Kirchliches Verordnungs-Matt für die Lavanter Diözese. Anhalt: 79. [jVI. Schluß-Protokoll über die im Jahre 1904 in der Lavanter Diözese abgchaltenen Pastoralkonferenzen. — 89. Decretum S C. Indulg. et s>. Reliqu., qui Indulgentiae largiuntur adolescentibus prim ac Communionis et eorum consanguineis aliisque fidelibus ad- stantilms. — 81. Neuerliche Verlängerung des päpstlichen Ablaß-Jndultes für jene Diözcsauen, die wenigsten- jede zweite Woche bcidjten. — 82. Philosophat-Kurs in Salzburg. — 83. Diözesan-Nachrichten. (>9. LVI. Schlulrprotolroll iibrr die tut Jahre 1904 itt der Lavanter Diözese abgehalteuen Dastoralkonserenzen. A. Lösung der Wastoratkonfereoz-Iragen. (S'irchtid)C§ Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diözese vorn f>. Jänner 1906, Stück I, Absatz 11). I. Pastoralkonfcrciizfrage. Tief zu beklageu sind die zu häufig vor-kouimenden Scheidungen der Eheleute von Tisch und Bett, weil sie der Sittlichkeit der Gatten i nt m e r, m ehr ode r m iuder, g e f ä h r l i ch und für die Familie in der Regel nachteilig sind. Welche Mittel st e h e n dem Seelsorger zu Gebote, u m dies e m Hebel e ntg c g c n zu wirk e n ? Welches V o r-gehen hat der Pfarrer bei einem Ehescheidungs-Prozesse, der sich als zuläßig oder geradezu als notwendig und pflichtgemäß erweist, zu beti b a ch t nt ? Die eheliche Lebensgemeinschaft ist nach § 205 der Anweisung für die geistlichen Gerichte die Vorbedingung zur Erfüllung der durch die Ehe übernommenen Pflichten; sie darf daher nur in den von dem Kirchengesetze bestimmten Fällen und beziehungsweise in der von dem Kirchengesetze vorgeschriebenen Form aufgehoben werden. Es liegt im Interesse der Kirche und des Staates, darüber zu wachen und dahin zu wirken, daß nur jene Ehegatten von einander geschieden leben, welche aus den in dem Kirchengesetze normierten Gründen, ohne Gefährdung des zeitlichen und ewigen Heiles eines Eheteiles oder beider Eheteile, nicht mit einander leben können. Daher ist in unserer Diözese den Ehescheidungen wegen des unberechenbaren Schadens, welcher daraus für die Kirche, die Familie und die bürgerliche Gesellschaft entsteht, immer dar nach Kräften entgegen gearbeitet worden. Beweis dessen sind die Schlnßprvtokolle der Pastoralkonferenzen, sowie das ! Kirchliche Verordnungsblatt für die Lavanter Diözese. lieber den in Rede stehenden Gegenstand verbreiten sich insbesondere nachstehende Protokolle: 1. XII. Beschlnßprotokoll über die bei den Pastoralkonferenzen des Jahres 1858 behandelten Gegenstände beantwortet unter III. S. 16 — 18 die Frage: „Woher kommen die häufigen Ehescheidungen? Welches Verfahren hat der Seelsorger dabei zu beobachten? Was zu tun, wenn sich Eheleute eigenmächtig scheiden?" 2. XX. Schlußprotokoll über die im Jahre 1867 abgehaltenen Pastoralkonferenzen beschäftigt sich mit der Frage: „Manche Eheleute lebe» wohl faktisch, aber nicht auch rechtlich von einander geschieden. Soll und darf der Pfarrer dies stillschweigend dulde», oder ist esseine Pflicht, bei derlei Eheleuten, wenn eine Wiedervereinigung nicht zu erzielen ist, ans förmliche gerichtliche Scheidung zu dringen?" 3. XXXI. Schlnßprotokvll über die im Jahre 1878 iit der Lavanter Diözese abgehaltenen Pastoralkonferenzen erledigt die Frage: „Kommen nach den bisherigen Wahrnehmungen in den einzelnen Pfarren häufig Ehescheidungen von Tisch und Bett vor, ohne daß die betreffenden Eheleute auch von der kirchlichen Behörde die Bewilligung hiezu pro foro conscientiae angesncht und erhalten hatten? Sind in diesem letzteren Falle irgend wann die sogenannten Aussöhnungsver-fnche vom Pfarramte vorgeuomme», und ist von diesem den Eheleuten hierüber ein Zeugnis ausgestellt worden?" 4. XLVIII. Schlußprotvkoll über die im Jahre 1806 in der Lavanter Diözese abgehaltenen Pastoralkonferenzen bespricht I unter anderem in der II. Pastvralkonferenzfrage: „Wie ist den I sich mehrenden eigenmächtigen Ehescheidungen vorzubengen, und wie hat sich der Seelsorger bei deren Erfolgung zu be nehme» ?" Das Kirchliche Verordnungsblatt für die Lavanter Diözese enthält über die Ehescheidungen besondere Bestimmungen in den Jahren 1869, II, 1 und III, 1; 1891, VI, 5 und 1894, III, 7. In Betreff dieses Gegenstandes muß auch namentlich hingewiesen werden auf die Instruktion vom 24. Juni 1868 S. 4 § 7 itiib auf die Weisungen an die Geistlichkeit der Diözese Lavant für ihre seelsorgliche Amtstätigkeit in Ehesache» vom 5. August 1868, III, 8 S. 33-35. Die Ehescheidungen bildeten also in unserer Diözese stets den Gegenstand besonderer Beachtung von Seiten der kirchlichen Autorität. Dessenungeachtet erschien es im Hinblicke auf die Wichtigkeit dieser Angelegenheit, sowie in Erwägung der 9iot= Wendigkeit, nähere diesfällige Bestimmungen zu erlaßen, angesichts der sich mehrenden Ehescheidungen als nützlich, ja als notwendig den Pastoralkonferenzen die Doppelfrage zu stellen: A. Welche Mittel stehen dem Seelsorger zu Gebote, um diesem Übel entgegenzuwirken? B. Welches Vorgehen hat der Pfarrer bei einem Ehe-scheidungsprvzesse, der sich als zulässig oder geradezu als notwendig und pflichtgemäß erweist, zu beobachten? Über diese Fragen liegen 45 Elaborate vor, darunter einige recht gute, welche in den nachfolgenden Ausführungen ihre Verwendung finden. A. Die Mittel, welche dem Seelsorger zu Gebote stehen, um den Ehescheidungen entgcgenznwirken, können wir scheiden I. in Präservartwmittel d. i. Mittel, durch welche Ehescheidungen vorgebengt werde» soll, und II. in Heilmittel d. i. Mittel, welche geeignet sind, geschieden lebende Ehegatten zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu bewegen. Hiebei wäre hcrvorzuheben, daß namentlich auf die Präservalivmittel ein Hauptgewicht gelegt werden soll; denn es ist dem umsichtigen Seelsorger leichter den Ehescheidungen vorzubengen, als solche zu beheben, wenn sie erfolgen. I. Als Präservativmittel wären zu nennen: 1. Eine sorgfältige religiössittliche Erziehung zu einem frommen, reinen und arbeitsamen Lebenswandel. Unsittlichen Vergehen im ledigen Stande folgen nur zu leicht Pflichtverletzungen in der Ehe. Kakor zvest pred zakonom Bogu, ravno tako v zakonu ženi, ali pa žena možu.1 Es ist dem christlichen Volke von Jugend ans eine möglichst hohe Anffaßung von der Heiligkeit des Sakramentes der Ehe beizubringen. „Praecipuas curas in id insumite, ut populi abundent praeceptis sapientiae Christianae, sem-perque memoria teneant matrimonium non voluntate hominum, sed auctoritate nutuque Dei fuisse initio consti- 1 XII. Beschlujjprotokoll über die Pastoralkonferenzen des Jahres 1858, S. 17. tutum, et hac lege prorsus ut sit unius ad unam ; Christum vero novi foederis auctorem illud ipsum ex officio naturae in sacramentum transtulisse, et quod ad vinculum spectat, legiferam et iuducialem Ecclesiae suae attribuisse potestatem“.1 2. Auf der Kanzel, im Beichtstühle, aber auch sonst bei gegebener Gelegenheit sind zu bekämpfen die Ursachen der Ehescheidungei', die da sind verschiedene Leidenschaften, als Verschwendung, Trunksucht, Roheit, Putz* und Klatschsucht, Eifersucht oder wirkliche Untreue, Ohrenbläsereien besonders von Seiten der Verwandten, Mangel gegenseitiger Schonung und jener charitas, quae omnia suffert, omnia sustinet. (I. Cor. 13, 47).2 Jene Ursachen, die sich für eine öffentliche Besprechung nicht eignen, sollen bei Standesunterrichten oder beim Ante-paschalexamen der Männer und Frauen behandelt werden. 