Stenographischer Gericht der Oreiunklzwanzigfleii 8itzMg Des Landtages zu Laibach am 1. Februar 1866. Anwesende: Vorsitzender: Landeshauptmann Freiherr v. Codclli. — Regiern n g s-Commissäre: Se. Excellenz Freiherr v. Bach, k. k. Statthalter; Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme Sr. fürstbischöflichcn Gnaden Dr. Widmcr und der Herren Abgeordneten Baron Apfaltrcrn, Graf Auersperg, Der bitsch, Golob, Jombart, Locker und Roz mann. — Schriftführer: Abgeordneter Mulley. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungsprotokolls vom 29. Jänner 1866. — 2. Bericht des Ausschusses über den Rccheuschastsbcricht in Betreff der Grundsteuer. — 3. Antrag des Landesausschusses aus Genehmigung der von der Gemeinde Pölland beschlossenen achtzig-pcrcentigen Umlage zum Baue eines Schul- und Kaplancigebäudes. — 4. Bericht des Finanzausschusses über die Petition der Gemeinde Heiligenkreuz um Abhilfe des bestehenden Nothstandes. — 5. Bericht des betreffenden Ausschusses betreffend die Aenderung der Landes- und LandtagSwahlordnnng. Beginn -er Sitzung 10 Uhr 45 Minuten Vormittag. ooogBooo Präsident: Die hohe Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne demnach die Sitzung und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll der letzten Sitzung zu lesen. (Schriftführer Mulley liest dasselbe. — Nach der Verlesung:) Ist etwas gegen die Fassung des Protokolls zu bemerken ? Abg. Dr. Toman: Im Interesse der Zeit des hohen Landtages, im Interesse aller jener Herren Mitglieder, welche zu Schriftführern berufen werden, ist cs doch endlich nöthig, den §. 12 der Geschäftsordnung vorzuführen, welcher bestimmt, wie das Protokoll gefaßt werden soll. §. 12 der Geschäftsordnung sagt, daß das Protokoll über eine Sitzung folgende Punkte enthalten soll (liest): „Das Protokoll hat die Constatirung über die Beschlußfähigkeit des Landtages, alle zur Verhandlung kommenden Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung aller zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebniß der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten." Wenn das Protokoll darnach gefaßt ist, so wird es viel weniger Zeit des Schriftführers und viel weniger Zeit des XXIII. Sitzung. hohen Landtages in Anspruch nehmen, als wenn das Protokoll sich in allen andern Dingen ergeht, die nach der Geschäftsordnung nicht in dasselbe aufzunehmen sind. Hiebei ist aber auch noch ein anderes Bedenken, daß, wenn nämlich der Herr Schriftführer sich in die Beurtheilung der Reden des Einzelnen einläßt, er beim besten Willen vielleicht dem Einen Recht, dem Anderen Unrecht thut. So finde ich im heutigen Protokolle Bestimmungswörter über Reden einzelner Herren, z. B. „eingehend", „umfassend" ic. Ich finde aber das nicht, was wesentlich nothwendig im Protokolle stehen müßte. Es steht z. B. nicht, daß der Berichterstatter Dr. Toman, nämlich ich, den Antrag des Ritter v. Gutmansthal modificirt hat, daß ich den Antrag gestellt habe, welcher endlich angenommen wurde; es steht lediglich nur darin: „Nach weiterer Debatte wird derselbe folgendermaßen modificirt." Es steht also alles Andere darin, aber was darin stehen sollte, steht nicht darin. Ich wünschte, daß in Zukunft die Protokolle streng nach der Geschäftsordnung gefaßt werden, daß sie nur enthalten, was sie enthalten sollen, so wie die Protokolle im Reichsrathe, wo über 4 bis 5 Stunden lange Sitzungen ein kurzes Protokoll von einer oder ein ein halb Seiten war. Dann aber wünschte ich, daß alles das darin steht, was QQ4 Statthalter beantwortet die am 13. Jänner gestellte Interpellation des Abgeordneten Svetec und Genossen betreffend den Gebrauch der slovenischen Sprache OXJ* 7 beim Amte und Gericht. hinein gehört, und für heute bitte ich die Aufnahme, daß ich den Antrag des Ritter v. Gutmansthal so modificirt habe, wie es geschehen ist, daß ich nämlich den Antrag gestellt habe, cs möge alles Andere ausgelassen werden und bloß der erste Theil bleiben, wie cs auch angenommen worden ist. Schriftführer Mulley: Ich kann es nur als eine Eitelkeitssachc anerkennen, daß dieses angeregt worden ist. Ich will nicht sagen, daß ich nicht etwas weitläufig den Bericht verfaßt habe, jedoch in bester Absicht, und ich glaube nur jene Momente hervorgehoben zu haben, die ich wesentlich dazu erachtet habe, nachdem ohnehin der stenographische Bericht das Weitere liefert. Wenn ich übrigens diese dem Abg. Toman gravitätisch scheinende Position übergangen habe, so kann dies nachgeholt werden. Ilebrigens muß ich aber das hohe Haus bitten, für kommende Fälle allenfalls einen derartigen Abgeordneten zu ernennen, welcher perfect und ohne Anstand das Protokoll verfaßt. Abg. Dr. Toman: Herr Präsident! Ich bitte mich, als Abgeordneter des Landtages von Kram, gegenüber diesem Ausspruche des Abg. Mulley geschüftsordnungsmäßig zu wahren, denn das Ehrgefühl und das Recht verbieten mir, auf eine solche Sprache zu antworten. Präsident: Das Protokoll wird nach dem Wunsche des Abg. Toman berichtigt werden. Abg. Dr. Toman: Herr Präsident hätten die Geschäftsordnung zu handhaben, daß Beleidigungen von einem Mitglicde nicht ausgesprochen werden dürfen. Präsident: • Es war keine Beleidigung, ich kann keine Beleidigung darin finden, die eine Zurechtweisung rechtfertigen würde. Abg. Dr. Toman: Ist cs Eitelkeit von meiner Seite, wenn ich auf die Geschäftsordnung fuße? Ist cS Eitelkeit, wenn ein Antrag, den ich gestellt habe, nicht darin steht? Mag sein, daß der Antrag nicht der beste sei; aber der Antrag wurde vom Landtage angenommen, also ist cs Eitelkeit des Landtages gewesen, diesen Antrag anzunehmen? Ich bin im vollen Rechte, aber ich antworte auf solche gemeine (Oho, oho! rechts) Ansinnungen nicht! (Unruhe und Bewegung. — Oho, oho! rechts.) Präsident: Wir gehen zur Tagesordnung über. Es kommt der Bericht des Ausschusses (wird unterbrochen vom) Statthalter Freiherr v. Bach: Ich werde die Ehre haben, eine Interpellation zu beantworten. In der Landtagssitzung vom 13. Jänner l. I. wurde von dem Abg. Svetce und Genossen eine an die k. k. Regierung gerichtete Interpellation eingebracht, welche den Gebrauch der slovenischen Sprache beim Amte und Gerichte slovenischen Parteien gegenüber bespricht, den factischen Stand mit den gesetzlichen Normen darüber im Widerspruche findet und mit der Anfrage schließt, ob die Regierung gewillt sei, den Gesetzen bezüglich der sprachlichen Gleichberechtigung practische Geltung zu verschaffen und jenen Beamten, die sich die Fertigkeit, in der slovenischen Sprache zu schreiben, noch nicht angeeignet haben, einen angemessenen kurzen Termin zu setzen. Ueber diese Interpellation wird bemerkt, daß die Beschwerde in Betreff der angeblich unvollkommenen Durchführung der Bestimmungen des Justizministerial - Erlasses vom 17. März 1862 (richtig vom 15. März 1862, Z. 865) bei den hierländigen Gerichtsbehörden der Hauptsache noch als unbegründet erscheint, denn es besteht im Einklang mit der diesbezüglichen Bestimmung dieses Erlasses bei den Gerichtshöfen die Gepflogenheit, daß die sämmtlichen Verhöre und Einvernchmungsprotokollc von den durchaus der deutschen und der slovenischen Sprache kündigen Richtern und Schriftführern zwar in deutscher Sprache aufgenommen, darin aber alle wichtigeren und entscheidenden Stellen, wo cs auf den innern Sinn und die Bedeutung der Aussagen wesentlich aukoinmt, zugleich auch mit den eigenen slovcni-schen Worten des Angeschuldigten oder Zeugen ins Protokoll niedergeschrieben werden. Hiebei ist seit einer Reihe von Jahren, wo sehr zahlreiche Schlußverhandluugen stattfanden, nicht ein einziges Mal die Einwendung vorgekommen, daß die Untersuchungsrichter nicht die Sprache des Jnquisitcn oder Zeugen, diese Zeugen aber nicht die Sprache des Verhörenden wohl verstanden hätten, also das Verhör- oder Einvcrnchmuugs-protokoll aus Mangel an Sprachkcmitnissen ungenau oder wahrhcitswidrig aufgenommen worden wäre. Bei den Strafvcrhandlungcu mit slovenischen Angeklagten wird die Verhandlung in slovenischer Sprache eröffnet und durchgeführt, der Vorsitzende, die Richter, sowie die Functionäre der Staatsanwaltschaft reden und verhandeln nur in slovenischer Sprache, oft in längeren Ansprachen und Anträgen. Auch das Urtheil wird in slovenischer Sprache verkündet, und cs könnte die ganze Schlnßverhand-lung eine in sprachlicher Hinsicht durchaus slovcnischc heißen, wenn nicht gerade die Vertheidiger (gewöhnlich Advo-catcn oder Advocatursconcipicntcn) ihre Anträge und Bcr-theidigungsgründe fast immer blos in deutscher Sprache und nur selten in slovenischer Sprache vorbringen würden. Dies erklärt sich wohl leicht daraus, daß zu gerichtlichen Verhandlungen in slovenischer Sprache nicht blos die alltägliche Kenntniß derselben, sondern auch noch das Vcr-trautsein mit der Terminologie der legalen Ucbersctzungen des Strafgesetzes und der Strafprozeßordnung erforderlich ist. Die Beeidigung von bloß slovcnisch redenden Parteien geschieht in Civil- und Strafsachen in der slovenischen Sprache. Auf die in slovenischer Sprache überreichten Eingaben, die jedoch gar nicht häufig vorkommen, wird die gerichtliche Erledigung unmittelbar in slovenischer Sprache verfaßt, in derselben ausgefertigt und der Partei zugestellt; dies gilt namentlich von dem Landesgcrichte in Laibach, während bei dem Landcsgcricht zu Rudolfswcrth slovcnischc Eingaben, mit Ausnahme einiger Leumundsüußerungcn von Gcmcindcvorständen in Strafsachen, gar nicht vorgekommen sind. Die zuin Theil schon aus früherer Zeit vorhandenen, slovenisch vorgcdruckten Blanguetc, welche in dem V. Absätze des besagten Justizministcrial-Erlasscs vorgesehen sind, werden in angemessener Weise benützt. Die den Landesgerichtcn zugewiesenen Untersuchungs-gerichte, nehmen die Verhörs- und Einvcrnehmungsproto-kolle gemeiniglich in deutscher Sprache auf, doch werden in Statthalter icantwortet die am 13. Jauner gestellte Interpellation des Abgeordneten Soetcc und Genossen betreffend den Gebrauch der slovcniickcn Sdralbo onx beim Amte und Gericht. — AuoschuMericht betreffend die Grundsteuer. 