Haschenausgaöe der österreichischen Gesetze. Weunier WcrnS. 2. Abtheilung. Oesterreichifche Stadteordnungen. Wien 1895. Mlliiz'sche k.u.k. Aof-Mags- u. Uiiiversttäts-Kliliihlindlung. I. Kohlmarkt 20. Österreichische Städtrordnungen Die Geineiildeordnungen und GkmeindmichlordmmM der mit eigenen Statuten versehenen Städte der INI Reichsrnttze vertretenen Mniglktlhe nnd Künder mit den Nachtragsgesetzen, sowie den einschlägigen Iudicalen des Neichsgerichtes und Nerwalluiigsgerichtshoses. Zusammengestellt von vr. K. ürockhansen, und vr. U. Mkivkirchirrr, Kanzlei-Director und Docent der MagistratS-Commissär k. k. Universität Wien. der Stadt Wien. Men 1895. MmzM k. u. k. Aaf-MrlM- u. Mvcrsltlits-Kiichhandiung. I. Kohlmarkt SO. Bei der Neuherausgabe des neunten Bandes der Manz'schen Gesetzesausgabe wurde der Versuch ge¬ macht, die verschiedenen Gemeindeordnungen der ein¬ zelnen Kronländer in gemeinsamer Darstellung wieder¬ zugeben. Eine analoge Darstellung der Statute (Gemeinde¬ ordnung und Gemeindewahlordnung) der sogenannten Statutargemeinden ist die Aufgabe des vorliegenden Werkes. Die Städteordnungen sind nach Kronländern ge¬ ordnet, und ist in jedem Kronlande das Statut der Landeshauptstadt vorangestellt. Die Statute der übrigen Gemeinden desselben Kronlandes sind in abgekürzter Darstellung wiedergegeben, indem bezüglich jener Para¬ graphen, die im Statute der Landeshauptstadt oder einer nach der alphabetischen Reihenfolge vorgehen¬ den Stadt völlig gleichlauten, eine Verweisung auf die entsprechenden (ausdrücklich bezeichneten) Paragraphen dieser Statuten erfolgte. Die Judicate sind nach Schlagworten, welche der Gesetzeseintheilung entsprechen, im Nachhange zu den Statuten angeführt. Bei jenen Judicaten, die speciell VI nur für eine bestimmte Statutargemeindc erflossen sind, ist dies ausdrücklich bemerkt. Der vorliegende Band beabsichtigt eine Ergänzung des neunten Bandes der Manz'schen Gesetzesausgabe zu bilden, so daß nunmehr sowohl der Text der Land¬ gemeinden als jener der Statutargemeinden in diese Sammlung ausgenommen erscheint. Inhaltsverzeichnis I. Reichs-Gemeindegeseß vom 3. März 1862 . . 1 II. Die Gemeindeordnungen und Gemeindcwayl- ordnungen der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden. 10 1) Böhmen: H.. Prag. 17 8. Reichenberg. 55 2) Bukowina: Czernowitz. 82 3) Galizien: Lemberg.. 109 8. Krakau. ... 154 4) Küstenland: Görz . 185 8. Rovigno. 213 5) Kärnten: Klagenfurt. 236 6) Krain: Laibach. 275 7) Mähren: ^1. Brünn . 320 8. Jglau . 358 6. Kremsier . 386 8. Olmütz . 411 Vlil Inhaltsverzeichnis. L. Ung.-Hradisch .434 8. Znaim.442 8) Niederösterreich: tl. Wien .459 L. Waidhofen a. d. Ubbs.503 O. Wiener-Neustadt .546 9) Oberösterreich: tl. Linz.559 L. Steyr . 586 10) Salzburg: Salzburg.606 11) Schlesien: Tropvau.633 8. Bielitz.669 O. Friedek.681 12) Steiermark: Graz.701 8. CM.735 6. Marburg .758 v. Pettau. 781 13) Tirol: tl. Innsbruck.792 8. Bozen .821 6. Roveredo.844 v. Trient .880 14) Triest .909 III. Jndicate. .947 IV. Alphabetisches Register. 969 I. Weichs-KerneindegeseH. Gesetz vom 5. März 1862, tlr. 18 wirksam sür die Königreiche Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthume Krakau, sür die Erzherzogtümer Oesterreich unter und ob der Enns, sür die Herzogtümer Ober- und Rieder-Schlesien, Steiermark, Körnchen und Krain, Salzburg und Bukowina, für die Markgrasschaft Möhren, für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiška, sür die Markgrafschaft Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens vorgezeichnet werden. Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich zur Regelung des Gemeindewesens die nachstehenden grundsätzlichen Bestimmungen vorzuzeichuen: Artikel I. Jede Liegenschaft muß zum Verbände einer Ortsgemeinde gehören. Ausgenommen hievon sind die zur Wohnung oder zum vorübergehenden Aufenthalt des Kaisers und des Allerhöchsten Hofes bestimmten Residenzen, Schlösser und andere Gebäude nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagen. Das Landesgesetz bestimmt, ob und unter welchen Be¬ dingungen der Großgrundbesitz von dem Verbände einer Orts¬ gemeinde geschieden behandelt werden könne. Ges. SIg. IX. L. Abth. Stödteordnungc». 1 2 Gemeindegesetz vom 3. März 1862. Jedenfalls darf diese Behandlung nur unter der Be¬ dingung Platz greisen, daß der geschiedene Grundbesitz die Pflichten und Leistungen einer Ortsgemeinde übernimmt, ohne daß ihm eine andere Amtswirksamkeit, als zur Erfüllung dieser Pflichten und Leistungen nothwendig ist, zugewiesen werden kann. Artikel II. Jeder Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimats¬ berechtigt sein. Die Heimatsverhältnisse werden durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt?) Artikel III. Ueber das Ansuchen eines Auswärtigen um Verleihung des Heimatsrechtes entscheidet die Gemeinde. Dieselbe darf jedoch Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffent¬ lichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. Jeder Staatsbürger kann an jeden. Orte des Staatsgebietes seinen Ausenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften jeder Art erwerben, und unter den gesetzlichen Bedingungen leden ErwcrbSzweig ausüben (Ges. v. LI. December 1SS7, Nr. 142 RGB. Art 6). Artikel IV. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelter: a) ein selbständiger, und b) ein übertragener. Artikel V. Der selbstständige, das ist derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs¬ und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Gränzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgesührt werden kann. In diesem Sinne gehören hierher insbesondere: >) Ges. v. 3. Dec. 18S3, Nr. 1V5 RGB. Artikel II— VI. 3 1. Die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer auf Len Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten; 2. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums. 3. die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken^ sowie für die Sicherheit und Leichtig¬ keit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Fluren¬ polizei; 4. die Lebensmittelpolizei und die Ueberwachung des Marrtverkehrs, insbesondere die Aufsicht auf Miß und Gewicht; 5. die Gesundheitspolizei; 6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung der Dienstbotenordnung; 7. die Sittlichkeitspolizei; 8. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde- Wohlthätigkeitsanstalten; 9. die Bau- und die Feuerpolizei, die Handhabung der Bauordnung und Ertheilung der polizeilichen Baubewilligungen; 10. die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden Schulpatronate; 11. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 12. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden besonderen landes¬ fürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden. Artikel VI. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. Bis zum Zustandekommen eines Gesetzes über die Constituirung und Vertretung der Psarrgemeinden und über die Besorgung der Angelegen¬ heiten derselben, sind die Angelegenheiten der katholischen Psarrgemeinden wie bisher von den Ortsgemeindevertretungen zu besorgen. Dieselben haben daher auch fortan über die, die Pfarrgemeinde treffenden, oder von denselben zu übernehmenden Beitragsleistungen zu katholischen Cultus- zwecken zu beschließen und für deren Bedeckung und Einbringung vorzu- 1* 4 Gemeindegesetz vom 8. März 1862. sorgen. Der Wirkungskreis der in einzelnen Königreichen und Ländern nach besonderen Landesgesetzen bestehenden Kirchenconcurrenz-Ausschüsse (Comits's, Bauausschüsse) wird durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt (Min.-Bdg. v. St. Dec. 1877, Nr. S RGB. s. 1878). Artikel VII. Den einzelnen Gemeinden bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff des selbstständigen (Artikel V) als auch des über¬ tragenen Wirkungskreises (Artikel VI) zu einer gemeinschaft¬ lichen Geschäftsführung zu vereinigen. Gemeinden, welche die Mittel znr Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungskreise (Artikel VI) erwachsenden Verpflichtungen nicht besitzen, sind, für so lange, als dies der Fall ist, zu diesem Behufe mit andern zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Wege eines Landesgesetzes zu vereinigen. Ebenso können durch das Landesgesetz Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849, Nr. 170 RGB., mit anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden, wieder ge¬ trennt und abgesondert zu Ortsgemeinden constituirt werden, wenn jede dieser aus einander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungskreise (Artikel VI) erwachsenden Verpflichtungen besitzt. Artikel VIII. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuß und einen Gemeindevorstand vertreten. Die Gemeinde wühlt periodisch ihre Vertretung. Das Landesgesetz bestimnit, ob und inwieferne auch ohne Wahl Gemeindeglieder, sei es persönlich oder durch Stell¬ vertreter an der Gemeindevertretung Theil nehmen können. Artikel IX. Um zur Wahl für die Gemeindevertretung oder zur Theil- nahme an derselben berechtigt zu sein, ist nothweudig, daß mau ein Gemeindemitglied sei. Allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuern entrichten, gebührt das active und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen (Ges. v. 21. Dec. 1867, Nr. 14S RGB., Art. 4). Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und ans wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des activen und passiven Wahlrechtes zu Artikel VN-XI. S verbinden sei. Bis dahin bleiben von dem Wahlrechte aus¬ geschlossen: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig er¬ kannt; b) Personen, welche eines Verbrechens wegen in Unter-, suchung gezogen wurden, so lange diese dauert; o) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind (§Z. 460 46t, 464 des Strafgesetzbuches). Artikel X. Unerläßliche Eigenschaften zur Wählbarkeit sind das zurück¬ gelegte vierundzwanzigste Lebensjahr und der Vollgenuß der bürgerlichen Rechte. Wer nicht wahlberechtigt ist, ist nicht wählbar. Außerdem sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen: s.) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; b) einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den M. 501, 504, 511, 512, 515 und 516 des Strafgesetz¬ buches enthaltenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind; o) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Crida- oder Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren Be¬ endigung, wenn der Verschuldete des im Z. 486 des Strafgesetzbuches bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist; ä) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. Die in diesem Artikel enthaltenen Bedingungen beziehen sich auch auf die etwa ohne Wahl in den Ausschuß eintretenden Gemeindeglteder. Artikel XI. Das Landesgesetz regelt die Bildung der Gemeindevertre¬ tung durch eine Wahlordnung mit gebührender Rücksichtnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten. 0 «gl. Ges. v. 15. Nov. 1867 Nr. ISI RGB.: Manz'sche Ges. Slg., Bd. IV. 6 Gemeindegeseh vom 5. März 1862. Artikel XU. Der Gemeindeausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende, und der Ge¬ meindevorstand das verwaltende und vollziehende Organ. Artikel XIII. Der Gemeindevorstand ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. Artikel XIV. In allen Gemeindeangelegenheiten entscheidet die absolute Majorität der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Vertreter. Die Ausschußsitzungen sind öffentlich, doch kann aus¬ nahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Gemeindevorstehers oder einer gewissen Anzahl von Aus- schußmünnern beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeinde¬ präliminare verhandelt werden. Letztere sind zur Einsicht öffentlich auszulegen. Artikel XV. Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Ge- meindeeigeuthume nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann die Gemeinde die Abnahme von Zuschlägen zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer, oder die Ein¬ hebung anderer Auslagen und Abgaben beschließen. Das Landesgesetz wird bestimmen, inwieferne die Gemeinde hiebei mit Rücksicht auf ein bestimmtes Ausmaß dieser Zuschläge an die Genehmigung der Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretung, oder des Landtages, oder an die Erwirkung eines besonderen Landesgesetzes gebunden ist. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Production und der Handelsverkehr getroffen werden. Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der obigen Steuerzuschläge nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Landesgesetz erforderlich. Artikel XII-XVIII. 7 Die Art, in welcher, und das Maß, nach welchem die einzelnen Gemeindeglieder zn den Auslagen der Gemeinde concurriren sollen, bestimmt die Gemeinde innerhalb der durch ein Landesgesetz festzusetzenden Grenzen. Artikel XVI. Die Staatsverwaltung übt-das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht über¬ schreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. Sie hat auch, insoferne es sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeindeausschusses handelt, gegen welche die Berufung nach Artikel XVIII o an die höhere Gemeindevertretung zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeinde¬ vorstandes zu entscheiden, durch welche bestehende Gesetze ver¬ letzt oder fehlerhaft angewendet werden. Die Gemeindevertretung kann durch die politische Landes¬ stelle aufgelöst werden. Der Recurs an das Staatsministerium, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde Vor¬ behalten. Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Artikel XVII. Zwischen die Gemeinde und den Landtag kann durch das Landesgesetz eine Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretung eingesügt werden. Dieselbe tritt in periodisch wiederkehrenden Zeiträumen oder über Berufung ihres Vorstandes zusammen. Ihre ständigen Angelegenheiten werden durch einen Aus¬ schuß und Vorsteher besorgt. Artikel XVIII. In den Wirkungskreis der Bezirks-, Gau- oder Kreis- Vertretung, insoferne solche constituirt wird, gehören alleinneren, die gemeinsamen Interessen des Bezirkes (Gaues, Kreises) und seiner Angehörigen betreffenden Angelegenheiten. Außerdem können der Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretnng durch das Landesgesetz rücksichtlich der Gemeinden zugewiesen werden: a) Die Ueberwachung, daß das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinden und ihrer Anstalten un¬ geschmälert erhalten werde; d) die Genehmigung wichtiger, insbesondere den Gemeinde- Haushalt betreffender Acte; 8 Gemeindegeseh vom 8. März 1862. o) die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten. Wo keine Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretung errichtet wird, oder insoweit diese Geschäfte der Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretung nicht zugewiesen werden, hat der Landtag dieselben durch seinen Ausschuß zu besorgen In den vom Staate den Gemeinden übertragenen An¬ gelegenheiten geht die Berufung an die Staatsbehörde. Artikel XIX. Die Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretung hat aus Ver¬ tretern folgender Interessengruppen zu bestehen: a) Des großen Grundbesitzes, b) der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels, o) der übrigen Angehörigen der Städte und Märkte, und ä) der Landgemeinden. Jede Interessengruppe wählt periodisch die nach den Be¬ stimmungen des Landesgesetzes auf sie entfallende Zahl von Vertretern. Für den Fall, als die eine oder andere dieser Interessen¬ gruppen nicht vorhanden wäre, steht es dem Landtage zu, die Wahl der Vertreter im Wege der Landesgesetzgebung in einer die Interessen aller vorhandenen Gruppen gleichmäßig sichern¬ den Weise zu regeln. ' Artikel XX. Die Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretung wählt aus ihrer Mitte periodisch den Ausschuß und Vorsteher. Die Wahl des Vorstehers bedarf der kaiserlichen Bestätigung. Artikel XXI. Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Stamm¬ vermögen nicht bedeckten Ausgaben kann die Bezirks-, Gau¬ oder Kreisvertretung Zuschläge zu den directen Steuern bis zu einem bestimmten Maße umlegen und einheben. Zuschläge über dieses Maß oder andere Umlagen bedürfen eines Landesgesetzes. Artikel XXII. Landeshauptstädte und über ihr Einschreiten auch andere bedeutendere Städte, sowie bedeutende Curorte, erhalten durch Artikel XIX XXVI. 9 Landesgesetze eigene Statute, soferne sie solche noch nicht besitzen. Abänderungen und Ergänzungen dermal bestehender Städte- statnte bleiben der Landesgesetzgebung Vorbehalten. Die Wahl der Gemeindevorsteher in Städten und Cur- orten, die ein eigenes Statut besitzen, bedarf der kaiserlichen Bestätigung. Artikel XXIII. Die mit einem eigenen Statute versehenen Städte und Curorte besorgen ihre Angelegenheiten durch ihre Vertretung; sie stehen unmittelbar unter dem Landesausschusse, beziehungs¬ weise Landtage, und bezüglich des ihnen vom Staate über¬ tragenen Wirkungskreises unter der Landesstelle. Artikel XXIV. Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvermögen der Bezirke, Gaue oder Kreise, sowie der Städte und Curorte, welche mit eigenen Statuten versehen sind, und das Vermögen ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. An seine Genehmigung sind wichtigere, insbesondere den Haushalt betreffende Acte gebunden. Die Landesvertretung entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse der Bezirks-, Gau- oder Kreisvertretung in den nach Artikel XVIII zum Wirkungskreise der letzteren gehörigen Angelegenheiten, sowie über Berufungen gegen Beschlüsse der mit eigenen Statuten versehenen Städte und Curorte. Artikel XXV. Die 8ud Artikel IX, X, XIII, XIV und XVI aufgestellten Grundsätze finden auch auf die Bezirks-, Gau- oder Kreis¬ vertretung Anwendung. Artikel XXVI. Auf Grundlage der voranstehenden grundsätzlichen Be¬ stimmungen sind für die im Eingänge dieses Gesetzes ge¬ nannten Königreiche und Länder Gemeindeordnungen durch Landesgesetze zu erlassen. Mein Staatsminister ist mit der Durchführung dieses Ge¬ setzes beauftragt. II. Die Gemeindeordnungen und Hemeindewahlordnungen der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden. 1) 2n Löhmkn. L.. Prag, Gemeindestatut v. 1. Mai 1850 (Nr. 85 LGB-). Abänderung, Ges. v. 12. Oct. 1868 (Nr. 33 LGB.). Grenzänderung, Ges. v. 4. April 1881 (LGB. IV). Grenzänderung, Ges. v. 26. Sept. 1883 (Nr. 48 LGB.). Abänderung einiger ZZ., Ges. v. 26. Sept. 1883 (Nr. 49 LGBl.). Grenzänderung, Ges. v. 18. Nov. 1884 (Nr. 48 LGB-). Abänderung der ZZ. 1 u. 44, Ges. v. 18. Nov. 1884 (Nr. 49 LGB.). Ges. betr. den Prager Polizeirayon v. 19. Dez. 1884 (Nr. 65 LGB.). Grenzregulirung, Ges. v. 15. Dec. 1885 (Nr. 67 LGBl.). Abänderung des §. 106, Ges. v. 30. Mai 1886 (Nr. 53 LGB.). Abänderung einiger §§., Ges. v. 20. Jänner 1887 (Nr. 3 LGB.). Ges. über Gemeindeabgaben v. 30. März 1887 (Nr. 27 LGB-). Ges. betr. Canaleinmündungsgebühren v. 19. Nov. 1888 (Nr. 66 LGB.). Grenzänderung, Ges. v. 4. Dec. 1888 (Nr. 74 LGB.). Gemeindeordnungen u. Gemeindewahlordnungen. 11 Abänderung einiger ZZ., Ges. v. 22. März 1889 (Nr. 20 LGB.). Grenzregulirung, Ges. v. 6.Februar 1890 (Nr. 13LGB.). L. Reichenberg, (neues) Statut v. 28. Juni 1889, Nr. 43 LGB. 2) In drr Bukowina. Czernowitz. Ges. v. 8. März 1864, Nr. 3 LGB., womit ein Gemeindestatut für die Landeshauptstadt Czernowitz erlassen wird. Ges. v. 20. Sept. 1868, Nr. 13 LGB., womit das Gemeindestatut für die Landeshauptstadt Czernowitz abgeändert wird. Ges. v. 15. Oct. 1869, Nr. 23 LGB-, womit mehrere Bestimmungen des Gemeindestatutes für die Landes¬ hauptstadt Czernowitz abgeändert werden. Ges. v. 1. März 1874, Nr. 5 LGB., womit mehrere Bestimmungen des Gemeindestatutes für die Landes¬ hauptstadt Czernowitz v. 8. März 1864 abgeändert werden. 3) In Calhien. Lemberg. Ges. v. 14. Oct. 1870, Nr. 79 LGB., womit für die kgl. Hauptstadt Lemberg ein Gemeindestatut erlassen wurde. Ges. v. 11. Dec. 1872, Nr. 74 LGB., betreffend die Aenderung der Bestimmungen des zweiten Absatzes des 8- 35, lit. d des Gemeindestatutes der kgl. Hauptstadt Lemberg v. 14. Oct. 1870 über die zur Giltigkeit der Beschlüsse in den in diesem Gesetze angeführten An¬ gelegenheiten nothwendige Zahl der anwesenden Ge- memeinderathsmitglieder. Gesetz v. 22. Jän. 1886, Nr. 15 LGB., betr. die Aenderung des K. 39. L. Krakau. Ges. v. 11. April 1866 Nr. 7 LGB., womit für die kgl. Stadt Krakau ein provisorisches Gemeindestatut erlassen wird. Abänderung des Z. 46, G. v. 19. Nov. 1868 Nr. 30 LGB. 12 Gemeindeordnungen u. Gemeindewahlordnungen. 4) Im Lüstenlande. Görz. Gemeindeordnung für Görz (Min.-Verordg. v. 28. Nov. 1850). Abändernng der Gemeindeordnung für Görz (Ges. v. 11. Nov. 1868, Nr. 12 LGB.). Zwangsumlagengef. v. 23. Mürz 1887, Nr. 16 LGB. L. Rovigno. Gemeindestatnt für Rovigno (Ges. v. 30. Dec. 1869, Rr. 4 LGB. 1870). Abänderung des Z. 73 des Gemeindestatutes von Rovigno (Ges. v. 24. März 1874, Nr. 9 LGB.). Abändernng des Z. 53, G. v. 4. Mai 1886, Nr. 4. 5) In Lärnten. Klagenfurt. (Neues) Statut v. 9. Juni 1890, Nr. 35 LGB. 6) In Lrain. Laibach. Gemeindestatut v. 5. Aug. 1887, Nr. 22 LGB. Gränzänderung, Ges. v. 12. Febr. 1892 Nr. 2 LGB. 7) In Mähren. .4. Brünn. Gemeindeordnung für Brünn v. 6. Juli 1850, Nr. 126 LGB. Abänderung der Gemeindeordnung (Ges. v. 15. Oct. 1868, Nr. 20 LGB.). Abänderung der ZZ. 13 und 19 der Gemeinde¬ ordnung (Ges. v. 16. Juni 1875, Nr. 33 LGB.). L. Zglau. Gemeindestatnt(Ges.v.26.Oct.1864, Nr.52LGB-). Abändernng des Z. 13 des Gemeindestatutes (Ges. v. 15. Oct. 1868, Nr. 23 LGB.). Abänderung des Gemeindestatutes (Ges. v. 24. Nov. 1874, Nr. 64 LGB.). Abänderung, G. v. 24. Nov. 1874, Nr. 24 LGB.). Abänderung einiger Paragraphen, G. v. 14. Jan. 1883 Nr. 25 LGB. Abänderung des Z. 6, G. v. 13. Nov. 1888, Rr. 107 LGB. Abänderung des Z. 77, G. v. 21. Febr. 1890, Nr. 31 LGB. Gemeindeordnungen u. Gememdewahlordnungen. 13 6. Kremfier. Gemeindestatut v. 18. Febr. 1870, Nr. 25 LGB. Richtigstellung Les K. 84 des Gemeindestatutes für Kremsier >,Ges. v. 13. Oct. 1870, Nr. 66 LGB.). Abänderung des K. 76 (W. v. 14. Jan. 1883 Nr. 28 LGB. Abänderung der KZ. 26,53, 95 (G. v. 21. März 1887, Nr. 60 LGB ). Abänderung der KZ. 7 und i (G. v. 20. Nov. 1888, Nr. 108 LGB.). Abänderung des Z. 112 i . Febr. 1890, Nr. 29 LGB.). D. Olmütz. GemeindestatutfGes.v.2' i . i6, Nr.6LGB.). Abänderung des 14 IS. Oct. 1868, Nr. 21 LGB.). Abänderung des Z. 6 (Ge-, r 27. Febr. 1874, Nr. 22 LGB.). Abänderung einiger Paragraphen IG. v. 14. Jän. 1883 Nr. 24 LGB.). Abänderung der ZA. 6 und 8 (G. v. 9. Febr. 1888, Nr. 42 LGB.). Abänderung des Z. 73 (G. v. 21. Febr. 1890 Nr. 30 LGB.). D. Ungarisch Hradisch. Gemeindestatut f. Ung. Hradisch (Ges. v. 9. Mai 1867, Nr. 18 LGB.). Abänderung der ZK. 5 und 27 (Ges. v. 15. Oct. 1868, Nr. 24 LGB.). Abänderung des Z. 76 (G. v. 14. Jän. 1883, Nr. 27 LGB.). Abänderung des Z. 112 (G. v. 21. Febr. 1890, Nr. 28 LGB.). 17 Inaim. Gemeindestatut(Ges.v.20.Jän.1867,Nr.5LGB.). Abänderung der ZA. 5 u. 27 (Ges. v. 15. Oct. 1868, Nr. 22 LGB-). Abänderung der ZK. 26 u. 48 (Ges. v. 8. April 1873, Sir. 34 LGB.). Aenderung des Gemeindestatutes (Ges. v. 8. Inti 1877, Nr. 29 LGB.). Commissionelle Gebüren (G. v. 24. Dec. 1881, Nr. 12 LGB. ex 1882). Abänderung des Z. 73 (G. v. 14. Jän. 1883, Nr. 26 LGB.). 14 Gemeindeordnungen u. Genieindewaylordnungen. Abänderung der 88- 68 u. 707 (G. v. 10. Dec. 1883, Nr. 2 LGB. ex 1884). Abänderung der 88- 7 u. 9 (G. v. 29. Dec. 1889, Nr. 4 LGB. ex 1890). Abänderung des 8-109 (G. v. 21. Febr. 1890, Nr. 27 LGB.). 8) M Uiederösterreich. Wien. (Neues) Statut v. 19. Dec. 1890, Nr. 45 LGB.). Abänderung der 88- 52, 56 u. 59 (G. v. 20. März 1893, Nr. 13 'LGB.). L. Waidhofen a. >' Wbs. Statut v. 6. Febr. 1869, Nr. 24 LGB.). Abänderung 8- 21, GWO. (G. v. 15. Jan- 1882, Nr. 19 LGB.). -1 ndcrnng des 8- 90, GO. (G. v. 21. Jan. 1882, Nr. 25 LGB.). v. Wiener 11 - ---adt- itztatut v. 8. Ang.1866, (Nr. 17 LGB.). . bandsrung des 8- 3 (G. v. 5. Oct. 1868, Nr. 13). Abänderung mehrerer Paragraphen (G. v. 17. Dec. 1874, Nr. 3 ex 1875). Abänderung des 8- 21, GWO (G. v. 15. Jan. 1882, Nr. 18 LGB.). Abänderung des 8- 90, GO (G. v. 21. Jan. 1882, Nr. 24 LGB.). 9) In Oberöstrrreich. Linz. (Neues) Gemeindestatut v. 12. April 1884 (Nr. 10 LGB.). Taxe: G. v. 28. Nov. 1884, Nr. 23 LGB. L. Steyr. Statut v. 18. Jän. 1867 (Nr. 8 LGB.). Abänderung des8-2(G.v.4.Oct. 1868, Nr.18LGB.). Abänderung des 8-10 (G. v. 13. Jän. 1869, Nr. 5 LGB.). 1V) In Salzburg. Salzburg. Statut v. 8. Dec. 1869 Nr. 41 LGB.. Abänderung des 8- 40 (G. v. 5. Jän. 1882, Nr. 4LGB.). Abänderung des 8- H, GWO. (G. v. 3. Febr. 1888, Nr. 6 LGB.). Abänderung der 88-1 u. 5, GWO- (G. v. 21. Jän. 1890, Nr. 6 LGB.). Gemeindeordnungen u. Gemeindewaklordnungen. 15 Gesetz betr. Aufnahmstaxen (G. v. 10. März 1891, Nr. 9 LGB.). U) In Schlesirn. Troppau. Statut v. 20. Jän. 1866 Nr. 10 LGB. Abänderung des Z. 4 (G. v. 20. Sept- 1868 Rr. 14 LGB.). Abänderung des Z. 34 (G. v. 26. März 1888, Nr. 34 LGB-), G. v. 20. Febr. 1888, Nr. 19 LGB.). Ii. Biclitz. Statut, v. 8. Dec. 1869, Nr. 3 ex 1870. Abänderung, G. v. 5. Dec. 1874 (Nr. 52 LGB.). Gemeindeauflage, G. v. 31. Jän. 1883, Nr. 16 LGB. Abänderung des A. 4 (G. v. 16. Nov. 1888, Nr. 63 LGB.). Abänderung des §.39,G.V.24.Nov. 1890, Nr.74LGB. 6. Friedek. Statut (G. v. 8. Dec. 1869, Nr. 4 LGB. ex 1870). Abänderung, G. v. 5. Dec. 1ß74 (Nr. 52 LGB.). Gemeindeauflage, G. v. 31. Jän. 1883, Nr. 16 LGB. Abänderung der G. u. GWO. (G. v. 17. Jän. 1890, Nr. 26 LGB.). Abänderung des Z. 6 (G. v. 25. Juni 1892, Nr. 48 LGB.). 12) In Steiermark. Graz. Gemeindeordnung für Graz (Ges. v. 8. Dec. 1869, Nr. 47 LGB.). Gebietsbestimmung, G. v. 21.Jän.1872, Nr.5 LGB. Abänderung des §. 47 i der Gemeindeordnung (Ges. v. 15. Jän. 1873, Nr. 5 LGB.). Abänderung des 8. 47 GO. (G. v. 17. Dec. 1874, Nr. 3 LGB. ex 1875). Druckfehlerberichtigung (G. v. 2. Oct- 1882, Nr. 41 Abänderung mehrerer Paraaraphen (G. v. 29. Oct. 1888, Nr. 49 LGB.). Abänderung der ZZ. 5 u. 29 GO. u. neue Wahl¬ ordnung (G- v. 13. Juli 1895, Nr. 85 LGB.). II. Cilli. Statut v. 21. Jän. 1867, Nr. 7 LGB. Abänderung des Z. 4 (G. v. 24. Sept. 1868, Nr. 21 LGB.). Abänderung der U. 58 u. 59 (G. v. 17. Dec. 1874, Nr. 3 LGB. ex 1875). 16 Gemeindeordnungen u. Gemcindewahlordnungen. Zuständigkeitsgebühren, Nr.25 LGB. v. 24. Nov. 1881. Abänderung der ZK. 26 n. 47 (G. v. 2. Dec. 1890, Nr. 34 LGB.). 6. Marburg. Statut v. 23. Dec. 1871, Nr. 2 LGB. ex 1872. Abänderung der ZZ. 73 u. 75 (G. v. 17. Dec. 1874, Nr. 3 LGB. ex 1875). Abänderung der W. 21 u. 27 (G. v. 18. Dec. 1882, Nr. 31 LGB.). v. Pettau. Statut v. 4. Oct. 1887, Nr. 45 LGB. 13) In Tirol. Innsbruck. Statut v. 14. April 1874, Nr. 28 LGB. Abänderung des Z. 2 der GWO., G. v. 23. Oct. 1875, Nr. 66 LGB. Abänderung des Z. 1 der GWO., G. v. 28. Nov. 1881, Nr. 37 LGB. Abänderung des Z. 1 der GWO., G. v. 6. März 1886, Nr. 15 LGB. Verzugszinsen von Gemeindeumtaqen, G. v. 9. April 1888. Nr. 20 LGB. 8. Bozen. Statut v. 19. Juli 1882, Nr. 23 LGB. Abänderung des Z. 1 der GWO. (G. v. 6. März 1886, Nr. 15 LGB.). 6. Roveredo. Statut v. 12. Dec. 1869, Nr. 1 LGB. ex 1870. Abänderung mehrerer Paragraphen (G. v. 19. Dec. 1878, Nr. 2 LGB. ex 1879). Abänderung der GWO. (G. v. 28. Nov. 1881, Nr 37 LGB. Abänderung des Z. 67 GO. (G. v. 25. Jän. 1886, Nr. 7 LGB.). Abänderung der Z. 1 GO. u. S. 14 GWO. (G. v. 6. März 1886, Nr. 15 LGB). v. Trient. Statut v. 7. Dec. 1888 (Nr. 1 LGB. ex 1889). 14) Triest. Statut v. 12. April 1850, Nr. 139 RGB. Abänderung des Z. 119 (G. v. 10. Febr. 1882, Nr. 7). Abänderung des Z. 41 (G. v. 1. April 1882, Nr. 8). Gemeindeordnung für Nrag. (LG. v. 27. April 1850 Nr. 85.) " I. Abschnitt. Bon dem Gebiete der Gemeinde nnd den Bewohnern derselben. Umfang. 8-1. Die Gemeinde Prag umfaßt die bereits vereinigten sechs Prager Städte, nämlich die Altstadt, die Neustadt, die Kleinseite, den HradSin, die Josefstadt, den königl. Wyschehrad und dann Holesovic-Bubna als den siebenten Theil. > «gl. das bei z. S1 abgedrucktc LG. v. 12. Oct. 1868 Nr. SS. ") Wodisicirt Lurch Ges. v. S. Dec. 181-g Nr. los RGB. h Vgl. Amu. zu Z. S dieses Statuts. V. d. Gemeindevertretung n. d. Verwaltungsorganen. 25 Z. 35. Die Gemeinde ist berechtigt, die Staatssicherbeits- behörde um die Ertheilung jener Auskünfte über Fremde an- zugehkn, die sie zur Wahrnehmung der Rechte benöthiget. Die Staatssicherheitsbehörde hat monatliche Ausweise über die von ihr an Fremde ertheilten Aufnahmsbewilligungeii an die Gemeinde zn verabfolgen. II. Abschnitt. Bon der Gemeindevertretung und von den Verwaltungsorganen. Z. 36. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten vom Stadtverordueten-Collegium vertreten, an dessen Spitze der Gemeindevorstand (Bürgermeister) steht. Die Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist dem Stadtverordneten-Collegium, dem Stadtrathe und dem Magistrate anvertraut. 1. Abtheililng. Vom Stodtucrordneteil-Loürgmm. Wahl der Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums. 8- 37. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf neunzig festgesetzt. Wahlberechtigung. H. 38. Wahlberechtigt sind: 1. Alle Gemeindebürger männlichen Geschlechts, 2. unter den Gemeinde-Angehörigen alle österreichischen Reichsbürger männlichen Geschlechts, welche in eine der folgenden Kategorien gehören: a) diejenigen, weiche entweder öon ihrem im Gemcinde- bezirke gelegenen Hause oder Grundstücke oder von ihrem im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe oder von ihren: anderweitigen Einkommen, welches im Gemeindebezirke der Steuer unterworfen ist, wenigstens fünf Gulden au direkten Steuern entrichten, jedoch nur dann, wenn dieser Steuerbetrag ihnen schon für das ganze, vor der Wahl verflossene Berwaltungsjahr vorgeschrieben ist, und wenn sie vor Ablauf der Reclamationsfrist die sümmtlichen Steuern bezahlt haben, welche im ver¬ flossenen Berwaltungsjahre fällig waren. (LG. ». so. Jän. 1SS7 Nr. 3.) 26 Gemeindeordnung für Prag. b) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Landes- und Cominunalbeamte, insoferne sie Besoldungen, Pensionen oder Quiescentengehalte genießen, von denen eine Einkommensteuer von wenigstens siinf Gulden österr. Währ, entrichtet wird. (LG. v. SS. Sept, ISSS Nr. 1g.) v) Offnere, welche zur miiitiu studilis gehören; ä) die katholischen Pfarrer in Prag; o) die Pastoren der Prager evangelischen Kirchengemeinde augsburger und helvetischer Konfession; k) der erste Rabbiner der Prager israelitischen Religions- genossenschast und derPredigerdesPragerTempelvereines; §) die Doctoren aller Facultäten, wenn sie ihren akademischen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben; b) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Reiche, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten. H. 39. Personen männlichen Geschlechtes, welche weder Angehörige noch Bürger sind, kommt dann die Wahlberechti¬ gung zu, wenn sie österreichische Reichsbürger sind und von einem im Gemeindebezirke gelegenen Realbesitze einen solchen Betrag an direkter Steuer entrichten, welcher zur Einreihung in den ersten Wahlkörper befähigt. Nicht minder sind Corporationen, die ihren Sitz im Ge¬ meindebezirke haben, wahlberechtigt, wenn sie nach ihrer Steuer¬ zahlung in den ersten Wahlkörper gehören. 8- 40. Ausgenommen von der Ausübung des activcn Wahlrechtes sind alle Personen, die unter väterlicher Ge¬ walt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso die¬ jenigen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Ge- sindeverbande stehen, oder vom Tag- oder Wochenlohne leben. Ausgeschlossen sind: a) diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen. Bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgeqangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertrelung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer mindestens halbjährigen Frciheitsstrase verurtheilt worden sind?) 9 «gl. Strasgesetznovelle v. tö. Nov. 18S7, RGBl. Nr. 131- Manz'sche Gesetzes-Ausgabe, Bd. IV. N. d. Gemeindevertretung n. d. Verwaltungsorganen. 27 d) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen sind, während der Dauer derselben; e) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs aus¬ gebrochen ist, in so lauge die Cridaverhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuld¬ losigkeit des Cridatars nicht vollständig nachgewiesen wurde, und ä) diejenigen, welchen der Steuerbetrag, von dessen Ent¬ richtung ihr Wahlrecht bedingt ist, oder die nach den landesfürstlichen Steuern oder sonst mngelegten Ge¬ meindeabgaben für das ganze, vor der Wahl verflossene Verwaltungsjahr nicht vorgeschrieben sind, oder welchen diese Steuern und Abgaben wohl in dieser Weise vor¬ geschrieben sind, welche aber diese sämmtlichen in dem vor der Wahl verflossenen Verwaltungsjahre fälligen Steuern und Gemeindeabgaben vor Ablauf der Recla- mationsfrist nicht bezahlt haben. . SS. März 188g Nr. SU.) Jeder Wahlberechtigte hat diesen Stimmzettel mit so viel Namen von wählbaren Gemeindegliedern anszufüllen, als nach dem Wahlausschreiben die Wahlversammlung, zn der er gehört, Stadtverordnete zu wählen hat. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimm¬ zettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. 8- 52. Stach Ablauf der Frist, welche zur Abgebung der Stimmzettel für jede Wahlversammlung mit Rücksicht aus die Zahl der Wahlberechtigten und auf die sonstigen Verhältnisse besonders festzusetzen ist, wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmeuzählung vorgenommen. Die bei der Wahlversammlung nicht Erschienenen werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Die unausgefüllt abgegebenen, sowie die mit unleserlichen Namen versehenen Stimmzettel sind bloß behufs Bestimmung der Majorität zu rechnen. (LG. v. LS. März I8SS Nr. so.) 32 Gemeindeordnung für Prag. H. 53. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erbalten haben. Stellt die Wahlcommission fest, daß nicht die bestimmte Zahl der zu wählenden Personen die absolute Majorität der abgegebenen Stimmen erhalten hat, so findet eine engere Wahl statt. Hiebei haben sich die Wähler nur aus jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche mit absoluter Mehrheit der Stimmen gewählt wurden, die meisten Stimmen erhielten. Haben mehr als zwei Personen für eine Stelle gleichviel Stimmen erhalten, so entscheidet die Commission durch das Los, welche zwei von ihnen in die engere Wahl einznbeziehen sind. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per¬ sonen ist die doppelte von der Zahl der unbesetzt gebliebenen Stellen. Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, sowie die unausgefüllten Stimmzettel sind nicht als abgegeben zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl die Stimmengleichheit, so entscheidet die Wahlcommission durch das Los, wer als gewühlt anzusehen ist. Die engere Wahl geschieht auf Grund derselben Wahl listen, nach denen die erste Wohl vorgenommeu wurde. Den Tag der engeren Wahl bestimmt der Bürgermeister; die Bestimmung dieses Tages soll jedoch in der Art erfolgen, daß die engere Wahl spätestens in drei Wochen von dem Tage der ersten Wahl gerechnet beendet sei. (LG. v. S2. März 1889 Nr. so.) Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. Z.54. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der Wahlcommission und vom landesfürstlichenCommissär zu unter¬ fertigende Wahlprotokoll nut den demselben beizuschließenden Belegen dem Stadtverordneten-Collegium versiegelt zu über¬ mitteln. Einwendungen gegen die Giltigkeit einer Wahl sind beim Stadtverordneten-Collegium längstens binnen acht Tagen nach beendigtcni Wahlacte anzubringen. Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen vorgebracht, oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitigt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vonl Stadtverordneten-Collegium bestätiget, das Resultat der- V. d. Gemeindevertretung n. d. Verwaltungsorganen. 33 selben vom Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht, und jeder Gewählte von der ans ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu ver¬ anlassen. Wird ein Wahlfähiger von mehreren Wahlversammlungen gewählt, so ist derselbe aufzufordern, binnen acht Tagen vorn Zeitpunkte dieser Aufforderung sich zu erklären, von welcher Wahlversammlung er das Mandat annehme. Erfolgt diese Erklärung nicht, so gilt die Annahme für die Wahlversammlung, in der der Gewühlte mehr Stimmen erhalten hatte. Bei gleichen Stimmen entscheidet das Los. Für die Wahlversammlung, für welche die Wahl nickt angenommen wurde, ist eine neue Wahl auszuschreiben. Dies gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden gefallen ist, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrnnd geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Pflicht zur Annahme der Wahl. §. 55. In der Regel ist jedes Gemeindeglied verpflichtet, die ans dasselbe gefallene Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abznlehnen, haben nur: a) Militärpersonen, die nicht in der activen Dienstleistuitts stehen; d) Seelsorger, Reichs- und Landesbeamte; e) Personen, die über 60 Jahre alt sind; ä) Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Stadtverordneten bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrnnd die An¬ nahme ungeachtet wiederholter Aufforderung verweigert, ver¬ fällt in eine Geldbuße, welche der Stadtrath bis Einhundert Gulden C. M. bemessen kann, und verliert überdies das active und passive Wahlrecht für die in der laufenden Wahl¬ periode stattfindenden Ergänznngswahlen und für die nächste Wahlperiode. Dauer der Amtsführung. 8- 56. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums werden auf drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet am Ende des Monates October der Ges. Slg. IX. L. Abth. StSdteordmmgen. 3 31 Gemeindeordnung für Prag. dritte Theil oder die dem dritten Theile zunächst kommende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen und wird durch Neu- gewählte aus denselben Wahlkörpern und Wahlbezirken, von welchen die ausscheidendcn Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt, insoserne nicht Lurch die neue Eintheilung der Ver¬ treter (H. 44) ans einen oder den anderen Wahlkörper oder Wahlbezirk mehr oder weniger Mitglieder entfallen. (LG. v. so. Jänner 18S7 Nr 3.) Der Austritt geschieht das erste und zweite Mal nach der Entscheidung des Loses; in der Folge treten immer diejenigen aus, welche" drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wicderbesetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Stadtverordnetenstellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungslvahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünfzehn übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Ein¬ tritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzulciten. Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt zur Zeit wieder aus, zu welcher der¬ jenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreteu müssen. Wahl des Bürgermeisters. tz.57. Nach erfolgter Constituirung wühlt das Stadt- verordnetcn-Collegium aus seiner Mitte den Vorstand (Bürger¬ meister). Der Bürgermeister kann nur aus den in Prag einen ständigen Wohnsitz habenden Stadtverordneten gewählt werden. Der Wahlhandlung haben sämmtliche Mitglieder des Stadtverordneteu-Collegiums beizuwohnen. Jene Mitglieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihr Entfernen durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, sind als ihres Amtes verlustig anzufeheu, ver¬ fallen in eine Geldbuße, welche das Stadtverördneten- Collegium bis Einhundert Gulden C. M. bemessen kann, und können in der lausenden Wahlperiode nicht wieder gewühlt werden. V. d. Gemeindevertretung n. d. Verwaltungsorganen. 35 Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Dritttheile der sämmtlichen Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums anwesend sind, und ist der¬ jenige als zum Bürgermeister gewühlt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gesammten Mitglieder des Stadt¬ verordneten-Collegiums für sich hat. Kann dieses Resultat in zwei auf einander folgenden Ab¬ stimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu be¬ schränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engern Wahl berücksichtigt werden darf. Kommt auch durch die engere Wahl kein Resultat zu Stande, so ist unter den obigen Folgen für die Ausbleibenden und für die sich Entfernenden, und unter den übrigen Be¬ stimmungen dieses Paragraphs die Wahlhandlung am nächst¬ folgenden Tage zu erneuern. Kann auch an diesem Tage die Wahl des Bürgermeisters nicht erzielt werden, so ist am darauf folgenden Tage die Wahlhandlung wieder aufzunehmen, wobei die absolute Mehr¬ heit der anwesenden Mitglieder des Stadtverordneten-Colle- ginms entscheidet. Kann Liese absolute Mehrheit in zwei auf einander fol¬ genden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zur engeren Wahl zu schreiten. Die Wahl geschieht mittelst Abgabe der Stimmzettel. Sollte der zum Bürgermeister Gewählte die Wahl nicht aunehmen, so ist binnen längstens acht Tagen nach den in diesem Paragraphe angegebenen Vorschriften eine neue Wahl vorzunehmen. Wahl des Vorstands-Stellvertreters. Z. 58. Nach Agnoscirung der regelmäßigen Ersatzwahlen in einer solchen Zahl, daß das Stadtverordneten-Lollegium mindestens 75 Mitglieder zählt, wählt dieses Collegium aus seiner Mitte zwei Bürgermeister-Stellvertreter. Ihre Amts¬ periode wird von diesem Zeitpunkte an bis zur Constituirung des Stadtverordneten-Collegiums nach den nächstfolgenden regelmäßigen Ersatzwahlen gerechnet. Wird das Amt des Bürgermeister-Stellvertreters während 3* 36 Gemeindeordnung für Prag. dieser Zeit erledigt, so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl vorzunehmen. Aber auch in diesem Falle endigt die Amtsperwde des Gewählten mit der Constituirung des Stadtverordneten-Colle- giums nach den nächstfolgenden regelmäßigen Ersatzwahlen. Die Wahl geschieht nach denselben Vorschriften, welche für die Wahl des Bürgermeisters gelten, und erfolgt aut die Art, daß vorerst derjenige, der die Würde des ersten Stell¬ vertreters, und sodann derjenige, der die Würde des zweiten Stellvertreters bekleiden soll, gewühlt wird. Die Stellvertreter vertreten den Bürgermeister der Reihe nach, wie sie gewählt worden sind. Dem den Bürgermeister substituirenden Stellvertreter stehen alle Rechte und Pflichten des Bürgermeisters zu. Sind auch beide Stellvertreter verhindert dem Magi¬ strate vorzusitzen, so hat die Berathungen und Agenden des Magistrates ein vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter hiezu berufener Magistratsrath zu leiten. Die Bezüge der Bürgermeister-Stellvertreter bestimmt das Stadtverordneten-Collegium. (LG. ». SS. März I88S Nr. Sv.) Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. A. 59. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen, dreijährigen Amtsdauer oder in Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungs¬ falles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre. Er verbleibt in feiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach Z. 56 die Reihe zum Austritte aus dem Stadtverordneten- Eollegium treffen würde. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der ange¬ gebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vorschriften des Z. 57 vorzunehmen. (LG. v. SS. März 188g Nr. so.) 8- 60. Der austretende Bürgermeister kann wieder zum Bürgermeister gewühlt werden. (LG. ». SS. März 188S Nr. so.) Wahibestätigung. 8- 61. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister vor V. d. Gemeindevertretung u. d. Verwaltungsorganen. 37 den versammelten Stadtverordneten den vorgeschriebenen Dienst¬ eid in die Hände des Statthalters abzulegen, und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem Kreispräsidenten') vorzulegen. Bezüge der Stadtverordneten. Z. 62. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Gemeindebezirkes haben die dazu abgeordneten Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums auf die nämlichen Gebühren aus der Gemeindecassa Anspruch, welche im gleichen Falle den Räthen Les Landesgerichtes aus der Staatscassa verab¬ reicht werden. Genüge des Bürgermeisters. Z. 63. Dem Bürgermeister hat das Stadtverordneten- Collegium für die Dauer seiner Amtsführung einen ange¬ messenen jährlichen Gehalt zu bestimmen. Er hat nebst den bisher üblichen Emolumenten die Diäten eines Oberlandesgerichtsrathes. . Die Armenpflege ist eine Angelegenheit der Ge¬ meinde. Sie hat hiezu, insoweit die Mittel der Privat- Wohlthätigkeitsaustalten und Privat-Wohlthätigkeitsstiftungen nicht ausreichen, die nöthigen Beiträge zu schaffen, und für die Erhaltung und zweckmäßige Leitung der Gemeinde-Wvhl- thätigkeitsanstalteu zu sorgen. Local-Sanitätswesen. H. 86. Der Gemeinde steht die Einrichtung und Leitung des Local-Sanitätswesens nach den bestehenden Gesetzen zu. Die Beziehungen der Commune zu dem k. k. allgemeinen Krankenhause in Prag werden durch ein besonderes Ueber- einlommen mit der Staatsverwaltung geregelt. d) Von dem übertragenen Wirkungskreise der Ge¬ meinde. Kundmachung der Gesetze. Z.87. Die Gemeinde hat, wenn Gesetze und Verord¬ nungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht oder Lgk. «es. v. z. Dec. 18L3, S!r. ros RHB. V. dem Wirkungskreise d. Gemeinde u. der. Organe. 43 verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese Veröffentlichung nnd Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen. Einhebung der Steuer. 8- 88. Die Gemeinde besorgt die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern nach Maßgabe der gegenwärtig be¬ stehenden oder durch spätere Anordnungen zu treffenden Ein¬ richtungen. Militär-Angelegenheiten. 8-89. Die Gemeinde hat das Conscriptions- und Re- krutirungsgeschäft, so wie die Angelegenheiten in Bezug aus die Vorspann und Einquartierung des Militärs in der bis¬ herigen Weise zu besorgen. Ertheilung des Eheconsenses. 8- 90 wurde aufgehoben durch das Landesgesetz voni 1. Dec. 1868 Nr. 51. 8- 91. Die Gemeinde hat über alle in ihrem Bezirke ein¬ tretenden Vorkommnisse, welche für die Staatsverwaltung vom Interesse sind, an den Kreisprösidenten') Bericht zu er¬ statten. 8.92. Ueberhanpt hat die Gemeinde alle Amtshand¬ lungen, welche ihr durch die Gesetze übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, sowie alle ihr vom Kreispräsidenten oder Statthalter zukommenden Befehle und Anordnungen in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes genau in der durch das Gesetz oder die vorgesetzte Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen. 8- 93. In den Geschäften des übertragenen Wirkungs¬ kreises geht der Jnstanzenzug an den Kreispräsidenten?) 8- 94. Der Wirkungskreis der Gemeinde in Schul- und Kirchenangelegenheiten, dann im Gewerbswesen bleibt beson¬ deren Bestimmungen Vorbehalten. 2. Abthrilnng. Non dem Wirkungskreise des Ltndlnerordnetrn- Goüeginms. Allgemeine Bestimmungen. 8-95. Das Stadtverordneten-Collegium ist innerhalb der gesetzlichen Gränzen berufen, die Gemeinde in der Ausübung Termalen: Statthalter. 44 Gemeindeordnung für Prag. ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen und vollziehen zu lahen. Es hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren und für die Befriedigung derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. Einsetzung, Regelung, Oberleitung und Controlle der fammtlichen «tadtverwaltungs-Ocgane. Z. 96. Das Stadtverordneten-Collegium organisirt die fammtlichen Gemeindeämter und Gemeindeanstalten in Be ziehung aus die Zahl, die Besoldungen, Ruhegenüsse und sonstigen Bezüge der Beamten und Diener, und rücksichtlich der Pensionen und Provisionen der Wittwen und Waisen derselben. Z. 97. Das Stadtverordneten-Collegium ernennt den Vice-Bürgermeister, die Magistratsräthe, den Rechtsanwalt und die Vorsteher der untergeordneten Aemter und Anstalten nach einem Ternavorfchlage des Stadtrathes, an den es jedoch nicht gebunden ist. Z. 98. Das Stadtverordneten-Collegium hat über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand und über die Entlassung der von demselben angestellten Beamten, ferner über die Bewilligung der Bezüge der Witwen und Waisen dieser Beamten zu beschließen. Z. 99. Nicht norinalmäßige Pensionen, Quiescenteugehalte, Provisionen, Diäten und Reisekosten, dann Aushilfen und Belohnungen über fünfzig Gulden Conv. Münze können selbst rücksichtlich jener Gemeindebeamten und Diener, deren Er¬ nennung dem Stadtrathe zukommt, nur vom Stadtverordneten- Collegium bewilligt werden. Seiner Bewilligung unterliegen auch Besoldungsvor¬ schüsse an die von ihm angestellten Beamten, wenn der Vor¬ schuß drei Monate übersteigt. Z. 100. Das Stadtverorduetcn-Colleginm hat die Ober¬ aufsicht über die Geschäftsführung aller städtischen Organe. Es kann zu diesem Ende dieselbe durch eigene Com¬ missionen untersuchen lassen, die Vorlegung aller einschlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte verlangen und sich in Füllen von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung Vorbehalten. Das Stadtverordneten-Collegium hat darauf zu sehen, daß die Gemeinde- und die sonstigen seiner Aufsicht unter- V. dem Wirkungskreise d. Gemeinde u. der. Organe. 45 stehenden Fondscassen von Zeit zu Zeit scontrirt und nöthigen Falls liquidirt werden. Es kann auch die Scontrirung und Liquidirung durch Commissionen aus seiner Mitte vornehmen lassen. K. 101. Das Stadtverordneten-Collegium hat über alle an selbes gelangende Beschwerden gegen Verfügungen des Stadtrathes oder des Magistrates in Gemeinde-Angelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises zu entscheiden. Ordnung des städtischen Haushaltes. 8- 102. Das Stadtverordneten-Collegium ist verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum und sämmtliche Gerechtsamen der Gemeinde mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Es hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgniß- fähige Vermögen der Gemeinde der Art verwaltet werde, um die thunlichst größte Rente daraus zu erzielen. A. 103. Das Stadtverordneten-Collegium hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien nach Rechnungen die Vor¬ anschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecassn, sowie sämmtlicher unter städtischer Verwaltung stehender Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu Prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor Anfang des Verwaltungsjahres, das mit jenem des Staates zusammenfällt, von dem Stadtrathe vorgelegt werden. Vier¬ zehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch das Stadt¬ verordneten-Collegium sind sie zur öffentlichen Einsicht auf¬ zulegen. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Z. 104. Dem Stadtverordneten-Collegium obliegt die Prüfung und Erledigung der gehörig belegten Jahresrechnungcn, welche der Stadtrath über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecassa und sämmtlicher unter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten längstens drei Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres vorzulegen hat. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnungen durch das Stadtverordneten-Collegium werden dieselben zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Erinnerungen 46 Gemeindeordnung für Prag. der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in der Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom Stadtverordneten- Collegium das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungs pflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. K. 105. Dem Stadtverordneten-Collegium wird Vor¬ behalten: s.) das Recht, unbewegliches Gemeiudevermögen und un¬ bewegliches Gemeindegut zu erwerben oder zu veräußern, insofern es sich nicht um eine bloße regelmäßige Wirth- schaftsangelegenheit oder um die Regulirung der Plätze in der Richtung der Gassen-Banlinie oder um einen höheren Werth als von 1000 Gulden ü. W. handelt; d) die Schließung und Auflösung von Pachtverträgen außer der regelmäßigen Wirthschaftsverwaltung, wenn der jähr¬ liche Pachtzins 2000 fl. ö. W. übersteigt, oder wenn der Vertrag länger als drei Jahre dauern soll; o) die Aufnahme von Gemeindeanlehen, Verpfändung des unbeweglichen Gemeindevermögens und Bürgschafts¬ leistung, insofern dadurch für die Gemeinde eine neue oder eine größere Verbindlichkeit als die bisherige über¬ nommen werden sollte; ä) die Bewilligung unvorhergesehener Auslagen, welche ein für allemal mehr als 500 fl. ö. W. betragen oder bei jährlich wiederkehrender Ausgabe die Summe von 100 fl. ö. W. übersteigen; s) die Bewilligung von neuen Gemeinde-, Schul- und Fondsbauten, wenn der Bauaufwand mehr als 1000 fl. ö. W. beträgt; t) die Bewilligung aller im Veranschlage nicht gedeckten Auslagen; Ä der Nachlaß von Rechnungsmängelerfätzen im Betrage von mehr als 100 fl. ö. W.; ü) der Nachlaß von Besoldnngsvorschüsfen und ähnlichen Geldzahlungen, welche 100 fl. ö. W. übersteigen; i) die Abschreibung, Nachsicht oder Herabsetzung von Ge- meindefordernngen, sobald diese 200 fl. ö. W. über¬ steigen. , Der Magistrat hat auch jene Geschäfte des 54 Gemeindeordnung für Prag. natürlichen Wirkungskreises zu besorgen, die ihm besonders zugewiesen werden. Z. 146. Die Geschäftsordnung wird die Geschäfte be¬ stimmen, welche der Magistrat collegialisch zu berathen hat, so weit nicht schon die Gemeindeordnung dies verfügt (§. 143). Bei den collegialischen Sitzungen des Magistrates hat der Bürgermeister den Vorsitz zn führen, die Berathung zu leiten und die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet feine Stimme. Der Magistrat darf ohne feinenVorsitz keine Beschlüsse fassen. Ist der Bürgermeister verhindert, so kann er den Vorsitz an den Vicebürgermeister oder an einen Magistratsrath übertragen. Z. 147. Der Bürgermeister ist unter seiner Verantwortung berechtigt, Beschlüsse des Magistrates zn sistiren und den Gegenstand, je nachdem er den natürlichen oder den über¬ tragenen Wirkungskreis betrifft, an den Stadtrath oder an den Kreispräsidenten*) zu leiten. Vorübergehende Bestimmungen. ß. 148. Die Art der Geschäftsführung des Stadtver- ordneten-Collegiums, des Stadlrathes und des Magistrats wird durch eigene Geschäftsordnungen innerhalb der Grenzen dieser Gemeindeordnung näher bestimmt. H. 149. Bis die Bestimmungen über den Wirkungskreis der Gemeinde in Schul- und Kirchenangelegenheiten getroffen sein werden, sind die hierauf Bezug nehmenden Geschäfte in der bisherigen Weife zu besorgen. So lange die Gewerbs- und Handelsgesetze nichts Anderes bestimmen, verbleibt der Wirkungskreis des Magistrates in Absicht auf die Gewerbs- und Handelsbefugnisse aufrecht; er hat sich hiebei nach Vorschrift der Gesetze zn benehmen. 8- 150. Ebenso verbleibt die Gemeinde bis zur erfolgen¬ den Regulirung der Staatssicherheitsbehörde in den Ver¬ pflichtungen, die ihr in Bezug auf die Localpolizei und auf die zur Handhabung derselben nothwendigen Anstalten und Einrichtungen bisher abgelegen sind. 8- töl. Die vorübergehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis des gegenwärtigen Stadtverordneten-Collegiums in Bezug auf die ersten, nach dieser Gemeindeordnung vor- zunehmcnden Wahlen enthält eine besondere Vorschrift. Dermalen: Statthalter. Von dem Gebiete der Gem. u. den Personen. 55 Gemeindeordnung für die Lindt Reichenberg. (LG. v. 28. Juni 1889 Nr. 43.) I. Abschnitt. Bon dem Gebiete der Gemeinde und den Personen in der Gemeinde. Umsang der Gemeinde. Z. 1. Die Gemeinde Reichenberg umfaßt das Gebiet der Stadt Reichenberg und Christianstadt Reichenberg. Stellung der Gemeinde zur autonomen und zur Staats¬ verwaltung. Z- 2. Die Gemeinde Reichenberg steht unmittelbar unter dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen, bezw. Land¬ tage, und bezüglich des ihr vom Staate übertragenen Wirkungs¬ kreises unter der k. k. Statthalterei. Von den Personen in der Gemeinde. 8- 3. In der Gemeinde unterscheidet man Gemeindemit¬ glieder und Auswärtige. Zu den Gemeindemitgliedern gehören: l- Tie Gemeindeangehörigen, das sind jene Personen, welche in der Gemeinde heimatsberechtigt sind, dann 2. die Gemeindegenossen, das sind jene österreichischen, m der Gemeinde nicht heimatsberechtigten Staatsbürger, a) welche in der Gemeinde einen Realbesitz haben, b) welche in der Gemeinde von einem selbstständig betriebenen Gewerbe oder von einem Einkommen eine directe Steuer entrichten und daselbst ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Auch Corporationen, Gewerkschaften und Actiengefell- schaften gehören zu den Gemeindegenossen, wenn sie in der Gemeinde ihren Sitz haben und daselbst entweder unbeweg¬ liches Vermögen besitzen oder eine Erwerb- oder Einkommen¬ steuer entrichten. Alle übrigen Personen in der Gemeinde, welche nicht Ge¬ meindemitglieder sind, werden Auswärtige genannt. Heimatsrecht. 8- 4. Die Heimatsverhältnisse werden durch besondere, 56 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg. bereits bestehende oder neu zu erlassende gesetzliche Bestim mnngen geregelt. Aufnahmsgebühr. Z. 5. Für die ausdrückliche Aufnahme in den Heimats uerbaud ist eine Aufnahmsgebühr von 50 fl. in die Gemeindc- cassa zu erlegen. Aus rücksichtswürdigen Gründen kann durch Beschluß des Stadtverordneten-Collegiums die Entrichtung der Aufnahmsgebühr ganz oder theilweise nachgefehen werden. Bürgerrecht. Z. 6. Bürger sind jene, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Reichenberg besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht durch ausürückliche Verleihung von Seiten des Stadtverordneten-Collegiums erworben, welches berechtigt ist, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu will fahren oder es abzuweisen. Es Lars jedoch nur Gemeinde¬ angehörigen, welche wohlverhalteu, eigenberechtigt und im Be¬ sitze eines ihren Lebensunterhalt sichernde» Vermögens, Ge¬ werbes oder Amtes sind, verliehen werden. Gegen diese Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegiums ist keine Berufung zulässig. 8- 7. Wie 8- 22, Prag, statt „Gemeindebürger" — Bürger. Bürgcraufnahmstaxe. Z. 8. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat in die Ge- meindecassa die Aufnahmstaxe von 100 fl. zu entrichten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann er von der Ent¬ richtung dieser Taxe befreit werden. Angelobung der Bürgerpflichten. Z. 9. Der aufgenommene Bürger hat.... wieZ. 20, Prag. Bürgerrechtsdiplvm. 8- 10. Jedem aufgenommenen Bürger wird .... wie tz.21, Prag. Verlust des Bürgerrechtes. 8- 11. Der Bürger kann seines Bürgerrechtes vom Stadt¬ verordneten-Collegium verlustig erklärt werden, wenn er die Erfüllung der Bürgerpflichten nach fruchtlos vorausgegangener Von dem Gebiete der Gem. u. den Personen. 57 dreimaliger Aufforderung hartnäckig verweigert. Derselbe wird aber des Bürgerrechtes schon an und für sich verlustig: a) wenn er aufhört, österreichischer Staatsbürger zu sein, oder b) wenn er wegen eines Verbrechens oder wegen der Ueber- tretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theil- nehmung hieran oder des Betruges (ZZ. 460, 461, 463 364 StG.) oder wegen der im Z. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, Z. 47, RGB. und im Z.1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, Nr. 78 RGB., bezeichneten strafbaren Handlungen zu einer Strafe verurtheilt worden ist. Doch treffen die nachtheiligen Folgen dieses Verlustes nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin, noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrenbürgerrecht. Z. 12. Das Stadtverordneten-Collegium ist berechtigt, ausgezeichneten Männern, welche österreichische Staatsbürger sind und sich um das Reich, Land oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz, das Ehren¬ bürgerrecht zu verleihen. Ehrenbürger haben, mit Ausnahme des Wahlrechtes, dieselben Rechte, wie die Gemeindebürger, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. Zur Verleihung des Ehrenbürgerrechtes ist die Zustimmung von zwei Dritt- theilen sämmtlicher Stadtverordneten erforderlich und sie darf nur durch geheime Abstimmung erfolgen. Rechte und Pflichten der Gemeindemitglieder. 8-13. Die Gemeindemitglieder nehmen nach den Bestim¬ mungen dieses Gesetzes an den Rechten und Vortheilen, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde theil. Die Ge¬ meindeangehörigen haben überdies im Falle ihrer Bedürftig¬ keit den Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe der für dieselbe bestehenden Gesetze und Einrichtungen. Den Ge¬ meindebürgern bleibt der Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen und in jenen Anstalten, welche insbesondere für Bürger, sowie deren Wittwen und Kinder bestimmt sind, Vor¬ behalten. Aufenthalt in der Gemeinde. 8-14. Die Gemeinde darf Gemeindegenossen und Aus¬ wärtigen, welche sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen aber wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen 58 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg. Nachweises die erforderlichen Schritte gethan haben, so lange dieselben der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen und mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebens¬ wandel sichren, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht ver¬ weigern (Art. III des Gesetzes vom 5. März 1862). Fühlt sich Jemand in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe an die k. k. Statthalterei und im weiteren Jnstanzenzuge yn das k. k. Ministerium des Innern wenden. Aufrechthaltung der privatrechtlichen Verhältnisse. H. 15. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben un¬ verändert. II. Abschnitt. Von der Gemeindevertretung. 8- 16. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten vom Stadtverordneten-Collegium vertreten. Die Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist dem Stadtverordneten-Collegium und dem Stadtrathe anvertraut. An der Spitze beider steht der Bürgerineister. 1. Adcheiluug. Von dem Stadtverordneten-Collegium. 8-17. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf 45 festgesetzt. Wahlberechtigung. 8- 18. Wahlberechtigt sind: I. unter den Gemeindeangehörigen männlichen Geschlechtes, welche in Reichenberg wohnen: a) die Bürger, b) die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Confessionen und die Rabbiner der jüdischen Glaubensgenossen, o) Hof-, Staats-, Landes-, Communal- und öffentliche Fondsbeamte, Von der Gemeindevertretung. 59 ä) Officiere und Militärparteieu mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestände befinden, oder mit Bei¬ behaltung des Militärcharakters quittirt haben, e) dienende sowohl als pensionirte Militärparteien ohne Officierstitel, dann dienende und pensionirte Militär¬ beamte, insofern diefe Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören, t) Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erlangt haben, Patrone und Magister der Chirurgie und die diplomirten Techniker, 8) bleibend angestellte Vorsteher, Lehrer, Unterlehrer der in der Gemeinde befindlichen, vom Staate, dem Lande oder der Gemeinde erhaltenen Volks- und Bürgerschulen, und die an den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen höheren Lehranstalten angestellten Directoren, Professoren, wirklichen Lehrer; 2. diejenigen Gemeindemitglieder männlichen Geschlechtes, welche österreichische Staatsbürger sind, im Gemeindegebiete wohnen und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten. Ausnahmen. Z. 19. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Ge¬ walt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso die¬ jenigen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen, oder vom Tage- oder Wochenlohne leben. Ausnahmen bei Militärpersonen. , §. 20. Dienende Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, dann die zu dem Mannschaftsstande oder den Unterparteien gehörigen Militärpersonen ausschließlich der dauernd Beurlaubten, der nicht einberufenen Reservemänner, Ersatzreservisten und Landwehrmänner, sind von der Wahl¬ berechtigung ausgenommen. Ausschluß wegen strafbarer Handlungen. Z. 21. Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen: u) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Unter¬ suchung gezogen wurden, so lange diese dauert, i>) Personen, welche wegen eines Verbrechens, der Ueber- tretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung 60 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg. oder der Theilnahme an einer dieser Übertretungen M 460, 461, 463, 464 StG.), sowie wegen der im H. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, Z. 47 RGB-, und im Z. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, Nr. 78 RGB., bezeichneten Handlungen zu einer Strafe verurtheilt wor¬ den sind, jedoch nur so lange, als die im Z. 6 des Ge¬ setzes vom 15. Nov. 1867, Nr. 131 RGB., Abs. 2 und 4 ausgesprochene Unfähigkeit zur Erlangung der im ersten Absätze des citirten Paragraphen erwähnten Vorzüge und Berechtigungen dauert. Ausschließung aus anderen Gründen. Z. 22. Boni Wahlrechte sind ferner ausgeschlossen: a) jene, welche mit einer ihnen obliegenden Steuer oder Gemeindegiebigkeit seit mehr als einem Jahre im Rück¬ stände sind, d) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet wurde, so lange das Concursverfahren dauert, o) Personen, welche über die ihnen anvertraute Bermögens- gebährung der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind. Ausübung des Wahlrechtes. Z. 23. Das Wahlrecht ist nur persönlich auszuüben. Von mehreren Mitbesitzern einer steuerpflichtigen Realität und von den öffentlichen Gesellschaftern einer als offene Handelsgesell¬ schaft betriebenen steuerpflichtigen Gewerbsunternehmung hat jeder eine Stimme. Wählbarkeit. Z. 24. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindemit- glred, welches das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Personen, welche nach M. 19 und 20 dieser Ge¬ meindeordnung von der Ausübung des activen Wahl¬ rechtes ausgenommen sind; b) Gemeindebeamte und Gemeindediener. Bezüge, welche Geistliche, Aerzte, Lehrer und Rechtsanwälte von der Gemeinde erhalten, machen sie der Wählbarkeit nicht verlustig. Ausgeschlossen sind: Von der Gemeindevertretung. 61 a) alle Personen, welche nach 88- 21 und 22 dieser Gemeinde¬ ordnung von der Ausübung des activen Wahlrechtes aus¬ geschlossen sind; d) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinar- Vergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. Wahlkörper. 8.25. Von den Wahlberechtigten wird das Stadtver- ordneten-Collegium in der Art gewählt, daß sich dieselben in drei Wahlkörper theilen, von welchen jeder 15 Mitglieder dieses Collegiums wählt. H.26. Zum Behufs der Bildung der drei Wahlkörper werden alle Wahlberechtigten nach der Höhe der auf jeden ent¬ fallenden gejammten Jahresschuldigkeit an directen Steuern in Listen eingereiht, deren jede ein Drittheil der Gesammt- summe der directen Steuern, welche den Wahlberechtigten in der Gemeinde vorgeschrieben sind, zu umfassen hat. Die von einer Realität, die mehreren gehört, zu ent¬ richtende Steuer wird unter die Mitbesitzer, entsprechend dem Antheile an dem Besitze, der jedem einzelnen zusteht, die von einer öffentlichen Handelsgesellschaft zu entrichtende Steuer unter die einzelnen öffentlichen Handelsgefellfchaster zu gleichen Theilen vertheilt und darnach erfolgt deren Einreihung in die einzelnen Wahlkörper. In die erste Liste sind die höchst besteuerten, in die zweite die nächst minder besteuerten, in die dritte die mindest be¬ steuerten Wahlberechtigten einzureihen. 8- 27. Behufs der Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber zur Begründung des activen Wahlrechtes, werden dem Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dein Gatten die von seiner Gattin in der Gemeinde entrichteten directen Steuerbeträge zugerechnet, so lange die dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugniß der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat. 8-28. Die Ortsseelsorger, dann jene Hof-, Staats-, ^andes- und öffentliche Fondsbeamte, Officiere und Militär- Parteien mit Osficiers-Charakter, welche in der 8. oder einer höheren Diütenclasse stehen, gehören in den ersten Wahlkörper, alle übrigen im §. 18 sud 1 aä o) bis K) genannten Personen Pud, wenn sie eine directe Steuer entrichten, insoferne sie nach dieser Steuerleistung nicht in den ersten Wahlkörper gehören, 62 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg. in den zweiten, sonst aber in den dritten einzureihen. Bürger, die weder nach ihrer Steuerzahlung noch nach ihrer persön¬ lichen Eigenschaft in den ersten oder zweiten Wahlkörper ge¬ hören, wählen im dritten Wahlkörper. Z. 29. Der erste Wahlkörper muß aus wenigstens 120 Wahlberechtigten bestehen. Sollte dies nach dein in den W. 26, 27 und 28 ange¬ deuteten Verfahren nicht erreicht werden, so muß dieser Wahl¬ körper aus den am höchsten Besteuerten des 2. Wahlkörpers bis auf diese Zahl ergänzt werden. Wenn den gleichen Steuer¬ betrag, bis zu welchem in diesem Falle herabgegangen werden muß, mehrere, als zur Ergänzung erforderliche Personen.ent¬ richten, so entscheidet das höhere Lebensalter, wer von ihnen in den ersten Wahlkörper einzutreten hat. Die Steuerquote aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuerpflichtigen wird von der ganzen Steuersumme G. 26) abgezogen und der Rest unter die beiden anderen Wahlkörper zu gleichen Theilen vertheilt. ß. 30. Die Wahl wird nach Wahlkörpern abgesondert vorgenommen. Zuerst wählt der dritte, hierauf der zweite, zuletzt der erste Wahlkörper. Jeder Wahlberechtigte kann aus allen wählbaren Ge¬ meindemitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers wählen. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. Z. 31. lieber alle Wahlberechtigten hat der Bürgermeister nach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und an einem geeigneten Orte mindestens vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine öffentlich an¬ zuschlagende und den Hauseigenthümern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung unter Festsetzung einer achttägigen Präklusivfrist zur Einbringung von Ein¬ wendungen dagegen zu verlautbaren. Der Stadtrath entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen nach Vernehmung der betheiligten Parteien binnen längstens sechs Tagen und nimmt die für zulässig anerkannten Berichtigungen sogleich vor. Von der Entschei¬ dung des Stadtrathes sind sämmtliche Betheiliqte zu ver¬ ständigen. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an das Stadtverordneten-Collegium innerhalb drei Won der Gemeindevertretung. 63 Tagen offen, welches nach Anhörung der betheiligten Parteien endgiltig zu entscheiden hat. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung vorgenom¬ men werden. Ausschreibung der Wahl. Z. 32. Zur Vornahme der Wahl hat der Bürgermeister acht Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß die Wahlausschreibung, in welcher Zeit und Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums genau anzugeben sind, auf die im Z. 31 angedeutete Art bekannt gemacht wird. Leitung der Wahl. 8- 33. Die Wahl der Mitglieder des Stadtverordneten- Collegiums wird durch besondere Wahlcommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper wird vom Stadtverordneten- Collegium eine Wahlcommission eingesetzt, bestehend aus einem Mitglieds desselben, welches hiebei den Vorsitz führt, und aus vier stimmberechtigten Gemeindemitgliedern. Die Wahlcommissionen sind für den gewissenhaften Voll¬ zug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflußes auf die Stimmgebung der einzelnen Wahl¬ berechtigten zu enthalten. Die k. k. Statthalterei ist berechtigt, in jede Wahl¬ commission einen landesfürstlichen Commissär zu entsenden, desien Aufgabe es ist, die Anfrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahl¬ modus wahrzunehmen. 8- 34. Die Wahlkörper haben an verschiedenen Tagen, und zwar der dritte Wahlkörper zuerst, dann der zweite und endlich der erste zu wählen. Vornahme der Wahlhandlung. 8. 35. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ansüben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem be¬ stimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Die Namen der Wählenden werden in das von einem Mitglieds der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf 64 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg. welchen die in der Wahlausschreibung angegebene Zahl von wählbaren Gemeindemitgliedern verzeichnet wird. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimm¬ zettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel fest¬ gesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Commission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung vor¬ genommen. Z. 36. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten. Den Tag der engeren Wahl bestimmt der Bürgermeister; die Bestimmung dieses Tages soll jedoch in der Art erfolgen, daß die engere Wahl spätestens in drei Wochen von dem Tage der ersten Wahl gerechnet beendet sei. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach den¬ jenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer in die engere Wahl einbezogen werden soll. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per¬ sonen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt bei der engeren Wahl sind diejenigen an¬ zusehen, welche die relativ meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmen¬ gleichheit, so entscheidet das Los. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. 8- 37. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der Wahlcommission und eventuell vom landesfürstlichen Com- missär zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließeuden Belegen dem Stadtverordneten -Collegium versiegelt zu übermitteln. Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahlen sind beim ^Ltaotverordneten-Collegiurn längstens binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlacte anzubringen. Werden jedoch binnen obiger Frist keine Einwendungen Von der Gemeindevertretung. 65 vorgebracht oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitigt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Stadtverordneten-Collcgium bestätigt, das Resultat der¬ selben öffentlich bekannt gemacht und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntnis gesetzt. Wird ein Wahlfähiger von mehreren Wahlkörpern ge¬ wählt, so hat sich derselbe binnen drei Tagen zu erklären, von welchem Wahlkörper er das Mandat annehme. Erfolgt diese Erklärung nicht, so gilt die Annahme für den Wahl¬ körper, in welchem der Gewählte mehr Stimmen erhalten batte. Bei Stimmengleichheit gilt die Annahme für den Wahlkorper der Minderbesteuerten. Pflicht zur Annahme der Wahl. F. M. In der Regel ist jedes Gemeindemitglied ver¬ pflichtet, die auf dasselbe gefallene Wahl anznnehmen. Ein Recht, die Wahl 'abzulehnen, haben nur: u) Militärpersonen, die nicht in der activen Dienstleistung stehen; b) Seelsorger, Staats- und Landesbeamte; o) Personen, die über 60 Jahre alt sind; ä) Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Stadtverordneten-Collegiums bekleidet haben, jedoch nur für den Zeitraum von drei Jahren. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die An¬ nahme ungeachtet wiederholter Aufforderung verweigert, ver¬ fallt in eine Geldbuße, welche das Stadtverordneten-Colleginm bis 100 sl. österr. W. bemessen kann, und verliert überdies das active und passive Wahlrecht für den Zeitraum von drei wahren. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgriinde ein, so kann das Stadtverordneten-Colleginm nur aus besonders riicksichtswiirdigen Gründen von der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. 8 30. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums werden auf drei Jahre gewählt. . . Alljährlich scheidet im Monate März der dritte Theil °der die dem dritten Theile zunächst kommende Zahl der "Mitglieder von ihren Stellen und wird durch Nengewahlte Eles. Slg. IX. 2. Abth. Städteordnmigen. 6 66 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg. ans den Wahlkörpern, von welchen die ausscheidenden Mit¬ glieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht das erste- und zweitemal nach Entscheidung des Loses; in der Folge treten immer die¬ jenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Solange die Neuwahlen nicht durchgeführt sind, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Ein Mitglied des Stadtverordneten-Collegiums wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte. Sollte ein Mitglied des Stadt¬ verordneten-Collegiums wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sitt¬ lichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen, so kann es während der Dauer derselben sein Amt nicht ausnbeu. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürger¬ meisters und des Vicebürgermeisters. Die Wicderbesetzuug der durch Tod, Nichtbestätignng der Wahl von Seiten des Stadtverordneten-Collegiums oder Nichtannahme der Wahl (Z. 38) oder Austritt vor der Zeit erledigten Stelle eines Stadtverordneten wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Ein¬ tritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiteu. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte aus¬ treten müssen. Wahl des Bürgermeisters und Vicebürgermeisters. 8- 40. Nach erfolgter Constituirung wählt das Stadt- Verordueteu-Collegium aus seiner Mitte den Vorstand (Bürger¬ meister). Dieser Wahlhandlung haben sämmtliche Stadtverordneten beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladcn, daß jene Stadtverordneten, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig auzu- Von der Gemeindevertretung. 67 sehen seien, in dem Zeiträume von drei Jahren nicht wieder gewählt werden können und überdies in eine Geldbuße ver¬ fallen, welche das Stadtverordneten-Collegium bis 100 fl. osterr. W. bestimmen kann. Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Dritttheile der sämmtlichen Stadtver¬ ordneten anwesend sind, und es ist derjenige als zum Bürger¬ meister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gcsammten Mitglieder des Stadtverordncten-Colleginms sür sich hat. Kann dieses Ergebniß in zwei aufeinander folgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer in die engere Wahl einbezogen werden soll. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt ist derjenige anzufehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Stadtverordneten-Collegium wählt weiter durch absolute Stimmenmehrheit auf die Tauer eines Jahres einen Vorstandsstellvertreter (Bicebürgermeister), welcher den Bür¬ germeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Nimmt der zum Bürgermeister oder Vicebürgermeister Gewählte die Wahl nicht an, oder wird die Wahl des Bürger¬ meisters vom Kaiser nicht bestätigt, so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl unter den in diesem Paragraphe angegebenen Vorschriften vorzunehmen. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. 8-11. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdaner, oder m Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungs- mlles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre und er ver¬ bleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während diefer Zeit nach Z. 39 die Reihe zum Austritt aus dem Stadt- Verordneten-Collegium treffen würde. Der Austretendc ist wieder wählbar. 68 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenderg. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der oben angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeit¬ punkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vorschriften des Z. 40 vorzunehmcn. Bestätigung der Wahl. Z. 42. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister vor den versammelten Stadtverordneten den vorgcschricbenen Dienst¬ eid in die Hände des k. k. Statthalters oder des hiezu von demselben delegirtcn landesfürstlichen Commissärs abzulegen, und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidcsurkunde dem k. k. Statthalter vor- znlegen- Gehalte und Gebühren der Stadtverordneten und des Bürgermeisters. ß. 43. Die Mitglieder des Stadtvcrordneten-Colleginins verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Gemeindebezirkes haben die dazu abgeordneten Mitglieder auf eine angemessene Entschädigung aus der Gemeindecassa Anspruch. Dem Bürgermeister werden die für seine Geschäftsführung erforderlichen Lokalitäten unentgeltlich eingeränmt. Außerdem erhält er die von dem Stadtverordnetcn- Collegium für die Dauer seiner Amtsführung zu bestim¬ menden Functionsgebühren. Auflösung des Stadtverordneten-Collegiums. H. 44. Das Stadtverordneten-Collegium kann aus wich¬ tigen Gründen durch den k. k. Statthalter aufgelöst werden. Der Recurs an das Ministerium des Innern, jedoch ohne ausschiebende Wirkung bleibt der Stadtgemcinde Vor¬ behalten. Nach Rechtskraft der Entscheidung muß längstens binnen sechs Wochen eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte hat die k. k. Statt¬ halterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse die erforderlichen Maßregeln zu treffen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 69 2. Mheiimg. stom Stadtrathe. Zusammensetzung des Stadtrathes. 8-45. Der Stadtrath besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus dem Vicebürgermeister, aus sechs Mit¬ gliedern des Stadtverordneten-Collegiums (Stadtrathe) uud aus der entsprechenden Anzahl von angestellteu Referenten, dann ans dem erforderlichen Hilfspersonale. Wahl desselben. Z. 46. Die dem Stadtrathe beizugebenden sechs Mit¬ glieder des Stadtverordneten-Collegiums werden von dem¬ selben aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit ge¬ wählt und auf die vorgeschriebene Art beeidet. Dauer der Amtswirksamkeit der Stadtrathe. , Z. 47. Der Gewählte bleibt so lange im Stadtrathe, als er in der laufenden Wahlperiode Mitglied des Stadtver- ordneten-Collegiums ist. Referenten. Z. 48. Die Referenten müssen in der Regel zur dies¬ fälligen Geschäftsführung nach den für Staatsbedienstete des bezügüchen Dienstzweiges geltenden Vorschriften befähigt sein. Sie dürfen sich nebenbei weder in einem anderen dienst¬ lichen Verhältnisse befinden, noch eine juridische Praxis ausüben. Z. 49. Die Referenten, sowie alle übrigen Gemeinde¬ beamten werden mit Gehalt aus Lebenszeit angestellt. Es bleibt dem Stadtverordneten-Collegium überlassen, dem Bicebllrgermeister und den Stadträthen für die Zeit ihrer Amtswirksamkeit Functionsgebüyren zuzuerkennen. HI. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. 8- 50. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist k) ein selbstständiger, ll) ein übertragener. 8- 51 wie Art. V, Abs. l, Reichsgemeindegesetz, Seite 2. 8.52 wie Art. V, Abs. 2, Reichsgemeindegesetz, Seite 2; ledoch: 2. . . . Personen . . . 70 Gemeindeordnung für die Stadt Aeichenberg. 6. . . . Arbeiterpolizei, insoferne diese letztere sich nicht ans gewerbliche Hilfsarbeiter und Lehrlinge bezieht . . . 9. Die Ban- nnd Feuerpolizei. 10. Die gesetzliche Einflußnahme ans die von der Ge¬ meinde erhaltenen Mittelschulen und auf die Volksschulen. ß. 53. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. Der Staatsverwaltung bleibt Vorbehalten, den übertra¬ genen Wirkungskreis ganz oder theilweise durch eigene Organe nnd auf eigene Kosten versehen zu lassen. Z. 54. Der selbstständige Wirkungskreis wird von dem Stadtverordneten-Collegium und dem Stadtrathe, der über¬ tragene Wirkungskreis dagegen von dem Bürgermeister mit dem Stadtrathe ausgeübt. 1. Abthnlimg. Non dem Wirkungskreise des Ztndinerordnetcn- koilcgiums. a) Im Allgemeinen. Z. 55. Das Stadtverorbneten-Kollegium als das in den Angelegenheiten der Gemeinde beschließende und überwachende Organ hat im Allgemeinen die Interessen der Gemeinde zu wahren und für deren Befriedigung durch gesetzliche Mittel Sorge zu tragen. Es ist innerhalb der gesetzlichen Gränzen berufen, die Ge¬ meinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für sie zu fassen und dieselben im geeig¬ neten Wege vollziehen zu lassen. Es entscheidet in allen wichtigen, ihm vorbehaltenen Ge- meindeangelegenheiten. Das Stadtverordneten-Collegium ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Orts- Polizei erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und es ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. b) Insbesondere. Shstemisirung der Gemeindeämter und Ernennung der Gemeindebeamten und Diener. Z. 5l>. Das Stadtverordneten-Collegium organisirt die Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 71 sämmtlichm Gemeindeämter und Gemeindeanstalten in Be¬ ziehung auf die Zahl, die Besoldung, Ruhegcnuß und sonstige Bezüge der Beamten und Diener, sowie rücksichtlich der Pen¬ sionen und Provisionen der Wittwen und Waisen derselben. Es ernennt alle Gemeindebeamten und Gemeindediener, die eine Besoldung von mindestens 180 fl. ö. W. jährlich haben, über einen Ternavorschlag des Stadtrathes, ohne an denselben gebunden zu sein. Es entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen und dauernden Ruhestand, über die Entlassung der Beamten und Diener der Gemeinde, ferner über die Bewilligung der Bezüge der Wittwen und Waisen dieser Beamten und Diener, wobei dieselben Grundsätze wie bei Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörde zu gelten haben. Ihm steht es auch zu, Remunerationen und Gnadengaben, dann Gehaltsvorschüsse zu bewilligen. V crmögensverwaltung. Z. 57. Das Stadtverordneten-Collegium ist verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum und sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde mittelst eines In¬ ventars in Uebersicht zu halten und dasselbe jährlich zu ver¬ öffentlichen. Es hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgniß- fähige Vermögen der Gemeinde in der Art verwaltet werde, daß dasselbe ohne Beeinträchtigung der Substanz die thunlichst größte Rente abwirft. Z. 58. Das Stadtverordneten-Collegium hat jährlich aus Grundlage der Jnventaricu und Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecassa, sowie sämmtlicher unter Gemeindeverwaltung stehender Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr festznstellen. Die Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor Anfang des Verwaltungsjahres, das mit jenem des Staates zusammen¬ fällt, von dem Stadtrathe vorgelegt werden. Durch vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch das Stadtverordneten-Collegium sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber werden iw Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. 72 Gemeindeordnung für die Stadt Reichcnberg. ß. 59. Das Stadtverordneten-Collegium prüft und erledigt die gehörig belegten Jahresrechnungen, welche der Stadtrath über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecassa und sämmtlicher unter Gemeindeverwaltung stehender Fonde und Anstalten längstens drei Monate nach Ablauf des Verwaltungs¬ jahres vorzulegen hat. Durch vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnungen werden dieselben zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom Stadtverordneteu- Collegium das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungs¬ pflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. ß. 60. Dein Stadtverordneten-Collegium kommt das Recht zn, unbewegliche Güter und denselben gleich gehaltene Gerecht¬ same zu erwerben, alle jene Verträge einzugehen, wo das be¬ dungene Entgelt jährlich 300 st. ö. W. oder wo die Dauer des Vertrages drei Jahre überschreitet, sowie auch das Ge¬ meindevermögen oder Gemeindegut zu veräußern. Zu einer gütigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist jedoch erforderlich, daß zwei Dritttheile des Stadtverordneten- Collegiums anwesend sind und hievon überdies die absolute Mehrheit der Vollzahl des Stadtverordneten-Collegiums zu¬ stimme. Wenn ein Sechstheil der Anwesenden Protest einlegt, hat der Bürgermeister den Beschluß zu sistiren und den Fall im Wege der Landesgesetzgebung zur Entscheidung vorzulegeu. Die Veräußerung des Gemeindevermögens oder Gemeinde¬ gutes im Werthe über 6000 fl. ö. W. kann jedoch nnr Kraft eines Landesgesetzes stattfinden. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritttheilen des Stadtverordneten-Collegiums Lecathen und mit absoluter Mehrheit der Vollzahl des Stadt¬ verordneten-Collegiums angenommen worden sein. Insoweit die eingehenden Kausschillinge nicht zur Tilgung von Gememdeffhulden erfordert werden, sind sie zn dem Stamm¬ vermögen zuzuschlagen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 7:; Z. 61. Das Stadtverordneten-Collegium ist berechtigt, zur direkten landesfürstlichen Steuer einen Zuschlag bis 25 Pereent einschließlich zu bestimmeu und Umlagen auf den Miethzins bis zum Betrage von 5 kr. v. W. einschließlich von sedem Gulden des Jahreszinses auszuschreiben. Solche Zuschläge und Umlagen müssen jedoch in Gegen¬ wart von wenigstens zwei Dritteln des Stadtverordneten- Colleginms durch absolute Mehrheit der Vollzahl desselben beschlossen werden. Zuschläge und Umlagen, welche das angegebene Ausmaß überschreiten, können nur vom Landesausschusse im Einver¬ ständnisse mit der Statthalterei bewilligt werden. Neue Abgaben bedürfen der Bewilligung durch ein Landesgesetz. Der Antrag zur Erwirkung eines Landesgesetzes muß jedoch in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritttheilen des Stadtverordneten-Collegiums berathen und mit absoluter Mehrheit der Vollzahl desselben angenommen worden sein. Die Gemeindeumlagen können mit denselben Zwangs¬ mitteln eingetriebcn werden, welche zur Einhebung der landes¬ fürstlichen directen Steuern bestehen. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, Militärpersonen, dann deren Wittwen und Waisen können bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienst¬ verhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehnngs- beitrüge und Gnadengenüsse von Gemeindezuschlägen nicht getroffen werden. Darlehensaufnahme. 8- 62. Dem Stadtverordneten-Collcgium steht die Auf¬ nahme von Darlehen, die Verpfändung unbeweglicher Güter und der denselben gleich gehaltenen Gerechtsamen, sowie die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde zu. Hiebei gelten alle Bestimmungen, welche im 8-60 für die Veräußerung des Gemeindevermögens oder Gemeindegutes vorgeschrieben sind. „ Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte summe mit Einrechnung der bereits bestehenden Schuldenlast der Gemeinde das jährliche Einkommen derselben übersteigen, oder wollte das Stadtverordneten-Collegium eine Creditoperatwn vornehmen, so kann die Bewilligung dazu nur durch em Landesgesetz ertheilt werden. 74 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg. Rucksichtlich des Antrages zur Erwirkung eines Landes¬ gesetzes gelten die im 8.61 enthaltenen Bestimmungen. Ernennung der Rechtsvertreter, Auflassung und Ver¬ gleichung der Processe. H. 63. Das Stadtverordneten-Collegium ernennt die Rechtsvertreter für die Gemeinde, ertheilt die Bewilligung zum Beginne oder zur Aufhebung eines Rechtsstreites, fowie zur Schließung eines Vergleiches, wenn der Gegenstand des Rechtsstreites oder Vergleiches nicht ein zum ordentlichen Wirthfchaftsbetriebe gehöriges Geschäft betrifft, das in den Wirkungskreis des Stadtrathes einschlägt. Sonstige wichtige Gegenstände. ß. 64. Außerdem sind der Entscheidung des Stadtver- ordneten-Collegiums noch folgende Verwaltungsgegeustünde Vorbehalten: a) Die Abschreibung, Nachsicht oder Herabsetzung einer Gc- ineindcforderung, sobald solche 50 fl. ö. W. übersteigt; b) die Nachsicht von Mängelscrsätzen im Betrage von mehr wie 40 fl. v. W.; e) der Nachlaß von Besoldungsvorschüssen; ck) die Auflösung von Pacht-, Mieth- oder Lohnverträgeu, sowie das Herabsetzen oder Erhöhen des bedungenen Ent¬ geltes; e) die Bewilligung zu neuen Gemeindebanten; t) die Bewilligung von jährlich wiederkehrcnden oder solchen Auslagen, welche ein für allemal 300 fl. ö. W. über¬ steigen; Ä die Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen; b) die Ausübung der der Gemeinde in Betreff der Schulen zustehenden Rechte; i) die Bewilligung von Aushilssbeiträgen an Wohlthätig- keits- und sonstige gemeinnützige Anstalten, sowie zu anderen Humanitätszweckeu; lr) die Berathung und Schlnßfassung bei allen außerordent¬ lichen, das Gemeindewohl betreffenden, nicht speciell be¬ zeichneten Gegenständen und I) die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde in Ge- meindeangelegenheiieu. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 75 Aufnahme in den Heimatsverband und Ertheilung des Bürgerrechtes. H. 65. Dem Stadtverordneteu-Collegium ist die Aufnahme in den Heimatsverband, sowie die Ertheilung des Biirger- rechtes und Ehrenbürgerrechtcs Vorbehalten. Berufung. 66. Ueber Beschwerden gegen Beschlüsse des Stadt- rathes im selbstständigen Wirkungskreise entscheidet das Stadt- Verordneten-Collegium. Solche Beschwerden sind beim Stadtrathe binnen einer lltägigen Fallsrist, vom Tage der Zustellung der Entscheidung des Stadtrathes au gerechnet, zu überreichen. Ueber Berufungen gegen Beschlüsse des Stadtverordueten- Collegiums in allen, der Gemeinde nicht vom Staate über¬ tragenen Angelegenheiten entscheidet der Landesausschuß, und ist die Berufung binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden 14tägigen Fallfrist beim Stadtrathe einznbringen. Controle über die Gemeindeanstalten und Aemter. , 8-67. Das Stadtverordneten-Collegium hat die Ober¬ aufsicht über die Geschäftsführung aller Gemeindeorgane. Es kann dieselben zu diesem Ende durch eigene Commh- sionen untersuchen lassen, die Vorlegung aller einschlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte in An¬ gelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises verlangen und sich in Fällen von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung Vorbehalten. Das Stadtverordneten-Collegium hat darauf zu sehen, daß die Gemeinde- und die sonstigen seiner Aussicht unter¬ stehenden Fondscassen von Zeit zu Zeit scontrirt und nötigen¬ falls liquidirt werden. . . Es kann die Scontrirung und Liquidirung auch durch Commissionen aus seiner Mitte vornehmen lassen. Beschlußfähigkeit. 8- 68. Damit das Stadtverordneteu-Collegium einen Be¬ schluß fassen könne, müssen, insoweit diese Gemeindeordnung vfcht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens -"tt- glieder versammelt sein. 76 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg. A. 69. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger Meisters oder eines Mitgliedes des Stadtverordneten-Colle- giums den Gegenstand der Berathung und Schlußsapung bildet, haben sich die Betheiligtcn der Abstimmung zu ent¬ halten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. H. 70. So ost ein besonderes Privatinteresse eines Mit¬ gliedes, seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Ver¬ schwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade einen Gegen¬ stand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. Beschlußfassung. ß. 7l. Zu einem giltigen Beschlüsse des Stadlverordneten- Collegiums ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen. H. 72. Ter Bürgermeister und im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt in Len Sitzungen den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. Oeffentlichkcit der Sitzungen. 8- 73. Die Sitzungen des Stadtverordneten-Eollegiums sind öffentlich, doch können über den vom Bürgermeister oder von wenigstens drei Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Majorität dafür ausspricht, auch nicht öffentliche Sitzungen abgehalten werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aenßerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathnngen des Stadtverordneten-Eollegiums in irgend einer Weise zu stören oder gar die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vor¬ sitzende berechtigt und verpflichtet, nach voransgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung die Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. Zahl und Zeit der Sitzungen. Z.74. Das Stadtverordneten-Collegium kann sich nur ans Einberufung des Bürgermeisters, und wenn dieser ver¬ hindert ist, auf Einberufung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, welcher eine solche Einberufung nicht zu Gründe liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 77 Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Ersuchen von wenigstens einem Dritttheile der Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums eine Versammlung desselben ein¬ zuberufen. Auch kann das Stadtverordneten-Collegium be¬ schließen, daß ordentliche Sitzungen desselben an bestimmten wiederkehrenden Tagen abgehaltcn werden, und ist der Bürger¬ meister, bezw. Stellvertreter verpflichtet, diese regelmäßigen Sitzungen ordnungsmäßig einzuberufen. Z. 75. Deputationen dürfen nicht z» den Sitzungen zu¬ gelassen werden. Sitznngsprotokolle. 8- 76. lieber die Sitzungsverhandlnngen ist ein Protokoll zu führen, in welches namentlich alle Anträge, sie mögen voni Bürgermeister oder einem Mitglied? des Stadtverordneten- Collegiums gestellt worden sein, ausgenommen werden müssen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden, zwei Stadtverordneten als Berifikatoren und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive aufzubewäbren und es ist jedem Ge- meindemitgliede' auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu ge¬ statten. Sistirung der Beschlüsse. 8- 77. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Stadtverordneten-Collegiums den bestehenden Gesetzen zuwider¬ läuft, oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreitet, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden znsügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung dersAben inne zu halten, und im Falle eine Ueberschreitung des Wir¬ kungskreises der Gemeinde oder eine Verletzung der bestehenden Gesetze vorliegt, die Entscheidung der k. k. Statthalterei ein¬ zuholen, gegen welche dem Stadtverordneten-Collegium das Rechtsmittel des Recurses an das k. k. Ministerium des In¬ nern offen steht. Falls die Sistirung eines Beschlusses des Stadtverordneten-Collegiums von Seiten des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters wegen eines der Gemeinde daraus bevorstehenden wesentlichen Schadens erfolgte, ist die Ent¬ scheidung des Landesausschnsses einzuholen. 2- Abthrilnng. slon dem Wirkungskreise des Stndirnihro nnd des Knrgermeisters. Stellung des Stadtrathes. §. 78. Der Stadtrath ist das berathende und beschließende 78 Gemeindeordnung für die Stadt Aeichenbcrg. Organ in allen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungs¬ kreises, die nicht dein Stadtverordneten-Collegium Vorbe¬ halten sind. Stellung des Bürgermeisters. H. 79. Ter Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als moralische Person nach Außen sowohl in Civilrechts- als in Berwaltungsangelegenheiten. Ausfertigung von Urkunden. ß. 80. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge¬ meinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Stadträthen unterfertigt werden. Vollziehung der Collegiumsbeschlüssc. 8-81. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Stadtverordnetcn-Collegiums in der von demselben an¬ gegebenen Art in Vollzug zu setzen (Z. 77). Er kann sich hiezu des Viccbiirgermeisters, der Stadt- räthe, der Referenten oder der sonstigen Hilfsbeamten bedienen. Vermögensverwaltung. 8- 82. Der Stadtrath ist die unmittelbare Verwaltungs¬ behörde für das Vermögen der Gemeinde. Er versaßt die Voranschläge und die Jahresrechnungen. Seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen die Gemeindecassen, die er von Zeit zu Zeit zu scontriren und nach Erforderniß zu liquidiren hat. Er führt die Aufsicht über alle gemeinnützigen Anstalten der Gemeinde und über die auf Kosten der Gemeinde au- geordneten Bauten. Z. 83. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der Stadt- rath genau an die Ansätze des Voranschlags zu halten, und rücksichtlich der der Genehmigung des Stadtverordneten-Col- legimns vorbehaltenen Auslagen diese Genehmigung eiuzu- holen. ß. 84. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres drin¬ gende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlags ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, so ist hiezu die Bewilligung des Stadtverordneteu- Collegiums einzuholen. ß. 85. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 79 vorläufige Einholung dieser Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, kann der Stadtrath, und wenn auch seine Einvernehmung unthunlich wäre, der Bürger¬ meister, beide jedoch unter ihrer Verantwortlichkeit, die Be¬ streitung der nothwendigen Auslagen anordnen, wobei aber unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Stadtver- ordneten-Collegiums erwirkt werden muß. Localpolizei. 8.86. Der Stadtrath hat unter Leitung und Verant¬ wortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Localpolizei zu handhaben, insbesondere auch Bauconsense nach Vorschrift der Gesetze auszufertigen. Er ist hiebei an die bestehenden Gesetze und Verord¬ nungen gebunden. Uebertretungen der zur Handhabung der der Gemeinde zustehendeu Localpolizei getroffenen Maßregeln und Ver¬ fügungen können durch Beschlüsse des Stadtrathes mit Geld¬ bußen bis zum Betrage von 100 fl. ö. W. geahndet, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von einem Tage für je 5 fl. ö. W. bestraft werden. .. Die Geldbußen fließen in die Gemeindecassa ein, und es ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. Geschäfte des Stadtrathes im übertragenen Wirkungs¬ kreise der Gemeinde. 8- 87. Der Stadirath hat unter der Oberleitung und Verantwortlichkeit des Bürgermeisters die Geschäfte des von der Regierung der Gemeinde übertragenen Wirkungskreises zu besorgen, und bedient sich hiebei der Bezeichnung: „Magistrat." 8- 88. Diesemnach hat der Stadtrath: u) die Gesetze und gesetzlichen Anordnungen kundzumacheu, b) die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern unter Haftung der Gemeinde zu besorgen, . o) bei dem Conscriptions- und Recrutirungsgeschäfte m der Gemeinde mitzuwirken, u) die Militärquartierungs- und Vorspannsangelegenheiten zu besorgen, " ... ch über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die 80 Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg Staatsverwaltung vom Interesse sind, an die k. k. Statt¬ halterei zu berichten, t) den Gemeindeangehörigcn auf Verlangen Heimatsscheine auszustellen, x) nach Maßgabe der Gcwerbegesetze als Gewerbebehörde l- Instanz eiuzuschreiten, b) das Schubwesen nach Maßgabe der bestehenden gesetz¬ lichen Vorschriften zu besorgen, t) die zur Aufrechthaltung der Ruhe, Ordnung und Sicher¬ heit von den Behörden angesprochene Mitwirkung zu leisten, ll) die der Gemeinde Reichenberg durch das Gesetz vom >0. Mai 1868, Nr. 44 RGBl., zugewiesene Vereins-, Theater- und Preßpolizei zu handhaben, l) überhaupt alle Amtshandlungen, welche in dem der Ge¬ meinde durch das Gesetz vonr 19. Akai 1808, Str. 44 RGBl., zugewiesenen Wirkungskreise einer politische» Bezirksbehörde gelegen sind, und alle Aufträge, welche dem>elben noch durch besondere Gesetze oder Anordnungen der Regierung übertragen werden, genau zu vollziehen- Rccurszug. 8- 89. In den Geschäften des übertragenen Wirkungs¬ kreises geht der Jnstanzenzug an die k. k. Statthalterei. 8-90. Der Vicebürgermeister und die Stadträthe, sowie sämmtliche Beamte und Diener der Gemeinde haben sich den Weisungen, welche sie von dem Bürgermeister in Bezug aus den ihm zustehenden Wirkungskreis erhalten, unter seiner Verantwortlichkeit zu fügen. Der Bürgermeister hat die Disciplinargewalt über die Genieindebeamten und Gemeindediener. ... 8- 91. Der Bürgermeister nnd dessen Stellvertreter sind für ihre Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des wortbll^^n Wirkungskreises auch der Regierung verant- Form der Geschäftsbehandlung. 8- 9A Tie Geschäftsordnung wird sene Geschäfte näher bezeichnen welche der Stadtrath collegialisch zu erledigen hat, insofern diesfalls nicht schon in dieser Gemeindeordnung.be- i°n°ere Bestimmungen enthalten sind. 8- -to. Der Bürgermeister weiset die in den Wirkuugs- Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 8i kreis des Stadtrathes einschlagenden Geschäfte den Stadträthen oder den Referenten (8-45) zum Vortrage zu. Die Referenten haben bei den Sitzungen nur eine be- rathendc Stimme. Sitzungen. Z. 94. Bei den Sitzungen des Stadtrathes führt der Bürgermeister und im Falle feiner Verhinderung dessen Stell¬ vertreter den Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beachtet wurde, ist ungiltig. Beschlußfähigkeit. 8- 95. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von we¬ nigstens vier stimmberechtigten Mitgliedern außer dem Vor¬ sitzenden erforderlich. 8-96. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger¬ meisters oder eines Mitgliedes des Stadtrathes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Be¬ theiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilnng der ge¬ wünschten Auskünfte beiwohnen. So oft ein besonderes Privatinteresse eines Mitgliedes des Stadtrathes, seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Verschwägerten, bis einschließlich zum zweiten Grade einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten- ß. 97. Zn einem giltigen Beschlüsse des Stadtrathes ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Sitzungsprotokoll. 8- 98. lieber die Sitzung des Stadtrathes ist durch einen vom Bürgermeister zu bestimmenden Gemeindebeamten ein Protokoll zu führen. Dasselbe ist vom Vorsitzenden, einein Mitglieds des stadt- rathes und dem Schriftführer zu unterfertigen und in dem Gemeindearchive aufzubewahren. Vollzug der Beschlüsse des Stadtrathes. 8- 99. Der Bürgermeister setzt die Beschlüsse des Stadt- rathes in Vollzug. Er kann sich hiezu der Mitglieder des stadtrathes, der Referenten oder der sonstigen Hrlfsbeamten bedienen. Ges. Slg. IX. s. Abth. SUidteordimnge». 6 W Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. Sistirung desselben. Z. 100. Glaubt jedoch der Bürgermeister, daß ein Be¬ schluß des Stadtrathes gesetzwidrig oder für die Gemeinde von wesentlichem Schaden sei, so ist er berechtigt und unter seiner Verantwortung sogar verpflichtet, denselben zu sistiren und den Gegenstand, je nachdem er den selbstständigen oder übertragenen Wirkungskreis betrifft, an das Stadtverordneten- Collegium oder an die k. k. Statthalterei zur weiteren Ent¬ scheidung zu leiten. Von der Staatsaufsicht. Z. 101. Die Staatsverwaltung übt durch die Statthalterei das Aufsichtsrccht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe. Sie kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegiums und des Stadtrathes, sowie der Verfügung des Bürgermeisters und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. Die Statthalterei ist auch berechtigt, wenn das Stadt- verordneten-Cotlegium oder der Stadtrath Beschlüsse faßt, oder wenn der Bürgermeister Verfügungen trifft, welche den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, oder gegen die be¬ stehenden Gesetze verstoßen, die Vollziehung solcher Beschlüsse und Verfügungen zu untersagen, wogegen der Recurs an das Ministerium des Innern offen steht? GemeindeordnungundGememdewahtordnung für die Landeshauptstadt Ezernawitz. (LG. v. 8. März 1864, Nr. 3). I. Hauptstück. Von dem Gebiete der Stadtgemciudc und von den Gemeindemitgliedern. Z. 1. Die innere Stadt Czernowitz und die Vorstädte Rösch, Klokuczka, Kaliczanka und Horecza urit ihren Gebieten, bilden die Gemeinde der Landeshauptstadt Czernowitz. 8-2. In der Gemeinde unterscheidet man: 1. Gcmcindemitglteder, Von dem Gebiete u. den Gemeindeinitgliedern. 83 2. Auswärtige. Die Gemeindemitglieder sind: u) Gemeiudeangehörige, i>) Gemeindeburger. Alle österreichischen Staatsbürger, welche im Gemeinde¬ gebiete der Stadt Czernowitz wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, sind nebst den Geineindeangehörigen und Gemeindebürgern Ge- meindemitglieder der Stadt Czernowitz. Sie werden, wenn sie weder Geineindeangehörige noch Gemeindebürger sind, Gemeindegenossen genannt. (L. G. v. so. Sepl. 1868, Nr. IS.) Z. 3. Gemeindeangehörige sind diejenigen, welche in der Gemeinde heimatberechtigt sind. DieHeimatsverhältuisse werden durch ein besonderes Nclchsgesetz bestimmt. Ris zur Erlassung eines solchen Gesetzes bleiben die bestehenden Heimat v°rschri,tcu aufrecht. Neber das Ansuchen eines Auswärtigen um Verleihung des Heimat rechtes entscheidet die Gemeinde?) 8-4. Gemeindebürger sind jene, welche als solche den Bürgereid geleistet haben, oder in der Folge Las Bürgerrecht durch ausdrückliche Verleihung der Gemeinde erlangen. Es darf aber das Bürgerrecht nur solchen Gemeinde- angehörigen männlichen Geschlechtes verliehen werden, welche a> sich in der freien Verwaltung ihres Vermögens befinden, b) weder von dem Wahlrechte noch von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen find, und ch von einem im Gebiete der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundbesitze, oder von einem im Gebiete der Ge¬ meinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe seit wenigstens drei Jahren an direkten Steuern ohne außer¬ ordentlichen Zuschlag mindestenszwanzigGulden entrichten. 8-5. Die Stadtgemeinde kann österreichischen Staats- ourgern, die sich um den Staat, das Land oder die Stadt in vorzüglicher Weise verdient gemacht haben, wenn sie auch zu einer anderenGemeindezuständig sind, das Ehrenbürgerrecht verleihen. 8-6. Diejenigen, denen über ihr Ansuchen das Bürger- U'cht verliehen wird, haben an die Gemeindecasse die jeweilig Ziehende, vom Gemeinderathe zu bestimmende Bürgerrechts- zu entrichten und den Bürgereid zu leisten. 8.7. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er aufhört österreichischer Staatsbürger zu sein; ') Vgl. Gesetz vom 3. Dec. 1863, Z. 10ö RGB. 6* 84 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. b) wen» er die Gemeindeangehörigkeit verliert; c) wenn er wegen einer in den ZZ. 17 und 20 genannten strafbaren Handlung schuldig erklärt wird. In den Fällen a) und e) geht auch das Ehrenbürgcrrecht verloren. Z. 8. Die Gemeinde hat über alle Gemeindcbürger und Geineindeangehörigen genaue Matrikel zu sichren, deren Ein¬ sicht Jedem freisteht. H.9. Die Gemeindemitglieder haben das Recht des un¬ gestörten Aufenthaltes in der Gemeinde. Sie nehmen nach den Bestimmungen dieses Statutes an den Rechten und Vortheilen, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil. Sie sind als solche ohne Unterschied der Confessio» zum Besitze und Erwerbe von Liegenschaften innerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde berechtigt. Die Gemeindeangehörigen haben überdies- den Anspruch aus Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit. Den Gemcindebürgern bleibt der Anspruch auf die für sie besonders bestehenden Stiftungen und Anstalten Vorbehalten. Die Ehrenbürger haben die Rechte der Gemeindemitglieder, ohne aber in ihrer Eigenschaft als Ehrenbürger die Pflichten und Lasten der Gemeindeinitglieder zu theilen. 8- 10. Auswärtige sind alle zu den Gemeindemitglieder» nicht gehörigen Personen. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gethan haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, solange dieselben mit ihren Angehörigen eine» unbescholtenen Lebenswandel führen oder der öffentlichen Mild- thätigkeit nicht zur Last fallen- Fühlt sich ein Auswärtiger in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde gedrückt, so kann er sich um Abhilfe an die politische Landesstclle wenden. (L. G. v. IS. Oct. t8SS, Nr. 2N.) II. Haufltstiick. Von der Gemeindevertretung. >. Alisihniti. von der Gcmeindencrirctnng im Illgemeineu. 8-11. Die Stadtgemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch den Gemeinderath und den Magistrat vertreten. Von der Gemeindevertretung. 85 An dec Spitze des Gemeinderathes und des Magistrates steht der Bürgermeister. 8- 12. Der Gemeinderath ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende, und der Ma¬ gistrat das verwaltende und vollziehende Organ. 2. Abschnitt, tlon dem Gemeindernthe. 8-13. Die Mitglieder des Gemeindervthes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben wird aus 50 festgesetzt. 8-11. Wahlberechtigt sind, insoweit denselben nicht ein in den W. 16 und 17 angeführtes Hinderniß entgegensteht: 1. die Gemeindebürger, 2. die Ehrenbürger, li. unter den Gemeindeangehörigen diejenigen, welche in eine der folgenden Kategorien gehören: u) jene, welche seit Jahresfrist von einem im Gemeinde¬ gebiete gelegenen Hause oder Grundbesitze an Realstenern ohne den außerordentlichen Zuschlag in der innern Stadt wenigstens 5 st. und in den Vorstädten wenigstens 3 st. entrichten, oder eine solche Steuer zn entrichten hätten, jedoch davon zeitweilig wegen der bei Neu- und Um¬ bauten zugestandenen Freijahre befreit sind; o) jene, welche an directen Steuern überhaupt, und zwar ohne den außerordentlichen Zuschlag in der inner» Stadt wenigstens 10 fl. und in den Vorstädten wenigstens 6 fl. seit Jahresfrist entrichten; o) die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten, so wie auch alle höheren Geistlichen der christlichen Konfessionen, und die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glanbens- genossen; ") Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte; ch Officiere und Militärparteien mit Osficierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Bei- behaltung des Militärcharakters quittirt haben; dienende sowohl als pensionirte Militärparteien ohne Osficierstitel, dann dienende und pensionirte Milrtar- beamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; . 87 Advocaten, Notare und Doctoren, welche ihren aka- bemischen Grad, und Personen, welche das Magisternim an einer inländischen Universität erlangt haben; 86 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. ll) die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde be¬ findlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Directoren, Professoren und Lehrer. Hiezu bestimmt das Gesetz vom 20. Sept. 1868, Nr. >3 LGB.': Z. 2. Den Gemeindegenossen gebührt das active und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen wie den Gemeindeangehörigen. Z. 3. Die Einreihung der Gemeindegenossen in die Wahl körper des ersten Wahlbezirkes geschieht nach den Bestimmungen Les städtischen Statutes vom 8. März 1863 Z.24. Auf Gemeinde¬ genossen, welche die im Z. 14 unter lit. ch s, 1, angeführten persönlichen Eigenschaften besitzen, finden die Bestimmungen des Z.25 zweiter und dritter Absatz Anwendung. Z. 15. Jedem Mitbesitzer einer Realität und jedem Theil- nehmer an einer Erwerbsgesellschaft ist bei Beurtheilung seiner Wahlberechtigung der ans seinen Antheil entfallende Steuer¬ betrug in Anschlag zu bringen. In zweifelhaften Fällen wird jeder Antheil für gleich groß angenommen. 8.16. Ausgenommen von der Wahlberechtigung sind: 1. dienende Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, dann die zum Mannschaftsstande oder zu den Unter¬ parteien gehörigen Personen, ausschließlich der nicht ein¬ berufenen Reservemänner; 2. Frauenspersonen, und diejenigen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 3. Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder wie Taglöhner, gewerbliche Gehilfen, einen selbstständigen Erwerb nicht haben. Z. 17. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des activen und passiven Wahl¬ rechtes zu verbinden sei. Bis dahin bleiben von dein Wahl¬ rechte ausgeschlossen: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig er¬ kannt; ,') Vgl. hiezu Strasgesetznovcllc v. N',. Nov. 1.-07, Nr. 131 RGBl. : Mcinz iche Gesetzes-Ausgabe, Bd. I V. Non der Gemeindevertretung. 87 b) Personen, welche eines Verbrechens wegen in Untersuchung gezogen wurden, solange diese dauert; o) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind. (88- 460, 46l, 464, StGB.) 8-18. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, welches das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat. 8.19. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind die Be¬ amten und Diener der Gemeinde, solange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden. ß. 20. Ausgeschlossen von der Wäblbarkeit sind außer den im 8.17 Genannten: a) Personen, welche eines ans Gewinnsucht, oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; b) einer ans Gewinnsucht begangenen oder einer in den 88- 501, 504, 51l, 512, 515 und 516 des Strafgesetz¬ buches enthaltenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind; v) Personen, über deren Vermögen der Concnrs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, solange die Crida oder Ausgleichsverhaudlnng dauert und nach deren Be¬ endigung, wenn der Verschuldete des im 8-186 StGB, bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist; G ü) Personen, welche wegen eines ans Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. 8-21. Die Gemeinde zerfällt in drei Wahlbezirke. Die innere Stadt bildet den ersten, die Vorstadt Rosch den zweiten und die Vorstädte Kaliczanka, Klokuczka und Horecza bilden den dritten Wahlbezirk. Der erste Wahlbezirk wählt 45, der zweite 3 und der dritte 2 Mitglieder des Gemeinderathes. 8.22. Das Wahlrecht darf nur in einem Wahlbezirke ausgeübt werden. Wer nach Z. 14 sub 3 n) und b) in mehreren Wahl¬ bezirken wahlberechtigt ist, übt sein Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirke ans, in welchem sich das höher besteuerte Ocheet befindet. Wer nach seiner Steuerzahlung und nach seiner person- uchen Eigenschaft wahlberechtigt ist, wählt in jenem Wahl- 88 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. bezirke, in welchem er nach seiner Steuerzahlung wahl¬ berechtigt ist. Die Gemeindebürger und die im Z. 14 üub 3 e.) —d) an¬ geführten Personen, welche vermöge ihrer Steuerzahlung in keinem der drei Wahlbezirke wahlberechtigt sind, üben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirke aus, iu welchem sie wohnen. Z. 23. Die Wahl im ersten Wahlbezirke erfolgt in drei Wahlkörpern. Jeder Wahlkörper wählt 15 Gemeinderathsmitglieder. Die Wahlberechtigten des zweiten und dritten Wahlbezirkes wählen in je einem Wahlkörper. H. 24. Die Wahlkörper im ersten Wahlbezirke werden derart gebildet, daß die Wahlberechtigten nach der Höhe der aus Jeden entfallenden Jahresschuldigkeit an directen Steuern in absteigender Ordnung gereiht werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte nut gleicher Steuerschuldigkeit vor, so gebührt dem Gemeindebürger, und unter zwei oder mehreren Gemeindebürgern, oder, wenn keiner dieser Wahlberechtigten das Bürgerrecht besitzt, dem an Jahren ältesten der Vorrang. Die in dieser Art gewählten Wahlberechtigten, welche das erste Drittel der Gesammtsteuersumme entrichten, gehören in den ersten, jene, welche das zweite Drittel Lieser Summe entrichten, in den zweiten, und die übrigen in den dritten Wahlkörper4) Z. 25. Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahl¬ berechtigt ist und zugleich vermöge seiner Steuerzahlung in den ersten Wahlkörper gehört, wühlt im ersten Wahlkörper. Die Ehrenbürger, ferner die im Z. 14 sud 3 lit. ü, e und 1 angeführten Personen, insoferne sie Besoldungen, Pen¬ sionen und Ouiescentengehalte genießen, von denen an Ein¬ kommensteuer ohne den außerordentlichen Zuschlag ein Betrag von mehr als 30 fl. entrichtet wird, wählen ist den ersten Wahlkörper. . . im Z. 14 sud 3 lit. ä, s und 1 angeführten Personen, insofern dieselben von ihren Besoldungen, Pensionen und -miescentengehalten eine Einkommensteuer entrichten, dann . . n bsezu die zum 8. 14 dieses Statutes abqedruckteu Bestimmungen des L. G. v. 20. Sept. 1868, Nr. m. Von der Gemeindevertretung. 8ll die in dem nämlichen Z. sui> 6 lit. e, A und ^bezeichneten Personen sind in den zweiten Wahlkörper einznreihen. Diejenigen Genieindebürger und von den im Z. 14 sud?> fit. ä, e und t angeführten wahlberechtigten Gemeindeange¬ hörigen diejenigen Personen, welche weder zum ersten noch zum zweiten Wahlkörper gehören, wählen, mögen sie auch keine Steuer entrichten, im dritten Wahlkörper. 8. 26. Ueber alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder sind nach Wahlbezirken und Wahlkörpern abgesonderte Wähler¬ listen zu verfassen, und im Rathhausc mindestens vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzulegcu. Die Auflegung dieser Listen ist durch öffentlichen Anschlag und die Amtszeitung unter Festsetzung einer achttägigen Präklusivfrist zur Anbringung von Einwendungen dagegen zu verlautbaren. Eine Commission, welche ans dem Bürgermeister als Vorsitzenden und aus vier vom Gemeinderathe aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht, entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen längstens sechs Tagen und nimmt die zulässig erkannte Berichtigung sogleich vor. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an den Gemeinderath binnen drei Tagen offen. Das Erkenntniß des Gemeinderathes ist für die im Zuge befindliche Wahl endgiltig. Sechs Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Aenderung mehr vor- genommen werden. 8. 27. Die Vornahme der Wähl ist wenigstens acht Tage vorher vom Magistrate durch öffentlichen Anschlag und durch die Amtszeitung unter Angabe des Ortes und des Tages der Wahlhandlung, der Stunde des Beginnes und des Ablaufes der Abstimmungsfrist, wie auch der Zahl der von jedem Wahlkörper zu 'wühlenden Gemeinderathsmitglieder kund zu machen. Hievon ist jeder Wahlberechtigte durch Zustellung einer auf seinen Namen lautenden Legitimationskarte insbesondere zu verständigen. . . , 8. 28. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahlcommission geleitet. Für jeden Wahlkörper wird von dem Gemeinderathe eme Wahlcommission niedergesetzt, bestehend aus einem Mitgneoe ves Gemeinderathes, welches dabei den Vorsitz fuhrt, 90 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. vier vom Bürgermeister beigezogenen wählbaren Gemeinde- Mitgliedern. Die Wahlcommission hat sich jedes Einflusses aus die Stimmgebung zu enthalten. Die politische Landesstclle kann zur Wahlhandlung einen Abgeordneten mit der Bestiminnng absenden, die Befolgung Les Gesetzes und die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung wahrzunehmen. Z. 29. Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert. Die Wähler sind in der Wahl nicht an die Mitglieder des Wahl¬ körpers, zu dem sie gehören, gebunden; sie können jeden Wählbaren in der Gemeinde wählen. Z. 90. Die Wahlkörper haben an abgesonderten Tagen zu wühlen. Zuerst wählt der Wahlkörper des dritten, daun der des zweiten Wahlbezirkes, hierauf ini ersten Wahlbezirke der dritte, dann der zweite, und endlich der erste Wahlkörpcr. tz. 31. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht aus- iiben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll ein¬ getragen. Z. 32. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel. Jeder Wahlberechtigte hat den Stimmzettel mit so viel Namen von wählbaren Gemeindemitgliedern auszufüllen, als der Wahlkörper, zu dem er gehört, Gemeinderathsmitglieder zu wählen hat. Bei Ueberschreitnng dieser Zahl find die auf dem Stimm- zettel zuletzt angefetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Jeder, der feinen Stimmzettel abgegeben hat, ist auf- zufordern, zu einer späteren Zeit sich wieder am Versamm¬ lungsorte einzufinden, nm nöthigenfalls die Stimmgebung erneuern zu können. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel fest- gesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommission die Eröfinung der Stimmzettel und die Stimmzählung vor- genommen. ,, ^33- 2W gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zur engeren Wahl zu schreiten. Non der Gemeindevertretung. 91 Hiebei haben sich die Wähler auf jene Personen zu be¬ schränken, die bei der ersten Wahl nach den Gewühlten die meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahi berücksichtigt werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person füllt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Z. 34. Sogleich nach beendeter Wahl ist das von der Wahlcommission zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den denselben beizuschließenden Belegen dem Gemeiuderathe zu übermitteln, welcher die Namen der Gewählten zu veröffent¬ lichen hat. Der Gemeinderath prüft den Wahlact und entscheidet über die Giltigkeit der einzelnen Wahlen und über die gegen die Wahlen vorkommenden Einwendungen, welche binnen einer Präclustvfrist von acht Tagen von der Bekannt¬ machung des Wahlergebnisses an gerechnet bei demselben an¬ zubringen sind. Das Ergebniß der Wahlprüfung ist öffentlich kundzu¬ machen, und es ist jeder Gewühlte von der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß zu setzen. Der politischen Landesstelle bleibt es Vorbehalten, Wahlen, die auf Personen gefallen sind, welche von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, unter Offenlassung des Recurses an das Staatsministerium als ungesetzlich außer Kraft zu setzen. 8- 35. Bei der ersten nach diesem Statute vorzunehmen¬ den Wahl sind sämmtliche Wahlacten der politischen Landes- ffelle vorzulegen, welche jedem Gewählten, gegen den nicht mn Ausnahms- oder Ausschließungsgrund von der Wählbar¬ keit vorliegt, ein Wahlcertifikat auszufertigen hat. Dieses Wahlcertifikat berechtigt den Gewählten zum Ein¬ ritt in den Gemeinderath und begründet in so lange die Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist. Die politische Landesstelle übergibt sohin sämmtliche Wahlacten dem Geiueinderathe zur Prüfung und zur Ent¬ scheidung über die Zulassung der Gewühlten. Die Bestim¬ mungen gelten auch bei einer im Falle der Auflösung de» Oemeinderathes vorzunehurenden Wahl. 92 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. Z. 36. Wird ein Wählbarer von mehreren Wahlkörveru gewühlt, so ist derselbe auszufordern, binnen längstens drei Tagen sich zu erklären, von welchem Wahlkörper er das Mandat annehme. Erfolgt diese Erklärung nicht, so gilt die Annahme den Wahlkörper, in welchem der Gewählte zuerst gewählt worden ist. Für den Wahlkörper, für welchen die Wahl nicht an¬ genommen wurde, ist eine neue Wahl auszuschreibeu. Dies gilt auch, wenn die Wahl aus Jemanden gefallen ist, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Eutschltzdigungs- grund geltend macht. Z. 37. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewölbte Gemeindeglied ist verpflichtet, die Wahl zum Gemeinderathe anzunehmen. Tas Recht die Wahl abzulehneu haben nur: u) Geistliche aller Cousessionen und öffentliche Lehrer; b) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener; e) Militärpersoncn, welche nicht in activer Dienstleistung stehen; ch Personen, die über 60 Jahre alt sind; e; Personen, welche in zwei auf einander folgenden Wahl¬ perioden die Stelle eines Gemeinderathsmitgliedes, oder in der letztverfloffenen Wahlperiode die Stelle des Bürger¬ meisters, oder Vicebürgermeisters oder eines Stadt- rathes bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahl¬ periode; t) diejenigen, welche an einem die Ausübung der Amts¬ pflichten hindernden Körpergebrechen oder an einer an¬ haltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 8) Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder durch längere Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl auzunehmen, oder das angenommene Amt fortzuführen ver- wergert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis Einhundert Gulden bemessen kann. Geldbuße fließt in die Gemeindecasse. 8- 38. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf vier Jahre gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder ans und wird durch Nengewählte aus den Non der Gemeindevertretung. W Wahlkörpern, von welchen die ausscheidenden Mitglieder ge¬ wählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht das erste Mal nach der Ent¬ scheidung des Losest in der Folge treten immer diejenigen ans, welche vier Jahre vorher gewühlt worden waren. Bis die Neuwahlen stattgefnndcn haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wiedergewählt werden. Z. 3!l. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder in anderer Weise vor der Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel zugleich mit den jedes zweite Jahr eintretenden Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder zwölf erreichen, oder sollte die Zahl der aus einem Wahlkörper Gewählten unter die Hälfte herabsinken, so ist znm Ersätze derselben noch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl durch die bezüglichen Wahlkörper einzuleiten. Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis znm regelmäßigen Erneuernngstermine. Der Gewählte tritt daher zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. 8- 40. Der Gemeinderath wählt ans seiner Mitte den Bürgermeister. Zu dieser Wahlhandlung sind sämmtliche Gemeinderathsmitglieder mit dem Beisatze einzuladen, datz jene, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder chre Entsernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien, in der laufenden Wahlperiode nicht wieder gewählt werden können und über- dieß in eine Geldstrafe verfallen, welche der Genicinderath bis einhundert Gulden bestimmen kann. Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens drei Viertheile der stimm tlichen Gemeinde- rathsmitglieder anwesend sind, und ist derjenige als znm Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die abjolutc Stimmenmehrheit der gesummten Mitglieder des Gememde- rathes für sich hat. Wenn dieses Ergebnis in zwei auf einander folgenden Abstimmungen nicht erzielt wird, so ist zur engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu bejchranten 94 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. hat, welche bei der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden soll. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt bei der engeren Wahl ist derjenige anzuseheu, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte der zum Bürgermeister Gewählte die Wahl nicht annehmen, so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl nach den obigen Bestimmungen vorzunehmen. 8- 41. Der Bürgermeister wird auf vier Jahre gewählt. Derselbe darf in die nach Z. 38 behufs der ersten Aus¬ scheidung der Hälfte der Gemeinderathsmitglieder stattfindende Verlosung nicht einbezogen werden. Wird die Stelle des Bürgermeisters im Laufe der vier Jahre erledigt, so hat der Gemeinderath binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit nach den Bestimmungen des Z. 40 vorzunehmen. Z. 42. Der Gemeinderath wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus feiner Mitte zwei Vicebürgermeister. Der erste Vicebürgermeister hat den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zunächst zu vertreten. In Fällen, wo der erste Vicebürgermeister den Bürger¬ meister zu vertreten zeitweise verhindert ist, liegt diese Ver¬ bindlichkeit dem zweiten Vicebürgermeister ob. Die Wahl der beiden Bicebürgermeister geschieht durch absolute Stimmenmehrheit. Kann eine solche in zwei ans einander folgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist sich nach den Bestimmungen des Z. 40 zu benehmen. Wird die Stelle des ersten oder zweiten Bicebürgermeisters im Laufe der zwei Jahre erledigt, so hat der Gemeinderath binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vorznnehmen. (LG. v. 1. März 1874, Nr. s.) Z. 43. Von der Wählbarkeit zur Stelle des Bürger¬ meisters und der zwei Bicebürgermeister sind ausgenommen: 1. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, 2. die Mitglieder des Bukowinaer Landesausschusses, Von der Gemeindevertretung. 95 3. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamtc und Diener in der activcn Dienstleistung, 4. Geistliche aller Konfessionen. Auch können Verwandte und Verschwägerte iin ersten und zweiten Grade nicht zugleich Bürgermeister und Vicebürger¬ meister sein. (LG. v. 1. März 1874, Rr. 5.) 8. 44. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderathc Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten in die Hände des Landeschefs an Eidesstatt zn geloben. Die beiden Vicebürgermeister leisten diese Gelobung in die Hände des Bürgermeisters im versammelten Gemeinderathc. Die Angelobung des zweiten Vicebürgermeisters kann auch in die Hände des den Vorsitz führenden ersten Vicc- bnrgermeisters erfolgen. (LG. v. I. März 1874, Nr. 5.) 8.45. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegen¬ heiten, womit Auslagen verbunden sind, haben die dazu ab¬ geordneten Mitglieder den Anspruch auf deren Ersatz ans der Gemeindecasse. Der Bürgermeister und der erste Vicebürgermeister er¬ halten die vom Gemeinderathc festzusetzenden Bezüge. Sollte der zweite Vicebürgermeister in die Lage kommen, durch eine längere Zeit den Bürgermeister zu vertreten, so kann ihm von Fall zu Fall eine entsprechende Entlohnung vom Gemeinderathe festgesetzt werden. (LG. v. 1. März 1874, Nr. s.) - 8.46. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seiner stelle verlustig, wennn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprüglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte. . Verfällt ein Mitglied des Gemeinderathes in eine Unter Buchung wegen einer in den AA. 17 und 20 genannten stias- oaren Handlung oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, solange das Strafverfahren oder die Concurrenz- oder Ausgleichsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausubcn. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürger¬ meisters und des Vicebürgermeistcrs. 96 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. 3. Abschnitt, tton dem Magistrate. 8- 47. Der Magistrat besteht mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus dem ersten Vicebürgermeister, aus vier Mit¬ gliedern des Gemeinderathes, welche Stadträthe genannt werden, und aus dem erforderlichen Beamten- und Diener¬ personale. Der zweite Vicebürgermeister ist bloß während der Ver¬ tretung des Bürgermeisters (§. 42) Mitglied des Magistrates. (LG. v. 1. März 1874, Nr. S.) A. 48. Der Gemeinderath wählt die Stadträthe aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Gewählte kann die Wahl ablehueu. Die im 43 bezeichneten Personen können als Stadt¬ räthe nicht gewählt werden. Auch dürfen die Stadträthe weder unter sich, noch mit dem Bürgermeister oder den Bicebürgermeistern in der im 8. 43 angegebenen Weise verwandt oder verschwägert sein. (LG. v. 1. März 1874, Sir. 5). Z. 49. Die Stadträthe werden auf zwei Jahre gewählt. Sie verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Bestellung der neuen Stadträthe im Amte. Wird die Stelle eines Stadtrathes im Laufe der zwc Jahre erledigt, so hat der Gemeinderath binnen längstens 14 Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vor¬ zunehmen. Z. 50. Die Stadträthe haben im versammelten Gemeinde- rathc Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Ge¬ setze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände Les Bürgermeisters an Eidesstatt zu geloben. Z. 51. Der Gemeindcrath setzt die Bezüge der Stadt¬ räthe fest. 52. Die Stadträthe scheiden nicht ans dem Gemeinde- rathe aus, sie verbleiben Mitglieder desselben. Der bleibende oder zeitliche Verlust der Stelle eines Ge¬ meinderathes (H. 46) hat den bleibenden und zeitlichen Verlust der Stelle eines Stadtrathes zur Folge. Z. 53. Dem Magistrate sind zur Besorgung der ihm im selbstständigen und im übertrngenen Wirkungskreise obliegenden Geschäfte die erforderlichen Beamten und Diener zuzniveisen. Dieselben dürfen sich in keinem andern dienstlichen Ver¬ hältnisse befinden. Die im Conceptsfache verwendeten Beamten müssen zur Bon dem Wirkungskreise der Gemeinde. 97 politischen Geschäftsführung in der für den Staatsdienst vor¬ geschriebenen Weise geprüft sein, und sie sind aus denselben Gründen des Dienstes zu entlassen, aus welchen die Staats¬ beamten den Verwaltungsbehörden der gleichen Maßnahme unterliegen. III. Hauptstück. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 1. Abschnitt. Aon drm Umfange des Nlirkungskrciscs. Z.54 wie Art. IV, Reichsgemeindegesetz, Seite 2. 8. 55 wie Art. V, Reichsgemcindegesetz, Seite 2, jedoch 2. die Ortspolizei im Allgemeinen und insbesondere: a) bis A) ident, mit 2—7, 9. 3. ident, mit 8. 4—6 ident, mit 10—12. Jene Geschäfte der Ortspolizei, welche gegenwärtig aus Grund der bestehenden Vorschriften durch das k. k. Polizei- commissariat besorgt werden, bleiben auch fernerhin in dessen Wirkungskreise^ Auch künftighin können auS höheren Staatsrücksichten bestimmte Geschäfte der Ortspolizei besonderen landesfürst¬ lichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden. 56. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist, die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. Insbesondere hat die Gemeinde im Umfange ihrer Ge¬ markung die zum Wirkungskreise der politischen Bezirksbehörde gehörigen Geschäfte zu besorgen, und die hiezu erforderlichen Einrichtungen nnd Anstalten zu beschaffen. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder tbeilweise durch ihre Organe ver- lehen lassen. 2. Abschnitt. Von dem Niirkiuigskreift des Gemcinbernthca. 8- 57. Der Gemeinderath hat die Interessen der Ge¬ meinde allseitig zu wahren, und für die Befriedigung der¬ selben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. 8- 58. In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde und der Gemeindeanstalten hat der Gemeinderath das gesammte bewegliche und unbewegliche Eigenthum und sämmtliche Ge- Ges. Slg. IX. 2. Abth. Städteordnunge». 7 98 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. rechtsame der Gemeinde und der Gemeindeanstalten mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Seiner Berathung und Schlußfassung unterliegen: 1. Jede Verfügung über das Stammvermögen und Stamm¬ gut der Gemeinde und der Gemeindeanstalten; 2. die Bestimmung über die Art der Benützung desselben; 3. der Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, sowie die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges; 4. die Erledigung der Jahresrechnung; 5. überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht zur ge¬ wöhnlichen Vermögensverwaltung gehören. Z.59. Der Gemeinderath hat dafür zu forgen, daß alle Auslagen für Gemeindezwecke zunächst aus den in die Ge¬ meindecaffe einfließenden Einkünften bestritten werden. Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonderes gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden. Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden. Z. 60. Zur Bestreitung der nach Z. 59 nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann der Gemeinderath die Einführung von Gemeindeumlagen beschließen. Die Arten dieser Umlage sind: 1. Zuschläge zu den directen Steuern oder zur Verzehrungs¬ steuer, 2. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuerzuschläge nicht gehören. ß. 61. In der Regel sind Zuschläge zu den directen Steuern auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeinde¬ mitglied ist oder nicht, aufzutheilen, und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig umzulegen. K. 62. Von Zuschlägen zu den directen Steuern und überhaupt von den Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes-, Magistrats- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, dann Militärpersonen, sowie deren Wittweu und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse; 2. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich der Congrua; Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 69 3. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, be¬ züglich ihres weder aus einem Realbesitze noch aus einer Gewerbsunternehmung fließenden Einkommens. ß. 63. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Pro¬ duction und der Handelsverkehr getroffen werden. ß. 64. Zuschläge, welche 25 Procent der ordentlichen directen Stenern oder 50 Procent der Verzehrungssteuer über¬ steigen, können nur kraft eines Landesgesetzes stattfinden. Ebenso ist zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder der Verzehrungssteuern nicht gehören, sowie zur Er¬ höhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ein Landesgesetz erforderlich. 8- 65. Der Gemeinderath beschließt über die Zahl und die Bezüge der Gemeindebeamten und Diener und regelt ihre Ansprüche auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse durch ein eigenes Normale. Er bestimmt mit Beachtung der Vorschriften der §8- 53 und 82 die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung. Dieselben Befugnisse iibt der Gemeinderath hinsichtlich der Beamten und Diener der Gemeindeanstalten, jedoch un¬ beschadet der auf Stiftung oder Betrag beruhenden Einrich¬ tungen dieser Anstalten. 8- 66. Zur Wirksamkeit des Gemeinderathes gehört ferner: i- die Wahl des Bürgermeisters, der beiden Vicebürger¬ meister und der Stadträthe, die Verleihung des Heimatrechtes, 3- die Verleihung des Bürger- und Ehrenbürgerrechtes und die Bestimmung der Bürgerrechtstaxe, 4- unbeschadet der durch konfessionelle Verhältnisse begrün¬ deten Rechte die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Patronats- und Präsentationsrechtes oder des Ver- . leihungsrechtes von Stiftungen, o. die Ausübung des Petitionsrechtes in Gemeindeange¬ legenheiten. lLG. v. 1. März 187t Nr. s.) M,. 8-67. Insoweit die Handhabung der Ortspolizei zum Wirkungskreise der Gemeinde gehört, kann der Gemeinderatb innerhalb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche, für den Um- der Gemeinde qiltige Vorschriften erlassen und gegen die Nlchtbefolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zum 7* 100 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. Betrage von 25 st. oder eine Arreststrafe bis zu fünf Tagen androhen. Der Genieinderath ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforder¬ lich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. ß. 68. Für die der Gemeinde obliegende Armenpflege, ohne Unterschied der Religion, hat der Gemeinderath die nö¬ thigen Geldmittel zu schaffen, insofern dieselben nicht durch besondere hiezu bestimmten Fonde und Einkünfte gedeckt sind. Der Gemeinderath trifft die zur Regelung des Armen¬ wesens erforderlichen Einrichtungen und sorgt für die Er¬ haltung und zweckmäßige Leitung der Gemeinde-Wohlthätig- keitsanstalten, und insbesondere des Bürgerspitals. Z. 69. Der Gemeinderath wählt aus den Gemeindemit¬ gliedern die Vertrauensmänner zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien. Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung bleiben einem besonderen Reichsgesetze Vorbehalten. Z. 70. Der Gemeinderath ist verpflichtet, die von der politischen Landesstelle oder in Angelegenheiten des selbst¬ ständigen Wirkungskreises der Gemeinde von dem Landes- ausschusse abgesonderten Gutachten abzugeben. Z. 71. Der Gemeinderath entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrats oder des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde. (LG. v. IS. Oct. I8SS Nr. 2g.) §. 72. Der Gemeinderath überwacht die Geschäftsführung des Magistrats und der Verwaltungen der Gemeindeanstalten. Er ist berechtigt, hiezu, sowie zur Ueberwachung von Gemeindennternehmungen und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen in Gemeindeangelegenheiten eigene Commis¬ sionen zu bestellen. Der Gemeinderath hat darauf zu sehen, daß die Gemeinde- und die sonstigen feiner Aufsicht unterstehenden Fondscassen von Zeit zu Zeit scontrirt und nöthigensalls liquidirt werden. Er kann diese Scontrirnng oder Liqnidirung auch durch Commissionen aus seiner Mitte vornehmen lassen. Z. 73. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen, und es ist Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 101 dieser Beschluß zur Kenntuiß der politischen Laudesstelle zu bringen. Außerdem kann der Gemeinderath nur auf Anord¬ nungen des Bürgermeisters, und wenn dieser verhindert ist, auf Anordnung Les ersten Vicebürgermeisters und im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung beider auf Anordnung des zweiten Vicebürgermeisters sich versammeln. Jede Sitzung, welcher eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Be¬ schlüsse ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens zwölf Gemeinderäthen oder über Verlangen der politischen Landesstelle eine Versammlung ein¬ zuberufen. Die politische Landesstelle ist von der Anordnung jeder außerordentlichen Sitzung in Kenntniß zu setzen. (LG. v. 1. März 1874 Nr. s.) 8- 74. Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes ist die Anwesenheit von wenigstens einundzwanzig Mitgliedern, den Vorsitzenden eingerechnet, erforderlich. Handelt es sich jedoch n) um Veräußerung, Verpfändung und bleibende Belastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Ge¬ meinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache, o) um Prüfung und Feststellung des Voranschlages, sowie um nachträgliche Genehmigung von Auslagen im Sinne des 8. 86 nä 2 und 3, ch um Ausschreibung von Gemeindeumlagen, oder 4) um Aufnahme eines Darlehens oder um Uebernahme einer Haftung, V) um Verleihung des Bürger- und Ehrenbllrgerrechtes, so ist zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes die An¬ wesenheit von wenigstens sechsundzwanzig Mitgliedern, mit Einrechnung des Vorsitzenden, erforderlich. (LG. v. IS. Oct. 186g Nr. SS.) ,.8-75. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger- mepters oder eines Gemeinderaths-Mitglicdes den Gegenstand Berathung und Schlußfassnng bildet, haben sich die Be- cheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch, wenn k» gefordert wird, der Sitzung zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. , , 8- 76. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat abzu- reten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlutzfassung 102 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz, seine privatrechtlichen Interessen oder jene seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. Z. 77. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle sein erster oder zweiter Stellvertreter sührt den Vorsitz im Gemeinderathe, und jede Sitzung, bei welcher dies nicht be¬ obachtet wird, ist ungiltig. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Ver¬ sammlung. (LG. v. 1. März 187t Rr. 5.) Z. 78. Zu einenr gütigen Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Gemeinderaths-Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nnr bei gleichgetheilten Stimmen und giebt daun mit seiner Stimme den Ausschlag. Die Stimmgebung ist mündlich, nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen oder Sitzen¬ bleiben stattfinden. Wahlen und Besetzungen werden durch Stimmzettel vor- geuommen. (LG. v. 15. Oct. 180g Nr. SS.) 8. 79. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Vorsitzenden oder von fünf Gemeinderäthen beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeindepräliminare ver¬ handelt werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathungen des Gemeinderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende be¬ rechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, die Zuhörer aus dem Sitzungs¬ saals entfernen zu lassen. Z. 80. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zu¬ gelassen werden. Z. 81. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welches namentlich alle Anträge, sie mögen vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglieds des Gemeinde¬ rathes gestellt worden sein, ausgenommen werden müssen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden, einem vom Gemeinderathe Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 103 zu benennenden Mitglieds und dem Schriftführer zu unter¬ zeichnen, in dem Gemeindearchive aufzubewahren und es ist jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen Einsicht in die Pro¬ tokolle der öffentlichen Sitzungen zu gestatten. 3. Abschnitt. Aon dem Mirkungsbrcise des Magistrates. 8-82. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang der Gemeindeverwaltung. Ihm sind alle Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeindeanstalten untergeordnet. Er übt über dieselben nach Maßgabe des ihm einge¬ räumten Befugnisses (A. 65) die Disciplinargewalt. Das Recht der Suspension vom Dienste steht ihm jeden¬ falls zu. 8.83. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach Außen, sowohl im Civilrechts- als in Verwaltungsangelegen¬ heiten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und von zwei Stadträthen unterfertigt werden. 8- 84. Der Magistrat hat die von: Gemeinderathe gesetz¬ mäßig gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen; falls aber die Beschlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen. Glaubt jedoch der Bürgermeister, daß ein gefaßter Be¬ schluß den Wirkungskreis des Gemeinderathes überschreitet, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er ver¬ pflichtet, mit der Vollzugsetzung eines solchen Beschlusses inne¬ zuhalten, und zur Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, denselben längstens binnen drei Tagen an die politische Landesstelle zu leiten, den Ge¬ meinderath aber hievon bei der nächsten Sitzung in Kenntmtz 8- 85. Der Magistrat verfügt in allen Gemeindeangele¬ genheiten, welche nicht zum Wirkungskreise des Gemeinde¬ rathes gehören. Er ist die unniittelbare Verwaltungsbehörde für dm- ^ermögen der Gemeinde und ihrer Anstalten. Der Magistrat hat jährlich mindestens drei Monate vor Beginn des Ver¬ waltungsjahres die Voranschläge der Einnahmen und Aus¬ gaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten für da- nächstfolgende Verwaltungsjahr, und längstens drei Monate 104 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz, nach Ablauf des Verwaltungsjahres die gehörig belegten Jahresrechnungen über die Empfänge und Ausgaben der Ge¬ meinde und der Gemeindeanstalten dem Gemeinderathe zur Prüfung und Feststellung, bezüglich Erledigung zu übergeben. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates überein. Die Voranschläge und Jahresrechnungen müssen wenig¬ stens vierzehn Tage vor der Prüfung durch den Gemeinde¬ rath beim Magistrate zur Einsicht der Gemeindemitglieder aufgelegt werden, und es sind die von denselben hierüber schriftlich abgegebenen Erinnerungen bei der Prüfung in Er¬ wägung zu nehmen. Z. 86. Bei der Vermögensgebährung hat sich der Magi¬ strat genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten, und rücksichtlich der, der Genehmigung des Gemeinderathes vor¬ behaltenen Auslagen diese Genehmigung einzuholen. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voran¬ schlages ihre Bedeckung gar nicht, oder nicht vollständig finden, so ist hiezu die Genehmigung des Gemeinderathes einzuholen. In Füllen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung dieser Bewilligung ohne Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, kann der Magistrat, und wenn auch dessen Einvernehmung nicht thunlich wäre, der Bürgermeister, beide jedoch unter ihrer Verantwortlichkeit die Bestreitung der noth- wendigen Auslagen anordnen, es niuß aber unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes erwirkt werden. Z.87. Dem Magistrate obliegt ferner: a) die Ueberwachung der Gemeindecassen, die er von Zeit zu Zeit zu scontrireu und nach Erforderniß zu liqni- diren hat; b) die Leitung des Armenwesens und die Handhabung der für dasselbe bestehenden Einrichtungen; o) die Beaufsichtigung aller Gemeiudeanstalten und aller auf Kosten der Gemeinde auszuführendeu Unternehmungen; ä) die Bewilligung zur Uebernahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen und die Sorge für die Aufrecht¬ haltung und genaue Erfüllung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften; e) die Ueberwachung der rechtzeitigen Einbringung aller Gemeiudeeinkünfte. Steuerzuschläge werden in der Regel durch dieselben Organe Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 105 und Mittel, wie die Steuern selbst, eingehoben. Andere Geld¬ leistungen, welche nach dein Gesetze oder nach einem gütigen Gemeindebeschlusse sür Gemeindezwecke stattzufinden haben, hat der Magistrat einzuheben, und im Weigerungsfälle durch die Mobiliarexecution, wie sie sür Steuerrückstände besteht, ein¬ dringlich zu machen. 8- 88. Der Magistrat handhabt die der Gemeinde zu¬ stehende Ortspolizei, wobei er sich nach den bestehenden Ge¬ setzen und Vorschriften zu benehmen hat. In Fällen, wo zum Schutze des öffentliche» Wohles bloß ortspolizeiliche Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen, oder wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Ge¬ meinde nicht auslangen, hat der Magistrat unverzüglich die Anzeige an die politische Landesstelle zu machen. 8.89. Der Magistrat besorgt die Geschäfte des über¬ tragenen Wirkungskreises in der durch das Gesetz oder im Sinne des Gesetzes durch die Behörde vorgezeichneten Weise. §.90. Insoweit die Gesetze und Vorschriften, welche über o>e zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörige Ortspolizei bestehen, eine Strafsanction anssprechen, und insoweit die Uebertretungen dieser Gesetze und Vorschriften nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, steht dem Magistrate das Strafrecht sn derlei Uebertretungsfällen zu. — Dieses Strafrecht wird nn übertragenen Wirkungskreise ausgeübt. Andere Strafen, als: Geldstrafen oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen, dürfen nicht verhängt werden. 8.91. Der Magistrat kann in Handhabung der Orts- volizei eine Geldstrafe bis zu 25 fl. oder eiue Arreststrafe bis Tage androhen, wenn die Vollziehung einer unaus- Ichieblichen Maßregel eine solche Strafsanction nothwendig macht. Bezüglich der Bestrafung gelten die Vorschriften des 8- 90. ,. 8- 92. Der Magistrat erhält vom Gemeinderathe die bei leinen Verhandlungen zu beobachtende Geschäftsordnung, welche vezuglich der den übertragenen Wirkungskreis betreffenden Ge- IMtsbehandlung der politischen Landesstelle zur Genehmigung Diese Geschäftsordnung wird die Angelegenheiten bestim- e», welche vom Magistrate collegialisch zu behandeln sind, s, . 8- 93. Ju den zur collegialischen Behandlung nicht ge- Angelegenheiten des Magistrates ist die Entscheidung 'Bürgermeisters allein maßgebend, und es haben sich daher Befolgung dieser Angelegenheiten sämmtliche Organe de» 106 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. Magistrates lediglich nach den Anordnungen des Bürger¬ meisters zu benehmen. Der Bürgermeister ist für seine Anordnungen der Ge¬ meinde, und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. Durch diese Verantwortlichkeit des Bürgermeisters wird aber die Haftung der Magistratsorgane für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Bürgermeister übertragenen Geschäfte nicht aufgehoben. Z. 94. Bei den collegialischen Berathungen des Magistrats führt der Bürgermeister und im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt; bei getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Beschlüsse bleiben diejenigen verantwortlich, durch welche sie zu Stande gekommen sind. Z. 95. Die ZZ. 75 und 76 finden auch aus die Berathungen des Magistrates die entsprechende Anwendung. K.96. Ueber die Sitzungen des Magistrates ist durch einen vom Bürgermeister zu bestimmenden Gemeindebeamten ein Protokoll zu führen. Dasselbe ist vom Vorsitzenden, von einem Mitglieds des Magistrates, dann vom Schriftführer zu unterfertigen und in dem Gemeindearchiv aufzubewahren. Z. 97. Wenn es der Bürgermeister für nöthig erachtet, einen Beschluß des Magistrates zu sistiren, so hat er den Gegenstand, wenn er den selbstständigen Wirkungskreis betrifft, an den Gemeinderath und wenn er den übertragenen Wirkungs¬ kreis betrifft, an die politische Landesstelle zu leiten. IV. Hauptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinde. Z. 98. Der Landtag Wachts mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. Der Landesausschuß kann zu diesem Ende Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Gemeinde verlangen und durch Absendung von Commissionen Erhebungen veranlassen. Von der Aufsicht über die Gemeinde. 107 Ihm kommt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. Z. 99. Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemeinderathes der Genehmigung des Landtages unterzogen werdest müssen, sind: 1. die Veräußerung eines unbeweglichen Gutes im Werthe von 10000 fl. und darüber 2. die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebernahme einer Haftung wenn der Betrag des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die ordentlichen Jahreseinkünfte der Gemeinde und be¬ züglich der Gemeindeanstalten übersteigt. Ist der Landtag nicht versammelt und erleidet die Sache keinen Aufschub, so ertheilt, oder verweigert der Laudesausschuß die angesuchte Genehmigung, worüber er seinerzeit dem Land¬ tage Rechenschaft zu geben hat. 8-100. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Gemeinderathes in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten. Die Berufung ist binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden 14tagigen Fallsrist beim Magistrate zur weiteren Vorlage an den Landesausschuß einzubringen. 8- 101. Die Staatsverwaltung übt durch die politische Landesstelle das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, La,; dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreitet, und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe. , Dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Be¬ schlüsse des Gemeinderathes und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. Auch haben der Landeschef oder dessen Abgeord¬ neter das Recht, den Sitzungen des Gemeinderathes beizu- svohnen, und jederzeit das Wort zu ergreifen; an der Ab¬ stimmung nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder de-.- Gemeinderathes sind. 5 8.102. Wenn der Gemeinderath oder der Magistrat Be¬ schlüsse fassen, oder der Bürgermeister Verfügungen trifft, wodurch dieselben ihren Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die politische Landesstelle berechtig, und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüße ^der Verfügungen zu untersagen, wogegen der Recurs an da^ ^watsministerium offen steht. . 8-103. J„ den vom Staate der Gemeinde übertragenen 108 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Czernowitz. Angelegenheiten geht die Berufung gegen Beschlüsse des Ma¬ gistrates oder gegen Verfügungen des Bürgermeisters an die politische Landesstelle. (LG. v. 15. Oct. 1S6S Nr. 33). Z. 104. Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder ver¬ weigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die politische Landesstelle auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. Z. 105. Die politische Landesstelle kann gegen die Mit¬ glieder des Magistrates wegen Versäumnisses oder Pflicht¬ verletzung in Angelegenheiten Les übertragenen Wirkungskreises die gesetzlichen Zwangsmaßregeln üben. Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Be¬ sorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Magistrate ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht weiterhin überlassen werden kann, und muß deshalb, weil auch der Gemeinderath über die an ihn ergangene Aufforde¬ rung dagegen keine Abhilfe trifft, zur Besorgung dieser Ge¬ schäfte ein anderes Organ bestellt werden, so hat die Gemeinde die mit dieser Bestellung verbundenen Kosten zu tragen. A. 106. Die Gemeindevertretung kann durch die politische Landesstelle aufgelöst werden. Der Recurs an das Staatsministerium jedoch ohne auf¬ schiebende Wirkung bleibt der Gemeinde Vorbehalten. Längstens binnen 6 Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Die politische Landesstelle setzt für diesen Fall die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Commissionen 81 Angelegenheiten der Ortspolizei. 8-36. Insoweit die Handhabung der Ortspolizei nicht landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen ist, kann der Gemeinderath innerhalb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde giltige Vor¬ schriften erlassen, und gegen die Nichtbefolgung derselben eine Geldstrafe bis zur Höhe von 100 fl., oder im Falle der Un¬ vermögenheit zur Zahlung der Geldstrafe, eine Arreststrafe bis zu 20 Tagen androhen. .... Der Gemeinderath ist verpflichtet, die Geldmittel für die Erhaltung der ortspolizeilichen Anstalten und Einrichtungen zu bewilligen, und ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. Armenversorgung. 8^37. Der Gemeinderath hat darüber zu wachen, daß die Armen nach Maßgabe der Gesetze versorgt werden. Wenn die für diesen Zweck bestimmten Anstalten und Fonde nicht ausreichen, hat der Gemeinderath die erforder¬ lichen Mittel zu beschaffen und die Art der Verwendung der¬ selben zu bestimmen. Erstattung von Gutachten. 8.38. Der Gemeiuderath hat über Verlangen der poli¬ tischen Landesstelle oder des Landesauschusses sein Gutachten abzugeben. Entscheidung über Beschwerden. . 8- 39. Der Gemeinderath entscheidet über alle Beschwerden >n Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises, welche b« demselben gegen Verfügungen des Präsidenten, des Ma¬ gistrates und anderer Gemeindeorgane eingebracht werden. Diese Beschwerden sind im Wege des Magistrates binnen nner 14 tägigen Fallfrist vom Tage der Zustellung der Ver¬ legung an gerechnet, einzubriugen. In welchen Fällen über derlei Beschwerden die Politische -andesstelle entscheidet, bestimmt der 8- 109. (L. G. v. L2. Jlin. 1886, Nr. IS.) ir. Die Ausübung der Controllc. 8.40. Der Gemeiuderath wacht darüber, daß alle An¬ gelegenheiten gemäß seiner Beschlüsse und der bestehende» "esetze in Ausführung gebracht werden. 122 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. Er controllirt die Thätigkeit des Magistrates, sowie der anderen Gemeindeämter in den Angelegenheiten des selbst¬ ständigen und des übertragenen Wirkungskreises. Alle Organe der Gemeinde stehen unter seiner Aussicht. Der Gemeinderath ist berechtigt, in die Amtshandlungen dieser Organe ununterbrochen Einsicht zu nehmen, die Vor¬ tage der Acten, Urkunden, Rechnungen und Berichte zu ver¬ langen, und in einzelnen Fällen des selbstständigen Wirkungs¬ kreises sich die Entscheidung vorzubehalten. Der Gemeinderath ordnet die Scontrirung der städtischen Lassen und erforderlichen Falls die Liquidirung derselben an. Gemeindeanstatten. H. 41. In Angelegenheiten der Anstalten und Fonde, welche unter der Verwaltung der Gemeinde stehen, besitzt der Gemeinderarh denselben Wirkungskreis, wie in Genieinde- angelegcnheiten, insoferne Stiftungen oder Vertrüge nicht etwas Anderes bestimmen. Andere zum Wirkungskreise des Gemeinderatyes ge¬ hörige Angelegenheiten. 8- 42. Zum Wirkungskreise des Gemeinderathes gehören nachfolgende Angelegenheiten: u) die Wahl des Präsidenten der Stadt und des ersten VicepräsiLenteu; b) die Verleihung des Heimatrechtes in der Gemeinde; die Verleihung des Bürger- und des Ehrenbürgerrechtes, sowie die Entscheidung über den Verlust des Bürger¬ rechtes (8- 9); die Festsetzung der Gebühr für die Ver¬ leihung des Heimat- und des Bürgerrechtes, nicht minder die Befreinng von derselben (U. 4 und 6); v) die Sorge für die genaue Führung der Gemeindematriken und des Wählerverzeichnisses; ä) die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Patronats- nnd Präsentationsrechtes, sowie die Verleihung der Stipendien und anderer Stiftungsplätze; e) die Verwaltung, Beaufsichtigung, Errichtung und Er¬ haltung von Volks- und Mittelschulen innerhalb der durch das Gesetz bezeichneten Grenzen; 1) die Wahl der Vertrauensmänner zum Vergleichsversuche zwischen den Parteien (F. 30m); Ä die Beschließung von Anträgen auf Abänderung des. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 123 städtischen Statutes oder auf Aenderung der städtischen Gemarkung (Z. 2); ein solcher Beschluß muß, um giltig zu sein, in zwei nicht früher als binnen acht Tagen auf einander folgenden Sitzungen gefaßt werden. Aenderungen des Statutes können lediglich im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen. Art der Geschäftsbehandlung. 8. 43. Der Gemeinderath erledigt die seiner Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten in Plenarversammlungen. Es ist ihm jedoch gestattet, die Erledigung gewisser An¬ gelegenheiten seinen Sectionen (Ausschüssen), oder besonderen voni Genreinderathe eingesetzten Commissionen, oder auch dein Präsidenten oder dem Magistrate zu übertragen. Berufung des Gemeinderathes. 8- 44. Der Gemeinderath versammelt sich zu Plenarsitzungen, so ost es das Bedürfniß erheischt. Die Zahl und die Zeit der ordentlichen Sitzungen be¬ stimmt der Gemeinderath. Zu diesen Sitzungen versammeln sich die Mitglieder des Gemeinderathes selbst ohne vorläufige Berufung. Außerordentliche Sitzungen können nur über Berufung des Präsidenten oder dessen Stellvertreters stattfinden. lieber schriftliches Verlangen von vier Geineinderäthen ist der Präsident verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung längstens binnen drei Tagen zu berufen. Beschlußfähigkeit. .8- 44- Zur Beschlußfähigkeit ist die Gegenwart von wenigstens vierzig Mitgliedern des Gemeinderathes nothwenbrg, ^ststfvve dieses Gemeindestatut keine abweichende Bestimmung > - ^Vber die Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes zur Wahl ^Präsidenten bestimmt die Wahlordnung für die Stadt Hindernisse der Theilnahme an den Berathungen. . ^8- 46. Kein Mitglied des Gemeinderathes darf den Ver- yandilmgen und der Abstimmung beiwohnen, wenn der -öe rathungsgegenstand seine Person, seine Ehegattin oder Peyonen 124 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. betrifft, welche mit ihm im ersten oder im zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind. Vorsitz in den Sitzungen. H. 47. In den Gemeinderaths-Sitzungen führt der Präsi¬ dent, und im Verhinderungsfälle dessen Stellvertreter den Vorsitz. Die ohne einen solchen Vorsitz abgehaltene Sitzung ist ungiltig. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Ver¬ sammlung. Bedingungen zur Giltigkeit der Beschlüsse. Z. 48. Zur Giltigkeit der Beschlüsse des Gemeinderathes ist, insoferne dieses Statut nicht etwa anders bestimmt, die absolute Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder desselben nothwendig. Der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit fällt der Antrag. Die Abstimmung ist öffentlich, dem Gemeinderathe steht jedoch srei, eine geheime Abstimmung zu beschließen. Bei Wahlen und in persönlichen Angelegenheiten muß eine geheime Abstimmung stattfinden. Oeffentlichkeit der Sitzungen. §. 4!l. Die Sitzungen des Gemeinderathes werden öffent¬ lich abgehalten. lieber Vorstellung des Vorsitzenden oder über Antrag von wenigstens zehn Gemeinderäthen kann der Gemeinderath auch die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschließen. Die Sitzungen, in denen das Budget oder die Rechnungen der Gemeinde Gegenstand der Berathungen sind, müssen immer öffentlich abgehalten werden. Sollte Las Publikum durch sein Benehmen die Be¬ rathungen stören, oder gar die Freiheit derselben beirren, sv hat der Vorsitzende, nach vorausgegangener fruchtloser Er¬ mahnung zur Ordnung, die Entfernung des Publikums an- zuordnen. Sitzungs-Protokoll. Z.50. lieber die Sitzungen des Gemeinderathes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und zwei in Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 125 der Sitzung Anwesenden, von der Versammlung hiezu er¬ mächtigten Mitgliedern, gefertigt wird. Dieses Protokoll wird im städtischen Archiv aufbewahrt. Geschäfts-Ordnung. 8- 51. Der Gemeinderath ist berechtigt, innerhalb der Grenzen der Gesetze für sich und die Gemeindeämter die Ge¬ schäftsordnung und die Instruction zu beschließen. 3. Abschnitt. Pom Wirtlimgskreisc des Präsidenten der Lindt. 8-52. Der Präsident der Stadt ist in den Angelegen¬ heiten der Gemeinde das verwaltende und vollziehende Organ. Gewalt des Präsidenten und seines Stellvertreters im Allgemeinen. 8. 53. Der Präsident ist der Vorstand des Magistrates und der Gemeindeämter, er leitet deren Geschäftsführung und überwacht dieselben. Im Verhinderungsfälle wird der Präsident durch den ersten Vicepräsidenten, und dieser durch den vom Gemeinde- rathe hiezu bestimmten städtischen Delegirten vertreten. Disciplinargewalt. 8. 54. Dem Präsidenten sind die städtischen Beamten und Diener untergeordnet; er übt die Disciplinargewalt über die¬ selben ans. In Ausübung dieser Gewalt hat der Präsident das Reckst, die Einstellung des Gehaltes und selbst die einstweilige Ent¬ hebung vom Dienste zu verfügen, er hat jedoch diese Ange¬ legenheit dem Gemeinderathe in der nächsten Sitzung zur definitiven Entscheidung vorzulegen. Vertretung nach Außen. Ausfertigung von Urkunden. , ß. 55. Der Präsident reprüsentirt die Gemeinde nach Urkunden, kraft welcher die Gemeinde gegenüber dritten -Personen Verpflichtungen eingeht, werden vom Präsidenten und von drei Mitgliedern des Gemeinderathes gefertigt. Vollziehung und Sistirung der Beschlüsse. 8> 56. Der Präsident bereitet die zur Verhandlung im «emeinderathe bestimmten Gegenstände vor. 126 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. Der Präsident ist verpflichtet, die gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse des Gemeinderathes auf die von demselben ange¬ deutete Art zu vollziehen. Wenn jedoch der Präsident erachtet, daß der Beschluß des Gemeinderathes mit den Gesetzen im Widerspruche stehe, so ist er verpflichtet, die Vollziehung des Beschlusses zu sistiren und die Angelegenheit dem Gemeinderathe in der nächsten ordentlichen Sitzung zur abermaligen Würdigung vorzulegen. Wenn aber der Gemeinderath von seinem Beschlüsse nicht zurücktreten wollte, so hat der Präsident unverzüglich und längstens binnen acht Tagen die Sache der vorgesetzten poli¬ tischen Landesstelle zur Entscheidung vorzulegen und den Ge¬ meinderath in der nächsten Sitzung, unter Auseinandersetzung der Sistirungsgründe, hievon zu verständigen. Die Vorgesetzte Politische Landesstelle ist dagegen verpflichtet, diese Entscheidung Ulit thunlichster Beschleunigung hinauszugeben, und falls die Angelegenheit zum selbstständigen Wirkungskreise der Genwinde gehört, von der Entscheidung gleichfalls den Landesausschuß zu verständigen. Der Präsident ist auch berechtigt, die Beschlüsse der Sectionen (Ausschüsse) des Gemeinderathes und der Special¬ commissionen (Z. 43), woferne dieselben den Beschlüssen des Gemeinderathes, oder aber den Gesetzen Widerstreiten, zu sistiren und dem Gemeinderathe zur Entscheidung vorznlegen. In den zum Wirkungskreise des Magistrates gehörenden Angelegenheiten, deren Erledigung in Gemäßheit der vom Gemeinderathe hiuausgegebenen Instruction keine Collegial- berathung erfordert, kann der Präsident selbstständig entscheiden. Cassenscontrirung. tz. 57., Der Präsident ist verpflichtet, von Zeit zu Zeit die Scontrirung der städtischen Cassen, sowie der Cassen aller unter der Aufsicht der Gemeinde stehenden Anstalten und Fonde anzuordnen und an dieser Amtshandlung theilzu- nehmen. Im Falle anerkannter Nothwendigkeit ist derselbe ver¬ pflichtet, die Liquidirung dieser Cassen zu verfügen. Handhabung der Ortspolizei. 8- 58. Der Präsident ist verpflichtet, alles was die Hand¬ habung der Ortspolizei erfordert, zu verfügen und die hiezu nöthigeu Geldmittel zu besorgen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 127 Bei plötzlichen Unglücksfiillen, z. B. bei Feuersbrünsten oder Hochwässern u. dgl. ist der Präsident berechtigt, die Aus¬ führung von Arbeiten jeder Art, soweit solche zur Beseitigung der augenblicklichen Gefahr unerläßlich notwendig sind, an¬ zuordnen, und jedes zu diesen Arbeiten taugliche Gemeinde¬ mitglied und selbst Auswärtige hiezu anzuhalten. In Fällen, wo zum Schutze des öffentlichen Wohles lz. B. bei Epidemien) die ortspolizeilichen Maßregeln der Gemeinde nicht ausreichen, oder wo zur Abwendung drohender Gefahren die eigenen Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Präsident unverzüglich der politischen Landesstelle hievon Anzeige zu erstatten. Androhung von Strafen. 8- 59. Wenn die Vollziehung einer nnaufschieblichen, vorübergehenden ortspolizeilichen Maßregel es uothwendig macht, ist der Präsident ausnahmsweise berechtigt, eine Geld strafe bis zu 10 fl., oder im Falle der Unvermögenheit zur Zahlung, eine Arreststrafe bis 48 Stunden anzndrohen- Ucbertragenc Wirksamkeit. 8- 60. Der Präsident besorgt die zum übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde gehörigen Geschäfte in der durch das Gesetz vorgeschriebenen, oder durch die Behörden vorge¬ zeichneten Weise. Wird die Bestimmung der Art der Aus¬ führung ganz oder theilweise der Gemeinde überlassen, so ist der Präsident in dieser Beziehung an den Beschluß des Ge- meinderathes gebunden. . In äußerst dringenden Fällen jedoch, wo der Beschluß des Gemcinderathes ohne Schaden oder Gefahr vorläufig nicht eingeholt werden kann, darf der Präsident nach eigenem Er¬ messen handeln; er muß jedoch nachträglich in möglichst kürzester Zeit für seine Anordnungen die Genehmigung des Gemeinde- rathes erwirken. Die Regierung kann die zum übertragenen Wirkungs¬ kreise gehörigen Geschäfte ganz oder theilweise anf eigene Kosten durch ihre Organe versehen lassen. Befangenheitsgründe. 8> 61. Der Präsident oder dessen Stellvertreter, somit mn städtischer Beamte darf an der Erledigung einer Ange¬ legenheit, welche seine privatrechtlichen Interessen, oder Vie 128 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. Interessen seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten oder Ver- schwägerten des ersten oder zweiten Grades betrifft, keinen Antheil nehmen. Verantwortlichkeit. Z. 62. Der Präsident ist sowohl für die eigenen, als auch für die Amtshandlungen der städtischen Aemter, dem Gemeinde- rathe, und für die Amtshandlungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, auch der Regierung verant¬ wortlich. Neben dieser Verantwortlichkeit des Präsidenten bleibt gegenüber dem Gemeinderathe die Haftung der anderen Mit¬ glieder des Magistrates und der Gemeindeämter für unter¬ lassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Präsi¬ denten übertragenen Geschäfte unberührt. Entschädigungsansprüche der Gemeinde, welche aus der in diesem Paragraphc ausgesprochenen Verantwortlichkeit abge¬ leitet werden, sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. -t. Abschnitt, vom Mirkungslircisc des Magistrates und anderer Gemeindeämter. Im Allgemeinen. 6!!. Der Magistrat besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vicepräsidenten, den städtischen Delegirtcn, den Magistratsräthen und den Hilfsbcamten. Der Präsident, der erste Vicepräsident und die städtischen Delegirten gehören in den Status des Magistrates, ohne daß sie hiedurch Mitglieder des Gemeinderathes zu sein aufhören. Der Magistrat besorgt unter Leitung des Präsidenten unmittelbar die Angelegenheiten der Gemeinde und der in ihrer Verwaltung stehenden Anstalten und Fonde, erledigt die laufenden Geschäfte in den ihm übertragenen Angelegenheiten. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde, namentlich in Angelegenheiten der politisches' Verwaltung, ist der Magistrat unter der Leitung des Präsi¬ denten die erste Instanz im städtischen Gebiete. In den Collegialsitzungen des Magistrates führt d« Präsident oder dessen Stellvertreter den Vorsitz. Ohne Vorsitz des Präsidenten oder dessen Stellvertreters kann der Magistrat keinen gütigen Beschluß fassen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 129 Vermögensverwaltung. 8.64. Der Magistrat ist verpflichtet, das Vermögen der Gemeinde und der Gemeindeanstalten wie am Vortheilhaftesten zu verwalten, wobei derselbe sich genau an den Voranschlag und die Gemeinderaths-Beschlüsse zu halten, und die Er¬ mächtigung des Gemeinderathes bezüglich der Ausgaben, deren Genehmigung demselben Vorbehalten ist, einzuholen hat. Zu den unabweislichen, im Voranschlag nicht vorgesehenen Auslagen, hat der Magistrat die Bewilligung des Gemeinde¬ rathes zu erwirken. Der Magistrat verwaltet die Gemeindeanstalten und be¬ aufsichtigt die mit eigenen Verwaltungen versehenen Gemeinde- anstalten, insoserne im Stiftungsacte oder durch Ueberein- kommen nicht etwas Anderes bestimmt ist. Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. 8- 65. Der Magistrat bewilligt die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen im Wege der Versteigerung und sorgt für die Aufrechterhaltung und genaue Erfüllung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften. Handhabung der Ortspolizei. 8.66. Denr Magistrate liegt unter Leitung und Ver¬ antwortlichkeit des Präsidenten die gesetz- und vorschrifts¬ mäßige Handhabung der Ortspolizei ob, insoserne nicht ein¬ zelne Geschäfte derselben landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen sind. Ausübung der Strafgewalt. .. 8. 67. Insoserne die Gesetze und Vorschriften, welche über me zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörige Ortspolizei dsstehen G. 30), eine Strafsanction aussprechen, und insoweit me Uebertretungen dieser Gesetze und Vorschriften nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, steht dem Magistrate unter Ortung des Präsidenten das Strafrecht in derlei Uebertretungs- fallen zu. In gleicher Weise sind auch die durch den Gemeinderath ^^durch^den Präsidenten angedrohten Strafen zu verhangen Es darf nur auf Geldstrafen, oder im Falle der Un- Slg. IX. z. Abth. Städteordnungen. 9 130 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. Vermögenheit zur Zahlung derselben, auf Arreststrafen erkannt werden. Die auf die Aburtheilung der Uebertretungen und ans die Ausübung der Strasgewalt Bezug nehmenden Angelegen¬ heiten müssen collegialisch verhandelt werden.. Das Straf- erkenntniß erfolgt durch Stimmenmehrheit. In dringenden Fällen kann auch der Präsident allein du Strafe, jedoch nur eine Geldbuße verhängen. Alle Stras- erkenntnisse sind in ein besonderes Buch einzutragen. Instanzenzug. 8. 68. Gegen die nach Z. 67 gefüllten Erkenntnisse steht die Berufung an die politische Landesstelle offen. Bestimmung der Geldstrafen. Z. 69. Die nach den U. 67 und 68 verhängten Geld¬ strafen fließen zu Gunsten der Ortsarmen in die Gcineindc- easse. Die Art der Verwendung derselben bestimmt der Gc- meinderath. Stellung der städtischen Dclegirten im Magistrate. 8.70. Die städtischen Dclegirten nehmen reihweise a« den Berathnngen und Beschlüssen des Magistrates mit ent¬ scheidender Stimme Theil, erledigen die ihnen vom Präsi¬ denten zngetheilten Geschäfte, und unterstützen den Präsidenten in der Ueberwachung und Erledigung der Geschäfte nach Maßgabe der vom Gemeinderathe erhaltenen Instruction und der speciellen Aufträge des Präsidenten. Buchhaltung. 8-?l. Die Buchhaltung unterliegt dem Geineinderathc und dem Präsidenten. Sie ist ein Hilfsorgan des Geineinde- rathes in Angelegenheiten der Controlle, und ein Hilfsorga» Les Magistrates bei Erledignng der Rechnungsgeschäfte. Ernennung der Beamten. . ß. 72. Der Gemeinderath ernennt den zweiten Vicepräsü ?üe Beamten der Buchhaltung über Vai- lchlag Les Präsidenten, alle anderen Beamten der Gemeinde' und der Gemcindeanstalten aber über Vorschlag des Mag>' strates. Bon dem Wirkungskreise der Gemeinde. >31 Ter zweite Vicepräsideut, die Magistratsräthe, der Bor¬ sten- des Banamtes, der Vorstand der Buchhaltung und der Cassier sind stabile Beamten. Der Gemcinderath bestimint, welche sonstige Dienstposten mit stabilen Beamten zu besetzen sind. Die stabilen Beamten haben in die Hände des Präsi¬ denten in Gegenwart des Magistratsrathskörpers den Eid ans Treue und Gehorsam für den Kaiser, ans Beobachtung der Gesetze und auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Der zweite Vicepräsident, die Magistratsräthe, der Vor¬ stand des Banamtcs, der Vorstand der Buchhaltung und der Eassier dürfen nicht untereinander im Verwandtschafts- oder Schwägerschafts-Verhältnisse bis einschließlich zum vierten Grade stehen. In diesem Verhältnisse dürfen auch die Vorsteher der Hilfsämter untereinander und mit ihren Untergebenen nicht stehen. Die Conceptsbeamten des Magistrates, welche zur Er- lcdignng der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs¬ kreises verwendet werden, müssen sich über die Ablegung der für die Staatsbeamten dieser Kategorie vorgeschriebenen prak¬ tischen Prüfungen ausweisen. Enthebung vom Dienste. , 8>/3. lieber die Enthebung vom Dienste (Pcnsivnirung, k-mieseirung, Suspendirung oder Entsetzung) der Gemeinde- t'sainten und -Diener entscheidet der Gemcinderath. Gegen die Entscheidung des Gemeinderathes steht der Partei die -Berufung an den Landesausschuß frei. . , Die stabilen städtischen Beamten sind vom Dienste ans "ipelben Gründen zu entfernen, ans welchen Staatsbeamte bei Administrativbehördcn der Entfernung vom Dienste unter- Dienstabzeichen. . 8. fl. Der Gemcinderath wird die äußeren Dienswb- leichen für den Präsidenten, die Vicepräsidenten, die städtischen i.elegirten und Beamten, sowie die Art der linisormirung eer Gemeindediener festsetzen. 9* 132 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg V. Haiiptstülk. Bon dem Gemeindehmlshalte und den Gcmcindmmlagen. Vermögcusinventar. ß. 75. Das sämmtliche bewegliche und unbewegliche Eigen- thuin, nicht nlinder sänuntliche Gerechtsame und Privilegien der Stadtgemeinde Lemberg nnd ihrer Anstalten, sind mittelst eines genauen Inventars in steter Uebersicht zu halten. Dieses Inventar ist im Laufe des ersten Jahres nach Einführung des gegenwärtigen Statutes zu verfassen; jede nachfolgende Aendernng ist in demselben ersichtlich zu mache». Jedem Gemeindemitgliede ist die Einsicht in dieses Im ventar gestattet. Erhaltung des Vermögens. Z. 76. Das Vermögen und das Gut der Gemeinde nnd ihrer Anstalten sind ungeschmälert und im guten Stande z» erhalten. Die Vertheilung des Vermögens oder des Gutes unter die Gemeindemitglicder ist untersagt. Benützung des Gemeindevermögens. 8.77. Das erträgnißfähige Vermögen der Gemeinde und ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, daß dasselbe die thron lichst größte nachhaltige Rente trage. Die Jahresüberschüsse sind zur Deckung der Erfordernisst des folgenden Jahres zu verwenden; insoserne sie für diese» Zweck nicht benöthigt werden, sind sie fruchtbringend anzm legen und zum Vermögen zu schlagen. Benützung des Gemeindegutes. MI auf den Umstand, wem und in welcher» Maße die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindcgutc- zusteht, ist sich nach der bisherigen unangefochtenen Hebung zu benehmen. Wenn und insoferne eine solche unangefochtene Uebung nicht »besteht, hat der Gemeinderath mit Beachtung der be¬ stehenden speciellen Rechtstitel die diese Theilnahme regelnde» Bestimmungen zu treffen, wobei derselbe für die Benützung des Gemeiudegutes eine Gebühr festsetzen kann. Der Ueberschuß des Einkommens aus dem Gemeind^ Von dem Gcmeindehaushalte u. den -umlagen. 133 gute, welcher nach Befriedigung der berechtigten Personen er¬ übrigt, fließt in die Gemeindecasse- Verwaltungsjahr. Z.79. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde beginnt und endigt gleichzeitig mit dem Verwaltungsjahre des Staate?. Jahresvoranschlag und Jahresrechnungen. 8. 80. Der Magistrat hat alljährlich den Voranschlag der Gemeindeanstalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr zu verfassen und denselben dem Gemeinderathe drei Monate vor Eintritt dieses Jahres vorzulegen. Der Gemeinderath hat spätestens einen Monat vor Ein¬ tritt des Jahres diesen Voranschlag auf Grundlage der In¬ ventare und Rechnungen zu prüfen und festzustellen. Die mit den einschlägigen Belegen versehenen Rechnungen über die Empfänge und Ausgabe der Gemeinde und der Geineindeaustalten hat der Magistrat spätestens dm Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Gemeinderathe zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. . Sowohl der Voranschlag als anch die Jahresrechnungen müssen, bevor dieselben dem Gemeinderathe zur /Prüfung mitgetheilt werden, vorläufig wenigstens durch zwei -woqen zur Einsicht der Gemeindemitglieder aufgelegt werden. >e Bemerkungen der Geineindemitglieder sind bei der Prüfung in Erwägung zu nehmen. Falls in den Rechnungen Mängel bemerkt werden, - kennt der Gemeinderath gegen die hiefür verantwortlichen Personen, mit Vorbehalt des weiteren Verfahrens nach Ma߬ gabe der bestehenden Vorschriften. 8- 8l. Bei der Vermögensgebahrung Pt sich genai den festgestellten Voranschlag zu halte». . . Zu Auslagen, welche unverschieblich sind, und in dm einfchlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar mcht, oder nicht vollständig finden, ist die Genehmigung de? Gemeinderathes erforderlich. . In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo dw vorläufige Genehmigung ohne großen Schaden und ohne Gefahr mw «"geholt werden kann, darf der Präsident die Auslage bestreiten, muß jedoch unter eigener Verantwo^ ^'Mfien acht Tagen die Genehmigung des Gememderath 134 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. Bestreitung der Ausgaben. 1. Aus den Einkünften. Z. 82. Die Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunächst aus den Einkünften der Gemeinde zu bedecken. Aus besonderem Vermöge». 8. 83. Ist zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besondere» Vermögen gewidmet, so sind zu diesem Zwecke vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden. Die Widmung dieser Einkünfte darf nicht geändert werden. Mit dem Besitze des Gemeindegutes verbundene Auslagen 8-84. Die mit dem Besitze und der Benützung des Ge¬ meindegutes verbundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Abgaben, dann die Aufsichts- und Erhaltungs-- und andere Kosten sind, insoweit zu deren Bedeckung die von dem Ge¬ meindegute in die Gemeindecasse einfließenden Einkünfte de» Gemeindegutes uicht hinreichen, von den Theilnehmern an den Nutzungen des Gemeindcgntes, nnd zwar nach dem Ver bältnisse dieser Theilnahme zu tragen. Sondcrauslagen. 8. 85. Auslagen, welche bloß das Interesse einzelner Oertlichkeiteu, Theile der Gemeinde, Einwohnerclassen, oder einzelner Grnnd- oder Hausbesitzer betreffen, sind, insoweit nicht andere Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen, von den betheiligten Parteien zu tragen. 2. Aus Zuschlägen zu den Steuern und anderen Abgaben. 8- 86. Jnsoserne die im 8. 82 angegebenen Einkünfte zur Bestreitung der Ausgaben zu Geineindezwecken nickst aus langen, kann der Gemeinderath auslegen l u) Zuschläge zu den directen Steuern oder zur Verzeh¬ rungssteuer; I>) andere Abgaben, welche in die Kategorie der Steuer¬ zuschläge nicht gehören. Zur Giltigkeit eines die Auslage von Steuerzuschtägen, oder die Emführung neuer, oder die Erhöhung bestehender Gememdeauflagen betreffenden Beschlusses ist es" nothwendig, Von dem Gemeindehaushalte u. den -umlagen. 135 daß derselbe in zwei nicht früher als binnen acht Tagen aus¬ einander nachfolgenden Sitzungen gefaßt werde. s) Steuerzuschläge. 8- 87. Die Zuschläge zu deu direkten Steuern sind in der Regel auf alle in der Stadtgemeinde Lemberg vorge ichriebeuen directen Steuern, und zwar auf alle gleichmäßig (nach demselben Percentensatze) umzulegen. Diese Zuschläge sind im ganzen Umfange der Gemeinde gleichmäßig umzulegen. Die Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind in den 88- 31 und 92 enthalten. 8- 88. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gebiete der Stadt Lemberg getroffen werden; die Production und der Handelsverkehr dürfen da¬ durch nicht getroffen werden. 8.89. Zur Auflage von Zuschlägen, welche 20 Percent der directen Steuern, oder 40 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, ist die Bewilligung des Landesausschusses noth- wendig. Zuschläge, welche 30 Percent der directen Steuern oder 50 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, können nur kraft eines Landesgesetzes aufgelegt werden. i>) Andere Abgaben. 8- 90. Zur Einführung von Abgaben, welche in die nategorie der Zuschläge zu directen Steuern oder zur Ver¬ zehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon be¬ stehender Abgaben dieser Art, dann zur Einführung der Zins- ouslage, welche von dem von den Einwohnern gezahlten -chvhnungszinse, oder vom Schätzungswerts dieses Zinses «nzuheben ist, wenn diese Zinsauflage 10 Kreuzer von jedem Zmsgulden übersteigt, ist ein Landesgesetz erforderlich. Die aus dem Propinatiousrechte fließenden Abgaben von der Einfuhr, der Erzeugung und dem Ausschanke pro- stmatiouspflichtiger Getränke können nicht als Zuschläge zur Verzehrungssteuer angesehen werden. Ausnahmen. 8-91. Mit Zuschlägen zu den directen Steuern können nicht getroffen werden: , „ . . Beamten und Diener des Hose?, des Staates, des-ame^, l36 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. der Gemeinde, der Landes- und Gemeindeanstalten, öffentliche Lehrer, Militärpersonen, sowie die Wittwen und Waisen dieser Personen, bezüglich ihrer Dienstbezüge nnd aus dem Dienstverhältnisse entspringenden Pensionen, Provisionen, Unterstützungen und anderer Genüsse; d) Seelsorger, bezüglich deren Congrua. Z.92. Zu einem auf die directen Steuern mit verschie¬ denem Percentensatze umzulegenden Zuschläge ist die Zustim¬ mung des Landesausschusses erforderlich. Kundmachung der Beschlüsse über Zuschläge und Abgaben. 8- 93. Ein Beschluß des Gemeinderathes über Steuer¬ zuschläge und andere Abgaben (8- 86 a, b) muß in der Ge¬ meinde kundgemacht werden. Ist zu einem solchen Beschlüsse die höhere Genehmigung erforderlich, so steht jedem Gemeindemitgliede frei, über den¬ selben binnen acht Tagen Bemerkungen einzubriugen, welche bei der Einholung der höheren Genehmigung vorzulegen find. Einhebung der Zuschläge und Abgaben. 8- 94. Steuerzuschläge sind durch dieselben Organe cin- zuheben und Lurch dieselben Mittel einzutreiben, wie die landesfürstlichen Steuern. Andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem gütigen Gemeinderathsbeschlusse für Gemeinde¬ zwecke stattzufinden haben, ebenso die nach dem gegenwärtigen Statute verhängten Geldstrafen, hebt der Magistrat durch seine Organe ein, und im Falle der Nichtzahlung treibt er dieselben mittelst der Mobilarexecution in gleicher Art wie die Steuerrückstände ein. Concurrenzen. 8- 95. Die Concurrenz zu Kirchen-, Psarr- und Schul- G sowie zmn Straßenbaue ist Gegenstand besonderer co für gewisse Erfordernisse bestehenden, auf specielle mechtstitel sich gründenden Concurrenzen bleiben aufrecht. Angelegenheiten d. christl. u. israel. Bevölkerung. 137 VI. Hanptstück. Bon der Besorgung der specicllcn Angelegenheiten der christlichen nud isrnelitischcn Bevölkerung. Rechte der christlichen und israelitischen Bevölkerung. Z. 96. In der Stadtgemeinde Lemberg verbleibt sowohl die christliche als auch die israelitische Bevölkerung im Eigen- thume, Besitze und in der Benützung der ausschließlich für ihre eigenen Religions-, Lehr- und Woblthätigkeltszweüe bestinlmten Anstalten und Fonde, und bestreitet aus eigenen Mitteln die Auslagen sür solche Anstalten und andere Reli- gions-, Lehr- und Wohlthätigkeitszwecke, au welchen die aus¬ schließliche Theilnahme nur ihr allein zukommt. Jnsofernc jedoch diese Ausgaben bisher aus den all¬ gemeinen Einkünften der Gemeinde bestritten wurden, pur dieselben auch fernerhin aus diesen Einkünften zu bestreiten. Besorgung der speciellen Angelegenheit der christlichen Bevölkerung. 8. 97. Die speciellen Angelegenheiten der christlichen Be¬ völkerung werden, insoferne die Gebahrung mit denstlb, gesetzmäßig dem Gemeinderathe zukommt, durch dielen Aaiy nach den Bestimmungen des gegenwärtigen s-tatutes, ,t0oa) mit der Beschränkung verwaltet, daß die israelitischen w glieder des Gemeinderathes an der Abstimmung über diele Angelegenheiten und an der Erledigung dieser Angelegenbeit, >m Allgemeinen nicht theilznnehmen haben. Sollten unter den Mitgliedern des Gemeinderathes ) wenigstens achtzig (80) Räthe christlicher Religion vorymioen lein, f° ist nach den Bestimmungen des 8. 2""^ ordnung ein christlicher Administrationsrath elnzu,ctzen, wemn, d'e im Z. 98 angeführten speciellen Angelegenheiten der chnp- üchen Bevölkerung nach den Vorschriften des gegenwärtige Statutes zu verwalten hat. . ^r Zur Giltigkeit der Beschlüsse in Angelegenhntcn dn^r Ast ist die Gegenwart von mehr als der Holste .i schen Gemeinderathsmitglieder, und beziehungsweise des °) UchenAdministrationsrathes, und die absolute Stimmenmehrheit dieser Mitglieder erforderlich. . . ^„.MicNen 8-98. Z» den speciellen Angelegenheiten der christlich Bevölkerung gehören: IM Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. a) die Angelegenheiten der Kirchen und anderer religiösen Orte, die Angelegenheiten des Cultus, die Ausübung des Patronatsrechtes, die Präsentation oder die Er¬ nennung der Seelsorger, Religionslehrer und Kirchen¬ diener; b) die Angelegenheiten der für Christen, oder für Zwecke, an welchen bloß Christen theilnehinen, bestimmten An¬ stalten, Stiftungen, Stipendien und anderer Fonde; ch die Angelegenheiten des, ein einschließliches Eigeuthuni der christlichen Bevölkerung bildenden, oder ausschlie߬ lich für diese Bevölkerung bestimmten, oder auch in deren ausschließlicher Benutzung stehenden Vermögens. Besorgung der speciellen Angelegenheiten der isracli tischen Bevölkerung. Z. 99. Die Verwaltung der speciellen Angelegenheiten der israelitischen Bevölkerung verbleibt bei dem bisherigen Cultusvorstande dieser Bevölkerung. Zu diesen Angelegenheiten gehören: a) die Angelegenheiten der Bethäuser, der Friedhöfe, die Angelegenheiten des Cultus, die Bestellung der Rabbiner, Prediger, Religionslehrer und Religionsdiener; b) die Angelegenheiten der für Israeliten, oder für Zwecke, an welchen blos Israeliten theilnehinen , bestimmten Anstalten, Stiftungen, Stipendien und anderer Fonde; n belegen. Diese Strafen fließen in die Gemeindecasse. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten kann der Präsident oder dessen Stellvertreter, hach vorhergegangener Durchführung der Disciplmarunter- lnchung, vom Statthalter ini Einvernehmen mit dem-ander- Ausschüsse seines Amtes entsetzt werden. IM Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. Aufstchts- und Sistirungsrecht der Staatsverwaltung. Z. 107. Tie Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite, und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe. Dieses Aufsichtsrecht wird von der politischen Landesstelle ausgeübt. Dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Be¬ schlüsse des Gemeinderathes und die nöthigen Ausklärungen verlangen. 8- 108. Die politische Landesstelle hat das Recht und die Pflicht, die Vollziehung eines vom Gemeinderathe ge¬ faßten Beschlusses zu untersagen, wenn dieser Beschluß den Wirkungskreis des Gemeinderathes überschreitet, oder gegen die Gesetze verstößt. Gegen eine solche Untersagung steht der Recurs an das Ministerium des Innern offen. Wenn die Angelegenheit den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betrifft, so hat die politische Landesbehörde von dem erlassenen Verbote gleichzeitig den Landesansschnß in Kenntnis; zu setzen. Z. 109. Die politische Landesbehörde hat auch über Be¬ schwerden gegen Verfügungen des Präsidenten und des Magi¬ strates zu entscheiden, durch welche die Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden, insoferne diese Verfügungen nicht auf solchen Beschlüssen des Gemeinderathes gegründet stnd, rücksichtlich welcher die Entscheidung über Berufungen dem Landesausschusse zusteht. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ist die Berufung in jedem Falle bei der politischen Laudesstelle einzubringen. Abhilfe auf Kosten der Gemeinde. > H'^0' 'W^m der Gemeindcrath es unterläßt oder ver¬ weigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen I? Hof bie Politische Landesstelle aus Kosten und Gesagr der Gemeinde die Abhilfsniaßregeln zu verfügen. «enn die Angelegenheit zum selbstständigen WirkungS- kliise der Gemeinde gehört, und nicht der Fall einer dringen¬ den Gefahr emtritt, hat die politische Landesstelle vor Ein- leitung der Abhilfsmatzregeln sich mit dem Landesausschusse ins Einvernehmen zu setzen. Von der Aufsicht über die Gemeinde. 141 8- 111. Die politische Landesstelle ist berechtigt, den Präsidenten oder dessen Stellvertreter, welcher seine Pflichten in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises verletzt oder vernachlässigt, mit einer Ordnungsstrafe bis zwei¬ hundert Gulden zu belegen. Diese Strafe stießt in die Ge- meindecasse. Ist die Pflichtverletzung so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht weiterhin überlassen werden kann, und wenn der Gemeinderath über Aufforderung dagegen keine Abhilfe schafft, so kann alsdann die politische Landesstelle für die Dauer dieses Zustandes zur Besorgung der gedachten Ge¬ schäfte ein anderes Organ auf Kosten der Gemeinde bestellen. Sowohl in diesen! Falle, als auch in den im Z. 110 an¬ gegebenen Fällen ist mit aller thunlichen Sparsamkeit derart vorzugehen, daß die Gemeinde über das umgängliche Be- diirfniß nicht belastet werde. Auflösung des Gemeinderathes. 8- 112. Der Statthalter kann den Gemeinderath auf¬ lösen. Der Gemeinde steht der Recurs an das Ministerium des Innern offen. Dieser Recurs hat keine aufschiebende Wirkung. Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung muß eme neue Wahl ausgeschrieben werden. - Tie Statthalterei hat im Einverständnisse mit dem Landes- ausschusse die zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte m. zur Einsetzung des neuen Gemeinderathes erforderlichen Ma߬ regeln zu treffen. . . Bis die Wahl des neuen Gemeinderathes vollzogen wirb, verbleiben der Präsident und der Vicepräsident aus rhren Posten, besorgen die laufenden Gemeindeangelegenheiten uno üben die dem Gemeinderathe bei den Wahlen zustchendcn Rechte aus. . , Der Gemeinderath, welchen der Statthalter aufgelöst ha, ^nn, jedoch lediglich zur Einbringung des Recnrses, zu einer geheimen Sitzung sich versammeln. 142 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. VIII. Hmptstülk. Boriibergcheildc PchimmuMil. Wahl und Constituirung des ersten Gcmeinderathes. Z. 113. Sobald dieses Gemeindestatut verbindliche Krast erhält, hat der bisherige Bürgermeister die Wahlen für den neuen Gemeinderath einzuleiten, und der bestehende Gemeiiede- rath wird bei diesen Wahlen die in diesem Statute deni Ge- meinderathe übertragenen Geschäfte besorgen. Nach beendigter Wahl, sobald wenigstens drei Viertheilc der Neugewählten die Wahlen angenommen haben werden, erhält jeder derselben von dem bisherigen Bürgermeister ein Certificat der auf ihn gefallenen Wahl, welches ihn zum Ein¬ tritte in den Gemeinderath berechtigt. Gleichzeitig mit dem Zusammentritte von drei Viertheilen der neugewählten Gemeinderäthe, löst sich der bisherige Ge¬ meinderath auf. Der neue Gemeinderath constituirt sich unter dem Vor¬ sitze des bisherigen Bürgermeisters. Wenn die Giltigkeit der Wahl von wenigstens drei Vicr- theilen der neugewählten Gemeinderäthe anerkannt wird, wird der Gemeinderath in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Statutes zur Wahl des Präsidenten, des ersten Vicepräsidenten und der städtischen Delegirten schreiten. Von der Art der Geschäftsbehandlung. 8' 114. Bis zum Zeitpunkte der Herausgabe neuer Amts- instructionen und einer neuen Geschäftsordnung sind alle Geschäfte bei dem Gemeinderäthe, dem Magistrate und den andern städtischen Aemtern in der bisher üblichen Weise zu erledigen; sollte aber dieselbe mit diesem 'Gemeindestatute iw Widerspruche stehen, so hat der Gemeinderath unverzüglich entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Von d. Wahl d. Mitglieder des Gemeinderathes. läll L. wnhlordniing für die Gememde der köiliglichen Hauptstadt Lemberg. I. Haiiptstiick. Bon der Wahl der Mitglieder des Gemeind eratheS. l. Alischnitt. Pom wohlrechte und der Mhsinirkeit. Wahlrecht. 8' i - Das Recht zur Wahl der städtischen Gemeinderäthe haben nachstehende Personen, wenn sie österreichische Staats¬ bürger sind: 1. die Bürger und Ehrenbürger der Stadt Leinberg; 2. die Gemeindeangehörigen und Gemeindegenossen (ß. 8 Gem. Ges.), insofern sie in eine der nachstehenden Kategorien fallen: a) diejenigen, die als Eigenthüiner oder als Lebtagsbesitzer innerhalb der Gemarkung der Stadt eine ererbte, oder wenigstens seit einem Jahre erworbene, der Grund- oder Gebäudesteuer unterliegende Realität (ein Grundstück oder nn Hans) besitzen; b) diejenigen, die innerhalb des städtischen Gebietes eine der Erwerbsteuer unterliegende Beschäftigung betreiben, und hievon seit einem Jahre wenigstens acht Gulden jährlich an directer Steuer ohne Einrechnung der Zu¬ schläge entrichten; ch diejenigen, welche aus was immer für einem Titel seit einem Jahre wenigstens zwölf Gulden an directer Steuer ohne Einrechnung der Zuschläge in Lemberg entrichten; -> die höhere Geistlichkeit, ferner die Pfarrer, die Piarr- administratoren, die Ortsgeistlichen und Katecheten, dann die Hilfsgeistlichen aller gesetzlich anerkannten christlichen Confesstonen, sowie die Klostervorsteher; a) die Prediger der Lemberger israelitischen Bevölkerung, sowie der mit der Matrikelführung betraute Rabbiner; i) dienende, pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Landes- oder Gemeindebeamten, nicht minder Beamte der Landes- und Gemeindeanstalten, die wenigstens fett einem Jahre in der Gemeinde ihren stabilen Wohngtz haben; Ä Advocate», Notare, Doctoren aller Facultäten, Magist" 144 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. der Chirurgie uud Pharmacic, die Chesredacteure der Zeitschriften politischen und wissenschaftlichen Inhaltes; b) die Vorsteher, Professoren und Lehrer aller innerhalb des Stadtgebietes bestehenden, auf Kosten des Staates, des Landes oder der Gemeinde erhaltenen Schulen und öffentlichen Lehranstalten; i) Officiere und Militärparteicn mit Officierstitel, wenn sie sich im definitiven Ruhestände befinden, oder mit Beibehaltung des Militärcharakters quittirt haben. 3. Der Staat, das Land, sowie jene Corporationen, Anstalten und öffentlichen Fonde, deren oberste Leitung ihren Sitz in Lemberg hat, wenn sie von ihrem eigenen Vermögen oder Einkommen in der Gemeinde seit einem Jahre wenigstens 250 st. jährlich an directer Steuer ohne Zuschläge entrichten. 4. Industrielle, Vereine und Gesellschaften, deren Leitung in Lemberg ihren Sitz hat, wenn sie von eigenem Vermögen oder Einkommen jährlich an directer Steuer ohneZuschläge wenigstens 50 fl. entrichten. Ausnahme. 8-2. Ausgenommen vom Wahlrechte sind: a) dienende Officiere und dienende Militärparteien nui Officierstitel, dann die zu den Unterparteien und dem Mannschaftsstande gehörigen Militärpersonen, jedoch aus¬ schließlich der nicht einberufenen Reservemänner; b) Dienstboten und Personen, welche vom Tag- oder Wochen¬ lohne leben; c) diejenigen, die armuthshalber aus den zu wohlthätigen Zwecken bestimmten Fanden eine Unterstützung erhalten. Ausschluß wegen strafbarer Handlungen. 8.3. Ob und aus wie lange mit einer strafgercchtlichen Vernrtheilung der Verlust des Wahlrechtes und die Wähl¬ barkeit verbunden sei, wird durch die Strafgesetze bestimmt. Derzeit sind im Sinne des Gesetzes vom 15. November 1867 (RGB. Nr. 131)^) vom Wahlrechte ausgeschlossen: Per¬ sonen, welche wegen eines im zweiten Absätze des Z. 6 unler Z' 1—10 dieses Gesetzes nicht angeführte» Verbrechens, oder wegen der Uebertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, h Bgl. Manz'schc Gesetzes-Ausgabe, Band IV. Non d. Wahl d. Mitglieder des Gemeinderathes. 145 der Theilnehmnng an denselben nnd des Betruges (88- 460, 461, 463 und 464 Str. G.) zur Strafe vcrnrtheilt worden sind, n. z. solange der im letzten Absätze des 8- 6 des be¬ zogenen Gesetzes bezeichnete Zeitraum nicht abgelaufen ist. Ueberdics sind vom Wahlrechte auch ausgeschlossen, welche wegen der im vorhergehenden Absätze bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung stehen, solange die Untersuchung dauert. Ausübung des Wahlrechtes. 8' 4. Die Wahlberechtigten stimmen persönlich. Von diesem Grundsätze bestehen folgende Ausnahmen: 1. Für nicht eigenbercchtigte Personen stimmen deren gesetzliche Vertreter. 2. Für die jn ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin stimmt ihr Ehegatte oder Bevollmächtigter, für andere Frauens¬ personen stimmen die Bevollmächtigten derselben. 3. Personen, welche aus Anlaß der ihnen überwiesenen Gemeinde- oder andern öffentlichen Geschäfte von der Ge¬ meinde abwesend sind, können durch Bevollmächtigte stimmen. 4. Die Besitzer einer Realität oder einer Erwerbs¬ unternehmung können, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren bestellten Bevollmächtigten zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. 