(Poätnina plaiana v gotoriui.) Eillier Münz p—an i ii i n CrfAeittf w«»»ntNch zweimal: Donnerstag and Sonntag früh. -r •«rtHWMtfl aal Bctvaltaaa: «rrtetaMw »Nca «t. » Xtbvtoa «1 —«»«»»»«, »,«,» B'thn tat der «traattaao qeq«, Oertlaaafl blfllgtct ««Mbtea cntacacagoimaet • •••««»tilfli Mir»»» ^alaab oUrt*I14&rtfl Dia , VtsWiTla Dta 60.—. ,a»^SH^0 vi» 100.—. Hl btl lailn) «tsM«che»d, «rh»h»a«. — «taidat Ras arm Dia ___ Nummer 19 >' —— Aufklärung und Ermunterung. stärkt und begeistert zu ihrer Arbeit zurückgingen. Wer noch zögert und schwank« und unbegreiflicher Weise noch immer nicht sest sein sollte, dem stellen wir die wackeren Bürger der Märkte im Drautale und die braven Landleule in diesen Bergen als 48. Jahrgang Muster hin. Als Muster. Diese prächtigen Mensche» blicken in gläubiger Zuversicht hin zu den deutsche» Bürgern, die in den steirischen Städten wohnen, daß sie Mann.für Mann ihre Pflicht tun werden. Zeige» wir ihnen, daß wir nicht hinter ihnen zurückstehe» wollen, daß un» der Tag der Entscheidung, der 18. März, in brüderlicher Einigkeit mit ihne» treffen wird und daß wir, die wir die Zahlreichere» sind, un« mit ihnen zusammen die Vertreter unserer gemeinsamen Interessen in Beograd erkämpfen werden. Wie hat sichrer Wühler bei der Abstimmung zu verhütten? Der Tag der Wahlen rückt immer näher heran. SS ist daher noiwendiy, daß jeder Wühler sich darüber klar wird, wie er sich bei der Wahl zu benehme» hat. Wir erachten eS für unsere Pflicht, an der Hand de» Gesetz»» den Wählern darzulegen, wit der Wahlakt vor sich geht, und ersuchen unser« Volksgenossen, die nachstehenden Weisungen genau z» lesen und sich zu eigen zu machen, damit bei der Wahl kein Formfehler unterläuft und die Wühler sich nicht der Gefahr auisetzen, wegen Außeracht, lassung der gesetzlichen Vorschriften empfindlich be. straft zu werden. Das Betreten des Wahllokals. Unter dem Wahllokal ist jene» Gebäude z» verstehen, in welchem die Abstimmung stattfindet (8 50 WG). Die» ist gewöhnlich da» Gemeindehaus, wenn die» ungeeignet ist, ein andere» geeignete» däude (Schule oder ein andere» Haus). Wenn da» Gebäude selbst nicht groß genug ijt, muß e» eine» ubsperrbaren, umzäunten Hos haben (8 61 WG), welcher ebenfalls zu« Wahllokal gehört, so daß überall, wo vom Wahllokal die Rede sein wird da» Gebäude und der dazu gehörige Hos zu verstehen ist. Dieses Wahllokal dürfen nur Leut« betrete», welche da» Wahlrecht haben und abstimmen können, also nur solche, welche in die endgültigen Wähler» listen eingetragen sind. Wer da« Wahllokal betritt, ohne in die Wählerlisten eingetragrn zu sein und über Aufforderung einer zuständigen Person (Wahl. au«schußprästde»t. Mitglied de« Wahlausschusses, Vertrauensmann, Listenrepräsentant, eingetragener Wähler) daS Lokal Nicht verläßt, wird mit Arrest bi» zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe von LOO bi» 2000 Dinar bestraft (8 102 al. 8 WG). Edens» ist e» verboten, den Wahlplatz »it Waffen oder sonstigen zum Kampfe geeigneten Mitteln (Knüppel, Sivcke, Messer usw.) zu betreten (C 61 WG). ©et dagegen handelt, wird mit Arrest bt» ,u einem Jahre bestrast (§ 10b WG) und sofort, allenfalls auch mit Gewalt, vom Wahllokal entfernt. Weilers ist e« v-rboten. im