3JO Protokollen die wichtigeren Stellen mit den eigenen slovc-nischen Worten des Angeschuldigten oder Zeugen niedergeschrieben. Die sämmtlichen Untersuchungsrichter und Schriftführer sind der slovcnischcn Sprache vollkommen kundig. Das seltenere Vorkommen von durchaus in slovenischer Sprache geschriebenen Protokollen und Actcnstücken ist dadurch erklärbar, daß die Kenntniß der slovcnischcn Sprache nicht bloß in Wort, sondern auch in Schrift mit den gesetzlichen Wortausdrücken bis jetzt noch nicht Gemeingut aller Gc-richtsbcamtcn, wiewohl dieselben fast durchgehends Landeskinder sind, geworden ist, wie cs eben der mehrcitirte Mi-nisterial-Erlaß vom 15. März 1862, Z. 865, ausdrücklich voraussetzt, und daher die Anwendung der slovenischcn Sprache bei Gerichten nur nach Möglichkeit und Thnnlichkcit anbefohlen wurde. Bei der einstweilen noch offenbar nicht hinreichenden Anzahl von gehörig in der slovcnischcn Sprache ausgebildeten Concepts- und Kanzleibeamten fehlt cs auch an den Schriftführern, welche die erforderliche Gcwandhcit besitzen (Dr. Toman: Nun, sie sollen cs lernen!), um bei Verhören von slovcnischcn Parteien deren Antworten sogleich in slovenischer Sprache niederzuschreiben, während sic dem deutschen Dictate des Untersuchungsrichters schneller zu folgen im Stande sind, wobei, wie oben bemerkt wurde, die wichtigern Stellen in den Aussagen der verhörten slovcnischcn Parteien stets nach dem slovcnischcn Wortlaute in das Protokoll aufgenommen werden. Das Verlangen der Interpellanten, daß mit slovcnischcn Parteien durchgehends slovcnischc Protokolle bei Gericht aufgenommen werden, ist daher jetzt noch nicht ausführbar. Wie bei den Gerichtshöfen und Untcrsuchungsgcrichtcn geschieht auch bei den gemischten und den rein politischen Bezirksämtern der Verkehr der Beamten mit slovenischcn Parteien durchaus in der Landessprache. Die Beamten der Bezirksämter sind ebenfalls beinahe durchgehends Landcs-kindcr und der Landessprache vollkommen mächtig. Slovenische Eingaben kommen nur selten und höchstens in gerichtlichen Angelegenheiten vor und erhalten daun meist die Erledigung in slovenischer Sprache. Es ist Vorsorge getroffen worden, daß von dem im fünften Absätze des Justizministerial-Erlasses vom 15. März 1862 vorgesehenen slovcnisch vorgedruckten Blanqneten auch von den Bezirksgerichten ein thunlichst ausgedehnter Gebrauch gemacht werde. In politischen Angelegenheiten geschehen in der Regel die Erledigungen in deutscher Sprache. Die Aufnahme der Protokolle geschieht zwar nach bisher nicht geänderter Uebung in deutscher Sprache, doch in möglichst getreuer Auffassung der slovcnischcn Antworten, die dem Deponenten wieder in seiner Sprache vorgetragen und von ihm bezüglich der richtigen Eintragung bestätiget werden. Die Aufnahme slovenischer Protokolle in politischen Angelegenheiten hätte, zumal wo technische Fragen vorkommen, bezüglich der Terminologie unverkennbare Schwierigkeiten. Auch bei den Bezirksämtern sind keine Klagen vorgekommen, daß die Partei den commissionirendcn Beamten oder dieser die Partei nicht richtig verstanden habe. Aus dem Vorausgeschickten erhellt, daß bei der, wenigstens in der Schrift, selbst bei den Eingcbornen nicht hinreichend vorgeschrittenen Ausbildung und Fertigkeit in der slovenischcn Sprache bezüglich deren Anwendung vor Gericht und Amt nicht mehr geschehen kann, als eben in practischer Uebung besteht, daß hiedurch allem billigen Begehren der slovcnischen Bevölkerung Rechnung getragen und daß von dieser im Allgemeinen hierüber keine Klage erhoben wird. Es ist eine ungerechte Beschuldigung der Regierung, daß cs ihr nicht Ernst sei, der slovcnischcn Sprache in ihrer Anwendung vor Gericht und Amt zu jener Berechtigung zu verhelfen, welche durch die Gesetze vorgesehen ist, und sic muß namentlich die Behauptung auf das Entschiedenste zurückweisen, daß Beamte, welche in dieser Hinsicht eifriger sind, scheel angesehen und gcmaßrcgclt werden. Befremdend erscheint in dieser Hinsicht eine Stelle in der Interpellation, wornach solche Beamte in den Qualifi-c a t i o n s t a b e l l e n als nationale Ultras bezeichnet werden — eine Behauptung, welche, man mag an deren Richtigkeit glauben oder nicht, eine Verletzung des A m t s-geheimnisses in sich schließt. Die Regierung wird auch ferner daran halten, daß die in Krain angestellten Beamten der Landessprache vollkommen mächtig sind und daß sic mit der slovenischen Bevölkerung in der Landessprache verkehren, so wie daß dieser Verkehr in der Landessprache nicht nur mündlich, sondern auch nach aller Thnnlichkcit in den schriftlichen Ausfertigungen zum Ausdrucke komme, wobei sic cs nur dem fortschreitenden Bildungsgänge der slovcnischcn Sprache und Seitens Derjenigen, die sich den öffentlichen Geschäften widmen, dem Eifer in Aneignung der gesetzlichen Wortausdrücke in slovenischer Sprache und der Fertigkeit in schriftlichen slovenischcn Aufsätzen anheimstellen kann, daß hiezu allmälig die unentbehrlichen Bedingungen an die Hand gegeben werden. Präsident: Durch den Abgeordneten Landesgerichtsrath Kromer ist eine Petition der Ortgcmcindc Morobitz im Bezirke Gottschcc vorgelegt worden, welche um Bewilligung zum Verkaufe zweier Staatsschuldvcrschreibungcn pr. 30 fl. und pr. 150 fl. bittet. Wird dem Petitionsausschusse zugewiesen. Der Obmann des Finanzausschusses ersucht dessen Mitglieder zu einem Zusammentritte heute nach der Sitzung. Der Obmann des Ausschusses in der Untcrrichtsspra-chcnangclcgcnhcit ersucht die Mitglieder dieses Ausschusses, sich morgen Vormittag 11 Uhr zu einer Sitzung zu versammeln. Endlich ersucht der Obmann des Ausschusses über die Wasscrrcchtsfrage die Mitglieder dieses Ausschusses heute Nachmittag 5 Uhr sich zu einer Sitzung hier einzufinden. Es kommt nunmehr der Bericht des Ausschusses über den Rechenschaftsbericht in Betreff der Grundsteuer. Ich ersuche Hcrr Berichterstatter (wird unterbrochen vom) Abg. Gnttman: Erlauben, Herr Landeshauptmann, ich habe einen Antrag eingebracht wegen Errichtung einer Ackerbauschule. Ich würde so frei sein, zu ersuchen, ihn zur Sprache zu bringen. Präsident: Es ist vom Herrn Abgeordneten Gnttman ein Antrag, unterstützt von den Abgeordneten Dr. Costa, v. Gntmaus-thal, Kapelle, Klemenčič, Zagorc, Koren und Dr. Blciwcis, folgenden Inhaltes eingelangt (liest): „In der 17. Sitzung des Jahres 1864 stellte der Herr Abgeordnete Dr. Bleiweis den Antrag: „„Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß werde beauftragt, im Einvernehmen mit dem Centrale der k. k. Landwirthschaftsge-scllschaft in der nächsten Session Anträge behufs einer aus Landcsmitteln zu errichtenden und zu erhaltenden sogenannten niederen Ackcrbanschule allenfalls nach dem Muster der niedcrösterrcichischcn Ackerbauschule zu Grossau einzubringen."" lieber diesen Antrag erfolgte der Beschluß des Landtages vom 11. April 1864: Es sei zur Vorbcrathung und Berichterstattung über diesen Gegenstand ein Ausschuß aus fünf SOiitgticbera zu erwählen. Dieser Ausschuß ist sofort gewählt worden, er hat sich auch constituirt; hat jedoch darüber keinen Bericht erstattet, und diese wichtige Angelegenheit scheint der Vergessenheit Preis gegeben werden zu wollen, in welcher sie jedoch um so weniger gelassen werden kann, als die Errichtung einer förmlichen Ackcrbanschule eine Nothwendigkeit, ja auch ein Landcsbedürfniß ist. Indem ich obigen Antrag des Herrn Dr. Bleiwcis zu meinem adoptire, finde ich denselben nur in folgender Weise zu modificiren: „„Der hohe Landtag wolle beschließen: Es werde ans dem hohen Hause ein Ausschuß von fünf Mitgliedern gewählt, welcher die Errichtung und Erhaltung einer sogenannten niederen Ackcrbauschulc aus Landesmitteln mit dem Centrale der k. k. Landwirth-schaftsgcsellschaft vorzuberathen, dann aber darüber in der nächsten Landtagssession Bericht zu erstatten hätte."" Dieser Antrag ist gehörig unterstützt; ich werde ihn in einer der nächsten Sitzungen ans die Tagesordnung stellen. Ich bitte den Herrn Berichterstatter nunmehr seinen Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Svetec (liest): Sperial-Äericht des zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes bestellten Ausschusses in Betreff der Grundsteuer. „Hoher Landtag! AuS dem §. 2 des Rechenschaftsberichtes hat der hohe Landtag ersehen, daß seine Bemühungen, dem Lande gegen die auf demselben lastende Grundstcucrüberbürdung Abhilfe und Erleichterung zu verschaffen, im Principe nicht ohne günstigen Erfolg geblieben sind. Mit allerhöchster Entschließung ddo. 31. December 1864 geruhten nämlich Se. Majestät die Ermächtigung zur individuellen gemeinde- oder bezirksweisen Abschreibung der ganzen oder theilweisen Grundstcucrschuldigkeit in Krain zu ertheilen. In Folge dessen hat das h. k. k. Finanzministerium mit Erlaß ddo. 21. März 1865, Z. 100, seine Geneigtheit ausgesprochen: 1. Bon den bis einschließlich des Jahres 1864 erwachsenen Grundsteucrrückständen in allen jenen Fällen, in denen nach der Bestätigung der Finanz- und politischen Organe eine durch die Zcitverhältnissc herbeigeführte Zahlungs-unvermögenheit der Rückständler vorhanden ist, die auf diese ausgewiesenen Beträge ohne weitere Anwendung von Zwangs-maßrcgcln in umfassender Weise in Abschreibung zu bringen, und 2. für die Zukunft, vom Steuerjahre 1865 angefangen, in jedem Jahre und insolange, bis nicht die beantragte Re- gelung der Grundsteuer vollständig durchgeführt sein wird, in den mit der Grundsteuer am meisten überbürdeten Landcstheilen ganze oder theilweise Abschreibungen der entfallenden Steuer sch uldigkeiten nicht nur bei einzelnen Grundbesitzern, sondern auch bei ganzen Gemeinden oder Bezirken auf Grund der Nachweisungen und Anträge der Untcrbchördcn und mit Würdigung der obwaltenden Verhältnisse eintreten zu lassen. Das ist die Erledigung, welche die vom hohen Landtage in der letzten Session wegen Erleichterung der Grund-steuerüberbürdung beschlossene Petition erfahren hat. Der Ausschuß sieht zwar ein, daß diese Erledigung nur eine theilweise Erhörung der an die hohe Regierung gerichteten Bitte ist, weil nicht Nachlässe in einer bestimmten Pcrcentcnquotc, sondern nur Abschreibungen nach dem Ermessen der politischen und Finanzbehörden und diese selbst nicht für das ganze Land, sondern nur für die am m e i st e n überbürdeten Gegenden bewilliget wurden. Wenn indessen erwogen wird, unter welch' ungünstigen Verhältnissen unsere Petition an die hohe Regierung gelangt ist, so erscheint auch die geringe Concession von hohem Werth und sie bietet eine neue Bürgschaft dafür, daß auch die ferneren Bitten und Vorstellungen des Landes Krain um eine gleichmäßige und geredete Behandlung in der Grundsteuer mittelst einer dem allerhöchsten Gnadcnacte cntspre-ckiendcn Durchführung derselben bei der hohen Regierung Erhörung finden. Der Aussd)uß war deshalb der übereinstimmenden Ansicht, daß die durch die allerhöchste Entschließung ddo. 31. December 1864 dem Lande Krain allcrgnüdigst bewilligte Erleichterung nur freudig und dankbar aufzunehmen, und daß cs nun Aufgabe des Landtages sei, alle Sorgfalt anzuwenden, damit die allerhöchst bewilligte Wohlthat einerseits durch eine zweckmäßige und gewissenhafte Durchführung dem Lande wirklich zu Gute komme, andererseits aber nicht blos auf einzelne Gegenden, sondern, da die Ueberbürdung eine allgemeine ist, auf das ganze Land ausgedehnt werde. Das sind die Gesichtspunkte, welche der Ausschuß vei Erstattung des gegenwärtigen Bcrick)tcs festhalten zu müssen glaubte. Zur Begründung der Anträge, welche der Ausschuß vor das hohe Haus bringen zu sollen erachtete, dürfte es zweckmäßig sein, zuerst eine Darstellung dessen folgen zu lassen, wie die gedachte allerhöchste Entschließung respective der hohe Finanzminisicrial-Erlaß ddo. 21. März 1865 von den politischen und Finanzbehördcn durchgeführt wurde, damit der hohe Landtag die dabei unterlaufenen Mängel, irrigen Auffassungen und Unzukömmlichkeiten beurtheilen und darnach desto leichter seine weiteren Schritte bestimmen könne. Es ist nämlich nidjt zu leugnen, daß auf Grund des allerhöchsten Gnadcnactes den unter der Ueberbürdung erliegenden Steucrcontribuenten eine sehr namhafte Erleichterung zu Theil werden konnte, wenn nur die allerhöck)ste Intention richtig aufgefaßt und gewissenhaft durchgeführt worden wäre. Die Durchführung aber blieb hinter den berechtigten Erwartungen zurück. Aus dem Rechenschaftsberichte ist cs nämlich auf Grund authcntisd)er Mittheilungen der hiesigen k. k. Finanzdirec-tion ersichtlich, daß in Folge der gedachten kaiserlichen Ent-sckiließung an Steuerrückständen bis einschließlich 1864 ein Gesammtbctrag per 45.441 fl. in Abschreibung gebracht worden ist. Glcid)zeitig wurden zwar auch Zuschläge im Betrage per 17.880 fl. abgeschrieben, diese müssen jedoch, da sie eine nothwendige Bedeckung der Landcsausgaben