Ln. D. >M VcrorSilüüg »rk kaiftrl. kbnigl. Hofkriegsrathes an sämnitlichc Militär-General-Commanden, das Marine-Ober-Coni- mando, und das Festungs-Commando zu Mainz. Die Cvidenthaktung des Standes der Patcnkal-Jnvaliden, und die Concentrirung ihrer Gebühr bep den Jnvaliden-Hausern selbst betreffend. ^s haben sich in Ansehung des Standes der Patental-Invaliden und der Auszahlung ihrer Gebühr Gebrechen gezeigt, welches uttbig machte, zu erwägen, ob die bestehenden Vorschriften zurEvidenthaltungbes Standes und der Verpflegung der Patental- InvkllLen mangelhaft sind, oder'ob jene Gebrechen ihre Zulässig¬ keit Larin fanden, daß die schon bestehenden Vorschriften nicht geUau beobachtet wurden. Zur Evidenthalrung Les Standes der Patentab Inva¬ liden haben nach jenen Borschristen bekanntlich mitzumitten: Erstens, die Militär-Invalid en-Häuser selbst durch genaue und ununterbrochene Führung der Grundbücher. Diese ist ihnen mit mehreren Verordnungen, insbesondere mit jener vom 30. Januar 1805 Ittr. 179 aufgetragen worden. Diese Vorschriften sind für den Zweck genügend. Auch zu einer radicalen Herstellung und Revision der Grundbücher ist durch die mir der, CirculawVewrdnung vom 27. Julius 1825 l ir. v. I^,o. 3356 verfügte und mir Ende December desselben Jahres geschloffene allgemeine Läuterung des Standes aller außer den Militär-Jnvaliden-Häussrn lebenden Invaliden geschritten wor¬ den. Der weitere Erfolg davon wird jetzt durch das Hinausgeben neuer Patental- sowohl als Vorbehalts-Urkunden, welche von den bisherigen auffallend in der Form abweichen, und wogegen die alten Urkunden eingezogen m en, noch mehr befördert werden; die Grundbücher und Ann m tt-P otokolle werden dadurch an Nichtigkeit und Vollständigkeit -w wu. ' Zweytens, die Dow n ind MiliLär-Csnscriy- Lious-Werbde zirke und t t- - och mm andr n durch Anzeige .eines jeden Abganges eines Patental-Fnvaliden, und durch perio¬ dische. Einsendung eigener Verzeichnisse der sich in ihren Bezirken aufhaltenden Parental-Invaliden an die General-Commanden. Auch diese bestehenden Vorschriften sind für den Zweck genügend. Sie werden nur noch eine Verstärkung dadurch erhalten / wenn die Pfarrer, bevor sie einen Invaliden zur Erde bestatten, sich dessen PateMül-Urkunde vorweisen lassen, Liese von oben nach unten mit Tinte durchstreichen, den Todestag unten schriftlich beysetzen und unterschreiben, sodann die Urkunde der Ortsodrigkeit zur Einsen¬ dung zurück geben, wodurch einem Mißbrauche solcher Urkunden sicher vsrgebeugr wird. Die k. k. Hofkanzleyen wilden unter Einem um ihre Mitwirkung hierzu ersucht. ' Drittens, die ein Militär-Jnvaliden-Hans respicirenden Feldkriegs-Commissäre durch Benützung aller Eingaben rc., die ihnen über die Veränderungen des Slandos'Der Invaliden, In der Eigenschaft als Respicirende,.und alS Mitglieder der Iuvaliden- Hauses-Commission zukommen. Auch, hier rft die bestehende Vor¬ schrift genügend. Nur muß voll allen solchen Eingaben rc. immer und schnell der rechte Gebrauch gemaEt werden. Auch die k. k. Hsfkriegsöuchhaltung Zur Evidenthaltung Des Standes der Parental-Invaliden behziehey Zu lassen, Dazu ist kein Grund vorhanden, vielmehr würde dadurch die Local Coutrolle , nahmlich: das Feldkriegs-Commissariat ganz sorglos, und nur dem Namen nach bestehend gemacht werden. Zur Anweisung, Ausbezahlung und Aufrechnung der Pate nral-Gehalre bestehen folgende Vorschriften: a) Entweder, kommt der Patsutal-Invalid selbst in das Znva- liden-Haus, um von dort seinen Gehalt adzuholen, b) oder Dominien rc lassen sich den Ersatz der von ihnen aus- gezahlten Patental-Gehalte vsm Jnvaliden-Hause leisten, e) oder Pateukal-Jnvrliden erheben ihren Gehalt unmittelbar aus einer k. k. Kriegs-Casse, oder bey solchen Militär- oder Civil-Behörden, welchen der Ersatz solcher Zahlungen gleich¬ falls unmittelbar aus k. k. Kriegs-Caffen geleistet wird. Zu a) geschieht die Anweisung Lurch den das Jnvalidsn- Haus respicirenden Feldkriegs-Commissär , welchem sich also der Invalid selbst vorstellen muß; jener sieht die mitgedrachre Patental- Urkunde ein, versichert sich d,er Identität der Person durch Fragen aus Antworten, schreibt die gemachte Anweisung in die Urkunde, die er dem Invaliden behändiget, und ergänzet darüber sein Vor- merkungs,Protokoll. Die Zahlung geschieht a"f dw Hand des Patental Inva¬ liden nach dessen geregelter L aus der Hand-Caffe. Die Aufrechn u n g ges. ater der Vergleichung der Anweisungs-Vormerkung mit undbuche. Zu d) unterbleibt nur di -liche Vorstellung des Znva- liden. Dagegen wird dem Zum Empfang Bevollmächtigten der Ersatz aus der Hauses-Caffe in Gegenwart der, diese Mitsperrenden geleistet. ' Diesen Zu D und b) bestehenden Vorschriften ist nichts bey- zusetzen; sie müssen nur auch richtig eingehalten werden. - Uebersiüssig wäre ein hierüber vorgekommener Antrag, bey jeder Invaliden-Hallsss-Kanzlcy ein namentliches Vormerknugs- Protokoll über alle zum Empfang der PateMl-Gehqlte vorgeftettte Invaliden unterhalten zu lassen; denn diese Kan^leyen dürfen keinen Einfluß darauf, keine Vertretung dabey haben. Unbillig und unausführbar wäre ein weiters darüber vorge- , kommensr Antrag, alle Parental-Invaliden nur allein bey der Hauses-Sasse ausbezahlen zu lassen; denn den Pateutal-Invaliden muß es, sich Zu melden, ihren Privat-Verhalrnissen überlassen werden, und daß die Haupt-Caffe zu jedem Augenblick ihretwegen geöffnet werde, läßt sich nicht fordern, noch wäre es mit dem sonstigen Dienste vereinbaclich. Unnöthig wäre endlich der gleichfalls vorgekommene Antrag, Ley Bezahlung der PatentaL Gehalte aus der Hand-Sasse die An¬ weisung nebst'dem Kriegs-Csmmiffär- auch durch den Invaliden- Hauses-Commanbanten mitfertigen zu lassen; denn dieses würde den letzteren über eine Amtshandlung veranswsrtllch machen, die , nur dem respicirenden Feldkriegs-Commissariar vorschriftmäßig ob¬ liegt, und die Hauses-CoMMLndanten würden auf die Zeit solcher Zahlungen von allen ihren übrigen Dienstesge schäften abgezogen werben, welches nicht geschehen darf. Obschon jedoch der zu a) bestehenden Vorschrift nichts' bey- . . zusetzen ist, so wird doch eine Verstärkung derselben noth- wenbig, welche Larin buchstäbliH nicht ausgedrückt ist, die Auf¬ sicht bey der Auszahlung der Pmemal-Gehalte zum Gegen¬ stände, und darin zu bestehen hat: daß der respicirende Feldkriegs-Commiffär persönlich"die Pa- tental-Iüvüliden mit einer Anweisung an die Hand-Sasse versehe; daß diese sich damit (womit zugleich die Quittung verbunden seyn muß) persönlich zur Hand-Sasse begeben; daß dorr die Auszahlung bar lauf die Hand der Patental-In- validen, jedoch stets nur im Beyseyn eines nach dem Gutdünken des Invaliden-Hauses-Commandanten öfter zu wechselnden Stübs-Ofßciers oder Hauptmanns geschehe; daß der die Hand-Sasse führenden Officier über die ausgezahlten JnVüliden-Gkdestte einst namentliches Verzeichnis; gleichzeitig unterhalte, die abgenommene kriegskom- misssriakischen- Anweisä . - ylege," und in jeder Urkunde die darauf geschehene ° bemerke;' daß der zum Beyseyn be -' ung beorderte Ofsicier sein Bey sein mit einer - Musel bestätige, endlich daß der respicirende Kriegs-Commissar fich dieses VerzeichnH räglich verlegen lasse, es nach den eigenen Anweisungen und Vormerkungen > prüfe, die Anweisungen sodann zur . Vorbeugung eines Mißbrauches rechts gegen links bis in die Mitte einschnelde, daß Verzetchniß bestätige , und den Gesammlberrag mit Worten darauf schreibe, welchen der Ofsicier söyin in seinem Hand-Caffe-Journale zu ver¬ ausgaben berechtigt seyn soll. Die vorgekommenen Anträge auf namentliche und umständliche Gntragung der gezahlten Paten tal-Gehalte in das Journal der Hand waffe, und auf Verfassurug der Jndividual-Ersützesentwürfe in der Kanzln) des Ncspicrrenden nno unzulässig, zugleich aber auch entbehrlich, weil.der erstere dieses Journal so sehr ausdehnen würde, daß jede Uedersicht, Prüfung und Erhebung daraus un- thunlich wäre, und weil der letztere die Wirksamkeit der Controlle in eine Rechnungs Confection übe-gehen machen würde. 'Einen anderen vorgekommenen Antrag, alle Rechnungs-Do- cumsnte bis zur Absendung an dis Hofkriegsbuchhaltung wohl versperren zu lassen, betreffend/ ist es. von ftkbst klar, haß sich eine solche Versperrung höchstens nur auf die außer der Rechmmgs- kanzley befindlichen Personen dieser Kanzl?y, oder nur auf einige solche derselben erstrecken könnte, von welchen wenig zu besorgen wäre, und daß sie immer nur dmkbar seyn würde bis zum Ge¬ brauchs bey Verfassung der Rechnung, die, wie sie fertig ist, dem Resprcire n d e n ü b erge be n,^ u nd von ih m an di e H o fk rieg s b u ch ha l r u n g ebgeschickr werden soll. Dre d e_ste h en d e Vorschritt ist in 'dieser Hinsicht besser, daß nahmt ich jede Quittung den Zahlungstag , jede Anweisung den Lag, an welchem sie geschah, enthalte; daß auf jede Quittung und Anweisung gleich bey der Journalisirung -deutlich und umständlich auf dem Rücken des Documeutes geschrieben werde, sie sev auebezahlt, zu welcher Rechnung sie gehöre, oder zu weichem Journal, und unter welcher Pqstcnzahl sie dort ver¬ rechnet worden sey. Zu e). Wenn PütentabFnvalidsn ihre Gebühr bey den Kri^gs- Casscn unmittelbar, oder bey-solchen Militär- oder CivibBehörden empfangen, welchen der Ersatz dafür gleichfalls unmittelbar bey den Kriegs-Cossen erfolgt wird, har man die bestehenden Vor¬ schriften deswegen nicht ganz genügend gefunden ,,weil sie eine C on centri rung aller solcher Aufrechnungen an Paten¬ tal-Gehalten, und deren Vergleichung unter sich, und mit dem namentlichen Grands nicht gewahren.' Der Hvfkriegsbuchhrckturg ra:/.n eine solche Concentrirung nicht aufgetragen werden; ihre V/rRss'wg und Stellung ist dazu nicht geeignet- und sie würde damit r Korrespondenzen verwickelt wer¬ dens die ihr nicht zusagen; sie bei -r dazu auch "nicht die nöthigen Mittel. Wohl aber können die Invalid en-Häuser die CeneenkrL- - . 5 rung der auswärts geschehenen Patental-Z-Hlungen, die sich häuserweise selbst schon verrheilen, besorgen, indem sie dazu die Eingaben, und ih^e Respicirenden die nmhigen Vor¬ merkungen besitzen. Es ist demnach befunden worden, von nun an bey den Jnvaliden-Häusern den ganzen Aufwand für Parental-Invaliden, bey jedem Jnvaliden-Hause für seinen Grand, concentriren zu lassen. Zu diesem Ende soll von nun an bey allen Anweisungen, welche über die für Parental-Invaliden entweder an diese selbst, oder von Regimentern und Corps, oder von anderley Militär- rocr Crvil-Behörden geleistete Zahlungen ersatzweise bey den k. k. Kn gs-Eassen geschehen, dem Kriegs-Casse-Journal ein summarischer Entwurf des amveisendeu Feldkriegs-Commissariates mir den dazu gehörigen namentlichen Verzeichnissen, und wenn die Zahlung den Ersatz än eine Behörde betrifft, auch die summarische Quittung der letzteren zum Beweise der geleisteten Zahlung zugelegt, zugleich aber auch dem betreffenden Jnvaliden-Hause enWleich'es namentliches Auweisungs-Verzeichniß mit den Quittungen der Empfänger zu- gestellt werden. Das Kriegs-Commissariat wird also in sein Liquidirungs- und Anweisungs-Protokoll nicht nur diejenigen Patenkal-Jnvaliden, welche im Jnvakden-Hause bezahlt werden, sondern auch alle übrigen zum Hausesstand gehörige Patental-Jnvaliden aufzunehmen haben ; es ist stets in der Lage, dieses Protokoll gleich dem Grund¬ buche zu berichtigen. Damit hat es die Zahlungs-Verzeichnisse Zu prüfen, die Zahlung sodann im Protokolle zu bemerken, und hierauf erst die Zahlungs-Entwürfe an die Hauses-Rechnüngs- kanzley zur Amtshandlung abzugeben, die gefundenen Ungebühr en aber den General-Eommanden sogleich anzusekgen, unter Vorlegung der Erweis-Documente in vidmümn Abschnsren zur Ausweisung oder zur Einbringung des