Gesetz- unt> Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische .Küstmfaiii), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang liUHi. XVI. Stück. Ansgegebcn n n d versendet am 18. 3 uni 1896 18. Gesetz vom (>. Mai 1896, wirksam für die M ark gra s scha st J strien, betreffend die H e r st e l l n n g und Erhaltung von nicht ärarischen öffentlichen Straßen. Ueber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Von den Straßen und Wegen überhaupt. E i n t h e i l n n g der Straßen. §. 1. Die öffentlichen Straßen und Wege, deren Bau und Erhaltung nicht ans dem Staatsschatze bestritten wird, sind: a) Concurrenzstrnßen, b) Gemeindestraßen und Wege. Concurrenzstraßen. §• 2. Concurrenzstraßen sind die gegenwärtig bestehenden, sowie jene klinstgerecht angelegten Straßen, welche wegen ihrer Wichtigkeit als Verbindungslinien zwischen mehreren bewohnten Ortschaften oder anderen wichtigen Straßen vom Landesausschnsse als solche erklärt werden. (§• 7). G c m ein d e straßen. §• 3. Alle anderen öffentlichen Straßen und Wege sind Gemeindestraßen. Für die Gemeinde- und Consortial-Feldstraßen und Wege bleibt das Landesgesetz vom 28. September 1875, L.-G.-Bl. 9tr. 30, in Kraft. Bau und Umbau der Straßen. §• 4. Der Bau der regulären Straßen fällt den betheiligten Gemeinden in der Regel nach Verhältniß der Steuervorschreibung und mit Bedachtnahme auf die Vortheile, die jede einzelne Gemeinde aus diesen Straßen selbst zieht, zur Last. Solche Straßen müssen, ungerechnet den nöthigen Raum für Schotterablagerung, Gräben und Alleebänme, eine Minimalbreite von 5 Metern haben. Der Bau, die Umlegung und die Erhaltung von Concurrenzstraßen obliegt dem Straßenausschnsse. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gemeindestraßen ist eine Angelegenheit der betreffenden Gemeinde oder Gcmeindefraction, welche sie in einem für den Verkehr von landesüblichen Fuhrwerken entsprechenden Zustande erhalten muß. Die hiezu erforderlichen Geld- oder Naturalleistungen werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §.79 der Gemeindeordnnng aufgebracht. Die Kostenconcurrenz für den Bau einer neuen regulären Straße oder für den Umbau einer schon bestehenden kann — wenn sich die Betheiligten nicht einigen — von Fall zu Fall durch ein LandcSgesctz bestimmt werden, nachdem der Landesausschuß die Angemessenheit des Baues anerkannt hat. Brücken und andere Kunstbauten sind integrirende Thcile der betreffenden Straße. Die Erhaltung und der Umbau von Grenzbrückcn trifft in der Regel zu gleichen Theilen die betheiligtcn Grenzgebiete. Baum Pflanzungen und O r i c n t i r n n g s z e i ch e n längs der Straße. §• 5. Wo die Bodenbeschaffenheit es znläßt, sind längs der Concurrenzstraßen Bäume mit breiter Krone in gleichmäßigen Abständen von in der Regel 10 Metern anzupflanzen. Straßenstrecken ohne Alleebäume und ohne Parapetinaliern sind im Bedarfsfälle mit Signalen zur Kenntlichmachung der Straßenlinie bei Schneefällen zu versehen. Expropriation zu Straßenzwecken. §. 6. Die zum Ban, zum Umban, zur Erhaltung oder Erbreiterung von Concurrenz- oder Gemeindcstraßen oder zum Wasserabflüsse nothwendigcn Gebäude, Grundparcellen, Stein-, Schotter- und andere Materialbriiche können im Wege der Enteignung erworben werden. Das einschlägige Verfahren und Erkenntniß steht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen der politischen Verwaltungsbehörde zu. II. Bedeckung der Kosten für die Erhaltung der Straßen und Wege. Für die Concurrenzstraßen. §• 7. Jeder Gerichtsbezirk des Landes bildet einen Concurrenzstraßenbezirk für die Erhaltung aller in demselben dermalen gelegenen Concurrenzstraßen. diene Straßen werden nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Vollendung und constatirten regelrechten und entsprechenden Herstellung vom Landesausschnsse der Bezirksconcurrenz zugewiesen (§. 