1906 Ämtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 259 Freitag den 12. November 1869. Erkenntniß. Das l. l. Landes- als Prrhgerichl in Lcmbecq hot am 28, September I8L9, Z. 12877. zu Reckt erlannt, daß b" Inhalt der Nr 234 de.> ,Mil>lmili ln'mv.>cki« vom ^.September 1869 namenll'ch der Lingangsartilrl «l^v,»v "'lil' 21 Wl'/,^i,i6," in dnl ersten 4 Absagen, dann auf ^^te 2 im Allil.I ,,l'<>,>!!'i<' x^ilnl lo ü^^vl^u 2 «!>>!« <^l VVs/l'5lli<»", in der biilten Spalte der Absatz „Kl>>ll! ^'!t xvv«»i>.....Xl< »«(.lnlinli liln^ n><' >wvviii»(»^ ^" Thatbestand des Vergebens des § 300 öt. G. und A'lilel lll des Gösches uom 17. December 1802 bcg'ün-bkn und das Vcrbot der Verbreitung derselben und die Vci-Dichtung der saisirtsn Exemplare ausgesprochen. Ausschließende Privilegien. Das l. l. Handelsmuüsterium und das lönigl. ungaiische ^"nsl.rium für Landwirthschast, Industrie und Handcl halien dem Moriz Ep^lman», gegenwärtig in Wien, Leopoldstadt, ^locteogasse Nr. 21 , aus die Erfindung einer giftfreien -^anzentinctur ein ausschließündes Privilegium für die Dauer cines Jahres ertbcill. Die Privilegiums-Beschreibung, deren Geheimhaltung ^"gesucht wurdr, besinlet sich im t. t. Privilegien-Archive in 'lusblwahlung. Was hiemit mit dem Beifügen verlautbart wird, dah ^ dem Moriz Spielmann, damals in Ngram, aus obigen ^kglnstand unterm 19. Jänner l. I. ertheilte Privilegium (^Mtidllltt der Wiener Zeitung vom 2. Februar I6U9, ^ublil: „Ausschlichende Privilegien" Nc. 14), nicht in Al'chlilsast getrctin ist. Am 22. September 1809. Das t. t. Handelsministerium und das künigl. in'ga-'ische Ministelium sür Landwillhsckast, Industrie und Han-^1 haben nachstehende Privilegien verlängert. Am 23. September 1869. 1. Das dem Karl A. Specker aus die E'findung liner "0ltlchlul!g zum geruchlosen Entleeren der Aboite, zur ge-^Uchlosen Abfuhr der Abtritlslosse und zum Unlerpftügen aus ^"Feldern unterm 28. November 1866 eitheilte, seither an ^arl Liernus, unter der Firma „Liernur. jtrepp. undComp.," ^ Icanlsurt a. M. übertragene Privilegium, aus die Dauer de« sechsten bis einschliehlich des sünszehoteu Jahre«. Am 24. September 1869. 2. Das dem Stephan Lenyey auf die Erfindung eines ^gdspielbretlcs mit 30 Figuren, „Lenyly'ö Iagdspiel" gc-"Unnt, unterm 20. September 1662 ertheilte ausschließende ^nvilegium auf die Dauer des achten Iahies. Am 28.Seplember 1869. 3. Das dem Robert Side auf tine V^besseruiiq in ^ Eonslrucliui'. von Motoren unterm 31. August 1866 ^^>Ilr ausschließende Privilegium, auf die Dauer des zweiten 4. Das dem Peter Kriß auf die Elsindung eines j> ^""nnten Mobil-Rauchzeuges unte,m 10. September 1866 'theils ausschließende Privilegium, aus die Dauer des vietten "ahrez. . 5. Das dem Ferdinand A>!man» auf die E,sindung ^eqlichei Drain-Ventilations^Speicher unleim 2. October ^68 ertheilte ausschließende Privilegium, auf die Dauer dct- keilen Jahres. Am 29. September 1869. . 6. Das dem Nikolaus Schröder aus die Erfindung, ""slliche uno vulcanische Vaustline und Vaumatenalien zu ^zeugen, unleim 7. September 1367 ertheilt? ausschließende ^l'vilegium, auf tie Dauer des dritten, vierten und fünften "«hres. (439—3) Nr. 1075. Edict. Beim k. k. Bezirksgerichte Feldkirchen ist eine Amtsdienersstclle mit dem Gehalte von 250 fl., dem Borrückungsrechte in die höhere Gehaltsstufe von 300 st. und dem Rechte zum Bezüge der Amtskleidung zu besetzen. Gesuche sind bis 2 5. d. M. bei diesem Präsidium zu überreichen. Klagenfurt, am 7. November 1869. Vom Präludium deo k. K. Landesgerichtes. (429—3) Nr. 1673. Licferungs-Ausschreiben. Bei der k. k. Bergdirettion Idria in Ärain werden R4«>O Motzen Weizen, R5NO „ Korn, unttelst Offerte uuter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Metzen Weizen muß wenigstens 84 Pfuud, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine in den cimew tirten Gefäßen abgemessen nnd übernommen und jenes, welches den Qualitäts - Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurück- l gestoßene Partie anderes, gehörig cmalificirtes Ge- j treide der gleichnamigen Gattung um den contractmä- ^ ßigcn Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. ^ Es steht deui Lieferanten frei, entweder selbst oder dnrch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervcniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten! oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des ^ k. k. Wirthfchaftsamtes als richtig und uuwider-sprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen tonnte. ! 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide! looo Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Wertsfrächter von Seite des Amtes verhalten, dk Verfrachtung von Loitfch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer vr. Sack oder 2 Metzcn zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections-casse zu Idria oder bei der k. k. Laudeshauvtcasse zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung, ^ wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempclmarke versehene sal-^ dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis :<<>. November KHOft bei der k. k. Bergdirettion zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Kö'rner-aattungen lallten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch mir für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellnng für die genaue Zuhab tung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10pcrc. Vadinm entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapiercn zu dem Tagescourse, oder die Quittung über dessen Deponirung bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landcshauptcassc zu Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contrahent die Vcrtragsverbindlichkei-tcn nicht zuhalten, so ist dein Acrar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen gcsammtem Vermögen zu rcgressireu. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Ge-treidcLicfcrung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gnde December R89.