsichtigten Trockenlegung der Mühlgräben, Wcrkskanäle oder sonstigen Ableitungen, sowie von der beabsichtigten Absperrung des Hauptwassers selbst in der Regel, das heißt außer dem Falle unvorhergesehener dringender Nothwendigkeit, in angemessener Frist verständigt werde. • Diese Frist ist mit Rücksicht auf die bezüglich der Wasseranlagc obwaltenden Beihält» nisse und die in der Regel vorkommenden Fälle thunlichst so festzusetzen, dass einerseits der Fischereiberechtigte oder sein Bestellter noch in der Lage sei, die zur Hintanhaltung von Nachtheilen für den Fischbestand erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, andererseits der Wasserberechtigte durch die ihm anserlegte Verständigung nicht über das Maß der Nothwcndigkeit in seinen bezüglichen Verfügungen beschränkt werde. Wenn die Art der Wasserbenütznng eine fallweise Verständigung des Fischereibcrechtigten ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes überhaupt nicht znlässt oder nach den Verhältnissen der Fischerei eine solche Verständigung ohne erheblichen Nachtheil für den Mischbestand entbehrt werden kann, hat die Behörde von der Auferlegung derselben abzusehen. Der Fischercibcrechtigte oder sein Bestellter darf aber in keinem Falle gehindert werden, über die in den abgelassenen Wasserleitungen befindlichen Fische zu verfügen. §• 52. Bei Regulirungen von Gewässern ist sowohl in der Gesammtaulage, als anch in den Cinzelnhciten und bei der Ausführung des Regulirungswerkes vorzukehren, dass, soweit cs ohne Benachtheiligung des Regnlirnngszweckes und ohne unverhältnismäßige Erhöhung der Kosten geschehen kann, auch den Interessen der Fischerei Rechnung getragen werde; es ist insbesondere Sorge zu tragen, dass solche Plätze belassen oder hergestellt werden, in denen die Fortpflanzung der Fische erfolgen kann, und solche, in denen die Fische bei Hochwässern Zuflucht finden können. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch in Betreff der Triftbauten und der für den Triftbetrieb nach dem Forstgesetze festznstellenden Vorsichten. Zur Jagd. §• 53. Dem Fischereiberechtigten ist es gestattet, solche wild lebende Thiere, welche dem Fischstande in erheblicher Weise schädlich sind, in seinem Fischwasser oder unmittelbar an demselben zit jeder Zeit ans beliebige Art, jedoch ohne Anwendung von Schusswaffen, Schlingen, Fallen, Fangeisen oder Giftstoffen, zu fangen oder zu tödten. Dieselbe Befugnis haben jene Personen, die vom Fischereiberechtigten zum Schutze seines Fischwassers bestellt, oder von ihm oder dem Fischerci-Revierausschusse mit Gestattung der politischen Bezirksbehörde mit dem Fange oder der Erlegung für die Fischerei schädlicher Thiere betraut werden. Die Bezeichnung der der Fischerei schädlichen Thiere steht der politischen Landesbehörde zu. Dieselbe kann im Falle uachgewiesener Zweckmäßigkeit auch die Verfolgung dieser Thiere mit Schusswaffen, bei entsprechender Vertrauenswürdigkeit der hiezu bestimmten Personen, ans eine angemessene Zeit und unter den etwa für nothwendig erachteten Vorsichten gestatten. Dem Jagdberechtigten steht ein Einspruch dagegen nicht zu"; doch ist ihm in allen vorerwähnten Fällen die Verfügung über die gefangenen oder erlegten Thiere Vorbehalten. VII. Fischereipolizeiliche Vorschriften. In Betracht des Fanges und der Feilhaltung. §• 54. Die politische Landesbehörde hat für die in den Gewässern des Landes vorkommenden wertvolleren Fischarteu, mit Rücksicht auf deren Laichperioden, Schonzeiten festzustellen und kundzumachen. Fische, welche während ihrer Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers gelangen, sind von demselben sofort wieder mit der nöthigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen. §. 55. Die politische Landcsbchörde kann für bestimmte Gewässer, mit Rücksicht auf die Laich-pcrioden der darin vorherrschenden oder anznziehenden werthvolleren Fischarten, Zeiten fest-setzen, in denen der Fischfang überhaupt in dem betreffenden Gewässer zn ruhen hat, insoferne — bei gemischtem Fischbestande — die Festsetzung solcher Zeiten thnnlich ist, ohne durch die darin liegende Ausschließung des Fanges auch nicht laichender Fischarten die Nutzung des Gewässers erheblich zu beeinträchtigen. Während der hiernach festgesetzten und knndgeinachten Zeiten ist der Fischfang in dem betreffenden Gewässer verboten; es dürfen insbesondere auch sonst erlaubte Fanggcräthe in das Wasser nicht eingelegt werden und sind, wenn sie schon früher eingelegt waren, vor Beginn der Verbotszeit zu beseitigen oder zum Fischfänge unbrauchbar zu machen. Auch ist während dieser Zeiten der Eintrieb oder das Einlassen von Hansthieren, insbesondere der Hausenten in das Gewässer untersagt, mit Ausnahme der unmittelbar bei den Ortschaften oder Gehöften befindlichen Schwemmplätze und fließenden Gewässer; u. z. für die Schwemmplätze ans die Entfernung eines halben Kilometers von den Wohngebäuden, und bei den fließenden Gewässern ans eine einen halben Kilometer nicht übersteigende Strecke von denselben. §. 56. Uber Ansuchen des Fischereibcrechtigten und mit Zustimmung des für das betreffende Gewässer etwa bestehenden Fischerei-Revierausschusses kann die politische Bezirksbchörde Ausnahmen von der Vorschrift des zweiten Absatzes des §. 54 zu Zwecken der künstlichen Fischzucht oder zn wissenschaftlichen Untersuchungen gestatten; unter derselben Voraussetzung kann sie ohne Rücksicht ans den Zweck Ausnahmen von dem ans Grund des §. 55 erlassenen Fischereiverbotc für jene Örtlichkeiten einräumen, in denen der Fang bestimmter Fischarten nach den Standortsverhältnissen überhaupt nur zur Laichzeit wirthschaftlich ausführbar erscheint. In diesen Fällen hat die politische Bezirksbchörde einen besonderen, auf den Namen lau-tenden, das Gewässer und die sonstigen wesentlichen Punkte der Gestattung bezeichnenden Erlaubnisschein nach dem von der politischen Landesbehörde hi cf ür zn bestimmenden Formulare anszufolgcn; der Fischer hat diesen Erlaubnisschein bei sich zu führen und den Anfsichts-organen auf Verlangen vorzuweisen. §• 57. Dynamit und andere epplodircnde Stoffe, ferner Kokelskörner, Krähenaugen und dergleichen betäubende Mittel dürfen zum Fischfänge nicht angewendet werden. Im Falle nachgewicsener und, insoferne für das betreffende Gewässer ein Fischerei-Revierausschnss besteht, von diesem bestätigter Zweckmäßigkeit kann die Anwendung epplo-dirender Stoffe von der politischen Landesbehörde unter den gebotenen Vorsichten ausnahmsweise gestattet werden. §. 58. Jn Wehrdnrchlässcn und Schleusen dürfen Neusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen zum Selbstfange der Fische mich dann nicht eingehängt werden, wenn die Besitzer dieser Wasseranlagen zugleich daselbst fischereibcrechtigt wären. §. 59. Ständige Fangvorrichtungen im Zuge der fließenden Gewässer oder an deren Mündung in ein anderes fließendes oder stehendes Gewässer dürfen nicht über die halbe Breite des Wasscrlanfes, letzterer bei gewöhnlichem niederem Wasserstande vom Ufer aus im rechten Winkel gemessen, hinausreichen; auch dürfen solche Vorrichtungen von einem und demselben oder von beiden Ufern aus nur in einem solchen Abstande von einander angebracht werden, welcher mindestens der halben Wasserbreite nach obiger Messung entspricht. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Netze, welche zur Absperrung einer Wasserstrecke während der Abfischung ausgestellt und sofort nach vorgenommenem Fischznge entfernt werden. Dieses Verbot findet ferner keine Anwendung auf solche bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits vorhandene ständige Fangvorrichtungen, deren Bestand in einer diesem Verbote entgegenstehcnden Ausdehnung oder Lage auf einen bestimmten besonderen Nechtstitel beruht, vorbehaltlich der nach §. 39 etwa eintrctenHen Ablösung. Doch sind auch diese Fangvorrichtungen während der in Ausführung deS §. 55 für das Gewässer etwa fcstge-stellten Schonzeit außer Betrieb zu setzen. §. 60. Sind mit der Aufstellung ständiger Fangvorrichtungen bauliche Anlagen im Wasser verbunden oder tritt hiebei ein anderer Umstand ein, welcher nach dem Wasserrechtsgesetze oder den wasserpolizeilichen Vorschriften das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung begründet, so bleibt die Aufstellung der Fangvorrichtungen von letzterer und den hiebei ans wasserrcchtlichcn oder polizeilichen Rücksichten hinsichtlich der Breite und Lage der Vorrichtungen etwa anferlcgten größeren oder anderweitigen Einschränkungen abhängig. §. 61. Die vom Pächter in Pachtreviercn im Laufe der Pachtzelt hergestelltcn ständigen Fangvorrichtungen müssen binnen einer von der politischen Bezirksbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom abtretendcn Pächter ans eigene Kosten ohne Entschädigung beseitigt werden, wenn der Nachfolger im Pachte sie nicht übernehmen zu wollen erklärt, oder wenn auf Grund des nachfolgenden §. 