261 2ä VW ^VVIVA^^X86VVX VV6HV^.^VVMV M VWVIX. Das Lailiach Eine rechtshistorische Skizze von August Dimih, k. k. Finanz-Concipisten, Ansschußmitgliede des historischen Vereins stir Krain. (Separatabdruck aus den „Mittheilungen der juristischen Gesellschaft", Band H, Heft 9.) Laibach, 1865. Druck von Ignaz v. Kleimnayr L F. Bamberg. Wie Freiherren von Erberg gehören zn denjenigen krainischcn Adcls- familicn, welche stets darnach strebten, ihrem Range in der Ge¬ sellschaft dnrch Thätigkcit im Dienste des Staates und der Wissenschaft vermehrte Geltung zu verschaffen. Bon einem Baron Erberg besitzen wir das Mannscript einer-krainischcn Literaturgeschichte, die kostbarsten Daten enthaltend und bereits vielfach von Forschern benützt. Einem Baron Erberg verdanken wir auch cin^Mannscript, das uns in einen Thcil unserer vaterländischen RcchtSgeschichtc einführt. Es ist das Eigcnthnm des geehrten Mitgliedes unserer Gesellschaft, des Herrn Landtagsdcputirtcn und Gutsbesitzers^ a n g c r v. Podgoro> welcher die Gefälligkeit hatte, es mir zur wissenschaftlichen Bearbeitung zur Ver¬ fügung zu stellen. Der Titel lautet: ^„Obsorvmtionos Draeticav iu- Draotorinlium Lukioornmgno 4uctioiorum Dioastsrii, guiduL „ex loFilmL knnäaM6irtnkii)U8 oxesksi Duentus E'nrnioliao (vui^oDnnä»- „lmnävost) institntis knkriis Dietornm chuäioioruur uIÜ8que votu- „8ti88imi8 monumoutw oxplmrntur USO non ro1)U8 chuäiontm nkii8ctll6 „nil6Antionibn8 illubtratnr «tchus äiotao Ourino Vorunoulo Doltimv- „6un§. Opu8 Do8tiiumum 4on. Dnnioli8 lud. Darouis nlr DrdorA „Domini in Dusttluri olim imjntum Dx66l8orum Ltntuum Deputati „nntoimo voro ^.ckv^onti cioiir ^roüi^rumnmtoi nao non Lnpromi „Drovinoins Loorotnrii ,1. 6. nnäogunguo Dumi§6rati88imi." In 38 Capitcln, betitelt: „Ol)86rvntion68", gibt uns dieses Mannscript ans 452 Qnartseitcn eim/Gcschichte und Beschreibung des Land s ch r a n n c n- g c richt e sin Krain, welche ich mit Herbeizichnug geschichtlicher Momente und anderer gedruckten und nngcdrnckten Quellen zu einer kleinen rcchts- historischcn Skizze zu bearbeiten unternommen habe. Zunächst Einiges über den Verfasser des Mannscriptcs. "Daniel Freiherr von Erberg/geboren in Gottschce (das Jahr unbekannt) war Nngwtor L.rtium Dikornlium ot DinIo8Opüin6, Dr. 4nri8 utriu8guo, Verordneter der krajnischen Landschaft , vordem Landschrannenadvocat, unter dem Namen^I?iäu8 Mitglied der Acadcmic der „Operosen", welche durch den Einfluß italienischer Cultnr ins Leben gerufen, in unserem Vaterlande eine neue Aera des wissenschaftlichen Aufschwungs herbei- 4 führte. Wir haben von Erberg an gedruckten Werken eine Doctors- dissertation „Ilisputatio snriäien äs Okkeio .luckieis", 167t, dann „Erbrecht außer Testament", Graz 1737; ncn aufgelegt in deutscher und krainischer Sprache 1775 in Triest *). Das vorliegende Manu- script läßt uns in dem Verfasser einen practischcn Juristen, gleich sehr bewandert im Landes- und gemeinen Rechte, in den Schranncnproto- collen und ältesten Urkunden des Mittelalters, erkennen. Und so wollen wir an seiner Hand einen Blick ans das Ncchtslcbcn Krams in der Vergangenheit zurückwerfen. Mit der Herrschaft der Karolinger in Kram hat auch die frän¬ kische Gerichtsverfassung hier Eingang gefunden. Diese kannte Grafen- gcrichtc und Hofgcrichtc. Als des Königs