3. Der Brantunterricht ist mit aller Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzunehme» und namentlich ans die Pflicht, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben lind sich gegenseitig zu unterstützen, nachdrücklichst hinzuweisen. Bemerkt der Seelsorger, daß die Ehe aus Leichtsinn, ohne alle Besonnenheit geschlossen werde, so trachte er auf eine kluge Weise die Brautleute durch längere Vorbereitung zur Besinnung zu bringen, damit sie mit Ueberlegung den Ehestand on treten. Der Seelsorger mache ferner beim Brantunterricht mit aller Umsicht, aber auch Offenheit die Brautleute mit den gegenseitigen Gebrechen bekannt, besonders wo notorische Bekanntschaften oder gar voreheliche Kinder vorhanden sind.“ 4. Wenn Ehezwistigkeiten, welche gewöhnlich das Vorspiel der Ehescheidungen sind, ansbrechen, so suche der Seel- sorger, vornehmlich der Pfarrer, die hadernden Eheleute zu versöhnen und anszugleichen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a) Glaube nie dem klagenden Eheteile zu schnell, und vermute den Fehler mehr oder weniger bei beiden Teilen. b) Suche den wahren Grund des ehelichen Zwistes bei einsichtsvollen, wahrheitsliebenden Rachtmni zu erfahren. c) Ziehe die Verhandlungen der verlangte» Ehescheidung möglichst iu die Länge, und gebe die Hoffnung bis zum Äußersten nicht ans, die Gemüter zu versöhnen. d) Was der Seelsorger selbst nicht vermag, trachte er durch einflußreiche Nachbarn, Anverwandte it. dgl. zu erzielen, und unterstütze seine Bemühungen mit dem Gebete.4 j II. Zu den Heilmitteln ist zu rechnen die Wiedervereinigung 1) der mit gegenseitiger Uebereinstimmnng und eigenmächtig und 2) der in gesetzlichen Formen geschiedenen Eheleute. 1 Leonis XIII. litt, encycl. „Arcanum“ de die 10. Februarii 1880. ' XII Bcschlußprowkoll, S. 17. - XLVI1I. Schlnsjprotokvll. 3 XII. Bcschliisjprotokoll. 4 XII. Bkschliisiprvtvkoll. — Siche nud) XLVI11. Cchlußprolokoll. 1. Bezüglich der Wiedervereinigung der eigenmächtig geschiedenen Ehegatten muß inan sich zuerst darüber klar werden, was man unter eigenmächtiger Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verstehen habe; denn nicht jede zeitweise Ab-sonderung der Ehegatten von Tisch und Bett oder jedes Ans-einanderwohnen derselben ist als eine solche eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu betrachten, wie sie in dem t) 205 der Anweisung f. d. g. G. verboten wird. Es ivird Niemandem beifallen zu behaupten, es sei gegen das genannte Gesetz, tvenn z. B. ein Kaufmann, der eine länger dauernde Geschäftsreise unternimmt, oder ein Offizier, der in's Feld rückt, oder ein Beamte, der in Dienstesangelegenheiten vom Hanse abwesend ist, seine Gattin nicht mit sich führt, oder wenn der eine Gatte seiner Gesundheit wegen durch längere Zeit einen Landaufenthalt nimmt oder eine Landreise macht, und der andere Eheteil nicht in der Lage ist, an seiner Seite zu bleiben. Solche Fälle sind in der Regel offenkundig pud geben Niemandem ein Ärgernis. Es gibt ferner Fälle, in welchen es von der Moral geboten, oder doch von der Klugheit angeraten erscheint, der ehelichen Gemeinschaft wenigstens quoad thoruni sich zu ent-enthalten, oder auch quoad cohabitationen solche Anstalten zu treffen, daß bei der einznleitende» Verhandlung wegen Ehe-scheidnng nötigenfalls der Beweis geführt werden kann, es habe zwischen den Ehegatten seit einer gewitzen Zeit kein vertranter ehelicher Verkehr mehr stattgefnnden: z. B. wenn die Ehegatten in die Kenntnis eines zwischen ihnen bestehenden Ehehindernisses kommen, ist es ihnen nicht erlaubt, die volle eheliche Gemeinschaft fortzusetzen, bis das Ehehindernis gehoben und die Ehe konvalidiert worden ist; bei einigen Ehehindernissen, als des Irrtums in der Perse», des widerrechtlichen Zwanges verliert derjenige Eheteil, >velä)er, sobald er des Jrrtnmes iiine geworden, oder nachdem eine Furcht, wie sie zur Entkräftung der Einwilligung hinreicht, aufgehört hat, die eheliche Pflicht freiwillig und wissentlich leistet, das Bestrei-tnngsrnht der Giltigkeit der Ehe nach §§ 110 und 120 der Anweisung f. d. g G.; und bei dem Sd)eidungsgrn»de des Ehebrnd)es verliert derjenige Eheteil, welcher, nachdem er in die Kenntnis eines von dem anderen Gatten begangenen Ehe-brnd)es oder solcher ihm zur Last fallende» Handlungen, welche seine eheliche Treue verdächtigen, gekommen ist, freiwillig und wissentlich dem Schuldigen die eheliche Pflidst leistet, das Klagerecht auf diesen Scheidnngsgrnnd nach §§ 207 und 229 der Anweisung f. d. g. G, da unter diese» Umständen vorausgesetzt werden muß, der gekränkte Ehegatte habe dem Sd)»l-digen stillschweigend verziehen. Die gleiche Verzeihung und damit der Verlust des Klagendstes wird and) in praxi angenommen, wenn ein Eheteil redstskräftig zu sdstverem Kerker verurteilt worden ist, mit demselben, wenngleich nicht znsammengewohnt, gleidstvvhl bei gegebenen Gelegenheiten öffentlich in einer Weise verkehrt, so daß man annehmen kan», er fühle sich selbst durch den öffentliche» Verkehr mit demselben trotz der Verurteilung desselben z» schwerer Kerkerhaft an seiner Ehre nicht beeinträchtigt? In allen diesen Füllen ist die zeitweise außergerichtliche Absonderung des einen Eheteiles von dem anderen von der Klugheit geraten und in dem oberwähnten gesetzlichen Verbote nicht inbegriffen. Es gibt ferner Fülle, in wcldjcit der eine Teil wirklid) das Rcdst hat, ohne vorgängiges Urteil vom anderen std) zu trennen. Dazu gehört zuerst der Ehebruch. Der unsd)nldige Teil wird weder bitrd) das göttliche »och das positiv-kirchliche Red)t gehindert, sich sofort ohne vorgüngiges kirchliches Urteil wenigstens provisorisch zu trennen, wenn der Ehebruch gewiß und notorisch ist. Der Pfarrer oder der Beichtvater kann daher denselben nidst zurückhalten, wenn er von diesem Nedste Gebrauch machen will oder schon Gebraud) gemacht hat. Er wird ihn, da er sich hinsichtlich der Notvrietät in einer Illusion befinden kann, nur erinnern, für seinen Sdstidungsgrnnd im Interesse der Ordnung eine firdstidst Sentenz behufs definitiver und lebenslünglid)er Scheidnng zu erholen? Da jedod) in diesem Falle das Recht der Sdstidnug auf einer Zulassung, aber nidst auf einem positiven Gebote beruht, so kann der Pfarrer oder der Beidstvater, wenn ein Ärgernis oder die Gefahr der Einwilligung zum schändlichen Lebe» des sckinldigen Teiles ansgesdstossen ist, den unschuldigen Teil ermahnen, dem sdstildigen zu verzeihen, namentlich wenn die fortgesetzte Sdstidnug dem letzteren mehr Anlaß gibt, die Sünde fortzusetzen als sein Leben zu bessern? Ist der Ehebrud) ei» geheimer, so kann der unschuldige Teil wohl and) auf dasselbe Rcdst der Scheidung propria auctoritate Anspruch machen, allein da in diesem Falle Rücksichten auf die öffentliche Ehre der Familie, des schuldigen Teiles, der Kinder u. dgl. zu machen sind, so ist wohl zu untersuche», ob nidjt die Pflicht für ihn vorhanden sei, sein strenges Rcdst zum Opfer zu bringen. Ist diese Pflidst vvr-, Händen, so hat der Seelsorger Alles anfznbieten die Scheidung zu verhindern, oder, falls sie gesdsthe», dieselbe wieder auf-znheben. Ein zweiter Fall, in weldstin der eine Eheteil vom anderen sich absondern darf, ohne vorher einen kiidstidstii Richterspruch abzuwarten, ist die Apostasie oder Häresie des anderen Teiles, inwieserne dieselbe eine Gefahr für das Seelenheil des unschuldigen Teiles involviert. Dieser Grund zur Scheidnng Hört jedod) mit der Rückkehr des Sdpildigen zum Glauben auf? Auch bei Gefahr des Lebens und der Gesundheit, lueldje durch grobe und fortgesetzte Mißhandlungen und Drohungen, ■ Archiv f. k. KR. XVIII. (1807) S. 7. 1 Franciscus Xav. VVernz. S. J. Jus decretalium. Tom. IV. llomae. 1904, pagg. 1071, 1072. — Archiv f. k. KR. XXXVI. (1876) S. 407. 3 Wernz, op. cit. pag. 1067 in nota 109. — Archiv f. k. KR. XXXVI, (1876) S' 407. 