62 ein Verbot ergeht, unter welches diese Vorrichtungen nach ihrer näheren Beschaffenheit fallen. §• 62. Weitere Verbote in Betreff bestimmter Fangarten und Fangmittel, welche nach ihrer Beschaffenheit den Fischbestand erheblich zu schädigen geeignet sind, können von der politischen Landesbehörde für ganze Wassergebiete oder bestimmte Gewässer im Verordnungswcge erlassen werden. Hiebei ist die Eignung zu einer erheblichen Schädigung des Fischbestandes nach dem Gesichtspunkte zu beurtheilen, ob cs bei Anwendung der betreffenden Fangartcn oder Fangmittel vermeidlich oder kaum vermeidlich ist, dass dem Fischwasser auch solche werthvollere Fische, welche der Fortpflanzung noch nicht gedient oder die für den Markt- verkehr geeignete Größe noch nicht erlangt haben, oder solche Fische, welche diesen znr Nahrung dienen, in Menge entzogen werden. Jnsoferne in Ausführung dieser Bestimmung ein Verbot ergehen sollte, womit die fernere Verwendung bis dahin üblicher Fischereigeräthe ausgeschlossen wird, ist ein angemessener Zeitraum bis zum Eintritte der Wirksamkeit dieses Verbotes offen zu halten. §. 63. Die vorstehenden Bestimmungen in Betreff der Schonzeit und Fangverbote (§§. 54 bis 62) finden ans Teiche, sowie auf andere Wasserbehälter, welche zu Zwecken der Fischzucht angelegt sind, keine Anwendung ohne Unterschied, ob dieselben mit einem anderen Ge- wässer in Verbindung stehen oder nicht. §. 64. Die politische Landesbehörde hat festznstellen und knndznmachen, welche Fischarten zum Zwecke der Erhaltung eines angemessenen Fischstandes zu bestimmten Zeiten oder unter einem bestimmten Maße weder zum Verkaufe feilgehalten, noch in den Gasthäusern angeboteil oder verabreicht werden dürfen. Das hiernach erlassene Verbot gilt für die betreffenden Fischarten ohne Unterschied ihrer Herkunft und erstreckt sich auch ans jenen Fischvorrath, den die Fischhändler in oder bei ihren Verkaufsstätten in Kalter», Geschirren u. dgl. halten. Kennzeichnung der Fischerzeuge und Legitimation der Fischer. §. 65. Wenn die Fischerciverhältnisse in einem Gewässer es für nothwendig oder zweckmäßig erkennen lassen, hat die politische Bezirksbehörde die Anordnung zu treffen, dass die ohne Beisein des Fischers zum Fischfänge ansliegenden Fischcrzenge mit einem bei dem Amte der Ufergemcinde angemeldeten Kennzeichen versehen seien, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann. § 66. Wer den Fischfang außerhalb eingefriedcter Örtlichkeiten ausübt, muss mit einer Bescheinigung seiner Befugnis zum Fischfänge in dem betreffenden Fischwasser versehen sein und diese Bescheinigung ans Verlangen den Anssichtsorganen, sowie den Besitzern jener Gründe, welche sie betreten, oder ihren Bestellten vorweisen. Die Bescheinigung besteht für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers, sowie für deren Hilfspersonale in einer „Fischerkarte"; dieselbe wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar: 1. Für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bczirksbehörde, für den Besitzer ans unbestimmte Dauer gegen Rückstellung im Falle der Veräußerung oder Verpachtung des Fischwassers, für den Pächter nach Maßgabe der Pachtdaner gegen Rückstellung beim Aufhöreu der Pacht; 2. für daö Hilfspersonale von dein Besitzer oder Pächter selbst für das jeweilige Kalenderjahr. Dritte Personen, welche zum Fischfänge in einem oder mehreren Fischwässern entgeltlich oder unentgeltlich zngelassen werden, müssen sich mit dem „Fischerbüchel" versehen, worin die Besitzer oder Pächter der Fischwässer die Zulassung zum Fischfänge und deren Dauer bescheinigen. Das „Fischcrbüchel" wird vom Fischerei-Nevierausschnsse ans je drei Jahre ausgestellt; für dasselbe ist eine Gebühr von 50 kr. bis fünf Gulden zu entrichten, welche vom Fischerei-Rcvieransschnsse festzustellen ist. Die Formularien der Fischerkarten und des Fischerbüchels werden von der politischen Landesbehörde festgestellt und kundgemacht. FischereischuH. §• 67. Die Fischereibercchtigten sind befugt, ihre zum Schutze anderer Interessen, namentlich land- oder forstwirthschaftlicher Cnltnrzweige, bereits bestellten Wachorgane auch mit der Beaufsichtigung und dem Schutze der Fischerei zu betrauen, hiesür von der politischen Bczirks-bchörde bestätigen und nach der von der Landesbehörde vorzuschreibendeu Eidesformel beeiden zu lassen. Auch können sie Wachorgane für die Fischerei insbesondere bestätigen und beeiden lassen, wenn dieselben die für das Feldschutzpersonale vorgeschriebenen Eigenschaften haben. §• 68. Ans die mit der Beaufsichtigung und dem Schutze der Fischerei betrauten und hiesür bestätigten und beeideten Organe finden die für das Feldschntzpersonale überhaupt geltenden Bestimmungen und in Betreff ihrer amtlichen Stellung die Bestimmungen des NeichsgesetzeS vom 16. Juni 1872, N.-G.-Bl. Nr. 84, Anwendung. Es steht ihnen insbesondere das Recht und die Pflicht zu: a) Die Fischwässer ihres Dieustsprengels, die Wehren, Schleuse», Dämme, Radstubcn n. s. w., insoferne diese Anlagen die Fischerei berühren, zu beaufsichtigen; b) die Fischerschiffe, Fischbchälter, sowie auch die Fischereigeräthe zu untersuchen; e) zur Beschlagnahme von Fischen und Fischereigeräthschaften, sowie zu Verhaftungen nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Juni 1872, R.-G.-Bl. Nr. 84, zu schreiten. VIII. Behörden und Verfahren außer Straffällen. §. 69. Die Handhabung dieses Gesetzes außer Straffällen ist, soweit die darin enthaltenen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf eine andere Zuständigkeit Hinweisen, eine Angelegenheit der politischen Behörden. Dieselben hoben hiebei, soferne es sich um fachliche Fragen handelt, nach Einvernehmung von Sachverständigen vorzugehen. Wenn der Fischerei-Revieransschnss nicht selbst als Partei miftritt, kann der Anssprnch desselben in fischcrcisachlicher Hinsicht als ein ohne weitere Einvernehmung von Sachverständigen hinreichendes Gutachten angesehen werden. Die politische Landesbehörde hat vor Erlassung der ihr in diesem Gesetze vorbehaltenen Verordnungen den Landesansschnss einznvernehmen. In Betreff solcher Verfügungen, bei welchen mit Rücksicht ans die Lage oder Ausdehnung eines Gewässers ein einvernehmlichcr Vorgang mit anderen Ländern oder dem Anstande nothwendig oder zweckmäßig erscheint, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Nachbarlandes zu pflegen, beziehungsweise die Verfügung des Ackerbamninistcrs in Betreff des Auslandes einznholen. Die politischen Behörden haben sich in Fischereiangelegcnheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zngethciltcn Organe der Forstpolizei (LandeSsorstinspcctoren, Forsttechniker und Forstwarte in den Bezirken) zu bedienen, denen es obliegt, anlässlich ihrer Bereifungen und Begehungen auch die Zustände der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte und Anträge zu erstatten. Die näheren Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren sind, soferne es sich mit das Verhältnis der Fischerei zu solchen Angelegenheiten handelt, welche in der Hauptsache im Wasserrechts-, im Forstgcsetze oder in den Schiffahrts- und Flößerei-ordnnngen geregelt sind, tut nachfolgenden §. 70, soweit es sich aber um andere Fragen der Fischerei handelt, in den §§. 71—78 enthalten. A. In Angelegenheiten, welche in der Hauptsache im Wasserrechts-, im Forstgcsetze oder in den Schiffahrts- und Flößereiordnnngen geregelt sind. §. 70. In Betreff jener Fälle, in denen es sich mit das Verhältnis der Fischerei zu Angelegenheiten handelt, die in der Hauptsache im Wasserrechts-, tut Forstgesetze oder in den Schiffahrts- und Flößereiordnnngen geregelt sind (wie insbesondere um das Verhältnis ztt WasserbeinitztingS- und Regnlirungsanlagen, zu Trifbanten, znm Trift-, zum Schiffahrtsoder Flößereibetriebe), gelten mich hinsichtlich der Verhandlung und Entscheidung über dieses Verhältnis die in den erwähnten Gesetzen und Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren enthaltenen Bestimmungen, einschließlich jener über die Zti-lässigkeit der Vorarbeiten ans fremdem Grunde, die Berufungen und die Bestreitung der Kosten der Verfahrens. Nichtsdestoweniger sind bei diesen Verhandlungen auch die auf den Fall anwendbaren mentalen Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten und ist die Entscheidung in dritter Instanz, wenn sie nach jenen Vorschriften nicht dem Ackerbanministerinm selbst zitsteht, im Einvernehmen mit demselben zu füllen. B. In anderen Angelegenheiten. §• 71. Wo dieses Gesetz in anderen, nicht unter §. 