Hinausgegeben mit Normalverordnungsblatt fiir die k. u. k. Kriegsmarine XXVIII. Stiick ex 1910; g' Nr. 4519. V-5. Vorschrift fiir den Sanitatsdienst der k. u. k. Kriegsmarine. Apotheke des Marinespitales. (Genehmigt mit Allerhdchster Entschliegung vom 2. November 1910.) 1910 . Buchdruckerei von Ig. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg in Laibach. '03coW43SS Inhalt I. Grundsatzliche Bestimmungen. geite § 1. Bestimmung ... . 5 § 2. Stellung und Unterordnung.5 II. Personal. § 3. Personalstand.5 § 4. Militarmedikamentenbeamte.6 1. Der Vorstand der Apotheke.6 2. Die iibrigen bei der Apotheke eingeteilten Militarmedikamentenbeamten . . 7 3. Verantwortlichkeit der Militarmedikamentenbeamten.7 § 5 . Der Apothekenlaborant.7 § 6. Das Hilfspersonal vom Stande der Sanitatsabteilung.8 III. Diensteinteilung und Inspektionsdienst. § 7. Diensteinteilung.8 § 8. Inspektionsdienst.8 IV. Empfang und Ausgabe von Material; Deckung des Bedarfes an Arznei- korpern, Arzneigefagen, Betriebsgeraten und Einrichtungsgegenstanden; Erzeugung zusammengese^ter Arzneikorper. § 9. Empfang (Ruckiibernahme) und Ausgabe von Apothekenmaterial.9 §10. Deckung des Bedarfes an Arzneikorpern, Arzneigefagen, Betriebsgeraten und Ein¬ richtungsgegenstanden .9 § 11. Erzeugung zusammengesetzter Arzneikorper.10 V. Bereitung und Abgabe der Arzneien (Arzneikorper). §12. Bereitung der Arzneien.11 §13. Abgabe der Arzneien (Arzneikorper) und sonstigen Materiales.11 1. Abgabe an Kranke des Spitales.11 2. Abgabe an sonstige Marinesanitatsanstalten, dann an Behorden usw. der Kriegs- marine.12 3. Abgabe an k. u. k. Schiffe.12 4. Abgabe an zum unentgeltlichen Bezuge berechtigte Personen.12 5. Abgabe an zum entgeltlichen Bezuge berechtigte Personen.12 6. Beistellung und Adjustierung der Arzneigefage usw.13 §14. Obersicht der zum Bezuge der Arzneien (Arzneikorper) und sonstigen Materiales berechtigten Personen und Verwaltungszweige.13 4 VI. Aufbewahrung, Konservierung und Evidenz des Materiales; Ausscheidung unbrauchbarer Artikel; Abgange und Verluste. Seite § 15. Aufbewahrung und Konservierung der Arzneikorper . . ..15 § 16. Aufbewahrung und Evidenz des fur Mobilisierungszwecke bestimmten Materials des k. u. k. Heeres.15 § 17. Ausscheidung und Zertifizierung unbrauchbarer Arzneikorper.15 § 18. Schwendung und Verluste.16 § 19. Ausscheidung und Zertifizierung unbrauchbarer Betriebsgerate und des unbrauch- baren Sanitatsmateriales.17 § 20. Nacheichung der Wagen und Gewichte.17 VII. Verwaltung und Verrechnung. § 21. Verwaltung. 18 § 22. Obliegenheiten der Verwaltungs- und Kassakommission.18 § 23. Ubergabe und Ubernahme beira Wechsel des Vorstandes.20 § 24. Haftung der Mitglieder der Verwaltungs- und Kassakommission; Wechsel eines Mitgliedes.20 § 25. Geldgebarung.20 §26. Schreibspesen-, zugleich Manipulationspauschale.21 § 27. Materialverrechnung..21 1. Rechnung iiber Arzneikorper. 21 2. Rechnung iiber Betriebsgerate und Einrichtungsgegenstande.23 3. Rechnung iiber das Sanitatsmaterial.23 § 28. Nachweisung des beweglichen Marinevermogens an Sanitatsmaterial .... 25 § 29. Dienstbiicher.25 § 30. Geschaftsordnung.25 § 31. Rechnungslegung. 26 § 32. Rechnungskontrolle ..26 I. Grundsatzliche Bestimmungen. § i. Bestimmung. Die Apotheke des Marinespitales hat die Bestimmung: a) fiir den Bedarf des Marinespitales und der sonstigen Marinesanitats- anstalten, der k. u. k. Schiffe, der Marinetruppen, der Marineanstalten und -behorden sowie der zum Arzneienbezuge berechtigten Personen Arznei¬ korper, Arzneigefage, bezw. auch Apothekengerate, sowohl im Frieden als auch im Kriege, vorratig zu halten; b) fiir die Bereitung der Arzneien* nach den Bestimmungen der Militar- pharmakopoe, bezuglich der extranormalen nach den Bestimmungen der Zivilpharmakopoen zu sorgen, sie den arztlichen Weisungen gemafj, bei Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, auszufolgen und iiber die dies- fallige Gebarung Rechnung zu legen; c) die Arzneikorper und Apothekengerate fiir die im Mobilisierungsfalle zu errichtenden stabilen Militarsanitatsanstalten, welche das Eigentum des k. u. k. Heeres bilden, zu verwalten. § 2 . Stellung und Unterordnung. Die Apotheke ist eine Unterabteilung des Marinespitales und untersteht in jeder Hinsicht dem Spitalskommando. Der schriftliche Dienstverkehr mit vorgesetzten Behorden hat stets im Wege des Spitalskommandos zu geschehen. Die Apotheke fiihrt die Bezeichnung: »Apotheke des k. u. k. Marine¬ spitales II. Personal. § 3 . Personalstand. Das Personal der Apotheke besteht aus: a) Militarmedikamentenbeamten, b) Apothekenlaboranten und c) aus zugeteilter Mannschaft der Sanitatsabteilung, welche zu Hilfs- diensten verwendet wird. * Diese Benennung gilt fiir die auf Grund der Medikamentenextrakte und Rezepte zur Abgabe gelangenden Arzneikorper. 6 1. Der Vor- stand der Apotheke. Zur Ausiibung des militar-pharmazeutischen Dienstes werden auch Ein- jahrig-Freiwillige Pharmazeuten wahrend ihres Prasenzjahres zum Zwecke ihrer Ausbildung herangezogen. § 4 . Militarmedikamentenbeamte. Die Leitung der Apotheke des Marinespitales steht dem rangaltesten Medikamentenbeamten als „Vorstand“ zu. Dem Vorstande der Apotheke obliegt die Leitung und Uberwachung des gesamten Dienstbetriebes dieser Anstalt. Er ist dem Spitalskommandanten unmittelbar untergeordnet und ver- antvvortlich; dem Medikamentendirektor untersteht er in solchen Angelegen- heiten, die dessen Wirkungskreis betreffen. Der Vorstand ist der unmittelbare Vorgesetzte des ihm beigegebenen Personales; er hat die Diensteinteilung desselben zu treffen, deren Durch- fiihrung zu iiberwachen und den Unterricht der Einjahrig-Freiwilligen Pharma¬ zeuten sowie die Ubungen der provisorisehen Fregattenarzte und Einjahrig- FreiwilligenAssistenzarzt-Stellvertreter imDispensieren der Arzneien zuleiten. Der Vorstand hat mit Ernst und Entschiedenheit auf ein taktvolles Be- nehmen bei seinen Untergebenen in und auger Dienst, dann auf die Befolgung der Vorschriften und dienstlichen Anordnungen hinzuwirken. Strafbare Handlungen oder Unterlassungen der ihm unterstehenden Beamten und des Apothekenlaboranten hat er dem Spitalskommandanten anzuzeigen. Die Bestimmungen iiber das Disziplinarstrafrecht sind im Dienstregle- ment fiir die k. u. k. Kriegsmarine, riicksichtlich der Einjahrig-Freiwilligen Pharmazeuten im Reglement fiir den Sanitatsdienst des k. u. k. Heeres, III. Teil, — Militarmedikamentenanstalten — enthalten. Beziiglich der disziplinaren Verhaltnisse gelten fiir die Militarmedika- mentenbeamten die Bestimmungen der „Disziplinarvorschrift fiir die Militar- beamten des k. u. k. Heeres". (Dienstbuch des k. u. k. Heeres, A-11.) Der Vorstand der Apotheke verfagt die Qualifikationslisten der ein- geteilten Militarmedikamentenbeamten sowie die Konduiteliste des Apotheken¬ laboranten. Seine besondere Pflicht ist es, alle auf die regelma§ige und gesieherte Arzneiabgabe bezugnehmenden Bestimmungen zur genauesten Durchftihrung zu bringen, die Arzneidispensierung zu iiberwachen, fiir einen entsprechenden Vorrat an Arzneikorpern und Betriebsgeraten zu sorgen und dieselben auch fiir Mobilisierungszwecke in der vorgeschriebenen Menge und Beschaffen- heit zu unterhalten. Das Pauschale der Apotheke hat er zu verwalten und iiber dessen Verwendung Vormerkungen zu fiihren. 