Z. 411 äs 1868. Wahlordnung für die Handels-». Gewerbekammer surKrain zu Laibach. Zusammensetzung. Sektionen. 8 i. Die Handels- und Gewerbekammer für Kram zu Laibach besteht aus 24 wirklichen Mitgliedern und zer¬ fallt in zwei Sektionen, in die Handels- und Gewcrbe- section. Letztere besteht ans zwei Abtheilungen, und zwar: n) aus dem Gewerbestande, d) aus dem Montangewerbe. Die Handelssection hat 10, das Montangewerbe 2, die sonstigen Gewerbe haben 12 Vertreter in der Kammer, von denen aus jeder Kategorie die Hälfte im Standorte der Kammer seßhaft sein muß. Mitglieder. 8 2. Die Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer haben ihre Stellen unentgeltlich zu versehen, sie sind entweder wirkliche oder correspondirende. Berufung. 8 3. Die Berufung der wirklichen Mitglieder erfolgt durch directe Wahl. Die wirklichen Mitglieder werden auf sechs nach¬ einander folgende Sonnenjahre gewählt. Nach Ablauf von 3 Jahren tritt am 31. Dezember die Hälfte der Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters ans, nnd wird durch neue Wahlen ersetzt. Bei gleichem Dienst¬ alter entscheidet über den Austritt das Los. Die Aus¬ tretenden sind wieder wählbar. Sollten während der Daner der Wahlperiode eine oder mehrere Mitglieder¬ stellen in Erledigung kommen, so beruft die Kammer jene als wirkliche Mitglieder ein, welche bei der letzten Wahl die meisten Stimmen nach den erstgewählten er¬ halten haben. Bei gleichen Stimmen entscheidet das von einem Kammermitgliede gezogene Los. Die so Einberu¬ fenen fungiren nur bis zur nächsten Wahlperiode. passives Wahlrecht. 8 4. Als wirkliches Mitglied der Handels- und Gewerbe¬ kammer kann nur derjenige berufen werden, in dessen Person sich nachstehende Erfordernisse vereinigen: a) die österreichische Staatsbürgerschaft; b) der Vollgenuß aller bürgerlichen und politischen Rechte; o) ein Alter von mindestens 30 Jahren; ä) ein nlindcstens dreijähriger Besitz und selbststän¬ diger gewerbsmäßiger Betrieb, oder die dreijährige selbstständige Leitung einer solchen Handels- nnd Gewerbsunternehmnng, in deren Kategorie die Berufung erfolgen soll nnd für welche vom Han- delsstande wenigstens 8 fl. 40 kr. und vom Ge¬ werbestande 2 fl. an Gewerbesteuer, von Mon- tangewerben aber an Massengebühr 4 fl. 20 kr. jährlich bezahlt wird; — endlich e) Der ordentliche Wohnsitz der Mitglieder im Kam¬ merbezirke und nach Berhältniß im Standorte der Kammer. Ausgeschlossen von der Ausübung des passiven Wahlrechtes sind diejenigen Personen, welche nach den bestehenden Gesetzen von der Ausübung des passiven Wahlrechtes in der Gemeinde ausgeschlossen sind. Aktives Wahlrecht. 8 s. Zur Ausübung des activen Wahlrechtes sind die¬ jenigen berechtiget, welche zur Zeit der Wahl n) alle unter a und b> Z 4 erwähnten Erfordernisse besitzen und nach den bestehenden Gesetzen von der Ausübung des activen Wahlrechtes in der Gemeinde nicht ausgeschlossen sind; b) im Bezirke der Kammer für Krain eine Handlung oder ein Gewerbe oder einen Bergbau selbstständig oder als öffentliche Gesellschafter betreiben, dann jene Personen, welche als Vorstände oder Direc¬ toren commerzielle oder industrielle Actienunter- nehmungen leiten, und für welche einer der im A 4 als Census für die Passive Wahlberechtigung festgesetzten Erwerbsteuerbetrage, resp. Massen¬ gebühr entrichtet wird. 8 6. Gewerkschaften, Fabriks- und Handelsgesellschaften, Actienvereine, gemeinschaftliche Privilegiumsinhaber und alle derlei Collcctivpersonen sind nur zur Abgabe Einer Wahlstimme berechtiget. Wenn keine anderweitige rechts- giltige Ermächtigung zur Ausübung dieses Wahlrechtes beigebracht wird, so übt das Wahlrecht der Chef oder erste Director aus. Wenn Frauen oder solche Personen, die unter Vormundschaft oder Curatel stehen, im Allein¬ besitze eines Geschäftes sich befinden, so übt das Wahl¬ recht in ihrem Namen der Geschäftsleiter. In allen übrigen Fällen findet die Ausübung des Wahlrechtes durch Bevollmächtigte nicht statt. 8 7- Wer in mehreren Kategorien im Kammerbezirke wahlberechtigt ist, kann nur in Einer derselben sein Stimmrecht ausüben. Wahl-Commission. 8 8. Die k. k. Landesregierung von Kram bestellt zur Einleitung und Durchführung jeder Erganzungswahl be¬ sonders und lediglich für die Dauer derselben eine Wahl- Commission. Dieselbe hat zu bestehen aus einem von dem k. k. Handelsministerium ernannten Commissär als Vorsitzenden, Einem Glieds des Gemeinderath es von Laibach, aus 6 Vertretern der Handels- und Gewerbe¬ kammer, von denen 3 dem Handels- und 3 dem Ge¬ werbestande anzugehören haben und einem Schriftführer. Wahllisten. 