Wahllokal» zn Agi. tationszwecken falsche Nachrichten zu verbreiten (z. B. daß dieser oder jener KonStdat zurückgetreten fei u. v. a.), zum Zwecke der Agitation Bilder (ge. wöhnlich Karikaturen) oder Plakate (gewöhnlich Schmähschriften) und andere AgilaiionSmittel eivzu-schmuggeln. Auch ist eS verboten, durch Lärmen oder Drohen den Wahlausschuß oder einzelne Mitglieder in ihrer Tätigkeit zu stören (§ 106 WG). Personen welche sich im Wahllokale auf dies« Weise vergehen,' werden mit Arrest von 2 bi» 6 Monaten bestraft. Der WahlauSfchußpräsident hat solche Personen von Ami« wegen, aber auch über verlangen jetx» Wahl-auSschußmitgliedeS, Listenrepräsentanten (Vertrauens. manneS) oder Wähler», aus dem Wahllokale zu entfernen, wa» auch im Wahlprotokolle an»uaeben ist (8 108 al. 3 WG). fette 2 Cilliet Geltung Nummer 19 Der Abstimmungsakt. Wenn der Wahlausschuß am Tage der Wahl, in unserem Falle also am 13. März, seine im 8 57 WG vorgeschriebenen Funktionen erfüllt hat — diese Funktionen beginnen um 7 Uhr früh und dürsten etwa eine halb« Stunde dauern — dann beginnt die Abstimmung, welch« ununterbrochen bis sechs Uhr abends dauert (§ 63 Zur Abstimmung werden die Wähler einzeln oder zu mehreren vorgelassen, in keinem Falle aber dürfen mehr alS fünf Wähler im Zimmer, wo abgestimmt wird, anwesend sein (§ 62 WG). Da unsere Volksgenossen an Wahlen nach dem jetzt gel-»enden System zum überwiegenden Teile noch nicht teilgenommen haben, wird «S sich empfehlen, wenn sie in kleineren Gruppen, zu zwei oder drei, da» LbstimmungSzimmer betreten, da«it sie sich durch eigene Anschauung über die technische Seite der Ab-stimmung ein Bild machen können. Sollte der Wahl-auSschußpräsident dieS nicht gestalten wollen, so mögen sich die Wähler an den Repräsentanten unserer Liste (Vertrauensmann) wenden, drr unter Berufung auf ß 62 WG vom Präsidenten die Zulassung der Wähler in kleineren Gruppen verlangen und im N'chlbefolgungSfalle die Aufnahme dieses Bescheides des Präsidenten in daS Wahlprotokoll fordern soll (Z 69 WG). Zeder Wähler muß, wenn er zur Abstimmung kommt, laut und verständ-lich, so daß ihn alle Mitglieder deS W a h l a u S f ch u f f e S v e r st e h e n, j e i n e n B o r -und Zunamen, seinen Beruf und in Städten und größeren Orten, wo mehrere Wahlplätze bestehen, auch seine Wohnung angeben. Der Wahlausschuß-Präsident hat nun zu konstatieren, ob der Wähler in der ständigen Wählerliste eingetragen ist, und seine Identität festzustellen. Ist das geschehen, hat der Wahlausschußpräsident dem Wähler der Reihe nach die Kandidaten-listen auf den einzelnen Urnen laut zu sagen, und sie ihm, falls der Wähler nicht lesen und schreiben kann, vorzu-lesen. DerListenvertreler (Vertrauens-mann) hat daS Recht, dem Wähler zu sagen, welcher Partei oder politischen Gruppe die Urne oder die Kandidaten-liste angehört. Ist alles dies geschehen, überreicht der Wahlausschußpräsident dem Wähler «ine Stimmkugel, welche der Wähler in die rechte Hand nimmt und die Hand schließt. Es wird sich hiebet empfehlen, die Hand nicht krampfhaft zu schließen, fondern nur leicht, damit an der Muskulatur des Handgelenkes nicht bemerkt werden kann, wann die Kugel losgelassen wurde. Die linke Hand hält der Wähler am