1869. XXII. C. für die Laibacher Diözese. Verordnung der Minister der Justiz, des Cultus nnd des Innern vom 1. Inli 1868, betreffend den Holtzng -es Gesetzes in Ehesachen vom 25. Mai 1868. Zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 47, werden auf Grund des Artikels V dieses Gesetzes folgende Anordnungen getroffen: Zum Artikel I des Gesetz es. §. 1. Die Nachsicht vom Eheanfgebote (§§. 85 und 86 a. b. G. B.), die im §. 120 des a. b. G. B. vorgesehene Dispensation von der dort anberaumten Frist, sowie die Nachsicht von Beibringung des Taufscheines (Hofkanzlei-Präsidialdecret vom 9. December 1826, Z. 1338, Justizhofdecret vom 22. Dezember 1826, I. G. S. Nr. 2242), in soweit die Ertheilung dieser Dispensen dem Kreisamte zugewiesen war, steht der politischen Landesbehörde zu. Die Dispensationsbefugniß wegen naher Todesgefahr, soweit dieselbe in obigen Fällen der Ortsobrigkeit eingeräumt ist, steht nunmehr der k. k. politischen Bezirksbehörde, in jenen Städten aber, welche eigene Gemeinde-Statute besitzen, der mit der politischen Amtsführung betrauten Gemeinde-Behörde zu. §. 2. Die Entscheidung in oberster Instanz über die Nachsicht von Ehehinderniffen gehört zum Wirkungskreise des Ministeriums des Innern. Zum Artikel II des Gesetzes. §. 3. Wenn der Fall einer Eheschließung vor der weltlichen Behörde anhängig wird, so ist über die Verhandlung ein Tagebuch zu führen; in dasselbe sind alle hierauf bezüglichen Eingaben, Protokolle und sonstigen Aetenstücke in der Zeitfolge unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Die mit den Arten belegten Tagebücher sind abgesondert von anderen Registratnrsacten bei dem Aufgebotsbuche und Eheregister zu verwahren. §. 4. Wenn die Brautleute das Aufgebot ihrer Ehe durch die weltliche Behörde veranlassen und die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe vor dieser Behörde abgeben wollen, so haben sie ihr Ansuchen entweder schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. §. 5. Wenn die Ehewerber die Weigerung des competenten Seelsorgers durch die Aussage von zwei im Amtsbezirke wohnenden eigenberechtigten Männern Nachweisen wollen, so ist diese Aussage von der zur Eheschließung competenten Behörde zu Protokoll zu nehmen. §• 6. Wenn die politische Behörde in die Lage kommt, an den betreffenden Seelsorger die im Artikel II, §. 2, des Gesetzes vorgesehene Aufforderung zu richten, so hat dieselbe den Ausweis über den Tag der Zustellung an den Seelsorger sich zu verschaffen und bei den Verhandlungsaeten aufzubewahren. §• 7. In dem Aufgebote ist jedenfalls der Aufgebotstermin, ob nämlich die gesetzliche oder eine verkürzte Dauer desselben eintritt, anzugeben. 8- 8. Aus jedem das Aufgebot enthaltenden Anschläge ist der Tag der Affigirung und der Tag der Abnahme, auf dem bei der mündlichen Verkündigung an den Amtstagen benützten Aufsatze ist der Ort und Tag der geschehenen Verlautbarung zu bestätigen. Jeder so bestätigte Anschlag und Aufsatz ist dem Tagebuche beizulegen, zu welchem Ende das requirirte Gemeindeamt den dort affigirt gewesenen Anschlag nach Ablauf der Anfgebotsfrist mit obiger Bestätigung unverzüglich und unmittelbar an die das Aufgebot veranlassende Behörde einzusenden hat. Die Behörde und beziehungsweise das Gemeindeamt hat darüber zu wachen, daß der Anschlag während der vorgeschriebenen Zeit affigirt bleibe und im Falle der Beschädigung des Anschlages sogleich für die Erneuerung desselben zu sorgen. §- 9. Das Gemeindeamt, bei welchem das Aufgebot angeschlagen wurde, hat jedes ihm angezeigte Ehehinderniß der das Aufgebot veranlassenden Behörde unmittelbar und mit aller Beschleunigung mitzutheilen. §. 