4 Archiv f. f. KR. XXXVI. (1876) S. 407. durch eine Art von unerträglicher Verfolgung herbeigeführt wird, ist die Scheidung des verfolgten Eheteiles, sobald Gefahr im Verzüge ist, ohne vorhergegangenes Urteil des kirchlichen Richters gestattet. Dieser wirb immerhin noch angerufen werden müssen, und der Pfarrer hat den beleidigten Teil dahin zu verweisen; aber weil die beschriebene Art der Mißhandlung gewöhnlich evident und dem Urteile der öffentlichen Meinung verfallen ist, kann der Seelsorger die vvrgängige Scheidung bestehen lasse».' Es kann ferner stillschweigend geduldet werden, daß Eheleute zwar nicht rechtlich, aber faktisch von einander geschieden leben, vorausgesetzt, daß sie dadurch kein Ärgernis geben, oder andere wichtige Pflichten nicht verletzen, wenn z. B. die Familie ein Unglück trifft und ihr Vermögen zu Grunde geht; wenn die Eheleute so sehr verarmen, daß sie einander nicht erhalte» können, aber auch sonst Niemanden haben, der beide in Obsorge nehmen würde, einzeln aber leichter entweder bei ihren Kindern, oder bei anderen Leute», oder in irgend einer Versorgnngsanstalt u. dgl. untergebracht werden. Es sind jedoch auch diese Eheleute bei schicklicher Gelegenheit auf ihre wechselseitigen Pflichten aufmerksam zu machen und zu ermahnen, daß sie einander öfters besuchen, sich gegenseitig nach Kräften unterstützen und für einander beten sollen.3 Über das Vorhandensein der eben erwähnten Fälle und Bedingungen hat der Pfarrer oder der Beichtvater den Parteien seelsorglichen Rat und Entscheidung zu gebe», das ist die Statthaftigkeit der Selbsthilfe im bejahenden Falle zu erklären, im verneinenden von der eigenmächtigen Scheidung, unter Hinweisung ans deren rechtliche Nachteile selbst für den in der Hauptsache nicht schuldigen Teil, abznmahnen. Erscheint eine faktisch bereits vollzogene Absonderung offenbar gerechtfertigt, so ist der tatsächliche Zustand aufrecht zu halte» nach dem Grundsätze melior est conditio possidentis, und gleichzeitig die zuständige, ehegerichtliche Entscheidung durch erschöpfende Berichterstattung, eventuell unter Vorlage von Bescheinigniigsmitteln (Protokolle, ärztliche Zeugnisse u. s. w.) zu veranlassen. In allen anderen Fällen dulde man eigenmächtige Scheidungen nie, sondern suche ungesäumt sich über den Grund der Scheidung gründlich zu informieren, rufe die Getrennte» zuerst einzeln vor, mache ihnen begreiflich, daß ihnen das Recht eigenmächtiger Scheidung nicht znstehe, mache sie ans das gegebene Ärgernis und die traurigen Folgen aufmerksam, und wende Alles an, sie wieder zu vereinigen? Hat sich ein Eheteil lediglich aus Eigensinn, ohne legitimen Grund und gegen den ausgesprochenen Willen des anderen getrennt, so ist er un bedingt zur Rückkehr anzuhalten 1 Archiv f. k. KR. XXXVI. (1876) S. 408. 3 XX. Schlußprotokoll über die im I. 1867 abgehaltenen Pa-storalkonferenzen, S. 2. 3 XII. Beschlichprvlvkoll, S. 18. und ist der Lossprechung so lange unwürdig, bis er sich zur Rückkehr bereit findet. Sind alle Bemühungen zur Aussöhnung der faktisch geschiedenen Eheleute vergebens, und liegen hinreichende Gründe für eine Ehescheidung vor, wie sie in den §§ 207—210 der Anweisung f. d, g. G. angegeben sind, dann gebe man ihnen die allerdings traurige Anweisung, mit die förmliche Ehescheidung einzuschreiten. Unterlasse» sie solches, so mache der Seelsorger selbst beim Ehegerichte die Anzeige darüber, und warte die ferneren Weisungen ab.' Am schwierigsten gestalten sich jene Fälle eigenmächtiger Scheidungen, in denen die Schuld eine beiderseitige ist und das Quantum sich nicht so leicht verteilen läßt Es ist oft schwer bis auf die letzten Ursachen eines häußliche» Zwistes zurückzukommen, der oft erst spät zu Tage tritt. Hier in die Leidenschaftlichkeit des einen Gatten, welche Ungeduld und immer steigende Erbitterung ans Seite des anderen hervorrnft. Doi t ist eine Ehe, wie heutzutage so manche, geschlossen worden ohne gegeseitige Liebe und Zuneigung, lediglich aus zeitlichen Interessen oder ans Drängen der Eltern und Verwandten. Derlei Eheleute standen von Anfang an nur äußerlich sich nahe; ihre innere Entfremdung wird immer stärker, sie fühlen sich unglücklich, sie quäle» Andere und sich selbst mit Klagen und Vorwürfen, es artet ihr Leben in einen stillen Krieg aus, ihr gegenseitiges Benehmen wird immer unleidlicher, und eines Tages verschwindet der eine Teil vom Schauplatz. Der Seelsorger wie die Verwandten bemühen sich, die Ordnung wieder herzustellen, oft ohne nachhaltigen, öfter ohne allen Ei folg. Die Unglücklichen bleibe» getrennt und leben in der Trennung fort, versichernd, das Beisammenleben sei ihnen unmöglich geworden. Weil der Zwist |o lauge geheim geblieben, ist als äußerer greifbarer Anlaß nur eine hie und da geringfügige Ursache der Scheidung erkennbar. Was hat hier der Beichtvater zu tun? Er wird unterscheide» müssen, ob solche Eheleute bezüglich der Gründe ihnr Scheidung und deren Berechtigung nicht selbst zweifelhaft sind, dann ob sie in ihrer feindselige» Stimmung beharre». In diesen Fällen wird er sie als der Lossprechung unwürdig an-zusehe» haben. Sind sie dagegen bona fide, und hat der eine Teil sein möglichstes getan, um sich dem anderen wieder zu näher», und sind seine Schritte und Gesinnungen öffentlich bekannt, so kann Nachsicht gegen ihn geübt werden. In der Regel wird indes; ans beide Teile eingewirkt werden müssen, damit sie wieder friedlich beisammen leben. Allein diese Versuche führen oft nicht zum Ziele wegen der beiderseitigen Abneigung, die immer wieder anftancht und zu Zank und Hader führt. Ist die Lage so, stehe» keine schlimmeren Folgen zu befürchten für die Kinder oder für die Moralität der Geschiedenen, so kann sich der Beichtvater entschließen, das faktisch gewordene Verhältnis zu dulden, natürlich nicht ohne 1 XII. Beschlußprotokvll, S. 18. 3 Archiv f. f. KN. XXXVI. (1876) S. 408, 400. Ermahnung der Pönitenten, zur besseren Gesinnung znrück-zukehren. Für den Pfarrer bleibt eine solche Ehe immer ein wunder Fleck in der Gemeinde. Er wird daher jede Gelegenheit ergreifen, für die Wiedervereinigung der Getrennten tätig zu sei». Sind die Gründe, weshalb die Eheleute sich geschieden haben, evident und öffentlich bekannt, so kann er eine Zeit lang zuwarten, ob nicht seine und die Bemühungen Anderer Erfolg haben. Dann aber erhole er sich Rat bei der kirchlichen Oberbehörde, welche entweder die Einleitung des Prozeßes verfügen oder, bis der eine Teil selbst klagbar wird, einen modus vivendi anordnen kann. Sind die Gründe nicht evident oder nicht öffentlich bekannt, so ist an und für sich die Entscheidung des kirchlichen Richters notwendig, damit der Pfarrer die Scheidung als erlaubt erklären kann, ehe sie faktisch geschehen ist. Ob ober, wenn die Scheidung schon geschehen, sofort die gerichtliche Klage gestellt, oder der weggegangene Teil zur Rückkehr gezwungen werden solle, bis die richterliche Entscheidung erfolgt ist, wird vom Urteil des Pfarrers abhängen, der zu beherzigen hat, ob nicht die Anregung der Klage die Rückkehr erschweren, dann ob nicht eine erzwungene Rückkehr eine zweite und schärfere Trennung nach sich ziehen dürfte. Muß er diese Frage unter den gegebenen Verhältnissen bejahen, so mag er die Scheidung noch länger dulden, namentlich wenn die Gründe derselben nach und nach bekannt werden. 