Ersatzes. Zur Concentrirung dieses Aufwandes sind die zugerech- nettn, auswärts bezahlten Patental-Gehalte nach jener geschehenen Prüfung, und nach ihrer durch den Respicirenden bewirkten Be¬ stätigung hey der Gebühr unter dem Mel: an auswärts auf Rechnung dieses Fnvaliden-Hauses g e zah! t e r Patental- In v a lid e n- V e rpflegu -n g nachzüwcisen, wodurch sie von den im Jnvaliden-Hause selbst be¬ wirkten Zahlungen auf Verpflegung streng geschieden bleiben. Der Respicirende im Jnvaliden-Hause darf unter keinem Vor¬ wande zu den deswegen nöchigen Vormerkungen und Schreibereyen ein Individuum der Hauses Nechnuugskanzley verwenden, sondern er -muß sich mit einem anderen des Schreibens kundigen Mann des Hausesstandcs dazu versehen' und diesen öfter unterm Jahr wechseln. Zugleich ist befunden worden, neue, in her Form von den be stehenden auffallend abweich ende Patental- und Vorbehalts-Urkunden gegen Abnahme der alten hinaus geben zu lassen, wodurch die vielen Duplicat-Urkun- den, und jeder unrechtmäßige Besitz solcher Urkunden unschädlich gemacht, und alle Grundbücher mit den Standes- und Anwei- suugs-Protokollen die- möglichst größte Sicherheit erhalten werden. Mit Hinsicht auf die erwähnter Maßen schön bestehenden Vorschriften/ zugleich aber auch mit Hinsicht auf die vorentwickelten Mittel, das daran nur hier und da doch nicht ganz Entsprechende zu ergänzen, und zu verstärken, sind die hier nachfolgenden zwey umständlichen Instructionen: a) Eine für das in den Militär-Fnvaliden-Häusern angestellte k. k. Fcldkriegs-Commissariat; d) hie Andere für bas außer den Fnvaliden-Häusern in den Provinzen amtirende Ober-und Feldkriegs-Com- miffariat entworfen worden, nach welchen die Militär-Jnvaliden-Häuser- Commissionen, das stimmliche Feldkriegs-Commissanar, wie auch die Kriegs Casten, in so weit es die Mitwirkung dieser letzteren betrifft, und die sonstigen Militär-Behörden sich zu achten haben, und wovon Exemplare der k. k. v reimen Hofkanzley, wie auch den k. Hofkanzleyen in Ungarn und Siebenbürgen zur Kserstäudigung der Länder-Gubernien unter Einem mitgetheilt werden. Den Musterungs-Commissionen wird es zur Amts¬ pflicht gemacht, sich von nun an bey jeder Muster u g eures Invaliden-Hauses davon zu überzeugen, daß die m spickend n das ^iqurdirungs- und Anweisungs-Prötowli, wie es die In ucti n vorschreibt, ununterbrochen führten, worüber sich in jel em Mu- sterungsberichle mit bestimmten Worten auogeorückt werden muß. Die Instruction für das außer den Fnvaliden-Häusern in den Provinzen amtirende FelLkciegs-Commistanat bildet einen in- tegn'renden Lheil zu dem §. 49 derjenigen Instruction , welche das ein Jnvaliden-Haus respicirende Feldkriegs-Commistariat zum Gegenstand hat. Diese letzte re muß daher dem gesummten außer den Invaliden-Häusern amtirenden Feldkriegs-Com- nussariate des Zusammenhanges wegen ebenfalls mitgetheilt werden. Wien den -4- May 1828. Joseph Freyherr von Stipsicz, Eenrrat der Cavallerie und Hofkr>e§sraths-Vice-Präsident. ßriedrich Xaver Prinz zu Hohmzollern Hechmgm, General der Cavallerie und Hofkriegörathö-Präsident. für die resptcirevden kaiserl. köritzl. Kriegs-TommWe m den Jnvaiiden-Häusern. Mit den Mustern L. S und 6; dann mit der Instruction für die anweisenden KriczS-Lommissariate außer den Jnvaliden-Hausern, und mit den Formularjev zu den Parental- und Vorbehalts-Urkunden belegt. Laibach gedruckt bey keopold Eger, Gubernial-Duchdrucker. 1 8 2 8. L. Die Znvalidcn-Häuser haben den Stand der Patental- Invaliden evkbrnt zu halte». ,, 4. Bestimmung der Bezirke eines ftdcn Invaliden-Hauscr, „ 5. Grundbücher. v 6. Behelfe zur Evidcnthaltung IhscS Standes. y 7. Mittelst der Conscriptions-Ofsiciere. 7, 8. Mittelst dec politischen Behörden. « 9. .Eingaben und Aufsicht hierüber durch die ein Invallden-HauS »spickenden k. k. Feld- kriegS-Commiffariate- v 10. Aufsicht über den Inhalt derselben insbesondere. n 11. WaS de» Nespicirende mittelst derselben einzulciten hat. , 12. Wo dec Stand der Patental-Jnvaliden von jedem Znvaliden-Hause auSzuweisen ist. ,, 13. Art dieser Ausweisung. » 14. Obliegenheit der Pfarrer bey Sterbfällen der Patental-Jnvaliden. n 15. Ausweisung der Patcntal-Gebühren. « 16. Wie die Patental-Gehalte angewiesen und gezahlct werden. » 17. Allgemeine Beobachtungen hierbey. « 18. Wenn sich e!n Invalid bey einer Militär-Behörde darum meldet. „ 19. Entwürfe und VerpflegungSzeit- „ 20. Genüffe außer der Patental-Löhnung. 21. Genüsse auS anderen Fond». » 22. Wie diese Zahlungen zu ersetzen sind. » 25. Aufführung solcher Zulagen in den Patental-Urkunden. n 24. Zulagen von Prival-Pcrsoncn. « 25. Ausführung geleisteter Zahlung von Zulagen in den Urkunden. „ 26 Besondere Beobachtungen, wenn eine Militär-Behörde die Zahlung leistet. 27. Wenn diese Behörde ein Invalidcn-Haus ist, bey welchem der Invalid sich meldete, „ 28. „ Bemerkung der Zahlung in der Urkunde.-. S9 n Vormerkung der 7lnwcisung. M 20. n Muster des LiquidirungS. und Anweisungs-Protokoll». « 21. „ Bemerkungen zu diesem Protokolle. » 32. « Einträgen in dasselbe. , .33 » Gedruckte Anweisungen. « 24. « Art dec Zahlung aut der Hand-Caffe. » 35. „ Art der Quiitirung. „ 36 7, WaS der autzahlende Offlcier zu beobachten hat« „ 37. » Aufsicht de» Nespicirenden dabey. n 38. „ Verzeichnung der Zahlungen. „ 3S. „ Bestätigung durch den dec Zahlung anS der Hand-Gasse beywohnenden Ossteier. Z, 40 „ Abschlipßung und Revision dieses journalartigen Verzeichnisses. „ 41. „ Verlag deS Invalidcn-HauseS zu diesen Zahlungen. n 42. Ersatz auf diese Zahlungen. , „ 43. Rückerstattung der empfangenen Anticipatloncn. , 44. „ Behandlung dieser Zahlungen in der Rechnung. „ 45. „ Beobachtung, wenn die Anlieipatiönen die Zahlung an Patental-Gehalte» übersteigen. „ 46. n Bestätigung der Gebühr durch den Nespicirenden. » 47. » Ausscheidung dec Auslagen auf Patental-Gehalte von dec übrigen Gebühr auch bey dem Ersähe. ' . r 48» k. Beobachtung, wenn Regimenter ine Zahlung leisten. „ 49. Beobachtung des k. k. FeldkriLgs-CommissariatS, wenn die Zahlungen entweder unmit¬ telbar aus den Kriegs-Cassen, oder zum Ersätze deS auswärtigen Vorschusses ge¬ schehen. ' , „ 50. Concentrirung deS Aufwandes für die Patental-Jnvaliden bey den Invaliden-Häusern. „ 51. Was hierbey die verschießenden Behörden zu beobachten, haben, welche den Ersatz bey dem Invaliden-Hause ansuchen und erhalten. „ 52. Wie die Quittungen legalistrt, und die Verzeichnisse belegt seyn sollen. 53. Band- und Blattseite de- Grundbuches sollen auf den^Quittungen der Patental-Zuvali« den ersichtlich seyn. , „ 54. Zweck der.Concentrirung aller dieser Zahlungen. >, 55. Anwendung auf daL Protokoll deS Respicirenden. » 56. Zusammenhang milden Eingaben in demselben Protokolle. » 5?. Welche Dokumente die Civil-Behorden zur Erhaltung deS Ersatzes auS der Invaliden« ^HauS-Casse beyzubringen haben. „ 5b. Prüfung und Vormerkung dieser Zahlungen. „ 59. Behandlung der Ungebührcn." « 60. Clausulirung der namentlichen Verzeichnisse durch die Rehneirenden. „ 61. Art der Zahlungsleistung. „ 62. Behandlung in der Rechnung , und Art deS Ersatzes. » 63. Rückblick auf den §. 49. , 64. Wie weit sich daS LiquidkrungS-Protokoll zu erstrecken hat. » 65. Wie sich wegen Unrichtigkeiten oder Ungebühren zu benehmen ist. » 66, Behandlung der cingelangten Zurechnungen. „ 67. Clausulirung und Documentirung deS Summariums darüber. 68. Behandlung in dec Hauptberechnung. „ 69. Behandlung der dießfälligen Ungebührcn. „ 70. Eintheilung der Cassen nach ihrem VcrhältMe zu den Invaliden-Häusern bey Zahlun¬ gen der Patental-Gehalte, und wann die einlangenden Zurechnungen der HauseS, RechnungSkanzley zu übergeben sind. 71. Resultat alles instcuctionSmäßig hier Angeordneten. « 72. Verantwortlichkeit. §. 73. Nothwcndigkeit d!e bisherigen Patental- und VorbehaltS-Urkunden einziehen zu lassen. » 74. Welches nicht auf Ein Mahl, sondern nach und nach zu geschehen hat. » 75. Ursundrn bisheriger Form dürfen von nun an nicht mehr ausgefertiget werden. « 76. Formulare zu ihrer neuen Gestaltung. « 77. Wovon nicht abgewichen werden darf. » 78. Wie diese in Druck legen zu lassen sind. „ 79. Vorsichten bey ihrer Ausfertigung. » 80. Beschreibung der Person. B e yl a g e n. Formular zu dem LiquidirungZ- und Anweisungs-Protokolle, zu dem . . . §.30. D, » zu Len Anweisungen der Patental-Gchalte, zu dem .»33. 6. » zu dem Verzeichnisse der Hand-Caffe über täglich daraus bezahlte Pa- tental-Gehalte, zu dem . . .1.. . . . „ 38. » Besondere Instruction für-die k.k. KciegS-Cvmmissariate außer den Zn- valiöen-Häusern bey Anweisung der Patental-Gchalte, zu dem . » 49. A. Formular zu den Patental-Uckunden.., zu dem.. « 76. - t» den Vorbehalts-Urkunden, zu dem.„76. Instruction für die jv den Militär-Jnvaliden-Häusern zur Nchicirung angestellten k. k. feldkriegS- commissariatischen Beamten, in Hinsicht auf die von ihnen auszuübende Controlle über den Stand und die Verpflegung der zu dem Geschäftskreise eines Jnvaliden-Hauses gehörigen Patental-Jnvaliden. L. r- Vs ^ölle Neal-Invaliden, vom Unter-Officier abwärts, die lieber in ihren Geburts- Pak^*» orten, oder sonst wo in den k. k. Erbländern sich aufhaltcn, folglich mit der alle!- validen nigen Löhnung sich begnügen wollen, können nach deck Militär-Jnvaliden-Systeme im Aage- vom Jahre 1772, von dem Jnvaliden-Hause ohne Bedenken auf dem Lande patent- mäßig angewiesen werden, wenn sie Inländer sind; wo hingegen die realinvaliden Ausländer nur dann außer den Jnvaliden-Häusern in den r. k- Erbländern patent¬ mäßig verpflegt werden können, wenn sie von dem Orte ihres angegebenen Aufent¬ haltes ein glaubwürdiges Zcugniß Leybringen, daß sie allda gelitten werden. - §. 2. - - Es ist in Ansehung gesammter dieser außer den Jnvaliden-Häusern lebenden In- Patental- und Ausländer nvthwendig, daß sie zum Empfange der patenrmaßigen Verpflegung mit einer unmittelbar von demjenigen Jnvaliden-Hause, in dessen Stande sie gefüh- ret werdest, auszufercigenben Urkunde versehen scpen. Erster Abschnitt. Von de» Evidenz des Standess §. 3. , Die Standes,Evidenthalkung der in, der ganzen Oesterreichischen Monarchie be- Die Zn« sindlichen Patental-Jnvaliden ist nach der Aufhebung des ehemahligen Invaliden- Amtes mit der Vecordiping ch>. t7gwom 3o. Januar i8c>3, den In v a l i d e n- haben den Häusern aufgetragcn worden. Patental, . , Invaliden a« evident za Die verschiedenen Provinzen sind hierzu in die bestehenden Jnvaliden-Häuser ein» De^m- grreihet, und hiernach erstreckt sich der Geschaflskre'S wung der ».) des Jnvaliden-Hauses zu Wien über alle in Oesterreich unter und eines'jeden ob der Enns sich aufhaltende Patental-Jnvaliden, dann über jene, welche Invaliden« / mit einer besonderen Erlaubniß in fremden Ländern sich befinden; !>-) des Jnvaliden-Hauses zu Prag über alle Patental-Jnvaliden, welche sich in Böhmen, Mähren und Schlesien befinden; «.) des Jnvaliden-Hauses zm Pettau über alle Patental-Jnvaliden, welche sich in Jnner-Oestrrceich, Illyrien, Tirol, und in der Banal- und barlstädter-WaraSdiner Militär-Gränze aufhalten j «« 6)deö Invaliden -auseS zu P est h M« E kn Ungarn, Siehrn, bürgen und Galizien , dann in den Banatischen, Slavonischen und Sieben, bürgischen Militär-Granzen befindliche Patental-Jnvaliden; endlich e) des Jnvaliden-Hauses zu P a d u a über alle Patental-Jnvaliden, welche sich in dem Lombardisch,Venetianischen Königreiche, und in Dalma¬ tien aufhassten. §. 5. Grund, Zur Eöidenthaltung der, in jedem dieser verschiedenen Geschäftsbezirkc vorhan, büche». . d^nen Patental-Jnvaliden sind in dem vierten Absätze der erwähnten Verordnung die Steides-Protokolle und Register, oder Grundbücher vorgcschrieben , welche jederzeit auf das genaueste unterhalten, und in welchen alle, einen jeden Patental-Jnvaliden betreffenden Umstande, sein Aufenthaltsort, und yoo derselbe seinen Vchalt beziehet, ersichtlich gemacht werden müssen. §. 