Laidacher Diöccsanblatt. «e»< $r>0» «»< j?nl|«tt: I. Anordnung gemeinsamen Gebetes um eine glücklich e Entbindung der Kronprinzessin. — II. Deeretum, quo nonnulla officia ad ritum dup. maj. evehuntur. -III. D urd)führungsverordnnng zur Schulgesetznovelle. — IV. Concurs^ Verlautbarung und Chronik der Diözese. Nr. 7. i. Anordnung gemeinsamen Gebetes um eine glückliche Entbindung Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit, der durchlauchtigsten Kronprinzessin Erzherzogin Stephanie. Da Ihre kaiserliche und königliche Hoheit, die durchlauchtigste Kronprinzessin Erzherzogin Stephanie dem Zeitpunkte Ihrer Entbindung sich nähern, so werden alle Gläubigen der Diözese Laibach ermahnt, in Erwartung dieses für alle Unterthanen des österreichischen Kaiserstaates freudenreichen Ereignisses Gott um Schutz und Segen für Ihre kaiserliche und königliche Hoheit anzuflehen. — Es ergeht demnach an die hochwürdige Seelsorgegeistlichkeit der Auftrag, vom 15. Ju li angefangen bei der heiligen Messe täglich, wenn die Rubriken es gestatten, die Collecte: ,,Deus refugium nostrum et virtus“ (Missale, orat. ad div. Nr. 12) mit der Intention pro felici partu einzulegen und bis zur erfolgten, wie wir zu Gott flehen und hoffen, glücklichen Entbindung damit fortzufahren. Bei jedem sonn- und feiertäglichen Gottesdienste ist nach der Predigt und bei der nachmittägigen Litanei unmittelbar nach dem Gebete für den Landesfürsten nachstehendes Gebet zu verrichten: Gebet. Allmächtiger, ewiger Gott! Herr des Himmels und der Erde, der Du Könige und Völker mit Segnungen er- freuest, erhöre gnädig die frommen Bitten Deiner Kirche und verleihe, daß Deine Dienerin Stephanie, unsere Kronprinzessin, einer glücklichen Erfüllung ihrer Hoffnung sich erfreue; wende von ihr ab jegliche Gefahr und beschütze sie in Deiner Huld mit himmlischer Macht. Darum bitten wir Dich durch Jesum Christum, Deinen Sohn, unseren Herrn und Erlöser. Amen. Molitev. Vsegamogocni veeni Bog! Gospod nebes in zemlje, Ti, ki kralje in ljudstva z blagoslovi napol-nujeä, usliüsi milostno poboÄne proänje Svoje Cerkve in dodeli, da se razveseli Tvoja sMabnica Stefanija, naäa cesariöina. sreene izpolnitve svojega upanja; odvrni od nje vsako nevarnost in varuj jo v svoji milosti z ne-begko moejo. Za to Te prosimo po Jezusu Kristusu, Tvojem Sinn, naäem Gospodu in Odregeniku. Amen. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 14. Juli i883. Chrysostomus m. p. Fürstbischof. DECRETUM de festis Sanctorum Conl'essornm Benedicti Abbatis, Dominici Gusmani et Francisci Assisiensis. Saecularia solemnia magno cum Catholici populi gaudio, ob incliti Monachorum in Occi-dente Patris legiferi, et Assisiensis seraphici Pa-triarchae memoriam superioribus annis celebrata, plurimorum desiderium excitarunt, ut incrementi aliquid acciperet cultus per annos singulos ab Ecclesia universa impendi solitus bis sanctis Cae-litibus, ex quibus ingentem quamdam beneficiorum vim in christianam civilemque rempublicam in-fluxisse miramur. Id vel magis hodie convenire merito putaverunt, ne videlicet in posterum, ob immutatam Rubricam de Translatione Festorum. illorum officia, praecipue vero Monachorum prae-clarissimi Parentis. saepe saepius ad modum sim-plicis ritus reduci, aut penitus omitti contingat. Sanctissimus autem Dominus Noster Leo Papa XIII. pro sua speciali atque eximia erga utrum-que admirabilem Institutorem pietate et religione accedentibus etiam aliquorum Sacrorum Antistitum postulationibus sibi humillime porrectis, votis liisce prono ac libenti animo obsecundare decrevit. Vo-luit tarnen ab hoc honore minime seiungi Sanctum Dominicum Gusmanum, qui cum Familiae Mino-riticae Patriarcha amicitia arcto vinculo in cari-tate colligatus „integritatem caelestium doctrinarum tuebatur, pravosque haereticorum errores luce christianae sapientiae per eadem tempora depel-lebat, quibus ille, ad grandia ducente Deo, id impetravit, ut ad virtutem excitaret christianos homines, et diu multumque devios ad imitationem Christi traduceret.