SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C8321 STATUTEN UND HAUSORDNUNG DES CASINO-VEREINES IN m LAIBACH. Ul CI [DRUCKEREI VON KLEINMAYR & BAMBERG. VERLAG DES CASINO-VEREINES. 1873. STATUTEN UND 3AUS0RDN1G DES CASINO-VEREINES LAIBACH. LAIBACH. BUCHDRUCKEREI VON KLEINMAYR & BAMBERG. VERLAG DES CASINO - VEREINES. 1873. t n c £■ j/iH/iiiichS/i/ Statuten. Zweck des Vereines. § 1. Der Casinoverein in Laibach hat den Zweck, für gebildete Personen aller Stände einen geselligen Yereini-gungspunkt zu bilden und durch Beschaffung von Zeitungen und sonstiger Lectüre, Veranstaltung von Bällen und gesellschaftlichen Zusammenkünften anderer Art und durch erlaubte Spiele den geselligen Verkehr zu beleben. Mitglieder. § 2. Wer dem Vereine als Mitglied beitreten will, hat seinen Wunsch der Direction schriftlich durch Ausfüllung und Fertigung eines der eigens hiezu bestimmten Blan-quette bekannt zu geben und erhält von derselben schriftlich die Erledigung seines Ansuchens. Gründe der Verweigerung der Aufnahme werden nicht angegeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der Aufnahmskarte, die Zahlungspflicht mit dem Ersten des folgenden Monates. § 3. Der Verein besteht aus beständigen und nicht beständigen Mitgliedern. In der Eegel wird jedermann nur als beständiges Mitglied aufgenommen; nur Personen, welche ihren dauernden Wohnsitz nicht in Laibach haben, können dem Vereine als nicht beständige Mitglieder angehören. Sowohl die beständigen als die nicht beständigen Mitglieder können entweder blos für ihre Person oder mit Familie (worunter die Gattin und die in ihrer Versorgung stehenden erwachsenen Familienangehörigen verstanden werden) dem Vereine beitreten. Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 4. Sämmtlichen Mitgliedern des Vereines stehen folgende Eechte zu: a) Alle Vereinsmittel und Einrichtungen nach Massgabe der bestehenden Hausordnung zu benützen; b) an den vom Vereine veranstalteten Unterhaltungen und gesellschaftlichen Zusammenkünften jeder Art Theil zu nehmen; c) Gäste in den Verein einzuführen; d) allfällige Wünsche und Beschwerden durch Eintragung derselben in das hiefür aulliegende Buch unter eigenhändiger Namensfertigung der Direction zur Kenntniss zu bringen, welch letztere dieselben in Berathung zu ziehen und zu erledigen hat. § 5. Die beständigen Mitgliederdes Vereines haben ausserdem noch folgende Eechte: a) Das alleinige Miteigenthumsrecht am Vereinsvermögen ; b) das active und passive Wahlrecht; c) das Eecht, bei den Generalversammlungen zu erscheinen, in den daselbst verhandelten Angelegenheiten die Stimme abzugehen, Anträge zu stellen 3 (§11 lit. IS) und über die Geschäftsgebarung Aufschlüsse zu begehren. § 6. Sämmtliche Mitglieder sind verpflichtet: a) Die gegenwärtigen Statuten und die bestehende Hausordnung genau zu beobachten und den Anordnungen, welche die Direction im Interesse des Vereines zu treffen findet, Folge zu leisten; b) die festgesetzten Beiträge (§11 lit. d) pünktlich, und zwar die beständigen Mitglieder vierteljährig, die nicht beständigen monatlich im vorhinein an die Vereinskasse zu zahlen. Austritt. § 7. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch eine vierteljährige Vorausmeldung, welche schriftlich an die Direction zu richten ist, bedingt. Durch Veränderung des Wohnsitzes Laibach sowie durch den Tod erlischt die Verbindlichkeit zur Leistung des Jahresbeitrages bei beständigen Mitgliedern vom nächstfolgendem Quartale, bei nicht beständigen vom nächstfolgenden Monate an. Durch den Austritt eines Mitgliedes erlöschen alle seine Rechte und Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen; zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt der Austretende jedoch verpflichtet. Ausschliessung. § 8. Mitglieder, welche den Statuten des Vereines oder der bestehenden Hausordnung zuwiderhandeln oder ein das Ansehen und die Ruhe des Vereines gefährdendes Benehmen sich erlauben, sind von der Direction ernstlich mn Beseitigung dieser Anstände anzugehen und nach Umständen selbst aus dem Vereine auszuschliessen und aus dem Mitgliederverzeichnisse zu löschen. Mitglieder des Vereines, die nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ihre rückständigen Beiträge noch durch einen Monat unberichtigt lassen, sind ebenfalls aus dem Mitgliederverzeichnisse zu löschen, die Rückstände aber auf deren Kosten gerichtlich einzubringen. Gäste. § 9. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Laibach haben, können von einem Mitglieds als Gäste eingeführt werden; dieselben haben ihren Namen unter Mitfertigung des einführenden Mitgliedes in das aufliegende Fremdenbuch einzutragen und sich einem Mitglieds der Direction vorstellen zu lassen. Sie erhalten auf Verlangen eine auf vier Wochen gütige Eintrittskarte. Gäste, die länger als durch vier Wochen das Casino besuchen wollen, müssen dem Vereine als nicht beständige Mitglieder beitreten. Geschäftsleitung. § 10. Die Geschäfte des Vereines werden von der Generalversammlung und der Direction geleitet. Generalversammlung. § H- Die Generalversammlung wird durch die beständigen Mitglieder des Vereines gebildet. Derselben ist Vorbehalten: a) Die Wahl der Direction; h) die jährliche Wahl zweier Revisoren zur Prüfung des Rechnungsabschlusses für das laufende Jahr. c) die Erledigung der vorjährigen Rechnung, welche acht Tage vor der Generalversammlung im Vereinslocale aufzuliegen hat; d) die Bestimmung der Mitgliederbeiträge; e) die Genehmigung der Hausordnung; f) die Verfügung mit dem Vereinsvermögen; g) die Aufnahme von Hypothekardarlehen; h) die Aenderung der Statuten; i) die Auflösung des Vereines und die Verfügung über das Vermögen desselben in diesem Falle (§ 18); 7c) die Entscheidung über Anträge der Direction und solche selbständige Anträge der Mitglieder, welche acht Tage vor der Generalversammlung angemeldet wurden. Die Generalversammlung findet regelmässig einmal im Jahre und zwar im Monate Dezember statt. Die Direction ist jederzeit berechtigt, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, und verpflichtet dies zu thun, wenn ein Zehntel der beständigen Mitglieder unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände es begehrt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Ausnahme der Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist in der Regel die Anwesenheit von wenigstens einem Fünftel der hiezu berechtigten Mitglieder nothwendig. Zu einem Beschlüsse in den früher sub. lit. f und sub. lit. i dieses Paragraphs erwähnten Fällen ist die Anwesenheit von ein Drittel der Mitglieder und überdies zur Gütig- keit des Beschlusses die Zustimmung über zwei Drittel der Anwesenden erforderlich. Ist zu einer Generalversammlung die vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen, so wird unter Bekanntgabe der unveränderten Tagesordnung eine neuerliche Versammlung ausgeschrieben, bei welcher jede Anzahl beschlussfähig ist. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, die Wahlen werden mit Stimmzetteln vorgenommen. Tag, Stunde und Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung werden durch Bekanntgabe in einer in Laibach erscheinenden Zeitung und durch Anschlag in den Vereinslocalitäten und zwar, besonders dringende Bälle abgerechnet, 14 Tage vorher veröffentlicht. Deber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und dieses ausser vom Vorsitzenden und dem Secretär auch von zwei Vereinsmitgliedern zu unterfertigen. Die Direction. § 12. Die Direction besteht aus 15, von den beständigen Mitgliedern aus ihrer Mitte in der Generalversammlung gewählten Herren. Das Amt der gewählten Directionsmitglieder dauert zwei Jahre, doch so, dass nach Verlauf eines jeden Jahres die Hälfte, rücksichtlich ein Jahr 8 und ein Jahr 7 Mitglieder austreten und daher jährlich nur die Hälfte derselben gewählt wird. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl entscheidet relative Stimmenmehrheit. Die Direction hat sich in der Regel jeden Monat einmal, ausserdem nach Bedarf und jedenfalls dann zu versammeln, wenn drei Mitglieder derselben es begehren. Zur Giltigkeit eines Beschlusses müssen wenigstens acht Mitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Zum Beschlüsse wegen Ausschliessung eines Mitgliedes ist jedoch die Zustimmung von zehn Directionsmit-gliedern erforderlich. Die Wahlen werden mit Stimmzetteln vorgenommen. Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in welches die Mitglieder die Einsicht nehmen dürfen. Die Direction repräsentirt den Verein; sie selbst wird vom Director oder dessen Stellvertreter dritten Personen und den Behörden gegenüber vertreten. Der Direction steht die Verwaltung des Vereinsver-mögens und die Oberleitung und Oberaufsicht über die gesammten Geschäfte des Vereines zu. Sie hat namentlich •- a) jährlich aus ihrer Mitte den Director, dessen Stellvertreter und zwei Secretäre zu wählen und nach Bedarf verschiedene Sectionen und Ausschüsse für einzelne Geschäftszweige einzusetzen; V) die Beamten und die Diener des Vereines zu ernennen, deren Bezüge zu bestimmen und die bezüglichen Dienstinstructionen zu erlassen; c) die Generalversammlungen einzuberufen; d) über Aufnahme und Ausschliessung von Mitgliedern zu entscheiden; e) die zu haltenden Zeitschriften und anzuschaffenden Werke zu bestimmen; f) die gesellschaftlichen Unterhaltungen anzuordnen; ff) Tarife für Spiele und Erfrischungen zu genehmigen; h) das Casinogebäude zu administriren; i) Verträge zu schliessen und aufzuheben (§11 Mt. g); k) die Geldgebarung des Vereines zu überwachen und durch eine eigene Kasseninstruction zu regeln; l) das Präliminare der Einnahmen und Ausgaben festzustellen; m) die Bedingungen festzusetzen, unter denen in ausserordentlichen Fällen (aber niemals für Tanzunterhaltungen) die Casinolocalitäten an jemanden zur vorübergehenden Benützung überlassen oder unter denen ausnahmsweise auch Nichtmitgliedern der Zutritt zu einer vom Vereine veranstalteten Unterhaltung oder sonstigen gesellschaftlichen Zusammenkunft gestattet werden soll; n) über Wünsche und Beschwerden der Mitglieder (§ 4 lit. b) Beschlüsse zu fassen. Der Director und dessen Stellvertreter. § 13. Dem Director steht die unmittelbare Leitung des Vereines zu, er hat den Vorsitz und die Leitung bei den Generalversammlungen und den Sitzungen der Direction, er hat die Anordnungen des Vereines ausführen zu lassen, er hat die Auslagen nach Massgabe der von der Direction diesfalls ergangenen Bestimmungen zu bewilligen und die Zahlungsanweisungen auszufertigen; er hat endlich in allen wichtigen Angelegenheiten, welche eine schleunige Erledigung erforden, die Direction zusammenzuberufen. In Verhinderung des Directors gehen seine Hechte und Verpflichtungen auf dessen Stellvertreter über. Die Secretäre. § 14. Die Secretäre haben die Sitzungsprotokolle zu führen und zu unterfertigen, die Correspondenz des Vereines und die übrigen Conceptarbeiten zu besorgen. Vereinszeitrechnung. § 15. Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Oktober jeden Jahres. Ausfertigung der Urkunden. § 16. Alle vom Vereine ausgehenden Eingaben, Correspondenzen oder sonstige Urkunden werden vom Director oder dessen Stellvertreter unterfertigt. Urkunden, wodurch dem Vereine eine Verpflichtung auferlegt wird, bedürfen ausserdem der Mitfertigung zweier anderer Directionsmitglieder. Schiedsgericht. § 17. Allfällige aus dem Vereinsverhältnisse entspringende Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht entschieden, in welches von jedem Streittheil ein Mitglied und von diesen ein drittes als Obmann gewählt wird. Zu Schiedsrichtern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach freiem Ermessen, und gegen dessen Ausspruch findet keine Berufung statt. Auflösung des Vereines. § 18. Ist die Auflösung des Vereines beschlossen worden (§11 Ut. i), so ist das gesummte Casinovermögen zunächst zur pünktlichen Berichtigung aller Verpflichtungen des Vereines bestimmt. Im übrigen ist hinsichtlich des Casinogebäudes im Sinne des § 18 des zwischen der Baugesellschaft des Casino und der Casinogesellscliaft abgeschlossenen Vertrages ddto. 12. Februar 1836, int. 23. Mai 1838, vorzugehen, der sonst noch erübrigende Best aber soll in Ermanglung diesbezüglicher Verfügungen der Generalversammlung, oder wenn solche zu treffen nicht möglich war, und zwar: die literarischen Producte einer hiesigen öffentlichen Bibliothek, alles andere aber einem gemeinnützigen Zwecke gewidmet werden. Z. 800. Die NeuMlduug des Casinovereines auf Grund dieser Statuten wird nicht untersagt. K. k. Landesregierung für Krain. Laibach am 1. Februar 1878. (L.S.) Der k. k. Landespräsident: Auersperg m. p. Haus-Ordnung. § 1- Die Casinolocalitäten stehen für die Mitglieder des Vereines in der Regel von 8 Uhr morgens bis 11 Uhr nachts offen. Die Lesezimmer werden im Sommer um 7 Uhr morgens geöffnet. An Abenden, wo Vereinsunterhaltungen stattfinden, bleibt die Festsetzung der Zeit, um welche die Locali-täten zu schliessen sind, der Direction überlassen. § 2- Für die Geschäfte eines Cafetiers und Restaurants in den Casinolocalitäten ist stets geeignete Vorsorge zu treffen. Die Casinodirection schliesst mit ihnen einen den Bedürfnissen des Vereines möglichst entsprechenden Vertrag ab. § 3. Wer in den Casinolocalitäten spielt oder Speisen und Erfrischungen nimmt, hat die Vergütung dafür dem bestellten Cafetier oder Restaurant zu leisten. Die von der Direction genehmigten Tarife für Spiele und Erfrischungen müssen in den Casinolocalitäten angeschlagen sein. § 4. In den Lesezimmern darf nicht Tabak geraucht werden, und es ist daselbst Stillschweigen zu beobachten. Eine Glocke dient jedem als Erinnerungsmittel gegen die das Stillschweigen störenden Mitglieder. § 5- Alle politischen Zeitungen bleiben vom Tage ihrer Auflegung an durch vierzehn Tage, alle übrigen Zeitschriften aber vier Wochen in den Lesezimmern. Nach dieser Zeit kommen sie in die Bibliothek des Casino, von wo sie den Mitgliedern auf Verlangen verabfolgt werden können. § 6. Von den aufgelegten Zeitschriften darf jeder Lesende nur ein Blatt oder Heft zur Hand nehmen und hat es an denjenigen abzugeben, der ihn zuerst darum ersuchte. § 7. Aus der Bibliothek weiden die Zeitschriften an hier wohnende oder auswärtige Mitglieder nach der Reihe abgegeben, wie sie sich gemeldet haben; doch wird niemanden von dem nämlichen Werke mehr als ein und überhaupt werden nie mehr als zwei Hefte (von verschiedenen Zeitschriften) zur Benützung ausser dem Casino verabfolgt. Ist eine Zeitschrift bereits ausgegeben oder darf sie nach der bestehenden Vorschrift noch nicht ausgegeben werden, so trägt der, welcher dieselbe nach Hause zu