Gesetz-und Verordnungsblatt für das österreichisch - issirische -K'Mmlmii), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 15)01. X. Stück. Ausgegeben und versendet am 28. Februar 1901. 13. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 23. Februar 1901, Zl. 4797, betreffend die Gemeindezuschläge und s e l b st st ä n d i g e n Auflagen für die Gemeinde Triest. Seine k. u. f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Februar 1901 der Stadtgemeinde Triest die Erhebung der nachbezeichneten Verbrauchsabgaben in der bisherigen Weise für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. December 1901 a. g. zu bewilligen geruht: 1. eines 170perceistigen Gemeindezuschlages zu dem im Linienverzehrungs-Steuertarife (Gesetz vom 23. Juni 1891, R.-G.-Bl. 9tr. 79) sub Tarifpost 1 a) „für Wein in Gebinden" enthaltenen Steuersätze; 2. eines 250percentigen Gemeindezuschlages zu dem in derselben Tarifpost 1 a) „für Wein in Flaschen" enthaltenen Steuersätze; 3. eines 250percentigen Gemeindcznschlages zu dem in Tarifpost 1 b) „für Weinmost und Weimnaische" enthaltenen Steuersätze; 4. eines 200percentigen Gemeindezuschlages zu dem in Tarifpost 1 c) „für Weintrauben" enthaltenen Steuersätze; 5. eines lOOpercentigen Gemeindeznschlages bei der Einfuhr von Bier nach Triest (Tarifpost 3); 6. eines lOOpercentigen Gemeindezuschlages zu den in Tarifpost 2, 4 lit. b) und c), 5, 6 lit. a) nnd b), dann 7 bis einschließlich 11 aufgeführten Gegenständen; 7. eines 80percentigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 lit. a) und eines 50per-centigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 6 lit. c) angeführten Sätzen der ärarischen Linienverzehrungssteuer; 8. einer zum ärarischen Biersteilerzuschlagsbetrage als Zuschlag zu behandelnden Auflage von 1 K 40 h per Hectoliter Bierwürze bei der Biererzeugung tut Linienverzehrungssteuergebiete von Triest, mit der Maßgabe jedoch, dass für das in diesem Gebiete erzeugte, jedoch zur Ausfuhr über die Triester Verzehrungssteuerlinie gelangende Bier die Rückvergütung der bei der Erzeugung eingehobenen Gemeindeauflage mit 2 K per Hectoliter ansgeführten Bieres geleistet werde; 9. eines lOOpercentigen Zuschlages zur vollen ärarischen Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein in jenem Theile des Territoriums, welcher nicht in das Triester Linienverzehrungssteuergebiet einbezogen ist. Die Einhebnng der Gemeiudezuschläge zu den im Linieiiverzehrungsstetiertarife enthaltenen Steuersätzen, sowie der als Zuschlag zu behandelnden Auflage zur ärarischen Biersteuer erfolgt durch die zur Enthebung der ärarischen Linienverzehrungs- und Biersteucr berufenen Organe. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben gleichzeitig a. g. zu bewilligen geruht, dass die bestehende Miethzinsauflage von 2 °/0 ans 3% für die Dauer von zwei Jahren erhöht werde. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Februar 1901, Zl. 1829, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der f. k. Statthalter: Goetz m. p.