70 fallenden Angelegenheiten eine Amts» Handlung oder Verfügung der politischen Bezirksbehörde zuweist, ist hiczn jene Behörde zuständig, in deren Bezirk die betreffende Fifchwafferparcelle liegt. Erstreckt sich letztere über den Bezirk hinaus oder handelt es sich um eine Amtshandlung oder Verfügung, welche nach ihrem Gegenstände oder Zwecke einen einheitlichen, auch Wasscr-parcellen eines anderen Bezirkes umfassenden Vorgang erheischt, so hat die politische Landesbehörde jene unter den bcthciligten Bezirksbehörden zu bestimmen, welche als erste Instanz einzutreten hat. §• 72. Im Falle eine mit der politischen Verwaltung betraute fischereiberechtigte Gemeinde gegenüber anderen Fischerei- oder sonstigen Berechtigten als Partei anfzutreten hätte, steht die Verhandlung und Entscheidung der politischen Landesbehörde zu. §• 73. Wenn die Fischereibcrechtigten, welche einer nach diesem Gesetze stattfindendcn Verhandlung zuznziehen sind, nicht ermittelt werden können, so findet die Verständigung der unbekannt gebliebenen Fischereiberechtigten durch ein Edict statt, welches in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitnng und in den Gemeinden des durch die Verhandlung berührten Gebietes zu veröffentlichen ist. §• 74. Die Verhandlungen mit Parteien sind in der Regel mündlich, unter Zulassung von rechts- und fachkundigen Beiständen zu führen und, wenn erforderlich, schon zu diesen Verhandlungen Sachverständige von Amtswegen beiznzichen. In minder wichtigen Fällen können zur Vornahme einzelner Amtshandlungen von der politischen Behörde die betreffenden Gemeindevorstände abgeordnet werden. Über die ganze Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches das Ergebnis des erzielten Übereinkommens oder, wenn ein solches nicht zu Stande gekommen ist, die Erklärungen der Parteien und ihre Begründung, sowie die allfälligen Gegenbemerkungen zu enthalten hat. §• 75. Wenn cs sich um die Bestreitung oder den Ersatz von Kosten einer bestimmten Maßnahme oder um eine Entschädigung, bczw. um Beitragsleistungen zu Kosten handelt, so hat die als erste Instanz sungirende politische Behörde auch hierüber, unter Beachtung der Bestimmung des nachstehenden §. 76, zu verhandeln und zu entscheiden. Was den Ersatz der Schäden betrifft, welche von den Fischern und ihrem Hilfspersonal auf fremden Gründen zugcfügt wurden, obliegt den Gemeindevorstehern deS Orteö, wo der Schaden vorkam, die Pflicht, über Verlangen des Beschädigten ein gütliches Übereinkommen zu versuchen, und falls dieses nicht zu Stande käme, unter Beiziehuug eines oder mehrerer Sachverständiger den verursachten Schaden unverweilt zu erheben und zu schätzen, die für die stattgefuudene Verhandlung ausgelaufenen nud zu ersetzenden Kosten zu specisicireu, und sodann das ganze Operat der politischen Bezirksbehörde zur Amtshandlung im eigenen Wirkungskreise zu übermitteln. Die Pächter oder Fischereiberechtigtcn bleiben für den durch ihr Hilfspersonal verursachten Schaden immer verantwortlich. In Betreff der Kosten des Verfahrens hat die politische Behörde hingegen in Gemäßheit des §. 77 vorzugehen. §. 76. Ist die Verwaltungsbehörde auf Grund des ersten Absatzes des §. 75 zur Entscheidung über Kosten und Entschädigungen oder über Beitragslcistungen zu Kosten und Entschädigungen berufen, so hat sie, fall« ein Übereinkommen der Betheiligten nicht erzielt wird, in ihrer Entscheidung zugleich die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher diejenigen, welche sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben, den Rechtsweg zu betreten und ihr hievon die Anzeige zu erstatten haben. Diese Frist darf nicht auf weniger als auf 30 Tage, von der Zustellung der Entscheidung an, festgesetzt werden. Eine Berufung an die höhere politische Instanz findet gegen die von der ersten Instanz in den erwähnten Angelegenheiten gefällte Entscheidung und gegen die festgesetzte Frist nicht statt. Die gefällte Entscheidung ist vollstreckbar, sobald die zur Betretung des Rechtsweges festgesetzte Frist versäumt worden ist. Wird der Rechtsweg betreten, so findet auf dem Rechtsstreit die im Schlussabsatze des §. 21 (§. 3 R.-G.) enthaltene Bestimmung Anwendung (§. 4 R.-G.). §. 77. Uber die Tragung der Kosten des Verfahrens haben die politischen Behörden mit der Hauptsache instanzmäß'g zu entscheiden, wobei von dem Grundsätze anszugehen ist, dass die Kosten zunächst von jener Partei zu tragen sind, welche die Einleitung des Verfahrens an-gesncht oder durch ihr Verschulden veranlasst hat. Die politische Behörde hat jedoch zu erkennen, ob und wie diese Kosten im einzelnen Falle etwa auch anderen oder allen an der Verhandlung betheiligten Parteien theilweise anfzuerlegen wären, nach Maßgabe des Interesses der Parteien an der Regelung der Hauptsache und mit Rücksicht auf den Umstand, ob etwa einzelne, sonst entbehrliche Auslagen durch das Verhalten der einen oder der anderen Partei verursacht worden sind. §. 78. Die Berufungen gegen die Entscheidungen der politischen Bezirksbehörde gehen an die politische Landesbehörde, jene gegen die Entscheidungen letzterer an das Ackerbauministerium. Sie sind innerhalb 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der politischen Behörde, welche in erster Instanz entschieden hat, schriftlich oder mündlich einznbringen. Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebeude Wirkung, es würden denn Rücksichten der öffentlichen Sicherheit die unverzügliche Ausführung einer anfgetragcnen Maßnahme erheischen. IX. Übertretungen und Strafen. §• 79. Die Gemeindevorstände vermittelst ihrer Organe, die k. k. Gendarmerie und die beeideten Organe der Flusspolizei sind verpflichtet, die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen zur Kenntnis der politischen Be-, zirksbehördc zu bringen. Die gleiche Verpflichtung liegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich des auf Grund des §. 64 ergangenen Verbotes ob. §• 80. Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen, einschließlich der Anordnung der Sperrung von Gerinnen im Sinne des §. 10, Ziff. 2, und des §. 49 werden, insoferne nicht das allgemeine Strafgesetz zur Anwendung zu kommen hat, von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden geahndet, welche Geldstrafe im Falle der Wiederholung, sowie dann, wenn dem Mischbestände ein erheblicher Nachtheil zngefügt worden ist, bis zu einhundert Gillden erhöht werden kann. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldigerkannten ist die Geldstrafe in Arreststrafe umzuwandeln, wobei fünf Gulden Einem Tage Arrest gleichzrihalten sind. Bei Übertretungen, welche von dem zum Fischereibetriebe Berechtigten selbst beim Fischfänge oder von Händlern und Wirthen durch unstatthafte Feilhaltnng oder Verabreichung von Fischen begangen werden, ist zugleich auf den Verfall der wieder die Vorschrift gefangenen, beziehungsweise feilgehaltencn oder zur Verabreichung bestimmten Fische zu erkennen. Bei Übertretungen, welche mit Anwendung verbotener Gerüthe begangen wurden, ist auf deren Verfall zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Übertreter gehören oder nicht. §• 81. Werden verbotene Gerüthe beim Ausliegen zum Fischfänge in Beschlag genommen, ohne dass die Verfolgung oder Vernrtheilung einer bestimmten Person stattfinden könnte, so ist selbstständig auf den Verfall dieser Gerüthe zu erkennen. §. 82. Die Geldstrafen und der Erlös für die verfallenen Fische und Gcräthe, welch' letztere jedoch vor ihrem Verkaufe zur weiteren Verwendung für den verbotenen Zweck unbrauchbar zu machen sind, fließen, wenn die Übertretung in einem Eigen- oder Pachtrcvier begangen wurde, dem Fischcrei-Revicransschnsse zur gesetzlichen Verwendung (§. 28) zu, in anderen Fällen dem Armensonde der Gemeinde, wo die Übertretung begangen wurde. §. 83. Mit dem Straferkenntnisse ist auch der Ersatz des durch die Übertretung verursachten Schadens aufzuerlegen, wenn nicht die Nothweudigkcit weiterer Ausführungen eine Verwei-sung des Entschädigungsanspruches vor die Civilgerichte unerlässlich erscheinen lässt. Wird hiernach der Schadenersatz im rechtskräftigen Straferkenntnisse zu- oder aberkannt, so steht demjenigen, welcher sich mit diesem Atlssprnche nicht zufriedenstellt, frei, den ordentlichen Rechtsweg zu betreten. §• 84. Die Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen dieses Gesetzes entfällt durch Verjährung, wenn der Übertreter binnen sechs Monaten vom Zeitpunkte der Begehung der strafbaren Handlung nicht in Untersuchung gezogen worden ist, unbeschadet jedoch der Fortdauer der in den §§. 13 und 16 angegebenen Folge der Entziehung des Eigen-, beziehungsweise Pachtreriers und der Verpflichtung überhaupt, den in Folge der Übertretung etwa fortdauernden gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. §. 