6. Bebel« Um diese genaue Evidenthaltung. der sehr zerstreut lebenden Patental-Jnvaliden denthaltung Möglich zu machen, haben ihres Scan, E r st e n s>, d i e C o n sc r i p r i o n s - R e v i s o r e n , und >- Zweytens, , die politischen Behörden mirzuwirken. §.7. Obliegen, In Hinsicht auf die Mitwirkung durch die conscribirende Behörde ist in de» «onscr^bi.^nftriptions-Patente vom 25. Octvber 1804 §.'36 vorgeschrieben: rendeiiOf- Erstens, daß der conscribirende Officier über alle Patental-Jnvaliden ein ei, genes Verzeichniß (nach dem daselbst angedeuteten Muster Nr. 3) unterhalte; Zweitens, daß er durch die Dominien alle bey denselben patentmäßig ange¬ wiesenen Invaliden sich anzeigen, und persönlich vorstellen lasse, damit keiner der Revision entgehe; Drittens, daß er die Umstande dieser Leute genau untersuche, und beson¬ ders erhebe , .ob sie etwa in einer solchen Versorgung stehen, wodurch sie den Jnva- liden-Gehalt entbehren könnten; V iertens, daß sonach die Urkunde der Patental-Jnvaliden bey der Revision von dem ronscribirenden Officiere mit viäi zu bezeichnen sey; F ü n ft e n s, daß jeder neu zuwachsende Patental-Jnvalid auf der Eonscriptions- Kanzlcy sich za melden habe, daselbst dessen Urkunde zu vidiren, und er in das vorgeschricbene Verzeichniß übex die Patental-Jnvaliden sogleich einzutragen sep; Sechstens, daß dieses Verzeichniß jährlich dem vorgesetzten k. k. General¬ kommando cingereicht, und mittelst desselben den betreffenden Jnvaliden-Häusern zu- H gesendet werden müsset §- 8. ' Obliegen- Hinsichtlich auf die Mitwirkung durch die politischen Behörden ist in dem Jnva- heiten der liden-Systcme vom Jahre 1772 angeordnet, daß, um eine gleiche Richtigkeit rüel, sch'e°?'Le-sittlich der, in Ungarn und den dazu gerechneten Provinzen, dann der in den Horden. deutschen Provinzen auf dem Lande patentmäßig angewiesenen Invaliden fortan zu unterhalten, und jeden Unterschleif hintan zu halten , die betreffenden Eomitare , Districte und Kreisämter über die in ihrem Bezirke am Leben befindlichen, oder ge¬ storbenen Invaliden eine Jndividual-Liste , mit Zulegung der von den Ortsvfarrern in Ansehung auf die «bgelebtin auszufertigen kommenden Tvdtenschcine jährlich zwey Mahl, und zwar mit dem Ende eines jeden Monates April und October, an das nächste k. k. Ober- oder Feldkriegs-Eommissariat , und dieses an das betreffen¬ de General-Eommando zur weiteren Uebersendung an das ihm unterstehende Jnvali- den-Haus cmßuschicken haben. IZ Es ist einleuchtend, daß die Evidenthaltung des Standes der Patental-Jnvali- den von der richtigen Einlangung dieser Eingaben, und von ihrer richtigen Anwen¬ dung abhangt. §- 9- Oer ein Jnvaliden-Haus respicirende Kriegs-Eommissär hat auf die richtige Ein- Oblwq-n- kanqung dieser Eingaben zu sehen, daher unter der eigenen Verantwortung zu ver- anlassen, daß dem General-Eommando allezeit die Anzeige gemacht werde, w e n n r -n v en'Ür binnen drey Monaten nach den ausgesprochenen Termin»« die H im vorstehenden tz. 8 angezeigten Jndividual-Listen dem Jnvaliden-Hause nicht sollten -n Adsichc zugekommen seyn. §. io. auf diese Eingaben. Aber auch in Absicht auf die Beschaffenheit des Inhaltes dieser Individual- Listen hat der Respicirende aufmerksam zu seyn, und wegen ihrer zweckmäßigen An-mstdenZu¬ wendung auf die in dem Jnvaliden-Hause zu unterhaltenden Grundbücher Sorge zu tragen- dual-Listen insbesondere. §. lr. Beydes ist unfehlbar zu erreiche«, wenn sich der Respicirende alle Differenzen Was der verlegen laßt, welche sich aus der Vergleichung dieser Listen mit den Grund- Resvicirr-i. büchern ergeben, und wenn er dieselben umständlich zur Kenntniß des vorgesetzten dieser Judi. General-Commando's bringt, wodurch zugleich der im §. 26 des Eonscriptions-Pa- tentes vom Jahre 1804 enthaltenen Vorschrift entsprochen wird, nach welcher jeder teilbar/' Patental-Jnvalide, welcher in dem jährlichen Conscriptions-Verzcichnisse nicht enthal¬ ten wäre, dem betreffenden Bezirks-Eommando bekannt gemacht werden soll, um dessen Existenz bey der nächsten Revision gründlich zu erheben. §. 12. § lZ. Gleichlautend mit den berichtigten Grundbüchern ist der Stand der Patenta!- Wo der Invaliden in demjenigen Ausweise ersichtlich zu machen, welcher der monatlichen Stand der Standes-Tabelle über die Invaliden in den Häusern anzuhängen ist, hinsichtlich dessen die hofkriegsräthliche Verordnung 6. 2691 vom 16. Julius 1814, den §. 45 der jedem Rechnungs-Instruction für die Jnva iden-Häuser äste». i5. October 1807 I-. 41 iZ folgender Weise abänderte: zu weisen Die Fälle, welche in Absicht auf den Wechsel der Invaliden cintreten können, Lrt der sind: „wenn ein Invalid des Loco-Standes eines Invaliden-Hauses in den Paten. tal- ober Vorbehaltsstand übersetzt wird, oder wenn ein Invalide von einem anderen Jnvaliden-Hause, oder von einem Regimente oder Eorps bey dem Jnvaliden-Hause zuwächst, und sogleich eine Patental. oder Vorbehaltsurkunde bekommt, oder wenn ein Parental-Invalide in den Reservations-Stand, oder ein Invalide vom Reserva¬ tions-Stande zum Stande der Patental-Jnvaliden übertritt, oder wenn solche Inva¬ liden sterben oder abgcfcrtigt werden, und also ganz austreten." „Wie sich nun einer dieser Falle ereignet, müssen die betreffenden Invaliden in demjenigen monatlichen Standes-Ausweise, welcher der Monat-Tabelle anzuhanacn ist, und wozu ein eigenes Muster vorgeschrieben ward, unter Beylegung der sie be¬ treffenden Zuwachs- und Abgangs-Documente nach derjenigen Weiss, welche zurDo- cirung in den Monats-Tabellen vorgeschrieben ist, abtheilig nach den verschiedenen Kriegs-Tassen in den Zuwachs genommen, oder in den Abgang gebracht werden." „Es ist ferner in dem nähmlichcn Ausweise Alles, was auf ihre Gebühr Be¬ ziehung hat, wie auch die Abfertigung ihrer Witwen und Waisen anzumerken." „ Aus diesen monatlichen Ausweisen ist eine jährliche Docirung ihres Zuwachses und Abganges für die Musterungs-Acten zu verfassen, und diesen zuzulegen." 4 14 - " - e- , - ' v v ' i . . - - §- 14. Sb^Mihei? Da zur vergrößerten Vorsicht gegen einen Mißbrauch mit Patental-Jnvaliden- ten der Urkunden die Pfarrer vor der Beerdigung eines Patental-Jnvalidcn dessen in^ Absicht ^^'iginal-Urkunde sich vorlegen zu lassen/ sie von oben nach unten mit Tinte zu «uf die Ur- ducchstreichen/ und auf dieselbe, gleich an die letzte Zahlung angereihet, den Tag des künden. Todes des Invaliden zu schreiben" haben, welches den sämmtlichcn Pfarrern aufzu¬ tragen die betreffenden Hofkanzleyen vom Hofkriegsrathe ersucht worden sind, so hat der Ntsincirende bey der vorgeschriebenen Einlangung dieser' Urkunden sorgsam darauf E^r-ude"' Z" diese Vorschrift genau befolgt , dann ob der Todesfall in der betrcffen- Kriegs- den Eingabe durch das Politicum auch richtig angezeigt scy? und widrigen Falls je- derzeit dem General-Eommando die Anzeige zu machen, weil ganz allein durch un¬ ganz beson- ausgesetzte Aufmerksamkeit auf die Befolgung dieser Vorschrift deren allgemeine Be- obachtung zu sichern ist. g!rng zil wache,,. Zweyter Abschnitt. Von dem Paten.tal-Gehalte. tz. i5. Auswei- Wahrend durch die zweckmäßige Ausführung dieser Vorschriften die vollständige der^Pn. o j h e sl z d e s iL> t a n d e s der Patental-Jnvaliden durch die bestehenden Jnvaliden- bühren. Häuser vollkommen gesichert ist, kommt jedes Jnvaliden-Haus zugleich in die Lage, zu erheben und auszuweisen, welchen Invaliden der Patental-Gehalt gebühre, um daher jede Anweisung oder Zahlung umständlich prüfen und beurtheilen zu können. §. 16,' Wie die- Die Anweisung und Zahlung der Patental-Jnvaliden-Gehalte geschieht auf ser Gehalt - n g-e w l e- dreyerley Art, nahmlnch : sen und ge. Erstens, vorschussweise von den Militär-Behörden gegen Rückersatz aus den z a hlrwud. Invaliden-Fonds-Geldern; Zweytens, bep den Knegs-Cassen unmittelbar aus den Jnvaliden-Fonds- Geldern; Drittens, vorschußweise von Dominien oder Jurisdictionen gegen Rückersatz aus den Jnvaliden-FondS-Geldern. §- 17- Allgemeine Im Allgemeinen ist in allen diesen drey Fallen dul'ch die hofkriegsräthliche Verordnung VV. go vom Zo. Junius 1808 angeordner: bey. In Absicht und zwar im §. 4, daß geleistete Vorschüsse an jene Invaliden, die mit Paten- auf die be y tgs-Urkunden zur Verpflegung auswärts angewiesen waren, jedoch aus Mangel der l i tci/-De- Nahrung , oder aus anderen vollgültigen Gründen in die Jnvaliden-Haufer wieder hörwe sich einzurücken suchten, und daher bepm nächsten Militär um Verpflegung sich meldeten, gung mNden- auf Rechnung jenes Jnvaliden-Hauses zu erheben seyen, welches die Urkunde ausge- den Zlivali- fertiget hat, und daß der empfangene Vorschuß jederzeit auf dieser Urkunde verlä߬ lich anzumerken sey. Diese Vorschüsse sind van zweyerley Art, entweder bare, oder mittelst der Spi¬ talsverpflegung; über beyderley Vorschüsse werden die Invaliden-Häuser immer von der Hofkriegsbuchhaltung verständigt; auch sind dieselben bey der cimückenden Mann¬ schaft aus der Urkunde zu entnehmen. 25 §. >9- Dann im §. 5: Erstens, daß in keinem Falle in den Entwürfen eine Gebühr aus zwey Iah- ren vermengt, sondern immer vom ersten Tage eines jeden neuen Militär-Jahres an, würfe und ein abgesonderter Entwurf ausgefcrrigt werden müsse; §. -'s?'- Zweytens, daß in diesen Entwürfen außer der Löhnung jeder sonstige Ne- I» Absicht . ouf Ole G e- bengenuß, Beytrag oder Zulage in einer eigenen Rubrik ersichtlich zu machen sey; nüsse au- sier der §« 21. Löhnung. Drittens, daß über solche Zulagen oder Beytrage, welche nicht der k. k- Militär-Invaliden Fond zu tragen hat, sondern wofür besondere Stiftungen.beste- hen , oder die nur vorschußweise von den Militär-Invaliden-Fonds-Geldern für Rech- anderen nung des Camerals, oder einer anderen Dotation geleistet werden, immer ganz ab- °" gesonderte eigene Entwürfe auszustellen sind, auch darübrr vom Empfänger abgeson¬ dert quittirt werden müsse. §. 22. Was an dergleichen Zulagen oder BcytragenIvon den Jnvaliden-Hausern selbst, oder von anderen Behörden vorgcschoffen worden, dafür ist der Ersatz bey der nächsten zu erse- Kriegs-Easse aus den Invaliden-Fonds-Geldern einzuhohlcn, bey welchen der Betrag auf Rechnung des allgemeinen Militär-Invaliden-Fondes anzuweisen ist, weil die Ausgleichung zwischen diesem und dem betreffenden Fonds in Wien bewirkt wird. §. 2Z. Die Invaliden-Hauser müssen dafür sorgen, daß jeder solche dem Patental-In¬ validen gebührende N und nut der gehörigen Unterscheidung auSgcdrückt sey, dann daß alle Veränderungen, welche mit solchen z. B. chemahl bey der k. k. Trabanten-Leibgarde, oder der k. k. Hofburgwache' gestandenen, und die Zulage genießenden Invaliden von Zeit zu Zeit sich ergeben, dem Wiener Invaliden-Hause zur weiteren Verständigung der Traban- ten-Leibgardc und Hofbürgwache bekannt gemacht werden; endlich müssen sie von der Wiener Jnvaliden-Haus-Cömmissicn über den veränderlichen Betrag des Monturs- Aequivaients jährlich die vorläufige Erkundigung cinziehen. Die Verständigung hier- über hat halbjährig mittelst monatlicher Verzeichnisse zu geschehen, und sollen diese Verzeichnisse im Original bey der Ansprschung des Ersatzes vvrgelegt werden. §. 24. Dls Jnva- li.deu-Hau- ebengenuß in der auszufertigenden Urkunde bestimnit, deutlich, ser haben diese Zu¬ la gen in den Urkun¬ den zu be¬ merken, und unter sich desifalls das Einverneh¬ men zupsle- So weit einige Leute von Privaten bestimmte Zulagen zu genießen haben, dürr (In Alyttht fen solche, weil sie nicht als immer dauernd, sondern bloß als zufällig anzusehen läge von und erst nach ihrer Entrichtung zahlbar sind, nicht so wie jene vorerwähnten Zulagen P riva- auf Rechnung des Jitvaliden-Fondes angewiesen werden; sondern cs muß der Ersatz dafür von Seite der betreffenden Kriegs-Easse entweder durch Verlags-Quittungen, oder durch Zurechnung von daher, wo der Ersatz für dieselben im Allgemeinen ge¬ schah, eingeholt werden. §. 