besten am Rücken oder in der Rock-lasche, da der Wahlausschuß dasür Sorge zu tragen hat, daß der Wähler die Kugel nicht in die linke Hand gibt und mit sich fortträgt. Die geschlossene rechte Hand steckt nun der Wähler in jede ein-zelne Urne von der ersten bis zur letzten, wobei er in jener Uwe, für deren Wahlliste er stimmen will, die Kugel losläßt. Besonders ist daraus zu achten, daß der Wähler, wenn er die Stimmkugel losgelassen, nicht etwa die Hand vssen aus der Urne zieht. Auch darf er, wenn er dieKugelloSgelassen, nichtdaSWahllokalverlafsen, sondern muß die geschlossene Hand auch in alle tveitersolgende Urnen stecken. Täte er daS erstere, oder unterließe er das zweite, so würde er sich einer Geldstrafe von 10 bi» 100 Dinar auS-setzen (§ 100 WG), da daS Wahlgeheimnis nicht v«rletzt werden dars. Wenn der Wähler die geschlossene Hand auS der letzten Urne herausgenommen hat, so hat er vordem Wahlaus schusse die Hand zu össnen, zum Beweis, daß dieStimmkugelnichimehr darinnen i st, er also abgestimmt hat (§ 63 Abs. 4 WG). Räch der Abstimmung hat der Wähler das i AbstimmungSzimmer und daS Wahllokal zu verlassen. Auch im Hose dars er sich nicht mehr aufhalten. (8 64 WG). Wer infolge schwerer körperlicher Gebrechen — z. B. weil ihm die recht« Hand fehlt oder sie steif ist. weil er nicht gehen kann, u. ä. — aus die «brn angegebeneWeisenichtabstimmenkann, hat da« Recht, einen Bevollmächtigten mitzubringen, der für ihn die Abstimmung vornimmt. Die Entscheidung, ob der Wähler oder der Bevollmächtigte abstimmt, steht dem Wahlausschüsse zu (§ 63 infioe WG). Die Feststellung der Identität des Wählers. Wie bereit» gesagt, ist vor der Stimmabgabe die Identität des Wählers festzustellen. DieS ist Aus-gab« deS Wahlausschusses, namentlich der Listenre-präf«ntanten (Vertrauensmänner). In der Regel wird diese Feststellung keine Schwierigkeiten machen, aber es können sich doch Fälle ereignen, daß niemand im Wahlausschuß den Wähler kennt. In diese« Falle hat der Präsident den Wähler zu fragen, ob er wirklich die Person sei, als die er sich ausgebe, und ihm die gesetzlichen Folgen vor Augen zu hallen, die eintreten würden, wenn er unter fremden Namen ab-stimmt. Ein solcher Wähler setzt sich nach § 99 WG einer Arreststrafe von 3 Monaten bis zu einem Jahre auS. Ueber alles dies ist ein Protokoll aufzunehmen und der WahlauSschußpräsi^eut kann auch die Photo-graphische Ausnahme diefeS nicht identifizierten Wählers anordnen. Bringt ein solcher unbekannter Wähler keine Dokumente (Taufschein, ArbeiiSbuch u. ä.) bei, die feine Identität genügend erweisen, so wird er zur Abstimmung nicht zugelassen. Entsteht über die Identität eineS solchen Unbekannten ein Zweifel, so entscheidet über seine Zulassung zur Abstimmung der Wahlausschuß (§ 63, Art. 2 WG). Hat aber unter de» Namen eine» Wählers bereits ein anderer abgestimmt, so hat der Präsident die Identität de» zweiten sich unter diesem Namen Meloenden festzustellen, seinen Namen in ein be-fondereS Verzeichnis einzutragen, darf ihn jedoch nicht abstimmen lassen (§ 65 WG). Die Dauer des Wahlaktes. Wie schon oben gesagt, beginnt der Wahlakt um 7 Uhr früh und hat un« unterbrochen bis 6 Uhr abends zu dauern (§ 68 WG). Um 6 Uhr abends stnd die