Stellvertreter übte der Graf (0omo8) die Gerichtsbarkeit. Dieser war ordentlicher Richter in Civil- und Criminalsachen. In den Hofgcrichten führte der König selbst oder an dessen Stelle der Pfalzgraf den Vorsitz. In Kram war der Krainburgcr Pfalzgraf der ursprüngliche Rcichsbcamte mit Gcrichts- bann **). Doch behaupteten sich in Kram neben den deutschen, auch die nationalen slavischcn Suppnnsgcrichtc, von denen wir noch weiter sprechen werden, mit großer Zähigkeit bis in den Anfang des 16. Jahr¬ hunderts. Ans den Grafcngerichtcn entwickelten sich die Landrcchtc, ans den Hofgcrichten die Hofrcchte, beide zusammen auch Hofthaiding genannt. . Im Jahre 1338 erließ Herzog Albrecht II. für Jnncröstcrrcich eine Landrechtsordnnng, in welcher wir schon die GrnndZüge der spä¬ teren Schrannenordnungen finden. Die erste Schrannenordnung gab 1564 Ferdinand I., die zweite 1571 Erzherzog Earl. Als im 18. Jahrhunderte die Selbstständigkeit der Stände dahinschwand, ging auch die Landschrannc in das Landrecht über, dessen Präsident der Landes chcf war. Wir übergehen zur Schilderung des Landschranncngcrichtes, wie cs noch im'Anfänge des 18. Jahrhunderts" unter Kaiser Leopolds l. Regierung bestand, wobei wir auch Gelegenheit haben werden, ge¬ schichtliche Rückblicke anzustellcn. Das Landschrannengericht (§orum Mbiliuw) ist das Gericht, vor welchem die Herren und Landlcutc (d. i. Lnndstände) um ihr Erb und Eigen, Gilt und Lehen oder welcherlei es sei, zu Recht stehen und sich verantworten müssen, oder nach der Definition des Landschrannen- procurators ^Burkard v. Hitzing in seinem nicht auf uns gekommenen Manuscript /,,8nmmnm Vriknual 1'wvineino, in guo Onnsao ?ro- viiwialiurn potitorio ob xos8688vrio suäioio vontilnntnr." Seinen Namen hat das Schrannengericht von seinem Orte, die „Schranne", * *) p. Noektin: Mblioibeca Laemolias. Laibach 1862, S. 18. **) Dr. Kranes: Umrisse des Geschichtslebens der deutsch-österreichischen Länder- gruppc. Innsbruck 1863, S. 328. s im Oberdeutschen so oiel wie . „Schranke." Jedoch pflegte man die in diesem Gericht zum Rcchtsprcchcn versammelten Herren und Landlcntc auch die Landschaft zu neunen. Denn dieses Gericht war ja aus den Edlen des Landes zusammengesetzt. "Der älteste Name desselben war übrigens Hofthayduug oder Hofthaidiug. Wie das älteste, so war cs auch das vornehmste Gericht, denn sein Vorsitzender war der Landeshauptmann, in welchem sich die Selbstverwaltung des Landes conccnlrirtc. Die ältesten Urkunden dieses Gerichtes aus dem 14. und 15. Jahrhunderte sind uns leider nur spärlich erhalten, unser Autor führt mehrere, jedoch nicht vollständig an. Betrachten wir uns den Ort des Gerichtes. Da die Landstände dasselbe bildeten, so tagten sie auch inck Laudhausc, nnd zwar in der sogenannten' Landstubc, in welcher die Landtage gehalten wurden. Hier, am obcrn Ende der vier¬ eckigen Tafel hat der Landcshanptmann seinen Sitz, am untern, ihm gegenüber, der Landschrcibcr mit dem Protocoll. Wenn der Landes- Verweser als Stellvertreter des Landeshauptmanns Präsidirtc, blieb der Sitz des Erstcrn leer und der Landesverwcscr nahm seinen Platz an der rechten Seite, wo im Landtage die infulirten Prälaten zu sitzen pflegten. Auf zwei abgesonderten Bänken, deren eine die Grafen- und Freiherren-, die andere die Rittcrbank hieß, saßen die Beisitzer des Gerichts. Außer der Schranne (dem Gcrichtsschrankcn) saßen die geschworenen Schranncnadvocatcn „^rnfluUm" auf ihren Kathedern *). ' So lange das Gericht dauerte, mußte der Vorsitzende den Gerichtsstab , das Symbol seiner Gewalt, in den Händen empor, nach dem Gcrichtsstilc „schwe¬ bend" erhalten; sobald derselbe ans der Hand gelegt wurde, war nach uraltem Brauch das Gericht aufgehoben.