2. Jede Lockerung des ehelichen Bandes bedeutet einen großen Schaden für Kirche und Staat. Daher bleiben die geschiedenen Ehegatten auch nach erfolgter gerichtlicher Scheidung für den Seelsorger ein Gegenstand besonderer Fürsorge. Es ist von ihm fetre geeignete Gelegenheit zu verabsäumen, um sie wieder zu vereinigen. Da durch die Bewilligung der Scheidung von Tisch und Bett dem schuldlosen Teile nur ein für seine Person gütiges Ausnahmsrecht zuerkanut wird, ans welck)es er jederzeit ver-zichten kann, so geht daraus hervor, daß der a» dem Eintreten der Scheidungsursachen schuldlos erkannte Teil jederzeit die Wiederansnahme der ehelichen Gemeinschaft mit dem als schuldig erkannten Teile verlangen kann. Hingegen kann der als sä)uldig erkannte Teil bei einer lebenslänglichen Scheidung nur dann eine Wiedervereinigung fordern, wenn er beweisen kann, daß der andere Teil and) des Ehebruches sich schuldig gemacht habe, und daß dieser Ehebruch von dem einredenden Teile weder verziehen noch gestattet worden sei. Schwieriger ist es, darüber eine genaue Bestimmung zu treffen, wann und unter welchen Umständen bei einer bloß zeitweiligen Scheidung der schuldig erkannte Teil das Recht habe, die Wiedervereinigung mit dem anderen Eheteile zu verlangen. Wenn bei dem Ausspruche der zeitweiligen Scheidttug die Zeit, auf welche die Scheidung bewilliget morden ist, genau bestimmt wird, z. B. drei Jahre, zehn Jahre, so ist wohl die Beantwortung dieser Frage in dem betreffenden Urteile selbst enthalten. Derjenige Teil, welchem die Scheidung ans bestimmte Frist bewilliget worden ist, hat, wenn er ttidst eine Verlängerung derselben durch richterlidjes Erkenntnis wegen erwiesener Fortdauer der Scheidungsgründe erwirkt hat, die eheliche Gemeinschaft mit dem anderen Eheteile aufzunehmen. Wenn hingegen die zeitweilige Scheidung von Tisch und Bett „ans die Dauer der Scheidungsgründe" oder auf so lange, „bis der klagende Teil ohne Gefahr für sein zeitliches und ewiges Heil die eheliche Gemeinschaft mit dem anderen Eheteile erneuern kann", oder „bis der beklagte Gatte seine Bereitwilligkeit die ehelichen Pflidsten wieder zu erfüllen, hinlänglich bewährt haben wird", bewilliget wurde, und der schuldige Teil das Begehren stellt: es sei der andere Teil zu verhalten, die eheliche Gemeinsd)aft aufzunehmen, weil die Scheidungsgründe nicht mehr bestehen, und wenn die zum Beweise dieser Behauptung aufgeführten Gründe ttidst offenbar unwahr oder nnzulänglid) sind, so kann von dem Ehegendste eine Untersuchung eingeleitet werden. Gibt die einvernommene Gegenpartei die Behauptung des Bittstellers zu oder erbringt der Bittsteller für seine Behauptung den Beweis int Sinne der Anweisung f. d. g. G., so kann das Ehegericht erkennen, daß das Urteil, tmrdj welches die zeitweilige Scheidung bewilliget wurde, außer Kraft gesetzt werde, und der Eheteil, welchem die Scheidung bewilliget worden war, jetzt gehalten sei, die eheliche Gemeinschaft wieder zu erneuern.' Auch tmdj § 110 des a. b. G.-B. steht es den ge» schiedeuen Ehegatten frei, sich wieder zu vereinigen; dodi muß die Vereinigung bei dem ordentlichen Gerichte angezeigt werden. Die Wiedervereinigung geschieht offenbar ttidst erst durch die Anmeldung derselben vor dem kompetente» Ridster, sondern vollzieht sich unabhängig von dieser Anmeldung tmrd) den ausgeführteu Entschluß der Gatten, von der ihnen durch die Sd)eidung eingeräumten Erlaubnis, abgesondert zu leben, fürderhin keinen Gebrand) zu machen, sondern ihren vor Gottes Altare übernommenen ehelid)en Pflidsten wieder nachzuleben.2 Desiennngeadstet soll die im §110 das a. b. G.-B. vvr-geschriebene Anzeige der Wiedervereinigung ttidst unterlassen werden, weil sie bei Erörterung der Vermögens- und Unterhalts« Ansprüche der geschieden gewesenen Ehegatten besonders wichtig ist. B. In Sachen der Sd)eidung von Tffd) und Bett haben die den geistlichen Ehegerichten vvrgezeichueten Amtshandlungen die Tätigkeit der Pfarrer zur Voraussetzung, indem die che» gerichtliche Verhandlung über angebradste Sd)eidttngsklageu erst beginnen kann, nachdem die pfarrlichen Versuche der Aussöhnung der die Sck)eidung anstrebenden Gatten stattgefunden haben. 1 Archiv f. k. KR. XVIIl. S. 28, 29. 2 Archiv f. f. KR. XVIII. (1876) S. 25. — 14t» — Die Vornahme der pfarrlichen Ailssöhnungsversuche hält die Anweisung f. d. g. G. für so wichtig, daß diese Versuche auch bei der Verhandlung über Scheidungsklagen bei schon vorhandenem Bekenntnisse (§ 242) und im außerordentlichen Verfahren (§ 243) nicht unterbleiben sollen. Es ist ferner selbstverständlich, daß ein Kläger, welcher die eheliche Gemeinschaft in unberechtigter Weise anfgchvben hat, durch seine Weigerung, die eheliche Gemeinschaft wiever anznknüpfen, nicht der Verbindlichkeit enthoben werde, alles ihm Obliegende zu leisten, um dem Pfarrer die vorzunehmenden Versuche der Aussöhnung möglich zu machen. Ein Gatte, welcher von dem anderen Teile böswillig verlassen wurde, ist nicht verpflichtet, zu i Behufe jener Versuche eine Reise zu unternehmen. Was derjenige, durch dessen Schuld die tatsächliche Scheidung eintrat, zu leisten habe, ist nach billiger Erwägung der Umstände zu unterscheide». In der Regel muß er Schwierigkeiten, welche eine Folge seiner Pflicht* Übertretung sind, sich gefallen lassen? Es versteht sich übrigens von selbst, daß sich die Pfarrer, wenn keine besondere» ehegerichtlichen Weisungen vorliegen, lediglich die Bestimmungen der §§ 211, 212, 213 der Anweisung f. d. g. G. gegenwärtig zu halten haben. Die in den genannten §§ 211—213 vorgezeichneten Versuche der Aussöhnung hat in dem Falle, wenn nicht beide Gatten, um deren Scheidung von Tisch und Bett es sich handelt, in demselben Pfarrsprengel wohnen, in der Regel derjenige Pfarrer vorzunehme», in dessen Sprengel de, Ehemann seinen Wohnsitz hat. An diesen ist demnach die von ihrem Ehemanne in tatsächlicher Absonderung lebende Gattin behufs der Vornahme der Aussöhnnngsversuche zu verweisen. Eine Ausnahme von dieser Regel tritt in dem Falle ein, wenn der Ehemann seine Gattin böswillig verlassen hat, oder wenn derselbe in einer längere Zeit währenden gerichtlichen Haft sich befindet und zugleich Gefahr im Verzüge vorhanden ist. In einem solchen Falle hat der Pfarrer, an welchen sich die im Pfarrbezirke wohnende Gattin unter Geltendmachung solcher Umstände zur Vornahme der pfarrlichen Anssöhimngs-versnche wendet, das fürstbischöfliche Ehegericht um eine Weisung darüber auzugehen, ob und in welcher Weise diese Anssöhnungsversuche zu bewerkstellige» sind. Ebenso hat der Pfarrer eine Weisung des fürstbischöflichen Ehegei ichtes über die Art der Vornahme der Ausjöhnuiigs- versuche in dem Falle einznholen, tvenn ein die Scheidung von Tisch und Bett anstrebender Ehemann des Pfarrbezirkes sich meldet, dessen Gattin ihn böswillig verlasse» hat, oder für eine längere Zeit in gerichtlicher Hast sich befindet, und deshalb von dem Pfarrer entweder gar nicht oder nicht ohne besondere Schwierigkeiten vorgelade» werde» kann? In den meisten Füllen wird es sich als zweckmäßig darstellen, daß bei jedem Aussöhnungsversuche beide Gatten ' Archiv f. k. KR. XIl. (1864) S. 2i5. 3 Archiv f. f. KR. XII. (1864) S. 256 -259. zugleich anwesend seien, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß in Fällen, wo die Aussöhnnngsversuche nur mit einem'Gatten vorgenommen wurden, der abwesende Teil sich einbildete, daß seine Abwesenheit dazu benutzt werde, den Pfarrer wider ihn einzunehmen. Der im § 211 der Anweisung f. d. g. G. vorgezeichnete Zwischenraum von wenigstens acht Tagen zwischen den einzelnen Aussöhnungsversuche» ist genau einzuhalten. Desgleichen läßt sich das Unterlasse» des dritten Aussöhnungsvcrsuches nur durch sehr wichtige Gründe rechtfertigen und muß jedenfalls eine Ausnahme sein, die nicht zur Regl werden darf. Gelingt eine Verhandlung zu einem bestimmten Ergebnis: zu einer Autragsstellung oder deren bindender Beantwortung, zu einem Vergleiche, einer Aussöhnung, oder zur definitiven Ablehnung einer solchen ; so ist die Errichtung eines förmlichen Protokolles unter Mitwirkung eines Aktuars geboten. Darin sind außer den veranlassende» Tatsachen insbesondere die einmal oder öfters vorausgegangenen Beschwerdeführnngen, die zuvor bereits angestellten Sühneversuche nach Zeit und U m st ü n d e n g e n a u anzugeben. Hat der Seelsorger die Veranstaltung des