Gesetz- «»d Verordnungsblatt für das österreichisch - ilTgrifdje .Hulicnlaiifl, bestehend auS der gefürstete» Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910, XX. Stück. Ausgegeben und versendet am 25. August 1910. 27. Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. April 1910 Wegen Abänderung der Durchführungsverordnung zum Gesetze vom 25. Juni 1906, Landesgesetz- mib Verordnungsblatt Nr. 29, betreffend einen im Gebiete der Stadt Görz einzuhebenden städtischen Zuschlag zu den staatlichen Gebühren, welche von (Eigentum8Übertragungen an unbeweglichem Gute auf Grund von Rechtsgeschäften unter Lebenden eingehoben werden. ■o'.* Artikel I. LJ ', v'v ;Jn ^»r^|f 10 und 11 der Ministerialverordnnng vom 28. Juli 1006, Laudesgesetz-UNd Verordnungsblatt Nr. 30, haben nachstehende Änderungen eiuzutreteu: Der zweite Absatz des § 10 wird aufgehoben. Der § 11 wird in seiner bisherigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat zu lauten, wie folgt: § 11. „Der städtische Zuschlag ist beim Steueramte in Görz einzuzahlcn und in einem Sub- journalc zum Kontokorrentjournale zu verrechnen. Für dieses Subjournal ist die gewöhnliche Etatjournaldrucksorte zu verwenden. Die Monatseinnahmen dieses Snbjournales sind tu das Kontokorrentjournal zu übertragen, längstens bis zum 3. des dem Gegenstaiidsmonate folgenden Monates dem Stadt-magistratc in Görz bekauntzugeben und gleichzeitig diesem im Wege der Postsparkasse zu überweisen. Die bezügliche Zahlungsanweisung (Gutschriftsanweisung) ist vom Steueramte in Görz zu verfassen und im Sinne des § 36 der Instruktion, betreffend den Vollzug von Auszahlunge.it für Rechnung der Finattzbehörden durch die Postsparkasse (FinanzministerialverordnungSblatt 59/08), dem Finanzdircktionsrechmmgsdepartcment vorzulegen. Das Steueramt in Görz hat weiters für die Stadtgemcinde Görz im Liquidatiousbuche für veränderliche Rubriken ein eigenes Folio zu eröffnen und in demselben die Empfänge summarisch zu kontieren, die Ausgaben (Abfuhren an den Stadtmagistrat in Görz) aber in der in dem bezogenen § 36 angeordneten Weise ersichtlich zu machen. Das Steueramt in Görz hat mit Schluß eines jeden Monates die fälligen, jedoch nicht eingezahlten Zuschlagsbetrüge dem Stadtmagistrate in Görz in einem Ausweise zur Kenntnis zu bringen. Alle die Einbringung, Znfristmig und Sicherstelluug des Zuschlages betreffenden Amtshandlungen fallen in den Wirkungskreis der im § 1 angeführten staatlichen Organe und es haben diesfalls die in Ansehung der staatlichen Gebühren geltenden Vorschriften analoge Anwendung zu finden. Die Rückvergütung von ungebührlich gezahlten Beträgen an städtischem Zuschlag ist vom Stadtmagistrate in Görz zu veranlassen, und zwar auch dann, wenn diese Rückzahlung auf Grund einer die nachträgliche Herabminderung des Zuschlages aussprechenden Entscheidung oder Verfügung der staatlichen Finanzbehörde zu erfolgen hat. Das Steueramt in Görz hat die ihm zur Kenntnis gebrachten Rückzahlungen bei der betreffenden Post des Liquidationsbuches lediglich anzumerken." Artikel II. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Vilinski m. P. Haerdtl m. p,