10. Die Verpflichtungen, welche den Gemeindeämtern in Bezug auf das Eheaufgebot und die Entdeckung von Ehehindernissen obliegen, sind von den zur Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises berufenen Gemeindeorganen zu erfüllen. §. H. Wenn die politische Landesbehörde in Gemäßheit des §. 86 a. b. G. B. das Aufgebot ganz nachzusehen findet und die Brautleute am Sitz der Landesbehörde nicht ihren Wohnsitz haben, so ist zur Entgegennahme des eidlichen Gelöbnisses die politische Bezirks- (Gemeinde-) Behörde zu delegiren. lieber dieses Gelöbniß ist in jedem Falle ein Protokoll aufzunehmen. §. 12. In dem über die Eheschließung aufzunehmenden Protokolle sind die beiden Amtspersonen, dann die Brautleute mit allen in die Colonneu c) bis m) des Eheregisters einzutragenden Daten (§. 17), endlich die Zeugen mit Namen und Stand anzuführen. Im Falle einer Eheschließung durch Bevollmächtigte (§. 76 a. b. G. B.) ist der Name und Stand des Bevollmächtigten, die Vollmacht und laudesbehördliche Bewilligung ersichtlich zu machen. Der den Act der Eheschließung leitende politische Beamte hat an die Brautleute mit Be-dachtnahme auf ihren Bildungsgrad und ihr Fassungsvermögen über die rechtlichen Wirkungen und namentlich die bindende Kraft des Ehevertrages eine dem Ernste und der Feierlichkeit des Actes angemessene Ansprache zu richten und sie sohin anfzufordern, ihren Willen, die Ehe zu schließen, feierlich zu erklären. Das Protokoll hat im Wesentlichen zu enthalten, daß der zu benennende Bräutigam seine Einwilligung zur Ehe mit der zu bennenden Braut und gegenseitig die zu benennende Braut ihre Einwilligung zur Ehe mit dem zu benennenden Bräutigam feierlich erklären. Das Protokoll ist vorznlesen und von allen oben angeführten Personen zu unterfertigen. Wer von den Brautleuten oder von den Zeugen seinen Namen zu schreiben unfähig ist, hat durch einen Anderen, der als Namensfertiger das Protokoll mitzuunterzeichnen hat, seinen Namen unterfertigen zu lassen und sein gewöhnliches Handzeichen beizudrncken. §. 13. Das Aufgebots buch ist über die bei der weltlichen Behörde vorkommenden Eheanfge-bote ohne Unterscheidung des Religionsbekenntnisses der Brautleute zu führen und ist jedes solche Aufgebot unter einer abgesonderten, fortlaufenden Zahl in dieses Buch einzutragen. Ueber Requisition vorgenommene Aufgebote sind bei der requirirten Behörde nicht einzutragen. §. 14. Das Aufgebotsbuch hat zu enthalten: a) die Reihenzahl; b) den Vor- und Familiennamen, den Geburtsort und Stand des Bräutigams; c) den Wohnort des Bräutigams; d) ob der Bräutigam schon verheiratet war oder nicht; e)) , f)> die nämlichen Auskünfte hinsichtlich der Braut, wie oben unter Buchstabe b), c), d); g)) h) eine allfällige Verkürzung des Aufgebotstermines; i) den Ort, die Art und Zeit der Aufgebotsvornahme; k) eine Colonne für Anmerkungen. Bei Wahlkindern ist der Name des Wahlvaters oder der Geschlechtsname der Wahlmutter, zugleich aber der vorige Familienname des Wahlkindes anzugeben (§. 182 a. b. G. B.) Bei verwitweten Bräuten ist auch der Name des letztverstorbenen Mannes beizusetzen. Der Wohnort ist mit Rücksicht auf die Ortsverhältniffe unter genauer Bezeichnung des Hauses, in welchem der Bräutigam sowohl als die Braut wohnt, einzutragen. Findet die politische Landesbehörde den gesetzlichen Aufgebotstermin zu verkürzen, so ist dieser Umstand unter Berufung des landesbehördlichen Erlasses in der Colonne h) ersichtlich zu machen. §. 15. Jede einzelne Eintragung ist von dem mit der Führung des Anfgebotsbuches betrauten Beamten unter Beisetzung seiner Diensteseigenschaft zu unterfertigen. §. 16. Das Eheregister ist über die bei der weltlichen Behörde vorkommenden Eheschließungen ohne Unterscheidung des Religionsbekenntnisses der Brautleute zu führen und ist jede geschloffene Ehe sogleich unter einer abgesonderten fortlaufenden Zahl in dieses Register einzutragen. §. 