vorgeschriebenen dritten Sühueversuches für unausführbar oder unratsam befunden, so ist auch dieses im Protokolle zu erwähnen. Die Darstellung der hiebei zu Grunde liegenden Motive ist der Berichterstattung an das Ehegericht Vorbehalte», ivozu der Pfarrer, wenn die Sühneversuche keinen Erfolg haben, nach § 213 der Anweisung f. d. g. G. in jedem Falle verpflichtet ist. Die notwendige Ausscheidung des an das fürstbischöfliche Ehegericht zu erstattenden Berichtes von den Protokollen und zwar rücksichtlich des Inhaltes sowohl als der Form, ist als selbstverständlich anzusehen. Während die Protokolle darauf abzielen, das tatsächliche und rechtliche V o r b r i n g e n d e r P a rte i e » im Wesentlichen vollständig von d e r e n e i g e » e m S t a n d p u n k t e aus wiederzugeben, mit so gewissermaßen das persönliche Erscheinen derselben vor dem erkennenden Gerichtshöfe zu ersetzen; so soll die Auffassung des unparteiischen Beobachters und Beraters der seelsvrglichen Interessen beider Teile das Material und die Gesichtspunkte des psarrümtlichen Bericht es an die Hand geben. Der Pfarrvvrstand hat sich nämlich bei diesem Teile und gleichsam an der Grenze seines seelsvrglichen Einwirkens zu vergegenwärtigen, daß seine Berichterstattung ' vor Allem, ja in de» meisten Fällen lediglich dazu bestimmt ist, dem geistlichen Richteramte eine wahrheitsgetreue Kenntnis des faktisch rechtlichen Tatbestandes, und damit die Fällung eines objektiv gerechten Urteiles über die streitige Sache zu erleichtern. Die Form eines solchen Berichtes wäre beiläufig folgende? 1 Dr. Josef Schnitzer, Katholisches Eherecht. Freiburg i. B., 1898. S. 049 — 621. Hochwürdigstes fürstbischöstiches Ehegericht! Dos gehorsamst gefertigte Pfarramt erstattet hiemit pflichtschuldigen Bericht in betreff der Eheleute >T. N. und N. N., katholischer Religion, wohnhaft in M. Vorbenannte Eheleute wurden am ... in der hiesigen Pfarre getraut und betrieben seither ein Viktualievgeschüft Ihre Ehe wurde mit fünf Kindern gesegnet, von denen nur noch zwei, nämlich N., geboren den . . ., und N., geboren den . . ., cim Leben sind. Da die Ehegattin N. N. bereits vor längerem sich veranlaßt fand, Beschwerden gegen ihre» Mann zu führen, so hat das gehorsamst gefertigte Pfarramt nicht unterlassen, durch wiederholte gütliche Mahnungen und Vorstellungen daraus hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen zivischeu diesen Ehegatten, in t welchen deshalb teils einzeln, teils gemeinschaftlich Rücksprache genoma t. wurde, wiederhergestellt und aufrecht erhalten " e »e. Da sei och diese Bemühungen ohne nachhaltigen Erfolg geblieben und die Ehegattin den Ent; must anmeldete, under ihren Galt-ni die Klage auf S eiduug von Tisch und Vitt zu erheben, so wurde» am t selsvrglichen Aussöhnungs- Versuche zwis Heu de» gemeinschahl ' vorgerufenen und erschienenen Ehegatten vorgenomu.cn D Anssöhnungsvers.che blieben jedoch ohne Erfolg Die Klägeri steht allgemein in dein Ruse einer unbescholtenen, sehr tätigen, betriebsamen christlichen Hausfrau; die Erziehung ihrer be den Kinder vero ent eine musterhafte genannt zn werde» ; ihr Charakter ist allenthalben als ein höchst friedfertiger und sanfter bekannt; sie vermeidet sorgfältig, was von -rer Seite irgend welchen gegründeten Anlaß zur Störung des ehelichen Friedens geben ;öiinu Hingegen ist der Mann als höchst streitsüchtig, unverträglich und roh bekannt. Er wurde bereits zu wiederholten Malen wegen grober Exzesse und Raushändel gerichtlich gestraft, so im Jahre . , auch im vorigen Jahre . . ; zum letztenmal wurde er wegen Mißhandlungen seines vierjährigen Kindes zu . . . Gefängnisstrafe verurteilt. Zudem wurde derselbe wegen seiner nrchgewiesenen unmäßigen Trunksucht und das Hauswesen gänzlich ruinierenden Verschwendung bereits unterm . . . unter Kuratel gestellt. Aus den diesfallsigen Gerichtsverhandlungen ergibt sich auch, daß derselbe an eine in sehr schlimmem Rufe stehende Person N. N., welche bereits zu wiederholten Malen in außerehelicher Weise Mutter geworben, kurz vor ihrer letzten Entbindung zwei ihm von seiner Frau als Heiratsgut zugebrachte vierprozentige Obligationen à 200 K verschenkt habe. Bei solcher Beschaffenheit seines Charakters hatte nun die Klägerin für ihre Person nicht selten die ärgsten körperlichen Mißhandlungen und fast ununterbrochen empfindliche Kränkungen zu erdulden. Außer wiederholten körperlichen Mißhandlungen in früheren Jahre» fügte er ihr in letzter Zeit nicht bloß häufig Schläge mit der Hand, sondern auch oftmals die gefährlichste» Stöße und Schläge mit Stöcken, Sesseln:c. zu, warf nach ihr mit dem Messer, mit Schüsseln sogar mit der Axt c' ne daß irgend welche Aufreizung ihrerseits voraus-gegangen wäre. Die ärgsten Exzesse dieser Art verübte er am ..., am . , am . . ., am . . Infolge des letzteren wurde er auf Einschreiten des Gemeindeamtes . . . Wenn sonach die Klägerin auf Grund dieser Mißhandlungen bi Bewilligung der Scheidung von Tisch und Bett nachsucht, so erscheinen die von derselben vorgebrachten B-schwerde» dem gehorsamst gefertigten Pfarramt nicht nur ganz begründet, sondern es würden von ihr sehr leicht auch noch weitere Klagepunkte angeführt werde» können. Die von der Klägerin voraussichtlich beizubringenden Zeugen N. N. und N. N. sind vollkommen ehrenhaft und glaubwürdige Männer. Genaue Ausschlüsse würde vor allen N N. zu geben im stande sein; doch dürfte die Klägerin denselben vielleicht nicht namhaft machen aus Rücksicht auf seinen ihr bekannten W itifch in keinerlei Zengenschaft gegen den »Hm;,j» wird v ihn rbitterku Beklagten verwickelt zu werden. Der Besagte wird wahrscheinlich zum Versuche seiner Re tfertiguug sich auf seinen Trink- und Spielgenossen M. TT. berufen Dieser ist jedoch nicht b oß in bt-r ganzen Gemeinde als ei» höchst nnvei läßliches und ränkesüchtiges Individuum in Verruf, sondern auch bereits einmal wegen Meineids gerichtlich abgestrast worden Nicht minder steht er als naher Verwandter der N. N. im Verdachte, daß er zum Zwecke weiteren Fortbestandes des zwischen derselben und dem Beklagten eingetretenen höchst anstößigen Verhältnisses diesen häufig gegen seine Gattin aufgereizt habe Das von der Klägerin zugleich eingereichte Gesuch um vorläufige Gestattung abgesonderten Wohnortes glaubt das gehorsamst gefertigte Pfarramt um so mehr befürworten zn sollen, als der Beklagte nicht bloß bei Vornahme des letzten seelsorglichen Sühneversuches, sondern auch bei anderen Gelegenheiten, z. B. in Gee, wart der Zeugen N. N. und N. N., gegen Weib und Kinder d e ärgsten Drohungen ausgesprochen, deren Ausführung bei seiner oft bis an Raserei reichenden Aufgeregtheit im trunkenen Zustande nicht ohne Grund zn besorgen stände. Zugleich glaubt das gehorsamst gefertigte Pfarramt in unvorgreiflichcr Weise für den Fall einer erfolgenden Ehescheidung den unmaßgeblichen Wunsch aussprechen zu solle», daß der Beklagte wegen sittlicher Gebrechen als untauglich zur ersprießlichen Übung des Erziehnngsrechtes bezüglich seiner Kinder erklärt werden möge. F. B. Pfarramt in............... N. N. Pfarrer. Bei dem letzten Aussöhnnngsversuche wird der Pfarrer gut tun, wenn er den auf Scheidung von Tisch und Bett klagenden Gatten darüber belehrt, daß er nach Maßgabe der Vorschrift des § 215 der Anweisung f. d. g. G. seine Klage bei dem Ehegerichte selbst oder bei dem fürstbischöflichcn Ko- missär, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, entweder schriftlich (ungestempelt in Duplo) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben habe, wobei der klagende Gatte zu erinnern ist, daß das Ehegericht auf Grund des von dem Pfarrer über die Aussöhnungsversuche erstatteten Berichtes allein keine gerichtliche Verhandlung einleiten könne, sondern zu