“ (In Ep. Encycl. SSmi. Domini Nostri 17. Sept. 1882) Praecepit igitur Sanctitas Sua, ut festa Sanctorum Confessorum Benedicti Abbatis die 21. Martii, Dominici Gusmani 4. Au-gusti et Francisci Assisiensis 4. Octobris, in Ca-lendario universalis Ecclesiae hactenus sub ritu duplici minori inscripta, ad ritum duplicem ma-jorem eveliantur. Mandavit praeterea de hoc per Sacrorum Ttituum Congregationem praesens edi decretum, quod anno proxime insequente ubivis erit executioni tradendum. Contrariis non ob-stantibus quibuscunque. Die 5. Aprilis 1883. D. Cardinalis Bartolinius, 8. R. C. Praefectus. Laurentius Salvati, 8. R. C. Secretarius. III. Schulgesehnovelle. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 8. Juni 1883, Z. 10618, zur Durchführung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, R-G-Bl- Nr 53, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R-G-Bl Nr. 62, abgeändert werden. Vorbehaltlich der noch nothwendigen weiteren Verfügungen verordne ich hiermit zur Durchführung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 53, Folgendes: I. (zu §. 3 des Gesetzes). Die Lehrpläne für die verschiedenen Kategorien der all gemeinen Volksschulen sind von den Landesschulbehörden mit genauer Beachtung der in der Mi- nisterial-Verordnung vom 18. Mai 1874, Z. 6549 (für Galizien Ministerial-Erlaß vom 22. September 1875, Z. 8337) festgestellten Grundsätze zu revidiren, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist: 1. In den ersten drei Schuljahren ist den Hebungen im Sprechen, Lesen und Rechtschreiben, sowie dem mündlichen Rechnen eine besondere Pflege zuzuwenden. 2. Für den Unterricht in der geometrischen Formenlehre sind besondere Lehrstunden nicht zu bestimmen, sondern es ist die Kenntnis der geometrischen Linien, Flächen und Körper beim Zeichenunterrichte auf den mittleren Unterrichtsstufen zu vermitteln und die Messung sowie die Berechnung der Flächen und Körper auf den obersten Unterrichtsstufen in Verbindung mit dem Rechnen zu lehren. 3. Bei der Auswahl des Lehrstoffes aus den Realien sind auf allen Unterrichtsstufen zunächst das gewöhnliche Maß der Fassungskraft und die normalen Lebensverhältnisse der Schüler sorgfältig zu berücksichtigen. 4. An Schulen, wo ein besonderes Bedürfnis zumal mit Rücksicht auf die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung es fordert, kann neben dem Freihandzeichnen auch das Zirkelzeichnen in den Lehrplan ausgenommen werden. 5. Beim Gesangsunterrichte ist außer dem patriotischen und Volksliede auch der Kirchengesang zu pflegen. 6. Mädchen erhalten Turnunterricht, wenn ihre Eltern zu Beginn des Schuljahres sie dazu anmelden. Dieser Unterricht ist nach Thunlichkeit überall, insbesondere aber in den höheren Klassen, von Lehrerinnen zu er-theilen. 7. Bei der Vertheilung des Lehrstoffes sämmtlicher Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Abtheilungen, Gruppen oder Klassen ist insbesondere darauf zu achten, daß alle normal entwickelten Schüler das Lehrziel erreichen und zum Aufsteigen auf die höhere Unterrichtsstufe befähigt werden können. II. (zu §. 7 des Gesetzes). Die Schulbehörden haben Aendcruugen der bestehenden Schuleinrichtuugen, insoweit diese den Halbtagsoder Ganztagsunterricht betreffen, nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn von Vertretungen eingeschulter Gemeinden oder von Ortsfchulräthen wohlbegründete Ansuchen gestellt werden. Bei Entscheidung über solche Ansuchen sind die bestehenden Schuleinrichtungen des Landes und Bezirkes, die Unterrichtsbedürfnisse, die Ausdehnung, Terrain- und Kom-rnnnikationsverhältnisfe des Schnlsprengels und die wirth-schaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung eingehend zu erwägen. Auf Grundlage dieser Erwägungen kann die Landesschulbehörde — nach Anhörung der Orts- und Bezirks-schnlräthe — insbesondere in Fällen, wenn die durch die Vermehrung der Schülerzahl bedingte Erweiterung oder Vermehrung der Schullokalitäten mit einer drückenden Belastung der Leistungspflichtigen verbunden wäre, an ein-klafsigen Schulen und auch an den unteren Klassen mehr-klassiger Schulen auf dem Lande, den Halbtagsunterricht für eine bestimmte Frist oder als dauernde Einrichtung bewilligen. III. (zu §. 8 des Gesetzes). Bei der den Landesschulbehörden zugewiesenen Wahl der Lehr- und Lesebücher haben dieselben darauf zu sehen und die geeignete Verfügung zu treffen, damit künftighin jedem unberechtigten Wechsel und jeder nicht gerechtfertigten Verschiedenheit der Bücher in den gleichartigen Schulen der einzelnen Schulbezirke begegnet werde. IV. (zu §§. 17, 18, 19 des Gesetzes). In Bezug auf die Einrichtung der Bürgerschulen wird angeordnet: 1. Aus jeder bestehenden achtklassigen Bürgerschule sind mit Beginn des Schuljahres 1883/84 zwei selbstständige Lehranstalten: eine allgemeine Volksschule und eine dreiklassige Bürgerschule, welch' letztere wie bisher Pflichtschule für die eingeschulten Mädchen oder Knaben bleibt, zu bilden. Hiebei kann gleichzeitig die abgetrennte allgemeine Volksschule reorgauisirt, beziehungsweise nach Erfordernis auf die der Anzahl der Schüler entsprechende Klassenzahl beschränkt werden. Mit den Schulerhaltern ist das Einvernehmen darüber zu pflegen, ob die allgemeine Volksschule und die Bürgerschule als „allgemeine Volks- und Bürger-schule", unter der gemeinsamen Leitung des Bürgerschul-Direetors zu verbleiben haben, oder ob für die allgemeine Volksschule ein Oberlehrer zu bestellen sei. Eine gemeinsame Leitung beider Schulen empfiehlt sich nur dort, wo dieselben räumlich vereinigt bleiben. In größeren Orten, wo mehrere Schulen bestehen, empfiehlt es sich, die allgemeinen Volksschulen von den Bürgerschulen auch räumlich zu trennen. 2. In die erste Klasse der Bürgerschule werden Kinder ausgenommen, welche durch die betreffenden Schulnachrichten oder Zeugnisse den Nachweis liefern, daß sie mit genügendem Erfolge den fünften Iahres-curs irgend einer allgemeinen Volksschule besucht haben, ferner Kinder, welche mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben und die entsprechenden Vorkenntnisse durch eine Aufnahmsprüfung nachweifen. Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist das entsprechende Alter und der durch Zeugnisse einer Bürgerschule oder durch eine Aufnahmsprüfung zn liefernde Nachweis der genügenden Vorbildung erforderlich. 