a UUBUANA Gegründet 1702. fe/w isnjA Bestimmungen für die Uermietung der Saal-Cocalitäten der Pbilbartn. Gesellschaft in faibacb. § 1. Die Philharmonische Gesellschaft vermietet in ihrer Con-halle die Saal-Cocalitäten (§ 3) vorzugsweise für musikalische Hufführungen; in Husnahmefällen auch für andere Vorstellungen. § 2. Über die Vermietung entscheidet die Gesellschafts-Direction. § 3. Die Mietsachen sind: 1.) der grosse Concertsaal sammt 6allerie; fum Concertsaale rechterseits jwei Damengarderoben, linkerseits eine f)errengarde-robe, ein oder im Bedarfsfalle jwei Künstlerjimmer und jur ßallerie eine Garderobe; 2.) der kleine Concertsaal mit Garderobe; 3.) ein Bösendorfer Concertflügel (für Solisten); 4.) ein anderes Clavier (als Begleit-Jnstrument). § 4. Der QT.etjins beträgt für jede Veranstaltung in der normalen Dauer eines Concertes (3 Stunden); a) im grossen Concertsaale...............................K 80'- b) » kleinen » »40’- c) für Benützung des Bösendorfer Concertflügels . . » 25' - d) » » eines anderen Claviers..................» 15' Die Kosten für das Stimmen der Claviere trägt der Mieter. § 5- D*c Beleuchtung und Bebeijung besorgt die Gesellschaft; biefür sind ?u entrichten: a) für die Beleuchtung des grossen Concertsaales (unterer Kran? des Kronleuchters, volle Beleuchtung der Bühne, Gallerie jwei flammen) sammt Deben-räumen......................................................K io- b) für die Beheizung des grossen Concertsaales sammt Debenräumen ...............................................» 10 • — c) für die Beleuchtung des kleinen Concertsaales . . » 5’ d) » » Beheizung » » > . . » 5 — § 6. für Vorstellungen, welche die normalmässige Dauer (§ 4) überschreiten, wird der ffliet^ins von fall ju fall von der Direction festgesetzt. § 7. Jede ffliete und andere Vergütung ist $ur 6än$e sofort bei Hbschluss des fflietvertrages gegen empfangnahme der Quittung ju befahlen. Der Gesellschafts-Zahlmeister verständigt nach erhaltener Zahlung den I)ausinspector, welcher die Bereitstellung der gewünschten Räume veranlasst. § 8. für jede Cebrhraft der Philharmonischen Gesellschaft sind je $wei f reikarten ju Saalsitjen am Cage der Veranstaltung bei der Karten-Verkaufstelle ju hinterlegen. § 9. Die Garderoben besorgt der Gesellschafts-Diener und hebt die 6ebüren biefür für seine eigene Rechnung ein. § 10. Der Mieter haftet für jeden durch sein oder seiner £eute Verschulden am liegenden oder beweglichen Vermögen der Philharmonischen Gesellschaft verursachten Sdiaden. § 11. Die Strassenplacate, Concertjettel, Programme, einlass-harten etc. ju den Veranstaltungen in der üonballe sind aussdiliesslicb in deutscher Sprache abjufassen. Die Hnnoncierungen können auch in anderssprachigen Zeitungen erfolgen. Kleinmayr Ss Bamberg, Caibacb 2S05—‘10