2). Der für die Instandhaltung der Concurrenzstraßen nothwendige Aufwand wird durch Zuschläge zu den in den Gemeinden des Concurrenzbezirkes vorgeschriebenen directen Steuern sammt außerordentlichen Staatsznschlügen bedeckt. Außerordentliche Auslagen können auch durch Zuschläge und Auflagen zur Verzehrungssteuer bedeckt werden (§. 20). DurchzugSstraßen. §. 8. Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung jener Straßenstrcckcn, welche bewohnte Ortschaften durchziehen, liegen der Gemeindeconcnrrenz (§. 75 der Gemeinordnung) insoweit ob, als diese Kosten entfallen würden, wenn sich die Straßenstrecke ans offenem Felde hinziehen würde. Zn Lasten der Concurrenz des Bezirksstraßenfoudes fällt nur jener Aufwand, welchen jene Straßcustrccke im letzteren Falle erforderlich gemacht hätte. Bezieht die Ortschaft eine Straßenmanth, so ist die Dnrchfahrtsstraße von der Gemeinde ganz ans eigene Kosten zu errichten und zu erhalten. S ch n e e s ch a nflnng. §. 9. Die Schnecschanflnng auf Concurrenzstraßen ist von jenen Gemeinden unentgeltlich zu besorgen, deren Gebiet weniger als 7 Kilometer von der betreffenden Straße entfernt ist. Welche Gemeinden und für welche Straßcnstrecken dieselben hiezn concnrrenzpflichtig sind, wird vom Bezirksstraßenansschnssc mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse ermittelt und festgestellt, unter Offenlassung des Recurses an den Landesailsschuß, jedoch ohne anf-schiebende Wirkung. In außerordentlichen Fällen übernimmt der Bezirksstraßenfond einen Theil der Auslagen. Beitragslei sinn g des Landesfon des für Straße nzlv ecke. §• 10. Der Landesausschuß gewährt innerhalb der durch das Landesbndget bestimmten Grenzen Unterstützungen für den Ban, den Umban und für Verbesserungen an öffentlichen Straßen und Brücken mit Bedachtnahme ans die Wichtigkeit der Straße, auf die Größe des Aufwandes und die Mittellosigkeit der hiezn Verpachteten. Beitragslei st ung des Bezirks st raßenfon des für Gemeindestraßen. §. 11. Der Straßenansschnß kann einzelnen Gemeinden seines Conenrrenzbezirkes ans eigenen Mitteln für den Ban und die Wiederherstellung von Genieindestraßen Unterstützungen gewähren. P r i v a t r e ch t l i ch e Verpflichtungen. §. 12. Die in besonderen Rechtstiteln begründeten Verpflichtungen bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen aufrecht. Außerordentliche Beiträge für die übermäßige Benützung einer Straße. §■ 13. Einzelne Gemeindefractione» oder einzelne Grundbesitzer, Gewerbe- oder Handels-nnternehmungen oder sonstige physische oder juristische Personen, welche Conenrrenz- oder Gemeindestraßen regelmäßig in außergewöhnlichem Maße benützen, können zu außerordentlichen Beitragsleistungen im Verhältnisse des für die gute Instandhaltung der betreffenden Straßen erforderlichen Mehraufwandes herangezogen werden. Die Festsetzung dieses Beitrages erfolgt auf Grund der Vereinbarung der Betheiligten und im Streitfälle durch den LandeSansschnß. III. Einsetzung und Wirkungskreis der Straßenausschüsse Wahl des Ausschusses. §. 