3. Der Lehrplan ist so einzurichten, daß die Bürgerschule die der Volksschule gestellte Aufgabe vollständig löst und zugleich jene Vorbildung vermittelt, welche zum Besuche von Lehrerbildungsanstalten und von den die Vorbereitung in einer Bürgerschule voraussetzen- den Fachschulen sowie für das praktische bürgerliche Leben je nach den speziellen Bedürfnissen des Schnlortes und des Bezirkes als erforderlich anzusehen ist. Für jede Bürgerschule wird ein besonderer Lehrplan festzustellen sein, und es steht nichts im Wege, daß in Orten, wo mehrere Bürgerschulen sind, verschiedene Bedürfnisse in den Lehrplänen der einzelnen Schulen Berücksichtigung finden. Die Bezirksschulbehörden haben zur B or b er alh ung des Lehrplanes für jede einzelne Bürgerschule besondere Konferenzen zu veranlassen. Zu diesen Konferenzen, welche ein Bezirksschnlinspector zu leiten hat, sind nebst dem Lehrkörper der Bürgerschule, die Direktoren der im Bezirke befindlichen Lehranstalten, für welche die Bürgerschulen vorznbereiten haben, sowie Vertreter der gewerblichen und landwirtschaftlichen Interessen des Schnlortes und Bezirkes einzuladen. In Orten, wo mehrere Bürgerschulen sich befinden, sind zu diesem Ende nach Anhörung der einzelnen Lehrkörper Konferenzen der Direktoren der Bügerschulen, der betreffenden Fachschulen und Lehrerbildungs-Anstalten sowie der Vertreter gewerblicher Berufskreise abzuhalte». Die Grundlage dieser Berathungen haben die mit der Ministerial-Verordnung vom 18. Mai 1874, Z. 6549 (für Galizien Mimstenal-Erlaß vom 22. September 1875, Z. 8337) vorgeschriebenen Lehrpläne für die selbstständigen dreiklassigen, beziehungsweise für die 6., 7. und 8. Klasse der achlklassigen Bürgeschnlen für Knaben und Mädchen zu bilden, und es ist hiebei Folgendes zu beachten: a) Die verschiedenen Bedürfnisse der Bürgerschulen für Knaben und für Mädchen sind wie bisher zu berücksichtigen. b) Die concentrifche Methode der Vertheilung des Lehrstoffes jener Gegenstände, welche in mehreren Klassen gelehrt merdm, ist wie bisher festzuhalten. c) Das Maximum der wöchentlichen Lehrstunden in jeder Klasse ist auf dreißig festgesetzt. (Schluß folgt.) IV. Concnrs-Derlantbarnng und Chronik der Diözese. Die Pfarre Sela, im Dccanate Stein, ist in Erledigung gekommen und wird dieselbe bis zum 20. August d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an den hochwürdigen Herrn Johann Oblak. Pfarrer in Stein, zu richten. Die höheren Weihen erhielten, und zwar das Sub-diaconat am 4. Juli, das Diaconat am 5. Juli und das Presbyterat am 7. Juli d. I., folgende Herren: Anton Brce aus Kamna gorica, Johann Bolta ans St. Martin a. d. Save, Julius Öuk aus Idrija, Ignaz Frtin ans Breznica, Josef Lavriö aus ^uzemberk, Matthäus Pintar aus Za-lilog, Jakob Porenta aus Stara Loka, Johann SaSelj aus Mokronog, Josef Siäka aus Hrastje bei Laibach, Josef Ökofic aus Mirna Peö, Johann Vavpetiö aus Loka, — Theologen des IV. Jahrganges; ' ferner : Andreas Gliebe aus Altlag, Johann Moäina aus Spodnja Idrija, Franz Rihar aus Polhov Gradec, Ignaz 2itnik aus Za-gradec — Theologen des III. Jahrganges. Die hochwürdigen Herren Johann Rozman, Stadtpfarrer bei St. Jakob in Laibach, und P. Callist Medic, Guardian des Franziskaner-Conventes und Pfarradmini-strator bei Mariaverkündigung in Laibach, wurden zu sürstbischöflichen geistlichen Räthen ernannt. Der hochwürdige Herr Franz Lampe, welcher am 28. Jnni d. I. an der Grazer Universität zum Doctor der hl. Theologie promovirt wurde, wurde als Subdirector und Oekonom im hiesigen Clerical-Seminar angestellt. Der hochw. Herr Johann 1?avöar, bisher Psarradm. in Weissenfels, erhielt am 5. Juli d. I. aus die Pfarre Le§e die kanonische Investitur. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 14. Juli -1883. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Anton Koblar. — Druck der ,Närodna Tiskarna“ in Laibach.