1340 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng M. 233. Donnerstag den 11. October 1866. (8i»4 —l) Nr, 5,5,?, Kundmachung betreffend die Minuend» - Licitation und Vffert» Verhandlung zur Hintaustabe der Vrvtliefcrung für alle gesunden Zwäiisslinge im hiesigen Zwangs» Arbeitshause auf die Dauer von, 1. Jänner l8U7 bis iucl. »!. December 18«»7. Diese Minuendo ^ Licitation und Ossertver-Handlung findet am :t<». October l8<»<», Vormittags um lU Uln-, bei der Zwangsarbeits« hauö^Vel waltung in ^aibach statt Den Verhandlungen werden die dieser Kund» machmlg beigedruckten Bedingnisse zum Munde gelegt, und ist jeder Licnanc oder Offerent an dieselben so zwar gebunden, daß Anbote mit irgend einer 'Abweichung oder Aenderung der Beding» niste als gar »ucht gemacht betrachtet werden, Dle Offerte sind, den Anbot sowohl in Ziffern als in Buchstaben ausdrückend, unter Bcischluß des Vadiums von ÜtMl si, ö. W. in Barem, von Außen mit der entsprechenden Aufschrift versehen, dieser Zwangsarbeilshaus Verwaltung im Amts» locale längstens biß l<» Uhr Vormittags den :w, October l. I. versiegelt zu überreichen, da nach Beginn der MinuendO'Licitation kein Offert mehr angenommen wird. Jeder Licilant hat der Commission vor Be< ginn der Minuendo-Licitation das Vadium mtt 20U si. ö W. in Barem zu übergeben Nach geschlossener mündlicher Absteigerung wird zur com-missionellen Eröffnung der Offerte geschritten. Als Ersteher wild derjenige angesehen, dessen Anbot sich als der niedrigste auü dem Gesammt-crgebnisse sowohl der ^!icitalion als auch der Offerte darstellt. Zum Schlüsse der Verhandlung werden die Vadicn mit Ausnahme desjenigen des Erstehers sofcnt zurückgestellt. Vaibach, am ltt. October I8titi. Zwangsardeitohaus - Verwaltung. Licitations- und zugleich Vcrtrags-Vcdinguisse welche beider Hintangabe der Vrotlieferung fkr alle gesunde« Zw.nigiinge im hiesigen ZwaugSarbeits Hanse, und zwar für die Zeit vom l. Jänner l«<»7 bi« inclusive A1. December 18U7 nachstehend festgesetzt werden. § l. Die Brotlicferung für alle gesunden Zwanglinge im hiesigen Zwangsarbeitshause wird auf die Dauer vom l. Jänner l8tj? bis inclusive 3l. Dezember l««7 ausgeboten um 4'/, kr., sage: viereinhalb Neukrcuzer, pr. Pfund oder Portion, und demjenigen überlassen, welcher sich verbindet, dieselbe um den mindesten Preis zu über. nehmen. Für daü für kranke Zwänglingc be-nöthigte Brot wird anderweitig vorgesorgt. § 2. Hiebei wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die Zahl der täglich zu verabreichenden Broiporlionen nicht im Voraus bestimmt werden kann, derselbe demnach in keinem Falle auf eine Entschädigung Ansprnch machen könne, wenn sich die Zahl der gesunden Zwanglinge entweder vermehren oder vermindern sollte. KI. Das den gesunden Zwänglingen zu verabreichend« Brot muß aus '/, Korn und '// Weizen bestehen, und die Portion zu ! Pfund dergestalt wohl ausgebacken sein, daß c6 auch nach einer 48stündigcn Ruhe das volle Tewicht eines Pfundes beibehalte. Jede unrichtige, nicht gut oder von einem andern als dem besagten Mehle aus-gebackene Portion wild von der Verwaltung aus-gestoßen, und fallö sie nicht gleich mit einer contract-mäßigcn Portion ausgewechselt würde, auf Kosten des Unternehmers nach § »2 beigeschafft werden, was auch für den Fall zu geschehen hätte, wenn die Lieferung des benöchigten Brotes aus der vor« besagten Qualität nicht vollständig, das heißt nicht nach dem jeweiligen ganzen Bedarf erfolgen sollte Eine Aflerpachiung wild ausdrücklich ausge« schlössen und somit als Vertragsverletzung angesehen und behandelt werden. K 4. Der Unternehmer wird verpflichtet, wenn es die ZwangSarbensyauö-Verwaltung für nothwendig finden solle, die Mehlvorräche, mit welchen derselbe nach Bedarf wenigstens auf Einen Monat verseyen sein muß, rücksichtlich ihrer Genießbarkeit