^ Bevor der Vorsitzende den Gerichtsstab aufhob, durfte das Landrecht nicht beginnen. Sollte die Stunde der nächsten Sitzung verkündet werden, so wurde der Gcrichts- stab dem geschworenen Weisbotcn zugcstcllt, der sich mit demselben zur Thürc der Landstnbc verfügte und die Stunde der künftigen Session mit lauter Stimme ausricf. Das Landschranneugericht begriff ein? doppelte Instanz in sich, die 'Land- nnd die Hofrechte. Unter dem 'L a n d re ch t e verstand man die Statuten, -Freiheiten nnd Satzungen des Landes, insoweit sic in der Landhandfcstc oder anderen Urkunden enthalten waren, nnd im engeren Sinne alle die Herren und Landleutc betreffenden Klagen, ausgenommen „Gewalt" und „Enlwchrungen", nämlich Störungen des Besitzes, welche letzteren in das Hofrccht gehörten. Gegenstand des Landrechts waren daher Erbfälle, Testamente, Legate, Fideicommisse, Inventur bei Nachlässen der Herren und Landleute, Vormnndschasts- (Gerhabs-) SachenCrida- und Ediclalvcrhandlungen, Injurien und Ehrensachen, Lehcnsachen u. dgl. Ausgenommen voni Schranncngerichte *) Valvasor IX. Buch, S. 94. « waren die Verbrechen, welche dnrch den Landeshauptmann oder Landesverwaltcr und die Herren und Landlente abgeurthcilt wurden, meist ohne Advocatcn, oft auch ohuc Kläger, sx oKaio, uud zwar „8um- murissiino." Beschwerden der Uuterthanen gegen ihre Obrigkeiten wur¬ den von der l a n d e s h a u p t m n n n s ch a s t l i ch c n S t c lle entschieden. Die G e r i ch t s b a r k c it der Schranne erstreckte sich über das ganze Land, nur die auswärtigen, in Krain begüterten Herrschaften kauften sich hie und da von der Schranne los durch besondere Privilegien der Landesfürstcu. So erhielt Eberhard IV., Erzbischof von Salzburg 1427, 19. November, dnrch Vertrag mit Herzog Friedrich von Tirol um 6000 Goldgulden für seine Person die Befreiung von der Ver¬ pflichtung , sich vor der Schranne zu stellen *). Auch die Grafen von Cilli benützten ihre Stellung als Grafen von Ortenburg, wie nicht minder die Bischöfe von Bamberg, um sich von der Stellung vor der Schranne auszunchmcn. ^Dic Edlen der Hündischen Mark, Möttlings und Istriens hatten ihr eigenes Schranneurccht, laut Gnadcnbrief Albrecht III. vom Jahre 1374. Hier haben wir eine Spur der uralten slavischcu Suppansgerichte. Valvasor IX. Bnch, Seite 95, beschreibt uns dieselben. Der L-uppan (Dorfältester, auch Dorfrichtcr, Valvasor nennt ihn Schultheiß) entschied mit seinen Beisitzern, indem er ihnen den Fall vorlegtc und dann ihre Stimmen sammelte, diese wurden in einem Holzstücke durch Einschnitte verzeichnet (Valvasor nennt dies? das hölzerne Protocoll). Auf Beschwerde der krainischcn Landschaft wurde die windische Mark durch Kaiser Map I., Jstrieu aber durch Ferdinand I., König von Ungarn uud Böhmen, und Erzherzog von Oesterreich der Laibachcr Schranne unterworfen. Im Land rechte warchnldbricfc mit der Clausel