Der krainerifch - Görzerifcherr Landeshaupkmattnschafk. I« Bettes der bey der Ausfuhr der Schaafwolle zu beobachtenden Vorsichten. eine k. k.Majestat haben vermög Hoft»ekret vom 19. Nob. emxf den-2. Dez d I. zu entschliessen befunden: -aß die Ausfuhr der Schaaftvvlle in dos Ausland gegen Entrichtung der Vorschrift« mässigen Essito Zollgebühren von 12 fl. für den Zentner wie bisher nur bei den, rdentlich-n im Zollpatents dom 2. Jäm 1788- genannten Kommerzialgränzzollämeern zu aestütten sey, daß aber bei der Aus- fulu dcr S-Daafwolle dom r Jan. i8oZ. anzufangen Nachfolgendes zu beobachten scyn werde. und Zwar itens Bleibt cs zwar, wie bisher, Jedermann frey,die zur Aus« Mr bestimmte Sckaaftvolle inner Landes bei einer Zoll-Legstatt zu verzollen, und d?e Ausfuhrswllkollctte zu lösen, iedvch wird Vie Par« tl er das GlänWllüml zu benenne» haben, bei welchem die Schaaf« wolle auszuttetten hat, auch wird in diese» Falle Lkens. Die Legstatt uach Maß der Entfernung des zur Aus¬ fuhr benannten Grämzvllomtes aufdie Bollette das von der Par- thsi gewählte Gränzzollamt, und die Zeitfrift, binnen welcher drese Schaafwolle aus der Gränze gegen Verfall des entrichteten Zolles und der dafür gelöstenBollette, und zwar nur beide« benannten Grärmmte auszutretten hat, schriftlich aufzuzeichnen, haben, und zwar dergestalt, daß für zwei Meilen ein Tag bemessen sey. Ztens Muß mrt der auf diele Art von der Zolllegstatt ausgefer¬ tigten Essitvbvllektc die zur Ausfuhr bestimmte Schaafwolle bis zu ihrem Emtrksskn bei dem benavvteu Gränzzollamte begleitet seyn. 4teus. In solchen Fällen ober, wenn Parthien von Schaaf¬ wolle weit inner Landes bev solche n Legstätren zur Ausfuhr verzollet werden, daß dr-ss Schaafwolle noch andere kcgstätte vorbei - und durchziehen muß, wird zwar von jener Legstatt, bei Welcher die Schaafwolle zur Aus ubr verzollet wird, die Essitobollette avszu- settiaen, zugleich aber die letzte Am bruchsstatiov, und die dahin fsihrei'de letzte Zollegstatt aus der Bollette zu benesien, unddiePar- thie Schaafwolle an diese letzte Zvllegstatt anzuwrisen styn, jedoch wird erst von dieser Letzte rn auf dw im zten Abschnitte bemerkte Alt die Zeit des Ausl-rrrches der Schaafwolle festzusetzen, und auf der Bollette amzmeichmn seyn- ttens. Werden die Partheien in jedem Falle der Ausfuhrs Ex« pedition die Obliegenheit haben, bei der Zollleastattwo die Schaaf- wolle zur Ausfuhr verrollet wird, ihre Erklärung über jedem indi¬ viduellen Wvllsack mit Anführung des darauf gezeichneten Numeri und seines Gewichtes verläßlich und genau xmzureichen, von Seite der Zvllleqstatt aber wi^d sodann dir Zollamtliche Revision und die vorschriftmässige Abwägung der Säcke vorzunehmen, auch werden die Säcke mit dem Amtlichen Siegel zu belegen, und wird in die Ballette mdividurl die Zahl der Säcke, von jedem aber auch das Numero und das Gewicht einzutragen sevn. btens. Werden bei diesen genau und streng zu beobachtenden Vorsichten die darkhejen gegen ihre Gefahr dieser Vorschriften gena« nachzuleben, besonders aber kein falsches Gewicht anmgeben ha¬ ben , indem unter einem den Zollämtern und der Gränz- aufsi'cht der Auftrag ertbeiit wird , diese Verordnung in allen Punkten und das Gewicht der dergestalt in das Aus¬ land zu tretten bestimmt-» Schaafwolle streng, und ge¬ nau zu beobacht-n, die Schaanvollen - Frachten gegen den Inn- Halt der Bollettm mit aller Verläßlichkeit zu koMrolliren, un- nach Umstanden dieselben abpacken zu lassen, die Abwägung vor- zunehmen, und über jede sich zeigende Veränderung ihr Amt zu handeln- 7tms. W'mr jedoch die zur Ausfuhr bestimmte Schaafwolle mcht bep einer Zoll-Le-rstatt inn-r Landes, sondern unmittelbar bey ei»?»» i?o »merzial Gränzrollamte verzollet werden will so muß d-s EMobsllettt. be"0" die Fracht die Nähe emer Meile vor der Grunze geas» das Ausland betritt, bey dem zur