14. Für jede» der durch §. 7 bestimmten Cemcurrcuzbezirke wird eiu Straßenausschuß bestellt. Dieser besteht außer de» vom Landesausschusse ernannten Mitgliedern und dem Höchstbesteuerten deö Bezirkes aus mindestens 4 Mitgliedern. Die Ernennung der Ausschnßmitglieder steht den Gemeindevertretungen des Concurrenz-bezirkes zu. Die Zahl der von jeder Vertretung zu wählenden Mitglieder richtet sich nach der Dnrchschnittshöhe der während der letzten 3 Jahre in den betheiligten Gemeinden vorgeschriebenen directen Steuern, einschließlich der außerordentlichen Staatsznschläge und wird in folgendem Verhältnisse festgesetzt: Die Gemeinden mit einer Steuervorschreibnng: bis zu 15.000 fl. wählen 1 Mitglied und 1 Ersatzmann, von 15.000—30.000 „ „ 2 Mitglieder „ 1 „ 30.000—45.000 „ „ 3 „ „ 1 „ 45.000—60.000 „ „ 4 „1 über 60.000 „ „ 5 „ „ 1 Sollte der in dieser Weise zu wählende Ausschuß nicht wenigstens ans 4 Mitgliedern bestehen, so hat jede Gemeindevertretung des betreffenden Concnrrenzbezirkes doppelt sovicle Mitglieder in den Ausschuß zu wählen, als sie nach Verhältnis; der vorstehenden Tabelle zu wählen gehabt hätte. In Gerichtsbezirken, welche eine einzige Ortsgemeinde umfassen, besteht der Ausschuß ans 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern. Die Wahl wird von der politischen Behörde, zu deren Amtsbereiche der Concnrrenz-bczirk gehört, anberanmt. Wählbar sind nur jene Gemeindeglieder, welche das active und passive Wahlrecht für die Gemeindevertretung in einer zum Conenrrenzbczirke gehörenden Gemeinde genießen. Ueberdies hat der Höchstbesteuerte des Bezirkes das Recht ans Sitz und Stimme im Ausschüsse, welches er persönlich oder durch einen Vertreter ausüben kann. Unter zwei oder mehreren Steuerträgern mit gleicher Steuervorschreibnng entscheidet das bei der politischen Bezirksbehörde zu ziehende Los, wer von ihnen für die beginnende 6jährige Functionsdauer in den Straßeuausschuß einzutreten habe. Der Landesansschnß ernennt 2 Mitglieder für jeden Straßcnansschuß. lieber die erfolgte Wahl ist sofort beut Landesansschnsse und der politischen Bezirksbehörde Anzeige zu erstatten und hat die letztere das Wahlergebniß in allen Gemeinden des Bezirkes knndzumachen. Diese hat Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, die nicht wahlberechtigt oder nicht wählbar sind, zu annulliren, jedoch unter Offenlassnng des Recnrses an die Statthalterei. Reenrse gegen die Wahlen sind innerhalb der Fallfrist von 14 Tagen vom Tage der erfolgten Wahlkundmachung an gerechnet, bei der politischen Bezirksbehörde einznbringen. Die Entscheidungen der Statthalterei sind endgiltig. §. 16. Wenn innerhalb der vorbestinnnten Frist (§. 15) keine Beschwerde überreicht oder wenn die angemeldeten abgewiesen worden sind, so verfügt die politische Bczirksbehörde innerhalb der nächstfolgenden 8 Tage die Constituirung des Ausschusses. Dieser constitnirt sich, indem er die Wahl eines Obmannes und eines Obmann-Stellvertreters ans seiner Mitte mittelst Stimmzettel und mit absoluter Stimmenmehrheit vornimmt. Die erfolgte Wahl ist sofort dem Landesansschnsse und der politischen Bezirksbehörde bekannt zu geben. Der Act der Constituirung findet im Hanptorte des Concnrrenzbezirkes, woselbst der Straßenausschuß auch seinen Amtssitz hat, statt, unter der Leitung des an Jahren ältesten der Anwesenden, welcher hiezu noch zwei andere Mitglieder des Ausschusses beizieht. §• 17. Die Function der Mitglieder und der Ersatzmänner