Türen des Wahllokal» (auch die Hostore) zu schließen. JeneWähler, welche sich um 6 Uhr abends noch im Wahllokale befinden, müssen zur Ab-stimmung zugelassenwerden, und sollte dieS auch die ganze Nacht dauern. E» wird sich jedoch empfehlen, daß sich die Wähler schon so srüh alS möglich im Wahllokal einfindea, damit der Wahlakt glatt und flott vor sich geht und die Wähler nicht umsonst ihre Zeit verlieren. Eine Verlängerung deS Zeitpunktes, zu dem die Tore deS Wahllokale? zu schließen sind, kann nur dann eintreten, wenn infolge von Unruhen im Wahllokale über Beschluß deS Wahlausschusses der Wahlakt unterbrochen wurde und diese Unterbrechung über eine Stunde dauerte. In diesem Falle müssen die Wähler um so viel Über 6 Uhr zugelassen werden, als die Unterbrechung dauerte. Wenn also die Unterbrechung zwei Slunden dauerte, so dürfen die Tore erst um L Uhr geschlossen werden. (§ 68 WG). Das Wahlgeheimnis. Dle Wahl ist geheim. Daraus folgt, daß niemand öffentlich abstimmen darf (§ 100 WG), daß jeder Wähler alles vermeiden muß. was den verdacht erregen könnte, er wolle absichtlich da« Wahl-geheimnis verletzen (ebendort), z. B. wenn er die Kugel in die Urne sallen läßt und dazu sagt: „So!" oder «twaS ähnlich-», weshalb e» sich empfiehlt, während de» ganzen AbstrMmungSakte» zu schweigen. Au« der Tatsache, daß die Wahl gehe«« ist, folgt aber auch, daß niemand, auch die Behörde nicht, von de« Wähler ver- langen darf, er solle angeben, für wen er gestimmt habe, noch ihn. in welch«» Falle immer, für seine Abstimmung zur Verantwortung ziehen darf (§ 67 WG). Auf die Frage, für wen er gestimmt habe, hat jeder daS Recht, die Antwort zu verweigern, ohne daß ihm deshalb auch nur ein Haar angetastet werdeu darf. Weitere Bestimmungen. Strenge verboten und mit schweren Strafen bedroht ist jede Handlung, welche einen Wähler zu beeinflussen bestimmt ist, wie er abstimmen soll, oder die ihn an der Ausübung seine» Wahl-rechte« verhindern soll (§ 92 u. ff. WG). Dem Wähler dürfen keine Geschenke und kein« Staat«« oder P> ivatanstellungen angeboten werden, eS darf gegen ihn keine Gewalt angewendet oder keine Drohung au»gestoßen werden, um ihn zu bewegen, für diese oder jene Liste gegen seine Ueberzeugung zu stimmen. Wer einem Wähler ein Geschenk gibt oder verspricht, wird mit Arrest bi» zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 30 bi» 500 Dinar be» strast. Dieselbe Strafe trifft aber auch den Wähler, der ein solche« Geschenk oder da« versprechen eines solchen annimmt (§ 94 WG). Wenn et sich um Gewaltanwendung oder Drohung handelt, um einen Wähler zu beeinflussen, für eine gewisse Liste zu stimmen, so be-trägt die Strafe Arrest von 2 Monaten bi» 2 Jahren und Geldstrafe von 400 bis 4000 Dinar. Begeht eine solche ©ewaltonnmiduiij oder D>odung ein Beamter, so ist da» höchste Straf» auSmaß (2 Juhre Arrest und Geldstrafe von 4000 Dinar) anzuwenden (g 95 WG). Wer einen Wäh» ler durch Gewaltanwendung oder Droh-ung verhindert, fetn Wahlrecht auSzu-üben, also abzustimmen, den trifft ein« Arreststrafe von einem Monate bl« zu 2 Jahren (§ 92 WG). Wie darau« ersichtlich, ist die Freiheit der Wahl Im G-srtze vollkommen gesichert un» ist eS Sache der Wahler. auch ihrerseits dazu beizutragen, daß