bilden, nun durd) eine neuerliche Repartition von den Steuerpflid)tigen eingebracht werden. Wenn man dem gegenüber den auf dem Lande thatsächlich lastenden Steuerdruck betrachtet, wenn man bedenkt, daß Krain in Folge der Ueberbürdung seit Einführung des stabilen Katasters im Verhältnisse zu anderen Ländern bereits eine ziffermäßig nachweisbare Ucberzahlung von 5 bis 6 Millionen geleistet hat, so erscheint die nach so vielen Beschwerden und Vorstellungen endlich dem Laude gewährte Erleichterung per 45.441 fl. wirklich geringfügig. Der Ausschuß erlaubt sich nun den Vorgang, der von der hiesigen k. k. Finanzdircction, dann von den k. k. Bezirks- und Steuerämtern in Durchführung der erwähnten allerhöchsten Entschließung respective des hohen Finanzmini-sterial-Erlasscs ddo. 21. März 1865 beobachtet wurde und so enttäuschende Resultate lieferte, des Näheren auseinanderzusetzen. Was that also die k. k. Finanzdirection? Sie erließ am 26. März 1865, Z. 204, an die k. k. Bezirksämter ein Schreiben des Inhaltes, daß Se. k. k. apost. Majestät geruhet haben, die bis einschließlich 1864 erwachsenen Grundsteuerrückstände in allen jenen Fällen, in denen nach Bestätigung der politischen und Finanzbehörden eine durch die Zeitvcrhältnisse herbeigeführte Zahlungsunvermögenheit der Rückstäudlcr vorhanden ist, die auf diese ausgewiesenen Betrüge ohne weitere Anwendung von Zwangsmitteln in umfassender Weise in Abschreibung zu bringen. Sic ertheilte daher den Auftrag: 1. Sogleich alle Executionsschritte sowohl bezüglich des Mobiliars als des Reales aus Anlaß der gedachten Rückstände bis einschließlich 1864 bei allen jenen Kontribuenten einzustellen, die in der That zahlungsunfähig sind. 2. Im Einvernehmen mit den Oberbeamtcn des Steueramtes jene Rückstäudlcr auszuweisen, bei denen die Bedingnisse zur Abschreibung vorhanden sind. 3. Einen besondern Nachweis über jene Rückständler vorzulegen, die zwar für zahlungsfähig gehalten werden, bei denen jedoch Gründe zur Nachsicht vorhanden sind. 4. In jenen Füllen, in welchen nach fruchtloser Anwendung der Exccutionsgradc zur Einbringung der Grundsteuerrückstände pro 1865 zur Feilbietung des gepfändeten Mobiliars geschritten werden sollte, aber besondere Gründe für die Nichtvornahme derselben vorhanden sind, anher Bericht zu erstatten und einen begründeten Antrag zu stellen. Das ist Alles, was die k. k. Finanzdirection zur Durchführung der gedachten allerhöchsten Entschließung angeordnet hat. Das hohe Haus wolle daraus ersehen, daß dieselbe in Betreff des zweiten und wichtigsten Punktes der allerhöchsten Entschließung, die Steuererleichterung pro 1865 und die folgenden Jahre betreffend, gar nichts verfügt, ja diesen wichtigsten Theil des allerhöchsten Gnadcnactes den k. k. Bezirksämtern nicht einmal mitgetheilt hat. Die weitere Darstellung wird überdies zeigen, daß selbst diese mangelhaften Anordnungen der k. k. Finanzdirection weder von ihr selbst, noch von den k. k. Bezirksämtern beobachtet worden sind. Der ganze Erfolg der von der k. k. Finanzdirection getroffenen Anordnungen war nämlich der, daß die k. k. Bc-zirksämter zweierlei Rückstandsansweisc vorlegten, in welchen sie die uneinbringlichen und die eindringlichen R ü ck st ä n d e bis einschließlich 1864 auswiesen. Aus diesen vorgelegten Ausweisen verfaßte die k. k. Finanzdircction einen Gesammtausweis der uneinbringlichen Rückstände im bereits angegebenen Betrage per 45.441 fl. und legte ihn dem hohen k. k. Finanzministerium zur Bewilligung der Abschreibung vor, die auch, wie bekannt, ertheilt wurde. Was die Ausweise über die einbringlichcn Rückstände in der Gesammtsumme per 31.452 fl. betrifft, so wurden dieselben an die k. k. Bezirksämter mit dem Aufträge zurückgeleitet, diese Rückstände ohne weitere Rücksichten einzubringen. Damit war aber auch die gauze Action sowohl der k. k. Finanzdirection, als der k. k. Bezirksämter in Betreff der Durchführung der gedachten allerhöchsten Entschließung für das Jahr 1865 beendet. DaS hohe Haus wolle daraus entnehmen, daß nicht blos der zweite Punkt der allerhöchsten Entschließung ddo. 31. December 1864 nicht beobachtet wurde, sondern daß auch der dritte und vierte Punkt der Anordnung der k. k. Finanzdirection ddo. 26. März 1865, Z. 204, ganz ohne Wirkung blieben. Denn man fand unter den zahlungsfähigen Rückständlern keinen, bei dem Gründe zur Nack,sicht vorhanden gewesen wären; ebenso scheinen unter den Rück-ständlcrn des Jahres 1865, deren Mobiliars für die rückständige Grundsteuer exequirt wurde, keine solche vorgekommen zn sein, bei denen man Gründe für die Nichtvornahme der Mobiliarfcilbictungcn als vorhanden anerkannt hätte, obgleich sä)on im zweiten und dritten Quartale 638 derartige Mobiliarfeilbictungen thatsächlich stattgefunden haben. Der dritte und vierte Punkt der obgcdachten Anordnung der k. k. Finanzdirektion scheinen von dieser selbst sowie von den k. k. Bezirksämtern ignorirt worden zu sein. Betrachten wir nun, wie die k. k. Bezirksämter dem ihnen durch den zweiten Punkt der obcngedachtcn Anordnung ertheilten Aufträge, nämlich jene Rückständler auszuweisen , bei denen Bedingnisse zur Abschreibung d. i. eine durch die Zeitvcrhältnisse herbeigeführte Zahlung sun vermögen!) eit vorhanden ist, entsprochen haben. Ueber die Frage, wer als zahlungsunvermögend anzusehen sei, ob blos Derjenige, der nichts mehr hat und bei dem daher die Steuer absolut uneinbringlich ist, oder auch Derjenige, der zwar ein Vermögen noch besitzt, jedoch die Steuer ohne Angriff des Stammcapitals , des Fundus instructus, nicht zahlen kann, scheinen die Bezirksämter meist im erstem Sinne entschieden zu haben. Die von den k. k. Bezirksämtern über die Rückstände verfaßten Ausweise konnten zwar bei der k. k. Finanzdirection nicht mehr eingesehen werden, weil sic angeblich nach gcmaä)tem Gebrauche an die Bezirksämter zurückgestellt wurden, dock) dürfte sich die Art und Weise ihres Vorganges mit ziemlicher Sicherheit ans den vorliegenden Resultaten entnehmen lassen. Denn nach den bei der k. k. Finanzdirection befindlichen Acten wurde von den Bezirksämtern bis einschließig 1864 ein Gesammtsteucrrückstand von 76.893 fl. ausgewiesen; hievon wurden, wie bereits bekannt, 45.441 fl. als uneinbringlich, der Rest von 31.452 fl. aber als eindringlich bezeichnet. Wenn man diese auffallend geringe Rückstandsziffer der notorischen Nothlage KrainS überhaupt, namentlick) aber jener des Jahres 1864 entgegcnhält, so wird man versucht, zwei Dinge zu vermuthen, erstens, daß mehrere Bezirksämter wirklick) nur jene Rückständler als zahlungsunver-mögeud ausgewiesen haben, die ganz vermögenslos sind, und zweitens, daß die Rückstandsnachweisnngen mehrerer Bezirksämter unvollständig waren. Man wird in dieser Vermuthung verstärkt, wenn man die Nachwcisungen für die einzelnen Bezirke berücksichtiget. So wurden z. B. für die Bezirke Nassenfuß und Ratschach kein Rückstand, für die Bezirke Stein, Radmannsdorf, Ratschach, Scisenberg, Jdria kein uneinbringlicher Rückstand, so wurden ferner für Großlaschitz nur 19 fl. 2 kr., für Gottschee nur 748 fl. 26 fr., für Landstraß nur 1094 fl. 34 fr., und für Laos gar nur 2 fl. 44 fr. als uneinbringlich, dann für Scisenberg 103 fl., für Großlaschitz 18 fl. 20 fr. für Gotischer 150 fl. und für Laas 79 fl. 68 fr. als eindringlich nachgewiesen. Es ist in der That säum glaublich, daß die großen Bezirfe Stein und Radmannsdorf, dann die armen Be-zirfc Scisenberg mit seinem Dürrcnfrain, Reifnitz, Jdria gar seine uneinbringlichen, daun die notorisch armen Bezirfe Großlaschitz, Gotischer, Scisenberg, Landstraß, Laas bis cin-fchließig 1864 gar so wenig eindringliche und uneinbringliche Rückstände gehabt Hütten. Wirklich ausfallend erscheint aber die geringe Ziffer des Rückstandes in Laas. Denn cS ist eine bekannte Thatsache, daß dieser Bezirk im Jahre 1864 von einem Mißjahre betroffen wurde, welches daselbst in diesem und dein darauf folgenden Jahre einen bedeutenden Nothstand zur Folge hatte. Die zu dessen Linderung eingeleiteten milden Sammlungen und Unterstützungen sind noch im frischen Gedächtnisse. Nach den vom f. f. Bezirksamt» Laas im Monate Jänner 1865 verfaßten Nothstandsausweisen waren für die 22 politischen Gemeinden des Bezirkes an den verschiedenen Frnchtgattungcn 22.769 Mcrling für die Lebensmittel und 4174 Meeting für die Ansaat abgängig. Die in Laibach gebildete Noth-standScoinmission hat auch im verflossenen Frühjahre für wenigstens 5000 fl. Getreide angekauft und unter die Noth-lcidcndcn des Käufer Bezirkes vertheilt. (Abg. Dr. Toman: Hört!) Namentlich aber wurde im Frühjahre 1864 die Ortschaft Obcrsccdorf durch Ueberschwemmung, Hagelschlag und durch eine am 15. Juli 1864 ausgcbrochenc Feuersbrunst hart mitgenommen. Nach dem bezirksämtlichen Berichte vom 7. Februar 1865 betrug der durch diese Unglücksfälle der Ortschaft verursachte Schade bei 25.000 fl. und die Leute benöthigten eine sogleiche Aushilfe von mindestens -3000 fl. für die Lebensmittel und einen Vorschuß von 3000 fl., um den Wiederaufbau der Gebäude nur beginnen zu können. Die Bedrängnisse der Ortschaft Oblveie desselben Bezirkes sind dem hohen Hanse noch aus der Landtagsvcr-handtung vom 31. März 1864 bekannt. Diese Ortschaft brannte im Jahre 1863 durch zwei Feuersbrünste fast ganz ab, wobei die unglücklichen Bewohner nicht nur ihre Gebäude, sondern auch die Lebensmittel, das Viehfutter, die Kleidung, ihre Gerüthe und 26 Stück Kleinvieh verloren. Assekurirt war nur ein Haus, und nach der Schilderung des Bezirksamtes war das Elend um so größer, als die Ortschaft auch 9 Jahre früher abgebrannt war, und als sämmtliche Realitäten so verschuldet sind daß die Leute keine Darlehen mehr erhalten können. Dies waren nach der eigenen Schilderung des Bezirksamtes die Zustände des Laaser Bezirkes in den Jahren 1864 und 1865. Die Leute waren ohne Lebensmittel, ohne Samcngctrcidc, ohne Vichfutter, viele noch dazu obdachlos, dem Hunger und allem Elende preisgegeben. Und dennoch war dieser Bezirk nach dem im Monate April vorigen Jahres verfaßten bezirksämtlichcn Ausweise nur 82 fl. 12 kr. an Steuern rückständig, wovon noch 79 fl. 68 fr. eindringlich und nur 2 fl. 44 fr. uneinbringlich waren. (Abg. Dr. Toman: Hört, hört!) Das möge als Illustration dienen, wie die allerhöchste Entschließung vom 31. Dezember 1864 von einigen Bezirksämtern durchgeführt wurde. Es entsteht die weitere Frage, ob dadurch, daß man nur die uneinbringlichen Rückstände zur Abschreibung brachte, die allerhöchste Willensmcinung richtig vollzogen wurde. Der Ausschuß muß diese Frage entschieden mit Nein beantworten. Die f. k. Finauzdirection Protestirt zwar gegen die Zumuthuug, als ob sic die allerhöchste Intention unrichtig vollzogen hätte; allein mit Unrecht. Denn sie selbst war anfänglich, wie aus ihrer bereits erwähnten Verordnung vom 26. März vorigen Jahres, Punkt 1, zu entnehmen ist, der Ansicht, daß z a h l n n g s n n v c r m ö g e n d ober zahlungsunfähig nicht gleichbedeutend ist mit vermögenslos, weil sie die Sistirung sämmtlicher Exccu-tionen sowohl aus das Mobiliare, als auch auf das Reale aller jener Contribucntcn anordnete, die in der T h a t zahlungsunfähig sind. Diese Anordnung setzt offenbar voraus, daß Jemand sowohl ein Mobiliar- als Rcalvermögcn besitzen und trotzdem in der That zahlungsunfähig sein kann. Die k. k. Finauzdirection ist daher dadurch, daß sie nur die von den Bezirksämtern als uneinbringlich ausgewiesenen