des Straßenausschusses dauert 6 Jahre und ist unentgeltlich. Der Landesansschnß entscheidet über Antrag des Straßen- ansschnsscs über den Ersatz, welcher demselben für die mit der ihnen übertragenen Geschäftsführung verbundenen Auslagen zu leisten ist. Für ein Mitglied, welches mit Tod abgcht, die Wählbarkeit verliert, dauernd an der Ausübung seines Mandates verhindert ist, oder dessen Lerzichtleistnng ans dasselbe vom Ausschüsse angenommen worden ist, hat über Einladung der Ersatzmann cinzntreten. Wirkungskreis des S t r a ß e n a n s s ch n s s e s. §. 18. Der Straßenansschnß ist das in Straßenangelegenheiten beschließende Organ und übt die Beaufsichtigung der Concnrrenzstraßen ans, wobei er unabhängig im eigenen Wirkungskreise handelt, vorbehaltlich der Rechte, welche in dieser Hinsicht durch das Gesetz dem Landes-ausschusse und dem Landtage eingeränmt sind. §. 19. Der Ausschuß stellt den Jahresvoranschlag fest und erledigt den Nechnnngsabschlnß. Er beschließt über den Umban oder die Umlegung von Concnrrenzstraßen. Im letzteren Falle hat er vorgängig alle betheiligten Gemeinden davon zu verständigen. Er führt die ganze technische und ökonomische Berwaltnng der Concurrenzstraßen, unter Beobachtung der vom Laudesansschusse diesfalls erlassenen oder zn erlassenden Vorschriften, welchem auch die Pläue und Detailprojecte der ausznführenden Bauten, sowie die allfälligen Bauverträge zur Genehmigung vorzulegen sind; er besorgt ferner die Cassa-Gebahrung und verwahrt unter eigener Verantwortung die Gelder und Werthpapiere des Concurrenzbezirkes. §. 20. Zur Bedeckung des Abganges kann der Straßenausschuß einen Zuschlag zn den directen Steuern des ganzen Concurrenzbezirkes bis zur Höhe von 8°/0 derselben einführen. Zuschläge zu den directen Steuern, welche 8°/0 übersteigen, können nur mit Genehmigung des Landesausschnsses, über 50% mit Genehmigung des Landesausschnsses im Einverständnisse mit der Statthalterei eingehoben werden. Zuschläge zur staatlichen Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch und Auflagen auf den Verbrauch von gebrannten geistigen Getränken und von Bier (§. 7) können nur mit Genehmigung des Landesausschusses im Einverständnisse mit der Statthaltcrei eingeführt werden. Die Zuschläge zu den directen Stenern werben in derselben Weise wie die laudes-fürstlichcn Steuern von deir staatlichen Organe» eingehoben und monatweise an den Straßenausschuß abgeführt, welcher darüber eine vom Obmanne und einem anderen Ausschußmitgliede gefertigte Amtsquittung ausstcllt. Andere Umlagen sind durch die Gemeinden und im Weigerungsfälle mittelst Mobilar-Epecution, wie solche bei den landesfürstlichcn Steuern geübt wird, einzuheben. Arbeitsleistungen können nur mit Ermächtigung des Landesansschusses eingeführt werden. §• 21. Der Straßenausschuß ist berechtigt, im Interesse des Straßenfondes Darlehen aufzunehmen und Schuldscheine anszustelleu, wenn die Summe des Darlehens und der ausgestellten Schuldscheine mit Einrechnuug der allfälligen früheren Schulden 5% der im ganzen Bezirke vorgeschricbeuen directen Staatsstenern nicht übersteigt. lieber dieses Maß hinaus ist die Ermächtigung des Landesausschusses erforderlich. §. 22. Der Ausschuß ist weiters befugt, mit vorheriger Ermächtigung des Landesausschusses die zum Vermögen des Concurrenzbezirkes gehörenden Objecte zu veräußern, zu verpfänden und bleibend zu belasten, sowie die jährlichen Ucberschüsse zu Straßenzwecken zu admassireu und fruchtbringend anzulegen. §. 