8-5. Der Staat, das Land, die öffentlichen Anstalten und Fonde stimmen durch jene Personen, welche die betreffende Verwaltungsbehörde hiezu ermächtiget. , 8-6. Für Korporationen, Vereine und Gesellschaften stimmen ihre nach den gesetzlichen, oder nach den gesellschaft¬ lichen Bestimmungen berufenen Vertreter, oder die von ihnen ernannten Bevollmächtigten. , 8- Die Mitbesitzer Einer Realität haben Alle zusammen nur Eine Stimme. , . , ,, Desgleichen hat eine Handels- oder Jndustriegesellschaft nur Eine Stimme, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Gesell¬ schafter. Eine Liegenschaft wird als eine Einheit betrachtet, so- >ange sie in den Grundbüchern Einen Körper bildet. Die -Altbesitzer eines Hauses oder Grundstückes ernennen behuG -lusübung des Stimmrechtes einen gemeinschaftlichen Bcvou- "wchtigten. ' Wenn in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute Mtvc- s'tzer sind, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Geh Slg. IX. s. Abth. StSdteordmmiM. 10 146 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. Bedingungen der Vertretung. ß. 8. Ein Vertreter oder Bevollmächtigter darf Niemand sein, wer nicht österreichischer Staatsbürger, oder nicht eigen¬ berechtigt ist, oder wer von der Wahlberechtigung ausgenommen oder ausgeschlossen ist (ZZ. 2 und 3). Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten und muß eine Vollmacht vorweifen. Wählbarkeit. 8-9. Wählbar zu Mitgliedern des Gemeinderathes sind die Gemeindeglieder männlichen Geschlechtes, wenn sie das Wahlrecht besitzen, das 30. Lebensjahr geendigt haben und eigenberechttgt sind. Ausnahmen. 8-10. Es können nicht gewählt werden: a) die Beamten der vorgesetzten politischen Behörde und der in der Gemeinde bestellten landesfürstlichen Polizeibehörde: b) die Beamten und Diener der Gemeinde und der Ge¬ meindeanstalten, solange sie sich im Dienste befinden, und nach ihren: Austritte aus dem Dienste, solange die von ihnen in Folge ihres Dienstverhältnisses gelegten Rechnungen nicht erledigt sind; c) Personen, welche mit der Gemeinde in einem Rechts streite stehen; ä) Gemeindeschuldner, bei welchen Zahlungen rückständig sind, es Pächter von Gemeinderealitäten und Gemeindeeinkünsten. Ausschließung wegen strafbarer Handlungen. 8.11- Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: „ a) m Gemäßheit des Gesetzes vom 15. November 18»" (Nr. 131 RGB.) 's Personen, welche wegen eines Ber brechens, oder wegen der llebertretung des Diebstahls der Veruntreuung, der Theilnehmung an denselben >uu des Betruges (88- 160, 461, 463 und 464 Strafgesetz.' zur Strafe verurtheilt worden sind, n. z. solange dec nn zweiten und letzten Absätze des 8- 6 des bezogene« Gesetzes bezeichnete Zeitraum nicht abgelanfen ist; , o) Personen, welche wegen der im vorhergehenden Absätze dieses Paragraphes angeführten strafbaren Handlung"« 9 Bgl. Manz'schc Gesetzes-Ausgabe, Band :v. Bon d. Wahl d. Mitglieder des Gemeinderathes. 147 in Untersuchung gezogen worden sind, solange die Untersuchung dauert: e- Personen, über deren Vermögen der Concurs der Gläu¬ biger eröffnet wurde, solange die Concursverhandlung dauert; ä) Personen, welche wegen einer aus Gewinnsucht verübten Handlung im Wege des Discipliuarverfahrens des Amtes entsetzt, oder aus dem öffentlichen Dienste entlassen worden sind, u. z. auf die Dauer von drei Jahren nach ihrer Entfernung. 2. Abschnitt. Kon der Norbrreitung M Wohl. Verzeichnis? der Wähler. .. 8-12. Für die Wahl des Gemeinderathes hat der Ma¬ gistrat ein genaues Verzeichniß aller Wähler zu verfassen. . Die Wählerlisten haben Vor- und Zunamen der Wähler, sowie die Angabe des Titels zu enthalten, auf dem ihr Wahlrecht beruht, Reklamationen. 8.13. Wenigstens sechs Wochen vor der Wahlvornahme Iwd die Wählerlisten beim Magistrate aufzulegen. Jedes Gemeindeglied ist berechtigt, Einsicht in dieselben zu nehmen. Die Auflegung der Listen zur Einsicht ist gleichzeitig unter Festsetzung eines lätägigen Termines zur Einbringung bon Reklamationen in der Gemeinde kundzumachen. Eine aus dem Präsidenten der Stadt als Vorsitzenden und vier vom Gemeinderathe aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern zusammengesetzte Commission hat binnen drei fragen über die vor Ablauf des vorgeschriebenen Termins "^gebrachten Reklamationen zu entscheiden und in den Wahle»- "slen die von derselben für zulässig erkannten Berichtigungen ungesäumt vorzunchinen. . Gegen einen abweisenden Cominissionsbcschluß steht dem ucelaiuirenden das Recht der Berufung an den Gemeinde- rath offen. , , Eine solche Berufung muß binnen drei Tagen nach e>> i? .Verständigung des Reclamirenden von der abschlägigen ,ücheidung bei der Commission eingebracht werden, und ü on derselben dem Gemeinderathe ungesäumt Vorzügen. 10* 148 Statut für dir königl. Hauptstadt Lemberg. Für die im Zuge befindlichen Wahlen ist die Entscheidung des Gemeinderathes endgiltig. In Gemäßheit der gefällten rechtskräftigen Entscheidungen hat unverzüglich die Berichtigung der Wählerliste zu erfolgen. In der letzten Woche vor der Wahl darf in den Wähler¬ listen keine Verbesserung vorgenommen werden. Vorwahlversammlungen dürfen in den letzten drei Wochen vor der Vornahme der Wahl stattfinden. Kundmachung des Wahltermines. ß. 14. Der Präsident der Stadt hat die Wählen wenigstens drei Wochen vor ihrer Vornahme auszuschreiben, in der Kund¬ machung Zeit und Ort der Wahlvornahme zn bestimmen und von dieser Ausschreibung der politischen Landesstelle und dem Landesausschusse die Anzeige zn erstatten. Ü. Abschnitt, von der Vornahme der Wahlen. Wahlcommission. 8-15. Die Wahl wird durch eine Wahlcommission ge- leitet, welche aus dem Präsidenten der Stadt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern be¬ steht. Die Commissionsmitglieder werden vom Gemeinderathe, drei aus seiner Mitte und drei aus den die Bedingungen der Wählbarkeit besitzenden Wählern gewählt. Oeffentlichkeit. Eröffnung des Wahlactes. 8' 16. Dio Wahlen finden öffentlich statt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat der Vorsitzende der Wahl' commission den versammelten Wählern die in den 88- 9,. 9' und 11 dieser Wahlordnung enthaltenen Bestimmungen übel die Bedingungen der Wählbarkeit gegenwärtig zu halten, die Vorschriften über die Abstimmung und Stimmzählung zu ei' klären, nnd die Wähler auszufordern, ihre Stimme nach freier Ueberzeugung nnd unabhängig von allen Nebenrücksichten I" abzngeben, wie es nach ihrem besten Wissen und GewM das Gemeindewohl erfordert. Abstimmung. 8.17. Jedes Viertel der Stadt Lemberg kann, wenn dies d,e bessere Ordnung erheischt, abgesondert abstinnncn. Zuerst stimmen jene Mitglieder der Wahlcommission, welche Von d. Wahl d. Mitglieder des Gemeindcrathes. >49 wahlberechtigt sind, worauf durch ein Cominissionsmitglied die Wähler in der Reihenfolge, wie sie in der Wählerliste em- getragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen werden. Ein bei dem Aufrufe feines Rameus abwesender Wähler darf erst nach Verlesung der ganzen Wählerliste die Stimme abgeben und hat sich deshalb bei der Wahlcomruiftrou zu melden. Im Falle eines sich ergebenden Zweifels hat der «tum mende den Beweis der Identität feiner Person Lurch Zeugen, welche der Wahlcommissiou bekannt sind, zu liefern. Mündliche oder schriftliche Abstimmung. 8.18. Jedem Wähler steht frei, seine Stimme mündlich oder schriftlich abzugebeu. Ein Wühler, welcher mündlich stimmt, hat hundert Per¬ sonen, welche er zu Gemeinderätheu wählt, zu benennen. Ein Wähler, welcher feine Stimme schriftlich abgrbt, hat auf einen Zettel verzeichnet die Namen von hundert Personen, welche nach feinem Wunsche Gemeiuderäthe werden sollen, anzngeben. , ... Die Namen, welche die Anzahl der Gemeinderathe über¬ steigen, werden bei der Stimmenzählung nicht beruekgcyngr. Eintragung der Stimmen. 8.19. Bei der mündlichen Stimmgebung t^t tun Schrifts Mhrer in die Stimmliste sogleich in Gegenwart de-.- Wähler-.- neben dessen Namen die von ihm angegebenen »tarnen ein- zutrageu. Gleichzeitig werden die durch die Stimmenden ange¬ gebenen Namen in der Gegenliste derart verzeichnet, das; °er Sum ersten Male genannte Name in dieselbe eingetragen, uno mit jeder folgenden Nennung dieses »tarnens demselben fortlaufende Zahl 2, 3 u. f. w. beigesetzt wird. Bei der Stimmgebung mittelst Stimmzette n ha Schriftführer in der Stimmliste neben dem °e- Wählers anzumerken, daß von demselben der Stimmzettel abgegeben wurde. , . Die Stimmzetteln sind bis zur Stimmzahlung Gesäße, in welches dieselben von den Wählern hmeingeleg werden, aufznbewahren. 150 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. Schluß der Abstimmung. Stimmzählung. ß. 20. Sobald von allen anwesenden Wählern die Stimmen entgegengenommen wurden, ist vom Vorsitzenden der Wahl¬ commission die Abstimmung für geschlossen zu erklären, wo¬ rauf die Commission bezüglich der mündlichen Abstimmung die beiden geführten Listen miteinander, bezüglich der Ab¬ stimmung durch Zetteln die Zahl der abgegebenen Stimm¬ zetteln mit der Stimmliste zu vergleichen hat; die Commission bat sogleich über die durch allenfalls wahrgenommene Irrungen entstandenen Zweifel zu entscheiden, und schreitet sodann zur Stimmzählung. Behufs Zählung der schriftlich abgegebenen Stimmen hat ein Mitglied der Commission die auf den Stimmzetteln ver¬ zeichneten Namen zu verlesen, ein zweites Mitglied dagegen hat den zum ersten Male genannten Namen einzutragen und bei jeder folgenden Nennung dieses Namens die fortlaufende Zahl 2, 3 n. s. f. beizusetzen. Das Ergebniß der Stimmzählung ist auf der Stimmliste, welche von dein Vorsitzenden und den Commissiousmitgliedern zu unterfertigen ist, ersichtlich zu machen. Z. 21. Gewählt sind diejenigen, welche die absolute Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wähler erhalten haben. Wenn eine solche Mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt wurde, so ist zu einer wiederholten engeren Wahl zwischen denjenigen Personen zu schreiten, welche nach den Gewählten bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erzielten. Für die engere Wahl bringt die Commission zweimal so¬ viel Candidaten in Antrag, als noch Mitglieder zu wühlen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer für die enger« Wahl als Candidat in Antrag gebracht werden soll. Die Stimmen, welche auf eine als Candidat für die engere Wahl nicht in Antrag gebrachte Person süllt, ist ungiltig. Ergibt sich bei der engeren Wähl Stimmengleichheit, so entscheidet Las Los. Schluß des Wahlactes. — Constituirung des Gemeinderathes. 8- 22'. Schluß der Wahlen hat die Wahlcommission dem Gemeinderathe das über die Wahlhandlung anfgenommene Von d. Wahl d. Mitglieder des Gcmcinderathes. 151 Protokoll sammt allen Belegen vorzulegen; der Präsident der Stadt hat den Vollzug der Wahlen und die Namen der Ge¬ wählten, welche er gleichzeitig hievon zu verständigen hat, kuudzmnachen. Sobald wenigstens drei Viertheile der neugewählten Mit¬ glieder die Wahl angenommen haben, hat sie der Präsident zur Constituirung des Gemeinderathes aufzusordern. Die Constitnirnng erfolgt unter dem Vorsitze des bis¬ herigen Präsidenten, welcher in dem constituirten Gemeinde- rathe bis zur Bestätigung der Wahl des neuen Präsidenten, den im Z. 26 vorgesehenen Fall ausgenommen, den Vor¬ sitz führt. Verifikation. Außerkraftsetzung und Ergänzung von Wahlen. A. 23. Der constituirte Gemcinderath prüft den Wahlact und entscheidet endgültig die Giltigkeit dieses Actes, sowie über die Giltigkeit der einzelnen Wahlen, nicht minder über die gegen die Wahlen vorkommenden Reklamationen, welche in der unüberschreitbaren Frist von acht Tagen, vom Tage der Kundmachung der Wahl an gerechnet, bei demselben ein¬ zubringen sind. Die politische Landesstelle kann die Wahl von Personen, welche die Erfordernisse der Wählbarkeit nicht besitzen, annulliren. Gegen eine solche Annullirnng steht jedoch sowohl dem¬ jenigen, dessen Wahl für ungiltig erklärt wurde, als auch der Gemeinde die Berufung an das Ministerium des Innern offen. Zur Ergänzung der in Folge Ungültigkeit oder Ablehnung der Wahlen erledigten Stellen hat der Präsident unverzüglich eine neue Wahl auf Grundlage der für die hervorgegangene Wahl verfaßten Listen auszuschreiben. . Die näheren Vorschriften in Betreff des Wahlversahreiw wird die Wahlordnung enthalten, welche der Gemeinderath von Fall zu Fall sestsetzen und kundmachen wird. . 8-24. Falls unter den gewählten Mitgliedern des Gc- meinderathes sich nicht wenigstens achtzig Gemeindecathe christlicher Religion befinden sollten, so hat der Präsident der «tadt, auf Grundlage des für die vorhergegaugenen Wahlen des Gemeinderathes verfaßten Verzeichnisses der chrlMchr" Wähler, unverzüglich die Wahl so vieler, das Recht der Wab- barkeit besitzender christlicher Mitglieder auszuschreibcn, - Mr Ausfüllung der Zahl vou achtzig Gemeinderäthen abgeht, 152 Statut für die königl. Hauptstadt Lemberg. und diese Neugewählten bilden sodann mit den früher ge¬ wählten christlichen Gemeinderäthen den christlichen Admini¬ strationsrath. 8- 25. Sobald die Giltigkeit der Wahlen von drei Bier¬ theilen der Gemeinderäthe anerkannt wurde, schreitet der neue Gemeinderath zur Wahl des Stadtpräsidenten und des ersten Bieepräsidenten, und in dem im 8- 32 vorgesehenen Falle der christliche Administrationsrath zur Wahl des Vorsitzenden. II. Hauptstück. Von der Wahl des Stadtpräsideutcii, des Viccpräsidcnten und der städtischen Delegirten. Berufung zur Wahl. Z. 26. Neber Berufung des bisherigen Präsidenten haben sich, unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes des neugewählten Gemeinderathes, die Mitglieder des Letz¬ teren am festgesetzten Tage und zur festgesetzten Stunde zur Wahl des Stadtpräsidenten, des Vicepräsidenten und der städtischen Delegirten zu versammeln. Diese Aufforderung soll binnen acht Tagen nach An¬ erkennung der Giltigkeit der Wahlen von drei Biertheilen der Mitglieder des neugewählten Gemeinderathes erfolgen. Zur Wahl des Präsidenten sind alle Mitglieder des Gemeinderathes aufzufordern. Ein Mitglied, welches über Aufforderung zu einer solchen Wahl nicht erscheint, oder vor deren Beendigung sich entfernt, wird, wenn es seine Abwesenheit oder Entfernung nicht ge¬ rechtfertigt hat, des Mandates verlustig, und kann vor Ab¬ lauf dreier Jahre in den Gemeinderath nicht gewählt werden. 8.27. Kein Geistlicher von was immer für einer Religion oder Glaubensbekenntnis^ kann Stadtpräsident fein. Bedingungen der Wahl. Abstimmung. 8-28. Zur Giltigkeit der Wahl des Präsidenten ist die Anwesenheit von wenigstens drei Biertheilen der Gefammt- zahl der Gemeinderaths-Mitglieder und die absolute Stimmen¬ mehrheit der Gesammtzahl der Mitglieder des Gemeinderathes erforderlich. Die Abstimmung hat mittelst Stimmzetteln zu geschehen. Bei der Eintragung und Abzählung der Stimmen sind Von der Wahl des Stadtpräsidcnten :c. 153 die in den 88- 19 und 20 enthaltenen Bestimmungen au- zuwendeu. 8. 29. Hat bei der ersten Abstimmung Niemand die im 8. 30 geforderte Stimmenmehrheit erhalten, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen, und wenn auch bei der zweiten Abstimmung eine solche Mehrheit nicht erzielt wurde, so ist zur Wahl zwischen Zweien zu schreiten. Bei der Wahl zwischen Zweien darf nur für jene Zwei gestimmt werden, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Gleichheit der erhaltenen Stimme» entscheidet das 2os, welcher von ihnen in die Wahl zwischen Zweien ein- zubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung auf ein in die engere Wahl nicht gebrachtes Mitglied fällt, ist ungiltig. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl zwischen Zweien entscheidet das Los. Ungiltige Wahl. 8- 30. Wird jemand zum Präsidenten gewählt, welcher nach Z. 27 nicht gewählt werden darf, so ist die Wahl un- lllltig, und es ist sogleich eine neue Wahl vorzunehmen. Wahl des Vicepräsidentcn und der städtischen Delegirten. 8- 31. Nach vollzogener Wahl des Präsidenten hat der Gemeindernth zur Wahl Les ersten Vicepräsidenten und der städtischen Delegirten zu schreiten. Der erste Vicepräsident und die städtischen Delegirten werden mit absoluter Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Gemeiuderaths-Glieder gewählt. 8-32. Sollte der gewählte Präsident nicht christliche! Religion sein, so führt bei den Berathungen sowohl des Ge' meinderathes als des christlichen Administrationsrathes über Esaielle Angelegenheiten der christlichen Bevölkerung der eisti -Licepräsident den Vorsitz, und wenn auch dieser zur christ- ichen Religion nicht gehören sollte, so haben die christlichen Mitglieder des Gemeinderathes und beziehungsweise die Mtt- der des christlichen Administrationsrathes auf die für > Wahl pes Präsidenten vorgeschriebene Art aus ibrer M- - "i Vorsitzenden zu wählen, welchem in den speciellen 1 154 Provis. Gemeindestatut s. d. königl. Stadt Krakau. gelegmheite» der christlichen Bevölkerung derselbe Wirkungs¬ kreis zukoinmt, wie dem Präsidenten in die Gemeindeangele- heiten überhaupt. Kundmachung des Wahlaktes. ß. 33. Die Wahi des Präsidenten und des ersten Vice- Präsidenten ist unverzüglich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Der schriftliche Wahlact des Präsidenten und des ersten Vicepräsidenten ist mit den Unterschriften des Vorsitzenden bei der Wahl, sowie aller stimmenden Gemeinderäthe zu be¬ kräftigen und im städtischen Archive aufzubewahren. Das Ergebniß der Wahl des Präsidenten und des ersten Vicepräsidenten ist der politischen Landesbehörde und dem Laudesausschusse bekannt zu geben. Nromlorisches Gememdestaült für die königliche Ltadt Hrakan. (LG. v.l. April 1866 Nr. 7.) I. Hauptstiick. Von dcr Gemeinde nnd ihrem Ge¬ biete, von den Einwohnern und ihren Beziehungen zur Gemeinde. l. Abschnitt. Non der Gemeinde, dem Gemeindclintnte nnd dW Abiindcrnng. K.l. Die ständig ansässige Bevölkerung Krakaus bildet die Gemeinde der Stadt Krakau. H. 2. Die Gemeinde der Stadt Krakau besorgt ihre An¬ gelegenheiten nach dem gegenwärtigen Statute durch den a»s ihrer Mitte gewählten Gemeinderath. ß. 3. Aenderungen dieses Statutes können nur im Wege der Landes-Gesetzgebung ersolgen. 2. Abschnitt. Uom Gebiete der Gemeinde. 8- 4. Das gegenwärtige Statut gilt im ganzen Gebiet--" umfange der Stadt Krakau. Von der Gemeinde und ihrem Gebiete re. l55 3. Abschnitt, von der Lenennnng der Äadt und der Vrtheiligmig im der Anndrsvertretnng. 8. 6. Die Gemeinde behält die Benennung der königlichen Stadt Krakan, sowie die bisherigen städtischen Farben und das städtische Wappen. , 8.6. Die Betheiligung der Gemeinde an der -audes- vertretung wird durch die Staats-Grundgesetze und da-.- Landesstatut gewahrt. 4. Abschnitt, von den Einwohnern der Äadt. 8- 7. Die Einwohner der Stadt Krakau zerfallen in Ge- meindeglieder und Auswärtige. 8.8. Gemeindeglieder sind: . , 1. Personen, welche in der Gemeinde Krakau hennatberech- tlgt sind (Gemeindeangehörige). , 2. Gemeindegenossen, d. h. die in der Gemeinde Krakau nicht heimatberechtigten Personen, welche im Gebiete der¬ selben ein unbewegliches Vermögen besitzen, oder in meier Gemeinde von einer selbstständig betriebenen Gewerbv- unternehmung oder von einem Einkommen eine direcle Steuer entrichten. Unter diesen Bedingungen gehören zu den Gemeliio^ genossen auch Korporationen, Vereine, Genossenschaften, - stalten und Stiftungen. , Alle übrigen Personen in der Gemeinde sind .luswaitige (Fremde). , 8-9. Die Heimatverhältnisse sind durch das Gesetz vom 3. Dec. 18l>3 (Nr. 105 RGB.) bestimmt. 8.10. Für die auf eigenes Ansuchen erfolgte Ausnahme m die Gemeinde wird zu Gunsten des CommunalfonLe. > Gebühr im Betrage von 10, 25 oder 50 fl. ö. W. emgehoen, welche der Gemeinderath nach den Vermögensverhaltmffen des Ausgenommen«, zu bestimmen hat. 5. ^dschnitt. von den Rechten und Mchten der Kemeindeeinwohnkr. 8-11- Alle Einwohner der Stadt haben im Allgemein den Anspruch: . («»- n) aus Sicherheit der Person und ihres innerhalb de. meindegebietes befindlichen Vermögms; r.-stimmten ^>) aus Benützung der zum öffentlichen Gebrauch ss Gegenstände und dlnstalten, nach Maßgabe m tung dieser Anstalten. 156 Previs. Gemeindestatut f. d. königl. Stadt Krakau. 8.12. Die Gemeindeglieder haben das Recht: a) des ständigen Aufenthaltes im Gemeindegebiete; h) der Theilnahme an der Verwaltung der Gemeindeange- legenheiten innerhalb der in diesem Statute vorgezeich- neten Grenzen. Die Gemeindeangehörigen haben überdies den Anspruch auf Unterstützung aus Commuualmittelu im Falle der Ver¬ armung und Krankheit, oder ihrer Arbeitsunfähigkeit, nach Maßgabe der diesfülligen Einrichtungen. ß. 13. Auswärtige haben das Recht des Aufenthaltes in der Gemeinde, solange sie die Gesetze nicht überschreiten, oder der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last sollen. Fühlt sich ein Auswärtiger durch irgend eiue Verfügung der Gemeinde in dieser Beziehung beschwert, so steht ihm das Recht der Berufung an die politische Landesstelle zu. ß. 14. Jedermann in der Gemeinde hat die von der Gemeinde innerhalb des ihr nach dem Gesetze zukommenden Wirkungskreises getroffenen Anordnngen zu befolgen und zu¬ gleich zu den Gemeindelasten nach Maßgabe der in dieser Beziehung geltenden Vorschriften beizutragen. Die Gemeiudeglieder sind überdies insbesondere zur Aus¬ übung des Amtes oder der Functionen verpflichtet, zu welchen sie durch Wahl der Gemeinde oder ihr Vertrauen berufen werden. 8-15. Durch das gegenwärtige Statut werden weder die Rechtsverhältnisse der Privatpersonen überhaupt, noch auch insbesondere die einzelnen Personen oder auch ganzen Ein- wohnerclassen, Vereinen, Corporationen zustehenden Eigeu- tbums- und Nutzungsrechte berührt. II. Hlmptstülk. Bon dem Wirkungskreise der Gemeinde. ll. Abschnitt. Non der lkiniheiluuz des Miriinugslneikrs. H. 16. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelter, n) ein selbstständiger, h) ein übertragener. Im selbstständigen Wirkungskreise beschließt und verfügt die Gemeinde nach Maßgabe dieses Statutes und mit Beob¬ achtung der Gesetze unabhängig und mit freier Selbstbestim¬ mung. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, d. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. i57 die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung in Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung bestimmen die Gesetze. 8. l7. Zum selbstständigen Wirkungskreise der durch -hre- Organe handelnden Gemeinde gehört: и) die Aenderung des Gemeindegebietes und Gemeine e- statutes; .... b) die Zuerkennung der Gemeindeangehörigkeit; e) die Errichtung von Gemeindeämtern; ä) die Verwaltung des Communalvermögens; e) die Ausschreibung von Communalabgaben; t") die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigen- thumes; , 8) die Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege Platze, Brücken', sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Flüssen, dann die Flnren- polizei: d) die Sorge für die Versorgung der Stadt mit hinrei¬ chenden, wohlfeilen und gesunden Lebensmitteln, Vie Ueberwachung des Marktverkehres und insbesondere Vie Aufsicht auf Maß und Gewicht; i) die Gesundheitspolizei; к) die Gesinde« und Arbeiterpolizei und die Handbabung der Dienstboten-Ordnung; >) die Sittlichkeitspolizei; . m) das Armenwesen und die Sorge für die Gemei Wohlthätigkeitsanstalten; «„„ni-u- u) die Ban- und Feuerpolizei, Handhabung de> B - nung und Ertheilung der polizeilichen Vaubewilligungen, o) die Einflußnahme auf die Erhaltung der . Volksschulen aus Communalmitteln innerhalb der durch die bezüglichen Gesetze bezeichneten Grenzen; p) der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; P die Vornahme freiwilliger Feilbietungen luwrg Sachen aus Verlangen von Privatparteien. Die nähere Bestimmung des Wirkungskreise^ meinde ist im IV. Hauptstück enthalten. „ Die der Gemeinde mit besonderen Gesetzen zugew'cknen Angelegenheiten des iibertragenen Wirkungskreises b .1 Gemeinde in der in den Gesetzen vorgezeichnetcn Art ° erkennt selbst über die Art ihrer Besorgung, wenn diesem den Gesetzen nicht vorgezeichnet ist. IS8 Provis. Gemeindestatut f. d. königl. Stadt Krakau. ?. Abschnitt. vom verinnltnngssnbrc und der Krschiiftgsprnchk. 8- 18. Das Berwaltungsjahr der Gemeinde beginnt und endigt mit dem Vcrwaltungsjahre des Staates. 8-19. Die Geschäftssprache der Gemeinde ist die pol¬ nische Sprache. III. Hanptstück. 8. Abschnitt. von der Kemeindenertreiimg und den Hemeindenintett 8- 20. Die Genieinde der Stadt Krakau wird in allen ihren Angelegenheiten durch den von ihr gewählten Gemeinde¬ rath vertreten. Der Gemeinderath beschließt in allen Gemeindeangelegen- heitcn, und seine Beschlüsse werden durch den Magistrat und die städtischen Aemter, oder auch durch die sür gewisse Ge¬ schäfte delegirten Mitglieder des Gemeinderathes in Ausfüh¬ rung gebracht. 9. Abschnitt, vir Ansnmnienfttmng drs Gcmcindrrnthrs. 8.21. Der Gemeinderath besteht aus 60 Mitgliedern (Gemeinderäthen). Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von den stimmberechtigten Gemeindegliedcrn gewühlt. Wenn die obige Anzahl von Gemeinderäthen zwischen der einen und der anderen Wahlperiode durch Tod, Resig' uirung oder Amtsverlust eine Verminderung erleiden sollte, so hat in diesem Falle der Gemeinderath zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Gemeinderathes diejenigen zu berufen, welche bei der ersten Wahl im Waylkörper oder in der Sec¬ tio», denen der in Abfall gekommene Rath angehört hatte, nach den Gewühlten die meisten Stimmen erhalten haben. Die vom Gemeinderath berufenen Räthe haben ihr An» nnr bis zu den nächsten Wahlen zu besorgen (8.19). lv. Abschnitt, von der kvntft und Amtswübsnmbrit der tbrmeinderiithe. 8.22. Das Stimmrecht bei den Gemeinderathswahlen, welches nur österreichischen Staatsbürgern zusteht, haben: a) die Eigenthümer und Lebtagsbesitzer ererbter, oder zuin mindesten vor Jahresfrist erworbener Liegenschaften Von d. Gemeindevertretung u. d. Gemeindeämtern. 159 welche einer direkten Realstener iin Betrage von lvenig- stens 6 fl. (ohne Einrechnung der Zuschläge) unterliegen; b) diejenigen, welche im Stadtgebiete ein der Erwerbstcuer unterliegendes Geschäft betreiben, und hievon seit Jahres¬ frist wenigstens 8 fl. an jährlicher direkter Steuer (ohne Einrechnung der Zuschläge) entrichten, sowie nicht minder e) diejenigen, welche aus was immer für einem anderen Titel wenigstens 15 fl. an Einkommensteuer (ohne Zu¬ schläge) in der Gemeinde Krakau entrichten; ä) die Weltgeistlichen aller christlichen Glaubensbekenntnisse, der Rabbiner und die israelitischen Prediger; a) die activen und ausgedienten Hof-, Staats-, Landes-, Gemeinde- und öffentlichen Fondsbeamten; i) Vorsteher, Professoren und Lehrer aller aus Staats-, Landes- oder Communalmitteln unterhaltenen Unter¬ richtsanstalten; 8) Advocate», Notare, Doctoren aller Fakultäten und die Magister der Chirurgie, sowie die verantwortlichen Re¬ dakteure von Zeitschriften politischen oder wissenschaft¬ lichen Inhaltes; и) Corporationen, Vereine und Anstalten, deren technische Verwaltung in Krakau ihren Sitz hat, wenn dieselben aus eigenem Vermögen oder Einkommen in der Ge¬ meinde seit Jahresfrist au Steuern (ohne Zuschläge) . wenigstens 150 fl. ö. W. entrichten; >) die männlichen und weiblichen Klöster und geistlichen , Gesellschaften; к) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Bei behaltung des Militärcharakters guittirt haben. tz. 23. Die Miteigenthümer und Lcbtagsmitbesitzer einer ^egenschaft haben alle zusammen nur eine Stimme. .„..Ebenso steht Handels- und Jndustriegesellschaften, opne Rücksicht auf die Zahl der Gesellschafter, nur eine Stimme zu. Liegenschaften werden für eine Einheit angesehen, so- ange sie den Grundbüchern nur einen Körper bilden. , 8- 24. Solange die unbewegliche Sache sich in> Lebtag-. - velltze befindet, ruht das Stimmrecht des Eigenthümers der¬ selben. .. , 8- 25. Dienende Officiere, sowie die in der Dienstleistung senden Militärparteien mit Officierstitel, fern» .die Mannschaftsstande oder zu den Unterparteien gehörigen - 160 Provis. Gemeindestatut f. d. königl. Stadt Krakau. litarpersonen, mit Ausnahme der nicht einberufenen Reserve¬ männer, sind vom activen Wahlrechte ausgenommen. Z. 26. Das Strafgesetz wird bestimmen, ob und aus Ivie lange mit dem Strafcrkenntnisse der Verlust des activen und passiven Wahlrechtes verbunden sei. Bis dahin bleiben vom activen Wahlrechte ausgeschlossen: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig er¬ kannt worden sind; b) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Unter¬ suchung gezogen wurden, solange diese dauert: v) diejenigen, welche der Uebertretnng des Diebstahls, dce Betruges, der Veruntreuung oder der Theilnahme an einer dieser Uebcrtrctungcn schuldig erkannt worden sind (M.460, 461, 464 des StGB.); cl) Cridatare und diejenigen, gegen welche das Ausgleichs¬ verfahren mit den Gläubigern eröffnet worden ist, so¬ lange die Concurs- oder Ansglcichsverhandlung dauert, und nach deren Beendigung dann, wenn der Verschul¬ dete des im Z.486 StGB, bezeichneten Vergehens schuldig erklärt wird. Z. 27. Jeder Wähler hat sein Stimmrecht persönlich ans- zuüben und stimmt in seiner Eigenschaft nur einmal. 28. Korporationen, Vereine und Anstalten stimme» durch ihre gesetzlichen oder in den Statuten bezeichneten Ver¬ treter, oder auch durch für diesen Zweck gewählte Bevoll¬ mächtigte. Männliche Klöster und geistliche Gesellschaften stimmen durch ihre Vorsteher, die weiblichen Klöster und geistliche« Gesellschaften dagegen durch hiezu bevollmächtigten Vertreter) Miteigentümer und Lebtagsbesitzer einer Liegenschaft, ferner Handelsgesellschaften, ernennen zum Behufs der Ausübung des Wahlrechtes einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten. Wahlberechtigte Frauenspersonen stimmen durch ihre Ehr¬ gatten oder durch Bevollmächtigte. Väter, Vormünder und Cnratoren stimmen für die Min¬ derjährigen und Nichteigenberechtigten. Der Vertreter oder der Bevollmächtigte darf nicht mB als eine Person vertreten, und muß sich mit einer VollmE auswersen, Vertreter und Bevollmächtigte in den obigen Fälle» dürfen nur wahlberechtigte Personen sein. . , 8.29. Wählbar als Mitglied des Gemeinderathes si»" Von d. Gemeindevertretung u. d. Gemeindeämtern. 161 alle eigenberechtigten und wahlberechtigten Gemeindeglieder welche das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben. 8.30. Ausgenommen von der Wählbarkeit jind. a) Militärpersoueu in der activen Dieustleistuug; d) die activen, aus dem Staatsschätze besoldeten samten und Diener, mit Ausnahme der Professoren und sichrer au der Universität und der technischen Akademie; v) die besoldeten Beamten und Diener des Landes, oer Commune und der Commuualanstalten, unt Ausnahme der Aerzte; . ä) Personen, welche mit der Gemeinde einen gerichtlichen Streit führen; e) die Pächter eines Gemeindeeinkormnens. 8.31. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit smdi a) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht e gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Verbrechens schuldig erkannt worden sind; . . b) Personen, welche wegen einer aus Gewinnsucht mm gegen die öffentliche Sittlichkeit und ü angeführten Wähler; , «„n in den zweiten die Eigenthümer und x.ebtagsbelche Liegenschaften, von denen der §. 22 lit. a handelt; in den dritten die im Z. 22 lit. b und ü a ö i i Besitzer von Handels-, Gcwerbs- und Jndustricnntcrnel, munge - 8.33. Der zweite und dritte Wahlkörper wird überdies nach der Höhe der Steuerschuldigkeit der Wähler r> Zn^dwsem^Ende sind im zweiten Wahlkörper WaM- hten „ach der Reihenfolge der zu entrichtenden ordmkörper Grund- oder Hansstener, hingegen rnr dritten nach der Reihenfolge der Erwerbstener zu versassen, - beiden mit den Höchstbesteuerten begonnen, und acg öieihcufolge der Stcnerziffer mit den Niedrrgstbesteucrten g ichlossen wird. . . . i^vem der Die Summe der so gereihten Steuern wird « > belde„ obigen Wahlkörper in zwei Hülsten ch^Aen . i»lc Wähler, welche die erste Hälfte der allgemeinen Geb Slg. IX. 2. Abth. Stadteordnungim. 1k 162 Provis. Gemeindestatut s. d. königl. Stadt Krakau. entrichten, haben in ihrem Wahlkörper die erste Section der höher Besteuerten, dagegen die der zweiten Hälfte Angehö¬ renden, die zweite Section der Mindestbesteuerten zu bilden. Z. 34. Die Anzahl der zu wählenden Gemeindcräthe wird unter die genannten drei Wahlkörper gleich vertheilt. Im zweiten und dritten Wahlkörper hat jede Section die Hälfte der auf diesen Wahlkörper entfallenden Räthe zu wählen. Z. 3b. Die Wählerlisten werden nach den oben ange¬ führten Wahlkörpern, und zwar im zweiten und dritten Wahlkörper nach der Reihenfolge der Steuerschuldigkeit an¬ gefertigt, und haben die Vor- und Zunamen der Wähler (Z. 33), die Bezeichnung des Titels, auf welchem sich deren Stimmrecht gründet, und insbesondere beim zweiten Wahl¬ körper die Angabe der Realität nach Nummer und Stadt¬ viertel ; beim dritten Wahlkörper dagegen die Bezeichnung der Handels-, Handwerks- oder Gewerbsunternehmung, ferner bei den Wählern des ersten Wahlkörpers, deren Stimmberech¬ tigung sich einzig auf dem Steuerbetrugs gründet, und nicht minder tm zweiten und dritten Wahlkörper ohne Ausnahme die Steuerzisfer zu enthalten. tz. 36. Jeder Wähler hat nur eine Stimme, und zwar in demjenigen Wahlkörper, in dessen Wählerliste derselbe ein¬ gereiht erscheint. Die Hauptbeschäftigung des Wählers dient dieser Ein¬ reihung zur Grundlage. Auf diese Art sind die Kaufleute, die Handwerker, die ausübenden Äerzte, welche zugleich Recklttätenbesitzer sind, du Ersteren in den dritten Wahlkörper, die Letzteren in den ersten Wahlkörper aufzunehmen. Jedoch steht jedem, auch in einem der anderen Wahl- körper stimmberechtigten Wähler frei, seine Uebertragung diesen Körper im Reclamatiouswege zu verlangen. 8^- Mindestens sechs Wochen vor Beginn der Wahle» tollen die Wählerlisten im Gemeindeamts zur Einsicht aufge¬ legt werden, und ist in der bezüglichen Kundmachung eine Frist von 14 Tagen zur Einbringung von Reclamationea wider diese Listen zu bestimmen. lieber die Reclamationen, welche in diesem Termine eiu- gebracht werden, hat die zu diesem Behufs durch den Ge¬ meinderath aus seiner Mitte gewählte Commission binnen acht Tagen endgiltig zu entscheiden, und ihren Beschluß duB Von d. Gemeindevertretung u. d. Gemeindeämtern. 163 Anschlagung desselben an dem für amtliche Kundmachungen bestimmten Orte bekannt zu geben. In Gemäßheit der gefällten Entscheidung, gegen welche keine Berufung stattfindet, hat unverzüglich die Berichtigung der Wählerliste zu erfolgen. ... In den letzten drei Tagen vor der Wahlhandlung dürfen in dieser Liste keine Veränderungen vorgenommeu werden. 8. 38. Die ersten Wahlen hat der Magistratsvorstand die nachfolgenden hingegen hat der Präsident der Stadt Krakau als Gemeindevorstand wenigstens acht Tage vor be¬ ginn derselben auszuschreiben', und in der Kundmachung ore Zeit und den Ort der Wahlhandlung zu bestimmen. Gleich- zeitig hat derselbe hievon die politische Landesbehvrde nnv den Landesausschuß zu verständigen. Z. 39. Nach Kundmachung der Wahlen werden dm Wäh¬ lern Legitimationskarten zugesendet, welche bei der Avpim- mung abzugeben sind. ,8. 40. Bei der Wahlhandlung sind nachstehende Vor¬ schriften zu beobachten: . Die Stimmgebnng geschieht schriftlich mtttclst s i - zettel, welche so viele Namen zu enthalten haben, als Glieder des Gemeinderathes durch den Wahlkörper oder die Se desselben zu wählen sind. Im Falle ein Wähler eine größere Anzahl Namen an¬ geben würde, sind nur die erstangeführten zu zahlen. Um diesem vorzubeugen, erhalten die Stlmmendcn m der Legitimationskarte zugleich ein mit fortlaufender Z 1 der zu wählenden Personen bezeichnetes Blanquet. Nach Ablauf der für die Stimmgebnng festgesetzten 6n,r hat die Wahlcommissiou die Stimmzählung vorzunehm . ^ Gewählt sind diejenigen, welche in der Sectwn bes Wahlkörpers die größte Stimmenzahl erhalten haben. .. Wird Jemaäd von zwei oder mehreren Sectwnen ge "hchlt, so hat er binnen drei Tagen zu erklären, von 1 Wahlkörper er die Wahl annehme, in die,em Falle ° , werden in den anderen Sektionen diejenigen als gewählt m «eschen, welche nach dem zuletzt gewählten Mitglieoe meisten Stimmen erhalten haben. .. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Lopmg, -Vorsitzende der Commission vorzunehmen hat. stimme Di» auf eine nicht wählbare Person gefallene Stimme 11* l64 Provis. Gemeindestatut s. d. königl. Stadt Krakau. ist bezüglich dieser Person ungültig. Nach geschlossener Wahl¬ handlung haben die Wahlcommissionen dem Gemeinderathe die für Liesen Act geführten Protokolle sanimt allen Behelfen vorzulegen, worauf der Gemeinderath nach erfolgter Prüfung der Wahlen die Beendigung derselben und die Namen der gewühlten Personen kundzumachen hat. Z. 44. Die näheren Vorschriften über das Wahlverfahren wird der Gemeinderath erlassen nnd bekannt gegeben. Z. 42. Wer binnen acht Tagen nach erfolgter Verstän¬ digung von seiner Wahl die Annahme schriftlich nicht ab¬ lehnt, von dem wird vorausgesetzt, daß er die Wahl ange¬ nommen hat. Eine Ablehnung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Die Würdigung derselben wird dem Gemeinderathe an¬ heim gestellt. Wer dem Ausspruche des Gemeinderathes zuwider die Rathspflichten nicht erfüllt, verliert austsechs Jahre die Stimm¬ berechtigung. Z. 43. Der Gemeinderath hat sich zu constituiren, sobald die Wahlen geschlossen werden, und mindestens zwei Dritt- theile der neugewählten Glieder die Wahl angenommen haben. Bis zur erfolgten Bestätigung der Wahl des Präsidenten der Stadt führt im Gemeinderathe der bisherige Vorstand den Vorsitz. Jeder Gemeinderath hat beim Antritte seines Amtes in die Hände des Vorsitzenden das feierliche Gelöbniß gewissen¬ hafter Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen abzulegen. 8-44. Der constituirte Gemeinderath prüft den Watn- act und entscheidet endgilttg über die Giltigkeit, sowie über die Gründe der Ablehnung der Wahlen, ferner über die Ein¬ wendungen gegen Wahlen, welche bei demselben binnen der Frist von acht Tagen, vom Tage der Verlautbarung derselben angerechnet, eiuzubringen sind. Die politische Landesbehörde kann Wahlen, welche aus Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, annulliren, dagegen steht jedoch dir Berufung an das Ministerium offen. 8- 45. Zur Ergänzung der in Folge der Ungiltigkeu oder Ablehnung der Wahl erledigten Stellen hat der ne» constituirte Gemeiuderath unverzüglich auf Grundlage del letzten Wählerlisten, ohne neuerliche Kundmachung derselben, eme Neuwahl für jenen Wahlkörper oder jene Section Von d. Gemeindevertretung u. d. Gemeindeämtern. 165 zuschreiben, in welchem die Wahl für ungiltig erklärt oder abgelehnt worden ist. Z. 46. Ter Präsident wird vom Gemeinderathe entweder aus dessen Mitte, oder auch aus der Mitte der wählbaren Gemeindeglieder auf sechs Jahre gewählt. . , „ Den ersten Viceprüsidenten, als Stellvertreter des Pur sidenten im Gemeinderathe, wählt der Letztere aus seiner Mitte. Dritter Absatz aufgehoben durch LG. v. 19. Nom 1^68, Nr. 3ü. (Vgl. Manz'sche Gesetzes-Ausgabe, Bd. IX, S. 44 ). Zur Wahl des Präsidenten und dessen Stellvertreters hat der Gemeinderath längstens innerhalb 14 Lagen nach Erledigung der Stelle zu schreiten. 8. 47. Die Wahl des Präsidenten hat in einer geheimen Plenarsitzung des eigens für diesen Zweck einbernfenen Oe nieinderathes stattzufinden. Mu Zur Wahl des Präsidenten der Stadt sollen alle Mit¬ glieder des Gcmeindcrathes eingeladen werden. Ein Mitglied, welches über Ausforderung zu einer solch» Wahlhandlung nicht erscheint, oder sich vor Beendigung dm selben entfernt, verliert, soserne dasselbe feine ckbwe>enh, oder Entfernung nicht hinreichend gerechtfertigt hat, das Mai - dat, und darf von Ablauf dreier Jahre in Len Gememderath nicht gewählt werden. Zur Wahl ist die Anwesenheit von mindestens dreister- theilen der Mitglieder des Gemeinderathes erforderlich. Die Abstimmung hat mittelst Angabe von Stimmzetteln zu geschehen. Eine andere Art der Abstimmung darf nicht Platz greifen. — . Gewählt ist derjenige, welcher die absolute Stimmen¬ mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Ebenso wird derjenige als zum Viceprästdenten gewab - ungesehen, welcher mehr als die Hälfte der Stimmen der a wesenden Glieder erhält. Wird bei der Abstimmung keine ab olute stimme w-hrheit erzielt, so ist eine neuerliche AbftlMMUW vor - nehmen, und wenn auch bei dieser die erforderliche S Mehrheit sich nicht herausstellt, ist zur engeren Wahl zu schreiten. , , , Bei der engeren Wahl haben sich die i>^ zwei Personen zu beschränken, welche bei der zw» mminung die größte Stimmenzahl erhalten haben. 166 Provis. Gemeindestatut f. d. kvnigl. Stadt Krakau. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, welche bei der dritten Wahl auf eine in die engere Wahl nicht gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Z. 48. Die Wahl des Präsidenten der Stadt Krakau bedarf der kaiserlichen Bestätigung. Nach erfolgter Bestätigung hat der Präsident der Stadt in Gegenwart des Gemeinderathes in die Hände des Vor¬ standes der politischen Landesbehörde Treue und Gehorsam dein Kaiser, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Er¬ füllung seiner Pflichten eidlich anzugeloben. Der erste Vicepräsident legt einen gleichen Eid in du Hände des Präsidenten der Stadt Krakau vor dem versam¬ melten Gemeinderathe ab. Z. 49. Die Gemeinderathe werden auf sechs Jahre iu der Art gewühlt, daß alle drei Jahre die Hälfte der von jedem Wahlkörper und jeder Wahlsection gewählten Räthe, mit Einrechnung des ersten Vicepräsidenten ausfcheidet, und es wird der Gemeinderath durch von den betreffenden Wahl körpern (ZZ. 31, 32, 33) neugewählte Mitglieder derart er¬ gänzt, daß derselbe immer ans 60 Räthen zusammengesetzt ist Das Los wird diejenigen bezeichnen, welche von den ge¬ wählten wirklichen Räthen nach Ablauf der ersten drei Jahre auszuscheiden haben. Mit Ende des nächstfolgenden Trienniums scheiden sehe wirklichen Räthe aus, welche ihre sechsjährige Amtswirksamken vollendet haben. Es haben daher Wahlen für die ausscheidenden Räthe alle drei Jahre stattznfinden. Zu der Zahl der nach den: ersten Triennium ausgcloste" Räthe, ferner jener Räthe, welche nach Ablauf ihrer sechs¬ jährigen Amtswirksamkeit aus dem Gemeinderathe scheiden sind auch die durch Tod, Resignation oder aus anderen un gegenwärtigen Statute vorgesehenen Gründen anstretendc« Räthe in der Art znzurechnen, daß wenn z. B. im Laufe dc- Trienniums von den Räthen des ersten Wahlkörpers vn'v vom zweiten Wahlkvrper in der 1. Section drei, und v°m dritten Wahlkörper in der 2. Section zwei weggesallen siu > mit Ende des ersten Trienniums durch Auslosung aus den« Von d. Gemeindevertretung u. d. Gemeindeämtern. 167 ersten Wahlkörper sechs Räthe, aus dem zweiten in der 1. Section zwei, in der 2. Section sünf, aus dem dritten Wahlkörper in der 1. Section fünf, und in der 2. Section drei auszutreten haben; die Zahl der ncuzuwählenden Räthe wird dagegen 30 betragen. . 8.50. Die Auslosung der Räthe, welche nnt Ende des Trienniums aus dem Rache auszuscheiden haben, hat in einem solchen Zeitpunkte zu erfolgen, daß die Neuwahlen sechs Wochen vor Ablauf der Cadenz stattfinden können. Die Auslosung wird voin Präsidenten der Stadt oder dem ersten Vicepräsidenten in Gegenwart des versammelten Gemeinderathes vorgenommen. 8-51. Ein Gemeinderath, dessen Amtswirksamkelt zu Ende geht, darf wieder gewählt werden; es steht ihm redoch das Recht zu, die Wiederwahl ohne Angabe der Ursache av- zulehnen. . 8- 52. Nachdem die Function des ersten Viceprapdeuten durch drei Jahre dauert, so wählt der erneuerte GemeinLe- rath den Nachfolger desselben auf die im 8- 16 vorgesehene. - ii « Der Vicepräsideut, welcher im Gemeinderathc aus en weiteres Triennimn verbleibt, kann auch weiterhin alv >o bestätigt werden. . 8-53. Die Mitglieder des Gemeinderathes m» An¬ schluß des ersten Viceprüsidenten versehen ihr Amt unentgel )- Für die Besorgung von Geiueindeangelegcnheiten au, er- halb des Gemeindegebiets dürfen sie eine Vergütung for c - Die Besoldung und sonstige Genüsse des Präsident« stadt werden im Gemeindeetat festgesetzt. . , Wenn der Präsidentenstellvertreter den Prasldenten °um längere Zeit vertritt, so kann der Gememderath demselben eine angemessene Vergütung bestimmen. «,mo»rtreter 8- 54. Der Präsident der Stadt und dessen Stellvertreter müssen in Krakau ihren ordentlichen Wohnsitz haben- 8- 55. Der Präsident und dessen Stellvertreter I ohne Einwilligung des Gemeinderathes ihr Amt nicht meoer legen. . . 8,56. Der Präsident, dessen Stellvertreter und ,e°er Gemeinderath werden ihres Amtes verlustig, wm stand eintritt oder bekannt wird, welcher Ursprung Mahlbarkeit desselben hindernd entgegen gestanden wäre- «M'r von ihnen aus Anlaß der in den 88- 26 E 31 °» Üchihrten strafbaren Handlungen in Untersuchung gez g 168 Provis. Gemeindestatut f. d. königl. Stadt Krakau. vder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet oder das Bergleichsversahren eingeleitet, so darf derselbe so lange sein Amt nicht versehen, als das Straf-, Concurs- und Ver¬ gleichsverfahren dauert. Gemeinderäthe, welche ohne wichtige Gründe durch drei Monate zu den Sitzungen nicht erscheinen, werden vom Ge- meinderathe für ausgefchieden erklärt. Z. 57. Jni Falle der Auflösung des Gemeinderäthe» seitens der Landesregierung sind längstens binnen 6 Wochen Neuwahlen kundzumachen und ausznschreiben. Bis der Gemeinderath neu gewählt ist, verbleiben der Präsident und dessen Stellvertreter in ihrem Amte, versehen die laufenden Geschäfte der Gemeinde und üben die dem Ge- meinderaihe bei den Wahlen zukommenden Rechte aus. Gegen die den Gemeinderath auflösende Verfügung steh) demselben das Recht der Berufung an das Staatsministerium') l im Wege des Landesausschusses zu. Der aufgelöste Gemeinderath darf sich lediglich behnft l Einbringung des Recurses zu einer Sitzung bei geschlossenen Thüren versammeln. , kl. Abschnitt. Uom Magistrate. 8. 58. Der Magistrat besteht aus dem Präsidenten, dem zweiten Vicepräsidentcn und der entsprechenden im Status be¬ stimmten Anzahl von Magistratsräthen und Hilfsbeamten. Z. 59. Die Rechnnngsabtheilung untersteht unmittelbar dem Gemeinderäthe. Dieselbe ist das Hilfsorgan des Ge- meinderathcs für. Las Controllsgefchäft und das Hilfsorgan des Magistrates für die Besorgung der Rcchnnngsgeschäste. 60. Der Gemeinderath ernennt den zweiten Viccprä- sidenten der Stadt, die Magistratsräthe, sowie auch alle Be¬ amten der Rechnnngsabtheilung über Vorschlag des Präfi-, deuten; alle anderen Beamten der Gemeinden und der Ge¬ meindeanstalten über Vorschlag des Magistrates. Der zweite Viceprasident, die Magistratsräthe, der Vorstand der Rech- nungsabthcilung und der Cassier sind stabile Beamten. Der Gemeinderath wird bestimmen, welche sonstige Dienst- Posten mit stabilen Beamten zu besetzen sind. Die stabilen Beamten der Gemeinde haben Treue dem Monarchen, Beob¬ achtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten ') Dermalen: k. k. Ministerium des Innern. Der Wirkungskreis der Gemeindeämter. 169 vor dem Rathskörper des Magistrats in die Hände des Prü- sidenten der Stadt eidlich zu geloben. Der Präsident, der zweite Bicepräsident, die MaglstraW- räthe, der Vorstand der Rechnungsabtheilnng, der Cassler dürfen einschließlich bis zum vierten Grade unter einander weder verwandt, noch verschwägert sein. In diesem Verhältnisse dürfen auch die Bureauvorstande der Hilssümter unter einander und zu ihren Untergebenen nicht stehen. Der zweite Vicepräsident, die Räthe, die Conceptsbeamten des Magistrats, die Beamten der Rechnnngsabtheilung nur der Casse müssen sich über die bestandene praktische Prüfung, welche für Staatsbeamte derselben Kategorie vorgeschrreben ist, ausweisen. . , .... 8-61. Ueber die Befreiung vom Dienstverbande (über die Emeritur oder Pensionirnng, Quiescirnng, -Lnspendrrung oder Entfernung) der Beamten der Gemeinde und der rse- meindcanstalten beschließt der Gemeinderath. Die stabilen städtischen Beamten können vom Liechte nur aus den Gründen befreit oder entfernt werden, aus welchen die Staatsbeamten der Befreiung oder Entfernung unter¬ liegen. Die Vorschriften in Betreff des Ausmaßes der Ruye- gehalte, der Alimentation, der Unterstützungen und der Pro" Visionen sür Staatsbeamte und Diener, wie auch l»r bereu Wittwen und Kinder, kommen auch in Betreff der Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeindeanstaltcn in .ln- Wendung. IV- Hcmptstiick. Der Wirkungskreis der Gcmciudc- iimter. 12. Abschnitt. Ser Mirbungskreis des chrmeindcratchs. 8-62. Ter Gemeinderath vertritt die ^vmeinde m - ubnng ihrer Rechte nnd Pflichten; der,elbe sucht ble^v le'tung in allen Gemeindeangclegenyeiten, °r 'st v tpfl a , das Wohl der Gemeinde zu wahren nnd für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu sorgen. , - ^Uärti 8.63. Zum Wirkungskreise des Gemernderatlu^ 1 u) die Entscheidung in Angelegenheiten der O. d) die Controls über die Geschäftsführung des Magistr 170 Provis. Gemeindestatut f. d. königl. Stadt Krakau. und der anderen Gemeindeämter, sowohl in Angelegen¬ heiten des selbstständigen, als auch des der Gemeinde übertragenen Wirkungskreises. Z. 64. Der Berathung und Schlußfassung des Gemeinde- rathes in Plenarsitzungen unterliegen folgende Gegenstände: 1. die Aenderung des Gemeiudegebietes und des Gemeinde¬ statutes. Zur Aenderung Les Gemeiudegebietes ist die Einwilligung des Landesausschusses erforderlich, welche nur im Einverständnisse mit der politischen Landes¬ behörde ertheilt werden kann. Eine Aenderung des Sta¬ tutes aber kann nur im Sinne der Bestimmungen des Z. 3 des gegenwärtigen Statutes vorgenommen werden. 2. Die Wahl des Präsidenten und dessen Stellvertreters, wie auch die Ernennung des zweiten Vicepräsidenten, der Gemeindebeamteu, der Vorsteher und Lehrer an Schulen, der Vorsteher der Gemeindeanstalten, sowie nicht minder die Befreiung derselben vom Dienste. 3. Die Einrichtung der Gemeindeämter unter Feststellung der Anzahl der Beamten und der Diener, wie auch aller von der Gemeinde besoldeten Personen, die Aus¬ fertigung der Dienstesinstruction für dieselben, sowie die Bestimmung über deren Qualificationen und Pflichten. 4. Die Feststellung des Besoldungsstatus, der Ruhegehalte und anderer Begünstigungen für die Beamten und Diener der Gemeinde, wie auch für die unter 2. be¬ zeichneten Personen, für deren Witwen und Waisen, nach den angenommenen Grundsätzen. 5. Die Erlassung der Instructionen und der Geschäfts¬ ordnungen für sich und für die Gemeindeämter. 6. Die Gewährung der Gehaltsvorschüsse für Beamte, in- soserne sie den zweimonatlichen Bezug übersteigen, die Zuerkennung besonderer Remunerationen, — die Fest . setzung der Diäten und Reisekosten, der Unterstützungen und Belohnungen für städtische Beamte und Diener, sowie auch für sonstige im Dienste der Gemeinde ver¬ wendete Personen. 7. Urlaubsbewilligungen sür den Präsidenten und dessen Stellvertreter, sowie die Bewilligung von, die Frist von drei Monaten übersteigenden Urlauben für Beamte und Diener der Gemeinde. 8. Die Festsetzung allgemeiner Directiven für die Ver¬ waltung des Gemeindevermögens. Der Wirkungskreis der Gemeindeämter. 171 9. Dio Festsetzung und Regulirung der für den städtischen Fond eingehobenen Gebühren und Taxen innerhalb der Grenzen der bestehenden Vorschriften. 10. Die Feststellung und Bestätigung des Beqnartierungs-. katasters. 11. Die Erwerbung und Veräußerung der Liegenschaften, oder der den Liegenschaften gesetzlich gleichgeachteteu Rechte, die Uebernahme dauernder Verpflichtung von Dienstbar¬ keiten, die Gewährung des Pfandrechtes und die Leistung einer Bürgschaft, die Aufnahme von Darlehen und alle Creditsoperationen. Wenn der Werth des unbeweglichen Gutes, oder der' einem unbeweglichen Gute gleichgeachteten Rechte die Summe von 20000 st. ö. W. übersteigt, wie auch wenn das aufzunehmcnde Darlehen, oder die zu verbürgende Summe den vierten Theil des nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre berechneten Gemeindeeinkommens über¬ schreitet, dann ist überdies die Einwilligung des Landes- ansschufses erforderlich. 12. Die hypothekarische Locirnng von Capitalien. 13. Die Annahme oder Nichtannahme einer Erbschaft oder eines Legates. 11. Die Ausführung neuer Bauten auf Gemeindekosten, der Umbau, oder die Demoliruug bestehender Gebäude. 16. Die Einführung neuer, oder die Auflassung der schon bestehenden Gemeindeanstalten. 16. Die Bestätigung der Ergebnisse der Licitationen oder der Pachtverträge, welche mehr als drei Jahre dauern sollen, wenn der jährliche Pachtzins 2000 st. ö. W. übersteigen sollte. Die Bestätigung der Lieferungs¬ verträge, welche eine 3000 st. ö. W. übersteigende Aus¬ lage nach sich ziehen. 17. Die Auflösung im Vergleichswege aller im Namen der Gemeinde abgeschlossenen Verträge. >8. Die Ertheilung der Bewilligung zur Anstrengung oder zur Auflassung eines Rechtsstreites, sowie zur Eingehung des Vergleiches über einen anhängigen Rechtsstreit. 19. Die Abschreibung uneinbringlicher Forderungen, wenn dieselben den von einem Schuldner gebührenden Betrag von 50 st. ö. W. übersteigen. 20. Die Feststellung des städtischen Jahresvoranfchlages. 21. Die Bewilligung der im Budget vorgesehenen, und der 172 Previs. Gemeindestatut s. d. königl. Stadt Krakau. in demselben nicht vorgesehenen außerordentlichen Aus¬ lagen, mit Ausnahme der auf die gute Instandhaltung abzielendeu Auslagen, wenn dieselben in den, im Budget vorgesehenen Fällen die Summe von 500 sl. ö. W., und in anderen Fällen die Summe von 200 fl. ö. W. übersteigen. 22. Die Prüfung und Erledigung der Rechnungen über die städtischen Einkünfte und Auslagen. 23. Die Bestimmung der Gemciudezuschläge zu den landes¬ fürstlichen Steuern, wie auch die Ausschreibung neuer Gemeindeauflagen, die Festsetzung der Grundsätze zur Vertheilung und Einhebung dieser Gemeindeumlage und anderer Gemeindelasten. Die Einführung neuer Auflagen und Abgaben, die Erhöhung der bestehenden, die Einhebung der Gemeiude- zuschläge zu den directen Steuern, wenn sie 25 Percent übersteigen, schließlich die Acnderung des Tarifs für die Gemeindezuschläge zu den indirecten Steuern, kann nur im Wege des Landesgesetzes stattfinden. Der Beschluß zur Eüchebuug der 10 Perceut über¬ steigenden Gemciudezuschläge zu den directen Steuern bedarf der Bestätigung durch den Landesausschuß. Es können jedoch von Stenerzuschlägen und im All¬ gemeinen von Gemeindeumlagen nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, dann Militärpersonen, sowie deren Wittwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und der ans dem Dienstverhältnisse herrührenden Pen¬ sionen, Provisionen, Erziehnngsbettrüge und Gnaden¬ genüsse. 2. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich der Congrua. 24. Die Aufnahme in den Gemcindeverband oder die Ver¬ sagung derselben, die Festsetzung der Taxen für die Auf¬ nahme in den Gemeindeverband, wie auch die Befreiung von der Entrichtung derselben in besonderen Fällen. 25. Die Entscheidung in Angelegenheiten des Verlustes oder oder der Wiedererlangung des activeu und passiven Wahlrechtes. 26. Die Ausübung der, der Gemeinde zustehenden Patrouats- uud Präsentationsrcchte, sowie die Verleihung von Stipendien und anderen Stiftungsplätzen. Der Wirkungskreis der Gemeindeämter. 173 27. Die Errichtung und Erhaltung von Schulen, sowie die im Landesgesetze beruhende Theilnahme bei Beauf¬ sichtigung dieser Schulen. 28. Die Ausübung des Petitionsrechtes in Gemeindean¬ gelegenheiten. 29. Schließlich alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Sektionen oder der Magistrat dein Gemeinderäthe zur Schlnßfassung vorlegen, oder die im Bernfungswege zur Entscheidung gelangen. Z. 65. Die gewöhnlichen Plenarsitzungen des Gemeinde¬ raths werden monatlich, und zwar den ersten Donnerstag jeden Monats stattfinden. Sollte auf Donnerstag ein Feiertag fallen, so wird die Sitzung am vorhergehenden Wochentage abgehalten. Z. 66. Die Sitzungen des Gemeinderathes können nur durch den Präsidenten einberufen werden und unter seinem Vorsitze stattfinden. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Prä¬ sidenten vertritt ihn der erste Vicepräsident, diesen aber der un Jahren älteste Gemeinderath. Eine durch Jemanden Andern einberufene, oder unter einen: andern Vorsitze abge¬ haltene Sitzung wird für ungiltig und als nicht stattgefunden gehalten. 8. 67. Ueber Anordnung der politischen Landesbehörde oder über motivirtes Begehren von zehn Gemeinderäthe» ist der Präsident verpflichtet, die Sitzung des Gemeinderathes längstens binnen acht Tagen einzuberufen. 8. 68. Der Vorsitzende des Gemeinderathes hat zu jeder Sitzung alle Gemeinderäthe mittelst eines Circulares, wenigstens Zwei Tage vor der Sitzung, einzuladen. Wenn bei der Sitzung Angelegenheiten verhandelt werden sollen, zu deren Entscheidung der Gemeinderath nur bei einer größeren Anzahl von Mitgliedern beschlußfähig ist, ist dieser Umstand in dem Circulare zu erwähnen. , Ein Mitglied des Gemeinderathes, welches zur Sitzung .nicht erscheinen kann, hat die Ursache des Ausbleibens dem Vorsitzenden vor der Sitzung bekannt zu geben. 8- 69. Der Gemeinderath hat über.Antrag des Ver- Ptzcnden die ohne hinreichenden Grund ihre Pflichten nicht erfüllenden Mitglieder des Gemeinderathes zu ermahnen. Nach zweimaliger fruchtloser Mahnung kann der Gemeinderath «egen die ihre Pflichten nicht erfüllenden Gemeinderäthe eine k 174 Previs. Gemeindestatut s. d. konigl. Stadt Kraka». Geldbuße von 2 bis 20 st. ö. W. zu Gunsten der Local- Wohlthätigkeits-Anstalten verhängen. Die Stellung des An¬ trages auf Verhängung der Geldbuße gegen die ihre Pflichten nicht erfüllenden Gemeinderüthe hängt nicht von dem Ermessen des Vorsitzenden ab, sondern liegt in der Verpflichtung seines Amtes. Nur die Erkrankung eines Gemeinderathes oder seiner Familienglieder, eine gerechtfertigte Abwesenheit von der Stadt, endlich andere unvorhergesehene wichtige Verhinderungsfälle können hiebei berücksichtigt werden. Gegen diesfällige Ent¬ scheidungen ist kein Recurs zulässig. K. 70. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentliche. Angelegenheiten, welche die Ernennung, Suspendirung oder Entlassung der Beamten und Diener der Gemeinde betreffen, werden bei geschlossenen Thüren verhandelt. Es kann aber auch aus Sittlichkeitsrücksichten eine geheime Sitzung unge¬ ordnet werden. Z. 71. Zur Eröffnung der Sitzung oder zur Abstimmung ist die Anwesenheit von 30 Gemeinderäthen, ohne den Vor¬ sitzenden einzurechnen, erforderlich. 72. Ein vom Präsidenten bestimmter Magistrats¬ beamter führt das Sitzungsprotokoll. Im Sitzungsprotokolle sind die anwesenden Mitglieder namhaft zu machen, und ist der Inhalt der Beschlüsse aus¬ zunehmen. Auf Verlangen der Stimmenden werden die vom Be¬ schlüsse abweichenden Bieinungen eingetragen. Die schriftlich eingebrachten Boten, welche bei der Sitzung nicht vorgetragen, oder nicht vorgelefen worden sind, können dem Protokolle nicht beigeschlossen werden. Der Gemeinderath entscheidet über beanständete Absätze des Protokolls, und bestimmt, ob die Redaction berichtigt, oder ungeändert bleiben soll. Z. 73. Die Reihenfolge der Berathungsgegenstände be¬ stimmt der Vorsitzende gemäß der Tagesordnung, welche vor Eröffnung der Sitzung vorgelesen wird. Der Gemeinderath kann die Aeuderung der Tagesordnung über von sechs Rüthen vorgebrachtes Begehren beschließen. Z. 74. Im Allgemeinen können nur solche Gegenstände, welche früher durch die Sectioueu gewürdigt waren, der Be- rathung unterzogen werden. Wenn aber in einem dringenden Falle der Vorsitzende es für nothwendig erachtet, oder wenn ein Dritttheil der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes Der Wirkungskreis der Gemeindeämter. 175 er verlangt, daß em ein von der Section noch nicht gewür¬ digter oder auf der Tagesordnung nicht stehender Gegenstand der Berathung unterzogen werde, so entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ohn? Discussion, ob dieser Gegenstand sofort der Berathung zu unterziehen ist. ß. 75. Die Gegenstände, welche der Berathung im Ge- meinderathe unterzogen werden, werden von den vom Vor¬ sitzenden in den Sectionen bestimmten Referenten vorgetrageu. 8. 76. Jeder der Gemeinderäthe hat eine entscheidende Stimme, Die Magistratsräthe können bei den in Verhandlung genommenen Gegenständen mit berathender oder erläuternder Stimme das Wort ergreifen. Der Vorsitzende stimmt nicht, sondern entscheidet bei Stimmengleichheit. 8- 77. Kein Gemeinderath darf den Sitzungen beiwohnen, in welchen seine eigenen, oder Angelegenheiten der mit ihm einschließlich bis zum vierten Grade verwandten oder ver¬ schwägerten Personen verhandelt werden. 8. 78. Jeder angenommene Antrag wird zum Beschlüsse, und wird, wenn dieser einer höheren Bestätigung nicht bedarf, ungesäumt in Vollzug gebracht. Der Vorsitzende kann den Vollzug der Beschlüsse sistireu, welche seiner Meinung nach den Vorschriften des Statuts, oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufen, oder das Interesse der Gemeinde gefährden können. Er ist aber verpflichtet, den Beschluß in den ersten zwei Fällen der politischen Laudesbehörde, im dritten Falle aber dem Landesausschusse m der Frist von acht Tagen zur Würdigung vorzulegen, und den Gemeinderath hievon in der nächsten Sitzung unter Dar¬ legung der Gründe der Sistirung in Kenntniß zu setzen. 8. 79. Die Geschäftsordnung umfaßt die Vorschriften in Betreff der Art der Berathung und Abstimmung in den Plenarsitzungen des Gemeinderathes und in den Sectionen. Bis zur Feststellung und Annahme der Geschäftsordnung wird die durch das Gesetz und die Gepflogenheit bei sonstigen Be- rathungskörpern angenommene Ordnung eingehalten. 13. Abschnitt, tlon den Sectionen und Spcrinlnusschiisscn. 8- 80. Der Gemeinderath theilt sich in so viele Sectionen, als Departements im Magistrate gebildet werden. Jedes Mitglied des Gemeinderathes, mit Ausnahme des 176 Provis. Gemeindestatut s. d. königl. Stadt Krakau. Präsidenten und des ersten Vicepräsidenten, hat einer Section anzugehören. Der Zweck der S^tion ist die genauere Erledigung der zum Wirkungskreise des Gemeinderathes gehörenden Gegen¬ stände wie auch die Controlle der Thätigkeit des Magistrates. Z. 81. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden in die Sektionen durch Stimmenmehrheit auf ein Jahr gewählt. Nach Ablauf eines Jahres der Wirksamkeit der Räthe in den Scctionen hat die durchs Los bezeichnete Hälfte auszuscheiden. Bei der Wahl in die Sektionen sollen die größere Kenntnis des Gegenstandes und nach Thunlichkcit auch die Wünsche der Räthe berücksichtigt werden. Die austretenden Mitglieder können wieder derselben Section zugetheilt werden. Länger als zwei Jahre kann kein Mitglied de Gemeinde¬ rathes zur Thätigkeit in einer und derselben Section gegen seinen Willen bestimmt werden. Z. 82. In den Wirkungskreis der Sektionen gehören alle Gegenstände, welche der Entscheidung des Gemeinderathes in Plenarsitzungen nicht unterliegen, und die zum Wirkungskreise des Präsidenten oder des Magistrates nicht gehören. 8-83. Insbesondere hat die Section: a) Anträge vorzuberciicn, welche dem Gemeinderathc zur Würdigung und Entscheidung vorgelegt werden sollen! d) die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderathes zu überwachen; o) Beschlüsse zu fassen in den ihren Wirkungskreis betreffenden Gegenständen, undüberdieVollziehung derselben zuwachen. 8. 84. Die Sectionssitzungen werden nach Bedarf statt¬ finden, sie müssen aber wenigstens ein Mal des Monats ein¬ berufen werden. Jede Section wird den Tag, an welchem Sitzungen ab¬ gehalten werden, im Voraus bestimmen. Der Präsident oder dessen Stellvertreter hat das Recht, zu jeder Zeit eine außerordentliche Sectionssitzung einzuberufen. 8- 85. Die Sectionsmitglieder wählen aus ihrer MM den Vorsitzenden. Die Wahl wird alljährlich wiederholt. Die Ablehnung des Vorsitzes in einer Section kann auch im Falle der wiederholten Wahl nicht stattfinden. Der Präsident und in seiner Abwesenheit der erste Bice- Präsident kann den Berathungen jeder Section beiwohnen, Der Wirkungskreis der Gemeindeämter. 177 und in diesem Falle gebührt ihm die Führung des Vorsitzes von Amtswegen. Den Mitgliedern anderer Sectionen ist nicht verwehrt den Berathungen beizuwohnen, sie können mit beratheuder - Stimme das Wort ergreifen, haben jedoch keine entscheidende Stimme. Referent der Section ist der dem bezüglichen Departement vorstehende Magistratsbeamte, jedoch hat der Vorsitzende der Section das Recht, ein anderes Mitglied zum Referenten zu bestimmen. Ein durch den Präsidenten der Stadt bestimmter Magi¬ stratsbeamter hat das Protokoll über die Berathungen der Section in der für Plenarsitzungen des Gemeinderathes vor¬ geschriebenen Art zu führen. ß. 86. Zur giltigen Beschlußfassung ist die Gegenwart von drei Sectionsmitgliedern, ohne den Vorsitzenden cinzu- rechnen, nothwendig. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Magistratsbeamte (Referent) hat eine berathende Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Sowohl der Vorsitzende, als auch der Präsident der Stadt, haben das Recht, den Vollzug des Sectionsbeschlusses einzustellen und den Gegenstand an den vollen Gemeiuderath zu weisen. Z. 87. Die Sectionssitzungen haben bei geschlossenenThüren stattzufinden. 8. 88. Ein Sectionsmitglied, welches ohne gründliche, dem Vorsitzenden mündlich oder schriftlich vorzubringende Rechtfertigung den Sectionssitzungen nicht beiwohnt, wird auf die Anzeige des Vorsitzenden durch den Gemeinderath zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert, und wenn eine zwei¬ malige Aufforderung erfolglos bleiben sollte, zu einer Geld¬ strafe von 2 bis 10 fl. ö. W. verurtheilt. 8- 89. Der Gemeinderath und die Section haben das Recht, besondere Gegenstände Specialausschüssen zu überweisen, behufs deren Zusammensetzung Mitglieder des Gemeinderathes, oder andere Gemeindeglieder gewühlt werden können. 8> 90. Der Specialausschuß ist vcrpflichet, die ihm zu- Ges. Slg. IX. L. Abth. Ltädteordnunge». 178 Provis. Gemeindestatut s. d. königl. Stadt Krakau. gewiesenen Angelegenheiten gewissenhaft zu vollziehen, und den Vollzug oder die entgegenstehenden Hindernisse dem Gemeinde- rathe, oder derjenigen Section, von welcher derselbe gewählt wurde, zur Kenntniß zu bringen. 11. Abschnitt, st er Wirkungskreis Les Präsidenten der Stndt. Z. 91. Der Präsident der Stadt ist das verwaltende und vollziehende Organ der Gemeinde. Der Präsident besorgt die Leitung der Thätigkeit des Gemeinderathes nnd des Magistrats, sowie die unmittelbare Aufsicht über die von der Gemeinde errichteten, oder von ihr dotirten Anstalten. Er vertritt die Gemeinde als eine moralische Person nach Außen, er ist der Vorgesetzte aller städtischen Aemter und leitet ihre Thätigkeit. Er ist sowohl für die eigene, als auch sür die Amts- gebahrung der städtischen Aemter dem Gemeinderathe, nnd für die Amtswirksamkeit im übertragenen Wirkungskreise auch der Landesregierung verantwortlich. Z. 92. Der Präsident der Stadt wird in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde durch den ersten Bicepräsidenten, dagegen in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises durch den zweiten Vicepräsidenten vertreten. Z. 93. Der Präsident leitet die Berathungen des Ge¬ meinderathes und setzt seine Beschlüsse in Vollzug. Z. 91. Die Urkunden, mittelst deren die Gemeinde Ver¬ pflichtungen gegen dritte Personen übernimmt, werden von dem Präsidenten gefertigt und von zwei dazu bestimmten Mitgliedern des Gemeinderathes contrasignirt. Z. 95. Der Präsident entscheidet selbstständig in den zum übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde gehörenden An¬ gelegenheiten, wie auch in denjenigen Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises, welche nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Statutes (W. 96—101) oder nach den be¬ sonderen Instructionen der collegialen Behandlung der Section, des Gemeinderathes oder des Magistrates nicht unterliegen. Z. 96. Der Präsident besorgt die Leitung der Ortspolizei in der Gemeinde. In dringenden Fällen kann derselbe, ohne Rücksicht auf die Höhe der mit der Vollziehung verbundenen Auslagen, Verfügungen erlassen, welche die Erhaltung der öffentlichen Der Wirkungskreis der Gemeindeämter. 179 Ruhe, der Privatsicherheit oder schließlich der Sicherstellung des Gemeindcverinögens zum Zwecke haben. Er ist jedoch verpflichtet, die Bestätigung der getroffenen Verfügung in kürzester Zeit bei dem Gemeinderathe zu erwirken. 8.97. Der Präsident der Stadt nimmt auf und entfernt alle Diener, sowie diejenigen Personen, welche gegen Taglohn zur Arbeit ausgenommen werden. Z.98. Der Präsident ertheilt den zweimonatlichen Bezug nicht übersteigende Gehaltsvorschüsse an städtische Beamte und Diener. Er ertheilt den städtischen Beamten und Dienern Urlaube, welche die Frist von drei Monaten nicht übersteigen. 8.99. Der Präsident übt die Disciplinargewalt über alle Beamten und Diener des Magistrates aus. Zur Vollziehung dieser Gewalt kommen dem Präsidenten der Stadt alle diejenigen Befugnisse zu, welche nach den be¬ stehenden Vorschriften im Allgemeinen jeder Amtsvorstand in disciplinürer Beziehung besitzt. Die Suspendirung der vom Gemeinderathe ernannten Beamten gehört, mit Ausnahme der keinen Aufschub leidenden Fälle, zum Wirkungskreise des Gemeinderathes, und die Sus¬ pendirung der durch den Magistrat ernannten Individuen zum Wirkungskreise des Magistrates. §. 100. Der Präsident der Stadt ist ermächtigt, die zur Erhaltung einzelner Gegenstände erforderlichen Anschaffungen zu verfügen, welche eine größere Auslage als von 200 fl. p- W. nicht erfordern, und welche zusammengenommen die zu diesem Zwecke präliminirte Summe nicht übersteigen. 8.101. Der Präsident hat das Recht und die Pflicht, die Scontrirung der städtischen Cassen, sowie aller Cassen der Zustatten, welche unter der Aussicht der Gemeinde stehcu, zu verfügen und selbst an dieser Amtshandlung Theil zu nehmen, Der Präsident kann, im Falle er es für nothwendig erachtet, auch die Liquidirung dieser Cassen vornehmen lassen. 8-102. Der Präsident hat das Recht, aus der städtischen Easse Gelder anzuweisen, derselbe ist für den Mißbrauch dieses Rechtes der Gemeinde und den vorgesetzten Behörden verantwortlich. , , Zur näheren Bezeichnung dieses Rechtes wird Folgendes bestimmt: a) Auslagen, welche im Präliminare die Bedeckung nicht 12* 180 Provis. Gemeindestatut s. d. königl. Stadt Krakau. finden, können ohne Einwilligung des Gemeinderathes und bezw. des Landesausschusses nicht gemacht werden. b) Zur Auszahlung der systemisirten Gehalte und Pensionen, dann der durch die betreffende Behörde bemessenen landes¬ fürstlichen Steuern und Landeszuschläge ist die Be¬ willigung des Gemeinderathes nicht erforderlich, jedoch ist der Gemeinderath von der erfolgten Auszahlung in der nächsten Sitzung in Kenntniß zu setzen. o) Die Vergütungen, welche verschiedenen Unternehmern in Folge der mit Bewilligung des Gemeinderathes ge¬ schlossenen Verträge und Uebereinkommen gebühren, können nur dann ausgezahlt werden, wenn die Ueber- nahmscommission bei Uebernahme der gelieferten Gegen¬ stände keine Einwendung erhebt, im entgegengesetzten Falle ist mit der Auszahlung bis zur Entscheidung des Gemeinderathes, und nach Umständen des Landesaus¬ schusses inne zu halten. ä) Jede Geldanweisung ist der Rechnungsablegung zur Einsicht und Vormerkung mitzutheilen. 18. Abschnitt- Der Wirkungskreis des Magistrates. Z. 103. Der Magistrat ist das vollziehende Organ der Gemeinde unter Aufsicht des Gemeinderathes in den An¬ gelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises, sowie die erste administrative Instanz in den zum übertragenen Wirkungs¬ kreise gehörenden Angelegenheiten. Derselbe verwaltet unter Leitung des Präsidenten die Gemeindeangelegenheiten, und hat die Obsorge über die unter Aufsicht der Gemeinde stehenden Anstalten, erledigt schließlich die laufenden Geschäfte in den ihm zugewiesenen Angelegenheiten. Z. 104. Die dem Magistrate übertragenen Geschäfte werden theil collegial, theils im currenten Wege erledigt. Z. 105. Der collegialen Berathung und Entscheidung des Magistrates unterliegen: n) der Vorschlag der Candidaten für städtische Aemter über Antrag des Präsidenten; i>) die Verleihung von Consensen auf Gasthäuser, Einkehr¬ häuser, Ausschank der Getränke und Kaffeehäuser, inso¬ weit dieses Recht bisher der Stadtgemeinde znstand; o) die Gewährung von Darlehen für verarmte Handwerker aus dem Rudolfs-Fonde und aus anderen für diesen Zweck bestimmten Stiftungen; Der Wirkungskreis der Gemeindeämter. 181 <1) alle Angelegenheiten, welche der Gemeinderath oder der Präsident der Gremialberathung des Magistrates zu¬ zuweisen für entsprechend findet. ß. 106. An den Gremialberathungen Les Magistrates nehmen Theil, unter dem Vorsitze des Präsidenten oder des zweiten Biccpräsidenten, die Magistratsräthe mit entscheiden¬ der Stimme. Der Vorsitzende entscheidet bei Stimmen¬ gleichheit. 8-107. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs¬ kreises hat sich der Magistrat nach den im geeigneten Wege erlassenen Vorschriften und Instructionen zu richten. 8' 108. Im Zwecke der genaueren Uebersicht und Gleich¬ förmigkeit im Verfahren wird der Magistrat in eine ent¬ sprechende Anzahl von Departements getheilt. ß. >109. Die wesentlichsten Obliegenheiten des Magi¬ strates sind: u) die Sorge für die entsprechende Verlautbarung der landesfllrstlichen und städtischen Verordnungen und Kund¬ machungen; b) die Führung genauer Conscriptionslisten der Bevölkerung und die Ertheilung der Heimatsscheine; e) die Sorge für die Anfrechthaltung der Grenzen des Grundbesitzes der Gemeinden; ck) Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigen¬ thumes der Bewohner; e) Sorge für die Vollziehung der die Heiligung derSonn- und Feiertage betreffenden Vorschriften und die Hintan¬ haltung jeder Störung der Religionsbekenntnisse und des Gottesdienstes; i) die Verwaltung des Gemeindevermögens in den durch den Gemeinderath bestimmten Gränzen; 8) Sorge, damit die unter Aufsicht der Gemeinde stehenden, oder durch dieselbe dotirten Anstalten sich an die Statuten und Instructionen halten; ") Sorge für die Versorgung der Stadt mit wohlfeilen und gesunden Nahrungsmitteln; 0 die Handhabung der Gesundheitspolizei — die «orge für die gehörige Verpflegung der Kranken und Recon- valescenten; и) Sorge für die Armenpflege und die Hintanhaltung der Bettelei; к) die Entfernung der Müßiggänger und der Vagabunden 182 Provis. Gemeindestatut f. d. konigl. Stadt Krakau. aus der Stadt, sowie der Personen, welche einen un¬ moralischen Lebenswandel sichren; I) die Organisirnng des Schutzes bei Feuersbrünsten und Ueberschwemmnngen, wie auch die Sorge für Vervoll¬ kommnung der bezüglichen Schutzmittel; m) Sorge für die Bequemlichkeit der Bewohner, für die Verschönerung der Stadt, für die Erhaltung der im Stadtgebiete befindlichen Straßen, Platze, Gassen, Pflaster, Brücken, Brunnen, Kanäle, der Beleuchtung und des Friedhofes u. s. w.; i>) Sorge für die Ueberwachung der Reinlichkeit der Plätze, Gassen, Wege und Höfe in städtischen und Privathänsern; o) die Handhabung der Bau- und Gewerbsvorschriften; x) die Bewilligung zur Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen; r) die Eintreibung der städtischen und landesfürstlichen Gebühren; s) die Abstellung des auf die Stadt entfallenden Militär- contingentes, die Führung der Controlle über die Ur¬ lauber und Reservemänner, sowie die Ueberwachung ihres Betragens; 1) die Militäreinquartierung und Vorspannleistung; u) die Behandlung und Bestrafung der Uebertretung der städtischen Polizeivorschriften. Z. 110. In den das Wohl der Einwohner betreffenden Angelegenheiten, welche anderen Organen überwiesen sind, hat der Magistrat über Aufforderung dieser Organe nach Thunlichkeit zu unterstützen. Z. 111. Der Magistrat hat nöthigenfalls die ihm zu Gebote stehenden Zwangsmittel zur Vollziehung der Vor¬ schriften, Gesetze höherer Anordnungen und der eigenen Ver¬ fügungen in Anwendung zu bringen; er hat über Verlangen auch anderen zur Aufrechthaltung der Vorschriften durch die Gesetze berufenen Behörden gesetzlichen Beistand zu leisten. Z. 112. Wenn die dein Magistrate zu Gebote stehenden Zwangsmittel zur Vollzugsetzung der Gesetze und Verord¬ nungen nicht genügend wären, hat der Magistrat sich an die zuständige Behörde nm die nothwendige Hilfe zu wenden. H. 113. Zur Aufrechterhaltung feines Ansehens und Hintanhaltung der Verletzungen des Ansehens seines Amtes hat der Magistrat die Mittel in Anwendung zu bringen, welche die landesfürstlicheu Behörden anznwenden berechtigt sind. Das Verhältnis) der Gemeindebehörde re. 183 V. Hanptstiick. 18. Abschnitt. Das Ucrhältnils der Kemmidebehörbe >» den limdes- behördeu m,L den Inudeofiirsilichrn Admiilijiraiinbehörden. Z. 114. Ju Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungs¬ kreises unterliegt die Stadtgemeinde Krakau unmittelbar dem Landesausschusse und bezw. dein Landtage. 8> 115. Jeder Corporation und jedem durch dießfällige Anordnungen der Gemeinde gekränkten Einwohner steht das Recht der Berufung an den Landcsausschuß zu. 8- 116. Die Staatsverwaltung übt das Aussichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite, und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe. Dieses Anfsichtsrecht übt die politische Landesbehörde aus; dem zu Folge hat der Präsident der Stadt derselben über Verlangen die Beschlüsse des Gemeinderathes und alle sonst nothwendigen Aufklärungen mitzutheilen. 8-117. Die politische Landesbehörde hat das Recht und die Pflicht, die Vollziehung des vom Gemeinderathc gefaßten Beschlusses zu untersagen, wenn derselbe den Wirkungskreis des Gemeinderathes überschreitet, oder gegen die Gesetze ver¬ stößt. Gegen eine solche Untersagung steht das Recht "des Recurses an das Staatsministerium *) zu. Wenn aber die An¬ gelegenheit den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betrifft, so hat die Landesbehörde von der ergangenen Unter¬ sagung gleichzeitig auch den Landesausschuß in Kenntniß zu setzen. 8-118. Die politische Landesbehörde hat auch über Re- cvrse .gegen die Verfügungen des Magistrates oder des Ge- meinderathes, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder Wlerhaft angewendet werden, zu entscheiden, insoferue diese Beifügungen nicht auf Beschlüssen beruhen, gegen welche der Recurs au den Landesausschuß einzubringen ist. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises geht der Necurs jedenfalls an die politische Landesbehörde. ') Dermalen: k. k. Ministerium des Innern. 184 Previs. Geineindestatut s. d. königl. Stadt Krakau. VI. Hauptstück. 17. Abschnitt. Pom Einstnffc der Gemeindebehörde auf die An¬ gelegenheiten der verschiedenen petigionobekenntnissc. Z. 119. Jedes Religionsbekenntniß verbleibt im Besitze und in der Benützung der für dessen geistliche, Unterrichts¬ und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, und bestreitet die Kosten aus eigenen Mitteln. Jedes Gemeindeglied der Stadt Krakau trägt zu den Auslagen nur desjenigen Religionsbekenntnisses bei, dem es selbst angehört, iusoferne dieselben im Grunde der politischen Gesetze nicht als eine Last auf den von ihm besessenen Reali¬ täten haften. H. 120. Speciell christliche Angelegenheiten stehen unter der ausschließlichen Verwaltung der christlichen Mitglieder der Krakauer Gemeinde. Diese Angelegenheiten sind: a) jene, welche die geistlichen, Schul- und Wohlthätigkeits- angelegenheiten, sowie die ausschließlich aus christlichen Fanden dotirteu Anstalten betreffen; b) die Ausübung des Patronats- und Präsentationsrechtcs, und die Ernennung der Seelsorger und Lehrer, sowie die Verleihung von Stipendien. Z. 121. In der Verwaltung der im obigen Paragraph« erwähnten Angelegenheiten wird die Gemeinde durch die dem christlichen Glaubensbekenntnisse angehörenden Mitglieder des Gemeinderathes vertreten. Zur gütigen Beschlußfassung in Angelegenheiten dieser Art ist die Gegenwart von zwei Dritttheilen der christlichen Mitglieder des Gemeinderathes erforderlich. Z. 122. Jnwieferne die Anstalten für die unten aus¬ gedrückten Zwecke nicht ans dem Vermögen der Gemeinde der Stadt Krakau dotirt werden, bestreitet die israelitische Ge¬ meinde die Auslagen aus eigenen Mitteln: a) für ihre religiösen Zwecke; b) für die Versorgung ihrer Armen uud Kranken; e) für die Erhaltung ihrer Schulen und Spitäler; ä) für die Befriedigung ihrer anderweitigen eigenthümlichen Bedürfnisse. Die Einkünfte, welche zur Befriedigung von Bedürfnissen dieser Art durch die Gesammtheit der Einwohner beigesteuert Uebergangsbestimmunge». 185 werden, werden für den Gebrauch eines jeden Bekenntnisses im Verhältnisse der Beitragsleistung seiner Angehörigen vertheilt. 8- 123. In Angelegenheiten, welche die im obigen Para- graphe erwähnten Gegenstände betreffen, haben, insoferne dieselben zur Schlnßfassung der Gemeinde gelangen, die israelitischen Mitglieder des Gemeinderathes, unter dem Vorsitze des Präsidenten, in der beschlußfähigen Anzahl von mindestens V-Theilen der Mitglieder dieses Bekenntnisses, zu entscheiden. Wenn die Zahl der gewählten israelitischen Mitglieder des Gemeinderathes 21 nicht betragen sollte, so wird diese Zahl mit den zu diesen Berathungen durch die israelitischen Mitglieder des Gemeinderathes zu berufenden Vertrauens¬ männern vervollständigt. VII. Hauptstück. 18. Abschnitt. zlebeMursbestimmmiM. 8-124. Da die Stadt Krakau gegenwärtig keine Ge¬ meindevertretung besitzt, so wird die dem Gemeinderathe bei den Wahlen der Mitglieder desselben zugewiesene Thätigkeit bei der ersten Wahl von neun Bürgern besorgt, welche die politische Landesbchörde über Vorschlag des Magistrates be¬ stimmen wird. 8-125. Bis zur Erlassung neuer Amtsinstructionen und Geschäftsordnungen, werden alle Angelegenheiten des Gemeinde¬ rathes, des Magistrates und deren Aemter in der bisherigen 9 und 8-15) hat zur Gemcmde- c°lle die von der Gemeinde festzufetzende Aufnahmstaxe zu entrichten. Aus rücksichtswürdiqen Gründen kann von Entrichtung >efer Taxe befreit werden. Führung dcr Gemeindcmatrikel. ...8.20. Ueber alle Gemeindeglieder wird eine Matrikel hsüchrt^deren Einsicht jedem derselben freisteht. Ausgabe As- 1867 Nr. 1S1 RGB.: Manz'schc Gesetzes- 190 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Görz. Fremde. K. 21. Fremde in der Gemeinde sind jene, welche ohne Gemeindeglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. Z. 22. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fallen, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Gemeinde zur Last, wenn sie sich in derselben aufgehalten haben. Waisen solcher Personen sind nur dann Angehörige der Gemeinde, wenn siesich beim Ableben ihrer Eltern daselbstbefindeu. Rechte der Gemeindeglieder und Fremde überhaupt. Z. 23. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthums; 2. auf die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindeaugehörigcn insbesondere. Z. 24. Die Gemeindeangehörigkeit begründet überdies das Recht: a) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen; i>) im Falle eingetretener Verarmung auf Unterstützung aus den Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armenversorguug bestehenden Einrichtungen; e) auf Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte innerhalb der in den KZ. 31 bis incl. 34 angegebenen Grenzen- Rechte der Gemeindebürger insbesondere. K. 25. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt: a) das active und passive Wahlrecht; b) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, sowie für deren Witwen und Kinder bestimmt sind; o) die im K. 24 unter s, und b angegebenen Befugnisse der Gemeindeangehörigen. Pflichten der Gemeindeglieder überhaupt. Z. 26. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde¬ glieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des M gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen An¬ ordnungen; Von der Gemeindeverfassung. 191 b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelastcn. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Ein¬ trittes in den Gemeindeverband, und Lauern so lange fort, als das Verhältniß zur Gemeinde währt. 8.27. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Steuern, oder nach dem Realbesitze umgelegten Gemeindelastcn. Verhältniß der Fremden. 8> 28. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebczirkes aushalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Ge¬ meindeglieder Thcil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Fremden kann, wenn sie sich liber ihre Zuständigkeit durch sinen nicht erloschenen' Heimatschein ausweisen, solange sie sich entsprechend verhalten, und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde von der¬ selben nicht verweigert werden. . Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Mineindebeschluß beschwert, so kann er sich um Abhilfe an den Kreispräsidenten') wenden. II- Abschnitt. Bon der Gemcindeverfassung. 8. 29. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ist dem Mmeinderathe und dem Bürgermeister mit dem ihm beige- gebcnen Amte anvcrtraut. 1. Abthrilung. Nou dem Ecmmldcrathr. Wahl der Mitglieder des Gemeindcrathes. 8-30. Die Mitglieder des Gemeindcrathes werden von oor Gemeinde aus ihrer Mitte geivählt. , , Die Zahl derselben ist auf viernndzwanzig festgesetzt. Wahlberechtigung (activcs Wahlrecht). . 8.31. Wahlberechtigt sind, insoweit denselben nicht ein "n 8.32 aufgeführtes Hinderniß entgegensteht: ') Bgl. Anm. zu g. s dieser K. O. 192 Gemeindeordnung s. d. Kreishauptstadt Görz. 1. die Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; 2. unter den Gemeindeangehörigen jene, welche in eine der folgenden Kategorien gehören: a) diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke ge¬ legenen Hanse oder Grundstücke, oder von einem An- theile hieran, oder von einem im Gemeindebezirke be¬ triebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer von wenigstens 5 st. C. M., oder von einem anderweitigen Ein¬ kommen eine Einkommensteuer von wenigstens 8 sl. C. M. entrichten. litt. a Abs. s wurde außer Krast gesetzt durch L. G. u. 11. Nov. 1S6S Nr. IS. t>) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Reichs-, Landes¬ und Comunalbeamten, insofern sie Besoldungen, Pen¬ sionen oder Quiescentengehalte genießen, von denen eine Einkommensteuer entrichtet wird; o) Osficiere, welche zur Llilitia stabilis gehören; ä) die Geistlichen, welche in der Gemeinde die pfarrliche Jurisdiction selbstständig ausüben, und der bleibend ange¬ stellte Rabbiner der israelitischen Religionsgenossenschast; ch die Doctoren aller Facultäten, wenn sie ihren akademi¬ schen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben, und k) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Reiche, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Görz. Dazu folgende Abänderung durch L. G. v. 11. Nov. 1S68 Nr. IS Z. 2. ß. 2. Den Gemeindegenossen gebührt das active und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeinde angehörigen, wenn sie entweder 1. eine directe Steuer in der Art und in dem Ausmaße, wie in der Gemeindeordnung der Stadt Görz v. 28. Nov. 1850 ß. 31 Z. 2 litt, n be¬ stimmt ist, entrichten; oder 2. die in dem citirten ß. 31 Z. 2 litt, b vorgezeichneten Erforderliche der Beamteneigenschaft, des Besoidungs- oder Ruhegenusses und der Em- kommensteuerentrichtung hievon ausweisen. ß. 32. Ausgenommen von der Ausübung des active» Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher walt, unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, ebenso die¬ jenigen, die eine Armenversorgung genießen, in einem sindeverbande stehen oder vom Tag- oder Wochenlohn lebe». Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt wordc» sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung Von der Gemeindeverfassung. 193 der politischen Rechte verknüpfen und bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Ver¬ brechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer andern Gesetzesübertretung zu einer minde¬ stens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind, litt, d wurde außer Kraft gesetzt durch L.G. v. 11. Nov. 1868 Nr. 12. e) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs ausge¬ brochen ist, insolange die Cridaverhandlung dauert und und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosig¬ keit des Cridatars nicht vollständig nachgewiesen wurde; ch diejenigen, welche an dem Steuerbetrag, von dessen Ent¬ richtung ihr Wahlrecht bedingt ist, oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Steuerjahre oder in dem laufenden Steuerjahre mit einem Rückstände anshaften. Wählbarkeit (passives Wahlrecht). 8. 33. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied männlichen Geschlechtes, welches das dreißigste Jahr zurück- gelegt hat. 8-34. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Personen, welche nach 8- 32 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgenommen sind: d) Militärpersonen in der activen Dienstleistung; o) die Gemeindebeamten und Gemeindediener. Ausgeschlossen sind: u) alle Personen, die nach ß. 32 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgeschlossen sind; b) sämmtliche Schuldner der Gemeinde; o) jene Personen, welche über die ausgchabtc Vermögens¬ verwaltung der Gemeinde, oder einer Gemeindeanstalt, oder über ein ihnen von der Gemeinde besonders an¬ vertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind. 8- 35. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinde- cathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindeglieder in drei Wahlkörper abgetheilt, deren jeder acht Mitglieder zu wählen hat. Den ersten Wahlkvrper bilden diejenigen, welche an der Ges. Slg. IX. 2. Abth. Städteordnungen. 13 194 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Görz. ihnen in der Gemeinde vorgeschriebeuen directen Steuer jähr¬ lich 60 fl. C. M. und darüber entrichten. Der zweite Wahlkörper enthält diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuer 20 st. C. M. bis ausschließlich 60 fl. C. M. jährlich ent¬ richten; dann die im Z. 31 sub b—1 angeführten Gemeinde- angehörigen. Der dritte Wahlkörper umfaßt die übrigen nach K. 31 Z. 2 snb a wahlberechtigten Personen. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung noch nach ihrer persönlichen Eigenschaft in den einen, oder in den anderen Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahlkörper aus. Wer nach seiner persönlichen Eigenschaft wahlberechtigt ist, und zugleich zur Classe der Höchstbesteuerten gehört, wählt im ersten Wahlkörper. Sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper ausüben. Behufs der Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber zur Begründung des activen Wahlrechtes werden dem Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin, in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuerbeträge zugerechnet, solange das dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugntß der Vermögensverwal¬ tung nicht aufgehört hat. Dazu folgende Abänderung durch F. 4 des LG. v. 11. Nov. 1SSS Nr. IS: Z. 4. Die Einreihung der Gemeindegenossen in die Wahllörper ge¬ schieht nach den Bestimmungen des Z. SS der bezogenen Gemeindeordnung. Die im ß. S des gegenwärtigen Gesetzes unter Z. 1 vorlommenden Gemeindegenossen, welchen nicht vermöge der Steuer der erste oder zweite Wahlkörper gebührt, werden in den dritten, die ebendort unter Z. 2 an¬ geführten Gcmeindegenosscn werden, wenn ihnen nicht vermöge der Steuer der erste Wahlkörper gebührt, in den zweiten Wahlkörper gereihet. Z. 36. Jeder Wahlkörper bildet für sich eine abgesonderte Wahlversammlung. Wer überhaupt wählbar ist, kann von jedem Wahlkörper, auch wenn er nicht zu demselben gehört, in den Gemeinderath gewählt werden. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. Z. 37. Neber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen, und an einem geeigneten Orte, mindestens durch vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns' Einsicht aufzulegen. Von der Gemcindeverfassung. 195 Die Auflegung dieser Listen ist durch eine öffentlich an- znschlagcnde und den Hauseigenthüinern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung, unter Festsetzung einer achttägigen Präelusivfrist zur Anbringung von Einwen¬ dungen dagegen, zu verlautbaren. Der Gemeinderath entscheidet über die rechtzeitig er¬ hobenen Einwendungen binnen längstens sechs Tagen, und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die ini Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vor- genommen werden. Ausschreibung der Wahl. 8- 38. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher stimmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreibcn, in welchem Zeit und Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Mit¬ glieder des Gemeinderathes genau anzugeben sind, auf die nn Z. 37 angedeutete Art, bekannt gemacht wird- Leitung der Wahl. 8.39. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. Für jeden Wahlkvrper wird von dem Gemeindcrathc eine 1°ahlcommission niedergcsetzt, bestehend aus einem Mitglieds des Gemeinderathes, welches dabei den Vorsitz führt, und vier stimmberechtigten Gemeindegliedern. , Die Wahlcommissionen sind für den gewissenhaften Voll¬ zug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflußes ans uw Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Jeder Wahlcommission wird ein vom Kreispräsidenten bestimmter landesfürstlicher Commissär beigegeben, dessen Auf¬ gabe es ist, tzix Anfrechthaltung der Ruhe und Ordnung und bw Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus vorzu- uehmen. Vornahme der Wahlhandlung. . 8.40. Die Wahlkörper wählen an abgesonderten Tagen sh der Art, daß zuerst der dritte, an einem späteren Tage btt zweite, und zuletzt der erste Wahlkörpcr die Wahl vor- 13* 196 Gemeindeordnung f. d. Kreishanptstadt Görz. Wer bereits von einem Wahlkörper gewählt ist, kann von dem später wählenden Wahlkörper nicht mehr gewählt werden, und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig. Z. 41. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht aus¬ üben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. " Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, aus welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Gemeindegliedern verzeichnet wird. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimm¬ zettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Ausnahmsweise kann bei Wählern, welche des Schreibens unkundig sind, auch die mündliche Abstimmung zugelassen werden. Jeder solcher Wähler hat vor der Wahlcommission acht Personen zu Protokoll zu benennen. Jeder, der seinen Stimmzettel oder seine mündliche Stimme abgegeben hat, ist aufzufordern, zu einer späteren Zeit sich wieder am Versammlungsorte einzufinden, um nöthigenfalls die Stimmgebung erneuern zu können. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmen festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmenzählung vorge¬ nommen. Die bei der Wahlversammlung nicht Erschienenen werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten. Hierbei haben die Wähler sich auf jene Personen zu be¬ schränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Lod entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Psw- sonen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wäh¬ lenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Bon der Gemeindeverfassung. 197 Ergiebt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. 8-42. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließen¬ den Belegen dem Gemeinderathe versiegelt zu übermitteln. Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahlen sind beim Gemeinderathe längstens binnen acht Tagen nach beendigtem -Wahlacte anznbringen. Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Einwen¬ dungen vorgebracht, oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitigt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so hat der Gemeinderath die Wahl zu bestätigen und die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß zn setzen. Jni entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu ver¬ anlassen. Dies gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden gefallen >si, der einen gesetzlichen Entschnldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Der Gemeinderath macht die von ihm bestätigten Wahlen öffentlich bekannt. Verpflichtungen der Annahme der Wahl. .. 8- 43. In der Regel ist jedes Gemeindeglied verpflichtet, auf dasselbe gefallene Wahl zum Mitglieds des Gemeinde- Mathes anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: a) Militürpersonen, welche nicht in der activen Dienst- leistung stehen; o) Seelsorger, und Reichs- und Landesbeamte; a) Personen, die über sechzig Jahre alt sind; v) Personen, welche in der letztverflossencn Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathes bekleidet haben, für die nächste Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschnldigungsgrund die An¬ nahme, ungeachtet wiederholter Aufforderung, verweigert ?Mllt in eine Geldbuße, welche der Gemeinüerath bis auf fl. bemessen kann, und verliert überdieß die Wählbarkeit 198 Gemeindeordnung s. d. Kreishauptstadt Görz. für die nächste Wahlperiode und für die im Laufe der gegen¬ wärtigen stattfindenden Ergänzungswahlen. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gemeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen Grün¬ den von der Annahme der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. H. 44. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden aus drei Jähre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate März der dritte Theil, oder die dem dritten Theile zunächst kom¬ mende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausschei¬ denden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht das erste und zweite Mal nach der Entscheidung des Loses, in der Folge treten immer die¬ jenigen ans, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder vier über¬ steigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten. Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher der¬ jenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. Wahl des Bürgermeisters und der beiden Adjunctcn- Z. 45. Nach erfolgter Constituirung wählt der Gemeiude- rath unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte den Bürgermeister. Dieser Wahlhandlung haben sämmtliche Gemeinderaths¬ glieder beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Gemeinderathsglieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen Von der Gemeindeverfassung. 199 seien, in der laufenden Wahlperiode nicht wieder gewählt werden können, und überdies in eine Geldbuße verfallen, welche der Gemeinderath bis 100 fl. C. M. bestimmen kann- Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, - wenn wenigstens drei Viertheile der sämmtlichen Gemeinde- rathsglieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Bürger¬ meister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gejammten Gemeinderathsglieder für sich hat. Kann dieses Ergebniß in zwei aufeinander folgenden Ab¬ stimmungen nicht erzielt werden, so ist zur engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen er- Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte der zum Bürgermeister Gewühlte die Wahl nicht annehmen, so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl nach den in diesem Paragraphe angegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Der Gemeinderath wählt weiter mit absoluter Stimmen¬ mehrheit auf die Dauer eiues Jahres zwei Adjunkten, welche den Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes zu unter¬ stützen, und von denen der älteste auch den Bürgermeister in Hallen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. 8-46. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer oder s" Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungs- salles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre, und verbleibt stiner Stellung selbst, wenn ihn während dieser nach z- 44 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderathe treffen wurde. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der an¬ gegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeit¬ punkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vorschriften vorzunehmen. Der Austretende ist wieder wählbar. 200 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Görz. Bestätigung der Wahl. Z. 47. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gerneinderathe den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Kreispräsidenten ') abzulegen und ist die hier¬ über aufgenommene von dem Bürgermeister eigenhändig ge¬ fertigte Eidesurkunde dem Kreispräsidenten') vorzulegen. Gebühren der Gemeinderäthe und des Bürgermeisters. Z. 48. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegen¬ heiten außerhalb des Gemeindebezirks haben die dazu ab¬ geordneten Mitglieder des Gemeinderathes auf eine angemes¬ sene Entschädigung aus der Gemeindecasse Anspruch. Es bleibt dem Gemeinderäthe Vorbehalten, festzusetzen, ob der jeweilige Bürgermeister und die zwei Adjunkten eine Functionsgebühr, und in welchem Betrage aus den Mitteln der Gemeinde zu erhalten haben. Verlust des Amtes eines Gememderathsgliedcs. Z. 49. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund ein¬ tritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder aus¬ geschlossen Hütte (Z. 34). Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen eines Verbrechens, oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegan¬ genen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen, so kann es während der Dauer desselben sein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürger¬ meisters. Auflösung des Gemeinderathes. Z. 50. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen den Gemeinderath aufzulösen findet, hat der Kreispräsident') binnen Vier Wochen eine neue Wahl auszuschreiben, und hiebei in Ermangelung eines Gemeinderathes die Befugnisse zu üben, die nach den ZZ. 37, 38 und 39 dem Gemeinderäthe zustehen. ') Vgl. Anm. zn Z. 3 dieser G. O. Won der Gemeindeverfassung. 201 2. Abteilung. Uom Kürgermeisteramtc Mumipio). 8-51. Das Bürgermeisteramt (Nunieixio) besteht, mit dein Bürgermeister an der Spitze, aus den zwei vom Gc- meinderathe aus seiner Mitte gewählten Adjunkten (8-45), aus einem oder nach Bedarf mehreren rechtskundigen (Legale) Secretäreu, einem Cassier und dein nöthigen Hilfspersonale. Die Secretäre und her Cassier werden in der Regel auf Lebenszeit angestellt. Es steht jedoch der Gemeinde auch frei, Beamte jeder Kategorie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Provisorisch anzustellen. Z.52. Die rechtskundigen Secretäre dürfen sich nebenbei weder in einem anderen dienstlichen Verhältnisse befinden, noch die juridische Praxis ausüben. 8- 53. Wenn die Stelle eines bleibend anzustellenden Be¬ amten des Bürgermeisteramtes zu besetzen kommt, so ist dies mit dem Beisatze zu verlautbaren, daß diejenigen, welche sich zu diesem Amte für befähigt halten, binnen einer nach Um¬ ständen zu bestimmenden Zeitfrist ihre schriftlichen und mit den gehörigen Ausweisen belegten Gesuche beim Bürgermeister¬ amts zu überreichen haben. . Der Bürgermeister erstattet hierüber dein Gemeinderathe «neu begründeten, die Eigenschaft aller Bewerber würdigenden Besetzungsvorschlag, bei welchem er jedoch an die aufgetretenen Bewerber nicht gebunden ist. Dienstesentlassung und Enthebung vom Dienste. 8- 54. Die Entlassung, sowie die einstweilige Enthebung vom Dienste der bleibend augestellten Gemeindebeamten, kann uur nach denselben Grundsätzen wie bei Staatsbeamten der Verwaltungsbehörden erfolgen. Gehalte und Pensionen. . 8- 55. Die bleibend angestellten Mitglieder des Magi¬ strates erhalten Besoldungen und Pensionen. ... Hinsichtlich ihrer Versetzung in den Ruhestand, sowie uber^die Behandlung ihrer Witwen und Waisen gelten die sur Staatsbeamte der Verwaltungsbehörden bestehenden Vor¬ schriften. .. .8-56. Zur Bestreitung der Erfordernisse des Kanzlet- °ttnstes und der Aushilfe durch Diurnisten wird dein Burger- sNfsster vom Gemeinderathe ein entsprechender Kanzleipausch "^lig zur Verfügung gestellt. 202 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Görz. III. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. H. 57. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) der natürliche, b) ein übertragener. Der natürliche umfaßt alles, was die Interessen der Ge¬ meinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen voll¬ kommen durchführbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das Gesetz die nothwendigeu Beschränkungen. Der übertragene umfaßt die Besorgung bestimmter öffent¬ licher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Dele¬ gationswege zugewiesen werden. In Bezug auf den natürlichen Wirkungskreis ist der Gemeinderath das beschließende, der Bürgermeister mit dem ihm beigegebenen Amte das vollziehende Organ. Der übertragene Wirkungskreis wird durch den Bürger¬ meister mit dem ihm beigegebenen Amte ausgeübt. Die Regierung kann jedoch denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lassen. t. Abthciluug. Pou dem Wirkungskreise des Gemelnderuihes. Z. 58. Der Gemeinderath ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für die Ge¬ meinde zu fassen und deren Vollziehung zu überwachen. Er hat die Interessen der Gemeinde wahrzunehmeu und für die Beförderung der Wohlfahrt derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. Insbesondere: Systemisirung der Gemeindeämter und Ernennung der Gemeindebeamten und Diener. Z. 59. Der Gemeinderath bestimmt die Zähl und Bezüge der zum Behufs der Gemeindeverwaltung nöthigen Gemeinde¬ beamten und Diener, er ernennt dieselben, sowie die Ver¬ waltungsorgane sämmtlicher Gemeindeaustalten, insoferne nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einen: Dritten eingeräumt ist, endlich alle im Solde der Ge¬ meinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, sowie die dem Bürgermeister und den im Dienste der Gemeinde Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 203 verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und son¬ stigen Entschädigungen. Z. 60. Bleibend angestellte Gemeindebeamte und Diener haben für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben Ansprüche an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden zustehen. Die Bemessung der Pensionen, Provisionen und ander¬ weitigen Bezüge steht dem Gemeinderathe auf Grundlage jener Vorschriften zu, welche für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden erlassen sind. Der Gemeinderath entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung vom Amte oder Entlassung der Gemeindebeamten und Diener. Bezüglich der bleibend angestellten Beamten und Diener hat er sich an die für Beamte und Diener der Verwaltungs¬ behörden des Staates bestehenden Vorschriften zu halten. Ordnung des städtischen Haushaltes, Gemeindevermögcn und Gut. Z. 61. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte, jowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Stadt- gemeiude und sämmtliche Gemeindegerechtsamc mittels eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten und dasselbe jähr¬ lich zu veröffentlichen. Z. 62. Der Gemeinderath hat dafür zu sorgen, daß das gesammte ertragsfähige Vermögen der Gemeinde derart ver¬ waltet werde, daß die thuulichst größte nachhaltige Rente davon erzielt werde. I. 63. Der Gemeinderath hat zu wachen, daß jene Jahres- uberjchüsse, welche die gewöhnlichen Cassabedürfnisse übersteigen, msoferne sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet ßwd, zum Stammvermögen geschlagen werden. Erwerbung und Veräußerung des Gemeindevermögcns und Gutes. 8- 64. Der Gemeinderath hat das Recht zur Vermögens- Erwerbung und zur Veräußerung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. Zu einer giltigen Beschlußfassung über eine Veräußerung M erforderlich, daß mindestens drei Viertheile der Mitglieder des Gemeinderathes anwesend sind, und hievon die absolute -Mehrheit säinmtlicher Mitglieder des Gemeinderathes zustiiuml. 204 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Gör;. Die Veräußerung von Gegenständen des Gemeindegute» im Werthe vou 10000 st. C. M. und darüber kann jedoch nur mit Zustimmung der Kreisvertretung stattfindeu. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor die Kreisvertretung zu bringen, ist ebenfalls erforderlich, daß mindestens drei Viertheile der Mitglieder des Gemeinderathes anwesend sind und hievon die absolute Mehrheit sämmtlicher Mitglieder des Gemeinderathes zustimmt. Voranschläge. Z. 65. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarieu und der Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und der Ausgaben der Stadtgemeinde, sowie sämmtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehender Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Verwaltungsjahr fest¬ zustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor An¬ fang des Verwaltungsjahres der Gemeinde, das mit jenem des Staates zusammenfällt, vom Bürgermeister vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die schriftlich überreichten Erinnerungen der Gemeinde- glieder darüber werden bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Prüfung der Rechnung. Z. 66. Dem Gemeinderathe obliegt die Prüfung und de¬ finitive Erledigung der Jahresrechnungen. Vierzehn Tage vor der Prüfung durch den Gemeinderath wird die Rechnung zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die schriftlichen Erinnerungen der Gemeindeglieder dar¬ über lverden bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderathe das ad¬ ministrative Erkenntniß gegen den Zahlungspflichtigen vor¬ behaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Deckung des Abganges. Z. 67. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath entweder durch Est öffnuug neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 205 ß. 68. Zu Unilagen auf directo Steuern, welche 15 Per¬ cent der landesfürstlichen Stenern überschreiten, ist die Zu¬ stimmung der Kreisvertretnng einzuholen. Umlagen hingegen, welche 25 Percent der landessurst- lichen directen Steuern übersteigen, sowie die Erhöhung einer gegenwärtig bestehenden Umlage auf die indirectcn Steuern um 10 Percent über das dcrmalige Ausmaß der Umlage und die Einführung neuer Abgaben können nur durch ein Landesgesetz bewilligt werden- Um aber den Antrag vor die Kreisvertretung und be¬ züglich vor den Landtag zu bringen, ist die Anwesenheit von wenigstens dret Viertheilen der Mitglieder des Gemeinde- rathes und die Zustimmung der absoluten Mehrheit sämmt- licher Mitglieder des Gemeinderathes erforderlich. Die Gemeindeumlagen können mit denselben Zwangs¬ mitteln eingetrieben werden, welche zur Einbringung der lan¬ desfürstlichen directen Steuern bestehen. §. 69. Der Gemeinderath ist berechtigt, im Interesse der Gemeinde Darlehen aufzunehmcn, Gegenstände des Gemeinde- Vermögens zu verpfänden und Bürgschaften zu leisten. Wenn jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe 6000 st. C. M, überschreitet, oder wenn die Gemeinde eine Ereditoperation vornehmen wollte, so ist die Bewilligung der Kreisvertretung einzuholen. In allen Fällen dieses Paragraphes gelten bezüglich der ^chlußfassnng die iin A. 64 enthaltenen Bestimmungen. Verträge, Nachsicht von Forderungen. 8- 70. Dem Gemeinderathe ist Vorbehalten, die Bewilli¬ gung zur Eingehung oder Auflösung von Beitrag Art, zur Abschreibung von zweifelhaften oder unembnuglichen Forderungen und Nachsicht von Er,ätzen und die Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen. Rechtsstreite, Vergleiche. - 8-71. Der Gemeinderath hat über die Anleitung und Aushebung von Rechtsstreiten und die Abschließung von gleichen ini Namen der Gemeinde zu enstchelden. Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreter , y dem Gemeinderathe die Wahl desselben zu. 206 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Görz. Stiftungen. Z. 72. Die der Gemeinde zustehenden Rechte aus die Verwaltung und Verleihung von Stiftungen werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der Gesetze und der Stiftungs¬ anordnungen ausgeübt. Schul- und Kirchenangelegenheiten. In Schul- und Kirchenangelegenheiten übt derselbe jene Befugnisse, welche der Gemeinde in diesen Angelegenheiten gegenwärtig zustehen, oder ihr durch spätere Gesetze eiugeräumt werden. Armenpflege. Z. 73. Der Gemeinderath hat für die der Gemeinde ob¬ liegende Armenpflege die nöthigen Geldmittel zu schaffen, m- soferne nicht die Mittel der Wohlthätigkeitsvereine und der bestehenden Anstalten ausreichen. Local-Sanitätswesen. Z. 74. Dem Gemeinderathe steht die Einrichtung und Leitung des Local-Sanitütswesens nach den bestehenden Ge¬ setzen zu. Localpolizei. Z. 75. Die Gemeinde hat die Reinlichkeitspolizei, sie sorgt für Pflasterung und Erhaltung der Straßen, Gassen und Wege mit Ausnahme jener, deren Erhaltung dein Reichsschatze oder einem anderen Fonde obliegt, für Beleuchtung, für Er¬ haltung und Reinigung der Hauptabzugscanäle, für Erhaltung der städtischen Brücken, Brunnen, Wasserleitungen und son¬ stigen Anlagen, dann der öffentlichen Badeanstalten. handhabt die Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Bau- und Straßen¬ polizei, sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht, ihr obliegt die Fürsorge sür Approviso- nirung, sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwen¬ dung der die Sicherheit der Person und des Eigeuthums durch Ueberschwemmung oder durch sonstige Elementarereig¬ nisse drohenden Gefahren. Der Gemeinderath hat für die zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen, die nöthigen Geldmittel aufzubringen, und ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fällende Unterlassung verant¬ wortlich. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 207 Z.76. Sowie die vom Staate bestell^ angewiesen ist, der Gemeinde ber -Mi ) b Ge- Polizei die erforderliche Hil se zu le.stm, benl° Yt . meinde verpflichtet, soweit ste d'°s r^E"nter- mag, die vom Staate bestellte Sicherheitsbehorde zu stutzen. Aufnahme in den Gemeindcvcrband, Verleihung des Bürgerrechtes. Z. 77. Der Gemeiuderath hat über die Aufnahum ''^d Gemeindeverband sowie über die Verleihung de^ g und des Ehrenbürgerrechtes zu entscheiden. Petitivnsrecht. . 8.78. Die Ausübung des PetYwnsrechtes in Gemeindeangelegenheiten ist ausschließend re rathe Vorbehalten. Ueberwachung der Gemeindeverwaltung. 8-79. Der Gemeinderath ist verpflichtet, HA , Uebersicht der Geschästsführung der Gemeinde-Verwaltulg organe zu erhalten Er kann zu diesem Ende d,e Vorlage aller einschlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, w und Berichte verlangen. 8.80. Dem Gememderathe steht das Recht SU, S meritorischen und ziffermäßigen Prüfung der sowohl, als der Rechnungen, Censoren zu ehuenur , über das Prüsungsergebnisi deniselben zu berichten HEM 8- 81. Der Gemeiuderath ist verpflichtet , für Wahrung der Lassen zu sorgen, und dieselben öfters 'M des Jahres durch vou ihm zu ernennende Comnnsiare s tnreu zu lassen. Er hat im erforderlichen Falle die 1.'-, dirung der Lassen zu veranlassen. . 8- 82. Er hat das Recht, Gemeindcunternehmungen vu w eigene Commissionen überwachen zu lassen. .. 8- 83. Er kann zur Erstattung von Gutachten un uagen eigene Commissionen ernennen. . 8-84. Die Wahl der Mitglieder der Specialcommlssi si dem Gememderathe in der Art anheimgestellt, d ß Vertrauensmänner aus seiner Mitte zu berufen berechtig- i 208 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Görz. Berufung. Z. 85. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters in Gegenständen des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde das Recht der Ent¬ scheidung Vorbehalten. V. Form der Verhandlung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. Z. 86. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist, insoweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Bestimmung erhält, die Anwesenheit von wenigstens fünfzehn Mitgliedern und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet die Stimme de» Vorsitzenden. Z. 87. Wenn die Gebahrung des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderathes den Gegenstand der Be- rathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligt« der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der SitzuG wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Aus' künfte beiwohnen. Z. 88. Wenn ein besonderes Privatinteresse eines gliedes oder seiner nächsten Verwandten den Gegenstand dk Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. Sitzungen. Z. 89. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfl sein Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz, » jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungE Z. 90. Der KreispräsideE) oder der von ihm bestellte oo missär kann den Sitzungen beiwohnen und in denselben Wort ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung The« » nehmen. A. 91. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind MM ' doch kann derselbe über den vom Bürgermeister oder wenigstens vier Mitgliedern des Gemeinderathes gestellten trag auch nicht öffentliche Sitzungen abhalten. Die haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich. .1°^ z herausnehmen, die Berathung des Gemeinderathes in einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben z» irren, ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach ') Bgl. Amn. zu Z. 8 dieser G. O. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 209 ausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, den Sitzungssaal von den Zuhörern räumen zu lahen- 8-92- Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl- uud Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen, um da¬ rüber die Anzeige dem Kreispräsidenten zu erstatten. Außerdem kann sich der Gemeinderath nur auf Ein¬ ordnung des Bürgermeisters, oder im Verhinderungsfalte auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. . Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht Sss Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet über schriftlicher- Eiuschreiten von wenigstens einem Drittheile des Gemeindc- rathes, oder im Auftrage des Kreispräsidenten eure Ver¬ sammlung einzuberufen. . . x- Der Kreispräfident ist von der Anordnung jeder außer¬ ordentlichen Sitz ng in Kenntnis; zu setzen. 8- 93. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zu¬ gelassen werden. - Protokoll. 8- 94. Ueber die Sitzungsvcrhandlungen ist ein Protokoll Sv sichren, dasselbe von dem Vorstande, einem vom Gemeuwe- rathe zu benennenden Mitglieds und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive aufzubewahren uno jedem Gemeindegliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. Adcheiiung. Po» dem Wiriinngsürrilt des Bürgermeisters und des ihm beigegebene» Amtes. Natürlicher Wirkungskreis. 8- 95. Der Bürgermeister mit den ihm beigegebencn Amte H. 5y ist das vollziehende Organ der Gemeinde. 8- 96. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als moralische Person nach Außen, sowohl in Civilrechts- al» Verwaltungsangelegenheiten. , 8- 97. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der stadt- gemeinde gegen dritte Personen begründet werden, muß Bürgermeister und von zwei Mitgliedern des Gememde- »chez unterzeichnet werden. .... 8- 98. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüße G°i- Sig. ix. 2. Abth. Städtcordnmigeu. 210 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Görz. des Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. Z. 99. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderathes dieser Gemeindeordnung oder den bestehender Gesetzen überhaupt zuwiderlauft oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet mit der Vollzugsetzung innezuhalten und die Angelegenheit unverzüg¬ lich an den Kreispräsidenten zu leiten, dem auch seinerseits in den beiden ersten Fällen das Sistirungsrecht zusteht. Der Kreispräsident übergibt die Verhandlung der Kreis¬ vertretung, wenn die Sistirung wegen des gefährdeten Inter¬ esses der Gemeinde erfolgte. Ist die Kreisvertretung nicht versammelt und erleidet die Sache keinen Aufschub, so trifft die Regierung die provisorische Verfügung. Geschah die Sistirung wegen Verletzung der Gemeinde¬ ordnung, oder der Gesetze, so hat der Kreispräsident zu entscheiden, gegen dessen Ausspruch der Recurs ergriffen werden kann. ß.100. Der Bürgermeister ist für die Geschäftsgebarung des ihm beigegebenen Amtes verantwortlich. Ihm steht die Geschäftsurtheilung unter die ihm beigegebenen Adjuncten und Beamten, sowie die Disciplinargewalt über die Gemeinde¬ beamten und Gemeindediener zu. A. 101. Der Bürgermeister mit dem ihm beigegebenen Amte ist die unmittelbare Verwaltungsbehörde für die An¬ gelegenheiten und das Vermögen der Gemeinde. Bei der Gebarung mit dem Gemeindevermögen hat er sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. H. 102. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres drin¬ gende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik de» Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht, oder nicht vollständig finden, so ist hiezu die Bewilligung des Gemeinderathes em- zuholen. Z. 103. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schade" und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister du Bestreitung der nothwendigen Auslagen unter seiner Verant¬ wortung anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes sich erwirken. Z. 104. Zwei Monate nach Verlauf des Verwaltungs¬ jahres ist vom Bürgermeister die in der Einnahme un Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 211 Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Gemeinderathe vor¬ zulegen. F. lOö. Der Bürgermeister hat die der Gemeinde zustehende Localpolizei zu handhaben. Z. 106. Der Bürgermeister ist bei Handhabung der Local- Polizei an die bestehenden Gesetze und Ordnungen gebnnden. Der Regierung bleibt die Coutrole, die Eiawirkung und Anordnung dort, wo sie es erforderlich findet, Vorbehalten. 8- 107. Uebertretungen der zur Handhabung der Local- Polizei getroffenen Maßregeln und Verfügungen können durch Beschlüsse, welche der Bürgermeister mit den beiden Adjuncten zu fassen hat, mit Geldbußen bis zürn Betrage jvon 100 st. C. M. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von je einem Tage für 5 sl. C. M. geahndet werden. Die Geldbußen stießen in die Gemeindecasse ein, und ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. Das Verfahren in derlei Uebertretungsfüllen wird durch eine besondere Vorschrift geregelt werden. v. Uebertragener Wirkungskreis. Z.108. Der Bürgermeister mit dem ihm untelgeordnetei, Amte hat die Geschäfte des übertragenen Wirkungskruie» z besorgen. Kundmachung der Gesche. 8.109. Der Bürgermeister hat, wenn Gesetze und Ver- ordnnngen der Behörden nebst der Kundmachung d rq 0 e Gesetz- und Regierungsblätter noch anderweitig v"vNEiä und verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese V l! lichung und Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen. Einhebung der Steuern. Gew»/, ^0- Der Bürgermeister besorgt unter Haftung der nioe, die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern. Militärangelegenheiten. , Z. 111. Der Bürgermeister hat das Coustnptw - ^ekrutirungsgeschäft, sowie die Angelegenheiten in B o " Vorspann, auf die Verpflegung und Emq' °rt-rung Militärs nach den bestehenden Gesetzen zu be^g* 212 Gemeindeordnung f. d. Kreishauptstadt Görz. Schubwesen. Z. 112. Dem Bürgermeister obliegt die Besorgung des Schubwesen. Gewcrbsangelegenheiten. 8.113. Jnsolange die Gewerbs- und Handelsgesetze nichts anderes bestimmen, steht dem Bürgermeister in Gewerbssachen der Wirkungskreis zu, den früher der Magistrat als politische Obrigkeit hatte. Er hat sich hiebei an die bestehenden Gesetze zu halten und bei Verleihung von Befugnissen vorläufig den Gemeinde¬ rath zu vernehmen. Anzeigen. 8.114. DerBürgermeister hat über alle im Gemeindebezirke eintretenden Vorkommnisse, welche für die Staatsgewalt von Interesse sind, an den Kreispräsidenten die Anzeige zu erstatten. ß. 115. Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Ge¬ meindemitgliedern Heimatscheine auszufertigen. Tie Heimatscheine haben nur auf vier Jahre Giltigkeit?) 8-116. Ueberhaupt hat der Bürgermeister alle Amts- hoEungen, welche ihm durch die Gesetze übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, sowie alle ihm vom Kreispräsidenten zukommenden Anordnungen >n Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes genau und in dtt turch das Gesetz oder die berufene Behörde bezeichneten Weist zu vollziehen. Instanzenzug. , dm Geschäften des übertragenen Wirkungs- reisen geht der Jnstanzenzug an den Kreispräsidenten. Allgemeine Bestimmung. Durch diese Gemeindeordnung werden die privat' Behältnisse überhaupt, sowie insbesondere die Md Nutzungsrechte ganzer Classen oder einzelner Glieder der Gemeinde nicht berührt. Vorübergehende Bestimmungen. nntba« ,!!' ?? dlrt der Geschäftsführung des Gemeinde' Gelöst« Bürgermeisteramtes wird durch eine cigen- ordn .n! der Grenzen dieser Gemeinde¬ ordnung naher bestimmt. § ) Bgl. Gesetz v. 3. Der. izgz Nr. 105 RGB. Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. 213 8.120. Der Wirkungskreis des gegenwärtigen Gemeinde- rathes in Bezug auf die ersten nach dieser Gemeindeordnung vorzunehmenden Wahlen wird durch eine besondere Ver¬ ordnung bestimmt. Gemeindeftatui für die Ziadt und Hteuer- gemeinde Rovigno. (LG. v. 30. Dec. 1869 Nr. 4 ex 1870.) I Abschnitt. Von der Gemeinde nnd ihren Mitgliedern. Z. 1. Die Gemeinde der Stadt Rovigno umfaßt dav Gebiet der gleichnamigen Stenergemeinde und verwaltet sicy nach besonderem Statute. 8.2. Gemeindemitglieder sind: , u) die Gemeindeangehörigen, d. i. diejenigen Pe s , welche in der Gemeinde heimatberechtigt sind. Heimatsverhältnisse sind durch das Reichsgesetz 3. December 1863 bestimmt; , . . d) diejenigen Personen, welche, ohne hmmatberecht g z sein, von einem im Gemeindegebiete gelegenen H , oder Grundbesitze, oder von einem m der Gememm selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerb jährlichen Betrag an directer Steuer entrichten, o der Gemeinde wohnen und daselbst em sonstige kommen versteuern. . Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden tiu- wärtige genannt. aller Die Gemeinde Rovigno hat eine genaue Mmr chrer Mitglieder, deren Einsicht den letzteren freisteht, ä ) ) Z-3. Die Gemeinde kann osterreichsiche Staats welche sich besonders verdient gemacht haben, m ihren 4; and als Ehrenmitglieder ausnehmen. un- „. 8-4. Die Gemeindemitglieder haben das Rich . «estörten Aufenthaltes in der Gemeinde, nehmen 'M^ d ^sNimungen dieses Statutes am activen und ^e und nach den bestehenden Einrichtungen undVor'ch l nm Genüsse der Gemeindeanstalten, sowie an der Benutz 1 214 Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. Les Gemeindegutes Theil und unterliegen den Pflichten und Lasten der Gemeinde. Die Gemeindeangehörigen haben überdies den Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Gemeinde¬ angehörigen, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. Z. 5. Die Gemeinde entscheidet über die Bitte eines Auswärtigen um Verleihung des Heimatsrechtes. Die Ge¬ meinde darf aber Auswärtigen . . . wie Z. 9, Roveredo?) II. Abschnitt. Von der Gemeindevertretung. 8° 6. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Besorgung der Geineindeangelegenheiten ist dem Gemeinderathe und dem Podesta mit dem ihm beigegebenen Amte anvertraut. 8-7- Die Mitglieder des Gemeinderathes werden durch die Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Ihre Zahl ist auf dreißig festgesetzt. t. sMpistüch. Pom zvahlrechtc „ud der Mahlbarkeit. 8- 8. Wahlberechtigt sind: - s- diejenigen Gemeindemitglieder, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen eine directe Steuer im Betrage von wenigstens 2 fl. entrichten; eine Steuerzall " GMeindeangehörigen ohne Rücksicht auf n) alle Weltgeistlichen, welche das Amt der vom Gesetze ^^eiastenen religiösen Confessionen in der Gemeinde Landes- Gemeindebeamte; v) Offmere und Militärparteien init Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Bei- öi bÄ Militärcharakters quittirt haben; , , pensionirte Militärparteien oh»« fstcier. titel, dann dienende und pensionirte Milüam -?gl. das in diesen, Bande abgedruckte Statut für Rovcredo. Von der Gemeindevertretung. 215 beamte, insofern« diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; e) Doctoren und Absolvirte einer inländischen Universität oder einer derselben gleichgestellten Anstalt mit Inbegriff¬ es Politechnicums; t) die Directoren und bleibend angestellten Lehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Dircctoren, Professoren und Lehrer; Ä die Capitäne von Schiffen für die weite Fahrt. 8-9. Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, lowie die zum Mannschaftsstande oder zu den Unterparteien gehörigen Militärparteien ausschließlich der nicht einberufenen Reservemänner, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. 8-10. Bis zu dem Zeitpunkte, wo durch das künftige Strafgesetz die Bestimmungen über die Folgen einer Be- urtheilung festgestellt sein werden, sind ausgeschlossen: a) Vom Wahlrechte und der Wählbarkeit: Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theil- uehmung hieran, oder des Betruges (M 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) schuldig erkannt worden sind, auf die in der Strafgefetznovelle vom 15. November 1867, RGB. Nr. 131, festgesetzte Zeitdauer; 1>) Von der Wählbarkeit: Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, während der 4-aner der Concurs- oder Äusgleichsverhandlung. 8-11 wie Z.4, GWO,') Roveredo. 8-12 wie Z. 5, GWO., Roveredo. 8-13 wie tz.6, GWO., Roveredo. 8-14 wie A. 7, GWO., Roveredo, jedoch nach „einen "us ihnen" fehlt — „oder einen Dritten". 8-15, wie ß. 8, GWO., Roveredo, jedoch statt „h. 3 — d' „b-und b citirt. ... . d-16. Wählbar zu Gemeinderäthen sind nur dleienigen fi7?>«ndcglieder männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtigt Iwd, das 24. Lebensjahr znrückgelegt haben und nn Voll- R-be'red^^ diesem Bande abgcdrmkie Gcmcindewadiordnung für 216 Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. genusse der bürgerlichen Rechte sich befinden (Art. X des Ge¬ setzes vom 5. Mürz 1862). 8-17- Ausgenommen von der Wählbarkeit sind diejenigen Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen, oder wie Taglöhner oder gewerbliche Gehilfen, einen selbstständigen Erwerb nicht haben. Die in den W. 64 und 65 erwähnten Gemeindebeamten, welche im activen Dienste stehen, dürfen als solche nicht auch das Amt eines Gemeinderathes ausüben. 2. tzauMich. Pou der Porbereitung der Mhl. 8-18.. Zum Behufs der Wahl des Gemeinderathes ist vom Podesta ein genaues Verzeichnis aller wahlberechtigten Gemeindemitglieder in der Art anzufertigen, daß darin an¬ gesetzt werden: 1. die Ehrenmitglieder; 2. die in §. 8, Nr. 1 und 2, aufgesührten Gemeinde- angehörigen nach der Höhe der auf jeden entfallenden in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an directen Ltenern in absteigender Ordnung gereiht mit Verzeichnung , oer bezüglichen Steuerbeträge neben den Namen. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Schuldigkeit or, so rst der an Jahren Aeltere dem Jüngeren vorzusetzen. g, 8 bvd 2 bezeichneten Gemeindeangehörigen. -ch/vsse des Verzeichnisses ist die Summe aller Steuer- wahres, chuldigkeiten zu ziehen. 8^19 wie ß.13, Roveredo mit folgendem Schlußsätze: d. und 2 des §. 8 wahlberechtigt ist, darf '"'cht in zwei Wahlkörpern, sondern nur in Mi/i^ '°^er Wahl ausüben. Jeder Wahlkörper wählt 10 Müglredn des Gemeinderathes. Wählerttsten^u Wsem^ ^^'körper abgesonderte Jederma!,n^MM°n ^d vier Wochen vor der Wahl zu dies in der Gemeinde aufzulegen, und es ist Bemerken Uschlag in der Gemeinde mit dem aeaen "^en, daß allfällige Einwendungen da- widriaen- si- klagten vier Wochen einzubringen sind, L ^?'cht berücksichtigt werden würden. bestellend ans ?ser Wochen wird eine Commission, Gemcinderatbe^ni podesta als Vorsitzenden und aus vier voM h gewählten Gemeinderathsmitgliedern binnen Von der Gemeindevertretung. 217 längstens drei Tagen über die rechtzeitig eingebrachwn Ein¬ wendungen entscheiden und sogleich die zulässig erkannten Berichtigungen vornehmen. . , Gegen die Gewährung oder Verweigerung der begehrten Berichtigung steht Jedermann, der sich hiedurch beschwe suhlt, der Recurs an die k. k. Statthalterei offen. Dieser Recurs muß binnen längens drei .... der Verständigung von der Entscheidung bei der Commlssion angebracht, und von dieser ungesäumt der Swtthalter gelegt werden. Die Entscheidung der Statthaltern Yl l Ach?L,°-L"L',S «»,<>,« ,,, --m».- «x vor deren Beginne von dem Podesta durch öffentlichen m schlag mit der Angabe bekannt zu machen, welchen Or^ an welchen Tagen und zu welchen Stunden sich Wahlkörper zu versammeln und welche Zahl Ge - »" SW..»«" »» Die Wahlen der einzelnen Wahlköcper ^lien Unterbrechungen von wenigstens einem Tage z sch derselben festgestellt werden. , macken, . 8- 22. Die Statthalterei ist berechtigt, darüber ö wach das; alle Vorbereitungen zur Wahl derart rechtz g . .^ werden, daß mit Ablauf der Wahlperiode der neue G vath seine Wirksamkeit beginnen könne. Auxtstiick. Von der Vornahme der Wahl des Gcmindemth 8. 23. Die Wahlhandlung wird durch eme Wahl^ commission geleitet, welche aus dem dad I .jkenden Stellvertreter als Vorsitzenden und aus vwr mw Gemeinde- Vertrauensmänner zugezogenen wahwarei "tgüedern zusammengesetzt ist. Gemeinderathes . Falle der erfolgten Auslösung dc- aus 8.123 dieses Statuts wird die besag? Leitung de! M ^maßheit des obigen Paragraph^ " ^^den und ° r Gememdegeschäste betrauten Person als "am Landesausschusse ernannten W°Yw " Gemeinde bestehen. einen Re- Die Statthalterei kann zur Wahlhandlu g 218 Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. gierungscommissär mit der Bestimmung absenden, die Be¬ folgung des Gesetzes wahrzunehmen. Z. 24 wie Z. 19, Roveredo. Z. 25 wie Z. 20, Abs. 1, Roveredo. Z. 26. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahl¬ körpern damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimm- gebung aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Ausrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimme abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcommijsion zu melden. Z.27. Jeder zur Stimmgebung ausgerufene Wähler hat jene zehn Personen zu ernennen, welche nach seinem Wunsche Mitglieder Les Gemeinderathes werden sollen. Der Gebrauch von Stimmzetteln ist unter der Bedingung zulässig, daß der des Lesens unkundige Wähler vor der Commission den Inhalt des Stimmzettels zu kennen bestätige und bei der Verlesung der darauf verzeichneten Namen durch ein Mitglied der Commission gegen dieselbe keine Einwendung erhebe. 8- 28. Ein Dritter darf zur Abstimmung im Namen eines Wahlberechtigten bloß in den Fällen der 88-11, 12, m und 14 und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß er sich über seine Berechtigung hiezu gehörig legitimire. 8- 29. Jede Abstimmung ist sogleich in Gegenwart des Wählers in die hiezu vorbereiteten Rubriken der Stimmliste neben den Namen des Wählers einzutragen. Gleichzeitig werden die genannten Namen in der Gegen¬ liste derart verzeichnet, daß bei der ersten Stimme, die Jemand als Mitglied des Gemeinderathes erhält, dessen Namen in die entsprechende Rubrik eingeschrieben und in der neben¬ stehenden Rubrik die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die ans ihn entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird. 8- 30. Sobald alle anwesenden Wähler eines Wahlkörpers ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären. Die Wahlcommission hat sofort das Ergebniß, welches Von der Gemeindevertretung. 219 sich nach beiden Stimmlisten herausstellt, zu vergleichen, all- sällige Irrungen zu berichtigen, sohin die Stimmlisten zu unterfertigen und die Stimmzählung vorzunehmen. 8. 31. In jedem Wahlkörper sind diejenigen, welche unter den Vorgeschlagenen die meisten Stimmen haben, als ge¬ wählte Mitglieder des Gemeinderathes anzusehen. Haben mehr als zxhn Personen die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, wer von ihnen als Mitglied des Ge- meinderathes einzutreten hat. 8-32. Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht oder die Wahl anzunehmen verweigert, so hat derjenige als Mitglied des Gemeinderathes einzutreten, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Z. 33. Ist Jemand von einem Wahlkörper bereits als Mitglied des Gemeinderathes gewählt, so sollen ihm von dem später wählenden Wahlkörper keine weiteren Stimmen zugewendet werden. Geschieht dies dennoch, so ist der Abstimmende darauf aufmerksam zu machen, daß eine solche Stimme nicht ge¬ zählt wird. 8-34. Nach Beendigung der Wahl in jedem einzelnen Wahlkörper wird das über die Wahlhandlung geführte Pro¬ tokoll geschlossen und von den Mitgliedern der Wahlcomnnspon unterfertigt. Der Podesta, hat dasselbe in Aufbewahrung zu nehmen und das Wahlergebniß zu verkünden. Derselbe veröffentlicht überdies das ^esammtergebnip der in allen Wahlkörperu stattgefundeuen Wahl und vrmgl dasselbe zur Kenntniß der Statthalterei. Letztere welche auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, unter Offenlass g des Recurses an das Ministerium des Innern als unge,etzucn außer Kraft zu setzen. . 8-35. Einwendungen gegen das Wahw°Ä.h^runq binnen der Präclusivfrist von acht Tagen nach Verlautbarung d°s Gesammtergebniffes der Wahl bei dem Podest» -^u bringen, welcher dieselben der Statthalterei zur endg g 'L2 Sn'"?«-.. M» -.'n- 220 Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. eingebracht, oder werden die eingebrachten als unstatthaft zurückgewiesen, so ist zur Wahl des Podestü und der Ge- meindeabgeordneten zu schreiten. 4. tzaupMck. Po» der Wahl des Podesta und der iwei Gemeindcadgeordncte». 8. 36. lieber Berufung des an Jahren ältesten Mit¬ gliedes des neugewählten Gemeinderathes haben sich sämini- liche Mitglieder des Letzteren am festgesetzten Tage und zur festgesetzten Stunde zur Wahl des Podesta und der zwei Gemeindcabgeordneten zu versammeln. Jene Mitglieder des Gemeinderathes, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, verfallen in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis zu 25 st. bemessen kann. 8. 37. Der Statthalter ist berechtigt, dem Wahlacte ent¬ weder selbst oder durch einen Abgeordneten zur Wahrnehmung der Gesetzlichkeit des Vorganges anzuwohnen. Zu diesem Ende muß derselbe rechtzeitig in Kenntlich gesetzt werden, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfindet. 8 38. Die Wahl wird durch das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderathes unter Zuziehung zweier Mitglieder aus der Versammlung geleitet. 8-39. Wählbar zum Podestä oder zu Gemeindeabge¬ ordneten sind nur die Mitglieder des Gemeinderathes. Ausgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener; 3. Geistliche; 4. im Ruhestande befindliche Beamte, die nicht aus Ro¬ vigno gebürtig sind; 5-desgleichen dürfen Verwandte in auf- oder absteigender ."st- Brüder, Schwiegervater und Schwiegersohn nicht gleich- zeitig die Stelle eines Podestä oder Gemeindeabgeordneten bekleiden. 8-40. Zur Giltigkeit der Wahl des Podestü und der Gememdeabgeordneten ist die Anwesenheit von mindestens Bon der Gemeindevertretung. 221 vierundzwanzig Gemeinderäthen und die absolute Stimmen¬ mehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Wahl kann nach Beschluß des Gemeinderathes. mündlich oder mittelst Stimmzetteln vorgenommen werden. Jni ersten Falle kommen die Bestimmungen des §.29 zur Anwendung, im zweiten Falle sind aus den gesammelten Stimmzetteln die darin verzeichneten Namen zu verlesen und in das zu führende Abstimmungsverzeichniß einzutragen. Z.41 wie Z.36, Roveredo, jedoch statt „Bürgermeister" — Podesta, ferner fehlen der vorletzte und letzte Absatz. 8. 42. Nach Beendigung der Wahl des Podesta ist zu¬ erst zur Wahl des ersten, dann zu jener des zweiten Ge¬ meindeabgeordneten unter Beobachtung der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphs zu schreiten. 8.43. Die Wahl des ersten Gemeindeabgeordneten ist ungiltig, wenn der Gewählte in dem vom 8-39 bezeichneten -Lerwandtschaftsverhältnisse zum Podesta steht, und wird iogleich eine neue Wahl vorzunchmen sein. Dasselbe gilt von der Wahl des zweiten Gemeindeabge- ordneten, wenn dieser sich in dem erwähnten Verhältnisse zum Podesta oder zum ersten Gemeindcabgeordneten befindet. 8- 44. Neber die Vornahme der Wahl des Podesta und der Gemeindeabgeordneten ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Wahl und allen anwesenden Gcmeinde- sathsmitgliedern zu unterfertigen und mit allen Wahlacten im Gemeindearchive zu hinterlegen ist. . 8-45. Die Vorschriften der 88-36-44 kommen auch dann zur Anwendung, wenn im Laufe der Wahlperiode die stelle des Podesta oder eines Gemeindeabgeordneten zu be¬ setzen ist. Bei der Wiederbesetzung der Stelle eines Gemeindeabgc- ordneten beruft der Podesta die Versammlung und leitet die Abstimmung. Im Falle der Wahl des Podesta wird die Berufung der Versammlung und die Leitung der Abstimmung vom Stellvertreter des Podesta besorgt. .. Der Ausnahmsqrund der Verwandtschaft oder Schwagcr- schaft trifft nicht die schon im Amte befindlichen, sondern die veugewählten Personen. 8.46. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewühlte Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Mitglieds ks Gemeinderathes anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 222 Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeanüe und Diener; 3. Militärpersonen, welche nicht in activer Dienstleistung stehen; 4. Personen, die über 65 Jahre alt sind; 5. Diejenigen, welche die Stelle eines Podesta oder Ge¬ meindeabgeordneten durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste Wahlperiode; 6. Diejenigen, die an einem, der Ausübung der Amts¬ pflichten hinderlichen Körpergebrechen, oder einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 7. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäf¬ tigung häufig oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind. Z. 47. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen, oder das angetretene Amt fortzusühren verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath vorbehaltlich der Berufung an den Landesausschuß bis 100 fl. bemessen kann. Die Geldstrafe ist an die Gemeindecasse abzuführen. A. 48. Die Gemcinderathsmitglieder, sowie der Podest» und die Gemeindeabgeordneten werden auf drei Jahre gewählt Sie verbleiben jedoch auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Bestellung des neuen Gemeinderathes im Amte. Die Aus" tretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß >»' Wege steht, wieder gewählt werden. Sowohl der Podesta als auch die Gemeindeabgeordneten haben, im Falle ihres Rücktrittes nach der Uebernahme des Amtes, bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amte zu verbleiben. Z. 49. Wird die Stelle des Podestä oder eines Gemeinde¬ abgeordneten im Laufe der drei Jahre erlediget, so hat der Gemeinderath binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vorzunehinen. Wird die Stelle eines Gemeinderathes erledigt, so hm ebenfalls binnen vierzehn Tagen der bezügliche Wahlkörper für die noch übrige Zeit auf Grund der letzten Wählerlisten eine Ersatzwahl vorzunehmen. ß. 50. Gleich nach vollzogener Wahl haben die Gemeinde¬ abgeordneten in die Hände des Statthalters oder eines Dele- girten desselben Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobach- Von der Gemeindevertretung. 223 tung der Staatsgrundgesetze und aller anderen bestehenden Gesetze, und gewissenhafte Ersüllung ihrer Pflichten eidlich zu geloben. Die Wahl des Podesta, bedarf der Bestätigung Seiner Majestät des Kaisers, worauf der Podesta den obigen Eid in die Hände des Statthalters oder eines Abgeordneten desselben zu leisten haben wird. Die Urkunde über diese Eidesleistungen ist vom Podesta, den Gemeindeabgeordneten und dem Regierungsvertreter unter¬ fertigt, der Statthalterei einzusenden. Z. bl. Das Amt eines Gcmeinderathsmitgliedes ist un¬ entgeltlich. Dem Gemeinderathe bleibt es Vorbehalten, ob und welche Fnnctionsgebühr der Podesta und die Gemeindeabgeordneten aus der Gemeindecasse zu erhalten haben. Allen Mitgliedern des Gemeinderathes gebührt die Ver¬ gütung aus der Gemeindecasse sür die mit der Geschäfts¬ führung verbundenen baaren Auslagen. 8-52. Sowohl die Mitglieder des Gemeinderathes als auch der Podesta, oder die Gemeindeabgeordneten werden ihres Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher deren Wählbarkeit gehindert hätte. Verfallen dieselben in eine Untersuchung wegen einer der im Z. 10 dieses Statutes genannten strafbaren Handlungen, oder wird über deren Vermögen der Coucurs eröffnet, oder das Aus¬ gleichsverfahren eingeleitet, so können sie, so lange das Straf¬ verfahren oder die Concurs- oder Ausgleichsverhandlung dauert, ihr Amt nicht ausüben. Z. HauptjM. Vom Stadtmagistrate. 8-53. Der Magistrat besteht aus dem Podesta, zwei der Mitte des Gemeinderathes gewählten Gememde- abgeordneten (H. 36), einem rechtskundigen Secretär, welcher die für die politisch-administrativen Staatsbeamten erforder¬ liche Befähigung besitzt, einem Cafsier und dem erforderlichen Aushilfspersonale. Im Falle der Verhinderung wird der Podestä vom ersten Gemeindeabgeordneten und im Verhinderungsfälle des letzteren vom zweiten Gemeindeabgeordneten vertreten. Der Secretär und der Cassier werden in der Regel aut Lebensdauer ernannt. Dem Gemeinderathe ist es jedom 224 Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. freigestellt, provisorisch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Beamte jeder Kategorie zu ernennen. Zur Deckung der Auslagen für den Kanzlei- und Aus¬ hilfsdienst durch Diurnisten und der Auslagen für Diener hat der Gemeinderath dem Podesta einen angemessenen Betrag zur Verfügung zu stellen. (LG. v. 4. Mai 1886 Nr. t.) Z.54. Der Secretär darf nicht gleichzeitig ein anderes Amt ausüben oder der Rechtspraxis sich widmen. K. 55. Die Verleihung der systemisirten Dienstesstellen beim Magistrate findet in der Regel im Wege desConcurses statt. Der Podesta erstattet seinen ordnungsmäßig begründeten Vorschlag an den Gemeinderath, unter Erwägung der Quali- fication aller Kandidaten, wenn solche sich auch nach dem Concurstermine angemeldet haben und ohne diesfalls an den Bewerber gebunden zu fein. Z. 56. Die Entlassung, sowie die zeitweilige Suspcndi- rung vom Dienste kann rllcksichtlich der stabilen Gemeinde¬ beamten nur nach Maßgabe der für die Beamten der l. s. Verwaltungsbehörden giltigen Normen erfolgen. Z. 57. Die stabil angestellten Magistratsbeamten beziehen Gehalte und Pensionen. Ein besonderes Reglement wird die Normen für die Pensionen feststellen. Z. 58 wie Z. 20, Roveredo, jedoch zum Schluffe: (Art. IV des Gesetzes vom 5. März 1862). Z. 59 wie H. 21, Roveredo, jedoch ohne letzten Absatz Z. 60. Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinde umfaßt im Allgemeinen alle jene Geschäfte, welche Kraft des Gesetzes zum Wirkungskreise der politischen Bezirksbehörden gehören. Die Regierung kann jedoch denselben ganz oder theilweise durch die eigenen Beamten besorgen lassen. Z. 61. Bezüglich der Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises ist der Gemeinderath das beschließende, der Podesta, mit dem ihm beigegebenen Amte das vollziehende Organ. Z. 62. Der übertragene Wirkungskreis wird vom Podestu mit dem ihm beigegebenen Amte besorgt. 1, HlUlpMck. pon dem Wirkungskreise des Gemciiideruthes. Z. 63. Der Gemeinderath ist rücksichtlich der Interessen der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ und fördert in jeder Hinsicht das Wohl der Gemeinde. Von der Gemeindevertretung. 225 In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unterliegen der Berathung und Schlußfassung des Gemeinderathes: . . . wie 25, Abs. 2, Roveredo. Z. 64. Der Gemeinderath hat zur Besorgung der dem Podesta und dem ihm beigegebenen Amte obliegenden Geschäfte des selbstständigen und des übertragenen Wirkungskreises das dem Bedarfs entsprechende Personale zu systemisiren und die systemisirten Dienststellen zu besetzen. ß. 65. Die Bestimmungen der ZZ. 63, 64 gelten auch für die Anstalten der Gemeinde, insoweit durch Stiftung oder Vertrag nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist. Z. 66. Zur Wirksamkeit des Gemeinderathes gehört ferner: 1. die Wahl des Podestu, und der zwei Gemeindeabge¬ ordneten ; 2. die Verleihung des Heimatrechtes (Art. Ill des Ge¬ setzes vom 6. März 1862) und die Aufnahme von Ehren¬ mitgliedern; 3. die Ausübung der Patronats- oder Präsentations¬ rechte und der Vcrleihungsrechte von Stiftungen, welche der Gemeinde zustehen. 8>67 wie H. 30, Roveredo, jedoch statt „Bürgeraus¬ schuß" — Gemeinderath, statt „100 fl." — 50 fl. und statt „vierzehn Tage" — zehn Tage. ß. 68. Der Gemeinderath hat der Armenversorgung seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und hat derselbe, wenn die Mittel der Wohlthätigkeitsanstalten und Fonde nicht aus¬ reichen, den erforderlichen Bedeckungsbetrag zu beschaffen. ß. 69. Der Gemeinderath ist verpflichtet, die von der Statthalterei oder in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde von dem Landesausschusse abgeforderten Gutachten abzugeben. 8.70. Der Gemeinderath entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde in den Fällen, in welchen nicht die Statthalterei berufen ist, über derlei Beschwerden zu entscheiden (Z. 123). 8- 71. Der Gemeinderath überwacht die Geschäftsführung des Magistrates und die Verwaltung der Gemeindeanstalten. ist berechtiget, hiezu, sowie zur Ueberwachung der Ge¬ meindeunternehmungen und zur Abgabe von Gutachten und Einträgen in Gemeindeangelegenheiten eigene Commissionen Ges. Slg. IX. s. Abth. Städtcordmmgcn. 15 226 Gcmcindcstatut für die Stadt Novigno. zu bestellen. Zu solchen Commissionen kann er auch Ver¬ trauensmänner außer seiner Mitte berufen. Der Gemeinderath ist verpflichtet, wenigstens zweimal im Jahre die Lasse untersuchen zu lassen. A. 72. Der Gemcinderath tritt nach Maßgabe des Be¬ dürfnisses nnd in der Regel einmal im Monate zusammen. Die Berufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Po¬ desta, oder in Verhinderung desselben durch dessen Stell¬ vertreter. Die Einladung zur Versammlung hat schriftlich zu ge¬ schehen und jedem Mitglieds des Gemeinderathes in der Regel wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung mitgc- theilt zu werden. In der Einladung sind die in der Sitzung zu verhan¬ delnden Gegenstände anzugeben. Jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Be¬ schlüsse ungiltig. Der Podestä muß den Gemeinderath berufen, wenn es wenigstens von einem Drittheile der Mitglieder, oder vom Statthalter, oder in einer den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden Angelegenheit von dem Landes- ausschusse verlangt wird. Z. 73. Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht alle seine Mitglieder ordnungsmäßig berufen wurden und wenigstens zwei Dritttheile derselben anwesend sind. Bei der zweiten Zusammenberufung, wenn auf die erste die Mitglieder nicht in genügender Zahl erschienen sind, wird die Beschlußfassung giltig sein, wenn nur nicht weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und sich einzig auf die an der Tagesordnung der ersten Sitzung gestandenen Gegenstände beschränkt wird. Handelt es sich um die Ernennung von Beamten, Ge¬ nehmigung des Voranschlages, Prüfung des Rechnungsab¬ schlusses, Einführung neuer Auflagen, Aufnahme von Schul¬ den und endlich um Veräußerung des Stammvermögens der Gemeinde oder der Gemeindeanstalten, so ist zur Giltigkeit der Beschlußfassung nothwendup daß bei einer ersten Ein¬ berufung sich wenigstens vierundzwanzig Mitglieder des Gemeinderathes daran betheiligen, während im Falle einer zweiten Einberufung wenigstens zwei Drittheile der Mit¬ glieder hiezu genügen. Von der Gemeindevertretung. 227 Zur Giltigkeit der Wahl des Potestä und der Gemeindc¬ abgeordneten ist immer die Anwesenheit von vierundzwanzig Mitgliedern des Gemeinderathes erforderlich (8.40). (LG. v. St. März 1874 Nr. a.) 8. 74. DerPotcstä ist verpflichtet, gegen jedes bei derSitznug nicht erschienene Mitglied des Gemeinderathes, welches sein Ausbleiben nicht annehmbar zu rechtfertigen vermag, eine in die Gemeindecasse fließende Geldbuße bis zu lOfl. zu verhängen. Ein Mitglied des Gemeinderathes, welches dreimal in Einem Jahre zur Sitzung nicht erscheint und fein Ausbleiben nicht annehmbar rechtfertiget, wird als des Mandats verlustig angesehen und mit der im Z. 47 vorgesehenen Strafe belegt. Z. 75. Wenn die Gebahrung eines Mitgliedes des Magistrates oder des Gemeinderathes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Bethei¬ ligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch, wenn es gefordert wird, der Sitzung zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. ß. 76. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat abzu¬ treten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlu߬ fassung seine privatrechtlichen Interessen oder jene seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, oder seiner Gattin, Brüder und Schwestern mit ihren Ehegatten, seiner Oheime und Tanten, seiner Neffen und Nichten, seiner Geschwisterkinder, seiner Adoptiveltern und -Kinder betrifft. 8-77 wie ß. 42, Roveredo, jedoch fehlt der letzte Absatz. 8- 78. Zn einem giltigen Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinde¬ rathes erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur bei gleichgetheilten Stimmen und gibt mit seiner Stimme den Ausschlag; bei geheimen Abstimmungen stimmt derselbe nur dann, wenn die Zahl der Anwesenden ungleich ist. 8- 79. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich, nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden, jedoch bei Wahlen und Ernennungen und, wenn der Gemeinderath es zu be¬ schließen findet, kann eine geheime Abstimmung erfolgen. 8- 80. Die Sitzungen sind öffentlich; doch kann aus- uahmsweise der Gemeinderath die Ausschließung der Oeffent- uchkeit beschließen (Art. XIV des Gesetzes vom 5. März 18b2), IS* 228 Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderech¬ nungen oder das Gemeindepräliminare verhandelt werden, oder die Einführung neuer Auflagen berathen wird. Sollten sich die Zuhörer herausnehmen, in die Berathung des Gemeinderathes störend einzuwirken, oder gar die Frei¬ heit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermah¬ nung den Zuhörerraum leeren zu lassen. Z. 81. Ueber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Ge¬ meinderathes und dem Schriftführer-zu fertigen ist. Jedem Gemeindemitglied steht die Einsicht in dasselbe frei. 2. Haupistiiik. N«n dem Wirkungskreise des Stadtmagistrates. tl. Selbstständiger Wirkungskreis. Z. 82. Der Podesta, mit dem ihm beigegebenen Amte - 8-99. Bei der Gebahruug der Gemeinde und der M- meindeanstaltcn ist sich an den sestgestellten Voranschlag zu hatten. Kommen in, Laufe des Verwaltuugsjahres Aus «gen vor welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlag h Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, s° i . Podesta hierüber den Beschluß des Gemeinderathe- "nzi hEM , Zu Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die g Einholung der Bewilligung ohne grogen Schaden und oh Gefahr nicht möglich ist, darf der Podestü die u°Aw^, 1 Auslage bestreiten, muß jedoch unverzüglich die nach g Genehmigung des Gemeinderathes sich erwirken . 8-100. Alle Ausgaben für Gemeindezwecke,,iid zunE den m die Gemeindecasse einfließenden Einkünften S 8-101. Besteht zur Bedeckung gewisser ^us^ besonders gewidmetes Vermögen, so sind sMi Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden. Dieselben ihrer Widmung nicht entzogen werden. 232 Gemeindestatut für die Stadt Rovigno. Z. 102. Die mit dem Besitze und der Benützung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen an Steuern und son¬ stigen Abgaben, dann an Aufsichts- und Culturskosten sind, insoweit die vom Gemeindegute in die Gemeindecasse ein¬ fließenden Nutzungen (A. 96) nicht hinreichen, diese Auslagen zu bedecken, von den Teilnehmern an den Nutzungen des Ge¬ meindegutes nach dem Verhältnisse dieser Theilnahme zu tragen. Z. 103. Insoweit nicht anderweitige Einrichtungen rechts¬ verbindlich bestehen, sind Auslagen, welche wie z. B. die Kosten zur Unterhaltung der Feldwege, Abzugsgräben u. dgl. bloß das Interesse einzelner Grundbesitzer betreffen, von dem Be¬ theiligten zu tragen und ist sich bezüglich der Concurrenz zu Wasserbauten, welche im Interesse der Grundbesitzer unter¬ nommenwerden, an die bestehenden Gesetzesvorschriften zu halten. H. 104. Zur Bestreitung der nach Z. 100 nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann der Gemeinderath die Einführung von Gemeindeumlagen beschließen. Die Arten dieser Umlagen sind: I. Zuschläge zu den directen Steuern oder zur Ver¬ zehrungssteuer; 2. Dienste für Gemeindeerfordernisse; 3. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuerzuschläge nicht gehören (Art. XV des Gesetzes vom 5. März 1862). H. 105. In der Regel sind Zuschläge zu den directen Steuern auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeinde¬ mitglied ist oder nicht, aufzuiheilen, und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig umzulegen. Z. 106 wie Z. 68, Roveredo, jedoch Punkt 2: Seel¬ sorger und öffentliche Schullehrer bezüglich ihrer Congrua. Z. 107. Zuschläge zu den directen Steuern sind im ganzen Umsangeder Gemeinde nach einem gleichen Ausmaße aufzuiheilen. H. 108. Für neue Erwerbungen und Unternehmungen, welche zunächst die Vermehrung der Gemeindeeinkünste zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines be¬ hufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen auszunehmen¬ den Darlehens kann der Gemcinderath Steuerzuschläge und überhaupt Gemeindeumlagen nur dann beschließen, wenn nach Zusammenberufung aller steuerpflichtigen Wahlberechtigten, sich die Vertreter von mindestens drei Viertheilen der den Erschienenen zufallenden directen Stenern dafür erklären. Vom Gemeindehaushalte u. den umlagen. 233 Die Abstimmung geschieht mit Ja und Nein. Bezüglich der Vertretung der Wahlberechtigten gelten die für die Aus¬ übung des Wahlrechtes durch Stellvertreter in diesem Statute enthaltenen Vorschriften. 8-109 wie Z. 71, Roveredo, zum Schluffe jedoch citirt: (Art. XV des Gesetzes v. 5. März 1862). Z. 110. Zuschläge, welche 25 Percent der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des Landesausschusses gebunden. Zuschläge, welche 50 Percent der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, können nurkraft eines Landes¬ gesetzes stattfinden (Art. XV des Gesetzes v. 5. März 1862). Ist der Landtag nicht versammelt, so kann der Landes¬ ausschuß hiezu die Einhebungsbewilligung ertheilen und die allerhöchste Genehmigung erwirken. Diese Ermächtigung er¬ streckt sich nicht auf die im Z. 112 dieses Statutes bezeichneten Auflagen und Abgaben. Z. 111. Durch Beschluß des Gemeinderathes können für Gemeindeerfordernisse Dienste (Hand- und Zugdienste) ge¬ fordert werden. Die Dienste sind in Geld abzuschätzen, die Vertheilung geschieht mit Beachtung der Vorschriften der HZ 103, 104, l05 nach dem Maßstabe der directen Steuern. Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter geleistet, oder nach der Abschätzung an die Gemeindecasse bezahlt werden. Wenn der nach der Abschätzung sich ergebende Werth der Dienste entweder für sich allein oder im Vereine mit den be¬ schlossenen Zuschlägen zu den directen Steuern jenes Percent dieser Steuern übersteigt, welches der Gemeinderath selbst be¬ willigen kann, so haben die Vorschriften des ß. 110 in An¬ wendung zu kommen. In Nothsällen, wo ein schleuniges gemeinschaftliches Zu¬ lammenwirken aller erforderlich ist, sind alle tauglichen Per¬ sonen in der Gemeinde zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. . Z. 112. Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder der Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist em Landesgesetz erforderlich (Art. XV des Gesetzes v. 5. März 1862). 8-113 wie §. 73, Roveredo, jedoch statt „Ausschuß Gemeinderath, statt „Magistrat" — Podesta. 234 Gcmeindestatut für die Stadt Rovigno. 8- 114. Wenn der Gemeinderath es beschließt, und mittelst des Podestü darum bittet, so sind die Steuerzuschläge durch dieselben Organe und Mittel, wie die Steuern selbst einzuheben. Im entgegengesetzten Falle werden dieselben wie alle an¬ deren Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, vom Podesta durch seine Organe eingehoben und im Weigerungsfälle Mobilarexecution, wie sie für Steuerrückstände besteht, eingetrieben werden. Verweigert der Verpflichtete die Leistung von Diensten, so läßt sie der Podesta auf Kosten des Verpflichteten durch einen Dritten vollziehen, und treibt die Kosten wie andere Geldleistungen ein. Bei Gefahr am Verzüge können die Verpflichteten unmittelbar zur Leistung angehalten werden. Z. 115. Die Concurrenz zu Kirchen- und Pfarrhof-, Schul- nnd Straßenbaulichkeiten ist Gegenstand besonderer Gesetze. Die für gewisse Erfordernisse bestehenden, auf specielle Rechts¬ titel sich gründenden Concnrrenzen verbleiben aufrecht. V. Abschnitt. Bon der Aufsicht über die Gemeinde. 8.116. 1. Absatz wie Z. 75, Abs. 1, Roveredo.... Die Gemeinde hat, und zwar bei jedem Wechsel ihrer Vertretung, dem Landesausschusse ein genaues Inventar ihres Stamm¬ vermögens und Stammgutes vorzulegen. Der Landesausschuß kann Aufklärungen und Rechtferti¬ gungen von der Gemeinde verlangen, und durch Absendung von Commissionen diesfalls Erhebungen anOrt und Stelleveranlassen. 4. Absatz wie Z. 75 Abs. 3, Roveredo. 8 117. Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemeinderathes der Genehmigung des Landesausschusses unter¬ zogen werden müssen, sind außer Verschon im 8-110 bezeichneten: 1. Die Veräußerung, Verpfändung oder bleibende Be¬ lastung einer zum Stammvermögen oder Stammgute der Ge¬ meinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache; 2. Die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebernahme einer Haftung, wenn der Betrag des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die Jahreseinkünfte der Gemeinde und bezüglich der Gemeinde¬ anstalten übersteigt (Art. XVIII des Gesetzes v. 5. März 1862). Gegen die Entscheidung des Landesausschusses in diesen Angelegenheiten kann der Gemeinderath, sowie auch überhaupt Vom Gemeindehaushalte u. den -umlagen. 235 jedes Gemeindemitglied den Recurs an den Landtag bei dessen nächstem Zusammentritte ergreifen; die Recursanmeldung ist jedoch bei dem Landesausschusse innerhalb der Fallfrist von drei¬ ßig Tagen von jenem der Zustellung der Entscheidung an ge¬ rechnet zu machen. 8.118. Der Laudesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Gemeinderaihes in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten (Art. XVIII des Gesetzes v. 5. März 1862). Die Anmeldung der Beru¬ fung muß beim Podestü überreicht werden. Die Berufung selbst ist nach Belieben der Partei entweder unmittelbar beim Landesausschusse oder im Wege des Podestü binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden vierzehntägigen Fallfrist einzubringen. Gegen die Entscheidung des Landesausschusses ist ein weiterer Recurs nicht zulässig. K. 119. Der Podestu oder die Gemeindeabgeordneten können, wenn sie ihre Pflichten in den Geschäften des selbstständigen Wirkungskreises verletzen, vom Landesausschusse, im Falle aber die Pflichtverletzung auf den übertragenen Wirkungskreis sich bezieht, von der Statthalterei an ihre Pflicht gemahnt und mit einer Geldbuße bis zu 50 fl. belegt werden. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernach¬ lässigung ihrer Pflichten, können dieselben von der Statt¬ halterei im Einverständnisse mit dem Landesausschusse ihres Amtes entsetzt werden. Der Landesausschuß kann auch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 50 fl. gegen den abtretenden Podestu verhängen, um ihn zur ordnungsmäßigen Uebergabe des Amtes und zur Legung der aus der Zeit seiner Geschäftsführung ausständigen Rechnungen zu verhalten. Z. 120 wie Z. 78, Roveredo, jedoch statt „Bürgerans- schusses" — Gemeinderathes. 8- 121. Absatz 1 und 2 wie Z. 79, Roveredo . . - - - Auch hat der Statthalter oder ein Abgeordneter desselben das mecht, den Sitzungen des Gemeinderathes beizuwohnen, nnd uach Belieben das Wort zu ergreifen; an der Abstimmung maimt er nur theil, wenn er Mitglied des Gemeinderathes rst. 8-123. Die Statthalterei hat auch, insosernc es sich mcht um solche Beschlüsse des Gemeinderathes handelt, gegen welche me Berufung nach Z. 118 an den Landesausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates zu 236 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. entscheiden, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehler¬ haft angewendet erscheinen. Die Berufung ist innerhalb vier¬ zehn Tage von der Zustellung des Beschlusses beim Podesta anzumelden, und innerhalb derselben Frist beim Podestü oder bei der Statthalterei einzubringen. In dem vom Staate der Gemeinde übertragenen An¬ gelegenheiten geht die Berufung jedenfalls an die Statthalterei. Z.124 wie Z. 82, Abs. I, Roveredo, jedoch statt „Bürger¬ ausschuß" — Gemeinderath. Z. 125 wie Z. 84, Roveredo, jedoch statt „Gemeindever¬ tretung" — Gemeinderath, statt „vier Wochen" — sechs Wochen. VI. Abschnitt. Vorübergehende Bestimmungen. Z. 126. Der dermalige Gemeindevorsteher mit dem Ge¬ meindevorstande und dem Gemeindeausfchusse verbleiben bis zur Einsetzung des neuen Gemeinderathes im Amte. A. 127. Die Gemeindeordnung vom 10. Juli 1863 ver¬ bleibt bis zu jenem Tage in Wirksamkeit. Z. 128. Die Wahlen zum Gemeiuderathe sind in Gemä߬ heit der Vorschrift dieses Statutes vorzunehmen. Z. 129. Bei den nächsten Wahlen werden der dermalige Gemeindevorsteher oder sein Stellvertreter und der Gemeinde- ausschuß, die dem Podestä und dem Gemeinderathe zufallende Wirksamkeit (II. Abschnitt dieses Statutes) ausübcn. Gemeindeordnung u. Gemeindenmhlordnnnjl für die Landeshauptstadt Hkagenfurt. (LG. v. 20. April 1895 Nr. 15.) Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt. I. Abschnitt. Vom Gemeindegebiete. Das Gemeindegebiet. Z. I. Die Landeshauptstadt Klagenfurt, als selbst¬ ständige Gemeinde, umfaßt das Gebiet der Catastralgemeinde Klagenfurt. Vom Gcmeindegebiete. 237 Gebietsänderungen. 8-2. Zu Aenderungen in den Grenzen der Stadj- gemeinde, wodurch einzelne Gebietstheile von Nachbargemein- den mit der Stadtgemeinde vereiniget werden, ohne daß die^. Nachbargemeinden als Ortsgemeinden zu bestehen aushören, oder wodurch einzelne Gebietstheile der Stadtgemeinde Nach¬ bargemeinden zugewiesen werden, ist nebst der Erklärung deü Politischen Landesstelle, daß dagegen aus öffentlichen Rück¬ sichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landes-, ausschusses erforderlich. 8-3. Die Vereinigung bisher selbstständiger Gemeinden mit der Stadtgemeinde Klagenfurt kann nur durch ein Landes¬ gesetz erfolgen. u Abschnitt. Bon den Bewohnern und Allgehörigen der Gemeinde. Einteilung. 8-4. In der Gemeinde unterscheidet man: Gemeindemitglieder und Auswärtige (Fremde); die Ge¬ meindemitglieder sind entweder Gemeindeangehörige oder Ge¬ meindegenossen. Nur österreichische Staatsbürger können Gemeindemitglieder sein. Gemeindeangehörige. 8- 5. Gemeindeangehörige der Stadt Klagenfurt sind ime Personen, welche in der Gemeinde heimatsberechtigt (zu¬ ständig) sind. : Begründung, Veränderung uud Verlust des Heimatsrechtes > sind nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über die HeunatL- berhältnisse zu beurtheilen. Ausnahme in den Heimatsvcrband. 8-6. lieber Gesuche um Aufnahme in den Heimats- Verband der Stadt Klagenfurt, sowie über Gesuche um die itsisicherung dieser Aufnahme behufs Erlangung öer oster- ^schfscheu Staatsbürgerschaft entscheidet der Gememderaty, ck Ausschluß jeder Berufung. Aufnahmsgebühren. 8-7. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, für die Ans- 238 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. nähme in den Heimatsverband nachstehende Gebühren ein- znheben: a) eine Gebühr von 100 fl. — 200 L, wenn der Aus¬ zunehmende sich noch nicht zehn Jahre ununterbrochen im Gcmeindegebiete aufhält; k) eine Gebühr von 75 fl. — ISO L, wenn der Aus¬ zunehmende sich zehn Jahre oder mehr, jedoch nicht zwanzig Jahre ununterbrochen im Gemeindegebiete aus¬ hält; endlich o) eine Gebühr von 50 fl. — 100 L, wenn der Aus¬ zunehmende sich zwanzig oder mehr Jahre ununterbrochen im Gemeindegebiete aufhält. Ist die in den Gemeindeverband aufzunehmende Person nicht österreichischer Staatsbürger, so kann die nach vorstehen¬ der Berechnung entfallende Aufnahmsgebühr um 50 Perceut erhöht werden. Gemeindegenossen. 8. 8. Gemeindegenossen sind jene österreichischen Staats¬ bürger, welche im Gebiete der Stadt ihren Wohnsitz haben und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen eine directe Steuer entrichten, jedoch in der Gemeinde nicht heimatsberechtigt sind. Auswärtige oder Fremde. 8- 9. Auswärtige oder Fremde sind jene Personen, welche sich in der Gemeinde aufhalten, allein weder Gemeinde- angehörige, noch Gemeindegenossen sind. Bürger und Bürgerrecht. 8-10. Bürger im engeren Sinne sind jene Gemeinde¬ angehörigen, welche dermalen das Bürgerrecht der Swo Klagenfurt besitzen, oder in der Folge durch ausdrückliche Verleihung von Seite des Gemeinderathes erwerben. Das Bürgerrecht ist ein persönliches Recht, welches tvedc vererbt, noch auf andere übertragen werden kann. , . Das Bürgerrecht darf jedoch nur scklchen Gemeint angehörigen verliehen werden, welche sich sammt ihren Fammem angehörigen eines unbescholtenen Rufes erfreuen, den -bei? eines den Unterhalt der Familie sichernden Vermögens Erwerbes nachweisen und denen überdies keine der in 8^' 3, 5 und 6 der Wahlordnung aufgezähltcn Ausnahms- oder Ausschließungsgründe entgegenstehen. Von den Bewohnern u. Angehörigen d. Gemeinde 239 Bürgeraufnahmstaxe. 8.11. Jeder, dem das Bürgerrecht verliehen wird, hat die vom Gemeinderathe zu bestimmende Aufnahmstaxe, der¬ malen im Höchstbetrage von 100 fl. — 200 L zu entrichten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann diese ^.axe vom Gemeinderathe ganz oder theilweise erlassen werden. Ehefrauen und Kinder der Bürger. §.12. Frauenspersonen können selbstständig das Bürger¬ recht nicht erwerben. Sie haben jedoch als Gattinnen oder Wittwen eines Bürgers ebenso, wie die ehelichen Kinder eines solchen, Anspruch auf jene Genüsse und Bezüge, welche stlstungv- gemäß oder in Folge anderer Verfügung den Gattinnen, Wittwen oder den Kindern von Bürgern Vorbehalten smo. Verlust des Bürgerrechtes. 13. Der Bürger verliert das Bürgerrecht: u) wenn er aufhört, Geineindeangehöriger von Klagenfurt zu sein; d) wenn rucksichtlich seiner Person solche Umstände ein¬ treten, mit welchen nach der Gemeindewahlordnung me Ausschließung vom activen und passiven Wahlrechte 'c - Kunden ist; 'die nachtheiligen Folgen dieses Verlustes treffen jedoch nur ihn allein, daher weder eine ichu d- lose Gattin, noch die vor diesenr'Zcitpunkte erzeugten Kinder. 8-11. Ehegattinnen, bezw. Wittwen und Kind» von Würgern verlieren den ihnen gemäß 8-^ s > Ivruch auf Genüsse und Bezüge: a) durch den Verlust der Gemeindeangehörigkeit; d) wenn bezüglich ihrer Person jolche UmMn die sind, mit welchen nach der G°niemd wahlorduu g Ausschließung vom activen und passiven Wahlrea; e Ferner haben Frauen vou Bürgerm, wenn "us ihrem oder ans beiderseitigem Vmchu den c s^g fahrend der Dauer der Scheidung und w°n 1 ^inen Tode des Ehegatten bestanden hat, auch die WMw -tnspruch auf diese Genüsse und Bezüge. 240 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Ehrenbürger. H. 15. Der Gemeinderath ist berechtigt, österreichischen Staatsbürgern, welche sich um den Staat, das Land oder die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Theilnahme an allen Rechten der Bürger begründet, ohne die Verpflichtungen derselben anfzucrlegen. Gcmeindematrikel. 16. lieber alle Ehrenbürger, Bürger, Gemeinde¬ angehörigen und Gemeindegcnossen ist eine Matrikel zu führen und fortlaufend richtig zu stellen. Die Einsicht in dieselbe steht Jedermann frei. Allgemeine Rechte der Gemeindemitglieder und Fremden. A. 17. Sowohl Gemeindemitglieder als Fremde haben Anspruch: a) auf polizeilichen Schutz ihrer Person und ihres im Ge¬ meindegebiete befindlichen Vermögens; b) auf Benützung des zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Gemeindegutes und der Gemeindennstalten nach Mab der bestehenden Einrichtungen. Besondere Rechte der Gemeindemitglieder. 8.18. Die Gemeindemitglieder haben actives und passives Wahlrecht für die Gemeindevertretungen nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung. Besondere Rechte der Gemeindeangehörigen und Bürger. H. 19. Die Gemeindeangehörigen haben: u) das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Ge¬ meinde und b) im Falle der Armuth Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen. Bürger, deren Frauen, Witwen und Kinder haben überdies Anspruch auf Unterstützung und Versorgung aus jenen Stiftungen und Anstalten, welche ihnen gemäß Z. 12 Vorbehalten sind. Pflichten der Gemeindemitglicder und Fremden. A. 20. Jedermann (Gemeindemitglied oder Fremder) ist Gemeindeverfassung. 241 Verpflichtet, die von der Gemeinde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises getroffenen Anordnungen zu befolgen und zu den Gemeindelasten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beizutragen. Verhältnis^ der Gemeindegenossen und Fremden. 8- 21. Die Gemeinde darf Gemeindegenossen und Fremde, welche sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen oder wenigstens darthun,. daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gethan haben, den Aufenthalt im Gemeindegebiete nicht verweigern, solange die¬ selben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebens¬ wandel fuhren oder nicht der öffentlichen Mildthätigkeit zur Last fallen. Fühlt sich Jemand in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich wegen Abhilfe an die k. k. Landesregierung wenden, gegen deren Entscheidung beiden Theilen die Berufung an das Ministerium des Innern offen steht. III. Abschnitt. Gemtindtberfassuug. 8.22. Die Stadtgemeinde Klagenfurt wird in ihren An¬ gelegenheiten vom Gemeinderathe vertreten. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten wird vom Gemeinderathe und dem Bürgermeister mit dem Magistrate besorgt. 1. Abthristmg. strm Gemeinderathe. Wahl und Zahl der Gemeinderathsmitgliedcr. 8- 23. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden nach Vorschrift der Gemeindewahlordnung von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben wird auf siebenundzwanzig festgesetzt. Verpflichtung zur Annahme der Wahl. 8.24. In der Regel ist jedes Gemeindemitglied ver- bfuchtet, die auf dasselbe gefallene Wahl in den Gemeinde- anzunehmen und die mit diesem Amte verbundenen Obliegenheiten bis zum Ablauf der Amtsperiode zu erfüllen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: n) Seelsorger und öffentliche Lehrer; Ges. Slg. IX. s. Abth. Städteordnmigen. -16 242 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. b) active Staats- und Landesbeamte; ch Personen, die über sechzig Jahre alt sind; ä) diejenigen, welche die Stelle eines Geineinderathes durch die letztverflossenen drei Jahre bekleidet haben, für die -nächsten drei Jahre. Wer ohne einen solchen Ablehnungsgrund ungeacdtet wiederholter Aufforderung die Annahme der auf ihn ge¬ fallenen Wahl ausdrücklich oder stillschweigend verweigert, oder das angenommene Mandat ohne gesetzlichen Ablehnungs¬ grund zurücklegt, verfällt in eine Geldbuße, welche der Ge¬ meinderath bis auf 100 fl. ö. W. — 200 L bestimmen kann und verliert das passive Wahlrecht auf die Dauer von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Gemeinde¬ rath das Mandat für erledigt erklärt. Nur aus ganz besonders rücksichtswürdigen Gründen kann der Gemeinderath auch bei Nichtvorhandensein eines gesetz¬ lichen Ablehnungsgrundes einen Gewählten von der Annahme der Wahl befreien, oder die Zurücklegung eines angenommenen Mandates gestatten. Dauer der Amtsführung. Z. 25. Die Mitglieder des Geineinderathes werden in der Regel auf drei Jahre gewählt. Alljährlich im Monate März tritt der dritte Theil der Mitglieder aus dem Gemeindcrathe aus und wird durch Neu¬ wahlen ersetzt, welche im Monate April stattfinden sollen. Der Austritt geschieht, wenn der ganze Gemeinderath neu gewählt ist, das erste und zweite Mal nach der Ent¬ scheidung des Loses. In der Folge treten unbeschadet der, im nächsten Paragraphe enthaltenen Ausnahmsbestimmung immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt wurden. Das Mandat des Bürgermeisters erlischt, so lange er kraft der Bestimmungen des Z. 33 im Amte verbleibt, erst nach Ablauf seiner dreijährigen Fuuctionsdauer. Die Ausgetretenen sind wieder wählbar. Die zum Austritte bestimmten Mitglieder bleiben bis zur Berufung der Neugewählten im Amte. Wiedervesetzung vorzeitig erledigter Gemeinde¬ rathsstellen. Z. 26. Die Wiederbesetzung einer durch den Tod, vor¬ zeitigen Austritt oder Verlust Les Amtes erledigten Gemeinde- Gemeindeverfassung. 243 rathsstelle wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Neu¬ wahlen (H. 25) vorgenommen, doch bleibt es dem Gemeinde- rathe unbenommen, auf Grundlage der letzten Wählerlisten auch sofort eine Ersatzwahl einzuleiten. Sollte die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf übersteigen, so muß zum Ersätze derselben sogleich eine Ergänzungswahl durch die betreffenden Wahlkörper auf Grundlage der letzten Wählerlisten eingeleitet werden. Jede solche Ergänzungswahl gilt nur bis zum regel¬ mäßigen Erueuerungstermine. Der Gewählte tritt daher zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt wurde, hätte austreten müssen. Werden Wahlen theils für die dreijährige Amtsperiode, theils für eine kürzere Dauer vorgenommen, so sind diejenigen aus den Gewählten der Reihe nach als für die kürzere Dauer gewählt zu betrachten, auf welche die geringere Stimmen¬ anzahl entfallen ist. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Verlust des Amtes eines Gemeinderathes. 8- 27. Ein Mitglied des Gemeinderathes verliert dieses Amt, wenn in Ansehung desselben ein Umstand eintritt, oder festgestellt wird, verniöge dessen seine Wahl schon ursprünglich unzulässig gewesen wäre, oder wenn dasselbe gemäß der 88. 29 und 75 dieses Gesetzes des Amtes verlustig erkält wird. Verfällt ein Mitglied des Gemeinderathes wegen einer die Wählbarkeit ausschließendeu strafbaren Handlung in Unter¬ suchung, oder wird über sein Vermögen der Concurs eröffnet, so kann dasselbe, so lange das Strafverfahren oder die Con- cursverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben. Dies gilt auch bezüglich des Bürgermeisters und Bice- burgermeisters. Auflösung des Gemeinderathes. 8- 28. Der Gemeinderath kann nur aus wichtigen Grün¬ den von der k. k. Landesregierung aufgelöst werden. Gegen eine solche Verfügung steht demselben binnen vierzehn Tagen das Recht des Recurses an das Ministerium des Innern offen, welcher jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. In diesem Falle hat die k. k. Landesregierung binnen drwßig Tagen eine Neuwahl nach den Bestimmungen der Wahlordnung auszuschreiben und zur Besorgung Mer Ge- 16* 244 Gemeindeordnung f. d. Landeslsptstdt. Klagenfurt. schäfte, welche ohne erheblichen Nachtheil keinen Aufschub er¬ leiden können, im Einvernehmen mit dem Landesausschusse sofort die erforderlichen Maßregeln zu treffen. 2. Alitheilung. Nom Bürgermeister. Wahl des Bürgermeisters. Z. 29. Der Gemeinderath wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister. Zu dieser Wahlhandlung sind sämmtliche Mitglieder des Gemeinderathes mit dem Beisatze einzuladen, daß jene, welche ohne hinreichende Entschuldigung entweder gar nicht erscheinen, oder sich vor Beendigung der Wahlhandlung entfernen, ihres Amtes, sowie auf die Dauer von drei Jahren der Wählbar¬ keit verlustig gehen und überdies in eine Geldbuße verfallen, welche der Gemeinderath bis zu 100 fl. ö. W. — 200 L be¬ messen kann. Ueber die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe entscheidet der Gemeinderath und ist ein Recurs gegen den diesfalls gefaßten Beschluß unzulässig. Zur Giltigkeit der Wahl des Bürgermeisters ist die An¬ wesenheit von mindestens achtzehn Gemeinderathsmitgliedern erforderlich. DieWahl ist ausnahmslos mit Stimmzetteln vorzunehmeu. Leere Stimmzettel sind ungiltig. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, der mindestens vierzehn Stimmen für sich hat. Kommt bei der Stimmenzählung diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist sogleich eine zweite Wahi vorzunehmen, und falls auch diese eine Mehrheit von vierzehn Stimmen nicht ergibt, zur engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen¬ gleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl ein¬ zubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf eine Person fällt, welche nicht in die engere Wahl einbezogen wurde, ist als ungiltig zu betrachten. Bei der engeren Wahl ist der¬ jenige als gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehr¬ heit der giltig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist in beiden Fällen vom Vorsitzenden zu ziehen. Sollte der Ge- Gemcindeverfassung. 245 wählte die Wahl nicht annehmen, so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl nach obigen Bestimmungen vor¬ zunehmen. Wahl des Bürgermeister Stellvertreters. Der Gemeinderath wählt weiters mit absoluter Stimmen¬ mehrheit der Anwesenden aus seiner Mitte den Vicebürger meister. Der Vorgang bei dieser Wahl, zu welcher ebenfalls die Anwesenheit von mindestens achtzehn Mitglieder des Ge- meinderathes nothwendig ist, richtet sich nach den Bestim¬ mungen des Z.29. Sollte der Gewählte nicht annehmen, so ist binnen acht Tagen eine neue Wahl vorzunehmen. Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters. Z.31. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Angelobung. Z. 32. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderathe in die Hände des Landes- Präsidenten Treue und Gehorsam dem Kaiser, unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundgesetze, sowie aller anderen Ge¬ setze und gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten eidlich anzugeloben und ist die hierüber aufzunehmende Urkunde vom Bürgermeister eigenhändig zu unterschreiben. Ein gleiches Gelöbniß hat der Vicebürgermeister vor dem versammelten Gemeinderathe dem Bürgermeister mittels Handschlag abzulegen. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters und Vicebürgermeisters. 8- 33. Die Wahl des Bürgermeisters gilt stets ans drei ^ahre und verbleibt derselbe in seiner Stellung selbst dann, svsnn ihn während dieser Zeit nach Z.25 die Reihe zum Aus¬ tritte aus dem Gemeinderathe treffen würde. Die Wahl des Vicebllrgermeisters gilt für em Jahr, Wenner nicht früher gemäß 8- 25 aus dem Gemeinderathe Wird die Stelle des Bürgermeisters oder des Vicebürger- meisters aus irgend einem Grunde erledigt, so ist binnen acht 246 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung nach den Vorschriften der ZZ. 29 und 30 eine neue Wahl vorzunehmen. Die Aus¬ tretenden sind wieder wählbar. Bezüge des Bürgermeisters und der Gemeinderaths¬ mitglieder. Z. 34. Der Bürgermeister erhält für die Dauer seiner Amtsführung die durch Gemeinderathsbeschluß festzusetzenden Functionsgebühren. Alle übrigen Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Nur bei Besorgung von Gemeinde¬ angelegenheiten außerhalb des Gemeindegebietes gebührt ihnen eine Entschädigung aus der Gemeindecasse, welche vom Ge- meinderathe von Fall zu Fall bestimmt wird. 3. AbtlMmg. stom Magistrate. Zusammensetzung des Magistrates. Z. 35. Der Magistrat besteht: Aus dem Bürgermeister und im Falle seiner Verhinde¬ rung (Z. 9l) aus dem Vicebürgermeister als dem Vorstande, aus der erforderlichen Anzahl fachlich gebildeter Beamten und dem nöthigen Hilfspersonale. Fachliche Vorbildung der Magistratsbeamten. K. 36. Jene Beamte des Magistrates, denen die Ge¬ schäfte der politischen BezirksbehörLe zur Besorgung zu¬ gewiesen werden, müssen für ihre Geschäftsführung und ihre Amtsthätigkeit nach den für die k. k. Staatsbeamten des be¬ züglichen Dienstzweiges geltenden Vorschriften geprüft und befähigt sein- Von den Bezirksvorstehern. 8.37. Zur Unterstützung des Gemeinderathes, Bürger¬ meisters und Magistrates in der Verwaltung der Gemeinde- augelegenheiten kann der Gemeinderath für bestimmte Bezirke des Stadtgebietes Bezirksvorsteher ernennen. Die Art und Weise der Bestellung derselben, ihren Wir¬ kungskreis, die Dauer ihrer Amtsführung, sowie die allfälligen damit verbundenen Bezüge und die ihnen zu ertheilende In¬ struction bestimmt der Gemeinderath. Von der Gemeindeverwaltung. 247 IV. Abschnitt. Bon dcr Gemeindeverwaltung. 1. Alithcilung. Arten des Wirkungskreises. Z. 38. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) ein selbstständiger, b) ein übertragener. Umfang des selbstständigen Wirkungskreises. Z.39. Der selbstständige Wirkungskreis, d. i. derjenige, in welchem die Gemeinde unter Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach sreier Selbstbestimmung an¬ ordnen und verfügen kann, umfaßt alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. Demnach gehören zu dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde insbesondere: 1. die Systemisirung und Organisirung der Gemeinde¬ ämter und -Anstalten, die Ernennung, Besoldung rc. der Gemeindebeamten und -Diener. 2. Die freie Verwaltung ihres Vermögens und Ordnung des städtischen Haushaltes. 3. Die Angelegenheit der Ortspolizei, namentlich: a) die Sorge für die Sicherheit der Person und des Elgen- thnmes; b) die Sorge für die Erhaltung, Pflasterung, Reinigung und Beleuchtung der Gemeindestraßen, -Wege, -Plätze, -Brücken, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver¬ kehres auf Straßen und Gewässern, für die Instand¬ haltung der Canäle, der öffentlichen Brunnen, Wasser¬ leitungen, der öffentlichen Badeanstalten und sonstigen städtischen Anlagen; °) die Flurenpolizei; , ü) die Lebensmittelpolizei und die Ueberwachung des Martt- verkehres, insbesondere die Aufsicht über Maß und Gewicht; «) die Gesundheitspolizei; . l) für Gesinde- und Arbeiterpolizei, insoferne es sich der letzterer nicht um gewerbliche Arbeiter handelt, sowie die Handhabung der Dienstbotenordnung; 248 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. K) die Sittlichkeitspolizei; tr) die Baupolizei, die Handhabung der Bauordnung und die Ertheilung der Polizeilichen Baubewilligungen; i) die Feuerpolizei. 4. Das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde- Wohlthätigkeitsanstalten. 5. Die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Do- tirung der Volksschulen nach Maßgabe der betreffenden Gesetze, sowie die durch Las Gesetz oder besonderes Uebereinkommen norinirte Einflußnahme auf sonstige Schulen in der Gemeinde. 6. Der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner. 7. Die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. Aus höheren Staatsriicksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden. Uebertragener Wirkungskreis. 8- 40. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. Die Gemeinde hat innerhalb ihres Gebietes, insbesondere die nach dem Gesetze zum Wirkungskreise der politischen Be¬ zirksbehörden gehörigen Geschäfte zu besorgen. Die Staatsregierung hat jedoch das Recht, die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises jederzeit ganz oder theil- weise durch ihre Organe, jedoch auf ihre Kosten versehen zu lassen. 2. Alitheilung. Wirkungskreis des Gemcinderathes. 1. Im Allgemeinen. Inhalt und Umfang. Z. 4l. Der Gemeinderath ist in den Angelegenheiten der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Grenzen das beschließende und überwachende Organ, er ist berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für dieselbe zu fassen, deren Vollzug zu veranlassen Von der Gemeindeverwaltung. 249 und zu überwachen. Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren und für deren Förderung zu sorgen. Selbstbestimmung. 8.42. Kraft des Rechtes der Selbstbestimmung (Auto¬ nomie) hat der Gemeiuderath in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises innerhalb der gesetzlichen Gren¬ zen allgemein verbindliche Beschlüsse zn fassen und Verord¬ nungen zu erlassen. Delegation. (Ueberweisungsrecht.) 8- 43. Der Gemeinderath kann Verwaltungsangelegen¬ heiten von geringerem Belange unter Erlassung bestimmter Instructionen dem Magistrate zuweisen und zur Theilnahme an der Berathung und Beschlußfassung über dieselben Abge¬ ordnete aus seiner Mitte entsenden. 2. Im Besonderen. a) Bezüglich der Gemeindeämter und Gemeinde¬ beamten. Drganisirung der Gemeindeämter: Feststellung der Be¬ züge und Dienstpflichten der Beamten. §. 44. Dem Gemeinderathe obliegt die Errichtung und Einrichtung der zur Gemeindeverwaltung nothwendigen Ge¬ meindeämter und -Stellen, die Bestimmung der Besoldung und der Bezüge der Gemeindebeamten und -Diener, ihrer Obliegenheiten und der Art ihrer Dienstleistung, ihrer Be- sähigung zur Erlangung der Anstellung, ihrer Disciplinar- oehandlung, sowie ihrer Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Anstellung und Entlassung der Gemeindebeamten und -Diener. 8. 45. Dem Gemeinderathe steht die bleibende und einst¬ weilige Anstellung der Gemeindebeamten, sowie die bleibende Anstellung der Gemeindediener, ferner die Quiescirung, Pen- Iwnirung, Provisionirung aller dieser Bediensteten, sowie ihrer Hinterbliebenen, dann die Suspendirung und Entlassung der Beamten und Diener im Disciplinarwege und die Ertheilung eines mehr als vierwöchentlichen Urlaubes zu. 250 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Der Anstellung hat eine Concurrenzausschreibung vor¬ auszugehen. Bis zur Erlassung einer eigenen Dienstespragmatik haben bezüglich der Suspendirung und Entlassung der Gemeinde¬ beamten und -Diener die diesfalls bei den staatlichen Ver¬ waltungsbehörden bestehenden gesetzlichen Vorschriften sinn¬ gemäße Anwendung zu finden. Der Bürgermeister veranlaßt die einschlägigen Erhebungen, auf Grund deren der Gemeinderath seinen Beschluß faßt. Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Gemeindebeamten und -Diener. Z. 46. Die bleibend angestellten Gemeindebeamten und -Diener, sowie deren Wittwen und eheliche Kinder haben Anspruch auf Ruhegehalte, Pensionen, beziehungsweise Pro¬ visionen und Erziehungsbeiträge. Jnsoserne bei der Anstellung derselben nicht etwas Anderes vereinbart wurde, finden hiefür die für Staatsbeamte der politischen Geschäftssührung jeweilig geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Erläßt der Gemeinderath in der Folge ein besonderes Pensionsnormale, so sind die Bestimmungen desselben, er¬ worbener Rechte unbeschadet, allein maßgebend. d) Bezüglich des Gemeindevermögens. Vcrmogensverzeichniß und Verwaltungsgrundsah. Z. 47. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gcsamrnte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinde und sämmtliche Gerechtsame mittels eines genauen Verzeichnisses (Inventar) in Uebersicht zu halten. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte Vermögen der Gemeinde zweckentsprechend verwaltet und Ueberschüsse sicher und fruchtbringend angelegt werden. Vermögenserwerbung und -Veräußerung. Z. 48. Der Gemeinderath hat das Recht, Vermögen zu erwerben und zu veräußern. Die Veräußerung von Bestandtheilen des unbeweglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutes kann, wenn deren Gegenstand den Werth von 10 000 fl. ö. W. — 20 000 r>- übersteigt, nur mit Genehmigung des Landesausschusses er- Von der Gemeindeverwaltung. 251 folgen. Uebersteigt der Werth des zu veräußernden Gegen¬ standes die Summe von 25 000 fl. ö. W. — 50 000 L., fo ist ein Landtagsbeschluß und Allerhöchste Genehmigung er¬ forderlich. Annahme und Ausschlagung von Erbschaften, Legaten, Stiftungen und Widmungen. 8.49. Der Gemeinderath ist berechtigt, Erbschaften oder Legate, welche der Gemeinde selbst oder den von ihr ver¬ walteten Anstalten und Fanden angefallen sind, anzunehmen oder auszuschlagen; das Gleiche gilt von Stiftungen uuo Widmungen. Verträge und Vergleiche. 8- 50. Der Beschlußfassung des Gemeinderathes unter¬ liegt die Eingehung und Auflösung von Verträgen und Ver¬ gleichen jeder Art. Darleihen und Finanzoperationen. 8.51. Der Gemeinderath ist berechtigt, Av Zwecke ir Stadtgemeinde Darleihen aufzunehmen, Bürgschaft zu ui; und Creditoperationen vorzunehmen. Sollte das aufzunehmende Darlehen, die zu verbürgen e Summe oder der Gegenstand der Creditoperation den Veirag von 50 000 fl. v. W. oder 100 000 X übersteigen, so bedarf der betreffende Gcmeinderathsbeschluß zu seiner Wu-ksam e der Genehmigung des Landesausschusses. Handelt es 1^) aber um einen Betrag von mehr als 100 000 fl. v. 200 000 L, so ist ein Landtagsbeschluß und die Allerhöchste Genehmigung erforderlich. Verpfändung. 8^52. Der Gemeinderath ist auch berechtigt, Bestand- Zeile des Gemeindevermögens zu verpfänden. Für gong Pfandbestellung haben je nach der Höhe des Betrages ine Ve stnnmungen des 8.51 sinngemäß Anwendung zu ftnoen. Abschreibungen. „inbrina- 8-53. Die Abschreibung zweifelhafter oder m ücher Forderungen, sowie die ganze oder ) ^mveraths- von Ersätzen kann nur auf Grund eines beschlnsses erfolgen. 252 Gemeindeordnung s. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Rechte. Z. 54. Die der Stadtgemeinde zustehenden Rechte, ins¬ besondere die ihr zustehenden Patronats-, Ernennungs- und Borschlagsrechte, werden, insoweit nicht besondere Bestimm¬ ungen etwas Anderes anordnen, durch den Gemeinderath ausgeübt. Rechtsstreite und Rechtsanwalt. Z. 55. Der Gemeinderath beschließt über die Eingehung und Aufhebung von Rechtsstreiten und bestellt den Rechts¬ anwalt der Gemeinde. Voranschläge. Z. 56. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien, Rechnungen und gefaßten Gemeinderaths¬ beschlüsse die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde, sowie sämmtlicher, unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehender Fonde und Anstalten eingehend zu prüfen und für das nächste Jahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich bis Ende October sammt der dazu gehörigen Begründung dem Gemeinderathe vorgelegt werden. Vor der Prüfung durch den Gemeinderath sind dieselben durch acht Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, und ist dies vorher zu verlautbaren. Den Gemeindemitgliedern steht das Recht zu, gegen diese Voranschläge binnen einer weiteren Frist von acht Tagen ihre Erinnerungen schriftlich zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Derlei Erinnerungen sind bei der Prüfung der Vor¬ anschläge in Erwägung zu ziehen. Bedeckung des Abganges. Z. 57. Sind die veranschlagten oder genehmigten Aus¬ gaben durch die veranschlagten Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ein- nahmsquellen oder durch Umlegung für die Deckung des Abganges zu sorgen. Die Umlegung erfolgt durch Zuschläge zu den direkten Steuern sammt Staatszuschlägen und zur Verzehrungssteuer, dann durch Auflagen und Abgaben, welche nicht in die Kategorie der Steuerzuschläge gehören. Von den Zuschlägen zu den directen Steuern können Von der Gemeindeverwaltung. 253 Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds- und Gemeindc- beamte und -Diener, dann Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge, und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse nicht getroffen werden. Ebenso dürfen die gesetzliche Congrna der Seelsorger und das Diensteinkommen der öffentlichen Lehrer durch Gemeinde¬ umlagen nicht geschmälert werden. Zuschläge zu den directen Steuern. Z.58. In der Regel sind Zuschläge' zu den directen Steuern (sammt Staatszuschlägen) auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art, ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeindemitglied ist oder nicht, und zwar auf alle Arten dieser Steuern und alle Steuerträger nach einem gleichen Ausmaße (Procentsatze) umzulegen. Mit Zustimmung des Landesausschusses können jedoch einzelne dieser Steuerarten mit einem geringeren Percente herangezogen oder von den Umlagen ganz frcigelassen werden. Ebenso ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich, wenn zu Gunsten von Neu- oder Umbauten, Arbeiterhäusern oder anderen, im öffentlichen Interesse gelegenen Unter¬ nehmungen, Ermäßigungen oder Befreiungen von diesen Zu-" schlagen gewährt werden sollen. Zuschläge zur Verzehrungssteuer. 8-59. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Pro¬ duction und der Handelsverkehr getroffen werden. Höhe der Zuschläge. 8.60. Zuschläge auf directe Steuern oder zur Verzeh¬ rungssteuer, welche 40 Percent der directen Steuern sammt ^taatszuschlägen oder der Verzehrungssteuer übersteigen, be¬ dürfen der Bewilligung durch ein Landesgesetz. Auflagen und Abgaben. 8-61. Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steucrzuschläge nicht gehören, wwie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Landesgesetz erforderlich. 254 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Taxen und Gebühren. Z. 62. Desgleichen ist zur Einführung von Taxen und Gebühren für Dienstesverrichtungen, welche von Gemeinde¬ organen im eigenen und übertragenen Wirkungskreise vorge¬ nommen werden, sowie zur Erhöhung aller dermalen schon bestehenden Taxen und Gebühren ein Landesgesetz erforderlich. Jahresrechnungen. Z. 63. Dem Gemeinderathe steht die Entgegennahme, Prüfung und definitive Erledigung der sämmtlichen jährlichen Rechnungsabschlüsse und die Anordnung der Scontrirnng und Liquidirung der städtischen Cassen, sowie die Mitwirkung bei derselben zu. Die Rechnungen sind alljährlich längstens sechs Monate nach Ablauf des Jahres dem Gemeinderathe vorzulegen. Bor der Prüfung und Erledigung derselben durch den letzteren müssen sie durch acht Tage zur allgemeinen Einsicht aufliegen und ist dies vorher zu verlautbaren. Den Gemeindemitgliedern steht das Recht zu, binnen einer weiteren Frist von acht Tagen zu diesen Rechnungen ihre Erinnerungen schriftlich oder mündlich einzubringen. Diese Erinnerungen sind bei der Prüfung und Schluß" erledigung der Rechnung in Erwägung zu ziehen. Rechnungsmängel. H. 64. Ergeben sich bei Prüfung der Rechnungen Mängel und werden dieselben vom Rechnungsleger nicht genügend gerechtfertigt, so fällt der Gemeinderath gegen den Zahlungs¬ pflichtigen das administrative Erkenntniß vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens. o) Bezüglich der Armenpflege, der Stiftungen und anderer Anstalten. Armenpflege. Z. 65. Der Gemeinderath hat die der Gemeinde ob¬ liegende Armenpflege nach den bestehenden Gesetzen zu hand¬ haben, die nöthigen Geldmittel beizuschaffen und den Armen¬ fond zu verwalten. Stiftungen. H. 66. Der Gemeinderath übt die der Gemeinde auf die Von der Gemeindeverwaltung. 255 Verwaltung von Stiftungen zustehenden Rechte nach Vorschrift der Gesetze und der Stistungsanordnungen aus. Schul- und Kirchenangelegcnheitcn. K. 67. Der Gemeinderath übt ferners die ihm in Schul- und Kirchenangelegenheiten gesetzlich zustehendcn Besugmsse aus und sorgt für die genaue Erfüllung aller, der Staot- gemeinde diesbezüglich obliegenden Verpflichtungen, msbel an¬ dere sür die Beistellung der sachlichen Ersordermsse der städtischen Volksschulen. ä) Bezüglich der Polizeiverwaltung. Ortspolizei. 8.68. Der Gemeinderath hat die zur .Handhabung der Stadt- oder Ortspolizei erforderlichen Anstalten und Einrich¬ tungen zu treffen und die hiezu nöthigen Geldmittel auszu- bringen; er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur fallende Unterlassung verantwortlich. Verordnungsrecht. 8.69. Der Gemeinderath kann innerhalb der bestehenden Gesetze und unbeschadet der Bestimmungen derselben orts¬ polizeiliche, sür den Umfang der Gemeinde geltende, osten ich zu verlautbarende Anordnungen und Verbote erlassen gegen die Nichtbeachtung derselben eine Geldstra e bw /um Betrage von 100 fl. — 200 L, oder Arreststrafen bis zu l4 Tagen für deren Uebertrctung sestsetzen. Petitionen, Festlichkeiten. 8- 70. Der Gemeinderath beschließt über die 'N städtischen Angelegenheiten im Namen der Stadtgemeinde auszufertigenven Petitionen und Beschwerden, Adressen und abzulendenden Deputationen, über Anordnung besonderer Festlichkeiten und Zuerkennung besonderer Ehrenbezeugungen. Uebcrwachungspflicht. , . - 8- 71. Der Gemeinderath ist berufen und verpflichte, IN Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises sich m steter Uebersicht der Geschäftsführung des Mag'stta es und aller anderen Gemeindeämter, insbesondere der Lassen zu 256 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. halten. Er kann zu diesem Zwecke d!e Vorlage der betref¬ fenden Acten, Urkunden, Rechnungen und Berichte verlangen, hat insbesondere die Lassen öfters im Jahre zu scontriren und kann zu diesen Zwecken eigene Commissionen ernennen. Art und Weise der Heschcistsbehandlung des Gemeinderathes. Vorberathung. A. 72. Der Gemeinderath theilt sich behufs Vorberathung der verschiedenen Geschäfte und Verhandlungsgegenstände in Sectionen oder Ausschüsse, deren Art und Zahl durch die Geschäftsordnung bestimmt wird. Außerdem kann der Gemeinderath zur Vorberathung be¬ sonderer Geschäfte eigene Ausschüsse (Sonderausschüsse) be¬ stimmen, deren Mitglieder von Fall zu Fall von ihm gewählt werden. Dem Gemeinderathe steht cs endlich srei, Sachverständige oder Vertrauensmänner, welche nicht Gemeinderathe sind, den Vorberathungen der Ausschüsse oder Sectionen beiznziehe» und sie um ihr Gutachten zu befragen. Sitzungen. Z. 73. Der Gemeinderath berathet und beschließt über die Gegenstände seines Wirkungskreises in Sitzungen; er be¬ stimmt die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen. Er darf sich aber nur über Einberufung seitens des Bürgermeisters, in dessen Verhinderung des Vicebürgermeisters oder des zeitweiligen Stellvertreters, beziehungsweise des ältesten Gemeinderathes GZ. 79 und 91) versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, nnd die gefaßten Beschlüsse sind nngiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens neun Gemeinderathsmitgliedern oder über Verlangen des Landespräsidenten ohne Verzug eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Die Einberufung zu den Sitzungen des Gemeinderathes geschieht durch ein Uu>- laufschreiben, worin die Gegenstände der Berathung anzm führen sind. Der Landespräsident ist von den Sitzungen in Kenntlich zu setzen, und steht ihm oder dessen Abgeordneten das Recht Von der Gemeindeverwaltung. 257 zu, den Sitzungen des Gemeinderathes beizuwohnen oder m denselben das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der .lo- stimnmng Theil zu nehmen. Oeffentlichkeit. Z. 74. Die Sitzungen des Gemeinderathes find öffentlich, doch kann derselbe über den vom Vorsitzenden oder von wenigstens fünf Mitgliedern gestellten Antrag ausnahmsweue die Ausschließung der Oesfentlichkeit aussprechen, niemals aber für die Erledigung der Gemeinderechnungen oder des tve- meindevoranschlages. Die Zuhörer haben sich jeder Aeutzerung zu enthalten. - Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathung ves Gemeinderathes in irgend einer Weise zu stören oder gar che Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung den Sitzungssaal von den Zuhörern raumen zu lassen. Beschlußfähigkeit. , 75. Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes ist er¬ forderlich, daß sämmtliche in Klagenfurt anwesenden Ge meinderathsmitglieder ordnungsmäßig zu derselben emgem wurden und mindestens vierzehn Gemeinderathsmitglieder an¬ wesend sind. , . . Wenn zu einer Sitzung die zur Beschlußfassung ^forder¬ liche Anzahl nicht erscheint, oder sich eine solche Anzahl von Gemeinderathsmitgliedern so vorzeitig aus der Sitzung em- fernt, daß der Gemeinderath beschlußunfähig wird, hat . Bürgermeister denselben zur neuerlichen Sitzung unter Hli - weisung auf die Bestimmungen dieses Paragraphen einzulaven Ueber Gemeinderathsmitglieder, welche ohne genugenoe Rechtfertigung auch von dieser neuerlichen Sitzrmg ferne bleiben oder dieselbe vorzeitig verlassen, kann der Gememde- r°th eine Geldbuße bis zum Betrage von 100 fl. — verhangen. . . ... , Dieselben Geldbußen könnnen auch über Gemelnderaths- mitglieder verhängt werden, welche ohne genügende m)- sertlgung trotz wiederholter Ermahnung die Gememdera h - ntzungen nicht besuchen oder sich aus demselben vor,emg -»tsernen. ' . Bei wiederholter fruchtloser Verhängung solcher e Gel. Slg. IX. z. Abth. Stadteordnungen. 258 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt, büßen kann der Gemeinderath das betreffende Mitglied auch des Mandates verlustig erklären. Befangenheit. Z. 76. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat sich der Theilnahme an der Verhandlung und Abstimmung zu ent¬ halten und abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathuug und Beschlußfassung sein privatrechtliches Interesse oder jenes seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum dritten Grade betrifft, sowie wenn es sich um die Prüfung der auf ihn gefallenen Wahl als Ge¬ meinderathsmitglied handelt. Wenn die amtliche Gebahrung des Bürgermeisters oder eines anderen Gemeinderathsmitgliedes den Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung bildet, so haben die Bethei¬ ligten zwar, wenn es gefordert wird, der Sitzung zur Er- theilung von Auskünften beizuwohnen, jedoch vor der Ab¬ stimmung abzutreten. Beschlußfassung. Z. 77. Zu einem giltigen Beschlüsse ist, insoferne diese Gemeindeordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält, die absolute Stimmenmehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden stimmberechtigten Gemeinderathsmitglieder (Z. 7o) erforderlich. Der Vorsitzende stimmt in der Regel nicht nut; nur bei gleichgetheilten Stimmen hat derselbe den Ausschlag zu geben. An den Wahlen kann sich derselbe jedoch jederzeit betheiligen. Bei Wahlen in die Sectionen, Ausschüsse und zu Com¬ missionen genügt die relative Stimmenmehrheit. Die Stimm¬ abgabe hat bei Besetzungen ausnahmslos, bei Wahlen in die Ausschüsse, Sectionen und Commissionen in der Regel schriftlich zu erfolgen. Ausnahmen. Folgende Anträge können nur in einer Sitzung beratheu werden, in welcher wenigstens achtzehn Gemeinderathsmitgliedcr anwesend sind, und haben diese Anträge nur dann für an¬ genommen zu gelten, wenn die absolute Mehrheit sämmt- licher, im Amte stehender Gemeinderäthe dafür stimmt, als: a) der Antrag aus Veräußerung von Bestandtheilen des unbeweglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutc» Von der Gemeindeverwaltung. 259 im Werthe von über 10 000 fl. ö. W. — 20 000 X (8. 48); b) der Antrag auf Ausnahme eines Darleihens, oder Vor¬ nahme einer Creditoperation im Betrage von über 50000 fl. ö. W. — 100000 X oder auf Leistung einer Bürgschaft oder Verpfändung von Bestandtheilen des Gemeindevermögens für einen solchen Betrag (88- 51 und 52); o) der Antrag auf Umlegung von Zuschlägen zu den directen Steuern und zur Verzehrungssteuer in einer 40 Procent übersteigenden Höhe (Z. 60); ä) der Antrag auf Einführung neuer Auflagen und Ab¬ gaben, Taxen und Gebühren und Erhöhung der schon bestehenden (88'61 und 62); e) der Antrag auf Ankauf von Realitäten oder Fahrnissen im Werthe von über 5000 fl. ö. W. — 10 000 X oder auf Genehmigung einer Ausgabe von mehr als 1000 fl. ö. W. — 2000'X, für welche im Jahresvoranschlage nicht vorgesorgt ist (8-93); k) der Antrag, daß ein Gemeinderath im Sinne der 88- 99 und 75 seines Amtes verlustig erklärt werde. Vorsitz. 8- 79. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle dessen Stellvertreter führt in den Sitzungen des Gememde- rathes den Vorsitz und jede Sitzung, bei welcher diese Vor¬ schrift nicht beachtet wird, ist ungiltig. Im Falle der gänz¬ lichen Erneuerung des Gemeinderathes führt bis zur Wahl des Bürgermeisters, beziehungsweise des Vicebürgermeisters, dvs ^an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderathes Deputationen. 8-80. Deputationen dürfen zu den Verhandlungen des lvcmcmderathes nicht zugelassen werden. Sitzungsprotokoll. 8-81. Ueber die Sitzungsverhandlungeu des Gemeinde- rathes ist jedesmal ein Protokoll zu Mren, in welches die ' nwefllch?„ die Anträge und Beschlüsse, iüind wenn zur Aii- uahine eines Antrages eine besondere Majorität erforderlich 17* 260 Gemeindeordnung s. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. ist (Z. 78), auch das Abstimmungsergebniß ausgenommen werden müssen. Das Protokoll ist nach erfolgter Genehmigung durch den Gemeinderath vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Ge- meinderathes und dem Schriftführer zu unterzeichnen, im Gemeindearchive aufzubewahren und jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen zur Einsicht vorzuweisen. Der Gemeinderath ist berechtiget, Beschlüsse einer ver¬ traulichen Sitzung insolange geheim zu halten, bis deren Veröffentlichung ohne Nachtheil für die Gemeinde erfolgen kann. Kundmachungen der Gemeinderathsbeschlüffe. Z. 82. Gemeinderathsbeschlüffe, welche allgemein verbind¬ liche Vorschriften enthalten, oder Rechte und Pflichten der Gemeindemitglieder im Allgemeinen betreffen, sind durch An¬ schlag im Gemeindehause, jene aber, welche Einzelnpersonen oder Privatangelegenheiten berühren, wenn thunlich, durch Zustellung an die Betheiligten kundzumachen. Geschäftsordnung. Z. 83. Der Gemeinderath hat sich selbst seine Geschäfts¬ ordnung innerhalb der Grenzen dieses Statutes zu entwerfen. Aenderungen der Geschäftsordnung können nur über einen wenigstens vierzehn Tage vorher eingebrachten schrift¬ lichen Antrag beschlossen werden. 3. Abtheilunx. Mirkinigslireis Les Aiirzermeisters. Im Allgemeinen. 8- 84. Der Bürgermeister ist das verwaltende und voll¬ ziehende Organ der Gemeinde. Er ist für seine Amtshand¬ lung der Gemeinde, und bezüglich des übertragenen Wirkungs¬ kreises auch der Regierung verantwortlich. Vertretung nach außen. Z. 85. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen in allen Rechts- und Ver¬ waltungsangelegenheiten. Vollzug der Gemeinderathsbeschlüffe. 86. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die rechtskräftigen Von der Gemeindeverwaltung. 261 Beschlüsse des Gemeinderathes in der von diesem angegebenen Art in Vollzug zu setzen. Sistirung der Gemcinderathsbeschlüffc. 8.87. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderathes dieser Gemeindeordnung oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwiderlaufe oder der Gemeinde von wesentlichem Nachtheile sein könne, so ist er berechtiget und verpflichtet, mit dem Vollzüge desselben inne zu halten, dies dem Gemeinderathe ohne Verzug mitzutheilen und den Gegenstand schon in der nächsten, auf die Sistirung folgenden Sitzung zur wiederholten Berathung und Entscheidung des Gemeinderathes zu bringen. Verharret der Gemeinderath auf seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister, wenn er durch die wiederholte Berathung nicht zu einer anderen Ueberzeugung gelangt sein sollte, den Gegenstand im Falle die Sistirung des Beschlusses wegen des gefährdeten Jnterestes der Gemeinde erfolgte, an den Landesausschuß, — in Fällen dagegen, in welchen der in Betracht kommende Beschluß wegen einer Verletzung des Gesetzes oder wegen lleberfchreitung des Wirkungskreises der Gemeinde sistirt wurde, an die Landesregierung zur Entscheidung zu leiten. Gegen die Entscheidung der Letzteren steht der Recurs an das Ministerium des Innern binnen vier Wochen offen. Urkunden. . 8-88. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge¬ meinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, muffen die Beziehung auf den betreffenden Gemeinderathsbeschluß enthalten und vom Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeinderathes unterzeichnet werden. Verantwortlichkeit. , 8- 89. Der Bürgermeister ist sowohl für seine Geschästs- stebahrung, als auch insoferne ihn ein Verschulden trifft, für Gemeindebeamten und -Diener verantwortlich. Durch °wse Verantwortlichkeit wird jedoch die Haftung der Gemeinde- nnd -Diener für die unterlassene oder nicht gehörige .uAtehung der ihnen zugewiesenen Geschäfte gegenüber der meinde und dritten Personen nicht aufgehoben. 262 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Leitung des Dienstpersonales und Disciplinargewalt. Z. 90. Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi¬ strates und der übrigen, mit diesem zu einem Amtskörper vereinigten Aemter der Gemeinde;" ihm sind sämmtliche Ge¬ meindebeamte und -Diener untergeordnet. Ihm steht die Aufnahme der Diurnisten und Aushilfsdiener zu. Er leitet und vertheilt die Geschäfte, gewährt Urlaube bis zu vier Wochen und handhabt endlich die Disciplinargewalt, insoweit dieselbe nicht dem Gemeinderathe Vorbehalten ist, wobei er auch berechtiget ist, gegen nachträgliche Genehmigung Les Ge- meinderathes Beamte und Diener sofort von Amt und Gehalt zu suspendiren. Stellvertretung des Bürgermeisters. 8-9l. Bei Verhinderung des Bürgermeisters hat ihn der Vicebürgermeister in Beziehung auf alle Rechte und Ver¬ bindlichkeiten zu vertreten. Sollte der Bürgermeister und auch der Vicebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderath durch das an Lebensjahren älteste Mitglied zu einer Sitzung einzu¬ berufen, in welcher ein zeitweiliger Stellvertreter zu wählen ist- 4. Adtheilimg. Mirimilgsiireis -es Magistrates. Im Allgemeinen. Z. 92. Dem Magistrate obliegt: a) die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises im Stadtgebiete, insbesondere der zum Wirkungskreise der politischen Bezirksbehörden gehörigen Geschäfte; b) im Vereine mit den übrigen mit ihm zu einem Amts¬ körper vereinigten Aemtern der Gemeinde, die Voll¬ ziehung der Gemeinderathsbeschlüsse, die unmittelbare Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und des Ge¬ meindevermögens, sowie die Besorgung aller übrigen, ihm vom Gemeinderathe besonders übertragenen Geschäfte. Unbedeckte Auslagen. Z. 93. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres drin¬ gende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig Von der Gemeindeverwaltung. 263 finden, so ist hiezu die Bewilligung des Gemeinderathes ein¬ zuholen. Ist dies wegen äußerster Dringlichkeit ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich, so darf der Bürger¬ meister die Bestreitung der nothwendigen Auslagen unter seiner Verantwortung anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes sich erwirken. Handhabung der Localpolizei. A. 94. Der Magistrat hat unter Leitung und Verant¬ wortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Localpolizei zu handhaben und ist hiebei an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden. . Der Magistrat kann in Handhabung der Localpolizei Geldstrafen bis 50 fl. ö. W. — 100 L, insoferne nicht höhere Strafen angedroht sind — und im Falle der Zahlungs¬ unfähigkeit Arreststrafen bis zu 10 Tagen androhen und ver¬ hängen. Die Geldstrafen fließen in den Armenfond der Ge¬ meinde und ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. Ausübung der Strafgewalt. 8-95. Der Magistrat übt die ihm zukommende Straf¬ gewalt durch hiefür geprüfte und vom Bürgermeister hiezu bestimmte Beamte nach den, für das Strafverfahren der politischen Behörden geltenden Vorschriften aus. Geschäftsordnung. 8^ 96. Der Magistrat erhält seine Geschäftsordnung vom Genreinderathe. Sistirungsrecht. 8- 97. Der Bürgermeister ist unter seiner Verantwortung berechtiget, Beschlüsse des Magistrates zu sistiren und den Gegenstand, insoferne es sich um eine Angelegenheit oes uber- tragenen Wirkungskreises, oder nm die Frage der Gesetz¬ mäßigkeit oder Competenz des Beschlusses handelt, an die 1-andesregierung, wenn der Beschluß aber einen Gegenstanv ors selbstständigen Wirkungskreises betrifft, und hieber eine Gesetzesverletzung oder Competenzüberschreitung nicht m Frage ommt, an den Gemeinderath zur Entscheidung zu leiten. 264 Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Ausfertigungen. Z. 98. Entscheidungen nnd Erledigungen des Magistrates, durch welche den Parteien Rechte erwachsen, sind vom Bürger¬ meister oder dessen Stellvertreter zu fertigen. V. Abschnitt. Aufsicht über die Gemeinde. Berusungsverfahreni Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung und Landesvertretung. Z. 99. Die Stadtgemeinde Klagenfurt steht bezüglich des selbstständigen Wirkungskreises unmittelbar unter dem Landes- ausschuffe, beziehungsweise dem Landtage und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises unter der Landesregierung. Auffichtsrecht der Landesvertretung. Z. 100. Der Landtag übt durch seinen Ausschuß das ihm nach Art. XXIII und XXIV des Gesetzes vom b. März 1862, Nr. 18 RGB., zustehende Aufsichtsrecht aus. Der Landesausschuß kann zu diesem Ende Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Gemeinde verlangen, ihm kommt es bei Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforder¬ lichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung. Z. 101. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß dieselbe ihren Wirkungs¬ kreis nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe. (Art. XVI des Gesetzes vom ö. März 1862, Nr. 18 RGB.) Die Staatsverwaltung kann daher für diese Auf¬ sichtszwecke die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeinderathes und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. Wenn der Gemeinderath Beschlüsse saßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so hat die Landesregierung von Amtswegen die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der binnen vier Wochen einzubringende Recurs an das k. k. Mini¬ sterium des Innern offen steht. Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder verweigert, Aufsicht über die Gemeinde. , 265 die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Ver¬ pflichtungen zu erfüllen, so hat die Landesregierung, wenn diese Leistungen und Verpflichtungen zum selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde gehören, und wenn keine Gefahr im Verzüge ist, ilii Einvernehmen mit dem Landesausschusse, wenn aber Gefahr im Verzüge ist, sowie wenn die Leistungen und Verpflichtungen im übertragenen Wirkungskreise liegen, selbstständig auf Gefahr und Kosten der Gemeinde mit mög¬ lichster Schonung der Gemeindemittel die erforderliche Abhilfe zu treffen. Berufungen. Z.102. Neber Beschwerden gegen Verfügungen des Bürger¬ meisters oder des Magistrates im selbstständigen Wirkungs¬ kreise, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden, entscheidet die Landesregierung, außer diesem Falle der Gemeinderath. Die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse des Gemeinderathes in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten steht dem Landesausschusse zu. In allen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs¬ kreises, insbesondere auch gegen Straferkenntnisfe jeder Art geht die Berufung an die Landesregierung. Wo in Sonder¬ gesetzen ein anderer Jnstanzenzug normirt wird, kommen die Bestiminungen derselben zur Anwendung. Die Berufung ist, insoweit für einzelne Fälle nicht durch die betreffenden Gesetze nne andere Frist bestimmt ist, binnen vierzehn Tagen (vom Tage der Kundmachung oder Zustellung an gerechnet) einzu- brmgen. Wirkung der Berufung. 8- l03. Im öffentlichen Interesse erlassene Verfügungen werden, insoserne für einzelne Fälle nicht etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist, auch während der offenen Berufungs- pfl-cht vollzogen. Eine einhaltende Wirkung kann der Berufung in solchen ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn die Statur cs Gegenstandes einen Aufschub zuläßt und der Partei au» em sofortigen Vollzüge ein unwiederbringlicher und durch °?lEgen Erfolg der Berufung nicht mehr gut zu machender «chaden erwachsen würde. , m-r^ÄÜMngen in Parteisachen, namentlich solche, durch lehe jemandem, ungeachtet der Einsprache einer anderen 266 Gemeindewahlordg. f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Partei, etwas zu- oder abgesprochen, oder eine Befugniß ver¬ liehen, oder ein Auftrag ertheilt wird, sind in der Regel, so lange die Berufungsfrist offen oder über die eingebrachte Be¬ rufung nicht entschieden ist, nicht zu vollziehen, wo aber wegen dringender Gefahr am Verzüge der Ausspruch sogleich in Wirksamkeit gesetzt werden soll, ist dies in der Erledigung ausdrücklich anzuführen. Die Berufung gegen Straferkenntnisse hemmt die Voll¬ streckung derselben bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Gkmeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt. I. Abschnitt. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. Z. 1. Wahlberechtigt sind: 1. Alle Gemeindemitglieder männlichen Geschlechtes, welche von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde seit mindestens einem Jahre eine directe Steuer entrichten. 2. Unter den Gemeindeangehörigen männlichen Ge¬ schlechtes, insoferne dieselben in Klagenfurt ihren ständige» Wohnsitz haben, ohne Rücksicht auf eine Steuerleistuug: и) die Bürger und Ehrenbürger der Gemeinde; b) die Mitglieder des fürstbischöflichen Domcapitels und die in der Ortsseelsorge bleibend angestellten Geistlichen aller Confessionen; o) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Landes-, Communal- und öffentliche Fondsbeamte; ä) Officiere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungs- sichrer und Militärgeistliche) im Ruhestaude und im Verhältnisse außer Dienst; o) activ dienende, im Ruhestande und im Verhältnis^ außer Dienst stehende Militärbeamte; к) Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erlangt haben, ferner die von einer inländischen Universität oder Anstalt approbirten Ausschluß vom Wahlrechte. 267 Patrone und Magister der Chirurgie, dann Magister der Pharmacie; §) die von einer inländischen Hochschule diplomirten Tech¬ niker, Landwirthe und Forstwirthe; d) alle, welche eine inländische Hochschule absolvirt und die vorgeschriebenen Schlußprüfungen abgelegt haben; i) die bleibend angestellten Vorsteher (Directoren), Profes¬ soren und Lehrer an den öffentlichen, vom Staate, Lande oder von der Gemeinde erhaltenen Lehranstalten. 3. Inländische Corporationen, Vereine, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen und überhaupt juristische Personen sind wahlberechtiget, wenn sie von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit mindestens einem Jahre an directen Steuern einen Betrag von über 100 fl. — 200 L entrichten. Die Gemeinde kann im eigenen Gebiete das Wahlrecht nicht ausüben. Ausnahmen. 8- 2. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind alle Personen, welcke das 24. Lebensjahr noch nicht vollstreckt haben, welche unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso diejenigen, welche eine Armenversorgung genießen, endlich diejenigen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Crida- oder Ausgleichsverhandlung dauert. Ebenso können activ dienende Officiere und Militär- Parteien mit Officierstitel, sowie die dem activen Mannschaft^ stände angehörigen Militärpersonen, einschließlich der zeitlich beurlaubten, ein Wahlrecht nicht ausüben. Ausschluß vom Wahlrechte. . 8-3. Ausgeschlossen vom activen Wahlrechte sind, so ""ste das Strafgesetz keine anderen Bestimmungen tristt: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens in llnter- ,. Buchung gezogen sind, so lange diese dauert; 0 Personen, welche wegen eines Verbrechens, der ileber- tretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Thnl- nehmung an einer dieser Uebertretungen oder des Be¬ truges (ZZ. 460, 461, 463, 464 St. G.) oder wegen der 'M Z. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, Nr. 47 RGB., und im §. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, Nr. 78 RGB., bezeichneten Handlungen zu einer Strafe verurtheilt 268 Gemeindewahlordg. f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. worden sind, jedoch so lange, als die im ß. 6 des Ge¬ setzes vom 15. November 1867, Nr. 131 RGB., Absatz 2 und 4, ausgesprochene Unfähigkeit zur Erlangung der im ersten Absätze des citirten Paragraphen erwähnten Vorzüge und Berechtigungen dauert?) Wählbarkeit. 8- 4. Wählbar sind die zur Ausübung des activen Wahl¬ rechtes berechtigten Personen männlichen Geschlechtes, welche das 30. Lebensjahr vollstreckt haben, sich im Vollgenusse der staatsbürgerlichen Rechte befinden und in Klagenfurt ihren ständigen Wohnsitz haben. Ausnahmen. Z. 5. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: u) Personen, welche in einem Dienstverhältnisse zur Ge¬ meinde stehen; b) gewerbliche Gehilfen, Taglöhner, Dienstmänner und alle Personen, welche in einem Gesindeverband stehen; o) Personen, welche ohne einen anerkannten Entschuldi¬ gungsgrund die Annahme der auf sie gefallenen Wahl in den Gemeinderath verweigern, ihr Amt später zurllck- gelegt haben oder desselben verlustig erklärt wurden (88- 29 und 75 der GO.), durch die nächsten drei Jahre (8. 24 GO.). Ausschluß von der Wählbarkeit. 8-6. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind: s) Personen, welche eines Verbrechens, eines aus Gewinn¬ sucht oder Betrug oder eines gegen die öffentliche Sitt¬ lichkeit verübten Vergehens; d) einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung oder des Vergehens nach Z. 486 des Strafgesetzbuches schuldig erkannt worden sind; endlich o) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt wurden. tz Vgl. Manz'sche Gesetzesausgabe, Bd. IV. Bon den Wahlkörpern. 269 II. Abschnitt. Von den Wahlkörpern. Eintheilung in Wahlkörper. 8- 7. Zum Zwecke der Wahl des Gemeinderathes werden sämmtliche Wahlberechtigte in drei Wahlkörper eingetheilt, deren jeder den dritten Theil der Gemeinderathsmitglieder wählt. Erster Wahlkörper. Z.8. Den ersten Wahlkörper bilden die Ehrenbürger, dann die höchstbesteuerten Wahlberechtigten, welche an ihren in der Gemeinde vorgeschriebenen gesummten directen Steuern sammt Staatszuschlägen jährlich wenigstens 100 fl. ö. W. — 200 L entrichten. Zweiter Wahlkörper. 8-9. Der zweite Wahlkörper enthält jene Wahlberech¬ tigten, welche an ihren in der Gemeinde vorgeschriebenen ge¬ lammten directen Steuern sammt Staatszuschlägen jährlich mindestens SO fl. ö. W. — 100 L bezahlen, dann die im 8- Absatz 2 von d bis i angeführten Wahlberechtigten, soferne he nicht vermöge ihrer Steuerzahlung dem ersten Wahlkörper angehören. Dritter Wahlkörper. Mahck/0' übrigen Wahlberechtigten bilden den dritten Begünstigung bei Einreihung in die Wahlkörper. 8.11. Behufs Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber Mr Begründung des activen Wahlrechtes, werden dem Vater me von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von Gattin in der Gemeinde entrichteten Steuerbeträge zu- attechnet, so lange der Vater, beziehungsweise Gatte, das ^„besetzlich zustehende Befugniß der Vermögensverwaltung Miteigenthümer und Gesellschafter. Hs Miteigentümern einer Realität und offenen Han- b». ^lffchaften wird behufs Einreihung in die Wahlkörper »er von der Realität oder Handelsgesellschaft zu entnchtende 270 Gcmcindewahlordg. f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. Freie Auswahl. Z. 13. Die Wahlberechtigten können jeden Wählbaren in der Gemeinde wählen und sind dabei an die Mitglieder ihres Wahlkörpers nicht gebunden. III. Abschnitt. Vorbereitung und Ausschreibung der Wahlen. Die Wählerlisten und deren Richtigstellung. Z. 14. Der Magistrat hat über alle Wahlberechtigten nach den Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und an geeignetem Orte zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Das Aufliegen der Wählerlisten ist durch dreimalige Ein¬ schaltung in die amtliche Landeszeitung, sowie durch öffent¬ lichen Anschlag in der Gemeinde kundzumachen. In dieser Kundmachung sind sämmtliche Wahlberechtigte aufzusordern, allfällige Einwendungen gegen die aufgelegte Wählerliste, innerhalb der in der Kundmachung bestimmten Frist, welche mindestens vierzehn Tage, vom Tage der ersten Einschaltung gerechnet, betragen muß, beim Magistrate ent¬ weder protokollarisch oder schriftlich etuzubringen. Die rechtzeitig eingebrachten Einwendungen werden dem Gemeinderathe zur Entscheidung vorgelegt, welcher die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich zu veranlassen hat. Die Entscheidungen des Gemeinderathes sind mit Ausschluß einer weiteren Berufung für die im Zuge befindliche Wahl endgiltig. Auf verspätet eingebrachte Einwendungen ist keine Nna- sicht zu nehmen. So lange nicht über die rechtzeitig eingebrachten Ein¬ wendungen vom Gemeinderathe entschieden und die Wähler¬ listen richtig gestellt sind, darf die Wahl nicht ausgeschrieben werden. Die (richtig gestellten) Wählerlisten haben bis zum Tage der Wahl aufzuliegen, jedoch darf drei Tage vor der Wahl in den Wählerlisten keine Aenderung mehr vorgenommen werden. Einladung zur Wahl. Z. 15. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tags vorher Vorbereitung und Ausschreibung der Wahlen. 271 sämmtliche Wahlberechtigte der Gemeinde in der Art ein- zuladen, daß das Wahlansschreiben, in welchem Zeit nnd Ort der Wahl, sowie die Zahl der, von jedem Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes genau angegeben sind, auf die tm vorigen Paragraphe angedeutete Art be¬ kannt gemacht wird. Die Wahlcommission. 8.16. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch Wahlcommissionen geleitet. Jede Wahlcommission besteht aus einem Mitglieds des Gemeinderathes, welches da¬ bei den Vorsitz führt, aus einem Mitglied« des Magistrates und drei stimmberechtigten Gemeindemitgliedern, von denen vorauszusetzen ist, daß sie die Verhältnisse der Wähler hin¬ länglich kennen, damit die Hindernisse, welche der Wahl¬ berechtigung entgegenstehen, nicht unbemerkt bleiben. Den Vorsitzenden der Commission und die drei Mitglieder der¬ selben aus den stimmberechtigten Gemeindemitgliedern wählt der Gemeinderath. Ist der Gemeinderath aufgelöst, bestimmt die Landesregierung sowohl den Vorsitzenden der Commission als auch die drei Mitglieder aus der Mitte der Wahlberech¬ tigten. Welches Mitglied des Magistrates der Wahlcommission beizutreten habe, bestimmt der Bürgermeister und wenn der Gemeinderath aufgelöst ist, der eingesetzte Regierungscommissär. »ür jeden Wahlkörper ist eine eigene Wahlcommission zu be¬ stimmen. Die Wahlcommissionen sind für den gesetzmäßigen Vollzug der Wahl verantwortlich, haben sich jedoch jeden Ein- stusteshauf die Stimmengebung der einzelnen Wahlberechtigten „ Der politische Landeschef kann zur Wahlhandlung einen Abgeordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung oes Gesetzes wahrzunehmen. Entscheidungen der Wahlcommission. 8-17. Die Beschlüsse der Wahlcommission werden durch ocholute Stimmenmehrheit gefaßt. , . Der Vorsitzende der Wahlcommission stimmt nur bei ? "Mktheilten Stimmen mit nnd gibt in einem solchen Falle Ausschl a" die cine derselben mit seiner Stimme den Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe 272 Gemeindcwahlordg. f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. oder über die Giltigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahl¬ commission nur dann zu, wenn: a) sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Bedenken ergeben; d) die Giltigkeit einzelner abgegebener Stimmen oder Voll¬ machten oder Widerrufe der letzteren in Frage kommt, oder o) gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird. Eine solche Einsprache kann nur insolange als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat und nur insoferne erhoben werden, als behauptet wird, daß bei dieser Person nach Ablauf des Richtigstellungs-Verfahrens der Wählerliste ein Erforderniß des Wahlrechtes entfallen oder ein Ausschließungsgrund ein¬ getreten sei. Die Entscheidung der Wahlcommission muß in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung der Wahl erfolgen. Beschwer¬ den gegen Entscheidungen der Wahlcommission können nur mit den Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahl über¬ haupt (8-27) eingebracht werden. IV. Abschnitt. Vornahme der Wahlhandlung. Z. 18. Die Wahlkörper wählen an abgesonderten Tagen in der Art, daß zuerst der dritte, dann der zweite und zuletzt der erste Wahlkörper wählt. Die Wahlhandlung während der Stimmenabgabe ist öffentlich. Z. 19. Jeder Wahlberechtigte männlichen Geschlechtes, welcher sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte persönlich vor der Wahl¬ commission erscheinen. Juristische Personen, wie Corporationen, Vereine, An¬ stalten, Gesellschaften, Stiftungen und öffentliche Fonde üben ihr Wahlrecht durch Bevollmächtigte ans. Letztere müßen selbst wahlberechtigt sein und eine in gesetzlicher Form aus¬ gestellte, das Wahlrecht beglaubigende Vollmacht vorweisen, Vornahme der Wahlhandlung. 273 welche zu dem Wahlacte zu nehmen ist. Eine und dieselbe Person darf nicht der Bevollmächtigte mehrerer Wahlberech¬ tigter sein. 8.20. Durch Anschlag vor und in dem Wahllocale ist die Zeit der Vornahme einer allfällig nothwendig werdenden engeren Wahl bekannt zu geben. Die Namen der Wählenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlcommission zu führende Protokoll ein¬ getragen. Die Stimmenabgabe geschieht durch Stimmzettel, aus welchen die vom Wähler gewählten Gemeinderathsmitglieder in der, durch die Wahlausschreibuug bekannt gegebenen An¬ zahl untereinander gereiht, verzeichnet sind. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die zuletzt angesetzten Namen unberücksichtiget zu lassen. Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals ver- , zeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur ein¬ mal gezählt. . Stimmen, welche auf eine nicht wählbare, oder bereits m einem anderen Wahlkörper gewählte Person gefallen sind, dann Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungiltig. (Leere Stimmzettel werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht rn^ Vetracht gezogen. . 8- 21. Nach Ablauf der festgesetzten Zeit erklärt der Vor- iM"de der Wahlcommission die Stimmenabgabe für ge¬ schlossen und dürfen nur noch jene Wähler ihre Stimmen ab- geben, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde 'm Wahllocale erschienen und anwesend sind. Hiernach nimmt die Wahlcommission am Wahlorte selbst m nicht öffentlicher Sitzung die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmenzählung vor, deren Ergebniß in den, von zwei Mitgliedern der Wahlcommission zu führenden Stimm- sMenersichtlich machen ist. Die Stimmlisten sind von kn Wahlcommissionen und dem landesfürstlichen Comnusiar ZU unterfertigen. 8- 22. Als gewählt ist derjenige anzusehen, welcher die < t Mehrheit der giltig abgegebenen Stimmen erhalten dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht zielt worden, so ist rücksichtlich der noch zu Wählenden zu Wahl zu schreiten und die Vornahme derselben u Namhaftmachung derjenigen Personen, die in dieselbe Gel- Slg. IX. 2. Abth. Städteordnungen. iV 274 Gcmeindewahlordg. f. d. Landeshptstdt. Klagenfurt. einzubeziehen sind, sofort durch Anschlag vor dem Wahllocale kundzumachen. Das Recht, sich an der engeren Wahl zu betheiligen, ist durch die Betheiligung an der ersten Wahl nicht bedingt. Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. 8-23. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das vom Vorsitzenden zu ziehende Los entschieden, wer in die engere Wahl einzubeziehen sei. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per¬ sonen ist, wenn möglich, die doppelte der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten; ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Z. 24. Nach vollendeter Wahlhandlung wird von der Wahlcommission das darüber geführte Protokoll, welches die gefaßten Beschlüsse der Wahlcommission zu enthalten und das Wahlergebniß zu constatiren hat, geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterfertigt, mit den Wählerlisten, Stimmzetteln, Stimmlisten, etwaigen Vollmachten und Widerrufungsurkunden belegt, versiegelt dem Gemeinderathe übergeben. Das Wahl¬ ergebniß ist sofort mittels Anschlag zu veröffentlichen. ß. 25. Dem Gemeinderathe steht es zu, innerhalb der Grenzen dieser Wahlordnung besondere Instructionen über die Vornahme der Wahlhandlung zu erlassen. V. Abschnitt. Von der Prüfung, Bestätigung und Bekanntmachung der Wahlen. §.26. Wurde der ganze Gemeinderath neu gewählt, w nimmt derselbe nach erfolgter Constituirung die Prüfung u Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Laibach. 275 Bestätigung der Wahlen vor. Im Falle der periodischen Er¬ gänzung wird die Prüfung der stattgehabten Wahlen durch den bestehenden Gemeinderath einschließlich der ausgetosten Mitglieder vorgenommen und nehmen die Neugewählten erst nach erfolgter Bestätigung ihrer Wahl an den Sitzungen des Gemeinderathes theil. 8-27. Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahlen sind längstens binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlacte beim Gemeinderathe einzubringen. Werden in dieser Frist keine Einwendungen erhoben oder die angebrachten als unstatthaft erkannt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so hat der Gemeinderath die Wahl zu bestätigen und die Gewählten von der erfolgten Bestätigung der Wahl in Kenntniß zu setzen. Findet jedoch der Gemeinderath, daß eine Wahl den ge¬ setzlichen Anforderungen nicht entspricht, so erklärt er dieselbe lür ungiltig. Wird eine Wahl als ungiltig erklärt, oder verweigert sin Gewählter unter Berufung auf einen gesetzlichen Ent- Ichuldigungsgrund die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl, so ist für das dadurch erledigte Mandat eine neue Wahl aus- zuschreibeu. ß. 28. Der Gemeinderath macht die von ihm bestätigten Wahlen öffentlich bekannt. Gemeindeordnung u. Gemeindewahiordnung für die Landeshauptstadt Laibach. (LG. v. 5. August 1887 Nr. 22.) I. Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Laibach. I. Hauptstück. Bon dem Gebiete der Gemeinde, den Gemeindcmitgliedern und Auswärtigen. Umfang und Eintheilung des Gemeindegebietes. x.. 8-1. Das Gebiet der Stadtgemeinde Laibach umMt fünf Bezirke, und zwar: I. Bezirk, Schulviertel genannt; et. Bezirk, Jacobsviertel genannt; 276 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Laibach. III. Bezirk, Burgviertel genannt; IV. Bezirk, Bahnviertel genannt; und V. Bezirk, zu welchem die Vororte Schwarzdorf (Orna vas), Ilovica, Hauptmanca, Karolinengrund (LarolinsLa Zemlja), Hradetzkydorf (IlrackeolleKs, vas) und Hühnerdorf (Lurja vas) gehören. Diese Bezirke sind durch Gemeindebeschluß genau zu be¬ grenzen und zum Zwecke der leichteren Besorgung der Ge¬ meindeangelegenheiten nach Bedarf in Unterbezirke zu theilen. Gemeindemitglieder und Auswärtige. 8-2. In der Gemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindemitglieder, 2. Auswärtige (Fremde). Die Gemeindemitglieder sind: a) Gemeindeangehörige, b) Gemeindegenossen. Gemeindeangehörige. K.3. Gemeindeangehörige sind jene, welche in der Ge¬ meinde heimatberechtigt sind. Nur österreichische Staatsbürger können Gemeindeange¬ hörige sein. Die Erwerbung und der Verlust der Gemeindeangehörig¬ keit sind nach dem Gesetze, betreffend die Regelung der Heimat¬ verhältnisse, zu beurtheilen. Heber das Ansuchen um Ausnahme in den Gemeindeverband als Gemeindeangehöriger entscheidet, mit Ausschluß jeder Be¬ rufung, die Gemeinde. Für die bewilligte Aufnahme ist eine ihrer Höhe nach von Jahr zu Jahr vorhinein zu bestimmende Taxe bis zum Betrage von IOO st. in die Gemeindecasse zu bezahlen. Gemeindebürger. 8.4. Jene Gemeindeangehörigen, welche dermalen das Bürgerrecht besitzen oder dasselbe'in der Folge durch aus¬ drückliche Verleihung von Seite der Gemeinde erwerben, werden Bürger genannt. Das Bürgerrecht darf nur solchen Gemeindeangehörigen verliehen werden, welche sich sammt ihrer Familie eines un¬ bescholtenen Rufes erfreuen, den Besitz eines, den llnterhan einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges Von dem Gebiete der Gemeinde rc. 277 nachweisen, und welchen keiner der in der Gemeinde-Wahl¬ ordnung enthaltenen Ausnahms- oder Ausschließungsgründe hinsichtlich der Wahl im Wege steht. Jeder, dem das Bürgerrecht verliehen wird, hat eine Aufnahmstaxe von 25 fl. bis 50 fl. und einen Bürgerfonds¬ beitrag von 50 sl. bis 100 fl. an die Gemeindecasse zu ent¬ richten. Aus wichtigen Gründen kann ihn die Gemeinde von der Zahlung dieser Gebühren auch befreien. Frauen der Gemeindevürger. 8.5. Frauen können selbstständig das Bürgerrecht nicht erwerben; sie erlangen jedoch durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger oder durch Erwerbung des Bürgerrechtes von Seite ihres Ehegatten die mit demselben verbundenen mate¬ riellen Vortheile. Verlust des Gemeinde Bürgerrechtes, beziehungsweise seiner Vortheile. 8.6. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: u) wenn er aufhört, Gemeindeangehöriger von Laibach zu sein; b) wenn rücksichtlich seiner Person solche Umstände eintreten, mit welchen nach den in der Genreinde-Wahlordnung enthaltenen Bestimmungen die Ausschließung von dem activen und passiven Wahlrechte verbunden ist. Doch treffen die nachtheiligen Folgen des Verlustes des -Bürgerrechtes in dem unter b) angeführten Falle nur ihn allein, folglich weder seine schuldlose Ehegattin, noch die vor Zeitpunkte erzeugten Kinder. .,^>e Ehegattin verliert aber die nach Z. 5 erlangten Vor- heile des Bürgerrechtes im Falle der Ungiltigkeitserklärung °°r Ehe, sowie der Auflösung derselben, außer wenn dw 'Vere durch den Tod Les Ehegatten erfolgt; ferner im Falle °er von ihr verschuldeten Ehescheidung wie auch ihrer Wieder- »ereyetichung als Wittwe mit einem Manne, welcher das Bürgerrecht der Stadt Laibach nicht besitzt. Gemeindegenossen. bili-"?'?' Gemeindegenossen sind jene österreichischen Staats- seii?^' ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu selbst Gebiete derselben ihren Wohnsitz und entweder da- einen Haus- oder Grundbesitz haben, oder von ihrem 278 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Laibach. in der Gemeinde betriebenen Gewerbe oder ihrem Erwerbe oder sonstigem Einkommen eine hier vorgeschriebene Steuer entrichten. Ehrenbürgerrecht. Z. 8. Die Gemeinde ist berechtigt, österreichischen Staats¬ bürgern, die sich nm den Staat, das Land oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. Gemeindematrikel. Z. 9. Ueber. alle Gemeindemitglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht jedermann freisteht. Auswärtige. Z. 10. Alle Personen in der Gemeinde, die nicht Ge¬ meindemitglieder sind, werden Auswärtige genannt. Rechte der Gemeindemitglieder und der Auswärtigen. Z. 11. Jedermann in der Gemeinde hat Anspruch: s.) auf Schutz seiner Person und seines im Gemeindegebiete befindlichen Eigenthumes; b) auf Benützung des zu öffentlichem Gebrauche bestimmten Gemeindegutes und der Gemeindeanstalten nach Maß der betreffenden Einrichtungen. Die Gemeindemitglieder haben überdies das active und passive Wahlrecht für die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Wahlordnung. Die Gemeindeangehörigen haben im Falle der Ver¬ armung das Recht auf Unterstützung aus Gemeindemitteln nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit und der für die Armen¬ versorgung bestehenden Einrichtungen. Die Gemeindebürger haben nebst diesem Rechte der Ge¬ meindeangehörigen insbesondere noch: , s.) das Wahlrecht in der Gemeinde ohne Rücksicht aus Steuerzahlung; l>) Anspruch auf Versorgung aus den für sie bestimmten Stiftungen und Fanden. Die Ehrenbürger haben die Rechte der Gemeindebürger, ohne mit ihnen die Verpflichtungen zu theilen. Auswärtigen, die sich über ihre Heimatberechtigung aus- weisen oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eme» solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, Von der Gemeindeverfaffung. 279 darf die Gemeinde den Aufenthalt im Gemeindegebiete nicht verweigern, solange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und solange sre der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. Fühlt sich ein Auswärtiger in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe au die politische Landesbehörde wenden, Men deren Entscheidung beiden TheÜen die Berufung au das Ministerium des Innern offen steht. Pflichten der Gemeindemitglieder und der Auswärtigen. Jedermann in der Gemeinde ist verpflichtet, die von derselben in ihrem gesetzlichen Wirkungskreise getroffenen Un¬ ordnungen zu befolgen. , . Die Gemeindemitglieder, mit ihnen aber auch andere, m der Gemeinde steuerpflichtige Personen, die nicht Gememoe- Mitglieder sind, haben überdies die Gemeindelasten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu tragen. II. Hauptstück. Bon der Gemeindeversassuug. Gemeindevertretung. 8- 13. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch den Gemeinderath vertreten, der dieselben theus lewsi, theils durch den Bürgermeister mit dem Magistrate, tyerts durch die Bezirksvorsteher besorgt. 1. Abschnitt, pon dem Gcincmdernthe. Zusammensetzung des Gemcinderathes. 8.14- Die Mitglieder des Gemcinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf dreißig festgesetzt. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit, sowie über das Verfahren bei der Wahi enthält die Gemeinde-Wahlordnung. Verpflichtung zur Annahme der Wahl in den Ge- meindcrath. ,.8.15. In der Regel ist jedes wählbare Gemeindemit- glied verpflichtet, die aus dasselbe gefallene Wahl in den - meinderath anzunehmen und die mit seinem Amte verbu 280 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Laibach. denen Obliegenheiten bis zum Abläufe der Wahlperiode zu erfüllen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen oder das angenommene Mandat zurückzulegen, haben: a) Seelsorger und öffentliche Lehrer; b) active Staats-, Landes- und öffentliche Foudsbeamte; e) Militärpersonen; ck) Personen, die über 60 Jahre alt sind; a) Personen, welche die drei letztverflossenen Jahre vor der Wahl hindurch Mitglieder des Gemeinderathes waren, für die nächsten drei Jahre. Wer ohne einen solchen Ablehnungsgrund die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl ungeachtet wiederholter Auf¬ forderung verweigert oder das angenommene Mandat zurück¬ legt, verfällt in eine vom Gemeinderathe zu bemessende, in die Gemeindecasse fließende Geldbuße bis 100 fl. Nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann bei Abgang der obigen Ablehnungsgründe der Gemeiuderath von der Annahme der Wahl befreien oder eventuell die Zurück¬ legung des angenommenen Mandates gestatten. Dauer der Amtsführung der Gemeinderathsmitglieder. Z. 16. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden in der Regel auf drei Jahre gewählt. Alljährlich tritt der dritte Theil der Mitglieder aus dem Gemeinderathe aus und wird durch Neuwahlen, welche im Monate April stattzufinden haben, ersetzt. Diejenigen Mitglieder, welche auszutreten haben, werden, wenn der ganze Gemeinderath neugewählt ist, das erste- und das zweitemal durch das Loos bestimmt; in der Folge treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder gewählt werden. Die zum Austritte bestimmten Mitglieder bleiben bis zur Berufung der Neugewählten im Amte. Der Zeitpunkt dieser Berufung ist in der Gemeinde-Wahlordnung (Z. Ti¬ festgesetzt. Verlust des Amtes eines Gemeinderathsmitgliedes. Z. 17. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt 281 Von der Gemeindeverfassung. wird, vermöge dessen ursprünglich seine Wahl unzulässig ge¬ wesen wäre (ZZ. 8, 9, 10 der Gemeinde-Wahlordnung). Verfällt ein Mitglied in eine Untersuchung wegen einer jener strafbaren Handlungen, mit denen im Falle der Ver- urtheilung der Verlust der Wählbarkeit verbunden ist, oder wird über sein Vermögen der Concurs eröffnet, so kann das¬ selbe, solange das Strafverfahren oder die Concursverhand- lung dauert, sein Amt nicht ausüben. Wiederbesetzung erledigter Gemeinderathssteilen. 8-18. Die Wiederbesetzung der durch den Tod oder vor¬ zeitigen Austritt oder den Verlust des Amtes (ß. 17, 1. Abs.) erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf über¬ steigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor Eintritt dieses Zeitpunktes eine Ergänzungswahl durch die betreffenden Wahl¬ körper auf Grundlage der letzten Wählerlisten sofort ein- zuleiten. Jede solche Ergänzungswahl gilt nur bis zum regel¬ mäßigen Erneuerungstermine: der Gewühlte tritt zu der Zeit aus dem Gemeinderathe aus, zu welcher derjenige, an dessen «teile er gewählt worden ist, hätte austreten müssen. Werden die Ergänzungswahlen theils für die ganze Wahlperiode (8.16, 1.Absatz), theils für eine kürzere Dauer vorgenommen, so sind diejenigen von den Gewählten der Reihe nach als für die kürzere Dauer gewählt zu betrachten, aus welche die geringere Stimmenanzahl entfallen ist. Bei gleicher Stimmenanzahl gibt das Los über den Vorzug in «er Reihenfolge den Ausschlag. Wahl des Bürgermeisters und des Vicebürgermeisters. H. 19. Der Gemeiuderath wählt aus seiner Mitte den -Bürgermeister, sowie den Vicebürgermeister, welch letzterer in allen den Gemeinderath betreffenden Geschäften den Bürger¬ meister in Fällen zeitweiliger Verhinderung zu vertreten hat. lieber den Vorgang bei der Wahl enthält die Gemeinde- -lliahlordnung die näheren Bestimmungen. Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters. ^'20- Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. 282 Gemeindeordnung s. d. Landeshauptstadt Laibach. Eidesleistung des Bürgermeisters. Z. 21. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderathe Treue und Gehorsam dem Kaiser, Wahrung der Verfassung, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten vor dem politischen Landeschef zu beschwören, und ist die hierüber auf¬ genommene Urkunde von dem Bürgermeister eigenhändig zu unterschreiben. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters und des Viceburgermeisters. Z. 22. Die Wahl des Bürgermeisters gilt, es mag die¬ selbe bei Beginn einer Wahlperiode oder in Folge eines während derselben eingetreteneu Erlediguugsfalles geschehen sein, stets auf drei Jahre, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach Z. 16 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderathe treffen würde. Die Wahl des Vicebürgermeisters gilt für ein Jahr, wenn er nicht früher in Gemäßheit des Z. 16 aus dem Ge¬ meinderathe austritt. Die Bestimmungen des Z. 17 finden auch auf den Bürger¬ meister und den Vicebürgermeister Anwendung. Wird die Stelle des einen oder des anderen während der Amtsdauer derselben erledigt, so ist binnen 14 Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Be¬ stimmungen der Gemeinde-Wahlordnung vorzunehmen. Die Austretenden können wieder gewählt werden. Gebühren des Bürgermeisters und der Gemeinderathe. Z. 23. Der Bürgermeister erhält für die Dauer seiner Amtsführung die durch Gemeindebeschluß festzusetzenden Func¬ tionsgebühren. Alle übrigen Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Nur bei Besorgung von Gemeinde¬ angelegenheiten außerhalb des Gemeindegebietes gebührt ihnen eine von Fall zu Fall zu bestimmende Entschädigung auv der Gemeindecasse. 2. Abschnitt. Km dm Magistrate «ad den Nezirkmarstehern. Z. 24. Den Magistrat bilden: n) der Bürgermeister als Vorstand und in dessen Verhin¬ derung der Bürgermeister-Stellvertreter (H. 64); Von der Gemeindeverwaltung. 283 d) fünf Mitglieder des Gemeinderathes, welche dieser aus seiner Mitte auf Ein Jahr wählt; v) ein oder mehrere Magistratsräthe als Referenten, von welchen wenigstens Einer rechtskundig sein muß; zn Fällen der Berufung gegen Beschlüsse des Gemeinde- Ges. Slg. ix. 2. Abth. Städteordnangen. 20 306 Gemeindeordnung s. d. Landeshauptstadt Laibach. rathes oder gegen Entscheidungen und Verfügungen des Bürgermeisters, beziehungsweise Magistrates in derlei An¬ gelegenheiten wegen Verletzung oder fehlerhafter Anwendung bestehender Gesetze kommt das Entscheidungsrecht der politischen Landesbehördc zu (Z. 54). Der politische Landesches ist auch, wenn keine Beschwerde geführt wird, berechtiget und verpflichtet, die Vollziehung von Beschlüssen des Gemeinderathes, sowie von Beschlüssen des Magistrates in den diesen nach ß. 50 zur Entscheidung über¬ lassenen Verwaltungsangelegenheiten, soweit durch diese Be¬ schlüsse der Wirkungskreis der Gemeinde überschritten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen wird, zu untersagen, »v die von dem Bürgermeister in Gemäßheit der 88.67 und 73 ausgesprochene Sistirung solcher Beschlüsse aufrecht zu erhalten, wogegen der Recurs an den Minister des Innern offen steht. In den vom Staate der Gemeinde übertragenen Ange¬ legenheiten geht die Berufung an die politische Landesstelle. Berufungsfristen. Z. 85 Berufungen (Beschwerden, Recurse) gegen die auf Grund dreser Gemeindeordnung gefaßten Beschlüsse erflosseneu ^ntfcherdungen und getroffenen Verfügungen sind binnen der, vom Tage der Kundmachung derselben in der Gemeinde (Z. 62), beziehungsweise der ordnungsmäßig erfolgten Verständigung .^heiligten Partei laufenden vierzehntägigen Fallfrist beim znbrin en° '""teren Vorlage an die höhere Instanz ein- Die Berufung gegen ein nach §. 70 geschöpftes Straf- erkenntniß muß binnen vierundzwanzig Stunden nach Ver- .7, beziehungsweise, wenn der Verurtheilte bei der Verkündigung des Straferkenntnisses nicht anwesend war, nach ^ntimatlon desselben bei der ersten Instanz angcmeldet wer- den worauf binnen weiteren drei Tagen die Berufungs- aussuhrung überreicht werden kann. in den vorhergehenden Absätzen enthaltene AiEAbesümimM werden die in einzelnen Fällen durch dm geändert^" besonders anberaumten Fallfristen nicht D" Tlill der Aufgabe auf der Post wird gleichfalls als der Berufung, beziehungsweise der Berufungs- ausfuhrung angesehen. In die zur «Anbringung, respectwe Aufsicht über die Gemeinde. Berufungsvcrfahrcn. 307 Ausführung der Berufung bestimmte Frist sind der Tag der Zustellung und die Tage des Postenlaufes nicht einznrechnen. Allfällige aufschiebende Wirkung der Berufung. Z.86. Im öffentlichen Interesse erlassene Verfügungen werden, iusoserne für einzelne Fälle nicht etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist, auch während der offenen Berufungs¬ frist vollzogen. . r Eine einhaltende Wirkung kann der Berufung m solchen Füllen ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn die Natur des Gegenstandes einen Aufschub zuläßt und der Parter aus dem sofortigen Vollzüge ein unwiderbringlicher und durch den etwaigen Erfolg der Berufung nicht mehr gut zu machen¬ der Schaden erwachsen würde. Versügungen in Parteisachen, namentlich solche, durch welche Jemandem, ungeachtet der Einsprache einer anderen Partei, etwas zu- oder abgesprochen, oder ein Befugniß ver¬ liehen, oder ein Auftrag ertheilt wird, sind in der Regel, so lange die Berufungsfrist offen oder über die eingebrachte Berufung nicht entschieden ist, nicht zu vollziehen; wo aber wegen dringender Gefahr am Verzüge der Ausspruch sogleich in Wirksamkeit gefetzt werden soll, ist dies in der Erledigung ausdrücklich anzuführcn. Die Berufung gegen das im zweiten Absätze des Z. 85 erwähnte Straferkcnntniß hemmt die Vollstreckung derselben bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Auflösung des Gemeinderathes. 87. Der Gemeinderath kann, jedoch nur aus wichtigen Gründen durch die politische Landesbehörde aufgelöst werden. Gegen eine solche Verfügung, in Folge welcher die Functionen sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder aufzuhören haben, bleibt die Berufung an das Ministerium des Innern, ll^ooch ohne aufschiebende Wirkung, dem Gemeinderathe Vor¬ behalten, welcher sich nur noch zu dem Zwecke der Beschluß- kaiii"^ "Zufalls zu ergreifende Berufung versammeln „ Binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Afflösungsverordnung hat der politische Landeschef eine neue -ivahl auszuschrcibcn, welche unter Beobachtung der Bestim¬ mungen der Gemeindewahlordnung vorzunehmen ist, wobei oer Landeschef die Befugnisse auszuüben hat, welche dem 20* 308 Gemeindcwahlordnung f. d. Landeshptstdt. Laibach. Magistrate und dem Gemeinderathe in Bezug auf die bevor¬ stehenden Wahlen nach den KZ. II bis IS und 17 bis 28 der Wahlordnung zustehen. Zur einstweiligen Besorgung der Gemeindegeschäfte, jedoch nur jener, welche ohne erheblichen Nachtheil keinen Aufschub erleiden könnten, bis zum Zusammentritte des neuen Gemeinde- rathes hat die politische Landesbehörde nach Anhörung des Landesausschusses die erforderlichen Maßregeln zu treffen. H. Gkmrin-ewnhlordliling M die LandeshauMlidt Laibach. I. Hauptstück. Wahl des Gemcinderathes. 1. Abschnitt. Wahlberechtigung nnd Wählbarkeit. Wahlberechtigung (Actives Wahlrecht). 8.1. Wahlberechtigt sind: 1-diejenigen Gemeindemitglieder, welche von ihrem Real- besttze, Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde seit wenig- stens einem Jahre eine gesummte directe Steuer von min¬ destens 5 fl. entrichten; 2' uEr hx,, Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht auf «teuerleistung und unter den Gemeindegenossen ohne Rück¬ sicht auf dre Höhe der Steuer: a) die Mitglieder des fürstbischöflichen Domcapitels und °? eu der Ortsseelsorge oder an öffentlichen Volks- m !E! . angestellten Geistlichen aller Confessionen; "?Wclere und Militärparteien mit Officierstitel, welch/ L L definitiven Ruhestande befinden oder mit Bei- bchaltung des Militärcharakters qnittirt haben; inende ;owohl als pensionirte Militärparteieu ohne Officierstitel, dann dienende und pensionirte Militar- beamte, mioferne diese Personen in den Stand eines Truppenkorpers nicht gehören; welche ihren akademischen Grad an einer lN- erlangt haben; ferner autorisirtc Owiltechmker und Bergbau-Ingenieure, sowie jene Tech- sr^che d,e strengen Prüfungen an einer inländische" technischen Hochlchule bestanden haben; Wahl des Gemeinderathes. 309 e) die Vorsteher und definitiv angestellten Lehrer der in der Gemeinde befindlichen öffentlichen Volksschulen und die an anderen öffentlichen Lehranstalten in der Ge¬ meinde angestellten Directoren, Professoren und Lehrer; 3. dienende, pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds- und Gemeindebeamte, welche von ihren Besoldungen, Pensionen oder Quiescentengehalten eine Einkommensteuer in Laibach entrichten; 4. Bürger und Ehrenbürger der Gemeinde (8-32 der Gemeindeordnung). Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindcmitgliedern sind auch der Staat, das Land, öffentliche Fonde, inländische Corporationen, Vereine, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen und überhaupt juristische Personen beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung unter 1 eintritt. Die Gemeinde kann im eigenen Gebiete das Wahlrecht nicht ausüben. Ausnahmen von der Wahlberechtigung. 8- 2. Dienende Officiere und Militärparteien mit Officiers- titel, dann die zum Mannschaftsstande oder zu den Unter- Parteien gehörigen Militärpersonen, ausschließlich der nicht einberufenen Reservemänner, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. Ausübung des Wahlrechtes. 8.3. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich aus¬ zuüben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1. Nichteigenberechtigte Personen üben durch ihre Ver¬ treter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, jede andere, eigenberechtigte Frauensperson durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. Das letztere gilt auch für jene verehelichte Frauensperson, deren Ehegatte nach H. io von der Wahlberechtigung ausgeschlossen wäre. Hat eine nicht eigenberechtigte Person mehrere Vertreter, so können diese für dieselbe nur durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht ausüben. 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder anderen öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend stud, können zur Ausübung ihres Wahlrechtes einen Bevoll¬ mächtigten bestellen. 310 Gemeindewahlordnung f. d. Landesyptstdt. Laibach. Ebenso können 3. die Besitzer von in der Gemeinde gelegenen Realitäten oder in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmungen, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren be¬ stellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. Z- 4. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung in der Gemeinde bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von den bezüglichen Verwaltungs¬ organen bestellten Personen vertreten. 8>5. Corporationen, Vereine, Gesellschaften, Anstalten, Altungen und überhaupt juristische Personen üben ihr Wahl¬ recht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehen¬ den gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach Außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevollmächtigten aus. Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung üben das Wahlrecht jeder für sich nach Maßgabe der auf den einzelnen entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunter¬ nehmung gezahlten Gesammtsteuer aus. z. 6. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur Eine Stimme. m ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so uvt der Ehemann das Wahlrecht aus (§.3). Sonst haben W aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes durch Stimmenmehrheit nach Zahl, oder bei bevollmäht Antheile nach Verhältnis; derselben zu Vertreter oder Bevollmächtigte zur Ausübung des Wahlrechts. . s-7. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, - A'?" keiner der in Z. 10, lit. a und b angeführten Aus- lchließungsgrunde entgegensteht, können als Vertreter und, wah,berechtiget sind, auch als Bevollmächtigte e.Es Anderen in dessen Namen ausüben. -LEmachtlgte darf nur Einen Wahlberechtigten ver- eme in gesetzlicher Form ausgestellte und den für welchen dieselbe ertheilt wird, bezeichnende solche Vollmacht berechtiget, insoferne sie nicht er- s )en ist, den Vollmachtnehmer bei dem betreffenden Wahl- Wahl des Gemeinderathes. 311 acte alle im Wahlrechte gelegenen Befugnisse auszuüben. Mündliche oder telegraphische Verfügungen in Betreff der Ertheilung einer Vollmacht sind wirkungslos. Dasselbe gilt hinsichtlich des Widerrufes einer Vollmacht, den Fall aus¬ genommen, wenn der Vollmachtgeber persönlich vor der Wahlcommission widerruft, bevor der Bevollmächtigte als solcher die Stimme abgegeben hat. Die Annahme einer solchen steht der Ausübung des eigenen Wahlrechtes nicht im Wege. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht). 8. 8. Wählbar als Gemeinderathsmitglieder sind nur diejenigen Gemeindemitglieder männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtiget sind, das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befinden und ihren ständigen Wohnsitz in Laibach haben. Ausnahmen von der Wählbarkeit. 8.9. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: 1. Bedienstete der Gemeinde, solange sie sich im wirk¬ lichen Dienste derselben befinden. 2. Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gemeindeverbande stehen, oder, wie Taglöhner oder gewerbliche Gehilfen, einen selbstständigen Erwerb nicht haben. 3. Personen, welche ohne einen gesetzlichen Entschuldigungs¬ grund die Annahme der auf sie gefallenen Wahl in den Gemeinderath verweigern, oder später das angenommene Mandat ausdrücklich oder stillschweigend zurücklegen (Z8-15, 58 der Gemeindeordnung und ß. 29 der Gemeindewahlordnung) bis zur nächsten Wahlperiode. Ausschließung von der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit. 8.10. Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sind jene Personen, welche zu einer Strafe ver- urtheilt worden sind, mit welcher nach den strafgesetzlichen Bestimmungen der Verlust der politischen Rechte verbunden ist, und zwar insolange, als die Unfähigkeit zur Ausübung dieser Rechte nach den jeweiligen Gesetzen und dermalen nach dem Gesetze vom IS. November 1867, R. G.B. Nr- 131, dauert. 312 Gemeindewahlordnung f. d. Landeshptstdt. Laibach. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind jene Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet wurde, solange die Cridaverhandluug dauert. 2. Abschnitt. Norbercitunz der Wahl für den Gemeinderath. Bildung der Wahlkörper und Vertheilung der Gemeinde¬ rathsmitglieder auf dieselben. Z. 11. Zum Behufe der Wahl des Gemeiuderathes wer¬ den sämmtliche wahlberechtigten Gemeindemitglieder in drei Wahlkörper eingetheilt, deren jeder im Falle der Gesammt- ergänzung des Gemeiuderathes zehn Mitglieder, sonst aber die zur Wiederbesetzung der erledigten Gemeinderathsstellen erforderliche Anzahl zu wählen hat. Erster Wahlkörper. K. 12. Den ersten Wahlkörper bilden die Ehrenbürger und jene Wahlberechtigten, die au ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen gejammten directen Steuern mindestens je 100 fl. entrichten. Zweiter Wahlkörper. Z. 13. Den zweiten Wahlkörper bilden jene Wahlberech¬ tigten, die an ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen ge¬ summten directen Steuern mindestens je 25 fl., aber nicht >e 100 fl. oder mehr entrichten, dann die nach Z. 1, Zahl 2, bis einschließlich e und Zahl 3 Wahlberechtigten, wenn diese nicht vermöge ihrer Steuerzahlung in den ersten Wahlkörper emzureihen sind. Dritter Wahlkörper. Z. 14. Den dritten Wahlkörper bilden jene Wahlberech¬ tigten, welche an ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen ge¬ lammten directen Steuern weniger als je 25 fl. entrichten. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den ersten oder m den zweiten Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht uu dritten Wahlkörper aus. ' Auflegung der Wählerlisten. Einwendungen gegen dieselben. r Magistrat hat für jeden Wahlkörper eine be¬ sondere Wählerliste zu verfassen. Wahl des Gemeinderathes. 313 Die Wählerlisten sind zu Jedermanns Einsicht rechtzeitig beim Magistrate aufzulegen, und ist dreimal in der amtlichen Landeszeitung, sowie durch öffentlichen Anschlag in der Ge¬ meinde kundznmachen, daß dies geschehen und daß binnen 14 Tagen vom Tage der ersten Kundmachung in dem Amts¬ blatte die Wählerlisten eingesehen und gegen dieselben Ein¬ wendungen angebracht werden können. lieber die rechtzeitig eingebrachten Einwendungen ent¬ scheidet der Gemeinderath binnen längstens 8 Tagen. Der Magistrat nimmt die beschlossenen Berichtigungen in den Wählerlisten sogleich vor, verständiget hievon die Reclamanten und legt binnen 3 Tagen nach Erledigung der sämmtlichen erhobenen Einwendungen die berichtigten Wähler¬ listen neuerlich zu Jedermanns Einsicht auf, was gleichzeitig in der Gemeinde durch öffentlichen Anschlag kundzumachen ist. Die Entscheidungen des Gemeinderathes sind für die im Zuge befindliche Wahl endgiltig, und sind außer den aus Grund dieser Entscheidungen etwa nothwendig gewordenen Berichtigungen der Wählerlisten weitere Berichtigungen der¬ selben nicht zulässig. Besorgung des Wahrgeschäftes anläßlich der Auflösung des Gemeinderathes. 8-16. Im Falle der nach ß. 87 der Gemeindeordnung erfolgten Auflösung des Gemeinderathes übernimmt der Politische Landeschef die dem Magistrate und dem Gemeinde- rathe anläßlich der Gemeinderathswahlen obliegenden Func¬ tionen. Kundmachung der vorzunehmenden Wahl. ß. 17. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens 8 Tage vor deren Beginn sämmtlichen wahlberechtigten Gemeinde¬ mitgliedern durch Zustellung der mit den Wählerlisten ver¬ sehenen Wahlausschreibung mit der Angabe bekannt zu machen, ffn welchem Orte, an welchen Tagen und zu welchen Stunden sich die einzelnen Wahlkörper zur Wahl, eventuell auch zur engeren Wahl (W. 25, 26) zu versammeln haben, welche Mitglieder des Gemeinderathes zum Austritte bestimmt und wie viele Gemeinderathsmitglieder von jedem Wahlkörper zu wählen sind. Gleichzeitig ist die bevorstehende Wahl auf die im 8- Io angegebene Weise in der Gemeinde kundzumachen und hievon dem politischen Landeschef die Anzeige zu erstatten. 314 Gemeindewahlordnung f. d. Landeshptstdt. Laibach. 3. Abschnitt. Noruahmc der Wahl. Wahlcommission. 8-.18. Die Wahlhandlung wird in jedem Wahlkörper Lurch eine eigene Wahlcommission geleitet, welche unbeschadet der Bestimmung des Z. 16 aus einem Mitglieds des Gemeinde- rathes als Vorsitzenden, aus einem Mitglieds des Magistrates und aus drei wählbaren Gemeindemitqliedern besteht und vom Gsmmrderathe rechtzeitig bestellt wird. < Wahlcommission ist für den gewissenhaften Vollzug -Ab verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich Mes Einflusses auf die Stimmgebung der Wahlberechtigten zu enthalten. politische Landeschef kann zur Wahlhandlung einen Abgeordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung des Gesetzes wahrzunehmen. Reihenfolge der Wahlen in den Wahlkörpern. 19- Asb Wahlkörper versammeln sich abgesondert. M der dritte, dann der zweite und zuletzt der erfle Wahlkorper. Beginn der Wahlhandlung. « 20-. Die Wahlhandlung ist öffentlich. °"" Beginne der Abstimmung hat der Vorsitzende Le.- ^viMisswn den versammelten Wählern den Inhalt erfordern»' 10 dieser Wahlordnung über die zur Wählbarkeit Vornnn! " Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den klären nn?^ Abstimmung und Stimmenzählung zu er- euannn "usSufordern, ihre Stini.ue nach freier Ueber- nüe9sA-?ne alle eigennützigen Nebenabsichten so abzugeben, Geme ndewnm^ besten Wissen und Gewissen für das Gemeindewohl am zuträglichsten halten. -> y, Beschlußfassung der Wahlcommission. absolMEimmemW aleicb^etbe^^bb der Wahlcommission stimmt nur btt durck An»! d ^Omnien mit und gibt in einem solchen Fa^ AusHMg H K °" die eine derselben mit seiner Stimme den Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe Wahl des Gemeinderathes. 315 oder die Giltigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahl¬ commission nur dann zu: a) wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben; b) wenn die Giltigkeit einzelner abgegebener Stimmen oder Vollmachten oder Widerrufe der letzteren in Frage kommt, oder o) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wähler¬ listen eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Ein¬ sprache erhoben wird. Eine solche Einsprache kann nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, und nur infoferne erhoben werden, als bebanptet wird, daß bei dieser Person seit der Feststellung der Wählerliste ein Erforderniß des Wahlrechtes entfallen sei. Die Entscheidung der Wahlcommifsion muß in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung der Wahl erfolgen. Alle der Wählcommission zustehenden Entscheidungen sind endgiltig. Zeit und Ort der Abstimmung. 8.22. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht aus - iiben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte erscheinen. Stimmgebung. 8- 23. Die Namen der erscheinenden Wähler werden in das von einem Mitglieds der Wahlcommission zu führende Protokoll eingetragen. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlcommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. Die Wahlberechtigten können jeden Wahlfähigen in der Gemeinde wählen und sind an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nicht gebunden. . Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, aus welchen die zu wählenden Gemeinderathsmitglieder in der, in der Wahlausschreibung angegebenen Anzahl zu verzeichnen sind. Die Unterfertigung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Der Vorsitzende der Wahlcommission übernimmt von jedem Wähler den zusammengefaltet übergebenen Stimmzettel, Ugt jeden einzeln in die Wahlurne und wacht darüber, datz nrcht anstatt Eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden. 316 Gemeindewahlordnung f. d. Landeshptstdt. Laibach. Schluß der Abstimmung. Z. 24. Sobald alle anwesenden Wähler eines Wahlkörpers ihre Stimmen abgegeben haben und die zur Stimmgebung in der Kundmachung festgesetzte Zeit verstrichen ist (8-1?), ist vom Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für ge¬ schlossen zu erklären. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im Wahllocale er¬ scheinen und daselbst beim Schluffe der Abstimmung an¬ wesend sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden. Stimmenzählung. ß. 25. Nach Schluß der Stimmgebung hat die Wahl¬ commission am Wahlorte die Eröffnung und Zählung der Stimmzettel und hieraus die Stimmenzählung vorzunehmen. Gänzlich unausgefüllte oder nur mit dem Namen solcher Personen, welche nicht wählbar sind, ausgefüllte Stimmzettel sind bei der Zählung der letzteren nicht zu berücksichtigen. Die eröffneten Stimmzettel werden mit fortlaufenden Nummern versehen und ist von zwei Mitgliedern der Wahl¬ commission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen. Die beiden Stimmlisten müssen übereinstimmen und sind von sämmtlichen Mitgliedern der Wahlcommijsion zu unterfertigen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Gemeinde¬ rathsmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen nnberück- sichtiget zu lassen. Sind weniger Namen auf dem Stimm¬ zettel angeführt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt. Stimmen, jwelche auf einen von einem anderen Wahl¬ körper bereits Gewählten oder auf eine in Gemäßheit der 88- 8, 9 und 10 nicht wählbare, bezw. von der Wählbarkeit ausgenommene oder ausgeschlossene Person gefallen; Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft oder denen Aufträge an den zu Wählenden beigesügt sind; endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, smo ungiltig und werden den abaeaebenen SÜmmen nicht beigezählt. " Als gewählt ist derjenige anzusehen, welcher mehr als Wahl des Gemeinderathes. 317 die Hälfte aller abgegebenen gütigen Stimmen für sich hat. Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die über¬ wiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zn ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so wird rücksichtlich der noch zu wählenden Gemeinderathsmit¬ glieder zur engeren Wahl geschritten, welche aber an dem Tage der ersten Wahl nicht stattfinden darf. Das Ergebniß der Wahl und die Namen der in die engere Wahl Einzubeziehenden sind sogleich zu veröffentlichen. Engere Wahl. H. 26. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem ersten Scrutinium nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Gemeinderathsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei. Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl aus eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämmtlichen in die Wahl gebrachten Per¬ sonen gleich getheilt, so daß jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmen¬ mehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Gemeinderathsmitglieder die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche Theilung der Stimmen zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welch' letzterem Falle schließlich das Los entscheidet. Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem früheren 318 Gemeindewahlordnung f. d. Landeshptstdt. Laibach. Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der Ausübung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen. Verkündigung des Wahlergebnisses. §.27. Nach vollendeter Wahlhandlung wird von der Wahlcommission das darüber geführte Protokoll, welches die gefaßten Beschlüsse der Wahlcommission zu enthalten und das Wahlergebnis! zu constatircn hat, geschlossen, unter Bei¬ legung der Wählerliste, der Stimmzettel und der beiden Stimmlisten, sowie der etwaigen Vollmachten und Wider¬ rufungsurkunden von den Mitgliedern der Wahlcommission unterfertiget, versiegelt und dem Bürgermeister übergeben. Das Wahlergebnis! ist sofort mittelst Anschlag in der Gemeinde zu veröffentlichen. Der Bürgermeister hat jedem Neugewählten, gegen den ein Ausnahms- oder Ausschließungsgrund nach den M 8, 9, 10 nicht vorliegt, das Wahlcertiffcat ohne Verzug zustellen zu lassen. Das Certificat berechtiget den Gewählten zum sofortigen Eintritte in den Gemeinderath und zum Beginne der Amts¬ führung. Einwendungen gegen das Wahlverfahren. 8.28. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind binnen der Präclusivfrist von 8 Tagen nach Kundmachung brin^i letzten Wahl bei dem Magistrate einzu- Einwendungen, welche einen Gegenstand des Verfahrens zur Vorbereitung der Wahl (Reclamationsverfahren) betreffen, sind hier nicht mehr zulässig. M> L?HeMüs eingebrachten Einwendungen sind sammt " ^"vlacten dem Gemeinderathe vorzulegen,, welcher über ,, -ii. 'IM der einzelnen Wahlen ohne Zulassung einer weiteren Berufung entscheidet. . r °? .sMg erkannten Wahlen sind öffentlich bekannt NeuwMen Üu^ klärten sind unverzüglich gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden der Entscheidung des Gemeinderathcs gründ gelkend'Lch^ »neu gesetzlichen Ab.ehnungs- Wahl des Bürgermeisters re. 319 II. Hlmptstiick. Wahl des Bürgermeisters und des Bicclnirgermeisters. Vornahme der Wahl des Bürgermeisters. ß. 29. Nach Abschluß der Gemeinderathswahlen ist zur Wahl des Bürgermeisters zu schreiten (AZ. 19, 22 der Ge¬ meindeordnung). Zu dieser Wahl, welche unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Gemeinderathsmitgliedes stattzufinden hat, sind sämmt- liehe Mitglieder des Gemeinderathes mit dem Beisatze ein¬ zuladen, Laß jene, welche ohne hinreichende Entschuldigung entweder nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ihres Amtes, sowie der Wählbarkeit auf die Dauer von 3 Jahren als verlustig anzusehen seien und überdies in eine Geldbuße zu Gunsten der Gemeinde verfallen, welche der Gemeinderath bis zum Betrage von einhundert Gulden be¬ messen kann. Gegen den diesfälligen Beschluß des Gemeinderathes ist keine Berufung zulässig. ' Bedingung der Giltigkeit der Wahl des Bürgermeisters. 8.30. Znr Giltigkeit der Wahl des Bürgermeisters ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritttheilen und die absolute Stimmenmehrheit der Gesammtzahl aller Gemeinde¬ rathsmitglieder (A. 14 der Gemeindeordnung) erforderlich. Kommt bei der Abstimmung die gedachte Stimmen¬ mehrheit nicht zu Stande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen, und falls auch bei dieser nicht die nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen¬ gleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl ein¬ zubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als un- giltig zu betrachten. Bei dieser Abstimmung ist derjenige als gewählt anzusehen, welcher die absolute Stimmenmehrheit der abgegebenen «tim- 320 Prob. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn, men erhalten hat. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmen¬ gleichheit, so entscheidet das Los. Die Wahl ist immer mit Stimmzetteln vorzunehmen. Das Los ist in beiden Fällen vom Vorsitzenden zu ziehen. Sollte der Gewählte die Wahl nicht annehmen, so ist binnen längstens 8 Tagen eine neue Wahl mit Beobachtung der im Z. 29, sowie in diesem Paragraphe enthaltenen Be¬ stimmungen vorzunehmen. Wahl des Vicebürgermeisters. Z. 31. Für die Wahl des Mcebürgermeisters gelten eben¬ falls die Bestimmungen des 8-30. Wahlprotokoll. H. 32. Ueber die Wahl des Bürgermeisters, sowie über jene des Vicebürgermeisters ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden, zwei Gemeinderathsmitgliedern nnd dein Schriftführer zu unterzeichnen und mit allen Wahl¬ acten bei dem Magistrate zu hinterlegen ist. Neuwahlen im Laufe der Wahlperiode. Z.33. Die Vorschriften der 88- 29 bis 32 kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Stelle des Bürgermeisters oder des Vicebürgermeisters während der Amtsdauer derselben (8- 22 der Gemeindeordnung) in Erledigung kommt. Provisorische Gemeindeordnung siir die Landeshauptstadt Brünn. (Min.Vdg. v. 21. Juli 1851, LGB- Nr. 126 ex 1851.) I. Hauptstück. Von der Gemeinde überhaupt. l. Abschnitt, stmfang der Gemeinde nnd allgemeine pcstimmnngen- Umfang. 8-1- Die Landeshauptstadt Brünn sammt dein Spiel¬ berge bildet mit folgenden Vorstädten und beziehungsweiie Gemeinden, als: Schwabengasse, Augustinergrund, kleine Ncu- gasse, rothe Gasse, große Neugasse, Franz-Josef-Straße, Joses' Von der Gemeinde überhaupt. 321 städter Graben / Josefstadt, Oberzeil^), Obrowitz^), Radlas, Unterzeil'), Ledergasse, Mühlgraben, Kröna, Ölmützergasse, Petersgasse, Doriiich und Dörnrößl, Neustift, Straßengasse, Lackerwiese, St. Annagrund, Bäckergasse, Kreuzgasse sannnt Hohlweg, Altbrünn Feldgasse, Wienergasse in ihrem vollen Katastralumfange, eine einzige selbstständige Ortsgemeinde. Bezirke. 8. 2. Die Gemeinde Brünn zerfällt in folgende vier Bezirke: a) den ersten Bezirk bildet die innere Stadt mit dem Spiel¬ berge nach ihrer gegenwärtigen Katastralgrenze; b) den zweiten Bezirk bilden die Vorstädte: Schwabengasse, Augustinergrund, kleine Neugasse, rothe Gasse, große Neugasse, Franz-Josef-Straße, Josesstädter Graben, Josef- stadt, Oberzeil, Obrowitz, Radlas, Unterzeil und Leder¬ gasse bis zum Viaduct der nördlichen Staatseisenbahn; e) den dritten Bezirk bilden die Vorstädte: Mühlgraben, Kröna, Olmützergasse, Petersgasse, Dornich, Dörnrößl, Neustift, Straßcngasse, Lackerwiese, St. Annagrund, Bückergasse, Wienergasse, dann Kreuzgasse sammt Hohlweg, mit Ausnahme des dahin zucatastrirten Antheils der Lehmstätte; ck) den vierten Bezirk bildet die bisherige Marktgemeinde Alt-Brünn in ihrer Katastralgrenze, mit Einschluß der Lehmstätte, soweit sie zur Katastralgemeinde Kreuzgasse gehörte, und mit Ausschluß der Wienergasse. 8. 3. Die Grenzen der Bezirke können nur mit Zustim¬ mung der Bezirksausschüsse, die es betrifft, und mit Genehmi¬ gung des großen Ausschusses und des Statthalters abgeändert werden. .Zu einer solchen Abänderung ist die Zustimmung von ^^sDritttheileu der Mitglieder der betreffenden Bezirksaus- 8- 4. Jedem Bezirke bleibt sein Vermögen ungeschmälert. vcx /i Gegenwärtig lind die Katastralgemeinden Oder- und Unterzeil . , d) Gegenwärtig gibt es Obrowitz I. Tbcil und Obrowitz II. TlM, letzteres die zu Brünn gehörige Enclcrve des Cranowitzer Gememdegebietes, "M welcher die Landcsirrcnanstalt errichtet wurde. „ ,,, °) Gegenwärtig gibt cs Altbriinn I. Theil und Al brunu II. Thcll, letzteres die zu Brünn gehörige Enklave des Ober Gerspitzer Gememdegebietes, "us welcher der Centralfriedhof angelegt ist. Ges. SIg. IX. 2. Abth. Städtcordnunge». 21 322 Prov. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn. Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie alle Gerechtsame, Gefälle, Renten und Privilegien, in deren Besitz sich ein Bezirk befindet, dann alles dasjenige, was er künftighin erwirbt, bildet daher ein besonderes Vermögen dieses Bezirkes?) Dagegen sind alle Einnahmsqnellcn, die nach dieser Ge¬ meindeordnung zur Bedeckung der Gemeindebedürfnisse bestimmt sind, sowie die Fonde, die für diese Bedürfnisse ihre Widmung haben, ein Vermögen der Gemeinde. Das im Bezirke vorhandene Stiftungsvermögen darf seiner Widmung in keinem Falle entzogen werden. Z. 5. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigen thums- und Nutzungsrechte ganzer Elasten oder einzelner Glieder der Gemeinde oder eines Be¬ zirkes bleiben ungeändert. Verhältuiß der Gemeinde zur Staatsverwaltung. 8- 6. Die Gemeinde Brünn bildet einen eigenen politi¬ schen Bezirk unter der unmittelbaren Stellung des Kreis¬ präsidenten (Statthalter); sie steht mit den übrigen Gemeinden des Kreises in keinem Verbände. 2. Abschnitt. Uon den themelndcmilgiicdent und Fremde». Z. 7. In der Gemeinde unterscheidet man 1. Gemeindemitglieder und 2. Fremde. Die Mitglieder der Gemeinde sind: a) Gemeindeangehörige, b) Gemeindebürger. , Nur österreichische Reichsbürgcr können Gemeindemu- glieder sein?) - ° Entscheidung der k.r. mähr. Statthaltern vom IS. October Z. 26634, womit die Verwaltung des von der vormaligen königlichen Stadl Brunn herrührenden Vermögens unbeschadet aller hierauf etwa noch auszu- tragenden Ergenthumsansprüche von dem Aus chusse des I. Gemeindebezrrle? an die Vertretung der Gesammtgemeinde Brünn mit der Verpflichtung über¬ tragen worden rst, daß dieses Vermögen abgesondert!in Evidenz gehaue und verrechnet und »seine Einkünfte bestimmungsgemäß verwendet werdet > hat das k. k. Staatsministerium mit Decrct vom 11. Juui 1864, Z-ob»' unter Zurückweisung des vom Ausschüsse des I. Gemeiudebezirkcs dagegen emgebrachten Recurses zu bestätigen befunden. (Erl. der mähr. Statth. vor 26. Ium 1864, Z. 14812.) o) das Landesgesetz vom 15. October 1868, Nr. 20: . 1. Alle österreichischen Staatsbürger, welche im Gemeindegebiere der ^-tadt Brunn wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder 323 Steuer entrichten, sind nebst den Gcmcindcangehörigcn und ^>cmenldcburgern, Gemcindeglieder der Stadt. ... >. ", ° werden, wenn sic weder Gemcindcangehörigc noch Gemeindcbüracr smd, Gcmcindegenossen genannt. °- Ten Geineindegenossen männlichen Geschlechtes gebührt das dinc passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Be¬ dungen, Ivie den Gemcindeangehörigen, wenn sie entweder - . , - pme directc Steuer von der Art und in deut Ausmaße, wie es in b-ni, !°E°rdnung der Stadt Brünn vom 6. Jnli 1850 Z. 38 Z. 2 Ut. a) hasten" od^ ^Eichten und wie dort vorgesehen, damit nicht im Rückstände - . „ die in dem citirten 8. 38 Z. s lit. b) vorgczeichneten Erfordernisse ^eamteneigcnschair' Vos Besoldungs- oder Ruhegcnusses und der Ein¬ kommensteuer-Entrichtung hievon, ausweisen. n, .'Uncksichtlich der Wahlsähigkeit in die Bezirksausschüsse sind auch bei ^- -sudegencssen die Bestimmungen der Z8. 73 und 7t der Gemeindeordnung or Stadt Brünn maßgebend. n , d- kl. Die Einreihung der Geineindegenossen in die Wahlkörpcr geschieht N) den Bcstimmungcil M. 43 und 44 der bezogenen Gemeindeordnung. G ,.^lc im Z. 2 des gegenwärtigen Gesetzes unter Z. 1 vorkommcnden oder ^kouosscn, welche» nicht vermöge der Stcncrcnirichtung der erste a » öweite Wahlkörher gebührt, werden in den dritten, die ebendort unter I' angeführten Geineindegenossen werden, wenn ihnen nicht vermöge der euer der erste Wahlkörpcr gebührt, in den zweiten Wahlkörper gereiht. t",d Dieses Gesetz hat init dein Tage der Kundmachung in Wirk- l ureit zu treten. Eine Wahlcrneucrung hat deshalb nicht stattzusindcn. 21^ Non der Gcmcindc überhaupt. ZZ. 8—12 sind aufgehoben durch das Reichsgcsetz vom 3. December .1863, betreffend die Regelung der Heimats- Verhältnisse, Nr. 105 RGB. Aufnahmsgevühr. Z. 13. Für die Aufnahme in den Gemeinde- oder Heimat¬ verband ist eine Aufnahmsgebühr von 50 fl. ö. W. zur Ge- meindecnssa zu erlegen. Ans rücksichtswürdigen Gründen kann durch Beschluß des Gemeindeausschusses die theilwcise oder gänzliche Nachsicht von Entrichtung dieser Gebühr ertheilt werden. (LG. v. 16. Juni 1875 Nr. 33.) M. 14 16 sind aufgehoben durch das Reichsgcsetz vom 3. Dec. 1863 Nr. 105 RÄB. Veränderungen in der Gemeindeangehörigkeit. 8-17. Der Tod eines oder beider Elterntheile, sowie die Auslösung des ehelichen Verbandes oder der ehelichen Ge¬ meinschaft ändert nichts an der Zuständigkeit der Kinder und Gattin. 324 Pro». Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brün». Gemeindebürger. Z. 18. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Brünn besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrück¬ liche Verleihung von Seite der Gemeinde erworben. Der Gemeinde steht es zu, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder cs abznweisen. Es darf jedoch nur solchen österreichischen Reichsbürgern das Bürgerrecht verliehen werden, bei welchen die Bedin¬ gungen des Z. 11, sub 3 und 4, eintreten, und welchen keiner der im Z. 39 enthaltenen Ausnahms- oder Ausschließungs¬ gründe entgegensteht. Bürgeraufnahmstaxe. Z. 19. Für die Verleihung des Bürgerrechtes von bereits in Brünn heimatberechtigten Bewerbern ist eine Gebühr von 50 fl. tü W., von solchen Bewerbern aber, welche bis dahin in den Heimatverband Brünn noch nicht gehörten, die Gebühr von 100 fl. ö. W. an die Gemeindecassa zn entrichten, da mit der Verleihung des Bürgerrechtes die gleichzeitige Erlangung des Heimatrechtes in Brünn für diese Person verbunden ist. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann der Gemcindeausschuß von Entrichtung dieser Gebühr theilweise oder gänzlich befreien. tLG. v. 16. Juni 1S7S Rr. 33.) Angelobung der Bürgerpflichten. Z. 20. Der aufgenommene Bürger hat vor dem Gemeinde- rathe anzugeloben, daß er alle Bürgerpflichten nach Vorschrifl der Gemeindeordnung gewissenhaft erfüllen, und das Beste der Gemeinde möglichst fördern wolle. Bürgcrdiplom. Z. 21. Jedem aufgenommenen Bürger wird zum Beweise des erworbenen Bürgerrechtes ein Bürgerdiplom eingehändigt. Vcrhältniß der Frauenspersonen. Z. 22. Frauenspersonen können selbstständig das Bürger¬ recht nicht erwerben; sie übernehmen jedoch durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger oder Einbürgerung ihres Ehe¬ gatten alle mit dem Bürgerrechte verbundenen Vorthcile und Lasten, insofern die Gemeindeordnung keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Von der Gemeinde überhaupt. 325 Dieses Verhältniß dauert auch wahrend des Wittwen- staudes fort, erlischt dagegen im Falle der Ungiltigkeitserklärung oder Trennung der Ehe. Ehrenbürger. 8- 23. Aus besonderen Anlässen kann die Gemeinde auch Personen, die nicht im Gemeindeverbande stehen, sich aber um das Reich, das Grönland oder die Gemeinde verdient gemacht haben, das Ehrenbiirgerrecht verleihen, welches die Theiinahme an allen Rechten der Gemeindebürger begründet, ohne die Verpflichtungen derselben aufzulegen. Verlust des Gemeindebürgerrechtes. 8. 24. Der Gemeindebiirger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er aufhört, österreichischer Reichsbürger zu sein, oder b) zu einer Strafe verurtheilt wird, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte ver¬ knüpfen; bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber, wenn er wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit ver¬ letzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzüber¬ tretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist;') o) wenn er in Concurs gerathen, und seine Schuldlosigkeit nicht vollständig nachgewiesen worden ist. Doch treffen die nachtheiligen Folgen dieses Verlustes nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Matrikel. 8- 25. Neber sämmtliche Bürger und Gemeindeangehörige Pnd genaue Verzeichnisse zu verlegen, fortzuführen und zu jedermanns Einsicht offen zu halten. Wer das Bürgerrecht verwirkt, ist in der Gemeinde- Matrikel als Bürger zu löschen.- Fremde. 8- 26. Fremde sind diejenigen, welche sich in der Gemeinde M'shalten, ohne Mitglieder derselben zu sein. Nt. Bgl. Strafaesetznovelle v. 15. Nov. 1867 Nr. 131, RGB.; Manz iche Heützcs-Ausgabc, Bd IV. 326 Prov. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn. Z. 27 ist aufgehoben durch das Reichsgesetz vom 3. Dec. 1863 Nr. 105 RGB. 3. Abschnitt, flo» deu Lochten und Wchtcn der Gememde- mitgtiedrr und Fremden. Rechte der Gemeindeglieder und Fremden überhaupt. 8. 28. Jedermann in der Gemeinde, er mag ein Mitglied derselben sein oder nicht, hat Anspruch ans polizeilichen Schutz der Person und seines innerhalb der Gemeindemarknng be¬ findlichen Vermögens, sowie ans Benützung der Gemeinde¬ anstalten nach Maßgabe der bestehenden Einrichtungen. Insbesondere a) der Gemeindeangehörigen. Z. 29. Die Gemeindeangehörigkeit begründet überdies das Recht: s.) auf Benützung des Gemcindegutes nach den bestehenden Einrichtungen; b) im Falle eingetretener Verarmung und Erwerbsunfähig¬ keit aus Unterstützung aus den Gemeindemitteln, nach Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Ein¬ richtungen; o) auf Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte zu den Gemeindeämtern innerhalb der in deu §8- 38 bis incl. 41 angegebenen Grenzen. t>) der Gemeindebürger. 8-30. Das Gemeindebürgcrrecht umfaßt: a) das active und passive Wahlrecht zu den Gemeinde¬ ämtern; b) die den Gemeindeangehvrigen im 8- 29 unter a) und b) eingeräumten Vortheile; e) den Anspruch auf Betheilnng aus jenen Stiftungen, die insbesondere für Bürger, sowie deren Witwen und Waisen bestimmt sind. Pflichten der Gemeindemitglicder überhaupt. 8- 31. Die allgemeinen Verpflichtungen der Geiueinde- nntgkeder sind: a) Die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehendeu Wirkungskreises getroffenen An¬ ordnungen, bei sonstiger angemessener Ahndung. Non der Gemeindcverfassung. 327 b) Die verhältnißmähige Theilnahme an den Gemeindelasten. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Ein¬ trittes in den Gemeindeverband, und dauern so lange fort, als das Verhältniß zur Gemeinde währt. 8. 32. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Steuern oder nach dem Realbesitze nmgelegten Gemeindelasten. Verhältnis! der Fremden. K. 33. Fremde, weiche sich innerhalb der Gemciudemarkung aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Z. 34. Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständig¬ keit durch einen nicht erloschenen Heimatschein ausweisen, solange sie sich entsprechend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde von derselben nicht verweigert werden. Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Gemeindebeschluß beschwert, so kann er sich an den Kreis- Präsidenten um Abhilfe wenden. Evidenzhaltung der Fremden. 8- 35. Die Gemeinde ist berechtigt, die Sicherheitsbehörde um die Ertheilung jener Auskünfte über Fremde anzugehen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte benöthigt. Die Sicherheitsbehörde hat monatliche Ausweise über die von ihr an Fremde ertheilten Aufenthaltsbewilligungen an die Gemeinde zu verabfolgen. II. Hmlptstiick. Bon der Gemeindeverfassung. 8.36. Die Gemeinde wird in allen ihren Angelegen¬ heiten durch den großen Ausschuß und den Gemeinderath vertreten, an deren Spitze der Bürgermeister steht. t Abschnitt. Non dem großen Ansschnjsc. Wahl des großen Ausschusses. 8- 37. Der große Ausschuß wird von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt, und besteht aus achtundvierzig Mitgliedern. h Gegenwärtig: Stattballer. 328 Prov. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn. Actives Wahlrecht?) 8- 38. Wahlberechtigt sind folgende Personen männlichen Geschlechtes: 1. Gemeindebiirger. 2. Gemeindeangehörige, die in eine der nachstehenden Kategorien gehören: a) diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke ge¬ legenen Hause oder Grundstücke, von einen: daselbst betriebenen Gewerbe oder Erwerbe, oder von einem Antheile an dem einen oder andern eine directe Steuer vou wenigstens 8 fl. Conv. Münze oder von einem anderweitigen Einkommen eine Einkommensteuer von wenigstens 15 fl. Conv. Münze jährlich entrichten. Es muß jedoch dieser Steuerbetrug im verflossenen Stcuerjahre vollständig bezahlt worden sein, und es darf der Steuerpflichtige ini laufenden Steuerjahre mit keinem Rückstände aushaften. b) Wirkliche, pensionirte oder quiescirte Hof-, Reichs-, Landes- nnd Communalbeamte, insofern sie Besoldungen, Pensionen oder Quiescentengchalte genießen, von denen eine Einkommensteuer von wenigstens 8 fl. C. M. ent- entrichtet wird; o) Officiere, welche zur inilitia stnbilw gehören: ck) die katholischen Pfarrer; o) der Pastor der Brünner evangelischen Kirchenqemeinde Augsburgischer Confession;^ r) die Doctoren aller Facultäten, wenn sie ihren akademischen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben; b) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Borsteher au den öffentlichen, vom Reiche, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes Md alle Personen, welche unter väterlicher Ge¬ walt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso die- Mrgen, die eine Armenversorguug genießen, in einem Gesinde- verbande stehen, oder vom Tag- oder Wochenlohne leben. Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden .... ,, s -ÜÜ' Landesgesetz vom 15. Octobcr 18KS Nr. 20, durch welches das .Üalurech^dcr Gememdegenossen in Brünn elngeführt wurde. l> Jetzt die P,arrer. " Von der Gemeindeverfassung. 329 sind, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen. Bis zum Erscheinen solcher Gesetze') aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangeuen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Übertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrase verurtheilt worden sind; d) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit ver¬ letzenden Vergehens oder einer solcher Uebertretung in Untersuchung verfallen sind, während der Dauer derselben; o) diejenigen, über deren Vermögen der Concurs ausge¬ brochen ist, insolange die Cridaverhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosig¬ keit des Cridatars nicht vollständig nachgewiesen wurde; und ) Insbesondere. A.82. Der große Ausschuß organisirt die sämmtlichen Gemeindeämter mnd Gemeindeanstalten in Beziehung auf die Zahl, die Besoldungen, Ruhegenüsse und sonstigen Bezüge der Beamten und Diener, sowie rücksichtlich der Pensionen und Provisionen der Witwen und Waisen derselben. Er ernennt alle Gemeindebeamten und Gemeindediener, die eine Besoldung von mindestens 300 fl. C. M. jährlich haben, über einen Ternovorschlag des Gemeinderathes, ohne an den¬ selben gebunden zu sein. Er entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen und dauernden Ruhestand, über die Entlassung der Beamten und Diener der Gemeinde, ferner über die Bewilligung der Be¬ züge der Wittwen und Waisen dieser Beamten und Diener, wobei dieselben Grundsätze, wie bei Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden, zu gelten haben. Ihm steht es auch zu, Remunerationen und Gnaden¬ gaben, dann Gehaltsvorschüsse zu bewilligen. Vermögensverwaltung. 8- 83. Der große Ausschuß ist verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum und sämmt- nche Gerechtsame der Gemeinde mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgniß- lätnge Vermögen der Gemeinde in der Art verwaltet werde, daß dasselbe ohne Beeinträchtigung der Substanz die thun- uchst größte Rente abwirft. §.84. Der große Ausschuß hat jährlich auf Grundlage der Jnventaricn und Rechnungen die Voranschläge der Ein¬ nahmen und Ausgaben der Gemeindecasse, sowie sämmtlicher unter Gemeindeverwaltung stehender Fonde und Anstalten in 342 Prov. Gemeindeordnung s. d. Landeshptstdt. Brünn, allen Einnahnis- und Ausgabsposten zu prüfen, und für das nächstfolgende Jahr festzustelleu. Die Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor An¬ fang des Verwaltungsjahres, das mit jenem des Staates zu- sammenfällt, von dem Gemeinderathe vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den großen Ausschuß sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber wer¬ den zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Er¬ wägung gezogen. Z. 85. Der große Ausschuß prüft und erledigt die ge¬ hörig belegten Jahresrechnungen, welche der Gemeinderach über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecasse und sämmtlicher unter Gemeindeverwaltung stehender Fonde und Anstalten längstens drei Monate nach Ablauf des Verwal¬ tungsjahres vorzulegen hat. Durch vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnungen werden dieselben zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber wer¬ den zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Er¬ wägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom großen Aus¬ schüsse das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungs¬ pflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Z. 86. Dem großen Ausschüsse kommt das Recht zu, unbewegliche Güter und denselben gleichgehaltene Gerechtsame zu erwerben, alle jene Verträge einzugehen, wo das bedungene Entgelt jährlich drei Hundert Gulden C. M., oder wo die Dauer des Vertrages drei Jahre überschreitet, sowie auch das Gemeindevermögen oder Gemeiudegut zu veräußern. Zu einer gütigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist jedoch erforderlich, daß zwei Dritttheile des großen Aus¬ schusses anwesend sind, und hievon überdies die absolute Mehrheit der Vollzahl des großen Ausschusses zustimme. Wenn ein Sechstheil der Anwesenden Protest eiulegt, hat der Bürgermeister den Beschluß zu sistiren, und den Fall im Wege der Landesgesetzgebung zur Entscheidung vorzulcgem Die Veräußerung des unbeweglichen Gemeiudevermögew-- Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 343 oder Gemeindegutes im Werthe über 10000 sl. Conv. Münze kann jedoch nur Kraft eines Landesgesetzes stattfinden. Um aber den Antrag zn einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des großen Ausschusses berathen, und mit absoluter Mehrheit der Vollzahl des großen Aus¬ schusses angenommen worden sein. Insoweit die eingehenden Kaufschillinge nicht zur Tilgung von Gemeindeschulden erfordert werden, sind sie zu dem Stammvermögen zuzuschlagen. Umlagen. Z. 87. Der große Ausschuß hat das Recht, zur Deckung der Gemeindebedürfnisse Abgaben auszuschreiben und ein¬ zubringen. Gemeindezuschläge zu directen oder indirecten Steuern, wenn sie bei den einen wie bei den andern 25 Percent der landesfürstlichen Steuer übersteigen; daun Umlagen auf den Miethzins, wenn sie drei Kreuzer vom Gulden überschreiten, können nur durch ein Laudesgesetz bewilligt werden. Es muß überdies der Antrag zur Erwirkung eines Landesgesetzes in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des großen Ausschusses berathen, und mit absoluter Mehrheit der Vollzahl des großen Ausschusses angenommen worden sein. Dasselbe gilt, wenn der große Ausschuß andere Abgaben einfiihren wollte. Fusslange keine andere gesetzliche Bestimmung erfolgt, hat die Einhebung der Gemeindeumlagen, wie es bei directen Steuern vorgeschrieben ist, zu geschehen, und es finden hiebei die nämlichen Zwangsmittel statt. Darlehnsaufuahme. 8.88. Dem großen Ausschüsse steht die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung unbeweglicher Güter und der den- ukden gleichgehaltenen Gerechtsame, sowie die Leistung von -Bürgschaften im Interesse der Gemeinde zu. Hiebei gelten alle Bestimmungen, welche im ß. 86 für die Veräußerung des Gemeiudevermögeus oder Gemeindegutes dorgeschrieben sind. . Sollte jedoch das Darlehen, oder die verbürgte Summe uut Einrechnung der bereits bestehenden Schuldenlast der Ge¬ meinde das jährliche Einkommen derselben übersteigen, oder 344 Prov. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn, wollte der große Ausschuß eine Creditsoperation vornehmen, so kann die Bewilligung dazu nur durch ein Landesgesetz er- theilt werden. Rücksichtlich des Antrages zur Erwirkung eines Landes¬ gesetzes gelten die im Z. 86 enthaltenen Bestimmungen. Ernennung der Rechtsvertreter. Auflassung und Vergleichung der Prozesse. 8-89. Der große Ausschuß ernennt die Rechtsvertreter für die Gemeinde, ertheilt die Bewilligung zum Beginne oder zur Aufhebung eines Rechtsstreites, sowie zur Schließung eines Vergleiches, wenn der Gegenstand des Rechtsstreites oder Vergleiches nicht ein zum ordentlichen Wirtschaftsbetriebe ge¬ höriges Geschäft betrifft, das in den Wirkungskreis des Ge- meiuderathes einschlägt. Sonstige wichtige Gegenstände. §. 90. Außerdem sind der Entscheidung des großen Ausschusses auch noch folgende Verwaltungsgegenstände Vor¬ behalten: a) Die Abschreibung, Nachsicht oder Herabsetzung einer Ge- meiudeforderuug, sobald solche lOO fl. C. M. übersteigt; b) die Nachsicht von Müngelsersätzen, im Betrage von mehr wie 40 fl. C. M.; o) der Nachlaß von Besoidnngsvorschüssen; ck) die Auflösung von Pacht-, Mieth- oder Lohnverträgen, sowie das Herabsetzen oder Erhöhen des bedungenen Entgeltes; Ä Bewilligung zu neuen Gemeindebauten; t) die Bewilligung von jährlich wiederkehrenden oder solchen Auslagen, welche ein für allemal 300 fl. C. M. über¬ steigen; §) die Bewilligung von allen nicht präliminirten Aus¬ lagen; k) die Bewilligung von Aushilfsbeiträgen an Wohlthätig- kcits- und sonstige gemeinnützige Anstalten, sowie zu andern Humanitütszwecken; i) die Berathung und Schlußfassung bei allen anßer- ordentlmM, das Gemeindewohl betreffenden, nicht speziell bezeichneten Gegenständen, und Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 345 ü) die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde in Gemeindeangelegenheiten. Localpolizei. 8- 9t. Die Gemeinde hat die Reinlichkeitspolizei, sie sorgt für die Erhaltung und Pflasterung der Straßen mit Aus¬ nahme jener, deren Erhaltung dem Staatsschätze oder einem andern Fonde obliegt, für Beleuchtung, für Erhaltung und Reinigung der Hauptabzugskanäle, für Erhaltung der Ge¬ meindebrücken, Brunnen, Wasserleitungen und sonstigen An¬ lagen, dann der öffentlichen Badeanstalten. Sie handhabt die Gesundheits-, Feuer-,') Markt-, Ban-,?) und Straßenpolizei, sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht, ihr obliegt die Fürsorge für die Approvisionirung; sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der die Sicherheit der Person oder des Eigen- thumes durch Ueberschwemmung oder durch sonstige Elementar¬ ereignisse bedrohenden Gefahren. Der Gemeindeausschuß hat für die zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen die nöthigen Geldmittel aufzubringen, und ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. 8.92. Der Gemeindeausschuß hat auch die Auslagen für jene Localpolizeianstalten zu bestreiten, welche von der Re¬ gierung im Interesse der Gemeinde geleitet werden. Deshalb hat die Gemeinde, solange hierüber nicht ein besonderes Uebereinkommen getroffen sein wird, zu dem für den Umfang der Gemeinde sich ergebenden Polizeiaufwande jn dem Verhältnisse beizutragen, in welchem sie nach dem Durchschnitte der drei Jahre 1845, 1846 und 1847 hiezu bei- getragen hat. Bei Ausmittlung des dicsfalligen Beitrages sollen jedoch me Auslagen für jene polizeilichen Anstalten, die von der Gemeinde nunmehr allein zu besorgen oder in Folge der vom Staate übernommenen Gerichtsbarkeit nunmehr bloß auf Nr Gegenwärtig nach Maßgabe des LG. vom S. April 1873, w- Gegenwärtig nach Maßgabe des LG vom so. Tee. 1869, (Etne neue Bauordnung Pir Brünn und Olmittz wurde erens vom mähr. Landtage genehmigt, tedoch noch nicht sankttonirt.) 346 Prov. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn. Kosten des Staates zu erhalten sind, entsprechend berück¬ sichtiget werden.') ß. 93. Sowie die von der Regierung bestellte Sicherheits¬ behörde angewiesen ist, der Gemeinde bei Handhabung der Localpolizei die erforderliche Hilfe zu leisten, und ihr eine entsprechende Anzahl der Sicherheitswachmannschaft zur Ver¬ fügung zu stellen, ebenso ist die Gemeinde verpflichtet, soweit sie dies mit ihren Organen vermag, die von der Regierung bestellte Sicherheitsbehörde zu unterstützen. Armenpflege. Z. 94. Die Armenpflege ist die Angelegenheit der Ge¬ meinde. Der große Ausschuß hat hiezu, insoweit die Mittel der Privatwohlthätigkeit und der bestehenden Anstalten und Stif¬ tungen nicht ausreichen, die nöthigen Beiträge zu schaffen und für die Erhaltung und zweckmäßige Leitung der Gemeinde- Wohlthätigkeitsanstalten zu sorgen. Local - Sanitätswesen. 8- 95. Der Gemeinde steht die Einrichtung und Leitung des Local-Sanitätswesens nach den bestehenden Gesetzen zu. Der große Ausschuß hat die hiezu nöthigen Geldmittel zu schaffen. Die Beziehungen der Commune zu dem k. k. allgemeinen Krankenhause, dann der damit verbundenen Gebär-, Findel¬ und Irrenanstalt in Brünn werden durch ein besonderes llebereinkommeu mit der Staatsverwaltung geregelt werden.") Aufnahme in den Gemeindeverband. z. 96. Dem großen Ausschüsse ist die Aufnahme in den Gemeindeverband sowie die Ertheilung des Bürgerrechtes Vorbehalten. Berufung. ß. 97. lieber Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeiude- rathes in Sachen des natürlichen Wirkungskreises entscheidet der große Ausschuß im Recurswege. ') Dieser Paragraph ist gegenstandslos, da vom Staate keine Local- Polizeianstalten mehr erhalten werden. ') Diese staatlichen Anstalten bestehen nicht mehr. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 347 Controlle über die Gemeindeanstalten und Aemter. Z. 98. Der große Ausschuß hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung aller Gemeindeorgane. Er kann dieselbe zu diesem Ende durch eigene Com¬ missionen untersuchen lassen, die Vorlegung aller einschlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte ver¬ langen, und sich in Fällen von besonderer Wichtigkeit die Ge¬ nehmigung Vorbehalten. Der große Ausschuß hat darauf zu sehen, daß die Ge¬ meinde und die sonstigen seiner Aufsicht unterstehenden Fvnds- cassen von Zeit zu Zeit scontrirt und nöthigenfalls liquidirt werden. Er kann die Scontrirung oder Liquidirung auch durch Commissionen aus seiner Mitte vornehmen lassen. Beschlußfähigkeit. 8.99. Damit der große Ausschuß einen giltigen Beschluß fassen könne, müssen, insoweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens vierundzwanzig Mitglieder versammelt sein. 8- 100. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger¬ meisters oder eines Ausschüßmitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlnßfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. 8 10l. So oft ein besonderes Privatinteresse eines Mit¬ gliedes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. Beschlußfassung. 8-102. Zu einem giltigen Beschlüsse des großen Aus¬ schusses ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen. .. 8-103. Der Bürgermeister und im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz, und lede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist 8- l04. Der Kreisprüsident') oder der von ihm bestellte 0 Gegenwärtig: Stntthalter. 348 Prov. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn. Commissiir kann den Sitzungen beiwohnen und in denselben das Wort nehmen, ohne sich jedoch an der Abstimmung zu betheiligen. Oeffentlichkeit der Sitzungen. 8- 105. Die Sitzungen des großen Ausschusses sind öffentlich, doch können über den vom Bürgermeister oder von wenigstens drei Ausschußmitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Majorität dafür ausspricht, auch nicht öffentliche Sitzungen abgehalten werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehme», die Berathungen des Ausschusses in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermah¬ nung zur Ordnung, die Zuhörer aus dem Sitzungssaal ent¬ fernen zu lassen. Zahl und Zeit der Sitzungen. 8-106. Die Zahl und Zeit der Sitzungen des großen Ausschusses wird durch dessen Beschluß festgesetzt, und dem Kreispräsidenten darüber die Anzeige erstattet. Außerdem kann sich der große Ausschuß nur auf An¬ ordnung des Bürgermeisters, und wenn dieser verhindert ist, auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, welcher eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Be¬ schlüsse ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Dritttheile der Ausschußmitglieder oder über Auftrag des Kreispräsidenten ) eine Versammlung einzuberufen. Der Kreispräsident ist von der Anordnung jeder außer¬ ordentlichen Sitzung in Kenntniß zu setzen. Deputationen dazu unzulässig. 8-107. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zu- gclassen werden. Sitzungsprotokolle. Z. 108. lieber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welches namentlich alle Anträge, sie mögen vom ') Gegenwärtig: Statthalter. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 349 Bürgermeister oder einem Gcmeindeausschusse gestellt worden sein, ausgenommen werden müssen. Dasselbe ist vom Vorstande, einem vom Ausschüsse zu benennenden Mitglieds und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive auszubewahreu, und es ist jedem Ge- meindemitgliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. Sistirung der Beschlüsse. 8.109. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des großen Ausschusses dieser Gemeindeordnung oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwiderläust, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollzugsetznng inne zu halten, und unverzüglich den Gegenstand an den Äreispräsidenteu*) zu leiten, dem auch seinerseits in den beiden ersten Fällen das Sistiruugsrecht zusteht. Der Kreispräsident übergibt die Verhandlung dem Staat¬ halter zur weitern Vorlage an dell Landtags), wenn die Si¬ stirung wegen des gefährdeten Interesses der Gemeinde stattfand. Ist der Landtag nicht versammelt, und erleidet die Sache keinen Aufschub, so trifft die Regierung die provisorische Ver¬ fügung. Erfolgte die Sistirung wegen Verletzung der Gesetze oder der Gemeindeordnung, so hat der Kreispräsident*) zu ent¬ scheiden, gegen dessen Ausspruch der Recurs ergriffen werden kann. 2- Abschnitt. N»n dem Wirkungskreise des Gemeindernther und des Bürgermeisters. Stellung des Gcmeinderathcs. ß. 110. Der Gemeinderath ist das berathende und be- Wießende Organ in allen Angelegenheiten des natürlichen -Wirkungskreises, die nicht dem großen Ausschüsse Vorbe¬ halten sind. Stellung des Bürgermeisters. 8-111. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als moralische Person nach Außen sowohl in Civilrechts-, als in Verwaltungs-Angelegenheiten. ') Gegenwärtig: Statthalter. , ) Gegenwärtig erfolgte die Vorlage direct durch den Statthalter. 3S0 Prov. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn. Ausfertigung von Urkunden. Z. 112. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge¬ meinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und von zwei Gemeinderathsmitgliedern unterfertiget werden. Vollziehung der Beschlüsse des großen Ausschusses. Z. 113. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des großen Ausschusses in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. (Z-109.) Er kann sich hierzu der Mitglieder des Gemeinderathes, der Stadtrüthe, oder der sonstigen Hilfsbeamten bedienen. Vermögensverwaltung. 8- 114. Der Gemeinderath ist die nnmittelbare Ver¬ waltungsbehörde für das Vermögen der Gemeinde. Er verfaßt die Voranschläge und die Jahresrechnungen. Seiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen die Gemcindc- casscn, die er von Zeit zu Zeit zu scontrircn und nach Er¬ forderlich zu liquidiren hat. Er führt die Aufsicht über alle gemeinnützigen Anstalten der Gemeinde und über die auf Kosten der Gemeinde ange¬ ordneten Bauten. 8-115. Bei der Vcrmögensgebahrung hat sich der Gc- meinderath genau an die Ansätze des Voranschlages zu Halten, und rücksichtlich der, der Genehmigung des großen Ausschusses vorbehaltenen Auslagen diese Genehmigung einzuholen. 8-116. Kommen im Laufe des Verwaltnngsjahres drin¬ gende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, so ist hiezu die Bewilligung des großen Ausschusses einzuholen. 8-,117- In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung dieser Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, kann der Gemeinderath und wenn auch seine Einvernehmung nicht thunlich wäre, der Bürgermeister, beide jedoch unter ihrer Verantwortlichkeit, die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anordnen, wobei aber unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des großen Aus¬ schusses erwirkt werden muß. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 351 Localpolizei. 118. Der Gemeinderath hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zu¬ stehende Localpolizei zu handhaben. Er ist hiebei an die bestehenden Gesetze und Ordnungen gebunden. Der Regierung bleibt die Controlle und Einwirkung dort, wo sie es nothwendig findet, Vorbehalten. Uebertretungen der zur Handhabung der Localpolizei ge¬ troffenen Maßregeln und Verfügungen können durch Be¬ schlüsse des Gemeinderathes mit Geldbußen bis zum Betrage von 100 sl. C. M. geahndet, oder im Falle der Zahlungs¬ unfähigkeit mit Arrest von einem Tage für je 5 sl. C. M. bestraft werden. Die Geldbußen fließen in die Gemeindecasse ein, und es ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. Der Bürgermeister bestimmt die Mitglieder des Gemeinde- rathes, welche in derlei Uebertretnngsfällen die Untersuchung zu führen und hierüber zu erkennen haben. Das Verfahren hiefnr wird durch eine besondere Vor¬ schrift geregelt werden. Geschäfte des Gemeinderathes im übertragenen Wir¬ kungskreise der Gemeinde. 8.H9. Der Gemeinderath hat unter der Oberleitung und Verantwortlichkeit des Bürgermeisters die Geschäfte des von der Regierung der Gemeinde übertragenen Wirkungs- wcifts zu besorgen. 8-120. Diesem nach hat der Gemeinderath: n) die Gesetze und gesetzlichen Anordnungen kund zu machen; b) die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern zu be¬ sorgen; o) bei dem Conscriptions- und Recrntirungsgeschäfte in der Gemeinde mitzuwirken; u) die Militäreinquartierungs- und Vorspannsangelegenheiten zu besorgen; ch über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für die Staatsverwaltung von Interesse sind, an die Kreis¬ regierung') zu berichten; 0 Gegenwärtig: Stätthalterei. 352 Prov. Gemeindeordnung f. d. Landeshptstdt. Brünn. k) den Gemeindemitgliedern auf Verlangen Heimatscheinc auszustellen, die jedoch nur auf vier Jahre Giltigkeit haben'); §) die politischen Eheconsense nach Maßgabe der bestehenden Gesetze zu ertheilen?); b) das Schubwesen in dem bisherigen Umfange zu be¬ sorgen; i) überhaupt alle Amtshandlungen, welche demselben durch besondere Gesetze oder durch Aufträge des Statthalters (oder Kreispräsidenten) zugewicsen werden, genau zu vollziehen. Verleihung von Gewerks- und Handelsbefugnissen. Z. 12t. Solange die Handels- und Gewerbegesetze nichts Anderes bestimmen, bleibt der Gemeinderath in Bezug aus Verleihung von Gewerben und Handelsgerechtigkeiten in den nämlichen Befugnissen, welche früher von dem Magistrate und den Vorstadt-Dominien ausgeübt wurden. Er hat sich hiebei an die bestehenden Gesetze zu halten. Volksschulen. Z. 122. Auf die Einrichtung, Erhaltung und Leitung der Volksschulen bleibt dem Gemeinderathe innerhalb der Grenzen der Reichs- und Landesgesetze, unbeschadet der Pa¬ tronatsrechte und Lasten eines Dritten, jener Einfluß Vor¬ behalten, den die vereinigten Gemeinden bisher abgesondert hierauf ausgeübt haben. Recurszug. Z. 123. In Geschäften des übertragenen Wirkungskreises geht der Jnstanzenzug an den Kreispräsidenten. Art der Gcschäftsausfnhrung im übertragenen Wirkungskrerse. 8- 124. Die Art der Ausführung jener Geschäfte, die den übertragenen Wirkungskreis bilden, ist, wenn sie der Gemeinde überlassen und nicht dem Bürgermeister persönlich überwiesen wird, durch Beschluß des Gemeinderathes sestzusetzen- ) Bgl. g.8 des Heimatgesetzes v. S. Dec. 1863 Nr. 10ü RGB. 2) Aufgehoben durch LG. v. SS. Sept. 1868, Nr. o. -h Gegenwärtig: Statthalter. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 353 In äußerst dringenden Füllen, wo der Gegenstand der Schlußfassung des Gemeinderathes nicht unterzogen werden kann, hat der Bürgermeister selbst unverweilt die nöthigen Verfügungen zu treffen. 8- 125. Der Vicebürgermeister und die Gemeindernthe, sowie sämmtliche Beamte und Diener der Gemeinde haben sich den Weisungen, welche sic von dem Bürgermeister in Bezug auf den ihm znstehenden Wirkungskreis erhalten, unter seiner Verantwortlichkeit zu fügen. Verantwortlichkeit des Bürgermeisters und seines Stell' Vertreters. Z. 126. Der Bürgermeister und dessen Stellvertreter sind für ihre Amtshandlungen verantwortlich. Form der Geschäftsbehandlung. Z. 127. Die Geschäftsordnung wird jene Geschäfte näher bezeichnen, welche der Gemeinderath collegialisch zu erledigen hat, insofern diesfalls nicht schon in dieser Gemeindeordnung besondere Bestimmungen enthalten sind. Z. 128. Der Bürgermeister weiset die in den Wirkungs¬ kreis des Gemeinderathes einschlagenden Geschäfte den Stadt- Ehen, welche zunächst zu deren Ausarbeitung bestimmt sind, zum Vortrage zu. Er kann auch in einzelnen Fällen Re- serenten aus der Mitte des Gemeinderathes bestimmen. Die Stadträthe haben bei den Sitzungen nur eine be¬ lachende Stimme. Sitzungen. 8-129. Bei den Sitzungen des Gemeinderathes führt der Bürgermeister und im Falle'seiner Verhinderung dessen Stell- bertreter den Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist Beschlußfähigkeit. 8-130. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich. , 8-131. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger- meisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderathes den Gegen¬ stand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Vetheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Ges. SIg. IX. s. Abth. Städtkordnungcn. 23 354 Prov. Gemeindeordnung s. d. Landeshptstdr. Brünn. Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilnng der ge¬ wünschten Auskünfte beiwohnen. So oft ein besonderes Privatinteresse eines Mitgliedes des Gemeinderathes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. 132. Zu einem gütigen Beschlüsse des Gemeinderathes ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Sitzungsprotokoll. Z. 133. lieber die Sitzungen des Gemeinderathes ist durch einen vom Bürgermeister zu bestimmenden Gemeindebeamten ein Protokoll zu führen. Dasselbe ist vom Vorsitzenden, von einem Mitglieds des Gemeinderathes, dann vom Schriftführer zu unterfertigen und in dem Gemeindearchive aufzubcwahren. Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderathes. 8-134. Der Bürgermeister setzt die Beschlüsse des Gc- metnderathes in Vollzug. Er kann sich hiezu der Mitglieder des Gemeinderathes, der Stadträthe oder der sonstigen Hilfsbeamten bedienen. Sistirung derselben. Z. 135. Glaubt jedoch der Bürgermeister, daß ein Be¬ schluß des Gemeinderathes gesetzwidrig oder für die Gemeinde von wesentlichem Schaden sei, so ist er berechtigt und unter Verantwortung sogar verpflichtet, denselben zu sistiren, und den Gegenstand, je nachdem er den natürlichen oder über¬ tragenen Wirkungskreis betrifft, an den Gemeindeausschutz oder an den Kreispräsidenten zur weiteren Entscheidung zu leiten. 3. Abschnitt. Uon dem Wirklings kreise der DezirkonnsschiW- Stellung derselben. 8- 136. Die Bezirksvorstcher und die Bezirksausschüsse sind executive Organe des großen Ausschusses und Gemeinde- rathes und müssen sich zur Unterstützung des Bürgermeisters in Gemeindeangelegenheiten und namentlich in Handhabung I) Gegenwärtig: Statthalter. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 3S5 der Localpolizei innerhalb ihres Bezirkes, ausnahmsweise aber auch außerhalb desselben verwenden lassen. Die Bezirksvorsteher besorgen die ihnen in dieser Be¬ ziehung Angewiesenen Geschäfte selbst, oder durch die unter ihrer Leitung stehenden Bezirksausschüsse. Es ist sich hiebei an die ertheilende Instruction, sowie an die Anordnungen des Bürgermeisters in einzelnen Fällen zu halten. 8- 137. Weilers haben sie die Sonderinteressen ihres Be¬ zirkes wahrzunehmcn, bezüglich welcher sie von dem großen Ausschüsse, dann dem Gemcinderathe unabhängig und nur an die allgemeinen Gesetze, dann an diese Gemeindeordnung ge¬ bunden sind. Sonderinteressen. 8-138. Für Sonderinteressen werden jene erklärt, deren Verwirklichung nicht nach dem dritten Hauptstllcke, ersten und zweiten Abschnittes dieser Gemeindeordnung der Gemeinde überhaupt zukömmt, oder die sich auf die Verwaltung und Verwendung des dem Bezirke gehörigen Vermögens beziehen. 8.139. Kann über die Frage, ob ein Gegenstand als Angelegenheit der Gemeinde oder eines Bezirkes anzusehen ist, keine Vereinigung erzielt werden, so hat der Landtag zu ent¬ scheiden, und wenn dieser nicht versammelt wäre, wird der Statthalter die provisorische Verfügung zu treffen haben. 8-140. In Beziehung auf die Sonderintereffen haben die Bezirksausschüsse insbejondere: u) Die Aemter, welche sie zur Verwaltung ihres Vermögens und zur Besorgung ihrer übrigen Angelegenheit für nöthig erachten, zu organisircn; d) die diesfälligen Beamten und Diener anzustellen, zu pen- sioniren, zu quiesciren und zu entlassen, wobei sie an die Vorschriften des 8-82 gebunden sind; o) den Besoldungs- und Pensionsetat für ihre Beamten und Diener festzustellen; u) die Patronatsrechte auszuüben, und für die Erfüllung der damit verbundenen Pflichten Sorge zu tragen; o) die Functionsgebühren ihrer Vorsteher und deren Stell- Vertreter zu bestimmen; . l) daz Vermögen des Bezirkes zu verwalten und die Ein¬ künfte davon, insofern sie nicht schon eine bestimmte Widmung haben, vor allen für die Sonderintereffen des 23* 356 Prov. Gemeindeordnung s. d. Landeshptstdt. Brünn. Bezirkes, die disponiblen Ueberschüsse aber zur Deckung der dem Bezirke anrepartirten Gemeindeanslagen zu ver¬ wenden. Z) das Präliminare für die Bezirksauslagen und deren Be¬ deckung festzustellen und die jährliche Rechnung über den Haushalt zu prüfen und zu erledigen; b) die Geschäftsordnung für ihre Berathungen festzustellen. Form der Geschäftsbehandlung. Z. 141. Der Bezirksvorsteher weifet die Geschäfte,, welche dem Bezirksausschüsse obliegen, dem angestellten Referenten zum Vortrage zu. Er kann in einzelnen Fällen ein Geschäft auch einem Mitglieds des Bezirksausschusses übertragen. Die angestellten Referenten haben bei den Sitzungen nur eine berathende Stimme. A. 142. Der Bezirksvorsteher hat alljährlich den Voran¬ schlag über den Haushalt des Bezirkes, sowie die Rechnung über denselben zu verfassen und dem Bezirksausschüsse zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. 8.143. Bei der Verwaltung und Veräußerung des Bc- zirksvermögens, bei der Aufnahme von Darlehen, Verpfändung unbeweglicher Güter und der denselben gleichgehaltenen Gerecht¬ same, sowie bei Leistung von Bürgschaften ist sich an die Vor¬ schriften zu halten, welche in den Beziehungen rücksichtlich de» Gemeindevermögens im dritten Hauptstücke, ersten Abschnitte, dieser Gemeindeordnung vorgeschrieben sind. Sitzungen. Z.144. Bei den Sitzungen führt der Bezirksvorsteher oder dessen Stellvertreter den Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. Beschlußfähigkeit. ß. 14S. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Bezirksausschuß-Mitglieder nothwendlg. Es entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 357 Oeffentlichkeit und Protokoll der Sitzungen. H. 146. Für den Vorgang bei den Sitzungen, deren Oeffentlichkeit nnd der Führung eines Protokolles, gelten die Vorschriften der HZ. 100, 101, 105, 107, 108. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten des Bezirkes gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bezirksvorsteher und von zwei Bezirksausschüssen unterfertigt werden. Zeit nnd Zahl der Sitzungen. Z. 147. Die Sitzungen der Bezirksausschüsse ordnet deren Vorsteher entweder nach eigenem Ermessen mit Rücksicht auf das Bedürfniß, oder über Aufforderung von wenigstens drei Mitgliedern des Bezirksausschusses an. H. 148. Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister zu ver¬ ständigen, der hiebei erscheinen und zu jeder Zeit das Wort ergreifen kann, ohne jedoch an der Abstimmung Theil zu nehmen. Vollziehung der Beschlüsse und deren Sistirung. Z. 149. Der Bezirksvorsteher ist das vollziehende Organ sür die Beschlüsse des Bezirksausschusses. Er ist jedoch auch berechtigt nnd unter seiner Verant¬ wortung verpflichtet, Beschlüsse, welche dieser Gemeindeordnung oder den bestehenden Gesetzen überhaupt widerlaufen oder das Wohl des Bezirkes beeinträchtigen würden, zu sistiren. In «nein solchen Falle hat er jedoch, wenn die Sistirung einen Beschluß gegen diese Gemeindeordnung oder gegen die be¬ stehenden Gesetze betrifft, den Gegenstand dem Kreispräsi- denten') zur weiteren Entscheidung über die Zulässigkeit der «istirung vorzulegen; wenn es sich dagegen um das Wohl des Bezirkes handelt, hat er den Gegenstand unter Vorladung jedes einzelnen Ausschussmitgliedes in nochmalige Berathung Zu ziehen, nach welchem es von der Sistirung abzukommen, oder dabei zu verbleiben hat, je nachdem sich eine Majorität bon zwei Dritttheilen der gejammten Bezirksausschuß-Mitglieder oasnr oder dagegen ausspricht. . 8.150. Der Bezirksvorsteher hat dafür zu sorgen, daß Üoer den Bezirksausschüssen innerhalb der Grenzen dieser Gemeindeordnung zugekvmmene Auftrag des Bürgermeisters genau vollzogen werde. Die Bezirksvorsteher können den Sitzungen des großen ') Gegenwärtig: Statthalter. 358 Gemeindestatut für die königl. Stadt Iglau. Ausschusses und Gemeinderathes, wenn sie auch nicht Mit¬ glieder dieser Körper sind, mit berathender Stimme bei¬ wohnen. Verantwortlichkeit des Bezirksvorstehers. Z. 151. Der Bezirksvorsteher ist für seine Amtshand¬ lungen verantwortlich. Er übt über die Beamten und Diener des Bezirkes die Disciplinar-Gewalt aus. Vorübergehende Bestimmungen. ß. 152. Die vorübergehenden Bestimmungen über den Wirkungskreis des gegenwärtigen Gemeinderathes und der städtischen Vorstände in Bezug auf die ersten nach dieser Gemeindeordnung vorzunehmenden Wahlen enthält eine be¬ sondere Vorschrift. Gemeinhchalul für hie Königliche Ztahl Iglau. (LG. v. 24. Nov. 1874 Nr. 64.) I- Hanptstück. Von der Gemeinde überhaupt. . 8- t- Die königliche Stadt Iglau sammt Vorstädten bildet rnnerhaw des durch die Katastralgrenzen bezeichneten Um- fange eine selbstständige Gemeinde. Die Gemeinde Iglau bildet einen eigenen politi¬ schen Bezirk; sie untersteht unmittelbar dem Landtage, be¬ ziehungsweise dem Landesausschusse, und rücksichtlich des ihr Landesstell^ ^"^enen Wirkungskreises der politischen - -L r' . pnivatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Besitzeigenthums- und Nutzungsrechte der Bürgerschaft, sowie anderer Elasten oder einzelner Mitglieder der Gemeinde bleiben ungeändert. Von den Gemcindemitgliedern und Fremden. 359 II. Hmlptstiick. Von den Gcmcindemitgliedern und Fremden. 8-4 wie 8-7, Brünn, bis ... . d) Gemeindebürger, e) Gemeindegenossen. Nur österreichische Staatsbürger können Gemeindemit¬ glieder sein. 8-5. Gemeindeangehörige sind jene, welche in der Ge¬ meinde heimatberechtigt sind. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das Bürger¬ recht in der königlichen Stadt Iglau besitzen, oder welchen solches in der Folge von der Gemeinde verliehen wird. Gemeindegenossen sind jene, welche, ohne Gemeinde- angehörige oder Gemeindebürger zu sein, a) von ihrem Realbesitze, b) von ihrem Gewerbe, Erwerbe oder Einkommen in der Gemeinde den nach diesem Statute zur Wahlberechtigung erforderlichen Jahresbetrag an directen Steuern ent¬ richten und überdies, wenn sie unter die oub litt, d ge¬ nannten Personen gehören, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Heimatverhältnisse werden durch das Heimatgesetz vom 3. December 1863') geregelt. .8-6. Für die Aufnahme in den Heimatverband ist eine Aufnahmegebühr von 50 fl. zur Gemeindecasse zu entrichten. Aus rücksichtswürdigen Gründen kann in einzelnen Fällen durch Beschluß des Stadtverordneten-Collegiums die thcilweise oder auch gänzliche Nachsicht der Entrichtung dieser Gebühr ertheilt werden. (LG. v. IS. Nov. 1888 Nr. 107.) 8- 7. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung der Gemeinde erworben. Dasselbe darf jedoch nur solchen österreichischen Staats¬ bürgern verliehen werden, welche nach den Bestimmungen dieses Statutes vom activen und passiven Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind. .... 8-8. Für die Verleihung des Bürgerrechtes ist eine Ge¬ bühr von 25 fl. ö. W. in die Gemeindecasse zu entrichten. 8- 9. Der ausgenommene Bürger hat vor dem Gemeinde- rathe eidlich zu geloben, daß er die bestehenden Gesetze be- ') Nr. los RGB. 360 Gemcindestatut für die königl. Stadt Jglau. folgen, die ihm übertragenen Gemeindeämter redlich verwalten, alle Bürgerpflichten nach Vorschrift des Gemeindestatutes ge¬ wissenhaft erfüllen und das Beste der Gemeinde möglichst fördern wolle. Z. 10 wie Z. 21, Brünn. K. 11 wie Z.22, Brünn, statt „Gemeindeordnung" — „Gemeindestatut". 8- 12. Die Gemeinde kann österreichischen Staatsbürgern, welche sich um das Reich, das Land oder die Gemeinde be¬ sonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. 8-13. Der Gemeindebürger kann seines Bürgerrechtes vom Stadtverordneten-Collegium verlustig erklärt werden, wenn er die Erfüllung der Bürgerpflichten nach fruchtlos vor¬ ausgegangener dreimaliger Aufforderung beharrlich verweigert. Derselbe wird aber seines Bürgerrechtes schon an und für sich verlustig: a) wenn er aufhört, österreichischer Staatsbürger zu sein; b) wenn er in Folge einer Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung das active Wahlrecht verliert; doch treffen diese nachtheiligen Folgen nur ihn allein, folglich weder seine Gattin, noch die vor diesem Zeitpunkte er¬ zeugten Kinder. Das Ehrenbürgerrecht geht verloren in den hier unter a) und b) bezeichneten Fällen. 8- 14. Ueber sämmtliche Mitglieder der Gemeinde sind genaue Verzeichnisse zu führen und zu Jedermanns Einsicht offen zu halten. 8- 15. Fremde sind diejenigen, welche sich in der Ge¬ meinde anfhalten, ohne Mitglieder derselben zu sein. Die Gemeinde darf jedoch Fremden, welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen oder darthun, daß sie zur Er¬ langung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht ver¬ weigern, solange dieselben mit ihren Angehörigen einen un¬ bescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mild- thütigkeit nicht zur Last fallen. Fühlt sich jemand in dieser Beziehung durch eine Ver¬ fügung der Gemeinde gedrückt, so kann er sich um Abhilfe an die Statthalterei wenden. 8-16 wie 8-28, Brünn. 8- 17. Alle Gemeindemitglieder nehmen nach den Ve- siiinmuugen des Gemeindestatutcs au deu Rechten, darunter Von der Gemeindevertretung. 361 an dem activen und passiven Wahlrechte, dann an den Vor¬ theilen der Gemeinde Theil. . 8-18. Die Gemeindebürger und Gemeindeangehörigen haben überdies das Recht: a) des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde; b) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen; . o) auf Armenversorgung nach Maßgabe der Bedürftigkeit (IV. Abschnitt des Gesetzes v. 3. Dec. 1863)?) 8. 19. Die Gemeindebürger, deren Wittwen und Waisen haben weiter den Anspruch auf Betheilung aus jenen Stif¬ tungen, welche für dieselben bestimmt sind. Die Ehrenbürger haben die Rechte der Gemeindebiirger, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. 8.20 wie 8.31, Brünn bis . . - Gemeindelasten. Diese Verpflichtungen dauern so lange, als das Ver¬ hältnis; zur Gemeinde währt. 8.21 wie 8-32, Brünn. 8-22 wie 8. 33, Brünn. HI. Hauptstück. Von der Gemeindevertretung. 8-23. Die Gemeinde wird in allen ihren Angelegen¬ heiten durch das Stadtverordneten-Collegium und den Ge¬ meinderath vertreten, an deren Spitze der Bürgermeister steht. 8- 24. Das Stadtverordneten-Collegium ist in den An¬ gelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende, der Gemeinderath das verwaltende und vollziehende Organ. 1. Abschnitt. Non dem Stadtverordneten-Collegium. 8- 25. Das Stadtverordneten-Collegium wird von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt, und besteht aus 45 Mit¬ gliedern. 8.26. Wahlberechtigt sind folgende Personen: 1- Die Gemeindebürger init Einschluß der Ehrenbürger. 2. Gemeindeangehörige und Gemeindegenossen, welche von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde Jahresbetrag von 3 sl. ö. W. an directen Steuern ohne Umrechnung der Zuschläge zu entrichten haben und mit dieser Steuerzahlung nicht im Rückstände sind. . Den wahlberechtigten Gemeindemitgliedcrn sind auch in- Nr. 105 RGB. 362 Gemeindestatut für die königl. Stadt Jglau. ländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn sie diesen Stenerbetrag in der Gemeinde entrichten. 3. Unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht aus eine Steuerzahlung: n) Die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Confessionen und die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glaubensgenossen; b) die wirklichen, pensionirten oder quiescirten Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fonds-, dann Communal- beamten; e) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche . sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Bei¬ behaltung des Militärcharakters quittirt haben; ck) dienende sowohl als pensionirte Militürparteien ohne Officierstitel, dann dienende und pensionirte Militär- beamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; e) die Doctoren aller Facnltäten, wenn sie ihren akade¬ mischen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben; к) die an öffentlichen Lehranstalten definitiv angestellten Lehrpersonen männlichen Geschlechtes (Oberlehrer, Lehrer, Unterlehrer), auch im Falle der Pensionirung oder Quiescenz. 8-27. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind: л) dienende Officiere und Militärparteien mit Officiers¬ titel, dann zum Mannschaftsstande oder zu den Unter¬ parteien gehörige Militärpersonen, ausschließlich der nicht einberufenen Reservemünner; d) jene Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen; o) jene Personen, die eine Armenversorgung genießen, w einem Gesindeverbande stehen, oder vom Tage- oder Wochenlöhne leben. 8- 28. Bon dem activen Wahlrechte sind, insolange das Strafgesetz nicht etwas Anderes bestimmt, wegen strafgericht¬ licher Berurtheilnng diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines, nicht unter der Zahl 1—10 des Z. 6 des Ge¬ setzes vom IS. Nov. 1867, Nr. 131 RGB., aufgezählten Ver¬ brechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Von der Gemeindevertretung. 363 Veruntreuung, der Theilnehmung an denselben, oder des Be¬ truges (ZZ. 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei Verbrechen mit dein Abläufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außer¬ dem init dein Ablaufe von fünf Jahren; bei den oben an¬ geführten Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. 8.29. Wer nicht wahlberechtigt ist, ist nicht wählbar. Unerläßliche Eigenschaften zur Wählbarkeit sind: das männliche Geschlecht, das zurückgelegte 24. Lebensjahr und der Vollgenuß der bürgerlichen Rechte. 8-30. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) Militürpersonen in der activen Dienstleistung; b) Gemcindebeamte und Gemeindediener, solange sich die¬ selben im wirklichen Dienste der Gemeinde befinden. 8-31. Von der Wählbarkeit sind, insolange das Straf¬ gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, wegen strafgerichtlicher Verurtheilung ausgeschlossen: a) Personen, welche eines Verbrechens schuldig erkannt wurden; b) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung an denselben, oder des Betruges schuldig erkannt worden sind. (88- 460, 46 l, 463 und 464 St.GB.). Diese Folge der Verurtheilung hat bei den unter der Zahl 1 — io des A. 6 des Gesetzes vom 15. Nov. 1867, Nr. 131, RGB. aufgezählten Verbrechen mit Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen und den vorangeführten Uebertretungen aber nach Ablauf des im 8- 28 bezeichneten Zeitraumes auf¬ zuhören. 8-32. Zum Behufe der Wahl des Stadtverordneten- >-ollegiums werden die Wahlberechtigten in drei Wahlkörper emgetheilt, von denen jeder fünfzehn Stadtverordnete wählt. Die Wühler sind bei der Wahl nicht an die Mitglieder ihres Wählkörpers gebunden, sondern können jeden Wahl- whlgen der Gemeinde wählen. 8-33. Der Bürgermeister hat Sorge zu tragen, daß zum Zwecke der Bildung dieser drei Wahlkorper ein genaues ^erzeichntß aller wahlberechtigten Gemeindemitglieder (die -Wählerliste) angesertigt werde. 364 Gemeindestatut für die königl. Stadt Zglau. ß. 34. In dieser Liste sind zuoberst die Ehrenbürger, nach ihnen die gemäß Z. 26 schon vermöge ihrer Steuer¬ zahlung wahlberechtigten Gemeindeinitglieder nach der Höhe der für jedes derselben in der Gemeinde vorgeschriebeneu Jahresschuldigkeit an directen Steuern in absteigender Ordnung anzusetzen. Diesen sind anzureihen alle jene nach A. 26, Absatz 3, wahlberechtigten Personen, wie auch jene Gemeinde¬ bürger, welche in der Gemeinde an jährlichen directen Steuern weniger als 3 fl. oder nichts entrichten. Neben dein Namen eines jeden Wahlberechtigten ist der ihm vorgeschriebene Steuerbetrag, und wenn er zugleich oder nur unter die im ß. 26 sub 3 bezeichneten Gemeindeange¬ hörigen gehört, auch dessen persönliche Eigenschaft ersichtlich zu machen. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Steuerschuldigkeit vor, so ist der an Jahren Aeltere dein Jüngeren vorzusetzen. Am Schluffe des Verzeichnisses ist die Suinme aller Steuerjahresschuldigkeiten zu ziehen. Z. 35. Auf Grundlage dieser Liste ist für jeden Wahl¬ körper ein abgesondertes Verzeichniß zu verfassen. In den ersten Wahlkörper sind einzureihen: u) Die Ehrenbürger; b) jene, welche zusammen das erste Drittel der Gesammt- steuer aller Wahlberechtigten entrichten; o) die im Z. 26 sub 3 bezeichneten Gemeindeangehörigen, wenn sie in der Gemeinde an directen Steuern ohne Einrechnung der Zuschläge einen Jahresbetrag von we¬ nigstens 3 st. ö. W. entrichten. 8.36. In den zweiten Wahlkörper sind einzureihen: u) Jene, welche zusammen das zweite Dritttheil der Ge- sammtsteuer aller Wahlberechtigten entrichten; d) die im A. 26 sub 3 bezeichneten Gemeindeangehörigen/ insoweit sie nicht in den ersten Wahlkörper einge¬ reiht sind. 8.37. In den dritten Wahlkörper gehören alle übrigen Wahlberechtigten. Wenn bei der Theilung der Gesammtsteuersunune in drei gleiche Theile die Steuerschuldigkeit eines einzelnen Wahlberechtigten getrennt werden muß, so ist letzterer n> denjenigen Wahlkörper einzureihen, zu welchen: seine SteuN'- schuldigkeit dem größeren Theile nach gezogen werden umM Von der Gemeindevertretung. 365 Z. 38. Wenn im ersten Wahlkörper die Anzahl der im ß. 35 sub o bezeichneten Wahlberechtigten so groß ist, daß sie zwei Dritttheile der Anzahl der im Z. 35 snb b bezeich¬ neten Wahlberechtigten übersteigt, so sind von den ersteren so viele in den zweiten Wahlkörper einzureihen, als nöthig ist, nm ihre Anzahl auf zwei Dritttheile in der Gesammt- summe aller nach 8-35 nä b in den ersten Wahlkörper ein¬ gereihten Wahlberechtigten zu reduciren. Von der Aus¬ scheidung werden jene Personen betroffen, welche die geringste Jahressteuer zahlen. Bei gleicher Steuerschuldigkeit entscheidet das Los. 8. 39. Wenn der erste Wahlkörper nicht mindestens drei¬ mal so viel Personen enthält als Mitglieder des Stadtver- ordneten-Collegiums in diesem Wahlkörper zu wählen sind, so ist er ans den Höchstbesteuerten des zweiten Wahlkörpers zu ergänzen, und sohin die Ausgleichung zwischen dem zweiten und dritten Wahlkörper zu treffen. 8- 40. Die Wählerlisten sind wenigstens durch sechs Wochen vor der Wahl im städtischen Amtslocale zu Jeder¬ manns Einsicht aufzulcgen. Die Auflegung dieser Listen ist mit dem Beisatze allge¬ mein kund zu machen, daß Einwendungen binnen der Prä¬ klusivfrist von 14 Tagen anzubringen sind. Uebcr die rechtzeitig erhobenen Einwendungen hat der Gemeinderath binnen drei Tagen zu entscheiden und die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vorzunehmcn. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an das Stadtverordueten-Collegium innerhalb dreier Tage von der Zustellung des abweislichen Bescheides offen. Das Erkenntniß des Stadtverordneten-Collegiums ist für die un Zuge befindliche Wahl endgiltig. Drei Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr vorgenommen werden. Zur Ausübung des Wahlrechtes erhalten die Wahlbe¬ rechtigten Legitimationskarten. 8.41. Vierzehn Tage vor der Wahl sind alle Wahl- verechtigten der Gemeinde zur Vornahme der Wahl in der -'rt einzuladen, daß das gedruckte Wahlausschreiben, in welchem Ort und Zeit der Wahl, insbesondere Beginn und ^-nde des Zeitraumes, in welchem die Stimmzettel abge- 8. en werden können, ferner die Zahl der von jedem Wahl- "rper zu wählenden Stadtverordneten genau anzugeben ist, 366 Gemeindestatut für die königl. Stadt Jglau. durch Maueranschlag und Vertheilung an die Hauseigen- thllmer behufs Verständigung der Parteien allgemein bekannt gemacht wird. Gleichzeitig ist hievon die Anzeige an die Statthalterei zu machen. Z. 42. Die Wahlberechtigten versammeln sich abgeson¬ dert nach Wahlkörpern zur bestimmten Zeit am bestimmten Orte und nehmen die Wahl in der Ordnung vor, daß zuerst der dritte, dann der zweite und endlich der erste Wahlkörper an verschiedenen Tagen wählen. H. 43. Die Wahl der Stadtverordneten wird durch eigene Wahlcommissioucn geleitet. Für jeden Wahlkörper wird von dem Stadtverordneten- Collcgium eine Wahlcommissiou bestellt, welche aus einem Mitglieds des Stadtverordneten-Collegiums, das zugleich den Vorsitz übernimmt, aus vier wahlberechtigten Gemeindegliedern und einem Schriftführer besteht. Die Wahlcommissionen sind für den Vollzug der Wahlen verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Dem Statthalter steht es frei, jeder Wahlcommission einen landesfürstlichen Commissär beizugebeu, der für die Auf¬ rechthaltung der Ruhe und Ordnung und für die Beobachtung des gesetzlichen Vorganges zu sorgen hat. Z. 44. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: I. Die in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehegattin übt ihr Wahlrecht durch ihren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen üben es durch einen Bevollmächtigten aus. Sollte der zur Vertretung berufene Ehegatte nicht auch für seine Person in der Gemeinde wahlberechtigt sein, so kann die Ehegattin einen Bevollmächtigten bestellen. 2. Personen, welche zur Besorgung von Staats-, Landes¬ oder Gemeindegeschäftcn vom Wahlorte abwesend sind, können ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. 3. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- und Hausbesitzer oder Inhaber einer Ge- wcrbsuuternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem bezüglichen Verwaltungsorgane bestellte Person vertreten. 4. Corporationeu, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenige Person, welche sie nach den be- Von der Gemeindevertretung. 367 stehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach Außen zu vertreten berufen ist, oder durch einen eigens hiezu Bevollmächtigten aus. 5. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur eine Stimme und üben ihr Wahlrecht durch einen Be¬ vollmächtigten aus. Sind dieselben in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so wird das Wahlrecht durch den Ehegatten oder wenn dieser in der Gemeinde nicht wahlberechtigt wäre, durch einen Bevollmächtigten ansgcübt. 8-45. Als Bevollmächtigte oder Vertreter können nur solche Personen das Wahlrecht eines Andern in dessen Namen ausüben, denen für ihre Person das active Wahlrecht in der Gemeinde zusteht. Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlberechtigten vertreten, und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Voll¬ macht vorweisen. ß.46. Bei dem Wahlacte, welchem nur stimmberechtigte Gemeindemitglieder anwohnen dürsen, hat jeder Stimm¬ berechtigte persönlich zu erscheinen und einen Stimmzettel abzugeben, auf welchem die Vor- uud Zunamen so vieler wählbarer Gemeindemitglieder verzeichnet sein sollen, als Mit¬ glieder für das Stadtverordneten-Collegimn in dem betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Wird diese Zahl überschritten, so bleiben die aus dem «tunmzettel zuletzt angesetztcn Namen unberücksichtigt. Die Namen der erscheinenden Wähler werden in das vom Schrist- luhrer zu führende Wahlprotokoll eingetragen und demselben oie abgegebenen Stimmzettel und die beiqebrachten Vollmachten angeschlossen. 8.47. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmzettel im Wahlausschreiben festgesetzten Frist ist von dein Vorsitzenden ver Wähtcornrnijsion die Stimmgebung für geschlossen zu er- Men und am Wahlorte selbst von der Wahlcommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung vorzu¬ nehmen und sind hiebei genaue Abstimmungslisten zu führen. — . 8-48. Zur Wahl der Stadtverordneten genügt relative Dnmmcnrnehrheit. k, Haben mehrere Personen, als zur Vollzahl der auf den »reffenden Wahlkörper entfallenden Stadtverordneten er- f?,^vlich sind, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, se ent- MiLet das Los, wer von ihnen als Stadtverordneter ein- Mreten hat. 368 Gcmeindestatut für die königl. Stadt Iglau. Wird ein Wahlfähiger in mehr als einem Wahlkörper als Stadtverordneter gewählt, so ist derselbe auszufordern, sich binnen drei Tagen, vom Zeitpunkte dieser Aufforderung, zu erklären, in welchem Wahlkörper er die Wahl annehme. Erfolgt diese Erklärung nicht, so ist er in jenem Wahl¬ körper als gewählt anzusehen, in welchem er zuerst gewählt wurde. Für den Wahlkörper, welchem dadurch der Gewählte entgeht, ist eine Ergänzungswahl auszuschreiben. Z. 49. Eine Ergänzungswahl ist auch dann vorzunehmcn, wenn die Wahl auf Jemanden gefallen ist: a) der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist; b) der nach Veröffentlichung der auf ihn gefallenen Wahl durch die Wahlcommission aus einem gesetzlichen Ent- schuldigungsgrnnde oder anch ohne Angabe eines solchen die Wahl anzunehmen verweigert. Für die Vornahme von Ergänzungswahlen gelten die nämlichen Bestimmungen wie bei den ursprünglichen Wahlen. 50. Sogleich nach Beendigung der in einem Wahl¬ körper vollzogenen Wahlhandlung ist deren Ergebniß von der Wahlcommission zu veröffentlichen und das von ihr unter¬ fertigte Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen dem Stadtverordneten-Collegium zur Prüfung ver¬ siegelt zu überreichen. Einwendungen gegen die Giltigkeit einer Wahl sind bei dem Stadtverordneten-Collegium längstens binnen acht Tagen nach Veröffentlichung der Wahl einzubringen. Werden binnen dieser Frist keine Einwendungen vor¬ gebracht oder die vorgebrachten als unstatthaft zurückgewiescn und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Stadtverordneten-Collegium bestätigt. Nach Bestätigung der Wahlen aller Stadtverordneten sit das Wahlresultat vom Bürgermeister öffentlich bekannt zu machen und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß zu setzen. Der Statthalterei bleibt es Vorbehalten, Wahlen, welche ans Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit aus¬ genommen oder ausgeschlossen sind, unter Offeulassung des Recurses an das Ministerium des Innern, als ungesetzüw außer Kraft zu setzen. Z. 5l. Jedes Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Wah zum Stadtverordneten anzunehmen und dieses Amt durch du Von der Gemeindevertretung. 369 in diesem Gemeindcstatute vorgeschriebenc Zeit nach seinem besten Wissen und Gewissen zu versehen. 8.52. Das Recht, die Wahl znm Stadtverordneten ab- zulehnen haben nur: 1. Geistliche aller christlichen Confessionen, die Prediger der jüdischen Glaubensgenossen und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener; 3. Militärpersonen; 4. Personen, die über 60 Jahre alt sind; 5. diejenigen, welche das Amt eines Bürgermeisters oder eines Gcmeinderathes durch eine volle Wahlperiode oder das Amt eines Stadtverordneten durch zwei volle Wahlperioden bekleidet haben; 6. diejenigen, die an einem den Amtspflichten hinder¬ lichen Körpergebrcchen oder einer anhaltenden Störung ihrer Gesundheit leiden; Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Be- !chäftigung häufig oder lange Zeit in jedem Jahre von der Gemeinde abwesend sind. 8- 53. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl verweigert, verfällt in «ne Geldbuße bis 200 fl. ö. W. Wer das einmal übernommene Amt eines Stadtver¬ ordneten fortzusühren sich weigert, ohne daß ein nicht schon M Zeit der Uebernahme dieses Amtes gütiger Entschuldigungs¬ grund eingetreten wäre, verfällt in eine gleiche Geldbuße. Die Höhe der Geldbuße wird vom Stadtverordneten- l-ollegium bemeffen und fließt in die Gemeindecaffe. 8-54. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums werden aus vier Jahre gewählt. Nach Ablauf der ersten Mei Jahre scheiden in jedem der drei Wahlkörper sieben Stadtverordnete aus und werden durch Neuwahlen ersetzt. . Die Ausscheidung geschieht das erste Mal durch Aus- "GW abgesondert nach Wahlkörpern. L-ie Auslosung muß wenigstens drei Monate vor Ablauf ersten zwei Jahre geschehen. In der weiteren Zeitfolge treten stets diejenigen Stadt¬ verordneten aus, welche vier Jahre vorher gewählt worden waren. nu.» die neugewählten eintreten, bleiben die zum Aus¬ ritte bestimmten Mitglieder im Amte. Ges. Slg. IX. L. Abth. Städteyrdnrmgcu. 24 370 Gemeindestatut für die königl. Stadt Jglau. Dieselben sind wieder wählbar, wenn ihrer Wählbarkeit kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder in anderer Weise vor der Zeit erledigten Stellen im Stadtverordneten-Collegium wird in der Regel zugleich mit den jedes zweite Jahr ein¬ tretenden Erneüerungswahlen vorgenommcn. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder so groß sein, daß die Beschlußfähigkeit des Stadtverorduetcu-Collegiums gefährdet würde, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleitcu. Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneucrungstermin. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle cr gewühlt worden war, hätte austreten müssen. ß. 55. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindcangelegenhciten außer der Gemeindegemarkung haben sie aus eine entsprechende Gebühr aus der Gcmeindecasse Anspruch, welche das Stabil erordnetcn- Collegium zu bestimmen hat. Z. 56. Ein Mitglied des Stadtverordneten-Collegiums wird seines Amtes verlustig, wenn bei ihm ein Grund ein¬ tritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder aus¬ geschlossen hätte (W.30, 31). Sollte ein Stadtverordneter wegen einer die WählbarM ausschließenden strafbaren Handlung in Untersuchung verfallen, so kann er während der Dauer derselben sein Amt nicht ausüben. 2. Abschnitt. Nou dem Gcmcinderuthc. Z. 57. Der Gemeindcrath besteht aus dem Bürgermeister ilnd sieben Gemeinderäthcn, von denen der zuerst gewählte Gemeinderath zugleich das Amt des Bürgermeister-Stellver¬ treters bekleidet. Dem Gemeindcrathe wird eine entsprechende Anzahl von angestellten Referenten (Stadträthen) und da- erforderliche Hilfspersonal beigegeben. Z. 58. Sobald das Stadtverordneten-Collegium vollständig constituirt ist, wählt dasselbe aus seiner Mitte den Gemeinde- rath. Zuerst wird der Bürgermeister, nach ihm der erste Gemeindcrath, zugleich Bürgermeister-Stellvertreter, dann Von der Gemeindevertretung. 371 werden in abgesonderten Wahlhandlungen die anderen sechs Gemeinderäthe gewählt. Die Wahl ist mittelst Stimmzettel vorzuuehmen. Die Wahl kann nur dauu vorgenommen werden, wenn wenigstens 30 Mitglieder des Stadtverordnetcn-Collegiums gegenwärtig sind. Zur Wahl des Bürgermeisters, seines Stellvertreters und der übrigen sechs Gemeinderäthe ist die absolute Stimmenmehr¬ heit sämmtlicher Mitglieder des Stadtverordnetcn-Collegiums erforderlich. Wird dieses Ergebniß in zwei auseinander folgenden Ab¬ stimmungen nicht erzielt, so ist zur engeren Wahl zu schreiten, die sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, welche bei der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu kommen hat. Ergibt auch die engere Wahl kein Resultat, so ist die Wahlhandlung am nächstfolgenden Tage zu erneuern. Wird auch an diesem Tage kein Ergebniß erzielt, so ist mn darauf folgenden Tage die Wahlhandlung wieder auf- zunehmen, wobei zwar ebenfalls 30 Stadtverordnete gegen- wartig sein müssen, jedoch die absolute Mehrheit der bei dieser Wahlhandlung anwesenden Stadtverordneten entscheidet. Wird die absolute Mehrheit in zwei aufeinanderfolgenden clbstimmungen nicht erreicht, so ist zur engeren Wahl zu schreiten. 8- 59. Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Gc- memderath sind: 1. Personen, welche in der Gemeinde nicht ihren ständigen Wohnsitz haben; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener in der activen Dienstleistung; 3- Geistliche aller Confessionen und öffentliche Lehrer. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe dürfen unter¬ einander nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder ver¬ schwägert sein. 8. 60. Das Recht, die Wahl zum Bürgermeister oder wcineinderathe abzulehncn, haben außer den im Z. 52 Ge- ^siuteu auch jene Personen, welche in einem Privat-Dienst- "erhältnisfe stehen, wenn deren Dienstverhältnis; durch Ueber- uahme eines solchen Gemeindeamtes beeinträchtigt würde. Rücksichtlich der Ablehnung der Wahl und der Weigerung 24* 372 Gemeindestatut für die königl. Stadt Zglau. zur Fortführung des übernommenen Amtes gelten alle Be¬ stimmungen des Z. 53. 8- 61. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer oder in Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungsfalles erfolgt sein, gilt stets auf vier Jahre, und er verbleibt in seiner Stellung, auch wenn ihn während dieser Zeit nach Z. 54 die Reihe zum Austritte aus dem Stadtverordneten-Collegium treffen würde. Die Wahl der Gemeinderäthe gilt nur für zwei Jahre Wird die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemcindc- rathes während der angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen, vom Zeitpunkte der Erledigung, eine neue Wahl vorzunehmen. Der austretende Bürgermeister wie auch die Gemeinde¬ räthe sind wieder wählbar. 62. Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinde¬ räthe ist ohne Verzug öffentlich bekannt zu machen. 8- 63. Tie Wahl des Bürgermeisters bedarf der Be¬ stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze uud gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten in die Hände des Statthalters oder seines Delegirten vor dem versammelten Stadtverordneten-Collegium eidlich auzugeloben. Die Gemeinderäthe leisten denselben Eid in die Hände des Bürgermeisters vor dem versammelten Stadtverordneten- Collegium. A. 64. Dem Bürgermeister hat das Stadtverordneten- Collegium für die Dauer seiner Amtsführung die seiner Stellung und Würde entsprechenden Functionsgebühren und Diäten zu bestimmen. Die Gemeinderäthe verwalten ihr Amt unentgeltlich, haben jedoch bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außer der Gemeindemarkung auf Diäten Anspruch, welche das Stadtverordneten-Collegium zu bestimmen hat. 8- 65. Der Bürgermeister, sowie ein Gcmeinderath, wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der ihn ursprünglich von der Wählbarkeit aus¬ genommen oder ausgeschlossen hätte. GZ. 30, 31, 59). Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 373 IV. Hauptstiick. Bon dein Wirkungskreise der Gemeinde. 8. 66 wie Art. IV, Reichsgemeindegesetz, S. 2. 8. 67 wie Art. V, Reichsgemeiudegesetz, S. 2 n. 3, jedoch 2. Absatz: Hieher gehört insbesondere; Ferner im Punkte 10: . . . Dotirung der letzteren. 8- 68 wie Art. VI, Reichsgemeindegesetz, Seite 3 . . ., bis .... die Laudesgesetze. Insbesondere hat die Gemeinde im Umfange ihrer Grenz- gemarkung die zum Wirkungskreise der politischen Bezirks¬ behörden gehörigen Geschäfte zu besorgen und die hiezu er¬ forderlichen Einrichtungen und Anstalten zu beschaffen. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilweise durch ihre Organe ver¬ sehen lassen. 8.69. Der selbstständige Wirknngskreis wird theils von dein Stadtverordneten-Collegium, theils von dem Gemeinde- rathe; der übertragene Wirkungskreis dagegen von dem Bürger¬ meister mit dem Gemeinderathe ausgeübt. I Abschnitt. slon dem Mirlunizskreift der Stildtiicrordnetcn- Coilegiumo. 8. 70. Das Stadtverordneten-Collegium ist in den An¬ gelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ. 8-71. Das Stadtverordneten-Collegium hat die Jnter- ehen der Gemeinde zu wahren und für deren Befriedigung durch gesetzliche Mittel zu sorgen. Es ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu ver¬ treten, bindende Beschlüsse für sie zu fassen und dieselben im geeigneten Wege vollziehen zu lassen. . Es entscheidet in allen wichtigen ihm vorbehaltenen Ge¬ meindeangelegenheiten. . . ... 8-72. Das Stadtverordneten-Collegium organisirt die mmiutlichcn Gemeindeämter und Gerneindeanstalten in Be- asehung auf die Zahl, Besoldungen, Ruhegenüsse und sonstigen ... rzuge der Beamten und Diener, sowie rücksichtlich der Pen- I onen und ProvisitMen der Witwen und Waisen derselben. 374 Gemeindestatut für die königl. Stadt Iglau. Es ernennt alle Gemeindebeamte und Diener, insoweit nicht bei Gemeindeanstalten durch Stiftung oder Vertrag einem Dritten das Ernennungsrecht Vorbehalten ist. Es entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Entlassung der Beamten und Diener der Gemeinde, serner über die Bewilligung der Bezüge der Witwen und Waisen dieser Beamten und Diener. Ihm steht es auch zu, Remunerationen und Gnaden¬ gaben, dann Gehaltsvorschüsse zu bewilligen. 8- 73. Das Stadtverordneten-Collegium ist verpflichtet, das gesainmte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthmn und sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde mittelst eines In¬ ventars in Uebersicht zu halten und dessen Einsicht den Ge¬ meindemitgliedern freizustellen. Es richtet seine Aufmerksamleit auf den Zustand und die Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeiudegutes und überhaupt der Gemeindeanstalten und ist verpflichtet, den Gemeinderath auf die wahrgenommenen Gebrechen aufmerksam zu machen und auf deren Abstellung zu bringen. Es hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgniß- fähige Vermögen der Gemeinde in der Art verwaltet werde, daß dasselbe ohne Beeinträchtigung der Substanz die thuntM größte Rente abwerfe. Z. 74. Das Stadtverordneten-Collegium hat jährlich dm Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeiude- cassa, sowie sämmtlicher unter der Gemeindeverwaltung stehende« Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und AusgabspoM zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustellcn. Ms Prüfung des Voranschlages sind die hierüber von den meindemitgliedern etwa zu Protokoll gegebenen oder schrillem eingebrachten Erinnerungen in Erwägung zu ziehen. Es hat darüber, ob im Laufe des Verwaltungsjahre- Ausgaben, welche nicht präliminirt sind und den Betrag 400 fl. ö. W. übersteigen, vorzunehmen sind und über di Mittel zur Bedeckung dieser Ausgaben zu beschließen. Z. 7b. Das Stadtverordneten-Collegium prüft und es ledigt die Jahresrechnungen über die Einnahmen und sln-s gaben der Gemeindecasse und sämmtlicher unter der GeineM«' Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten, wobei die hierum von den Gemeindemitgliedern etwa zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingebrachten Erinnerungen in Erwägung 1 ziehen sind. (§. 103.) Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 375 Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom Stadtverordneten- Collegimu das administrative Erkenntnis; gegen den Zahlungs¬ pflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft- Z.76. Der Berathung und Beschlußfassung des Stadt- verordneten-Collegiums sind weiter Vorbehalten: 1. Die Erwerbung von Liegenschaften. 2. Die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen. 3. DieErwerbungbeweglicherSachen, wenndamitbleibende Verbindlichkeiten verknüpft sind. 4. Die Verpachtung von Liegenschaften oder nutzbaren Gerechtsamen, wenn sie außer dem Wege der öffentlichen Ver¬ steigerung erfolgt, oder für einen längeren Zeitraum als zwölf Jahre geschlossen wird, dann die Erneuerung oder Ver¬ längerung geschlossener Pachtverträge auf eine weitere Dauer. 5. Die Auflösung rechtsverbindlicher Verträge oder Aendernng derselben vor deren vollständiger Erfüllung, dann die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Eigenthume der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt. 6. Die Veräußerung eines Theiles des Gemeindevermögens oder Gemeindegutes. Wenn jedoch der Werth desselben 5000 fl. ö. W. übersteigt, so ist die Veräußerung an die Zu¬ stimmung der Landesvertretung gebunden. (Z. 122.) 7. Die Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher «Forderungen der Gemeinde oder Gemeindeanstalten. 8. Die Bestimmung, daß eine neue Bauführung oder er- stebliche llmstaltung bestehender Gebäude oder Aenderung der 1-ultursgattung eines Grundstückes sür Rechnung der Ge¬ meinde vorzunehmen sei. 8. Die Ausübung des Pctitionsrechtes in Angelegenheit der Gemeinde 10. Alle außerordentlichen, das Gemeindewohl betreffenden, mcht speciell bezeichneten Gegenstände. . 8.77. Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Ge- Memdevermögen nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken -Ach das Stadtverordneten-Collegium die Abnahme von Zu- Magen zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer, schlief ^chebung anderer Auflagen und Abgaben be- GG. v. 14. Jän. 18SS Nr. 25.) 376 Gemeindestatut für die kLnigl. Stadt Iglau. Steuerzuschläge zu Gemeindezwecken sind durch dieselben Organe und Mittel wie die Steuern selbst einzubringen. Andere Auflagen, Abgaben und Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giligen Genieindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden haben, werden bom Bürger¬ meister durch seine Organe eingehoben und im Weigerungs¬ fälle durch die Mobtlarexecution, wie sie für Steuerrückstände besteht, eingetrieben. Wenn zur sicheren und gerechten Bemessung solcher Auf¬ lagen, Abgaben und Geldleistungen besondere Erhebungs- oder Controlsmaßregeln nothwendig sind, kann das Stadtver- ordneten-Collegium durch Beschluß solche Vorschriften erlassen. Bei Nichtbefolgung derselben kann eine Ordnungsstrafe bis zu 100 fl. verfügt werden; die Gerichtshandlung hierüber steht dem Gemeinderathe als politische Behörde zn, die verhängten Geldstrafen fließen in den Armenfond der Stadtgemeinde. (LG. v. SI. Febr. 18S0 Nr. 31.) Z. 78. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Production und der Handelsverkehr getroffen werden. Es dürfen daher Zuschläge zu den Verzehrungssteuern, welche bet der Erzeugung der steuerbaren Gegenstände eingehoben werden, wie z. B. zn den Verzehrungssteuern von Bier, gebrannten geistigen Flüssig keiten, nicht umgelegt werden. (LG. v. 14. JSn. 4883 Nr. LZ.) Z. 79. Bon Zuschlägen zu den directen Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbcanm und Diener, dann Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen rücksichtlich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienst¬ verhältnisse entspringenden Pensionen, Provisionen, Erziehungs¬ beiträge und Gnadengeniisfe. 2. Seelsorger und öffentliche Lehrer bezüglich ihres Ein¬ kommens, das 900 fl. nicht übersteigt. 3. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, be¬ züglich ihres weder aus einem Realbesitze, noch aus einer Gewerbsunternehmung fließenden Einkommens. . Z. 80. Dem Stadtverordneten-Collegium steht die Aus¬ nahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeindevermögens, sowie die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Ge¬ meinde zu, insofern hiezu nicht die Genehmigung des Landes- Ausschusses erforderlich ist. (Z. 122.) Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 377 8- 81. Das Stadtverordneten-Collegium bestellt die Rechts¬ vertreter für die Gemeinde, ertheilt die Bewilligung zum Be¬ ginne oder zur Aufhebung eines Rechtsstreites, sowie zur Schließung eines Vergleiches, wenn der Gegenstand des Rechtsstreites oder Vergleiches nicht ein zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung oder zum ordentlichen Wirthschafts- betriebe gehöriges Geschäft betrifft. Es übt, foferne der Gemeinde ein Patronats- oder Ver- leihnngsrecht von Stiftungen zusteht, über den Vorschlag des Gemeinderathes, ohne an denselben gebunden zu sein, das Präsentationsrecht nach Vorschrift der Gesetze und Stiftungs¬ verordnungen aus. s Z.82. Das Stadtverordneten-Collegium ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. Insbesondere hat das Stadtverordneten-Collegium dem Armenwesen seine Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel der bestehenden Wohlthätigkeits- und Armen¬ anstalten und Fonde nicht ausreichen, so hat das Stadt¬ verordneten-Collegium den erforderlichen Bedeckungsbetrag zu schaffen und kann die Art der Verwendung desselben be¬ stimmen. 8-83. Dem Stadtverordneten-Collegium steht die Ent¬ scheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinde¬ rathes in Sachen des selbstständigen Wirkungskreises zu. Ihm ist auch die Aufnahme in den Gemeindeverband und die Ertheilung des Bürgerrechtes Vorbehalten. Das Stadtverordneten-Collegium wählt aus den Ge¬ meindemitgliedern die Vertrauensmänner zum Vergleichs- versuche zwischen streitenden Parteien. Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung bleiben den besonderen Gesetzen Vorbehalten. .„8-84. Das Stadtverordneten-Collegium hat die Ober¬ aufsicht über die Geschäftsführung aller Gemeindeorgane. Es kann dieselbe zu diesem Ende durch eigene Com¬ missionen untersuchen lassen, die Vorlegung aller einschlägigen -icten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte ver¬ langen. , Das Stadtverordneten-Collegium hat darauf zu sehen, daß die Gemeinde und die sonstigen seiner Aufsicht unter- 378 Gemeindestatut für die königl. Stadt Iglau. stehenden Fondscassen von Zeit zu Zeit scontrirt und nöthigen- salls liquidirt werden. Es kann die Scontrirung oder Liquidirung auch durch Commissionen aus seiner Mitte vornehmen lassen. Es kann derlei Commissionen, einzelne Stadtverordnete oder andere, das öffentliche Vertrauen genießende Männer auch zur Durchsicht und Prüfung der Voranschläge und Rech¬ nungsabschlüsse, zur Ueberwachung der Verwaltung der Ge- meindeaustalteu, der Ausführung bestimmter Unternehmungen, ferner zur Prüfung bestimmter, in der Wirksamkeit des Stadt- Verordneten-Collegiums gelegener Aufgaben und Abgebung eines Gutachtens über dieselben bestellen. 8- 85. Die Zahl und Zeit der Sitzungen des Stadt- Verordneten-Collegiums wird durch dessen Beschluß festgesetzt. Außerdem kann sich das Stadtverordneten-Collegium nur auf Anordnung des Bürgermeisters, und wenn dieser ver¬ hindert ist, auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, welcher eine solche Anordnung nicht zum Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Be¬ schlüsse ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Dritttheile der Stadt¬ verordneten, oder über Auftrag des Statthalters eine Sitzung einzuberufen. K. 86. Zur Fassung eines giltigen Beschlusses ist außer dem Vorsitzenden in der Regel die Anwesenheit von wenigstens 22 Stadtverordneten, in den Fällen der ZZ. 121 und 12'-- dieses Statutes jedoch die Anwesenheit von 29 Stadtverordneten erforderlich. Sollte diese Anzahl der Stadtverordneten nicht erscheinen, so ist unter ausdrücklicher Angabe dieses Umstandes eine neuerliche Sitzung auszuschreiben, und es ist der Bürger¬ meister berechtigt und verpflichtet, gegen jedes Mitglied des Stadtverordneten-Collegiums, welches bei der Sitzung nicht erschienen ist und sein Ausbleiben nicht genügend gerecht¬ fertiget, das erstemal eine amtliche Ermahnung und im Wiederholungsfälle eine Geldbuße von 5 bis 10 fl. ö. W. zu verhängen. Die Geldbuße fließt in die Gemeindecassa. 8- 87. Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter und in deren Verhinderung der zunächst gewählte Gemeinderath, führt in der Versammlung des Stadtverordneten-Collegiums Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 379 dm Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist' ungesetzlich und die in derselben gefaßten Beschlüsse sind ungiltig. 8.88. Die Sitzungen des Stadtverordneten-Collegiums sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkcit über Antrag des Vorsitzenden oder fünf Stadtvcrodneter beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechuungeu oder das Gemeinde- Präliminare verhandelt werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und den regel¬ mäßigen Gang der Verhandlung, er ist berechtigt, jeder Un¬ zukömmlichkeit entgcgeuzutreten und im Falle der Erfolg¬ losigkeit die Sitzung aufzuheben. Wenn die Zuhörer die Berathungen in irgend einer Weise stören oder die Freiheit derselben beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung die Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. 8. 89. Deputationen dürfen zu den Sitzungen des Stadt¬ verordneten-Collegiums nicht zugelassen werden. 8.90. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger¬ meisters, seines Stellvertreters oder eines Stadtverordneten den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, so haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte der Sitzung beiwohnen. 8.91. Der Bürgermeister, sein Stellvertreter und jedes Mitglied des Stadtverordneten-Collegiums hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlußfasfung die Privatrechtlichen Interessen u) ihrer eigenen Person oder ihrer Ehegattinnen, b) ihrer Verwandten in auf- und absteigender Linie, e) anderer Verwandten bis einschließlich Geschwisterkinder. ü) ihrer Verschwägerten bis zum zweiten Grade betrifft, re Zu einem giltigen Beschlüsse des Stadtverordneten- Collegiums ist in der Regel die absolute Stimmenmehrheit her in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stadtverordneten, m den Fällen der 88^21 und >22 jedoch die absolute Stuumeumehrheit der Bollzahl der Stadtverordneten er- 380 Gemeindestatut für die königt. Stadt Jglau. Bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Z. 93. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welches namentlich alle Anträge, sie mögen vom Bürgermeister oder einem Stadtverordneten gestellt sein, und sämmtliche gefaßte Beschlüsse ausgenommen werden müssen. Dasselbe ist vom Vorsitzenden, zwei Stadtverordneten und dem Schriftführer zu unterfertigen, in dem Gemeinde¬ archive aufzubewahren, und es ist jedem Gemeindemitgliede auf sein Verlangen Einsicht, in dasselbe zu gestatten. 8-94. Die Feststellung einer Geschäftsordnung für das Stadtverordneten-Colleginm und den Gemeinderath innerhalb dieses Gemeindestatutes ist dem Stadtverordneten-Colleginm Vorbehalten. Z. 95. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Stadtverordneten-Collegiums diesem Gemeindestatute oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwiderlänft, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollzugssetzung innMhalten und den Gegenstand ohne Verzug an die k. k. Statthalterei oder den Landesausschuß zu leiten, je nachdem derselbe den übertragenen oder selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betrifft. 2. Abschnitt. Pa» dem Wirkungskreise. des Gemeinderathes. Z. 96. Der Gemeinderath ist den zum selbstständigen Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten der Gemeinde das verwaltende und vollziehende Organ. Er ist aber auch das beschließende Organ in solchen minder wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, welche dem Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegiums Vorbehalten sind. Ins¬ besondere kann der Gemeinderath Ausgaben bis zu dem Be¬ trage von 400 fl. ö. W. im eigenen Wirkungskreise bewilligen. Er hat das Recht, in den dem Beschlüsse des Stadt¬ verordneten-Collegiums vorbehaltenen Angelegenheiten die Vor- berathung zu Pflegen und dieselben mit seinen Anträgen an das Stadtverordneten-Colleginm zu leiten. ß. 97. Der Gemeinderath hat die vom Stadtverordneten- Colleginm gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse, soweit solche einer höheren Genehmigung unterzogen werden müssen, der vor¬ gesetzten Behörde vorzulegen, soserne aber dies nicht erforder- Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 381 lich ist, oder die höhere Genehmigung erfolgte, in Vollzug zu setzen. Z. 98. Der Gcmeinderath hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des über¬ tragenen Wirkungskreises in der durch das Gesetz oder im Sinne des Gesetzes durch die Regierung vorgezeichneten Weise zu besorgen. Z. 99. Der Gemeinderath hat insbesondere unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Ge¬ meinde zustehende Localpolizei zu handhaben. Er ist hiebei an die bestehenden Gesetze und Anordnungen gebunden. Der Regierung bleibt die Controle, Einwirkung und An¬ ordnung dort, wo sie es nothwcndig findet, Vorbehalten. Uebertretungen der zur Handhabung der Localpolizei getroffenen Maßregeln und Verfügungen, insoweit diese Ueber¬ tretungen nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, können durch Beschlüsse des Gemcindcrathes mit Geldbußen bis zum Betrage von 100 fl. ö. W- geahndet oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von Einem Tage für je 5 fl. bestraft werden. ^)ie Berufung gegen ein solches Straferkenntniß geht an die Statthalterei. Die Geldbußen fließen in die Armencassa ein. 8-100. Die Art der Ausführung jener Geschäfte, die den übertragenen Wirkungskreis bilden, ist, wenn sie der Ge¬ meinde überlassen und nicht dem Bürgermeister persönlich überwiesen sind, durch Beschluß des Gemeiuderathes festzusetzen. In äußerst dringenden Fällen, wo der Gegenstand der ^chlußsassung des Gemeinderathes nicht unterzogen werden muii, hat der Bürgermeister selbst unverweilt die nöthigen Verfügungen zu treffen. 8-101. Wenn eine zum Wirkungskreise des Stadtver- ordneten-CollegiumsgehörigeGemeindeangelegenheit sodringen- Natur wäre, daß der Beschluß des Stadtverordneten- ^ollegiums ohne großen Schaden und Gefahr für die Gemeinde nicht eingeholt werden könnte, so können der Gemeinderath und, wenn auch dessen Einvernehmen nicht thnnlich wäre, der N^-llsniieister, gxjpx unter ihrer Verantwortung, die uöthige Verfügung treffen; es muß jedoch ohne Verzug die nachträgliche ^ujtiminung des Stadtverordneten-Collegiums erwirkt werden. 382 Gemeindestatut für die königl. Stadt Jglau. Z. 102. Der Gemeinderach hat jährlich für das nächste Verwaltungsjahr den Voranschlag der Einnahmen und Aus¬ gaben der Gemeindecassa und der Gemoindeanstalten zu ver¬ fassen, darin die mit bestimmten (fixen) Beträgen festgesetzten Empfänge nnd Ausgaben mit diesen Beträgen, die übrigen aber nach dem Rechnungsergebnisse des letztverstossenen Jahres und mit Rücksicht auf die im nächsten Jahre mit Wahr¬ scheinlichkeit zu erwartenden Umstände zu veranschlagen und diesen Voranschlag wenigstens drei Monate vor Beginn dieses Jahres den Stadtverordneten-Collegium zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Vierzehn Tage vor dieser Prüfung ist der Voranschlag bei dem Gemeinderathe zur Einsicht der Gemeindeinitglieder aufzulegen, bei welchem die allfälligen Erinnerungen derselben zu Protokoll zu geben oder schriftlich einzubringen sind. Z. 103. Längstens drei Monate nach Beendigung des Verwaltnngsjahrcs sind von dem Gemeinderathe, sowie von den Verwaltungen der Gemeindeanstalten die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegten Jahresrechnungen dem Stadt¬ verordneten-Collegium zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. Vierzehn Tage vor der Prüfung sind die Rechnungen beim Gemeinderathe zur Einsicht der Gemeindemitglieder aufzulegen. Diesen steht es frei, ihre allfälligen Erinnerungen bei dem Gemeinderathe zu Protokoll zu geben, oder schriftlich einzubringen. Z. 104. Bei den Sitzungen des Gemcinderathes führt der Bürgermeister und im Falle seiner Verhinderung dessen Stell¬ vertreter den Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungesetzlich und die in derselben gefaßten Beschlüsse sind ungiltig. 8-105. Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes ist die Anwesenheit von mindestens drei Gemeinderäthen außer dem Vorsitzenden erforderlich. 8- 106. Bei der Berathung nnd Schlnßfassung des Ge¬ meinderathes sind die Bestimmungen der M. 90 nnd 91 ma߬ gebend. 8-107. Zu einem gütigen Beschlüsse des Gemeinderathes ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich, bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. .. . 8- 108. Ueber die Sitzungen des Gemeinderathes ist ein Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 383 Protokoll zu führen. Dasselbe ist vom Vorsitzenden, einem Gemeinderathe, dann vom Schriftführer zu unterfertigen und ini Gemeindearchive aufzubewahren. 8.109. Wenn cs der Bürgermeister für nöthig erachtet, einen Beschluß des Gemeinderathes zu sistiren, so hat er den Gegenstand, wenn er den selbstständigen Wirkungskreis betrifft, an das Stadtverordneten-Collegium, und wenn er den über¬ tragenen Wirkungskreis betrifft, an die Statthaltcrei zu leiten. L) Des Bürgermeisters. 8-110. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde - nach außen und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. 8- 111. Anfertigungen, die im Namen der Gemeinde geschehen, müssen vom Bürgermeister oder von dem stellver¬ tretenden Gemeinderathe unterzeichnet werden. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter und von einein andern Gemeinderathe unterfertigt werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung du Zustimmung des Stadtverordneten-Colleginms oder eine höhere Genehmigung erforderlich ist, so muß überdies diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mit- sertigung von zwei Stadtverordneten ersichtlich gemacht werden- 8-112. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse pes Stadtverordneten-Colleginms sowie des Gemeinderathes >n Vollzug zu setzen. (88- 95 und 109.) , 8-113. Dem Bürgermeister sind die Gemeinderäthe, so- wie alle Beamten und Diener der Gemeinde untergeordnet; kr weiset denselben die mit der Besorgung der Gemeinde- ungelegenheiten verbundenen Geschäfte zu, und sie haben sich leinen Weisungen zu fügen. Der erste Gemeinderath als Stellvertreter des Bürger¬ meisters, oder in dessen Verhinderung der zunächst gewählte Mmeinderath, hat denselben in allen Amtsverrichtungen, so- Mert sie ihm übertragen wurden, zu vertreten. . Der Bürgermeister übt über die Beamten und Diener mr Gemeinde die Disciplinargewalt aus. .. 8-114. Der Bürgermeister und sein Stellvertreter sind für hre Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des über¬ legenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. 384 Gemeindestatut für die königl. Stadt Zglan. Durch diese Verantwortlichkeit wird aber die Haftung der im Z. 113 genannten Personen gegenüber der Gemeinde für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen zugewiesenen Geschäfte nicht aufgehoben. 3. Abschnitt. Mou den Leimten und Muern der Gemeinde. Z. 115. Die angestellten Beamten der Gemeinde müssen in der Regel zur diesfülligen Geschäftsführung nach den für den Eintritt in den Staatsdienst geltenden Vorschriften be¬ fähigt sein. Z. 116. Die Beamten der Gemeinde haben in ihrem Diensteide die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vor dem versammelten Gemeinderathe in die Hände des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters anzugeloben. Z. 117. Hinsichtlich der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, sowie hinsichtlich der Entlassung der Beamten und Diener der Gemeinde, bezüglich der Bezüge der Witwen und Waisen dieser Beamten und Diener gelten für die bleibend angestellten Beamten und Diener und ihre An¬ gehörigen dieselben Grundsätze, wie bei den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden, und es.wird denselben die Dienstzeit, die sie unmittelbar vor ihrer Anstellung als städtische Beamte oder Diener im Staatsdienste zugebracht haben, bei Pensionirungen oder Provisionirungen insoweit an¬ gerechnet, als diese Dienstzeit auch im Staatsdienste nach den bestehenden Vorschriften angerechnet würde. . Z. 118. Die den Staatsbeamten untersagten Nebenbeschäf¬ tigungen sind auch den Gemeindebeamten untersagt. Z. 119. Die Disciplinargewalt mit Ausnahme der Siw- pendirung und Entlassung G. 72), steht über die Beamten und Diener dem Bürgermeister zu. In dringenden Fällen kann der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter diese Suspendirung mit Vorbehalt der Geneh¬ migung des Stadtverordneten-Collegiums verfügen. V. Hauptstück. Bou der Aufsicht über die Gemeinde. Z. 120. Der Landtag wacht durch den Landesausschnd darüber, daß das Stammvermögen der Gemeinde, sowie da Vermögen ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. K. 121. Gemeindezuschläge, welche 25 Perccnt der direcM Von der Aufsicht über die Gemeinde. 385 Steuern oder 30 Percent der Verzehrungssteuer überschreiten, dann die Auftage aus den Mietzins, wenn dieselbe 10 Perceut übersteigt, bedürfen der Bewilligung des Laudesaüsschusses und der Zustimmung der politischen Landesstelle. Zur Erhebung von Zuschlägen von mehr als 80 Percent der directen Steuern oder der Verzehrungssteuer ist die Be¬ willigung des Landtages und die Allerhöchste Sanktion er¬ forderlich. Zur Einführung von Abgaben von dem Verbrauche der der Verzehrungssteuer unterliegenden geistigen Flüssigkeiten aus die Dauer von längstens zehn Jahren sowie zur Er¬ höhung bestehender derlei Abgaben für eine gleiche Zeitdauer ist die Bewilligung des Landesausschusses und die Zustim¬ mung der politischen Landesstelle erforderlich. . Zur Einführung oder Erhöhung der obigen Abgaben auf eine Zeitdauer von mehr als zehn Jahren, dann zur Ein¬ führung anderer Auflagen und Abgaben, welche in die Kate¬ gorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder der Ver¬ zehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon be¬ stehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist die Bewilli¬ gung Les Landtages und die Allerhöchste Sanction erforderlich. lLG. v. 14. Jän. MS3, Nr. SS). . z. 122. Der Genehmigung des Landesausschustes be¬ dürfen: 1- Die Veräußerung eines Theiles vom Gemeindever¬ mögen oder Gemeindegute, wenn der Werth desselben mehr als 5000 fl. beträgt. 2- Die Aufnahme von Darlehen, die Benützung des l-reimxZ der Gemeinde oder einer Gemeindeaustalt, wenn der auszunehmende Betrag mit Einrechnung der schon bestehenden Schulden das Jahreseinkommen der Gemeinde oder der An¬ stalt übersteigt. 8-123. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen stkgen die Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegiums in um der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Ange¬ legenheiten. Die Berufung ist binnen 14 Tagen, vom Tage der 'u'ndmachung des Beschlusses oder der Verständigung von emselben beim Gemeinderathe zur weiteren Vorlage an den rmndesausschuß einzubringen. m, sti 124' Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht u°°r die Gemeinde dahin, Laß dieselbe ihren Wirkungskreis SIg. IX. 2. Abth. Städteordnungen. 25 386 Geineindcstatut für die Stadt Kremsier. nicht überschreite und nicht gegen bestehenden Gesetze vorgehe. K. 125. Wenn das Stadtverordneten-Colleginm oder der Gemeinderath Beschlüsse faßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die Statthalterei berechtigt und verpflichtet, die Voll' ziehung dieser Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Recun an das Ministerium des Innern offen steht. Sie hat aber in den Fällen, in welchen es sich um den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde handelt, gleichzeitig von der gp troffenen Entscheidung die Mittheilung an den Landesausschuß zu machen. 8- 126. Die Statthalterei hat auch, insoferne es sich nicht um solche Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegim» handelt, gegen welche die Berufung nach 8- 123 an °c» Landesausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Ver¬ fügungen des Bürgermeisters und Gcmeinderathcs zu cm- scheiden, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlen haft angewendet werden. In den vom Staate der Gemeinde übertragenen Ange¬ legenheiten geht die Berufung jedenfalls an die Statthaltern. Z. 127. Die Gemeindevertretung kann durch die SMN Halterei aufgelöst werden. . , Der Recurs an das Ministerium des Innern, leoml ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde Vorbehalte». Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung >»»!> eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte, bis zur 6U ' setzung der neuen Gemeindevertretung, hat die Statthalten im Einverständnisse nut dem Landesausschusse die erforoc - liehen Maßregeln zu treffen. Gemeindeflaiui für die Hladi Hremsier- (LG. v. 18. Feb. 1870 Nr. 25.) I. Hauptstülk. Von der Gemeinde überhaupt. 8- 1- Die Stadt Kremsier samnit Vorstädten und ehemaligen Gemeinden Stieehowitz, Nowosad, Oskol, -oin t Von den GemeindemitgUedcrn und Fremden. 387 und Judengasse bilden in ihrem Katastralnmfange eine einzige selbstständige Gemeinde namens Kremsier. 8- 2. Die Gemeinde Kremsier steht unmittelbar unter dem Landtage, beziehungsweise dem Landesausschusse, und rucksichtlich des ihr vom Staate übertragenen Wirkungskreises unter der Laudesstelle. 8.3 wie 8-3, Jglau, bis . . - bleiben durch das vor¬ liegende Statut ungeändert. 25* H. Hauptstück. Von den Gcmeindemitglicdern und Fremden. 8.4. In der Gemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindemitglieder und 2. Fremde (Auswärtige). Die Gemeindemitglieder . . . wie ß. 4, Jglau. 8.5. Gemeindeangehörige sind jene, welche in der Ge¬ meinde heimatberechtigt sind. Gemeindebürger sind jene, welche dermal das Bürger¬ recht in der Gemeinde Kremsier besitzen, oder welchen solches m der Folge von der Gemeinde verliehen wird. Gemeindegenossen sind jene, welche ohne Gemeindeange- herige oder Gemeindebürger zu sein: von ihrem Realbesitze; ") von ihrem Gewerbe, Erwerbe oder Einkommen in der Gemeinde den Jähresbetrag von 1 fl an directen Steuern entrichten, und überdies, wenn sie unter die sub lit. b genannten Personen gehören, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. -llle übrigen Personen in der Gemeinde werden Fremde (Auswärtige) genannt. 8.6. Die Hcimatverhältnisse sind durch das Heimat- »°W vom 3. Dec. 1863, Z. 105 RGB-, bestimmt. Sl r 8ür die Aufnahme in den Heimatverband ist eine (Uhnahiuegebühr von 20—50 fl. ö. W. in die Gemeindecasse ^bezahlen und ist diese Gebühr für jeden einzelnen Fall a; Verhältnis; des Vermögens des Aufznnehmendcn vom ^memdcausschusse zu bemessen. lvG. v. so. Nov. 1888 Nr. 108). 8-8 wie s. 7, Jglau. 388 Gemcindcstatut für die Stadt Kremsier. 8- 9. Für die Verleihung des Bürgerrechtes haben die¬ jenigen, welche bereits Geineindcangehörige sind, eine Gebühr von 20—50 fl. für den Bürgerspitalfond zu bezahlen, die¬ jenigen aber, welche zugleich in den Heimatverband ausge¬ nommen werden, haben eine Gebühr von 40—100 fl. zu bezahlen, wovon die Hälfte in die Gemeindecasse, die andere Hälfte in den Bürgerspitalfond zu fließen hat. Die Gebühr ist für jeden einzelnen Fall nach Berhältniß des Vermögens des Aufzunehmenden von dem Gemeindeausschusse zu bemessen. (LG. v. so. Nov. 1888 Nr. 108). 8.10. Der aufgeuommene Bürger hat vor dem.ver¬ sammelten Gemeindeausschusse eidlich anzugeloben, daß er alle Bürgerpflichten nach Vorschrift des Gemeindestatutcs ge¬ wissenhaft erfüllen und das Beste der Gemeinde möglichst fördern wolle. A. 11. Jedem aufgenommenen Bürger wird zum Be¬ weise des erworbenen Bürgerrechtes ein Bürgerbrief eingc- händigt und dieser Act in einem eigens angefertigten Buche unter der Fertigung des Bürgermeisters oder Lessen Stell¬ vertreters eingetragen. Z. 12 wie §. 11, Jglau. Z. 13. Die Gemeinde kann österreichischen Staatsbürgern, die sich um das Reich, das Land oder die Gemeinde ver¬ dient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Das Ehrenbürgerrecht begründet nur für die Perch" des Ehrenbürgers die Theilnähme an allen Rechten der Ge¬ meindebürger, ohne dem Ehrenbürger die Verpflichtungen des Letzteren aufzubürden. 8- 14. Der Gemeindebürger kann seines Bürgerrechte-- vom Gemeindeausschusse verlustig ... wie A. 13, Iglam K. 15. lieber sämmtliche Mitglieder der Gemeinde Ich genaue Verzeichnisse zu führen, zu Jedermanns Einsicht osl^ zu halten und darin alle sich diesfalls ergebenden Veräm» rungen ersichtlich zn machen. 8- 16 wie Z. 28, Brünn. 8-17 wie §. 17, Igla u. . 8.18. Die Gemeindebürger und GemcindeangehorM haben überdies das Recht: u) des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde; b) auf Armeuversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftig» ' o) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehen^ Einrichtungen. Von der Gemeindevertretung. 389 8.19 wie 8 19, Jglau, bis . . . bestimmt sind. 8-20. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- Mitglieder sind: u) Die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises getroffenen Anordnungen: b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeinde¬ lasten. Diese Verpflichtungen dauern solange, als das Verhält- niß zur Gemeinde währt. 8.21 wie 8. 32, Brünn. 8.22. Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatsberech- tigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Er¬ langung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, darf der Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden, solange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. . Fühlt sich Jemand in dieser Beziehung durch eine Ver¬ fügung der Gemeinde bedrückt, so kann er sich zur Abhilfe an die Statthalterei wenden. 8.23. Auswärtige, welche innerhalb der Gemeindemarkung ihren Aufenthalt nehmen, hahen die allgemeinen Verpflich- iungeu der Gemeindeinitglieder, ohne deren besondere Rechte zu genießen. - m. Hnnptstiick. Bon der Gcmeindcoertrctung. , 8 24. Die Gemeinde wird in allen ihren Angelegenheiten durch den Gemeindeausfchuß und den Gemeinderath vertreten, an deren Spitze der Bürgermeister steht. 8.25. Der Gemeindeausschuß wird von der Gemeinde °us ihrer Mitte gewählt und besteht aus dreißig Mitgliedern. Zur Vertretung verhinderter oder abgängiger Ausschuß- muglieder werden fünfzehn Ersatzmänner gewühlt. 8- 26. Der Gemeinderath wird vom Gemeindeausfchusse aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit gewählt md besteht aus dem Bürgermeister und fünf Gemeinderäthen, denen die erforderlichen Beamten und Diener beigegeben sind. KG. v. 21. März M87 Nr. tw.) 390 Gemeindestatut für die Stadt Kleinster. Z. 27. Wahlberechtigt sind: 1. Gemeindebürger mit Einschluß der Ehrenbürger; 2. Gemeindeangehörige nnd Gemeindegenossen, welche von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen in der Ge¬ meinde eine directe Steuer von mindestens 1 st. ohne Zu¬ schläge entrichten; es darf jedoch der Steuerpflichtige mit keiner Steuerzahlung im Rückstände sein; 3. Unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht aus eine Steuerzahlung: a) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds- und Communalbeamte; b) jene Offnere und Militärparteien mit Officierstit«, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehaltung des Militärcharakters quittirt haben; ferner dienende und quiescirte Militärbeamte, insoferne die¬ selben dem Stande eines Truppenkörpers nicht an¬ gehören; o) die in der OrtSseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen aller christlichen Confessionen und die Prediger (Rab¬ biner) der jüdischen Glaubensgenossen; ä) die Vorsteher und Lehrer der in der Gemeinde bestud- lichen Volksschulen und die an den Mittelschulen und höheren Lehranstalten angestellten Directoren, Pro¬ fessoren und Lehrer; ch Doctoren, die ihren akademischen Grad an einer in¬ ländischen Lehranstalt erlangt haben. , Zu den Wahlberechtigten dieser Kategorie gehören aum Vereine, Stiftungen und Gesellschaften überhaupt, wenn st- die im Abs. 2 bezeichneten Bedingungen erfüllen. Z. 28. Ausgenommen von der Ausübung des actwe> Wahlrechtes sind: a) dienende Officiere und Militärparteien mit Officiels' titel, dann die zum Mannschaftsstande oder zu ds Unterparteien gehörigen Militärpersonen, ausschlieM' der nicht einberufenen Reservemänner; . , t>) Personen, die eine Armenversorgung genießen, in em Gesindeverbande stehen oder vom Tag- oder Wocheu lohne leben; o) Diener der Gemeinde. r. Z. 29. Das Strafgesetz') setzt die Bestimmungen fest, ') Bgl. Strafgesetznovelle v. 15. Nov. 1867 RGB. Nr. 131. Gesetzes-Ausgabe, Bd. IV. Von der Gemeindevertretung. 391 und auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Aus¬ spruch über den Verlust des activen und passiven Wahlrechtes verbunden sei. Demgemäß bleiben vom Wahlrechte ausgeschlossen: a) Personen, welche eines Verbrechens schuldig erkannt wurden; b) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahles, des Betruges, der Veruntreuung oder der Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind. (88.460, 461, 463 und 464 StGB.) 8- 30. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeinde¬ mitglied männlichen Geschlechtes, welches das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte befindet. 8-31. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: u) Gemeindebeamte und Diener, solange sich dieselben im wirklichen Dienste der Gemeinde befinden; b) säumige Schuldner der Gemeinde, gegen welche Exe- cutionsschritte im Zuge sind, solange diese dauern; o) jene Personen, welche über die Verwaltung eines Ge¬ meindevermögens oder Gemeindeaustalt oder über ein ihnen von der Gemeinde besonders anverlrautes Ge¬ schäft mit der zu legenden Rechnung nach abgelaufener Frist im Rückstände sind. 8-32. Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: a) Personen, welche eines Verbrechens schuldig erkannt wurden; b) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahles, des Betruges, der Veruntreuung oder der Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind (88-460, 461, 463 und 464 StGB.); ch Personen, welche wegen Gewinnsucht im Disciplinar- wege ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. Personen, welche auf Grund der vorstehenden Bestim¬ mungen das active und passive Wahlrecht verloren haben, erlangen dasselbe nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. 8-33. Behufs der Wahl des Gcmeindeausschusses werden die Wahlberechtigten in drei Wahlkörper eingetheilt. . 8- 34. Den ersten Wahlkörper bilden die Ehrenbürger, enu je„e Wahlberechtigten, die an den in der Gemeinde 392 Gemeindestatut für die Stadt Kremsier. vorgeschriebenen Steuern jährlich 100 st. ö. W. oder darüber entrichten. In den zweiten Wahlkörper gehören jene Wahlberech¬ tigten, welche eine jährliche directe Steuer von wenigstens 40 st. ö. W. in der Gemeinde entrichten, dann die ine K. 2s, Abs. 3 lit. g.) d) o) ä) e) bezeichneten Personen, insoferne sie nicht schon nach ihrer Steuerzahlung in den ersten Wahl- körper einzureihen sind. In den dritten Wahlkörper gehören alle übrigen Wahl¬ berechtigten. (LG. v. IS. Oct. 1870 Nr. 66.) Z. 3ö. Niemand kann in mehr als in einem Wahlkörper zugleich sein Wahlrecht ansüben. Z. 36. Wenn der erste Wahlkörper nicht wenigstens aus zweimal so viel Wahlberechtigten besteht, als derselbe Aus¬ schuß- und Ersatzmänner zu wühlen hat, so ist derselbe aas den Höchstbesteuerten des zweiten Wahlkörpers bis auf diele Zahl zu ergänzen. - - Bei gleicher Steuerhöhe ist der an Jahren ältere Wahl¬ berechtigte dem Jüngeren vorzuziehen. Z. 37. Neber die wahlberechtigten Gemeindeglieder stud nach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten in beiden Landes¬ sprachen zu verfassen. Dieselben sind durch sechs Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzulegen; daß dieses geschehen sei, w mit dem Beisatze in beiden Landessprachen kundzumacheu, daß die Einwendungen dagegen binnen 14 Tagen (von der Kundmachung angefangen) eingebracht werden müssen. Ueber die rechtzeitig erhobenen Einwendungen hat der Gemeinderath binnen drei Tagen zu entscheiden und die s»r zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vorzunehmen. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht du" gegen die Berufung an den Gemeindeausschuß, innerhalb dreier Tage von der Zustellung des abweislichen Bescheide», offen. Das Erkenntniß des Gemeindeausschusses ist für die ml Zuge befindliche Wahl endgiltig. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten ken> Veränderung mehr vorgenommen werden. Zur Ausübung des Wahlrechtes erhalten die Wayi- berechtigten Legitimationskarten. .. ... Z. 38. Acht Tage vor Ablauf der sechs Wochen ist Von der Gemeindevertretung. 393 Wahl auszuschreiben, und für jeden Wahlkörper Tag und Stunde des Beginnens und Schlusses der Stimmenabgabe mit dem Beisatze zu bestimmen, daß jeder Wahlkörper fünf¬ zehn Personen zu wühlen hat, von welchen zehn als Aus¬ schußmänner und fünf als Ersatzmänner zu bezeichnen sind. Gleichzeitig ist hievon die Anzeige an die k. k. Statt¬ halterei zu machen. 8-39. Zur Leitung der Wahl wird vom Gemeinde- ausschusse eine Wahlcommission bestimmt, welche unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters ans sechs vom Ausschüsse gewühlten wahlberechtigten Gemeinde¬ mitgliedern besteht. Zur Giltigkeit der Wahl wird die Anwesenheit des Vor¬ sitzenden oder seines Stellvertreters und von vier Mitgliedern erfordert. Die Mitglieder derselben haben sich jeden Einstusses aus die Stimmengebung der einzelnen Wahlberechtigten zu ent¬ halten. Der Gemeindeausschuß hat auch der Wahlcommission zwei Schriftführer beizugeben. Dem Statthalter steht es frei, zur Wahlhandlung einen Abgeordneten mit der Bestimmung abzusenden, die Befolgung des Gesetzes und die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung wahrzunehmen., ... 8-40. Zuerst hat der dritte, dann der zweite und end- nch der erste Wahlkörper zu Wahlen; jeder Wahlberechtigte kann aus allen wählbaren Gemeindemitgliedern ohne Unter¬ schied wählen. 8-41. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich aus¬ zuüben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: k- Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre Ver- weter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch >hren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen über durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. Sollte der zur Vertretung der Gattin berufene Ehegatte für seine Person in der Gemeinde nicht wahlberechtigt sein, w kann die Gattin einen anderen Bevollmächtigten bestellen. , 2. Solche Personen, welche zur Besorgung von Ge¬ meinde- oder öffentlichen Geschäften von der Gemeinde ab¬ wesend sind, können das Wahlrecht durch einen anderen Be¬ vollmächtigten ausüben. 394 Gemeindestatut für die Stadt Kremsier. Ebenso können: 3. Die Beisitzer einer in der Gemeinde gelegenen Rea¬ lität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbeunter¬ nehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. 8.42 wie ß. 44, P. 3, Jglau. 8.43 wie ß.44, P. 4, Jglau. ß. 44. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur eine Stimme; sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus, sonst haben sie einen aus ihnen oder einen Dritten zur Aus¬ übung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. ß. 45. Nur Wahlberechtigte, welche ihr Wahlrecht selbst auszuüben befugt sind, können als Bevollmächtigte oder Ver¬ treter das Wahlrecht eines anderen in dessen Namen ausübe». Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlberechtigten vertreten und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. ß. 46. Der Wahlact ist öffentlich. Die Abstimmung be¬ ginnt in einzelnen Wahlkörpern damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, welche in den bezüglichen Wahlkörpcr wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben. Hieranf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wühler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahl¬ versammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wähler¬ liste des Wahlkörpers, dem sie angehören, durchgelesen iso ihre Stimme abzugeben und sich deshalb bei der Wahl¬ commission zu melden. Z. 47. Jeder zur Stimmgebung ausgerufene Wähler hat fünfzehn Personen, welche nach seinem Wunsche Aus¬ schuß- und Ersatzmänner werden sollen, namhaft zu mache». Jede Abstimmung ist sogleich in Gegenwart des Wäh¬ lers in die hiezu vorbereiteten Rubriken der Stimmzettel neben dem Namen des Wählers einzutragen. Gleichzeitig werden die genannten Namen in der Gegen¬ liste verzeichnet. Die bei der Wahlversammlung nicht erschienenen Wähler werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachten 8.48. Sobald die zur Wahl eines Wahlkörpers fest¬ gesetzte Frist verstrichen ist, ist von dem Vorsitzenden der Von der Gemeindevertretung. 395 Wahlcommission die Stimmengebung derart als geschlossen zu erklären, daß noch vorerst alle anwesenden Wähler eines Wahlkörpers ihre Stimmen abzugeben haben. Die Wahlcommission hat sonach das Ergebniß, das sich nach beiden Stimmlisten herausgestellt, zu vergleichen, all- sällige Irrungen zn berichtigen, sohin die Stimmzettel zu unterfertigen und die Stimmzählung vorzunchmen. Z. 49. Als Ausschuß- und Ersatzmänner gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Wird ein Wahlfähiger von mehreren Wahlkörpern ge¬ wählt, so ist derselbe aufzufordern, sich binnen drei Tagen vom Zeitpunkte der Aufforderung zu erklären, von welchem Wahlkörper er die Wahl annehme. Erfolgt diese Erklärung nicht rechtzeitig, so gilt seine Wahl für jenen Wahlkörper, in welchen er zuerst gewählt worden ist. In dem Wahlkörper, für welchen die Wahl nicht an¬ genommen wurde, rückt derjenige, welcher zunächst die meisten der abgegebenen Stimmen hat, als gewühlt vor. Dieses gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden gefallen ch, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen und ausgeschlossen ist. Kann auf diese Art der Gemeindeausschuß nicht ergänzt werden, so ist zu einer neuen Wahl zu schreiten. 8- 50. Die Ergebnisse der Wahl sind vor der Wahl- cominission gleich nach vollzogener Wahlhandlung eines jeden Wahlkörpers kundzumachen. Das Wahlprotokoll ist von der Wahlcommission zu unterfertigen und mit ihrem Gutachten über die etwaigen Anstände gegen den einen oder den anderen der Gewählten unter Anschluß der Ausweise über die Kundmachung der Wahl des Protokolles über die Einwendungen, dann der steuer- und Wählerliste dem Ausschüsse vorzulegen. Einwendungen gegen die Giltigkeit einer Wahl sind beim Ausschüsse binnen acht Tagen nach geschlossenen Wahlhand¬ lungen einzubringen. Werden binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben oder die vorgebrachten als unstatthaft befunden, und ergeben stw auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Ge- Meindeausschusse bestätigt, das Ergebniß derselben öffentlich 396 Gcmeindestatut für die Stadt Kremsier. bekannt gemacht unv jeder Gewählte von der auf ihn ge¬ fallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß gesetzt. Der Statthaltcrei bleibt es Vorbehalten, Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit aus¬ geschlossen oder ausgenommen sind, unter Offeuhaltung des Reeurses an das Ministerium des Innern, als ungesetzlich außer Kraft zu setzen. Z. 51. Die Ausschußmitglieder und Ersatzmänner werden auf drei Jahre gewählt. Bis die Neugewählten eintreten, bleiben die zum Austritt bestimmten Mitglieder im Amte, Die Austretenden können niit ihrer Zustimmung wieder ge¬ wählt werden. Z. 52. Wenn der Ausschuß vollständig constituirt ist, wird binnen acht Tagen zur Wahl des Gemeiuderathes ge¬ schritten. Jeder Wahl des Gemeiuderathes oder eines Mitgliedes desselben haben in der Regel sämmtliche Ausschußmitglieder beizuwohnen; doch kann dieselbe auch dann vorgenomme» werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der Ausschub¬ mitglieder anwesend sind. Jene Mitglieder des Ausschusses, welche gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, werden ihres Amtes als Ausschußmitglieder verlustig. Z. 53. Zuerst wird der Bürgermeister, dann werden die fünf Gemeinderäthe in abgesonderten Wahlhandlungen gewählt Die Wahl ist mittelst Stimmzettel vorzunehmen. Zur Wahl des Bürgermeisters ist die absolute Stimmenmehrhen sämmtlicher Mitglieder des Ausschusses erforderlich. Zur Wahl der Gemeinderäthe genügt die absolute Stimmenmehrheit der bei der Wahl anwesenden Ausschutz- mitglieder. Wird ein Ergebniß in zwei auf einander folgenden Ab¬ stimmungen nicht erzielt, so ist zur engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die bei der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalte» haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt. Ergibt bei der Wahl des Bürgermeisters auch die engere Wahl kein Resultat, so ist die Wahlhandlung am nächste» Tage zu erneuern. Von der Gemeindevertretung. 397 Wird auch an diesem Tage kein Ergebniß erzielt, so ist am daraus folgenden Wahltage die Wahlhandlung wieder aufzunehmen, wobei die absolute Stimmenmehrheit der an¬ wesenden Ausschußmitglieder entscheidet. Wird diese absolute Mehrheit in zwei aus einander folgenden Abstimmungen nicht erreicht, so ist abermals zur engeren Wahl zu schreiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los entscheidet auch bei der Wahl der Gemeinde- räthe gleich am ersten Wahltage, wenn bei der engeren Wahl zwischen denjenigen, welche in die engere Wahl gekommen sind, keine Stimmenmehrheit erzielt wird. Ueber die Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen. lLG. v. 21. März 1887 Nr. 60.) 8.54. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe dürfen untereinander nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe müssen ihren ständigen Wohnsitz in Kremsier haben. 8- 55. Die Wahl des Bürgermeisters bedarf der kaiser¬ lichen Bestätigung. 8- 56. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und ge- wissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten an Eidesstelle zu geloben. Dieses Gelöbniß ist vor dem versammelten Ausschüsse, von dem Bürgermeister in die Hände des Statthalters oder seines Delegirten, von den Gemeinderäthen aber in die Hände des Bürgermeisters abzulegen. 