nehmen wünscht, seinen Namen mit dem Datum der Anmeldung in das Expectantenverzeichniss ein. Hätte sich jemand auf mehrere Schriften zugleich vorgemerkt und wären diese später auch von anderen verlangt worden, so kann derselbe für diesesmal nur auf eine dieser Schriften Anspruch machen, wobei ihm aber die Wahl frei steht. Ohne einen von dem betreffenden Mitgliede eigenhändig unterschriebenen Gegenschein darf der Gustos keine Zeitschrift aus der Bibliothek verabfolgen. § 8. In der Kegel und ohne besondere Bewilligung der Direction darf eine Schrift nur dann, wenn sie seit einem vollen Jahre im Casino vorhanden ist, auf einen ganzen Monat, eine jüngere aber nur dann, wenn sie zehn Bogen stark ist oder wenn sie zwar kleiner ist, aber an ein auswärtiges Mitglied versendet wird, auf vierzehn Tage ausgeliehen werden. Einzelne Blätter von Zeitschriften und Journalen dürfen nicht weggeliehen werden, sondern dieselben müssen von vierzehn zu vierzehn Tagen zur Benützung der Vereinsmitglieder geheftet werden. Hefte von weniger als 10 Bogen dürfen von Mitgliedern, welche in Laibach domiciliren, nur durch vier Tage behalten werden. § 9. Da den auswärtigen Mitgliedern die Kosten und die Gefahr der Versendung obliegen, so haben sie ihrem Anlangen um die Mittheilung von Zeitschriften ausdrücklich beizufügen, wen sie zur Abholung der Zeitschriften ermächtigt haben. § 10. Möglichste Schonung der Zeitschriften wird sich ohnehin jedes Mitglied angelegen sein lassen. Wer aber eine Schrift gar nicht mehr oder ganz unbrauchbar oder in wesentlichen Theilen mangelhaft oder verdorben zurückstellen sollte, hat entweder den Ladenpreis zu bezahlen oder ein anderes Exemplar anzuschaffen, über welche Alternative die Direction zu entscheiden hat. § 11. Hilfsbücher, Landkarten etc. etc. werden nie aus den Lesezimmern gegeben. § 12. Jedem Mitgliede steht es nicht nur frei, sondern man wird es mit besonderem Danke annehmen, wenn von ihm eigenthümliche Journale, Bücher, Landkarten etc. etc., die das Casino nicht besitzt, zum Gebrauche für immer oder auf eine bestimmte Zeit in die Lesezimmer oder in die Bibliothek abgegeben werden wollen. Doch sind dieselben stets dem Gustos gegen Empfangschein einzuhändigen, damit er die Meldung an die Direction machen und die Weisung hierüber einholen könne. Solche Bücher etc. etc. dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Gehers nicht ausgeliehen werden. Ebenso angenehm wird es dem Vereine sein, wenn jemand, sei er Mitglied oder nicht, interessante Gegenstände der Kunst und Industrie, die nicht allzugrossen Kaum einnehmen, gegen vorhergegangene Meldung in den Lesezimmern oder einem anderen von der Direction dazu bestimmten Locale durch einige Zeit aufstellen wollte. § 13. Die Abholung der Journale und Zeitungen, deren Auflage im Lesezimmer, dann deren Sammlung, Evidenz-haltung und Verabfolgung an die Mitglieder obliegt gleich wie die Hausinspection dem Gustos. § 14. Die Diener müssen in den Casinolocalitäten unentgeltlich Dienste leisten, es ist aber nicht gestattet, sie ausser denselben zu verwenden. Ihnen kommt auch die Aufsicht und Besorgung der Garderobe zu. § 15. Jedes Mitglied, welches in irgend einer Richtung Anlass zu einer Beschwerde findet, wird ersucht, sich wegen Abhilfe zunächst an ein Directionsmitglied zu wenden. § 16. Das Wünsche- und Beschwerdebuch, das Fremdenbuch, ein Verzeichniss der Yereinsmitglieder und sämmt-licher Zeitschriften sowie die Statuten und Hausordnung liegen in den Casinolocalitäten beständig auf. § 17. Das Mitnehmen der Hunde in die Vereinslocalitä-ten ist nicht gestattet. ; Slovanska knjižnica 6K M ? 5 C 8321 N< H- EU L II 1 - III i COBISS o