Stenerrückstände dem hohen Finanzministerium zur Abschreibung beantragte, daß sic also zahlungöunver-mögcnd und somit als rücksichtswürdig nur jene Contribucntcn ansah, deren Rückstände uneinbringlich sind, ihren eigenen Ansichten untreu geworden. Ucbrigcns muß man, um ein Gesetz richtig auszulegen, auch ans dessen Beweggründe und Absichten, so wie ans den Zusammenhang seiner Bestandtheile sehen. Werden aber diese Momente berücksichtiget, so unterliegt cs nicht dem mindesten Zweifel, daß die allerhöchste Entschließung nicht bloß die Abschreibung der uneinbringlichen Rückstände beabsichtigte. Denn sie erfloß über die Beschwerden des krainischcu Landtages wegen nnvcrhältnißmäßigcr Belastung und wegen Ueberbürdung des Landes mit der Steuer, und hatte daher gewiß den Zweck, diesfalls eine Abhilfe, eine Erleichterung zu schaffen. Kann aber diese durch die bloße Abschreibung von ein paar Tausend uneinbringlicher Rückstände geschafft werden, die ohnehin nicht gezahlt worden wären, weil sie eben uneinbringlich waren? Daß aber die allerhöchste Entschließung wirklich nicht bloß die uneinbringlichen Rückstände vor Augen hatte, geht klar aus dem zweiten Punkte derselben hervor, worin ausdrücklich angeordnet wird, daß Abschreibungen der Steuer-schuldigkeit in den am meisten überbürdeten Lnndesthcilcn sowohl bei einzelnen Grundbesitzern als bei ganzen Gemeinden und Bezirken eintreten können. Da kann der allerhöchste Wille doch nicht blos die uneinbringlichen Steuern gemeint haben, weil bei der bekannten Willigkeit der Bevölkerung Krnins, ihrer Steuer-pflicht nachzukommen, von uneinbringlichen Steuern in ganzen Gemeinden und Bezirken wenigstens bisher in Krain nicht die Rede sein kann. Durfte man aber den ersten Punkt der allerhöchsten Entschließung in einem andern Sinne auffassen, als den ; zweiten? Gewiß nicht! Aus alle dem ergibt sich nun der sichere Schluß, daß die k. k. Finauzdirection und die k. k. Bezirksämter den ersten Punkt der allerhöchsten Entschließung, betreffend die bis einschließig 1864 erwachsenen Rückstände unrichtig in» terpretirt und daher die dem Lande huldvoll gewährte Wohlthat thatsächlich verkümmert haben. Indem nun zur Besprechung des zweiten Punktes der allerhöchsten Ent-! schließung übergegangen wird, ist es natürlich, daß nicht die bisherigen Erfolge besprochen werden können, denn sie hatte diesfalls, wie bereits an einer andern Stelle bemerkt wurde, bisher gar keine Erfolge. Denn diesen zweiten Punkt theilte die k. k. Finanz-direction, wie gesagt, den f. k. Bezirksämtern nicht einmal mit, und um den vierten Punkt ihrer eigenen Anordnung ddo. 26. März 1865, Z. 204, scheinen sich weder die Bezirksämter noch sie selbst gekümmert zu haben. Es kann sich demnach nur darum handeln, ob und in welcher Weise die k. k. Finanzdirection den gedachten zweiten Punkt der allerhöchsten Entschließung künftig durchzuführen gedenkt. Die k. k. Finanzdirection scheint anfänglich, wie cs aus ihrer Note ddo. 11. September 1865, Z. 696, mit Sicherheit gefolgert werden kann, die Absicht gehabt zu haben, diesfalls ganz im selben Sinne vorzugehen, wie bezüglich der Rückstände bis einschließt 1864, nämlich während des Jahres die Stenern mit aller Energie einzutreiben; am Schlüsse des Jahres aber die uneinbringlichen Rückstände sich answeisen zu lassen und diese dem hohen k. k. Finanzministerium zur Abschreibung zu beantragen. Thatsache ist es, daß den k. k. Bezirksämtern der Auftrag ertheilt wurde, die Steuern ohne alle Rücksicht mit aller Energie und bei eigener Verantwortlichkeit der Bezirksvorstcher einzutreiben. In Folge dessen wurden schon im zweiten und dritten Quartale vorigen Jahres 37.150 Pfändungen, 5540 Schätzungen, 638 Mobiliarfcil-bietungen (Dr. Costa: Das ist scheußlich!) und 54 Real-scqncstrationen zur Einbringung der Steuern vorgenommen. (Abg. Kapelle: Hört!) Wie viele Steuerexecutionen im vierten Quartale stattfanden, war noch nicht bekannt; jedenfalls dürfte die Zahl derselben eine höhere sein, als in den früheren Quartalen, weil mehrere Bezirksämter erst im letzten Quartale zur ernsten executiven Eintreibung schritten. Der Landcsausschnß hat sich gegen diesen Vorgang der Finanzdirection mit einer Vorstellung unmittelbar an das hohe k. k. Finanzministerium gewendet. Darüber ist mit Erlaß ddo. 14. October v. I., Z. 46.485, die Erledigung crflosscn, ans der hier vorzüglich zwei Punkte hervorgehoben werden: a) daß im Sinne des zweiten Punktes der allerhöchsten Entschließung Stenerabschrcibnngcn nicht blos aus dem Titel der Uneinbringlichkeit, sondern auch ans dem der Ueberhürdung; b) daß jedoch diese Abschreibungen nicht im Voraus, sondern, da auch die während des Jahres eintretenden Verhältnisse zu würdigen sind, erst am Ende des Neujahres bewilliget werden können. Durch diesen hohen Erlaß wurden zwar die Anschauungen der k. k. Finanzdirection dahin berichtiget, daß nicht blos der Titel der Uneinbringlichkeit, sondern auch jener der Steucrübcrbürdung maßgebend sei; dagegen aber ihr Vorgang, erst am Ende des Jahres nach durchgeführter zwangsweiser Eintreibung Steuerabschrcibungen zu beantragen, alö richtig anerkannt. Durch diesen hohen Erlaß wurde also in den von der k. k. Finanzdirection zur Einbringung der Steuern getroffenen Anordnungen nichts geändert, und es muß daher die traurige Thatsache constatirt werden, daß Krain für das Jahr 1865 ans Grund des zweiten Punktes der allerhöchsten Entschließung bisher nicht die geringste Erleichterung des auf ihm lastenden Steuerdruckes erfahren hat. Nachdem das hohe k. k. Finanzministerium in dem ebengedachten Erlasse vom 14. October v. I. selbst erklärt, daß eine Beschränkung der dem Lande Krain allerhöchst gewährten Begünstigung in keiner Weise beabsichtiget sei, so drängt sich von selbst die Frage ans, ob der bisher beobachtete und auch künftig zu beobachtende Vorgang wohl geeignet sei: a) die im zweiten Punkte der allerhöchsten Entschließung bezweckte Steuererleichterung zur Wahrheit zu machen; b) diese allerhöchste Wohlthat den Stcnercon-tribuenten gleichmäßig zuzuwenden, und ob er c) überhaupt richtig, und d) politisch sei. (Dr. Costa: Sehr-richtig !) Ans den ersten Fragepunkt, ob die bisherige Methode geeignet sei, die dem Lande allerhöchst gewährte Begünstigung unverkürzt zu Theil werden zu lassen, muß entschieden verneint werden. Nach dieser Methode wird erst am Schlüsse deö Steuerjahres nach dem vorliegenden Rückstandsausweise beurtheilt, ob und welchem Steucrcontribuenten eine Abschreibung bewilliget werden soll. Darnach kann eine Berücksichtigung nur Demjenigen zu Theil werden, der die Steuer am Schlüsse des Jahres rückständig ist. Die Rückständigkeit ist also die conditio sine qua non. Durch die allerhöchste Entschließung ist aber das hohe k. k. Finanzministerium ausdrücklich ermächtiget worden, vom Jahre 1865 weiter in jedem Jahre bis zur Steuer-regulirung in den am in eiste n i't berbürdeten L a n-d c s t h c i l c n sowohl bei einzelnen Grnndbcsitzcern a l s ganzen Gemeinden und Bezirken mit Würdigung der obwaltenden Verhältnisse ganze oder thcil-weisc Abschreibungen an der Steuer-schuldigkeit eintreten zu lassen. Die Verarmung ist zwar in unserem Lande riesenhaft vorgeschritten, allein jenen Höhcgrad hat sie bisher doch noch nicht erreicht, daß ganze Gemeinden und Bezirke am Schlüsse des Jahres die Steuer rückständig wären. Dieser Fall ist weder vorhanden, noch, so Gott will, je vorauszusetzen. Wenn aber ganze Gemeinden und Bezirke am Schlüsse des Jahres im Rückstandsvcrzeichnissc nicht erscheinen, wie sollen sic nach der von den Finanzbchördcn beliebten Methode berücksichtigt und wie soll die allerhöchste Willcns-meinung bezüglich ihres für das Land wichtigsten Theiles, in den am meisten überbürdeten Landcsthcilcn auch ganzen Gemeinden und Bezirken Stenerabschrcibnngcn zu Theil werden zu lassen, nach dieser Methode je erfüllt werden? Die allerhöchste Begünstigung würde ferner bei diesem Verfahren den verschiedenen, der Nachsicht würdigen Con-tribuenten sehr ungleich und vielleicht den würdigsten garnicht zu Theil. Denn, wenn erst jene Rückstände, welche am Ende des Jahres nach durchgeführter Execution übrig bleiben, die Bedingung und bett Gegenstand der Abschreibung bilden, so könnte eine solche Wohlthat nie solchen Contribucntcn zu Theil werden, welche ihre Steuerschuldigkeit vor dem Jahresschlüsse freiwillig oder zwangsweise gezahlt haben würden. Der hohe Finanzministerial-Erlaß ddo. 14. October v. I., Z. 46.485, erklärt auch die Ucbcrbürdung als einen Titel zur Abschreibung. Ist aber nur derjenige überbürdet, der am Ende des Jahres rückständig ist, d. h. bei dem auch die durchgeführte Steuerexecution nichts gefunden hat? Ueberhaupt wäre diese Methode in ihren Erfolgen ziemlich identisch mit dem bisherigen von der k. k. Finanz-direction beobachteten und vom hohen k. k. Finanzministerium nicht gebilligten Verfahren; es kämen nämlich nach derselben nur die trotz aller Zwangsmittel nicht eingetriebenen, folglich uneinbringlichen Rückstände zur Abschreibung. Die Steuerrückstände richten sich überdies auch nach der Energie der Executivorgane und nach der Art ihres Vorganges. Beide Momente sind an verschiedenen Orten verschieden. Neben draconischer Strenge in einigen Bezirken, wo die Steuer selbst von dem mit dem Hungcrtode ringenden Contribuenten pünktlich eingebracht wird (Abgeordneter Kapelle: Richtig!), gibt cS in andern auch schonende und rücksichtsvolle Behandlung. Es ist ferner eine bekannte, auch schon in den öffentlichen Blättern des Landes besprochene Thatsache, daß in sehr vielen Bezirken Krains die Stcucrexecutioncu auch auf den fundus instructus mit Hintansetzung der dieSfälligcn gesetzlichen Verbote geführt, daß oft ohne jede Rücksicht das letzte Stück Vieh, die letzten und unentbehrlichen Getreide- oder Futtervorräthc in Execution gezogen werden. Da der Contribuent ohne fundus instructus nicht sein j kann, so ist cs klar, daß er in so einem Exccutionsfallc seine letzten Kräfte anstrengt, alles nur irgendwie entbehrliche, selbst Parzellen des Grundes verkauft, Schulden con-trahirt, die Waldung dcvastirt, um nur den unentbehrlichen fundus instructus zu retten. Wie verschieden ist ferner der Erfolg, den die Zwangsmittel bei den verschiedenen Stcucrcontribuentcn hervorbringen ! Während der loyale, der ehrliebendc, der selbstbewußte Staatsbürger Alles aufbietet, seine Sachen verschleudert und sich selbst des Unentbehrlichen entäußert, um die nöthigen Zahlungsmittel für die Steuer aufzutreiben und der Execution zu entgehen, bleibt der lästige, der sittlich verkommene gegen alle Zwangsmittel gleichgültig. Wie könnten nun bei solchen Verhältnissen die mit Schluß, des Jahres nach durchgeführter Execution verbliebenen Stcucrrückständc ein richtiger, gleichmäßiger und gerechter Maßstab zur Beurtheilung der Ueberbürdung und Rücksichtwürdigkcit der Contribuenten seht? (Dr. Costa: Sehr richtig !) Auch die Anschauung kann man nicht unbedingt gelten lassen, daß die auf die Zahlungsfähigkeit des Steuerträgers Einfluß nehmenden Verhältnisse erst am Schlüsse des Jahres gcwürdigct werden könnten, indem ja in den meisten Fällen schon die Ergebnisse der Ernte über die Zahlungsfähigkeit des Contribuenten tndgiltig entscheiden. Die wichtigste Frage in Betreff dieser von den Finanz-behörden beobachteten Methode ist jedoch die, ob sie klug, ob sic politisch sei. Und in dieser Beziehung erheben sich gegen sic sehr wesentliche Bedenken. Denn