8 s. Die Wahl-Commission verfaßt auf Grnnd der von der Handels- und Gewerbekammer geführten Re¬ gister die Listen der Wahlberechtigten und legt dieselben unter Festsetzung einer Fallsfrist von 14 Tagen zur An¬ bringung allfälliger Einsprüche öffentlich auf. Diese Listen haben aus folgenden Rubriken zu bestehen: n) Name des Wahlberechtigten; d) dessen Gewerbe; o) Standort des Gewerbes; ä) Erwerbsteuerbetrag; s) Anmerkung. Ueber die Einsprüche entscheidet die Wahl-Commission und gibt ihre Entscheidungen den Reklamanten bekannt. § 10. Die Wahl-Commission verfaßt sonach die berichtigte Wählerliste, fertiget auf Grundlage derselben die Legi¬ timationskarten nebst den Stimmzetteln für den Wahlact aus, und sendet diese mit der Wahlausschreibung, welche die Anzahl und Kategorie der zu wählenden und auszuscheidenden Mitglieder, sowie Tag und Stunde der Wahl enthält, im Wege der Gemeindevorstände den Wahlberechtigten in der Weise zu, daß zwischen dem Tage der Zustellung und des Wahlactes ungefähr ein achttägiger Zeitraum innezuliegen hat. Der Wahltag selbst wird außerdem öffentlich bekannt gemacht. Wahlact. Z 11. Die Wahl selbst geschieht öffentlich und zwar nach dem Willen des Wählers entweder durch mündliche Ab¬ stimmung oder durch persönliche Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels vor der Wahl-Commission, oder schriftlich durch Einsendung versiegelter vom Wähler unterzeichneter Stimmzettel, jedenfalls aber unter Vorzeigung und Bei¬ legung der Legitimationskarte. Jeder Stimmzettel muß bei Vermeidung sofortiger Ungiltigkeits-Erklärung die Namen der Personen, denen der Wähler seine Stimme gibt und nur in derjenigen Zahl enthalten, wie die Wahl-Commission es in ihrer Zuschrift bestimmt hat. Jede Kategorie wählt selbstständig die auf sie ent¬ fallende Zahl von Mitgliedern in die Kammer. Eine Cnmulirnng der Stimmen verschiedener Wahlkategoricn findet nicht statt. Die Wahlen des Handels- und Gewerbestandes können in angemessenen von der Wahl-Commission zu bestimmenden Zwischenräumen vorgenommen werden. Unter den für die bezüglichen Kategorien Wählbaren entscheidet die relative Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahl-Commission gezogene Los. Alle der Wahl-Commission zustehenden Entschei¬ dungen sind endgiltig. Das Ergebnis; der Wahl wird von der Wahl-Commission amtlich bekannt gemacht. Anzeige der Wahlen, Wahlannahme. 8 12. Die gewählten Mitglieder werden von der auf sie gefallenen Wahl durch die Wahl-Commission verständiget, sie sind verpflichtet, sich binnen acht Tagen vom Tage der ausgewiesenen persönlichen Verständigung an ge¬ rechnet, über die Annahme derselben bei der Wahl- Commission zu erklären. An die Stelle desjenigen, der binnen dieser Zeit keine bejahende Erklärung abgibt, wird jener als ge¬ wählt betrachtet, der nach ihm in derselben Kategorie die meisten Stimmen erhalten hat. Die gewählten Mitglieder sind unter Angabe ihrer Kategorie von der Wahl-Commission im Wege der k. k. Landesregierung dem k. k. Handelsministerium anzuzeigen. 8 13. Das Wahlgeschäft muß seitens der Wahl-Commission jedesmal wenigstens bis Ende November vollendet sein. § 14. Die Eingaben an die Wahl-Commission sind zu adressiren: „An die Wahl-Commission für die Handels¬ und Gewerbekammer in Laibach." Suspeitdirung, Ausschließung. 8 is. Wenn in der Person eines Mitgliedes Verhältnisse eintretcn, die dasselbe von der Berufung ausgeschlossen haben würden, so hat dies den Austritt des Mitgliedes aus der Kammer zur Folge. Mitglieder, welche wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen worden, dann jene, welche in das Concurs- oder Ausgleichsverfahren verfallen, bleiben während der Dauer der Untersuchung beziehungsweise der Verhandlung suspendirt. Ein wirkliches Mitglied kann wegen auffallender Vernachlässigung seiner Pflichten durch einen Kammer¬ beschluß zum Austritte verhalten werden. Für diesen Beschluß muß mehr als die Hälfte der Mitglieder der Kammer gestimmt haben. Handels und Gewerbekammer für Kram Laibach am 25. September 1868. Verlag der Handels- und Gewerbekammer für Krain. Druck von I. Blasnik in Laibach.