25. Viertens, alle geleisteten Zahlungen mit Ansetzung der Zeit sowohl, als auch des empfangenen Betrages sind in der Urkunde bestimmt anzumerken. künden. h. 26. Im Einzelnen wird wegen der Anweisungs- und Zahlungsart angeordnet, Beson- dereBe» d s^ar t obachtungen. i6 Erstens; wenn die Zahlung vorschußweise von den Mili¬ tär-Behörden geschieht. Diese Behörden sind: entweder dieJnvaliden-Häuser selbst, oder L) die Regimenter, Corps oder sonstigen M i l i tä r - B r a n- ch e n. ?. 27. Von der Sobald nach dem Verlaufe des Quartals die Patental-Invaliden um ihren Ge- ^Amveisung das Jnvaliden-Haus selbst kommen, habeu sich dieselben dem dasselbe respi- Meldung Kriegs-Commissar persönlich vorzustellen, welcher die von dem Invaliden des Jnva- in den Händen habende Original-Pastental-Urkunde gehörig zu untersuchen, das heiße: l'den. hjxrin nachzusehen hat, welche Gebühr der Invalid hat, und wie weit derselbe schon bezahlt sich. In Absicht auf die Identität der Person des Invaliden hat er einige Fragen an ihn, allenfalls über dessen Namen, Nationale rc. rc. zu richten. §. 28. Bcmer. Bestehet hierauf kein Anstand gegen die Anweisung für das verflossene U "'tun d" Q / W merket der Nesvicirende in der Urkunde eigenhändig an, auf wie lange nun der Invalide, und mit welchem Berrage dessen Patental-Gehalt angewiesen worben sep, setzt das Datum bep, und unterzeichnet diese Bemerkung. §. 29. Vormer. Um auch, wenn Patental-Urkunden in Verlust gerathen, genau zu wissen, kling über wie weit der Patental-Gehalt schon angewiesen worden sey, ferner um allen Unter- oieetiiwel- — sung. schleifen mit diesen, oder mit allenfalls ausgestellten Duplicat-Patental-Urkundcn vor¬ zubeugen, muß der Respieirende über diese, so wie überhaupt über jede von dem Kriegs-Commissariate ausgehende Anweisung eine Vormerkung unterhalten. §. 3o. Muster und Führung des L iqu i di« Damit diese Vormerkung dem vorhabenden Zwecke ganz entspreche, und mittelst derselben der Respieirende auf kurze Weise alle, dem Invaliden-Hause bekannt r u ng s-und gewordenen Veränderungen mit den Patental-Jnvaliden übersehe , und dadurch von sungs-' jeder Verfälschung sich sichern könne, ist das L i g u i d i run gs- und Anweisungs. Prolokol-Pr oto k 0 ll unmittelbar von ihm selbst bey sich nach dem hier an- Muster ä. schlüssigen Muster zu führen. Die Bemerkung aber in der Urkunde über die weitere Anweisung kann er durch ein commandirtes Individuum unter seiner Aufsicht eintragen lassen. §. 2i. Btsonde- In dieses Liquidirungs- und Anweisungs-Protokoll müssen alle Daten auf der "uiigen";', Stelle, so wie sie dem Invaliden-Hause, mithin auch dem, dasselbe rcspicirenden diesem Pro- Kriegs-Commissär bekannt werden, verläßlich eingetragen werden ; mithin muß daselbst auch angemerkt werden, w nn ein Patcntal-Jnvalide zu Spitals-, Cordons- oder- sonstigen Diensten eingerufen worden wäre, und sich nicht gestellt, oder eine Provin- zial-Versorgung, oder eine Dienstesanstellung erhalten hätte, oder als Cmansor in Abgang zu bringen war, kurz Alles, was eine zeitliche oder gänzliche Einstellung seines Gehaltes nach sich zu ziehen hat. § 22. Vorschrift Zu seiner eigenen Sicherheit hat der Respieirende kein auf die Veränderung der Wege» deren Patental-Invaliden sich beziehendes Geschäftsstück zu vidiren, bevor derselbe das hier- E^i?r'a- auf sich bezogene nicht in sein Liquidirungs-Protokoll eingetragen hat, und auf dem gu iig. Geschäftsstücke hat er zur künftigen eigenen Verwahrung, ausdrücklich zu bemerken, daß Solches geschehen sey. §. 33. Wenn der Respicirende nach der Vergleichung der von dem Invaliden ihm pro- Von v«n ducirten Patental-Urkunde auch mit diesem Protokolle die Verpflegung noch gebührlich findet, so erfolgt er dem betreffenden Invaliden eine kleine gedruckte Anweisung zur Weisungen' Erhebung des Patental-Gehaltes aus der Hand-Lasse nach dem hier angeschlossenen Muster. Muster 8. §. 3§. Mit diesen Anweisungen sind die Invaliden zur Hand-Lasse des Invaliden- Are der Hauses zu weisen, wo der, diese Lasse führende Officier gegen die Abnahme der An- aus^dec"^ Weisung und nach Einsicht in die Patental-Urkunde dem Invaliden, in Gegenwart eines Hand-Caffe, wechselweise hierzu zu commandirenden Stabs-Ofsiciers oder Hauptmannes des Jnva- itden-Hauses die Gebühr bar auf die Hand zu bezahlen hat. tz. 35. - Auf derselben Anweisung haben jene Invaliden, welche schreiben können , durch AH o-r die eigenhändige Namensfertigung, die übrigen aber durch die Beysetzung der drey Kreuze den Empfang zu bestätigen. Im letzteren Falle hat derjenige, welcher den Namen statt des , des Schreibens unkundigen Invaliden unterzeichnet, sich auch als Namensfertiger mit seinem eigenen Namen zu unterschreiben. §. 36. In der Patental-Urkunde hat der die Auszahlung besorgende Officier nachzusehen, Was ber b der auszuzahlende Betrag daselbst richtig angemerkt sey, und zur Ueberzeugung, de Och. aß nun auch die Zahlung geschehen sey, seinen Namen neben der kriegscommissariatischen cier zu be. Unterschrift in der Patental-Urkunde beyzusetzen. hat?"" ß° 37- Der Respicirende hat sich mehrmahl durch sein unvermuthetes Erscheinen von dem Der Re. Vorgänge bey diesem Acte zu überzeugen, und jede, auch die geringste Abweichung mittelst des Hauses-Lommando's auf der Stelle abstellen zu machen- selbst Lst-r nachzusshen. §. 38. Ueber die gezahlten Paten'tal-Gebühren unterhalt der die Auszahlung aus der Derzelch- Hand-Lasse besorgende Officier ein Verzeichniß nach dem hier anschlüssigen Muster, schließt dasselbe täglich ab, und verausgabt die hiernach gezahlte Summe mit Be- Muster 0. ziehung auf dieses Verzeichniß täglich in dem Journale über die Hand-Lasse. Bestätigung r> durch den, der Z n h» In der letzten Spalte dieses Verzeichnisses muß an dem hierzu bestimmten Platze lung aus der zur Beywohnung bey der Auszahlung commandirte Stabs-Officier oder Haupt- mann des Jnvaliden-Hauses dieses eigenhändig bestätigen. wohnen¬ den Of fi¬ tz. /so. So lange in den ersteren Tagen nach dem Ablaufe eines Quartals die Zahlungen Abschließung im Hause erheblich find, und überhaupt an einem Tage die Summe von fünfzig Gulden übersteigen, hat der Respicirende täglich dieses Verzeichniß sammt allen An- Weisungen sich vovlegen zu lassen, das Verzeichniß zu prüfen, abzuschließen, und den .«ichmffes. Total-Bstrag auf dem Verzeichnisse (so wie es auf dem Muster geschah) mit Worten auszudrücken, die> Anweisungen aber zur Verhüthung eines Mißbrauches bis in die Mitte von der rechten zur linken Hand einzuschneiden, und Bepdes dem, die Hand- Lasse besorgenden Ofsicier längstens am folgenden Tage zur Fortsetzung zurück zu geben- S i8 §- 4i. dieser Zah¬ lungen in der Rech¬ nung. Beobach- steigen, folglich von der letztem nicht abgezogen werden könnten, müßren solche in dem tionen^die Entwürfe zur Abführung angedeutet, und gegen einen besonderen Abfuhrs- ^Pate? °" abgeführt, dann in der monathlichen Hauptberechnung, worin der ganze Ersatz in Verpflegung Empfang zu nehmen ist, mittelst des Kriegs-Easse-Abfuhrscheines vom Empfange ab- übersteigen. geschrieben werden. Wie das Nach der mit der Verordnung 6äo. i5. October 1807, Int. I-. Nro. 4nZ, gegebenen Rechnungs-Instruction §. 4 können den Jnvaliden-Häusern, wo den Geldern solche Zahlungen vorkommen, aus der Kriegs-Easse auf Rechnung der Jnvaliden-Fonds- zu diesen angemessene An ti c ipa ti 0 n en erfolgt werden, welche nach der hierüber nach- Zahlungen , zu versehen gefolgten hofkriegsrathlichen Verordnung v. Z706 vom iZ. October 1819 IN der monathlichen Hauvtrechnung in Empfang zu nehmen sind. Behandlung. §. 45. Im Falle hie erhobenen Anticipationen die wirklich gezahlte Patental-Gebühr über- §. 46. Bestati- Da der Respici'rende die Gebühr dieser Zahlungen durch sein Liquidirungs-Pro- S^.ng der tl^koll sicher zu stellen hat, um diese Verzeichnisse nach seinen Anweisungen vollständig du °ch "den ä" prüfen im Stande ist, so hat derselbe auf diesem Entwürfe solches durch die.nach- Respiciren- folgende El au sei auch zu bestätigen: „Das ist fl. ..... kr. Conventions-Münze, welche das „N. Jnvaliden-Haus in demMonathe den daselbst „sich gestellten Patental-Jnvaliden auf meine Anweisung bar „auf die Hand gezahlt hat, ünd welche nach meinem Liquidirungs- „Protokolle gebührend sind." Ausscheidung §' 47- Pu»" dem Rückersatze der Loco-Auslagen muß die Verwendung auf Patental-Gehalte tal-Jnvcilidenausgeschicden sepn, weil deren Ersatz nach dem §. 42 abgesondert aus der Kriegs- vo>, der Übri. §asse erfolgt, gen Gebühr " ' auch beym Ersätze. §. 48. ist'auch url tz. Alle diese Beobachtungen haben auch einzutreten , wenn die Regimenter, wennnähmlichssorps oder sonstigen Militär-Branchen solche Zahlungen an einer Patental-Gebühr ter oder Corpsleisten / indem jede sonstige Verpflegung nach dem §. 18 besonders ersichtlich gemacht rc. rc. dieZah-^j,.h, lung leisten, > tu beobachten. §. 42. Bon dem Age Vierteljahre verfaßt der Respicirende einen summarischen Entwurf, mittelst diese ^Zah' welchem der Ersatz für diese Zahlungen gegen summarische Quittung aus der Kriegs- lungen. Caste von den Jnvaliden-Fonds-Geldern zurück empfangen wird. §. 43- Von der Von dem baren Ersätze müssen die deßfalls schon früher hierzu empfangenen An- tung derem- ticipationen gleich auf demselben Entwürfe abgezogen werden. pfangeiien Antieipatio- Das Jnvaliden-Haus hat diesen nach Abzug der Anticipationen empfangenen Ersatz Aon der monathlichen Hauptrechnung in Empfang zu stellen, und mittelst eines eigenen summarischen Entwurfes, welchem die oben berührten Verzeichnisse (Formulare beym §. 28) in Original (wovon eine Abschrift beym Hause zurück zu behalten ist) sammt den eingeschnittenen Anweisungen beyzuschließen sind, diese Zah¬ lungen sich zur Gebühr zu bringen. >9 §, Beobachtung der außer den Jnvaliden- Was den außer den Jnvaliden-Hausern angestellten anweisenden k. k. Feldkriegs-^^^"^'^ Commissariaten in den Landern sowohl, Kriegs-Com- . miffarlace. Erstens, in dieser Hinsicht, als auch dann, wenn diese Zahlungen - - , genausten Zweytens, aus den Kriegs-Cassen unmittelbar geleistet, oder Kriegs- Lassen — . .... unmillelbar. Drittens, den Dominren oder Jurisdictionen eben aus den Kriegs-Cassen oder zum vrgütet werden, allgemein zur Beobachtung vorgcschrieben wird, dieses enthalt die hier anschlüssige Instruction sür dieselben ausführlich. tigen Vor¬ schüsse ge¬ schehen. x k" Formular 0. Es ist hieraus zu entnehmen, daß die Jnvaliden-Häuser von nun an auch v o n Von derCon- alle.n diesen Zahlungen für jene Patental-Jnvaliden werden regelmäßig-in die Kenntniß gesetzt werden, welche dieselben bey sich im Stande führen. des für die Hierbep ist zu beobachten : ^ey d e n J n v a- h. 5t. lide n-H a u- s e r n. Daß die schon in dem Jnvaliden-Systeme vom Jahre 1772 enthaltene Vorschrift Was dleß- gmau befolget werbe, daß nahmlich die Ortschaften, welche für die Patental-Jnva- lideu die Verpflegung gegen die Vorweisung der den Invaliden behändigten Patental-Dehord-u Urkunden vierteljährig vorschießen , nach dem Umlaufe eines jeden Quartals die von den -Empfängern dagegen eingelösten Quittungen .entweder selbst oder mittelst der den Ersatz Kreisämter, Comitate ober Districte , und zwar in Nieber-Oesterreich , Jnmr-Oester-y^^A^' eich , Böhmen und Ungarn dem Jnvaliden-Hause im Lande, dagegen in Oesterreichcwsuchem uu» obder C'nns, in Tirol , Mahren, Schlesien, Galizien, dem Temeswarer Banate und Siebenbürgen, dem in jedem Lande bestellten, und die Angelegenheiten der Invaliden unter der Dependcnz des General-Commanbo's besorgenden k. k. kriegscommiffariatischen Beamten richtig einsenden sollen. §. 