diesem Ende das Substrat einer Scheidungsklage vorliegen müsse. Wenn sich die Scheidungsklage nicht nur als zuläßig, sondern geradezu als notwendig und pflichtgemäß erweist, so soll der Pfarrer die Mühe nicht scheuen, der klagenden Partei bei der Abfassung der Klageschrift behilflich zu sein. Über den Inhalt der Scheidungsklage enthält der § 215 der Anweisung f. d. g. G. die bezüglichen Vorschriften. Wird die Klage unmittelbar bei dem Ehegerichte angebracht, so kann sie beiläufig folgenden Wortlaut haben:' (Stempelfrei.) Hochwürdigstes fürstbischöfliches Ehegericht! Ich Endesgefertigte Johanna Ast, Gastwirtin in Zulb, finde mich genötigt, um Bewilligung der Scheidung von Tisch und Bett von meinem Gatten Karl Ast zu bitten, a) weil er sich seit Jahren im hohen Grade der Trunkenheit ergeben, b) durch Nachlässigkeit int Geschäftsbetriebe und Geldvergeudung unseren Vermögenstand herabgebracht hat, c) mich durch die gröbsten Schimpfworte und unbegründete Beschuldigungen, als führte ich ein unehrbares Leben, fortwährend kränkt, und mich bereits mehrmals in gefährlicher Weise mißhandelt hat. Ich bitte daher um Einleitung einer Verhandlung und um Scheidung von meinem Gatten. N., den........................... Johanna Ast, m. p. • Rubrum: Fürstbischöfliches Ehegericht in Marburg. Johanna Ast, Gastwirtin Nr. 52 in Zulb. contra : Karl Ast, Gastwirt Nr. 3 in Zulb. um Scheidung von Tisch und Bett. Es ist aber nach § 215 der Anweisung f. d. g. G., wie bereits bemerkt wurde, auch zuläßig, daß der Kläger sein Scheidungsgesuch bei dem sürstbischöflichen Ehegerichte oder bei dem fürstbischöflichen Kommissär zu Protokoll gibt. Zur zweckmässigen Vornahme dieser Amtshandlung wird das nachstehende Formulare eines solchen Protokolles dienen, in welchem auch auf die Daten Rücksicht genommen ist, die zufolge § 215 der Anweisung f. d. g. G. in der Scheidungsklage enthalten sein sollen. (Stempelfrei.) Protokoll.' Ausgenommen bei dem fürstbischöflichen Kommissär in . . . am . . . Gegenstand: Ist die Einvernehmung der Johanna Ast, welche erscheint, um gegen ihren Gatten Karl Ast eine Klage ans Scheidung von Tisch und Bett anznbringen . . . Gegenwärtige: Der fürstbischöfliche Kommissär N. N. Der Schriftführer N. N. Die Klägerin N. N. Die Klägerin erscheint um 9 Uhr Vormittags und gibt nach gemachter Erinnerung zur wahrheitsgetreuen Angabe Nachstehendes zu Protokoll: 1. Wie heißen Sie? Zu welcher Religion bekennen Sie sich? Wie alt sind Sie? Was haben Sie für eine Beschäftigung ? Wie lange und mit wem sind Sie verheiratet? Wie viele Kinder haben Sie ans dieser Ehe? Wo wohnen Sie? Ich heiße Johanna Ast, geborene R., verwitwete C., bin katholisch, 33 Jahre alt, seit 2. Februar 1856 mit Karl Ast, Gastwirt in Zulb verheiratet; aus unserer Ehe leben zwei Kinder: Anna, 5, und Josef, 4 Jahre alt. Ich wohne seit vier Wochen ohne gerichtliche Erlaubnis abgesondert von meinem Gatten in Z. Nr. 52; mein Gatte wohnt in Zulb Nr. 3. 2. Wie oft und wann waren Sie gemeinschaftlich mit Ihrem (Ihrer) Ehegatten (Ehegattin) bei den pfarrlichen Versöhnungsversuchen? Ich war mit meinem Gatten am 2., 10. und 23. Juli 1863 bei den pfarrlichen Versöhnnngsversuchen. Nach reichlicher Überlegung und ungeachtet der mir jetzt von Seite des fürst-bischöfliche» Kommissärs gemachten Vorstellungen bitte ich um (lebenslängliche, zeitweilige) Scheidung von Tisch und Bett von meinem Gatten Karl Ast, und zwar ans folgenden Gründen: A. Hat sich mein Gatte seit 3 '/* Jahren dem Trunke ergeben; seine Trunksucht hat sich in den letzten 1 '/, Jahren so sehr gesteigert, daß er, man kann sagen, wöchentlich 3 — 4 mal, manchmal aber mehrere Tage hintereinander sich vvlltrinkt. B. Seit der in A. genannten Zeit hat er sich auch wenig um den Betrieb unseres Geschäftes umgesehen, war auch häufig eben wegen seines trunkenen Zustandes dazu nicht fähig, ist mitunter mehrere Tage hintereinander in fremde Gasthäuser trinken gegangen, zu welchem Behuse er Geld aus der Schanklade mitzunehmen pflegte. Wie oft er Geld zu diesem Zwecke heransgenommen, und wieviel jedesmal, kann ich nicht näher bestimmen. Wir waren im vorigen Jahre genötigt, 4000 K Schulden auf unser Haus anfzunehmen, welche Summe bis jetzt wieder ansgegebcn ist. An diesem Herabkvmmen unseres Vermögenstandes trägt mein Gatte die Schuld. ' Archiv f. k. KR. XII. (1804) S. 216. 1 Archiv f. k. KR. XII. (1864) S. 262—265. Ich berufe mich zum Beweise der zwei genannten Klage-Punkte vorläufig auf das Geständnis meines Gatten; — im Lengnungsfalle bitte ich über die oftmalige Trunksucht meines Gatten und über das Hern inziehen desselben in anderen Gasthäusern hierüber die Zeugen: a) Anton Weiß, Müllcrmeister in Z. >») dessen Gattin Josefa Weiß, ebendort, c) Gabriel Schwarz, Hausknecht, d) Otto Potl, Doktor der Medizin, Nr. 6 in Z. an-* znhören. Übrigens sind diese Umstände in ganz Z. bekannt Die 4000 K sind von der Sparkasse in M. anSgelieheu und g'.nndbücherlich auf unser Hans vorgemerkt. C. Kränkt mich mein Gatte dadurch seit vier Jahren, daß er mich mit unbegründeter Eifersucht plagt, mich wiederholt vor Gästen und Dienstlenten mit ehrenrührigen Schimpfnamen als H . . . zu belegen pflegt. Ich hatte nämlich im Witwen-stände durch zivei Jahre einen Kellner, den ich zum Betriebe meines Geschäftes sehr gut brauchen konnte und den ich auch nach der Verehelichung mit meinem jetzigen Gatten im Dienste behielt. Vor vier Jahren will mein Gatte darauf gekommen sein, daß ich mit diesem Kellner in einem unehrbare» Verhältnisse gestanden sei und er hat »ach mehreren heftige» häuslichen Austritte» diesem Kellner de» Dienst gekündet. Derselbe ist jetzt in Obrau l‘/$ Stunde von Zulb. Bestandwirt, besucht öfter unser Gasthaus, und da ich mit ihm, wie man mit alle» Gästen sein muß, freundlich bin, nimmt mein Gatte Veranlassung, mich der Fortsetzung eines sträflichen Verhältnisses mit dein genannten Manne zu beschnldtgen und mich deshalb häufig in arger Weife zu beschimpfen. D. Auch hat mich mein Gatte schon oster mißhandelt; Stoße und Püffe mit der Hand habe ich bei Zwistigkeiten in siüheren Jahren oster von ihm bekommen. Ärgere Mißhandlungen meiner Person hat sich mein Gatte drei zu Schulden kommen lassen, und zwar: 1. Als mein Gatte vor beiläufig vier Jahren erfuhr, daß der damals noch bei uns Bedienstete Kellner Franz K. sich von einem Hausierer einen Zigarrenspitz gekauft, und daß ich dem Hausierer dafür das Geld nnsgezahlt hatte, meinte er, daß ich dem Kellner mit dem Zigarrenspitz ein Geschenk gemacht habe; während ich dem Kellner doch nur das Geld dazu geliehen hatte. Deshalb schlug mich mein Gatte mit der flache» Hand wohl sicher achtmal in das Gesicht, daß ich aus der Nase blutete. 2. Vor sechs Wochen muß meinen Gatten Jemand gegen mich aufgehetzt haben; er kam damals Abends (es war an einem Montag) ziemlich angetrunken nach Hanse, fiel mit dem Worte: „H . . ., hast deinem Karl schon wieder Geld geschickt", über mich her, und riß mir meine Geldbörse aus der Tasche lind fand darin ein Aufgabe-Rezepisse über 60 K an die Schwester des Franz K., welche in Obran Modistin ist, und bildete sich ein, ich hätte diese Summe bloß an die Modistin geschickt, damit Franz K. sie dort in Empfang nehmen könne, während ich ihr doch diese Summe für verschiedene eingelieferte Näharbeiten übersendet hatte. Damals hat mich mein Gatte an den Haaren gerissen und mir einen Faustschlag in den Rucken versetzt. 