7 Der Vorstand fungiert als Prases der Verwaltungskommission der Apo- theke. Er leitet den Kanzleidienst und den schriftlichen Dienstverkehr, hat die richtige Fiihrung der liber alle Vorrate, Empfange und Ausgaben an Geld, Material und Servis, iiberhaupt betreffs aller Verrechnungsgegen- stande vorgeschriebenen Vormerkungen, Journale, Protokolle usw. zu iiber- wachen. Die Qualifikationslisten, das Reservat-Exhibitenprotokoll, dann die reser- viert zu behandelnden Dienstbiicher, Eingaben und Behelfe hat er in per- sonlicher Verwahrung zu halten. Bei den Mobilisierungsarbeiten des Marinespitales hat er instruktions- gemag mitzuwirken. Die iibrigen bei der Apotheke eingeteilten Beamten werden nach den Weisungen des Vorstandes in allen Zweigen des Dienstes verwendet. Sie haben alle ihnen vom Vorstande der Apotheke zugewiesenen Arbeiten verlaglich und ohne Aufschub zu verrichten sowie iiberhaupt die erhaltenen Auftrage piinktlich zu vollziehen. Diese Beamten sind mit dem Unterrichte der der Anstalt zugewiesenen Einjahrig-Freiwilligen Pharmazeuten und den Dispensieriibungen der Einjahrig- Freiwilligen Assistenzarzt-Stellvertreter betraut, haben das Hilfspersonal in seinen dienstlichen Verrichtungen auszubilden, ihm die Arbeit zuzuweisen und es in der Ausiibung des Dienstes zu iiberwachen. Ein Beamter ist mit der Fiihrung des Schiffsapothekendetails betraut. Jeder Militarrnedikamentenbeamte bleibt fiir die Erfiillung der ihm in seinem Wirkungskreise obliegenden Pflichten, dann fiir jede selbst vollfiihrte oder in seinem Auftrage von Untergebenen bewirkte Amtshandlung sowie fiir jeden durch sein Verschulden der Marinevenvaltung oder anderen Per- sonen entstandenen Schaden nach den Bestimmungen des Dienstbuches XX —b —9, eventuell nach dem Strafgesetze verantwortlich. § 5 . Der Apothekenlaborant. Der Apothekenlaborant hat iiber Befehl und unter Anleitung der Medi- kamentenbeamten alle Arbeiten, welche die Reinhaltung der Lokalitaten, deren Einrichtungsstiicke und der Betriebsgerate erfordern, zu besorgen. Er hat bei der Erzeugung der zusammengesetzten Arzneikorper und Praparate, dann bei der Dispensierung und bei Materialversendungen sowie bei allen sonstigen Verrichtungen, die der Dienstbetrieb in der Apotheke mit sich bringt, Hilfsdienste zu leisten. Der Apothekenlaborant hat auch die von der Sanitatsabteilung zugeteilten Hilfspersonen zu unterweisen und zu iiberwachen und ist fiir den genauen Vollzug aller ihnen iibertragenen Arbeiten verantwortlich. 2 . Die iibrigen bei der Apotheke eingeteilten Militar- medika- menten- beamten. 3 . Verantwort- lichkeit der Militar- medika- menten- beamten. 8 § 6 . Das Hilfspersonal vom Stande der Sanitatsabteilung. Die Fiirwahl des vom Stande der Sanitatsabteilung zu kommandie- renden Hilfspersonales trifft der Kommandant des Marinespitales iiber Antrag des Sanitatsabteilungskommandanten. Wahrend der Dauer dieser Kommandierung, die sich auf mindestens sechs Monate zu erstrecken hat, darf diese Mannschaft zu keiner anderen Dienstleistung herangezogen werden. III. Diensteinteilung und Inspektionsdienst. Diensteinteilung. Die Diensteinteilung bei der Apotheke wird von dem Vorstande nach Genehmigung durch den Spitalskommandanten getroffen; auf die zweck- magige Teilung der Arbeit innerhalb der einzelnen Dienstzweige ist ein besonderes Augenmerk zu richten. § 8 . Inspektionsdienst. Der Inspektionsdienst in der Apotheke hat den Zweck, die Durchfiihrung aller, auch auger den gewohnlichen Ordinationsstunden und wahrend der Nachtzeit einlangenden dringenden arztlichen Ordinationen zu sichern. Die Beamten haben mit Ausnahme des Vorstandes und des rangnachsten Beamten den Inspektionsdienst abwechselnd zu versehen. Dieser Dienst beginnt um 8 Uhr vormittags und dauert 24 Stunden. Der Inspektionsbeamte hat im Spitalskommando-Befehlsprotokolle die Ubernahme der Inspektion mit seiner Namensfertigung zu bestatigen. Wahrend der Inspektion darf der Inspektionsbeamte - dringende Falle ausgenommen - die Apotheke nicht verlassen. Er bleibt auf die Dauer der Inspektion fur den Inventarbestand der Apotheke verantwortlich. Wertvolle Arzneikorper, Gifte und das fur verabfolgte Arzneien ein- gelaufene Bargeld halt der Inspektionsbeamte bei personlicher Haftung unter eigener Sperre; die Schliissel hiezu sowie zu den Depots sind beim Wechsel der Inspektion personlieh zu iibernehmen, bezw. zu iibergeben. Wahrend der allgemeinen, durch die Hausordnung festgesetzten Dienst- stunden besorgt der Inspektionsbeamte gemeinsam mit den iibrigen Medika- mentenbeamten, in der sonstigen Zeit allein, die Dispensierung von Arzneien und deren Abgabe. 9 Vor Ablauf der Inspektion ist das Kassalosungsjournal (§ 25) ab- zuschliegen, der Erlos in dem summarischen Kassalosungsausweise zu ver- buchen und der vorhandene Geldbetrag in die Kassa der Apotheke ab- zufiihren. Wenn Einjahrig-Freiwillige Pharmazeuten bei der Apotheke den Prasenz- dienst ableisten, konnen diese nach Maggabe ihrer Ausbildung vom Apo- thekenvorstande mit Zustimmung des Spitalskommandanten ausnahmsweise zum Nachtinspektionsdienste herangezogen werden. IV. Empfang und Ausgabe von Material; Deckung des Bedarfes an Arzneikorpern, Arzneigefagen, Betriebs- geraten und Einrichtungsgegenstanden; Erzeugung zusammengesetzter Arzneikorper. § 9. Empfang (Rtickubernahme) und Ausgabe von Apotheken- material. Fiir die Behandlung der Empfange von Apothekenmaterial durch regel- magige Approvisionierung oder Ankauf gelten sinngemag die im Dienst- buche V —4 fiir Materialnachschaffungen festgesetzten Normen. Fiir die Riickubernahme der von auger Dienst gestellten Schiffen ab- gefiihrten Reste sind die Bestimmungen des Dienstbuches V— 6 maggebend. Die Ausgaben geschehen auf Grund der vorgeschriebenen Dokumente und mangels dieser auf Grund ordnungsmagig eingeholter Bewilligung der Marine-Administrativbehorden. Uber alle Empfange an Arzneikorpern, fiir welche eine Zahlung geleistet wurde und welche daher eine Kassabehandlung bedingen, hat die Apotheke des Marinespitales ein kommissionelles Ubernahmsprotokoll nach Muster, Beilage 3, zu fiihren. Ein Auszug aus diesem Protokolle ist monatlich dem Beiiage 3 Kassajournale beizuschliegen (Muster, Beilage 4). Beiiage 4 § io. Deckung des Bedarfes an Arzneikorpern, Arzneigefagen, Betriebsgeraten und Einrichtungsgegenstanden. Die erforderlichen Arzneikorper, Arzneigefage, Betriebsgerate usw. werden, nach Maggabe der verfiigbaren Geldmittel, zum Teil von der Militar- medikamentendirektion in Wien gegen Vergutung der festgesetzten Preise, zum Teil, insbesondere betreffs der extranormalen und jener Artikel der 2 10 Militarpharmakopoe, die beim direkten Ankaufe vorteilhafter beschafft werden konnen, von leistungsfahigen Handels(Fabriks)firmen, unter Umstanden auch vom k. u. k. Seearsenale bezogen. Der Vorstand der Apotheke hat alle Erfordernisse an Arzneikorpern, Geraten usw. mit Genehmigung des Spitalskommandanten festzusetzen und deren Lieferung einzuleiten. Die Anforderung der Arzneikorper und Apothekengerate, deren Deckung bei der Militarmedikamentendirektion gegen Vergtitung des Taxwertes an- Beiiage 5. gestrebt wird, erfolgt mittelst einer Nachweisung nach Muster, Beilage 5. Behufs Nachweisung des Bedarfes an Arzneikorpern, welche fiir Aus- riistungszwecke des k. u. k. Heeres bestimmt sind und dessen Eigentum bilden, jedoch bei der Apotheke des Marinespitales deponiert sind, ist ein mit einer Ubersicht instruierter Erfordernisaufsatz nach Dienstbuch des k. u. k. Heeres N - 13, III. Teil, Muster, Beilagen 4 und 5, bei entsprechender Benutzung der beziiglichen Rubriken zu verfassen. Gleichzeitig hat die Apotheke auch je eine Partikulariibersicht liber den Beilage 6. Mehrbedarf an Chloroform (Muster, Beilage 6) und an Collemplastrum adhae- sivum fiir die im Mobilisierungsfalle neu zu errichtenden stabilen Militar- sanitatsanstalten auszufertigen. Die Nachweisung iiber den Bedarf an Arzneikorpern und Apotheken- geraten gegen Vergiitung der festgesetzten Preise, die Partikulariibersichten sowie der Erfordernisaufsatz sind bis Ende Juli jedes Jahres an den Sanitats- chef des Hafenadmiralates weiterzuleiten. Nach meritorischer und ziffermagiger Priifung durch den Sanitatschef, bezw. durch die okonomisch-administrative Abteilung des Hafenadmiralates, und Beisetzung des Befundes sind die Eingaben an die Militarmedikamenten¬ direktion einzusenden. Die Vorlage des Erfordernisaufsatzes entfallt, wenn im Sollbestande des Ausriistungsmateriales keine Anderung stattgefunden hat, was jedoch auf der Partikularubersicht iiber den Mehrbedarf an Chloroform kurz zu be- merken ist. Die Beschaffung, Erhaltung und Nachschaffung der fiir die Apotheke notwendigen Einrichtungsstiicke findet durch das Marinespital statt. § 11. Erzeugung zusamrnengesetzter Arzneikorper. Die Erzeugung der zusamrnengesetzten Arzneikorper und Praparate, welche nicht von der Militarmedikamentendirektion oder von Handels- (Fabriks)firmen bezogen werden, findet in der Apotheke des Marinespitales teils nach den Bestimmungen der Militarpharmakopoe und des Dienstbuches des k. u. k. Heeres N —9 (Angabe der Produktenmengen usw.), teils nach den Bestimmungen der Zivilpharmakopoen statt. 