Nr. 5652 772. des k. k. illyrischen Guberniums zu Laibach. In Betreff des mit jenen Frächtern, welche wegen Uebertretung des Verbothes der Ueberladung schmalfelgiger Frachtwägen gestraft wor¬ den sind, zu beobachtenden weitern Verfahrens. ^eber eine Anfrage, ob Frächtern, welche wegen Uebertretung des mit dem ho¬ hen Hofkanzlei-Decrete vom 27. Mai v. I., Zahl 10110 erneuerten Verbothes der Ueber¬ ladung schmalfelgiger Frachtwägen gestraft worden sind, zu gestatten sey, nach Erlegung des vorgeschriebenen Strafbetrages und ohne Ablegung des zu viel geladenen Frachtthei- leö weiter zu verfahren, oder ob die Abladung des Mehrgewichtes vor der Gestattung der Fortsetzung der Reise zu veranlassen sey, hat die hohe Hofkanzlei der Landesstelle Nach¬ stehendes zu erinnern befunden: Da die auf eine vorschriftwidrige Belastung des Fuhrwerkes mit schmalen sechs Zoll nicht erreichenden Radfelgen gesetzte Strafe nicht als eine Taxe anzusehen ist, gegen deren Entrichtung es dem Fuhrmanne freisteht, die Straßen mit schmalfelgigen Wägen und ungebührlichem Gewichte zu befahren, und so das Verboth unwirksam zu machen, so ist die Fortsetzung der Fahrt mit der normalwidrigen Wagenlast vielmehr als eine Wie¬ derholung der Uebertretung zu behandeln, wofür der Fuhrmann so lang, bis er das Mehrgewicht abgeladen hat, jedesmal neuerdings zur Strafe gezogen werden müßte, wie dieß der §. 2 der eingangserwähnten Hofkanzlei-Verordnung außer Zweifel fetzt. Die ungeordnete Abladung eines Theils der Fracht in einem solchen Falle ist in Rücksicht auf die Bestimmungen der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung für den Trans¬ port von Anweisgütern in Absicht auf den Frächter als ein zufälliges Creigniß auf den Transport anzusehen, und daher nach den Bestimmungen des §. 160 der Zoll- und Staats¬ monopols-Ordnung zu behandeln. Zur Hintanhaltung möglicher Kollisionen hat die hohe Hofkanzlei im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer folgendes Verfahren angeordnet: Die Abladung, und so ferne die Frachtgüter ganz oder ein Theil derselben auf ein anderes Fuhrwerk übergeladen werden, hat die Ueberladung in Gegenwart einer von der Obrigkeit zu bestimmenden Perfon, oder so ferne sich in dem Orte ein zur Zolleinhe¬ bung oder Waarenkontrolle bestelltes Amt, oder eine Abtheilung der Gefällswache befin¬ det, eines Beamten des gedachten Amtes, oder der Gefällenwachabtheilung zu geschehen. Haben die geladenen Anweisgüter ganz oder ein Theil derselben einstweilen in dem Orte der Anhaltung zu verbleiben, so müssen dieselben, wenn sich eine Zollniederlage im Orte befindet, bei diesem, außerdem aber unter obrigkeitlicher Aufsicht bis zum Weiter- transporte in ämtliche Verwahrung genommen werden. Diese hohe Vorschrift wird in Folge des Hofkanzlei - Dekretes vom 24. Februar 1858, Zahl 3618 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Laibach am 25. März 1838. Joseph Kamillo Freiherr v. Schmidburg, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, k- k. Hofrath. Ludwig Frcih. v. k. k. Gubcrm'alrach.