85. In Betreff der Zuständigkeit der politischen Behörde zur Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen dieses Gesetzes, der Berufungsfristen und des bezüglichen Verfahrens haben die für das politische Strafverfahren im Allgemeinen geltenden Vorschriften Anwendung zu finden. Über Strafen und damit verbundene Ersätze von Schäden und Kosten entscheidet in oberster Instanz das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ackerbau-Ministerium. X. Finanzielle Begünstigungen. §. 86. Die Begünstigungen, welche hinsichtlich der Stempel und Gebühren bei den Verhandlungen über Entschädigungsansprüche auf Grund des §. 6 (§. 2 R.» G.), dann im Verfahren zur Bildung von Fischereirevieren und zur Ablösung von Fischereirechten, sowie bei dem nach Maßgabe des §. 4, bezw. des §. 5 im Ablösungswege stattfindenden Erwerbe von Fischereirechten Eintreten, sind im §. 8 des Reichgesetzes vom 25. April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 58) geregelt. XI. Schlussbestimmungen. §• 87. Das Landesgesetz vom 13. Februar 1882 (L.-G.-Bl. Nr. 5 ex 1883), betreffend Maßregeln zur Hebung der Fischerei in den Binnengewässern, tritt außer Kraft. Jnwieferne die auf Grund desselben ausgestellten Fischerkarten ihre Giltigkeit beibehalten, wird von der politischen Landesbehörde festgestellt und kundgemacht werden. §. 88. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau, Inneres, Justiz und Handel und Mein Finanzminister beauftragt (§. 10 N. - G.). Balassa-Gyarmat, 17. September 1804. Franz Joseph m. p. Falkenhayn m. p. Schönbori» m. p. Bacquehem m. p. Wurmbrand m. p. Pleirer m. p. » 17. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei, vom 30. Juni 1897, Zl. 12189, giItig für d i e gefürstete Grafschaft Görz unb GradiSca, in Betreff der Revierbildung nach dem Fichereigesetze vom 17. September 1894, L.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1897. In Ausführung des §. 31 des FischereigesctzeS vom 17. September 1894, L.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1897, wird nach Einvernehmung des Landesausschusses auf Grund des Erlasses des Ackerbanministeriums vom 4. Juni 1897, Zl. 9419, in Betreff der Revierbildung verordnet, wie folgt: Cdictalcitation. §• i. Behufs Eintheilung der fließenden Gewässer in Fischereireviere gemäß §. 9 des Fischereigesetzes vom 17. September 1894, L.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1897, hat die politische Bezirksbehörde durch ein Edict alle diejenigen, welche die Anerkennung einer im Bezirke gelegenen Wasserstrecke als Eigenrevicr ansprechen (§. 11 des Fischereigesetzcs), ferner diejenigen, welche sich gemäß §. 10, Ziff. 1 und 2, die selbstständige, von jeder Revierbildung aus-geschlossene Bewirthschaftung von Fischercianlagen und Fischwässern Vorbehalten wollen, und schließlich diejenigen, welche ans Grund des §. 14, Al. 2 des Fischereigesetzes die Nicht-einbezichnng einer in einen See oder Teich einmündenden Wasserstrecke in ein Pachtrevier ansprechen, aufzufordern, diesen Anspruch bei sonstigem Verluste desselben innerhalb einer 6Otägigen Frist, bereit Beginn und Ende im Edicte zu bezeichnen ist, geltend zu machen. In demselben Edicte ist ans die Aufhebung des freien Fischfanges gemäß §. 4 des Fischereigesetzcs mit dem Bemerken hinzuweisen, dass denjenigen, welche bis zur Kundmachung des Fischereigesetzes den Fischfang berufsmäßig in den bisher dem freien Fischfänge unterliegenden Gewässern betrieben haben, die weitere Ausübung des Fischfanges in diesen Gewässern nur noch bis zu deren Einbeziehung in ein Revier (§. 18) gestattet ist. §• 2. Das im §. 1 bezeichnte Edict ist in allen Gemeinden des politischen Bezirkes durch Anschlag am Gemeindeamte zu verlautbaren und einmal in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Laudeszeitung einzuschalten. Einbringung der Ansprüche. §• 3. Der Anspruch auf Anerkennung einer Wasserstrecke als Eigenrevier (§. 11 des Fi-schereigesctzes), oder auch die selbstständige, von jeder Revierbildung ausgeschlossene Benützung und Bcwirthschaftung von Fischereianlagen und Fischwässern (§. 10, Ziff. 1 und 2 des Fischereigesetzes), oder ans Nichteinbeziehnng einer Wasserstrecke in ein Pachtrevier (§. 14, Al. 2 des Fischereigesctzes) ist innerhalb der Edictalfrist bei der politischen Bezirksbehörde schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Erstreckt sich die Wasserstrecke über einen politischen Bezirk hinaus, so ist der Anspruch bei einer der betreffenden politischen Bezirksbehörden rücksichtlich der ganzen Strecke geltend zu machen und hat diese Bezirks- behörde die übrigen von der erfolgten Geltendmachung zu verständigen. Oegründung der Ansprüche. §• 4. Bei Geltendmachung des Anspruches auf Anerkennung einer Wasserstrecke als Eigenrevier ist eine Skizze der Wasserstrecke beizubringen. Diese Skizze ist nach der bei jeder politischen Bezirksbehörde und bei jedem Gemeinde-amte am Sitze der Bezirksgerichte aufliegenden Wasserkarte, genau nach dem Maßstabe dieser letzteren, anzufcrtigcn. Außerdem ist anzugeben: 1. Der Name sammt Synonima und sonstige Bezeichnungen der Wasserstrecke, die Grenzen derselben, sowie der etwaigen Altwasser, Ausstände und künstlichen Gerinne, auf welche sich das Eigenrevier erstrecken soll; 2. ob die Untertheilung in mehrere Eigenrevicrc und in welche beansprucht wird; 3. die in der Wasserstrecke vorhandenen Fisch-(Krebs-)arten, sowie die wichtigeren Verhältnisse, welche hinsichtlich der Wasserstrecke bestehen und auf deren Beschaffenheit als Fischwasser von Einfluss sind. §• 5. Derjenige, welcher den Anspruch auf Anerkennung einer Gewässerstrccke als Eigenrevier erhebt, hat die Fischerkarte beizubringen, welche ihm als Besitzer des Fischereirechtcs in der betreffenden Wasserstrecke, beziehungsweise seinem Pächter auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1882, L.-G.-Bl. Nr. 5 ex 1883, ausgestellt wurde. Kann er eine solche Fischerkarte nicht beibringen, so steht es ihm frei, den Besitz des Fischereirechtcs auf eine andere geeignete Weise, wie durch Rechtsurkunden, Grundbuchsauszüge n. dgl., darzuthun. §• 6. Wird der Anspruch auf Anerkennung einer Wasserstrecke als Eigenrevier von mehreren Personen gemeinschaftlich geltend gemacht, so haben dieselben die Fischerkarte beizubringen. welche ihnen als Mitbesitzern des Fischereirechtes in der betreffenden Wasserstrecke, beziehnngs-weise ihrem Pächter ans Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1882, L. - G. - Bl. Nr. 5 ex 1883, ausgestellt wurden. Können sie solche Fischerkarten nicht beibringen, so steht es ihnen frei, den ungetheilten Besitz des Fischereirechtes auf eine andere geeignete Weise, wie durch Rechtsurknnden, Grnnd-buchsauszüge u. dgl., darzuthnn. §• 7. Wird die Anerkennung einer Wasserstrecke als Eigenrcvicr von demjenigen verlangt, welcher das Fischereirecht in dieser Strecke auf Grund des §. 4 des Fischcreigesetzes beansprucht, so ist von demselben nachzuweisen, dass in dieser Wasserstrecke vor Beginn der Wirksamkeit des Fischereigesetzes der freie Fischfang anögeübt werden durfte. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Beibringung einer oder mehrerer Fischerkarten, welche auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1882, L.-G.-B. Nr. 5 ex 1883, vom Gemeindevorsteher für den freien Fischfang in der betreffenden Wasserstrecke ausgestellt wurden, oder durch eine entsprechende Bestätigung des Vorstandes der Gemeinde geliefert werden, in deren Gebiet die Wasserstrecke liegt. §• 8. Die Besitzer der ohne ihre Zustimmung in die Fischereireviere nicht einzubeziehenden ständigen Fischereianlagen (§. 10, Ziff. 1 des Fischcreigesetzes) haben in geeigneter Weise, d. i. durch Rechtsurknnden, Grundbnchsausziige u. dgl. den rechtlichen Bestand derselben nachzuweisen und eine Planskizze nebst Beschreibung beizubringen, aus welcher die örtliche Lage, die räumliche Ausdehnung und die Beschaffenheit der Anlage zu entnehmen ist. §• 9. Bezüglich der im §. 10, Ziff. 2 des Fischcreigesetzes bezeichneten Fischwässer, deren Einbeziehung in die Fischereireviere wider Willen ihrer Besitzer nicht stattfinden kann, haben letztere den Besitz des künstlichen Gerinnes und das Recht zur Absperrung desselben von dem Hauptwasser in geeigneter Weise nachznweisen und außerdem eine das örtliche Verhältnis des künstlichen Gerinnes zum Hauptwasser darlegende Planskizze beizubringen, in welcher ersichtlich gemacht werden muss, dass im Hauptwasser ein anderer zum Zuge der Fische geeigneter Wasserlauf offen bleibt. Welchen Erfordernissen in stschereipolizeilichcr Hinsicht die Absperrimgsvorrichtnng entsprechen muss, wird in Art. I der Statthalterei - Verordnung, betreffend die sischereipolizei-lichen Durchführungsbestimmungen zum Fischereigesetze, festgestellt. Falls in den obgedachten Gerinnen eine letzteren Erfordernissen entsprechende Absperrungsvorrichtung bereits besteht, ist dies bei Geltendmachung des Anspruches anznführen. § io. Bei Geltendmachung des Anspruches auf Nichteinbeziehnng einer in einen See oder Teich einmündenden Wasscrstrecke in ein Pachtrevier ist eine gemäß §. 