11 Bei jenen Arzneikorpern, welche weder in der Militarpharmakopoe, noch in den Zivilpharmakopoen enthalten sind, ist nach den diesfalligen Spezial- vorschriften vorzugehen. V. Bereitung und Abgabe der Arzneien (Arzneikorper). § 12 . Bereitung der Arzneien. In der Apotheke des Marinespitales erfolgt die Bereitung der Arzneien durch Medikamentenbeamte, eventuell auch durch prasent dienende Ein- jahrig-Freiwillige Pharmazeuten, welche unter Aufsicht der ersteren sowohl zu diesem Dienste als auch zu sonstigen pharmazeutischen Facharbeiten, gemag dem Dienstbuche des k. u. k. Heeres N — 3, herangezogen werden. Die Bereitung der Arzneien hat in der Reihenfolge der einlangenden Medikamentenextrakte und Rezepte stattzufinden. Die Dispensierung der Arzneien fiir die Kranken des Marinespitales geht einer zu demselben Zeitpunkte von auswartigen Parteien gestellten Anforderung voraus. Arzneien, die einen vom ordinierenden Arzte als „dringend“ bezeich- neten Bedarfsfall betreffen, sind ohne Verzug zu bereiten, wobei jedoch drin- gende Dispensierungen fiir das Marinespital gleichfalls vor anderen durch- zufiihren sind. Zur Verrichtung der bei der Dispensierung der Arzneien vorkommenden Hilfsarbeiten, z. B. zur Bereitung von Dekokten, Infusen, heigen Losungen u. dgl., ist das Hilfspersonal unter Aufsicht der Medikamentenbeamten zu verwenden. § 13. Abgabe der Arzneien (Arzneikorper) und sonstigen Materiales. Die Abgabe der Arzneien an die Kranken des Marinespitales erfolgt auf Grund von Medikamentenextrakten,’ gemag den Bestimmungen des § 19 des Dienstbuches V —2. Die Medikamentenextrakte werden am nachsten Tage dem Spitalskom- mandanten oder dessen Stellvertreter zur Durchsicht und Unterschrift vor- gelegt und sodann an die Apotheke riickgeleitet. Die Medikamentenextrakte sind mit der Jahresrechnung uber Arznei¬ korper einzusenden. Anlaglich der Vorlage der Medikamentenextrakte hat der Vorstand der Apotheke den Spitalskommandanten auf einen ungewohnlichen Verbrauch an Arzneikorpern, namentlich an extranormalen, aufmerksam zu machen. l. Abgabe an Kranke des Spitales. 2 * 12 2. Abgabe an sonstige Marine- sanitats- anstalten, dann an Be- horden usw, der Kriegs- marine. 3 . Abgabe an k. u. k. Schiffe. 4 . Abgabe an zum unentgelt- lichen Bezuge berechtigte Personen. 5 . Abgabe an zum ent- geltlichen Bezuge berechtigte Personen. Die Abga.be der Arzneikorper an sonstige Marinesanitatsanstalten, dann an Behorden, Kommanden und andere Anstalten der Kriegsmarine geschieht auf Grund der vom Spitalskommandanten anzuweisenden Bedarfscheine (nach Muster, Beilage 9, des Dienstbuches V —6) unter Gegenzeichnung in den Handregistern oder Gegenscheinen. Die Abgabe der Arzneikorper usw. an k. u. k. Schiffe erfolgt nach den Bestimmungen der Vorschrift liber die Gebarung mit dem Sanitatsmaterial auf den Schiffen der k. u. k. Kriegsmarine. (Dienstbuch V - 6.) Die vom fassenden Arzte vorschriftsmagig ausgefertigten Fassungs- dokumente werden vom Apothekenvorstande den Beamten zur Expedition zugewiesen und sind nach Durchftihrung der Fassung mit der Unterschrift des Expedienten zu versehen. Die Abgabe der Arzneien und Verbandstoffe an zum unentgeltlichen Bezuge berechtigte Personen (§ 14, Z. 3) findet nur auf Grund der vom vor- gesetzten Kommando (Behorde, Anstalt) ausgestellten Legitimationen statt. Diese haben den Namen, die Charge und die Zuteilung des Bezugsberech- tigten, bei Verheirateten, ob nach erster Klasse verheiratet, zu enthalten. Auf den der Legitimation angeschlossenen Rezeptformularien ist ebenfalls der Name und die Charge des Bezugsberechtigten (eventuell auch der Name des erkrankten Familienmitgliedes) von dem ordinierenden Arzte ersichtlich zu machen. Andere Arzneikorper als die in der Militarpharmakopoe enthaltenen oder mittelst eines Verzeichnisses vom Kommando des Marinespitales ver- lautbarten, dann Wein, Kognak, Spezialitaten, Genug- und Nahrmittel, Mineral- wasser und deren Produkte diirfen auf Rechnung der Marineverwaltung nicht verabfolgt werden. Die Abgabe der Arzneien an Personen, die zum entgeltlichen Bezuge, gegen Vergiitung des Taxpreises mit Regiezuschlag (§ 14, Z. 1), berechtigt sind, geschieht auf Grund der von einem graduierten Arzte gefertigten Rezepte, auf welchen oberhalb der Unterschrift der Name, die Charge, Wohnung des Bezugsberechtigten angefiihrt erscheint, oder auch ohne solche im Handver- kaufe (in geringen Mengen), wenn die Verabfolgung der angeforderten Artikel ohne arztliche Verordnung nicht gesetzwidrig ist, bei entsprechendem Nach- weise der Berechtigung. Die Bestimmungen beziiglich der Abgabe der Arzneien gegen Vergiitung des Taxpreises ohne Regiezuschlag sind im § 14, Z. 2, enthalten. Die Abgabe gegen Bezahlung erstreckt sich auf alle Arzneikorper und Spezialitaten, welche fiir die Behandlung der im Krankenstande des Marine¬ spitales befindlichen Personen in der Apotheke vorriitig gehalten werden, aufjerdem auf Verbandstoffe und einzelne arztliche und Spitalsbediirfnisse. Den Militarmedikamentenbeamten steht es zu, um Mifjbrauche hintan- zuhalten, sich von der Bezugsberechtigung in geeigneter Weise die Uber- zeugung zu verschaffen. 13 Die Rezepte, auf welchen der fiir die Arznei und fiir das Behaltnis zu entrichtende Betrag gesondert ersichtlich zu machen und die Amtsstampiglie aufzudriicken ist, sind den Parteien riickzustellen. Der entfallende Betrag ist vom Inspektionsbeamten in Empfang zu nehmen und im Kassalosungsjournale falhveise einzutragen. Eine wiederholte Abgabe von starkwirkenden, in der Militar- (Živil-) pharmakopoe besonders bezeichneten Arzneien ist fiir jeden folgenden Be- darf nur dann zulassig, wenn vom betreffenden Arzte die Wiederholung durch Beisetzung des Datums und neuerliche Namensfertigung auf dem Rezepte angeordnet wird. Auf Rezepte, welche die Bezeichnung „ne repetatur 11 enthalten, ist die wiederholte Arzneiabgabe ausgeschlossen. Die Arzneigefage (Medizinflaschen, Tiegel, Schachteln usw.) sind den 6. zum Bezuge der Arzneien berechtigten Personen auf Verlangen gegenVer- Beisteiiung giitung des Bekostigungsbetrages von der Apotheke beizustellen. justterimg Die Adjustierung dieser Arzneigefage obliegt der Apotheke. der Arznei- Die Adjustierung der Arzneigefage fiir die Kranken im Spitale mit gefa ^ e usw - Aufschriftzetteln (Signaturen) sowie die Ausfertigung der sonst notwendigen Signaturen wird von den Abteilungen besorgt. Zur Verhiitung von Verwechslungen sind die Gefage, Konvolute u. dgl., in welchen die Arzneien verabfolgt werden, stets mit einer Signatur zu ver- sehen, welche den Unterschied in der Farbe erkennen lagt, ob die Arzneien zum innerlichen oder zum augerlichen Gebrauche bestimmt sind. Zu diesem Zwecke sind die Signaturen fiir Arzneien zum innerlichen Gebrauche auf weigem, jene fiir Arzneien zum augerlichen Gebrauche auf rotem Papier auszufertigen. Welche Arzneilosungen unbedingt in versiegelten Gefagen zur Abgabe gelangen miissen, ist aus dem III. Abschnitte der Militarpharmakopoe (Arznei- formeln) zu ersehen. Augerdem sind die in der Tabelle I dieser Pharma¬ kopoe verzeichneten Artikel sowie ahnlich wirkende extranormale Arznei- korper, insofern sie in Substanz verordnet werden, nur unter Siegel zu verabfolgen. § 14. Ubersicht der zum Bezuge der Arzneien (Arzneikorper) und sonstigen Materiales berechtigten Personen und Verwaltungs- zweige. Zum Bezuge der Arzneien (Verbandstoffe) und einzelner arztlichen und Spitalsrequisiten sind berechtigt: 1.) Gegen Bezahlung des Taxpreises, bezw. des Bekostigungspreises, zuziiglich eines 50°/oigen Regiezuschlages fiir Arzneikorper, eines 20°/ 0 igen Regiezuschlages fiir Verbandstoffe und eines 15°/ 0 igen Regiezuschlages fiir arztliche und Spitalsrequisiten: 14 Beilage 7. a) die in der Beilage 7 angefiihrten Personen; b) die bosnisch-herzegowinischen Truppen; c) die Truppen der k. k. Landwehr mit Ausschlug arztlicher Fassungen; d) die zeitweilig in Pola sich aufhaltenden Marine- und Militarpersonen fremder Machte. 