8- 57. Rücksichtlich der Stellvertretung des Bürger¬ meisters reihen sich die Gemeinderäthe nach der Zahl der Stimmen, die sie bei der Wahl erhalten haben. Bei Stimmen¬ gleichheit entscheidet bezüglich des Ranges der Gemeinderäthe und deren Berufung zur Stellvertretung des Bürgermeisters cer Gemeindeausschuß mittelst absoluter Stimmenmehrheit. 8.58. Das Amt des Bürgermeisters und der Gemcinde- rathe dauert durch drei Jahre, und sie verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Bestellung deren Nachfolger im Amte. Die Austretenden können mit ihrer Zustimmung wieder gewählt werden. , 8° 59. Deni Bürgermeister und den Gemeinderäthen vat der Gemeindeausschuß für die Dauer ihrer Amtsführung 398 Gemeindcstatiir für die Stadt Kremsicr. die ihrer Stellung und Würde entsprechenden Functions- gebührcn und Diäten zu bestimmen, die Ausschussmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Ge- meindeangelegenheitcn außerhalb der Gemeindemarkung haben sämmtliche Mitglieder des Gemeindeausschusses auf eine ent¬ sprechende Gebühr aus der Gemeindecasse Anspruch, welche der Ausschuß festzusetzen hat. Z. 60. Jedes Gemeindemitglied ist in der Regel ver¬ pflichtet, die auf dasselbe gefallene Wahl als Ausschuß- oder Ersatzmann, Gemeinderath oder Bürgermeister anzunehmen und das übernommene Amt durch die vorgeschriebenc Zeit zu versehen. 8-61. Das Recht, die Wahl in den Gemeindeausschuß abzulehnen, haben nur: a) Geistliche aller christlichen Confessionen und die Rabbiner der jüdischen Glaubensgenossen; d) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte, dann öffentliche Lehrer, jedoch nur, wenn diese Per¬ sonen im Dienste stehen; o) Militärpersonen; ä) Personen, die über sechzig Jahre alt sind; e) diejenigen, welche durch drei Jahre ununterbrochen die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeiuderathes oder eines Ausschußmannes bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode; 1) diejenigen, die an einem der Ausübung der Amts¬ pflichten hinderlichen Körpergebrechen oder an einer anhaltenden Störung der Gesundheit leiden; A) Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftu gung häufig oder durch lauge Zeit in jedem Jahre an¬ der Stadtgemeinde abwesend sind. Z. 62. Die Stelle eines Bürgermeisters oder Gemcinde- rathes können außer den im vorigen Paragraph bezeichneten Personen auch noch jene ablehnen: s.) die in ihrem Erwerbe durch Uebernahme des Gemeinde¬ amtes wesentlich beeinträchtigt würden; b) jene, welche die Stelle eines Bürgermeisters oder Oe- meinderathes durch drei Jahre ununterbrochen bekleidet haben. ß. 63. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme der Wahl oder die Fortführung des über¬ nommenen Amtes ungeachtet wiederholter Aufforderung ver- Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 399 weigert, wird vom Gemeindeausschusse des ihm übertragenen Amtes für verlustig erklärt und verliert auch das active und passive Wahlrecht für die nächste Wahlperiode. Zugleich verfällt derselbe in eine Geldbuße, die der Ge- rneindeausschuß bis 100 fl. ö. W. bestimmen kann. ß. 64. Ein Mitglied der Gemeindevertretung wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Umstand cintritt oder bekannt wird, der es ursprünglich von der Wähl ausgenommen und ausgeschlossen hätte. Die zeitliche Ausschließung eines Mitgliedes aus der Gemeindevertretung hat stattzufinden, wenn dasselbe wegen siner, seine Ausschließung begründenden strafbaren Handlung iu Untersuchung gezogen' ist. 8.65. Wird die" Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathes im Laufe der drei Jahre erledigt, so hat dex Gemeindcausschuß binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl sür die noch übrige Zeit vorzunehmen. Wird die Stelle eines Ausschußmanues erledigt, so hat der Gemeindevorsteher jenen Ersatzmann in den Ausschuß SU berufen, welcher iu dem Wahlkörper, in welchem der ab¬ gängige Ausschußmann gewühlt worden war, die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. . . Sollte jedoch der Abgang von Ausschußmännern derart «n, daß die Zahl der von einem Wahlkörper gewühlten Ausschußmänner selbst durch die Einberufung der Ersatz¬ männer nicht ergänzt werden kann, so hat der bezügliche Wahlkörper auf Grundlage der letzten Wählerliste eine Er- bänzungswahl für die noch übrige Dauer der Wahlperiode unverzüglich vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Paragraphes über die Be¬ rufung eines Ersatzmannes gelten auch für den Fall einer moß zeitweisen Verhinderung des Ausschußmannes. IV. Hauptstiick. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 8.66 wie Art. IV Reichsgemeindegesetz, S. 2. 8- 67 wie Art. V, Reichsgemeindegesetz, S. 2 u. --- 8.68 wie Z. 68, Jglau. . . . 8. 69. Der selbstständige Wirkungskreis wird thells von dem Gemeindeausschu se, theils von dem Gememderathe, der 400 Gemeindestatut für die Stadt Kleinster. übertragene Wirkungskreis dagegen von dem Bürgermeister mit dein Gemeinderathe ausgeübt. 1. Abschnitt. Non dem Wirkungskreise des Genieiudennsschusses. K. 70. Der Gemeindeausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ. Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu. 8-71. Insbesondere sind seiner Wirksamkeit außer den ihm nach dem Gemeindestatut zustehenden Rechten ausschlie߬ lich Vorbehalten: 1. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Ge¬ meindeverband. 2. Die Verleihung des Bürger- und Ehrenbürgerrechtes. 3. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, so¬ wie die Vorsorge zur Bedeckung des Abganges. 4. Die Prüfung und Erledigung der Jahresrechnungen. 5. Jede Veräußerung eines Theiles des Gemeindever¬ mögens oder Gemeindegutes. 6. Jede Erwerbung von unbeweglichen Gütern. 7. Die Erwerbung von beweglichen Sachen, wenn damit bleibende Verbindlichkeiten übernommen werden. 8. Die Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen. 9. Die Bestimmung, ob eine neue Bauführung oder eine erhebliche Umgestaltung bestehender Bauwerke auf Kosten der Gemeinde vorzunehmen sei. 10. Die Ausnahme von Darlehen und überhaupt die Benützung des Credits der Gemeinde oder einer Gemeinde¬ anstalt. 11. Die Uebernahme einer Bürgschaft von Seite der Gemeinde oder die Einräumung einer Dienstbarkeit oder eines Pfandrechts auf dem Eigenthume der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt. 12. Die Bestellung eines Rechtsfreundes, die Anbiingig- machung von Rechtsstreiten oder die Ablassung von solchen! die Abschließung eines Vergleiches in Angelegenheiten, d>c nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung oder zum WmY- schaftsbetriebe gehören. 13. Die Abschreibung zweifelhafter und uneinbringliches Forderungen der Gemeinde oder Gemeindeanstalten. 14. Die Auflösung von Verträgen oder Aenderung der¬ selben vor ihrer vollständigen Erfüllung. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 401 15. Die Abschließung oder Erneuerung von Bestand- Verträgen, die sich auf unbewegliche Güter oder nutzbare Ge¬ rechtsame beziehen. 16. Die Ernennung, Suspendirung und Entlassung der Beamten und Diener der Gemeinde oder Gemeindeanstalten, insoweit nicht bei letzteren durch Stiftung oder Vertrag einem Dritten das Ernennungsrecht Vorbehalten ist. 17. Die Verleihung von Pfründen und Stiftungen, so¬ wie die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Patronats¬ und Präsentationsrechte. 18. Die Entscheidung, ob die Ablehnung der Wahl oder Resignation eines Mitgliedes der Gemeindevertretung anzu- nehnien sei, sowie über die Ausschließung eines Mitgliedes der Gemeindevertretung. . . 19. Die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderathes im selbstständigen Wirkungskreise. 20. Die Ausübung des Petitionsrechtes in Gemeinde¬ lingelegenheiten. Unter welchen Beschränkungen die einzelnen dieser Rechte vom Gemeindeausschusse geübt werden können, ist in dem Hauptstücke enthalten. 8. 72. Der Gemeindeausschuß wählt aus den Gemeinde- Mitgliedern die Vertrauensmänner zum Vergleichsversuche Zwischen streitenden Parteien. w näheren Bestimmungen bleiben einem besonderen Gesetze Vorbehalten. . . 8.73. Der Ausschuß hat der Armenversorgung seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel °er bestehenden Wohlthätigkeits- und Armenanstaltcn und Sonde nicht ausreichen, hat der Ausschuß den erforderlichen i'edeckungsbetrag zu beschaffen und kann die Art der Ver¬ bindung desselben bestimmen. . 8.,74. Zer Ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei er¬ forderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und n > , sür jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Nrerlassung verantwortlich. . . .8. 75. Ferner überwacht der Gemeindeausschuß die Amts- lrksamkeit des Gemeinderathes und die Geschäftsführung °ll-r Gemeindeorgane. . .. g Gr kann dieselbe zu diesem Ende durch eigene Coinmis- nen untersuchen lassen, die Vorlegung aller einschlägigen Slg. IX. 2, Abth. Städteordnungen. 20 402 Gemeindestatut für die Stadt Kleinster. Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte ver¬ langen, und sich in allen Fällen Von besonderer Wichtigkeit die Genehmigung Vorbehalten. Der Gemeindeausschuß hat darauf zu sehen, daß die Gemeinde- und sonstige seiner Aufsicht unterstehende Fonds- cassen von Zett zu Zeit scontrirt und nöthigenfalls liquidirt werden. Er kann die Scontrirnug oder Liquidirung auch durch Commissionen aus seiner Mitte vornehmen lassen. 8- 76. Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Gemeindevermögen nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeinde- zwecken kann der Gemeindeausschuß die Abnahme von Zu¬ schlägen zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer dann die Einhebung anderer Auflagen und Abgaben be¬ schließen. (8.112). (LG. v. 14. Jänner 1883 Rr. 28). Von Zuschlägen zu directen Steuern und überhaupt von Genieindeumlagen können nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, dann Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienst¬ verhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungs¬ beiträge und Gnadengenüsse. 2. Seelsorger und öffentliche Lehrer bezüglich eines Ein¬ kommens, welches 600 st. nicht übersteigt. 3. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, be¬ züglich ihres weder aus einem Realbesitze, noch aus einer Gewerbsunteruehmung fließenden Einkommens. ,,. Durch das LS. v. 14. Jänner 1883 Nr. 28, wurde folgende SchNM- alinea verordnet: Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindebezirke und nicht die Production ooc der Handelsverkehr getroffen werden. Es dürfen daher Zuschläge zu den Verzehrungssteuern, welche bei der Erzeugung der steuerbaren Gegenstände em- gehobeu werden, z. B. zu den Verzehrungssteuern von Bre, gebrannten geistigen Flüssigkeiten und dgl. nicht uingeieg' werden. Z. 77. Der Ausschuß hat auch das Recht, zu seinem W' rathungen Sachverständige beizuziehen und zur Prüfung «°" Gemeindeangelegenheiten Commissionen aufzustelleu oder c. mitss zu wählen. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 403 8- 78. Die Zahl und Zeit der Sitzungen des Gemeinde- ausschusses wird durch dessen Beschluß festgesetzt. Außerdem kann sich der Gemeindeausschuß nur auf An¬ ordnung des Bürgermeisters und wenn dieser verhindert ist, auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, welcher eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse uugütig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schrift¬ liches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile der Mit¬ glieder des Gemeindeausschusses oder über Auftrag des Statt¬ halters eine Versammlung einzuberufen. 8-79. Zur Fassung eines gütigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens zwanzig Mitgliedern des Aus¬ schusses erforderlich. Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des Ausschusses zum zweiten Male zur Berathung über den¬ selben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind, oder sich vor der Abstimmung entfernen, in welchem Falle zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses die An¬ wesenheit von fünfzehn Mitgliedern genügt. — Ist ein Aus- schnßmitglied verhindert, bet der Sitzung zu erscheinen, so ist der Ersatzmann desjenigen Wahlkörpers, dem der Verhinderte angehört, zur Sitzung cinzuberufen. . 8.80. Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt in der Versammlung des Ausschusses den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. Zu einem gütigen Beschlüsse ist die absolute Stimmen- mehrheü der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. . Jedoch sind znr Ausschließung eines Mitgliedes der Ge¬ meindevertretung im Falle des S. 63 zwei Drittel der Stim¬ men nvthwendig. 8-81. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger- ueisters oder eines Gemeindeansschußmitgliedes den Gegen- Ndsr Berathung und Schlußfassuug bildet, haben sich die .^heiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch, . e"" es gefordert wird, zur Erthcüung der gewünschten Aus- uste der Sitzung beiwohnen. , 8- 82. Der Bürgermeister, dessen Stellvertreter und jedes 26* 404 Gcmeindestatut für die Stadt Kremsier. Mitglied des Gemeindeausschusses haben abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlußfassnng seine privat- rechtlichen Interessen oder jene seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zwei¬ ten Grade betrifft. Z. 83. Die Ausschußsitzungen sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise vom Ausschüsse über Antrag des Vorsitzenden oder von vier Ausschußmitgliedern die Oeffentlichkeit aus¬ geschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Äemeinderechnungen oder Gemeindepraliminare verhandelt werden. Z. 84. Der Vorsitzende überwacht die Ordnung und den regelmäßigen Gang der Verhandlungen bei den Ausschu߬ sitzungen. Die Zuhörer haben sich bei den Ausschußsitzungen jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sie die Ausschnßsitzung in irgend einer Weise stören oder gar die Freiheit derselben beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung die Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. Deputationen diirsen zu Ausschußsitzungen nicht zugelassen werden. 85. lieber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu sichren, in welches namentlich alle Anträge, sie möge" vom Bürgermeister oder einem Ausschußmitgliede gestellt worden sein, sowie alle Beschlüsse des Gemeindeausschussis ausgenommen werden müssen. Dasselbe ist von dem Vor¬ sitzenden, zwei Ausschußmitgliedern und dem Schriftführer zu fertigen, aufzubewahren, und ist jedem Gemeindenutgliede die Einsicht in dasselbe zu gestatten. 8- 86. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß de» Gemeindeausschusses diesem Gemeindestatute oder den be¬ stehenden Gesetzen überhaupt zuwiderläuft oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er berechtigt »uv verpflichtet, mit der Vollzugssetzung inne zu halten und den Gegenstand ohne Verzug an die Statthalterei oder den Lau¬ desausschuß zu leiten, je nachdem derselbe den selbstständige» oder übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde betrifft. 2. Abschnitt, llon dem Wirkungskreise des Kemeiuderatlsts. Z. 87. Der Gemeinderath ist in den zum selbstständig?» Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten der Gemeinde da- verwaltende und vollziehende Organ. Er ist aber auch das beschließende Organ in solchen An- Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 405 gelegenheiten der Gemeinde, welche nicht dem Beschlüsse des Gemeindeausschusses Vorbehalten sind. Jhni liegt ob, in den dem Beschlüsse des Gemeindeaus¬ schusses vorbehaltenen Angelegenheiten die Vorberathung zu Pflegen und dieselben mit seinen Anträgen an den Ausschuß zu leiten, injolange hiezu nicht besondere Comitos bestellt werden. 8.88. Der Gemeinderath hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen Wirkungskreises in der durch das Gesetz oder im Sinne desselben durch die Regierung vorge- zeichueteu Weise zu besorgen. 8- 89. Wenn eine zuni Wirkungskreise des Ausschusses gehörige Gemeindeangelegenheit so dringender Natur wäre, das; der Beschluß des Ausschusses ohne großen Schaden und Gefahr für die Gemeinde nicht eingeholt werden könnte, so können der Gemeinderath und, wenn auch dessen Einvernehmen nicht thunlich wäre, der Bürgermeister oder dessen Stellver¬ treter, beide unter ihrer Verantwortung, die nöthige Ver¬ fügung treffen, es muß jedoch nachträglich die Zustimmung des Ausschusses ohne Verzug bewirkt werden. 8.90. Der Gemeinderath hat unter der Leitung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Localpolizei zu handhaben; er ist hiebei an die bestimmten Gesetze und An¬ ordnungen gebunden. Der Regierung bleibt die Controle, Einwirkung und Anordnung dort, wo sie es nothwendig findet, Vorbehalten. llebertretungen der zur Handhabung der Localpolizei getroffenen Maßregeln und Verfügungen, insoweit diese Ueber- actungen nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, können durch Beschlüsse des Gemeinderathes mit Geldbußen bis zum Image von 100 fl. ö. W. geahndet oder im Falle der L^ungsunfahigkeit mit Arrest von einem Tage für je 5 fl. °- W. bestraft werden. Geldbußen fließen in die Armencaga; ^Iwrusung gegen ein solches Erkenntniß geht an dieStatt- ... 8.91. Die Art der Ausführung jener Geschäfte, die den .Ertragenen Wirkungskreis bilden, ist, wenn sie der Gemeinde "Massen und nicht dem Bürgermeister überwiesen wird, urch Beschluß des Gemeinderathes festzusetzen. R - äußerst dringenden Fällen, wo der Gegenstand der eichlußfassnng des Gemeinderathes nicht unterzogen werden 406 Gemeindcstatut für die Stadt Kremfier. kann, hat der Bürgermeister selbst unverweilt die nöthigen Verfügungen zu treffen. 8- 92. Der Gemeindcrath hat jährlich für das nächste Verwaltungsjahr den Voranschlag der Einnahmen und Aus¬ gaben der Gemeindecasse und der Gemeindeanstalten zu ver¬ fassen, darin die mit bestimmten Beträgen eingestellten Em¬ pfänge und Ausgaben mit diesen Beträgen anzusetzen, die übrigen aber nach dem Rechnungsergebnisse des letztverflofseiic» Jahres und mit Rücksicht auf die im nächsten Jahre mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umstände zu veranfchlagw und diesen Voranschlag wenigstens zwei Monate vor Beginn dieses Jahres dem Ausschüsse zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Vierzehn Tage vor dieser Prüfung ist der Voranschlag bei dem Gemeinderathe zur Einsicht der Gemeindenntglieder aufzulegen, und daß dies geschehen sei, öffentlich bekannt zu geben. Die von denselben hierüber mündlich zu Protokoll oder schriftlich abgegebenen Erinnerungen sind bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen. 8- 93. Längstens zwei Monate nach Beendigung de--- Verwaltungsjahres sind von dem Gemeinderathe, sowie van den Verwaltungen der Gemeindeanstalten die in der Enn nähme und Ausgabe gehörig belegten Jahresrechnungen dem Ausschüsse zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. Vierzehn Tage vor der Prüfung sind die Rechnungen beim Gemeinderathe zur Einsicht der Gemeindemitglieder E zulegen, und dieses öffentlich bekannt zu geben. Die vo> denselben hierüber schriftlich oder zu Protokoll abgegeben« Erinnerungen sind bei der Prüfung in Erwägung zu z>«P^ Z. 94. Ausgaben, welche den für sie präliminirten trag übersteigen oder nicht präliminirt worden sind, darf m Gemeinderath nur nach eingeholter Zustimmung des Gemein^ Ausschusses machen, außerdem aber nur in dringenden?M., bis zur Höhe von 20 fl. bestreiten, jedoch hat er hieslw, ' Genehmigung des Ausschusses in dessen nächster Sitzung ew zuholen. 8- 95. Bei den Sitzungen des Gemeinderathes stihm " Bürgermeister, im Verhinderungsfälle dessen Stellvertren den Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dieser Vorgang v« beobachtet wurde, ist uugiitig. ,, Zur Beschlußfähigkeit ist nebst den, Bürgermeister ° Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 407 dessen Stellvertreter die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Gemeinderathes erforderlich. (LG. v. 21. März 1SS7 Nr. so.) 8.96. Bei der Berathung und Schlußfassung des Ge¬ meinderathes sind die Bestimmungen des Z- 80 und 81 ma߬ gebend. 8.97. Zu einem giltigen Beschlüsse des Gemeinderathes ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich; bei den Sitzungen des Gemeinderathes gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Z. 98. Ueber die Sitzungen des Gemeinderathes ist ein Protokoll zu führen. Dasselbe ist von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderathes und von: Schriftführer zu unterschreiben. 8.99. Die Feststellung einer Geschäftsordnung für den Gcmeindeausschuß und den Gemeinderath innerhalb dieses Gemeindestatuts ist dem Gemeindeausschusse Vorbehalten. 3. Abschnitt, kinu dem Wirkungskreise des Siirgernieiiters. 8-s00 wie 8.110, Jglau. 8-101. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeindeausschusses, sowie des Gemeinderathes in Voll¬ zug zu setzen. 8.102. Ausfertigungen, die im Namen der Gemeinde geschehen, müssen vom Bürgermeister und in dessen Ver¬ hinderungsfälle durch den stellvertretenden Gemeinderath unter¬ zeichnet werden. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister oder dessen Stellvertreter und noch von einem Gemeinderathe unterzeichnet werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu welchem die Zu- mmmung des Ausschusses oder eine höhere Genehmigung er- wrderlich ist, so muß überdies diese Zustimmung oder Ge- uehmignng in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Ausschussmitgliedern ersichtlich gemacht werden. . . 8.103. Dem Bürgermeister sind die Gemeinderäthe, wwre alle Beamten und Diener untergeordnet; er weiset den- setben die in den Wirkungskreis des Gemeinderathes em- Ichlagcnden Geschäfte zu'und sie haben sich seinen Weisungen 408 Gemeindestatut für die Stadt Kremsier. zu fügen. In Verhinderungsfällen des Bürgermeisters be¬ sorgt einstweilen der im Range älteste Gemeinderath die Leitung der Geschäfte. ß. 104. Wenn es der Bürgermeister für nöthig erachtet, einen Beschluß des Gemeinderathes zu sistiren, so hat er den Gegenstand, wenn er den selbstständigen Wirkungskreis betrifft, an den Gemeindeausschuß, und wenn er den über¬ tragenen Wirkungskreis betrifft, an die Statthalterei zu leiten. Z. 105. Der Bürgermeister und dessen Stellvertreter sind für ihre Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verant¬ wortlich. Durch diese Verantwortlichkeit des Bürgermeisters wird aber die Haftung der im Z. 103 genannten Personen für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gemeinde gegenüber nicht auf¬ gehoben. 4. Abschnitt. Dou den Kramten und Dienern der Ccmindc. Z. 106. Die Zahl der Gemeindebeamten und Diener, sowohl unmittelbar bei der Gemeinde als auch bei den Gemeindeaustalten, sowie deren Bezüge werden vom Gemeiude- ausschusse festgesetzt. Z. 107. Die Beamten der Gemeinde haben die gewissen¬ hafte Erfüllung ihrer Pflichten vor dem versammelten Ge- meinderathe in die Hände des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters eidlich "zu geloben. K. 108. Hinsichtlich der Gewährung von Ruhegeniisse» und Versorgungsbezügen gelten für die bleibend angestellten Beamten und Diener und für deren Angehörige dieselben Grundsätze, welche für Staatsbeamte und Diener uud deren Angehörige bestehen. Z. 100. Die den Staatsbeamten untersagten Neben¬ beschäftigungen sind auch den Gemeindebeamten nicht erlaubt. Z. 110. Die Disciplinargewalt mit Ausnahme der Su»- pendirung uud Entlassung G. 71, Z. 16) steht über die Be¬ amten dem Gemeinderathe, über die Diener dem Bürgermeister allein zu. In dringenden Fällen kann der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die Suspendirung mit Vorbehalt der Be¬ stätigung durch den Gemeindeausschuß verfügen. Die Entscheidung der Beschwerden über die diesbezüg¬ lichen Verfügungen steht dem Gemeindeausschusse zu. Von der Aufsicht über die Gemeinde. 409 V. Hauptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinde. Z.III wie Z-120, Jglau. 8112. Gemeindezuschläge, welche 25 Percent der direkten Steuern oder 30 Percent der Verzehrungssteuer überschreiten, dann die Auflage auf den Miethzins, wenn dieselbe 10 Percent übersteigt, bedürfen der Bewilligung des Landesausschusses und die Zustimmung der politischen Landesstelle. Zur Einhebung von Zuschlägen von mehr als 80 Pcrcent der direkten Steuern oder der Verzehrungssteuer ist die Be¬ willigung des Landtages und die allerhöchste Sanction er¬ forderlich. Zur Einführung von Abgaben von dem Verbrauche der, der Verzehrungssteuer unterliegenden geistigen Flüssigkeiten aus die Dauer von längstens zehn Jahren, sowie zur Er¬ höhung bestehender derlei Abgaben für eine gleiche Zeitdauer ist die Bewilligung des Landesausschusses und die Zustimmung der politischen Landesstelle erforderlich. Zur Einführung oder Erhöhung der obigen Abgaben auf eine Dauer von mehr als 10 Jahren, dann zur Einführung anderer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder der Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist die Bewilligung des Landtages und die allerhöchste Sanction nöthig. Es muß übrigens der Antrag auf Bewilligung solcher Zuschläge, Auflagen oder Abgaben vom Gemeindeausschusse in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen seiner Mit¬ glieder berathen und mit absoluter Mehrheit der Vollzahl des Gemeindeausschusses angenommen worden sein. (W. v. 14. Jänner 1S8S, Nr. 28. Steuerznschläge zu Gemeindezwecken sind durch dieselben Organe und Mittel, wie die Steuern selbst, einzubringen. Andere Auflagen, Abgaben und Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeindebeschlusse 'ur Gemeindezwecke stattzufinden haben, werden vom Bürger¬ meister durch seine Organe eingehoben und im Weigerungs¬ fälle durch die Mobilarexecution, wie sie für Steuerrückstände besteht, eingetrieben. . Wenn zur sicheren und gerechten Bemessung solcher Auflagen, Abgaben oder Geldleistungen besondere Einhebungs- oder i-vntrolsmaßregeln nothwendig sind, kann der Gemeinde- 410 Gemeindestatut für die Stadt Kremster. ausschuß durch Beschluß solche Vorschriften erlassen. Bei Nichtbefolgung derselben kann eine Ordnungsstrafe bis zu 100 st. verfügt werden. Die Amtshandlung hierüber steht dem Gemeinderaihe als Politischer Behörde zu. Die verhängten Geldstrafen fließen in den Armensoud der Stadtgemeinde. 3 wie ß.3, Jglau. 2. Abschnitt. N»u den Gemeindemitgliedern und Auswärtigen. 8.4. In der Stadtgemeinde unterscheidet man: 1- Gemeindeglieder und 2. Auswärtige. Die Mitglieder der Gemeinde sind ... wie §. 4, Jglau. . 8. 5. Gemeindeangehörige sind jene, welche in der Ge¬ meinde heimatberechtigt sind. . Die Heimatsverhältnisse werden durch das Gesetz v. 3- Dec. 1863, Z. 105 RGB., bestimmt. .. 8. 6. Für die Verleihung der Gemeindeangehörigkeit durch die Gemeinde ist eine Ausnahmsgebühr von 100 fl. ö. W. zur Gemeindecassa zu erlegen, welche einer wohlthätigen Anstalt zuzuwenden ist. (LG. v. 9. Febr. 1888 Nr. 4S ) 8. 7. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das Bürgerrecht der königlichen Hauptstadt Olmütz besitzen. der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrück- >che Verleihung von Seite der Gemeinde erworben. jedoch nur solchen österreichischen Staatsbürgern «v Bürgerrecht verliehen werden, welche nach Art. IX und X des Gesetzes v. 5. März 1862, Nr. 18, RGB-, vom activen und passiven Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind. 8. 8. Für die Bürgerrechtsverleihung ist eine Gebühr 412 Gemeindestatut für die königl. Hauptstadt Olmütz. von 10 Dukaten im Golde zu entrichten, weiche der Max- Joseph-Bürgerversorgungsstiftung zuzufließen Hal (LG. v. g. Fcbr. 1888 Nr. 12.) Z. 9. Der aufgeuommene Bürger hat vor dem Gemeinde- rathe eidlich anzugeloben, daß er alle Bürgerpflichten nach Vorschrift des Gemeindestatutes gewissenhaft erfüllen und das Beste der Gemeinde möglichst fördern wolle. Z. 10 wie 8-21, Brünn. 8-11 wie Z. 11, Jglau. 8-12 wie 8-12, Jglau. Z. 13 wie A. 13, Jglau, bis . . . Ehegattin noch seine Kinder. Z. 14. Gemeindegenossen sind jene, welche ohne Gemeinde- angehörige oder Gemeindebürger zu sein: a) von ihrem Realbesitze, i>) von ihrem Gewerbe, Erwerbe oder Einkommen in der Gemeinde, den nach diesem Statute zur Wahlberechtigung erforderlichen Jahresbetrag an directen Steuern ent¬ richten, und überdies, wenn sie unter die sub. tit- »1 (Z. 27) genannten Personen gehören, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. (LG. v. IS. Oct. 1868 Nr. 21.) Z. 15 wie H. 14, Jglau. , 8. 16. Auswärtige sind diejenigen, welche... me Z- w, Jglau. 3. Abschnitt, Ron den Rechten und Pflichten der Cenieindegliedtt und Auswärtigen. 8- 17 wie 8- 28, Brünn. 8.18 wie 8.17, Jglau. 8.19 wie 8-18, Jglau. 8. 20 wie 8> 19, Jglau. §.21 wie 8-20, Jglau. 8-22 wie §.32, Brünn. Z. 23. Auswärtige, welche . . . wie 8-33, Brünn. II. Hauptstück. Bon der Gemeindevertretung- Z. 24 wie 8-23, Jglau. ß. 25 wie 8- 2-t, Jglau. Von der Gemeindevertretung. 413 1. Adschniit. Uon dem Mdtvcrordneieu-TolleMM. ß.26 wie Z. 24, Jglau, bis . . - dreißig Mitgliedern. Z. 27. Wahlberechtigt sind folgende Personen: 1. Gemeindebürger mit Einschluß der Ehrenbürger. 2. Gemeindeangehörige und Gemeindegenosseu, welche von ihrem Realbesitze, Gewerbe und Einkommen in der Gemeinde den Jahresbetrag von wenigstens 6 fl. ö. W. au directen Steuern ohne Einrechnung der Zuschläge entrichten. Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindegliederu sind euch inländische Corporationeu, Stiftungen, Vereine und An¬ stalten beizuzählen, wenn sie diesen Steuerbetrag in der Ge¬ meinde entrichten. 3. Unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: u) die höhere katholische Geistlichkeit, die in der Ortsseel¬ sorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Consessionen und die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glaubensgenossen; b) diejenigen, welche einen akademischen Grad an einer in¬ ländischen Lehranstalt erhalten haben; e) die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde be¬ findlichen Volksschulen und die an Mittelschulen und höheren Lehranstalten angestellten Directoren, Professoren und Lehrer. 8. 28. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind: u) dienende Osficiere und Militärparteien, dann die zum Mannschaftsstaude oder zu den Unterparteien gehörigen Militärpersonen ausschließlich der nicht einberufenen Re- servemänner; d) Personen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Gestndeverbande stehen, oder vom Tag- und Wochen¬ lohne leben. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und wie lange mit dem Straferkcnutnisse auch der Ausspruch uver den Verlust des activen und passiven Wahlrechtes zu "»binden sei. Bis dahin bleiben vom Wahlrechte ausgeschlossen:^ Vgl. Strafgesetznovclle v. IS. N°v. 1SÜ7 RGB. 1S1; Manz, Bd.IV. 414 Gemeindestatut für die königl. Hauptstadt Olmütz. u) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig er¬ kannt; b) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Unter¬ suchung gezogen wurden, solange diese dauert; o) Personen welche wegen Uebertretung des Diebstahles, des Betruges, der Veruntreuung, oder der Theilnahme an einer dieser Uebertretnngen schuldig erkannt worden sind M 460, 461, 464 des StGB.). 8- 29. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeinit- glied männlichen Geschlechts, welches das vierundzwanzigste Jahr zurückgelegt hat, und sich im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte befindet. Z.30 wie Z. 30, Jglau, bis . . . befinden; o) sämmtliche Schuldner der Gemeinde; ä) jene Personen, welche über die obgehabte Vermögens- Verwaltung der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt, oder über ein ihnen von der Gemeinde besonders an¬ vertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung nach abgelaufener Frist im Rückstände sind. Ausgeschlossen sind: u) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; b) einer aus Gewinnsucht begangenen, oder einer in den 88-501, 504, 511, 512, 515, 516 des Strafgesetzbuche¬ enthaltenden Uebertretung gegen die öffentliche Sittlich" keit schuldig erkannt worden sind; o) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder da- Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, solange die Crida- oder Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren Be¬ endigung, wenn der Verschuldete des im 8-^,., Strafgesetzbuches bezeichneten Vergehens schuldig erklär worden ist; ck) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. 2. Abschnitt. Wahlordnung. 8.31. Die Wahlberechtigten ernennen das Stadtverord- neten-Collegium in der Art, daß sie in drei Wahlkörper av- getheilt werden, von denen jeder zehn Stadtverordnete wach - ß. 32. Den ersten Wahlkörper bilden die Wahlberechtigt^' die an den ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directe Von der Gemeindevertretung. 415 Steuern jährlich 70 fl. ö- W. oder darüber entrichten und die Ehrenbürger. Der zweite Wahlkörper enthält die Wahlberechtigten, die an den ihnen von der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern jährlich 30 fl. ö. W. bis ausschließlich 70 fl. ö. W. entrichten. In den zweiten Wahlkörper sind noch einzureihen fol¬ gende Wahlberechtigte, insoferne sie nach der Steuerzahlung nicht schon in den ersten Wahlkörper gehören, und insoferne sie einen Jahresbetrag von mindestens 6 fl. ö. W. an directen Steuern ohne Zuschläge in der Gemeinde entrichten: 1- Die im 8. 27, Nr. 3 lit. a, d und o genannten Personen. 2. Die Hof-, Staats-, Landes-, öffentlichen Fonds- und Coinmunalbeamten. 3. Osficiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehal¬ tung des Militärcharakters quittirt haben. , 4. Dienende, sowohl als pensionirte Militärparteien ohne Lfficierstitel, dann dienende und pensionirte Militärbeamtc, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers uicht gehören. In den dritten Wahlkörper gehören alle übrigen Wahl¬ berechtigten. 8- 33. Die Wähler sind nicht an die Mitglieder des Kühlkörpers, zu dem sie gehören, gebunden; sie können jeden Wahlfähigen der Gemeinde wählen. 8.34. Ueber die wahlberechtigten Gemeindeglieder sind »ach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und '» dem städtischen Amtslokale mindestens durch sechs Wochen °or der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auslegung dieser Listen ist durch eine gedruckte un mdtischeu Amtslokale anzuschlagende, und den Hauseigen¬ tümern zur Verständigung der Parteien mitzntheilende Kund¬ machung zu veröffentlichen, nnd in derselben zugleich eine "om Kundmachungstage laufende vierzehntägige Präclusivfnst tr Anbringung von Einwendungen dagegen festzusctzen. Der Gemeinderath entscheidet über die rechtzeitig erhobenen inwendungen längstens binnen sechs Tagen und nimmt für öSis'S erkannten Berichtigungen sogleich vor. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die 416 Gemeindestatut für die königl. Hauptstadt Olmüh. Berufung au das Stadtverordneten-Collegium innerhalb drei Tagen von der Zustellung des abweislichen Bescheides offen. Das Erkenntniß des Stadtverordneten-Collegiums ist für die im Zuge befindliche Wahl endgiltig. Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wählerliste» für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden. Zur Ausübung des Wahlrechtes erhalten die Wahl¬ berechtigten Legitimationskarten. Z. 35. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher alle wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde in der Art eiuzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Stadt¬ verordneten genau anzugeben sind, auf die im vorhergehenden Paragraph« angedeutete Art bekannt gemacht wird. Gleichzeitig ist hievon die Anzeige an die Statthaltern zu machen. Z.36 wie Z. 42, Jglau. Z. 37. Die Wahl der Stadtverordneten wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper wird von dem Stadtverordneten- Collegium eine Wahlcommission niedergesetzt, welche ans einem Mitglieds des Stadtverordneten-Collegiums, das den Barsch führt, vier wahlberechtigten Gemeindegliedern und einem Schriftführer besteht. Die Wahlcommissionen sind für den gemeinschaftliche" Vollzug der Wahlen verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses aus du Stimmengebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Der Statthalter kann zur Wahlhandlung einen Abge¬ ordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung de^ Gesetzes und die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung wahrzunehmen. 8- 38. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich aus¬ zuüben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: „ 1. Nicht eigenberechtigte Personen üben durch treter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin dm t ihren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen dnr einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. ... Sollte der zur Vertretung der Gattin berufene Eheg"" Von der Gemeindevertretung. 417 die hiezu nach 8- 42 erforderliche Eignung nicht besitzen, so kann die Gattin einen anderen Bevollmächtigten bestellen. 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität, oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternchmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, das Wahl¬ recht durch einen Bevollmächtigten ausüben. 8.39 wie Z.42, Kremsier. 8.40 wie 8-43, Kremsier. 8.41 wie §.44, Kremsier. 8.42 wie 8 45, Kremsier. 8.43. Die Namen der erschienenen Wähler werden m das vom Schriftsührer zu führende Wahlprotokoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchem die im Wahlausschreiben angegebene Zahl von wahlbaren Gemeindemitgliedern verzeichnet wird. , Ist diese Zahl überschritten worden, so bleiben die aus dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt. Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist auszu¬ fordern, sich zu einer späteren Zeit am Wahlorte wieder cm- zufinden, um nöthigenfalls seine Stimmgebung zu erneuern. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommisston die Er¬ öffnung der Stimmzettelund die Stimmenzählung vorgcnommcn. Die bei der Wahlversammlung nicht Erschienenen werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzuschen, welche wenigstens ein Viertheil der abgegebenen Stimmen erhalten haben uno Zwar nach der Reihe der erhaltenen Stimmenzahl. Bei gleichen Stimmen entscheidet das Los- Konnte durch die erste Abstimmung ein Ergebnis; nmst erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten. Hiebei haben sich die Wähler auf diejenigen Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche gewählt wurden, die meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in oer rugeren Wahl zu berücksichtigen ist. . „ Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per- Ges. SIg. ix. s. Abth. Städtcordmmgen. 2' 418 Gcmeindestatut für die königl. Hauptstadt Olmüh. sonen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine in die engere Wahl nicht eingebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Z. 44. Sogleich nach beendigter Wahl ist deren Ergebnis ... wie Z.50, Jglau bis . . . bestätigt, das Resultat der¬ selben vom Bürgermeister öffentlich bekannt gemacht, und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigte» Wahl in Kenutniß gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu veranlasse». Wird ein Wahlfähiger von mehreren Wahlkörpern gk- wählt, so ist derselbe aufzufordern, sich binnen acht Tage», voni Zeitpunkte dieser Aufforderung zu erklären, von welchen« Wahlkörper er die Wahl annehme. Erfolgt Liese Erklärung nicht, so gilt seine Annahme für jenen Wahlkörper, in welchem er zuerst gewählt wurde. In dem Wahlkörper, für welchen die Wahl nicht an¬ genommen wurde, rückt derjenige, welcher zunächst meisten, jedoch nicht weniger als ein Viertheil der abgegebene» Stimmen hat, als gewählt vor. Dieses gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden gefalle» ist, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend wach', oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Kann auf diese Weise der Gemeiudeausschuß nicht ergänz werden, so ist zu einer neuen Wahl zu schreiten. , Ter Statthalterei bleibt es Vorbehalten, Wahlen, weich' auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit au^ genommen oder ausgeschlossen sind, unter Offenlassung Recurses an das Staatsministerium') außer Kraft zu setz^ 8- 45. In der Regel ist jedes Gemeindemitglied pflichtet, die Wahl zum Stadtverordneten anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 1. Geistliche aller Confessionen und öffentliche Lehrer, 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Foudsbea» und Diener; 3. Militärpersonen; 4. Personen, die über sechzig Jahre alt sind; ') Gegenwärtig: k. k. Ministerium des Innern. Non der Gemeindevertretung. 419 5. diejenigen, welche eine Stelle im Stadtverordneten- Collegium durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste Wahlperiode. 46. Wer, ohne einen solchen Entschuldigungsgrund für sich ansühren zu können, ungeachtet wiederholter Auf¬ forderung die Annahme der auf ihn gefallenen Wahl ver¬ weigert, verfällt in eine Geldbuße, die das Stadtverordneten- Collegium bis 100 fl. ö. W. bestimmen kann. 8> 47. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann das Stadtverordneten-Collegium nur ans rücksichts- würdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. 8-48. Der Bürgermeister, der Vice-Bürgermeister und die Gemeinderäthe können zwar die aus sie gefallene Wahl, ohne eine Ursache anzugeben, ablehnen, oder von dem bereits übernommenen Amte abtreten, verlieren jedoch nicht die Eigenschaft eines Stadtverordneten. 8-49. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Colleginms werden auf vier Jahre gewählt. Nach Ablauf der ersten zwei Jahre und zwar Ende Lctober, hat die Hälfte des Stadtverordneten-Collegiums ausznscheiden. Die Ausscheidung geschieht durch das Los und die Er¬ gänzung der Ausgelosten durch eine Neuwahl, und zwar "'sich jene Wahlkörper, aus welchem sich die ausgelosten Mit¬ glieder des Stadtverordneten-Colleginms gewählt wurden. Die Auslosung muß wenigstens drei Monate vor der Ausscheidung geschehen. In der weiteren Folge treten stets diejenigen Stadt- ocrordneten aus, welche vier Jahre vorher gewählt wurden. ..Bis die Neugewählten eintreten, bleiben die zum Aus- ^"ie bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der, durch den Tod oder Austritt °°°r vor der Zeit erledigten Stellen im Stadtvcrordnetcn- ^ollegium wird in der Regel zugleich niit der ordentlichen, 'Ue zwei Jahre vorzunehmenden Wahl stattfinden. in, e, jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf , . steigen, sg ist zum Ersätze derselben auch vor dem Em- der ordentlichen Wahlperiode, eine besondere Wahl ^/Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiteu. Jede che Wahl gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Er¬ neuerungstermine. 27 420 Gemeindestatut für die königl. Hauptstadt Olmüh. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte aus¬ treten müssen. Z. SO. Nach erfolgter Constituirung wählt das Stadt Verordneten-Collegium aus seiner Mitte den Bürgermeister. Der Bürgermeister kann nur aus den, in Olmütz ihre« ständigen Wohnsitz habenden Stadtverordneten gewählt werd» Der Wahlhandlung haben sämmtliche Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums beizuwohnen. Jene Mitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihr Entfernen durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, sind als ihres Amtes verlustig anzusehe«, verfallen in eine Geldbuße, welche das Stadtverordnctcii- Collegium bis 100 st. ö. W. bemessen kann, und können i« der laufenden Wahlperiode nicht wieder gewählt werden. Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der sämmtlichen Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums anwesend sind, und es ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt anzusehen, welcher die absolute Mehrheit der Vollzahl des Stadtverordneten- Collegiums für sich hat. Kann dieses Ergebniß in zwei aufeinander folgende« Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, die sich auf jene zwei Mitglieder zn be¬ schränken hat, welche in der letzten Abstimmung die meiste" Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschiede", wer bei der engeren Wahl zu berücksichtigen ist. Kommt auch durch die engere Wahl kein Resultat,Z Stande, so ist unter den obigen Folgen für die Ausbleibende und für die sich Entfernenden und unter den übrigen,-vs stimmungen dieses Paragraphes, die Wahlhandlung am nachl' folgenden Tage zu erneuern. Kann auch an. diesem Tast' die Wahl des Bürgermeisters nicht erzielt werden, st - unter den bemerkten Folgen und Bestimmungen am dar" > folgenden Tage die Wahlhandlung wieder aufzunehmen, w bei die absolute Mehrheit der anwesenden Stadtverordnm entscheidet. , Wird die absolute Mehrheit in zwei aufeinander l genden Abstimmungen nicht erreicht, so ist zur engeren -w l zu schreiten. Von der Gemeindevertretung. 421 Die Wahl ist mittelst Abgabe von Stimmzetteln vor¬ zunehmen. , Sollte der zum Bürgermeister Gewählte die Wahl nicht annehmen, so wird längstens binnen acht Tagen nach den angegebenen Vorschriften zu einer neuen Wahl geschritten. Z. 51. Das Stadtverordneten-Collegium wählt weiter aus seiner Mitte ans die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand-Stellvertreter (Vice-Bürgermeister). Zu dieser Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritttheilen der Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums erforderlich. Rücksichtlich jener Mitglieder des Stadtverordneten- Collegiums, die zur Wahl nicht erscheinen, oder vor Be¬ endigung der Wahlhandlung sich entfernen, gelten die Vor¬ schriften des Z. 50. Die Wahl wird mittelst Abgabe von Stimmzetteln vor¬ genommen, und es entscheidet hiebei die absolute Mehrheit der anwesenden Stadtverordneten. Kann eine solche absolute Mehrheit in zwei aufeinander folgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zur engeren Wahl zu schreiten. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, so wird "ingstens binnen acht Tagen unter den in diesem Paragraph enthaltenen Vorschriften eine neue Wahl vorgenommen. 8.52. Der Bürgermeister, der Vice-Bürgermeister und die Gemeinderäthe dürfen untereinander nicht bis zum vierten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver¬ schwägert sein. 8- 53. Die Wahl des Bürgermeisters und des Vice- Burgermeisters ist ohne Verzug öffentlich bekannt zu geben. 8- 54. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe stach Ablauf der regelmäßigen vierjährigen Amtsdauer oder w Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungs¬ alles erfolgt sein, gilt stets auf vier Jahre, und er verbleibt « Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach a Reihe zum Austritte aus dem Stadtverordneten- vllegium treffen würde. , , Austretcnde ist wieder wählbar. Wird die Stella , s Bürgermeisters während der angegebenen Zeit erledigt, fft binnen acht Tagen, vom Zeitpunkte der Erledigung ve neue Wahl nach den Vorschriften des Z. 50 vorzunehmen. 422 Gemerndestatut für die königl. Hauptstadt Olmüß. 8- 55. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister vor dem versammelten Stadtverordneten-Collegium Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze und gewissen¬ hafte Erfüllung seiner Pflichten in die Hände des Statthalters zu geloben. Z. 56. Die Mitglieder des Stadtverordneten-Collegimns verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeiudeangelegenheiten außerhalb der Gemeindemarkung haben die dazu verordneten Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums aus der Gemeindeeassa ans jeneGebührenAnspruch, welche dasStadtverordneten-Collegiuni für jede Wahlperiode im Vorhinein bestimmt. Z. 57. Dem Bürgermeister und Vicebürgermeister hat das Stadtverordneten-Collegium für die Dauer ihrer Amts' führung die ihrer Stellung und Würde entsprechenden Funk' tionsgebühren und Diäten zu bestimmen. Z. 58. Ein Mitglied des Stadtverordneten-Collegiunu wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte. Sollte ein Mitglied des Stadtverordneten- Collegimm wegen einer in den ZZ. 28 und 30 genannten strafbaren Handlung in Untersuchung verfallen, oder über sein Vermögen der Concurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleuel werden, so kann es, solange das Strafverfahren oder die Concurs- oder Ausgleichsverhandlung dauert, sein Amt man ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch rücksichtlich des Bürgel' Meisters und Bicebürgermeisters. 3. Abschnitt. Uon dem GemeinLernthe. Z. 59. Der Gemeinderath besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus dem Bicebürgermeister und aus sechses meinderäthen. Demselben wird eine entsprechende Anzmn von angestellten Referenten (Stadträthen) und das erforder¬ liche Hilfspersonale beigegeben. Z. 60. Die Gemeinderäthe werden vom Stadtverordnete Collegium aus seiner Mitte, und zwar jeder in abgesonder Wahlhandlung durch absolute Stimmenmehrheit auf M Jahre gewählt. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 423 Der Vicebürgermeister und die Gemeinderiithe haben in die Hände des Bürgermeisters vor dem versammelten Stadt- verordneten-Colleginm das im Z. 55 angeführte eidliche Ge- löbmß abzulegen. 8-61. Die Stadträthe müssen in der Regel znr dies- sälligen Geschäftsführung nach der für den Eintritt in den Staatsdienst geltenden Vorschrift befähigt sein: sie dürfen sich nebenbei weder in einen: anderen dienstlichen Verhältnisse befinden, noch das Amt eines Parteivertreters bekleiden. A. 62. Die Ernennung der Stadträthe und aller übrigen Beamten des Gemeinderathes hat im Wege des Concurses zu erfolgen. m. Hmlptstiilk. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 8-63 wie Art. IV, Reichsgemeindegesetz, Seite 2. 8-64 wie Art. V, Reichsgemeindegesetz, Seite 2 u. 3. , 8- 65. Den übertragenen Wirkungskreis der Stadtge- memde, das ist . . . wie 8-68, Jglau. . 8.'m. Der selbstständige Wirkungskreis wird theils von ^^n^s?dtverordneten-Collegiunl, theils von . - . wie Z. 69, 1 Absihniit. Uon dem Wirkungskreise des Stndtnerorduetcu- Coliegiums. Das Stadtverordneten-Collegium hat im Allge- j. "e" am Interessen der Gemeinde zu wahren, nnd für °" ^stsiedigung durch gesetzliche Mittel Sorge zu tragen. G-n, - innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die s^mde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zn ver¬ ami Elende Beschlüsse für sie zu fassen nnd dieselben im SMgnete» Wege vollziehen zu lassen. entscheidet in allen wichtigen, ihm vorbehaltenen Ge- "Mndeangelegenheiten. iäinn«^' Das Stadtverordneten-Collegium organisirt die , ""ien Gemeindeämter und Gemeindeanstalten in Be- ionm g die Zahl, die Besoldungen, Ruhegenüsse und 8,.,? g?n Bezüge der Beamten und Diener, sowie rücksichtlich d"silben^E" ""d Provisionen der Witwen und Waisen Es ernennt alle Gemeindebeamten und Gemeindediener, 424 Gemeindestatut für die könügl. Hauptstadt Olmüß. die eine Besoldung vvn mindestens 300 st. ö. W. jährlich haben, über einen Ternavorschlag des Gemeinderathes, ohne an denselben gebunden zu sein. Es entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand über die Entlassung der Beamten und Diener der Gemeinde, ferner über die Bewilligung der Be¬ züge der Witwen und Waisen dieser Beamten und Diener, wobei dieselben Grundsätze wie bei Staatsbeamten und Die¬ nern der Verwaltungsbehörden zu gelten haben. Ihm steht es auch zu, Remunerationen und Gnaden¬ gaben, dann Gehaltsvorschüsse zu bewilligen. Z.69. Das Stadtverordneten-Collegium ist verpflichtet, das gesummte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthmn und sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten, und dessen Einsicht den Gemeindeinitgliedern freizustellen. Es hat dafür zu sorgen, daß das gejammte erträgniß- fähige Vermögen der Gemeinde in der Art verwaltet werde, daß dasselbe ohne Beeinträchtigung der Substanz die thun- lichst größte Rente abwirft. Z. 70. Das Stadtverordneten-Collegium hat jährlich aus Grundlage der Jnventarien und Rechnungen, die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecassa, soN>u sämmtlicher unter der Gemeindeverwaltung stehenden Fonde und Anstalten in allen Einuahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr sestzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich, drei Monate vor Anfang des Verwaltuugsjahres, welches mit jenem des Staa¬ tes zusammenfällt, von dem Gemeinderathe vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch das Stadtverordneten-Collegium sind sie zur öffentlichen Ein¬ sicht aufzulegen. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber wer¬ den zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Er¬ wägung gezogen. Z.71. Das Stadtverordneten-Collegium prüft und er¬ ledigt die gehörig belegten Jahresrechnungeu, welche der Gemeiuderath über die Einnahmen und Ausgaben der M- meindccasseu und sämmtlicher unter der Gemeindeverwaltung stehenden Fonde und Anstalten längstens drei Monate nach Ablauf der Verwaltungsjahres vorzulegen hat. , Durch 14 Tage vor der Prüfung und Erledigung de Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 4S5 Rechnungen werden dieselben zur öffentlichen Einsicht auf¬ gelegt. Die Erinnerungen der Gemeindemitglicder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Er¬ wägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom Stadtverordneten- Cöllegium das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungs¬ pflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. 8.72. Dem Stadtverordneten - Collegium kommt das Recht zu, unbewegliche Güter und denselben gleichgehaltene Gerechtsame zu erwerben, alle jene Verträge einzugehen, wo das bedungene Entgelt jährlich 300 fl. ö. W. oder wo die Dauer des Vertrages drei Jahre überschreitet, sowie auch das Gemeindevermögen oder Gemeindegut zu veräußern. . Zu einer gütigen Beschlußfassung über eine Veräußerung M jedoch erforderlich, daß zwei Dritttheile des Stadtverord¬ neten-Collegiums anwesend sind und hievon überdies die absolute Mehrheit der Vollzahl des Stadtverordneten-Colle¬ giums zustimme. Zur Veräußerung des Stammvermögens der Gemeinde oder des Gemeindegutes iin Wecthe über 10,000 fl. ö. W. M jedoch die Bewilligung des Landesausschnsses erforderlich. (LG. v. 14. Jänner 1883 Nr. 24.) . 8-73. Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Gemeindevermögen nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeinde¬ zwecken kann das Stadtverordneten-Collegium die Abnahme dvn Zuschlägen zu den directen Steuern, oder zur Verzeh¬ rungssteuer, dann die Einhebunq anderer Auflagen und Ab¬ gaben beschließen. Gemeindezuschläge, welche 25 Percent der directen Steuern Percent der Verzehrungssteuer überschreiten, dann Auflage auf den Miethzins, wenn dieselbe 10 Percent , steigt, bedürfen der Bewilligung des Landesausschusses »d die Zustimmung der politischen Landesstelle. , , 3ur Einhebung von Zuschlägen von mehr als 80 Per- .,,sr directen Steuern oder der Verzehrungssteuer ist die °rf°rdE^ Landtages und die allerhöchste Sanction Aur Einführung von Abgaben von dem Verbrauche der, - ^arzehrungssteuer unterliegenden geistigen Flüssigkeiten s die Dauer von längstens zehn Jahren, sowie zur Er- 426 Gemeindestatut für die königl. Hauptstadt Olmütz. Höhung bestehender derlei Abgaben für eine gleiche Zeitdauer ist die Bewilligung des Landesausschusses und die Zustim¬ mung der politischen Landesstelle erforderlich. Zur Einführung oder Erhöhung der obigen Abgaben auf eine Zeitdauer von mehr als zehn Jahren, dann zm Einführung anderer Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder der Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art, ist die Be¬ willigung des Landtages und die Allerhöchste Sanction nöthig. Es muß übrigens der Antrag auf Bewilligung solcher Zuschläge, Auflagen oder Abgaben vom Stadtverordneten Collegium in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritttheilen der Stadtverordneten berathen und mit absoluter Mehrheit der Vollzahl des Stadtverordneten-Collegiums angenommen worden sein. (LG. v. 14. Jän. 188S, Nr. 24.) Steuerzuschläge zu Gemeindczwecken sind durch dieselben Organe und Mittel wie die Steuern selbst einzubringen. Andere Auflagen, Abgaben und Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeindebeschmfb für Gemeindezwecke stattznfinden haben, werden vom Bürgen meister durch seine Organe eingehoben und im Weigerung»' falle durch die Mobilarexccution, wie sie für Steuerrückstanm besteht, eingetrieben. Wenn zur sicheren und gerechten Bemessung solcher Aus¬ lagen, Abgaben und Geldleistungen besondere Erhebung»' und Controlsmaßregeln nothwendig sind, kann das Stadt¬ verordneten - Collegium durch Beschluß solche Vorschriften erlassen. Bei Nichtbefolgung derselben kann eine Ordnungs¬ strafe bis zu 100 fl. verfügt werden. Die Amtshandlung hierüber steht dem Gemeinderathe als politischen Behörde zu. Die verhängten Geldstrafen fließen in den Armenfond »° Stadtgemeinde. (LG. v. 21 Febr. 1880, Nr. 80.) , Z. 74. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer dati bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die P duction und der Handelsverkehr getroffen werden. , Es dürfen daher Zuschläge zu den Verzehrungsste»e f welche bei der Erzeugung der steuerbaren Gegenstände e gehoben werden, wie z. B, zu den Verzehrungssteuern » Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 427 Bier, gebrannten geistigen Flüssigkeiten u. dgl. nicht umge¬ legt werden. (LG. v. 14. Jim. 188S, Nr. 24.) 8. 75. Von Zuschlägen zu den direkten Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, dann Militürpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienst¬ verhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungs¬ beiträge und Gnadengcnüsse. 2. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich eines Einkommens, welches 600 fl. nicht übersteigt. 3. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, be¬ züglich ihres, weder ans einem Realbesitz, noch aus einer Gewcrbsunternehmung fließenden Einkommens. 8-76. Dem Stadtverordneten-Collegium steht die Auf¬ nahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeindever- mögens, sowie die Leistung von Bürgschaften im Jnteresfe der Gemeinde zu. Sollte das Darlehen oder die Summe, für welche das Pfand oder die Bürgschaft bestellt wird, mit Einrechnung der bereits bestehenden Schuldenlast der Gemeinde, das jährliche Einkommen derselben übersteigen, so ist hiezu die Bewilligung des Landesausschusses erforderlich. Bezüglich der giltigen Beschlußfassung des Stadtverord- neten-Collegiums hat die betreffende Anordnung des Z. 72 m gleicher Weise Anwendung zu finden. lLG. v. 14. Jän. 188V, Nr. 24.) 8.77. Das Stadtverordneten-Collegium bestellt dieRechts- bertreter für die Gemeinde, ertheilt die Bewilligung zum -ocginne oder zur Aushebung eines Rechtsstreites, sowie zur Schließung eines Vergleiches, wenn der Gegenstand des ^chtsstreites oder Vergleiches nicht ein zum ordentlichen AnrthschaftsbMriebe gehöriges Geschäft betrifft, das in den Wirkungskreis des Gcmeinderathes einschlägt. 8. 78. Außerdem sind der Entscheidung des Stadtverord- bchalt^°H^"""s noch folgende Verwaltungsgegenstände vor- a) die Abschreibung, Nachsicht oder Herabsetzung einer Ge- meindeforderung, sobald sie 100 fl.. ö. W. übersteigt; ap von Mängclscrsätzen im Betrage vvn mehr 428 Gemcindestatut für die königl. Hauptstadt Olmütz. v) der Nachlaß von Besoldungsvorschüssen; 6) die Auflösung von Pacht-, Mieth- und Lohnverträgen, sowie das Herabsetzen oder Erhöhen des bedungenen Entgeltes; e) die Bewilligung zu neuen Gemeindebauten; i) die Bewilligung von jährlich wiederkehrcnden oder sol¬ chen Auslagen, welche ein für allemal 300 fl. übersteigen; 8°) die Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen; ü) die Bewilligung von Aushilfsbeiträgen an Wohlthätig- keits- und sonstige gemeinnützige Anstalten, sowie zn anderen Hnmanitätszweckcn; i) die Berathung und Schlußfassung bei allen außerordent¬ lichen, das Gemeindewohl betreffenden, nicht sveciell be¬ zeichneten Gegenständen; k) die Ausübung des Petitionsrcchtes in Genieindeange¬ legenheiten; l) die Ausübung der, der Stadtgemeinde zustehenden Pa¬ tronats- oder Präsentationsrechte und die Verleihungs¬ rechte von Stiftungen. , 8. 79. Das Stadtverordneten-Collegium hat der Aruien- vcrsorgüng . . . wie §.73, Kremsier. , §. 80. Dem Stadtverordneten-Collegium ist die Aufnahme m den Gemeindeverband, sowie die Ertheilunq des Bürger¬ rechtes Vorbehalten. Das Stadtverordneten-Collegium wählt aus den Ge¬ meindemitgliedern die Vertrauensmänner zum Vergleichsver¬ suche zwischen streitenden Parteien. . Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung bleibe» einem besonderen Reichsgesetze Vorbehalten. 8.81. Ueber Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinde- rathes in Sachen des selbstständigen Wirkungskreises ent¬ scheidet das Stadtverordneten-Collegium. D"? Stadtverordneten-Collegium hat die Ober- aufstcht über die Geschäftsführung aller Gemeindeorgane. . Cs kann dieselbe zu diesem Ende durch eigene Comuni- "-lers^M lassen, die Vorlegung aller einschlägige» Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte verlange» Vorbehalten' besonderer Wichtigkeit die Genehmig»^ , e dladtverordneten-Collegium hat darauf zu sehe», daß die Gemeinde- und die sonstigen seiner Aufsicht unter- Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 429 stehenden Fondscassen von Zeit zu Zeit scontrirt und uöthigen- falls liquidirt werden. Es kann die Scontrirung oder Liguidirung auch durch Commissionen aus seiner Mitte vornehmen lassen. Z. 83. Damit das Stadtverordneten - Collegium einen gütigen Beschluß fassen könne, müssen, insoweit dieses Gc- mcindestatnt nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens sechzehn Mitglieder versammelt sein. Z.84. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger¬ meisters, des Vicebürgermeisters oder eines Stadtverordneten den Gegenstand der Berathung und Schlußfassuug bildet, haben sich die Betheiligte der Abstimmung zu euthalten, müssen jedoch, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte der Sitzung beiwohnen. Z. 85. Der Bürgermeister, der Vicebürgermeister und jedes Mitglied des Stadtverordneten-Collegiums haben abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlußfassuug seine Privatrechtlichen Interessen oder jene seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. 8.86. Zu einem giltigen Beschlüsse des Stadtverordneteu- Collegiums ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme d-s Vorsitzenden .. 8- 87. Der Bürgermeister und im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz und >ede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. .. §.88. Die Sitzungen des Stadtverordneten-Collegiums l"w öffentlich; doch kann ausnahmsweise die Ausschließung ssr Oeffentlichkeit über Antrag des Vorsitzenden oder dreier Stadtverordneten beschlossen werden, nie aber für jene Sitzun- üen, in welchen die Gemeiuderechnungen oder das Gemeinde¬ präliminare verhandelt werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathung des ^tadtverordneten-Collegiums in irgend einer Weise zu stören °°er die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende psrechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser ^Mahnung zur Ordnung, die Zuhörer aus dem Sitzungs- male entfernen zu lassen. 430 Gemcindcstatut für die kinigl. Hauptstadt Olmi'ch. 8. 89. Die Zahl und Zeit der Sitzungen des Stadt- verordneten-Colleginms wird durch dessen Beschluß festgesetzt. Außerdem kann sich das Stadtverordneten-Collegium nur aus Anordnung des Bürgermeisters und wenn dieser verhindert ist, nur auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, welcher eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Be¬ schlüsse ungiltig. , Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile der Mitglieder des Stadtverordneten-Collegiums oder über Verlangen des Statthalters, eine Versammlung einzuberuscn. 8- 90. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zu¬ gelassen werden. 8. 91. lieber die Sitzungsverhandlungcn ist ein Protokoll zu führen, in welches namentlich alle Anträge, sie mögen vow Bürgermeister oder einem Stadtverordneten gestellt worden sein, ausgenommen werden müssen. Dasselbeistvom Vorsitzenden, einem vom Stadtverordueten- Collegium zu benennenden Mitglieds und dem Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive aufzubewahren, und es ist jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen Einsicht m dasselbe zu gestatten. ß.92. Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Stadtverordneten-Collegiums den Wirkungskreis desselben überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden znfüge, so ist er berechtigt und verpflichtet, mit der Vollziehung eines solche» Beschlusses inne zu halten und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, in "s" beiden ersten Fällen von der Statthalterei und im letztere» Falle von der Landesvertretung einzugehen. 2. Abschnitt. Nrn dem Wirkungskreise. Des Gemeinderathes. 8- 93. Der Gemeinderath ist in dem übertragene» Wirkungskreise das ausschließlich bcrathende und beschließe»^ Organ, dagegen in dem selbstständigen, bloß in jenen Faue»- die nicht dem Stadtverordneten-Collegiuin Vorbehalten j>»^ 8- 94. Der Gemeinderath hat unter der Leitung um Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 43k Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des über¬ tragenen Wirkungskreises in der durch das Gesetz oder im Sinne des Gesetzes durch die Regierung vorgezeichüeten Weise zu besorgen. Bei Besorgung der Militär-, Bequartierungs- und Vor¬ spannsangelegenheiten bleiben die der Bürgerschaft hinsichtlich der Bequartierung aus der Uebergabsurkunde vom 1. November 1826 zustchcnden Rechte unberührt. §. 95. Der Gemeinderath hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Localpolizei zu handhaben. Er ist hiebei an die bestehenden Gesetze nnd Anordnungen gebunden. Der Regierung bleibt die Controle, Einwirkung und Anordnung dort, wo sie es nothwendig findet, Vorbehalten. Uebertretungen der zur Handhabung der Localpolizei getroffenen Maßregeln nnd Verfügungen, insoweit diese uebertretungen nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, können durch Beschlüsse des Gemeinderathes mit Geldbußen bis zum Betrage von 100 fl. ö. W. geahndet oder im Falle ber Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von einem Tage für je o fi. ö. W. bestraft werden. Die Berufung gegen ein solches Straferkenntniß geht an die Statthalterei. Die Geldbußen fließen in die Armencasse ein. 8.96. Die Art der Ausführung jener Geschäfte, die den übertragenen Wirkungskreis bilden, ist, wenn sie der Gemeinde überlassen und nicht dem Bürgermeister persönlich überwiesen find, durch . . . wie 8-91, Kremsier. 8.97. Der Gemeinderath ist die unmittelbare Verwal¬ tungsbehörde für das Vermögen der Gemeinde. Er verfaßt die Voranschläge und die Jahresrechnungen. Seiner unmittelbaren Aussicht unterstehen die Gemeinde- wgen, die er von Zeit zu Zeit zu scontrircn und nach Er- Kberniß liquidiren hat . Er führt die Aussicht über alle gemeinnützigen Anstalten °er Gemeinde und über die auf Kosten der Gemeinde ange- °rdneten Bauten. 8- 98. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der Ge- ^berath genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten ud rücksichtlich der, der Genehmigung des Stadtverordneten- 432 Gemeindestatut für die königl. Hauptstadt Olmüh. Collegiums vorbehaltenen Auslagen diese Genehmigung ein- zuholen. A. 99. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voran¬ schlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, so ist hiezu die Bewilligung des Stadtverordneten-Colleginms einzuholen. A. 100. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung dieser Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, kann der Gemeinderach, und wenn auch seine Einvernehmung nicht thunlich wäre, der Bürgermeister, beide jedoch unter ihrer Verantwortlichkeit, die Bestreitung der uothwendigen Auslagen anordncn, wobei aber unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Stadi- Verordneten-Collegiums erwirkt werden muß. A. 101. Bei den Sitzungen des Gemeinderathes führt der Bürgermeister und im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter den Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beachtet wurde, ist ungiltig. A. 102. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erforderlich. A. 103. Bei der Berathung und Schlußfassung des M- meinderathes sind die Bestimmungen der AZ. 84 und «o maßgebend. A. 104. Zu einem gütigen Beschlüsse des Gemeindr- rathes ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei gle>"> getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzendem A. 105. Ueber die Sitzungen des Gemeinderathes ist dum einen vom Bürgermeister zu bestimmenden Gemeindebeanmn ein Protokoll zu sühren. Dasselbe ist vom Vorsitzenden, von einem Mitgliedes e Gemeinderathes, dann vom Schriftführer zu unterfertigen und in dem Gemeindcarchive aufzubewahren. ,, Die Feststellung einer Geschäftsordnung für das Sw?' Verordnetcn-Collegium und den Gemeinderath innerhalb dun Gemeindestatutes ist dem Stadtverordneten-Collegium Vor¬ behalten. L. Des Bürgermeisters. A. 107. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde' nach außen und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Von der Aufsicht über die Gemeinde. 433 Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde liegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Gemeinderäthen unterfertigt werden. 8.108. Der Bürgermeister leitet die Verhandlungen in den Sitzungen sowohl bei dem Stadtverordnetcn-Collegium als auch bei dem Gemeinderathe und ist berechtigt, jeder Unzukömmlichkeit entgegenzutreten und im Falle der Erfolg¬ losigkeit die Sitzung aufzuheben. A.109. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegiums, sowie des Gemeinderathes in Vollzug zu setzen. ß. 110. Dem Bürgermeister sind der Vicebürgermeister, die Gemeinderathe, sowie alle Beamte und Diener unter¬ geordnet, er weiset denselben die in den Wirkungskreis des Gemeinderathes einschlagenden Geschäfte zu und sie haben sich seinen Weisungen zu fügen. Der Vicebürgermeister bat den Bürgermeister in seinen Amtsverrichtungen, soweit sie ihm übertragen werden, zu vertreten. In Verhinderungsfällen des Bürgermeisters und Vice- vürgermeisters besorgt einstweilen der im Range älteste Ge- meinderath die Leitung der Geschäfte. 8-111 wie Z. 104, Kremsier, statt „Gemeindeaus¬ schuß" — Stadtverodneten-Collegium. 8-112 wie 8-105, Kremsier, jedch ß. 103 citirt. Hauptstück. Bon der Aussicht über die Gemeinde. .8-113. Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, saß das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. Der Landesausschuß kann zu diesem Ende Ausklärungen und Rechtfertigungen von der Gemeinde verlangen, und durch Absendung von Commissionen Erhebungen veranlassen. Ihm kommt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes "U, erforderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. 8-114. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen mgen die Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegiums in allen kr Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten. Aerusung ist binnen der vom Tage der Kundmachung Beschlusses oder der Verständigung hievon laufenden Ges. Slg. IX. s. Abth. Htüdteochnungen. 28 434 Gemcindestatut für die kvnigl. Stadt Ung -Hradisch. vierzehntägigen Frist beim Gemeinderathe zur ivcitcrcu Vor¬ lage an den Landesausschuß einzubringeu. Z. 115 wie Z. 118, Kremsier. K. 116. Weun das Stadtverordneten-Collegium oder der Gemeinderath Beschlüsse faßt, welche ihren Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die Statthalterei berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Recurs an das Staatsministerium') offen steht. Sie hat in allen Fällen, in welchen es sich um den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde handelt, gleich' zeitig von der getroffenen Entscheidung die Mittheilung a" die Landesvertretung zu machen. Z. 117. Die Statthalterei hat auch, insoferne es sich nicht um solche Beschlüsse des Stadtverordneten-Collegiums - - - wie H. 117, Kremsier. ß. 118. Die Gemeindevertretung kann durch die Statt' Halterei aufgelöst werden. Der Recurs au das Staatsministcrium,') jedoch ohne aus- schiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde Vorbehalten. Längstens binnen sechs Wochen nach der Auslösung null! eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur eiustweiligeu Besorgung der Geschäfte, bis zur mm setzung der neuen Gemeindevertretung, hat die Statthaltern im Einverständnisse niit dem Landesausschusse die erforder¬ lichen Maßregeln zu treffen. Gemeindeflaütt für die königliche Htadl Ung.-Hradisch. (LG. v. 9. Mai 1867 Nr. 18.) I. Hauptstück. Von der Gemeinde überhaupt- A. 1. Die königl. Stadt Ung.-Hradisch sammt der dazu gehörigen Fischergasse bildet in ihrem Katastralumfange eine selbstständige Gemeinde. 8-2. Die Stadtgemeinde Ung.-Hradisch steht . - - 8-2, Kremsier. 8-3 wie 8-3 Kremsier. ') Gegenwärtig: k. k. Ministerium des Innern. Von den Gemeindemitgliedern und Fremden. 435 28* > zu wie wie wie wie wie wie entrichten. 8.10, Kremsier. ß.11, Kremsier. 8-11, Jglau. 8-13, Kremsier. 8.14, Kremsier. 8-15, Kremsier. II. Hauptstück. Von den Gcineindemitglicdcrn und Fremden. 8.4. In der Stadtgemeinde unterscheidet . . . wie ß. 4, Kremsier. 8.5. Gemeindeangehörige sind jene, welche in der Ge¬ meinde Ung.-Hradisch heimatberechtigt sind. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das Bürger¬ recht in der königl. Stadt Ung.-Hradisch besitzen, oder welchen solches in der Folge von der Gemeinde verliehen wird. Gemeindegenossen sind jene, welche, ohne Gemeinde¬ angehörige oder Gemeindebürger zu sein: a) von ihrem Realbesitze, b) von ihrem Gewerbe, Erwerbe oder Einkommen in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten, und überdies, wenn sie unter die sud. lil. I>) genannten Personen ge¬ hören, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Fremde lAuswärtige) genannt. (LG. v. 15. Oct. 1808, Nr. St.) 8-6 wie 8-6 Kremsier. 8- 7. Für die Verleihung der Gemeindeangehörigkeit durch me Gemeinde ist eine Aufnahmsgebühr von 5 bis 20 fl. v. W. sur den Bürgerspitalsfond Set. Elisabeth zu erlegen. . 8- 8. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung der Gemeinde erworben. Dieses darf jedoch nur solchen österreichischen Staatsbürgern verliehen werden, welche nach Art. 9 und 10 des Gesetzes d- .5. März 1862, Nr. 18, RGB. nnd nach den Bestimmungen dieses Statutes vom activen und passiven Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind. . .. 8-9. Für die Verleihung des Bürgerrechtes ist eine Ge- °uyr von 10 bis 50 fl. ö. W. für den oberwähnten Bürger- sp'talsfond 8-10 8-11 ! 8-12 > 8-13 8-14 I 8-15 ! 436 Gemeindkstalut für dic königl. Stadt Ung.-Hradisch- 8-16 wie Z 28, Brünn. 8- 17 wie 8.17, Jglan. 8-18 wie 8-18, Kremsier. 8-19 wie 8-19, Krenisicr. 8.20 wie 8-20, Kremsier. 8.21 wie 8.32, Brünn. 8-22 wie 8-22, Kremsier. 8-23 wie 8-23, Kremsier. III. Hauptstück. Von der Gememdevcrtrctnilg. 8- 24 wie 8- 24, Kremsier. 8-25. Der Gemeindeausschnß wird von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt und besteht aus achtzehn Mitglieder». Zur Vertretung verhinderter oder abgängiger Ausschuß" Mitglieder werden 9 Ersatzmänner gewählt. 8- 26. Der Gemeinderath wird vom Gemeindeausschnße aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit gewählt, und besteht aus dem Bürgermeister und drei Gemeinde- räthen, denen die erforderlichen Beamten und Diener bei" gegeben sind. 8-27. Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger, 2. die Gemeindebürger. 3. Gemeindeangehörige, welche von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten, dann die Gemeindegenossen; es darf doch der Steuerpflichtige mit keiner Steuerzahlung im Ruck" stände sein. 4. Unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht aus eine Steuerzahlung: n) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds- und Communalbeamte; d) jene Officiere und Militärparteien mit Officierstiteb welche sich im definitiven Ruhestand befinden, oder un Beibehaltung des Militärcharakters quittirt Haben, ferner dienende und quiescirte Militärbeamte, insofern diese Personen dem Stande eines Truppenkörpers map angehören; o) die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen aller christlichen Confessionen und die Prediger (Rabbiner- Von der Gemeindevertretung. 437 der jüdischen Glaubensgenossen, ferner die pensionirten und quiescirten Geistlichen und Rabbiner; ä) die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde be¬ findlichen Volksschulen und die an den Mittelschulen und höheren Lehranstalten angestellten Directoren, Professoren und Lehrer; e) Doctoren, die ihren akademischen Grad an einer inlän¬ dischen Lehranstalt erlangt haben. 5. Vereine, Stiftungen und Gesellschaften überhaupt, wenn fie die in diesem Z. Z. 2 bezeichneten Bedingungen erfüllen. (LG. v. IS. Oct. 1868 Nr. 04). 8-28 wie Z. 28, Kremsier. 8.29. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen,*) ob und wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des activen und passiven Wahl¬ rechtes verbunden sei. Bis dahin bleiben vom Wahlrechte überhaupt ausgeschlossen: Personen, welche eines Verbrechens schuldig erkannt; b) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Unter- suchung gezogen wurden, solange diese dauert; o) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder der Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind (88.460, 461 und 464 StGB.). 8.30 wie 8-30, Kremsier. 8-31. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: o) Gemeindebeamte und Diener, solange sich dieselben im wirklichen Dienste der Gemeinde befinden; "i säumige Schuldner der Gemeinde; os jene Personen, welche ... wie 8-31, Kremsier. 8-32. Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht oder . gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; ch Personen, welche wegen eines ans Gewinnsucht began¬ genen oder wegen einer in den 88-501, 504, 511, 512, 515 und 516 StGB, enthaltenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind; ch Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, solange die Con- „ ours- oder Ausgleichungsverhandlung dauert und nach Ausgabe RGB. Nr. 131; Manz'sche Gesches- 438 Geineindestatut für die königl. Stadt Ung.-Hradisch. deren Beendigung, wenn der Verschuldete des im 8-486 StGB, bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist; ä) Personen, welche wegen Gewinnsucht im Disciplinar- wege ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. Z. 33 wie Z. 33, Kremsier. Z.34. Den ersten Wahlkörper bildeten die Ehrenbürger, dann jene Wahlberechtigten, die an den in der Gemeinde vor¬ geschriebenen Steuern jährlich 60 ff. ö. W. oder darüber entrichten. In den zweiten Wahlkörper gehören jene Wahlberech¬ tigten, welche eine jährliche directe Steuer von wenigstens 20 ff. ü. W. in der Gemeinde entrichten, dann die im 8.27, Absatz 4, lit. a, b, o, ä, s bezeichneten Personen, insofern sie nicht schon nach ihrer Steuerzahlung in den ersten Wahl¬ körper einzureihen sind. In den dritten Wahlkörper gehören alle übrigen Wahl¬ berechtigten. Z. 35 wie Z. 35, Kremsier. 8-36 wie A. 36, Kremsier. Z. 37. lieber die wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen. Dieselben sind durch vier Wochen vor der Wahl zu Jeder¬ manns Einsicht aufzulegen; daß dieses geschehen sei, ist mit dem Beisatze kundzumachen, daß die Einwendungen dagegen binnen 14 Tagen eingebracht werden müssen. lieber die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, für welche ein eigenes Protokoll anzulegen ist, hat der Gemeinderath binnen drei Tagen zu entscheiden und die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vorzunehmen. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so Ml dagegen die Berufung an den Gemeindeausschuß innerhaw dreierTage,von derZustellungdes abweislichcnBescheides, offen. Das Erkeuntniß des Gemeindeausfchusses ist für die -w Zuge befindliche Wahl endgiltig. Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr vorgenommen werden. Zur Ausübung des Wahlrechtes erhalten die Wahlberech tigten Legitimationskarien. 8- 38. Acht Tage vor Ablauf der vier Wochen ist on Wahl auszuschreiben und für jeden Wahlkörper Tag nn° Stunde des Beginnes und Schlusses der Stimmenabgabe wu 8-40 8- 41 8. 42 8- 43 8-44 8.45 8.46 8-47. Z. 40, Kremsier. Z.41, Kremsier. 8.44, P. 3, Iglam §.44, P. 4, Jglau. §.44, Kremsier. 8-45, Kremsier. §.46, Kremsier. Von der Gemeindevertretung. 439 dem Beisatze zu bestimmen, daß jeder Wahlkörper neun Per¬ sonen zu wählen hat, von denen diejenigen Sechs, welche die meisten Stimmen erhalten haben, als Ausschußmitglieder und die übrigen Drei als Ersatzmänner anzusehen sind. Gleichzeitig ist hievon die Anzeige an die Statthalterei zu machen. 8.39. Für jeden Wahlkörper wird vom Gemeiudeaus- schusse eine Wahlcommission bestimmt, welche aus einem Mit¬ glieds des Ausschusses, das den Vorsitz sührt, vier wahlberech¬ tigten Gemeindemitgliedern und einem Schriftführer besteht. Die Mitglieder derselben haben sich jeden Einflrr.es auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zn enthalten. Dem Statthalter steht es frei, zur Wahlhandlung einen Ab¬ geordneten mit der Bestimmung abznsenden, die Befolgung des Gesetzes und die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung wahrzunehmen. wie wie wie wie wie wie wie , Jeder zur Stimmgebung aufgerufene Wähler hat neun Personen, welche ... wie 8.47, Kremsier. 8.48. Sobald alle anwesenden Wähler eines Wahlkörpers wre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung als geschlossen zu «klären. Die Wahlcommission hat . . . wie ß.48, Kremsier. 8.49. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben, und zwar stud nach der Reihe der erhaltenen Stimmenzahl die ersten ^schs als wirkliche Ausschuß- und die letzten Drei als Ersatz¬ männer anzusehen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet ... wie 8- 49, Kremsier. 8-50 wie 8-50, Kremsier. 8.51 wie 8 51, Kremsier. 8.52 wie ß.52, Kremsier. 8 53. Zuerst wird der Bürgermeister, dann werden 440 Gemeindestatut für die königl. Stadt Ung.-Hradisch- die drei Gemeinderäthe in abgesonderten ... wie 8-53, Kremsier. 8- 54 wie Z.54, Kremsier, bis ... in ilng. Hradisch haben. Z.55 wie 8-55, Kremsier. 8-56 wie 8-56, Kremsier. 8-57 wie 8-57, Kremsier. 8-58 wie 8-58, Kremsier. 8-59 wie 8-59, Kremsier. 8-60 wie ß. 60, Kremsier. 8- 61. Das Recht, die Wahl in den Gemeindeausschnß abzulehnen, haben nur a) Geistliche aller christlichen Confessioneu und die Prediger der jüdischen . . . wie 8-61, Kremsier. 8-62 wie 8-62, Kremsier. 8-63 wie 8-63, Kremsier. 8-64 wie 8-64, Kremsier. 8.65 wie 8-65, Kremsier. IV. Hauptstück. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 8- 66 wie Art. IV, Reichsgemeiudegesetz, Seite 2. 8- 67 wie Art. V, Reichsgemeindegesetz, Seite 2. n. 3. 8- 68 wie 8- 68, Jglaü. 8-69 wie 8-69, Kremsier. 1. Abschnitt. Po» dem Wrllungrkreisc des Ecmkinbcausschuitcs- 8-70 wie 8-70, Kremsier. 8-71 wie 8.71, Kremsier. 8-72 wie 8-72, Kremsier, bis . . . Bestimmungen über diese Einrichtung bleiben einem besonderen ReichSgesO Vorbehalten. 8-73 wie 8-73, Kremsier. 8- 74 wie 8- 74, Kremsier. 8- 75 wie ß. 75, Kremsier. 8-76 wie 8-76, Kremsier. (LG. t>. 14. Jänn. IMS Nr. 27.) 8-77 wie 8-77, Kremsier. 8-78 wie 8-78, Kremsier. 8-79. Zur Fassung eines gütigen Beschlusses ist die An¬ wesenheit von wenigsten zwölf Mitgliedern des Ausschuss erforderlich. 441 wie Uon dem Wirkungskreise des Bürgermeisters. von dm Scnmten mid Dienern der Cenicinde. 2. Abschnitt. 8. 87 zu leiten. Don dem Wirkungskreise des Kemeindernthes. Z.87, Kremsier, bis . . . an den Ausschuß bis . . . mindestens zwei erforderlich. 8 96 wie 8-96, Kremsier. 8.97 wie 8-97, Kremsier. 8-98 wie ß.98, Kremsier. 8-99 wie 8-99, Kremsier. 3' Abschnitt. 8-100 8-101 8-102 8-103 8-104 8-105 Abschnitt. 8' 8' 8. Von der Gemeindevertretung. Ist ein Ausschußmitglied verhindert, bei der Sitzung zu erscheinen, so ist der Ersatzmann desjenigen Wahlkörpers, dem der Verhinderte angehort, zur Sitzung einzuberufen. 8-80 wie 8-80, Kremsier. 442 Gemeindestatut für die königl. Stadt Znaim. V. Hauptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinde. Z. 111 wie 8-120, Igla u. 8-112 wie Z. 112, Kremsier. (L. G. v. 21. Febr. 1880 Nr. 28.) (L. G. v. 14. Jan. 1888 Nr. 27.) 8-113 Wie 8.113, Kremsier. 8.114 wie 8-114, Kremsier. 8-115 wie 8.H5, Kremsier. 8-116 wie 8.125, Jglau. 8-117 wie 8.117, Kremsier. 8-118 wie 8.118, Kremsier. Gemeindestatut für die königl. Lindt Imiin. (LG. v. 20. Jänner 1867 Nr. 5.) I. Hauptstück. Vou der Gemeinde überhaupt. §. 1. Die Stadt Znaim sammt der oberen und unterer Vorstadt, der Neustift und dem Thayadorfe bildet innerhalb oe» durch die Katastralgrenzen bezeichneten Unifanges eine selbst- ständige Gemeinde. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. 28.) , 8- 2. Die Stadtgemeinde Znaim bildet einen eigenen Bezirk; dieselbe . . . wie 8-2, Olmütz. 8 3 wie 8- 3, Kremsier. II. Hauptstück. Von den Gemcindemitglicdcrn und Auswärtigen. ß.4 wie 8-4, Ung. Hradisch. 8- 5. Gemeindeangehörige sind jene, welche in der Ge¬ meinde heimatberechtigt sind. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das Bürger¬ recht in der Gemeinde besitzen, oder welchen solches in " Folge von der Gemeinde verliehen wird. Gemeindegenossen sind jene, welche, ohne Gemeindean¬ gehörige oder Gemeindebürger zu sein, Von den Gemeindemitgliedern u. Auswärtigen. 443 a) von ihrem Realbesitze, b) von ihrem Gewerbe, Erwerbe oder Einkommen seit min¬ destens 2 Jahren in der Gemeinde den nach ß. 27 Abs. 6 zur Wahlberechtigung erforderlichen Jahresbetrag an direkten Steuern entrichten und überdies, wenn sie unter die sub tit b.) genannten Personen gehören, in der Ge¬ meinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Fremde (Auswärtige) genannt. 8-6 wie 8-6, Kremsier. 8.7. Für die Verleihung der Gemeindeaugehörigkeit ist eine Anfnahmsgebühr in Abstufung von 30, 40, 50 nnd 60 fl. in die Gemeindecasse zu entrichten. Diese Gebühr ist für jeden einzelnen Fall nach den Ver¬ mögensverhältnissen des Aufzunehmenden über Antrag des Gemeinderathes vom Gemeindeausschusse zu bemessen. (LG. v. Sv. Dec. 188V Nr. 4 ex 18V».) 8-8 wie ß-8, Ung. Hradisch. . 8.9. Für die Verleihung des Bürgerrechtes haben die¬ jenigen, welche bereits Gemeindeangehörige sind, eine Gebühr >u Abstufungen von 30, 40 und 50 fl., diejenigen aber, welche zugleich in den Gemeindeverband ausgenommen worden, eine Gebühr von 50 bis 100 fl. in Abstufungen von je 10 fl. vor Ablegung des Bürgereides in die Gemeindecasse zu bezahlen. Eöhne von Znaimer Bürgern haben für die Verleihung des -Bürgerrechtes eine Gebühr von 10 fl. in die Gemeindecasse zu entrichten. Die Gebühr ist in jedem einzelnen Falle nach den Ver- mögensverhältnissen des Bürgerrechtswerbers über Antrag des Genieinderathes vom Gemeindeausschusse zu bemessen. (LG. v. 2V. Tecbr. 1889 Nr. 1 ex 18V0.) 8.10 wie 8.10, Kremsier. 8.11 wie ß. 21, Brünn. 8.12 wie Z. 11, Jglau. 8.13 wie 12, Jglau, bis .. . verleihen. Die Ehrenbürger haben die Rechte der Gemeindebürger, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. 8.14 wie Z. 14, Kremsier. 8-15 wie Z. 14, Jglau. 8.16 wie 8. 28, Brünn. 817 wie 8.17, Jglau. 818 wie 8->8, Ung. Hradisch. 444 Gemeindestatut für die königl. Stadt Znaim. 8- 19. Die Gemeindebürger und ihre Angehörigen haben weiter den Anspruch auf Betheilung aus jenen Stiftungen, - welche für dieselben sind. Z.20 wie Z.20, Kremsier. Z. 21 wie Z.32, Brünn. 8-22 wie 8- 22, Kremsier. 8-23 wie 8-23, Kremsier. III- Hauptstück. Von der Gemcindevertretmlg. 8-24 wie 8-24, Kremsier. 8- 25. Der Gemeindeausschuß wird von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt und besteht aus sechs und dreißig Mitgliedern. 8- 26. Der Gemeinderath wird vom Gemeindeausschusse aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit gewählt und besteht aus dem Bürgermeister und sechs Gemeinderäthe», denen die erforderlichen Beamten und Diener beiqeaeben sind- (LG. v. 8. April 1873 Nr. 34.) 8-27. Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. die Gemeindebürger; 3 Gemeindeangehörige, welche von ihrem RealbesiHe, Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichten, dann die Gemeindegenossen; es darf jedow der Steuerpflichtige mit keiner Steuerzahlung imRllckstaude sein- eine Swu ^ll^" )GeEi"dba"^hörigen Rücksicht an! pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds- und Communalbeamte; OAciere und Militärparteien mit Officierstckei, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehaltung des Milrtärcharakters quittirt haben; ferm^ orenende und quiescirte Militärbeamte, insofern diese Personen dem Stande eines Truppenkörpers nicht an- gehöreu; >n der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistliche» aller christlichen Coufessionen und die Prediger sidab- biner) der jüdischen Glaubensgenossen; ferner die pem sioiiirten oder quiescirten Geistlichen und Rabbiner; Von der Gemeindevertretung, 445 cl) die an öffentlichen Lehranstalten definitiv angestellten Lehrpersonen männlichen Geschlechtes (Oberlehrer, Lehrer, Unterlehrer), auch im Falle der Pensionirung oder Quiescirung; e) alle jene, die einen akademischen Grad an einer in¬ ländischen Lehranstalt erlangt haben und die öffentlichen Vertheidiger in Strafsachen. 5. Vereine, Stiftungen und Gesellschaften überhaupt, wenn sie die in diesem Paragraph Z. 3 bezeichneten Be¬ dingungen erfüllen. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. SS.) 8- 28. Ausgenommen von der Ausübung des aciiveu Wahlrechtes sind: a) dienende Officiere und Militürparteien, dann die zum Manuschaftsstaude oder zu den Unterparteien gehörigen Militärpersonen, ausschließlich der nicht cinberufencu Reserve- und Landwehrmänner; b) Personen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder vom Tag- oder Wochen¬ lohne leben. Ausgeschlossen von dem activen Wahlrechte sind, inso- iange das Strafgesetz nicht etwas Anderes bestimmt, diejenigen sterfonen, welche wegen eines nicht unter Z- 1—10 des 8- 6 des Gesetzes v. 15. Nov. 1867, RGB- Nr. 131, aufgezählten Erbrechens oder wegen der Uebertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Theilnehmung an derselben oder des Be¬ zuges GZ. 460, 46z 464 Strafgesetz) zu einer Strafe »erurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei Verbrechen niit em Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer aenlgstens- fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und äußer¬ em mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den angeführten eeebettretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach em Ende der Strafe aufzuhören. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. SS.) Bis dahin bleiben . . . wie Z. 29, Ung. Hradisch. 8-29 wie Z. 30 Kremsier. 8- 30. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: K) die Bediensteten der Gemeinde, solange sich selbe im... wie Z. 31, .Ung. Hradisch. , s- 31. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind, inso- stle das Strafgesetz nicht etwas Anderes bestimmt: 446 Gemcindestatut für die kvnigl. Stadt Znaim. a) Personell, welche wegen eines Verbrechens schuldig er¬ kannt wurden; b) Personen, welche der Ucbertrctung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Theilnehmung an deinselben oder des Betruges schuldig erkannt worden sind. (88- 460, 4l>l, 463 und 464 StGB.) Diese Folge der Verurtheilimg hat bei den unter Zahl 1—10 des 8- 6 des Gesetzes v. 15. Nov. 1867, RGB. Nr. 131, ansgezähltcn Verbrechen mit Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen und de» vorangeführten Übertretungen aber nach Ablauf des im 8- 28 bezeichneten Zeitraumes aufhören. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. LS.) 8- 32. Zum Behufs der Wahl des Gemeindeausschussks werden die Wahlberechtigten in drei Wahlkörper eingetheilt, von denen jeder zwölf Ausschußmitglieder zu wählen Hal- Für die Anfertigung der nach Wahlkürpern abgesondert zu verfassenden Wählerlisten hat der Bürgermeister zu sorgen. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. SS.) 8- 33. Den ersten Wahlkörper bilden die Ehrenbürger, dann jene Wahlberechtigten, die an den ihnen in der Ge¬ meinde vorgeschriebcncn directen Steuern jährlich 60 fl. ö. oder darüber entrichten. In den zweiten Wahlkörper gehören die im Z. 27, Absatz 4, lit. n), b), e), e Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Der Statthalter kann zur Wahlhandlung einen Abge¬ ordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung des Gesetzes nnd die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung ^"hrzunehmen. , 8-39. Zuerst hat der dritte, dann der zweite, dann der "sie Wahlkörper zu wählen. . Jeder Wahlberechtigte kann aus allen wählbaren Ge- Memdemitgliedern ohne Unterschied wählen. .. 8-40. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich aus- »uuben. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1- Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre Ver- 448 Gcmeindestatut für die königl. Stadt Znaim. freier, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. Sollte der zur Vertretung der Gattin berufene Ehegatte die hiezu nach Z. 44 erforderliche Eignung nicht besitzen, so kann die Gattin einen anderen Bevollmächtigten bestellen. 2. Solche Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- odcr öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigte» bestellen. c«G. v. 8. Juli 1877 Nr. 2g.) 8.41 wie 8.44 P.3, Jglau. 8-42 wie 8.44 P. 4, Jglau. 8-43 wie 8-44, Kleinster. 8.44 wie 8.45, Kleinster. ß. 45. Dte Namen der erschienenen Wähler werden m das vom Schriftführer zu führende Wahlprotokoll eingetragen. > Die Stimmgebling geschieht durch Stimmzettel, auf welche» die Namen von zwölf wählbaren Gemeindemitgliedern ver¬ zeichnet werden. Ist diese Zahl überschritten worden, so bleiben.... wie 8-43, Olmütz, bis . . . . beistimmend betrachtet. 8- 46. Als gewählt sind Diejenigen anzusehen, welche die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben, un° zwar nach der Reihe der erhaltenen Stiinmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Wird ein Wahlfähiger von mehreren Wahlkörpern ge¬ wählt, so ist derselbe aufzufordern, sich binnen drei Tage», vom Zeitpunkte der Aufforderung zu erklären, von welche» Wahlkörper er die Wahl annehme. . . diese Erklärung nicht rechtzeitig, so gilt Wahl für jenen Wahlkörper, in welchem er zuerst gewayl In dem Wahlkörper, für welchen die Wahl nicht antst' nommen wurde, rückt Derjenige, welcher zunächst die meiste» der abgegebenen Stimmen hat, als gewählt vor. , Dieses gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden gesaw Pt, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend nE oderosder^von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen »cm Kann auf diese Art der Gemeindeausschuß nicht ergänz werden, so ist zu einer neuen Wahl zu schreiten. Von der Gemeindevertretung. 449 Z. 47. Die Ergebnisse der Wahl sind von der Wahl¬ commission gleich nach vollzogener Wahlhandlung eines jeden Wahlkörpers kundzumachen. Das Wahlprotokoll ist von der Wahlcommission zu unter¬ fertigen und mit ihrem Gutachten über die etwaigen Anstände gegen den einen oder den andern der Gewählten unter An¬ schluß der Ausweise über die Kundmachung der Wahl, des Protokolls über die Einwendungen, dann der Steuer- und der Wahllisten dem Ausschüsse vorzulegen. Einwendungen gegen die Giltigkeit einer Wahl sind beim Ausschüsse binnen acht Tagen nach geschlossener Wahl¬ handlung einzubringen. Werden binnen dieser Frist keine Einwendungen erhoben, oder die vorgebrachten als unstatthaft befunden und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Ge- meindeausschusse bestätigt, das Ergebniß derselben öffentlich bekannt gemacht und jeder Gewählte von der aus ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß gesetzt. Der Statthalterei bleibt es Vorbehalten, Wahlen, welche aus Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausge- uommen oder ausgeschlossen sind, unter Offenhaltung des arecurses an das Ministerium des Innern als ungesetzlich °ußer Kraft zu setzen. lLG. v. 8. Juli 1877 Nr. 29.) 8.48. Die Ausschußmitglieder werden auf drei Jahre, und zwar in einer alle drei Jahre vorzunehmenden vollstän- N.en Neuwahl, gewählt. Bis die Neugewählten eintreten, bleiben die früheren im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor bar Zeit erledigten Stellen im Gemeindeausschusse hat in der ^egel zugleich mit der ordentlichen Wahl stattzufinden. Sollte ledoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf übersteigen, so m zum Ersätze derselben auch vor dem Eintritte der ordent- Man Wahlperiode eine besondere Wahl auf Grund der letzten Wählerlisten einzuleiten. Jede solche Wahl gilt übrigens nur 's zum regelmäßigen Erneuerungstermine. GG. v. 8. April 187S Nr. S4.) .. ..8-49. Wenn der Ausschuß vollkommen constitmrt ist, "-d zur Wahl des Gemeinderathes geschritten. .Die Wahl kann nur dann vorgenommen werden, wenn ^"Pstenz vierundzwanzig Mitglieder des Gemeindeausschuges Ge!. Slg. IX. s. Abth. Städteordnungen. 20 450 Gemeindestatut für die königl. Stadt Znaim. Jene Mitglieder, welche ohne hinreichende Entschuldigung entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl¬ handlung sich entfernen, werden ihres Amtes als Ausschu߬ mitglieder verlustig und verfallen in eine Geldbuße, welche der Gemeindeausschuß bis 100 fl. bemessen kann. zwei aufeinander folgenden Abstimmungen nicht erreicht, I» ist abermals zur engeren Wahl zu schreiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. . lieber die Wahl des Bürgermeisters und der Gemein^ räthe ist ein Protokoll aufzunehmen. lLG. v. 8. Juli 1877 Nr. 2g.) 8- 51. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe dürfen untereinander nicht bis zum zweiten Grade verwandt om verschwägert sein. Z ^Allermeister muß seinen ständigen Wohnsitz Z.52 wie ß.55, Kremsier. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe haben °' dem Antritte ihres Amtes Treue und Gehorsam dem Kml», Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung E Pflichten an Eidesstelle zu geloben. Der Bürgermeister dieses Gelöbniß in die Hände des Statthalters oder seme- Von der Gemeindevertretung. 451 Delegirten, die Gemeinderäthe haben es in die Hände des Bürgermeisters vor dem versammelten Ausschüsse abzulegen. Die Ausschußmänner leisten vor dem versammelten Aus¬ schüsse die Angelobung durch Handschlag dem Bürgermeister. ß. 54. Rücksichtlich der Stellvertretung des Bürgermeisters reihen sich die Gemeinderäthe nach der Zeitfolge ihrer Wahl. 8- 55. Der Bürgermeister und die Gemeinderäthe werden siir die ganze bezügliche dreijährige Wahlperiode (Z. 48) ge¬ wählt, und sie verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Constituirung der neuen Gemeindevertretung (8-49) im Amte. Die Austreienden sind wieder wählbar. Der Bürgermeister hat als solcher insolange zu fungiren, bis der neugewählte die kaiserliche Bestätigung erlangt und «as Gelöbniß nach Vorschrift des Z. 53 geleistet hat. Wird die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeinde- rathes während der im ersten Absätze dieses Paragraphes angegebenen Zeit erledigt, so hat der Gemeindeausschuß binnen vierzehn Tagen, vom Zeitpunkte der Erledigung ge¬ rechnet, eine neue Wahl nach Vorschrift des ß. 50 für die noch übrige Zeit der Wahlperiode vorzunehmen. ... 8- 56. Dem Bürgermeister hat der Gemeindeausschuß mr die Dauer seiner Amtsführung die seiner Stellung und -tiurde entsprechenden Functionsgebühren zu bestimmen. Die Gemeinderäthe und die Ausschußmitglieder verwalten >hr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangc- wgenheiten außerhalb der Gemeindegemarkung haben dieselben M eine entsprechende Gebühr aus der Gemeindecasse An¬ spruch, welche der Ausschuß festzusetzen hat. .„. 8-57. Jedes Gemeindemitglied ist in der Regel ver- Wtchtet, die auf dasselbe gefallene Wahl als Ausschuß- untglled, Gemeinderath oder Bürgermeister anzunehmen und as übernommene Amt durch die vorgeschriebene Zeit zu "ersehen. 8-58 wie 8.61, Ung. Hradisch. .. 8- 59. Die Stelle eines Bürgermeisters oder Gemeinde- e ^können außer den im vorigen Paragraph unter a, b, ' ""d 8 bezeichneten Personen noch Jene ablehnen: die in ihrem Erwerbe durch Uebernahme des Genieinde- amtes wesentlich beeinträchtigt würden; o) >;ene, welche die Stelle eines Bürgermeisters oder Ge- rneinderathes durch drei Jahre ununterbrochen bekleidet 29* 452 Gemeindestatut für die königl. Stadt Znaim. haben, für die unmittelbar hierauf folgenden zwei Wahl- Perioden. schuß zu leiten. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. LS). Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 455 Z. 85. Derselbe hat unter der Leitung und Verantwor¬ tung des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen Wirkungskreises in der durch das Gesetz, oder im Sinne desselben durch die Regierung vorgezeichneten Weise zu besorgen. Z. 86 wie Z. 89, Kremsier. 8-87 wie Z. 90, Kremsier. ß.88 wie Z. 91, Kremsier. ß. 89. Der Gemeinderath hat jährlich für das nächste Verwaltungsjahr den Voranschlag der Einnahmen und Aus¬ gaben der Gemeindecasse und der Gemeindeanstalten zu ver¬ fassen, darin die mit bestimmten Beträgen eingestellten Em¬ pfänge und Ausgaben mit diesen Beträgen anznsetzen, die übrigen aber nach dem Rechnungsergebnisse des letztver- slossenen Jahres und mit Rücksicht auf die im nächsten Jahre mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umstände zu veran¬ schlagen, und diesen Voranschlag wenigstens vier Wochen^vor Beginn dieses Jahres dem Ausschüsse zur Prüfung und Fest¬ stellung vorzulegen. Vierzehn Tage vor dieser Prüfung ist der Voranschlag beim Gemeinderath zur Einsicht der Gemeindemitglieder aus- iulegen, und daß dieses geschehen sei, öffentlich bekannt zu machen. Die von denselben hierüber mündlich zu Protokoll oder schriftlich abgegebenen Erinnerungen sind bei der Prü¬ fung in Erwägung zu ziehen. (LS. v. 8. Juli 1677 Nr. SS). 8- 90. Längstens acht Wochen nach Beendigung des Verwaltungsjahres sind von dem Gemeinderathe, sowie von den Verwaltungen der Gemeindeanstalten die in der Ein¬ nahme und Ausgabe gehörig belegten Jahresrechnungen dem Ausschüsse zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. , Vierzehn Tage vor der Prüfung sind die Rechnungen beim Gemeinderathe zur Einsicht der Gemeindemitglieder auf- iulegen und dieses öffentlich bekannt zu geben. Die von denselben hierüber schriftlich oder zu Protokoll mündlich abgegebenen Erinnerungen sind bei der Prüfung 'U Erwägung zu ziehen. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. SS). 8. 91. Ausgaben, welche den für sie präliminirten Be- übersteigen, oder nicht präliminirt worden sind, darf oer Gemeinderath nur nach cingeholter Zustimmung des Go- mkindeausschusses machen, außerdem nur in dringenden Fallen 456 Gemeindestatut für die königl. Stadt Znaim. bis zur Höhe von 50 fl. bestreiten, jedoch hat er hiefür die Genehmigung des Ausschusses in dessen nächster Sitzung einzuholen. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. 29). 8- 92. Bei den Sitzungen des Gemeinderathes führt der Bürgermeister, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, Len Vorsitz. Jede Sitzung, bei welcher dieser Vorgang nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes ist nebst dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter die Anwesenheit von mindestens vier Gemeinderätheu erforderlich. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. 29). 8- 93. Bei der Berathung und Schlußfassung des Ge- meinderathes sind die Bestimmungen der 88- 78 und 7" maßgebend. 8- 94. Zu einem gütigen Beschlüsse des Gemeinderathes ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei den Sitzungen des Gemeinderathes gibt der Vor¬ sitzende seine Stimme jedesmal, jedoch immer zuletzt ab. Bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet jene der beiden Meinungen, für welche der Vorsitzende seine Stimme abge¬ geben hat. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. 29). 8.95 wie 8-98, Kremsier. 8.96 wie 8-99, Kremsier. 3. Abschnitt, stau Lem Wirkungskreise Les Liirgcrmeiltcrs. Z. 97. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde nach außen und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. ., Ihm ist Jedermann Achtung und in seiner Amtswin- samkeit Gehorsam schuldig. 8-98 wie 8-101, Kremsier. 8-99 wie Z. 102, Kremsier. 8- 100. Dem Bürgermeister sind die GemeinderiM, sowie alle Beamten und Diener untergeordnet, er weiset den¬ selben die in den Wirkungskreis des Gemeinderathes ein- schlagenden Geschäfte zu, und sie haben sich seinen Weisungen zu fügen. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. 29). 8.101 Wie 8-104, Kremsier. 8- t02 wie 8- 105, Kremsier, statt „ß- 103-" ß. 100 citirt- Von der Aufsicht über die Gemeinde. 457 4. Abschnitt. Pin Len peamten und Dienern der Gemeinde. 8.403 wie ß. 106, Kremsier. Z.104 wie Z. 107, Kremst er. 8.105 wie Z.108, Kremsier. 8-106 wie ß. 109, Kremsier. ß. 107. Die Disciplinargewalt mit Ausnahme der Sus- Pendirung und Entlassung (8- 68, Abs. 16 resp. 8 ^4 ul. 1) steht über die Beamten dem Gemeinderathe, über die Diener dem Bürgermeister allein zu. Die Ernennung, Suspendirung und Entlassung von Die¬ nern der Gemeinde und Gemeindeanstalten ist dem Gemeinde¬ rathe Vorbehalten. In dringenden Fällen kann der Bürgermeister oder sein Stellvertreter die Suspendirung mit Vorbehalt der Bestäti¬ gung durch den Gemeindeausschuß, bezw. Gemeinderath verfügen. (LG. v. 10. December 1888 Nr. L 188t). V- Hauptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinde. 8-108. Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvermögen der Gemeinde und das Vermögen ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. 8-109. Gemeindezuschläge, welche 25 Percent der direkten Steuern oder 30 Perzent der Verzehrungssteuer überschreiten, dann die Auflage aus dem Miethzins, wenn dieselbe 10 Per- Mt übersteigt, bedürfen der Bewilligung des Landesaus¬ schusses und der Zustimmung der politischen Landesstelle. Zur Einhebung von Zuschlägen von mehr als 80 Perzent der directen Steuer oder der Verzehrungssteuer ist die Be¬ willigung des Landtages und die allerhöchste Sanktion er- sorderlich. Zur Einführung von Abgaben von dem Verbrauche der -Verzehrungssteuer unterliegenden geistigen Flüssigkeiten auf d>e Dauer von längstens zehn Jahren, sowie zur Erhöhung bestehender derlei Abgaben für eine gleiche Zeitdauer ist die Bewilligung des Landesausschusses und die Zustimmung der politischen Landesstelle erforderlich. Zur Einführung oder Erhöhung der obigen Abgaben °uf eine Zeitdauer von mehr als zehn Jahren, dann zur Einführung anderer Auflagen und Abgaben, welche in dre 458 Gemeindestatut für die königl. Stadt Znaim. Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder der Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben, dieser Art ist die Be¬ willigung des Landtages und die allerhöchste Sanction nöthig. Es muß übrigens der Antrag auf Bewilligung solcher Zu¬ schläge , Auslagen oder Abgaben vom Gemeindeausschusse in einer Sitzung, bei welcher wenigstens vierundzwanzig Aus¬ schußmitglieder gegenwärtig sind, berathen und durch eine Mehrheit von mindestens neunzehn Stimmen zum Beschlüsse erhoben worden sein. Jeder Anirag über Zuschläge und neue Auflagen muß in einer Sitzung bei welcher wenigstens vierundzwanzig Aus¬ schußmitglieder gegenwärtig sind, berathen, und kann nur durch eine Majorität von mindestens neunzehn Summen zum Beschlüsse erhoben werden. (LG. v. 21. Februar 1890 Nr. 27). Z. 110. Der Genehmigung des Landesausschusses be¬ dürfen : 1. Die Veräußerung eines Theiles vom Gemeindever- mögen oder Gemeindegute, wenn der Werth desselben mehr als 5000 fl. beträgt, doch darf hiedurch das Stammvermögen nicht geschmälert werden. 2. Die Ausnahme der Darlehen, die Benützung des Credits der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt, wenn der aufzunehmendc Betrag mit Einrechnung der schon bestehenden Schulden das Jahreseinkommen der Gemeinde oder der An¬ stalt übersteigt. Bezüglich der Beschlußfassung im Gemeindeausschussr gelten die Bestimmungen des vorigen Paragraphes. Z. 111 wie Z. 114, Kremsier. (LG. v. 8. Juli 1877 Nr. S9). Z. 112. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze vor¬ gehe. Dieses Aufsichtsrecht wird zunächst von der Statt- haltcrei geübt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, derselben die zu diesem Ende abverlangten Gemeindebeschlüsse mitzutheilen und die nothwendigen Aufklärungen zu erstatten. . 8- 113. Wenn der Gemeindeausschuß oder Gemeinderattz Beschlüsse faßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die Stall'- Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. 45S Halterei berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Recurs an das Mini¬ sterium des Innern offen steht. Sie hat aber in den Fällen, in welchen es sich um den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde handelt, gleichzeitig von der getroffenen Entschei¬ dung die Mittheilung an den Landesausschuß zu machen. ur die Reichshaupt- u. Residenzstadt Wien. (LG. v. 19. Dec. 1890 Nr. 45.) I Abschnitt. Von dem Gebiete der Gemeinde und den Personen in der Gemeinde. Umfang der Gemeinde. lki - 1' D'? Gemeinde Wien umfaßt das im Artikel I des ^l uhrungsges etzes bezeichnete Gebiet.') Nr 7» i„Art. I lautet: Im Hinblick aus dar Gesetz vom 10. Mai 1880, RGB. v- 8- t, Punkt 2 und 3, wonach eine Reihe von Gemeinden und Gemeinde- 460 Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. Eintheilung der Gemeinde behufs der Verwaltung. A. 2. Dieses Gebiet bildet eine einzige Ortsgemeinde, welche behufs der Verwaltung der Geineindeangelegenheiten in Bezirke eingetheilt ist. Diese Bezirke sind: I. Die innere Stadt; II. Leopoldstadt: der bisherige Gemeindebezirk Leopold- stadt mit dem am rechten Ufer der regulirten Donau liegenden Theile der Katastralgemeinden Asparn an der Donau und jenen Theilen der Katastralgemeinden landjägermeisteramtliche Besitzungen bei Asparn an der Donau und Herrschaft Kaiser-Ebersdorf, welche von der derzeitigen Bezirksgrenze, dem rechten User der regulirten Donau und dem rechtsseitigen Ufer¬ grate des Wiener Donaucanales begrenzt werden; III. Landstraße; IV. Wieden; V. Margarethen; VI. Mariahilf; VII. Neubau; VIII. Josefstadt; IX. Alsergrund; die Bezirke I und III bis einschließlich IX im bis¬ herigen Umsange; X. Favoriten: der bisherige Gemeindebezirk Favoriten mit den in das Wiener Gemeindegebiet einbezogenen Theilen von Jnzersdorf am Wienerberge, Ober-Laa und Unter-Laa; theilen in das erweiterte Wiener Linienverzehrungssteuergebiet einbezogen worden sind, werden mit der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien zu einer einzigen Ortsgemeiude vereinigt: ^berigen Ortsgemeinden: Simmering, Gaudeuzdors, UM Meidling, Ober-Meidling, Hetzendors, Lainz, Hietzing, Penzing, RudoN- heim, Funshaus, Sechshaus, Breitens«, Ober-St. Veit, Unter-St. Ben, Hacking, Baumgarten an der Wien, Ottakring, Neu-Lerchenfeld, H"nn^ Pötzleinsdorf, Gerslbof, Weinhaus, Währing, Ober-Döbling, Unter-DobUn», Ober-Sievering, Unter-Sievering, Neustift am Walde, Nußdorf und HeE"i stadt mit ihrem ganzen Gemeindegebiete, die Katastralgemeinden brunn, Speising und Josessdorf, dann die innerhalb der in den BeUageu angegebenen Begrenzung gelegenen Theile der Katastralgemeinden: Mpm' an der Donau, landiägermeisteramtliche Besitzungen bei Asparn an der ^on"u, Herrschaft Kaiser-Ebersdorf, Kaiser-Ebersdorf, Schwechat, Kledering, UM", Laa, Ober-Laa, Jnzersdorf am Wiencrberge, Altmannsdorf, Mauer, Aud°b Hutteldors, Hadersdorf, Dornbach, Neuwaldegg, Salmannsdokf, Weidlmil, Grinzing und Kahlenbergerdorf. Von dem Gebiete u. den Personen der Gemeinde. 461 XI. Simmering: die bisherige Ortsgemeinde Simmering mit dem in das Wiener Gemeindegebiet einbezogenen, am rechten User des Wiener Donaucanales liegenden Theile der Katastralgemeinde Herrschaft Kaiser-Ebers¬ dorf, dann mit den einbezogenen Theilen von Kaiser- Ebersdorf, Schwechat und Klederling; XII. Meidling: die bisüerigen Ortsgemeinden Gaudenzdorf, Ober- und Unter-Meidling, dann Hetzendorf und der einbezogene Theil von Altmannsdorf; XIII. Hietzing: die bisherigen Ortsgemeinden Lainz, Hietzing, Penzing, Breitensee, Ober- und Unter-St. Veit, Hacking, Baumgarten, die Katastralgemeinden Schön¬ brunn und Speising, dann die einbezogenen Theile von Mauer, Hütteldorf und Hadersdorf mit Auhof; XIV. Rudolfsheim: die bisherigen Ortsgemeinden Rudolfs- Heim und Sechshaus; XV. Fünfhaus: die bisherige Ortsgemeinde Fünfhaus; XVI. Ottakring: die bisherigen Ortsgemeinden Ottakring und Neulerchenfeld; XVII. Hernals: die bisherige Ortsgemeinde Hernals mit den einbezogenen Theilen von Dornbach und Neuwaldegg; XVIII. Währing: die bisherigen Ortsgemeinden Neustift am Walde, Pötzleinsdorf, Gersthof, Weinhaus, Währing und der einbezogene Theil von Salmannsdorf; XIX. Döbling, die bisherigen Ortsgemeinden Ober-Döbling, Unter-Döbling, Ober-Sievering, Unter-Sievering, Nußdorf, Heiligenstadt, dann die Katastralgemeinde Josefsdorf und die einbezogenen Gemeindetheile von Grinzing, Kahlenbergerdorf und Weidling. . 8-3 Eine Abänderung in der Abgrenzung oder eine keltere Abtheilung der im vorstehenden Paragraphe bezeich¬ neten Bezirke kann nur im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen. Stellung der Gemeinde zur autonomen und zur Staats¬ verwaltung. n 8.4. Die Gemeinde Wien steht unmittelbar unter dem Landtage des Erzherzogtums Oesterreich unter der Enns A o2 Ur. ß u und I, dann A. 66) und bezüglich des ihr vom Staate übertragenen Wirkungskreises, insbesondere auch hin- bchtlich ihres Wirkungskreises als politische Behörde erster -oustanz, unter dem Statthalter. 462 Gemeindestatut für die Aeichshauptstadt Wien. In den zur Wohnung oder zum vorübergehenden Auf¬ enthalte des Kaisers und des Allerhöchsten Hofes bestimmten Residenzen, Schlössern und anderen Gebäuden, nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagen kann die Gemeinde die sonst zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Amtshandlungen und Verfügungen nur nach Einvernehmung und unter Zustim¬ mung des betreffenden k. und k. Hofamtes vornehmen und durchführen. Von den Personen in der Gemeinde. Z. s. In der Gemeinde werden Gemeindemitglieder und Auswärtige unterschieden. Zu den Gemeindemitgliederu gehören: 1. die Gemeindeangehörigen, das sind jene Personen, welche in der Gemeinde heimatsberechtigt sind, dann 2. die Gemeindegenossen, das sind jene österreichischen, in der Gemeinde nicht heimatsberechtigten Staatsbürger, a) welche in der Gemeinde einen Realbesitz haben, b) welche in der Gemeinde von einem selbstständig betrie¬ benen Gewerbe oder von einem Einkommen eine directe Steuer entrichten. Alle übrigen Personen in der Gemeinde, welche nicht Gemeindemitglieder sind, werden Auswärtige genannt. Heimatsrecht. A. 6. Die Heimatsverhältnisse werden durch besondere, bereits bestehende oder neu zu erlassende Reichsgesetze geregelt. Aufnahmsgebühr. 8- 7. Die Gemeinde ist berechtigt, für die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatsverband eine Aufnahmsgebühr eiu- zuheben, welche für österreichische Staatsbürger höchsten- 200 fl., für Personen, welche die österreichische Staatsbürger¬ schaft noch nicht haben, höchstens 400 fl. beträgt. Diese Ge¬ bühr fließt in die Gemeindecasse. Bürgerrecht. 8- 8. Bürger sind jene, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Wien besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht durch ausdrückliche Verleihung von Seite des Stadtrathes erworben, welcher berechtigt ist, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder es abzuweisen. Es dar Von dem Gebiete u. den Personen der Gemeinde. 463 jedoch nur Gemeindeangehörigen, welche wohlverhalten, eigen¬ berechtigt und im Besitze eines ihren Lebensunterhalt sichern¬ den Vermögens, Gewerbes oder Amtes sind, und welchen keiner der in den ZA. 2, 4 und 5 der Wahlordnung enthal¬ tenen Ausnahms- oder Ausschließungsgründe entgegensteht, verliehen werden. Frauenspersonen können selbstständig das Bürgerrecht nicht erwerben, sie erlangen jedoch durch Verehelichung mit einem Bürger oder durch Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit dem Bürgerrechte verbundenen Vortheile, insofern das Ge¬ meindestatut, beziehungsweise die Gemeindewahlordnung keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Dieses Verhältniß dauert auch während des Witwenstandes fort, erlischt dagegen mr Falle der Ungiltigerklärung oder der Trennung der Ehe. Die gleiche Begünstigung gebührt den ehelichen oder legetimirten Kindern eines Bürgers, insolange dieselben nicht das vierundzwanzigste Lebensjahr vollstreckt haben oder nicht aufhören, in Wien heimatsberechtigt zu sein. Bürgeraufnahmstaxe. A. 9. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat in die Ge- meindecasse die jeweils festgesetzte Aufnahmstaxe zu entrichten, -lus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann er von der Entrichtung dieser Taxe ganz oder theilweise befreit werden. Angelobung der Bürgerpflichten. A. 10. Der aufgenommene Bürger hat vor demBürger- Amster eidlich anzugeloben, daß er alle Bürgerpflichten nach Forschrift des Gemeindestatutes gewissenhaft erfüllen und das <>este der Gemeinde möglichst fördern wolle. Bürgerrechtsdiplom. A. 11. Jedem aufgenommenen Bürger wird zum Beweise oes erworbenen Bürgerrechtes ein Bürgerdiplom eingehändigt. Verlust des Bürgerrechtes. 8-12. Der Bürger wird des Bürgerrechtes verlustig: a) wenn er aufhört österreichischer Staatsbürger oder Ge- meindeangehöriger von Wien zu sein, oder o) wenn er wegen eines Verbrechens oder wegen der Ueber- tretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theil- nehmung hieran oder des Betruges (AA. 460, 461, 463, 464 Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. 464 St.G.) oder wegen der im A. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, Nr. 47 RGB. und im K. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, Nr. 78 RGB. bezeichneten straf¬ baren Handlungen zu einer Strafe verurtheilt worden ist. Doch treffen die nachtheiligen Folgen dieses Verlustes nach tit. t> nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin, noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrenbürgerrecht. K. 13. Der Genieinderath ist berechtigt, ausgezeichneten Männern, welche österreichische Staatsbürger sind und sich um das Reich, das Land oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht ans deren Wohnsitz, das Ehrenbürger¬ recht zu verleihen. Ehrenbürger haben dieselben Rechte, wie die Gemeindebürger. Zur Verleihung des Ehrenbürgerrechtes ist die Zu¬ stimmung von zwei Dritttheilen sämmtlicher Gemeinderäthe erforderlich, und sie darf nur durch Abstimmung mittelst Stimmzettel erfolgen. Rechte der Personen in der Gemeinde. 8-14. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf Schutz der Person und seines in der Gemeinde befindlichen Eigenthums; 2. auf die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindemitglieder, der Gemeindeangehörigen und Bürger. Z. 15. Die Gemeindemitglieder nehmen nach den Be¬ stimmungen dieses Statutes an den Rechten und Vortheuen, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde theil und haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde. Die Gemeindeangehörigen haben überdies im Falle der Bedürftigkeit den Anspruch auf Armenversorgung nach Ma߬ gabe der für diese bestehenden Gesetze und Einrichtungen- Den Gemeindebürgern bleibt der Anspruch auf Versor¬ gung aus jenen Stiftungen und in jenen Anstalten, welche insbesondere für Bürger, sowie deren Witwen und KM°er bestimmt sind, Vorbehalten. Von der Vertretung re. der Gemeinde. 465 Rechte der Auswärtigen. 8. 16. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforder¬ lichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Ge¬ biete nicht verweigern, folange dieselben einen unbescholtenen Lebenswandel führen oder nicht der öffentlichen Mildthätigkeit zur Last fallen. Fühlt sich ein Auswärtiger in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe an die Statthalterei und im weiteren Jnstanzenznge an das Ministerium des Innern wenden. Pflichten der Personen in der Gemeinde. 8-17- Die allgemeinen Pflichten der Personen in der Gemeinde sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen An¬ ordnungen; b) die Theilnahme an den Gemeindelasten. H- Abschnitt. Von der Vertretung und den Ver¬ waltungsorganen der Gemeinde. 8.18. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten vom Gemeinderathe vertreten. Die Verwaltung ihrer Angelegen¬ heiten ist einerseits dem Gemeinderathe, beziehungsweise dem ^tadtrathe, andererseits dem Magistrate anvertraut. An der Aitze aller Gemeindeorgane steht der Bürgermeister. Die hücebürgermeister sind berufen, den Bürgermeister zn unter- uutzen und in seiner Verhinderung zu vertreten. 8-19. In jedem Bezirke besteht zur Unterstützung des ^meinderathes, des Stadtrathes und des Bürgermeisters in "en Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde 'ein Bezirksvorsteher mit einem Bezirksausschüsse. Ausfertigung von Urkunden. . 8. 20. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge- lttnde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen am Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Stadtrathes unterfertigt werden. Ges. Slg. IX. S. Abth. Städteordnurigen- 30 466 Gemeindestatut für dre Reichshauptstadt Wien. 1. Abheilung, pon dem Gemeindrrnthe. 8- 21. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben beträgt 138. Von diesen wählen: der I. Bezirk 21, der II. 12, der III., IV., VII. und IX. je 9, der V., VI., VIII., X., XII., XIV., XV., XVI., XVII., VIII. je 6, der XI., XIII und XIX. Bezirk je 3. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren enthält die angeschlossene Gemeindewahlordnung. Dauer der Amtsführung. 22. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden aus sechs Jahre gewählt. Bei der ersten, nach diesem Gesetze erfolgenden, sowie bei jeder künftigen Neuwahl des ganzen Gemeinderathes werden ausnahmsweise die vom ersten Wahlkörper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes nur auf zwei Jahre, die vom zweiten Wahlkörper nur auf vier Jahre gewählt. In der Folge treten immer diejenigen aus, welche sechs Jahre vorher gewählt worden sind. Die zum Austritte bestimmten Mitglieder scheiden aus, sobald die Frist zur Erklärung über die Annahme der Wahl (Z. 21 Wahlordnung) abgelaufen ist. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines Amte» verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte. Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen einer der im 8- 4 der Gemeindewahlordnung aufgezählten strafbaren Handlungen in Untersuchung verfallen, so kann es währen« derselben sein Amt nicht ausüben. „ Die Wiederbesetzung einer vor der Zeit erledigten Stelle eines Gemeinderathsmitgliedes wird in der Regel zugleich mit den von zwei zu zwei Jahren stattfindenden Ergänzung»' Wahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünp undzwanzig übersteigen, so ist zum Ersatz derselben auch dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grun°' läge der letzten Wählerlisten einzuleiten. Für eine Ersatzwahl sind neue Wählerlisten dann an- Von der Vertretung re. der Gemeinde. 467 zulegen, wenn die letzte Wahl vor länger als einem Jahre erfolgt ist. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige an dessen Stelle er gewählt worden, hätte aus¬ treten müssen. Bezüge der Gemeinderathsmitglieder. Z. 23. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Aüit unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Gemeindebezirkes, in welchem sie wohnen, haben die dazu abgeordneten Mitglieder Anspruch auf den Ersatz der baren Auslagen, bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außer¬ halb der Stadt Wien auf Vergütung der Reise- und Fahrt¬ kosten und auf die Diät eines Staatsbeamten der VI. Rangs- clasfe aus Gemeindemitteln. 2. Abthcilung. stom Bürgermeister und den Nirelnirgermeistern. Wahl des Bürgermeisters und der Vicebürgermeistcr. Z. 24. Der Gemeinderath wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister, dann die beiden Vicebürgermeister, jeden in einem gesonderten Wahlgange. Die Gemeindewahlordnung enthält hierüber die näheren Bestimmungen. Bestätigung, Beeidigung und Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. m - 25- Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Begütigung des Kaisers. , Der Bürgermeister hat nach der Bestätigung vor dem sammelten Gemeinderathe den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters abzulegen. . Kommt die Stelle zur Erledigung, so erfolgt während Mittlerweile der der Reihe nach berufene Vicebürgermeister "ie Geschäfte sortführt, ehestens deren Neubesetzung. Die Wahl, es mag dieselbe nach Ablauf der regel¬ mäßigen sechsjährigen Amtsdauer oder infolge eines während derselben eingetretenen Erledigungssalles geschehen, gilt stets °uf sechs Jahre. Der Bürgermeister verbleibt in seiner Stellung, selbst 30* 468 Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. wenn ihn während dieser Zeit nach Z. 22 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderathe treffen würde. Dem Bürgermeister wird in einem städtischen Gebäude eine seiner Würde angemessene Wohnung sammt der ent¬ sprechenden Einrichtung der Empfangsräume unentgeltlich eingeränmt. Außerdem erhält er die von dem Gemeinderathe für die Dauer seinerAmtssührung zu bestimmenden Functionsgebühren. Beeidigung und Dauer der Amtsführung der Vicc- bürgermeister. Z. 26. Die Vicebürgermeister werden auf drei Jahre ge¬ wählt, soferne sie nicht mit Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Wahl zu Gemeinderathsmitgliederu früher aus dem Gemeinde¬ rathe auszuscheiden haben (Z. 22). Die Bicebürgermeister haben vor dem versammelten Ge¬ meinderathe den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters oder des hiezu von demselben delegirten landes¬ fürstlichen Commissärs abzulegen. Dieselben" erhalten die von dem Gemeinderathe für die Dauer ihrer Amtsführung zu bestimmenden Functionsgebühren. 3. Abtheilmig. N»m Stadtraihe. Zusammensetzung des Stadtrathes. 8- 27. Der Stadtrath besteht aus dem Bürgermeister, den beiden Vicebürgermeistern und zweiundzwanzig gewählten Mitgliedern. Den Vorsitz und die Leitung hat der Bürgermeister, oder, wenn er verhindert ist, der von dem Bürgermeister bestimmte, beziehungsweise bei dem Abgänge einer solchen Bestimmung der der Reihe nach berufene Vicebürgermeister. Wahl des Stadtrathes. 8- 28. Die zweiundzwanzig Mitglieder des Stadtrathes werden von dem Gemeinderathe aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren gewählt, soferne sie nicht mit Rücksicht aus den Zeitpunkt ihrer Wahl zu Gemeinderathsmitgliederu früher aus dem Gemeinderathe auszuscheiden haben. Die Mitglieder des Stadtrathes werden einzeln in ge¬ sonderten Wahlgängen von dem qesammten Gemeinderathe gewählt. Von der Vertretung re. der Gemeinde. 469 Die näheren Bestimmungen über die Wahlvornahme seitens des Gemeinderathes sind in der Gemeindewahlordnung (A. 22) enthalten. Z. 29. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an oder erklärt er sich nicht binnen acht Tagen über die Annahme der Wahl, so hat der Gemeinderath eine neue Wahl vor¬ zunehmen. Dasselbe gilt rücksichtlich der im Laufe des Jahres noth- wendig werdenden Ergänzungswahlen. Der Gewählte tritt, falls er nicht schon früher aus dem Gemeinderathe auszuscheiden hat, zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. Abberufung von Mitgliedern des Stadtrathes. Z. 30. Wenn ein Mitglied des Stadtrathes seinen Pflichten beharrlich nicht nachkommt, obliegt es dem Bürgermeister, beim Gemeinderathe den Antrag auf Abberufung des säu¬ migen Mitgliedes zu stellen. 4. Abtheilunz. Pom Magistrate. Zusammensetzung des Magistrates. 8.31. Der Magistrat besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus dem Magistratsdirector und aus der ent¬ sprechenden Anzahl von rechtskundigen Beamten, dann aus dem erforderlichen Sachverständigen- und Hilfspersonale. Stellung der Gemeindebedientesten. Z. 32. Die Concepts-, technischen, Sanitäts-, Veterinär-, dann Cassa- und Buchhaltungsbeamten des Magistrates müssen zur diesfälligen Geschäftsführung nach den für Staats¬ bedienstete des bezüglichen Dienstzweiges geltenden Vorschriften befähigt sein. H.33. Die Systemisirung der beim Magistrate und bei den Gemeindeanstalten zu besetzenden Stellen und die Fest¬ stellung der mit demselben verbundenen Bezüge steht dem Gemeinderathe zu; die Ernennung, Beförderung und Beloh¬ nung der Beamten und sonstigen Angestellten der Gemeinde, desgleichen deren Entlassung oder deren Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch den Stadtrath. Derselbe hat, wenn sich nicht um den Maglstratsdirector oder den Ober- 470 Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. buchhalter handelt, vorher die Vorschläge des Gremiums der Magistratsräthe und bezüglich der Beamten der Buchhaltung jene des Gremiums der Rechnungsräthe einzuholen. Die Aufnahme von Praktikanten, Aspiranten und Eleven in allen Dicnstzweigen, sowie die einstweilige Dienstenthebung eines Beamten oder sonstigen Angestellten erfolgt durch den Bürgermeister. Z. 34. Der Magistratsdirector, sowie alle übrigen im Z. 32 bezeichneten Gemeindebeamten werden mit Gehalt de¬ finitiv angestellt und sind nach Ablauf von zehn Dienstjahren pensionsfähig. Die Entlassung, die einstweilige Enthebung derselben vom Dienste, sowie die Versetzung in den Ruhestand kann nur auf Grund der Dienstespragmatik erfolgen. 5. Abteilung. Uon den Bezirksausschüssen. Zusammensetzung der Bezirksausschüsse. 8- 35. Der Bezirksausschuß besteht aus achtzehn von den Wählern des Bezirks gewählten Gemeindemitgliedern, welche ihren Wohnsitz im Bezirke haben und nicht gleichzeitig dem Gemeinderalhe angehören dürfen. An der Spitze des Bezirksausschusses steht der Bezirks¬ vorsteher, welcher in Verhinderungsfällen von seinem Stell¬ vertreter vertreten wird. Die Wahl des Bezirksvorstehers unterliegt der Bestätigung durch den Stadtrath und Statthalter. Functionsdauer. ,8- 36. Die Mitglieder des Bezirksausschusses und der Bezirksvorsteher, sowie sein Stellvertreter werden auf stch- Jahre gewählt. Die während dieser Zeit zur Erledigung kommenden Stellen werden, sobald ihre Anzahl mindestens fünf betragt durch Ergänzungswahlen aus den Wahlkörpern besetzt, au- welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. ., Jede solche Ergänzungswahl gilt nur für die restliche Dauer der Wahlperiode. Wird das Amt des Bezirksvorstehers oder dessen Stel - Vertreters vor der Zeit erledigt, so hat der BezirksausiaM binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Tauer der Wahlperiode vorzunehmen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 471 Die Bestimmungen des Z. 22 über den Verlust und die zeitweilige Nichtausübung des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderathes finden auch auf die Mitgliedschaft beim Be¬ zirksausschüsse Anwendung. Die Mitglieder des Bezirksausschusses verwalten ihr Amt unentgeltlich. III. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. 8- 37. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist n) ein selbstständiger, d) ein übertragener. 38. Wie Art. V, Abs. 1, Reichsgemeindegesetz, S. 2. 8.39. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere: 1. die freie Verwaltung ihres Vermögens, ihres Ge¬ meindegutes und ihrer auf den Gemeindeverband sich be¬ ziehenden Angelegenheiten; 2. die Sorge für die Sicherheit der Personen und des Eigenthumes; 3. die Sorge für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken, Wasserleitungen, Unrathscanäle und sonstigen Gemeindeanlagen und -An¬ stalten, sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs "us Straßen und Gewässern und die Flurenpolizei; 4. die Lebensmittelpolizei und die Ueberwachung des -starktverkehrs, daun insbesondere die in Bezug auf Maß und Gewicht den Gemeinden zugewiesenen Geschäfte; 5. die Gesundheitspolizei, soweit diese nach Z. 3 des ^>ch§gesetzes über die Organisation des öffentlichen Sanitäts- menstes v. 30. April 1870 RGB. Nr. 68 den Gemeinden zukommt; .. 6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei, insoferne diese letztere stch nicht auf gewerbliche Hilfsarbeiter und Lehrlinge bezieht, und die Handhabung der Dienstbotenordnung; die Sittlichkeitspolizei; 8. das Armenwcsen und die Sorge für die Gemeinde- wohlthätigkeitsanstalten; 9. die Bau- und Feuerpolizei; >0. die gesetzliche Einflußnahme auf die von der Ge- 472 Gemeindestatut für die Reichsyauptstadt Wien. meinde erhaltenen Mittelschulen und Fachschulen, sowie aus die Volksschulen; 11. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 12. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. Aus höheren Staatsrücksichten sind bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in der Gemeinde besonderen landesfürstlichen Organen zugewiesen und können noch weitere solche Geschäfte diesen Organen im Wege der Gesetzgebung zugewiesen werden. 8- 40. Die Gemeinde hat für jene Localpolizeianstalten, welche von der Regierung im Interesse der Gemeinde ge¬ leitet werden, zu dem für das Gemeindegebiet sich ergeben¬ den Polizeiaufwande einen jährlichen Pauschalbeitrag von 500.000 sl. ö. W. an den Staatsschatz zu leisten. Z. 41. Sowie die vom Staate bestellte Sicherheitsbehördc angewiesen ist, der Gemeinde bei Handhabung der Localpolizei die erforderliche Hilfe zu leisten, ist auch die Gemeinde ver¬ pflichtet, soweit sie dies mit ihren Organen vermag, die vom Staate bestellte Sicherheitsbehörde zu unterstützen. ß.42. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, das ist die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestimmen die Gesetze. Der Staatsverwaltung bleibt Vorbehalten, den über¬ tragenen Wirkungskreis ganz oder theilweise durch eigene Organe und auf eigene Kosten versehen zu lassen. ß. 43. Der selbstständige Wirkungskreis wird von dein Gemeinderathe, Bürgermeister, Stadtrathe und Magistrate, bzw. von den Bezirksvorstehern mit den Bezirksausschüsst», der übertragene Wirkungskreis dagegen von dem Bürger¬ meister mit dem Magistrate, bzw. den magistratischen Be¬ zirksämtern ausgeübt. i. Abteilung. Uon dem Wirkungskreise des Ecmeluderuthes Im Mgemeinen. 8- 44. Der Gemeindcrath ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte iMv Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für sie zu fassen und dieselben im geeigneten Wege vollziehen zu lassen. Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 473 und für die Befriedigung derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. Z. 45. Demnach gehört zu seinem Wirkungskreise außer den in diesem Statute an anderen Orten dem Gemeinderathe vorbehaltenen Geschäften: I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in An¬ gelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde M47, 48, 49); III. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer beson¬ deren Wichtigkeit seiner Genehmigung vorbehaltenen Ver¬ waltungsangelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises M.öO, 51, 52). 8. Insbesondere. I. Selbstbestimmung. 46. Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten hat der Ge- meinderath innerhalb der gesetzlichen Grenzen organische Be¬ schlüsse in allen den selbstständigen Wirkungskreis der Ge¬ meinde betreffenden Angelegenheiten zu fassen. II. Ausübung der Oberaufsicht. s.) Ueberhaupt. 8.47. Infolge des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Oberaufsicht ist der Gemeinderath befugt, die Geschäfts¬ führung aller Gemeindeämter und Gemeindeanstalten in An¬ gelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises zu unter¬ suchen, bzw. untersuchen zu lassen, die Vorlage aller ein¬ schlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte !>n> ^laugen und sich in einzelnen Füllen von besonderer Dichtigkeit die Genehmigung vorzubehalten. ü) Insbesondere in Ansehung der Verwaltung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. 8-48. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Ein¬ igung des unbeweglichen Eigenthumes der Gemeinde in die öffentlichen Bücher zu sorgen, dann das gesammte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum, sowie sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde und die in der Verwaltung der 474 Gcmeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. der Gemeinde stehenden Fonde und Stiftungen mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgniß- fähige Vermögen der Gemeinde und die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Stiftungen in der Art verwaltkt werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Substanz die thunlichst größte Rente abwerfen. Er ist endlich verpflichtet, darauf zu sehen, daß kein be¬ rechtigtes Gemeindemitglied von dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes noth- wendig ist. Jede nach Deckung des Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden. e) Scontrirung der Lassen. Z. 49. Der Gemeinderath hat darauf zu sehen, daß die Gemeinde- und städtischen Fondscassen von Zeit zu Au fcontrirt werden und kann auch deren Scontrirung durch Commissionen aus seiner Mitte vornehmen. III. Der Entscheidung des Gcmeinderathes vorbehaltcne Angelegenheiten. a) Feststellung des Voranschlages. Z. 50. Ter Gemcinderath hat jährlich auf Grundlage dec Jnventarien und Rechnungen, dann der von den Bezirke Vorstehern vorgelegten Bezirkserforderniß-Voranschläge die Var- anschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde, sonnt sämmtlicher unter Gemeindeverwaltung stehender Fonde um Anstalten in allen Einnahms-- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustellen. . .. Die vom Magistrate verfaßten Voranschläge müssen W jährlich zwei Monate vor Anfang des Verwaliungsjahres, da¬ mit lenem des Staates zusammenfällt, von dem Stadtratm vorgelegt werden. Durch vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht E zulegen, und ist dies in sämmtlichen Bezirken, sowie dum Einschaltung in die „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber wen t zu Protokoll genonimen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Bon dem Wirkungskreise der Gemeinde. 475 d) Prüfung und Erledigung der Rechnungen. Z. 51. Der Gemeinderath prüft und erledigt die vom Magistrate verfaßten, gehörig belegten Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde und fämmtlicher unter Gemeindeverwaltung stehender Fonds und Anstalten, welche der Stadtrath längstens sechs Monate nach Ablauf des Berwaltungsjahres vorzulegen hat. Durch vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnungen werden dieselben zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, und wird dies in sämmtlichen Bezirken, sowie durch Einschaltung in die „Wiener Zeitung" verlautbart. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber werden M Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird vom Gemeinderathe das "oounistrative Erkenntniß gegen den Zahlungspflichtigen vor¬ behaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. o) Sonstige, besonders wichtige Verwaltungs¬ angelegenheiten. , 8-52. Die dem Gemeinderathe sowohl für die Gemeinde Most, als auch für die gesondert verwalteten Fonde und An¬ stalten vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten sind ferner: die Organisirung fämmtlicher Gemeindeämter und Ge- mcindeanstalten in Beziehung auf die Zahl, die Besol¬ dung und die sonstigen Bezüge der Beamten, Diener oder sonstigen Angestellten der Gemeinde; o) die Festsetzu: g der Dienstespragmatik, sowie der Pen¬ sionsvorschriften für die Angestellten der Gemeinde und für ihre Witwen und Waisen; o) die Beschlußfassung über die Functionsgebühr und Amts¬ wohnung des Bürgermeisters, über die Functionsgebühren der Vicebürgermeister, dann darüber, ob und welche Functionsgebühren den Mitgliedern des Stadtrathes und den Bezirksvorstehern auf die Dauer ihrer Amtsführung ZU gewähren seien; die alljährliche Bewilligung der Geldmittel für Remu¬ nerationen, Gnadengaben, Aushilfen und Gehalts- , Vorschüsse; o) die Bewilligung zum Beginne oder zur Aufhebung eines 476 Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. Rechtsstreites, sowie zur Eingehung eines Vergleiches i» allen wichtigen Angelegenheiten, deren Vorlage an de» Gemeinderath der Stadtrath oder der Bürgermeister beschließt; t) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden »» das Reichsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, so¬ wie zur Ergreifung außerordentlicher Rechtsmittel; g) die Erwerbung und Verpfändung unbeweglicher Güter oder denselben gleichgehaltener Rechte, wenn deren Kans preis oder Tauschwerth oder die Pfandsumme lOOOOsl ö. W. übersteigt; ü) die Eingehung und Auflösung von Bestand- und sonstig« Verträgen, wenn das bedungeneEntgelt jährlich mindeste»» 5000 sl. ö. W. beträgt oder die Dauer des Vertrage¬ sechs Jahre übersteigt; i) die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögc» oder Gemeindegut, sowie die Veräußerung von beweg¬ lichen Vermögen im Werthe von mehr als 10 00V sl Wenn ein Sechstel der Anwesenden Protest einlegt, hat der Bürgermeister den Beschluß zu sistiren und de» Fall dem Landtage zur Entscheidung vorzulegen. Die Veräußerung eines Bestandtheiles des unbeweg¬ lichen Gememdcvermögens oder Gemeindegutes st" Werthe von über 50 000 fl. ö. W. kann jedoch nur km! eines Landesgesetzes stattfinden. . . k) die Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gememdk' bedürfnisse, dann die Festsetzung von Gebühren, Take und sonstigen Leistungen für Gemeindezwecke. . Zuschläge, welche 30 Percent der directen landessur lichen Steuern oder der Verzehrungssteuer, dann U> ' lagen auf den Miethzins, welche mit Einschluß der! Schulzwecke eingehobenen Umlage 15 kr. vom GuU> des Jahresmiethzinses übersteigen, ferner neue Auslage , Abgaben, Gebühren, Taxen und sonstige Leistungen l Gemeindezwecke, mögen dieselben von allen Gemeine- Mitgliedern oder nur für die Benützung öffentlicher no wendiger Gemeindeanstalten zu entrichten sein, stune Erhöhung schon bestehender solcher Abgaben bedürfen-" Bewilligung durch ein Landesgesetz. Alle diese Leistungen zur Deckung der Arinem bedürfnisse oder für Gemeindezwecke können Mit - Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 477 selben Zwangsmitteln eingetrieben werden, welche zur Einhebung der landesfürstlichen directen Steuern be¬ stehen. Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern sind auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Ge¬ meindemitglied ist oder nicht, aufzutheilen und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig nmzulegen. Von Zuschlägen zu den directen Stenern können Hof-, Staats-, Landes-, Gemeinde- und öffentliche Fondbeamte und Diener, Militärpersonen, dann deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienst¬ verhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Er¬ ziehungsbeiträge und Gnadengenüsse nicht getroffen werden; i) die Aufnahme von Darlehen, sowie die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde. Wenn ein Sechstel der Anwesenden Protest einlegt, bat der Bürgermeister den Beschluß zu sistiren und den Fall dem Landtage zur Entscheidung vorzulegen. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe den Betrag von zwei Millionen Gulden ö. W. über¬ steigen, so kann die Bewilligung dazu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden. w) Die Abschreibung, Nachsicht oder Herabsetzung einer Ge¬ meindeforderung, sobald solche 5000 fl. ö. W. übersteigt; die Nachsicht von Mängelsersätzen im Betrage von mehr wie 5000 fl. ö. W.; v) die Bewilligung zur Aufführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde, wenn diese Kosten den Betrag von 5000 fl. ö. W. überschreiten; b) die Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen, wenn dieselben mehr als 5000 fl. ö. W. betragen, ferner die Bewilligung zur Ueberschreitung einer Budgetpost, wenn die Ueberschreitung mehr als 5000 fl. ö. W. be- 4) die Bewilligung von Aushilfsbeiträgen an Wohlthätig- keits- und sonstige gemeinnützige Anstalten und Vereine; r) die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde; 8 die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, des taxfreien 478 Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. Bürgerrechtes, des Bürgerrechtes mit Nachsicht der Taxen, und der Salvator-Medaille. (L. G. v. so. März 18S3 Nr. IS.) Unzulässigkeit von Berufungen gegen Beschlüsse des Gemeinderatyes. Z. 53. Gegen Beschlüsse des Gemeinderathes in allen dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinde überlassene» Angelegenheiten findet eine weitere Berufung nicht statt. Überlassungen von Gegenständen an die Bezirks ausschüsse. Z. 54. Der Gemeinderath bestimmt, welche Gegenstände des selbstständigen Wirkungskreises in den einzelnen Bezirke» abgesehen von den schon auf Grund dieses Gemeindestatutes dem Wirkungskreise der Bezirksausschüsse angewiesenen An¬ gelegenheiten noch außerdem der Beschlußfassung der Bezirks¬ ausschüsse überlassen werden, und kann auch fallweise einzelne Gegenstände einem Bezirksausschüsse übertragen. Allgemeine Beschlüsse in dieser Richtung können nur bei Anwesenheit von mindestens 92 Mitgliedern des Gemeindc- rathes von der absoluten Mehrheit der Anwesenden gestV werden. Zu einer Beschlußfassung über die Abänderung eMs solchen Beschlusses wird die Anwesenheit von wenigstens 92 Mit¬ gliedern und die Zustimmung von wenigstens drei Vierthem" der Anwesenden erfordert. Concurrenzen. Z. 55. Die Concurrenz zu Kirchen- und Psarrhof-, Schw¬ und Straßenbaulichkeiten ist Gegenstand besonderer Gesetze. Beschlußfähigkeit. Z. 56. Damit der Gemeinderath einen Beschluß könne, müssen, insoweit dieses Gemeindestatut nicht st andere Bestimmung enthält, wenigstens 46 seiner versammelt sein. Wenn es sich aber um eine der im tz. " unter Itt. i und I ausgeführten Verwaltungsangelegenheuc ' bezw. um solche Angelegenheiten handelt, welche nach 8. lit. ü der Bewilligung durch ein Landesgesetz bedürfen - zur Beschlußfassung die Anwesenheit von wenigsten 92 M Mitglieder erforderlich. Wird die Erledigung einer der » ' geführten Verwaltnngsangelegenheiten dadurch vereitelt, o ' Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 479 bei der Abstimmung weniger als 92 Gemeinderathsmitglieder anwesend sind, so sind sämmtliche Gemeinderathsmitglieder zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen, damit über diesen Gegenstand abgestimmt werde. Bei dieser Sitzung genügt zur Beschlußfähigkeit über denselben Gegenstand die Anwesenheit von 70 Mitgliedern des Gemeinderathes, doch muß in der Einladung sowohl dieser Umstand ausdrücklich erwähnt, als auch der Gegenstand der Abstimmung angeführt werden. n Vollzug zu setzen. Er bedient sich hiezu des Magistrates, kann aber auch Vollziehung einzelnen Mitgliedern des Stadtrathes oder "en Bezirksvorstehern übertragen. '' Adtheflnnz. Von dem Wirkungskreise des Vezirksuorstehers und des Bezirksausschusses. Stellung des Bezirksvorstehers. w 8.84. Die Bezirksvorsteher sind Executivorgane der gemeinde und dienen zur Unterstützung des Bürgermeisters n den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises Gemeinde, soweit sie den Gemeindebezirk betreffen. Aufträge, welche dem Bezirksvorsteher vom Bürgermeister -nioiumen, hat er unter seiner Verantwortlichkeit selbst zu d- «shen oder vollziehen zu lassen. Hiezu kann er sich auch d Mitglieder des Bezirksausschusses bedienen. 486 Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. Die Bezirksvorsteher können jederzeit den Sitzungen des Gemeinderathes mit berathender Stimme anwohnen. Vom Bezirksausschüsse. 8- 85. Der Bezirksausschuß besorgt jene Angelegenheiten, welche die Interessen des Bezirkes zunächst berühren, und innerhalb seiner Bezirksgrenzen sowie mit den der Verwendung im Bezirke gewidmeten oder den von dem Gemeinderathe be¬ willigten Mitteln vollständig durchgeführt werden können, in- soferne ihm diese Angelegenheiten vom Gemeinderathe aus¬ drücklich übertragen worden sind. Er hat sich bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an die vom Gemeinderathe für die Bezirksausschüsse festgesetzte Geschäftsordnung und an die etwaigen besonderen fallwehen Anordnungen des Gemeinderathes zu halten. Er ist berechtigt, in allen anderen den Bezirk oder die ganze Gemeinde betreffenden Angelegenheiten Anträge bei dem Gemeinderathe, bezw. Stadtrathe einzubringen. Er hat insbesondere alljährlich spätestens sechs Monate vor Beginn des Verwaltungsjahres den Voranschlag über das für die besonderen Bedürfnisse des Bezirkes sich ergebende Erforderniß dieses Jahres, nachdem dieser Voranschlag durch vierzehn Tage zur allgemeinen Einsicht aufgelegen ist, an den Bürgermeister eiuzusenden und die hiezu vorgebrachten Wendungen und Erinnerungen anzuschließen. Sitzungen des Bezirksausschusses. K. 86. Die Sitzungen des Bezirksausschusses sind min¬ destens in jedem Vierteljahre einmal vom Bezirksvorsteher einzuberufen und unter dem Vorsitze desselben oder sewc" Stellvertreters abzuhalten. Zu seiner Beschlußfähigkeit Ü die Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern erfordert. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anweie» den gefaßt. Nach Bedarf und insbesondere dann, wenn wenigste"" fünf Mitglieder, der Bürgermeister oder der Statthalter verlangen, sind auch außerordentliche Sitzungen einzuberM Von jeder Sitzung ist der Bürgermeister rechtzeitig vorh - in Kenntniß zu setzen, und steht es diesem oder dem von W hiezu bestimmten Stadtrathsmitgliede jederzeit frei, i" Sitzung des Bezirksausschusses das Wort zu ergreifen, oh" jedoch an der Abstimmung theilzunchmen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 487 Die für die Sitzungen des Gemeinderathes geltenden Vorschriften haben im klebrigen auch für die Sitzungen des Bezirksausschusses entsprechend Anwendung zu finden. Sistirung der Beschlüsse. 8-87. Wenn ein Bezirksausschuß Beschlüsse faßt, welche gegen das Gesetz oder gegen Beschlüsse des Gemeinderathes oder Stadtrathes verstoßen oder den Wirkungskreis des Be¬ zirksausschusses überschreiten, oder welche nach der Ansicht des Bezirksvorstehers wichtige Interessen des Bezirkes verletzen, ist er verpflichtet, die Ausführung solcher Beschlüsse aufzuschie¬ ben und hierüber die Entscheidung des Bürgermeisters ein- -uholen, welchem auch seinerseits das Recht zusteht, in solchen Fällen mit der Sistirung vorzugehen. Auflösung der Bezirksausschüsse. Z. 88. Der Bezirksausschuß kann vom Stadtrath oder vom Statthalter aufgelöst werden. Bis zu der binnen längstens sechs Wochen auszuschrei- benden Neuwahl des gesammten Bezirksausschusses hat der Stadlrath für die Fortführung der dem Bezirksausschüsse zu¬ kommenden Geschäfte Vorsorge zu treffen. Dem Bürgermeister steht überdies das Recht zu, einzelne Mitglieder des Bezirks¬ ausschusses, insbesondere den Bezirksvorsteher, ihres Amtes zu entheben, wenn dieselben die Erfüllung ihrer Amtsobliegen- heiten beharrlich vernachlässigen. 4 Abteilung, klon dem Wirkungskreise des Üiirgermeisters und des Magistrates. Stellung des Bürgermeisters. 8.89. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als luristische Person nach außen sowohl in Rechts-, als in Ver- kvaltungsangelegenheiten. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, über die hsnaue Einhaltung der durch dieses Statut für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungskreise zu wachen. Der Bürgermeister ist Vorstand des Magistrates und kvird im Falle der Verhinderung durch den der Reihe nach be¬ rufenen Vicebürgermeister oder den Magistratsdirektor vertreten. Der Bürgermeister ist für die Geschäftsführung des Magistrates verantwortlich. 488 Gemeindestalut für die Reichshauptstadt Wien. Dem Bürgermeister sind die sümmtlichen Beamten, Diener und sonstigen Angestellten der Gemeinde untergeordnet und cs steht ihm nach Maßgabe der Dienstpragmatik über die¬ selben die Disciplinargewalt zu. Er hat die dem Magistrate zugewiesenen Geschäfte durch einen Mazistratsreferenten oder durch das Gremium der Magistratsräthe oder durch kleinere Abtheilungen des Magi¬ strates (Senate) erledigen zu lassen, oder unbeschadet der Be¬ stimmung des K. 91 unter eigener Verantwortung selbst zu erledigen. Es steht ihm in allen Fällen das Recht zu, die Beschlüsse des Gremiums der Magistratsräthe oder der kleineren Ab¬ theilungen (Senate) zu sistiren und den Gegenstand unter seiner eigenen Verantwortung zu erledigen. Dem Bürgermeister steht die Geschäftseintheilung, sowie die Zuweisung des Personales beim Magistrate und bei allen Gemeindeämtern und Gemeindeanstalten zu. Sämmtliche Beamten und Diener und sonstige Angestellte der Gemeinde haben sich den Weisungen, welche sie vom Bürger¬ meister erhalten, unter seiner Verantwortlichkeit zu fügen. Der Bürgermeister und die Vicebürgermeister sind für ihre Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des über¬ tragenen Wirkungskreises und insbesondere auch des Wirkungs¬ kreises der Gemeinde als politische Behörde erster Instanz auch der Regierung verantwortlich. Stellung des Magistrates. Z. 90. Der Magistrat ist das Executivorgan der Gemeinde^ Er besorgt die ihm zugewiesenen Angelegenheiten de- selbstständigen Wirkungskreises, sowie die Geschäfte des über¬ tragenen Wirkungskreises. Ihm obliegt daher insbesondere außer den in diesem Statute an anderen Orten ihm zugewiesenen Geschäften: a) Die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Ge¬ meinde sowie der von ihr verwalteten Fonde und Hal¬ tungen nach Maßgabe der Anordnungen des Bürger¬ meisters; b) die Verfassung der Jahresrechnungen und der Voran¬ schläge, welche er mit seinen Anträgen dem Stadtraty vorzulegen hat; e) die Erstattung der Vorschläge an den Stadtrath über die Ernennung, Beförderung und Belohnung derBeawten, Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 489 Diener und sonstigen Angestellten der Gemeinde, wenn es sich nicht um den Magistratsdirector oderOberbuchhalter handelt; ch die Vorberathung, Berichterstattung und Antragstellung in allen Füllen, in welchen der Gemeinderath oder oder Stadtrath dies verlangen; e) die Bewilligung von Remunerationen und Aushilfen bis zum Betrage von 100 fl. ö. W., jährlich wiederkehrender Auslagen bis zum Betrage von 200 fl. ö. W., und ein¬ maliger Auslagen bis zum Betrage von 2000 fl ö. W., soferne diese Auslagen im Voranschläge bedeckt sind: k) die Aufnahme in die Versorgungshäuser und Humanitäts¬ anstalten der Gemeinde, die Betheilung mit Armen- Pfriinden, Aushilfen, Unterstützungen aus den der Ge¬ meinde unterstehenden Wohlthätigkeitsfonden; §) der Abschluß von Verträgen, wodurch im Namen der Gemeinde Verpflichtungen übernommen oder Leistungen an dieselbe bedungen werden, wenn die Larin stipulirte Zahlung ein für allemal den Betrag von 2000 fl. ö. W. nicht übersteigt, soferne der Betrag im Voranschläge be¬ deckt ist; k) die Abschließung oder Auflösung von Bestandverträgen, wenn der jährliche Bestandzins 1000 fl. ö. W. oder die Dauer des Vertrages drei Jahre nicht überschreitet. . 8> 91. Welche Angelegenheiten vom Magistrate der colle- Palen Berathung (Z. 89, al. 6) zu unterziehen sind, bestimmt für den Magistrat zu erlassende Geschäftsordnung. Abteilungen des Magistrates. 8- 92. Der Magistrat besorgt die Geschäfte des über- s^enen und des selbstständigen Wirkungskreises nach Thun- Uchkeit in zwei von einander gesonderten Abteilungen und M seine Ausfertigungen jedesmal demgemäß ausdrücklich zu ^zeichnen. Localpolizei. 8.93. Der Magistrat hat unter Leitung und Verant¬ wortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende rwcalpolizei zu handhaben. Er ist hierbei an die bestehenden Gesetze und Verord¬ nungen gebunden. Dem Magistrate steht das Recht zu, in Angelegenheiten 490 Gemeindestatur für die Reichshauptstadt Wien. der der Gemeinde zustehenden Localpolizei allgemeine An¬ ordnungen und Verbote zu erlassen und Geldstrafen zu Gunsten des Gemeinde-Armeufondes (allgemeinen Versorgungssondes) bis zum Betrage von 200 fl. ö. W. oder Arreststrasen bis zu vierzehn Tagen für deren Uebertretung festzusetzen. Geschäfte des Magistrates im übertragenen Wirkungs¬ kreise der Gemeinde. ß. 94. Der Magistrat hat unter der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters die Geschäfte des der Gemeinde übertragenen Wirkungskreises, insbesondere die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern unter Haftung der Gemeinde zu besorgen! außerdem hat er als politische Behörde erster Instanz alle Amtshandlungen, welche in dem der Gemeinde durch-das Geich vom 19. Mai 1868, RGB. Nr. 44, zugewiesenen Wirkungs¬ kreise einer politischen Bezirksbehörde gelegen sind, soserne dieselben nicht der landesfürstlichen Sicherheitsbehörde Vor¬ behalten sind, nach den für das Verfahren der politischen Bezirksbehörden jeweils bestehenden Vorschriften und alle Auf¬ träge, welche ihm noch durch besondere Gesetze oder Anord¬ nungen der Regierung übertragen werden, genau zu vollziehen. Magistratische Bezirksämter. 8-95. Zum Zwecke der Geschäftsvereinfachung bestehen in den Bezirken magistratische Bezirksämter, nöthigenfalls aM mit in einzelnen Bezirkstheilen exponirten Beamten, welaft in den Bezirken dem Magistrate zugehörige Angelegenheues selbstständig namens des Bürgermeisters, bezw. des Magi¬ strates und unter dessen Ueberwachung besorgen. In diese Art vertreten sie auch den Magistrat in seiner Eigenschaft a> politische Behörde erster Instanz. Diesen Bezirksämtern werden in einer vom Bürgermem sestzusetzenden Geschäftsordnung alle jene Geschäfte zugewlesc - welche nicht vermöge ihrer Natur von einer Stelle aus handelt werden müssen. , - An ihrer Spitze stehen Conceptsbeamte des Magistva"-- denen das nach den Verhältnissen des Bezirkes erfordern«! Personale an Hilfs- und Cassebeamten, dann Sachverständig beigegeben ist. - Ausnahmsweise kann mit Zustimmung des Statthan Ein magistratisches Bezirksamt für zwei oder drei benachb" Bezirke aufgestellt werden. Non der Überwachung der Gemeinde. 491 Z. 96. Das magistratische Bezirksamt untersteht unmittel¬ bar dem Magistrate. In jenen Angelegenheiten, welche in den Wirkungskreis der Bezirksausschüsse gehören, hat dasselbe die Anordnungen und Beschlüsse des Bezirksvorstehers, bezw. des Bezirksausschusses, im Falle der Bezirksvorsteher hieruni ersucht, auszuführen und die bezüglichen Erledigungen dem¬ entsprechend besonders kenntlich zu machen (Z. 92). In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises steht der Statthalterei das Recht zu, dem magistratischen Be¬ zirksamte unmittelbar Weisungen zu ertheilen (K. 94) und Auskünfte von demselben zu begehren. Recurszug. Z. 97. In den Geschäften des übertragenen Wirkungs¬ kreises, insbesondere auch bezüglich der in Handhabung des Wirkungskreises einer politischen Behörde erster Instanz er¬ gangenen Verfügungen des Magistrates (Bezirksamtes), dann überhaupt in allen Fällen, wo ein Gesetz dies ausdrücklich be¬ stimmt, geht der Jnstauzenzug an die Statthalterei. Die Berufung ist, soferne das Gesetz nicht eine andere Frist bestimmt, binnen der vom Tage der Kundmachung oder der Verständigung laufenden vierzehntägigen Frist beim Magi¬ strate (Bezirksamte) zur Vorlage an die Statthalterei einzu¬ bringen. Geschäftsordnung. ß. 98. Die vom Bürgermeister für den Magistrat und die magistratischen Bezirksämter (Z. 95) festzusetzende Geschäfts¬ ordnung unterliegt, insoferue sie den übertragenen Wirkungs¬ kreis und insbesondere den Wirkungskreis als politische Be¬ hörde erster Instanz betrifft, der Bestätigung durch den Statt¬ halter. IV. Abschnitt. Bon der Ucberwachung der Gemeinde^ Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung. Z. 99. Tie Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über me Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe; dieses Aufsichtsrecht wird vom Statthalter geübt. Derselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Be¬ schlüsse des Gemeinderathes, des Stadtrathes oder eines Be- 492 Gemeindestatut für die Reichshauptstadt Wien. zirksausschusses sowie der Verfügungen des Bürgermeisters und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. Auch hat der Statthalter oder dessen Abgeordneter das Recht, den Sitzungen des Gemeinderathes beizuwohnen und in denselben das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Ab¬ stimmung theilzunehmen. Der Statthalter ist berechtigt, vom Bürgermeister Gut¬ achten des Gemeinderathes, Stadtrathes oder eines Bezirks¬ ausschusses zu verlangen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, über alle jene Gemeindeangelegenheiten Beschlüsse des Gemeinde¬ rathes, des Stadtrathes oder eines Bezirksausschusses inner¬ halb der vom Statthalter vorgeschriebenen Frist einzuholen, bezw. einholen zu lassen, bezüglich welcher dies vom Statt¬ halter verlangt wird. Sistirung der Beschlüsse durch den Statthalter. Z. 100. Wenn der Gemeinderath, der Stadtrath oder ein Bezirksausschuß Beschlüsse fassen, oder der Bürgermeister, bezw. der Magistrat, ein magistratisches Bezirksamt oder ein Bezirksvorsteher Verfügungen treffen, welche den Wirkungs¬ kreis der Gemeinde überschreiten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist der Statthalter von amtswegen oder über eine Anzeige berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse oder Verfügungen zu sistiren, und hierüber zu entscheiden. , , Gegen seine Entscheidung kann der Recurs an das Mini¬ sterium des Innern ergriffen werden. Auflösung des Gemeinderathes oder des Stadtrathes. S. 101. Der Gemeinderath, sowie auch der Stadtrath kann durch den Statthalter aufgelöst werden. Gegen eine solche Verfügung findet ein Recurs nicht statu Die Neuwahl des Gemeinderathes muß binnen Wochen ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte hat der Statt¬ halter die erforderlichen Maßregeln zu treffen. Im Falle der Auflösung des Stadtrathes ist die Neu¬ wahl desselben binnen vierzehn Tagen zu vollziehen. In der Zwischenzeit hat der Bürgermeister die Befug¬ nisse des Stadtrathes auszuüben. Wahl des Gemeinderathes. 493 Abhilfe durch den Statthalter. 8.102. Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder ver¬ weigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat der Statthalter, wenn es sich um Gegenstände des übertragenen Wirkungskreises handelt, aus Kosten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. Auch in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungs¬ kreises bleibt der Regierung die Einwirkung und Controle, wo sie es für nöthig findet, Vorbehalten. Gkmkindrwlihlordnnng für die Reichshaupt- und Relideiyftadt Wien. Wahl des Gemeinderathes. Wahlberechtigung. 8.1. Wahlberechtigt sind unter den österreichischen Staats¬ bürgern männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr bollstreckt haben und in dem Gemeindegebiete von Wien wohnen: a) die Bürger und Ehrenbürger von Wien; v) die in der Ortsseelsorge nicht bloß aushilfsweise ver¬ wendeten Geistlichen der staatlich anerkannten christlichen Consessionen und die Rabbiner der israelitischen Cultus- gemeinden; o) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, niederösterreichische Landes-, Wiener Communal- und öffentliche Fondsbeamte; ö) Osficiere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungs¬ führer) und Militärgeistliche im Ruhestande und im Ver¬ hältnisse außer Dienst; ch activ dienende, im Ruhestande und im Verhältnisse außer Dienst stehende Militärbeamte; k) Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer in¬ ländischen Universität erlangt haben, Notare, ferner die bon einer inländischen Universität oder inländischen An¬ stalt approbirten Patrone und Magister der Chirurgie, dann Magister der Pharmacie; 494 Gemeindewahlordnung f. d. Reichshauptstadt Wien. 8l) die von einer inländischen Hochschule diplomirten Tech¬ niker. dann die behördlich autorisirten Privattechniker und ebensolchen Bergbau-Ingenieure; b) die von einer inländischen Hochschule diplomirten Land- wirthe, Forstwirthe und Cutturtechniker; i) bleibend angestellte Vorsteher, Lehrer, Unterlehrer der in der Gemeinde befindlichen öffentlichen allgemeinen Volks¬ und Bürgerschulen, und die an den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen mittleren oder höheren Lehr¬ anstalten angestellten Directoren, Professoren, wirklichen Lehrer; k) diejenigen, welche von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen eine directe Steuer von wenigstens 5 fl. ö. W. einschließlich der Staatszuschläge seit mindestens einem Jahre in der Gemeinde entrichten. Ausnahmen. Z. 2. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Ge¬ walt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, ebenso die¬ jenigen, welche eine Armenversorgung genießen. Ausnahmen bei Militärpersonen. Z. 3. Activ dienende Offnere (Auditore, Militärärzte, Truppenrechnungsführer) und Militärgeistliche, dann die >ni Bezüge einer Gage stehenden, in keine Rangsclassen eingereihtcn Militärpersonen, sowie die dem activen Mannschaftsstande angehörigen Militär- (Landwehr-) Personen einschließlich der zeitlich beurlaubten sind von der Wahlberechtigung au-- genommcu. Ausschluß wegen strafbarer Handlungen. ß.^4. So lange das Strafgesetz keine anderen Bestimmungen trifft, sind vom Wahlrechte ausgeschlossen: u) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen wurden, so lange diese dauert; b) Personen, welche wegen eines Verbrechens, der Uebeu tretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Thew nehmung an einer dieser Uebertretungen oder des truges (ZA. 460, 461, 463, 464 Sl.G.), oder wegen °" im Z. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, Nr. 4? MA und im ß. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, Nr. n Wahl des Gemeinderathes. 495 RGB., bezeichneten Handlungen zu einer Strafe ver- urtheilt worden sind, jedoch nur so lange, als die im Z. 6 des Gesetzes vom 15. Nov. 1867, Nr. 131 RGB., Abs. 2 und 4, ausgesprochene Unfähigkeit zur Erlangung der im ersten Absätze des citirten Paragraphen erwähnten Vorzüge und Berechtigungen dauert. Ausschließung aus anderen Gründen. 8-5. Vom Wahlrechte siud ferner ausgeschlossen: a) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet wurde, solange das Concursverfahren dauert; d) Personen, welche über die ihnen anvertraute Vermögens- gebahrung der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstände sind. Ausübung des Wahlrechtes. 8. 6. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Von mehreren Mitbesitzern einer steuerpflichtigen Realität und von den öffentlichen Gesellschaftern einer Erwerbsunter¬ nehmung hat jeder dann eine Stimme, wenn die von der Gesammtsteuer auf ihn entfallende Quote noch mindestens d fl. ö. W. beträgt. Wählbarkeit. 8. 7. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, welcher das M. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Vollgenusse der bürger¬ lichen Rechte sich befindet. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: Gemeinde- deamte, Gemeindediener und sonstige Angestellte der Gemeinde. Remunerations-Bezüge, welche Jemand von der Gemeinde "hält, machen ihn der Wählbarkeit nicht verlustig. Ausgeschlossen sind: Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen «mtes oder Dienstes entsetzt worden sind, während der drei aus ihre Entlassung folgenden Jahre vom Zeitpunkte des Ein- mttes der Rechtskraft des bezüglichen Erkenntnisses an ge¬ rechnet. Wahlkörper. 8. 8. Von den Wahlberechtigten wird der Gemeinderath ui der Art gewählt, daß sich in jedem Gemeindebezirke die 'n demselben wohnhaften Wahlberechtigten in drei Wahlkörper cheilen, von welchen jeder den dritten Theil der in dem be- 496 Gemeindcwahlordnung f. d. Reichshauptstadt Wien. treffenden Gemeindebezirke zu wählenden Gemeinderathsmit¬ glieder wählt. Z. 9. Den ersten Wahlkörper in jedem Gemeindebezirke bilden: 1. die Ehrenbürger von Wien; 2. diejenigen Wahlberechtigten, welche an Grundsteuer min¬ destens 200 fl. ö. W. oder an Grund- und Gebäude¬ steuer (einschließlich der Steuer vom Einkommen aus dem Ertrage steuerfreier Häuser) mindestens 500 fl. ö. W. oder 3. an Erwerb- und Einkommensteuer, einschließlich der Staatszuschläge, mindestens 200 fl. ö. W. oder 4. an Einkommensteuer von sonstigem Einkommen (ein¬ schließlich der Staatszufchläge) mindestens 200 fl. ö. W. jährlich entrichten. Ten zweiten Wahlkörper bilden jene Wahlberechtigten, welche: 1. an Grund- und Gebäudesteuer (einschließlich der Steuer vorn Einkommen aus dem Ertrage steuerfreier Häuser) mindestens 200 fl. ö. W.; 2. au Erwerb- und Einkommensteuer (einschließlich der Staatszuschläge) mindestens 100 fl. ö. W-; 3. an Einkommensteuer von einem sonstigen Einkommen (einschließlich der Staatszuschläge) mindestens 30 fl. ö. W- jährlich entrichten; 4. die in Z. 1 unter d) bis i) genannten Personen, soferne sie nicht dem ersten Wahlkörper angehören. Der dritte Wahlkörper wird von allen übrigen Wah.- berechtigten gebildet. 8- 10. Wenn ein Wahlberechtigter verschiedenartige Steuern zu entrichten hat, gehört er, wenn eine dieser Steuerleistungen das im Vorstehenden für den zweiten oder ersten Wahlkörper angeführte Ausmaß erreicht, in den zweiten, beziehungsweise ersten Wahlkörper. Jedem Wahlberechtigten wird in dem Gemeindebezirke, in welchem er wohnt, die von ihm im gejammten Gemeinde¬ gebiete entrichtete Jahresschuldigkeit an directen Steuern der betreffenden Steuergattung angerechnet. Die von einer Realität, die Mehreren gehört, zu ent¬ richtende Steuer wird unter die Mitbesitzer entsprechend ^em Antheile an dem Besitze, der jedem Einzelnen zusteht, die von einer öffentlichen Handelsgesellschaft zu entrichtende Steuer Wahl des Gemeinderathes. 497 unter die einzelnen öffentlichen Handelsgesellschafter zu gleichen Theilen vertheilt. K. 11. Behufs der Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber zur Begründung des activen Wahlrechtes, werden dem Vater die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin in der Gemeinde entrichteten directen Steuer¬ beträge zugerechnet, so lange das dem Vater, beziehungsweise Gatten gesetzlich zustehende Befugniß der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat. Z. 12. Die Wahl wird nach Wahlkörpern abgesondert von jedem an einem anderen Tage vorgenommen. Zuerst wählt der dritte, hierauf der zweite, zuletzt der erste Wahl¬ körper in jedem der im Z. 2 des Gemeindestatuts bezeichneten Bezirke, und zwar, wenn die Zahl der Wähler zu groß sein tollte, in Sektionen abgetheilt. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. Z. 13. lieber alle Wahlberechtigten hat der Bürgermeister nach Bezirken und Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen und in jedem Bezirke mindestens vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht auszulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine öffentlich an¬ zuschlagende, in der „Wiener Zeitung" einzuschaltende und den Hauseigenthümern zur Verständigung der Parteien zu¬ zustellende Kundmachung unter Festsetzung einer achttägigen, vom Tage der Kundmachung in der „Wiener Zeitung" tau¬ enden Fallfrist zur Einbringung von Einwendungen dagegen zu verlautbaren. Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen längstens sechs Tagen und nimmt die sur zulässig anerkannten Berichtigungen sogleich vor. Von der Entscheidung des Magistrates sind sämmtliche Betheiligte zu verständigen. . . Gegen die Entscheidung des Magistrates steht innerhalb drei Tagen die Berufung an den Stadtrath offen, welcher evdgiltig zu entscheiden hat. ., . Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für °ie im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung vorgenommen werden. Ausschreibung der Wahl. 8-14. Zur Vornahme der Wahl hat der Bürgermeister Tage vorher die Wahlausschreibung, in welcher Zeit und Ges. Slg. IX. L. Abth. Städteordnungen. 32 498 Gemeindewahlordnung f. d. Reichshauptstadt Wien. Ort der Wahl, sowie der etwa nothwendig werdenden engeren Wahl (§. 19), dann die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes genau anzugeben sind, aus die im ß. 13 vorgeschriebene Art bekannt zu machen und hierzu sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde einzuladen. Hierbei sollen auch allen Wahlberechtigten Wahllegitima¬ tionen und Stimmzettel zugesendet werden, auf welchen la¬ teren die Namen der zu Wählenden zu schreiben sind, und welche jedenfalls mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt werden wird. Anstatt eines verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Stimmzettels ist jedem Wahlberechtigten über sein persönliches Verlangen von der zur ersten Ausfertigung der Stimmzettel berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Vor¬ sitzenden der Wahlcommission ein Duplicat auszufolgen. Leitung der Wahl. §. 15. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird in jedem Bezirke durch besondere Wahlcommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper, beziehungsweise auch für jede Wahlsection wird vom Bürgermeister eine Wahlcommisswn eingesetzt, bestehend aus einem Mitglieds des Gemeinderathes, welches hierbei den Vorsitz führt, einem rechtskundigen Be¬ amten des Magistrates, einem Schriftführer und aus vier stimmberechtigten Gemeindemitgliedern. Die Wahlcommissionen sind für den gesetzmäßigen Voll¬ zug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben Haden sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelne» Wahlberechtigten zu enthalten. Der Statthalter ist berechtigt, in jede Wahlcommissi^ einen landesfürstlichen Commissär zu entsenden, dessen Aus¬ gabe es ist, die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlvorgange- wahrzunehmen. Vornahme der Wahlhandlung. 8.16. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht aus- üben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimm»! Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Wahl des Eemeinderathes. 499 Die Namen der Wählenden werden in das von einem Mitglieds der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll ein¬ getragen. Die Stimmgebung geschieht unter Vorweisung der Wahl- legitimation durch Abgabe des Stimmzettels, aus welchem die Namen der zu Wühlenden geschrieben sind. Bei Ueberschreituug der Zahl der zu Wählenden sind die auf dem Stimmzettel zuletzt eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt. Stimmen, welche auf eine von der Wählbarkeit aus¬ genommene oder ausgeschlossene Person gefallen, Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft oder denen Aufträge an den zu Wählenden beigefügt sind, endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungiltig. Leere Stinimzettel oder andere als die nach Vorschrift des §. 14 ausgegebenen Stimmzettel werden bei Berechnung der Stimmenmehrheit nicht in Betracht gezogen. 8- 17. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Commission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung vor¬ genommen. Der Vorsitzende der Wohlcommission kann, wenn die im Wahllocale anwesenden Personen den Fortgang der Stimm¬ zahlung stören, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung °as Wahllocale während der Stimmzählung räumen lassen. 8-18. Das Ergebniß der Stimmzählung ist von dem Vor- fchenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben, und, falls die Wahl durch die vorgenommene Wahlhandlung nicht vollendet ist, beizufügen, daß das Gesammtergebniß aller zu- Wnunengehörigen Abstimmungen von der hiezu bestimmten Wahlcommission ermittelt werden wird. igen anzusehen, welche die giltigen Stimmen erhalten Haben mehr Personen, als zu wählen waren, die abso- 32* ,. 8-19. Als gewählt sind diejei Salute Mehrheit der abgegebenen 500 Gemcindewahlordnung f. d. Reichshauptstadt Wien, lute Mehrheit erhalten, so sind diejenigen als gewählt anzu¬ sehen, auf welche die größte Stimmenzahl entfallen ist. Konnte ein Ergebniß durch die erste Abstimmung nich erzielt werden, so ist rücksichtlich der noch zu wählenden zu der engeren Wahl zu schreiten. Tas Recht, sich an der engeren Wahl zu betheiligen, ist durch die Betheiligung an der ersten Wahlhandlung nicht bedingt. Bei der engeren Wahl sind die Wähler an die Abgabe behördlich ausgefertigter Stimmzettel nicht gebunden. Sie haben sich auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, Vie relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer in die engere Wahl einbezogen werden soll. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt bei der engeren Wahl sind diejenigen anzn- sehen, welche die meisten der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmen¬ gleichheit, so entscheidet das Los. 8- 20. Sogleich nach beendeter Wahl ist das von der Wahlcommission und vom etwa entsendeten landesfürstlichen Commissär zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen dem Bürgermeister oder, falls die Stimmenabgabe für denselben Wahlkörper vor mehr als einer Wahlcommission stattfindet, an jene Wahlcommission, welcher der Bürgermeister die Ermittlung des Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen übertragen hat, versiegen zu übermitteln, wornach diese Wahlcommission dasGesamim- ergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln, zu verkünden, schriftlich darznstellen und den ganzen Wahlacr dem Bürgermeister vorzulegen hat. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. K. 21. Der Bürgermeister übergibt die Wahlacten dem Stadtrathe, welcher dieselben mit seinen Anträgen und nm den etwa rechtzeitig, das ist innerhalb der acht aus den Wayl- Wahl des Gemeinderathes. 501 tag folgenden Tage bei ihm eingebrachten Einwendungen dem Gemeinderathe behufs endgiltiger Entscheidung über die Giltig¬ keit der Wahl vorzulegen hat. Der Gemeinderath hat auch alle Wahlen außer Kraft zu fetzen, welche aus nicht wählbare Personen gefallen sind Werden binnen obiger Frist keine Einwendungen vorge¬ bracht oder die vorgebrachten als unbegründet erkannt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Gemeinderathe anerkannt, das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt. Jeder Gewählte hat binnen acht Tagen nach dem Em¬ pfange der Verständigung zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Unterlassung dieser Erklärung sowie jede Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung. Wird ein Wählbarer von mehreren Wahlbezirken oder Wahlkörpern gewählt, so hat derselbe in der oben bestimmten Frist überdies zu erklären, von welchem Wahlbezirke oder Wahl¬ körper er das Mandat annehme. Erfolgt diese letztere Erklärung nicht, so gilt die An¬ nahme für den Bezirk, in welchem der Gewählte wohnt, hiernach für den Bezirk und für den Wahlkörper, in welchem der Gewählte mehr Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen- Sseichheit gilt die Annahme für den Bezirk mit geringerer Steuerleistung, hiernach für den Wahlkörper der Minder¬ besteuerten. Wenn eine Wahl außer Kraft gesetzt oder abgelehnt wird, m sofort eine neue Wahl zu veranlasfen. Der Bürgermeister hat die Gewählten einzuberufen. Wahl des Bürgermeisters, der Vicebürgermeister und der Mitglieder des Stadtrathes. ,.8-22. Der Wahl des Bürgermeisters, der Vicebürger- hfctster und der Mitglieder des Stadtrathes haben sämmtliche ^emeinderathsmitglieder beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene «Uglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Been¬ dung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben aber ihre Entfernung durch hinreichende Gründezu entschuldigen, ws ihres Amtes verlustig anzusehen seien und in dem Zeit- aume von zwei Jahren nicht wieder gewählt werden können. 502 Gemcindewahlordnung f. d. Reichshauptstadt Wien. Zuerst erfolgt die Wahl des Bürgermeisters, dann die des ersten, dann jene des zweiten Bicebürgermeisters- Die dem gejammten Gemeinderathe zukommenden Wahlen des Bürgermeisters und der Vicebürgermeister, dann der Mit¬ glieder des Stadtrathes können nur vorgenommen werden, wenn wenigstens zweiundneunzig Gemeinderathsmitglieder an¬ wesend sind. Derjenige ist als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher mindestens siebzig Stimmen auf sich vereinigt hat; nöthigenfalls ist die Wahlhandlung solange fortzufetzen, bis eine Wahl zustande kommt. Als Vicebürgermeister oder als Mitglied des Stadtrathes gewählt ist derjenige zn betrachten, für welchen die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes ge¬ stimmt hat. Kann dieses Ergebniß in zwei aufeinander folgenden Ab¬ stimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen er¬ halten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer in die engere Wahl einbezogen werden soll. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nimmt ein zum Bürgermeister, Vicebürgermeister oder zum Mitglieds des Stadtrathes Gewählter die Wahl nicht an, oder wird die Wahl des Bürgermeisters nicht bestätigt A-" Gcmeindestatut), so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl nach den in diesem Paragraphe angebenen Vorschriften vorzunehmen. Wahr des Bezirksausschusses. Z. 23. In jedem Gemeindebezirke werden die auf jeden Wahlkörper entfallenden sechs Mitglieder des Bezirksausschusses nach den für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes geltenden Bestimmungen, sowie auf Grund der für die Mm des Gemeinderathes angefertigten Wählerlisten, wenn dieselben nicht über ein Jahr alt sind, gewählt. Gemeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. 503 Wahl des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters. 8. 24. Der Bezirksausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksvorsteher und sodann dessen Stellvertreter. Zu diesen Wahlen haben sämmtliche Mitglieder des Bezirksausschusses zu erscheinen, Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Mitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Aus¬ bleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien und in dem Zeiträume von zwei Jahren nicht wieder gewählt werden können. Diese Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn wenigstens zwölf Mitglieder anwesend sind. Gewählt erscheint derjenige, welcher wenigstens zehn Stimmen erhalten hat. Gemeindestatut und Gemeindewaytordnung für die Lindt Waidhofen a. d. Wvs. (LG. v. 6. Febr. 1869 Nr. 24.) - Gcmeindchatnt für die Stadt Waidhofen a. d. tstibs. I. Hanptstück. Vom Gebiete der Gemeinde. §. l. Die Stadtgemeindc Waidhofen an der Mbs um- Wßt Las Gebiet der Katastralgemeinde Waidhofen an der Ibbs mit der Stadt sammt Vorstädten. 8- 2. Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Mbs bildet einen eigenen politischen Bezirk. II- Hauptstück. Von den Gemeindemitgliedcr». Personen in der Gemeinde. Gemeindcmitglieder, Aus¬ wärtige. 8 3. Gemeindemitglieder sind: k) die Gemeindeangehörigen, das sind diejenigen Personen, welche in der Stadtgemeinde Waidhofen an der Mbs heimatberechtigt sind, dann 504 Gemeindestatut s. d. Stadt Waidhofen a. d. 'Ibbs. b) die Gemeindegenossen, das sind diejenigen, welche, ohne in der Stadtgemeinde Waidhofen an der Dbbs heimat¬ berechtigt zu sein, im Gebiete derselben entweder einen Haus- oder Grundbesitz haben oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer entrichten, oder in der Gemeinde wohnen und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Aus¬ wärtige genannt. Heimatberechtigung. 8- 4. Die Heimatverhältnisse' sind durch das Gesetz vom 3. December 4863*) bestimmt. Zufolge a. h. Entschließung vom 5. Jänner 1882 wurde der geineinde Waidhosen an der Ubbs die Einhebung einer Gebühr für die Ab¬ nahme in den Gemeindeverband mit IS ff. für Inländer und mit dem doppelten Betrage für Ausländer bewilligt. (LGB. Nr. 15 ex 1882.) Bürger. A. 5. Bürger sind jene Gemeindeangehörigen, welche dermalen das Bürgerrecht in der Stadtgeineinde Waidhofen an der Mbs besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch aus¬ drückliche Verleihung der Stadtgemeinde erworben. Es darf aber das Bürgerrecht nur solchen Gemeinde- angehörigen verliehen werden, welche a) sich in der freien Verwaltung ihres Vermögens befinden, d) bei welchen keiner der in den 88- 2, 3, 10 (Zahl 3 und 4) und 11 der Wahlordnung enthaltenen Ausnahms- oder Ausschließungsgründe von dem Wahlrechte oder der Wählbarkeit entgegensteht. 8- 6. Frauenspersonen können selbstständig das Bürger¬ recht nicht erwerben; sie übernehmen jedoch durch Verehelichung mit einem Bürger oder durch Erlangung des Bürgerrechte- von Seite ihres Ehegatten die mit dem Bürgerrechte ver¬ bundenen Bortheile und Lasten, insoferne das Statut keine anderweitige Bestimmung enthält. Dieses Verhältniß dauert auch während des Witwen¬ standes fort, erlischt jedoch in Folge der Ungiltigkeit ooe Trennung der Ehe. Auf gleiche Weise gebührt die Theilnahme auch ehelmie 0 Nr. 105 RGB. Von den Gemeindemitgliedern. S05 oder legitimirten Kindern eines Bürgers, in solange dieselben nicht eigenberechtigt sind, oder nicht aushören in der Stadt¬ gemeinde Waidhofen an der Mbs heimatberechtigt zu sein. Ehrenbürger. Z. 7. Die Gemeinde kann österreichischen Staatsbürgern, welche um den Staat oder die Gemeinde sich besonders ver¬ dient gemacht haben, wenn sie auch zu einer anderen Ge¬ meinde zuständig sind, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Bürgertaxe. 8. 8. Für die Verleihung des Bürgerrechtes' ist eine Gebühr von 20 fl. in die Gemeindecasse zu entrichten. Bürgerangelobung. 8.9. Der aufgenommene Bürger hat vor dem Bürger¬ meister zu geloben, daß er die Staatsgrundgesetze, sowie alle übrigen Gesetze befolgen, die ihm übertragenen Gemeinde¬ ämter redlich verwalten, alle Bürgerpflichten nach Vorschrift des Gemeindestatutes gewissenhaft erfüllen, und das Beste der Gemeinde möglichst fördern wolle. Ueber die Bürgerrechtsverleihung und Angelobung ist «me Urkunde auszufertigen und dem Bürger auszuhändigen. Verlust des Bürgerrechtes. 8-10. Der Bürger verliert das Bürgerrecht: oi wenn er aufhört, österreichischer Staatsbürger zu sein, d) wenn er die Gemeindeangehörigkeit verliert, o) wenn er in Folge Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung des activen oder passiven Wahlrechtes ver¬ lustig wird. Doch treffen die nachtheiligen Folgen dieses Verlustes uur ihn allein, folglich weder eine Ehegattin noch seine vor oiesem Zeitpunkte ehelich erzeugten oder vorher legitimirten «Inder. In den Fällen snb a), o) geht auch das Ehrenbürger- recht verloren. Gemeindematrikel. 8-11. Die Gemeinde hat über die Angehörigen der Ge- ^istdht Matrikel zu führen, deren Einsicht Jedermann 506 Gcmeindcstatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Abbs. Rechte aller Personen in der Gemeinde. K. 14. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthumes; 2. auf die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindemitglieber, der Gemcindeangehörigen, Bürger und Ehrenbürger insbesondere. 8- 13. Die Gemeindemitglieder nehmen nach den Be< stimmungen dieses Statuts an den Rechten und Vorthellen, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil und haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde. Die Gemeindeangehörigen haben überdies den Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit Den Bürgern, deren Ehegattinnen, Witwen und Kindern bleibt der Anspruch auf die für sie besonders bestehende" Stiftungen und Anstalten Vorbehalten, wenn sie der für du Verleihung des Bürgerrechtes vorgeschriebenen Leistung nach' gekommen sind. Die Ehrenbürger haben.die Rechte der Gemeindeange- hörigen, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. Rechte der Auswärtigen. Z. 14. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen, oder wenigstens daithun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erfordere lichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Ge¬ biete nicht verweigern, solange dieselben mit ihren Ange¬ hörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und nM der öffentlichen Mildthatigkeit zur Last fallen. . , Fühlt sich ein Auswärtiger in dieser Beziehung dur^ eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich Abhilfe an die Statthalterei wenden. Pflichten der Gemeindemitglieder und Auswärtigen- 8- 15. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- Mitglieder sind: , .. a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des m gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen ordnungen; b) die Theilnahme an den Gemeindelasten. Von der Gemeindevertretung. 507 Diese Verpflichtungen dauern so lange, als ihr Ver- hältniß zu der Gemeinde währt. 8. 16. Auswärtige, welche sich in der Gemeindegemarkung aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Ge¬ meindemitglieder theilzunehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. III. Hauptstück. Von der Gemcindevcrtrctung. Vertretung der Gemeinde. 8.17. Die Gemeinde wird in Ausübung ihrer Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ist dem Gemeinderathe und dem Stadtrathe anvertraut, an deren Spitze der Bürgermeister steht. Z. 18. Der Gemeinderath ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende, der Stadtrath das verwaltende und vollziehende Organ, in soweit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthält. n) Gemeinderath. 8- 19. Der Gemeinderath besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern. Die näheren Bestimmungen über Wahlberechtigung und die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung. d) Stadtrath. 8- 20. Der Stadtrath besteht aus dem Bürgermeister Ad fünf Stadträthen, welche der Gemeinderath aus seiner Ritte wählt. Zuerst wird der Bürgermeister, dann die fünf Stadt- ^athe in abgesonderten Wahlhandlungen gewählt, und hat der zuerst gewählte Stadtrath zugleich das Amt des Bürger¬ meister-Stellvertreters zu bekleiden. , Die Gemeindewahlordnung enthält hierüber die näheren Bestimmungen. . Die Mitglieder des Stadtrathes gehören auch dem Ge¬ meinderathe an, und es ist deren Anzahl in jener der Ge- meinderathsmitglieder begriffen. -.8-21. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der -Bestätigung des Kaisers. 508 Gemeindestatut st d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. Dauer der Amtsführung. Z. 22. Die Gemeinderäthe, sowie der Stadtrath werden auf drei Jahre gewählt. Vor Ablauf des dritten Jahres ist eine neue Wahl vom Bürgermeister auszuschreiben. Bis zur Bestellung der neuen Gemeindevertretung bleiben die Mitglieder des Gemeinderathes im Amte; der Bürger¬ meister in solange, bis der Neugewählte die kaiserliche Be¬ stätigung erlangt hat. Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder gewählt werden. Besetzung erledigter Stellen. 8- 23. Wird die Stelle des Bürgermeisters, dessen Stells Vertreters oder eines anderen Stadtrathes im Lause der drei Jahre erledigt, so hat der Gemeinderath binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Dauer der Wahlperiode vorzunehmen. Die Wiederbesetzung der vor Ausgang der Wahlperiode durch Tod oder Austritt erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel nach Ablauf jeden Jahres auf Grundlage der letzten richtiggestellten Wählerlisten aus dem Wahlkörper der Ausgeschiedenen für die noch übrige Dauer der Wahlperiode vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder M übersteigen, so ist zum Ersatz desselben auch vor Ablauf des Jahres eine Ergänzungswahl auf Grund der letzten richtig gestellten Wählerlisten sofort einzuleiten. Angelobung des Bürgermeisters. 8. 24. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderäthe Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Staatsgrundgesetze, sowie Beobachtung aller anderen Gesetze, und gewissenhafte Erfüllung Pflichten in die Hände des Statthalters oder seines geordneten an Eidesstatt anzugeloben und ist die hreruv» aufgenommene, von dem Bürgermeister unterschriebene m künde dem Stadthalter vorzulegen. Dieselbe Angelobung haben hierauf der Bürgermels' Stellvertreter und die übrigen Stadtrüthe in die Hände Bürgermeisters zu leisten. Von der Gemeindevertretung. 509 Bezüge der Gemeindevertretung. 25. Das Amt eines Gemeinderathes ist unentgeltlich. Durch Gemeinderathsbeschluß ist festzusetzen, welche Functionsgebühren der Bürgermeister, der Bürgermeister- Stellvertreter und die übrigen Stadträthe aus Gemeinde¬ mitteln zu erhalten haben. Allen Gemeindevertretern gebührt die Vergütung aus der Gemeiudecasse für die mit der Geschäftsführung verbun¬ denen baren Auslagen. Amtsverlust und Suspendirung. Z. 26. Das Strafgesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Mitglied des Gemeinderathes, sowie des Stadtrathes seines Amtes verlustig wird. Wird über das Vermögen eines Mitgliedes des Gemeinde- wthes oder des Stadtrathes der Concurs eröffnet, oder das Vergleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, solange die Concurs- oder Ausgleichsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben. Beamte und Diener. w . 8- 27. Dem Bürgermeister und dem Stadtrathe sind zur -oewrgung der im selbstständigen und übertragenen Wirkungs¬ lose obliegenden Geschäfte die erforderlichen Beamten und Euer beizugeben. Dieselben dürfen sich in keinem anderen dienstlichen Ver- Mtnisse befinden, weder die juristische Praxis, Parteien- vertretung, noch Agentiegeschästssührung ausüben und werden a der Regel auf lebenslang angestellt. Die im Conceptsfache verwendeten Beamten müssen zur Etischen Geschäftsführung in der für den administrativen Staatsdienst vorgeschriebenen Weise befähigt sein. , Ein rechtskundiger, in besagter Weise befähigter Ober- /Ater.leitet die Kanzleigeschäfte und hat in den Fällendes '0 Sitz und Stimme bei den Berathungen des Stadtrathes. , Nebenbeschäftigungen, welche den Staatsbeamten unter- t°gt sind, sind auch den städtischen Beamten verboten. in v - Die Beamten der Gemeinde haben den Diensteid Hände des Bürgermeisters abzulegen. ölO Gemeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. IV. Hauptstück. Von dein Wirkungskreise der Gemeinde. 1. Abschnitt. Um dem Umfange des Wirkungskreises. Eintheilung des Wirkungskreises. Z. 29. Wie Art. Reichsgemeindegesetz, S. 2. u) Selbstständigen Z. 30. Wie Art. V, Reichsgemeindegesetz, S. 2 u. 3. t>) Ueb ertragener Wirkungskreis. Z. 31 wie Art. VI, Reichsgemeindegesetz, S. 3 bis . - > Landesgesetze. Insbesondere hat die Gemeinde im Umfange ihrer Ge¬ markung die zum Wirkungskreise der politischen Bezirks¬ behörde gehörigen Geschäfte zu besorgen und die hiezu erfor¬ derlichen Einrichtungen und Anstalten zu beschaffen. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilweise durch ihre Organe be¬ sorgen lassen. Z. 32. Der selbstständige Wirkungskreis wird theils durch den Gemeinderath, theils durch den Stadtrath, der über¬ tragene Wirkungskreis dagegen durch den Bürgermeister nm dem Stadtrathe ausgeübt. 2. Abschnitt. Um dem Wirkungskreise des Gemeindcrathes. Im Allgemeinen. 8- 33. Der Gemeinderath ist berufen, in Angelegenste der Gemeinde bindende Beschlüsse zu fassen und sie vollzrehen zu laffen. Derselbe hat die Interessen der Gemeinde allseitig A A?h^.n mid für die Befriedigung derselben durch gesetzn«» Mittel Sorge zu tragen. Demnach gehört zu seinem Wirkungskreise: dre selbstständige Verfügung in Gemeindeangelegenhem innerhalb der bestehenden Gesetze; < die Controle über die Geschäftsführung in Cominunaü angelegenheiten; Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 511 die Entscheidung in allen dem Gemeinderathe vorbe¬ haltenen Verwaltungsangelegenheiten. n) Bezüglich des Gemeindehaushaltes. 8. 34. In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unterliegen der Berathung und Schlnßfassung des Gemeinde- rathes: 1. jede Verfügung über das Gemeindeeigenthum (Ge- .Meindevermögen, Gemeindegut); 2. die Bestimmung über die Art der Benützung und Verwaltung derselben; 3. der Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben,' sowie die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges; 4. die Bewilligung aller präliminirten Auslagen, inso¬ weit sie nicht dem Stadtrathe oder Bürgermeister überlassen sind, sowie die Bewilligung der nicht präliminirten Auslagen; 5. die Bestimmung über die Art der Beischaffung von Erfordernissen zu Gemeindezwecken; 6. die Erledigung der Jahresrechnung; 7. überhaupt alle Angelegenheiten des Gemeindehaus¬ haltes, welche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören. t>) des Hilfspersonales. Z. 35. Der Gemeinderath organisirt die sämmtlichen Gemeindeämter und Gemeindeanstalten in Beziehung auf die 3ahl, die Besoldungen, Ruhegenüsse und sonstigen Bezüge der Beamten und Diener, sowie rücksichtlich der Pensionen und Provisionen der Witwen und Waisen derselben; er be- mmmt die Art ihrer Disciplinarbehandlung. Er ernennt alle Gemeindebeamte und im Solde der Gemeinde stehenden Personen, insoweit nicht bei Gemeindeanstalten durch Stif¬ tung oder Vertrag einem Dritten das Ernennungsrecht vor- dehalten ist. . Er entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand der Beamten und Diener der Gemeinde, lowie Mn die Bewilligung der Bezüge der Wittwen und Waisen derselben, wobei rücksichtlich der bleibend angestellten Beamten und ihrer Angehörigen dieselben Grundsätze wie bei Staatsbeamten der Verwaltungsbehörden gelten. Er verfügt die Entlassung der Gemeindebeamten und im ^olde der Gemeinde stehenden Personen, ohne Gestattung 512 Gemeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. einer Berufung. Doch kann die Entlassung der auf Lebens¬ zeit angestellten Beamten nur aus denselben Gründen er¬ folgen, aus welchen die Entlassung der Staatsbeamten der Verwaltungsbehörden stattfindet. Dem Gemeinderathe steht es auch zu, Remunerationen und Gnadengaben, dann Gehaltsvorschüsse zu bewilligen. Zur Ernennung und Entlassung der Gemeindediener und Diurnisten ist der Bürgermeister berechtigt. o) der Bestellung von Personen zur Unterstützung des Bürgermeisters in einzelnen Theilen der Gemeinde. Z. 36. Insoweit es zur leichteren Versetzung der orts¬ polizeilichen und anderen örtlichen Geschäfte erforderlich ist, kann der Gemeinderath für einzelne Theile der Gemeinde dort wohnende wählbare Gemeindemitglieder zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung der gedachten Geschäfte bestellen. Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Bürgermeisters aus die Dauer der Wahlperiode. L) der Fortführung der Geschäfte im Verhinderungs¬ fälle, Bestellung eines Anwaltes, Bewilligung zu Rechts¬ streiten und Vergleichen, des Heimats-, Patronats- und Präsentationsrechtes, Verleihung von Stiftungen, Aus¬ übung des Petitionsrechtes. 8- 37. Zur Wirksamkeit des Gemeinderathes gehört ferner. 1. Im Falle, wenn sowohl der Bürgermeister als dctzen Stellvertreter unausweichlich gehindert wäre, die Bestimmung, welchem Stadtrathe die mittlerweilige Führung der Geschäfte zu übertragen ist; 2. die Bestellung eines Anwaltes oder Vertreters vuf bestimmte oder unbestimmte Zeit; 3. die Ertheilung der Bewilligung zum Beginne oder zur Aufhebung eines Rechtsstreites, sowie zur Eingehung eines Vergleiches über einen solchen, wenn der Gegenstau des Vergleiches oder Rechtsstreites nicht ein zur gewöhnliche Vermögensverwaltung oder zum ordentlichen Wirthschast»' betriebe gehöriges Geschäft betrifft; 4. die Verleihung des Heimatrechtes. 5. die Verleihung des Bürger- und Ehrenbürgerrechtts, 6. die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden st»' Bon dem Wirkungskreise der Gemeinde. 513 tronats- oder Präsentationsrechtes oder des ihr zustehenden Berleihungsrechtes von Stiftungen; 7. die Ausübung des Petitionsrechtes in Gemeinde¬ angelegenheiten. e) der Sorge für polizeiliche Anstalten. 8-38. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die An¬ stalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Orts- Polizei erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und er ist sür jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. l) her Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften. Z. 39. Insoweit die Handhabung der Ortspolizei zum Wirkungskreise der Gemeinde gehört, kann der Gemeinderath innerhalb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde gütige Vorschriften erlassen und gsgen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe ms zum Betrage von 25 fl. oder im Falle der Zahlungs¬ unfähigkeit eine Arreststrafe bis zu fünf Tagen androhen. g) der Armenversorgung. , Z. 40. Der Gemeinderath hat der Armenversorgung seine sondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel der bestehenden Wohlthütigkeits- 'fud Armenanstalten und Fonde nicht ausreichen, so hat der ^emeinderath für die weitere Unterstützung der Armen Sorge iu tragen. . Der Gemeinderath trifft die zur Regelung des Armen- iouds erforderlichen Einrichtungen und sorgt für die Er- Mtung und zweckmäßige Leitung der Gemeindewohlthätig- ^üsanstalten und insbesondere des Bürgerspitales. ü) der Bauangelegenheiten. . 8'41. In Handhabung der im Wirkungskreise der Ge¬ meinde gehörigen Baupolizei steht dem Gemeinderathc die die Baugesetze geregelte Einflußnahme aus die Bestim¬ mung der Baulinie und. des Niveau, auf die Bewilligung Abtheilung eines Grundes auf Bauplätze und aus die Genehmigung des Abtheilungsplanes zu. Gef. Slg. IX. s. Abth. Städteordmmgcn. 33 514 Gemeindestatut s. d. Stadt Waidhofen a. d. Ubbs. !) der Wahl von Vertrauensmännern zum Vergleichs¬ versuche. Z. 42. Der Gemeinderath wählt aus den Gemeindemit- gliedern die Vertrauensmänner zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien. Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung bleiben einem besonderen Reichsgesetze Vorbehalten. ü) der Erstattung von Gutachten. Z. 43. Der Gemeinderath ist verpflichtet, die von der Statthalterei oder von dem Landesausschusse abgeforderten Gutachten und Auskünfte abzugeben. l) der Ueberwachung der Geschäftsführung. ^8- 44. Der Gemeinderath überwacht die Geschäftsführung des Stadtrathes, der Verwaltungen der Gemeindeanstalten und aller Gemeindeorgane, und kann Verfügungen derselben in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Ge¬ meinde abändern oder aufheben. Der Gemeinderath ist verpflichtet, öfters im Laufe des Jahres die Lasse untersuchen zu lassen. m) Rechnungsbemänglung und administratives Erkenntniß. 8- 45. Dem Gemeinderathe steht die Entgegennahme, Prüfung und Erledigung sämmtlicher Rechnungsablagen zu (8- 34, Z. 5). Bei nicht genügender Rechtfertigung der w Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird von dem Gemeinderathe das administrative Erkenntniß gegen die Zay° luugspflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Ver¬ fahrens geschöpft. n) der Bestellung der Commissionen. 8- 46. Der Gemeinderath ist berechtigt, zur Ueberwachuug der gesammten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen in Gemeindeangelegenheiten, sowie zur ->or- berathung derselben eigene Commissionen zu bestellen ove sich in Sektionen zu theilen, und zu denselben auch Ver¬ trauensmänner außer seiner Mitte zu berufen. ... Dieselben haben sich bei Besorgung der ihnen über¬ tragenen Geschäfte nach der vom Gemeinderathe zu erlape Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 515 den Vorschrift, und in Ermanglung derselben nach den Wei¬ sungen des Bürgermeisters zu benehmen. Art der Besorgung der Geschäfte. Z. 47. Die Berathung und Entscheidung der dem Gc- meinderathe obliegenden Geschäfte erfolgt in den allgemeinen Versammlungen seiner Mitglieder. Die näheren Bestim¬ mungen über die Behandlung der Geschäfte sind in der vom Gemeinderathe zu erlassenden Geschäftsordnung enthalten. Versammlung des Gemeindcrathes. Z. 48. Der Gemeinderath beschließt nach Maßgabe des Bedürfnisses die Zahl seiner ordentlichen Sitzungen im Jahre; die Einberufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Bürgermeister oder in Verhinderung desselben Lurch dessen Stellvertreter unter Angabe der Berathungsgegenstände. Jede Versammlung, welche nicht von dem Bürgermeister oder in seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter ein- berusen wurde, sowie jede Versammlung, zu welcher nicht alle Gemeinderathe eingeladen wurden, ist ungesetzlich, und es sind die in derselben gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Bürgermeister muß den Gemeinderath längstens binnen acht Tagen berufen, wenn es wenigstens von einem Dritttheile der Mitglieder, oder von der Statthalterei, oder in einer den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden Angelegenheit von dem Landesausschusse ver- iangt wird. Beschlußfähigkeit. Z. 49. Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht wenigstens zwei Dritttheile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mit¬ glieder des Gemeindcrathes zum zweiten Male zur Berathung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind. In diesem Falle genügt zur Beschlußfähigkeit die An¬ wesenheit von mehr als der Hälsie der Gemeinderathsmitglieder. . Bei der zweiten Zusammenberufung des Gemeinderathes >uuß aus diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Mußte über einen Gegenstand eine zweite Sitzung an- gsordnet werden, weil bei der ersten Sitzung nicht die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern an- 33* 516 Gemeindestatut f. d. Stadt Waidhosen a. d. Mbs. wesend war, so ist der Bürgermeister berechtigt, gegen jeden bei dieser zweiten Sitzung nicht erschienenen Gemeinderath, welcher sein Ausbleiben nicht zu rechtfertigen vermag, eine in die Armencasse der Gemeinde fließende Geldbuße bis zu 10 st zu verhängen, wogegen die Berufung an die Statthaltern ergriffen werden kann. Ueber die Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes zur Wahl des Bürgermeisters und Sladtrathes enthält die Wahlordnung die näheren Bestimmungen. Enthaltung von der Abstimmung. Z. 50. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürger¬ meisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderathes den Gegen¬ stand der Berathung und Schlußfassung bildet, müssen die Betheiligten, wenn es gefordert wird, der Sitzung zur Er- theilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen, haben jedoch vor der Abstimmung abzutreten. Z. 51. Wenn der Gegenstand der Berathung und Schluß- fassung nicht allgemeine Interessen oder Leistungen sämmt- licher Gemeindemitglieder, sondern nur die besonderen privat- rechtlichen Interessen eines Mitgliedes des Gemeinderathes oder solche seiner Ehegattin, seiner Verwandten oder Ver- schwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft, fo hat ein solches Mitglied abzutreten. Sind auf diese Welse so viele Mitglieder des Gemeinderathes befangen, daß der¬ selbe keinen giltigen Beschluß fassen kann, so ist der Verhand¬ lungsgegenstand an den Landesausschuß zu leiten, welcher hierüber Beschluß zu fassen hat. Vorsitz. Z. 52. Der Bürgermeister, im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter, oder im Falle des Z. 37, Z. 1, jener Stadt¬ rath, dem die mittlerweilige Amtsführung übertragen wurde, führt den Vorsitz im Gemeinderathe, und jede Sitzung, welcher dies nicht beobachtet wird, ist ungiltig. Der Vor¬ sitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Ver¬ handlungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Abstimmung. Z. 53. Zu einem giltigen Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Gemeinderäthe erforderns Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 517 Der Vorsitzende stimmt nur bei gleichgetheilten Stimmen, und gibt dann mit seiner Stimme den Ausschlag. Die Stimmgebung ist mündlich, nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Anfstehen und Sitzen¬ bleiben stattfinden. Es bleibt jedoch dem Gemeinderathe überlassen, in ein¬ zelnen Fällen auch die geheime Stimmgebung zu beschließen. Wahlen und Besetzungen sind nur durch Stimmzettel vorzunehmen. Oeffentlichkeit. Z. 54. Die Gemeinderathssitzungen sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Bürgermeisters oder dreier Gemeinderathe beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeindepräliminare ver¬ handelt werden. Sollten die Zuhörer in die Berathung des Gemeinde- rathes störend eingreifen, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorhergegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer und nöthigenfalls auch sämmtliche Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. Sißungsprotokoll. Z. 55. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches den Ausweis über die ordnungsmäßig erfolgte Ein¬ ladung sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder, die Namen der anwesenden Gemeinderathsmitglieder und die gefaßten Be¬ schlüsse zu enthalten hat, vom Vorsitzenden und mindestens Zwei anwesenden Gemeinderathsmitgliedern zu fertigen und aufzubewahren ist. Jedem Gemeindemitgliede steht die Einsicht in dasselbe frei. Abschnitt. Non dem Mrbnnggkrrise des Ztadtrathes und des Bürgermeisters. Im Allgemeinen. 8.56. Der Stadtrath ist das Executivorgan der Ge¬ meinde in Geschäften des selbstständigen wie des übertra¬ genen Wirkungskreises. Er bildet unter der Oberleitung des Bürgermeisters die unmittelbare Verwaltungsbehörde für die ^mgelegenheiten und das Vermögen der Gemeinde. 518 Gemeindcstatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. Er beschließt und verfügt auch in solchen minder wich¬ tigen Angelegenheiten der Gemeinde, welche nicht dem Be¬ schlüsse des Gemeinderathes Vorbehalten sind. Wirkungskreis des Bürgermeisters und seines Stell¬ vertreters. Z. 57. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt alle der Gemeinde obliegenden Geschäfte. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn der Bürgermeisterstellvertreter, und wenn auch dieser verhindert wäre, jenes Mitglied des Stadtrathes, welchem der Gemeinderath die mittlerweilige Führung seiner Geschäfte übertragen hat (Z. 37, Z. 1). Disciplinargewalt des Bürgermeisters. ß.58. Der Bürgermeister weiset den Stadträthen die Geschäfte zu. Ihm sind die sämmtlichen Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeindeanstalten untergeordnet, und es steht ihm über dieselben die Disciplinargewalt zu. Er kann jeden Beamten und Diener vom Dienste su-- pendiren. Die Suspendirung der bleibend angestelllen Beamten kann nur aus demselben Gründen, aus welchen sie bei Staats¬ beamten der Verwaltungsbehörden stattfindet, erfolgen. Vertretung nach außen. Ausstellung von Urkunden Z. 59. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen drüte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Stadträthen unterfertigt werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung des Gemeinderathes oder eine höhere Ge¬ nehmigung erforderlich ist, so muß überdies diese Zustim¬ mung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von zwei Gemeinderäthen ersichtlich gemacht werden. Vollzug der Beschlüsse. Z. 60. Der Stadtrath hat die dem Gemeinderathe vor¬ behaltenen Gegenstände zu dessen Berathung vorzubereiun und mit seinen Anträgen an den Gemeinderath zu leiten, insoweit sie nicht besonderen Commissionen des Geinem-e- Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 519 rathes durch Beschluß desselben zur Borberathung zugewiesen werden. Der Stadtrath hat die von der Gemeinde gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen, falls aber die Be¬ schlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen. Glaubt jedoch der Bürgermeister, daß ein gefaßter Be¬ schluß den Wirkungskreis des Gemeinderathes überschreitet oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er ver¬ pflichtet, mit der Vollzugsetzung eines solchen Beschlusses innezuhalten und denselben zur Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, längstens binnen drei Tagen an die Statthalterei zu leiten, den Ge¬ meinderath aber hievon bei der nächsten Sitzung in Kenntniß zu setzen. Besorgung der Verwaltung der Armenpflege. Ge- mcindecasscn. Bewilligung freiwilliger Feilbietungen. 8-61. Der Stadtrath besorgt die unmittelbare Verwal¬ tung des Gemeindeeigenthums und beaufsichtigt die Benützung desselben; er verwaltet die Gemeindeanstalten und beauf- stchtigt diejenigen, für welche eigene Verwaltungen bestehen; er leitet und überwacht die Ausführung aller Gemeinde- Unternehmungen. Er besorgt das Armenwesen nach den be¬ gehenden Einrichtungen. Er überwacht die Gemeindecassen, die er von Zeit zu «eit zu scontriren und nach Erforderniß zu liquidiren hat. Er bewilligt die Vornahme freiwilliger, nicht dergericht- uchen Bewilligung unterliegenden Feilbietungen beweglicher zachen und sorgt für die Anfrechthaltung und genaue Er¬ füllung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften. Vorkehrungen in dringenden Fällen. 8-62. Wenn eine zum Wirkungskreise des Gemeinde- rathes gehörige Gemeindeangelegenheit so dringender Natur ssmre, daß der Beschluß des Gemeinderathes ohne großen schaden und Gefahr nicht erwirkt werden könnte, so darf °er Stadtrath, und wenn auch dessen Einvernehmung nicht chunijch märe, der Bürgermeister allein die nöthige Vorkehrung Mfen. Es muß jedoch ohne Verzug die nachträgliche Zu- fninniung des Gemeinderathes eingeholt werden. 520 Gcmeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. Handhabung der Ortspolizei. Z. 63. Dem Stadtrathe obliegt unter Leitung und Ver¬ antwortlichkeit des Bürgermeisters die Handhabung der Orts- Polizei. (Z. 30), insoferne nicht einzelne Geschäfte derselben landesfürstlichen Organe im Wege des Gesetzes zugewiesen sind, wobei er sich nach den bestehenden Gesetzen und Vor¬ schriften zu benehmen hat und verpflichtet ist, die hiezu er¬ forderlichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen. In jenen Fällen, in welchen bloß ortspolizeiliche Vor¬ kehrungen der Gemeinde zum Schutze des öffentlichen Wohles ungenügend sind, wie beispielsweise bei Epidemien, oder wenn die Kräfte der Gemeinde zur Abwendung von Gefahren nicht ausreichen, hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die Statthalterei zu machen. Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises. A. 64. Der Stadtrath besorgt die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde und hat diese Geschäfte in der durch das Gesetz oder die Behörde vorqezeichneten Weile zu vollziehen. Wird die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Gemeinde überlassen, so ist er in dieser Beziehung an den Beschluß des Gemeinderathes gebunden. In äußerst dringenden Fällen, wo ein solcher Beschluß des Gemeinderathes ohne Schaden oder Gefahr vorläufig nicht eingeholt werden kann, gilt die Bestimmung des Z. 62. Ausübung des Strafrechtes. 8- 65. Wenn die Gesetze und Vorschriften, welche über die zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörige Ortsswlizei bestehen, eine Strafsanction aussprechen, und insoweit du Uebertretungen dieser Gesetze und Vorschriften nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, steht dem Stadtrathe das Straf¬ recht in derlei Uebertretungsfällen zu. Dieses Strafrecht wird im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt. Andere Strafen als Geldstrafen, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen dürfen nicht verhängt werden. Z. 66. Der Stadtrath kann in Handhabung der Orts- Polizei eine Geldstrafe bis zu 25 fl. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Arreststrafe bis zu 5 Tagen an- Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 521 drohen, wenn die Vollziehung einer unaufschieblichen Ma߬ regel eine solche Strafsanction nothwendig macht. Bezüglich der Bestrafung gelten die Vorschriften des Z. 65. Vollzug der Straferkenntnisse. Z. 67. Der Vollzug der nach ZA. 65 und 66 geschöpften rechtskräftigen Straferkenntnisse steht dem Bürgermeister zu. Die Geldstrafen haben in die Armencasse der Gemeinde zu fließen. Geschäftsordnung: Verantwortlichkeit. Z. 68. Der Stadtrath erhält vom Gemeinderathe die bei seinen Verhandlungen zu beobachtende Geschäftsordnung, welche auch zu bestimmen hat, welche Gegenstände der collegialen Berathung bedürfen. Jnsoferne aber hiedurch Gegenstände des übertragenen Wirkungskreises der Entscheidung einzelner Mitglieder des Stadtrathes überwiesen werden wollen, ist hiebei die Genehmigung der Statthalterei erforderlich. Die in den HZ. 62, 64, 65, 66 und 80 angeführten An¬ gelegenheiten sind jedenfalls collegialisch zu behandeln. Z. 69. In den zur collegialischen Behandlung nicht ge¬ hörigen Angelegenheiten des Stadtrathes haben sich sämmtliche Organe des Stadtrathes lediglich nach den Anordnungen des Bürgermeisters zu benehmen. Der Bürgermeister ist für seine Anordnungen der Ge¬ meinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. Durch die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters wird aber die Haftung der Stadträthe und seiner Organe für die unterlassene oder nicht gehörige Bollziehung der ihnen vom Bürgermeister übertragenen Ge¬ schäfte nicht aufgehoben. Z. 70. Bei den collegialischen Berathungen des Stadt- rathes führt der Bürgermeister und im Falle der Verhinde¬ rung sein Stellvertreter den Vorsitz (Z. 37, Z.lj. Zur Beschlußfähigkeit des Stadtrathes ist die Anwesenheit dun mindestens drei Stadträthen außer dem Vorsitzenden er¬ forderlich. Betrifft die Berathung einen Gegenstand des übertragenen Wirkungskreises, so hat der rechtskundige Ober- oeamte, oder in dessen Verhinderung ein anderer rechtskundiger, iur Geschäftsführung für den administrativen Staatsdienst befähigter Gemeindebeamte der Sitzung beizuwohnen und "ätzustimmen. 522 Gemeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt; bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für die Beschlüsse bleiben diejenigen verantwortlich, durch 'welche sie zu Stande gekommen sind. ß. 71. Die 50 und 51 erster Satz finden auch auf die Berathungen des Stadtrathes die entsprechende Anwendung. Z. 72. Ueber die Sitzungen des Stadtrathes ist durch einen der Stadträthe oder durch einen vom Bürgermeister zu bestimmenden Gemeindebeamten ein Protokoll zu führen. Dasselbe ist vom Vorsitzenden, von einem Mitglieds des Stadtrathes, dann vom Schriftführer zu unterschreiben und in dem Gemeindearchive aufzubewahren. Sistirung von Beschlüssen. 73. Wenn es der Bürgermeister für nöthig erachtet, einen Beschluß des Stadtrathes zu sistiren, so hat er den Gegenstand, wenn er den selbstständigen Wirkungskreis betrsst, an den Gemeinderath, und wenn er den übertragenen Wirkungs¬ kreis betrifft, an die Statthalterei zu leiten. Abberufung des Stadtrathes. Z. 74. Durch Beschluß des Gemeinderathes kann der Stadtrath abberufen werden. Ter Bürgermeister, welchem mittlerweile die Besorgung der Geschäfte des Stadtrathes, im übertragenen Wirkungskreise mit Zuziehung des rechtskundigen Oberbeamten (Z. 27) allein obliegt, hat binnen 14 Tagen eine Neuwahl durch den meinderath zu veranlassen. V. Hauptstück. Bon dem Gemeindehaushaltc mid den Gcmeindeumlagtn. Inventar. H. 75. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das bewegliche und unbewegliche Eigenthum und sämmtltche rechtsame der Gemeinde und ihrer Anstalten mittelst ei genauen Inventars in Uebersicht zu halten. Von d. Gemeindehaushalte u. d. -Umlagen. 523 Jedem Gemeindemitgliede ist die Einsicht in das Inventar gestattet. Stammeigenthum. Z. 76. Das Stammeigenthum (Stammvermögen und Stammgut) der Gemeinde und ihrer Anstalten ist ungeschmälert zu erhalten. Zur Vertheilung des Stammeigenthnms unter die Ge- meindemitglieder, sowie über die Art der Vertheilung ist ein Laudesgesetz erforderlich. Verwaltung desselben. Z. 77. Das gesammte erträgnißfähige Eigenthum der Gemeinde und ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, daß der thunlichst größte nachhaltige Vortheil für die Gemeinde daraus erzielt wird. Eine Vertheilung der Jahresüberschüsse unter die Gc- meindemitglieder oder deren Verwendung zu Privatzwecken derselben kann nur bei besonders rücksichtswürdigen Umständen und jedenfalls nur unter der Bedingung stattfinden, daß sämmtliche Gemeindeerfordernisse ohne Gemeindeumlagen be¬ stritten wurden, und daß dieselben voraussichtlich auch in Hinkun t ohne Gcmeindeumlagen bestritten werden können. Vcrwaltungsjahr. 8. 78. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit Mem des Staates zusammen. Voranschlag. Z. 79. Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde nnd der Gemeindeanstalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr vom Stadtrathe zu ver- lassen, und spätestens zwei Monate vor Eintritt dieses Jahres dem Gemeinderathe vorzulegen, der dieselben längstens einen Lionat vor Beginn des neuen Jahres festzustellen hat. Spätens zwei Monate nach Beendigung des Verwaltungs- lahres hat der Stadtrath die Rechnungen über die Empfänge ^ud Ausgaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten dem Gemeinderathe zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. ,Die Voranschläge sowohl, wie die Jahresrechnungen Müssen 14 Tage vor der Prüfung durch den Gemeinderalh deim Bürgermeister zur Einsicht der Gemeindemitglieder 524 Gemeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. öffentlich aufgelegt werden, und es sind die von letzteren hierüber abgegebenen Erinnerungen bei der Prüfung in Er¬ wägung zu nehmen. Ueberschreitung des Voranschlages. 8- 80. Bei der Vermögensgebahrung ist sich genau an den festgesetzten Voranschlag zu halten. Kommen im Laufe Les Verwaltungsjahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber unverschieblich sind, so ist hiezu der Beschluß des Ge- meinderathes einzuholen (8-34, Z. 3 und 4). In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, findet die Bestimmung des Z. 62 Anwendung. Bestreitung der Gemeindebedürfnisse; a) Durch Einkünfte. Z. 81. Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunächst aus den in die Gemeindecasse einfließenden Einkünften zu bestreiten. Z. 82. Besteht zur Bedeckung gewisser Auslagen sin be¬ sonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die An¬ künfte dieses Vermögens zu verwenden. Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden. Auslagen, welche von den hiebei Betheiligten zu tragen sind. A.83. Auslagen, welche bloß das Interesse einzeln^ Grund-, Haus- oder Viehbesitzer betreffen, sind, insoweit nun anderweitige Einrichtungen bestehen, von den Betheillg"" nach dem Verhältnisse ihrer Theilnahme zu tragen. Bestreitung der Gemeindcbedürfnisse: b) Durch Gemeindeumlage. Z. 84. Zur Bestreitung der nach Z. 81 nicht bedeckön Ausgaben zu Gemeindezwecken kann der Gemeinderath Einführung von Gemeindeumlagen beschließen. Die Arten dieser Umlagen sind: Von d. Gcmeindehaushalte u. d. -Umlage». 525 1. Zuschläge zu den directen Steuern und zur Ver¬ zehrungssteuer. 2. Dienste für Gemeindeerfordernisse. 3. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuerzuschläge nicht gehören. Stcuerzuschläge. 8-85. In der Regel sind Zuschläge zu den directen Steuern auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeinde- Mitglied ist oder nicht, aufzutheilen, und auf alle Gattungen dieser Steuer gleichmäßig umzulegen. Ausnahme von Gemeindruinlagen. §. 86. Von Zuschlägen zu den directen Steuern und überhaupt von Gemeindeumlageu können nicht getroffen werden: Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte, wiener und Militärpersonen, sowie deren Witwen nnd Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, bezüg- "ch ihres weder aus einem Realbesitze noch aus einer Ge¬ werbsunternehmung fließenden Einkommens. ... Auch darf die gesetzliche Congrua der Seelsorger und süleutlichen Schullehrer durch Gemeindeumlageu nicht ge¬ schmälert werden. Austheilung von Umlagen. 8-87. Die Austheilung der Zuschläge zu den directen Steuern hat im ganzen Umfange der Gemeinde nach einem gleichen Ausmaße zu geschehen. Es können jedoch Ausgaben "s Einrichtungen, die nur dem Orte und seinen Bewohnern "utzen können, wie z. B. für öffentliche Brunnen und Wasser¬ leitungen für den Ort, für Straßenbeleuchtung, für Pflaste- A»g u. s. w., ferner für Dienstverrichtungen, die nur im Eeresse des Ortes liegen, z. B. für den Nachtwächter im ^rte, nur auf die Hausclassen und Hauszinssteuer der im ^tte selbst gelegenen Gebäude, auf die Erwerbsteuer der im ss-, selbst betriebenen Gewerbsunternehmungen und auf die titkommensteuer der Ortsbewohner aufgetheilt werden. Die Erträgnisse des Eigenthums der Ortschaft sind vor 526 Gemeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. Allein zur Bedeckung dieser örtlichen Auslagen, daun erst zur Bestreitung der allgemeinen Gemeindeumlagen zu ver¬ wenden. Gemeindeumlagen für neue Erwerbungen und Unter nehmungen. 8.88. Für neue Erwerbungen und Unternehmungen, welche zunächst die Vermehrung der Gemeindeeinkünste zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens, kann der Gemeinderath Steuerzuschläge und über¬ haupt Gemeindeumlagen nur dann beschließen, wenn wenigstens achtzehn Gemeinderäthe sich dafür erklären. Zuschläge zur Verzehrungssteuer. 8.89. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Pro¬ duction und der Handelsverkehr getroffen werden. Das Percent des Verzehrungssteuerzuschlages darf die Hälfte des bei den directen Steuern in derselben Gemeinde bestehenden Zuschlagpercentes nicht übersteigen. Bewilligung höherer Zuschläge. 8 90. Die Einhebung von Zuschlägen, welche 20 Percent der directen Steuern oder 10 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, ist an die Bewilligung des Landesausschustr- gebunden, der dieselbe, wenn die Zuschläge 50 Percent der directen Steuern oder 25 Percent der Verzehrungssteuer über¬ steigen, nur mit Zustimmung der Statthalterei ertheilen kann. Wird ein solches Gesuch abgewiesen, so ist es auf Verlangen der Gemeinde dem Landtage zur Erwirkung eines Landeo- gesetzes vorzulegen. Zuschläge, welche 100 Percent der directen Steuern oder 50 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, können iinwcr nur kraft eines, Landesgesetzes eingehoben werden. Alle Zu- schläge sind auf die Gesammtsumme der Staatssteuern oP Unterscheidung des Ordinariums und der Staatszuschmib umzulegen. (LG. v. SI. Jänner I88S Nr. SS.) Dienste für Gemeindeerfordernissc. 8> 91. Durch Beschluß des Gemeinderathes können Von d. Gemeindehaushalte u. d. -Umlagen. 527 nachfolgende Gemeindeerfordernisse Dienste (Hand- und Zug¬ dienste) gefordert werden: Erhaltung der Gemeindestraßen und Wege, Schnee¬ schaufelung und Hilfe bei Unglücksfällen. Die Dienste sind in Geld abzuschätzen, die Vertheilung geschieht mit Beachtung der Vorschriften der ZZ. 8b—88 nach dem Maßstabe der directen Steuern. Die Dienste können nach Wahl der Verpflichteten entweder Persönlich oder durch taugliche Stellvertreter geleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeiudecasse bezahlt werden. Wenn der nach der Abschätzung sich ergebende Werth der Dienste entweder für sich allein oder im Vereine mit den gleichzeitig beschlossenen Zuschlägen zu den directen Steuern jenes Percent dieser Steuer übersteigt, welches der Gemeinde¬ rath selbst bewilligen kann, so > haben die Vorschriften des 8- 90 zur Anwendung zu kommen. Andere Auflagen und Abgaben. Z. 92. Der Gemeinderath ist berechtigt, von den in der Ttadt Waidhofen an der Mbs bestehenden Miethzinsen Zins¬ kreuzer, jedoch nur in der Höhe von drei Kreuzern ein¬ zuheben. Bei höherer Belastung ist ein Landesgesetz er¬ forderlich. Zur Einführung anderer Auflagen und Abgaben, welche ui die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder o^r Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung Ichon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Laudesgesetz erforderlich. Beschlüsse über Gemeindeumlagen. 8.93. Beschlüsse des Gemeinderathes über Gemeinde¬ umlagen jeder Art müssen öffentlich kundgemacht werden. Aedarf ein solcher Beschluß des Gemeinderathes eine höhere Genehmigung, so hat jeder, der sich durch denselben beschwert erachtet, seine Einwendung dagegen binnen der vom Tage °er Kundmachung laufenden 14tägigen Frist beim Bürger¬ meister anzubringen. Diese Einwendungen sind dem Einschreiten um Ge- Uehmigung des Beschlusses beizufügen. Einbringung von Steuerzuschlägen und Geldleistungen. 8-94. Steuerzuschläge zu Gemeindezwecken sind in der 528 Gcmeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. Regel Lurch dieselben Organe und Mittel, wie die Stenern selbst einzubringen. Andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke statt¬ zufinden haben, werden von, Stadtrathe durch seine Organe eingehoben und im Weigerungsfälle durch die Mobilarexecution, wie sie für Steuerrückstände besteht, eingetrieben. Verweigert der Verpflichtete die Leistung von Diensten, so hat der Bürgermeister von demselben den nach Abschätzung (Z. dl) sich ergebenden Getdwerth dieser Dienste gleichwie anderer Dienstleistungen einzutreiben. Darlehen und Veräußerungen zur Bestreitung von Gemeindebedürfnissen. Z. 95. Zur Aufnahme von Darlehen oder zur Veräuße¬ rung von Gemeindeeigenthum behufs der Bestreitung von Gemeindebedürfnissen darf nur ausnahmsweise dann ge¬ schritten werden, wenn es sich um nicht wiederkehrende Aus¬ lagen handelt und Zuschläge oder Auslagen oder deren Erhöhung nicht räthlich erscheinen. In welchen Füllen hiezu eine höhere Genehmigung cinzuholen ist, bestimmen die M '6 und 99. Concurrenzen. 8- 96. Die Concurrenz zu Kirchen- und Pfarrhof-, Schul- und Straßenbaulichkeiten ist Gegenstand besonderer Gesetze. Die für gewisse Erfordernisse bestehenden, auf specielle Rechtstitel sich gründenden Concurrenzen verbleiben aufrecht. VI. Hauptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinde. Verhältniß der Gemeinde zur Staatsverwaltung und Landesvertretung. Z. 97. Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Mbs stehf unmittelbar unter dem Landesausschusse, beziehungsweise Land¬ tage, und bezüglich des ihr vom Staate übertragenen Wirkungs¬ kreises unter der Landesstelle. Ueberwachung durch den Landesausschuß. 8- 98. Der Landtag wacht mittelst seines Ausschußes, daß das Stammeigenthum (Stammvermögen und Stammgut) o Gemeinde und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. Von der Aussicht über die Gemeinde. 529 Der Landesausschuß kann zu diesem Ende Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Gemeinde verlangen und durch Absendung von Commissionen Erhebungen an Ort und Stelle veranlassen. Ihm kommt es in Handhabung dieses Aussichtsrechtes zu, erforderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. Der Genehmigung des Landesausschusscs zu unterziehende Beschlüsse. Z. 99. Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemeinderathes der Genehmigung des Landesausschusfes unter¬ zogen werden müssen, sind außer den an anderen Orten dieses Gesetzes sW. 90 und 91) bezeichneten: 1. Die Veräußerungen von zum Stammeigenthume der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sachen, insoserne sie im Laufe eines Verwaltungsjahres den Werth von 5000 fl. übersteigen (K. 95). Zu einer giltig>n Beschlußfassung über die Veräußerung von Stammeigenthum ist erforderlich, daß mindestens sechzehn Gemeinderathsmitglieder zustimmen. 2. Die Aufnahme eines Darlehens, die Uebernahme einer Haftung, Verpfändung oder Belastung einer zum Stamm¬ eigenthume der Gemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache, wenn der Betrag des Darlehens, der Haftung, Ver¬ pfändung oder Belastung mit Einrechnung der bereits be¬ stehenden Schulden die Jahreseinkünste aus dem Eigenthume der Gemeinde und bezüglich der Gemeindeanstalten unter Hin¬ zurechnung von 15 Percent der in der Gemeinde vorgeschrie¬ benen Gesammtschuldigkeit an direkter Steuer übersteigt. Die Ausnahme eines neuen Darlehens zur Bezahlung eines älteren, insofern der Betrag des ersteren jenen des ketz¬ eren nicht übersteigt, bedarf keiner Genehmigung. 9. Die Vertheilung der Jahresüberschüsse oder deren Ver¬ wendung zu Privatzwecken unter und sür die Gemeindemit- glieder. 8.100. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse Les Gemeinderathes, sowie über Berufungen gegen aus Grund solcher Beschlüsse getroffene Verfügungen des Stahtrathes oder des Bürgermeisters in allen der Ge¬ meinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten. Die Berufung ist binnen der vom Tage der Kundmachung oder Verständigung laufenden vierzehntägigen Frist beim Stad:- rathe zur allsogleichen Vorlage an den Landesausschuß oder Eies. Slg. IX. 2. Abth. Städteordnungen. 34 530 Gemeindestatut f. d. Stadt Waidhofen a. d. Mbs. unmittelbar beim Letzteren einzubringen. In diesem Falle hat der Beschwerdeführer zugleich die Anzeige zu machen. Der Landesausschuß hat über diese Berufungen die Be¬ schlüsse des Gemeinderathes dann auszuheben oder abzuändern, wenn sie den Wirkungskreis des Letzteren überschreiten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, oder dieselben fehler¬ haft anwenden. Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung. 8.10l. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe; dieses Aufsichtsrecht wird von der Statthalterei geübt. Dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Be¬ schlüsse des Gemeinderathes und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. Auch hat der Statthalter oder dessen Abgeordneter das Recht, den Sitzungen des Gemeinderathes beizuwohnen, ohne jedoch an der Verhandlung und Abstimmung Theil zu nehmen Dem Statthalter ist aus Verlangen die vorläufige An¬ zeige von den stattfindenden Sitzungen zu machen. Sistiruug der Beschlüsse durch die Statthalterei. Z. 102. Wenn der Gemeinderath oder der Stadtrath Be¬ schlüsse faßt, oder der Bürgermeister Verfügungen trifft, welche ihren Wirkungskreis überschreiten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die Statthalterei berechtigt und ver¬ pflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse oder Verfügungen zu sistiren, und hierüber bei Gegenständen des übertragenen Wirkungskreises ohne weiters, bei Gegenständen des selbst¬ ständigen Wirkungskreises jedoch erst nach vorläufiger Einver¬ nehmung des Landesausschusses zu entscheiden. Gegen dtt Sistirung, sowie gegen die Entscheidung der Statthalterei steht der Recurs an das Ministerium des Innern offen. Berufung an die Statthalterei. 8- 103. Die Statthalterei hat auch, insoferne es sich nicht um Beschlüsse des Gemeinderathes handelt, gegen weM die Berufung nach Z. 100 an den Landesausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Stadtrrtth - oder des Bürgermeisters zu entscheiden, durch welche bestehen» Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden. Von der Aufsicht über die Gemeinde. 531 In den vom Staate der Gemeinde übertragenen An¬ gelegenheiten geht die Berufung jedenfalls an die Statthalterei. Die Berufung ist binnen der vom Tage der Kundmachung oder der Verständigung laufenden vierzehntägigen Frist beim Bürgermeister zur allsogleichen Vorlage an die Statthalterei oder unmittelbar bei der letzteren anzubringen, in diesem Falle ist zugleich' dem Bürgermeister die Anzeige zu machen. Abhilfe der Statthalterei auf Kosten der Gemeinde. Z. 101. Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder ver¬ weigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die Statthalterei, wenn es sich um Gegenstände des übertragenen Wirkungs¬ kreises handelt, auf Kosten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. Eben dasselbe hat im erwähnten Falle in Angelegen¬ heiten des selbstständigen Wirkungskreises zu geschehen, wenn Gefahr am Verzüge ist. — Ist Gefahr am Verzüge nicht vor¬ handen, fo hat die Statthalterei erst nach vorläufiger Ein¬ vernehmung des Landesausschusses zu entscheiden. Ordnungsstrafe, Bestellung eines anderen Organes für den übertragenen Wirkungskreis. , ß. 105. Die Statthalterei kann gegen den Stadtrath wegen Bersäumniß oder Pflichtverletzung in Angelegenheiten des über¬ tragenen Wirkungskreises die gesetzlichen Zwangsmittel üben. Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Be¬ sorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem ^tadtrathe ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht tveiterhin überlassen werden kann und trifft der Gemeinde- s?kh über ergangene Aufforderung keine Abhilfe, so kann die ^tatthalterei zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes Or- Mn auf Kosten der Gemeinde bestellen. . Auflösung. 8- 106. Die Gemeindevertretung kann durch die Statt- halterei aufgelöst werden. Der Recurs an das Ministerium Innern, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde Vorbehalten. Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Ein- 34* 532 Gemeindewahlordg. f.d.Stadt Waidhofen«. d.Dbbs. setzung der neuen Gemeindevertretung hat die Statthaltern im Einverständnisse mit dem Landesausschusfe die erforder¬ lichen Maßregeln zu treffen. VII. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. Z. 107. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt, ins¬ besondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte einzelner Theile oder Glieder der Gemeinde, oder ganzer Bewohnerclassen, Ge¬ nossenschaften, Körperschaften, werden durch diese Gemeinde¬ ordnung nicht berührt. 108. Abänderungen und Ergänzungen dieses Gemeinde¬ statuts bleiben Vorbehalten und sind im Wege der Landes¬ gesetzgebung zu erwirken. Grmeindewahlordnung für die Stadt Waidhofen a. d. Ybbs. I- Hauptstück. Von der Wahl des Gemciudcrathcs. 1. Abschnitt. Non dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. Wahlberechtigung. Actives Wahlrecht. Wahlberechtigt sind: ^ejenigen Gemeindemitglieder, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichten; eine St Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht aus a) die in der Ortsseelsorge nicht bloß aushilfsweise ver- wendelen, sowie alle höheren Geistlichen der christliche Confesswnen und die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glaubensgenossen; b) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fonds- und Communalbeamten; o) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehaltung des Militärcharakters guittirt haben; Von der Wahl des Gemeinderathes. 533 ä) dienende sowohl, als pensionirte Militärparteien ohne Osficierstitel, dann dienende und pensionirte Militär¬ beamten, insofern« diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; Advocaten, Notare, Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität oder inländischen Anstalt erhalten haben; ferner die von einer inländischen Universität oder inländischen Anstalt approbirten Ma¬ gister und Patrone der Chirurgie und die Magister der Pharmacie; k) die Vorsteher und Oberlehrer, sowie die mit Decret an¬ gestellten Unterlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Directoren, Professoren und Lehrer; 8) die Ehrenbürger und Bürger. Den Wahlberechtigten einzelner Gemeindeglieder sind auch inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt. Ausnahmen. 8- 2. Dienende Osficiere und Militärparteien mit Ofstciers- ütel, dann die zum Mannschaftsstande oder zu den Unterparteien gehörigen Mililärpersonen) ausschließlich der nicht einberufenen Reservemänner sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. Ausschließungsgründe. 8. 3. Von dem Wahlrecht sind diejenigen Personen aus¬ geschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Theil- Ushmung hieran oder des Betruges (88-460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im 8- 6 unter 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. Nov. 1867 RGB. Nr. 131 auf- AHählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe bei anderen. Zerbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt tvurde und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei "en oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Ablaufe bon drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. Ausübung des Wahlrechtes. 8- 4. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. 534 Gemcindewahlordg. f. d. Stadt Waidhofen a.d.Dbbs. Hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1. Die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin hat ihr Wahlrecht stets durch ihren Ehegatten, eigenberechtigte andere Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten, nicht eigen¬ berechtigte Personen durch ihre Vertreter auszuüben. 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- und anderen öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevoll¬ mächtigten bestellen. 3. Die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, können ihren bestellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. Z. 5. Ter Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Ge¬ werbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes Lurch die, von den bezüglichen Verwaltungsorganen bestellten Personen vertreten. Z. 6. Corporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den stehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind oder durch einen Bevoll¬ mächtigten aus. Z. 7- Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität habe» nur Eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. Bevollmächtigte oder Vertreter. 8- 8. Nur eigcnberechtigte österreichische Staatsbürger, welche nicht nach Z. 3 vom Wahlrechte ausgeschlossen ftn", können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines andern in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberechtigte» vertreten, und muß eine von dem Vollmachtgeber unterfertigte, auf den Wahlact im Allgemeinen lautende Vollmacht vor¬ weisen, welche während des Wahlactes nicht widerrufen »er¬ den darf. Die Vollmacht ist dem Wahlacte beizuschließe» Von der Wahl des Gemcinderathes. 535 Passives Wahlrecht. Wählbarkeit. Z. 9. Wählbar als Gemeinderath sind nur diejenigen Gc- meindemitglieder männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtigt sind, das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befinden. Ausnahmen. H. 10. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: I. die Beamten der, der Gemeinde unmittelbar vor¬ gesetzten Staatsbehörde; 2. die zur Besorgung der Gemeindegeschäfte bestellten besoldeten Beamten und Diener der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden, sowie die von der Gemeinde besoldeten Lehrer; 3. Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen, oder tzne Taglöhner oder ge¬ werbliche Gehilfen einen selbstständigen Erwerb nicht haben; 4. diejenigen, welche rücksichtlich einer ihnen vermöge eines rechtkräftigen Erkenntnisses oder gerichtlichen Vergleiches obliegenden Zahlung oder Rechnungslegung an die Gemeinde säumig sind. Ausschließungsgrimde. Z. 11. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind: 1. bis zu dem Zeitpunkte, wo durch das Strafgesetz die kraft desselben eintretenden Folgen der Verurtheilung bestimmt sein werden, jene Personen, welche nach dem Gesetze vom l5. Nov. 1867, Nr. 131 RGB-, zufolge Verurtheilung zu Strafen der Mitgliedschaft bei Gemeindevertretungen verlustig werden, für die in diesem Gesetze festgestellte Tauer; 2. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, während der Dauer des Concurses oder der Ausgleichsverhandlung. 2. Abschnitt. Pon der Vorbereitung der Muhl. Wählerverzeichniß. Z. 12. Zum Behufe der Wahl des Gemeinderathes ist bom Stadtralhe ein genaues Verzeichniß aller wahlberechtigten Gemeindemitglieder in der Art anzufertigcn, daß darin zuerst unter Angabe ihrer diesfälligen in der Gemeinde vorgeschric- benen Jahresschuldigkeit an directen Steuern sammt Zuschlägen. 536 Gemeindewahlordg. f.d.Stadt Waidhofena. d.Dbbs. von den im Z. 1 sub 1 und 2 bezeichneten Gemeindeange¬ hörigen: a) die Ehrenbürger; d) die Pfarrer und höheren Geistlichen sämmtlicher Cou- fessionen, die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glaubens¬ genossen; e) die Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fondsbeamten von der VII. Diätenclasse im Range aufwärts und die denselben dem Gehalte nach gleichgestellten Communal- beamten; ä) die pensionirten k. k. Officiere vom Stabsofficiere aus¬ wärts; e) die Advocaten und Notare, die Doctoren der inländischen Universitäten, die Directoren der Landesrealschule und der Hauptschulen; I) die übrigen im 8. 1 sub 2 angeführten Gemeindean¬ gehörigen ; endlich Z) alle anderen wahlberechtigten Gemeindemitglieder nach der Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an directen Steuern sammt Zuschlägen in absteigender Ordnung gereiht, au- gesetzt und neben den Namen die bezüglichen Steuer¬ betrüge ersichtlich gemacht werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Steuerschuldigkeit vor, so ist der an Jahren ältere dein jüngeren vorzusetzen. Am Schluffe des Verzeichnisses ist die Summe aller Steuerjahresschuldigkeiten zu ziehen. Bildung von Wahlkörpern. Z. 13. Auf Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bil¬ dung der Wahlkörper zu schreiten. Es sind drei Wahlkörper zu bilden. Liste des I. Wahlkörpers. A. 14. Für jeden Wahlkörpsr ist vom Stadtrathe eine ab¬ gesonderte Liste zu verfassen. In der Liste des ersten Wahlkörpers sind aus dem Wählerverzeichnisse zuerst die im A. 12 sub a) bis einschliehum e) aufgesührten Gemeindeangehörigen mit Angabe ihrer all¬ fälligen in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldigkeue» , sammt Zuschlägen an directen Steuern aufzunehmen, und vo; Von der Wahl des Gemeinderathes. 537 allen anderen Wahlberechtigten mit Einschluß der übrigen im 1, sud 2 bezeichneten Gemeindeangehörigen, wie sie nach der Höhe ihrer Jahressteuerschuldigkeit gereiht aufeinander folgen, noch so viele zu übertragen, als zur Ergänzung des Drittels der im Wählerverzeichnisse ausgewiesenen Gesammt- fteuersumme erforderlich ist. Die in dieser Liste aufgenommenen Wahlberechtigten bilden den ersten-Wahlkörper. Liste des II. Wahlkörpers. 15. In die Liste des zweiten Wahhkörpers sind zu¬ vörderst die im Z. 1 sud 2 genannten Gemeindeangehörigen, welche nicht bereits in die Liste des ersten Wahlkörpers ein¬ getragen sind, mit Angabe ihrer allfälligen Jahresschuldigkeit ?u directen Steuern sammt Zuschlägen aufzuführen und den¬ selben aus dem Wählerverzeichnisse nach der absteigenden Ziffer ihrer Jahressteuerschuldigkeit gereiht, so viele Wahlberechtigte anzuschließen, als nöthig sind, um das zweite Drittel der Ge¬ lammtsteuersumme zu erschöpfen. Diese bilden den zweiten Wahlkörper. Liste des III. Wahlkörpers. Z. 16. Alle übrigen im Verzeichnisse aufgeführten Wahl¬ berechtigten haben den dritten Wahlkörper zu bilden, und sind >n die dritte Liste zu übertragen. Im Faste der Trennung der Steuerschuldigkeit eines Wahlberechtigten. 8-17. Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Ge¬ lammtsteuersumme nicht nach Erforderniß theilen, ohne daß me steuerfchuldigkeit eines einzelnen Wahlberechtigten ge¬ trennt werden müßte, so ist letzterer demjenigen Wahlkörper bstzuzählen, an welchem seine Steuerschuldigkeit dem größeren ^h"le nach gezogen werden würde. ang ^h öleichen Theilen wird er dem höheren Wahlkörper Im Falle der Ergänzung des I. Wahlkörpers. , 8.18. Wenn der erste Wahlkörper nicht aus wenigstens zweimal so viel Wahlberechtigten besteht, als derselbe Ge- .'"nderäthe zu wählen hat, so ist dieser Wahlkörper aus den m -Wählerverzeichnisse (§. 12) nächstfolgenden Besteuerten bis S38 Gemeindewahlordg. f. d. Stadt Waidhofen a. d. Ms. auf diese Zahl zu ergänzen. Die Steuerquote aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuerpflichtigen wird von der ganzen rectificirten Steuersumme abgezogen und der Rest in zwei gleiche Theile getheilt. Jene Wahlberechtigten, einschließig der im H. 1 sub L aufgezählten Gemeindeangehörigen, insoferne sie nicht bereits im ersten Wahlkörper eingereiht wurden, welche die erste Hälfte dieses Restes entrichten, bilden den zweiten, die übrigen den dritten Wahlkörper. Hiebei findet auch die Bestimmung des Z. 17 ihre Anwendung. Vertheilung der Gemeinderäthe auf die einzelnen Wahlkörper. tz. 19. Jeder Wahlköiper wählt acht Gemeinderäthe. Auflegung der Wählerlisten zu Jedermanns Einsicht: Einwendungen dagegen. Z. 20. Tie Wählerlisten sind mindestens vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Gemeinde aus- zulegen, und es ist dies durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde mit Festsetzung einer Präclusivfrist von acht Tagen zur Einbringung von Einwendungen dagegen kundzumachen. Entscheidungen über die eingebrachten Einwendungen. 8- 21. Eine Commission, welche aus dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden und aus vier vom Gemeinderäthe ge¬ wühlten Mitgliedern der Gemeindevertretung besteht, ent¬ scheidet über die rechtzeitig angebrachten Einwendungen binnen längstens acht Tagen. Der Bürgermeister verständigt die Reclamanten von den gefällten Entscheidungen, läßt binnen drei Tagen nach der Entscheidung über sämmtlichen erhobenen Einwendungen die Wählerlisten unter Hervorhebung der für zulässig erkannten Berichtigungen in der Gemeinde neuerlich auflegen und durch Anschlag bekanntgeben, daß gegen diese Entscheidungen Commission, mit welchen die Hegehrten Berichtigungen ftr zulässig erkannt oder verweigert worden sind, die Berufung an die Statthalterei binnen acht Tagen vom Tage der neuer¬ lichen Auflegung der Wählerlisten ergriffen werden kaum Soweit die Commission eine begehrte Berichtigung ver¬ weigert hat, steht die Berufung nur Demjenigen zu, der n verweigerte Berichtigung begehrt hat. Soweit aber die Com Von der Wahl des Gemeinderathes. 539 Mission die begehrte Berichtigung bewilligt hat, steht die Be¬ rufung nur jenen Wahlberechtigten zu, deren Wahlrechte dadurch berührt erscheinen, daß in den Wahlkörpern, welchen sie angehören, Berichtigungen wegen Aufnahme von Nicht¬ wahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten oder wegen unrichtiger Einreihung in die Wahlkörper vorgenommen wurden. Die Berufung muß bei der Commission eingebracht und von dieser der Statthalterei ungesäumt vorgelegt werden. Das Erkenntniß der letzteren ist für die im Zuge befindliche Wahl endgiltig. (LG. v. is. Jänner 1882 Nr. 19.) Richtigstellung der Wählerlisten. 8-22. Ist die Reclamationsfrist verstrichen, und über die eingebrachten Einwendungen endgiltig entschieden woeden, so sind die richtig gestellten Wählerlisten als solche vom Bürgermeister zu bestätigen. In den richtig gestellten Wählerlisten darf keine Ver¬ änderung mehr stattfinden und hat bis zur Vornahme der Wahl vom Tage der Richtigstellung mindestens eine Frist von acht Tagen zu verstreichen. Kundmachung der vorzunehmenden Wahl. 8- 23. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginn von dem Stadtrathe durch öffentlichen Anschlag mit der Angabe bekannt zu machen, an welchen Tagen, an welchen Orten und zu welchen Stunden sich die einzelnen Wahlkörper zu versammeln, und welche Zahl Ge¬ meindevertreter sie zu wählen haben. . Gleichzeitig ist hievon an die Statthalterei die Anzeige Zu machen. 8-24. Die Statthalterei hat darüber zu wachen, daß olle Vorbereitungen zur Wahl derart rechtzeitig getroffen werden, daß mit Ablauf der Wahlperiode die neue Gemeinde¬ vertretung ihre Wirksamkeit beginnen könne. 3. Abschnitt, Pan der Nornahmr der Wallt. Wahlcommisfion. 8- 25. Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlcommis- sion geleitet; — dieselbe besteht aus dem Bürgermeister oder S40 Gemeindewahlordg.s.d.StadtWaidhofena.d.'Ibbs. seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und aus vier vom Bürgermeister als Vertrauensmänner zugezogenen wählbaren Gemeindemitgliedern. Die Statthalterei kann zur Wahlhandlung einen Abge¬ ordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung des Gesetzes wahrzunehmen. 8- 26. Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert. Zu¬ erst wählt der dritte, hierauf der zweite, zuletzt der erste Wahlkörper. Jeder Wahlberechtigte kann aus allen wählbaren Ge¬ meindemitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers wählen. Wahlact. ß. 27. Der Wahlact ist öffentlich und hat durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Vor dem Beginne der Ab¬ stimmung hat der Vorsitzende der Wahlcommission den ver¬ sammelten Wählern den Inhalt der 88-9—11 dieser Wahl¬ ordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten. Wahl der Gemeinderathsmitglieder, Abstimmung. 8- 28. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahl¬ körpern damit, daß die Mitglieder der Wahlcommissio», welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt sind, ihren Stimmzettel abgeben. Hierauf werden durch ein Wn- glied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihre- Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihren Stimmzettel ab¬ zugeben und sich deshalb bei der Wahlcommission zu melde». 8- 29. Auf dem Stimmzettel sind jene wählbaren Per¬ sonen, welche nach dem Wunsche des Wählers Gemeinderätye werden sollen, jedoch nur in solcher Zahl zu bezeichnen, als der Wahlkörper, dem er angehört, Gemeinderäthe zu wählen har- 8' 30. Der Wahlberechtigte muß vor der Wahlcoimnisstva Persönlich erscheinen und darf nur einen Stimmzettel abgeben- Vertreter und Bevollmächtigte dürfen nur in den Fälle» bcr 88.4—7 und nur unter der Bedingung zugelassen werde», daß sie sich über ihre Berechtigung hiezu gehörig legitimerem Erkennt die Wahlcommission, daß die gesetzlichen l,r- Von der Wahl des Gemeinderathes. 541 fordernisse bei erschienenen Vertretern oder Bevollmächtigten nicht vorhanden sind, so ist denselben die Abstimmung zu verweigern und dieses im Wahlprotokolle anzumerken. Wahlprotokoll. ß. 31. Die Namen der Wähler, welche Stimmzettel ab¬ gegeben haben, sind mit.fortlaufender Zahl in das von einem Mitglieds der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll zu verzeichnen. Bei Vertretern und Bevollmächtigten sind auch die Namen derjenigen, welche durch sie beim Wahlacte vertreten werden, im Wahlprotokolle aufzuführen und die Vollmachten dem¬ selben beizuschließen. Stimmenzählung. Z. 32. Sobald die anwesenden Wähler eines Wahl¬ körpers ihre Stimme abgegeben haben, ist von dem Vor¬ sitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären und sohin nach erhobener Uebereinstimmung der Zahl der im Wahlprotokolle eingetragenen Wähler mit den vorhandenen Stimmzetteln zur Eröffnung der letzteren und zur Stimmenzählung zu schreiten. K.33. Die in jedem Stimmzettel zu Gemeinderaths¬ mitgliedern bezeichneten Namen sind von dem Vorsitzenden öffentlich abzulesen und von einem Mitglieds der Wahl- cvmmission in die Stimmliste derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die Jemand als Gemeinderathsmitglied erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ibn entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird. Gleichzeitig werden die genannten Namen auf dieselbe Weise auch in der von einem anderen Wahlcommissions- mitgliede zu führenden Gegenliste verzeichnet. 8-34. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als der Wahlkörper Gemeinderathsmitglieder zu wählen hat, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt Zu lassen. Sind jedoch weniger Namen auf dem Stimm¬ zettel aufgesührt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben Stimmzettel mehrmal verzeichnet, so wird er "ei der Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet. 542 Eemeindewahlordg. s. d. Stadt Waidhofen a. d. Abbs. Namen, bei welchen es zweifelhaft ist, welche Personen damit bezeichnet werden, sind ungiltig. Die Entscheidung hierüber steht der Wahlcommission zu und ist im Wahl- Protokoll zu erwähnen. 8-35. In jedem Wahlkörper sind Diejenigen, welche unter den als Gemeinderathsmitglieder genannten die meisten Stimmen haben, zu Gemeinderathsmitgliedern erwählt. Haben mehrere Personen, als zur Vollzähligkeit der aus den Wahlkürper entfallenden Gemeinderathsmitglieder er¬ forderlich sind, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet Las Los, wer von ihnen als Gemeinderaths¬ mitglied einzutreten hat. Z. 36. Das Ergebniß der Stimmenzählung ist ins Wahl- Protokoll einzutragen und vom Vorsitzenden zu verkünden. Die Stimmzettel werden von dem Vorsitzenden an einen Faden gereiht, versiegelt und dem Wahlacte beigeschlossen. Ablehnung der Wahl. 8-37. Jedes wählbare oder ordnungsmäßig gewählte Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Gemeinde- rathe anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, oder das übernommene Amt niederzulegen, haben nur: 1. Geistliche aller Confessionen und öffentliche Lehrer! 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener; 3. Militärpersonen; 4. Personen, die über 60 Jahre alt sind; 5. Diejenigen, welche eine Stelle im Stadtrathe durw eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste Wahl¬ periode; 6. Personen, welche in drei aufeinander folgenden Wahl¬ perioden als Gemeinderäthe wirksam waren, bloß für die nächste Periode; 7. Diejenigen, die an einem der Ausübung der Amts¬ pflichten hinderlichen Körpergebrechen oder an anhaltender bedeutender Störung ihrer Gesundheit leiden; 8. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschaw' gung häufig oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind. , Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wa anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen ve Von der Wahl des Gemeinderathes. 543 weigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis 100 fl. bemessen kann, wogegen die Beschwerde an die Statthalterei offen steht. Die Geldbuße fließt in die Armen- casse der Gemeinde. Z. 38. Die Vorschriften des Z. 37 haben auch bezüglich der nach H. 36 der Gemeindeordnung zu bestellenden Personen zu gelten. §.39. Ist die Wahl auf Jemandem gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, so hat derjenige als Gemeinderath einzutreten, welcher in dem betreffenden Wahlkörper nach dem Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat. Dasselbe hat unbeschadet der nach tz. 37 der Wahlordnung zu verhängenden Geldbuße dann zu geschehen, wenn der Ge¬ wählte ohne einen gesetzlichen Entschuldigungsgrnnd die Wahl anzunehmen verweigert. 8-40. Ist Jemand von einem Wahlkörper bereits als Gemeinderath gewählt, so sollen ihm von dem später wählenden Wahlkörper keine weiteren Stimmen zugewendet werden. Geschieht Lies dennoch, so wird eine solche Stimme nicht gezählt. Verkündigung des Wahlergebnisses und Anzeige an die Statthalterei. K. 41. Ist die Wahl in allen Wahlkörpern beendet, so wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll ge¬ schlossen und von den Mitgliedern der Wahlcommijsion unterfertigt. Der Bürgermeister hat dasselbe nebst allen Wahlacten in Aufbewahrung zu nehmen. Derselbe verkündet das Gesammtergebniß der.in allen Wahlkörpern stattgesundenen Wahl und bringt dasselbe zur «enntniß der Statthalterei. Letztere hat Wahlen, welche aus Personen gefallen sind, b>e von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen ßnd, unter Offenlassung des Recurses an das Ministerium des Innern als ungesetzlich außer Kraft zu setzen. Einwendung gegen das Wahlverfahren. 8. 42. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind bwnen der Präclusivfrist von acht Tagen nach beendigtem S44 Gemeindewahlordg. f. d. Stadt Waidhofen a. d. Dbbs. Wahlacte bei dem Stadtrathe einzubringen, welcher dieselben der Statthallerei zur endgiltigen Entscheidung vorzulegen hat Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen eingebracht, oder die cingebrachten als unstatthaft zurück¬ gewiesen, so ist zur Wahl des Bürgermeisters und des Stadt- rathes zu schreiten. II. Hauptstück. Non der Wahl des Stadtrathcs. Einberufung zur Wahl des Stadtrathcs. Z. 43. Ueber Berufung des an Jahren ältesten Mit¬ gliedes des neu zusammengesetzten Gemeinderathes haben sich sammtliche Mitglieder des Letztem am festgesetzten Tage und zur festgesetzten stunde zur Wahl des Bürgermeisters und des Stadtrathcs zu versammeln. Jene Gemeinderathsmitglieder, welche entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, Ans Ar Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Grunde zu entschuldigen, verfallen in eine an die Armencasse der Gemeinde zu entrichtende Geldbuße, welche der Gemeinde- rath bis 20 fl. bemessen kann. - Der Statthalter ist berechtigt, dem Wahlacte ent- weder selbst oder durch einen Abgeordneten zur Wahrnehmung der Gesetzlichkeit des Vorganges anzuwohnen. Zu diesem Ende muß derselbe rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfindet. Leitung der Wahl. cm-. WM wird durch das an Jahren älteste ^littgued des neu zusammengesetzten Gemeinderathes unter Zuziehung zweier Mitglieder aus der Versammlung geleitet. Wählbarkeit zum Stadtrathe. Z. 46. Wählbar zum Mitglieds des Stadtrathcs sind nur die Gemeinderathsmitglieder. Ausgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben; 2. Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fondsbeamte und Diener in activer Dienstleistung - 3. Geistliche aller Confessionen; Von der Wahl des Stadtrathes. 545 Auch können Verwandte und Verschwägerte im ersten und zweiten Grade nicht zugleich Mitglieder des stadt- rathes sein. Erforderniß zur Giltigkeit der Wahl. 8. 47. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens zwanzig Gemeinderathsmitgliedern und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Wahl ist mittelst Stimmzetteln vorzunehmen. Wahl des Bürgermeisters. Z.48. Zuerst findet die Wahl des Bürgermeisters statt. Kommt bei der Abstimmung zu dieser Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so ist eine zweite Abstim¬ mung vorzunehmen, und falls auch bei dieser nicht die nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen¬ gleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzu¬ beziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der zum Bürgermeister Gewählte kann die Wahl ab- whnen und ebenso das übernommene Amt zurücklegen. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, so ist binnen läng¬ stens vierzehn Tagen eine neue Wahl nach den obigen Be¬ stimmungen vorzunehmen. Im Falle der Zurücklegung gilt me Anordnung des 8. 28 des Gemeindestatutes. Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters und der übrigen Stadträthe. . 8-49. Nach Beendigung der Wahl des Bürgermeisters sst zur Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters und der übrigen Stadträthe in abgesonderten Wahlhandlungen zu Seiten. Kommt keine absolute Stimmenmehrheit zu Stande, st> find auch bei diesen Wahlen die Vorschriften des 8-48 zu beobachten. Die Annahme der Wahl darf von dem Gewählten ""gelehnt, oder das übernommene Amt zurückgelegt werden. Ges. Tlg.ix. 2. Abth. Städteordnungen. 35 546 Gemeindestatut für die Stadt Wiener-Neustadt. Rücksichtlich der vorzuneknnenden Neu- oder Ersatzwahlen haben die Bestimmungen des Z. 48 gleichfalls Geltung. Protokoll. H. 50. Ueber die Vornahme der Wahl des Stadtrathes ist em Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Wahl und mindestens drei Gemeinderathsmitgliedern zu unterfertigen und mit allen Wahlacten bei der Gemeinde zu hinterlegen ist. Neuwahl im Laufe der Wahlperiode. 8-51. Wenn im Laufe der Wahlperiode an die Stelle eines Gemeinde- oder Stadtrathes ein neuer zu wäblen oder die Stelle des Bürgermeisters zu besetzen ist, so hat im ersten Falle der Bürgermeister, im zweiten Falle der Stellvertreter des Bürgermeisters die Versammlung zur Wahl zu berufen und die Wahlhandlung zu leiten. Eine Vorrückung findet nicht statt. Uebrigeus kommen auch bei diesen Wahlen die ein¬ schlägigen Bestimmungen dieser Wahlordnung zur Anwendung. Der Ausnahmsgrund der Verwandtschaft oder Schwager¬ schaft trifft nicht die schon im Amte befindlichen, sondern die neugewählten Personen. Gemeindestalut und Gemeindewahlordnung für die Ltadt Wiener-Neustadl. (LG. v. 8. August 1866 Nr. 17.) Gemrindrstatnt für die Stadt Wiener-Nenltadt I. Hauptstück. Vom Gebiete der Gemeinde. Z. l. Die Stadtgemeinde Wiener-Neustadt umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinde Wiener-Neustadt mit der S-M Wiener-Neustadt sammt Vorstädten und mit Inbegriff des «rt-- Felixdorf. (Durch das LG. a. IS. Juni 1888 Rr. 41 wurde die gemeinde Felixdorf aus dem Gebiete der Stadtgemeinde Wiener-Neun^ Von den Gemeindeinitgliedern. 547 ausgeschieden und hat von diesem Zeitpunkte an als selbstständige Orts¬ gemeinde des politischen Bezirkes Wiener-Neustadt zu bestehen.) Z. 2. Die Stadtgemeinde Wiener-Neustadt bildet einen eigenen politischen Bezirk. II. Hlmptstiick. Bon den Gemeindcmitgliedern. 8-3. Personen in der Gemeinde. Gemeinde- Mitglieder, Auswärtige, wie §3, Waidhofen a.d.Ibbs, nur statt „Stadtgemeinde Waidhofen a. d. Mbs" — „Ge¬ meinde Wiener-Neustadt". (LG. l>. s. Oct. 1868 Nr. 13.) 8.4. Heimatberechtigung. Die Heimatverhältnisse sind durch das Gesetz v. 3. Dec. 1863 r) bestimmt. Zufolge a. h. Entschließung v. 14. März 1891 wurde der Stadt¬ gemeinde Wiener-Neustadt die Einhebung erhöhter Gebühren für die Auf¬ nahme in den Gemeindeverband und zwar von Inländern bis zum Höchst- betrage von 150, von Ausländtrn bis zum Höchstbetrage von 200 fl. bewilligt. (LGB. Nr. 23 ex 1891.) 8-5. Bürger. Das Bürgerrecht wird nur durch aus¬ drückliche Verleihung der Stadtgemeinde erworben. Es darf aber das Bürgerrecht nur solchen Gemeinde- angehörigen verliehen werden, welche a) sich in der freien Verwaltung ihres Vermögens befinden; d) bei welchen keiner der im Z. 6 der Strafgesetznovelle v- 15. Nov. 1867 Nr. 131 RGB. enthaltenen Ausnahms- oder Ausschließungsgründe entgegensteht. (LG. v. 17. Dec. 187t Nr. 3 sx 1873.) 8- 6 wie ß. 6, Waidhosen a. d. Dbbs . . oder nicht aufhören in Wiener-Neustadt heimatberechtigt zu sein. 8-7. Ehrenbürger, wie Z. 7, Waidhofen a. d. Abbs. 8-8. Bürgertaxe. Für die Verleihung des Bürger¬ rechtes ist eine Gebühr an die Gemeindecasse zu entrichten, welche der Gemeinderath von Fall zu Fall bestimmt, welche aber den Betrag von 100 fl. nicht übersteigen darf. (LG. v. 17. Dec. 187t Nr. 3 ex 187S.) , 8 9. Bürgerangelobung. Der aufgenommene Bürger hat vor dem Bürgermeister zu geloben, daß er die bestehenden Gesetze befolgen ... wie A. 9, Waidhofen a. d. Ubbs. 0 RGB. ws. 35* 548 Gemeindestatut für die Stadt Wiener-Neustadt. Z. 10. Verlust des Bürgerrechtes, wie Z. 10, Waid¬ hofen a. d. Dbbs. Z. 11. Gemeindematrikel, wie Z. 11, Waidhofen a. d. Dbbs. Z. 12. Rechte aller Personen in der Gemeinde, wie ß.12, Waidhofen a. d. Abbs. Z.13. Rechte der Gemeindemitglieder, der Ge¬ meindeangehörigen, Bürger und Ehrenbürger ins¬ besondere, wie 8-13, Waidhofen a. d. Dbbs. 8-14. Rechte der Auswärtigen, wie 8-14, Waid¬ hofen a. d. Ubbs. 8-15. Pflichten der Gemeindeglieder und Aus¬ wärtigen, wie 8-15, Waidhofen a. d. Abbs. 8-16 wie 8-16, Waidhofen a. d. Ubbs. III. Hauplstück. Von der Gemeindevertretung- 8-17- Vertretung der Gemeinde, wie 8-17, Waid¬ hofen a. d. Abbs. 8-18 wie 8-18, Waidhosen a. d. Ibbs. 8-19. a) Gemeinderath. Der Gemeinderath besteht aus dreißig Mitgliedern . . . wie 8-19, Waid Hofen a. d. Dbbs. 8-20. b) Stadtrath. Der Stadtrath besteht aus dem Bürgermeister und sechs Stadträthen, welche der Gemeinde¬ rath aus seiner Mitte wählt. Zuerst wird der Bürgermeister, dann die sechs Stadt- räthe in . . . wie 8-20, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-21 wie 8-21, Waidhofen a. d. Abbs. 8-22. Dauer der Amtsführung. Die Mitglieder des Gemeinderathes und des Stadtrathes werden auf dm Jahre gewählt. Alljährlich scheidet nach Jahresfrist der dritte Theil der Mitglieder des Gemeinderathes (8-19) aus und wird durch Neugewählte aus dem Wahlkörper, aus welchem die aussclM denden Mitglieder gewählt waren, ersetzt. Der Austritt geschieht, wenn der ganze Gemeinderath neu gewählt wurde, das erste und zweite Mal nach der Ent¬ scheidung des Loses. In der Folge treten immer diejenigen aus, welche dm Jahre vorher gewählt worden waren. Von der Gemeindevertretung. 549 Die Ausgetretenen sind, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder wählbar. Die Wiederbesetznng der durch den Tod oder Rücktritt vor dem Ablaufe der Wahlperiode erledigten Gemeinderaths¬ stellen wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Er¬ gänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder die Zahl fünf übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Eintritte dieses Zeitpunktes eine besondere Wahl einzuleiten. Jede solche Ersatzwahl gilt übrigens nur bis zum regel¬ mäßigen Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt daher zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt wurde, hätte austreten müssen. Bis zur Bestellung der neuen Gemeindevertretung bleiben die Mitglieder des Gemeinderathes im Amte. Die zweite Auslosung umfaßt nur die zwanzig übrigen Vertreter der ersten Wahl. (LG. v. 17. Dec. 1874 Nr. 3 sx 1875.) 8-23. Besetzung erledigter Stellen. Die Wahl des Bürgermeisters gilt in der Regel auf drei Jahre, aus¬ genommen den Fall, daß ihn nach §. 22 die Ausscheidung Am. Der Bürgermeister bleibt solange im Amte, bis der Aengewählte die kaiserliche Bestätigung erlangt Sind die Stellen des Bürgermeisters, dessen Stellvertreters oder eines anderen Stadtrathes im Laufe der drei Jahre er¬ ledigt, so hat der Gemeinderath binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Dauer der Wahl¬ periode vorzunehmen. (LG. v. 17. Dec. 1874 Nr. g ex 1875.) 24. Angelobung des Bürgermeisters. Nach lolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten ^>erneinderathe Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung oer Gesetze, sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten ... ww 8.24, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-25. Bezüge der Gemeindevertretung, wieK. 25, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-26. Amtsverlust und Suspendirung. Ein Mit- N » des Gemeinderathes, sowie des Stadtrathes wird seines mtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher nach den Bestimmungen der Gemeindewahl- ronung ursprünglich Lessen Wahl gehindert hätte. 550 Gernemdestatut für die Stadt Wiener Neustadt. Verfällt ein Mitglied des Gemeinderathes oder des Stadt- rathes in eine Untersuchung wegen einer in 88- 3 und 1l der GWO. genannten strafbaren Handlung oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Vergleichs¬ verfahren eingeleitet, so kann derselbe, solange das Straf¬ verfahren oder die Concurs- oder Ausgleichsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben. 8-27. Beamte und Diener, wie Z.27, Waidhofen a. d. Dbbs, jedoch nach „Oberbeamter" — welcher den Titel Amtsrath führt. — Z.28 wie Z.28, Waidhofen a. d. Dbbs. IV. Hauptstück. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 1. Abschnitt. Non dem Umfange des Wirkungskreise». Z. 29. Eintheilung des Wirkungskreises, wie Z. 29, Waidhofen a. d. Dbbs. Z.30. a) Selbstständiger, wie 8-30, Waidhofen a. d. Dbbs. 8> 31. d) Ueb ertrag en er Wirkungskreis, wie 8- Waidhofen a. d. Dbbs. Zufolge Kundmachung der k. k. nö. Statth. d. 7.Juni18SS Nr.S2LGB. wurde der Stadtrath Wiener-Neustadt von der Besorgung der aus die Hand- habung des Wasserrechtsgesetzes bezüglichen Geschäfte des übertragene» Wirkungskreises, bezw. des Wirkungskreises der Gemeinde als politischer Bezirksbehörde enthoben und wurden diese Geschäfte der k. k. Beziris- hauptmannfchaft Wiener-Neustadt übertragen. 8.32 wie §. 32, Waidhofen a. d. Dbbs. 2. Abschnitt. N»n dem Wirkungskreise Les Gemeinderathes. 8-33. Im Allgemeinen, wie 8-33, Waidhofen a. d. Dbbs. 8- 34. n) Bezüglich des Gemeindehaushaltes, wie 8-34, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-35. df Des Hilfspersonales, wie 8-35, Waid¬ hofen a. d. Dbbs, jedoch nach „Disciplinarbehandlung und ihrer Bestrafung — . . . (LG. v. 17. Dec. 1874 Nr. s sx 1875.) Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 551 Z.36. o) Der Bestellung von Personen zur Unter¬ stützung des Bürgermeisters in einzelnen Theilen der Gemeinde, wie Z. 36, Waidhofen a. d. Ybbs. ß. 37. ä) Der Fortführung der Geschäfte im Verhinderungsfälle, Bestellung eines Anwaltes, Bewilligung zu Rechtsstreiten und Vergleichen, des Heimats-, Patronats- und Präsentationsrechtes, Verleihung von Stiftungen, Ausübung des Pe¬ titionsrechtes, wie 37, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-38. s) Der Sorge für polizeiliche Anstalten, wie 8-38, Waidhofen a. d. Ybbs. 8>39. 1) Der Erlassung ortspolizeilicher Vor¬ schriften, wie ß. 39, Waidhofen a. d. Ybbs. 8.40. x) Der Armenversorgung, wie ß. 40, Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8- 41. p) Der Bauangeleqenheiten, wie 8- 41, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-42. i) Der Wahl von Vertrauensmännern zum Vergleichsversuche, wie 8- 42, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-43. lr) Der Erstattung von Gutachten, wie 8-43, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-44. I) Der Ueberwachung der Geschäftsfüh¬ rung, wie 8-44, Waidhofen a. d. Ybbs. 8- 45. m) Rechnungsbemängelung und admini¬ stratives Erkenntniß, wie 8-45, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-46. u) Der Bestellung der Commissionen, wie 8.46, Waidhofen a. d. Ybbs. .. ,^8-47. Art der Besorgung der Geschäfte, wie 8-47, Waidhofen a. d. Ybbs. ' 48' Versammlung des Gemeinderathes, wie d-48, Waidhofen a. d. Yvbs. 8-49. Beschlußfähigkeit. Damit der Genwinderath einen gütigen Beschluß fassen könnte, müssen, insoweit dieses Gemeindestatut in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes fest- M, wenigstens sechzehn Mitglieder des Gemeinderathes an¬ wesend sein. . lieber die Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes zur Wahl «es Bürgermeisters und Stadtrathes enthält die Wahlordnung >e näheren Bestimmungen. tUG. v. 17. Dee. 1874 Nr. g ex 187S.) 8-50. Enhaltunq von der Abstimmung, wie 8-50, W°'dhofen a. d. Ybbs. 552 Gemeindestatut für die Stadt Wiener Neustadt. 8-51 wie H.51, Waidhofen a. d. Ybbs. 8.52. Vorsitz, wie K. 52, Waidhofen a. d. Ybbs. 8. r>3. Abstimmung, wie Z. 53, Waidhofen a. d. Ybbs. ^Öffentlichkeit, wie Z.54, Waidhofen a. d. Abbs. 8-55. Sitzungsprotokoll, wie 8-55, Waidhofen a. d. Abbs, jedoch nach „Einladung sämmtlicher Gemeinde- rathsmitglieder" — die gestellten Anträge . . . (LG. v. 17. Dec. 1874 Nr. S ex 1S7S.) 3. Abschnitt. Non dem Wirkungskreise des Stidtrntheo und des Lnrgermeikers. Im Allgemeinen, wie s. 56, Waidhofen a. d. Ybbs. 8- 57. Wirkungskreis des Bürgermeisters und Ybbs^ Stellvertreters, wie Z. 57, Waidhofen a. d. 8'.^-„Dlsciplinargewalt des Bürgermeisters, wie 8-58, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-59. Vertretung nach außen. Ausstellung von " wie Z. 59, Waidhofen a. d. Ybbs. 8 60. Vollzug der Beschlüsse, wie 8. 60, Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8-61. Versorgung und Verwaltung der Armen¬ pflege. Gemeindecassen. Bewilligung freiwilliger Feilbietungen, wie ß. 61, Waidhofen a. d. Ybbs. s , v^-lehrungen in dringenden Fällen, wie 8-62, Waidhofen a. d. Ybbs. .<7^6- Handhabung der Ortspolizei, wie H-63, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-64. Geschäfte des übertragenen Wirkungs- kr°'ses, wie 8-64, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-bo Ausübung des Strafrechtes, wie 8-6-, Waidhofen a. d. Ybbs 8-66 wie 8.66, Waidhofen a. d. Ybbs. . «n -^7 I 'l'vllzug der Straferkenntnisse, wie 8-b', Waidhofen a. d. Ybbs. - ^'^'«n^.^lthäftsordnung; Verantwortlichkeit, wie 8-68, Waidhofen a. d. Ybbs. E'm Waidhofen a. d. Ybbs. 8. 70. Bei den collegialischen Berathungen des Stadt Vom Gemeindehaushalte u. von den- Umlagen. 553 rathes führt der Bürgermeister und im Falle der Verhinde¬ rung sein Stellvertreter den Vorsitz (ß. 37, Z. 1). Zur Beschlußfähigkeit des Stadtrathes ist die Anwesen¬ heit von mindestens vier Stadträthen außer dem Vorsitzenden erforderlich. Betrifft die Berathung einen Gegenstand Les übertragenen Wirkungskreises, so hat der rechtskundige Ober- beamte (Amtsrath) oder ... wie 8- 71, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-71 wie Z. 71, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-72 wie Z.72, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-73. Sistirung v on Beschlüssen, wie 8> 73, Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8.74. Abberufung des Stadtrathes, wie 8-74, Waidhofen a. d. Ybbs, jedoch statt „des rechtskundigen Oberbeamten (8-27)" — des Amtsrathes. . . V- Hauptstück. Boni Gemeindehaushalte und den Gemeindcumlagen. 8-75. Inventar, wie 8-75, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-76. Stammeigenthum, wie 8-76, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-77. Verwaltung desselben, wie 8-77, Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8-78. Verwaltungsjahr, wie 8-78, Waidhosen a- d. Ybbs. 8- 79. Voranschlag, wie8- 79, Waidhofen a. d.Ybbs 8-80. Ueberschreitung des Voranschlags, wie 8-80, Waidhofen a. d. Ybbs. 8- 81. Bestreitung der Gemeindebedürfnisse, o) Durch Einkünfte, wie 8- 81, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-82 wie 8-82, Waidhofen a. d. Ybbs. 8.83. Auslagen, welche von den hiebei Bethei- "gten zu tragen sind, wie ß. 83, Waidhofen a. d. Ybbs. 8- 84. Bestreitung der Gemeindebedürfnisse: o) Durch Gemeindeunilage: wie 8- 84, Waidhosen °- d. Yl> bs, jedoch statt §.81-8-76 citirt. 8-85. Sieuerzuschläge, wie 8-85, Waidhosen 0- d. Ybbs. 2 8-86. Ausnahme von Gemeindeumlagen, wie 8-86, Waidhosen a. d. Ybbs. 554 Gemeindestatut für die Stadt Wiener-Neustadt. 8-87. Auftheilung vonUmlagen, wies. 87, Waid¬ hofen a. d. Ybbs. Z. 88. Gemeindeumlagen für neue Erwerbungen und Unternehmungen, wie 8- 88, Waidhofen a. d. Abbs, jedoch statt „achtzehn" — zweiundzwanzig Gemeinderäihe. Z.89. Zuschläge zur Verzehrungssteuer, wie 8.89, Waidhofen a. d. Abbs. 8-90. Bewilligung höherer Zuschläge, wie ß.90, Waidhofen a. d. Abbs. (LG. v. 21. Jänner 1882 Nr. 24.) 8-91. Dienste für Gemeindeerfordernisse, wie 8- 91, Waidhofen a. d. Abbs. 8> 92^ Andere Auflagen und Abgaben, wie ß-92, Waidhofen a. d. Abbs, jedoch statt „Waidhofen a. d. Abbs" — Wiener Neustadt. . . 8-93. Beschlüsse über Gemeindeumlagen, wie 8.93, Waidhofen a. d. Abbs. 8.94. Einbringung von Steuerzuschlägen und Geldleistungen, wie 8-94, Waidhofen a. d. Abbs. 8-95. Darlehen und Veräußerungen zur Be¬ streitung von Gemeindebedürfnissen, wie 8. 95, Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8-96. Concurrenzen, wie8.96, Waidho fena. d.Abbs. VI. Hauptstück. Bon der Aufsicht über die Gemeinde. 8.97. Verhältniß der Gemeinde zur Staats¬ verwaltung und Landesvertretung, wie8-97, Waid¬ hofen a. d. Ybbs, jedoch statt „Waidhofen a. d. Ybbs" - Wiener Neustadt ... 8- 98. Ueberwachung durch den Landesausschuß, wie 8-98, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-99. Der Genehmigung des Landesausschusses zu unterziehende Beschlüsse, wie 8-99, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-100 wie 8. 100, Waidhofen a. d. Ybbs. 8.101. Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung wie 8.101, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-102. Sistirung der Beschlüsse durch dieStatt- halterei, wie 8-102, Waidhofen a. d. Ybbs. Gemeindewahlordnung f. d. Stadt Wiener-Neustadt. 555 8-103. Berufung an die Statthalterei, wie8-103, Waidhofen a. d. Ybbs. §.104. Abhilfe der Statthalterei aufKosten der Gemeinde, wie 8-104, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-105. Ordnungsstrafe, Bestellung eines ande¬ ren Organes für den übertragenen Wirkungskreis, wie 8- 105, Waidhosen a. d. Ybbs. 8-106. Auflösung, wie 8-106, Waidhofen a.d. Abb s. VII. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. 8-107 wie 8-107, Waidhofen a. d. Ybbs. 8-108 wie 8-108, Waidhofen a. d. Ybbs. Gemeindrwahlordnung für die Stadt Wirncr- Aeustadt. I- Hauptstück. Bon der Wahl des Gemcinderathcs. 1- Abschnitt. Uon dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. 8-1- Wahlberechtigung. Actives Wahlrecht, wie 8-1 GWO-, Waidhosen a. d. Ybbs. 8-2. Ausnahmen, wie 8- 2 GWO., Waidhofen d. Ybbs. ^ 8-3. Ausschließungsgründe.^) Bis das Strafgesetz die Bestimmungen festsetzt, ob und wie lange mit dem Straf¬ erkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des activen Wahlrechtes zu verbinden sei, bleiben von dem Wahlrechte ausgeschlossen: u) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt; o) Personen, welche eines Verbrechens wegen in Unter¬ suchung gezogen wurden, solange diese dauert; e) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahles, des Betruges, der Veruntreuung oder Theilnahme an einer dieser Ueberiretungen schuldig erkannt worden sind <88-460, 461, 464 St.GB.). a, Vgl. hiezu Ges. v. 15. November IS67 Nr. rar REV-: Manz'sche «wetzessammlung, Band IV. 556 Gemeindewahlordnung f. d. Stadt Wiener-Neustadt. 8.4. Ausübung des Wahlrechtes, wie Z. 4, GWO., Waidhofen a. d. Dbbs. 8-5 wie 8-5, GWO., Waidhosen a. d- Dbbs. 8-6 wie ß.6, GWO-, Waidhofen a. d. Dbbs. 8-7 wie 8-7, GWO., Waidhofen a. d. Dbbs. 8.6. Bevollmächtigte oder Vertreter. Nureigen¬ berechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im 8. 3 sub u), b), e) angeführten Ausschließungsgründe ent¬ gegensteht, können als. . . wie 8-6, GWO., Waidhofen a. d. Dbbs. §.9. Passives Wahlrecht. Wählbarkeit, wie ß.9, GWO., Waidhosen a. d. Dbbs. 8. lO. Ausnahmen, wie 8.10, GWO., Waidhosen a. d. Dbbs. 8-11- Ausschließungsgünde. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind außer den im ß. 3 sud a), b), e) Genannten: a) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; d) einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den 88- 501, 504, 511, 512, 515 und 516 St.G. enthal¬ tenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind; e) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, solange die Crida oder Ausgleichsverhandlung dauert und nach deren Be¬ endigung, wenn der Verschuldete des im 8-486 StG- bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist; b) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. 2. Abschnitt. Man der Vorbereitung der Illohi- ß. 12. Wählerverzeichniß, wie 8-12, GWO., Waid¬ hofen a. d. Ubbs, jedoch snd e statt „von der VII. Diäten- classe . . von der VIII. Diätenclasse im Range aufwärd-. 8-13. Bildung von Wahlkörpern, wie 8-13, GWO., Waidhofen a. d. Dbbs. 8-14- Liste des I. Wahlkörpers, wie 8-14, GWO., Waidhofen a. d. Dbbs. 8.15. Liste des II. Wahlkörpers, wie 8-15, GWO., Waidhofen a. d. Dbbs. Von der Wahl des Gemeindcrathes. 557 8-16. Listedes III. Wahlkörpers, wie 8- 16, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8- 17. Im Falle der Trennung der Steuer¬ schuldigkeit eines Wahlberechtigten, wieZ. 17, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8.18. Im Falle der Ergänzung des I. Wahl¬ körpers, wie 8-18, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. Z.19. Vertheilung der Gemeinderäthe auf die einzelnen Wahlkörper. Jeder Wahlkörper wählt zehn Gemeinderäthe. 8-20. Auflegung der Wählerlisten zu Jeder¬ manns Einsicht; Einwendungen dagegen, wie ß. 20, GWO., Waidhosen a. d. Ubbs. 8-21. Entscheidungen über die eingcbrachten Einwendungen, wie 8- 21, GWO., Waidhofen a. d. Ubbs. (LG. v. IS. Jänner 188S, Nr. 18). „ 8-22. Richtigstellung der Wählerlisten, wie8-22, GWO., Waidhosen a. d. Ybbs. 8-23. Kundmachung der vorzunehmenden Wahl, wie 8-23, GWO. Waidhofen a. d. Ybbs. 8-24 wie 8-24, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 3. Abschnitt. Non der Nornahme der Wahl. 8-25. Wahlcommission, wie 8-25, GWO., Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8-26 wie ß. 26, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8-27. Wahlact, wie 8-27, GWO., Waidhofen a- d. Ybbs. 8-28. Wahl der Gemeindemitglieder, Abstim¬ mung, wie 8-28, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8-29 wie 8-29, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8-30 wie ß.30, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8-31. Wahlprotokoll, wie 8- 31, GWO-, Waidhofen o. d. Ybbs. , 8-32. Stimmenzählung, wie 8-32, GWO-, Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8-33 wie 8-33, GWO. Waidhofen a. d. Ybbs. 8-34 wie 8-34, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8-35 wie 8-35, GWO-, Waidhosen a. d. Ybbs. 8-36 wie 8-36, GWO-, Waidhofen ä. d. Ybbs. 8-37. Ablehnung der Wahl, wie 8-37, GWO. Waidhofen a. d. Ybbs. 558 Gemeindewahlordnung f. d. Stadt Wiener-Neustadt. 8-38 wie 8.38, GWO., Waidhosen a. d. Ybbs. 8-39 wie ß.39, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8-40 wie 8.40, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8-41. Verkündigung des Wahlergebnisses und Anzeige an die Statthalterei, wie8-41,GWO.,Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8.42. Einwendung gegen das Wahlverfahren, wie 8-42, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. II. Hauptstück. Bon der Wahl des Stadtrathcs. 8-43. Einberufung zur Wahl des Stadtrathes, wie 8.43, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8-44 wie 8.44, GWO-, Waidhofen a. d. Ybbs. 8.45. Leitung der Wahl, wie8-45, GWO., Waid¬ hofen a. d. Ybbs. Wählbarkeit zum Stadtrathe, wie ß. 46, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. -..8.47. Erforderniß zur Giltigkeit der Wahl. Zur Gültigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens vier- und zwanzig Gemeinderatsmitgliedern . . wie 8-47, GWO-, Waidhofen a. d. Ybbs. 8 48. Wahl des Bürgermeisters, wie 8.48, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. 8.49. Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters und der übrigen Stadtrathe, wie 8-49, GWO., Waid¬ hofen a. d. Ybbs. 8-SO. Protokoll, wie 8-50, GWO., Waidhofen a. d. Ybbs. ° im Laufe der Wahlperiode, wie 8.51, GWO., Waidhosen a. d. Ybbs. Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. 559 (Herneindellalut für die Landeshauptstadt Linz. (LG. v. 12. April 1884 Nr. 10.) I. Abschnitt. Bon dein Gebiete der Gemeinde und von den Bewohnern derselben. Umfang der Gemeinde. 8-1. Das Gemeindegebiet Linz besteht aus der Stadt Linz mit den Vorstädten und Ortschaften Lustenau und Waldegg. Die W. 67 und 73 der Gemeindeordnung für das Erz- herzogthum Oesterreich ob der Enns vom 28. April 1864 haben auch für die Landeshauptstadt Linz volle Giltigkeit. Gemeindemitglieder und Auswärtige. 8-2. In der Gemeinde Linz unterscheidet man: 1. Gemeiudemitglieder, 2. Auswärtige. Die Gemeindemitglieder sind: a) Gemeindegenossen, b) Gemeindeangehörige, e) Gemeindebürger. Nur österreichische Staatsbürger können Gemeindeange¬ hörige oder Gemeindebürger sein. Gemeindegenossen sind solche Personen, welche, ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu sein, im Gebiete derselben Haus- oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Ge¬ meinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer entrichten, oder in der Gemeinde wohnen und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. 8- 3. Gemeindeangehörige sind jene Personen, welche w der Gemeinde hcimatberechtigt sind; hierüber gelten die Bestimmungen des Heimatgesetzes vom 3. Dec. 1863. Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes. 8-4. Gemeindebürger sind jene, welche dermal das Bllrger- ^wt der Stadt Linz besitzen. ') Nr. 105, RGB. S60 Gemeindestatut s. d. Landeshauptstadt Linz. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrück¬ liche Verleihung von Seite des Gemeinderalhes erworben. Dem Gemeinderathe steht es zu, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu willfahren oder es abzu- weiscn. Es darf jedoch nur solchen österreichischen Staatsbürgern das Bürgerrecht verliehen werden, welche sich sammt ihrer Familie eines unbescholtenen Rufes ersreuen, den Besitz eines den Unterhalt der Familie sichernden Vermögens oder Nah¬ rungszweiges nachweisen, und welchen keiner der im Z. 24 ent¬ haltenen Ausnahms- oder Ausschließungsgründe entgegensteht. Verhältniß der Frauenspersonen. 8- 5. Frauenspersonen können selbstständig das Bürger¬ recht nicht erwerben, sie übernehmen jedoch durch Verehe¬ lichung mit einem Gemeindebürger oder durch Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit dem Bürgerrechte verbundenen Vor¬ theile und Lasten, insofern das Gemeindestatut keine ander¬ weitigen Bestimmungen enthält. Dieses Verhältniß dauert auch während des Witwen- standes fort, erlischt dagegen im Falle der Uugiltigerkläruug oder der Auflösung der Ehe, wenn die letztere nicht durch den Tod des Ehemannes erfolgt, wie auch im Falle der Wieder¬ verehelichung mit einem Manne, welcher das Bürgerrecht der Stadt Linz nicht besitzt. Entrichtung der Bürgeraufnahmstaxe. K. 6. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Ge- merndecasse die jeweilig bestehende Aufnahmstaxe zu entrich' ten, welche jedoch den Betrag von 40 fl. nicht übersteigen darb Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann von Ent¬ richtung dieser Taxe befreit werden. 8- 7. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: -r) Wenn er aufhört, österreichischer Staatsbürger zu Win, o) wenn er Angehöriger einer anderen Gemeinde wird; o) wenn rücksichtlich seiner Person solche Umstände eintreten, mit welchen nach den in den §8- 24 und 26 M. o eni- haltenen Bestimmungen die Ausschließung von dem activen und Passiven Wahlrechte verbunden ist, in wc - chem Falle auch das Ehrenbürgerrecht verloren geht- Doch treffen die nachtheiligen Folgen dieses Verlust-- Von dem Gebiete der Gemeinde re. 561 nur ihn allein, folglich weder seine schuldlose Ehegattin, noch die vor diesen! Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrenbürgerrecht. 8.8. Die Gemeinde Linz ist berechtigt, österreichischen Staatsbürgern, welche sich um das Reich, um das Land oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, weiches die Theil- nahme an allen Rechten der Gemeindebürger begründet, ohne die Verpflichtung derselben auszulegen. Führung der Gemeindematrikel. 8' d. lieber alle Gemeindemitglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht Jedermann freifteht. Auswärtige. 8-10. Auswärtige in der Gemeinde sind jene, welche ohne Gemeindemitglieder zu sein, sich in der Gemeinde auf¬ halten. 8- 11. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich sind nach dem Heimatgesetze vom 3. Dez. 1863 zu be¬ handeln. Rechte der Gemeindemitglieder und Auswärtigen überhaupt. 8-12. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch : 1. aus polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthums; 2. aus die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß °er bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindemitglieder insbesondere. 8'13. Die Gemeindemitglieder haben das Recht: a) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen; ") auf Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte innerhalb der in den 88- 22, 23, 24, 55 und 26 an¬ gegebenen Grenzen. y. Die Gemeindeangehörigen haben im Falle eingetretener ^fmung Anspruch auf Unterstützung aus Gemeindemitteln Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Ein¬ haltung. Ges. Slg. IX. s. Abth. Städteordnungen. 562 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. Das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde ist ihnen durch das Heimatgesetz gewährleistet. Rechte der Gemeindebürger insbesondere. Z. l4. Das Gemeindebürgerrecht umfaßt: a> das active und passive Wahlrecht; b) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesouders für Bürger, sowie für deren Witwen und Kinder bestimmt sind; o) das Recht aus Benützung des Gemeindegutes: ä) den Anspruch auf Unterstützung im Falle der Verarmung gleich den Gemeindeangehörigen. Pflichten der Gemeindemitglieder und Auswärtigen überhaupt, Z. 15. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- Mitglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen Anord¬ nungen; b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten. Z. 16. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsih nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Steuern oder nach dem Realbesitze umgelegteu Gemeindelasten. Z. 17. Den Gemeindegenossen, die sich über ihre Heimat¬ berechtigung ausweisen, darf der Aufenthalt in der Gemeinde nur in dem Falle verweigert werden, wenn sie der öffent¬ lichen Mildthätigkeit zur Last fallen, oder wenn sie wegen eines Verbrechens aus Gewinnsucht oder der Uebertretung des Diebstahls schuldig erkannt worden sind. 18. Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatber^I- tigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Er¬ langung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schriru gemacht haben, kann der Aufenthalt in dem Gemeindegebled nicht verweigert werden, solange dieselben mit ihren Ange¬ hörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und d>r öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. ,.... Sie haben die von der Gemeinde innerhalb des gesttztw zustehenden Wirkungskreises getroffenen Anordnungen zu tu folgen. 8- 19. Fühlt sich ein Auswärtiger oder Gemeindegenogr Von der Gemeindevertretung. 563 durch einen Gemeindebeschluß in dieser Beziehung beschwert, so kann er sich an die Statthalterei wenden. II. Abschnitt. Bon der Gemeindevertretung. 8.20. Die Gemeinde wird in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Bürgermeister und den Gemeinde¬ rath vertreten, welche die Verwaltung der Gemeindeangelegen¬ heiten nach den Bestimmungen dieses Gemeindestatuts und den einschlägigen sonstigen Gesetzen besorgen. Wahl der Mitglieder des Gcmeindcrathes. 8.21. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf 36 festgesetzt. Wahlberechtigung. (Actives Wahlrecht.) 8.22. Wahlberechtigt sind, insoweit denselben nicht ein un 8.24 aufgesührtes Hindernis entgegensteht: 1. Alle Gemeindebürger. 2. Von den Gemeindemitgliedern alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche von einem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke oder von e>neiu im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe, oder von einem anderen Einkommen eine gesammte directe steuer von wenigstens 5 fl. ö. W. seit einem Jahre in der Gemeinde entrichten. 3. Unter den Gemeindeangehörigen: b-) Wirkliche, pensionirte oder quiescirte Reichs-, Landes¬ und Communalbeamte, insofern sie Besoldungen, Pen¬ sionen oder Quiescenten-Gehalte gemeßen, welche der Einkommensteuer unterliegen; d) Osficiere und Militärparteien mit Ojficierstitel, welche sich in definitivem Ruhestande befinden, oder mit Bei¬ behaltung des Charakters quittirt haben, und dienende sowohl als pensionirte Militärparteien ohne Osficiers- titel, dann dienende oder pensionirte Militärbeamte, insofern diese Personen in den Stand eines Truppen- kürpers nicht gehören; . .. u) die Mitglieder des bischöflichen Domkapitels und die 36* 564 Gemeindestatut s. d. Landeshauptstadt Linz. in der Pfarrseelsorge bleibend angestellten katholischen Priester in Linz; ll) die geistlichen Amtsträger der evangelischen Gemeinde Augsburger Confession in Linz, mit Ausschluß der nicht ständigen Pfarrvicare (Psarrgehilfen, Diaconen); e) die Doctoren aller Facultäten, wenn sie ihren akademi¬ schen Grad an einer inländischen Lehranstalt erhalten haben; t) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an öffentlichen Lehranstalten, inclusive der theo¬ logischen Lehranstalt in Linz. Z. 23. Corporationen, Vereine, Anstalten und Gesell¬ schaften, die ihren Sitz im Gemeindebezirke haben, sind wahl¬ berechtigt, wenn sie nach ihren Steuerzahlungen in den ersten Wahlkörper gehören. ß. 24. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahlrechtes sind: a) Dienende Officiere, Militärparteien mit Osficierstitel und die zum Mannschaftsstande oder zu den Unterparteien gehörigen Militärpersonen, ausschließlich der nicht ein¬ berufenen Reservemänner; d) alle Personen, welche nicht eigenberechtigt sind; o) diejenigen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen, als Taglöhner oder Gewerbs- gehilfen einen selbstständigen Erwerb nicht haben. Ausgeschlossen aber sind diejenigen Personen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, mit welcher die Strai- gesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte ver¬ knüpfen. Darnach ist die Ausschließung vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit mit jenen Verurtheilungen zu einer Strafe verbunden, mit welchen kraft des Gesetzes vom 15. No¬ vember 1867, RGB. N. 131, der Verlust der Mitgliedschaff bei Gemeindevertretungen eintritt, und es hat diese Ausschlie¬ ßung solange zu dauern, als die Unfähigkeit der MitgliedschaN bei Gemeindevertretungen nach obigem Gesetze dauert. Wählbarkeit. (Passives Wahlrecht.) Z. 25. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindemit¬ glied männlichen Geschlechtes, welches das vierundzwanzMe Lebensjahr zurückgelegt hat und im Vollgenusse der bürger¬ lichen Rechte ist. Z. 26. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: Von der Gemeindevertretung. 5SS 1. Alle Personen, welche nach Z. 24 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgenommen sind; 2. die Gemeindebeamten und Gemeindediener. Ausgeschlossen sind: a) alle Personen, welche nach Z. 24 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgeschlossen sind; b) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet wurde, solange die Cridaverhandlung dauert; o) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind, aus die Dauer von drei Jahren vom Tage ihrer Amts- oder Dienstesentsetzung. Z. 27. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinde- rathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindemitglieder in drei Wahlkörper eingetheilt, deren jeder zwölf Mitglieder zu wählen hat. Den ersten Wahlkörper bilden die Ehrenbürger, dann die Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vor¬ geschriebenen gesammten directen Steuern 200 fl. ö. W. und darüber entrichten. Der zweite Wahlkörper enthält die Wahlberechtigten, die au gejammter directer Steuer in der Gemeinde 50 fl. bis ausschließlich 200 fl. ö. W. entrichten, dann die im A. 22 sub 3g. bis k angeführten Gemeindeangehörigen. In den dritten Wahlkörper gehören die übrigen nach z. 22 Punkt 2 wahlberechtigten Personen. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, hoch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder m den anderen Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahlkörper aus. Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahlberechtigt und zugleich zur Klasse der Höchstbesteuerten gehört, wählt nn ersten Wahlkörper; sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper ausüben. Behufs der Einreihung, nicht aber zur Begründung des activen Wahlrechtes, werden dem Vater die von seinen min¬ derjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin ent- sschteten directen Steuerbeträge zugerechnet, solange das dem ^ater und Gatten gesetzlich zustehende Befugniß der Ver¬ mögensverwaltung nicht aufgehört hat. 8'28. Die Mitglieder eines jeden Wahlkörpers bilden 'ur sich eine Wahlversammlung. 566 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz, j Sie können jeden Wahlfähigen in der Gemeinde wählen und sind hierbei an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nicht gebunden. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. ß. 29. lieber alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder sind nach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen, und an einem geeigneten Orte mindestens durch vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine dreimal der amtlichen Landeszeitnng einzuschaltende und den Hauseigen- thümern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kund¬ machung unter Feststellung einer vom Tage der ersten Kund¬ machung in der amtlichen Landeszeitung laufenden Präclusiv- frist von acht Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen zu veröffentlichen. Der Gemeinderath entscheidet über die rechtzeitig er¬ hobenen Einwendungen binnen längstens acht Tagen und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. lieber die innerhalb einer Präclusivfrist von drei Tagen einzubringende Beschwerde gegen die Entscheidung des Ge- meinderathes erkennt die Statthalterei endgiltig. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl des betreffenden Wahlkörpers keine Veränderung mehr vorgenommen werden. Ausschreibung der Wahl. 8^ 30. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchem Zett und Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Mw glieder des Gemeinderathes genau anzugeben sind, auf die im A. 29 angedeutete Art bekannt gemacht wird. Leitung der Wahl. Z. 31. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. - Für jeden Wahlkörper wird von dem Gemeinderathe am Vorschlag des Bürgermeisters eine Wahlcommission meder- gesetzt, je aus fünf stimmberechtigten Gemeindemitguemr bestehend, welche aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen- Von der Gemeindevertretung. 567 Die Wahlcommissionen sind für den gewissenhaften Voll¬ zug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jeden Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu ent¬ halten. Jeder Wahlcommission kann ein vom Statthalter bestimm¬ ter landesfürstlicher Commissär beigegeben werden, dessen Aus¬ gabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzu¬ nehmen. Vornahme der Wahlhandlung. Z. 32. Die Wahlkörper haben an gesonderten Tagen und zwar der dritte Wahlkörper zuerst, dann der zweite und end¬ lich der erste zu wählen. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von dem folgenden nicht mehr gewählt werden, und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig. 8- 33. 1. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich aus¬ zuüben, Personen, welche erwiesenermaßen zur Besorgung von Gemeinde- oder anderen öffentlichen Geschästen abwesend sind, können durch einen Bevollmächtigten wählen. 2. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die zur Verwaltung oder Leitung dieses Grund- oder Haus- desitzes oder dieser Gewerbsunternehmung bestellten Personen 3. Corporationen, Vereine, Anstalten und Gesellschaften nben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen ans, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestim- mungen zu vertreten berufen sind. 3. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur Eine Stimme und üben ihr Wahlrecht durch einen aus wnen gewählten Bevollmächtigten aus. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehegatten, so steht die Ausübung dieses 'u'chtes dem Ehegatten zu. 5. Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, welche eigenberechtigte österreichische Staatsbürger sind, das Lebensjahr vollstreckt haben und vom Wahlrechte nicht ausgenommen oder ausgeschlossen sind, haben das Wahlrecht "ach Maßgabe der auf Jeden entfallenden Quote der von oieser Erwerbsunternehmung gezahlten Gesammtsteuer. 568 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. 6. Als Bevollmächtigter oder Vertreter können nur Per¬ sonen, welche in der Gemeinde selbst wahlberechtigt sind, das Wahlrecht eines andern in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlberechtigten vertreten und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte, und auf die Ausübung des Wahlrechtes lautende Vollmacht vor¬ weisen. 7. Jeder Wahlberechtigte, der sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahlcommission erscheinen. Die Namen der er¬ scheinenden Wähler werden in das von einem Mitglieds der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch von der Gemeindevor¬ stehung ausgefertigte und mit dem Gemeindesiegel versehene Stimmzettel, deren Unterfertigung nicht erforderlich und auf welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Wahlberechtigten zu verzeichnen ist. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die über dieselben auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberück¬ sichtigt zu lassen. Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel mehrmals ver¬ zeichnet, so wird er bei Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet. Gänzlich unausgefüllte oder nur mit dem Namen solcher Personen, welche nicht wahlberechtigt sind, ausgefüllte Stimmzettel sind bei Zählung der Stimmen nicht zu berück¬ sichtigen. 8. Mit Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel fest¬ gesetzten Zeit ist das Wahllocale zu schließen, den zu dieser Zeit iu demselben noch anwesenden Wählern sind die Stimm zettel abzunehmen, und sohin ist am Wahlorte von der Wahl¬ commission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmen¬ zählung vorzunehmen. Die Stimmen derjenigen, welche bei der Wahlversamm¬ lung nicht erschienen sind, werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die abso¬ lute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 9. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, weshalb Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, aufzu¬ fordern ist, zu einem späteren, von der Wahlcommission zu bestimmenden Zeitpunkte sich wieder am Versammlungsorte Von der Gemeindevertretung. S69 einzufinden, um nötigenfalls die Stimmengebung erneuern zu können. Bei der engeren Wahl, an welcher auch jene Wähler theilnehmen können, welche sich an der Hauptwohl nicht be¬ teiligt haben, haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per¬ sonen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. Z. 34. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der Wahlcommission zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen dem Gemeinderathe ver- stegelt zu übermitteln. Einwendungen gegen die iRltigkeit der Wahl sind beim Gemeinderathe längstens binnen 8 Tagen nach beendigter E'hl einzubringen. lieber die Einwendungen oder über sonstige sich ergebende Anstände entscheidet der Gemeinderath ohne Zulassung einer weiteren Berufung. Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Einwen¬ dungen vorgebracht oder die vorgebrachten als unstatthaft ??ܰügt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird dw Wahl von dem Gemeinderathe bestätigt, das Resultat "»selben öffentlich bekannt gemacht, und jeder Gewählte u?" der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kennt- gesetzt. , 3m entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu ver¬ anlassen. in .dieses gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden gefallen U, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ^geschlossen ist. 570 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. Pflicht zur Annahme der Wahl. Z- 35. In der Regel ist jedes Mitglied verpflichtet, die auf dasselbe gefallene Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben; a) Militärpersonen, die nicht in der activen Dienstleistung stehen; d) Seelsorger, Reichs- und Landesbeamte; o) Personen, die über 60 Jahre alt sind: ä) Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderathes bekleidet haben, — jedoch nur für die nächste dreijährige Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die An¬ nahme ungeachtet wiederholter Aufforderung verweigert, ver¬ fällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis Ein¬ hundert Gulden ö. W. bemessen kann, und verliert überdies das active und passive Wahlrecht für die in der laufenden Wahlperiode stattfindenden Ergänzungswahlen und für die nächste dreijährige Wahlperiode. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gcmeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. Z. 36. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden aus 3 Jahre gewühlt. Alljährlich scheidet im März der dritte Theil oder die dem dritten Theile zunächst kommende Zahl der Mitglieder von ehren Stellen und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausscheivenden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht bei Neuwahl sämmtlicher Mitglieder das erste Mal und das zweite Mal nach Entscheidung de- Loses, sonst treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zuw Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben I>n° wieder wählbar. Die Wiederbrsetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Reg» zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. 571 Von der Gemeindevertretung. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf übersteigen, so ist zum Ersätze derselben.auch vor dem Ein¬ tritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten. Jede solche Ergänzungswahl gilt tibrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuerunastermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte aus- lreten müssen. Wahl des Bürgermeisters. Z. 37. Nach ersolgter Constituirung wählt der Gemeinde¬ rath unter dem Vorsitze des ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte den Vorstand (Bürgermeister). Dieser Wahlhandlung haben sämmtliche Gemeinderaths¬ milglieder beizuwohnen. , . Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Ge¬ meinderathsmitglieder, die entweder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien, m der lausenden Periode nicht wiedergewählt werden können, und überdies in eine Geldbuße verfallen, welche der Ge¬ meinderath bis Einhundert Gulden bestimmen kann. Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen wer¬ den, wenn wenigstens zwei Drittheile der sämmtlichen Ge¬ meinderathsmitglieder anwesend sind und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die ab- '^ute Mehrheit der gesammten Gemeinderathsmitglieder für Kann dieses Ergebniß in zwei aufeinanderfolgendenAb- Uimmungeu nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschrän- ^u hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, ver bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf. Jede Stimme, welche aus eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehr- der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen¬ gleichheit entscheidet das Los. 572 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. Der Gemeinderath wählt weiter durch absolute Stimmen¬ mehrheit auf die Dauer eines Jahres einen Vorstand-Stell¬ vertreter (erster Vicebürgermeister) und einen zweiten Stell¬ vertreter (zweiter Vicebürgermeister), welche den Bürger¬ meister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten haben (Z. 100). Nimmt der zum Bürgermeister oder Stellvertreter Ge¬ wählte die Wahl nicht an, so ist binnen längstens 8 Tagen eine neue Wahl unter den in diesem Paragraphe angegebenen Vorschriften vorzunehmen. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. Z. 38. Die Wahl des Bürgermeisters — es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer oder infolge eines während derselben eingetretenen Erledigungs¬ falles geschehen sein — gilt stets auf drei Jahre und er ver¬ bleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach Z. 36 die Reihe zum Austritte aus dem Geineinde- rathe treffen würde. Der Austretende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der oben angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen 8 (acht) Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vor¬ schriften des §. 37 vorzunehmen. Bestätigung der Wahl. 8- 39. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im ver¬ sammelten Gemeinderathe den vorgeschriebenen Diensteid m die Hände des Statthalters abzulegeu und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem Statthalter vorzulegen. Gebühren der Gemeinderathe und des Bürgermeisters- 8- 40. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegen' heilen außerhalb des Gemeindebezirkes haben die dazu abge¬ ordneten Mitglieder des Gemeinderathes auf eine angemeßene Entschädigung aus der Gemeindecasse Anspruch . Dem Bürgermeister werden in einem städtischen Gebauo Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 573 die für seine Geschäftsführung erforderlichen Localitäten un¬ entgeltlich eingeräumt. Außerdem erhält er die von dem Gemeinderathe für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Functions¬ gebühren. Verlust des Amtes eines Gemeinderathsmitgliedes. 8.41. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder aus¬ geschlossen hätte iß. 26). Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen einer nach den ZK. 24 und 26 vom Wahlrechte ausschließenden strafbaren Handlung in Untersuchung verfallen, so kann es während der Dauer derselben sein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürger¬ meisters. Auflösung des Gemeinderathes. 8- 42. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen den Gemeinderath aufzulösen findet, so hat die Statthalterei cine neue Wahl binnen vier Wochen auszuschreiben und bei dieser die dem Gemeinderathe nach ß. 29 u. s. s. zustehenden Befugnisse im Einverständnisse mit dem Landesausschuste auszuüben. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Ein- setzung der neuen Gemeindevertretung hat die Statthalterei M Einverständnisse mit dem Landesausschusse die erforder¬ lichen Maßregeln zu treffen. III. Abschnitt. Bon dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. 8 43. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) ein selbstständiger; d) ein übertragener. . . . .. Der selbstständige ist derjenige Wirkungskreis, m welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reich-- Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung ordnen »uv °°r,ugen kann; er umfaßt überhaupt alles, was das enterest 574 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann und im Gesetze v. 5. März 1862 Art. V näher aus- geführt ist. Den übertragenen Wirkungskreis, das ist die Verpflich¬ tung zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Ver¬ waltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. (Art. VI des Gesetzes vom 5. März 1862) Der Gemeinderath ist in den Gemeindeangelegenheiten das beschließende und überwachende, und der Bürgermeister das verwaltende und vollziehende Organ. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlung dem Ge- meinderathe, und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. (Art. XII und XIII des Gesetzes v. 5. März 1862.) 1. Abthrilung. Aon dem Wirkungskreise des Gemeinderathes. ->) Umfang des Wirkungskreises. Im Allgemeinen. Z. 44. Der Gemeinderath ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für die Ge¬ meinde zu fassen und deren Vollziehung zu überwachen. Er hat die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen und für die Beförderung der Wohlfahrt derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. Insbesondere. Systemisirung und Ernennung der Gemeindebeamten und Diener. ß. 45. Der Gemeinderath bestimmt die Zahl und die Bezüge der zum Behuse der Gemeindeverwaltung nöthlgen Gemeindebeamten und Diener; ernennt dieselben, sowie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeindeanstalten, insofern nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernen¬ nung einem Dritten eingeräumt ist; endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen und bestimmt ihre Genüge, sowie die dem Bürgermeister und den im Dienste der Ge¬ meinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen. A. 46. Bleibend angestellte Gemeindebeamte und Diener haben für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben Ansprüche Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 575 an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörde zustehen; die Bemessung der Pen¬ sionen, Provisionen und anderweitigen Bezüge steht dem Ge- meinderathe auf der Grundlage jener Vorschriften zu, welche für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden er¬ lassen sind. Der Gemeinderath entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung vom Amte, Entlassung der Gemeindebeamten und Diener. Bezüglich der bleibend Angestellten hat er sich hiebei an die für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften zu halten. Ordnung des städtischen Haushaltes. Gemeindevermögen und Gut. 8-47. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gejammte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und fämmtliche Gerechtsamen mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgnisfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, um die thun- lichst größte Rente daraus zu erzielen. 8- 48. Der Gemeinderath hat zu wachen, daß jene Jahres- uberschüsse, welche die gewöhnlichen Kassenbedürfnisse über- neigen, sofern sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet I'»d, zum Stammvermögen geschlagen werden. 8- 49. Der Gemeinderath hat das Recht zur Vermögens¬ erwerbung und Veräußerung des Gemeindevermögens oder «emeindegutes. Die Veräußerung eines unbeweglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutes im Werte von 20.000 fl. und darüber kann nur mit Genehmigung des Landesausschusses, oder lalls dieser feine Zustimmung versagt, durch einen Landtags- beschluß, welcher der allerhöchsten Genehmigung zu unter-- Suhm ist, stattfinden. Zu einer giltigen Beschlußfassung über jede Veräußerung eines Gemeindevermögens oder Gutes ist aber erforderlich, °sli zwei Drittheile des Gemeinderathes anwesend sind, und Mvon überdies die absolute Mehrheit sämmtlicher Gemeinde- rathsmitglieder zusttmmt. S76 Gemeindcstatut s. d. Landeshauptstadt Linz. Feststellung der Gemeindvoranschläge. Z. 50. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge der Ein¬ nahmen und Ausgaben der Gemeindecasse, sowie sämmtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehender Fonde und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen alljährlich bis Ende Septem¬ ber von dem Bürgermeister dem Gemeinderathe vorgelegt werden. Vierzehn Tage nach der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzu¬ legen und summarisch durch die ämtliche Zeitung zu ver¬ öffentlichen. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber sind zu Protokoll zu nehmen und bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen. Prüfung und Erledigung der Rechnung. Z. 51. Dem Gemeinderathe steht die Entgegennahme, Prüfung und definitive Erledigung der Jahresrechnung zu. Die Jahresrechnung ist binnen drei Monaten nach Ablauf des letzten Verwaltungsjahres, also bis Ende März jeden Jahres, für das vorhergehende Jahr vorzulegen, vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung durch den Gemeinde¬ rath zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und summarisch in der ämtlichen Zeitung kundzumachen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderathe das administrative Erkenntniß gegen die Zahlungspflichtigen vor¬ behaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Deckung des Abganges. Z. 52. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen, oder durch Umlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. 8- 53. Umlagen auf directe Steuern und die Verzehrungs¬ steuer, welche bei den ersten 50"/o und bei der zweiten 25 ,o der landesfürstlichen Steuern überschreiten, sind an die Be willigung des Landesausschusses gebunden. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 577 Um aber einen solchen Antrag vor den Landesausschuß zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritttheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter Stimmenmehrheit sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder an¬ genommen worden sein. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer, sowie durch alle Consumtionsauflagen und Abgaben darf bloß der Ver¬ brauch im Gemeindegebiete und nicht die Production und der Handelsverkehr getroffen werden. Zur Einführung neuer Auflagen und neuer Abgaben, welche m die Kategorie der obigen Steuerzuschläge nicht ge¬ hören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Landesgesetz oder ein Allerhöchst genehmigter Landtagsbeschluß erforderlich. (Art. XV. des Ge- letzes vom 5. März 1862.) Von Zuschlägen zu den direkten Steuern können nicht getroffen werden: Hof-, Staats-, Landes- und andere öffentliche Fonds¬ beamte und Diener, und Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienst¬ verhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungs- beiträge und Gnadengenüsse. .. Auch dürfen die gesetzliche Congrua der Seelsorger und bie Bezüge der öffentlichen Schullehrer durch Gemeindeumlagen nicht getroffen werden. 8-54. Die Aufnahme eines Darleihens, die Verpfändung des Gemeindevermögens, die Leistung von Bürgschaften, dann V-reditoperationen im Interesse der Gemeinde stehen ebenfalls dem Gemeinderathe zu. Hiebei gelten die Bestimmungen, welche im 8- 48 für die Veräußerung eines Gemeindevermögens oder Gutes vorge- Ichneben sind. Sollte jedoch das Darleihen oder die verbürgte Summe der die Creditoperation den Betrag von 100.000 fl. erreichen si i übersteigen, 1" kann die Bewilligung dazu nur durch ein "ndesgesetz ertheilt werden. Verträge, Nachsicht von Forderungen. Unk ^'.55-, Dem Gemeinderathe steht, insofern nicht nach 88-48 nun'0^ "ne weitere Genehmigung erforderlich ist, die Be¬ rgung zur Eingehung oder Auflösung von Vertragen ^8- Slg. ix. z. Abth. Städteordnungen. 87 578 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. jeder Art, zur Abschreibung von zweifelhaften oder unein¬ bringlich gewordenen Forderungen, zur Nachsicht von Ersätzen und zur Bewilligung von allen nicht präliminirten Aus¬ lagen zu. Rechtsstreite, Vergleiche. Z. 56. Der Gemeinderath hat über die Einleitung und Aufhebung von Rechtsstreiten und die Abschließung von Ver¬ gleichen im Namen der Gemeinde zu entscheiden; für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters steht dem Gemeinderathe die Wahl desselben zu. Stiftungen. §57. Das der Gemeinde zustehende Präsentations- und Patronatsrecht, sowie die der Gemeinde zukommenden Rechte auf die Verwaltung und Verleihung von Stiftungen werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der Gesetze und der Stif¬ tungsanordnungen ausgeübt. Armenpflege. 8- 58. Der Gemeinderath hat für die der Gemeinde ob¬ liegende Armenpflege die nöthigen Geldmittel zu schaffen, in¬ sofern nicht die Mittel der Wohlthätigkeitsvereine und der be¬ stehenden Anstalten ausreichen. Localsanitätswesen. Z.59. Dem Gemeinderathe steht die Einrichtung und Leitung des Localsanitätswesens nach den bestehenden Ge¬ setzen zu. Localpolizei. 8- 60. Die Gemeinde hat selbstständig die Localpolizei im Umfange der Bestimmungen des Art. V des Gesetzes vom 5. März 1862 auszuüben. Der Gemeinderath kann innerhalb der bestehenden Gesetze localpolizeiliche für den Umfang des Gemeindegebietes gilln^ Vorschriften erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vor¬ schriften eine Geldbuße bis 100 fl. oder eine Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W. androhen. , Der Gemeinderath hat für die zur Erfüllung dreie Obliegenheiten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen die nöthigen Geldmittel aufzubringen und ist für jede w in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung veram wörtlich. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 579 Aufnahme in den Gemeindeverband, Verleihung des Bürgerrechtes. s- 61. Die Aufnahme in den Gemeindeverband, sowie die Verleihung des Bürgerrechtes und des Ehrenbürgerrechtes steht dem Gemeinderathe zu. Petitionsrecht. 8.62. Die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde in Gemeindeangelegenheiten ist ausschließend dem Gemeinde- rathe Vorbehalten. Ueberwachung der Gemeindeverwaltung. 8- 63. Der Gemeinderath ist verpflichtet, sich in der steten Uebersicht der Geschäftsführung der Gemeindeverwaltungsorgane zu erhalten. Er kann zu diesem Ende die Vorlage aller einschlägigen Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte ver¬ langen. ,8-64. Dem Gemeinderathe steht das Recht zu, zur meri- torischen und ziffermäßigen Prüfung der Voranschläge sowohl als der Rechnungen Tensoren zu ernennen, welche über das Prüfungsergebnis demselben zu berichten haben. 8.65. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Ver¬ wahrung der Cassen zu sorgen und dieselben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Commissäre scon- mren zu lassen. Er hat im erforderlichen Falle die Liquidirung der Cassen zu veranlassen. , 8-66. Dec Gemeinderath hat ferner das Recht, Ge- umndeuuternehmungen durch eigene Commissäre überwachen zu lassen. 8-67. Er kann zur Erstattung von Gutachten und An¬ fragen eigene Commissionen ernennen. .. 8-68. Die Wahl der Mitglieder der Specialcommis- I °uen ist dem Gemeinderathe in der Art anheimgestellt, daß ^e'ü'muensmänner außerhalb seiner Mitte zu berufen Berufung. di» c»' 69. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegen des Bürgermeisters in Gegenständen des dorb h Wirkungskreises der Gemeinde die Entscheidung 37* 580 Gcmcindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. d) Form der Behandlung. Beschlußfähigkeit. Z. 70. Damit der Gemeinderath einen giltigen Beschluß fassen kann, müssen, insoweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Bestimmung enthält, mit Einschluß des Vorsitzenden wenigstens 19 Mitglieder versammelt sein. tz. 71. Wenn die Geschäftsführung des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathsmitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Ab¬ stimmung zu enthalten und müssen der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. 8- 72. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Beratung und Schlußsassung seine Privatrechtlichen Interessen oder jene seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. Beschlußfassung. 8- 78. Zu einem giltigen Beschlüsse des Gemeinde¬ rathes ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Ber gleichgetheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vor¬ sitzenden. 8- 74. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle sein ^Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dies nicht beachtet wurde, ist ungilhg- Z. 75. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, doch können über Leu vom Bürgermeister oder wenigstens sechs Gemeinderathsmitgliedern gestellten Antrag auch nicht öffentliche Sitzungen gehalten werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalM. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathungen des Ge- meinderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung den Sitzungssaal von den Zuhörern räumen zu .. o Z. 76. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zah und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen. Außerdem kann sich der Gemeinderath nur auf Anoro- nung des Bürgermeisters oder im Verhinderungsfälle auf« ordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grün» Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 581 liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. Ter Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile der Gemeinde- räthe eine Versammlung einzuberufen. Die Abhaltung jeder öffentlichen Sitzung ist durch An¬ schlag im Gemeindehause kundzumachen. H. 77. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zu- gelasfen werden. K. 78. lieber die Sitzungsverhandlungen ist jedesmal ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Bürgermeister, zwei Gemeinderäthen und dem Schriftführer zu fertigen, bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderathe zur Agnoscirung vor¬ zulegen, hierauf in dem Gemeindearchive aufzubetvahren, übrigens jedem Gemeindemitaliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. 2. Abteilung. Pan dem Wirkungskreise des Liirgermeisters. n) Selbstständiger Wirkungskreis. 8. 79. Der Bürgermeister ist das verwaltende und voll¬ ziehende Organ der Gemeinde unter der Controls des Ge- lneinderathes. 8.80. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als moralische Person nach außen, sowohl in Civilrechts- als m Verwaltungsangelegenheiten. . 8.81. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge¬ meinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen üom Bürgermeister und von zwei Gemeinderathsmitgliedern unterfertigt werden. Die Heimatscheine, welche den Gemeindeangehörigen auf verlangen auszufertigen sind, werden von dem Bürgermeister und einem Gemeinderathe unterzeichnet. ^8- Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüge "es Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art " "k.vllzug zu fetzen und insbesondere die Steuerzufchläge s«? luustigen Gemeindeumlagen durch seine Organe einzu- MIm Weigerungsfälle werden diese Umlagen durch . s ,"mr-Execution, wie sie bei Steuerrückständen besteht, ein- gehoben. 8.83. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des ^ememderathes den Interessen der Gemeinde zuwider sei, 582 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. oder daß es den Wirkungskreis des Gemeinderathes über¬ schreite, oder gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so hat er den Beschluß zu sistiren und im ersten Falle den Gegen¬ stand an den Landesausschuß mit dem Recursrechte an den Landtag, in den beiden letzteren Fällen aber den Gegenstand an die Stadthalterei zur Entscheidung mit dem Recursrechte an das Ministerium vorzulegen. Dem Statthalter steht ein Sistirungsrecht der Gemeinde¬ rathsbeschlüsse nur dann zu, wenn solche den Wirkungskreis des Gemeinderathes überschreiten oder gegen die Landes- oder Reichsgesetze verstoßen würden, in welchem Falle es freisteht, den Recurs an das Ministerium zu ergreifen. 8 84. Dem Bürgermeister sind sämmtliche Gemeinde¬ beamten und Diener untergeordnet. J^m steht die Geschästszutheilung unter dieselben, sowie die Disciplinargewalt zu. Er ist sowohl für seine Geschäftsgebahrung, als für jene der ihm unterstehenden Beamten und Diener verantwortlich. Z. 85. Dem Bürgermeister obliegt die Gebahrung mit dem Gemeindevermögen; er hat sich dabei genau an die An¬ sätze der Voranschlages zu halten. Z. 86. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht voll¬ ständig finden, so ist hiezu die Bewilligung des Gemeinde- rathcs zu erwirken. Z. 87. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeiper unter seiner Verantwortung die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes erwirken. A. 88. Der Bürgermeister hat jährlich die in der Om- nähme und Ausgabe gehörige Rechnung dem Gemeinderati; vorzulegen (ß. 51!. Z. 89. Der Bürgermeister hat die der Gemeinde zustehende Localpolizei zu handhaben. . , A. 90. Der Bürgermeister ist bei Handhabung der Loca - Polizei an die bestehenden Gesetze gebunden und zur Aus¬ übung darnach auch der Staatsverwaltung gegenüber ver pflichtet. Z. 91. Der Bürgermeister kann auch die Handhabung Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 583 der Localpolizei gegen die Uebertretung der von ihm ge¬ troffenen Maßregeln und Verfügungen, Geldstrafen bis 50 fl. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen von je Einem Tage für 5 fl. ö. W. androhen. In diesen, sowie auch in den Fallen des §. 60 steht ihm die Ausübung des Strafrechtes unter Vorbehalt des Recurses an die Statt¬ halterei zu. Die Geldbußen fließen in die Gemeindecasse und ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. d) Uebertragener Wirkungskreis. 8- 82. Der Bürgermeister hat die Geschäfte des über¬ tragenen Wirkungskreises nach Inhalt der allgemeinen Ge¬ setze und innerhalb derselben nach Bestimmung der Landes¬ gesetze zu besorgen und besorgen zu lassen, wofür er nach Art. XII des Gesetzes vom 5. März 1862 dem Gemeinde- rathe und auch der Regierung verantwortlich ist- Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilweise durch ihre Organe, je¬ doch in diesem Falle nicht aus Kosten der Gemeinde ver¬ sehen lassen. Kundmachung der Gesetze. 8-93. Der Bürgermeister hat, wenn Gesetze und Ver¬ ordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die besetz- und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese Veröffent¬ lichung und Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen. Einhebung der Steuern. y, 8- 94- Der Bürgermeister besorgt die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern. Militär-Angelegenheiten. 8- 95. Der Bürgermeister hat das Conscriptions- und atecrutirungsgeschäft, sowie die Angelegenheiten in Bezug auf M Vorspann, auf die Verpflegung und Einquartirung des -"nlitärs nach Len bestehenden Gesetzen zu besorgen. Schubwesen. -Sch E 96. Dem Bürgermeister obliegt die Besorgung des 584 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Linz. Verleihung der Gewerbs- und Handelsbefugnisse. 8- 97. Nach Inhalt der Gewerbegesetze übt der Bürger¬ meister die der ersten Instanz zugewiesene Amtsthätigkeit aus. 8- 98. Ueberhaupt hat der Bürgermeister alle Amts¬ handlungen des übertragenen Wirkungskreises in der durch die Gesetze angeordneten Weise auszuüben, nach Inhalt der Gesetze zu entscheiden und zu vollziehen. 8. 99. Jede Erweiterung des übertragenen Wirkungs¬ kreises kann nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. (Art. f I des Gesetzes vom 5. März 1862.) Stellvertretung und Unterstützung des Bürgermeisters. Z. 100. Der erste Vicebürgermeister hat in Verhinderung des Bürgermeisters die Geschäfte desselben sowohl im selbst¬ ständigen, als im übertragenen Wirkungskreise zu besorgen. Für den Fall der Verhinderung des ersten Vicebürgermeisters hat der zweite Vicebürgermeister diese Geschäfte zu besorgen. Diese beiden Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen GemeinLeräthe, sowie die sämmtlichen Gemeinde¬ beamten und Diener haben sich in allen zu dem selbstständigen und übertragenen Wirkungskreise des Bürgermeisters gehörigen Geschäften von demselben nach seiner Anordnung und unter seiner Verantwortlichkeit verwenden zu lassen. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung und zur Landesvertretung. Z. 101. Die Stadtgemeinde Linz steht bezüglich des selbst¬ ständigen Wirkungskreises unmittelbar unter dem Landesaus- schusse, bezw. Landtage, und bezüglich des ihr vom Staate über¬ tragenen Wirkungskreises unter der Statthalterei. (Art. XXIU des Gesetzes vom 5. März 1868.) Berufung. Z. 102. Die Entscheidung über Berufungen gegen Be¬ schlüsse des Gemeindcrathes im selbstständigen Wirkungskreise steht dem Landesausschusse zu. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises um über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstehers, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft ange¬ wendet werden, geht die Berufung an die Statthalters,. (Art. XVI des Gesetzes vom 5. März 1862.) Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 585 In beiden Fällen ist die Berufung binnen vierzehn Tagen einzubringen, insoweit für einzelne Fälle -durch die betreffen¬ den Gesetze nicht eine andere Frist bestimmt ist. Auffichtsrecht des Landesausschusses. 8. 103. Der Landtag übt durch seinen Ausschuß das ihm nach Art. XXHI und XXIV des Gesetzes vom 5. März 1862 zustehende Aufsichtsrecht aus. Der Landesausschuß kann zu diesem Ende Ausklärungen und Rechtfertigungen von der Gemeinde verlangen, ihm kommt es bei Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung. 8. 104. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgeht. Die Staatsverwaltung kann daher für diese Aussichts- Swecke die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeinderathes und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. Wenn der Gemeinderath es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen und Ver¬ pflichtungen zu erfüllen, so hat die Statthalterei, wenn diese 1-eistungen und Verpflichtungen zum selbstständigen Wirkungs¬ kreise der Gemeinde gehören, sich wegen der nöthigen Abhilfe an den Landesausschuß zu wenden (8-103), wenn sie aber im übertragenen Wirkungskreise liegen, auf Gefahr und Kosten der Gemeinde mit möglichster Schonung der Gemeindemittel d>e erforderliche Abhilfe zu treffen. Geschäftsordnung. 8- 105. Die Art der Geschäftsführung Les Gemeinde- raihes wird durch eine eigene, innerhalb der Grenzen des üseineindestatuts selbstständig zu beschließende und nach Um¬ flanden beliebig abzuändernde Geschäftsordnung bestimmt. 586 Gemeindcstatut der Stadt Steyr. Gemeindestatut der Ltadt Lterjr. (LG. v. 18. Jänner 1867 Nr. 8.) I. Abschnitt. Bon dem Gebiete der Gemeinde uiid den Bewohnern derselben. Umfang der Gemeinde. 8- 1. Die Gemeinde Steyr begreift die Stadt Steyr und deren Vorstädte: Voglsang, Reichenschwall, Schönau, Ennsdorf, Ort, Steyrdorf, bei der Steyr, Wieserfeld und Aichet. Gemeindemitglieder und Auswärtige. Z. 2. Die Mitglieder der Gemeinde sind: a) Gemeindeangehörige, das sind diejenigen Personen, die in der Gemeinde heimatberechtigt sind; d) Gemeindegenossen, das sind solche Personen, welche, ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu sein, im Gebiete der¬ selben einen Haus- oder Grundbesitz haben oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Er¬ werbe eine directe Steuer entrichten oder in der Gemeinde wohnen und daselbst einJonstiges Einkommen versteuern. Auswärtige werden alle übrigen Personen genannt, welche sich in der Gemeinde aufhalten, ohne Gemeindeangehörige oder Gemcindegenossen zu sein. (LG. v. 4. Oct. 1868, Nr. 18.) . 8- 3. lieber die Gemeindeangehörigkeit (das Heimatrecht) entscheidet das Heimatgesetz vom 3. Dec. 1863?) K. 4. Für die Aufnahme in den Gemeindeverband ist eine Aufnahmsgebühr von lä st.ö.W. an die Gemeindecasse zu erlegen. Aus rücksichtswürdigen Gründen kann durch Beschluß des Gemeinderathes die Entrichtung der Aufnahmstaxe ganz oder theilweise nachgesehen werden. Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes. 8- 5. Gemeindebürger sind jene Gemeindeangehörigen, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Steyr besitzen.^ In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch aus¬ drückliche Verleihung von Seite des Gemeinderathes von Ge¬ meindeangehörigen erworben. Dem Gemeinderathe steht zu, dem Ansuchen um Ber- leihung des Bürgerrechtes zu willfahren, oder es abzuweisen. y Nr. 105, RGB. Von dem Gebiete der Gemeinde re. 587 Verhältniß der Frauenspersonen. 8-6 wie tz.ö, Linz bis ... oder der Auslösung der Ehe. Entrichtung der Bürgcraufnahmstaxe. Z. 7. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Gemcinde- casse die jeweilig bestehende Aufnahmstaxe zu entrichten, welche den Betrag von 30 fl. ö. W. nicht übersteigen darf. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann jedoch durch Beschluß des Gemeinderathes von Entrichtung dieser Taxe befreit werden. Verlust des Gemeindebürgerrechtcs. Z.8. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: a) Wenn er aushört, österreichischer Staatsbürger zu sein; b) wenn er wegen eines Verbrechens oder der Uebertretung des Diebstahles, des Betruges, der Veruntreuung oder der Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden ist; o) wenn er in Concurs- oder Ausgleichsverfahren geratben und seine Schuldlosigkeit nicht nachgewiesen worden^ist; a) wenn er der Uebertretung gegen die öffentliche Sitt¬ lichkeit nach den 88-501, 504, 511, 512, 515 und 516 des Strafgesetzes schuldig erkannt wurde. Die nachtheiligen Folgen des Verlustes des Bürgerrechtes treffen den Verlustträger allein, daher weder seine Ehegattin, noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrenbürgcrrecht. 8-9. Die Gemeinde ist berechtigt, österreichischen Staats¬ bürgern, welche sich um den Staat, um das Land oder die «tadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohn- I>tz das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Theil- ttahmc an allen Rechten der Gemeindebürger begründet, ohne rnselben Verpflichtungen aufzulegen. Führung der Gemcindematrikel. 8-10 wie 8-9, Linz. Auswärtige Heimatlose. ,. 8-11. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, ad nach dem Heimatsgesetze vom 3. Dec. 1863 zu behandeln. 588 Gemeindestatut der Stadt Steyr. Rechte der Gemeindeinitglieder. Z. 12. Die Gemeindeangehörigen haben das Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde; auch haben sie im Falle eingetretener Verarmung auf Unterstützung aus den Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Einrichtungen Anspruch. Gemeindebürger aber haben überdies den Anspruch aus Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, sowie deren Witwen und Kinder bestimmt sind. Den Gemeindegenossen, die sich über ihre Heimatberech¬ tigung ausweisen, darf der Aufenthalt in der Gemeinde nur in dem Falle verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Mildthätigkeit zur Last fallen, oder wenn sie wegen eines Verbrechens aus Gewinnsucht oder der Uebertretung des Diebstahles schuldig erkannt worden sind. Pflichten der Gemeindemitglieder überhaupt. Z. 13. Die Pflichten der Gemeindemitglieder sind: a) . . . wie Z. 15, Linz. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Eintrittes in den Gemeindeverband und dauern so lange fort, als das Verhältniß zur Gemeinde währt. A. 14 wie Z. 16, Linz. Verhältniß der Auswärtigen. Z. 15. Auswärtige, welche sich innerhalb des Gemeinde- bezirkes gushalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindemitglieder theilzunehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Die Gemeinde darf Auswärtigen, wenn sie sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforder¬ lichen Schritte gethan haben, den Aufenthalt in ihrem Ge¬ biete nicht verweigern, so lange sie und ihre Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffent¬ lichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. . 8- 16. Hält sich ein Auswärtiger oder ein Gememde- genoffe in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Ge¬ meinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe an die Mi- tische Landesstelle wenden. Von der Gemeindevertretung. 589 II. Abschnitt. Von der Gemeindevertretung. ß. 17. Die Gemeinde wird in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten; durch diesen, vereint mit dem Bürgermeister, ist die Verwaltung der Ge¬ meindeangelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Ge¬ meindestatutes und den einschlägigen sonstigen Gesetzen zu besorgen. Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes. 8> 18. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf vierundzwanzig festgesetzt. Wahlberechtigung. (Actives Wahlrecht.) 8-19. Wahlberechtigt sind folgende Gemeindemiiglieder: 1. Diejenigen, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens Einem Jahre in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten. 2. Unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: a) Alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes, d) die beiden katholischen Pfarrer, e) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Hof-, Staats-, Lan- des-, Communal- und öffentliche Fondsbeamte, v) Osficiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich in definitivem Ruhestande befinden, oder mit Bei¬ behaltung des Militärcharakters quittirt haben. ch dienende sowohl, als pensionirte Militärparteien, ohne Officierstitel, dann dienende und pensionirte Militär¬ beamte, insoferne diese Personen in dem Stande eines Truppenkörpers nicht gehören, k) me angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen Lehranstalten in Steyr. 3. Die Ehrenbürger. . ... -st Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer "indischen Universität erhalten haben. . Dm wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitgliedern sind Ann lsEndifche Corporationen, Stiftungen, Vereine und eint - " beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub i 590 Gemeindestatut der Stadt Steyr. 8. 20. Dienende Officiere und Militärparteien mit Offi- cierstitel und die zum Mannschaftsstande oder zu den Unter¬ parteien gehörenden Militärpersonen, ausschließlich der nicht einberufenen Reservemänner, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. Z. 21. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich aus¬ zuüben; hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1. Nichteigenberechtigte Personen üben durch ihre Ver¬ treter, eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevoll¬ mächtigten das Wahlrecht aus. 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmuug, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren be¬ stellten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des Wahlrechtes in ihrem Namen ermächtigen. 8- 22. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von den bezüglichen Verwaltungsorganen bestellte Person vertreten. Z.23. Corporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind oder durch einen Be¬ vollmächtigten aus. Z. 24. Die Mitbesitzer eines der im Z. 19, Abs. 1, be¬ zeichneten steuerpflichtigen Objecte haben nur Eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie Einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. 8- 25. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im Z. 27 oub s., d und o angeführten Aus¬ schließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Anderen in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberech- Von der Gemeindevertretung. 59 t tigten vertreten, und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. Z. 26. Ausgenommen vom activen Wahlrechte sind alle Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen, oder als Taglöhner oder als Erwerbsgehilfen einen selbstständigen Erwerb nicht haben. 8-27. Ausgeschlossen von dem activen Wahlrechte sind: a.) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt, d) Personen, welche wegen eines Verbrechens in Unter¬ suchung gezogen wurden, so lange die Untersuchung dauert, e) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahles, Be¬ truges, der Veruntreuung oder Theilnahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind. (8-460, 461, 464 St. G.) Diese Bestimmungen haben so lange in Kraft zu bleiben, bis durch ein neues Strafgesetz festgestellt sein wird, ob und auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des activen Wahlrechtes zu verbinden sei- Wählbarkeit. (Passives Wahlrecht.) 8- 28 wie Z. 25, Linz. 8-29. Ausgenommen von der Wählbarkeit (passives -Wahlrecht) sind die Beamten und Diener der Gemeinde, so tange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden. 8-30. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit (passives -Wahlrecht) sind außer den im 8. 27 sub a, b und e Ge¬ nannten: u) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; o) einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den 88- 501, 504 , 511, 512 , 515 und 516 StGB, enthal¬ tenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind; °) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Krida vder die Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren Beendigung, wenn der Verschuldete des im 8- ^36 m M «W. bezeichneten Vergehens schuldig erklärt worden ist; i Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht ver- 592 Gcmeindestatut der Stadt Steyr. übten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. H. 31. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinde- rathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindemitglieder in drei Wahlkörper eingetheilt, deren jeder 8 Mitglieder zu wählen hat. Im ersten Wahlkörper wählen: I. Die Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern 40 st. ö. W- entrichten, 2. die beiden katholischen Pfarrer, 3. die Ehrenbürger, 4. Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben. Im zweiten Wahlkörper wählen jene Wahlberechtigten, die an ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern 10 fl. ö. W. bis ausschließlich 40 st. ö. W. entrichten. Im dritten Wahlkörper wählen: 1. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung noch nach ihren Persönlichen Eigenschaften in den einen oder andern Wahlkörper gehören; 2. die Wahlberechtigten, die in der Gemeinde vorge¬ schriebene directe Steuern bis ausschließlich 10 fl. ö. W. ent¬ richten. Die nach Z. 19, Absatz 2, sub o, ä, a, 1 wahlberechtigten Gemeindeglieder werden in die drei Wahlkörper vertheilt. Es wird über dieselben ein genaues Verzeichniß angelegt, in welchem sie nach der Höhe und unter Beisetzung ihrer Besoldungen und Ruhegenüsse in absteigender Ordnung reiht, angesetzt werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleiche» Bezügen vor, so ist der an Rang höhere oder an Dienst¬ jahren ältere vorzusetzen. Diejenigen Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen das erste Drittel der sämmtlichen Besoldungen und Ruhegenüsse beziehen, wählen in dem ersten, jene, welche das zweite Drittel beziehen, in dem zweiten, und die übrigen w dem dritten Wahlkörper. Z. 32. Die Mitglieder eines jeden Wahlkörpers bilden für. sich eine Wahlversammlung. Sie können jeden Wahlfähigen in der Gemeinde wählen, und sind hiebei an Len Wahlkörper, zu dem sie gehören, nicht gebunden. Von der Gemeindevertretung. 593 Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. 8.33 wie 8-29, Abs.1, Linz. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine am Gemeinde¬ hause anzuschlagende und den Hauseigenthümern zur Ver¬ ständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung unter Festsetzung einer achttägigen Präclusivfrist zur Anbringung von Einwendungen dagegen zu veröffentlichen. Der Gemeinderath entscheidet über die rechtzeitig er¬ hobenen Einwendungen binnen längstens 3 Tagen, und nimmt die für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Ausschreibung der Wahl. 8.34 wie Z.30, Linz, statt „8-29" - 8-33 citirt. Leitung der Wahl. §.35 wie 8. 31, Linz, statt „Wahlmodus" — Modus. Vornahme der Wahlhandlung. wie 8-32, Linz. - Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht aus- , muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten der Wahlcommission in der Regel persönlich (8-21) Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mitglieds der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, aus welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Gemeindemitgliedern verzeichnet wird. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimm- ^"el zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. . Es ist nicht nöthig die Stimmzettel zu fertigen, auch wnst nicht dieselben in solcher Art äußerlich zu bezeichnen, "vtz hieraus der Stimmgeber entnommen werden kann. Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben Hat, ist auf- Msordern, zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder stvi Versammlungsorte einzufinden, nm nötigenfalls die ^-tlmmgebung erneuern zu können. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimnizettel fest- AwAenLrist wird am Wahlorte selbst von der Commisfion genommen. Geh Slg. IX. 2. Abth. Städteordnungen. 8-36 8-37. üben will, Orte vor ! erscheinen. Mitglieds der Wahlcommijsion zu führende Wahlprotokoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, aus welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl von wählbaren Gemeindemitgliedern verzeichnet wird. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stimm- zelrel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. . Es ist nicht nöthig die Stimmzettel zu fertigen, auch wnst nicht dieselben in solcher Art äußerlich zu bezeichnen, ovtz hieraus der Stimmgeber entnommen werden kann. . ^eder, der seinen Stimmzettel abgegeben Hvt, ist aus- (E Versammlungsorte einzufinden, um nötigenfalls die stimmgebung erneuern zu können. . . Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel fest- di' Ä"? orist wird am Wahlorte selbst von der Comminwu ^""üfinung der Stimmzettel und die Stimmzählung vor- 38 59t Gemerndestatut der Stadt Steyr. Die bei der Wahlversammlung Nichterschienenen werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die ab¬ solute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nichi erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten. Zu dieser engeren Wahl sind nur jene Wähler zuzu¬ lassen, welche bei der Hauptwahl erschienen sind, und es haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per¬ sonen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. 8- 38. Sogleich nach beendigter Wahl ist von der Wahl¬ commission das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu machen, und das von der Wahlcommission zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizuschließenden Belegen dem Gemeinderathe versiegelt zu überniitteln. Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahlen sind beim Gemeinderathe längstens binnen acht Tagen nach beendigten! Wahlacte anzubringen. Ueber die Giltigkeit der Wahl entscheidet der Gemeinde¬ rath. Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Em Wendungen vorgebracht, oder die vorgebrachten als unstatt¬ haft beseitiget, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl von dem Gemeinderathe bestätiget, dm Gesammtresultat derselben öffentlich bekannt gemacht un jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestättgten Wahl in Kenntniß gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu ve>- anlassen. . „ Dies gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden gefane Von der Gemeindevertretung. SSS ist, der einen gesetzliche» Entschuldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Pflicht zur Annahme der Wahl. 8. 39. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Gemeindemitglied ist verpflichtet, die auf dasselbe gefallene Wahl anzunehmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte; 3. Militärpersonen, welche nicht in activer Dienstleistung stehen; 4. Personen, die über sechzig Jahre alt sind; 5. Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Ge- meinderathes bekleidet haben, jedoch nur für die nächste Wahl¬ periode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen ver- weigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath ms 100 st. ö. W. zu Gunsten der Gemeindecasse bemessen kann. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gemeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. 8- 40 wie Z. 36, Linz, jedoch: Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder vier übersteigen. . . Wahl des Bürgermeisters. 8. 41 wie H. 37, Linz ... , Der Gemeinderath wählt weiter durch absolute Stimmen- urehrheit aus die Dauer eines Jahres einen Vorstands- . dllvertreter (Vicebürgermeister), welcher den Bürgermeister fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Nimmt der zum Bürgermeister oder Vicebürgermerster ^wählte die Wahl nicht an, so ist binnen längstens acht ^°gen eine neue Wahl unter den in diesem Paragraphe an- hdgebenen Vorschriften vorzunehmen. 38* 596 Gemeindestatut der Stadt Steyr. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. 8- 42. Die Wahl des Bürgermeisters — es mag die¬ selbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer, oder in Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungs¬ falles geschehen sein — gilt stets auf drei Jahre und even¬ tuell dann bis zur nächstfolgenden Märzwahl, und er ver¬ bleibt in seiner Stellung, selbst, wenn ihn während dieser Zeit nach Z. 40 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinde- rathe treffen würde. Der Austretende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der oben angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen (acht) Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vor¬ schriften des Z. 41 vorzunehmen. Bestätigung der Wahl. K. 43. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderathe den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Statthalters oder eines Abgeordneten des¬ selben abzulegen, und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde der politischen Landesstelle vorzulegen. Gebühren der Gemeinderathe und des Bürgermeisters. 8-44 wie ß.40 Abs. 1, Linz. Der Bürgermeister erhält die von dem Gemeinderathe für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Functions- gebühren. Verlust des Amtes eines Gemeinderathsmitgliedes. 8- 45. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Gruno eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder aus¬ geschlossen hätte. Verfällt ein Mitglied des Gemeinderathes in eine Unter¬ suchung wegen einer in 88- 27 und 30 genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der Concurs rr- öffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann das¬ selbe, so lange das Strafverfahren oder die Concurs- ooe Ausgleichungsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 597 Auflösung des Gemeinderathes. 42' Linz, doch statt „Statthalterei" — Landesstelle - und statt „Z. 29" - 33' III. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. 8.47. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: ») der selbstständige; d) der übertragene. Wie Art. V Reichsgemeindegesetz S. 2 u. 3, jedoch: 9. die Hintanhaltung des Bettelns; 10. die Bau- und die Feuerpolizei; die Handhabung der Bauordnung und Ertheilung der polizeilichen Bau¬ bewilligungen; 11. die gesetzliche Einflußnahme auf die von der Ge¬ meinde unterhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen und die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der letzteren; 12. der Vergleichsversuch ... wie Punkt 11 . . . des Ärt. V Reichsgemeindegesetz S. 3. Den übertragenen Wirkungskreis... wie Art. VI Rerchs- gemeindegejetz S. 3. Abteilung. Man dem Wirkungskreise des Gcmeinderatkes. Umfang des Wirkungskreises. Allgemeiner. . 8.48. Der Gemeinderath ist in Len Angelegenheiten oer Gemeinde das beschließende und überwachende Organ. Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu. Besonderer. 8- 49 Abs. 1 wie 8- 45, Linz. - Abs. 2-4 wie 8- 46, Linz. Ordnung des städtischen Haushaltes. 8. 50 Abs. 1 und 2 wie 8. 47, Linz . . . daraus zu ziehen. Der Gemeinderath hat zu wachen, daß jene Jahres- 598 Gemeindestatut der Stadt Steyr. Überschüsse, welche die gewöhnlichen Cassebedürfnisse über¬ steigen, soferne sie nicht sür bestimmte Gemeindezwecke ge¬ widmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden. In Rücksicht aus den Haushalt der Gemeinde unter¬ liegen der Berathung und Beschlußfassung des Gemeinde- rathes: Stammgut und Stammvermögen. 1. Jede Verfügung über das Stammgut und Stamm¬ vermögen der Gemeinde. Er hat das Recht zur Vermögenserwerbung und Ver¬ äußerung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. Zu einer gütigen Beschlußfassung ist erforderlich, daß mindestens zwei Dritttheile des Gemeindcrathes anwesend sind, und hievon überdies die absolute Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder zustimme. Die Veräußerung des Gemeiudevermögens oder Ge¬ meindegutes im Werthe von 5000 st. ö. W. oder darüber kann jedoch nur durch ein Landesgesetz geschehen. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritttheilen des Gemeinderaches beraihrn und mit absoluter Stimmenmehrheit sämmtlicher Gemeinde¬ rathsmitglieder angenommen worden sein. Präliminare. 2. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge der Ein¬ nahmen und Ausgaben der Gemeindecasse, sowie sämmtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und- Anstalten in allen Einnahms- und Äusgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustcllen. Diese Voranschläge müssen jährlich zwei Monate vor Anfang des Rechnungsjahres von dem Bürgermeister vor¬ gelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durcb den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht uus- zulegen. Es steht jedem Gemeindemitgliede frei, dagegen Erinne¬ rungen zu machen, welche bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen sind. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 599 Bei der Vermögensgebahrung ist sich genau an den fest- gestellten Voranschlag zu halten. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, gleich¬ wohl aber unverschieblich sind, so hat der Bürgermeister hier¬ über den Beschluß des Gemeindcrathes einzuholen. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vor¬ läufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister die nothwendigen Auslagen bestreiten, muß jedoch unverzüg¬ lich die nachträgliche Genehmigung des Gemeindcrathes sich erwirken. Deckung des Abganges. 3. Die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Gemeinde sür die Deckung des Abganges zu sorgen. . Umlagen, welche 30 Percent der directen Steuern oder 20 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des LandeS- »usschustes gebunden. . Umlagen, welche 50 Percent der directen Steuern oder 25 Percent ^"/jorzehrungssteuer übersteigen, dann Umlagen aus den Wiethziusgulden, wttche die Höhe von 5 Percent überschreiten, sowie die Einführung neuer Abgaben, welche in die Kategorie der Zuschläge zur direkten Steuer oder A?-ichrungssteuer nicht gehören, wie auch die Erhöhung solcher bestehender «ogaben können nur durch ein Landesgesetz bewilliget werden. Die Einführung neuer Abgaben, welche in die Kategorie ver Zuschläge zu den directen Steuern oder Verzehrungs¬ steuer oder Umlagen auf die Miethzinsgulden nicht gehören, stuo auch die Erhöhung solcher bestehender Abgaben kann nur durch ein Landesqesetz bewilligt werden. iLG. v. 13. Jänn. 186g Rr. 5.) Um aber einen solchen Antrag vor den Landesausschug ^der vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Atzung von wenigstens zwei Dritttheilen des Gemeinderathes vernihen und mit absoluter Stimmenmehrheit sämmtlicher "eineinderathsmitglieder angenommen worden sein. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der verbrauch im Gemeindegebiete, und nicht die Production und kr Handelsverkehr getroffen werden. Aon Zuschlägen zu den directen Steuern können nicht getroffen werden: 600 Gemeindestatut der Stadt Steyr. Hof-, Staats- und öffentliche Fondsbeamte, und Diener und Militärpersouen, sowie deren Witwen und Waisen be¬ züglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse. Auch darf die gesetzliche Congrua der Seelsorger und öffentlichen Schullehrer durch Gemeindeumlagen nicht ge¬ troffen werden. Darlehen, Verpfändung, Bürgschaft. 4. Die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeindevermögens und die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde. Hiebei gelten die Bestimmungen, welche im Abs. l. für die Veräußerung des den Werth von 5000 ff. überschreitenden Vermögens oder Gutes vorgeschrieben sind. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe das jährliche Einkommen der Gemeinde übersteigen, oder wollte der Gemeinderath eine die Summe von 5000 ff. über¬ schreitende Creditsoperation vornehmen, so kann dieses nur durch ein Landesgesetz stattfinden. Der Antrag zur Erwirkung eines solchen Gesetzes muß in einer Sitzung von wenigstens zwei Dritttheilen des Ge- meinderathes berathen und mit absoluter Mehrheit sänum- licher Gemeinderathsmitglieder angenommen worden sein- Prüfung der Rechnungen. 5. Die Prüfung und Erledigung der Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist binnen drei Monaten nach Ao- lauf des Verwaltungsjahres vorzulegen. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung. »e Rechnung durch den Gemeinderath wird dieselbe zur äffen- lichen Einsicht aufgelegt. Es steht jedem Gemeindemitgliede frei, dagegen innerungen zu machen, welche bei der Prüfung in Erwägung gezogen werden. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderaw das administrative Erkenntniß gegen die ZahlungPfnäM vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 601 Verträge, Nachsicht von Forderungen. 8.51. Dem Gemeinderathe steht, insofern- nicht nach Z. 50 eine weitere Genehmigung erforderlich ist, die Be¬ willigung zur Eingehung oder Auflösung von Verträgen jeder Art, zur Abschreibung von zweifelhaften und un¬ einbringlich gewordenen Forderungen und zur Nachsicht von Ersätzen zu. Rechtsstreite, Vergleiche. 8.52 wie Z. 56, Linz. Stiftungen, Kirchen- und Schulangelegenheiten. 8- 53. Das der Gemeinde zustehende Prüsentations- und Patronatsrecht, dann die der Gemeinde zukommenden Rechte in Kirchen- und Schnlangelegenheiten, sowie auf die Verwaltung und Verleihung von Stiftungen werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der Gesetze und der Stiftungs¬ anordnungen ausgeübt. Armenpflege. s. 54 wie 8-58, Linz. Local-Sanitätswesen. 8.55 wie 59, Linz. Localpolizei. 8.56. Der Gemeinderath überwacht die Aufrechthaltung der Localpolizei. Der Gemeinderath kann . . . wie §. 60 Abs. 2, Linz. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Anstalten und Zurichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforder- ost?' die nöthigen Geldmittel zu bewilligen. Die als Polizeiorgane bestimmten Individuen sind m stsd und Pflicht zu nehmen, genießen die Rechte einer öffent- "chen Wache und sind befugt, Waffen zu tragen. Aufnahme in den Gemeindeverband, Verleihung des Bürgerrechtes. s.57 wie Z.61, Linz. Petitionsrecht. wie 8. 62, Linz, statt: „ausschließeud" — aus- Mißlich. 602 Gemeindestatut der Stadt Steyr. Neberwachung der Gemeindeverwaltung. 8-59 wie Z. 63, Linz. 8-60. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Ver¬ wahrung der Cassen zu sorgen, und dieselben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Commissäre scontriren zu lassen. ß.61 wie 866, Linz, ohne „ferner". 8-62. Er kann zur Prüfung des Voranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinde, zur Erstattung von Gut¬ achten und Anträgen eigene Commissionen ernennen. 8- 63 wie 8- 68, Linz. Berufung. 8-64 wie §.69, Linz. Beschlußfähigkeit. 8- 65 wie 8- 70, Linz, statt: „neunzehn" — dreizehn Mitglieder. 8- 66 wie 8- 71, Linz. 8. 67 wie 8- 72, Linz. Beschlußfassung. 8-68 wie 8-73, Linz, nach „erforderlich" 8-65 citirt. Sihungen. 8-69 wie 8-74, Linz. 8- 70. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffelm lich, doch kann ausnahmsweise über Antrag des Bürger¬ meisters oder über Antrag von wenigstens fünf Ge- meindsrathsmitgliedern die Ausschließung der Oessentlichml beschlossen werden, niemals aber dann, wenn die Gemeinde' jahresrechnung oder das Gemeindepräliminare verhanden werden. Die Zuhörer haben ... wie 8-75 Abs. 2, Linz. 8-71 wie 8-76 Abs.1, Linz. 8- 72. Ueber die Gemeinderathsverhandlungen ist ei Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorsitzenden, M vom Genietnderathe zu benennenden Mitgliedern und de Schriftführer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive aus- zubewahren und jedem Gemeindemitgliede auf Verlange Einsicht in dasselbe zu gestatten. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 603 2. Abiheilimg. Pan dem Klirkuogskreile deo LLrgermriAers. a) Selbstständiger Wirkungskreis. 8- 73. Der Bürgermeister ist das verwaltende und voll¬ ziehende Organ der Gemeinde unter der Controle des Ge> meinderathes. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen dem Gemeinderathe und bezüglich des übertragenen Wirkungs¬ kreises auch der Regierung verantwortlich. (Art. XIII des Gesetzes vom S. März 1862.) . 8- 74. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als Körperschaft nach Außen — sowohl in Civilrechts- als m Verwaltungsangelegenheiten. 8-7S wie ß. 81, Linz. , 8-76. Der Bürgermeister ist verpflichtet, dre Beschlüsse des Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art >n Vollzug zu setzen. 8- 77 wie Z. 83, Linz. , 8- 78. Dem Bürgermeister sind die Beamten und Diener der Gemeinde und der Gemeindeanstalten untergeordnet und er übt über sie die Disciplinargewalt. Ihm steht die Geschäftszutheilung unter dieselben zu und er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Gemeinderath Vorbehalten hat, vom Dienste suspendrren; das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Ge¬ meinderathe zu. Er ist sowohl für seine Geschäftsgebahrung, sowie jene ihm unterstehenden Beamten und Diener verantwortum. . 8- 79. Dem Bürgermeister obliegt die Gebahrung nut ^^Gcmeindevermögen mit Rücksicht aus den 8- 50 dieses s,, 8l). Der Bürgermeister hat die der Gemeinde zi^ ^Mide Localpolizei zu handhaben und hat sich hiebei nach bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu benehinen. . e ist verpflichtet, die zur Handhabung der Ortspolrzer rWiderlichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig zu Wn und für die Aufbringung der hiezu nöthigcn Geld- zu sorgen. u^n Fällen, wo, wie z. B. bei Epidemien, zum -chutze des öffentlichen Wohles bloß ortspolizeiliche Vor- der Gemeinde nicht ausreichen oder wo zur Ab- "°ung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht aus- 604 Gemeindestatut der Stadt Steyr. langen, hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die politische Landesstelle zu machen. 8- 81 wie 8- 91, Linz, jedoch statt: „8- 60" — ß. 56 citirt, statt: „Statthalterei" — politische Landesstelle. d) Uebertragener Wirkungskreis. 8- 82. Der Bürgermeister hat in der Regel die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu besorgen. Die Regierung kann ... wie Z. 92 Abs. 2, Linz. Kundmachung der Gesetze. K. 83 wie 8- 93, Linz. Militärangelegenheiten. ß.84. wie 8-95, Linz. Einhebung der Steuern. 8-85 wie 8-94, Linz. Ertheilung des Eheconsenses. 8. 86 aufgehoben durch LG. v. SL. Oct. 1868. Schubwesen. 8-87 wie 8-96, Linz. Gewerbs- und Handelsangelegenheiten. 8.88 wie 8.97, Linz. Oeffentliche Aufsicht. 8.89. Der Bürgermeister hat das Meldungswesen »ach den bestehenden Gesetzen zu handhaben. , . , Er revidirt die Arbeits- und Wanderbücher der m o Gemeinde in Arbeit gestandenen Handwerksgesellen. Oeffentliche Urkunden. 8- 90. Der Bürgermeister fertiget die Arbeitsbücher 1»^ die zur Gemeinde gehörigen Handwerksgesellen aus, sow! die Jagdkarten ausstellt. Andere Amtsobliegenheiten. 8.91 wie 8-98, Linz. 8.92 wie 8-99, Linz. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 605 Stellvertretung und Unterstützung des Bürgermeisters. 8. 93. Der Vicebürgermeister hat in Verhinderung des Bürgermeisters die Geschäfte desselben sowohl im selbst¬ ständigen als übertragenen Wirkungskreise zu besorgen. Der Vickbürgermeister und die übrigen Gemeinderäthe, sowie sämmtliche Gemeiudebeamte und Diener haben sich in allen zu dem selbstständigen und übertragenen Wirkungkreise des Bürgermeisters gehörigen Geschäften, von demselben nach seinen Anordnungen und unter seiner Verantwortlichkeit ver¬ wenden zu lassen. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung und zur Landesvertretung. 94. Die Stadtgemeinde Steyr steht unmittelbar unter dem Landesausschusse, bezw. Landtage, und bezüglich des ihr vom Staate übertragenen Wirkungkreises unter der Landesstelle. (Art. XXIII des Gesetzes v. 5. März 1862.) Berufung. 8-95 wie 8.102, Linz, jedoch statt: „Statthalterei" — Landesstelle. Aufflchtsrecht des Landesausschusses. 8-96 wie Z.103, Linz. Auffichtsrecht der Staatsverwaltung. „ 8.97 wie 8.104, Linz, jedoch statt: „Statthalteret" — Landesstelle und statt: „Z. 103" — 8. 96 citirt. Geschäftsordnung. 8.98 wie Z. 105, Linz. 606 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. Gemeindestatut und Gemeindenmhlorönung für die Landeshauptstadt Salzburg. (LG. v. 31. Dec. 1869 Nr. 41.) Gemeindeftatut für die Landrshauplftadt Achlmrß I. Abschnitt. Von dem Gebiete und den Bewohnern der Gemeinde. Umfang der Gemeinde. Z. 1. Die Stadtgemeinde Salzburg umfaßt dermalen bis zu der allfälligen Erweiterung im Wege der Gesetzgebung »en ganzen bisherigen politischen Bezirk der Stadt Salzburg, nämlich die Stadt Salzburg an beiden Ufern der SalM mit den Vorstädten Mülln, Nonnthal und äußeren Stew und den Ortschaften Mönchsberg, Riedenburg, Lehen, FrolV heim und Schallmoos, nebst den innerhalb dieser Gemarkung befindlichen Liegenschaften. Ausgenommen hievon sind die zur Wohnung oder zu« vorübergehenden Aufenthalte des Kaisers und des allerhöchste» Hofes bestimmten Residenzen und anderen Gebäude, um den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagen. (Artikel I »e- Gesetzes vom 5. März 1862.) Bewohner. Z. 2. Die Bewohner der Gemeinde werden eingetheilt w 1. Gemeindemitglieder, 2. Auswärtige. Die Gemeindemitglieder sind: a) Gemeindegenossen, d) Gemeiudeangehörige, e) Gemeindebürger. Gemeindegenossen. Z. 3. Gemeindegenossen sind jene österreichischen Staa^ bürger, welche, ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu " im Gebiete derselben wohnen, und daselbst Haus- oder Gr besitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbstst» Von dem Gebiete u. den Bewohnern d. Gemeinde. 607 betriebenen Gewerbe oder Erwerbe, oder von einem ander¬ weitigen Einkommen eine directe Steuer entrichten. Gemeindeangehörige. 8. 4. Gemeindeangehörige sind jene Personen, welche in der Gemeinde heimatberechtigt (zuständig) sind. Gemeindebürger. 8.5. Gemeindebürger sind jene Personen, welche der¬ malen das Bürgerrecht der Stadt Salzburg besitzen, oder dasselbe durch ausdrückliche Verleihung von Seite des Ge- meinderathes erwerben. Mit der Erlangung Les Bürgerrechtes ist auch die des Heimatsrechtes in der Stadt Salzburg verbunden für Jene, welche bis dahin dieses Heimatsrecht noch nicht besaßen. Verhältnis» der Frauenspersonen. 8.6. Frauenspersonen können das Bürgerrecht nicht er¬ werben; sie übernehmen jedoch durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger oder durch Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit dem Bürgerrechte verbundenen Vortheile und Lasten, wsofern das gegenwärtige Gemeindestatut keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Dieses Verhältniß dauert auch während des Witwen- standes fort, erlischt dagegen im Falle der Ungiltigkerts- »klärung oder der Auflösung der Ehe, wenn letztere mcht durch den Tod des Ehemannes erfolgt, wie auch im Falle «er Wiederverehelichung. Entrichtung der Bürger-Aufnahmstaxe. .. 8- 7. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Gemeinde- die jeweilig bestehende Ausnahmstaxe zu entrichten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann von der Entrichtung dieser Taxe Umgang genommen werden. Durch das LG. v. 10. März rssr Nr. 9 wurde bestimmt: iw- Stadtgcmeinde Salzburg ist berechtigt, für die aus« «"lckliche Aufnahme einer Person in den Gemeindeverband «'ne Taxe einzuheben, welche ) ber Personen, welche sich noch nicht zehn Jahre ununttr- «rochen in der Stadt Salzburg aufhalten, mit dem Be- ,. trage von 100 fl.; , . i bei Personen, die sich ununterbrochen zehn Jahre und 608 Gemeindestalut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. darüber, jedoch nicht zwanzig Jahre in der Stadt Salz¬ burg aufhalten, mit dem Betrage von 75 st., und e) bei Personen, die sich wenigstens zwanzig Jahre ununter¬ brochen in der Stadt Salzburg aufhalten, mit dem Be¬ trage von 50 fl. festgesetzt wird. (Art. I.) Ehrenbürgerrecht. 8- 8. Die Stadtgemeinde Salzburg ist berechtigt, ausge¬ zeichneten Männern, welche sich um den Staat, das Land oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht aus deren Wohnsitz das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Theilnahme an allen Rechten der Gemeindebürger begründet, ohne die Verpflichtungen derselben aufzuerlegen. Das Wahl¬ recht gebührt ihnen jedoch nur dann, wenn sie österreichische Staatsbürger sind. Ueber die Ehrenbürger und Gemeiudebürger werde« zwei abgesonderte Verzeichnisse geführt. Verlust des Bürgerrechtes. 8- 9. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er aufhört österreichischer Staatsbürger zu sei"! b) Angehöriger einer andern Gemeinde wird; o) wenn rücksichtlich seiner Person solche Umstände eintrete«, mit welchen nach der im Z. 2 der GemeindewahlordnuH enthaltenen Bestimmung die Ausschließung von dm activen und passiven Wahlrechte verbunden ist. Doch treffen in dem Falle o) die nachtheiligen Folge" dieses Verlustes nur ihn allein, folglich weder seine schulbwie Ehegattin, noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder Im Falle des Absatzes o) geht auch das Ehrenbürgers verloren. Führung der Gemeindematrikel. 8-10. Ueber alle Gemeindeangehörigen wird eine Bl"' trikel geführt, deren Einsicht Jedermann sreisteht. Auswärtige. 8-11. Auswärtige in der Gemeinde sind jene Person^ welche, ohne Gemeindemitglieder zu sein, sich in der Gemein aufhalten. ... 8- l2. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich^ sind nach dem Heimatsgesetze vom 3. December 1863 (K Z. 310) zu behandeln. Von dem Gebiete u. den Bewohnern d. Gemeinde. 60S Rechte der Gemeindemitglicder und Auswärtigen. Z. 13. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf den Schutz der Person und seines in der Ge¬ markung der Gemeinde befindlichen Eigenthumes; 2. auf die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindemitglieder insbesondere. K. 14. Die Gemeindemitglieder haben das Recht a) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen; b) auf Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte innerhalb der durch die angeschlofsene Wahlordnung festgesetzten Bestimmungen. Rechte der Gemeindeangehörigen und Gemeindebürger insbesondere. 8-15. Die Gemeindeangehörigkeit und das Gemeinde- Mrgerrecht begründen überdies noch k) das Recht auf ungestörten Aufenthalt in der Gemeinde; b) im Falle der Verarmung den Anspruch auf Unterstützung aus Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armen¬ versorgung bestehenden Einrichtungen. Gemeindebürger, beziehungsweise deren Gattinnen und Kinder, haben insbesondere noch Anspruch auf Unterstützung und Versorgung aus jenen Stiftungen, welche für Bürger, Wwie deren Witwen und Kinder bestimmt sind. Pflichten der Gemeindemitglieder und Auswärtigen überhaupt. . ^0- Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- Mitglieder sind: k) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen An¬ ordnungen; h die verhültnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten, sin, Gemeindegenossen und Auswärtigen, welche z ),?°er ihre Heimatsberechtigung ausweifen oder wenigsten* sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die in ^"^chen Schritte gemacht haben, kann der Aufenthalt Mmeindegebiete nicht verweigert werden, so lange die- Slg. IX, L. Abth. Städteordnungen. 29 610 Gemeindestatut s. d. Landeshauptstadt Salzburg. selben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebens¬ wandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. Z. 18. Fühlt sich ein Gemeindegenosse oder Auswärtiger durch eine Verfügung der Gemeinde in dieser Richtung be¬ schwert, so steht ihm der Recurs an die k. k. Landes¬ regierung offen. II. Abschnitt. Von der Gemeindevertretung. 8- 19. Die Gemeinde wird in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Ver¬ waltung der Gemeindeangelegenheiten wird vom Gemeinde- rathe und dem Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gemeindestatutes und der einschlägigen sonstigen Gesetze besorgt. Z. 20. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde ans ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf dreißig festgesetzt. Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes. Z. 21. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberech¬ tigung und die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahreu enthält die angeschloffene Gemeindewahlocdnung. Verpflichtung zur Annahme der Wahl und Beibehaltung des Amtes während der gesetzlichen Amtsperiode. 8- 22. In der Regel ist jedes wählbare Gemeindemitglied verpflichtet, die auf dasselbe gefallene Wahl anzunehmen un° sein Amt während der Dauer der gesetzlichen Amtsperiode zu behalten. Ein Recht, die Wahl abzulehnen oder das Amt vor Um¬ lauf der gesetzlichen Amtsperiode niederzulegen, haben: a) Militärpersonen; . l>) Seelsorger, Hof-, Staats-, Landes- und ösfentM Fondsbeamte; o) Personen die über 60 Jahre alt sind; ... ä) Personen, welche in der letztverflossenen Wahlpeno die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgneu' des Gemeinderathes bekleidet haben — jedoch nur m die nächste Wahlperiode. y. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die - Von der Gemeindevertretung. 611 nehme ungeachtet geschehener Aufforderung verweigert, oder vor Ablauf der gesetzlichen Amtsperiode sein Amt niederlegt, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis 100 fl. ö. W. bemessen kann, und verliert überdies das active und Passive Wahlrecht für die in der laufenden Wahlperiode statt¬ findenden Ergänzungswahlen, und für die nächste Wahlperiode. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gemeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der Pflicht zur Annahme der Wahl loszählen. Dauer der Amtsführung. 8-23. Die Mitglieder Les Gemeinderathes werden auf drei Jahre gewählt. Alljährlich tritt der dritte Theil, oder die dem dritten Theile zunächst kommende Zahl der Mitglieder aus, und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausscheidenden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht bei Neuwahl sämmtlicher Mit- güeder das erste Mal und das zweite Mal nach Entscheidung des Loses, sonst treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen, welche alljährlich im Monate März smzuleiten sind, stattgefunden haben, bleiben die zum Aus¬ tritte bestimmten Mitglieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in der Regel Zugleich mit den jährlichen Wahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder fünf übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Ern- kllte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der etzten Wählerlisten einzuleiten. . Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher °°I'?nige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten mupen. Wahl des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter. , 24. Nach erfolgter Constituirung wühlt der GemeinLe- M unter dem Vorsitze des ältesten Mitgliedes aus seiner -Mte den Vorstand (Bürgermeister). . Dreser Wahlhandlung haben sämmtliche Gemernderaths- 39* 612 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. Mitglieder beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze cinzuladen, daß jene Gemeinderathsmitglieder, die entweder gar nickt erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amte» verlustig anzusehen seien, in der laufenden Periode nicht wieder gewählt werden können, und überdies in eine Geld¬ buße verfallen, welche der Gemeinderarh bis zum Betrage von 100 fl. ö. W. bestimmen kann. Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der sämmtlichen Gemeinde- raihsmitglieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gejammten Gemeinderathsmitglieder für sich hat. Kann dieses Ergebniß in zwei aufeinanderfolgenden Ab¬ stimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu be¬ schränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden darf. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. »ei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Gemeinderath wählt weiters durch absolute Stimmen¬ mehrheit auf die Dauer eines Jahres einen ersten und einen zweiten Vorstands-Stellvertreter (Vicebürgermeister), welche den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu ver¬ treten haben. Nimmt der zum Bürgermeister oder Vicebürgermeister Gewählte die Wahl nicht an, so ist binnen längstens vier Wochen eine neue Wahl unter den in diesem Paragraph angegebenen Vorschriften vorzunchmen. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. K.2S. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Amtsdauer oo in Folge eines während derselben eingetretenen Erledigung^- falles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre, und er ver¬ bleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dleff Von der Gemeindevertretung. 613 Zeit nach Z. 23 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinde- rathe treffen würde. Der Austretende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der oben angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen längstens vier Wochen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl nach den Vorschriften des Z. 24 vorzunehmen. Bestätigung der Wahl. 8. 26. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. , Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gememderathe den Diensteid in die Hände des Politischen Landeschefs abzulegen, und ist die hierüber auf¬ genommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem Landeschef vorzulegen. Die Eidesformel hat insbesondere die Verpflichtung deo Bürgermeisters zur unverbrüchlichen Beobachtung der Reichs¬ und Landesverfassung, sowie der Gemeindeordnung zu ent¬ halten. Gebühren der Gemeindcräthe und des Bürgermeisters. 8- 27. Die Mitglieder Les Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. ' . Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalo des Gemeindebezirkes haben die dazu abgeordneten Mitglieder des Gemeinderathes auf eine angemessene Entschädigung aus der Gemeindecasse Anspruch. . .... Der Bürgermeister erhält die vom Gememderathe sar me Tauer seiner Amtsführung festzufetzenden Functions- Gebühren, und hat fein Amt in den zur Amtsführung be¬ mannten Lokalitäten auszuüben. Verlust des Amtes eines Gemeinderathsmitgliedcs. 8.28. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines Etes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund em- lrstt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder aus- schlossen hätte. (Z. 4 der WO.) .Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen einer I ragbaren Handlung, mit welcher im Falle der Verurtheilung "ach den zeitweilig bestehenden Gesetzen der Verlust der pon- 614 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. tischen Rechte verknüpft ist, in Untersuchung verfallen, so kann es während der Dauer derselben sein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürger¬ meisters. Auflösung des Gemeinderathcs. Z. 29. Der Gemeinderath kann durch die Landesregierung aufgelöst werden. Dagegen ist der Gemeinde der Recurs an das k. k. Ministerium des Innern, jedoch ohne aufschiebende Wirkung Vorbehalten. Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung mutz eine neue Wahl nach den Bestimmungen der angeschlossenen Wahlordnung ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Em- setzung der neuen Gemeindevertretung hat die Landesregie¬ rung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse die er¬ forderlichen Maßregeln zu treffen. III. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. A. 30. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) ein selbstständiger, d) ein übertragener. Der selbstständige ist derjenige Wirkungskreis, in welckcm die Gemeinde ... wie Art. V, Reichsgemeindegesetz, Seiten der 2. Absatz dieses Artikels lautet: . . Zu dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeine gehören insbesondere: 1. Die freie Verwaltung . . . ident bis „zugewicü» werden." , Den übertragenen Wirkungskreis, das ist die VerpflE tung zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen 4c - Wallung, bestimmen die allgemeinen Gesetze, und innerIM derselben die Landesgesetze. (Art. VI. des Gesetzes vo 5. Marz 1862.) Der Gemeinderath ist in den Gemeinde-Angelegenhew das beschließende und überwachende und der Bürgerum! bas verwaltende und vollziehende Organ. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlung dem Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 615 meinderathe und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises euch der Regierung verantwortlich. (Art. XII. und XIII. des Gesetzes vom 5. März 1862.) >. Adtheilllug. Nou dem Wirkungskreise des Gemriuderathes. Nmsang des Wirkungskreises Im Allgemeinen. 8-31. Der Gemeinderath ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die Gemeinde in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse sür die Gemeinde zu fassen, und deren Vollziehung zu über« wachen. Er hat die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen, und iür die Beförderung der Wohlfahrt derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. Insbesondere. Tystcmisirung und Ernennung der Gemcindebeamtcn und Diener. 8-32. Der Gemeinderath bestimmt die Zahl und die Bezüge der zum Behufe der Gemeindeverwaltung nöthigen Gemeindebeamten und Diener; er ernennt dieselben, sowie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeindeanstalten, in- loferne nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Tritten eingeräumt ist, endlich alle im -Lienste der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, sowie die dem Bürgermeister und den im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reise¬ kosten und sonstigen Entschädigungen. z. 33. Bleibend angestellte Gemeindebeamte und Diener haben für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben Ansprüche an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern n Verwaltungsbehörden gegenüber den Staatsbehörden zu- uehen; die Bemessung der Pensionen, Provisionen und ander¬ weitigen Bezüge steht dem Gemeinderathe aus Grund jener Forschriften zu, welche sür Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden erlassen sind. , .„.Der Gemeinderath entscheidet über die Versetzung in den a ülichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung am Amte, Entlassung der Gemeindebeamten und Diener. 6l6 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. Bezüglich der bleibend Angestellten hat er sich hiebei an die für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörde» bestehenden Vorschriften zu halten, insoferne nicht nachträglich vom Gemeinderathe für einzelne Diensteskategorien oder Dienstesstellen besondere Vorschriften erlassen werden, welche jedoch auf früher ernannte Beamte und Diener keine An¬ wendung haben. Ordnung des städtischen Haushaltes. ' Gemeindevermögen und Gut. Z. 34. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum und sämmtliche Gerechtsamen der Gemeinde mittelst eines Inventars in Ueber- sicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte ertragsfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, um die thunlichst größte Rente daraus zu erzielen. 8-35. Der Gemeinderath hat zu wachen, daß jene Jahresüberschüffe, welche die gewöhnlichen Cassebedürfnim übersteigen, sofern sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke ge¬ widmet sind, zum Stammvermögen geschlagen oder zur Deckung der Bedürfnisse des nächsten Jahres verwendet werden. Z. 36. Der Gemeinderath hat das Recht zur Bermögens- erwerbung und zur Veräußerung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. Zu einer giltigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist erforderlich, daß zwei Dritttheile des Gemeinderathes an¬ wesend sind, und hievon überdies die absolute Mehrheu sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder zustimmen. Die Veräußerung eines beweglichen oder unbeweglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutes im Werte von lO OOO fl. ö W. oder darüber, kann jedoch nur Kraft eine- Landesgesetzes stattfinden. Feststellung der Gemeindevoranschläge. Z. 37. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge der tum nahmen und Ausgaben der Gemeindecasse, sowie sämmtume unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehender Fon und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabeposten z prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustellen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 617 Diese Voranschläge müssen jährlich bis Ende September Non dem Bürgermeister dem Gemeinderathe vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht auszulegen und summarisch durch die Zeitung zu veröffentlichen. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber sind zn Protokoll zu nehmen und bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen. Prüfung und Erledigung der Rechnung. 8- 38. Dem Gemeinderathe steht die Entgegennahme, Prüfung und definitive Erledigung der Jahresrechnung zu. Die Jahresrechnung ist binnen drei Monaten nach Ab¬ lauf des letzten Verwaltungsjahres, also bis Ende März leden Jahres, für das vorhergehende Jahr vorzulegen, vierzehn 2-age vor der Prüfung und Erledigung durch den Gemeinde¬ rath zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, und summarisch durch die Zeitung kund zu machen. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber sind zu Protokoll zu nehmen und bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung °er Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderathe das administrative Erkennlniß gegen die Zahlungspflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. Deckung des Abganges. 8-39. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath durch Eröffnung neuer werbsqucllen, durch Ausnahme eines Darlehens oder durch ümlegung auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges SU lorgen. .. 8-40. Die Einhebung von Umlagen auf die gejammten uccten und indirekten Steuern, welche bei den ersteren --U. lfercent und bei den letzteren 30 Percent der landessürff- >chen Steuern nicht überschreiten, kann die Gemeindevertretung Aknen Wirkungskreise veranlassen; Umlagen über 4_ uo bis 55 Percenl der directen Steuern sammt Zuichlagen 'Md an die Bewilligung des Landesausschusses gebunden; , )kre Umlagen können nur durch ein Landcsgesetz bewilligt werden. (LG. v. s. Jänner t8S2 Nr. 4.) 618 Gemeindcstatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. Um aber einen solchen Antrag vor den Landtag z» bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zum Dritttheilen des Gemeinderathes berathen, und mit absolut» Stimmenmehrheit sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder an¬ genommen worden sein Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete, und nicht die Production und der Handelsverkehr getroffen werden. Zur Einführung neuer Auflagen und neuer Abgaben, welche in die Kategorie der obigen Steuerzuschläge nicht ge¬ hören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein Landesgesetz erforderlich. (Art des Gesetzes vom 5. März 1862.) Die durch die Allerhöchsten Entschließungen vom 16. Februar und 13. März 1853, sowie vom 21. Juni 1854 (Ministeriell Verordnung vom 13. März 1853, RGB. Nr. 48; II. April 1854, RGB. Nr. 86, und 1. Juli 1854, RGB. Nr. 156) aus¬ gesprochenen Befreiungen vom Gemeindezuschlage zur Ein¬ kommensteuer werden durch dieses Gemeindestatut nicht berührt. Z. 41. Die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeindevermögens und die Leistung von Bürgschaft''» von Seite der Gemeinde steht ebenfalls dem Gemeinderache zu. Zu einer giltigen Beschlußfassung hierüber ist erforder¬ lich, daß zwei Drittheile des Gemeinderathes anwesend u»» und hievon überdies die absolute Mehrheit der sämmtliche» Gemeinderathsmitglieder zustimme Sollte jedoch das oufzunehmende Darlehen, die Pf"'?' bestellung oder die verbürgte Summe das jährliche Ein¬ kommen der Gemeinde überneigen, oder wollte der Geweinbc- rath eine Creditopera'ion vornehmen, so kann die Bewilligung dazu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden. Verträge, Nachsicht von Forderungen. Z-42. Dem Gemeinderathe steht, insoferne nicht naH W. 36 und 41 eine weitere Genehmigung erforderlich ist,. Bewilligung zur Eingehung oder Auflösung von Vertrage jeder Art, zur Abschreibung von zweifelhaften oder uneiw dringlich gewordenen Forderungen, zur Nachsicht von t. ' sützen und zur Bewilligung von allen nicht prälimimrn Auslagen zu. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 619 Rechtsstreite, Vergleiche. §. 4.3. Der Gemeinderath hat über die Einleitung und Aufhebung von Rechtsstreiten und die Abschließung von Vergleichen im Namen der Gemeinde zu entscheiden; für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters sieht dem Ge- meinderathe die Wahl desselben zu. Stiftungen. §.44. Das der Gemeinde zustehende Präsentations- und Patronatsrecht, sowie die der Gemeinde zukommenden Rechte auf die Verwaltung von Stiftungen und auf Verleihung von Stistungsgenüssen werden vom Gemeinderathe nach Vor¬ schrift der Gesetze und Stistungsanordnungen ausgeübt. Armenpflege. 8.4b. Der Gemeinderath hat für die der Gemeinde ob¬ liegende Armenpflege die nölhigen Geldmittel zu beschaffen, insoserne nicht die Mittel der Wohlthätigkeitsveieine und der bestehenden Anstalten ausreichen. Ihm obliegt die Leitung und Erhaltung jener Wohl- thatigkeitsanstalten, welche aus städtischen Mitteln gegründet, oder durch Stiftungen der Gemeinde zur Verwaltung über¬ wiesen sind. Local-Sanitätswesen. 0 . 8- 46. Dem Gemeinderathe steht die Einrichtung und Altung des Localsanitätswesens nach den bestehenden Ge¬ setzen zu. Local-Polizei. 8- 47. Die Gemeinde hat selbstständig die Localpolizei un Umfange der Bestimmungen des §.30 auszuüben. Der Gemeinderath kann innerhalb der bestehenden Gesttze ^ealpolizeitiche für den Umfang des Gemeindegebietes giluge Vorschriften erlassen, und gegen die Nichlbesolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zu 100 fl. oder eine FrecheNs- strafe von je einem Tage für b fl. öst. Währ, festsetzcn. .. Ter Gemeinderath hat für die zur Erfüllung dieser 1-v- "sgenheiten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen die nothrgen Geldmittel aufzubringen, und ist für jede ihm >n °w,er Beziehung zur Last fallende Unterlassung veranlworMch. 620 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. Aufnahme in den Gemeindeverband, Verleihung des Bürgerrechtes. 8-48. Die Aufnahme in den Gemeindeverband, sowie die Verleihung des Bürgerrechtes und Ehrenbllrgerrechtes steht dem Gemeinderathe zu. Petitionsrecht. 8- 49. Die Ausübung des Petitionsrechtes im Name» der Gemeinde ist ausschließend dem Gemeinderathe Vorbe¬ halten. Ueberwachung der Gemci ideverwaltung. 8 50. Der Gemeinderath ist verpflichtet, sich in der stete» Uebersicht der Geschäftsführung der Gemeindeverwaltungs¬ organe zu erhalten. Er kann zu diesem Ende die Vorlage aller einschlägige" Acten, Urkunden, Rechnungen, Schriften uud Berichte ver¬ langen. Z. öl. Dem Gemeinderathe steht das Recht zu, zur meri- torischen und ziffermäßigen Prüfung der Voranschläge sowohl, als der Rechnungen Censoren zu ernennen, welche über das Prüsungsergebniß demselben zu berichten haben. 8- 52. Dec Gemeindecath ist verpflichtet, für die Ver¬ wahrung der Lassen zu sorgen, und dieselben öfters im Lause des Jahres durch von ihm zu ernennende Commissäre sco"- triren zu lassen. Er hat im erforderlichen Falle die Liguidirung der Lasse" zu veranlassen. Z. 53. Der Gemeinderath hat ferner das Recht, Lie- meindeunternehmnngen durch eigene Commissäre überwache" zu lassen. 8.54. Er kann zur Erstattung von Gutachten und trägen eigene Commissionen ernennen. 8- 55. Die Wahl der Mitglieder der Specialcommissw^" ist dem Gemeinderathe in der Art anheimgestellt, daß er all»! Vertrauensmänner außerhalb seiner Mitte zu berufen m' rechtigt ist. Berufung. 8- 56. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegs" die Amtshandlungen des Bürgermeisters in Gegenständen selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde die Entscheid""» Vorbehalten, insoweit nicht die Berufung nach den BestU"° Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 621 münzen des H. 90 Absatz 2, an die Landesregierung zu ge¬ schehen hat. Z. 57. Dem Gemeinderathc bleibt Vorbehalten, aus seiner Mitte einen Ausschuß niederzusetzen, welcher über gewisse, ihm vom Gemeinderathc zugewiesene Geschäfte minderer Bedeutung im Namen desselben unter dem Vorsitze des Bürgermeisters zu beschließen berechtiget ist. L. Form der Behandlung. Beschlußfähigkeit. 8- 58. Damit der Gemeinderath einen giltigen Beschluß s»ssen kann, müssen, insoweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Bestimmung enthält, einschließlich des Vorsitzende wenigstens sechszehn Mitglieder versammelt sein. K. 59, Wenn die Geschästsführung des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathes den Gegenstand der Beratyung und Schlußfussung bildet, haben sich die Betherligten der Ab¬ stimmung zu enthalten, und können der Sitzung überhaupt nur, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. In diesem letzteren Falle dürfen s sich der Anwesenheit nicht entschlagen. „ - . . ^k»,, 8 60. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat abzu treten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlußsaßung üme privatrechtlichen Interessen oder jene seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschlietziicp zum zweiten Grade betrifft. Beschlußfassung. 8-6l. Zu einem giltigen Beschlüsse des Gemeinderathes >st die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. - Der Vorsitzende gibt seine Stimme Mit entscheidenver -Wirkung nur bei gleichgetheilten Stimmen ab. . tz. 62. Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter fuhrt 'n den Sitzungen den Vorsitz, und jede Sitzung, be, welcher nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. ,.x- . 8.63. Die Sitzungen des Gemeinderathes stnd oN°utl ), d°ch tonnen über den vom Bürgernreister oder v°» we^ M Gemeinderäthen gestellten Antrag auch nichtöffentttcyr Sitzungen gehalten werden. , . . , . kür iene Die Ausschließung der Oeffentlichkeit darf i«doch für l-ne 622 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. Sitzungen nicht stattfinden, in welchen die Geineinderechnungen oder das Gemeindepräliminare verhandelt werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathungen des Ge¬ mein derathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegangener sruchtloser Ermahnung zur Ordnung den Sitzungssaal von den Zuhörern räumen zu lassen. 8- 64. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen. Außerdem kann sich der Gemeinderath nur auf Anord¬ nung des Bürgermeisters oder in dessen Verhinderung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse un- giltig. Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter sind jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile der Gemeinderäthe eine Versammlung einzuberufeu. Die Abhaltung jeder öffentlichen Sitzung ist durch An¬ schlag am Gemeindehause kund zu machen. Z. 65. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zu- gelassen werden. Z. 66. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist jedesmal ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden, einem Gemeinderäthe und dem Schriftführer zu fertigen, bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderäthe zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen und hierauf in dem Gemeindearchlve aufzubewahren ist. Jedem Gemeindemitgliede ist auf Ver¬ langen Einsicht in dasselbe zu gestatten, außer es betrifft eine Verhandlung, welche mit Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfano- 2. Aktheilung. Man dem Wirkungskreise des Mgermeikers. a) Selbstständiger Wirkungskreis. Z. 67. Der Bürgermeister ist das verwaltende und voll¬ ziehende Organ der Gemeinde unter der Controle des ü" meinderathes. ,, H. 68. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde a moralische Person nach Außen — sowohl in Civilrechts- " in Berwaltungsangelegenheiten. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 623 Z. 69. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge¬ meinde gegen andere Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und von zwei Gemeinderaths-Mitgliedern unterfertigt werden. 8.70. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderathes in der von dem letzteren angegebenen Art in Vollzug zu setzen. 8-71. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderathes den Interessen der Gemeinde widerstreitend sei, oder daß er den Wirkungskreis des Gemeinderathes über¬ schreite, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so hat er den Beschluß zu sistiren und im ersten Falle Len Gegenstand on den Landesausschuß mit dem Recursrecht an Len Land¬ tag, in den beiden letzteren Fällen aber an die Landesregierung mit dem Recursrechte an das Ministerium zur Entscheidung vorznlegen. . Der Landesregierung steht ein Sistirungsrecht der Ge¬ meinderatsbeschlüsse nur dann zu, wenn solche den Wirkungs¬ kreis des Gemeinderathes überschreiten oder gegen die Landes¬ oder Reichsgesetze verstoßen würden, in welchem Falle es dem Gemeinderathe freisteht, den Recurs an das Ministerium zu ergreifen. 8- 72. Dem Bürgermeister sind sämmtliche Gemeiude- oeamte und Diener untergeordnet. Ihm steht die Geschäftszutheilung unter dieselben, sowie d'° Disciplinargewalt zu. . Er ist sowohl für seine Geschäftsgebahrung als für Me oer ihm unterstehenden Beamten und Diener verantwortlich. 8- 73. Dem Bürgermeister obliegt die Gebahrung mit ocm Gemeindevermögen; er hat sich dabei genau an die An¬ sätze und weiteren Bestimmungen des Voranschlages zu halten. , 8- 74. Kommen imLaufe LesVerwaltungsjahres dringende Klagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Vor- vichlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig tznd.en, so ist hiezu die Bewilligung des Gemeinderathes zu "wirken. »° In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister I"ner Verantwortung die Bestreitung der nothweudlgen uslagen anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche ^nehmigung des Gemeinderathes erwirken. 624 Gcineindcstatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. Z. 76. Der Bürgermeister hat jährlich die in der Ein¬ nahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres dem Gemeinderathe vor¬ zulegen (Z. 38). ß. 77. Der Bürgermeister hat die der Gemeinde zustehende Localpolizei nach den bestehenden Gesetzen zu handhaben. 1>) Ilebertragencr Wirkungskreis. 8- 78. Der Bürgermeister hat die Geschäfte des über¬ tragenen Wirkungskreises, welcher im Allgemeinen die den politischen Bezirksbehörden zustehenden Geschäfte umfaßt, nach Inhalt der allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben nach Bestimmung der Landesgesetze zu besorgen und besorgen zu lassen, wofür er nach Artikel XIII. des Gesetzes vom 5. März 1862 dem Gemeinderathe und auch der Regierung verant¬ wortlich ist. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilweise durch ihre eigenen Or¬ gane besorgen. 8- 79. Dem Bürgermeister steht in Handhabung der Localpolizei die Ausübung des Strafrechtes unter Vorbehalt des Recurses an die Regierung zu. Geldbußen fließen in die Gemeindecasse und es ist hier¬ über ein eigenes Protokoll zu führen. Kundmachung der Gesetze. 8- 80. Der Bürgermeister hat, wenn Gesetze und Ver¬ ordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese Veröffent¬ lichung und Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen. Einhebung der Steuern. §. 81. Dem Bürgermeister obliegt die Mitwirkung be> Einbringung der directen Steuern. Militärangelegenheitcn. §. 82. Der Bürgermeister hat das Conscriptions- und Recrutirungsgeschäft sowie die Angelegenheiten in Bezug am die Vorspann, auf die Verpflegung und Einquartierung »es Militärs nach den bestehenden Gesetzen zu besorgen. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 62S Ertheilung des Eheconsenses. K. 83. Der Bürgermeister hat mit Zustimmung des Ge- meinderathes nach Maßgabe der bestehenden Gesetze den Ehe- consens zu ertheilen oder zu verweigern. Schubwesen. 8> 84. Dem Bürgermeister obliegt die Mitwirkung bei Besorgung des Schubwesens. Verleihung der Gewerbs- und Handelsbefugniffe. z. 85. Nach Inhalt der Gewerbegesetze übt der Bürger¬ meister die diesfalls der ersten Instanz zugewiesene Amts- thätigkeit aus. 8- 86. Ueberhaupt hat der Bürgermeister alle Amts¬ handlungen des übertragenen Wirkungskreises in der durch die Gesetze angeordneten Weise auszuüben, nach Inhalt der Gesetze zu entscheiden und die Entscheidung zu vollziehen. 8- 87. Jede Erweiterung des übertragenen Wirkungskreises kann nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. (Art. >1. des Gesetzes vom 5. März 1862.) 3. Abthrilung. Allgemeine Keftimmmizen. Stellvertretung des Bürgermeisters. 8 88. In Verhinderung des Bürgermeisters hat der erste r Bicebürgermeister, und wenn derselbe auch verhindert s tollte, der zweite Vicebürgermeister die Geschäfte desselben, 1 - - wohl im selbstständigen als im übertragenen Wirkungskrei,e s zu besorgen. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung und zur Landesvertretung. , 8> 89. Die Stadtgemeinde Salzburg steht bezüglich selbstständigen Wirkungskreises unmittelbar unter dem Lands - Ausschüsse, beziehungsweise Landtage, und bezüglich des ih »°m Staate übertragenen Wirkungskreises unter der Landes Regierung. (Art. XXIII. des Gesetzes vom 5. Marz ivvL- Berufung. 8.90. Die Entscheidung über Berufungen gegen -ve- G°i Slg. IX. s. Abth. Städteordnungen. ^0 626 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Salzburg. Müsse des Gemeinderathes im selbstständigen Wirkungskreise steht dem Landesausschusse zu. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises und über Beschwerden gegen Verfügungen des Bürgermeisters, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft ange¬ wendet werden, geht die Berufung an die Landesregierung. (Art. XVI. des Gesetzes vom 5. März 1862.) In beiden Fällen ist die Berufung binnen vierzehn Tagen vom Tage der Verständigung einzubringen, insoweit für ein¬ zelne Fälle durch die betreffenden Gesetze nicht eine andere Frist bestimmt ist. Aufsichtsrecht der Landesvertretung. Z. 91. Der Landtag wacht mittelst seines Ausschusses, daß das Stammvermögen der Gemeinde und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. Der Landesausschuß kann zu diesem Ende vom Gemeinde- rathe Aufklärungen und Rechtfertigungen verlangen; W kommt es bei Handhabung dieses Aufsichtsrechtes auch zu, er¬ forderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. Aussichtsrecht der Staatsverwaltung. ß. 92. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und nicht gegen die bestehenden Gesetze »orgelst Dieses Aufsichtsrecht wird zunächst von der Landesregierung geübt; dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Be¬ schlüsse des Gemeinderathes und die nöthigen Aufklärungen verlangen. Geschäftsordnung. Z. 93. Die Art der Geschäftsführung des Gemeinderathes wird durch eine eigene innerhalb der Grenzen des Gememde- statutes selbstständig zu beschließende und nach Umständen be¬ liebig abzuändernde Geschäftsordnung bestimmt. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. 627 Gemcindewahlordnung für die Landeshauptstadt Salzburg. I. Abschnitt. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. Wahlberechtigung (actives Wahlrecht). 8.1. Wahlberechtigt sind, insoweit denselben nicht ein im Z.2 aufgeführtes Hindernis; entgegensteht: 1. Alle Gemeindebürger und Ehrenbürger mit der sür letztere in Z. 8 der Gemeindeordnung ausgedrückten Be¬ schränkung. 2. Alle Gemeindeglieder ohne Unterschied des Geschlechtes, welche in der Gemeinde von einem im Gemcindebezirke ge¬ legenen Hause oder Grundstücke oder von einem im Ge¬ meindebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe oder von einem anderen Einkommen seit einem Jahre eine direkte Steuer entrichten. 