17. Das Eheregister hat zu enthalten: a) die Reihenzahl; b) Jahr, Monat und Tag, an welchem die Ehe geschlossen worden; c) den Vor- und Familiennamen, Geburtsort und Stand des Bräutigams, den Vor- und Familiennamen und Stand seiner Eltern; d) die Wohnung des Bräutigams; e) die Religion desselben; f) das Alter desselben; g) ob der Bräutigam schon verheiratet war oder nicht; h)J i)Z k)) die nämlichen Auskünfte hinsichtlich der Braut, wie oben unter Buchstabe c) bis g); 1)( m) i n) den Vor- und Familiennamen, dann den Stand der Zeugen; o) Namen und Dienstcharakter der Amtspersonen, vor welchen die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe abgegeben worden ist; p) die Urkunden, wodurch die vorgekommenen Anstände behoben worden sind; q) eine Colonne für Anmerkungen. Wenn die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe mittelst eines Bevollmächtigten geschieht (§. 76 a. b. G. B.), so ist dieser Umstand unter Beziehung auf die Bewilligung der politischen Landesbehörde und auf die Vollmacht, dann unter Angabe des Namens und Standes des Bevollmächtigten und des durch ihn vertretenen Brauttheiles anzumerken. §. 18. Wenn die Eheschließung im Delegationswege erfolgt, so ist dieß unter Beziehung auf das Delegationsschreiben der competenten Behörde und Angabe der letzteren in dem Eheregister der delegirten Behörde bei der dort eingetragenen Eheschließung ersichtlich zu machen und der delegi-renden Behörde binnen acht Tagen anzuzeigen. Die competente Behörde dagegen hat gleich bei Ausfertigung des Schreibens, wodurch sie eine andere Behörde delegirt, diesen Umstand mit Benennung der delegirten Behörde fortlaufend, jedoch ohne eine Reihenzahl, in ihr Eheregister einzutragen, und sobald ihr die vorgeschriebene Anzeige der geschehenen Abschließung der Ehe von der hiezu delegirten Behörde zngeht, diese Thatsache der geschehenen Eintragung beizufügen. §. 19. Jeder einzelne in das Eheregister eingetragene Eheschließungsact ist von den beiden Amtspersonen mit Angabe des Dienstescharakters zu unterfertigen. §. 20. Das Aufgebotsbuch und das Eheregister sind zu paginiren und ist zu diesen Registern ein, beide umfassendes, alphabetisches Verzeichniß mit Beifügung der Seitenzahlen und der Reihenzahlen beider Register zu führen. §. 21. Die politische Bezirks- (Gemeinde-) Behörde hat mit Schluß eines jeden Jahres von dem Eheregister eine beglaubigte Abschrift, welche alle in dem abgelaufenen Jahre vorgekommenen Eintragungen umfassen muß, an die politische Landesbehörde einzusenden. Diese Abschriften sind bei der letzteren zu verwahren. §. 22. Die amtlichen Zeugnisse, welche die politische Bezirks- (Gemeinde-) Behörde aus den bei ihr geführten Registern über die geschehene Verkündigung oder Eheschließung ausfertigt, sind diesen Registern wortgetreu zu entnehmen und mit dem Amtssiegel zu versehen. §. 23. Jener Seelsorger, welcher von den Brautleuten um die Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung zur Ehe angegangen worden war, hat auf Grund des ihm nach Artikel n, §. 9 des Gesetzes übersandten Amtszeugnisses in das ihm von der Staatsgewalt zur Führung übertragene Eheregister (Tranungsbuch, Trauungsmatrike) die vor der weltlichen Behörde geschlossene Ehe als solche unter fortlaufender Zahl einzutragen, die Rubriken des Registers gehörig auszusüllen und in der Anmerkung sowohl auf das Amtszeugniß Bezug zu nehmen, als auch jene Amtspersonen, vor welchen die Ehe geschlossen worden ist, mit Namen und Dienstcharakter anzuführen. Zum Artikel IV des Gesetzes. §. 