2. ) Gegen Bezahlung des Taxpreises, bezw. des Bekostigungspreises, oder Refundierung des Betrages ohne Regiezuschlag: a) die Truppenkorper, Behorden, Anstalten und Kommanden der k. u. k. Kriegsmarine und des k. u. k. Heeres; b) die Familien der nach zweiter Art verheirateten Unteroffiziere der k. u. k. Kriegsmarine nur gegen Legitimation (§ 13, Punkt 4); c) die Familien der nach erster Art verheirateten Unteroffiziere des Heeres und beider Landwehren der Station Pola; d) solche Unteroffiziere des Heeres sowie beider Landwehren, die nicht in ararischen oder vom Arar gemieteten Objekten untergebracht sind, infolge ihres Krankheitszustandes bei der Marodenvisite nicht erscheinen konnen und deren Wohnung derart entlegen ist, dag sich der Bezug der Arzneien aus dem Marodenzimmer umstandlicher als aus der Marine- spitalsapotheke gestalten wiirde; e) Offiziersdiener aller nicht zum Stande eines Truppenkorpers, einer Marine- oder Heeresanstalt gehorenden Gagisten. Bei c, d und e findet die Abgabe nur gegen Rezepte statt, welche von einem aktiven Militararzte ausgefertigt oder mitgefertigt sind, oberhalb der Unterschrift den Truppenkorper (Anstalt, Behorde), die Unterabteilung, den Namen und die Charge des Bezugsberechtigten (eventuell auch den Namen des erkrankten Familiengliedes) enthalten. 3. ) Unentgeltlich: a) die Kranken des Spitales; b) die Familien der Stabsunteroffiziere und der nach erster Art verheira¬ teten Unteroffiziere der Kriegsmarine; c) solche Unteroffiziere der Kriegsmarine sowie der Arsenalsgendarmerie, die sich in hauslicher Pflege befinden, infolge ihres Krankheitszustandes bei der Marodenvisite nicht erscheinen konnen und deren Wohnung derart entlegen ist, dag der Bezug der Arzneien aus der Schiffsapotheke oder dem Marodenzimmer umstandlicher ware, als aus der Marinespitals- apotheke; d) die Familien der in einem Militarversorgungshause untergebrachten invaliden Mannschaftspersonen der Kriegsmarine, im Falle der Behand- lung augerhalb einer Sanitatsanstalt; e) die in Pola im Dienste der Kriegsmarine stehenden Schwestern der Kongregation der „Tochter des gottlichen Heilandes“. 15 VI. Aufbewahrung, Konservierung imd Evidenz des Materiales; Ausscheidung unbrauchbarer Artikel; Ab- gange und Verluste. § 15 . Aufbewahrung und Konservierung der Arzneikorper. Der Aufbewahrung und Konservierung der Arzneikorper ist eine be- sondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Ort und die Art der Aufbewahrung mug den Eigenschaften der einzelnen Artikel angepagt sein. Explosive und feuergefahrliche Artikel sind in einem besonderen hiezu geeigneten Lokale, in welches hinreichendes Tageslicht Zutritt hat, zu hinter- legen. Dieses Lokal darf mit offenem Lichte nicht betreten werden. § 16. Aufbewahrung und Evidenz des fiir Mobilisierungszwecke bestimmten Materiales des k. u. k. Heeres. Die fiir Mobilisierungszwecke bei der Apotheke erliegenden Arznei- kdrper des Heeres sind gesondert von dem fiir den kurrenten Dienst be¬ stimmten Vorrate aufzubewahren. Der Reservevorrat an Arzneikorpern fiir die zu errichtenden stabilen Sanitatsanstalten ist schon im Frieden, nach den einzelnen Anstalten ge¬ sondert, in den hiezu bestimmten Versendungsgefagen bereitzuhalten. Die Apothekengerate sind ebenfalls nach den Anstalten gesondert zu deponieren. Uber die fiir Mobilisierungszwecke gewidmeten Arzneikorper und Apo¬ thekengerate des Heeres ist als interner Behelf eine besondere Vormerkung zu fiihren, in welcher sowohl der Sollbestand und Vorrat fiir jede einzelne Anstalt (Garnitur, Einheit) als auch der Gesamtvorrat zu verzeichnen ist. Die Arzneikorper sind tunlichst umzusetzen. Beziiglich der Evidenz der bei der Apotheke vorhandenen kleinen und grogen Medikamentenkasten sind die Bestimmungen des Dienstbuches des k. u. k. Heeres N-13, III. Teil, § 35, Punkt 181, maggebend. § 17 . Ausscheidung und Zertifizierung unbrauchbarer Arzneikorper. Wenn Qualitatsanderungen infolge langerer Aufbewahrung oder durch augere Einfliisse an den bei der Apotheke deponierten Arzneikorpern fest- gestellt werden, so sind diese falhveise der Zertifizierung zu unterziehen. Die Kommission zur Vornahme der Zertifizierung hat aus dem Spitals- kommandanten und der Verwaltungskommission der Apotheke zu bestehen. 16 Uber den Vorgang bei der Zertifizierung ist ein Protokoli aufzunehmen, welches zu enthalten hat: 1. ) die Gattung und Menge der untersuchten Arzneikoiper, 2. ) den Untersuchungsbefund; 3. ) die erhobenen und wahrscheinlichen Ursachen der Qualitatsande- rungen; 4. ) die Angabe, ob wegen des Verderbens jemanden und wen ein Ver- schulden trifft; 5. ) den Antrag uber die weitere Verwendung der Arzneikorper und zwai. a) zur Umarbeitung oder weiteren Verwertung geeignet; b) zu Heilzwecken nicht verwendbar, sonst noch gebrauchsfahig und daher zu veraugern; c) iiberhaupt nicht verwendbar und demnach zu vernichten. Wenn dem Unbrauchbarwerden der Arzneikorper kein Verschulden zu- grunde liegt und deren Wert den Betrag von 50 K nicht uberschreitet, sind die in ihrer vorgeschriebenen Qualitat veranderten Arzneikorper dem An- trage der Zertifizierungskommission entsprechend zu behandeln und es ist das diesbeziigliche Protokoli der Rechnung uber Arzneikorper beizulegen. Liegt hingegen dem Unbrauchbarwerden ein Verschulden zugrunde oder iibersteigt der Wert des verdorbenen Materiales den vorbezeichneten Betrag, so ist gemag den Bestimmungen des Dienstbuches XX —b —9 vorzugehen. Bei Schaden (Kosten) berechnungen ist der jeweilige Taxwert, bezw. der durchschnittliche Anschaffungspreis, unter Zurechnung eines 15°/ 0 igen Regie- zuschlages als Grundlage zu nehmen. Bei Schaden (Kosten) berechnungverdorbener Arzneikorper, welche durch fachmannische Manipulation wieder in gebrauchsfiihigen Zustand versetzt werden konnen, erstreckt sich der Kostenbetrag nur auf den durch die Umarbeitung entstandenen Abgang, wahrend bei den zu anderen Zwecken geeigneten oder veraugerten Arzneikorpern die Wertdifferenz in Betracht kommt. § 18 . Schwendung und Verluste. Abgange an Arzneikorpern, welche durch natiirliche Schwendung, Entfall dei Emballage, dann durch Gewichtsverlust sowohl bei der Dispensierung als auch bei sonstigen Abgaben entstehen, werden kurzweg als Dispensier- verluste bezeichnet. Dispensierverluste, welche gelegentlich der am Schlusse der Rechnungs- peiiode vorgenommenen Inventur, bei der Vergleichung mit den rechnungs- magig erhobenen Resten, festgestellt wurden, sind gestattet und bilden daher keinen Gegenstand einer Passierung, wenn dieselben: a) bei Zucker einschlieglich der Emballage und Pulverisierung nicht mehr als 5 °/ 0 , 17 b) bei Ather, Atherweingeist, Benzin, Chloroform und Kollodium, dann bei Balsamen, Extrakten, Glyzerin, Kampfer, Linimenten, Mandeln, fetten und atherischen Člen, ferner bei Salben und salbenartigen Arzneikorpern, fliissigem Storax, Schweinefett, Vaseline, Lanolin sowie bei dem absoluten und konzentrierten Weingeist, bei letzterem einschlieglich des durch Umleeren der Fasser entstandenen Verlustes, nicht mehr als 3 °/ 0 , c) bei allen iibrigen Arzneikorpern nicht mehr als 2 °/ 0 der Verwendung in der abgelaufenen Rechnungsperiode betragen. Zugrunde gegangene Arzneikorper zahlen nicht auf die Verwendung. Beziiglich aller grdgeren Dispensier- und der auf andere Art entstan¬ denen Verluste an einzelnen Arzneikorpern ist das Dienstbuch XX —b —9 maggebend. Hiebei diirfen jedoch die geduldeten Dispensierverluste nicht in Abzug gebracht werden und ist das Einschreiten um Passierung der iiber das zulassige Ausmag hinausgehenden Dispensierverluste zu begriinden. Dispensierverluste, die gelegentlich der Vornahme der Skontrierungen konstatiert wurden, sind, wenn sie sich innerhalb der gestatteten Grenzen bewegen, nicht zu beanstanden. Die Wahrnehmung des richtigen Vorganges bei Dispensierverlusten, welche die zulassigen Grenzen iiberschreiten, obliegt nach den Bestimmungen des Dienstbuches XX-b —9 dem Marinekontrollamte. § 19 - Ausscheidung und Zertifizierung unbrauchbarer Betriebsgerate und des unbrauchbaren Sanitatsmateriales. Die durch natiirliche Abniitzung und Zufalligkeiten, ohne jemandes Ver- schulden, zugrunde gegangenen Betriebsgerate und Einriehtungsgegenstande sowie das auf gleiche Art zugrunde gegangene Sanitatsmaterial, werden, mit Ausnahme der dem Verbrauche in der Geschaftsmanipulation unter- liegenden Gerate, welche in den monatlichen Zusammensatzen ohne Doku¬ ment in Ausgabe zu stellen sind, durch die Verwaltungskommission der Apotheke zur Zertifizierung