3. Am 1. Juli 1863 fuhr ich nach K. um Steuer zu zahlen; am Rückwege überraschte mich, da ich nur einen offene» Steirerwagen hatte, ein Gewitter und ich war genötiget in Obran bei dem Bestaudwirte Franz K. einzukehren; mein Gatte muß das von anderen Leuten, die ebenfalls ans Znlb in K. waren, erfahren haben; denn als ich zwischen 3—4 Uhr nachmittags »ach Hause kam, fragte mich mein Gatte, was ich bei Franz K. zu tun gehabt hätte, und als ich ihm erwiderte, daß ich des Gewitters wegen dort einkehren mußte, ergriff er mich bei den Haaren, warf mich zu Boden und schlug wohl sicher 10 Minuten mit einem Ausklvpfsstaberl auf meinen Rücken z», bis ihm der Hausknecht Gabriel X. in die Arme fiel und mich befreite. Als ich wieder ansgestande» war, konnte ich mich nicht enthalten, meinen Gatten zu beschimpfen und ihm mit einer Klage beim Bezirksgerichte z» drohen, worauf mir mein Gatte noch eine Ohrfeige gab, daß ich davon zehn Tage lang ein blaues Auge hatte. Über diese Mißhandlung habe ich mir von Doktor Otto N. ein ärztliches Parere aus-stelle» lassen, welches ich dem Protokolle ein lege. Sollte mein Gatte meine sul) (J und D zu Protokoll gegebenen Klagepnnkte leugnen, so bitte ich hierüber den schon oben genante» Zeugen Gabriel ,ì. über alle Punkte und über die zwei letzten Mißhandlungen mein Kindsinädchen Klara Ranch, bei mir wohnhaft, den Binder in Z. Nr. . . Franz Reif und unseren Pferdeknecht Josef Zaum abznhöee» I'). Nach der letztgenannten Mißhandlung habe ich, als mein Gatte eine Stunde darauf sortging, unser Hans verlassen und habe mich zu den Eheleuten Georg und Barbara Stilig Nr. 52 in Z. gezogen, ivo ich in der Hinterstube mit meiner Tochter Anna wohne. Haben Sie dem Protokolle »och etwas beiznsügen? Nichts als die Bitte um Beschleunigung meiner Ehescheidungssache Revidirt, richtig befunden und gefertigt. N. N. N. N. N. N. Fürstbisch. Kommissär. Schriftführer. Die in solcher Weise zu Protokoll genommene Klage ist, wie das schriftliche Gesuch um Scheidung, an das fürstbischöfliche Ehegericht einzusenden, welches, wenn die Gründe nicht offenbar unzulänglich sind, die Untersuchung der Sache entweder am Sitze des Ehegerichtes oder durch den auswärts bestellten fürstbischöflichen Kommissär eiuleilen wird. Erfährt ein Pfarrer, daß sich i» seiner Pfarre Gatten befinden, die lediglich auf Grund des wel tl ich eit Erkenntnisses getrennt leben, so lade er sie, beziehungsweise falls sich nur einer der beide» Eheteile in der Pfarre anfhäit, diesen vor und suche dieselben in vorgeschriebener Form auszusöhnen. Wenn dieser Versuch keinen Erfolg hatte, dann eröffne et ihnen, daß sie zur Beruhigung ihres Gewissens auch vom geistlichen Gerichte die Scheidung erwirken und zu diesem Zwecke ihre Bitte in einem hierüber abznfassenden Protokolle an die oberhirtliche Stelle zu richten hätten. Im Protokolle ist Name, Stand, Alter sowie Aufenthaltsort der getrennt Lebenden, dann die Zeit der Verehlichnng sowie der Zeitpunkt, von welchem an sie von einander geschieden worden sind, genau anzugeben. Dem von den Vernommenen zu unterzeichnenden Protokolle ist das Scheidungserkenntnis des weltlichen Richters im Originale oder in beglaubigter Abschrift beizngebe», ersteres aber samt der Beilage an das fürstbischvfliche Ehegericht einzusenden, zugleich mit einem Berichte des Pfarrers, welcher dessen eigenes Urteil über die Gründe der Scheidung sowie über die von den Geschiedenen bisher gepflogene sittlichreligiöse Führung zum Ausdrucke bringt. Wären alle diesbezüglichen Bemühungen umsonst, so ist wenigstens ein negativer Bericht einznscnden. Überhaupt habe der Seelsorger ans die Heiligkeit des Ehestandes und ans die unverbrüchliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten ein besonders aufmerksames Auge; denn wie die Ehen gehalten werden, so gestalten sich auch die Kindererziehnng, Hauszucht und die übrigen Sitten. Wahrlich! Sacramentum hoc magnum est. . . in Christo et Ecclesia. (Ephes. 5, 32). 80. Decretum ex 8. C. Indulgentiarum et ss. Reliquiarum Urbis et Orbis, quo Indulgentiae largiuntur adolescentibus primae Communionis et eorum consanguineis aliisque fidelibus adstantibus. Adolescentes, ad augustissimum Eucharistiae Sacramentum primitus accessuros, validis oportet augeri auxiliis, quibus fcrvcntiori pietatis affectu Illud suscipere, uberioresque ex eo fructus percipere valeant. Quare humillimae delatae sunt preces Sanctissimo Domino nostro Pio Papae X., ut adolescentibus ipsis, prima vice sacra mensa refectis, Indulgentiarum thesaurum reserare dignaretur. Quum vero, uti fere ubique fert consuetudo, eorundem adolescentium parentes, imo et non pauci inter Christifideles, ad piam primae Communionis caeremoniam convenire et etiam sancta libare soleant, ne tam laudabilis excidat consuetudo, quae maxime confert, ut eiusdem primae Communionis caeremonia solemnior evadat, eiusque memoria in adolescentium animis satius altiusque indelebilis perseveret, ab eodem Sanctissimo Domino nostro expostulatum est, ut iis etiam, qui primae Communionis solemniis intersunt, aliquam Indulgentiam benigne tribueret. Has porro preces, relatas in audientia habita die 12 Iulii 1905 ab infrascripto Cardinali Praefecto S. C. In- dulgentiis Sacrisque Reliquiis praepositae, eadem Sanctitas Sua peramanter excipiens, Indulgentias, defunctis quoque applicabiles, uti infra, clementer elargita est, nempe : Plenariam 1°. adolescentibus confessis et ad mentem eiusdem Sanctitatis Suae pie orantibus, die quo primum S. Synaxim celebraverint; 11°. eorumdem adolescentium consanguineis ad tertium usque gradum, piis caeremoniis primae Communionis adstantibus, si pariter sacramentali Confessione rite abluti sacram Sinaxim susceperint, et uti supra oraverint; Septem vero annorum totidemque quadragenarum Christifidelibus, qui corde saltem contrito eisdem caeremoniis interfuerint. Praesenti in perpetuum valituro. Contrariis non obstantibus quibuscumque. Datum Romae, cx Secretaria eiusdem S. Congregationis, dic 12 lulii 1905. A. Card. Tripepi, Praefectus. E. f S. f D. Panici, Archiep. Laodicen., Secrctarius. 81. Neuerliche Verlängerung deo päpstlichen Ablast-Jndultes für jene Diözesanen, die wenigstens jede zweite Woche beichten. Aa der empfindliche Priestermangel nicht bloß anhält, sondern von Jahr zu Jahr drückender wird, ist das F. B. Ordinariat beim apostolischen Stuhle neuerlich um die gnädigste Verlängerung des unterm 3. September 1902 huldvollst gewährten Jndnltes eingeschritten, wornach alle Gläubigen der Lavanter Diözese, die jede zweite Woche im Monate zu beichten pflegen, aller in diese Zeit fallenden hl. Ablässe teilhastig werden können, ohne die dafür vorgeschriebene hl. Beichte abgelegt zu haben. Die diesbezügliche Eingabe hat gelautet: Unitissime Pater ! Episcopus Lavantinus ad pedes Sanctitatis Vestrae provolutus, ob existentem in sua Dioecesi Confessariorum inopiam, supplex implorat, ut Christitideles degentes in praedicta Dioecesi, qui infra duas hebdomadas uniuscuiusque mensis sacramentalem confessionem peragere solent, lucrari valeant omnes indulgentias eo temporis intervallo occurrentes. Et Deus etc. Sanctitatis Vestrae humillimus, devotissimus ac ob-sequentissimus famulus et filius Michael m. p. Episcopus Lavantinus. Marburg! in Austria, die 16. Augusti 1905. Bereits am 29. August l. I. ist von der Hl. Riten-kongregation ans Rom nachstehendes Reskript eingelaufen, das den hochw. Beichtväter» zu ihrer Beiiehmungswisseiischast und zur Verstüiidigiliig ihrer Beichtkinder hiermit bekannt gegeben wird. Sacra Congregatio Indulgentiis Sacrisque Reliquiis praeposita, utendo facultatibus a Sanctissimo Domino Nostro Pio Pp. X. sibi specialiter tributis, attenta Confessariorum inopia, benigne annuit pro gratia, ita ut Christifides in praefata Dioecesi commorantes, qui infra duas hebdomadas uniuscuiusque mensis sacramentalem confessionem peragere solent, omnes et singulas indulgentias eo temporis intervallo occurrentes, absque confessione pro singulis indulgentiis praescripta, lucrari possint et valeant, dummodo cetera opera iniuncta rite exequantur. Praesenti ad triennium valituro. Contrariis quibuscumque non obstantibus. Datum Romae ex Secretaria eisdem Sacrae Congregationis dic 23. Augusti 1905. A. Gard. Tripepi, Praef. Pro Secretario: Jos. M. Comes Ceselli, Suhstit. 