oder Verdorbenheit zu untersuchen, sich dieser Untersuchung willig zu unterziehen und die als verdorben erklänen Vorrathe wegzuschaffen; auch muß sich derselbe gefallen lassen, wenn es die ZwangsarbeltshauS-Verwaltung nöthig finden sollte, bei der Vermengung des rohen Mehlcü bis zu seiner gänzlichen Verbackung gegenwärtig zu sein. Jede Bevortheilung der Zwanglinge wird als eine Vertragsverletzung angeschen werden. §5. Die tägliche Ablieferung des Brodes muß zu den, dcm Unternehmer nach Bestimmung der Hausordnung bekannt gegeben werdenden Stun« den geschehen. H U, Hat der Unternehmer für die zur Verbackung und Transportirung deü Brotes in die Anstalt nöthige Dienerschaft selbst zu sorgen, weil dasselbe erst nach seinem Eintreffen in dem Zwangs-arbeicshause als abgeliefert betrachtet wird. H ? In allen Fallen, ln welchen es in diesem Ve>trage auf eine Beurtheilung der Qualität-Mäßigkeit des zu liefernden Brotes ankömmt, ist der Unternehmer dem Ausspruche der Zwangöar-beitshaus-Verwaltung unterworfen. Sollte sich derselbe hiedurch oder überhaupt durch was immer für eine Anordnung der Zwangsarbeitshaus? Verwaltung bezüglich der Nothwendigkeit einer anderweitigen Bcistellung des Brotes beschwert erachten, so steht es demselben frei, dagegen an den hohen Landesausschusi binnen 24 Stunden zu recurriren, dessen Ausspruch dann keine weitere Berufung mehr zuläßt, § «. Das Aufschlagen der Preise der Le-bensmittel wahrend der Verlragszcit gibt dem Unternehmer keinen Anspruch auf irgend eine Ver° Igütung über den eingegangenen Preis pr. Tag und Kopf, und ebenso hat die Anstalt und resp. der Landcssono im entgegengesetzten Falle eines Sin« kens wr Preise kein Recht, einen Nachlaß an dem stivulirten Brotlieferungspreise pr, Tag und Kopf zu fordern. § !). Wild festgesetzt, daß dem Unternehmer die für die beigestellten Vrotportionen monatl weise zu leistende Vergütung, und zwar ^ der» selben bis längstens den zwölften Tag detz nach. folgenden Monates, das lctz!c Fünftel aber erst nach crfolgter buchhalterischen Richtigstellung der von der Zwangsarbeitöhauö-Verwaltung zu legenden monatlichen Verpstegsrechnungcn, jedoch auch längstens bis Ende des nächstfolgenden Ml> nates, unmittelbar aus dcm Landcsfondc zur Bc« Hebung angewiesen werden wird. § ltt. In Hinsicht der Discipline.Vorschriften wird festgesetzt, daß der Unternehmer sich nicht allein die hier vorgezeichneten Beding« nisse zur genauen Beobachtung gegenwärtig zu halten , sondern sich auch den Bestimmungen der Hausordnung überhaupt, so wie jenen Modisi-cationen zu fügen hat, welche in Zukunft wegen der Ordnung und Sicherheit der Anstalt eingeführt werden sollten. Die Außerachtlassung der» selben würde als eine Verletzung der Contracts-Verbindlichkeiten angeschen werden, und eS müßten gegen den Unternehmer nach Maßgabe des aus derselben für die Anstalt entspringenden Nach, theils diejenigen Maßregeln ergriffen werden, welche der § »2 bezeichnet. s !l. Zur Sichcrstellung der von dem Un> tcrnehmer eingegangenen Verbindlichkeiten hat derselbe dcm Landcsfondc elnc gesetzlich annehm- bare Caution von 200 si. ö. W. in Baren', sage: Zweihunder Gulden ö. W, zu leisten, wozu das bei der Licitation erlegte Vadium verwendet werden darf. Uebrigens hat der Unternehmer für die ge« naue Zuhaltung der übernommenen Vcrpstichtun« gen auch nnt seinem sonstigen Vermögen zu haften. H l2. Für den Fall, als der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen in was un-mcr für einem Punkte nicht genau erfüllen sollte, steht der Verwaltung überhaupt, und wie es bei cmi-gcn Punkten auch besonders bemerkt wurde, das Recht zu, die Erfüllung der betreffenden Contracts-punkte im bellebigen Wege auf Gefahr und Koste« des Unternehmers zu bewirken und zu diesem Ende die Caution desjelben oder ein all fälliges Guthaben