Ùuninfer Diözese. 3tiIi!ech„un»,s.Co»>roIs-Bel)örde stehenden Beamten der Livi!- i,„6 Militür-RechnungS-Behörden. II. Verschiebung der nächsten allgemeine» Volkszählung auf das Jahr 1867. III. Theologische Fragen zur schriftlichen Ausarbeitung für das Jahr 1868. IV. Bestimmung der PfarrkonkurS-PrüfungStagc für das Jahr 1863. V. Anzeige des Directorien-BedarfcS, und Vorlage des Seelenstands Ausweises für bat Jahr 1864. VI. Abholung der heil. Oele am Gründonnerstage. eine f. F. apost. Majestät haben laut Eröffnung des hohen Staatsministeriums turnt 3. Jänner 1863 Z. 13857S. 11. mit a. H. Entschließung vorn 16. November v. I. über den allernnterthänigsten Vortrag der k. k. obersten Rechnungs-Controls Behörde zu genehmigen geruht, daß die für die Rechnnngs-Controlsorgane in Wirksamkeit stehenden Heiraths-Vorschristen Vom 29. Juli 1800 und 17. März 1801, dann bezüglich der Mililär-Rechnnngsdepartements vom 30. Dezember 1859 außer Anwendung zu treten haben, und daß sich an deren Steste provisorisch und bis zur Entscheidung einer allgemeinen Heirathsvorschrift hinsichtlich der in der Dependenz der obersten Rechnnngs-Controlsbehörde stehenden Beamten der E i v i l - und Militär- Rechnungs-Behörden mich folgenden Bestimmungen zu benehmen sein werde l 1. Lontrolsbeamten ist die freie Eingehung der Ehe nur dann gestattet, wenn sie in dem Gennße eines mit feinen Taxabzügen belasteten Gehaltes von mindestens jährlichen fünfhundert Gulden stehen. 2. Diese Gehaltsgrenze gilt sowohl für den Amtssitz der Controlsbeamten in der Residenz, als in den Provinzialstädten. 3. Provisorische Beamte sind den definitiv angestcllten ganz gleich zu halten. 4. Onartiergelder oder sonstige Nebenbezüge können nicht in Anrechnung gebracht werden. 5. Beamte jener Gehaltöklasse bedürfen zu ihrer vorhabenden Verehelichung keiner vorläufigen Bewilligung ihrer Vorgesetzten Behörde, sie sind jedoch gehalten, hierüber ihrer Amtsvorstehung die Anzeige zu machen. L. Beamte, welche sich verehelichen wollen, ohne das ad 1 erwähnte Gehaltsmini-„luin erreicht zu haben, sind verpflichtet, mit die Bewilligung im Wege ihrer Amtsvorstehung bei der k. k. obersten Rechnnngs-Contrvls-Behörde einznschreiten; diese Bewilligung kann ihnen mir ertheilt werden, wenn sie den an dem Gehaltsminimum jährl. 500 fl. abgängigen Betrag selbst oder mit dem anderen Theile durch ein vollkommen und bleibend sichergestelltes Privat-Einkommen gedeckt haben. 7. Praktikanten mit oder ohne Adjutum habe» im Falle ihrer vorhabenden Verehelichung diese Sicherstellung für den vollen Betrag jährl. 500 fl. zu leisten. 8. Berhcirathcte Diurnisten können nur in dem Falle für shstemisirte Dienstesstellen in Berücksichtigung gezogen werde», wenn sie sich in der Lage befinden, die Deckung des sich zwischen dem Betrage des ihnen zu verleihenden Gehaltes und der Normalgebühr jährlicher 500 fl. ergebenden Abganges durch ein Privat-Einkommen in vollkommen und bleibend sicherstelleuder Weise nachzuweisen. 9. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden als eine freiwillige Auflösung des Dienstvertrages angesehen, und haben ohne weiters die Entlassung vom Dienste zur Folge. Bon diesen Allerhöchsten Bestimmungen wird die unterstehende wohlehrwürdige Knratgeistlichkeit über Erlaß der H. k. k. Statthaltern in Steiermark vom 20. Jänner 1863 Z. 727 zu deren genauen Vollziehung bei vorkommenden Eheschließungen von Beamten der bezeichneten Kategorie verständiget. Seine k. k. apost. Majestät haben mit der allerhöchsten Entschließung vom 21. Dezember 1862 anzuorduen geruht, daß die nächste allgemeine Volkszählung, falls nicht inzwischen eintretende unvorgeseheue Umstünde einen anderen Zeitpunkt nothwendig machen, auf das Jahr 1867 verschoben werde. Hievon wird die wohlehrwürdige Knratgeistlichkeit i» Gemäßheit des H. k. k. Statthalterei-Erlasses vom 14. Jänner 1863 Z. 733 mit Bezug auf den §. 4 der Volkszählungs-Vorschrift, und in Folge des hohen Staatsministerial-Erlasses vom 10. Jänner I. I. Zahl 26638 zur Beuehmnngswissenschaft in die Kenntnis! gesetzt. III. Für das Jahr 1863 werden dem hiezu verpflichteten wohlehrwürdigen Diözesan-Klerus nachstehende theologische Fragen zur schriftlichen Ausarbeitung vorgelegt: 1. Welche Rechte haben die Akatholiken im Kaiserstaate Oesterreich in neuester Zeit erlangt? 2. Aeternitatem poenarum inferni ncque justitiae, ncque bonitati Dei repugnare probetur. 3. Mit welchem Rechte behalten sich der Papst und die Bischöfe gewisse Sündenfälle zur Absolution vor, und was folgt ans dieser Reservation bezüglich der Beichtväter. 4. Eine kurze — mehr stizzirle — Predigt in deutscher oder slovenischer Sprache über die Bernnnftwidrigkeit und moralische Verwerflichkeit des Religionsindifferentismus. Die Pfarrkonkursprüfung wird iw Laufe des Jahres 1863 all hier am bischöflichen SiKe, und zwar im Frühlinge am 5., 6. und 7. Mai, int Herbste aber am ‘22., [23. und 24. September nach den Bestimmungen deS Ordinariats-Erlasses vom 30. Mai 1850, Nr. 926 schriftlich und mündlich abgehalten werden. V. Der Directarien-Bedarf für das Jahr 1864 ist bis leisten Juli l. I. anher auzu° zeigen, und zugleich der Ausweis über die Seelen-Anzahl der unterstehenden Kuratstationen in Barlage zu bringen. VI. Die Abholung der heil. Oele hat tuie im vorigen Jahre auch Heuer am Grüu-douuerstage in Unserer Ordinariats-Kanzlei all hier zìi geschehen, und für die Reinigung der dießbetreffeuden heil. Oel-Kefässe die erforderliche Sorgfalt getragen zu werden. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 10. Februar 1863. Jakvb Maximilian, Fürst-Bischof. Müth. Modrinjak, Konsist. Rath. Druck »oii 8. Janschih in Marbu?,:. . ■ - .