4, Al. 2 dieser Verordnung hergestellte Skizze der Wasserjlrecke beizubringen und weiters anzugeben: 1. Der Name und die sonstige nähere Bezeichnung des Sees oder Teiches; 2. die genaue Begrenzung der Wasserstrecke, deren Nichteinbeziehnng in ein Pachtrevier verlangt wird; Z. die Umstände aus denen hervorgeht, dass die Bewirthschaftung der einmündenden Wasserstrecke auf die Bewirthschaftung des Sees oder Teiches von Einfluss ist. §• 11. Derjenige, welcher den Anspruch ans Nichteinbeziehnng einer in einen See oder Teich einmündenden Wasserstrecke in ein Pachtrevier erhebt, hat hiebei nachzuweisen, dass er sich im Besitze eines Fischercirechtes sowohl tut See oder Teiche, als in der eiiintünbenden Wasserstrecke befindet. Auf die Erbringung dieses Nachweises finden die Bestimmungen des §. 5 dieser Verordnung Anwendung. Wird die Nichteinbeziehnng einer in einen See oder Teich einmündenden Wasserstrecke in ein Pachtrevier von mehreren Personen gemeinschaftlich verlangt, und berufen sich dieselben ans den nngetheilten Besitz eines Fischereirechtes im See oder Teiche und in der einmündenden Wasserstrecke, so finden auf die Erbringung des bezüglichen Nachweises die Bestimmungen des §. 6 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung. Wird die Nichteinbeziehung einer in einen See oder Teich einmündenden Wasserstrecke in ein Pachtrevier von demjenigen verlangt, welcher das Fischereirccht im See oder Teiche oder in der einmündenden Wasserstrecke auf Grund des §. 4 des Fischereigesetzes beansprucht, so ist von demselben nachzuweisen, dass im Sec oder Teiche oder in der einmündenden Wasserstrccke vor Beginn der Wirksamkeit des Fischereigesetzes der freie Fischfang ausgeübt werden durfte. Auf die Erbringung dieses Nachweises finden die Bestimmungen des §. 7 Anwendung. Rückstellung hergebrachter Fischerkarten. §. 12. Die in Gemäßheit der Bestimmungen der §§. 5, 6, 7 und 11 dieser Verordnung beigebrachten Fischerkarten sind den Parteien über Verlangen — nach Vormerkung ihrer Daten für den Amtsgebrauch — sofort wieder zurückzustellen. Vortage -er Anmeldungen an die Statthalterei. § 13. Nach Ablauf der Edictalfrist (§. 1) hat die politische Bezirksbehörde sämmtliche Anmeldungen der Statthalterei sofort vorzulegen. EintheUung und Abgrenzung der Reviere. §• 14. Die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landcsausschnsse hat in Gemäßheit der §§. 9, 11 und 14 des Fischereigesetzes und auf Grund der eingelangteu Anmeldungen nach Einvernehmung von Sachverständigen die fließenden Gewässer des Landes in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzutheilen. Diese Eintheilnng muss nicht für alle Wassergebiete gleichzeitig erfolgen, sondern kann für die einzelnen Flussgebiete der Reihe nach vorgenommen werden. Zu diesem Behnfe ist unter Angabe des Namens und der sonstigen näheren Bezeichnung der Wasserstrcckcn festzustellen: 1. Welche Wasserstrecken, einschließlich der etwaigen Altwässer, Ansstände und künstlichen Gerinne, als Eigcnrevierc anerkannt werden — unter genauer Angabe ihrer Begrenzung; 2. welche benachbarte Fischwässer eines Eigenreviers vom Besitzer desselben gemäß §.12 des Fischereigesetzes in sein Revier aufzunehmen und mit demselben gemeinschaftlich zu bewirthsch asten sind; 3. welche in einen See oder Teich einmündende Wasserstrccken von der Einbeziehung in ein Pachtrcvier ausgenommen werden; 4. welche Wasserstrecken, einschließlich der etwaigen Altwasser, Ausstände und künstlichen Gerinne, als Pachlreviere zu behandeln sind — unter genauer Angabe ihrer Begrenzung; 5. hinsichtlich welcher Gewässer die Revierbildung gemäß §. 9, Al. 3 des Fischereigesetzes unterbleibt und welche Fischereianlagen, beziehungsweise Fischereiwässer gemäß §. 10, Ziff. 1 und 2 des Fischereigesetzes von der Einbeziehung in ein Fischereirevier ausgenommen bleiben; sowie innerhalb welcher Frist die — nicht etwa schon vorhandene — vorschriftsmäßige Absperrung der künstlichen Gerinne (§. 10, Ziff. 2 des Fischereigesetzes) durchznfiihren ist; 6. bezüglich der künstlichen Gerinne (§. 10, Ziff. 2 des Fischereigesetzes) ist zu bestimmen und gleichzeitig mit der Feststellung zu Ziff.j 2, beziehungsweise 4 dieses §. zu verfügen, in welches Revier (Eigen- oder Pachtrevier) das künstliche Gerinne für den Fall aufzunehmen ist, dass die Absperrung aufhört in der vorgeschriebenen Weise zu bestehen, oder dass sie innerhalb der laut Ziff. 5 dieses §. festgesetzten Frist nicht oder nicht in entsprechender Weise erfolgt. §. 15. Unter der Voraussetzung, dass die als Eigenrevier angesprochene Wasserstrecke in wirth-schaftlicher Hinsicht den Erfordernissen des §. 9, Al. 2 des Fischereigesetzes entspricht, ist die betreffende Wasscrstrecke — insoferne nicht der Anspruch auf Grund des §. 4 des Fi-schereigcsetzes gestellt wird (§. 16 dieser Verordnung) — als Eigenrevier zuzuweisen: 1. Demjenigen, welcher gemäß §. 5, beziehungsweise 6 dieser Verordnung die Fischerkarte für diese Wasserstrecke beigebracht hat, vorausgesetzt, dass nicht im einzelnen Falle besondere Umstände die Glaubwürdigkeit dieses Nachweises beeinträchtigen; 2. in allen anderen Fällen demjenigen, welchen die Statthalterei bei Würdigung des gelieferten Nachweises als im Besitze des Fischereircchtes in der betreffenden Wasserstrecke befindlich erkennen wird. §. 16. Würde der Anspruch ans Anerkennung einer bisher dem freien Fischfänge unterliegenden Wasserstrecke als Eigenrevicr gestellt, so ist hierüber nach Analogie der Bestimmungen des vorstehenden §. 15 unter Zugrundelegung der Vorschriften des §. 4 des Fischereigesctzes und des §. 7 dieser Verordnung zu entscheiden. §■ 17. Wurde dargethan, dass die Bewirthschaftung der in einen See oder Teich einmündenden Wasserstrecke, deren Nichtcinbcziehnng in ein Pachtrevicr angesprochen wird, ans die Bewirthschaftung des Sees oder Teiches von Einfluss ist, so finden auf die Entscheidung der Frage, ob der die Fischerei in der einmündenden Wasserstrecke Ansprechende daselbst und zugleich im See oder Teiche ein Fischereirecht hat, die Bestimmungen der §§. 15 und 16 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung. §. 18. Wenn bezüglich der Eintheilung der Reviere zwischen dem LandeSauSschusse und der Statthalterei ein Einvernehmen nicht erzielt wird (§. 9, erster Absatz des Fischereigesetzes), so ist die vorläufige Entscheidung des Ackerbauministeriums einzuholen. Kundmachung der Eintheilung und Abgrenzung der Reviere. §• 19. Die Statthalterei hat die vorgenommene Eintheilung und Abgrenzung der Reviere, beziehungsweise die im §. 14 dieser Verordnung bezeichncten Feststellungen, nach Maßgabe, als dieselben für die einzelnen Wassergcbicte des Landes erfolgen, gemäß §.32 des Fischerei-gcsetzcs in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitnng, sowie in den verbreitetsten Localblättcrn und durch Anschlag am Gemeindeamte der Ufergenieinden kundznmachen. Hiebei ist darauf hinzuweisen: 1. dass Beschwerden gegen die Eintheilung oder Abgrenzung der Reviere, sowie gegen die sonstigen Feststellungen binnen 60 Tagen von dem auf die Veröffentlichung der Kundmachung in der Amtszeitnng folgenden Tage bei der politischen Bczirksbehördc zur Vorlage an die Statthalterei und Einholung der Entscheidung des Ackerbauministeriums eingebracht werden können; 2. dass die allfälligc Ausscheidung von Wasscrparcelleu aus den Revieren im Grunde des §. 6 des Fischereigesctzes einer späteren besonderen Entscheidung Vorbehalten bleibt; 3. dass die vom Besitzer eines Eigenrevicrs, welcher gemäß §. 12 des Fischereigesetzes benachbarte Fischwässer in sein Revier aufzunehmen und mit demselben zit bewirth-schasten hat, den betreffenden Fischercibcrechtigten zu zahlende jährliche Entschädigung über deren Verlangen von der politischen Bezirksbehörde gemäß §. 12 nach erfolgter Verpachtung der Pachtrevicre der Umgegend fcstgestellt werden wird. Außerdem hat die Statthalterei in der Kundmachung für die einzelnen Fischereireviere und sonstigen Fischwasserpareellen, welche sich über einen politischen Bezirk hinaus erstrecken, jene unter den betheiligten politischen Bezirksbehörden zu bestimmen, welche in Angelegenheiten des Fischereigesetzes bezüglich dieser Fischercirevicre und Fischwasserpareellen als erste Instanz einzutreten hat. Vorlage der Beschwerden an das Äckerbauministerium. §. 