für seine bereits vorausgegangenen Lei< stungen beliebig zurückzubehalten und zu verwelk den und auch auf sein sonstiges Vermögen z« greifen. Wird die Erfüllung deö Vertrages in irgend einem Punkte auf Kosten und Gefahr des Unter« nehmers veranlaßt, so ist derselbe verpflichtet, de>n ihm hierüber vorgelegten, von der Verwaltung ausgefertigten und von dem hohen Landesans» schusse bestätigten KostenauSweis als eine vollen Glauben verdienende Urkunde anzusehen und den darin ausgewiesenen Betrag, dessen Bezahlung ihm obliegt, als vollkommen liquid anzuerkennen-— Nebstbei steht der Verwaltung im Falle der nicht pünktlichen Erfüllung eines Vertragspunktes (nach vorläufig eingeholter Bewilligung des hohcü Landesausschusses) auch noch das Recht zu, den Vertrag von einem beliebigen Zeitpunkte an auf^ zulösen und die contrahirte Brotliefcrung an Andere zu überlassen, für welchen Fall der Unternehmer für die Differenz, um welche der neu erzielte Preis des Brotes in Verglcichung mit dcm von dem« selben angebotenen Preise für den Landesfond ungünstiger wäre, zahlungspstichtig ist, wahrend derselbe hingegen, wenn der neue Vertrag f^l den gedachten Fond günstiger wäre, doch kcine« Vcrgütungsanspruch an den Landesfond zu stellen berechtigt sein soll, und letzterer vielmehr in jedcw Falle befugt ist, die Caution des Unternehmers, soweit selbe nach den vorausgehenden Bestimm«"' gen nicht onehin schon zur lZontractserfüllung verweb det worden ist, als verfallen einzuziehen, . § l3. Der Unternehmer verpflichtet sich, aM Verlangen auch für das Aufsichtspersonalc del Zwangsarbeitä. Anstalt die tägliche Brotportion mit l '/z Pfund per Kopf von gleicher Qualität, von gleichem Preise und unter den gleichen 2)^ stimmungen zu liefern, welche für die Zivänglin^ gelten. . § »4. Der Unternehmer leistet Verzicht aM jede Einwendung wegen Verletzung über ^ Hälfte. § l5. Vor Ablauf der im § l stlpulirte" Vcrtragszeit kann nur die Verwaltung und zw^ über vorausgegangene viermonalliche Kündigt von diesem Vertrage einseitig zurücktreten. "^ Vier Monate vor Ablauf der Conttactszeit, n<5"^ llch mit Ende August l8«7, tritt das gegensci^ Aufkündigungsrccht derart ein, daß in dcn erstk vierzehn Tagen des Monates September ls der betreffende Theil die schriftliche Aufkündig"^ überreichen könne. — Sollte während dieser 0^ weder von einem noch vom anderen Theile ^ Aufkündigung erfolgen, so verbleibt der g^, wärtige Vertrag mit allen darin festgesetzten /^ dingnissen und Verbindlichkeiten für beide Ty auf ein weiteres Jahr und dann noch insola ^ in Kraft, bis von Seite des einen oder des dern Theiles die bedungene Aufkündigung i" ^ ersten vierzehn Tagen des Monates Septt" schriftlich erfolgt. .^ § Iß. ES wird festgesetzt, daß die auö Vertrage über die Brotlieferung etwa entlp ^ genden Streitigkeiten, der Landcsfond ^ ^ Anstalt, in deren Namen der Vertrag g^Hgcl wird, mögen als Beklagte oder als ^ ^, auftreten, sowie auch die darauf Bezug hav 1541 ^lchnstellllügs- und Executionsschritte bei demjenigen in Laibach befindlichen Gerichte, dem der Landesfond als Beklagter untersteht, durchzufühlen sein werden. § »7. Die in diesen Licitationsbedingnijsen festgesetzten Stiplllationen haben für den Unter«, nehmer sogleich mit seiner Unterschrift des Lici-talionöprotokollcs die volle Rechtswirkung, für den 5-andesfond und resp. für die Anstalt aber werden dleseldcn erst dann verbindlich, wenn das Licita< tions.Ergebmß selbst von dem hohen Landesaus-schuffe bestätiget werden wird. Der Unternehmer leistet hiebci auf jeden Rücktritt aus dem Grunde des § 862 des a. b. G. wegen allfällig verspäteter Einlangung und Be« kanntgebung der höhern Ratification ausdrücklich Verzicht. § l8. Der Unternehmer macht sich verbind-uch, über die gesammtcn Brotlicferungsbedingnisse einen förmlichen Vertrag zu