24. Das weltliche Gericht, welches kraft dieses Gesetzes über eine, bei einem geistlichen Gerichte anhängig gewesene Verhandlung zuständig ist, hat die geführte Verhandlung mit den über das Verfahren in Ehesachen vor den weltlichen Gerichten geltenden Gesetzen in Einklang zu bringen und die von ihm nöthig befundenen Ergänzungen oder auch die Wideraufnahme der ganzen Verhandlung anzuordnen. §. 25. Zum Behufe der Uebernahme der nöthigen Verhandlungsaeten hat sich das zuständige Gericht an das betreffende Ordinariat mit der Anzeige zu wenden, daß an einem bestimmten Tage ein Abgeordneter des Gerichtes die Acten übernehmen werde. §. 26. Diese Verordnung hat mit dem Gesetze vom 25. Mai 1868, Nr. 47 Reichs-Gesetz-Blatt, zu dessen Ausführung sie erlassen wird, gleichzeitig in Wirksamkeit zu treten. Gesetz vom 31. Dezember 1868, betreffend die Versöhnungsversuche vor gerichtlichen Ehescheidungen. §. 1. Die den Ehegatten durch die §§. 104, 107 und 132 a. b. G. B. auferlegte Verpflichtung, den Entschluß zur Scheidung ihrem ordentlichen Seelsorger zu eröffnen, ist aufgehoben. Es bleibt denselben jedoch unbenommen, diesen Entschluß ihrem ordentlichen Seelsorger zu eröffnen und von diesem ein schriftliches Zeugniß darüber zu erwirken, daß der von ihm vorgenom-mene Versöhnungsversuch (§§. 104, 107, a. b. G. B.) vergeblich war. §. 2. Das zur Scheidung der Ehe zuständige Gericht hat, soferne das Scheidungsgesuch (§§. 105, und 107, a. b. G. B.) nicht mit dem Zeugnisse des ordentlichen Seelsorgers über die vergeblich vorgenommenen Versöhnungsversuche (§. 1.) belegt ist, vor der Amtshandlung in der Hauptsache die im §. 104 a. b. G. B. vorgeschriebenen Vorstellungen an die Ehegatten zu drei verschiedenen Malen in Zwischenräumen von je acht Tagen zu richten. §• 3. Das Protokoll, welches über die Vornahme des dreimaligen Versöhnungsversuches zn führen ist, hat nur das Ergebniß des Versöhnungsversuches zn enthalten. §. 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit; mit dem Vollzüge desselben ist der Minister der Justiz beauftragt. Geskh vom 31. Dezember 1868, betreffen- die Eheschließung Mischen Angehörigen verschiedener christlicher Confessionen. Artikel I. Bei Ehen zwischen Angehörigen verschiedener christlicher Eonfeffionen hat das Aufgebot in der gottesdienstlichen Versammlung des Pfarrbezirkes der Religionsgenossenschaft eines jeden der beiden Brautleute in der sonst gesetzlichen Weise zu geschehen. Artikel II. Die feierliche Erklärung der Einwilligung zur Ehe ist bei der Verehelichung zwischen Angeh örigen verschiedener christlicher Eonfeffionen in Gegenwart zweier Zeugen vor dem ordentlichen Seelsorger eines der beiden Brautleute oder vor dessen Stellvertreter abzugeben. Dieß kann auch in dem Falle geschehen, wenn das Aufgebot wegen Weigerung eines Seelsorgers durch die politische Behörde vorgenommen wurde. Den Brautleuten steht es in allen Fällen frei, die kirchliche Einsegnung ihrer vor dem Seelsorger des einen der Brautleute geschlossenen Ehe bei dem Seelsorger des anderen Theiles zu erwirken. Artikel III. Die §§. 71 und 77 des a. b. G. B. und alle sonstigen, die gemischten Ehen betreffenden Gesetze und Verordnungen sind, insoweit solche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes widerstreiten, aufgehoben. Artikel IV. Mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes sind der Minister des Innern, sowie die übrigen Minister, in deren Wirkungskreise die Vorschriften desselben zur Anwendung kommen, beauftragt. Verordnung der Minister des Lultus und des Innern vom 18. Janner 1869, betreffen- den Vollzug -er, -en Webertritt non einer Kirche oder Wetigionsgefellschast zur ändern regelnden öestimmnngen des Gesetzes nom 25. Mai 1868. Znr Ausführung der Artikel 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49, werden auf Grund des Artikel 18 dieses Gesetzes folgende Verfügungen getroffen: §. 