20. Die innerhalb der 60tägigen Frist angebrachten Beschwerden (§ 19, Ziff. 1 dieser Verordnung) hat die politische Bezirksbehörde sofort der Statthalterei vorzulegen. Wurden innerhalb dieser Frist keine Beschwerden eingebracht, so ist hievon der Statthalterei die Anzeige zu erstatten. Die Statthalterei hat die eingelangten Beschwerden, u. zw. hinsichtlich jedes Wassergebietes gleichzeitig, im Geleite eines gutachtlichen Berichtes dem Ackerbanministerium zur Entscheidung vorzulcgen. Entscheidungen des Äckerbauministeriums. Äufhören des berufsmäßig freien Fischfanges, Entschädigung hiefür. §. 21. Von der Entscheidung des Ackerbanministeriums über die einzelnen Beschwerden sind die betheiligten Parteien durch die Statthalterei im Wege der politischen Bezirksbchörde zu verständigen. Sobald das Ackerbanministerium über sämmtlichc hinsichtlich der Nevicrbildung in einem bestimmten Wassergebiete eingebrachten Beschwerden entschieden hat, oder, falls keine Beschwerden eingebracht worden sind, nach Ablauf der im §. 19, Ziff. 1 dieser Verordnung hiefür bestimmten Frist, ist von der Statthalterei durch Anschlag am Gemeindeamte der Ufergemeinden kundmachen zu lassen, dass von dem auf den Anschlag folgenden Tage der berufsmäßig ansgeübte freie Fischfang (§. 1, Al. 2 dieser Verordnung) in den Gewässern dieses Wassergebietes im Sinne des §. 4 des Fischereigesetzes nicht mehr gestattet ist; ferner dass der gemäß §. 6 des Fischereigesctzes den Erwerbsfischern etwa zustehendc Anspruch auf eine billige Entschädigung innerhalb eines Jahres von dem oben bezeichncten Tage an bei sonstigem Verluste bei der politischen Bezirksbehörde mit den begründenden Nachweisen geltend zu machen ist. Setretlmg des Rechtsweges. §• 22. Gegenüber der anlässlich der Nevierbildung seitens der Verwaltungsbehörden erfolgten Anerkennung von Fischcreirechten bleibt die im Fischercigesetze vorbehaltene Betretung des Rechtsweges unbenommen. Nachtriizliche Änderungen bei Reviere». §• 23. Treten nach dnrchgefnhrter erster Nevierbildung Änderungen in den bei der Anerkennung eines Eigenreviers zu Grunde gelegten rechtlichen Voraussetzungen ein, wie z. B. Theilnng des früher einheitlichen Fischereirechtes durch richterlichen AuSspruch oder durch Rechtsgeschäft, so ist über die Frage der Umwandlung des Reviers in ein Pachtrevier oder der Anerkennung mehrerer Eigenreviere instanzmäßig zu verhandeln. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p. 18. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 30. Zum 1897, Zl. 12189, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die fischereipolizeilichen D n r ch f ü h r n n g s - B e st i m -m un gen zum Fischereigesetze vom 17. September 1894, L.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1897. In Durchführung des Fischereigesetzes vom 17. September 1894, L.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1897, wird nach Einvernehmung von Sachverständigen und des Landesausschusses, infolge Erlasses des Ackerbauministeriums vom 4. Juni 1897, Zl. 9419, verordnet, wie folgt: Art. 1. (Zu §. 10, Ziff. 2 des Gesetzes.) Ist die Absperrung eines künstlichen Gerinnes zum Zwecke seiner Nichteinbezichung in ein Revier zulässig, so ist dieselbe in der Regel sowohl in dem oberen Theile des Gerinnes, nächst der Ansmündung aus dem Hauptwasser, als in dem unteren Theile, vor der Einmündung in das letztere, in der ganzen Höhe und Breite des Wasserö mittelst eiserner Rechen zu bewirken. Der Luftraum zwischen den Stäben des Rechens an der Ausmündung darf bei Gerinnen am Isonzoflusse, am Jdria- und Wippachflusse nicht über 25 Millimeter und zwischen den Stäben des Rechens an der Einmündung nicht über 20 Millimeter betragen. Bei Gerinnen an den übrigen Gewässern des Landes darf die lichte Weite zwischen den einzelnen Stäben des oberen Rechens nicht über 15 Millimeter und zwischen jenen des unteren nicht über 10 Millimeter betragen. Wenn das im Zuge eines künstlichen Gerinnes bestehende Triebwerk mit seinen Einrichtungen zur Absperrung gegen den Wechsel der Fische in dem Gerinne hinreicht, so kann nach Anhörung von Sachverständigen von der Anbringung des unteren Rechens auf die Dauer des Bestandes des Triebwerkes abgesehen werden. Der Besitzer des abgesperrtcn künstlichen Gerinnes ist verpflichtet, die Absperrung fortdauernd in dem vorschriftsmäßigen, wirksamen Zustande zu erhalten. Art. II. (Zu §. 53 des Gesetzes.) Außer der Fischotter werde» nachfolgende wild lebende Thiere als dem Fischstande in erheblicher Weise schädlich bezeichnet: der Fisch- oder Flussadler, der Seeadler, der Fischreiher. Soll die Verfolgung der vorbezeichneteu Thiere mit Schnsswafseu stattfinden, so ist das Ansuchen um Bewilligung der Anwendung dieser Waffen — insoferne nicht schon das Jagdgesetz hiezu berechtigt — unter Nachweisung der Zweckmäßigkeit dieser Maßregel und Angabe der Zeit, für welche die Bewilligung begehrt wird, bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde einznbringen, welche hierüber die Entscheidung der Statthaltern einzuholen hat. Art. III. (Zu §. 54 des Gesetzes.) Für nachbenannte werthvollere Fischarten werden mit Rücksicht ans deren Laichperioden folgende Schonzeiten festgestellt, und zwar: 1. für alle Forellengattmigen vom 1. November bis zum 31. December; 2. für Karpfen vom 16. Mai bis 15. Juli; 3. für Schleißen vom 1. Juni bis 31. Juli; 4. für Krebse: a) für Männchen vom 1. November bis zum 31. Jänner. b) für Weibchen das ganze Jahr. Art. IV. (Zn §. 55 des Gesetzes.) Mit Rücksicht auf die Laichperioden der vorherrschenden oder anznziehenden wcrthvolleren Fischarten ist der Fischfang, sowie der Krebsfang in den nachstehend angegebenen Gewässern in der Zeit vom 1. November bis zum 31. Jänner verboten, u. zw.: 1. Im Flussgebiete des Jsonzo, vom Ursprünge dieses FlnsseS anS dem Berge Mojstrska bis znm dritten Durchstiche unterhalb der Mondinamündung, somit in allen Zuflüssen und in deren Seitengewässern des genannten Gebietes innerhalb der Landesgrenzen, in der Mondina jedoch nur von der Mündung thalauf bis zur Mühle Cainar. 2. Im küstenländischen Reviere des Jmierkrainer Rekabaches. Vorstehendes Verbot ist von den politischen Bezirksbehörden alljährlich zu Beginn des Monates October innerhalb der bezüglich der einzelnen Fischwässer in den obgedachten Gewässern in Betracht kommenden Gemeinden durch Anschlag am Gemeindeamte, sowie durch anderweitige ortsübliche Verlautbarung mit dem Bemerken knndmachen zu lassen, dass während der Verbotszeit auch sonst erlaubte Fanggeräthe in das Wasser nicht eingelegt werden dürfen und, wenn sie schon früher eingelegt waren, vor Beginn der Verbotszeit zu beseitigen oder zum Fischfänge unbrauchbar zu machen sind, ferncrs dass der Eiutricb oder das Einlasseu von Hausthieren, insbesondere der Enten, in das Gewässer, mit Ausnahme der unmittelbar bei den Ortschaften oder Gehöften befindlichen Schwemmplätze, untersagt ist, endlich, dass die Übertretungen dieser Verbote nach §. 80 des Fischereigcsctzes bestraft werden. Die letztere Ausnahme gilt für jene Schwemmplätze, welche in der Entfernung höchstens eines halben Kilometers von den Wohngebäuden gelegen sind, und bei den fließenden Gewässern jene Strecken, welche einen halben Kilometer von denselben sich dahin ziehen. Art. V. (Zu §. 56 des Gesetzes.) Ausnahmen von der Vorschrift des zweiten Absatzes des §. 54 und jener des §. 55 des Fischereigesetzcs, beziehungsweise des Art. III und IV dieser Verordnung sind von der politischen Bezirksbehörde nur solchen Personen, von welchen kein Missbrauch zu besorgen ist, für bestimmte Fischarten (Krebse) und für bestimmte Gewässcrstrecken oder Örtlichkeiten, sowie für eine bestimmte Frist, endlich in jenen Fällen, in denen die Ausnahmen zum Zwecke der künstlichen Zucht, einschließlich der Anzucht in anderen Gewässern oder zu wissenschaftlichen Untersuchungen, angestrebt werden, für eine dem nachznweisenden Bedarfe entsprechende beiläufige Zahl oder Menge von Fischen (Krebsen) zu bewilligen. Für derlei Bewilligungen ist nach dem im Anhänge zu dieser Verordnung enthaltenen Formulare I ein Erlaubnisschein anszufcrtigen. Art. VI. (Zu §. 62 des Gesetzes.) Außer den in den §§. 57—59 des Fischereigesetzes untersagten Fangarten und Fangmitteln sind weiters verboten: 1. der Stecher oder die Stechgabel; 2. der Gebrauch von Legeangeln oder sogenannten Nachtschnüren, insoweit die politische Bezirksbehörde denselben für bestimmte Gewässer oder Reviere mit Rücksicht auf daselbst obwaltende besondere Verhältnisse auf Grund und im Sinne des §. 