52» Ferner: daß die, von denselben zugleich einzusendenden Empfangsscheine der In- Wie in¬ validen von dem Ortspfarrer äs vir» er udicaüons ohne Ausnahme bestatigt^^^"""^" scyn müssen, dann daß über die gestorbenen Patental-Jnvaliden die Todtenscheine nebst die Ver- ihren Anweisungs-Urkunden eingesendet, und Vek'gt"seyn* sollen. H. 5Z. daß in den Quittungen der in der Urkunde enthaltene, auf das Grundbuch des Daß in den Jnvaliden-Hauses hinweisende Band und dessen Blattseice enthalten seyn müsse; welche letzteren Beobachtungen schon in demh. 5 der gedruckten Circular-Verordnung VQ goBand und vom Zo. Junius 1808 vorgeschrieben sind. ^sei?/d"° Erundbnches tz N/, sich bezogen 2' werden soll. Durch die Mittheilung dieser auch außer dem Jnvaliden-Hause ge- Zweck der leistet werdenden Zahlungen gelangen dessen Respicirende und jedes Invaliden- Co ncen- Haus regelmäßig in die Kenntniß aller Ergebnisse mit allen bey d e m se l b e n ^e'ser im Stande geführt werdenden Patental-Jnvaliden, und sind hier- Zahlungen, durch j,« Stande, nicht nur allein davon, daß fü r j e n e Parental-In¬ validen, welchen im Hause selbst die Verpflegung gezahlt wird, ">chc allenfalls auch irgend wo anders eine Verpflegung gezahlt rs Behandlung der Unge» hühren. ° , oder ausgerechnet werde, die volle Uebrrzeugung zu erhalten, sondern auch jede andere doppelte ober ungebührliche Au frech n u n g n o ch z u r r e ch r e n Z e i t z u e n t h e cken. §. 55. Anwendung Hieraus folgt die Nothwendigkeit, daß das L iq u id ür u n g s- und Anwei- rvkoll^VsRe'- su n g s « P r o t o k o l! des R e sp i c I r e n d c n nicht nur allein jene Parental-Invaliden, spicirenden. welchen ihr Gehalt im Hause gereicht wird, sondern überhaupt alle Parental-Inva. liben enthalte, welche in dem Grundbuche des Hauses ausgewiesen sind, mithin zu des Hauses Geschäftskreise nach dem §. 4. gehören. §. 56. -Zusammen» Wenn der Nespicirende die nach den §§. 7 und 8 von den Werbbezirken und den politischen Behörden einzulangm habenden Eingaben, dann alle sonstigen, dem In-' demselben Protokolle. Clausulirung der monath- sich auf die Bestätigung in den Nominativen Verzeichnissen der polnischen Behörden l^ichmff"' gründen, welche Verzeichnisse folgender Wesse von dem Respicircndcn eigenhändig durch die Re» clausulircn sind : . „Das ist .... Gulden .... kr. E. M., welche den hier genannten „Invaliden nach meinem Liquidirungs-Protokolle, und den z u- „liegenden Quittungen a n P a t e n t a l - V e r p f l e g u n g gebühren« tz. 6r. ArtderZah- Diese Vergütungen dürfen nur dem zum Empfange Bevollmächtigten, mnd nicht luugsleisiung.auß HaijUrssasse, sondern nur allein aus der Invaliden-Hauses-Easse, und nur unmittelbar an ihn selbst gezahlt werden, welches ohnehin die'Gegenwart der die Milsperre hieran habenden Ofsmerc voraussetzc. §. 5g. Aufgefundene unrichtige Aufrechnungen sind gleich auf der Quittung des Dominium; bemerken, und daselbst wohl ersichtlich von der Summe des Ersatzes abzuziehen. §. 60. Diese Anweisung über die den Dominien zu vergütenden Patental-Gchalte muß validen-Hause über seine Patental-Invaliden zukommenden Notizen stets in diesem Protokolle vormerkct, so werden hierin die effectiven Patental-Invaliden wohl ersichtlich seyn, und mittelst dieses Protokolls wird er jederzeit im Stande sepn, bep dem ge¬ ringsten Anstande das - Grundbuch zu prüfen , und von de sj e n richtiger F ü h- rung sich zu überzeugen Welche Do- < k- LUM en re Bedor"eu Von jenen Dominien und Kreisanuern, welche den Ersatz für die den, Patental» zmErhalrung Invaliden gezahlten Löhnungen bey den J nv alib en-H a u ser n unmirretdar ein« aus der In- hohlen , sind namentliche Verzeichnisse, dann die g r Ho rig e t a u su llr-. validen- t e n Quittungen der Patental-Invaliden beyzubrmgen. Hauses- Cassebey- zubringenha» . -0 ben. Prüfung Diese Dokumente sind nach dem Protokolle des Nespicircndcn zu prüfen, in diesem k^u g dul'ch die Benennung des Monaches, IN welchem die Anweisung des Ersatzes geschieht, dieser Zah- mithin in welchem auch die Aufrechnung erfolgen muß, ersichtlich zu machen, und die lungen. Quittungen der Pcrcipienten sind nach ihrem richtigen Befund sogleich von dem Ne- spicirenden bis in die Mitte von der rechten zur linken Hand zur Verhürhung jedes Mißbrauches mit einer Scheere einzuschnciden, sodann ist die legalisiere Quittung des Dominiums selbst, oder des ÄrelSamtes oder der IuriSdicuon aus die In valid en- Hauses-Easse anzuwesscn. §. 62. Sie sind in dem §. 44 bezeichneten Entwürfe unter Beylegung der Nominativen Behandlung Original-Verzeichnisse, (wovon Abschriften beym Hause zurückzubehalten sind), und der eingeschmttenen Original-Patental-InvaUd«i-Quittungen^ dann der Quittung Art ihres des Empfängers des Ersatzes unter die in loao berichtigten Patental-Jnvaliden-Löhnungen auszunehmen, und zur Gebühr zu bringen, wofür dem Hause der Ersatz auS der KnegS-Easse abgesondert von seinen übrigen Auslagen angewiesen und erfolgt wird , mit der Beobachtung der §§. 4Z, 44 und 45 in Absicht auf die Anticipaüonen. auf den §. 4<> Wie sich wegen Un¬ richtigkeiten oder Unge¬ bühren zn benehmen ist. Wie weit sich das Li- qnidinings- Protokollen erstrecken Hat. und Doeu« mentirnng dieses Gums mariunw §. 66. lieber aste solche, wahrend eines jeden Vierteljahres bei) dem Invali- Behandlung den-Hause cingclangten Verständigungen, oder eigentlich Zurechnungen von auswärts für Rechnung des betreffenden Invaliden - Hauses gezahlte Patentak- rechnungem Invaliden - Verpflegungen ist cm Summarium zu verfassen. §. 67. « Dieses Summar ist von dem Nesoicirenden des Invaliden - Hauses mit der Clausulirmig: klausel das ist .. Gulden . Kreuzer Eonventions- M ü n z e, welche auswärts an P a t e n t a l - J n v a l i d e n - V e r p fl e g u n g v«ch der Prüfung mit meinem Liquidirungs-Protokolle gebühren, und nach den hier zu lieg enden Quittungen gezahlt wurden" eigenhändig zu bestätigen; demselben sind die Nominativen Verzeichnisse stimmt den Quittungen zuzulegcn, und die hindurch liquidirte Summe ist in den §. 44 erwähnten Entwurf, jedoch ganz abgesondert von den in I-oeo bestrittenen Zahlungen für Patcntal-Jnvalideu, und unttr der eigenen Benennung „an Zu rech' nun gen", summarisch aufzunehmen. §. 63. Dagegen sind in der Hauptrechnung, und eigentlich in dem monathlichen Geldes- Behandlung Empfangs - Verzeichnisse, in einer eigenen Abteilung diese Z u r e ch n u n g e n"^y^ Postenweise, nähmlich mit der ausdrücklichen Beziehung auf die Lasse, welche die 6 §. 6Z. Aus der vorerwähnten und §. 49 angeschlosscnen Instruction für die anweisen, Rückblick den k. k. Feldkrieg^-Ecmmissariate außer den Invaliden - Häusern ist zu ersehen, aus welche Art die Invaliden - Häuser von jenen Zahlungen für Patental-Invaliden in die Kenntniß gesetzt werden müssen, welche ohne ihrem Einstuß unmittelbar aus den Kriegs-Tassen geleistet, oder den Behörden, welche dieselben vorgeschoffcn haben, von eben daher vergütet werden. §. 64. Der Nespicirende des Invaliden - Hauses hat auch diese Zahlungen nach seinem L iq u idlrun g ü - P ro t o k 0 l l e zu prüfen, sie daselbst vorzumcrken, und darauf zu sehen, ob alle für diese Zahlungen in der erwähnten Instrucnon vorge, schriebenen Modalitäten genau beobachtet worden sepcn. §. 65. Entdeckt derselbe hierbey Unrichtigkeiten oder Ungebühren, so sind diese dem ihm vorgesetzten General-Eommando auf der Stelle umständlich, mit Anlegung der Abschriften oder Auszüge aus den Beweis - Documentcn , anzuzeigen. Ueber sol¬ che Anzeigen hat der Nespicirende des Invaliden-Hauses eine eigene besondere Vor¬ merkung zu unterhalten. 22 Zahlung geleistet , auf das Jahr, den Monath und den Journals, Artikel, mit dem ganzen zugerechneten Betrage in Empfang zu stellen. §. 69. Die durch die auswärts allenfalls gezahlten Ungebühren entstehenden Schuldbe- ligeii U11- trage sind in dem Activ-Ausweise gleichfalls in einer eigenen Abteilung vem Betreffenden zur Last zu schreiben, auf die Leistung des Ersatzes aber ist unausgesetzt zu dringen, und zu diesem Zwecke das hierzu Veranlaßte jederzeit anzumerkcn. Bey der Einlangung der Kriegs - Casse - Abfuhrs - Quittung kommt zur Tilgung des Acti- vums der ersetzte Betrag in der nächst folgenden monathlichen Hauprrechnung von dem Empfange abzuschreiben. §. 71- Resultatalles Durch die genaue Beobachtung dieser Vorschriften in jedem Invaliden- H a u se und von Seite ihres Respicirenden, dann durch die unausgesetzte Beobach- Ängeordne- tung, daß auch alle auswärtigen, auf diesen Gegenstand einwirkenden Behörden die ihnen gegebenen Vcrhaltungsbefehle genau erfüllen, ist die Evidenz des Standes, und die Uebersicht der Verpflegung der Patenta l- Jn validen so gesichert, daß eine Beeinträchtigung derselben oder des Aerars nicht denkbar, von einem Belange aber gar nicht möglich ist. §. 72- Verantwort- Die Respicirenden in den Invaliden-Hausern haben hierüber die größte Verant- lichkeit. ^Wörtlichkeit auf sich, und insbesondere dürfen sie, in so weit sie wegen der vorge¬ schriebenen Vormerkungen eine Mithülfe benöthigen, hierzu niemahls und unter keinem Vorwande ein Jnviduum aus der Hauses-Rechunngs-Kanzley verwenden, sondern sie müssen mit einem sonstigen hierzu tauglichen Jnvidiuum aus dem Hausesstande sich behelfen, dieses öfters wechseln, und jeden Einfluß und jede genauere mit Wissenschaft der Rechnungs - Kanzley von ihren Vormerkungen hindan halten; sie dürfen daher diese Vormerkungen selbst niemahl aus ihren Händen geben. Ointheilung /0. den^Ca^sen. Hiernach hat der Respicirende des Invaliden-Hauses zu Wien in Absichtam die Duplicate der su m m a r i sch e n Anweisungs-Entwürfe mit den individuellen ^'-Verzeichnissen der Herrschaften, Werbbezirke, Jurisdictionen oder die individuellen validen Hau- Entwürfe sammt den Quittungen, im Falle diese Verzeichnisse nicht beygebrachr wur- den, von dem k. k. Kriegs - Kommissariate zu Linz, jener zu Prag solche von Paienlal-Jn-dcm Kriegs - Eommissariate zu Brünn, jener zu Pettau von Gratz, Laibach, vsiegunq^undKlagcnftirt, Innsbruck und Agram, ferner jener zu Pesth solche von Preß- wann die Überburg, Oedenburg , Neusohl, Debreczin, Easchau , Fünfkirchcn , Peterwardein, gen°eii>ürn- ^kmeswar, Herrmannstadt und Lemberg, endlich jener von Padua die von genden Zu- Padua, Venedig, Mailand und Zara regelmäßig zu erhalten, dieselben aber dec^Haufts- nach ihrer Prüfung, Vormerkung und Clausulirung der Rechnungs- Rechnungs - Kanzley des Invaliden -Hauses zum Amtsge- ^überg?ben b r a u ch e z u z u st e l l e n. süld. ,r Anhang In Betreff der Patental-und Vorbehalts-Urkunden. §. 7^« h. 75. nöthig ist, Urkunden gegen Aus¬ stellung an¬ derer ein- z i e h e n zu lassen. Um den vielen gegenwärtig bestehenden Duplicaten sowohl der Patental- als der Warum ^-s Vorbehalts - Urkunden ein Ende zu machen, und damit überhaupt jeder etwa bisher^"^^'^ unrechtmäßige Besitz solcher Urkunden entdecket und abgestellet werden könne, ist be¬ funden worden, neue, von der jetzt bestehenden Form auffallend abweichende, gedruckte sowohl Patental- als Vorbehalts-Urkunden gegen Einziehung der alten hinaus geben zu lasten. Dieses wird zugleich allen Grundbüchern über die Invaliden, wie auch den Anweisungs-Protokollen der Nespicirenden die möglichst größte Verlassigkeit und Voll¬ ständigkeit verschaffen. §. 