23. Rücksichtlich der Aufnahme des besoldeten Personals für die Beaufsichtigung der Con-currenzstraßcn, der Ernennung desselben und der Disciplinargewalt des Obmannes über dasselbe, gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§. 31 und 50 der Gemeindeordnung, rücksichtlich der Versammlungen und der Beschlußfassung des Straßenansschusses sind die Bestimmungen der §§. 40—47 der Gemeindeordnung anzuwenden. §• 24. Die Mitglieder des Straßenansschusses haben den Obmann in der Vollziehung der Beschlüsse des Ausschusses zit unterstützen und in der Besorgung der denselben vom Obmanne unter eigener Verantwortlichkeit zugewicscncii Geschäfte. Obliegenheiten des Obman ne s. §. 25. Der Obmann ist daS vollziehende Organ des Straßenansschusses. Er vertritt den Concurrenzbczirk Dritten gegenüber itttb führt die Amtscorrespondenz. Urkunden jedoch, durch welche Verpflichtungen gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind auch von zwei Ansschnßmitgliedern zu fertigen. Der Obmann verfaßt die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben, legt dieselben dem Ausschüsse zur Beschlußfassung vor und holt, ivo nöthig, vom Landesansschusse die Genehmigung ein (§. 20). In Abwesenheit oder Verhinderung desselben vertritt ihn der Obmann-Stellvertreter. §. 26. Im Falle der Obmann des Ausschusses abgcsetzt wird, tritt einstweilen der Obmann-Stellvertreter, und in Ermanglung dieses das an Jahren älteste AnSschußmitglied an seine Stelle. Die politische Bezirksbehörde ordnet innerhalb 4 Wochen die Wahl des neuen Ob-urannes an. Der abgesetzte Obmann, dem der Recnrs an das Ministerium des Innern, jedoch ohne aufschiebende Wirkung offen steht, kan» für die Functionsdauer dieses Ausschusses nicht wiedergcwählt werden. Wenn innerhalb der obenbezeichnctcn Frist ein neuer Obmann nicht gewählt wird oder der gewählte ebenfalls abgesetzt wird, so steht es dem LandesauSschnsse zu, im Einvernehmen mit der politischen Bczirksbehörde den Obmann für die gesetzliche Fnnctionsdauer des Ausschusses ans den wählbare» Gemeindegliedern aller Gemeinden, welche den Straßeiiconcurrenz-bezirk bilden, zu wählen. §. 27. Für den Fall als andere Mitglieder des Straßenansschusses abgesetzt werden, denen gleichfalls der Recnrs an das Ministcrinm des Innern, jedoch ohne aufschiebcnde Wirkung offen steht, hat die politische Bezirksbehörde nur dann die betreffenden Ersatzwahlen einzuleiten, wenn auch bei Berufung der Ersatzmänner (§. 15) die vollständige Mitgliedcrzahl des Straßenansschusses nicht erreicht wird. Von den Voranschlägen und R e ch n n n g s - A b s ch l n s s e n. §. 28. Wenigstens 3 Monate vor Beginn jedes Jahres hat der Obmann den Voranschlag über die Einnahmen und die Ausgaben zu verfassen und denselben vor Prüfung und Erledigung durch de» Ausschuß, sammt dem Rechnnngs-Abschlnsse im Amtsloeale oder in Ermanglung eines solchen im Gemeindeamtc, >vo der Straßenausschnß seinen Sitz hat, durch 14 Tage ununterbrochen zu Jedermanns Einsicht aufznlcgcn. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung benachrichtigt der Obmann hievon in entsprechender Weise alle Gemeinden und Verwaltnngsräthe des Concnrrenzbezirkes. Die von den betheiligten Gemeinde» oder einzelnen Mitgliedern derselben gemachten Erinnerungen sind zur Kenntnis; des Ausschusses zu bringen, beziehungsweise von demselben bei Prüfung der Rechnungen in Erwägung zu ziehen. Nach erfolgter Berathung und Bestätigung des Voranschlages seitens des Ausschusses hat eine zweite Auflegung und Veröffentlichung desselben in derselben Form und Dauer wie das erste Mal stattzufinden. In allen Fällen hat der Obmann den Voranschlag und Rechnungs-Abschluß sofort nach Genehmigung seitens des Ausschusses sammt den allsälligen Beschwerden dem Landes-ansschusse vorzulegen (§. 