fertigcn und zu einem Paare der Urkunde darüber den gesetzlich entfallenden Stempel beizustellen. Laibach, am »0 October »866. IwangsarbeitslMls-Wernmltung. (328—2) Nr, 34 4 P. C. Kundmachung. Die nächste Prüfung aus der Staatsrcchnungs-^'isl'nschaft wird am 27. October I866 abgehalten werden. Diejenigen, welche sich dieser Prüfung un-^rzirhcn wollen, haben ihre nach §§ 4, 5 und 8 des Gesetzes vom »7. November 1852 (Reichs-Hetzblatt Nr. I vom Jahre !853) verfaßten, voll» "änoig instruirten Gesuche bis längstens 25. October d. I. ^u den unterzeichneten Präses einzusenden und darin l'löbcsonocre documentirt nachzuweisen, ob sie die "vl'lcslmaM übcr die Verrcchnungskunde frequen-^'U, oder, wenn sie dieser Gelegenheit entbehrt haben, durch welche Hilfsmittel sie sich als Autodidakten die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben. Nicht gehörig belegte Gesuche werden ab« schlagig verbeschieden werden. Graz, am 5. October »866. Präses der Prüfungskommission auS der Staatörcchnungs-Wisscnschaft für Stcicr- mart, Kärnten und Kr a in: Josef Lichtnegel, l. l. RcgicninMath. (333—!) Nr. 74,7. Kundmachung Montag am »5. dieses Monates, Nachmittags um 3 Uhr, wird die sogenannte Franz Christian'sche Wiese in Illouca an der Sonneggerstraße bei dem untern Galeuc-Canal auf 6 Jahre licitando verpachtet werden. Pachtlustige wollen um die bestimmte Stunde auf der benannten Niese erscheinen. Scaotmagistrat Laibach, am 9. October »866, Der Ai'n'gcrmcistcr: I)»-. <3. H. (3osta. (3^7—2) Nr. l385. Daz-Verpachtung zu Warasdin. Den 2 ü October »866, Vormittags »0 Uhr, findet am Ralhhause der königl. Freistatt Warasdin die licitatlonsweise Verpachtung des Rechtes zur Einhebung der Daz auf Wein, Bier, Biereinfuhr und Branntwein, dann Fleisch-ausschrottung, Mauth und Pflasterung für den Bereich der Stadt und des Warasdiner Gebirges für das Jahr »867, und zwar für jeden Bereich und Gegenstand separat, mittelst schriftlicher Offerte statt. Zur Darnachachtung der Pachtlustigen diene, daß im Bereiche der Stadt von » Eimer in- oder ausländischen Weines oder Mostes, dann heimi- schen Bieres l si, 40 kr., von l Eimer einge- ^ führten Bieres aber mim. Daz l st. 40 kr. und nom. der Einfuhrsgebühr 80 kr., somit zusammen 2 si. 2U kr., von einem Eimer Branntwein 2 fl. 20 kr. von I Stück Schlachtvieh 4 fl., von einem Kalbe 70 kr., Schweine über einen Centner » fl. 5 kr., unter dem Centner 52'/, kr., schließlich von einem Schafe, Ziege oder Widder »7!/, kr. ö. W.; im Bereiche des Warasdiner Gebirges hingegen von I Eimer Wein 70 kr., Bier 35 kr., Branntwein 2 ft. »0 kr., dann Schlachtvieh » fl. 5 kr, Kalbe 35 kr., Schweine 52'/, kr. und Schafe »7 kr. als Daz eingehoben wird. Die Pachtlustigcn haben ihre mit 5 Perc. von dem auf das Jahr l866 entfallenden Pachtschillinge u. z. für den Bereich der Stadt von Wcin .......25250 fl. Bier .......4000 „ Bicreinfuhr......3000 „ Branntwein...... 250 „ Flclschauöschrottung . . . 10500 „ , Mauth und Pflasterung . . 8» 12 „ nnd für den Vereich des Warasdincr Gebirges auf das Gcsammte 565 st. ö'. W in Barem oder Staatspapieren nach dem Course versehenen schrift« lichen Offerte als Vadimu bis »0 Uhr Vormittag der ^citations-Commission hier zu überreichen, welches Vadium der Ersteher nach geschlos^ sencr Licitalion auf »0 Perc als Caution zu cr> höhen hat. ! Offerte hingegen, welche ohne Vadium oder nach ! Ablauf der festgesetzecn Stunde übergeben werden, ^ bleiben underücksichtiget. ^ Schließlich gebührt dem Pachtlustigen, welcher für alle Pachtgegenstände auf Grund der einzelnen Meistbote den höchsten Anbot stellt, der Vorzug, Die Tarife über Mauth und Pflasterung, so auch die ftrnercn dicsfa'lligen Pachtdedingnissc-kann jedermann in den Amtsstunden auf dem Rathhause einsehen. Magistrat der königl. Freistadt Warasdin, am l. October I866.