1. Die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde ist die k. k. politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde. §. 2. Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Anstrittserklärnng ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Anstretenden nicht bedingt. §. 3. Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei. Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden. §. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebens-jahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind. §. 5. Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht. Itempelbehllndlung der durch die Gesetze vom 25. Mai 1868 heroorgerusenen Eingaben, Protokolle und amtlichen Ausfertigungen. Das k. k. Finanzministerium hat mit hohem Erlasse vom 28. Dezember 1868, Z. 37.375, über die Stempelbehandlung der durch die interkonfessionellen Gesetze vom 25. Mai 1868 (R.-G.-B. Nr. 47 und 49), dann die Vollzngsvorschrift vom 1. Juli 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 80) hervorgerufenen Eingaben, Protokolle und ämtliche Ausfertigungen die folgende normative Weisung zu erlassen befunden: „Zur Beseitigung der Zweifel, die über die Anwendung der Gebührengesetze ans die aus Anlaß der Vollziehung der Gesetze vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 47 und 49) sich ergebenden Eingaben, Protokolle und anderen Ausfertigungen erhoben worden sind, wird Folgendes bekannt gegeben: 1. Die nach Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 49) über den Austritt ans einer Kirche oder Neligionsgenossenschaft bei der politischen Behörde zu erstattende schriftliche Anzeige oder das die Stelle dieser Eingabe vertretende Protokoll ist, bei dem Umstande, als die Anzeige vorwiegend im öffentlichen Interesse gefordert wird, nach der T.-P. 44, g. und nach der Analogie der T.-P. 117, lit. k. kein Gegenstand der Gebühr. 2. Die nach Artikel II. §. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (N.-G.-Bl. Nr. 47) von der weltlichen Behörde ans dem Aufgebotbuche und dem Eheregister über Ansuchen der Parteien ausznfertigenden amtlichen Zeugnisse fallen unter die Bestimmungen der T.-P. 12 und 73 des Gesetzes vom 9. Februar 1850. 3. Das Protokoll, welches nach §. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 47) und nach dem §. 5 der Ministerialverordnung vom 1. Juli 1868 (N.-G.-Bl. Nr. 80) über die Aussage zweier Zeugen bezüglich der Weigerung des kompetenten Seelsorgers, die Trauung oder das Aufgebot vorznnehmen, anfznnehmen ist, unterliegt nach T.-P. 79, c. 2, bb dem Stempel von 50 kr. für jeden Bogen. Das nach dem vorerwähnten §. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 vom Seelsorger über die Verweigerung des Aufgebotes oder der Trauung auszustellende schriftliche Zeugniß ist jedoch nach T.-P. 117 lit. m gebührenfrei. 4. Das nach §. 4 der Ministerial-Verordnung vom 1. Juli 1868 bei der politischen Behörde schriftlich einzubringende oder zu Protokoll zu gebende Ansuchen um die Vornahme des Aufgebotes und um die Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwilligung zur Ehe unterliegt der Gebühr von 50 kr. für jeden Bogen. 5. Auf das Protokoll, welches nach §.11 der Ministerial-Verordnung vom 1. Juli 1868 im Falle der gänzlichen Nachsicht des Aufgebotes über das eidliche Gelöbniß aufzunehmen ist, hat die unter Z. 3 berufene T.-P. Anwendung. 6. Das nach §. 8 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 47) und §. 12 der Ministerial-Verordnung vom 1. Juli 1868 über den Akt der Eheschließung aufznnehmende Protokoll unterliegt als Rechtsurkunde der Gebühr von 50 kr. für jeden Bogen, nicht aber auch zugleich dem Protokollsstempel." Gedruckt bei Jos. Blasnik in Laibach. Verlag des sürstbischöfi. Ordinariates.