74- Bey derley Urkunden neuer Form werden denjenigen Invaliden, welche mit Ur- künden bisheriger Form schon versehen sind, nicht auf ein Mahl zu gleicher Zeit ,cal- und Vor¬ sondern nur nach und nach bey erster nächster Gelegenheit nähmlich, wo ihre alten behalcs-Ur- runden nlchr Urkunden entweder wegen Erhebung des Patental-Gehaltes/ oder aus sonstigen An-ailf Ein Mahl lassen ohnehin vorkommen, und eingesehen werden müssen, gegen Einziehung der alt- förmigen Urkunden, welche unverwestt durchzuschneiden und zu vertilgen sind, hinaus „ach. zu geben seyn. - » Solche Invaliden hingegen, welche von nun an erst in den Patental- oder Vor- Urkunden bchalts-Stand treten, sind gleich mit Urkunden neuer Form, in so weit diese schon ^n^dürfen vorhanden sind, bey dem Mangel eines neuen Vorraths hingegen indessen mit Eerti- von nun au sicaten darüber, um sie nicht aufzuhalten, zu versehen. Solche Eertisicate sind später gegen Ausfolgung einer Urkunde neuer Form einzuzichen , aus der stelle durchzuschneiden werbe», und zu vertilgen- Urkunden alter Art dürfen von nun an nicht mehr ausgcftrtiget werden- h. 76. Die neue zu Patental- sowohl als zu Vorbehalts-Urkunden vorgeschriebene Form Neue Form ist aus den beygeschlossenen zwey Formularicn zu ersehen, nach welchen ein jedes Mj^erUrkunden. litar-Jnvaliden-Haus eine verhaltnißmaßige Anzahl in deutscher Sprache, als der all- X gemeinen militärischen Dienstsprache, zum Gebrauch und Vvrrath drucken zu lassen hat. 'X §- 77- Einige Jnvaliden-Hauser haben bisher zweyerley Formen von Vorbehalts-Urkunden Wovon nicht in Gebrauch gehabt, nähmlich Eine für solche Invaliden, die eine Eivil - Anstellung ,^E^arf. erhalten, und die Andere für die übrigen Invaliden des Vorbehalts-Standes. Von nun an hat nur eine einzige, nähmlich die im vorstehenden Paragraphe angedeutete Form nicht nur der Parental- sondern auch der Vorbehalts-Urkunden zu bestehen; weil jeder Anlaß, aus welchem ein Invalide in den Vorbehalts-Stand tritt, füglich darin ausgedrückt und ersichtlich gemacht werden kann. Ueberhaupt muß sich genau nach den jetzt neuen Formularien geachtet, und sich aller Abweichungen davon enthalten werden. Sollte gleichwohl eine auch nur im min¬ desten davon abweichende andere Form einer Patental- oder Vorbehalts-Urkunde ent¬ decket werden, so würden der Eommandant sowohl, als der Fcldkriegs - Evmmissär von welchen sie ausgcfertiget wurde, dafür zur Verantwortung gezogen werden. 24 §. ?8. Wr« dies, So wie es in derjenigen Circular-Verordnung des HofkriegSrathes vom 12. Sept. Formulare 1818, f^ir. X. Nr. Z284, mit weicher ein neues Formulare zu dem Militär-Abschieden hinaus gegeben wurde, vorgeschrieben war, daß Alles, was blos als Muster und Bey- smd. spiel in dem Abschieds-Formulare unterstrichen erschien, in den in Druck zu legen¬ den Abschiedsbögen ganz leer zu lassen sep, um nach Umstanden das erforderliche schriftlich bey der Ausfertigung dahin einschalten zu können; so gilt dieses auch von den hier im §. 76 angeführten Formularen zu den neuen Patcntal- und Vorbehalts-Urkunden der Invali¬ den; daher auch in diesen letztem die in beyden Formularen unterstrichenen Stellen bey dem Drucke leer zu lassen sind, indem sie erst bey der Ausfertigung theils durch mit Tinte geschriebene Worte auszufüllen sind, theils, in so weit nichts dahin Gehöriges vorkommt, der leere Raum so mit Strichen durch zu zieh en ist, daß nichts mehr hinein geschrieben werden kann. §. 79- Vorsichten Ueberhaupt muß bey der Ausfertigung der Patental- und Vorbehalts-Urkunden fenigung^' beobachtet werden, daß ihre Ausfertigung mit solcher Vorsicht geschehe, damit eins Radirung oder Verfälschung nicht geschahen könne, ohne leicht entdeckt zu werden. §. 80. Die auf beyden Formularen dieser Urkunden ersichtliche Beschreibung der Person Beschreibung des Invaliden darf niemals unterlassen werden, und nichft oberflachlich, sondern sie derPersoii, genau verfaßet seyn; denn sie verhindert am sichersten, daß Jemand der frem¬ den Urkunden sich bedienen könne. Deswegen soll auch die Rubrik: „Sonstige Kennzeichen" auf das voll¬ ständigste und sorgfältigste ausgcfüllet seyn, damit jedes besondere Merkmal des Mannes, sey es ein natürliches, aber ein durch erlittene Beschädigung hinzu gekommenes Merkmahl aus der Beschreibung deutlich erkennbar werde. 25 Formular znvali-en-Haus zu ,. Liquidirungs- «nd Anweisungs-Protokoll des Respicirenden, vom Jahre 1828 angefangen. Anmerkung, r. Dieses Protokoll ist Ley einem größeren Umfange in mehrere Hefte abzutheilen. 2. Die zwcy ersten Spalten haben ihre Beziehung auf das Grundbuch, und wer-- den die Auffindung der Invaliden erleichtern. 3. Die folgenden Rubriken bey den Jahren zeigen die Zeit an, für welche die Li- guidirung oder Anweisung geschah. In diesen Rubriken ist der Monat anzugeben, in welchem die Behand¬ lung der Aufrechnung in der Verpflegsrechnung des Jnvaliden-Hauses ge¬ schieht, damit bey einem Anstande, oder einer nothig werdenden Erhebung schnell und sicher aufgefunden werden kann , wer die Aufrechnung veranlaßt hat, und damit hierüber auch die Beweise angeziigt werden können. 4« Bey allen Anmerkungen ist jederzeit die Beziehung zu machen, wo die Verände¬ rung nachgewiesen ist, um dieselbe sicher und schnell aufsinden zu können; daher jede Eingabe ordentlich zn prasentiven, und mit einer Eeschaftszahl zu versehen ist. 7 26 Grundbuchs- Heft Seite Nr. 27 Formular 8. Grundbuchs-Heft Nr. Seite Bcylagc Nr. Anweisung. Dem Patental-Jnvaliden (Charge, Vor- und Zuname ist die Gebühr für die Zeit vom .... bis und zwar an der Löhnung täglich zu . . kr. mit ........... fl. .. kc. « - Medaille Zulage - . . - - - > Zusammen mir . . fl. . . kr- Sage . . fl. . . kr. C. M. zu erfolgen, k. am - . ten. . 182 den Empfang bestätige (der Invalide) Feldknegs-Comwissär. -9 InvalidenrHaus zu N. . . , . . Formular 6. für dl«/ die Hand-Casse führenden Officier, über die täg¬ lich gezahlten Patental Jnvaliden-Gedühren. für den Monat Anmerkung. Wenn die an einem Tage auS der Hand-Casse gezahlt werdenden Invaliden mehrere Blatter dieses Journals einnehmen, so muß auf jedem Blatte die Bestätigung des, der Zahlung beygewohnten Officiers erfolgen; jedoch genügt es, wenn die Clausel auf dem ersten und letzten Blatte für diesen Tag geschrieben, und auf den übrigen Blattern die Namensunterschrift die¬ ses Officiers bcygcsetzt ist. Doch müssen die Blatter dann in seinem Beysepn abfummirt werden. S Zusammen ? 240 30 6 12 232 36 Daß ist: Zwey hundert süMig jw-d Gulden, sechs und dreyßig Kr-uj-, L»n»-uli°nS-MÜUi- für den i. Februar rS-s. Znvaliden-Haus N. am i. Februar 1L28. N. Feldknegs-Commissar. .. Mann Döfler Gemeiner .6 8 1. Novem¬ ber 1827. am 2. Februar 1828. 1 Dtylage v. 2L Zum §. /,9 der ersten Instruction. für die in den Provinzen der Oesterreichischen Monarchie außer den k. k. Militär- Invaliden-Häusern angestellten k. k. feldkriegscommissalianschen Beamten, in Einsicht aus die Standes«Evidenthaltung der Patental-Invaliden, und auf das bey der Anweisung ihres systemmäßigen Gehaltes ju beobachtende Verfahren- I-m das Aerar gegen Denachtheiligung bey der Anweisung der, in den Landern aus Zweckdlef« den Kriegs-Cossen ihre Gebühr theils unmittelbar beziehenden, theils durch die Kreis- Lustkucrioii. ainter, Linien - und Granz - Regimenter, oder jn Ungarn durch die Pcrceptorate selche erhaltenden Patental-J n validen sicher zu stellen, ist beschlossen worden, diese verschiedenen Zahlungen bey den Jnvaliden-Hausern selbst conccntriren, und hierdurch zugleich den Stand ihrer Patental-Jnvaliden evident halten zu lassen. §. U' Zu diesem Zwecke ist die Mitwirkung aller anweisenden k. k. Feldkriegs-Eom- Mawlikung missariate unumgänglich erforderlich, und um hierin Pracision und volle Gleichförmig. seit zu erreichen, werden hier die Obliegenheiten derselben in dieser Hinsicht genau Commlffo- bezeichnet. ri.es zu die- ° sem Zwecke. Erster Abschnitt. Don der Evidenz des Standes- §. III. Um die genaue Evidcnthaltung der sehr zersteut lebenden Patental-Jnvaliden Bebett, z.,r möglich zu machen, haben Evideulh.ü- kling des Erstens, die Eonscriptions-Revisoren und Ekantesder P tenr^l-In» Zweytens, die politischen Behörden mitzuwirken. validen. tz. IV. Jn Hinsicht auf die Mitwirkung durch die conscribirenden Behörden ist in dem Ottlegenhei- konscrivtions-Patente vom 25- October 1604 H. 36 vorgeschriebcn: Erstens, daß der conscribircnde Officier über alle Patental-Jnvaliden ein ei- ^lß"e". genes Verzcichniß (nach dem daselbst angcdeutcten Muster Nr. 3) unterhalte; Zweytens, daß er durch die Dominien alle bey denselben patentmaßig ange¬ wiesenen Invaliden sich anzcigen und persönlich vvrstellen lasse, damit keiner der Re¬ vision entgehe; Drittens, daß er die Umstande dieser Leute genau untersuche, und besonders erhebe, ob sie etwa in einer solchen Versorgung stehen, wodurch sie den Jnvalidcn- Eehalt entbehren können; Viertens, daß die Urkunde der Patental-Jnvaliden bcy der Revision von dem conscribtrenden Osficiere mit: Viäi zu bezeichnen sep; v Z4 Fünftens, daß jeder neu zuwachsende Patental-Jnvalids auf der Eonstriptwns« Kanzler) sich zu melden habe/ daselbst dessen Urkunde zu vidirsn/ und derselbe in das vorgeschriebcne Vcrzeichniß über die Parental-Invaliden sogleich einzutragen sey; Sechstens/ daß dieses Vcrzeichniß jährlich dem vorgesetzten General-Eomman- do eingereicht, und mittelst desselben den betreffenden Jnvaliden-Häusern zugcsendet werden müsse. . > " §. V. Olliegrnbei. Hinsichtlich auf die Mitwirkung durch die politischen Behörden ist in dem Jnva- ten der poli- ljden-Spstcme / vom Jahre j 772'angeordnet, daß / um eine gleichförmige Nichtigkeit hinten. 'rücksichtlich der in Ungarn und den dazu gerechneten Provinzm, dann der in den deutschen Provinzen auf dem Lande patcntmäßig angewiesenen Invaliden fortan zu unterhalten/ und um jeden Untcrschlcif hmoan zu halten, die betreffenden Comitate, Districte und Ärcisäintcr über die in ihrem Bezirke am Leben befindlichen Invaliden, so wie über Sterbfalle derselben eine Jndividual-Listr mit Zulegung der, von den Ortspfarrern in Ansehung auf die Abgelebten auszufertigen kommenden Tobten- scheine jährlich zwey Mahl, nähmlich mit Ende eines jeden Aprills und Octobcrs, an das nächste k. k. Ober - oder Feldkricgs-Eommissarirt, und dieses an das vorge¬ setzte General-Eommando zur weiteren Uebersendung an das betreffende Jnvaliben- Haus cinzuschicken haben. Cs ist einleuchtend, daß die Evidenthaltung der Patental-Invaliden nur durch die sichere Einsaugung, dieser Eingaben, und durch ihre richtige Anwendung erreicht werden kann- §. VI. Das Feld- Das bey dem General-Eommando die Anweisung besorgende Kriegs-Eommissariat, nussoriar hat so wie die Tistricts-Oberkriegs-Eommissariate haben daher auf die richtige Einlangung auf die Ein- und unaufgehaltene weitere Abscndting dieser Eingaben, damit sie schnell und ordent- ser'gBehufs'lich die betreffenden Invaliden-Häuser gelangen, unausgesetzt zu wachen. wachsam z,l seyn. tz. . Durch die Einsicht in diese Eingaben gelangen diese anweisenden Ober- und anwer- . sende Kriegs- Feldkriegs-Commissariate ven den Veränderungen, welche mlt den Parenral-^nvaiiden vorgegangcn sind, in die Kenntniß, und sind eben dadurch im Stande, in ihren helfe za be- namentlichen Nevisivnslisten, welche schon in dem Jnvaliben-Systeme vom Jahre aaf^die t-ey- vorgcschrieben sind, und fortan auf das Genaueste von ihnen geführt werden habenden Re-müssen, alles dasjenige vorzumerken, was den Stand und die Gebühr eines Paten- betrifft; züm Bepspiele, wenn ein Patcntal-Invalid zu Spitals-, Eordons- oder sonstigen ÄUilirar-Diensten eingerufen worden wäre, und sich nicht ge¬ stellt, oder eine Provinzial-Versorgung oder eine Eiv>l- oder Militar-Dienstanstellung erhallen hätte kurz Alleß, was eine zeitliche oder gänzliche Einstellung seines.Gehal¬ tes nach sich zu ziehen hat. Zwcyter Abschnitt. Von dem Patenlcil-Gehalte. §. vm. Allgemeine WaS -u beobachten ist ins Absicht auf die Gebühr der Patental-Jnvaliden, und ^ei^hierbcy' Art ihrer Anweisung, hierüber ward mit der hvfkriegsrathlichm Verordnung go vom Junius i8c>st angeordnet: ZS §. IX und zwar im §. IV, daß die geleisteten Vorschüsse an jene Invaliden, die mit In Absicht Patental-Urkunden zur Verpflegung angewiesen waren, jedoch aus Mangel der Nah- * W? nmg/ oder aus anderen vollgültigen Gründen in die Jnvalidcn-Häuser wieder ein- Mär-Körper rücken, und daher bcym nächsten Militär um Verpflegung sich melden, auf Nech-^""^,^° ,mng jenes Invaliden-Hauses zu erheben seyen, welches die Patental-Urkunde aus- denden Jn- ^fertiget hat, und daß der empfangene Vorschuß jederzeit auf dieser Urkunde ver- valweu Mich anzumerken sey. Diese Vorschüsse sind von zweyerley Art, entweder bar, oder mittelst der Spi¬ tals-Verpflegung, über beyderley Vorschüsse werden die Hauser immer von der Hof- kncgsbuchhaltung -verständigt, auch sind dieselben bey der einrückendcn Mannschaft aus der erwähnten Urkunde zu entnehmen. X. Dann §. S. Erstens, baß in keinem Falle in den Entwürfen eine Gebühr aus zwey Iah- In Absicht ren vermengt, sondern immer vom ersten Tage eines neuen Militär-Jahres an ein aus die ^nc- < würfe hm- abgesonderter Entwurf ausgefertigt werden müsse; sichuich der Verpffe- h- H. gungszeit.