wenn die Leute erst wissen, daß nur Derjenige, der die Steuer rückständig bleibt, der am Schluffe des Jahres als Rückständler ausgewiesen wird, die Hoffnung auf eine Abschreibung der Steuerlast haben kann, so wären sie gar nicht klug, wenn sie pünktlich zahlen (Rufe: Sehr gut!) und nicht vielmehr alle Mittel und Wege versuchen würden, um am Ende des Jahres in das Rückständler-Ver-zeichniß zu kommen. (Sehr gut! im Centrum.) Daß aber eine solche Richtung zur Demoralisirung und zu einer allgemeinen Steuerrenitenz führen müsse, ist leicht abzusehen. Das bisherige Verfahren der Finanzbehörden war demnach weder den hochherzigen Intentionen Sr. Majestät, noch den Bedürfnissen und Erwartungen des Landes angemessen. Die künftig zu beobachtende Methode birgt aber überdies auch sehr ernste Gefahren für die Moralität und den loyalen Sinn des Volkes in sich. Um die allerhöchste Begünstigung dem Lande ungeschmälert und gleichmäßig zukommen zu lassen, hätte die hohe Regierung den Vollzugsorganen eine bestimmte Instruction geben und die Vollziehung nicht der bloßen Willkür derselben überlassen sollen. Ohne eine klare Instruction läßt sich von 30 Bezirks- und 30 Steuerämtern mit so verschiedenen Ansichten, Charakteren und Tendenzen eine gleichmäßige Durchführung nicht erwarten. Die hohe Regierung hätte ferner auch der Vertretung des Landes oder der Bcthciligtcn eine Einflußnahme gestatten sollen, weil es Organen, die stets nur das fiskalische Interesse vor Augen haben, sehr schwer wird, auf gleiche Weise auch den Ansprüchen der Steuerträger gerecht zu werden. Dem hohen Hause ist somit der gegenwärtige Stand der seit Jahrzehnten vcntilirten Grundsteucrfragc des Landes, dieser wahren Lebensfrage des krainischen Grundbesitzes (Dr. Toman: Sehr gut!), es sind ihm die bisher erzielten Erfolge, sowie tue Ursachen dargelegt worden, warum diese an sich werthvollen Errungenschaften practisch dem Lande nur sehr geringen Nutzen gebracht haben. Die auf dem ganzen Lande lastende Steuerüberbür-dung, der unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr erträgliche Steuerdruck ist unverändert geblieben. Dieser Sachverhalt legt der Landesvertretung, als gewissenhaftem Anwälte der Wünsche, Bedürfnisse und Beschwerden des Landes, die Pflicht auf, auf dem bisher eingeschlagenen Wege mit aller Energie fortzuschreiten und nicht eher zu ermüden, als bis gegen die durch den stabilen Kataster auferlegte unvcrhältnißmäßigc Steuerlast wirkliche Abhilfe geleistet und den unter dieser ungerechten Bürde verarmten Steuerträgern eine ausgiebige Erleichterung zu "" " geworden sein wird. Wie Kram in Folge des stabilen Katasters im Ver-! hältniffe zu anderen Ländern mit der Grundsteuer überbürdet sei, wurde in den zwei letzten Sessionen dieses hohen Landtages umständlich und unwiderlegbar nach gewiesen. Der Ausschuß braucht sich daher nur auf die in der 40. Sitzung am 30. März des Jahres 1863 und in der 14. Sitzung am 6. April des Jahres 1864 diesfalls vorgebrachten Daten und Beweise zu berufen. Nur die Folgen der bisherigen relativen Stcuerüber-bürdung sollen noch in Kurzem erwähnt werden. Schon in der vorletzten Session wurde hervorgehoben, daß die Ursachen dieser Ueberbürdung in folgenden zwei Umständen zu suchen sind: a) In der katastralen Ueber* schätzung des Reinertrages und b) in der Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 23. December 1817, namentlich des §. 26 desselben. Von anderen Ländern nicht zu reden, ist z. B. nach dem stabilen Kataster der Reinertrag der Bodcnproducte Krains im Vergleiche zu den Bodcnproducten Kärntens gleicher Gattung um nicht weniger als 690.049 fl. CM. höher angesetzt worden. Zum Beweise dessen nachfolgende Tabelle: J n K rain In Kärnten besteht der Preis für die gleichen Producte in CM. Somit ist in Krain der Preissatz höher um in CM. Dieser höbere Preis verursacht in Krain Post Dir. Bezeichnung des Prvductes Natural-Ertrag Im Durchschnittspreise in CM. mit Rücksicht auf obige Productcnmcnge einen höheren Natural-ertrag mit in CM. fl. 1 kr. Pf- fl. kr. Pf- fl. kr. Pf- fl. kr. Pf. 1 Winterweizen .... Metzen 40416 2 19 3 2 16 3 3 25256 55 2 Sommerweizen .... 18652 2 8 — 1 57 2 — 10 2 3146 6 5 Wintcrroggen .... 337468 1 19 — 1 13 2 — 5 2 30101 14 6 Sommerroggen .... 8414 1 10 — 1 7 — — 3 — 420 42 7 Gerste 242283 1 10 — 1 4 — — 6 — 24228 18 — 8 Hafer 510442 — 42 3 . — 38 1 4 2 36156 18 2 9 Hirse 263015 1 8 3 1 3 3 — 5 21917 55 — 13 Mais 77431 1 12 3 1 10 2 2 1 2903 39 3 15 Buchweizen oder Haiden . 557207 1 1 — — 52 2 _ , 8 2 78937 39 1 22 Leinsamen 5689 2 20 — 2 12 1 — 7 3 734 34 3 23 Erdäpfel 1787727 — 16 1 — 14 2 — 1 3 52144 54 3 25 Stoppclrüben .... 429577 — 10 — — 7 — — 3 — 20478 51 — 26 Heu, süßes Centner 1141179 31 1 26 2 4 3 90343 20 1 27 Heu, gemischtes .... 384078 ■— 26 — — 21 1 — 4 3 30406 50 3 28 Bergheu 1014658 — 22 3 — 15 1 — 7 2 126765 33 — 29 Heu, saueres 3J0499 — 22 — 18 3 3 1 16817 41 3 30 Grummet, süßes . . . 231750 -— 25 — — 21 1 — 3 3 14484 22 2 31 Grummet, gemischtes . . 145233 —, 20 1 — 16 1 ' ' ' 4 9682 12 — 32 Grummet, saueres . . . 82542 — 17 15 — — 2 — 2751 24 — 33 Kleesuttcr 594667 : • 31 — — 28 2 : 2 2 24777 47 2 37 Schilfhcu 48169 — 12 - 8 1 — 3 3 3010 33 3 38 Flachs 3977 11 40 8 52 3 2 47 1 11102 33 1 42 Holz, hartes Klafter 479512 24 i 3 21 3 3 23975 36 43 Holz, weiches .... 205962 . 28 2 — 17 — — H 2 39476 3 — i Zusammen . . 690049 1 3 Jener Reinertrag per 690.049 ff. l3/„ kr. gibt nach dem bis inclusive 1849 bestandenen Maßstabe mit 17. ff. 47 kr. per 100 fl. der Stcucrnmlagc eine jährliche ordentliche Steucrgcbühr per 122.713 fl. 48 kr. CM. ober 128.849 fl. 26 kr. ö. W. ohne den Drittelzuschlag. Seit dem Jahre 1850 beziffern sich aber die landcsfürstlichen Steuern ordentlicher Gebühr nach dem 16perccntigen Fuße mit der Summe per 110.407 fl. 503/4 kr. CM. oder in österreichischer Währung 115.928 fl. 24 kr. Bon diesem Mehransatze des Erträgnisses entfällt nach dem bis cinschließig 1849 angewendeten Maßstabe per 17 fl. 47 kr. per 100 fl. der Steuernmlage eine jährliche ordentliche Stcuergcbühr per 122.712 fl. 48 kr. CM. und nach dem seit 1851 eingeführten Maßstabe per 16 Percent eine jährliche Stcucrgebühr per 110.107 fl. 503/4 kr. CM. ohne Zuschläge. Wem die Thatsache nicht unbekannt ist, daß in den früheren Jahren vor Eröffnung der Kärntner Eisenbahn eine Menge Producte aus Krain nach Kärnten eingeführt und dort mit Gewinn abgesetzt worden sind, der wird wohl nicht genug staunen können, wie cs möglich sei, daß nach dem Cataster dieselben Producte in Kärnten dennoch viel billiger sind, als in Krain. (Heiterkeit im Centrum.) Obgleich der §. 26 des allerhöchsten Patentes vom 23. December 1817 ausdrücklich anordnete, daß bis zur Ausgleichung der verschiedenen Länder unter einander der Catastcr nur bei der Umlegung der bisherigen Steuerquote (Matriculargcbühr) im Innern des Landes als Basis zn j XXni. Sitzung. dienen habe, wurde dennoch schon sogleich für das Jahr 1844 die Matriculargcbühr Krams auf . 682.547 fl. 113/4 kr. von der früheren Gebühr pr. . . . 535.731 „ 34 „ somit um.......................... . 146)8lö st 37 3/4 E CM. erhöht. (Dr. Toman: Hört!) Nachdem diese Uebcrgcbühr in Folge der mit allerhöchster Entschließung ddo. 6. Juli 1845 angeordneten Reambuliruug vom Jahre 1849 an um.............................. 40.028 fl. — kr. somit auf.......................... 106.787 fl. 373/,kr. herabgesetzt wurde, stellen sich die bisher vom Lande Krain seit dem Jahre 1844 an Steuern und Zuschlägen geleisteten Ucbcrzahlungcn folgendermaßen dar: 1. Seit betn Jahre 1844 bis cinschließig 1848 ob 5 Jahren ä 146.816 fl. . 734.080 fl. 2. pro 1849 an ordentlicher Gebühr.................. 106.788 fl. und '/,2 Kriegszuschlag . 8899 „ 115.687 „ Fürtrag . . 849.767 „ Uebertrag . . . 3. pro 1850 bis cinschließig 1865 ob 16 Jahren ä 96.080 fl....................... 4. pro 1850 bis cinschließig 1865 der 7 3 Zuschlag mit jährlichen 32.026 fl. 849.767 ft. 1,537.280 512.426 48.040 96.080^, 3,043.593 fl. 3,195.623 fl. 40 kr. ob 16 Jahren 5. der außerordentliche '/« Zuschuß pro 1860 bis cinschließig 1862 ob 3 Jahren jährlich 16.013 fl. 20 kr............ 6. der außerordentliche 2/ß Zuschuß pro 1863 bis cinschließig 1865 ob 3 Jahren ä 32.026 fl. 40 kr................... Zusammen . . . CM. oder in öfters. Währung .... DaS hohe Hans wolle aus dieser Darstellung ersehen, welch' eine enorme Summe — die Zinsen und Zinscs-zinscn ungerechnet — dem Lande Krain durch eine gesetzwidrige Steuerüberbürdnng entzogen worden ist. Während die Matricnlargebühr Krains im Jahre 1844 erhöhet, wurde gleichzeitig jene Kärntens von 602.547 fl. 34 kr. mif 449.996 fl. 557* kr., also um 152.550 fl. 38 V* kr. CM., und jene Steierniarks von 1,432.258 fl. 517* kr. auf 1,300.707 fl. 55 kr., also um 131.550 fl. 56 7* kr. CM. herabgesetzt, so daß Krain in Folge der unterlassenen Ausgleichung der verschiedenen Länder unter einander im doppelten Nachtheile ist. Wenn man erwägt, daß die Naturprodnction dieses fast zur Hälfte der Karstformation angehörigen, daher steinigen und wasserarmen, noch größtenthcils mit Wald oder Weide bedeckten Landes nur gering, daß die Volkserziehung vernachlässiget ist und sich daher Ackerbau und Gewerbe noch ans einer sehr tiefen Stufe der Entwickelung befinden, daß durch Eröffnung der Eisenbahn unserem Lande viele sehr ergiebige Erwerbsquellen entzogen, namentlich aber die Preise aller Fruchtgattnngen durch Erleichterung der fremden Concurrenz hcrabgcdrückt wurden, so ist leicht begreiflich, daß eine so bedeutende, durch allerlei Zuschläge noch gesteigerte Steuerüberbürdnng nach und nach die Kräfte des Volkes erschöpfen, zur Verarmung und zum wirth-schaftlichen Verfalle führen mußte. Die ursprünglich schon absolute Steuerüberbürdnng hat die Zahlungskräfte des Landes bereits so erschöpft, daß die Steuern desselben seine Zahlungsfähigkeit überschreiten. Sie können nicht mehr aus dem Erträgnisse von Grund und Boden. sic müssen schon seit geraumer Zeit aus dem Stammcapitale des Steuerträgers bestritten werden. Der Ausschuß braucht nicht zu besorgen, der liebet« kreibung beschuldigt zu werden, eine einfache Umschau im Lande wird seine Behauptungen rechtfertigen. Einen Hanpttheil des Volksvermögcns in Krain bildet der Wald, denn er bedeckt fast zwei Drittel der ge-sammten productiven Oberfläche. Doch wie traurig sehen die Waldungen, namentlich in beit Händen der kleineren Grundbesitzer ans. Die schönen Waldbcstände früherer Jahre sind verschwunden; die Wäldrente rer künftigen Generation wird schon jetzt verzehrt, und das Land geht schon jetzt mit Riesenschritten der Zeit entgegen, wo es seinen eigenen Holzbcdars nicht wird decken können. Während Regierung und Private Pläne entwerfen, um den vorhandenen Karst zu bewalden drohen die Stencr-execntioncn ganz Krain in einen Karst zu verwandeln. (Abg. Kapelle: Sehr gut!) In gleicher Weise vermindert sich auch der Viehstand von Tag zu Tag. Grundbesitzer, welche einen ihrem Reale und ihrer Bodenivirthschaft entsprechenden Viehstand besitzen würden, sind äußerst seltene Erscheinungen; dagegen wächst von Tag zu Tag die Zahl solcher, die gar kein eigenes Vieh mehr haben und fremdes, meist unter wucherischen Bedingungen, in die Pflege nehmen müssen, tun ihren Grund und Boden nicht ganz brach liegen zu lassen. So kann man beim auch von unserm Grundbesitze rücksichtlich der Besteuerung mit Grund sagen: die Axt ist bereits an den Baum angesetzt, um dessen Früchte zu pflücken. (Dr. Toman: Hört!) Die besonderen Bedrängnisse des laufenden Jahres zu schildern und zu erwähnen, daß in Folge der vorjährigen Mißernte, welche fast das ganze Land betroffen hat, allenthalben Mangel an Lebensmitteln und Vichfnttcr herrscht, daß diese Noth noch durch den allgemeinen Geldmangel, die Geschüftsstocknng und namentlich durch die ungewöhnlich niedern Preise des Getreides und des Viehes sehr cm-pfindlich gesteigert wird, dürfte aus dem Grunde überflüssig sein, weil ^ diese Thatsachen den Mitgliedern dieses hohen Hauses wie der hohen k. k. Landesregierung ohnehin ans eigener Wahrnehmung bekannt sind. Mehr als zwanzig Jahre trägt Krain die ihm gegen die Anordnungen des Gesetzes auferlegte übermäßige Steuerbürde. Seine Kräfte sind nun erschöpft. Es kann die Last nicht weiter tragen, ohne ganz zu verarmen, ohne materiell und geistig zu verkümmern. Der Ausschuß hegt das feste Vertrauen, daß die gegenwärtige, allen Völkern des Reiches gleich gerechte Regierung Sr. Majestät ein so evidentes Unrecht nicht dulden, daß sie ein so treues Land unter der ungleichen Last nicht wird erliegen lassen, sondern ihm jener freundliche Genius sein wird, der es von einem Drucke befreit, gegen welchen cs mehr als zwanzig Jahre meist vergebens rccla-mirt hat. (Beifall.) Der Ausschuß stellt demnach folgende Anträge: „Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Der Landtag des Herzogthums Krain nimmt die mit allerhöchster Entschließung vom 31. December 1864 bem Lande huldvoll gewährte Begünstigung in Betreff der Grundsteuer mit tiefgefühltem Danke entgegen. 