diese Freiheit auch Freiheit bleibe. Die« werden sie tun, indem sie jeden derartigen Fall fofoct zur Anzeige bringen. Die Anzeige kann jeder Wähler er-statten, ohne Rücksicht darauf, ob eS sich u« ihn od?r um einen anderen Wähler handelt (§ 116 Al. 2 WG). Die Anzeige ist, wenn die Tat an dem der Wahl unmittelbar vorangehenden Tage geschah, in unsere« Falle also am 17. März, dem WahlauS» fchusse anzuzeigen, der sie in sein Protokoll aufzu-nehmen hat (§ 117 Art. 1 WG), sonst der Polizei» behirde oder noch besser dem Gerichtshofe l. Instanz, welch.» für die Aburteilung zuständig lst (A 116 Al. 1 WG). Derartige Anzeigen muß da» Gericht alS dringend behandeln (§ 116 Al. 3 Dem Wähler obliegt aber auch die Pflicht, sich im Wahllokal anständig zu benehmen. Wer sich un» anständig benimmt, wird mit Arrest von einem bis zu fechS Monaten oder zu einer Geldstrafe von 300 bi» 2000 Dinar bestraft (§ 102 WG). Wer den Wahlausschuß beleidigt oder eine« seiner Mit» glieder, wird mit Arrest von 30 Tagen bi« 6 Mo» naten bestrast. (§ 103 WG). Wer aber den Wahl» auSschuß oder eine« seiner Mitglieder tätlich insultiert, erhält «ine Arreststrafe von 3 Monaten bi« zu 2 Jahren (§ 104 WG). Schließlich sei noch auf die Bestimmung de« tz 70 WG hingewiesen, wonach amTage vor der Wahl, ««Wahltage und amTage «ach der Wahl, in unseremFalle also am 17., 18. und 19. März, das verabreichen von alkoholischen Getränken aus welcher Art immer, also nicht bloß in Gasthäusern, sondern auch ln Privathäusern ver» boten ist. Wer sich gegen die Lorschrist vergeht, wird mit Arrest von 15 Tagen bis 6 Monaten und einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dinar bestraft (g 113 WG). Hiemtt hätten wir die Bestimmungen des Wahl» gefetze» anqeführt, soweit sich »ie>elb«a auf di« Rechte und Pfl chten der Wähler bei der Wahl beziehen Wir lade» unsere Wähler ein, sich mit diesen vor' Werfet eure Kugeln in die 6. Kiste! .Schau«? ftaamrr 19 Ci I Ute Rettung «rite 3 fchriften genau vertraut zu machen, damit ihnen einerseits kein verstoß unterläuft und ste anderer-seit« nicht Gefahr lausen, in ihren Rechten gekränkt zu werden. Kandidatenliste der Deutsch-wirtschaftlichen Partei für den Wahlkreis Waribor-Kelje. Für di« Wahl der Volksvertreter am 18. März 1923. Listenführer: Franz Schauer. Hauptfchrifileiter der „Crllier Zeitung". Bezirtdkanbidaten: 1. Für di« Wahlbezirke BreSice und Ormo2 : Kandidat: Anton Sent scher, Besitzer in Pus-vce; Stellvirtreter: Adolf Stammen, Besitzer in Ormvj. 2. Für die Wahlbezirke Celje und LaSko: Kandidat: Dr. Walter Riebl, RcchtS. anwalt in Celje; Stellvertreter: Johann Berna, Privatier in Celje. 8. Für di« Wahlbezirke Dolnja Len-dava und Murska Sobota: Kandidat: Io se f Fiirthner, Bäckermeister in P'uj; Stellvertreter: Johann Strudle d. Ae., Besitzer in Ptuj. 4. Für den Wahlbezirk Konjiee: «an. didat: Franz Potset. Großgrundbesitz«! aus Schloß Pozled be« Lrie; Stellvertreter: Karl Wesenschegg, Müblenbesitzer in Konjice. 5. Für di« Wahlbezirke Ljutomer und Maribor linkes Ufer: Kandidat. Dr. Wilhelm Neuner, tgl. GerichiSrat in BaiPalanka; Stellvertreter: Julius Glaser, Stadtdaumeister in Maribor. 