Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das öst ei reichisch - itlirische Zl ü II c n 11111 i), gestehend au6 den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. II. S t ll cf. AüSgegeben und versendet am 15. Januar 1880. S. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 6. Januar 1880, betreffend die Landesabgaben für den Grnndcntlastungs- und Landesfond in der Markgrafschaft Istrien und in der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca pro 1880. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. December 1879 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Feststellung der Landesvoranschlägc für 1880 in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern die zur Deckung der LandeSbedürfnisse erforderlichen Umlagen in dem für daS Jahr 1879 festgesetzten Ausmaße provisorisch auch für das Jahr 1880 ausgeschrieben und cingchoben werden. Weiters haben Seine k. und k. Apostolische Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom 31. December 1879 allcrgnädigst zu genehmigen geruht, daß in der Markgrafschaft Istrien mit Rücksicht auf ihre Einbeziehung in das allgemeine Zollgebiet anstatt der bisher für LandcSzwecke eingchobencn Zuschläge zur Verzehrungssteuer von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten vom 1. Januar 1880 an selbstständige Landesabgaben beim Kleinverschleiße dieser Artikel in dem, dem Prozentsätze der bisherigen Landeszuschläge entsprechenden AnSmaße provisorisch eingehoben werden. Diesem nach werden in der Markgraf schaft Istrien nnd in der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca vom 1. Januar 1880 bis auf Weiteres die nachfolgenden Laudesabgaben zur Einhebung gelangen. 1. In der Markgrafschaft Istrien für den Grundentlastungsfond ein Zuschlag von 10v/„ zu den directcn Steuern einschliißlich des außerordentlichen Zuschlages und für den Landesfond ein Zuschlag von 18% zu den directen Steuern einschließlich des außerordentlichen Zuschlages, ein Zuschlag von 75% zur Verzehrungssteuer von Fleisch nnd Wein, eine Abgabe von 1 fl. 65 kr. für jeden im Kleinverschleiße verkauften Hectoliter Bier, eine Abgabe von 7 fl. 51 kr. für jeden im Kleinverschleiße verkauften Hectoliter Rum, Arrak, Punschessenz, Liqueur und anderen versüßten geistigen Flüssigkeiten, dann Branntweingeist mit einem Alkoholgehalte von 55 Alkoholometergraden nnd darüber (R. G.-B. Nr. 84 de 1875, Art. I, litt. B II, Punct 1), endlich eine Abgabe von 5 fl. 1 kr. für jeden im Kleinverschleiße verkauften Hectoliter Branntwein unter 55 Alkoholometergraden (s. Gesetz wie oben, Punct 2). 2. In der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča für den Grundentlastungsfond ein Zuschlag von 9% zu deu directen Steuern einschließlich des außerordentlichen Zuschlages, nnd für deu Laudesfond ein Zuschlag von 12°/0 zu den directen Steuern einschließlich des außerordentlichen Zuschlages, ein Zuschlag von 20% zur BcrzchrungSstcner von Wein, Fleisch und Most, nnd eine Abgabe von 1 fl. für jeden im Kleinverschleiße verkauften Hectoliter Bier. Was hiemit in Folge der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 20. December 1879 Z. 6097 und vom 4. Januar 1880 Z. 111 zur öffentlichen Kenntuiß gebracht wird. Pretis m. p.