st i v/ t i» ' Gesetz- »„d Perord»»»stSl>latt für das ö|1crrctd)(|cf) -iffirifdjc .Kliffen fim<), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. — Jahrgang 181)3. XXVI. Ltütk. AuSgegeben ititb versendet am 19. D eccmber 1893. 34. Gesetz vom 24. Mai 1893, betreffend die Bestellung des Forstwirthschafts- und ForstaufsichtS-Perfonales für die im Bereiche des Karstes in der Markgrafschaft Istrien gelegenen Wälder der Gemeinden und Gemeinde-Genossenschaften. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: I. Abschnitt. Von der Leitung der technisch-ökonomischen Gewirthschaftung der Wälder. § 1. Die Leitung der technisch »ökonomischen Bewirthschaftnng der den Gemeinden oder Gemeinde - Genossenschaften gehörigen Wälder, welche in den politischen Bezirken Capodistria, Mitterburg und Bolosca im Bereiche des Karstes im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Mai 26 1886, L.-G.-Bl. Nr. 32 ex 1887, beziehungsweise der Statthalterei - Verordnung vom 30. Jänner 1890, Nt. 1279 (L.-G.-Bl. Nr. 7), gelegen sind, wird den den politischen Behörden des Landes zngetheilten k. k. Forsttechnikern übertragen. Diese Leitung umfaßt alle jene Anordnungen, welche sich behufs einer den forstwissenschaftlichen Grundsätzen möglichst entsprechenden Ausnützung der Waldungen unter Berücksichtigung der localen Verhältnisse und der bestehenden gesetzlichen Vorschriften als nothwenbtg erweisen, einschließlich der nöthigen Controle hinsichtlich der genauen Beobachtung der erwähnten Vorschriften. Die in Rede stehende Leitung erstreckt sich nicht ans Verfügungen bezüglich der Verwerthnng der Wnldprodncte, doch haben die Wirthschnftsleitcr über allfälliges Ansuchen der Waldbesitzer denselben in dieser Richtung mit Rath bciznstehen. Für die oben bezcichnete Wirthschaftsleitnng, beziehungsweise für die beralhende Unterstützung haben die Waldbesitzer keinerlei Entgelt zu leisten. Diesen staatlichen Forsttcchnikcrn ist nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes das für die entsprechende Bewirlhschaftung der Wälder allenfalls noch nöthige Personale (Wirth-schafts- und Schutz-Personale) in der Weise beizngeben, daß dasselbe nicht von den bezüglichen Waldbesitzern abhänge, sondern den Wirthschaftslcitern untergeordnet sei. II. Abschnitt. Von dem forstlichen Hilfspersonale für die Wirtschaftsführung. § 2. Für alle im § 1 bezeichnten Wälder, deren Forstbetrieb es erfordert, sind in Durchführung des § 22 des Forstgesctzes vom 3. December 1852- (R.-G.-Bl. Nr. 250) und des § 9 bei Ministerin!- Verordnung vom 3. Juli 1873 (L.-G.- und V.-Bl. Nr. 29) geeignete Forstwnthschaftsführer derart zu bestellen, daß jeder Wald-Complep, dessen Ausdehnung von der Statthalterei mit Rücksicht ans die besonderen Verhältnisse und nach vorheriger Anhörung der betreffenden Eigenthümer festznstellen ist, von einem Wirthschaftsführer verwaltet wird. Desgleichen bleibt der Statthalterei das Recht Vorbehalten, ans Grund desselben Gesetzes mich für alle übrigen innerhalb des obangegebenen Gebietes gelegenen Wälder die gleichen Anordnungen zu treffen, wobei sie je nach der Natur und Ausdehnung dieser Wälder die betreffenden Eigenthümer zur Bestellung eigener Wirthschaftsführer und Forstwachen verpflichten, oder zu dem gleichen Zwecke die Wälder je nach den örtlichen Verhältnissen in bestimmte Gruppen vereinigen, oder dem nächstgelegenen Wald - Complepe behufs Beaufsichtigung und Bewirthschaftnng zutheilen kann, dies Alles jedoch nach vorläufiger Anhörung der betreffenden Waldbesitzer. § 3. Die Bestimmung der Höhe des Gehaltes und der Vergütung der Reise- und Kanzlei-anslagen, die Festsetzung der sonstigen Dienstes - Bedingungen, sowie die Ernennung des Wirthschaftsführers stchen den Eigenthümern der zu bewirthschaftenden Wälder, beziehungsweise ihren Vertretern nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung oder des etwa bestehenden Genossenschafts Statutes zu. In Ermanglung eines besonderen Statutes hat übrigens jede Gemeinde-Waldgenossenschaft nicht nur in Absicht ans das gegenwärtige Gesetz, sondern auch in Absicht auf die das Forstwesen betreffenden staatlichen Gesetze und Verordnungen, der Statthalterei bekannt zu geben, von wem sie rechtlich vertreten wird. Dieselbe Anzeige muß bei jedem gänzlichen oder theilweisen Wechsel in den Personen der Vertreter wiederholt werden. Im Unterlassungsfälle