Gesetz- »«d Verordnungsblatt für das österreichisch=istrrische Nilsteillanst, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrasschast Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. XXV. Stück. Sl«3gegeben ltiib versendet am 10. November 1896. 31. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 3. November 1896, Z. 23040, betreffend die Gemeindcznschläge itnb selbstständigen Auflagen für die Gemeinde Triest. Seine k. it. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Oetober 1896, der Stadtgemcinde Triest die Erhebung der nachbezeichneten Verbrauchsabgaben in der bisherigen Weise für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. December 1897 n. g. zu bewilligen geruht: 1. eines l 70percentigcn Gemeindcznschlages zu dem im LinicnverzchrungS-Steuertarife (Gesetz vom 23, Juni 1891, N.-G.-Bl. Nr. 79) sub Tarifpost 1 a) „für Wein in Gebinden" enthaltenen Steuersätze; 2. eines 250percentigen Gcmeindezuschlages zu dem in derselbdp Tarifpost 1 a) „für Wein in Flaschen" enthaltenen Steuersätze; \ 3. eines 250pcrcentigen GemeindeznschlageS zu dem in Tarifpost 1 b) „für Wein» most und Weinmaische" enthaltenen Steuersätze; 4. eines 200percentigcn GemeindeznschlagcS zu dem in Tarifpost 1 c) „für Weintrauben" enthaltenen Steuersätze; 5. eines lOOpercentigen Gcmeindezuschlagcs bei der Einfuhr von Bier nach Triest (Tarifpost 3); 6. eines lOOperccntigen Gemeindczuschlages zu den in Tarifpost 2,4 lit. c), 5, 6 lit. a) und b), dann 7 bis einschließlich 11 aufgeführten Gegenständen; 7. eines 80pereentigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 lit. a), eines 140-percentigcn Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 lit. b), endlich eines 50percen-tigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 6 lit. c) angeführten Sätzen der ärarischen Linienverzehrungsstener; 8. einer zum ärarischen Biersteucrzuschlagsbetrage als Zuschlag zu behandelnden Auflage von 95 kr. per Hectoliter Bierwürze bei der Biererzengnng int Linien-verzehrnngsstenergebiete von Triest, mit der Maßgabe jedoch, dass für das in diesem Gebiete erzeugte, jedoch zur Ausfuhr über die Triester BerzehrnngSstenerlinie gelangende Bier die Rückvergütung der bei der Erzeugmtg eingehobenen Gemeindeauflage mit 1 fl. per Hectoliter ansgeführten Biereö geleistet werde; 9. eines 150percentigen Zuschlages zur vollen ärarischen Verzehrungssteuer von Fleisch und Weilt in jenem Theile des Territoriums, welcher nicht in das Triester Linicn-verzehrnngsstettergebiet rittbezogen ist. Alle Gemeindeznschläge zur Linicnvcrzehrungsstencr werden von den vollen ärarischen Steuersätzen bemessen. Die Einhebnng der Gemeindeznschläge zu den im Linicnvcrzehrnngssteuertarife enthaltenen Steuersätzen, sowie der als Zuschlag zu behandelnden Auflage zur ärarischcn Bierstcucr erfolgt durch die zur Einhebnng der ärarischcn LinienverzehrmtgS- und Bierstcucr berufenen Organe. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. October 1896, Zl. 35842, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.