Aus¬ fuhr gewählten Gcänzzollamte gelöset werden, jedoch muß die Deklaration auf dieselbe Art geschehen, und von dem Granzzolsi amte die Vollette auf dieselbe Art ausgefertiget werden, wie es im e. Bbschnitte festgefttzrt wird, zuaieicd aber muß von dem Granzzollamte auf der Bollette der Beysatz ausdrücklich beygs- rückt werden, daß diese Bollette nunmehr nur 24 Gründen zu gelten habe; daher von demselben dw Stunde der Unterzeichnung genau bevgesetzet werden muß. Auch muß sodann die weitere wirkliche Ausfuhr der bey einem Granzzollamte verzollten Sckwaf- ivvlle dergestalt bewerkstelliget werden, daß von der Nähe einer Meile gegen die.Gränze die Schaafwolle selbst imrmr schon mir der von dem Granzzollamte ausgefertigten Bolzte begleitet ist. 8tens. Endlich kann jene Schaafwolle, welche vor, oder wäh¬ rend der Kundmachung dieser Verordnung bey einer Legstart zur Ausfuhr schon verzoller worden, ihren Weeg gegen die Gräme ungehindert fvrtfetzen; jedoch muß auch in Ansehung derselben dasjenige genau beobachtet werden, was hier im 6ten Abschnitte feftgesetzet wird. Da übrigens zufolge derselben allerhöchsten Entschliessung der Bankalgefällen-Administrazion dis Macht eingeraumt wird, über Anstände von kleinen Differenzen im Gewichte, in der bestimm¬ ten Entfernung von der Gränze, oder in der Zeit des Ausbru¬ ches der Schaafwolle, gegründet auf Lokalerhebungen , und über die beigebrachten Beweise, den billigen Spruch zu fällen: so wird hiemit bekannt gemacht, daß d-e Uebertrettungen der vorange¬ führten. Vorschriften folgende sind: Die verspätete Ausfuhr: Wenn nämlich die auf der Essitobollette zur Ausfuhr der Schaafwolle festgesetzte ZM ist verstrichen ist, diese Verstattung jedoch nicht 24 Stunden übersteigt. b) Der Gebrauch einer über 24 Stunden schon verfallenen, oder auf eine andere Gränzstazion lautenden Bollette. e) Die bey dem Ausbruche gefundene Unnchtiakeit im Ge¬ wicht der Ladung, im Vergleiche mit der auf der Ballette aus¬ gezeichneten Deklaration ci) Die befundene Veränderung der Ladung, nämlich Bey- ladung mehrerer Säcke, oder anderer Waaeen, von welchen irr der Deklaration keine Erwähnung geschieht. Endüch: e) Die Entdeckung einer g 'gen die Gränze ziehenden Schaaf- wvlle Parthie ohne vorschrrftmäffiger Ausbruchsbolletre inner der Meile an der Gränze- Da nun die all b. 6. und s. angezeigten Uiöertrektungen wegen den Folgen, und wegen der Schuld des Uibertr"ttsws ine wichtigsten find ; so werden diese der Straffe der Konfiskation zu Unterligen; Diejenigen aber, welche sich der a l a. und c-. arnr- zeigten Urbertrettungen schuldig machen, den Doppelzoll zu ent¬ richten haben- Wenn jedoch irgend Jemand durch ein zugestvssenes Unglück in der Zeit des Ausbruches aufgehalten worden seyn -sollte, und binnen derselben 24 Stunden dieß der Ortsobrigkert, wo er am'- gehalten worden, snzeigt, und hierüber von ihr das Zeugniß er¬ hält; so wird derselbe von der Entrichtung des Doppelzolles dann losgezählet werden, wenn er die Ausbruchsbollette sogleich zurückstellt, der Beobachtung der vorangcführten Vor¬ schriften sich sogleich neuerdings unterzieht, und seine Fracht mit der zurückgestellten Bvllette genau übereinstimmt, in welchem Falle sodann derselbe nur die Schreibgebühren neuerdings zu.ent¬ richten haben wird- Uibrigens muß jene Schaafwolle, welche nicht zur Ausfuhr in das Ausland, sondern für jene Fabrikanten, oder Manufak- turisten bestimmt ist, welche von der Nähe einer Meile gegen die ausländische Gränze ihre Fabriken, oder Manufakturen bs- treiben, von der Entfernung einer Meile gegen das Ausland mit der von der nächstgelegenen Zoll-Legstart, oder Gränzzollam- te vidirten Legitimation der Ortsobriqkeit, wohin die Schaaf¬ wolle bestimmt ist, begleitet seyn. Laibach den 22tenDer- ^24. Johann Rep. Graf v. Trautmannsdorf, Gouverneur. Alois von und zu Kannal, auf Ehrenberg.