82. Philolophat-Kurs iit Halrlmni vom 5. Glrtober bis 7. Dezember 1905. Aas Programm für die Abhaltung des Philosophat-Kurses iu Salzburg in der Zeit vom 5. Oktober bis 7. Dezember 1905, auf welchen bereits im H. a. Verordunngsblatte vom 15. Juli 1905, VIII, Abs. 65, hingewiesen wurde, ist mit nachstehendem Schreiben Sr. Eminenz des hochwiirdigste» Herrn Kardinalfürsterzbischofes von Salzburg anher gelangt: „Johannes Kardinal Katschthaler Fürst-Erzbischof von Salzburg becchit sich das Programm des Philosvphat-Knrses 1905 zu unterbreiten, sowie um gütige Forderung desselben womöglich durch Entsendung des einen oder anderen Hörers ergebenst zu bitten." „Wlosoplial-Iiurs in Salzburg uomd.Whtobrr bis 7. Dtjembrr 1.3. I. Tagesvorträge. Beginn Dienstag den 5. Oktober, 10 Uhr vormittags im Pagerie-Gebände, Dreifaltigkeitsgasse 12, 2. Stock. 1. lieber das Studium der Philosophie, 1 mal wöchentlich, hochw Herr Theologieprofessor Dr. thcol. et phil. Simon SB ida iter (Salzburg). 2. Die Elemente der Metaphysik, 2 mal wöchentlich, Herr Hofrat Dr. Otto Willmann (Salzburg) (I). 3. Die Neubelebung der katholischen Philosophie im 19. Jahrhundert, 2mal wöchentlich. Derselbe (II). 4. Wesen und Entstehung der modernen Mystik, 3 mal wöchentlich, hochw. Herr P. Snitbert Birkle 0. S. B. (Seckan) (I). 5. Der moderne Vitalismus, 2 mal wöchentlich, hochw. Herr Professor P. Vitalis Jäger 0. S. B. (Salzburg). 6. Monistische und christliche Ethik, 1 mal wöchentlich, hochw. Herr Dr. theol. I'. I. Tibi tanzl O. Cist. (Hoheufurt). 7. Erklärung von Platos Dialog Laches, 2 mal wöchentlich, hochw. Herr geistl. Rat Prof. P. Michael Zirwik 0. S. B. (Salzburg) (I). 8. Erklärung ausgewählter Stellen der Confessione» des heil. Augustinus, 2 mal wöchentlich, hochw. Herr P. S. Birkle (II). 9. Soziologische Fragen, 1 mal wöchentlich. Herr Oberlandesgerichtsrat i. P. Dr. jur. Fr. S p ü n g l e r (Salzburg). 10 Praktische Kunstgeschichte, l mal wöchentlich, Herr k. k. Konservator Architekt Paul Gez pert (Salzburg). 11. Logische und didaktische Methodenlehre, 2 mal wöchentlich, Herr Hofrat Dr. Will man n (III). 12. Sprachpsychologie mit Rücksicht auf den Unterricht, 1 mal wöchentlich, hochw. Herr P. Zirwick (II). 13. Die Bedeutung der Phonetik für Schule und Leben, 1 mal wöchentlich, hochw. Herr Direktor Ludwig A »gelber-ger (Salzburg). 14 Die Methode der Heimatskunde, 1 mal wöchentlich, hochw. Herr Matthias Prax m a y r (Salzburg). In Aussicht gestellt sind ferner die Vorträge 15. lieber das religiöse Element in der klassische» Schullektüre, 1 mal wöchentlich. Disputationen im Anschlüsse an die Vorlesungen 2, 4, 5, tl, 9. Sehrproben im Anschlüsse an 11, 12, 13. Konver-satorien nach Bedarf. Lesezimmer neben dem Hörsalc. Colloquium nach Wunsch am Ende des Quartals. Nach Tunlich- feit solle» die Vorträge der erste» vier Woche» ei» relativ abgeschlossenes Ganze bilde». II. Abciidvorträge i»t großen Saale von St. Peter vo» präzis 8 Uhr abends. Beginn Sonntag den 8. Oktober. 1. Über die deutsche Götter- und Heldensage, Herr Dr. juf. Richard Kralik von Mayrswalden (Wien) 9timt. 2. Über Radioaktivität nnd verwandte Erscheinungen. Herr Ingenieur Pvzdena (Klosterneuburg) 5 mal. 3. Bilder ans der Salzburger Landesgeschichte, hochw. Herr geistl. Rat Thevlogieprvfessor Dr. theol. Ignaz Rieder, 2 mal. 4. Die geistigen Strvninngen in der österreichischen Lehrerschaft in den letzten drei Jahrzenten, Herr Bürgerschule lehrer Josef Moser (Wien) 2 mal (im November). Die übrigen Abendvorträge werden später bekanntgegeben werden. Die Anmeldung für die Tages- nnd Abendvorträge hat bei dem hochw. Herrn Douichorvikar R. Rohrinoser, Kapitel- platz 2, zu erfolgen. Das Recht zur Teilnahme steht auch Damen zu. Die Einschreibegebühr für die Tagesvortrüge beträgt 5 K. Der Besuch einzelner Vorträge wird nach Vereinbarung honoriert. Die Gebühr für alle Abendvortläge beträgt für eine Person 10 K, für Familien 15 K. Der Eintrittspreis für einen Abendvortrag ist für eine Person ans 1 K, für Familien auf 2 K festgesetzt. Die Begrüßung der Teilnehmer findet Mittwoch, den 4. Oktober, 7 Uhr abends im „Römischen Kaiser" (1. Stock! statt, die Eröffnung Donnerstag den 5 Oktober, 8 Uhr vormittags durch eine Hl. Messe in der Dreifaltigkeitskirche. Zu Auskünften, Besorgung von Wohnungen u. a. ist hochw. Herr Rohrinoser, Kapitelplatz 2, bereit. Für das Komitee des Philosophat-Kurses: Sebastian Daiuter päpstlicher Hansprülat und Domkapitular." Es wird demnach nochmals bemerkt, daß es sehr erwünscht wäre, wenn sich auch aus der Lavanter Diözese Prie-tuie Laien an diesen Vorträgen beteiligen würde». 83. Diözeslin-Ullchrichten. Ernannt wurden: Der hochw. Herr Johann Mlakar, Doktor der Theologie, F. B. Konsistorialrat, Domherr und Direktor des F. B. Priesterhauses, zum Prodirektor der F. B. theologische» Diözcsanlehraustalt in j Marburg; Herr Adam Grušovnik, Hauptpfarrer und Dechant in Kätsch nnd Herr Rudolf Janežič, Spiritual im F. B. Prieslerhause in Marburg, zu fiirstbischöflichen Lavanter Geistlichen Räten; Herr Josef Ilolmjec, Doktor der Theologie und deutscher Prediger in Cilli, zum prov. Professor der speziellen Dogmatik und Herr Angusti» Stegenšek, supplierender Professor der Kirchengeschichte und Patrologie, zum prov. Professor des Kircheurechtes, der Kirchengeschichte und Patrologie an der F. B theologischen Diäzesaulehranstalt in Marburg; Herr Anton Kolarič, Stadtpfarr-vikar in Pettau, zum wirklichen Religionslehrer am Kaiser Franz Josef-Landes-Gt)m»asium in Pettini ; Herr Johann Tomažič, zur Fortsetzung der theol. Studien in Innsbruck beurlaubt, zum F. B. Hofkaplau und Konsistorialsekretär in Marburg. Investiert wurde Herr Karl Presker, Kaplan in Wisell, aus die Pfarre Maria Himmelfahrt in Kapellen bei Rann. Bestellt wurden: Herr Joses Cerjak, Pfarrer in Reichenburg, als Administrator des Dekanates Videm; Herr Ferdinand Pachunder als Stadtpfarrvikar in Pettau; Herr Matthias Slavič, Doktor der Theologie, als deutscher Prediger und Katechet in Cilli; Herr Josef Ilolmjec, Doktor und Professor der Theologie, als Vizcregens im F. B. Knabenseminar in Marburg; seruers als Provisoren die Herren: Maximilian Ašič in Videm, Johann Kozoderc in Skomern nnd Johann Gualcar in Kalobje. Übersetzt wurden die Herren Kapläne: Augustin Jager von Haidin nach Pettau, Josef Trafenik von Lak nach Haidin nnd Josef Poplatnik von Gams nach St. Urban bei Pettau Wiederangestellt wurde als Kaplan in St. Veit bei Grobelno der zeitliche Defizientpriester Herr Franz Oatrž. -iena»,gestellt wurden als Kapläne die absolvierten Herren Theologen des IV. Jahrganges: Adolf Gril in Wisell, Johanu Hauptmann in Gams, Nikolaus Jamšek in Lak, Josef Korošak in St. Ruprecht ob Tiisfer, Vinzenz Kraner in Prihova, Alois Geben in Galizien, Franz Sinko in Peilenstein, Simon Simone in St. Peter im Bärntal, Georg Sumer in St. Martin im Rosental nnd Anton Trinkaus in St. Andrä in W -B. I» den dauernden Ruhestand ist getreten Herr Martin Gabe re, Pfarrer in Kapellen bei Rann Gestorben sind: Herr Jakob Pečnik, Pfarrer in Kalobje, am 18. August im 71., Titl. Herr Josef Žičkar, F. B. Geistl. Rat, Pfarrer und Dechant in Videm, Reichsrats und Landtagsabgcordncter, am 27. Sep tember im 60. und Herr Franz Pignar, pens. Pfarrer in Maria Schnee in Wölling, am 30. September im 68. Lebensjahre. Unbesetzt sind geblieben die Kaplausposteu in Kalobje und Videm. ft. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am 1. Oktober 1905. Fürstbischof. St. (Siniflue-tOuclitmideiei.