Gesetz- und Verordnungsblatt für das ölterretdjifd) - M ische -KülteitfanD, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XXI. Stuck. Ausgegebcn und versendet am 29. August 1901. 28. Kundmachung der k. k. küstcnländischen Statthalterei vom 28. August 1901, Z. 21167, betreffend den Verzicht des Jstrianer Landtages auf die Ein Hebung der selbständigen Landesauflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten während der Dauer der Giltigkeit des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 86. ES wird zur öffentlichen, Kenntnis gebracht, dass der Landtag der Markgrafschaft Istrien in der Sitzung vom 2.-Anglist 1901 im Hinblicke ans die Bestimmungen des Artikels III. ß. des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 86, betreffend die Erhöhung der Branntweinsteuer, den Beschluss gefasst hat, angefangen vom 1. September 1901, während der Dauer der Giltigkeit dieses Gesetzes keinerlei Landesanflagen auf gebrannte geistige Flüssigkeiten einznhebcn und die nachweislich vor dem 1. September 1901 bereits eingezahlte 21 Landesanflage für jene Vorräthe an gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche tut Sinne des vorcitirten Gesetzes der Nachvcrstenernng unterliegen, aus dem Landesfonde rückznvergiiten. Wegen Durchführung dieses Beschlusses wird der Landesansschuss von Istrien im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei die erforderlichen Verfügungen erlassen. Der k. k. Hosrath: Schwarz m. p. 20. Kundmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei vom 38. August 1901, Z. 31204, betreffend die Verzichtlei st ung des Görzer Landtages aus die Ein Hebung der selbständigen L and es auflage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten während der Giltigkeitsdauer des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 86. Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dass der Landtag der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča in der Sitzung vom 26. Juli 1901 im Hinblicke auf die Bestimmungen des Artikels III. B. des Gesetzes vom 8. Juli 1901, R.-G.-Bl. Nr. 86, betreffend die Erhöhung der Branntweinsteuer, beschlossen hat, vom 1. September 1901 an, während der Dauer der Giltigkeit dieses Gesetzes keinerlei selbständige Auflagen auf gebrannte geistige Flüssigkeiten einzuheben und für die der Nachsteuer unterliegenden Vorräthe an gebrannten geistigen Flüssigkeiten, von welchen die Landesauflage bereits vor dem 1. September 1901 entrichtet worden ist, diese Landesauflage rückzuvergüten. Wegen Durchführung dieses Beschlusses wird der Landesausschuss im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei die erforderlichen Verfügungen treffen. Der k. k. Hofrath: Schwarz m. p.