6. Für die Wahlbezirke Maribor rechtes Ufer und Ptuj: Kandidat: V a l e r i a n Spruschina, Mechaniker in Ptuj; Stellvertreter: Milan Petek, Maler in Slov. Bckrica. 7. Für die Wahlbezirke Mozirje und 8marje: Kandidat: Josef Berlisk d.- I., Sausmann in Rogalrc; Stellvertreter: P a u l P i r i ch, Lederfabrilant in Ptuj. 3. Für die Wahlbezirke Prevalj« und Siovenjgradec: Kandidat: Johann Schuller, Hotelier in Slovenjgradrc; Sielloer-treter: Jakob Frttz, Bauersmann in Grafenfeld bei Gottschee. Politische Rundschau. Inland. Die Besetzung von Sufchak. Am 3. März wurde Sufchak von unseren Truppen in Besitz genommen. Die Siadr prangte im Flaggenschmuck un» wehrend der Einzugsfeierlich. ketten wogtru Tausende von Menschen aus den Straßen. In den Morgenstunde« hatten die italienischen Truppen mir ihrem gesamten Train und, wie daS Zagreber Tagblair berichtet, in „voller Ordnung" die Siadt verlassen. Die jugoslawischen Ftnarizwachen haben bereit» den Dienst an der Grenz« übrrvommei'. Geplänkel zwischen Jugoslawen und bulgar»styen Frelschäriern Wie die Korrespondenz Avala au» Jstip meldet, kam es am 1. März zu einem Zusammenstoß zwischen «iner starken Bande bulgarischer komitat'chrS und einer jugoslawischen Patrvu'lle, wobei acht Mann der letzteren samt dem Polizeivsfizier massakriert wurden. AlS starke Kräf« auf d«m Plan erschienen, zogen sich die Komitutschis zurück und führten dabei sämtliche Bewohner des Dorfes Tantarci mit sich, die dann auf dem Wege als verstümmelte Leichen aufgefunden wurden. Aussand. A«uherft« Spannung zwischen Deutschland und Frankreich. Wie au» Berlin b»richtet wird, haben am SamStag französische Truppen Karlsruhe, Mann, heim «nd Darmstadt besetzt. Die Empörung über diese neuen Besetzungen deutschen Gebiete» ist in ganz Deutschland unbeschreiblich groß. Man spricht von dem Abbrüche der diplomatischen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland. Der deutsch« nationale Abgeordnete Hergt erklärte in einer Rede: »Die Verzweiflung Deutschland« muß nun explodieren. Wir werden einen Kampf kämpfen, wie ihn die Welt noch nie gesehen. Die perfiden Einbrecher dürfen nicht ein Stückchen Kohle bekommen.* Die Franzosen fahren mit ihren Verhaftungen, Aburteilungen, Ausweisungen von Beamten und Arbeitern fort. ..Die unmilitarische Aktion" tm Ruhr-gebiet. DaS Brünner Tagblatt meldet: Die Maschinen-fabrik»Aktiengesellschaft Halske hielt in Bochum eine Beratung über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung de« Betriebes ab. Ein größeres Aufgebot französischer Truppen erschien mit TankS und sperrte den Häuserblock ab. Danach drang eine Abteilung Soldaten in den Sitzungssaal und ver-hastete zwölf Fabriksdirekioren. Die Zerstörung deS wirtschaftlichen Lebens der Stadt, die Schikanierung deS Publikum?, die Störung deS Verkehres nach außen werden fortgesetzt. Diese unschuldige Stadt wird weiterhin mit Tanks und anderen Krieg«-geraten bedroh'. Neue M ßhandlungen von Bürgern, die nach 4 Uhr nachmittags sich auf der Straß« ge-zeigt haben, sind erfolgt; Bochum steht nämlich unter dem verschärften Belagerungszustand. Der Waren, verkauf ist biS auf weiteres unterfagt. Es zeigt sich immer mehr, daß die Franzosen systematisch eine Hungerblockade durchführen wollen. Der Hauptbahn» Hof wird weiterhin von den Franzosen