- Zweytcns, daß in diesen Entwürfen außer der Löhnung jeder sonstige Neben- In Absicht genuß, Beptrag oder Zulage in einer eigenen Rubrik ersichtlich zu machen sey; auf.»'"" der tz. XII. Löhnung. Drittens, daß auf solche Zulagen oder Beyträge, welche nicht der Militär- In Absicht Jnvaliden-Frnd zu tragen hat, sondern wofür besondere Stiftungen bestehen, oder aus, öie Äe- die nur vorschuhweise von den Invaliden-Fonds-Geldern für Rechnung des Eamerals, derenFonds. oder einer anderen Dotation geleistet werden, immer ganz abgesonderte eigene Ent¬ würfe ausgestellt, auch darüber vom Empfänger abgesondert guittirt werden müsse. §. LIU. Was nun an dergleichen Zulagen oder Bepträgen von den Invaliden-Hausern Wie diese selbst, oder von anderen Behörden vorgeschvssen worden, dafür ist der Ersatz bey Zahlungen der nächsten KricgS-Easse ebenfalls aus den Militär-Jnvaliden-Fonds-Geldern cinzu- g,,d. heben, bey welcher der Betrag auf Rechnung des allgemeinen Militär-Invaliden- Fonbs anzuweisen ist, weil die Ausgleichung zwischen fdiesem und den betreffenden Fönes in Wien bewirkt wird. §. XIV. Die Invalidcn-Häuser müssen dafür sorgen, daß jeder solche, den Patental-In- Dis Jnva- validen gebührende Nebengenuß in der auszufertigendcn Urkunde bestimmt und deut- lich und mit gehöriger Unterscheidung ausgcdrückt, dann alle Veränderungen, welche Zulagen in mit wichen z. B. ebmal bey der k. k. Trabanten-Leibgarde, oder der k. k. Hofburg- Uikun- wacke gestandenen, und die Zulagen genießenden Invaliden pon Zeit zu Zeit sich er- merken,und geben, dem Wiener-Invalidcn-Hause zur weitern Verständigung der Trabanten-Leib- vch diesuaus das garde , und der Hofburgwache bekannt gemacht werden; endlich muffen die von der ^iuverukh- Wiener Jnvaliden-Hauses-Evmmission über den veränderlichen Betrag des Moinurß- L» Aeguivalentes jener Invaliden jährlich die vorläufige Erkundigung cinziehen. Die Ver- stanbigung hierüber hat halbjährig mittelst monathlicher Verzeichnisse zu geschehen, und diese Verzeichnisse sollen im Original bey der Ansprechung des Ersatzes vorgelcgt werden- §. XV. (»o weit einige Invaliden von Privaten bestimmte Zulagen zu genießen haben, dürfen solche, weil sie nicht als permanent, sondern bloß als zufällig anzusehen, und I» Absicht auf die Zu¬ lagen von Privaten. rs auj zur §. XVIII. Don der Zah- Zu I. Sobald nach dem Verlaufe eines Quartals die Patental-Invaliden lcldar ihres Gehaltes bey dem anwesenden k. k. Fcldkncgs-Tomnussanrne k.k. Kriegs, selbst stellen, sind die von ihnen mitgcbrachccn Patcnial-Ui künden gehörig zu unicr- ! suchen , das heißt: es. ist hierin nachzusehcn, welche Gebühr oer Ilivaild habe? wie Liivaiiden. weit er schon bezahlt sey? und in Absicht auf die Id en citat der Person des In¬ validen sind einige Fragen an ihn allenfalls über dessen Nahmen, Nationale rc. zu richten. Sollte ein Patental-Invalid irgendwo eine bare oder eine Spitals-Vcrpstegung erhalten haben, welches jederzeit durch die Behörde, die den Vorschuß leistete, in der Urkunde umständlich angemerkt scyn soll, so hat das anwclsende Knegö-Tomnussanat dieses eben so umständlich auf der anzuweiscnden Quittung und dem von der Lasse nach dem §. XXI. zu verfassenden Verzeichnisse anzumerken, damit das betref¬ fende Invaliden-Haus auch von diesen Empfangen verläßlich in die Kenntnis' gelange. tz. XX. Non der Zoh- Nachdem beyde Dokumente, nähmlich die Patental-Urkunde und die Quit¬ tung selbst. tung, von dem anweisendcn Kriegs-Tommisiariatc unterfertigt sind, wird der Inva¬ lide zur Kriegs-Tasse damit gewiesen, welche an denselben die Zahlung un¬ mittelbar zu leisten, und daß dieses geschehen sey, in der Urkunde neben der knegöcommissariatischen Anweisung beyzusetzcn hat. Ueber dieses Letztere hat sich das Kriegs-Tommissariat bey der nächsten Anwei¬ sung zu überzeugen. Normer- tz. LXI. kunaSSamm- »iestZahlun. Am Ende eines jeden Tages laßt sich das anweifende Kriegs-Tommissariat von der Kriegs-Tasse ein namentliches Verzeichnis inäuplo über die solchergestalt gezahlten erst nach ihrer Entrichtung zahlbar sind, nicht so wie jene vorerwähnten Zulage auf Rechnung des Milirär-Invalidcn-Fondcs angewiesen werden, sondern es muß der Ersatz dafür entweder von ^eite der betreffenden Kriegs-Tasse durch Verlags-Quit¬ tungen, oder durch Zurechnungen von daher, wo der Ersatz für dieselben im Allge¬ meinen geschieht, sicher gestellt sepn. § XVI. Absicht Alle geleisteten Zahlungen sind in Ansehung sowohl der Zeit als auch deS em- auf die Ur- psaiigenen Betrages in der Patental-Urkunde deutlich anzumcrken. kund-n. tz. XVII. Von der Art Außer den Invaliden-Häusern geschieht die Zahlung für Patental-Invaliden auf der Zahlung..weyerley Art, nähmlich: Erstens, bey den Kriegs-Tassen unmittelbar, oder Zweytens, vorschußweise von Militär - oder Civil-Bchörden, welchen sie Len Kriegs-Tassen vergütet wird. §. XIX. Erbekuiig Hierauf sind diese Erhebungen mit der, im §. VII erwähnten Revisions-Liste zu vergleichen, und wenn sich hieraus kein Anstand gegen die Zahlung ergibt, so Amv-lsmig, merket dasselbe in der Urkunde eigenhändig an, auf wie lange nun der Invalide verpstegt, und w>t welchem Betrage dessen Gehalt angewiesen wenden scy, und versieht die und Bem-r-beyzubringende Quittung mit dem „zu erfolgen" welche entweder von dein Inva- Uekunde d" liden selbst geschrieben, oder von demselben mit den drey Kreuzen bestätigt sepn muß; im letzteren Falle hat derjenige, welcher den gramen statt des, des Schreibens un- kündigen Invaliden unterzeichnet, sich auch als Namensuntcrferrigcr mit seinem eige¬ nen Nahmen zu unterschreiben. P be r „c m sä ss de dc sä ist L r< je di s° di bi t! v si S k z s Palental-Jnvaliden verlegen, prüfet dasselbe» nach den angewiesenen Quittungen, hchalt diese Quittungen (welche dasselbe zur Verhütung eines Mißbrauches bis in die Mitte von der rechten zur linken Hand einschneidec,) und ein kara des Verzeichn Misses zurück, und clausulirt dagegen dieses Verzeichnis folgenderweise: „D a s ist. Gulden.Kreuzer Conventions-Münze, „welche die N. K ri e g s - C a sse den bey mir persönlich sich gestellter: ,,J n v a l i d e n aus meine A nw e i su n g darauf die Hand gezahlt hat, ,,u n d n a ch m e i n e r R e v i si o n s - L i st e g e bü h r e n d , m i t h i n d a s e lbst g c- „gen dieses Verzeichn iß au^ das In validen-Haus zu N. zu ver- „a usgabe n sind" §. LXII. Zu 2. Wenn Dominien, Kreisämter, so wie auch Linien - oder Eränz-Negi- meuter, oder die Jurisdictionen in Ungarn re. den Rückersatz für die von ihnen vor- durch Lnll- schußweise den betreffenden Invalider: erfolgte Patental-Verpflegung erheben, ^er sich ihn durch Zurechnung aus die Contribution verschaffen wollen, ist Folgendes zu den. beobachten: §. XXIII. Ob die schon in dem Jnvaliden-Spsteme vom Jahre 1772 enthaltene Vorschrift, Was dieß, daß die Ortschaften, welche für die Patental-Jnvaliöen die Verpflegung gegen d-e Vorweisung der den Invaliden ausgehändigten Patental-Urkunden vierteljährig vor- Behörde zu schießen, nach dem Umlaufe jeden Quartals die, von den Empfängern dagegen ein- gelösten Quittungen entweder selbst, oder mittelst der Kreis-Aemter, Eomitate oder che t-n Er- Districte, und zwar in'Nieder-Oesterreich, Inner-Oesterreich, Böhmen und Ungarn dem Jnvaliden-Hause des Landes, dagegen in Oesterreich ob der Enns, Tirol, Mähren, Schlesien, Galizien, dem Temeswarer Banate, Siebenbürgen rc. den in jedem Lande bestellten, und die Angelegenheiten der Invaliden unter der Dcpendenz des General-Commando besorgenden k k. commissariatischcn Beamten richtig cinscnden sollen, genau befolgt werde. H. XXIV. Ferner: daß die von denselben zugleich cinzusendenden Empfangsbestätigungen der Invaliden von den Ortspfarrern cis vica er ustieurions ohne Ausnahme bestätigt ftpn müssen, dann daß über die gestorbenen Patentul-Jnvaliden die Todten- scheine nebst ihrer Patencal-Urrunde cingescndet, und §. LXV. Wie bis Oaiirrungert legaiisirr, und die Ber- zeichiiisic k>e- tegr seya sol- lei>. daß in den Quittungen die, in der Urkunde enthaltene, auf das Grundbuch des Jnvaliden-Hauses hinweisende Ziffer des Bandes und der Blattseite des Grund- assfdenBmd buches enthalten sepn müsse, welche letzteren Beobachtungen in dem § 5. der gedruck- ten Circular-Verordnung V/. g,o vom 2o. Junius i3o8 vorgcschrieben sind. Grund¬ buches sich ß. XXVI, bezogen wer¬ de» soll. Ferner hat das Kriegs-ComNnssariat diese Zahlungen mit der Revisions-Liste zu AuwenLuiig vergleiche!:, ob sich hieraus kein Anstand gegen die Zahlung ergibt. Die Anweisung^^Z.^'^ selbst muß aber jederzeit in der Revisions-Liste vorgemerkt werden, um Duplicac- aufdisse Ai>- Aufrechnungcn zu begegnen. Weisungen. §. XXVII. , 10 Die erwähnten Behörden, worunter allerdings auch die in Ungarn zum Compute Welche Do- kommenden Jurisdictionen begriffen sind, haben ohne Ausnahme namentliche Ver- ^^ehbrde» Züchnisse, denen die Quittungen ordentlich zugelcgt sepn müssen, bcyzubringen; hierüber mirzubringen fertigt das Kriegö-Commissariat einen Ersatzencwurf mit der folgenden Clausel aus: wie diesn""» auszufertk- AkN sind- Z8 „Das ist ......... G ul d ni ......Kreuzer C o n v e n t i o n s - M ün- „z e, welche d e m N. Kreis a m t e, H c r r sch a ft rc. § o m i t a t e re- z u m „Rückersatze der von d c m se l b e n v o r g e s ch o sse n e n, u n d n a ch m e i- „n e r Revisions-Liste richtig b e s e; n d e n e n P a t e n t a l. V e r p f l e- - „g u n g für das Quartal aus d e r K r i e g s - C a s se zu . „von den Militär-Jnvaliden-Fonds-Geldern gegen die mit der „Empfangs-Bestatigung versehenen namentlichen Verzeichnisse „zu erfolgen, und a u f d a s J n v a l i d e n - H a u s z u N. z u v e r a u ö g q, „ben sind." tz. XXVIII. Wie dn-seDo- Sollten die Verzeichnisse diese Beträge nicht specifisch auswciscn, so müßten svl- Lmnenttiw- nach geprüften Quittungen bey dem Kriegs-Commissariate vorschriftmasig ver- zi'/^rgänzen faßt, den Betreffenden aber gleich die Anleitung zur künftig richtigen Verfassung die- siud. ser Verzeichnisse enheilt werden. §. XXIX. Dormer« Eine Abschrift von diesen namentlichen Verzeichnissen ist sammt den, gleich kungs nach geendeter Prüfung (wie §. XXI. erwähnt wurde) e in z u sch n e i d en d e n Quit- a^ch'ilber dw-tungen der Invaliden von Seite des anweisenden Kriegs-Eommissariats bey dem seZahlungen.^ tl p l i c a t - E n t w u r f e zurück zu behalten. §. XXX. Haftung für Für §lle eingetretenen Ungebührcn hat derjenige feldkriegscommissariatische Be- bichreu^^ amte, welcher die Anweisung ausferligt, zu haften. Dritter Abschnitt» Verständigung der Invaliden-Häuser von diesen Zahlungen. d)" wenn die Zahlnn -chMi! z e i ch n iß s a in m t d e n Q u i t t u ri g e n über daselbst unmittelbar gezahlten Patcntal-Löhnungen, dann tz. XXXIII. Zweytens, hat dasselbe eine getreue Abschrift von den Verzeichnissen besorgen, welche nach dem tz. XXVII. dieser Instruction die Regimenter, die bey der' Einhebung des Rückersatzes der se-vorgeschossenen Patental-Gcbühr beyzubringen haben. Mit diesen Verzeichnissen kömmt .zu Dominien, Ärcisämter, Jurisdictionen re.. tz. XXXI. Welche In- Zur C o n c e n t r i r u n g sowohl des g e s a m m t e n Aufwandes für. validen, yäu- a l l e P a t e n r a l - J n v a l i dw n bey den Invaliden- Hä ufern, als der verstMwigen. umfassenden Evidenz ihrer Gebühr müssen die Jnvaliden-Häuser auch smd. von allen diesen Zahlungen in die Kennrniß gesetzt werden. In Absicht auf diese Verständigung gilt der Grundsatz, daß von jeder solcher Zahlung dasjenige Jnvaliden-Haus verständigt werden muß, welches die Urkunde, gegen welche die Patental-Zahlung angewiesen ward, ausgestellt hat. tz. XXXII. Mit welchen Das anweisende Ober - oder Feldkriegs-Eommiffariat erhält zum Behufe dieser Doeuwenren Verständigung zwcyerley Dokumente , nnhmlich : diese Ver¬ ständigung zu Erstens, nach dem tz. XXI. dieser Instruction in Hinsicht auf jene Invaliden, dl e' welche bey den Kriegs-Caffen unmittelbar gezahlt werden, von der Kriegs- Zahlung un- C asse ein zurück behaltenes Verzeichnis sammt d e n Q u i t t u n g e n über mittelbar bey . der Kriegs- Casse geschah; Pon dem anweiscnden kricgskommissariatischen Beamten zurück behaltene Duplu cat-Entwurf sammt den durchgeschnittenen einzelnen Patental-Quittungen zu belegen. §. XXXIV. Von Zeit zu Zeit/ längstens aber am Ausgange eines jeden Monats hat Wann diese das anwnscnde Kriegs-Commissariat sowohl die täglichen Verzeichnisse, als auch die Duplicat-Entwürfe von der Kriegs-Easse mit dem Jahre, Monate, und dem Casse- schehenhar, Journals-Artikel versehen zu lassen, unter welchem die gleichlautenden Beträge in dem ^Docümen- Jnvaliden-§affe-Journale verausgabt worden sind. re zu diesem Zwecke von §^XXXV. denKriegs- , Cane» emzu- D i ese Verzeichnisse und En twürfe sammt den d u r ch g esch n itt e- A^"'dieser nen Quittungen müssen den betreffenden Jnvaliden-Hä usern, und V-rsrandl- zwar, wenn deren mehrere sind, mit einem Haupt-Vcrzeichnisie, und unter der Adresse des sie r c s p i c i r e n d e n k. k. F e l d k r i e g s - E o in m i ssa r i a t s unaufgchalrcn und verläßlich zugesendet worden. §. XXXVI. Da von der richtigen und schnellen Befolgung dieser Vorschrift die schnelle Ent- Schluß, deckung jeder möglichen Ungebühr und die Standes-Evidenz der Jnvaiiden-Häuser über ihre patentmaßig angewiesenen Invaliden abhängt, so haben :die anweisenden k. k. Ober- und Feldkriegs-Commissariate gegenwärtige Vorschrift pünktlich zu be¬ folgen , und hierdurch so wie auf alle mögliche sonstige Weise kräftig zur Erreichung des vorgesetzten Zweckes pstichtmaßig und unermüdet mitzuwirken. H* Inhalt der vorstehenden Instruction. §- I- Zweck' der Instruction. , II. Mitwirkung des k. k. Feldkriegs-Commissariatcs zur Erreichung desselben. - III. Behelfe zur Evidenthalrung des Standes der Patental-Jnvaliden. , IV. Obliegenheiten der Conscriptions-Ofsiciere. - V. Obliegenheiten der politischen Behörden. » VI. Das Feldkriegs-Commissariat Hal auf das Einlangen der Standcsbe- helfe zu sehen. - VII. Benützung dieser Behelfe durch das Feldkriegs-Commissariat, mit An¬ wendung auf die bcphabenden Revisions-Listen. , VIII. Patental-Gehalte. Allgemeine Beobachtungen. - IX. Wenn sich Invaliden bey einem Militär-Körper darum melden. - X. Gebühr-Entwürfe. Verpflegungszeit. -> XI. Genüsse außer der Löhnung. - Xll. Genüsse aus anderen Fonds. « XIII. Wie diese Zahlungen zu ersetzen sind- - XIV. Bemerkung der Zulagen in den Patental-Urkunden durch bie Invali- den-Häuser. - XV. Zulagen von Privaten. - XVI. Alle geleisteten Zahlungen sind in den Patental-Urkunden anzumcrken. » XVII. Art der Zahlung. « XVIII. Wenn die Zahlung unmittelbar bey k. k. Kriegs-Cassen geschieht, auf die Meldung des Invaliden. . « XIX. Erhebung aus der Revisions-Liste, Anweisung,Quittirung und Bemer¬ kung in der Urkunde. -> XX. Von der Zahlung selbst , XXI. Sammlung der,Vormerkung der geschehenen Zahlungen der Krrcgs-Casse. -> XXII. Zahlung durch Civil - oder Militär-Behörden. « XXIII. Was vorschießcnde Behörden- zu beobachten haben, welche den Ersatz ansuchen. » XXIV. Wie die Quittungen legalisirt, und die Verzeichnisse belegt sepn sollen. - XXV. Band und Blattseite des Grundbuches sollen in den Parental-Ouittun- gen ersichtlich seyn. - XXVI. Anwendung der Revisions-Liste auf diese Anweisungen. - XXVII. Welche Documente die erwähnten Behörden mitzudringcn haben, und wie diese auszufertigen sind. « XXVIII. Wie diese Documente nöthigen Falles zu ergänzen sind. - XXIX. Sammlung der Vormerkungen aych über diese Zahlungen. - XXX. Haftung für Ungebührcn- - XXXI. Wie die Jnvaliden-Hauser von den Zahlungen zu verständigen sind. - XXXII. Mit welchen Documenten diese Verständigung zu geschehen hat, wenn die Zahlung unmittelbar bey den Kriegs-Cassen geschah. « XXXIII. Wenn die Zahlung durch Militär- oder Civil-Behörden geschah. - XXXIV. Zeirpunct, wann diese Verständigung erfolgen soll, und wie die Do¬ cumente zu diesem Zwecke von den Kriegs-Cassen einzurichten sind. - XXXV. Art dieser Verständigungen. - XXXVI, Schluß. für kal voi der mei Die litar dahe dur nar vor Krcr tag Nas M - PM-nnü-G-düh- -u-d-j«HIm, d-->«-- b-ü-htt -m- «S-"°^n,n b« 7'"7--mür»-ft-n Di. PMmUÜ-S-dühr -im- S°°°I.d-n hört mit d-ffm S---k,-g-, dm. °d.- i>uch in -in.m I-d.m d-° N°chft4-„d-n KW- s°»i °uf, >7 wu.d. ihr. D-U-- d-.nff., -»* "i-d. -ll-s» °-°.d-N kdNMN, u--nn si. d-n»°ch ,png-r -uSd-j-htt >»°>d-n D.ift 8-ii-,md: E d°- In°mid°, -° m°z l.di, °d.r Witm« s.»,., HEtzm . - x xandeö-General-Cowmando um die Bewii.,gung wü"" ° "- -u- b ' d°m -.h.it-n ,u h.dm. di. S-N.»ftC°MM°N. ^'"r°"d' 7u k k »°si.i-g-.--'ich-> °>°rdm Ich, mußt-, unt-r d„ " , ' d-s ibn-n In d<- S-i,° ,-h-„d-n Ob.-,,I°k.i.g-^°mm.ss.ri«I- -ins»-.«,« Sim i-d- -nd-„ H-i>dIhi.S>i-Ubnip, w°ich. -m- »°n -M--, M. n»m„ zulasten, ! Militär-, Civil- öder geistlichen Behörde erthcilct worden N°m.n h-dmdm und «. -i«' "«7 "k °d.7n«nn d°- M.N.. s.m. E.g.nsch.st, ch, '.t . duft d-nn-is °°> d« s g- und d-rkchmi-g.n, und dudurch du Si, validen-Versorgung nach stw z'chen; owevtens, oder wenn er den Aufenthaltsort, wohin er angewiesen ist, ver- lassZhätte vorher die schriftliche Erlaubniß der Cnul-Ortsobrugkctt dazu erh b 'm "?h7°n. ^!°. P.»,n..l-In««°d,n p-h.n b-k.nn,I.ch UNI-- d.r eaul.s-rch.ch barkeit; . . D-.N-N-, °d°r ««. -- «f d" M»i,nEch«.d-, sich p-rs°n« «,7,n -inb-ruf-n «md-n ««, und dustm Ruf. >n dc. d-.u d.p,mm.°n Zu, jü ft,7m un.-rli.p, auch k-in-u »m-.ich,»d.n Grund ftin.- Au-dind.n- d°»g-d-.». ^Di„t-n-r °d-r wmn « du.« -in zdnft- S-h- h-''. , p« u. s.in,n P-.-n.-i-G-h-l- °«-, « .° --il'" «-h-bung -ngmul-n zu melden; °d-r n-mn -- ,nw°d°r -in. förmlich b-ftldtt. Di-np-n«.°un, -> . ö st u ur.m ftl«-n SiriI-R«hrunsk-rn°rd g-I-ngl., d-si.» Sttrag gr-d-r 7i'7m und d-rmst-p-f.. zuftmumn „mmmm. P-- :n7..n Zur...d., « v-ntidns-Wünj- -rwurd-i -dir w-nn -r mit -in,m Milinir-Adschi-d -ntl-lsm murd., °»'< ^.k 7°rd'h°i.-^- üd-r..p.„ °d.r -Pu- d.r Miii.«-«.hö.d-" das Ausland ging; , Si-b-n.-ni, °d.° W.NN °r in -in- s-I«. lft-ichttich- Un.-rsuchung u.rp.l, in dm„ L-'g- -in- e,imin°,-Sl--f° «-r -hu -uSgch--«-» «---°n >st^ r u,. „lnp-brnd-n Zn«r müpt- di- g-g-"">mtR- P--MMdUrkund„ In -m.m ,-d-n dm Mift..uch°-, «°°-n d«. «M «7^ ^.7«,^. -- — °. s-p.n, -°st^°.n wü-.-. d-m Lun- ..7n°"MM, m.t d-, Tin,- °°n d.r l-nk-n zur ..chttn «'N. d.r i 1 i > I 4^ zm Lange nach kreuzweise von oben nach unten gleich an Ort und Stelle durchgestrichen , und hierauf sogleich entweder gerade an dieses Militär Jnvaliden-Haus, oder an das nächste k k. Feldfriegs-Commissariat zur Beförderung an das Jnvaliden-Haus abgegeben, Lev einem Stcrbfalle zugleich auch der pfarrherrliche Todtenschein der Urkunde bey- gelegt werden. Wien am i. December 1827. N. N. k. k. Fcldkriegs-Eommissar. Seiner Oesterreichisch k- k. apostolischen Majestät Oberster, und des Milttär-Juvaliden-Hau- scs zu Wien Kommandant. N. N. Beschreibung der Person: Der genannte Invalide ist von großer Statur hat braune Haare „ blaue Augen „ gestumpfte Nase blasses Angesicht spricht deutsch und böhmisch. Sonstige Kennzeichen. Eine H i e b n a rbe an der Stirn links; zw e v Finger der linken Hand mangeln. Tragt das Armee-Kreuz. - ormular Formular?. Des r Heft-Nr. Grund? / Blattseite-Nr. buches / Kopf-Nr. Vorbehalts--Ürkunde für den k. k. Invaliden, Cor pokalen Franz Eigner, geboren im Jahre 1784, zu Pilsen in Böhmen, PilsnerKreis, katholischer Religion, ledigen Standes, ohne Profession. Dieser hat bcy dem-Oester, k. k. Lini sn-Infanterie-Re gimente Her¬ zog e n b e r g Nr. 25, durch zwölf Jahre und fünf Monate, und b e p dem k. k. Garnisons-Bataillon Nr. 2, d u r ch d r ey Jahre und vier Mo¬ nate gedient, und ist wegen körperlicher Gebrechen, die er in diesem Dienste und ohne seinem Verschulden überkommen hat, zu ferneren Militär-Diensten untauglich, und der Militar-Jnvaliden-Versorgung würdig befunden worden. Er hat sich a l s G e m e i n e r des . g e n a n n r e n N c g i m e n ts Nr. 35, durch sein besonderesWohlverhalten im Kriege die k. k- Tapfer¬ keits-Medaille vpn Gold erworben, worauf er eine Zulage von täglichen fünf Kreuzern Conventions-Münze genießet. Auf seine Vorstellung , daß er dermalen der Militär-Jnvaliden-Bcrsorgung nicht bedürftig ist, und wegen e r h a l t en c r-A n st c l l u n g, als Amtsdiener der k. k. O b c r - P v st - V e r w a l t u n g zu Ärü n n i n M a h r e n, Brünner Kreis, leben wolle, die Militär-Jnvaliden-Versorgnng aber für den Fall eines künf¬ tigen Bedarfs sich Vorbehalte, ist ihm dieser Vorbehalt gegen dem, daß er sich in tiefem Falle mit einem Zeugnisse,seiner Civil,-Behörde über feine wirkliche Hülflostg- kcit, gute Aufführung, und Unfähigkeit zu jedem weiteren Nahrungserwcrbe.,. ent¬ weder bey diesem r.k. Militär-Jnvaliden-Hause, oder bcp dem nächsten Feldkriegs- kommiffariate auszuweisen haben würde, zugestanden worden, folgende sonstige Fälle ausgenommen, in deren jeglichem der Anspruch eines solchen Vorbehalts gänzlich er¬ lischt, nähmlich: Erstens, wenn der Invalide, er mag ledig.oder Witwer scpn, sich vcrhei- eathen würde, ohne zuvor Key dem k. k. Landes-General-Commando um die Bewilli¬ gung dazu angesucht, und sie hierauf von diesem erhalten zu haben. Die Gcneral- kominanden sind, vom k. k. Hofkriegsrathe beauftragt, eine solche Bewilligung, wenn sie finden, daß der Invalide durch eine .^ciralh seine Umstande verbessert, in dessen VorbehaltS-Urkundc, die ihnen deswegen überreichet sepn muß, unter der Fertigung des ihnen bcpgegebenen k. k. .Oker-Hrldkri.egs-Commissariats einschreiben zu lassen, kine jede andere Heiraths-Erlaubnis, welche etwa von was immer für einer anderen Militär-, CiviU oder geistlichen Behörde crtheilet worden wäre, würde ohne Aus¬ nahme zur geistlichen Trauüng nichss berechtigen, und wenn diese dennoch vor sich ge¬ gangen wäre, oder wenn der Mann seine Eigenschaft, daß er ein k. k.'Milirär-Jn- tulide des Vorbehaltsstandcä sepe, absichtlich verheimlicht und verschwiegen, und da¬ durch die Erlaubniß zur Heirarh erschlichen hatte, von selbst den Verlust des An¬ bruchs auf Militär-Jnvaliben-Versorgung nach sich ziehen; 5