3. Korporationen, welche ihren Sitz im Gemeindebezirke haben und eine directe Steuer entrichten. llEr den Gemeindeangehörigen (Zuständigen) ohne Rücksicht auf die Steuerentrichtung: a.) die Pfarrgeistlichen in Salzburg ohne Unterschied der Confession; l>) die wirklich angestellten, pensionirten oder quiescirten Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds- nnd Gemeinde¬ beamten; °) die wirklich angestellten, pensionirten oder quiescirten Lehrpersonen der öffentlichen vom Staate, Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten; die Doctoren aller Facultäten und diejenigen Personen, welche eine Hochschule absolviert und die zum Richter- amte, zum Concepts- oder technischen Dienste vorge¬ schriebene praktische Prüfung oder die Lehramtsprüfung abgelegt haben, sowie auch die Magister der Pharmacie; ch die pensionirten Officiere und die denselben gleichgestellten Mitärbeamten in Pension. v. Sl. Mnner 18S0 Nr. s.) Wahlreüt von der Ausübung des activen K) dienende Officiere, Militärparteien mit Officierstiteln, dann die zum Mannschaftsstande oder zu den Unter- 40* 628 Gememdewahlordnung s d. Landeshptstdt. Salzburg. Parteien gehörigen Militärpersonen, ausschließlich der nicht einberufenen Reservemänner; k) alle Personen, welche nicht eigenberechtigt sind, oder o) eine Armenversorgung genießen. Ausgeschlossen aber sind: Diejenigen Personen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, mit welcher nach den jeweilig bestehenden Ge¬ setzen der Verlust oder die Beschränkung der Ausübung poli¬ tischer Rechte verbunden ist. Welche Personen und auf wie lange in Folge strafrecht¬ licher Verurtheilung in Kraft des Gesetzes das Wahlrecht und die Wählbarkeit verlieren, bestimmt die Gesetzgebung. (Gesetz über die Reichsvertretung vom 21. Decbr. 1867, RGB. Nr. 141, 8-11, lit. L.) Bis dahin ist die Ausschließung vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit mit jenen Verurtheilungen zu einer Strafe verbunden, mit welchen kraft des Gesetzes v. 15. Nov. 1867, RGB. Nr. 131, der Verlust der Mitgliedschaft bei Ge¬ meindevertretungen eintritt und es hat diese Ausschließung so lange zu dauern, als die Unfähigkeit der Mitgliedschaft bei Gemeindevertretungen nach obigem Gesetze dauert. Z. 3. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied männlichen Geschlechtes, welches das vierundzwanzigste Le¬ bensjahr zurückgelegt hat, und im Vollgenusse der bürger¬ lichen Rechte ist. 8-4. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) Alle Personen, welche nach Z. 2 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgenommen sind; d) die Gemeindcbeamten und Gemeindediener. y Ausgeschlossen aber sind alle Personen, welche nach 8-^ von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgeschlossen ftuo> II. Abschnitt. Bon der Vorbereitung der Wahl. 8-5. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinde- rathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindeglieder m drei Wahlkörper abgetheilt, deren jeder zehn Mitglieder Zl wählen hat. Den ersten Wahlkörper bilden die Ehrenbürger, dann jene Wahlberechtigten, welche an den ihnen in der Gemenm Von der Vorbereitung der Wahl. 629 vorgeschriebenen directen Steuern ohne Zuschlag 80 fl. ö. W. und darüber entrichten. Der zweite Wahlkörper enthält: a) jene Wahlberechtigten, welche an den ihnen in der Ge¬ meinde vorgeschriebenen directen Steuern ohne Zuschlag 20 fl. bis ausschließlich 80 fl. ö. W. entrichten; b) die im Z. I, Punkt 4, unter u) bis einschließlich e) an¬ geführten Gemeindeangehörigen, insofern? sie nicht eine Einkommensteuer in einer Höhe entrichten, welche zur Wahl im I. Wahlkörper berechtigt. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder in den andern Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahlkörper aus. Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahlberechtigt ist, und zugleich zur Classe der Höchstbesteuerten gehört, wählt w> ersten Wählkörper; sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper ausüben. Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Realität oder Gewerbsunternehmung sind jeder für sich wahlberechtigt, und übt jeder Theilbesitzer sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe der auf ihn entfallenden Steuerquote in dem hiefür bestimmten Wahlkörper aus. Behufs der Einreihung in die Wahlkörper werden dem lsater oder der wahlberechtigten Mutter die von ihren minder- lahrigen Kindern entrichteten directen Steuerbeträge zuge- rechnet, solange das den Ersteren gesetzlich zustehende Besug- niß der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat. lLG. v. 21. Jänner isso Nr. s.) 8-6. Die Mitglieder eines Wahlkörpers bilden für sich eme Wahlversammlung. Sie können jeden Wahlfähigen in der Gemeinde wählen, g'bu d^ an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nicht Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. „ lieber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind ach Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten zu versahen, an einem geeigneten Orte mindestens vier Wochen vor er Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. . . la- Auflegung dieser Listen ist durch eine drei Mal rn Zeitung einzuschaltende und durch Maueranschlag bekannt 630 Gemeindewahlordnung f.d. Landeshptstdt.Salzburg, zu gebende Kundmachung unter Festsetzung einer vom Tage der ersten Kundmachung in der Zeitung laufenden achttägige» Fallfrist zur Anbringung von Einwendungen dagegen z» veröffentlichen. Der Gemeinderath entscheidet über die rechtzeitig erho¬ benen Einwendungen binnen längstens sechs Tagen und nimmt die als zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vor- genoinmen werden. Ausschreibung der Wahl. Z. 8. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchem M und Ort der Wahl, sowie die Zahl der von jedem Wahl körper zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes gena» anzugeben sind, aus die im Z. 7 angedeutete Art und durch Zustellung an jeden Wahlberechtigten bekannt gemacht wird. III. Abschnitt. Von der Vornahme der Wahl. Leitung der Wahl. 8- 9. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathe» wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. , Für jeden Wahlkörper wird vom Gemeinderathe am Vorschlag des Bürgermeisters eine Wahlcommission nieder¬ gesetzt, bestehend aus einem Mitglieds des Gemeinderathes- welches dabei den Vorsitz führt, und aus vier stimmberech¬ tigten Gemeindegliedern. § Die Wahlcommissionen sind für den gewissenhaften Bad' zug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einfluge» auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten Z' enthalten. Jeder Wahlcommission kann ein vom Landesregierungs¬ präsidenten bestimmter landesfürstlicher Commissär beigegs^, werden, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruy und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestinw" Wahlmodus wahrznnehmen. 631 Von der Vornahme der Wahl. Vornahme der Wahlhandlung. Z. 10. Die Wahlkörper habe» an gesonderten Tagen, und zwar der dritte Wahlkörper zuerst, dann der zweite und endlich der erste zu wählen. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, ist für einen folgenden Wahlkörper nicht mehr wählbar, und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig. 8.11. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ansüben will, muß zur bestimmten Stunde und an dem be¬ stimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Corporationen üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Per¬ sonen aus, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach Außen zu vertreten be¬ rufen sind. Die in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehegattin übt das Wahlrecht durch ihren Ehegatten dann aus, wenn dieser selbst in der Gemeinde wahlberechtigt ist; im gegentheiligen Falle übt dieselbe gleich wie die anderen eigenberechtigten Frauenspersonen das Wahlrecht durch einen Bevollmäch¬ tigten aus. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder anderen öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevoll¬ mächtigten bestellen. Nur diejenigen Personen, welche selbst in der Gemeinde wahlberechtigt sind, können als Bevollmächtigte oder Ver¬ treter das Wahlrecht eines Anderen in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Voll¬ macht vorweisen. (LG. v. g. Febr. 1888 Rr. s.) 8.12. Die Namen der erschienenen Wähler werden tn °°s von einem Mitglieds der Wahlcommission zu führende Wahlprotokoll eingetragen. , Die Stimmgebung erfolgt durch Stimmzettel, aus welchen me m dem Wahlausschreiben angegebene Zahl der zu mäh¬ enden Gemeinderäthe verzeichnet ist. . . Ueberschreitung der Zahl sind die aus dem Stimm- »ettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lasten. , Es tst nicht nöthig, die Stimmzettel zu fertigen oder mnst m solcher Art äußerlich zu bezeichnen, daß hieraus der ^-tnningeber entnommen werden kann. 632 Gemeindewahlordnung f.d. Laudeshptstdt. Salzburg. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel fest¬ gesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Commissi»» die Stimmenzählung vorgenommen. Diejenigen, welche bei der Wahlversammlung nicht er¬ schienen sind, werden als dem Ergebnisse der Wahl beistim¬ mend betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreite». Hiebei dürfen sich nur die bei der ersten Wahl erschie¬ nenen Wähler betheiligen. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per¬ sonen ist immer die doppelte von der Zahl der noch z» wählenden Mitglieder und ist sich hiebei auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meiste» Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Los entschiede», wer bei der engeren Wahl berücksichtiget werden darf. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, I» entscheidet das Los. Wenn mit den periodischen Neuwahlen gleichzeitig Er¬ gänzungswahlen für eine kürzere Functionsdauer im Sinne des Z. 23 der Gemeindeordnung vorzunehmen sind, so, werde» diejenigen als im Wege der Ergänzungswahlen gewählt be¬ trachtet, welche unter den vom betreffenden Wahlkörper uw absoluter Stimmenmehrheit Gewählten die mindesten Stu»- menzahlen für sich haben. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. Z. 13. Nach Beendigung der Wahl ist das Wahlresult» öffentlich bekannt zu machen, und das von der WahlcoiniM l sion zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben ve» zuschließenden Belegen dem Gemeinderathe durch den Bürg» meister versiegelt zu übermitteln. ., Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahle» oo Ablehnungen von Seite der Gewählten sind beim Eeniem» rathe längstens binnen acht Tagen nach beendigtem BmlM anzubringen. Werden jedoch binnen der obigen Frist Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. 633 Einwendungen oder Ablehnungen vorgebracht, oder die vor- gebrachten als unstatthaft beseitigt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Gemeinderathe bestätigt und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl einzuleiten. Gemeindeordnung u. Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Troppau. (LG. v. 20. Jänner 1866 Nr. 10.) Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Troppau. I. Hauptstück. Von der Gemeinde überhaupt. 1. Abschnitt. Umfang der Gemeinde und allgemeine Keftimmmgen. Umfang der Gemeinde. 8.1- Die Landeshauptstadt Troppau bildet mit ihren Vorstädten und der Colonie Karlsau innerhalb des durch die Catastralgrenzen bezeichneten Umfanges eine einzige sew> ständige Ortsgemeinde. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung und Landesvertretung. , 8>2. Die Stadtgemeinde Troppau besorgt ihre An¬ gelegenheiten durch ihre, gemäß dieser Gemeindeordnung be¬ stellten Vertretung: sie steht unmittelbar unter dem Landtage, beziehungsweise dem Landesausschusse, und in Angelegenheiten °-s übertragenen Wirkungskreises unter der schlepschen pon- 1.862" L°"1>esstelle. (Art XXIII des Gesetzes vom 5. Marz Die Stadt Troppau ist vomBezirksverbande ausgenommen st 2 des Gesetzes vom 15. November 1863). Privatrechtliche Verhältnisse. - -.8. 3. Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt un wsbesondere die Eigenthums-, Besitz- und Nutzungsrecht 634 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppail. einzelner Gemeindeglieder oder ganzer Classen bleiben durch dieses Genieindestatut unberührt. 2. Abschnitt. Non den Dniehiingen Cimeluer zur Gemiodk. Gemeindeglieder und Fremde. Z. 4. In der Gemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindeglieder und 2. Fremde (Auswärtige). Zu den Gemeindegliedern gehören: a) Die Gemeindeangehörigen, b) die Gemeindebürger, o) die Gemeindegenossen, nämlich jene Personen, welche ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu sein, im Gebiete derselben entweder entweder einen Haus-oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer entrichten oder in der Gemeinde wohne» und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Fremde genannt. Ueber die Heimatberechtigung entscheidet das Gesetz »'M 3. December 1863, RGB. 105. (LG. v. so. Sept. l«68 Nr. 14.) Aufnahmsgebühren. A.5. Für die Ertheilung des Heimatsrechtes sind folgend Gebühren abzunehmen: a) von Inländern, die sich bereits 20 Jahre in TroPP» aufhalten, SO st., b) von Inländern mit weniger als 20jährigem Auseuth" in Troppau, 75 fl., , o) von Ausländern ohne Rücksicht auf die Dauer des W enthaltes in Troppau, 100 fl. . Diese Gebühren sind zur Capitalsvermehrung des Lor»' armenfondes zu verwenden. , Aus rücksichtswürdigen Gründen kann vom Gemeind»" die Entrichtung dieser Gebühr ganz oder theilweise nachgelv werden. (Kundmachung des schles. Landespräfidlums v. so. Februar Z. 1777, LG«. Nr. IS.) Von der Gemeinde überhaupt. 635 Gemeindebürger. 8-6. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das de? Stadt Troppau besitzen. In der Folge wird oas Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung von Seite des Gemeinderathes erworben. Der Gemeinderath entscheidet über die Verleihung des -Bürgerrechtes mit Ausschluß jeder Berufung. darf jedoch nur solchen Gemeindeangehörigen ver- neyen werden, welche den Besitz eines den Unterhalt einer üwnni,e sichernden Vermögens oder Nahrnngszweiges nach- 6^ eines unbescholtenen Rufes erfreuen, und über- Art. H ""d X des Gesetzes vom 5. März 1862, „„z . 18, vom activen und passiven Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind. Bürgeraufnahmstaxe. vnn 8ür die Bürgerrechtsverleihung ist eine Gebühr . o" fl. ü. W. zu entrichten, welche zur Bildung und Ver- yrung eines Bürgerversorgungsfondes zu verwenden ist. vnn aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann 'h°ilwche"erLsso?we?den.^"^^^^ ^^e Angelobung der Bürgerpflichten, Bürgerdiplom. ratb?'O- Der aufgenommene Bürger hat vor dem Gemeiude- Mj. ""eer Beiziehung zweier Bürger als Zeugen, dem Borbt^-k» anzugeloben, daß er alle Bürgerpflichten nach das «la Gemeindeordnung gewissenhaft erfüllen und "er Gemeinde nach Kräften fördern wolle. der aufgenommenen Bürger wird, nach Berichtigung divinm^-""d Angelobung der Bürgerpflichten, ein Bürger- am eingehändigt. Verhältnisse der Frauenspersonen. 8-9. Frauenspersonen können ^Gststan -S " recht nicht erwerben; sie übernehmen l^do ) ^Mrge- ehelichung mit einem Gemeindebürger "de ^^h^denen rung ihres Ehegatten alle mit dem Burgerre > ;xine Vortheile und Lasten; insoserne dre Gemerndeordn g anderweitigen Bestimmungen enthält. yaitwenstandcs Das Verhältniß dauert auch während des Witwen,- 636 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. fort, erlischt dagegen im Falle der Ungiltigkeitserklärung oder Trennung der Ehe. Verlust des Gemeindebürgerrechtes. Z. 10. Der Gemeindebiirger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Heimatsrecht in der Stadtgemeinde Troppau verliert oder b) zu einer Strafe verurtheilt wird, womit die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte ver¬ knüpfen, bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber, wem ihm eine Gesetzesübertretung zur Last fällt, die ihn nach den Bestimmungen des Art. IX und X des Gesetzes vom 5. März 1862 vom Wahlrechte und von der Wählbar¬ keit ausschließen. Doch treffen die nachtheiligen Folgen des Verlustes weder seine schuldlose Ehegattin, noch seine schuldlosen Kinder. Ehrenbürger. Z. I I. Die Gemeinde kann österreichischen Staatsbürger», welche sich um den Staat, das Land oder die Gemeinde ver¬ dient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen, am wenn dieselben nicht im Gemeindeverbande der Stadt TroW» stehen. Das Ehrenbürgerrecht, wenn es an Fremde (A»§' wärtige) verliehen wird, begründet die Theilnahme an alt« Rechten der Gemeindebürger, ohne die Verpflichtungen den¬ selben aufzuerlegen. Auf das Heimatsrecht nimmt die Verleihung des Ehren¬ bürgerrechtes keinen Einfluß. Das Ehrenbürgerrecht wird verloren- ... u) durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaü- b) durch eine strafbare Handlung, welche nach ß. 10 ut. den Verlust des Bürgerrechtes nach sich zieht. Matrikel. 8-12. Neber alle Gemeindeglieder wird eine MaÜ> und zwar für die Bürger der Gemeinde abgesondert gesE' deren Einsicht Jedermann freisteht. Wer das Bürgers / verwirkt, ist in der Gemeindematrikel als Bürger zu löscht Fremde. 8- 13. Fremde (Auswärtige) sind jene, welche sich Gemeinde aufhalten, ohne Mitglieder von derselben zu u Von der Gemeinde überhaupt. 637 3. Abschnitt. Non den Rechten und Mchten der Tenirinde- niitglieder und Fremden. Rechte der Gemeindeglieder und Fremden überhaupt. 8- 14. Jeder in der Gemeinde, er mag Mitglied der¬ selben sein oder nicht, hat Anspruch auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Vermögens, sowie auf die Benützung der als Gemeindegut zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Gegen¬ stände und der Gemeindeanstalten, nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Insbesondere der Gemeindeangehörigen und Gemeinde¬ bürger. 8.15. Die Gemeindeangehörigen haben überdies nach Maßgabe des Heimatgesetzes den Anspruch auf Armenver- Den Gemeindebürgern bleibt außerdem der Anspruch ?us Betheiligung aus jenen Stiftungen Vorbehalten, die insbesondere für Bürger, deren Witwen und Waisen be¬ stimmt sind. Das active und passive Wahlrecht der Gemeindeglieder ">rd in der Gemeindewahlordnung bestimmt. Pflichten der Gemeindeglieder überhaupt 8-16. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- gueder sind: ii) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des >hr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen Anordnungen; °) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemcinde- lasten. triu Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Ein- .m den Gemeindeverband und dauern insolange fort, ' "wies Verhältniß zur Gemeinde währt. b-l ^rsonen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht odkv"' ^agen nur die nach den landesfürstlichen Steuern nach dein Realbesitze umgelegten Gemeindelasten. Verhältniß der Fremden. bk!i^- Fremde, welche sich innerhalb des Gemcinde- aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen 638 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. der Gemeindeglieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Z. 18. Die Gemeinde darf Fremden, wenn sie sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen, oder wenigstens darthm, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforder¬ lichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in der Ge¬ meinde nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren An¬ gehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffentlichen Wohlthätigkeit nicht zur Last fallen (Art. IH des Ges. vom 5. März 1862). Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich an die politische Landesstelle (Landesregierung) wenden. II. Hauptstück. Von der Gemeindevcrfasslmg. H. 19. Die Stadtgemeinde Troppau wird in ihren An¬ gelegenheiten durch den Gemeinderath und das Bürgermeister¬ amt vertreten, an deren Spitze der Bürgermeister steht. 1. Abschnitt. Pom Gemeinderathe. Wahl des Gemeinderathes. H. 20- Der Gemeinderath wird von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt und besteht aus 30 Mitgliedern. Die näheren Bestimmungen über die WahlberechtigusS und die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren euthan die Wahlordnung. Wahl des Bürgermeisters. 8- 21. Der Gemeinderath wählt aus seiner Mitte deu Bürgermeister und Bürgermeisters-Stellvertreter (Vice-Bürger meister). Die näheren Bestimmungen über diese Wahl eu hält die Wahlordnung. Verpflichtung zur Annahme der Wahl. Z. 22. Jedes zum Gemeinderathe ordnungsmäßig gr wählte Gemeindemitglied ist verpflichtet die Wahl anzunehn» - Das Recht die Wahl abzulehnen haben nur: I. Geistliche aller Consessionen und öffentliche Leh^r, 2. Hof-, Staats- und öffentliche Fondsbeamte und Dm» - Von der Gemeindeverfassung. 639 3. Militärpersonen, welche nicht in activer Dienstleistung stehen; 4. Personen, die über 60 Jahre alt sind; 5. Jene, welche in der verflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters bekleidet haben, oder als Mitglied des Gemeinderathes wirksam waren, jedoch nur für die nächste Wahlperiode; 6. Diejenigen, die an einem der Ausübung der Amts¬ pflichten hinderlichen Körpergebrechen oder an einer an¬ haltenden, bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 7. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Be¬ schäftigung häufig oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Stadtgemeinde abwesend sind. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen ver¬ engert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath b's zu einem Betrage von 100 fl. ö. W. bemessen kann, und >n die Gemeindecaffe einzufließen hat. Tritt keiner dieser Ablehnungsgründe ein, so kann der «eineinderath nur aus besonders berücksichtigungswürdigen «runden von der Annahme der Wahl oder Fortführung des Amtes befreien. 8- 23. Der Bürgermeister und Vice-Bürgermeister «nnen die aus sie gefallene Wahl ohne einen Grund anzu- geben, ablehnen oder von dem bereits übernommenen Ainte abtreten; sie verlieren jedoch dadurch nicht die Eigenschaft °mes Gemeinderathsmitgliedes. Dauer der Amtsführung. 8-24. Die Mitglieder des Gemeinderathes, ow>e de Bürgermeister und der Vice-Bürgermeister werden au 3 Jay S-wählt und es findet alle 3 Jahre erne Neuwahl statt. Sie verbleiben auch nach Ablauf dieser Zeit z Mung der neuen Gemeindevertretung rm Amt. , .. Die Austretenden können, wenn ihnen kew gesetzt q vmderniß im Wege steht, wieder gewählt werden. 8.25. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Au or Zeit erledigten Stellen im Gemerndera > MM- .°r.Negel zugleich mit den nach Ablauf der 3;ah g e riode eintretenden Neuwahlen vorgenommen. Sollte jedoch der Abgang mehr als Mitglied r ° Gemeinderathes betragen, so haben die bezüglichen Wahlk P 640 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. auf Grundlage der letzten Wählerliste die Ergänzungswahle« unverzüglich vorzunehmen. Eine solche Ergänzungswahl ist auch dann schon vor- zunehmen, wenn mehr als drei Mitglieder des Gemeinde- rathes abgehen, die von Einem der drei Wahlkörper gewählt worden sind. Wird die Stelle des Bürgermeisters oder seines Stell¬ vertreters während der regelmäßigen Amtsdauer erledigt, st ist binnen acht Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl für die Dauer der Wahlperiode zu veranlassen. Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur für die noch übrige Dauer der Wahlperiode. Wahlbestätigung. 8- 26. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung Seiner Majestät des Kaisers. Nach erfolgter Be¬ stätigung hat der Bürgermeister vor dem versammelte» Gemeinderäthe den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Landeschefs oder seines Stellvertreters abzulegen und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigen- händig gefertigte Eidesurkunde dem Landeschef vorzulegen. 8- 27. Die Gemeinderäthe und der Bürgermeister-Stell¬ vertreter haben bei dem Antritte ihres Amtes Treue um Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze und gewisse"' hafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Bürger¬ meisters, in Gegenwart des Gemeinderathes, an Eidessw» zu geloben. Bezüge der Gemeinderäthe. 8. 28. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwalte» ihr Amt unentgeltlich. Der Bezug von Taxen oder Sporn ist ihnen untersagt. Bei Besorgung von Gemeindeangelege, heiten außerhalb des Gemeindebezirkes haben die dazu » geordneten Mitglieder auf eine angemessene Entschädig» l aus der Gemeindecasse Anspruch, worüber der Gemeinter» Normalbestimmungen zu beschließen hat. - Allen Gemeindevertretern gebührt die Vergütung I die mit ihrer Geschäftsführung verbundenen baaren Auslag Genüsse des Bürgermeisters. ... Z. 29. Der Gemeinderath hat dem Bürgermeister l» die Dauer seiner Amtsführung die seiner Stellung und^u Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 641 entsprechenden Fnnctionsgebühren und sonstigen Genüsse fest¬ zusetzen. Verlust des Gemeindeamtes. Z. 30. Ein Gemeinderath muß von seinem Amte zurück¬ treten, wenn in Ansehung desselben ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit ge¬ hindert und unzulässig gemacht hätte. Verfällt ein Gemeinderath in eine Untersuchung wegen einer, in den HZ. 3 und 11 der Wahlordnung genannten strasbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann er, solange das Verfahren oder die Concurs- oder Ausgleichungsverhandlung dauert, fein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch bezüglich des Bürger¬ meisters und seines Stellvertreters (Bice-Bürgermeisters). 2. Abschnitt. Pom Liirgermeisterumte. Zusammensetzung des Bürgermeisteramtes. 8-31. Das Bürgermeisteramt besteht, mit dem Bürgermeister an der Spitze, aus dem Vice-Bürgermeister und aus der entsprechenden Anzahl von angestellten Reserenten, nebst dem erforderlichen Hilfspersonale. Z. 32. Die Anstellung, Entlassung und einstweilige Ent¬ hebung, sowie die Pensionirung und Provisionirung der Be¬ amten und Diener der Gemeinde, hat nach einer vom Äemeinde- r^-ssstZusetzenden Dienstpragmatik zu geschehen. Bis zum Erscheinen derselben findet die Ausnahme durch Dienstvertrag statt. Die Ernennung der Stadtsecretäre und aller übrigen Beamten der Gemeinde hat jedoch jederzeit im Wege des t-oncurses zu geschehen. Durch diese Bestimmungen und die Ausnahme neuer Beamten darf jedoch den wohlerworbenen Achten der bereits Angestellten kein Eintrag geschehen. m. Hauptstück. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 1. Abschnitt. Allgemeine Lcstiuimnngen. Wirkungskreis der Gemeinde, doppelte^' Wirkungskreis der Gemeinde ist ein Gel' Slg. IX. 2. Abth. Städteordnungen. 41 642 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. a) ein selbstständiger und b) ein übertragener (Art. IV des Gesetzes vom 5. März 1862). a) Selbstständiger. K.34 wie Art. V des Reichsgemeindeqesetzes, S. 2, nur im Punkt 2: ... der Personen . . . Ferner Punkt 12: die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen (Art. V des Ges. vom ö. März 1862). b) Uebertragener. Z. 35. Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, d. i. die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung sür 'die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeine» Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. (Art. VI des Ges. vom 5. März 1862.) 2. Abschnitt, von dem Wirkungskreise des Gemeindcrolhcs. Amsang feines Wirkungskreises. a) Jni Allgemeinen. Z. 36. Der Gemeinderath ist in Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ (Art. Al des Ges. vorn 5. März 1862). Als solches hat der Gemeinderath im Allgemeinen die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen und für die Be¬ förderung ihrer Wohlfahrt durch gesetzliche Mittel Sorge i» tragen. Er ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufe», die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten i» vertreten, für sie bindende Beschlüsse in allen wichtigen, 'h" vorbehaltenen Gemeindeangelegenheiten zu fassen und deren Vollziehung zu überwachen. , Eine vollziehende Gewalt kommt dem Gemeinderall nicht zu. b) Insbesondere. 1. Organisirung und Systemisirung der Gemeindeämter und Anstalten, dann Ernennung der BeamtenundDiencr 8-37. Zum Wirkungskreise des Gemeiuderathes gsh^ insbesondere die Organisirung und Systemisirung der säm"« lichen Gemeindeämter und Gemeindeanstalten in Beziehst»» auf die Zahl, Besoldungen, Ruhegcnüsse und sonstigen -b Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 643 züge der Beamten und Diener, sowie rücksichtlich der Pen¬ sionen und Provisionen der Witwen und Waisen derselben. Der Gemeinderath ernennt alle Beamten und Diener der Gemeinde, sowie die Verwaltungsorgane derGemeindeanstalten, insofern nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingerüumt ist. Er entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung oder Entlassung der Beamten und Diener der Gemeinde. Ihm steht auch das Recht zu, Remunerationen, Gnaden¬ gaben und Gehaltvorschüsse zu bewilligen. 2. Vermögensverwaltung! Inventar. . 8.38. In Absichtausden.Haushalt der Gemeinde ist der Ge¬ meinderath verpflichtet, das gesammte, sowohl bewegliche, als unbewegliche Eigenthum, und sämmtliche Gerechtsamen der Gemeinde mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und dessen Einsicht den Gemcindegliedern sreiznstellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß das gesammte er- nagssähige Vermögen der Gemeinde in der Art verwaltet Merde, daß dasselbe, ohne Beeinträchtigung der Substanz, thunlichst größte nachhaltige Rente abwirft. Der Gemeinderath hat auch darüber zu wachen, daß die >l°hresbeschlüsse, insofern sie nicht für bestimmte Gememde- zwecke gewidmet sind, zur Deckung der Erfordernisse rm »Ä- Jahre verwendet und, insofern sie hiezu nicht be- Mhigt werden, fruchtbringend angelegt und zum Stamm- ermögen geschlagen werden. Präliminare. 'N allen Einnahms- und Abgabsposten zu prüfen und l»r das nächste Jahr festzustellen. . . , q^ate vor Drese Voranschläge müssen iahrlrch drei Staates Anfang des Verwaltuugsjahres, das Et lenem ^rr. iusammensällt, von dem Bürgermeisteramte vorg- egt w . Vierzehn Tage vor der Prüfung und FeststeUul S ° d-n Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Ernsrcht*aufzul°ge 644 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werde» zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Prüfung und Erledigung der Rechnungen. 8- 40. Der Gemeinderath prüft und erledigt die gehörig belegten Jahresrechnungen, welche das Bürgermeisteramt über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindecasse und sämini- licher unter der Gemeindeverwaltung stehenden Fonde und Anstalten längstens drei Monate nach Ablauf des Verwaltung^ jahres vorzulegen hat. Durch 14 Tage vor der Prüfung der Rechnungen durch den Gemeinderath werden dieselben zur öffentlichen Einsichi aufgelegt. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werde« zu Protokoll genommen, und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. , Bei nicht genügender Rechtfertigung der in AnMng der Rechnung gestellten Mängel wird vom GemeinderaM das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungspflichtige» vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens, geschöpft Bestreitung der Ausgaben. 8- 41. Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunüD aus den in die Gemeindecasse einfließenden Einkünften Z bestreiten. Besteht zur Bedeckung gewisser Auslagen ein bk- sonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die 0N künfte dieses Vermögens zu verwenden. . Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werbe - Deckung des Abganges durch Umlagen. ß. 42. Zur Bestreitung der nach 8- 41 nicht bedeckt" Auslagen zu Gemeindezwecken kann der Gemeinderatu Einführung von Gemeindeumlagen beschließen (Art. Gesetzes vom 5. März 1862). Die Arten dieser Umlage 1«°- a) Zuschläge zu den directen Steuern und zur Verzehrung- steuer; , . b) Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie Steuerznschläge nicht gehören. 8-43. ^n der Regel sind Zuschläge zu den du Steuern auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen fsn dieser Art, ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtig Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 645 meindemitglied ist oder nicht, auszutheilen und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig umzulegen. Befreiungen von Entrichtung der Umlage. 8. 44. Von Zuschlägen zu den directen Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden: a) Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds-, und Ge¬ meindebeamte und Diener, dann Militärpersonen sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse; d) Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich der Congrua; e) Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen bezüglich ihres weder aus einem Realbesitze, noch aus einer Ge- werbeunternehmung fließenden Einkommens. 8- 45. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Pro- ouction und der Handelsverkehr getroffen werden. (Art. XV °es Gesetzes vom 5. März 1862.) Welche Umlagen einer höheren Genehmigung bedürfen. 8-46. Zuschläge, welche 25 Percent de^ oder der Verzehrungssteuer, ;edoch nicht 60 ...j steigen, dann Umlagen aus den Miethzms, wenn s . l ' ledoch nicht 10 Percent überschreiten, bedur en der LewEgung d's Landesausschusses. Noch höhere Zuschläge oder Umlag können nur kraft eines Landesgesetzes stattfinden . Zur Einsührung neuer Auflagen und Abga , 'n die Kategorie der obigen Umlagen "icht geh , . in- Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dreier Art ist ein Landesgesetz erforderlich. (Art. XV des Ges vom , Um ^inen') solchen Antrag vor die Landesvertretung zu ^'ngen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigs ,. ö Drittheilen des Gemeinderathes berathen und nn k Mehrheit der Vollzahl des Gemeinderathes angenon worden sein. EG. v. Sö. März 1888, Nr. 84.) rn^-mde- 8- 41. Beschlüsse des Gemeinderathes Uber Genie nllagen jederart müssen öffentlich kundgemacht w 646 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt TropM. Wer sich durch derlei Beschlüsse beschwert erachtet, hü seine Erinnerungen dagegen binnen der vom Tage derKmd- machung lausenden vierzehntägigen Fallfrist beim Bürger meiste, amte anzubringen. Diese Erinnerungen sind, wenn der Beschluß des Gr- meinderathes einer weiteren Genehmigung nicht bedarf, «ü Berufung zu behandeln (K. 87), im entgegengesetzten Falle ain dem Einschreiten nm Genehmigung des Beschlusses beiz«' schließen. Einyebung der Umlage und Abgaben. 8- 48. Steuerzuschläge sind durch dieselben Orgaue us Mittel, wie die Steuern selbst einzuheben. Andere M leistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem gW" Gemeindebeschlusse für Gemeindezwecke stattzufinden hab» werden vom Bürgermeisteramte durch seine Organe eingehob» und im Weigerungsfälle durch dieselben Zwangsmittel E getrieben, wie diese bei Steuerrückständen vorgeschrieben M 3. Erwerbung und Veräußerung des Gemeinden erwog»- oder Gutes. 49. Dem Gemeinderathe kommt das Recht zu, mögen jeder Art für die Gemeinde zu erwerben, sowie w Gemeindevermögen oder Gemeindegut zu veräußern- Zu einer giltigen Beschlußfassung über eine Veräutz«« welche nicht im Wege der ordentlichen WirlhschaftsgebaM» stattfindet, ist erforderlich, daß zwei Dritttheile der Gerne» räche anwesend sind und hievon überdies die absolute Ml heit der Bollzahl des Gemeinderathes zustimme Zur Veräußerung eines Gemeindevermögens oder nieindegutes im Werthe von 10000 und bis einsch» AOOOO fl. ö. W. ist die Bewilligung der Landesvertre erforderlich. Die Veräußerung eines Gemeindevermögens oder , ini Werthe über 20000 fl. ö. W. kann nur kraft e Landesgesetzes stattfinden. . , M Um der Landesvertretung den Antrag zu einer N Veräußerung vorzulegen, ist ein Gemeinderathsbefchwu den Bestimmungen des Z. 46 erforderlich. . Insoweit die eingehenden Kaufschillinge nicht von Gemeindeschulden erfordert werden, sind sie zum vermögen zu schlagen. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 647 4. Darlehensaufnahme. Z. 50. Dem Gemeinderathe steht die Ausnahme von Dar¬ lehen, die Verpfändung des Gemeindevermögens und die Leistung von Bürgschaften in, Interesse der Gemeinde zu. Hiebei gelten die Bestimmungen, welche für die .to- stimmung über die Veräußerung eines Gemeindegntes (z. 4v) vorgefchrieben sind. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe das jährliche Einkommen der Gemeinde übersteigen, so kann die Bewilligung dazu uur durch die Landesvertretung ertheut werden. Rücksichtlich des Antrages zur Erwirkung einer solchen Genehmigung gelten die im H. 46 enthaltenen Bestimmungen. 5. Rechtsstreite. Vergleiche. 8. 51. Der Gemeinderath ertheilt die Bewilligung der Einleitung oder Auflassung eines Rechtsstreites, sowie zur Abschließung von Vergleichen, wenn der Gegenstand des Streiks oder Vergleiches nicht ein zum ordentlichen Wirth- chastsbetriebe gehöriges Geschäft betrifft, das in den Wirkungs¬ kreis des Bürgermeisteramtes einfchlägt. Für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters steht dem Gemeinderathe d>e Wahl desselben zu. Sonstige wichtige Gegenstände. 8.52. Außerdem sind dem Gemeinderathe noch folgende Berwaltungsgegenstände Vorbehalten: die Bewilligung zur Ausführung von neuen Gememde- bauten; d) die Bewilligung von jährlich wiederkehrenden oder solchen Auslagen, welche ein für allemal 50 st. ö. W. über¬ steigen; e) die Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen; ) die Auflösung von Verträgen jeder Art, sowie das Herabsetzen oder Erhöhen des bedungenen Entgeltes; e) die Abschreibung, Nachsicht oder Herabsetzung einer Ge- meindesorderung, die Nachsicht von Mangelsposten und n Nachlaß von Besoldungsvorschüssen; ) die Bewilligung von Aushilfsbeiträgen an Wohlthatig- „x oder sonstige gemeinnützige Anstalten; s) tue Ausübung des Petitionsrechtes in Gemeindeange- legenheiien; 648 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. L) die Berathung und Beschlußfassung überhaupt bei all» Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Bei- Mögensverwaltung gehören. 7. Localpolizei. .8- 53. Zum Zwecke der Handhabung der Localpoltzei, soweit sie nicht landesfürstlichen Organen im Wege des Ge¬ setzes zugewiesen ist, kann der Gemeinderath und in dringend» Fällen, wo die Einholung eines Gemeinderathsbeschlusses nicht möglich ist, auch der Bürgermeister innerhalb der bestehend» Gesetze für den Umfang der Stadtgemeinde giltige Vorschrift» erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften eim Geldstrafe bis zu 100 st. ö. W. androhen, welche im Falle der Zahlungsunfähigkeit in eine Arreststrafe von je eine« Tag für 5 st. ö. W. zu verwandeln ist. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforder¬ lich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und er ff für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unter¬ lassung verantwortlich. Z. 54. Aus höheren Staatsrücksichten können bestimme Geschäfte der Localpolizei besonderen landesfürstlichen Organ» zugewiesen werden, (Art. V des Gesetzes vom 5. März Das Maß der von der Gemeinde für diese Localpolizei anstalten etwa zu leistenden Beiträge wird durch ein besondere Uebereinkommen der Regierung mit dem Gemeinderathe geregelu 8. Armenpflege. 8. 55. Der Gemeinderath hat für die der Gemeinde o liegende Armenpflege, dann für die städtischen Armenv-- sorgungs- und sonstigen Humanitätsanstalten die notPg Geldmittel zu beschaffen, insoferne die Mittel der bestehen Wohlthätigkeitsanstalten und Vereine nicht ausreichen. st. Localsanitätswesen. Z. 56. Dem Gemeinderathe steht die Einrichtung n"j Leitung des Localsanitätswesens nach den bestehenden setzen zu, und hat die hiezu nöthigen Geldmittel zu schau - 10. Stiftungen; Schul- und Kirchenangelegenheiten 8-57. Die der Gemeinde zukommenden Rechte auf die waltung und Verleihung von Stiftungen werden vorn Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 649 meinderathe nach Vorschrift der Gesetze und der Stiftungs¬ anordnungen ausgeübt. In Schul- und Klrchenang d übt der Gemeinderath jene Befugnisse aus, welche de in diesen Angelegenheiten gegenwärtrg zustehen o spätere Gesetze eingeräumt werden. 11. Aufnahme in den Gemeindeverband. Z. 58. Dem Gemeinderathe ist die Aufnahme m den Gemeindeverband, sowie die Verleihung des Bvrge . - nach den Bestimmungen dieses Gemeindestatutes Vorbehalten. 12. Vergleichsversuche. 8.59. Der Gemeinderath wählt aus den Gememde- gliedern die Vertrauensmänner zum Verglerchsversuche zw sch streitenden Parteien. , , Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung lnw einem besonderen Reichsgcsetze Vorbehalten. 13. Ueberwachung der Gemeindeanstalten und Aemter. 8. 60. Der Gemeinderath ist berechtigt und verpflichtet die Geschäftsführung aller Gemeindeverwaltungsorgane zu überwachen. Er kann ihre Geschäftsführung zu diesem Enve durch eigene Commissionen untersuchen lassen und die -«o, legung aller einschlägigen Acten, Urkunden, Schriften und Berichte verlangen. Dem Gemeinderathe steht das Recht zu, A^ren z meritorifchen und ziffermäßigen Prüfung der Voransch g und Rechnungen zu ernennen, welche über das Prusung-- Mbniß zu berichten haben. Er ist ferner berechtigt, zur ueberwachung von Gemeindeunternehmungen, dann zur Er¬ stattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen Su ernennen, und dazu auch Vertrauensmänner oder Dacy- verständige außer seiner Mitte zu berufen. Insbesondere hat der Gemeinderath streng daraus zu E^ri, daß die Gemeinde- und sonstigen seiner Aufsicht unt stehenden Lassen öfters im Laufe des Jahres durch von ihm S» ernennende Commissäre scontrirt und im ersorderlicyen «ialle auch liquidirt werden. 14. Berufung. 6l. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen 650 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. gegen Amtshandlungen des Bürgermeisteramtes in Gegen¬ ständen des selbstständigen Wirkungskreises die Entscheidung Vorbehalten. L. Form der Behandlung und Beschlußfassung. Sitzungen. Z. 62. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl uud Zeit seiner ordentlichen Sitzungen zn bestimmen. Außerdem kann sich der Gemeinderath nur aus An¬ ordnung des Bürgermeisters oder im Verhinderungsfälle, ans Anordnung des Vicebürgermeisters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Berufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Bürgermeister muß jedoch den Gemeinderath spätestens innerhalb 14 Tagen berufen, wenn es wenigstens von einein Drittheile der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Beschlußfähigkeit. Z.63. Damit der Gemeinderath einen gütigen Beschluss fassen könne, müssen, insoweit diese Gemeindeordnung nW eine andere Bestimmung enthält, wenigstens 16 Mitglieder mit Einrechnung des Vorsitzenden — anwesend sein. Dem Gemeinderathe bleibt cs freigestellt, im Wege der Geschäftsordnung auf das ungerechtfertigte Ausbleiben der Gemeinderathsmitglieder eine Strafe bis zu 10 st. ä. festzusetzen. Ausschließung von der Abstimmung oder BerathM Z. 64. Wenn die dienstliche Gebahrung des BürgerweiM' oder eines Gemeinderathsmitgliedes der Gegenstand der-d^ rathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Bethcing" der Abstimmung zu enthalten; müssen jedoch der wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünsM Auskünfte beiwohnen. . - Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderanp- hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung f Schlußfassung seine privatrechtlichen Interessen, oder seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten oder Verschwägere bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. Z. 65. Der Bürgermeister, oder in Verhinderung ort Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 6S1 Stellvertreter, führt in den Sitzungen den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dieses nicht beobachtet wurde, ist un- Mig. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Ver¬ sammlung. Beschlußfassung. 8. 66. Zu einem giltigen Beschlüsse des Gemeinderathes ist — insoweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Be¬ stimmung enthält, die absolute Stimmenmehrheit der An¬ wesenden erforderlich G. 63); bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Art der Ab¬ stimmung bestimmt die Geschäftsordnung. Oeffentlichkeit der Sitzungen. 8.67. Die Sitzungen des Gemeinderathes find öffentlich; doch können über den vom Bürgermeister oder von wenigstens sechs Gemeinderathsmitgliedern gestellten Antrag auch nicht öffentliche Sitzungen gehalten werden, wenn die Majorität die Abhaltung einer solchen Sitzung beschließt. Das Gemeindepräliminare und die Gemeinderechnungen können nur in öffentlichen Sitzungen verhandelt werden. sÄrt. XIV des Gesetzes vom 5. März 1862.) „Tie Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten, sollten sich dieselben herausnehmen, die Berathung des Ge- nmnderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die «reiheit derselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung "°n Zuhörerraum leeren zu lassen. Deputationen. „. „8' 68. Deputationen dürfen zu Len Sitzungen nicht zu¬ gelassen werden. Protokoll. .8. 69. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll L luhren, welches vom Vorsitzenden, von zwei Gememde- und dem Schriftführer zu fertigen ist. Jedem Ge- 'udegliede steht die Einsicht in dasselbe frei. 652 Gemeindeordnung s. d. Landeshauptstadt Troppau. 3. Abschnitt. Nrn dem Wirkungskreise des Bürgermeisters. Im selbstständigen Wirkungskreise. 8- 70. Der Bürgermeister ist in Angelegenheiten der Gemeinde das verwaltende und vollziehende Organ. (Art. XII des Gesetzes vom 5. März 1862.) Z. 71. Der Bürgermeister ist der unmittelbare Vorstan¬ des Bürgermeisteramtes (ß. 31) und wird im Verhinderungs¬ fälle vom Vice-Bürgermeister vertreten. Er leitet und beaufsichtigt alle dem Bürgermeisteramte obliegenden Geschäfte. Die Mitglieder des Bürgermeisteramtes haben ihn hierin zu unterstützen und die Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuweiset, nach Anordnung und unter Verantwortung desselben zu vollziehen. Dem Bürgermeister sind alle Bediensteten der Gemeinde und der Gemeindeanstalten untergeordnet, und er übt über sie unbeschadet der dem Gemeinderathe (im §. vorbehaltenen Befugnisse, die Disciplinargewalt aus. Er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung dein Gemeinderathe Vorbehalten ist, vom Dienste suspendirens das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Gemeinde¬ rathe zu. Z. 72. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach Außen zu, und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen drst» Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und einem Gemeinderathe unterfertigt werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung des Gemeinderathes oder eine höhere Ge¬ nehmigung erforderlich ist, so muß überdies die Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung v» zwei Gemeinderäthen ersichtlich gemacht werden. . . , Z. 73. Ter Bürgermeister bereitet die dem Gemema» rathe vorbehaltenen Gegenstände zur Berathung in deinselbe vor. Er ist verpflichtet, die vom Gemeinderathe gesetzmaM gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen, falls aber die schlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, m > vorher einzuholen. Glaubt jedoch der Bürgermeister, daß ein gefaßt» 2 schluß den Wirkungskreis des Gemeinderathes überschre oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, oder der Gemeiu Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 653 einen wesentlichen Schaden zufüge, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung eines solchen Beschlusses inne zu halten, und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, in den beiden ersten Fällen von der poli¬ tischen Landesstelle, und im letzteren Falle vom Landesaus- Ichusse einzuholen. (Art. XVI und XXIII des Gesetzes vom 5. März 1862.) H. 74. Der Bürgermeister führt die Verwaltung des Ge¬ meindevermögens und die Aussicht iiber die Benützung und Verwaltung des Gemeindegutes und der Gemeindeanstalten, er leitet und überwacht die Ausführung aller Gemeinde¬ unternehmungen und verfügt in allen Angelegenheiten, die nicht zum Wirkungskreise des Gemeinderathes gehören. 8- 75. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der Bürger¬ meister genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten und rücksichtlich jener Auslagen, deren Genehmigung dem Gemeinderathe Vorbehalten ist, diese Genehmigung einzuholen. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber nicht unaufschiebbar sind, so hat der Bürgermeister die Bewilligung des Gemeinderathes hiezu zu erwirken. In üällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Ein- bolung der Bewilligung ohne großen Schaden oder ohne Mfahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister unter feiner Verantwortung die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anvrdnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Ge- uehmigung des Gemeinderathes einholen. 8-76. Das Bürgermeisteramt hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde Wehende Localpolizei (ß. 34 und 53) zu handhaben und m dabei an die bestehenden Gesetze und Anordnungen gebunden- n" Bürgermeister ist verpflichtet, die zur Handhabung der ».ocalpolizei erforderlichen Maßregeln und Verfügungen recht- ^">8 zu treffen, und für die Aufbringung der hiezu noth- endwen Geldmittel zu sorgen. . - ^VN allen Fällen, wo zum Schutze des öffentlichen Wohles, iz V. bei Epidemien, bloß ortspolizeiliche Maßregeln der !""ude nicht ausreichen, oder wo zur Abwendung von e.kahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hab dtt argermeister unverzüglich die Anzeige an die politische 654 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. Landesbehörde zu machen. Er ist für jede Unterlassung, die ihm in diesen Beziehungen zur Last fällt, verantwortlich. 77. Der Bürgermeister bewilligt die Vornahme frei¬ williger Feilbietungen beweglicher Sachen und sorgt für die Ausrechthaltung und genaue Erfüllung der in dieser Be¬ ziehung bestehenden Vorschriften. L. Im übcrtragcncn Wirkungskreise. 8- 78. Das Bürgermeisteramt hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde zu besorgen und diese Geschäfte in der durch das Gesetz oder durch die Be¬ hörden vorgezeichneten Weise zu vollziehen. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilweise durch ihre Organe ver¬ sehen lassen. Z. 79. Das Bürgermeisteramt hat insbesondere: a) die Gesetze und Verordnungen auf Verlangen der Be¬ hörden in üblicher Weise kundzumachen; b) die der Gemeinde zugewiescne Steuereinhebung zu be¬ sorgen; o) bei dem Conscriptions- und Recrutirungsgeschästc >" der Gemeinde mitzuwirken, sowie die Angelegenhenev in Bezug auf die Vorspann, Verpflegung und Ein¬ quartierung des Militärs nach den bestehenden Gesetzen zu besorgen; N) aufgehoben durch schles. Landesgesetz vom 20. Sept. 186S, Nr. IS; o) das Schubwesen im bisherigen Umfange zu besorgen; l") den Gemeindegliedern auf Verlangen nach Zulaß "t gesetzlichen Vorschriften Heimatscheine auszustellen; x) über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche für ° Staatsverwaltung vom Interesse sind, an die poliM Landesstelle zu berichten; . b) die zur Aufrechthaltung der Ruhe, Ordnung und SM' heit von den Behörden angesprochene Mitwirkung s leisten. Ueberhaupt hat das Bürgermeisteramt alle AmtslMb langen, welche ihm durch besondere Gesetze übertragen p" ' oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, M Von der Aufsicht der Landesvertretung re. 655 alle ihm vom Landeschef Ankommenden Aufträge in An¬ gelegenheiten des öffentlichen Dienstes genau zu vollziehen. K. 80. Das Bürgermeisteramt ist für den Gemeindebezirk die erste Instanz in Gewerbsangelegenheiten und hat sich da¬ bei nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere nach der Gewerbeordnung vom 20. Dec. 1859, RGB. Nr. 227, zu be¬ nehmen. Z. 81. Insoweit die Gesetze und Vorschriften, welche über die zum Wirkungskreise der Gemeinde (8-34, 53) ge¬ hörige Localpolizei bestehen, eine Strafsanction aussprechen, und insoweit die Uebertretungen dieser Gesetze und Vor¬ schriften nicht durch ein Strafgesetz verpönt sind, steht dem Bürgermeisteramte, unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters, das Strafrecht in derlei Uebertretungs- sällen zu. Andere Strafen als Geldstrafen, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit, Arreststrasen, dürfen nicht verhängt werden. 8-82. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungs- Reifes auch der Regierung verantwortlich. (Art. XIII des Gesetzes vom 5. März 1862.) Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters wird jedoch du Haftung der übrigen Gemeindeorgane für die unterlassene ?°er nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Bürgermeister übertragenen Geschäfte nicht aufheben. , 8-83. In den Geschäften des übertragenen Wirkungs- reises geht der Jnstanzenzug an die schlesische politische ^andesstelle. (Art. XXIII des Gesetzes vom 5. März 1862.) IV- Hauhtstück. Bon der Aussicht der LandesvertrcMng und Staatsbehörden über die Gemeindevertretung. u) Aufsichtsrccht der Landesvertretung. 8-84. Der Landtag wacht mitwlst ^^Z zzer- ss-/), daß das Stammvermögen der Gemeinde u wogen ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde. (- Gesetzes vom 5. März 1862.) M„mziunaen, m .D" Landesausschuß kann zu diesem Ende lu ^achweisungen und Rechtfertigungen von der Gemein 656 Gemeindeordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. tretung verlangen, und durch Absendung von Commission-» Erhebungen veranlassen. Ihm kommt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichen Falles die ent¬ sprechende Abhilfe zu treffen. 8. 85. Der Landesausschuß kann den Bürgermeister odn seinen Stellvertreter, wenn sie ihre Pflichten in den Geschäfte» des selbstständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungs¬ strafen bis 50 fl. ö. W. belegen. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernach¬ lässigung ihrer Pflichten können dieselben von der politische» Landesstelle, im Einverständnisse mit dem Landesausschusft nach vorher abgeführter Disciplinaruntersuchung ihres Amtes entsetzt werden. Z. 86. An die Genehmigung des Landtages bezw. seines Ausschusses sind die in dieser Gemeindeordnung angegebenem besonders den Haushalt der Gemeinde betreffende Acte ge¬ bunden. 8- 87. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Gemeinderathes in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten. (Art. XXI' des Gesetzes vom 5. März 1862.) Die Berufung ist innerhalb der vom Tage der Kund¬ machung des Beschlusses oder der Verständigung hievon lau¬ fenden vierzehntägigen Fallfrist beim Bürgermeisteramt- weiteren Vorlage einzubringen, und hat aufschiebende Wir¬ kung, wenn aus der Sistirung kein unwiederbringlicher Nach- theil zu besorgen ist. d) Der Staatsverwaltung. ß. 88. Die Staatsverwaltung übt durch die politisch^ Landesstelle das Aufsichtsrecht über die Gemeindevertretung dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite u» nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe. (Art. XXI Gesetzes vom 5. März 1862.) Dieselbe kann zu diesem Ende in den einzelnen MU die Mittheilung der Beschlüsse und die nothlvendigen » klärungen verlangen. . - Auch hat der Landeschef oder dessen Stellvertreter - Reckt, den Sitzungen des Gemeinderathes beizuwohnen jederzeit das Wort zu ergreifen; an der Abstimmung uep sie nur theil, wenn sie Mitglieder des Gemeinderathes I . ß. 89. Die politische Landesstelle ist berechtigt, Von der Aufsicht der Landesvertretung re. 657 Bürgermeister oder seinen Stellvertreter, wenn sie ihre Pflichten in den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis 50 fl. ö. W. zu belegen. Sind die Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Be¬ sorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ihnen ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht weiterhin überlassen werden kann und muß deshalb zur Be¬ sorgung dieser Geschäfte ein anderes Organ bestellt werden, io hat die Gemeinde die mit dieser Bestellung verbundenen Kosten zu tragen. In einem solchen Falle bleibt es dem Gemeinderathc überlassen, die Entsetzung des Bürgermeisters oder Vice- Bürgermeisters zu begehren und von dem Schuldtragenden den Kostenersatz zu verlangen. 8. 90. Die politische Landesstelle entscheidet über Be¬ schwerden gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung in allen vom Staate der Gemeinde übertragenen Angelegenheiten, so- wie gegen Verfügungen derselben, wodurch bestehende Gesetze bnletzt, oder fehlerhaft angewendet werden. (Art. XVI und XVIII d^ Gesetzes v. 5. März 1862.) Die Landesstelle ist, wenn auch keine Beschwerde geführt wird, berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung von Be- Ichliissen zu untersagen, durch welche bestehende Gesetze ver¬ letzt oder fehlerhaft angewendet werden. Gegen die Entscheidungen der politischen Landesstelle steht der Recurs an das Staatsministerium offen. 8. 91. Die Gemeindevertretung kann durch die politische r-andesstelle aufgelöst werden. Der Recurs an das Staats- wruisterium, jedoch ohne ausschiebende Wirkung, bleibt der Mmeindevertretung Vorbehalten. , . Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung mutz 've neue Wahl ausgeschrieben werden. (Art. XVI des Ge- Vs v. 5. März 1862.) . «ur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur vm- a n "8 neuen Gemeindevertretung hat die politische Landei.'- st" Einverständnisse mit dem Landesausschusse, die er- werlichen Maßregeln zu treffen. Vorübergehende Bestimmungen. 8- 92. Die Art der Geschäftsführung des Gemeinderathes " des Bürgermeisteramtes wird durch eine eigene Gelchafts- ^cl. Slg. ix. z. Abth. Stävteordnungen. 42 658 Wahlordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. ordnung innerhalb der Grenzen dieser Gemeindeordnung näher bestimmt. H. 93. Die vorübergehenden Bestimmungen über de» Wirkungskreis des gegenwärtigen Gemeinderathes in Bezug auf die ersten nach dieser Gemeindeordnung vorzunehmenden Wahlen enthält eine besondere Vorschrift. K. 94. Abänderungen und Ergänzungen dieser Gemeinde¬ ordnung können beim Landtage beantragt und durch ein Landesgesetz bewilligt werden. lArt. XXH des Gesetzes v. 5. März 1862.) Wahlordnung für die Landeshauptstadt Troppa». I. Hauptstück. Von der Wahl des Gemeinderathes. 1. Abschnitt, pon dem Mahlrechte und -er Mahlbarkeit Wahlberechtigung (actives Wahlrecht). 8-1. Zur Wahl des Gemeinderathes sind berechtigt: 1. diejenigen Gemeindeglieder, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten; , 2. unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht am eine Steuerzahlung: u) die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Confessionen, dann die Prediger (Rab¬ biner) und Religionslehrer der jüdischen Glaubens¬ genossen; d) Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds- und Com- munalbeamte; , o) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welch sich im definitiven Ruhestande befinden oder mit -oe behaltung des Militärcharakters quittirt haben; ä) dienende sowohl als pensionirte Militärparteien oP Officierstitel, dann dienende und pensionirte Mmi beamte; insoferne diese Personen in den Stand en - Truppenkörpers nicht gehören; . e) Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer ländischen Universität erhalten haben, oder einer ausländischen Universität erworbener akademn, Grad Hierlands habilitirt ist; Von der Wahl des Gemeinderathes. 659 k) die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde be¬ findlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde definitiv angestellten Directoren, Pro¬ fessoren und Lehrer; 3 die Gemeinde- und Ehrenbürger. Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindegliedern sind auch inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 1 eintritt. Vom Wahlrechte sind: a) ausgenommen. . 8.2. Dienende Osficiere und Militärparteien mit Officiers- tüel, dann die zum Mannschastsstande oder zu den Unter¬ parteien gehörigen Militärpersonen, ausschließlich der nicht unberufenen Reservemänner, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. b) ausgeschlossen. 8- 3. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der Ausspruch über den Verlust des activen und passiven Wahl¬ rechtes zu verbinden sei. Bis dahin bleiben von dem Wahlrechte ausgeschlossen: a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig er¬ kannt; Personen, welche wegen eines Verbrechens in Unter- . suchung gezogen wurden, so lange diese dauert; a) Personen, welche der Uebertretungen des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder Theiluahme an einer dieser Uebertretungen schuldig erkannt worden sind. (88-460, 461, 464, StGB.; Art.IX des Gesetzes v. 5-März 1862.) Ausübung des Stimmrechtes. znübnr^ Wahlrecht jn der Regel persönlich aus- Hievon bestehen folgende Ausnahmen: eigenberechtigte Personen üben durch ihre Vcr- g dw in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch z, ? Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen H^aen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus; Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder uichen Geschäften von der Gemeinde abwesend find, 42* 660 Wahlordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigte» bestellen. Ebenso können 3. Die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunter¬ nehmung, wenn sie in einer andern Gemeinde ansässig sind, das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. 8- 5. Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem bezüglichen Verwaltungsorgane -bestellten Per- sonen vertreten. Z. 6. Corporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den b^ stehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach Außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevoll¬ mächtigten aus. 8- 7. Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität habe» nur eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst haben sie einen aus ihnen, oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. Bevollmächtigte. Z. 8. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im 8- 3, sud n, b und e angeführten Ms- schließungsgriinde entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Andern in dessen Name» ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlbcrcm tigten vertreten und muß eine in gesetzlicher Form aus¬ gestellte Vollmacht vorweisen. Wählbarkeit (passives Wahlrecht). ß. 9. Wählbar zu einem Mitglieds des Gemeinderath^ sind nur diejenigen Gemeindeglieder männlichen Geschlecht - welche wahlberechtigt sind, das 24. Lebensjahr zurückgei» haben und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befmm - (Art. X des Gesetzes v. S. März 1862.) Gründe n) der Ausnahme. Z. 10. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: Von der Wahl des Gemeinderathes. 661 1. Die Bediensteten der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden. 2. Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder, wie Taglöhner oder gewerblichen Gehilfen, einen selbstständigen Erwerb nicht haben. b) der Ausschließung von Wählbarkeit. §.11. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind außer den im K. 3, snb a, b, o Genannten: a) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; b) einer aus Gewinnsucht begangenen oder einer in den 88-SOI, 504, 511, 512, 515'und 516 StGB, enthal¬ tenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind; e) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Crida, oder Ausgleichsverhandlung dauert und nach deren Be¬ endigung, wenn der Verschuldete des im ß. 486 StGB, bezeichneten Vergehens schuldig erklärt wordeu ist; ä) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. (Art. X des Gesetzes v. S. März 1868.) 2. Abschnitt. Po» der Porbercituug der Wahl. Allgemeine Wählerliste. «... 8.12. Zum Behufe der Wahl des Gemeinderathes hat der Bürgermeister ein ganzes Berzeichniß aller wahlberechtigten Mrneindeglieder in der Art anteiligen zu lassen, daß dann Est die Ehrenbürger, dann die im ß. 1 sub 2 bezeichneten ^memdeangehörigen unter Angabe ihrer allfälligen in der oinemde vorgefchriebenen Jahresschuldigkeit an direkten , (Ussn, dann die übrigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder bor Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde ogefchriebenen Jahresschuldigkeit an direkten Steuern in ab- I,'^ber Ordnung gereiht, angesetzt und neben den Namen bezüglichen Steuerbeträge ersichtlich gemacht werden. 662 Wahlordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. Bildung der Wahlkörper und Zuweisung in dieselben. Auf Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bildung der Wahlkörper zu schreiten. Die Wahlberechtigten ernennen den Gemeinderath in der Art, daß sie in drei Wahlerkörper (Wählclassen) abgetheilt werden, von denen jeder Wahlkörper zehn Gemeinderäthe wählt In den ersten Wahlkörper gehören alle Wahlberechtigten, welche an den ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direk¬ ten Steuern ohne Zuschläge wenigstens 60 fl. ö.W. oder dar¬ über jährlich entrichten. Der zweite Wahlkörper enthält alle Wahlberechtigten, welchc auf gleiche Weise an directen Steuern jährlich wenigstens 30 st. ö. W. und darüber, aber nicht 60 fl. ö. W. entrichten. In den dritten Wahtkörper gehören alle übrigen wahl¬ berechtigten Personen. 8- 14. Die Ehrenbürger wählen ini ersten Wahlkörper. Die Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in die eine oder andere Wählerclasse gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahlkörper aus. Die nach Z. 1, sub 2 wahlberechtigten Geineindeangehörigen üben ihr Wahlrecht im zweiten Wahlkörper aus, wenn u nicht schon nach der Steuerzahlung in die erste WählercM gehören. Wählerlisten nach Wahlkörpern. Für jeden Wahlkörper sind abgesonderte Wählerlisten zn verfassen. Diese Wählerlisten sind wenigstens sechs Wochen v°r der Wahl zu Jedermanns Einsicht im städtischen Amtsloca- aufzulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch öffentlichen 4» schlag, dann durch eine dreimal der osficiellen Landeszeitung einzuschaltende und den Hauseigenthümern zur Verständigt der Parteien zuzustellende Kundmachung zu veröffentlich- und darin zugleich eine vom Tage der ersten Einschaltung die officielle Landeszeitung laufende vierzehntägige Primm frist zur Anbringung von Einwendungen dagegen festzuses - Eine Commission, welche aus dem Bürgermeister - Vorsitzenden und aus vier Gemeiuderäthen zu bestehen / - entscheidet über die rechtzeitig angebrachten Einwendung Von der Wahl des Gemeinderathes. 663 längstens binnen acht Tagen und nimmt die zulässig erkannten Berichtigungen vor. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an den Gemeinderath offen. Die Berufung muß längstens binnen drei Tagen nach der Verständigung von der abschlägigen Entscheidung bei der Commission angebracht und von dieser dem Gemeiuderathe ungesäumt vorgelegt werden. Das Erkenntniß des Gemeinderathes ist für die im Zuge befindliche Wahl endgiltig. An dieser Entscheidung können jedoch jene Mitglieder des Gemeinderathes nicht Theil nehmen, die bei der früheren Entscheidung mitgewirkt haben. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Beränderung vorgenommen werden. Ausschreibung der Wahl. 8.16. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginn von dem Bürgermeister aus die im Z. 1u angeorduete Art mit der Angabe bekannt zu machen, au ivslchen Orten, an welchen Tagen und zu welchen Stunden die einzelnen Wahlkürper zur Abgabe ihrer Stimmen zn er¬ scheinen, und welche Zahl von Gemeinderäthen sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist hievon die Anzeige an die politische L-ndesstelle zu machen. 2. Abschnitt, hon der hornahmc der Wahl. Wahlcvmmissionen. gele bt 1? Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlcommifsion Für jeden Wahlkörper wird vom Gemeiuderathe eine Kommission niedergesetzt, welche aus einem Gemeiuderathe als Vorsitzenden, vier als Vertrauensmänner zugezogenen wählbaren Gemeindeqliedern und einein Schriftführer zu be- stehen hat. Die Wahlcommissionen sind für den gewissenhaftesten Voll- ' g der Wahlen verantwortlich. „ „ , . Die Mitglieder derselben haben sich jeden Einflusses au, ° Stimmgebung der einzelnen Wähler zu enthalten. ym Politische Landesstelle kann zur Wahlhandlung einen /Atmeten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung oes Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ruhe und Orb- "ung wahrzunehmen. 664 Wahlordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. Ordnung der Wahl. Z. 18. Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert unk nehmen die Wahl in der Ordnung vor, daß zuerst der dritte, dann der zweite und zuletzt der erste Wahlkörper an verschie¬ denen Tagen wählen. Jeder Wahlberechtigte kann aus allen wählbaren Ge- meindemitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers wählen. Verfahren bei der Wahlhandlung. 8-19. Bei der Wahlhandlung, welche öffentlich ist, dienen folgende Bestimmungen zur Richtschnur: 1. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Stimmrecht aus- nben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Ein Dritter darf zur Abstimmung im Namen eines Wahlberechtigten bloß in den Fällen der ZZ. 4—7 und nm unter der Bedingung zugelassen werden, daß er sich überfeine Berechtigung hiezu gehörig legitimire. 2. Die Namen der Erscheinenden werden in das vom Schriftführer zu führende Wahlprotokoll eingetragen und demselben auch die beigebrachten Vollmachten angeschlossen. 3. Die Stimmgebnng geschieht durch Stimmzettel, welche die Wähler beim Bürgermeisteramte zu erheben haben. , Bei der Erhebung des Stimmzettels wird der Name mü¬ des Empfängers in einem Verzeichnisse vorgemerkt, in welchem auch der Erhalt des Stimmzettels vom Empfänger zu be¬ stätigen ist. 4. Auf dem abzugebenden Stimmzettel hat jeder Wahne die Vor- und Zunamen so vieler wählbaren Gemeindeglleve zu verzeichnen, als nach dem Wahlausschreiben in den Ge¬ meindrath zu wählen sind. Wird diese Zahl überschritten, 1° bleiben die ans den Stimmzetteln zuletzt angesetzten Name unberücksichtigt. - 5. Jeder, der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aul zufordern, zu einer späteren Stunde des Tages sich ' am Versammlungsorte cinzufinden, umnöthigenfalls dieStiM gebung erneuern zu können. ,, ,,,, 6. Nach Verlauf der zur Abgabe der Stimmzettel N gesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommch die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung genomnien. Die bei der Wahlversammlung nicht Erschein den werden als dem Ergebnisse der Wahl beistimmend betrag Von der Wahl des Gcmeindcrathes. 665 7. Als gewählt sind diejenigen Wahlfähigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen er¬ halten haben, und zwar nach der Reihe der erhaltenen Stimmenanzahh Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 8. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zur engern Wahl zu schreiten. Hiebei haben sich die Wähler auf Me Personen zu be¬ schränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, die ge¬ wählt wurden, die meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in der engeren Wahl zu berücksichtigen ist. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per¬ sonen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche ans eine in die engere Wahl nicht gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 9. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann Non einem später wählenden Wahlkörper nicht mehr gewählt werden, und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig. E Wahlcommission eines jeden Wahlkörpers hat daher die -inen der bereits gewählten nach Schluß der Wahlhandlung logleich durch Maueranschlag zu veröffentlichen. Wahlprotokoll. 8-20. Sogleich nach beendeter Wahl ist das über den ^angnnd die Ergebnisse derWahlhandlung aufgenommenePro- wtoll von der Wahlcommission zu unterschreiben und mit oben Belegen dem Gemeinderathe zur Prüfung versiegelt zu- unfertigen. Prüfuna der Wahlacte. 8-21. Der Gemeinderalh hat die W°hlp^ iu Prüfen und bei wahrgenommenen " festen Ergänzung oder Verbesserung zulassen, dieselben i2°ge zu veranlassen. MM aus y Werden dagegen Wahlen deshalb, weil Winanden gefallen, der einen gei^Ä^" leieklich aus- grund geltend macht, oder von her Wahlbark g i genommen oder ausgeschlossen ist, oder au oder k^tzlichen Grunde sür ungiltig erkannt, od I 666 Wahlordnung f. d. Landeshauptstadt TropM. mehrere Stellen unbesetzt geblieben, so ist für dieselben un¬ gesäumt eine neue Wahl in demjenigen Wahlkörper auszu- schreiben, welcher die volle Zahl der ihm zuqewiesenen Stelle» noch nicht besetzt hat. Einwendungen und Ablehnungen. 8.22. Einwendungen gegen die Giltigkeit einer Muß sind längstens binnen acht Tagen nach beendigtem und knud- gemachten Wahlacte bei dem Gemeinderatbe anzubrinp Innerhalb derselben Frist haben auch diejenigen, welche du auf sie gefallene Wahl aus einem gesetzlichen Grunde KL dieser Gemeindeordnung) ablehnen zu können glauben, diV Ablehnung dem Gemeinderathe schriftlich zu erklären. Der Gemeinderath hat, wenn er die angemeldeten Ein¬ wendungen oder Ablehnungen als gesetzlich gerechtfertigt er¬ kennt und seine Entscheidung rechtskräftig geworden ist, st gleich eine neue Wahl in demjenigen Wahlkörper auszuschreib«, welcher die volle Zahl der ihm zugewiesenen Stellen noch most besetzt hat. Dagegen sind die zurückgewiesenen Einwendungen um Ablehnungen vom Gemeinderathe nach Ablauf der vorgc- schriebenen Frist mit allen zur Beurtheilung der angefochten« Amtshandlungen erforderlichen Actenstiicken und init senu« Gutachten ohne Verzug durch das Bürgermeisteramt der pob tischen Landesstelle zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die Entscheidungen der Landesstelle, durch wM Ablehnungen oder Einwendungen znrückgewiesen werden, st""' ein weiterer Zug nicht statt. Kundmachung der stattgefundenen Wahlen.^ Z. 23. Sobald sämmtliche der Wahl unterzogenen b « besetzt sind und sich gegen die Wahlen keine weiteren Anstanoe geben, sind dieselben vom Gemeinderathe zu bestätigen, ost - lich bekannt zu machen und die Gewühlten von der an, > gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß zu setzen. II. Hauptstück. Bon der Wahl des BiirgerineiM und seines Stellvertreters. Wahl des Bürgermeisters und Viccbürgermeisters-, Binnen längstens vierzehn Tagen nach erfolgter tuirung des Gemeinderathes hat der annoch fungirende o o Von der Wahl des Bürgermeisters re. 667 meister die sämmtlichen Mitglieder des neuen Gemetnderathes unter Festsetzung des Tages und der Stunde zur Wahl des Bürgermeisters zu berufen. Die Gemeinderathsmitglieder sind zu diesem Wahlacte mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Mitglieder, die gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben, oder Entfernung durch hinreichende Gründe zu rechtfertigen, in eine Geldbuße verfallen, welche der Gemeinderath zu Gunsten der Gemeindecasse bis auf 100 st. ü. W. bemessen kann. 8.25. Der Landeschef ist berechtigt, dem Wahlacte selbst oder durch einen Stellvertreter zur Wahrnehmung der Gesetz¬ lichkeit des Vorganges beizuwohuen. Zu diesem Ende muß derselbe rechtzeitig in Kenntniß ge- W werden, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfindet. 8- 26. Die Wahl wird durch das an Jahren älteste Mit¬ glied des neu zusammengesetzten Gemetnderathes unterZuziehung Meier von ihm gewählten Mitglieder des Gemetnderathes und eines Schriftführers geleitet. 8-27. Der Bürgermeister kann nur aus der Mitte des Mineinderathes gewählt werden. Ausgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohn- lch haben. 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener in der activen Dienstleistung; 3. Geistliche aller Consessionen und öffentliche Lehrer. 8-28. Zur Giltigkeit der Wahl des Bürgermeisters H ^Anwesenheit von wenigstens vier Funftheüen Glieder des Gemetnderathes und dw ab olute Summen Mehrheit der Vollzahl der GememderathsnntgUeder widerlich. Die Wahl wird mittelst Stimmzetteln vorgenommen. 8-29. Kommt bei der Abstimmung zu dieser Wahl E b °Iute Stimmenmehrheit nicht zu Stande so F, °7 ,-cht die östunnmng vorzunehmen, und falls auch bei dr s Mabl "vthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zur enger M schreiten.' e ' Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler ans M 668 Wahlordnung f. d. Landeshauptstadt Troppau. zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstim¬ mung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bk! Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jede Stimme, diebn der dritten Abstimmung aus eine nicht in die engere Wahl i gebrachte Person stillt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich in der engeren Wahl Stimmengleichheit, s« entscheidet das Los. K. 30. Ueber die Vornahme der Wahl des Bürger¬ meisters ist ein Protokoll zu führen, welches von der Bahl- commission zu unterfertigen und mit den anzuschließenden Belegen dem Bürgermeistersamte zur weiteren Einbegleitmg an den Landesches versiegelt zu übermitteln ist. Z. 31. Nach Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters ist zur Wahl seines Stellvertreters zu schreiten, und bei dieser Wahl nach den in den HZ. 28 und 29 enthaltenen Bestimmungen vorzugehen. Zum Stellvertreter des Bürgermeisters kann jedes Ke- meinderathsmitglied, mit Ausnahme der im 8.27 sub l, 2,» genannten Personen gewählt werden. Der Vicebnrgermeister darf mit dem Bürgermeister nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein. Z. 32. Sollte der Bürgermeister oder der Vicebiirg««' meister die auf sie gefallene Wahl ablehnen, so ist binn» längstens acht Tagen eine neue Wahl nach den angegeben« Bestimmungen vorzunehmen. Schlußbestimmung. Z.33. Die Politische Landesstelle hat darüber zuwach«"- daß alle Vorbereitungen zur Wahl derart rechtzeitig getrost« werden, daß mit Ablauf der Wahlperiode die neue Gemewo« Vertretung ihre Wirksamkeit beginnen können. Gemeindeordnung für die Stadt Bielitz. 669 Gemeindeordnung und Herneindewahlordnung für die ZtadL Bielitz. (LG. v. 3. Dec. 1869 Nr. 3 ex 1870.) Gemeindeordnung für dir Stadt Sirti!;. I. Hauptstück. Von der Gcmeinde überhaupt. I. Abschnitt. Umfang der Gemeinde nnd nitgemeine Lestimnuinge». 8.1. Umfang der Gemeinde. Die Stadt Bielitz bildet mit ihren Vorstädten innerhalb des durch die Catastral¬ grenzen bezeichneten Umfanges eine selbstständige Ortsgemeinde. 8. 2. Privatrechtliche Verhältnisse, wie Z. 3, Troppau. 2- Abschnitt. Man den Leüehnngen Einzelner zur Gemeinde. 8.3. Gemeindeglieder und Fremde. In der Ge¬ meinde unterscheidet man: 1- Gemeindeglieder und 2. Fremde (Auswärtige). 3u. den Gemeindegliedern gehören: u) Die Gemeindcangehörigen, denen das Heimatsrecht in der Gemeinde zusteht; ") die Gemeindegenossen, nämlich jene Personen, welche, ohne in der Gemeinde heimatsberechtigt zu sein, im Gebiete derselben entweder einen Haus-- oder Grund¬ besitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbst¬ ständig betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine directe Steuer entrichten, oder in der Gemeinde wohnen und uuselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. genau j üb^Mu Personen in der Gemeinde werden Fremde Heber die Heimatsberechtigung entscheidet das Gesetz vom Dee 1863 (RGB, Z. 10SP .. . m leit» '4' Stadtgemeinde Bielitz ist berechtigt, sur Ver- Heimatsrechtes folgende Gebühren einzuheben: i Von Inländern, die sich bereits zwanzig Jahre in Bre¬ ki uufhalten, eine Gebühr von 50 fl. Inländern, die sich weniger als zwanzig Jahre rn Vrelitz aushalten, eine Gebühr von 75 fl. II. Hliuptstück. Von der GemeindcverflissE- 8- 12. Die Stadtgemeinde Bielitz besorgt ihre Angeles" heiten durch ihre Vertretung; sie steht unmittelbar unu 670 Gemeindeordnung für die Stadt Bielitz. o) Von Ausländern, ohne Rücksicht auf die Dauer ihm Aufenthaltes in Bielitz eine Gebühr von 100 fl. Diese Taxen haben zur Vermehrung des FondskaPitabS in den Localarmenfond zu fließen. Wie gegenwärtige Fassung dieses Paragraphen erfolgte durch 8- ' d. Ges. v. 16. Nov. 1888, LGB. Nr. SS.) Z. 5. Ehrenbürger. Die Gemeinde kann österreichisch«' Staatsbürgern, welche sich um den Staat, das Land oder di- Gemeinde verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerecht ver¬ leihen, auch wenn dieselben nicht im Gemeindeverbande dn Stadt Bielitz stehen. Das Ehrenbürgerrecht, wenn es an Fremde (Auswärtige! verliehen wird, begründet die Theilnahme an allen Rechte» der Genieindeangehörigen, ohne die Verpflichtungen derselbe» aufzuerlegen. Auf das Heimatsrecht nimmt die Verleihung des Ehren¬ bürgerrechtes keinen Einfluß. Das Ehrenbürgerrecht wird verloren: u) durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschasi b) durch eine strafbare Handlung, welche nach Z- 6 des Gesetzes vom 15. Nov. 1867, Z. 131 RGB., Len Ver¬ lust der dort erwähnten Vorzüge und Berechtigung" nach sich zieht. ... Z. 6. Heber alle Gemeindemitglieder wird eine Main» geführt, deren Einsicht Jedermann freisteht. 3. Abschnitt, pon Len Rechten und Pflichten der Geincindegtstdu und Fremden. 8-7. Rechte der Gemeindeglieder und Frernds» überhaupt, wie 8-14, Troppau. , . „ 8-8. Insbesondere der Gemeindeangehönge, wie 8.15, Troppau, jedoch ohne zweiten Absatz. . 8-9. Pflichten der Gemeindeglieder überhaup - wie 8.16, Troppau. «... 8-10. Berhältniß derFremden, wie8.17,Tropp . ! 8-11. Die Gemeinde darf Fremden . . ! Troppau, jedoch ohne die Worte „politische Landcspe Von der Gemeindeverfaffung. 671 dem Landesausschusse, bezw. dem Landtage und bezüglich des ihr vom Staate übertragenen Wirkungskreises unter der Lan¬ desstelle. 1. Abschnitt. N°m Gemeiildernihe. 8- 13. Wahl des Gemeinderathes, wie 8- 20, Troppau. Z.11. WahldesBürgermeisters,wieß.21,Troppau. 8. 15. Verpflichtung zur Annahme der Wahl, wie H. 22, Troppau, im Punkte 5 fehlen die Worte: „oder seines Stellvertreters". ß.16 wie Z. 23, Troppau. 8.17. Dauer der Amtsführung, wie Z. 24, Trop Pau. 8.18 wie Z. 25, Troppau. 8^19. Wahlbestätigung. Die Wahl des Bürger¬ meisters unterliegt der Bestätigung Sr. Majestät des Kaisers. Ech erfolgter Bestätignng hat der Bürgermeister und dessen Stellvertreter vor dem versammelten Gemeinderathe den Eid m die Hände des Landesprasidenten oder seines Stellvertreters Anlegen und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem Landes¬ präsidenten vorzulegen. Der Eid selbst hat zu lauten: Ich schwöre dem Kaiser Treue und dem Gesetze unver- mnchljcheg Gehorsam, insbesondere schwöre ich für die Auf¬ rechterhaltung und Beobachtung der Staatsgrundgesetze und °er Verfassung mit allen meinen Kräften Sorge zu tragen ^meine Amtspflichten getreu zu erfüllen! So wahr nur . 8. 20. Eine Angelobung gleichen Inhalts haben die Ge- memderäthe bei dem Antritte ihres Amtes in die Hände des Bürgermeisters in öffentlicher Sitzung zu leisten. 8. 21. Bezüge der Gemeinderäthe, wie 8- "oppau. 8-22 wie 8-29, Troppau. . ..8-23. Verlust des Gemeindeamtes. Ein Gemeinde- ^..7 muß von seinem Amte zurücktreten, wenn in Ansehung selben ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher „.^unglich dessen Wählbarkeit gehindert oder unzulässig ge- >n ein Gemeindcrath in Untersuchung wegen einer, 8-6 des Gesetzes vom 15.Nov. 1867, Z. 131 RGB. 672 Gemeindeordnung für die Stadt Bielitz. genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Ver¬ mögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahm eingeleitet, so kann er, so lange die Untersuchung oder die Concurs- oder Ausglcichverhandlung dauert, sein Amt nW ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch bezüglich des Bürger¬ meisters und seines Stellvertreters (Vicebürgermeisters). 2. Abschnitt, ilom Liirgermrißernnite. H.24. Zusammensetzung des Bürgermeisteramtes. Das Bürgermeisteramt besteht aus dem Bürgermeister, de« Vicebürgermeister und nach Erforderniß aus einem rerW verständigen Referenten nebst dem entsprechenden Hilfspersonale. ß. 25. Die Anstellung, Entlassung und einstweilige Ent¬ hebung, sowie die Pensionirung und Provisionirung der Be¬ amten und Diener der Gemeinde, hat nach einer vom Ee- meinderathe festzusetzenden Dienstpragmatik zu geschehen. Bis zum Erscheinen derselben findet die Aufnahme dum Dienstvertrag statt. III. Hauptstück. Pom Wirkungskreise der Gemciiidk. 1. Abschnitt. Allgemeine Lrtiimmnngen. 8-26. Wirkungskreis der Gemeinde, wie 8-^- l Troppau. 8.27. s.) Selbstständiger, wie Art. V des Reiche , gemeindegesetzes, Seite 2, jedoch im Punkte 2: ... Per¬ sonen . . .; im Punkte 9: ... Ertheilung der Baubewilligu"' gen; . . .; ferner: die nach dem Gesetze vom 25. Mai 1868, Nr. A RGB. und nach den diesfälligen Landesgesetzen und Dum führungsverordnungen zu regelnde Einflußnahme auf die »° der Gemeinde erhaltenen Volks- und Mittelschulen, sowie ° Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung ° , letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden SchulpatroM- 11. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Par'"" durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 12. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen vewcgw - Sachen. (Art. V d. Ges. v. 5. März 1862.) ß. 28. b) Uebertragener. Der übertragene Wnku .1 Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 673 kreis der Gemeinde, d. i. die Verpflichtung derselben zur Mit¬ wirkung sür die Zwecke der öffentlichen Verwaltung umfaßt die Besorgung sämmtlicher öffentlicher Geschäfte im Umfange der Gemeinde (8-1), welche sonst nach den Reichsgesetzcn und innerhalb derselben nach den Landesgesetzen der k. k. Bezirks- hMptmaunschaft als politischer Behörde erster Instanz zu- ftehm, nnd deren Besorgung sich die Regierung nicht Vor¬ behalten hat. Nur in Angelegenheiten, in denen die Stadtgemeinde selbst als Partei erscheint, hat die k. k. Bezirkshauptmann- Ichast als politische Behörde erster Instanz zu fungieren. Diesfällige Competenzstreite entscheidet die k. k. Landes¬ regierung und in letzter Instanz das k. k. Ministerium des Innern. Der Regierung bleibt jedoch Vorbehalten, die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilweise durch ihre Organe verstehen zu lassen. Abschnitt. Non dem Wirkungskreise des Kemcindrrnthes. 4l. Umfang seines Wirkungskreises. 8.29. a) Im Allgemeinen, wie 8-36, Troppau. . b) Insbesondere. I. Organisirung und Sy- irnnsirung der Gemeindeämter und Anstalten, oannErncnnung der Beamten und Diener, meß.37, Troppau. H- Vermögensverwaltung; Inventar, wie 6«, Troppau. 8-32. Präliminare, wie A. 39, Troppau. wi Prüfung nndErledigung der Rechnungen, 1^0, Troppau. , Tropp^ Vestreitung der Ausgaben, wie 8- 4l, wi-Deckung des Abganges durch Umlagen, ° Troppau, statt „8-41" - „8-34 citirt». 8 8-43, Troppau. ivie 8 o?" ^^sreiung von Entrichtung der Umlage, 8 Troppau.' 8 38 wie 8.45, Troppau. .welche Umlagen einer höheren Genehm:- Ttw,- ^^^ürfen. Zuschläge welche 40 Percent der direkten -ner oder 40 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, 4- Slg. IX. 2. Abth Stödtcordmmgen. 43 674 Gemeindeordnung für die Stadt Bielitz. bedürfen der Bewilligung des Landesausschusses, welcher dich Bewilligung, wenn es sich um Zuschläge über 60 Perca! der directen Steuer oder über 60 Percent der Verzehrungs¬ steuer handelt, nur mit Zustimmung der k. k. schief Landes¬ regierung ertheilen kann. Ebenso ist zur Einführung neuer Umlagen und Abgaben, welche in die Kategorie der obigen Umlagen nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen und Abgabe» dieser Art ein Landesgesetz erforderlich. (Art. XV d. U v. 5. März l862.) Um einen solchen Antrag vor die Landesvertretung zn bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zw« Drittheilen des Gemcinderathcs berathen und mit absoluta Mehrheit der Vollzahl des Gemeinderathes angenommen wor- den sein. u Organe eingehoben und im Weigerungsfälle durch dieselbe» Zwangsmittel eingetrieben, wie diese bei Stcuerrückstänba vorgeschrieben sind. 8-42. III. Erwerbung und Veräußerungdes Ge¬ meindevermögens oder Gutes, wie 8- 49, Troppa"- statt „8 46" — 8-39 citirt. 8-43. IV. Darlehensaufnahme, wie 8-50, Trop¬ pau, im 2. Absätze jedoch 8- 42, im 3. Absätze Z. R cUw- 8-44. V. Rechtsstreite, Vergleiche, wie 8-o > Troppau. 8.45. VI. Sonstige wichtige Gegenstände, wo 8- 52, Troppau, jedoch im Punkte §) ... des verfassung- mäßigen Petitionsrechtes. . 8.46. VII. Localpolizei. Zum Zwecke der y" . habung der Localpolizei, soweit sie nicht Organen des Tkao im Wege des . . . wie 8-53, Troppau. 8-47 wie 8-54, Troppau. 8.48. VIII. Armenpflege, wie 8-55, Troppuu- 8-49. IX. Localsauitätswesen, wie 8-56, Trapp 8.50. X. Stiftungen, Schul- und Kirchenang legenheiten, wie 8-57, Troppau. Vom Wirkungskreise der Gemeinde. 675 8.51. XI. Aufnahme in den Gemeindeverband. Dein Gemeinderathe ist die Aufnahme in den Gemeinde- Verband, nach den Bestimmungen dieses Gemeindestaiuts, Vor¬ behalten. 8-52. XII. Boni Vergleichsversuche, wie 8- 59, Troppau. 8-53. XIII. Ueberwachung der Gemeiudeanstal- ten und Aemter, wie ß. 60, Troppau. 8.54. XIV. Berufung, wie 8-61, Troppau. L. Form der Verhandlung und Beschlußfassung. 8.55. Sitzungen, wie 8-62, Troppau. 8-56. Beschlußfähigkeit, wie 8-63, Troppau. 8-57. Ausschließung von der Abstimmung oder Berathung, wie 8-64, Troppau. 8-58 wie §.65, Troppau. , , 8-59. Beschlußfassung, wie 8-66,Troppau, jedoch ohne Citirung eines vorhergehenden Paragraphen. 8-60. Oeffentlichkeit der Sitzungen, wie 8- 67, troppau, jedoch nach „Antrag": ausnahmsweise . . .; UW im letzten Absätze: ... die sür die Zuhörer bestimmten Plätze räumen zu lassen. 8.61. Deputationen, wie 8-68, Troppau. , 8-62. Protokoll, lieber die Verhandlungen des Ge- umnderathes ist ein Protokoll ... wie 8-69, Troppau. Abschnitt. N»n dem Wirkungskreise des Wiegemeisters. Im selbstständigen Wirkungskreise. 8-63 wie 8. 70, Troppau. , , u »,^64 wie 8- 71, Troppau, im I. Absätze 8- 24- >>" Absätze 8. 20 citirt. 8-65 wie 8-72, Troppau. 0'66 wie 8- 73, Troppau. 8-67 wie 8-74, Troppau. 8-68 wie ß. 75, Troppau. sn oE'OO wie 8-76, Troppau, jedoch im 1. Absätze dre 88-27 und 46 citirt. 8-70 wie 8-77, Troppau. 14- Im übertragenen Wirkungskreise. 8-71 wie 8-78, Absatz 1, Troppau. 43* 676 Gemeindeordnung für die Stadt Bieliß. Z. 72. Das Bürgermeisteramt hat insbesondere: a) die Gesetze und Verordnungen in üblicher Weise kund- zumachen; b) die der Gemeinde zugewiesene Steuereinhebung zu bl- sorgen; o) bei deni Conscriptions- und Rekrutirungsgeschäste in der Gemeinde mitzuwirken, sowie die Angelegenheiten in Bezug auf Vorspann, Verpflegung und Einquartiruug des Militärs nach den bestehenden Gesetzen zu besorgen; ä) das Schulwesen zu besorgen; o) den Gemeindegliedern auf Verlangen nach Zulaß bei gesetzlichen Vorschriften Heimatsscheine und Pässe aus- zustellen; k) über alle Vorkommnisse in der Gemeinde, welche sw die Staatsverwaltung von Interesse sind, an die poli¬ tische Landesstelle zu berichten; x) die zur Anfrechthaltung der Ruhe, Ordnung und Sich"" heit von den Behörden angesprochene Mitwirkung zu leisten. . Ueberhaupt hat das Bürgermeisteramt alle Amtshand¬ lungen, welche ihm durch besondere Gesetze übertragen ßw oder durch spatere Verordnungen zugewiesen werden, sonn alle ihm vom Landespräsidenten zukommenden Aufträge n Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes genau zu vollziehen Z. 73. Das Bürgermeisteramt ist für den Gemeindebezü die erste Instanz in Gewerbsaugelegenheiten. Z. 74 wie 8-81, Troppau. 8- 75. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreis anch der Regierung verantwortlich. (Art. XIII des Gest?" vom 5. März 1862.) , > Durch die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters w jedoch die Haftung der übrigen Gemeindeorgane st" unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen v Bürgermeister übertragenen Geschäfte nicht ausgehoben. Z. 76 wie Z.83, Troppau. Von der Aufsicht der Landesvertretung rc. 677 IV. Hanptstiick. Von der Aufsicht der Landesvertretung und Staatsbehörden über die Gemeindevertretung. 8-77. s.) Aufsichtsrecht der Landesvertretung. Der Landtag wacht durch seinen Ausschuß, daß . . . wie 8.84, Troppau. 8.78 wie Z. 85, Troppau, bis . . . entsetzt werden Das im Absätze 1 dieses Paragraphes sestgestellte Befugniß steht dem Landesausschusse auch gegen den ausgetretenen Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu dem Ende zu, um dieselben zur Amtsübergabe und zur Legung der für den Zeitraum ihrer Amtsdauer noch ausständigen Gemeinde- rechnungen zu verhalten. 8.79 wie Z. 86, Troppau. 8. 80 wie ß. 87, Troppau. 8.81. d) Der Staatsverwaltung wie 8-88, Trop¬ en, bis . . . Aufklärungen verlangen. 8.82 wie Z.89, Troppau. 8.83. Die politische Landesstelle entscheidet über Be¬ schwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderathes in . . . wie -Duoppau; im letzten Absätze: . . . Recurs an das Ministerium des Innern offen. . , 8.84. Die Gemeindevertretung kann durch die politische i.audEstelle aufgelöst werden. , , Der Recurs an das Ministerium des Innern, ;edoch ' - - wie ß.91, Troppau. Vorübergehende Bestimmungen. 8 85 wie Z.92, Troppau. . 8 86, Bis zur Constituirung der in Gemäßheit dieser wemnndeordnuug und der Gemeinde-Wahlordnung zu wah- u neuen Gemeindevertretung bleibt die bisherige Gemeulde- ,, !^»g in Wirksamkeit, welche binnen längstens sechs Wochen ? Kundmachung dieses Gesetzes die Wahlen auszuschreiben haben w' ungesäumte Vollziehung Sorge zu tragen 8.87 wie ß.94, Troppau. b) o) -y tvahlordiiniig für dir Stadt Lirtitz. I. Hauptstück. Bon der Wahl des Gcmeindcralhcs. 1. Abschnitt, pon dem Wahlrechte »nd der Wähldarbeit. 8.1. Zur Wahl des Gemeinderathes sind berechtigt: 1. diejenigen Gemeindeglieder, welche österreichischeStaats- bürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Ein¬ kommen in der Gemeinde seit wenigstens einem Jahre eine directe Steuer entrichten; eine 678 Wahlordnung für die Stadt Bielitz. 2. unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht ans Steuerzahlung: Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte; Doctoren aller Facultäten ohne Unterschied, ob dieselben den Doctorgrad an einer inländischen oder ausländischen Universität erlangt haben; die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geist¬ lichen, Prediger und Religionslehrer aller anerkannten Confessionen; sämmtliche Leiter, Professoren und Lehrer der in der Gemeinde befindlichen Lehranstalten und Schulen; o) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, wem; sich im definitiven Ruhestand befinden oder mit t»i- behaltung des Militärcharakters quittirt haben; 3. die Ehrenbürger. . . Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindegliedern D auch inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und ch stalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung subl nnm 8- 2 wie 8. 2, GWO., Troppau. . . . 8- 3. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen feM° - ob und auf wie lange niit dem Straferkenntnisse auch Anspruch über den Verlust des activen und passiven Iva; rechtes zu verbinden sei. . ,,,, Bis dahin haben rücksichtlich des Verlustes und Wiedererlangung des Wahlrechtes die Bestimmungen " 88- 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 15. November 1867, ü- RGB., zu gelten. 8-4 wie 8.4, GWO., Troppau. 8.5 wie §.5, GWO., Troppau. 8.6 wie ß.6, GWO., Troppau, bis . . - BevolliE tigten aus. Von der Wahl des Gemeinderathes. 679 Jeder öffentliche Handelsgesellschafter übt sein Wahlrecht sür seine Person insofern aus, als nach der Theilung der Steuer der Handelsgesellschaft durch die Anzahl der Gesell¬ schafter die nach dem Gesetze zur Ausübung des Wahlrechtes in den einzelnen Wahlkörpern erforderliche Steuerquote auf ihn entfällt. ß. 7 wie Z. 7, GWO., Troppau. 8.8. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen kein Ausschließungsgrund (H. 3 WO.) entgegensteht, können ... wie Z. 8, GWO., Troppau. 8.9 wie H. 9, GWO., Troppau. 8-10. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: 1. die Bediensteten der Gemeinde, so lange sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden; 2. Personen, welche eine Armenversorgung genießen. 8-11. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind: K) alle jene Personen, welche laut Z. 3 der Gemeinde- Wahlordnung nicht wahlberechtigt sind; ") Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, während der Dauer der Concurs- oder Ausgleichs¬ verhandlung. 2. Abschnitt. Aon der Nnbereitimg der Mahl. 8-12 wie A. 12, GWO., Troppau. 8-13 wie Z. 13, GWO., Troppau, bis . . . zehn Mmemderäthe wählt. ui ^ahlkörper. Dahin gehören alle Steuerpflichtigen, -i M directe Steuer ohne Zuschläge wenigstens bis zu fl- 60 zahlen. ' Wahlkörper. Dahin gehören alle Steuerpflichtigen, » im directe Steuer ohne Zuschläge wenigstens bis zu 30 zahlen und die nach H. 1 snd 2 Wahlberechtigten. l>._ k. . Wahlkörper. Dahin gehören alle übrigen wahl- ber-chkgten Personen. 8-14. Die Ehrenbürger wählen im ersten Wahlkörper. uach ß. i 8ub 2 wahlberechtigten Gemeindeangehörigen ni^ Or Wahlrecht im zweiten Wahlkörper aus, wenn fie ^hören^" der Steuerzahlung in die erste Wählerclasse 15- Für jeden Wahlkörper sind abgesonderte Wähler- ! zu verfassen. 680 Wahlordnung für die Stadt Bielitz. Diese Wählerlisten sind wenigstens sechs Wochen voi der Wahl zu Jedermanns Einsicht im städtischen Amtslocck aufzulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch öffentlichen Anschlag und den Hauseigenthümern zur Verständigung der Partei« zuzustellende Kundmachung zu veröffentlichen und darin zu¬ gleich eine vom Tage der ersten Kundmachung lausende vierzehntägige Präclusivfrist zur Anbringung von Einwen¬ dungen dagegen festzusetzen. Nach Ablauf der Präclusivfrist tritt der Gemeinderath zusammen, nm über die eingebrachten Reclamationen in¬ appellabel zu entscheiden. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr vorgenommen werden. 8.16 wie Z. 16, GWO., Troppau. 3. Abschnitt, pon der Nornchme der Wahi- Z. 17 wie Z. 17, GWO., Troppau. Z. 18 wie Z. 18, GWO., Troppau. §. 19. Bei der Wahlhandlung ... wie 8- k9, GWO, Troppau, jedoch im Punkte 3. . . . durch Stimmzettel welche den Wählern vom Bürgermeisteramte gegen Bestätigung zugestellt werden. ' „ 8-20. Sogleich nach beendeter Wahl . . - Ww 8 GWO., Troppau. 8-21. Der Gemeinderath hat . . . wie ß. 21, GW--., Troppau. , , . iz 8.22 wie 8.22, GWO., Troppau, im 2. Absätze 8-^ der Gemeindeordnung citirt. 8. 23. Sobaldsämmtliche ... wie 8-23,GWO., Troppau- II. Hanptstück. Bon der Wahl des Bürgermeisters und seines Stellvertreters. 8- 24. Binnen längstens ... wie 8- 24, GWO-, Troppau, im 1. Absätze statt „Festsetzung" - Feststellung des Tages... 8-25. Der Landesprtisident . . wie 8> 25, GWO, Troppau. 8-26 wie 8.26, GWO., Troppau. §.27. Der Bürgermeister kann nur aus der Müte Gemeinderathes gewählt werden. Gemeindeordnung f. d. Stadtgemeinde Friedek. 681 Ausgenommen von der Wählbarkeit zum Bürger¬ meister sind: 1. Personen, welche ... wie Z. 27, GWO., Troppau. 8.28 wie Z. 28, GWO., Troppau, bis ... erforderlich. Die Wahl muß mittelst Stimmzettel vorgenommen werden. 8.29 wie Z.29, GWO., Troppau. 8.30 wie ß. 30, GWO., Troppau, bis . . . an den Landespräsidenten versiegelt zu übermitteln ist. 8.31 wie A.31, GWO., Troppau. 8.32 wie ß.32, GWO., Troppau. Gemeindeordnung und Gemeindewnhlordnung für die Ltndtgemeinde Friedek. (LG. v. 8. Dec. 1869 Nr. 4 ex 1870.) Etmeindeor-iilmy für die Stadtgtmmide Frirink. I Hanptstiick. Von der Gemeinde überhaupt. Umfang der Gemeinde. . 8.1. Die Stadt Friedek bildet mit der Colonie Neuhos und der ehemaligen Schloßgememve, innerhalb des durch die Cai astralgrenzen bezeichneten um¬ langes eine einzige selbstständige Ortsgememde. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung und Landesvertretung. 8.2. Die Stadtgemeinde Friedek besorgt ihre nge lkgenheiten durch ihre, gemäß dieses Geniemdestatuts bestell e Vertretung; sie steht unmittelbar uiiter dem Landtage Mungsweise dem Laudesausschusse, und m Ange egmhe't » des übertragenen Wirkungskreises unter der schleichen Pol "ichen Landesstelle. Privatrechtliche Verhältnisse. .... , 8.3. Privatrechtliche Verhältnisse überhaupt und in-m- >°ndere die Eigenthumsbesitz- und Nutzungsrechte einzelner 682 Gemeindeordnung f. d. Stadtgemeinde Friedek. Gemeindeglieder oder ganzer Classen bleiben durch dieP Gemeindestatut unberührt, auch die Eigenthumsverhältnisst der Stadt gegenüber der ehemaligen Schloßgemeinde leid« hiedurch keine Veränderung. II. Hlmptsliick. Bon den Gemeindegliedcru. Z. 4. In der Gemeinde unterscheidet man erstens Ge¬ meindeglieder und zweitens Fremde (Auswärtige). Zu den Gemeindegliedern gehören: n) die Gemeindeangehörigen, das sind diejenigen Person«, welche in der Gemeinde heimatberechtigt sind; b) wie Z. 4 Abs. 2, Troppau, bis . . . genannt. Z. 5. lieber die Heimatsberechtigung entscheidet das Gest? vom 3. December 1863, RGB. Nr. 105. Aufnahmsgebühr. Z. 6. Für die Ertheilung des Heimatsrechtes ist ei« Gebühr von 20 fl. abzunehmen, und zwar: . a.) für die Verleihung des Heimatsrechtes an Jnlano eine Gebühr bis zum Höchstbetrage von 150 fl.; b) für die Verleihung des Heimatsrechtes an Auslano eine Gebühr bis zum Höchstbetrage von 300 fl. , Diese Gebühren sind zur Vermehrung des Gemen: Stammvermögens zu verwenden. > Hilfspersonale. (LG. v. 17. Jan. 1890 Nr. so.) 8-33 wie 8.32, Troppau, nur: ... Die Ernenn^ der Beamten der Gemeinde hat jederzeit im Wege de» curses zu geschehen . . . Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. IV- Hauptstück. Bon dem Wirkungskreise der Gemeinde. 1. Abschnitt. Allgemeine Keltimmnngrn. Wirkungskreis der Gemeinde. Z.34 wie 8-33, Troppau. s.) Selbstständiger. 8- 35 wie Art. V des Reichsgemeindegesetzes, Seite 2, mir im Punkte 2. . . . der Personen; ferner Punkt 12: die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen. (Art. V des Gesetzes vom 5. März 1862.) b) Uebertragener. 8-36 wie 8.35, Troppau. 2- Abschnitt, ston dem Wirlmngolireise des Gemeindcrathes, .4. ilmfnng des Wirkungskreises. u) Im Allgemeinen. 8- 37. Der Gemeinderath ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ. (Art. XII °es Gesetzes vom 5. März 1862.) Eme vollziehende Gewalt kommt ihm nicht z». b) Insbesondere. Arganisirung und Systemisirung der Gemeindeämter und Anstalten, dann Ernennung der Beamten und Diener. 8.38 wie 8.37, Troppau, im letzten Absätze fehlt: »Gnadengaben". 2. Vermögensverwaltung; Inventar. ^ 3!) wie 8-38, Troppau- Präliminare und Rechnungslegung. Und A,^0' Akjährig sind die Voranschläge der Einnahmen das Gemeinde und der Gemeindeanstalten für "^folgende Verwaltungsjahr, das mit jenem des 688 Gemeindeordnung f. d. Stadtgemcinde Friedek. Staates zusammenfällt, vom Bürgermeister zu verfassen und vom Gemeiuderathe längstens einen Monat vor Eintritt des Jahres festznstellen. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzulegen Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werde« zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. 8-41. Der Gemeiuderath prüft und erledigt die gehörig belegten Jahresrechnnngen, welche der Magistrat ... wie 8-40, Troppau. Bestreitung der Auslagen. 8-42 wie 8-41, Troppau, statt „Bedeckung" Bestreitung gewisser Ausgaben ... 8- 43. Zur Bestreitung der nach 8- 42 . . . wie 8- t Troppau. Z.44 wie 8-43, Troppau. 8-45 wie 8-44, Troppau, jedoch im Punkte 1: --- f Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, dann - -- im Punkte 2. Seelsorger und öffentliche Lehrer . - - 8-46 wie 8-45, Troppau. 8- 47. Zuschläge, welche 20 Percent der directen Steuern oder 20 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, bediiM der Bewilligung des Landesausschusses, welcher diese -bc- willigung, wenn es sich um Zuschläge über 60 Percent °e directen Steuern oder über 35 Percent der Verzehrungssstw' handelt, nur mit Zustimmung der Landesregierung erlhew» kann. (LG. v. 17. Jänner 1800 Nr. 26.) Ebenso ist zur Einführung neuer Auflagen und Abgabe"- ! welche in die Kategorie der obigen Steuerzuschläge nicht g" hören, so wie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen uns Abgaben dieser Art, ein Landesgesetz erforderlich- (Art " des Gesetzes vom 5. März 1862.) Um einen solchen Antrag vor die Landesvertretung s bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens z Dritttheilen des Gemeinderathes berathen, und mit abioi Mehrheit der Vollzahl des Gemeinderathes angenonn» worden sein. 8-48 wie 8-47, Troppau, jedoch statt „Bnrgermen amt" — Magistrat; — statt „8-87" — 8-86 — cckrt- Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 689 Z. 49. Steuerzuschläge sind durch dieselben Organe und Mittel wie die Steuern selbst einzuheben. Andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeindebeschlnsse stattzufinden haben, werden vom Magistrate durch seine Organe eingehoben, und im Weigerungsfälle durch dieselben Zwangsmittel eingetrieben, wie diese bei Steuerrückständen vorgeschricben sind. Erwerbung und Veräußerung des Gcmeindevermögcns oder Gutes. 8.50 wie 8. 49, Troppau, bis ... des Gemeinderathes zustimme. Zur Veräußerung eines Gemeindevermögens oder Ge- Mindegutes im Werthe von 500 bis einschließlich 2000 fl. ö. W. ist die Bewilligung der Landesvertretung erforderlich. Die Veräußerung eines Gemeindevermögens oder Ge¬ meindegutes ini Werthe über 2000 fl. ö. W. kann nur Kraft eines Landesgesetzes stattfinden. Um den Antrag zu einer solchen Veräußerung dem Land¬ tage oder der Landesvertretung vorznlegen, ist ein Gemeinde¬ rathsbeschluß nach den Bestimmungen des Z. 47 erforderlich. Insoweit die eingehenden Kausschillinge nicht zur Tilgung von Gemeindeschulden erfordert werden, sind sie zum Stamm- vmnügen zu schlagen. 8-51 wie 8 50, Troppau (im 2. Abs. §. 50 citirt) bis E - - zur Erwirkung einer solchen Genehmigung gelten die ?^"mmungen, welche für die Abstimmung über die Ver¬ änderung des Gemeindegntes (8.47) vorgeschrieben sind. 8.52 wie 8.51, Troppau, statt „Bürgermeisteramtes" - Magistrates. Sonstige wichtige Gegenstände. 8.53 wie 8-52, Troppau. Localpolizei. 2g /.54 wie 8- 53, Troppau, jedoch eine Geldstrafe bis « androhen, welche ... ' Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte 'Mte der Ortspolizei . . . wie 8-54, Troppau. Armenpflege. 8.56. Der Gemcinderath hat der Armenversorgung und ^4- SIg. ix. 2. AbIH. Städteordnungen. ü4 690 Gemeindeordnung f. d. Stadtgemeinde Friedek. den Wohlthätigkeitsanstalten seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel der bestehenden Wohlthätigkeits- oereine, Armenanstalten und Stiftungen nicht ausreichen, hat der Gemeinderath den erforderlichen Bedeckungsbeitrag zu be¬ schaffen, und für die Erhaltung und zweckmäßige Leitung der Humanitätsanstalten Sorge zu tragen. Local-Sanitätswescn. Z.57 wie Z.56, Troppau. Stiftungen, Schul- und Kirchenangelcgenhcitc». 8-58 wie K.57, Troppau. Aufnahme in den Gemeindeverband. ß.59 wie A.58, Troppau. Vergleichsversuche. ß. 60 wie ß-59, Troppau. Ueberwachung der Gemeindeanstalten und Aemter. 8. 61 wie 8- 60, Troppau, bis . . . Insbesondere ist der Gemeinderath verpflichtet, öfter n Lause des Jahres die seiner Aufsicht unterstehenden lmll seontriren, im erforderlichen Falle auch liquidiren zu mm > Berufung. 8. 62. Dem Gemeiuderathe ist über alle Berufungen gegen Amtshandlungen des Magistrates in Gegenständen e - selbstständigen Wirkungskreises die Entscheidung vorbehal L. Form dcr Verhandlung und Sitzungen. 8. 63. Durch Beschluß des Gemeinderaihes ist dm 5 und Zahl seiner ordentlichen Sitzungen zu bestimmen. dem erfolgt die Berufung zu einer Sitzung durch den 1 § meister oder in Verhinderung desselben auf Anordnung Bürgermeister-Stellvertreters. -u Jede Sitzung, welcher eine solche Berufung u i Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefach schlüsse ungiltig. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 691 Der Bürgermeister muß den Gemeinderath spätestens uumhalb 14 Tagen berufen, wenn es wenigstens von einem Driütheile der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Beschlußfähigkeit. 8. 64. Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn !»cht mehr als zwölf Mitglieder mit Einrechnung des Bor¬ genden anwesend sind. Dem Gemeinderathe bleibt cs freigestellt, im Wege der Geschäftsordnung auf das ungerechtfertigte Ausbleiben der Ge- Aeinderathsmitglieder eine Strafe bis zur Höhe von 5 fl. o. W. Utzusttzen. Ausschließung von der Abstimmung oder Berathung. 8 65. Wenn die dienstliche Gebahrung des Bürgermeisters "der eines Mitgliedes des Gemeiuderathes den ... wie 8- 64, "oppau. . 8.66. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle chsen Stellvertreter führt den Vorsitz in der Sitzung, und Sitzung, bei . . . wie Z. 65, Troppau. Beschlußfassung. .H' 67- Zu einem giltigen Beschlüsse des Gemeiuderathes s, insoweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Be- 'winnng erhält, die absolute Stimmenmehrheit der An- erforderlich (Z. 64), bei gleichgetheilten Stimmen ent- tzix Stimme des Vorsitzenden. D,e Stimmgebung erfolgt durch Aufstehen und Sitzen- " '"D ober mündlich mit Ja oder Nein. H,.Testen und Besetzungen können nach vorausgegangenein Flusse durch Stimmzettel vorgenommen werden. Oeffentlichkeit der Sitzungen. los»?-08. Die Sitzungen sind öffentlich, doch kann aus- limsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag ^.Bürgermeisters oder dreier Gemeinderäthe beschlossen >eclw^' aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinde- !An v-N "der das Gemeindepräliminar verhandelt werden. des Gesetzes vom 5. März 1862.) L,„.7,^ Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten, dez stch die Zuhörer herausnehmen, in die Berathungen "Uieinderathes störend einzugreifen, oder gar die Frer- 44 " 692 Gemeindeordnung f. d. Stadtgemeinde Friedck. heit derselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt md verpflichtet, nach voransgegangener fruchtloser Ermahnung den Zuhörerraum räumen zu lassen. Protokoll. Z. 69. lieber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und zwei Gemeindewthui nebst dem Schriftführer zu fertigen ist. Jedem Gemeinie- gliede steht die Einsicht in dasselbe frei. 3. Abschnitt. Wirkungskreis des Magistrats und des MW Meisters, als besten Vorstehers. l. Im selbstständigen Wirkungskreise. 8- 70. Der Magistrat unter Leitung des Bürgermeister ist das verwaltende und vollziehende Organ in den Angelegen¬ heiten der Gemeinde. Z. 71. Der Bürgermeister ist der unmittelbare Vorstand des Magistrats und wird in Verhinderungsfällen von dem Bürgermeister-Stellvertreter substituirt. Er leitet alle dem Magistrate obliegenden Geschäfte Die Magistratsrüthe und alle Gemeindebediensteten haw ihn hierin zu unterstützen, und die Geschäfte, die ihnen °" Bürgermeister zuweist, nach dessen Anordnung und unter mW Verantwortlichkeit zu vollziehen. . . Dem Bürgermeister sind die Bediensteten der Geincnm und der Gemeindeanstalteu untergeordnet und er übt über 1 - unbeschadet der dem Gemeinderathe (Z. 38) vorbehaltenen fugnisse die Disciplinargewalt aus. Er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung o> Gemeinderathe Vorbehalten ist, vom Dienste suspendireni ' Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Gemen rathe zu. Z. 72 wie Z. 72, Troppau — im 3. Absätze fehlt . „überdieß" . . . , 8- 73. Der Bürgermeister bereitet die dem Gemen rathe vorbehalteuen Gegenstände zur Berathung >n selben vor. . Er hat die vom Gemeinderathe gesetzmäßig i^faMU ! schlüsse in Vollzug zu setzen, falls aber die Beschlüsse o höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Geneymm einzuholen. Won dem Wirkungskreise der Gemeinde. 693 Glaubt jedoch . . - wie 8-73, Troppau. 8.74. wie Z. 74, Troppau. 8.75 wie ß. 75, Troppau. 8- 76. Der Magistrat hat unter Leitung und Verant¬ wortlichkeit des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Localpolizei (ß. 35 und 54) zu handhaben und ist dabei an die bestehenden Gesetze und Anordnungen gebunden. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die zur Handhabung der Local- Polizei erforderlichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig M treffen und für die Aufbringung der hiezu nothwendigen Geldmittel zu sorgen. In allen Fällen, wo zum Schutze des öffentlichen Wohles, z. B. bei Epidemien, bloß ortspolizeiliche Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen, hat der Bürgermeister unverzüglich die Anzeige an die politische Landesstelle zu machen. 8-77 wie H. 77, Troppau. U. Im übertragenen Wirkungskreise. 8- 78. Der Magistrat hat unter Leitung ... wie ß. 78, Troppau. 8- 79. Der Magistrat hat ... wie Z. 79, Troppau, «n letzten Absätze statt „Bürgermeisteramt" — Magistrat. 8-80. Der Magistrat ist . . . wie ß.80, Troppau. ... 8- 81. In so weit die Gesetze und Vorschriften, welche über die zum Wirkungskreise der Gemeinde (ß. 35 und 54) gehörige Ortspolizei bestehen, eine Strassanction ausjprechen und insoweit die Uebertrctungen dieser Gesetze und Vor- Unsten nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, steht dem Magistrate unter der Leitung des Bürgermeisters das Stras- derlei Uebertretungsfällen zu. . Ändere Strafen, als Geldstrafen oder im Falle der Zah¬ lungsunfähigkeit Arreststrafen, dürfen nicht verhängt werden. 82' Tier Bürgermeister ist sür seine Amtshandlungen „ Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises Regierung verantwortlich. (Art. XkH des Gesetzes b.März 1862.) z_. Durch diese Verantwortlichkeit des Bürgermeisters ist I°- E Haftung der übrigen Gemeindeorgane sür die unter- °Mne oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen vom Burger- übertragenen Geschäfte nicht aufgehoben. 8-83 wie ß.83, Troppau. 694 Gemeindeordnung f. d. Stadtgemeinde Fricdek. IV. Hanptstück. Bon der Aufsicht der Lmdesvertrewg und Staatsbehörden über die Gemeind cbcrtrctiiiig. n) Aufsichtsrecht der Landesvertrctung. Z. 84 wie Z.84, Troppau. Z. 85. Der Landesausschuß kann den Bürgermeister odu dessen Stellvertreter, wenn sie ihre Pflichten in den Geschäfte« des selbstständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnung^ strafen bis 20 fl. ö. W. belegen. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten können dieselben von der politischen Landes¬ stelle im Einverständnisse mit der Landesvertretung nach »E her abgeführter Disciplinaruntersuchung ihres Amtes entsetzt werden. Das im Absätze 1 dieses Paragraphs festgestellte Besugmtz steht dem Landesausschusse auch gegen den ausgetretene« Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu dem Ende zu, dieselben zur Amtsübergabe und zur Legung der für den raum ihrer Amtsdauer noch ausständigen Gemeinderechnunge« zu verhalten. 8.86 wie ß. 86, Troppau. , ß. 87. Der Landesausschuß entscheidet über Berufung in allen der Gemeinde ... wie 8.87, Troppau, „Bürgermeisteramt" — Magistrat. d) der Staatsverwaltung. 8- 88 wie 8- 88, Troppau, bis . . . diesem Ende E" Fall zu Fall die Mittheilung der Beschlüsse und die no - wendigen Aufklärungen verlangen. . , «>l- 8- 89 wie 8- 90, Troppau bis . . . Recurs an da» nisterium des Innern offen. 8.90. Wenn die Gemeindevertretung es unterlaßt verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistung und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die politische La»" stelle aus Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforde Abhilfe zu treffen. 8. 91 wie 8. 89, Troppau, — jedoch nungsstrafe bis 20fl. ö. W. . . . . 8- 92 wie 8- 91, Troppau, statt „StaatsministerMM Ministerium des Innern. Von der Wahl des Gemeinderathes. 695 Gemeindewahlordnung für die Stadt Friedek. I. Hauptstiick. Bon der Wahl des Gemeinderathes. 1 Abschnitt. N»n dem Wahlrechte nnd der Wählbarkeit. 8.1. Wahlberechtigt sind: 1. Diejenigen Gemeindeglieder, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten; 2. unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: n) die in der Seelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Confessionen, dann die Prediger (Rab¬ biner) und Religionslehrer der jüdischen Glaubens¬ genossen; k) Hos-, Staats-, Landes-, öffentliche Fonds- und Com- munalbeamte; e) Officiere und Militiirparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden oder mit Bei¬ behaltung des Militärcharakters quittirt haben; dienende sowohl als pensionirte Militärpersonen ohne Officierstitel, dann dienende und pensionirte Militär¬ beamte, insofern diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; ch Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer in¬ ländischen Universität erhalten haben, oder deren an einer ausländischen Universität erworbener akademischer Grad Hierlands habilitirt ist; t) die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde be¬ findlichen Volksschulen und die an höheren Lehran¬ stalten in der Gemeinde angestellten Directoren, Profes¬ soren und Lehrer; 3. die Gemeinde- und Ehrenbürger. wahlberechtigten einzelnen Gemeindegliedern find ),El>dische Corporationen, Stiftungen, Vereine und Antritt beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung aä 1 Vom Wahlrechte sind n) ausgenommen: 8-2 wie 8.2, GWO., Troppau. 696 Gemeindewahlordnung f. d. Stadt Fricdek. I>) ausgeschlossen: 8- 3. Diejenigen Personen, welche wegen eines Ver¬ brechens, oder wegen der Uebertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung daran, oder des Betruges (88- 460, 461, 463 und 464 Strafgesetz) zu einer Strafe ver- urtheilt worden sind. Diese strafgerichtliche Folge hat bei Verurtheilungen zur Strafe wegen eines, der im zweiten Absätze des 8- 6 des Ges v. 15. Nov. 1867, RGB. Nr. 131 unter Zahl 1 bis 10 aus¬ gezahlten Verbrechen mit dem Ende der Strafe; bei Verur¬ theilungen zur Strafe wegen anderer als der eben bezeichnete» Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe ver- urtheilt wurde, und außerdem, mit dem Ablaufe von M Jahren; bei Verurtheilungen wegen der oben angeführte" Uebertretungen (88- 460, 461, 463 und 464 Strafgesetz) jedo« mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Straft aufzuhören. Ausübung des Wahlrechtes. 8-4 wie 8'4, GWO., Troppau. 8-5 wie 8-ö, GWO-, Troppau bis ... Verwaltungs¬ organe bestellte Person vertreten. . 8-6. Corporationen, Vereine und Gesellschaften ubw ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach de bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nach Außen zu ' treten berufen sind, oder durch einen Bevollmächtigten au-- 8- 7 wie Z. 7, GWO., Troppau. Bevollmächtigte. 8- 8 wie 8- 8, GWO-, Troppau. Wählbarkeit (passives Wahlrecht). 8- 9 wie 8- 9, GWO., Troppau. Gründe: a) der Ausnahme. 8-10 wie 8- 10, GWO., Troppau. b) der Ausschließung von der Wählbarkeit. 8-11. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind' Ee-- a) alle jene Personen, welche laut 8- 8 nicht w y rechtigt sind; Von der Wahl des Gemeindcrarhes. 697 b) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, während der Dauer der Concurs- oder Au^gleichsverhandlung. 2. Abschnitt. Non der Nordmitung M Wahl. Allgemeine Wählerliste. 8.12 wie ß. 12, GWO., Troppau. Bildung der Wahlkörper und Zuweisung in dieselben. 8.13. Aus Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bil¬ dung der Wahlkörper zu schreiten. , , Die Wahlberechtigten ernennen den Gemeinderath m der Art, daß sie in drei Wahlkörpern (Wählerclassen) abge- theilt werden, von denen jeder Wahlkörper acht Gemeinde- räthe wählt. e 0 es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das Gemein - wohl am zuträglichsten halten. 8-20. Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Loo» körpern damit, daß die Mitglieder der Wahlcommü °" welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt n»' ihre Stimmen abgeben. Hierauf werden durch ein ME der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie Von der Wahl des Gemeinderathes. 699 Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Ausruse ihres Namens in die Bersammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelefen ist, ihre Stimme abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcommifsion zu melden. 8. 21. Jeder zur Stimmgebung aufgerufene Wähler hat die Vor- und Zunamen fo vieler Gemeindeglieder zu nennen, als nach dem Wahlausschreiben der Wahlkörper, dem er an¬ gehört, Gemeinderäthe zu wählen hat. 8-22. Ein Dritter darf zur Abstimmung im Namen eines Wahlberechtigten bloß in den Fällen 4"? und nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß er sich über feine Berechtigung hiezu gehörig legitimire. 8-23. Jede Abstimmung ist sogleich in Gegenwart des Wählers in die hiezu vorbereiteten Rubriken der Stimmliste neben dem Namen des Wählers einzutragen. Gleichzeitig werden die genannten Namen in der Gegen¬ liste derart verzeichnet, daß bei der ersten Stimme, die Je- uiand als Gemeinderath erhält, dessen Namen in die entspre¬ chende Rubrik die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf chn fällt, die Zahl 2 u. f. w. beigesetzt wird. 8-24. Als gewählt sind diejenigen Wahlfähigen anzu- fehen, welche die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen ^halten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wer von einem Wahlkvrper bereits gewählt ist, kann °on einem später wählenden Wahlkörper nicht mehr gewühlt werden und es sind die aus ihn gefallenen Stimmen ungiltig. Die Wahlcommifsion hat daher nach Schluß der Wahl- AMdlung eines jeden Wahlkörpers die Namen der bereits ^wählten durch Maueranschlag zu veröffentlichen. Wahlprotokoll. . . .8^25. Ist die Wahl in allen Wahlkörpern vollendet, so wird das über die Wahlverhandlung geführte Protokoll ge- ' v°rr den Gliedern der Kommission unterfertigt und überg'b^ Belegen dem Gemeinderäthe versiegelt zur Prüfung Prüfung der Wahlacte. ,, 8.26. Der Gemeinderath hat die Wahlprotokolle genau prüfen, und bei wahrgenomnienen Gebrechen, welche eine 700 Gemeindewahlordnung f. d. Stadt Friedek. Ergänzung oder Verbesserung zulassen, dieselben im kürzeste» Wege zu veranlassen. Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, so hat derjenige als Gemeinderath einzutreten, welcher in dem betreffenden Wahlkörper nach dem auszutretenden Gemeinde- rath die meisten Stimmen erhalten hat. Dasselbe hat, unbeschadet der nach Z. 23 dieser Gemeinde¬ ordnung zu verhängenden Geldbuße dann zu geschehen, wem der Gewählte ohne einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen verweigert. Einwendungen und Ablehnungen. Z.27. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind längstens binnen acht Tagen nach beendigtem und kundge- machten Wahlacte bei dem Gemeinderathe anzubringen. Der Gemeinderath hat, wenn er die angemeldeten Eni- wendungen als gesetzlich gerechtfertigt erkennt, und feineEB scheidung rechtskräftig geworden ist, sogleich eine neue WB in dem betreffenden Wahlkörper ausznschreiben. Dagegen sind die zurückgewiesenen Einwendungen vom Gemeinderathe nach Ablauf der vorgeschriebenen Friß allen zur Beurtheilung der angefochtenen Amtshandlungen er¬ forderlichen Actenstücken und mit seinem Gutachten ohne-Ver¬ zug durch den Magistrat der politischen Landesstelle vorzulegm - Gegen die Entscheidung der Landesstelle, durch wew> Ablehnungen oder Einwendungen zurückgewiesen werden, M ein weiterer Zug nicht statt. Kundmachung der Wahlen. Z. 28. Sobald gegen die stattgefundenen Wahlen kem weiteren Anstände sich ergeben, sind dieselben vom ^Eeu> rathe zu bestätigen, öffentlich bekannt zu macben, und Gewählten von der auf sie gefallenen und bestätigten -n in Keuntuiß zu setzen. II. Hauptstück. Bon der Wahl des Biirgcriltt'iM'- und der Magistratsräthe. Z. 29. Binnen längstens acht Tagen nach erfolgter^, stituirung wie K. 24, GWO., Troppau bis - - - E ö. W. bemessen kann. Gemeindeordnung für die Stadt Graz. 701 8- 30 wie H. 25, GWO., Troppau. ß.31 wie 8- 26, GWO., Troppau. 8- 32 wie Z. 27, GWO., Troppau. 8. 33. Zur Giltigkeit der Wahl des Bürgermeisters ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen sämmtlicher ... wie Z. 28, GWO., Troppau. 8. 34 wie ß. 29, GWO., Troppau. 8.35 wie Z. 30, GWO., Troppau, statt „Bürgermeister¬ amt" — Magistrat. 8 36. Nach Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters >st zur Wahl der vier Magistratsräthe zu schreiten; der erste Magistratsrath, zugleich Bürgermeisterstellvertreter, wird zu¬ erst, und sohin die übrigen drei Magistratsräthe gewählt, dei dieser Wahl ist nach den im 88- 33 und 34 enthaltenen -Bestimmungen vorzugehen. tLG. v. 17. Jänner 1800 Nr. S6). . . ... Zu Magistratsräthen können nur diejenigen Gememde- rathe gewählt werden, welche nicht unter die im 8- 32 8ni> l, 3 bezeichneten Personen gehören, und weder mit dein -Bürgermeister noch unter sich bis einschließlich im zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind. 8 37. Sollten der Bürgermeister oder einer der Magi- Matsräthe die. . . wie 8.32, GWO., Troppau. Schlußbestimmung. 8-38 wie 8- 33, GWO., Troppau- Gemeindeordnung und Gemeindewnhlordnung für E>ie Lindt Graz. Htinrindrordnung für dir Landeshauptstadt Graf. (LG. v. 8. Dec. 1869 Nr. 47.) I Abschnitt. Vom Gebiete der Gemeinde und den Bewohnern desselben. Umfang des Gemeindegebietes. 8- l. Das Gemeindegebiet von Graz umfaßt die innere mü""d die Vorstädte nach der bisherigen Begrenzung, Inbegriff der Steuergemeinde Harmsdorf. 702 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. Hiezu bestimmt Art. I des LG. v. Lg. Jim. I87S Nr. S: Zu Aenderungen in der Begrenzung des Gemrindk- gebietcs der Landeshauptstadt Graz ist nebst der Erklärung der Statthalterei, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des LandesausschW erforderlich. Eintheilung des Gemeindegebietes. 8- 2. Dieses Gebiet bildet eine einzige Ortsgemeinde, welche zum Zwecke der Verwaltung der Gemeindeangelegen¬ heiten in Bezirke eingetheilt wird, deren Zahl und Abgren¬ zung der Gemeinderath zu bestimmen hat. Gemeindebewohner. 8-3. In der Gemeinde unterscheidet man: 1. Gemeindemitglieder und 2. Auswärtige (Fremde). Die Gemeindemitglieder sind entweder: a) Gemeindeangehörige oder b) Gemeindegenoffen. Nur österreichische Staatsbürger können Gemeinden"" glieder sein. 8- 4. Gemeindeangehörige sind Jene, welche in der Ae- memde heimatberechtigt sind. Die Erwerbung und der Verlust der Gemeindeangehör, keit sind nach dem Reichsgesetze über die HeimatverhältE zu beurtheilen- lieber die Gesuche um Aufnahme in den Gemeind'' verband entscheidet der Gemeinderath mit Ausschluß M Berufung. Für die Bewilligung derselben ist eine GE ni die Gemeindecasse zu bezahlen und zwar von inländi,che° Bewerbern, welche: , . u) noch nicht 10 Jahre ununterbrochen in Graz sich "" halten, im Betrage von 100 fl. ö. W.; . , b) über 10, jedoch nicht über 20 Jahre ununterbrochen Graz sich aufhalten, im Betrage von 75 fl. ö. Ui.- v) über 20 Jahre ununterbrochen in Graz sich unW - im Betrage von 50 fl. ö. W. Ausländer haben, in der Voraussetzung der Erwerm . der österreichischen Staatsbürgerschaft, das Doppelte °" Gebühren zu entrichten. . 8- 5. Gemeindegenossen sind jene österreichische" Vom Gebiete der Gemeinde u. den Bewohnern. 703 bürger, welche u) ohne in der Gemeinde heimatbercchtigt zu sein, im Gebiete derselben einen Haus- oder Grundbesitz haben, oder von einem in der Gemeinde selbstständig be¬ triebenen Gewerbe oder Erwerbe, oder ans einem anderen Grunde eine direkte Steuer entrichten; k) folgende Personen, insoserne sie nicht als in der Gemeinde heimatberechtigt zu den Gemeindeangehörigen (8- 4) gehören, jedoch im Gemcindegebiete der Stadt Graz ihren Wohnsitz haben, und zwar: l. wirkliche, pensionirtc und qnieScirte Hof-, Staats-, Landes-, öffentliche Honds- und Grazer Gemeindebeamte; 2. Officiere (Auditore, Militärärzte, Triivponrechnnngskiihrcr) und Militäraeistliche im Nubestanbe und im Verhältnisse außer Dienst; - 3. activ die- "ende, im Ruhestände und im Verhältnisse außer Dienst befindliche Militarbeamte; — 4- Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Hochschule erworben vaden oder deren an einer ausländischen Hochschule erworbener akademischer Grad auch im Mante staatlich anerkannt ist ; 5. Techniker, bulturtechniker, Landwirthc und Aorstwirthe, wem>e in einer inländischen Hochschule diplomirt wurden oder deren von einer auslandnchen ^vchichule ausgestelltes Diplom auch im Inlande staatlich anerkannt ist; — b. die von einer mwndncheu Hochschule oder sonstiaen Anstalt approbirten Patrone und Magister der lLhi- und Magister der Pharmacie; — 7. die behördlich autorisirten Privattechniker und eoeniolche Bergbau-Ingenieure — 8. die Advocaten und Notare. v. 13. Juli !«S3, Rr. SSB). , . . . 8^6. Bürger (im engeren Sinne) sind jene Gemeinde- "utglieder, welche derzeit das Gemeindebürgerrecht besitzen Mr der Folge durch Verleihung erwerben. — Das Ge- memdebürgerrecht wird durch den Gemeinderath ertheilt und bars nur solchen Gemeindeangehörigen verliehen werden, welche ach eines unbescholtenen Rufes erfreuen, mindestens 8 fl. Steuer Wen und denen keiner der in der Gemeindewahlordnung enthaltenen Aufnahms- oder Ausschließungsgründe entgegen- — Jeder, dem das Bürgerrecht verliehen wird, hat eine Mnahmstaxe von 20 fl. zu entrichten, welche in den Bürger- chualsfond zu fließen hat, und erhält zum Beweise des er¬ oberen Bürgerrechtes eine Bürgerkarte. . . h-.?- Frauenspersonen können selbstständig das Bürger¬ in '""cht erwerben; sie erlangen jedoch durch Verehelichung s/wem Gemeindebürger oder durch Erwerbung des Bürger- °chtes von Svite ihres Gatten die mit derselben verbundenen k.°M>le, welche ihnen auch während des Witwenstandes Eine aus ihrem Verschulden geschiedene Ehe- w hat hierauf keinen Anspruch. Verlust des Gemeindebürgerrechtes. wein?'8' Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht, aufhört Gemeindeangehöriger zu sein; außerdem rnt!i,k Gemeinderath das Bürgerrecht demjenigen Bürger welcher wegen einer entehrenden Handlung zu einer Machen Strafe verurtheilt wird. 704 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. Die nachtheiligen Folgen der Entziehung des Bürger¬ rechtes treffen aber nicht dessen schuldlose Gattin. Ehrenbürgerrecht. Z. 9. Der Gemeinderath ist berechtigt, österreichischen Staatsbürgern, welche sich um den Staat, das Land oder die Stadt besonders verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Theilnahme an allen Rechten der Bürger begründet, ohne die Verpflichtungen derselben aufzuerlegen. Zur Verleihung des Ehrenbürgerrechtes ist die Zustimmung der absoluten Majorität sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder erforderlich- Gemeindematrikel. 8- 10. Neber alle Gemeindemitglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht Jedem derselben freisteht. Fremde. 8- 11. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche, ohne Gemeindemitglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. Rechte der Gemeindemitglieder und Fremden überhaupt- 8-12. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1-au! Schutz seiner Person und seines im Gemeindegebiete besinn¬ lichen Eigenthums; 2. Auf Benützung der als Geineindcgul zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Gegenstände und der du meindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindcangehörigen insbesondere. 8- 13. Die Gemeindeangehürigkeit begründet überdsi- das Recht: a) im Falle der Verarmung auf Unterstützung uo Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden EuE tungen; b) auf Theilnahme am activen und passiven 2»ay rechte innerhalb der in der Wahlordnung angegebenen Grenz Rechte der Gemeindegenossen insbesondere. 8- 14. Die Gemeindegenossen haben das active »m passive Wahlrecht nach Maßgabe der Wahlordnung. Rechte der Bürger insbesondere. 8- 15. Die Bürger haben außer den Rechten, *ve^,^c Gemciudeangehörigen zustehen, insbesondere noch: a) da» und passive Wahlrecht ohne Rücksicht auf eine SteuerzaY b) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Fanden, insbesondere für Bürger und deren Witwen bestimmt I Von der Gemeindeverfassung. 705 Pflichten der Gemeindeinitglieder. 8-16. Die allgemeinen Pflichten der Gemeindcmitglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde in derem gesetz¬ lichen Wirkungskreise getroffenen Anordnungen; d) die verhältnißmüßige Theilnahme an den Gemeinde¬ lasten. Verhältnis; der Fremden. 8.17. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeinde¬ gebietes aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindemitglieder theilzunehmen, ohne deren besondere Rechte zn genießen. Fremden, welche sich über ihre Heimatberechtigung aus¬ weisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines wichen Nachweises die erforderlichen Schritte gethan haben, dars der Aufenthalt im Gemeindegebiete nicht verweigert werden, so lange dieselben einen unbescholtenen Lebenswandel luhren und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. Mtt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Be- ichmtz der Gemeinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe "u die k. k. Statthalterei wenden. II. Abschnitt. Von der Gcmcindeversassnng. 8-18. Die Gemeinde wird durch den Gemeinderath ver- Die Gemeindeangelegcnheiten besorgt der Gemeiuderach Mweder unmittelbar oder durch den Stadtrath (Mag s > ihm zustehende Controle übt er entweder iE °uf' °°^ durch die von ihm dazu bestimmten Organe und insbesondere Buchhaltung. 1. Abtheilmkg. von dem Kemcindcrathe. Wahl der Mitglieder des Gcmeindcrathes. . 8.19. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von d« Gemein aus deren Mitte gewühlt. — Die Zahl d "ben ist auf achtundvierzig festgesetzt. ^r,°^»t>auna , . Aw näheren Bestimmungen über die D-ahll ch . und die Wählbarkeit, sowie über das Verfahren ber der Lay °ntha,t die Wahlordnung. H«s. Slg. IX. z. Abth. Stiidteordnungen. 4" 706 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. Verpflichtungen zur Annahme der Wahl. 8- 20. In der Regel ist jedes Gemeindemitglied ver¬ pflichtet, die auf dasselbe gefallene Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: a) Seelsorger, Reichs- und Landesbeamte; b) Personen, die über sechzig Jahre alt sind; o) Diejenigen, welche die Stelle des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathes durch eine volle Wahlperiode be¬ kleidet haben, für die nächste Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschnldigungsgrund ungeachtet wiederholter Aufforderung die Annahme der auf ihn ge¬ fallenen Wahl verweigert, verfällt in eine Geldbuße, die der Gemeinderath bis auf 100 fl. ö. W. bestimmen kann. Nur aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kam auch ohne die obigen Ablehnnngsgründe der Gemeinderach von der Annahme der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. 8- 21. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf drei Jahre gewählt. Jährlich tritt mit Ende December der dritte Theil der Mitglieder des Gemeinderathes aus, und wird durch Neu- gewählte aus dem Wahlkörper, aus welchem die scheidend« Mitglieder gewählt waren, ersetzt. . Der Austritt geschieht, wenn der ganze Gemeinderach neu gewählt wurde, das erste und zweite Mal nach der Entscheidung des Loses. — In der Folge treten immer die¬ jenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren- — Die Ausgetretenen sind wieder wählbar. ... Die Wiederbesetzung der durch den Tod oder Rückm vor der Zeit erledigten Gemeinderathsstellen wird in ° Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahleu E nommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitgl'^ fünf übersteigen, so kann zum Ersätze derselben auch dem Eintritte dieses Zeitpunktes auf Grundlage der leW Wählerlisten eine besondere Wahl dann eingeleitet werm«- wenn dieselbe vom Gemeinderathe als nöthig erklärt wtt°- Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur m- S" regelmäßigen Ernennungstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an besten er gewählt wurde, hätte austreten müssen. Von der Gemeindeverfassung. 707 Wahl des Bürgremeisters und seiner Stellvertreter. 8.22. Der Gemeinderath wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister. Zu dieser Wahlhandlung sind sämmtliche Mitglieder des Gemeinderathes mit dem Beisatze einzuladen, daß Jene, die ohne hinreichende Entschuldigung entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, in eine Geldbuße verfallen, welche der Gemeinde¬ rath bis 100 ss. ö. W. bemessen kann. Zur Wahl des Bürgermeisters ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der sämmtlichen Gemeinderaths- uutglieder erforderlich, und ist derjenige als zum Bürger¬ meister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gesammten Gemeinderathsmitglieder für sich hat. Wird diese Stimmenzahl beim ersten Wahlgang nicht erzielt, so ist die Wahl so lange sortzusetzen, bis sich die er¬ forderliche Stimmenzahl auf eine Person vereinigt. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Sollte der Gewählte die Wahl nicht annehmen, so rst bmnen längstens acht Tagen nach der in diesem Paragraphe angegebenen Vorschrift eine neue Wahl vorzunehmen. 8^23. Der Gemeinderath wählt ferner in getrennten Wahlgängen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters (Vicebürgermeister), welche diesen rn Men zeitweiser Verhinderung zu vertreten haben. - . Zu dieser Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens zwer Ettheilen der Mitglieder des Gemeinderathes erforderlich. Rücksichtlich jener Mitglieder, die bei dieser Wahl nicht scheinen oder vor Beendigung derselben sich entfernen, guten die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes. DieWahl geschieht mittelst Abgabe von Stimmzetteln durch "bsoluteMehrheitderanwesendenMitgliederdesGemeinderathes. Kann die absolute Mehrheit in zwei auf einander fol- ^Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zur engeren ^°hl zu schreiten. Wenn mehrere die gleiche Anzahl Stnn- . sür sich haben, so entscheidet unter ihnen das Los, wer ... . ..Estere Wahl zu kommen hat. Ebenso hat das Los 'I,..Aschoiden, wenn auch bei der engeren Wahl Stimmen- »eichheu sich ergibt. , ... bw» der Gewählte die Wahl nicht annehmen, so ist längstens acht Tagen nach den in diesem Paragraphe g ^E°uen Bestimmungen eine neue Wahl vorzunehmen. iE v. so. Ort. 18SS Nr. -IS.) 45* 708 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters. 24. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ stätigung des Kaisers. Beeidigung des Bürgermeisters und seiner Stell¬ vertreter. 8. 25. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderathe in die Hände des Statt¬ halters Treue dem Kaiser und der Verfassung, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten eidlich anzugeloben, und ist die hierüber aufgenommene, VM Bürgermeister eigenhändig unterschriebene Eidesurkunde dem Statthalter vorzulegen. Die beiden Bürgermeister-Stellvertreter haben das gleiche Gelöbniß in die Hände des Bürgermeisters im versammelten Gemeinderathe abzulegen. lLG. v. 2S. Oct. 1888 Nr. 49.) Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter. 8- 26. Die Wahl des Bürgermeisters gilt in der Reget auf drei Jahre, ausgenommen den Fall, daß er bei einer ihn nach 8-21 treffenden Ausscheidung aus dem Gemeinde¬ rathe nicht wieder als Mitglied des letzteren gewählt wurde. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch den Tod ade durch Verzichtleistung auf sein Amt oder durch den Auc-w aus dem Gemeinderathe erledigt, so ist längstens binnen me Wochen eine neue Wahl nach Vorschrift des 8- 22 nehmen. Die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter gilt I ein Jahr. Die Austretenden sind wieder wählbar. (LG. v. 29. Oct. 1888 Nr. 49.) Gebühren der Gemeinderathe und des Bürgermeister 8.27. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwais ihr Amt unentgeltlich und bei Besorgung von Gemew" angelegenheiten außerhalb des Stadtbezirkes gebührt M eine von Fall zu Fall durch den Gemeinderath zu bestunn' Entschädigung. Der Bürgermeister erhält für die /m seiner Amtsführung die gleichfalls vom Gemeinderathe ii zusetzeuden Functionsgebühren. .. Für den Fall, daß einer der beiden Viccbürgcri Bon der Gemeindeverfassung. 709 durch längere Zeit den Bürgermeister vertreten muß, werden dessen Functionsgebühren von Fall zu Fall durch den Ge- meinderath bestimmt. (LG. v. 2g. Oct. 1888 Nr. 48.) Verlust des Amtes eines Gemeinderathes. 8 28. Ein Mitglied des Gemeinderathes verliert dieses Amt, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte. Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen einer die Wählbarkeit ausschließenden strafbaren Handlung in Unter¬ suchung verfallen, so kann es während der Dauer desselben sein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürger¬ meisters und seiner Stellvertreter. (LG. v. 2g. Oct. 1888 Nr. 4g.) Auflösung des Gemeinderathes. 8.29. Der Gemeinderath kann nur aus wichtigen Gründen durch die politische Landesstelle ausgelöst werden. .Gegen eine solcheVerfügnng bleibt demselben derRecnrs an das Mimsteriu des Innern, jedoch ohne ausschiebende Wirkung, Vorbehalte . Im Falle der Auslösung muß der Statthalter längs e binnen sechs Wochen aus Grundlage der bestehenden Wahl¬ ordnung eine neue Wahl ausschreiben und hat hiebei die ^e- iugnisse zu üben, welche dem Gemeinderathe beziehungsweile dem Bürgermeister in Bezug auf die Wahlen nach 88- ' lk, 25, 27 und 32 der Wahlordnung zustehen. Zur einstweiligen Besorgung jener Geschäfte, welche o) erheblichen Nachtheil keinen Aufschub erleiden können, bis zum Zusammentritte des neuen Gemeinderathes hat die pon- chche Landesstelle im Einvernehmen mit dem Landesausichupe die erforderlichen Maßregeln zu treffen. (LG. v. Ig. Ju« 18S5 Nr. 8S LGB.) r. Mhrttmtg. vom Stndtrnihe «Msiftrate, und der Zusammensetzung des Magistrates. 8. 30. Den Stadtrath (Magistrat) bilden der Bürger¬ meister als Vorsitzender, die beiden Vneburgermelster, G"! Mitglieder des Gemeinderathes und die ersorderlrch ö ) von angestellten Reserenten (Stadträthen) mit dem noly g Hilfspersonale. (LG. v. 2g. Oct. 1888 Nr. 48.) 710 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. Zusammensetzung der Buchhaltung. 8.31. Die Buchhaltung besteht aus einem Vorstände (Stadtbuchhalter) und dem erforderlichen Hilfspersonale. Anstellung der Gcmeindebeamte». 8- 32. Die beim Stadtrathe fungirenden Mitglieder de- Gemeinderathes wühlt Letzterer aus seiner Mitte mit abso¬ luter Stimmenmehrheit auf ein Jahr. Die übrigen Mit¬ glieder des Stadtrathes, sowie das demselben beigegebene Hilfspersonale werden nach vorausgegangener Concursans- ausschreibung über Vorschlag des ersteren vom Gemeinderath! ernannt. Die Anstellung des Stadtbuchhalters erfolgt über Lor schlag des Bürgermeisters, jene der übrigen Bediensteten der Buchhaltung über Vorschlag des Buchhalters durch den M meinderath. Jedoch hat auch in diesen Fällen die Concur- ausschreibung Platz zu greifen. , Die Anstellung aller Beamten geschieht in der Mg auf Lebenszeit. Die Aufnahme der Diener steht dem Stadtratbe, st der Diurnisten dem Bürgermeister zu. Die Conceptsbeanu des Stadtrathes müssen zur Geschäftsführung in der für?' administrativen Staatsdienst vorgeschriebencn Weise besaW sein; doch steht es dem Gemeinderathe frei, für Dienstpog , welche anderweitige Fachkenntnisse erfordern und für we auch im Staatsdienste die Befähigung zur politische" schüstsführung nicht verlangt wird, von diesem Grunob b abzugehen. Bezüge der Gemeindebeamten. 8- 33. Die Besoldungen und Bezüge der ^uiel" ' beamten, Diurnisten und Diener bestimmt der Gemenm Die Zuweisung von Ruhegehalten hat nach dem eig diesfälligen Normale der Gemeinde zu erfolgen. Entlastung der Gemeindebeamten. 8.34. Bezüglich der Entlassung oder Enthebung Dienste haben bis zur Erlassung einer eigenen Dienstprog" folgende Grundsätze zu gelten: Die Entlassung der l administrative Geschäftsführung geprüften Mitgueoe Stadtrathes, der Beamten der Buchhaltung, des «ta amtes und der Vorstände der Hilfsämter kann nu Won der Gemeindeverwaltung. 711 gleichen Gründen, aus denen die Entlassung der Staats¬ beamten der Verwaltungsbehörden stattfindet, erfolgen; sie wird jedoch erst, nachdem der Betreffende von einer zu diesem Zwecke zu bestimmenden Commission zu seiner Rechtsertigung vernommen wurde, durch den Gemeinderath verfügt. Zu einem solchen Beschlüsse, gegen welchen eine weitere Berufung nicht stattfindet, ist die absolute Mehrheit der Stimmen sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder erforderlich. Die Be¬ dingungen, unter denen die übrigen Gemeindebeamten und Diener aus dem Dienste entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden können, werden durch ein eigenes Normale festgesetzt. Bis zur Erlassung eines solchen haben dieselben Vor¬ schriften, wie bei Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungs¬ behörden in Anwendung zu kommen. 3. Abtheilnng. Non den Kezirksnorstehern. 8-35. Zur Unterstützung des Gemeinderathes, Bürger¬ meisters und Stadtrathes in der Verwaltung der Gemeinde¬ angelegenheiten und zur Besorgung verschiedener, durch den viemeinderath zu bestimmender Geschäfte, kann der Gemeinde- rath verfügen, daß für jeden Bezirk oder für mehrere Bezirke Wammen Bezirksvorsteher bestimmt werden. Die Art und Weise der Bestellung der Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter, ihr Wirkungskreis, die Abberufung derselben und die Dauer ihrer Amtsführung, sowie die damit verbundenen Bezüge und die ihnen zu ertheilende Instruction, verden vom Gemeinderathe bestimmt. HI. Abschnitt. Von der Gcincindcverwaltnnst. 1. Wheiluns. Wirkungskreis der Gemeinde überhaupt. Eintheilung des Wirkungskreises. tz.36. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) ein selbstständiger; n) ein übertragener. . - . ... , 'Der selbstständige Wirkungskreis, d. r. derMige, « pichen, .... wie Art. V, Reichsgememdegesetz, - ^ . . . durchgeführt werden kann. 712 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. Der übertragene Wirkungskreis umfaßt die durch all¬ gemeine Gesetze und innerhalb derselben durch Landesgesetze bestimmte Verpflichtung zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung. Die Regierung kann denselben ganz oder theilweise durch ihre eigenen Organe versehen lassen. 1- Von dem selbstständigen Wirkungskreise. §.37. Der selbstständige Wirkungskreis der Gemeinde umfaßt insbesondere: 1. Die freie Verwaltung des Gemeindevermögens, sowie der auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten. 2. Die Systemisirung und Organisirung der Gemeinde¬ ämter und Anstalten, insoferne für letztere nicht besondere Stiftungen oder Verträge bestehen, die Ernennung der dabei anzustellenden Beamten und Diener und überhaupt aller im Solde der Gemeinde stehenden Personen, die Bestimmung der Genüsse derselben, sowie der dem Bürgermeister und de» im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewähren¬ den Bezüge, Reisekosten und sonstigen Entschädigungen; endlich die Pensionirung, Quiescirung, Disciplinarbehandlnng, Suspendirung und Entlassung der Gemeindebeamten uno Diener nach den jeweilig hierüber bestehenden Normalien. 3. Die Handhabung der Localpolizei, und zwar ins¬ besondere: a) die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigen- thumes; b) die Sorge für die Reinigung, Pflasterung und Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken, sowie tz die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres, M leuchtung, für Erhaltung und Reinigung der ttzanp cauäle, für Erhaltung der öffentlichen Brunnen, Watz - leitungen und sonstigen städtischen Anlagen dann öffentlichen Badeanstalten; o) die Lebensmittelpolizei und die Ueberwachung des M Verkehres, insbesondere die Aussicht über Matz Gewicht; ä) die Gesundheitspolizei; o) die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handha der Dienstbotenordnung; l) die Sittlichkeitspolizei; Von der Gemeindeverwaltung. 713 8) die Baupolizei; die Handhabung der Bauordnung und Ertheilung der polizeilichen Baubewilligung; d) die Feuerpolizei; i) die Beschaffung der zur Handhabung der Localpolizei erforderlichen Geldmittel, sowie die Bestellung der hiezu nöthigen Sicherheitsorgane und Wachen. 4. Das Armenwesen; die Beschaffung der zur öffentlichen Armenpflege der Gemeinde erforderlichen Geldmittel, die Ver- Wallung des für die öffentliche Armenpflege gewidmeten Ver- wägens unter genauer Beobachtung dieser Widmung; die Sorge für Erhaltung und Leitung der Gemeindewohlthätig- mtsanstalten mit Rücksicht auf die bestehenden Stiftungen. 5. Die durch das Gesetz eingeräumte Einflußnahme auf das Schulwesen und die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der Volksschulen. 6. Der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner. 7. Die Vornahme freiwilliger Feilbietung beweglicher Sachen. , 8. Die Aufnahme in den Gemeindeverband und die Ver- 0'hung des Bürgerrechtes. -lus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte ."^stspolizei besonderen landessürstlichen Organen im Wege Gesetzes zugewiesen werden. Verhältniß zu den Sichcrheitsbehörden des Staates. ^ 8. 38. Die Gemeinde hat die vom Staate bestellten ^iHerheitsbehörden, soweit sie dies mit ihren Organen vcr- unterstützen, und andererseits das Recht, zu verlangen, die vom Staate bestellten Sicherheitsbehördeu ihr bei -Mdhabung der Localpolizei die erforderliche Hilfe leisten. tt- Vom übertragenen Wirkungskreise. 39;, Im übertragenen Wirkungskreise besorgt die Ge- iln-o- M E Geschäfte der politischen Verwaltung innerhalb Bezirkes. g,<,»^u den Gegenständen des übertragenen Wirkungskreises ^°ren insbesondere: wem,/ Verlautbarung der Gesetze und Verordnungen, g-i.., , uebst der Kundmachung durch das Reichs-und Lande»- jig/ "och anderweitig veröffentlicht und verbreitet wer- 714 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. 2. die Einhebung der dirccten und Mitwirkung beiM Mittelung der indirecten Steuern; 3. die Mitwirkung bei der Volkszählung und Heeres ergänzung und bei dem auf die Vorspannsleistnng, die Ei«- qnartierung und die Verpflegung des Militärs sich beziehet Angelegenheiten; 4. die Besorgung des Schubwesens; 5. die Gewerbeangelegenheiten innerhalb der Grenzen du Gewerbeordnung. Ueberhaupt hat die Gemeinde alle Amtshandlung^ welche ihr durch die Gesetze übertragen sind, sowie alle P von der k. k. Statthalterei in Ausführung der Gesetz- M kommenden Befehle und Anordnungen in Angelegenheit dk öffentlichen Dienstes genau und in der durch das Gesetz »s« die vorgesetzte Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen. 2. Abtheilnlig. Wirkungskreis des Eemeinderaihtt Allgemeine Bestimmungen. Z. 40. Der Gemeinderath ist in den Angelegenheiten Gemeinde das beschließende und überwachende.Organ. . ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen berufen, die G-in in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu veri« - bindende Beschlüsse für dieselbe zu fassen und zu lassen. Er hat die Interessen der Gemeinde alls-M» wahren und für deren Förderung zu sorgen. Hiernach gehört zum Wirkungskreise desselben: u) die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheuei b) die Controle über die gesammte Geschäftsführung, I in Angelegenheiten des selbstständigen als des tragenen Wirkungskreises; du a) die Entscheidung in allen Angelegenheiten, we t Gemeinderath nicht dem Stadtrathe zur zuzuweisen findet, und bezüglich dieser dann, im Wege der Berufung an ihn gelangen. Rechte der Selbstbestimmung. A. 41. Kraft des der Gemeinde zustehenden Re) Selbstbestimmnng hat der Gemeinderath innerhalb liehen Grenzen allgemein verbindliche Beschlüsse m ° die Gemeinde sich beziehenden Angelegenheiten zu l Non der Gemeindeverwaltung. v. Ausübung der Controlc. a) Ueberhaupt. 8.42. Fn Folge des der Gemeinde zustehenden ech e der Controle ist der Gemeinder^h berufen un des Stadt- sich in der steten Uebersicht der Geschaft-fuh 6 - rathes, der Bezirksvorsteher, der Buchhaltung unterstehenden Gemeindeämter und ^^altei S , ) Er kann zu diesem Zwecke die Vorlage der Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte verlangen. b) Insbesondere in Ansehung der Verwaltung de.' Gemeindevermögeus. 8.43. Der Gemeiuderath ist verpflichtet, das gesmumw, sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der .. . und sämmtliche Gerechtsame mittelst eines Inventars sicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlich n " hat dafür zu sorgen, daß das gesammte ertragmßfah Ü mögen der Gemeinde in der Art verwaltet wird, daß daraus die thunlichst größte nachhaltige Rente erzielt werd. Feststellung der Gcmeindevoranschläge. 8.44. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge d nahmen und Ausgaben der Gemeindecaffe, sowie sammtuqer unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fon und Anstalten in allen Einnahms- und Ausgabspostcn zu prüfen und für das nächstfolgende Jsthr sestMeuen Diese Voranschläge müssen jährlich bisEnde Sep dem Gemeiuderathe sammt der dazu gehörigen Begründung dorgelegt werden Vor der Prüfung und Feststellung derselben durch den Gemeiuderath find sie durch 14 Tage zur öffentlichen Em uh Msznlegen, die Erinnerungen der Gemeindeglieder daru r Su Protokoll zu nehmen und bei der Prüfung in Erwägung S» ziehen. Prüfung und Erledigung der Rechnungen und Scon- trirung der Caffen. ...8.45. Dem Gemeiuderathe steht die Entgegennahme Hrusung und definitive Erledigung der sämmtücheu lahruchen mechnungsabschlüsfe und die Anordnung der Scontrirung uno 7l6 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. Liquidirung der städtischen Cassen, sowie die Mitwirkung b« i derselben zu. Die Rechnungen sind alljährlich längstens vier MM nach Ablauf des Verwaltungsjahres, für welches sie gelegt t werden, dem Gemeinderathe vorzulegen. Vor der Prüfung und Erledigung derselben durch Letztem müssen sie durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufliegen, die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber zu Pro¬ tokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen werden. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnungen gestellten Mängel wird von dem Gemeinde- rathe das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungs¬ pflichtigen, vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens, gefällt. e) Entscheidung der Recurse. 8.46. Der Gemeinderath hat über alle an ihn gelangen¬ den Beschwerden gegen Verfügungen des Stadtrathes in An¬ gelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises zu entscheide», wogegen keine Berufung zulässig ist; ausgenommen, wem durch besondere Gesetze ein weiterer Beschwerdezug ausdrnn- lich Vorbehalten wird. v. Der Entscheidung und Genehmigung des Gemeinde rathes vorbehaltene Verwaltungsangelegenheitcn. Z. 47. Der Gemeinderath hat zu bestimmen, welches- « waltungsangelegenheiten dem Stadtrathe zur Entscheid« I überlassen werden. Folgende Gegenstände jedoch können dem Stadtrathe m . übertragen werden, sondern bleiben jedenfalls dem GemeE rathe sowohl für die Gemeinde selbst, als auch für die nn > , abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde u» Anstalten Vorbehalten: . . n) Die Organisirung der mit der Verwaltung der Gememu angelegenheiten beauftragten Aemter; . . b) die Regelung des Besoldungs- und Pensionsstandes Gemeindebeamten und Diener, und die Systenm"" , neuer, mit Besoldungen oder Remunerationen " bundenen Stellen; o) die Anstellung aller Beamten des Stadtrathes, der A < Haltung, dann der unterstehenden Aemter, der - > ' in städtischen Diensten; Von der Gemeindeverwaltung. 717 ci) die Ernennung der Lehrer an den städtischen Schulen nach Maßgabe der dasür bestehenden Gesetze; ' Dieser Punkt trat außer Wirksamkeit in Folge des LG. v. 4. Februar 1870 Nr. IS. e) die Pensionirung, Quiescirung und Provisionirung der von der Gemeinde angestellten Beamten und Diener, deren Entlassung, endlich die Bewilligung der Bezüge der Hinterbliebenen; t) die Ertheilung eines mehr als vierwöchentlicheu Urlaubes an Gemeindebeamten; Ä die Ertheilung der Bewilligung zum Beginne oder zur Aufhebung eines Rechtsstreites, sowie zur Eingehung eines Vergleiches über einen solchen und die Bestellung eines Vertreters aus bestimmte oder unbestimmte Zeit; d) die Erwerbung unbeweglicher Güter und der denselben gleichgehaltenen Gerechtsamen, sowie die Eingehung und Auflösung von Bestandverträgen, die Beräußerung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. Zu einer gütigen Beschlußfassung über eine Ver¬ äußerung, deren Gegenstand den Werth von 1000 fl. übersteigt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen sämmt- licher Gemeinderathsmitglieder erforderlich. Wenn ein Sechstheil der Anwesenden Protest einlegt, hat der Bürgermeister den Beschluß zu sistiren und den Fall zur Entscheidung dem Landesausschusse vorzulegen. Die Veräußerung eines Gemeindevermögens oder eines Gemeindegutes im Werthe von 25.000 fl. oder darüber kann jedoch nur mit Genehmigung des Land¬ tages oder über dessen Ermächtigung durch den Lantzes- außschuß stattfinden. Um aber den Antrag einer solchen Veräußerung vor die Landesvertretung bringen zu können, muß derselbe m Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel des Ge- meinderathes berathen und mit absoluter Mehrheit der stimmen sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder angenom- worden sein. ) Die Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Ge- lneindebedürfnisse. Die Einführung neuer Abgaben, sowie die Einhebung von Zuschlägen zu direkten oder lndirecten Steuern, welche bei ersteren fünfzig und bei letzteren die bisher bezogenen Percente der landesfurst- uchen Steuern mit Einschluß der außerodentlichcn Zu- 718 L) Gemeindeordnung für die Stadt Graz. schlage überschreiten, ist einem vom Kaiser genehmigt«« Beschlüsse des Landtages Vorbehalten. (LG. v. 17. Dec. 187g Nr. s ex 1S7S.) Ein solcher Antrag an den Landtag muß W wenigstens zwei Dritttheilen der Mitglieder des Gemeiiidt- rathes berathen und mit absoluter Mehrheit der Stimme» sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder angenommen wer¬ den sein. Die Erhöhung derzeit schon bestehender Ab¬ gaben, welche nicht unter die Kategorie der Steuerzuschläge gehören, auf mehr als das Doppelte ihres bisherige» Ausmaßes ist unter Beobachtung der oben angeführte» Bestimmungen ebenfalls einem vom Kaiser genehmigte» Beschlüsse des Landtages Vorbehalten. Insbesondere gilt dies bezüglich der Zinskreuzer u»b Verlassenschaftspercente. Die Einhebung der Gemerme- umlagen hat wie bei den directen Steuern zu geschehe", und es finden hiebei — so lange keine anderen MV lichen Bestimmungen erfolgen — die nämlichen Zwangs¬ mittel, Pfand und Vorrechte, wie bisher statt. Für die durch den Stadtrath und dessen HiMmm vorzunehmenden Amtshandlungen hat die Gemeinde "n jeweilig vom Gemeinderathe zu bestimmenden Gebühr«» zu beziehen. Die Aufnahme von Darlehen, Verpfändungen des G meindevermögens und die Leistungen von BürgsciM ini Interesse der Gemeinde. , q Hiebet gelten die Bestimmungen, welche im M.- dieses Paragraphes für die Veräußerung eines Werth von 25.000 fl. ö. W. nicht erreichenden Vermög oder Gutes vorgeschrieben sind. Sollte jedoch das aufzunehmende Darlehen ober zu verbürgende Summe den Betrag von übersteigen, oder durch dasselbe, mit Einrechnung bereits bestehenden Schuldenlast der Gemeinde, oe Inventare erscheinende Werth des unbeweglichen mögens der Gemeinde überschritten werden, ch. die Bewilligung hiezu nur durch den Landtag e i werden. Zu einer Credttoperation ist ein Laube-g erforderlich. . (Bgl. hiezu Kundmachung des k. k. Statthalters m vom S. October 1882 Nr. 41.) „ rll Um die diesfälligen Anträge vor den Lano 1 bringen, müssen dieselben in einer Sitzung von wen g Von der Gemeindeverwaltung. 719 zwei Dritttheilen der Mitglieder des Gemeinderathes verhandelt und mit absoluter Mehrheit der Stimmen jämmtlicher Gemeinderathsmitglieder angenommen wor¬ den sein. I) Die Abschreibung uneinbringlich gewordener Forderungen der Gemeinde, die Auslösung oder Aenderung bestehender Verträge, der Nachlaß von Besoldungsvorschüssen und Mängelposten-Ersätzen, die Herabsetzung der Bestandzinse während der Dauer des Bestandvertrages; m) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde; ») die Aufnahme in den Gemeindeverband, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und Bürgerrechtes; ") die Ausübung des Petitionsrechtcs in Angelegenheiten der Gemeinde; I>) die Ausübung der, der Gemeinde zustehenden Patronats¬ rechte und die Verleihung von Stistplätzen. Bezüglich aller dieser Gegenstände entscheidet der Gemeinderath selbstständig ohne weitere Berufung, mit Ausnahme der oben snb'ü, i und ü bezeichneten Fälle, für welche nach den Bestimmungen dieses Paragraphes ein Landesgesetz oder die Entscheidung des Landesaus¬ schusses erforderlich ist. Art der Besorgung der Geschäfte. §18. Der Gemeinderath theilt sich behufs der Vor- "«athung der Geschäfte in Sectionen, der Anzahl durch die °°u ihm erlassene Geschäftsordnung bestimmt wird. »r Gemeinderath kann außerdem zum Zwecke der Vor- "iN.ung der Geschäfte eigene Ausschüsse bestimmen, deren -Glieder von Fall zu Fall von ihm gewählt werden. d-s ni näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung -s wememderathes überhaupt sind in der von ihm erlassenen ^Mrsordnung enthalten. Aenderungen der letzteren können wenigstens vierzehn Tage vorher eingebrachten '^Alchen Antrag beschlossen werden. Beschlußfähigkeit. Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderathes ist die liäwr geschäftsordnungsmäßige Einberufung ^utgUeder, und insoferne die Gemeindeordnung nicht 720 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. eine andere Bestimmung erhält, die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Z. 50. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat sich der Theilnahme an der Verhandlung und Abstimmung zu ent¬ halten und abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathmg a) sein Privatinteresse oder jenes seiner Ehegattin, b) seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum dritten Grade betrifft. Wenn die ämtliche Wirksamkeit des Bürgermeisters odu eines Gemeinderathsmitgliedes den Gegenstand der Berathmg und Schlußfassung bildet, können dieselben zwar der Sitzung beiwohnen, haben sich jedoch der Abstimmung zu enthaltens jedenfalls müssen sie, wenn es gefordert wird, zur Ertheilmg der gewünschten Auskünfte dabei erscheinen. Die Gemeinderäthe, welche zugleich Mitglieder des Stadt- rathes sind, haben sich bei der Verhandlung über die gegen Entscheidung des Stadtrathes eingebrachten Recurse der Ab¬ stimmung zu enthalten. Beschlußfassung. Z. 51. Zu einem giltigen Beschlüsse des Gemeinderach- ist, insoferne die Gemeindeordnung nicht abweichende stimmungen enthält, die absolute Stimmenmehrheit der beschlußfähiger Anzahl anwesenden stimmberechtigten , meinderathsmitglieder (H. 49) erforderlich. Der^orsttz stimmt in der Regel nicht mit; nur bei gleichgetp Stimmen hat derselbe den Ausschlag zu geben. Auch l ihm das Recht zu, sich an den Wahlen zu bethemge - Bei Wahlen in die Sectionen, Ausschüsse und zu Connnüst genügt die relative Stimmenmehrheit. Sitzungen. Z. 52. Der Bürgermeister führt in den Sitzung Vorsitz, im Falle seiner Verhinderung hat in der vom festgesetzten Reihenfolge (Z. 61) der erste, bezw. der z Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz zu führen u Sitzung, bei welcher diese Vorschrift nicht beobachtet ungiltig. Im Falle der gänzlichen Erneuerung des rathes führt bis zur erfolgten Bestätigung des tz^uü her Bürgermeisters der erste und bei dessen Berhmder zweite Vicebürgermeister, und vor der Wahl der bew Bon der Gemeindeverwaltung. 721 bürgermeister das älteste Mitglied des Gemeinderathes den Borsitz. 8.53. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Vorsitzenden, oder von wenigstens sechs Ge¬ meinderathsmitgliedern beschlossen werden; nie aber für jene Sitzungen, in welchen der Gemeindevoranschlag oder die Ge- meinderechnungen verhandelt werden. Disciplinargegenstände und Besetzungen von Dienstposten sind in nicht öffentlichen Sitzungen zn verhandeln. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn dieselben die Berathung des Gemeinderathes in irgend emer Weise stören, oder gar die Freiheit derselben beirren, w ist der Vorsitzende berechtiget, nach vorausgegangener frucht¬ loser Ermahnung „zur Ordnung" den Zuhörerraum räumen M lassen. 8- 54. Der Gemeinderath kann sich nur auf Anordnung des Bürgermeisters und in dessen Verhinderung seines Stell¬ vertreters (H. 61) versammeln. . >)ede Sitzung, der keine solche Anordnung zu Grunde !.W, ist ungesetzlich und die in derselben gefaßten Beschlüsse M ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über christliches Einschreiten von wenigstens einem Drittel der 'venieinderäthe oder über Aufforderung der k. k. Statthaltern «ne Gemeinderathsversammlung einzuberufen. v. SS. Oct. 4888 Nr. 49.) 8' 55. Deputationen dürsen zu den Verhandlungen des emeinderathes nicht zugelassen werden. , ci» m "6' lieber die Verhandlungen des Gemeinderathes ist ,..xr°lokoll zu sichren, in welches alle Anträge und Be- slu ausgenommen werden müssen. Dasselbe ist nach er- des m Richtigstellung von dem Vorsitzenden, einem Mitglieds im Emeinderathes und dem Schriftführer zn unterzeichnen, ts'^meindearchive ausznbewahren, jedem Gemeindemitglrede lmn dasselbe zn gestatten und dessen wesentlicher?zn- auf die besonders zu bezeichnende Weise zu veröffentlichen. l!. Abteilung. Wirkiiiigsllrels des Dürgermcisters. Der Bürgermeister repräscntirt die Gemeinde Gelegenheit Civilrechts- als in Verwaltungs- Slg. ix, g. Abth. Städteordmmgen. ^0 722 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. H. 58. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Ge¬ meinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, mW die Beziehung auf den betreffenden GemeinderathsbesäM enthalten, und vom Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeinderathes unterzeichnet werden. Z. 59. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüße des Gemeinderathes in der von diesem angegebenen Art in Vollzug zu setzen, wenn er jedoch erachtet, daß ein Beschluß des Gemeinderathes dieser Gemeindeordnung oder den be¬ stehenden Gesetzen überhaupt zuwiderlaufe, oder der GenmM wesentlichen Schaden zusiige, so ist er verpflichtet, mit dein Vollzüge desselben innezuhalten, und ihn schon in der nächste» Sitzung zur wiederholten Berathung und Entscheidung he-' Gemeinderathes zu bringen; verharret letzterer noch auf seme Entscheidung, so hat der Bürgermeister, wenn er durch »> wiederholte Berathung nicht zu einer anderen UeberzeugiM gelangt sein sollte — die Verhandlung in Angelegenhem des selbstständigen Wirkungskreises, bei welcher keine GeM- verletzung unterlaufen ist, an den Landesausschuß, inbM ständen des übertragenen Wirkungskreises aber, oder auch Gegenständen des selbstständigen Wirkungskreises, bei de Verhandlung eine Gesetzesverletzung unterlaufen ist, an Statthalter ohne Verzug zur Entscheidung der Frage zu m - ob der Beschluß vollzogen werden könne oder nicht. H. 60. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen- sowie für die Geschäftsgebahrung des Stadtrathes der meinde, und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises der Regierung verantwortlich. Ihm steht die Geschäftszutheilung unter die ihm geordneten Beamten und Diener, und die Disciplwarg über dieselben, sowie deren einstweilige Suspendirung s ' Z. 61. Bei Verhinderung des Bürgermeisters der erste Stellvertreter (erste Vicebürgermeister) """ auch dieser verhindert sein sollte, der zweite Stellv (zweite Vicebürgermeister) in Beziehung auf alle 1tea> Verbindlichkeiten zu vertreten. lLG. v. S9. Oct. 1888 Nr. tg.) Von der Gemeindeverwaltung. 723 l. Abtheilllug. Mirkilngokreio des Stadtrathes tWagistrates) und der Buchhaltung. n) Wirkungskreis des Stadtrathes. 8-62. Der Stadtrath unter der Oberleitung des Bürger¬ meisters ist das unmittelbar verwaltende und vollziehende Organ der Gemeinde in den Geichästen des selbstständigen, wie des übertragenen Wirkungskreises. — Er hat als solches m den ihni vom Gemeinderathe zugewiesenen Angelegenheiten m erster Instanz zu entscheiden. . 63. Der Stadtrath erhält vom Gemeinderathe die bei seinen Verhandlungen zu beobachtende Geschäftsordnung. Diese bestimmt, welche Geschäfte der Stadtraty collegialisch -n behandeln hat, soweit nicht schon die Gemeindeordnung °>es versügt lß. 68). Z. 64. Bei den collegialischen Sitzungen des Stadtrathes hat der Bürgermeister, in dessen Verhinderung der erste Vice- bnrgermeister, und wenn auch dieser verhindert sein sollte, der zweite Vicebürgermeister den Vorsitz zu führen, die Be- wthungen zu leiten und die Beschlüsse nach der Mehrheit °er Stimmen sestzustellen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, aur bei Gleichheit der Stimmen entscheidet sein Ausspruch, ^er Stadtrath kann ohne Vorsitz des Bürgermeisters, oder m dessen Verhinderung seiner oben bezeichneten Stellvertreter Beschluß fassen. KG. v. 2g, Oct. 1888 Nr. IS.) „ . K. 6o, Der Bürgermeister ist unter seiner Verantwortung °-rechtiget, Beschlüsse des Stadtrathes zu sistiren und dem ^dmderathe zur Entscheidung vorzulegen. . .. 8.66. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der Stadt- Ä-. genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten und c . Namich dec zur Genehmigung des Gemeinderathes vor- ^enen Auslagen diese Genehmigung einzuholen. 67' Kommen im Lauf des Berwaltungsjahres dringende <,.,...?gen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Vor- sink-» Hr? Deckung gar nicht, oder nicht vollständig ^mitten hibön Bewilligung des Gemeinderathes zu der Fall so dringend, daß die vorläufige Einholung stattki^Eigung ohne Gesahr und großen Schaden nicht kann, so darf der Stadtrath mit Zustimmung des germeisters die Bestreitung der nothwendigen Auslagen 46* 724 Gemeindeordnung für die Stadt Graz. anordnen, maß jedoch unverzüglich die nachträgliche Gl- nehniigung des Gemeinderathes erwirken. Z. 68. Der Stadtrath hat unter Leitung und Beraiü- Wortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehend! Localpolizei zu handhaben. Uebertretungen der zu diesem Zwecke getroffenen Maßregeln und Verfügungen können, n>- soferne dadurch nicht eine in den allgemeinen Strafgesetze» verpönte Handlung begründet wird, durch collegiaüsch Z" fassende Beschlüsse des Stadtrathes (Z. 64) mit Geldbuße» bis zum Betrage von 200 fl. oder im Falle der Zahlungs¬ unfähigkeit mit Arrest von je einem Tage für 5 fl. geahndet werden. Die Berufung gegen dicsfüllige Erkenntnisse des Stadt¬ rathes geht an die Statthalterei. Die Geldbußen fließen ui die Gemeindecasse. b) Wirkungskreis der Buchhaltung. 8 69. Die Buchhaltung steht unmittelbar unter dem Bürgermeister und dem Gemeinderathe und ist das Hm-) organ desselben in Ausübung des ihm zustehenden Rechne der Controls. Sie hat zugleich alle zu administrativen Zwe«" nöthtgen Rechnnngsgeschäfte zu besorgen. Durch cim be¬ sondere Instruction des Gemeinderathes wird die Geschah sührung der Buchhaltung und deren Verkehr mit dem Star rathe geregelt. I 'Abschnitt. Verhältnis) der Gemeinde zur Stini^ Verwaltung und Landesvcrtrctung. A. 70 Die Stadtgemeinde Graz steht unmittelbar »M dem Landesausschusse, bezw. Landtage, und bezüglich ihr vom Staate übertragenen Wirkungskreises unter m Statthalterei. »r Staatsverwaltung übt durch die Statthalterei Aufstchtsrecht über die Stadtgemeinde dahin, daß diel' ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen bestehenden Gesetze vorgehe. Sie kann zu diesem Ende s Mittherlung der Beschlüsse des Gemeinderathes und dw m wendigen Aufklärungen verlangen. - In Folge dessen °uch berechtigt, wenn der Gemeinde"» Beschlüsse faßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten Von dem Wahlrechte u. der Wählbarkeit. 725 gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen; wogegen dem Gemcinderathe der Recurs an den Minister des Inner» offen steht. 8-71. Gegen Beschlüsse des Gemeindcrathes in An¬ gelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises geht die Be¬ rufung, insoweit eine solche nach den Bestimmungen dieser Gemeindeordnung zulässig ist, au den Landesausschuß; in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises geht die Berufung sowohl gegen Beschlüsse des Gemeindcrathes als Mch gegen Verfügungen des Stadtrathes an die Statthalterei. Gcmcindrwahtordiinng für die Landeshauptstadt Gl a;. (LG. v. 13. Juli 1895 Nr. 85.) I. Bon dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. ä. Wahlberechtigung. (Actives Wahlrechts 8.1. Wahlberechtigt sind unter den österreichischen Staats¬ bürgern, welche das 24. Lebensjahr vollstreckt haben: l. Ehrenbürger der Stadt Graz; 2- Bürger der Stadt Graz; . . 3. folgende Personen, infoferne sie rm GemerrrdegebieU Stadt Graz ihren Wohnsitz haben: K) die in der Ortsseelforge nicht bloß aushilfsweve wendeten Geistlichen und Seelsorger, der staatlich aner- kannten Kirchen und Religionsgenossenschaften, b) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Hos-, «taa ^'. Landes-, öffentliche Fonds- und Grazer Gemeindebeamte, °) Meiere (Auditvre, Militärärzte, Truppen-Rechnungs sührerf und Militärgeistliche im Ruhestande und im Bcr- ü) activ dknE, ün Ruhestande und im Verhältnisse außer . Awust befindliche Militärbeamte; . Doctoren, welche ihren akademischen Grad an El ländischen Hochschule erworben haben oder deren an eme ausländischen Hochschule erworbener akademischer Ora „ auch im Jnlande staatlich anerkannt ist; h Techniker, Culturtechniker, Landwirthe und F?r> ° welche an einer inländischen Hochschule diplomn 726 Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz. oder deren von einer ausländischen Hochschule ausgestellt« Diplom auch im Jnlande staatlich anerkannt ist! §) die von einer inländischen Hochschule oder sonstigen A stalt approbirten Patrone und Magister der Chirurg« und Magister der Pharmacie; . b) die behördlich autorisirten Privattechniker und ebenfiM Bergbau-Ingenieure; i) die Advocaten und Notare; , . k) die als Vorsteher, Lehrer und Unterlehrer der w » Gemeinde befindlichen öffentlichen allgemeinen Volks-» Bürgerschulen und die an den in der Gemeinde beM ' lichen öffentlichen mittleren oder höheren Thrans» als Directoren, Professoren und wirkliche Lehrer MM angestellten Lehrpersonen beiderlei Geschlechtes. 4. diejenigen, die von einem im Gemeindebezirke »eg lichen Hause oder Grundstücke, von einem im Gemeindeg betriebenen Gewerbe oder Erwerbe, oder sonst m oc meinde eine direkte Steuer im jährlichen Mindestbetrag 5 fl. ö. W. einschließlich der Staatszuschläge seit nun 1 einem Jahre entrichten; 5. außerdem sind inländische Corporationen, Perem stalten und Gesellschaften wahlberechtigt, wenn ste na ' Steuerzahlung in der Gemeinde dem ersten Wahlkorpe gehören, soferne nicht die folgenden Bestimmungen ei nähme von letzterer Bedingung festsetzen (8-12). 8- 2. Ausgenommen von der Ausübung des ' Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter nateu ^ walt, unter Vormundschaft oder Curatel stehen, i jenigen, die entweder selbst oder deren Gattin ooer jährige Kinder eine Armenversorgung beziehen, en . jenigen, die sich in einem Gesindeverbande befinden Tage- oder Wochenlohn leben. Z. 3. Activ dienende Officiere zAuditore, Truppen-Rechnungsführer) und Militärgeistliche, , Bezüge einer Gage stehenden, in keine Rangsclchse e ng Militärpersonen, sowie die dem activen Mannlchas gehörigen Militär-(Landwehr-)Personen cinschllemw lich Beurlaubten sind von der Wahlberechtigung 8- 4. Solange das Strafgesetz keine anderen Z ! trifft, sind vom Wahlrechte ausgeschlossen: . ßM a) Personen, welche wegen eines Verbrechen^ suchung stehen, solange diese dauert; Militärs dann d>° » Von den Wahlkörpern. 727 d) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen Uebertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theil- nahme an einer dieser Uebertretungen oder des Betruges, oder einer solchen anderen als Vergehen oder Ueber¬ tretung strafbaren Handlung, die hinsichtlich ihrer im Falle der Verurtheilung eintretenden ehrcnrechtlichen Folgen der Uebertretung des Betruges gleichsteht, zu einer Strafe verurtheilt worden sind, jedoch nur insolange, als die im A. 6 des G. v. IS. Nov. 1867, RGB. Nr. 131, Abs. 2 u. 4, ausgesprochene Unfähigkeit zur Erlangung der im ersten Absätze des bezogenen Paragraphen er¬ wähnten Vorzüge und Berechtigungen dauert. < 8-5. Vom Wahlrechte sind ferner solche Personen aus- geschlossen, über deren Vermögen der Concnrs eröffnet wurde, solange das Concursverfahren dauert. U. Wählbarkeit. (Passives Wahlrecht.) Z. 6. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte männlichen Ge¬ schlechtes, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, sich sw Bollgenusse der bürgerlichen Rechte befindet und in Graz semen Wohnsitz hat. 8. 7. Von der Wählbarkeit sind ausgenommen: k) Gemeindebeamte, Gemeindediener und sonstige Ange- m der Gemeinde; ch Personen, welche rücksichtlich einer ihnen durch rechts¬ kräftiges Erkenntniß auferlegten Rechnungslegung über eme ihnen anvertraute Vermögensgebahrung der Ge¬ meinde oder einer Gemeindeanstalt gegenüber säumig sind. „ Von der Wählbarkeit sind solche Personen aus- ssen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten -mN'"^d»gehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes s.,s s^ lvorden sind, während der drei auf ihre Entlastung Jahre, vom Zeitpunkte des Eintrittes der Rechts- l betreffenden Erkenntnisses an gerechnet. II. Von den Wcchlkörpcrn. 8.8. Behufs der Wahl der Mitglieder des mches werden sämmtliche Wahlberechügte in drei Wahli^ ewgetheilt, deren jeder den dritten Theil der Gen ^Mieder wählt. 728 Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz. 8 10. Den ersten Wahlkörper bilden: a) die Ehrenbiirga der Stadt Graz; b) diejenigen Wahlberechtigten, welche M Grund-, Gebäude- oder Einkommensteuer einschließlich d« Steuer vom Einkommen aus dem Ertrage steuerfreier Häusn wenigstens 100 fl. oder an Erwerbsteuer inindestens 60 fl- jährlich entrichten. Den zweiten Wahlkörper bilden: u) diejenigen Wahlberech¬ tigten, welche an Grund-, Gebäude- oder EinkommensteM, einschließlich der Steuer vom Einkommen aus dem Ertrage steuerfreier Häuser wenigstens 40 fl. oder an Erwerbst-m mindestens löfl. jährlich entrichten; b) die im Z. 1 Abs-il »-d angeführten Personen, soferne sie nicht dem ersten WahlWer angehören. Der dritte Wahlkörper wird von allen übrigen WH berechtigten gebildet. Z. 11. Jedem Wahlberechtigten wird die gejammte, >>» Gemeindegebiete entrichtete Jahresschuldigkeit an direcN Steuern der betreffenden Steuergattung (8- 10) angereW» Wenn ein Wahlberechtigter directe Steuern verschiebe»" Gattung (8-10) entrichtet, so gehört er, wenn die Gesawl»' summe derselben jährlich mindestens 100 fl. ö. W. bE in den ersten Wahlkörper, und wenn sie jährlich mindest»' 40 fl ö. W. beträgt, in den zweiten Wahlkürper. . §. 12. Die von einem Grundstücke oder Hause, wc V- Mehreren gehört, zu entrichtende Steuer wird unter die eigenthümer, auch wenn sie Ehegatten sind, entsprechend w " Miteigenthums-Antheile, die von einer offenen Handels»- » § fehaft zu entrichtende Steuer unter die öffentlichen Hw""' gesellschaften zu gleichen Theilen aufgetheilt. Bon niehreren Miteigenthümcrn eines Grundstücke.- Hauses, sowie von den öffentlichen Gesellschaftern emerG ' Handelsgesellschaft hat demnach, soferne die sonstigen > setzungen der Wahlberechtigung vorhanden sind, l-d- s Stimme, wenn der von der Gesammtsteuer auf ihn «u st>» Antheil jährlich noch mindestens S fl. ö. W. einschlreMw Staatszuschläge beträgt. Das Wahlrecht ist von .l-vem - theilberechtigten in jenem Wahlkürper auszuüben, in w» ' er nach dem auf ihn entfallenden Steuerantheile cinzuruy» , Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wählbarste sich nach den Bestimmungen des 8.10. . Li-iieu 8.13- Die in den 88- 10 und 11 angeführten sätze sind ohne außerordentliche Zuschläge zu berechnen- Vorbereitung und Ausschreibung der Wahlen. 729 K.14. Die Wahlberechtigten können , jeden in der Ge¬ meinde Wählbaren wählen und sind dabei an e - des Wahlkörpers, zil dem sie gehören, nicht gebunden. III. Vorbereitung und Ausschreibung der Wahlen. 8.15. lieber alle Wahlberechtigten sind nach den Wahl¬ körpern abgesonderte Wählerlisten zu verfassen un n geeigneten Orte durch mindestens vier Wochen vo zu Jedermanns Einsicht ausznlegen. Die Auslegung dieser Listen ist kundzumache - Die Kundmachung hat durch dreimalige Einsch g der „Grazer Zeitung", durch öffentlichen Anschlag Zustellung derselben an die Hausergenthumer zur digung ihrer Miethparteien zu erfolgen. «inweu- Jn der Kundmachung ist zur Anbringung v°» Emwm düngen gegen die aufgelegten Wählerlisten eine > 9 1/ vom Tage der ersten Einschaltung in der „Grazer Z 8 ""'LLLlVL welcher verspätete Einwendungen zurückzuwersen, rechtz 6 gebrachte aber dem Gemeinderathe zur Entscheidung vorzmegen hat. Derselbe hat hierüber ohne Verzug zu entscheiden, unv ° e für zulässig erkannten Berichtigungen sogleich zu veranl ss . Die Entscheidung des Gemeiuderathes ist j"I. dw n> 3 9 , b-sindliche Wahl eine endgiltige. Die dem Gememderathr vorbehaltenen Entscheidungen können von demselben auch oem Dtadtrathe überlassen werden. , ... Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wähler teu iar die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden. 8. 16. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher ammtliche Wahlberechtigte der Gemeinde rn der Art eim zuladm, daß die Wahlausschreibung, in welcher 3- t «ud Lrt, sowie die Zahl der in jedem Wahlkörper zu wählenden «güeder des Gcmeinderathes genau anzugeben sind, aus '° 'w vorstehenden Paragraphe angegebene Art bekannt g v>»cht und jedem Wahlberechtigten mitgetheilt wird- ^..8.17. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathe- durch Wahlcommissionen geleitet, welche je aus en ° " Vorsitz führenden Ntitgliede des Gemeiuderathes, einem 730 Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz. rechtskundigen Beamten des Stadtrathes und vier im be¬ treffenden Wahlkörper wahlberechtigten, niit den Verhältnisse« dec Wähler hinlänglich vertrauten Gemeindemitgliedern alt stimmberechtigten Commissionsmitgliedern und der erforder¬ lichen Anzahl von Hilfskräften bestehen. Die Bestimmung der Vorsitzenden der Wahlcommissmm steht dem Gemeinderathe zu; desgleichen die Bestimmung da übrigen Mitglieder der Wahlcommissionen, jedoch kann letztere vorn Gemeinderathe dem Bürgermeister oder dem Stadtnch überlassen werden. Für jeden Wahlkörper ist eine eigene Wahlcommissi» zusammenzusetzen; im Bedarfsfälle können für einen WahMM auch mehrere getrennte Wahlcommifsionen eingesetzt werd» Die Wahlcommifsionen sind für den gewissenhaften zug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jeden Einflusses m die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalt» Dem Statthalter steht es frei, jeder Wahlcommission ein» landesfürstlichen Commissär beizugeben, dessen Aufgabe es N - die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgens des gesetzlich vorgeschriebenen Wahlganges wahrzunehmen. IV. Vornahme der Wahlhandlung. 8- 18. Die Reihenfolge der Wablen wird in der festgesetzt, daß zuerst der dritte, dann der zweite und zu- der erste Wahlkörper wählt. ,,, 8- 19. Das Wahlrecht ist in der Regel persöuuch - zuüben, jedoch haben Frauenspersonen durch einen . müchtigten zu wählen. Personen, von denen erwiesen h - sie an der Ausübung ihres Wahlrechtes durch Krankhe - durch Abhaltung im öffentlichen Dienste verhindert ftuo, das Wahlrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausum - Der Staat, das Land und die öffentlichen 8°"^ " als Grund- oder Hausbesitzer oder als Inhaber einer Mw« Unternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes dum Verwaltung oder Leitung dieses Grund- oder HausbeM- dieser Gewerbsunternehmung bestellten Personen ver re- - Korporationen, Vereine, Anstalten und Gesellschapen soweit nicht der Fall des H. 12 eintritt, ihr WahlE die nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen n nag den Satzungen, beziehungsweise nach dem GesellMpo Vornahme der Wahlhandlung. 731 zu ihrer Vertretung berufenen Personen oder durch eimn Vc ^Bevollmächtigter °d°r Vertreter k« rn allen Fällen nur solche Personen^ welche der Gememd^ selbst wahlberechtigt sind, Las Wahlrecht dessen Namen ausilben. Der Bevollniachtigte d f Wahlberechtigten vertreten, und hat sich L ch in allen Fällen (K. 19) durch eine in gese^'chcr Form a - gestellte, aus Len betreffenden Wahlact brütend - deren Unterschrift gerichtlich, notariell, durch den unmrwlbaren Amtsvorgesetzten des Vollmachtgebers oder gemerndea ""'SjLLSÄL«« °-. «-LL durch demStadtrath oder durch die vom Gememderat) Y s LLLS'Lmch. >,1« »-- ».° «.--.»"ex gewiesene Vollmacht, sowie jene Belege berm Wahlacte z zubehalten, die das Vorhandensein einer Verhinderung an der persönlichen Ausübung Les Wahlrechtes darthun sollen. , 8-2l. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein, beziehungsweise eines Vollmachtgebers Wahlrecht ausüben will, mutz zur oe- stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahl commission erscheinen (88-19 und 20). , Die Namen der erscheinenden, sowie der durch machtigte vertretenen Wähler sind nebst den Namen der be¬ vollmächtigten in das von einem Mitglied- der WahlcommOs'on i» suhlende Abstimmungsverzeichniß, welches dem «ay Protokoll beizulegen ist, einzutragen. 8.22. Die Stimmabgabe geschieht durch Stm. o - deren llntersertigung nicht erforderlich ist. tleberschre - aus dem Stimmzettel verzeichnete Zahl von wählbaren P °nen die in der Wahlausschreibung angegebene Zay, ,v i nd die auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten überschüssigen ''Stimm...... verzeichnet, so wird er bei Zählung der Stimmen nur ein¬ mal berücksichtigt. Stimmen, welche auf eine von der Wahl arkeit ausgenommene oder ausgeschlossene Person g f ' timmen, welche an Bedingungen geknüpft "der dene 1 >räge an den zu Wählenden beigefügt sind, endlich Stimmen, 732 Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich erkenne» lassen, sind ungiltig. Der sonstige Inhalt des Stimmzettels wird dadurch nicht berührt. Leere Stimmzettel sind bei der Zählung der Stimmen unberücksichtigt zu lassen. Z. 23. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Zeit und nachdem allen bis zu diesem Zeitpmilte im Wahllocale erschienenen Wählern Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen geboten wurde, wird am Wahlorte selbst von der Wahlcommission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmzählung vorgenommen. Die eröffneten Stimmzettel werden mit fortlaufenden Zahlen versehen und unter denselben vollständig in eine deni Wahlprotokolle beizulegende Stimmliste eingetragen. Zu gleicher Zeit ist die Gegenliste in der Art zu siihrnb daß unter dein Namen des Gewählten die betreffende W des Stimmzettels angeführt wird. Das Ergebniß der Stimm zählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission so« bekannt zu machen, und falls die Wahl vor mehreren Wahl- commissionen erfolgt, beizufügen, daßdasGesammtergebnißalm zusammengehörigen Abstimmungen noch ermittelt werden wum Z.24. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welches absolute Mehrheit der abgegebenen gütigen Stimmen erhalua haben. Die Stimmzählung für Gemeinderäthe mit dreijährig^ s zweijähriger oder einjähriger Mandatsdauer wird nicht g trennt vorgenommen, sondern es sind diejenigen Persons ! welche in dem betreffenden Wahlkörper die absolute MelM der Stimmen erlangt haben, in jener Reihenfolge, die der a jeden Gewählten entfallenden Stimmenzahl entspricht, von o höchsten Stimmenzahl abwärts gerechnet, als zu Gemein rächen mit dreijähriger, bezw. zweijähriger oder nm jähriger Mandatsdauer gewählt anzusehen. Wenn meW Personen als zu wählen sind, die absoluie Stimmennieyri für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmens oder bei gleicher Stimmenzahl das vom Vorsitzenden der commission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen al- i wählt anzusehen ist. 8-25. Konnte durch die erste Abstimmung einl.rge nicht erzielt werden, so ist rücksichtlich der noch zu Wahlen zur engeren Wahl zu schreiten. Vornahme der Wahlhandlung. 733 Die Vornahme derselben ist unverzüglich nach der ersten Wahl zu veranlassen und rechtzeitig durch Maueranschlag, so¬ wie durch die „Grazer Zeitung" und allenfalls auch durch andere Tagesblätter mit deutlicher Namhaftmachung derjenigen Personen, die in die engere Wahl einzubeziehen sind, kund- zumachen. In die engere Wahl sind jene Personen einzubeziehen, welche bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen siii sich hatten "der bei vorhandener Stimmengleichheit durch das Los als diejenigen bezeichnet wurden, die in die engere Wahl ein¬ zubeziehen sind. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist nnmer die doppelte der noch zu wählenden Gemcinderaths- Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als bei der engeren Wahl gewählt sind diejenigen anzusehen, welche dw meisten der abgegebenen giltigen Stimmen erlangt haben. Ergibt sich bei der engeren Wahl eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 8.26. Dem Gemeinderathe steht es zu, innerhalb der nrenzen der Gemeindeordnung, sowie dieser Wahlordnung »-sondere Vorschriften über die Vornahme der Wahlhandlung in erlassen. 8. 27. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der --.uhlcommission ""d dem landessürstlichen Commissär zu unter- «chnende Wahlprotokoll mit den beizuschließenden Belegen und allensalls sür nöthig erachteten Bemerkungen dem Bürger- ... »»' oder falls die Stimmenabgabe für denfelben Wahl- -rper vor mehr als einer Wahlcommission stattfindet, an reue v " t^uunission, welcher vom Bürgermeister die Ermittlung '""Ergebnisses aller zusammengehörigen Abstim- di."ge" übertragen wurde, versiegelt zu übermitteln, wonach »öte Wahlcommijsion das Gesammtergebniß aller zu- Li-u-n!!?°^rigen Abstimmungen sestzustellen, zu verkünden, bch darzustellen und den ganzen Wahlact dem Burger- "'"ster vorzulegen hat. 734 Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz. V. Prüfung, Bestätigung und Bekanntmachung der Wahlen. 8- 28. Die Prüfung und Bestätigung der Wahlen steht dem Gemeinderathe zu, auch dann, wenn der ganze Ge- meinderath neu gewählt wird. Im Falle einer nur theil- weisen Neuwahl nehmen die ausscheidenden Mitglieder an der Wahlprüfung Theil. 8.29. Einwendungen von Wahlberechtigten gegen die Giltigkeit der Wahl sind längstens binnen acht Tagen nach beendetem Wahlacte beim Stadtrathe anzubringcn, welcher dieselben dem Gemeinderathe behufs Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl vorzulegen hat. 8- 30. Werden Einwendungen von Wahlberechtigten vor¬ gebracht, oder ergeben sich sonst nach dieser Wahlordnung z» berücksichtigende Anstände, so entscheidet hierüber der Gemeindr- rath ohne Zulassung einer Berufung. Werden die Einwen¬ dungen oder Anstände für statthaft befunden, so ist eine ne« Wahl auszuschreiben. 8- 31. Werden binnen obiger Frist keine Einwendunge« eingebracht, oder die vorgebrachten als unstatthaft eckan" und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wüd s Wahl vom Gemeinderathe bestätigt, deren Ergebniß össenm bekannt gemacht und jeder Gewählte von der auf ihh fallenen Wahl in Kenntniß gesetzt. Jeder Gewählte hat bin« acht Tagen nach Empfang der Verständigung zu erklären, er die Wahl annimmt. Die Unterlassung dieser Erklär» 4 sowie die Abgabe einer solchen unter Vorbehalten, Bedingung oder Verwahrungen gilt als Ablehnung. Wird ein Wählbarer von mehreren Wahlkörpern gewa? - so hat derselbe innerhalb der obigen Frist überdies zu klären, in welchem Wahlkörper er die Wahl annehme. Erfolgt diese letzte Erklärung nicht, so gilt die Annay für jenen Wahlkörper, von welchem der Gewählte mehrStnnn erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Iw.. Wenn eine Wahl abgelehnt wird, so ist, glvichw Falle des vorstehenden Paragraphes sofort eine neue auszuschreiben. . 8- 32. Die Einberufung der Gewählten erfolgt durm Bürgermeister. Gemeindestatut für die Stadt Cilli. 735 Kemeindestatut und Gemeindewahlordnung für die Stadl Gilli. (LG. v. 21. Jänner 1867 Nr. 7.) Grmeindcstatut siir die Stadt Lilli. I. Amr dem Gebiete und der Stellung dcr^Stadt- Mcinde Cilli zur Landesbcrtretung und Staats¬ verwaltung. K. 1. Die Stadtgemeinde Cilli umfaßt die innere Stadt und die mit derselben eine Catastralgemeinde bildenden Vor¬ städte, als: Grazer-, Laibacher- und Wasservorstadt. 8. 2. Dieser Paragraph ist in seiner ursprünglichen Fassung ausgehoben durch Art. II des LG. v. 17. Dec. 1874, MB.Nr.Z 8x1875, welcher lautet: Zu Aenderungen in der Begrenzung des Gemeindegebietcs der Städte Marburg und ^lUi ist nebst der Erklärung der k. k. Statthalterei, daß da- Wen aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landesausschusses erforderlich. 8-3. Die Stadtgemeinde Cilli steht unmittelbar unter °em Landesausschusse, bezw. Landtage und bezüglich des ihr Hallerei "^"ragenen Wirkungskreises unter der Statt- II. Von den Gemtindcmilglicdcrn. 8- -t. Zu den Gemeindemitgliedern werden gezählt: -Ü Bürger; ") Gemeindeangehörige, und -»E)'Bü?ger^sind jene Heimatsberechtigte, welche »egen- wärtig in der Gemeinde ernen Haus- oder Grund besitz haben, oder ein Gewerbe l°lbststandlg be treiben, oder künftighin als Burger ausgenommen alb) Gemeindeangehörige sind lene Personen, welche in der Gemeinde heimatberechtcgt sind, ohne 8 zu sein. 736 Gemeindestatut für die Stadt CM. aci o) Gemeindegenossen sind jene, welche ohne in der G- meinde heimatberechtigt zu sein, im Gebiete der¬ selben entweder einen Haus- oder Grundbesitz hab«, oder von einem in der Gemeinde selbstständig betrie¬ benen Gewerbe ober Erwerbe eine direkte Steuer bezahlen oder in der Gemeinde wohnen nnd da¬ selbst ein sonstiges Einkommen versteuern. W übrigen Personen in der Gemeinde werden Aus¬ wärtige (Fremde) genannt. (LG. v. S4. Sept. 1888 Nr. S1.) Z. 5. Den von der Stadtgemeinde aufgenommenen Bür¬ gern ist eine Bürgerkarte zu ertheilen. Für die Verleihung des Bürgerrechtes kann die Gemeinde eine Gebühr, die jedoch den Betrag von 200 st. nicht übersteigen darf, abnehmen Diese Gebühr hat in den Bürqerspitalsfond zu fließen. (LG. v. 4. Dec. 1881 Nr. SS.) ' Die Stadtgemeinde kann österreichischen Staatsbürger^ welche sich nm die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. §.6. Jedermann in der Gemeinde hat Anspruch: a) auf den polizeilichen Schutz der Person und seine- " der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthmne»- b) auf die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß bestehenden Einrichtungen. Die Gemeindeglieder haben überdies das Recht: , a) des ungestörten Aufenthaltes im Gebiete der Gemein - d) auf die Benützung des Gemeindegutes nach den stehenden Einrichtungen, , ... a) das active und passive Wahlrecht »ach Maßgabe ' Wahlordnung. Den Bürgern und Gemcindeangehörigen komm . außerdem der Anspruch auf die Armenversorgung nach - der Dürftigkeit zu. .. Alle Gemeindemitglieder nehmen nach den Bestimmung' dieses Gesetzes an den Pflichten und Lasten der Gm theil. Den Bürgern bleibt der Anspruch auf die im ' besonders bestehenden Stiftungen und Anstalten vorbey Die Ehrenbürger haben die Rechte der Bürger, oym Verpflichtungen derselben zu theilen. , ...„M ß. 7. Die Gemeinde darf Auswärtigen, welche sm) tw Heimatsberechtigung ausweisen oder wenigstens daAb» - sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforve Von der Gemeindevertretung re. 737 Schritte gemacht haben, dm Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel sühren und der öffent¬ lichen Wohlthätigkeit nicht zur Last fallen. Fühlt sich ein Auswärtiger in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe an die rüatthalterei wenden. 8>8. Die Gemeinde hat über alle Gemeindeglieder eine genaue Matrikel zn führen, deren Einsicht Jedermann sreisteht. III. Bon der Gemeindevertretung nnd den Ver¬ waltungsorganen. 8.9. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch kiuen Gemeindeausschuß vertreten. Die Verwaltung i) . geiegenheiten ist dem Gemeindeausschusse und dem Gemeinde- wnte anvertraut. Gemeindeansschuß. 8.10. Der Gemeindeausschuß besteht aus 24 Mitglieds und 12 Ersatzmännern, welche von den 'AE?enchUg Gemeinde gewählt werden. Die näheren Bestimmungen über d'e Wahlberechtigung und die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren enthält die Wahlordnung. ... 8.N. Jedes wählbare und ordnungsmajng zmn Aus- !chusse gewählte Gemeindeglied ist verpflichtet, die Wahl an zuuehinen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 1- Geistliche und öffentliche Lehrer; . 2- Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener- ^,^3. Militärpersonen, die nicht in activer Dienstleistung Personen, die über 60 Jahre alt sind; »tu Diejenigen, welche die Stelle als Bürgermeister oder °'? dessen Stellvertreter oder die Stelle eines Aus,chnßmlt MÄes durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die »°Ge Wahlperiode; . .. vm^' Diejenigen, die an einem der Ausübung der w Mchten hinderlichen Körpergebrechen oder emer anhaltenven ' eutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; Heh Slg. IX. 2. Abth. Stiidteordnungen. 47 738 Gemeindestatut für die Stadt CM. 7. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäf tigung durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind. Z. 12. Die Ausschuß- und Ersatzmänner, sowie da Bürgermeister und der Bürgermeister-Stellvertreter werde» auf drei Jahre gewählt. Längstens sechs Wochen vor Ablans des dritten Jahres ist von dem Bürgermeister eine nm Wahl auszuschreiben. Bis zur Bestellung der neuen Gemeindevertretung bleck die bisherige im Amte. Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder gewählt werden. H. 13. Wird die Stelle des Bürgermeisters oder seuu° Stellvertreters im Laufe der drei Jahre erledigt, so hat Ausschuß binnen längstens 14 Tagen eine neue Wahl hu die noch übrige Zeit vorzunehmen. . , Wird die Stelle eines Ausschußmannes erledigt, so m der Bürgermeister jenen Ersatzmann in den Ausschuß zu -' rufen, welcher in dem Wahlkörper, in welchem der abgangO Ausschußmann gewählt wurde, die mehreren Stimmen halten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. So jedoch der Abgang von Ausschußmännern derart stm, , die Zahl der von einem Wahlkörper gewählten Ausfcy i männer selbst durch die Einberufung der Ersatzmänner n ergänzt werden kann, so hat der bezügliche Wahlkörper ! Grundlage der letzten Wählerliste eine Ergänzungswayi i die noch übrige Dauer der Wahlperiode unverzüglich vo» nehmen. , ...z Die Bestimmungen des Z. 13 über die Berufung « . Ersatzmannes gelten auch für den Fall einer längeren andauernden Verhinderung eines Ausschußmannes. 8- 14. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt de stätigung des Kaisers. . im Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgerin«! - versammelten Ausschüsse Treue und Gehorsam dem njs > Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung l . Pflichten in die Hände des Statthalters oder seines m neten anzugeloben, und ist die hierüber ausgenommen, dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkun Statthalterei vorzulegen. Engel-' Der Bürgermeister-Stellvertreter leistet dieselbe - Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 739 bung in die Hände des Bürgermeisters vor dem versammelten Ausschüsse. 8.15. Das Amt eines Ausschuß- und Ersatzmannes ist unentgeltlich. Durch Gemeindebeschluß ist festzusetzen, ob und welche Entlohnung der Bürgermeister aus Gemeindemitteln zu erhalten hat. 8> 16. Allen Gemeindevertretern gebührt die Vergütung ans der Gemeindecassa sür die mit der Geschäftsführung ver¬ bundenen baaren Auslagen. 8.17. Ein Mitglied des Gemeindeausschusses oder ein Echtzmann wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit nach den Bestimmungen der 88 10 und 11 der Wahlordnung unzulässig gemacht hätte. Zerfällt der Bürgermeister, dessen Stellvertreter, ein Aus¬ schuß- oder Ersatzmann in eine Untersuchung wegen einer m den W. 3 und 11 der Gemeindewahlordnung genannten urasbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der ^oncurs eröffnet, oder das Ausgleichungsverfahrcn eingeleitet, I" kann derselbe, so lange das Strafverfahren oder die Con- curs- oder Ausgleichungsverhandlung dauert, fein Amt nicht ausuben. 8. Gemeindeamt. 8-18. Das Gemeindeamt besteht mit dem Bürgermeister an dec Spitze, aus einem zum politischen Verwaltungsdienste °Mhwt erkannten Amtsvorstande und der nöthigen Anzahl " Beamten sammt dem erforderlichen Hilfspersonale. IV. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 8-19 wie Art. IV, Reichsgemeindcgesetz, S. 2. 8> 20 wie Art. V, Reichsgemeindcgesetz, S. - n. ö vis . -. Schulpatronate; . U- die Aufnahme in den Gemeindeverband; . k der Vergleichsversuch zwischen strettendei P durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner, die Vornahme freiwilliger Feilbietungen b g .. L 21 wie Art. VI, Reichsgemeindegefetz, Seite 3 bis . - - Landesgesetze. .. - Fusbefondere hat die Gemeinde im Umfange ihre 17* 740 Gemeindestatut für die Stadt Cilli. bietes die zum Verwaltungskreise der politischen Bezirts- behördc gehörigen Geschäfte zu besorgen nnd die hiezu er¬ forderlichen Einrichtungen zu treffen. V. Von dem Wirkungskreise des Gemeindeausschnsscs. Z. 22. Der Gemeindeausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ. Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu. Z. 23. In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde und ihrer Anstalten unterliegen der Berathung und Beschlu߬ fassung des Ausschusses: 1. Jede Verfügung über das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde; 2. die Bestimmungen über die Art der Benützung des¬ selben; 3. der Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, sowie die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges; 4. die Erledigung der Jahresrechnung; 5. überhaupt die Angelegenheiten, welche nicht zur ge¬ wöhnlichen Vermögensverwaltung gehören. Z. 24. Der Gemeindeausschuß bestimmt die Zahl die Bezüge der zum Behufs der Gemeindeverwaltung nötM Gemeindebeamten und Diener, ernennet dieselben über -bo schlag des Gemeindeamtes, sowie die Verwaltungsorgan sämmtlicher Gemeindeanstalten, insoweit bei letzteren dum Vertrag oder Stiftung nicht etwas Anderes angeordnet >0 endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Persom - und bestimmt ihre Genüsse, sowie die dem Bürgermell- und den im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen j gewährenden Reisekosten und sonstige Entschädigungen. Dem Gemeindeausschusse steht die Pensionirung, ' cirung, ebenso nach Maßgabe des ß. 42 die Discipm" . behandlung und Entlassung der Gemeindebeamten zm Gemeindeausschuß ertheilt den Beamten der Gemewoe Bewilligung zu einem mehr als vierwöchentlichem Uri ß. 25. Zur Wirksamkeit des Gemeindeausschusses 1. Die Wahl des Bürgermeisters und dessen Stelle treters; Von dem Wirkungskreise des Gemeindeausschusscs. 741 2. die Verleihung des Heimats-, Bürger- und Ehren¬ bürgerrechtes; 3. die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Pa¬ tronats-, Präsentations- oder Verleihungsrechtes von Stif¬ tungen; 4. die Ertheilung der Eheconsense, insoferne selbe gesetz¬ lich vorgeschrieben sind. Ueber Berufungen gegen die Verweigerung des Ehe- consenses entscheidet die Statthalterei. 8.26. Dem Gemeindeausschusse obliegt die Sorge für die Reinlichkeitspolizei; er sorgt für Pflasterung und Er¬ haltung der Straßen mit Ausnahme jener, deren Erhaltung einem öffentlichen Fonde obliegt; für Beleuchtung, sür Er¬ haltung und Reinigung der Hauptabzugskanäle, für Erhal¬ tung der Brunnen und sonstigen Anlage», dann der öffent¬ lichen Badeanstalten. Der Gemeindeausschuß handhabt durch seine Vollzugs¬ organe die Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Bau- und Straßen¬ polizei, die Aufsicht über die Gemarkungen, über Maß und Gewicht; ihm obliegt die Fürsorge sür die Approvisionirung; er hat die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der °>e Sicherheit der Person oder des Eigenthums, durch Ueber- ichwemmuug, oder durch sonstige Elementarereignisse be¬ drohenden Gefahren durch seine Vollzugsorgane zu treffen. Der Gemeindeausschuß hat für die zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlichen Anstalten und Einrichtungen Ehigen Geldmittel aufzubriugen, und ist für jede ihm wörtlich^ Beziehung zur Last fallende Unterlasjung verant- i 3n Handhabung der Ortspolizei kann der Ausschuß »nerholb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche, für den ""gang der Gemeinde gütige Vorschriften erlassen und gegen me Rlchtbesolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zu l. oder für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eine Arrest- l'rase bis zu w Tagen androhen. die ^Gemeinde ist bei Handhabung der Localpoüzei an ,Monden Gesetze und Verordnungen gebunden. er-G. v. 2. Dec. mso Nr. S4.) Der Ausschuß hat der Armenversorgung seine 1 dere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel «„sur die Gemeinde bestehenden Wohlthätigkeits- und menanstalten und Fonde nicht ausreichen, hat der Aus- 742 Gemeindestatut für die Stadt Cisti. schuß den erforderlichen Bedeckungsbetrag zu beschaffen und kann die Art der Verwendung desselben bestimmen. 