besetzt ge« halten. ES dürsen wohl Reisende auSsteigen, aber nicht von Bochum abreisen. Der Aushungerungskrieg im Ruhrland. Wie deutsche Blätter auS Bochum melien, sind die Franzosen zum Hungerkueg gegen die Bevölkerung geschritten und hab«n die ganz« Stadt »it Truppen. Tank« und Maschinengewehren streng ab-gesperrt; jeder Geschäftsverkehr, auch mit Lebens-miiteln, ist untersagt; die Bäcker dürfen kein Brot backen. Da 95 Prozent der Bevölkerung über keine Vorräte verfügen, sind über 160000 Einwohner systematisch der Aushungerung preisgegeben. In Bochum wurden bisher 300 Schutzpolizisten und 1500 Zivilpersonen verhastet und seit mehreren Tagen ohne Nahrung gelassen. Lebenslängliches Zuchthaus für Spionage in Deutschland. Der deutsche Reichspräsident hat aus Grund der Reichiversaffunz eine Beiordnung für da» ReichSgebiet erlassen, wonach mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem Zucht-hauS bestrast wird, wer während der in Friedens-zetten erfolgten Besetzung deutschen Gebietes durch eine fremde Macht diese in wirtschaftlichen, politischen oder militärischen Angelegenheiten al« Spion bedient oder Spione dieser Macht aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet. Reben der Freiheitsstrafe ist auch Geldstrafe bis zu 500 Millionen Mark zu «r> kennen. — Die Rheinlandkommission hat eine Ber-ordnung erlassen, die deutschen Beamten die Todes-strase androht, wmn sie die Befehle der Reich», »egierung durchführen. Auslieferung de» Reichsbankgold«»? Einer Meldung des Pariser Malt» zufolge wird die nächste Forderung Frankreichs die Auslieferung dplatz in L-woycS (Krank-reich), 8. eine Szene in den Pariser Katakomben; der Äeist HartmannS führt den Komponisten vor die Totenlchädel und ruft sie mit ihrem Namen, — die Schädel erglühen, 9. die Keusche der Jogoboba, d. i. eine Uhr in Form einer Keusche auf Hühner» deinen, Eigentum des sagenhaften russischen Herrn Jogoboba, 10. daS große Siadttheater in Kiew. — Der Kartenverkauf findet bei Frau Kovac, Tabak» trastk, Alekfandrova ulica, statt. Trauung.' In der Schloßkapelle auf Schloß Kreuz b«t Kamnik fand im Beisein der GutSherrin Baronin Irene Apsaltrern am 5. März l. I. die Trauung von Fräulein Else Wessely mit Herrn Ernst Rendl statt. Die Lustbarkeitssteuer in Celj«. Die GebietSv«rwaltung in Ljubljana hat erlaub«, daß die Stadtgemeinde C-tje die einheitliche Lustbarkeitssteuer im Ausmaße von 20 Prozent von jeder Eintritt»» karte zu Gunsten de» ArmenfondeS »er Stadt Celje kiuheben darf. Ein gewesener russischer General-ftabshauptmann als Justtzsoldat Der Prä» sident de» Osijeker Gerichtshöfe» hat dieser Tag« «tuen ehemaligen russischen GeneralstabShauptmanu als einfachen Justizsoldaten engagiert. 1 4__«illiet Zeitung Htanmtr 19 Bremen-New York Direkte Verbindung durch die prachtvollen amerikanischen Reglerungsdampfer. UnQbertroffbn an Bequemlichkeit, Sauberkeit und vorzüglicher Verpflegung. Schnelle u. sichere Schiffe. „George Washingtoo" „Amerika" „Praaldant RooMralt" „President Hardlng" Verfangen 81a nähere Auskunft und Segelliste Nr. 144. UNITED STATES IINES Generalvertretung für Jugoslawien: Beograd, Palata Beogradske Zadruge Gesucht wird ein^im Holzfache teruierter jWirtschafter für ein grB«seres W*l