des L a n d s ch a d e n b u n d 6, dieß war nichts anderes, als die Bürgschaft für jeden Schaden, den Einer der Thcilc nehmen könnte. Diese Clausel hatte drei Formen, eine alte (Beispiel vom Jahre 1337), mittlere (1477) und neuere <17. Jahrh.) Die Wirkung dieser Clausel war, daß der Kläger 14 Tage nach übergebenem gütlichen Ersuchen die Klage ciubringcn konnte, ohne das Landrecht abzuwarteu, worauf der Landes¬ hauptmann an den Beklagten den Befehl erließ, den Kläger bis znm nächsten Landrecht zufrieden zu stellen, oder im Landrecht zn erscheinen. Erschien der Geklagte nicht, oder hatte er keine gegründete Einwendung, so war er sachfällig. Die zweite C l a s s e der Klagen bilden Schuld¬ briefe , Contractc re. o h uc die Clausel des Landschadenbunds, bei welchen der Klüger die Klage erst im Landrecht ciubringcn konnte, das Ver¬ fahren also um Einen (Gerichts-) Tag langsamer war. Die dritte Classe begreift uuvcrbriefte Schulden. Der Geklagte war ans die¬ selben erst im 4. Termin zu antworten schuldig. Klagen im Hofrecht wurden ebenso eingcbracht, nur mit deni Unterschied, daß sic auf den endhafteu (letzten) Gerichtstag lauten, wie ans einer Originalvorforderung S. Jörgeutag 1357 abzunehmen, kraft welcher auf Klage des Schenken von Osterwiz der Beklagte Mikleiu v. Gallenberg über 140 Tage zu antworten aufgefordert wird. Dieß zu verstehen von den Gewalts- (einfachen Besitzstöruugs-) Klagen, wäh¬ rend für die Klagen wegen „Entwehrung" (Expossessionirung) ein kür¬ zeres Verfahren galt, indem gleich im Hofrccht dein Kläger ans sein begründetes Ansuchen der Weisbot zur Wiedereinsetzung in den Besitz verschafft wurde. In alten Zeiten konnte Derjenige, der an einen Landmann An¬ sprüche hatte, ihn ohne Klage vor Gericht „still stehen uud ant¬ worten heißen;" dieß wurde aber durch die Landhandveste eingestellt. Die Procedur in H o s r e cht e n war die folgende: Nach ge¬ schlossenem Vortrag der Partei treten die Beisitzer zu dem Gerichtstisch und schließen den Ring, der Landeshauptmann, der hier als Richter erscheint, referirt den Fall und gibt dann die Umfrage den Beisitzern, und zwar zuerst den Herren Verordneten, dann dem Herren- und Ritter¬ stand juxta ssuium ollieii und schließt seeuullum mu.joru. indem er das Erkenntniß fällt. Das Erkenntniß lautete z. B.: Ich Landes¬ hauptmann vergich, daß auf Hrn N. Fürtrag und Hrn N. Antwort, Red und Widerred durch mich und die Herren und Landlcut, so heut s mn Recht gesessen, nach Erkanntnnß der mehreren Theil der Landlcut dieser Abschied gegeben worden rc. Glaubte der Landeshauptmann, daß gegen die Schranncuordnung oder sonst irrig entschieden worden, konnte er die Umfrage erneuern, bei dem alsdann gefaßten Beschluß blieb cS. Im C o n tu m a z i a l v e r s a h r c n mußte der ansgebliebcnc Theil erst durch den Weisbotcn dreimal bei offener Thür des Sitzungssaales berufen werden. Zeit und Dauer der Land rechte. Vermöge Satzung Albrechts II. mußten die Laudrechte je über sechs Wochen gehalten werden, welches auch die Schranncuordnung von 1571 bestätigt. Vor Zeiten wurden die Hofthaidingc jährlich 6 bis 7 Mal gehalten und jedesmal in wenig Tagen „ausgescsscn." Später, da die Rechtssachen sich häuften, nur mehr 2 bis 3 Mal des Jahres und eine Session (die immer für Einen Tag galt) dauerte oft 4—5 