8- 28. Der Ausschuß wählt aus den Gemeindegliedern die Vertrauensmänner zum Vergleichsverjuche zwischen strei¬ tenden Parteien. Die näheren Bestimmungen über diese Ein¬ richtung bleiben einem besonderen ReichsgeseHe Vorbehalten. Z. 29. Der Ausschuß entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindeamtes in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde. Ueber Be¬ schwerden gegen Verfügungen des Gemeindeamtes in An¬ gelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde entscheidet die Statthalterei. Beschwerden gegen Verfügungen des Ausschusses im selbstständigen Wirkungskreise sind binnen der vom Tage der Kundmachung der Verfügung oder der Verständigung hievon laufenden Fallfrist von 14 Tagen beim Gemeindeamte zu überreichen. 8- 30. Der Ausschuß überwacht die Geschäftsführung m Gemeindeamtes und der Verwaltungen der Gemeindeanstalten. Er ist berechtigt, hiezu, sowie zur Ueberwachung von Ge¬ meindeunternehmungen und zur Abgabe von Gutachten um Anträgen in Gemeindcangelegenheiten eigene Commissi«" zu bestellen. Zu solchen Commissionen kann er auch. trauensmänner außer seiner Mitte berufen. Der AusM ist verpflichtet, öfters im Laufe des Jahres die Geldgebahr« zu prüfen. Z. 31. Der Ausschuß tritt nach Maßgabe des Bedürfnis^ wenigstens aber in jedem Monate einmal zusammen. Die Berufung zu einer Versammlung erfolgt durch °ea Bürgermeister oder in Verhinderung desselben durch V Stellvertreter. Jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht)' Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßt" - schlüsse ungiltig. Der Bürgermeister muß den AusG berufen, wenn es wenigstens von einem Drittheile der glieder verlangt wird. Z. 32. Der Ausschuß kann nicht beschließen, wenn"' sämmtliche Ausschußmitglieder ordnungsmäßig wurden, und wenn nicht wenigstens zwei Drittheile der,e> anwesend sind. , Z. 33. Wenn die Gebahrung des Bürgermeister-'^, seines Stellvertreters oder eines Mitgliedes des Genre , ausschusses den Gegenstand der Berathung und Von dem Wirkungskreise des Gemeindeausschnffes. 743 fassung bildet, so haben die Betheiligten zwar, wenn es gefordert wird, der Sitzung zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beizuwohnen, müssen sich jedoch vor der Ab¬ stimmung entfernen. 8.34. Jedes Mitglied des Ausschusses hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlußsassung seine Privatlichen Interessen oder jene seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder seiner Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. 8-35. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle dessen Stellvertreter führt den Vorsitz im Ausschüsse, und I-de Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wird, ist uugiltig. Der Bürgermeister hat den Ausschuß mittelst Umlauf¬ schreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung vorzuladen. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet ^Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Ver- 8- 36. Zu einem giltigen Beschlüsse ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder er¬ forderlich. Der Vorsitzende stimmt nur bei gleich getheilten Stimmen, und gibt mit seiner Stimme den Ausschlag; — die Stimm- gebung ist mündlich. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden l°nn solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben oder nach ^Beschlüsse Les Ausschusses auch in anderer Weise statt- ""d Besetzungen sind durch Stimmzettel vor- 8-37. Die Ausschußsitzungen sind »ff-ntttch' dK An ausnahmsweise die Ausschließung ?°r Oeff E^t^ Antrag des Vorsitzenden oder dreier Au^ch ß .. die Massen werden, nie aber für jene Sitzungen, m welch Gemenlderechnungen oder Gemeindepraliminarien y Sollten sich die Zuhörer herausnehmen, in Berath g des Ausschusses störend einzngreisen oder S°r dw desielben beirren, so ist der Vorsitzende berechtig pflichtet, nach vorausgegaugener fruchtloser Eri h ijuhürerraum leeren zu'lassen. , Protokoll zu 8.38. lieber die gefaßten Beschlüsse ist e P 744 Gemeindestatut für die Stadt CM. führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu fertigen ist. Jedem Gemeindegliede steht die Einsicht in dasselbe frei VI. Gemeindeamt. Von dem Wirkungskreise des Gemeindeamtes und des Bürgermeisters als BorstB desselben. j ß. 39. Das Gemeindeamt ist in Angelegenheit der Kt- i" meinde das verwaltende und vollziehende Organ unter der Controle des Gemeindeausschusses. Der unmittelbare Vor¬ stand des Gemeindeamtes ist der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle desselben sein Stellvertreter. Z. 40. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach Außen und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen drille Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und zwei Ausschußmitgliedern unterfertigt werden. . 8 41. Der Bürgermeister bereitet die dem Ausschüße vorbehaltenen Gegenstände zur Berathung in demselben vor. Er hat die vom Ausschüsse gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen, falls aber die Beschlüsse an eine höhere Genehmigt gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen. Mm» jedoch der Bürgermeister, daß ein gefaßter Beschluß °» Wirkungskreis des Ausschusses überschreite, oder den bestehen«" Gesetzen zuwiderlaufe, so ist er verpflichtet, mit der Vollzug' setzung eines solchen Beschlusses inne zu halten und «' Angelegenheit an die Statthalterei zu leiten. , 8- 42. Der Bürgermeister ist für die Geschäftsgebahrm g des Gemeindeamtes verantwortlich. Ihm sind alle Beann und Diener der Gemeinde und der Gemeindeanstalten unk geordnet. Er übt über dieselben nach Maßgabe des >hm Ausschüsse diesfalls eingeräumten Befugnisses (H. Diseiplinargewalt. Das Recht der Suspension steht jedenfalls zu. 8-43. Das Gemeindeamt ist die unmittelbare VeN» tungsbehörde für die Angelegenheiten und das Verin > der Gemeinde. „ Es hat die laufenden Geschäfte der Gemeinde zu besvU^ und in allen dem Wirkungskreise des Gemeindean-stm nicht vorbehaltenen Angelegenheiten zu entscheiden. Von dem Wirkungskreise des Gemeindeamtes re. 745 ß. 44. Bei der Vermögensgebahrung hat sich das Ge¬ meindeamt genau an den Voranschlag zu halten und rücksichtlich der, der Genehmigung des Gemeindeausschusses vorbehalteneu Auslagen diese Genehmigung etnzuholen. 8- 45. Kommen imLaufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Vor¬ anschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig sinden, so ist hiezu die Bewilligung des Gemeindeausschusses zu erwirken. 8-46. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne Schaden und Gesahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister unter seiner «rantwortung die Bestreitung der nothweudigen Auslagen anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Ge- »chmigung des Gemeindeausschusses erwirken. 8-47. Das Gemeindeamt hat unter der Leitung und «rantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zu- MMde Localpolizei zu handhaben. . Uebertretungeu der zur Handhabung der Localpouzer v°» dem Ausschüsse oder dem Gemeindeamte getroffenen - mßregeln und Versügungen können durch das Gemeindeamt "m Geldbußen bis zum Betrage von SOfl. oder im Falle °°r Zahlungsunsähigkeit mit Arrest bis zu 10 Tagen bestraft werden. Dieses Strafrecht wird im übertragenen Wirknngs- "k'se ansgeübt. Die Geldstrafen fließen in die Gemeindecasse. v- 2. December 1SS0 Nr. gl.) _ 5 üb- Insoweit die Gesetze und Vorschriften, welche UeN, -zum Wirkungskreise der Gemeinde gehörige Orts- bestehen, eine Strafsanction aussprechen und insoweit Übertretungen dieser Gesetze und Vorschriften nicht durch ra/gesetz verpönt sind, steht dem Gemeindeamte in ttebertretungsfällen das Strafrecht zu. ^usgejibt S^frecht wird im übertragenen Wirkungskreise o^adere Strafen als Geldstrafen, oder im Falle der 8 i Unfähigkeit Arreststrafen dürfen nicht verhängt werden. Nns Gemeindeamt hat unter Leitung und Ver- dcz in, ?!! des Bürgermeisters auch die übrigen Geschäfte Ertragenen Wirkungskreises zu besorgen. oder,1,5, flierung kann diese Geschäfte nöthigenfalls ganz teilweise durch ihre Organe besorgen lassen. 746 Gemeindestatut für die Stadt Cilli. VII. Vom Gcmeindehailshalte und von den Gemick umlagen. 8- 50. Das gesammte bewegliche und unbewegliche Eig» thum und sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde und ihm Anstalten sind mittelst eines genauen Inventars in UebeW zu halten. Jedem Gemeindemitqliede ist die Einsicht in das selbe gestattet. 8 51. Das ertragsfähige Vermögen der Gemeinde ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, daß die thnnW größte nachhaltige Rente daraus erzielt werde. Die Jahr^ Überschüsse sind zur Deckung der Erfordernisse im nächstens zu verwenden und insoferne sie hiezu nicht benöthigt M»» fruchtbringend anzulegen undzumStammvermögen zu sch E Z. 52. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde M jenem des Staates zusammen. . Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen »- Ausgaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten sur s ' nächstfolgende Verwaltungsjahr vom Gemeindeamte zu r>' fassen und vom Gemeindeausschusse längstens zwei vor Eintritt dieses Jahres festzustellen. Längstens zwei nach Beendigung des Verwaltungsjahrcs hat der /im!' meister die Rechnungen über die Empfänge und Ausg der Gemeinde und der Gemeindeanstalten dem Genie ausschusse zur Prüfung und Erledigung vorzulcgen. M . anschläge sowohl, wie die Jahresrechnungen müssen wenig. 14 Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß im Genen amte zur Einsicht der Gemeindemitglieder öffentlich E werden, und es sind die von denselben hierüber abgege Erinnerungen bei der Prüfung in Erwägung zu uehu> ' 8- 53. Alle Auslagen für Gemeindezwecke sind MM den in die Gemeindecasse einfließenden Einkünften zu ml 8- 54. Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben > sonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vor Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden. Dieselbe ihrer Widmung nicht entzogen werden. !« 8- 55. Zur Bestreitung nicht bedeckter diu-'g Gemeindezwecken kann der Ausschuß die Einfuhr» o Gemeindeunilagen beschließen. Die Arten dieser Umlagen sind: „r 1. Zuschläge zu den direkten Steuern oder z zehrungsstener; Vom Gemeindehaushalte u. von den -Umlagen. 747 2. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuerzuschläge nicht gehören. ß.56. In der Regel sind Zuschläge zu den directen Steuern aus alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeinde¬ glied ist oder nicht, auszutheilen und auf alle Gattungen dieser Steuer'gleichmäßig umzulegen. K. 57. Von Zuschlägen auf die directen Steuern und Über¬ haupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden: 1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte md Diener, dann Militärperfonen, sowie deren Witwen und Waisen, bezüglich ihrer Dienstesbezüge und aus dem Dienst- aerhiittnisfe entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungs- beiträge und Gnadengenüsse; . 2. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich der Congrua. ,8.58. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf "laß der Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Pro¬ duction und der Handelsverkehr getroffen werden. . Zuschläge, welche 40 Percent der directen Steuern uber- nlgeu, sind an die Bewilligung des Landesausschusses ge- mnden. Zuschläge, welche 60 Percent der directen Steuern, °°er 20 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, können ur kraft eines Landesgesetzes stattfinden. .9. Zur Einführung neuer Auflagen und Abgaben, lche ,u die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern bnu» Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Er- schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art em Landesgesetz erforderlich. « »Die (88- 58 und 59) einem Landesgesetze vorbehaltene von Zuschlägen zu den directen Steuern und zur ..^hrungssieuer, sowie die Einführung und Erhöhung ercr Abgaben und Umlagen, welche nicht in die Kategorie ?teuerzuschläge gehören, ist fortan einem vom Kaiser " "ehnngteil Beschlüsse des Landtages Vorbehalten. 17. December 1874 Rr. S ex 1875.) . . r „ i-d-r « . Beschlüsse des Ausschusses über Gemeindeumlagen v o, müssen öffentlich kundgemacht werden. na» Steuerzuschläge und andere Geldleistungen, welche fkr g- M Gesetze »der einem giltigen Gemeindebefchlusse r,^Me>ndezwecke stattzufinden haben, sowie die nach diesem vte verhängten Geldstrafen werden vom Gememdeamte 748 Gemeindestatnt für die Stadt CM. eingehoben und im Weigerungsfälle durch Executiou, trie st f für Steuerrückstände besteht, vom Gemeindeamte eingetrieki 8- 62. Beabsichtigt der Gemeindeausschnß im Jntmst der Gemeinde: a) eine Veräußerung des Stammvermöqens oder Stmü gutes; b) die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebernahme ei» Haftung, wobei derBetragdesDarlehens oderder Hast« mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden dicAs reseinkünfte des Gemeindevermögens und GutesübersteA o) die Bestimmung von Steuerzuschlägen, welche ei« höhere Genehmigung erfordern K 58) oder ck) neue Erwerbungen, Unternehmungen und Ballführung", zu deren Ausführung Darlehen" ausgenommen wem" müssen, deren Zurückzahlung oder Verzinsung Steuerzuschläge geschehen soll, so ist zur giltigen Beschlußfassung erforderlich, daß nnndefw drei Vicrtheile des Gemeindeausschusses anwesend sind," hiezu überdies die absolute Mehrheit sämmtticher AuM Mitglieder zustimme. ,, Ein solcher Beschluß muß bei Bestimmung höhere" st lagen, zu deren Bewilligung ein Landesgesetz erfordern" (8-58) der Genehmigung des Landtages, in allen "brg Fällen aber der Genehmigung des Landesausschusses m zogen werden, welchem es überlassen bleibt, bei beso» . Wichtigkeit den Gegenstand dem Landtage zur Entscheid" vorzulegen. VIII. Von der Aufsicht über die Gemeinde. 8-63. Der Landtag wacht mittelst seines AussE daß das Stammvermögen der Gemeinde und ihrer ungeschmälert erhalten werde. 8-64. Der Landesausschuß entscheidet über Ber > gegen Beschlüsse des Gemeindeausschusses in allen - meinde nicht vom Staate übertragenen Angeiege - Hinsichtlich der Frist zur Einbringung der Berufung » die Bestimmungen des 8- 29. 8- 65. Die Staatsverwaltung übt das AufsA- " die Stadtgemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wmu ' nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden vorgehe. Dieses Aufsichtsrecht wird von der SW " ausgeübt. Dieselbe kann zu diesem Ende die Von der Aufsicht über die Gemeinde. 749 der Beschlüsse des Gemeindeausschusies und die nothwendigen Ausklärungen verlangen. „ Z. 66. Wenn der Gemeindeausschuß Beschlüsse saßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so ist die Statthalterei berechtigt und ver¬ pflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen wogegen der Recurs an das Staatsministerium') offen steht. 8- 67. Die Statthalterei hat auch, insoferne es sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeindeausschusses handelt, gegen welche die Berufung nach H. 64 an den Landesausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Bersügung des Bürger¬ meisters oder Gemeindeamtes zu entscheiden, durch welche b-stehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden. In den vom Staate der Gemeinde übertragenen An¬ gelegenheiten, sowie über Beschwerden gegen Verfügungen °ss Gemeindeamtes im übertragenen Wirkungskreise geht me Berufung jedenfalls an die Statthalterei. 8.68. Wenn der Gemeindeausschuß es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen uud Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die Statthalterei, w-nn diese Leistungen oder Verpflichtungen zum selbstständigen «lrkungskreise der Gemeinde G. 20) gehören, und wenn kerne M>ahr im Verzüge ist, nach Einvernehmen des Landes- Schusses, wenn'sie aber im übertragenen Wirkungskreise ,»ll,Eu, auch ohne solches Einvernehmen auf Kosten und -luhr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen, in. 69' Macht sich der Bürgermeister in Handhabung des Iki>in!?!lvnen Wirkungskreises einer solchen Pflichtverletzung V- daß ihm die Besorgung der Geschäfte ohne Gefährdung »I^Echen Interesses mcht weiterhin belassen werden kann, der Ausschuß über ergangene Aufforderung kerne Ab- «'c. "" die Statthalterei zur Besorgung dieser Geschäfte > opeu der Stadtgemeinde ein anderes Organ bestellen. G»,, ?- Die Gemeindevertretung kann aus wichtigen -n von der Statthalterei ausgelöst werden. ausiülü .""s an das Staatsministerium jedoch ohne liai ebende Wirkung, bleibt der Gemeinde Vorbehalten- binnen sechs Wochen nach der Auflösung muß ausgeschrieben werden. 4ur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Ern- l Dermalen: Ministerium des Innern. 7S0 Wahlordnung für die Stadtgemeinde CM setzung der neuen Gemeindevertretung hat die Statthalim im Einverständnisse mit dem Landesausschusse die erfordn- lichen Verfügungen zu treffen. Wahlordnung für die Stadtgeinrinde Lilli. I. Hauptstück. Von der Wahl des GemcindcausschA' 1. Abschnitt- von Lem Wahlrechte nnd Ler Wahldmlai! 8- 1. Wahlberechtigt sind: 1. Diejenigen Gemeindeglieder, welche österreiM Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe Einkommen in der Gemeinde eine directe Steuer entricht 2. unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht eine Steuerzahlung a) die in der Ortsseelsorge verwendeten Geistlichen! b) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeaucki o) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, nE sich im definitiven Ruhestande befinden oder nut d«' behalt des Militürcharakters quittirt haben; . ck) dienende sowohl als pensionirte Militärparteien «°' Officierstitel, dann dienende und pensionirte Mu" beamte, insoferne diese Personen in den Stand e» Truppenkörpers nicht gehören; . o) Advocaten, Notare sowie Personen, welche einen demischen Grad erhalten haben; „ , „ k) Die Vorsteher und die bleibend angestellten Lehrer s in der Gemeinde befindlichen Volksschulen, sowie ° höheren Lehranstalten in der Gemeinde angel" Directoren, Professoren und Lehrer; 3. Die Ehrenbürger. , . Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindegliedern N inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und -wi beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung sud 1 eM" 8- 2. Dienende Officiere und Militärparteien mu titel,danndieznmMannschaftsstandeoderdiezudenUnterp"'^ l gehörigen Militärpersonen, ausschließlich der nicht emverm Reservemänner, sind von der Wahlberechtigung ausgen° 8- 3. Das Strafgesetz wird die Bestimmungen und auf wie lange mit dem Straferkenntnisse auch der e > über den Verlust des activen und passiven Wahlrechtes binden sei. Bis dahin bleiben von demWahlrechteausgeM Von der Wahl des Gemeindeausschuffes. 751 g.) Personen, welche wegen einesVerbrechens schuldig erkannt; b) Personen, welche eines Verbrechens wegen in Unter¬ suchung gezogen wurden, so lange diese dauert; e) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntreuung oder der Theilnahme an einer dieserUebertretungen schuldig erkanntworden sind,HZ.460, 461, 464 StGB. Z. 4. Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. hievon bestehen folgende Ausnahmen: 1. Nicht eigenberechiigte Personen üben durch ihre Ver¬ treter, die in ehelicher Geineinschast lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus; 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder "»deren öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwe,end Md, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevoll¬ mächtigten bestellen; ebenso können , „ 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität, "der einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunteruehmung, wenn sie in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren be- Mten Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des Wrechtes in ihrem Namen ermächtigen; endlich kann v 4-.m nachgewiesenen Krankheitsfällen ein Wähler sich »ch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 8-»wieZ.19, Abs.3,GWO., Graz, bis ... durch die von °'" bezüglichen Verwaltungsorgane bestellte Person vertreten, z» Korporationen, Vereine und Gesellschaften üben ihr durch diejenigen Personen, welche sic nach den be- °Sachlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen zu ueten berufen sind, oder durch einen Bevollmächtigten aus. - Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität habe» ltdn° Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende hab 7 °' '° »bi der Ehemann das Wahlrecht aus. Sonst euren aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung ' fohlrechtes zu bevollmächtigen. den..,,. Nur eigenberechiigte österreichische Staatsbürger, ichg,?'°'urr der im Z. 3, 8ub u, d und o angeführten Aus- vder 'n"^?Sründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte ausüben bas Wahlrecht eines Andern in dessen Namen baten?' Bevollmächtigte darf nur Einen Wahlberech- ^°llm und o Genannten: .. a) Personen, welche eines aus Gewinnsucht oder gegen u öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens; , . b) einer aus Gewinnsucht begangenen, oder einer m 8Z. 501, 504, 511, 512, 515 und 516 des StmsE buches enthaltenen Uebertretung gegen die össenm? Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind; . o) Personen, über deren Vermögen der Concurs oder das - - gleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Enda- Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren gung, wenn der Verschuldete des im ß. 486 des Strasg i: buches bezeichneten Vergehens schuldig erkannt mord ' ä) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht v» Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes Dienstes entsetzt wurden. . Borsteheiwe Bestimmungen wurden modificirt durch Ges. 1867 Nr. 1S1 RGB. 2. Abschnitt. Nou der Norbereituug der Wohl- 8.12. Zum Behufe der Wahl des GemeindeaE ist unter der Leitung des Bürgermeisters ein zeichniß aller wahlberechtigten Gemeindeglieder in anzufertigen, daß darin zuoberst die Ehrenbürger, " > im 8-1 sub 2 bezeichneten Gemeindeangehörigen unter ihrer allfälligen in der Gemeinde vorgeschriebenen schuldigkeit an directen Steuern, dann die übrigen w t x,l< tigten Gemeindemitglieder nach der Höhe der E t fallenden, in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresiw an directen Steuern in absteigender Ordnung gerew und neben dem Namen die bezüglichen Steuerbetrag lich gemacht werden. Von der Wahl des Gcmcindcausschusses. 753 Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Schuldigkeit vor, so sind dieselben in alphabetischer Ordnung einzureihen. Am Schluffe Les Verzeichnisses ist die Summe aller Steuerjahresfchuldigkeiten zu ziehen. Z.13. Auf Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bll- düng von drei Wahlkörpern zu schreiten. Zu diesem Zwecke ist die ausgewiesene Gesammtsteuersumme in drei Theile zu theilen. Die Wahlberechtigten, welche nach den fortlausenden Zahlen des gedachten Verzeichnisses das erste Drittel der Ge¬ lammtsteuersumme entrichten, kommen in den ersten Wahl- ISrper, jene, welche das zweite Drittel dieser Summe ent¬ richten, in den zweiten, alle übrigen Wahlberechtigten in den dritten Wahlkörper. , Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gesammt- steuersumme nicht nach Ersorderniß theilen, ohne daß die ^teuerschuldigkeit eines einzelnen Wahlberechtigten getrennt werden muß, so ist letzterer demjenigen Wahlkörper berzu- Uten, zu welchem seine Steuerschuldigkeit dem größeren -Mle nach gezogen werden müßte. 8.14. Die Ehrenbürger und die nach Z. 1, Zub 2 wahl- "erechtigten Personen gehören in den ersten Wahlkörper. ,, 8- IS. Die nach Z. 10 des Gemeindestatutes entfallende fwzahl von Ausschuß- und Ersatzmännern wird ans die em- - men Wahlkörper in gleichen Theilen vertheilt. in, °' 16- Für jeden Wahlkörper sind abgesonderte Wähler- zu verfassen. M Diese Wählerlisten sind mindestens sechs Wochen vor der zu Jedecmann's Einsicht im Gemeindeamte auszulegen, mit-EL durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde briL. einer Präclusivfrist von acht Tagen zur An- von Einwendungen dagegen kuudzumachen. Eine "tstvn, welche aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden «° vier von: Ausschüsse gewählten Mitgliedern der a„^'Eüertretung besteht, entscheidet über die rechtzeitig "Aen Einwendungen binnen längstens drei Tagen und zulässig anerkannte Berichtigung vor. begehrte Berichtigung verweigert, so steht die "n die Statthalterei offen. d-r N^-LiLung muß binnen längstens drei Tagen nach Lon,°Mudigung von der ab chlägigen Entscheidung bei der «um: " angebracht, und von dieser der Statthalteret un- vorgelegt werden. 1 ->g. IX. s. WH. Städtcortmungcn. 754 Wahlordnung für die Stadtgemeinde Cilli. Deren Erkenntniß ist für die im Zuge befindliche Wahl endgiltig. — Acht Tage vor der Wahl darf in den Whlm listen keine Veränderung mehr stattfinden. H. 17. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens vierzehn Tage vor deren Beginn von dem Bürgermeister durch öfsmb lichen Anschlag mit der Angabe bekannt zu machen, an Ml chem Orte, an welchen Tagen und zu welchen Stunden M die einzelnen Wahlkörper zu versammeln, und welche Zch Gemeindevertreter sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist >M' von die Anzeige an die Statthalterei zu machen. , Z. 18. Die Statthalterei hat darüber zu wachen, M alle Vorbereitungen zur Wahl derart rechtzeitig getrchk" werden, daß mit Ablauf der Wahlperiode die neue GemeiM Vertretung ihre Wirksamkeit beginnen könne. 3. Abschnitt. Non der Nernahmc der Mahl- Z. 19. Die Wahlhandlung wird durch eine WahlcE Mission geleitet. Dieselbe besteht aus dem Bürgernmo oder einem Gemeinde-Ausschußmitgliede als Vorsitzenden > aus vier vom Bürgermeister alsVertrauensmänner zugeM wählbaren Gemeindemitgliedern. . Die Statthalterei kann zur Wahlhandlung einen ordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung . Gesetzes und die Aufrechthaltung der Ruhe und Lro wahrzunehmen. , - 8.20. Die Wahlkörper versammeln sich Zuerst wählt der dritte, dann der zweite und zuletzt oe Wahlkörper. Ml An einem nnd demselben Tage kann nur MN körper den Wahlact vornehmen. Die Gewählten sind sogleich nach beendeter Wahl Anschlages im Gemeindehause kundzumachen. K- ! Jeder Wahlberechtigte kann aus allen zahlen meindemitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörper» i 8.21. Der Wahlact ist öffentlich. Bor de« . der Abstimmung hat der Vorsitzende der Wahlco den versanlmelten Wählern den Inhalt der »8- ! dieser Wahlordnung über die zur Wählbarkeit ers » Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen der Abstimmung und Stimmenzählung zu erk-M aufzufordern, ihre Stimme nach freier Ueberzeug c- alle eigennützigen Nebenrücksichten so abzugeben, Von der Wahl des Gemeindcausschuffes. 755 nach ikrem besten Wissen und Gewissen für das Gemeinde¬ wohl am zuträglichsten halten . , „ 8.22 Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahl- lörpcrn damit, daß die Mitglieder der Wahlrouumsswn, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt sind, ryre Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihensolge, wie ihre Namen m ver Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung ausgcr> f . Wahlberechtigte,die nachgeschehenemAufrufe ihre» Nau c s in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimme abzugebcn, und sich deshalb bei der Wahlcommission zu melden. Z. 23. Jeder zur Stimmgebung aufgerufene Wähler ) ime Personen, welche nach seinem Wunsche Ausschußmanner und welche Ersatzmänner werden sollen, jedoch uur m so cy Zahl zu nennen, als der Wahlkörper, dem er angehort, Aus¬ schuß- und Ersatzmänner zu wählen hat. , „ 8-24. Ein Dritter darf zur Abstimmung rm Namen unes Wahlberechtigten bloß in den Fällen der 88- "" >s»d nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß er sicy über seine Berechtigung hiezu gehörig legitimire. ^8-25. Jede Abstimmung ist sogleich m Gegenwart des Kählers in die hiezu vorbereiteten Rubriken der Stimmliste "eben dem Namen des Wählers einzutragen. Gleichzeitig werden die genannten Namen m der Gegen- aste derart verzeichnet, daß bei der ersten Stimme, die je¬ mand erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik em. Mrieben und in der nebenstehenden Rubrik dw Zahlt, bei " zweiten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl-- n. s. i ^'ä-b-tzt wird. „ ,. 8-26. Sobald alle anwesenden Wähler eines Wahl- A" Stimme abgegeben haben, ist von dem Vo s tz krlläre^ ^"^lcommission die Stimmgebung für geschlossen z naz^e Wahlcommission hat sofort das Ergebniß, das sich "ch beiden Stimmlisten herausstellt, zu verg eichen, °« «ll'S" M berichtigen, sohin die Stimmlisten zu unter- njsdie Stiinmenzählung vorzunehmen und das (l- g "'K »er Wahl kundzumachen ^.. . Tn jedem Wahlkörper sind diejenigen, we che br den als Ausschußmänner Genannten dre meisten Stim 756 Wahlordnung für die Stadtgemeinde Cilli. men haben, als gewählte Ausschußmänner und Jene, welche unter den als Ersatzmänner Genannten die meisten Sttmim haben, als gewählte Ersatzmänner anzusehen. Haben mehr« Personen, als zur Vollzähligkeit der auf den Wahlkörper ab¬ fallenden Ausschuß- oder Ersatzmänner erforderlich sind, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, M von ihnen als Ausschuß- oder Ersatzmann einzntreten hat 8- 28. Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der niP wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldigungsgru" geltend macht, oder hat der Gewählte die Wahl anzunehM verweigert, so ist sogleich eine Neuwahl vorzunehmen. 8- 29. Ist Jemand von einem Wahlkörper bereits ab Ausschußmann gewühlt, so sollen ihm von dem später wäh¬ lenden Wahlkörper keine weiteren Stimmen zugewendet werw>> geschieht dies dennoch, so ist der Abstimmende daran! aw- merksam zu machen, daß eine solche Stimme nicht gezählt wu» Wird dagegen ein als Ersatzmann bereits Gewählter M einem später wühlenden Wahlkörper zum Ausschußmami ge¬ wählt, so hat an seine Stelle als Ersatzmann derjenige ew- zutreten, der nach ihm in dem bezüglichen Wahlkörper meisten Stimmen hat. „ ., Z. 30. Ist die Wahl in allen Wahlkörpern vollcu - so wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll g schlossen und von den Gliedern der Wahlcommission um fertigt. ,, Der Bürgermeister hat dasselbe nebst allen WahIM in Aufbewahrung zu nehmen. Derselbe verkündet das sammtcrgebniß der in allen Wahlkörpern staltgefundenen und bringt dasselbe zur Kenntniß der Statthaltern. hat Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, Osfenlassung des Recurses an das Staatsministermm ungesetzlich außer Kraft zu setzen. , D 8- 31- Einwendungen gegen das Wahlverfahrn binnen der Präclusivfrist von acht Tagen nach Wahlacte beim Bürgermeister einzubringen, welcher « zur endgiltigen Entscheidung der Statthalterei vorzuleg Werden binnen der obigen Frist keine eingebracht, oder die eingebrachten als unstatthaft o gewiesen, so ist zur Wahl des Bürgermeisters uno Stellvertreters zu schreiten. Von der Wahl des Bürgermeisters -c. 757 II. Hmlptstiick. Von der Wahl des Bürgermeisters und dessen Stellvertreters. 4. Abschnitt. 8.32. Ueber Berufung des bisherigen Bürgermclsters haben sich sämmtliche Mitglieder des neugewählteu .lu^chum», am festgesetzten Tage und zur festgesetzten Stunde zur Wal des Bürgermeisters »ud des Bürgermeister-Stellvertreters zu versammeln. . Der versammelte Ausschuß wählt sohin unter dem Bar¬ sche des au Jahren ältesten Mitgliedes zuerst aus seiner Ritte den Bürgermeister. ß. 33. Wählbar zum Bürgermeister oder Bürgermeister- Stellvertreter sind nur die Ausschnßrnitglieder. Ausgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohn¬ sitz haben. 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte »ad Diener in der activen Dienstleistung. 3. Geistliche. >34. Zur Giltigkeit der Wahl ist Anwesenhctt von wenigstens drei Viertheilen sämmtlicher ^v^s wbu . und die absolute Stimmenmehrheit der gesammten Auos > ll Die Wahl ist mittelst Stimmzetteln vorzunehmen. Aus den gesammelten Stimmzetteln sind s: Ab- jeichneten Namen zu verlesen und in das zu f > mmmungsverzeichniß einzutrageu. . ,8.35. Kommt bei der Abstimmung zu dieser Lrahl S°Iute Stinimenmehrheit nicht zu Staiide, so s . Abstimmung vorzunehmcn >ind falls »Lch bei d-eser nicht "Age Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu Bei der Engeren Wahl haben die Wähler stim¬ me-Personen zu beschenken, welche bei der zweü°u Absttm 2°»-"° HSLSNS L d«.»«-, Ä s "äst ,u die engere Wahl gebrachte Person fallt, ist 758 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. giltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stim¬ mengleichheit, so entscheidet das Los. ß. 36. Sollte der zum Bürgermeister Gewählte die Mail nicht annehmen, so ist binnen längstens acht Tagen nach d» in den obigen M. 32 bis 36 angegebenen Vorschriften em neue Wahl vorzunehmen. §. 37. Der Gemeindeausschuß wählt weiter, nachdem die Wahl des Bürgermeisters vollzogen ist, nach den Best» mnngen der 88- 34, 35 und 36 einen Bürgermeister-Stellver¬ treter, der den Bürgermeister in Fällen zeitweiser Verhinderns zu vertreten hat. Ist der Erwählte mit dem Bürgermeister im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert, so muß eine V Wahl vorgenommen werden. 8- 38. Ueber die Vornahme der Wahl des Bürgerineistm- sowie der Wahl des Stellvertreters ist ein Protokoll z« !"?' ren, welches von dem Leiter der Wahl und allen Ausschv Mitgliedern zu unterfertigen und mit allen Wahlacten bei o Gemeinde zu hinterlegen ist. 8. 39. Die Vorschriften der A 32 bis 38 komme« « dann in Anwendung, wenn im Laufe der Wahlperiode Stelle des Bürgermeisters oder des Stellvertreters zu beM» Der Ausnahmsgrund der Verwandtschaft oder Schwa» schäft steht in einem solchen Falle nicht dem bereits >m - befindlichen, sondern dem Neugewählten entgegen. Gemeindestatut und GemeindewahsordnE für die Stadt Marburg. (LG. v. 23. Dec. 1871 Nr. 2 sx 1872.) Gemeindeordnung. I. Abschnitt. Vom Gebiete der Gemeinde und Bewohnern desselben. Umfang des Gcmeindcgebietes. 8-l. Das Gemeindegebiet von Marburg umsall innere wtadt, die Catastralgemeinden Kärntnerthor Pu Vom Gebiete der Gemeinde re. 759 Vorstadt), Burgthor, Burg Maierhof (Grazervorstadt sammt dem Dorfe Melling) und St. Magdalena (Magdalenavor- stadt) nach den gegenwärtigen Catastralgrenzen. 8.2 ist aufgehoben durch Art. II des LG. v. 17. Dec. 1874, LGB. 3 ex 1875, welcher lautet: Zu Aenderungen in der Begrenzung des Gemeinde- Metes der Städte Marburg und CM ist nebst der Erklärung der k. k. Statthalterei, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landesausschusses ersorderlich. Gemeindebewohner. 8-3 wie Z. 3, Graz. 8>4 wie H. 4, Graz, bis . . - Ausschluß jeder Berufung. 8.5. Gemeindegenossen sind jene österreichischen Staats- durger, welche ohne in der Gemeinde heimatberechtigt zu fern, M Gebiete derselben einen Haus- oder Grundbesitz haben oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen Ge¬ werbe oder Erwerbe oder aus einem anderen Grunde eine duecte Steuer entrichten. 8.6 wie Z.6, Graz, — doch . . - hat eine Ausnahms- wte, die den Betrag von 20 st. nicht übersteigen darf, zu ^ruhten, welche in den . . . 8. 7 wie 8 7, Graz. Verlust des Gemeindebürgerrechtcs. 8.8. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht, wenn " aufhört, Gemeindeangehöriger zu sein. Ehrenbürgerrecht. x. s 9. Der Gemeinderath ist berechtigt, österreichischen ^aatsbürgern, welche sich besonders verdient gemacht haben, °t>ne Rücksicht auf den Wohnsitz ... wie 8.9, Graz. Gemeindematrikel. 8 lv wie 8'10, Graz. Fremde. 8-11 wie 8.11, Graz. kochte der Gemeindemitglieder und Fremden überhaupt. 812 wie 8.12, Graz. Rechte der Gemcindcangehörigen insbesondere. 813 wie 8-13, Graz. 760 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. Rechte der Gemeindegenossen insbesondere. ß. 14 wie 8- 14, Graz. Rechte der Bürger insbesondere. 8' 15. Die Bürger haben außer den Rechten, welche dm Gemeindeangehörigen zustehen, auch noch den Anspruch ml Versorgung aus jenen Fanden, welche insbesondere für Bürger und deren Witwen bestimmt sind. Pflichten der Gemeindcmitglieder. 8- 16 wie Z. 16, Graz. Verhältnis? der Fremden. 8.17 wie 8.17, Graz, jedoch im letzten Absätze. ' ' einen Beschluß oder irgend eine Verfügung der Gememu beschwert... . II. Abschnitt. Von der Gcineiudcvtrfassuiig' 8-18. Die Gemeinde wird durch den Gemeinderath Die Gemeindeangelegenheiten besorgt der Gemeind^ entweder unmittelbar, oder durch den Stadtrath (Gemeinem«^ Die ihm zustehende Controle übt er entweder selbst, r> durch die von ihm dazu bestimmten Organe aus. 1. Abthrilnng. Pan dem Vemcinderathe Wahl der Mitglieder des Gemcinderathes. 8-19. Der Gemeinderaih besteht ans dreißig Mstglie welche von den Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt w> . Die näheren Bestimmungen über die Wahlberecht» . und die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren e die Wahlordnung. Verpflichtung zur Annahme der Wahl. 8-20. Jedes wählbare und ordnungsmäßig zuw meinderathe gewühlte Gemciudeglied ist bei Bermeroimg durch den Gemeinderath bis zu 200 st. zu bestimme»^ in die Gemeindecasse fließenden Geldstrafe verpsuw l Wahl anzunehmen und das angenommene Amt wahr Dauer der Wahlperiode fortzusühren. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: l. Seelsorger aller gesetzlich anerkannten ooin und öffentliche Lehrer; Von der Gemeindeverfassung. 761 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener; 3. Militärpersonen, die nicht in activer Dienstleistung stehen; 4. Personen, die über 60 Jahre alt sind; 5. diejenigen, welche die Stelle des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters oder die Stelle eines Gemeiuderathes durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, sür die nächste Wahlperiode; 6. diejenigen, die an einem der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen oder einer anhaltenden bedeu¬ tenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 7. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäf- ugung durch lange Zeit in jedem Jahre von der Gemeinde abivesend sind. Der Gemeinderath kann aus besonders rücksichtswürdigen Münden ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Annahme "> Wahl zum Gemeinderathsmitgliede ohne Verhängung emer Geldstrafe befreien. Dauer der Amtsführung. , 8.21. Die Mitglieder des Gemeiuderathes werden auf dr°' Jahre gewählt. in spätestens zwei Monate vor Ablauf des dritten Jahres "m" Bürgermeister eine Neuwahl auszuschreiben. ki- zur Bestellung der neuen Gemeindevertretung bleibt bisherige im Amte ^se Austretendeu können wieder gewählt werden. io in "d mehr als vier der Gcmeinderaths-Stellen erlediget, fl^zur Besetzung derselben eine besondere Wahl einzuleiten. reo°i,»-L. Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum in >. Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt daher Stellt wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen °r gewählt wurde, hätte austrcten müssen. v. 18. Aug. 188S Nr. 31.) des Bürgermeisters, seines Stellvertreters und der vier Stadträthe. 22, Graz, bis . . . Gemeinderath bis 200 fl. führt, wenn der ganze Gemeinderath neu , 8.22 wie 8 kann. Dni Vorsitz 762 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. gewählt wurde, das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinde- Zur Wahl des Bürgermeisters ist die Anwesenheit vei wenigstens drciundzwanzig Gemeinderathsmitgliedern echr- derlich, und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt« betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gesammten Ee> meinderathsmitglieder für sich hat. Wird diese Stimmenzahl beim ersten Wahlgange nichi erzielt, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen und falls glii auch bei dieser die erforderliche Stimmenzahl auf eine Perl» nicht vereinigt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene zwei Pers»«« zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die relabv meisten Stimmen erhalten haben. Wenn Mehrere die gleiche Anzahl Stimmen für p haben, so entscheidet unter ihnen das Los, wer in die engere Wahl zu kommen hat. Ebenso hat das Los zu entscheiden, wenn auch beider engeren Wahl Stimmengleichheit sich ergibt. . Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Am u gesammelten Stimmzetteln sind die darin verzeichneten Nanm . zu verlesen und in das zu führende Abstimmungsregister u" zutragen. . Sollte der Gewählte die Wahl nicht annehmen, st" binnen längstens acht Tagen nach der in diesem Paragraf angegebenen Vorschrift eine neue Wahl vorzunehmen. 8.23. Der Gemeinderath wählt weiter einen Steinl treter des Bürgermeisters (Vicebürger,neister), der diesen Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat, und diesem die vier Stadträthe. Hiebei müssen alle Bestimmung des vorigen Paragraphes beobachtet werden. Ist ein Gewählter mit dem Bürgermeister im oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert, so m»u Neuwahl vorgenommen werden. Der Ausnahmsgrund der Verwandtschaft oder Schw°g schäft steht nicht dem bereits im Amte Befindlichen, I dem Neugewählten entgegen. ... , 8- 24. Ueber die Vornahme der Wahl des Bürger"^ sowie der Wahl des Stellvertreters und der vier ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter d i und allen anwesenden Gemeinderathsmitgliedern Von der Gemeindeverfassung. 763 fertigen, und mit allen Wahlacten bei der Gemeinde zu hnMrlegen sst^ Bürgermeister, Bürgermeister- Stellvertreter und den vier Stadträthen stnd ausgcnomm die Gemcinderathsmitglieder i . 1. welche nicht in der Gemeinde 'hren Wohnsitz haben 2. Hos-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener in der activen Dienstleistung; 3. Seelsorger und öffentliche Lehrer. 8.26. Diese Vorschriften (8s- 22—25) lammen auch zur Anwendung, wenn vor der gesetzlichen Frist die St des Bürgermeisters, des Stellvertreters oder jene eine. Star rathes zu besetzen ist. , .... . . , Bei einer solchen Wahl des Bürgermeisters sul^ ^doch der Bürgermeister-Stellvertreter, und bei der Wahl de. "y- ieren der Bürgermeister den Vorsitz. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters, dessen Stellvertreters und der Stadtrathe. 8 27. Die Wahl des Bürgermeisters gilt aus drei Mhre. Der Bürgermeister bleibt bis zum Erlöschen semes -"t - dates im Amte, wonach der Bürgermeister-Stellvertreter, uuo wenn dieser nicht in der Lage ist, dessen Function auszuubeu, d°s an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderathes zur Uebernahme der Ge chäste des Bürgermeisters berechtigt uno »-'Pflichtet ist. Wird die Stelle des Bürgermeisters erlediget, soM Ängstens binnen acht Tagen eine neue Wahl nach Vorschrift der 88.22—26 der Gemeindeordnung vorzunehmen. . Der Bürgermeister-Stellvertreter und die vier Stadtrat e werde» gleichfalls bis zum Erlöschen ihres Mandates aus Jahre gewühlt, und es ist jene Stelle drrstlben, welch wahrend dieser Zeitdauer erlediget wird, gleichfalls binnen va>t Tagen durch Neuwahlen zu ergänzen. Die Austretenden sind wieder wählbar. iLG. v. 18. Aug. 188L Nr. gl.) Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters. 8-28 wie 8.24, Graz. ^"idigung des Bürgermeisters und des Stellvertreters. 8 29. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeis >r 764 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. im versammelten Gemeinderache „Treue dem Kaiser und da Verfassung, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Er¬ füllung seiner Amtspflichten" in die Hände des Statthalters oder seines Abgeordneten eidlich anzugeloben, und ist die hierüber aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig unterschriebene Eidesurkunde dem Statthalter vorzulegen. Der Bürgermeister-Stellvertreter hat den gleichen Eid in die Hände des Bürgermeisters vor dem versammelten Gc- meinderathe abzulegen. Gebühren der Gemeinderäthe und des Bürgermeister^-. Z. 30. Das Amt eines Gemeinde- oder Stadtrathes i? unentgeltlich. Der Bürgermeister erhält für die Dauer seiM Amtsführung eine jährliche Functionsgebühr, deren Hl^ durch den Gemeinderath bestimmt wird. Z. 31. Allen Gemeindevertretern gebührt die Vergütung aus der Gemeindecasse für die mit der Geschäftsführung vm bundenen baaren Auslagen. Verlust des Amtes eines Gemeinderathes. Z. 32. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird sen^' Amtes verlustig, wenn in Ansehung desselben ein UmM eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen A4 barkeit nach den Bestimmungen der M 3, 9, 10 und U Gemeindewahlordnung unzulässig gemacht hätte. verfaul > Mitglied des Gemeinderathes wegen einer im 8- 6 der meindewahlordnung genannten strafbaren Handlung in Usn suchung, oder wird über sein Vermögen der Concurs enm - so kann dasselbe, so lange das Strafverfahren oder die cursverhandluug dauert, sein Amt nicht ausüben. Auflösung des Gemeinderathes. Z. 33. Der Gemeiuderath kann nur aus wichtige" durch die politische Landesstelle aufgelöst werden- Aer g «^ eine solche Verfügung zulässige Recurs an das Mw" des Innern, welcher noch in derselben Sitzung, die Auflösung bekannt gemacht wird, berathen und bei 1 werden muß, hat jedoch keine ausschiebende Wirkung- Jul Falle der Auflösung . - . wie 8-29, Graz Citirung der Paragraphe der Wahlordnung und o- Worte „beziehungsweise den Bürgermeister"- Non der Gcmcindeverfassung. 765 2. Abiheilimg. stom Stadtrathe lKemeiiideamte». 8. 34. Der Stadtrath (Gemeindeamt) besteht mit dem Bürgermeister an der Spitze aus dem Bürgermeister-Stell- Vertreter, vier Stadträthen und einem zum politischen Ver¬ waltungsdienste befähigt erkannten Amtsleiter. Dem Stadtrathe ist die nöthige Anzahl von Beamten sammt dem erforderlichen Hilfspersonale beizugeben. Zur Unterstützung des Gemeinderathes in der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und zur Besorgung verschiedener durch den Gemeinderath zu bestimmenden Geschäfte kann der Gemeinderath verfügen, daß für einzelne Theile des Ge- nmndegebietes Mitglieder des Gemeinderathes oder andere wählbare Gemeindemitglieder bestimmt werden. . Die Art und Weise der Bestellung derselben, ihr Wirkungs¬ los, die Abberufung derselben und die Dauer ihrer Amts- luhrung sowie die zu ertheilenden Instructionen werden durch den Gemeinderath bestimmt. Anstellung der Gemeindebeamten. 8.35. Die Anstellung des Amtsleiters, sowie der übrigen Acheindebeamten, welche in der Regel aus Lebenszeit ge- Mht, steht dem Gemeinderathe, die Aufnahme der Diener Stadtrathe, jene der Diurnisten dem Bürgermeister zu. Bezüge der Beamten. 8 36 wie Z.33, Graz. Entlassung der Gemeindcbeamten. Bezüglich der Entlassung oder Enthebung vom ,-ä °„ue haben bis zur Erlassung einer eigenen Dienstpragmatik K Zündsätze zu gelten: rem-, Entlassung des Amtsleiters und der geprüften Con- Kumten kann nur aus gleichen Gründen, ans denen die si„j,^>un8 der Staatsbeamten der Verwaltungsbehörden statt- bv» > folgen; sie wird jedoch erst, nachdem der Betreffende si, e'uer zu diesem Zwecke zu bestimmenden Commission zu ratb Atfertigung vernommen wurde, durch den Gemeinde- r.fugt. Zu einem solchen Beschlüsse ist die absolute ^ye>t... wie Z.34, Graz. 766 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. III. Abschnitt. Bon der Gemeindcbemaltung. t. Abteilung. Wirkungskreis der Gemeinde überhast. Eintheilung des Wirkungskreises. 8- 38. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelten a) ein selbstständiger; b) ein übertragener. Der selbstständige ... wie Z. 36, Graz. i- Von dem selbstständigen Wirkungskreise. 8- 39. Der selbstständige Wirkungskreis umfaßt insbe¬ sondere: 1. die freie Verwaltung des Gcmeindevermögens, jd der auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten: 2. die Organisirnng der Gemeindeämter und - - - "" 8.37, Graz, jedoch im Punkte 3b: . . . Badeanstalten uns Flurpolizei; im Punkte 5: . . . eingeräumte Einflußnahme auf das Schulwesen; im Punkte 7: die Bewilligung nm Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher - - - ir. Vom übertragenen Wirkungskreise. 8- 40 wie Z. 39, Graz, jedoch Punkt 2: die MitmrkunS bei Ausmittlung und Einbringung der indirecten Sten» 2. Adtheilung. Wirkungskreis des Gemeindernthes. Allgemeine Bestimmungen. , §. 44 wie K. 40, Graz, bis . . . zuzuweisen findet bezüglich solcher Angelegenheiten, die derselbe dem Stavna , zur Entscheidung überlaßt, dann, wenn sie im Wege der rufung an ihn gelangen. Recht der Selbstbestimmung- 8. 42 wie 8-44, Graz. Ausübung der Controle. , §.43. In Folge des der Gemeinde zustehenden der Controle ist der Gemeinderath berufen und verpl" sich in der steten Uebersicht der Geschäftsführung des Von der Gemeindeverwaltung. 767 raches und aller ihm unterstehenden Anstalten zu erhalten. Er kann . . . wie Z. 42, Graz. ß.44 wie Z.46, Graz. 8- 45. Dem Gemeinderathe bleibt es anheim gestellt, einzelne Geschäftszweige des selbstständigen Wirkungskreises dem Stadtrathe zur Entscheidung in erster Instanz ans Grund einer besonderen, innerhalb der bestehenden Gesetze gehaltenen Instruction zu überlassen. Ein gleiches gilt von einzelnen Geschäftszweigen des übertragenen Wirkungskreises, bei denen die Art und Weise der Aussührung ganz oder theilweise der Gemeinde über¬ lassen ist. Folgende Gegenstände jedoch können dem Stadtrathe nicht übertragen werden, sondern bleiben jedenfalls dem Ge- mcinderathe Vorbehalten: a) die Organisirung aller Gemeindeanstalten; d) die Regelung des Besoldungs- und PensionsstanLes der Gemeindebeamten und Diener und die Systemisirung neuer mit Besoldungen oder Remunerationen verbundenen Stellen; ch die Anstellung aller Beamten des Stadtrathes; die Wahl des Stadtschulrathes; ch die Pensionirung der von der Gemeinde angestellten Be¬ amten und Diener, deren Entlassung; endlich die . - - wie Z. 47, Graz, bis . . . eine Veräußerung, deren Gegenstand den Werth von 200 fl. übersteigt, ist die absolute Mehrheit der Stimmen sämmtlicher Gemeinde¬ rathsmitglieder erforderlich. Wenn ein Sechstheil der Anwesenden Protest einlegt, hat der Bürgermeister den Beschluß zu sistiren nnd den Fall zur Entscheidung dem n ^andesausschusse vorzulegen. , 0 Die Ausschreibung der Abgaben zur Deckung der Ge- weindebedürfnisse; - die Aufnahme der Darleihen, Verpfändungen des Ge¬ meindevermögens und die Leistungen von Bürgschaften N Anteresse der Gemeinde; me Abschreibung uneinbringlich gewordener Forderungen °er Gemeinde, die Auflösung oder Aenderung bestehender «rträge, der Nachlaß von Besoldungsvorschüssen und , sangelsposten-Ersätze, die Herabsetzung der Bestandsliste wahrend der Dauer des Bestandvertrages; 768 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. in) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten aaj Kosten der Gemeinde; n) die Aufnahme in den Gemeindeverband, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und Bürgerrechtes; o) die Ausübung des Petitionsrechtes in Angelegenheit« der Gemeinde; p) die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Patronats- rechte und der Verleihung von Stiftplätzen. Bezüglich aller dieser Gegenstände entscheidet der Gc- meinderath selbstständig, ohne weitere Berufung, mit Aus¬ nahme der oben sub ll, i und k bezeichneten Fälle, für wel-h- entweder ein Landesgesetz oder die Entscheidung des Landes- ausschusses nach Maßgabe der ZK. 73, 75 und 78 erforderlich ist In diesen Fällen (d, i und ir) ist zur Beschlußfähig!«! die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritttheilen des M meinderathes und zur Giltigkeit der Beschlüsse die absolute Mehrheit der Stimmen sämmtlicher Gemeinderathsmitglicd» erforderlich. Art der Besorgung der Geschäfte. 8- 46 wie ß. 48, Graz, bis . . . von ihm gewählt werd«. Er ist berechtigt, zur Ueberwachung von Gemeindeunter¬ nehmungen und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen m Gcmeindeangelegenheiten eigene Commissionen zu bestellen, ? welchen auch Vertrauensmänner außer seiner Mitte berns« werden können. Die näheren Bestimmungen über die GeschäftsfnhE des Gemeinderathes überhaupt sind in der von ihm erläge» Geschäftsordnung enthalten. . Aenderungen der Letzteren können nur über einen, wen S' stens vierzehn Tage vorher eingebrachten schriftlichen beschlossen werden. Beschlußfähigkeit. 8-47 wie Z. 49, Graz. 8-48 wie Z. 50, Graz, jedoch im zweiten AbM - ' den Gegenstand der Berathung bildet, können dieselben z der Sitzung beiwohnen, haben sich jedoch vor der Abstmw zu entfernen, jedenfalls . . . Beschlußfassung. . 8-49. Zu einem giltigen Beschlüsse des Gememderao ist, insofern die Gemeindeordnung nicht abweichende < Von der Gemeindeverwaltung. 769 nulngen enthält, die absolute Stimmenmehrheit der in be- Ichlußfähiger Anzahl anwesenden stimmberechtigten Gemeinde- rathsmitglieder erforderlich. In allen jenen Fällen, in welchen das Gesetz zur Giltig¬ keit eines Beschlusses die absolute Mehrheit der Stimmen ammtlicher Gemeinderathsmitglieder erfordert (ZA. 9, 22, 37, w lit. d, 1 und L, dann 78), berechnet sich dieselbe nach der ,Mr der zur Zeit der Abstimmung ihr Mandat noch be¬ henden Gemeinderathsmitglieder. Die durch Tod, Rücktritt oder auf was immer für eine -M wegfallenden Gemeinderäthe kommen außer Betracht. , .Der Vorsitzende stimmt in der Regel nicht mit; nur bei « > «n Stimmen hat derselbe den Ausschlag zu geben, kheilig Wm steht ihm das Recht zu, sich an denselben zu be- Bei Wahlen in die Sectionen, Ausschüsse und zu Com- wmien genügt die relative Stimmenmehrheit. z,- w e Stimmengebung ist mündlich. Nach dem Ermessen "Hunden kann solche auch durch Aufstehen oder Sitzen¬ anderer W '""H Beschlüsse des Gemeinderathes auch in >lch aMstün^re" eEs Gemeinderathsmitgliedes istnament- iunehmen^" Besetzungen sind durch Stimmzettel vor- ^ium^P^'^^^ihsmitglied ist berechtigt, seinSeparat- 8 Sitzungen. dürsniä- Der Gemeinderath tritt nach Maßgabe des Be- lammen ' wenigstens aber in jeden, Monat einmal zu- Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle dessen , fr, führt in den Sitzungen den Vorsitz, und jede nngiltig welcher diese Vorschrift nicht beachtet wird, ist führt^Ms^lE der gänzlichen Erneuerung des Gemeinderathes Weisters erfolgten Bestätigung des neugewählten Bürger- teren ^icebürgermeister und vor der Wahl des letz- ^"rsitz s "" wahren älteste Mitglied des Gemeinderathes den Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, lx. z. Abth. Städteordnungcn. 49 770 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkii über Antrag des Vorsitzenden, oder von wenigstens drei Gememdk- rathsmitgliedern beschlossen werden, nie aber für jene Sitzung«, in welchen der Gemeindevoranschlag oder die Gemeinderechuuuga verhandelt werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalt«. Wenn dieselben die Berathung des Gemeinderathes in irgend einer Weise stören oder gar die Freiheit derselben beirren, !« ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorausgegangener frucht¬ loser Ermahnung „zur Ordnung" den Zubörerraum räumen zu lassen. Disciplinargegenstände und Besetzungen von Dienstpost« sind in nicht öffentlichen Sitzungen zu verhandeln. 8- 52. Der Gemeinderath kann sich nur auf Anordnung «s Bürgermeisters und in dessen Verhinderung des Stellvertreters versammeln. Die Berufung muß unter Bekanntgabe der Tagesordnung wenigstens drei Tage und nur in höchst dringenden nahmsfällen auch in kürzerer Zeit vor der Sitzung schnM geschehen. Jede Sitzung, der keine solche Anordnung zu Krau' liegt, ist ungesetzlich, und die in derselben gefaßten BeWm sind ungiltig. ,, Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schrifluvs Einschreiten von wenigstens einem Drittel der Gemeinderam oder über Aufforderuug der k. k. Statthalterei eine Gemcnw' rathsversammlung einzuberusen. Z. 53 wie Z. 55, Graz. 8.54 wie 8 56, Graz. 3. Aktheilung. Wirkungskreis des Bürgermeisters. 8-55 wie 8-57, Graz. 8. 56 wie 8- 58, Graz. 8.57 wie 8-59, Graz. 8. 58 wie 8- 60, G raz. , , 8.59. Bei der Verhinderung des Bürgermeisters ha der Stellvertreter (Vicebürgermeister) in Beziehung au. Rechte und Verbindlichkeiten desselben zu vertreten. 4. Akihcilung. Wirkungskreis des Stadirathcs (Gemeuütt^^ 8.60 wie 8- 62, Graz, bis ... . hat als soM° erster Instanz zu entscheiden. Von der Gemeindeverwaltung. 77l 8.61. Der Stadtrath erhält vom Gemeinderathe die bei seinen Verhandlungen zu beobachtende Geschäftsordnung. Diese bestimmt, welche Geschäfte der Stadtrath eollegialisch zu be- handeln hat. Bei den collegialischen Sitzungen des Stadt- rathes hat der Bürgermeister, in dessen Verhinderung der Bürgermeisterstellvertreter, und wenn auch dieser verhindert lein sollte, der vom Bürgermeister aus den Mitgliedern des Stadtrathes zu ernennende Stellvertreter den Vorsitz zu sichren, die Berathungen zu leiten, und die Beschlüsse nach der Mehr¬ heit der Stimmen sestzustellen; der Vorsitzende stimmt nicht mit, nur bei Gleichheit der Stimmen entscheidet sein Ausspruch. Der Stadtrath kann ohne Vorsitz des Bürgermeisters oder in desseiiVerhinderung seiner oben bezeichneten Stellvertreter keinen gMigen Beschluß fassen. . ,.>62. Der Stadtrath ist beschlußsähig, wenn vrer Mrt- Mder desselben, unter denen sich jedenfalls der Bürgermeister .s dessen Stellvertreter und der geprüste Amtsleiter befinden müssen, gegenwärtig sind. 8. 63. Der Bürgermeister ist unter seiner Verantwortung «rechtigt, Beschlüsse des Stadtrathes zu sistiren, und hinsicht- des selbstständigen Wirkungskreises dem Gemeinderathe, IWchtlich des übertragenen Wirkungskreises aber der ^>tatt- Nlterei zur Entscheidung vorzulegen. 8.64 wie H. 66, Graz. 8 6o wie Z.67, Graz. ,„^>66- Der Stadtrath hat unter Leitung und Vcrant- de/m'O bes Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters die Gemeinde zustehende Localpolizei zu handhaben. .„Übertretungen der zu diesem Zwecke getroffenen Maß- Verfügungen können, insofern dadurch nicht eine „,>u allgemeinen Strafgesetzen verpönte Handlung begründet iS eollegialisch zu fassende Beschlüsse des Stadtrathes slog» Geldbußen bis zum Betrage von 10 fl., oder im sm - » r Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von je einem Tag » fl. geahndet werden ratlos Berufung gegen diesfällige Erkenntnisse des Stadt- die m geht an die Statthalterei. Die Geldbußen streßen m . Gemeindecasse. '^hcisimg sta,,, Kemriiidehan-ihaltc und den Gemcindciimlascu. lolvaw Gemeinderath ist verpflichtet, das gesummte i bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde 49* 772 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. und sämmtliche Gerechtsame mittelst eines in jedem dritti« Jahr ueuaufzunehmenden genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Jedem Gemeindemitgliede ist die Einsicht in dasselbe gestattet. Ersparnisse. 8. 68. Das ertragssähige Verniögen der Gemeinde und ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, daß daraus die thm- liehst grüßte Rente erzielt werde. Die Jahresüberschüsse sind zur Deckung der Erfordernisse im nächsten Jahre zu verwenden, und insoferne sie hiezu nicht benöthiget werden, fruchtbringend anzulegen und zum Stammvermögen zu schlagen. Feststellung der Gemeindevoranschläge. Z. 69. Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. Der Gemeinderath hat an- jährlich auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Genmnde- casse, sowie sämmtlicher Gemeindeanstalten in allen EinnahM- und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstsolgen" Jahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen alljährlich bis Ende Septem»' dem Gemeinderathe sammt der dazu gehörigen Begründung vorgelegt werden. Bor der Prüfung und Feststellung derselben durch de Gemeinderath sind sie durch vierzehn Tage zur öffentliche Einsicht aufzulegen, die Erinnerungen der Gemeindenntgue» darüber zu Protokoll zu nehmen und bei der Prüfung Wägung zu ziehen. Prüfung und Erledigung der Rechnung und Sco» trirung der Gemeindecasse. 8- 70. Dem Gemeinderathe steht die Entgegen"" Prüfung und definitive Erledigung der sämmtlichen iayr . Rechnungsabschlüsse und die Anordnung der Scontrnmng . Liquidirung der Gemeindecasse, sowie die Mitwirkung derselben zu. . Die Rechnungen sind alljährlich längstens Zwei -""h , nach Ablauf des Verwaltungsjahres, für welches sie ü werden, dem Gemeinderathe vorzulegen. Vor der . . . wie 8- 45, Graz. 8- 71. Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind Z Von der Gemeindeverwaltung. "8 aus den in die Gemeindecasse einfließenden Einkünften zu bestreiten. Besteht aber zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein be¬ sonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die Em- künste dieses Vermögens zu verwenden, dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden. Umlagen. K.72. Zur Bestreitung nichtbedeckterAusgabenzu Gemeinde- Mecken kann der Gemeinderath die Einführung von Gememde- umlagen beschließen. Die Arten dieser Umlagen sind: 1- Zuschläge zu den directen Steuern und zur Verzeh¬ rungssteuer. 2. Auslagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuerzuschläge nicht gehören. . In der Regel sind Zuschläge zu den directen Stenern aus Ee tu der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne llnterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeindemitglied ist oder nicht, auszutheilen und auf alle Gattungen dieser Steuern gleichmäßig umzulegen. . ,, . 73. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf nloh der Verbrauch im Gemeindegebiete, und nicht tue Hro- ouctwn und der Handelsverkehr getroffen werden. ,. Zuschläge, welche 40°/» der directen Steuern übersteigen, Md an Bewilligung des Landesausfchusses gebunden. — Anschläge, welche 6O"/y der directen Stenern, oder 20"/g der «rzehrungsstencr übersteigen, können nur kraft eines Landes- Satzes stattfinden. Die in H. 73 und 75 einem Landesgesetze vorbehaltene ^nyebung von Zuschlägen zu den directen Steuern und zur ^mangssteuer, sowie die Einführung oder Erhöhung an- Abgaben und Umlagen, welche nicht in die Kategorie ^merzusclMge gehören, ist fortan einem vom Kaiser ge- Beschlüsse des Landtages Vorbehalten. S-74 Von Zuschlägen auf die directen Steuern und Mpt vou Gemeindcumlagen können nicht getroffen werden. Di« ' Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte un b°, ', Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen, ivUch'hrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse ent- Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeitrage und "Angaben; 774 Gemeindeordnung für die Stadt Marburg. 2. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich da Congrua. 8.75. Zur Einführung neuer Umlagen und Abgabe«, welche in die Kategorie der Zuschläge zu den directe» Steuer«, oder zur Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Umlagen und Abgaben dieser Art ist ei« Landesgesetz erforderlich. 8-76. Beschlüsse des Gemeinderathes über Gemeinde- Umlagen jeder Art müssen öffentlich kundgemacht werden. 8-77. Steuerzuschläge und andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeindebeschlv für Gemeindezwecke stattzufinden haben, sowie die nach diesem Statute verhängten Geldstrafen werden vom Stadtrathe ev gehoben und im Weigerungsfälle durch Execution, wie ft ft Steuerrückstände besteht, eingetrieben. Veräußerung des Stammvermögens, Aufnahme von Au lehen, neue Erwerbungen und Unternehmungen. 8. 78. Beabsichtigt der Gemeinderath eine BerüuftE oder Vertheilung des Stammvermögens oder Stainmgiw-l oder die Aufnahme eines Darlehens, oder die Uebernaym einer Haftung, wovon der Betrag des Darlehens oder M Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schm«« die Jahreseinkünfte der'Gemeinde, rücksichtlich Gemcm' anstalten übersteigt, oder beabsichtiget er, die höhere GeE gung erfordernde Zuschläge oder die Einführung neuer u lagen und Abgaben zu verfügen, zu welcher vorläufigen schlnßfassung die absolute Mehrheit der Stimmen säinnim°i Gemeindcrathsmitglieder erforderlich ist, so müsse» ' sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde ° Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu einer Versau lung einberufen werden, um darüber abzustimmc», Gemeinderathsantrag zur höheren Genehmigung vorzuleg Zu dieser Genehmigung ist mit Ausnahme jener schlüge uud höheren Umlagen, zu deren Bewillig»'» Landesgesetz erforderlich ist (88- 73 und 75) der Lande- schuß berufen, welchem es jedoch überlassen bleibt, bei derer Wichtigkeit den Gegenstand dem Landtage zm scheidung vorzulegen. , Die Einberufung der Wahlberechtigten hat unter e " gäbe des Gegenstandes mit dem Beisatze zu gemM ' die Nichterscheinenden als mit dem Gemeinderathsa»""» Verhältniß der Gemeinde zur Selbstverwaltung re. 775 verstanden anzusehen sind. Die Abstimmung geschieht münd¬ lich mit Ja oder Nein und es entscheidet die Stimmenmehr¬ heit sämmtlicher Wahlbrechtigten. Ueber die Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von sämmtlichen erschienenen Wahlberechtigten zu unter¬ fertigen ist. Bezüglich der Vertretung der Wahlberechtigten gelten im Allgemeinen die sür die Ausübung des Wahlrechtes durch Stellvertreter in der Gemeindewahlordnung enthaltenen Vor- Ichristen. Ueberdies können am persönlichen Erscheinen verhinderte Wahlberechtigte ihre Stimme auch durch einen hiezu mit uner in gesetzlicher Forni ausgefertigten Vollmacht versehenen Bevollmächtigten abgeben. Ein Bevollmächtigter kann jedoch nur A!?" Vollmachtgeber vertreten. Für neue Erwerbungen, Unternehmungen und Baufüh- rungen, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs solcher t-rwerbungen und Unternehmungen auszuuehmenden Darlehens »mn der Gemeinderath Steuerzuschläge und überhaupt Ge- memdeumlagen nur dann beschließen, wenn wenigstens drei Bwrtheile der Wahlberechtigten, welche zugleich mindestens Bierkheile der gesammten in der Gemeinde vorgeschriebenen 'rect^n Steuern entrichten, sich dafür erklären. .. -öni klebrigen haben bezüglich der Einberufung und Ab- unimnng die obigen Bestimmungen zu gelten. Abschnitt. Verhältniß der Gemeinde zur Selbst- verwaltnng und Landestvertretung. 8- 79. Die Stadtgemeinde Marburg steht . . / ^raz, bis . . . Recurs an das Minister,um des Innern °lsen steht. . ° 7i ^Gegen Beschlüsse des Gemeinderathes ... wie s- ' . , 8 80. Wenn der Gemeinderath ^ unterläßt oder mr^ "e>gert, die der Gemeinde gesetzlich "^liegende und Verpflichtungen zu ersüllen, k° hat dw Statchatt , wenn diese Leistungen und Verpflichtungen ° bststand g ^'rlungskreise der Gemeinde gehören, und wen hr Verzüge vorhanden ist, EmvEM-n - V-Nidesausschusses, wenn sie aber im übertragenen Wirrung 776 Gemeindewaylordnung für die Stadt Marburg. kreise liegen, auch ohne solches Einvernehmen auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu kessen Z. 81. Macht sich der Bürgermeister in Handhabung de- übertragenen Wirkungskreises einer solchen Pflichtverletzung schuldig, daß ihm die Besorgung desselben obne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht weiterhin belassen werden km«, und trifft der Gemeinderatl, über ergangene Aufforderung keine Abhilfe, so kann die Statthalterei zur Besorgung diel« Geschäfte auf Kosten der Stadtgemeinde ein anderes Organ bestellen. Wahlordnung. I. Abschnitt. Von der Wahl des GemeinderlitM Z. 1. Wahlberechtigt sind: , 1. Diejenigen Gemeindemitglieder, welche österreitM Staatsbürger sind und von ihrem Rcalbesitze, Gewerbe oder Einkommen in der Gemeinde eine directe Steuer entricht^ 2- Unter den Geineindeangehörigen ohne Rücksicht «>" eine Steuerzahlung: a) die Seelsorger aller gesetzlich anerkannten Confessio""' b) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte, o) Officiere und Militärparteien mit Osficierstitel, wE sich im bleibenden Ruhestande befinden, oder mit ti behalt des Militärcharakters qnittirt haben; . ck) dienende sowohl als pensionirte Militärparteien Offtcierstitel, dann dienende und pensionirte WM>° Parteien, insoferne diese Personen in den Stand em- Truppenkörpers nicht gehören. . „ e) Advocaten, Notare, sowie Personen, welche »nen demischen Grad erhalten haben, und diplomirte Techi > k) die Vorsteher und die bleibend angestellten Leh" in der Gemeinde befindlichen Volksschulen, sowk . höheren Lehranstalten in der Gemeinde angcstellten toren, Professoren und Lehrer. 3. Die Ehrenbürger. , Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitgliedel" auch inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine m - z stalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingung eintritt. Von der Wahl des Gemcinderathcs. 777 Z. 2. In activer Dienstleistung stehende Officiere und Militärparteien mit Ofsicierstitel, dann die zum Mannschafts- stande oder die zu den Unterparteien gehörigen Militärpcrsonen, ausschließlich der nicht einberufenen Reserve- oder Landwehr- mlgehörigen sind von der Wahlberechtigung ausgenommen. ß. 3. Von dem activen und passiven Wahlrechte sind ausgeschlossen, Personen: a) welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt; i>) welche wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen wurden, so lange sie dauert; e) welche wegen der Uebertretung des Diebstahls, der Ver¬ untreuung, der Theilnahme an derselben und des Be¬ truges kW. 460, 461, 463 und 464 St.G.) verurtheilt worden sind. . In welchen Fällen ungeachtet der Verurtheilung wegen emes Verbrechens das active Wahlrecht nicht verloren gehe, dann mit welchem Zeitpunkte die im vorigen Absätze verfügte, Erschließung von dem activen und passiven Wahlrechte' Meder aushöre, wird durch die jeweiligen Gesetze und dermalen m Reichsgesetz vom 15. November 1867 (RGB. 56 Nr-131) bestimmt 8.4 wie 8.4, GWO., Cilli. . 8-5 wie 8.19 Abs.3, GWO., Graz, bis ... Wahlrechtes P-rson ve ^M^en Verwaltungsorgane bestellte 8. 6. Korporationen, Vereine und Gesellschaften . . . ""° 8.6, GWO. Cilli. 8.7 wie 8.7, GWO., Cilli. z. Rur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, « °" 'cmer der im 8. 3 sud a. und b angeführten ... wie » r>, GWO., Cilli. wi- «'n' fühlbar als Gemeinderäthe sind nur diejenigen . - - ^8.9, GWO, Cilli. 8.10 wie 8.10, GWO, Cilli. in, 11. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind außer den der n henannten, noch jene Personen, über deren Vermögen "rurs eröffnet worden ist, während der Dauer der "rursverhandlung. 778 Gemeindewahlordnung für die Stadt Marburg. II. Abschnitt. Bon der Vorbereitung der Wahl 8. 12. Zum Behufe der Wahl des Gemeinderathes st em genaues Verzeichnis; aller wahlberechtigten Gemeiiidmü- glieder in der Art anzufertigen, daß darin zuerst die War bürger, dann die Steuerzahler nach der Höhe ihrer in da Gemeinde zn leistenden directen Steuer, endlich die übrig" . Gemeindemitglieder, welche keine Steuern entrichten, « genommen werden. Zum Zwecke der Wahl der Mitglieder des Gemeinde rathes werden sämmtliche Wahlberechtigte Mitglieder in dm Wahlkörper eingetheilt, deren jeder zehn Mitglieder zu »B" hat. Den ersten Wahlkörper bilden die Ehrenbürger, denn jene im K. 1 sub 2 bezeichneten Wahlberechtigten, die an ihr" in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern 10 fl. bezahlen, endlich jene Wahlberechtigten, die an ihren m °" Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern über liOfl.o.--' . ' bezahlen. Der zweite Wahlkörper enthalt jene in 8> 1 mid 2 zeichneten Wahlberechtigten, die in der Gemeinde eine » Steuer unter 10 fl. ö. W. bezahlen, dann jene WaM" tigten, die an directer Steuer in der Gemeinde 20 bis ' ü. W. entrichten. Alle übrigen Wahlberechtigten gehöre» den dritten Wahlkörper. ' Z. 13. Für jeden Wahlkörper sind abgesonderte Lau listen zu verfassen. Diese Wählerlisten sind mindestens Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht im ' amte aufzulegen, und es ist dies durch öffentlichen in der Gemeinde init Festsetzung einer Präklusivfrist v » Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen ru» - machen. Sogleich nach Auflegung der Wählerlisten ist jedem - berechtigten ein Exemplar derselben cinzusenden. Eine Commission, welche aus dem Bürgern^ Vorsitzenden und aus vier vom Gemeinderathc gewum u st- gliedern der Gemeindevertretung besteht, entscheidet rechtzeitig eingebrachten Einwendungen binnen jungm per Tagen und nimmt die zulässig anerkannte Mnchtigm » Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so siey rufung an den Gemeindcrath offen. j Die Berufung muß binnen längstens drn , der der Verständigung von der abschlägigen Entscheidung Von der Vornahme der Wahl. - - 9 Commission angebracht und von dieser dem Gemeinderathe ungesäumt vorgelegt werden. Deren Erkenntnis; ist für me im Zuge befindliche Wahl endgiltig, insofern nicht der Fall des !s. 79 der GO. einzutreten hat. Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr statt¬ finden. . 8.14. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens vierzehn Tage vor deren Beginn von dem Bürgermeister durch öffent¬ lichen Anschlag mit der Angabe bekannt zu machen, an wel¬ chem Orte, an welchen Tagen und zu welchen Stunden sich die einzelnen Wahlkörper zu versammeln und welche Zahl Clemcindevertreter sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist hie¬ von die Anzeige an die Statthalterei zu machen. Ädcm Wahlberechtigten ist eine Legitimationskarte zu- iusenden, welche zum Eintritte in das Wahllocal berechtiget. 8-1b. Der Gemeinderath hat darüber zu wachen, das; alle Vorbereitungen zur Wahl derart rechtzeitig getroffen "«den, daß selbe längstens drei Wochen vor Ablauf des Mandates der Ausscheidenden beendet ist. III. Abschnitt. Bon der Bornahine der Wahl. 8-16. Die Wahlhandlung wird durch eine 'LÄver- »eleitet, welche aus dem Bürgerweifter vd°r . t^ Neter an der Spitze und ans vier durch hen wäh- °us der Mitte der wählbaren Gememdemitglieder zu wag lenden Mitgliedern besteht. Ubaeord- , , Der Statthalter kann zur Wahlhandlung em n-lbseor^ mit der Bestimmung absenden, die Befolgung re letzes und die Ausrechthaltung der Ruhe und Ordnung y Mnchmen. . der Die Commission ist für den gewissenhaften Vostzl g d^ Wahi verantwortlich und hat sich insbesonders A bme aus d »selben jeder wie immer Namen habenden Esnslußnah a^f n Ltimmgebung der einzelnen Wahlberechtigt» n s 8 iu enthalte». Wahl- 'L7-^ L'bL in « Llkärper aewäF ^memdemitglied kann in einem anderen Wahlkorper «-.ich» 780 Gcmcindewahlordnuiig für die Stadt Marburg. welcher vom Wählenden nicht unterzeichnet zu werden brauÄ Vor dem Beginne der Abstimmung hat der Vorsitzende du Wahlcommission den versammelten Wählern den Inhalts 8Z. 3, 9, 10 und 11 dieser Wahlordnung über die zur D» barkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zn bullen ihnen den Vorgang der Abstimmung und StimmenzühliM zu erklären, und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach M Ueberzeugung ohne alle eigennützigen Nebenrücksichten so «r zugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und für das Gcmeindewohl am zuträglichsten halten. 8-19. Bei dem Wahlacte, welchem nur stimmbercMi^ Gemeindemitglieder beiwohnen dürfen, hat der s tigte oder dessen gesetzlich zugelassener Stellvertreter E im Gesetze keine Ausnahme stattfindet, persönlich zu erM' und nebst der Legitimationskarte seinen Stimmzettel al geben, auf welchem der Vor- und Zuname so v>»^ ' barer Gemcindemitglieder verzeichnet sein muß, „."8 ' in den Gemcinderath aus dem betreffenden Wahllorv wählen sind. Wird diese Zahl überschritten, auf dem Stimmzettel über die gesetzmäßige Zahl zmch gesetzten Namen unberücksichtiget. . - W Die Namen der erschienenen Wähler werden m - . der Commission zu führende Wahlprotokoll eingotrag . demselben die beigcbrachten Vollmachten und Legum karten angeschlossen. ^m-ettcl »» Wenn nach Ablauf der zur Abgabe der SümN 'l Wahlansschreiben festgesetzten Frist kein anweseinc mehr einen Stimmzettel abzugeben hat, so ist von sitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung sur g! zu erklären und am Wahlorte selbst von der die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmenza) zunehmen, und sind hiebei genaue Abstimmungs- > listen zu führen, und zwar derart, daß in die der ersten Stimme, die Jemand erhält, dessen N""" n-hkiM sprechende Rubrik eingeschrieben, und in der voo > M Rubrik die Zahl 1, bei der nächsten Stimme, o fällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt werden. , «ijM« ZurWahl desGemeinderathes genügtdie rewti ,^ii Mehrheit der Stimmenden. Im Falle der Stwu entscheidet das Los. 8- 20. Sobald alle drei Wahlkörper ihre W-M .haben, ist der ganze Wahlact unter Anschluß o- Gemcindestatut für die Stadt Pcttau. 781 Mitgliedern der Commission zu fertigenden Wahlprotokolles, der Legitimationskarten, Stimmzettel und der gleichfalls von allen Commissionsmitgliedern zu fertigenden Stimmlisten und aller sonstige» auf den Wahlact Bezug habenden Behelfe ver¬ siegelt, worunter das Gemeindesiegel und die Privatsicgel zweier Commissionsmitglieder, sogleich an den Gemeinderath zu leiten, welcher die Verifikation der Wahl vorzunehmen hat. Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahl find beim Gemeinderathe längstens binnen fünf Tagen nach erfolgter Kahl des letzten Wahlkörpers anzubringen. Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen vor¬ gebracht, oder die vorgebrachten als unstatthaft erkannt, und »geben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vorn Gemeinderathe bestätigt. Das Resultat derselben ist öffentlich kundzumachen, und N» Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten Kahl schriftlich ju Kenntniß zu setzen. Gme Neuwahl ist einzuleiten, wenn die Wahl auf Je- manden gefallen ist, der nicht wählbar ist (W. 3, 9, 10, 11), °°« der nach tz. 20 der Gemeindeordnung vom Gemeinderathe Verpflichtung zur Annahme der Wahl befreit wird, °°-r im Letztere ablehnt. Gemcindestatut und Kenreindewahlordnung für die Htadt Vettau. (LG. v. 5. Oct. 1887 Nr. 45.) Gemcindestatut für dir Stadt jtettan. ' Wichum. Von dem Gebiete md der Stellung «tadtgemcinde Pettan zur Landesvcrtretm g Staatsverwaltung. und Die Stadtgemeinde Pettau umfaßt die innere Sta 782 Gemeindestatut für die Stadt Pettau. sichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landls- ausschusses erforderlich. Z. 3. Die Stadtgemeinde Pettau untersteht bezüglich des eigenen Wirkungskreises unmittelbar dem Landesaiis- schlisse, bezw. Landtage, und bezüglich des ihr vom Staab übertragenen Wirkungskreises der Statthalterei. II. Abschnitt. Von den Gcincindemitglicdml. a> Bürger" Gemeindemitgliedern werden gezählt: b) Gemeindeangehörige und o) Gemeindegenossen. a'I a) Bürger sind jene Heimatsberechtigten, welche bei Beginn der Geltung dieses Gemeindestatutes >« der Gemeinde einen Hans- oder Grinidbsiis i X, en, oder denen das Bürgerrecht verliehen tvüd> na v) Gemeindeangehörige sind icne Personen, die >" ... wie §.4, Cilli. 3t> ss» 8- 5, Cilli, — doch ... den Betrag übersteigen darf, abnehmcn. Diese Gebühr flies' rn den Burgerspitalsfond. Die Stadtgemeinde .... ß-6 wie Z.6, Cilli. ß-7 wie Z.7, Cilli. 8-8 wie §. 8, Cilli. III. Abschnitt. Von der Gemeindevertretmig den Verwaltungsorganen. 8- 9. Die Gemeinde wird durch den Gemeinderath °-' treten. D-- Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist dem Genies rathe und dem Gemeindeamt« anvertraut. „ Gemeinderath. q Der Gemeinderath besteht aus 18 und 9 Ersatzmännern, welche von den Wahlberecht-M^, Oememde in drei Wahlkörpern gewählt werden- Von der Gemeindevertretung re. ^63 memderath wählt aus seiner Mitte den Bürgermeister und dessen Stellvertreter. , Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit, dann über das Wahlversahren enthalt die Wahlordnung. 8.11. Jedes wählbare und ordnungsmäßig zu« M- meinderathe gewählte Gemeindeglied ist verpflichtet, die Wahl bei Vermeidung einer durch den fGemeinderath bis zu 100 fl. ju bestimmenden und in die Gemeindecasse fließenden Geld¬ strafe anzunehmen und das angenommene Amt während der Dauer der Wahlperiode fortzuführen. , Das Recht, die Wahl abzulehnen .... wie tz. 11, ^>Ni, doch im Punkte 5 . . . eines Gemeinderathsnnt- gliedes . . . bis . . . Gemeinde abwefend sind. Der Gemeinderath kann aus besonders rücksichtswurdigen ^runden ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Annahme brr Wahl zum Gemeinderathsinitgliede ohne Verhängung rmer Geldstrafe befreien. , .8-12. Die Gemeinderathsmitglieder und Ersatzmänner, I°wie der ... wie 8- 12, Cilli bis . - . die bisherige 'm Amte. 8-13 wie Z.13, Cilli, statt „Ausschuß" - Gemeinde- r°th, bis . . . vorzunehmen. , .Wird die Stelle eines Gemeinderathes erledigt, so * Bürgermeister jenen Ersatzmann in den Gemeinde- zu berufen, welcher in dem Wahlkörper, in welchem der Gemeinderath gewählt wurde, als erster Ersatz- drin^ "ach Einberufung dieses als zweiter, bezw- al. « Ersatzmann gewählt wurde. Ab' weicher Stimmenzahl entscheidet das Los. fei» r irdoch der Abgang von Gemeinderäthen derart ft,.' ,°?K 3°hl der von' einem Wahlkörper gewählten nickt «^-^aihe selbst durch Einberufung der Ersatzmänner aus werden kann, so hat der bezügliche Wahlkörper für "°laü° der letzten Wählerliste eine Ergänzungswahl °°rzunel> Dauer der Functionsperiode unverzüglich ürfnm,'? Bestimmungen des 8. 13 über die Berufung eines °»damn»^Een Fall einer längeren und 8 ,deu Verhinderung eines Gemeinderathes. . r»the^ ^ne 8- 14 Cilli, statt „Ausschüsse" — Gemeinde- 784 Gcmeindcstatut für die Stadt Pettau. 15. Tas Amt eines Gemeinderathes und Ersatznumm- ist unentgeltlich. Durch Gemeinderathsbeschluß ist sestj» setzen, ob und welche Entlohnung der Bürgermeister ans Gemeindemitteln zu erhalten hat. 8.16 wie 8-16, Cilli. 8.17. Ein Mitglied des Gemeinderathes oder ein Er satzmanu wird seines Amtes verlustig, wenn in Ansehung derselben ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit nach den Bestimmungen der 88- 10 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung unzulässig ge¬ macht hätte. Verfällt der Bürgermeister, dessen Stellvei treter, ein Gemeinderath oder Ersatzmann in eine Unter¬ suchung wegen einer der im 8- 3 der Gemeinde-Wahlordnung genannten strafbaren Handlungen, oder wird über dessen «r- mögeu der Concurs eröffnet, so kann derselbe, solange da- Strafverfahren oder die Concnrsverhandlung dauert, Ü>n Amt nicht ausüben. 11. Geineindeamt. 8.18 wie 8-18, Cilli. I V. Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde 8.19 wie Art. IV, Reichsgemeindegesetz, Seite 2. 8.20 wie 8-20, Cilli, doch im Punkte 6: .. Arbeiter Polizei — letztere soweit sie nicht in den Wirkungskreis Gewerbebehörden gehört — ... im Punkte 10: die der» meinde zukommende Einflußnahme auf die von ihr erha » neu Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorgel» die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der letztere". 8- 21 wie 8- 21, Cilli. Den übertragenen Wirkmg kreis der Stadtgemernde, das ist die Verpflichtung derie zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwainw» bestimmen die Reichsgesetze und innerhalb derselben Landesgcsetze. , , Insbesondere hat die Gemeinde im Umfange ihre- « bietes die zum Verwaltungskreise der politischen "ez behörde gehörigen Geschäfte zu besorgen und die forderlichen Einrichtungen zu treffen. Von dem Wirkungskreise des Gemeinderathcs. 785 V. Abschnitt. Von dcm Wirkungskreise des Gemeinderathcs. 8-22. Der Gemeinderath ist . - - wie Z. 22, Cilli. 8-23 wie Z.23, Cilli, statt „Ausschusses" — Gemeinde- raihes. 8-24. Der Gemeinderath bestimmt die Zahl und die Bezüge der zum Behufs der Gemeindeverwaltung nöthigeu Aemeindebeamten und Diener, ernennt dieselben, sowie die Verwaltungsorgane siimmtlicher Gemeindeanstalten, insoweit bei Letzteren durch Vertrag oder Stiftung nicht etwas Anderes »"geordnet ist, endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden -Personen, und bestimmt ihre Genüsse, sowie die dem Bürger¬ meister und den im Dienste der Gemeinde verwendeten Per- lenen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Auslagen °°-r Entschädigungen. Deni Gemeinderathe steht die Pensionirung, Lluies- eirnng, die Disciplinarverhandlung und Entlassung der Ge- mcindebeamten zu. Der Gemeinderath ertheilt den Beamten °,er Gemeinde die Bewilligung zu einem mehr als vierwöchent- uchen Urlaube. ., Zur Wirksamkeit des Gemeinderathes gehört .. - 8-25, Cilli, bis . . . von Stiftungen. 8-26 wie 8.26, Cilli, doch: Aem Gemeinderathe obliegt . - - Er Gemeinderath handhabt . . . Er Gemeindcrath hat für die . . . Handhabung der Ortspolizei kann der Gemeinderath »"«halb der beste'wuden Gesetze ortspolizeiliche, für den di-m"? der Gemeinde giltige Vorschriften erlassen und gegen In „ Estbesolguug dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zu " . und für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eine Arrest- zu 48 Stunden androhen. , an di ! Elemeinderath ist bei Handhabung der Localpolizer 8 »gehenden Gesetze und Verordnungen gebunden. wie 8 s? Gemeinderath hat der Armenversorgung ... 8-27, Cilli. Äied-t. ^^' Der Gemeinderath wählt aus den Gemeindemit- lwiick" „die Vertrauensmänner zum Vergleichsversuche übstreitenden Parteien. Die näheren Bestimmungen diese Einrichtung bleiben auf Grund des Gesetzes vom Slg. ix. z, >Eh. EtLdteordnungen. öl) 786 Gemeindestatut für die Stadt Pettau. 21. September 1869, RGB. Nr. 150, der Landesgesetzgebung Vorbehalten. Z. 29. Der Gemeinderath entscheidet über Beschwerde« gegen Verfügungen des Gemeindeamtes in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde. Beschwerden gegen derartige Verfügungen des Gemeinde¬ amtes sind binnen der vom Tage der Kundmachung der Verfügung oder der Verständigung hievon laufenden M' frist von 14 Tagen beim Gemeindeamts zu überreichen. 8- 30. Der Gemeinderath überwacht die ... wie ß. N, Cilli, bis . . . berufen. Der Gemeinderath ist verpflichtet, öfters ini Laufe des JahreS die Geldgebahrung zu prüfen 8- 31. Der Gemeinderath tritt . . . wie A. 31, Cilli, bis . . . und es sind die darin gefaßten Beschlüsse nn> giltig. Der Bürgermeister muß den Gemeinderath berufen, wenn es wenigstens von einem Drittheile der Mitglieder verlangt wird. 8.32. Der Gemeinderath kann . . . wie 8-32, Cilli. 8- 33. Wenn die Gebahrung des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters oder eines Mitgliedes des Gemenm- rathes den Gegenstand ... wie 8-33, Cilli. , , 8-34. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat E treten, ... wie 8- 34, Cilli. ... 8.35 wie 8.35, Cilli, statt „Ausschusses" - Gemeinde rathe. Ferner: Der Bürgermeister hat den Gemeinderath,- 8- 36. Zu einem giltigen Beschlüsse ist die abs° Stimmenmehrheit der anwesenden Gemeinderäthe erst»»' Der Vorsitzende stimmt nur bei gleichgetheilten Stni - und gibt mit seiner Stimme den Ausschlag; die stnnn abgabe geschieht in der Regel mündlich. Nach dem Orn in¬ des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen nnd^k bleiben oder nach dem Beschlüsse des Gemeinderäthe» in anderer Weise stattfinden. , „or Wahlen und Besetzungen sind durch Stimmzettel zunehmen. ° 8-37. Die Gemeinderathssitzungen sind öffenmcy, kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oepen u über Antrag des Vorsitzenden oder dreier Geniem , beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in die Gemeinderechnungen oder Gemeinde-Präliminar" handelt werden. Gemeindeamt. 787 Tollten die Zuhörer in die Berathung des Gemeinde- wthes störend eingreifen oder die Freiheit derselben beirren, so ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach voraus¬ gegangener fruchtloser Ermahnung deu Zuhörerraum leeren zu lassen. ß.38 wie Z.38, Cilli. VI. Abschnitt. Gemeindeamt. Von dem Wirkungskreise des Gemeindeamtes und des Bürgermeisters als Vorstehers desselben, 8^ 39 wie 8- 39, Cilli, statt „Gemeindeausschusses" — Gemeinderathes. 8.40. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach Außen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte i-ersonen begründet werden sollen, müssen vom Bürger¬ meister und zwei Gememderäthen unterfertiget werden. ^8 41 wie 8-41, Cilli, statt „Ausschuß" — Gemeinde- 8 42 wie 8- 42, Cilli, bis ... dem Gemeinderathe kommenden Disciplinarbehandlung (8.24) die Disciplinar- :'-Mult. Auch steht ihm das Recht der Suspendirung der euniten und Diener vom Dienste zu. 8.43 wie 8- 43, Cilli, statt „Gemeiudeausjchusses" — 'uneinderathes. ^uwind^ '^8-44, C""- st«" „Gemeindeausschusses" — 8.45 wie 8.45, Cilli — ebenso. 8.46 wie 8-46, Cilli — ebenso. , i. Das Gemeindeamt hat unter der Leitung und s,,,,°"lwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zu- Localpolizei zu handhaben. Uebertretnngen der zur d,.,, Labung der Localpolizei von dem Gemeinderathe oder kSnn. 1"indeamte getroffenen Maßregeln und Verfügungen >>en durch das Gemeindeamt mit Geldbußen bis zum °u 40 fl., oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit ^luest zu 48 Stunden bestrast werden. Dieses SO* 788 Gemeindestatut für die Stadt Pettau. Strafrecht wird im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt, die Geldstrafen fließen in die Gemeindecasse. Z. 48 wie tz.48, Cilli. 8-49 wie 8.49, Cilli. VII Abschnitt. Bom Gemcindehailshliltc inid w« den Gcmeindeuinlagcn. 8-50 wie 8-50, Cilli, bis ... in dasselbe gestattet. Das Gesetz v. 5. Mai 1882, LG. und VB. Nr. So, für die Stadt Pettau keine Geltung. 8.51 wie 8-51, Cilli. z. 52 wie 8- 52, Cilli, statt „Gemeindeausschuß" — dc- meinderath. 8. 53 wie 8- 53, Cilli. ß. 54 wie 8-54, Cilli. 8.55. Zur Bestreitung nicht bedeckter Ausgaben z Gemeindezwecken kann der Gemeinderath die Einführung Gemeindeumlagen beschließen. Die Arten dieser Umlagen sind: « 1. Zuschläge zu den directen Steuern oder zur zehrungssteuer, mit Ausnahme jener für Bier und gebra geistige Flüssigkeiten. . . 2. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategoru . Steuerzuschläge nicht gehören. 8-56 wie 8.56, Cilli. 8-57 wie 8-57, Cilli, bis . . . Gnadengenüsse. 2. Seelsorger bezüglich ihrer Congrua und Mi Lehrer bezüglich ihrer Bezüge als solche. ^rs 8- 58. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteu r bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete und duetion und der Handelsverkehr getroffen werden. ZU welche 40 Pcrcent der directen Steuern übersteigen, I die Bewilligung des Landesausschusses, Zuschläge, s" , 60 Percent der directen Steuern oder 20PercentBerze- s. steuer übersteigen, an einen vom Kaiser genehmigten des Landtages gebunden. . 8- 59. Zur Einführung neuer Auflagen und welche in die Kategorie der Zuschläge zu den directen oder zur Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie z Von der Aufsicht über die Gemeinde. 789 Höhung schon bestehender Auflagen und Abgaben dieser Art ist ein vom Kaiser genehmigter Landtagsbeschluß erforderlich. Z. 60. Beschlüsse des Gemeinderathes über Gemeinde¬ umlagen jeder Art müssen öffentlich kundgemacht werden. Die im Sinne der 58 und 59 gefaßten, vom Kaiser genehmigten Landtagsbeschlüsse sind in der für Landesgesetze vorgeschriebenen Weise kundzumachen. §. 61. Steuerzuschläge zu Gemeindezwecken werden durch das Steueramt eingehoben. Andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder einem giltigen Gemeindebeschlusse für Geineindezwecke stattzufinden haben, sowie die nach diesem Statute verhängten Geldstrafen werden vom Gemeindeamte emgehoben. Im Weigerungsfälle werden diese Leistungen durch Exemtion, wie sie für Steuerrückstände besteht, vom Gemeindeamts eingetrieben. . 8.62. Beabsichtigt der Gemeinderath im Interesse . . - kur H. 6Z, Cili, bis . . . drei Vicrtheile des Gemeinderathes uuwesend sind und überdies die absolute Mehrheit sämmt- ilcher Gemeinderäthe zustimme. . Beschlüsse nach a) k) und ck) unterliegen der Genehmigung des Landesansschusses; in wichtigen Fällen kann der Landes- duslchuß die Entscheidung des Landtages einholen. ' Abschnitt. Bon der Aussicht über die Gemeinde. 8-63 wie 8.63, Cilli. . 8-64. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen Beschlüsse des Gemeinderathes in allen der Gemeinde Staate übertragenen Angelegenheiten. Hinsichtlich s., ckrfft zur Einbringung der Berufung finden die Be- niungen des H. 29 analoge Anwendung. ^meiudn- ch° ^'65' sEa" „Gemeindeansschusses" — bis H Wenn der Gemeinderath ... wie Z.66, Cilli, « '„?dcurs an das Ministerium des Innern offen steht. 8-67 wie 8- 67, Cilli, statt „Gemeindeausschusses" — rmemderathes. 68. Wenn der Gemeinderath . . - wie §. 68, Cilli. 8- 69 wie ß. 69, Cilli, statt „Ausschuß" - Gemeinderath. Kinm ^0 wie 8- 70, Cilli, statt „Staatsminifterium" — '"»nun des Innern. 790 Wahlordnung für die Stadtgemeinde Pettau. Wahlordnung für die Äadtgemeindr prttiui. I. Hauptstück. Von der Wahl des GemeinderM 1. Abschnitt. Uan dem Mahlrechtc niib der MhlbarkÄ 8-1 wie 8.4, GWO., Cilli. Doch im Punkte s) ... Personen, welche an einer öster¬ reichischen Universität einen akademischen Grad, oder an eim österreichischen technischen Hochschule das Diplom erlang« haben, weiters autorisirte Civiltechniker und Bergbauingenieiire Z.2 wie K.L, GWO., Cilli. 8- 3. Boni activen und passiven Wahlrechte sind aus¬ geschlossen: Personen, a.) welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt; d) welche eines Verbrechens wegen in - Untersuchung ge¬ zogen wurden, solange dies dauert; .., o) welche wegen Uebertretung des Betruges, des Nee¬ stahls, der Veruntreuung oder der Theilnehmung an em der beiden letztgenannten Uebertretungen (§. 460, 4». 463 und 464 StGB.); 4) welche wegen des Vergehens nach 8- 1 des Gesetze»"- 28. Mai 1881, RGB. Nr. 41, betreffend die Abhilfe unredliche Vorgänge bei Creditgeschäften; . ° e) welche wegen der strafbaren Handlungen nach d- ' Gesetzes v. 2S. Mai 1883, RGB. Nr. 78, über E rechtliche Bestimmungen gegen Vereitlung von Zwang Vollstreckungen — verurtheilt worden sind. ... In welchen Fällen ungeachtet der Verurtheilnng w"i ' eines Verbrechens das active Wahlrecht nicht verloren^; dann mit welchem Zeitpunkte die im vorigen ME fügte Ausschließung von dem activen und passiven -wab wieder aushöre, wird durch die jeweiligen igl, malen durch das Reichsgesetz v. 15. Nov. 1867, RGB. 7" bestimmt. 8-4 wie 8-4, GWO., Cilli. 8.5 wie 8-5, GWO., Cilli. 8-6 wie 8.6, GWO., Cilli. 8. 7 wie 8- 7, GWO., Cilli, bis ... zu bevo«" Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunür , haben das Wahlrecht nach Maßgabe der ans jeden > Von der Wahl des Gemeinderathes. 791 den Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten Gesammtsteuer. 8- 8. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im Z. 3 angeführten ... wie A. 8, GWO., Cilli. 8. S. Wählbar als Gemeinderäthe oder Ersatzmänner sind nur ... wie Z. 9, GWO., Cilli. 8.10 wie Z. 10, GWO., Cilli. ß. 11. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind außer den im Z. 3 genannten noch jene Personen, über deren Ver¬ mögen der Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer der Concursverhandlung. 2. Abschnitt. Um der vorbkreiinuo zur Wahl- 8.12 wie 8.12, GWO., Cilli. 813 wie 8-13, GWO., Cilli. 8.14 wie 8.14, GWO., Cilli. 8.15. Die nach 8- 10 des Gemeindestatutes entfallende Anzahl von Gemeinderäthen und Ersatzmännern wird auf die einzelnen Wahlkörper in gleichen Theilen vertheilt. . 8.16 wie 8-16, GWO., Cilli, statt „Ausschuß» — Ge- meinderathe. 8.17 wie 8.17, GWO-, Cilli. 8.18 wie 8.18, GWO-, Cilli. 3- Abschnitt, von der Vornahme der Michl. 8. IS wie 8.19, GWO., Cilli, doch . . . Bürgermeister er einem Gemeinderathsmitgliede . . . 8 20 wie 8 20, GWO., Cilli. Z.21 wie 8.21, GWO., Cilli. 8.22 wie 8-22, GWO., Cilli. m 3- Jeder zur Abstimmung aufgerusene Wähler hat Personen, welche nach seinem Wunsche Gemeinderäthe q -Welche Ersatzmänner werden sollen, jedoch nur in solcher zu nennen, als der Wahlkörper, dem er angehört, Ge- 'nderäthe und Ersatzmänner zu wählen hat. 8.24 wie 8.24, GWO., Cilli. 8.25 wie 8.25, GWO., Cilli. 8 26 wie 8.26, GWO., Cilli. „ 8.27 wie ß.27, GWO-, Cilli, statt „Ausschußmänner gemeinderäthe . 8-28 wie 8.28, GWO-, Cilli. 792 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbruck. 8.29 wie 8. 29, GWO., Cilli, statt „Ausschußmann" - Gemeinderath. 8.30 wie 8-30, GWO., Cilli, bis . . . als ungesetzlich außer Kraft zu setzen. 8.31 wie 8.31, GWO., Cilli. ll Hanptstück. Bon der Wohl des BiirgemeisM mid dessen Stellvertreters. 4. Abschnitt. 8.32 wie 8.32, GWO., Cilli, statt „Ausschuß"-^ meinderath. 8- 33 wie 8- 33, GWO, Cilli, statt „AusschußmitgM- — Gemeinderathsmitglieder. „ 8-34 wie 8. 34, GWO., Cilli, statt „Ausschußmitglied» — Gemeinderathsmitglieder. 8.35 wie 8.35, GWO., Cilli. 8-36 wie 8-36, GWO, Cilli. .„,7 8- 37. Der Gemeinderath wählt weiters. . . >uie s- ' GWO, Cilli. 8- 38 wie 8.38, GWO, Cilli, statt „Ausschussmitglied-'» — Gemeinderathsmitgliedern. „ ,,, 8. 39 wie 8-39, GWO, Cilli, nach „SchwägerM 8-37 citirt. Ovmeiudeltatut und GemeiudelvahlorduW Dr die Landeshauptstadt Innsbruck- (LG. v. 14. April 1874 Nr. 28.) Gemeinöestatnt für die Landeshauptstadt Innsbr^ I. Abschnitt. Umfang der Gemeinde. ,, 8-1- Die Landeshauptstadt Innsbruck als Gemeinde Mifaßt den ganzen bisherigen politischen - der Stadt Innsbruck nach ihrem Grundsteuercatajter Umfang der Gemeinde. 793 schließlich der durch spätere Uebereinkunft mit den Gemeinden Willen und Hötting hlnzugekommenen Erweiterungen. Ausgenommen hievon sind die sür den a. h. Hm de- stimmten Gebäude und Gärten (Art. I. Ges. v. S. März 1862). 8.2. Änderungen der Grenzen der Stadtgemeinde, sowie eine Vereinigung anderer bisher selbstständiger Ge- meinden oder einzelner Gebietsteile derselben mit der Stadt Innsbruck, müssen durch ein auf Grund emes Beschlusses des Gemeinderathes zu erwirkendes Landesgesetz genehmiget werden. Bewohner. 8' 3. In der Stadtgemeinde Innsbruck unterscheidet man: Gemeindemitglieder und zwar Bürger, Angehörige und Gemeindegenossen; b) Fremde oder Auswärtige. 8.1. Bürger sind jene männlichen Gemeindeangehörigen, welche das Bürgerrecht der Stadt Innsbruck gegenwärtig Ke¬ lchen oder denen es in Zukunft verliehen wird. 8.5. Gemeindeangehörige sind jene Personen, welche "Innsbruck heimatberechtigt (zuständig) sind. Neber den ?Ich, die künftige Erwerbung und über den Verlust dieses ynmatrechtes gelten die Bestimmungen des Heimatgesetzes °- Dec. 1863, RGB. Nr. 105. .. 8 6. Gemeindegenossen sind solche österreichische Staats- welche, ohne in Innsbruck heimatberechtigt zu sein, dieser Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem awehtze oder Erwerbe oder von ihrem Einkommen eine r°ct° Steuer entrichten. .. . iüupn oremde oder Auswärtige sind alle übrigen Per- ^ehe, ohne Gemeindemitglieder zu sein, sich en "ufhalten, dieselben mögen nun ihren ordentlichen dchlbs?bes haben oder bloß vorübergehend pch Bürgerrechtserlangung. Verlkii.^' Bürgerrecht wird nur durch ausdrückliche darfKon Seite des Gemeinderathes erworben. Es werde» ,) "ur solchen österreichischen Staatsbürgern ertherlt u„d Ha bereits Angehörige der Stadt Innsbruck sind weder nn- gegenwärtigem Gesetze von der Wahlberechtigung usgenvmmen noch ausgeschlossen sind. 794 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbruck. Bürgerausnahmstaxe. , 8-9. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Ge- memdecasse die vom Gemeinderathe bestimmte Aufnahmstliji zu entrichten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründe« kann jedoch diese Taxe auch erlassen werden. Verhältniß der Frauenspersonen. Z.10. Frauenspersonen können selbstständig das Bürger¬ recht nicht erlangen; sie nehmen aber, insoferne dieses Gesetz nichts Gegentheiliges bestimmt, als Gattinnen oder Witwe« eines Bürgers an den Bortheilen und Lasten des Bürger' rechtes Theil. Verlust des Bürgerrechtes. Z. 11. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht von Innsbruck: a) wenn er aufhört, österreichischer Staatsbürger zu M b) wenn er Angehöriger einer anderen Gemeinde wird; e) wenn rücksichtlich seiner Person solche Umstände eM treten, mit welchen nach gegenwärtigem Statute W Ausschließung von dem activen und passiven Wahlrew > verbunden ist. Ehrenbürger. §.12. Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, ausgezel neten österreichischen Staatsbürgern, welche sich Reich und das Land oder um die Stadt verdient Üsw / haben, ohne Rücksicht aus deren Wohnsitz, das EhrenbE recht zu verleihen, welches die Theilnahme an allen der Gemeindebürger begründet, jedoch keine Verpfllchm"1', gegen die Stadt auslegt und für die Nachkommen keine- kung hat. Gemeindematrikel. Z. 13. Ueber alle Gemeindemitgliedcr und zwar Bürgern, Angehörigen und Gemeindegenossen wir» längstens alle drei Jahre zu revidirende Matrikel jp deren Einsicht Jedermann freisteht. Rechte der Bewohner überhaupt. H. 14. Jederinann hat in der Stadtgemeinde Awl I. Auf Polizeilichen Schutz der Person und seine» Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthums- Umfang der Gemeinde. 795 2. Aus Benützung der städtischen Anstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindemitglieder. 8. ls. Die Gemeindemitglieder haben das Recht: auf ungestörten Aufenthalt in der Gemeinde; ») auf Benützung des Gemeindegutes nach Maß der be- stehenden Einrichtungen; °) fuf Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte innerhalb der in der Gemeindewahlordnung bestimmten Grenzen. Rechte der Gemeindeangehörigen und Bürger insbesondere. , Die Gemeindeangehörigkeit und das Bürgerrecht außer obigen noch im Falle der Verarmung den aab ^"terstützung aus Gemeindemitteln nach Maß- «-n > » die Armenversorgung bestehenden Einrichtungen. '^Elmrger haben weiters noch Anspruch aus Unter- Alsto "ad Versorgung aus jenen Stiftungen, welche für Mfowie für deren Witwen und Kinder bestimmt sind. Pflichten der Gemeindemitglieder. Mitglieder allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ")r gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen An- , ordnungen; lost derhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeinde- Verpflichtungen beginnen bei den Gemeinde- "gehörigen mit dem Tage des Eintrittes in den Ge- leindeverband, bei den Gemeindegenossen aber mit Tage der Begründung des Verhältnisses eines M^'^udegenossen, und dauern so lange fort, als diese ° .A^imsse zur Gemeinde währen. ^"hniik > r r'°mu, welche in der Stadt Innsbruck ihren lichx , F "'cht haben, tragen nur die nach den laudesfürst- Meiudeloa oder nach dem Realbesitze umgelegten Ge¬ lten, sowie die gesetzlich bestehenden Localauflagen. Veryältniß der Fremden. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebe- 796 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbruck. zirkes aushalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Den Fremden, welche sich über ihre Heimatberechtignng ausweisen oder mindestens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemafl haben, kann der Aufenthalt im Gemeindegebiete nicht ver¬ weigert werden, so lange dieselben mit ihren im nämlichen Haushalte lebenden Angehörigen einen unbescholtenen Wandel führen und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen.. Fühlt sichJemand durch einen Gemeindebeschluß in diel» Richtung beschwert, so steht ihm der Recurs an dü-k.l. Statthalterei offen, jedoch nur binnen drei Tagen nach der Zustellung, widrigens der Gemeindebeschluß in Vollzug ge' setzt werden kann- II. Abschnitt. Gemeindevertretung. A. 20. Die Stadtgemeinde Innsbruck wird in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemcindcrath treten. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten n»-' voin Gemeinderathe und vom Bürgermeister, welch» ( der Spitze des Gemeindeamtes (Magistrates) steht, nach Bestimmungen dieses Gemeindestatutes und der einMalM sonstigen Gesetze besorgt. . „ 8-2l. Die Mitglieder des Gemeinderathes werd» den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus ihrer frei gewählt. Die Zahl derselben ist auf 86 festgesetzt. Wahl der Gemeinderathsmitgliedcr. ß. 22. Die näheren Bestimmungen über die Wahl tigung und Wählbarkeit, dann über das Wahlverfayrew hält die angeschlossene Gemeindewahlordnung. Verpflichtung zur Annahme der Wahl- §. 23. In der Regel ist jedes wählbare Geineinn glied verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben: a) Militärpersonen; b) Seelsorger, Staats- und Landesbeamte; Gemeindevertretung. 797 e) Personen, die über sechzig Jahre alt sind; stätigung des Kaisers. Beeidigung. -»er 8-28. Nach erfolgter Bestätigung hat d?r Bürger« im versammelten Gemeinderathe den vorgeschriebeue eid in die Hände des Statthalters oder dessen Steuvc. abzulegen, und ist die hierüber ausgenommene von Gemeindevertretung. 799 meister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem k. k. Statt¬ haltereipräsidium vorzulegen. . Der neugewählte Vicebürgermeister hat den Amtselo in die Hände des Bürgermeisters vor dem versammelten Gc- meinderathe zu leisten, und ebenso legen die neuen Gemeinde¬ rathsmitglieder bei ihrem Eintritte das Handgelöbniß ab. Bezüge des Bürgermeisters und der Gemeinderaths¬ mitglieder. 8,. 29. Der Bürgermeister erhält aus der Stadtcasse eine aanctionsgebühr, welche vom Gemeinderathe bestimmt wird. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Amt ""entgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiteu außerhalb des Gcmeiudebezirkes haben die dazu abgeordueteu Oemeinderathsmitglieder auf entsprechende Gebühren aus der ^MeindecasseAnspruch, welche der Gemeinderath festzufetzen hat. Verlust der Stelle eines Gemeinderathes. 8- 30. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines wntcs verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund 'Mtritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder aus- ^chlossen hätte. Sollte gegen ein Mitglied des Gemeinderathes wegen "er strafbaren Handlung, mit welcher im Falle der Ver- "Nheilung der Verlust der politischen Rechte nach den Straf- letzen verknüpft ist, das Strafverfahren eröffnet werden, so '""»es während der Dauer desselben sein Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Vorstandes. Auflösung des Gemeinderathes. D« Gemeinderath kann nur aus wichtigen ßr,.., dlttch die politische Landesstelle aufgelöst werden, a?? «ne solche Verfügung bleibt demselben der Recurs v°rbchalj./' Mysterium, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, der Kt^Ä^ns binnen vier Wochen nach der Auflösung hat Aa^thalter eine neue Wahl nach den Bestimmungen der I offene Wahlordnung auszuschreiben. » öwischenweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur in, lknlü^dsr neuen Gemeindevertretung hat die Landesstellc kffvrb-^^Ntldnisse mit dem tirolischen Landesausfchusse dst Brüchen Maßregeln zu treffen. 800 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbnuk. HI. Abschnitt. Wirkungskreis der Gemeinde. A. 32. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) ein selbstständiger; b) ein übertragener. . . Z. 33. Der selbstständige Wirkungskreis d. i. derienigi in welchem die Gemeinde wie Art. V, ReichsgemeindegMl Seite 2 bis ... durchgeführt werden kann. Demnach gehören zu dem selbstständigen WirkungswO der Gemeinde insbesondere: . . 1. die Systenlisirung und Organisirnng der Gemcuu ämter und Anstalten, die Ernennung der Gemeindebeam > ' und Diener, die Bestimmung der Gehalte und Bezüge selben, deren Pensionirung, Quiescirung, Disciplinarbey lung, Suspendirung und Entlassung nach den hieruve > stehenden Normalien; , 2. die freie Verwaltung ihres Vermögens und des städtischen Haushaltes; . Nu¬ lt. die Aufnahme in den Gemeindeverband und di leihung des Bürgerrechts; . . - j 4. die Sorge für die Sicherheit der Person u> Eigenthums,Sorge Erhaltung der GenieindestE" und Gassen, Wege, Plätze, Brücken, Brunnen, Kanale, anstalten und städtischen Anlagen, sowie für die s > und Leichtigkeit des Verkehrs, dann für Beleucht» ü Reinlichkeit der Stadt, nach den jeweiligen Conciu hältnissen; . ..Mrkt 6. die Lebensmittelpolizei und lleberwachung de. - Verkehrs; 7. die Aussicht über Maß und Gewicht und Geinm 8. die Gesundheitspolizei; ^ndbab»"!' 9. die Gesinde- und Arbeiterpolizer, und die H der Dienstbotenordnung; 10. Sittlichkeitspolizei; 11. die Baupolizei, Handhabung der Bauerd Ertheilung der politischen Baubewilligung; 12. die Feuerpolizei; kandhab^ 13. die Sorge für die Beschaffung der zur V der Localpolizei nöthigen Geldmittel, sowie die der Sicherheitsorgane und Wachen; Wirkungskreis der Gemeinde. 801 14. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde- Wohlthätigkeitsanstalten; 15. die Fürsorge der Approvisionirung; 16. die Einflußnahme auf die von der Gemeinde er¬ haltenen Schulen, und die Sorge wegen Errichtung, Erhaltung und Dotirung derselben mit Rücksicht auf die bestehenden Gesetze; - 17. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Lachen; 18. der Vergleichsversuch unter streitenden Gemeinde- güedern. Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Ge- Mfte der Ortspolizei besonderen landesfürstlichen Organen G^tzes zugewiesen werden (Ges. v. 5. März „. 8 34. Den übertragenen Wirkungskreis d. i. die Ver¬ achtung der Gemeinde zur Mitwirkung für die Zwecke der MNtüchen Verwaltung bestimmen die allgemeinen Gesetze "d innerhalb derselben die Landesgesetze. (Art. VI des Ge- "vs vom 5. März 1862.) n,. Demnach gehören zu den Gegenständen des übertragenen n'ungskreises insbesondere: h>e Verlautbarung der Gesetze und Verordnungen, nebst der Kundmachung durch das Reichs- undLandes- , "ii. noch anderweitig veröffentlicht werden sollen; 4. die Einhebunq der direkten und Mitwirkung bei Aus- nng der indirekten Steuern; um/ Mitwirkung bei der Volkszählung, Heeresergan- unV N dei auf die Vorspannsleistung, Einquartierung hxjt^erpflegung des Militärs sich beziehenden Angelegen- .^rtheilung der Eheconsense; e Gewerbcangelegenheiten innerhalb der Grenzen der die Schulaufsicht. ZtM°berhaupt obliegt innerhalb des Gemeindegebietes der die Ros nsbruck der Stadtgemeinde als delegirten Behörde den der politisch-administrativen Geschäfte, welche >chas./"'1chen Behörden erster Instanz (Bezirkshauptmann- zustehen. , Staatsregierung hat jedoch das Recht, die Geschäfte Slg. IX. 2. Abth. Städteordnungen. 802 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbruck. des übertragenen Wirkungskreises jederzeit ganz oder thal- weise durch ihre Organe versehen zu lassen. Wirkungskreis des Gemeinderathes im Allgemeinen. 8- 35. Der Gemeindcrath ist in den Gemeindeangelegc»- Herten das beschließende und überwachende und der Bürger¬ meister das verwaltende und vollziehende Organ. Der Gemeinderath hat die Interessen der Stadtgem-iiü-' allseitig zu wahren und für die Befriedigung ihrer Bedürf¬ nisse durch gesetzliche Mittel zn sorgen. Er vertritt die Stadt¬ gemeinde in dem ihr gebührenden Rechte der selbstständige» Verwaltung ihrer Angelegenheiten, und ist daher berusea, innerhalb der gesetzlichen Grenzen bindende Beschlüsse M die Gemeinde zu fassen und die Ausführung derselben M überhaupt den geregelten Gang der Gemeindeverwaltung z» überwachen. Gemeindevcrwaltungsorgane. 8- 36. Der Gemeinderath regelt die Einrichtung dtt Gemeindeverwaltungsorgane, bestimmt die Zahl und Bezug- der Gemeindebeamten und Diener, ernennt dieselben sonn- die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gcmeindeanstalten, fern nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht -- Ernennung einem Dritten eingeräumt ist, endlich °»s' Solde der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt- Genüsse, sowie die dem Bürgermeister und den im D-e der Gemeinde verwendeten Personen zn gewährenden uien kosten, Remunerationen und sonstigen Entschädigungen. Der Gemeinderath entscheidet über die Versetzung . den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Eniyc"-- vom Amte, über eine Beurlaubung von mehr als emm lrcher Dauer und über die Entlassung der Gemeindebean und Diener, und bestimmt die Pensionen, Provchonen anderweitige Bezüge auf Grundlage jener Vorschriften, ^ für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörde x Bleibend angestellte Gemeindebeamten und Diene" für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben -Mzu die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Diene-- Verwaltungsbehörden zukommen. Gemcindcvermögen und Gut. . ß. 37. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das Wirkungskreis der Gemeinde. 803 sowohl bewegliche als unbewegliche. Eigenthum der Stadt- g-meinde und sämmtliche Gemcindegerechtsanie mittelst eines genauen Inventars in Uebersicht zu halten, und jedem Ge- meindegliede Einsicht in dasselbe zu gestatten. K. 38. Der Gemeinderath hat dasür zu sorgen, daß Las gejammte ertragsfähige Vermögen der Gemeinde derart ver¬ waltet werde, daß die thunlichst größte nachhaltige Rente davon erzielt werde. 8.39. Der Gemeinderalh hat das Recht zur Vermögens¬ erwerbung und Veräußerung. Dle Veräußerung des unbeweglichen Gemeindevermögens und Gutes, insoweit sie bei einzelnen Objecten einen Werth von mehr als 10 000 fl. ö. W. umfassen soll, kann nur mit Genehmigung des Landtages, in dringenden Fällen Les Landesausschusses, erfolgen. llm Len Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder Les Gemeinderathes Vorathen und mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwescn- en angenommen worden fein. Geldcapitalien kann der Gemeinderath zwar ernzrehen, M hat er dafür zu sorgen, daß sie wieder anderwärts zum -iammvermögen gebracht werden. . 8.40. Der Gemeinderath ist verpflichtet, darauf zu sehen, Mn berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegute nnen Mg^ren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Be- "°thwendig ist. Jede nach der Deckung des Bedarfes ju bilden^ N"hüng hat eine Rente für die Gemeindecasse ien. Der Gemeinderath hat darüber zu wachen, daß vb7el??hEberschüsse, welche die gewöhnlichen Bedürfnisse ?eri' sogleich in gesetzlicher Sicherheit fruchtbringend 2? ' und in so ferne sie nicht für bestimmte Gemeuide- gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen Voranschlag. -er Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage Eir^vntarien und der Rechnungen die Voranschläge der 8e,.,N'en und Ausgaben der Stadtgemeinde sowie der sesn2°°nstalten sür das nächstfolgende Verwaltungchahr ' > eilen. Diese Voranschläge müssen jährlich zwei Monate 51* 804 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbruck. vor Anfang des Verwaltungsjahres, das mit jenem des Staates zusammenfällt, vom Bürgermeister vorgetegt iver- den. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aus- zulegen. Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber, welche schriftlich überreicht werden, sind bei der Prüfung in Er¬ wägung zu ziehen. Prüfung der Rechnung. 8- 43. Dem Gemeinderathe steht die Prüfung und defi¬ nitive Erledigung der Gemeinde-Jahresrechnung und die An¬ ordnung der Scontrirung und Liquidirung der städtischen Lassen, sowie die Mitwirkung bei derselben zu. Die Jahresrechnuug ist binnen zwei Monaten nach Ad- lauf des Verwaltungsjahres einzubringen, vierzehn Tage vor der Prüfung zu Jedermanns Einsicht aufzulegen, und summa¬ risch zu veröffentlichen. Bei nicht genügender Rechtfertigung entdeckter Rechnung-- Mängel wird vom Gemeinderathe das administrative Erkenn - niß gegen die Zahlungspflichtigen, vorbehaltlich des weuer gesetzlichen Verfahrens, gefällt. . Die Rechnung sammt Belegen ist in dem Gemein« archive aufzubewahren. Deckung des Abganges. 8- 44. Sind die nöthigen Ausgaben durch die"" nahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath eniM durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umleg - auf die Gemeinde für die Deckung des Abganges zu M Umlagen. § §.45. In der Regel sind die Gemeindeabgaben ' , dem Verhältnisse der directen und indirecten lande-furi Steuern umzulegen, doch kann die Stadt außer dlei° den dermals bestehenden Localaufschlägen auch anve - lagen einführen. .. . d-r Durch den Zuschlag zur Verzehrungsfleuer darf Verbrauch im Gemeindegebiete und nicht die Produ" der Handelsverkehr getroffen werden. (Gesetz v. 5. Aca s Art-XV.) . , -iemr« 8.46. Zuschläge, welche ISO Percent der directen Wirkungskreis der Gemeinde. 805 oder 100 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des Landesausschusses gebunden. Zuschläge iib-r 250 Percent bis zu 500 Percent der directen Steuern, oder über 150 Percent bis 200 Percent der Verzehrungssteuer bewilliget der Landtag, und in dringenden Fällen gegen nach¬ träglich einzuholende Genehmigung des Landtages der Landes¬ ausschuß. Zuschläge, welche 500 Percent der directen Steuern und M Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, können nnr aast eines Landesgesetzes stattfinden. Zur Einführung neuer Auslagen oder Abgaben, welche >u die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder °« Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung >chon bestehender Auflagen oder Abgaben dieser Art ist ein randesgesetz erforderlich. , Findet der Gemeinderath auf die Bewilligung einer Mchen Umlage, auf die Einführung einer neuen Abgabe "der aus die Erhöhung der bestehenden Localausschläge an- fmragen, so muß der Antrag in einer Sitzung von wenig- zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und mit 'ioluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinde- oches angenommen worden fein. Darlehen, Finanzoperationen. .8- 47- Der Gemeinderath ist berechtigt, im Interesse der ss.dtgemeinde Darlehen auszunehmen, Bürgschaften zu leisten ^reditsopxrMEn vorzunehmen. w -Ee das Darlehen, die verbürgte Summe oder der .^stond der Creditsoperation die gefammten präliminirten ^^emuahmen der Gemeinde übersteigen, so kann die Be- lgung dgzu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden. 8 oqH'ch'chtlich der Schlußfassung hierüber gelten die nn ' ""° 46 bezeichneten Erfordernisse. diei-n 8ür Darlehen und Verbindlichkeiten, die nach ra?. ''Vorschriften zu Stande kommen, kann der Gememde- rvegenstände des Gemeindevermögens verpfänden. Vorträge, Abschreibung von Forderungen. faiwn^Z Dem Gemeinderathe ist Vorbehalten: die Schluß- Au 8 über Eingehung und Auflösung von Verträgen ieder ' über Abschreibung von zweifelhaften oder uneinbrmg- 806 Genieindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbruck. licheii Forderungen und Nachsicht von Ersätzen und Vor¬ schüssen. Bauten und außerordentliche Auslage». 8-50. Dem Gemeinderathe ist ferner Vorbehalten: die Schlußfassung über die Ausführung von Gemeindebaickn, dann die Bewilligung zu außerordentlichen im Voranschläge nicht enthaltenen Auslagen. Städtische Stiftungen, Fonde und Anstalten. 8. 51. Die der Gemeinde zustehenden Rechte ans die Verwaltung von Stiftungen oder Verleihung von Süst- plätzen und Stipendien werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der bestehenden Gesetze und Stiftungsbedingungen ausgeübt und die betreffenden Jahresrechnungen von dem¬ selben erlediget. Patronat. 8.52. Der Gemeinderath übt das der Stadtgemeinde zustehende Patronats- oder Ernennungsrecht über geWU Pfründen und Stiftungen. Rechtsstreite, Vergleiche. 8-53. In allen Angelegenheiten, welche der städhiv" Verwaltung unterliegen, steht die Ertheilung der BewMU"t zum Beginne oder zur Aufhebung eines Rechtsstreites, M zur Eingehung eines Vergleiches/dann die Aufstellung em - Rechtsvertreters auf bestimmte oder unbestimmte Ze» « Gemeinderathe zu. Armenpflege. 8. 54. Der Gemeinderath hat für die der Gemeinde e liegende Armenpflege die nöthigen Geldmittel zu MU - insoferne nicht die Mittel der Wohlthätigkeitsvereine nm bestehenden Anstalten ausreichen. Localsanitätswesen. - 8- 55. Dem Gemeinderathe steht die Einriclüung Leitung des Localsanitätswesens nach den besteheiM» setzen zu. Localpolizei. . 8-56. Der Gemeinderath hat für die zur Hau „ der Localpolizei erforderlichen Anstalten und Emr m die nöthigen Geldmittel aufzubringen und ist für l 807 Wirkungskreis der Gemeinde. in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verant¬ wortlich. Er kann innerhalb der bestehenden Gesetze local¬ polizeiliche, für den Umfang des Gemeindegebietes giltige Vorschriften erlassen, und gegen die Nichtbefolgung derselben eine Geldstrafe bis 100 fl. ö. W. oder eine Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W. androhen. Ausnahme in den Gemcindeverband. 8.57. Die Aufnahme in den Gemeindeverband, sowie die Verleihung des Bürger- und Ehrenbürgerrechtes steht dem Gemeinderathe zu, welcher jedoch nur bei Anwesenheit d°n zwei Dritthellen der Gemeinderathsmitglieder hierüber entscheiden kann. Petitionen, Festlichkeiten u. dgl. 8.58. Der Gemeinderath beschließt über die in städ- chchen Angelegenheiten im Namen der Stadtgemeinde aus- Mertigenden Petitionen und Beschwerden, Adressen und ab- Mstenden Deputationen, über Anordnung besonderer Fest- Weiten und Zuerkennung besonderer Ehrenbezeigungen. Berufung. 8. 59. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen Wen die Amtshandlungen des Bürgermeisters in Gegen- wnden des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde die Scheidung Vorbehalten. Ueberwachung. dt- w ?0. Der Gemeinderath hat das Recht und die Pflicht, i Oäftsführung der Verwaltungsorgane der Gemeinde Hk-» d? Verwaltung der städtischen Anstalten sorgfältig zu und zu diesem Ende allfällig auch durch beson- g,. Kommissionen öfters im Jahre die Gebahrung dieser " untersuchen und die Lassen scontriren zu lassen. -io»?'das Recht, Gemeindeunternehmungen diirch stmv? ^"'Missionen überwachen zu lassen, sowie er zur Er- Etnennen^" ^W^en Anträgen eigene Commissionen 808 Gemeindestatut s. d. Landeshauptstadt Innsbruck. IV. Abschnitt. Vorberathung. 8- 62. Der Gemeinderath theilt sich behufs der Vor- berathung der Geschäfte in Sectionen, deren Anzahl und Thäligkeit durch die Geschäftsordnung bestimmt wird. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. 8- 63. Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Gememdl- rathes ist, insoweit dieses Gemeindestatut nicht eine audm Bestimmung enthält, die Anwesenheit von wenigstens «M- zehn Mitgliedern und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei gleich gctheilten Stimmen entscheidet die Stimm des Vorsitzenden. Ausschließung wegen Befangenheit. 8- 64. Wenn die Gebahrung des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderathes den Gegenstand in Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betei¬ ligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der wünschten Auskünfte beiwohnen. , 8- 65. Wenn ein besonderes Privatinteresse eines tN' gliedes oder seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade o Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutrew> Dorsitz. 8. 66. Der Bürgermeister oder im Verhindernngsst ' dessen Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorgtz, . jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wurde, i ungiltig. Sitzungen des Gemeinderathes. 8-67. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffew^ doch kann derselbe über den vom Bürgermeister ooe wenigstens fünf Mitgliedern des Gemeinderathes SO» Antrag auch nicht öffentliche Sitzungen beschnetzo abhalten. Die Erledigung der Jahresrechnung und des schlages hat jedesmal in öffentlicher Sitzung stattzustn Wirkungskreis der Gemeinde. 809 Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathung des Ge- Minderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermah¬ nung zur Ordnung den Sitzungssaal von den Zuhörern räumen zu lassen. H. 68. Der Gemeinderath kann die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen bestimmen, er darf sich aber nur rn Folge Einberusung Seitens des Bürgermeisters, oder bei degen Verhinderung Seitens seines Stellvertreters versam¬ mln. Jede Sitzung, der keine solche Anordnung zu Grunde M, ist ungesetzlich und die in derselben gefaßten Beschlüsse I'nd ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schrift- uches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile der Ge- 'nemderathsmitglieder ohne Verzug eine Versammlung ein- zuberusen. 8- 69. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zn- ^lossen werden. Protokoll. m ^0. lieber die Sitzungsoerhandlungen ist jedesmal ein und m ^hren, in welches die Anwesenden, die Anträge Beschlüsse ausgenommen werden müssen. !iu-, ^"ssAbe ist nach erfolgter Richtigstellung von dem Vor- iivir einem Gemeinderathsmitgliede und dem Schrift- uwu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive aufzube- Eine^' .""d ist jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen l'cht in dasselbe zu gestatten. Geschäftsordnung. ordu^' ' Der Gemeinderath hat sich selbst seine Geschästs- "ung innerhalb der Grenzen dieses Statuts zu entwerfen. kin-^^Mgen Geschäftsordnung können nur über lich?n m Astens vierzehn Tage vorher eingebrachten schnst- lntrag beschlosfen werden. 810 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbruck. V. Abschnitt. Wirkungskreis des Bürgermeisters im Allgemeinen. . Der Bürgermeister ist das verwaltende und voll¬ ziehende Organ der Gemeinde unter Controls des Gemeiude- rathes. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen d-r Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreis auch der Regierung verantwortlich. Z. 73. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde alt moralische Person nach Außen sowohl in Civilrcchts- als m Verwaltungsangelegenheiten. 8- 74. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Stadt- gemernde gegen dritte Personen begründet werden, mW vom Bürgermeister und von zwei Mitgliedern des meinderathes unterzeichnet werden- auch ist das Amtssitz« i beizusetzen. 8- 75. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die BeschE des Gemeinderathes in der vom letztern angegebenen Art ui Vollzug zu setzen. . ! Wenn er jedoch glaubt, daß ein GemeinderathsbesM - dieser Gemeindeordnung oder den bestehenden Gesetzen um Haupt zuwiderlaufe oder der Gemeinde wesentlichen SckM" zufüge, so hat der Bürgermeister mit dem Vollzüge nun zuhalten und dies in der nämlichen Sitzung zu erklären, > hat sodann binnen acht Tagen den Gegenstand m "" neuen Sitzung zu wiederholter Berathung und EntM-»^ zu bringen. . Verharrt der Gemeinderath noch auf seinem frW Beschlüsse, so hat der Bürgermeister, wenn er wiederholte Berathung nicht zu einer andern Ueberzeiig > gelangt sein sollte, den Beschluß in dieser Sitzung E lich zu sistiren, die Verhandlung in Angelegenheit» . selbstständigen Wirkungskreises an den LandesausMtz in Gegenständen des übertragenen Wirkungskreise^ a Statthalterei unverzüglich zur Entscheidung der Fr°g leiten, ob der Beschluß vollzogen werden könne oo Dem Gemeinderathe steht sodann das Recurs>»t letzteren Falle an das Ministerium offen. Wirkungskreis des Bürgermeisters. 811 Leitung des Dienstpersonals und Disciplinargewalt. 8- 76. Dem Bürgermeister sind sämmtliche Gemeinde¬ beamten und Diener untergeordnet. Ihm steht die Geschäfts- zutheilung unter dieselben, sowie die Disciplinargewalt zu, letztere mit Ausnahme der dem Gemeinderathe vorbehaltenen Er ist sowohl für seine Geschäftsgebahrung, als sür lene der Gemeindebeamten und Diener verantwortlich. Durch diese seine Verantwortlichkeit wird jedoch die Haltung der Gemeindebeamten und Diener für die unter- Wne oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen zugewiesenen ^Mste gegenüber der Gemeinde nicht ausgehoben. Vermvgensgebahrung. 8> 77. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der Bürger¬ meister genau au die Ansätze des Voranschlages zu halten. 8- 78. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres drin- Mde Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollstün- finden, so ist hiezu die Bewilligung des Gemeinderathes nuzulwlen. , In den Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die naustge Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden "n° ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermeister i. , Ümiung der nothwendigen Auslagen anordncn, muß unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ge- -"-mderathes sich erwirken. mit.»?'"0- Der Bürgermeister hat jährlich die in der Em- und Ausgabe gehörig belegte Gemeinderechnung binnen Monaten nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Ge- "'«nderathe vorzulegen. Handhabung der Loealpolizei. steb-n^ Der Bürgermeister hat die der Gemeinde zu- >iant>l>,? ^ulpolizei, insoweit es sich um die Durchführung uiei-k ^u handhaben, und ist hiebei an die betreffenden IM gebunden. ^osvrgung des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde. 'ragen«, Bürgermeister hat die Geschäfte des über- u -Wirkungskreises nach Inhalt der allgemeinen Gesetze 812 Gemeindestatut f. d. Landeshauptstadt Innsbruck. und innerhalb derselben nach Bestimmung der Landesgesetz! besorgen zu lassen. Kundmachung der Gesetze. 8- 83. Der Bürgermeister hat, wenn Gesetze und Ver¬ ordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese Berösse«!- lichung und Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen. Einhebung der Steuern. Z. 84. Der Bürgermeister sorgt für Einhebung und M- s fuhr der Steuern, insoweit selbe der Gemeinde gesetzlich obliegt. Militärangelegenheiten. Z. 85. Der Bürgermeister hat das RecrutirungsgesckM sowie die Angelegenheiten in Bezug auf die Vorspann, MM' concurrenz, auf die Verpflegung und Einquartirung des Mi¬ litärs nach den bestehenden Gesetzen zu besorgen. Eyeconsense. 8-86. Der Bürgermeister hat über gepflogenes EinM' nehmen des Gemeinderathes nach Maßgabe der Gesetze Politischen Eheconsens zu ertheilen oder zu verweigern. Schubwesen. 8-87. Dem Bürgermeister obliegt die Besorgung u- Schubwesens nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. Gewerbsangelegenheiten. 8. 88. Nach Inhalt der Gewerbegesetze übt der meister die der ersten Instanz zugewiesene Amtsthätigrel Ausstellung von Heimatscheinen. 8- 89. Der Bürgermeister hat den Gemeindeangeh"^ auf Verlangen Heimatscheine auszustellen. Ausübung der Strafgewalt. 8- 90. Der Bürgermeister kann in Handhabung Localpolizei (8.81) gegen die Uebertreter der getrosten u regeln und Verfügungen Geldstrafen bis 50 fl. /"'der ferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, Wirkungskreis des Bürgermeisters. 813 Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrasen von je einem Tage für 5 st. ö. W. verhängen. Die Geldbußen fließen in die Annencasfe und es ist hierüber ein eigenes Protokoll zu führen. Erweiterung des übertragenen Wirkungskreises. , 9>. Jede Erweiterung des übertragenen Wirkungs¬ kreises kann nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. (Art. VI d-s Gesetzes v. 5. März 1862.) Stellvertretung. 8.92. Bei Verhinderung des Bürgermeisters hat ihn der Stellvertreter in Beziehung auf alle Rechte und Verbind¬ lichkeiten desselben zu vertreten. , Sollte der Bürgermeister und auch der Bicebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderath durch das "" Jahren älteste Mitglied zu einer Sitzung einzuberusen, in welcher ein zeitweiliger Stellvertreter zu wählen ist. Wellung der Stadtgemeinde zur Staatsverwaltung und zur Landesvertretung. ^'93. DieStadtgemeindeJnnsbruckstehtbezüglichdesselbst- lwndigen Wirkungskreises unmittelbar unter dem Landes- "usichufle, resp. Landtage, und hinsichtlich des ihr vom zweite übertragenen Wirkungskreises unter der Statthalterei. « /M des Ges. v. 5. März 1862.) , di- ni' 94/ Die Staatsverwaltung übt das Aussichtsrecht über . "Leinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht , °"Ichre,te und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe. aus- Aufsichtsrecht wird zunächst von der Statthalterei heb» b ' Dieselbe ist berechtigt und verpflichtet, die Voll- >innm9 v°n Gemeinderathsbeschlüssen, welche der obigen Be- ui ^-"AM^rstreiten, zu untersagen, wogegen der Recurs Ministerium osten steht. Berufung. fchliitii'!?' D'o Entscheidung über Berufungen gegen Be¬ itel» X Geineüiderathes im selbstständigen Wirkungskreise , dem Landesausschusse, in dem vom Staate der Gemeinde Mnen Wirkungskreise der politischen Landesstelle zu. 4'ese hat auch, insoferne es sich nicht um solche Be- 814 Gemeindewahlordg. f. d. Landeshptstdt. Innsbruck. schlüsse des Gemeinderathes handelt, gegen welche die Berufung nach Art. XVIII des Ges. v. 5. März 1862 an den Sandel ausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Versügungei des Bürgermeisters zu entscheiden, durch welche die bestehen den Gesetze verletzt, fehlerhaft oder gar nicht angewendä wurden. In beiden Fällen ist die Berufung binnen vierzehn Togen einzubringen, insoweit für einzelne Fälle durch die betreffen den Gesetze nicht eine andere Frist bestimmt ist. Z. 96. Aenderungen der Bestimmungen dieses Statuts» können beim Landtage beantragt werden; jedoch ist zur du- fälligen Beschlußfassung die Anwesenheit von zwei Drittem» der Gemeinderathsmitglieder und die Zustimmung der abl- luten Mehrheit der anwesenden Gemeinderathsmitglieder er forderlich. Grmeindcwllhlordnung für die Lan-schauM^ Innsbruck. Wahlberechtigung. (Aktives Wahlrecht.) K.l. Wahlberechtigt sind: 1. Alle Bürger sowie die Ehrenbürger der Stadt; 2- unter den Gemeindeangehörigen alle jene wann Personen, welche in eine der folgenden Kategorien M ' , a) Diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde geng Hause oder Grundstücke oder von ihrem im bezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine ° Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens 3 fl-, ° ihrem anderweitigen Einkommen eine Emkomrm von wenigstens 8 fl. (ohne Zuschlag) seit.-'N"».^s- entrichten und mit keinem Steuerbetrage am am haften; b) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Reichs', oder Gemeindebeamte, insofern sie die Besoldung - sionen oder Quiescentengehalte beziehen, von u eine Einkommensteuer entrichten; . . c) Officiere und Militärparteien mit Offirieronw, sich im definitiven Ruhestände befinden, oder ' Haltung des Militärcharakters ausgetreten fim- Dienende sowohl als pensionirte Militärpa- Egjpr Officierstitel, dann dienende und pensiowr, Wahlberechtigung. 815 beamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; , >1) Seelsorger, welche die pfarrliche Jurisdiction in Inns¬ bruck selbstständig ansüben; die der Seelsorgsgeistlichkeit vorbehaltene Wahlberechtigung hat auch jenen Geistlichen zuzukommcn, welche in Innsbruck mit Ordinariatsdecret auf einen ständigen Hilfspriesterposten angestellt sind. KG. v. 28. N°v. 1881 Nr. 37.) °) Die Doktoren aller Facultäten und Techniker, welche die strengen (Diplom-) Prüfungen an einer inländischen tech¬ nischen Hochschule bestanden haben. KG. v. s. März 1886 Nr. 15.) k) Die angestellten ordentlichen Lehrer, Katecheten, Pro¬ fessoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande, oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehr¬ anstalten in Innsbruck. o. Die Gemeindegenosfen männlichen Geschlechtes, welche >ve directe Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie suh lit. u und d bestimmt ist, seit einem Jahre in Innsbruck entrichten und damit in keinem Rückstände haften, °°er welche die oben unter 2 lit. d vorgezeichneten Erforder¬ ns- nachweisen. 8. 2. Corporationen, Vereine und Gesellschaften, die ihren - b im Gemeindebezirke haben, üben ihr Wahlrecht durch jene "".aus- welche sie nach den bestehenden Statuten zu ver¬ dien berufen ist. ..^einschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Realität, jw, oder Gewerbsunternehmung sind jeder für u,< „unberechtigt, wenn der an der Gesammtsteuerschuldigkeit beim" Theilbesitzer entfallende Betrag den mindesten Steuer- iibua» "M dessen Entrichtung überhaupt die Aus- i-iii Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Theilbeptzer i» dem "ach Maßgabe der Höhe dieser Steuerquote Kai s"" bestimmten Wahlkörper aus. «. 23. Oct. 1875 Nr. 66.) ^-hlrechte-'^^"°"Een von der Ausübung des activen alle Per^uen, welche nicht eigenberechtigt sind, oder "d-NÄem N" einem Gesindeverbande stehen, als Taglöhner -der ^Ngehitseu, einen selbstständigen Erwerb nicht haben, "ne Ar,»^""aber für sich selbst oder ihre Familienglieder ""Versorgung genießen. 816 Gemeindewahlordg. f. d. Landeshptstdt. Innsbruck. Ausgeschlossen aber sind: n) diejenigen Personen, welche zu einer Strafe verurteilt worden, womit nach den Bestimmungen des Ges. u 15. Nov. 1867, RGB. Nr. 131, oder des jeweilige« Strafgesetzes der Verlust der Ausübung politischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für die Be¬ fähigung zur Wiedererlangung dieser Rechte festgesetzte« Zeitraumes; b) diejenigen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung an denselben, oder des Betruges das Strafverfahren oder über deren Vermögen das Eoucurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, während der Dauer desselben; o) diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vor¬ geschriebenen directen Steuer oder an den hierauf uni- gelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangcnen Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Ermahnung im laufenden Jahre mit einem Rückstände aushasten. Wählbarkeit. (Passives Wahlrecht.) 8- 4- Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindemitglu- männlichen Geschlechtes, welches das vierundzwanzigste Leven¬ jahr zurückgelegt hat. Ausnahmen und Ausschließung von der Wählbarkeit 8-5. Ausgenommen von der Wählbarkeit sin n) alle Personen, welche nach §. 3 von der Ausübung activen Wahlrechtes ausgenommen sind; b) die Gemeindebeamten und Diener. Ausgeschlossen aber sind: a) alle jene Personen, welche nach Z. 3 von der Au-u des activen Wahlrechtes ausgeschlossen sind! d) säumige Schuldner der Gemeinde, gegen welche g liche Schritte eingeleitet worden sind; o) jene Personen, welche über die aufgehabte Verwaltung der Gemeinde oder einer Kemeinoea oder über ein ihnen von der Gemeinde befo» 7g vertrautes Geschäft mit der zu legenden .g „nt mehr als einem Jahre nach der festgesetzten 6^, ungeachtet geschehener Erinnerung noch imRmsin Vorbereitung zur Wahl. 817 ä) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Dlsciplinarvergehens ihres öffentlichen, Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. (Ges. v. 5. März 1862, Art. X.) Vorbereitung zur Wahl. 8.6. Von den Wahlberechtigten wird der Gemeinderath der Art gewählt, daß sich dieselben in drei Wahlkörper Wen, von welchen jeder zwölf Gemeinderathsmitglieder wählt. 8-7. Zu diesem Behufe ist ein genaues Verzeichniß an- äsWigen, in welchem alle »ach Z. 1, Z- 1, 2 Ut. a und Mh 3 wahlberechtigten Gemeindemitglicder nach der Hohe m aus jedes entfallenden, in der Gemeinde vorgeschriebenen Messchuldigkeit au directen Steuern in absteigender Ord¬ ing gereiht angesetzt und neben dem Namen die bezüglichen ^skbeträge ersichtlich gemacht werden. lammen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Müdigkeit vor, so sind dieselben in alphabetischer Ordnung Murechm. Am Schlüsse des Verzeichnisses ist die Summe Mer Steuer-Jahresschuldigkeiteu zu ziehen und sodann die- e m drei Theile zu theilen. , E Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Men des Verzeichnisses das erste Drittel der Gesammt- . Mumme entrichten, kommen in den ersten, jene, welche M zweite Drittel dieser Summe entrichten, in den zweiten, ' p?Wn Wahlberechtigten in den dritten Wahlkörper. s. ^aßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gesammt- : „ W>me nicht nach Ersorderniß theilen, ohne daß die ^...Wnldigkeit eines einzelnen Wahlberechtigten getrennt so ist Letzterer demjenigen Wahlkörper beizu- iiack ' welchem seine Steuerschuldigkeit dem größeru Theile Mögen werden müßte. . 'ä»enGemeinderathe steht es frei, nach obigen Gruud- drei sn l.,listige Wahlen den zur Einreihung für jeden der üiuiwi^'Erper erforderlichen Steuerbetrag mit einer be¬ li festznsetzen. Eörvei-!^ 7^ Ehrenbürger, dann die im 8- 2 aufgesührten -> Msyasten, Vereine und Gesellschaften, sowie die nn 8- 1 l'dt-r-> c-b bezeichneten Wahlberechtigten, insoserne die e den ersten Wahlkörper geforderte Steuerquote . ' werden in den ersten, die übrigen nach 8- 1 Z- b 2lg, ix. 2. Abth. Städteordnungen. b2 818 Geineindewahlordg. f. d. Landeshptfidt. Innsbruck. lit. I> incl. 1 bezeichneten Wahlberechtigten in den ziveiU«, und die Bürger, welche weder nach ihrer Steuerzahlung noch nach ihren persönlichen Eigenschaften einem andern VW körper angehören, in den dritten Wahlkörper eingereiht. Der erste Wahlkörper muß aus wenigstens sechzig BW berechtigten bestehen, und falls diese Zahl nach K. 7 und« nicht erreicht werden sollte, muß derselbe aus den PO besteuerten des zweiten Wahlkörpers bis auf diese Zahl gänzt werden. 8. 9. Ueber alle wahlberechtigten Personen in Innsbruck sind nach obigen drei Wahlkörpern abgesonderte Wählerliste zu verfassen, und zwar unter Beizug von sechs durch d« Gemeinderath hiezu ernannten Gemeinderathsmitgliedern. Diese Listen sind alsdann mindestens sechs Wochen m der Wahl zu Jedermanns Einsicht im Rathhause aufznless" und zugleich gedruckt hinauszugebeu. Die Auflegung ist durch eine dreimal in der iimtliW Zeitung und den Tagesblättern einzuschaltende, und dnr Maueranschlag bekannt zu gebende Kundmachung unter M srellung einer Präklusivfrist von vierzehn Tagen zur Anonr gung von Einwendungen zu veröffentlichen. Z. 10. Der Bürgermeister entscheidet über die rechts« angebrachten Einwendungen binnen längstens sechs E ' und nimmt die zulässig erkannten Berichtigungen vor. G» eine solche Entscheidung steht die Berufung an den Gemem rath binnen drei Tagen, und gegen dessen obweisn-P r scheidung binnen gleicher Frist an die Statthalterei oss-u H. 11. Sechs Tage vor der Wahl darf in den WO' listen keine Veränderung mehr vorgenommen werden. 8- 12. Wenigstens sechs Tage vor der Wahlversam»''^ rst vom Bürgermeister kundzumachen, an welchem Orte und zu welcher Stunde dieselbe stattzufinden M weit es thunlich ist, soll diese Kundmachung in Fvrm Legitimationskarte unter Anschluß einer berichtigte» AO.,., liste allen in die Wählerlisten Eingetragenen Person» 1. stellt werden. ' i,.. 8.13. Die Wähler eines jeden Wahlkörpers büdc»^^ sich eine einzige Wahlversammlung. Die Wählton sammeln sich abgesondert. Leitung der Wahl. Wahlhandlung. 819 Leitung der Wahl. 8 14- Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper wird vom Gemeinderath eine Wne Wahlcommission niedergesctzt, bestehend aus einem Mitglieds des Gemeinderathes, welches dabei den Vorsitz sührt Mt> sechs stimmberechtigten Gemeindegliedern. Die Wahl- wmmission ist für den gewissenhaften Vollzug der Wahl ver¬ antwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jeden Einflusses auf MStimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten Jeder Wahlcommission kann ein von der k. k. Statthal¬ mei bestimmter landesfürstlicher Commissär beigegeben wer- A-dessen Aufgabe es ist, die Befolgung des gesetzlichen -Kahlmodus wahrzunehmen. Wahlhandlung. . ß. 15. Die Wahlkörper haben an abgesonderten Tagen, !!»° zwar der III. Wahlkörper zuerst, dann der II. und cnd- der I. zu wählen. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausuben 7", muß zur bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte or der Wahlcommission seines Wahlkörpers persönlich er- > MKörperschaften, Vereine und Gesellschaften üben ihr durch jene Person aus, welche sie nach den bestehcn- -» Armen zu vertreten berufen ist. Namen der Erscheinenden werden in das von zwei - »gliedern der Wahlcommission in doppelter Ausfertigung ' »hreude Wahlprotokoll eingetragen. Die Stirmngebung durch Stimmzettel, deren Unterfertigung mcht eyorder- U »"d auf welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene von wählbaren Wahlberechtigten zu verzeichnen ist. dem Überschreitung der Zahl sind die über dieselbe an ^/^Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt ^rselbe Name auf einem Stimmzettel mehrmals ver- Huet, sg wird er bei der Zählung der Stimmen nur ein¬ gerechnet. Ablauf der znr Abgabe der Stimmzettel festgesetzten EiD?'rd aui Wahlorte selbst von der Wahlcomnnsswn die »o»,der Stimmzettel und die Stimmenzahlung vorge- u°n. Als gewählt zu Gemeinderäthen sind dieMigen 52* 820 Gemeindewahlordg. f. d. Landeshptstdt. Innsbruck, anzusehen, welche die relative Mehrheit von wenigstens Emm Drittheile der abgegebenen Stimmen im betreffenden Wahl- körper erhalten haben. Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zur engern Wahl zu schreiten und du Vornahme derselben mittelst Maueranschlag auf den folgend«. Tag auszuschreiben. Hiebei haben sich die Wähler auf jene Personen zu bl- schränken, die bei der ersten Wahl nach den Gewählten du meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit gibt das höhere Alter den AusschlG Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Per¬ sonen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu iE lenden Mitglieder. , , Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere SE gebrachte Person fällt, ist ungiltig. , , 8- 16. Wer nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung wählbar ist, kann von jedem Wahlkörper, auch wenn er nm dazu gehört, gewählt werden. Wer aber von einem Wahlkörper bereits gewählt N- kann von dein folgenden nicht mehr gewählt werden, und -- sind die etwa auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. Nach beendigter Stimmenzählung ist das Ergebnis >' Wahl durch die Wahlcommission am Versamiuluugsort, , gleich kundzumacheu, und das von den Commissionsmugm" und von dem anwesenden landesfiirstlichen Conmchw :' unterfertigende Wahlprotokvll mit den demselben beizni« ßenden Belegen versiegelt dem Gemeinderathe oder eme demselben hiefür berufenen Commission zur Prüfung reichen. Die Gewählten sind sofort von der erfolgte, zu verständigen. , 8- 18. Einwendungen gegen die Giltigkeit einer oder die Ablehnung von Seite der Gewählten Üud "g" meinderathe längstens binnen acht Tagen nach °e > u.. Wahlen anzubringen. Werden jedoch binnen °s"g' zj, keine Einwendungen oder Ablehnungen vorgebracht, vorgebrachten als unstatthaft erkannt, und ergeben sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Geme" bestätiget, und jeder Gewählte von der auf ihn gesa"" bestätigten Wahl in Kenntniß gesetzt. Gemeindcstatnt für die Stadt Bozen. 821 Im gegentheiligen Falle ist eine neue Wahl einzuleiten. 8-19. Aenderungen der Bestimmungen dieser Wahlord¬ nung können beim Landtage beantragt werden; jedoch ist zur dnsWigen Beschlußsassuug die Anwesenheit von zwei Dritt- lheilm der Gemeinderathsmitglieder und die Zustimmung «r absoluten Mehrheit der anwesenden Gemeinderathsmit¬ glieder ersorderlich. ^emeindellalul und Gemeindervaljlordnimg für die Madt Vozen. (LG. v. 19. Juli 1882 Nr. 28.) Grrnrindestatnt. I. Abschnitt. Umfang der Gemeinde. 8.1. Die Stadt Bozen umfaßt als selbstständige Ge- Uwe den ganzen bisherigen politischen Bezirk der ntadt > nach ihrem Grundsteuercataster, mit Einschluß der UN "anspvrtobuche vorgemerkten, aus dem Gebiete der Ge- ", Lwölfmalgreien hinzugekommenen Erweiterung. ß. 2, Innsbruck, doch . . - Gebietstheile der- » mit der Stadt Bozen . . . Bewohner. der Stadtgemeinde Bozen unterscheidet man: ^Ukindemitglieder und zwar Angehörige und Geinemde- ^(°"de oder Auswärtige. Bor-»'?', ^bmeindeangehörige sind jene Personen, welche m hemmtberechtiget . . . wie 8-5, Innsbruck. biira-r Geineindegenossen sind solche österreichische Staats- ohne in Bozen heimatberechtiget zu stni, un ^iudt wohnen und von ihrem Aealbesttze, oder Einkommen daselbst Steuer entrichten. «neu ' Fremde oder Auswärtige sind alle übrigen P-r- ' welche, ohne Gemeindemitglieder zu sein, rn Bozen 822 Gemeindestatut für die Stadt Bozen. wohnen, dieselben mögen nun ihren ordentlichen Wohnsitz in Bozen haben oder bloß vorübergehend sich daselbst aushalten. Ehrenbürger. ..r Dle Stadt Bozen ist berechtiget, ausgezeichnete» österreichischen Staatsbürgern, welche sich um den Staat, oder das Land, oder um die Stadt verdient gemacht habe», ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz, das Ehrenbürgerrecht z» verleihen, welches die Theilnahme au allen Rechten der Ge meindegenossen begründet, jedoch keine Verpflichtungen gegen die Stadt auflegt. Gemeindematrikel. 8-8. Die Stadt Bozen hat über alle Bewohner »ach Angehörigen und Nichtangehörigen (Gemeindegenossen »lü Fremde) abgesonderte Verzeichnisse (Matrikel) zu führen, dere» Ergänzung und Berichtigung von Fall zu Fall erfolgt»"° welche gelegentlich jeder Volkszählung zu erneuern Jedermann steht die Einsicht in dieselben frei. Rechte der Bewohner überhaupt. 8.9 wie §.14, Innsbruck. Rechte der Gemeindemitglieder. 8-10. Die Gemeindemitglieder haben überdies das ' 1. auf ungestörten Aufenthalt im Gebiete der Stab-, 2. auf Benützung des . . . wie 8. Io, Innsbruck. Rechte der Gemeindeangehörigen. 8.11. Die Gemeindeangehörigkeit begründet außer u vorangeführten Rechten noch im Falle der Verarmung Anspruch auf Unterstützung aus Gemeindemitteln nach 4-°" gäbe der für die Armenversorgung bestehenden Einrickst» . Pflichten der Gcmeindemitgliedcr. 8.12. Die allgemeinen Verpflichtungen der Genu" Mitglieder sind: . u) die Befolgung der von der Gemeinde innery , ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises gr" Anordnungen; . b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Grmem r Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage o Gemeindeversassung. 823 grimdung desVerhältnisses eines Gemeindemitgliedes (Z. 3 lit. a) und dauern solange fort als dieses Verhältniß zur Gemeinde währt. Verhältniß der Fremden. . 13 wie Z. 19, Innsbruck, bis . . . Fühlt sich Jemand w dieser Beziehung durch eine Verfügung beschwert, so steht Mn der Recurs an die k. k. Statthalterei, jedoch nur inner¬ halb dreier Tage nach der Eröffnung oder Zustellung offen. II. Abschnitt. Gemeindeverfassung. . 14. Die Stadtgemeinde Bozen wird in Ausübung Mr Rechte und Pflichten vom Gemeinderathe vertreten. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten wird vom ^^inderathe und vom Bürgermeister mit dem Magistrate 1. Vom Gemeinderathe. . 8-15. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von Gemeindemitgliedern aus ihrer Mitte Die Zahl derselben ist auf dreiunddreißig festgesetzt. Wahl der Gemeinderathsmitglieder. Die näheren Bestimmungen über die Wahl- „ Maung und Wählbarkeit, dann über das Wahlversahren "Mit die im Anhang folgende Gemeindewahlvrdnung. Verpflichtung zur Annahme der Wahl. In der Regel ist jedes wählbare Gemeindemitglied ^i die Wahl anzunehmen. 1s!" Recht, die Wahl abzulehnen haben nur: r El.tärpersonen; °ie m der Seelsorge verwendeten Geistlichen, Staats- § und Landesbeamte; ä °nen, die über 60 Jahre alt sind; Personen, welche während der ganzen letztverflogenen TfMperiode die Stelle des Bürgermeisters oder Vice- uurgerineisters oder eines Magistratsrathes oder während °" zwei lctztabgelaufenen Wahlperioden die Stelle eines 824 Gemeindestatut für die Stadt Bozen. Gemeinderathsmitgliedes bekleidet haben, für die nächst¬ folgende Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die An¬ nahme ungeachtet geschehener Aufforderung verweigert, oder wer das einmal übernommene Amt fortzuführen sich weigert, ohne daß nach der Uebernahme einer der obigen Entschul¬ digungsgründe eingetreten wäre, verfällt in eine Geldbuße zu Gunsten des Armenfondes, welche der Gemeinderath bst zu 100 fl. ö. W. bemessen kann. Tritt keiner der obigen Entschuldigungsgründe ein, s« kann der Gemeinderath nur aus besonders rücksichtswiirdigeu Gründen von der Annahme der Wahl oder Fortführung des Amtes befreien. Dauer der Amtsführung. 8-18. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden aus drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate November der dritte Theil oder die dem dritten Theil zunächstkoniineude Zahl der Mitglieder, welche drei Jahre vorher gewählt wordni waren, aus und wird durch Neugewählte aus den »ah- körpern, von welchen die ausscheidenden Mitglieder gewM worden waren, ersetzt. Bis die Neuwahlen bestätigt sm°- bleiben die zum Austritt bestimmten Mitglieder im Aime. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung °» durch Tod oder Ausscheiden vor der Zeit erledigten «teilen im Gemeinderathe wird in der Regel zugleich mit den M liehen Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder I übersteigen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem tritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage °e letzten Wählerlisten einzuleiten. Jede solche Ergänzungsw ? gilt übrigens nur bis zum regelmäßigen Erneuerungsternn - Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu nmlM jenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte aum "'"ssen. Nach einer auf Grund des Z. 24 erfolgten N«w"ht n schielst die Ausscheidung das erste nnd zweite Mai Entscheidung des Loses. Wahl des Vorstandes. ß. 19. Nach erfolgter Constituirung wählt der Gew'' rath aus seiner Mitte seinen Vorstand, den Bürge" Gemeindeverfaffung. 825 Der frühere Bürgermeister hat sein Amt solange fortzuführen, bis die Wahl des neuen bestätigt ist. Zur Wahl Les Bürgermeisters ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der sämmtlichen Gemeinderaths¬ mitglieder erforderlich und ist derjenige als gewählt anzn- sehen, welcher wenigstens siebzehn Stimmen für sich hat. Kommt diese Mehrheit in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht zu Stande, so wird zur engeren Wahl geschritten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken W, die bei der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Nimmt der zum Bürgermeister Gewählte °>e Wahl nicht an, so ist binnen längstens acht Tagen eine "sue Wahl nach den in diesem Paragraphen gegebenen Vor- Ichnften vorzunehmen. Die Wahl des Bürgermeisters gilt stets auf drei Jahre, in dem Falle, daß ihn während dieser Zeit nach Z. 18 me Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderathe treffen sollte. Der Austretende ist wieder wählbar. ... 8- 20. Der Gemeinderath wählt ferner aus seiner Mitte me Dauer dreier Jahre einen Vicebürgermeister, welcher °en Bürgermeister in Fällen zeitlicher Verhinderung zu ver- men hat. MH sgr den Vicebürgermeister gelten die Be- innnnungen der Alinea 4 und 5 des 8-19. .. Will der Bürgermeister oder Vicebürgermeister vorzeitig Amt niederlegen, so hat der Gemeinderath über die dessen zu entscheiden. , .. Wird die Stelle des Bürgermeisters oder Vicebürger- d»! F vor Ablauf der gesetzlichen Zeit erledigt, so ist binnen "orznnel^" vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue Wahl Bestätigung der Wahl und Eidesleistung. sinn 21' Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be¬ rgung des Kaisers. da^Tsr neugewählte und bestätigte Bürgermeister hat den >n Mebenen Eid vor dem versammelten Gemeinderathe welNw ??vde eines landesfürstlichen Commissärs abzulegen, händi^ hierüber aufgenommene, vom Bürgermeister eigen- hat ^unterfertigte Eidesurkunde in Empfang zu nehmen in rn- r. neugewählte Vicebürgermeister hat den Amtseid Hände des Bürgermeisters vor dem versammelten 826 Gemeindestatut für die Stadt Bozen. Gemeinderathe zu leisten; ebenso legen die Magistratsräthe beim Antritte ihres Amtes das Handgelöbniß ab. Bezüge des Bürgermeisters und der Gemeinderathe Mitglieder. Z. 22. Der Bürgermeister bezieht aus der Stadtkasse eine Functionsgebühr, welche vom Gemeinderathe bestimmt wird. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Gemeindebezirkes haben die dazu abgeordnetcn Mitglieder des Gemeinderathes auf entsprechende Gebühren aus der Gemeindecasse Anspruch, welche der Gemeinderath festM setzen hat. Verlust der Stelle eines Gemeinderaths-Mitgliedes. Z. 23. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seiner Stelle verlustig, wenn ... wie 8.30, Innsbruck. Auflösung des Gemeinderathes. Z. 24 wie Z.31, Innsbruck bis . . . Landesausschnss' das Erforderliche vorkehren. Ii. Vom Magistrate. 8- 25. Der Magistrat besteht aus den- Bürgermeister dem Vicebürgermeister, aus sechs vom Gemeinderathe an- seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres gewählten unbW deten Magistratsräthen, einem besoldeten Rathe und dein er forderlichen Hilfspersonale. - Wenn die Stelle eines Magistratsrathes während deskah' - erledigt wird, schreitet der Gemeinderath binnen 3 LE zur Wiederbesetzung derselben. , . Der Bürgermeister, der Bicebürgermeister, die mnu deten Räthe und der besoldete Rath dürfen miteinander zum zweiten Grade einschließlich weder verwandt noch schwägert sein. III. Abschnitt. Wirkungskreis der Gemeinde. 8-26 wie 8-32, Innsbruck. . . jn 8.27. Der selbstständige Wirkungskreis, d. n l> ' Wirkungskreis der Gemeinde. 827 welchem die Gemeinde wie Art. V, Reichsgemeindegesetz S. 2 doch: bis „durchgeführt werden kann". . . - Demnach gehören zum selbstständigen Wirkungs¬ kreise der Gemeinde insbesonders: 1. die freie Verwaltung des Vermögens und Ordnung des städtischen Haushaltes; 2. die Aufnahme in den Gemeindeverband; 3. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthumes; die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen Md Gassen. Wege, Plätze, Brücken, der Wasserleitungen und Öffentlichen Brunnen, der Anlagen und Canäle, sowie für die -'cherheit und Leichtigkeit des Verkehres, dann für Beleuch- kung und Reinlichkeit der Stadt; ä. die Lebensmittelpolizei und Ueberwachung des Markt¬ verkehrs; 6- Aufsicht über Maß und Gewicht; 7- die Gesundheitspolizei; 8. die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung d» Dienstbotenordnung; R die Sittlichkeitspolizei; . 10. die Baupolizei, Handhabung der Baugesetze und Er- Pnuiig der politischen Baubewilligung; N. die Feuerpolizei; Wohlch"t ""d d'? Sorge für die Gemeinde- 13. die Vorsorge für Approvisionirung; bau 14' di? Einflußnahme auf die von der Gemeinde er- n Schulen und die Sorge wegen Errichtung und Er- "ug derselben mit Rücksicht auf die bestehenden Gesetze; der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; Wochen Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher höheren Staatsrücksichten können bestimmte Ge¬ irn M ^1 Ortspolizei besonderen landesfürstlichen Organen des Gesetzes zugewiesen werden. Msetz vom 5. März 1862 Art. V RGB. Nr. 18.) lAinch. wie K.34, Innsbruck bis . . . die Landesgesetze. "',/1 des Ges. vom 5. März 1862 RGB. Nr. 18.) Li°dc m h°upt obliegt innerhalb des Gemeindegebietes der ^ozen der Stadtgemeinde im Delegationswege d:e -öe- «28 Gemeindestatut für die Stadt Bozen. sorgung der Politisch-administrativen Geschäfte, welche den Politischen Bezirksbehörden zustehen. Die Staatsregierung hat jedoch das Recht, die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises jederzeit ganz oder theil- weise durch ihre Organe versehen zu lassen. Wirkungskreis des Gemeinderathes im Allgemeinen. 8-29. DerGemeiuderathistinGemcindeangelegenheiten das beschließende und überwachende, und der Bürgermeister mit dem Magistrate das verwaltende und vollziehende Organ. Der Gemeinderath hat ... wie 8.35, Innsbruck. Gemeindeverwaltung' Organe. 8. 30. Der Gemeinderath regelt die Einrichtung der Gemeindeverwaltungs-Organe, bestimmt die Zahl und Be¬ züge der Gemeindebeamten und Diener, ernennt dieselben, sowie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeindeanstalten, insofern nicht vermöge Stiftung, oder Vertrag, oder durch besondere Instructionen das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist, und bestimmt endlich die dem Bürger¬ meister und den im Dienste der Gemeinde verwendeten Per¬ sonen zu gewährenden Reisekosten, Remunerationen und san stigen Entschädigungen. Der Gemeinderath entscheidet auch über die Beurlam bung des Bürgermeisters, über die Versetzung in den zew lichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung Amte, über eine Beurlaubung von mehr als einmonatlM Dauer und über die Entlassung der bleibend angestellten Gemeindebeamten und Diener nach den für Staatsbeamte und Diener bestehenden Normen. ., Er bestimmt auch die Pensionen, Provisionen und aim? weitigen Ruhebezüge der Gemeindebeamten und Diener, auch für deren Witwen und Kinder. Bleibend angestellte Gemeindebeamte und Diener tM > für sich, ihre Gattinnen und Kinder dieselben Ansprüche Versorgung, welche den Staatsbeamten und Dienern > Haupt zukommen. Gemeindevermögen und Gut. , 8.31 wie 8-37, Innsbruck, doch . . . und sänwülu > Gemeinderechte mittels . . . 8-32 wie 8-38, Innsbruck. Wirkungskreis der Gemeinde. 829 8-38 wie ß. 39, Innsbruck, doch .. - Werth von mehr als SOOO sl. ö. W. umfassen . . . Ferner . . . berathen Md mit wenigstens siebzehn Stimmen angenommen . . . 8>34 wie 8-40, Innsbruck. 8-35 wie 8>41, Innsbruck. Voranschlag. 8.36. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge der Ein¬ nahmen und Ausgaben der Gemeinde, sowie der Gemeinde- Mstalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr festzu¬ stellen. Diese Voranschläge müssen jährlich bis Ende October dom Magistrate vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor Prüfung und Feststellung durch den Mmeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Me Erinnerungen der Gemcindemitglieder darüber, welche Muftlich überreicht worden, sind bei der Prüfung in Er- '°"g»ng zu ziehen. Deckung des Abganges. 8-37 wie 8-44, Innsbruck. Umlagen und neue Abgaben. . In der Regel sind die Gemeindeabgaben nach Verhältnisse der direkten und indirekten landesfürstlichen ,^uern, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, umzu- siihren ^"ir der Gemeinderath auch andere Abgaben cin- « ,^urch den Zuschlag der Verzehrungssteuer darf bloß der s^mch im Gemeindegebiete und nicht die Production und i-w^ondelsverkehr getroffen werden. (Gesetz vom 5. Marz M2 Art xv. RGB. Nr. 18.) Ä»,?' 39 Zuschläge, welche 150 Percent der direcieu «ueru oder 100 Pcrcent der Verzehrungssteuer übersteigen, die Bewilligung des Landesausschusses gebunden. lön über 300 Percent der directen Steuern oder über iäwk . der Verzehrungssteuer bewilliget der Landesaus- n emverständlich mit der Statthalterei. °dee Zuschläge, welche 500 Percent der directen Steuern Üibr», Porent der Verzehrungssteuer übersteigen, zur Em- uung neuer Auflagen oder Abgaben, welche in die Kate- 830 Gemeindestatut für die Stadt Bozen. gorie der Zuschläge zu den direkten Steuern oder zur Verzeh¬ rungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung schon bestehender Auflagen oder Abgaben solcher Art, ist ein a. h. genehmigter Landtagsbeschlnß oder wenn der Landtag nicht versammelt ist, ein a. h. genehmigter Beschluß des Landesausschusses er¬ forderlich. Findet der Gemeinderath auf die Bewilligung einer solchen Umlage, auf die Einführung einer neuen Ab¬ gabe oder auf die Erhöhung der bestehenden LocalaussclM anzutragen, so muß der Antrag in einer Sitzung von wemg- stens zwei Drittheilen des Gemeinderathes beratheu und nm wenigstens siebzehn Stimmen angenommen worden sein. Darlehen, Finanzoperationen. H. 40. Der Gemeinderath ist berechtiget, im Interesse der Stadtgemeinde Darlehen aufzunehmen, Bürgschaften zu leihe» nnd Creditoperationen vorzunehmen. , Wenn das Darlehen, die verbürgte Summe oder tt Gegenstand der Creditoperation die gesammte prälmumr Jahreseinnahme übersteigt, so kann die Bewilligung W nur durch einen a. h. genehmigten Landtagsbeschluß u wenn der Landtag nicht versammelt ist, durch einen a. h genehmigten Beschluß des Landesausschusses ertheilt wer - Hinsichtlich der Schlußfassung hierüber gelten die m e W. 33 und 39 bezeichneten Erfordernisse. Z. 41 wie Z. 48, Innsbruck. Prüfung der Rechnung. , ß. 42. Dem Gemeinderathe obliegt die PfNsiE ""a definitive Erledigung der Schlußrechnung über die Gev ini letztabgelaufenen Verwaltungsjahre. . Vierzehn Tage vor der Prüfung durch den Genien werden die Rechnungen zur öffentlichen Einsicht iM Hause aufgelegt, und summarisch veröffentlicht. zarM, Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder welche schriftlich eingebracht werden, sind bei der in Erwägung zu ziehen. Bei nicht genügender ReM der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel w ' Gemeinderath das administrative Erkenntniß gegen o lungspflichtigen vorbehältlich des weiteren geschlM fahrens geschöpft. . dcarclft' Die Rechnungen sammt Belegen find rm Gemen auszubewahren. Wirkungskreis der Gemeinde. 831 Verträge, Abschreibung von Forderungen. 8.13. DemGemeinderathe istvorbehalten dieSchlußfassnng über : ») Eingehung und Auflösung von Verträgen mit Aus¬ nahme solcher, welche minder wichtige aber dringliche Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betreffen; b) Abschreibung von zweifelhaften oder uneinbringlichen Forderungen und Nachsicht von Ersätzen und Vor¬ schüssen. Bauten, außerordentliche Auslagen. 8-14 wie ß. 50, Innsbruck. Stiftungen. 8.45 wie Z. 51, Innsbruck bis . . . ausgeübt. Patronat. 8.46 wie K. 52, Innsbruck. Rechtsstreite, Vergleiche. 8.47 wie 8-53, Innsbruck. Armenpflege. 8.48 wie is.54, Innsbruck. Localpolizei. 8-49 wie 8.56, Innsbruck. 'Aufnahme in den Gemeindeverband, und Verleihung des Ehrenbürgerrechtcs. di» « 50- Die Aufnahme in den Gemeindeverband, sowie ,..,,^Aeihung des Ehrenbürgerrechtes steht dem Gemeindc- !>„än. Für die Schlußsassung hierüber gelten die in den und 39 bezeichneten Erfordernisse. d» in . ie Ausnahme in den Gemeindeverband bestimmt ii,z.I°"^>nderath je nach den Familien-, Erwerbs- und Ber- M . srWtnissen des Bewerbers eine Taxe von »0 bis Petitionen, Festlichkeiten u. dgl. Ana»? "1' Der Gemeinderath beschließt über die in städtischen Wesenheiten im Namen der Stadtgemeinde anzufertrgenden 832 Gemeindestatut für die Stadt Bozen. Petitionen, Beschwerden, Adressen und abzusendenden Depu¬ tationen, über Anordnung besonderer Festlichkeiten und Zn- erkennung besonderer Ehrenbezeugungen. Berufung. A. 52. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters undrdes Magistrates in Gegenständen des selbstständigen Wirkungskreises das Recht der Entscheidung Ueberwachung. Z. 53. Der Gemeinderath hat das Recht und die Pflicht, die Geschäftsführung der Verwaltungsorgane der Gemeinde, solvie die Verwaltung der städtischen Anstalten zu überwache» und zu dem Ende durch Commissionen untersuchen und öfters im Jahre die Cassen scontriren zu lassen. Er hat das Recht, Gemeindeunternehmungen durch eigene Commissionen überwachen zu lassen, sowie er auch zur Er¬ stattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen ernennen kann. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. 8- 54. Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Gemeindr- rathes ist, insoweit diese Gemeindeordnung keine andere o - stimmung enthält, die Anwesenheit von wenigstens flebM Mitgliedern und die absolute Stimmenmehrheit der . wesenden erforderlich. Der Vorsitzende wird bei Berechn» » der absoluten Mehrheit ebenfalls gezählt, er gibt aber P ' Stimme nur zuletzt und nur bei gleichgetheilten Stimmen Ausschließung wegen Befangenheit. 8- 55. Wenn die Gebahrung des Bürgermeisters eines Mitgliedes des Gemeinderathes den Gegenstand °er rathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Bethe- i der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der «-'r , wenn es gefordert wird, zur Ertheiluug der gewünschten. künfte beiwohnen. 8- 56. Jedes Mitglied des Gemeinderathes ha Sitzungssaal zu verlassen, wenn der Gegenstand oei " Handlung ein Privatinteresse folgender Personen detM - a) des betreffenden Mitgliedes selbst, oder seiner tu " Wirkungskreis der Gemeinde. 833 b) eines Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grad; °) einer von demselben vertretenen physischen oder juri¬ stischen Person. Vorsitz. ö7. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfälle der Ebiirgermeister, führt in den Sitzungen des Gemeinderathes «Vorsitz, und jede Sitzung, bei der dieses nicht beobachtet >°»rde, ist ungiltig. . . «E 58. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, derselbe über den vom Vorsitzenden oder von „ fünf Mitgliedern gestellten Antrag, ausnahms- ma - Ausschließung der Oeffentlichkeit aussprechen, nie- z stir die Erledigung der Gemeinderechnungen oder uieindevoranschlages. Die Zuhörer haben sich jeder zu enthalten. st- . sun sich dieselben herausnehmen, die Berathung des dj. ^uderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berech- verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Er- zur Ordnung, den Sitzungssaal von den Zuhörern Zu lassen. Gemeinderath kann die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen bestimmen. stch aber nur über Einberufung seitens des i . s, oder in dessen Verhinderung des Vicebürger- u^rs, versammeln. Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Willig ist ungesetzlich, und die gefaßten Beschlüsse sind üchezTff- Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schrift- "uinder^» ?reiten don wenigstens einem Drittheil der Ge- iitzuug ^uiitglieder ohne Verzug eine außerordentliche Kew»! ^u^rusen. Die Einberufung zu deu Sitzungen dir Geo»na-?^es geschieht durch ein Umlaufschreiben, worin i-der Berathung anzuführen sind. Une K. 69, Innsbruck. . Protokoll. Vif, ^^ber die Sitzungsverhandlungen ist ein Proto- "''igüede,- ^u, in welches die anwesenden Gemeinderaths- Anträge und Beschlüsse aufznnehmen sind. I-X. 2. Abth. Städteordnungcn. 53 834 Gemeindestatut für die Stadt Bozen. Dasselbe ist vom Vorsitzenden, einem Gemeinderathsmü- gliede und vom Schriftführer zu unterzeichnen, im Gemeindk- archive aufzubewahren und jedem Gemeindemitgliede ms Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. Geschäftsordnung. 8- 62. Der Gemeinderath hat sich selbst seine Geschäfts¬ ordnung innerhalb der Grenzen dieses Statutes zn ent¬ werfen. L. Wirkungskreis des Bürgermeisters und Magistrates. I. Selbstständiger Wirkungskreis. §. 6.3. Der Bürgermeister mit dem Magistrate ist das verwaltende und vollziehende Organ der Gemeinde unter der Controls des Gemeinderathes. Der Bürgermeister ist ft" seine Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des über¬ tragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. Der Bürgermeister mit dem Magistrate hat die lausen¬ den Geschäfte der Gemeinde zu besorgen und in allen dein Wirkungskreise des Gemeinderathes nicht vorbehaltenen An¬ gelegenheiten selbstständig zu entscheiden. . . Der Bürgermeister ist der unmittelbare Vorstand s Magistrates und wird im Verhinderungsfälle vom bürgermeister, bei Verhinderung auch dieses letzteren aber vo» dem vom Bürgermeister bestimmten Magistratsrathe vc treten. Z. 64. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde all- n ristische Person nach Außen, sowohl in Civilrechts- als - Verwaltungsangelegenheiten. Bei Gefahr an Verzug > er von den im 8-47 dem Gemeinderath vorbehaltemn oM Gebrauch machen, muß jedoch bei der nächsten Sitzung Genehmigung des Gemeinderathes hiezu einholen. 8- 65. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten - Stadtgemeinde gegen dritte Personen begründet m müssen vom Bürgermeister und von einem Magistral-- unterzeichnet werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Emge^ die Genehmigung des Gemeinderathes erforderlich ist, io überdies die von demselben ertheilte Genehmigung Urkunde ersichtlich gemacht, und dieselbe auch von z - meinderathsmitgliedern unterzeichnet werden, elucy Gemeindesiegel beizndrücken. Wirkungskreis der Gemeinde. 835 8-68. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse «es Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art m Ällzug zu setzen. Wenn er jedoch glaubt, daß ein Ge- Mmderathsbeschluß dieser Gemeindeordnung oder den be- Mhmden Gesetzen überhaupt zuwiderlaufe, oder der Ge- MWe wesentlichen Schaden zufüge, so hat der Bürgermeister M dem Vollzüge innezuhalten und dies innerhalb dreier "ge nach der Sitzung den Gemeinderathsmitgliedern bekannt " geben. Er hat sodann binnen weiteren acht Tagen den ^Mnd in einer neuen Sitzung zur wiederholten Be- »Wng und Entscheidung zu bringen. «„EMrt der Gemeinderath noch auf seinem früheren wüb a der Bürgermeister, wenn er durch die , , holte Berathung nicht zu einer anderen Ueberzeugung .AÜ Ikin sollte, den Beschluß in dieser Sitzung aus- ,..?V M sistiren, die Verhandlung in Angelegenheiten des Bändigen Wirkungskreises an den Landesausschuß und :.?Menständen des übertragenen Wirkungskreises an die leit-n lüMi unverzüglich zur Entscheidung der Frage zu 'm Beschluß vollzogen werden könne oder nicht. ^Enwinderathe steht sodann das Recursrecht im letz- 'lwllc an das Ministerium offen. ' Der Bürgermeister ist für die eigene Geschäfts- tkoiii» und jene des Magistrates und der Gemeinde- und Diener verantwortlich, welche ihm sämmtlich ^"rdnet sind und von ihm in Eid und Pflicht ge- iihran " werden; dieselben dürfen nicht zugleich andere Amts- ^ichäste" "ch nehmen oder andere Gewerbe sich zum siir ^fEe ^Verantwortlichkeit trifft den Vicebllrgermeister diese Verantwortlichkeit des Bürgermeisters und chhe rgermeisters wird jedoch die Haftung der Magistrats- ' j^rncindebeamten und Diener für die unterlassene ichzn. gehörige Vollziehung der ihnen zugewicsenen Ge- ^Okgenüber der Gemeinde nicht ausgehoben. die «n,?u Bürgermeister steht die Geschüftszutheilung unter «vir on/ Magistrates und das Hilfspersonale, so- der m die Disciplinargewalt über die Beamten und Diener zu, init Ausnahme der dem Gemeinderathe gdorbehaltenen Rechte. o. Bei den collegialischen Sitzungen des Magistrates 53* 836 Gemeindestatut für die Stadt Bozen. hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen, die Berathmz zu leiten und die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimme« festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Tn Magistrat darf ohne Vorsitz des Bürgermeisters, oder i» dessen Verhinderung seines Stellvertreters (Z. 63) keine Be¬ schlüsse fassen. Ter Vorsitzende ist unter seiner Verantwortung berct- tiget, Beschlüsse des Magistrats zu sistiren, in welchem F» er jedoch den Gegenstand je nachdem er den selbstständige oder den übertragenen Wirkungskreis betrifft, an den M meinderath oder an die Statthalterei zu leiten hat. Vermögensgebahrung. 8- 69. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der M gistrat (Z. 25) genau an die Ansätze des Voranschlag-- j» halten. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringem Auslagen ... wie Z. 78, Innsbruck. 8- 70. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Sch.° und ohne Gefahr nicht möglich ist, 'darf der Bürger« im Einvernehmen mit dem Magistrate die Bestreitung uothwendigen Auslagen anordnen, muß jedoch so - möglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinder erwirken. ß. 71. Drei Monate nach Ablauf des VerwaltungsDs hat der Magistrat die in der Einnahme und Ausgam hörig belegte Rechnung dem Gemeinderathe vorzulegen. Handhabung der Localpolizei. 8. 72. Der Magistrat hat unter der Leitung x, antwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde Localpolizei zu handhaben, und ist hiebei an die bel« Gesetze und Verordnungen gebunden. Ausübung der Strafgewalt. , 8- 73. Der Magistrat kann in Handhabung der Polizei Geldstrafen bis zu 50 fl. ö. W., insoferne »ich Strafen angedroht sind, oder im Falle der Zahlung" , keit, Arreststrafeu von einem Tag für je 5 fl. verhol z 837 ist hier- Wirkungskreis der Gemeinde. Die Geldbußen fließen in den Armenfond und über ein eigenes Verzeichniß zu führen. II. Uebertragener Wirkungskreis. 8^74. Der Magistrat hat unter Leitung und 8- 74. Der Magistrat hat unter Leitung und Verant- «milichkeit des Bürgermeisters die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde nach Inhalt der allgemeinen Msctze und innerhalb derselben nach den Bestimmungen der kb»' 4.' angewendet werden. Die Berufung ist binnen vier- du einzubringen, insoweit für einzelne Fälle durch ^Menden Gesetze nicht eine andere Frist bestimmt ist. bleib-,,?' Änderungen oder Ergänzungen dieses Statutes - der Landesgesetzgebung Vorbehalten. belit ^ru ein diessälliger Antrag von der Geneeinde aus- Beschlußsassung hierüber die Anwesenheit von b, «-nttlMeil der Gemeinderathsmitglieder und die Zn- a"g von siebzehn derselben erforderlich. 838 Gemeindewahlordnung für die Stadt Bozen. Gemkindewahlorönuilg für die -Stadt Loze«. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht). 8. 1- Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter den Geineindeangehörigen jene männlichen Pkv sonen, welche in eine der folgenden Kategorien gehören: a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelege« Hause oder Grundstücke eine directe Steuer von wenigst-« 5 fl., von ihrem im Gemeindebezirk betriebenen Gewerk oder Erwerbe eine directe Steuer (ohne Zuschlag) v« wenigstens 3 fl. ö. W. oder von ihrem anderweitige Einkommen eine Einkommensteuer von wenigstens l> » ö. W. (ohne Zuschlag) seit einem Jahre entrichten»« mit keinem Steuerbetrage im Rückstände hasten; b) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Reichs', und Gemeindebeamte, insoferne sie Besoldungen, l-s sionen oder Quiescentengehalte beziehen, von denen« eine Einkommensteuer entrichten; o) Officiere und Militärpartcien mit Officierstitel, ' sich im definitiven Ruhestände befinden, oder mit s» behaltung des Militiircharakters ausgetreten sind; s dienende sowohl als pensionirte Mlttärparteie» Officierstitel, dann dienende und pensionirte beamte, insoferne diese Personen in den Stand Truppenkörpers nicht gehören: . ck) Seelsorger, welche die pfarrliche Jurisdiction w o ' selbstständig ausüben, sowie auch die mit Ordinär^ decret auf einein ständigen Hilfspriesterposten in °" meinde definitiv angestellten Geistlichen; ,. e) die Doctoren aller Facultäteu und Techniker, E strengen (Diplom-) Prüfungen an einer inländy« Nischen Hochschule bestanden haben; n 3. die Gemeindegenossen männlichen Geschlecht» a) welche eine directe Steuer von der Art und in dem > wie oben sub Punkt 2 lit. s. bestimmt ist, »>e« : in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstaw Wahlberechtigung. 8.8S d) welche die vben sud, Punkt 2 lit b bezeichneten Erforder¬ nisse nachweisen. 8.2. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihren Ätz im Gemeindebezirke haben, sind wahlberechtiget, wenn sie die nach Z. i Punkt 2 lit. a zur Wahlberechtigung erforder¬ liche Steuer zahlen. Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Realität, scher Handlung oder Gewerbsunternehmung sind jeder für Ich wahlberechtiget, wenn der an der Gesammtsteuerfchuldig- ksü auf einen Theilbesitzer entfallende Betrag jenen niedersten Steucrbetrag erreicht, von dessen Entrichtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Theil- behtzer sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Stener- quote in dem hiesür bestimmten Wahlkörper aus. Ausnahmen und Ausschließung von der Wahl¬ berechtigung. Achl? / Ausgenommen von der Ausübung des activeu i. alle Personen, welche nicht eigenberechtiget sind; . 2. die entweder für sich selbst oder ihre Familienglieder 'we Urmenversorguug genießen. Ausgeschlossen aber sind: bwMigen Personen, welche zu einer Strafe verurtheilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Nov. 1867 (RGB. Nr. 131) oder des jeweiligen Lürafgesetzes der Verlust der Ausübung politischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für die Be- whigung zur Wiedererlangung dieser Rechte festgesetzten , Zeitraumes; diejenigen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretungen des Diebstahls, der Verun¬ treuung, der Theilnehmung an denselben, oder des Be¬ truges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhältnisse; vwjenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vor- Mchriebenen directen Steuer oder an den hierauf um- Meglen Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen VUhre, oder ungeachtet erfolgter persönlicher Einmahnung iw laufenden Jahre mit einem Rückstände aushaften. 840 Gemeindewahlordnung für die Stadt Bozen. Wählbarkeit. (Passives Wahlrecht.) 8-4 wie Z. 4 GWO., Innsbruck. Ausnahme und Ausschließung von der Wählbarkeit. 8- ö. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Personen, welche von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes nach Z. 3 ausgenommen sind; b) die Gemeindebeamten und Diener. Ausgeschlossen aber sind: n) alle jene Personen, die nach Z. 3 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgeschlossen sind; b) säumige Schuldner der Gemeinde, gegen welche die ge' richtliche Executive, eingeleitet worden ist; o) jene Personen, welche über die von ihnen übernommene Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeinde anstatt, oder über ein ihnen von der Gemeinde besouderv anvertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung M mehr als einem Jahre nach der festgesetzten Frist an ungeachtet erfolgter Erinnerung noch im Rückstände sm«. ck) Personen, die wegen eines aus Gewinnsucht verum» Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes »de Dienstes entsetzt worden sind. (Art. X. des Gesetzes vrn 5. März 1862 RGB. Nr. 18.) Wahlverfahren, Vorbereitung zur Wahl. in der A>? Wahlberechtigten wird der Gemeinde»!- theilen von . daß sich dieselben in drei Wahlliste rymien von welchem ,eder elf Gemeinderathsmitglieder mahlt ein aenanra ^-hufe der Bildung der drei Wahlkörper 'l' berechtigten anzufertigen, in welchem alle Wa-l und Ehrenbürger werden in den ersten WalMpel und n ter Nk'!..^ Punkt ll von lit. b bis einschließb ' zweiten bezeichneten Wahlberechtigten in » ikrer Kt-N eingereiht, i,isoferne sie nicht verm-'-l D?r "st--- Wahlkörper zuzutheileu sau- berechtiaten a ^h^rper muß aus wenigstens sechzig aedeutm/n Sollte diese Zahl nach den, v°"" körbe/ "seicht werden, so ist dieser M . au?dse Fm c", B-st°u-rten des zweiten W-- E t ,e Zahl sechzig z„ ergänzen. Die Steuerquote aller Wahlberechtigung. 841 dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuer¬ pflichtigen wird von der ganzen Steuersnmme (H. 7) abgezogen Md der Rest unter die beiden andern Wahlkörper zu gleichen rheilen vertheilt. 8-9. lieber alle wahlberechtigten Personen sind nach obigen drei Wahlkörpern abgesonderte Wählerlisten vom Ma- > ö" verfassen, welche durch mindestens vier Wochen vor oer Äahl zu Jedermanns Einsicht im Rathshause auszuliegen Auflegung der Wählerlisten ist durch öffentlichen a g vud durch eine dreimal in Ken Localblättern einzu- Mtende Verlautbarung, mit genauer Bestimmung der Frist, Rwelcher die Listen aufgelegt bleiben, und mit dem 'wM kund zu machen, daß innerhalb eben dieser Frist die "Wendungen dagegen erbracht werden können. ., 10. Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig ein- A« c Einwendungen binnen längstens sechs Tagen nach "er im Z.9 erwähnten Frist, und nimmt die zulässig "Uten Berichtigungen sogleich vor. de» m eine solche Entscheidung steht die Berufung an Oemeinderath binnen drei Tagen nach der Eröffnung, .gegen dessen abweisliche Entscheidung innerhalb derselben ff! 1- k. Statthalterei offen, deren Erkenntniß ent- P„^echs Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine "derung mehr vorgenommen werden. bor E Vornahme der Wahl ist wenigstens sechs Tage iflflaa Beginne vom Bürgermeister durch öffentlichen An- /"0 der Angabe, an welchem Orte, an welchem Tage ionnlun Echer Stunde sich die einzelnen Wahlkörper zu ver- haben s ""d welche Zahl von Gemeinderäthen sie zu wühlen Ujih,' mit dem Beisatze bekannt zu machen, daß jeder der im Z. 14 vorgeschriebene Couvert bis zum Tage "Mo» ° ^hvlen oder an jenem Tage von der Wahlcom- Empfang nehmen könne. Gleichzeitig ist auch die KI unde der Wahl bekannt zu geben. sich xj,' I?, Die Wähler eines jeden Wahlkörpers bilden für abgrso„d^hl9ersamnüung. Die Wahlkörper versammeln sich Leitung der Wahl. ihie 8-14, Innsbruck, jedoch . . . und aus vier cytigten Gemeindemitgliedern . . . 842 Gemeindewahlordnung für die Stadt Bozen. Wahlhandlung. ß. 14. Die Wahlhandlung hat in der Art zu geschehe», daß zuerst der III., dann der II. und zuletzt der I. Wahl' körper wählt. Jeder Wahlberechtigte, der . . . wie 15, GWO., Innsbruck, bis . . . vertreten berufen ist. Die Ausübung des Wahlrechtes erfolgt mittelst Abgabe von Stimmzetteln, die in das vorgeschriebene Couvert z» , legen sind, und die Namen der für den bezüglichen Wahl körper vorzuschlagenden Mitglieder des Gemeinderathes P enthalten haben. Die Couverts sind von undurchsichtigem Papiere, gleich" Form und Farbe anzufertigen und können auch noch bei da Wahl von der Wahlcommission verlangt werden. Jeder Wahl berechtigte übergibt sein Couvert mit dem darin befindliche" Stimmzettel dem Vorsitzenden, der es sofort uneröffnet in M Urne legt. Die Abgabe jedes einzelnen Stimnizettels ist sogleich """ einem Mitglieds der Wahlcommission unter Aufsicht des Vor¬ sitzenden durch Eintragung des Namens des Wählers m M Wählerliste vorzumerken. Stimmzettel ohne Couvert dürfe» nicht angenommen werden, die Namensnnterschrift des Wählers ist nicht derlich. Sobald alle bis zur Schlußstunde vor der Wahlcommisp" eychienenen Wähler ihre Stimmzettel abgegeben haben, 's-°" dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung geschlossen zu erklären. Hierauf eröffnet er die Stimmz-- - liest die darauf befindlichen Namen unter Einsichtnahme Z ' Mitglieder der Wahlcommission ab, und bewahrt die St zettel auf. Die verlesenen Namen werden durch Ms glieder der Wahlcommission in ein doppeltes Verzeichnt« getragen. Wurde in den Stimmzetteln die Zahl der von" bezüglichen Wahlkörper zu wählenden GemeiudcrathsMlW überschritten, so sind die über jene Zahl zuletzt ange r Namen unberücksichtiget zu lassen. Befinden sich Couvert zwei oder mehrere Stimmzettel, so sind sie °" ungiltig. Ist derselbe Name auf einem Stimmzette , mals verzeichnet, so wird er bei ver Zählung der nur einmal gerechnet. Als gewählt sind diejenigen sehen, welche die relative Mehrheit von wenigsten- Viertheil der abgegebenen Stimmen des Wahlkörper - haben, und zwar nach der Reihe der erhaltenen Stlnw Wahlberechtigung. 848 Bei gleicher Stimmenzahl gibt das höhere Alter den Ausschlag. Kommt auf diese Weise die volle Zahl der von dem betreffenden Wahlkörper zu wählenden Gemeinderaths¬ mitglieder nicht zu Stande, so ist zur engeren Wahl zu Weiten, welche mit Maueranschlag auf einen der folgenden Tage auszuschreiben ist. In dieselbe ist aus jenen Personen, welche nach den bereits Gewählten die meisten Stimmen er¬ dalten haben, die doppelte Anzahl der noch zu wählenden öiemcinderathsmitglieder zu bringen. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist Ms ungiltig zu betrachten. 8.15. Wer nach den Bestimmungen dieses Statutes wähl¬ bar ist, kanu von jedem Wahlkörper . . - wie 8.16, GWO., Innsbruck. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. .. >> ^-/6' Nachdem alle Stimmen verlesen und verzeichnet mw, rst deren Zählung sogleich vorzunehmen und das Er- d^'uiß zu verkünden. W . Das Wahlprotokoll ist sofort von den Mitgliedern der ^Wonimission und von dem etwa anwesenden landesfürst- Kommissär zu unterzeichnen und mit den ihm beizu- Metzenden Belegen versiegelt dem Magistrate zur Veran- iin^g- der Wahlpriifung zu übermitteln. Die Gewählten schort von der erfolgten Wahl zu verständigen. iinU i" 1'' Einwendungen gegen die Giltigkeit einer Wahl Uub binnen acht Tagen nach beendigtem Wahlakte, acht ^^nungen von Seite der Gewühlten längstens binnen Aschen nach erfolgter Verständigung anzubriugen. uni> Entscheidung über die angebrachten Einwendungen Ablehnungen und die Bestätigung der Wahlen steht dem eiup n» zu. Wird einer Ablehnung stattgegeben, oder iokn,.» E nts ungiltig erklärt, so ist für die erledigte Stelle «ne neue Wahl einzuleiten. »Um> Änderungen oder Ergänzungen dieser Wahlord- tumben der Landesgesetzgebung Vorbehalten; sofern ein schwbkn r Antrag von der Gemeinde ausgeht, ist zur Be¬ der K .'6 hierüber die Anwesenheit von zwei Drittheileu leb» /nwmderäthsmitglieder die Zustimmung von sieb- aerselben erforderlich. 844 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. Gemeindeltatut und GemeindewahlorhitMtz für die Ztadt Roveredo. (LG. v. 12. Dee. 1869 Nr. 1 sx 1870.) Grmrin-estatut für die Stadt Rovrrtdo. 1. Kapitel. Von der Gemeinde überhaupt. Umfang der Stadtgemeinde. 8- 1- Die Stadt Roveredo als Gemeinde bestrht ans ihrem dermaligen Gebiete innerhalb der in ihrem Cataster um in dem der später einverleibten Vorstadt S. Tomasa be¬ zeichneten Grenzen. 8- 2. Dieses Gebiet kann mit Bewilligung der Statt¬ halterei, und des Landtages, oder wenn dieser nicht versäumen ist, des Landesausschusses eine größere Ausdehnung erhalten durch freiwillige Vereinigung der angrenzenden Gemeinden mit der Stadt. Stellung der Gemeinde zur Staatsverwaltung. 8-3. Die Stadtgemeinde Roveredo bildet für sich allein einen Bezirk in unmittelbarer Unterordnung unter die Stau Halterei (oder deren Abtheilung) und bezw. dem Lande-.« ausschnsse und Landtage. (Art. XXIII des Gesetzes v°" ->. März I8t>2.) 11. Kapitel. Bon den Personen in der Gcinci»^- Bewohner. Z. 4. In der Stadtgemeinde Roveredo unterscheidet nia 1. Gemeindemitglieder; 2. Fremde. Gemeindemitglieder. Gemeindemitglieder sind jene, welche a) die Eigenschaft eines Gemeindeniitqliedes dermalen besitzen; ' . A, b) das Eigenthum unbeweglicher Guter von ewe>" meindemitgliede, mit welchem sie in auf- und abw ü Verwandtschaftslinie verwandt sind, erwerben; Von den Personen in der Gemeinde. 815 o) von der Gemeinde als Gemeindomitglieder aufgenommen werden; in der Gemeinde heimatberechtiget (Geineindeangehörige) sind; °) österreichische Staatsbürger sind, in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, und seit wenigstens Einem Jahre in der Gemeinde aus ihrem Realbesitze, ihrem Gewerbe oder Einkommen eine directe Steuer entrichten. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Aus¬ wärtige (Fremde) genannt. Angehörige. o -8-5. Die Heimatverhältnisse sind durch das Gesetz vom December 1863') bestimmt. Bürger. > , An dem uralten Herkommen der Stadt Roveredo, "essen gewissen Gemeindemitgliedern aus Grund von Iwininung, Einkauf oder Verleihung der Name „Bürger" »ukommt, wird nichts geändert. Ehrenbürger. Stadtgemeinde kann österreichischen Staatsbürgern, b'ügerrecP verdient gemacht haben, das Ehren¬ rechte und Pflichten der Gemeindemitglicdcr. an Gemeindemitglieder nehmen nach diesem Statute Rechten und Bortheilen, wie an den Pflichten und Sender Gemeinde Theil. ans Gemcindeangehörigen haben überdies den Anspruch ^/"Enversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit. sülwisk Aürgern bleibt der Anspruch auf die für sie be- sn Stiftungen und Anstalten Vorbehalten. weinig'Isenburger haben als solche die Rechte der Ge- "Utglieder, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen. Ausnahmsgebühr. die Verleihung des Ehrenbiirgerrcchtes ist , GEw zu entrichten. --^Lmgegen jfl für die Verleihung des Heimatsrechtes ) Ar. Ivz RGB. 846 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. (88- 8 und 9 des Gesetzes vom 3. December 1863) eine Ge¬ bühr von 100 st. in die Gemeindecasse zu erlegen. Auswärtige. 8- 9. Die Stadtgemeinde darf Auswärtigen, welche sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren An¬ gehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. Wer sich in dieser Beziehung durch eine Verfügung de> Gemeinde beschwert erachtet, kann sich um Abhilfe an die Statthalterei wenden. III. Capitel. Bon der Gemmidtßtttrctlmg. 8- 10. Die Stadtgemeinde Roveredo wird in ihren Angelegenheiten vom Bürgerausschusse und dem Magistrate vertreten. I. Bürgerausschuß. 8-11. Der Bürgerausschuß besteht aus 30 (dreißig) M giiedern (Ausschußmännern), welche alle von den Wahl¬ berechtigten in der Gemeinde gewählt werden. Wahl. Die näheren Bestimmungen über die WahlberechtiguE und die Wählbarkeit, dann über Las Wahlverfahren entP» die angeschloffene Wahlordnung für die Stadt Roveredo. (LG. v. IS. December 1878 Nr. 2 er I87S.) II. Magistrat. 8-12. Der Magistrat besteht aus dem BiirgerwG^' dem Bicebürgermeister und 5 Ehrenräthcn, sowie aus eu besoldeten Rathe und andern städtischen Concepts- und Pw- beamten. Wahl. . Der Bürgcrausschuß wählt aus seiner Mitte u°m Bestimmungen der Wahlordnung die Ehrenmitgluwn Magistrates. des Bice- Die Ausschußmänner, sowie die Ehrenmitglieder Sie ver- der neuen gesetzlicher Von der Gemeindevertretung. 847 Verpflichtung zur Annahme der Wahl. 8. 13. Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Ge¬ meindemitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Magistrats-Ehren- mthe oder zum Mitglied des Bürgerausschusses anzunehmen. Ausnahmen. Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener; 3- Militärpersonen, welche nicht in activer Dienstleistung 4. Personen, welche über 65 Jahre alt sind; 5. diejenigen, die an einem der Ausübung der Amts- Wchten hinderlichen Körpergebrechen oder einer anhaltenden, "deutenden Störung ihrer Gesundheit leiden. Das Recht, die Wahl zum Ehrenmitglieds des Magistrates Mulehnen, haben jene, welche über 60 Jahre alt sind, dann ur die nächste Wahlperiode diejenigen, welche in der letzt- ""flossenen Wahlperiode eine Stelle im Magistrate bekleidet auch jene, welche in 3 auseinander folgenden Wahlperioden als Ausschußmänner wirksam waren. -Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl "sunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen ver¬ wert, verfällt in eine Geldbuße, welche die Statthalterei des Bürgerausschusses von 100 fl. bis 500 fl. Die Geldbuße fließt in die Gemeindecasse. Dauer der Amtsführung. Ausschußmänner, tonne Vie Eyre bOia "^'strates werden auf drei Jahre gewählt. ^'ch nach dieser Zeit bis zur Bestellung °««ndevertretung im Amte. Greins 'lustretenden können, wenn ihnen kein ° un Wege steht, wieder gewählt werden. v. m. December I87o Nr. s W 187S.) Erledigung der Stellen. biirn«'^' Wird die Stelle des Bürgermeisters, c-e- drei Esters oder eines Magistratsrathes im Lause der Ij >myre erledigt, so hat der Bürgerausschnß binnen längstens eine neue Wahl für die übrige Zeit vorzunehmen. 848 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. Wird die Stelle eines Ausschußmannes erledigt, so Hot der Bürgermeister denjenigen in den Ausschuß zu berufen, welcher bei der letzten Wahl in dem Wahlkörper, in welchem der abgängige Ausschußmann gewählt worden war, die mehreren Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Wenn der Abgang eines Ausschußmannes in der hier vorgesehenen Weise nicht gedeckt werden könnte, hat der be¬ zügliche Wahlkörper auf Grund der letzten Wählerliste -ine Ergänzungswahl für die noch übrige Dauer der Wahlperiode vorzunehmen. (LG. v. iS. December 1878 Nr. L ex 1S7S.) Bestätigung des Bürgermeisters. Z. 16. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der kaiser¬ lichen Bestätigung. (Art. XXII des Gesetzes vom ö. März > Eidesleistung. 8-17. Der neugewählte Bürgermeister hat vor der Mzs" versammelten Gemeindevertretung in die Hände eines lieg' - rungs-Commissärs 'den förmlichen Eid der Treue und Gehorsames dem Kaiser, der Beobachtung der Staatsgruno- gesetze und gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten abzuleg« - das nämliche haben auch die andern Ehrenmitglieder Magistrates an Eidesstatt in die Hände des Bürgerinem«- zu geloben. Verlust des Amtes. 8-18. Ein Mitglied des Ausschusses sowohl als °' Magistrates wird seines Amtes verlustig, wenn ein UM eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich die - barkeit gehindert hätte. Verfällt eines derselben in eine Untersuchung " einer der in den ZZ. 8 und 11 der Wahlordnung 1»- Stadt Roveredo genannten strafbaren Handlungen, E, über dessen Vermögen der Concurs eröffnet oder „ gleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, so bezüglichen Verfahren dauern, sein Amt nicht ausüben. Beamte der Stadtgemeinde. . 8- 19. Ter Bürgerausschuß ernennt den ^l" ' Magiflratsrath (H. 27). Dieser muß die rechts- und ! Von dein Umfange des Wirkungskreises. 849 wissenschaftlichen Studien absolvirt haben, und alle bleibend »»gestellten Beamten überhaupt müssen zur diesfälligen Ge- ichästsführung in der für den Eintritt in eine ähnliche Staats- bedienstung vorgeschriebenen Weise befähiget sein. Die Beamten der Stadtgenieinde, welche definitiv an- gesicllt werden, haben in die Hände des Bürgermeisters den t.id der Treue dem Kaiser, und der Beobachtung der Staats¬ grundgesetze und ihrer Pflichten abzulegen. . Im klebrigen gelten für die angestellten Beamten betreffs f ,-Verleihung, Suspendirung oder Entlassung vom Amte, wme bezüglich der Pensionsbemessung und Versorgung ihrer Salven und Waisen die nämlichen für die ihnen gleich- Welllen politischen k. k. Beamten geltenden Vorschriften mit ' der speciellen in diesem Statute geeigneten Ortes Mhaltenen Bestimmungen (ZZ. 27 und 49). . .Bei.Ernennungen haben bei sonst gleicher Tauglichkeit Rovered^d " Titeln, Angehörige der Stadtgemeinde Kapitel. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 1' Abschnitt. Non dem Umknngc des Wirkungskreises. 8 20 wie Art. IV, Reichsgemeindegesctz, S. 2. Selbstständiger Wirkungskreis. 8-21 wie Art. V, Reichsgemeindegesetz, S. 2 u. 3. Uebertragener Wirkungskreis. übertragenen Wirkungskreis der Stadtgemeinde für »g .st d- h- die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung ,llg-,„.e «wecke der öffentlichen Verwaltung bestimmen die Bem», ""en und Landesgesetze und überdies die speziellen i"'»mungen dieses Statutes. oblir-s ^?- Innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Roveredo der j, Magistrate als delegirten Behörde die Besorgung Hchörb- ch?d"wMrativeu Geschäfte, welche den politischen Dl?^. r Instanz (Bezirkshauptmannschasten) zustehen, dez a,..., i"atsreg!erung hat jedoch das Recht, die Geschäfte weist i>»^?bnen Wirkungskreises jederzeit ganz oder theil- rch ihre Organe versehen zu lassen. o. Abth. Städtcordmmgeu. 54 850 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. 2. Abschnitt. Nom Wirkmigotireise bes KUrgeronsschOs. Umfang und Wirkungskreis. Im Allgemeinen. 8- 24. Der Bürgerausschuß ist in den Angelegenheiten der Stadtgemeinde das beschließende und überwachende Organ. Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu. Insbesondere, a. Beschließender. Gcmeindevcrnwgen und Gut. 8- 25. In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unter¬ liegen der Beschlußfassung des Bürgcrausschnsses: 1- Jede Verfügung über das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde; 2. die Bestimmung über die Art der Benützung desselben; 3. der Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, sowie die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges; 4. die Erledigung der Jahresrechnung; 5. überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht gewöhnlichen Haushalte gehören. Entlohnung der Magistratsmitglieder. 8.26. Das Amt eines Ausschußmitgliedes ist unentgelt!» Mit Beschluß des Bürgerausschusses wird bestimmt, °° und was für eine Entlohnung oder anderweitige EntsckMg> auf Gemeindekosten dem Bürgermeister und den Mogchw - räthen zu gewähren ist. (LG. v. IS. December 1878 Nr. S ex 1870.) Aufstellung der Verwaltungsorgane; Ernennung Pensionirung des Personales. 8.27. Der Bürgerausschuß beschließt und regelt Einrichtung der Gemeinde-Verwaltungsorgane, bestimm . Anzahl der bezüglichen Beamten und Diener, und > unter denselben definitiv anzustellen sind, und setzt 'M zöge fest. Der Bürgerausschuß ernennt außer dem besoldeten' gistratsrathe auch die andern definitiv anzustellenden Oe beamten (ß. 49). Mc Der Bürgerausschuß entscheidet auch über deren ze oder dauernde Versetzung in den Ruhestand, sowie u Versorgung der Witwen und Waisen der Verstorben m 8-28. Die Bestimmungen der 88-25, 26 und » Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 851 Mch für die OonArsMmons cii Ouritü und andere Anstalten und Fonde der Stadtgemeinde, insoweit durch Stiftung nicht Mas Anderes vorgeschrieben ist. Verleihung einiger Rechte. .^8.29. Zur Wirksamkeit des Bürgerausschusses gehört 1. die Verleihung des Heimats- und Bürgerrechtes, die Edrenb'^ Gemeindemitglied, sowie die Ernennung von 2. die Ausübung des Verleihungsrechtes von Stiftungen. Localpolizei. , Insoweit die Handhabung der Ortspolizei nicht "^fürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen s-K? "" ^r Bürgerausschuß innerhalb der bestehenden Ge- .polizeiliche, für den Umfang der Gemeinde giltige m. .HMlen erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser od«. > M eine Geldstrafe bis zum Betrage von 100 fl. erne Arreststrafe bis zu 14 Tagen androhen. ^"^lchuß ist verpflichtet, für die Anstalten und lick Ölungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforder- ndl> pöthigen Geldmittel zu bewilligen und er ist für ^wntwortlchBeziehung zur Last fallende Unterlassung Armenversorgung. Der Ausschuß hat der Armenversorgung seine der ^.Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn hiezu die Mittel Food. ' .hsnden Wohlthätigkeits- und Armenanstalten und Bed^ ausreichen, hat der Ausschuß den erforderlichen wend»» beschaffen und kann die Art der Ver- D ^selben bestimmen. ^rits ^Beziehungen der Gemeinde zur OonKrsAaziono äi werden durch das Statut für diese naher bestimmt. . Friedensrichter. ^pgliede' Bürgerausschuß wählt aus den Gemeinde- Wscho,, ?le Vertrauensmänner zum Bergleichsversuche über dj , ^reitenden Parteien. Die näheren Bestimmungen ^dehall ^^^lchtung bleiben einem besonderen Reichsgesetze 54* 852 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. Erstattung von Gutachten an höhere Behörden. Z. 33. Der Ausschuß ist verpflichtet, die ihm von den Vorgesetzten Behörden oder in Angelegenheiten des selbst¬ ständigen Wirkungskreises der Gemeinde vom Landcsausschiisft abgeforderten Gutachten abzugeben. Beschwerden. 8- 34. Der Ausschuß entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates in den Angelegenheiten deS selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde. In welchen Fällen über derlei Beschwerden die Statt¬ halterei zu entscheiden hat, bestimmt der 8- 81. b. Ueberwachend. 8- 35. Der Bürgerausschuß überwacht die Geschäfts' führung des Magistrates im eigenen Wirkungskreise, ftftM der Verwaltungen der Anstalten und Fonde. Er ist berechtig» hiezu, sowie zur lleberwachung von Gemeindcunternehmnngen und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen in Gewcmbc- angelegenheiten eigene Commissionen zu bestellen. Zu solche" Commissionen kann er auch Vertrauensmänner außer sevu Mitte berufen. Der Ausschuß ist verpflichtet, wenigstens zweimal n" Laufe des Jahres die Lasse scontriren zu lassen. II. Form der Verhandlungen des Ausschusses. 8. 36. Der Bürgerausschuß tritt nach Maßgabe » Bedürfnisses, wenigstens aber in jedem Vierteljahre em zusammen. ' Die Berufung zu einer Versammlung erfolgt durch ' Bürgermeister oder durch dessen Stellvertreter. Jede sammlung, der eine solche Berufung nicht zu Grunde ist ungesetzlich und die gefaßten Beschlüsse sind ungutus- . Bürgermeister muß den Ausschuß berufen, wenncswemm von einem Drittheile der Ausschußmänner, oder v°» vorgesetzten politischen Behörde, oder in einer ständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden ring . heit von dem Landcsausschusse verlangt wird. lLG. v. 19. December 1878 Nr. L er 1879.) Tagesordnung. 8. 37. Die Tagesordnung wird vom Bürgerin l Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 853 stimmt. Den Fall einer außerordentlichen Dringlichkeit aus¬ genommen, muß dieselbe wenigstens 3 Tage vor der Sitzung jedem Ausschußmitgliede mitgetheilt und an den üblichen Orten der Stadt angeschlagen werden. MG. v. 18. December 1878 Nr. 2 ex 1878.) Regierungs-Commissär. §.38. Ein Exemplar dieser Tagesordnung ist der Statt- Mterei mitzutheilen, welche das Recht hat, einen Vertreter M den Sitzungen des Bürgerausschusses abzuordnen. Dieser Commissär hat darin einen ausgezeichneten Platz Md ist berechtiget, bei jeder Gelegenheit das Wort zu er¬ weisen, dars xedoch an der Abstimmung sich nicht betheiligen. In dringenden Fällen ist er berechtigt, gesetzwidrige Be- Msse des Ausschusses zu suspendiren, muß jedoch zu gleicher heü an Len Statthalter Bericht erstatten. Anzahl der zur Beschlußfassung nöthigen Vertreter. ,8.3g. Der Ausschuß kann nicht beschließen, wenn nicht "emgstens l8 Ausschußmänner anwesend sind. Eine Aus¬ nahme hievon findet statt, wenn die Ausschußmänner zum «Men Male zur Berathung über denselben Gegenstand be- LM, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind. '°« auch in diesem Falle ist zur Beschlußfähigkeit die An- kNnheit von wenigstens 15 Votanten erforderlich. Bei der tick" m dusammenberufung der Ausschußmänner muß auf Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. ^ar Bürgermeister ist berechtigt, gegen jeden bei dieser nicht erschienenen Ausschußmann, welcher sein Aus- '.an nicht zn rechtfertigen verniag, eine in die Gemeinde- "a Meßende Geldbuße bis 20 st. zu verhängen. MG. v. 19, December 1878 Nr. 2 ex 1878.) Ausschließung wegen Befangenheit. Wenn die Gebahrung irgend eines Ausschußmit- den Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung hab ' sich die Betheiligten der Abstimmung zu ent- zu/a- müssen jedoch, wenn cs gefordert wird, der Sitzung NS, ..Heilung der nöthigen Auskünfte beiwohnen. Das i^Eche findet statt, wenn der Bürgeransschuß über Be¬ hüt gegen Entscheidungen des Magistrates zu erkennen ' "idem die Mitglieder, welche an der recurrirten Ent- 854 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. scheidung Theil nahmen, zwar eine informative, aber keim bedachende Stimme haben sollen. 