Gesetz- «„d Verordnungsblatt für das österreichisch - iflin'ldje .Küsten fnnil, besteheild aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------------- Jahrgang XX. Stück. Aus gegeben n n d versendet am 14. December 1895. 26. Verordnung der k. k. kusteirländischen Stutthalterei vom 4. December 1895, Z. 2626 Pr., roo mit auf G r tl n d der M i n ist e r i a l - B e r o r d n n n g vorn 15, Februar 1857, R. - G. - Bt. N r. 33, für den in Folge Allerhöchster Entschließung vorn 28. Juni 1895, i n den Polizeirayon von Triest einbezogenen Th eil des Gebietes der O r t s g e ni e i n d e M n g g i a im politischen Bezirke Capodistria (L.-G.-Bl. 9t r. 22 de 1895) eine Meldungsvorschrift v e rlaut b art wird. § 1. Der Eigenthümer, Sequester oder sonstige Verwalter eines Hauses hat jede Wohnungs-partci ohne Unterschied, ob die Wohnung von ihr selbst bezogen, oder jemand Anderem entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, binnen 24 Stunden nach dem Einzüge, dein Bezirks-Polizei-Commissariate Muggia, mittelst der üblichen, beim genannten Amte unentgeltlich zn beziehenden Bögen, welche genau ansznfüllen sind, zu melden. Bei gemeinschaftlicher Miethe einer Wohnung durch mehrere Parteien ist jede einzelne Partei besonders anzuzeigen. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungspartei ist in derselben Zeit und Art anzuzeigen. § 3. Wer immer einen Theil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich Wochen- oder monatweise an Afterparteien überläßt, oder Bettgeher hält, oder auch sonst Jemanden, worunter selbst Verwandte oder verschwägerte Personen gehören, bei sich anfnimmt, hat hierüber, mittelst der gleichfalls beim Bezirks-Polizei-Commissariate Muggia unentgeltlich zn beziehenden Meldezettel, binnen 12 Stunden die Anzeige zu machen. Die Meldezettel sind genau auszufüllen und in zwei gleichlautenden Exemplaren zu überreichen, wovon das eine mit der amtlichen Vidiinng zum Beweise der geschehenen Meldung der Partei zurückgestellt wird. § 4. Mit eben solchen Meldezetteln und in der im § 3 festgesetzten Zeit sind auch alle Gesellen und sonstige Gewerbs- und Arbeitsgehilfen und Lehrlinge männlichen und weiblichen Geschlechtes, wenn sie bei ihren Arbeitsgebern in Wohnung ausgenommen werden, zu melden. § 5. Gasthansinhaber, Einkehrwirthe und Herbergbesitzer haben ein eigenes, gehörig para-phirtes Fremdenbuch in bestimmter Form ununterbrochen zn führen, selbes stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten, die Angekommenen aber innerhalb 12 Stunden nach ihrer Ankunft mitelst eines vollständig ansgefültten Meldezettels anzuzeigen. § 6. Gegen Gast- und Schankwirthe, zn deren Gewerbeberechtigung die Beherbergung von Fremden nicht gehört, finden, wenn sie dennoch Fremde bei sich aufnehmen, die Vorschriften des § 3 ihre Anwendung; außerdem kann bei mehr als zweimaliger Bestrafung wegen unterlassener Anmeldung von beherbergten Fremden nach Umständen auch die Entziehung der Gast- oder Schankgewerbe-Concession verhängt werden. § 7. Die Meldung der ein- oder austretenden Dienstboten, welche nach der provisorischen Dienftbotenordnung voin 10. Juli 1857 behandelt werden, hat nach den Bestinimungen des § 3 zu erfolgen. § 8- Uebertretnngen dieser Beiordnung werden, infofeine sie nicht den Thatbestand straf-gesetzlich zu verfolgender Handlungen begründen, von der k. k. Polizei-Direction in Triest mit Geldstrafen von 5—100 fl., eventuell 1—14 Tagen Arrest bestraft. § 9. Die vorstehende Verordnung tritt mit 1. Jänner 1896 in Wirksamkeit. Der f. k. Statthalter: üitisttlbtnt m. p.