Gesetz-m.» Verordnungsblatt für das österreichisch - issirische Mstenlanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. XXIX. Stück. 81 n «gegeben und versendet am 31. December 1899. 31. Gesetz vom 26. December 1899, betreffend die Ein Hebung einer Miethzinsanflage in der Stadt (S t e n e r g e m e i n d e) Pola. Ueber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Der Steuergemeinde Pola wird die Einhebung einer Abgabe (Zinskreuzer) von jedem Gnlden der Jahresmiethzinse bewilligt, und zwar: bei Jahresmiethzinsen bis 120 fl. per 3 kr. „ „ über 120 „ „ 5 kr. §■ 2. Diese Abgabe ist von Jedermann, der für sich oder einen anderen einen Miethzins bezahlt, oder von ihm eigentümliche», selbst benützten, oder auch dritten Personen unentgeltlich 29 überlassenen Localitätcn fatirt, ferner von öffentlichen Fanden und Anstalten in den oben bezeichneten Fällen und von Inhabern von Naturalmohnungen, sobald für dieselben ein ZinS fatirt werden muss, zu entrichten. Dieselbe wird auf Grundlage der in den Zinsertragsbekenntnissen angegebenen oder nach Umständen von dem k. k. Stcueramte richtiggcstcllten Fatirung bemessen. §. 3. Ausgenommen von der Zahlung des ZinSkreuzers sind: a) die Miether solcher Localitätcn, welche nach den bestehenden Borschriftcn eine unbedingte, beständige Zinssreiheit genießen, nicht aber auch die Miether von Localitätcn, welchen mir eine zeitweilige Zinsfreiheit gewährt ist, b) die Inhaber von Naturalwohmmgen in den dem k. k. Militärärar gehörigen Gebäuden, insoferne für diese Wohnungen, Localitätcn und Ubicationen keine Zinssteuer bemessen wird. §• 4. Der Zinskreuzer wird durch die Hanseigenthümer oder deren Stellvertreter eingehoben und an die Gemeindecassa in monatlichen, am Schlüsse eines jeden Monates fälligen Raten abgeführt. Die Eigenthümer, Verwalter und Sequester von Gebäuden haften für die Zinskreuzer-nmlage unbeschadet des ihnen gegen die Miether zustehenden Regressrechtes. Für die Einhebung der Rückstände an Miethzinsumlagen gelten die für die Einhebung von Gemcindeumlagcn zulässigen Zwangsmittel. §. 5. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes werden mittelst einer von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landcsausschusse zu erlassenden Verordnung festgesetzt werden. §. 6. Das Recht der Steuergemeinde Pola zur Einhebung des Zinskreuzers tritt mit dem letzten Tage des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monates ein. §• 7. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden Meine Minister des Innern und der Finanzen beauftragt. Wallsee, am 26. December 1899. Franz Joseph m. p. Stummer m. p. Jorkasch Koch m. p.