2. An die hohe Regierung wird die Bitte gestellt, sie geruhe: a) vom Steuerjahre 1865 angefangen in jedem Jahre und insolange, bis nicht die beantragte Regelung der Grundsteuer vollständig durchgeführt sein wird, in den mit der Grundsteuer am meisten überbürdeten Landestheilen mit Würdigung der obwaltenden Verhältnisse Abschreibungen der entfallenden Stencrschuldigkciten nicht nur bei den einzelnen Grundbesitzern, sondern auch bei ganzen Gemcindcn und Bezirken in einer schon während des Steucrjahres im commissionellcn Wege und unter Zuziehung von Vertretern der Bcthciligtcn nach erteilten der jährlichen Steucrvorschreibnng zu bestimmcn-dcn Quote eintreten zu lassen; 1)) bei Sr. k. k. Apostolischen Majestät zu erwirken, daß die durch die allerhöchste Entschließung vom 31. December 1864 den am meisten überbürdeten Lan-destheilen.gewährte Begünstigung ans das ganze Hcrzog-thum Krain in der Weise ausgedehnt werde, daß für dasselbe vom Jahre 1866 an das Grundsteuerordinarium auf der Grundlage von 12 Percent statt der bisherigen 16 Percent des Catastral-Rcincrtrages ermittelt werde und daß demgemäß auch die Regelung der Znschlagc-ziffern stattzufinden habe; c) darüber zu wachen, daß bei Vornahme der Steuerexecutioncn in Krain die gesetzlichen Vorschriften in Betreff des fundus instructus genau beobachtet werden. 3. Mit der Befürwortung dieser Bitte bei dem hohen k. k. Staatsministerium wird die Deputation, welche auch die Petition wegen Rückgabe deö incamerir-ten Provinzialvermögens zu überreichen hat, betraut. 4. Die von der k. k. Finanzdircction angeordnete Abschreibung der bis einschließig 1864 aushustenden uneinbringlichen Rückstände des Landes- und des Grund-entlastnngsfondes wird nachträglich genehmiget." (Dobro, slava ! Sehr gut! — Dr. Toman: Izvrstno!) (Nach der Vorlesung: Statthalter Freiherr v. Bach meldet sich zum Worte.) Präsident: Se. Excellenz der Herr Statthalter haben das Wort. Statthalter Freiherr v. Bach: Ich werde die Ehre haben, über den eben vorgelesenen Ansschnßbericht meine Aeußerung abzugeben (liest): „In dem Ausschußbcrichtc Seite 4 wird bezüglich der Durchführung der allerhöchsten Entschließung vom 31. December 1864 rücksichttich des Erlasses des ,Finanzministeriums vom 21. März 1865, Z. 100, seitens der politischen und Finanzbchörden von hiebei vorgckominenen Mängeln, irrigen Auffassungen und Unzukömmlichkeiten gesprochen." Dieser Vorwurf ist nicht gegründet. Vor Allem mnß bemerkt werden, daß die Anordnungen, welche die Finanzdircction in Folge des obigen Ministerialerlasses mit Zustimmung des Landespräsidiums erlassen hat, in dem Ausschnßbcrichte Seite 6 nicht ganz genau aufgenommen sind, wie dies aus dem Wortlaute der bezüglichen Weisung vom 26. März 1865, Z. 204, an die Bczirks-und Steuerämter zu ersehen ist. Zur Zeit, als der besagte Finanzministerial - Erlaß herablangtc (Ende März 1865), war das Jahr 1864 bereits lange abgelaufen und cs hatte sich namentlich der mit Schluß des Jahres 1864 vorhandene Stand der Rückstände durch die in den ersten drei Monaten des Jahres 1865 geschehenen Einzahlungen nicht unbedeutend vermindert. Es handelte sich nun in Durchführung der allerhöchsten Entschließung, insoweit die Rückstände aus den V o r-jähren berührt wurden: 1. um die Sistirnng aller ExccutionSschritte bezüglich der Grundsteuer-Rückstände bis inclusive 1864; 2. um die Ausweisung der wegen Uneinbringlichkeit abzuschreibenden Rückstände; 3. um die Ausweisung jener Rückständler, welche für zahlungsfähig gehalten werden nnd bei denen eine Nachsicht nicht einzutreten hätte. Die bezogene Anordnung an die Bezirks- und Steuerämter hatte die Zustandebriugung dieser Ausweise zum Gegenstände, und der Seite 6 aufgeführte Ausweis sub 3, nämlich über jene Rückständler, die zwar für zahlungsfähig gehalten werden, bei denen jedoch Gründe zur Nachsicht vorhanden sind, wurde gar nicht abverlangt. Bei allen Rückständlern sollten früher die Verhältnisse, welche die Zahlungsnnvcrmögcnheit der einzelnen Rück-ständlcr begründen, erhoben und mit Gewissenhaftigkeit in Erwägung gezogen werden, um einerseits gerechten Ansprüchen nachzukommen und anderseits ungerechtfertigte Abschreibungen zu vermeiden. Der ganze Rückstand der Grundsteuer bis inclusive 1864 betrug zur Zeit, als die gedachten Nachwcisungcu abverlangt wurden, die Summe von 76.893 fl. 98 kr. Hievon wurden nun durch die vorgelegten Nachwei-snngen der Bezirks- und Steuerämter als uneinbringlich zur Abschreibung beantragt: 45.441 fl. 10'/, kr.; dagegen wurden 31.452 fl. 871/2 kr. als eindringlich erklärt. In dem Ansschußberichtc Seite 10 wird die Ziffer mit 76.893 fl. rückständiger Grundsteuer als auffallend gering und in keinem Verhältnisse mit der Nothlage des Jahres 1864, zumal in einzelnen Bezirken, dagegen die Ziffer der als eindringlich erkannten Steucrrückständc mit 31.452 fl. als zu hoch angesehen und hierin eine Verkürzung der Contribucnten in Absicht ans den ihnen zugedachten Gnadenact gesehen. Gegenüber dieser Bemerkung mnß ans die erhobenen und durch die compctentcu Organe begutachteten thatsächlichen Verhältnisse gewiesen werden, wodurch der von der Finanzdircction einvernchmlich mit dem Landcsprüsidium gestellte Antrag auf die Genehmigung des k. k. Finanzmi-nistcriumS sich genügend rechtfertiget und die Abschreibung der als uneinbringlich erkannten 45.441 fl. zu Folge hatte. Wenn man bedenkt, daß durch diese Abschreibung zugleich bei 17.000 fl. au Umlagen wegfielen, so ist die Erleichterung von 62.000 fl. gegenüber einer Gcsammt-steucrcntrichtung von 942.000 fl. immerhin nicht gering anzuschlagen. Eine weitere Erleichterung wurde den Rückständlern j auch dadurch zu Theil, daß die in der Zwischenzeit seit Abfassung der Rückstandsauswcise bis zur wirklichen Abschreibung von ihren auf den Rückstand eingezahlten Beträge ihnen sofort in der laufenden Steucrgcbühr pro 1865 gutgcrcchnet wurden. Don den als cinbringlich bezeichneten Grundstcucrrück-stünden pr. 31.452 fl. 87kr. wurden bis zum Schluffe des Jahres 1865 eingezahlt 22.143 fl. 97 kr., daher noch 9308 fl. 90 '/2 kr. im Rückstände aushaften. , Diese Rückstände ex 1864 werden jetzt bei Ausweisung der Rückstände, welche mit Ende December 1865 überhaupt bestehen, in Ausführung des zweiten Absatzes des mehrbezogcnen Finanzministerial-Erlasses wieder zur Sprache kommen. Bezüglich der Steuervorgäug c im Steuer-jahre 1865 ist die im Berichte Seite 14 enthaltene Angabe: daß die Fiuanzdircction die Bezirksämter im Allgemeinen angewiesen habe, die Steuern ohne alle Rücksicht mit aller Energie einzutreiben, nicht richtig. Denn die Finanzdircction ließ nicht eine einzige Real-execution vornehmen und gab den Bezirksäintcrn im Laufe des Jahres zuletzt — nochmals am 30. October 1865, Z. 10.925, — die Weisung, gegen die zahlungsunfähigen Con-tribuenten mit aller Schonung vorzugehen (Heiterkeit im Centrum), dagegen gegen Renitenten und zugleich Zahlungsfähige die gesetzlichen Zwangsmittel in Anwendung zu bringen. Man muß annehmen, daß dies geschehen sei, denn cs wurden wohl viele Pfändungen, verhältnißmäßig aber wenig Schätzungen und im ganzen Jahre 1865 nur 1263 Mvbiliarfeilbietungen vorgenommen (Bewegung im Centrum), welche Zahl gegenüber von 97.000 Grundstcner-Contribuenten gewiß geringe ist und von einer großen Schonung der Steuerträger Zeugniß gibt. Es kann sich hiebei auch ans die gleich mit der früher erwähnten Verordnung vom 26. März 1865, Z. 204, hinausgegebcne Weisung bezogen werden, wonach ohne Be- willigung bei- Finanzdirection zur Einbringung dcr Grund- , [teuer pro 1865 keine Realexeculion einzutreten hatte, ferner auf die gleichzeitige Weisung in Fällen, wo bei Grundsteuerrückständen ex 1865 zur Feilbietung des gepfändeten Mobiliars geschritten werden sollte, bei eintretender besonderer Rücksichtswürdigkeit wegen Nichtvornahme begründete Anträge zn stellen. Dermal handelt es sich um die Behandlung der mit Schluß 1865 verbliebenen Rückstände in Anwendung des bezogenen zweiten Absatzes des Finanzministerial - Erlasses vom 21. März 1865, Z. 100, wornach für die Zukunft, vom Steuerjahre 1865 angefangen, in jedem Jahre und insolange, bis nicht die beantragte Regelung der Grundsteuer vollständig durchgeführt sein und in dem mit der Grundsteuer am meisten überbürdeten Landestheile gauze oder theilweise Abschreibungen der entfallenden Steuerschuldigkeiten, auf Grund der Nachweisungen und Anträge der Unterbehörden und mit Würdigung der obwaltenden Verhältnisse, eintreten können. Diese Rückstände beziffern sich mit der bedeutenden Summe von 163.032 fl.; nachdem für die Elementarschäden des Jahres 1865 bereits 44.420 fl. in Abschreibung gekommen sind. Bei der Behandlung dieser Rückstände — rücksichtlich bei den eventuell eintretenden gänzlichen oder theilweisen Nachsichten — wird das Moment der Zahlungsunvermö-genheit und jener der Ueberbürdung zur Berücksichtigung kommen, und es wurde sich dieser Gesichtspunkt bei den Nachweisungen, welche bereits von der Fiuanzdireetion mit Zustimmung des Ländespräsidiums unterm 11. Jänner l. I. an die Bezirks- und Steuerbehörden erlassen wurden, gegenwärtig gehalten, und es werden auch seinerzeit die AbschreibnngSanträge in diesem Sinne erstattet werden. Hiedurch wird es thunlich sein, jenen Contribuenten, welche erwiesener Maßen in der Grundsteuer überbürdet erscheinen, nach Maßgabe der im Laufe des Jahres eingetretenen besonderen Umstände und Verhältnisse Steuernach-sichten zu Theil werden zu lassen. Hiebei wird auf den Umstand, ob die Stenern pro 1865 berichtiget wurden, nur infoferne ein Gewicht gelegt werden, als dieser Umstand in Verbindung mit den sonstigen Verhältnissen für die Nichtüberbürdung und Zahlungsfähigkeit der Contribuenten spricht. Im klebrigen wird und kann Derjenige, welcher in der Steuer erwiesener Maßen als überbürdet