beantragt. Die Zertifizierung der vorgenannten Gegenstande wird durch die Ver- waltungskommission des Marinespitales vorgenommen. Fallt die Unbrauchbarkeit eines Gegenstandes jemandem zur Last, so ist nach den Bestimmungen des Dienstbuches XX —b —9 vorzugehen. § 20 . Nacheichung der Wagen und Gewichte. Die Nacheichung der im Gebrauche befindlichen Wagen und Gewichte hat, wenn sie bei dem Verkehre mit Parteien in Verwendung kommen, gema§ der mit Normalverordnung vom 25. Mai 1881, Abt. 8/M. S., Nr. 3501 3 18 (Normalverordnungsblatt fiir die k. u. k. Kriegsmarine, X. Stiick, vom Jaht e 1881), verlautbarten Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 28. Maiz 1881 vor Ablauf von je zwei Jahren zu erfolgen. Augerdem sind die in der Apotheke verwendeten \\agen und Gewichte falhveise der Nacheichung zu unterziehen, wenn sie infolge der Abniitzung gelitten haben oder wenn sich aus anderen Griinden die Notwendigkeit hiezu ergibt. Die in den Gewichtsetuis enthaltenen kleinen Prazisions- (Zentigramm-) gewichte sind bei eingetretener Notwendigkeit nicht nacheichen zu lassen, sondern durch neue zu ersetzen. VIL Verwaltung und Verrechnung. § 21 . Verwaltung. Die Verwaltung und Verrechnung der Gelder, Materialien und Inventar- bestande geschieht bei der Apotheke des Marinespitales durch die eigene Verwaltungs- und Kassakommission. Die Verwaltungs- und Kassakommission besteht aus dem Vorstande der Apotheke als Prases und dem im Range zunachst folgenden Beamten. Beziiglich der Steilung und des Wirkungskreises der Verwaltungs- und Kassakommission der Apotheke finden die Bestimmungen des Dienst- buches V — 4 sinngemage Anwendung. § 22 . Obliegenheiten der Verwaltungs- und Kassakommission. Die Verwaltungs- und Kassakommission der Apotheke ist dem Marine- arar gegeniiber verantwortlich fiir die vorschriftsmagige Gebarung mit: a) dem Gelde; b) den Arzneikorpern; c) den Betriebsgeraten, den Einrichtungsgegenstanden und dem Servise; d) dem Sanitatsmateriale sowie fiir die richtige Verwaltung des Ausriistungs- materiales des Heeres. ad a) Die Bestimmungen beziiglich der Geldgebarung sind im § 25 enthalten. ad b) Die Verrechnung samtlicher Arzneikorper geschieht in der Rech- nung iiber Arzneikorper; die naheren Bestimmungen fiir die Verfassung dieser Rechnung sind im § 27 enthalten. Die Verrechnung der bei der Apotheke fiir Mobilisierungszweeke er- liegenden Arzneikorper des Heeres erfolgt gemeinschaftlich mit den fiir den kurrenten Dienst bestimmten Arzneikorpern. 19 Mit Ende Dezember eines jeden Jahres sind samtliche in Verrechnung der Apotheke befindlichen Vorrate an Arzneikorpern von der Verwaltungs- kommission der Apotheke einer Inventur zu unterziehen. Die bei der Inventur vorgefundenen Vorrate sind in der Rechnung iiber Arzneikorper nachzuweisen. Augerdem sind die Vorrate der Apotheke an Arzneikorpern jahrlich einmal vom Spitalskommandanten und vom Stellvertreter des Vorstandes der okonomisch-administrativen Abteilung des Hafenadmiralates unvermutet zu skontrieren. Diese Amtshandlung hat sich nicht auf den gesamten Arznei- vorrat zu erstrecken, sondern auf solche Artikel zu beschranken, deren Gebarung wegen des Wertes, des grbgeren Verbrauches oder aus anderen Griinden eine besondere Uberwachung erheischt. In allen Fallen sind wenig- stens 15 Artikel zu skontrieren. Die Kommission hat sich uberdies auch von dem guten Zustande der Apothekeneinrichtung sowie von der richtigen Fiihrung der Biicher und Protokolle Uberzeugung zu verschaffen und zu sehen, ob der Vorrat an Arzneikdrpern hinreichend sei. Nach der Skontrierung hat die Kommission das Skontrierungsprotokoll, Beiiage 8. Muster, Beiiage 8, in duplo zu verfassen und dem k. u. k. Hafenadmiralate ein Pare nebst einem Berichte, worin alle in der Apotheke wahrgenommenen Man- gel sowie auf deren Abhilfe hinzielenden Vorsehlage aufzunehmen sind, vor- zulegen; das zweite Pare bildet eine Beiiage der Rechnung iiber Arzneikorper. ad c) Die Verrechnung der Betriebsgerate, Einrichtungsgegenstande und der nicht pauschalierten Kanzleigegenstande, ferner des Beheizungsservises geschieht mittelst der Rechnung iiber Betriebsgerate und Einrichtungsgegen¬ stande; die Bestimmungen hiefiir sind im § 27 enthalten. ad d) Die Schiffsapothekenkasten, die zugehorigen Flaschen, Glaser und Verbrauchsgefage sind in der Rechnung iiber das Sanitatsmaterial der Apo¬ theke nach den in der Vorschrift iiber die Gebarung mit dem Sanitats¬ material auf den k. u. k. Schiffen (Dienstbuch V - 6) enthaltenen Bestimmun¬ gen zu verrechnen. Analog findet die Verrechnung der an Marinebehorden, Kommanden und Anstalten abgegebenen Artikel statt. Der Bestand an Betriebsgeraten und Einrichtungsgegenstanden, dann der in Evidenz der Spitalsapotheke befindlichen Gerate und an Sanitats¬ material ist jahrlich einmal durch Skontrierung zu erheben. Die Skontrierungsdifferenzen sind in die einzelnen Rechnungen auf Grund der Rechnungsbeilagen bildenden Skontrierungsprotokolle einzustellen. Die Ergebnisse der Gebarung mit jenen Betriebsgeraten, dann arzt- lichen und Spitalsrequisiten des Heeres, welche bei der Apotheke fiir Mobili- sierungszwecke gehalten werden, sind in der nach den Bestimmungen des Dienstbuches des Heeres N — 13, III. Teil, § 45, zu fiihrenden Rechnung iiber das Feldausriistungs- und Reservematerial nachzuweisen. 3 * 20 Beilage 1. Beilage 2. Beilage 9. § 23. Ubergabe und Ubernahme beim Wechsel des Vorstandes. Den Gegenstand der Ubergabe bilden die der unmittelbaren Obsorge und Verantwortung des Vorstandes anvertrauten Objekte und zwar: a) die Qualifikationslisten tiber die der Apotheke zugeteilten Militarmedika- mentenbeamten und die Konduiteliste iiber den Apothekenlaboianten, b) das in Verwahrung des Vorstandes stehende Pauschale; c) die reservierten Dienstbiicher und Erlasse sowie die Resei vatkorre- spondenz; d) die sonstigen der Kriegsmarine und dem Heere gehorenden Objekte. § 24. Haftung der Mitglieder der Verwaltungs- und Kassakommission; Wechsel eines Mitgliedes. Die fiir die Verwaltungs- und Kassakommission des Marinespitales be- ziiglich der Haftungspflicht und des Vorganges beim Wechsel eines Mit¬ gliedes geltenden Bestimmungen finden auch fiir die Verwaltungs- und Kassakommission der Apotheke sinngemage Anwendung. § 25. Geldgebarung. Zur Bestreitung der Auslagen ist der Apotheke ein standiger Verlag zugewiesen, welcher nach Maggabe des Bedarfes und des Ergebnisses der Kassalosung aus der Kassa des Marinezahlamtes in Pola erganzt wird. Fiir den Liquidierungs- und Kassadienst sowie hinsichtlich der Verrech- nung sind die Bestimmungen der Dienstbiicher der Kriegsmarine XX - b - 2 und XX —g-1 ma§gebend. Das Kassalosungsjournal ist nach Muster, Beilage 1, und der summa- rische Kassalosungsausweis nach Muster, Beilage 2, zu fiihren. Die Namen und Chargen der zum Arzneienbezuge berechtigten Per- sonen sind deutlich zu schreiben. Radierungen sind untersagt. Der summarische Kassalosungsausweis ist bei Skontrierungen, Uber- gaben, bei Geldbedarf sowie am letzten eines jeden Monates abzuschliegen und der Betrag kassamafpg zu behandeln. Fiir Beschaffungen und Zahlungen bis zum jeweiligen Betrage von 6 Kronen wird einem Militarmedikamentenbeamten aus der Kassa der Apo¬ theke ein Vorschug von 200 Kronen gegen Rechnungslegung am Schlusse des Monates mittelst Handverlagsjournales erfolgt. Das Handverlagsjournal ist nach Muster, Beilage 9, zu fiihren und samt Beilagen dem Kassajournale anzuschliegen. 