Monate. Die Par teicu mußten nm Sonntag vor dem Beginne der Gerichtssitzung (diese fand regelmäßig an einem Montage Statt) in Laibach an- kommen und nm Tag darauf zur Winterszeit nm 7 Uhr, zur Som mcrszeit nm 6 Uhr Vormittags auf dem Landhaus erscheinen, ebenso die Beisitzer. Es wurde zunächst nur der Ort und die Zeit des nächsten HofthaidiugS bestimmt. Was den Ort betrifft, so fand die Gerichtssitzung in Kriegskünsten, Pest re. auch außer Laibach, so 1555 Montag nach Dreifaltigkeit in Lack im Hause des Bartelmä Jüvaver; 157!» Montag nach St. Leonhard in Krainburg Statt, beides Mal wegen der Pest. Wenn nun die Zeit des nächsten Hoftbaidings bestimmt war, so wurde der Beschluß dem Weisboteu schriftlich bekannt gegeben, der sich daun zur offenen Thür verfügte und ihn drei Mal öffentlich ausrief; darauf nahmen auf die Mahnung des Vor¬ sitzenden die Beisitzer ihre Plätze ein und die Verhandlung begann. Man darf hiebei nicht vergessen, daß die Landrcchte von den Hofrechten abgesondert, an verschiedenen Tagen gehalten wurden, und zwar erstere am Montag, letztere am Erchtag darauf. Das Personale des Landschrannengcrichtes bestand aus dem Landeshauptmann, als Vorsitzenden, den Beisitzern, dem Landschrannen¬ schreiber, als Protocollsführer, den Schranncnadvocaten und Weis¬ botcn. Außerdem gab es für die Aufnahme der Zengcnverhöre eigene Commissarien und geschworne Landboten zur Zustellung der Gerichts¬ schreiben. Der Landeshauptmann hatte das Recht, die Land- und Hof¬ rechte nach Belieben zu „besitzen", das heißt, sie einzubernfen und ihnen zu präsidiren, oder das Präsidium seinem Stellvertreter zu überlassen. Bei dein Landrecht scheint er das Letztere früher in der Regel gethan zu haben, da im Jahre 1653, nachdem durch 50 Jahre kein Landes¬ hauptmann dem Landrecht vorgescsscn, ein Streit entstand, ob ihm dieser Vorsitz gebühre, welchen jedoch Kaiser Ferdinand III. zu Gunsten des Landes¬ hauptmanns entschied und Kaiser Leopold I. in demselben Sinne be- * ro stätigte. Den Landeshauptmann vertrat der Landcsverweser im Land- recht, der Landes-Verwalter im Hofrecht; dieser Letztere konnte auch einen Viceverwaltcr substituircn; im Landrecht aber konnte eine Sub stituirnng nur mit Erkenntniß der Herren und Laudlcute geschehen. Bei der Installation des Landeshauptmanns wurde ihm auch das Symbol seiner Gcrichtsgcwalt, der „landcsfürstlichc Gerichtsstab" übergeben und ihm der Eid abgcnommcn, Jedermann unparteiisch sein Recht ergehen zu lassen. Beisitzer des L a n d schr a n n en g e r i cht s. Bor Alters pflegte man im Beginne des Hofthaidings nebst Bestimmung des Tages auch 12 bis 16 Beisitzer zu wählen und dieselben hievon zu verstän¬ digen. Da aber diese Beisitzer häufig von der Sitzung wcgblicben, bat die Landschaft im Jahre 1510 bei der Zusammenkunft in Augsburg den Kaiser Maximilian, ihr aus den landcsfürstlichen Aufschlagsge- sällen jährlich 1000 fl. erfolgen zu lassen, um 16 Beisitzer damit zu besolden. Es wurden aber vom Kaiser nnr 600 fl. bewilligt. Von dieser Zeit an wurden die Beisitzer nicht mehr für Ein Hosthaiding, sondern für ein ganzes Jahr, und zwar gewöhnlich im Landrecht von St. Georgitag gewählt und die Verzeichnisse derselben in den Schran¬ nenprotocollen von Jahr zu Jahr eiugetragen. Später, als die Land¬ schaft zu obigem „schmalen Deputat" Einiges aus ihrem Säckel bei¬ gerückt hatte, wurde das Beisitzeramt ein beständiges und fand die Besetzung durch die Stände im Landtage Statt, im Jahre 1675 aber wurde dieselbe dem Schranncngerichte selbst überlassen. Eine Eides¬ pflicht wurde von den Beisitzern bis 1683 nicht geleistet, in diesem Jahre wurde sie durch kaiserliches Decret eingeführt. Erbcrg gibt uns ein Verzeichnis; der Beisitzer vom Jahre 1675 bis 1744 und führt auch einige p r a et i c i re n d c Beisitzer auf. 1741, Jänner: Leopold Herr v. S t n b e n b e rg, Carl Jacob K a l h a m m c r von Raunach, und am 26. Jänner 1742: Rochus Edler v. Luidl. Ein eigcnthümliches Recht der Beisitzer darf nicht unerwähnt bleiben, von welchem sie als Rcchtsprecher Gebrauch machen konnten, nemlich eine „Unterred" (Oon8u1tutio) mit ihren College» vor Abgabe des Spruchs zu verlangen, und allfällig in Folge derselben die Entschei¬ dung zum nächsten Hofthaiding oder auch nur auf einige Tage zu ver¬ schieben, was man „Bedacht nehmen" hieß. L a n d s ch r a n n e n s ch r e i b er. Diese führten das Protocvll und hatten auch die Ausfertigung der Urkunden, Gerichtszeugbriefe re. zu besorgen. Hiefür bezogen sie eine Taxe, von welcher sie einen Theil kraft uralten Gebrauchs dem Landesverwcscr oder dem Landeshaupt¬ mann , wenn er selbst fungirte, und zwar von Behebnissen und Ucbcr- gaben stx, von Schirmbriefen ' g abzuliefern hatten. Von dem Ucbrigen mußten sic die Kanzlei und das Expedit erhalten und besorgen. Von den Taxen im Hofrecht hatte jedoch der Landschrannenschreiber nichts ab- z' r Z d r 11 !>- h 1- I. 4 d l zugeben. Unter den Landschranncnschrcibern gab es viele gelehrte und erfah¬ rene Männer; unser Autor fuhrt Einige derselben an. Unter ihnen Burkard Hitzing, später Landrath und Hofrechtenbcisitzcr durch 23 Jahre, der Einiges über Landes- und Gerichtsgcbrauch zusammen trug, das von Erbcrg bei Abfassung seines Manuseripts benützt wurde. L a n d s ch r a n n e n a d v o c a t e n, auch Redner oder Procnratoren. Bei der Landschranne galt nicht der im gemeinen Recht vorkommende Unterschied zwischen Advocat und Procnrator. Es gab zweierlei Advo- eatcn: Schrannen- und Verhörs - Advocate». Erstere wurden vom Schranncugericht selbst wie die Beisitzer ausgenommen , hatten das Recht, bei allen Tribunalen ohne Unterschied zu advocircn, waren beeidet und genossen eine Besoldung. Zur Zeit Kaiser Maximilians I. gab eö bei der Landschranne 3, zur Zeit Erbcrg's 4 Advocate», welche besoldet, und mehrere überzählige, welche unbesoldet waren. Sie mußten vor ihrer Aufnahme sich in den Verhören bei der Landeshauptmannschaft einige Kenntnisse der Landes- und Gerichtsgebräuche sammeln. Sie standen bezüglich ihres Verhaltens unter strenger Aussicht, den Advo¬ cate» , der durch Schmähungen das Maß überschritt, konnte der Landes¬ hauptmann auf der Stelle bestrafen. Derlei Urtheile mit scharfen Ver¬ weisen , Geldstrafen gibt es viele. So wurde 1596 Magister Rogerius Lothrecht auf die Landcshauptmannschaft in Arrest gesetzt. Nach der Schrannenordnung soll dem Advocate«, der dem andern Theil mit Auf¬ richtung der Appellation hinderlich ist, achttägiger Arrest auf der Landes- hauptmaunschaft dictirt werden. Bevor der Advocat seinen Vortrag begonnen, mußte er die Er¬ laubnis; vom