erscheint, dadurch, daß er vielleicht mit Anspannung aller Kräfte seine Stenern dennoch gezahlt hat, von der Theilnahme an dem allerhöchsten Gnadenaete nicht ausgeschlossen werden. Es wird daher keinem Anstande unterliegen, daß die pro 1865 bereits eingezahlten -oder noch zur Einzahlung gelangenden Beträge jenen Con-tribnenten, welche als berücksichtigungswerth beantragt wer- | den, seinerzeit gut gerechnet werden. (Bravo!) Präsident: Ich eröffne nunmehr die allgemeine Debatte über die; Anträge des betreffenden Ausschusses. Wünscht Jemand der i Herren das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Präsident: Herr Dr. Toman hat das Wort. Abg. Dr. Toman: Es ist in der Sache wohl kaum etwas mehr zn sagen, denn so wahr, so umfaßlich, so begründet ist der Bericht in dieser Richtung. Wenn ich mir erlaube ein paar Worte zn sprechen, so geschieht es nur aus dem Grunde, weil ich meine über die Intentionen der hohen Regierung in Wien diesbezüglich gemachten Wahrnehmungen dem hohen Landtage mittheilen möchte. Wie der bezügliche Erlaß zu verstehen sei, ist wohl aus dem Wortlaute und dem Sinne desselben zn entnehmen und in dem vorliegenden Berichte hinlänglich klar interpre-tirt worden. Daß aber das hohe Ministerium die allerhöchste Entschließung auch in dem Sinne, wie sie der Bericht aufnimmt, aufgefaßt hat, das scheint mir aus einem bezüglichen Geständnisse, welches ich selbst im Finanzministerium vernommen habe, hervorzugehen, nach welchem mir ausdrücklich gesagt worden ist, daß man anerkennt, daß das Land Krain in der Grundsteuer überbürdet ist und daß zum mindesten drei Millionen das Land Krain seit der Einführung des stabilen Eatasters gegenüber Kärnten und Steiermark zu viel gezahlt hat und daß daher der gute Wille der Regierung vorhanden ist, dem Lande Krain diesfalls bis zur Steuerreform, soviel es die Finanzverhältnisse zulassen, den Rückersatz in dieser Art und Weise gewähren zu lassen. Man hat mir auch ausdrücklich gesagt: wenn die bezüglichen Behörden im Lande so vaterländisch gesinnt sind, so ist es wohl möglich, daß das Land Krain jährlich eine Steuerabschreibung von 2 bis 300.000 fl. an der Grundsteuer in Folge dieses Erlasses sich erübrigen kann. Blos dies habe ich mir erlaubt zu sagen, weil daraus hervorgeht, daß unsere Auffassung und Anschauungen nicht eingebildete, sondern von der hohen Staatsregierung , vom hohen Ministerium anfangs selbst gehegte sind. Ich erlaube mir nach der Begründung der bezüglichen Anträge einen Antrag zu stellen, der sich vielleicht gewissermaßen von selbst versteht; sollte er sich nicht von selbst verstehen, würde ich bitten, daß der Herr Präsident denselben dann zur Debatte bringen würden, nämlich den Antrag , daß dieser Specialbericht der Petition angeschlossen werden möchte. Präsideitt: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Suppan: Ich muß gestehen, daß mir die Ausführung Sr. Excellenz des Herrn Statthalters keine Beruhigung darüber gewähren konnte, daß der Vorgang bezüglich der Stenerab-schreibung für das laufende Jahr und für die weiteren Jahre bis zum Eintritte der Grundstenerregulirnng den Intentionen der allerhöchsten Entschließung vom 31. December 1864 und auch dein klaren Wortlaute und den klaren Bestimmnngen des bezüglichen Finan;ministerial-Er-lasses zu entsprechen vermöge. Ich will über Dasjenige, was über den Vorgang in Betreff der Rückstände bis inclusive 1864 Seitens Sr. Excellenz vorgebracht wurde, ganz hinweggehen, denn ich erkenne es allerdings an, daß in Betreff jener Rückstände, die zu einer Zeit zur Beurtheilung kamen, wo das Steuerjahr schon abgelaufen war, sich nicht viel Anderes thun ließ, als was eben geschehen ist. Auf eine diesbezügliche Erleichterung wurde vom Lande auch nicht der wesentlichste Werth gelegt. Der vorzüglichste Werth der allerhöchsten Entschließung lag in der zugesicherten Erleichterung für die Zukunft, und diese Erleichterung wurde nicht -Mo6 bezüglich der einzelnen Grundbesitzer zugesagt, sondern es wurde auch eine Steuerabschreibnng euinulativ für ganze Gemeinden, für ganze Bezirke zugesichert. (Ruf: Richtig!) Nun hat Sc. Excellenz der Herr Statthalter zwar vorgebracht, es werden bei den Steuerabschrcibnngcn für das laufende Jahr auch Jene berücksichtiget werden, bei denen sich eine Uebcrbürdung herausstellen wird, selbst wenn sie ihre Steuer schon berichtiget haben sollten. Ich weiß zwar nicht, auf welche Weise die Organe in die Kenntniß dieser Rückständler gelangen sollten, wenn sie eben in den Rück-standsausweisen nicht erscheinen, und ich glaube nicht, daß sie nach diesen Rückständlern viel forschen werden; allein, wenn auch dieses geschieht, so ist noch immer nicht erklärt und cs ist dem Landtage noch immer nicht gesagt worden, auf welche Weise die Abschreibungen bezüglich ganzer Gemeinden oder bezüglich ganzer Bezirke stattfinden werden. Daß das Land auf eine derartige Abschreibung den Anspruch habe, daß ihm diese Abschreibungen zugesichert wurden, das unterliegt keinem Zweifel, das ist ausdrücklich in dem bezüglichen Erlasse gesagt. Ans dem Wege, der zur Durchführung dieses Erlasses eingeschlagen wurde, kann dieser Zweck nie erreicht werden; cs ist nicht möglich, daß dann Abschreibungen in diesem Sinne stattfinden können, es muß daher auch zugegeben werden, daß ein Weg, welcher nicht zum Zwecke führt, nicht der richtige sein könne. Der richtige Weg kann immer nur der sein, daß die Erhebungen schon während des Laufes des Stcucrjahres gepflogen werden , daß schon dort während des Laufes des Stcnerjahres es ausgesprochen werde, auf welche Abschreibung die einzelnen Grundbesitzer, ganze Gemeinden oder Bezirke zu rechnen haben und welche Nachlässe ihnen zugestanden werden. Nur auf diesem Wege kann jener Vortheil erreicht werden, welchen Se. Majestät dem Lande zugewendet wissen wollte. Ich muß mich daher vollkommen dem Ausschußberichte und den Anträgen des Ausschusses anschließen und werde mir nur erlauben, bei Gelegenheit der Spccialdcbatte zum Absätze 2 lit. a. ein Amendement zu stellen. Abg. Freiherr v. Schloißnigg: Ich bitte um das Wort. Präsident: Se. Excellenz Freiherr v. Schloißnigg hat das Wort. Abg. Freiherr v. Schloißnigg: Wenn man die allerhöchste Entschließung vom 31. December 1864 aufmerksam betrachtet, so kann gar kein Zweifel darüber sein, daß Sc. Majestät die Ansicht gehabt haben, daß die Steucrrückstände bis zum Jahre 1864 in einer Art behandelt, die Abschreibung für die Zukunft aber auf eine andere Weise behandelt werden soll. (Dr. Toman: Sehr gut! Guttman: Bravo!) Ich will nicht wiederholen, was mein Herr Vorredner über die große Schwierigkeit, die Ucbcrbürdnng hinterdrein ausznsprcchcn, wenn die Steuer schon eingezahlt worden ist, gesagt hat, noch will ich die Schwierigkeit erörtern, solche Abschreibungen späterhin zur Realisirung zu bringen. Es ist ans dem Berichte und auch aus dem, was ein anderer Herr Vorredner gesagt hat, zu entnehmen, daß hohen Orts die allerhöchste Entschließung ganz richtig aufgefaßt wurde, daß namentlich die Behörden im Lande durch ihr Vorgehen daran schuld sind, daß diese allerhöchste Entschließung verkümmert worden ist. Eö ist durchaus nicht meine Sache, zu berühren, welche die Ansichten der Behörden im Lande während des Jahres 1865 gewesen sind. Ich erlaube mir nur, auf den Erlaß aufmerksam zu machen, welcher im Berichte auf Seite 15 citirt ist, wo es im zweiten Punkte heißt: „Daß jedoch diese Abschreibungen nicht im Voraus, son- dern, da auch die während des Jahres eintretenden 23er» hältnisse zu würdigen sind, erst am Ende des Steuerjahres bewilliget werden können;" jener Erlaß also sagt, daß grundsätzlich die späteren Abschreibungen ebenso behandelt werden sollen, als die Rückstände bis zum Jahre 1864. Es ist dieses kein Erlaß der Landcsbchörde, sondern ein Erlaß des Finanzministeriums. Präsident: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Nach einer Pause:) Wünscht der Herr Berichterstatter zu sprechen? Berichterstatter Svetcc: Nachdem meine geehrten Herren Vorredner bereits auf die Anschauungen Sr. Excellenz des Herrn Statthalters replicirt haben, so bin ich dessen enthoben und will nur die Bemerkung berühren, als ob der Ansschußbericht die Verordnung der k. k. Finanzdircction cldo. 26. März v. I., Z. 204, nicht richtig wiedergegeben hätte. Das, was hier im Ansschnßbcrichte vorkommt, ist allerdings nicht die wörtliche Aufnahme der gedachten Fiuanzdircctionsvcrordnung, allein sie enthält das Wesentliche derselben vollständig. Es ist daher die Bemerkung, als ob wir hier vielleicht die Finanzdircction unrichtig aufgefaßt hätten, nicht begründet. Statthalter Freiherr v. Bach: Ich erlaube mir, nur ganz einfach den Wortlaut dieser Verordnung nochmals abzulesen; die Verordnung nämlich, welche wirklich bezüglich der Ausweise, um die cs sich handelt, von der Finanzdircction erging, lautet so: „Die Ausweise jener Rückständler, welche für zahlungsfähig gehalten werden und bei denen eine Nachsicht nicht einzutreten hätte," und das Citat im Berichte lautet folgendermaßen: „Einen besonderen Nachweis über jene Rückständler vorzulegen, die zwar für zahlungsfähig gehalten werden, bei denen jedoch Gründe zur Nachsicht vorhanden sind." Das ist offenbar ein Gegensatz. Berichterstatter Svctec: Wenn ich Gelegenheit hätte, die Originalverordnnng einzusehen. . . Statthalter Freiherr v. Bach: Ich habe sie eigens eingesehen, Sic können daher ganz beruhigt fein; cS ist vielleicht nur ein Verstoß in der Aufnahme geschehen; ich hätte sonst diese Bemerkung nicht gemacht. Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen. Bevor wir zur Spccialdcbatte schreiten, unterbreche ich die Sitzung auf einige Minuten. (Die Sitzung wird um 12 Uhr 30 Minuten unterbrochen. — Nach Wiederaufnahme derselben um 12 Uhr 40 Minuten:) Wir gelangen nunmehr zur Spccialdcbatte. Der erste Antrag des Ausschusses lautet (liest): „Der Landtag des Herzogthums Krain nimmt die mit allerhöchster Entschließung ddo. 31. December 1864 dem Lande huldvoll gewährte Begünstigung in Betreff der Grundsteuer mit tiefgefühltem Danke entgegen." Wünscht Jemand der Herren darüber zu sprechen? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bringe ich diesen Antrag zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche mit 40fi Debatte über den Ausschußantrag über den Rechenschaftsbericht in Betreff der Grundsteuer. — Abstinlmung hierüber. — Bewilligung einer 80'/,percentigen Umlage für die Gemeinde Pölland. demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. ad 2 hat Herr Dr. Toman einen Zusatzantrag gestellt, der auch vom Herrn Berichterstatter im Namen des Ausschusses acccptirt worden ist. Der Antrag lautet nunmehr folgendermaßen: „2. An die hohe Regierung wird unter Anschluß des Auöschnßbcrichtcs die Bitte gestellt, sic geruhe: a. Vom Stcncrjahrc 1865 angefangen in jedem Jahre und insolangc, bis nicht die beantragte Regelung der Grundsteuer vollständig durchgeführt sein wird, in den mit der Grundsteuer am meisten überbürdeten §niv dcsthcilcn mit Würdigung der obwaltenden Verhältnisse Abschreibungen der entfallenden Stcncrschuldigkeiten nicht nur bei einzelnen Grundbesitzern, sondern auch bei ganzen Gemeinden und Bezirken in einer schon während des Stcncrjahrcs int commissionellcn Wege und unter Zuziehung von Vertretern der Bcthciligtcn (nach Pcr-ccntcn der jährlichen Stcncrvorschrcibnug) zu bestimmenden Quote eintreten zu lassen." Wünscht Jemand über Punkt a. des zweiten Antrages zu sprechen? Abg. Dr. Suppan: Ich bitte um das Wort. Hier würde ich mir erlauben, den Antrag zu stellen, daß die Worte „nach Pcr-ccnten der jährlichen Steuervorschreibung" wegzubleiben hätten. Punkt a. betrifft nämlich blos die Durchführung der allerhöchsten Entschließung des bezüglichen Finanzministcrial-Erlasscs. Insofern ein Pcrceuteuuachlaß überhaupt angestrebt wird, ist derselbe im Punkte b. enthalten. Ich wünschte jedoch diesen Beisatz aus dem Punkte a. aus dem Grunde weggelassen, weil nach dem Finanzministerial-Erlasse vom 14. October vorigen Jahres, welcher im Berichte citirt ist, ausdrücklich erklärt wurde, daß bei Erlassung der allerhöchsten Entschließung vom 31. December 1864 ein Pcrecnten-nachlaß grundsätzlich ausgeschlossen war. Es wäre nach meiner Ansicht zu befürchten, daß, wenn dieser Beisatz in dem Antrage verbliebe, daun vom hohen Finanzministerium eben das Hauptgewicht wieder nur auf diesen Passus gelegt würde, und daß mit Rücksicht auf denselben auch der übrige Antrag ohne Erfolg bliebe. Ich halte es überhaupt für nicht nothwendig, daß er in diesem Antrage enthalten sei. Die gemeinde- und bezirksweise Abschreibung wurde zugesichert, diesen Auftrag hat das Ministerium erhalten, diesem muß cs gerecht werden, ob cs nun diesen Auftrag auf die eine oder die andere Weise mit einem Pcrccnten-nachlassc erfüllen kann, mag füglich Sache des Ministeriums bleiben. Ich stelle daher den Antrag, daß diese Worte aus dem Punkte a. des. Ausschußantrages wegzubleiben hätten. Präsident: Ich bitte den Antrag nochmals zu wiederholen. Abg. Dr. Suppan: Mein Antrag würde so lauten: „Die Worte „„nach Pcrcentcn der jährlichen Steuervorschreibung"" haben aus dem Punkte a. des Ausschußantrages wegzubleiben." Präsident: Wird der Antrag des Herrn Dr. Suppan, daß dieser Passus zu entfallen hätte, unterstützt? (Einige Abgeordnete erheben sich.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand über lit. a. das Wort? (Rach einer Pause:) Wenn Niemand das Wort ergreift, so hat der Herr Berichterstatter das Schlußwort. Berichterstatter Abg. Svetcc: Ich bin in der Läge, mich im Namen des Ausschusses dem Antrage des Herrn Dr. Suppan vollständig anzuschließen. Präsident: Ich bringe also lit. a. mit Auslassung der Worte: „nach Perccntcn der jährlichen Steuervorschreibung" zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche mit dem Punkte a. in dieser Fassung einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Lit. b. lautet: (Liest dieselbe.) Wünscht Jemand über lit. b. das Wort? (Nach einer Panse:) Wenn nicht, so bringe ich diesen Punkt zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Lit. c. lautet: (Liest dieselbe.) Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich jene Herren, welche mit dem Antrage lit. c. einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der Antrag 2 des Ausschusses ist somit angenommen. Antrag 3 lautet: (Liest denselben.) Wünscht Jemand von den Herren darüber zu sprechen? (Nach einer Panse:) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Antrag 3 zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Antrag 4 endlich lautet dahin: (Liest denselben.) Wünscht Jemand der Herren über den Antrag 4 das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung und ersuche jcnv Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Ich erlaube mir nun den Antrag, die sämmtlichen Anträge des Ausschusses in dritter Lesung gleich zu eut-fertigen und ersuche jene Herren, welche mit diesen Anträgen im Ganzen einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Sic sind angenommen. Es kommt nun der Antrag des Landcsausschusses auf Genehmigung der von der Gemeinde Pölland beschlossenen 80perccntigcn Umlage zum Baue eines Schul- und Kaplanci-gcbäudcs. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter den diesbezüglichen Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Dcschmann (liest): „Hoher Landtag! Die nach Pölland eingeschulten Ortsgemcindcn Pölland, Ofrisach und Trata haben den Bau eines neuen Schul- und Kaplaucigcbäudcs in Pölland beschlossen, und es sind die diesbezüglichen Concurrenz-Verhandlungen zur Ermittelung des Bauplatzes und zur Bedeckung des nöthigen Bausandes mit Rücksicht ans die angefertigten Baupläne und Kostenübcrschlägc vom k. k. Bezirksamte Lak in einer den Gegenstand allseitig erschöpfenden Weise durchgeführt worden. Da der beschlossene Bau noch im Jahre 1866 zu Ende geführt werden soll, so hat die absolute Majorität der Concurrenten dafür gestimmt, daß die nach dem gegen« genwärtigen Banprogramme ermittelte Baufondsslmmic mit 3303 fl. 8 kr. innerhalb eines Jahres durch eine 80 ^per-ccntigcn Umlage auf die dirccten Steuern bedeckt werden soll. Nach §. 79 des Gcmcindcgcsctzcs und nach der hiezu i erlassenen Ministerialverordnung vom 2. November 1850, Bewilligung einer 8»'/,perccntigcn Umlage für die Gemeinde Pölland wegen Erbauung eines Schur undKaplaneigebäudeS.-Petition der Gemeinde Heiligen kreuz um Abhilfe des Nothstandes. — Bericht des Ansfchnffes wegen Aenderung der Landes- und Landeswahlordnung. Z. 22.826, ist, um eine Umlage über 10 Pereent auf die binden Steuern zu erwirken, die genehmigende Stimmenmehrheit der erschienenen Wähler erforderlich, und nach dem Coneurreuzgesetze vom 20. Juli 1863 sind die nicht erscheinenden Concurrenten als dem Ergebnisse der Verhandlung zustimmend anzusehen. Das Verhandlungsprotokoll i vom 18. December 1865 weiset nach, daß alle erschienenen Wähler, zwei ausgenommen, für die SO^crccntige Umlage gestimmt, und daß die absolute Mehrheit sich zugleich dafür entschieden hat, diese Umlage in einem Jahre einzuheben. Die Jahresvorschreibung an direeten Steuern der gedachten Gemeinden beträgt 4100 fl. 5 kr. und es werden an Steuerrückständen 107 fl. 24 kr. ausgewiesen, welche nach dem Berichte des Bezirksamtes sämmtlich aus dem letzten Halb- und Vierteljahre datireu und demnächst eingezahlt werden dürften. Die um ihr Gutachten angegangene k. k. Finanzdiree-tioit hat mit Note vom 24. d. M., Z. 931, ihre Erklärung dahin abgegeben, daß sie gegen die beantragte Umlage nichts zu bemerken findet. Es wird demnach beantragt: „Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Es wird der Schulgemeinde Pölland, zum Baue eines neuen Schul- und Kaplaueigebäudes für das Jahr 1866 eine 80 ‘/^pcrccntigcn Umlage auf alle direeten Steuern bewilligt. 2. Der Laudesausschuß wird mit den weiteren Einleitungen zur Erwirkung eines diesbezüglichen Landesgesetzes betraut." Präsident: Wünscht Jemand über die soeben vernommenen Anträge des Landesausschusses das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn'nicht, so bringe ich den ersten Antrag des Landesausschusses, daß der Gemeinde Pölland die M^pereentige Umlage bewilliget werde, zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der zweite Antrag des LaudeSausschusses lautet: (Liest denselben.) Ich ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. ES kommt nun der Bericht des Finanzausschusses über die Petition der Gemeinde Heiligenkreuz um Abhilfe des bestehenden Nothstandes. Ich bitte den Herrn Berichterstatter den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter v. Langer (liest): „Hoher Landtag! Der Finanzausschuß hat das ihm in der Sitzung vom 15. d. M. zur Berichterstattung zugewiesene Gesuch der Ortsgemeinde Heiligenkreuz bei Landstraß betreffend eine Abhilfe des dort herrschenden Nothstandes in Berathung gezogen und aus demselben mit Bedauern entnommen, daß die wachsende Nothlage jener bekannt armen Gegend beschleunigte Hilfe erheische. Da jedoch der hohe Landtag mit Sitzungsbeschluß vom 18. d. M. bereits die Summe von 2000 fl. aus dem Landessonde zur Unterstützung der Nothleidenden in den Bezirken Sittich, Seisenberg, Treffen, Rudolfswerth und Landstraß bewilligt hat, welche Summe durch die allergnädigste Spende Sr. Majestät des Kaisers und durch milde Beiträge mehr als verdoppelt worden ist, und da es jeden- falls zu gewärtigen ist, daß die hohe k. k. Landesregierung die erhaltenen Unterstützungen möglichst schnell ihrer Bestimmung zuführen werde, so stellt der Finanzausschuß den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Das Gesuch der Ortsgemeiude Heiligenkreuz bei Landstraß ist im Sinne des Landtagsbeschlnsses vom 18. d. M. der hohen k. k. Landesregierung zu möglichster Rücksichtsnahme befürwortend zu übergeben." Präsident: Wünscht Jemand von den Herren über diesen Antrag das Wort? (Nach einer Pause:) Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Antrag zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Es kommt nun der Bericht des Ausschusses betreffend die Aenderung der Landes- und Landtagswahlorduung Herr Berichterstatter Dr. Costa wird die Güte haben, den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Dr. Costa (liest:) „Hoher Landtag! Im Hinblicke auf das bei der ersten Lesung eingetretene Abstimmungsresultat — in dem von 31 Votanten 30 für die Überweisung des Antrages auf Aenderung der Landesorduung und Landeswahlorduung an einen Ausschuß stimmten—glaubt der Ausschuß einstimmig von einer weiteren Begründung um so mehr absehen zu können, da es sich hier nur um die Anerkennung handelt, daß Aenderungen einzelner Theile der Landesordnung und Landeswahlordnung eingeleitet und vorbereitet werden sollen, worüber im hohen Hause keine Meinungsverschiedenheit zu herrschen scheint. Der Ausschuß stellt daher einstimmig den Antrag: „„Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß wird beauftragt, ans Grund der sorgfältig zu sammelnden genauen statistischen Erhebungen, allfälliger Einvernehmung von Sachverständigen und Einholung des Gutachtens der neu eonstituirteu Stadt- und Landgemeinde-Vertretungen des Herzogthums Krain in Erwägung zu ziehen, welche Aenderungen der Landesordnung und der Landeswahlorduung zur gedeihlichen und vollen Entfaltung des eonstitutiouellen Lebens, zur Kräftigung der durch das kaiserliche Wort sane-tiouirten Laudesautonomie und zur Förderung der geistigen und materiellen Wohlfahrt dieses Herzogthums überhaupt nothwendig oder ersprießlich sind. Der Landesausschuß hat sohin in der nächsten Land-tagssessiou die begründeten Anträge zu stellen."" Präsident: Wünscht Jemand der Herren über diesen Antrag das Wort. (Nach einer Pause:) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich diesen Antrag zur Abstimmung und bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Die Tagesordnung ist erschöpft. Ich schließe die heutige Sitzung. Die nächste Sitzung ist Samstag 10 Uhr Vormittags. Auf der Tagesordnung steht: Die erneuerten Anträge des Ausschusses über die bis nun ausgeschiedenen Punkte des Rechenschaftsberichtes 2, 6 und 7; Bericht des Finanzausschusses über das Gesuch der i durch eine Feuersbrunst verunglückten Gemeinde Schweinberg um eine Unterstützung; Antrag des Landesausschusses auf Zubesscrung der i Gehalte der Aerzte im hiesigen Civilspitale; Bericht des Landesausschusscs über ein Gesuch der Ordensschwestern der christlichen Liebe um eine Vergütung I auf Zubesserung für extra ordinirte Speisen und Getränke in der hiesigen Gebär- und Findclanstalt; endlich Bericht über eine Petition des Untcrstütznngsvereines für mittellose Studirende an der philosophischen Facultät in Wien um einen Beitrag ans dem Landcsfonde. Die Sitzung ist geschlossen. Schluß drr Sitzung 1 Ahr. Druck von Ignaz ». Kleinmayr & gebot Bamberg in Laibach. Berlag bc8 krain. Landes-AuSschu sies.