35). IV. Competenz in Straßenangelegenheiten. Wirkungskreis des Landtages. §. 29. Die eventuelle Erlassung von Gesetzen über die Bcitragsleistnng zu den Kosten für den Ban und Umbau von regulären Straßen gehört in den Wirkungskreis des Landtages (§. 4). Wirkungskreis des L a n d e s a n s s ch n s s e S. §. 30. In den Wirkungskreis des LandesauSschnsscs gehört: I. a) die Uebcrwachung des Umbaues und der Instandhaltung von Concnrrenzstraßen, sowie die Controle über die Verwaltung des Vermögens der Straßenausschüsse (§§. 18 und 19); h) die Hinausgabe der Geschäftsordnung und eventuellen Instructionen betreffend die technisch-ökonomische Verwaltung der Concnrrenzstraßen; c) die Bewilligung zur Benützung öffentlicher nicht ärarischcr Straßen und Wege zu anderen Zwecken, insbesondere zur Anlage von Eisenbahnen; d) die Ertheilnng von Bewilligungen zu Bauten längs der Concnrrenzstraßen (§. 42 der Bauordnung, Gesetz vom 18. März 1874, Nr. 6 L -G.-Bl.); e) die Entscheidung über Berufungen gegen Verfügungen der Straßenansschüsse (§§. 9 und 35); f) die eventuelle Entscheidung über die von der Gemeindeconcurreuz zu leistenden Beiträge für die mit größeren Kosten verbundene Herstellung und Instandhaltung von Concnrrenzstraßen, welche bewohnte Ortschaften durchziehen (§. 8); g) die Feststellung der außerordentlichen Beitragslcistnng bei überstarker Benützung einer Straße, falls sich die Parteien nicht einigen (§. 13); h) die Bewilligung von Zuschlägen im Sinne des §. 20 von Arbeitsleistungen (§§. 7 und 20), sowie die in den §§. 21 und 22 vorgesehene Ermächtigung; i) die Anweisung von Unterstützungen zu Straßenzwecken aus dem Landesfonde (_§. 10); 1) die Entscheidung über die den Straßenansschnßmitgliederu gebührende Vergütung (§. 17); in) die Einreihung einer Straße unter die Concnrrenzstraßen (§§. 2 und 7); n) die Ernennung zweier Mitglieder in sedcn Straßenansschuß (§. 14); o) das Recht, den Ausschüssen Aufträge zu erthcilen, von ihnen Aufschlüsse zu ver- langen, sowie durch eigene Abgeordnete Erhebungen zu pstegen. II. Wenn ein Straßenansschuß feine Pflicht nicht regelmäßig erfüllt, und den Weisungen, welche ihm der Landesausschuß diesfalls zu ertheilen findet, nicht entspricht, so ist dieser befugt, die betreffenden Vorkehrungen, unbeschadet die Fälle persönlicher Verantwortlichkeit des Ausschusses oder einzelner Mitglieder desselben, auf Koste» des Straßenfondes ausführen zu lassen und eventnell von AmtSwegen einen besonderen Zuschlag einzaführen, welcher in gleicher Weise wie andere Straßcnznschlägc einznheben ist. III. Desgleichen ist es dem Landesausschusse Vorbehalten, de» Straßenausschnßmitgliedern, welche ihre Pflichten nicht erfüllen, Ordnungsstrafen von 20 bis 100 fl. anfzuerlegen. Der §. 