und nach vorangegangener Aufforderung zu der erwähnten Anzeige, wird die Statthalterei diesbezüglich durch Ernennung eines interimistischen Cnrators für die Genossenschaft Vorsorgen. Wo es sich um die Bestellung eines Wirthschaftsführers für einen, verschiedenen Eigenthümern (§ 1) gehörigen Wald-Eomplep handelt, stehen die oberwähnten Befugnisse einer Versammlung von Delegirten derselben zu. Die Zahl der von den einzelnen Waldeigenthümern zu ernennenden Delegirten wird von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes-Ausschnsse und nach Anhörung der betreffenden Eigenthümer ans Grund der für die bezüglichen Waldgründe zu entrichtenden Grundsteuer bestimmt. Die Wahl der Delegirten erfolgt sodann von der Vertretung der Gemeinde, beziehungsweise von jener der Genossenschaften. § 4. Die Eigenthümer der im § 1 bezeichneten Wälder sind verpflichtet, innerhalb der von der Statthalterei nach Anhörung des Landes-Ansschnsses von Fall zu Fall zu bestimmenden Frist und nach vorherigem, von diesen beiden Stellen ansznschreibenden Concnrse zur Ernennung des Wirthschaftsführers für den betreffenden Wald-Eomplep zii schreiten. Die Versammlung der Delegirten (§ 3) wird durch die politische Bezirksbehörde ein-bernfen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie wählt zunächst den Obmann und dessen Stellvertreter und beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Wird diese Stimmenmehrheit bei der Ernennung des Wirthschaftsführers nach zwei Wahlversnchen nicht erreicht, so ist zur engeren Wahl zwischen den zwei Eompetenten, welche die meiste» Stimmen erhalten hatten, zu schreiten Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. S 5. Der ernannte Wirthschaftsführer bedarf der Bestätigung der Statthalterei, um welche im Wege der k. k. Bezirkshanptmannschaft einzuschreiten ist. Der Wirthschaftsführer muß österreichischer Staatsbürger sein und in der Regel die Befähigung zur Wald - Wirtschaftsführung durch ein Zeugniß über die nach Maßgabe der Ministerial-Verordnung vom 16. Jänner 1850, R.-G.-Bl. Nr. 63, beziehungsweise nach der Ministerial - Verordnung vom 11. Februar 1889, R.-G.-Bl. Nr. 23, mit günstigem Erfolge bestandene Staatsprüfung für Forstwirthe Nachweisen, sowie den sonstigen Eoncnrs-bedingungen entsprechen. Ausnahmsweise kann die Statthalterei den Ernannten auch ohne Beibringung des erwähnten Zeugnisses bestätigen, wenn ihr seine Befähigung zur Wald-Wirthschaftsführnng auf andere Weise nachgewiesen erscheint. Der von der Statthalterei bestätigte Wirthschaftsführer hat bei der k. k. Bezirks-hanptuiannschaft den im § 52 des Forstgesetzes vorgesehenen Eid zu leisten. § 6. Unterlassen es die Vertretungen der Gemeinden oder Genossenschaften, entweder selbstständig oder gemeinschaftlich innerhalb der festgesetzten Frist die Ernennung des Wirthschafts-führcrs vorzunehmen, so wird dieselbe für den bezüglichen Wald-Complex von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes-Ansschnsse bewerkstelligt. § 7. Die Höhe des Gehaltes für den Wirthschaftsführer darf nicht weniger als 700 Gulden betragen; außerdem hat derselbe eine entsprechende Vergütung für die Reisen und Kanzlei-Auslagen zn erhalten. Für den im § (5 vorgesehenen Fall wird der Gehalt und die Vergütung von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes-Ansschnsse festgesetzt. § 8. Die Obliegenheiten des Wirthschaftsführers sind im Allgemeinen durch die Vorschriften des bestehenden Forstgcsetzes vorgezeichnet und werden im Besonderen mittelst einer von der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landes-Ansschusse zn erlassenden Dienstes-Jnstruction festgesetzt. Diese Instruction hat auch die näheren Bestimmungen über das dienstliche Verhältnis; des Wirthschaftsführers zu den k. f. Forstorganen und über die Disciplinar-Behand-lung zu enthalten. Die Entlassung eines Wirthschaftsführers bedarf in jedem Falle der Zustimmung der Statthalterei. III. Abschnitt. Vom Forstaufsichts-Personale. § 9. Dem Wirthschaftsführer, beziehungsweise dem k. k. Forstpersonale ist ein angemessenes Schutz- und Anfsichts-Personale beizugeben. Die Zahl desselben wird von der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landes-Ausschüsse »ach Anhörung der betreffenden Eigenthümer, mit Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und nach Maßgabe des unumgänglich nothwendigen Bedarfes bestimmt. Die Ernennung steht der Vertretung der Gemeinde, beziehungsweise jener der Genossenschaft (§ 1), und im Falle einer gemeinschaftlichen Bestellung, der Versammlung der Dele-girten nach den Bestimmungen des § 3 zn. Wird die Bestellung der Aufsichtsorgane innerhalb der von Fall zn Fall festzusetzenden Frist unterlassen, so wird dieselbe von der politischen Bezirksbehörde vorgenommen, der es auch zukommt, das von den Gemeinden und Genossenschaften oder von der Versammlung der Delegirten ernannte Aufsichtspersonale beim Vorhandensein der Erfordernisse der Ministerial-Verordnnng vom 1. Juli 1857, R.