21 § 26. Schreibspesen-, zugleich Manipulationspauschale. Fiir die Apotheke des Marinespitales ist ein Schreibspesen-, zugleich Manipulationspauschale im Betrage von 1000 Kronen systemisiert, welches vom Vorstande halbjahrig im voraus zu beziehen ist. Aus diesem Pauschale sind nebst den Erfordernissen an Kanzlei- und Schreibrequisiten (mit Ausschlug der Drucksorten, Protokolle, Journale) noch zu bestreiten: a) alle durch den eigenen Geschaftsbetrieb bedingten Auslagen fiir die Anschaffung von Materialien (Papier, Leinwand, Zwirn, Spagat usw.), dann Kalender und Postwertzeichen fiir Geschaftskorrespondenzen; b) die Auslagen fiir die zu haltenden Fachbiicher (Zivilpharmakopoen und Taxen) sowie fiir zwei Fachzeitschriften; c) die Auslagen fiir die Beschaffung von Koliertiichern, Flanell (zum Ko- lieren), Beutel-, Preg-, Pack-, Rupfen- und Wachsleinwand, Packstricken, Filtrier- und Pergamentpapier sowie der sonstigen zur Manipulation in der Apotheke notigen Papiersorten, wie Expeditions-, Kapsel-, Pack- und Zeratpapier, Papiersackchen, Papierscheren, Borsten- und Haar- pinseln, Rindsblasen, Siegellack, Signaturenabdriicken, grauem, weigem und farbigem Spagat, Stanniol, Stearinkerzen, Siegeln, Stampiglien, Biirsten, Linealen, Tintenzeug und Ziindgeraten; d) die Auslagen fiir die Reinigung der Betriebsgerate und der Erfordernisse hiezu. Die Verwahrung und Verwaltung des Schreibspesen-, zugleich Manipula- tionspauschales obliegt dem Vorstande der Apotheke. § 27. Materialverrechnung. Gegenstand der Verrechnung bildet das gesamte Material der Apotheke. Dieses besteht aus: a) den Arzneikorpern und Reagentien; b) den Betriebsgeraten, den Einrichtungsgegenstanden und dem Beheizungs- servise der Apotheke; c) den Schiffsapothekenkasten samt den zugehorigen Flaschen, Glasern, den Gefagen fiir Dispensier- und ahnliche Zwecke; d) dem bei der Apotheke deponierten Ausriistungsmaterial des Heeres (§ 22). Die Ergebnisse der Gebarung mit den Arzneikorpern sind ganzjahrig i. in der nach Muster, Beilage 10, zu verfassenden Rechnung iiber Arzneikorper fi berArznei- folgendermagen nachzuweisen: korper. Beilage 10. Im Empfange: a) der Ubertrag des am Schlusse der abgelaufenen Verrechnungsperiode Iaut Inventur verbliebenen Vorrates; 22 Beilage 11. Beilage 12. Beilage 13. Beilage 14. Beilage 15. Beilage 16. Beilage 17. Beilage 18. Beilage 19. Beilage 20. Beilage 21. Beilage 22. b) die durch Ankauf beschafften Arzneikorper mittelst Ausweises, Muster, Beilage 11; c) die laut der monatlichen Elaboratenjournale erzeugten Arzneikorper mittelst Ausweises, Muster, Beilage 12, und der Elaboratenjournale als Nebenbeilagen, Muster, Beilage 13; d) die von k. u. k. Schiffen und Anstalten iibernommenen Arzneikorper mittelst Summares, Muster, Beilage 14, dann der Abfuhi- und Gegen- scheine als Nebenbeilagen; e) die bei kommissionellen Skontrierungen vorgefundenen Mehrvorrate laut des Skontrierungsprotokolles; f) die laut der Zensurbefunde des k. u. k. Marinekontrollamtes zur Empfang- stellung vorgeschriebenen Arzneikbrper; g) die sonstigen Empfange mittelst fallweise zu verfassender Ausweise. In der Ausgabe: a) die auf Grund der Medikamentenextrakte an Kranke im Marinespitale abgegebenen Arzneikorper mittelst Ausweises, Muster, Beilage 15, und der Medikamentenextrakte als Nebenbeilagen; b) die auf Grund von Rezepten an bezugsberechtigte Personen unentgelt- lich abgegebenen Arzneikorper mittelst Ausweises, Muster, Beilage 16, und der Rezepte als Nebenbeilagen; c) die laut der monatlichen Kassalosungsjournale an bezugsberechtigte Per¬ sonen, Truppen, Behorden und Anstalten gegen Barzahlung abgegebenen Arzneikorper mittelst Ausweises, Muster, Beilage 17; d) die laut der monatlichen Elaboratenjournale zur Erzeugung der zusammen- gesetzten Arzneikorper verwendeten Artikel mittelst Ausweises, Muster, Beilage 18, und einer Nebenbeilage „Konsignation iiber die an das Laboratorium zu ManipulationszweckenabgegebenenMaterialien“, Muster, Beilage 19; e) die an die k. u. k. Schiffe, Truppen und Anstalten abgegebenen Arznei¬ korper mittelst Summares, Muster, Beilage 20, dann der Bedarfscheine und Quittungen als Nebenbeilagen; f) die durch langeres Erliegen oder durch iiugere Einfliisse zugrunde ge- gangenen Arzneikorper mittelst Protokolles (§ 17) oder eines Ausweises, Muster, Beilage 21; g) die zur Priifung der Arzneikorper und sonst verwendeten Reagentien mittelst Ausweises, Muster, Beilage 22; h) die bei kommissionellen Skontrierungen vorgefundenen Abgange laut des Skontrierungsprotokolles; i) die laut der Zensurbefunde des Marinekontrollamtes zur Ausgabe vor¬ geschriebenen Arzneikorper. 23 Als Behelf fiir die Skontrierungen (Inventuren) der Arzneikorper dient das Abschlugprotokoll, welches analog dem fiir die Rechnung iiber Arznei¬ korper vorgezeichneten Muster anzulegen ist. Dieses Protokoli, worin an- schliefjend an den inventarischen Rest der abgelaufenen Verrechnungsperiode die Empfange und Ausgaben - erstere summarisch, letztere detailliert - ein- getragen werden, ist monatlich abzuschliegen. Alle in der Apotheke des Marinespitales befindlichen Betriebsgerate und Einrichtungsgegenstande unterliegen einer Verrechnung und wird deren Bestand samt dessen Veranderungen von der Verwaltungskommission der Apotheke mittelst der ganzjahrigen Rechnung iiber Betriebsgerate und Ein¬ richtungsgegenstande, Muster, Beilage 23, nachgewiesen. Veranderungen in diesem Bestande konnen eintreten: a) durch Ankauf oder Verkauf; b) durch Ubernahme von anderen, bezw. Ubergabe an andere Verwaltungs- zweige; c) durch Ubertragung aus der Sanitatsmaterialienrechnung und umgekehrt, ohne Dokumentierung; d) durch Ubergaben an die Abteilungen des Marinespitales mittelst Gerate- extrakte; e) durch sonstige Empfange und Abgaben mittelst der diesfalls zu ver- fassenden Dokumente; f) durch ganzliche Abniitzung, Demolierung, Abgange und Verluste laut Zertifikates, Muster, Beilage 24; g) durch die Ergebnisse der Skontrierungen. Die sub a bis g bezeichneten Veranderungen werden in den monatlich zu verfassenden „Zusammensatzen iiber Empfange und Ausgaben 11 , Muster, Beilagen 25 und 26, unter Berufung auf die einschlagigen Kassajournals- artikel, bezw. unter Beibringung der beziiglichen Empfangs- und Abgabs- dokumente, Kommissionsprotokolle u. dgl., nachgewiesen und sodann in der Rechnung monatsweise entsprechend behandelt. In der Rechnung iiber Betriebsgerate und Einrichtungsgegenstande wird auch der zur Verwendung gelangte Beheizungsservis, welcher mittelst Quit- tung und Gegenscheinse von der Verwaltungskommission des Marinespitales iibernommen wird, auf Grund des Servisverwendungsausweises, Muster, Beilage 27, verrechnet. Das zum Betriebe erforderliche Brennholz ist ebenfalls von der Ver- waltungskommission des Marinespitales beizustellen und der Empfang sowie die Ausgabe monatlich in den Zusammensatzen nachzuweisen. Die Nachweisung des Bestandes sowie der Empfange und Ausgaben an Schiffsapothekenkasten und an zugehorigen Glasern und Gefagen, ferner an sonstigen von der Apotheke an Behorden, Kommanden, Anstalten, Schiffe usw. zur Ausgabe gelangenden Verbrauchsgefagen und Gegenstanden erfolgt mit¬ telst der Rechnung iiber das Sanitatsmaterial. 2 . Rechnung iiber Be¬ triebsgerate und Ein- richtungs- gegen- stande. Beilage 23. Beilage 24. Beilagen 25 und 26. Beilage 27. 3. Rechnung iiber das Sanitats¬ material. 24 Die Rechnung tiber das Sanitatsmaterial wird von der Venvaltungs- Beiiage 28 . kommission der Apotheke nach Muster, Beilage 28, fiir ein ganzes Jahi verfagt und werden die darin verzeichneten Empfange und Ausgaben wie folgt dokumentiert und zwar: a) die Ubernahme von Behorden, Kommanaen, Anstalten, Schiffen usw. mittelst der Abfuhr- oder Gegenscheine; b) die Ubergaben an Behorden, Kommanden, Anstalten, Schiffe usw. (Nach- fassungen) mittelst der Bedarfscheine, Muster, Beilage 9 des Dienst- buches V-6, oder Quittungen; c) die Ubergaben an die Abteilungen des Marinespitales mittelst der Gerate- extrakte; d) die sonstigen Empfange und Abgaben mittelst der diesfalls zu ver- fassenden Empfangs- und Abgabedokumente; e) das durch ganzliche Abniitzung und Demolierung in Abgang gekommene Sanitatsmaterial mittelst Zertifikates; f) das auf den Schiffen zugrunde gegangene oder sonst in Abgang ge¬ kommene Sanitatsmaterial mittelst der Schiffskommissionsprotokolle. Ankaufe und Verkaufe, sowie Ubertragungen aus der Rechnung tiber Betriebsgerate und Einrichtungsgegenstande oder umgekehrt bedurfen keiner Dokumentierung. Bei Ankaufen oder Verkaufen ist auf die Journalartikel der Geldverausgabung, beziehungsweise Geldempfangnahme, hinzuweisen. Samtliche Veranderungen sind in die monatlich abzuschliegenden Beilage 29 . „Zusammensatze iiber Empfange und Ausgaben“, Muster, Beilage 29, fall- weise aufzunehmen und auf Grund derselben dann in der Rechnung liber das Sanitatsmaterial summarisch zu behandeln. Die Schiffsapothekenkasten, die signierten Flaschen und Glaser, welche vollzahlig zur Abfuhr gelangen sollen, sind in der Rechnung nicht zu ver- Beiiage 30 . ausgaben, sondern in einer Evidenz nach Muster, Beilage 30, vorzumerken, welche von seiten der Verwaltungskommission der Apotheke gema§ der auf der ersten Seite des Formulars ersichtlichen Anmerkung fortlaufend fiir ein ganzes Jahr gefiihrt und jahrlich mit der Sanitatsmaterialrechnung eingesendet wird. Uber die wahrend der Indienststellung des Schiffes ohne jemandes Ver- schulden in Verlust geratenen und unbrauchbar gewordenen Artikel dieser Kategorie sind die Original-Schiffskommissionsprotokolle der Apotheke, welcher die Verrechnung dieser Artikel obliegt, zu iibergeben. Bei der Indienststellung der Schiffe geschieht die Ubergabe der Schiffs¬ apothekenkasten und der signierten Gefiige sowie der Sanitatskasten fiir Schiffe ohne Arzt und fiir Torpedoboote mittelst einer von dem iibernehmen- den Schiffschefarzte, bezw. Offizier, unterfertigten Quittung, welche von der Apotheke aufzubewahren ist. Bei der Augerdienststellung der Schiffe ist die richtige Abfuhr der vorgenannten Gegenstande auf der Quittung von der Apotheke zu bestiitigen und diese dem Abfiihrenden zuriickzustellen. 