62 des Fischereigesetzes untersagt; 3. nach Ablauf eines Jahres vom Beginne der Wirksamkeit des Fischereigesetzes an der Gebrauch von Netzen, Flechtwerken oder anderen derartigen Fanggeräthen, deren N e tz m a s ch e n oder Ö f f n n n g s w e i t e n im nassen Z n st a n d e weniger als 3 Centimeter im Gevierte messen. Hievon ausgenommen sind die für den Fang der Aale bestimmten Geräthe (Aalreusen, Aalfänge), für welche eine geringere Maschen- oder Öffnungsweite, jedoch nicht unter 1-5 Centimeter tut Gevierte, erlaubt ist. Art. VII. Zum Fange von Fischen und Krebsen für Zwecke der künstlichen Zucht oder der Anzucht in anderen Gewässern oder für wissetischaftliche Untersuchungen, sowie zum Fange von Futter- und Köderfischen, ferner zum Fange überhaupt in kleinen nahrungsarmen Gewässern kann die politische Bezirksbehörde solchen Personen, von welchen kein Missbrauch zu besorgen ist, für bestimmte Fischarten oder für Krebse und für bestimmte Gewässcrstrecken oder Örtlichkeiten, sowie für eine bestimmte Frist den Gebrauch von Stan gen Hamen mit geringeren als den vorgeschriebcnen Öffnungsweiten gestatten. Wird diese Bewilligung für Zwecke der künstlichen Zucht oder der Anzucht in anderen Gewässern oder für wissenschaftliche Untersuchungen angestrebt, so ist dieselbe überdies nur für eine dem nachzuweisenden Bedarfc entsprechende beiläufige Menge von Fischen oder Krebsen zu ertheilen. Über die erthcilte Bewilligung ist ein Erlaubnisschein nach Formular II auszustellen. Art. VIII. (Zu § 64 des Gesetzes.) Es dürfen weder zum Verkaufe fcilgehaltcn, noch in den Gasthäusern angeboten oder verabreicht werden: 1. die im Art. III, Punkt 1 bis 4 a dieser Verordnung angeführten Fischarten und Krebse während der daselbst bestimmten Schonzeiten, mit Ausnahme der ersten drei Tage derselben; 2. das Weibchen des Krebses während des ganzen Jahres; 3. Forellen unter 24 Centimeter Karpfen „ 30 „ von der Kopfspitze bis zum Spitzende der Schwanz- Schleihen „ 20 „ flösse gemessen. Aale „ 40 Das Männchen des Krebses unter 7 Centimeter von der Spitze des Stirnstachels bis zum gestreckten Schwänzende gemessen. Art. IX. (Zu §. 66 des Gesetzes.) Zur Ausstellung der Fischerkarte für Besitzer oder Pächter, beziehungsweise zur Ans-folgung der Fischerkarte für das Fischerei-Hilfspersonal (Art. XI) ist gemäß §. 71 des Fischercigesetzes jene politische Bezirksbehörde bestimmt, in deren Bezirk daS betreffende Fischwasser liegt, und wenn dasselbe sich über Einen Bezirk hinauserstrcckt, jene politische Bezirksbehörde, welche von der Statthalterei als erste Instanz für das betreffende Fischwasser bestimmt wurde. Art. X. (Zu §.66 des Gesetzes.) Für Fischwässer, welche ein Eigen- oder Pachtrevier bilden, hat die politische Bezirksbehörde dem Besitzer, beziehungsweise Pächter des Reviers die Fischerkarte nach Maßgabe des §. 66, Ziff. 1 des Fischereigesetzes auszustellen. Hinsichtlich jener Fischwässer, welche in die Revierbildung nicht einbezogen wurden, hat die politische Bezirksbehörde die Fischerkarte demjenigen als Besitzer oder Pächter auszustellen, welcher die Fischerei in dem betreffenden Fischlvasser unbestritten ausübt. Ist jedoch die Ausübung der Fischerei bestritten, so hat die politische Bczirksbehörde zunächst ein Übereinkommen der Betheiligten über die einstweilige Ausübung der Fischerei bis zur anderweitigen richterlichen Verfügung anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen zu Stande, so sind die Fischerkarten auf Grundlage desselben und mit ausdrücklicher Bezugnahme darauf ausznstellen; kommt hingegen das Übereinkommen nicht zu Stande, so sind die Parteien im Sinne der Bestimmungen der §§ 344—348 ct. b. G.-B. auch hinsichtlich der zu erwirkenden einstweiligen Verfügungen an das zuständige Gericht zu verweisen und kann eine Ausstellung von Fischerkarten überhaupt in Betreff der fraglichen Fischerei erst aus Grundlage dieser richterlichen Verfügungen und in Übereinstimmung mit denselben stattsinden. Art. XI. (Zn §. 66 des Gesetzes.) Bon den Formularien der Fischcrkarten erhalten die politischen Bezirksbehörden seitens der Statthalterei einen entsprechenden Vorrath. Die Fischerkarten für Besitzer oder Pächter eines Fischereirechtes — Formular III — sind von den politischen Bezirksbehörden unmittelbar gegen Vergütung der Gestehungskosten auszustellcn. Die Fischerkarten für das Hilfspersonal — Formular IV — sind bei den politischen Bezirksbehörden gegen Vergütung der Gestehungskosten von den Besitzern oder Pächtern eines Fischereirechtes zu beziehen und von denselben für ihr Hilfspersonal auszustellen. Diejenigen, welche einem mit der Fischerkarte versehenen Besitzer oder Pächter oder Hilfsorgane bei Ausübung des Fischfanges lediglich behilflich sind, bedürfen einer Fischerkarte nicht. Die Fischcrkarten nach Formular III sind von der politischen Bezirksbehörde bei der Ausstellung mit für das betreffende Kalenderjahr fortlaufenden Nummern zu versehen, und ist die Ausstellung in einem nach dem Formulare V anzulegenden Verzeichnisse ersichtlich zu machen. Die Ausfolgung der Fischerkarten nach Formular IV ist blos summarisch vorzumerken. Art. XII. (Zu §. 66 des Gesetzes.) Die für Besitzer oder Pächter nach Formular III auszustellenden Fischerkarten unterliegen einer Stempelgebühr gemäß Tarifpost 116 a, aa des Gesetzes vom 13. December 1862 von 1 fl., beziehungsweise wenn sie vom Magistrat der Stadt Görz ausgestellt werden, gemäß Tarifpost 116 a, bb des Gesetzes vom 13. December 1862 von 50 kr., die von den Besitzern oder Pächtern für ihr Hilfspersonal nach Formular IV anszustellenden Fisch erkalten gemäß Tarifpost 116 b des Gesetzes vom 9. Februar 1850 einer solchen von 15 kr. Der Stempel für die Fischerkarten nach Formular III ist beim Ansuchen um Anö-stellung derselben beizubringen. Die Fischerkarten nach Formular IV werden den Besitzern oder Pächtern ohne Beibringung eines Stempels ansgefolgt und sind diese Fischerkartcn erst bei der Ausstellung durch die Besitzer oder Pächter mit dem Stempel zu versehen. Schriftliche, bei der politischen Bezirksbehörde überreichte oder mündliche, aber zu Protokoll gebrachte Ansuchen um Ausstellung von Fischerkartcn nach dem Formulare III oder um Ansfolgung von solchen nach dem Formulare IV unterliegen gemäß Tarifpost 43 a 2, beziehungsweise 79 a 1 des Ges tzcs vom 13. December 1862 einer Stempelgebühr von 50 kr. Die politische Bezirksbehördc ist jedoch auch ermächtigt, über blos mündliches Ansuchen ohne Aufnahme eines Protokolles Fischerkartcn nach Formular III auszustellen und solche nach Formular IV anszufolgen, in welchem Falle eine weitere Stempelgebühr als die für die Fischerkarten nach Formular III entfallende nicht zu entrichten ist. Art. XIII. (Zu §. 66 deS Gesetzes.) Die Fischerbüchcl — bestehend aus dem Umschläge und fünf Einlagcbogen — sind von dem Reviekausschusse nach den Formularicn VI und VII anszustellen. Bon den Formnlarien VI und VII erhalten die Revierausschüsse unmittelbar von der Statthalterei gegen Vergütung der Gestehungskosten einen entsprechenden Vorrath. Die Fischerbüchcl sind bei der Ausstellung mit für das betreffende Jahr fortlaufenden Nummern zu versehen und ist die erfolgte Ausstellung in einem nach Formular VIII an-zulegcnden Verzeichnisse ersichtlich zu machen. Art. XIV. (Zu §. 66 des Gesetzes.) Die Gebühr für das Fischerbüchcl, welche nach Vorschrift des §. 66 des Fischcrei- gcsetzcS durch den Fischerei-Nevierausschuss und bis zu seiner Einsetzung gemäß Artikel XVII dieser Verordnung einstweilen durch die k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz festgestellt werden wird, ist bei der Ausstellung des Fischerbüchels im Vorhinein nebst den für dasselbe entfallenden Gestehungskosten zu entrichten. DaS Fischerbüchel unterliegt ferner nach Tarifpost 116 a, bb des Gesetzes vom 13. December 1862 einer Stcmpelgcbühr von 50 kr. und ist der erforderliche Stempel beim Ansuchen um Ausstellung des Fischerbüchels beizubringen. Die von dem Besitzer oder Pächter eines Fischwassers im Fischerbüchcl erfolgende Bescheinigung der Zulassung des Inhabers deS Fischerbüchels zum Fischfänge in seinem Fischwasscr unterliegt keiner Stcmpelgcbühr. Art. XV. (Zu §. 67 deS Gesetzes.) Die Bestätigung und Beeidigung der zum Schutze der Fischerei bestellten Wachorgane hat in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Februar 1896, L.-G.-Bl. Nr. 10, zu erfolgen. Übergangsbestimmungen. Art. XVI. (Zu §. 87 des Gesetzes.) Die auf Grund und unter der Wirksamkeit des Gesetzes vom 13. Februar 1882, L.-G.-Bl. Nr. 5 ex 1883, sowie der Verordnung vom 9. Februar 1883, L.-G.-Bl Nr. 6, ausgestellten Fischerkarten ersetzen ans die Dauer ihrer Giltigkeit die durch das Fischcreigesctz, sowie diese Verordnung eingeführten neuen Fischcrkarten und Fischcrbüchcl. Art. XVII. (Zu den §§. 