Landeshauptmann begehren, worauf derselbe erwiederte: „Kommt vor." Nachdem der Advocat seinen Vortrag beendet, begehrte er die „Frage des Rechtens", wenn cs im Landrcchtc war, denn im Hofrechtc fand keine Rechtssprechung durch Beisitzer Statt. Zur Zeit der Erlassung der Schrannenordnung iin Jahre 1571 scheint Mangel an Advocatcn geherrscht zu haben, denn es wurde auch fremden Advocaten oder Beisitzern die Vertretung gestattet. Als Ver¬ dienst bezogen die Advocatcn anfänglich 5H ohne Unterschied, doch schon im Jahre 1547 wurde derselbe auf 2A hcrgMsetzt. Bald darauf wurde die Unterscheidung cingeführt, daß in „diMitirlichen" und appel- , lirten Processen 5 oder 4S, in andern 2H passirt wurden. Gesetzlich statuirte dich die Schrannenordnung im Jahre 1571. Diese Gebühr konnten die Advocaten gleich nach erlangtem Endurtheil begehren, doch, hatten sie die Verpflichtung, dann die Rechtssache bis zur vollständigen Erfüllung zu Ende zu führen. Ueber den sonstigen Verdienst hatten sie sich mit der Partei zu vergleichen, meistens zahlte ihnen diese eine jährliche Bestallung, worunter aber obige Percente, dann die Haupt- schriftcn, nicht begriffen waren. Um hier eine statistische Notiz einzu- sügen, sei angeführt, daß im Jahre 1790 in Laibach 25 Advocaten 12 bestanden; die Stände baten in einer Bittschrift an Kaiser Leopold II. nm Verminderung derselben ans 12 oder 8; sic schlugen vor, ihnen eine Besoldung von 1000 fl. zu geben, wogegen sic ihren Verdienst an die besoldende Casse abzuführen hätten. Im Jahre 1793 gab cs in ganz Krain 27 Advocaten. Z c n g c n v c r hö r s - C o m m i s s a r i e n genoßen eine Besoldung, cs gab deren 2, einer für Ober- und einer für Unterkrain. Wcisbotcn waren nichts anderes, als Gerichtsvollzieher, Wohl zu unterscheiden von den Landbotcn, welche lediglich die Zustellung zu besorgen hatten. Um für die rasche Förderung des Rechtes zu sorgen, verbot eine Verordnung die Abhaltung aller Commissionen, Verhöre, Hochzeiten und Banquctc während der Dauer des Hofthaidings. Die Ver schiebnng desselben mußte in persönlicher Anwesenheit des Landes Hauptmanns geschehen, daher haben sich Landeshauptleute oft dcßhalb auf das Landhaus tragen lassen. A u s g c s e s s e n war ein Hofthaiding, wenn alle Proccssc vorge nominell worden waren. Dicß wurde jedoch nicht immer beobachtet. Von 1627)—1682 wurde das Recht nicht anSgcsessen. Deßhalb beschloß G. S. Reichsgraf v. Gallcnberg als Landesvcrweser die anhängigen Processc alle aufzuarbeitcn. Am letzten Tage des Hofthaidings berief der Weisbot die Par teien drei Mal öffentlich zum Gericht zu kommen, und erst wenn sich Niemand mehr meldete, wurde die Sitzung geschlossen. Der Landes Hauptmann übergab den Gerichtsstab dem Weisboten, der sich damit zur Thüre begab und auörief: Hiemit sind die Lands- und Hofrechten ausgesessen und die actione und Handlungen, so bisher nicht vorge- kommcn, gefallen. Dann klopfte er mit dem Stab an die Thür, zum Zeichen, daß die Rechte ein Ende haben, daher pflegte man die „Aus¬ sitzung" der Rechte auch „Ansklopfung" zu nennen. 0) D SS1802 copold II. r, ihnen Verdienst I link cs csoldnng, ier, wohl iistcllung bot eine c>ch.;eiten B c r- Landes- dcßhald vorqe dachtet, 'cschloß ngigen c Par¬ in sich andes- damit cechten oorge- . ^nm Jus- uo? - LvLUOklie^kiik:!.