5 des Landesgesetzes vom 18. Octobcr 1808 Nr. 7 bestimmt, inwicferne Ausschussmitglieder ihres Amtes entsetzt werden können. Der Landcsausschnß hat die gleiche Bcfngniß, gegen die aus dem Staßcnausschnsse ausgeschiedenen Mitglieder einznschreiten, und dieselben zur Uebergabe von Acten und zur Vorlage von rückständigen Rechnungen, welche sich auf ihre Amtsthätigkeit beziehen, sowie zur Erfüllung anderer ans ihrem bereits niedergelegten Amte herrührender Pflichten zu verhalten. Die Strafgelder als Ordnungsstrafen fließen in den Fond des betreffenden Concurrenz-bezirkeö und werden über Ansuchen des Landesausschnsses von der politischen Behörde im Zwangswege eingehoben. A n f s i ch t s r e ch t der politischen Behörden. §. 31. Die politischen Behörden sind berechtigt und verpflichtet, darauf zu dringen, daß die öffentlichen Straßen im gesetzlich vorgeschriebenen Zustande erhalten werden und daß die Benützung derselben für Jedermann ungehindert bleibe. Es liegt ihnen ob, in Fällen, wo durch das Vorgefundene Straßengebrechen der Verkehr gehemmt oder die Sicherheit der Person oder des Eigenthums gefährdet ist, die erforderliche Abhilfe von den hiezu zunächst verpflichteten Organen in Anspruch zu nehmen, und bei dringender Gefahr oder, wenn die Abhilfe nicht rechtzeitig geleistet wird, dieselbe unmittelbar auf Kosten der Verpflichteten zu treffen. In den letzteren zwei Fällen müssen jedoch die Bethciligten und falls es sich um eine Concurrenzstraße handelt, auch der Landesansschuß sofort davon verständigt werden. §. 32. Die politischen Behörden sind gehalten, dem Landesansschusse und den von diesem hiezu eventuell bestellten Organen in der Ausführung der seitens desselben im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen, insbesondere in Beseitigung von Verkehrsstörungen Beistand zu leisten. §. 33. Die Statthaltern kann tut Einverständnisse mit dem Landesansschusse den ganzen Straßenausschuß anflösen. Diesem steht der Recurs an das Ministerium des Innern, jedoch ohne aufschiebende Wirkung offen. Mitglieder eines aufgelösten Ausschusses sind für die Dauer der nächsten Wahlperiode nicht wählbar. Im Falle der Auflösung des Ausschusses bestimmt der LandeSausschnß im Einverständnisse mit der Statthalterei das Organ, welches die Geschäfte des Straßenausschusses mit Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der besonderen Verfügungen des Landesausschusses zu übernehmen hat, und gleichzeitig die Dauer dieser provisorischen Geschäftsverwaltung. Spätestens binnen (I Monaten nach erfolgter Auflösung muß die Neuwahl angeordnet werden. Straße nbemauthung. §. 34. Die Straßenverwaltung nach Einvernehmung des Landesausschnsses, bewilligt Straßen-und Brückenmauthen, entscheidet über Streitigkeiten wegen Befreiung von Manthgebühren und ordnet die Aufstellung und Versetzung von Manthschranken für jede Kategorie von Straßen an. R e c n r s e. §. 35. Reeurse und Vorstellungen der betheiligtcn Gemeinden oder einzelner Gemeindeglieder gegen Verfügungen des Obmannes sind an den Straßenansschnß, jene gegen Verfügungen des Ausschusses im Wege desselben an den Landesausschuß, innerhalb der Fallfrist von 14 Tagen vom Tage der Kundmachung oder der Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu richten. Gegen die Entscheidungen des Landesausschnsses ist kein weiterer Recurs zulässig. S ch l u ß b e st i m nt iin ge n. §• 36. Mit dem gegenwärtigen Gesetze, welches mit dein Tage seiner Knndmachnng in Wirksamkeit tritt, werden die Landesgesetze vom 19. Mai 1863 Nr. 9, vom 11. November 1868 Nr. 11, und vom 28. September 1875 Nr. 29 außer Kraft gesetzt. §• 37. Mein Minister des Innern ist mit dem Bollznge dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, am (>. Mai 1896. Franz Joseph m. p. Badeni m. p.