30 und 66 des Gesetzes.) Bis zur Einsetzung der Fischerei-Revicrausschüsse, beziehungsweise bis zur Übernahme der Geschäfte derselben durch einen Bercinsvorstand (§. 30 des Fischereigesetzcs) werden die Fischcrbüchcl von der k. k. Ackerbaugesellschaft in Görz ausgestellt. Letztere hat einstweilen auch die für die Ausstellung der Fischcrbüchel zu entrichtende Gebühr zu bestimmen. (§. 66 des Fischereigesetzcs.) Der t. k. Statthalter: Rinaldini m. p. Anhang. Jormular i 0" Art. V). Zl. - . . Erlaubnisschein. (Auf weißem Papiere.) Herrn....................................................................................... in..................................................................................wird gestattet, folgende Fischartcn,*) u. zw.:.................................................................... und Krebse*) in')........................................................................................ während der Zeit vom................................................ bis................................................................. zu Zwecken der künstlichen Zucht in2) *)................................................... behufs Anzucht in2) *).................................................. zu wissenschaftlichen Untersuchungen*)................................................. mit Rücksicht ans den nach den StandeSortSverhältnissen überhaupt nur zur Laichzeit wirth-schaftlich ausführbaren Fang*) in der beiläufigen W von UZM....................................zu fangen. 3(. K. Nezü'kshauplmlmnschasl in3).......................................... am.............................................. Anmerkung. Diesen Erlaubnisschein hat der Fischende bei sich zu führen und ans Verlangen den Aufsichtsorganen vorznzeigcn. ') Nähere Bezeichnung der Gewässcrstrcckc und eventuell der Örtlichkeit. a) Angabe der Örtlichkeit, beziehungsweise des Gewässers, wo die künstliche Zucht oder die Anzucht erfolgen soll. 3) Beziehungsweise: Der Magistrat der Stadt Görz. *) Die im einzelnen Falle nicht bcnöthigten Angaben des Erlaubnisscheines sind zu streichen. Zl. . . Anhang. Formular II (zu Art. VII.) Erlaubnisschein. (Auf grauem Papiere.) Herrn............................... in................................................. für Zwecke der künstlichen Zucht in ') *) Köderfischen *) überhaupt *) . . beim Fange von 2) in der beiläufigen Zahl Menge titN* Kilogramm Stück *) in 3) wird gestattet, behufs Anzucht in ') *).................... . . behufs Gewinnung von Futter- und während der Zeit vom....................................................................................... bis.....................................................den ©t ein gen Hennen mit Öffnungsweiten im nassen Zustande von.........................müfääte.I' im Gevierte *), also mit geringeren als den vorgeschriebeuen ÖffnungSweiten, zu verwende». fi. Rezirkshauiilimmnschasl in 4) am Anmerkung. Dicstn Erlaubnisschein hat der Fischende bei sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuzeigcn. *) Angabe der Örtlichkeit, beziehungsweise des Gewässers, wo die künstliche Zucht ober die Anzucht erfolgen soll. 2) Angabe der Fischartcn oder Krebse. 3) Angabe der Örtlichkeit oder des Gewässers, für welche die Bewilligung erthcilt wird. 4) Beziehungsweise der Magistrat der Stadt Görz. *) Die im einzelnen Falle nicht benöthigtcn Angaben sind zu streichen. Anhang. Formular in (zu Art. XI.) Fortlaufende Nr. . . . Frscherkarte. (Auf steifem, grünem Papiere, 14 Centimeter hoch, 12 Centimeter breit.) /r* 'r, ’ auf unbestimmte Dauer bis zur Beriiußernng oder Verpachtung de« Fischwassers*) aus die Dauer des PachteS des Fischwassers*) ftr.................................................................................... wohnhaft in............................................................................ Besitzer*) Pächter*) Afterpächter*) des Fischwassers............................................. Eigenhändige Unterschrift des Inhabers der Fischerkarte: 3f. fi. 33c5ivfisönui)tmQniifcQa|t in') am Anmerkung. Diese Fischcrkarte hat der Fischende bei sich zu führen und den Anfsichtsorgankll, sowie den Besitzern jener Gründe, welcher er betritt, oder ihren Bestellten auf Ver-langen vorzuwciscn. Dieselbe ist vom Besitzer deS Fischwasscrs im Falle der Veräußerung oder Verpachtung des Fischwasscrs, vom Pächter beim Aufhören des PachteS zurückzustellen. *) Eventuell: Der Magistrat der Stadt Görz. *) Die im einzelnen Falle nicht bcnöthiglen Angaben sind zu streichen. Anhang. Aormular IV (zn Art. XI). Fischerkarte. (Auf steifem, lichtgriincm Papiere, 14 Centimeter hoch, 12 Centimeter breit.) wohnhaft in . . znm Hilfspersonale gehörig des in.................................... Besitzers^) Pächters*) Afterpächters*) des Fischwassers: Eigenhändige Unterschrift des Inhabers der Fischerkarte: Anmerkung. Diese Fischerkarte hat der Fischende bei sich zn führen itub den Aufsichtsorganen sowie den Besitzern jener Gründe, welche er betritt, oder ihren Bestellten auf Verlangen ______________ vorzuweisen. *) Die im einzelnen Falle nicht benöthigten Angaben sind zu streichen. Stempel für mit Unterschrift des Fischereiberechtigten: Anhang. Rückseite zn Formularien III u. IV. Schonzeiten. 1. Für alle Forellengattungen vom 1. November bis zum 31. December. 2. Für Karpfen vom 16. Mai bis 15. Juli. 3. Für Schleihcn vom 1. Juni bis 31. Juli. 4. Für Krebse: a) für Männchen vom 1. November bis 31. Jänner. b) für Weibchen das ganze Jahr. Es dürfen weder zum Verkaufe feilgchalten, noch in den Gasthäusern angeboten oder verabreicht werden: 1. die oben unter 1—4 a angeführten Fischarten und Krebse während der daselbst bestimmten Schonzeiten, mit Ausnahme der ersten drei Tage derselben; 2. das Weibchen des Krebseö während des ganzen Jahres; 3. Forellen unter 24 Centimeter Karpfen „ 30 „ von der Kopfspitze bis zum Spitzende Schleihcn „ 20 „ der Schwanzflosse gemessen. Aale „ 40 . „ Männchen des Krebses unter 7 Centimeter von der Spitze des Stirnstachels bis zum gestreckten Schwanzende gemessen. Anhang. Formular v (zu Art. XI). Verzeichnis über ausgestellte Fischerkarten nach Formular III für Besitzer und Pächter von Fischwässern. Fortlau- fende Nummer der Des Besitzers oder Pächters des Fischwassers Fischwasser Ende des Pachtes Entrichtete Gesteh- Fischer- karte N a m e Wohnort ungskosten • Anhang. Aormular vi (zu Art. XIII). Umschlag für Fischerbüchel. (Auf weißem, steifem Papier e, 14 Cent, hoch, 12 Cent, breit.) Fortlaufende Nummer.................. Fischerbüchel für die gefürstete Hrafscljaft Hörz und Kradisca. Anhang. 2. Seite des Umschlages für Fischerbüchel. (S)t(ttß vom . . teil bis . . ten . . . . für wohnhaft in 18 (in Buchstaben) 18 . . (in Buchstaben) Stempel Personsbeschreibnng des Inhabers des Fischerbüchels: Alter . . . Statur Haare . . . ., Angen Besondere Kennzeichen:..................................... Eigenhändige Unterschrift des Inhabers des Fischerbüchels: am . . teil 18 . (L. S.) Für den Fischcrei-Revieransschuss: (Unterschrift) Anmerkung. Dieses Fischcrbüchel hat der Fischende bei sich zu führen und auf Verlangen den Aiifsichtsorgancn, sowie den Besitzern jener Gründe, welche er betritt, oder ihren Bestellten vvrzuweisen. Anhang. 3. Seite des Umschlages für Fischerbüchel. Schonzeiten« 1. Für alle Forellengattungen vom 1. November bis zrim 31. December. 2. Für Karpfen vom 16. Mai bis 15. Juli. 3. Für Schleihen vom 1. Juni bis 31. Juli. 4. Für Krebse: a) für Männchen vom 1. November bis 31. Jänner. b) für Weibchen das ganze Jahr. Es dürfen weder zum Verkaufe feilgehalten, noch in den Gasthäusern angeboten oder verabreicht werden: 1. die oben unter 1—4 a angeführten Fisch arten und Krebse während der daselbst bestimmten Schonzeiten, mit Ausnahme der eisten drei Tage derselben; 2. das Weibchen des Krebses während des ganzen Jahres; 3. Forellen unter 24 Centimeter Karpfen „ 30 „ von der Kopfspitze bis zum Spitzende Schleihen „ 20 „ der Schwanzflosse gemessen. Aale „ 40 Männchen des Krebses unter 7 Centimeter von der Spitze des Stirnstachels bis zum gestreckten Schwänzende gemessen. Anhang. Formular vii (zu Art. XIII). Einlagebogcn für Fischerbüchel (auf weißem Papiere, 14 Ctm. hoch, 12 Ctm. breit) 1., 2., 3. und 4. Seite des Einlagsbogens. Berechtigt zum Fisch-(Krcbs-) fange im Fischwasser In 3c vom der it bis Unterschrift des Fischereibercchtigten Anhang. Jormular vm (zu Art. XIII). Verzeichnis bcr ausgestellten Fischerbüchel. Fortlaufende Nummer des Fisch er-büchels Des Inhabers des Fischerbüchcls Dauer der Giltigkeit des Fischerbüchcls Entrichtete Gebühr Entrichtete Gesteh- ungskosten n nt c Wohnort vom bis «