8-41. Jedes Mitglied des Magistrates und des Ars- Ichusses hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung seine privatrechtlichen Interessen oder jene seiner Ehegattin oder seiner Verwandten oder Ber- schwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft. Vorsitz. 8- 42. Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter führt den Borsitz im Ausschüsse und jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wird, ist ungiltig. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der «er sammlung. Der besoldete Magistratsrath muß als Referent 'N wichtigeren Angelegenheiten seine begründeten Anträge schnw lieh einbringen. Er kann an den Verhandlungen Theil nehmen, hat aber keine entscheidende Stimme. Abstimmung. 8- 43. Zu einem giltigen Beschlüsse ist die absolut Stimmenmehrheit der anwesenden Ansschußmitglieder er¬ forderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. «te er dadurch Stimmengleichheit her, so wird die Abstimmmm wiederholt, und zeigt sich auch dort noch StimmengleiMW so gilt jenes als beschlossen, toofür der Vorsitzende st«»"' . Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich, ka»» " nach dem Ermessen des Vorsitzenden auch durch AuM und Sitzenbleiben stattfinden. Nach Beschluß des Ausschusses kann die Stimmgevu auch geheim durch Stimmzettel erfolgen. . „„z Sie muß geheim sein, so oft es sich um Wahl«' " , Ernennungen und überhaupt um PersonalangelegE handelt, sowie bei Verleihungen von Rechten nnd nehmungen der Gemeinde. Oeffcntlichkeit der Sitzungen. 8-44. Die Bürgerausschußsitzungen sind öffenllül- ausnahmsweise Ausschließung der Oeffentlichke't '»» ,1 Antrag des Bürgermeisters oder von 5 Ausschuß' Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 855 beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeindepräliminare ver¬ handelt werden. Sollten sich die Zuhörer herausnehmen, in die Berathung des Ausschusses störend einzugreisen oder gar die Freiheit desselben zu beirren, so ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung den Mhürerraum leeren zu lassen. Protokoll. 45. Neber die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll i» fuhren, welches vom Vorsitzenden, von zwei Ausschuß- mannern und dem Secretär oder dessen Stellvertreter zu fer- Un und im Gemeindearchiv aufzubewahren ist. Jedem Ge- »emdemitgliede ist auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu Mpatten. Geschäftsordnung. . 46- Der Bürgerausschuß hat sich selbst seine Geschäfts- oming innerhalb der Grenzen dieses Statutes zu entwerfen. 4 Abschnitt, slon dem lllirlniugskreisc des Magistrates. Im Allgemeinen. Der Magistrat ist in den Angelegenheiten der Ge- mde das verwaltende und vollziehende Organ. Im Besonderen: Amtsleitung. dem Bürgermeister leitet und beaufsichtiget alle 'Magistrate obliegenden Geschäfte und ist der unmittel- di' Vorstand desselben. Der Vicebürgermeister steht ihm bei lalle ^tmrg zur Seite und vertritt ihn im Verhinderungs- die auch der Vicebürgermeister verhindert, so treten .».c^renräthe nach der Anzahl der bei der Wahl erhaltenen rath ein" Seinen, und zuletzt der besoldete Magistrats- wichtigen, nicht dringenden Geschäften hat derBürger- Rnv "" Einvernehmen mit dem Vicebürgermeister und den der m- handeln. Diese haben die Geschäfte, welche ihnen l^f Ergermeister zuweist, uach seiner Anordnung zu er- 8S6 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. Personalangelegenheiten. 8.49. Dem Bürgermeister sind die Bediensteten der Ge¬ meinde. der OonArvASLions cli 6aritä und der anderen Ge¬ meindeanstalten untergeordnet, und er übt über sie die Ms- ciplinargewalt auf Grund der für die Staatsbeamten geltenden Vorschriften, und der besonderen in diesem Statute enthaltenen Bestimmungen. Wenn die Stelle eines auf Lebenszeit anzustellenden Ge- mcindebeamten zu besetzen kommt, legt der Bürgermeister dem Ausschüsse einen begründeten, die Eigenschaften aller Be¬ werber würdigenden Besetzungsvorschlag vor sß. 19 und 21). Der Bürgermeister ernennt und entläßt die bloß zeit¬ weilig angestellten Beamten sowie die Diener der Gemeinde. Er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung dem Ausschüsse Vorbehalten ist, vom Dienste suspendireiu das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Ausschüsse zu. Viertelmeister. 8. 50. Dem Bürgermeister untergeordnet sind auch die Viertelmeister, welche wählbare Gemeindemitglieder sind, um den Magistrat in der Besorgung der ortspolizeilichen oder anderer örtlicher Gemeindegeschäfte zu unterstützen. Sie werden vom Ausschüsse über Vorschlag des Bürger¬ meisters für die Dauer der-Wahlperiode gewählt. Bezüglich der Annahme oder Ablehnung eines solche» Amtes gelten die Bestimmungen des Z. 13 mit dem Unter¬ schiede jedoch, daß die Geldstrafe im Falle der Ablehnung °»l 20 bis 100 fl. beschränkt wird. Dieses Institut ist durch eine eigene Amtsinstructwi geregelt. Amtscorrespendenz, Urkunden. 8- 51. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde na 1 Außen und leitet den Geschäftsverkehr derselben. Urkum> - durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begrün > werden sollen, müssen vom Bürgermeister und einem unterfertigt werden. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Enigehu die Zustimmung des Bürgerausschusses oder eine höhere nehmigung erforderlich ist, so muß überdies diese Zusmum»» oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigunsi zwei Ausschußmitgliedern ersichtlich gemacht werden. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. 857 Beratungen des Magistrates. K. 52. Die Geschäftsordnung bestimmt, welche Angelegen¬ heiten vom Magistrate collegialisch zu berathen sind, insoweit es nicht schon durch dieses Statut vorgeschrieben ist. Ohne die Anwesenheit des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters dars keine Berathung stattfinden. Der Bürgermeister führt den Vorsitz bei den Sitzungen, miet die Verhandlung und saßt die Beschlüsse nach der Mehr¬ heit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. . Der besoldete Magistratsrath hat eine berathende, aber leme entscheidende Stimme. Geschäfte des Ausschusses. 8- 53. Der Magistrat hat die vom Ausschüsse gesetzmäßig Maßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen, falls aber die Äe- Wsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher Est Genehmigung einzuholen. Suspendiruug der Beschlüsse des Ausschusses. . Glaubt jedoch der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, "aß ein vom Ausschüsse gefaßter Beschluß dessen Wirkungs- Mss überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, ° >st er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung eines solchen Be- MMses zu halten und die Entscheidung von der Statt- älterer unter gleichzeitiger Verständigung Les Landesausschusses ""zuholen. Gemeindeverwaltung. 8-54. Der Magistrat hat die Verwaltung des Gemeinde¬ amts verwaltet die Gemeindeanstalten und Fonde und be- Ißchtigt diejenigen, für welche eigene Verwaltungen bestehen, leget und überwacht die Ausführung aller Gemeindeunter- HMnngen, er verfügt in allen Gemeindeangelegenheiten, "M zum Wirkungskreise des Bllrgerausschusses gehören ° überwacht insbesondere die auf die Armenversorgung bc- itoi . Geschäfte, welche unter seiner Oberleitung von der ^oZMions cli Oaritä besorgt werden. diei> ri enlscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen , mr twLAroMiono, soferne sie nicht Gegenstand der Beschluß- ljg des Ausschusses sind. Stadtmagistrat bewilligt endlich die freiwilligen 858 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. Feilbietungen von beweglichen Sachen und sorgt dafür, daß die betreffenden Vorschriften beobachtet und vollzogen werden. Handhabung der Ortspvlizei. Z. 55. Der Magistrat hat unter der Leitung und Ver¬ antwortung des Bürgermeisters die Localpolizei zu handhaben, insoferne nicht einzelne Geschäfte derselben landesfürstlichen -Organen durch das Gesetz zugewiesen sind. Der Magistral hat sich hiebei nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu benehmen.. Er ist verpflichtet die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Maßregeln und Verfügungen recht- zertig zu treffen und für die Aufbringung der hiezu nöthigen Geldmittel zu sorgen. In allen Fällen, wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht ausreichen, hat der Bürgermeister hievon die Anzeige an die Statthalterei und den Landesaus¬ schuß zu machen. Besorgung derGeschäfte im übertragenen Wirkungskreise. Z. 56. Der Bürgermeister besorgt mit Beihilfe der Üie- meinderäthe und insbesondere des besoldeten rechtskundigen Magistratrathes jene Geschäfte des übertragenen Wirkungs¬ kreises, welche nicht den Organen des Staates zugewiesen sm°. Die übertragenen Geschäfte müssen nach den Gesetzen und den für die Staatsbehörden erlassenen Normalien und m von den höheren Behörden vorgeschriebenen Weise vollzogen werden. Strafgerichtsbarkeit. 8-57. Der Bürgermeister übt mit Beihilfe des reaü" ' kundigen Magistratsrathes und im Beisein zweier Mag-st"^ Ehrenräthe bezüglich der Straferkenntnisse die Gerichtsbai - für die zur politischen Competenz gehörigen Uebertretmg ' wie auch für die Uebertretungen gegen die Gesetze und - schriften der der Gemeinde zustehenden Ortspvlizei aus. Dieses Strafrecht, auch bezüglich der Ortspolizei, »m im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt. ,, Andere Strafen als Geldstrafen oder im Falle derZalM"" Unfähigkeit, Arreststrafen können nicht verhängt werden- A.58. Der Bürgermeister kann in Handhabung der Polizei Geldstrafen bis zu 100 fl. oder Arreststrafen °» Vom Gemeindehaushalte und den -Auflagen. 859 Tagen androhen, wenn die Vollziehung einer unaufschieb- hchen Maßregel eine solche Strafsanction nothwendig macht. Bezüglich der Bestrafung gelten die Vorschriften des Z. 57. Verantwortlichkeit des Magistrates. 8. 59. Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich. Durch diese Verantwortlichkeit des Bürgermeisters wird über die Haftung des Vicebürgermeisters, der Räthe und Ge¬ meindebeamten, sowie der Viertelmeister für die unterlassene "der nicht gehörige Vollziehung der ihnen übertragenen Ge- Mfte nicht aufgehoben. V. Capitel. Vom Gcmeindehgushalte und den Gemcindeauflagen. Inventar. 60. Das gesammte bewegliche und unbewegliche Eigen- und sämmtliche Gerechtsame der Stadtgemeinde und "ustalten und Fonde sind mittelst eines genauen Inventars Uebersicht zu halten. d yst's die regelrechte Vereinigung der Stadt Roveredo mit "'ügefül^M St. Tomaso erfolgt, hat im Inventar separat n eigene Vermögen der Stadt; -das eigene Vermögen der Vorstadt St. Tomaso; - das der Gesammtgemeinde, nämlich dasjenige, welches der Stadt und der genannten Vorstadt gemeinschaft- gehört. üestE Gemeindemitgliede ist die Einsicht in das Inventar Gemeindegut. 61. Das Stammvermögen und das Stammgut der ,.. ""Mmeinde und ihrer Anstalten und Fonde ist ungeschmälert erhalten. den. vorzügliches Augenmerk hat die Gemeinde auf die Er- "ud nachhaltige Pflege ihrer Waldungen zu richten, hat die forstpolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen vefolgen zu machen. 860 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. Verkeilung. Zur Vertheilung des Stammvermögens und des Stamm- gutes oder eines Theiles desselben unter die Gemeinden«!- glieder ist ein Landesgesetz erforderlich. Vermögensverwaltung. K. 62. Das gesammte erträgnißfähige Vermögen der Stadtgemeinde und ihrer Anstalten ist derart zu verwalten, daß die thunlich größte nachhaltige Rente daraus erzielt weide. Zurückbezahlte Activcapitalien sind sobald als möglich wieder normalmäßig anzulegen. Die Jahresüberschüsse sind zur Deckung der Erfordernisse nn nächsten Jahre zu verwende», und insoferne sie hiezu nicht benöthiget werden, fruchtbringend anzulegen und zum Stamm- Vermögen zu schlagen. 8.63. Das Verwaltungsjahr der Stadtgemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen. Präliminarien. Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Stadtgemeinde und der Gemeindeanstalten und Fonde für das nächstfolgende Verwaltungsjahr vom Ma gistrate zn verfassen und vom Bürgerausschusse längstens em-u Monat vor Eintritt dieses Jahres festznstellen. Rechnungsabschlüsse. Längstens drei Monate nach Beendigung des Verwaltung» jahres sind die Rechnungen über die Empfänge nnd Ansgar der Gemeinde und der' Gemetndeanstalten und Fonde dem Bürgerausschusse zur Prüfung und Erledigung vorzulegem Die Voranschläge sowohl wie die Jahresrechnungen M Druck zu legen nnd jedem Mitglieds des Ausschusses >st Exemplar zuzustellen. — Sie müssen wenigstens vierzehn-rö vor der Prüfung durch den Ausschuß beim Magistrate z Einsicht der Steuerpflichtigen öffentlich aufgelegt werden es sind die von denselben, sowie von den hiezu eigens zu stellenden Revisoren hierüber abgegebenen Erinnerungen der Prüfung in Erwägung zu ziehen. Solange nicht die vollständige Vereinigung ders-ram der Vorstadt St. Tomaso erfolgt, sind getrennte Prälunn und Rechnungen für beide Caslatralgemeinden, sowie f> Gesammtgemeinde zu verfassen. Vom Gemeindehaushalte und den -Auflagen. 861 Unvorhergesehene Auslagen. 8- 64. Bei der Vermögensgebahrung ist sich an den fest- gchellten Voranschlag zu halten. Der Magistrat kann jedoch aus eigener Machtvollkommen¬ heit kleine, nicht veranschlagte Auslagen machen, soferne eine >ede solche 100 fl. und alle zusammen in einem Jahre 500 fl. mcht übersteigen. Kommen im Laufe des Verwaltungsiahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Be- ?Eng gar nicht oder nicht vollständig finden, aber unauf- Mebbar sind und jenen Betrag übersteigen, zu welchem der Magistrat ermächtiget ist, so hat er hierüber den Beschluß des Ausschusses einznholen. Nur in Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die Ein¬ holung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Ge- M nicht möglich ist, darf der Magistrat, und wenn auch °wser nicht einvernommen werden kann, der Bürgermeister rl nothwendige Auslage zu bestreiten, muß jedoch unverzüg- ilh die Genehmigung des Ausschusses erwirken. Deckung der Auslagen. ^-65. Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zunächst MS den in die Gemeindecasse einfließenden Einkünften zu °estreüen. Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders ^motes Vermögen, so sind hiezu vor Allem die Einkünfte MZ Vermögens zu verwenden und dürfen dieselben ihrer wmung nicht entzogen werden. statu besonderen Einkünste der Stadt und jene der Vor- l , . Tomaso sind in der zur Zeit der Vereinigung (er- oeukt "" Jahre 1820) vereinbarten Weise und nach der bisher "^i ogenen Gewohnheit zu verwenden, und zwar so lange, nicht neue gütige Uebereinkominen zu Stande kommen. Deckung des Desicits. Auflagen. tr a?'6O- ZurBestreitungdernachZ.65nichtbedecktenAusgaben g. , .Moindezwecken kann der Ausschuß die Einführung von momdeumlagen beschließen. - Die Arten dieser Umlagen sind: ^uer- zu den directen Steuern und zur Verzehrungs- 8t-, 2' Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der ^u-rzuschlage nicht gehören. 862 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. Steuerzuschläge. 8.67 wie ß. 72 GO. für Tirol.') (LG. v. SS. Jän. 1888 Rr. 7.) 8- 68. Von Zuschlägen zu den directen Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden: 1..Hvf-, Staats-. Landes- und öffentliche Fondsbcanile und Diener, dann Militärpersonen, sowie deren Witwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbeziige und aus dem Dienstver¬ hältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungs¬ beiträge und Gnadengenüsse; 2. Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich ihres Gehaltes und ihrer Pensionen, nicht aber hinsichtlich ihres Grundbesitzes, insoferne das Erträgniß desselben mit Zurech¬ nung des Gehaltes die Congrua übersteigt; 3. Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, be¬ züglich ihres weder aus einer Gewerbsunternehmung noch aus einem Realbesitze fließenden Einkommens. 8- 69. BiszurvollständigenVereinigungderzmeiCatastral' gemeinden von Roveredo und der Vorstadt St. TomW werden die Steuerzuschläge für jede Katastralgemeinde beson¬ ders und nach Verhältnis des bezüglichen Erfordernisses be¬ stimmt; die Quote für jede Catastralgemeinde ist daun in deren ganzem Umfange nach einem gleichen Ausmaße zu vertheucn. Finanzoperationen. 8.70. Für neue Erwerbungen und Unternehmungen, welche zunächst die Vermehrung der Gemeindeeinkünfte zun Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines b-' Hufs solcher Erwerbungen oder Unternehmungen aufzunehme - den Darlehens kann der Bürgerausschuß Steuerzuschläge um überhaupt Gcmeindeumlagen nur dann beschließen, wenn wc als die Hälfte der Steuerpflichtigen, welche zusammen -mm bestens über die Hälfte der in der Genieinde vvrgeschnebenn directen Steuern entrichten, ihre Zustimmung geben. Zu diesem Behufs sind dieselben unter Bekanntgeb des Gegenstandes und init dem ausdrücklichen Beisätze zuladen, daß die Nichterscheinenden als zustimmend werv< angesehen werden. Die Abstimmung geschieht mit Ja und Nein. 6" lenigen, welche mit Ja stimmen, sind auch die Vorgela°en aber Nichtersch ienenen zu zählen. Bezüglich der Vertret, ') Manz'sche Ges. Slg., Bd. IX, I. Abth., Seite ISS. ! i s r d s- D Bom Gemeindehaushalte und den -Auflagen. 863 der Steuerpflichtigen gelten die für die Ausübung des Wahl¬ rechtes durch Stellvertreter in der Gemeindewahlordnung enthaltenen Vorschriften. 8.71. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Verbrauch im Gemeindegebiete, und nicht die Pro¬ duction und der Handelsverkehr getroffen werden. Außerordentliche Auflagen und Zuschläge. 8.72. Zuschläge bis zu 250 Percent der directen Steuern oder 150 Percent der Verzehrungssteuer sind an die Bewil¬ ligung des Laudesausschusses gebunden. Zuschläge über 250 Percent bis zu 500 Percent der dnecteu Steuern oder über 150 Percent bis 200 Percent der «zehrungssteuer bewilliget der Landtag und in dringenden Men gegen nachträglich einzuholende Genehmigung des -andtages der Landesausschuß. Zuschläge, welche 500 Percent der directen Steuern und -vv Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, können nur ""st eines Landesgesetzes stattfinden. . Zur Einführung neuer Auflagen oder Abgaben, welche die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder °" Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Erhöhung Hon bestehender Auflagen oder Abgaben dieser Art ist ein Mdesgesetz erforderlich. Bekanntmachung der Auflagen. . 8.73. Beschlüsse des Ausschusses über Gemeindeumlagen müssen öffentlich kundgemacht werden. -, An sich durch derlei Beschlüsse beschwert erachtet, hat ,, /s Erinnerungen dagegen binnen der vom Tage der Kund- Mng laufenden vierzehntägigen Fallfrist beim Magistrate "Vbringen. ..Nstse Erinnerungen sind, wenn der Beschluß des Aus- .sMs einer weiteren Genehmigung nicht bedarf, als Be- x "'"8 zu behandeln G. 77), im entgegensetzten Falle aber Hlüß> schien Genehmigung des Beschlusses bcizu- Einhebung der Auflagen. Steuerzuschläge sind durch dieselben Organe und lei, wie die Steuern selbst einzuheben. andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder 864 Gemeindestatut für die Stadt Roveredo. nach einein giltigen Gemeindebeschlusse für Gemeindczw'cke stattzufinden haben, werden vom Magistrate durch seine Organe eingehoben, und im Weigerungsfälle durch die Ro- bilarexccution, wie sie für Steuerrückstände besteht, einge¬ trieben. Verweigert der zur Ausführung einer Arbeit oder eines Werkes Verpflichtete diese Ausführung, so läßt sie der Magi¬ strat auf Kosten des Verpflichteten durch einen Dritten voll¬ ziehen und treibt die Kosten wie andere Geldleistungen ein. Bei Gefahr am Verzüge können die Verpflichteten unmittel¬ bar zur Leistung angehalten werden. VI. Capitel. Bon der Aufsicht über die Gcmcindc. Ueberwachung. 4. Seitens der Landcsvertrctung. 8- 75. Der Landtag wacht mittelst des Landesausschnsscs, daß das Stammvermögen und Stammgut der Stadtgemeiude und ihrer Anstalten ungeschmälert erhalten werde (Ges. vom o. März 1862, Art. XVIII). Der Landesausschuß kann zu diesem Ende die Vorlage der Rechnungsextracte, Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Gemeinde verlangen und Lurch Absendung von Com¬ missionen Erhebungen an Ort und Stelle veranlassen. Ihm kommt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichen Falles die entsprechende Abhilfe zu treffen. Gegenstände, die der höheren Genehmigung unter werfen sind. 8- 76. Außer dem Falle des ß. 72 müssen jene Beschluß des Bürgerausschusses der Genehmigung des Landesau-- schnsscs unterzogen werden, welche betreffen: Veräußerungen. 1 Die Veräußerung, Verpfändung oder bleibende - lastnng einer zum Stammvermögen oder Stammgw Stadtgemeinde oder ihrer Anstalten gehörigen Sache bis z> Werthe von 2000 fl. Darleihen. . . 2. Die Aufnahme eines Darleihens oder die Ueberm U Von der Aufsicht über die Gemeinde. 865 kmer Haftung bis zum doppelten Betrage des nach zehn¬ jährigem Durchschnitte ermittelten jährlichen Bedarfes. Beschlüsse des Bürgerausschusses, welche in den obbe¬ zeichneten Angelegenheiten das im Punkte 1 und 2 fest¬ gesetzte Ausmaß überschreiten, bedürfen der Genehmigung des Landtages und in dringenden Fällen des Landesaus- Ichusses. Berufungen. 8.77. Der Landesausschuß entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse des Bürgerausschusses in allen Angelegen¬ heiten der Stadtgemeinde, welche nicht zum übertragenen Wirkungskreise gehören. Dahin gehören insbesondere: 1- Berufungen gegen Bestimmung über die Verwaltung und die Art der Benützung des Stammvermögens außer dem nulle, wenn wegen Verletzung von privatrechtlichen Berhält- »Wn oder wegen stiftnngswidriger Gebahrung Beschwerde «Ohrt wird; . 2. Berufungen gegen Beschlüsse über Gemeindeauslagen, dünn über die Bedeckung derselben durch Umlagen und Dar¬ ren bis zum Betrage, welchen der Bürgerausschuß ohne höhere Genehmigung beschließen kann; ,3. alle gegen Verfügungen des Bürgerausschnsses be¬ züglich der Armenversorgung und Wohlthätigkeitsanstalten "Monimende Berufungen. Jede Berufung ist binnen der Tage der Kundmachung des Beschlusses oder der Ver¬ eidigung hievon laufenden vierzehntägigen Frist beim Ma- Wrate zur Vorlage an den Landesausschuß eiuzubringen. 8.78. Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur Elchen der Gemeinde und einer ganzen Classe von Gc- ,eiiemitgliedern oder einzelnen derselben streitig, so kann -1 Befangenheit des Bürgerausschusses der Landesausschuß, eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande kommt, Vertreter für die Gemeinde zur Austragung der Sache "k dem Rechtswege von Amts wegen bestellen. Ueberwachuna Seitens der Staatsbehörden (Statthalterei). di- 79- Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über nj. ^ffdtgmneinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze Slg. IX. s. Abth. Stadteortmungen. 55 866 Gemeindestatut für die Stadt Roveredv. vergehe. Dieses Aufsichtsrecht wird zunächst von der Slelt- halterei geübt. Dieselbe kann zu diesem Ende Fall für Fall die Mil- theilung der Beschlüsse des Bürgerausschusscs und die noth- wendigen Aufklärungen verlangen. Z. 80. Wenn der Bürgerausschuß Beschlüsse faßt, welche seinen Wirkungskreis überschreiten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, so hat die Statthalterei die Vollziehung derselben zu untersagen, wogegen der Recurs an das Mini¬ sterium offen steht. Berufungen. Z. 81. Die Statthalterei entscheidet auch insoferne es sich nicht um solche Beschlüsse des Bürgerausschusses handelt, gegen welche die Berufung nach A. 77 au den Landesan--- schuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates, durch welche die bestehenden Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden. In den vom Staate der Gemeinde übertragenen Ange¬ legenheiten geht die Berufung jedenfalls an die Statthaltem. Vorkehrungen im Falle Außerachtlassung der Pflichten Seitens des Ausschusses, des Magistrates und scince Mitglieder. Z. 82. Wenn der Ausschuß es unterläßt oder verweigert, die der Stadtgemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen »n° Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die Statthalterei, 'Mw es sich um Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreis handelt, auf Kosten der Stadtgemeinde die erforderliche Hilfe zu treffen. Dasselbe hat im erwähnten Falle auch in Angelegen heiten des selbstständigen Wirkungskreises unter gleuW'-M Verständigung des Landesausschusses zu geschehen, wen» e > fahr am Verzüge ist. Ist Letztere nicht vorhanden, 1° . die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesanvlch das Entsprechende zu verfügen. , Z 83. Der Landesausschuß und in Angelegenhem übertragenen Wirkungskreises die Statthalterei, können M die Mitglieder des Magistrates oder BürgerausschUii^, ihre Pflichten etwa verletzen, jene Disciplinarrnaßregem greifen, welche der Fall erheischt. , . A- Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß Von der Wahl des Bürgerausschusses. 867 sorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Bürgermeister ohne Gefährdung der öffentlichen Interessen nicht weiterhin überlassen werden kann, so hat die Gemeinde, KM sich die Besorgung dieser Geschäfte nicht dem Vice- biirgermeister oder einem anderen Mitglieds des Magistrates »der Bürgerausschusses übertragen läßt, und deshalb hiezu em anderes Organ bestellt werden muß, die mit dieser Be¬ stellung verbundenen Kosten zu tragen. 8. 84. Die Gemeindevertretung kann durch die Statt¬ halterei aufgelöst werden. Der Recurs an das Ministerium «s Innern, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Etadtgemeinde Vorbehalten. Längstens binnen vier Wochen nach der Auslösung muß d>e neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Ver¬ tretung hat die Statthalterei im Einverständnisse mit dem randesansschusse die erforderlichen Maßregeln zu treffen. Competenzstreitigkeiten. , 8. 85. Ueber Competenzstreitigkeiten in Gemeindeange- rgenheiten entscheidet die Statthalterei einverständlich mit ss? Landesansschnsse, und kann ein solches Einverständnis! erzielt werden, entscheidet das Ministerium. Aenderungen am Gemeindestatutc. 8-86. Aenderungen am gegenwärtigen Statute können w un Wege eines Landesgesetzes stattfinden. ^tineindrwahlordnnng für die Stadt llovrrrdo. ^"Pitcl. Bon der Wahl dcs Biirgerausschusscs. Abschnitt. Hou -cm zvnhirchtc und der Mhlbnrkeit. I- Wahlberechtiguna (activcs Wahlrecht). Das active Wahlrecht haben: ich E Staatsbürger, welche in der Stadtgemeinde Rove- lohnen und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Ein- seit wenigstens einein Jahre eine directe Steuer 55* 868 Gcmcindewahlordnung f. d. Stadt Roveredo. 2. unter den Gemeindeangehörigen ohne Rücksicht ms eine Steuerzahlung: a) die in der Seelsorge zu Roveredo bleibend verwendeten Geistlichen; b) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamic; ferner die Beamten der Stadtgemeinde und ihrer An¬ stalten und Fonde, soferne sie definitiv angestellt sind; o) Officiere und Militärparteien niit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestände befinden oder mit Bei¬ behaltung des Militärcharakters quittirt haben; ä) dienende sowohl als pensionirte Militärparteien ohne Officierstitel, iusoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; s) Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer österreichischen Universität erhalten haben; t) die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde be¬ findlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Directoren, Professoren und Lehrer; 3. ohne Rücksicht auf die Eigenschaft eines Gemeinde- niitgliedcs von Roveredo oder auf den Aufenthalt oder Vm Achtung einer Steuer in der Gemeinde: u) der Präsident und Vicepräsident der Handels- und Werbekammer von Roveredo; . . . b) der Präsident der k. k. Academie ckeM ^Ziati in veredo; 4. die Ehrenbürger von Roveredo. . Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitgliedern i auch inländische Corporationen, Stiftungen, Vereine und - staltcn beiznzühlen, wenn sie seit wenigstens einem eine directe Steuer entrichten. Ausnahmen vom Wahlrechte. 2. Dienende Officiere und Militärparteien mit titel, dann die zum Mannschaftsstande oder zu oen Parteien gehörigen Militnrpersonen, ausschließlich °" ,, einberufenen Reservemänner, sind von der Wahlbcrm a ausgenommen. Ausschließung vom Wahlrechte und der Wählbark^ 8- 3. Solange das Strafgesetz andere nicht festgesetzt, sind von dem Wahlrechte ausgesckM Von der Wahl des Bürgerausschusses. 869 Mm, welche wegen eines Verbrechens, oder wegen Ueber- tntung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehniung denselben, oder des Betruges 461, 463, 464 zu einer Strase verurtheilt sind. Diese Folge der Strafe hört auf für die im Z. 6 des Petzes vom 15. Nov. 1867 (R.G.B. Z. 131) aufgeführten verbrechen, nrit dem Ende der Strafe, fiir andere Verbrechen "u! Ablauf von zehn Jahren, wenn der Schuldige wenigstens lünf Jahren Kerker verurtheilt wurde; foust aber mitAb- «f von fünf Jahren, und für die oberwiihnten Uebertretnngen Ablauf von drei Jahren nach ausgestandener Strafe. Art der Ausübung des Wahlrechtes. Mn Wahlrecht ist in der Regel persönlich aus- Hievon bestehen folgende Ausnahmen: i nichteigenberechtigte Personen üben durch ihre Ver- ihr ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch n " Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen durch » Bevollmächtigten das Wahlrecht aus; Ab Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend önnen zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevoll- ! lhügten bestellen; ebenso können i . die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität e» in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmung, i>e in einer anderen Gemeinde ansässig sind, ihren bc- K.,? Verwalter oder Geschäftsleiter zur Ausübung des < rechtes in ihrem Namen ermächtigen. l werden Staat, das Land und die öffentlichen Fonde nelim, a" Grundbesitzer oder Inhaber einer Gewerbsunter- b" Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem b lcheu Verwaltungsorgane bestellte Person vertreten. br So Korporationen, Vereine und Gesellschaften üben bch^,"hirccht durch diejenigen Personen, welche sie nach den ""ll> A b" gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen ^ilmächt^ vertreten berufen sind, oder durch einen Be- l i«bevMitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität eine Stimme. Sind sie in ehelicher Gemeinschaft Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht aus. 870 Gemeindewahlordnung f. d. Stadt Roveredo. Sonst haben sie einen aus ihnen oder einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen. 8- 8. Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen kemer der im ß. 3 angeführten Ausschließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eines Anderen in dessen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlberechtigten vertrete» und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. II. Wählbarkeit (passives Wahlrecht). 8- 9- Wählbar sind alle Individuen männlichen schlechtes, welche nach ß. 1 dieses Statutes wahlberechtigt sind, überdies das 24. Lebensjahr zuriickgelegt haben und im Vom genusse der bürgerlichen Rechte sich befinden. Ausnahmen von der Wählbarkeit. ß. 1t). Ausgenommen von der Wählbarkeit sind) , 1- die im wirklichen Dienste der Gemeinde befindliche» Personen; 2. Personen, welche eine Armenversorgung genießen, i" einem Gesindeverbande stehen, oder wie Taglöhner, oder m werbliche Gehilfen einen selbstständigen Erwerb nicht Ausschließung von der Wählbarkeit. 8- 11- Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind den im Z. 3 Genannten, Personen über deren Vermögen - Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, t lange die Crida oder Ausgleichsverhandlung dauert. 2. Abschnitt. Uou der Porbercitiins der Mhi. Wählerlisten. . 8-12. Zum Behufs der Wahl des BürgerausschEV vom Bürgermeister ein genaues Verzeichniß aller waywe tigten Gemeiudemitglieder in der Art anzufertigen, °ap 1. die Ehrenbürger, dann .,„inaen, 2. die im Z. 1 Punkt 2 bezeichneten Gemeindeange l sowie die im Punkte 3 diesesParagraphes angeführten^ sonen unter Angabe der allfälligen in der Stadtgei zugeschrtebenen Jahresschuldigkeit an directen Steuern- 3. hierauf die übrigen wahlberechtigten Person Von der Wahl des Bürgerausschusses. 871 der Höhe der auf jeden entfallenden in der Gemeinde vor- geschriebenen Jahresschuldigkeit an directen Steuern, in ab¬ steigender Ordnung gereiht angesetzt, und neben den Namen die bezüglichen Steuerbeträge ersichtlich gemacht werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Zteuerschuldigkeit vor, so ist der an Jahren Aeltere dem Jüngeren vorzufetzen. Am Schluffe des Verzeichnisses ist die Summe aller Steuerjahresschuldigkeiten zu ziehen. Wahkkörper. 8.13. Aus Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bil¬ dung von drei Wahlkörpern zu schreiten. Behufs der Bildung der Wahlkörper ist die im obigen «rzeichnisse ausgewiesene Gesammtsteuersumme in drei gleiche ^steile zu theilen. Die Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden «Uhlen des Verzeichnisses das erste Drittel der Gesammt- steuersumme entrichten, gehören in den ersten, jene welche as zweite Drittel dieser Summe entrichten, in den zweiten, nw Me übrigen in den dritten Wahlkörper. . "aßt sich hei der Bildung der Wahlkörper die Gesammt- leuersuinme nicht nach Erforderuiß theilen, ohne daß die ^euerschuldigkeit eines einzelnen Wahlberechtigten getrennt erden muß, so ist letzterer demjenigen Wahlkörper beizu- ^hlen, an welchen seine Steuerschuldigkeit dem größeren st°"e nach gezogen werden mußte. In den ersten Wahlkörper gehören: u die Ehrenbürger; die in der Seelsorge zu Roveredo bleibend verwendeten Geistlichen; l Hos-, Staats-, Militär-, Landes- und öffentliche Fonds- beamte, welche sich in den neun ersten Diätenclasfen be¬ finden; Offiziere und Militärparteien mit Officierstitel vom Hauptmanne auswärts, welche sich im definitiven Ruhe¬ stand befinden, oder mit Beibehaltung des Militär- et Scatters quittirt haben; i ^octoren, welche ihren akademischen Grad an einer kt ^"nchischen Universität erhalten haben; "'s Vorsteher der in der Gemeinde befindlichen Volks- 872 Gemeindewahlordnung f. d. Stadt Roveredv. schulen, und die an höheren Lehranstalten in der Ge¬ meinde angestellten Directoren, Professoren und Lehm; N der Präsident und Vicepräsident der Handels- und Ge¬ werbekammer; endlich d) der Präsident der k. k. Akademie ckeZfii ^Zhati. Die übrigen nach Z. 1 Nr. 2 wahlberechtigten Individuen sind in den zweiten Wahlkörper aufzunehmen. 8- 15. Jeder der drei Wahlkörper wählt zehn Ausschuß- Männer (§. 11 des Gemeindestatuts für die Stadt Roveredv). (LG. °. IS. Dec. 1878 Nr. 2 ex 1879). Z. 16. Der Bürgermeister hat für jeden Wahlkörper ab¬ gesonderte Wählerlisten zu verfassen. Diese Wählerlisten sind mindestens vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Magistratskanzlei aus zulegen, und es ist dies durch öffentlichen Anschlag mit Fest setzung einer Präclusivfrist von acht Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen kund zu machen. Gleichzeitig sind die Wählerlisten Lurch den Druck zu ver¬ öffentlichen und jedem Wähler ist auf Verlangen eine Ab¬ schrift einzuhündigen. Die Magistratsversammlung entscheidet über die recht zeitig angebrachten Einwendungen binnen längstens drei Tage» und nimmt die zulässig erkannte Berichtigung sogleich vor. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht °" Berufung an die Statthalterei frei. Die Berufung MH binnen längstens drei Tagen nach der Verständigung von oer abschlägigen Entscheidung beim Magistrate angebracht, E von diesem der Statthalterei ungesäumt vorgelegt wervel, deren Erkenntnis; für die im Zuge befindliche Wahl entgmig Acht Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten m > Veränderung mehr stattfinden. 8-17. Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage deren Beginn vom Bürgermeister durch öffentlichen AM »v mit der Angabe bekannt zu machen, an welchen Orten Tagen und zu welchen Stunden der Eröffnung ' Schlusses sich die einzelnen Wahlkörper zu versammeln >< welche Zahl von Ausschußmännern sie zu wählen haben. Bekanntmachung ist womöglich allen in die Wählerlisten e- geschriebenen persönlich mitzutheilen. , Mit der Bekanntmachung ist jedem Wähler ami Stimmzettel einzuhündigen. Gleichzeitig ist hievon an Von der Wahl des Bürgerausschusses. 873 vorgesetzte politische Behörde die Anzeige zu machen, welcher M Abordnung eines Commissärs zusteht. (LG. v. IS. Dec. 1878 Nr. 2 »X 1878.) 3. Abschnitt, hon der vonuchme der Wicht. Wahlcommission. , 8-18. Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlcommission MM,- dieselbe besteht aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei vom Ausschüsse hie- i» bestimmten Gemeindemitgliedern. . Überdies kann jeder Wahlkörper der Wahlcommission Ml Mitglieder nach eigener Wahl beigeben, wovon sie, so- ste versammelt ist, in Kenntuiß zu setzen ist- bei der Stimmenabgabe ein Regierungscommissär ^ genwärtig ist, hat er darüber zu wachen, daß das Gesetz "riolgt werde. AsrM Sachs des Vorsitzenden, die Ordnung und Ruhe Wahlhandlung. 8- >9. Die Wahlkörper versammeln sich abgesondert. «^Nächst wählt der dritte, hierauf der zweite, zuletzt der V Wahlkörper. i. Jeder Wahlberechtigte kann aus allen Wahlkürpern wäh- Mh'ört "E Rücksicht auf denjenigen Wahlkörper, zu dem er dcrm-^0- Der Wahlact ist öffentlich. Vor dem Beginne -topimmnng hat der Vorsitzende der Wahlcommission den m, "Ee" Wählern den Inhalt der ZK. 9—1l dieser Wahl« ! über die znr Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften ! stim^^Eg zu halten, ihnen den Vorgang bei der Ab- s^, "g und Stimmenzühlung zu erklären und sie aufzu- ihre Stimme nach freier Ueberzeugung ohne alle chDeu Nebenabsichten so abzugeben, wie sie es für das ^'Midewohl am zuträglichsten halten. Eiiw Stimmgebung erfolgt mittelst Stimmzettel. Diese der sind Non: Magistrate derart anzufertigen, daß Px,./^nm für die Ansetzung der Namen der zu wühlenden leer bleibe, und ersichtlich ist, und sie sind mit dem Za Üvgel zu versehen. Werden bei der Stimmgebnug andere geiei-r t^l als jene verwendet, welche vom Magistrate aus- M wurdcn, so hat die bezügliche Stimme keinen Werth. 874 Gemeindewahlordnung f. d. Stadt Noveredo. Bei dem Wahlacte hat der Magistrat die Vorsorge zu tresten, damit Wählern, welchen ihre Stimmzettel nicht zu¬ gestellt worden sein sollten, diese ausgefolgt, sowie anstatt verlorener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel neue Stimmzettel erfolgt werden, und daß der Platz und das Rö- thige zum Schreiben vorhanden sei, ohne von den Umstehenden beobachtet zu werden. Der Regierungscommissär, sowie jeder Wähler haben bei der Wahl das Recht, sich zu überzeugen, daß diese Vorschrift beobachtet wurde; diesbezügliche Beschwer¬ den sind aber nach der Wahl nicht zulässig. nd weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so miert er deshalb seine Giltigkeit nicht. ' Stimmzettel, worüber eine Meinungsverschiedenheit bei ^^"Uiinission entstand, sind abgesondert von den übrigen Lid vorgenommener Prüfung hat die Commission beide z !/" M.vergleichen, allfällige Irrungen zu berichtigen und „ ? Verzeichniß aller derjenigen zu verfertigen, welche Stim- . ^hielten, und zwar mit dem beginnend, welcher die ° ^>K"hl der Stimmen erhalten hat. v. Ig. Dec. 1878 Nr. 2 sx 1879.) bar 3" jedem Wahlkörper sind diejenigen zehn wähl- °?, ^"dividuen, welche die meisten Stimmen erhielten, als Ausschußmitglieder anzusehen. die in einem Wahlkörper zwei oder mehrere Personen die, -jche Stimmenzahl erhalten und durch ihren Eintritt wiiM - Ee Zahl der zehn Ausschußmitglieder überschritten cüm entscheidet zwischen ihnen das Los. v. Ig. Dec. 1878 Nr. 2 sx 1879.) bMs> 2-' 3st die Wahl auf Jemanden gefallen, der nicht iend einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund gel- ivelkb»^' ' so hat derjenige als Ausschußmitglied einzutreten, Cii»!? dem betreffenden Wahlkörper nach ihm die meisten "mmen erhalten hat. av>elbe hat unbeschadet der nach Z. 13 des Gemeinde- 876 Geineindewahlordnung f. d. Stadt Roveredo. statutes zu verhängenden Geldbuße dann zu geschehen, Mim der Gewühlte ohne einen gesetzlichen Entschuldiguugsgnmd dre Wahl anzunehmen verweigert. (LG. v. IS. Dec. 1878 Nr. s ex 187g.) 8- 28. Ist Jemand von einem Wahlkörper als Ausschuß- wann gewählt, so^sollen ihm von dem später wählenden Wahlkürper keine Stimmen zugewendet werden, und wäre dies der Fall, so hat die einschlägige Stimme keine Berück- sichtignng zu finden. (LG. v. IS. Dec. 1878 Nr. S ex 187S.) Bekanntmachung der Wahl. ß. 29. Sogleich nach beendigter Stimmenzählung ist vom Vorsitzenden der Wahlcommission in jedem Wahlkörper dasEr- gebniß der Wahl am Versammlungsorte kund zu geben und an den üblichen Plätzen der Stadt durch Anschlag bekannt zu machen, worin die Wähler aufmerksam zu machen sind, daß Stimmen, welche von Wählern eines anderen Wahlkörpers den gewählten Ausschußmännern gegeben wurden, nicht be¬ rücksichtiget werden können. Das über die Wahlhandlung in jedem Wahlkörper ge¬ führte Protokoll ist von allen Mitgliedern der CommisM und vom Regierungscommissär zu unterzeichnen, und nebst allen Wahlacten beim Magistrate aufzubewahren. Ist die Wahlhandlung in allen Wahlkorpern geschlossen, so hat der Magistrat das Resultat derselben zur Kenntmß der Statthalterei und des Landesausschusses zu bringen. Die Magistratsversammlung hat Wahlen, welche au! Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausgeuoiunuu oder ausgeschlossen sind, unter Offeulassunq des Rekurses an die Statthalterei, als ungesetzlich außer Kraft zu setzen- selbe hat die Statthalterei unter Offenlassung des Recurb an das Ministerium zu thun, wenn eine solche Ungesetzuw > zu ihrer Kenntniß gelangt. (LG. v. IS. Dec. 1878 Nr. s ox I87S.) Beschwerden. 8- 80. Einwendungen gegen das Wahlverfahren sU^ binnen der Präklusivfrist von acht Tagen nach beenwgu Wahlacte bei dem Magistrate einzubringen, welcher diefilm Statthalterei zur Entscheidung vorzulegen hat. Von der Wahl der Magistrats-Ehrenräthe. 877 Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen ein¬ gebracht, oder die eingebrachten als unstatthaft zurückgewiesen, I» ist zur Wahl der neuen Ehrenmitglieder des Magistrates zu schreiten. II. Capitel. Nou der Wahl der Magistrats- Ehrenräthe. Zusammeilbcrufung. 8.31. Ucber Berufung des an Jahren Aeltesten unter den ucugewählten Ausschußmännern haben sich diese sämmtlich an «in von ihm festgesetzten Tage und zur festgesetzten Stunde M Wahl der Ehrenmitglieder des Magistrates, nämlich des -ourgermeisters, des Vicebürgermeisters und der fünf Ehrcn- wthe zu versammeln. . , Jene Ausschußmänner, welche entweder gar nicht er- Pinen oder vor Beendigung der Wahl sich entfernen, ohne ir Ausbleiben oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe entschuldigen, verfallen in eine Geldbuße, welche der Aus- Mß bis 25 st. bemessen kann. .. 8- 32. Bei der Wahl hat ein Rcgierungscommissär gcgen- urtig zu sein, um die Gesetzlichkeit des Vorganges zu übcr- uchen, zu welchem Zwecke er rechtzeitig vom Tage und der --lunde der Wahl in Keiintniß zu setzen ist. 8- 33. Die Wahl wird durch den an Jahren Aeltesten Uer den neugewühlten Ausschußmännern unter Zuziehung leikt^ 'h"* gewählter Mitglieder der Versammlung ge- ^vn der Wahl zu Magistratsmitgliedern ausgcnoinmene Personen. di? A' 34' Zu Ehrenmitgliedern des Magistrates sind nur Ausschußmänner wählbar. Von einer solchen Wahl aus- Nnoinmeu sind: Um Personen, welche nicht in Roveredo oder der nächsten Mbung ihren Wohnsitz haben; in t/' H°s°, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte er activen Dienstleistung; Geistliche. .^swandte und Verschwägerte im ersten und zivciten können nichtzugleich Ehrenmitglieder des Magistrates sein. 878 Gemeindewahlvrdnnng f. d. Stadt Roveredo. Ferner dürfen der Bürgerineister und der Vicebürger¬ meister mit dem besoldeten Magistratsrathe nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein. (LG. v. IS. Dec. I87S Str. 8 ex 187g.) §. 35. Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens dreiundzwanzig Ausschußmännern und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die Wahl geschieht mittelst verschlossener Stimmzettel, welche gesammelt und verlesen werden, wobei die darin ver¬ zeichneten Namen in das Abstimmungsverzeichniß eingetragen werden. Wahl des Bürgermeisters und Vicebürgermeisters. §.36. Zuerst ist die Wahl des Bürgermeisters vorzu¬ nehmen. Kommt bei der Abstimmung zu dieser Wahl eim absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen; und falls auch bei dieser nicht die nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Aln stimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachtend ' . Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, l" entscheidet das Los. , In gleicher Weise ist bei der Wahl des Vicebürgerineisiew vorzugehen. Wird zum Bürger- oder Vicebiirgerineister ein mit ocw besoldeten Magistratsrathe bis zum zweiten Grad Verwanz oder Verschwägerter gewählt, so ist eine Neuwahl des Burg - Meisters und beziehungsweise des Vicebürgermeisters vor¬ nehmen. Wahl der Magistrats Ehrenräthe. ß. 37. Es wird sodann zur Wahl der fünf Magist"' Ehrenräthe, einer nach dem anderen, und zwar aus Art durch Stimmzettel, geschritten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. g 8-38. Wird Jemand zum Ehrenräthe gewählt, dem Bürger- oder Vicebürgermeister bis zum zweiten Von der Wahl der Magistrats Ehrenräthe. 879 verwandt oder verschwägert ist, so muß sür die dadurch offen gewordene Rathsstelle eine neue Wahl vorgenommen werden. Werden zwei oder mehrere Personen als Ehrenräthe ge¬ wählt, die in der angegebenen Weise unter einander verwandt "der verschwägert sind, so ist der als Rath beizubehalten, Welcher die größere Anzahl Stimmen erhielt. Die Stellen der übrigen sind einer neuen Wahl zu unterziehen. 8.39. lieber die Vornahme der Wahl der Ehrenmit¬ glieder des Magistrates ist ein Protokoll zu führen, welches mm Regierungscommissär, dem Leiter der Wahl und allen -msschußmännern zu unterfertigen und mit allen Wahlacten "-»» Magistrate zu hinterlegen ist. Bestätigung der Wahl. ,, , 40. Der Magistrat hat das Resultat der Wahl durch s zu veröffentlichen und allsogleich die kaiserliche Be¬ engung für den neugewählten Bürgermeister einzuholen, sl, nge diese nicht erfolgt, tritt auch die neue Gemeindever- 'Nung nicht in Wirksamkeit. dm die kaiserliche Bestätigung verweigert, so ist nach M neue Wahl des Bürgermeisters oder E ""H des Vicebürgermeisters oder eines Ehrenrathes i.,L^Amen, soferne durch die neue Bürgcrmeisterwahl eine ^- Stelle frei würde. dann Vorschriften der HA- 33—40 kommen auch r, n ähr Anwendung, wenn im Lause der Wahlperiode die vikil^ Ehrenrathes, des Vicebürgermeisters oder Bllrger- iain, äu besetzen ist. Der Bürgermeister beruft die Ver- und leitet die Wahl, oder wenn es sich um die 1 des Bürgermeisters handelt, thut dies sein Stellvertreter. .Jusnahmsgrund der Verwandtschast oder Schwäger¬ in I nicht die schon im Amte befindlichen, sondern nur ° »-»gewählten Personen. Aenderung an der Wahlordnung. Linien Minderungen an der gegenwärtigen Wahlordnung nur im Wege eines Landesgesetzes fiattfinden. 880 Gemeindestatut für die Stadt Trient. Gemeilldchatttt und Gemeindeivahlordmlnst für die ZtM Trient. (LG. v. 7. Dec. 1888 Nr. 1 ex 1889.) Ecmeindrstatut für die Stadt Tririit. I. Hauptstiick. Umfang der Gemeinde. 8- 1. Dio Stadt Trient umfaßt als selbstständige Ge¬ meinde ihren ganzen bisherigen Bezirk nach ihrem Gruud- fteuercataster. 8. 2. Aenderungen der Grenzen der Stadtgemeindc, so¬ wie eine Vereinigung anderer bisher selbstständiger Gemein¬ den oder einzelner Gebietsthcile derselben mit der Stadt Trient können nur auf Grund eines in Folge Beschlusses des Gcmeinderathes zn erwirkenden Landesgesetzes stattfinden. Stellung der Gemeinde zur Staats- und Landes- Verwaltung. §.3. Die Stadtgemeinde Trient bildet für sich einen Politischen Bezirk und ist hinsichtlich des eigene" Wirkungskreises unmittelbar dem Landesausschusse, bzw. mn Landtage und hinsichtlich des übertragenen Wirkungskreis^ der politischen Landesstelle untergeordnet. (Art. XXltt n. Gesetzes v. 5. März 1862, RGB. Nr. 18.) Bewohner. 4. In der Stadtgemeinde Trient unterscheidet nm"- a) Gemeindemitglieder und zwar Bürger (Angehörige) Gemeindegenossen; b) Fremde oder Auswärtige. . . , 8- 5. Bürger sind jene Personen, welche in Trie» matberechtigt (zuständig) sind. Ueber den Besitz, künftige Erwerbung und Verlust Heimatsrechtes gelten die Bestimmungen des Gesetz treffend die Regelung der Heimatsverhältnisse vH"' RGB. Nr. 105. 8- 6. Gemeindegenossen sind solche österrcichiM?r bürger, welche, ohne in Trient heimatberechtigt zu st ' Umfang der Gemeinde. 881 Gebiete dieser Stadt wohnen und von ihrem Realbcsitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer entrichten. 8.7. Fremde oder Auswärtige sind alle übrigen Pcr- wnen, welche, ohne Gemeindemitglieder zn sein, in Trient Ahnen, dieselben mögen nun ihren ordentlichen Wohnsitz m Trient haben oder bloß vorübergehend sich daselbst aufhalten. Gemeindematrikel. 8. 8. Ueber alle Bewohner nach Bürgern, Gemcinde- genossen und Fremden sind abgesonderte Verzeichnisse zu luhren. Die Ergänzung und Berichtigung dieser Verzeichnisse er- i°lgt von Fall zu Fall und sind dieselben gelegentlich jeder Eszählung zu erneuern. Jedermann steht die Einsicht in dieselben frei. Rechte der Bewohner überhaupt. 8.9. Jedermann hat in der Stadtgemeinde Anspruch: 1. auf polizeilichen Schutz der Person und feines in der cmarkung der Gemeinde liegenden Eigenthums; . 2. auf Benützung der städtischen Anstalten nach Maß r bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindemitglieder. 8-10. Die Gemeindemitglieder haben überdies das Recht: auf ungestörten Aufenthalt im Gebiete der Stadt; auf die Benützung des Gemeindegutes nach den be- behenden Einrichtungen; i?uf Theilnahme am activen und passiven Wahlrecht innerhalb der in der Gemeindewahlordnung bestimmten Grenzen. Rechte der Bürger. Aeö/ D'e Bürger haben außer den vorangeführten ihm it» ""H im Falle der Verarmung den Anspruch auf die z, tzung Gemeindemitteln nach Maßgabe der für ^rmenversorgung bestehenden Einrichtungen. Pflichten der Gemeindcmitglieder. "^glied x allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr Slg. ix. z. Abth. Städteordmmgen. 56 882 Gemeindestatut für die Stadt Trient. gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen An¬ ordnungen; b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindk- lasten. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage der Bk¬ gründung des Verhältnisses eines Gemeindemitgliedes und dauern so lange fort, als dieses Verhältniß zur Gemeinde währt. Verhältnis? der Fremden. Z. 13. Fremde, welche sich innerhalb des Geinemdk- bezirkes aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemcindemitglieder Theil zu nehmen, ohne deren be¬ sondere Rechte zu genießen. Fremden, welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, kann der Aufenthalt im Gemeinde¬ gebiete nicht verweigert werden, so lange sie mit ihren An¬ gehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen und du Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen. Fühlt sich Jemand m dieser Beziehung durch eine Verfügung beschwert, so steht w»' der Recurs an die politische Landesstelle, jedoch nur inner halb dreier Tage nach der Eröffnung oder Zustellung opci- n. Hauptstück. Gemeindeverfassung. M D'k Stadtgemeinde Trient wird in Ausübung ihrer Rechne und Pflichten vom Gemeinderathe vertreten. .Haltung der Gemeindeangeleqenheiten wird vorn besorgt ""d »°m Bürgermeister ,'nit dem Magistrate 1- Abschnitt. Vom Gemeinderathe. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderathes Ü- auf sechsunddreißig festgesetzt. Wahl der Gemeinderathsmitgliedcr. A-Ev Bestimmungen über die Wahlberechtigung dann das Wahlverfahren enthalt du im Anhang folgende Gemeindewahlordnung. Gemcindeverfassung. 883 Verpflichtung zur Annahme der Wahl. 17. In der Regel ist jedes wählbare Gemeindemitglied verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Ein Recht die Wahl abzulehneu haben nur: ») Militärpersonen; b) die in der Seelsorge verwendeten Geistlichen, Staats¬ und Landesbeamte; ch Personen, die über 65 Jahre alt sind; ch Personen, welche während der letztverflossenen Wahl¬ periode die Stelle des Bürgermeisters oder während der zwei letztabgelaufenen Wahlperioden die Stelle eines Gemeinderathsmitgliedes bekleidet haben. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die An¬ nahme ungeachtet geschehener Aufforderung verweigert, ver- duu in eine Geldbuße, welche der Gemeinderath bis zu lOO fl. » " ^nn, und ist überdies des activen und passiven Wahlrechtes sowohl für die Ergänzungswahlen der laufen- cn, als für jene der ganzen künftigen Wahlperiode verlustig. > Tritt keiner der obigen Entschuldigungsgründe ein, so "n der Gemeinderath nur aus besonders rücksichtswürdigen wnden von der Annahme der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. A- 18. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden aus bäu» gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet in der ersten uv des Monates December die Hälfte aus und wird A kceugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die scheidenden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt- Amt Zum Austritte bestimmten Mitglieder bleiben im ° ch? zum Zusammentreten des neuen Gemeinderathes. ^selben sind wieder wählbar. vorWiederbesetzung der durch Tod oder Ausscheiden dkr P ZE erledigten Stellen im Gemeiuderathe wird in ^rgenvm ^g^ich mit den gewöhnlichen Ergänzungswahlen ibert^Ee jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder sechs trj^vlgen, so ist zum Ersätze derselben auch vor dem Ein- Gwnk, gewöhnlichen Periode eine besondere Wahl auf "sage der letzten Wählerlisten einzuleiten. kchelmE Ergänzungswahlen gelten übrigens nur bis zum wtzigen Erneuerungstermine, so daß der Gewählte zu 56* 884 Gemeindestatut für die Stadt Trient. der Zeit wieder austritt, zu welcher derjenige, an dessen Stellen er gewählt worden, hätte austreteu müssen. Nach einer in Folge Auflösung des Gemeinderaches er¬ folgten Neuwahl geschieht die Ausscheidung das erste Mal durch Entscheidung des Loses. Wahl des Bürgermeisters. erfolgter Constituirung wählt der Gemeinde- h Mitte seinen Vorstand, den Bürgermeister. Bürgermeister hat sein Amt so' lange fvrt- IWahl des neuen bestätiget ist. °ev Bürgermeisters sind sämmtliche Gemeindc- Beisatze einzuladen, daß jene öle- entweder nicht erscheinen, oder vor der Be> -^^0 der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Aus- ihr Entfernen durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen sind, m d gewählt werden können. e? - "es Bürgermeisters ist die Anwesenheit von s-ebenundzwanzig Gemeinderathsmitqliedern er- -st derjenige als Bürgermeister gewählt an- zusehen welcher dre absolute Mehrheit der Gesammtzahl der Mitglieder des Gemeinderathes für sich hat. °"Et diese Mehrheit in zwei aufeinander folgenden Abstimmungen nicht zu Stande, so wird zur engeren Wahl geschritten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschränken letzten Abstimmung die meisten Stimmen " haben. Bei Stimmengleichheit wird durch eine neue Abstimmung entschieden, wer bei der engeren Wahl beriub slchtigt werden darf. Nimmt der zum Bürgermeister Gewählte die Wahl mA '° 'st binnen längstens acht Tagen eine neue «> zunehmen " dar--graphe gegebenen Vorschriften vor- Die Wahl des Bürgermeisters gilt stets auf vier Jahrs, lowohl wenn dieselbe nach Ablauf der vierjährigen Functwn-- dauer, als auch wenn sie in Folge während dieser PeruA eingetretener Erledigung stattfindet. Der Bürgermeister bü - auch dann im Amte, wenn ihn während dieser Zeit n . d'e Reihe zum Austritte aus dem Genie,nderaM treffen sollte. Der austretende Bürgermeister ist wieder wählbar. Gemeindeverfassung. 885 8.20. Der Gemeinderath wählt ferner aus seiner Mitte str die Dauer von zwei Jahren einen Vicebürgermeister, ivelcher den Bürgermeister im Verhinderungsfälle zu ver¬ jeten hat. Auch für die Wahl des Vicebürgermeisters gelten die Bestimmungen des Z. 19. Wird die Stelle des Bürgermeisters oder Vicebürger¬ meisters vor Ablauf der gesetzlichen Zeit erlediget, so ist binnen acht Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung eine neue «ahl vorznnehmen. . 8- 21. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Be- Migung des Kaisers. Der neugewählte und bestätigte Bürgermeister hat den sorgejchriebenen Eid vor dem versammelten Gemeinderathe '" die Hände eines landesfürstlichen Commissärs abzulegen, Micher die hierüber aufgenommene vom Bürgermeister eigen- Mdig unterfertigte Eidesurkunde in Empfang zu nehmen hat. Bezüge des Bürgermeisters und der Gemeinderaths- Mitglieder. , 8- 22. Der Bürgermeister verwaltet sein Amt unent- chch, bezieht jedoch aus der Stadtcasse eine Functions- ü "uhr, welche vom Gemeinderathe bestimmt wird. ^^DaZi Amt eines Gemeinderaihsmitgliedes ist ebenfalls . Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten haben die "^geordneten Mitglieder des Gemeinderathes aus ent- pechenden Ersatz der mit der Austragung dieser Angelegen¬ en verbundenen Auslagen Anspruch. Verlust der Stelle eines Gemeinderathsmitgliedes. Lkr?' Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seiner iriü ^Estig, wenn in Ansehung desselben ein Grund ein- von der Wählbarkeit ausgenommen oder aus- " Wossen hätte. rs». ^Ee gegen ein Mitglied des Gemeinderathes wegen nr.^.,llr"fbarcn Handlung, mit welcher im Falle der Ver- "'"S der Verlust der politischen Rechte nach den Straf- ch »en verknüpft ist, das Strafverfahren eingeleitet werden, ""sich'" während der Dauer desselben sein Amt nicht 886 Gemeindestatut für die Stadt Trient. Auflösung des Gemeinderathes. 8- 24. Der Gemeinderath kann nur ans wichtigen Gründen durch die politische Landesstelle aufgelöst werden. Gegen eine solche Verfügung bleibt demselben der Recurs an das k. k. Ministerium ohne aufschiebende Wirkung Vorbehalten. Längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung hat der Statthalter eine neue Wahl nach den Bestimmungen der im Anhänge folgenden Wahlordnung auszuschreiben. Zur mittlerweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Gemeindevertretung hat die polnische Landesstelle im Einverständnisse mit dem Landesausschusse das Erforderliche vorzukehren. 2. Abschnitt. Vom Magistrate. Z. 25. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, dem Vicebürgermeister und aus sechs vom Gemcinderathe aus seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres gewählten un¬ besoldeten Magistratsräthen und sind demselben die durch die Geschäftsordnung festgesetzten Gemeindebeamten und Diener beigegeben. Zur Besorgung der dem Magistrate als politische Be¬ zirksbehörde übertragenen Geschäfte werden ein oder mehrere Beamte (Beisitzer) ausgenommen, welche für die politiM Geschäftsführung in der für die Staatsbeamten vorgeschE denen Weise befähigt zu sein haben. . Die Mitglieder des Magistrates dürfen miteinander o, zum zweiten Grade einschließlich weder verwandt noch ve schwägert sein. III. Hlmptstück. Wirkungskreis der Gemeinde. 8- 26. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) ein selbstständiger; b) ein übertragener. , .. Der selbstständige Wirkungskreis, d. i. jener, in weM» die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reich-- ' Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen verfugen kann, umfaßt alles, was das Interesse der Gemeine Wirkungskreis der Gemeinde. 887 berührt, und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. Demnach gehören zum selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde insbesondere: 1. die freie Verwaltung des Vermögens und Ordnung «'s städtischen Haushaltes; 2. die Aufnahme in den Gemeindeverband; 3. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Elgenthums; 4. die Sorge für die Erhaltung der Straßen und Gassen, «ge, Plätze, Brücken, der Wasserleitungen und öffentlichen örunneu, der Anlagen und Canäle, sowie für die Sicherheit Md Leichtigkeit des Verkehres, dann für Beleuchtung und Remlichkeit der Stadt; ö- die Lebensmittelpolizei und Ueberwachung des Markt- K. die Aufsicht über Maß und Gewicht; die Gesundheitspolizei; . b- die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung , . Dienstboteuordnung, insoweit specielle Gesetze nicht ander- weitige Verfügungen treffen; 9. die Sittlichkeitspolizei; ,, 10. die Baupolizei, Handhabung der Baugesetze und Er- Mlung der politischen Baubewilligung; 11. die Feuerpolizei; 12. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde- ^hlthätigkeitsanstalten; 13. die Vorsorge für Approvisioniruug; . 14. die Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhal¬ ten Sckmlen und die Sorge wegen Errichtung und Er- uung derselben mit Rücksicht auf die bestehenden Gesetze; ,1'>. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien ^ch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; - Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher V Au- Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte im A? der Ortspolizei besonderen landesfürstlichen Organen Itko ge des Gesetzes zugewiesen werden. (Gesetz v. 5. März -- Art. V, RGB. Nr. 18.) d.-^^üglich der den landesfürstlichen Organen im Wege Metzes zugewiesenen Geschäfte der Orts- und insbesondere Sicherheitspolizei hat es, insolange, als nicht besondere 888 Gemeindestatut für die Stadt Trient. Gesetze dieses in anderer Weise regeln, bei der bisherigen Competenz und Uebung zu verbleiben. Uebertragener Wirkungskreis. 8. 27. Den übertragenen Wirkungskreis, d. i. die Ver¬ pflichtung der Gemeinde zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze. (Art. VI des Ge¬ setzes v. 5. März 1862, RGB. Nr. 18.) Zürn übertragenen Wirkungskreise gehören insbesondere: 1. Die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen, welche außer durch die Verlautbarung im RGB. und L8V. auch noch auf andere Weise zu bewerkstelligen ist; 2. die Einhebung der directen Steuern und die Wib Wirkung bei Bemessung der indirekten Steuern; 3. die Mitwirkung bei der allgemeinen Volkszählung, bei der Heeresergänzung, Stellung der Vorspann; Miiitär- einquartierung und Verpflegung der Truppen; 4. die Ertheilung des politischen Eheconsenses; 5. die Amtshandlungen in Gewerbeangelegenheiten inner halb der Bestimmungen der Gewerbeordnung; 6. die Schulinspection. Ueberhaupt obliegt innerhalb des Gcmeindegebietes der Stadt Trient als Stadtgemeinde im Delegationswege d> Besorgung aller Politisch-administrativen Geschäfte, welche de Politischen Bezirksbehörden zustehen. . Die Staatsregierung hat jedoch das Recht, die GesM des übertragenen Wirkungskreises jederzeit ganz oder weise durch ihre Organe versehen zu lassen. 1. Abschnitt. Wirkungskreis des Gemeinderathes. Z. 28. Der Gemeinderath ist in Gemeindeangelegen )U das beschließende und überwachende, und der Bürgen' l mit dem Magistrate das verwaltende und vollziehende Eine besondere Geschäftsordnung bestimmt die ' s . Behandlung der sowohl dem Magistrate als den Mu> ämtern zugewiesenen Geschäfte. -7-^77^,, meinde Der Gemeinderath hat die Jnteressend ist daher berufen, innerhalb der gesetzlichen Grenzen buchende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen, und die Aus- uhrung derselben, wie überhaupt den geregelten Gang der Gemeindeverwaltung zu überwachen. Gemeindeverwaltungsorgane. Bestellung und Er¬ nennung. , 8. 29. Der Gemeinderath regelt die Einrichtung der Ge¬ meindeverwaltungsorgane, bestimmt die Zahl und Bezüge der Oemeindebeamten und Diener, ernennt dieselben, sowie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeindeanstalten, insoferne mcht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Er- 'snnung einem Dritten eingeräumt ist, und bestimmt endlich me den im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu Mvahrenden Reisekosten, Remunerationen und sonstigen Ent¬ schädigungen. Rnhebezüge und Entlassung. . 8- 30. Der Gemeinderath entscheidet auch über die Ver- lk den zeitlichen und dauernden Ruhestand, über die nuassnng der bleibend angestellten Gemeindebeamten und ""H den Staatsbeamte und Diener bestehenden . Gr bestimmt auch die Pensionen, Provisionen und ander- . Ms Ruhebezüge der Gemeindebeamten und Diener, sowie ch für deren Witwen und Kinder. Leibend angestellte Gemeindebeamte und Diener haben dwiw der Gemeinde für sich, ihre Gattinnen und Kinder bea t ^sswüche auf Versorgung, welche den Staats- mten und Dienern überhaupt zukommen. Gemeindevermögen und Gut. lonwm 31' ^r Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte, bewegliche, als unbewegliche Eigenthum der Stadt- ba arid sämmtliche Gemeinderechte mittelst eines ge- Inventars in Uebersicht zu halten und jedem Gemeinde- wwde Einsicht in dasselbe zu gestatten. chnime Gemeinderath hat dafür zn sorgen, daß das ge- ertragsfähige Vermögen der Gemeinde derart ver¬ dat-»! werde, daß die thunlichst größte nachhaltige Rente " erzielt werde. 890 Gemeindestatut für die Stadt Trient. Veräußerung des unbeweglichen Vermögens. s- 32. Der Gemeinderath hat das Recht zur Vermögens¬ erwerbung und -Veräußerung. Die Veräußerung des unbeweglichen Gemeindevermögens und -Gutes, insoweit sie bei einzelnen Objecten einen Werth von mehr als l 0.000 fl. ö. W. umfassen soll, kann nur mit Genehmigung des Landtages, in dringenden Fällen des Landes¬ ausschusses stattfinden. Der Antrag zu einer solchen Veräußerung muß wenig¬ stens von zwei Drittheilen der Gemeinderathsmitglieder be- rathen und mit absoluter Stimmenmehrheit angenommen werden. Geldcapitalien kann der Gemeinderath zwar einziehen, doch hat er dafür zu sorgen, daß sie wieder anderwärts zum Stammvermögen gebracht werden, falls selbe für die laufende Gebahrung nicht nothwendig sind. 8-33. Der Gemeinderath hat darüber zu wachen, daß kein berechtigtes Gemeindemitglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Bedarfes nothwendig ist. Jede nach Deckung dieses Bedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeiudecasse zu bilden. 8-34. Der Gemeinderath hat darüber zu wachen, daß jene Jahresüberschüsse, welche die gewöhnlichen Bedürfnis übersteigen, sofern sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden. Voranschlag. 8- 35. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge der 0w nahinen und Ausgaben der Stadtgemeinde, sowie der meindeanstalten für das nächstfolgende Verwaltungsjahr fei-' zustellen. Der Magistrat hat diese Voranschläge jährlich A- October vorzulegen und zu sorgen, daß jedem Mitgliede s - Gemeinderathes ein Exemplar derselben ausgefertigt werA. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzmeg' Die eventuellen Erinnerungen, welche schriftlich zst reichen sind, sind bei der Prüfung in Erwägung zu-se i . In der zweiten Decade des Novembers müsse» onu dem Gemeinderathe zur Prüfung vorgelegt werden. Wirkungskreis der Gemeinde. 891 Deckung des Abganges. 8- 36. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat dec Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Gemeindeumlagen für die Deckung des Abganges zu sorgen. Umlagen und neue Abgaben. 8- 37. In der Regel sind die Gemeindeabgaben nach dem Verhältnisse der directen und indirecten landesfllrstlichen Steuern einzuheben, doch kann der Gemeinderath auch andere Abgaben einsiihren. Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf bloß der Erdrauch im Gemeindegebiete und nicht die Production und °er Handelsverkehr getroffen werden. (Gesetz v. 5. März 1862 Art. XV, RGB. Nr 18.) . 8- 38. Zuschläge, welche 200 Percent der directen Steuern Mr 100 Percent der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an Bewilligung des Landesausschusses gebunden. . Zuschläge über 300 Percent der directen Steuern oder Mr 150 Percent der Verzehrungssteuer bewilliget der Landes- ""chchuß einverständlich mit der Statthalter«. Jur Zuschläge, welche 200 Percent der Verzehrungssteuer Mrsteigen, zur Einführung neuer Auflagen oder Abgaben, Me in die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern M zur Verzehrungssteuer nicht gehören, sowie zur Er- Muirg schon bestehender Auslagen oder Abgaben solcher Art, n em a. h. genehmigter Landtagsbeschluß und, wenn der Mdtag nicht versammelt ist, ein a. h. genehmigter Beschluß "Mtzdesausschusses erforderlich. Bei den Zuschlägen auf die directen Steuern hat die Mze Steuerschuldigkcit, also mit Zurechnung aller landes- ^iAicheu Zuschläge die Umlagsbasis zu bilden. od der Gemeinderath Gemeindezuschläge beschließen, v° Q Landesausschusse oder Landtage die Genehmigung di" Zuschlägen oder neuen Abgaben beantragen, so muß der D.Vtzgliche Antrag in einer Sitzung von wenigstens zwei ^utheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter §7'^uienmehrheit aller Gemeinderathsmitglieder angenommen "wen sein. :. Zur Eintreibung von Zuschlägen, Auflagen und Abgaben >irt, welche in Gemäßheit der Bestimmungen dieses 892 Gemeindestatut für die Stadt Trient. Paragraphen eingehoben werden, finden die gleichen Zwangs¬ mittel, wie bei der Eintreibung der ärarischen Steuern, An¬ wendung. Darlehen, Finanzoperation. Z. 39. Der Gemeinderath ist berechtigt, im Interesse der «tadtgemeinde Darlehen aufzunehmen, Bürgschaften zu leisten und Creditoperationen vorzunehmen. Wenn das Darlehen, die verbürgte Summe oder der Gegenstand der Creditoperationen die gesammte präliminirle Jahreseinnahme übersteigt, so kann die Bewilligung dazu nur durch einen a. h. genehmigten Landtagsbeschluß, und wenn der Landtag nicht versammelt ist, durch einen a. h. ge¬ nehmigten Beschluß des Landesausschusses ertheilt werden. Hinsichtlich der Schlnßfassung hierüber gelten die im z. 38 bezeichneten Erfordernisse. 8- 40. Für Darlehen und Verbindlichkeiten, die nach diesen Vorschriften zu Stande kommen, kann der Gemeinde¬ rath Gegenstände des Gemeindevermögens verpfänden. Prüfung der Rechnung. 8- 41. Dem Gemeinderathe obliegt die Prüfung und definitive Erledigung der Schlußrechnung über die Gebahrung im abgelaufenen Verwaltungsjahre. Vierzehn Tage vor der Prüfung durch den Gemeinde- rath werden die Rechnungen zur öffentlichen Einsicht aufgeW und ein Exemplar derselben jedem Mitglieds des Gememde- rathes ausgefolgt. , Die Erinnerungen der Gemeindemitglieder darüber, welG schriftlich eingebracht werden, sind bei der Prüfung m vu- wägung zu ziehen. , Bei nicht genügender Rechtfertigung der in dlnsey» d der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderate °° administrative Erkenntniß gegen den Zahlungspflichtigen r behältlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. . Die Rechnungen sammt Belegen sind im Genm > archive aufzubewahren. Verträge, Abschreibungen von Forderungen 42. Dem Gemeinderathe ist Vorbehalten die fassung über: 1. Eingehung und Auflösung von Verträgen nur e nähme solcher, welche Angelegenheiten der laufenden Wirkungskreis der Gemeinde. 893 waltung oder vom Gemeinderathe im Principe schon ge¬ nehmigten Ausgaben betreffen; 2. Abschreibungen von zweifelhaften Forderungen und Nachsicht von Ersätzen. Uneinbringliche Forderungen müssen zur Kenntniß des Gemeinderathes gebracht werden. Z. 43. Dem Gemeinderathe ist ferner Vorbehalten die ^chlußfassung über die Ausführung von Gemeindebauten. 8. 44. Die der Gemeinde zustehenden Rechte auf die Verwaltung von Stiftungen und Verleihung von Stiftplätzen und Stipendien werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der Gesetze und der Stiftungsanordnnngen ausgeübt, und derselbe erlediget die diesbezüglichen Rechnungen. Rechtsstreite, Vergleiche. . 8.45. In allen Angelegenheiten, welche nicht zur lau¬ lenden städtischen Verwaltung gehören, steht die Ertheilung "der Bewilligung zum Beginne oder zur Aufhebung eines Rechtsstreites, sowie zur Eingehung eines Vergleiches, dem Mineinderathe zu. Armenpflege. 8.46. Der Gemeinderath hat für die Armenpflege die Mhigen Geldmittel zu schaffen, insoferne nicht die Mittel anderer Wohlthätigkeitsanstaltcn ausreichen. . Er hat ferner die Normen für die Leitung und Er- Mung solcher Wohlthätigkeitsanstaltcn festzusetzen, welche M Gemeindegeldern oder durch der Gemeinde zur Berwal- "Ug anvertraute Stiftungen errichtet worden sind. Localpolizei. der n' Der Gemeinderath hat für die zur Handhabung d? Vocalpolizei erforderlichen Anstalten und Einrichtungen v?. Ehigen Geldmittel aufzubringen und ist für jede ihni in >er Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich, lick innerhalb der bestehenden Gesetze localpolizei- ick>-k't den Umfang des Gemeindegebietes giltige Vor- lüÄan erlassen und gegen die Nichtbefolgnng derselben ""Mn bis zu 100 fl. ö. W. oder im Falle der Unein- °ndr l Arreststrafcn von einem Tag für je 5 fl. ö. W. 894 Gemeindestatut für die Stadt Trient. Ausnahme in den Gemeindeverband. 8. 48. Die Aufnahme in den Gemeindeverband stehl dem Gemeinderathe zu. Mr die Aufnahme in den Gemeindeverband ist eine Taxe von 200 st. ö. W. an die Gemeindecasse zu entrichten. Petitionsrecht. 8> 49. Der Gemeinderath übt das Petitionsrecht der Gemeinde in den die Gemeinde betreffenden Angelegen¬ heiten aus. 8. 50. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters und des Magistrates in Gegenständen des selbstständigen Wirkungs¬ kreises das Recht der Entscheidung Vorbehalten. ß. 51. Der Gemeinderath hat das Recht und die Pflicht, die Geschäftsführung der Verwaltungsorgane der Gemeinde, sowie die Verwaltung der städtischen Anstalten durch eigene Commissionen zu überwachen und die Lassen scontriren zu lassen. Er hat das Recht, Gemeindeunternehmungen durch eigene Commissionen überwachen zu lassen, sowie er auch zur Er¬ stattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen ernennen kann. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Gemeinderathes ist, insoweit diese Gemeindeordnung keine andere Bestimmung enthält, die Anwesenheit von wenigstens neunzehn Mitgliedern und absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderns Bei gleichgetheilten Stimmen entscheidet die Stimme Vorsitzenden. 8- 53. Wenn die Gebahrung des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderathes den Gegenstand °" Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die BethE ten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der SiP u.'- wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten em-- künfte beiwohnen und sich vor der Abstimmung entfernen. 8- 64. Jedes Mitglied des Gemeinderathes M Sitzungssaal zu verlassen, wenn der Gegenstand der Handlung sein Privatinteresse, jenes seiner Gattin, erue- wandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum Z Grad betrifft. 895 Wirkungskreis der Gemeinde. Vorsitz. Z. 55. Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle der Vicebürgermeister, führt in den Sitzungen des Gemeinde- mthes den Vorsitz und jede Sitzung, bei der dieses nicht beobachtet würde, ist ungiltig. 8. 56. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind in der Regel öffentlich. Sitzungen, wo Gemeindebeamte ernannt, entlassen oder pensionirt werden, oder wo über Personalangelegenheiten der- j eiben verhandelt wird, sind mit Ausschließung der Oeffentlich- mt abznhalten. Der Gemeinderath kann auch über den vom Vorsitzenden Mr wenigstens fünf Mitgliedern gestellten Antrag ausnahms- weise die Ausschließung der Öffentlichkeit aussprechen, niemals Mr für die Erledigung scher Gemeinderechnungen oder des Mmeindevoranschlages. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. I Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathung des Gemeinderathes in irgend einer Weise zu unterbrechen oder iu stören, ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet nach > Mausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, den ^tzungssaal von den Zuhörern räumen zu lassen. ! ,. 8- 57. Der Gemeinderath darf sich nur über Einberufung Mtens des Bürgermeisters oder in dessen Verhinderung des Ebürgermeisters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde "^t, ist ungesetzlich und die befaßten Beschlüsse sind ungiltig. ... Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schrift- Vs Einschreiten von wenigstens einem Drittheil der Ge- ^mderathsmitglieder ohne Verzug den Gemeinderath ein- »aberufen. „8- 58. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zu- , Waffen werden. Protokoll. , ..H- 59. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll w s hse"' welches vom Vorsitzenden und zwei von demselben ! ins,"filmenden Gemeinderathsmitgliedern und vomSchrist- I Mr zu unterzeichnen ist. Dasselbe ist im Gemeindcarchive ^'D^wahren und jedem Gemeindemitgliede auf Verlangen . "llcht iu dasselbe zu gestatten. Das Protokoll über die Gemeinderathssitzungen ist in 896 Gcmcindestatut für die Stadt Trient. Druck zu legen und ist ein. Exemplar desselben jedem Mit- güede des Gemeinderathes auszusolgen. Geschäftsordnung. 8. 60. Der Gemeinderath hat sich selbst seine Geschäfts- ordnung innerhalb der Grenzen dieses Statuts zu entwerfen. 2. Abschnitt. Wirkungskreis des Lürgermeijiers nnd MMruies. I. Selbstständiger Wirkungskreis. §. 61. Der Bürgermeister mit dem Magistrate ist das verwaltende und vollziehende Organ der Gemeinde. Der Bürgermeister ist der unmittelbare Vorstand des Magistratesund wird im Verhinderungsfälle vom Vicebürger¬ meister vertreten. Der Bürgermeister mit dein Magistrate hat die laufenden Geschäfte der Gemeinde zu besorgen und in allen dem Wirkungskreise des Gemeinderathes nicht vorbehaltenen An¬ gelegenheiten selbstständig zu entscheiden. Der Bürgermeister ist für die Geschäftsgcbahrung des Magistrates und der unterstehenden Beamten verantwortlich. Dieselbe Verantwortlichkeit trifft den Vicebürgermeistcr für seine Amtshandlung. Durch diese Verantwortlichkeit des Bürgermeisters und Bicebürgermeisters wird jedoch die Haftung der Magistrats- räthe, der Gemeindebeamten und Diener für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen aufgetragenen Ge¬ schäfte nicht aufgehoben. Dem Bürgermeister steht die Geschäftszutheilung um" die Mitglieder des Magistrates und die DisciPlinargeM" über die Beamten und Diener auf Grund einer eigenen Ordnung zu. , , 8- 62. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde a - juristische Person nach außen. „ Bei Gefahr an Verzug kann er von den im 8. 45 °e Gemeinderathe vorbehaltenen Rechten Gebrauch machen, -mw jedoch bei der nächsten Sitzung die Genehmigung des meinderathes einholen. ' 8- 63. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der L> gemeinde gegen dritte Personen begründet werden, " » vom Bürgermeister und von einem Magistratsrathe un» zeichnet werden. 897 Wirkungskreis der Gemeinde. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Genehmigung des Genieinderaihes erforderlich ist, so muß überdies die von demselben ertheilte Genehmigung uns der Urkunde ersichtlich gemacht und dieselbe auch von zwei vom Gemeinderathe aus seiner Mitte gewählten Gemeinderaths- mitgliedcrn unterzeichnet werden. Z. 64. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. Wenn er jedoch glaubt, daß ein Gemeinderathsbeschluß dieser Gemeindeordnung oder den bestehenden Gesetzen zu- sviderlanfe, oder der Gemeinde wesentlichen Schaden zufiige, Io hat der Bürgermeister mit dem Vollzüge innezuhalten und dies innerhalb dreier Tage nach der Sitzung den Gemeinde- kaths,nitgliedern bekannt zu geben. Er hat sodann binnen iveiteren acht Tagen den Gegenstand in einer neuen Sitzung Zur wiederholten Berathung und Entscheidung zu bringen. Beharrt der Gemeinderath noch auf seinem früheren Mchlnsse, so hat der Bürgermeister, wenn er durch die üuederholte Berathung nicht zu einer anderen Ueberzeugung gelangt sein sollte, den Beschluß in dieser Sitzung ausdrück- '4 zu sistiren, die Verhandlung in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises an den Landesausschuß und ui Gegenständen des übertragenen Wirkungskreises an die jütische Landesstelle unverzüglich zur Entscheidung der Frage zu leiten, ob der Beschluß vollzogen werden könne oder nicht. .. Falls die politische Landesstelle entscheiden sollte, daß Mer Beschluß nicht vollzogen werden kann, so steht dem ^oineinderathe das Recursrecht an das Ministerium offen. 8- 65. Bei den collegialischen Sitzungen des Magistrates Isu der Bürgermeister und im Verhinderungsfälle der Vice- "urgcrmeister den Vorsitz zu führen. Er hat die Berathung sest' '^ll und die Beschlüsse nach der Wahrheit der Stimmen M Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der .Magistrat darf ohne Vorsitz des Bürgermeisters, oder in lassen Behinderung seines Stellvertreters, keine Beschlüsse R Vorsitzende ist unter seiner Verantwortung berechtiget, ^Müsse des Magistrates zu sistiren, in welchem Falle er den Gegenstand, je nachdem er den selbstständigen oder M. Slg. IX. S. Abth. Städtcorduungeil. 57 898 Gcmeindestatut für die Stadt Trient. den übertragenen Wirkungskreis betrifft, an den Gemeinderath oder an die politische Landesstelle zn leiten hat. Vermögensgebahrung. 8- 66. Der Magistrat ist die unmittelbare Verwaltungs¬ behörde für das Vermögen der Gemeinde. Er führt die Aufsicht über die Gemeindeanstalten und über die auf Kosten der Gemeinde angeordneten Bauten. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der Magistrat genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voran¬ schlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, so ist die Bewilligung des Gemeinderathes einzuholen. 8.67. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Magistrat, und wenn auch seine Einvernehmung nicht thnnlich wäre, der Bürgermeister die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anordnen; es muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Ge¬ nehmigung des Gemeinderathes erwirkt werden. Z. 68. Zwei Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahrer- hat der Magistrat jährlich die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung vorzulegen. Handhabung der Localpolizei. 8-69. Der Magistrat hat unter der Leitung und Ve>- antwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zustehendc Local- Polizei zu handhaben, insoweit einzelne Agenden im Gesetzes- Wege an Staatsorgane nicht übertragen sind. , Die staatliche Sicherheitsbehörde und der Maglstr müssen zur Erlangung der Polizeizwecke sich gegenseitig Hill leisten. Ausübung der Strafgewalt. 8- 70. Der Magistrat kann in Handhabung der Loco Polizei Geldstrafen bis 100 fl. ö. W. insofern- im GeM keine höheren Strafen angedroht sind, oder im Fone Zahlungsunfähigkeit, Arreststrafen von einem Tag w 5 fl. verhängen. „ Geldbußen fließen in die Gemeindecasse und werde! Wirkungskreis der Gemeinde. 899 Wohlthätigkeitszwecken verwendet; hierüber ist eine eigene Vormerkung zu führen. Die Strafgewalt wird im übertragenen Wirkungskreise imsgeübt. II. Uebertragcner Wirkungskreis. K. 71. Der Magistrat hat unter Leitung und Verant¬ wortlichkeit des Bürgermeisters die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde nach Inhalt der allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben nach den Bestimmungen der «andesgesetze zu besorgen. , Dem Magistrat als delegirte Behörde für den Stadt¬ bezirk Trient ist die Besorgung der politisch-administrativen Geschäfte, welche den politischen Behörden I. Instanz (Be- zirkshauptmannschafteu) obliegen, zugewiesen. Jede Erweiterung des übertragenen Wirkungskreises kann "Ur im Wege der Gesetzgebung erfolgen (Art. VI des Ges. »> S. März 1862, RGB. Nr. 18.) Kundmachung der Gesetze und Verordnungen. 72. Der Magistrat hat, wenn Gesetze und Verordnungen "fr Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Verordnungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und ver¬ leitet werden sollen, auf Verlangen diese Veröffentlichung "ud Verbreitung in üblicher Weise zu besorgen. Einhebung der Steuern. . 8- 73. Der Magistrat besorgt die Einhebung und Ab- !Uhr der Steuern. Militärangelegenheiten. 8- 74. Der Magistrat hat die Heeresergänzuugsgeschäfte, Me die Angelegenheiten in Bezug auf die Vorspann, auf Marschconcurrenz und Einquartierung des Militärs nach °" bestehenden Gesetzen zu besorgen. Ausstellung von Heimatscheinen. 8- 75. Der Magistrat stellt die Heimatscheine aus. Eheconsense. h8- Der Magistrat hat nach Maßgabe der Gesetze den " "tischen Eheconsens zu ertheilcn oder zu verweigern. 57* 900 Gemeindestatut für die Stadt Trient. Gewerbcangclegcnheiten. 8- 77. Gemäß den Gewcrbegesetzen obliegt dem Magistrate die Durchführung der Geschäfte, die in dieser Hinsicht den politischen Bczirksbehvrden übertragen sind. 8- 78. Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgche. (Art. XVI des Ges. v. 5. März 1862, RGB. Nr. 18.) Dieses Aufsichtsrecht wird zunächst von der politischen Landcsstelle ansgeübt. Dieselbe ist berechtiget und verpflichtet, die Vollziehung von Gemeinderathsbeschlüssen, welche der obigen Bestimmung Widerstreiten, zu untersagen, wogegen der Recnrs au da- Ministerium offen steht. Die politische Aufsichtsbehörde kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeinderathes und die noth- wendigen Aufklärungen verlangen. Berufung. 8- 79. Die Entscheidung über Berufungen gegen schlüsse des Gemeinderathes in Angelegenheiten des selbst¬ ständigen Wirkungskreises steht dem Landesausschusse zu. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreist» geht die Berufung an die politische Landesstelle. ... Diese hat auch, insoferne es sich nicht um solche Befchluste des Gemeinderaths handelt, gegen welche die Berusung »ach Art. XVIII des Gesetzes vom 5 März 1862, RGB. Nr. 18, an den Landesausschuß zu richten ist, über Beschwerden gege" Verfügungen des Bürgermeisters oder Magistrates zu e» ' scheiden, durch welche die bestehenden Gesetze verletzt, fehl» haft oder gar nicht angewendet werden. Die Berufung binnen 14 Tagen einzubringen, insoweit für einzelne va' durch die betreffenden Gesetze nicht eine andere Frist stimmt ist. Vorkehrungen im Falle Außerachtlassung der PMc" seitens des Gemeinderathes, des Magistrates und sti Mitglieder. . , 8- 80. WennderGemeinderathesuntcrläßtoderverweilst^' die der Stadtgemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die Statthalterei, es sich um Angelegenheiten des übertragenen Wirknng-> Actives und passives Wahlrecht. 901 handelt, auf Kosten der Stadtgemeinde die erforderliche Ab¬ hilfe zu treffen. Dasselbe hat im erwähnten Falle auch in Angelegen¬ heiten des selbstständigen Wirkungskreises unter gleichzeitiger Verständigung des Landesausschusses zn geschehen, wenn Ge- ichr am Verzüge ist. Ist letztere nicht vorhanden, so hat die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse das Entsprechende zu verfügen. . Z. 81. Der Landesausschuß, und in Angelegenheiten des abertragenen Wirkungskreises die Statthalterei, können gegen die Mitglieder des Magistrates oder des Gemeinderathes, welche ihre Pflichten etwa verletzen, jene Disciplinarmaßregeln ergreifen, welche der Fall erheischt. . Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Be- Krgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Viirgermeister ohne Gefährdung der öffentlichen Interessen "icht weiterhin überlassen werden kann, so hat die Gemeinde, kenn sich djx Besorgung dieser Geschäfte nicht dem Vice- durgermeister oder einem anderen Mitgliede des Magistrates ".der des Gemeinderathes übertragen läßt, und deshalb hiezu "'n Meres Organ bestellt werden muß, die mit dieser Be- Mung verbundenen Kosten zu tragen. , 8-82. Aenderungen oder Ergänzungen dieses Statutes "leiben der Landesgesetzgebung Vorbehalten. .Zur Antragstellung hierüber ist die Anwesenheit von ikei Drittheilen der Gemeindcrathsmitglieder und die Zu- lmnmung von der absoluteu Mehrheit derselben erforderlich. Ermeindkwahlordlimlg für die Stadt Trient. t. Abschnitt. Altines und paltives Ulnhllkcht. Aktives Wahlrecht- 8-t- Wahlberechtigt sind: d r Unter den Bürgern jene Personen, welche in eine ' " folgenden Kategorien gehören: Diejenigen, welche von ihrem in der Stadtgemeinde gelegenen Hause oder sonstigen Grundstücke, oder von lhreni im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe oder Er- » werbe, oder von ihrem anderweitigen Einkommen eine 902 Gemeindewahlordnung für dir Stadt Trient. directe Steuer von 3 fl. 15 kr. seit einem Jahre ent¬ richten ; b) wirkliche, pensionirte oder quiescirte Reichs-, Landes¬ und Gemeindebeamte, insoferne sie Besoldungen, Pen¬ sionen oder Llniscentengehalte beziehen, von denen sie eine Einkommensteuer zu entrichten verpflichtet sind! e) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Bei¬ behaltung des Militärcharakters aus dem Dienste getreten sind; ferner dienende sowohl als pensionirte Militär- beamte, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören! ct) Seelsorger, welche die pfarrliche Jurisdiction in Trient selbstständig ausüben, sowie auch die mit Ordinations- decret auf einen ständigen Hilfspriesterposten definitiv angestellten Geistlichen; s) die Doctoren aller Facultäten, welche das Doctorat an einer österreichischen Universität erlangt haben; i) die Techniker, welche die strengen (Diploms-) Prüfungen an einer österr.-technischcn Hochschule abgelegt habeiu 8l) die Directoren und Lehrer der öffentlichen Volksschulen, sowie die ordentlichen Lehrer und Prvsessoren der offen! lichen Mittelschulen oder höheren Unterrichtsanstalten in Trient; H. die Gemeindegenossen, a) welche eine directe Steuer von der Art und in dein Ausmaße, wie oben sub I lit. a bestimmt ist, seit einem Jahr in Trient entrichten; b) welche die oben sub Punkt I lit. b bezeichneten fordernisse nachweisen. Z. 2. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihn Besitze im Gemeindebezirke haben, sind wahlberechtigt, wm sie die nach Z. 1 Punkt I lit. a. zur Wahlberechtigung " forderliche Steuer zahlen. Dieselben üben ihr Wahlrecht durch jene Personen am- welche sie nach den diesbezüglichen Statuten oder nam Bestimmungen des Gesetzes zu vertreten berufen sind. Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Ream" - einer Handlung oder Gewerbsunternehmung sind M . sich wahlberechtiget, wenn der au der GesammtsteuersaM . keit auf einen Theilbesitzer entfallende Betrag jenen nw Actives und passives Wahlrecht 903 Steuerbetrag erreicht, von dessen Entrichtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist. Jeder Theilbesitzer übt sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuerquote in dem hiefür bestimmten Wahl- wrper aus. 8.3. Das active Wahlrecht muß in der Regel persönlich ausgeübt werden. Diesbezüglich bestehen folgende Ausnahmen: 1. Diejenigen Personen, welche sich nicht im freien Genüsse ihrer Rechte befinden, üben das active Wahlrecht durch ihre Vertreter aus. 2. Die Frauenspersonen üben das Wahlrecht durch einen «vollmächtigten aus. Die Frauenspersonen, welche in ehe¬ licher Gemeinschaft leben, üben das active Wahlrecht durch ihren Gatten aus, und nur im Falle, daß ihr Gatte ans ^schlichen Gründen vom Wahlrechte ausgeschlossen wäre, ist ihnen gestattet, dieses Recht durch eine dritte Person aus- Zuüben. 3. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder anderen öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend n»d, können zur Ausübung des activen Wahlrechtes einen -bevollmächtigten bestellen. 4. Die Besitzer in der Gemeinde gelegener unbeweglicher lauter oder einer in diesem Gebiete betriebenen Gewerbe- Unternehmung, welche in einer anderen Gemeinde wohnen, saunen ihren Geschäftsführer oder Leiter ermächtigen, das Wahlrecht in ihrem Namen auszuüben. 8- 4. Nur im Vollgenusse ihrer Rechte stehende öster- "ichische Staatsbürger, denen keiner der im 8-5 erwähnten 'lusWeßangsgründe antgegensteht, können als Bevollmächtigte aber Stellvertreter das active Wahlrecht im Namen eines "udern ausüben. Der Bevollmächtigte kann nur einen Wähler vertreten lu« hat eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vor- iuiegen. Ausnahme und Ausgleichung von der Wahlberechtigung. , 8-5. Ausgenommen von der Ausübung des activen Wahl- r°chts siud: Die Personen, welche eine Armenversorgung genießen. Ausgeschlossen sind: Diejenigen Personen, welche zu einer Strafe ver- 904 Gemcindewahlordnung für die Stadt Trient. urtheilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesches vom 16. November 1867 (RGB. Nr. 131) oder des jeweiligen Strafgesetzes der Verlust der Ausübung der politischen Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für die Befähigung zur Wiedererlangung dieser Rechte festgesetzten Zeitraumes. 2. Diejenigen, gegen welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretungen des Diebstahls, der Ver¬ untreuung, der Theilnahine an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhältnisse. Wählbarkeit (passives Wahlrecht.) 8- 6. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindemitglicd männlichen Geschlechtes, welches das 24. Lebensjahr zurück- gelegt hat. Ausnahme und Ausschließung von der Wählbarkeit. Z. 7. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: 1. alle Personen, welche von der Ausübung des activen Wahlrechtes nach Z. 5 ausgenommen sind; 2. die activen Gemeiudebeamten und Diener. Ausgeschlossen aber sind: a) alle jene Personen, die nach K. 5 vom activen Wahl¬ rechte ausgeschlossen sind; b) säumige Schuldner der Gemeinde, gegen welche die ge¬ richtliche Execution eingeleitet worden ist; o) jene Personen, welche über die von ihnen übernommene Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer sonstigen Gemeindeanstalt, oder über ein ihnen von der Gemein^ besonders anvertrautcs Geschäft mit der zu legcnoei Rechnung seit mehr als einem Jahre nach der sei - gesetzten Frist und ungeachtet erfolgter Erinnerung no: im Rückstände sind; ä) Personen, die wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehcns ihres öffentlichen Amtes oderDwui entsetzt worden sind. (Art. X des Gesetzes vom S> ina-s 1862, RGB. Nr. 18.) Wahlverfahren. 905 2. Alischnitt. tvnhlnerfähren. Vorbereitung zur Wahl. tt. Zur Wahl des Gemeinderathes werden die Wahl¬ berechtigten in drei Wahlkörper getheilt, von welchen Jeder zwölf Vertreter zu wühlen hat. 8. 8. Zum Behufs der Bildung der drei Wahlkörper werden alle Wahlberechtigten nach der Höhe der auf Jeden entfallenden in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldig- P' directen Steuern in absteigender Ordnung in ein «rzeichniß eingetragen, in welchem neben den Namen die bezüglichen Steuerbeträge ersichtlich gemacht werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher ^teuerschuldigkeit vor, so werden dieselben in alphabetischer Ordnung eingereiht. Am Schlüsse des Verzeichnisses ist die Summe aller oteuerjahresschuldigkeilen zu ziehen und sodann dieselbe in bm Theile zu theilen. Jeder Wahlkörper hat einen Dritt¬ el der auf die Wähler entfallenden Gesammtsteuerschuldig- zu enthalten. Der erste Wahlkörper wird aus den höchst Besteuerten, ber zweite aus den ihnen am nächsten kommenden Steuer- uagern und der dritte aus allen übrigen gebildet. . Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gesammtsteuer "MnachErfordernißtheilen,ohnedaßdieSteuerschuldigkeiteines ^»zelnen Wahlberechtigten getrennt werden muß, so ist Letzterer f"ll"ngen Wahlkörper beizuzühlen, zu welchem seine Stener- Mldigkeit dem größten Theile nach gezogen werden müßte. , 8-10. Der erste Wahlkörper muß aus wenigstens 60 Wahl- erechtigwn bestehen. Sollte diese Zahl nach dem im 8- 9 ^gedeuteten Verfahren nicht erreicht werden, so ist dieser Hohlkörper aus den Höchstbesteuerten des zweiten Wahlkörpers die Zahl 60 zu ergänzen. Die Steuerquote aller nach Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuer- , Migen wird von der ganzen Steuersumme iß. 9) abgezogen no der Rest unter die beiden andern Wahlkörper zu gleichen feilen vertheilt. in, ^or zweite Wahlkörper hat die im §. 1 Punkt I lit. b ini k II lit. b erwähnten Wähler zu enthalten, qMffue sie nicht vermöge ihrer Steuerzahlung dem ersten hlkürper zuzutheilen sind. « II- Der Magistrat hat für jeden der 3 Wahlkörper 906 Gemeindewahlordnung für die Stadt Trient. die Wählerliste zu verfassen, durch die Presse kundzumachen und im eigenen Sitze durch vier Wochen vor der Wahl zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist durch öffentlichen Anschlag und durch eine drei Mal nacheinander im amtlichen Blatte einzuschaltende Verlautbarung mit Bestimmung der unüberschreitbaren Frist von 14 Tagen zur Einbringung der Einwendungen gegen dieselben kund zu machen. Z. 12. Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig ein- gebrachteu Einwendungen binnen längstens sechs Tagen und nimmt die zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Gegen eine solche Entscheidung steht die Berufung an den Gemeinderath binnen drei Tagen nach der Eröffnung und gegen dessen abweisliche Entscheidung innerhalb derselben Frist an die politische Landesstelle offen, deren Erkenntniß endgiltig ist. Sechs Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten keine Veränderung mehr vorgenommen werden. Z. 13. Die Einladung zur Wahl ist wenigstens sechs Tage vor deren Beginne vom Bürgermeister durch öffentlichen An¬ schlag und durch das amtliche Blatt mit der Angabe, an welchem Orte, au welchem Tage und zu welcher Stunde suh die einzelnen Wahlkürper zu versammeln und welche Zahl von Gemeinderäthen sie zu wählen haben, sowie mit dem Beisatze bekannt zu machen, daß jeder Wähler das im K l» vorgeschriebene Couvert in der Gemeindekanzlei abholen oder am Wahltage von der Wahlcommissiou in Empfang nehmen könne. Gleichzeitig ist auch die Schlußstundc der Wahl und die Stunde, zu welcher eine etwaige engere Wahl anfangen und enden wird, bekannt zu geben. ... Soweit thunlich, ist die Kundmachung jedem Wähler (persönlich) zuzustelleu, und ist auch der politischen Lande-." stelle die bezügliche Mittheilung zu machen. . Die Wähler eines jeden Wahlkörpers bilden für sich Wahlversammlung. Die Wahlkörper versammeln sich lwg> sondert. Leitung der Wahl. Z. 14. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderal» wird durch eigene Wahlcommission geleitet. . . . Für jeden Wahlkörper wird vom Gemeinderathe rw" ll Wahlcommission niedergesetzt, bestehend aus einem MM Wahlverfahren. 907 des Gemeinderathes, welchem der Vorsitz gebührt, und aus vier wahlberechtigten Gemeindemitgliedern. Die Wahlcommission ist für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten. Jeder Wahlcommission kann ein von der politischen Landesstelle bestimmer landesfürstlicher Commissär beigegeben »erden, dessen Aufgabe es ist die Befolgung des gesetzlichen Wahlmodus wahrzunehmen. Wahlhandlung. Z. 15. Die Wahlhandlung hat in der Art zu geschehen, daß zuerst der III., dann der II. und zuletzt der I. Wahl¬ körper wählt. Jeder Wahlberechtigte muß zur bestimmten Zeit und am bestimmten Orte vor der Wahlcommission seines Wahlkörpers erscheinen. Er kann jede wählbare Person wählen, ohne hiebei an dm eigenen Wahlkörper gebunden zu sein. Das Wahlrecht wird mittelst Stimmzettel ausgeübt, welche die Namen der für den bezüglichen Wahlkörper vorzuschlagenden Vertreter in der bestimmten Anzahl zu enthalten haben. Der Wahlzettel ist in das vorgeschriebene Couvert zu egen und dem Vorsitzenden, der es sofort ungeöffnet in die Urne legt, zu übergeben. Die Couverte sind von undurchsichtigen Papieren gleicher norm und Farbe anzufertigen. Die Abgabe jedes einzelnen Stimmzettels ist sogleich in °>e von zwei Mitgliedern der Wahlcommission in doppelter Ausfertigung zu führenden Wählerliste einzutragen. Stimmzettel ohne Couvert werden nicht angenommen, ^ie Namensunterschrift des Wählers ist nicht erforderlich. Sobald alle bis zur Schlußstunde vor der Wahlcommissiou erschienenen Wähler ihre Stimmzettel abgegeben haben, ist dvn dem Vorsitzenden der Wahlcommissiou die Stimmgebung "w geschlossen zu erklären. - Die Wahlcommission schreitet sofort zur Stimmenzählung. Iker Vorsitzende eröffnet die Stimmzettel, liest die darauf be- dndlichen Namen unter Einsichtnahme zweier Mitglieder der 'kLahlcommifsion ab und bewahrt die Stimmzettel auf. Die verlesenen Namen werden durch zwei Mitglieder 908 Gemeindewahlordnung für die Stadt Trient. der Commission in ein doppeltes Verzeichniß oder Gegenliste eingetragen. Würde in den Stimmzetteln die Zahl der zu wählenden Gemeinderathsmitglieder überschritten, so sind die über die vorgeschricbene Zahl angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Befinden sich in einem Couvert zwei oder mehrere Stimm¬ zettel, so sind sie sämmtlich ungiltig. Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Wahlkörpers erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl gibt das höhere Alter den Ausschlag. Kommt auf diese Weise die volle Zahl der von dem betreffenden Wahlkörper zu wühlenden Gemeinderathsmitglieder nicht zu Stande, so ist zur engeren Wahl zu schreiten. In derselben haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, welche bei der ersten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Anzahl von Stimmen wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren Wahl zu berücksichtigen sei. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der noch zn wählenden Gemeinderaths¬ mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person füllt, ist ungiltig. Bei gleicher Anzahl von Stimmen entscheidet in der engeren Wahl das Los. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. Z. l6. Nach Beendigung der Stimmzählung verkündet die Wahlcommission sofort das Ergebniß im Wahlorte, und ist das von den Mitgliedern der Wahlcomnnsiwn und von dem etwa anwesenden landesfllrstlichen Connmhw unterzeichnete Protokoll zn versiegeln und mit den bezüg¬ lichen Belegen dem Magistrate zur Veranlassung der Wem Prüfung durch den Gemeindcrath zu übermitteln. Die i' wählten sind sofort von der erfolgten Wahl zu verständige - Z. 17. Einwendungen gegen die Giltigkeit eintt -w sind längstens binnen acht Tagen nach vollzogener Wahl, Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. 909 so auch Ablehnungen von Seite der Gewählten, längstens binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung anzubringen. Die Entscheidung über die angebrachten Einwendungen und Ablehnungen, sowie die Bestätigung der Wahlen steht dem Geineinderathe zu. Wird eine Ablehnung als gerechtfertigt befunden oder eine Wahl als ungiltig erklärt, so ist für die erledigte Stelle eine neue Wahl einzuleiten. Z. 18. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von den folgenden nicht mehr gewählt werden, und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig. Wenn die Wahl auf eine Person gefallen ist, welche einen gesetzlichen Enthebungsgrund geltend macht oder zu den von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommeiien oder ausgeschlossenen Personen gehört, ist eine neue Wahl auszuschreibcn. K. 19. Aenderungen oder Ergänzungen dieser Wahl¬ ordnung bleiben der Landtagsgesetzgebung Vorbehalten. Für die betreffende Antragstellnng ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittyeilen der Gemeinderathsmitglieder und die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Erschienenen «forderlich. Verfassung der reichsumnittelbaren Ztadt Triest. (Kais. Pat. v. 12. April 1850 Nr. 139 RGB.) 1. Theil. Lonstitnirnng. Hauptstück. Bon der Stadt und ihrem Gebiete. Begriff. , 8.1. Triest mit seinem Gebiete ist eine reichsnnmittel- °ore Stadt des österreichischen Kaiserthums, und bildet einen untrennbaren Bestandtheil desselben. . 8- 2. Die Grenzen der reichsunmittelbarcn Stadt Triest ^u^ihrem Gebiete dürfen nur durch ein Gesetz verändert Art. I des LG. v. 1. April >885 Nr. 8 bestimmt: 910 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. Die Umfangsgrenze der in der Gemeinde Triest von der Stadt eingenommenen Area ist von der Landseite durch die blau mit den Nummern 1 bis 52 bezeichnete Linie im beiliegenden Plane, der einen integrirenden Theil dieses Ge¬ sches bildet, und von der Meeresseite durch das Meer selbst festgestellt. Verhältniß zum Reiche. 8- 3. Das Verhältniß der Stadt Triest zum Reiche ist durch die Reichsverfassung und durch die kaiserliche Entschlie¬ ßung v. I. Oct. 1849 bestimmt. Innerhalb der durch die Reichsverfassung festgesetzten Beschränkungen wird der reichsunmittelbaren Stadt Triest ihre Selbstständigkeit gewährleistet. 8-4. Das Wappen und die Farben der reichsunmittel¬ baren Stadt Triest werden beibehalten. 5. Der reichsunmittelbaren Stadt Triest kömmt gleich jedem Kronlande der Monarchie nach ß. 41 der Reichsverfas¬ sung das Recht zu, zwei Mitglieder ins Oberhaus des Reichs¬ tages abzuvrdnen. (ß. 103.) Ueber die Wahl der Vertreter der Stadt Triest für das Unterhaus des Reichstages wird das Reichswahlgesetz das Nähere bestimmen?) Fractionen. 8- 6- Die Stadt Triest mit iürem Gebiete hat als Ge¬ meinde das Recht, mit Genehmigung des Statthalters sich m Fractionen zu theilen, und denselben zur Erleichterung der Verwaltung einen gewissen Wirkungskreis anzuweisen. II. Hauptstück. Voll den Bewohnern. Eintheilung. 8- 7. Die Bevölkerung der Stadt Triest besteht: a) aus Gemeindegliedern; b) aus Fremden. Die Gemeindeglieder sind: a) Gemeindeangehörige; b) Gemeindebürger. . Nur österreichische Reichsbürger können Gemeindegluv von Triest sein. 0 Bgl. Ges. v. L. April 187S Sir. 10 RGB. Von den Bewohnern. 911 Angehörige. a) Dermalen.') 8.8. Als Angehörige von Triest sind dermalen zu be¬ trachten, jene österreichischen Reichsbürger, welche ohne zu einer anderen Gemeinde zu gehören, entweder: ch seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in Triest ihren stündigen Aufenthalt haben, oder b) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Triest ihren ständigen Aufenthalt haben, und zugleich einer der folgenden Elasten angehören: 1. Besitzer unbeweglicher Güter in der Stadt oder dem Gebiete von Triest; 2. Handelsleute, die den Handel selbstständig betreiben; 3. Besitzer von Handelsschiffen für die weite Fahrt, oder für die Küstenfahrt, oder von Antheilen an solchen Schiffen; 4. Capitäne von Schiffen für die weite Fahrt; 5. Doctoren einer der vier Facultäten, welche ihren Doctorgrad an einer inländischen Lehranstalt er¬ langt haben; 6. Architekten, Schiffbaumeister, öffentliche Kunstver¬ ständige, Magister der Chirurgie, Eigenthümer einer Apotheke. 7. Diejenigen, welche ein Gewerbe, Handwerk oder sonst einen bei der Behörde angemeldeten Industrie¬ zweig selbstständig betreiben, oder °) in Triest vermöge ihres Geschäftes oder ihrer Stelle der¬ malen den ständigen Aufenthalt haben, und zu einer der nachfolgenden Kategorien gehören: 1. Approbirte Großhändler und Kleinhändler, Advo¬ katen, Notare und patentirte Sensale. 2. Staatsdiener und bleibend angestellte Gemeinde¬ beamte, — auch wenn sie aus dieser Kategorie in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand über¬ getreten sind, — Osficiere, Geistliche und öffentliche Lehrer. d) In der Folge. .8-9. In der Folge wird die Angehörigkeit erworben: " durch Geburt, Ik!, n, Rg>- zu diesem und zu den folgenden Paragraphen über Angehörig- ' Ms. v. g. Dec. IMS Nr. 10S RGB. 912 Verfassung der reichsunmittelbarcn Stadt Triest. b) durch Aufnahme in den Gemeindevcrband, o) durch besondere persönliche Verhältnisse. an) Durch Geburt. Z. 10. Eheliche oder nach den bürgerlichen Gesehen den ehelichen gleichgehaltene Kinder sind Angehörige der Gemeinde, wenn ihr Vater zur Zeit der Geburt, oder falls er früher gestorben wäre, zur Zeit seines Ablebens, oder bei legitimirten Kindern zur Zeit der stattfindenden Legitimation dem Ge- meindeverbande angehörte. Durch Annahme an Kindesstatt wird die Angehörigkeit nicht begründet. Uneheliche Kinder treten in den Gemeindeverband, wenn ihre Mutter zur Zeit der Entbindung Gemeindeangehörige war. Findlinge, welche im Umfange Les Gemeindebezirkes ge¬ funden werden, sind Gemeindeangehörige, so lange sich nicht ermitteln läßt, daß sie einer anderen Gemeinde angehören. Die Angehörigkeit der Findlinge im Findelhause wird durch ein besonderes Ge etz bestimmt werden. bb) Durch Aufnahme. Z. 11. Die Aufnahme in den Gemeindeverband geschieht: 1. Ausdrücklich durch einen Gemcindebeschluß, 2. stillschweigend; bei Frauenspersonen durch Vermählung mit einem Geineindeangehörigen. oo) Durch persönliche Verhältnisse. 12. Staatsdiener, Officiere, Geistliche, öffentliche Leh¬ rer werden auch in der Folge Angehörige von Triest, wem: ihre Stelle ihnen den stündigen Aufenthalt daselbst anwepct. Recht zur Aufnahme. 8.13. Jeder österreichische Reichsbürger hat das Recht, die Aufnahme als Angehöriger von Triest zu verlangen, wenn c 1. die volle Befugniß hat, über seine Person und ubc sein Vermögen zu verfügen; - 2. a) wenigstens zehn Jahre unmittelbar vorher » i Grundlage eines gütigen, nicht erloschenen P, matscheines ununterbrochen in dem Gemeindevezi wohnhaft ist, oder b) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Von den Bewohnern. 913 Triest ansässig ist, und eine der im Z. 8, iit. i> bezeichneten Eigenschaften besitzt, oder o) in Triestden ständigen Aufenthalthat, und zu einer der im Z. 8, lit. o aäe aufgezählten Kategorien gehört; 3. sich eines unbescholtenen Rufes erfreut; 4. den Besitz eines den Unterhalt seiner Familie sichern¬ den Vermögens oder Nahrungszweiges nachweiset. Wird die Aufnahme verweigert, so entscheidet im Be- rnfungswege der Statthalter. Z. 14. Mit dem Aufgenommenen treten zugleich seine Gattin und die zur Zeit der Aufnahme unter seiner väter¬ lichen Gewalt stehenden Kinder in den Gemeindeverband. Ebenso folgen uneheliche Kinder, so lange sie noch minder¬ jährig sind, der Eigenschaft der Mutter. Veränderungen in der Geineindcangeyörigkeit. 8 15. Bei Veränderungen in der Gemeindeangehörigkeit folgen die minderjährigen, im Familienbande lebenden Kinder der Eigenschaft der Eltern, uneheliche minderjährige Kinder lener der Mutter, die Frau der Eigenschaft des Gatten. Der Tod eines oder beider Elterntheile, sowie die Auf¬ lösung des ehelichen Verbandes oder der ehelichen Gemein¬ schaft ändert nichts an der Zuständigkeit der Kinder und der Gattin. Verlust der Gemeindeangehörigkeit. 8-16. Die Gcmeindeangehörigkeit wird verloren: a) durch den Verlust der österreichischen Reichsbürgerschast, ö) durch die Erwerbung der Angehörigkeit in einer andern Gemeinde. Bürger: a) Dermalen. 8-17. Dermalen werden als Bürger von Triest erklärt: Jene Angehörigen, welche in Triest oder dessen Gebiete geboren sind und zugleich eine der im ß. 8 unter Iit. b oder unter lit. e aä 1 bezeichneten Eigenschaften besitzen. b) Künftig. 8-18. In der Folge erlangen das Bürgerrecht: a) durch die Geburt die ehelichen oder den ehelichen gesetz¬ lich gleichgehaltenen großjährigen Kinder von Triester Bürgern, wenn bei ihnen eines der im 8- 8 unter Iit. b Slg. IX. 2. Abth. Städteordnungen. 58 914 Verfassung der reichsunnnttelbaren Stadt Triest. oder lit. o ack 1 enthaltenen Erfordernisse der Angehörig¬ keit eintritt; b) diejenigen, welchen das Bürgerrecht von der Gemeinde ausdrücklich verliehen wird. Es darf jedoch nur solchen österreichischen Staatsbürgern das Bürgerrecht verliehen werden, bei welchen die Bedingun¬ gen des 13 sub 3 und 4 eintreten, und welchen keiner der im Z. 35 enthaltenen Ausnahms- oder Ausschließungs¬ gründe entgegensteht. Aufnahmstaxe. Z. 19. Jeder neu aufzuuehmende Bürger hat zur Ge- lueindecasse die jeweilig bestehende Aufnahmstaxe zu entrichten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann von Entrichtung dieser Taxe befreit werden. Verlust des Bürgerrechtes. Z. 20. Der Gemeindebürger verliert das Gemeinde¬ bürgerrecht : :<) wenn er die Gemeindeangehörigkeit verliert (§. 19); b) zu einer Strafe verurtheilt wird, woran die Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte knüpfen. Bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber, wenn er wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit ver¬ letzenden Vergehens oder einer solchen Uebertrctung schuldig erklärt, oder wegen einer andern Gesetzübcr- tretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrnse verurtheilt worden ist; .. o) wenn er in Concnrs gerathen und seine Schuldlosen nicht vollständig nachgewiesen worden ist. Doch twftcn die nachtheiligcn Folgen dieses Verlustes nur ihn allem, folglich weder seine Ehegattin, noch die vor diesem Zett' punkte erzeugten Kinder. Ehrenbürger. 8- 21. Die Stadt Triest ist berechtigt, ausgezeichnet«n Männern, welche sich um den Staat oder die Stadt vero « gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz, das bürgerrecht zu verleihen, welches die Theilnahme «n a Rechten der Gemcindebürger begründet, ohne die -oeitl tungen derselben aufzulegen. Von den Bewohnern. 915 Gemeindematrikel. 8- 22. Die Gemeinde hat über alle Gemeindebiirger und Eemeindeangehörige eine genaue Matrikel zu führen, deren Einsicht jedem Geineindegliede frei steht. Fremde. 8-23. Fremde in der reichsuumittelbaren Stadt Triest sind jene, welche, ohne Gemeindeglieder zu sein, sich dort »ushalten. 8.24. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fallen, wenn sie erwerbsunfähig werden, der Stadt Triest zur Last, soferne sie sich zuletzt daselbst aufgehalten haben. Waisen der obgenannten Personen sind Angehörige von Triest, wenn sie sich beim Ableben ihrer Eltern daselbst be¬ finden. Rechte und Pflichten der Bewohner. 8-25. Die Fremden, selbst wenn sie Ausländer sind, Wen in der Stadt Triest Anspruch: l- auf polizeilichen Schutz der Person und ihres in der Gemarkung der Gemeinde befindlichen Eigenthumes; . 2. auf Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen; 3. auf Theilnahme am activen Wahlrechte unter den Be¬ schränkungen des 8-34; 4. auf ungehinderten gesetzlichen Betrieb von Handel bild Gewerben. 8- 26. Die Gemeindeangehörigen haben überdies dasRecht: a) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen; v) im Falle eingetretener Verarmung auf Unterstützung aus den Gemeindemitteln, nach Maßgabe der für die Armen- versorgung bestehenden Einrichtungen; o) aus Theilnahme am activen und passiven Wahlrechte innerhalb der ini §. 33 angegebenen Grenzen. a,, 8- 27. Die Bürger von Triest haben das unbedingte Wahlrecht und außerdem noch Theil an jenen Rechten, für »en Genuß entweder durch das Gesetz (ß. 56) oder durch nn besondere Stiftung die Eigenschaft eines Triester Bür- »"s gefordert wird. Wed ^sb' allgemeinen Verpflichtungen der Gemeinde- 58* 916 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest a) die Befolgung der, von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen An¬ ordnungen; b) die verhältnißmäßige Theilnahme an den Gemeindelasten. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Ein¬ trittes in den Gemeindeverband und dauern so lange fort, als das Verhältniß zur Gemeinde währt. Dieselben Verpflichtungen liegen unbedingt auch jenen Fremden ob, welche nach H. 34 dieser Verfassung in Triest das active Wahlrecht genießen, oder daselbst Handel und Ge¬ werbe treiben. 8,29. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohn¬ sitz nicht haben, tragen nur die nach den landessürstlichcn Steuern oder nach dem Realbesitze umgelegten Gcmcindelastcn. HI. Hauptstück. Bon der Vertretung der rcichs- unmittelbaren Stadt Triest. Begriff. ,,, Die reichsunmittelbare Stadt Triest wird in ihren Angelegenheiten vom Stadtrath vertreten. 31. In Betreff der legislativen Wirksamkeit in Landes- ngelcgenhelten (Z. 35 und 36 der Reichsverfassung) hat der wtadtrath die Eigenschaft eines Landtages, und seine Beschlüsse erlangen durch die Sanction des Kaisers die Kraft eines Landesgesetzes. Stadtrath, dessen Wahl und Auflösung. .. Mitglieder des Stadtrathes werden durch oirecte Wahl auf die Dauer von drei aufeinander folgenden Jahren frei gewählt. ,, derselben ist auf vierundfünfzig festgesetzt, wo- von achtundvierzig auf die Stadt Triest und sechs auf da» Gebiet entfallen. anordnendie Auflösung des Stadtrathes jederzeit In diesem Falle ist längstens binnen vier Woche» die neue Wahl auszuschreiben. 2. 3. 4. Von der Vertretung der Stadt Triest. 917 Wahlberechtigung. 8-33. Wahlberechtigt sind im Allgemeinen: a) die Bürger von Triest; i>) unter den Angehörigen männlichen Geschlechts: t. Diejenigen, welche die im Z. 8. unter b oder unter e all 1 bezeichneten Eigenschaften besitzen; Staatsdiener und bleibend angestellte Gemeinde¬ beamte, welche von ihrem Gehalte eine Einkommen¬ steuer entrichten, sowie Pensionisten und Quies- centen derselben Kategorie. Officiere, welche zur militia stubilis gehören. Die Pfarrer und selbstständigen Curaten aller an¬ erkannten christlichen Bekenntnisse, und die Rabbiner und bleibend angestellten Prediger der israelitischen Religionsgenossenschaft. 5. Die öffentlichen Professoren und die bleibend an¬ gestellten Vorsteher und Lehrer der öffentlichen Ünterrichtsanstalten. Bedingungen der Wahlberechtigung der Fremden. - 8- 34. Ausnahmsweise sind in der reichsunmittelbaren «tadt Triest auch Fremde, selbst wenn sie die österreichische -^.Bürgerschaft nicht besitzen, nach mindestens fünfjähriger /"Lässigkeit wahlberechtigt, wenn sie einen solchen Besitz an Agenden Gründen oder die Jnnehabung einer solchen Händ¬ ig oder Fabrik nachweisen, wodurch die Einreihung der ^süideglieder in den ersten oder zweiten Wahlkörper G. 39) Ausnahmen von der Wahlberechtigung. N! 35- Ausgenommen von der Ausübung des activen Wrechtes sind alle Personen: welche unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Curatel stehen; i diejenigen, welche eine Armenversorgung genießen. Ausgeschlossen sind: diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden bnd, womit die «Strafgesetze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen. Bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinn¬ sucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit 918 Verfassung der reichsuumittelbaren Stadt Triest. verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer anderen Gesetzesüber- tretung zn einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden sind; b) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens in Anklage¬ stand versetzt worden sind, so lange sie nicht schuldlos erklärt wurden; o) diejenigen, über deren Vermögen Cvncurs ausgebrochen ist, so lange die Cridaverhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Cridatars nicht vollständig nachgewiesen wurde. Wählbarkeit. 8- 36. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, welches das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat. Ausnahmen von der Wählbarkeit. §.37. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Fremden; b) alle Personen, welche nach §. 35 von der Ausübung des activen Wahlrechtes ausgenommen sind; a) Militärpersonen in der activen Dienstleistung; ä) die bleibend angestellten Gemeindebeamten; o) die Pächter städtischer Gefälle, so lange ihr Pachtver¬ trag dauert. Ausgeschlossen sind: a) alle Personen, die nach §. 35 von der Ausübung dec- activen Wahlrechtes ausgeschlossen sind; , b) säumige Schuldner der Gemeinde, gegen welche die Um¬ leitung gerichtlicher Schritte nothwendig geworden M. o) jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögen? Verwaltung der Gemeinde, oder einer Gemeindeamts, sowie jene, welche über ein ihnen speciell von der w meinde. anvertrautes Geschäft mit der zu legenv Rechnung noch im Rückstände sind. 8- 38. Wenn Personen in den Stadtrath gewählt stnd- die über eine Anklage wegen eines Verbrechens oder e - aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliches lichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertre in Untersuchung stehen, so haben sie kein Recht an Sitzungen des Stadtrathes Theil zu nehmen, so lange Von der Vertretung der Stadt Triest. 919 richterliche Erkenntniß nicht herausgestellt hat, ob sie die Wählbarkeit für den Stadtrath verloren oder behalten haben. Wahl der Vertretung. a) In der Stadt: Wahlkörper. Z. 39. Behufs der Wahl der Mitglieder des Stadtrathes, werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindeglieder der Stadt Triest in vier Wahlkörper abgetheilt, deren jeder zwölf Mitglieder zu wählen hat. Den ersten Wahlkörper bilden: a) diejenigen, welche in Triest liegende Güter besitzen, wovon sie an directer Steuer einen Betrag von 300 fl. C. M. und darüber entrichten; d) diejenigen, welche einen Besitz solcher in Triest intabu- lirten Satzposten nachweisen, für welche sie an Ein¬ kommensteuer einen Betrag von 300 st. C. M. und dar¬ über entrichten; e) die börsemäßigen Handelsditen; ü) dann die zur Zeit der Wahl in Triest anwesenden Ehrenbürgers Den zweiten Wahlkörper bilden: a) Diejenigen, welche in Triest liegende Güter besitzen, wovon sie an directer Steuer einen Betrag von 100 fl. C. M. bis ausschließlich 300 fl. C. M. entrichten; d) diejenigen, welche einen Besitz solcher in Triest intabu- lirter Satzposten nachweisen, für welche sie an Ein¬ kommensteuer einen Betrag von 100 fl. C. M. bis aus¬ schließlich 300 fl. C. M. entrichten; a) die approbirten Großhändler; ü) die Besitzer von approbirten Fabriken; b) die Rheder, welche Schiffe oder Antheile an Schiffen sür die weite Fahrt oder Küstenfahrt im Gehalte von mindestens dreihundert Tonnen besitzen; 0 die Advocaten und Notare. Den dritten Wahlkörper bilden: a) Diejenigen, welche in Triest liegende Güter besitzen, wovon sie an directer Steuer einen Betrag von 25 fl. C. M. bis ausschließlich 100 fl. C. M. entrichten; ") Diejenigen, welche einen Besitz solcher in Triest intabu- lirter Satzposten nachweisen, für welche sie an Ein¬ kommensteuer einen Betrag von 25 fl. C. M. bis ausschließlich 100 fl. C. M. entrichten; S20 Verfassung der reichsunniittelvaren Stadt Triest. o) die approbirten Waaren-Spediteure; - vola gehören, wählt einen Vertreter. Der zweite Wahlbezirk, zu welchem die im Wcichlulde der Stadt nicht inbegriffene Area der städtischen Bezirk > Barriera vecchia und VIII Farreto und die Villa von Lon- gera des ersten Landbezirkes gehören, wählt einen Vertreter. 0 Abgedruckt bei g. 2. Von der Vertretung der Stadt Triest. 921 Der dritte Wahlbezirk, zu welchem die im Weichbilds der Stadt nicht inbegriffene Area des städtischen Bezirkes IX S. Giovanni gehört, wählt einen Vertreter. Der vierte Wahlbezirk, zu welchem die im Weichbilde der Stadt nicht inbegriffene Area des städtischen Bezirkes X Rojiano gehört, wählt einen Vertreter. ' Der fünfte Wahlbezirk, zu welchem die Villa von Basovizza, Banne, Gropada, Trebich und Padrich des ersten Landbezirkes gehören, dann die Villa Oxcina des zweiten Landbezirkes, wählt einen Vertreter. Die städtischen und die Landbezirke, von denen in diesem Artikel Erwähnung geschieht, sind jene, welche in den ZZ. 22, W und 24 des Organisationsstatutes für den Stadtmagistrat von Triest festgestellt und in dem dem gegenwärtigen Gesetze stlrt.I) beigeschlossenen Plane in rother Farbe begrenzt erscheinen. (LG. v. 1. April 1S8L Nr. 8.) Wählerlisten. Z. 44. Ueber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind »ach Wahlkörpern und Bezirken abgesonderte Wählerlisten M verfassen, und in jedem Wahlbezirke an einem geeigneten Orte, mindestens sechs Wochen vor der Wahl, zu Jedermanns Ansicht aufzulegen. „ Die Auflegung dieser Listen ist durch eine dreimal der amtlichen Zeitung einzuschaltende, und den Hanseigenthümern Mr Verständigung der Parteien zuzustellendo Kundmachung unter Festsetzung einer Präclusivsrist von vierzehn Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen zu veröffentlichen. Der Magistrat entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen längstens sechs Tagen und nimmt die lur zulässig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die -Berufung an den Stadtrath innerhalb drei Tagen offen. . Vierzehn Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten mne Veränderung mehr vorgenommen werden. Z. 45. Besitzt ein Wähler der Stadt (W. 39 und 43) die svahlberechtigung für mehrere Wahlkörper, so kann er nur einen derselben, und zwar in den höheren eingereiht Wahlausschreibung. 8. 46. Zur Vornahme der Wahl sind acht Tage vorher Amtliche Wahlberechtigte durch Erlaß des Statthalters in 922 Verfassung der reichsunniittelbarcn Stadt Triest. der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl, sowie die Zahl der in dem bezüg¬ lichen Wahlkörper und Wahlbezirke zu wählenden Mitglieder des Stadtrathes genau anzugeben sind, aus die im Z. 44 an¬ gegebene Art bekannt gemacht wird. Für jeden Wahlkörper ist ein besonderer Wahltag zu bestimmen in der Art, daß die Wahlen des vierten Wahl¬ körpers zuerst, dann die der drei übrigen Wahlkörper in auf¬ steigender Reihenfolge, hierauf die Wahlen des Gebiets statt- sinden. Leitung der Wahl. Z. 47. Die Wahl der Mitglieder des Stadtrathes wird durch eigene Wahlcommissionen geleitet. Für jeden Wahlkörper sowie für jeden Wahlbezirk des Gebietes wird von dem Stadtrathe eine Wahlcommission niedergesetzt, bestehend aus einem Mitglieds des Stadtrathes, welches dabei den Vorsitz führt, und vier stimmberechtigten Gemeindegliedern. Die Wahlcommission ist für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu ent¬ halten. Jeder Wahlcommission wird ein vom Statthalter be¬ stimmter Commissär beigegeben, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus vorzunehmen. Wahlhandlung. Z. 48. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimmten Zeit und an dem be¬ stimmten Orte vor der Wahlcommission persönlich erscheinen. Nur jene Wahlberechtigten, welche im öffentlichen Dienste abwesend sind, können durch Bevollmächtigte vertreten werden. Der Bevollmächtigte darf jedoch nur Einen Machtgeber vertreten, muß selbst wahlberechtigt sein (88-93—35) un eine in gesetzlicher Form ausgefertigte Vollmacht einlegen. Die Namen der Erscheinenden werden in das von einuu Mitglieds der Wahlcommission zu führende Wahlproto eingetragen. Von der Vertretung der Stadt Triest. 923 Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlausschreiben angegebene Zahl der aus den betreffenden Wahlkörper oder Wahlbezirk entfallenden Vertreter verzeichnet wird. Bei Ueberschreitnng dieser Zahl sind die auf dem Stimm¬ zettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Bei den Wahlen im Stadtgebiete kann auch eine münd¬ liche Abstimmung in der Art zugelassen werden, daß jeder Wähler vor der Wahlcommission den Namen des von ihm Vorgeschlagenen zu Protokoll gibt. Nach Ablauf der, zur Abgebung der Stimmzettel fest¬ gesetzten Frist wird am Wahlorte selbst von der Wahlcom¬ mission die Eröffnung der Stimmzettel und die Stimmen¬ zählung vorgenommen. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die rela- Äe Mehrheit aller Stimmenden des Wahlkörpers oder Wahlbezirkes erhalten haben. Wird das Ergebniß der Wahl durch Stimmengleichheit zweifelhaft, so ist zu einer neuen Wahl zu schrecken, wobei sich auf jene Personen zu beschränken >st, hinsichtlich welcher wegen Stimmengleichheit kein Er¬ gebniß erzielt worden ist. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Eine besondere Instruction innerhalb der Grenzen dieser Verfassung wird die näheren Bestimmungen über die Wahl¬ handlung anssprechen. Z. 49. Die Gewählten dürfen keine Instructionen an- uehmen und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. 8-50. Sogleich nach beendigter Stimmzählung ist von jeder Wahlcommission das Ergebniß der Wahl am Versamm¬ lungsorte kund zu geben, sohin das von den Mitgliedern der Commission und vom Commissär des Statthalters zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben beizu- Ichließenden Belegen versiegelt dem Statthalter zu überreichen. Der Statthalter sammelt diese Wahlprotokolle und beruft binnen acht Tagen die Versammlung der neuen Vertreter, welcher er auch die Wahlprotokolle zur Prüfung übermittelt. Liegen dem Statthalter die Nachweise vor, daß ein Ge¬ wählter 'nach Z. 37 von der Wählbarkeit ausgenommen oder 924 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. ausgeschlossen sei, so hat er die Wahlacten mit seinen be¬ gründeten Bemerkungen dem Stadtrathe zu übergeben. Den in den Stadtrath Gewählten hat der Statthalter mit Ausnahme des im vorigen Absätze erwähnten Falles ein Wahlzeugniß auszufertigen und zustellen zu lassen. Dieses Zeugniß berechtigt Len Gewählten zum Eintritte in den Stadtrath, und begründet in so lange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist. Gleichzeitig mit dem Zusammentritte der neuen Ver¬ sammlung erfolgt die Auflösung des bisherigen Stadtrathes, falls dieselbe nicht schon früher durch kaiserliche Verfügung geschehen wäre G. 32). Prüfung der Wahlen. Z. 51. Die neue Vertretung hat unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes sich als constituirt zu erklären, und die Wahlen durch eine eigene Commission aus ihrer Mitte zu prüfen und über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit derselben zu entscheiden. Nachtragswahlen. Z. 52. Einwendungen gegen die Giltigkeit einer Wahl sind bei der neuen Vertretung längstens binnen acht Tagen nach ihrer Constituirung anzubringen. Werden binnen dieser Frist keine Einwendungen vorge¬ bracht, oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitiget und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl vom Stadtrathe bestätiget, und das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu ver¬ anlassen. Wurde von mehreren Wahlkörpern oder Wahlbezirken eine und dieselbe Person gewählt, so hat sie sich binnen der selben Frist zu erklären, für welchen Wahlkörper oder Wahl¬ bezirk sie das Mandat annehme. Auch in diesem Falle sowie, wenn die Wahl auf Jemanden gefallen ist, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund gelten macht, endlich in, Falle des §.63 ist über Einschreiten Stadtrathes vom Statthalter eine neue Wahl auszuschrewen. Von der Vertretung der Stadt Triest. 925 Verpflichtung zur Annahme der Wahl. A. 53. In der Regel ist jedes Gemeindeglied verpflichtet, die auf selbes gefallene Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: a) Militärpersonen, welche nicht in der activen Dienst¬ leistung stehen; b) die in der Seelsorge verwendeten Geistlichen und Staats¬ beamte; v) Personen, die über 60 Jahre alt sind; ä) Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle eines Stadtrathes bekleidet haben, für die nächstfolgende Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die An¬ nahme ungeachtet wiederholter Aufforderung verweigert, ver¬ fällt in eine Geldbuße, welche der Stadtrath vou 100—500 fl. Conv. Münze bemessen kann, und verliert überdies das active und passive Wahlrecht für die in der laufenden Wahlperiode stattfindenden Ergänzungswahlen und für die nächste Wahl¬ periode. ß. 54. Der Stadtrath berichtet über die von ihm be¬ stätigten Wahlen an den Statthalter und bringt gleichzeitig dieselben zur öffentlichen Kenntniß. Beeidigung des Stadtrathes. 8- 55. Sämmtliche Mitglieder des Stadtrathes haben hierauf tu einer vom Swtthalter eigens zu diesem Zwecke in kürzester Frist zu berufenden Versammlung in die Hände desselben den Eid der Treue dem Kaiser und sowohl auf die Reichsverfassung, als auf die Verfassung von Triest zu leisten. Wahl des Vorstandes. 8.56. Nach erfolgter Beeidigung schreitet der Stadtrath Pw Wahl des Vorstandes aus seiner Mitte. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, welcher den Titel Podestü führt, und zwei Bicepräsidenten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen in Triest ihren Wohnsitz haben, und dürfen unter einander weder im ersten, "och im zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein. Der Podesta, muß insbesondere Bürger von Triest sein. 8-57. Die Wahl geschieht für jedes Mitglied des Vor¬ landes abgesondert. 926 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. Hiezu ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritt- theilen der sämmtlichen Stadtrathsmitglieder erforderlich, und ist derjenige als zum Podesta, oder Vicepräsidenten gewählt anzusehen, welcher die absolute Stimmenmehrheit der ge¬ lammten Mitglieder des Stadtrathes für sich hat. Kommt die oben bezeichnete Mehrheit in zwei aufeinander folgenden Abstimmungen nicht zu Stande, so wird zu einer engeren Wahl geschritten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu be¬ schranken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. 8- 58. Zur Wahl des Vorstandes haben sich sämmtliche Mitglieder des Stadtrathes einzufinden. Jene Mitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihr Entfernen durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, sind als ihres Amtes verlustig zu erklären, und können in der laufenden Wahlperiode nicht wieder ge¬ wählt werden. Z. 59. Die Wahl des Podesta, und der Vicepräsidenten gilt für die dreijährige Dauer der Wahlperiode. Der Austretende ist wieder wählbar. Sollte der Austritt des Podesta, oder eines Vicepräsi- denteu vor Ablauf der gesetzlichen Zeit erfolgen, so gilt die deshalb vorzunehmende Wahl jedenfalls nur bis zum regel¬ mäßigen Erneuerungstermine. 8- 60. Die Wahl des Podesta, unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Podesta im. „ver¬ sammelten Stadtrathe den vorgeschriebenen Eid in die Hände des Statthalters abzulegen, und ist die hierüber aufgenom¬ mene, von ihm eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem Statthalter vorzulegen. Ausnahmsweise Bezüge der Stadtrathe. Z. 61. Die Mitglieder des Stadtrathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. . Bei Besorgung von Gemeindcangelegenheiten außerha > des Gemeindebezirkes haben die dazu abgeordneten Mitgucve des Stadtrathes auf die nämlichen Gebühren aus der . meindecasse Anspruch, welche in gleichem Falle den Natye des Obergerichtes aus der Staatscasse verabreicht werden. Non der Vertretung der Stadt Triest. 927 Genüsse der Vorstandsmitglieder. 8. 62. Sowohl der Podesta als die beiden Vicepräsidenten erhalten eine Functionsgebühr, welche vom Stadtrathe fest¬ gestellt wird. Dem Podesta wird insbesondere die Wohnung im Stadt¬ hause eingeräumt. Verlust der Stelle eines Stadtrathcs. Z. 63. Ein Mitglied des Stadtrathes wird seiner Stelle verlustig, wenn in Ansehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hatte (ß. 37). Sollte ein Mitglied des Stadtrathes wegen eines Ver¬ brechens in Anklagestand versetzt worden sein, so kann es vor erfolgter Schuldlossprechung sein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der Vor¬ standsmitglieder. Verwaltungsausschuß. 8- 64. Der Stadtrath wählt für die Dauer Eines Jahres, aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuß von zehn Mit¬ gliedern und fünf Ersatzmännern. Dieser Verwaltungsausschuß, welcher auch, wenn der Stadtrath nicht versammelt ist, in Wirksamkeit zu bestehen hat, vertritt denselben in allen jenen Angelegenheiten, welche durch diese Verfassung oder durch spätere Gesetze dem Ber- vuiltungsausschusse zugewiesen werden. 8.65. Der Vorstand des Stadtrathes ist zugleich Vor¬ stand des Verwaltnngsausschusses. 8. 66. Der Verwaltungsausschuß bleibt auch, wenn eine heue Wahl des Stadtrathes stattzufinden hat, noch so lange lu Wirksamkeit, bis der neuerwählte Stadtrath einen neuen Ausschuß eingesetzt hat. Vollziehendes Organ der Stadt Triest. 8-67. Das vollziehende Organ der Gemeinde ist der siodestä mit dem ihm untergeordneten Stadtmagistrate, welcher ous einem rechtskundigen, von dem Stadtrathe ernannten «iter und der nöthigen Anzahl von rechtskundigen Referenten sowie aus dem erforderlichen Hilfspersonale besteht. 928 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. Art der Anstellung. Z. 68. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates müssen zur diesfälligen Geschäftsführung in der für den Ein¬ tritt in den Staatsdienst vorgeschriebenen Weise befähigt sein, sie dürfen sich nebenbei weder in einem andern dienstlichen Verhältnisse befinden, noch die juristische Praxis ausüben. Z. 69. Wenn die Stelle eines rechtskundigen Mitgliedes des Magistrates zu besetzen kömmt, so ist dies durch Ein¬ rückung in die öffentlichen Zeitungsblätter mit dem Beisätze zu verlautbaren, daß diejenigen, welche sich zu diesem Amte für befähigt halten, binnen einer nach Umständen zu bestim¬ menden Zeitfrist ihre schriftlichen und mit den gehörigen Ausweisen belegten Gesuche bei dem Magistrate zu über¬ reichen haben. Letzterer erstattet hierüber dem Stadtrathe einen begründeten, die Eigenschaften aller Bewerber würdi¬ genden Besetzungsvorschlag, bei welchem er jedoch an die auf¬ getretenen Bewerber nicht gebunden ist. Dienstesentlassung und Enthebung vom Dienste. 8- 70. Die rechtskundigen Mitglieder des Magistrates werden auf Lebenszeit angestellt. Die Entlassung, sowie die einstweilige Enthebung derselben vom Dienste kann nur nach denselben Grundsätzen wie bei Staatsbeamten der Verwal¬ tungsbehörden erfolgen. Gehalte und Pensionen. ß. 71. Die rechtskundigen, auf Lebenszeit angestellten Mitglieder des Magistrates erhalten Besoldungen und Pen¬ sionen. Hinsichtlich ihrer Versetzung in den Ruhestand gelten die für Staatsbeamte der Verwaltungsbehörden bestehenden Vor¬ schriften. Territorialmiliz. Z. 72. Das Institut der Territorialmiliz, welche aus den waffenfähigen Grundbesitzern des Gebietes von Triest in der Stärke eines Bataillions von Eintausend Mann besteht, uuo deren Bestimmung es ist, in Friedenszeiten für die Erhaltung der Ruhe und öffentlichen Sicherheit in der Stadt und M Gebiete zu wachen (Z. 94), in Kriegszeiten aber auf Verlang« " des Militärcommaudo zur Küsteuvertheidigung und zn Garnisonsdienste verwendet zu werden, wird aufrecht erhalle". Wirkungskreis des Stadtrathes. 929 Die nähere Einrichtung der Territorialmiliz wird durch ! ein besonderes Reglement im Wege des Gesetzes bestimmt. Bis dahin hat die dermalige Einrichtung in Kraft zu i bleiben. II. Theil. Wirkungskreis. I. Hauptstück. Wirkungskreis des Stadtmthes. 1. Abschnitt. Umfang des Wirkungskreises. Wirkungskreis im Allgemeinen. Z. 73. Der Stadtrath der reichsunmittelbaren Stadt Triest ist innerhalb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen berufen, dieselbe in der Ausübung ihrer Rechte und Wichten zu vertreten, in den die Stadt betreffenden Ange¬ legenheiten selbstständig Beschlüsse zu fassen und deren Voll¬ ziehung zu veranlassen. Es obliegt ihm in dieser Beziehung im Allgemeinen: die Einsetzung, Regelung, Oberleitung und Controls der sämmtlichen Stadtvcrwaltungsorgane; L) die Ordnung des städtischen Haushaltes; 0) die allseitige Wahrung und Förderung der Interessen und Wohlfahrt der Stadt durch ihre besonderen Anstalten; L) die Vertretung der Stadt als Körperschaft nach Außen. Wirkungskreis insbesondere n. Vertretung der Stadt als Körperschaft »ach Außen. H. 99. Der Stadtrath vertritt die reichsunmittelbare Stadt Triest als Körperschaft gegenüber einzelnen Personen, gegenüber der Regierung und dem Reiche. a) Gegenüber einzelner Personen durch Verleihung des Bürgerrechtes. Z. 100. Er hat das Recht in Triest angesiedelien Reichs¬ bürgern das Bürgerrecht der Stadt zu ertheilen. Die für die Verleihung des Bürgerrechtes zu entrichtende Taxe (Z. 19) wird vom Stadtrathe festgestellt, welcher in einzelnen Fällen, aus rücksichtswürdigen Gründen dieselbe nachsehen kann. Ihm steht es auch zu, das Ehrenbürgerrecht der reichs- nnmittelbaren Stadt Triest zu verleihen A 21). d) Gegenüber der Regierung. aa) Recht der Beschwerde. 8-10l. Der Stadirath ist berechtiget, seine Beschwerden 936 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. über eine ungehörige Vollziehung der Gesetze, und den An¬ trag auf Abhilfe beim Ministerium einzubringen. bb) Erstattung von Gutachten. A. 102. In den die reichsunmittelbare Stadt Triest be¬ treffenden Reichsangelegenheiten steht es dem Stadtrathe zu, über Aufforderung von Seite der vollziehenden Reichsgewalt die Bedürfnisse und Wünsche der Stadt zu berathen, und seine Vorschläge durch den Statthalter zu erstatten. e) Gegenüber dem Reiche. Z. 103. Der Stadtrath der reichsunmittelbaren Stad! Triest hat das Recht, zwei Abgeordnete sür das Oberhaus des Reichstages aus seiner Mitte zu wählen. Die Art der Wahl wird durch das Reichswahlgesetz be¬ stimmt. 2. Abschnitt. Art der Nerhanbluiig. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung. Z. 104. Zur Giltigkeit eines Beschlusses des Stadtrathes ist die Anwesenheit von mindestens achtnndzwanzig Mit¬ gliedern, und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Die erhöhten Erfordernisse für besondere Gegenstände der Verhandlung sind in den HZ. 57, 80, 87, 110, lll und 134 enthalten. Ausschließung wegen Befangenheit. Z. 105. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Podest^ oder eines Mitgliedes des Stadtrathes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Be¬ theiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der ge¬ wünschten Auskünfte beiwohnen. 8- 106. Wenn ein besonderes Privatinteresse eines Mit¬ gliedes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstano der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. Vorsitz. Z. 107. Der Podestü oder im Verhinderungsfälle der erste, und bei dessen Abwesenheit der zweite Viceprasidei fuhrt in den Sitzungen den Vorsitz. Wirkungskreis des Stadtrathes. 937 Jede Sitzung, bei welcher dies nicht beobachtet wird, ist ungiltig. Der Vorsitzende hat sich in der Regel an der Abstim¬ mung nicht zu betheiligen, und nur bei gleichgetheilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag zu geben. Findet er sich veranlaßt an der Debatte Theil zu nehmen, so hat er den Vorsitz an den nächstfolgenden Vicepräsidenten ab¬ zugeben. Die Vicepräsidenten haben bei jeder Verhandlung des Stadtrathes, bei welcher sie nicht den Vorsitz führen, eine entscheidende Stimme, die sie in der Reihenfolge der Stimmenden zuletzt abgeben. Beiziehung von Magistratsmitgliedern. H. 108. Der Leiter des Magistrats, sowie die Referenten desselben müssen, so oft es der Podestä. oder dessen Stell¬ vertreter für nüthig erachtet, in den Sitzungen des Stadt¬ rathes anwesend sein, haben jedoch dabei nur eine berathende Stimme. Landesfürstlicher Commissär. Z. 109. Der Statthalter oder der von ihm bestellte Com¬ missär kann den Berathungen und der Abstimmung des Stadtrathes beiwohnen, und dabei jederzeit das Wort nehmen. An der Abstimmung darf er sich jedoch nicht betheiligen. Er ist berechtigt, Vorlagen der Regierung zur Berathung und Schlußfassung einzubringen. Sistirung der Beschlüsse des Stadtrathes. s.) Durch den Podesta.. Z. 110. Erachtet der Podesta, daß ein Beschluß des Stadtrathes der Verfassung oder den bestehenden Gesetzen zuwider laufe, so ist er berechtigt und verpflichtet, die Aus¬ führung des Beschlusses zu sistiren, und darüber ohne Verzug die Entscheidung des Statthalters einzuholen. Gegen die Entscheidung des Statthalters steht dem Stadt- rathe die Berufung an das Ministerium offen. Glaubt der Podesta., daß ein Beschluß des Stadtrathes sin wichtiges Gemeindeinteresse gefährde, so liegt es ebenfalls 'n seiner Pflicht, mit der Ausführung innezuhalteu und den Gegenstand einer nochmaligen Berathung und Schlußfassung 938 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. des Stadtrathes, unter den im Z. 57 angegebenen Erforder¬ nissen zu unterziehen. Beharrt der Stadtrath auf seinem ersten Beschlüsse, so hat der Podesta demselben Folge zu geben, und hievon dem Statthalter die Anzeige zu machen. d) Durch den Statthalter. Z. 111. In den beiden, im vorigen Paragraphe er¬ wähnten Fällen steht auch dem Statthalter das Recht zu, die Ausführung eines Beschlusses einzustellen, und die Gründe der Sistirung dem Stadtrathe mitzutheilen. Erfolgt die Sistirung wegeu Verletzung eines Gesetzes, so steht dem Stadtrathe die Berufung an das Ministerium offen. Wenn die Sistirung wegen Gefährdung eines wichtigen Gemeindeinteresses geschieht, hat der Stadtrath den Gegen¬ stand einer nochmaligen Berathung und Schlußfassung, mit Beobachtung der im Z. 57 erwähnten Erfordernisse zu unter¬ ziehen und den Beschluß zur Kenntniß des Statthalters zu bringen. Oeffentlichkeit der Sitzung. Z. 112. Die Sitzungen des Stadtrathes sind in der Regel öffentlich. Wenn aber persönliche Angelegenheiten, geheime Licita- tionsbedingungen, Vorsichtsmaßregeln, Vorkehrungen und Einleitungen, die zur Sicherung des Zweckes die Geheim¬ haltung erheischen, in Verhandlung kommen, kann über An¬ ordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von wenigstens zehn Rathsmitgliedern, die Berathung und Abstimmung m vertraulicher Sitzung stattfinden. Auch ist im Falle, als durch die Haltung der Zuhörer die Berathung gestört, oder die Freiheit derselben beirrt wird, der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vvr- ausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, da- Sitzungslocale von Zuhörern räumen zu lassen. Ordentliche und außerordentliche Sitzungen. Z. 113. Durch Beschluß des Stadtrathes ist die Zeit der ordentlichen periodischen Sitzungen festzustellen und darum die Anzeige dem Statthalter zu erstatten. Zu außerordentlichen Sitzungen kann sich der Stavtrai) Wirkungskreis des Stadtrathes. 939 nur über Einberufung des Podest«, oder in dessen Verhinde¬ rungsfälle, seines Stellvertreters versammeln. Jede außerordentliche Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die darin gefaßten Beschlüsse ungiltig. Der Podest«, und in dessen Verhinderung sein Stell¬ vertreter, ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens zwanzig Mitgliedern, oder im Auftrage des Statthalters den Stadtrath zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Statthalter ist von der Anordnung jeder außer¬ ordentlichen Sitzung in Kenntniß zu setzen. Deputationen. 8- 114. Deputationen dürfen zu den Sitzungen des Stadtrathes oder seiner Ausschüsse nicht zugelassen werden. Oeffentlichkeit der Abstimmung. Z. 115. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich. Bei Ernennungen jedoch, und wenn der Stadtrath aus rücksichtswürdigen Gründen es beschließt, kann eine geheime Abstimmung stattfinden. Sißungsprotokoll. Z. 116. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist von einem durch den Podest« zu bestimmenden Beamten ein Protokoll zu führen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden, von zwei vomStadt- rathe zu benennenden Mitgliedern und dem Protokollsführer zu unterzeichnen und in dem Gemeindearchive aufzubewahren. Ein Auszug des Protokolls der öffentlichen Sitzungen und im Falle einer geheimen Sitzung wenigstens die Ergeb¬ nisse derselben, sind durch die Einrückung in das amtliche Zeitnngsblatt zu veröffentlichen. Geschäftsordnung. Z. 117. Die näheren Bestimmungen über die Art der Geschäftsbehandlung des Stadtrathes, insbesondere auch über die Bildung von Ausschüssen für einzelne Gegenstände ent¬ hält die Geschäftsordnung. Die Feststellung der Geschäftsordnung erfordert die Sanction des Kaisers. 940 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. II. Hauptstück. Wirkungskreis des Verwaltungs¬ ausschusses. Im Allgemeinen. 8-118. Der Verwaltungsausschuß vertritt als belachen¬ des und beschließendes Organ die Stelle des Stadtrathes in allen jenen Gemeindeangelegenheiten, welche durch diese Ver¬ fassung oder von dem Stadtrathe innerhalb der Grenzen seiner autonomen und in den vorausgehenden Bestimmungen ihnr nicht speciell vorbehaltenen Wirksamkeit dem Verwaltungs- ausschusse zugewiesen werden. Im Besonderen. Z. 119. Insbesondere liegt im Wirkungskreise des Ver¬ waltungsausschusses: u) Die Ernennung der Beamten und Diener der Gemeinde, sowie jener der städtischen Anstalten, insoferne deren jährlicher Gehalt den Betrag von 400 sl. C. M. nicht übersteigt; dann d) die Bewilligung aller Gehaltsvorschüsse, die Snspendi- rung der städtischen Beamten aus wichtigen Gründen, und die Veranstaltung des nöthigen Provisoriums mit der Verpflichtung, den Fall dem Stadtrathe zur Ent¬ scheidung vorzulegen, dann die Entlassung der Ge¬ meindediener; o) die nähere Controls der Geschäftsführung des Magistrats und der städtischen Aemter, dann die Scontrirung der städtischen Lassen; ü) die Entscheidung über Beschwerden gegen Amtshand¬ lungen, des Magistrats bezüglich des natürlichen Wir¬ kungskreises der Gemeinde. Eine weitere Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Durch das LG. v. 10. Febr. 1882 Nr. 7 wurde hiezu verordnet. Die Entscheidungen über Beschwerden gegen vom Magistrate nach 127 lit. 1 verhängte Geld- und Arrest strafen kommt dem Verwaltungsausschusse nicht zu. Die bezüglichen Beschwerden sind beim Stadtmagistraü einzubringen, welcher dieselben der Statthaltern zur Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses. 941 Entscheidung nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorlegt. e) die Bewilligung zur Erwerbung, Verpfändung, Ver¬ äußerung oder zum Umtausche unbeweglicher Güter und der denselben gleich gehaltenen Gerechtsamen, wenn deren jährlicher Ertrag die Summe von 1000 st. C. M. nicht übersteigt; k) die Bewilligung zu Geldgeschäften und zur Abschließung von Verträgen und Vergleichen jeder Art, welche mit der Gebahrung der Gemeinde Zusammenhängen, und den Betrag von 1000 sl. C. M. nicht überschreiten. Ferner bis zu demselben Betrage die Bewilligung zu Gemeindebauten. K) die Bewilligung jeder Art nicht präliminirter Aus¬ gaben, welche den Betrag von 100 sl. C. M. nicht über¬ steigen; b) die Bewilligung zur Abschreibung zweifelhafter und un¬ einbringlicher Forderungen und Nachsicht von Ersätzen, welche den Betrag von 200 sl. C. M. nicht übersteigen: i) die Bewilligung zur Eingehung von Rechtsstreiten; ü) die Mitwirkung bei der Verfassung der Voranschläge der Stadt (Z. 82,84) und die Vorprüfung der nach A. 88 der Erledigung des Stadtrathes vorbehaltenen Rechnungslegungen und der außerordentlichen Voran¬ schläge, deren Genehmigung vermöge des Betrages dem Stadtrathe Vorbehalten ist; l) die Bewilligung aller Ausgaben, welche zur Ausführung der genehmigten städtischen Voranschläge gehören, inner¬ halb der Grenzen der einzelnen Rubriken, und inso- serne in den einzelnen Punkten dieses Paragraphes nicht besondere beschränkende Bestimmungen enthalten sind; in) Die näheren Anordnungen behufs der Detailausführung der Beschlüsse des Stadtrathes über die Verwaltung des städtischen Vermögens und über die Regelung der nach W. 89—92 zu dessen Wirkungskreise gehörigen Gegenstände; n) die Aufnahme von Fremden in den Gemeindeverband als Angehörige in jenen Fällen, in welchen dieselben nicht schon nach Z. 13 darauf Anspruch haben; 942 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. o) die Schlußfassung über jene Gegenstände, welche ihm vom Stadtrathe im Sinne des vorigen Paragraphes zugewiesen werden. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäfts- vehandlung. 8. l20. Den Vorsitz im Verwaltungsausschusse führt der Podestu und in dessen Verhinderung der erste oder zweite Vicepräsident. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens acht Mitgliedern außer dem Vorsitzenden erforderlich- Zur Beschlußfassung genügt die relative Stimmen¬ mehrheit. Es steht jedoch dem Vorsitzenden das Recht zu, in den Fällen des Z. 110 die Ausführung des gefaßten Beschlusses zu sistiren, und den Gegenstand zur Entscheidung des Stadt- rathes zu bringen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Geschäfts- bchandlung werden vom Stadtrathe festgesetzt. Erweiterter Wirkungskreis, in Folge der Auflösung des Stadtrathes. H. 121. Für die Zeit, während welcher der Verwaltungs- ausschuß nach Auflösung des Stadtrathes im Amte zu bleiben hat G. 66), ist er berechtigt, in Angelegenheiten der Gemeinde¬ verwaltung wegen Gefahr am Verzüge solche Anordnungen zu treffen, welche nach der Verfassung dem Stadtrathe Vor¬ behalten sind. Vor der Ausführung jedoch ist die Genehmigung des Statthalters einzuholen. In jenen Angelegenheiten hingegen, welche dem Stadt¬ rathe in seiner Eigenschaft als Landtag zugewiesen sind, kommt unter den obigen Voraussetzungen dem Kaiser das Recht zu, die nöthigen Verfügungen unter Verantwortlichkeit des Ministeriums mit Provisorischer Gesetzkraft zu treffen, jedoch mit der Verpflichtung, darüber den nächst zusammen¬ tretenden Stadtrathe die Gründe und Erfolge darzulegen. Ausnahmsweise Beschränkung des Wirkungskreises- Z. 122. Dem Podestä oder seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in einzelnen Fällen Gegenstände, welche nach dreier Wirkungskreis des Podestu mit dem Magistrate re. 913 Verfassung oder den vom Stadtrathe gegebenen Normen dem Wirkungskreise des Verwaltungsausschusscs zugewiesen sind, ausnahmsweise der Berathung und Schlußfassung des Städt¬ isches zu unterziehen, wenn die besondere Beschaffenheit oder größere Wichtigkeit des Gegenstandes eine umsichtigere Be¬ handlung zu gebieten scheint. Protokoll. ß. 123. Auch über die Sitzungen des Verwaltungsaus¬ schusses ist durch einen, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Magistratsbeamten ein Protokoll zu führen, vom Vorsitzenden, einem Mitglieds und dem Schriftführer zu unterfertigen und im Gemeindearchive aufzubewahren. III. Hauptstück. Wirkungskreis des Podest:! mit dem Magistrate, als vollziehenden Organs der Stadtgemeinde. Im Allgemeinen. Z. l24. Der Uoäestä mit dem ihm untergeordneten Stadtmagistrate ist das vollziehende Organ der Stadtgemeinde, unter der Controls der Stadtvertretung. Der Uoässta ist verpflichtet, jeden gütigen Beschluß des Stadtrathes und Ver¬ waltungsausschusses durch den Magistrat in Vollzug zu setzen und er ist diesfalls dem Stadtrathe verantwortlich. Vertretung der Gemeinde gegenüber dritter Personen. Z. 125. Der Uocisstü repräsentirt die Gemeinde nach Außen sowohl in Civilrechts- als Verwaltungsaugelegenheiten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom koässtü und zwei Wtgliedern des Verwaltungsausschusses unterfertigt werden. Disciplinargewalt, Leitung der Geschäfte. ß. 126. Dein UoäestL sind alle Beainten und Diener der Gemeinde untergeordnet und er übt über dieselben die Disciplinargewalt. Er kann unter eigener Verantwortung 944 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. dem Leiter des Magistrates die Detailleitung der Magistrats¬ geschäfte, sowie die Unterzeichnung der amtlichen Aus¬ fertigungen mit Ausnahme der im vorigen Paragraphe be¬ zeichneten Urkunden überlassen. Insbesondere. a) Bezüglich des natürlichen Wirkungskreises. 8-127. Der Magistrat unter der Oberleitung des Uoäestä hat insbesondere bezüglich des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde: a) Alle an den Magistrat, an den Stadtrath und den Ber- waltungsausschuß gerichteten Eingaben entgegen zu nehmen, und ihrer Erledigung zuzuführen; b) die laufenden Geschäfte zu erledigen; e) die städtischen Voranschläge und Rechnungen zu ver¬ fassen (8Z.82, 84 und 88); cl) die unmittelbare Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindeangelegenheiten zu führen; o) die gesammte Cassagebahrung der Gemeinde sowohl be¬ züglich der Einnahmen als Ausgaben, dann die Wirk¬ samkeit sämmtlicher Gemeindeämter und Anstalten zu leiten und zu überwachen; 1) die der Gemeinde zustehende Localpolizei zu handhaben. Gegen Uebertretungen der diesfälligen Vorschriften kann er Geldbußen, welche in die Stadtcasse einzufließen haben, bis zum Betrage von SO fl. Conv.-Münze an¬ drohen und verhängen, im Falle der Zahlungsunfähig¬ keit aber die Geldbuße in Haft bis zu zehn Tagen um¬ wandeln; Z) Fremde, bei welchen die Erfordernisse des ß. 13 eintreten, in den Gemeindeverband auszunchmcn; b) der Stadtvertretung alle geforderten Nachweisungen und Gutachten zu liefern. d) Bezüglich des übertragenen Wirkungskreises. H. 128. Der Magistrat hat unter der Oberleitung und Verantwortlichkeit des koäostÄ die Geschäfte des von der Staatsregierung der Gemeinde übertragenen Wirkungskreise^ zu besorgen. Wirkungskreis des Podestu mit dem Magistrate re. 945 Die Regierung kann jedoch dieselben, wenn sie es für nothwendig findet, ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lassen. A.129. Zu den Geschäften des von der Staatsregierung übertragenen Wirkungskreises gehören: >a) die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen; d) die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern; e) die Mitwirkung bei den: Conscripttonsgeschäfte und die Besorgung der Angelegenheiten in Bezug auf die Vor¬ spann, Verpflegung und Einquartierung des Militärs; ü) die Ausstellung von Heimatscheinen für Gemeindeglieder auf die Dauer von vier Jahren und die Verlängerung derselben; . o) die Aufsicht auf Maß und Gewicht; k) Berichterstattung an den Statthalter über alle Vor¬ kommnisse, welche für die Staatsgewalt vom Interesse sind. 8- 130. Ueberhaupt hat der Magistrat alle Amtshand¬ lungen. welche ihm durch die Gesetze übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, sowie allo ihm vom Statthalter zukommenden Befehle und Anordnungen in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes genau und in der durch das Gesetz oder die berufene Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen. Instanzenzug. 8-131. In den Geschäften des übertragenen Wirkungs¬ kreises geht der Jnstanzenzug an den Statthalter. Uebergangsbestimmungen. 8- 132. Der erste, ans Grundlage dieser Verfassung be¬ rufene Stadtrath hat die Organisirung des Magistrates un¬ verzüglich zum Gegenstände seiner Verhandlungen zu machen. So lange diese Organisirung nicht genehmigt ist, hat der Magistrat bezüglich seiner Geschäftsführung sich an die bisher geltenden Gesetze und Verordnungen zu halten. 8-133. Bei den nach Kundmachung dieser Verfassung und auf Grundlage derselben zuerst stattfindenden Wahlen hat der gegenwärtige große und kleine Gemeinderath jene Amtshandlungen zu besorgen, welche in dieser Verfassung dem Stadtrathe und dem Verwaltungsausschusse Vorbehalten sind. Ges. SIg. IX. 2t Abth. StLdteordmmgen. 60 946 Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest. ß. 134. Abänderungen dieser Verfassung können vom Stadtrathe, welcher zuerst berufen wird, im gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung beantragt werden. In der Folge ist zu einem Beschlüsse über solche Ab¬ änderungen die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Abgeordneten, und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich. Z. 135. So lange die Geschäftsordnung für den Stadtrath und den Verwaltungsausschuß nicht festgestellt ist, sind die gegenwärtigen bestehenden Normen, soweit sie sich mit dieser Verfassung vereinen lassen, zu beobachten. III. Iudicate des k. k. Weichs- gerichtes und k. k. Werwattungs- gerichtshofes. Gemeindegebiet. Eine Ortsgemeinde kann nicht ohne Physisch abgegrenztes Territoriunl bestehen. BGH. 8. März 1877 Z. 317 (Bud. 50). Katastralznschreibungen sind für die Frage der Begren¬ zung und des Umfanges einer Ortsgemeinde ohne Belang. BGH. 31. Oct. 1892 Z. 3889 vx 1891 (Bud. 6843). Die „Bestimmung" eines Gebäudes zuni Aufenthalte des Kaisers und des a. h. Hofes ist, wenn aus den that- sachlichen Verhältnissen auf dieselbe nicht geschlossen werden kann, durch die Erklärung des Oberhofmeisteramtes festzu¬ stellen. BGH. 16. Jän. 1885 Z. 60 (Bud. 2370), 15. Jän. 1886 Z. 89 (Bud. 2870). Personen in der Gemeinde. Das Moment des „Wohnsitzes" wird durch ein durch dienstliche Verhältnisse herbeigeführtes Uebergangsstadium, das einen wechselnden Aufenthalt des Gemeindemitgliedes zur Folge hat, nicht beirrt. VGH. 19.Juui1886 Z. 1647 (Bud. 3115). In Gemäßheit des Brünner Gemeindestatutes v. 6. Juli 1850, konnte die stillschweigende Erwerbung des Heimat¬ rechtes Seitens eines ausweislosen Fremden nur dann ein¬ treten, wenn derselbe von der Zeit seiner Eintragung in die 60* 948 Zudicate des k. k. Reichsgerichtes re. Brünner Conscriptionsliste an, sich durch vier Jahre ebenda aufgehalten und während dieser Zeit auch bei der zweiten Aufnahme der Conscriptionslisten, ohne entsprechende Ver¬ wahrung der Gemeinde, in dieselben ausgenommen worden ist (Brünn). BGH. 22. Juni 1878 Z. 988 (Bud. 290). Nach dem Laibacher Gemeindestatut konnte ein Diener die Zuständigkeit in der Gemeinde Laibach aus dem Titel seiner Bedieustung nicht erwerben. (Laibach) VGH. 19.Nov. 1891 Z. 3619 (Bud. 6754). Nach dem Statute sür Trient wurde die Erwerbung des Heimatsrechtes durch vierjährigen Aufenthalt nur dann unterbrochen, wenn die Aufforderung an den in die Bevölkerungslisten eingetragenen Fremden zum Ausweise seiner Zuständigkeit unter der Rechtsfolge „der An¬ haltung" „oder Ausweisung" ergangen ist (Trient). VGH. 19. Nov. 1885 Z. 2623 (Bud. 2782). Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Bürger¬ rechtes gehören zur Competenz der Gerichte, wenn ent¬ weder es sich nicht um die Angehörigkeit zur politischen Gemeinde im heutigen Sinne des Wortes, sondern nach für die Entscheidung maßgebenden Urkunden um die Mitglied¬ schaft einer gewissen sonderberechtigten Classe der Gemeinde- angehörigen (Bürger in einem ganz specifischen Sinne) und um die Äntheilnahme an dem dieser Classe zustehenden, von dem allgemeinen Communalvermögen gesonderten Consortial- vermögen handelt (R.Ger. 30. April 1871 Z. 54 sHye 14s; oder wenn Jemand seinen Anspruch auf die Angehörigkeit zur (politischen) Gemeinde von einem mit demselben abge¬ schlossenen Uebereinkommen (Vertrag, Privatrechtstitel) ab¬ leitet (R.G.E. 26. Oct. 1870 Z. 233 sHye 119s). Zu Zwecken der Ernennung eines ungarischen Staats¬ angehörigen zum Ehrenbürger einer diesseitigen Gemeinde ist der Nachweis erforderlich, daß derselbe das österreichische Staatsbürgerrecht erworben habe. VGH. 11. Dec. 1891 Z.o9O> (Bud. 6305). Der Gemeingebrauch eines öffentlichen Gutes ist kein Privatrecht irgend eines Einzelnen, sondern ist ein öffentnw- rechtliches Berhältniß, welches nach den Verwaltungsvorschnstei beurtheilt werden muß (Wien). VGH. 12. Juni 1885 Z. Ivi (Bud. 2607). Iudicate des k. k. Reichsgerichtes re. 949 Unter dem Gemeingebrauchs ist eine Benützung des Ob¬ jectes zu verstehen, welche der Bestimmung des Objectes ent¬ spricht und Len gleichen Gebrauch Seitens aller anderen Be¬ rechtigten nicht hindert, also ein keinerlei Vorrecht in sich schließender Gebrauch. Eben darum liegt die Benützung der Straßen für Zwecke des Pferdebahnbetriebes außerhalb des Gemeingebrauches (Wien). VGH. 42. Juni 1885 Z. 1619 (Bud. 2607). Gemeindestraßen stehen, von speciellen Rechtsverhältnissen, wie z. B. bei Aerarialpoststraßen, öffentlichen Durchgängen, abgesehen, im Eigenthum der Gemeinde; durch den Gemein¬ gebrauch wird dieses Eigenthum nur beschränkt, nicht auf¬ gehoben (Wien). VGH. 12. Juni 1885 Z. 1619 (Bud. 2607). Das Ausweisungsrecht') der Gemeinde ist durch die Art. 4 und 6 des Staatsgrundges. v. 21. Dec. 1867 Nr. 142 RGB., unberührt geblieben, da ß. 2 des Ges. v. 7. Juli 1871 Nr. 88 RGB., welches die Ausgabe hatte, Angesichts der citirten Artikel die polizeiliche Ausweisung zu regeln, das¬ selbe aufrecht erhalten hat. VGH. 11. Oct. 1888 Z. 3139 (Bud. 4277). Eine Gemeinde darf einem zu ihr nicht Heimatberech¬ tigten den Aufenthalt in derselben wegen Mangel unbeschol¬ tenen Lebenswandels nur dann verwehren, wenn ihm ein bescholtener Lebenswandel während seines Aufenthaltes in der Gemeinde nachgewiesen werden kann. RGE. 25. April 1878 Z. 86. Wirkungskreis der Gemeinde. Selbstständiger Wirkungskreis. Jede Gemeinde kann in die Lage kommen, auch in An¬ gelegenheiten, welche nicht ausdrücklich ihrem Wirkungskreise zngewiesen sind, eine Thätigkeit zu entwickeln, die, insolange sie den bestehenden Gesetzen nicht zuwiderläuft, nicht bean¬ ständet werden kann. Zu diesem neutralen Gebiete zählt auch das Recht der freien Meinungsäußerung in öffentlichen Angelegenheiten in der gesetzlich statthaften Form. VGH. 16/ Nov. 1887 Z. 3118 (Bud. 3762). Die Bestimmung des Amtssitzes der Gemeindeverwaltung °) Vgl. hiezu die im IX. Baude, I. Abth. dieser Gesetzesausgabe ab gedruckten Zadirate, Pag. so ff. 950 Judicate des k. k. Reichsgerichtes re. ist eine Angelegenheit des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde (Görz). VGH. 11. Juni 1886 Z. 1223 (Bud. 3104). Die Gemeinde ist berechtigt, eine der bestehenden Landes¬ sprachen zu ihrer Amtssprache zu wählen und von den unterstehenden Organen zu verlangen, daß sie sich im Ver¬ kehre mit derselben dieser Sprache bedienen. Durch einen solchen Beschluß werden aber Personen, welche in einem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisse zur Gemeinde nicht stehen, nicht behindert, in Eingaben und Zuschriften an die Gemeinde einer anderen landesüblichen Sprache sich zu bedienen VGH. 15. April 1885 Z. 1031 (Bud. 2504). Der Staatsverwaltung steht das Recht zu, Beschlüsse über die Geschäftssprache des Magistrates insoweit außer Kraft zu setzen, als sie bestimmt sind, dieser Communal- behörde auch für jene Agenden, welche sie als politische Be¬ hörde I. Instanz verwaltet, zur Richtschnur zu dienen. (Prag) VGH. 13. Juli 1893 Z. 2328 (Bud. 7383). Die Gemeinde ist, abgesehen von den ihr aus dem Titel der Sicherheitspolizei zukommenden Aufgaben und von der Verpflegung der heimatsberechtigten armen Kranken wohl zur Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen, daher zur Bestellung des nö¬ thigen, nicht etwa ohnehin bereits zu Gebote stehenden Sani¬ tätspersonales in einer für die Einwohner der Gemeinde erreichbaren Weise verpflichtet; dagegen kann sie zur Er¬ richtung, beziehungsweise Bereithaltung von Heil- (und Irren-) Anstalten nicht verhalten werden. VGH. 9. Nov. 1878 Z. 1777 (Bud. 357). Unbeschadet der ausschließlichen Competenz der autonomen Verwaltungsbehörden zur Entscheidung darüber, ob ein be¬ reits vorhandener Gehweg als ein öffentlicher Weg anzusehen sei, sowie zu der Anordnung, daß ein solcher Weg aus Rück¬ sichten der öffentlichen Sicherheit oder der Verkehrserleichte¬ rung erweitert werden müsse, steht die Entscheidung von Besitzstörungsstreitigkeiten, welche aus den von den Verwal¬ tungsbehörden zur Ausführung solcher Anordnungen angeb¬ lich erfolgenden Eingriffen in fremden Besitz entstehen, den Gerichten zu. RGE. 20. Oct. 1880 Z. 195 (Hye 227). Zur Entscheidung des Streites, ob ein Platz ein öffent¬ licher Platz sei, sind ausschließend die autonomen Verwal¬ tungsbehörden competent. RGE. 19. Jän. 1881 Z. 9 (Hye 23.4). Zudicate des k. k. Reichsgerichtes re. 951 Verfügungen und Entscheidungen in Sachen wegen Frei¬ haltung eines öffentlichen Gemeindeweges, durch welche selbst¬ verständlich nicht über die Eigenthumsfrage erkannt wird, gehören dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde an. VGH. 23. Juni 1880 Z. 1065 u. 1066 (Bud. 812), 21. Sept. 1881 Z. 1523 (Bud. 1161). Aus den Bestimmungen der GO., wonach den Gemeinden die Obsorge für die Communicationsmittel obliegt, kann das Ueberfuhrsrecht, als in die Kategorie der Gewerberechte gehörig, nicht als ein ausschließliches Recht der Gemeinde abgeleitet und für dieselbe kraft des Gesetzes in Anspruch ge¬ nommen werden. BGH. 5. April 1882 Z. 521 (Bud. 1365). Die Disposition über die Straßenbenützung gehört Mr Kompetenz der Gemeindeverwaltung; nur wo eine solche Angelegenheit durch andere Gesetze ausdrücklich der Staatsverwaltung überwiesen erscheint, muß die Ge¬ meindeverwaltung die letztere gelten lassen (Wien). VGH. 12. Juni 1885 Z. 1619 (Bud. 2607). Verfügungen auf Freihaltung eines öffentlichen Weges gehören in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde. (Prag) VGH. 19. Mürz 1890 Z. 931 (Bud. 5215). Die Handhabung der Gesundheitspolizei gehört zum selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde und resp. der höheren autonomen und nicht der politischen Verwal¬ tungsbehörden; daher insbesondere auch die Entscheidung darüber, ob Jemandem aus solchen Rücksichten in Betreff der Ausübung eines freien Gewerbes gewisse Beschränkungen auserlegt werden können und sollen, RGE. 14. Juli 1871 Z. 92 (Hye 16); ferner die Handhabung dieser Vorschriften speciell in Betreff der fließenden und stehenden Gewässer, sowie des Nutz- und Trinkwassers, RGE. 1. Mai 1874 Z. 65 (Hye 55); dann die Entscheidung über die Auflassung von Friedhöfen, RGE. 10. Juli 1874 Z. 131 (Hye 62); endlich die Sorge für die Instandhaltung und für Bauherstellungen von Friedhöfen. RGE. 19. April 1882 Z. 66 (Hye 210). Die an die Gemeinde gerichtete Aufforderung, beim Auf¬ treten einer bedrohlichen Epidemie nach Maßgabe des Be¬ darfes Epidemiespitalslocalitäten beizustellen, ist als Ver¬ pflichtung zu einer qesundheitspolizeilichen Maßregel nicht gesetz¬ widrig (Brünn). VGH. 13- Juni 1883 Z. 1234 (Bud. 1798). Die Bewilligung zur Errichtung einer Privatheilanstalt steht der Staatsverwaltung, ohne Jngerenz der Gemeinde- 952 Judicatc des k. k. Reichsgerichtes re. Vertretung zu, dagegen obliegt der letzteren über das Bau- project mit der Ertheilung oder Verweigerung der Bau¬ bewilligung vorzugehen (Graz). BGH. 12/Jan. 1893Z. 142 (Bud. 7003). Die Gemeinde ist berechtigt, in Handhabung der Sani¬ tätspolizei, die Benützung von Küchenräumen als Schlaf- stütten zu untersagen (Wien). VGH. 29. Sept. 1893 Z. 3269 .sBud. 7421). Die Herstellung der Ablagerungsgruben zur Deponirung des Unrathes und Kehrichts fällt als eine sanitätspolizeiliche Angelegenheit in den selbstständigen Wirkungskreis der auto¬ nomen Organe (Roveredo). VGH. 6. April 1892 Z. 847 (Bud. 6534). Die Besorgung des sanitätspolizeilichen Jnspections- dienstes in Theatern liegt außerhalb des Wirkungskreises der Gemeinde (Prag). VGH. 17. Juni 1892 Z. 1966 (Bud. 6679). Die Einrichtung eines größeren Dampfkessels und die Erhöhung des Schlottes einer Betriebsanlage sind Aenderungen, welche des gewerbebehördlichen Consenses bedürfen. Eben darnm ist auch die Baubewilligung von der Gewerbebehörde, nicht aber von der Gemeindebehörde zu er- theilen (Jglau). VGH. 9. Juli 1886 Z. 1918 (Bud. 3151). Die Subventionirung einer Privatschule durch die Gemeinde ist als im Interesse der Gemeinde und darum als berechtigt dann anzusehen, wenn auf diese Weise die sonst nothwendige Erweiterung der öffentlichen Volksschule ver¬ mieden wird. VGH. 12. März 1884 Z. 480 (Bud. 2053). Die Zuwendung eines Betrages für Auslagen zu Cultus- zwecken liegt außerhalb des Wirkungskreises einer Gemeinde¬ vertretung. VGH. 13. Mai 1892 Z. 1578 (Bud. 6611). Der Auftrag des Gemeinderathes an den Magistrat, dafür zu sorgen, daß einzelne Gemeindevermögensobjecte zu Gunsten einer bestimmten Classe der Bevölkerung grund- büchlich eingetragen werden, ist keine nach Z. 2 des Ges. v. 22. Oct. 1875 vor dem VGH. anfechtbare Entscheidung. VGH. 9. Juni 1892 Z. 1462 (Bud. 6659). Für die Einlegung des Recurses gegen Entscheidungen des Magistrates in Angelegenheiten des selbstständigen Wir¬ kungskreises bestimmt das Statut keine Frist. Es ist darum, falls in dem Gesetze, nach welchem die Angelegenheit zu ent¬ scheiden ist, die Recursfrist nicht besonders geregelt ist, eme Zrrdicate des k. k. Reichsgerichtes re. 953 Zurückweisung des Recurses als verspätet, nicht zulässig (Prag). VG. 19. Mai 1890 Z. 931 (Bud. 5215). Der Triester Stadtrath entscheidet in der Regel über Beschwerden gegen die von dem städtischen Verlvaltungs- ausschusse ausgegangeneu Verfügungenz gegen jene Ent¬ scheidungen jedoch, welche vom Berwaltungsausschusse über Beschwerden gegen Amtshandlungen des Magistrates be¬ züglich des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde gefällt werden, ist eine weitere Berufung unzulässig (Triest). VGH. 10. Mai 1882 Z. 936 (Bud. 1403). Die Anbringung von Beschwerden gegen Magistrats- Verfügungen, über welche der Gemeinderath zu entscheiden hat, ist an keine Frist gebunden. Die Frist für Beschwerden an den Landesausschuß kann eine analoge Ausdehnung auf die obbezeichneten Beschwerden nicht finden (Lemberg). VGH. 23. Oct. 1884 Z. 2240 (Bud. 2261). Die Anbringung von Beschwerden gegen Magistrats¬ verfügungen in Angelegenheiten des öffentlichen Verkehres, über welche das Stadtverordnungs-Collegium zu entscheiden hat, ist an keine Frist gebunden (Prag). VGH. 19. März 1890 Z. 931 (Bud. 5215). Die Frage, ob eine Gemeinde wegen Verkürzung ihres Aufschlagegefälles ein Multiplum des Aufschlages als Strafe verfügen kann, betrifft den Wirkungskreis der Gemeinde und ist eben darum keine Polizeistrafsache (Czernowitz). VGH. 22. Dec. 1887 Z. 3567 (Bud. 3835). Uebertragener Wirkungskreis und Wirkungskreis als politische Behörde I. Instanz. Die Vertheilung der gesundheitspolizeilichen Agenden zwischen der Gemeinde und der Staatsverwaltung ist nach dem Ges v. 30. April 1870 Nr. 68 RGB. über die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes zu beur- theilen. VGH. 19. Juli 1882 Z. 1448 (Bud. 1485). Vermöge der, den Gemeinden im übertragenen Wirkungs¬ kreise obliegenden Verpflichtung zur Durchführung der ört¬ lichen Vorkehrungen behufs Verhütung ansteckender Krank¬ heiten und deren Wciterverbreitung kann eine Gemeinde zur Schaffung eines eigenen Spitals zum Zwecke der Unter¬ bringung der von einer Epidemie Ergriffenen verpflichtet werden. VGH. 26. Febr. 1881 Z. 360 (Bud. 1026). 954 Zudicate des k. k. Reichsgerichtes re. Die Durchführung der Wahlen in die Gemeinde¬ vertretung gehört zu den Geschäften des übertragenen Wir¬ kungskreises. VGH. 16. Mai 1884 Z. 1047 (Bud. 2132). Zur Besorgung gerichtlicher Zustellungen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise verpflichtet. VGH. 25. Nov. 1886 Z. 3082 (Bud. 3266). In Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wird der Jnstanzenzug dadurch nicht beirrt, daß eine com- petenzmäßige Entscheidung des Magistrates aus Anlaß eines Beschlusses des Gemeinderathes ergangen ist (Krakau). VGH. 29. Jan. 1887 Z. 273 (Bud. 2892). Zur Erlassung einer Feuerlöschordnung ist der Stadt¬ rath, nicht aber der Magistrat competent; die vom Magi¬ strate unter Genehmigung der Statthalterei erlassene Feuer¬ löschordnung vom 23. Oct. 1854 ist ebendarum keine giltige Verordnung (Triest). VGH. 25. Juni 1890 Z. 4305 (Bud. 5391). Die Amtscorrespondenzen eines Stadtmagistrates in seiner Eigenschaft als politische Behörde I. Instanz sind porto¬ frei. VGH. 5. Juni 1891 Z. 1998 (Bud. 6010). Die Stadtgemeinde Prag ist nicht berechtigt, ihre Sani- tütsorgane von der Mitwirkung bei Amtshandlungen der k. k. Polizeidirection allgemein und grundsätzlich zu befreien (Prag). VGH. 23. April 1891 Z. 1492 (Bud. 5908). Gemeindevertretung und Gemeindeamt. Aus dem im Z. 42 dem Gemeinderathe eingeräumten Rechte, in allen Gemeinde-Angelegenheiten allgemein verbind¬ liche Beschlüsse zu fassen, folgt für denselben nicht die Be rechtigung, gesetzlich sestgestellte Lasten der Gemeindemitglieder zu erweitern (Marburg). VGH. 12. Dec. 1888 Z. 3869 (Bud. 4398). Die Geldbußen wegen Weigerung der Annahme eines Gemeindeausschuß-Mandates sind als Disciplinarstrafen der Judicatur des Verwaltungsgerichtshofes entrückt. VGH. 24. Sept. 1890 Z. 2937 (Bud. 5454). Die Neuwahlen süx die Gemeinde-Vertretung sollen so rechtzeitig eingeleitet werden, daß nach Ablauf der Wahl¬ periode des fungirenden Ausschusses die neue Vertretung ihre Wirksamkeit beginnen kann. VGH. 17. März >887 (Bud. 3447). Iudicate des k. k. Reichsgerichtes rc. 955 Den Gemeinde-Vertretern gebührt aus der Gemeinde- casse nur insoferne eine Vergütung, als Auslagen wirklich gemacht worden sind und der Beweis darüber vorliegt, als, es sich ferner um solche Ausgaben handelt, welche aus der Natur der Geschäftsführung für jeden mit derselben betrauten Gemeinde-Vertreter nothwendig folgen. Dagegen bilden jene Auslagen, welche mit der Geschäfts¬ führung an sich nichts zu thun haben und nur wirklich an¬ läßlich derselben gemacht werden, oder nur zufällig sich für einen oder den anderen der Functionäre wegen seiner be¬ sonderen persönlichen Verhältnisse ergeben, keinen Gegenstand einer Vergütung. VGH. 29. März 1879 Z. 596 (Bud. 462). Durch die Bestimmung eines Gemeindestatutes, daß bei Anstellung, Suspendirung, Entlassung und Pensiouirung der Gemeiudebeamten die für die politischen (Staats-) Beamten geltenden Vorschriften Anwendung finden sollen, wird nur die Grundlage für die Modalitäten der Behandlung und für das Maß der Ansprüche festgestellt, nicht aber die privat¬ rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses und darum auch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung in Streitfällen geändert (R o v ere do). VGH. 25. Sept. 1890 Z. 2963 (Bud. 5458). Die Stadtgemeinde Prag ist nicht berechtigt, ihre Sani- tätsorgane von der Mitwirkung bei Amtshandlungen der k. k. Polizeidirectiou allgemein und grundsätzlich zu befreien (Prag). VGH. 23. April 1891 Z. 1492 (Bud. 5908). Das auf einem Vertrage beruhende Dienstverhältnis; eines behufs Besorgung des öffentlichen Sanitätsdienstes aufgenommenen Arztes zur Gemeinde ist ein öffentlich-recht¬ liches, dagegen der darauf gegründete Besoldungsanspruch privatrechtlicher Natur. VGH. 14. Mai 1879 Z. 923 (Bud. 489). Eine von der Gemeinde errichtete und erhaltene Mittel¬ schule ist eine Gemeinde-Anstalt. Jeder bei derselben thätige Functionür ist, weil mit der Mitwirkung bei einer von der Gemeinde übernommenen Aufgabe befaßt, Gemeindeorgau, und somit bei ständiger Anstellung Gemeindebeamter (Wien). VGH. 16. Febr. 1886 Z. 30 (Bud. 3397). Die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Gemeinde hat aus dem administrativen Wege und nicht im Wege einer gerichtlichen Klageführung zu erfolgen (Graz). VGH. 7. Nov. 1888 Z. 3435 (Bud. 4331). 18. Dec. 1889 Z. 4169 (Bud. 5034). Die Jntimation einer behördlichen Entscheidung an den Magistrat gilt als Zustellung derselben au die Gemeinde 956 Judicate des k. k. Reichsgerichtes re. (Reichenberg). VGH. 15. Mai 1885 Z. 1096 (Bud. 2562), (Prag) VGH. 29. Mai 1885 Z. 1449 (Bud. 2583). Eine Befreiung der zur Steuereinhebung verpflichteten Gemeinde vor der Haftung für die durch ihre Organe ein¬ gehobenen Steuerbeträge kann nur dann eintreten, wenn die Abfuhr der eingehobenen Steuerbeträge ohne Verschulden der Gemeinde unmöglich war. Darin jedoch, daß die Gemeindeorgane eine pflicht¬ widrige Handlungsweise sich zu Schulden kommen lassen, ist ein Befreiungsgrund nicht gelegen, vielmehr hat die Gemeinde die Gebahrung ihrer Organe zu vertreten lTriest). VGH. 18. Dec. 1889 Z. 4169 (Bud. 5034). Aus der im Statute (A. 39) ausgesprochenen Verpflich¬ tung, die Einhebung der directen Steuern in der durch das Gesetz oder die vorgesetzte Behörde bezeichneten Weise zu be¬ sorgen, folgt die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Erfüllung dieser Verpflichtung und für die Folgen einer Außerachtlassung derselben (Graz). VGH. 7. Nov. 1888 Z. 3435 (Bud. 4331). Die Gemeindestiftungscasse-Verwaltung und das städtische Bau- und Wasseramt in Salzburg sind Verwaltungsorgane, welchen die Erlassung rechtsverpflichtender Entscheidungen namens der Gemeinde nicht zustehen (Salzburg). VGH. 29. Febr. 1892 Z. 2753 vx 1891 (Bud. 6460). Gcmeindehaushalt und Gemeindeumlagen. Gemeindegut, Gemeindevermögen. Zum Gemeindegute sind nicht nur in Gemäßheit des bürgerlichen Gesetzbuches solche Sachen zu zählen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes der Gemeinde dienen, sondern auch jene, rücksichtlich welcher übungsgemäß auch nur einzelne Mitglieder nutzungsberechtigt erscheinen. VGH. 16. März 1881 Z. 417 (Bud. 1045). Die für die Lösung der Frage, ob ein bestimmtes Grund¬ stück als „Gemeindevermögen" oder als „Gemeindegut" zu verwalten sei, maßgebenden Thatbestandsmomente stud u>> Streitfälle erschöpfend festzustellen. VGH. 9. Juli 1888 Z. 2097 (Bud. 383). Ein Eigenthumsobject, das stets das Mittel zur Be¬ deckung des Gemeinde-Erfordernisses gebildet hat, ist Judicate des k. k. Reichsgerichtes re. 957 „Gemeindevermögen" zu verwalten VGH. 14. Juli 1887 Z.1967 (Bud. 3644). Der, aus dem Röhrenstrango einer städtischen Wasser¬ leitung Seitens einzelner Gemcindemitglieder mittelst sepa¬ rater Leistungen bezogene Wassergennß ist als Benutzung eines „Gemeindegutes" anzusehen. VGH. 11. Juni 1879 Z.1117 (Bud. 511). Umfang der Gemeindebedürfnisse. Das Gesetz erachtet Cultusangelegenheiten und Cultus- bedürfnisse als außerhalb des Wirkungskreises der Gemeinde¬ ordnung gelegen, eben darum fallen Ausgaben für hl. Messen nicht unter den Begriff einer Ausgabe für Gemeindczwecke. VGH. 23. Oct. 1885 Z. 2701 (Bud. 2737). Die Subventionirung von Einrichtungen zur Förderung landwirthschaftlicher Interessen der Gemeinde liegt in der Competenz der Gemeindevertretung. VGH. 27. April 1888 Z. 1384 (Bud. 4072). 10. Mai 1889 Z. 869 (Bud. 4679). Die Bestreitung eines Aufwandes für Wasserregulirungs- bauten aus Gemeindemitteln liegt nicht außerhalb des Wir¬ kungskreises der Gemeinde, sobald feststeht, daß hiedurch In¬ teressen der Gemeinde gewahrt, insbesondere für die Sicher¬ heit der Person und des Eigenthumes gesorgt werden soll. VGH. 30. Marz 1887 Z. 268 Bud. 3464). Das Halten einer nichtamtlichen Zeitung ist keine Ge¬ meinde-Angelegenheit. VGH. 23. Oct. 1885 Z. 2701 (Bud. 2737), 18. Nov. 1887 Z. 3135. Die Erhaltung und Reinigung öffentlicher Hauptcanäle, welche, ihrer ganzen Anlage nach, nicht bloß dem Interesse einzelner Oertlichkeiten, Theile der Gemeinde-Einwohnerclassen oder einzelner Hausbesitzer, sondern den öffentlichen Zwecken der Gemeinde insbesondere in sanitärer Hinsicht zu dienen haben, fällt der Gemeinde zur Last und sind die damit ver¬ bundenen Kosten wie andere Ausgaben für Gemeindezwecke aus den Einkünften der Gemeinde zu bedecken (Lemberg). VGH. 24. Mai 1879 Z. 873 (Bud. 498). Der gesammte Aufwand für feuerpolizeiliche Vor¬ kehrungen, ohne Unterschied, ob es sich um Maßregeln zur Verhütung oder zur Unterdrückung von Bränden handelt, fällt dem Gemeindesäckel zur Last, es wäre denn, daß ein be¬ sonderer Rechtsgrund für die Ueberwälzung dieses Auf¬ wandes aus einzelne direct Betheiligte nachweisbar wäre. 958 Iudicate des k. k. Reichsgerichtes re. Wegen der größeren Feuergefährlichkeit gewisser Objecte, wie Theater u. dgl. und der dadurch veranlaßten erhöheten Auf¬ merksamkeit und Bethätigung der communalen Organe und Feuerwehrmannschaften können die unmittelbar Jnteressirten nicht zu einem Kostenersatz herangezogen werden (Wien). VGH. 14. Dec. 1882 Z. 2286 (Bud. 1592). Steuerzuschläge. Steuerzuschläge für Gemeindezwecke sind sowohl im Rechtsgrunde der Forderung und Leistung, wie nach den Subjecten von der staatlichen Steuer unterschieden; sie sind eine selbstständige, für sich bestehende, auf ihre eigenen Be¬ dingungen gestellte Besteuerung und nur der Form, nicht dem Wesen nach ein Accessorium der Steuer. VGH. 23. Febr. 1884 Z. 2436 (Bud. 2032), 13. Jän. 1887 Z. 22 (Bud. 3342), 23. Febr. 1887 Z. 28 (Bud. 3407) (Prag). Ein Steuerzuschlag hat eine Steuer zur Voraus¬ setzung, kann daher, wenn nicht besondere Normen etwas anderes bestimmen, rechtlich nur dort und insoweit gefordert werden, als eine Steuer besteht. Wo eine Aerarialsteuer- Schuldigkeit nicht vorhanden ist, fehlt es an der Bedingung und Grundlage für die Bemessung eines Gemeindezuschlages. Zur Abnahme von Zuschlägen zu einer Steuer, welche wegen zeitlicher Steuerbefreiung nicht eingehoben wird, ist eine ganz specielle gesetzliche Ausnahmsbestimmung erforderlich. VGH- 17. Juni 1879 Z. 1208 (Bud. 515), 19. Sept. 1879 Z. 1816 Bud. 559), 27. Nov. 1879 Z. 1957 (Bud. 627). Die rechtliche Voraussetzung der Einforderung einer in der Form des Steuerzuschlages auferlcgten Gemeinde-Abgabe ist die Thatsache der Vorschreibung einer Staatssteuer in der Gemeinde. Ist die Vorschreibung einer Steuer widergesetzlich unter¬ blieben, oder die vorgeschriebene Steuer abgeschrieben worden, so hat die Gemeinde die Vorschreibung bei der competenten Finanzbehörde zu verlangen und gegen die Verweigerung derselben die rechtlichen Wege zu betreten. Ohne solche Vorschreibung geht es nicht an, einen Ge¬ meindezuschlag einzufordern. VGH. 13. Jän. 1887 Z. 2-- (Bud. 3342), 23. Febr. 1887 Z. 28 (Bud. 3407 (Prag), 14. April 1887 Z. 21 (Bud. 3482) (Linz), 2. Juli 1881 Z. 1876 (Bud. 3620). Judicate des k. k. Reichsgerichtes re. 959 Der Steuerzuschlag kann, wenn nicht besondere Normen etwas anderes bestimmen, rechtlich nur dort und insoweit gefordert werden, als eine Stenerpflicht besteht. Von Steuern, von welchen der Steuerpflichtige gesetzlich losgezählt ist, kann ein Gemeindezuschlag nicht eingehoben werden. VGH. 7. Juli 1886 Z. 1438/9 (Bud. 3146/7). Der Bemessung ist jene Aerarialsteuer zu Grunde zu legen, welche für das betreffende Jahr nach Vorschrift des Gesetzes einzuhebeu ist. Die Bemessung nach Maßgabe der Steuer eines außer Kraft getretenen Steuersystems ist unzu¬ lässig (Trient). VGH. 16. Dec. 1886 Z. 2757 (Bud. 3305). Als „vorgeschriebeue Steuer" ist nach den Bestimmungen des Hofkanzleidecretes v. 24. Febr. 1835, Polit. G. S. Bd. 63, und des Gesetzes v. 15. März 1876, RGB. Nr. 31, auch die Hausclassen- und die Hauszinssteuer von den zeitlich befreiten Gebäuden anzusehen. VGH. 11. Juni 1887 Z. 1656 (Bud. 3579). Ist die Steuervorschreibung im gesetzlichen Recurszuge als rechtsunwirksam und nichtig befunden worden, so kann die Gemeinde aus der Rechtskraft der Formalacte, der Fest¬ stellung des Präliminares und der Ausschreibung des Zu¬ schlages, kein Recht zur Einhebung der Umlage von jener Steuerquote ableiten (Prag). VGH. 10. März 1886 Z. 725 (Bud. 2957). Unternehmungen, welche nur für einen Theil des Jahres erwerbs- und einkommensteuerpflichtig waren, können auch nur für diesen Theil des Jahres zu den Gemeindezuschlägen von der Erwerbs- und Einkommensteuer herangezogen werden, Hieran wird durch die Ausschreibung der Gemeinde¬ umlage für das ganze Jahr nichts geändert (Prag). VGH. 23. Febr. 1887 Z. 28 (Bud. 3407). Die im Gesetz v. 8. Mai 1869 RGB. Nr. 61 bezeichneten Tangenten der, von Eisenbahnunternehmungen entrichteten Erwerb- und Einkommensteuer bilden in denjenigen Gemein¬ den, in denen sie vorgeschrieben sind, einen Theil der, der Bahngesellschaft vorgeschriebenen directen Steuerschuldigkeit und können demzufolge Gegenstand von Gemeindezuschlägcn werden. VGH. 21. Juni 1883 Z. 1368 (Bud. 1806). Die Collegicngelder der Universitäts-Professoren sind als Amtsbezüge von Gemeindeumlagen frei (Wien). VGH. 28. März 1890 Z. 1010 (Bud. 5227). 960 Iudicate des k. k. Reichsgerichtes re. Gemeindezuschläge zur Verzehrungssteuer müssen vou der steuerpflichtigen Partei in einem Zeitpunkte gefordert werden, in welchem es ihr noch möglich ist, selbe durch ent¬ sprechende Regelung des Absatzpreises auf die Consumenten zu übcrwälzen. Eine verspätete Abforderung der Abgabe ist mit der rechtlichen Natur der Verzehrungssteuer und der Ab¬ sicht der Gesetzgebung unvereinbar, daher gesetzwidrig. VGH. 13. Dec. 1876 Z. 162 (Bud. 14). Die gesetzliche Bestimmung, daß durch Zuschläge zur Verzehrungssteuer weder die Production, noch der Handels¬ verkehr getroffen werden dürfe, ist nicht von jeder vorüber¬ gehenden Behinderung, sondern nur so zu verstehen, daß die Umlage nicht den im Gemeindegebiete nur producirten oder daselbst nur zu Handelszwecken eingebrachten Artikel belasten darf (N.-Oest.) VGH. 7. März 1888 Z. 557 (Bud. 3974). Der Umstand, daß der Gemeindezuschlag (zur Linien- vcrzehrungssteuer) durch Organe der Finanzverwaltung ein¬ gehoben wird, verleiht dieser letzteren noch kein Dispositions¬ recht über diesen Zuschlag uud ist insbesondere die k. k. Finanzverwaltung nicht berechtigt, in streitigen Fällen über das Ausmaß des Zuschlages zu entscheiden. (Prag) VGH. 6. Zlpril 1889 Z. 361 (Bud. 4618). Andere städtische Auflagen und Abgaben. Eine städtische Verbrauchsauflage von Mineralöl kann nicht mit einfachem Gemeindevertretungsbeschlusse, som dern nur durch ein Landesgesetz eingeführt werden. (Prag) VGH. 15. Oct. 1884 Z. 2223 (Bud. 2252). Der für Zuschläge zur Verzehrungssteuer geltende Grund¬ satz, daß dadurch die Production und der Handelsverkehr nicht getroffen werden dürfen, kann auf andere, nicht in die Kategorie von Steuerzuschlägen gehörige Communalauflagen nicht angewendet werden, und ist die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Einhebungsmodalitäten in erster Reihe nach dem, die Auflage bewilligenden Specialgesetz zu beurtheilen. VGH. 3. Febr. 1881 Z. 79 (Bud. 999). Anordnungen betreffs der Controls des Handels und Verkehrs mit dem auflagepflichtigen Getränke sind Gegen¬ stand der Durchführungsvorschriften für die Einhebung der Auflage (Salzburg). VGH. 6. Oct. 1887 Z. 1622 (Bud. 3685). Iudicate des k. k. Reichsgerichtes re. 961 Die Miethzinsumlage ist eine communale Auflage, für welche die besonderen gesetzlichen Vorschriften und im Rahmen derselben die Beschlüsse der Stadtvertretung ma߬ gebend sind (Prag). BGH. 3. Dec. 1886 Z. 3218 (Bud. 3283). Die in Bielitz bestehende 4"/^ Miethzinsumlage ist ohne Rücksicht ans Privatvereinbarungen nicht von den Haus¬ besitzern, sondern von den Miethparteien zu bezahlen (Bielitz). BGH. 12. Juli 1881 Z. 1139 (Bud. 1144). Die Zusammenrechnung der Zinswerthe sämmtlicher Mieth- objecte eines und desselben Rechtssubjectes entspricht der Natur der Miethzinsumlage (Prag). BGH. 3. Dec. 1886 Z. 3218 (Bud. 3283). Eine auf den Verbrauch von „Branntwein" im All¬ gemeinen bewilligte Communalauflage bezieht sich auf jede gebrannte geistige Flüssigkeit ohne Rücksicht auf deren Grad- hältigkeit, daher auch auf Alkohol, und macht es daher keinen Unterschied, ob die Flüssigkeit als Getränk oder aber für ge¬ werbliche Zwecke verwendet wird. VGH. 16. Febr. 1881 Z. 203 (Bud. 1081). Die Gemeinde ist nicht berechtigt, für das Lauten einer, wenn auch ihr eigenthümlich gehörigen, zu Kirchenzwecken gewidmeten Glocke aus Anlaß kirchlicher Functionen, die Er¬ hebung einer Gebühr für die Gemeindecasse zu beschließen. VGH. 13. Juni 1877 Z. 730 (Bud. 92). Die Verpflichtung zur Leistung der Gemeindezinssteuer wird durch den Umstand, daß der Hauseigenthümer die Anzeige von der Saumsal seines Bestandnehmers ver¬ spätet erstattet, noch nicht ohne Weiteres von dem Inwohner auf den Hauseigenthümer übertragen; vielmehr wird letzterer dadurch bloß für den vom Bestandnehmer uneinbringbaren Rückstand subsidiarisch haftungspflichtig (Lemberg). VGH. 13. Juli 1878 Z. 1121 (Bud. 303). Juristische Personen haben den mit Landesgesetz vom 15. März 1866 Nr. 5 N.-Oestrr., cingeführten städtischen Zuschlag auch von den an den Staat entrichteten Ucbertra- gungsgcbühren und nicht bloß von den Aequivalentgebühren zu entrichten (Wien). VGH.15. Dec. 1888 Z.3895 (Bud.4407). Das an die Stadtgemeinde Wien als Gemeindeauflage zu entrichtende Zehntheil der von dem Staate für Eigen- thumsübertragungen unbeweglicher Sachen im Wiener Ge¬ meindegebiete nach Percentsätzen eingehobenen Gebühren bezieht sich nicht nur auf die Gebühren von l'/s und 3'/2 Percent, Ges. Slg. IX. 2. Abth. Städtcordnungen. 61 962 Zudieate des k. k. Reichsgerichtes re. sondern auch auf die 1-, 4- und 8percentigen Gebühren, welche vom reinen Werthe der unentgeltlichen Erwerbung durch Erbschaft oder Schenkung entfallen (Wien). BGH. 10. Juni 1879 Z. 1139 (Bud. 510). Die Gemeinde Lemberg ist nicht berechtigt, zur Deckung der Kosten des Hauptkanales Einmündungsgebühren von den Hauseigenthümern einzuheben (Lemberg). VGH. 19. Oct. 1888 Z. 3200 (Bud. 4289). Allgemein verlautbarte Anordnungen über die Be¬ nützung einer Gemeindewasserleitung sind verwaltungs¬ behördliche Verfügungen, an welche auch die Gemeinde im concreten Falle gebunden ist. Die Sperrung der Hausleitung zum Zwecke der Einbringung rückständiger Wassergebühren ist nicht zulässig (Wien). VGH. 14. Mai 1890 Z. 1602 (Bud. 5313). Uufsichtsrecht der Staatsverwaltung. Die Staatsverwaltung hat nicht eine beliebige Com- petenz, in Gemeindeangelegenheiten einzuschreiten, sondern nur das Recht, die gesetzlich geordnete Staatsaufsicht zu hand¬ haben. VGH. 30. April 1886 Z. 1216 (Bud. 3035). In Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises darf die Staatsverwaltung auch jenen Gemeinden gegenüber, welche die politischen Geschäfte I. Instanz führen, nur daun und insoweit einschreiten, als Lurch das Vorgehen der Ge¬ meinde gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. BGH. 17. Juni 1887 Z. 1706 (Bud. 3590). Das Sistirungsrecht kann nur von der Staatsaufsichts¬ behörde, nicht aber von einem Ressortamte (Handelsmini¬ sterium) ausgeübt werden (Wien). VGH. 12. Juni 1885 Z. 1619 (Bud. 2607). Das Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Verwaltungsgesetze, nicht aus Verletzungen der Privatrechtsgesetze. VGH. 12. März 1885 Z. 612 (Bud. 2449). Die Handhabung des staatlichen Aussichtsrechtes erfolgt nur im öffentlichen Interesse. VGH. 17. Nov. 1888 Z. 3550 (Bud. 4348). Die Geltendmachung des Aufsichtsrechtes ist an keine Frist gebunden und es können die Behörden die Ausführung ungesetzlicher Beschlüsse wann immer untersagen. VGH. 26. März 1887 Z. 269 (Bud. 3458). 963 Iudicate des k. k. Reichsgerichtes re. Staatsbürgerliche, d. i. die den österreichischen Staats¬ bürgern durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechte stehen allerdings auch Gemeinden zu, und es sind daher auch diese juristischen Personen berechtigt (legitimirt), wegen Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung und des Petitionsrechtes Beschwerde beim Reichsgericht einzu¬ bringen. RGE. 18. April 1887 Z. 51 (Hye 393), 18. April 1887 Z. 52 (Hye 394), 19. April 1887 Z. 53 (Hye 395), 19. April 1887 Z. 54 (Hye 396), 19. April 1881 Z. 53 (Hye 397). Die Gewährung von Unterstützungen an Studirende zum Zwecke des Besuches ausländischer Unterrichtsaustalten kann von der Staatsverwaltung kraft ihres Au fsich ts- rechtes untersagt werden. VGH. 13. Mai 1881 Z. 749 (Bud. 1096). Die Bestimmung des Art. 3, Abs. 2 des Triester Ge¬ meindestatutes vom 12. April 1850 Nr. 139 RGB., mittelst dessen dieser reichsunmittelbaren Stadt ihre Selbstständigkeit gewährleistet wurde, betrifft nur die staatsrechtliche Stellung der Stadt Triest zum Reiche und nicht das in Verwaltungs¬ angelegenheiten bestehende Verhältniß der Gemeinde zu den Staatsbehörden, weshalb denn diesen Behörden das auf dem Gesetze vom 5. März 1862 Nr. l8 RGB. gegründete Ueber- wachungsrecht nicht abgesprochen werden kann (Triest). VGH. 13. Mai 1881 Z. 749 (Bud. 1096). Das Sistiruugsrecht des Statthalters erstreckt sich auch auf Wahlaugelegenheiten und insbesondere auch auf die dem Stadtrathe zugewiesenen Recursentscheidungen in Wahlsachen (Triest). VGH. 3. Jän. 1890 Z. 4311 (Bud. 5062). Eine Enunciation des Magistrates, welche derselbe nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vollzugsorgan des Gemeinderathes und Namens desselben hinausgab, kann die Staatsbehörde nicht aufheben, sie kann vielmehr nur gegen den Gemeinderathsbeschluß selbst das ihr zustehende Sisti- rungsrecht geltend machen (Wien). VGH. 6. Nov. 1884 Z. 2198 (Bud. 2278). Der Beschluß einer Gemeindevertretung, an einer kirch¬ lichen Feierlichkeit sich nicht zu betheiligen, beinhaltet weder eine Gesetzesverletzung, noch eine Ueberschreitung des Wir¬ kungskreises (Graz). VGH.30.April 1886Z. 1216(Bud.3035). Beschlüsse, welche den organischen Bestimmungen über die Schulaufsicht zuwiderlaufen, enthalten eine gesetzwidrige 61* 964 Zudicate des k. k. Reichsgerichtes re. Ueberschreitung des Wirkungskreises der Gemeinde (Triest). BGH. 8. Juli 1886 Z. 1929 (Bud. 3148). Der Beschluß, die Ansführung einer instanzmäßig er- stoffenen Entscheidung zu inhibiren, ist gesetzwidrig (Wien). VGH. 12. Juni 1885 Z. 1620 (Bud. 2608). Wahlordnungen einzelner Statutargemeinden?) u) Prag. Nach Z. 38 uä 2, lit. g, der Prager Gemeindeordnung, Lez. nach dem Gesetz v. 20. Jänner 1887, LGB. Nr. 3, hängt das Wahlrecht der Gemeindeangehörigen, soweit es durch die Steuerzahlung bedingt ist, davon ab, daß dieselben entweder von ihrem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grundstücke oder von ihrem im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe, oder von ihrem anderweitigen Einkommen, welches im Gemeindebezirke der Steuer unterworsen ist, wenigstens 5 st. in directen Steuern entrichten. VGH. 16. Oct. 1891 Z. 3255 (Bud. 6177). Wahlberechtigt sind nur die im Gemeindegebiete Wohnenden; außerhalb des Gemeindegebietes Wohnende sind auch dann nicht wahlberechtigt, wenn sie heimatsberechtigt sind und von einer Realität Steuer zahlen. VGH. 25. April 1889 Z. 1525 (Bud. 4648).' Die Ausübung des Wahlrechtes ist nicht nur durch die vollständige Entrichtung des als Census ausgestellten Be¬ trages der Staatssteuer, sondern auch davon bedingt, daß alle fälligen Gemeindeabgaben, sowohl in dem der Wahl vorausgegangenen Jahre, als auch im laufenden Jahre von dem Wähler entrichtet wurden. VGH. 25. Nov. 1885 Z. 2812 (Bud. 2792). Zur Ausübung des Wahlrechtes sür eine Corpo¬ ration ist jenes Vorstandsmitglied berufen, welches die Corporation nach außen zu vertreten hat. VGH. 19. Sept. 1884 Z. 2057 (Bud. 2220). Die Wahlberechtigung, gestützt ans den akademischen ') Hinsichtlich der das Gemeindewahlrecht im Allgemeinen betreffenden Judicate vgl. Manz'sche Gesetzesausgabe, Bd. IX. l. Abth., Seite 197—242. Iudicate des k. k. Reichsgerichtes rc. 965 Doctorgrad, ist von der Steuerleistung unabhängig. BGH. 16. Oct. 1891 Z. 3256 (Bud. 6178). Nichtzustellung der Wahldocumente kann nur von den Betroffenen angefochten werden. BGH. 17. Nov. 1893 Z. 3812 (Bud. 7523). Die Wählerlisten müssen durch sechs Wochen aufliegen, es ist aber nicht vorgeschrieben, daß sie bis zum Wahltage zu Jedermanns Einsicht aufliegen. BGH. 25. Nov. 1885 Z. 2812 (Bud. 2792). Innerhalb der letzten vierzehn Tage vor der Wahl dürfen Aenderungen in den Wählerlisten überhaupt, also auch nicht infolge geleisteter Zahlungen von Steuern und Umlagen stattfinden. Daß der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonntag fiel, ist irrelevant. BGH. 25. Nov. 1885 Z. 2812 (Bud. 2792). Ist die Rectificirung der Listen nicht innerhalb des erst festgestellten Termins und zugleich vierzehn Tage vor dem Wahltage durchgeführt worden, so ist eine abermalige Auf¬ legung der rectificirten Listen durch vierzehn Tage und zwar unter Beobachtung aller jener Formalien zu veranlassen, welche für die erste Auflegung vorgeschrieben sind. BGH. 25. Nov. 1885 Z. 2812 (Bud. 2792). Unregelmäßigkeiten in der Zustellung der Stimmzettel, welche, soweit erwiesene Thatsachen vorliegen, den Erfolg der Wahl nicht beirren, sind kein Grund zur Annullirung der Wahlhandlung. BGH. 19. Sept. 1884 Z. 2057 (Bud. 2220). Auch bei der engeren Wahl entscheidet nur die absolute Majorität der giltig abgegebenen Stimmen. Als giltig für den Wahlact ist jede Stimme anzusehen, welche auf eine in die engere Wahl gebrachte Person fällt. Bei der Berechnung der absoluten Majorität ist jede Stimme in Anschlag zu bringen, auch wenn sie nicht auf die volle Zahl der zu Wählenden lautet. VGH. 23. Juni 1886 Z. 1806 (Bud. 3126). Die Wahlhandlung muß in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise insolange fortgesetzt werden, bis die dem Gesetze ent¬ sprechende Zahl der Vertreter gewählt ist. Solange dies nicht der Fall, ist die engere Wahl zu wiederholen. VGH. 23. Juni 1886 Z. 1806 (Bud. 3126), VGH. 13. Juli 1887 Z. 1957 (Bud. 3642). 966 Iudicate des k. k. Reichsgerichtes re. Einwendungen gegen die Wahlberechtigung sind im Wahl- Vorbereitungs- und nicht im Wahlversahren zu erheben. VGH. 16. Oct. 1891 Z. 3257 (Bud. 6180). Die eigentliche Entscheidung in Wahlsachen kommt dem Stadtverordnetencollegium zu. Dasselbe ist insbesondere be¬ rufen, bei nicht vollständig durchgeführtem Wahlacte die er¬ forderliche Verfügung zu treffen. VGH. 29. Dec. 1886 Z. 3535 (Bud. 3323). Handelt es sich um Ungiltigkeit einer, das Wahlresultat nicht beirrenden Stimme, so besteht für den Verwaltungs¬ gerichtshof kein Anlaß, in die Erörterung des bezüglichen Beschwerdepunktes einzugehen. VGH. 16. Oct. 1891 Z. 3258 (Bud. 6179). d) Reichenberg. Gemeindegenossen sind nach dem Staatsgrundgesetz und nach der Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg in Be¬ ziehung auf das Wahlrecht zur Gemeindevertretung nur den steuerzahlenden Gemeindeangehörigen gleichgestellt, daher auch ihre Einreihung in einen der Wahlkörper und nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Gesammtsteuer zu geschehen hat. RGE. 16. Oct. 1888 Z. 156 (Hye 448). o) Lemberg. Löst sich der neugewählte Gemeinderath auf, so sind die abermaligen Neuwahlen nicht durch den aufgelösten, sondern durch den vorbestandenen Gemeinderath einzuleiten und durch¬ zuführen. VGH. 14. März 1894 Z. 1049 (Bud. 7787). Ein incorrectes Vorgehen derReclamationscommission ist die Behörde von Amtswegen wahrzunehmen berechtigt. VGH. 26. Juni 1889 Z. 2305 (Bud. 4772). Die Leitung der Wahl im Ganzen von einer und der¬ selben Commission ist durch den Z. 15 der Wahlordnung nicht vorgeschrieben. Die Bestellung mehrerer Commissionen unter dem Vorsitze von mit Zustimmung des Gemeinderathes berufenen städtischen Delegirten als Stellvertreter des Stadtpräsidenten ist zulässig. VGH. 29. Nov. 1889 Z. 3898 (Bud. 4989). Die Verwendung gedruckter Stimmzettel ist nicht aus¬ geschlossen. VGH. 29. Nov. 1889 Z. 3898 (Bud. 4989). Judicate des k. k. Reichsgerichtes re. 967 Die Frage der Ausfolgung der Legitimationskartell und die Art der Stimmabgabe kann nicht im Reclamations-, sondern im Wahlverfahren erörtert werden. VGH. 14. März 1894 Z. 1048 (Bud. 7786). ci)° Kremsier. Die Oauonioii ouraü des Collegiatcapitels zu St. Mauriz in Kremsier sind allerdings als Gemeindcangehörige der Stadtgemeinde von Kremsier, als daselbst heimatberechtigt, und in der Ortsseelsorge bleibend verwendete Geistliche, daher auch als wahlberechtigt zur Gemeindevertretung anzusehen. RGE. 23. Jän. 1879 Z. 13 (Hye 179). a) Wien. Unter „Wohnsitz" ist das ordentliche Domicil zu verstehen. Durch die Aufnahme eines Zimmers in einem Gast¬ hause, in der Absicht, den Wohnsitz in einem Bezirke nicht aufzugeben, wird der Forderung des Gesetzes nicht entsprochen. VGH-16. Febr. 1887 Z. 29 (Bud. 3396). Auch jene Personen sind von dem passiven Wahlrechte ausgeschlossen, deren Rechtsstellung zur Gemeinde eine weniger gebundene als jene der Beamten ist. VGH. 5. Mai 1892 Z. 1481 (Bud. 6591). Die Beamten und Aerzte der Wiener städtischen Ver¬ sorgungsanstalt (in Mauerbach) sind nicht „öffentliche Fonds¬ beamte". VGH. 6. März 1885 Z. 664 (Bud. 2442). Volks- und Bürgerschullehrer wie auch Professoren und Lehrer der Communal-Mittelschulen in Wien sind keineswegs als Gemeindebeamte der Commune anzusehen, daher aus diesem Grunde vom passiven Wahlrechte zur Gemeindever¬ tretung nicht ausgeschlossen (Nr. 302). RGE. 5. Juli 1887 Z. 93 (Hye 402) und 15. Juli 1890 Z. 82 (Hye 489). Die Giltigkeit der Wahlen wird nur durch solche Un¬ regelmäßigkeiten beeinflußt, welche entweder die Legalität des Wahlactes im Ganzen in Zweifel zu stellen, beziehungs¬ weise das Wahlresultat in einer nicht genau zu be¬ rechnenden Weise zu beeinflussen geeignet erscheinen. VGH. 27. Jän. 1886 Z. 3126 (Bud. 2887). Der Geineiuderath hat nicht zu entscheiden, ob der Wahlprotest begründet, sondern ob die Wahl gesetz- 968 Zudicate des k. k. Reichsgerichtes re. kicher Weise zu Stande gekommen ist. Er ist eben darum bei seiner Entscheidung durch die Formulirung der Protestpunkte in keiner Weise beschränkt. VGH. 16. Febr. 1887 Z. 29 (Bud. 3396). Wegen nicht nachweisbarer Unregelmäßigkeiten, auf bloße Vermuthungen hin, darf dem aus dem Gesetze fließenden Rechte des mit einer absoluten Majorität gü¬ tiger Stimmen Gewählten auf Eintritt in den Gemeinde¬ rath, sowie dem entsprechenden Rechte seiner Wähler nicht Abbruch geschehen. VGH. 27. Jän. 1886 Z. 3126 (Bud. 2887). IV. Alphabetisches Htegister. (Die beigesetzten Zahlen bedeuten Seiten dieses Buches.) 4. 970 Alphabetisches Register. Linz. Gemeindestatut . . . 559 Marburg. Gemeindeordnung . . 758 Wahlordnung - . . 776 Olmütz. Gemeindestatut . . . 411 Pettau. Gemeindestatut ... 781 Wahlordnung . . . 790 Prag. Gemeindeordnung . - 17 Reichenberg. Gemeindeordnung . . 55 Reichsgemeinde¬ gesetz . 1 Roveredo. Gemeindestatut . . . 844 Gemeindewahlordnung 867 Rovigno. Gemeindestatut . . . 213 Salzburg. Gemeindestatut . . . 606 Gemeindewahlordnung 627 Steyr. Gemeindestatut . . . 586 Trient. Gemeindestatut . . . 880 Gemeindewahlordnung 901 Triest. Verfassung der Stadt. 909 ' Troppau. Gemeindeordnung . . 633 Wahlordnung . . . 658 Ung.-Hradisch. Gemeindestatut . . . 434 Waidhofen a d. Dbbs. Gemeindestatut . . . 503 Gemeindewahlordnung 532 Wien. Gemeindestatut . . . 459 Gemeindewahlordnung 493 Wiener Neustadt. Gemeindestatut . . . 546 Gemeindewahlordnung 555 Znaim. Gemeindestatut . . . 442 MN»:»m LS