25 § 28. Nachweisung des beweglichen Marinevermogens an Sanitatsmaterial. Fiir die Nachweisung des beweglichen Marinevermogens hat die Ver- Beiiage 31. Avaltungskommission der Apotheke jahrlich einen Ausweis der laut der Rechnungen liber Arzneikorper, Betriebsgerate und Einrichtungsgegenstande, dann liber das Sanitatsmaterial verbliebenen Vorrate zu verfassen und bis 31. Marž an das Marinekontrollamt einzusenden. § 29. Dienstbiicher. Jene Dienstbiicher, welche bei der Apotheke des Marinespitales zum eigenen Amtsgebrauche vorhanden sein miissen, sind aus dem Verteiler der Dienstbiicher der Kriegsmarine, Dienstbuch 1 — 29, zu entnehmen. Aufjer diesen Dienstbiichern hat die Apotheke die Zivilpharmakopoen samt Arzneitaxen der Monarchie sowie zwei Fachzeitschriften aus dem Schreibspesenpauschale zu beschaffen und zu erhalten. Uber die fiir den kurrenten Bedarf zugewiesenen Dienstbiicher ist ein Inventar von der Verwaltungskommission der Apotheke zu unterhalten und ist diese fiir die Vollzahligkeit sowie fiir die Vornahme der falhveise angeordneten Berichtigungen und Erganzungen der Dienstbiicher verant- wortlich. Die zum reservierten Amtsgebrauche bestimmten Dienstbiicher und Vor- schriften sind vom Vorstande evident zu fiihren, gesichert aufzubewahren und bei einem Wechsel inventarisch zu iibergeben. § 30. Geschaftsordnung. Fiir den schriftlichen Dienstverkehr der Apotheke sind im allgemeinen die Bestimmungen des Dienstbuches V —2 maggebend. Alle Schriftstiicke der Apotheke an vorgesetzte Behdrden unterliegen der Vidierung durch den Spitalskommandanten. Bei der Apotheke ist ein Normalien- und Eingabenrepertorium zu unter¬ halten. Das Reservatexhibitenprotokoll und die Reservatakten sind analog wie die zum Amtsgebrauche reservierten Biicher und Vorschriften (§ 29) zu behandeln. 4 26 § 31. Rechnungslegung. Dem Marinekontrollamte sind folgende Rechnungen einzusenden: am 10. des folgenden Monates: 1. ) der monatliche Rechnungsakt, bestehend aus: a) dem mit allen Originaldokumenten, dem Losungs- und Handverlags- journale instruierten Kassajournale, b) dem Auszuge aus dem kommissionellen Arzneikorper-Ubernahmsprotokoll, c) dem Verzeichnisse der Schulden und Forderungen an das Arar, d) der budgetmagigen Zusammenstellung; dann ganzjahrig: mit 15. Februar: 2. ) die Rechnung iiber Arzneikorper; 3. ) die Rechnung iiber Betriebsgerate und Einrichtungsgegenstande mit den Zusammensatzen; 4. ) die Rechnung iiber das Sanitatsmaterial mit der zugehorigen Evi- denz und den Zusammensatzen; 5. ) die Rechnung iiber das Feldausriistungs- und Reservematerial des Heeres mit den zugehorigen Zusammensatzen (nur dann einzusenden, wenn in dem Vorrate eine Bewegung stattgefunden hat); mit Ende Marž: 6. ) die Nachweisung des beweglichen Marinevermogens. § 32. Rechnungskontrolle. Die Priifung der Geldgebarung, der Rechnungen iiber Betriebsgerate und Einrichtungsgegenstande, dann iiber das Sanitatsmaterial und iiber das Feldausriistungs- und Reservematerial des Heeres, sowie die ziffermagige und formelle Priifung der Rechnung iiber Arzneikorper obliegt dem Marine¬ kontrollamte, wahrend die fachtechnische Priifung der letzteren dem Reichs- kriegsministerium, Marinesektion, vorbehalten ist. Zu diesem Zwecke sind die diesbeziiglichen Rechnungsakte der vorgenannten Zensurbehorde und die Rechnung iiber Arzneikorper von dieser nach vollstandiger kontroll- amtlicher Abfertigung, beziehungsweise spatestens bis 15. August jedes Jahres, der Marinezentralstelle vorzulegen. Die Verwaltungskommission der Apotheke bleibt fiir die rechtzeitige Vorlage verantwortlich. -- 27 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Muster, Beilage 1. Zu § 25. Kassalosungsjournal fiir den Monat .. 19 4 * 28 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Muster, Beilage 2. Zu § 25. J. A . Summarischer Kassalosungsausweis ftir deti Monat Licpuid! zum Empfange mit K h Sage! . Kremen umi .Heller Zugunsten des Ord. Tit. V D 2 und Tit. V D 7 pro 19 Pola, am . 19. Verwaltungs- und Kassakommission. Papierformat ‘/ s Bogen 25 X 40 cm. Gesehen! Der Spitalskommandant: Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 3. Zu § 9. Kommissionelles Arzneikorper-Ubernahmsprotokoll fiir die Zeit vom . 19. bis . 19 Post- Nr. Monat und Tag Arzneikorper Nettogewicht kg Stiick Von wem empfangen Dafi die vorbezeichneten Arzneikorper in guter Qualitat und in den beigesetzten Gevvichts- mengen iibernommen worden sind, wird bestatigt. . . am . 19 Vervraltungs- und Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: Anmerkung. Dieses Protokoli hat bei der Anstalt zu verbleiben. Papierformat 1 / 2 Bogen 25 X 40 cm. 30 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 4. Zu § 9. Auszug aus dem kommissionellen Arzneikorper-Ubernahmsprotokoll i'iir d en Monat 19 Dafi die vorbezeichneten Arzneikorper in guter Qualitat und in den beigesetzten Gewichts- mengen ubernommen worden sind, wird bestatigt. Pola, am . 19 Verwaltungs- und Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: Papierformat ‘/a Bogen 25 X 40 cm. Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Muster, Beilage 5. Zu § 10. Nachweisung des Bedarfes an Arzneikorpern und Apothekengeraten, welche von der obigen Apotheke bei der k. u. k. Militarmedikamentendirektion in Wien, ftir das Jahr 19 , gegen Vergiitung der festgesetzten Preise, angesprochen werden. 32 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Muster, Beilage 6. Zu § 10. Partikularubersicht des Erfordernisses an Chloroform, welches bei einer allgemeinen (teihveisen) Mobilisierung im Jahre 19 von der Militarmedikamentendirektion an die obige Apotheke abzugeben, beziehungsweise abzusenden ist. Pola, am . 19 N. N. Vorstand. Oesehen! Der Spitalskommandant: Gepruft: N. N. Sanitatschef. Papierformat */, Bogen 25 x 40 cm. 33 Beilage 7. Zu § 14. Obersicht jener Personen, welche Arzneien (Verbandstoffe) etc. gegen Vergiitung des Anschaffungspreises mit Regiezuschlag beziehen konnen. * Auf den Rezepten ist von dem ordinierendem Arzte auch die Charge des verstorbenen Gatten, beziehungsweise Vaters, anzufiihren. 5 34 C= a* to o. to’ cr 2 . o. to —t > T3 O S 1 TO pr TO a. TO V) C/> g pr 2. o 3 3 TO P+- C« D. “3 to' ?¥ —t M S TO* -JT C« CfQ a* S’ > ° N CD 5? O: *-t *o rD 03 03 O ?r o to < o —t 0Q rt) 3 O 3 3 rt> cd N c CD © pr CQ © 00 35 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in . Muster, Beilage 9. Zu § 25. Handverlagsjournal filr den Monat. 19 Pola. am . 19 Gepriift und liquid zur Ausgabe mit K h, inWorten: auf Rechnung des ordentlichen Erfordernisses fiir das Jahr N. N. M. M. Offizial. Pola, am 19.. Vervvaltungs- und Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: Papierformat */« Bogen 21 X 34 i 5 * 37 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 10. Zu § 27. Rechnung Gber Arzneikorper fiir das Jahr 19. Mit . Beilagen. Papierformat ‘/a Bogen 29'5 X 46 cm. 38 Mithin hat am 31. Dezember 19... rechnungsmafiig zu verbleiben Laut Inventur am 31. Dezember 19. tatsachlich vorhanden Demnach zeigt sich Uberschufl Abgang Der gestattete Dispensierverlust betragt Es ist daher im Sinne der Bestimmungen des Dienstbuches XX b — 9 vorzugehen beziiglich Pola, am 31. Dezember 19.. Venvaltungs- und Muster, Beilage 10. Zu § 27. 