-G.-Bl. Nr. 124, zu bestätigen und zu beeidigen. § 10. Der Waldhüter muß einen genügenden Gehalt bekommen, um sich ausschließlich der Beaufsichtigung der seiner Obhut anvcrtrantcn Wälder widmen zn können. Die Höhe des Gehaltes der Waldhüter wird mit Nücksichtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die denselben zur Beaufsichtigung zngewiesenen Waldflächen nach vorher- gegangener Anhörung der Gemeinde- und Genossenschafts-Vertretnngen von der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landes-Ansschnsse festgesetzt. Mit Zustimmung der politischen Bezirksbehörde können die auf Grund dieses Gesetzes bestellten Waldhüter auch die Ueberwachnng der benachbarten Privatwälder gegen entsprechende Beitragsleistung der betreffenden Eigenthümer übernehmen. Die Statthalterei kann im Einvernehmen mit dem Landes-Ansschnsse in einzelnen Fällen gestatten, daß den Waldhütern auch die Beaufsichtigung des Feldgntes gegen angemessene Beitragsleistung übertragen werde. Die bezüglichen näheren Bestimmungen, sowie die dienstlichen Obliegenheiten und die Beziehungen der Waldhüter zu dem Wirthschaftsführer und den staatlichen Forstorganen werden durch eine besondere, von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landes- Ausschusse zu erlassende Dienstes-Jnstrnction geregelt werden. Der nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestellte Waldhüter kann ohne Zustimmung der politischen Bezirksbehörde nicht des Dienstes entlassen werden. IV. Abschnitt. Aufbringung und Vertheilung der Kosten für das Forstwirthschafts- und Forstaufsichts-Personale. § H. Die Kosten filr das Forstwirthschafts- und Anfsichts-Personale werden innerhalb jedes Wald-Complexes durch Beiträge der bezüglichen Gemeinden und Genossenschaften (§ 1) und im Falle des § 10 der dort erwähnten anderen Interessenten und durch Subventionen ans öffentlichen Fonde» des Staates und des Landes gedeckt. Die Höhe der von den einzelnen Eigenthümern (§ 1), sowie auch der für die Ueberwachnng von Privat-Waldungen und des Feldgutes zu leistenden Beiträge wird von der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landeö-Ausschnsse nach Anhörung der bezüglichen Eigenthümer im Verhältnisse zu den für die bezügliche zn überwachende Fläche vorgeschriebenen l. f. Stenern bestimmt. Diese Beiträge sind von den Verpflichteten von 3 zu 3 Monaten im Vorhinein bei Vermeidung der politischen Epecntion an das betreffende k. k. Steueramt abzuführen, von welchem sodann die Forstwirthschaftsführer und Waldhüter ihre Gebühren in monatlichen Posticipatraten auf Grund der bezüglichen Anweisung der Statthalterei erhalten. Die näheren Verrechnungs-Modalitäten werden im administrativen Wege im Einvernehmen mit dem Landes-Ansschusse geregelt werden. V. Abschnitt. Vom Jnstanzenznge. § 12. Neenrsc gegen Verfügungen der k. f. Bezirksbehörde in Handhabung dieses Gesetzes sind bei derselben binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung des angefochtenen Decretes einzubringen und sodann der Statthalterei vorzulegen, welche nach hierüber eingeholtem Gutachten des Landes-Ausschusses entscheiden wird. Beschwerden gegen Entscheidungen der Statthalterei sind an das Ackerbau-Ministerium zu richten und müssen im vorgeschriebenen Wege binnen 4 Wochen nach erfolgter Zustellung der angefochtenen Verfügung eingebracht werden. Die Recurse haben in der Regel aufschiebende Wirkung, nur dringende Maßregeln, welche einen Aufschub nicht zulassen, können in der Zwischenzeit innerhalb der Grenzen des strengsten Bedarfes durchgeführt werden. VI. Abschnitt Schlußbestimmung. § 13. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Ackerbau-Minister beauftragt. Bruck a/L., den 24. Mai 1893. Franz Joseph in. p. Falkenhayn m. p.