39 Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. 41 Muster, Beilage 11. Zu § 27. Ausweis fiir das Jahr 19 iiber die angekauften und von der Militar-Medikamentendirektion bezogenen Arzneikorper. Papierformat */, Bogen 29-5 X 46 cm. 6 42 Pola, am 31. Dezember 19 Verwaltungs- und Muster, Beilage 11. Zu § 27. 43 Kassakommission, Gesehen! Der Spitalskommandant 45 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 12. Zu § 27. Ausweis ftir das Jahr 19 uber die laut der Elaboratenjournale erzeugten Arzneikorper. Papierformat ’/» Bogen 29 - 5 X 46 cm. 46 Pola, am 31. Dezember 19 Verwaltungs- und Muster, Beilage 12. Zu § 27. 47 Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: 48 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in . Muster, Beilage 13. Zu § 27. Elaboratenjournal fur den Monat .... uber die im Laboratorium zubereiteten Heilkorper. 49 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 14. Zu § 27. Summar fur das Jahr 19 iiber die von k. u. k. Schiffen und Anstalten usw. empfangenen Arzneikorper. Papierformat ‘/s Bogen 29'5 X 46 cm. 7 50 Pola, am 31. Dezember 19 Verwaltungs- und Muster, Beilage 14. Zu § 27. 51 Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskomraandant: 7 53 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 15. Zu § 27. Au s wei s fiir das Jahr 19 liber die laut der Medikamentenextrakte an die Kranken des Spitales abgegebenen Arzneikorper. Papierformat 7, Bogen 29'5 X 46 cm. 54 Muster, Beilage 15. Zu § 27. 55 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 16. Zu § 27. Ausweis fiir das Jahr 19 iiber die auf Grund von Rezepten an die bezugsberechtigten Personen unentgeltlich abgegebenen Arzneikorper. Papierformat '/j Bogen 29 - 5 X 46 cm. 56 -o o 3 3 Crq 3 3 O. pr o 3 3 O C/3 "O pr o 3 3 CA 3 O* 3 cr Muster, Beilage 16. Zu § 27. 57 Apotheke des k. ti. k. Marinespita les in Pola. Muster, Beilage 17. Zu § 27. Ausweis fur das Jahr 19 liber die gegen Barzahlung abgegebenen Arzneikorper. Papierformat */, Bogen 29'5 X 46 cm. 8 58 Muster, Beilage 17. Zu § 27. Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 18. Zn § 27. Ausweis fiir das Jahr 19 liber die an das eigene Laboratorium abgegebenen Arzneikorper. Papierformat ‘/s Bogen 29'5 X 46 cm. 8 60 Pola, am 31. Dezember 19 Verwaltungs- und Muster, Beilage 18. Zu § 27. 61 Kassakommission. Gesehen: Der Spitalskommandant: 63 Apotheke des k. u. k. Marinespital es in Pola. Muster, Beilage 19. Zu § 27. Konsignation {tir das Jahr 19 liber die zu Manipulationszwecken verwendeten Arzneikorper. Papierformat */« Bogen 25 X 40 cm. 64 Pola, am 31. Dezember 19 Verwaltungs- und Muster, Beilage 19. Zu § 27. 65 Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: 9 67 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 20. Zu § 27. Summar fiir das Jahr 19 iiber die an k. u. k. Schiffe und Anstalten usw. abgegebenen Arzneikorper. Papierformat 1 / 2 Bogen 29'5 X 46 cm. 9 68 Pola, am 31. Dezember 19 Verwaitungs- und Muster, Beilage 20. Zu § 27. 69 Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: Papierformat */, Bogen 21 X 34 cm. 70 Cjq < o 2 3 3 n 3 3 CTQ 3 cr 2. rt> 3 ^ n> > c N 3 i/j 2 3: m I 5T •3 ■o £? g Is 3 3 ga > 3 3 3 D* > 3 O 3 3 O. 3 c n 3 D- 3 D* O C/3 -o 3 D* C: cr rD *-t 9t ?D* 03 cr —t rD cr> N C GfQ •-t C p Q- rD CfQ rD CfQ 03 CfQ rD P ro P N p 2 . O: —t TD rD > 3 Cfi o> c/T N C Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Muster, Beilage 21. 71 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in. Muster, Beilage 22. Zu § 27. Ausweis iiber die zur Priifung der Arzneikorper und dergl. im Jahre 19 verwendeten Reagentien. Pola, am 31. Dezember 19 Verwaltungs- und Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: Papierformat V* Bogen 21 X 34 cm. ir 73 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 23. Zu § 27. Rechnung liber Betriebsgerate und Einrichtungsgegenstande ffir das Jahr 19 Mit Beilagen. Papierformat '/2 Bogen 29'5 X 46 cm. 10 74 Pola, am 31. Dezember 19 Verwaltungs- und Muster, Beilage 23. Zu § 27. 75 Kassakommission. 10 * 76 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in. Muster, Beilage 24. Zu § 27. Zertifikat iiber die bei obgenannter Anstalt durch Abniitzung und Zufalligkeiten ohne jemandes Verschulden zugrunde gegangenen.. Stiick Sage! Benanntlich Ursache des Zugrunde- gehens Hievon in Erapfang Pola, am . 19 Verwaltungs- und Kassakommission. Dafi die vorbezeichneten auf die erwahnte Art zugrunde gegangen und zu keiner Verwendung als der oben angegebenen geeignet sind, wird mit der Bemerkung bestatigt, dafi die ob- bezeichneten Abfalle in Empfang zu nehmen, die zugrunde gegangenen und ganzlich unbrauchbaren aber, da niemand ein Verschulden zur Last fallt, zu verausgaben sind. Verwaltungskommission des k. u. k. Marinespitales. Papierformat V 2 Bogen 25 X 40 cm. Gesehen! Der Spitalskommandant: 77 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 25. Zu § 27. Zusammensatz liber die in Empfang zu stellenden Betriebsgerate iiir dcn Monat . 19 Papieriorinat ‘/s Bogen 29’5 X 46 cm. 78 Pola, am . 19. Verwaltungs- und Muster, Beilage 25. Zu § 27. 79 Kassakommission. 81 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 26. Zu § 27. Zusammensatz liber die zu verausgabenden Betriebsgerate fflr d en Monat . 19 Papierformat '/ 2 Bogen 29'5 X 46 cm. 11 82 Pola, atn . 19 Verwaltungs- und Muster, Beilage 26. Zu § 27. 83 Kassakommission. 11 * 84 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Muster, Beilage 27. Zu § 27. Servisverwendungsausweis fiir die Zeit vom . bis . 85 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 28. Zu § 27. Rechnung iiber das Sanitatsmaterial ftir das Jahr 19 Mit . Beilagen. Papierformat '/a Bogen 29'5 X 46 cm. 86 Pola, ara 31. Dezember 19. Verwaltungs- und Muster, Beilage 28. Zu § 27. 87 88 > ■o o S 1 5>r a N 3 to ca 3 3 a> 3 to ca ( t N N n to ""1 c co CD CD P CQ ® ro CD 89 Apotheke des k. u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 30. Zu § 27. Evidenz ftir das Jahr 19 liber die Materialartikel, Abteilung le (Apothekeninventar), welche an k. u. k. Kriegsschiffe verabfolgt, beziehungsweise von diesen wieder riickerstattet wurden. Anmerkung. 1. ) Die Vormerkung in der vorliegenden Evidenz bleibt offen, bis das betreffende Schiff entweder die Abfuhr bewirkt oder die Verminderung des Bestandes dokumentarisch begrundet. Von den in Vormerkung genommenen Posten werden jene, welche bis zum Schlusse des Jahres nicht geloscht vvurden, mit allen darauf bezuglichen Daten in die Evidenz tur das nkchste Jahr iibertragen. 2. ) Die von den Schiffen zuriickgebrachten Artikel und die begriindeten Abgange werden in der Rubrik „Abfuhren“ nachgewiesen, die Abgange uberdies unter Anschlufi des betreffenden Original-Schiffkommissions- protokolles mittelst des „Zusammensatzes“ in der Materialrechnung verausgabt. — Die von den Schiffen avisierten Bestandvermehrungen sind in der Rubrik „Neue Verabfolgung" zuzuschreiben; derartige Ver- mehrungen infolge von Ankaufen sind uberdies mittelst des „Zusammensatzes“ in der Materialrechnung in Empfang zu stellen. 3. ) Die Vormerkung sowohl des Ubertrages vom Vorjahre sowie der neuerdings an die Schiffe erfolgten Artikel und ihrer Abfuhr ist stets schiffsvveise detailliert zu fuhren. 4. ) Um Irrungen beim Obertragen der Vormerkungsposten zu begegnen, sind jene Materialrubriken, welche sich durch Abfuhr vollstandig decken, daher beim nachstjahrigen Obertrage zu entfallen haben, mit roter Tinte durchzustreichen. 5. ) Diese Evidenz wird nicht dokumentiert. Papierformat '/i Bogen 29 X 40 cm. 12 90 Pola, am 31. Dezember 19 Verwaltungs- und Muster, Beilage 30. Zu § 27. 91 12 * 93 Apotheke des k ■ u. k. Marinespitales in Pola. Muster, Beilage 31. Zu § 28. Nachvveisung liber das bewegliche Marinevermogen mit Ende des Jahres 19 Papierformat 1 / t Bogen 25 X 40 cm. 94 Verwaltungs- Pola, am ... 19 Verwaltungs- und Die Rubrik „Systemisierter Minimalvorrai” ist nur hinsichtlich der aus Spezialkrediten fiir be- sondere, z. B. Mobilisierungszwecke zu unterhaltenden Vorrate auszufiillen. Muster, Beilage 31. Zu § 28. 95 z w e i g Seite Kassakommission. Gesehen! Der Spitalskommandant: