DttrsteLLttng d e r i n Österreich für die Provinzen: Österreich, ob und unter der ZZnns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Steiermark, Kärnten, ^Krain ünd vsterr. - Mir. Küstenland. st "stst ... . Theoretisch und veakrisch bearbeiret Lvlt IV » 8. ^U88 tutn-> üe chirikn.-; inoorp imllhu^ , vom 13. Mai 1769. Oesterreich ob der Enns. Landtafel-Patente vom 3. Oktober 1754 und 7. August 1762. Grundbüchcrlichc Patente vom 24. Juli 1791 und 2. Nov. 1792 Nro. 66 Justiz-Gesetz-Sammlung. Böhmen und Mähren. Landtafel-Patent (nebst der beigefügtcn Instruktion) vom 22. April 1794 Nro. 171 Justiz - Gesetz - Samm¬ lung. ') Galizien. Landtafel-Patent vom 4. Marz 1780. Grundbuchs- Patent für die Stadt Lcmderg vom 25. Mai 1792. Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Landtafel in Bukowina. S teiermark. Landtafel-Patent vom 15. Marz 1730. Grundbuchs- Patente vom 31. Oktober 1736 und 19. Nov. 1768. ch In Böhmen erschien im Jahre 1808 zwar auch eine Instruktion der k. k. böhmischen Staatsgüter - Admini¬ stration für die Grundbücher der böhmischen ^taatsherr- schaften; allein diese Instruktion kann hier den gesetzlichen Quellen nicht angereihet werden, weil ihr, nach den eigenen Worten, die in der Porerinnerung der zweiten Abtheilung derselben vorkommen, die Autorität des Gesetzes mangelt. sein und Grund¬ bücher, 10 Kärnten. Landtafel-Patent vom 25. Juni 1746. Grundbuchs Patent vom 5. November 1768 und 24. Juli 1772. Krain. Landtafel-Patent vom 24. Juni 1774. Grundbuchs- Patente vom 21. Juli 1769 und 28. Sept. 1771. *) Triest. Landtafel-Patent vom 26. Oktober 1772. Görz und Gradiška. Landtafel-Patent vom 10. Jänner 1761. II. Das mit Patent vom 1. Juni 1811 kundgemachte allgemeine bürgl. Gesetzbuch. Hk. Sämmtliche in Landtafel und Grundbuchssachcn seit Promulgirung obiger organischen Patente bis jetzt ergangenen einz einen Normalien. (Patente a. h. Entschließungen und die in der allgem. Just,- Gesetz-Sammlung aufgenommenen Dekrete der höchsten Hofbehörden.) §. 5. Obgleich aber Böhmen, Mähren und Schle¬ sien, wie die oben gegebene Darstellung zeigt, keine Grundbuchs-Patente erhielten, so bestehen dort dennoch Grundbücher, zwar nur von alten Observanzen herrüh¬ rend, jedoch gesetzlich anerkannt, mit allen Wirkungen, *) Diese Grundbuchs-Patente haben nach der gegenwärtigen politischen Eintheilung Gesetzeskraft auch in einigen Bezirken des österreichischen illirischen Küstenlandes, und namentlich in den Bezirken des Jstrianer Kreises: Castelnuovo, Valosca, Bellai, Pifino, und theilweise auch in Capo w Jstria und in dem Bezirke Duino des Görzer Kreises, weil diese Landestheile einst zu Krain gehört haben. die allen anderen Grundbüchern zukommen. Dasselbe ist auch mit den Landtafeln der fürstl. Landrechte in Schlesien der Fall. * **) ) S. 6. Nur Galizien mit Ausnahme der Hauptstadt Lemberg hat weder organische Grundbuchs-Patente, noch Grundbücher. Die Anordnung des §. 210 des dort im Jahre 1797 eingeführten bürgerlichen Gesetz¬ buches , daß nämlich den Grund- (Ober-) Eigenthümern obliege, Grundbücher zu errichten, wurde mit der nach¬ gefolgten a. h. Entschließung vom 2l. September 1803 Nro. 627 J. G. S. bis auf weitere Bestimmung, die aber, so viel dem Verfasser bekannt ist, bis nun noch nicht erfolgte, äusser Wirksamkeit gesetzt. Dagegen bestehen für den Landestheil Bukowina bei dem königl. Landrechte Czernovitz Landtafeln, ohne einem eigentlichen organischen Landtafel-Patente. Indessen wurden die Landtafeln alda mit dem citirten Hofdekrete vom 24. Febr. 1787 doch wirklich eingeführt, und zur Errichtung derselben auch alle wesentlichen Momente vorgezeichnct ö. 7. In Triest (Stadt und Gebieth) werden alle unbeweglichen Güter ganz ungetheilt, mithin ohne Unter¬ scheidung eines Ober- oder Nutzeigenthums besessen- Dasselbe Verhältniß, wiewohl nicht durchgehends unbe¬ stritten, besteht auch bei den unbeweglichen Gütern von Görz. (Stadt, Gebieth und Kreis, worunter auch *) Kitka (Appellationsrath) Zeitschrift: Jurist. Jahrgang 1841 Band V. S. 248. **) Unkt. Hillbricht, k. k. Landratd, Zeitschrift: Jurist. 184« II,. Band. 11 das obenerwähnte Gradiška begriffen ist.) Daher kommt es, daß in diesen Antheilcn des österreichisch - illirischcn Küstenlandes keine Grundbücher eingeführt sind, und alle unbeweglichen Güter ohne Unterschied in ihren resp. Landtafeln von Triest oder Görz vorkommen. Einheit zwischen Land¬ tafeln u. Grund- vüch e rn, und daher Möglichkeit, diese öffrl. Bücher gemeinsam zu behan¬ deln. Obschon die obcitirten organischen Patente nicht desselben wörtlichen Inhaltes sind, so stimmen sic den, noch in den Grundprinzipien vollkommen überein, und finden nicht bloß in dem jüngsten organischen Patente vom 22. April 1794 Nro. 17l Just--Gesetz-Sammlung, sondern auch in den zahlreichen einzelnen Normalien, die nachgesolgt sind, und in den durchgreifenden Grund¬ sätzen des allgemeinen bürgerl. Gesetz-Buches einen Central-Punkt, der zwischen Landtafeln und Grund¬ büchern sowohl unter sich, als gegeneinander in der Wesenheit alle Scheidewand aufhob. Daß aber das eben citirte organische Patent vom 22. April 1794, welches das jüngste und zugleich das vollständigste ist, auch andern Landtafeln und Grundbüchern in allen Bezie¬ hungen, worüber sie selbst keine bestimmten gesetzlichen Vorschriften haben, zur Richtschnur dient, und daß überhaupt alle nachgefolgten einzelnen Normalien und die Vorschriften des allgemeinen bürgl. Gesetz-Buches für alle Landtafeln und Grundbücher Gesetzeskraft haben, dieß zeigt ihr Inhalt, ihre Ausnahme in die allgemeine Gesetz-Sammlung (Hofdekret 29. Dezember 1785 Nro. 509 und 20. November 1818 Nro. 1519 Just.-Gesetz- -») Davon machen im Gvrzer Kreise nur zwei Bezirke eine Ausnahme. Der Bezirk Duino nämlich hat Grundbücher, und der Bezirk Monfalcone Notifiken, was daher rührt, weil Duino einst, wie bereits gesagt, zu Krain unk Monsalcone zu der vormals bestandenen venelianische» Regierung gehörte, wo derlei Notifiken Angeführt waren 13 Sammlung) und daS Patenr vom 1. Juni 1811, wo¬ mit das allgemeine bürgerliche Gesetz-Buch cingcführt wurde, und dicß bewähren seit mehr als fünfzig Jahren zahllose Entscheidungen aller Gerichts-Instanzen. Nur eines von allen diesen Normalien, und namentlich das Patent vom 14. Febr. 1804 Nro 652 Justiz-Gesetz- Sammlung hätte zufolge Hofd. vom 28. August 1805 Nro. 681 Just.-Gesetz-Sammlung bloß für die Land¬ tafeln gelten sollen; allein auch diese Beschränkung wurde nach der Hand mit dem Hofdekrete vom 16. April 1830 Nro. 1459 Justiz-Gesetz-Sammlung widerrufen. 9. Auch bas Hofdekrct vom 29. August 1818 Nro. 1488 Justiz-Gesetz-Sammlung dient zum fernern Beleg für diese Einheit. Die Bestimmungen über die Art und Weise, wie in Landtafel- und Grundbuchs-Sachen die Zustellungen zu geschehen haben, wurden mit diesem in Folge einer a. h. Entschließung vom 5. desselben Monats erflosienen Hofdekrete gerade zu diesem Ende erthcilt, um, wie sich dieses Gesetz wörtlich ausdrückt, auch hierin eine durchaus gleiche Behandlung der Geschäfte einzuführen. S- 10. Wirklich auch haben alle Landtafeln und Grund¬ bücher, wie im ersten Theile d. W. gezeigt werden soll, Sachen derselben Gattung zum Objecte, mit allen Landtafeln und Grundbüchern werden dieselben Rechte erworben, und allen Landtafeln und Grundbüchern liegen dieselben Principien, und in der Wesenheit anch dasselbe Verfahren zum Grunde. §. 11. 14 Nuri» der Form der Bücher findet man faktisch, nicht überall, die erwünschte Gleichheit, allein 5. Man hat schon damals begriffen, daß für ein so wichtiges Institut, welches nicht blos als eine Hppothc- kenanstalt, sondern auch zur Erwerbung und zum Schuhe des Eigenthums dienen soll, bloße Urkundenbücher auch mit den besten Indices zur Evidenz nicht genügen. Man denke sich nur z. B. einen der gewöhnlichen Fälle, wo auf derselben Realität zn Gunsten verschiedener Gläubiger mehrere Forderungen haften, von denen einige, nachdem sie an mehrere Erben übergehen, mit (Zession wieder an andere gelangen, oder zum Asterpfande bestellt werden. Und wie erst dann, wenn die Realität mehreren gehört, und schon die ursprünglichen Forderungen nicht alle An- thcile gleichmäßig belasteten? Die Partheien gelangen mit der Einsicht dieser Bücher offenbar zn keiner Ucbcr- sicht, allein auch dem Tabular-Beamten, möge er noch so gewandt und eingeübt seyn, wird es immer viel Zeit und Mühe kosten, bis er alle diese Urkunden in den ver¬ schiedenen Bänden auffindet, um nur mit einiger Beruhi¬ gung einen Ertrakt ausfertigen zu können. 17 tz. 16. Eben deßwege» haben die Landtafel- und Grund- buchsämtcr schon damals mit allerlei Mitteln sich zu helfen gesucht, worunter jenes das natürlichste war, in den Büchern neben den Urkunden einen leeren Raum zu lassen, und denselben zu kurzen Anmerkungen der Schuld¬ beträge mit Berufung auf den Band und die Seite, wo die bezüglichen Schuld- oder Ccssions-Urkunden wörtlich eingeschaltet waren, zu benützen. Es bedarf wohl kaum einer Erinnerung, daß derlei Hilfsmittel nur vom vor¬ übergehenden Nutzen waren. Nebstdem, daß diese kurzen Notaten ohne Zuhilfnahme der Urkunden nicht verständ¬ lich waren, und bei jeder Besitz-Veränderung zur Er¬ werbungs-Urkunde des neuen Besitzers übertragen wer¬ den mußten, konnten auch dieselben, so wie der Tabu¬ larstand nur einigermaßen komplicirt wurde, weder zu einer Uebersicht noch zu einer Kontrolle mehr gedient haben. In diesen Anmerkungen indessen lag unverkenn¬ bar die Grundidee unseres heutigen Hauptbuchsystemes, und die Gesetzgebung selbst war schon damals sehr nahe daran, dieses Hauptbuchs-System wirklich einzuführen. Im organischen Grundbuchs - Patente für Oesterreich unter der Enns vom 1. September 1765 nämlich wird im §. 12 ausdrücklich gesagt, daß es in der Absicht der Gesetzgebung lag, nebst den Urkundenbüchern auch ein Vormerkbuch einzusühren, daß sie es aber zur Ersparung der Unkosten bei den dort größtcntheils schon im Ge¬ brauche stehenden Dienst-, Gewähr- und Satzbü¬ chern bewenden lassen wolle. *) In das Dienstbuch wird jedes (dem Magistrate oder Dominium unterworfene unbewegt. Gut nach feiner Benennung und topographischen Lage einzeln i» der Reihenfolge des Gaben-Buches oder Ürbars, nebst dem Grunddienste, der davon zu entrichten ist, und dem 2 18 t7. Die nächst nachgefolgten organischen Patente gim gen noch weiter. Es wird z. B. im Grundbuchs-Patente für Kärnten vom 24. Juli 1772 ein Grundbuch einzu- führen angeordnet, wo jedes unbewegt. Gut eingetra¬ gen, und dabei auch der Besitzer und der Vilnius pos- sisionsil mit Beziehung auf die Urkunde, die entweder jn ein Protokoll einzufcbreiben, oder in kormn'gutkentica aufzubewahren ist, angemerkt werde, und daß auf gleiche Weise die Onern reolia entweder in dieses nämliche Grundbuch, oder in ein besonders zu führendes Vor¬ merkbuch eingetragen werden müssen. Man sieht deut¬ lich, daß das Gesetz unter diesen Vormerk- oder Grund¬ büchern schon ein Buch vor Augen hatte, was wir heut zu Tage das Hauptbuch nennen, und eben so das er¬ wähnte Protokoll oder das Aufbewahren der Urkunden das Buch supliren sollte, was wir jetzt neben dem Haupt buche unter sUrkundenbuch« verstehen. Allein in welcher Namen des jeweiligen EigenthümerS eingetragen. Das Gewährbuch enthält in Abschrift alle Urkunden, die den Erwerbstitel ausdriickcn, womit die jeweiligen Eigen- thümer zum Besitze dieser unbewegt. Güter gelangen. Das Satz buch dagegen enthält in Abschrift alle Urkun¬ den, worauf sich die Lasten gründen, mit denen diese unbewegt. Güter behaftet werden. Wirklich sind diese Bücher sckon sehr annähernd dem bereits erwähnten Hauptbuchs-Systeme. Das Dienst¬ buch suplirt, wie wir bald sehen werden, die erste und zweite Rubrik des Hauptbuchs, und das Gewährbuch ist das diesen beiden Rubriken entsprechende Urkundenbuch; allein für den Lastenstand ist das Satzbuch doch immer nur ein Urkundcnbucb. Diese Bücher haben also zwar wohl großen Vorzug vor bloßen Urkunden-Büchern, weil sie doch wenigstens über die Objecte und Eigen- thümer eine Evidenz geben, allein der Stand der Lasten, der wegen häufigen Veränderungen desselben gerade der komplicirteste ist, und daher der Evidenzhaltung am meisten benöthiget, bleibt Labei noch immer hinter einem Vorhänge, der sich mit der Oessentlickkelt der Bücher nicht verträgt. Form jenes Bormerk- oder Grundbuch einzurichten, und wie dasselbe zu führen wäre, darüber habe» sich die damaligen Gesetze noch immer nicht ausgesprochen. Und so geschah es, daß man mit der Regulirung der Bücher nicht vorwärts kam, und daß Alles im Alten verblieb. 18. Erst mit den zwei letztem organischen Pa¬ tenten, und namentlich mit dem Grundbuchs-Patente für Oesterreich ob der Enns vom 2. November 1792 und mit dem Landtafel-Patente für Böhmen und Mäh¬ ren vom 22. April 1794 ist bestimmt erklärt worden, daß das Landtafel- und Grundbuchs - Institut aus Haupt- und Urkundenbü ehern zu bestehen habe, daß die Hauptbücher die Grundfeste, die Urkundenbücher aber das Archiv desselben seyn, und daß folglich dingliche Rechte auf unbewegt. Sachen nur durch die Eintragung in die Hauptbücher erworben werden. ö- 19. Mit Viesen Patenten nu ', und mit den Formularien rind Instruktionen, die dem Landtafel-Patentc vom Jahre *) l. Das Hauptbuch wird im obbezogenen Grundbuchs- Patente vom Jahre 1792 auch geradezu mit Grundbuch bezeichnet. Es kommt indessen auf den Namen nicht an. Der Sache und im Grunde selbst der Form nach sind Haupt- oder Grundbücher ganz dasselbe. Das Hofdekret vom Juni 1819 Nro. 1567 Justiz-Gesetz-Buch spricht sogar ausdrücklich auch in grundbüchlicher Beziehung von Hauptbüchern. Zur Vereinfachung des Vortrags und zur Beseitigung der etwas sinnstörcndcn Phrase: »Grund¬ buch bei Grundbüchern'- wird auch der Verfasser hier dieses Buch durchgehends mit »Hauptbuch - bezeichnen. 2. Das allgemeine bürgt. Gesetz-Buch spricht zwar bloß von öffentlichen Büchern überhaupt, allein darunter sind nach ausdrücklicher Anordnung des Hofdekretes vom Juni 1819 Nro. 1567 Justiz-Gesetz-Sammlung immer nur die Hauptbücher zu verstehen. s.9 2 2V 1794 beigefügt wurden, kam erst Licht und Leben in dei! bis dahin ziemlich trüben Zustand unseres Tabular-Jnsti- tutes, und gar bald ist die Ueberzeugung, daß nur mit diesem Systeme dasselbe den damit beabsichteten Zweck und Nutzen gewähren kann, so allgemein geworden, daß nach diesem Systeme nicht nur die Landtafeln in Böhmen und Mähren und die Grundbücher von Oesterreich ob der Enns, sondern auch alle anderen Landtafeln') *) 1. Eine Ausnahme machen die Landtafeln der fürstlichen Land rechte in Schlesien. Dieselben scheinen, was die Einrichtung ihrer Bücher betrifft, auf eigenthümlichen in den Gesetz -Sammlungen nicht auffindbaren Grundlagen zu beruhen, die der Verfasser nicht kennt, und bis nun auch nicht in die Lage kam, sich damit bekannt zu machen. Es bleibt daher nichts übrig, als diese Landtafeln in Bezug auf die Form ihrer Bücher hier ganz unberührt zu belassen. 2. Die Hauptbücher der Görzer Landtafel sind (mit Ausnahme jener für die Stadt und das Gebieth) für den ganzen übrigen Kreis zwar noch immer in einem sehr unvollkommenen Zustande, allein die Ursache dieses Zurückbleibens liegt einzig in der Unbeschränktheit der Theilbarkeit des Grund und Bodens, die dort schon von jeher besteht, und die den Grundbesitz schon so zersplittert hat. Laß dieser Kreis bei seinem mäßigen Umfange von kaum Sü geogr. (Z Meilen, der vielen Karstgebirge ungeachtet, bereits eine halbe Million Katastral-Parzellen hat, wovon, da dort keine Güterkomplexe bestehen, jede einzelne Parzelle einen eigenen selbstständigen Tabular- Körper bilden soll. Daß hierin selbst dann, wenn die öffentlichen Bücher darüber unter die betreffenden 11 Bezirks-Gerichte vertheilt würden, schon der Unzahl von Hauptbüchern wegen eine theilweise Abweichung von den bestehenden Tabular-Formen nothwendig wird, ist nicht zu verkenne». Dieser Punkt ist eben jetzt in einer neuerlichen Verhandlung. 3. Die noch bestehenden Gebrechen der beiden Land¬ tafeln des Königreichs Galizien in Lemberg und Czer¬ nowitz werden in der oben bei dem H. 6 d. W. citirten Abhandlung dargcstellt. Sie reduciren sich darauf, daß diese beiden Landtafeln über das Activum nicht die erfor¬ derliche Evidenz geben. Dieser Mangel, dessen Hebung allerdings erwünscht wäre, ist übrigens zum Theil auch bei den übrigen Landtafeln, und hie und da selbst bei Grundbüchern zu finden. 21 und (im Verhältniß zum Ganzen) mit sehr geringen Aus¬ nahmen auch alle anderen Grundbücher der übrigen Provinzen Heils mit, Heils ohne imperativen Einflüße der höheren Behörden eingerichtet da standen, und zum großen Glück und Wohlstand eines jeden Landes, wo sie sind, noch gegenwärtig so eingerichtet da stehen. s. 20. Umständliche Erläuterungen über die Form und den Inhalt dieser Haupt- und Urkunden-Bücher werden, wie bereits erwähnt wurde, später folgen. Für hier genügt zu wissen, daß im Hauptbuche jedes zur Verbü- cherung geeignete Object eine eigene Abtheilung habe, und daß jede derlei Abtheilung aus drei Rubri¬ ken besteht, wovon die erste: »Bezeichnung des Objects des Eigenthums«, die zweite: »Benen¬ nung des Eigenthümers« und die dritte: »darauf haftende Lasten-? (Pfand- und Servituts- und beson¬ dere dingliche Rechte) zur (Überschrift hat. *) Die ersten zwei Rubriken bilden den Besitz- oder (richtiger gesagt) den Eigenthums-Stand, und die dritte den Lasten- Stand. In dieser Eintheilung liegt die Wesenheit unserer Hauptbücher. Ob dann auch die einzelnen Rubri¬ ken ganz dieselben Kolumnen haben, wie sie das ober¬ wähnte Formular gibt, oder, ob diese Rubriken, wie bei Grundbuchs-Aemtern gewöhnlich der Fall ist, bald mehr bald weniger Kolumnen haben, dieß ist eine Frage, deren Beantwortung auf die Wesenheit.der Hauptbücher keinen Einfluß hat. Man sieht, daß unsere öffentlichen Bücher nicht so, wie die bloßen Hypotheken-Bücher, z. B. im lombardisch- venetianischcn Königreiche, nach Besitzern, sondern nach Sachen angelegt sind. Jede Veränderung, die entweder das Object, oder die Person des Eigcnthümers, oder die Lasten betrifft, wird in diesem Hauptbuchc in der einschlagenden Rubrik, zwar mit wenigen Worten, und mit Berufung auf daS Urkundenbuch, jedoch so eingezeichnet, daß man schon aus dieser Einzeichnung allein die vorgefallene Veränderung in allen ihren wesentlichen Beziehungen vollständig 'auffassen könne, und dabei an der Ueberskcht des ganzen Tabular¬ standes nicht gestört werde. Sogestaltig gewährens diese Hauptbücher bei ihrer höchsten EinfachheikZfür Jedermann auf die leichteste Art die ^vollste Evidenz über den ganzen Stand des Eigenrhums und der Lasten. §. 22. Wie ganz anders sieht dieß alles bei jenen öffentl. Büchern aus, die noch nicht nach diesem Hauptbuchs- Systeme eingerichtet sind, und entweder in allen, oder doch in einigen Beziehungen aus bloßen Urkunden- Büchcrn bestehen. Zwar haben auch diese Bücher gerade jene Wirkung, die allen anderen zukommen, und allen insgesammt liegen auch die nämlichen Kognitions- Vorschriften zum Grunde; (weil das Bestehen oder nicht Bestehen des Hauptbuchs sichtbar nur in der Manipula¬ tion einigen Unterschied macht) allein ein derlei Institut, welches aus Urkunden-Büchern besteht, und daher gezeig¬ ter Maßen keine Evidenz gewährt, ist, nach Verfassers Ansicht, unverträglich mit dem Grundsätze der Puk¬ li cität der öff. Bücher, den das allg. b. G. B. im §. 443 mit den Worten: »wer diese Bücher nicht einsieht, leibet in allen Fällen für seine Rachläßigkeit« kathegorisch ausspricht, und in der 23 ganzen Lehre von dinglichen Rechten in Bezug auf und. Güter mit der strengsten Konsequenz durchführt. Und in der That auch, was nützt das Recht zur Einsicht der Bücher, wenn inan daraus nichts zu ersehen im Stande ist, und der Tabular-Beamte selbst oft Tage braucht, bis er einen Ertract mit einiger Sicherheit ausfertigen kann. 23. Schon in diesem eben citirten §. 443 allg. b. G. B. also scheint ein zureichender Anhaltspunkt für die betreffenden Magistrate und Dominien zu liegen, um zur endlichen Regulirung ihrer Bücher zu schreiten. ') Das Recht und die Pflicht dieser Grundbuchs-Behörden zur Regulirung ihrer Bücher nach dem Hauptbuch-Systeme zeigt aber auch 1. schon die THatsache, daß die Grundbücher der übrigen Provinzen nach diesem Systeme wirklich ein¬ gerichtet bestehen, und mit dieser Einrichtung auch von der höchsten Staats - Verwaltung anerkannt werden, obgleich in den meisten dieser übrigen Pro¬ vinzen mit den org. Patenten ebenfalls nur Urkunden- Bücher eingeführt wurden, lind wo bereits Grund¬ bücher mit oder ohne org. Patenten bestehen, und zwar, wie gesagt, mit denselben Rechtswirkungcn, die allen anderen bereits regulirten Grundbüchern zukommen, und wo auch sonst, wie. dieß, äusser *) Die Mühe und Kosten zur Herstellung der Hauptbücher sind, wenn man die Arbeit gehörig angreift, nicht so groß, als man vielleicht glaubt. Jedenfalls aber wird beides trefflich belohnt, nicht nur durch den beförderten Wohlstand der eigenen Bürger oder llnterthanen, sondern auch durch die damit erzweckte Leichtigkeit die Bücher zu führen, und Ach selbst vor Verantwortungen zu ver¬ wahren. 24 dem Küstentandc, in allen übrigen Provinzen der Fall ist, die Thcilbarkeit des Grund und Bodens nicht unbeschränkt ist, da kann doch der bloßen Aen- derung der Form der Bücher nicht wohl eine Landes-Verfassung im Wege stehen. 2. Die betreffenden Grundbuchs - Behörden erhielten vom Gesetze, oder von der anerkannten Observanz, wohl das Recht und die Pflicht zur Errichtung und Führung der Grundbücher, allein sie erhielten keine Vorschriften über die Formen, nach denen sie diese Bücher zu errichten und zu führen haben. Wie sollte ihnen nach 7 allg. b. G. B. nicht gestattet scyn, die Formen zu benützen, die später derselbe höchste Gesetzgeber bei Grundbüchern einer andern Provinz, wo sie mit ganz gleicher Bestim¬ mung und Wirkung eingeführt wurden, ausdrücklich vorgezeichnet hat? Auch sind 3. die oft citirten org. Patente von den Jahren 1792 und 1794 in die allg. J. G. S. ausgenommen worden; dieselben können und müssen daher schon deßhalb allein nach Lehre der Hof-Dekrete vom 29. Dez. 1785 Nro. 509 und 20. Nov. 1818 Nro. 1519 J. G. S. auch den öff. Büchern anderer Provinzen in allen jenen Punkten zur Richtschnur dienen, wor¬ über, wie dieß gerade mit der Form und Einrichtung der Bücher der Fall ist, diese anderen Provinzen selbst entweder keine, oder nur unvollständige Wei¬ sungen erhielten. Ucberdicß setzen 4. die Gesetze neuerer Zeit selbst schon die Grund¬ bücher nach Rubriken, und überhaupt nach dem Hauptbuchs-Systeme eingerichtet, allenthalben voraus. (Hofd. vom 26. April und 4. Juni 1819 Nro. 1555 und 1567 J. G. S., dann Hofd. vom 25 16. April 1830 Nro. 2459 in Verbindung mit dem darin bezogenen Patente vom 14. Febr. 1804 Nro. 632 J. G. S.) §. 24. Zur Verbücherung geeignete Objecte sind bloß Objecte unbewegliche Güter, und zwar entweder ö^ml. 3 'S Bucher sind 1. Güter, die schon an sich unbeweglich sind, als: i. die schon Grund und Boden, dann Häuser und andere Gebäude. §. §. 293 — 297 allg. b. G. B-, ') Guter, oder 1. Unter und. Güter wird zwar auch alles Zugehör und folglich auch der b'uncluri iiistruotus gezählt, allein die Sachen, die den Ikunänin wstrnctum ausmachen, unterliegen ihrer Natur nach dem Verbrauche und dem Wechsel, und können daher, da sie ganz eventuell sind, bei dem und. Gute im Activum der öff. Bücher nicht eingezeichnet seyn. Nach H. 457 allg. b. G. B. erstreckt sich dessen ungeachtet das Pfandrecht des auf dem und. Gute eingetragenen Gläubigers auch auf den i'unllum instrnotnm, allein, wird eine Sache davon verbraucht oder hintangegeben, so verschwindet das ganze Pfandrecht des Gläubigers gleich einem Schatten, wenn man dem Gegenstände, der ihn abwirft, das Licht entzieht. Dieses Pfandrecht äussert seine Wirkung nur in Konkurs- und anderen Exekutions-Fällen, und auch in diesen Fällen nur in so fern, als die Sachen, die zum kunllum instruotum gehören, zur Zeit des Konkurses oder der exekutiven Beschreibung noch wirklich vorhanden sind. Derlei Sachen, die zum bnncluiu >n«trnctum gehören, können nach Hofd. vom 7. April 1826 Nro. 2178 I. G- S. auch nicht abgesondert in die Exekution gezogen, sondern immer nur mit dem unb. Gute, zu dem sie gehören, zugleich und nach dem für alle unb. Güter selbst geltenden Gesetzen, gepfändet, geschützt und ver¬ steigert werden. 2. Schiffmühlen wurden vormals häufig als unb. Güter angesehen, und als Tabular-Objecte behan¬ delt. Das Hofd. vom 29. Mai 1824 Nro. 2011 I. G. S. hat aber erklärt, daß Schiffmühlen bewegliche Sachen sind, und daher kein Object der öff. Bücher bilden. Doch haben in Gemäßheit des nachgefolgten Hofd. vom 2ll. 2) ZehHid-, Taz-, Jagd- und Privat - Mautrechte, e) ? radicirte Ge¬ werbs-Rechte, ü) montanistische Entitä¬ ten, <) verbücherte Schuldforderungen, und t) in einer gewissen Beziehung auch verbücherte Servituts-Rechte. §. 25. Mannigfaltig ist die.Eintheilung und Benen¬ nung der unb. Güter. Hier werden davon nur jene berührt, die auf öff. Bücher zunächst eine Beziehung haben. Die Sachen im Staats-Gebiethe sind zufolge §. 286 b. G. B. entweder ein Staats- oder Pr'i v a tgut. Das letztere kann einzelnen oder moralischem Personen, kleineren Gesellschaften oder ganzen Gemeinden gehören; und da die öff. Bücher nur ein Privatrechts - Institut bil¬ den, so können im allgemeinen auch nur Privat- Güter das Object der öff. Bücher seyn. Doch werden dazu ausnahmsweise auch Staats-, Fonds- und Stiftungs-Güter mit den in § 287 — 2W b. Zuni 1827 Nro. 2287 g. G. S. jene Gläueiger. die bis zur Kundmachung' obigen Hofdekreles vom 2U. Mai 1824 eine Jntabulation oder Pränotation auf eine Schiff¬ mühle erwirkt haben, im Besitze ihres Pfandrechtes zu bleiben. Ihre Forderungen können demnach abgetreten, verpfändet oder vererbt werden. Nur die Eintragung neuer Schuldposten findet nicht mehr Statt. Schiffmüh¬ len, die mit keinen Schulden behaftet sind, müssen aus den öff. Büchern sogleich, jene aber, worauf Schulden haften, erst, wenn diese getilgt sind, gelöscht werden. Mit den Schiffmühlen sind aber die Schiffmühlen-Gerecht- samen nicht zu verwechseln. Diese letzteren können, nach Ansicht des Verfassers', ^unter de» für Gewerbsrechte bestehenden Bedingungen immerhin verbücherungs-fähige Objecte sepn. G. P. enthaltenen Beschränkungen »ach Hofd. VVI» 21. Sept. 1798 Nro. 434 und 10. August 1819 Nr. 1591 J. G. S. in Uebereinstlinmung mit dem Hofkammer- Dekrcte vom 18. Jänner 1842 Nro. 45,581 gerechnet. Irrt der Verfasser nicht, so sollte man aus dem Ganzen zur Annahme berechtiget seyn, daß äusser den im §. 287 b. G. B. bezeichneten öffentlichen Gütern, als: Land¬ straßen, Ströme, Flüße, Seehäfen, Meeresufer, und nun auch Staats-Eisenbahnen, alle übrigen unb. Güter, die sich im Staats-Gebiethe befinden, und nicht zu frei¬ stehenden Sachen geboren, als zur Verbücherung geeig nete Objecte angesehen werden können. 26. Die unbeweglichen Güter werden ferners in stän- d ische und nichtständische eingetheilt. Beiläufig um die Mitte des nächst verflossenen Jahrhunderts mußten nämlich alle Dominien und Freisassen über ihre Besitzun¬ gen und Rechte, und über die Erträgnisse derselben sehr genaue Fassionen überreichen. Diese Fassionen, und die darüber im Rectifikations-Wege erfolgten Enderledigun¬ gen wurden zum Behufe einer geregelteren Vertheilung der Landes-Anlagen, und zur Ucbersicbt der Besitzer dieser Dominikal-Güter den Ständen einer jede» Provinz überlassen, wo sie unter der Benennung: rGülten-Kataster, Gültenbuch, oder Rccti- fikatorium« noch gegenwärtig inne liegen. Jene Güter nun, die in diesem Gülten-Kataster aufgenom- men sind, werden ständische, alle übrigen dagegen nicht ständische genannt. *) *) Diese Eintheilung paßt jedoch nicht durchgehends auf Galizien. Der Landtafel in Lemberg liegen die erst mit dem Patente vom 22. Sept. 1772 von den Grund¬ herren abgeforderten Dominikal-Steuer - Fasst- vnen, und der Landtafel in Czernowitz die mit dem 28 S. 27. Man thcilt auch die unb. Güter in freie und unterthänige ein. Unter freie Güter werden jene gerechnet, die im ständischen Gülten-Kataster Vorkom¬ men ; freie oder ständische Güter sind daher gleichbedeu¬ tende Worte. Unterthänige Güter dagegen sind jene, von denen im Gülten-Kataster nur das Ober- Eigenthum vorkommt, das Nutz - Eigenthum aber dem Besitzer mit dem Unterthans-Verbände überlassen ist. 28. In den tz. tz. 433 und 434 b. G. B- werden die unb. Güter in landtäfliche, städtische und Bau- ern-Güter eingctheilt. Der Begriff von landtäf¬ liche n Gütern fällt mit jenem über ständische oder freie Güter in Eins zusammen. Es kann nämlich in der Land¬ tafel kein Object Vorkommen, welches nicht im ständischen Gülten-Kataster eingezeichnct ist, und jedes Object, was in diesem Gülten-Kataster vorkommt, muß als solches auch in der Landtafel ganz in Uebercinstimmung mit dem Gülten-Kataster erscheinen, jedoch mit dem Unterschied, daß die Objecte in der Landtafel nur allge¬ mein mit der Benennung des Hauptgutes nach der topo¬ graphischen Lage, und allenfalls auch unter Anführung der Haupt-Summe der rectifikatorischcn Beansagung, im ständischen Gülten-Kataster aber auch mit einzelnen Bcstandthcilen, Erträgnissen und Bcansagungen, und meistens mit sehr ausgedehnten Beschreibungen angegeben Patente vom 10. Nov. 1781 angeorLneten Hofab gränzungs-Akte zum Grunde, die ganz der Land¬ tafel einrerleibt sind, und daher die Stände des Landes darauf nicht jenem Einfluß nehmen, wie dieß in andern Provinzen der Falt ist. 29 erscheinen. Städtische Güter sind jene, die ent¬ weder einzelnen Bürgern der Städte oder Märkte, oder der ganzen Gemeinde derselben nngetheilt, und folglich mit dem Ober- und Nutz-Eigcnthum gehören, und im ständischen Gülten-Kataster nicht Vorkommen, und folglich Objecte ihrer eigenen magistratlichen Grundbücher sind. Alle übrigen unbeweglichen Güter, die nämlich weder landtäflich noch städtisch sind, müssen nach dieser Ein- theilung nothwendig in die Kathegorie der Bauern¬ güter '* **) ) fallen, und worunter alle jene unb. Güter zu verstehen sind, die nach dem obaufgestcllten Begriffe als unterthänige Güter bezeichnet werden. S. 29- Die Bauern-Güter selbst werden wieder in einge¬ kaufte und uneingekaufte eingetheilt. Eingekaufte sind jene, die der Besitzer von der Grund-Obrigkeit in sein Nutz-Eigenthum mit dem Unter- thans-Verbände an sich brachte, und von denen sich die Grund-Obrigkeit bloß das Ober-Eigenthum vorbehiclt. Uneingekaufte Bauern - Gründe werden jene genannt, die den Grund-Obrigkeiten noch ungetheilt gehören, und den Unterthanen gegen Entrichtung der Steuern und Gaben bloß zum Genüße, oder, wie man zu sagen pflegt, bloß miethweise überlassen sind. Diese uneingekauften Gründe, von denen übrigens im Verhält¬ nisse zum Ganzen nur sehr wenige noch bestehen, können. *) Daß sich der Begriff über die Landtäflichkeit der Güter in Galizien anderst gestaltet, wurde bereits angedeutet. **) Bauerngüter haben wieder, je nachdem ihr Umfang ist, nach ihren verschiedenen Abstuffungen auch verichie- dene Benennungen, wofür fast jede Provinz ihre eigene Terminologie hat. wie sich schon aus dem Begriffe ableiten laßt, kein Objw't des Grundbuches seyn Das Eigenthum darüber kommt noch ungetheilt im ständischen Gülten-Kataster und in der Landtafel vor; es bleibt also davon nichts übrig, was nock im Grundbuchc ein Object bilden könnte. §. 30. Bauerngüter werden ferncrs eingctbeilt: .-> ) in behauste oder gestiftete Bauern - Wirtschaften, bei denen die Wobu- und Wirthschaftsgebäude und Gründe einen der Regel nach untrennbaren (5om- plcr bilden, nur eine Gewähr erhalten, und auch nur einen Urbarial - Grunddienst entrichten, b) in H aus - Ueb erländ gründe, über die zwar eine besondere Gewähr crtheilt wird, und die auch einen besonderen Urbarial--Grunddienst haben, die aber dennoch zur besseren Stiftung des Untertbans mit der behausten Wirthschaft so vereinigt sind, daß sie davon ebenfalls der Regel nach nicht getrennt wer¬ den dürfen, und o) in freie Ueberländgründe, die mit der behau¬ sten Wirthschaft in gar keiner Verbindung stehen, oft sogar einem andern Dominium unterthänig sind, und unzerstückt anstandlos hindangegeben werde» können. §. 31- Nach dem allgemeinen stabilen Kataster der mit allerhöchsten Patente vom 23. Dezember l817 angeord- nct wurde, und nun auch schon größtentheils in der Wirksamkeit ist, sind die Gründe entweder; j. (eigentliche) Dominikalgründe, solche nämlich, die einem Dominium noch mit ungetheilten Eigen- thum gehören, und sogestaltig im ständischen Kata¬ ster und in der Landtafel einen integrirenden Be- standtbeil des Dominiums bilden, oder L. Freigründe, die zwar keinem Dominium gehören, die aber dennoch mit ungetheiltem Eigenthum im ständischen Kataster und in der Landtafel als selbst¬ ständige Körper vorkommen, oder 3. unterthänige Dominikalgründe, die einst zwar einen Bestandtheil eines Dominiums ausmach¬ ten, die aber nach der Hand vom ständischen Ka¬ taster und von der Landtafel mit dem Nutz-Eigen¬ thum abgeschrieben, und als unterthänige Grund- Objecte im Grundbuche des betreffenden Dominiums angeschrieben wurden, oder endlich r. Rustikalgründe, jene nämlich, die schon bei der ersten Landesbesteuerung des sechzehnten Jahrhun¬ derts in Händen der Unterthanen waren, und mit Rustikalpfundgeld veranschlagt worden sind. §. 32. und Auch gewisse Rechte, die vom Gesetze den unbe- 2. gewisse wegl. Gütern gleichgestellt werden, sind Objekte der öffentlichen Bücher, von denen wir zuerst die Urba- Gesetz Len rialr echte berühren wollen. Das was die Untertha- unb. Gütern gleichstem, neu aus dem Bande der Unterthänigkeit an Geld und und zwar: Naturalien, oder an Arbeiten ihrer Grund-Obrigkeit s) zu entrichten oder zu leisten haben, wird Urbarial- oder grundobrigkeitliche Gabe genannt. Der Inbegriff dieser grundherrlichen Rechte mit der verfassungsmäßig damit verbundenen Befugniß und Verpflichtung zur Ausübung :;2 d) Zehen d-. Taz-, Jagd- und Privat- Mautrech- te. der Civil-Gerichtsbarkeit macht eine Gült aus, die schon an und für sich ohne aller realen Unterlage als ein unbewegliches Gut einen selbstständigen Körper im ständischen Kataster und in der Landtafel bildet. Dieß tritt natürlich auch dann ein, wenn diese Urbarialrechtc, was ohnehin meistens der Fall ist, einem Dominikal- Wohnsitze mit Grund und Boden anklcben; das Besitz- thum heißt aber dann nicht mehr eine Gült, sondern entweder eine Herrschaft, oder ein (obrigkeitliches) Gut, je nachdem das Besitzthum vom größeren oder kleineren Umfange ist. Der Ausdruck: Grundobrig¬ keit oder Dominium umfaßt Gülten, Güter und Herrschaften. 33. Auch Zehend-, Taz-, u.manchmal auch Jagd-, und Privat-Mauthrechte kommen hie und da nach althergebrachten Observanzen und Landesverfassungen als Objekte der öffentlichen Bücher, und zwar bald selbst¬ ständig, bald als Bestandtheile eines anderen unbeweg¬ lichen Gutes vor. Was jedes dieser Rechte sey, zeigt schon die Benennung. Zehendrechte entspringen übri¬ gens nicht aus dem Unterthans-Verbände, und sind daher mit Urbarialrechten nicht zu vermengen. (Hofd. vom 15. Jänner 1787 Nro. 620 J. G. S.) Bezüglich des Tazes ist hier bemerkenswcrth die Vorschrift des §. 2 der allerhöchsten Entschließung vom 25. Mai 1829 (Polit. Ges. Samml. 57. Band), womit erklärt wurde, daß der Taz auch nach seiner nun angeordneten Umstal- tung in eine Staatsforderung so lange als ein unbeweg¬ liches Gut anzusehen sey, bis die Trennung desselben von dem Gute, womit er vereinigt, oder die Löschung der Rubrik, womit er bezeichnet war, in den öffentlichen Büchern bewirkt wurde. tz. 34. Daß persönliche Gcwerbsrcchte kein Gegenstand der öffentl. Bücher seyn können, dieß liegt schon im Be- Gewervs- griffe derselben. Aber auch von den realen Gewerbs- Rechte, rechten, die man in radizirte und in blos verkäufliche eintheilt, sind nur die radizirten, jene nämlich, die einem Hause ankleben, und einen Theil desselben aus» machen, zur Verbücherung geeignet. (Hofd. vom 20. Jänner 1795 Nro. 219 und 7. Jänner 1825 Nro. 2063 J. G. S.) Blos verkäufliche Gewerbsrechte können zwar ebenfalls an andere übertragen und verpfändet werden ja die politischen Orts-Obrigkeiten müssen darüber sogar gewisse Vormerk-Protokolle führen, allein diese Proto¬ kolle sind mit den öffentl. Büchern, von denen hier die Rede ist, nicht zu vermengen, was auch aus dem im Einverständnisse der k. k. obersten Justizstelle an das steirische Gubernium unterm 6. Juli 1843 Nro. 20,883 erlassenen Hofkanzlei-Dekrete hervorgeht, womit ange¬ ordnet wurde, daß in Zukunft bei derlei Vormerk-Pro- tokollen die nur für öffentl. Bücher passenden Aus¬ drücke von Jntabulation oder Pränotation zu vermeiden seyen, und man sich an den Grundsatz zu halten habe» daß derlei verkäufliche nicht radizirte Gewerbe zu den beweglichen Sachen gehören, auf welche ein dingliches Recht nur durch die in den §. §. 426, 427, 428 und 451 b. G. B. dann in dem §. 314 allg. (und §. 415 westg.) G. O. vorgeschriebene Weise erworben werden können. Dabei findet die Analogie mit der Art und Weise Statt, wie Eigenthums- und Pfandrechte auf Geldsummen und andere Gegenstände erworben werden, die in öffentl. Depositenämtern hinterlegt sich befinden. 3 34 6) B er.g - belehnun - gen und Hütten- Concessi- onen. 35. Unter montanistische Entitäten werden nach den Bestimmungen der Patente vom 13. Oktober 1770, I. November 1781, 29. Dezember 1781 und 25. Sep¬ tember 1811, Hofdekret vom 10. Nov. 1783 Nro. 209, 14. Oktober 1784 Nro. 351 und 16. Juli 1792 Nro. 32 J. G. S., dann Hofkammer-Dekret vom 4. Mai 1837 pol. G. S. und Manip. Jnstr. v. I. 1783 ö- 57 — gegenwärtig gerechnet: ») der B e r g bau auf Ganz- oder Halb-Metalle, und auf Mineralien, so wie überhaupt alle Hütten¬ werke, die sich mit der Ausbringung der Metalle beschäf¬ tigen, und von den Berggerichts-Behörden koncedirt werden, b) die Radwerke, d. i. Eisen-Schmelzwerke, mit den dazu gehörigen Eisenstein-Bergbauen, c) Blechschmieden- oder Eisen-Hammer¬ werke, die das rohe Eisen in Blechplatten oder Zentner¬ gut, das erst zum Gebrauche oder zur Bearbeitung des Manufakturisten dient, ausschlagen und zentnerweise verkaufen, endlich en Besitz, das Eigenthum, das Pfand, die Servitut und Rechte, das Erbrecht als dingliche Sachenrechte aufzählt, so geschah dieß offenbar nur deßhalb, weil wirklich auch nur diese und keine anderen schon ihrer Natur nach dinglich sind. Diese Rechte können auch anders als dinglich gar nicht gedacht werden. — Es gibt aber nach deutlicher Lehre des nämlichen b. G. B. gewisse Sachen¬ rechte, die an und für sich persönlich sind, die aber, wenn die Verträge in öff Bücher kommen, in dingliche verwandelt werden, die daher sowohl dinglich, als persönlich seyn können, je nachdem sie den öff. Büchern einverleibt sind oder nicht. Diese beson¬ deren Sachenrechte sind: ») das Recht des Wiederkaufes §. 1070, b. G. B. K) das Recht des Vorkaufes 1072, 45 e) das Recht des Bestandnehmers 1095 und ä) das Recht des einen Ehegatten auf das unb. Gut des Anderen bei Güter-Gemeinschaftcn §. 1230. §. 52. Zwar wird auch bei anderen persönlichen Sachen¬ rechten, z. B. bei Darlehens oder Lieferungs-Verträ¬ gen durch Eintragung in die öff. Bücher immer auch ein dingliches Recht erworben, allein dieses dingliche Recht ist, seinem Inhalte nach, ein ganz anderes, als jenes ist, was dem Berechtigten aus dem Vertrage zusteht. Wenn z. B. der .4. sich vom R eine Lieferung von 1000 Metzen Korn vertragsmäßig versprechen läßt, so hat er damit das persönliche Recht erlangt, vom L (oder allenfalls von dessen Erbens die Zuhaltung des Vertrags, und folglich die Ablieferung des besagten Getreides zu verlangen. Wurde aber dieser Vertrag auf ein unb. Gut des v eingetragen, so hat dadurch allerdings auch ein dingliches Recht, und zwar das Pfandrecht erworben, allein sein Vertragsrecht selbst auf Ablieferung von 1000 Metzen Korn ist deßwegen nicht dinglich geworden. Er wird, der Eintragung ungeachtet, von den Partikular-Besitz-Nachfolgern des v keineswegs die Ablieferung dieses Getreides fordern können, sondern nach dem Begriffe des Pfandrechts nur berechtiget sepn, sich für den Ersatz, den er wegen allfälliger Nichtzuhaltung des Vertrags liquidirt haben wird, aus dem Erlöse des zu veräußernden Hypothekar- Guts, in so weit derselbe reicht, und auf seine Satzpost entfällt, zahlhaft zu machen. (S S. 447 und 46l allg. b. G. B.) 4« S. 53. Anders jedoch verhält es sich mit den obcitirten besonderen Sachenrechten. Mit dem Rechte des Wje¬ de rkaufes z. B. erlangt der Verkäufer das Recht, das verkaufte und eigenthümlich übergebene unb. Gut wieder einzulösen. Ohne Eintragung dieses Rechtes in die öff. Bücher ist das Recht persönlich, nach der Ein¬ tragung wird dasselbe Recht dinglich. Ein dingliches Recht aber, eine verkaufte und bereits eigenthümlich übergebene Sache wieder einzulösen, ist offenbar weder ein Eigenthums-, noch ein Pfands-, noch ein Servituts- Recht. Der zum Wiederkauf Berechtigte wird, wenn der Vertrag bücherlich eingetragen ist, sein Wiederkaufs- Recht selbst, gegen jeden Besitz - Nachfolger des ursprüng¬ lichen Käufers geltend machen können. Dieses Recht muß also dinglich'seyn. (§ tz. 1068 — 1070 allg. b. G. B.) Dasselbe ist auch bei dem Rechte des Vor¬ kaufs der Fall. §. §. 1072 und 1073 all. b. G. B. ') *) 1) Mit diesen Wieder- und Vorkaufs-Rechten sind jedoch die sogenannten Kaufrechte nicht zu vermengen. Zn so fern unter diesen Kaufrechten nicht etwa eines der eben berührten Wiederkaufs- oder Verkaufs-Rechte begriffen ist, werden dieselben (die Kaufrechte nämlich) durch keine Eintragung dinglich. Doch davon ein Mehreres an seinem Orte und namentlich beim H. 195 dieses Werkes. 2. Auch das Recht des Rückverkaufs, wovon der h. 1071 allg. b. G. B. handelt, kann obigen Wicder- und Vorkaufs-Rechten nicht angereihet werden; denn bei dem Rückvcrkaufs-Rechte tritt das eigene ein, daß dabei der Käufer und folglich der nunmehrige Eigenthümer des betreffenden Gutes selbst der berechtigte Theil ist, und die Eintragung eines Rechtes zu seinen Gunsten auf seinem eigenen unb. Gute wäre offenbar ganz ordnungs¬ widrig, und jedenfalls ohne aller Rechtswirkung. Besitzt aber der Verkäufer noch ein anderes unb. Gut, und würde obiges Rückverkaufs-Recht auf diesem Gute ein¬ getragen , so könnte dieß nur zur hypothekarischen Sicher¬ heit geschehen, die aber mit der Dinglichkeit des Rück¬ verkaufs-Rechtes nichts gemein hat. 47 54. Gleiche Bcwandtniß hat es mit dem Rechte deö Bestandnehmers. Auch das an sich persönliche Be¬ stand-Recht, das Recht nämlich, das und. Gut gegen Entrichtung des bestimmten Preises durch die bedungene oder vom Gesetze bestimmte Zeit zu gebrauchen, wird durch die Eintragung in die öff. Bücher in ein dingliches verwandelt. Dieses an sich persönliche Recht des Bestand¬ nehmers, sagt wörtlich der §. 1095 allg. b. G. B., wird, wenn der Vertrag in die öff. Bücher eingetragen ist, als ein dingliches Recht betrachtet, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen rassen muß. Es ist einleuchtend, daß auch dieses dingliche Recht unter keines von den dinglichen Rechten des §. 308 subsummirt werden könne. Dem Rechte der Ser¬ vitut kommt es zwar sehr nahe an, allein Servituts- Recht selbst wird das Bestand-Recht dennoch nicht, weil ausserdem die Begriffe und die Bestimmungen, die uns das Gesetz in Z. S. 1090 und 472 darüber gibt, auch gleich lauten müßten, was aber in vielen Beziehun¬ gen nicht der Fall ist. ') 55. Eben so ganz eigener Art ist auch die Dinglichkeit des Rechtes des einen Ehegatten bei Güter-Gemein- schaften. Um aber den bezüglichen §. 1236 vom wah¬ ren Gesichtspunkte aufzufassen, muß nicht überseben werden, daß die Vorschrift desselben sich nicht etwa auf ein bereits bestehendes Mit - Eigenthum bezieht. Sind nämlich beide Ehegatten bereits als Eigenthümer wirklich *) Minasiewicz (vr. Franz Ritt, v.) Darstellung bei Tabular-Belitzes. 1832. S. 23. 48 angeschrieben, so ist jeder von ihnen vollständiger Eigen- thümcr des ihm angehörigen Antheiles, und da kann von einem Rechte des einen Ehegatten über den Antheil des anderen eine Anordnung zu machen ohnehin keine Rede seyn. Der hier bezogene §. 1236 bespricht offenbar nur jene Güter-Gemeinschaft, die das Gesetz den Eheleuten allein gestattet, und die zufolge §. 1234 in der Regel nur erst nach dem Tode des einen Ehegatten zur Wirk¬ samkeit kommt. Wird nun der Vertrag mit einer derlei Güter-Gemeinschaft auf das unb. Gut, z. B. des Ehe¬ gatten, eingeträgen, so erhält schon dadurch allein die Gattin ein dingliches Recht in der Art, daß der Ehegatte, obgleich er Eigenthümer des ganzen unb. Gutes ist, und vor der Hand auch bleibt, 'er dennoch, in so lange die Ehegattin lebt, über die Hälfte des Gutes keine Anord¬ nung machen könne, und folglich diese Hälfte des Gutes weder zu veräussern noch zu verpfänden berechtiget sey. Es bedarf wohl kaum einer Erwähnung, daß ein dingli¬ ches Recht von einem solchen Inhalte ebenfalls keines der dinglichen Rechte des §. 308 seyn kann, und daß dasselbe folglich ein anderes dingliche Recht seyn müsse. <" .Ü! '!nfj !", S. 56. Die Behauptung des Verfassers also, daß es äusser den ihrer Natur nach dinglichen Rechten, die der §. 308 aufzählt, noch andere dingliche Rechte besonderer Art gebe, und daß diese besonderen dinglichen Rechte gerade die eben besprochenen seyen, dürfte genügend nachgewiesen vorlicgen. *) Daß diese Lehre praktischen Werth habe. *) Die Eintragung muß aber in allen diesen Vertrags-Ver¬ hältnissen, wie auch das allg. b. G. B. in dem citirten §. H. voraussetzt, zur Last der bezüglichen unb. Güter selbst geschehen, für die man sich Wieder- oder Verkaufs- Rechte Vorbehalt, oder die man in Bestand nahm, oder leuchtet wohl schon von selbst ein. Verfasser wird auch im Verfolg dieses Werkes Gelegenheit haben, dieß in Erinnerung zu bringen. 4!> L. 57. Unter den im obbemeldten §. 308 aufgezählten keineswegs dinglichen Rechten kommt zwar auch das Erbrecht vor, allein der Gesetzgeber hat bei diesem g. nicht bloß vcr- Erbrechts, büchertc unb. Sachen, sondern alle Sachen über¬ haupt, bewegliche und unbewegliche, und die letzteren mit und ohne Verbücherung vor Augen gehabt, und von diesem allgemeinen Standpunkte aus, konnte und mußte allerdings auch das Erbrecht als ein dingliches Recht angeführt seyn. S. 58 Man beirre sich auch nicht durch den nachfolgenden §. 425, wo es heißt, daß das Eigenthum und alle ding¬ lichen Rechte überhaupt nur durch die rechtliche Ueber- gabe und Uebernahme erworben werden; denn dieser nämliche Z. enthält auch denBcisatz: »äusser den vom Gesetze bestimmten Fällen«. Unter diese Fälle gehört aber gerade das Erbrecht. Man überblicke nur die von dinglichen Rechten des Eigenthumes, des Pfandes und der Servitut handelnden Hauptstücke des b. G. B.; die dem anderen Ehegatten gehören. Wird der eine oder der andere von diesen Verträgen, was allerdings denkbar ist, auf einem anderen unb. Gute eingetragen, so bleibt das persönliche Sachenrecht, der Eintragung ungeachtet, sortan persönlich, und derjenige, zu Legen Gunsten diese Eintragung geschah, hat damit weiter nichts als das dingliche Recht des Pfandes erworben, welches aber, wie schon oben gezeigt wurde, in seiner Wirkung von der Dinglichkeit der oberwähnten besonderen Sachen-Rechten wesentlich verschieden ist. 4 .-»o überall wird man nebst den dazu geeigneten Titeln auch die Art, worin bei jedeni derselben die rechtliche Uebergabe bestehe, sehr genau ausgezeichnet finden, und nur im Hauptstücke des Erbrechts wird davon durchaus keine Erwähnung gemacht. Das Erbrecht ist nach §. 531 allg. b. G. B. der Inbegriff aller Rechte und Verbind¬ lichkeiten des Erblassers. Schon daraus geht deutlich hervor, daß das Erbrecht ein Object der öff. Bücher, wozu immer nur einzelne individuell bestimmte unb. Güter geeignet find, nicht scyn könne. Das Erbrecht gründet sich entweder auf einen letzten Willen, oder auf einen Erbvertrag, oder auf die gesetzliche Erbfolge, und hat der mit einem dieser Titel berufene Erbe den Erblasser auch nur um einen Augenblick überlebt, so ist das Erb¬ recht auch schon erworben, und dasselbe kann ohne alle Vcrbücherung wieder Jeden, der sich der Erbschaft anma¬ ßet, und selbst gegen jenen, dem sie bereits eingeant- wortct wurde, so lange cS nicht verjährt ist, geltend gemacht werden. (§. §. 536 — 537 und 823 allg. b. G. B.) Die der besagten Erwerbung des Erbrechtes nachgcfolgtcn Akte der Erbs-Erklärung und der Einant¬ wortung tragen zur Erwerbung des Erbrechts selbst gar nichts bei, sie setzen vielmehr das bereits erworbene Erb¬ recht voraus. Die Einantwortung ist nur zur Erwerbung des Eigenthums einzelner Erbschaftsstücke bestimmt. (§. §. 436, 532 und 819 allg. b. G. B.) S. 59. Di? Der bloße Titel gibt nur ein persönliches Recht Erwerbung zur Sache, und damit ist nach Lehre der §. §. 425, 431, geschieht 445, 45z und 481 das Eigenthum, das Pfand, die Servitut und das besondere dingliche Recht noch nicht gung in erworben, dazu wird auch eine rechtliche Uebergabe und 51 Uebernahme erfordert, die bei vcrbüchertcii *) unb. die off. Gütern ausschließend in der Eintragung in die off. Sucher. Bücher besteht. §. 60. Diese Eintragung dient also nicht bloß zum Beweise der erfolgten Erwerbung, sie ist die Erwerbungs-Art selbst. Möge z. B. der Käufer eines unb. Gutes immer¬ hin auch schon den ganzen Kaufpreis bezahlt haben, und sich in Folge einer noch so feierlichen physischen llebcrgabe im ungestörten Genüße desselben befinden, Eigcntbümer dieses Guts ist er im gesetzlichen Sinne dennoch nicht, und zwar so lange nicht, bis der Erwerbs - Titel in das öff. Buch geeignet eingetragen wird. ö. 61. Das hier Gesagte gült nach tz. tz. 444 und 445, auch von der Aufhebung dingl. Rechte auf unb. Sachen. Nur durch Löschung in öff. Büchern, heißt es überall im Gesetze, können diese Rechte als aufgehoben angesehen werden. Die Tilgung einer verhypothzirten Schuld, oder einer Tabularpost überhaupt, enthebt zwar den Schuldner nach §. 469 von jeder weiteren persönlichen Verpflichtung, allein das Hypothekar-Gut selbst bleibt der theilweisen oder gänzlichen Tilgung ungeachtet, in Beziehung auf dritte Personen fortan für die ganze For¬ derung verhaftet. *) Bei unb. Gütern, die noch nicht vcrbüchert sind, tritt die natürliche Erwerbungsarl ein. (H. tz. 812, 427 und 448, dann Hofd. vom 24. Okt. 1818 Nro. «2S1 Z. G. S) 4' .'»2 In diesen gesetzlichen Anordnungen und in der Bestimmung der §. §. 440 und 445, daß nämlich zwi¬ schen mehreren Erwerbern derselben unb. Sache derjenige als Eigenthümer einzutragen sey, der früher die Eintra¬ gung angesucht hat, (folglich ohne Rücksicht, ob er den früheren oder späteren Erwerbs-Titel für sich hat, oder ob er im letztem Falle von der früheren Überlassung der nämlichen Sache an jcinen Andern?, eine Wissenschaft gebabt babe oder nickt) so wie in dem Ausspruche des 443, wornach der Erwerber einer unb. Sache für die in den off. Büchern darauf eingetragenen Lasten zu haften hat, und die nachthciligen Folgen der unterlassenen Ein¬ sicht dieser iBücker sich selbst zuschreiben müsse, in allen diesen gesetzlichen Bestimmungen nun liegt das Prinzip der Publicitätj unseres Tabular-Instituts deutlich ausgesprochen. S. 63. Dieses Prinzip der Publicität greift das ganze Tabular-Institut durch. Je fester sich die Gesetze daran halten, desto sicherer und vollkommener wird der End¬ zweck dieses Instituts erreicht. Wenn man einmal (wurde erst unlängst in einer öff. Schrift * gesagt) die off. Bücher, d. h. die Form, als zum Schutze der dingl. Rechte auf unb. Sachen für nothwendig zugibt, so muß man auch fest an diese Form halten, sonst ist Treue und Glauben auf diese Bücher wieder verloren; und wenn gleich durch unbedingtes Festhalten an diesen Grundsatz ein materielles Recht im Sinne des Bernunftrechtes zu *) vr. Wildner, Edl. v. Maithstein. Zeitschrift: Jurist. Band ti. S. 316. 53 Grundc gehen sollte, so werden dafür Millionen dieser Rechte unerschütterlich bleiben. ') §. 64. Sollen daher anders die öff. Bücher das Vertrauen begründen, auf deni der ganze Kredit dieses Tabular- Jnstitutes beruht, so müssen Abweichungen oder Aus¬ nahmen von obigem Prinzipe, wenn nicht ganz beseitigt, so doch auf möglichst seltene und dem Umfange nach thunlichst geringfügige Fälle beschränkt werden. Wirklich auch finden wir im allg. b. G. B. nur in den partikulären Fällen der S- S- 468 und 144Z einige Abweichungen, und auch von den einst so zahlreich bestandenen stillschwei¬ genden und gesetzlichen Pfandrechten gelten gegen¬ wärtig, äusser hie und da für Feuerlösch-Kosten, nur noch folgende und zwar: 1. für Rückstände an l. f. Steuern, so wie an gutsherrlichcn Abgaben und Besitzverjände- rungs-Gebühren mit den im Hofd. vom l5. Jänner 1787 Nro. 620, 16. Sept. 1825 Nro. 2132, 1. Sept. *) Die Hypotheken-Bücher allein (sagt auch Staatsrath v. Gönner in seinem Commentar über das in Baiern ein¬ geführte Hypotheken-Gesetz) sind das Medium, in dem sich Alles bewegt, was mit Len Hypotheken im Zusam¬ menhänge steht. Hat der Schuldner bezahlt, aber die Zahlung in das Hypotheken-Buch nicht eintragen lassen, so kann er nicht über Unrecht klagen, wenn er den nach¬ her eingetragenen Ceffionär noch einmal salvo Itexrossu zahlen muß: warum hat er die Eintragung in das Hypo¬ theken-Buch verabsäumt. Hat der Ceffionär sich eine Forderung cediren lassen, von der schon die gänzliche oder partielle Löschung insHypotheken-Buch eingetragen ist, so kann auch er nicht über Unrecht klagen, wenn er von dem Schuldner nicht mehr fordern kann, als im Hypotheken-Buche steht: warum hat er die Einsicht des Hypotheken-Buchs unterlassen! Was äusser dem Hypo¬ theken-Buche unter Privaten vorging, hat nur zwischen ihnen, nicht aber gegen den dritten eine Wirkung. Dieses ist der Geist und das Wesen der Publicität. .'»4 1826 Nro. 221'1 und 4. Nov. 1831 Nro. 2533 J. G- S. enthaltenen Beschränkungen, 2. für Rückstände an der Erb steuer nach der Bestimmung des Patentes vom 15. Okt. 1810 §. 48, und 3. für die sogenannte Octava, d. i. für Unter- thans-, Waisen- und Depositen-Forderungen an die betreffenden Dominien bis zum achten Thcil des Wcrthes derselben, *) und zwar seit dem diese Octava gesetzliches Pfandrecht erhielt, ohne Unterschied, ob dieselbe in den off. Büchern eingetragen scy oder nicht. Patente vom 10. Juli und 25. Sept. 1789 Nro. 1030 und 1053, dann Hofd. vom 4. Sept. 1813 Nro. 1070 J. G. S., jedoch mit den für Illyrien und das Küstenland bestehen¬ den Beschränkungen (Hofd. vom 4. Febr. 1830 Nro. 2449 J. G. S.) und mit gänzlicher Ausnahme der Domi¬ nien in Böhmen. (Hofd. vom 16 Febr. 1792 Nro. 253 J. G. S. ") *) I > 1»,. Johann Edl. v. Kremer «dermaligen Regierungs- Rath und Vice-Hofcammcr- Prokurator). Zeitschrift für östcrr. Ncchtsgelchrsamkeit des Jahrganges 1829 im 9ten Heft. 2) Or. Fr. D Haimerl, ort. öff. Professor der Rechte. Vorträge über den Konkurs der Gläubiger. 1840. S. 181 — 187. 1. Man will zwar manchmal sowohl in der Theorie als Praxis zu den Fällen der gesetzlichen Pfandrechte auch jene rechnen, in denen das Gesetz Jemanden zur Sicher¬ stellung berechtiget. (H. tz. 237, 458, 812, 1245 und 1364 allg. b. G. B.) Allein der bloß zur Sicherstellung Berechtigte hat, nach Ansicht des Verfassers, noch gar kein Pfandrecht, ja nicht einmal den Titel dazu, weil auch der bloße Pfandrechts-Titel, ebne individueller Bezeichnung des Gegenstandes , der zum Handpfand oder Hvpothek dienen soll, rechtlich nicht denkbar ist. Der «gleichviel durch Gesetz oder Vertrag) zur Sicherstellung Berechtigte hat bloß das Klage-Recht auf Leistung der selben zu dringen, und es kommt noch darauf an, ob sich der Kläger am Ende nicht noch mit der bloßen Bürg- §. 65. Die Erwerbung dinglicher Sachenrechte auf unb, Güter wird also äusser den eben berührten Fällen der schäft wird begnüge» müssen. (H. 1373) Er kann sich nur erst, wenn er ein günstiges rechtskräftiges Urtheil erwirkt, im E.rckutions - Wege mit dem Bescheide den Titel, und bei unb. Sachen durch nachgefolgte Eintra¬ gung das wirkliche Pfandrecht verschaffen. 2. In einer alten Krida-Ordnung für Mähren vom 2. Mai lt>44 heißt es wörtlich: >Jn diese (Hypothekar- Gläubiger) Klaffe wollen wir ferner gesetzt haben, die Kaufgeld er, so einer von einem erkauften Gute sei¬ nem Verkäufer mit der Landtafel schuldig bleibt. Denn obwohl in den gemeinen Rechten es hierinnen einen gewissen Absatz hat, so wollen wir dock hierinnen, so viel in unfern Markgrafthum Mähren nicht weniger als in unserem Erb-Königreiche Böhme» bestehen, dieses hiermit konstituirt und geordnet haben, daß die Kauf¬ gelder, obschon keine Hypothek verschrieben oder «»ge¬ ordnet worden, auf Lein verkauften Gute dennoch realiter verhaften soffen. Jedoch eher und anders nicht, als bis solcher Kauf-Kontrakt der Landtafel cinverleibt wor¬ den.« Auf dem Grunde dieser Krida-Ordnung nun soll in Böhmen und Mähren noch gegenwärtig für derlei Kaufschillings-Rückstände ein gesetzliches Pfandrecht beste¬ hen. Doch beschränkt man jetzt dieses gesetzliche Pfand¬ recht nur mehr auf gründ büchlichc Realitäten, weil dasselbe in Bezug der landtäslichen, wie man selbst zugibt, mit dem H. 6 des Landtafel-Patents vom 22. April 1794 aufgehoben wurde. Daß aber obige Krida- Ordnung in keiner Beziehung mehr wirksam sey, wurde in zwei öffentlichen Schriften (v. Benoni, Hofrath, Zeit¬ schrift für österr. Rechts-Gelehrsamkeit. 1832. Bd. 2, und Kitka, Appellationsralh. Zeitschrift. Jurist. 1841. Bd. V. Heft. 2.) umständlich nachgewiesen, und da ein anderes Gesetz dafür nicht besteht, auf Gewohnheiten aber, wenn sich das Gesetz nicht darauf beruft, zufolge §. 1« affg. b. G. B. keine Rücksicht zu nehmen sey, so dürfte wohl die Ansicht, daß ein derlei gesetzliches Pfand¬ recht auch in den besagten Provinzen nicht mehr bestehe, aller in obiger letztbezogenen Abhandlung dagegen ange¬ führten Bedenken nngeachtct, die richtige seyn. Auch gäbe ein solches Gesetz, wie obige Krida-Ordnung lauter, höchstens einen Titel zum Pfandrechte, keineswegs aber das Pfandrecht selbst, da ein Recht dessen Erwerbung, wie eben hier der Fall wäre, noch von der bücherlichen Einverleibung des Vertrags abhängt, schon dcßwc- 56 gesetzlichen Pfandrechte nur durch Eintragung in die off. Bücher erwirkt. Diese Eintragung muß aber auch geeignet, d. i. in jener Rubrik geschehen, die dem Rechte, das man erwerben will, nach ihrer Ueberschrift gewidmet ist. Äusser dem hätte, wie der Verfasser eben¬ falls in seiner obbezogcnen Abhandlung schon sagte, das Gesetz diese Ausscheidung der Rubriken nicht gemacht, und cs wäre in der That um alle Evidenz in den off. Büchern geschehen, wenn z. B. jener, dem daran liegt, den Eigenthümer eines und. Gutes zu wissen, äusser der zweiten Rubrik, die für die Eintragung der Besitzer oder Eigenthümer bestimmt ist, nun noch die ganze oft sehr lange Reihe der ^nicht immer klar ausgcdrücktcn Bela¬ stungen der dritten Rubrik durchstudieren müßte. §. 66. Bei unbedingten Eintragungen (Jntabulationen) ergibt sich auch darüber nicht so leicht ein Anstand, weil auch die org. Pat., insbesonders aber das Landt Pat. vom I. 1794, wie wir bald sehen werden, zwischen Jntabulation zum Behufe der Erwerbung des Eigenthums und Güter (rvspevtu ritiili vominii), und der Inta¬ bulation zum Behufe der Sicherstellung oder Belastung gen allein kein gesetzliches Pfandrecht seyn könne. Obige Krida-Ordnung würde daher, wenn sie denn doch wirk¬ lich in dieser Beziehung noch wirksam wäre, nur eine Ausnahme von jenen Tabular-Gesetzen seyn, nach denen eine Intabulation nur mit ausdrücklicher Gestat¬ tung des Eigenthümers des zu belastenden Gutes gesche¬ hen könne, und nach denen die Intabulation eines Kaufvertrags, wenn sie zum Behufe der Erwer¬ bung des Eigenthums des Käufers geschieht, deßhalb noch keineswegs auch der allfällige Kauf- schiilings-Rest zu Gunsten des Verkäufers als intabuiirt anznsehen komme. Daß aber auch diese Aus¬ nahmen nicht vestchen, wird im Verfolge dieses Werkes gezeigt. 57 sehr genau den Unterschied bezeichnen. Die Schwierig¬ keiten und Verwirrungen, die aus Mißgriffen in der Wahl der Rubrik entstehen, sind in der Praxis vorzüg¬ lich bei bedingten Eintragungen (Pränotationen) bemerk¬ bar, weil man sie alle insgesammt in die dritte Rubrik anreihet, obschon z. B. der Käufer eines unb. Gutes die Pränotation des Kauf-Vertrags ausdrücklich zum Behufe der Erwerbung des Eigenthums angesucht hat, und auch das Gesuch, so wie cs gestellet wurde, vom Gerichte bewilliget worden ist. Bei einer solchen Eintragung weiß man dann nicht, was für ein bedingtes Recht damit eigentlich erworben wurde, und kommt dann vollends ein Supersatz oder gar ein anderer Käufer vor, der mit der Aufsand die unbedingte Eigenthums-Umschreibung erwirkt, so ist die Verwirrung schon praktisch ,da, und meistens sehr verwickelte Prozesse und Rekurse sind die nächste Folge davon, worüber uns die sogenannten Kauf- rechte, wenn sie sverbüchert werden, häufige Beispiele geben. 67 Die Uebcrschriften und die Eintheilung des Haupt¬ buches zeigen deutlich, in welche der drei Rubriken jede einzelne Eintragung gehört. Ob dann diese Eintragungen bedingt oder unbedingt geschehen, macht in der Wahl der Rubrik keinen Unterschied Müssen doch selbst die abwcislichen Tabular-Bescheide in der einschlägigen Rubrik notirt werden, wie soll dieß mit den wirklichen Eintra¬ gungen nicht der Fall seyn? (Hofd. vom 21. Juli 1805 Nro. 734 und 9. Aug. 1817 Nro. 1359 J. G. S ) §. 68. Eintragung ist ^euu-j. Bei den Spccics aber stoßt man mit der Terminologie an einige Schwierigkeiten. Arten der Eintragun¬ gen. 58 Das allg. b. G. B. spricht nur von unbedingten und bedingten Eintragungen, und bezeichnet ganz allgemein die ersteren mit: Jntabulation (Einverleibung), und die letzteren mit: Pränotation (Vormerkung). *) Diese Eintheilung jedoch genügt nicht für die Tabular« Ordnung, weil es mehrerlei Jntabulationen und Präno¬ tationen gibt, wovon jede Art ihre eigene Wirkung hat, und wozu auch die Erfordernisse nicht bei allen durchaus dieselben sind. Es lag übrigens auch nicht in der Bestim¬ mung des allg. b. G. B , das, was zur Tabular-Ord¬ nung gehört, zu erschöpfen, allein wir finden in dieser Beziehung auch in den org. Patenten und in den nach- gcfolgten Normalien, worauf uns das allg. b. G. B. im )46 hinweiset, keine feste durchgreifende Bestim¬ mungen. 69. Nachstehende Eintheilung und Benennung der Arten der Eintragungen dürfte den Worten und dem Sinne der bestehenden Gesetze die entsprechendste und zur Uebcrsicht des Ganzen auch die geeignetste scyn. Sie lautet: *) Vor Erscheinung des allg. b. G. B. hatte man selbst für kiese generelle Eintheilung keine bestimmten allgemein verbindliche Ausdrücke. Die Jntabulation wurde manch¬ mal auch mit »Vormerkung«, und die Pränotation mit »Vvranmcrkung«, und im Kost, vom IS. Jänner 1796 llt. o) Nro. 1094 J. G. S. sogar gleich der Jntabulation mit Vormerkung bezeichnet, was natürlich häufig zn irrigen Verwechslungen dieser Worte und der damit verbundenen Begriffe Veranlassung gab. Zur Beseitigung dieses Uebelstantes wurde mit Patent vom 14. Febr. S8N4 Nro. 652 J. G. S. erklärt, daß künftighin die Worte: »Vormerkung« und »Dvranmerkung < ganz beseitigt, und dafür lediglich die Ausdrücke: Jntabu¬ lation und Prän Station gebraucht werden sollen. Dieß wird bicr znm Verständnis der älteren Gesetze unk Urkunden bemerkt. 5» s) zur Erwerbung des Eigen, tbums der unb. Güter. (Besitz- Umschreibung.) (Ab- u. Zuschreibung.) k) zur Belastung der unb. Gü¬ ter. (Eigentliche Jntabulation.) e) zur Erwerbung des Eigcn- thurns einer Satzpost. (Satz- Umschreibung.) Pränotation / ->) zur Belastung, der Satz- V posten. Super- ) Jntabulation) b) zur Einräumung des Priori- / täts - Rechtes - für eine andere - Satzpost. Super-Pränotation *) 70. Wird, wie meistens der Fall ist, das ganze unb. Begriffe Gut, oder doch ein aliquoter Thcil desselben, z. B. die i>jesc„ Hälfte oder ein Drittel an einen Andern übertragen, so tragungen. wird die Jntabulation mit »Besitz - Umschreibung« bezeichnet. Soll aber vom unb. Gute nur ein Thcil, und Jntabulation «) Es gibt zwar noch zwei andere nicht minder wichtige bücherliche Einzeichnungcn, die man Löschung und Nötigung nennt, die aber, da damit kein Recht erworben wird, und auch sonst größtenteils ganz cigen- thümlichen reglementären Vorschriften unterliegen, den »('bezeichneten Eintragungen nicht angereihet, und auch mit denselben ohne großer Verwirrung nicht gemein- . schaftlich behandelt werden können. Eben dcßwcgen wer¬ den die Löschungen und Notirungcn in eigenen Haupt- stiicken abgesondert und selbstständig zur Sprache kommen. M zwar nur cm physisch bestimmter Theil, in das Eigenthum eines Anderen übergehen, so geschieht dieß durch die Jntabulation mittelst Ab- und Zuschreibung, und zwar mittelst Abschreibung des zu trennenden Theiles von der betreffenden Besitz-Rubrik und mittelst Zuschreibung desselben entweder zu einer andern schon bestehenden, oder aber neu zu eröffnenden Besitz-Rubrik. S- 71. Es gibt ferners Eintragungen, womit entweder zur Last der unb. Güter Pfand-, Servituts- oder besondere dingliche Rechte erworben, oder sonst gewisse Rechts-Verhältnisse bezeichnet werden, wodurch die unb Güter selbst eine Beschränkung erhalten, oder ihre Eigen¬ schaft ändern. Derlei Eintragungen werden geradezu Intabulationen genannt. §. 72. Daß auch Satzposten über Forderungen ein Objekt des bücherlichen Verkehrs seyn können, wurde bereits oben in den §. § 38 und 39 gezeigt. Wird nun eine derlei Satz-Forderung ganz oder zum Theil in das Eigenthum ') eines Anderen abgetreten, so geschieht dieß durch die Jntabulation mittelst Umschrei¬ bung der betreffenden Satzpost auf Namen des Erwer¬ bers. Die erste Satzpost wird die ursprüngliche, jene aber, die mittelst Umschreibung an den Erwerber gebildet wird, die abgeleitete Satzpost genannt. Und da der Erwerber selbst wieder seine Rechte einem Anderen abtrcten kann, so ist erklärbar, daß über eine ') Daß der Begriff von Ligeuthum auch auf Satz-Forderun¬ gen paffe, sehen wir aus dem Hofd. vom 12. August 1825 Rro. 2125 I. G. S. und dieselbe ursprüngliche Satzpost durch Jnlabulationen mittelst Umschreibung mehrere abgeleitete Satzposten ent¬ stehen können. *) L. 73. Bis zum Jahre 18 l 2 war die Pranvtation nur zum Bchufe der Erwerbung des Pfandrechtes zur Sicherstellung von Forderungen Mäßig. Dicß geht aus dem Landt Pat. v. I. 1794 §. 18 in Verbindung mit dem Hofd. vom 15. März 1785 Nro. 397 und 18. Nov. 179ü Nro. 224 deutlich hervor, wo überall nur von Gläubigern oder von Sicherstellung der Forderungen die Rede ist. Auch das vormals zu Folge Patents vom 3. Fcbr 1797 Nro. 386 J. G. S. in West-Galizien bestandene bürgl. Gesetz-Buch hat die Pränotation nur zur Erwerbung des Pfandrechts zugc- lassen. Das gegenwärtig bestehende mit Pat. vom 1. *) In der Praxis wird diese Art der Eintragung häufig mit Super-Jntabulation bezeichnet, was aber irrig geschieht, und die Begriffe vom Eigenthum und After- Pfande ohne Noth verwirret. Der Ceffionär, auf dessen Namen die Satzpost eigenthümlich umschrieben wird, hat auf der Satzpoft selbst nichts zu suchen, weil das Recht, was ihm zukommt, gleich jenem Rechte, was dem Cedenten zustand, unmittelbar das und. Gut oder die Hypothek berührt, die zum Pfand bestellt wurde. Durch die Umschreibung der Satzpost auf Namen des Ceffionä'rs hort die Forderung mit dem entsprechenden Pfandrechte auf, ein Eigenthum des Cedenten zu seyn, und wird zum Eigenthum des Cessionärs. Es entsteht dadurch kein neuer Satz, sondern es geht nur derselbe Satz, von einem Gläubiger auf den anderen über, was aber bei After-Verpfändungen nicht der Fall ist, und die daher mit Recht Supersätze (Super-Jntabulationen oder Super-Pränotationen) heißen. Ein superintabu- lirter Gläubiger ist nach Lehre des Hofd. vom 16. Mai 1811 Nro. S35 nur Gläubiger des Gläubigers. Auch sprechen die Hofd. vom 22. Ap. und 12. August 1825» Nro. 2090 und 2125 ausdrücklich von der Jntabulation und nicht von der Super-Jntabulakion der Cessions- Urkundcn. «2 Juni 1811 cingcfübrte allg. b. G. B. dagegen läßt die Pränotation zur Erwerbung aller dinglichen Rechte, und folglich auch der Eigenthums-, Servituts- und beson¬ derer dinglichen Rechte zu. Zwar kommt in den Haupt¬ stücken, die von Servituts- und besonderen dingl. Rechten handeln, von dem Rechtsmittel der Pränotation aus¬ drücklich nichts vor; allein im Hauptstücke über Erwer¬ bung des Eigenthums, wo nebst der Jntabulation auch von der Pränotation die Rede ist, wird am Schlüße und namentlich im §. 445 ausdrücklich gesagt, daß nach den dort über die Erwerbung des Eigenthums-Rechts unb. Sachen gegebenen Vorschriften sich auch bei den übrigen auf unb. Sachen sich beziehenden dingl. Rechten, wor¬ unter offenbar auch Servituts- und (da keine Beschrän¬ kung gemacht wird) auch die besonderen dingl. Rechte gehören, zu verhalten komme. Die Pränotirung ist nun ganz das, was sie ihrer natürlichen Bestimmung nach seyn soll, das ausserordentliche Mittel nämlich, jedes Recht, was die off. Bücher geben, provisorisch unter der Bedingung der nachgefolgten Rechtfertigung zu erwer¬ ben. Es gibt daher so vielerlei Pränotationen, als Jntabulationen, und wenn man die obbezeichneten drei Jntabulationen gut in das Auge gefaßt hat, so ist man schon auch mit den Pränotationen im Reinen. Der Unterschied besteht nur darin, daß die Rechtswirkung der Eintragung bei Jntabulationen unbedingt, bei Prä¬ notationen aber nur bedingt ist. §. 74. Die Super-Jntabulation geschieht, wie bereits angedeutct wurde, entweder: a) Zur Belastung der Satzposten mit Afterpfand; (Grundb, Pat. vom 7. Jänn. 1792 §. §. 15 und 19, dann Landt. Pat. vom I. 1794 25 und Hofv. vom 16. Mai 1811 Nro. 935 J. G. S.) oder 63 l>) zur Einräumung des Prioritäts-Rechtes für eine andere Satzpost. Landt. Pat. v. I. 1794 26. Der super-intabulirte Gläubiger erlangt nie größere Rechte, als sie der Satzpost zukommen, worauf die Super-Jntabulation haftet. Der Pfand-Inhaber kann nach §. 454 allg. b. G. B- sein Pfand, nur in so weit er selbst ein Recht daraus hat, einem dritten wieder verpfänden. S- 75. Das, was so eben von der Super-Jntabulation gesagt wurde, gült gleichmäßig auch von der Super- Pränotation, und der Unterschied liegt auch hier nur darin, daß das Recht mit der Super-Jntabulation unbedingt, mit der Super-Pränotation aber nur bedingt erworben wird. §. 76. Das Tabular-Institut ist als ein Zweig der Justiz- Geschäfte äusser Streitsachen den Gerichts-Behör¬ den, und zwar den Real-Instanzen (Landrechten, Stadt- und Landrechten, Magistraten, Ortsgerichten B^hö^den der Dominien, Bezirks - Gerichten und den Berg-Gerich- und zwar ten *) überlassen. Diesen Real-Instanzen steht nebst der Instanzen anvertraut. Das Tabular- Jnstitutist den *) Berggerichte bilden nicht überall eigene für sich bestehende Gerichts-Behörden. In Böhmen ist die Berggerichts¬ barkeit in vielen Bergstädten mit den Magistraten ver¬ einigt. (Hofd. 28. Juni 1791 Nro. 172.) Ja es gibt in Folge alter Bergwerks-Verträge von den Jahren 1534 und 1575, und in Gemäßheit der Patente vom 19. Apr. und 18. Okt. 1785 Nro. 410 und 487 IN Böhmen, Mähren und Schlesien sogar privatherrschaftliche Berg- t!4 Aufsicht^ über diese Bücher in der Regel auch die Kog¬ nition und den ihnen unterstehenden Landtafel- oder Grundbuchs - Aemtern die Vollziehung oder die Mani¬ pulation zu. Die Ausnahmen von der eben bemerkten Regel, daß nämlich die Kognition den Real-Instanzen zustehe, werden an ihrem Orte Vorkommen. Doch können einige ganz besondere Eigenthümlichkeiten, die in dieser Beziehung hie und da anzutreffcn sind, schon hierj nicht übergangen werden. S> 77. Für l. f. Lehen nämlich bestehen in Böhmen eigene Lehen-Bücher oder Lehen-Tafeln, und zwar für die deutsch - böhmischen Kronlehen bei dem k. k. böh¬ mischen Landrechte, und für die konigl. böhmischen Lehen bei dem k. k. böhmischen Fiskal-Amte, als Hoflehen- Gerichte, welches einen eigenen Obersthoflehen-Richter hat, und dessen Vicehoflehen-Richter der jeweilige böh¬ mische Fiskus ist. Die Lehen-Bücher dieser letzteren Art nun werden unter Aufsicht und Leitung des ebenbesagten Fiskal-Amtes von einem eigens bestellten Lehen-Schrei¬ ber geführt. Die Kognition selbst aber kommt auch über diese Lehen-Bücher nach der allgemeinen Regel dem Landrechte zu. (Hofd. 18. Sept. 1787 Nro. 724.) gerichte, welche Gerichtsbarkeit sie jedoch dermal nur in der Eigenschaft und mit dem Wirkungskreise einer Berg- gerichts-Substitution, und zwar entweder selbst ausüben, oder dieselbe an das nächstgclegene l. f. Berggericht über¬ tragen können. Zm Falle der eigenen Ausübung dieser Gerichtsbarkeit sind sie jenem l. f. Berggerichte unterge¬ ordnet, welches für sden Bezirk, in dem sie bestehen, bestimmt ist. 65 §. 78. In Krain und im Villacher Kreise Kärn¬ tens, so wie in jenen Thcilen Küstenlands, wo Grundbücher bestehen, kommt den Dominien und Magistraten gegenwärtig keine Gerichtsbarkeit, aber doch noch immer die Grundbuchs-Führung (Grund¬ buchsamt) zu. Die Kognitiv ns-Behörde darüber ist jenes Bez-Gericht, in dessen politischem Bezirke die betreffenden und. Güter liegen. (Hofd. 20. Sept. 1814 Nro. 1102.) S 79. Ein ähnliches Verhältniß besteht aber auch in den übrigen Provinzen bei unterthänigen Stadt - und Markt-Gemeinden, denen ebenfalls ohne aller Gerichtsbarkeit bloß die Grundbuchs-Führung, den betreffenden Schutz -Dominien aber die Kogni¬ tion zusteht. (Hofd. 6. August 1787 Nro. 704) Das¬ selbe ist auch bei jenen freien Städten der Fall, die ihre Gerichtsbarkeit an eine anderes Gericht im Delegationswege übertragen haben. (Hvfkanzl.-D. v. 10. Jäun 1833 Prov. G. S. in Böhmen.) S. 80. Auch bei Dominien Vieser übrigen Provinzen, denen noch immer die Gerichtsbarkeit zusteht, tritt ein ganz eigenes Verhältniß mit den sogenannten Wirtb- schafts-Aemkern ein. Bekanntlich sind mit Hofd v. 21. August 1788 Nro. 879 mehrere von de» Justiz- Geschäften in und außer Streitsachen von den Orrsge richten getrennt, und den ihnen zur Seite stehenden Wirthschafts - Aemkern zugewiesen worden. Solche 5 66 Wirthschafts-Annter aber, wie sie dieses Hofdckrct unter der Leitung eines Wirthschafts-Dberbeamten vor¬ aussetzt, bestehen in der Wirklichkeit nur in einigen Pro¬ vinzen, und auch dort bloß bei sehr bedeutenden Do¬ minien. Dieß, und der Umstand, daß das obbezogene Hofdckret bei der den Wirthschafts-Aemtcrn zugewic- senen Grundbuchs-Führung auch von Ertheilung der Gewähren spricht, hat allenthalben, und besonders in den Provinzen, wo das ganze Wirthschastsamr nur ideal ist, und bloß in der Person eines obrigkeitlichen Unter-Beamten gedacht werden muß, über dieses Ver- hältniß, und vorzüglich über den wichtigen Punkt, ob in Grundbuchs-Sachenden Wirthschafts-Acmtern auch die Kognition zustche, —nicht nngegründete Bedenken rege gemacht, welche der darüber mit den Hofd. v. 9. April 1824 Nro. 1999, 24. März 1825 Nro. 2082, und 4. Februar 1831 Nro. 2524 J. G. S. crflossenen Erläuterungen ungeachtet, noch jetzt nicht ganz außer allem Zweifel gestellt erscheinen. §. 81. Der Ausdruck: »Ertheilung der Gewähr«, der im obbezogenen Hofd. v. 21. August 1788 mit der Grund¬ buchs-Führung koordinirt ausgenommen ist, scheint dem ersten Anblicke nach allerdings für die Insicht zu spre¬ chen, daß den Wirthschafts-Aemtern in Grundbuchs- Sachen nebst der Führung der Grundbücher auch die Kognition zugewiesen sei). Verfasser indessen ist der entgegengesetzten Meinung. Alle in den Jahren 1783 und 1784 erflossenen Jurisdiktions-Normen haben bei Dominien die ganze Justizpflegc ohne aller Beschrän¬ kung, und folglich auch die Kognition in Grundbuchs- Sachen klar und bestimmt den Ortsgcrichten (Ju- stizämtcrn) zugewiescn. Eine nachgesolgte Ausnabme 67 von dieser natürlichen und positiven Bestimmnng müßte in einem späteren Gesetze klar ausgesprochen seyn, was aber mit dem in dieser Beziehung mindestens nicht ganz deutlichen Inhalte des ichbezogenen Hosdekrets v. 21. August 1788 nicht geschieht, weil der Ausdruck »Ertheilung der Gewähr« mit dem, was man heut zu Tage die Bewilligung zur Besitz- oder Gewähr- Anschreibung nennt, nicht immer gleichbedeutend ge¬ nommen wurde, und nach dem damaligen Sprachge¬ brauche vielmehr auf eine bloße Bescheinigung, daß dieser oder jener an Besitz, oder an die Gewähr eines unb. Gutes bereits gebracht wurde, hindeutet. 8. 82. Ueberdieß lag es bei Erlassung obigen Hofde¬ kretes offenbar in der Absicht ves höchsten Gesetz¬ gebers von den Justiz-Sachen nur die minder wich¬ tigen Geschäfte, worunter aber Entscheidungen in Grundbuchs-Sachen sicher nicht gehören, den minder befähigten Wirlhschafts-Beamten zu überlassen. §. 83. Auch spricht für Verfassers Ansicht ein Gesetz neuerer Zeit. Inder Eidesformel nämlich, diedasHofv. vom 5.Dez. 1812 Nro. 1016J G.S. gerade für die hier besprochenen Wirthschasts-Oberbeamten wörtlich vor- gezeichnct hat, werden spccicll und tarativ alle Geschäfts-Zweige, die ihnen zustehen, aufgezählt, und doch kommt darunter in grundbüchlichcr Beziehung, außer dem Geschäfte der Grundbuchs-Führung, gar kein anderes Wort vor, was doch wohl nicht erklärbar wäre, wenn in Grundbuchs-Sachen den Wirthschafts- Aemtern außer der Führung des Grundbuches auch 5' 68 noch ein anderes, und namentlich das viel wichtigere Geschäft der Entscheidung überlassen seyn würde. §. 84. Wir kennen nun die ord. Tabular-Gerichtsbehör¬ den erster Instanz nebD den ihnen unterstehenden Vandtafel- und Grundbuchs-Acmtcrn Die Oberauf¬ sicht und die Kognition j in zweiter Instanz steht den betreffenden k k< Appellations - Gerichten und eben so die oberste Aussicht und die Kognition in drit¬ ter und letzter Instanz dem k. k. Obersten Gerichts- Hofe zu. Das Nähere darüber wird dort, wo vom Rekurse gehandelt wird, vorkommen. 85. Einfluß Auch den k. k. Kreisämtern steht ihrer instruk- ^"sch'e n^" tionsmäßigen Bestimmung gemäß in Bezug auf Grund- Behörden hücher der Dominien und Gemeinden eine Aufsicht in und der , . . . ständisch, der Art zu, daß sie bei zeder schicklichen Gelegenheit, KoUeg^en vorzüglich aber bei Kreis-Bereisungen darauf, ob Bücket Grundbücher in gesetzliches Ordnung wirklich bestehen, und ob die Grundbuchs-Führer auch fähige, unbeschol¬ tene, und beeidigte Individuen sind— ihre Auf¬ merksamkeit richten, und allenfalls bemerkte Gebrechen dem betreffenden k. k Appellations-Gerichte mittheilen *) Individuen, die entweder eines Verbrechens bereits für schuldig erkannt, oder nur aus Mangel rechtlicher Beweise losgesprvchen wurden, oder überhaupt, die nicht ganz tadellos sind, können zu dieser Bedicnstung als Grund¬ buchs-Führer nicht zugelaffen, oder bei derselben belassen werden. (Host. >2. April >828 Rro. 2335 und Host'. Dek. von 25. Ott. «830 Nro. 24!>0 J. G. S.) (Hoskanzl.-Dek. vom 7. Zaum 1813 Nro. 1022 I. G. S. und 28. November 1826 Nro. 33,S54 *) §. 86. Insbesonders wurde für Jllirien mit dem an das k. k Gubernium zu Laibach erlassenen Hofkanzl « D vom 18. Okt. 1822 Nro. 1903 J. G. S. im Nach, hange zum a. h. Patente vom 9. April 1789 Nr». 1001 J. G. S. angeordnet, daß jeder neu angestellte, oder auch dermal schon bestehende, aber unbeeidetc Grundbuchs-Führer eines Dominiums, oder einer Ge¬ meinde , in so ferne er nicht schon mit dem Wablfähig- keits - Dekrete für das Richteramt versehen ist, sich bei dem betreffenden Kreisamte über die zur Grundbuchs Führung erforderlichen Fähigkeiten ausweisen, und allenfalls auch einer Prüfung unterziehen, und sohin «n Falle seiner Tauglichkeit von dem Kreisamte in Eid genommen werden müße; welche Beeidigung auch m Ansehung eines mit den Wahlfähigkeits - Dekreten versehenen Individuums zu geschehen hat, so ferne solches nicht schon als Bezirks-Kommissär, oder Bezirks-Richter beeidigt ist. Einer gleichen Auswei¬ sung der allfälligen Prüfung, und sodann der Eides Ablegung hat sich auch der Herrschafts- oder Gülten Eigentbümer zu unterziehen, wenn er die Grundbuchs- Führung selbst besorgen zu wollen erklärt Aber auch in Rücksicht der bereits bestehenden Grundbuchs-Führer, ist ihre Beeidigung, wo solche allenfalls noch mangelt, einzuleiten, und wenn ihre Untauglichkeit entweder schon aus der bisherigen Erhebung sich darstellet, oder Dieses letzterwähnte Hofk.-Dek. kommt im Handduche sider gerichtliches Verfahren (Nr. 3os. Weßcly, Prof.) im zweiten Bande unter Nro. 2126 wörtlich vor. «9 wenn dieselbe künftig erhoben wird, die nöthige Vor¬ kehrung zu treffen, daß sie von dieser Amtsführung entfernet werden §. 87. Nach dem bis nun gesagten versteht sich wohl von selbst, daß auch bei Grundbüchern der Dominien und Gemeinden die Kognition immer nur der Realistauz und der Vollzug immer nur dem Grundbuchs-Amte zustehe. Aus Veranlassung der bei Besitzveränderungen der unterthanigen unb. Güter zu entrichtenden Laudemial- Gebühren aber sind wegen vermeintlich oder wirklich ungebührlichen Besitz-Umschreibungen manchmal Be¬ schwerden entstanden, wobei der Wirkungskreis der Gerichts- und politischen Behörden in Konflikte zu gerakhen schien. Zur Behebung aller Zweifel nun, die sich darüber ergeben haben, wurde mit Hoskzld. v. 23. Dez. 1826 Nro. 2243 J. G. S. ausdrücklich erklärt, daß bei Behandlung derlei Streitigkeiten, die zwei Fragen: s, wer an die Gewähr (an den Besitz) zu bringen, dann !>, von wem und in welcher Art das Laudemium zu entrichten sey? — ihrer nahen Beziehung ungeachtet, wohl zu unterscheiden sind, und daß die Entscheidung der ersteren Frage dem Richter, die der zweiten aber den politischen Behörden zustehe. §. 88. Die Urbarial-Gaben, mit denen die nnter- thänigcn Güter behaftet sind, werden hie und da der Landes-Verfassung gemäß, oder dem §. 14 des Grundb.-Pat. v. 2. Nov. 1792 zu Folge, in den Grundbüchern angemerkt. Wenn nun über diese Anmerkung Beschwerden entstehen, so müßte nach 7/ Verfassers Ansicht, auch hier, so wie oben bei Besitz- Veränderungs-Gebühren zu unterscheiden scpu, ob sich die Beschwerve ans das Einträgen dieser Urbarial- Gaben überhaupt, oder aber auf das Quäle oder Quantum derselben beziehe. Im ersteren Falle müßte die Beschwerve vor dem höheren Richter, im lez- teren dagegen) nach dem Unterthaus-Patente vom 1. Sept. 1781 Nro. 23 J. G. S. zuerst bei der eigenen Grund-Obrigkeit und dann bei der politischen Behörde und zwar bei dem k. k. Kreiöamte ange¬ bracht werden. (Grundb. Pat. vom 2. Nov. 1792 40.) §. 89. In Bezug auf Prov. Stände wurde bereits oben in den §. §. 26, 27 und 28 dieses Werkes bemerkt, daß bei denselben die Gülten-Katastralopcrate (Gül¬ tenbücher, Landes-Rektifikatorien) innelicgen. Diese Gülten-Kataster enthalten umständliche Beschreibungen aller zur Landtafel gehörigen unb. Güter, die wie gesagt, in dem landtäflichen Hauptbuche selbst nur im allgemeinen bezeichnet sind, und bilden sogestaltig einen wesentlichen Bestandtheil der ersten Nnbrick des Hauptbuches der Landtafel. Die Ertrakte *) aus Jedoch solle (heißt es wörtlich im H. 2 des Hold, vom 26. Jänner 1781 Nro. 4 J. G. S.) in allen auf Las Gült- duch Beziehung nehmenden Rechts-Angelegenheiten, auf das Gültbuch und die dießtalls von der ständischen Buch¬ haltern erfolgenden Ertrakte gesetzmäßige Rückstcht ge¬ nommen, und daher jener Theil, so durch Leu Inhalt des Gültbuchcs geschützt ist, seinerseits der Last des Beweises enthoben geachtet, dagegen jedem, der seine Rechte wieder das Gültbuch zu behaupten vermeinte, und sich mit standhaften Beweisen gegen dessen Inhalt aufzukommcn getrauete, der ordentliche Weg zur Beschwer-Führung keineswegs verschränkt werden. 72 diesen ständischen Gültbüchcrn sind gleich den land- täflichen Extrakten öffentliche, vollen Glauben vcrdie »ende Urkunden. AuS allen dem erkärt sich auch, daß die Landtafel und das ständische Gülten - Kataster stets im Einklänge erhalten werden müssen, und daß folg lich auch die Stände, und rücksichtlich ihre Kollegien oder Verordnete Stellen bei allen Veränderungen, die im Besitzstände ländtäflicher Güter vor sich gehen sollen, ämtlichen Einfluß zu nehmen haben. (§. §. 2 und Z des Landtafel-Patentes v. I l794. Worin dieser Ein¬ fluß bestehe, wird an seinem Orte, und namentlich in jenem Abschnitte der zweiten Lieferung dieses Werkes behandelt, wo Besitz-Abschreibungen von landtäflichen Gütern zur Sprache kommen. I». Theil. Erstes Hauptstück. Won Eintragungen überhaupt. §. W. -^ie Erfordernisse für Eintragungen jeder Uever,ichtdee E e f v r d er- Art mit dem dabei zu beobachtenden Verfahren niß des reduziren sich im wesentlichen auf folgende Momente: Verfah- In der Regel wird für rede Eintragung erfordert, allgemeinen. (I.) Ein Gesuch, welches (U.) in gehöriger Form, (lll.) von jemanden, der dazu leaitimirt erscheint, (lr.) unter Vorlage einer Urkunde über das Erwer bungs-Geschäft, die (V.) im Original, ('I.) »> gewissen Fällen legalisirt, (rll.) in subjektiver Beziehung rechtsgültig, (rill.) bei unbedingten Eintragungen tabularmässig, OX.) bei beding¬ ten wenigstens glaubwürdig, und (>' ) vom Gesetze nicht etwa ausdrücklich von jeder Eintra 74 Es wird nämlich der Regel nach zu jeder Eintragung I. ein G e su ch erfordert. gung ausgeschlossen ist, (XI.) mit einem bestimm¬ ten, ordnungsmässigen Begehren, (XII) bei der Realinstanz überreicht wird, die das Gesuch (Xlll.) nach Erhibirung im Einreichungs-Proto¬ kolle, (XIV.) dessen Erh.-Zahlen in Kollisions-Fällen über die Priorität den Ausschlag geben, (XV.) dem gestellten Begehren gemäß, XVI. mit bestimm¬ ter Angabe dessen, was bewilligt, oder abge¬ schlagen wird, (XVII.) im beschleunigten Wege, und (XVM.) LX priiuo vooroto zu erledigen, und dem Tabnlaramte zu zufertigen hat, welches dann (XlX.) das Ungeordnete ohne weiters in Voll¬ zug setzt, falls (XX.) keine Tabular-Anstände Vorkommen, und sohin (XXI.) den Akt der Realiustanz zur Zustellung an die Teilnehmer rückeingchend macht, denen sofort (XXII.) im Kränkungs-Falle daS Rechtsmittel des Rekurses und allenfalls (XXIil.) auch jenes der Syndikats-Beschwerde offen steht. Wir wollen diese wenigen, aber inhaltsreichen Worte, in so weit es der beschränkte Raum dieses Werkes gestattet, nebst den Ausnahmen, die dabei Statt finden, näher zur Sprache bringen. S. 91. Obschon das Tabular-Wesen zu den Geschäften außer Streitsachen gehört, so haben sich doch die Gerichte an die Regel festzuhalten, daß Eintragungen in öff. Bücher nicht von Amtswegen, sondern immer nur über Ansuchen der Partheien, oder über Einschreiten einer anderen kompetenten Behörde veranlaßt werden können. (Patent vom SO. Juni 1790 Nro. 28 und 14. Februar 1804 Nro. 652 I. G S., dann Grnndb. - Patent v. I. 1792 §. 21 Landtafel - Pat. v. 1794 §. 16, Hofd. vom 4. Jäiin. 1793 Nro. 81 und 19. Oktober 1795 Nro. 260 J. G. S., dann §. §. 438, 440 und 445 allg. b. G. B.) §. 92. Die Pupillar - und Ciiratels-Gerichts- Behördensindzwar wohl verpflichtet dafür zu sorgen, daß die Pupillen und Kurauden an das Eigenthum ihrer uub. Güter bücherlich augeschricben, und ihre Forderungen überhaupt bücherlich sichcrgeslellt werden, allein diese ihre Amtspflicht kann sich keineswegs auf selbst zu veranlassende Eintragungen ausdehnen, son¬ dern sie ist darauf beschränkt, die betreffenden Vor¬ münder oder Curatoren, die allein die Repräsen¬ tanten ihrer Pupillen oder Kurauden sind, zu den geeigneten Einschrcitungen anzuhaltcn. (8- 8. 228 — 236 und 282 allg. b. G- L §. 93. Bon der hier ausgestellten Regel, daß nämlich Eintragungen nur ans Ansuchen der Partheien, oder über Einschreiten der kompetenten Behörden veranlaßt werden können, findet (außer einigen Fällen bei Löschun¬ gen und Notirungcn, von denen aber hier nicht die Rede ist) im Grunde eine einzige Ausnahme statt. Die Oetava nämlich, von verschon oben im 8.64 dieses Wer¬ kes gesprochen wurde, muß zu Folge der dort zitirten Gesetze in jenen Ländern, wo sie eingeführt besteht, bei der Landtafel von Amtswegen cinverleibt werden. Doch geschieht dieß gegenwärtig bloß zur größeren Evidenz und thnnlichster Aufrechthaltiing der Publi- 7« zirat unseres Tabularinstituts, weil diesen Oktaval-Au sprücheu, wie schon gezeigt wurde, dermal ohnehin das gesetzliche Pfandrecht mit ganz derselben Wirkung, wie sie die Eintragung gibt, zur Seite steht S. 94. Zwar müssen auch jene Testamente (letzrwillige Anordnungen überhaupt), die von Besitzern unb. Güter errichtet werden, für den Fall, als darin in Bezug auf diese Güter etwas verfügt wurde, in die betreffen¬ den off. Bücher von Amtswegen ingroßirt seyn, allein diese Jngroßirung geschieht nur in dem Instrumenten Buche, im Hauptbuch- selbst soll darüber kein Wort vorkommen. Diese Jngroßirung gibt auch Niemanden, und selbst nicht dem Legatar ein dingliches Recht, und kann eben deßwegeu keine Eintragung genannt, und auch als eine Ausnahme von obiger Regel um so. weniger behandelt seyn, als diese Jngroßirung der letzt¬ willigen Anordnung nicht von der Rcalinstanz als solcher, sondern von der Vcrlaßabhandlungs-Behörde, die nicht immer auck die Realinstanz ist, veranlaßt wird. (Allg. Gerichts - Instruktion vom 9. Sept. 1785 8 43, Hofd. vom l7. Jänn 1794 Nro. l48 und 26. Mai 1795 Nro. 230 J. G S, dann Landt - Pat. vom I. 1794 §. §. 39 und 40.) *) *) Diese offiziöse Jngroßirung wird daber von der Verlaß- Abhandlungs - Behörde entweder direkt, oder indirekt bei dem Tabular-Amte veranlaßt, je nachdem sie zugleich die betreffende Real-Instanz ist oder nicht. Die ichick- lichste Gelegenheit dazu gibt die Erledigung jenes Akts, womit die letztwillige Anordnung ihr (Abhandlungs- Behörde) überreicht wird. Den eigentlichen Zweck dieser Jngroßirung gibt das Gesetz nicht an, doch dürfte diese Verfügung mit der Anordnung des H. 21 des Landt.- Patcnks v. I. 17»( in Verbindung stehen, und zugleich die Bestimmung haben, von den über das unb. Gut Z. 95. Die Gesuche in Tabular-Sachcu können entweder in, oder außer dein Ereku tion s we ge Vorkommen. Wir wollen die Gesuche beider Arten, Tabular- Gesuche nennen, und nur dort, wo ein Unterschied bemerkbar gemacht werden muß, auch den Beisatz: Lin, oder außer dem Erekutionswege« gebrauchen §. 96. Tabulargesuche nun sind nach der für Civiljustiz- Geschäfte überhaupt bestehenden Regel schriftlich zu überreichen; *) nur auf dem Lande d i. bei den Magi¬ straten außer der Hauptstadt, dann bei Berg-, Orts¬ und Bezirks gerichten überhaupt, und selbst, wenn das eine oder andere dieser Gerichte seinen Wohnsitz in der Hauptstadt hätte, können Tabulargesuche auch münd¬ lich angebracht werden, in welchem letzteren Falle es dann Pflicht des Gerichtes ist, das Anbringen der Par- thei zu Protokoll zu nehmen. (Grundb -Pat. v.J. 1792 §.21, Landt. -Pat. v. I. 1794 § 5, Patent vom 1 Nov. 1781 § §.11 und 12 Nro 27 und Hofd. vom 14. Feb. 1818 Nro 1420 J. G. S., dann das Stem- pelgcsetz vom 27. Jänner 1840 § 51.) getroffenen Anordnungen des Erblassers auch die Real- Jnstanz, die, wie gesagt, nicht immer auch die Verlaß- Abhandlungs-Behörde ist, in Kemitniß zu setzen. Das allg. b. G. B. selbst scheint im ersten Absätze des ß. 4^7 diese Art offiziöser Ingroßirung der letztwilligen Anord¬ nungen vor Augen zu haben. Die Eingaben sind zur Behebung mehrerer Unzukömm¬ lichkeiten immer auf ganzen Bögen zu überreichen, und auch die darin citirten Beilagen ordentlich zu bezeichnen. Hofd. vom 2). Jan. 1818 (im Handbuche des aeriusinmen Verfahrens vom De. Jos. Weßelv, Prof, der Rechte, gweire Auslage S. 95.) ,2 welches II. in gehöriger Form, 78 S. 97. Wegen der Verständigung derjenigen, zu deren Nach¬ theil die Eintragung angesucht wird, ist das schrift¬ liche Gesuch der Regel nach in zwei Exemplaren (im Original und Duplikat nämlich) *) und falls mehrere Theilnehmcr zu verständigen sind, in entspre¬ chender Zahl auch Rubra oder Rubricken, und stets unter Angabe der Wohnorte der Partheien einzurei¬ chen. Dasselbe gült im Grunde auch bei mündlich angebrachten Gesuchen mit dem in der Natur des Geschäftes liegenden Unterschiede, daß von dem Pro¬ tokolle zwei abschriftliche Exemplare dem vollen Inhalte nach, und eben so die Rubra, wenn deren Erforderniß eintritt, vom Gerichte selbst ausgefcrtigt werden. S- 98. Die Gesuche sind in der Gerichtssprache einzureichen, joder zu Protokoll aufznnchmcn. Die Urkunden, die den Gesuchen angeschlossen werden, müssen entweder in der Gerichtssprache, oder in ei¬ ner der Landessprachen ausgestellct seyn. Sind diese Urkunden weder in der einen noch in der anderen dieser beiden Sprachen abgefaßt, so muß davon auch eine von einem beeideten Dolmetscher beglaubte Uebersetzung angeschlossen werden. Und soll von diesen sogcstaltig übersetzten Urkunden außer dem Orte, wo der Dolmetscher seinen Wohnsitz hat, — Gebrauch gemacht werden, so ist nothwendig, daß auch die Untcr- *) Bei jenen Grundbüchern, wo, wie in Nicder-Oestcrreich hie und da noch der Fall ist, statt der Jngroßirung des Gesuchs ein Exemplar desselben im Grundbuchs-Amte rückbehallen wird, muß der Regel nach auch ein Tri- p likat angcschloßcn fern. 7» schrift des Dolmetschers selbst vom Gerichte, bei dem er in Pflicht steht, mit dem Beisatze beglaubigt werde, daß er als Dolmetscher gerichtlich beeidet sey. Hofkauzl. Dekr. vom 13. Jänn. 1836 Nro. 475 in Folge a. h. Entschl. vom 27. April 1835. §. 99. Die Regel, daß in Tabnlar-Angelegenheiten die Jntcrvenirung von Advokaten nicht nothwendig ist, gründet sich bloß darauf, daß das Tabular-Wesen zu den Justiz-Geschäften außer Streitsachen gerechnet wird. So wie aber dieser Grund nicht ausnahmslos ist, weil, wie schon bemerkt wurde, Tabulargesuche auch im Erekutionswege, folglich auch in Streitsachen vorkommen können, so hat nach Ansicht des Verfas¬ sers auch obige Regel in allen jenen Fällen eine Aus¬ nahme, in denen nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen die Erekutions - Gesuche überhaupt schriftlich und mit der Unterfertigung eines zum Gerichtsstände berechtigten Advokaten überreicht seyn müssen, was natürlicher Weise beim Bestände des Hofd. vom 9. Jänn. 1816 Nro. 1200 J. G. S. nnr in den Haupt¬ städten *) denkbar ist. *) Ueber eine vom Magistrate Gratz geschehene Anfrage, ob bei Exekutions-Gesuchen die bezügliche Anordnung des H. 14 ailg. G. B. befolgt werden müsse, ist mit Hofd. vom 30. Mai 1842 Nro. 082 über Einvernehmen mit der k. k. Hof-Kommission in J. G. S. die Belehrung des Inhalts erfolgt, daß in den Hauptstädten in allen Fällen, in welchen in dem vorhergegangenen (schriftlichen oder mündlichen) Prozesse von Seite des Exequenten ein Rechtssreund eingeschritten ist, auch das Exekutions- Gesuch von einem Rechtsfreunde gefertiget sevn müsse, in so fern es schriftlich angebracht wird. 80 S. IW. Bei Tabnlar - Gesuchen aber, die der Unterschrift eines Advokaten nicht benöthigen, genügt die bloße Unterfertignng deo Iinpe tränten oder salls dieser des Schreibens unkündig, oder sonst wegen kör¬ perlichen Gebrechen zu schreiben unfähig ist, unter Beiziebung zweier Zeugen, die Beirückung seines gewöbnlichen Handzeichens. §. §. 1 l4 und 1l6 allg. und l82 und 185 gal. G O. dann §. 886 allg. b G. B. §. 101. Wenn das Tabular-Gesuch oder die Beilagen des¬ selben Merkmale einer Uebertretung des Stämpcl- Gc falls an sich tragen, so kann deßhalb vom Gerichte zu Folge §. §. 117 und 118 des Stempel-Gesetzes weder die Annahme des Gesuches, noch die aufrechte Erledigung desselben verweigert werden, wohl aber muß die Ueber¬ tretung nach den Bestimmungen der H. §. 128 und 129 des nämlichen Gesetzes ohne Verzug der die Gefälls- Angelegenheiten leitenden Bezirks-Behörde, die zur Vollziehung des Straf-Verfahrens rücksichtlich solcher Uebertretungen berufen ist, der diesfalls bestehenden Instruktion gemäß bekannt gemacht werden, wofür ms- besonders bei eigener Verantwortung zu wachen ver¬ pflichtet sind: *) Die Namens-Fertigungen in jüdischer oder hebräi¬ scher Schrift jedoch sind nicht genügend, und können höchstens als Handzeichen gelten, welches nur unter der Bedingung der im citirten H. 886 allg. b. G. B. ausgc- drückten Vorsichten die eigentliche Unterfertigung supliren könne. (Hvfkanzl.-Dck. oom 4. März 1846 Nro. 7135 in Folge a. h. Entschluß vom 14. Febr. desselben Jahres.) 1. rücksichtlich der Eingaben, dann der Duplikate und der Rubriken, der Beamte, der zur Führung des Einreichungs-Protokolls bestimmt ist, oder der dessen Geschäfte verrichtet, 2. hinsichtlich der Eingaben und der bei den Ein¬ gaben befindlichen oder zu dem Protokolle von der Partei bekgebrachten Beilagen, der Beamte, der zur Erledi¬ gung der Tabular-Eingabe zunächst verpflichtet ist, und 3. in Rücksicht auf die Gesuchs-Beilagen, welche zur Eintragung in die off. Bücher beigebracht werden, auch jener Beamte, der die Eintragung in diese Bücher selbst, oder mittelst der ihm beigegcbenen Gehilfen voll¬ zieht. 102. Der Jmpctrant muß aber auch zur Ucberrcichung oder Anbringung des Tabular-Gesuchs legitimirt seyn. Die Uebcrnehmer oder Gläubiger sind zu bedingten Ein¬ tragungen durch die §. 438 und 445jallg. b. G. B-, und zu unbedingten durch die erhaltene Einwilligung in der bcigebrachten Urkunde des Ueberträgcrs oder Schuld¬ ners , oder allenfalls durch das dem Ucberträgcr oder Schuldner gegenüber erflossene rechtskräftige Urthcil legi¬ timirt. Aber auch die Ucberträgcr und Schuldner sind zur Eintragung auf die ihnen angehörigen Güter schon deßwegen legitimirt, weil sie als Eigcnthümer damit beliebig verfügen können, und bloß dadurch, daß ihre Güter auf Namen eines Anderen umschrieben, oder zu Gunsten eines Anderen belastet werden, noch keineswegs in dessen Rechte Eingriff geschieht. (§. §. 354 — 364 und 433 allg. b. G. B.) Hier wirft sich aber zugleich die nicht unwichtige Frage auf, ob und in wie fern in I!!. »VN Jemanden dec dazu legitimirt erscheint. 6 82 einem solchen Falle der Ucberträger oder Schuldner einen Receß von der zu Gunsten des Uebernehmers oder Gläubigers angesuchten Eintragung gültig anbringen könne? Ein Receß dieser Art wird häufig aus dem Grunde unbeachtet rückgewiesen, weil man zwar die Lage eines Dritten auch ohne dessen Wissen verbessern, aber nicht verschlimmern könne, eine solche Verschlimmerung aber eintretcn würde, sobald man das zu Gunsten des Dritten überreichte, oder villeicht gar schon bewilligte Tabular-Gesuch ohne dessen Einverständniß wieder rück- stelltc; allein bei dieser Argumentirung wird, wie schon in der bereits oben im tz 54 d. W. citirten Abhandlung bemerkt worden ist, übersehen, daß das angesuchte ding¬ liche Recht nur erst mitder wirklichen Eintr agung erwor¬ ben werde, und daß folglich ein Wiederruf vor der Ein¬ tragung Niemands Rechte verschlimmern kann. Verfasser lheilt ganz die in der eben erwähnten Abhandlung ausge¬ sprochene Ansicht, daß nämlich derlei Recesse allerdings, jedoch nur in so lange gültig angebracht werden können, als die bezügliche Eintragung nicht wirklich vollzogen wurde. Ist aber die Eintragung einmal geschehen, so kann dieselbe nur im Wege der Löschung, auf die jedoch ein Receß nicht mehr paßt, gehoben werden. Die Erfor¬ dernisse zur Bewirkung einer Löschung werden an ihrem Orte angegeben. §. U)3. Wird die Eintragung nicht von dem Kontrahenten selbst, sondern von einem Dritten für den Uebernehmer oder Gläubiger angesucht, so muß dieser dritte dazu legitimirt seyn, entweder 8.'j 1. durch eine ihm vom berechtigten Kontrahenten ausgestellte Vollmacht, *) oder S. unmittelbar durch das Gesetz (k. k. Fiskal- Amt, in den zu seiner Vertretung zugewiesenen Beziehun¬ gen, der Vater für seine minderjährigen Kinder, und der Ehemann für seine Gattin,) oder endlich 3. durch einen Auftrag der Gerichts-Be¬ hörde (Vormund, Kurator oder Konkurs-Masse-Ver¬ walter für ihre Pupillen, Kuranden oder Konkurs- Massen.) 104. Selbst Tabular-Gesuche, die von Minderjäh¬ rigen oder Kuranden ohne Jntervenirung ihrer gesetz¬ lichen oder gerichtlich bestellten Repräsentanten überreicht oder angebracht werden, können nach Ansicht des Ver¬ fassers ob Mangel dieser Legitimation, von der hier die Rede ist, im allgemeinen nicht ausgeschloßen, und nur in '*) 1. Selbst dem Gläubiger kann nach Hofd. vom 26. Febr. 1819 Nro. 1548 J. G. S. die Gewähr- (oder Besitz-) Anschreibung seines Schuldners bei unb. Gütern, die in den öff. Büchern als das Eigenthum eines Dritten erscheinen, nur dann bewilligt werden, wenn der Schuld¬ ner ihm zur lleberreichung des erwähnten Gesuchs aus¬ drückliche Vollmacht ertheilet, und die dazu erforderlichen Original-Urkunden übergeben hat. 2. Derlei Vollmachten, die bloß zur Legitimi- rung des Ansuchens dienen, brauchen nicht tabular¬ mässig ausgestellt zu seyn. Dazu genügt die Unterferti¬ gung des Gewaltgebers auch ohne Jntervenirung von Zeugen, weil eine solche Vollmacht nicht zur Legiti¬ mation des Rechts gründ es der Erwerbung dient, und daher mit dem Erwerbungs-Geschäfte selbst in keiner Verbindung steht, und auch das Gesuch ohnehin so belegt seyn muß, um den Uebergang an denjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung angesucht wird, nach den Tabu¬ lar-Gesetzen zu rechtfertigen. 6 84 so ferne rückgewiesen werden , als die angcsuchte Eintra¬ gung eine von ihnen übernommene Verbindlichkeit betrifft. Unter den Beschränkungen des §. 865 allg. b. G. B. können auch Minderjährige und Kurandcn jedes bloß zu ihrem Vorthcile gemachtes Versprechen gültig annehmcn. Sogar dann, wenn sie Gegen-Verbindlichkeiten über¬ nommen, ist der Vertrag in so weit wirksam, daß der andere Theil nicht eigenmächtig davon abgehen könne. Der bestehenden Vorschrift, daß die Minderjährigen und Kurandcn zu Prozeß - Führungen (der Regel nach) nicht zugelassen werden, liegen ganz andere Rücksichten zum Grunde, die hier in einer Tabular-Sache äusser Streit¬ sachen nicht eintretcn, und die bei dem eben ausgespro¬ chenen Grundsätze ein Präjudiz für dieselben nicht besorgen lassen. S. 105. Auch die k. k. Kameral-Gefälls-Behörden sind ermächtiget zur Sicherstellung der Aerarial-Forde¬ rungen unmittelbar bei den betreffenden Gerichts-Behör¬ den, und folglich ohne Jntervenirung des Fiskal-Amtes in allen jenen Fällen die entsprechenden Gesuche einzu¬ reichen, in welchen solche Gesuche auch von anderen Parteien ohne Unterfertigung eines Advokaten überreicht oder mündlich angebracht werden können. (Hofd. vom 11. Apr. 1829 Nro. 2393 J. G. S. und §. 567 S. G. über Gefälls-Uebcrtretungen.) Diese Vorschrift erhielt jedoch mit dem Hofkammer-Dekrete vom 24. Okt. 1845 Nro. 41,635 eine Beschränkung. Es wurde nämlich damit erklärt, daß nach den Bestimmungen des Hosd. vom 18. Sept. 1786 Nro. 577 J. G. S. nur die Fiskal- Aemter berufen sind, Pränotirungcn von Aerarial - For¬ derungen auf Realitäten einzuleitcn, auf die sich daher die administrirenden Behörden jederzeit zu wenden haben, so oft es sich darum handelt, das Aerar auf die ange- dcutete Art sicher zu stellen, s. 106. K.'» Eben so sind auch die k. k. Kreisämter zu Folge eines im Einverständnisse mit dem Präsidium der k. k. allg. Hofkammer crflosscnen Just.-Hofd. vom 15. Okt. 1845 Nro. 7063 berufen, alle Abschreibungen der zum Behufs der Staats-Eisenbahnen bleibend eingelößtcn Grundstücke, Gebäude und der abgelößten obrigkeitlichen Giebigkeiten in den Grundbüchern und in der Landtafel, so wie im ständischen Gülten-Kataster zu veranlassen. Wie dieses zu geschehen hat, wird an seinem Orte vor¬ kommen. S. 107. Wenn zur Einbringung der Steuer-Rückstände von unterthänigen Realitäten die Militär-Erekution und Pfändung fruchtlos bleiben, so ist die betreffende Bez.- Obrigkeit in Folge der an die Länderstellen in Jllirien ergangenen Hofk.-Dek. vom 16. Juli 1823 Nro. 1954 und 21. April 1825 Nro. 2095 J.G. S. berufen,' über cingeholte krcisämtl. Genehmigung den erekutiven Ver¬ kauf der Realität selbst vorzunehmen, wobei sie jedoch angewiesen ist, sich nach Vorschrift der G. O. zu beneh¬ men, und dem zu Folge vor allem die Real-Pfändung d. i. die Vornahme der exekutiven Jntabulation des Steuer-Rückstands-Ausweises und derkreisämtl. Geneh¬ migung bei dem betreffenden Bez.-Gerichte zu veranlassen. Bei den eigentlichen Abstiftungen aber, die nach dein Hofd. vom 18. April 1785 Nro. 408 J. G. S. ans Strafe oder wegen überhäufter Einschuldung Statt finden, ist eine Jntabulation des bezüglichen politischen Abstistungs-Erkenntnisses gar nicht erforderlich. 86 IV. unter Vorlage einer Urkunde über die Erwerbung. S. 108. Den Gesuchen, womit unbedingte Eintragungen zur Erwerbung des Eigenthums unb. Güter erwirkt werden sollen, muß der Regel nach immer eine Urkunde, und zwar eine solche Urkunde beigcbracht werden, die einen zu dieser Erwerbung geeigneten Titel ausdrückt, z. B. Kauf-- oder Schenkungs-Vertrag, oder auch ein Urtheil, oder ein Einantwortungs- Bescheid, in so ferne damit das Eigenthum zuerkannt wird. (Z. §. 434 — 437 allg. b. G. B.) §. 109. Davon macht das Gesetz bloß bei Bauern- Gütern in der Art eine Ausnahme, daß in Vertrags- Verhältnissen zur Erwerbung dieser Güter auch genüge, wenn der Uebergeber und Uebernehmer, oder auch der Uebergeber allein vor der Grund-Obrig- kcit *) erscheint, und mittelst protokollarischer Aufnahme die Eintragung des Erwerbungs - Geschäftes bewirkt. s§. 433 und 434 allg. b. G. B. und Hofd. vom 14. Febr. 1818 Nro. 1420 J. G S.3 §. 110- Die persönliche Eigenschaft der Besitzer hat, wie die eben citirten 433 und 434 allg. b. G. B- klar zeigen, auf die Frage, ob zur bücherlichen Erwerbung eines unb. Gutes eine Urkunde über das Erwerbungs - *) Daß riese Vorschrift dort, wo Grund-Obrigkeiten nicht bestehen, wie dieß z. B. in einem Theile des österr.- illir. Küstenlandes der Fall ist, keine Anwendung habe, leuchtet von selbst ein, nnd wurde auch mit dem für da.- lomb.-venetianische Königreich erlassenen Hofkanzlei- Dckrere vom s. Sept. I8in (Winiwarters Handbuch Bd. 2 S. 141) ausdrücklich erklärt. 87 Geschäft beizubringen sey, keinen Einfluß. Diese beiden Paragraphe sprechen nur von Bauern-, städtischen und landtäflichen Gütern *), und ordnen ganz allge¬ mein an, daß bei städtischen und landtäflichen Gütern immer, bei Bauerngütern aber nur dann eine Urkunde über das Erwcrbungsgeschäst beigebracht werden muß, wenn entweder die Erwerbung nicht mittelst Vertrages geschieht, oder wenn der Uebergeberlvor der Grund- Obrigkeit nicht persönlich erscheint. §. 111. Der Uebergeber muß aber, wenn die Uebcrtragung des Eigenthums eines Bauernguts ohne Beibringung einer Urkunde geschehen soll, nach der klaren Anordnung des §. 434 persönlich vor der Grund-Obrigkeit erscheinen. Gcwaltsträger sind also dazu selbst mit unbe¬ schränktesten und legalsten Vollmachten nicht genügend. Der Grund dieser Anordnung liegt darin, damit die Grund - Obrigkeit bei einem so wichtigen und im Falle des Allein-Erscheinens des Uebergebers auch einseitigen Uebergabs-Akte auf eine möglichst zuverlässige Weise zur vollen Ueberzeugung gelange, daß die Uebertragung des Eigenthums wirklich in dem Willen des Uebergebers liege. *) Das Gesetz hat sogestaltig die Fälle der Ausnahmen von der Pflicht zur Einbringung der Erwerbungs-Urkunde sehr einfach und für Jedermann leicht erkennbar bezeich¬ net, und dadurch alle Zweifel und Rekurse, die sonst gar oft entstanden wären, an der Quelle erstickt. Die Bauern-Güter sind auch gewöhnlich vom bedeutend min¬ dern Werthe, wie städtische oder landtäfliche Güter, und befinden sich in der Regel auch nur im Besitze der eigent¬ lichen Bauers-Leute, denen der höchste Gesetzgeber ohne Zweifel in Berücksichtigung, daß sie in Gesetzen uner¬ fahren, und meistens auch schreibens- unkundig sind, den Gebrauch der öffeutlichen Bücher erleichtern, und so¬ gestaltig auch ihnen ohne Umwege und vielen Kosten die Wohlthat dieses Tabular-Jnstitutes zufließen lassen wollte. s. 112. 8K Diese hier ausgesprochene Ansicht ist jedoch, wie die Praris zeigt, nicht durchaus unbestritten. Man sagt der §. 433 spreche von Uebcrtraguugen der Bauerngüter mittelst Vertrags. Das Allein-Erscheinen des Uebcr- gebers könne also nur dann genügen, wenn er eine Vertrags - Urkunde mitbringt, weil es sonst nicht denkbar wäre, wie der Uebcrgeber, wenn er allein erscheint, die Uebertragung mittelst Vertrages, wozu doch immer nebst dem Promittenten auch der Promißar gehört, bewirken könnte. Die Begünstigung des Uebcrgcbers also könne im Falle seines Allein-Erscheinens nur darin bestehen, daß er sein Gesuch auch mündlich zu Protokoll «»bringen könne, und die Grund-Obrigkeit verpflichtet scy, das¬ selbe sogestalrig aufzunehmen. Diese Behauptung hat auch wirklich vieles für sich; allein, wäre dieß der Sinn des §.433, so würde geradezu unerklärbar seyn, warum dieses Gesetz bloß vom Allein-Erscheinen des Ueber- gebers spreche, da doch gewiß auch das Allein-Erschei¬ nen des Uebernehniers genügen könnte, wenn er die Vertrags-Urkunde beibriugt. Wozu wäre überdicß die kategorische Vorschrift, daß der Uebergeber eines Bauern¬ guts, wenn er ohne Jntervenirung des Ucbernchmcrs die bücherliche Uebertragung erwirken will, gerade per¬ sönlich erscheinen müsse, da es doch den Erwerbern aller anderen Güter, wenn sie die Erwerbungs-Urkunde bei¬ bringen, freisteht, die Eintragung selbst oder durch bevollmächtigte Dritte bewirken zu können? Wenn cs also, wie man zugeben muß, wahr ist, daß im Falle des persönlichen Erscheinens des Uebcrgcbers eines Bauern¬ gutes keine Urkunde erforderlich ist, so muß man noth- wcndig den Ausdruck des Gesetzes: »vermittelst Ver¬ trags« in einem beschränkteren Sinne nehmen, und dazu schon die bloße Angabe des Uebcrgcbers,' daß cr das <8!> Bauerngut in Folge eines mündlichen Vertrags salso nicht etwa in Folge eines Unheils oder einer gerichtlichen Einantwortung) übergebe, für genügend finden. Diese Auslegung kann um so unbedenklicher für richtig ange¬ nommen werden, als das Allein-Erscheinen des Ucber- gebers, wie der eben bemcldte §. 433 klar andeutet, nur zur Ucbertragung seiner Rechte an einen anderen zureicht. Er kann also dadurch, daß er allein erscheint, wobl bewirken, daß der von hm angegebene Uebernehmcr als Besitzer des Baucrngrundes umschrieben werde, allein ihm gibt weder dieser eben bezogene §. 433, noch sonst irgend ein anderes Gesetz das Recht, diesem neuen Besitzer ohne Nachweisung, daß er einverstanden sey, irgend eine persönliche Verpflichtung auszubürden, oder dessen nun¬ mehriges Eigcnthum zu seinen (des Uebergebers) Gunsten zu belasten. §. 113. Was das allg. b. G- B. von der Erwerbung des Eigenthums unb. Güter vorschreibt, das güit nach 445 auch bei Erwerbung aller anderen auf unb. Güter sich beziehenden dingl. Rechten. Zur Erwerbung der Pfand-, Servituts- und der besonderen dingl. Rechte also wird eben so wie zur Erwerbung des Eigenthums-Rechtes eine Urkunde mit dem entsprechen¬ den Erwerbtitcl erfordert, und dieselbe Begünstigung, die das Gesetz den Bauern-Grundbesitzern bei Erwerbung des Eigenthums gestattet, kommt denselben konsequenter Weise auch bei Erwerbung aller anderen dingl. Rechte zu. Der Unterschied dabei liegt nur in der Benennung der Kontrahenten. In einer Schuldfordcrungs-Urkunde z. B. kommen nur Schuldner und Gläubiger vor. Diesen gegenüber muß der bezügliche Satz des §. 433 allg. b. G. B. so verstanden werden, alS wenn geschrieben stünde: 9tt -wenn der Schuldner,'und Gläubiger, oder auch nur der Schuldner allein vor der Grund-Obrigkeit erscheint.« Bestellt das Bauerngut zur Hypothek nicht der eigentliche Schuldner, sondern ein Dritter, z. B. ein Bürge, so gilt natürlich dieselbe Regel auch für diese dritte Person. " > 114. Sowie bei unbedingten Eintragungen, (Jnta- bulation und Super-Jntabulation) eben so wirdj bei bedingten Einträgen, (Pränotation und Super-Prä¬ notation) diese mögen nun zum Bclmfe der Erwerbung ») Diese Begünstigung im Gebrauche der off. Bücher bei Bauern-Gründen ist übrigens, einige Abweichungen in Nebendingen abgerechnet, schon in einigen organischen Patenten ausgesprochen. Es dürfte zur besseren Ver¬ ständigung Les Ganzen nicht ohne Interesse sepn, zu kennen, wie die Gesetzgebung vor beinahe hundert Jah¬ ren diesen Punkt genommen hat. Im Grundbuchs- Patente z. B. für Krain vom 21. Juli 17U!> wird dort, wo von den Erfordernissen der Jntabulation eines Schuldbriefes die Rede'ist, unter andern im §. wört¬ lich angeführt: „Endlichen (müsse) der Schuldbrief neben den »obi- t»r« auch durch zwei Zeugen mitgefertigt seyn, jedoch wird solche Fertigung äusser denen herrschaftlichen Städ¬ ten und Märkten, in denen übrigen Ortschaften auf dem Lande, und also respoot» der Bauernschaft, bei welcher der Schuldner und die Zeugen meistentheils des Schrei¬ bens unkundig sind, hicmit dahin dispensiret, daß des »oklturis und dessen Unterschrift durch die gerichtliche Errichtung der Schuldverschreibung bei der Obrigkeit felbsten oder in derselben Kanzlei, sohin das dem Instru¬ ment beidrückende grundvbrigkeitliche Jnsiegel supplicirt werden möge; wo übrigens nicht uüthig ist, daß bei gerichtlicher Errichtung der Schuld-Obligation beide Theile, nämlich der Schuldner und der Darleiher per¬ sönlich gegenwärtig senn, sondern solche Schuldverschrei¬ bung kann Lurch den Schuldner alleinig bei der Obrig¬ keit besorget und bewirket, sohin dem Oeckitori zugestellt oder hinausgegeben werden, gleichwie dann auch genug ist, daß bei einerJntabulation der vjeditar alleinig, oder der Creditor mittelst Beibringung der behörig errich¬ teten grundbuchssähigcn Obligation zugegen seyn.« des Eigenthums oder eines anderen jdingl. Rechtes ange- sucht seyn, die Beibringung einer Urkunde erfordert, die den Titel der zu versichernden Forderung, oder sonst den Anspruch zu einem dingl. Rechte, z. B. zu einer Servitut oder Wiederkaufsrechte ausdrückt. (Landt.- Pat. vom Jahre 1794 S. 18, Hofd. vom 21. Juli 1797 Nro 360 J. G S, dann S. §. 438 und 445 allg. b. G. B.) Nur ist hier nicht zu übersehen, daß die Begün¬ stigung des §. 433 allg. b. G. B der Vorschrift des g. 445 ungeachtet auf Pränotationen gar nicht passe. Dieser § 443 nämlich setzt immer voraus, daß der Uebergeber oder der Schuldner vor der Grund -Obrigkeit persönlich erscheinen, und mit der Uebertragung oder Belastung ihrer unbeweglichen Güter protokollarisch vor derselben einverstanden zu seyn, ausdrücklich erklären. Ist nun dieß der Fall, so wird ohnehin die Eintragung unbedingt, und folglich mittelst Jntabulation bewilliget. Ueberhanpt ist das Pränotations-Institut nicht zu Gunsten des Eigenthümers des mit der Pränotation zu behaftenden und. Gutes, sondern der Natur der Sache nach, und auch nach dem klaren Wortlaute der bezüglichen H. §. 438 und 445 nur zu Gunsten derjenigen eingeführt, die auf daS unb. Gut einen Anspruch zu machen, oder an den Eigenthümer desselben eine Forderung zu stellen haben. ,15. Obgleich aber bis nun immer nur von der Notb- wendigkeit der Vorlage einer Urkunde (der den Rechts¬ titel ausdrückenden Urkunde nämlich) gesprochen wurde, so folgt daraus noch nicht, daß unter gewissen Verhält¬ nissen zur Erwirkung der Eintragung nicht die Vorlage auch noch anderer Urkunden erfordert werde. Die Fälle, in denen äusser der Urkunde, die den Erwerbtitel enthält, noch andere Urkunden, die wir Neben-Urkun- 91 02 den nennen wollen, vorgelegt werden Müssen, lassen sich der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse wegen nicht anf- zählcn. Man kann sich aber in dieser Beziehung damit beruhigen, daß die Nothwcndigkcit der Vorlage anderer Urkunden immer so in der Natur des Geschäftes liege, daß das Erforderniß auch nur bei einiger Aufmerksamkeit nicht wohl übersehen werden kann. Wenn z. B. nicht der Eigentbümer selbst, sondern in dessen Namen ein Dritter ein Gut verkauft, so leuchtet wohl von selbst ein, daß der Käufer, wenn er die Besitz-Umschreibung des Guts erwirken will, nebst dem Kaufs-Vertrage auch die bezüg¬ liche Vollmacht beizubringen habe. Und wird z. B. mit dem Urtheile eine Forderung gegen Ablegung des Schät¬ zungs-Eides zuerkannt, so ist eben so ausiiegend, daß der Gläubiger, wenn er mit diesem Urtheile die Zntabin lation erwirken will, nebst dem Urtheile auch jenen rich¬ terlichen Bescheid vorlegen müsse, woraus erhellet, daß der Schätzungscid wirklich abgelegt wurde. S. 116. Normals mußten in den Gesuchen um Jntabulation der Ccffion einer Schuldforderung immer auch die Schuld- Obligation selbst, und die allfälligen früheren Eessionen beigebracht werden. Die Verpflichtung zur Vorlage dieser Urkunden erhielt aber mit Hofd. vom 16. April 1830 Nro. 2458 J. G. S. in der Art ihr Abkommen, daß zur Eintragung der ersten und weiteren Eessionen von eingetragenen Schuldforderungcn die Beibringung der in die off. Bücher schon eingetragenen Schuldscheine, Ccffi- ons- und anderen Urkunden, welche auf die abgetretene Forderung Beziehung haben, nicht nothwendig sey. tz- 1!7. Diese Begünstigung, die das eben citirte Hofd. vom 16. April 1830 gibt, muß aber nicht auf die zu Gunsten des nunmehrigen Erwerbers ausgestellte Cession ausge¬ dehnt werden. Man denke sich z. B. den Fall, daß mit der einen und derselben Cessions-Urkunde zwei Satzfor- dcrungen dem^ abgetreten werden, der aber, sey es aus Versehen, oder absichtlich zuerst nur die Intabulation der Cession zur Umschreibung der einen Satzfordcrung ver¬ langt und erwirkt hat. Wird nun von ihm ein zweites Gesuch überreicht, und damit die Umschreibung auch der anderen Satzforderung verlangt, so muß die auf den Gesuchstcller ausgestellte Cession abermals vorgelegt werden, obgleich diese Cession bereits in den off. Büchern eingetragen erscheint, weil sie hier eben so, wie bei dem ersten Gesuche, die eigentliche Erwerbsurkunde bildet, und auch von dem Tabularamte der Certifizirung wegen gebraucht wird, und weil überhaupt die oberwähnte Begünstigung des Hofd. vom 16. Apr. 1830 sich nur auf die der jetzigen Erwerbungs-Urkunde vorher¬ gegangenen bereits eingetragenen Urkunden bezieht, wie dieß aus dem Inhalte dieses Hofdekrets selbst, und auch in Entgegenhaltung desselben mit den §. §. 23 und 27 des Landt.-Pat. vom Jahre 1794 deutlich hervorgeht. 118. Im allgemeinen gült der Grundsatz, daß den Tabu- und zwar lar-Einlagen, mögen damit unbedingte oder bedingte Eintragungen angesucht werden, immer die Original- nalc, Urkunden, und zwar die öffentlichen in der Original- Ausfertigung, die Privat-Urkunden aber in der Urschrift selbst «»geschlossen seyn müssen. (Grundb.- Pat. v. I. 1792 tz. 21 und Landt.-Pat. v. I. 1794 §. §. 5, 11, 16, 18, 24 und 27.) i)4 Welche Urkunden zu den öffentlichen und welche zu den Privat-Urkunden zu rechnen sind, und in welcher Form und mit welchem Inhalte die einen oder die andern von denselben Beweiscskraft haben, dieß sind Fragen, die äusser dem Zwecke und der Bestimmung dieses Werkes liegen. Hier wird davon nur jenes berührt, was zunächst auf das Tabularwescn eine Beziehung hat. §. 119. Die Form der Ausfertigung von öffentlichen Urkun¬ den ist nicht bei.'allen Pchrrden und^Aemtern dieselbe, weil auch nicht alle Behörden und Anrtcr dieselbe Ver¬ fassung haben. Ueber Vergleiche, die z. B. bei den k. k. Polizei-Direktionen, bei den pol. ökonomischen Magi¬ straten, bei den Wirthschafts-Aemtern, oder bei den Bezirks -Obrigkeiten in Jlliricn geschlossen werden, genügt darüber schon eine gehörig beglaubte Abschrift, weil eine andere Art und Weise der Ausfertigung nicht in der ursprünglichen Verfassung dieser Behörden und Aemter liegt, und nachträglich für dieselben nicht etwas anderes angeordnet wurde. (Hofd. vom 20. Nov 1795 IU. k Nro.265, 16. Jänner 1801 Nro. 516, 13. Dez. 1815 Nro. 1196, 8. Juni 1816 Nro. 1255 und 19. Nov. 1819 Nro. 1627 J. G. S.) Vergleiche dagegen, die vor den Gerichts-Behörden geschlossen werden, müssen der Gerichts-Verfassung gemäß in der Form eines Dekretes oder Bescheides, gleich den Urthcilcn oder sonstigen Erkenntnissen der G. richte, unter ämtlicher Fertigung den betreffenden Parteien mitgetbeilt werden, welches Dekret oder welcher Bescheid die gerichtliche Ausfertigung bildet. (Hofd. vom 18. Juni 1813 Nro. 1054 I. G. S. und Hofk. - Dekret vom 6. Febr. 1846 Nro. 4269 in Folge a. h. Entschließung vom 27. Jänner desselben Jahres.) !>5 S- 12«>. Beglaubigung oder Vidimijrung ist eine amt¬ liche Bestätigung des zu diesem Akte berechtigten Beam¬ ten, daß die Abschrift dem Inhalte der ihm als Original vorgewicscnen Urkunde wörtlich gleichlautend sei. Sowohl öffentliche als Privat > Urkunden können sogestaltig vidi- mirt werden, und obgleich die Vidimirung ein'öffentlicher Akt ist, so wird deßhalb doch die vidimirte Privat- Urknnde noch in keine öffentliche Urkunde verwandelt. 121. Vom obigen Grundsätze nun, daß jedem Tabular- Gesuche die Urkunden immer, entweder in der Original- Ausfertigung, oder in der Urschrift ") bcigelegt werden müssen, haben wir nur drei Ausnahmen, und zwar: *) Wollen die kontrahirenden Theile sich gegenseitig mittelst off. Bücher sicher stellen, so liegt, wie sich von selbst versteht, in ihrer Willkühr cinverständlich so viel Origi¬ nal-Exemplare vom Vertrage zu machen, als sie für gut finden. Selbst wenn z. B. der Käufer und Verkäufer gleichzeitig, jedoch mit abgesonderten Gesuchen, und zwar der Erstere unter Vorlage des Original-Vertrags die Jntabulation zur Besitz-Umschreibung, der letztere aber unter Vorlage einer beglaubten Abschrift desselben die Jntabulation zur Sicherstellung des Kaufschillings- Rcstcs begehren würde, so müßte, nach Verfassers Ansicht, das letztere Gesuch aus dem einfachen Grunde rückgewiesen werden, weil demselben der Vertrag nicht im Originale angeschloßen ist, und in Tabular-Sachen, jedes Gesuch abgesondert, nach seinen eigenen Belegen beurtheilt und erlediget werden müsse. Derlei Rückwei¬ sungen mögen wohl manchmal unbillig scheinen, allein Lieser geringe Nachtheil, an dem übrigens der Jmpetraut seli st Schuld trägt, wird hundertfä'ltigmal durch die Vortheile überwogen, die dem Kredit der öffentlichen Bücher durch eine strenge Durchführung obigen Grund¬ satzes zukommt. Den Mißbräuchen und Begünstigungen der einen oder andern Partei wäre wahrlich Thor und Angel geöffnet, wenn den Richtern gestattet wäre, bei 06 1. bei exekutiven Einschreitungen der k. k. Fiskal- Aemtcr für rückständige Zoll- und Verzehrungs¬ steuer-Gebühren genügt auch die Beibringung einer gehörig vidimirtcn Abschrift des von der betreffenden k. k. Kameral-Gefällen-Behörde erlassenen Erkenntnisses oder Zahlungs-Auftrags. (Hofd. vom 10. Fcbr. 1832 Nro. 2548 J. G. S.) Eben so genügen 2. zu Eintragungen, sowohl in als äusser den Erekutions - Fällen gehörig vidiinirte Abschriften von den obberührten Vergleichen, die von den Polizei- Direktionen, Wirthschafts-Acmtern, politischen Magi¬ straten, oder von Bezirks-Obrigkeiten in Jlliricn geschlossen wurden, in so ferne diese Behörden oder Aemtcr zur Aufnahme von derlei Vergleichs-Akten gesetz¬ lich berufen erscheinen; auch kann 3. eine Pränotation *) auf der Grundlage einer bloßen vidimirtcn Abschrift dann bewilliget werden, Erledigung eines Tabular-Aktes die angesuchte Eintra¬ gung auf der Grundlage von Urkunden zu bewilligen, die nicht diesem, sondern andern (früher», gleichzeitigen oder später») Gesuchen «»geschlossen sink, und die viel¬ leicht sich schon in der Expedition, oder in Händen des Gerichksdicners befinden, oder die gar vielleicht nicht einmal vom gegenwärtigen Jmxctranten, sondern von anderen Parteien den Gerichten vorgclegt wurden. Die Original-Urkunden sind nach klarer Anordnung der vbcitirtcn H. H. der org. Put. immer dem Gesuche bcizulcgcn, und diejenige Verbindlichkeit, heißt es weiter im H. 16 des Landt. -Pat. v. I. 1794 und im ß. 21 des Grundb.-Pat. v. I. 1792, ist früher einzutragen, wofür das Gesuch früher mit Beilegung der Original¬ urkunden, folglich in einer solchen Gestalt ein¬ gereicht worden ist, daß die Bewilligung von dem Gerichte ert heilt werden konnte. *) Bei einer weniger aufmerksamen Anschauung des Hofd vom 19. Jänner 1790 IU. s Nro. 1094 J. G. S. könnte man leicht zur Ansicht verleitet werden, als ob cs auch bei Jntabulationen, die man damals gewöhnlich Vor¬ merkungen nannte, einen Fall gebe, wo eine bloße wenn die Original-Urkunde (dieselbe sey dann schon eine öffentliche oder eine private) bei einer anderen Gerichts- Behörde vorgelegt wurde. Dieß ist gewöhnlich dann der Fall, wenn z. B. der Schuldner mehrere unb. Güter in verschiedenen Provinzen, oder auch in derselben Provinz, jedoch unter verschiedenen Real-Instanzen besitzt, und der Gläubiger gleichzeitig auf alle oder doch mehrere dieser Güter bücherliche Eintragungen ansucht, und daher nicht überall gleichzeitig die Urkunde im Originale beizu- bringcn vermag. Ist nun die sogestaltig beigebrachte Abschrift von der Art, daß das Original davon mit diesem Inhalte an und für sich pränotirungsfähig wäre, so muß die Pränotirung zwar bewilliget werden, jedoch ausdrücklich nur gegen dem, daß das Original bei der wirklichen Pränotation nachgctragen werde. (§. 18 des Landt. -Pat. v. I. 1794.) 122. Dieser so eben unter 3. bemerkte Ausnahmsfall tritt nach Ansicht des Verfassers um so mehr dann ein, wenn die Original-Urkunde bei demselben Gerichte, wo nun die Pränotation angesucht wird, mit einem ande¬ ren Akte vorgclegt wurde, und wenn das Gesetz diesen Fall nicht ausdrücklich berührte, so dürfte dieß wohl nur deßhalb geschehen seyn, weil die Pränotation in diesem Falle keiner nachträglichen Vorlage benöthigt, und der Richter selbst in der Lage ist, das Original beglaubte Abschrift einer Privat-Urkunde genüge, allein schon die ersten Worte dieses Absatzes im zitirten Hof¬ dekrete zeigen klar und deutlich, daß die Gesetzgebung Labei nur jene Vormerkung vor Auge» hatte, die man Pränotation nennt. Auch das Patent vom 15. März 1785 Nro. 397 J. G. S., worauf sich dieses Hvfd. bezieht, spricht offenbar nur von Pränotationeu. 7 »8 einzuschen, oder wenn es schon in das Tabularamt kam, dort cinschen zu lassen. Im ersteren Falle wird die Prä- notation mit der Bemerkung: »über geschehene Einsicht des Originals«, im letzteren mit dem Beisätze: »daß das Tabularamt über vorläufige Einsicht des Originals die Pränotation in Vollzug zu setzen habe« bewilligt. Wie mit dieser jPränotation dann weiter zu verfahren sey, wird an seinem Orte, und namentlich im Abschnitte von Pränotationen vorkommen. Sollte die Abschrift mit dem sogestaltig eingesehencn Originale in einem wesent¬ lichen Punkte nicht übereinstimmen, so versteht sich wohl von selbst, daß das Pränotations-Gesuch im ersteren Falle sogleich, im letzteren aber über Bericht des Tabu¬ lar-Amtes mittelst Uuterbescheid rückzuweisen komme. §. 123. Vl. in Urkunden, die im Auslande ausgestellt sind, müssen FällenU^ga- "h"? Unterschied, ob sie zu den öffentlichen oder Privat- lisirt, Urkunden gehören, legalisirt *) seyn. Dieß ist im Jnlande in der Regel nur bei den Privat-Urkunden, und auch bei diesen nur dann erforderlich, wenn sie äusser der Provinz, wo das Tabular-Gesuch angebracht wird, ausgestellct sind. Der Mangel der Legalisirung an und für sich hat aber nur die Folge, daß auf dem Grunde einer solchen Urkunde, die nach dem Gesetze legalisirt seyn soll, aber nicht legalisirt ist, wohl eine Pränotation, keineswegs aber eine Jntabulation bewilliget werden könne. (Hofd. vom 29. Aug. 1818 Nro. 1488 I. G- S. in Verbindung mit den Gesetzen, die hier weiter unten citirt werden.) ») Die Leg ali siru ug ist eine amtliche Bestätigung, Laß die Urkunde von dem auf derselben unterfertigten Aus¬ steller wirklich hcrrühre. !)9 S- 124. Die Legalisirung solcher Urkunden, die zwar äusser der Provinz, aber doch im Jnlande ausgestellet sind, muß gerichtlich geschehen. Die Wirthschafts-Aemter auf dem Lande sind dazu nicht berufen. (Hofd. vom 17. Jänner 1846 Nro. 332 in Folge a. h. Entschließung vom 14. desselben Monats.) Selbst die Gerichts- Behörden sind angewiesen, derlei Legalisirungcn nur auf der Grundlage eines aufzunehmen den Protokolls auszu¬ fertigen. (Hofd. vom 3. Sept. 1830 Nro. 2480 I. G. S.) §. 125. Ueber die Art und Weise, wie die Lcgalisirung der im Auslände ausgestellten Urkunden zu geschehen babe, bestehen verschiedene Vorschriften. Aus der Zusammen¬ stellung derselben und namentlich der §. 111 und 112 allg. dann 179 und 180 gal. G. O., Hofd. vom 13. Jänner 1809 Nro. 880, 8. Febr. 1812 Nro. 971, 2. Juli 1813 Nro. 1058, 16. April 1818 Nro. 1436 und 21. Sept. 1827 Nro. 2307 J. G. S., dann der Hofk.- Dekrete vom 20. Okt. 1837 und 3. Febr. 1838 ergibt sich die Regel, daß alle derlei im Auslande errichteten Urkunden vom k. k. österreichischen Gesandten oder Kon¬ sul, oder, wenn ein solcher in jenem auswärtigen Lande, wo die Urkunde errichtet ist, nicht besteht, von der betreffenden fremden Gesandtschaft, oder einem von der österr. Regierung anerkannten Konsulate lcgalisirt seyn müssen. Diese Regel hat nur zwei Ausnahmen, und zwar: 1. die im Königreiche Baiern errichteten ämtli- chen oder gerichtlichen Urkunden bedürfen keiner Legali- 7 VII. in sub¬ jektiver Beziehung rechtsgül¬ tig. strunz des dort residirenden k. k. österr. Gesandten, dagegen müssen 2. die in der Türkei errichteten Urkunden von der k. k. österr. Gesandtschaft, oder von einem k. k. österr. Konsulate, im Falle, als es sich darin um Rechte österr. Untcrthanen handelt, ausgestellt, im Falle aber, als die Urkunden Fremde betreffen, nur legalisirt seyn, doch genügt in beiden Fällen die Legalisirung der tür¬ kischen Gesandtschaft in Wien, oder eines von der k. k. österr. Regierung anerkannten türkischen Konsulates. §. 126. Man ist in der Praxis sehr geneigt, Tabular- Gesuche ohne weiters rückzuwcisen, sobald denselben solche Verträge zum Grunde liegen, die nach den bestehenden Gesetzen sich als ungültig oder wirkungslos darstcllen. §. 127. Diese amtliche Reflexion des Richters ist aber nach Verfassers Ansicht nur in so fern an ihrem Platze, als sich dieselbe auf die subjektive Fähigkeit des Aus¬ stellers der Urkunde, gegen den die Eintragung ver¬ langt wird, oder zu dessen Nachtheile oder Last die Eintragung zu geschehen hätte, beschränkt. Ist z. B- der Aussteller des Schuldbriefs minderjährig, unter Kuratel oder Krida, oder wird auf dem Grunde eines Darlehens-Vertrags, den eine Gemeinde abschloß, die Intabulation auf das ihr angehörige unb. Gut ohne Beibringung des vorgeschriebenen Konsenses angesucht, oder ist das verkaufte Gut, dessen Besitzumschreibung der Käufer verlangt, mit dem Fideikommiß-Bande be¬ haftet u. dgl., so steht es allerdings in der Macht und Pflicht des Richters, diese Mängel von Amtswegen zu rügen, und hiernach das betreffende Gesuch zu erledigen, und die amtliche Bedachtnahme innerhalb dieser Gränze läßt sich ganz wohl aus dem Geiste unserer Tabular- Verfassung und auch aus dem Wortlaute derselben, (Grundb.-Pat. vom Jahre 1792 H. 36 und Landt.-Pat. v. I. 1794 § §. 23 und 24 der Just.) jedoch nur in so weit rechtfertigen, als ein derlei Mangel der subjektiven Fähigkeit entweder: n) aus den eigenen Amts-Akten der Tabular- Behörde, (wenn nämlich sie zugleich das Obervormunb- schafts-, Kuratels- oder Konkurs-Gericht ist) oder I>) aus dem Inhalte des Tabular-Gesuches oder der beigcbrachten Urkunden, oder o) aus dem Stande des off. Buchs selbst entnommen werden kann. §. 128. Weiter hinaus über diese Gränzlinie darf aber der Richter im Tabularwege nicht treten, und sich folglich dabei auch in das innere des Geschäftes nicht mengen. Schon mit Pat. vom 27. Jänner 1787 Nro. 625 I. G. S. wurde erklärt, daß auch Verträge, in welchen höhere Zinsen als die Gesetze gestatten, bedungen erschei¬ nen, bei den öff. Büchern anzunehmen sind, obgleich die Gläubiger damit das Pfandrecht in Bezug auf Zin¬ sen nur bis zum gesetzlichen Ausmaße erlangen. Mik diesem nämlichen Patente wurde zwar gleichzeitig das Wuchergesetz aufgehoben, aber doch immerhin die Bedin¬ gung höherer Interessen, als zu 48 (mit Hypotheken) für ungültig erklärt Dieß zeigt daher immer wenig¬ stens so viel, daß höhere Zinsen, als die Gesetze gestat¬ ten, zwar ungültig bedungen sind, daß aber der bezüg- ljche Vertrag dennoch ohne Beschränkung cchgetragen I6l 162 werden könne. ") In demselben Sinne ungefähr spricht sich auch das Patent vom 2. Dez. 1803 aus. »Die Jntabulatiou oder Vormerkung« heißt es dort wörtlich im §. 4 »erhält nur bis zu dem rechtlichen Betrage (nun mit 5Z) volle gesetzliche Wirkung, und über die höchsten Orts vorgclcgte Anfrage eines Magistrats, ob die dem §. 9 des Finanz-Patentes vom 15. März 1811 zuwider auf Conv.-Münze geschloffenen Kontrakte dem Grundbuchc eingeschaltet werden können, ist mit Hofd. vom 15. Juni 1816 Nro. 1258 J. G. S. aus¬ drücklich erklärt worden, daß der Magistrat allerdings die Ausnahme dieser Kontrakte in das Grundbuch bcwil- *) Dadurch wird aber, wie sich wohl von selbst versteht, die Pflicht der Tabular-Behörde nicht behoben, den anscheinenden Wucherfall dem zur dießfälligen Unter¬ suchung berufenen Landrechte zur Amtshandlung mitzu- kheilen. (Pat. vom 2. Dez. 18U3 Nro. U4«> J. G. S. H. H. 22, 23, 24 und 25.) Diese Mittheilung bann jedoch in der Regel erst nach der im Tabular-Amte vollzogenen Tabular-Handlung geschehen. Folgendes Verfahren scheint dabei das zweckmässigste zu seyn. Das Tabular-Gesuch erhält, wie gewöhnlich, auf dem Origi¬ nale und Duplikate (allenfalls auch auf den Rubriken) den Bescheid, nur muß, statt der sonst vorgesckriebenen Anordnung über die zu erfolgenden Zustellungen, der Auftrag an das Tabular-Amt beigefügt werden, daß dasselbe nach vollzogener Tabular-Handlung den ganzen Akt dem Gerichte (der Tabular-Behörde nämlich) zu reproduzieren habe. Wie nun dieser Bericht des Tabuiar-Lmtcs dann cinlangt, so wird darüber die Mitthcilulig der wuchcrlichen Urkunde mittelst Note oder Zuschrift an das betreffende Landrecht verfügt, und zugleich die Verständigung der Parteien ungefähr mit wlgcndeni llnterbcfcheide angeordnet: »Zn Erledigung »es Berichtes des Landtafel-Amtes (Grundbuchamtes) vom l. Juni d. I. wird vom obstehenten Bescheide N. N. mittelst Zustellung des Duplikats, Gesuchsteller aber mittelst Zustellung des Originals, und zwar letzterer mit dem Beisatze verständigt, daß der dem Gesuche «ul» angeschlosseue Original-Vertrag seiner Zeit nachfolgen werde.« Ist die Tabular-Behörde selbst das kompetente Lankreo t, so bedarf es natürlich keiner Rote oder Zuschrift, sondern der Bericht des Tabular-Amtes wird ! n dieser Bezieh n n g bloß zur Amtshandlung erledigt. io:; ligen könne, indem cs nicht Sache des Richters ist, von Amts weg en die Ungültigkeit eines Kontraktes auszusprechen, sondern es den Parteien überlassen werden muß, ihre wechselseitigen Gerechtsame geltend zu machen. > hu ,r. ö. 129. Zur Erwirkung unbedingter Eintragungen vm bei (Jntabulationrn und Super-Jutabulationen) wird »ach b^ng^en §. §. 434 und 4Z5 allg. b. G. B. auch erfordert, daß Eintragun- die vorgclegte Urkunde tabularma^rg (landtafel- j^rmäßig, oder gruudbuchsfähig) sey. Wir wollen nun die Erfor¬ dernisse dazu einzeln durchgehen, und dabei in der Regel nur von jener unbedingten Eintragung sprechen, die zur Erwerbung des Eigenthums angesucht wird, weil das, was bei dieser Erwerbung gült, nach dem im §> 445 allg. b. G. B. ausgestellten Grundsätze auch auf Erwerbungen der Pfand-, Servituts- und der besonde¬ ren dingl. Rechte paßt. Wir werden also der Regel nach nur von Uebcrgebern und Uebernehmern die Rede führen, dabei aber in allen Fällen, wo nichts besonders bemerkt wird, immer auch Schuldner und Gläubiger ') (im ausgedehnten Sinne) verstehen. Vorerst von Pri¬ vat- und dann von öffentlichen Urkunden. *) Zm Grunde ist auch wirklich ter Schuldner, der sein und. Gut zur Hypothek gibt, der Uebergeber des Pfandrech¬ tes, und eben so ist der Gläubiger, der es annimmt, der ttebernehmer desselben. Nur muß nicht unbeachtet belassen werden, daß nicht immer gerade der persönliche Schuldner, sondern auch ein Dritter für ihn die Hypo¬ thek bestellen kann. Tritt nun dieser letztere Fall ein, so wird hier unter dem Ausdrucke »Uebergeber oder Schuldner« auch nur dieser Dritte verstanden. iOi S. 130. Damit nun eine Privat-Urkunde tabularmäßig sey, wird erstens erfordert, daß darin die Personen der Uebergeber und Uebernehmer namentlich, und zwar so angegeben erscheinen, daß über die Iden¬ tität derselben nicht wohl ein gegründeter Zweifel ent¬ stehen könne. Der §. 435 allg. b. G. B. sagt in dieser Beziehung, daß die Personen bestimmt angegeben seyn müssen. Zu dieser bestimmten Angabe gehört aber der Name, und zwar, wie es auch der Sprachgebrauch will, der Dor- und Zuname der kontrahirenden Tbeile. §. 131. Die Uebergeber und Uebernehmer können übrigens auch moralische Personen, Handlungs-Gesell¬ schaften, Gemeinden, Innungen, Kirchen, Stifte, Stände, Vereine u. s w. seyn, immer jedoch in der Voraussetzung, daß diese Körper von der Staatsverwaltung anerkannt sind, 26 allg. b. G. B.) und daß überhaupt, entweder aus der politischen Landesverfassung, oder aus einzelnen von den kompe¬ tenten Behörden ertheilten oder bestätigten Privilegien oder Statuten, oder sonst aus einer vor der öffentlichen Behörde geschehenen Protokollirung der Firmen und Societäts-Kontrakte bestimmt ersehen werden könne, von wem die Handlungs-Dita, Gemeinde, Innung, u. s. w. gesetzlich oder vertragsmäßig repräsentier werden. S. 132. Hieraus und auch aus der Anordnung des Hofd. vom 18. Mai 1795 Nro. 229 J. G. S. ist erklärbar, daß z B. ein Vertrag, womit das unb. Gut dem 105 Bor weiser (oder Ueberbringer) des Vertrags ver¬ kauft, und sogestaltig auch der Vorweiser zur Besitz- Umschreibung ermächtiget wird, eben so wenig als z. B. ein auf den Ueberbringer lautender Schuldbrief inta- bulirt werden könne. Daraus, daß derlei Schuldbriefe nach 1393 allg. b. G. B. an andere gültig abgetre¬ ten werden können, folgt noch nicht, daß das Gesetz mit diesen Worten eine Ausnahme von dem, was zur bücherlichen Übertragung erfordert wird, gemacht habe. Nicht alle Sachen, die im Verkehre stehen, müssen deßhalb auch ein Gegenstand des bücherlichen Verkehrs seyn. Es schiene zwar, daß durch die Uebcrnahmc der Verbindlichkeit einem jeden Ueberbringer die Forderung auszubezahlen, dem §. 435 allg b. G. B. in Beziehung auf die Angabe der Personen genügend entsprochen werde, weil es einerlei sey, ob man durch Namen, oder durch ein anderes Merkmal die Personen bezeichne, allein es ist, (wie schon ein anderer Autor *) richtig bemerkte, und Verfasser hier seine Worte wiederholt) nicht zu übersehen, daß, wenn auch diese Bezeichnung der Person durch den bloßen Ausdruck: »dem Ueber- bringerr. Franz Ritter v. Minafiewicz. Darstellung des Tabular-Besitzes S. 06. 106 lichcn Abschluß des Geschäftes mitwirkten, nicht aber bloß derjenigen, welche die Erfüllung der Ver¬ bindlichkeiten verlangen können, gerichtet sind. Dieses stimmt auch mit dem Zwecke der öff. Bücher überein, jedem Einsehenden nach Möglichkeit die Mo¬ mente darzubieten, aus welchen die Gültigkeit oder Ungültigkeit der über das Eigenthum oder andere diugl. Reckte abgeschlossenen Geschäfte bcurtheilt werden kann. Unter diese Momente gehören aber wesentlich die Per¬ sonen, welche das Geschäft geschloffen haben. ö. 133. Die Urkunde muß zweitens auch den Rechts¬ grund oder Rcchtstitel enthalten, und zwar jenen Titel, der zu der Eintragung, die angcsucht wird, geeignet ist. Wer z. B. die Jntabulation zur Erwer¬ bung des Eigenthums verlangt, der muß eine Urkunde beibringcn, die einen zu dieser Erwerbung tauglichen Titel, z. B. Kauf, Schenkung u. s. w. ausdrückt. Dasselbe gült von Servituts- und besonderen dinglichen Rechten. 134. Nur das Pfandrecht bat, wie schon einmal bemerkt wurde, das eigene für sich, daß dabei immer zwei Titel konkuriren, der Titel der zu sichernden Forderung nämlich, und der Titel zum Pfandrecht selbst. Hier in diesem Absätze ist nur von dem erstern, d. i. nur von dem Titel der Forderung die Rede. Dieser Titel nun muß aus der Urkunde klar zu entnehmen seyn. Kommt über den eigentlichen Titel ein Zweifel vor, so gibt nicht die Aufschrift, sondern der Inhalt der Urkunde den Ausschlag. 107 S. 1Z5. Die Angabe des Quantums der Forderung ist zur Bestimmung des Rechtstitels derselben nicht wesent¬ lich. Der Titel der Forderung kann auch ohne Angabe der Quantität sehr präziß und bestimmt scyn. Nehmen wir den Fall an, daß dem « mehrere Geldbeträge darlehensweise vorgeschossen habe, deren Gesammtsumme ihnen für den Augenblick nicht beifällt; da jedoch einstweilen gesichert seyn will, so stellt der » eine Urkunde aus, worin dieser anerkennt, vom mehrere Geldbeträge darlehensweise erhalten zu haben, und ihm zugleich die Jntabulation der Urkunde zur Sicherstellung dieser empfangenen und dem Quantum nach in der Folge zu liquidirenden Beträge bewilliget. Wie soll eine solche Urkunde, vorausgesetzt, daß an den übrigen Erforder¬ nissen lkcin Gebrechen obwaltet, bloß deßwegen, daß darin der Betrag nicht numcrär angegeben erscheint, nicht intabulationsfähig seyn? § 136. Wenn aber die Urkunde nicht den Rechtstitel aus¬ drückt, so wird das Jntabulations-Gcsuch rückgewiescn, mag der Betrag der Forderung auch noch so präziß darin angegeben seyn. Wäre z. B. der Schuldbrief des Inhalts: »Ich bekenne dem U 1000 fl. schuldig zu scyn, und bewillige ihm zur Sicherstellung die. Jntabu¬ lation auf meinem Hause Nro. 10«, so wird und muß die dafür angcsuchte Jntabulation immerhin wegen Man¬ gel eines Rechtstitels zu Folge §. H. 435 und 445 allg. b. G. B. rückgewiescn werden. §. 137. Derselbe Mangel der Tabular-Eigenschaft tritt bei W ech sel b riefen ein. Der darin enthaltene Aus- 10^ druck: »Valuta uvutu« oder: »den Werth in Rech¬ nung« ist allgemein, und umfaßt alle denkbaren Rechts- titel, was aber offenbar nicht genügt, weil der §. 435 allg. b. G B. eine bestimmte Angabe des Titels der Erwerbung verlangt, und für Wechsel keine Ausnahme macht. Die Jntabulation eines Wechsels müßte daher, nach Ansicht des Verfassers, selbst dann rückgewiesen werden, wenn der Wechsel wirklich von zwei Zeugen mitunterfertigt wäre, und der Gesuchsteller eine in tabularmässiger Form ausgestellte Erklärung des Schuld¬ ners beibrächte, daß der Wechsel auf sein unb. Gut intabulirt werden könne, weil deßhalb der Wechsel, wie gesagt, schon wegen Mangel eines Rechtstitels noch immer in keine tabularmässige Urkunde verwandelt würde, die nun beigebrachte Erklärung aber weiter nichts, als eine Aufsands-Urkunde ist, die immer eine andere, mit allen übrigen im §. 434 und 435 allg. b. G. B. geforderten Eigenschaften versehene Urkunde vor- aussctzt, was aber, wie gezeigt, bei einem Wechsel nicht der^Fall ist. ') S. 138. Der Rechtstitel der Forderung also, und nicht das Quantum derselben, ist hier das entscheidende Merkmal. Auch für die Zusicherung der Leistung eines Faktums, z. B. der Herstellung eines gewissen Gemäl¬ des, ja sogar für Verbindlichkeiten, von denen zur Zeit noch ungewiß ist, ob sie je zur Wirkung kommen, wie ») Daß dieses Gesetz durch eine Präuotation des Wechsels und nachhinnige Erklärung des Schuldners, daß er die Pranotation für gerechtfertigt anerkenne, umgangen werden könne, beweist gar nichts gegen obige Ansicht, und könnte höchstens Ue lexe f«ren ö. 152. Es muß endlich sechstens in Gemäßheit des oft citirten §. 435 allg. b. G. B. von dem Uebcrgeber oder Schuldner dem Uebernehmer oder Gläubiger ent¬ weder in dieser bis nun besprochenen über das Erwer¬ bungsgeschäft errichteten Urkunde, oder in einer besonderen Urkunde auch die Bewilligung zur Jntabulation, und zwar gerade zu jener Art Inta- bulation, um die nun bei Gericht angesucht wird, ertheilt werden. Diese besondere Urkunde wird allge¬ mein bei Uebertragung des Eigenthums, und manchmal auch bei Uebertragung der übrigen dingl. Rechte: »Aufsands-Urkunde« genannt. Doch wird dieselbe bei diesen übrigen dingl. Rechten nicht selten auch mit »Hypothek- oder Servituts-Bestellungs-Ur¬ kunde« bezeichnet. Wir wollen indessen hier diese Urkunde in allen Beziehungen geradezu »Aufsands- Urkunde« heißen. §. 153. Die Aufsands-Urkunde dient zur Legitimation des Rechtsgrundes der Erwerbung, und muß daher, in so weit es die Natur dieser Urkunde zulässig macht (gleich der oberwähnten Vollmacht), selbst auch tabular- mäßig ausgestellt vorliegen. ") *) Die Tabular-Behörden sollten aber in solchen Fallen, wo das Gesetz nach den H. H. 433 und 434 eine über das Erwerbungs-Geschäft errichtete Urkunde verlangt, wohl aufmerksam seyn, um sich nicht verleiten zu lassen. 120 §. 154. Die Form der Jntabulations-Klausel (im Ver¬ trage oder in der Aufsands-Urkunde) ist verschieden, weil es auch verschiedene Jntabulationen gibt. Zum Behufe der Erwerbung des Eigenthums sollte nach §. 435 allg. b. G. B. die Bewilligung des Inhalts seyn, daß der Uebernehmer als Eigenthümer einver¬ leibt werden könne, welche Formel mutatls inutanlliu in Kraft des §. 445 allg. b. G. B. auch für die übri¬ gen dingl. Rechte gelten sollte. Man kann und darf aber hier diese Worte des allg. b. G. B. nicht in gar zu materiellem Sinne nehmen, und damit alle anderen Formen von Jntabulations-Bewilligungen als ungenü¬ gend ansehen. Die Terminologie über die Arten der Eintragungen lag auch, wie bereits einmal bemerkt wurde, nicht in der Bestimmung des allg. b. G. B., welches uns in dieser Beziehung vielmehr selbst im H. Jntabulationen auf der Grundlage bloßer Auf- sands-Urkunden zu bewilligen. Es werden nicht selten, entweder aus Unkenntniß der Gesetze, oder weil die Aufsands-Urkunde nach H. 22 des neuen Stempel- Gesetzes vom 27. Jänner 18-0 mit einer geringeren Auslage verbunden ist, zwitterartige Urkunden vorge¬ legt, die man bei einer minder aufmerksamen Beachtung leicht für Erwerbungs-Urkunden selbst hält, während sie im Grunde nur Auslands-Urkunden sind. Eine Urkunde z. B. des Inhalts: »Ich x habe dem ir mein Gut X einverstandener Maßen verkauft, und bewillige, daß dieses Gut in das Cigenthum des u landtäflich umschrieben werde« ist und bleibt, wenn sie gleich nebst dem Uebergeber X und Len Zeugen, auch vom Ucbcr- nehmer L unterschrieben sevn würde, dennoch im Sinne des Gesetzes eine bloße Aufsands-Urkunde. Sie enthält zwar scheinbar alle tabularmäßigen Erfordernisse und gibt sogar Len Titel der Erwerbung an, allein man muß nicht übersehen, daß das Gesetz im H. -g- nicht bloß die Angabe des Titels, sondern auch die Urkunde über Liesen Titel fordert, diese Urkunde aber hier offenbar vermißt wird. 446 ausdrücklich auf die über die öff. Bücher bestehen¬ den besonderen Anordnungen hinweiset. 121 tz. 155. Diese besonderen Anordnungen aber, die in den org. Patenten und in den nachgefolgten einzelnen Tabu¬ lar-Normalien liegen, geben bei dem Mangel durch¬ greifender allgemein verbindlichen Ausdrücke der Form für die Intabulations-Klauseln einen weiten Spielraum. Die Ausdrücke z. B.: er soll als Eigenth inner einverlcibt seyn, oder er soll sich als Eigcnthü- mer intabuliren lassen, oder er soll an das Eigen- thum oder an die Gewähr umschrieben werden, oder ihm werde .die Bewilligung zur bücherlichen Umschreibung gegeben, oder das Gut soll auf sei¬ nen Namen bücherlich angeschrieben werden; alle diese Ausdrücke sind gleichbedeutend, und jede dieser Intabulations-Klauseln genügt, um auf dem Grunde derselben das Eigenthum auf Namen des Uebernehmers unbedingt, mithin intabulationsmäßig umzuschreiben, immer jedoch, wie sich von selbst versteht, in der Voraus¬ setzung, daß auch die übrigen bereits besprochenen Erfor¬ dernisse konkuriren. Selbst eine Erklärung des Uebcr- gebers, daß der Uebernehmer an den bücherlichen Besitz des unb. Gutes umschrieb en werden könne, müßte in Anbetracht, daß einige Gesetze, die nach dem allg. b. G. B. erfloßen sind, und namentlich die Hofd. vom 26. April 1819 Nro. 1555, 21. Febr. 1829 Nro. 2Z87 und 8. März 1833 Nro. 2609 J. G. S. selbst derlei Eintragungen mit »Besitzumschrcibung oder B c si t z auschr c ibung« bezeichnen, als genügend ange¬ sehen werden. 122 >56. Auch zu Jntabulationen der übrigen dingl. Rechte können Bewilligungen in verschiedenen Formen gelten. Ob z. B. der Pfandbesteller sagt: der Vertrag soll zur Sicherheit intabulirt werden, oder der Gläubiger könne sich dafür mittelst Einverleibung sicher¬ st cll en, oder ob er erklärt, er räume dem Gläubiger die Befugniß ein, sich tabularmäßig sicherzu¬ stellen oder zu vcrhypotheziren, ist der Wirkung nach gleichviel. 157. Es kommt also auf die Worte der Jntabulations- Klausel nicht an. Genug, wenn aus dem Ganzen klar zu entnehmen ist, daß der Ueberträger oder Schuldner mit der bücherlichen Eintragung einverstanden sey, und worin eigentlich diese Eintragung beste¬ hen solle. Doch muß die Erklärung immer in der Urkunde ausdrücklich nicdergeschrieben stehen, und nicht etwa erst mit Folgesätzen herausraisonirt werden. §. 158. Von dieser Regel, daß zu unbedingten Eintragungen von Privat-Urkunden immer die Jntabulations-Klausel erfordert wird, haben wir gar keine Ausnahme. Das Landt.-Pat. v. I 1794 hat zwar im §. 14 die Ceffionärs auch zur Erwirkung unbedingter Eintragungen der Cessions - Urkunden von der Verpflichtung zur Beibrin¬ gung der elausubl intübulancli enthoben, allein diese Vorschrift wurde, nach Verfassers Ansicht, mit dem spä¬ ter eingeführten allg. b. G. B. dadurch aufgehoben, daß dasselbe im oft citirten §. 435 bei Uebcrtragung des 123 Eigenthum6,unb. Güter die Jntabulations-Einräumung ausdrücklich verlangt, und dann im §. 445 eben so kate¬ gorisch erklärt, daß die über die Erwerbungsart des Eigentbumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vor¬ schriften auch bei den übrigen auf unb Sachen sich bezie¬ henden dingl. Rechten zur Richtschnur zu dienen haben, ohne daß diesfalls irgend eine Ausnahme oder Beschrän¬ kung gemacht worden wäre. ö. 15V. Wir übergehen nun auf öffentliche Urkunden. Welche Urkunden dazu gerechnet werden, in welcher Form dieselben ausgestellet seyn müssen um Bewciseskraft zu haben, und was dazu gehört, um sie im allgemeinen für erekutionsfähig halten zu können, ist aus den Bestim¬ mungen der Gerichtsordnung bekannt. Verfasser erachtet daher die Erörterung der hieher gehörigen Frage, welche von den öffentlichen Urkunden tabularmäßig seyn, auf folgende Andeutungen beschränken zu können. 160. Oeffentliche Urkunden können in Tabular -Beziehun¬ gen in Haupt- und Neben-Urkunden eingetheilet, und unter den ersteren jene verstanden werden, die den eigentlichen Rcchtsgrund der Erwerbung bilden, und deren Vorlage zu jeder unbedingten Eintragung unerlä߬ lich ist, während die letzteren, die Nebcnurkunden näm¬ lich, nur zu näherer Legitimirung des Rechtsgrunds, oder zur Nachweisung des Eintritts einer Bedingung, wovon die Wirksamkeit des Ncchtsgrundcs abhängig gemacht wurde, dienen, und daher nicht immer der Fall ihrer Vorlage eintritt. Wird z. B. dem Erben ein Ver¬ laß unter Gestattung sich an das Eigenthum der Verlaß- 124 Realität x bücherlich umschreiben zu lassen, eingeant¬ wortet, so ist dieser Einantwortungs-Bescheid schon an und für sich zur Erwirkung der bücherlichen Besitzumschrei¬ bung genügend. Erfolgt aber die Einantwortung des Verlasses mit der Beschränkung, daß der Erbe die bücher¬ liche Besitzumschreibung der Verlaß-Realität X erst dann anzusuchen berechtiget seyn solle, wenn! er z. B. zur Deckung der Erbsteuer einen Betrag von 1000 fl. zu Gerichtshanden erlegt haben wird, so muß der Erbe seinem Besitzumschreibungs-Gesuche nebst dem Einant¬ wortungs-Bescheide, der den Rechtsgrund der Erwer¬ bung bildet, und daher als Haupturkunde gült, auch noch eine andere Urkunde, die im gegebenen Falle der gerichtliche Depositenschein wäre, beibringen. Als solche Nebenurkunden nun sind alle öffentlichen Urkun¬ den, und folglich auch Tauf-, Trauungs- und Todten- scheine tabularmäßig. S. 161. Nicht so ausnahmslos aber gült dieser Grundsatz bei den Haupturkunden, bei jenen öffentlichen Urkun¬ den nämlich, die den Rechtsgrund der Erwerbung bilden, d. i. 1. bei richterlichen Sprüchen (Urtheilen, Erkenntnissen, Verordnungen, Bescheiden u. s. w. nicht bloß der Civil- und Kriminal-Gerichte, sondern auch der politischen und Kamcral-Behörden und der Wirkung nach, auch bei Buchhalterei-Erledigungen und herrschaft¬ lichen Restzetteln und Schiedssprüchen), 2. bei gerichtlichen Vergleichen (der Wir¬ kung nach auch bei Vergleichen, die vor den Polizei- Direktionen, politischen Magistraten, Wiener Grundgc- 125 richten, obrigkeitlichen Wirthschafts-Aemtern, oder vor den Bezirks-Obrigkeiten Jlliriens geschlossen werden), und 3) bei gerichtlichen Einantwortungen, sowohl in als äusser dem Erekutionswege. §. 162. Bei diesen öffentlichen Urkunden nun, und nament¬ lich bei richterlichen Sprüchen und gerichtlichen Vergleichen gült im allgemeinen der Grundsatz, daß jede von denselben, um tabularmäßig zu scyn, auch erekutionsfähig seyn müsse, und in dieser Beziehung fällt die Frage über die Tabularmäßigkeit dieser öff. Urkunden mit jener über die Erekutions-Fähigkeit derselben in Eines zusammen. Doch nicht jeder Spruch oder Vergleich muß deßwegen, weil er erekutionsfähig ist, auch zur Jntabulation geeignet seyn. Es wird auch erfordert, daß mit dem erekutionsfähigen Spruche oder Vergleiche auch zuerkannt oder zugesichert wurde, entweder 1. das Eigenthum eines unb. Gutes (tz. 302 allg. und 402 gal. G. O.), oder 2. ein anderes dingliches Recht auf ein unb. Gut (§. 304 allg. und §. 404 gal. G. O.), oder aber 3. eine Summe Geldes (§. 311 allg. und §. 411 gal. G. O.). §. 163. Äusser diesen eben erwähnten drei Fällen ist gar kein anderer Fall denkbar, wo eine Jntabulation im 126 Erekutionswegc *) Statt fände, bautet z. B. das Urtheil dahin : .4 soll dem 1! eine gewisse Arbeit verrich¬ ten, oder 1000 Metzen Korn liefern, so mag das Urtheil immerhin in seiner Art (§. §. 307 — ZlOallg. und 407 — 410 gal. G. O.) erekutionsfähig scyn, allein zur exekutiven Jntabulation *") auf ein unb. Gut des Ver¬ pflichteten ist dasselbe; nach deutlicher Lehre der G. O. nicht geeignet. §. 164. Ist die Forderung, die nun mit dem Spruche oder Vergleiche zuerkannt oder zugesichert wurde, bereits auf demselben unb. Gute bücherlich eingetragen, so muß dessen ungeachtet auch der Spruch oder Vergleich darauf inta- bulirt werden, wenn der Berechtigte auf dieses unb. Gut die Erekution führen will, jedoch nicht, wie das bezüg¬ liche Hofd. vom 12. Okt. 1790 !. Nro. 65 J. G. S. wörtlich sagt, als ob der Schuld das Pfandrecht erst durch die Vormerkung (Intabulation) des Urtheils (oder Vergleichs) eingeräumt werde, sondern in der Absicht, damit nach Maß des bereits durch die erste Vormerkung (Jntabulation) erwirkten Pfandrechts, die Exekution über das Urtheil (oder Vergleich) der Ordnung nach fortgeführt werden könne. -«) Wird z. B. schon im Vergleiche selbst von dem Schuldner die Befugniß zur Jntabulation ertheilt, so kann dann allerdings die darüber ausgefcrtigte Urkunde noch vor der Verfallszeit der Zahlung intabulirt werden, (Hof. vom 28. Juni 1813 Nro. 1054 J. G. S.) allein diese Jntabulation ist nicht exekutiv. Kommt es dann zur Erekution, so muß derselbe Vergleich, wie gleich gezeigt wird, abermals intabulirt werden. "l Ob aber dieses Urtheil, oder ein Vergleich von diesem Inhalte nicht pranotationsfähig sei), ist eine Frage, die nicht zu diesem hier besprochenen Punkte gehört. 127 §. 165. Man sieht deutlich, daß der höchste Gesetzgeber bei Erlassung dieses Hofdekretes vom 12. Okt 1790 nur den Fall vor Augen hatte, daß mit dem richterlichen Spruche nicht ein mehreres zucrkannt wurde, als wofür schon durch die erste Jntabulation das Pfandrecht besteht. Werden aber z. B. über eine Forderung, die bis jetzt nur mit dem Kapitale pr. 1000 fl. intabulirt erscheint, nun mit dem Urtheile oder Vergleiche auch die Klagskosten oder (etwa in Folge eines nach der Jnta¬ bulation mündlich getroffenen Einverständnisses) auch Interessen, oder vielleichtgar (in Folge einer innerhalb der Bestimmungen des §. 1335 allg. b. G. B. getroffenen Verabredung) auch an Kapital selbst statt 1000 fl. nunmehr z. B. 1400 zuerkannt oder zugesichcrt, so ist nach des Verfassers und auch Anderer *) Ansicht, offen¬ bar, daß der Gläubiger für diese Gerichtskosten und Interessen, so wie für den erwähnten Kapitals - Ueber- schuß pr. 400 fl. bis nun noch gar kein Pfandrecht hatte, und daß folglich, wenn es auf eine Erekution des betreffenden unb. Gutes ankommen soll, nicht nur für die Gesammt-Forderung die Erekutions - Bewilligung über¬ haupt, sondern für diese Mehrbeträge auch die erekutivc Pfandrechtscrthcilung angesucht, und von der Gerichtsbehörde zugestanden werden müsse. Für diese Mehrbeträge würde also das Pfandrecht erst jetzt mit der exekutiven Jntabulation des Spruches oder Vergleichs erwirkt, und folglich mit demselben im Falle, als seit der Jntabulation des Kapitals pr. 1000 fl. auch *) 1. Fischer's (Professor der Rechte) Abhandlung in der Zeitschrift für vsterr. Rechtsgelekrsamkeit. 1829 I. Heft S. 19. 2. vr. Gustav Beck. Abhandlung in der Zeitschrift: .Jurist« 1842 Vin. Band I. Heft. 128 andere Satzposten vorkamen, im Vorrechte allen diesen inzwischen eingetragenen Satz-Gläubigern nachstehcn. *) §. 166. Zur Tabularmäßigkeit eines Spruchs oder Ver¬ gleichs gehört aber auch der Umstand, daß die im Spruche oder Vergleiche zur Erfüllung der Verbindlichkeit bestimmte Frist verstrichen sey. Bei Vergleichen hängt die dießfällige Bestimmung von der Willkühr der Parteien ab, und haben sie aus Versehen oder mit Vorbedacht darüber ausdrücklich nichts verabredet, so treten die Bestimmungen des §. 904 allg. b. G. B. ein. In Sprü¬ chen der Gerichts-Behörden ist die Frist von 14 Tagen, und bei Merkantil- und Wechselgcrichtcn jene von 3 Tagen zu geben. **) Würde diese Bestimmung der Frist dabei übergangen, so wird dieses Gebrechen vom höheren Richter sanirt, und ist der Spruch in keine Beschwerde gezogen worden, so kann auch in diesem Falle den Ver¬ pflichteten keine Verkürzung treffen, weil vor Ausgang der Berufungsfrist ohnehin keine Exekution ertheilt wird, *) Eben deßwegen ist es auch Pflicht des Tabularamtcs, derlei exekutive Jntabulationen von Sprüchen oder Ver¬ gleichen, die sich auf bereits eingetragene Forderungen beziehen, sobald mit dem Spruche oder Vergleiche ein Mehrbetrag, sey es an Gerichtskösten, an Interessen, oder an Kapital zuerkannt oder zugesichert wurde, nicht bloß mit »ssi iVi-nm.«, sondern in Bezug auf diesen Mehrbetrag auch mit einer selbstständigen Satzpost¬ zahl, die Lurch die Reihenfolge der Satzposten bestimmt wird, einzutragen, und so aus dem öff. Buche selbst für Jedermann ersichtlich zu machen, für wie viel dem Exekutions-Führer das Vorrecht von der Zeit der ersten Eintragung, und für wie viel von der Zeit der exekutiven Eintragung gebühre. **) Die Gerichtsordnung gibt allerdings manchmal auch län¬ gere Fristen, ja manchmal auch gar keine Frist, allein in diesen Fällen, wenn z. B. das Urtheil auf Leistung einer Arbeit lautet, kann es gezeigter Massen auf keine exekutive Jntabulation ankommen, (tz. 300 allg. G. O-) 129 und dem Verpflichteten daher immer eine Frist von 14 Tagen, und bei Merkantil- und Wechsel-Gerichten, des auf 3 Tage beschränkten Zahlungstermins ungeachtet, noch immer eine Frist von 8 Tagen (Pat. v. 9. April 1782 §. 9 und 10 Nro. 41 J. G- S.) Vorbehalten bleibt. (§. 299 und ZOO allg., dann 399 und 400 gal. G- O. Hofd. vom 10. Febr. 1785 Nro. 387 und 20. Dez. 1822 Nro. 1915 J. G. S.) S- 167. Zu exekutiven Jntabulationen von Sprüchen jeder Art wird noch insbcsonders erfordert, daß sie auch schon zur Rechtskraft gelangten. Darüber obliegt dem Ge¬ richte, wenn es selbst den Spruch erließ, sich von Amts¬ wegen aus seinen Gerichtsakten zu überzeugen, und im Falle, als dasselbe nicht zugleich die Realinstanz ist, die¬ sen Umstand, daß nämlich der Spruch wirklich rechtskräf¬ tig ist, in seinem Requisitions-Schreiben zu bestätigen. (Hofd. vom 10. Nov. 1804 Nro. 702 J. G. S.) ') In allen anderen Fällen muß zur Erwirkung der exekutiven Jntabulation auch der Beweis über die Rechtskraft ent¬ weder mittelst Bescheinigung der geschehenen Zustellung, oder auf eine andere den Umständen angemessene Art und Weise beigebracht seyn. tz. 168. Dem Gesuche um exekutive Jntabulation eines Schiedsspruches muß auch das Kompro miß ange- *) Doch könnte die Unterlassung dieser Bemerkung an und für sich keinen zureichenden Grund zur Beansta'ndigung geben, besonders, da die Beurtheilung über die Rechts¬ kraft eines Urtheils ohnehin nur dem Erkenntniß-Richter zusteht, dieser aber die exekutive Jntabulation, um deren Vornahme er in dem hier gegebenen Faste selbst requirirt, gar nicht bewilliget haben würde, wenn er das Urtheil nicht für rechtskräftig anerkannt hätte. 9 130 schloßen werden, damit der Richter bcurcheilen kann, ob der Schiedsmann zu diesem Schiedssprüche, und zwischen diesen Parteien legitimirt erscheine, ob zur Bewilligung der crekutiven Pfändung der ord. Richter kompetent sey, und ob über hauptder Schiedsspruch sich zurErekution eigne. (§. 27Z und 274 allg., dann 362, 363 und 365 gal. G. OH §. 169. Die Erckutionskraft und folglich auch die Tabular¬ mäßigkeit der Sprüche ausländischer Gerichte oder Behörden beruht im allgemeinen auf dem Grundsätze der Reciprozität. Die näheren Vorschriften darüber, deren Erörterung hier zu weit führen würde, sind in den Hofd. vom 18. Mai 1792 lit. » Nro. 16, 18 Jänner 1799 Nro. 452, 15. Febr. 1805 Nro. 711, 7. Nov. 1812 Nro. 1010, 11. Juli 1817 Nro. 1344, 14. Mai 1819 Nro. 1561 und 14. April 1830 Nro. 1658 I. G. S., und insbesonders in Bezug auf Ungarn und Sie¬ benbürgen in den Hofd. vom 2. Aug. 1792 Nro. 38, 15. Juli 1793 Nro. 113, 22. April 1796 Nro. 292 und 19. Febr. 1817 Nro. 1316 J. G. S. zu finden. S- 170. Gerichtliche Einantwortungen finden nach Lehre der Gerichtsordnung und der Gerichts-Instruktion sowohl in Erekutions-, als in Verlaßfällen Statt. In einem wie im anderen Falle muß die bezügliche Urkunde (Bescheid oder Verordnung'» entweder im Konterte selbst, oder mittelst Berufung aufnne andere Urkunde, z. B. auf die Schätzungs-, Inventars- oder Vermögensbekenntniß- Urkunde das eingeantwortete Gut, oder die eingeantwor- tcten Güter bestimmt, und so bezeichnen, wie dieß schon i:ii bei Privat-Erwerbungs-Urkunden gesagt wurde. Die Nothwendigkeit dieser Bezeichnung liegt in der Natur des Geschäfts, sie wurde aber in einem Gesetze neuerer Zeit, und namentlich in der mit Hofd. vom 16. Juli 1824 und rücksichtlich 2. Juli 1825 Nro. 2624 J. G. S. den küstenländischen Bezirks-Gerichten für Geschäfte äusser Streitsachen ertheilten Instruktion ausdrücklich ausge¬ sprochen. *) Eine ganz allgemeine Bezeichnung, z. B. mit dem Ausdrucke: »alle zum Konkurse des gehörigen Güter« würde zur Jntabulation eben so wenig zureichen, als eine Vertrags-Urkunde dazu genügen könnte, womit z. B. dem 6 alle ihm gehörigen Güter (ohne einer näheren Bezeichnung) verkaufen, und diesen 6 ermäch¬ tigen würde, sich an das Eigenthum derselben bücherlich umzuschreiben. Wird sich dicßfalls in der Einantwortung auf eine andere Urkunde bezogen, so muß dem Jntabula- tions-Gesuche, wie sich von selbst versteht, auch diese Urkunde angeschlossen seyn. 171. Die Urkunde, **) womit man eine bedingte Ein- ix. bei tragung (Pränotation oder. Super-Pränotation) erwir- ken will, kann allerdings der Förmlichkeiten erman- gen glaub¬ würdig, *) Die bezügliche Stelle in der Instruktion lautet wörtlich: »Wenn Realitäten oder dingl. Rechte eingeantwortet wer¬ den, so muffen dieselben in der Einantwortungs-Urknnde besonders genannt und eingeantwortet werden, damit die Erben die Umschreibung und Einverleibung in den öffentlichen Bücher» aus ihren Namen bewirken können.« '**) Auch bei bedingten Eintragungen ist sich an die, oben bei unbedingten, bemerkte Eintheilung von Haupt- und Neben-Urkunden gegenwärtig zu halten, und man kann auch hier, wie dort, den Grundsatz aufstellen, daß als Neben-Urkunde ebenfalls jede wie immer geartete öffent¬ liche Urkunde pränotationsfähig sey. Das, was hier gesagt wird, soll nur auf die Haupt-Urkunden bezogen sevu. 9 132 geln, die sonst, wie wir bereits besprochen haben, zur Jntabulation erfordert werden, allein sic muß doch immer glaubwürdig, und zwar so beschaffen seyn, daß sie einen Rechtsanspruch enthalte, und dafür wider jenen, dessen unb. Gut mit der Pränotation behaftet werden soll, nach den Bestimmungen des dreizehnten Hauptstückes der Gerichtsordnung, wenn nicht einen vollständigen, so doch mindestens einen halben Beweis herzustellen vermöge. (§. §. 438 und 445 allg. b. G. B., dann Hofd. vom 21. Juli 1797 Nro. 360 und 4. Sept. 1820 Nro. 1697 I. G. S.) §. 172. Zur Pränvtirung ist also (von Haupturkunden ge¬ sprochen) nicht jede vom Gegentheile des Pränotirungs- werbers ausgestellte Privaturkunde, und auch nicht jede öffentliche Urkunde geeignet. Die eine wie die andere muß einen Rechtsanspruch und zwar wider jenen aus¬ drücken, auf dessen Gut die Pränotation erwirkt werden will. S. 173. Es ist übrigens bereits oben im §. 73 d. W. gezeigt worden, daß seit der Wirksamkeit des allg. b. G. B. die Pränotation das gesetzliche Medium geworden ist, jedes sich auf unb. Güter beziehende dingliche Recht bedingt zu erwerben, während vor der Wirksamkeit des allg. b. G. B- die Pränotation nur zur hypothekarischen Sicherstellung der Forderungen, mithin nur zur Erwerbung des Pfand¬ rechts zuläßig war. Der in der Urkunde ausgedrückte Anspruch nun muß in der Regel auch zur Erwerbung des dingl. Rechtes, wofür die Pränvtirung angesucht wird, geeignet seyn. Wer also die Pränotation zum Behufc der Erwerbung des Eigenthums ansucht, der muß auch 13.! einen zu dieser Erwerbung tauglichen Rechtstitel, z. B. einen Kaufs- oder Tauschvcrtrag urkundlich beibringen. Dasselbe ist bei Servituten, und bei den besonderen dingl. Rechten der Fall. Nur das Pfandrecht hat das Eigene für sich, daß zur bedingten Erwerbung desselben, zwar auch ein Rechtstitel, jedoch nicht zum Pfandrechte, sondern zur Forderung, die damit sichcrgcstellt werden soll, urkundlich beigcbracht werden müsse. §. 174. Diese Ansicht steht mit dem ß. 449 allg. b. G. B., wonach zur Erwerbung des Pfandrechtes immer auch ein Titel zum Pfandrechte erfordert wird, in keinem Wieder¬ spruche, weil es nach Lehre des nämlichen §. 449 Fälle gibt, in denen der Titel unmittelbar im Gesetze liegt, und daß dieß gerade bei Pränotirungen immer der Fall ist, sobald die dazu produzirte Urkunde eine Schuld for¬ dern ng (im ausgedehnten Sinne des Wortes^ auswei¬ set, ersehen wir schon aus älteren Gesetzen, und nament¬ lich aus den Hofd. v. 18. Sept. 1786 Nro. 578, 13. Febr. 1787 Nro. 628, 18. Nov. 1796 Nro. 324 und 21. Juli 1797 Nro. 360 J. G. S., die alle zur Präno¬ tation nur von dem Erfordernisse der Beibringung einer *) Ob aber dieses in Bezug auf Erwerbung des Pfand¬ rechtes so ausgedehnte Pränotirungs-System mit den übrigen Rechts-Prinzipien des allg. b. G. B. und mit dem bei Einführung der off. Bücher beabsichtigten Schutze des Eigenthums übereiustimme, ist eine ankere Frage. Die und. Güterohne aller Bescheinigung, daß der Eigen- thümer damit einverstanden sey, und sogar für Forde¬ rungen, die dem Betrage nach ganz unbestimmt sind, so leicht zu belasten, schreckt viele, und vorzüglich jene, die in Geschäfts-Verbindungen mit schriftlichen Korre¬ spondenzen stehen, vom Ankäufe unb. Güter ab, was natürlich auch auf den Werth derselben sehr nachtheilig wirkt, und eine gesetzliche Beschränkung dieses offenbar über das Bedürfniß ausgedehnten Pränotirungs-SystemS sehr dringend nothwendig macht. die Forderung ausweisendcii Urkunde sprechen, und die alle auch in dem nach der Einführung des allg. b. kN. B. in Folge einer a. h. Entschließung ergangenen Hofd. vom 4. Sept. 1820 Nro. 1697 J. G. S. als fortan wirksam ausgenommen erscheinen, und womit auch der 395 gal. G. O. im Einklänge steht. Im Landt.-Pat. v I. 1794 wird im 17 sogar ausdrücklich gesagt,^'daß. Pränoti- rnngen auch auf Güter Statt finden, die nicht zum Unterpfand verschrieben wurden. Das allg b. G. B. selbst verlangt im §. 45Z zur Rechtfertigung der Prä¬ notation weiter nichts, als die Liquidirung der For¬ derung; und daß der höchste Gesetzgeber mit diesem §. 453 eine von den übrigen dinglichen Rechten abweichende Norm geben wollte, und auch wirklich gab, zeigt auch der Umstand, daß das allg. b. G. B. in dem vom Pfand¬ rechte handelnden Hauptstücke die Pränotation insbeson- ders bespricht, und dabei, wie gesagt, verschieden vom §. 4 !8 zur Rechtfertigung, nicht die Liquidirung des Pfand¬ rechts, sondern die Liquidirung der Forderung verlangt, während z. B. im Hauptstücke, welches von Servituten handelt, von der ganzen Pränotation gar keine Erwäh¬ nung geschieht, und bei der Weisung des §. 445 auch nicht zu geschehen brauchte, weil bei Servituten wirklich, so wie beim Eigcnthum, der Titel zum dingt. Rechte selbst - welches bedingt erworben werden soll, beigebracht, und in der Folge gerechtfertigt werden müsse. *) Das Pränotations-Spstem des lomb. venekianischen König¬ reiches beruht, in so weit dasselbe die hypothekarische Sicherheit, oder was eins ist, die Erwerbung des Pfand¬ rechtes betrifft, ganz auf denselben Grundlagen, wie Las unsrige, worüber der Inhalt des bezüglichen mit Verordnung des k. mailändischen Guberniums vom 28. April 1824 kundgemachten Hofkanzlei-Dekretes vom 2. desselben Monats und Jahres Nro. 9202 den evidentesten Beweis gibt. In diesem Gesetze nun, und namentlich im H. 6 desselben, wird im Einklänge mit der hier auf¬ gestellten Behauptung ausdrücklich gesagt. Laß zur Prä- 135 175. Diese hier aufgestellten Grundsätze müssen in jedem einzelnen Falle zum Leitfaden der Beurtheilung dienen, ob die Urkunde pränotirungsfähig sey oder nicht. Zur näheren Aufklärung und Verständigung darüber sollen hier noch einige Andeutungen folgen. 176. Das Hofd. vom 24. Dez. 1798 Nro. 446 J. G. S. sagt zwar, daß Urtheile, die noch nicht in Rechtskräfte erwachsen sind, pränotirt werden können, allein dieß ist mit der natürlichen Beschränkung zu verstehen, daß dem Grundprinzipe zu Folge mit dem Urtheile auch ein Recht zuerkannt wird. Ein Beiurtheil also, womit z. B. ein Beweis mittels Zeugen zugelaffen wird, könnte selbst dann nicht pränotirt werden, wenn es schon rechtskräftig wäre. Alles dieß gilt der Analogie gemäß auch von Erkennt¬ nissen, Verordnungen, Bescheiden der Gerichte und der übrigen zur Erlaßung derselben vom Gesetze berufenen Behörden. Z. 177. Zur Pränotirung nicht geeignet wären ferners alle Verträge, Schuldverschreibungen, Briefe ') oder sonstige Urkunden, wenn sie notirungs-Fähigkeit einer Urkunde der Rechts titel zum Pfandrechte nicht erfordert wird. 8«n<> lusUNeatl (heißt es wörtlich dort) sä ottensrs is pronu- ts/.ions tntti isns ovvoro äi «muipisna i'i'ovs in eontronto äsli' ssserito äedilsrv, 8 a ebenfalls von legalistrten Abschriften die Rede ist, darunter aber offenbar, wie schon oben im §. l21 d. W. gezeigt wurde, nur vidimirtc Abschriften der Analogie gemäß, nach Verfassers Ansicht, auch bei den Pränotirungen der Bücher-Auszüge auswärtiger Handwerker und Apotheker gelten. gemeint seyn können. Ueberdieß paßt der Ausdruck: »Legalisirung« nach uusercn Begriffen nur auf Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift, keineswegs aber auf Be¬ stätigungen der Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Originale. S. 180. Diese Auszüge sind auch dann zur Pränotirung nicht geeignet, wenn stch die darin aufgeführten Posten über ein Jahr und sechs Wochen datiren, weil auch die Bücher selbst zu Folge §. 120 allg. und §. 189 gal. G. O. über diese Frist *) hinaus nur dann eine Beweiskraft haben, wenn ihre Auszüge vom Schuldner unterfertigt sind. Enthält der bloße Auszug Posten, von denen einige noch in die gesetzliche Frist fallen, andere dagegen sich von einer älteren Zeit herschreiben, so kann die Pränoti¬ rung des beigebrachten Auszugs nur zur Sicherstellung der ersteren bewilliget werden. Wird im Auszuge das Datum der geborgten oder gelieferten Waare gar nicht angegeben, so ist das Gesuch ganz rückzuweisen, weil der Auszug selbst zeigt, daß das Buch nicht der Ordnung nach geführt wird, und folglich demselben auch keine Beweises- kraft zukomme. Das hier Gesagte kommt auch mit der Vorschrift des §. 1501 allg. b. G. B-, wornach auf die Verjährung von Amtswcgen kein Bedacht zu nehmen sey, in keinen Wiederspruch. Die bezügliche Frist von einem Jahre und sechs Wochen kann nach den Begriffen und Grundsätzen über Verjährungen keineswegs unter Verjährungs-Fristen gerechnet werden. Es handelt sich dabei nicht um das Recht, sondern um den ) Diese Frist wird von dem Tage der geborgten Waare (oder gelieferten Arbeit) berechnet. (Pat. v. IS. Dez. 1785 Nro. 30S J. G. S.) 140 >. und nicht etwa vom Gesetze Beweis. Der Handelsmann, der diese Frist verstreichen laßt, ohne seine Forderung einzuklagen, hat deßwegen für seine Forderung das Klagerccht noch nicht verloren, und nur erst mit Verlauf von 30 Jahren könnte von der Verjährung desselben die Rede seyn. (§. 1479 allg. b. G. B.) Klagt z. B. der Handelsmann einen derlei Handlungs-Konto ein, dessen Posten der Zeit nach die gesetzliche Frist überschreiten, so wird der Kläger auch ohne aller Einwendung der Verjährung abge- wicsen, sobald der Geklagte den Bezug der Waare oder die Schuld in Abrede stellt, und der Handelsmann die Nichtigkeit seiner Behauptung nicht auf eine anderweitige Art nachzuweiscn im Stande ist. Die in der G. O. für die Dauer der Beweiskraft der besagten Bücher vorge- zcichncte Frist kann daher keine eigentliche Verjährungsfrist seyn. Das Hofd. vom 31. Okt- 1785 Nro. 489 lit. e spricht zwar von einer Verjährung der aus den Hand¬ lungsbüchern entstehenden Forderungen, allein offenbar in einem hier ganz unentscheidenden Sinne, denn es sagt nur so viel, daß sich dießfalls an dasjenige zu halten sey, was im §. 120 der G. O. vorgeschrieben wird. In diesem S. findet sich aber nichts vor, was zur Annahme berechtigen würde, daß obige Beschränkung der Dauer der Beweises- kraft der Handlungsbücher noch von einer Einwendung des Schuldners abhäuge. Es wird vielmehr in diesem 120 der G. O. klar und ganz unbedingt ausgesprochen, daß das Handlungsbuch nach Verlauf von einem Jahre und sechs Wochen zu keinem Beweise mehr diene. Ist aber dicß der Fall, so kann auch der Auszug keine beweis¬ machende und folglich auch keine pränotirungsfähige Ur¬ kunde seyn. S- 181. Von bücherlichen Eintragungen überhaupt, mithin sowohl von Jntabulationen als Pränotationcn hat das 141 Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen: 1. Urbarial- Rückstände, 2. die sogenannten Lcibgeding - Ver¬ träge, und 3. provisorische Entscheidungen in Besitzstreitigkciten. Wir^'wollen diese Fälle einer nähern Erörterung zuführen. S. 182. Zur Eintreibung der Urbarial- Rückstände be¬ steht im politischen Wege eine eigene Erekutions-Ordnung, und da die Dominien manchmal von diesem Verfahren abwichen, und derlei Rückstände auf die betreffenden unb. Güter ihrer Unterthanen bücherlich eintragen ließen, sohin aber in der Eintreibung derselben das gerichtliche Verfah¬ ren gegen die Unterthanen einlciteten, so wurde mit Hofd. vom 6. März 1821 Nro- 1744 J. G. S. erklärt, daß den Dominien nicht gestattet sey, von ihren Unter¬ thanen über Urbarial-Rückstände sich Schuldbriefe ausstel¬ len, oder auf was immer für eine Weise solche Rückstände auf die Realitäten der Unterthanen intabuliren oder prä- notiren zu lassen. S. 183. Wie Mr dann, wenn über das Recht selbst zum Bezüge von derlei Urbarialien zwischen Dominien und den Unterthanen nach Weisung des 32 des Unterthans- Patentes vom 1. Sept. 1781 Nro. 23 J. G. S. im gericht¬ lichen Wege ein Streit entsteht, der ein für das Domi¬ nium günstiges Urtheil zur Folge hat, soll das Domi¬ nium auch in einem solchen Falle von der Befugniß aus¬ geschloßen seyn, sich für das behauptete Urbarialrecht mittels Pränotation oder Jntabulation sicher zu stellen? Auch diese Frage ist, nach Verfassers Ansicht, bejahend zu beantworten. Urbarial-Schuldigkciten beruhen auf Feudal- ausdrücklich von jeder Eintragung ausg e- schlo ß en ist. 142 Verhältnissen, haften nach der politischen Verfassung auf deni dienstbaren Grunde, und übergehen daher schon in Kraft des Gesetzes von einem Nutzeigenthümer auf den andern, ohne daß es einer Jntabulation oder Pränotation benöthige. Eine solche Eintragung wäre aber nicht nur überflüßig, sondern auch ordnungswidrig, weil man dann konsequenter Weise den Gläubigern des Herrschafts-Besit¬ zers auch Super-Jntabulationen oder Super-Pränotatio- uen gestatten müßte, was aber eine ungeheuere Verwirrung zur Folge hätte, indem dasselbe Urbarialrecht bereits im ständischen Gülten-Kataster, und folglich auch in der Landtafel im Aktivstande erscheint, und schon dort für die Octava, und für alle in der Landtafel eingetragenen Gläubiger behaftet ist. 4 184. Was die sogenannten Leibgeding - Verträge betrifft, so ist über gestellte Anfrage, ob die über Grund besitzungcn abgeschlossenen Verträge aus eine gewisse Anzahl von Leibern bei den bestehenden Grundzcrstückungs- und *) Urbarial-Verpflichtungen können übrigens nur im Akri- vum, d. h., nur in der ersten Rubrik des Grundbuchs (Dienstbuchs), und auch dort nicht als Hypothekar¬ lasten, sondern nur als Abzüge vom Inventar des Besitzstandes angemerkt werden. (Grundbuchs-Patent vom 2. November 1792 H. 14.) Doch gibt eine derlei Anmerkung dem Dominium kein dingliches Recht im civilrechtlichen Sinne, und selbst zum Beweis kann dem¬ selben nur in dem Falle dienen, wenn die Anmerkung aus der Grundlage einer Urkunde geschieht, die mit Ein¬ stuße des betreffenden Unterthans, und mit kreisämtlicher Genehmigung zu Stande kam. Selbst in diesem Falle wird im Grunde über den Bestand der Urbarial-Ver- pflichtung nicht jene Anmerkung, sondern immer nur diese Urkunde zum eigentlichen Beweise dienen. (Hofd. vom 4. Sept. 178V Nro. 574, 5. Sept. 1791 Nro. 199 und 21. Okt. 1825 Nro. 2137 J. G. S. und h. 1137 allg. b. G. B.) Ausgedings-Vorschristen in Böhmen zu verbieten seyn? mit dem Hofd. vom 15. März 1833 Nro. 2603 J. G. S. erklärt worden, daß in Zukunft in Böhmen nicht mehr gestattet seyn solle, Verträge abzuschließen, vermöge welchen die Grundeigentümer einen Theil ihrer Reali¬ täten auf die Lebenszeit gewisser Personen gegen Vorbehalt des Rückfalles mit dem Tode derselben überlassen, daß dieselben daher, in so ferne sie nach Kundmachung des oberwähnten Hofd. abgeschlossen werden, weder intabu- lations- noch erekutionsfähig, noch sonst von irgend einer Wirkung seyn sollen. Obgleich aber in diesem Hofdekrete von der Pränotation selbst keine ausdrückliche Erwähnung geschieht, so kann und muß auch dieselbe darunter ver¬ standen werden, weil eine gerechtfertigte s Pränotation ganz die Natur und Wirkung einer Jntabulation erhält, diese aber obiges Gesetz ausdrücklich als unstatthaft erklärt. L. l85. Auch sind provisorische Entscheidungen in Besitzstreitigkeiten ') vermög der mit Hofd. vom l. Juli 1835 an das galizische Appellations-Gericht erlas¬ senen a. h. Entschließung vom 19. Juni desselben Jahres weder zur Jntabulation, noch zur Pränotation, noch sonst zu irgend einer Notirung in off. Büchern geeignet. *) Dieses summarische Verfahren in Besitzstreitigkeiten grün¬ det sich auf das Hofd. vom 5. Dez. 1812 Nro. 1017 I. G. S., welches an das galizische Appellations-Gericht erlassen wurde, und ist sowohl nach seinem Inhalte, als nach einer Reihe von praktischen Entscheidungen, die in einzelnen Fällen seit einigen Jahren vom k. k. obersten Gerichtshöfe ergingen, dermal noch immer nur in Ga¬ lizien von gesetzlicher Wirksamkeit. Es bestehen zwar ähnliche Normen auch in Dalmatien, Tirol und im lomb. vcnetianischen Königreiche, allein diese Länder liegen äusser dem Bereiche dieses Werkes, und eben deßwegen kann das, was dort eingeführet ist, hier ganz übergangen werden. 144 XI. mit einem be¬ stimmten und ord¬ nungsmä¬ ßigen Begehren. Der Grund dieses Gesetzes liegt ohne Zweifel darin, daß mit einer derlei Verfügung gar kein Recht zuerkannt, sondern nur der faktische Besitzstand geschützt wird. Sollte mit dieser Entscheidung dem einen Theile der Ersatz der Gcrichtskosten aufgelegt werden, so schiene die bezügliche Verordnung den allgemeinen Gesetzen gemäß, in Ansehung dieser Kosten, allerdings zur Eintragung geeignet zu seyn. Von einer Zuerkennung der Ansprüche auf Ersatz der durch die Besitzstörung verursachten Beschädigungen selbst aber kann bei derlei Provisorien ohnehin keine Rede seyn, weil die Verhandlung und Entscheidung über diese Ersatz- Ansprüche ausdrücklich dem ordentlichen Rechtswege Vor¬ behalten ist. ö. 186. Der Gesuchsteller muß auch ein bestimmtes Be¬ gehren stellen, und daher auch den Zweck ausdrückcn, wozu die Eintragung geschehen soll, weil der Richter, wie schon gezeigt wurde, in Tabularsachen nicht von Amtswegen fürgehen könne, und ganz an das Begehren der Partei gebunden ist, er auch sonst Gefahr liefe, bald mehr bald weniger, als in dem Willen der Partei liegt, zu bewilligen, und damit entweder dritte Personen, oder den Gesuchsteller selbst zu präjudiziren. (§.6 des Landt.- Pat. v. I. 1794 und Hofd. vom 19. Okt. 1795 Nro. 26Ü lit. a der J. G. S.) S. 187. Wie in jedem einzelnen Falle die Eintragung, die man wünscht, ausgedrückt seyn müsse, dieß läßt sich bei dem bereits bemerkten Mangel einer durchgreifenden gesetzlichen Normirung auf bestimmte Worte nicht einen- gen. Die Parteien haben dazu, wie schon oben in den 145 §. 154 — 156 d. W. angedeutet wurde, einen ziemlich weiten Spielraum. Möge aber das Begehren in was immer für Worte eingcklcidet seyn, so muß in demselben doch immer ausgedrückt stehen, ob man eine In tabu- lation, oder nur eine Pränotation, oder was eines wäre, eine unbedingte oder bedingte Eintragung, oder ob man allenfalls (alternative) *) beide verlange, und zu welchem Behufe die Eintragung geschehen solle, ob man nämlich damit das Eigcnthums-, Servi¬ tuts- oder ein besonderes dingliche Recht, oder nur eine hypothekarische Sicherstellung (Pfandrecht) erwerben wolle. §. 188- Der Richter ist jedoch dabei nicht gerade an den Inhalt des Petitums selbst beschränkt. Ist schon aus dem übrigen Inhalte des Gesuches die Eintragung klar ausgcdrückt, so kann bloß deßwcgen, daß dieselbe nicht im Petitum wiederholt wird, das Gericht noch keine ge¬ gründete Veranlassung zur Rückweisung der angcsuchtcn Eintragung haben. Wenn z. B. der Gesuchsteller sagt: *) Es steht nämlich den Parteien frei, entweder nur die Zntadulation, oder nur die Pränotation anzusuchcn, oder das Gesuch auf beide, jedoch so zu stellen. Laß, wenn die Zntadulation nicht bewilliget werden sollte, der Pränotation Statt gegeben werde. (Hofd. v. 14. Zebr. 1804 Nro. 652 und 16. April 1830 Nro. 245,9 Z. G. S.) Parteien oder Sachwalter werden daher, wenn sie irgend einen Zweifel über die tabularmäßige Eigenschaft der Urkunde haben, immer wohl thun, bas Gesuch mit diesem hier angedeuteten alternativen (eigentlich subordi- nirten) Begehren einzurichten. Wird ihnen darüber nur die Pränotation bewilliget, so steht ihnen deßhalb noch immer frei, wegen abgeschlagener Jntabulation höheren Ortes Abhilfe zu suchen, und wenn sie diese Abhilfe auck nicht finden, so haben sie dadurch, daß sie das alterna¬ tive Begehren stellten, und sogestaltig die Pränotation erwirkten, doch wenigstens ihr Vorrecht von der Zeit der Einreichung des Gesuchs gerettet. 10 146 »Er habe laut Kontrakt in v vom <"ussi« das hier in der Stadt unter Nro. 24 gelegene Haus gekauft, und von diesem zugleich die Befugniß erhalten, sich an das Eigcnthum des Hauses sogleich intabulircn (oder bücher¬ lich umschreiben) zu lassen; er bitte sonach ihm diese Jnta- bulation (oder diese Umschreibung) zu bewilligen«, so könnte und sollte das Gericht bloß deßhalb', daß das Petitum nur mit Zuhilfnabmc des übrigen Kontextes klar laute, das Gesuch keineswegs rückweisen. 189. Handelt sich bei Erwerbung des Eigcnthumes nur »m einen Antheil des unb. Gutes, so muß natürlich nebst dem unb. Gute selbst auch dieser Anthcil nach aliquoten oder physischen Maßstabe angegeben seyn, je nachdem die Erwerbung auf die eine oder andere Weise geschieht. Nur wenn die Teilnehmer das ganze unb. Gut, oder auch einen Tbeil desselben, jedoch mit gleichen Rechten an sich bringen, so kann die bücherliche Umschreibung des Eigcnthumes des ganzen Gutes oder des bezüglichen An- theils auf Namen Aller ohne Anstand bewilliget werden, wenn sie auch in ihrem gemeinschaftlichen Gesuche nicht gerade die auf jeden Einzelnen entfallenden aliquoten Antheile bestimmen, weil sich diese Bestimmung nach glei¬ chen Theilen, wenn darüber nichts Besonderes gesagt wird, schon in Kraft des Gesetzes von selbst versteht (Hofd. v. 14. Dez. ,790 Nro. 96 J. G. S. und §. 839 allg. b. G. B ) S- 190. Das hier vom Eigenthum Gesagte kann im allge¬ meinen auch auf die Gesuche um Erwerbung der Servi¬ tuts- und der besonderen dinglichen Rechte seine Anwen- 147 düng finden. In allen Fällen aber ist im Gesuche auch das unb. Gut, welches erworben oder mit irgend einer Last behaftet oder beschränkt werden sollte, nach den be¬ reits gemachten Andeutungen bestimmt zu bezeichnen. Bei Eintragungen zur Erwerbung von Grund-Servituten ist auch das herrschende Gut, zu dessen Gunsten die Eintra gung geschehen soll, so zu bezeichnen, wie dieß schon von der Bezeichnung der unb. Güter überhaupt gesagt wurde. §. 191. Will der Gejuchsteller eine hypothekarische Sicher¬ stellung, so obliegt ihm nebst der Bezeichnung des unb. Gutes, welches zur Hypothek dienen soll, auch den Rechtsanspruch oder die Forderung, wofür die hypothekarische Sicherstellung verlangt wird, anzugeben Ein Gesuch; B. mit dem Begehren: um die Jntabulation des Vertrages in 4>, wird wegen Unbestimmtheit des Be¬ gehrens rückgewiesen. Der Jmpetrant hat zu sagen, er verlange die Jntabulation z. B. des Schuldbriefes in .4 zur Sicherstellung des Kapitals pr. 1000 st. und der 5F Interessen, und ist ihm die Hypothek auch sür allfällige Einbr-ngungskosten eingeräumt worden', und will er an¬ ders auch dafür das Pfandrecht haben, so muß er in seinem Begehren auch diese Einbringungskosten einfließen lassen. S 19S. Diese eben besagte Vorschrift kann indessen auch andererseits nicht wieder so weit ausgedehnt werden, daß zur Erwirkung der Jntabulation oder Pränotation z. B eines Vertrages, jede einzelne Verpflichtung, wofür die Sicherstellung verlangt wird, im Gesuche umständlich an¬ gegeben, oder gar wörtlich abgeschrieben werde. Es 10' 148 genügt schon, wenn die sicherzustcllcndcn Verbindlichkeiten der Gattung nach, z. B. zur Sicherstellung des Pacht¬ zinses und der übernommenen Baulichkeiten, oder zur Sicherstellung der in den §. §. 3, 4 und 15 des Ver, trags vom Pächter übernommenen Obliegenheiten ausge¬ drückt werden. §. 193. Den bis nun ausgestellten Grundsätzen gemäß ord¬ net auch der §. 6 des Landt.-Pat. v. I. 1794 ausdrück¬ lich an, daß über das Ansuchen um Jntabulation z. B- eines Kauskontraktes zum Behufe der Erwerbung des Eigenthums, wenn diese Jntabulation bewilliget wird, wohl der Käufer als Eigenthümer umschrieben werden kann, daß aber mit dieser Eintragung des Kaufvertrags noch keineswegs der in diesem Vertrage bedungene und rückständig verbliebene Kaufschilling als intabulirt anzu¬ sehen sey. Wollen die kontrahirenden Theile, daß dieser Kaufschillingsrest bücherlich sichergestellt werde, so muß die Eintragung des Vertrages auch zu diesem Behufe ausdrücklich angcsucht werden. S. 194. Das Begehren muß aber auch ordnungsmäßig seyn. Mit Einem Gesuche können mehrere Eintra¬ gungen nur dann begehrt werden, wenn sie unter sich im Zusammenhänge stehen, und einen und denselben Ge¬ genstand derselben Parteien betreffen. Gesuche, die gegen diese Vorschrift kumulirte Petita enthalten, müssen als ordnungswidrig rückgewiescn werden. Damit stimmt auch das in Stempelsachen erflossene Hofk.-Dekr. vom 8. März 1842 Nro. 6309 überein. Verstoßt sich das Be¬ gehren gegen eine derlei reglementäre Tabular-Vor¬ schrift, so wird das Gesuch rückgewiesen, obgleich das 140 Begehren bestimmt ist, und die cinzutragende Urkunde auch sonst der Form nach alle zur verlangten Eintragung erforderlichen Eigenschaften hätte. Dieß liegt schon in der Einrichtung unserer Bücher, im Sinne unserer org. Patente, und in den Regeln, die wir in der Instruktion des Landt.-Pat. v. I. 1794 finden, und dafür spricht auch der Fingerzeig, den wir im Hofd. vom 22. April 1825 Nro. 2090 J. G. S. erblicken, wornach auf eine vom Hypothekar-Gläubiger seinem Schuldner ausgestellte Erlassungs-, Verzichtleistungs- oder Schenkungs-Urkunde wohl eine Ertabulation oder Löschung, eine Jntabulation aber selbst dann nicht bewilligt werden könnte, wenn beide, der Gläubiger und der Schuldner nämlich, damit einverstanden wären, und darüber eine vom Gläubiger in tabularmäßiger Form ausgefcrtigte Erklärung vor- läge. §. 195. Wollen die Parteien von den öff. Bücher» Gebrauch machen, so müssen sie sich auch die Formen, die das Gesetz dabei vorschreibt, gefallen lassen, und wenn gleich der Eigcnthümer mit seiner Sache nach Willkühr zu schal¬ ten das Recht hat, so kann dieses Recht doch nicht auf die Schaltung mit den off. Büchern, wo seine Sache eingezeichnet ist, ausgedehnt werden. Diese Bücher müs¬ sen in den Formen und nach den Regeln, wie sie das Gesetz gibt, geführt werden, wovon der Richter auch mit Einverständniß aller Theilnehmer nicht abgehen darf. Wenn z. B. der Servituts-Berechtigte verlangen würde, daß sein Recht nicht unter den Passiven des dienenden Guts, wohin es seiner Natur nach, und auch zu Folge §-39 der Landt.-Jnstr- v. I. 1794 gehört, sondern in der Rubrik des Besitzstandes desselben eingetragen werde, oder wenn der Eigenthümcr eines unb. Gutes die'Ein- lragung einer Quittung über eine Schuld begehrt, die entweder gar nirgends, oder doch wenigstens nicht auf dem bezeichneten unb. Gute bücherlich haftend erscheint, oder wenn der Fideikommiß-Besitzer vorläufig bloß den erwirkten Oncrirungs-Konscns ast eorpu- oder ncl fructu-c des Fideikommiß-Guts intabulirt haben wollte, obgleich dabei sowohl die Person des Gläubigers, als die eigent¬ liche Haupturkunde fehlen würde, auf deren Grundlage ein dingliches Recht erworben werden könnte, ') oder wenn der Eigenthümcr auf sein unb. Gut irgend ein Recht zu seinen eigenen Gunsten intabuliren lassen wollte, da doch mit einer derlei Eintragung weder ein Eigcnthum, (denn das Gut ist ohnehin sein) noch ein Pfand oder Servitutsrecht (denn beide setzen, ihrem Begriffe nach, eine von dem Eigenthümer des Guts verschiedene Person voraus) zu erwerben rechtlich denkbar ist, und überhaupt Niemand seine eigener Schuldner seyn kann, oder wenn So wenig ein an den Vormund erlassenes Dekret mit der gerichtlichen Genehmigung für den Pupillen ein Darleihen aufzunehmen, und es auf den Realitäten des Pupillen bücherlich zu versichern, für sich allein intabulirt oder xränotirt werden könnte, eben so wenig kann Ließ mit dem obbezogenen Dekrete, welches der Fideikommiß- Besitzer erhalt, der Fall sepn. Mit derlei Onerirungs- Konsensen sind aber jene Urkunden nicht zu verwechseln, mit denen z. B. der dem ti einen Kredit eröffnet, und diesem letztern gestattet, Anleihen aufzunehmen, und die¬ selben auf seine (des Realitäten bücherlich sicherzu- stcllen. Derlei Akte begründen als Verträge schon an und für sich Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den Kontrahenten, und da jedes Recht sichergcstellk werden kann, so stünde der vorläufigen bücherlichen Eintragung dieser Vertrags-Urkunden, wenn sie zur Sicherstellung begehrt wird, an und für sich nichts entgegen. Die Ein¬ tragung geschieht natürlich zu Gunsten des I! als des berechtigten Thcils zur Sicherstellung des ihm auf diese Realität des cingeräumten Belastungsrechtes. Wird dieser Vertrag gegen Entgelt geschloßen, so kann auch 4 in die Lage kommen, Len Vertrag auf einer Realität des li zur Sicherstellung des Entgelts eintragen zu lassen. Wir werden auf diesen Punkt zurückkomme». der Käufer eines unb. Gutes, der vom Verkäufer wohl die Befugniß zur hypothekarischen Sicherstellung des Kon¬ trakts, aber noch nicht die Befugniß zur Umschreibung des Eigenthums erhielt, nun die Eintragung des Kontrakts in der Art verlangt, daß seine dießfälligen Kaufrechte nicht in der dritten, sondern in der zweiten Rubrik intabulirt werden, da doch eine solche Eintragung für den hier angenommenen Fall das Gesetz nicht kennt, und dieselbe auch mit der Befugniß, die er vom Verkäufer erhielt, nicht übereinstimmen würde, — wenn nun Ge¬ suche mit diesen oder anderen ähnlichen ordnungswidrigen Begehren gemacht werden, so sind sie ohne weiters rückzuweisen, wenn gleich, wie gesagt, auch alle Theil- nehmer damit einverstanden wären. 196. Kaufrechte überhaupt, so wie z. B. Verkaufs¬ oder Tauschrechte, wörtlich genommen, stnd ein juristisches Unding, weil das Recht zu kaufen, verkaufen und ver¬ tauschen als Ausfluß der angebornen natürlichen Freiheit im allgemeinen Jedermann zukommt. (H. H. 17 und 18 allg. b. G. B.) Wird aber unter Kausrecht, wie es auch gewöhnlich geschieht, der Inbegriff der dem Käufer aus dem Kaufsvertrage zustehendcn Rechte verstanden, so hat das Kausrecht immerhin einen für den Juristen verständlichen Sinn, und in diesem Sinne stnd Kauf¬ rechte oder Kauf-Vertrags rechte gleichbedeutende Worte. Das Gesetz nun gibt dem Käufer eines mib. Gutes, so wie überhaupt jedem anderen Erwerber des¬ selben zweierlei Jntabulationen an die Hand. Die eine heißt die Jntabulation zur Erwerbung des Eigenthums, die andere dagegen die Jntabulation zur Sicherstellung der Kauf. Vcrtragsrcchte. Wird die erstere erlangt, so kann ohnehin über die Natur und Wirkung des damit erworbenen Rechtes kein Zweifel obwalten. Was aber die zweite Art der Jntabulation betrifft, so hat das Gesetz von den Kauf-Vcrtragsrcchten, wie bereits gezeigt wurde, nur die Wiederkaufs- und Vor¬ kaufsrechte ausgeschieden, und auch nur diese zwei Rechte für den Fall der bücherlichen Eintragung derselben für dinglich erklärt. Abgesehen also von diesen beiden beson¬ deren.Rechten bleiben alle übrigen Kaufrechte, der bü¬ cherlichen Eintragung des Vertrags ungeachtet, fortan rein persönliche Sachenrechte, wofür der Käufer durch die bücherliche Eintragung des Vertrags weiter nichts als das Pfandrecht erhält, welches, wie bereits bewiesen wurde, von der Dinglichkeit des Vcrtrags- rcchtes selbst wesentlich verschieden ist. Die sogcstaltig intabulirten oder pränotirten Kauf-Vertragsrcchtc bilden eine Satzpost, die, wie ebenfalls gezeigt wurde, Super- Eintragungen zuläßt, und werden in der Folge diese sichergestellten Kauf-Vcrtragsrechte von einem Super- Satzgläubiger in die Erekution gezogen, und auf diesem Wege zur gerichtlichen Veräusserung gebracht, so hat der Ersteher keine größeren Rechte, als sie dem erequirten Käufer selbst zustanden, und überkommt folglich das persönliche Recht wider den Verkäufer (oder dessen Erben) unter den Bestimmungen des Vertrags auf Zuhaltung und allenfalls auch auf Ersatz zu dringen, (§. 919 allg. b. G. B.) und das dingl. Recht wider jeden nachfolgenden Eigenthümer dieses Gutes sich auf den Fall, als der Vertrag gar nicht, oder nicht auf die gehörige Art zugehalten wird, für den dafür zu liquidirenden Ersatz aus dem Erlöse dieses Hypothekar- Gutes zahlhaft zu machen. Aus dem, daß durch diese hier besprochene Jntabulation oder Pränotation des Kaufs- vertrags der Käufer, wie gesagt, nur das Pfandrecht erwirbt, ist erklärbar, daß der Verkäufer, dieser Eintra- 15:; gung des Vertrags ungeachtet, fortan Elgenthümcr bleibt, und nicht gehindert ist, das nämliche Gut einem Anderen in das Eigenthum rechtsgültig zu überlassen, wo dann dem ersten Käufer, wie oberwähnt, weiter nichts als das persönliche Ersatzrecht wider den Verkäufer, und das dingliche Recht sich für diesen Ersatz aus dem verhy- pothczirten Gute zahlhaft zu machen, erübrigen würde. Nimmt man diese Sache von diesem einfachen durch das Gesetz klar vorgezeichncten Gesichtspunkte auf, so verschwinden von selbst alle die Schwierigkeiten, worüber schon so viel hin und her geschrieben wurde, und die sick- bloß deßwegen ergeben, weil man irriger Weise diesen hypothekarischen Eintragungen eines Kaufvertrags ganz eigene Wirkungen, die das Gesetz bei diesen Eintra¬ gungen nicht kennt, wie z. B. eine Beschränkung des an¬ geschriebenen Verkäufers in der Disposition mit dem betref¬ fenden Gute, oder ein ausschließendes dingliches Recht des Käufers das gekaufte Gut zu überkommen, u. s. w., zuschreibt. *) Will sich ein Käufer, der zwar seinerseits die Verbind¬ lichkeiten erfüllte, aber vom Verkäufer die Aufsand nicht erhalten kann, die lleberkommung des Eigenthums des erkauften unb. Gutes sichern, so möge er (hier nebenbei gesagt) entweder die Pränotation des Kaufvertrags aus¬ drücklich zum Behufe der Erwerbung des Eigenthums, mithin nicht sä I>)pottieoam, sondern sä proprielstvm ansuchen, (H. 438 allg. b. G. B.) die dann, wenn sie bewilliget wird, nicht in der dritten, sondern in der zweiten Rubrik des Hauptbuchs in Vollzug kommt, oder aber eine Klage wider den als Eigenthümer angeschrie¬ benen Verkäufer auf bücherliche Uebergabe, oder was eines ist, auf Ausstellung der Aufsands-llrkunde einrei¬ chen, und gleichzeitig oder während des Prozeßes nach Weisung des Landt. -Pat. v. Z. 1794 tz. 33 und des Hofd. vom 29. Aug. 1818 H. 3 Nro. 1488 J. G. S. die Notirung, daß der Besitz des Gutes streitig sep, erwirken. 154 Xii. bei der Nealin- stanz überreicht' wird^. S. 107. Die Gesuche jeder Art in Talularsachen sind der Regel nach bei der Re al in stanz (Real-Gerichtsbe¬ hörde) zu überreichen. (Pat. vom 12. Dez. 1785 Nro 503 J. G. S., Grundb. -Pat. v. I. 1792 H. tz. 1 und 2l, Lanbt. -Pat. v. I. 1794 S-slü, Hofkanzl. Dekr. vom 4. Juli 1839 Nro. 21,415 in Folge a. h. Entschließung vom 23. April desselben Jabres und Hof¬ kanzl Dekr. vom 10. März 1840 Nro. 7717 in Folge a. h. Entschließung vom 29. Febr. ebendesselben Jahres.) Welche Gerichts-Behörden Realinstanzen sind, wurde bereits gesagt, und es erübrigt hier nur noch einiger besonderen Verhältnissen zu erwähnen, die in dieser Beziehung bestehen. §. 198. In Jllirien ist nämlich zu Folge Hofd. vom 20. Sept. 1814 Nro. 1102 (äusser den Hauptstädten und den Personen und Rechtsgeschäften, die zur Gerichtsbar¬ keit der Stadt- und Landrcchte gehören) die ganze Eivil- Gcrichtsbarkeit, mithin auch die Kognition über Grund¬ bücher der Dominicu und Magistrate dem Bezirks- Gerichte zugewiescn, in dessen Bezirke sich das be¬ treffende unbewegliche Gut befindet. In diesem Lande müssen daher, obigem Grundsätze gemäß, alle Gesuche, die solche der Real-Gerichtsbarkeit der Bezirks-Gerichte zugcwiescnen unb. Güter betreffen, bei dem Bezirks- Gerichte überreicht oder angebracht werden Den Be¬ sitzern von Bauerngründen steht zwar frei, von der bereits besprochenen Begünstigung des 433 allg. b. G. B. Gebrauch zu machen, und daher ihre Gesuche mündlich auch vor ihrer Grundobrigkeit anzubringen, allein der bezügliche Protokolls-Akt muß doch immer von der Grundobrigkeit an das betreffende Bezirks- Gericht, welches die zur Kognition berechtigte Realin- stanz ist, eingeschickt werden. (Hofd. vom 14 Febr. 1818 Nro 1420 J. G. S.) Wenn die Bezirks-Kom- miffäre oder Bezirks-, Orts- und Kriminal-Richter selbst eine bücherliche Eintragung auf ein in ihrem Amtsbezirke liegendes unb. Gut erwirken wollen, so sind sie ange¬ wiesen, ihre Gesuche bei dem Stadt- und Landrechte, wozu der betreffende Bezirk gehört, einzureichen, wel¬ chem Stadt- und Landrechte als dem in Sachen gcsetz- sich prorogirten Gerichtsstände die Kognition zukommt. lHofd. vom 18. Juli 1818 Nro. 1470 J. G. S. und 8 Nov. 1811 Nro. 6594, kundgemacht mit Zirkulare des k. k. inner-österr. küstenl Appellations-Gerichts v. 18. Nov. 1841 Nro. 13,876.4 §. 199. Für Böhmen, wo bei den Borsteher- und rück- sichtlich Stadtrichter-Aemtern der Schutz- und unkertba- nigen Statte, Markte und Gemeinden, wie auch bei einigen freien, mit keinem orgamsirten Magistrate ver¬ sehenen Städten in Grundbuchssachen eine große Ver¬ schiedenheit besteht, wurde mit dem mittelst böhmischer Gubernial-Verordnung vom 9. Febr. 1834 kundgemach¬ ten Hofk.-Dekr. vom Ist. Jänner 1833 Nro. 17,112 angcordnet, daß Tabular-Gesuche, die sich auf unb. Güter beziehen, worüber die Führung des Grundbuchs sowohl denjenigen Schutz- und unterthänigen Städten, Märkten und Gemeinden, von welchen die vorher aus¬ geübte Gerichtsbarkeit der Herrschaft überlassen werden mußte, als auch jenen freien Städten, welche die Ge¬ richtsbarkeit in Streitsachen an ein anderes Gericht im Delegationswege übertragen haben, fortan zustcbt, von den Parteien, nicht bei den Vorsteher-Aemtern solcher 1.-.6 Orte, sondern unmittelbar bei dem betreffenden grund- objrigkcitlichen Amte und rücksichtlich dclcgirten Gerichte zu überreichen sind. §. M). Nach diesen Erinnerungen übergehen''wir lzu den Ausnahmen, die über obige Regel, daß nämlich die Gesuche in Tabularsachen bei der Realinstanz zu über¬ reichen scyn, bestehen. Diese Ausnahmen treten ein 1. ) bei Gesuchen der k. k. Fiskalämter, der österr. Nationalbank, und der türkischen Unter- thanen, 2. ) bei Gesuchen der Gutsherrn wider ihre Unterthanen, 3. ) in einem gewissen Falle bei Berggerichten, und manchmal 4) in Erekutionsfällcn. S- 2S1. Was nun die Fiskalämter betrifft, so steht denselben (außer dem Falle einer Erekution) frei, das Tabular-Gesuch entweder bei ihrem privilegirtcn Gerichtsstände (Landrcchte, oder Stadt- und Land¬ rechte) oder aber (was in Fällen einer Gefahr am Vorzüge gewöhnlich geschieht) unmittelbar bei der betreffenden Real-Instanz zu überreichen. Ist das Landrecht selbst die Real-Instanz, so kann natürlicher¬ weise das Gesuch auch nur bei diesem Gerichte über¬ reicht werden. (Hofd. vom 18. September 1786 Nro. 577 J. G. S ) Ueberreicht das Fiskalamt in Fällen der gctheiltcn Gerichtsbarkeit das Gesuch bei dem Land- rechte, so ist dieses auch zur Kognition über das 157 Gesuch kompetent, weil das Landrecht, wie sich das eben zitirte Hofv. wörtlich ausdrückt, in allen Neal- und Per sonal-Geschstften, »olive und pussive sein (des Fiskalamts) privilegirter Richter ist. Z. 202. Auch die österr. Nationalbank hat in Geschäf¬ ten mit Privaten, insofern es dabei nicht um die Aus¬ legung der Bankstatuten ankommt, gleich dem Fiskal¬ amte, das Landrecht *) sowohl ->otive als passive zu ihrem privilegirten Richter. (Pat. v. 1. Juni 1816 §. 50 Nro. 1250 und Pat. v 15. Juli 1817 §. Z. 43 und 49 Nro. 1347 J. G. S.) Und eben so unter¬ stehen auch türkische Unterthanen **) sowohl aotive als passiv» dem Landrechte als ihrem privilegirten Gerichtsstände ***) (Hofd. v. 5. April 1784 Nro. 272, 8. Juni 1798 Nro. 419 und 10. April 1829 Nro. 2391 J. G. S.) Bei der österr. Nationalbank und bei den türkischen Unterthanen also scheint in Beziehung auf den hier besprochenen Punkt ganz das¬ selbe zu gelten, was oben vom Fiskalamte gesagt wurde. Es ist zwar wahr, daß die hier in diesem Paragraphe zitirten Gesetze ausdrücklich Tabularsachen nicht erwähnen, allein in diesen Gesetzen wird doch immer¬ hin so viel ausgesprochen, daß das Landrecht active und Und zwar ausschließend das nieder-österreichische Land¬ recht. **) Die türkischen Unterthanen sind mit Hofd. vom 24. Febr. 1816 Nro. 1214 J. G. S. nur von der Erwerbung der Realitäten ausgeschloffen. Sie können daher, nach Verfassers Ansicht, allerdings Kapitalien verbüchern, oder verbücherte Kapitalien oder Satzposten überhaupt an sich bringen. ***) Nur in Handels- und Wechselgeschäften unterstehen türk. Unterthanen dem Wechselgcrichte, falls dieses landes- fürstlich ist. (Hofd. vom iv. April 1829 Nro. 2.491.) 158 i>^8!iivL der priv Richter ist, und gerade nur dieses Jurisdiktions-Verhältnisses wegen ist, wie das Hosd. V. 18. Sept. 1786 wörtlich zeigt, auch für da-s Fiskalamt erklärt worden seine Gesuche in Tabular- sachcu entweder bei dem Landrcchtc, oder unmittelbar bei der Real - Instanz überreichen zu können. S- 203. Tabnlar-Gesuche des Gutsberrn für Privat Forderungen an seine eigenen Untertbanen oder Gerichts-Insassen ans die seiner Grundberrlichkeit nnterworscnen unb. Güter sind im Erekutionöwege bei eben dem Gerichte, welchem nach den Gesetzen die Entscheidung der betreffenden Rechtssache zustand, — außer dem Erekutionswege aber bei dem näch¬ sten unbefangenen Gerichte einzureichen, wo das Gesuch der Ordnung nach erledigt wird. Tic Voll¬ ziehung der von diesen Gerichten ertheilten Bescheide und die Eintragung in die öff Bücher jedoch hat das Grnndbuchsamt des Grundherrn, dem die bezügliche For derung zusteht, selbst zu besorgen. Handelt es sieb aber nm eine Forderung der gemeinschaftlichen Waisen- Kassa an einen Unterthan, oder Gerichts-Insassen des vormundschaftlichen Gerichtes, so kann und muß das Gesuch bei dem eigenen Ortsgerichte oder Justizamte des Grundherrn überreicht, und erledigt werden. (Hof kanzleid v. 13. August 1833 Nro. 2626, und Patent v. 1. Sept. 1781 §. 32 Nro 23, dann Hosd. vom 17. Oktober 1791 Nro 207 und 26. Juni 1827 Nro 2288 J. G. S) § 204. Obgleich aber das eben bezogene Hoslanzlei-Tekret vom 13 August 183.3 nur von Tabular-Gesuchen 159 spricht, die sich aufSchuld-F ordern« gen der Guts¬ herrn an ihre Uutcrthanen oder Gerichts-Insassen be¬ ziehen, so ist doch schon der Analogie gemäß, und auch nach dem Jnbaltc des mit obigem Hofkzl.-Dekr. in Ver¬ bindung stehenden Hofdekrete v 17 Oktober I79i Nro. 207 I G S. nicht zu zweifeln, daß auch Tabulaw Gesuche der Gutsherrn, die das ihrer Grundberrlick- keit unterworfene und. Gut selbst betreffen, außer dem Falle einer Erekution ebenfalls bei dem nächsten unbefangenen Gerichte einzureichcn, und' von diesem zu erledigen kommen Z. 205. Jin Belange montanistischer Entitäten, und folglich auch in Bezug der darauf haftenden Satz¬ posten sind zwar, wie gesagt, die Verggerichte die kompetenten Real-Instanzen, weßwegen auch obiger Regel gemäß die bezüglichen Tabnlar-Gcsuche bei diesen Berggerichten zu überreichen, und zu erledigen sind; allein es besteht dock auch in dieser Beziehung eine Ausnahme, die ganz eigener Art ist. In Steiermark, Kärnten, Krain und im illir Küstenlande können und müssen derlei Tabular-Gesuche auf montanistische Enti¬ täten von solchen Distrikten, für welche eigene k. k. Berggerichts-Substitutiouen aufgestellt sind, bei diesen lezteren selbst überreicht werden, und zwar mit Abhängigkeit des Vorrechts, obgleich auch in diesen Fällen die Kognition über das Gesuch nicht denselben, sondern dem betreffenden k. k. Berggerichte zusteht, dem die Gesuche von den Berggerichts-Sub¬ stitutionen zur Erledigung und weiteren Amtshandlung zugescndet werden müssen, l Hofd. v. 5 Sept 18l2 Nro. 1005, daun Hofkammcrtkr. vom G Juli und ch Sept. 1815 Nro 1093 und 1100 J G. S.) 160 § 206. Eine fernere Ausnahme von obiger Regel tritt auch bei Tabular-Gesuchen ein, die im Erekutions- Wege gemacht werden. Gründet sich ein derlei ereku- tives Tabular-Gesuch auf ein Urtheil, Erkenntniß, oder Bescheid des Gerichtes selbst, oder sonst auf eine Ausfertigung desselben über einen dortselbst zu Stande gebrachten gerichtlichen Vergleich, so muß das Gesuch auch bei eben diesem Gerichte überreicht werden. Diesem Gerichte kommt sohin nach dem alten Rechts- Grundsatze: -luilex ooxnitiniiis e«t eUsm siidex exe- <-utioiu8 auch die mcritorische Erledigung darüber zu. Wird z. B. nur die Pränotation des Urtheils, Be¬ scheids, Vergleichs u. s. w. angesucht, so ist das Gesuch kein Erekutions-Gesuch, und da treten die bereits früher angedeuteten allgemeinen Grundsätze ein. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn, wie dieß bei Vergleichen jeder Art oft geschieht, der Schuldner die sogleiche Jntabulation bewilliget, und wo daher diese Eintragung noch vor der Verfallszeit der Schuld, mit¬ hin noch vor dem, als eine Erekution Statt findet, angesucht werden kann. In diesen hier letzterwähn¬ ten Fällen muß das Tabular-Gesuch der Regel nach bei der Realinstanz überreicht werden. Die Ausnah¬ men, die dabei eintreten können, wurden bereits angegeben. §. 207. Gründet sich aber das Erekutions-Gesuch entweder 1.) auf Erkenntnisse, Entscheidungen, Verordnun¬ gen, oder Bescheide der politischen oder Cameral- Behörden, oder 161 2. ) auf Urtheile der Strafbehörden, in so ferne damit Ersätze oder Zahlungen zuerkannt werden, oder 3. ) auf Vergleiche, die vor den Polizei- Direktionen, politischen Magistraten, rlliri- schen Bezirks-Obrigkeiten, Grund-Gerichten in Wien, oder Wirthschafts-Aemtern über- baupt geschlossen werden, so ist das Gesuch bei der Personal-Instanz des Ereknten zu überreichen. In allen diesen Fällen ist ein Eivilgericht vordem in der Sache gar nicht eingeschritten, mithin hat auf die¬ selben der obzitirte Rechts-Grundsatz, daß der Erkeunt- m'ß-Richter auch der Erekutions-Richter ist, keine An¬ wendung, und da für diese Fälle das Gesetz ausdrück¬ lich nichts besonderes angeordnet hat, so tritt die in allen Jurisdiktions-Normen aufgestellte Regel für den Personal-Gerichtsstand des Geklagten, der hier der Erekut ist, ein, welchem Personal-Gerichts¬ stande daher in allen diesen Fällen das Recht zukommt, das exekutive Tabular-Gesuch meritorisch zu erledigen. S. 208. Erekucious-Gesuche endlich, die sich auf einen Schiedsspruch gründen, müssen entweder bei dem Schiedsrichter selbst, (oder aus den eben bemerkten Gründen) bei dem ordentlichen Personal-Richter des Ereknten überreicht werden, je nachdem die Streit- Theile in ihrem Kompromisse sich dem Schiedsrichter auch für die Exekution unterworfen haben, oder nickt. Jenem Richter, bei dem das dießfällige Gesuch über¬ reicht werden muß, kommt auch die Kompetenz znr Kognition über dasselbe zu. (Hofd. vom 31. Okt. 1785 Nro 489 J. G- S>) Dort jedoch, wo die gal. 1l 162 die sohin XIII das Gesuch nach Erhibi- rung im Einrei- chungs- Proto- kolle. Gerichtsordnung in Wirksamkeit ist, kann sich nach §. 365 derselben der Schiedsrichter in keinem Falle in eine Bewilligung irgend einer Erekution einlassen. Tritt also dort der Fall einer bücherlichen Eintragung des Schiedspruches ein, so kann und muß das Gesuch selbst im Erekutionswege immer nur bei dem ord. Personal-Richter des Schuldners angebracht, oder über ¬ reicht werden. 209. Bei jedem Gerichte muß für die Justiz - Geschäfte ein abgesondertes Einreichungs-Protokoll geführt werden, wo jede Eingabe sowohl in als außer Streit¬ sachen, mithin auch die Eingaben in Tabular - Angele¬ genheiten in der Reihenfolge, wie sie einlangen, oder überreicht werden, auf jene Art und Weise eingetragen werden müssen, wie sie von der mit Pat. vom 9. Sept- 1785 Nro. 464 J. G. S. kundgemachtcn allg. Gerichts¬ instruktion *) vorgeschrieben ist. (Hofd. v. 1l. Jänner 1831 Nro. 2500 J. G. S.) *) Diese Gerichts-Instruktion ist zwar zunächst nur für Kollegial-Gerichte erlassen worden, allein sie muß nach Inhalt des eben zitirten Kundmachungs-Patentes vom 9. Sept. 1785 auch von den Singular-Gerichten, mithin auch von den nicht regulirten Magistraten oder Bergge¬ richten, und von allen Orts- und Bezirks-Gerichten, in so weit befolgt werden, als es ihnen vermög ihrer Orga- nisirung möglich ist. Bei einer solchen Bestimmung des Gesetzes kann wenigstens in Beziehung des hier besprochenen Einreichungs-Protokolles daran, daß die Instruktion darüber auch bei den Singular-Gerichten Anwendung habe, kein Zweifel obwalten. Des wichtigen Einflusses wegen, den dieses Geschäft auf Tabularrechte nimmt, und weil die Vorschriften darüber, wie die Erfahrung lehrt, am Lande oft unbeachtet bleiben, dürf¬ te zweckmäßig sevn, aus der oberwähnten Gerichts- Instruktion die wichtigeren Stellen hier wörtlich aufzu¬ nehmen, und zwar: 163 §. 216. Mit dem dieser Gerichts-Instruktion nachgefolgten Hofd. vom 12. Dezember 1785 Nro. 503 J. G. S. und H. 3. »Zu dem Einreichungs-Protokolle hak jedes Gericht in dem ihm zugewiesenen Hause ein eigenes Zim¬ mer zu bestimmen, wo die einkommenden Schriften über¬ nommen werden. Hier hat die Ueberreichung zu Händen des Protokollisten zu geschehen, welcher äusser dem Amte weder ein Erhibitum anzunehmen, noch im Amte die Annahme unter was immer für einem Vorwande verwei¬ gern darf.« §. 4. »Das Einreichungs-Protokoll muß täglich, die Sonn- und gebothenen Feiertage nicht ausgenommen, von 8 bis 11 Uhr Vormittags, dann von 3 bis 6 Uhr Nachmittags offen gehalten werden. Äusser diesen Stun¬ den bleibt es verschlossen. Es ist die Vorsehung zu tref¬ fen, daß dasjenige, was auf der Post eingesendet wird, von dem Gerichtsdiener jederzeit mit möglichster Beför¬ derung abgeholt, und dem Einreichungs-Protokolle über¬ geben werde.« §. 5. »Der Protokollist ist schuldig die überreichte Schrift in Gegenwart desjenigen, der fle übergibt, mit der Zahl zu bezeichnen, die ihr nach der Zeitordnung der geschehenen Ueberreichung zukommt. Diese Zahl lauft vom 1. Jänner bis zum letzten Dezember des Jahres fort. Der Protokollist hat darauf zu sehen, daß in den Zahlen keine Irrung unterlaufe, keine Zahl übersprungen, keine zweimal angeseht, oder Bruchzahlen eingemengt werden. Die Aufzeichnung der Zahl hat sichtbar von Aussen unter der Aufschrift zu geschehen, und sind daselbst Tag, Mo¬ nat und Jahr der geschehenen Ueberreichung mit aller Genauigkeit anzumerken.« §. 6. »Wer sich über die geschehene Ueberreichung einen Beweis verschaffen will, hat auf einem besonderen Bogen die Abschrift der Rubrike (Rubrum) des überge¬ benen Exhibitums zum Protokolle mitzubringen; dann ist der Protokollist schuldig, diese Abschrift, nachdem er solche mit der Urschrift gegeneinander gehalten, mit der nämlichen Zahl, als diese zu bezeichnen, auch darauf de» Tag, Monat und Jahr der Ueberreichung anzumerken. Dieser Beweis muß auch dann nicht verweigert werden, wenn ihn die Partei erst nach der Ueberreichung fordert.« §. 7. »Nach geschehener Ueberreichung hat der Pro¬ tokollist, wenn er nicht durch neue Parteien verhindert wird, die Zahlen der Schriften, die Gerichts-Behörde, 11 164 Landt.-Pat. v. J. 1794 §. 16 wurde für Tabular-Ein¬ gaben noch insbesoudcrs angeordnct, daß für den Fall, als mehrere derlei Eingaben in Beziehung der nämlichen Realität oder Satzpost in demselben Momente ein- langcn oder überreicht werden, dieses sowohl im Einrei¬ chungs-Protokolle, als auf den Eingaben, und wenn es die Partei verlangt, auch auf jenem Rubrum der Ein¬ gabe, von dem der tz. 6 der eben bemeldten Gerichts- Instruktion spricht, anzumcrken, was gewöhnlich und auch am richtigsten mit den Worten: »gleichzeitig mit Nro. . . . 791 Nro. 192 J. G. S. immer bcigebogen scyn muß, wirklich zur Rechtskraft ge¬ langte. Der rcquirirten Rcalinstanz steht in solchen Fällen, wie schon gesagt wurde, gar keine Kognition zu. Dieselbe hat nach den Andeutungen des §. 303 allg. und §. 403 gal. G.O- lediglich das belegte Requisitorial-Sckreiben dem Tabularamte mit dem Bescheide zuzufertigen, daß dasselbe die von dem requirircndcn Richter bewilligte Eintragung in Vollzug zu setzen, und sohin das ganze Komunikat mit Bericht zu reproduziren habe. §. 243. welches dann Das Tabularamt erhält daher die Aufträge immer In'--Nie c E seiner vorgesetzten Rcalinstanz, und dieß selbst in Voll- dann, wenn, wie eben gesagt wurde, die bezügliche Ein¬ zug letzt, tragung von einem anderen Gerichte bewilligt, und die Rcalinstanz nur um die Verfügung, dieselbe vollziehen zu lassen, requirirt wurde. §. 244. Den sogcstalrigen Aufträgen ist das Tabularamt ohne weiters zu entsprechen verpflichtet, und zwar nach den Manipulations-Vorschriften, von denen ün dritten Theile dieses Werkes die Rede seyn wird. 245. Was Tabular-Anstände oder Tabular-Be¬ denken sind, wurde schon oben im Z. 241 d. W. berührt. Dort sind auch hierüber beispielsweise einige Fälle ange¬ geben worden, die Stoff zu anderen Fällen darbiethen, die sich leicht Jeder selbst ausbilden kann. Wenn nun der Richter vor der Erledigung eines Tabular-Gesuches die off. Bücher nicht einsah, oder nicht einsehen konnte, oder zwar eingesehen, dabei aber irgend einen Tabular- Anstand übergangen hat, welchen jetzt das Tabularamt entdeckt, so ist dieses Amtnicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, denselben unter Darstellung des Sachverhalts mit Rückschluß des Tabularaktes und allen¬ falls mit Anschluß eines ämtlich auszusertigenden Landta¬ fel- oder Grundbuchs-Extraktes oder sonstiger Abschriften bcrichtlich der Realinstanz anzuzeigen, und darüber die weitere Weisung abzuwarten. (§. 61 der Landt. Jnstr. v. I. 1794.) Z. 246. Die Realinstanz hat über diesen Bericht und allenfalls auch über selbst genommene Einsicht der öff. Bücher zu entscheiden, ob es bei dem früher erlassenen Bescheide zu verbleiben habe, oder ob und allenfalls wie derselbe abgeändert werde. Im ersteren Falle wird lediglich der Bericht, oder was noch zweckmäßiger ist, ein Rubrum davon beiläufig mit den Worten ver- beschieden: 185 falls XX. keine Tabular- a n st a' n d e vorkommen, »Bericht ast ncts, und werde das Landtafel- (oder Grundbuchs-) Amt unter Rückschluß des inbezogenen 186 Tabularaktes beauftragt, die mit dem Bescheide von bewilligte Jntabulation, der bemerkten Anstände ungeachtet, ohne weiters in Vollzug zu setzen. ') Findet aber das Gericht von der früheren Erledi¬ gung ganz oder zum Theil abzugehcn, so muß dieser Be¬ schluß mittelst Unterbescheid auf dem Tabular-Gesuche selbst, und zwar auf allen Ercmplaren und Rubriken motivirter ausgefertigt, und dem Tabularamte zugestellt werden. Dieser Unterbescheid könnte z. B. bei einer theilweisen Abgehung folgender Massen lauten: »In Erledigung des Berichtes des Landtafelamtes von. . . . wird bei dem nun aufgeklärten Umstande, daß die zur Hypothek verschriebene Herrschaft N. zur Hälfte mit einem l. f. Lehen behaftet ist, dazu aber der vorgcschriebene Konsens nicht beigebracht erscheint, von der mit obigem Bescheide von .... bewilligten Jntabulation in so ferne abgegangen, daß diese Jntabu¬ lation nur zur Last der anderen Hälfte der verhypothe- zirten Herrschaft für bewilligt anzusehen komme. Das Landtafelamt wird den mit obigem Bescheide ertheilten Auftrag mit dieser nun ausgesprochenen Modifikation in Vollzug setzen, und zugleich die nunmehr theilweis erfolgte Abweisung gehörig notiren.« Z. 247. Diese lctztberührte Erledigungsart mittels Unterbe¬ scheids findet auch dann Statt, wenn das Gericht von *) In diesem Falle bedarf es keines Unterbescheides, weil es ganz bei dem früheren Bescheide verbleibt, die Parteien daher die vom Tabularamte zwar gerügten vom Ge¬ richte jedoch nicht beachteten Anstände nicht zu wissen brauchen. 187 seinem früheren Bescheide ganz abgeht, und den Gesuch¬ steller nun z. B. ganz abzuweisen beschließt, weil auch in solchen Fällen das Tabularamt die Notirung des abweislichen Bescheides vornehmen müsse, und weil über¬ haupt auch in solchen Fällen die Parteien von der Abwei¬ sung und von den Gründen, die sie veranlassen, in Kenntniß zu kommen ein rechtliches Interesse haben. S. 248. Findet das Gericht bei diesen Erledigungen von dem Inhalte seines früheren Bescheides auch in Beziehung auf die Jngroßirung der Urkunden oder Zustellung der Einla¬ gen ganz oder zum Theil abzugehen, oder in diesen Bezie¬ hungen etwas anderes zu verfügen, so muß sich das Gericht mit den besagten Unterbescheiden auch über diesen Punkt aussprechen. Wird in dieser Hinsicht nichts gesagt, so sind die früheren Anordnungen darüber als aufrecht bestehend anzusehen. L 249. Ist aber die Realinstanz in dem einzelnen Falle, worüber der Bericht vom Tabularamte erstattet wird, nicht zugleich das Kognitions-Gericht, so kann sie sich auch über diesen Bericht in keine Entscheidung cinlasscn, sondern muß denselben dem betreffenden Gerichte, wel¬ ches auch den früheren Bescheid erließ, zur obbesprochenen Erledigung mittheilen, und von dort das weitere Requi- sitions - Schreiben, und zwar mit oder ohne Unterbeschcid des Tabular-Gesuches abwarten, je nachdem jenes Gericht von dem früheren Bescheide ganz oder zum Theil abzugehen finde oder nicht. 188 §. 250. Möge die Erledigung eines derlei Berichts von der Realinstanz selbst, oder von einem anderen Gerichte erfolgt seyn, immer ist Pflicht des Tabularamtes nun¬ mehr das Angeordnete ohne weiters und selbst dann in Vollzug zu setzen, wenn das Tabularamt auch noch so sehr von der Unregelmäßigkeit der gerichtlichen Verfügung überzeugt wäre. Das Tabularamt ist dadurch, daß das¬ selbe die betreffende Gerichts - Behörde von den obwal¬ tenden Anständen inKenntniß setzte, seinerseits vollkom¬ men gedeckt, und es wird nur Sache der sich gekränkt fühlenden Parteien seyn, dagegen gehörigen Orts Abhilfe zu suchen. Ein abermaliger Bericht des Tabularamtes könnte nur in dem Falle Statt finden, wenn das Tabu¬ laramt etwa aus der Motivirung der über den'ersten Bericht ergangenen Erledigung ersehen würde, daß das Gericht über den Tabularstand noch immer in einem faktischen Jrrthume sey. 25l. und sohin Im allgemeinen gült der Grundsatz, daß von jeder Gerichte Erledigung, die über ein Tabular-Gesuch erfolgt, der zur Zustel- Gesuchstelleroder Impetrant sowohl, als alle jene, TMnehmer dabei ein rechtliches Interesse haben, in Kennt- rückeingeh- niß gesetzt werden, damit sie in die Lage kommen, end macht, hagren ihre Rechte zu verwahren, und im gehörigen Wege Abhilfe zu suchen. S. 252. Es wurde zu dem Ende mit Hofdekret vom 29. Aug. 1818 Nro. 1488 J G. S. angeordnet, daß jeder Bescheid, wodurch eine landtäfliche oder grundbüchliche Eintragung auf eine Privat-Urkunde bewilliget wird. l^- auch demjenigen zuzust eilen sey, gegen den dadurch eine Verpfändung, eine Uebertragung, Beschränkung, oder Aufhebung seiner dinglichen Rechte bewirkt werden soll. 253. Mit diesen Zustellungen haben sich aber die Tabu¬ larämter nicht zu befassen, sondern dieselben sind vom Gerichte selbst mittels ihrer beeideten Gerichtsdicner zu bewerkstelligen. (Hofd. vom 13. Febr. 1795 litt. Nro. 217, 19. Okt. 1795 Nro. 260 und 29. Aug. 1818 Nro. 1488 J. G. S.) Eben deßwegen müssen von den Tabular-Aemtern die betreffenden Tabular-Eingaben nach vollzogener Amtshandlung der vorgesetzten Realin¬ stanz, und zwar bei Kollegial-Gcrichten dem Erpeditamte, und bei Singular-Gerichten entweder dem Amtsvorsteher selbst, oder jenem Beamten, der mit der Abgabe der Aktenstücke an die Gerichtsdicner beauftragt ist, gegen Empfangsbestätigung ohne Verzug rückabgctrcten werden. Jene Tabularstücke, die von fremden Gerichts-Behörden zum Bchufe der Eintragung einlangtcn, sind bei Kollegial- Gcrichten vom Tabularamte mit Bericht der vorgesetzten Realinstanz vorzulegen, die dann in Erledigung dieses Berichtes den Tabularakt mittels Remißschreiben dem betreffenden Gerichte zur eigenen weiteren Verfügung rückübcrmittelt. Diese Rückübcrmittlung muß natürlich auch bei Singular-Gerichten geschehen, nur bedarf es dazu (außer dem Falle eines Tabular-Anstandes) keines eigenen Berichtes. §. 254. Die Zustellungen müssen jedoch immer so geschehen, wie es in der Gerichtsordnung in Ansehung der ersten in einer Streitsache ergangenen Verordnung vorgeschriebcn ist. (Hofd. vom 29. Aug. 1818 §. 1 Nro. 1488 I. G. S.) Alles also, was bei Zustellungen einer Klag- 190 schrift zu Händen der Klager und der Geklagten, oder ihrer Sachwalter, Vormünder, Kuratoren, Firmafüh¬ rer, gewerkschaftlicher Schichtmeister oder Verweser u. s. w. in der Gerichtsordnung und in den nachgefolgtcn Erläuterungen angeordnet erscheint, hat auch bei Zu¬ stellung der Tabularstücke und ihrer Beilagen seine analoge Anwendung. Hier folgen nur noch einige Bemer¬ kungen, die sich auf Zustellungen derlei Tabularakten insbcsonders beziehen. §. 255. Die Gerichte sind nach dem zitirten Hofdekrete vom 29. August 1818 dafür verantwortlich, daß die Zustellung mit dem erforderlichen Ernste betrieben, und sich der Vollziehung des dießfalls erlassenen Auftrags ge¬ hörig versichert werde. S. 256. In eben demselben Hofdekrete wird ferners erklärt, daß die in die öff. Bücher eingetragenen Besitzer eines dinglichen Rechtes zu keiner Zeit verbunden sind, über die Zustellung den Beweis zu führen, und daß daraus allein, daß die Zustellung nicht vorschriftmäßig geschehen sey, noch kein Anlaß genommen werden könne, die durch die off. Bücher erworbenen Rechte zu bestreiten. Ist also ein Theilnehmer, der von irgend einer Eintragung hätte in die Kenntniß gesetzt werden sollen, davon nicht verstän¬ diget worden, so kann er zwar noch immer im Rekurs- und allenfalls auch im ord. Rechtswege die Abhilfe suchen und diese auch finden, sobald sich der Rekurs oder die Klage auf Gründe stützt, die, ganz abgesehen von dem in der Zustellung eingetretcnen Gebrechen, die Unstatthaf¬ tigkeit der geschehenen bücherlichen Eintragung nachweisen. §. 257. 191 Es wird zwar in eben diesem Hofdekrete vom 29. Aug. 1818 im §. 2 auch gesagt, daß die Zustellung ganz unterbleiben könne, wenn sich der ergangene Bescheid auf eine von den Parteien persönlich vor der Grund¬ obrigkeit abgegebene Erklärung, auf Urtheile, oder andere den Teilnehmern (Betheiligten) ohnehin be¬ kannte öffentliche, oder gerichtlich legalisirte Urkunden gründet, allein diese Vorschrift unterliegt mancherlei Beschränkungen, und zwar in der Art, daß man äusser dem erwähnten Falle des Erscheinens vor der Grundobrigkeit wohl nur selten von dieser Enthebung der Zustellungspflicht mit Beruhigung Gebrauch machen könne. §. 258. Vorerst kann sich diese Enthebung von der Zustellung nicht auf den Gesuchsteller selbst beziehen. Dicß erhel¬ let schon aus dem Entgegenhalte des besagten §. 2 Mit dem nächstvorhergehenden §. 1 des nämlichen Hofdckrets vom 29. August 1818, und dieß liegt auch in der Gerichts- Instruktion, wornach die Parteien die Erledigungen ihrer Eingaben nie selbst abzuholen haben, sondern jedem Jmpe- tranten die Erledigung zugestellt werden muß. §. 259. Obige Vorschrift kann also nur aufdie Bethcilig- ten, d. i. auf diejenigen Personen bezogen werden, gegen die, wie bereits gesagt wurde, ein Recht erworben oder beschränkt werden will, oder deren Recht verloren gehen soll. Allein auch diesen gegenüber kann nach den gegen¬ wärtig bestehenden Gesetzen nicht wohl gedacht werden, wie eine Verständigung derselben unterlassen werden 1!)2 komite, da ja doch jedem Bctheil igten gegen jeden Tabularbescheid, möge sich dieser auf öffentliche oder Privat - Urkunden gründen, das Rechtsmittel des Rekurses Vorbehalten ist, die Frist dazu aber nach der ausdrücklichen Anordnung des Pat. vom 14 Febr. 1804 Nro. 652, des Hofd. vom 16. April 1830 Nro. 1459, und der mtt Hofkanzl. Dekr. vom 10- Marz 1840 Nro. 7717 §. 2 kundgcmachten a. h. Entschließung vom 29. Febr. desselben Jabres nur erst nach dem Tage der geschehenen Zustellung zu laufen beginnt. Die Ein¬ wendung, daß gegen Tabular-Bescheide, die sich auf öffentliche Urkunden fußen, eine gegründete Beschwerde nicht entstehen könne, ist ganz unhaltbar, und durch täg¬ liche Erfahrungen widerlegt. Auch bei solchen Gesuchen fügt sich gar oft, daß die Eintragung z. B- für mebr, oder für ganz etwas anderes, als das Urtheil oder der gerichtliche Vergleich ausdrückt, oder in Bezug eines und. Gutes, welches mit dem Urtheile oder Vergleiche gar nicht zucrkannt oder zugesichert worden ist, oder vielleicht auch zu voreilig, d. i. vor Rechtskraft des Urtheils, oder vor der im gerichtlichen Vergleiche be¬ dungenen Frist'langesucht und bewilliget wurde. S. 260. Selbst von ergriffenen Rekursen und bei erwirkten Pränotirungen auch von den zur Vorlage der Rechtfertigungsklage erhaltenen Fristen ist immer der Gegner des Rckurenten oder des Pränotanten zu ver¬ ständigen. (Pat. vom 14 Febr. 1804 Nro. 652 und 16. April 1830 Nro. 1459 J. G. S.) *) *) Die Art und Weise dieser Verständigungen ist, was die Fristen betrifft, ohnehin klar. Dem Gcgentheile wird nämlich ein Exemplar der erledigten Einlage zugestcllt. Bei Rekursen aber geschieht diese Verständigung am 193 ö. 261. Eine Verzichtleistung auf die Zustellung und den Rekurs wäre zwar an und für sich genügend, die Zustellung unterlassen zu können, vorausgesetzt, daß sie von einer Person geschieht, die sich rechtsgültig ihrer Rechte begeben könne, allein daß diese Verzichtlcistung wirklich geschah, dieß kann im Tabularwegc nur mit einer Urkunde, die auch schon an und für sich über den Inhalt vollen Beweis liefert, mithin nur mit einer öffentlichen Urkunde, z. B. mit einer gerichtlichen Ausfertigung des vor Gericht geschlossenen Vergleichs, keineswegs aber mit einer Privat-Urkunde nachge- wiesen seyn, da diese letztere nur dann erst wieder den Aussteller den Beweis macht, wenn er die Aechtheit der¬ selben vor Gericht ausdrücklich oder stillschweigend aner¬ kannt hat. Es werden zwar auf Privat-Urkunden, wenn sic in vorgeschriebcner Form ausgestellt sind, auch ohne einer derlei gerichtlichen Anerkennung der Aechtheit derselben, jederlei Eintragungen nicht bloß bedingt, son¬ dern auch unbedingt bewilliget, allein das Gesetz gestattet dieß eben in der Voraussetzung, daß der bctheiligte Aussteller davon verständiget werde, und er folglich im Falle, als die Urkunde nichtig oder ein Falsuw wäre, sowohl nach Civil- als Strafgesetzen nochj immer zeitlich genug Mittel und Wege zur Abhilfe finden könne. §. 262. Auch erklärt das obzitirte Hofderret vom 29. Aug. 1818 Nro. 1488 a n Schluß- ausdrücklich, daß damit füglichsten mittels Zustellung zweier Rubra der Rekurs- Eingabe, ungefähr mit dem Bescheide: »Diese Nekurs- schrift wird höheren Orts vorgelegt, und davon der Rckurent und N. N. mittelst Zustellung der Rubra ver¬ ständigt.« 13 194 in Bezug der Präuotirungen und abschlägigen Bescheide überhaupt, an den bis dahin geltenden Vorschriften, und insbesonders an dem §. 439 allg. b. G. B., und dem Patente vom 24. Februar 1804 Nro. 652 J. G- S. nichts geändert wurde. Wenn nun jeder Bescheid, womit was immer für eine Ein¬ tragung in oder außer dem Erckutionswege abge¬ schlagen wird (mögen sich die bezüglichen Gesuche auf öffentliche oder Privat-Urkunden gründen) nicht bloß dem Gesuchsteller, sondern immer auch dem Betheiligten zuznstellen sey, wie sollte diese Vorsicht nicht auch dann gesetzlich seyn, wenn derlei Eintragun¬ gen in oder außer dem Erckutionswege bewilliget werden, da doch die Betheiligten d. i. diejenigen, gegen die eine Eintragung verlangt wird, wohl gewiß durch das Abschlagen der Eintragung weniger, als durch das Bewilligen derselben der Gefahr einer Benachthei- ligung ausgesetzt werden? *) *) Die Zirkular» Verordnungen des k. k. Laibacher Guberni- ums vom 23. Juli 1823 und des k. k. Triester Guberni- ums vom 28. Juni 1845 (Zeitschrift für österr. Gesetzkunde im August-Hefte des Jahrganges 1845 S. 368) enthalten einige von den obzitirten Gesetzen für Zustellungen der grundbüchlichen Akte etwas abweichende Normen. Man sollte aber nach Verfassers unmasgeblicher Ansicht den Parteien selbst, weni: sie es ausdrücklich verlangen, die Abholung der Tabular-Erledigungen nicht über¬ lassen. Dieß wäre, besonders am Lande, zur Ersparung der Zustellungs-Gebühren zwar sehr gut gemeint, immer jedoch für die Rechte der Parteien gefährlich, wie dieß schon oben bei Verzichtleistungen angedeutet wurde. Die Parteien können ja auch nicht im voraus wissen, ob und wie die angesuchte Eintragung bewilliget werden wird. Ueberdieß wird im Gerichtsorte selbst, und im Umkreise in einer Entfernung unter einer Meile für die Zustellung ohnehin kein Meilengeld bezahlt. Diese Gebühr ist aber auch bei Parteien, die entfernter wohnen, nur selten von einiger Bedeutung, besonders, wenn sich die Orts- und Bezirks-Gerichte, wie es ihre Pflicht ist, die Vorschrift des Hofd. vom 19. April 1823 Nro. 1936 J. G. S. 19» §. 263. Das Gesetz gibt demjenigen, der sich durch eine denen sofort Tabularverfügung des Gerichts in seinem Rechte gesähr- g^/ungs- det glaubt, das Rechtsmittel des Rekurses an die falle das Hand. Die Vorschriften darüber sind, theils aus der ^MsmitlU Gerichtsordnung, theils aus einzelnen Normalien, und Rekurses, insbesonders aus dem zu Folge Hofd. v. 16. April 1830 Nro. 1459 allgemein geltenden Patente vom 14. Februar 1804 Nro. 652 J. G. S., aus dem Hof¬ dekrete vom 21. Juni 1805 Nro. 734, und aus der mit Hofkanzl.-Dekr vom 10. März l840 Nro. 7717 kundgemachtcn a. h Entschließung vom 29. Februar des¬ selben Jahres zu entnehmen. S. 264. Nach diesen Gesetzen sind Rekurse in Tabular- Sachen gegen jeden bewilligenden, oder abschlä¬ gigen Bescheid sowohl in, als außer dem Ercku- gegenwärtig halten. Bei mehr entfernten Parteien ist auch selbst das Abholen immer mit Zeitverlust und manch¬ mal auch mit Kosten verbunden. Jedenfalls wäre dieser Vortheil viel zu gering gegen die Nachtheile und Ver¬ wirrungen, die nicht selten daraus entstehen würden. Man denke stch nur den Fall, daß die Eintragung ent¬ weder gar nicht, oder anders, als sie angesucht wurde, bewilliget worden ist, die Parteien aber ibre nun erle¬ digten Gesuche zu verschiedenen Zeiten, z. B. der Schuldner heute, und der Gläubiger erst nach einem Jahre, oder vielleicht gar nicht abholen. Daß dann dritte Personen durch die Einsicht Les Hauptbuches irre geführt, und entweder sie oder die Parteien selbst Labei benachtheiliget werden können, wurde bereits ge¬ zeigt, und ist auch durch die Wirkungen der Rekurse, wenn sie erst nach Jahren ergriffen werden, von selbst erklärbar. Daß aber die Wohlthat des Rekurses, bis die Verständigung oder Zustellung erfolgt, nicht verloren gehe, wurde bereits nachgewiesen, und wird auch in den nächstfolgenden H. tz., die vom Rekurse handeln, noch näher berührt werden. 13 l!)6 tionöwege, und zwar gegen Bescheide des ersten Rick ters an das k.k. Appellations-Gericht, und gegen Verordnungen des Appellations-Gerichtes an den k. k. Obersten Gerichtshof zulässig. Gegen gleich¬ lautende Verfügungen der ersten und zweiten Instanz findet ordentlicher Weise kein weiterer Rekurs Statt. i Hofd. vom 7. Aprst 1785 Nro. 405 J. G. S.j §. 265. Die Rekursschrift ist iu Tabularsachen immer, und folglich auch dann, wenn sie wider eine Appellations- Verordnung gerichtet ist, ausnahmsweise bei dem ersten Richter, und zwar bei jenem Richter zu über¬ reichen, der den Bescheid in erster Instanz erlassen dar. *) Wird dieser Vorschrift entgegen die Rekurs¬ schrift unmittelbar bei dem k k Appellations-Gerichte, oder bei dem k. k. Obersten Gerichtshöfe überreicht, so Hai Rekurent zu gewärtigen, daß ihm die Reknrs- schrift als ordnungswidrig überreicht ohne aller meritorischen Entscheidung rückge stellt werde. H. 266. DieRekursschrift ist binnen l4 Tagen nach dem Tage der Zustellung der rekurirten Verfügung zu *) Diese Appellations- oder Hofrekurse bedürfen deßhalb keines abgesonderten Anbringens. Sie können und sollen gleich denAppeilations- oder Revisions-Schriften an das Gericht erster Instanz gerichtet sevn, und sich folglich von anderen Eingaben nur dadurch bemerkbar machen, daß sie auf der Aussenseite mit »Rekurs« bezeichnet werden. Daß der Bescheid oder die Verfügung, worüber rekurirt wird, bestimmt angegeben werden müsse, versteht sich wohl von selbst. Im Konterte der Rekursschrift kann die Bitte um Vorlage höheren Orts gestellt werden, doch ist diese Bitte nicht wesentlich, weil es schon in der Amtspflicht des Richters liegt, jeden Rekurs in Labular- sachen weiter zu befördern. 197 überreichen. Diese Frist läßt zwar auf Ansuchen der Partei eine Erstreckung zu, doch kann sic der Rich¬ ter nur aus besonders wichtigen Gründen bewilli¬ gen. Die Entscheidung, ob dieser Erstreckung Stakt zu geben sey, oder nicht, bangt von seiner (des ersten Richters) eigener Reflexion ab. Eine Einvernehmung der Gegenpartei darüber ist nicht vorgeschrieben, und dieselbe wäre in Fällen, wo beide Theile (Ueberträger und Uebernehmer, oder Schuldner und Gläubiger) gemeinschaftliche Bittsteller und Rekurenten sind, — auch unmöglich. *) Wird diese Erstreckung der Frist abgeschlagen, so kann auch gegen diesen Bescheid an das k. k. Appellations-Gericht rekurirt werden, doch ist auch dieser Rekurs bei demselben ersten Richter, der den abschlägigen Fristerstreckungs-Bescheid erließ, jedoch innerhalb 3 Tagen, nach dem Tage der Zustellung, zu überreichen. (Patent vom 14. Februar 1804 Nro. 652 J. G. S.) Der Richter unterlegt dann diesen Rekurs mittelst Bericht dem Appellations- Gerichte mit einer kurzen und bündigen Darstellung des Sachverhalts, und unter Anschluß einer ämtlichen Abschrift vom rekurirten Bescheide, und von dem Tagebogen über die geschehene Zustellung desselben. Daß auch bei Vorlage dieses Rekurses mit aller Be¬ schleunigung fürgegangen werden müsse, leuchtet von *) Wenn auch z. B. der Schuldner das Rekurs-Fristgesuch des Gläubigers mituuterfertigte, so ist dieses Cinver- ständniß zwar wohl zu berücksichtigen, ist aber an und für sich nicht entscheidend, da sich hier nicht bloß um die Rechte Lieser beiden zunächst Betheiligten, sondern auch um die jedem dritten gegenüber nothwendige Aufrecht¬ haltung des Vertrauens auf den Inhalt der öffentlichen Bücher handelt. Dieß ist auch der Grund, warum das Gesetz die Rekurse in Tabularsachen im kürzern und be¬ schleunigteren Wege behandeln läßt. 198 selbst em, und wird im Z. 4 Vcö obzitirten Patentes vom l4. Februar 1804 ausdrücklich anbefohlen. ') Z. 267. Möge übrigens die Rekursschrift in Tabular- Sachen in offener oder nach bereits verstriche¬ ner Frist überreicht seyn, immer muß sie der erste Richter mit Bericht höheren Orts vorlcgen, und dabei in Fällen, als eine Fristerstreckung angesucht wurde, auch unter Vorlage amtlicher Abschriften von der bezüglichen Erledigung, und des Zustellungs Tagebogens ausklären, ob, und in wie ferne der Erstreckung Statt gegeben worden sey. Diesem Aufklärung ist noth- wendig, damit der höhere Richter beurtheilen könne, ob der Rekurs in offener Frist überreicht wurde, oder nicht. Tie weitere Jnstruirung dieses Berichts ist aber nicht immer ganz dieselbe. Wird ein Appellations- Rekurs vorgelegt, so werden mit dem Berichte auch Amtscrinnerungen erstattet, die aber bei Vorlage eines Hofrekurses natürlicher Weise von Seite des ersten Richters ganz wegbleiben. In beiden Fällen jedoch sind dem Einbegleitungs-Berichte (analog mit den *) Beschwerden oder Rekurse über bloße Verzögerungen der Gerickte jedoch sind, da dasür das Gesetz von der allgemeinen Regel ausdrücklich keine Ausnahme macht, unmittelbar bei dem k. k. Appellations-Gerichte zu überreichen. Gegen schiedsrichterliche Verfü¬ gungen aber, womit eine bücherliche Eintragung im Erekutionswege bewilliget oder abgeschlagen wird, kann im Bereiche der gal. G. O. ein Rekurs gar nicht vor¬ kommen, und selbst nach der allg. G. O. läßt sich eine Abhilfe dagegen nur bei dem allenfalls in zweiter Instanz bestellten Schiedsrichter oder unter den in der Ger. Ordn, bestimmten Bedingungen im ord. Rechtswege bei dem off. Gerichte erster Instanz denken. (H. 365 gal. und H. H. 273 und 274 allg. G. O., dann Hofd. vom 14. Juni 1784 Nro. 306 lit. 3, 31. Okt. 1785 Nro. 489 lit. 98, und 15. Jänner 1787 Nro. 621 lit. p der 3- 6>. S.) Appellationö - und Revisions-Prozessen) amtliche Ab schristen des erstrichterlichen Bescheids, und des Tage¬ bogens über die Zustellung jenes Bescheids, oder jener Verordnung, gegen den, oder gegen die, der nun vor gelegte Rekurs gerichtet ist, anzuschließen S. 268. Selbst, wenn der Rekurs über gleichlautende Verfügungen der ersten und zweiten Instanz gerich¬ tet ist, kann nach Analogie mit Revisionen gegen gleich¬ lautende Urtheile die Annahme, und sohinige Vorlage der Rekursschrift nicht verweigert werden. (Hofv. vom 12. Okt. 1797 Nro. 384 und 15. Feb. 1833 Nro. 2593 J. G. S.), dann die im l)r. Joseph Wessely'S Handbuche des gerichtlichen Verfahrens unter Zahl 805 zitirte a. h. Entschließung vom 3. Juni 1826.) 269. Auf Neuerungen kann in Tabular-Rekursen eben so wenig als in Appellations - oder Reoisions- schriften irgend ein Bedacht genommen werden. Stehen der in erster oder zweiter Instanz abgewieftnen Partei Urkunden zu Gebothe, die sie ihrem Tabular- Gcsuche hätte anschließen sollen, aber sie anzuschließen unterließ, so ist sür diese Partei, um die Priorität nicht zu versäumen, meistens weit rathsamer das Gesuch unter Beilegung jener Urkunde bei dem ersten Richter zu erneuern, als auf der Grundlage derselben mit Rekursen eine Abhilfe zu suchen, die ihr die höheren Gerichte auf diesem Wege nicht geben können. (Pat. vom 14. Feb. '-) Bei Kollegial-Gerichten sind insbesouders auch die wegen Beilegung der Rathsprotokolls-Auszüge bestehenden Vor¬ schriften zu beobachten. 200 1804 Nro 652 und Hofd. vom 23 Jänner 1819 Nro. 1538 J. G S.) Auch das Rechtsmittel der Wieder¬ einsetzung in den vorigen Stand ist in Tabular Sachen unzulässig und wirkungslos. (Hofd. vom 8. Jänner 1795 Nro 213 J. G. S ) §. 270. Die hie und da bemerkbare Gepflogenheit gegen abschlägige Bescheide eine Vorstellung zu überreichen, ist jedenfalls ordnungswidrig. Eine derlei Eingabe müßte ohne weiters rückgewiejcn werden, sobald das Begehren auf Bewilligung mit der Priorität der Zeit der Ueberreichung des ersten Gesuchs gerichtet ist. Wenn aber dicß nicht der Fall ist, so kann und muß zwar diese Eingabe als ein erneuertes Gejuch angesehen und aufrecht erledigt werden, allein die Eintragung, wenn sie damit bewilligt wird, erhält die Priorität nur von dem Zeitpunkte, als dieses erneuerte Gesuch überreicht erscheint. §. 27l. Wird mit dieser Vorstellung, wie es ebenfalls manchmal geschieht, das Begehren gestellt, entweder die aus das frühere Gesuch abgeschlagene Eintragung nunmehr zu bewilligen, oder diese Eingabe als Rekurs höheren Orts vorzulegen, so Hal sich der erste Richter darüber in gar keine meritorische Behand¬ lung kiuzulassen, und dieß selbst dann nicht, wenn er sich aus dieser Eingabe auch wirklich von der Unge¬ setzlichkeit seines früheren Bescheids überzeugen würbe. Eine nunmehrige Bewilligung könnte auch sehr leicht die inzwischen eingetragenen Prioritätsrechte dritter Personen in sehr nachtheilige Konflikte bringen. Der Richter kann und muß also die besagte Eingabe bloß 201 als Rekurs behandel», und denselben auf die oban- gedeutete Weise böhern Orts vorlegen. *) S 272. Die Erledigungen, die über Appellations- oder Hof - Rekurse erfolgen, werden gleich allen anderen Rekurs - Erledigungen den Parteien mitgetbeilt, und zugleich an das Landtafel- oder Grundbuchsamt ent¬ weder mittelst Verbescheidnng einer amtlichen Abschrift der Appellations - Verordnung oder mittelst Unterbe¬ scheid auf die bezüglichen Einlagen der analoge Auftrag erlassen. S. 273. Wird über den Rekurs gegen einen ab weisli¬ ch en Bescheid die Eintragung bewilliget, so muß diese im öffentl. Buche aä IVrm. der schon bei der Abweisung angeordneten Notirung, folglich mit der Priorität des überreichten Gesuches in Vollzug gesetzt wer¬ den. Ist aber der Rekurs gegen einen bewilligen¬ den Bescheid ergriffen worden, und gibt das Appella¬ tions-Gericht demselben Statt, so ist die abschlägige Verordnung des Appellations-Gerichts einstweilen bloß *) Die Vorschrift des H. 49 der Landt. Jnstr. v. I. 1794, die in einem gewissen Falle auch Vorstellungen gegen abschlägige Bescheide mit der Priorität des früheren Gesuches zuließ, wurde durch die obzitirten Gesetze und selbst auch mit den H. H. 44o und 445 allg. b. G. B. derogirt. Die Lrdnungswitrigkeit der Vorstellungen leuchtet auch dadurch ein, weil man für den Fall, als das Recht dazu demjenigen zustande, der mit seinem Gesuche ab gewiesen wurde, konsequenter Weise auch demjenigen nicht abgesprochen werden könnte, gegen den eine Eintragung bewilliget wurde, weil die Gesetze beiden ganz gleiche Rechtsmitteln an die Hand geben, und beide ganz gleich behandelt wissen wollen. 14 202 zu notiren, und nicht auch zugleich die von, ersten Richter bewilligte Eintragung zu löschen, sondern mit dieser Löschung cinzuhaltcn, bis entweder die Appella- tions - Entscheidung zur Rechtskraft gelangt, oder über den dagegen etwa ergriffenen Hof - Rekurs die höchste Entscheidung erfolgt scyn wird. (Pat. vom 14. Febr. 1804 Nro. 652 und Hofd. vom 21. Juni 1805 Nro. 734.) §. 274. Rekurse können gegen Tabular-Bescheide nur dann mit Erfolg ergriffen werden, wenn der Bescheid sich gegen die Tabular-Ordnung verstoßt. Läßt z. B der einen mit L geschloffenen Vertrag auf dessen Reali¬ tät intabuliren, so kann lr bloß deßwegen, weil es von diesem Vertrage zu Folge eines späteren mündli¬ chen oder schriftlichen Einverständnisses sein Abkommen erhielt, im Rckurswege keine Abhilfe erwarten. Ihm bleibt nichts übrig als wieder den im ordentlichen Rechtswege mittelst Klage auf Anerkenntniß der Ungül¬ tigkeit des Vertrages und auf Löschung desselben auf- zutretcn, und nebenbei mit einem abgesonderten Gesuche die Notirung, daß diese Urkunde streitig sey, zu erwir¬ ken. (Hofd. vom 29 August 1818 Nro. 1488 J. G. S. und die mit Hofkanzl. - Dek. vom 8. April 1846 kund¬ gemachte a. h. Entschließung vom 14. März desselben Jahres.) S- 275. u. allenfalls Die im §. 1341 allg. b. G. B. ausgesprochene s Ler^ subsidiarische Haftung hat auch in Tabular-Sachen Syndi- auf Richter, Landtafel - Registratoren und fch'w"d'e Grundbuchs führer, und rücksichtlich auf die betref- effcn steht. 203 senden Gerichte, Grundobrigkeiten und Magi¬ strate ihre volle Anwendung. Den aus Verschulden dieser Beamten verkürzten Parteien ist nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie auf an¬ dere Art nicht zum Ersatz gelangen können, auch das Rechtsmittel der Syndikats-Beschwerde Vorbe¬ halten, die sie mit einem bestimmten Begehren nach Weisung des obbezogenen 1341 unmittelbar bei der höheren Gerichts - Behörde anbringen können, von der sohin der Beschwer!) - Gegenstand von Amts weg en untersucht und beurtheilt wird. 14* Zweites Hauptstück. Von jeder einzelne» Eintragung insbesondere Erster Abschnitt. Jntabulation zur Erwerbung -es Eigenthums von unbewegliche» Gütern. tz 276. ^e^Voe ^Dni ersten Hauptstücke wurden die alle» Ein¬ schriften. tragungen gemeinsamen Kognitions-Vorschriften behandelt. Wir übergehen jetzt zu jenen Kognitions- Vorschriften, die für jede einzelne Eintragung insbe- sonders bestehen. Darunter tritt hier die Jntabu¬ lation zur Erwerbung des Eigenthumes von unbeweglichen Gütern zuerst in die Reihe, weil diese Ordnung mit der Eintheilung des allg. b. G. B und auch mit der Reihenfolge der Rubriken des Haupt¬ buches im Einklänge steht, und weil überhaupt die Grundsätze, die bei dieser Eintragung gelten, nach Wei¬ sung des §. 445 b. G. B in der Regel auch bei allen übrigen Eintragungen ihre analoge Anwendung haben, und daher in den nachfolgenden Abschnitten entweder gar nicht, oder doch nur mit gedrängten Andeutungen «iederhoblt zu werden brauchen. 205 S. 277. Diese Intabulation zur Erwerbung des Eigcnthu- meS unbeweglicher Güter nun, geschieht, wie bereits in den §. § 69 und 70 d. W. näher erklärt wurde, entweder mittels Besitz-Umschreibung, oder mit¬ tels Besitz- Ab- und Zuschreibung, je nachdem sie ohne oder mit Zerstückung des betreffenden unbe¬ weglichen Gutes in Vollzug kommen soll. Da die Vor¬ schriften für beide diese Eintragungsarten größtenthcils dieselben sind, so sollen der erwünschten Kürze wegen hier diese beiden Eintragungen mit dem in einigen neu¬ ern Gesetzen gebrauchten allgemeinen Ausdrucke »Besitz - An schrei bring« bezeichnet, und darunter überall, wo nicht ausdrücklich von Umschreibung oder von Ab- und Zuschreibung gesprochen wird, sowohl die eine als die andere verstanden werden. S. 278. Um dem Uebernebmer eines unbeweglichen Gu¬ tes die Besitz-Anschreibung bewilligen zu können, wird nach §. 432 b. G. B. noch insbesonders erfordert, daß derjenige, von dem das Eigenthum auf einen Andern übergehen soll, selbst schon als Eigentbümer in den öffentlichen Büchern einverleibt sey. ") *) Hofdekret vom 20. August 1818 Nro. 1488 H. z, und die mit Hofkanzlei-Dekrete vom 4. Dezember 1840 Nro. 38,231 kundgemachte allerhöchste Entschließung vom 16. November 183S. **) Offenbar setzt dieser H. 432 bereits verbücherte unbeweg¬ liche Güter voraus. War ein unbewegliches Gut bis nun noch gar nicht verbüchert, und will der Eigenthümcr an den Besitz desselben angeschrieben seyn, so bedarf er nur auszuweisen, daß dieses Gut wirklich bestehe, und daß er es nach H. h. 312, 427 und 428 b. G. B., oder wenn es noch freistehend war, nach Vorschrift des H. 381 v. G. B. erworben habe. (Landtafel-Patent vom Jahre .4. Der U e b e r trä- ger muß selbst schon als Eigen¬ thum e r einverleibt seyn. 206 Diese Worte des Gesetzes geben zu mehreren Be¬ merkungen Ansaß, die, wie wir gleich sehen werden, nicht ohne praktischen Interesse sind. S. 279. Erstens. Ob die Uebertragung, von der dieser tz. 432 spricht, auf der Grundlage einer Privat- oder öffentlichen Urkunde geschehen soll, macht das Ge¬ setz keinen Unterschied. Möge immerhin z. B- dem Erben der Verlaß X von der Abhandlungsbehörde mit der Besugniß eingeantwortet seyn, sich an den Besitz des zu diesem Verlasse gehörigen Hauses Nro. 20 an¬ schreiben zu lassen, der Erbe wird und muß dieser öf¬ fentlichen Einantwortungs-Urkunde ungeachtet mit dem Besitzanschreibungs-Gesuche von der Tabular-Behörde abgewiesen werden, sobald der Erblasser X selbst noch nicht als Eigenthümer einverleibt erscheint. Ganz das¬ selbe gilt bei richterlichen Sprüchen. Wird z B. der Verkäufer verurtheilt die von ihm verkaufte Realität dem klagenden Käufer bücherlich zu übergeben, und ist der sachfällig gewordene Verkäufer selbst noch nicht als Eigenthümer angeschrieben, so kann gleichermassen der Besitz-Anschreibung des Käufers nicht Statt gegeben werden, obgleich dieser letztere, wie hier vorausgesetzt wird, ein Urtheil, mithin eine öffentliche Urkunde für sich hat. 1794 H. 5.) Von der Nothwendigkeit der Anschrcibung des Vormanncs kann natürlicher Weise in einem solchen Falle keine Rede seyn. Inseln auf schiff- und flößbaren Flüssen nnd Strömen sind dem Staate Vorbehalten, und können auf Einschreiten des k. k. Fiskalamtes ebenfalls unmittelbar auf Name» des k. k. Staats-Aerars, und zwar als freies Eigenthum bei dem ständischen Kataster und der Landtafel angeschrieben werden. (H. 407 b. G. B. nnd Hofkammer-Dekret vom 19. April 1842 Nro. 13,426 in Folge allerhöchster Entschließung vom 8. Jänner desselben Jahres. ro7 s. 280. Vine Ausnahme von der eben bemerkten Regel findet nur bei Einantwortungen in Krida- und in anderen Erekutions-Fällen Statt. Wird z. B. vom wegen einer liquidirten Geldforderung wider den L auf dessen unbewegliches Gut die Erekution ge¬ führt, und auf diesem Wege dieses Gut von dem Meistbiether 6 erstanden, so muß diesem t', wenn er die Lizitations, Bedingnisse erfüllt, und die gerichtliche Einantwortung des erstandenen unbeweglichen Gutes erwirkt, auf der Grundlage derselben die Besitz-Anschrei¬ bung bewilliget werden, wenn auch das unbewegliche Gut nicht mehr auf Namen des 8, gegen den die Ere¬ kution bewilliget wurde, sondern auf Namen eines Drit¬ ten, dem es der 8 selbst mittlerweile veräußert hat, bücherlich umschrieben wäre. Dieß liegt in der Wirkung der gerichtlichen Erekution, (§. 339 allg- und tz. 452 gal. G. O. und Hofdekret vom 11. August 1827 Nro. 2300 J. G. S.) und jener Dritte muß sich diese Fol¬ ge selbst zuschreiben, da zur Zeit, als er das unbeweg, liche Gut an sich brachte, auf diesem letzteren bereits im öffentlichen Buche das Urtheil oder der gerichtliche Vergleich im Erckutions-Wege intabulirt gewesen war, er folglich aus dem öffentlichen Buche selbst ersehen hat, oder doch ersehen haben konnte, daß dieses unbewegli¬ che Gut mit der Erekution behaftet scy. §. 281. Die Thatsachc selbst aber, daß der Ueberträger bereits als Eigenthümer einverlcibt sey, bedarf von den Parthcien in Tabulargesuchen gar nie nachgewicsen werden. Es ist ohnehin Pflicht der Tabularämter, und meistens auch schon der Gerichtsbehörden selbst, sich durch Einsicht der öffentlichen Bücher von dem fak- 208 tischen Stande derselben die Ueberzeugung zu verschaf¬ fen. (§. 241 und 245 d. W. j Auch sagt das Hof- dekrct vom 26. September 1818 Nro. 1502 J. G. S. ausdrücklich, daß wegen nicht beigebrachten Landtafel- (oder Grundbuchs-) Extraktes kein Tabulargesuch rückge¬ wiesen werden darf. *) 282. Zweitens. Der hier besprochene Z. 432 b. G. B. verlangt, daß der Ucberträger als Eigenthümer ein¬ verleibt sey. Ist der Ucberträger, der z. B. selbst auch die Realität gekauft hat, mit seinem Kaufsvertrage nur zur hypothekarischen Sicherheit einverleibt, so hat er damit für die Kaufsvertragsrechte nur das Pfandrecht erlangt, und kann folglich ein Eigenthumsrecht, was er selbst noch nicht hat, auch an einen Anderen nicht übertragen. Kurz, er ist noch nicht als Eigenthümer einverleibt, und dieß ist genug, um jede Besitzanschrei¬ bung, die sich auf eine von ihm ausgehende Ueberlas- sung gründet, nach 432 b. G. B. rückweisen zu müssen. S 283 Ob aber das verbücherte Eigenthumsrecht voll¬ ständig oder unvollständig sey, oder was eines wäre, ob dem angeschriebenen Ucberträger das Obek¬ und Nutzungs - Eigenthum, oder nur eines von beiden zukommt, ist gleichviel, weil auch das unvoll¬ ständige oder gethcilte Eigenthum ein Eigenthum ist, und die Ober- und Nutzungseigenthumsrechte über das¬ selbe unbewegliche Gut ganz füglich abgesonderte und Nur für die Görzer Landtafel müssen manchmal gewisse Pertikations-Extrakte beigebracht werden. (Hofdekret ovm 19. Oktober 1793 Nro. 260 Z. G. S.) selbstständige Tabular-Körper bilden können, so wie dieß in allen Provinzen, wo der Unterthans - Verband besteht, und ständische Gülten-Kataster eingesührt sind, praktisch die Landtafeln und Grundbücher zeigen. S. 284. Drittens. Dieser tz. 4Z2 b. G. B. verlangt ferncrs, daß der Ueberträger als Eigenthümer eins er¬ leid t erscheine. Da man nach der Tabularsprache un¬ ter Einverleibung in der Regel nur die Jntabulation versteht, so fragt sich, ob es nach dem eben zitirten 432 genüge, wenn der Ueberträger als Eigenthümer bloß pränotirt sey? Wollte man diese Frage in allen ihren Beziehun¬ gen und von jedem Standpunkte aus, von dem man sie stellen kann, gründlich beantworten, und dabei allen voraussichtlichen Einwendungen in voraus begegnen, so gäbe wahrlich diese Frage allein Stoff genug, um mit der Erörterung derselben eine eigene Abhandlung reich¬ lich auszufüllen, wozu aber in einer bloßen Tabular¬ ordnung, wie sie dieses Werk zu dem in der Vor¬ erinnerung ausgedrückten Zwecke darstellen soll, kein Raum vorhanden ist. Der Verfaßer kann seine Ansicht und Begründung darüber hier nur in flüchtigen Umrissen geben. S. 285. Das b. G. B. hat zwar im §. 431 angedeutct, daß Einverleibung oder Jntabulation gleichbedeutende Worte sind, allein in den weitern Entwicklungen der dort aufgestellten Grundsätze konnte das b. G. B. bei diesem engen Wortverstande nicht bleiben, ohne bei je¬ dem tz., der von öffentlichen Büchern spricht, zu Unter- 209 210 schcidungeii gcnöthigt zu seyn, die auf das Ganze sehr störend gewirkt hätten, und hat eben deßwegen, wie fast alle nachfolgenden Z. §. zeigen, den Ausdruck: »Einverleibung« im ausgedehnten Sinne genommen, und die bücherlichen zur Erwerbung dienenden Einschrei¬ bungen bald mit: »Einverleibung« bald mit: »Ein¬ tragung« bezeichnet, und unter jedem dieser beiden Ausdrücke sowohl unbedingte als bedingte Einschreibun¬ gen mithin sowohlJntabulationen als Pränotati¬ onen verstanden. Zum Beweis darüber sollen hier nur ein Paar Gesetzesstellen berührt werden. Im §. 440 z. B. wird gesagt, daß ein unbewegliches Gut, wenn es der Eigenthümer zweien Personen veräußert, derje¬ nigen zufalle, die früher die Einverleibung ange¬ sucht hat. Offenbar ist unter dieser Einverleibung auch die Pränotirung begriffen, weil, wie nicht wohl zu be¬ zweifeln ist, im gegebenen Falle ganz dasselbe gelten würde, wenn mit dem frühern Gesuche auch eine bloße Pränotirung zum Eigenthum verlangt worden wäre, vorausgesetzt, daß, wie sich von selbst versteht, diese Pränotirung in der Folge auch gerechtfertigt werde. Ebenso wird auch das Wort: »Eintragung« ge¬ braucht. Im §. 481 z. B. wird ausdrücklich gesagt, daß das Servitutsrecht auf unbewegliche Sachen nur durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher er¬ worben werde. Offenbar vertritt hier das Wort: »Eintragung« die Stelle der Einverleibung, 431, 432 und 445 b. G. B.) und unter der Eintra¬ gung muß auch hier sowohl die unbedingte als die be¬ dingte, mithin sowohl die Jntabulation als Pränota¬ tion verstanden seyn, weil, wie ebenfalls nicht wohl zu bezweifeln ist, mit beiden von diesen Eintragungen das Servitutsrecht erworben werden kann, sobald man da¬ für zur Jntabulation eine tabularmäffige, und zur Prä- Notation eine glaubwürdige Urkunde beibringt. (§. 4Z4, 435, 438 und 445 b. G. B.) S- 286. Mit dem, was so eben gesagt wurde, steht der H. 4Z8 b. G. B. im vollen Einklänge, wornach schon die bloße Pränotirung, wenn sie zur Erwerbung des Eigenthumes angesucht wurde, für den Pränotanten, (Pränotationswerber nämlich) ein Eigenthumsrccht begründet. Dieses Recht wird zwar nur bedingt und namentlich nur unter der Bedingung erworben, wenn die Pränotirung in der Folge auch gerechtfertigt wird, al¬ lein der nämliche §. 438 b. G. B. verbindet mit dem Eintritte dieser Bedingung eine rückwirkende Kraft, und zwar in der Art, daß der Pränotant schon von der Zeit des überreichten Pränotirungs - Gesuches für den wahren Eigcnthümer gehalten wird. Bei einer sol¬ chen Wirkung verschwindet alles, was man aus der Natur einer aufschiebenden Bedingung dagegen sagen mag. Hier ist nicht die Erwerbung des Rechtes selbst, sondern nur die Erwerbung des unbedingten Rechtes und die volle Kraft desselben von dem Eintritte der erwähnten Bedingung abhängig. 287. Der zitirte H. 438 erklärt ausdrücklich, daß der Pränotant schon durch den Akt dieser Pränotirung ein bedingtes Eigenthumsrccht erwerbe. Ist aber sein Eigenthumsrccht bedingt schon erworben, so kann zu derselben Zeit, und zu derselben Sache auch das Eigen- thumsrecht eines Anderen und insbesondcrs seines Geg¬ ners, wider den er nämlich die Pränotirung erwirkte, unmöglich unbedingt seyn. Durch eine solche Pränoti- 211 212 rung zum Eigenthum werden also beide, der Pränotant nämlich, und dessen Gegner, bedingte Eigenthümer und nur die Vollständigkeit der Wirkung ihrer Eigen¬ tumsrechte (mit allen etwa nachfolgenden Eintragun¬ gen) hängt von dem Erfolge des Rechtfertigungspro¬ zesses ab. Das bücherliche Recht, was der eine hat, kommt auch dem andern zu. Der Gegner des Präno¬ tanten ist nur in dem Vortheile, daß er den physischen Besitz des betreffenden unb. Gutes für sich hat, den ihm der Pränotant vor der Hand nicht nehmen und folglich auch an einen andern nicht übertragen kann. *) § 288. Wenn aber beide ganz gleiche bücherliche Eigen¬ tumsrechte haben, so muß man auch folgerecht zugeben, daß beiden auch gleiche bücherliche Verfügungsrechte zu¬ kommen, in deren Ausübung sie bloß deßwegen, daß das Eigentumsrecht unter ihnen selbst streitig ist, nicht gehemmt werden können, weil auch streitige Sachen und Rechte nicht aus dem Verkehre kommen, und daß dicß auch in bücherlicher Beziehung der Fall ist, sehen wir unter andern auch aus einem Gesetze neuester Zeit, und namentlich aus der mit Hofkanzlei-Dekret vom 8. April 1846 Nro. 11,890 kundgcmachten a. h. Entschlie¬ ßung vom 14 März desselben Jahres, wornach die Notirung der Streitigkeit spätern Eintragungen nicht im Wege steht Werden doch, wie wir Tag täglich sehen, pränotirte Schuldforderungen ohne Bedenken mittels Zessionen auf andere bücherlich umschrieben, und auf dieselben den Gläubigern Superpfandrechte bewilligt, *) Eben deßwegen könnte ein derlei Pränotirungsweröer zum Eigenthum nach eingereichter Klage auch die Seque¬ stration nur unter den Bedingungen des H. 29» ailg. und 388 gal. G. O. erwirken. wie sollte nicht auch ein pränotirtes Eigenthumsrecht an Andere übertragen, oder andern verpfändet werden können? 289. Der Pränotant zum Eigenthum kann daher, so wie sein Gegner das betreffende unb. Gut bücherlich an Andere veräußern, und bücherlich Andern zur Hy¬ pothek bestellen, und gegen den einen, wie gegen den andern können Eintragungen jeder Art und zwar be¬ dingt oder unbedingt bewilligt werden, je nachdem die beigebrachte Urkunde bloß pränotationsfähig oder tabularmäßig ist. Selbst exekutive Eintragungen und Veräußerungen sind gegen den einen wie gegen den andern zuläßig, und jeder Ersteher kann mit der vom Gerichte erwirkten Einantwortungsurkunde ohne Anstand die Besitzanschreibung erwirken, und im Falle, als die Exekution wider jenen gerichtet war, der sich im phy¬ sischen Besitze des unbeweglichen Gutes befindet, auch diesen Besitz erlangen. ") §. 290 Alle diese Eintragungen, so bunt und durchkreu¬ zend auch ihre Formen und Wirkungen seyn mögen, werden im Hanptbiiche nichts verwirren, sobald daS Labularamt dabei gehörig fürgeht, und bei jeder Ein¬ tragung auch den Vormann oder den Schuldner bezeich¬ net, gegen den die Besitzanschreibung oder Belastung bewilligt und in Vollzug gesetzt wurde. Die Eintra¬ gungen werden nach der Zeitordnung, und im Lasten¬ stande sowohl gegen den einen als gegen den andern Nippl (Appellativnsrath) Erläuterungen des allg. b. G. B. zum h. -51 Nrv. «. Li.r 214 nach derselben fortlaufenden Reihe der Postenzahlen bezeichnet. Erfolgt dann über den verhandelten Pränot.- Rechtfertigungsprozeß die richterliche Entscheidung, so kann dieser ganze scheinbare Chaos, wie mit einem Schlage, gehoben werden. Es bedarf dazu weiter nichts als eines Erekutionsgesuches von Seite des Ob¬ siegers unter Vorlage des rechtskräftig gewordenen Ur- theiles mit geeigneten dem Tabularstande entsprechen¬ den Petiten. Ueber ein solches Gesuch kann, wie schon das obzitirte Hofkanzlei-Dekret vom 8. April 1846 für einen ganz analogen Fall zeigt, nicht bloß der sachfällig gewordene Theil (oder allenfalls dessen Besitznachfol¬ ger) gänzlich aus dem Besitzstände gebracht, sondern auch die Löschung aller bedingten und unbedingten Ein¬ tragungen, die seit dem Momente der angesuchten Prä- notirung dem nun darüber sachfällig gewordenen Theile gegenüber in oder außer dem Erekutionswege Statt fanden, bewirkt werden. *) §. 291. Nach allen dem also, was hier gesagt wurde, kann man die obgestellte Frage, ob es nämlich zur Bcsitzanschreibung genüge, wenn der Ueberträger als Eigenthümer bloß pränotirt sey, nach Verfassers Ansicht nicht anders als bejahend beantworten. Dem Erwerber kann, obgleich er seinen Erwerbstitel nur von einem bedingten Eigenthümer hat, ohne Anstand die *) Derlei komplizirte Fälle kommen übrigens, wie die Er fahrung zeigt, selbst bei großen Kollegial-Gerichten äusserst selten vor. Cs tritt schon überhaupt zu einer solchen Pränotation zum Sigenthum selten eine ge¬ gründete Veranlassung ein. Diese Pränotation wurde auch bis nun in der Praxis wenig gekannt, und selbst jene, die sie kennen, wissen zugleich, wie schwer sich dieselbe rechtfertigen läßt. Wir werden auf diesen Punkt zurückkommen. (H. 408 d. W) 215 Besitz - Anschreibung auch mittels Jntabulation bewilligt werden, sobald die Urkunde, die er beibringt, in tabu- larmässiger Form ausgestellt ist, allein diese Anschrei¬ bung, obschon sie seinem Vormanne gegenüber unbe¬ dingt erfolgte, bleibt, wie bereits gesagt wurde, allen Eventualitäten unterworfen, denen die Pränotation seines Vormannes ausgesetzt ist *) Mit dieser hier besprochenen Pränotation darf aber jene (uneigcntliche) Pränotation, die das Gesetz in Böhmen, Mähren, Schlesien und Gallizien ausnahmsweise den nicht habilitirten Erwerbern landtäflicher Güter zugesteht, und ganz eigener Art ist, nicht ver¬ wechselt werden. Ein solcher zum Lande nicht habilitirter Erwerver kann nach den klaren Worten der Hofdekrete vom 5. Juli 1811 Nro. 050, 19. August 1811 Nro. 955, s. April 1815 Nro. 1056 und 11. Oktober 1821 Nro. 1809 J. G. S. der tabularmäßigen Erwerbungs- Urkunde ungeachtet als Besitzer nur pränotirt wer¬ den. Mit dieser Anschreibung jedoch, obgleich sie dem Namen nach nur pränotationsweisc geschieht, tritt der Vormann ganz aus dem Besitze. (Hofdekrct vom io. Jänner 1812 Nro. 968 und 8. Dezember 1814 Nro. 1112 J. G- S.) Der sogestaltig pra'notirte Erwerber wird durch diese Abschreibung zum wirklichen Eigen- thümer, und das Gesetz hat ohne Zweifel dieselbe nur deßwegen Pränotirung genannt, weil ein sogestaltig an¬ geschriebener Besitzer bis zur Ausweisung der Habiliti- rung das unb. Gut nur an habilitirte Individuen bü¬ cherlich veräuffern kann, und weil ihm obliegt, sich mit der erwirkten Habilitirung binnen 1 Jahre, 6 Wochen und (hie und da) 3 Tagen um so gewisser auszuweisen, als sonst das betreffende und. Gut auf seine Gefahr und Kosten über Ansuchen des k. k. Fiskalamtes exekutiv zur Veräusserung gebracht werden kann. Ist vollends die von einem derlei nicht habilitirten Käufer beigebrachte Erwerbungs-Urkunde nicht tabular¬ mäßig, so kann ihm zwar auch eine Pränotation jedoch in der (abermals ganz eigenen) Art bewilligt werden, daß im Besitzstände unter dem Namen des «»geschriebenen Cigenthümers bloß die Streitigkeit des Besitzes notirr werde, womit er aber, wie von selbst einleuchtet, gar kein Eigenthumsrecht (und folglich auch nicht ein beding¬ tes) erlangt, sondern nur so viel erwirkt, daß der ange¬ schriebene Eigenthümer nach den Grundsätzen die im Hauptstücke von der Notirung in Beziehung auf Streitanhängigkcit angegeben werden, mit dem §. 292. Lll! Viertens. Es liegt ferners nicht im Sinne des hier besprochenen §. 432 b. G. B., daß der Ueberträ- ger zur Zeit, als der Uebernehmer das Besitzanschrei¬ bungsgesuch überreicht, im off. Buche auch wirklich schon als Eigenthümer angeschrieben stehe. In Ta¬ bularsachen knüpft sich in Kraft des Gesetzes der Rang der Eintragungen schon dem Momente an, als die Ge¬ suche bei der Realinftanz überreicht werden. *) Es ist also der Vorschrift des §. 432 schon Genüge geleistet, wenn zur oberwähnten Zeit das Gesuch des Ueberträ- gers um Besttzanschreibung auch nur schon überreicht ist, vorausgesetzt, daß dieses Gesuch auch bewilligend erledigt wird, und der Ausführung dieser Bewilligung kein Tabularstand entgegen tritt. 293. Das Datum der Erwerbungsurkunde kommt bei dieser Vorschrift in keinen Anschlag. Möge gleichwohl das unb. Gut zur Zeit des geschloßenen Vertrages noch auf Namen des Ueberträgers einverleibt gewesen sepn, ist sie es nicht noch jetzt in diesem Momente der Ueberreichung des Gesuches um Besitzanschreibung des Uebernehmcrs, so wird dieses Gesuch ohne aller Rück¬ unbeweglichen Gute zu seinem (des nicht habilitirten Erwerbers) Nachtheile keine bücherliche Veränderung vornehmen könne. *) Von dieser Regel machen bloß die zur gänzlichen Abfin¬ dung für die Robathen oder Zehente dem Grund- oder Zehent-Herrn verschriebenen, oder zur Befriedigung des¬ selben von Anderen geborgten Kapitalien, wenn fie auf dem bisher mit Robath oder Zehent belasteten Gute ein¬ verleibt werden, — in der Art eine Ausnahme, daß fie allen übrigen früher eingetragenen Hypotheken den Vor¬ rang abgewinnen. Hofkanzl-Präsid.-Verordnung vom 18. Dez. 1846 H. io 217 flcht auf den frühem Tabular-Stand nach Lehre der g. 432 und 440 b. G. B. rückgewiescn. Dafür stünde aber auch aus demselben Grunde der Bewilligung einer derlei Besitzanschreibung auf Namen des Uebernehmers nichts entgegen, wenn gleich der Ueberträger zur Zeit des geschlossenen Vertrages noch nicht Eigenthümer war, genug, wenn er es jetzt ist, als der Uebernehmer die Besitzanschreibung ansucht. 294. Fünftens. Unter demjenigen, der nach 432 b. G. B vorläufig selbst als Eigenthümer ange¬ schrieben seyn muß, ist aber nicht jeder Mittelsmann, mit dem das Erwerbungsgeschäft abgeschloßen wird, zu verstehen. DaßVormünder, Kuratoren, sowieBevoll- mächtigte überhaupt, wenn sie unbewegliche Güter ihrer Mündel, Kuranden, oder Gewaltgeber an Andere überlassen, nicht auch selbst angeschrieben zu seyn brau¬ chen, darüber dürfte wohl kaum einer Erinnerung benö- thigen. Sie handeln dabei nur als Repräsentanten der eben erwähnten Mündel, Kuranden und Gewaltgeber, denen allein auch alle aus dem Geschäfte entspringen¬ den Rechte und Verbindlichkeiten zukommen. (§. 10l7 b. G. B.) Nicht der Repräsentant also, sondern der Repräsentiere ist in solchen Fällen derjenige, von dem das Eigenthum auf einen Andern übergehen soll, und der nach dem oftbemeldten §. 432 b. G. B. vorläufig selbst als Eigenthümer einverleibt seyn muß. Und ebenso werden auch, wenn es sich um die Erwerbung für Mündel, Kuranden, oder Gewaltgeber handelt, nur diese allein und nicht auch ihre Repräsentanten an den Besitz geschrieben. Kommt bei einer derlei Besitzan¬ schreibung im Hauptbuche auch der Name des Vormun 15 218 des, Kurators, oder Bevollmächtigten vor, so ist bei einer nachfolgenden Befltzveränderung oder Belastung auf diesen ordnungswidrigen Beisatz gar kein Bedacht zu tragen, und der Besitzstand so zu nehmen, als wenn der Repräsentirte ganz allein angcschrieben stünde. Z. 295. Die Schwierigkeiten und Zweifel sind in Bezie¬ hung auf obige Frage, wer eigentlich unter demjeni¬ gen zu verstehen sey, der nach §. 432 b. G. B vor¬ läufig selbst als Eigenthümer einverleibt seyn müsse, vorzüglich dann bemerkbar, wenn 1. der Erwerber einer Realität z. B. der Käufer, ohne noch selbst als Eigenthümer angeschrieben zu seyn, die ihm zustehenden Kaufvertrags-Rechte oder Kaufrechte einem Andern zedirt, oder wenn 2. die Abhandlungsinstänz oder die Erben eine Derlaßrealität veräußern, oder wenn 3. die Erben eine vom Erblasser zum Legat be¬ stimmte Verlaßrealität dem Legatar übergeben. Wir wollen jeden dieser drei Fälle näher zur An¬ schauung bringen. 296 1. Wenn das auf seinen Namen angeschrie¬ bene Haus dem L, und sohin dieser » das nämliche Haus dem 6 veräußert, so ist klar, daß hier nach dem eigenen Wortlaute der beiden Verträge das Eigenthum des Hauses vom an u, und dann vom t; an 6 über¬ gehen solle, und daß folglich nach Z. 432 b. G B. dem 6 die Anschreibung zum Eigenthume nur dann erst bewilligt werden könne, wenn vorläufig sein eigener 219 Bormann, der I! nämlich, selbst schon als Eigenthümer angeschrieben ist- Hier gehen zwei Erwerbungsgeschäfte vor sich, von denen jedes direkt den Titel zur Er¬ werbung des Eig enthums gibt. Der 0 kann in die¬ sem Verhältnisse die Aussandsurkunde auch nur vom s verlangen. Wider den selbst kommt ihm gar kein Klagrecht zu. ö. 297. Nickt immer jedock ist von dieser Art der Ueber- gang des Recktes von dem Einen auf den Anderen. Es qeschiebt nämlich häufig, daß, um beim obigen Bei¬ spiele zu bleiben, der Käufers selbst noch nickt vom .4 die Auffand erhielt, weil er vielleicht den Kaufschilling noch nickt ganz berichtigte. Wenn gleich nun in diesem Zustande der S noch nicht als Eigenthümer angeschrie¬ ben ist, und ihm folglich noch kein Eigentumsrecht zu- stebt, so kommen ihm doch gewisse Vertragsrechte zu, die man Kaufrechte nennt, und die im konkreten Falle dariissbestchen, vom 4 fordern zu können, daß er gegen Ueberkommung des Kaufschillingsrcstes ihm (!!) das Ei- genthum des Hauses übergebe, und zu diesem Behufc auch die dazu geeignete Aufsandsurkunde ausfolae. Diese Kaufrechte sind zwar, wie schon in den §. H. 53 und 196 d. W. gezeigt wurde, nur persönliche Sachenrechte, und zwar ohne Unterschied, ob der bezügliche Kaufsver¬ trag zur hypothekarischen Sicherstellung eingetragen sey, oder nicht, allein auch persönliche Sachenrechte sind zum Verkehre geeignet, und der Berechtigte kann sie auf jeden anderen mittels Cession rechtsgültig übertragen. (S- Z. 298, 354, 1392 und 1394 b. G. B ) Hat nun dicß im gegebenen Falle der Käufer » gethan, und seine Kaufrechte an einen Dritten zedirt, so tritt dieser letz¬ tere, den wir hier 0 nennen wollen, in Kraft dieser Cession in alle Rechte ein, die dem v wider 4 zustan- 15* 22tt den (H. 1394 b. G B.) und V wird, sobald er von der Cession Nachricht erhält, verpflichtet den 6 als den Stellvertreter des » anzuerkennen, und gegen Ueber- kommung des Kaufschillingsrestes auch die Aufsandsur¬ kunde nur an t) auszufolgen. Entspricht er dieser seiner Verpflichtung nicht, so kann er vom t' auf Zuhaltung auch klagbar belangt werden. (§. §. 1395 und 1396 b. G. B.) Im Falle einer solchen Cession also, soll das Eigenthum vom /1 nicht an n, und von diesem an 0, sondern vom direkt an 6 (statt des übergehen. Dem 0 kann daher, wenn erden zwischen und 1i ab¬ geschlossenen Kaufvertrag, dann die ihm vom » aus¬ gestellte Cession, und die ihm vom 4 ausgefolgte Auf¬ sandsurkunde beibringt, ohne Anstand unmittelbar nach 4 die Besitzanschreibung bewilligt werden. s 298. Derlei Cessionen der Kaufrechtc kommen am häu¬ figsten bei gerichtlichen Versteigerungen vor. Derjenige, der heute eine Realität dabei ersteht, tritt oft wenige Augenblicke darnach seine durch die Versteigerung erlang¬ ten Rechte (Kaufrechte nämlich! einem Anderen ab. Auch hier bedarf aus den bereits bemerkten Gründen der Er- steher selbst nicht als Eigentümer angeschrieben zu wer¬ den. Jener Dritte tritt auch hier ganz in die Rechte des Erstebers ein, und das Eigenthum soll auch hier unmit¬ telbar an den Cessionar in Stellvertretung des Erstehers übergehen. Der Unterschied zwischen diesem und dem im vorigen besprochenen Falle liegt nur darin, daß Nipp l's (Appealltionsrath) Erläuterungen des allg. b. G. B. zum H. 432. Winiw a rter's (Regierungsrath) Kommentar des allg. b. G- B, zu demselben H. 432. 221 der Cessionar eines derlei Erstehers zur Erwirkung der Besitzanschreibung weiter nichts als die gerichtliche Ein¬ antwortung benöthigt, die ihm das Gericht ohne wei¬ ters ausfertigen kann und muß, sobald er sich mit der Cession gehörig legitimirt und die vom Zedenten einge¬ gangenen Lizitationsbedingnisse erfüllt zu haben ausgc- wiesen hat. 299 Das bis nun Gesagte findet aber in sich selbst eine Beschränkung. Hat nämlich in den gegebenen Fällen der Verkäufer zur Zeit, als er von der Cession Nachricht erhält, die Aufsandsurkunde an 8 bereits ausgefolgt, oder hat das Gericht zur Zeit, als jener Dritte sich als Cessionar des Erstehers legitimirt, die Realität bereits an den Ersteher selbst eingeantwortet, so mögen zwar der Haftung wegen die betreffenden Cessionen zwischen den kontrahirenden Theilcn selbst immerhin verbindlich seyn, allein die Cessionärs werden damit zur beabsich¬ tigten unmittelbaren Besitzanschreibung schon deßwegen nicht gelangen können, weil .4. zur Ausstellung einer zweiten Aufsandungsurkunde, oder das Gericht zur Aus¬ fertigung einer abermaligen Einantwortung nicht ver¬ pflichtet ist. Wollen hier die Partheicn, der Zedent und Cessionar nämlich, daß dieser letztere wirklich Ei- genthümer werde, so bleibt ihnen nichts übrig als eine Urkunde über das Erwerbungsgeschäft nach den Bestim¬ mungen der § §. 434 und 435 b. G B. zu errichten, und die Besitzanschreibung zuerst auf Namen des 8 und rücksichtlich des Erstehers, und sohin auf Namen des 0 und rücksichtlich jenes Dritten anznsucben. §. M». .-X(I 2. Ausdrücklich und bestimmt ist im Gesetze nur dieser Fall entschieden. Es kommt nämlich zu Folge der mit Hofkanzlci-Dekret vom 14. Dezember 1839 Nro. 38,231 knndgemachtsn a. h. Entschließung vom 16. No¬ vember desselben Jabres daraus an, ob die Veräußerung der Verlaßrealität (scy dann schon privative, oder mit¬ tels freiwilliger Versteigerung) vor oder nach der be¬ willigten Einantwortung geschieht. §. 301. Wird diese Veräußerung noch v or der Einantwor¬ tung von der Abhandlungsbehörde verfügt, oder auch von den Erben jedoch mit Genehmigung der Abhand¬ lungsbehörde veranlaßt, oder vorgenommen, so bedür¬ fen die Erben an den Besitz dieser Realität nicht ange¬ schrieben zu werden. Der von der Abhandlungsbehörde angenommene Käufer kann (mit der von der Abhand- lnngsbehördc erhaltenen Einantwortung, oder mit dem von ihr genehmigten mit der entsprechenden Jntabulati- onsklausel versehenen Vertrage, den er mit den Erben abschloß) die Besitzanschreibung unmittelbar nach dem Erblasser erwirken. Veräußern aber die Erben die Verlaßrealität ent¬ weder erst nach der Einantwortung, oder aber zwar früher, jedoch ohne Genehmigung der Abhand¬ lungsbehörde, so kann die Besitzanschreibung des Käu¬ fers nur über vorläufige Anschreibung der Erben bewil¬ ligt werden, wenn gleich ob allfälliger Jntcrvenirung von Mündeln oder Kuranden der bezügliche Vertrag von deren Obervormundschaftsbehörde in dieser Eigen¬ schaft genehmigt wäre. Eine solche Genehmigung würde nur den Mangel der persönlichen Fähigkeit der Mündel und Kuranden supliren, und könnte folglich obige Geneh¬ migung der Abhandlungsbehörde als solcher nicht ersetzen §. 302. Ist aber die nunmehrige Verlaßrealität schon vom Erblasser selbst veräußert, und nur die Befugniß zur bücherlichen Umschreibung entweder zufällig oder wegen einer vom Uebernehmer noch unerfüllter Bedingung nicht gegeben worden, so kann der Erbe bloß deßwegen, daß er nun die Aufsandungsurkunde ausstellt, gar nie in den Fall der Nothwendigkeit seiner eigenen vorläufigen Besitz¬ anschreibung kommen, weil es immer wahr bleibt, daß das Eigenthum in einem solchen Falle nicht vom Erben sondern vom Erblasser an den Käufer übergehen soll, und daß folglich nur der Erblasser derjenige sey, von dem der §. 432 b. G. B. fordert, daß er vorläufig selbst als Eigenthümer angeschrieben stehe. Der Erbe setzt mit der (physischen oder bücherlichen) Uebergabe nur das in Er¬ füllung, wozu der Erblasser selbst, wenn er noch lebte, aus seinem eigenen Vertrage verpflichtet wäre. Da je¬ doch, wie hier vorausgesetzt wird, nicht der Erbe, der die Aufsandsurkunde ausstcllt, sondern der Erblasser als Eigenthümer angeschrieben erscheint, so liegt in der Na¬ tur des Geschäftes, daß ein derlei Käufer, wenn er die Besitzanschreibung erwirken will, nebst jenem Vertrage, den er mit dem Erblasser schloß, und dieser Aufsandsur¬ kunde, die er vom Erben erhält, auch einen Beweis urkundlich beibringen müsse, daß dieser Erbe zur bücher¬ lichen Uebergabe der Verlaßrcalität auch legitimirt sey, was nur entweder mittels der Einantwortungsurkunde oder mittels einer genehmigenden Erklärung der Abhand¬ lungsbehörde geschehen kann, je nachdem die Einantwor¬ tung des Verlasses bereits erfolgt ist oder nicht. Diese 223 224 Legitimation muß selbst dann beigebracht werden, wenn wider Jemanden als Erben ein Urcheil auf Uebergabe ei¬ ner vom Erblasser erkauften Realität erwirkt wird, weil deßwegen, daß der Geklagte dessen vom Kläger angege- gebene Erbseigenschaft anerkannte oder nicht widersprach, oder vielleicht gar sich kontumaciren ließ. Andern gegen¬ über noch keineswegs gewiß ist, daß er wirklich der Erbe sey. Doch genügt zur Legitimation in einem sol¬ chen Falle schon die bloße angenommene Erbserklärung, indem ein sogestaltig erklärter Erbe in Rücksicht auf den Verlaß den Erblasser vorstellt, und statt des Erblassers mit voller Rechtswirkung gerichtlich belangt werden kann. (§. Z. 547 und 811 b. G. B.) Seine Verthei- digung und seine Geständnisse im Prozesse können allen andern Miterben nützen oder schaden, (ö. §. 550 und 820 b. G. B.,dann §. 108 allg. und 174 gal. G- O.) S. 303. Z. Der Rechtstitel zur Erwerbung einer legir- ten Sache liegt in der letztwilligen Anordnung (tz. 424 b. G. B.) Der Legatar erhält daher ebenfalls den Titel zu der ihm vermachten Verlaßrealität nicht von den Erben, sondern vom Erblasser selbst. Dieß zeigt, daß auch in diesem Verhältnisse der Erblaßer derjenige Mann sey, von dem der §. 432 b. G. B. spricht, und von dem das Eigenthum an den Legatar übergehen soll, obgleich sie ihm nun von den Erben übergeben wird. Die sich zur Erbschaft erklärten Erben handeln nur im Namen und als Repräsentanten des Erblassers (§. 547 b. G. B>). Sie setzen dadurch, daß sie die legirte Verla߬ realität dem Legatar physisch und bücherlich übergebe», nur das in Erfüllung, was der Erblasser rechtsgültig angeordnet hat, und wozu der Legatar schon in Kraft dieser Anordnung ein persönliches Recht erlangt hat. Der Legatar kann also ebenfalls die Besitzanschreibung unmittelbar nach dem Erblasser verlangen. 304. Die Zweifel dabei liegen aber, wie die Theorie und Praxis zeigt, eigentlich nur in der Frage, mit wel¬ chen Urkunden das Gesuch des Legatars zur Besitz- anschreibung des legirten unb. Gutes belegt seyn müsse. Darüber haben wir vom Gesetze keine ausdrücklichen Normen, sondern! nur allgemeine Andeutungen. Nach Z. 437 b. G B. soll der Legatar um das Eigenthum des ihm vermachten unb. Gutes zu erwerben, bei der Behörde (Tabular-Behörde nämlich) die besondere Einverleibung des Vermächtnisses auswirken. Dazu kann aber die bloße letztwillige Anordnung ihrer Natur nach nicht genügen, weil es dabei noch auf die Ausweisung ankommt, daß diese letztwillige Anordnung bei der Verlaßabhandlung auch anerkannt wird, und weil überhaupt das Recht und die Pflicht zur Entrich¬ tung der Legate und folglich auch zur bücherlichen Uebcr- gabe der legirren unb. Güter der Regel nach nur de» Erben zusteht, (§. §. 649, 690, 816 und 817 b. G. B.) denen auch allein (wenigstens vor der Hand) die Beurtheilung überlassen seyn muß, ob und unter wel¬ chen Vorsichten das vermachte unb. Gut dem Legatar übergeben werden könne, (tz. 692 b. G. B.) Eine zur Besitz-Anschreibung des Legatars zustimmende Erklä¬ rung der Erben stellt sich daher jedenfalls auch als un¬ erläßlich dar. Dazu kommt aber noch, daß die Erben einer Seits zur Erfüllung der letztwilligen Anordnung verpflichtet sind, anderer Seits aber dennoch vor der Einantwortung mit der Substanz des Verlaßvermögens aus eigener Macht keine Verfügung treffen können. Selbst die Besorgung und Benützung überläßt ihnen die 225 22 305. Wenn man nun alles das, was so eben gesagt wurde, zusammenfaßt, und das Produckt mit den beste¬ henden Tabular - Vorschriften in Einklang bringen will' so ergibt sich nach Ansicht des Verfassers die Ueberzeu- gung, daß der Legatar im Gesuche, womit er an das Eigenthum der ihm vermachten Verlaßrealität gebracht zu werden verlangt, folgende Urkunden beizubringen habe, und zwar: ->) die letztwillige Anordnung. Dazu muß aber schon eine gerichtlich beglaubte (allenfalls auch bloß extraktive) Abschrift genügen, weil das Original davon in Kraft des Gesetzes bei der Abhandlungsbehörde auf¬ bewahrt zu bleiben hat, und eine andere Form der Ausfertigung nicht vorgeschrieben ist. Geschah die letzt¬ willige Anordnung nur mündlich, so muß dafür nach der Natur der Sache eine Bestätigung von Seite der Ab¬ handlungsbehörde, daß dieses bestimmte Vermächtniß wirklich bestehe, beigcbracht werden. Die schriftlichen Aufsätze, und die protokollarischen Aussagen der Zeugen des letzten Willens, auf die in den §. 585 und 586 hingedeutct wird, beweisen vor der Tabular - Behörde Dritten gegenüber gar nichts. Dieß gilt selbst dann, wenn die Aussagen der Zeugen beschworen wären, weil die Frage, ob und wie fern selbst beschworne Zeugcn- Aussagen beweismachend find, nur erst über rechtliche Verhandlung durch Urtheil entschieden werden kann. i>) Eine von den Erben zu Gunsten des Legatars mit Beziehung auf die letztwillige Anordnung tabularmä¬ ßig ausgestellte Original-Aufsandsurkunde, oder ein vom Legatar ihnen gegenüber analog erwirktes rechts¬ kräftiges Urtheil. Zugleich aber auch <) eine Legitimations-Urkunde darüber, daß die Erben, welche die Aufsandsurkunde ausftellten, oder wider die das Urtheil erfloß, zur bücherlichen Ueber- gabe der legirten Verlaßrealität auch ermächtigt sind. Diese Legitimation wird am füglichsten mit der an die Erben erfolgten Einantwortung ausgewiesen. Ist diese nicht erfolgt, so kann auch hier der Natur des Geschäfts gemäß diesen Mangel nur eine Bestätigung der Abhand¬ lungsbehörde supliren, und zwar entweder auf der Auf- sandsurkunde selbst, oder in Form eines Bescheides, womit die Erben zur Entrichtung oder zur Ueberqabe des betreffenden Legats ermächtigt oder beauftragt werden. S- 306. In Kraft des Eigentbumsrechtes, was dem ange- und schriebenen Eigenthumer zusteht, kaun er nach H. Z. 3o4 Gute und 362 b. G. B. mit seinem unb. Gute nach Willkühr auch frei verfügen, und dasselbe folglich auch an Andere eigen- thümlich übertragen. Eben dieses freie Verfügungsrecht kommt auch den angeschriebenen Miteigenthümern zu, von denen Jeder den ihm angehörigen aliquoten Antheil frei an jeden Anderen überlassen kann. (§. 829 228 b. G. B.) Selbst dann, wenn das Eigenthumsrecht ge- theilt ist, kann sowohl der Ober- als der Nutzungs- Eigenthümer das ihm zustehende unvollständige Eigen- thum Anderen überlasten. (§. §. 363 und 1128 b. G. B ) An dieser freien Verfügung sind alle diese Eigen- thümer auch dann nicht gehindert, wenn ihre unb. Güter oder die aliquoten Antheile an denselben noch so sehr mit Schulden oder Servituten belastet wären, weil Pfand- und Servitutsrechte das Eigenthumsrecht des angeschrie^ denen Schuldners oder Servituts-Verpflichteten nicht auf- hebcn, und überhaupt Veränderungen in der Person des Eigenthümers den Pfandgläubigern und Servituts-Be¬ rechtigten keinen Nachtheil bringen, indem jeder Besitz¬ nachfolger schon in Kraft des Gesetzes auch die auf dem Gute haftenden Lasten übernimmt. 8. 307, 358, 443, 447, 472.) 307. Indessen ist diese Regel nicht ohne Ausnahmen. Das freie Verfügungsrecht der angeschriebenen Eigenthü- mer hat mancherlei Beschränkungen, die theils civil- rechtlicher, theils politischer Natur sind, und die wir ins- gesammt in relative und absolute cintheilen wollen. S. 308. Relative Beschränkungen können eintreten: a) in Fällen, wo eine schon früher von einem Anderen angesuchte Besitz-Anschreibung abgeschla¬ gen, gegen diese Abschlagung aber von der abgewiesenen Partei der Rekurs ergriffen wird, K) in Fällen angcmerkter Besitzstreitigkeit bis zur Entscheidung des Streites, und ,) im Zuge der gerichtlichen Erekntion. 229 §. 3M In allen diesen Fällen ist zwar der angeschriebcne Eigenthümer nicht gehindert sein Gut an Andere zu über, tragen, und das Gericht kann dieses Verhältnisse wegen jedem Uebernchmcr ohne Anstand die Besitzanschreibung bewilligen und vollziehen lassen, allein der sogestaltig an« geschriebene Uebernehmer muß sich alle Eventualitäten gefallen lassen, denen der Ueberträger selbst ausgesetzt wäre, wenn er noch als Eigenthümer «»geschrieben stände. Wird nämlich nU die früher angesuchte Besitzanschrei- bung im Rckurswege bewilligt, oder ist n bei Kridataren in Beziehung auf die zum Konkurse gezogenen unb. Güter, 829 Nro. - .2387 Z. G, überein. 16 s 317. J» der praktischen Anwendung dieser Vorschrift stieß inan an viele Zweifel und Schwierigkeiten, vorzüg¬ lich in jenen Provinzen, wo, wie dieß in Kram und in Illyrien überhaupt der Fall ist, die Gerichtsbarkeit und folglich auch die Cognition in Grundbuchssachen nicht mehr den Grundobrigkeiten, sondern den davon ganz abgesondert bestehenden Bezirksgerichten zukommt, wo also eine Bewilligung der Desitzanschreibung nicht so, wie dieß in den übrigen Provinzen der Fall ist, zugleich als (stillschweigender) Konsens der Grundobrigkeit gelte» kann. Soll nun hier jene Erklärung des Grundherrn schon mit dem Gesuche um Besitzanschreibung beigebracht, oder erst nachträglich und allenfalls wie und von wem eingeholt werden? Und wie dann, wenn nach der vom Bezirks. Gerichte bewilligten Besitzanschreibung der Grundherr die Anerkennung der Besitzfähigkeit verwei¬ gert? Soll bei exekutiven Veräusserungen die Besitzan¬ schreibung des Erstehers noch von einer Erklärung des Grundherrn abhängig seyn? S. 318. Ueber diese aus Veranlassung einiger in Kram und im Görzer Kreise vorgekommenen Fälle höchsten Orts vorgelegten Zweifel, die sich in der That aus den bezüg¬ lichen §. §. 1140 und 1141 b. G. B. nicht auflösen lassen, ist mit den Hofdekreten vom 27. März 1810 Nro. 1551 und 21. Februar 1829 Nro. 2387 J. G. S- die Belehrung im wesentlichen des Inhaltes erfolgt, daß 1. mit den Gesuchen um Besitz -Anschreibung unter- thäniger Realitäten allerdings die oberwähnte Anerken¬ nung oder Einwilligung der Grundobrigkeit ober des Grundherrn beigebracht seyn müsse, daß aber 23.-, 2. der Partei für den Fall, als ihr der Grund¬ herr diese Anerkennung oder Einwilligung verweigert - oder das Ansuchen dafür in 30 Tagen nicht erledigt, frei stehe, die Beschwerde im politischen Wege, und zwar zu¬ nächst bei dem betreffenden k. k. Kreisamte anzubringen, und sohin unter'Vorlage der politischen (rechtskräftigen) Entscheidung, falls diese für den Beschwerdeführer günstig ausfällt, und folglich damit die Unstatthaftigkeit der vom Grundherrn verweigerten Anerkennung oder Ein¬ willigung ausgesprochen wird, — das Gesuch um Besitz- Anschreibung zu stellen, und daß 3. bei exekutiven Veräusserungen unterthäniger Realitäten in den Lizitations-Bedingungen immer der Vorbehalt, daß nämlich der Ersteher zur Besitz-Anschrei¬ bung auch eine zustimmende Erklärung des Grundherrn (im Sinne der §. >140 und 1141 b- G B.), oder eine analoge politische Entscheidung bcizubringen haben werde, ausdrücklich einzuschalten sey. 319. Die oben zitirten zwei Hofdekrete vom 27. März 1819 und 2l. Februar 1829 setzen offenbar nur solche Gesuche voraus, die bei den Bezirks-Gerichten selbst angebracht oder überreicht werden. Wird das Gesuch, was allerdings auch in Krain und in Illyrien überhaupt unter den Bedingungen des tz. 433 b. G B. gestattet ist (Hofd. vom l4. Februrr 1818 Nro. 1420 J. G. S.), bei der Grundobrigkeit angebracht, so ist natürlich eine abgesonderte vorläufige Erklärung des Grundherrn nicht nothwendig, weil die Grundobrigkeil dadurch, daß sie das Anbringen um Besitz-Anschreibung des Uebernehmers zu Protokoll nimmt, und dieses Protokoll dem Bezirks- Gerichte ohne einer weitern Bemerkung zur Erledigung 16* zuschickt, zwar stillschweigend, aber doch immerhin unbe¬ zweifelt ihre Zustimmung zu erkennen gibt. (§. 863 b. G. B.l 320. Diese Belehrungen, die wir mit den erwähnten beiden Hofdekreten erhalten haben, sind zwar für Krain und für den Görzer Kreis des Küstenlandes erlassen worden, weil auch die Zweifel über die Anwendung des tz. 1t 44 b. G- B. damals nur in diesen Ländern entstan¬ den sind; allein die bezüglichen Hosdekrete erscheinen in der allg. Z. G. S. ausgenommen, und da die Belehrun¬ gen, die damit gegeben wurden, einen §. des allg. b. G> B- betreffen, welches in allen unfern Provinzen, wo Grundbücher bestehen, wirksam ist, so können und müssen nach Anordnung des Hofd. vom 2g. November 18 l8 Nro. 1519 J. G. S. diese Belehrungen auch in diesen übrigen Provinzen, in so weit sie nach der Verfassung derselben anwendbar sind, zur gesetzlichen Richtschnur dienen. Die Erfahrung zeigt übrigens, daß in diesen übrigen alt-österreichischen Provinzen in der eben bespro¬ chenen Beziehung äußerst selten eine Schwierigkeit ein¬ tritt, weil hier die Grundobrigkeiten noch die Gerichts¬ barkeit ansüben, und der Verfassung gemäß der Grund¬ herr ohnehin derjenige ist, der die Gerichtsbarkeit entwe¬ der selbst (wenn er will und dazu befähigt ist), oder durch einen von ihm ernannten befähigten Beamten verwaltet. Wird nun von dem Ortsgerichte dieser Grunvobrrgkeit eine Besitzanschrcibung bewilligt, so ist damit auch die den Grundobrigkeiten in den §. Z. 1140 und 1141 b. G. B. vorbehaltene Zustimmung ausgesprochen. Diese still¬ schweigende Zustimmung kann von den höhern Gerichten in Rekursfällen selbst dann als geschehen angenommen werden, wenn von dem Ortsgerichte die angcsuchte Besitz- anschreibung blos aus Gründen, die mit den §.§. 1140 und S37 1141 b. G. B. nichts gemein haben, abgeschlagen wird. Erfolgt dagegen die Abweisung von Seite des Ortsge- richts aus einer der in oben zitirten §. §. 1140 und 1141 ausgedrückten Rücksichten, so kann und muß der Gesuch¬ steller, wenn er sich damit gekränkt erachtet und eine Abhilfe erhalten will, seine Beschwerde, nach Verfassers Ansicht, vorerst im erwähnten politischen Wege anbringen. S. 321. Auch Militär-Personen, vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, sind in der Veräußerung be¬ schränkt. Sie können selbst dann, wenn sie bis zur Einberufung beurlaubt sind, und folglich unter der Civil- Gerichtsbarkeit stehen, mit ihrem vor Antretung des Militärstandes oder während desselben erblich angefalle¬ nen oder auch vor Antretung des Militär-Dienstes sonst zugekommenen Vermögens ohne schriftlichen Konsens ihres Regiments- oder Korps-Kommando nicht verfügen. (A. h. Entschließung vom 9. Mai 1795, kundgemacht durch Hofdekret vom 25- Juni desselben Jahres Nro. 237 J. G S. und Hofkanzlei-Dekret vom 5. Mai 1837 Nro. 9817.) Diese zwei Hofdekrete sprechen zwar nur davon, daß ein derlei Vermögen an die besagte Militär-Mannschaft ohne erwähntem Konsense nicht aus¬ bezahlt oder verabfolgt werden darf, allein unter dem allgemeinen Ausdrucke »Vermögen« ist auch das und. Vermögen begriffe», und wer nach dem Gesetze, wie eben hier der Fall ist, zum Empfang des Verkaufspreises *) Dieses Gesetz ist zwar älter, als das im Jahre 1812 in Wirksamkeit getretene d. G. B., allein es ist ein Mili¬ tärgesetz und hat folglich durch das b. G. B. nach Inhalt Les Kundmachungs-Patentes vom i. Juni 1811 noch immer volle Gesetzeskraft. Auch wird sich ini zitirten Hofkanzlei-Dekrete vom 5. Mai 1837 ausdrücklich auf jenes Hofdekret vom 25. Juni ll?l'5 vczogen. 238 nicht berechtigt ist, der kann nach dem Gesetze auch zum Verkauf selbst nicht berechtigt seyn. c der E r- Werbung darf kein poli¬ tisches Hinderniß im Wege stehen. S 322. Obgleich im Allgemeinen alle Sachen nach §. 355 b. G. B. Gegenstände des Eigentumsrechtes seyn können, und Jedermann dasselbe durch sich selbst oder durch einen Anderen in seinem Namen zu erwerben befugt ist, so hat diese Regel dennoch bezüglich unbeweglicher Güter aus politischen Rücksichten mannigfaltige Beschrän¬ kungen. S. 323. Geistliche Gemeinden, z. B. Stifte, Klöster, Kirchen, und auch Ordenspcrsonen sind zur Erwerbung der und. Güter nicht berechtigt, und können daher ohne Bei¬ bringung eines Konsenses der kompetenten politischen Behörde an den bücherlichen Besitz derselben nicht ange¬ schrieben werden. (Patente vom 26. August 1771, 2. Mai 1772 und 21. Februar 1775, dann Hofdekret vom 24. Jänner 1785 Nro. 384 J. G. S.) Die nach Auf¬ hebung der Klöster in den Weltpricsterstand übergetrete¬ nen Geistlichen, so wie die Nonnen der aufgehobe¬ nen Klöster sind jedoch befähigt, und Güter eigentüm¬ lich an sich zu bringen, und damit auch letztwillig zu disponiren. *) Die Beschränkungen in c i v i lr e ch tl i che r Beziehung, wovon das b. G. B. handelt, gehören nicht hieher. Die darunter begriffenen Personen sind, wenn auch nicht für sich allein, so doch unter Beistand des gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Vertreters, und allenfalls auch der betreffenden Gerichtsbehörde immerhin erwerbungs- fahig. r. Z24 Türkische Unterthanen find der Reciprozität wegen von der Erwerbung unbeweglicher Güter in öster¬ reichischen Staaten ausgeschloßen. Dasselbe gilt auch von ihren Ehegattinnen, wenn sie gleich vor der Verehe¬ lichung für ihre Person zu den österreichischen Unterthanen gehörten. (Hofd. vom 24. Febr. 1816 Nro. 1214 I. G. S. und Hofkanzl.-Dekret vom 5. Mai 1820 Pol. G. S. für Oesterreich unter der Enns. 2. Band> S. 318.) S. 32ä Die Juden sind ebenfalls von der Erwerbung und. Güter ausgeschloßen, und können folglich ohne aus¬ drücklichen Konsens der politischen Behörde auch an keinen Besitz unb. Güter gebracht werden. (Hofkanzl.-Dekret vom 23. Dezember 1835 in Folge a. h. Entschließung vom 21. November desselben Jahres p. G. S. 63. Band S. 474.) Doch bestehen hie und da für diese jüdischen Glaubensgenossen einige Begünstigungen, die sich auf folgende Gesetze gründen, und zwar: in Böhmen Hofkanzlei-Dekret vom 14. November 1807 Pol. G. S Hofdekret vom 20. Juli 1827 Nro. 2294, A. h. Entschließung vom 4. Juni 1841, kundg. durch die böhmische Gub.-Verordnung vom 29. desselben Monates. in Mähren und Schlesien Patent vom 12. Februar 1782, Hofkanzl. - Dekret vom 13. Nov. 1823, Krop Goutta G. S. 48. Band, Hofkanzlei - Dekret vom 12. März 1830, Krop. Goutta G. S 56. Band. 241» in Galizien Hofkanzl.-Dekret vom 29. März 1793 Pillersche G. S., Hofkanzl.-Dekret vom 28. März 1805 Nro. 722 Z. G. S., Hofkanzl -Dekret vom 23. Juli 1819 Nro. 1585 J. G. S. in Triest (Stadt und Gebieth) und im Görzer Kreise Hofdckret vom 28. März 1818 Nro. 1433 J. G. S., Hofdekrct vom 10. März 1826 Nro 2172 J. G. S- ö. 326. Wer schon einen gestifteten oder behausten Bauern¬ grund besitzt, der kann an den Besitz eines anderen derlei Bauerngrundcs nicht angeschrieben werden. (Hofd. vom 16. Mai 1788 Nro. 832 ltt. d, und Patente vom 29. Oktober 1790 Nro. 72, dann 26. Mai 1792 Nro. 152 und 4 Jänner 1793 Nro. 79 J. G S.) Die Grundobrigkeitcn oder Grundherren können aber überhaupt gar keinen Bauerngrund und selbst dann nicht an ihren Namen anschreiben lassen, wenn ihnen derselbe nach dem Gesetze heimfällt. (Patent 20. Dezcmb. 1790 Nro. 97 J. G. S.) 327. ' Fremde sind zur Erwerbung von Bauerngütern und einzelnen Grundstücken so lange unfähig, bis sie die Eigenschaft eines Inländers oder Unterthans erhalten, und in den östcrr. Staaten ihren Wohnsitz genommen haben. (Hofd. vom 28. Februar 1788 Nro 790 I. G. S ) Doch hat diese Beschränkung auf Unterthanen der deutschen Bundesstaaten in jenen Theilcn der österr. Mo¬ narchie keine Anwendung, die zu Folge Patentes vom 2. März 1820 Nro. 1652 J. G. S. zum deutschen Bunde 241 gehören. (Bundesaktc vom 8. Juni 1815 und Hofkanz- lei-Dekret vom 14. April 1825 Pol. G. S. 53- Bd. i S- 328. Gutsunterthanen können an den Besitz einer bürgerlich städtischen Realität, so lange sic für ihre Person einer Grundobrigkeit unterstehen, und nicht das Bürgerrecht mit Bewilligung derselben erwerben, nicht gebracht werden. (Hofdckrct vom 23. August 1819 Nro. 1598 J. G. S.) §. 329. In Böhmen, Mähren, Schlesien und Galizien wird zur Erwerbung landtäflicher Güter auch er¬ fordert, daß der Ucbernehmer landtafelfähig d. h. zum Lande habilitirt sey. Die Auseinandersetzung der vielen gesetzlichen Vorschriften, die darüber bestehen, würde hier viel zu weit führen. Die wesentlichsten Be¬ stimmungen in dieser Beziehung sind in den Hofdekreten 5. Juli 1811 Nro. 95l), 17. Jänner 1813 Nro. 1827, 9. Juli 1813 Nro. 1062, 29. April 1814 Nro. 1084, 8. Dezember 1814 Nro. 1112, 3. August 1818 Nro. 1483 und 19. April 1833 Nro. 2699 J. G. S. zu fin¬ den. Doch kann der bloße Mangel der Habilitirung zum Lande die mittlerwciligc Besitz - Anschreibung in Form einer (uneigentlichen) Pränotirung und mit den schon oben in dem §. 291 d. W. angedeuteten Beschränkungen nicht hindern. Jene christlichen Erwerber landtäflicher Güter, die sie unmittelbar vom Staate erstehen, sind von dieser Nothwendigkeit habilitirt zu seyn für sich und ihre Leibes¬ erben in gerader absteigender Linie sogar gänzlich entho¬ ben, und können folglich ganz unbedingt und ohne aller Beschränkung an de» Besitz bücherlich ungeschrieben wer¬ den, obgleich sie an und für sich die Landtafelfähiakcit nicht 24? habe». (Hofkanzlei-Dekret 18. April 1818 Nrö. 1439 J. G. S.) Doch sind die Gattinnen dieser Käufer von Staatsgütern, denen die Dispens von der Landtafelfä¬ higkeit erst zu Folge des eben zitirten Hofdekretes zu Theil geworden ist, deßhalb zum Besitze landtäflicher Güter noch nicht geeignet. (Hofkanzlei-Dekret vom 27. März 1834 Böhm Prov. G. S. 16. Band.) S. 330. Ob und in wie fern Militärpersonen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts in Erwerbung und. Güter beschränkt seyen, ist eine Frage, die nicht wohl zweifellos beantwortet werden kann. Die Ansichten dar¬ über sind sehr getheilt und oft geradezu entgegen gesetzt. Die Wahrheit dürfte darin liegen, daß derlei Militär- Personen ohne Konsens des Regiments- oder Korps- Kommando wohl unentgeldlich, keineswegs aber ge¬ gen Entgeld unbewegliche Güter zu erwerben fähig seyn. Mit dem Hofkanzlei-Dekrete vom 15. Septem¬ ber 1820 Nro. 27,102 wurde nämlich angeordnet, daß, wenn ein dienender Soldat eine Wkrthschaft, oder ein Gewerbe an sich bringt, dieser Akt, wenn er ohne Entgeld geschieht, als eine Schenkung, und wenn da¬ bei ein Entgeld bedungen wurde, als ein Kauf anzu¬ sehen sey, und daß hiernach bei der Verhandlung über die Entlassung eines solchen Mannes sich nach denjenigen Vorschriften benommen werden müsse, welche für den einen oder anderen Fall bestehen. Dieses Normale setzt also selbst die Fälle der wirklich geschehenen Erwerbung unbeweglicher Güter voraus, und trift sogar die Fürsor¬ ge, ob und rn wie fern darauf bei der Verhandlung über die Entlassung vom Militärdienste eine Rücksicht zu neh¬ men sey. Diese allgemeine Freiheit in der Erwerbung wurde jedoch in der Folge und namentlich mit hofkriegs- räthlicher Verordnung vom 11. Oktober 1820 Nro. 8493 und mit Hofkanzlei-Dekret vom 2. April 1821 Nro 9040 in so fern modifizirt, daß zur entg eidlich en Er¬ werbung einer Wirtschaft oder eines Gewerbrechtes im¬ merhin die Einwilligung des betreffenden Regimcnts- oder Korps - Kommando erfordert werde. tz 331. Veräußert seine ganze Realität an 8, oder Auch wird i> auch an Mehrere, jedoch nach aliquoten (gleichen oder ungleichen) Antheilen z. B. an 8 und 0, oder an gen erfor- ir die Hälfte, an O ein Viertel, und an v das andere Viertel, so geht damit eine Veränderung nur in der Person der Eigenthümer vor sich, die ohne Störung des Lastenstandes füglich in der dazu bestimmten zweiten Rub¬ rik des Hauptbuches durchgeführt werden kann. Das Objekt des Eigenthumes selbst, die Realität nämlich, bleibt dabei im Ganzen doch immer dieselbe. Eben deßwcgen kann einer derlei Veränderung weder von Seite der höchsten Staatsverwaltung, noch von Seite der auf der Realität eingetragenen Gläubiger, deren Rechte ohnehin dinglich sind, und daher wider jeden Be¬ sitznachfolger geltend gemacht werden können, irgend ein Hinderniß entgegen stehen. §. 332. Anders jedoch verhält sich die Sache, wenn nicht die ganze Realität, sowie sie von Alters her besteht, und einen Tabularkörper selbstständig bildet, oder ein aliquo¬ ter Antheil derselben, sondern ein einzelnes Grund¬ stück oder Gebäude der Realität, oder auch ein Antheil, jedochein physisch bestimmter Antheil, z. B. die 244 nördlich gelegene Hälfte des Ackers X veräußert wird. Hier geht die Veränderung in der Realität selbst vor sich. Die getrennte Parzelle soll kein Bestandtheil der Stammrcalität mehr scyn, und kann folglich auch im öffcntl. Buche ohne großer Verwirrung nicht bei dieser letzteren bleiben, sondern muß davon abgcschrieben und irgendwo anders und zwar entweder zu einer ande¬ ren schon bestehenden, oder aber neu zu eröffnenden Be¬ sitz-Abtheilnng zugcschrieben werden, je nachdem der Uebernehmcr die betreffende Parzelle zu einer anderen Realität, die crbesitzt, inkorporiren, oderzu einem selbst¬ ständigen Tabular-Körper bilden will. In einem, wie im anderen dieser beiden Fälle geht in der Stammreali¬ tät eine Zcrstückung vor sich, wozu von Seite der poli¬ tischen Behörde der Konsens, und, wenn die Stamm¬ realität nicht ganz lastenfrei ist, auch die Einwilligung der darauf eingetragenen Gläubiger erfordert wird. Zu¬ erst von dieser Einwilligung und dann von jenem Kon¬ sense. S 333. 1. die Ein- Ist die Stammrealität nicht ganz lastenfrei, so wird, wie gesagt, zu derlei Besitz-Abschreibungen noch Gläubiger, insbcsonders die Einwilligung der darauf eingetra¬ genen Gläubiger erfordert. Das Recht dieser Gläu¬ biger ist ganz ungetheilt, und erstreckt sich auf alle Theile der Realität, und folglich auch auf die Parzelle, die nun getrennt werden soll. (§. 457 b G. B.) Der Pfand- gläubiger hat durch die Eintragung das Recht erworben für den Fall, als ihm seine Forderung zur gehörigen Zeit nicht bezahlt wird, die dafür verhypothezirte Reali¬ tät, so wie sie damals bei der Eintragung war, unzer- stückt als einen einzigen Körper zur Veräußerung zu brin¬ gen. Dieses Recht kann ihm ohne dessen Zustimmung 245 nicht genommen oder geändert werden. Der Pfandgläu¬ biger muß sich also eine Zerstückung der ihm verhypothe- zirten Realität selbst in der Art nicht gefallen lassen, wenn man mit der Abschreibung der Parzelle auch sein Pfandrecht auf die neue Besitzabtheilung übertragen woll¬ te. Nicht immer wird durch Zerstückung der Werth der Hypothek bcibebalten, oder vergrößert. Jedenfalls muß die Beurtheilung darüber dein Ermessen des Gläubigers selbst anheim gestellt bleiben. (Grundbuchs-Patent vom Jahre 1792 §. 8, Landtafel-Patent vom Jahre 1794 3 und Patent vom 1. September 1798 Nro. 432 J. G. S.) S. 334. Der Ausdruck »eingetragene Gläubiger« ist aber hier im ausgedehnten Sinne des Wortes zu neh* men. Darunter sind alle, die nach Inhalt der öffentli¬ chen Bücher ein rechtliches Interesse an der Beibehaltung der Stammrealität haben können, und folglich auch die «»geschriebenen Miteigenthümer des Verkäufers, die auf der Realität eingetragenen Servitutsberechtigten, jene, die mit einem besonderen dinglichen Rechte z. B. mir dem Widerkaufsrechte eingeschrieben sind, und selbst jene, die eine Annotation, die mit Rechtsfolgen verbunden ist, z. B eine Annotation der Streitanhän¬ gigkeit oder des Substitutionsbandcs erwirkten, zu ver¬ stehen. Für diese Ansicht spricht auch der Z. 847 b G. B., womit erklärt wird, daß die Theilung des gemein¬ schaftlichen unb. Gutes den Pfand-, Servituts- und an¬ deren dinglichen Rechten nicht zum Nachtheile gereichen kann. Auch z. B. bei Fideikommißgütern ist zur Zerstüc¬ kung offenbar die bloße Einwilligung der Hypothekargläu- bigcr nicht genügend, dazu müßte auch die Einwilligung der Fidcikommißbehörde kommen. (§. 633 b. G. B.) 246 Dasselbe gilt bei untertbänigen Güter» überhaupt, zu deren Zerstückung immer auch die (ausdrückliche oder still¬ schweigende) Zustimmung des Grundherrn als Oberei« genthümers erforderlich ist. (H. H. 363, 1139 und 1140 b. G. B., dann Hofd. vom 21. Februar 1829 Nro. 2837. IG. S) S. 335. Man steht aus allen dem, daß der Fall, wo bei Zerstückungen gar keine Einwilligung eines Dritten beige¬ bracht zu werden braucht, wohl nur selten eintreten kann. Selbst bei jenen landtäflichen Gütern, worauf weder Passiven, noch sonstige Beschränkungen haften, ist in allen Ländern, wo für die Octava zur Sicher¬ stellung der Unterthans-, Waisen- und Deposttenforde- rungen das gesetzliche Pfandrecht bestellt, die Einverneh¬ mung und Einwilligung des betreffenden k. k. Fiskalam¬ tes auch dann erforderlich, wenn die Octava in öffent¬ lichen Büchern gar nicht eingetragen wäre. (Hofd vom 4. Februar 1830 Nr. 2449 J. G. S. und S 64 d. W.) S- 336. Die Einwilligung der eingetragenen Gläubiger ist aus den bereits bemerkten Gründen auch dann erfordere lich, wenn obrigkeitliche Gaben, worunter nach Hofdc- kret vom 31. Dezember 1824 Nro. 2061 J. G. S auch Sackzehente zu rechnen sind, durch Uebereinkommen in andere Leistungen umstaltet, oder (mit oder ohne Ent¬ gelt») abgelöset und nun von dem betreffenden Domini¬ um oder sonstigen unb. Gute in der Landtafel ganz oder zum Theil zur Abschreibung gebracht werden. Auch mit dieser Eintragung wird das Objekt des Eigenthumes im Quantum oder dock im Quäle verändert, was gezeig- »ermassen ohne Zustimmung der bücherlich Betheiligten nicht geschehen kann. (Patent vom 1. September 1798 Nro 432 J. G. S.) S47 S. 337. Selbst radizirte Gewerbsrechte können von dem Hause, zu dem sic gehören, ohne Einwilligung der darauf eingetragenen Gläubiger nicht getrennt, und ab¬ geschrieben werden. (Hofd. vom 20. Februar 1795 Nro. 219 und 7. Jänner 1825 Nro 2063 J. G. S.) §. 338. Von der bis nun besprochenen Regel bestehen nur zwei Ausnahmen, und zwar: l. Bei Natural-Frohnen (Robathen) und Na¬ tural - Z ehenten. Die Abschreibung derselben kann in der Landtafel und im ständischen Gültenkataster in Gemäßheit des mit Hofkanzlei - Präsidial, Verordnung vom 18. Dezember 1846 Nro. 1552 kundgemachten a. h. Patentes vom 14. desselben Monates unter den in S. 3, 4, 5 und 6 enthaltenen Bedingungen auch ohne Einwilligung der eingetragenen Gläubiger bewirkt wer¬ den. In dieser Beziehung wurde mit dem eben erwähn¬ ten Patente in 7 Md 8 die Abschreibung auch bei jenen Gütern erleichtert, die mit Fideikommiß»Substitu- tions- oder Lehen - Bande behaftet sind- Worin diese Bedingungen und Erleichterungen bestehen, muß Verfasser den Leser auf den Inhalt des zitirten Patentes selbst Hinweisen, weil dasselbe so abge- saßt ist, daß sich ein Auszug davon ohne Abbruch der Vollständigkeit nicht geben läßt, die wörtliche Aufnahme dieses Patentes aber hier nicht nothwendig erscheint. 248 indem dasselbe ohnehin am Schlüße des vorliegenden Werkes seinem ganzen Inhalte nach ausgenommen wird. 2. Bei Erpropriationen. Wird nämlich des allgemeinen Besten wegen z. B. zum Behuf der öffentli¬ chen Strassen, oder zum Gebrauch der Staatseisenbahnen ein und. Gut ganz oder zum Theile in Gemäßheit des H. 365 b. G B. gegen eine angemessene Schadloshal¬ tung bleibend abgetreten, so verlirt das ciugclöste Grund¬ stück oder Gebäude alle privatrechtlichen Eigenschaften, und kann daher kein Objekt der öffentlichen Bücher mehr scyn. Dieß hat zur weitern Folge, daß das betreffende unb. Gut in öffentl. Büchern abgeschrieben werden muß. Zu einer solchen Abschreibung *) nun wird keine Einwilli¬ gung von Seite der eingetragenen Gläubiger und des Eigenthümers, sondern bloß ein rechtskräftiges Erpro- priations-Erkenntniß der kompetenten politischen Behörde (k. k. Landesgubernium oder Landesregierung) und ausnahmsweise bei Erpropriationen, die zum Behuf der Staatseisenbahncn geschehen, bloß ein von der k. k. Grundeinlösungs-Kommission im Sinne der für Grund- einlösungcn zu Staatseisenbahnen im Jahre 1842 ergan¬ genen Instruktion, und des im Einverständnisse des Prä¬ sidiums der k k allg. Hofkammcr erflossencn Just. Hof¬ dekretes vom > 5. Oktober 1845 Nro. 7063 ausgestellte Verzeichniß erfordert. Auf dem Grunde dieses amt¬ lich ausgcfertigten Verzeichnißes kann und muß über Einschreiten des k. k. Kreisamtes die Abschreibung des eingelösten Grundstückes oder Gebäudes im Grundbuche oder in der Landtafel und im ständischen Kataster, und bei unterthänigen Realitäten sogar in allen diesen Bei einer derlei Abschreibung wird der adgcschriebene Grund nirgends zugeschrieben. Eben deßwegen wird, die¬ selbe auch Ausbüchernng genannt. 249 drei Orten und zwar bezüglich deS Nutzcigenthumes im Grundbuche und bezüglich des Obcreigenthumes und der obrigkeitlichen Gaben in der Landtafel und im ständische» Gülteukatastcr ohne weiters bewilligt und ausgeführt werden. §. 339. Um die Ab- und Zuschreibung unbeweglicher Güter und (mögen sic schon landtäflich oder grundbüchlich seyn) bewilligen zu können, wird aus staatswirthschaftlichen der polili, oder polizeilichen Rücksichten auch der Konsens der Behörde kompetenten politischen Behörde, die der Regel nach das k. k. Kreisamt, und in einigen Fällen das k. k. Lan- desgubcrnium oder die k. k. Landesregierung ist, erfor¬ dert. *) (Grundbuchs-Patent vom Jahre 1792 Z. 8, Landtafel-Patent vom Jahre 1791 §. 3, Patent vom 1. September 1798 Nro. 432 und Hofdckrct vom 21 Februar 1792 Nro. 2387 J. G. S.) Selbst in den illyrischen Landestheilen, wo zu Folge Organisirungs- Normale sisto. Triest am 17. Jänner 1815 Nro. 642 auch unterthänigc Besitzungen (äusser den Fällen der Erbfolge) ohne Beschränkung theilbar sind, kann eine Ab- und Zu¬ schreibung nur gegen Beibringung des kreisämtlich bestä¬ tigten Gabenvertheilungs-Ausweises bewilliget werden. Hofdekret vom 21. Februar 1829 Nro. 2387 J. G. S. Doch ist diese Regel der Nothwendigkeit des beizubringen¬ den politischen Konsenses nicht ohne Ausnahme. In Fäl¬ len, von denen oben im §. 338 die Rede war, und *) Bei nnterlhänigen H a u s ü b c r l ä n d g r u n d e n l H »v d. W.» tritt der ganz eigenthümliche Fall ein. daß die¬ selben, obgleich sie einen eigenen Grundbuchskörper bil¬ den, auch unzerstückt von der behausten Wirthschaft, zu ter sie gehören, ohne Konsens der politischen Bekörde nicht getrennt oder auf den Namen eines Anderen an- gcschrieben werden können. 17 2.D Ine und da bei Zerstückungeu städtischer oder bürgerlicher Realitäten, dann in jenen Thcilen des Küstenlandes, wo kein Untcrthans-Verband und keine ständische Verfassung besteht, ist nach den in jeder Provinz eingeführtcn beson¬ deren politischen Vorschriften der hier besprochene Konsens nicht erforderlich. 340. Wie das Gesuch um den politischen Konsens zu belegen und zu begründen sey, und nach welchen Grund¬ sätzen die politische Behörde bei Erledigung von derlei Gesuchen fürzugehen habe, *) sind Fragen, die nicht hieher gehören, und jedenfalls schwer zu beantwor¬ ten wären, da auch darüber fast jede Provinz ihre eigm- thümlichcn Vorschriften hat, die sich nach Orts- und Zeit- verhältniffen richten, und daher häufigen Aenderungen unterliegen. Nur so viel kann hier nicht unbemerkt belassen werden, daß ein politischer Konsens zur Zerstückung, von der hier die Rede ist, mit Ausnahme der oben im §. 338 d. W. berührten zwei Fälle, ohne vorläufiger Einwilligung der eingetragenen Gläubiger gar nie ertheilt werden kann. §. 341. Die Ausführung der Ab- und Zuschreibungen kann bei unterthänigen Realitäten keinem Anstande untcr- *) Empfehlenswerth ist in dieser Beziehung das Werk, beti¬ telt: »Theoretisch-praktische Anleitung zur Verfassung aller den Behörden vorzulegenden Ad- und Zuschreibungs- Operate über freigelvste Urbarial- und andere Hoheits- rechte, dann über Zerstückungen herrschaftlicher oder un- tcrthäniger Realitäten.' Vom Joh. Evangelist Stelzer, (st. st. Rechnungsrathe) Gratz 1846. Dieses eben er¬ wähnte Werk ist zwar zunächst nur für Steiermark geschrie¬ ben , kann aber füglich überall, versteht sich mit Berück¬ sichtigung der in jeder einzelnen Provinz bestehenden be¬ sonder» politischen Vorschriften, benützt werden. 25 i liegen, weil die öffentlichen Bücher darüber der Realin¬ stanz unterstehen, und sich insgesammt mit Einschluß der allfälligen kagcrbücher bei dem Grundbuchsamte befinden. Dieß ist aber bei land tätlich en Realitäten nicht der Fall. Ucber diese Realitäten bestehen, wie schon in den H. § 26, 27, 28 und 89 d. W gezeigt wurde, in den meisten Provinzen eigene Kataster, die einen wesentlichen Bestandtheil der Landtafel (der ersten Rubrik des Haupt¬ buches nämlich) bilden, und dennoch nicht bei der Land¬ tafel, sondern bei den ständischen Buchhaltereien zur aus¬ schließenden Verfügung der Stände inne liegen. Aus diesem ganz eigenthümlichen Verhältnisse und bei dem Mangel einer durchgreifenden positiven gesetzlichen Be¬ stimmung ist die Verschiedenbeit der Praxis erklärbar, die sich, wie wir bald sehen werden, bei derlei Abschrei¬ bungen landtäflicher Realitäten gebildet hat. ö 342. Will man anders den H. 3 des Landtafel - Patentes vom Jahre l794und den S- 2l der Instruktion desselben mit den nachgefolgten Tabular - Vorschriften und mit den Grundsätzen des allg. b. G. B. in Einklang bringen, so muß man zugeben, daß auch bei landtäflichen Realitäten die Ab- und Zuschreibung nicht, wie es für einen gewissen Fall nach dem obzitirten 3 des Landtafel-Patentes vom Jahre l794 den Anschein hat, bei dem ständischen Kollegium, sondern immer nur bei dem Gerichte (k. k. Landrechte, oder k. k. Stadt- und Landrechte) anzusuchen kommen, und daß auch bei derlei Ab- und Zuschreibungs- Gesuchen in Fällen einer Kollision mit andern Erwerbern oder Gläubigern immer das Präsentatum und die Erb - Zahl dieser Gerichtsbehörde den Ausschlag gibt; nur liegt dem betreffenden Landrechte oder Stadt- und Landrechte ob, von derlei bewilligten Abschreibungen jederzeit sogleich 17, 252 und zwar von Amtswcgen das ständische Kollegium in die Kenntniß zu setzen, damit der Besitzstand im ständi¬ schen Kataster mit jenem der Landtafel stets in Ueberein- stimmung erhalten werde. S. 343. Da indessen das Gericht nicht wissen kann, ob und allenfalls auf welche Art und Weise die von den Parteien stipulirte und von der politischen Behörde genehmigte Zcr- stückung im ständischen Kataster ausführbar sey, und folg¬ lich ob und allenfalls auf welche Art und Weise die Ab¬ schreibung zu bewilligen und in der Landtafel auszuführen wäre, so liegt in der Natur der Sache, und auch im Sinne des obzitirten Landtafel-Patentes vom Jahre 1794 §. 3 und der beigefügten Instruktion §. 21, daß dieser Punkt jedenfalls vor der gerichtlichen Bewil¬ ligung einer derlei Abschreibung mit dem ständischen Kol¬ legium in das Klare gesetzt werde. Einige Landrechte nun pflegen zu diesem Behufe sich darüber vor definitiver Erledigung des Abschreibungsgesuches mit den Ständen in das Einvernehmen zu setzen, andere dagegen verlan¬ gen, daß die Partei selbst sich vorläufig bei den Ständen darum verwende, und die schriftliche Nachweisung darüber dem bei Gericht zu überreichenden Abschreibungsgesuche beischließe. *) *) Diese Nachweisung geschieht gewöhnlich mittels eines Subrepartions- Besu »des, den die ständische Buchhaltung über Auftrag des ständischen Kollegiums nach Inhalt des von den Partheien geschlossenen und von der politischen Behörde genehmigten Zerstückungs - Ver¬ trags der ansuchendcn Parthei ämtlick ausfertigt. Die¬ ser Subrepartions-Befund zeigt bloß den künftigen Be¬ sitzstand der betreffenden Realitäten, bei denen die Ab- und Zuschreibungen geschehen sollten. Im ständischen Kataster selbst wird jedoch so lange nichts geändert, bis die bezügliche Ab- und Zuschreibung vom Landrechte be¬ willigt, und davon dem ständischen Kollegium Nachricht gegeben werde. 253 Dieses letztere Verfahren scheint jedoch zweckmäßiger als das erstere zu seyn, weil sogestaltig das Besitz-Ab¬ schreibungsgesuch sogleich definitiv erledigt, und die dadurch veranlaßte Veränderung des Besitzstandes ohne allen Verzug in der Landtafel ersichtlich gemacht werden könne, während Man sonst den Besitzstand daselbst auf eine längere Zeit, die wohl auch Monate dauern kann, ungewiß und prekär beläßt, und jeden, der inzwischen den Besitzstand darüber in der Landtafel oder im ständi¬ schen Kataster cinsieht, leicht in einen sehr nachtheiligen Jrrthum bringt. Auch ist der natürlichen Ordnung ange¬ messener, daß die Partei von den Ständen selbst die Erledigung erhalte, und so für den Fall, als dortselbst der Abschreibung ungegründete Hindernisse gemacht wer¬ den, im kürzesten Wege in die Lage komme, dagegen im politischen Wege höheren Orts, und zwar bei dem k. k. Gubernium oder bei der k. k. Landesregierung, und in letzter Instanz bei der k. k. Hofkanzlci Abhilfe zu suchen. Lwliter Abschnitt. Zntabulation zur Belastung der unbeweglichen Guter. ö. 344. d^ach den über die Erwerbung des E i g c n t h u m c s B c s o n - unbeweglicher Güter geltenden Gesetzen hat man sich, wie schiften? der §. 44S b. G. B. wörtlich sagt, auch bei den übrigen auf unbewegliche Güter sich beziehenden dinglichen Rechten zu verhalten. Diesem Grundsätze gemäß wird sich der Verfasser, wie bereits einmal erklärt wurde, zur Beseitigung von Wiederholungen sowohl hier, als 254 in allen nachfolgenden Abschnitten, die von Erwerbungen bandeln, so viel nur immer thunlich ist, auf das beschrän¬ ken, was äusser den bereits unter , >r und (' im ersten Abschnitte gemachten Andeutungen bei jeder einzelnen Ein¬ tragung noch insbcsonderö bemerkt zu werden braucht Diese Bemerkungen aber, wenn gleich fragmentarisch und gedrängt gegeben, dürften zum Verständniß, wie Ver¬ fasser meint, im Ganzen dennoch genügen, sobald man das, was im ersten Abschnitte schon gesagt wurde, gut aufgefaßt hat, und sich hier, wie ohnehin von selbst ein- leuchlet, statt des Ueberträgers den Schuldner, statt des Uebernehmers den Gläubiger, und statt der Jnta- bulativn zur Besttzanschreibung der Realitäten die Jntabu- lation zur Belastung oder zur hypothekarischen Si¬ cherstellung denkt. Auch muß hier so wie überall der Ausdruck »Schuldner« immer im ausgedehnten Sinne des Wortes genommen, und darunter jeder, der eine Realität sür seine eigene oder für eine fremde Schuld zur Hypothek verschreibt, oder gegen den dafür ein zur exekutiven Jntabulation geeigneter Vergleich oder richter¬ licher Spruch vorliegt, verstanden werden. 345- der Der Schuldner also muß an dem und. Gute, muß ais welches zur Hypothek dienen «oll, bereits als Eigen- Eigcntyü- thümer einverleibt seyn. fH. 432 und 445 b G. B.) ?echt Daß es gleichviel sey, ob sich das Gesuch um diese Jnta¬ bulation auf eine öffentliche oder Privaturkunde gründet, und ob der Schuldner als Eigenthümer intabulirt oder pränotirt sey, ist schon aus dem obbezogenen ersten Ab¬ schnitte zu entnehmen. ö 346. Ist der Schuldner mit seinem Kaufverträge auf dem erkauften und. Gute bloß zur hypothekarischen Si- cherstellung mtabulirt oder pränotirt, so kanu nach dem Grundsätze der bemeldten 432 und 445 b. G- B. und auch schon nach dem von sogenannten Meldscheinen handelnden Hosdckrete vom lt>. September 1802 Nro. 574 J. G. S. von einer Belastung des unb. Gutes selbst keine Rede seyn, weil der Schuldner in einem solchen Tabularverhältniße weder bedingt noch unbedingt der Eigentümer des unb. Gutes ist, obgleich er dieses er¬ kauft, und vielleicht auch schon bezahlt, und physisch über¬ nommen bat. Einem solchen Schuldner gegenüber laßt sich nur ein Supersatz auf die intabulirten oder präno- tirten Kaufrechte denken. S- 347. Konsequent mit obigem Grundsätze der §. 432 und 445 b. G. B. hat auch schon das Hofd. vom 7. April 1798 Nro 408 J. G. S. erklärt, daß den Gläu¬ bigern eines Fid eikommiß-Anwärters die Jntabu- lation ikrer Forderungen auf die Früchte des ihm seinerZeit zufallenden Fideikommißgutes nicht bewilligt werden könne, weil nicht der Fideikommiß-Anwärter, sondern immer' nur der jeweilige Fideikommißbcsitzer als Eigen¬ tümer angeschrieben steht. Es kommt zwar nach g. 619 b. G. B. den Anwärtern auch ein Obereigeuthnm zu, je¬ doch nur mit den im nächst darauf folgenden §. 620 b. G. B bestimmten Rechten, worunter aber das Recht sich als Obereigenthümer bücherlich einverleiben zu lasten, oder wohl gar die Substanz des ihm seiner Zeit zuzufal¬ lenden Fideikommißgutes zu belasten, offenbar nicht gehört S. 348 Sind Mehrere als Miteigenthümer eines unb. Gutes nach aliquoten (idealen) Anteilen angeschrieben. 25»6 so kann natürlich auch nur der auf Nameu des Schuld¬ ners angeschriebene aliquote Antheil belastet werden. Gehört aber das und. Gut Mehreren als ein Gesammt- eigcnthum zu, wie dieß z. B. dann der Fall ist, wenn das unb. Gut auf Namen einer Gemeinde, oder einer Handlungs-Ditta angeschrieben erscheint, so schließt schon der Begriff eines Gesammteigcnthums alle Unter¬ scheidung der Antheile aus, und da kann die Jntabula- tion nicht wider einzelne Mitglieder, sondern nur gegen die Gemeinde oder Handlungs-Ditta, mithin nur auf Grundlage solcher Urkunden bewilligt werden, die den bestehenden Gesetzen zu Folge, als von der Gemeinde oder von der Handlungs-Ditta ausgestellt, oder (bei richterlichen Sprüchen) als gegen die Gemeinde oder Handlungs-Ditta wirksam angesehen werden können. ö 349. Der hier behandelte Grundsatz, daß das unb. Gut, woraus die Jntabulation zur Belastung angesucht wird, auf Namen des Schuldners angeschrieben seyn müsse, hat jedoch einige Ausnahmen und zwar: 1. bei Gläubigern des Erblassers, 2. bei Gläubigern der Erben, und 3. bei Exekutionen auf bereits außergericht¬ lich v erbypothezirtc unb. Güter. S. 350. 1. So lange die Verlaßrealität auf Namm des Erblassers angeschrieben ist, kann an der Zuläs¬ sigkeit der Jntabulation z. B. des von ihm tabularmäßig ausgestellten Schuldbriefes ohnehin kein Zweifel erhoben werden. Das Gesetz (§. 35 des Grundbuchs-Patentes vom Jahre 1792 und §. 20 des Landtafel-Patentes vom 257 Jahre 1794) gestattet aber ausnahmsweise diese Jnta- bulation selbst dann noch, als die Verlaßrealität bereits auf Namen des Erben angeschrieben ist. Immer jedoch, wie sich von selbst versteht, in der Voraussetzung, daß der Gläubiger eine Forderungs-Urkunde für sich hat, die seinem Schuldner (hier dem Erblasser) gegenüber alle zur angesuchten Eintragung erforderlichen Eigen¬ schaften an sich trägt. S- 351. Hat aber der Erbe die von ihm ererbte Realität einem Dritten überlassen, und ist dieser Dritte auch be¬ reits als Eigenthümer angeschrieben, so kann nach dem klaren Inhalte der obzitirten Gesetze von der hier er¬ wähnten Begünstigung der Gläubiger des Erblas¬ sers keine Rede mehr seyn. Diese Begünstigung ist auch auf Verlaßrealitäten, die einem Legatar zufielen, und auf dessen Namen aus dem Titel des Legates angc- schrieben wurden, nicht anzuwenden, weil die obzitirten Gesetze ausdrücklich von solchen Verlaßrealitäten sprechen, die auf Namen des Erben angeschrieben stehen, und weil auch sonst die Rechtsverhältnisse des Erben und des Legatars den Gläubigern des Erblassers gegenüber nicht dieselben sind, und folglich weder der Wortlaut des Ge¬ setzes, noch der Grund desselben auf letztere paßt. §. 352. 4. G. B- zum H. 822 der Gläubiger des Erben bis zur Veränderung im Ei¬ gen t h u m e des Nachlasses, die aber bei vcrbücherten und. Gütern nur erst mit der Besitzumschreibung geschieht, ein Rechtsmittel habe sich ohne Verletzung der Rechte der Verlaßgläubiger sicherzustcllcn, «und wenn der höchste Gesetzgeber in diesem § 822 sich des Ausdruckes -vor der Einantwortung« bediente, so geschah dieß offen¬ bar nur deßwegen, weil der Regel nach auch wirklich das Eigentbum schon mit der Einantwortung an den Erben übergeht, und in dieser Beziehung das Gesetz, wie gesagt, bloß bei verbücherten unb. Gütern eine Ausnah¬ me macht. (§. §. 819 und 436 b. G B ) Obiges Ge¬ setz im Z. 822 spricht von Verlaßgütern überhaupt, wor¬ unter alle bewegliche und unbewegliche Sachen, und alle Rechte verstanden werden. Und wie könnte auch der bloße Akt der Einantwortung, der nur der Abhand- lungsbebörde und dem Erben bekannt ist, den Realin¬ stanzen, die nicht zugleich Abhandlungsbehörden sind, bei vorkommenden Tabulargesuchen zum Anhaltspunkte dienen, ob der Fall des H. 822 noch vorhanden sey oder nicht? Mit der entgegengesetzten Behauptung, daß nämlich diese Vorschrift des Z. 822 b. G. B. auch in Beziehung verbücherter unb. Güter nur bis zum Akte der Einantwortung anzuwenden sey, geräth man noch überdieß zu der Inkonsequenz zugeben zu müssen, daß dem Gläubiger auf die seinem Schuldner angefallenen Verlaßrealitäten vor der an ihn geschehenen Einantwor¬ tung ein größeres Sicherstellungsrecht als nach der Ein¬ antwortung zustehe, und daß überhaupt einem derlei Gläubiger in jener (oft langen) Zeit, die von der Ein¬ antwortung bis zur Besitzumschreibung an den Erben vergeht, weder mit noch ohne der im §. 822 b. G. B. ausgedrückten Beschränkung irgend ein Rechtsmittel zur bücherlichen Sicherstellung zukomme. Nicht mit dieser Be¬ schränkung, weil die Einantwortung schon erfolgt wäre 260 Nicht ohne dieser Beschränkung, weil der Erbe der Schuldner ist, dieser aber, wie hier vorausgesetzt wird, noch nicht als Eigentümer einverleibt erschiene. H. 355 Das mit der Beschränkung des §. 822 b. G. B. erlangte Pfandrecht kann aber nach Verfassers Ansicht nicht immer für die ganze Forderung des Gläubigers sondern nur bis zu jenem Betrage von Wirkung seyn, der dem Erben oder dessen Rechtsnachfolger numerär, oder dem Wcrthe nach wirklich eingeantwortet wurde. Außerdem könnte sich bei Konkurrenz mehrerer Erben gar leicht der Fall ergeben, daß der Gläubiger eines einzigen Erben den ganzen Nachlaß zur exekutiven Ver¬ äußerung brächte, und den ganzen Erlöß überkäme. Nehmen wir den oft eintretenden Fall an, daß ein Nachlaß, der z. B. dreien Erben zu gleichen Theilen ein¬ geantwortet wurde, bloß aus einer Realität im Werthe von 6000 fl. bestehe, worauf aber der Gläubiger eines Miterben im Zuge der Verlaß-Abhandlung die Jntabu- lation eines Schuldbriefes pr. 8000 fl mit der im §. 822 b. G. B. ausgedrücktcn Beschränkung erwirkte. Wäre das von diesem Gläubiger sogestaltig erlangte Pfandrecht für die ganze Forderung wirksam, so würden die beiden Miterben, obgleich sie diesem Gläubiger gar nichts schulden, mit ihrer ganzen Erbschaft leer durchfal¬ len, was aber, wie dem Verfasser scheint, unmöglich im Sinne unserer Gesetze liegen kann. Der Umfang dieses Pfandrechts wird nach dem Umfange der Einantwortung bemessen. Im gegebenen Falle reduzirt sich das vom Gläubiger erlangte Pfandrecht auf den dritten Theil der Realität, den er, sobald sein Schuldner an den Besitz desselben geschrieben ist, unter den in der Gerichtsord¬ nung vorgeschriebenen Bedingungen in die Exekution 26 l ziehe», und auf diesem Wege veräußern lassen kann. Fügt sich dagegen bei mehreren Verlaßrcalitäten, daß dem Schuldner nicht jene Realität, worauf der Gläubi¬ ger nach dem bemeldeten tz. 822 b. G. B. die Jntabula- tion erlangte, ekngeantwortet wird, so haftet nichts destoweniger diese Realität («sivo i-sKi e«8u zwischen den Erben) bis zur Konkurrenz der dem Schuldner eingeant¬ worteten Erbschaftsportion für die ganze Forderung des Gläubigers. §. 356. .4» 3. Wenn, wie es häufig geschieht, der Perso¬ nalschuldner seine bereits aussergerichtlich z. B. für 1000 fl. verhypothezirte Realität einem Anderen veräußert, und dieser Dritte sich als Eigentümer der¬ selben anschreiben läßt, so steht dem Gläubiger dessen ungeachtet noch immer frei, nach der Verfallszeit den Personalschuldner allein auf Zahlung zu belangen, und sofort auf der Grundlage des sogestaltig erwirkten gün¬ stigen Urtheiles, wenn dieses zur Rechtskraft gelangt, diese ihm aussergerichtlich verpfändete Realität, obgleich der verurtheilte Personalschuldner nicht mehr als Eigentümer derselben einverleibt steht, in die Exekution zu ziehen, und zu diesem Ende nach den Andeutungen der §. §. l64 und 165 d. W. gegen gleichzeitige Verständigung des gegenwärtigen Eigentümers und Hypothekarschuldners die exekutive Jntabulation des besagten Urtheiles anzusu¬ chen. *) Nach §. 443 b. G. B. werden mit dem Eigen- thume unbeweglicher Güter auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern eingetragenen Lasten übernom- Dieser Satz war vormals viel bestritten, und ist auch noch jetzt nicht ohne aller Oposition. Verfasser selbst, er muß*es gestehen, war einst einer anderen Meinung. ^Zeitschrift für österr. Rcchlsgelehrsamkeit. 1833 Band il. Seite 18Z.) 262 men, worunter nach dem Begriffe des Pfandrechtes auch jene Last gehört, sich gefallen lassen zu müssen, daß sich der Gläubiger für seine verhypothezirte Forderung, wenn sie zur Verfallszeit ihm nicht bezahlt wird, aus dem Hy- pothekargute nach Vorschrift der G. O. zahlhaft mache. <§. §. 447, 461 und 466 b. G. B.) Auch kann fchon zu Folge Patentes vom 5. April 1782 Nro. 40 I. G. S. die Uebcrlassung eines mit einem Pfandrechte be¬ hafteten unb. Gutes dem Hypothekargläubigcr (versteht sich ohne dessen Zustimmung) nicht nachtheilig fallen, und nachtheilig fiele ihm doch wohl gewiß, wenn das wider seinen ursprünglichen Schuldner erwirkte Urtheil zur Exe¬ kution des ihm schon verhypothezirten unb. Gutes nicht zu¬ reichte, und nun noch gegen jenen Dritten, der inzwi¬ schen Eigenthümer desselben geworden ist, miteinerneuen Klage anfangen, und diese Klage zuletzt gar noch wider einen Vierten oder Fünften wiederholen müßte. Durch die exekutive Jntabulation des wider den Personalschuld¬ ner erwirkten Urtheiles wird ja nach deutlicher Lehre des Hofdekretes vom 12. Oktober 1790 Ut. Nro. 65 I. G. S. keineswegs erst ein Pfandrecht erworben, son¬ dern nur das bereits früher erworbene ausgeübt. Eben deßwegen steht auch dieser hier aufgestellten Behauptung , wie schon ein anderer Autor *) sehr richtig bemerkte, die Vorschrift des 8. 322 allg- G. O. nicht entgegen, weil dieser §. 322 nur von dem Falle handelt, wenn in Folge eines Urtheiles das Pfandrecht erst erworben, keineswegs aber, wenn das schon erworbene Pfandrecht ausgeübt werden soll. Dokt. Josef v. Winiwarter fRegirungsrath! Komen¬ tar des d. G. B. znm H. 4W. s. 357. 2 fl. sammt 5 Z Interessen seit 2. Februar 1845 wird gegen N. N. zur Last dessen in N. gele¬ genen Hauses N- 24 zwar bewilligt, doch wird die Vornahme derselben erst dann angeordnet werden, wenn die Schuldurkunde .V un Originale beige¬ bracht seyn wird. Eben dcßwegen ist dieser Be¬ scheid vom Landtafel- l.odcr Grundbuchs-) Amte bloß zu notiren." „Hievon wird nach geschehener Notirung der Gegentheil N N. mittels Duplikats dieses Gesu¬ ches, der Pränotirungswcrber aber mittels Ori¬ ginals desselben und zwar dieser letztere mit dem 283 Anhänge verständigt, daß er die obbemeldte Origi¬ nal-Urkunde um so gewisser binnen 8 boder 14 oder nach Umständen auch 30 und noch mehr) Ta¬ gen beizubringen habe, als im Widrigen auf Ansu¬ chen des Gegentheilcs obige Annotation ohne wei¬ ters gelöscht werden wird. 391. Diese Original - Urkunde ist aber dann nicht etwa bieri inain- bei dem Landtafel- oder Grundbuchs-Amte zu übergeben, sondern bei dem Gerichte mit einer eige¬ nen Eingabe in Duplo unter Anschluß einer Abschrift der Urkunde zur Mittheilung an den Gegentheil, und un¬ ter Reproduzirung des ersteren Gesuches zu überreichen, welche Eingabe dann vom Gerichte, wenn gegen die Original-Urkunde nach genommener Einsicht kein Anstand obwaltet, bloß dahin erledigt wird, daß das Landtafel- (oder Grundbuchs-) Amt die bereits mit Bescheid vom . . . - Nro. . . . bewilligte Pränotirung nunmehr der Ordnung nach vorzunehmen habe, und daß sohin davon beide Theile auf die schon öfters bemerkte Art zu verständigen kommen. *) Erst vom Tage der Zustellung dieses Bescheides bc- ginnt die Frist zur Uederreichung der Rechtfertigungs- Klage, weil nach der klaren Vorschrift des tz. 439 b. G. B. die geschehene und nicht die bloß bewil¬ ligte Pränotirung zu rechtfertigen ist. Uevrigens wird hier neuerdings in Erinnerung ge¬ bracht, daß auf vidimirte Abschriften unter der im H. t8 des Landt.-Patentes vom Jahre 1794 gemachten Bedin¬ gung nur Pränotationen keineswegs aber Jntabulatio- nen bewilligt werden können. Jntabulationen auf diese Art zu bewilligen ist in gar keinem Gesetze gegründet. Das bezügliche Hofdekret vom 19. Jänner 1790 M. o, Rro. 1094 J. G. S. spricht, wie schon im Nvtate bei dem H. 121 d. W. gezeigt wurde, offenbar nur von 19 * 284 'Z. 392. Das für Jnkavula- tionen Gesagte gilt auch für Pränoti¬ rungen. Aus der Wirkung gerechtfertigter Pränotirungen ist erklärbar, daß alles, was von den besonderen Vor¬ schriften bei Jntabulationen in den bis nun behandelten ersten drei Abschnitten gesagt wurde, auch für Präno- tationen gelten muß, und folglich hier in diesem Ab¬ schnitte nicht wiederholt zu werden braucht. Nur zum besseren Verständniße sollen hier einige Vergleichungen folgen. §. 393. Ist z. B. die veräußerte oder verpfändete Realität oder Satzpost nicht auf Namen des Ueberträgers oder Schuldners angeschrieben, so kann auch eine Pränotation des Kaufvertrages, der (Zessionsurkunde, oder des Schuld¬ briefes auf diese Realität oder Satzpost nicht Statt fin¬ den. Und so wie z. B. auch andererseits die Jntabula- tion wider den Erben auf Realitäten, die noch auf Na¬ men des Erblassers angeschrieben find, mit der Beschrän¬ kung des 822 b. G.B. bewilligt werden kann, eben so und mit derselben Beschränkung ist auch die Pränotation zulässig. Pränotirungen, und bestände darüber wirklich noch ir¬ gend ein Zweifel, so müßte dieser Lurch das für Böhmen nachgefolgte Landt.-Patent vom 22. April 1794, auf dessen definitive Bestimmung darüber obiges Hofdekret selbst in vorhinein hinweiset, vollends als be¬ hoben angesehen werden, weil es hier ausdrücklich und zwar zu wiederholten Malen (H. H. !>. ii. 16. und 18.) erklärt wird, daß Jntabulationen und Pränotationen nur , wenn die Urkunden im Originale bcigebracht stud, bewilligt werden können, und daß davon eine Ausnahme bloß bei Pränotationen und auch bei diesen nur unter den im H. 18. dieses Patentes gegebenen Bedingungen Statt finde. 285 S. 394. So wenig z. B. auf ein Kridagut, oder auf die Substanz eines Fideikommißgutes ohne Konsens der Konkurs- oder Fideikommiß-Behörde eine Jntabulation zuläßig ist, eben so wenig könnte ohne einem Konsense dieser Behörden von einer Pränotation auf das Krida- gut, oder auf die Substanz des Fideikommißgutes eine Rede seyn. 395. Ganz derselbe Fall ist auch mit den politischen Hindernissen, die der Erwerbung im Wege stehen. So wenig z. B. ein Vertrag, womit ein jüdischer Glaubens¬ genosse eine Realität kaufte, in jenen Ländern, wo sie vom Realitätenbesitze noch ausgeschlossen sind, zur Be¬ sitzumschreibung intabulirt werden könnte, eben so wenig dürfte ein derlei Vertrag zu diesem Behufe pränotirt werden. 396. Wer eine Jntabulation erwirkt, der hat seinerseits Nur muß dieser Eintragung wegen keine weitere Obliegenheit. Dieß war vormals auch bei Pränotirungen in so fern auch Ob aber ein Vertrag, Len z. B. der Kridatar, oder der Fideikommiß-Besitzer abschloß, zur hypothekarischen Si¬ cherstellung der Ersatzrechte nicht auf die außer der Pro¬ vinz liegenden Güter des Kridatars, oder auf die Früch¬ te ter Fideikommiß-Realitäten bedingt oder unbedingt ein¬ getragen werden kann, ist eine andere Frage, weil man bloß deßhalb, daß man in Krida gerieth, oder ein Mykom- mtß-Besitzer ist, nicht aufhört «ni Mi« zu seyn, und ihre subjektive Unfähigkeit, worauf nach H. H. 127 und lS8 d. W. das Gericht von Amtswegen zu sehen hat, sich hier nur auf die Krida-Güter und rücksichllick «uf die Substanz des Fideikommiß-Gutes bezieht. S8« gerecht¬ fertigt »erden. und zwar 1-, der Regel nach mittel- Klag e. der Fall, daß der Pränotant zur Erweisung der Liqui¬ dität der pränotirten Forderung erst dann gehalten war, wenn von Seite des Schuldners binnen der peremtori- schcn Frist von 3 Jahren und 6 Wochen (und hie und da auch Z Tagen) ein Widerspruch erfolgte. (Hofd. vom 4. Oktober 1784 Nro. 347, 15. März 1785 Nro. 397 und 13 Februar 1737 Nro 628, dann Grundbuchs- Patent vom 2. November 1792 H. 32 Nro 66 I. G. SJ Da sich aber in der Folge gezeigt hat, daß dadurch die unb. Güter durch längere Zeit mit zweifelhaften Pas¬ siven belastet blieben, und so die Besitzer oft ohne allen Grund durch viele Jahre mit ihren Gütern keinen Kredit fanden, so wurde obiges Gesetz schon mit dem Landtafel- Patente vom Jahre 1794 §. 18, noch deutlicher und all¬ gemeiner aber durch das Hofdekret vom 18 November 1796 Nro. 324 aufgehoben, und dafür angeordnet, daß jeder, der eine Pränotirung ansucht und erwirkt, die¬ selbe (ohne Abwartung eines Widerspruchs, oder einer Aufforderung) sogleich oder doch längstens binnen 14 Tagen dieselbe auch zu rechtfertigen habe, widrigens die Pränotirung auf Ansuchen des Gegentheils ohne wei¬ ters zu löschen sey. S 397. Das Rechtsmittel zur Rechtfertigung der Pränoti¬ rungen jeder Art ist die Klage, die nach den Formen und Bestimmungen der G. O. überreicht, oder ange¬ bracht werden muß. (Landtafel-Patent vom Jahre 1794 8, Hofd. vom 18. November 17.96 Nro. 324 I. G. S-, dann H. §. 439 und 445 b. G. B.) Diese Regel, daß Pränotirungen immer mittels Klage zu rechtfertigen seyn, hat jedoch vier Ausnal meii. K. 398 Erstens: Die Pränotation eines noch nicht rechtskräftigen Urtheiles bedarf zur Rechtferti¬ gung keiner Klage. Der Pränotant kann nach Rechts¬ kraft dieses Urtheiles (bis wohin er sich durch Fristwer¬ bungen zur Rechtfertigung in offener Zeit erhalten muß) bei dem Erkcnntnißrichter die Erklärung, daß die inzwi¬ schen erlangte Pränotation als gerechtfertigt anzuschen sey, und im Falle, als dieser Richter nicht zugleich der Realrichtcr ist, auch das analoge Requisitorialschreiben an diesen Ictztern nach H. §. 304 und 322 allg. und 404 und 426 gal G. O. im Erekutionswege erwirken. (Hofd. vom 24. Dezember 1798 Nro. 446 J. G. S.) Dasselbe sollte nach Verfassers Ansicht auch dann gelten, wenn der Gläubiger im Zuge des Prozesses den von ihm eingeklagten Schuldbrief oder auch vor dem Prozesse einen Wechsel auf ein bücherliches Objekt des Schuld¬ ners pränotiren läßt, und in der Folge ein günstiges Zahlungsurtheil, oder in Wechselvcrhältniffeii einen 24- stündigen Zahlungsauftrag erwirkt. Nach Rechtskraft dieses Urtheiles oder Auftrages kann der Pränotant auch hier, wie im obbemeldten Falle, die Erklärung, daß die Pränotation gerechtfertigt sey, im Erekutions- wege erlangen. *) S- 399. Zweitens: Die im Verfahren wegen Ge fällsübertretungen zu Folge §. 567 des Gefälls *) Für Liese eben ausgesprochene Ansicht spricht sehr drin¬ gend die überall hervorleuchtende Absicht unserer Gesetze Prozesse nicht ohne Noth zu vervielfältigen, und dafür spricht auch die Analogie mit der Vorschrift des obzi- tirten Hofdek. vom 24. Dezember 1798 Nro. 446. 288 strafgesetzes zur Sicherstellung erwirkte Pränotationen bedürfen ebenfalls keiner gerichtlichen Rechtfertigung, und folglich auch keiner Klage, und keiner Fristwerbung zu derselben. Derlei von den k. k. Kameralbehörden erlangten Pränotirungen werden durch die eigenen Er¬ kenntnisse der Gefällsbehörden justifizirt. (A. h. Ent¬ schließung vom 8. Jänner 1839, kundg. durch das Just. Hofd. vom 25. April desselben Jahres. Pol. G. S. Nro. 50, und Hofkammer-Dekret vom 24 Oktober 1845 Nro. 41,635) § 400. Drittens: Derselbe Fall, und mit derselben Beschränkung des eben berührten Hofkammer-Dekretes vom 24. Oktober 1845, dessen Inhalt bereits im Z. 105 d. W. angegeben wurde, tritt auch bei Sicherstellungen solcher Forderungen ein, die zum gerichtlichen Verfahren nicht geeignet sind, sondern darüber den politischen Behörden allein die Untersuchung, Entscheidung und Erekution zusteht (Hofd. vom 24. Oktober 1806 Nro. 789, J. G. S.) §. 401. Endlich Viertens ist eine Klage zur Rechtferti¬ gung der Pränotiruug auch dann nicht nothwendig, wenn jener, gegen den sie erwirkt wurde, freiwillig eine schriftliche Erklärung (Submission) des Inhalts aus¬ stellt, daß er die wider ihn erwirkte Pränotirung für gerechtfertigt anerkenne. Es besteht zwar kein Gesetz, welches bestimmt anordnen würde, daß in einem solchen Falle die Rechtfertigungsklage beseitigt werden könne, allein schon in einem ältern Gefällsgcsetze und namentlich im Hofd. vom 13. Februar 1824 Nro. 1988 J. G. S. ist auf derlei Erklärungen hingedcutet worden. Auch 289 kann nicht wohl im Sinne unserer Gesetze liegen, die Parteien in einer reinen Privatsache auch dann noch, wenn sie sich darüber einverstehen, zur Abführung eines Prozesses zu nöthigen. Und wenn der Eigentbümer auf seine Realität oder Satzpost so oft und wann er will direkt die Jntabulation zugestehen kann, so wäre wahr¬ lich nicht einzusehen, wie ihm dieses Recht bloß deßwe- gen, daß z. B. der Gläubiger für dieselbe Forderung bereits das Pfandrecht bedingt erwirkte, nicht zustehen sollte. Die Rechtfertigung wirkt allerdings zurück, allein die Bedenken, die man deßhalb im Interesse anderer inzwischen eingetragenen Gläubiger haben mag, ver¬ schwinden mit der bloßen Betrachtung, daß auch der Pränotirungs - Rechtfertigungs - Prozeß, bei dem der Richter ganz an die Zugeständniße der Partheien gebun¬ den ist, nur zwischen dem Pränotanten und den Präno¬ taten abgeführt werde, woran kein anderer Gläubiger, möge er schon vor oder nach der pränotirten Satzpost eingetragen seyn, irgend einen Antheil zu nehmen beru¬ fen ist. — Die oberwähnte Erklärung muß abek, da sie eine Privaturkunde ik, und auf dem Grunde derselben eine bedingte Eintragung zur Jntabulation gelangen soll, gleich einer AufsandVurkunde tabularmäßig aus¬ gestellt seyn. Jnsbesonders muß darin die Pränotirung, die als gerechtfertigt anerkannt wird, bestimmt und so bezeichnet erscheinen, daß über die Identität weder dem Gerichte, noch dem Tabularamte ein gegründeter Zwei¬ fel erübrigt. Dasselbe gilt auch in Bezug auf den Ge¬ genstand, wofür die Pränotirung erwirkt wurde. Diese Bestimmtheit ist dann um sso dringender, wenn in der Erklärung die Pränotation nicht im vollen Umfange, wie sie erwirkt wurde, sondern nur zum Theil als ge¬ rechtfertigt anerkannt wird. Ist die Pränotirung wider mehrere erwirkt worden, von denen einige in der Erklä¬ rung nicht unterfertigt erscheinen , so kann natürlich diese 2W die 2., wider jenen, gegen den die Präno- tirung erwirkt wurde, 3., unter Nachwei¬ sung des pränotirten A n sp r u- ch es. Urkunde auch nur wider jene, die sie unterfertigt baden, wirksam senn. § 402 Die Klage muß wider jenen oder jene gerichtet seyn, gegen welchen oder welche die Pränotirung erwirkt wurde. Veränderungen, die nach dem eingercichten Prä- notirungsgesuche in der Person des Eigenthümers der betreffenden Realität oder Satzpost im Ganzen oder in aliquoten Antheilcn vor sich gehen, dürfen diesfalls den Pränotanten nicht beirren Wird die Pränotirung wider jenen, gegen den sie erwirkt wurde, gerechtfertigt, so wird sich die Folge davon jeder Besitznachfolger gefallen lassen müssen, obgleich er an dem Rcchtfertigungsstreite keinen Antheil nabm. 443 und 445 b. G B.) S. 403. Ist jener, wider den die Pränotirung erwirkt wurde, mit Tode abgegangen, so ist die Klage aufRecht- fertigung entweder wider den Erben, oder wider den Verlaß-Kurator zu richten, je nachdem sich der erstere bereits erbserklärt habe oder nicht. 811 b. G. B ) § 404. In dieser Pränotirungs-Rechtfertigungsklage muß der Anspruch, wofür die Pränotirung erwirkt wurde, nach Vorschrift der G. O nachgewiescn seyn. Da aber diese Ansprüche von verschiedener Natur seyn können, so ist begreiflich, daß auch das Objekt der Beweisführung nicht bei allen Rechtfertigungsklagen dasselbe seyn kann 405. Hat man die Pränotirung, wie dieß gewöhnlich der Fall ist, bloß zur hypothekarischen Sicherstellung 2S1 erwirkt, so ist mit der Klage nach deutlicher kehre des 453 b. G. B. nur die Richtigkeit der Forde¬ rung, wofür die Pränotirung erwirkt wurde, nachzuwei- sen. Daß die Forderung und der Titel zum Pfandrechte zwei wesentlich verschiedene Dinge sind, und es daher bei Rechtfertigung einer Pränotirung, von der hier die Rede ist, keiner Nachweisung des Titels zum Pfandrechte benöthige, ist bereits in den §. §. 173 und 174 d. W. gezeigt worden, und geht auch sonst aus der Zusammen¬ stellung der §. H- 449 und 453 b. G. B. und des Hof¬ dekretes vom 12. August 1825 Nro. 2125 klar hervor. §. 406. Diese Regel, daß nämlich bei hypothekarischen Prä¬ notirungen nur die Forderung nachzuweisen scy, hat dermal gar keine Ausnahme. Nach §. 13 des Landt.- Patentes vom Jahre 1794 müßte zwar der Gläubiger, dessen Schuldbrief bereits intabulirt ist, im Falle, als er nach der Hand denselben Schuldbrief auch noch auf ein anderes und. Gut seines Schuldners pränotiren läßt, bei der Rechtfertigung dieser Pränotation nicht die Rich¬ tigkeit der Forderung, sondern die Unzulänglichkeit seiner vorigen Sicherheit nachweisen; allein die Bestimmungen, was zur Rechtfertigung einer Pränotation erfordert werde, gehören nicht zu der Art und Weise, wie bei Eintragungen in den off. Büchern vorzugehen scy, (in welcher Beziehung allein noch zu Folge §. 446 b. G. B. die Landt.- und Grundb. - Patente eine Gesetzeskraft ha¬ ben) sondern zu dem materiellen Rechte, worüber uns dermal das allg. b. G. B. ausschließend zur Richtschnur dient, und daher nach Verfassers Ansicht angenommen werden muß, daß obige Vorschrift des §. 13 des zitirten kandt. - Patentes durch den kathegorischen Ausspruch deS obbezogenen §. 453 b. G. B- derogirt worden sey 292 H. 407. Nur in dem Falle, wenn die Parteien ausdrücklich darüber etwas anders verabredet haben, kann und muß der Richter, wenn anders das Einverständniß rechtsgül¬ tig ist, nach dem bekannten Grundsätze: „paet» clsut le- xem ooutrnotibiis" von der gesetzlichen Anordnung abge¬ hen. Hat z. B. der Schuldner im Rechtfertigungs- Prozesse nachgewiescn, daß der Gläubiger unbedingt auf jede Sicherstellung, oder doch auf das Rechtsmittel der Pränotation ausdrücklich verzichtet habe, so könnte dann allerdings die von einem derlei Gläubiger erwirkte Prä- notirung mit der bloßen Nachweisung der Liquidität der Forderung nicht für gerechtfertigt erklärt werden. ö. 408. Ist aber die Pränotirung nach §. 438 b. G. B zum Behuf der Erwerbung des Eigenthumes eines unb. Gutes erwirkt worden, so muß der Pränotant die Klage, wieder g. 43S b. G. B. wörtlich sagt, zum Erweise des Eigenthums rechtes einrcichcn. Dazu ist aber die bloße Nachweisung des Titels zum Eigenthume, z. B. die bloße Nachweisung des abgeschlossenen Kaufvertrages nicht genügend. Ein solcher Pränotant muß Nachweisen, daß er alle jene Verbindlichkeiten, die ihm nach dem Ver¬ trage oder nach dem Gesetze obliegen, um vom Ueber- träger die bücherliche Uebergabe, oder was eines ist, die Aufsandsurkunde zur Besitzumschreibung verlangen zu können, erfüllt habe, oder doch nach §. 1052 b. G. B. zu erfüllen bereit war. Dieß geht deutlich aus der Wir¬ kung hervor, die der Schlußsatz des §. 438 b. G. B. einer solchen Pränotirungs-Rechtfertigung gibt. Mit dem Ausspruche des Richters, daß diese Pränotirung zum Eigenthume gerechtfertiget sey, ist zugleich ausgesprochen, 293 daß der Kläger der wahre Eigenthümer sey, daß er als solcher schon seit dem Momente der Ueberreichung des Pränotirungs - Gesuches angesehen werden muß, und daß er nun mit dieser rückwirkenden Kraft auf sein Verlangen ohne weiters als Eigenthümer anzuschreibeu komme. Wie könnte aber ein solcher Ausspruch gerecht seyn, wenn aus dem Prozesse selbst hcrvorgeht, daß der Kläger zwar wohl das unb. Gut z. B. gekauft, aber die Be¬ dingungen , unter denen ihm der Geklagte die Ausstellung der Aufsandsurkunde zusicherte, noch nicht erfüllt habe? §. 40!t Eben dieser folgenreichen Wirkung wegen, die mit der Rechtfertigung einer solchen Pränotation verbunden ist, dürfen auch die Verbindlichkeiten, die ein derlei Prä- notant erfüllt zu haben im Prozeße auszuweisen verpflich¬ tet ist, nicht etwa erst im Laufe des Rechtfertigungs- Prozesses, sondern müssen schon zur Zeit, als das be¬ zügliche Pränotirungsgesuch überreicht wurde, erfüllt seyn, weil sich auch die Wirkung der gerechtfertigten Pränotation, wie gesagt, nach der klaren Anordnung des S. 438 b. G. B. bis auf diese Zeit zurück erstreckt. §. 4lO. Aus dem allen ist erklärbar, daß derlei Pränotati¬ onen zum Eigenthume, wie schon bei dem H. 2W d. W- angedeutet wurde, nur selten vorkommen, und noch sel¬ tener gerechtfertigt werden. Auch die Veranlassung dazu kann nicht häufig eintreten, weil der Fall, daß z. B. der Verkäufer eines unb. Gutes die Aufsandung verweigert, obgleich ihm der Käufer alle Verbindlichkeiten erfüllte, immer zu den seltenern Ereignissen gehört. Ucbcrhaupt ist für Käufer und andere Erwerber weit rathsamer, vor der Hand nur die hypothekarische Sicherstellung für ihre 294 4., mit einem geeig¬ neten Petitum, Kaufrcchlc und allfällige Abschlagszahlungen zu suchen, und nur zu diesem Behufc (falls ihnen dazu nicht ohnehin schon vom Verkäufer die Jntabulation zugestanden wurde) die Pränotiruug anzusuchen, die, wie gezeigt wurde, weit leichter, und zwar mit der bloßen Nachweisung des sogestaltig abgeschloßenen Erwerbungsgeschäftcs und der allenfalls geleisteten Abschlagszahlungen gerechtfertigt werden kann. 411. lieber die Form und den Inhalt des Petitums haben wir in Beziehung auf Pränotirungs - Rechtfertigungs- Klagen keine besondere Vorschrift. Man muß sich daher auch bei diesen Klagen nach den allgemeinen Normen der bestehenden G. O. und nach der Natur des Rechts, was man damit zu erlangen beabsichtet, richten. Die G. O. will, daß das Klagspetitum immer bestimmt laute, und da es bei derlei Klagen, von denen hier die Rede ist, alles darauf ankommt, ob die Pränotiruug für das, wo¬ für sie erwirkt wurde, nun auch gerechtfertigt sey, so genügt, wenn das Petitum geradezu auf Erklärung der Rechtfertigung der z. B. mit Bescheid vom 3. Jänner 1846 Nro. 290 auf das Haus Nro. 2 4 zum Be¬ huf der Erwerbung des Eigenthumes (oder zur Sicher¬ stellung der aus dem Schuldbriefe a,io. 10. Juni 1845 zu fordern habenden 1000 st nebst 5 8 Interessen seit 10. Jänner 1846) erwirkten Pränotation gerichtet ist. S 412. Em gleichzeitiges Begehren bei der Rechtfertigung von Pränvtirungcn zum Eigcnthumc, daß z. B. der Ge¬ klagte ihn (Kläger) als Eigentümer des erkauften Hau¬ ses anzuerkennen schuldig sey, oder, daß er (Kläger) berechtigt werde, sich nach Rechtskraft des Unheiles 2»5 als Eigcnthümer anschreiben zu lassen, — ist nicht noth- wendig, weil dieß alles nach H. 4Z8 b. G. B. schon in dem Ausspruche, daß eine derlei Pränotirung gerechtfer¬ tigt scy, liege, und auf dem Grunde dieses Ausspruches nach Vorschrift der G. O. im Erekutionswege realisirt werden kann. §. 413. Kann der Richter die vom Kläger erwirkte Prano¬ tirung nach der Lage des Prozesses nicht im ganzen Umfange, wie sie bewilligt wurde, für gerechtfertigt erklären, so ist er deßwegen nicht gehindert, auf die Rechtfertigung in einem mindern Maße zu erkennen. Das Urtheil kann in derlei Fällen z. B. lauten: „Die mit Bescheid vom .... auf die Realität Nro. . . . zum Behuf des Eigenthumes erwirkte Pränotation werde zwar nicht für diese ganze Rea¬ lität, wohl aber für die auf Namen des Geklagten angeschriebene Hälfte derselben für gerechtfertigt erklärt." Oder im Falle, als mit dem Begehren auf Recht¬ fertigung auch das Begehren auf Zahlung verbunden wäre: „Der Geklagte sey dem Kläger aus der Obligation vom .... zwar nicht UM fl., wohl aber 600 fl. nebst den von diesem letzteren Betrage seit . . zu berechnenden 5 °tigen Interessen binnen 14 Ta¬ gen zu bezahlen schuldig, und sey dem zu Folge auch die mit dem Bescheide vom .... Nro- . . zur Sicherstellung obiger 1000 si. nur bis zu dem hier zuerkannten Betrage pr. 600 fl. und den seit . . . . zu berechnenden 0 Z Interessen für gerechtfertigt anzusehen." 296 ö. 414. 5., in Die Rechtfertigungsklage ist nach geschehener Prä- notirung binnen 14 Tagen vom Tage der erhaltenen Zustellung des Pränotirungs« Bescheides um so gewisser einzureichen, als im Widrigen die erwirkte Pränotirung auf Begehren des ^Gegentheiles wieder gelöscht werden kann. *) Landt.-Patent vom Jahre 1794 §. 18, Hofd. vom 18. November 1796 Nro. 324 J. G. S. und die §. 439 und 445 b. G. B.) §. 415. Diese Frist von 14 Tagen ist also eine gesetzliche Frist, bei der die Ferialtage eingerechnet werden. Nur wenn der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, endigt die Frist zur Ueberreichung der Klage erst am darauffolgenden Tage. (Hofdekret vom 14. Jänner 1784 Nro. 306, 11. September 1784 Nro. 335, 15. April 1790 Nro. 14 und 16. April 1802 Nro. 559 J. G. S. ) 416. Bei vielen Gerichten besteht der Gebrauch, den Be¬ scheiden, womit Pränotirungen bewilliget werden, die Weisung beizufügen, daß der Pränotant nunmehr binnen 14 Tagen die Rechtfertigungsklage einzureichen habe. Dieser Beisatz aber ist nicht nur überflüßig, sondern in allen Provinzen, wo die allg G. O. besteht, auch gesetz- *) Diese Löschung hindert zwar den Gläubiger nicht die Pränotirung neuerdings anzusuchen und zu erwirken, wenn anders der Schuldner noch als Eigenthümer des betreffenden und. Gutes angeschrieben ist, allein die Pri¬ orität der früheren Pränotirung wird damit doch nicht wieder erreicht, was in Fällen, als inzwischen andere Eintragungen Statt fanden, meistens von sehr nachthei¬ ligen Folgen ist. lHofdek. vom 20. Juni l8l8Nro. 14VS J. G. S.) 297 widrig. Ueberflüßig, weil ke-iiGesetz denselben anbe. stehlt, und die Vorschrift, daß Pränotiriingen binnen 14 Tagen zu rechtfertigen seyn, als bestehendes Gesetz Jeder¬ mann bekannt seyn soll. (Z. 2 b. G- B) Gesetz¬ widrig, weil durch eine solche Weisung die gesetzliche Frist nach Inhalt des Hofdekretes vom 15. April l79l> Nro. 14 J. G. S. in eine richterliche übergeht, bei der die Ferialtage nicht eingerechnet werden, und bei der sich also (schon der Sonntage wegen, wenn auch wirklich in dieser Frist gar kein anderer Ferialtag eintritt) noth- wcndigerweise eine ganz andere Berechnung herausstellt, wodurch folglich sehr leicht Verwirrungen und Nachtheile in den Rechtsverhältnissen der Parteien veranlaßt wer¬ den können. (Hosd. vom II. Sept. l784 § 19 Nro. 355). §. 417. Im Falle, als das Pränotirungsgesucb und die Rechtfertigungsklage bei zwei verschiedenen Richtern über¬ reicht wird, hat sich der Pränotant vor dem Realrich¬ ter, der die Pränotirung bewilligte, über die in gehöri¬ ger Zeit geschehene Ueberreichung der Klage (am füg- lichstcn mittels einer verbeschiedenen oder doch gerichtlich prasentirten Klagsrubrik) und über die gehörige Fort¬ setzung derselben auszuweisen. (Landtafel-Patent vom Jahre 1794 18 und Hofd. vom >8. November 1796 Nro. 324 I. G. S-j 418. Die gesetzliche Frist von 14 Tagen zur Vorlage dieser Rechtfertigungsklage läßt jedoch auf Ansuchen des Pränotanten Erstreckungen zu. Die dießfälligen Frist- gesuche sind nach Vorschrift der G. O. zu behandeln, 20 298 und die Fristen, wenn sich der Gegcntheil negativ äußert, nur in so fern zu bewilligen, als der Fristwerber, wie es im Landtafcl-Patente vom Jahre 1794 §. 18 Ib. «I wörtlich heißt, durch glaubwürdige Urkunden einen Ver¬ hinderungsfall gegründet darzuthun im Stande wäre. Diese Bescheide sind aber keine eigentlichen Tabularbe¬ scheide mehr, und eben deßwegen müssen auch die Rekurse gegen dieselben nicht bei dem ersten Richter, sondern nach der allgemeinen Regel unmittelbar bei dem k. k. Appella¬ tions-Gerichte überreicht werden. ö. 419. Wer aber jener erste Richter ist, bei dem diese Fristgesuche zu überreichen kommen, darüber finden wir in unseren Gesetzen keine ausdrückliche Bestimmung. Die Praxis bezeichnet als kompetent bald den Realrichtcr, der die Pränotirung bewilliget hat, bald jenen Richter, bei dem dis Rechtfertigungsklage zu überreichen kommt, und der, wie wir gleich weiter unten sehen werden, nicht immer zugleich der Realrichter ist. §. 420. Verfasser hält die erstere Ansicht, die Ansicht näm¬ lich, daß derlei Gesuche bei dem Realrichter zu über¬ reichen seyn, für die richtigere. Im Landt.-Patente vom Jahre 1794 §. 18 M. n ygß diese Klagen entweder bei dem ordentlichen Personalrichter des Geklagten, oder bei jenem Richter, welchem der Geklagte nach seinen persönlichen Eigenschaf¬ ten unterworfen seyn würde, falls er da, wo das mit der Pränotirung behaftete Gut liegt, seinen Wohnsitz hätte, mithin immer nur bei einem Personalrichter des Geklagten überreicht seyn müsse, und beruft sich dies¬ falls auf das Landt.-Patent vom 22» April 1794 §. 18 Nro. 171, und auf die Hofdekrete vom 18. Nov. 1796 Nro. 324, 23. Oktober 1802 Nro. 581, und 8. Okt. 1819 Nro. 1611 J. G. S- — Verfasser jedoch theilt nicht unbedingt diese Ansicht, und meint, daß dieselbe wohl in den meisten aber nicht in allen Fällen ihre Rich¬ tigkeit habe. 422 Eine Klage auf Rechtfertigung der zum Eigenthumc einer Realität erwirkten Pränotirung ist zu Folge §. 438 b. G. B. der Wirkung nach gerade das, was jede andere Klage auf Anerkennung des Eigenthumes einer Realität, oder auf bücherliche Uebergabe derselben ist. Mit dem günstigen Urtheile über die eine wie über die andere dieser Klagen wird der Kläger im Erekutionswege die Besttz- umschreibung der Realität erwirken. Die eine wie die andere Klage also ist eine Realklage, die aber nach der klaren Anordnung aller Jurisdiktions-Normen *) *) Der bezügliche tz. 8 (in einigen Patenten tz- 9) der Ju¬ risdiktion-Normen (bekanntlich alle von den Jahren 1783 und 1784) lautet wörtlich: „Wenn eine Klage wegen eines sachlichen (dingli¬ chen) Rechtes in Betreff eines und. Gutes entsteht, ist dieselbe vor demjenigen Richter anhängig zu machen, dessen Gerichtsbarkeit dieses unb. Gut unterworfen ist.« Dieses Gesetz wird aber zum großen Nachtheil der Justizpflege häufig mißoerstanden, was daher kommt. ausschließend dem Gerichtsstände des R.ealricht ers, oder (was eines ist) dem Gerichtsstände der Real in¬ stand zugewiesen ist. 423. Die obzitirten Gesetze sprechen allerdings nur von Personalrichtern, allein der höchste Gesetzgeber hat bei Erlassung dieser Vorschriften offenbar nur die gewöhn¬ lichen Fälle, jene Fälle nämlich vor Augen gehabt, in denen die Pränotirung zur Sicherstellung von Schuld¬ forderungen erwirkt wurde, weil in allen diesen Gesetzen nur von Gläubigern und Schuldnern, von weil man den Satz: »wegen eines sächlichen Rechts in Betreff eines und. Gutes" gewöhnlich in dem (nach Verfassers Ansicht) irrigen Sinne nimmt, als wenn ge¬ schrieben stände: »wegen eines sächlichen Rechts auf ein und. Gut," was natürlich einen viel ausgedehnteren Sinn gibt, und auch jene Klagen umfaßt, die sich auf Hypothekarrechte beziehen, weil nämlich auch diese Rechte sächlich sind, und auf unbeweglichen Gütern haften, während das Gesetz unter Realklagen, wie gesagt, nur jene Klagen gerechnet haben will, mir denen solche säch¬ liche Rechte geltend gemacht werden, die das unb. Gut selbst betreffen. Eine Klage also, die nur eine verhypothezirte Forderung betrifft, ist noch keine Real¬ klage. Mit dieser Ansicht stehen auch alle dießfalls er- flossenen Gesetze neuerer Zeit im vollen Einklänge. Nach H. 298 b. G. B. nämlich werden nicht alle dingliche Rechte, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen, son¬ dern nur jene dingliche Rechte, die mit dem Besitze eines unbeweglichen Gutes verbunden sind, als e>n unb. Gut erklärt. Eben so wird im H. 299 b. G- B- ausdrücklich gesagt, daß S ch u ld f o r d cr u n- gen dadurch, daß sie auf einem unb. Gute haften, sich noch keineswegs in ein unbewegliches Vermögen ver¬ wandeln. Und konsequent mit allen dem wird im obzi¬ tirten Hofdck. vom 8. Oktober 1819 Nro. 1011 gesagt, daß Klagen wegen intabulirten oder pränotirtcn Schuldforderungen immer nur bei dem (wirk¬ lichen oder gesetzlich fingirten) Perfonalrichter anzubrin¬ gen seyn. E Schuldsorderungen und Sicherstellungen die Rede ist. Ja bei Erlassung der zitirten Gesetze vom 22. April 1794, 18. November 1796 und 23. Oktober 1802 war cs sogar rechtlich unmöglich, daß der höchste Gesetz¬ geber eine andere Pränotirung vor Augen gehabt haben konnte, weil damals zur Zeit der Erlassung derselben, wie schon im §. 73 d. W. gezeigt wurde, eine Pränoti¬ rung zu einem anderen Behufe gesetzlich gar nicht einge- fübrt war. Unter den obzitirten Gesetzen kommt zwar auch ein Gesetz neuerer Zeit und namentlich das Hofdckret vom 8. Oktober 1819 vor, allein auch dieses Gesetz spricht nur von Schuldforderungen, von Gläubigern, und von Schuldnern, und ist auch, wie es selbst sagt, nur zur Erleichterung in der Eintreibung der intabulirten oder pranotirten Schuldforderungen erlassen worden, welche Ausdrücke aber in ihrem gewöhnlichen Wortver- stande auf Eigenthumsrechte nicht passen. 424. Ein Paar Beispiele sollen die auffallenden Inkonse¬ quenzen andeuten, auf die man bei der gegentheiligen Ansicht, als ob jede Pränotirungs - Rechtfertigungsklage ohne Unterschied bei dem Personalrichter einzureichen wäre, nothwendiger Weise gerathen würde. Wenn z. B. der Käufer einer in Steiermark gelegenen Herrschaft den Kaufvertrag wider den unadelichen Verkäufer, der in Kärnten unter der Gerichtsbarkeit eines Ortsgerichtes wohnt, zum Eigenthume auf dieselbe pränotiren läßt, soll nun in einem solchen Falle zur Entscheidung, ob diese Pränotirung gerechtfertiget scy, oder was eines ist, ob dem Käufer das Eigenthum über diese Herrschaft zukomme, nicht das steierische Landrecht, sondern jener Ortsrichtcr in Kärnten kompetent seyn? Und wenn z. B. ein Vertrag über ein Geschäft, was die Jurisdiktions- 303 normen im §. 3 ausdrücklich und ausschließend der Real- Gerichtsbarkeit der Berggerichte zugewiesen haben, auf einer unterthänigen Realität des mitkontrahirendcn Gewerken pränotirt wird; soll nun in einem solchen Falle darüber, ob der pränotirtc Anspruch, z. B. die pränotirte Bergwerks-Verlagsschuld richtig sey, (wovon eben die Rechtfertigung der Pränotation ab¬ hängt) nicht das Berggericht, sondern ein Ortsrichter entscheiden, der von dem Bergrechte der Regel nach keine Kennniß hat, und zur Ausübung des Richteramts darüber auch nicht befähigt ist? 425. Verfasser kann sich überhaupt nicht hineindenken, daß in der Absicht der obzitirten Gesetze gelegen scyn konnte, bloß dcßwegcn, weil ein Recht odereine Forde¬ rung pränotirt wurde, in der nachhinnigen Geltend¬ machung oder Liquidirung dieses Rechtes oder dieser For¬ derung die bestehenden Jurisdiktionsnormen über Real- oder Kausal-Gerichtsstände in ihrer Grundfeste zu erschüttern, und der bloßen Pränotation wegen eine Aenderung in diesen Gerichtsständen zu treffen, bei denen doch ausserdem Pränotationsfalle unbestritten Jedermann ohne Unterschied des Standes, der Militär so wie der Civilist, und der Adeliche so wie der Unadelichc geklagt werden kann, und muß, sobald der Gegenstand der Klage entweder ein an sich unbewegliches Gut, oder eine Rechts¬ angelegenheit betrifft, die nach den Jurisdiktions-Paten¬ ten einem besondern Gerichte zur Bcrbandlung und Ent¬ scheidung zugewiesen ist S. 426. Alles dieß nun, was hier im gedrängten Zusam¬ menhänge gesagt wurde, bestimmt den Verfasser zu der Rechts- folgen der gerecht¬ fertigten »der nicht gerecht¬ fertigten Pra'nota- tion. Anficht, daß die obzitirten Gesetze (wenn man die de» Gläubigern zugestandene Wahl den Schuldner für die intabulirte oder pränotirte Schuldforderung entweder bei dem ordentlichen oder gesetzlich fiugirten Personalrichter zu belangen ausnimmt) an den schon früher bestan¬ denen Iurisdiktionsnormen gar nichts geän¬ dert haben, und daß folglich auch die Pränotirungs- Rechtfertigungsklagen gerade bei jenem Richter zu überreiche» sind, bei dem das Recht oder die For¬ derung, wofür die Pränotirung erwirkt wurde, äusser dem Falle der Pränotirung hätte geltend ge¬ macht werden müssen. ö. 427. Wird die Pränotation gerechtfertigt, so ist gesagter Massen bei der rückwirkenden Kraft, die ihr nach den H. 438 und 445 zukommt, gerade so viel, als ob der Pränotant mit jenem Rechte, wofür er die *) Mit dieser Ansicht stimmt auch das Pränotativns-Nor¬ male des lomb. venetianischen Königreichs überein. Dort und namentlich im h. 13 des bezüglichen Hofkanzlei- Dckretes vom 2. April 1824, kundgemacht durch das k. mailändische Gubernium mit Verordnung vom 2. des¬ selben Monats und Jahres Nro. 8202 wird unter an¬ dern wörtlich gesagt, wie folgt: »il libello 6 seoorüa la prenotsruone, a guel xlnülce eompotonte pur la peraona äsl «lebitove, e per la msteria velativa, eile 8i avroddo äovuto aäirs, «6 NOU k0886 aeguila vvvuna latanrs üi prenotsriono.« Daß aber dieses Gesetz?nur von Personal- und Kausal- und nicht auch von Real-Gerichten spricht, rührt daher, weil die im lomb. venetianischen Königrei¬ che eingeführten Hypothekenbücher nur zur Erwerbung der Hypothekarrechte, keineswegs aber zur Erwerbung der Eigentumsrechte bestimmt sind, daher auch eine Pränv- talion zu diesem letzteren Behufe dort gar nicht verkom¬ men kann 3«Z Pränotirung erwirkte, schon seit dem Momente, als er das Pränotirungsgesuch überreichte, intabulirt stände. Geschah also die Pränotirung zum Eigen thume, so wird der Pränotant seit jenem Momente als der wahre Eigcnthümer angesehen, und eben dcßhalb müssen alle Eintragungen, die seit jenem Momente seinem Vor- manne gegenüber im Besitze oder im Lastenstande vor sich gingen, als ordnungswidrig erwirkt, und im rechtlichen Sinne als nicht geschehen angesehen werden, ohne daß die betreffenden Teilnehmer über ein Unrecht klagen könnten, weil zur Zeit, als sie ihre Eintragungen erwirk¬ ten, die bemeldte Pränotirung bereits im off. Buche gehaftet bat, und daher von Jedermann bemerkt werden konnte. Geschah aber die nun gerechtfertigte Pränotirung bloß zur hypothekarischen Sicherstellung, so hat nach der Natur des Pfandrechtes die Rechtfertigung keine andere Wirkung, als daß die Rechtfertigung all l>iiuu>. der erwirkten Pränotation eingetragen wird, und daher in der Priorität nun unbedingt allen der Pränotation nachgefolgten Eintragungen vorgeht, und daß alle Satz¬ umschreibungen oder Supersätze, die inzwischen bezüglich der pränotirten Satzpost bedingt oder unbedingt vorge- kommcn wären, nun festen Boden gewinnen, der ihnen, sobald die geschehene Rechtfertigung bücherlich eingetragen ist, ohne ihrem Einverständnisse oder ohne einem wider sie erfolgten Urtheile nicht mehr entzogen werden kann. Z. 428. Ganz dieselbe rückwirkende Kraft tritt aber auch zum Nachtheil des Pränotanten dann ein, wenn die Prä¬ notation nicht gerechtfertigt wird, wenn nämlich entweder die Rechtfcrtigungsklage nicht eingereicht, (oder nicht gehörig fortgesetzt) oder diese Klage zwar einge¬ reicht, aber nicht gerechtfertigt erklärt worden ist. In 30« diesen Fällen muß konsequenter Weise nicht bloß die Prä¬ notation selbst, sondern es müssen auch alle Eintragungen, die dem Pranotanren (oder dessen Rechtsnachfolgern) gegenüber seit dem Momente des überreichten Pränoti- rungsgcsuches im Besitz- oder Lastcnstande erwirkt wur¬ den, als ordnungswidrig oder wirkungslos geschehen an¬ gesehen werden. (Landt. - Patent vom Jahre 1794 S. 18 lä. t.) tz. 429. Jene von diesen Gesuchen, die sich entweder auf eine freiwillig ausgestellte Rechtfertigungs-Erklärung (Submissions-Urkunde) oder auf den Umstand gründen, daß die Rechtfertigungsklage nicht eingercicht wurde, müssen direkt bei derselben Rcalinstanz, von der die Prä- notirung bewilliget worden ist, die übrigen von diesen Gesuchen aber, denen ein richterlicher Spruch (sey dann schon für die Rechtfertigung oder Nichtrechrfertigung) zum Grunde liegt, bei denen es also auf die Vollstreckung eines Urtheiles ankommt, nach den allgemeinen Regeln der G. O. bei jenem Richter angebracht werden, der das Urtheil schöpfte, und folglich zur Bewilligung der Erekution desselben kompetent erscheint. §. 430. Sollen aber anders die öff. Bücher das seyn, wozu sie vom Gesetze bestimmt sind, und sollen sie nicht selbst zu einer Quelle von zahllosen unnothwendigen Prozessen werden, so muß bei Pränotirungen dem obsiegenden Theile die Löschung der vberwähnten wirkungslos gewor¬ denen Eintragungen, die dem Sachfälligen (oder dessen Nachfolger) gegenüber erwirkt wurden, mit der bloßen Nachweisung, daß die Pränotirung gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt worden ist, bewilligt werden, ohne 307 fünfter Abschnitt daß er noch genöthiget wäre, von den betreffenden Teil¬ nehmern freiwillig ausgestellte Löschungs-Erklärungen, oder wider sie analog zu erwirkende Urtheile beizubringen. Dieß zeigt die Wirkung, die eine Rechtfertigung oder Nichtrechtfertigung der Pränotation in Kraft des Gesetzes G. §. 438, 439 und 445 b. G. B.) zur Folge hat, und die Andeutung, die wir im §. 18 M. f des Landt.-Pat. vom Jahre 1794 finden. Damit stimmt aber aneb das im Hofkanzlei-Dekrete vom 8. April 1846 Nro. 11,899 für einen ganz analogen Fall der notirten Streitigkeit vorqezeichnetc Verfahren. Bon Superintabulationen und Superpränotirnngcn. §. 431. Ädas Superintabulationen oder Super- Beson, pränotirungen scyn, und wozu diese Supereintra- gungen dienen, wurde bereits in den §. tz. 72, 74 und 75 d. W. angedeutet, und in dem Notate zum H. 72 so wie in §. §. 369 und 370 d. W. auch die Nothwendigkeit nachgewiescn, die Jntabulation oder Pränotation, womit eine Satzpost an den Ceffionar, Erben oder Ersteher eigenthümlich übertragen wird, mit Superintabulationen oder Superpränotirungen, die zur Erwerbung einer Afterhypothek oder Priorität dienen, und von denen hier im gegenwärtigen Abschnitte ausschließend die Rede scyn soll, nicht zu vermengen. :i<)8 432. Satzpostcn oder Satzforderungen können nämlich, so weit sie verhypothczirt sind, einem Anderen selbst wieder zur Hypothek bestellt werden Der Pfandinhaber kann sein Pfand, sagt wörtlich der §. 454 b G. B-, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzterer die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die off. Bücher eintragen läßt. Diese Ein¬ tragung aber geschieht mittels Supcrsätzen, und zwar entweder mittels Superintabulation oder Superpränv- tation, je nachdem das Ansuchen gestellt wird, und die betreffende Urkunde intabulations- oder bloß präno- tationsfähig ist. tz. 433. Hieraus, und aus dem §. 25 des Landtafel - Pa¬ tentes vom Jahre 1794, wornach auf jene Art und Wei¬ se, die das Gesetz zur Erwirkung des Pfandrechts auf Realitäten vorschreibt, auch das Pfandrecht auf Satz¬ forderungen erwirkt werden kann — läßt sich von selbst folgern, daß die besonder» Vorschriften bei diesen Su- percintragungen ganz dieselben, wie bei Jntabulationen und Pränotirungen, die zur hypothekarischen Sicherheit auf Realitäten erwirkt werden, und von denen im drit¬ ten und zum Theil auch im vierten Abschnitte dieses Hauptstückes gehandelt wurde, — seyn müssen. S 434. So wie also zur Erwerbung des Pfandrechtes auf eine Realität wesentlich nothwendig ist, daß die Re¬ alität auf Namen des Schuldners eigenthümlich einver- M!» leibt sep, daß der Schuldner mit der Realität frei ver¬ fügen könne, und daß auch der Erwerbung der Realität kein politisches Hinderniß im Wege stehe, eben so wird auch hier bei Erwerbung des Superpfandrechts oder der Afterhppothek erfordert, daß die Satzforderung auf Namen des Schuldners eigenthümlich einverleibt scy, daß der Schuldner mit der Satzforderung frei verfügen könne, und daß auch der Erwerbung kein politisches Hin¬ derniß entgegen trete. Und wurde der Supersatz nur bedingt d. h. mittels Superpränotation erworben, so muß diese Superpränotirung eben so, wie jede andere Pränotirung nach den im vierten Abschnitte dieses Haupt¬ stückes angegebenen Vorschriften gerechtfertigt werden. Alles, was hier von diesen Superintabulationen und Superpränotirungen noch bemerkt zu werden braucht, dürfte sich auf folgende Bemerkungen zusammen ziehen lassen. Z. 435. Dadurch, daß eine Satzforderung einem Gläubi¬ ger zur Afterhppothek bestellt wird, ist der Eigenthümer der Satzforderung nicht gehindert dieselben nach der Hand auch anderen Gläubigern zur Afterhppothek zu bestel¬ len. Das Rechtsverhältniß zwischen diesen Afterpfand¬ gläubigern ist dasselbe, wie zwischen allen anderen Pfand- gläubigcrn, die auf den Realitäten selbst eingetragen sind. Die Priorität wird in jedem Falle durch die Reihenfolge der Zeit der überreichten Gesuche bestimmt. S. 436. Selbst die oben im §. 379 d. W. erwähnte Klausel, die in Widmungsurkunden bei Militär-Heiraths kau- tionen vorkommen muß, beirrt den Eigenthümer der 310 behafteten Satzforderung nicht diese letztere auch Anderen zur Aftcrhypothek zu bestellen, doch ist dabei zu Folge Hofkanzlei - Dekrets vom 29. September 1835 Nro. 24,692 ausnahmsweise zu bemerken, daß das Gericht auf Satzforderungen, worauf eine derlei Militär-Hei- rathskaution superintabulirt ist, nachfolgende (bedingte oder unbedingte) Supereintragungeu nur mit der aus¬ drücklichen Beschränkung bewilligen könne, daß die Til¬ gung der Schuld aus der Satzforderung nicht eher als nach erfolgter Auflösung des Cautions-Bandes bewirkt werden dürfe. §. 437. Der bloße Umstand, daß die Forderung, die super- - intabulirt oder superpränotirt werden soll, größer als die Forderung sey, worauf die Afterhypothek angesucht wird, steht der Bewilligung der Supereintragung gar nicht im Wege. Der Supersatzgläubiger erhält die Af¬ terhypothek nur in so weit, als der ursprünglichen Satz¬ forderung die Hypothek zukommt. (§. 454 b. G. B.) Man kann also auf eine Forderung pr. 1000 fl. ohne Bedenken einen Supersatz für eine Forderung von 2060 fl. und auch von was immer für höheren Betrage be¬ willigen, ohne daß die öffentl. Bücher deßhalb in einen Widerspruch kämen, und ohne daß cs zu einer solchen Bewilligung eines Konsenses der postlozirtcn Pfandgläu¬ biger benöthigen würde. tz. 438. Dem Aftergläubiger kommt aber das Afterpfand¬ recht nicht etwa auf die Realität, sondern nur auf die betreffende Satzpost zu. Wird der Supersatzgläubi¬ ger zur bestimmten Zeit nicht befriedigt, und will er mit dem Urtheile in der Hand sein Afterpfandrecht geltend 311 machen, so kann er auch nicht die Realität, sondern nur die Satzforderung in die Exekution ziehen, und zu diesem Ende u,I der Satzpost entweder die Jntabula- tion zum Behuf der exekutiven Umschreibung dieser Satz¬ forderung, oder die Superintabulation zur Erwerbung des exekutiven Superpfandrechts ansuchen, je nachdem er die Satzforderung nach den Regeln der Gerichtsord¬ nung sich eigenthümlich einantworten lassen will, oder dieselbe zu veräussern und sich sogestaltig aus dem Erlöse zahlhaft zu machen beabsichtet. (§. ö. 315 und 322 allg. dann §. §. 4l6 und 426 gal. G. O.) ö. 439. Aus dem, was so eben gesagt wurde, ist erklärbar, daß der Gebrauch die sogenannten Kreditsbriefe, von denen schon bei dem §. 195 d. W. Erwähnung ge¬ schah, auf der Realität des Kreditgebers zu intabuliren, und sohin auf diese Satzpost die Schulden, die der Kre¬ ditnehmer kontrahirt, superintabuliren zu lassen, ein Mißgriff sey, und den betreffenden Darleihern keine Sicherheit gewährt, weil sie sogestaltig, wie gesagt, nicht auf der Realität, sondern auf einem Kreditsbriefe, dessen Werth vor der Hand ungewiß, jedenfalls aber sehr eventuell ist, verhypothezirt erscheinen. Ihre Sache ist dafür zu sorgen, daß sie auf die im Kreditsbriefe be¬ stimmte Realität selbst die Jntabulation erhalten, die ihnen ohne Anstand bewilliget wird, sobald sie in ihrem Gesuche nebst der betreffenden Schuldobligations-Urkun¬ de auch den Kreditsbrief in tabularmäffigen Formen bci- bringen. S. 440. Ob endlich die ursprüngliche Satzforderung inta- bulirt oder pränotirt sey, hat auf die Frage, ob 312 darauf eine Superintabulatiou oder Superpränotatiou bewilliget werden könne, gar keinen Einfluß. Es kommt bei dieser Frage, wie gesagt, alles nur darauf an, welche Art dieser Eintragungen verlangt wird, und ob die beigebrachte Urkunde intabulations- oder nur präno¬ tationsfähig sey. Man kann auf bloß pränotirte Sätze ohne allen Bedenken jede Superintabulatiou bewilligen, sobald die Urkunde, die man dazu beibringt, tabularmä¬ ßig ausgestellt ist. Deßhalb wird die pränotirte Satzpost um gar nichts verändert. Wird nämlich entweder die Frist zur Rechtfertigung dieser letzter» versäumt, oder die Pränotirung durch Urtheil als nicht gerechtfertigt erklärt, so wird die pränotirte Satzpost sammt allen Supersätzen ohne Unterschied, ob diese letzteren superintabulirt, oder nur superpränotirt sind, ohne weiters gelöscht. Die Anstän¬ de also, die man hie und da macht, auf bloß pränotirte Satzposten Superintabulationen zu bewilligen, lassen sich durch kein Gesetz rechtfertigen und entbehren auch jedes rechtlichen Grundes. Es wäre in der That auch sehr sonderbar, auf eine Urkunde, obgleich sie an und für sich alle zur Jntabulation erforderlichen Eigenschaften hat, wohl eine Superpränotirung, keineswegs aber eine Su- perintabulation zu bewilligen, da doch eine Superpräno¬ tirung gleich jeder anderen Pränotirung, wenn sie gerecht¬ fertiget wird, mit rückwirkender Kraft zur Jntabulation gelangt, was z. B. durch eine Rechtfertigungs-Erklärung des Eigenthümers der Satzpost schon Tags darnach be¬ wirkt werden könnte. §. 441. Das hier zur Erwerbung einer Afterhypothek Ge¬ sagte ist durchgehends auch auf jene Superintabulationen oder Superpränotirungen anzuwenden, die zur Erwer¬ bung des Prioritätsrechtes mit intabulations- oder pränotirungsfähigen Urkunden angesucht und erwirkt werden. Drittes Hauptstnck. Von Löschungen. §. 442. Zwischen den Kontrahenten selbst (und ihren Erben) werden auch verbücherte Rechte mit dem bloßen Verfah-- Akte der Zahlung, Kompensation, Erlassung, Verein!- g^meUi'en. gung u. s. w. nach den Bestimmungen der §. §. 1411 — 1449 b. G. B. aufgehoben. Ist nämlich eine intabulirte Schuldsorderung an den Gläubiger bezahlt worden, so hat die Schuldforderung zwischen dem Zahler und Empfänger aufgehört zu seyn, obgleich dieselbe noch intabulirt ist. Dieß gilt zwar, was die persönliche Haftung des Schuldners betrifft, auch jedem Dritten gegenüber, der sich eine derlei Satzforderung zedieren, oder vom Gerichte einaNttvötten läßt, oder der darauf mittels Supcrsatz eine Afterbnpothek erwirkt, weil nach der kathegorischen Bestimmung des §.1394 b. G. B. die Rechte des Ueber- nehmers mit den Rechten des Ueberträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben sind, allein das v c r h p p o th e r irte ünb. Güt selbst bleibt diesem Dritten gegenüber dennoch fortan und zwar in so lange für dW Förderung verhaftet, bis im öffentl. Buche die Löschung derselben erfolgt. (§. 469 b. G. B.) S- 443. ''Klagt alsch z. B. deöCeffwnardic Zahlung der ihm zedirten Satzforderung ein, und ist der Schuldner (Eeffus) 21 .114 im Stand? nachzuweisen, daß er «och vordem, als ihm von der Zession die Nachricht gegeben wurde, (§. 1Z9V b. G. B.) die Schuld an seinen Gläubiger (Cedenten) ganz oder zum Theil bezahlt habe, so muß sich der Cessi- onar die Einwendung dieser ganzen oder theilweisen Zahlung in Beziehung auf die persönliche Verpflichtung des CessuS gefallen lassen, allein deßhalb hat der CeffuS nicht aufgehört mit der Hypothek zu haften, und der Richter kann der an den Zedenten geschehenen Zahlung ungeachtet dem Cessionar das Recht, sich für die ihm zedirte Forderung aus dem Hypothekargute zahlhaft zu machen, nicht absprechen. *) Mit dem sogestaltigen Urtheile wird das Hypothekargut in die Erekution gezo« gen, und auf diesem Wege (wenn der Cessus nicht etwa vorzieht die Schuld nochmal zu bezahlen) zur Veräusserung gebracht. Ob und mit wieviel der Cessionar damit zu einer Zabtnng gelange, hängt von dem Erlöse, von der kozirung der betreffenden Satzpost, und von der nach- hinigen Mcistbothsvertheilung ab. H- 444. Man muß aber die Löschung beS Eigenthums- rechtes von der Löschung der übrigen dinglichen Rechte wohl unterscheiden. Das Eigentumsrecht kann nicht an und für sich, sondern nur in Beziehung auf den Ueberträger erlöschen, und eben deßwegen geht mit der Besitz- oder Satzumschreibung nur eine relative Lö¬ schung vor sich. (§. 468 d. W.) Bei allen anderen Löschungen wird nicht bloß der Berechtigt«, sondern auch *) Nippl's (Appellalionsrath) Erläuterungen des allg. b. G- B. zum §. 469. Winiwarters (Regirungsrath) Komentar des allg. b. G. B. zu demselben K 469 das Recht selbst, was ihm zustand, ausgebüchert, und es bleibt im öff. Buche nichts übrig, was noch ein Objekt einer weiteren bücherlichen Uebeetragung oder Belastung seyn könnte. Sie werden daher absolute Löschungen genannt. Von der relativen Löschung haben wir sogestaltig bereits in dem ersten und dritten Abschnitte bei Besitz- und Satz-Umschreibungen gebandelt. Hier bleibt uns nur noch die absolute Löschung zu behandeln übrig, von der auch allein die Rede seyn soll. §. 445. Die Erfordernisse zur Erwirkung dieser (absoluten) Löschung nun, und das dabei zu beobachtende Verfahren sind im Allgemeinen dieselben, wie bei den bereits im ersten Hauptstücke dieses zweiten Theiles besprochenen Eintragungen überhaupt. Um daher Wiederholungen zu beseitigen, kann man alles das, was darüber dort im eben bezogenen ersten Hauptstücke bei Eintragungen überhaupt von I — XXIII gesagt wurde, auch hier als Regel gelten lassen, ohne Gefahr mißverstanden zu werden, sobald man sich, wie wohl von selbst einleuchtet, statt Erwerbung die Aufhebung, und statt Eintragung die Löschung gegenwärtig hält. So genommen läßt sich das, was hier noch bemerkt zu werden braucht, in der Wesenheit auf Folgendes beschränken. §. 446. x<> I. Die hie und da bemerkte Gepflogenheit, daß bei exekutiven Veräusserungen unbeweglicher Güter die Löschung der darauf haftenden Satzposten von Amts¬ wegen eingeleitct werde, ist nicht nur in keinem Gesetze gegründet, sondern mit einem im Einverständnisse des k. k. Obersten Gerichtshofes ergangenen Hofkammer-De¬ krete vom 28. April >835 Nro. 17,727 *) ausdrücklich verbothen. Hat z. B. der Ersteher den Lizitationsbeding- uiffen gemäß den ganzen Meistbotb erlegt, oder zeigt die rechtskräftige Enderlcdigung der Meistbothsvertheilung, daß einige Satzgläubiger leer ausgehcn, so treten zwar wobl Fälle ein, wo alle oder einige Satzposten gelöscht w-rdcn können, ohne dazu einer zustimmenden Erklärung der betreffenden Gläubiger zu benöthigen, allein diese Löschungen werden, wie gesagt, nickt von Amtswegen, sondern immer nur über ein Gesuch der intereffirten Partei verfügt. ' § 447. Diese Regel, daß auch Löschungen nicht von Amts¬ wegen geschehen dürfen, hat (äusser einigen Annotatio¬ nen, von denen im nächsten Hauptstücke die Rede seyn wird) im Grunde eine einzige Ausnahme- Wenn näm¬ lich ein Bergbau als in das Freie verfallen erklärt wird, so hat das betreffende Berggericht das Recht und die Pflicht, alle auf der bezüglichen montanistischen Enti¬ tät haftenden Schulden zu Folge Hofkammer-Dekretes vom 1. Mai 1838 von Amtswegen löschen zu lassen. Die Besorgniß, daß durch derlei Löschungen der Kredit des Bergbaues leiden dürfte, wird, wie das nachgefolgtc Hofkammer-Dekret vom 7- September desselben Jahres 1838 wörtlich sagt, durch die Pflichts eines jeden -*) Dieses Hofkammcr-Dekret ist in Jlliricn mit Verord¬ nung der dortigen k. k. Kameral-Gefällen-Verwaltung vom 2t. August 1835 Nro. 7599 den Bezirksgerichten zur Darnachachtung mitgetheilt worden. **) Diese beiden Hofkammer-Dekrete sind in Gritzners (dermaligen Hossekretärs) Handbuche der kärnt. Ham- 317 Gläubigers behoben, die ihm dargebothene Hypothek zu prüfen, sich von der Fortdauer ihres Werthes in Kennt- niß zu erhalten, und seine Hypothekarrechte zu verwah¬ ren, wozu ihm die Gesetze zureichende Mittel an die Hand geben. Z. 448. Die Bedenken, die man gegen dieses! Verfahren mit Berufung auf heimfällig erklärte, oder zur Abstiftung gelangte unterthänige unbewegliche Güter macht, scheinen nicht gegründet zu seyn. Allerdings werden die auf derlei unbeweglichen Gütern haftenden Schulden deßwegen, daß diese Güter Heimfallen, oder im Wege der Abstif¬ tung zur Veräußerung gelangen, nicht gelöscht, allein der Gegenstand der Heimfälligkcit oder Abstiftung ist Grund und Boden, und nicht, wie bei montanisti¬ schen Entitäten, ein bloßes Recht, dessen Dauer noch überdieß in Kraft der Gesetze (mit deren Unkenntniß sich Niemand entschuldigen kann) von dem gehörig fort¬ gesetzten Betriebe desselben abhängt. ') mervrdnung («843 S. 61) ihrem vollen Inhalte nach zu finden, und auf dieselben wird sich auch in der im hier ausgesprochenen Sinne vom Dokt. Karl Eugen (Hofsekretär) gelieferten Abhandlung (Zeitschrift: »Jurist Band XV. 3. Heft S. 3) berufen. *) Diese amtliche Löschung fällt, wie eben «»gedeutet wur¬ de, deßwegen auf, weil man sich gewöhnlich unter einer im Bergbuche ungeschriebenen Bergwerks-Entität nicht, wie man sollte, bloß die Belehnung oder die Kon¬ zession sondern auch den Grund und Boden und die Gebäude, worin das Werk betrieben wird, vor¬ stellt. Daß aber diese Meinung (mit Ausnahme der wenigen von Alters her noch bestehenden bcrgfreien Gründen, von denen aber, in so weit sie an sich un¬ bewegliche Güter sind, hier ohnehin keine Rede ist) — nicht richtig sey, zeigt auch das Hofkanzlei-Dekret vom 28. Jänner 1807 Nro. 799 J. G. S. , womit klar «ngedeutet wird, daß Bergwerks-Entitäten mir dein Grund und Boden und den Gebäuden, worauf sie be- 318 449. .4'1 IV. Möge das verbücherte dingliche Recht durch Zahlung, gerichtlichen Erlag, Kompensation, Ver¬ lauf der Zeit, Verjährung oder sonst auf was immer für eine gesetzliche Art und Weise aufgehoben seyn, im- triebeu werden, nicht vermengt werden dürfen, und daß nur die Bergwerks-Entität zur Reul-Gerichtsbar¬ keit der Berggerichke, der Grund und Boden aber so wie die darauf stehenden Gebäude, obgleich sie als Werk¬ gaden verwendet werden, immer zur Real-Gerichtsbar¬ keit des betreffenden Dominiums gehören. Dieses Hof¬ kanzlei-Dekret gibt auch deutlichen Fingerzeig, was bei gerichtlichen Werths - Erhebungen jede dieser beiden Realinstanzen (äusser dem einschlägigen knurlnui nistiue- tnm und sonstigen Zugehör) zu schätzen hat. Die Civil-Real-Jnstanz (Ortszericht, Magistrat, oder Land¬ recht, je nachdem der Grund und Boden unterthänig, bürgerlich, oder ständisch ist) läßt nämlich die Wohn- und Wirthschafts ° Gebäude, den Grund und Boden und die WerksgaLen als Gebäude, und zwar diese letzte¬ ren nach dem absoluten Werthe ohne aller Rücksicht auf den Ertrag, den sie als Werkgaden abwerfen, — schätzen. Das Berggericht schätzt andererseits die montani¬ stische Entität d. i. die Befugniß zum Betrieb des Ge¬ werkes und zwmr nach dem Ertrage, den das Gewerk gibt, oder bei cinca gehörigen Betriebe geben würde, und da dieser Ertrag nur mit Rücksicht auf Zeit, Ort und den Zustand des Grund und Bodens und der Werks- Gebäude ausgemittelt werden kann, so ist erklärbar, daß das Berggericht bei der Schätzung auch diese Ber- hältniße erheben, und eine Beschreibung der zum Berg¬ oder Hütten-Werk bestimmten Terraine und Gebäude aufnehmcn lassen könne und müsse. — Diese Andeu¬ tungen über die Art und Weise, wie derlei Schätzungen vor¬ zunehmen wären, dienen zur näheren Beleuchtung der Grenzlinie, die diese beiden so nahe sich berührenden Real-Instanzen trennt, und auch zur näheren Nach¬ weisung dessen, was bei an sich unbeweglichen Gütern, worauf eine montanistische Entität verliehen ist, in das Bergbuch, und was in die Landtafel- oder Civil-Grund¬ bücher gehört. — Daß dem Allen so sey, scheint auch folgender Fall einen schlagenden Beweis zu geben. Ein zur Herschaft X dienstbares Gebäude wird von dem dort angeschriebenen Eigenthümer auf mehrere Jah¬ re dem ir vermiethet. Dieser 8 erwirkt aber eine Kvnzeßion in diesem Gebäude z. B. ein Alaunsudwerk 31S mer wird zur Erwirkung der Löschung eine wider den Berechtigten beweismachende Urkunde erfordert, wor¬ unter vorzüglich Quittungen oder analoge rechtskräf¬ tige Urtheile, und, da eine Forderung auch ohne Pfandrecht bestehen kann, auch die bloße schriftliche Lö- schungs - Erklärung des Berechtigten (sey es schon im Löschungsgesuche selbst, oder mittels Ausstellung einer Hy pothekwe ichungs - Urkunde) gerechnet werden. 450. Diese Regel, daß zur Löschung immer eine Urkunde, die wider den Berechtigten beweismachend ist, erfordert werde, hat aber mehrere Ausnahmen und zwar: 1 Bei Bauerngütern genügt, wenn der Gläu¬ biger und Schuldner, oder auch der Gläubiger, allein vor der Grundobrigkeit erscheint, und dort selbst um,die Löschung des betreffenden Rechts zu Protokoll das Ansu¬ chens stellen. §. 433, 434 und 445 b. G. B., dann §. §. 109 - 112 d. W.) 2. In Fällender notirten Streitigkeit können, wie schon in dem §. 288 d. W. angedeutet wurde, alle Eintragungen, die seit der angesuchten Notirung dem zu betreiben, wozu man nue einiger Bottiche und Kessel benöthigt. Mit dieser Einrichtung und mit diesem Be¬ triebe wird das Gebäude zu einem Werksgaden. Soll aber etwa deßhalb, daß diese Konzession auf Namen des 8 im Bergbuche angeschrieben ist, nun auch das Gebäu¬ de als solches zum Bergbuche gehören, und folglich der 8, obgleich er es nur gemiethet hat, nun auf Einmal davon Eigenthümer geworden seyn? Und wie dann erst, wenn dieses Gebäude schon im Grundbuche mit Schul¬ den behaftet wäre? Sollen nun auch diese Gläubiger ihre wohl erworbenen Pfandrechte verlieren? Oder sol¬ len sie etwa sammt dem Gebäude in das Bergbuch übertragen, und dann nach Ablauf der Miethzeit sammt den inzwischen im Bergbuche zugewachsenen Schulden wieder in das Grundbuch rückübertrazen werden? 3M nun sachfällig gewordenen Streittheile gegenüber Statt fanden, auf der bloßen Grundlage dieses Urtheiles, ob¬ gleich es zwischen dritten erfloß, über Einschreiten des obsiegenden Theiles gelöscht werden, ohne daß es einer zustimmenden Erklärung von Seite der betreffenden Satz- oder Supersatzgläubiger oder eines wider sie zu erwirkenden Urtheiles benöthige. (Z. § 25 und 26 der Instruktion zum Landt.-Patente vom Jahre 1794, dann Hofdekret vom 29. August 1818 Nro. 1488 J- G. S., und insbesonders die mit Hofkanzlei-Dekrete vom 8. April 1846 Nro. 11,890 kundg. a. h. Entschließung vom 14. März desselben Jahres. 3. Eben sokann in Fällen einerzum Eigenthume einer Realität oder Satzpost erwirkten Pränotirung die Löschung aller Eintragungen, die seit der Überrei¬ chung des Pränotirungsgesuches dem nun sachfällig ge¬ wordenen Thcile gegenüber auf diese Realität oder Satz¬ post Statt fanden, auf der bloßen Grundlage des über diesen Rcchtfertigungsprozeß zwischen dritten Personen erflosscnen rechtskräftigen Urtheiles, oder sonst unter Nachweisung, daß die Frist zur Überreichung dieser Rcchtfertigungsklage versäumt wurde, mithin in beiden Fällen ohne aller zustimmenden Erklärung der betreffen¬ den Theilnehmer bewilliget werden. Dafür haben wir zwar im Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung, diese liegt aber, wenn gleich indirekt, doch immer klar genug im §. 18 lil. e und t des Landt.-Pat. vom Jahre 1794, dann in den §. §. 438, 439 und 445 b. G. B. ausge¬ sprochen, weil, wenn in solchen Fällen z. B. der obsie¬ gende Gegner des Pränotirungswerbers das Recht zur sogleichen Löschung der pränotirten Satzpost hat, ihm nothwendiger Weise auch das Recht zur sogleichen Löschung der Supersatzposten zustehen müsse, indem sonst diese letztem ohne aller Grundlage wären, und, wie man zu 321 sagen pflegt, in der Luft schwebend blieben. Für die hier ausgedrückte Ansicht spricht auch die offenste Ana¬ logie mit dem oben *u!> 2 besprochenen Falle des notir> ten Streites, weil auch durch die Pränotirung das Recht des Gegners als bestritten «»gezeigt wird, und der Aus¬ gang des Streites in beiden Fällen von rückwirkender Kraft ist. Auch kann 4. die Löschung jener Beträge, welche für die zum Behufe der k. k. S taats eisen bahn en bleibend eingelösten Grundtheile den betreffenden Eigenthümern vorgeschossen, und auf deren Besitzungen intabulirt (oder pränotirt) werden, auf Einschreiten des k. k. Kreisamtes ohne einer sonst vorgeschriebcnen Löschungsurkunde auf der bloßen Grundlage eines von der Grundeinlösungs-- Kommission ausgcfertigten Verz eich nißes nach den Bestimmungen des Just.-Hofdek. vom 30. Oktober 1846 Nro. 7559 bewilliget werden. 451. In allen übrigen Fällen muß über die Aufhebung des zu löschenden dinglichen Rechtes, wie gesagt, eine wider den Berechtigtenbeweismachende Urkunde, und zwar entweder eine zustimmende schriftliche Erklärung, oder ein analoges Urtheil beigebracht werden. Eine wenn gleich vom Gesetze sanktionirte Vermuthung ist zur Erwirkung der Löschung nicht genügend. Eine Quittung z. B. über die geschehene Rückzahlung der dritten Darlehens-Rate begründet nach §. 1429 b. G. B. die Vermuthung, daß auch die ersten zwei Raten bezahlt seyn, dessen ungeachtet können auf der bloßen Grundlage jener Quittung diese zwei Raten nicht gelöscht werden. Diese Vermuthung läßt den Gegenbeweis zu, und wie dann, wenn der Gläubiger mit diesem Gegenbe¬ weise aufkäme, der Schuldner aber inzwischen insolvent 322 geworden wäre? Zwar lassen auch Quittungen und selbst öffentliche Urkunden Gegenbeweise zu, allein Löschungen auf der Grundlage von Urkunden zu bewilligen, ist der Richter vom Gesetze angewiesen, was aber bei Vermu- thungen nicht der Fall ist, und hat der Gläubiger z. B. die Empfangsbestätigung ohne den Betrag wirklich erhal¬ ten zu haben, dem Schuldner ausgefolgt, so muß er jeden Nachtheil, der etwa daraus entsteht, nur seiner eigenen Unvorsichtigkeit zuschreiben. ') §. 452. So wird z. B. die gerichtliche Hinterlegung der Schuld vom §. >425 b. G. B. als eine Zahlungsart erklärt, allein der darüber erhaltene Depositenschein ge¬ nügt zur Erwirkung der Löschung schon deßwegen nicht, weil der Richter im Tabularwege nicht wissen kann, und auch zu bcurtheilen nicht kompetent ist, ob die Hinterle¬ gung auch aus einem rechtmäßigen Grunde geschah. Der Hinterleger muß daher, falls sich der Gläubiger zur Löschungsbewilligung nicht freiwillig herbeiläßt, diesen letzter» auf Gestattung der Löschung mittels Klage belan¬ gen, und sohin mit dem günstigen Urtheile im Erekutions- wege die Löschung begehren. §. 453. Eben so werden Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind, vom §. 1448 b. G. *) Verfälschungen von Urkunden aber (Wanderbücher etwa ausgenommen) gehören in unfern Ländern glücklicher¬ weise zu den seltensten Dingen. Auch bliebe in Tabular- Angelcgenheiten der Gebrauch einer verfälschten Urkunde wegen der anbefohlenen Verständigung aller Theilneh- mer, wenn nicht ohne allen Erfolg, so doch nur wenige Tage unentdeckt. .123 B. mit dem Tode des Berechtigten für aufgehoben erklärt, allein mit dem bloßen Todtenscheine kann die Löschung z. B. des intabulirten Leibrentenvertrags dennoch nicht bewirkt werden, weil auch hier der Richter im Tabular¬ wege nicht wissen kann, und auch zu beurtheilen nicht kom¬ petent ist, ob nicht Rückstände aushaften, oder sonstige Verbindlichkeiten von Seite des Verpflichteten unerfüllt blieben. Auch zur Löschung von derlei auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Rechten also wird entweder eine zustimmende Erklärung der Erben, oder ein wider sie analog erwirktes Urtheil erfordert. §. 4S4. Hat die Schuld auf was immer für eine gesetzmä¬ ßige Art ganz oder zum Theil zu bestehen aufgehört, so ist Pflicht des Gläubigers, den Schuldner in die Lage zu setzen, die Löschung der ganzen oder theilweisen Schuld bewirken zu können. Entspricht er dieser seiner Verbind¬ lichkeit nicht, so hat der Schuldner, wie bereits angcdeu- tet wurde, kein anderes Rechtsmittel, als jenes der Klage, und zwar auf Gestattung, daß die gezahlte oder verjährte Forderung bücherlich gelöscht werde. Eine Aus¬ nahme davon finden wir im Gesetze nur bei gar alten Satzposten. Haftet nämlich eine Satzpost schon über 50 Jahre, ohne daß sich Jemand des Kapitals oder der Interessen wegen gemeldet hätte, und ist diese Satzpost zugleich weder auf Namen eines moralischen Körpers, das nicht abstirbt, noch auf Namen eines wissentlich leben¬ den Gläubigers, oder eines Gläubigers, dessen Erben bekannt sind, angeschrieben, so kann der Schuldner nach den Bestimmungen der Hofdekrete vom 15. März 1784 Nro. 262 und 20. November 1818 Nro. 1519 J. G. S. auch im Ediktalwege mit der Enderledigung die Lö¬ schung erwirken. Daß im praktischen Leben von diesem 324 Ediktal - Verfahren selten cin Gebrauch gemacht wird, rührt ohne Zweifel daher, weil man unter solchen Bedin¬ gungen, die das Gesetz dazu fordert, viel schneller mittels Klage (besonders, wenn sich diese auf Verjährung gründet) zum Ziele gelangen kann. S 455. VN vi!l. Ueberdie Eigenschaften, die zu einer Privat-Urkunde gehören, um damit die Löschung be¬ wirken zu können, geben uns die Gesetze keine ausdrück¬ lichen Bestimmungen. Wir müssen also auf die Gesetze sehen, die über analoge Fälle bestehen. Auf diesem Wege aber, und bei der Hinweisung des H. 445 b. G. B. gelangen wir gar bald zur Ueberzeugung, daß die Urkunde zur bücherlichen Aufhebung eines dinglichen Rechtes im Allgemeinen dieselben Eigenschaften wie eine Urkunde zur bücherlichen Erwerbung haben müsse, weil beide dieselben dinglichen Rechte betreffen, beide mittels Einschreibung in demselben öff. Buche bewirkt werden, und beide in ihren Folgen gleich wichtig sind, und folglich auch diesel¬ ben Vorsichtsmaßregeln erheischen. S- 456. Alles also, was in dieser Beziehung schon bei Ein¬ tragungen, die zur Erwerbung dienen, über die Jntabu- lationsfähigkeit der Urkunden in den tz. §. 129 — 170 gesagt wurde, ist, in so weit es sich mit der Natur der Aufhebung eines Rechts verträgt, der Regel nach auch hier bei unbedingten Löschungen (Ertabulationen) anzu¬ wenden. §. 457. Die Fordernng, die ganz oder zum Theil gelöscht werden soll, muß in der Urkunde so bezeichnet seyn, 325 daß über die Identität kein gegründeter Zweifel entstehen könne. Bei Gcldforderungen ist der Kapitalsbetrag, bei andern Ansprüchen der Rechtstitcl, jedenfalls aber auch nebst dem Hypothekargute entweder die Zahl der betref¬ fenden Satzpost, oder das Datum der eingetragenen Urkunde, oder (was wegen der Erleichterung im Auffin¬ den der Satzpvst am zweckmäßigsten erscheint) das Datum des Präsentatums deS Gesuches, oder das Datum der geschehenen Eintragung anzugcbcn. Ganz allgemeine Erklärungen sind auch zu Löschungen nicht genügend. Auf eine Urkunde z. B , worin -V erklärt, daß alle seine wo immer intabulirten Kapitalien gelöscht werden sollen, kann eine Löschung (versteht sich unbedingte, denn nur von solchen ist hier die Rede) nicht bewilliget werden. H 458. Der Aufhebungsgrund selbst jedoch, ob näm¬ lich die Tilgung der Schuld mittels eigentlicher Zahlung, oder Kompensation, oder gerichtlicher Hinterlegung u. s. w. geschah, braucht in der Urkunde nicht angegeben zu sepn. Ja der Gläubiger kann die Löschung gestatten, ohne daß die Schuld getilgt wäre, wie dieß bei allen sogenannten Hypothekwcichungs-Erklärungen der Fall ist. ö. 459. Zur Ertabulationsfähigkeit der Urkunde muß auch die Zeit und der Ort der Ausstellung, und nicht etwa die Zeit und der Ort der (allenfalls früher geschehe¬ nen) Zahlung angegeben werden. Der Schuldner kann zwar, wenn er die Zahlung leistet, nach §. 1426 b. G. B. verlangen, daß der Gläubiger in der Quittung die Zeit und den Ort der geschehenen Zahlung (welches Datum von jenem der Ausstellung oft sehr verschieden ist) ansdrücke, allein dieß ist nur ein Recht, was das 326 Gesetz dem Zahler der größern Vorsicht wegen gibt, wird aber weder zur Beweiskraft, daß der abquitirte Betrag wirklich bezahlt sey, noch zur Ertabulationsfähig- keit der Quittung erfordert, weil, wie gesagt, Löschun¬ gen selbst ohne aller Zahlung Statt finden, die Zeit und der Ort der Zahlung daher in dieser Beziehung noch gleichgültiger seyn müsse. 460. In dieser Urkunde muß die Bewilligung zur Löschung ( Ertabulationsklausel) bestimmt ausge¬ drückt seyn. ') Gegen diese Behauptung läßt sich zwar der §. 14 des Landt -Patentes vom Jahre 1794 anfüh¬ ren, allein diese Vorschrift, nebst dem, daß sie nur von Quittungen spricht, kann und muß durch die Bestimmun¬ gen des im Jahre 1812 in die Wirksamkeit getretenen b. G. B. als derogirt angesehen werden. Durch die Lö¬ schung verliert der Gläubiger ein Recht, das Hypothekar¬ recht nämlich, die Lehre aber, ob zur Aufhebung eines Rechts die Einwilligung des Berechtigten erforderlich sey, gehört nicht szu dem Punkte, wie bei den Eintragungen in den öff. Büchern vorzugehen sey, (in welcher Bezie¬ hung allein zu Folge §. 446 b. G B die Landtafel- und Grundbuchs-Patente noch Gesetzeskraft haben) sondern gewiß nur zur Lehre des materiellen Rechtes selbst, worüber ausschließend das b. G. B. die Bestimmungen *) Franz Zoh. Kopetzky (Zustizrath) Verfahren in Grund¬ buchssachen, 1817 S. 246. Rippl's (Appeilationsrath) Erläuterungen des allg. b. G. B. zum H. 469. Dokt. v. Wi niw a rter's (Regierungsrath) Komentar des allg. b. G. B. zu demselben H. 469. Kitka's (Appellationsrath) Abhandlung in der Zeit¬ schrift: »Zurist« 1841 Band V Seite 276. zu geben berufen ist, und dieselben, wie die ö 432 — 435 klar zeigen, auch wirklich gegeben hat. Es ist zwar richtig, daß das Pfandrecht nur ein Acceßorium des stchergestellten Rechts ist, und sich nach 449 b. G. B immer auf eine gültige Forderung bezieht, und daher bei der Ausweisung, daß die Forderung bezahlt sey, zum Fortbestehen des Pfandrechts kein rechtlicher Grund mehr vorhanden ist, allein in derlei Reflexionen kann sich der Richter im Tabularwege nicht einlassen. Das, was auf diesem Wege gegeben oder genommen werden soll, muß in der Urkunde klar geschrieben stehen, und diese Vorsicht ist nun um so dringender, weil man in Gemä߬ heit des Hofd. vom 16. April 1830 Nro. 2458 auch ohne Vorweisung der eingetragenen Original - Schuldur¬ kunde die gänzliche Löschung derselben erwirken kann, was vorher und insbesonders zur Zeit des obzitirten Landtafel-Patentes vom Jahre 1794 nicht der Fall war. Ueberdieß bestehen Satzposten nicht immer aus numerär bestimmten Kapitalien oder Interessen, sondern oft auch aus gar verschiedenen Verbindlichkeiten, bei denen die Beurtheilung, ob nach der vorliegenden Urkunde sie alle wirklich erfüllt und berichtigt sind, und daher gelöscht werden können, für den Tabularrichter, der die Gesuche ohne Einvernehmung der Theilnehmer erledigen muß, eine viel zu gewagte Sache wäre. Alle diese Bedenken verschwinden, sobald man sich an den Grundsatz der Er- tabulations-Klausel hält, und folglich die Ertabulation nur dann, und in so fern bewilligt, als sie von dem Berechtigten ausdrücklich zugestanden wird. Mit dieser Ansicht stimmt, so viel dem Verfasser bekannt ist, auch die Praxis fast durchgehends überein. *) Auch das Stempel-Patent vom 27. Jänner 1810 § 22 und das im Einverständnisse des k. k. Obersten Ge¬ richtshofes erflossene Hofkammer-Dekret vom 15. Juli 18't« Nro. 2«,37v sprechen von derlei Srtabulations- Zngeständniffcn 327 Äird diese Löschungs - Befugniß nur therlweis ; B. nur für die Hälfte des Kapitals pr. 1000 fl. ein- gcräumt, so kann natürlicherweise auch vom Richter die Löschung nur dieser Hälfte bewilligt werden. Derlei partielle Löschungen werden in der Praxis und im Gesetze auch Abschreibungen genannt- Ist eine Forde¬ rung mit Kapital und Interessen eingetragen, in der Urkunde aber, die zur Löschung beigebracht wird, (sey cs aus Bersche», oder mit Vorbedacht) nur das Kapital ausgedrückt, so kann auch vom Richter die Löschung nur partiell (des bloßen Kapitals nämlich) bewilligt werden. Die Interessen sind zwar ein Acceßorium des Kapitals, , jedoch ein trennbares Acceßorium, dessen Objekt aucss für sich allein rückständig gedacht werden kann. Es thut auch nichts zur Sache, daß eine Quittung über das bezahlte Kapital nach §. 1427 bürgl. Gesetzbuches die Vermuthung, daß auch die Interessen bezahlt seyn, begründe, weil es erstlich gezeigter Massen bei Löschungen auf die Frage, ob die Forderung bezahlt sey, gar nicht ankomme, und weil sich überhaupt, wie ebenfalls schon oben im §. 451 d. W- gezeigt wurde, auf bloße Vcrmuthungen keine Tabular-Amtshandlung gründen könne. S- 462. Uebrigens sind derlei Löschungs-Urkunden, mögen, sie schon in Form einer Quittung, einer Erklärung, oder, eines Gesuches ausgestellt seyn, bei Aufhebungen ding¬ licher Rechte in Beziehung auf die Eigenschaften der Urkunde das, was Aufsandsurkunden bei Erwer¬ bungen sind. So wenig also bei diesen letzteren der Ueber- uehmer mitunterfertigt zu seyn braucht, eben so wenig ist bei Löschungsurkunden als solchen die Mitunterfertigung :tW des Schuldners erforderlich- Zur Ertabulatiousfähigkeir einer Urkunde genügt, wenn sie vom Gläubiger und von zwei glaubwürdigen Männern als Zeugen gehörig unterfertigt ist. Hat die Urkunde statt des Gläubi¬ gers ein Erbe, Ceffionar oder Gewalthaber unterfertigt, fo muß, wie sich von selbst versteht, im Löschungsgesuche auch die bezügliche Legitimationsurkunde beigebracht seyn. H I4V und 153 d. WH. S. 463. Die bis nun für Privat-Löschungsurkunden ange- deutele» Regeln sind, wenn man jene über die eben erwähnten Unterschriften ausnimmt, im Allgemeinen auch auf öffentliche Löschungs-Urkunden anzuwenden. Darüber jedoch noch folgende Bemerkungen. 464. Auf dem Grunde eines Urtheiles kann der Regel nach nicht der Geklagte, sondern immer nur der Kläger in die Lage kommen, damit eine Löschung zu erwirken, weil dich nur im Erekutionswege ausführbar ist, Exe¬ kutionen aber nach deutlicher Lehre des ganzen von der Exekution bandelnden Hauptstückes der Gerichtsordnung nur immer den Klägern bewilliget werden können. * Hat der Schuldner auf Gestattung der Löschung einer intabulirten Forderung den Gläubiger geklagt, und dar¬ über nn günstiges Urtheil erwirkt, so steht dem Schuld¬ ner, der hier der Kläger ist, allerdings frei, mit diesem Urtheile, sobald es zur Rechtskraft gelangt, un Creku- tionöwege die Löschung zu erwirken. Ist aber der Schuld¬ ner der geklagte Theil, wird er nämlich auf Zahlung einer intabulirten Schuld belangt, so kann er das Unheil, 22 obgleich damit der klagende Gläubiger abgewiesen wäre, nicht für sieb benützen, und nun auf der Grundlage des¬ selben die Löschung verlangen. Die Gerichtsordnung gibt, wie schon gezeigt wnrde, nur den Klägern das Erekutionsrecht. Auch kann aus dem, daß der Gläubi¬ ger mit dieser Zahlungsklagc abgewiesen wurde, keines¬ wegs rechtlich gefolgert werden, daß die bezügliche Schuld bereits bezahlt sey, weil die Abweisung auch aus einem anderen Grunde, z. B., ob nicht geschehener Aufkün- dung, oder wegen bei der Jnspizirung unterlassener Vorweisung der Original - Schuldurkundc u. s. w. erfolgt scyn konnte, die richterlichen Entscheidungsgründe aber nickts beweisen, und dieselben auch, wenn das Urtheil in höherer Instanz bestätiget wurde, den Parteien nicht zukommen, und auch nicht immer jene des ersten Rich¬ ters sind, obgleich das Urtheil, wie hier in der Voraus¬ setzung liegt, bestätiget wird. 465. Indessen ist auch diese Regel, daß nämlich auf dem Grunde eines Urtheiles nur der Kläger die Exekution desselben verlangen, und auf diesem Wege die Löschung erwirken könne, (äusser dem hieher nicht gehörigen Falle, wo dem Geklagten mit dem Urtheile der Ersatz der Gerichtskosten zuerkannt wird) nicht ohne Ausnahme. Wird 1. eine erwirkte Pränotirung durch Urtheil für nicht gerechtfertigt erklärt, so kann mit diesem Urtheile auch der Gegner des Pränotanten, mithin der geklagte Theil, die Löschung der Pränotation und aller dem Prä- notanten gegenüber Statt gefundenen weitern Eintra- 331 gungen bewirken. (S. ö 290, 428, 429 und 430 d. W.) Eben dieß tritt 2. bei notirter Streitanhängigkeit dann ein, wenn derjenige, der diese Notirung erwirkte, im bezüg¬ lichen Streite sachfällig wird. Auch hier kann der Ge¬ klagte mit diesem Urtheile die Löschung der Annotation verlangen. (Hofkanzl.-Dekret vom 8. April 1846 Nro. 11,890.) 466. Wird eine Realität oder Satzpost, worauf Schul¬ den bücherlich haften, im Wege der Erekution (wor¬ unter auch Kridafälle gehören) veräußert, so kann der Erstcher mit dem bloßen Endbescheide, der in Erle¬ digung der Meistboths- oder Krida-Vertheilung rechts¬ kräftig ergangen ist, alle darin als leer ausgehend bezeich¬ neten Satz- oder Superfatzposten zur Löschung bringen. Hat ein derlei Ersteher den Lizitations-Bedingnissen ge¬ mäß den ganzen Meistbothsbetrag beim Gerichte erlegt, so braucht er selbst die Vertheilung nicht abzuwarten. Er hat das Recht zu verlangen, daß ihm vom Gerichte die erstandene Realität oder Satzpost sogleich schuldenfrei übergeben, und zu dem Ende die Befugniß zur soglcichen Löschung aller darauf haftenden Passiven ertheilt werde, ohne daß dieses Recht noch von der erwähnten Verhand¬ lung, die zum Bchufe der Meistbothsvertheilung eröffnet wird, und oft Jahre lang dauert, abbängig gemacht werden könnte. §. 467. IX. Man behauptet vielseitig, daß es nach unseren Gesetzen eine Pränotation zur Löschung gar 22 nicht gebe Ausdrücklich sey davon, sagt man, in keinem Gesetze eine Rede. Im 445 werde zwar angeordnet, daß die in jenem fünften Hauptstücke über die Erwer- bungs- und Erlöschungsart des Eigentumsrechtes gege¬ benen Vorschriften auch bei Erwerbungen und Löschungen der übrigen dinglichen Rechte zu gelten haben, allein in diesem eben erwähnten fünften Hauptstücke ist von einer Pränotation des Eigentumsrechtes wohl zur Erwerbung aber nickt zur Erlöschung die Rede. Ucberhaupt werde dort von der Erlöschung bloß im §. 444 gesprochen, und auch da nur so viel gesagt, daß das Eigentum nur durch Löschung aufgehoben werde. Es sey daher gar kein Grund zue Annahme vorhanden, daß Pränotationen auch zum Bebufe der Löschung bestehen. — Verfasser ist mit dieser Argumentatwn nickt einverstanden. § 468. Allerdings ist im bezogenen fünften Hauptstücke des b. G. B von der Löschung ausdrücklich nur im erwähnten tz. 444 die Rede, allein indirekt wird davon auch in den tz. 434 und 438 gebandelt, wo das Gesetz den Grund- satz ausspricht, daß das Eigentumsrecht unbedingt mit¬ tels Jntabulation, und bedingt mittels Pränotation erworben wird Es ist aber schon oben im §, 444. d. W. gezeigt worden, daß mit demselben Akte der Besitz- umschreibnng, womit der Uebernehmer als Eigentümer intabulirt oder pränotirt wird, zugleich das Eigentums¬ recht des Ueberträgerö unbedingt oder bedingt gelöscht werde. Im §. 2: der Landt.-Instruktion v. I. 1794 wird die Besitzabschreibung ausdrücklich eine Löschung oder Ertabulation genannt Man kann sich überhaupt eine mittelbare Erwerbung des Eigentumsrechtes für den Einen ohne gleichzeitiger Erlöschung desselben Rechts für den Andern gar nicht denken. Es ist also nicht richtig. daß das fünfte Hauptstück des b. G. B die Löschung nur im §. 444 behandle. — Nur so und nicht anders läßt sich erklären, wie sich das b. G. B. im §. 445 auf die in jenem fünften Hauptstücke über die Erlöschungsart gege¬ benen Vorschriften berufen haben konnte . 469. In den Vorschriften über die Pränotirung zur Er Werbung des Eigentumsrechtes also liegen auch die Vor¬ schriften über die Pränotirung zur Löschung dessel¬ ben. Ist aber dem so, wie nicht wohl bezweifelt werden kann, so muß man nach Ansicht des Verfassers eben in Kraft desselben §. 445 b. G. B., den man für die Gegenansicht zitirt, folgerecht zuzebcn, daß wir Präno¬ tationen nicht bloß zur Erwerbung, sondern auch zur Löschung haben. Wenn man dingliche Rechte in Bezie¬ hung auf unbewegliche Sachen bedingt und unbedingt erwerben kann, so wäre in der Tbat nicht zu begreifen, warum diese dinglichen Rechte nicht auch bedingt oder unbedingt aufgehoben werden könnten. Sogestaltig be¬ währt sich auch hier der sonst überall geltende Grundsatz, daß jedes Rechtsverhältniß aus eben so viel Arten auf- gelöset werden kann, als dasselbe begründet wird. Und bedürfte die hier vom Verfasser aufgestellte Behauptung noch einer weitern Nachweisung, so gäbe auch das Hof¬ dekret vom 28. August 1818 Nro. 1488 J. G. S. einen guten Beleg dazu. In diesem Hofdekrete nämlich wird ausdrücklich gesagt, daß auf die dort erwähnten Urkunden keine unbedingte Einverleibung, Anschreibung, oder Löschung, sondern nur eine Pränotation bewilliget wer¬ den kann. Wie würden sich wohl diese Worte des Ge¬ setzes erklären lassen, wenn esbedingte Löschungen, oder was eines ist, Pränotationen zur Löschung nicht gebe? 3S4 s- 470. Die Schwierigkeit, die wir ob Mangel einer be¬ stimmten gesetzlichen Normirung in der Terminologie bei derlei bedingten Löschungen finden, kann mit der Analogie behoben werden. Die Worte nämlich, die das Gesetz mit Jntabulation oder Einverleibung, und mit Pränotation oder Vormerkung zu Erwerbungen gibt, können und sollen auch zur Aufhebung mit Ertabulation oder Löschung, und mit Pränotation oder Vormer¬ kung zur Lös.chung benützt werden. §. 471. Die Eigenschaften einer Urkunde, womit eine Prä¬ notation zur Löschung bewirkt werden soll, sind im Grunde dieselben, die für die Pränotation zur Erwerbung gefor¬ dert werden. Die Urkunde muß nämlich glaubwürdig und so beschaffen seyn, daß sie wider jenen, gegen den die Pranotiruug zur Löschung angesucht wird, im Falle, als die Echtheit derselben anerkannt oder erwiesen vorläge, über die geschehene Zahlung, oder auch nur darüber, daß der Gläubiger von der Hypothek abgestan¬ den sey, nach den allgemeinen Bestimmungen der Gerichts¬ ordnung einen vollständigen Beweis herzustellen ver¬ möchte, wie dieß z. B- bei Quittungen, die nur vom Gläubiger aber nicht auch von zwei glaubwürdigen Män¬ nern als Zeugen unterfertigt sind, oder bei Hypothekwei- chungs-Erklärungen, die kein Datum haben, oder wo nur Ein Zeuge mitunterfertigt ist, der Fall wäre. *) *) Eine derlei bedingte Löschung bildet aber im Hauptbuche keine Satzpost, sondern wird gleich der unbedingten in der für Löschungen bestimmten Kolnmne (mithin,jnx- ta) in Vollzug gesetzt. 335 S. 472. .^il t v. Auch das B egehren in Löschungsgesuchen muß bestimmt gestellt seyn, und zu dem Ende das Quäle und Quantum dessen, was unbedingt oder bedingt gelöscht werden soll, so wie das Hppothekargut, worauf die zu löschende Satzpost haftet, unzweideutig ausdrücken. Nach der Analogie mit der Anordnung der Hofdckrete v. 14. Februar 1804 Nro. 652 und 16. April 1830 Nro. 2450 J. G. S. kann auch bei Löschungen das Begehren alternativ auf Ertabulation oder auf Pränotation zur Löschung in der Art gestellt werden, daß, wenn die erstere nicht bewilliget werden könnte, doch die letzter» bewilliget werden solle. S- 473. Ordnungswidrig wäre das Begehren, wenn z. B. die Löschung einer Schuld verlangt wird, die gar nicht intabulirt oder pränotirt ist. Derlei Begehren werden vorzüglich von ängstlichen Käufern gestellt, die an das Eigenthum der erkauften Realität mit einem Vertrage angeschrieben wurden, worin noch von einem Kaufschil-- lingsreste Meldung geschieht, für den aber weder eine Jntabulatiou noch eine Pränotation «»gesucht wurde, und der folglich nach der klaren Vorschrift des tz. 6 des Landt.-Patentes vom Jahre 1794 die Realität gar nicht belastet, und in Beziehung auf öff. Bücher als gar nicht bestehend anzusehen ist. Wird nun vom Käufer mit Vorlage der Quittung die Löschung dieses Kaufschillings- rcstes, oder, wie es gewöhnlich geschieht, die Ersichtlich, machung, daß dieser Kaufschillingsrest berichtiget sey, verlangt, so muß ciu derlei ordnungswidriges Gesuch ob Mangel eines Objekts, was gelöscht werde» soll, ohne weiters rückgewiescn werden. ') 336 S- 474 Aber, hört Verfasser sagen, der Verkäufer kann ja im gegebenen Falle jenen Kaufschillingsrest an einen Drit¬ ten zedircn. Allerdings kann er dieses thun, allein die (Zession wird dem Käufer und nunmehrigen Eigenthümer der Realität keinen Nachtheil bringen, weil die zedirte Forderung keine Satzforderung ist, und der Käufer da¬ her mit der bloßen Quittung, die er vom Verkäufer er¬ hielt, gegen jeden (Zessionar im 1394 b. G. B. vol¬ len Schutz findet, vor ungegründeten Ansprüchen und Klagen aber mit oder ohne öffentl. Bücher Niemand ge¬ sichert ist. 475. Ueberhaupt sollen sich die Gerichte in Tabularsachen mit derlei Begehren auf Ersichtlichmachungenfwenn es sich nicht etwa um bloße Notirnngen handelt) nicht beirren lassen. Dieser vage Ausdruck paßt auf alle Ein¬ tragungen und Löschungen, denn alle müssen im öffent¬ lichen Buche ersichtlich gemacht werden. Gewöbnlich wird auch eine derlei Erstchtlichmachung nur dann begehrt, wenn der Gefuchsteller selbst nicht recht weiß, was er ei¬ gentlich begehren soll, oder, wenn er ahndet, daß ihm eine regelmäßig angesuchte, und vom Gesetze bestimmt vorgezeichnete Eintragung oder Löschung nicht bewilligt werde. *) Das Tabularamt wüßte auch wahrlich nicht, wo Liese Erstchtlichmachung im Hauptbuche in Vollzug kommen sollte, da von der Forderung selbst Larin, wie hier vor¬ ausgesetzt wird, gar keine Erwähnung geschieht. s. 476. ;i37 /Iti XVNI. Die Vorschrift, daß Tabulargesuchc r>x plimo (tecmoto (seh dann schon bewilligend oder ab¬ schlagend) erledigt werden müssen, gilt nach 27 des Landtafel-Patentes vom Jahre 1794 und nach der Anordnung des Hofdekretes vom 16- April I8W Nro- 1459, J. G. S. auch für Löschungsgesuche. Die Be¬ denken, die man dagegen macht, und die Behauptungen, daß man über Löjchnngsgesuche vorläufig den Gläubiger einvernehmen oder doch mit dem Vollzüge bis zur Rechts¬ kraft der bewilligten Löschung abwarten solle, find nicht gegründet. Wird die Löschung rechtmäßig bewilligt, so geschieht ohnehin damit Niemanden ein Unrecht. Glaubt aber der Gläubiger, daß die Löschung nach der Tabular¬ ordnung nicht hätte bewilliget werden sollen, so geben ihm die Gesetze das Rechtsmittel des Rekurses an die Hand, und erwirkt er auf diesem Wege die rechtskräftige höhere Entscheidung, daß die Löschung nicht Statt finde, so wird damit ohnehin im öffentlichen Buche alles in den Stand versetzt, in dem es sich befunden hätte, wenn die Löschung schon vom ersten Richter abgeschlagen wor¬ den wäre. Dieß ist die mächtige Wirkung, die das Gesetz mit dem Rekurse verbindet, und die sich daher jeder, der inzwischen an dem betreffenden Hypothckargute irgend ein Recht erworben hat, (unbeschadet der allfälli¬ gen Regreßrechte) gefallen lassen muß. *) Dieser Lücke in unserem Tabular-Institute wäre, wie schon einmal angedeutet wurde, größtentheils dadurch abgeholfen, wenn über alle Tabularstücke, und auch über die Rekurse, die dagegen ergriffen werden, so wie über die einschlagcnden Fristgesuche ein eigenes Einreichungs- Protokoll bestände, welches Jedem zur Einsicht frei gestellt wäre, und so gewissermassen einen Bestandtheil der öf¬ fentlichen Bücher bilden würde. 338 S- 477. Von dieser Vorschrift, daß auch Löschungsgesuche ,n-mu> äeeeel» definitiv zu erledigen sind, macht die Praxis bei jenen Gesuchen eine Ausnahme, womit der Gegner des Pränotanten die Löschung der Pränotation ob nicht in gehöriger Frist überreichten Rechtfcrtigungs- klage, oder ob nicht gehöriger Fortsetzung derselben ver¬ langt. Ucber derlei Gesuche wird gewöhnlich von der betreffenden Rcalinstanz, wenn sie nicht zugleich die zum Rechtfertigungs-Prozesse kompetente Behörde ist, eine Tagsatzung unter Vorladung beider Theile mit dem An¬ hänge angeordnet, daß der Pränotirungswerber dabei um so gewisser erscheine, und sich über die geschehene Ueberreichung der Rechtfertigungsklagc, oder über die ihm dazu noch offen stehende Frist (oder, falls die Klage schon überreicht wurde) über die gehörige Fortsetzung der Klage ausweise, als im Widrigen der angesuchten Lö¬ schung ohne weiters Statt gegeben werde. ' 478. Diese Ausnahme scheint auch wirklich in der ganz eigenen Natur dieses Gesuches zu liegen, denn diese Lö¬ schung soll, was bei gar keinem anderen Tabulargesuche der Fall ist, nicht auf dem Grunde einer Urkunde oder einer sonst vom Gesuchsteller nüchzuweisenden Thatsache, sondern nur deßwegen bewilliget werden, weil der Ge- gentheil etwas zu thun unterlassen habe, dessen Erfüllung nur von ihm nachgcwiesen seyn muß. Mau sagt zwar, daß, da es Pflicht des Pränotirungswcrbers sey, sich über die eingereichte und gehörig fortgesetzte Rechtferti¬ gungsklage bei der Realinstanz auszuwcisen, auch diese Löschung ohne Tagsatzung bewilliget werden könnte, sobald diese Ausweisung nicht erfolgt ist, allein das Gesetz 339 hat nicht die Unterlassung dieser Ausweisung, sondern nur die Unterlassung der Überreichung der Klage und der gehörigen Fortsetzung des darüber eröffneten Prozeßes mit der Löschung bedroht. *4 tz. 479. Uebrigens sind, zur Erledigung der Löschungsgcsuche, so wie zur Erledigung aller anderen Tabulargcsuche ent¬ weder das Erkenntniß- oder das Realgericht kom¬ petent, je nachdem das Löschungsgesuch in oder äusser dem Exekutionswege überreicht wird. Wirthschafts- ämter aber können und dürfen sich in eine Kognition über Tabulargesuche gar nie einlassen, so wie dieß schon in den §. §. 80 — 83 d. W. gezeigt wurde, und durch das mit Verordnung des k. k. Hofkriegsrathes vom 19. Juli 1839 kundgemachte Hofdekret des k. k. Obersten Gerichtshofes vom 14. Mai 1839 Nro. 1831 äusser allen Zweifel gestellt ist. S. 480 Wir haben bis nun die allgemeinen Erfordernisse und das Verfahren bei Löschungen überhaupt behandelt; nun übergehen wir dem aufgestellten Systeme gemäß zu den besonder» Vorschriften, die für Löschungen bestehen. §. 481. In der Regel muß die Satzpost, die ganz oder zum Theil gelöscht werden soll, auf Namen desjenigen *) Dokt. Ant. Lckisch. Abhandlung in ter Zeitschrift: „Jurist." 184». Bd. XI. S. Intabulationen "oder Pränotationen auf eine mit dem Heimfälligkeitsrechte behaftete Realität der Regel nach nur auf die Früchte Statt finden, (Hofdekret vom 7. April 1798 Nro. 407 J. G. S.) und daß 2. die Obrigkeiten die ihnen von Zeit zu Zeit heimfallenden Unterthansgründe nicht selbst behalten können, sondern an einen andern Unterthan (mit oder ohne Entgelt,) jedoch ohne Vorbehalt der Heimfälligkeits¬ rechte überlassen müssen. (Hofkanzl.-Dekret vom 24. Juni 1790 Pol. G. S. Bd. 1. Seite 52- Die Ausnahmen, die in dieser Beziehung in Oester¬ reich ob und unter der Enns, dann in Mähren und Schlesien bestehen, sind in den obzitirten Normalien vom 20. Dezember 1790 und 26. Jänner 1792 enthalten. tz. 501. Bei eintretendcr Heimfälligkeit der von aufgehobenen ausländischen Stiften und Klöstern dem k. k. Acrarium zugefallenen verbücherten Kapitalien wird bei den betref¬ fenden Landtafeln oder Grundbüchern keine Umschreibung auf Namen des k. k. Aerariums gemacht. Es genügt die bloße Notirung in der dritten Rubrik neben der Satz- post mit den Worten: „dem k. k. Aerarium heimge¬ fallen." Das Gesuch des k. k. Fiskalamtes um diese Notirung braucht bloß mit der die Heimfallung erklären¬ den Hofkanzlei-Verordnung belegt zu seyn. (Hofkanzlei- Dekrete vom 2. November 1808 und 30. März 1809, kundgemacht in Steiermark mit Gubernial-Zirkular-Ver¬ ordnungen vom 15. November 1808 Nro. 23,240 und 22. April 1809 Nro. 8212.) s. 502 Äsv 3. Fldei- ko m mi ß e, Auch dach.Fidei-ommißband klebt dem Fidei« kommißgute an, und da auch verbücherte Kapitalien oder Satzforderungen mit dem Fideikommiße vinkulirt seyn können, so ist erklärbar, daß die Notirung des Fidei- kommißbandes entweder in der ersten oder (mit in der dritten Rubrik in Vollzug kommt, je nachdem nämlich die Realität selbst, oder eine Satzpost fideie kommissarisch ist. (Instruktion zum kandtafel - Patente vom Jabre 1794 Z 24). Z. 503. In derlei Fideikommißverhältniffen nun wird zwar der jedesmalige Fideikommißbesitzer als Eigenthümer bücherlich angeschrieben, doch erhält er damit in Kraft des Gesetzes (tz. 029 b. G. B.) nur das Nutzungs» eigenthum, und zwar mit einem Antheile am Oberei- gentbume, wie dieß das Wörtchen: »auch« im Schlu߬ sätze des eben bezogenen §. 629 zeigt. Die übrigen Antheile am Obereigenthume kommen den Anwärtern zu, die aber bücherlich nicht angeschrieben seyn dürfen, und auch nicht wohl angeschrieben seyn können, weil die Individualität derselben dem stetten Wechsel unterworfen, und oft auch ganz unbekannt ist. K- 504. Vermög des dem Aideikommißbesitzcr zukommcnden Nutzeigenlhumes kann er die Nutzungen, die er einzuhe¬ ben berechtigt ist, gültig verpfänden, und folglich seine Gläubiger »ü kructus des Fideikommißgulcs intabuliren lassen. Wenn er aber selbst die Fideikommiß-Nutzungen verhypotheziren kann, so muß folgerecht auch zugegeben werden, baß sich dieses Pfandrecht auch seine Gläubiger wider seinen Willen (sep es schon in Pränotations- oder Exekutionswege) verschaffen können, und das folglich den Eintragungen »'l lrueln.q das bloße Fideikommißband nicht im mindesten im Wege steht. S. 505. Wenn der Fideikommißbesitzer, sey es aus Ver¬ sehen, oder absichtlich, in der Schuldurkunde das Fidei- kommiß-Gut verhppotheziren würde, könnte deßhalb die angesuchte Jntabulation nicht rückgewiesen, sondern im Sinne und auch nach dem Wortlaute der §. §. 457 und 6Z2 b- G. B. immer noch -> tabulation oder Pränotation mithin auch nicht all O-uciti« bewilligt werden. (Hofd. vom 7. April 1798 Nro. 408, J. G. S.). S. 509. Zur Löschung des notirten Fideikommißbandes wird immer die Genehmigung der Fideikommißbehörde erfordert, möge das Fideikommiß für aufgelöset, oder für erloschen erklärt seyn. (§. 644 und 645 b. G. B ) 353 S. 510. Wenn man die §. tz. 604, 606 und 615 b. G> B. 4- Sub- gegeneinandcr hält, so kommt man bald zur Ueberzeu- gung, daß der Fall der Notirung des Substitutionsban- miffarische), des nicht bei der gemeinen, sondern immer nur bei der fi d e i ko m m i s sarisch e n S u b st i t u t i o n eintreten kann. Bei dieser fideikommissarischen Substitution aber ist die Reihe der substituirten Erben, wenn sie Zeitge¬ nossen des Erblassers sind, ganz unbeschränkt. Davon können mehrere hintereinander zum beschränkten Besitze der Nachlassenschaft und folglich auch der dazu gehörigen unb. Güter kommen. 611 b. G. B.) Für die Zeit der Dauer des Substitutionsbandes paßt also die Noti¬ rung ebenfalls nur in die erste oder dritte Rubrik, je nachdem das unbewegliche Objekt der Nachlassenschaf eine Realität oder eine Satzforderung ist. Da¬ mit stimmen auch, wie bereits gesagt wurde, die der Landt. - Instruktion vom Jahre 1794 angehängten Formu-- larien überein. §. 51l. Durch diese Notirung wird ausgedrückt, daß dem am Besitze angeschriebcnen Fiduciarcrben nur das einge¬ schränkte Eigenthumsrecht mit den Rechten und Pflichten eines Fruchtnießers zukomme. (§. 613 b. G. B-) Er kann also das mit der Substitution behaftete unb. Gut bücherlich weder eigenthümlich an Andere über¬ tragen noch belasten. Jntabulationen oder Pränotationen können wider ihn mit Wirkung nur auf die Früchte oder Nutzungen (§. §. 24, 34 und 35 der Landtafel- Jnstruktion vom Jahre 1794) wider den Nacherben aber gar nicht bewilliget werden, weil diesem letzteren vor dem Eintritte des Substitutionsfalles gar kein Eigen, thumsrecht zukom mt- :r.'>4 Dieser fidcikommissarische Nacherbe hat weiter nichts als ein bedingtes Erbrecht, dieses aber ist, wie schon gezeigt wurde, selbst, wenn cs unbedingt wäre, kein Objekt der bücherlichen Eintragung. (H. 57 Und 5", d. W.) Der Nacherbe muß, damit er das ihm zugedachte Erbrecht wirklich erwerbe, noch die Bedingung unter der es ihm zugedacht wurde, überleben, und bei dem Ein¬ tritte derselben erbfähig seyn. (§. §. 608, 536, 545 U. 703 b. G B.) Ob diese Bedingungen eintreten werden, ist vor der Hand noch ungewiß. Hieraus ist erklärbar, daß einem derlei substituirten fideikommissarischen Erben, bis der Fall der Substitution cintritt, das Erbrecht noch gar nicht angefallen sey, und daß folglich ihnssgcgen- über in diesem Stadium Jntabulationen oder Pränota¬ tionen zur Last des auf Namen des eingesetzten Erben angeschricbenen Verlassenschaftsgutes selbst mit der im 822 b. G. B. ausgedrückten Klausel nicht Statt finden können. §. 512 Das Gesetz gibt diesen fidcikommiffarisch substituir- trn Erben bezüglich der unb. Erbsgüter nur das Rechts¬ mittel an die Hand mit einer schriftlichen Erklärung, worin die fidcikommissarische Substitution entweder von Seite der Abhandlungsbehörde, oder, (wenn die Ein¬ antwortung bereits erfolgt ist) von Seite des eingesetzten Erben anerkannt wird, oder sonst mit einem wider diesen letztem analog erwirkten Urtheile auf den Erbsgütern die Notirung des Substitutionsbandes zu bewirken. (§. 24 und 34 der Landt.-Instruktion vom Jahre 1794.) S. 513. Die Mittel zur Erwirkung der Löschung dieser Notirung richten sich nach Verschiedenheit der Fälle der Aufhebung des Substitutionsbandes, und biethen sich nach den bereits gegebenen Andeutungen von selbst dar. Ist der Substitutionsfall wirklich eingetreten, und in Folge dessen der substituirte Erbe zum bücherlichen Besitze des und. Verlaßgutes gelangt, so wäre, da sich gewisser¬ massen das Recht mit der Verbindlichkeit in seiner Person vereinigte, schon ein bloßes in tabularmäßiger Form ein¬ gerichtetes Gesuch desselben genügend, um die Löschung dieses »otirten Substitutionsbandes zu erwirken. S. 514. Alles, was hier von fideikommissarischen Erbs- Substitutionen gesagt wurde, hat auch auf fideikommiffa- rische Substitutionen legirter unbeweglicher Güter seine volle Anwendung. (,§. 652 b. G. B.) S- 515. Die Notirungen, daß der an Besitz angeschriebene 5. Vor- Eigenthümer unter Vormundschaft, Kuratel oder Krida stehe, haben offenbar nicht das unb. Gut, son- Kuratel dern nur die Person des Eigenthümers desselben zum oder Krida, Gegenstände. Sic gehören daher in die zweite Rubrik, in jene Rubrik nämlich, die für die Besitzer oder Eigen¬ thümer ihre Bestimmung hat. Ist das Tabularobjekt eine Satzforderung, so versteht es sich von selbst, daß auch die Vormundschaft, Kuratel oder Krida nur dort in der dritten Rubrik, wo die betreffende Satzpost steht, zu notiren ist. (§. 23 der Landt.-Jnstr. vom 22. April 1794.) S. 516. Diese Notirnngen werden von der Real-Instanz entweder über Ansuchen der Vormünder, Kuratoren oder Konkursmassa - Verwalter unter geeigneter Nachweisung 356 des Minderjährigkeits-, Kuratels- oder Krida-Verhält¬ nisses, oder über einfache Requisitionen der betreffenden Obervormundschafts -, Kuratels- oder Konkurs - Behörden bewilliget, und auf die sonst vorgeschriebene Weise durch das Tabularamt in Vollzug gesetzt. Ist die Obervor¬ mundschafts-, Kuratels- oder Konkurs-Behörde zugleich die Realinstanz, so bedarf es natürlich keines besonder» Requisitionsschreibens, sondern sie kann direkt an das Tabularamt den dazu erforderlichen Auftrag erlassen. Dazu ist bei Minderjährigen die schicklichste Gelegen¬ heit in Erledigung jenes Aktes, womit der Vormund die Besitz- oder Satz-Umschreibung ansncht, das Tabularamt zugleich zur Notirung, daß der anzuschreibende Eigen- thümer unter Vormundschaft stehe, zu beauftragen. In Kuratels- oder Krida-Fällen kann diese Notirung schon bei Gelegenheit der Aufstellung des Kurators oder der Eröffnung des Konkurses, und zwar, wie gesagt, entweder direkt oder mittels Requisttionsschreibens ver¬ fügt werden, je nachdem die Kuratels- oder Konkurs- Behörde zugleich Realinstanz ist oder nicht. §. 517. Der Minderjährige, Kurand oder Kridatar wird aber nicht erst durch diese Notirung in der freien Verfü, gung mit der Realität oder Satzpost beschränkt, er ist es schon in Kraft des Gesetzes, worauf der Richter, da hier die subjektive Fähigkeit in Frage kommt, unter den im §. 127 d. W. angedeuteten Bedingungen auch von Amtswegen zu sehen hat, obgleich davon in dem öffentli¬ chen Buche nichts angemerkt stünde. Der bezügliche §. 23 der Landt. - Instruktion vom 22. April 1794 sagt auch wirklich, daß diese Notirungen nur deßwegen zu geschehen haben, damit dadurch angezeigt werde, daß ein der¬ gleichen Besitzer nicht befugt sey, derzeit das Gut für sich allein zu verpfänden oder zu veräußern. Damit stimmt auch die Anordnung des tz. L6 des Grundbuchs- Patentes vom 2. November 1792 überein. S- 518. Jedes Jntabulations- oder Pränotationsgesuch also, welches sich auf eine Urkunde gründet, die von Jeman¬ den ausgestellt ist, der entweder im betreffenden öffent¬ lichen Buche als Minderjähriger, Kurand oder Kridatar notirt ist, oder von dem diese Eigenschaft auch sonst dem Gerichte unter den im obzitirten 127 d. W. erwähnten Bedingungen *) bekannt ist, muß ob Mangel der subjek¬ tiven Fähigkeit des Verpflichteten ohne weiters rückge¬ wiesen werden, wenn anders nicht zugleich nachgewiesen ist, daß entweder das Rechtsgeschäft von der betreffenden Gerichtsbehörde genehmigt wurde, oder daß die Minder¬ jährigkeit, Kuratel oder Krida zur Zeit des Rechtsge¬ schäfts nicht mehr.bestanden habe. §. 519. Wird gegen diese Vorschrift eine Jntabulation oder Pränotation bewilligt, so bleibt dem Vormunde, Kura¬ tor oder Konkursmassa-Verwalter Vorbehalten, dagegen im Rekurswege Abhilfe zu suchen. Hat er aber die Frist dazu versäumt, oder war die Minderjährigkeit, Kuratel oder Krida nicht notirt, und ist in diesem Falle auch sonst das Gericht nach den im zitirten §. 127 d. W. gegebenen Andeutungen nicht in der Lage gewesen, auf *) Ist dir Konkursbehörde nicht zugleich die Realinstanz , so wird dieser letzter» die Konkurseröffnung zum Behus der Notirung ohnehin mitgethcilt. Wenn aber auch dicie amtliche Mittheilung nicht geschehen wäre, so genügt ichon die öffentliche Kundmachung des Konkurseröffnungs-Edik¬ tes, um auf dieses Verhältniß im Sinne des H. 127 d.W. vom Amtswegen Bedacht nehmen zu können. 357 »58 die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts von Amtswegen Bedacht nehmen zu können, so kann die Ab¬ hilfe dagegen nur im ordentlichen Rechtswege mittels Klage, deren Petitum auf Ungültigkeit des Rechtsge¬ schäfts und Löschung desselben zu richten ist, erwirkt werden. Dabei müsse natürlich der klagende Vormund, Kurator oder Konkursmassa - Verwalter zugleich die Vor¬ sicht brauchen, einstweilen die Notirung, daß der Besitz oder die Satz post streitig sey, zu erwirken. War die bewilligte Eintragung nur eine Pränotation, so kann sich der Vormund, Kurator oder Konkursmassa-Verwalter nach Umständen auch obige Klage ganz ersparen, und auf den Ausgang der Pränotirungs - Rechtfertigungs- Klage seines Gegentheils ankommen lassen, weil, wenn das pränotirte Rechtsgeschäft wirklich ungültig ist, und davon in der Einrede der gehörige Gebrauch gemacht wird, die Pränotirung ohnehin nicht für gerechtfertigt erklärt werden könnte. S. 520. Bei Konkursen insbesonders tritt sehr häufig der Fall ein, daß zwischen der Eröffnung derselben und der öffentlichen Kundmachung des Ediktes oder dem Eintreffen der oberwähnten ämtlichen Mlttheilung bei der Realinstanz (die wie gesagt, nicht immer die Kon¬ kursbehörde ist) Tabulargesuche wider den nunmehrigen Kridatar vorkommen und in Vollzug gesetzt werden. Dieser Konflikt kann jetzt um so häufiger vorkommen, weil der Konkurs in Rücksicht der hieraus entstehenden Rechtswirkung zu Folge der mit Hoskanzlei-Dekret vom 26. Juni 1846 Nro. 2l,248 kundgemachten a. h. Ent¬ schließung vom 9. Mai desselben Jahres schon von dem Anfänge des Tages der Affigirung des Konkursedikts für eröffnet zu halten sey, ohne daß es auf die Stunde dieser Kundmachung des Ediktes ankommc Was ge¬ schieht nun mit den in diesem Stadium bewilligten und vollzogenen Eintragungen ? Können dieselben vom Amts¬ wegen oder nur über Ansuchen des Konk.-Massa - Ver¬ walters gelöscht werden? Soll der Konkursmassa - Ver¬ walter rekuriren, oder wohl gar eine Klage auf Lö¬ schung anstrengen? — Verfasser meint, daß gegen eine solche Eintragung, da sie an und für sich doch immerhin ordnungsmäßig bewilligt war, bloß der nach der Hand geschehenen Konkurseröffnung wegen, die dem fremden Gerichte und wenn diese Eröffnung erst des Nachmittags erfolgte, des Vormittags selbst dem eigenen Konkurs- Gerichte nicht bekannt sepn konnte, im Rekurswege keine Abhilfe zu erwarten sey, weil auch der höhere Richter die Tabulargesuche nur nach dem Stande, wie sie über¬ reicht wurden, und unter den Verhältnißen, die im Momente der Überreichung derselben bestanden haben, beurtheilen muß, daß es aberdeßhalb dennoch auch eines Prozesses oder Unheiles nicht benöthige, sondern zur Er¬ wirkung der Löschung einer solchen Eintragung, die zu Folge der obzitirten a. h. Entschließung vom 9. Mai 1846 und nach der ausdrücklichen Bestimmung des 36 des Grundbuchspatentes vom 2. November 1792 Nro. 66 J G S. ohnehin als wirkungslos anzusehcn ist, weiter nichts als eines Gesuches des Konk. - Massa- Verwalters unter Nachweisung des Tages der erfolgten Konkurseröffnung genüge. Wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß in diesem Gesuche die zu löschenden Eintragungen genau angegeben sepn müssen, und daß, wenn mehrere Eintragungen gelöscht werden sollen, von dem Gesuche außer dem Duplikate auch so viel geeig¬ nete Rubricken anzuschließen kommen, als es nothwendig ist, um der Ordnung nach davon alle Betheiligten ver¬ ständigen zu können. 360 6. Sl- multan- Haftung, §. 521. Wird eine Jntabulation oder Pränotation wider Jemanden angesucht, der im öffentl. Buche noch als Minderjähriger, Kurand oder Kridatar notirt erscheint, im Gesuche jedoch zugleich nachgewiesen, daß er zur Zeit des betreffenden Geschäfts nicht mehr Mündel, Kurand oder Kridatar war, so steht obige Notirung der Bewil¬ ligung der Jntabulation oder Pränotation nicht im We¬ ge, nur muß mit dieser Bewilligung zugleich das Tabu¬ laramt beauftragt werden, dir Notirung zu löschen. S. 522. Diese Löschung kann, wie wohl schon von selbst ein- leuchtet, auch abgesondert für sich allein unter Nachwei¬ sung, daß die Minderjährigkeit, Kuratel oder Krida zu scyn aufhörte, angesucht, oder von der betreffenden Ge¬ richtsbehörde von Amtswegen requirirt oder verfügt werden. S. 523. Hat der Schuldner für eine und dieselbe For¬ derung seinem Gläubiger mehrere Realitäten, oder Satzposten zur Hypothek eingeräumt, oder wird, was im Grunde eines ist, für eine und dieselbe Forderung vom Gläubiger die Pränotirung auf mehrere Realitäten oder Satzposten angesucht, so steht deßhalb nichts im Wege diese Jntabulation oder Pränotation derselben gan¬ zen Forderung auf alle zur Hypothek eingeräumte oder zur Pränotirung namhaft gemachte Tabularobjekte des Schuldners zu bewilligen, und vom Tabularamte vollziehen zu lassen. Nur ist in solchen Fällen das Ta¬ bularamt nach Weisung des 29 der Landt. - Jnstrukt. vom 22. April 1794 Nro. 171, J. G. S. verpflichtet. im Hauptbuche bei jedem Satze oder (wenn eine auf meh¬ reren Realitäten eingetragene Satzfordcrung selbst zur Hypothek wird) bei jedem Supersatze diese Simultan¬ haftung zu notiren. :uri 524. Hat das Tabularamt aus Versehen oder aus sonst was immer für einem Grunde diese Annotation der Simultanhaftung bei allen oder einigen Satzposten un¬ terlassen, und hat die Tabularbchörde nicht ohnehin schon diesen Mangel nachträglich von Amtswegen beheben las¬ sen (§. 62 Landt. - Justrukt.) so kann der Folgen wegen, die damit verbunden sind, auch den betheiligten Parteien die Befugniß nicht abgesprochen werden, um den Voll¬ zug dieser gesetzlichen Anordnung bei der Tabularbehörde auch nachträglich das geeignete Einschreiten zu machen. S 525. Ueber die Wirkung dieser Annotation geben un¬ sere Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung. Eben deß- wegen bestehen auch darüber in der Theorie und Praxis gar verschiedene Ansichten, *) deren Darstellung und Erörterung, wäre sie auch noch so gedrängt gegeben, hier, wo es nur die Tabularordnung gilt, viel zu weit führen würde. Dem sogestaltig simultan versicherten Gläubiger (oder dessen Erben) gegenüber ist, so lange *) Nippl's Erläuterungen des b. G. B. zu den Htz. 45-, -67 und -70. Kopetzky's Abhandlungen in der Zeit¬ schrift für ö'sterr. Rechtsgelehrsamkeit 1836 Heft - und 1837 Heft 6, dann Gspan's Abhandlung über die Be¬ friedigung konkurirender Gläubiger 1837 HH. 31 und 32. Z l o b it z ky' s (Landrechts - Mccpräsident) Abhandlung in der Zeitschrift für österr. Rechtsgelehrsamkeit 1839. Heft 3 und Ellinger's Handbuch des öftere. Civil-Rechts zu HH. -5- und -67 des allg. b. G. B. 24 362 die Satzpost überall auf seinen Namen umschrieben ist, und darauf keine Supersätze haften, diese Annotation allerdings ohne aller Wirkung, weil er der rontrahirende Theil selbst ist, die öffentlichen Bücher aber ihre Wirkung nur für Dritte äuffern, und weil überhaupt der Gläu¬ biger, wenn er einmal die Befriedigung erhält, dieselbe zu wiederholtem Male nie verlangen kann, möge schon die Forderung simultan oder nicht simultan, oder auch gar nicht verhppothezirt seyn, allein bei vereinzelten Ces- sionen, und bei Behaftungen mit verschiedenen Super¬ sätzen kann diese Notirung nicht wirkungslos seyn, will man anders nicht zugeben, daß das Gesetz dieselbe zweck¬ los angcordnet habe, und daß der Schuldner eine und dieselbe Schuld bloß deßwegen, weil er dafür mehrere Realitäten verhypothezirte, oder weil vielleicht gar der Gläubiger dieselbe wider seinen (des Schuldners) Willen auf mehrere Realitäten pränotiren ließ, nun Gefahr laufen sollte, entweder zwei, drei und wohl noch mehr¬ mal bezahlen, oder jede der Realitäten jedem einzelnen Ceffionar oder Supersatzgläubiger für die ganze Schuld zum Opfer bringen zu müssen. Dieß kann nicht im Sinne unserer gerechten Gesetzgebung liegen, und wenn sie uns darüber keine ausdrückliche Bestimmung gab, so sind wir, wie Verfasser meint, deßwegen nicht gehindert, nach Weisung des §. 7 b. G. B. in dem analogen vom Gesetze bestimmt entschiedenen Falle der Korrealität mehrerer Schuldner einen Schutz für die Korrealität mehrerer Hypotheken zu finden. (§. tz. 891 - 896 b. G. B.) *) *) Es dürfte nicht ohne Interesse seyn ein in dieser Bezie¬ hung sür die Versachbücher in Tirol ergangenes Gesetz vor Augen zu haben, obgleich diese Bücher, wie be¬ kannt, eine von unserm Tabular-Jnstitute etwas verschie¬ dene Einrichtung haben. Es ist das im Einverständnisse der k. k. obersten Zustizstelle ergangene Hoskanzlei-Dekret 363 526. In Fällen anhängiger Klagen über Besitz oder Elgenthum einer Realität, oder auch über Ansprüche oder Löschung einer Satzpoft räumt das Gesetz dem Klä¬ ger die Befugniß ein, sogleich oder auch im Zuge des Prozesses mit der bloßen Ausweisung, daß die bezügliche Klage wirklich anhängig sey, die Notirung der Streit¬ anhängigkeit im off. Buche zu erwirken, immer jedoch, wie sich nach Len allgemeinen Grundsätzen der Tabular- ordnung von selbst versteht, in der Voraussetzung, daß die Realität oder Satzpost noch auf Namen oder zu Gunsten desjenigen bücherlich angcschrieben stehe, gegen den die Klage gerichtet ist. (Grundbuchs-Patent vom 2. Nov. 1792 §. 5 Nro. 66, Landt. - Patent vom 22. April 1794 §. 33 und Instruktion §. §. 25, 26 und 51, Hofd. vom 29. August 1818 Nro. 1488 J. G. S., und die a. h. Entschließung vom 14. März 1846, kundgemacht mit Hoskanzlei - Dekret vom 8. April desselben Jahres Nro. 11,890.) vom 7. März 1805 Nr. 44V1, welches wörtlich lautet, wie folgt: „Wenn eben dieselbe Forderung auf eigenes Verlan¬ gen des Schuldners bei zwei oder mehreren Ortsgerichten vorgemerkt wird, so kann er selbst verlangen, daß über¬ all die Vormerkung: „Ist auch bei dem Ortsgerichte N. N. vorgemerkt" beigesetzt werde. Geschieht aber die Vor¬ merkung aus Ansuchen des Gläubigers, und wird von ihm die schon anderswo erfolgte Vormerkung verschwie¬ gen, so bleibt dem Schuldner immer unbenommen, bei jedem Ortsgerichte die Beisetzung der vorgedachten Vor¬ merkung zu verlangen. Der Gefahr einer Doppel¬ zahlung wird der Schuldner oder seine Erben um so weniger ausgesetzt seyn, als sich alle, wo immer erfolg¬ ten Vormerkungen der nämlichen Forderung doch immer aus eben dieselbe Urkunde beziehen, und solche bei jedem Ortsgerichte eingetragen werden muß." 7. Streit- a nl, ä n gig- kcit. 24 264 527. Diese Notirung muß, da sic nicht in Folge eines rechtskräftigen richterliche» Spruches geschieht, und mit¬ hin kein Akt der Exekution ist, immer bei der Real¬ instanz als der ordentlichen Tabularbehörde angesucht seyn. Der Gebrauch in der Klage selbst auch das Be¬ gehren um einstweilige Notirung derselben zu stellen, ist ordnungswidrig, weil kein Gesetz besteht, welches eine derlei Kumulirung einer Streitschrift mit einem Tabular¬ gesuche gestatten würde, und weil überhaupt auch die Geschäftsbehandlung und selbst der Rekursgang zwischen einer Klage und einem Tabulargesuche in vielen Beziehun¬ gen wesentlich verschieden ist. S. 528- Der Vollzug selbst geschieht im Hauptbuche entweder in der zweiten oder dritten Rubrik des Hauptbuches, je nachdem sich der Streit auf das Eigenthumsrecht des Besitzers, oder auf eine Satzpost bezieht. Wird mit der Klage nickt das Eigenthum der ganzen Realität, sondern nur eines Thcilcs derselben, z. B eines zur Realität ge¬ hörigen Ackers angesprochen, so gehört die Notirung in die erste Rubrik, in jene Rubrik nämlich, wo auch die Jntabulation mittels Abschreibung des Ackers erfolgen muß, wenn der Kläger Obsteger wird. S 529. Die in obzitirten Gesetzen ausgesprochene Wir¬ kung dieser Notirung hängt von dem Ausgange des notirten Streites ab. Wird dieser Streit zu Gunsten des Klägers rechtskräftig entschieden, so kann er mit dem bezüglichen Urtheile im Erekutionswege verlangen, daß 365 ihm die Realität oder die Satzpost in jenem Tabular¬ stande, in dem sich die eine oder die andere zur Zeit der angesuchten Notirung befunden habe, mithin unter gleich¬ zeitiger Löschung aller etwa seither dem Geklagten gegen¬ über stattgefundenen Belastungen auf seinen Namen um¬ schrieben werde, oder daß, wenn die Klage auf Ungül¬ tigkeit oder Löschung einer Satzpost gestellt war, nicht nur diese Satzpost, sondern gleichzeitig auch alle seit der angesuchten Annotation dem Geklagten gegenüber etwa vorgekommenen Supersätze gelöscht werden. Ist dage¬ gen der Kläger im bezüglichen Streite sachfällig gewor¬ den, so kann der Geklagte ebenfalls im Erekutionswege die Löschung der vom Kläger erwirkten Annotation be¬ wirken. *) Diese hieraufgestellten Behauptungen finden in den oben im 526 d. W. citirten Gesetzen ihre Be¬ gründung. S- 530. Es ist schon an seinem Orte gezeigt worden, daß, wenn der rekurirte abschlägige Bescheid vom höheren Richter abgeändert, und folglich die abgeschlagene Eintra¬ gung oder Löschung bewilliget wird, diese Bewilligung nach Lehre des tz. 49 der Landt. - Instruktion vom Jahre 1794 ohne Rücksicht der inzwischen etwa geschehenen Ver¬ änderungen mit derselben Priorität in Vollzug kommen muß, die dem Rekurcnten gebührt hätte, wenn *) Von einer gleichzeitigen Löschung der inzwischen wider den Kläger erwirkten Belastungen kann in diesem Falle keine Rede seyn, weil mit blossen Notirungen, wie schon ge¬ sagt wurde, noch gar kein dingliches Recht (mithin auch kein bedingtes) erworben wird, und folglich dem Kläger gegenüber bloß deßwcgen, daß er eine Notirung erwirkte, ohnehin keine Art von Eintragung bewilliget werden konnte. und 8. abschlä¬ gige Be¬ scheide. 366 jene Eintragung oder Löschung schon der erste Richter bewilliget haben würde. *) S. 531. Eben wegen dieser wichtigen Rechtswirkung, die ein Rekurs zur Folge haben kann, wurde durch die spätern Gesetze, und namentlich durch das Patent vom 14. Februar 1804 §. 2 Nro. 652, Hofd. vom 21. Juni 1805 Nro. 734, 27. August 1819 Nro. 1690 und 16. April 1830 Nro. 1459 J. G. S., dann die mit Hofk.- Dekrete vom 10. März 1840 Nro. 7717 kundgemachte a. h. Entschließung vom 29. Februar desselben Jahres ausdrücklich angeordnet, daß Tabular-Bescheide, die abschlägig ergehen, im öffentlichen Buche zu notiren sind, und zwar, wie aus dem obcitirten Patente vom 14. Fe¬ bruar 1804 zu entnehmen ist, aus dem Grunde, damit weder die Partei, wenn sie vom höheren Richter die Be¬ willigung erwirkt, in ihrer Priorität beeinträchtigt, noch ein Dritter mit seinem inzwischen erworbenen Pfand- und Prioritätsrechte zurückgesetzt werde. §. 532. Soll aber anders diese Notirung dem vom Gesetze beabsichtigten Zwecke der möglichsten Evidenzhaltung des Standes der öffentlichen Bücher entsprechen, so muß der Diese rückwirkende Kraft tritt aber, wie gesagt, nur dann ein, wenn die Partei im Rekursiv ege die Ab¬ hilfe findet, keineswegs aber dann, wenn ihr diese Ab¬ hilfe, sey es über ein neuerliches verbessertes Gesuch, oder nach der Andeutung des H. 274. d. W. im ordent¬ lichen Rechtswege zu Theil wird. In diesem letztern Falle kann sich zwar die klagende Partei durch die No- rirung der Streitanhängigkeit eine Priorität sichern, allein diese Priorität wird erst von der Zeit der angesuchten Notirung der Streitanhängigkeit gerechnet. 367 abschlägige Bescheid auch dort notirt werden, wo die angesuchte Tabularhandlung, wenn sie bewilliget worden wäre, hätte in Vollzug gesetzt werden müssen. Diese aus der Natur der Sache hervorgehende Behauptung wird auch durch ein ausdrückliches Gesetz, und namentlich durch das obcitirte Hofdekret vom 21. Juni 1805 Nro. 734 J. G. S. vollends gerechtfertigt. Die Notirung abschlägiger Bescheide kann daher in jeder der bestehen¬ den drei Rubriken ihren Platz haben, je nachdem nämlich entweder eine Abschreibung von einer Realität, oder eine Umschreibung des Eigenthümers derselben, oder aber eine hypothekarische Eintragung oder Löschung abgeschla¬ gen wurde. §. 533. Wenn nach dem Gesetze das Gesuch, worüber der abschlägige Bescheid erfolgte, nicht unmittelbar bei der Realinstanz, sondern in den schon im §. 200 d. W. erwähnten Fällen bei einem andern Gerichte eingebracht wird, so muß dieses Gericht seinen abschlägigen Bescheid in Folge des obcitirten Hofkanzlei-Dekretes vom 10. März 1840 Nro. 7717 §. 3 an die Realinstanz zur No¬ tirung im öffentlichen Buche übersenden. 534. Die Nothwendigkeit der Notirung abschlägiger Be¬ scheide tritt auch dann ein, wenn die angesuchte Eintra¬ gung oder Löschung nur zum Th eil abgeschlagen wird. Das Haus Nro. ltt z. B. sey auf Namen des -4 und tt bücherlich angeschrieben, bei dem L aber auch dessen Minderjährigkeit angemerkt. Nun verkaufen beide das Haus an , und dieser sucht auf dem Grunde des übri¬ gens tabularmäßig errichteten Kaufvertrages die Um- !>6H! schreibmig des Hauses auf seinen Rainen an. Ueber dieses Gesuch müßte der Bescheid ungefähr lauten wie folgt: »Die angesuchte Besitzumschreibung wird nur bezüglich der dem 4 angehörigen Hälfte des inerwähnten Hauses Nro. 10 bewilligt, bezüglich der andern Hälfte des¬ selben aber aus den: Grunde abgeschlagen, weil deren Eigenthümer !i im off. Buche noch als unter Vormundschaft stehend angemerkt ist, anbei aber weder der Konsens von Seite der Obervormund¬ schaftsbehörde, noch eine Ausweisung, daß dieser L großjährig geworden sey, beigebracht wurde.« »Das Landtafel- (oder Grundbuchs-) Amt wird daher beauftragt, diese Umschreibung, in so weit sie bewilliget wurde, mit Jngrossirung dieses verbe- schiedenen Gesuches und der Beilage.1 in Vollzug zu setzen, zugleich aber auch den abschlägigen Theil dieses Bescheides zunotircn.« »Hievon werden sohin alle Theilnehmer, und zwar der Gesuchsteller kl mittels Original, .1 mit¬ tels Duplikat, und kr mittels Rubrik verständigt.« §. 535. Diese Notirung muß selbst dann verfügt werden, wenn die Partei von der Begünstigung, die das Patent vom 14. Februar 1804 Nro. 652, J. G. S- gibt, Ge¬ brauch macbt und vorsichtsweise das Begehren auf Jn- tabulation oder Pränotation stellt, das Gericht aber zwar nicht die erstere, wohl aber die letztere bewilliget, weil ein derlei Begehren nur subordinirt, in dem Sinne nämlich, zu nehmen ist, daß nur für den Fall, als den bestehenden Gesetzen gemäß, die Jntabulation nicht Statt find.n könnte, doch wenigstens die Pränotation bewilligt werden sollte. Wird also nur die Pränotation bewilligt, so muß das Gericht in demselben Bescheide auch den Grundaugeben, warum es der Jntabulation nicht Statt gab. Die Partei verlangte zunächst doch nur die Jnta¬ bulation, und da sie mit dem subordinirten Begehren die Wahl zwischen der Jntabulation und Pränotation nicht der Willkühr des Richters überließ, ihr auch schon des Rechtfertigungsprozesses wegen, den die Pränotation zur Folge hat, nicht gleichgültig sepn kann, ob ihr die Eintragung oder Löschung unbedingt oder bedingt bewil¬ ligt werde, so muß ihr auch gegen die bei einem solchen Begehren abgeschlagene Jntabulation das Rechtsmittel des Rekurses *) frei stehen. Dieß hat zur weitern Fol¬ ge, daß auch in diesem Falle der abschlägige Theil des Bescheides zu notiren sey. Wird dagegen über ein sol¬ ches Gesuch die Jntabulation bewilligt, so behebt sich von selbst die Nothwendigkeit von der Pränotation eine Erwähnung zu machen, oder wohl gar dieselbe abzuschla¬ gen, und eine Notirung darüber zu verfügen. . 5Z6. Die obzitirten Gesetze (Patent vom 14. Februar 1804, dann Hofd. vom >7. August 1819, 16. April 1830 und 10. März >840), die von der Notirung ab¬ schlägiger Bescheide handeln, sprechen zwar nur von Jn- tabulationen, Pränotationen und Löschungen, allein es Wenn die Partei in derlei Fällen gegen die abgeschlagen ne Jntabulation den Rekurs ergreift, so kann und soll sie inzwischen dafür sorgen, daß, da der günstige Erfolg des Rekurses doch immer ungewiß ist, sie sich bis zur Erledigung des Rekurses in offener Frist zur Ueberrei- chung der Pränotirungs-Rechtfertigungs-Klage erhalte, (h. 187 d. W.) weil sie ausserdem Gefahr lauft, sowohl für die Jntabulation als für die Pränotation die Priorität zu verlieren. 370 ist nicht zu zweifeln, daß darunter alle abschlägige Tabularbescheide, und folglich auch jene über abge¬ schlagene Notirungen, die mit Rechtsfolgen verbunden sind, verstanden werden, weil auch gegen diese abschlägige Bescheide der Rekurs mit Aufrechthaltung der durch das Gesetz erwirkten Priorität Statt findet, und daher die Wirkung eines Rekurses bei einer abgeschlagenen Notirung z. B. der Streitanhängigkeit, des Lehenbandes u. s. w. eben so, wie bei einer abgeschlagenen Jntabulation oder Pränotation wichtig und folgenreich seyn kann. §. 537. Wie aber dann, wenn das Gericht die, Notirung des abschlägigen Bescheides nicht angeordnet hat, oder wenn das Tabularamt übersieht, die angeordnete Notirung in Vollzug zu setzen? Diese Frage ist natür¬ lich ohne praktischem Interesse, wenn entweder wider den abschlägigen Bescheid gar nicht rekurirt worden ist, oder wenn wider denselben zwar rekurirt wird, der Re¬ kurs jedoch vom höhern Richter rückgewiesen wurde, oder wenn dem ergriffenen Rekurse zwar Statt gegeben worden ist, inzwischen aber d. i. seit der Überreichung des Gesuches bis zur Rekurserledigung von einem Drit¬ ten in Beziehung auf dieselbe Realität oder Satzpost keine Veränderung angesucht und erwirkt wurde. In diesen drei Fällen entsteht der Priorität halber mit Nie¬ manden ein Konflikt, und die dem Rekurenten höhern Orrs bewilligte Eintragung oder Löschung kann anstand- los mit rückwirkender Kraft vom Tage der Überreichung des Gesuches in Vollzug kommen. S. 538. Die praktische Wichtigkeit der obgestellten Frage äußert sich bei unterbliebener Notirung des abschlägigen 371 Bescheides nur dann, wenn die vom ersten Richter ab¬ geschlagene Eintragung oder Löschung im Rekurswege bewilligt wird, und inzwischen von einem Dritten bezüg¬ lich derselben Realität oder Sastpost irgend eine bücher¬ liche Veränderung, die mit der nunmehr erwirkten Ein¬ tragung oder Löschung im Widerspruche steht, angesucht und erwirkt wurde, Setzen wir den Fall: verkauft seine Realität dem 8 und fertigt ihm auch die Aufsands¬ urkunde aus. Die vom L am 3. Mai 1846 angcsuchte Besitzumschreibung wird vom ersten Richter abgeschlagen, vom höher» Richter aber im Rekurswege bewilligt. Wie nun diese Bewilligung in Vollzug kommen sollte, sieht das Gericht oder das Tabularamt, daß inzwischen die¬ selbe Realität auf der Grundlage eines anderen Vertra¬ ges in Folge eines späteren Gesuches z. B. rls pins 6. Mai desselben Jahres auf Namen des 6 eigenthümlich angeschrieben wurde, ohne daß der über das frühere Gesuch des k abschlägig erfolgte Bescheid notirt worden wäre. Was soll nun das Gericht thun? Wen soll das Institut der öffentlichen Bücher schützen, da hier beide fder L und v nämlich) im Vertrauen auf die öffcntl. Bücher handelten? Welcher von beiden habe den Vorzug und welcher von ihnen soll an den Syndikatsweg, der stets mit Zeit- und Kostenaufwande verbunden, und auch im Erfolge nicht immer zweifellos ist, gewiesen werden? S- 539. Diese Fragen finden nach Verfassers Ansicht schon in den §. S. 440 und 445 b. G. B. ihre Auflösung, weil daraus klar hervorgeht, daß bei Konflikten in Ta¬ bularsachen alles darauf ankommt, wer früher die Ein¬ tragung an gesucht hat, ohne daß diese Priorität des früheren Gesuchstellers noch von irgend einer bücherlichen Einzeichnung abhängig wäre. Mit diesem im b. G. B 372 ganz allgemein ausgesprochenen Grundsätze stimmt aber auch die Vorschrift des tz. 49 der Landt. - Jnstrukt. vom Jahre 1894 überein, wo dargestellt wird, daß die vom ersten Richter abgeschlagene Eintragung, wenn sie im Rekurswege vom höheren Richter bewilligt wird, jene Priorität zu erhalten habe, die ihr nach dem Prä¬ sentatum des Gesuches zukommt. Auch hier macht das Gesetz diese Priorität von gar keiner Notirung abhän¬ gig, und konnte dieselbe davon auch nicht abhängig ge¬ macht haben, weil diese Art der Notirung abschlägiger Bescheide damals im Jahre 1794 noch gar nicht bestan¬ den hat, sondern, wie gezeigt, erst mit dem Patente vom 14. Februar 1804 J. G. S. eingeführt wurde. § 540. Selbst die Gründe, die das eben zitirte Patent vom 14. Februar 1804 Nro. 652 J. G. S. bei Anord¬ nung dieser Annotationen abschlägiger Bescheide anführt, haben, wenn man sie zusammenfaßt, keinen anderen Sinn als daß die abschlägigen Bescheide deßwegen zu notiren sind, damit Niemand durch die Einsicht der öffentl- Bü¬ cher irregeführt, und in seinem Vertrauen auf dieselben getäuscht werde. Diese Notirung ist also der Wirkung nach das, was z. B. die Notirung einer Krida ist. In beiden Fällen dient sie nur zur größeren Evidenz der öf¬ fentl. Bücher, und zur größeren Warnung für alle, die im Vertrauen auf dieselben ein Geschäft unternehmen. So gut z. B. eine Jntabulation, die auf eine zum Kon¬ kurs gehörige Realität über ein erst am Tage des eröff¬ neten Konkurses überreichtes Gesuch bewilligt und vorgc- nommen wurde, wirkungslos ist, obgleich die Notirung der Krida unterblieb, eben so und aus demselben Grunde können auch Eintragungen oder Löschungen, die im Zuge eines mit Erfolg ergriffenen Rekurses angesucht und er- wirkt wurden, dem obsiegenden Rekurenten zu keinem Nachtheile gereichen, wenn gleich die Notirung des in erster Instanz abweislich erfolgten Bescheides nicht verfügt worden wäre. §. 541. Im obgegebenen Falle also sollte das Gericht, nach Verfassers Ansicht, keinen Anstand nehmen, die im Rekurswege vom höheren Richter zu Gunsten des » bewilligte Besitzumschreibung vollziehen zu lassen, und da¬ bei bloß die Vorsicht gebrauchen, daß davon nebst dem ä auch der C, der mitlerweil an den Besitz geschrieben wurde, der Ordnung nach verständigt werde. §. 542. Die bis nun behandelte Regel, daß jeder abschlä¬ gige Tabularbescheid zu notiren sey, hat zwar im Gesetze ausdrücklich keine Ausnahme, allein sie liegt in der Natur der Sache dann, wenn weder aus dem Gesuche, noch aus den beigebrachten Urkunden das Objekt, worauf die verlangte Tabularhandlung geschehen sollte, zu entneh¬ men wäre, oder, wenn dieses Objekt zwar angegeben sepn würde. dasselbe aber noch gar nicht verbüchert er¬ schiene. Auch Bescheide, womit Fristen zur Vorlage der Pränotirungs-Rechtfertigungsklage abgeschlagen werden, sind nicht zu notiren. (Hofd. vom 21. Juni 1805 Nro. 734- J. G. S.) Doch dieß bildet von obiger Regel eigentlich keine Ausnahme, weil derlei Bescheide, wie schon einmal erwähnt wurde, ohnehin keine Tabularbe¬ scheide sind. 373 L». Theil. Erstes Hauptstück. Form und Einrichtung der öffentlichen Bücher, S. L43. Die off. ist bereits im ersten Theile in den §. §. 13 — 28 d. W. gezeigt worden, daß unsere öffentl. Bücher l. aus einem (Landtafel-und Grundbücher) nach dem Gesetze aus einem run//, Haupt- und einem Urkunden-Buche bestehen, daß in diesem Hauptbuche jedes zur Verbücherung geeignete Objekt eine eigene Abtheilung erhalte, daß jede solche Abtheilung aus drei nach einander folgenden Rubri¬ kenbestehe, und daß von diesen Rubriken die erste: rOb- jekt des Eigenthumes oder: Realität«diezweite: »Eigenthümer« und die dritte: »Lasten« zur Ueber- schrift hat. 375 544. Das Hauptbuch ist jenes Buch, welches das a. b. G. B. unter öffentl. Bücher verstanden haben will, (Hofd. vom 4. Juni 1819 Nro. 1567, J. G. S.) und womit also ausschlicßend alle dinglichen Sachenrechte bezüglich unbeweglicher Güter erworben, aufgehoben, oder beschränkt werden können. Soll daher dieses Buch seiner Bestimmung entsprechen, und der im §. 44Z b. G. B- ausgesprochene Grundsatz: »Wer diese öffentl. Bücher nicht einsicht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit« eine wirksame Bedeutung haben, so muß man zugebcn, daß diese Bücher auch so eingerichtet seyn müssen, daß deren Inhalt auch von ungelehrten Parteien, die davon Einsicht nehmen, ohne eines besonderen Stu¬ diums zu benöthigen, leicht übersehen und verstanden werden können. S. 545. Dazu ist aber vor allein die größtmöglichste Ein¬ fachheit in der Einrichtung dieses Buches unerlä߬ lich. Die Rubriken jeder Abtheilung müssen sich zu die¬ sem Ende auf die nothwendigsten Kolumnen beschränken. Man kann sagen, jeder Strich und jeder Buchstabe, der in diesem Buche ohne Noch vorkommt, ist hier nicht bloß *) Mit dem Ausdrucke: „Rubrik" wird im Gesetze manch, mal auch der ganze Besitz und Lastenstand, mithin gerade das bezeichnet, was wir hier unter: „Abtheilung" »er¬ stehen. Daß aber dieser Ausdruck: „Rubrik" vom Ge¬ setze manchmal auch in dem hier vom Verfasser gegebe¬ nen Sinne gebraucht wird, zeigt dasHosdekrel vom 2t. Juni 1805 Nr. 734 J. G. S. und auch der H. 24 der Landt.-Jnstr. v. Jahre 1794. unnütz, sondern auch schädlich, weil dadurch immer zwi¬ schen mehr oder weniger das Verständniß und die Evi¬ denz erschwert wird. Auch ist die unnothwendige Ver¬ vielfältigung der Kolumnen eine Verschwendung an Pa¬ pier sowohl in der Bogenzahl, als in den Kosten, weil dabei gar oft eine Kolumne mit Einschreibungen schon überfüllt ist, während die andere noch ganz leer da steht, und dem Ganzen einen störenden Anblick gibt. 546- Diese Einfachheit des Hauptbuches zeigt auch das Formular, was uns das Gesetz mit der Landt.-Jn- strukt. vom Jahre 1794 Nro. 171 J. G. S. gab. Die¬ ses Formular ist auch das einzige, was wir in unseren Gesetzen finden, und daß dasselbe allen unseren Landta¬ feln und Grundbüchern zum Muster dienen kann und muß, wurde bereits in den §. H. 8 — 23 d. W. zu¬ reichend! nachgewiesen. 547. Jedes zur Verbücherung geeignete Objekt, das nach der Landesverfassung, oder nach den von politischen Behörden genehmigten Bestimmungen des Eigentbümers einenselbstständigen Körper bildet, möge dieser schon in einem einzelnen Grundstücke, Gebäude, oder Rechte, oder sonst in einem Komplexe von mehreren Grundstü¬ cken, Gebäuden, oder Rechten bestehen, erhält in die¬ sem Hauptbuche eine eigene Abtheilung von einigen Blättern, deren Anzahl sich nach dem größern oder min¬ dern Verkehr mit Realitäten und Satzkapitalien richtet. Ob ein Objekt geeignet sey in das Grundbuch einbezogen zu werden, hat die politische Behörde, und nicht das Gericht zu entscheiden Hofkanzlei-Dekret vom 28. Ok¬ tober 1830. kundg. Lurch das Circulare der k. k. n. ö. Regierung v. lo. Dez. 1830 Nr. 66,82S. 377 Zwei Bögen Regal-Papier, oder, was eines ist, vier Blätter oder acht Seiten, scheinen mindestens für jede Abtheilung im Hauptbuche nothwendig zu seyn, welcher Raum dann in dem Vcrhältniße, wie ihn der am Schlüße dieses Werkes für Hauptbücher beigefügte Entwurf zeigt, für die bestehenden drei Rubriken untertheilt werden kann. §. 548. Das zu diesen Hauptbüchern verwendete Regal- Papier muß stark und dem Formate nach nicht zu klein und nicht zu groß seyn, weil dasselbe im ersteren Falle (besonders in der dritten Rubrik, die die größte Zahl der Seiten braucht) den für die Kolumnen nothwendi- gen Raum nicht gewährt, und im letzteren Falle den Gebrauch dieser Bücher und die Einschreibungen in die¬ selben erschwert. Bei Landtafeln sollte zu Folge §. 9 der Landtafel.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 jeder Band des Hauptbuches aus 170 bis 175 Rcgalbögen bestehen. Für die Hauptbücher der Grundbuchsämter sind minder voluminöse Bücher weit zweckmäßiger. Nach Verfassers Ansicht sollte jeder Band aus höchstens 160 Rcgalbögen von beiläufig 15 Zoll Höhe und 10 Zoll Breite be¬ stehen. S- 549. Am Ende eines jeden Hauptbuches muß eine ver- hältnißmäßige- Zahl Blätter leer gelassen werden, damit man bei vorkommenden Realitäten-Abschreibungen für allenfalls neu zu errichtende Abteilungen, oder auch für die Fortsetzung der Einträge zu den schon bestehenden Abteilungen, wenn die eine oder die andere Rubrik derselben ausgefüllt ist, einen Raum erhalte, der mit Berufung auf die betreffende Abtheilung benützt werden 25 378 kann. Sowohl zu diesem Zwecke, als zur größeren Kon, trolle gegen das Einschieben oder Herausreißen der Blät» ter müssen diese letzteren durchgehends mit Einschluß jener, die, wie eben gesagt, leer belassen werden, paginirt scyn. (Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 §. §. 9 n. 1O> ö 550. Damit die Hauptbücher durch den öfteren Ge¬ brauch nicht so leicht abgenützt werden, müssen dieselben fest und dauerhaft eingebunden und bei den Landta¬ feln des großen Volumen wegen nach S. 12 der eben zitirten Landt.-Jnstrukt. auch die Ecke der Einbände mit messingenen Platten eingefaßt seyn. S. 551. Die Anzahl der Hauptbücher wird natürlicher¬ weise durch die größere oder mindere Anzahl der dazu gehörigen unbeweglichen Güter, und nach dem beobach¬ teten öfteren oder selteneren Verkehr mit denselben be¬ stimmt. Zur größeren Bequemlichkeit des Nachschlagens wird bei Landtafcln jeder Band mit einem Buchstaben des Alphabets bezeichnet, und in diesen Band alle Gü¬ ter, deren Namen denselben Anfangsbuchstaben haben, ausgenommen. Ist dazu Ein Band für jeden Buchstaben nicht genügend, so wird ein Zweiter, und nach Bedarf auch ein Dritter oder Vierter u. s. w. verwendet. Bei Grundbuchsäintern wird die Reihenfolge im Hauptbuche oder, wenn deren mehrere nothwendig sind, in den Hauptbüchern nach den Zahlen der Urbarien oder Lager- büchcr, und dort, wo diese nicht bestehen, nach den Zahlen der Stift- oder Steuerregister bestimmt. Hat das zum Grundbuche gehörige unb Gut von Alters her eine Benennung, unter der es insgemein bekannt ist, so muß das Gut auch mit dieser Benennung aufgeführt erscheinen. s. 552. Als Eigentümer eines unbew. Gutes wird bei derlei ersten Borschreibungen derjenige eingetragen, der gehörig nachweiset, das Eigenthum darüber nach den zur Erwerbung nicht verbüchertcr unb. Güter beste¬ henden Gesetzen wirklich erworben zu kaben. (Landtafel- Patent vom Jahre 1794 §. 5 und Grundbuchs-Patent vom Jahre 1792 §. 12). Der Gesuchsteller muß also rechtfertigen, daß das betreffende unb. Gut wirklich be¬ stehe, und daß er es nach §. §. 312, 427 und 428b G. B. oder, wenn es noch freistehend war, nach Vorschrift des §. 381 b. G. B. erworben habe. Von der Notwen¬ digkeit der Anschreibung des Vormannes kann natürlich in solchen Fällen keine Rede seyn. Inseln auf schiff- und flößbaren Flüssen und Strömen sind dem Staate Vorbehalten, und können auf der bloßen'Grundlage einer von der kompetenten Behörde ausgefertigten Erklärung, wie schon im Z. 278 d. W. bemerkt wurde, unmittelbar auf Namen des k k. Staats - Aerars vorgeschrieben wer¬ den s§. 407 b. G. B. und Hofkammer-Dekret vom 19 April 1842 Nro. 13,426 in Folge a. h. Entschließung vom 8 Jänner desselben Jahres). §. 553. Wird aber das Hauptbuch nicht erst angelegt, son¬ dern nur erneuert, weil die bestehenden Hauptbücher entweder schon angefüllt sind, oder in der Form nicht die vollständig gesetzliche Einrichtung haben, so ist im neuen Hauptbuche die schon im ältern Hauptbuche beste¬ hende Reihenfolge beizubehalten, weil hier die neu er- 25* 380 richteten Hauptbücher im Grunde nur eine Fortsetzung der älteren Hauptbücher sind, von denen fortan Jeder- man Einsicht nehmen kann, und die eben deßwegen und zur eigenen Rechtfertigung der Gerichte und Tabularämter fortan aufbcwahrt seyn müssen. In solchen Fällen wird auch nebst dem Objekte nur der letzt angeschriebene Ei¬ gentümer, und nur die noch als haftend erscheinenden Lasten in das neue Hauptbuch übertragen, wobei 'daher jene Lasten, die schon gelöscht wurden, ganz übergangen werden können- (Landt.-Patent vom Jahre 1794 Z. 1.) Sind die bisherigen Bücher nach dem Hauptbuchs¬ systeme noch gar nicht eingerichtet gewesen, sondern nach den in H. 14 — 17 d. W. gegebenen Andeutun¬ gen aus bloßen Urkundenbüchern bestanden, so muß, was die Reihenfolge der Dorschrcibungen der unb. Güter be¬ trifft, das beobachtet werden, was oben bei Anlegung neuer Hauptbücher gesagt wurde. Als Eigenthümer wird jedoch auch in solchen Fällen nur jener übertragen, der nach dem bis nun bestandenen Urkundenbuchssysteme als solcher anzusehen ist. Unterlief bei einer oder anderen Art dieser Uebertragungen ein Versehen, so gibt über den eigentlichen Tabularstand immer der Inhalt der älte¬ ren Bücher («»Ivo Iv^ec«sn gegen den Schuldtragenden) den Ausschlag. Z. 554. Der Entwurf, den der Verfasser hier am Schlüsse dieses Werkes zum beiläufigen Muster für Hauptbücher beifügt, ist zwar mit dem oben besprochenen Formular, den uns die Landt. - Jnstrukt. vom Jahre 1794 gab, nicht ganz übereinstimmend, allein die Abweichungen betreffen nur minder wesentliche Dinge, und auch diese lassen sich, wie wir gleich sehen werden, größtentheils 381 durch einige Gesetze, die obiger Landt.-Instruktion nach¬ gefolgt sind, zureichend erklären. tz. 555- Vor allem aber muß in dieser Beziehung hier be¬ merkt werden, daß zwischen den Hauptbüchern der Landtafeln, die sich auf ständische Gültenkataster beziehen, und den Hauptbüchern jener Grundbuchsämter, die über die Realitäten und über die Bestandteile derselben ei¬ gene umständliche Urbarien, oder sogenannte Lagerbücher haben — gar kein Unterschied bestehe, und cs durchaus an jedem gesetzlichen Anhaltspunkte gebricht hierin einen Unterschied zu suchen, oder zu rechtfertigen. (§. §. 8. — 11 und §. 23 d. W.) — Selbst bei den übrigen Land¬ tafeln (wie dieß im Küstenlande und in Galizien der Fall ist) und bei den übrigen Grundbuchsämtern, die keine ständische Gültenkataster und rücksichtlich keine Lager¬ bücher zur Seite haben, kann der Unterschied in der Form und Führung der Hauptbücher nur in der ersten Rubrik, und auch da nur in so fern gerechtfertigt wer¬ den, daß bei diesen letzterwähnten Landtafeln und Grund¬ büchern nebst der allgemeinen Bezeichnung der Realität auch die Eigenschaften und die Bestandteile derselben angegeben seyn müssen, während bei jenen Landtafeln und Grundbüchern, die, wie gesagt, ständische Gülten¬ kataster, und rücksichtlich Lagerbücher zur Seite haben, in der ersten Rubrik des Hauptbuches unter Berufung auf die Gültenkataster oder Lagerbücher die Realität nur im Allgemeinen nach der Benennung und topographischen Lage, und bei untertänigen unb. Gütern auch die be¬ treffende Urbars-, Lagerbuchs- oder Stift-Zahl bezeich¬ net zu werden braucht. 382 Nach dieser Borerinnerung wollen wir den hier bei- gefügten Entwurf für die Hauptbücher in allen drei Ru¬ briken etwas näher anschaucn. 55ü Die erste Rubrik erscheint im Entwürfe zunächst für Hauptbücher der Dominien eingerichtet, und zwar, wie man beim ersten Anblick nicht übersehen kann, für solche Haupt- oder Grundbücher, die (was ohnehin großten- theils der Fall ist) keine eigene Lagerbücher haben. Dort, wo derlei Lagerbücher bestehen, ist, wie gesagt, eine Specifizirung der einzelnen Bestandtheile der Reali¬ tät im Hauptbuche überflüssig, und bloß die Berufung auf das Lagerbuch nothwendig. S- 557. Die vierte Kolumne dieser ersten Rubrik hat „Annotationen" zur Ueberschrift. Was ihre Bestim¬ mung sey, zeigt die Benennung, und bedarf nach dem, was darüber schon gesagt wurde, hier keiner Wiederho¬ lung mehr. tz. 558. In der zweiten Rubrik wird im Entwürfe statt: „Besitzer" der Ausdruck: „Eigenthinner" gebraucht. Daß dieser Ausdruck besser und richtiger sey, wurde in den tz. §. 48 und 49 d. W. gezeigt. S. 559. In der Praxis wird in dieser zweiten Rubrik häufig eine Kolumne für den Werth der Realität eröffnet. Verfasser ließ diese Kolumne im Entwürfe weg, weil sie auch das gesetzliche Formular vo:n Jahre 1794 nicht enthält, und weil überhaupt tiefer Werth, der nichts entscheidet, und für den auch das Gericht nicht einstcht, dadurch, daß für denselben eine eigene Kolumne eröffnet wird, in eine n öffentlichen Buche zu viel hervorgehoben stünde. (Grundb-Pat vom Jahre l792 K. 14 und Landt.-Pat. vom Jahre 1794 §. 8 ) §. 560 Im Entwürfe erscheint auch für die Citirung des Bandes und der Seite (1'ou>. und f'«! ) des Urkun¬ den- oder Instrumenten - Buches nicht eröffnet. Es ist zwar richtig, daß diese Citirung bei jeder Einschreibung im Besitz- und Lastenstande geschehen muß, allein wollte man deßwegen dafür eine eigene Kolumne haben, so müßte aus demselben Grunde noch eine Menge anderer Kolumnen, z. B. für Tag, Monat und Jahr des Prä- sentatums, und der Eintragung, für die Namen der Er¬ werber, Gläubiger und Schuldner u. s. w. eröffnet wer¬ den, was aus den bereits einmal bemerkten Gründen nicht angeht, und die Uebersicht mehr stört als erleichtert. 'Auch würde durch die hier besprochene Kolumne diedritte Rubrik zu viel beengt, weil sie dort sowohl für die Satz¬ posten, als für die Annotationen und Löschungen, mithin auf der einen und derselben Blattseite zweimal eröffnet werden müßte, und wenn für eine Manipulation, die in allen drei Rubriken vorkommt, nicht überall eine Kolumne eröffnet werden kann, so ist gewiß weit zweck¬ mäßiger, sie nirgends zu eröffnen, und zwar nicht bloß der Gleichförmigkeit wegen, sondern auch zur Beseiti¬ gung der irrigen Idee, als ob diese Citirung nur dort, wo dafür eine Kolumne steht, und nicht überall und in jeder Rubrik geschehen müßte. 384 S. S61. Für die erste und zweite Rubrik erscheint im Entwürfe ein größerer Raum gewidmet, als wir den¬ selben im obzitirten Formulare der Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 finden. Ließ geschah deßwegen, weil nach den seither erflossenen Gesetzen auch bei den Eintragungen, die im Besitzstände vor sich gehen, das Präsentatum der bezüglichen Gesuche und die Data der geschehenen Ein¬ tragungen angegeben werden müssen, und weil, was die Hauptsache ist, nach dem im Jahre 1812 in Wirksamkeit getretenen allg. b. G. B. gezeigtermassen 73 d. W.) auch im Besitzstände Pränotationen Statt finden, waS früher nicht der Fall war. S. 562. In der dritten Rubrik ist die erste Kolumne im Formulare vom Jahre 1794 nicht bloß für die Satzpost¬ zahlen, sondern auch für Annotationen und Löschungen bestimmt. Im vorliegenden Entwürfe zu diesem Formu¬ lare wird die erste Kolumne bloß für die Satzpostzahlen belassen, und für Annotationen und Löschungen am Ende eine eigene Kolumne eröffnet. Dieß rechtfertigt sich da¬ durch, daß seit dem Jahre 1812, d. i. seit der Wirksam¬ keit des allg. b. G. B. gezeigtermassen auch zum Behufe der Löschung Pränotationen zulässig sind,. und daher jener Raum in der ersten Kolumne auffallend viel zu ge¬ engt, und in den meisten Fällen, besonders wenn mehrere partielle Löschungen vorkommen, absolut zu klein wäre. 663. Durch diese im Entwürfe ersichtliche Absonderung ohnehin ganz heterogener Einzeichnungen erzielt man aber auch noch einen anderen Gewinn, den Gewinn nämlich, 385 daß nun die erste Kolumne auch mit einem kleineren Rau¬ me über alle (selbstständige und abgeleitete) Satzpostzah¬ len eine so leichte Uebersicht gewährt, daß jene besondere Hinweisung auf die abgeleiteten Satzposten, die nach § 53 der Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 zwischen zwei Querlinicn nach jeder Satzpost zur Erleichterung der Ver¬ fassung der Extrakte geschehen sollte, ganz überflüssig wird. Diese Hinweisung hat auch, wie die Erfahrung zeigte, dem beabsichteten Zwecke nicht entsprochen. Man konnte sich auf dieselbe, da deren gehörige Einzeichnung zur Zeit, als die Eintragungen der abgeleiteten Satzpo¬ sten geschehen, so leicht übersehen werden kann, nie ver¬ lassen. Zur Ausfertigung von umständlichen Extrakten, da diese nur Abschriften des Hauptbuches sind, stellen sich diese Zahlen offenbar als ganz überflüssig dar, aber auch von Partikular-Extrakten wird schwerlich über Besitzungen, worauf mehrere abgeleitete Satzposten Vor¬ kommen, je ein Extrakt ausgefertigt worden seyn, ohne daß der damit beschäftigte Beamte auch die für Satzpost¬ zahlen bestimmte erste Kolumne durchgegangen wäre. S. 564. Einige Landtafel- und Grundbuchsämtcr haben im Hauptbuche vor dieser eben erwähnten Kolumne, die für Satzpostzahlen bestimmt ist, noch eine andere Kolum¬ ne für sogenannte Hilfszahlen eröffnet, die fortlau¬ fend jede Satzpoll bezeichnen, und daher verschieden von Satzpostzahlen seyn müssen, sobald eine abgeleitete Satz¬ post eintritt, allein nebst dem, daß eine derlei Kolumne für Hilfszahlen die Gesetze nicht kennen, ist auch sonst kein zureichender Grund zu dieser Vervielfältigung der Kolumnen und Zahlen gedenkbar. Die Zahlen der ur¬ sprünglichen Satzposten (Stammposten nämlich) sind oh¬ nehin fortlaufend. Die abgeleiteten Sätze aber kann und 386 muß man ohnehin auch entweder nachdem Präsentatum des Gesuches, oder nach dem Datum der Eintragung oder nach dem Namen des Gläubigers mit dem Betrage der Schuld bezeichnen. Und werden bei gleichzeitigen Satz¬ posten die abgeleiteten Sätze, so wie das gesetzliche For¬ mular vom Jahre 1794 zeigt, auch unter sich mit den betreffenden Buchstaben z. B. ud Xi-u». 7 u, s I Xrum. 7 b, ad iXi-um. 7 e. u. s.w. bezeichnet, so kann in allen Fällen, wo eine Berufung nothwendig wird, die¬ selbe füglich geschehen, ohne deßhalb eine eigene Kolumne zu eröffnen. Diese Hilfszahlen sind also im Hauptbuch«: nicht nur ungesetzlich, sondern auch überflüßig, und wir¬ ken noch überdieß störend auf die Uebersicht der Satz¬ postzahlen. 565. Die dritte Kolumne dieser dritten Rubrik ist im Entwürfe, wie die Ueberschrift zeigt, für die einzutra¬ genden Geldbeträge bestimmt Die Währung des Geldes wird hier in der Ueberschrift nicht ausgedrückt, weil verschiedene Währungen gesetzlich bestehen, und da¬ her viel zweckmäßiger erscheint, wenn die Währung bei jeder einzelnen Eintragung innerhalb der Kolumne, die für Satzposten bestimmt ist, ausgedrückt wird Z. 566. Bei Annotationen und Löschungen erscheint im Ent¬ würfe für Geldbeträge keine eigene Kolumne eröffnet, weil dafür auch im oft zitirten gesetzlichen Formulare keine besteht, und eine derlei Kolumne auch ohne Noch den Raum verengen würde, dieselbe daher um so entbehrli¬ cher ist, als man sie für Annotationen gar nie braucht, die Beträge aber, die gelöscht werden, selbst in Fällen, :ru7 als die Satzpost nicht auf einmal, sondern theilweise zur Löschung kommt, auch ohne einer eigenen Kolumne ganz wohl ersichtlich gemacht werden können. § 567 Das Urkunden- (oder Instrumenten-) Buch und ist dasjenige Buch, worin alle Urkunden, welche die im Besitz- oder Lastenstande erscheinenden Veränderungen buche, veranlassen, nebst den bezüglichen Gesuchen und den rich¬ terlichen Bescheiden dem ganzen Inhalte nach abgeschrie¬ ben, oder, wie sich das Gesetz ausdrückt, ingrossirt werden. (Grundb - Patent vom Jahre 1792 H. 38, und Landt.-Jnstr. vom Jabre 1794 16.) 568. Alle Jngrossirungen geschehen in einem und demsel¬ ben Urkundenbuche. Ist sogestaltig das eine Buch unge¬ stillt, so wird ein zweites, drittes u. s. w. dazu genom¬ men, und mit irgend einem äusserlichen Unterscheidungs- Merkmale, gewöhnlich mit einem großen Buchstaben in alphabetischer Ordnung bezeichnet, im innern aber nach Seitenzahlen, die bei jedem Bande neu anfangen, pagi- nirt. §. 569 Urkunden-Bücher sind, wie schon gezeigt wurde, nur das Archiv der Hauptbücher. Daß dem so sey, zeigt deutlich jeder §. des allg. b. G. B.?, der von öff. Büchern spricht, worunter nach dem Wortlaute des Hof¬ dekretes vom 4. Juni 1819 Nro. 1567 immer nur die Hauptbücher zu verstehen kommen. Weil also nur durch Eintragungen chnd Löschungen in den Hauptbüchern ding¬ liche Sachenrechte auf unb. Güter erworben und aufgeho- 388 ben werden, so ist erklärbar, daß ein Abgang der Jngrossirung, oder ein dabei unterlaufenes Verse¬ hen demjenigen, der im Vertrauen auf die öff. Bücher (auf die Hauptbücher nämlich) gehandelt hat, zu keinem Nachthcile gereichen könne. §. 570 Zum Schlüße hier noch eine Bemerkung, die sich auf Haupt- und Urkundenbücher zugleich bezieht. Werden nämlich, wie es auf dem Lande oft geschieht, bei einem Gerichte mehrere Dominien verwaltet, die im ständischen Kataster und in der Landtafel nicht inkorporirt sind, so müssen für jedes von diesen Dominien selbst, wenn sie alle einem und demselben Eigenthümer gehörten, abgesonderte Haupt- und Urkundenbücher geführt werden. (Grundb.-Pat. vom Jahre 1792 §. 7.) Es wäre ausserdem in Fällen, als eine Trennung dieser Do¬ minien erfolgt, die Uebergabe der jedes derselben betref¬ fenden Bücher unausführbar. *) *) Äusser diesen hier besprochenen Haupt- und Urkundenbü¬ chern müssen die Tabularämter zur leichteren Uebersicht sowohl der Besitzer, als derGläubiger eigene In¬ dices nach Realitäten und Personen führen. (Landt.-Inst, vom Jahre 1794 H. 63.) Zweites Hauptstück. Verfahren in Manipulations-Sachen. §. 571. r^ie Landtafel- und Grundbuchsämter sind nach unserem Tabular-Institute bloß vollziehende Acmter. Sie können weder in den Haupt- noch in den Urkunden¬ büchern irgend etwas eintragen oder verändern, wozu sie nicht von der ihnen vorgesetzten Gerichtsbehörde beauf¬ tragt oder ermächtiget werden. Diese Aufträge oder Ermächtigungen müssen aber auch gerade so, wie sie lau¬ ten, von den Tabularämtern vollzogen werden. Keine wie immer geartete eigenmächtige Aenderung oder Modi- fizirung im Vollzüge derselben könnte vom Tabularamte gercchtfertiget werden. Selbst, wenn in der aufgetra¬ genen Einschreibung oder Jngrossirung z. B. bei den Namen der Parteien, oder bei den Satzpostzahlen ein Versehen unterlief, welches ohne einer Korrektion oder einer nachträglichen Einschaltung nicht behoben werden kann, darf das Tabularamt weiter nichts thun, als dem Gerichte darüber eine umständliche schriftliche Anzeige machen, und von dort die weitere Weisung abwarten, die das Gericht entweder sogleich, oder wenn inzwischen neuerliche Einschreibungen Statt fanden, die mit der frü¬ her bewilligten Einschreibung im Konflikte stehen, über allfällige Einvernehmung der betreffenden Teilnehmer jedenfalls aber unter Verständigung dieser letztem (s->Ivo i-oc-uisu und leeres«») zu geben hat. (.Landt.-Jnstr. von« Jahre 1794 S. 6 und 62.) M a n ipu - l a t i o n s - Vorschrif¬ ten : 1. Ohne Auftrag darf keine Einschrei¬ bung geschehen , 3W 2. Tage¬ buch über eingehende Aufträge, K- 572. Nur die Annotation der Simultanka ftung kann und muß vom Tabularamte, in so weit sich diese Haftung auf die zu derselben Landtafel oder zu demselben Grundbuche gehörigen und. Güter erstreckt, nach §. 29 der Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 auch ohne beson¬ deren Auftrag des Gerichts geschehen. Auch wird zur Einzeichnung des Werthes einer Realität- wenn sie bei Gelegenheit einer vom Gerichte bewilligten Besitzverän¬ derung geschieht, kein eigener Auftrag erfordert. sLandt.- Patentjvom Jahre 1794 8 und Grundb.-Patent vom Jahre 1792 H. 14.) 573. Es besteht zwar kein Gesetz, welches die Tabular¬ ämter ausdrücklich verpflichten würde, ein Tagebuch oder Journal über die einlaufenden Tabularstücke zu halten, allein die Nothwendigkeit eines derlei Tagebuches liegt in der Natur und Wichtigkeit des Geschäfts, weil ausserdem, besonders bei größern Acmtern, oder sonst bei Konkurcnz mehrerer gerichtlichen Tabularerledigungen vom Tabularamte eine Ordnung und Ucbersicht, wie sie die Wichtigkeit des Tabulargeschäfts unerläßlich erfordert, wenn nicht unmöglich, so doch äusserst schwer gehand¬ habt werden könnte. S 574. Wenn gleich aber das Tabularamt sich in diesem Tagebuche auch die Tage vormerkt, an dem jedes einzel¬ ne Tabularstück an dasselbe gelangte, und an dem das Tabularstück wider dem Gerichte (oder dessen Erpedit- amte) rückabgetreten wurde, so ist deßwegen dennoch dem Tabularamte nicht gestattet auf dem Tabularstücke selbst irgend ein neues Präsentatum, oder irgend eine neue Zahl zu setzen, weil die Einschreibungen in den öffentl Bü¬ chern immer nur in der Zeitordnung, wie die Tabular- stücke bei der fRcal-) Gerichtsbehörde einlanfen, mithin immer nur in der Zeitordnung des gerichtlichen Prä- sentatums, und der gerichtlichen Erh.-Zahl zu gescheben haben, eine neuerliche Bezeichnung im Tabu- laramte daber nur zur Irreführung der Parteien, und vielleicht auch des Tabularamtes selbst dienen könnte. S- 575 Die Form dieses Tagebuches bestimmt sich durch die Natur,' des Geschäfts, wofür und wozu dasselbe ge¬ führt wird. Das Erheblichste dabei besteht darin, daß das Tabularamt daraus jederzeit ersehen könne, was für Tabularstücke ihm vom Gerichte zukamen, was für ein gerichtliches Präsentatum jedes dieser Stücke füh¬ re, wann jedes derselben bei ihm einlangte, dann ob und wann jedes derselben wider dem Gerichte, oder dessen Erpcdits - Amte rückgestellt wurde. Damit aber das Datum, an dem die Tabularstücke bei dem Tabularamtc einlangen, mit dem swichtigern) Datum, an dem diese Stücke beim Gerichte selbst eingelangt sind, bei der An¬ schauung dieses Tagebuches nicht so leicht verwechselt wer¬ de, dürfte das zweckmäßigste scyn, für das Datum, an dem die Tabularstückc bei dem Tabularamte ein¬ langen, im Tagebuche gar keine Kolumne zu eröffnen, sondern dieses Datum nur quer über die Kolumnen für alle Stücke, die an demselben Tage einlaufen, oben an zu setzen. Von den Kolumnen selbst wäre die erste für das Präsentatum und die Erhib -Zahl des Ge¬ richts, die zweite für Namen der Parteien, die ;rs2 dritte für den Gegenstand, und die vierte und letzte für das Datum der Rückstellung zu eröffnen. *) §. 576. 3. Lustri- Der Punkt der Lustrirung und der allfälligen allfättiqc^ Berichterstattung ist des Zusammenhanges wegen Bericht, schon in den §. H. 24l — 250 und 571 d. W. erörtert worden, worauf sich hier zur Vermeidung von unnoth- wendigen Wiederholungen lediglich berufen wird. §. 577. Die Lustrirung, ob nämlich der von der Partei angegebene oder vom Gerichte bei der Erledigung vor¬ ausgesetzte faktische Tabularstand richtig sep, muß aber der Landtafel-Registrator, oder der Grundbuchsführer ohne allen Verzug vornehmen, damit für den Fall, als wirklich Tabular-Anstände oder Bedenken vorkämen, der Bericht darüber sogleich erstattet werde, und die betreffende Partei nicht erst nach Verlauf von mehre¬ ren Wochen oder gar von Monaten zur Kenntniß kom¬ me, daß sie — abgewiesen wurde. §. 578. 4. F o r m Stehen der vom Gerichte bewilligten Einschreibung schrcibun- keine Tabular-Bedenken im Wege, so hat das Tabular¬ ge II, *) Bei Lanktafeln, wo nämlich die Einschreibungen in das Hauptbuch nicht nothwcndigerweise vom Registrator selbst, sondern auch von einem anderen geeigneten landtäflichen Beamten geschehen können, ist derRegistrator verpflichtet, einen Direktiv nsbog en nach Len in der Landt,-Jnstr. v. Jahre 1794 Htz. 59 — 6'4 gegebenen Bestimmungen zu führen, dessen Inhalt dann dem betreffenden Beamten bei der Einschreibung zur Richtschnur dient. Bei derlei Di¬ rektionsbögen aber, wenn sie bloß nach der eben zitirten Landt.-Jnstr. geführt werden, kann obiges Tagebuch nicht entbehrt werden. 393 amt jedes Stück nach der Reihenfolge der gerichtlichen Erh-Zahlen abermals in die Hand zu nehmen, und wei¬ ters zu erwägen, in welcher Rubrik die angeordnete Einschreibung zu vollziehen sey. Die Überschriften, die jede der drei Rubriken führt, sind so bezeichnend, daß in der Wahl der Rubrik nicht leicht ein Mißgriff gesche¬ hen kann, wenn anders der damit beschäftigte Beamte, wie es dessen Pflicht ist, das Gesuch mit der angeschlos¬ senen Urkunde und die darüber erfolgte richterliche Erle¬ digung gehörig aufgefaßt habe. (§. §. 65 —67 d. W.). S 579. Ab- und Zuschreibringen bei Realitäten, An¬ notationen über die Eigenschaften derselben, z. B- über Lehen- oder Fideikommiß-Binkulirungen, Einschrei¬ bungen über eine Gränzbcrichtigung, oder auch Annota¬ tionen eines Streites über eine Abschreibung, oder, was eines wäre, über die Frage, ob ein gewisses Grund¬ stück oder Gebäude ein Pertinenzstück der Realität sey, alle diese Einschreibungen betreffen die Realität selbst, und können daher nur in der ersten Rubrik ihren rich¬ tigen Platz finden. Dort, wo ständische Gültenkataster oder eigene umständliche Lagerbücher bestehen, werden landtäf- liche Güter nach den Andeutungen der §. § 341 — 443 d. W- im ständischen Gültenkataster, und die übrigen Realitäten bei dem Grundbuchsamte im Lagcrbuche ab- und zugeschrieben und darüber in den respektive» Haupt¬ büchern der Landtafeln oder Grundbuchsämter nur dann auch geeignete Bemerkungen gemacht, wenn die abzuschrei¬ bende Parzelle auch im Hauptbuche ausdrücklich als Zu¬ gehör aufgeführt stünde. < Landt. - Jnstrukt. vom Jahre 1794 ö. 21). 26 3S4 Einschreibungen dagegen, womit eine Verän¬ derung des Eigentümers oder Besitzersj einer Realität bezweckt oder eine Beschränkung desselben in der Verfügung mit der Realität (in so fern diese Be¬ schränkung nicht etwa in der Eigenschaft der Realität liegt, die ohnehin schon in der ersten Rubrik notirt ist)— «»gezeigt wird, wie dieß z. B. bei der Annotation der Minderjährigkeit oder Crida, oder bei der Annotation eines anhängigen Streites über das Recht des angeschrie¬ benen Eigentümers der Fall ist, — alle diese Ein¬ schreibungen beziehen sich auf die Person des Eigen¬ tümers, oder Besitzers, und sind folglich der zweiten Rubrik zugewicsen. Belastungen endlich, so wie Annotationen über die Eigenschaft der Satzposten z. B daß sie mit dem Fidei- kommißbande behaftet scy, oder Annotationen über einen Streit, der über das Eigenthum oder über die Lö¬ schung einer Satzpost entstanden ist, sind eben so offenbar zur dritten Rubrik gehörig. 580. Ob übrigens diese Einschreibungen bei Einträgen oder Löschungen unbedingt, oder bedingt geschehen, macht, wie schon in den §- 65 — 67 d. W. gezeigt wurde, in der Wahl der Rubrik gar keinen Unterschied. Dieß fließt schon aus dem Wesen der Hauptbücher, und *) Unter diesen Belastungen sind jedoch Steuern, und grundobrigkeitliche Gaben nicht begriffen, weil diese in Beziehung auf das Tabularinstitut keine eigent¬ liche Lasten sind, und dafür auch durch die Eintragung derselben kein dingliches Recht im civilrechtlichen Sinne erworben wird. Sie sind, wie schon bei dem H. 183 d. W. bemerkt wurde, nur Abzüge «on Aktivum des Besitzstan¬ des, und gehören eben deßwegen, wenn man sie schon überhaupt in die Hauptbücher aufnimmt, auch nur in die erste Rubrik. 395 dieß zeigen auch die Hofdekrete vom 21 Juni 1895 Nro. 734, und 9 Slugust 1817 Nro. 1359, J. G. S., wor- nach selbst abschlägige Bescheide gerade in jener Rubrik notirt werden, wo die Eintragung oder Löschung, wenn sie bewilligt worden wäre, hätte in Vollzug kommen müssen. 581. Manchmal muß auch über einen und denselben Ta- bularakt die Einschreibung in mehreren Rubriken gesche¬ hen, wie dieß z. B. dann der Fall ist, wenn beim Kau¬ fe einer Realität mit einem und demselben Gesuche der Käufer die Besttzanschreibung und der Verkäufer die Jntabulation zur hypothekarischen Sicherstellung des Kaufschillingsrestes verlangt, und dafür die Bewilligung erwirkt haben. §. 582. Bei jeder Einschreibung (Eintragung, Lö¬ schung oder Annotation) muß im Hauptbuche angegeben sey»: u) Das gerichtliche Präsentatum und die Erhib.-Zahl des Gesuches, oder Einschreitens, wo¬ rüber der Auftrag an das Tabularamt gelangte. Dieß steht zwar in keinem Gesetze ausdrücklich vorgeschrieben, allein die Nothwendigkeit dieser Angabe ist einleuchtend, weil außerdem die eigentliche Priorität, die meistens so wichtig wie das Recht selbst ist, mit Bestimmtheit aus dem öffentl. Buche gar nicht zu ersehen wäre, indem diese Priorität, wie gezeigt wurde, weder von der Reihen¬ folge der Eintragungen, noch von der hingeschriebenen Satzpostzahl, sondern ausschließend von dem Moment» 26 !!W abhangt, in dem die bezüglichen Gesuche oder Requisito- rialschreiben bei dem Gerichte (bei dem Realgerichte nämlich) einlangen, über diesen Moment aber nur das Präsentatum und die Erhib.-Zahl dieses Gerichtes den Ausschlag gibt. (Lande. - Pat. vom Jahre 1794 §. 16 und 440 b. G. B.) Würde dieses Präsentatum und diese Erhib.-Zahl im Hauptbuche nicht angemerkt stehen, so wäre auch die Kontrolle, ob die Einschreibungen wirk¬ lich in der vorgeschriebenen Zeitordnung geschehen, so wie die Evidenz überhaupt, insbesonders aber in Beziehung aus Annotationen den Parteien, wenn nicht unmöglich gemacht, so doch äußerst erschwert. b) Das Datum, unter welchem die bewilligte Einschreibung im Hauptbuche wirklich zum Vollzug kommt, weil von diesem Tage an das betreffende ding¬ liche Recht als wirklich erworben, beschränkt, oder auf¬ gehoben anzusehen sey, und weil von diesem Tage auch die Verjährungs- und rückstchtlich Ersitzungszeit berech¬ net wird. (Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 H. § 14 und 34, Hofdekret vom 4. Juni 1819 Nro. l567 I. G. S. und Z. tz. 431, 441 und 445 b. G. B.) Endlich v) der B and des Urkundenbuchcs und die Seite, wo dortselbst der betreffende Akt seinem vollen Inhalte nach ingroßirt erscheint. (Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 S. §. 26, 27, 44 und 49. S. 583. Bei Eintragungen im Lastenstande muß auch der Name des Gläubigers und Schuldners, oder des Cedenten und Cessionars, bei Löschungen der Na¬ me desjenigen, der sie zugestandcn hat, oder gegen den ein analoges Urtheil erwirkt wurde, und bei Anno- tationen *) der Name desjenigen, der sie erwirkt hat, ausgedrückt seyn. (Formular zur Landt. - Jnstrukt. vom Jahre 1794 und Hofd. vom 9. August 1817 Nro 1359 J-G. S.) 584 Die Satzosten, die gezeigtermaffen nur in der dritten Rubrik vorkommen können, erhalten in der er¬ sten Kolumne entweder eine fortlaufende oder eine beziehungsweise (ast dlrum.) Zahl, je nachdem die Satzpost eine ursprüngliche, oder eine abgeleitete ist. Zu dieser Bezeichnung soll man aber nicht die römische, sondern die arabische Zahlen - Schrift gebrauchen, weil diese letztere in ihren Formen viel einfacher ist, und den Beamten selbst, der die Eintragung zu besorgen hat, weit mehr wie die erstere von irrigen Bezeichnungen schützt ö. 585. Abgeleitete (mit ast IVi-iim. zu bezeichnende) Satzposten treten ein, u) bei Sessionen, wenn nämlich eine Satzpost ganz oder zum Theil auf Namen eines Anderen (mittels Jntabulation oder Pränotation) umschrieben wird. (Landt-Jnstrukt. §. §. 44 45 und 47) *) Von dem, was hier von Annotationen gesagt wird, machen bloß jene eineAusnahme, mit denen keine Rechts¬ folgen verbunden sind, und die das Gesetz, wie gezeigt wurde, bloß zur größeren Warnung ungeordnet hat, wie Ließ bei Annotationen der Minderjährigkeit, Kuratel oder Crida der Fall ist. (Landt.-Jnstr. vom Jahre 1794 H. 23 und Grundb.-Pat. vom Jahre 1792 H. 36). Die Anno¬ tation derSimultanhaftung benöthiget zwar auch der hier besprochenen Daten nicht, obgleich dieselbe mit wichtigen Rechtsfolgen verbunden ist, allein Liese Notirung soll vom Amtswegen mit dem Akte der Eintragung geschehen- >0 bei allen S u p ersät z e n, die nämlich entweder zum Behuf des Asterpfandrechts oder zum Behuf der Prio¬ rität mittels Superintabulation oder Superpränotation geschehen ; Landt.-Jnstrukt. §. 26, 46, 49 und 50) e) bei exekutiven Jntabulationen auf be¬ reits außergerichtlich verhypvthezirte Realitäten, jedoch nur bis zur Konkurenz jenes Betrages, wofür dem Ere- kutionsführer bereits das Pfandrecht zusteht. (Hofd. vom 12. Oktober 1790 lit. b, Nro. 65 I. G. S.) Für den allfälligen Ueberschuß muß der Erekutionsführer daS Pfandrecht erst erwerben, und daß in solchen Fällen die Eintragung sowobl mit einer fortlaufenden Zahl, als mit ,>ä Xeum. zu bewerkstelligen sey, wurde bereits im tz. 165 d. W. und rücksichtlich im Notare desselben um¬ ständlich gezeigt; >!) bei jener Jntabulation, die wegen gerecht¬ fertigter hypothekarischen Pränotirung in oder außer dem Exekutionswege auf der Grundlage eines Urtheiles oder einer in tabularmäßigen Formen ausgestellten Sub- Missions-Erklärung angesucht und erwirkt werden kann. (Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 §. §. 42 und 43). *) e) Alle jene Jntabulationcn und Pränota- tionen, die sich auf hypothekarische Sicherstellung bezie¬ hen, und deren Bewilligung man erst im Rekurswege erwirkt, werden ebenfalls all I>srum. der Annotation des abschlägigen Bescheides in Vollzug gesetzt, was k) auch bei jenen Pränotationen Statt findet, die gegen Nachtrag der Original-Urkunde be¬ willigt, jedoch wegen abgeschlagener Eintragung einstwei- *) Die Einschreibung einer nicht gerechtfertigten Pranoti- rung geschieht ihrer Natur nach nur (juxta) mittels Lö¬ schung und kann daher dabei von einer sUM-um. Satz¬ post keine Rede seyn. len bloß annotirt wurden (§. §. 384 bis 39! d. W.) Wird in der Folge zeitgemäß die Original-Urkunde beigebracht, so erhält das Tabularamt den Auftrag!, die bereits früher bewilligte Pränotirung nun in Vollzug zu setzen, was ebenfalls mit der Priorität, die der An¬ notation zukommt, mithin uä l»iun>. bewirkt werden muß. §. 586. In die Kolumne, die im Lastenstande für Geld¬ beträge eröffnet ist, kommen nur Kapitalien aus¬ zuwerfen, und zwar ohne Unterschied, ob dieselben inta- bulirt, oder nur pränotirt werden Dock sind darunter nur solche Kapitalien zu verstehen, die der Gefammt- summe nach in der betreffenden Urkunde bestimmt ausge¬ drückt stehen. Geldbeträge, die ganz unbestimmt sind, (z. B. bei unbeschränkten Kautionen) oder die an und für sich zwar bestimmt sind, deren Gesammtfummc aber vor der Hand nicht bekannt ist, (z. B. lebenslängliche Beiträge von jährl. 500 st.) oder die zwar bekannt sind, in der betreffenden Urkunde aber nicht zu einem Gesammt- kapital berechnet erscheinen (z B. der Zins von jährlichen ltlOO fl. für eine sechsjährige Miethe) — derlei Geldbe¬ träge nun so wie die bedungenen Interessen überhaupt werden in der oberwähnten Kolumne nicht auögeworfen- sondern nur innerhalb der für Satzposten eröffneten Ko¬ lumne ausgedrückt. (Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 §.§.31, 37, 38, 39.) Eben dieß muß natürlicher Weise um so mehr dann der Fall seyn, wenn gar kein Geldbetrag, sondern nur ein anderer Anspruch, z. B. auf Ablieferung von 1000 Metzen Korn, auf eine jähr¬ liche Abgabe von Naturalien, oder auf Herstellung eines Gebäudes intabulirt oder pränotirt wird. (Landtafel- Jnstruktion vom Jahre 1794 §. 32.) 399 s- 587. 400 Kommen in der Urkunde, die eingetragen werden soll, theils bestimmte theils unbestimmte Geldbeträge oder andere Rechtsansprüche vor, so werden bei einer und derselben Satzpost die bestimmten Geldbeträge in der dritten Kolumne ausgeworfen, die übrigen Geldbe¬ träge und Rechtsansprüche aber innerhalb der zweiten Kolumne singezeichnet. Ist z B. in einem Heirathsver« trage das Heiratbsgut mit 2000 fl., die Widerlage mit 2000 fl., und der wittibliche Unterhalt auf jährliche 500 fl. sripulire, so wird bei der Eintragung dieses Vertrages das Heiratbsgut pr. 2000 fl und die Widerlage pr. 2000 fl. in die dritte Kolumne ausgeworfen, der wittibliche Unterhalt von jährlichen 500 fl- aber bloß in der für die Satzpost eröffneten zweiten Kolumne ausgedrückt. (Wand¬ tafel-Instruktion vom Jabre 1794 § 33.) § 588. Auch bei Eintragungen der Cessionen (Satzum¬ schreibungen) und bei Supersätzen zur Afterverpfän¬ dung und Prioritäts-Einräumung kann und darf die zedirte oder sichergestellte Forderung, wenn gleich sie aus einem bestimmten Geldbeträge besteht, nicht in der dritten Kolumne ausgeworfen werden, weil bei Cessionen die bezügliche Forderung, wenn sie zur Auswerfung in diese Kolumne schon überhaupt geeignet war, bereits bei der ursprünglichen Satzpost (Stammpost nämlich) ausgewor¬ fen ist, und weil Supersätze nicht die Realität, sondern nur die Stammpost belasten. Ausserdem gäbe das Haupt¬ buch den irrigen Anschein, als ob mit der nun zedirten Forderung die Realität zweimal behaftet wäre, und als ob bei Supersätzen nebst der Stammpost auch noch jene Forderung, der die Stammpost zur Afterhypothek bestellt wurde, auf der Realität haften würde. (Landt.-Jnstr. §. 44 und 49 ) 401 Nach diesen bis nun angedeuteren Grundsätzen über die Art und Weise, wie bei Einschreibungen in öffentlichen Büchern vorzugehen sey, bleibt für jede der einzelnen Ein¬ schreibungen wenig zu sagen übrig, besonders, da der diesem Werke beigefügte Entwurf zum Hauptbuche die meisten Fälle in der Art praktisch durchführt, daß wohl schwer ein Fall vorkommen kann, für den man nicht dortselbst irgend einen Anhaltspunkt zur Ausführung des¬ selben finden würde S. 589. Bei Ab- und Zuschreibungen von Realitä¬ ten wird die abzuschreibende Parzelle im Hauptbuche mit rother Tinte *) unterstrichen, und dabei äusser dem, was *) Diese Art und Weise Abschreibungen und Löschungen im Hauptbuchs ersichtlich zu machen, ist gewiß die zweck¬ mäßigste, weil sie dem Auge am meisten auffällt, und man so gestaltig nicht nur das, was im Hauptbuche noch besteht, sondern auch jenes, was davon weg kam, so zu sagen, mit dem ersten Blicke übersehen kann. Diese Art und Weise des Verfahrens ist aber auch im Gesetze aus¬ drücklich vorgeschrieben, (Landt.-Jnstr. v. Jahre 1-94 HH. 21, 23, 26 und 42) und wird auch bei allen Landtafeln und bei vielen Grundbuchsämtern mit gutem Erfolge beob¬ achtet. Die Grundbuchspatente, die bekanntlich alle von einer altern Zeit sind, gestalten zwar, daß dieß mittels Durchstreichung der abzuschreibenden Parzelle, oder der zu löschenden Satzpost geschehen könne, allein dieses Ver¬ fahren scheint selbst, wenn man zugeben wollte, daß es durch die später erfloffene Landt. - Instruktion vom Jahre 1794 nicht derogirl wurde, schon deßhalb dem Zwecke nicht entsprechend zu seyn, weil, wenn einmal eine Satz¬ post durchstrichen ist, eine Repristinirung des vorigen Standes, die inRekursfällen nicht selten geschehen muß, so zu sagen, unmöglich wird, ohne sich der Radirung zu bedienen, die aber zumal in einem öffentlichen Buche nie geschehen soll, und nie geschehen kann, ohne dem öff. Bu¬ che selbst alle Glaubwürdigkeit zu benehmen. Die Bei- 40L schon obe» im Allgemeinen gesagt wurde, auch jene Besitz- abtheilung bezeichnet, zu der diese Parzelle zugeschrieben wird, oder wo diese Parzelle »unmehr als selbstständiger Täbularkörper Vorkommen soll. S- 59t» Handelt es sich um eine B e sitz-Umschreibung, so wird in der dazu bestimmten zweiten Rubrik der Vor- und Zuname des neuen Eigenthümers mit den bereits obangedeuteten Nebenbemerkungen angeschrieben, der Vor- und Zuname des früheren Eigenthümers aber mit rother Tinte unterstrichen. (Landt. - Jnstrukt. vom Jahre 1794 14). 591. Eben so wird auch der Erwerber von Fideikommiß- gütern, und der eingesetzte Erbe in Substitutionsfällen auf der Grundlage der respektive» Einantwortungen ungeschrieben, obgleich ibr Eigentbumsrecht im Grunde auf das bloße Recht eines Fruchtnießers beschränkt ist. §. 613, 629, 631 und 632 b. G. B.) Jene aber, denen der Fruchtgenuß von unbeweglichen Gütern durch die Wabl einer weltlichen oder geistlichen Gemeinde zu¬ fällt, werden in öffentlichen Büchern gar nicht angcschrie- ben. Diese unbeweglichen Güter werden auf Namen der betreffenden Gemeinde z B. des Stifts, der Pfarr, des Klosters u. s. w. (mit Ucbcrgehung aller zeitlichen Inhaber und Fruchtnießer) bücherlich einverlcibt. (Landt.- Jnstrukt. vom Jahre 1794 §. 13). schaffung ter rothen Tinte und die Benützung derselben ist auch mit so geringem Müh-und Kosten-Aufwande verbunden, daß ein Abgang, oder ein Nichtgebrauch der¬ selben wohl nur im Mangel des erforderlichen Eifers der damit beschäftigten Grundbuchsführer liegen kann. » 592. 4M Wird das Eigentum derselben Realität, in so fern es die politischen Gesetze zulassen, von Mehreren erworben, so werden natürlicherweise Alle angeschrieben, und dabei in Fällen, als die Anschreibung nicht zu glei¬ chen Theilen geschieht, auch der aliquote Antheil z. B. Franz V. mit 1.14, und Johann X. mit 3)4 angemerkt. Geschieht in der Folge eine Veränderung nur in dem Besitze des einen Anteiles, verkauft nämlich im eben gegebenen Falle z. B. der Johann X. seinen 3)4 Antheil an Peter X., so wird dieser letztere ebenfalls mit 3)4 angeschrieben, und von den früher« Eigentümern bloß der Vor- und Zuname des Verkäufers Johann x roth unterstrichen. Dicß gilt als Grundregel in allen derlei Fällen, mögen diese der vielen Bruchtheile wegen auch noch so komplizirt scyn. Der Bruchtheil, den der Mit¬ eigentümer bei der Anschreibung erhält, bleibt fortan und so lange unverändert, bis sein Antheil ganz an ei¬ nen Anderen übergeht. Ueberläßt im gegebenen Falle Franz x. von seinem 1)4 Antheile nur die Hälfte an Tho¬ mas x. so wird dieser mit dem von Franz x. überkom¬ menen 1)8 Antheile an Besitz geschrieben, ohne deßhalb den bereits bestehenden 1)4 Antheil des Franz x in der Ziffer zu ändern. Daß aber in diesem Falle der Thomas X den 1)8 Antheil vom Franz X überkommen habe, dieß muß bei der Anschreibung im Hauptbuche ersichtlich ge¬ macht werden. Dadurch wird klar, daß dem Franz x. ob¬ gleich er ziffermässig noch mit 1)4 Antheile angeschrieben steht, ihm dennoch nur mehr 1)8 gebührt. So genommen wird ungeachtet aller Veränderungen, die in den Bruch¬ teilen der Miteigentümer vor sich gehen, die Summe aller Antheile doch nicht mehr und nicht weniger als ein Ganzes geben, wovon sich der Landtafcl-Registrator oder Grundbuchsführer vom Fall zu Fall bei jeder derlei Be- 404 sitzanschreibung die Ueberzeugung verschaffen kann, und muß. 593. In der dritten Rubrik muß bei jeder Satz post der Name des Gläubigers, und des Schuldners aus¬ gedrückt seyn, damit man aus dem Hauptbuche beim ersten Anblicke ersehen kann, zu wessen Gunsten, und wem gegenüber die Eintragung geschah. Nur auf solche Art ist eine Ucbersicht und Ordnung bei nach¬ folgenden Sessionen und Afterverpfändungen möglich. S 594. Ist die Realität oder Satzpost auf Namen mehre¬ rer Eigenthümer z. B. beider Ehetheile angeschrie¬ ben, so kann die Schuldurkunde, die der Gatte aus¬ stellt, oder das Urtheil, was gegen ihn erfloß, nur zur Last des ihm angehörigen (gleichen oder ungleichen) ali¬ quoten Antheiles intabulirt oder pränorirt werden, was ebenfalls bei der Satzpost im Hauptbuche ausgedrückt seyn muß. (Landt -Jnstrukt vom Jahre 1794 30) S. 595. Wird eine und dieselbe Forderung auf mehreren Hypotheken intabulirt oder pränotirt, so hat das Tabularamt bei jeder Hypothek die Simultanhaftung mit den Worten: »Haftet auch auf den Realitä¬ ten Nro. .... zu notiren. (Landt. - Inst. §.54- ö. 596. Die Löschungen *) werden immer nur jnxtn, und folglich die Löschungen der Satzposten in der vier- *) Hier ist nur von absoluten Löschungen die Rede. (h. 544 d. W.t 405 ten Kolumne der dritten Rubrik, die Löschungen der Annotationen aber in jener Rubrik und zwar gerade dort, wo die Annotation angeschricbcn steht, auf die bereits angedcutete Art und Weise mit rotber Tinte in Vollzug gesetzt. Handelt sich um die Löschung der ganzen Satz¬ post, so wird zur noch größeren Evidenz auch die betref¬ fende Satzpostzahl und der Geldbetrag, wenn dieser bei der Satzpost ausgcworfen ist, rotb unterstrichen, was aber bei partiellen Löschungen, die man auch Ab¬ schreibungen nennt, nicht geschehen darf. (Landt. - Jn- strukt. vom Jahre 1794 S- 54) §. 597. Nach allen dem, was schon gesagt wurde, bedarf es kaum einer Erinnerung, daß eine Satzpost bloß deßwe- gen, daß sie z. B. an vajus zrdirt, und mittels einer abge¬ leiteten OI IX'rum.) Satzpost auf dessen Namen umschrie¬ ben wird, nicht im mindesten verändert werden darf, son¬ dern ganz unberührt bleiben muß Kommt es aber in der Folge zur Löschung, so muß nebst dieser abgeleiteten Satzpost auch jene ursprüngliche Satzpost auf die bereits angedcutete Art beziehungsweise gelöscht werden. Landt.- Jnstrukt. vom Jahre 1794 §. 58 Nro. 1) 598. Wenn von einer ursprünglichen Satzpost z. B. pr. 300Y fl. nur 1000 st. zedirt, und jetzt nur diese gelöscht werden sollen, so wird die Löschung bei der abgeleiteten Satzpost auf die gewöhnliche Weise in der dazu bestimm¬ ten vierten Kolumne vollzogen, und zugleich diese .>>! Arm». Satzpostzahl, so wie der innerhalb der zweiten Kolumne ausgedrückte Geldbetrag pr. UM fl. roth unterstrichen, bei der ursprünglichen Satzpvst abcr in der 40« 5. Certi- fijirung. für die Löschung bestimmten Kolumne bloß der Beisatz roth angemerkt: »Abgeschrieben 1000 st. am . . . . k'ol. . . Sollten diese mittels Session an übergangenen >000 fl. nicht ganz, sondern nur zum Theil z. B. nur mit 600 fl. gelöscht werden so wird zwar bei der ursprünglichen Satzpost, so wie im obigen Falle, die Anmerkung: »Abgeschrieben 600 fl. am . . . laut 1°nin. . . . . gemacht' bei der abgeleiteten Satzpost selbst jedoch nur in der dazu bestimmten vierten Kolumne die Löschung partiell vollzogen, ohne diese -ick Xrnm. Satzpostzahl roth zu un¬ terstreichen. (Landt.-Jnstrukt. § 58 Nro. 2 und 3) 599. Bei einer gänzlichen Löschung der auf Simultan¬ hypotheken haftenden Satzposten wird auch die Annota¬ tion: »Haftet auch auf den Realitäten X. X. »roth unter¬ strichen. Sollte aber der Gläubiger nur von einer Hy¬ pothek ablaffen, so wird die Löschung auch nur bei dieser der Ordnung nach bewerkstelliget, und dabei bloß die Vorsicht gebraucht, daß die Zahl dieser Hypothek in der bezüglichen Annotation der Simultanhaftung auch bei allen andern Hypotheken mit einer rothen Linie unter¬ strichen werde. (Landt.-Jnstrukt. vom Jahre 1794 §. 55) §. 600. Ist der Tabularakt ingrossirt, und im Hauptbuche eingeschrieben, so wird dieß sowohl auf dem Gesuche, als auf der betreffenden Urkunde *) unter Fertigung des *) Darunter ist überall, wo nicht ausdrücklich etwas bemerkt wird, dieHaupturkunde zu verstehen, (tz. 115 u. iso d. W.) Landtafel - Registrators oder Grundbuchsfuhrers und Beidrückung des Amts-Sigilles zertifizirt. (Landt.- Jnstr. vom Jahre 1794 Z. §. 17 — 20.) S 601. Die Gesuche erhalten immer dieselbe Certifiziryng. Diese lautet: „Im diesortigen Urkunden- (oder Instru¬ menten-) Buche . bol . von Wort zu Wort ingrofsirt. 602. Auf den Urkunden ist die Certifizirung in Bezug auf die Jngrossiruug zwar auch immer desselben Inhalts, allein im Punkte der Einschreibung richtet sie sich nach der Natur dieser letzteren, je nachdem nämlich die Einschrei¬ bung zur Erwerbung des Eigenthumes (a<> gi--o''ie- tntem, oder acl elleetiu» Domini!) oder zur Erwer¬ bung des Pfandrechtes (zur hypothekarischen Sicherstel¬ lung) oder zur Erwerbung eines Servitutsrechtes, oder sonst zum Behuse einer Löschung, oder einer mit Rechtsfolgen verbundenen Annotation geschehen ist, und je nachdem die Einschreibung, in so fern dieselbe eine Eintragung oder eine Löschung war, unbedingt oder bedingt, folglich mittels Jntabulation oder Prä No¬ tation bewirkt wurde. S 603 Bei der Jntabulation einer Schuldurkunde z. B- würde diese Certifizirung ungefähr lauten, wie folgt: „Gegenwärtige Schuldobligation ist im diesortigen Urkun¬ den- (oder Instrumenten-) Buche 'l^m. . . . r«l. . . von Wort zu Wort ingrofsirt, und im Hauptbuche auf der Realität sub d'oi. . . . (oder snb 408 6. Extrakte und Ab¬ schriften, Xrn. . . . ) zur Erwerbung des Pfandrechtes für das Kapital pr 6000 fl. nebst 5 Interessen (oder was eines wäre, zur hypothekarischen Sicherstellung des Kapitals pr. 6000 fl. nebst 5 A Interessen) der Ordnung nach inta- bulirt worden. §. 604. Wurde die Jntabulation oder Pränoration z. B. eines Pachtvertrages ausdrücklich nur zur hypothekari¬ schen Sicherstellung des Pachtzinses jährlicher 3000 fl., oder der in einigen Paragraphen z. B. in §. §. 3, 7 und 8 vom Pächter N- eingegangenen Verbindlichkeiten bewilligt, so muß natürlicher Weise auch nur sogestaltig die Einschreibung und nachhinnige Certifizirung geschehen. §. 605 In Fällen, wo mit einem und demselben Gesuche z. B. der Käufer die Besitzumschreibung und der Verkäu¬ fer die hypothekarische Sicherstellung des Kaufschillings¬ restes erwirkt, wird den hier aufgestellten Grundsätzen gemäß die Certifizirung auf der Urkunde lauten: »Gegenwärtiger Kaufkontrakt ist im diesortigen Urkun¬ denbuche '^om . . . k'ol. . . . von Wort zu Wort ingrossirt, und im Hauptbuchc auf der Herr¬ schaft »ub k'o!. . . . sowohl zu Gunsten des N. N. zur Erwerbung des Eigenthu¬ mes dieser Herrschaft, als zu Gunsten des N. N. zum Bebufe der Erwerbung des Pfandrechts für den Kaufschillingsrest pr. 20,000 fl nebst 4 A Inte¬ ressen der Ordnung nach intabulirt worden.« §. 606. Landtafel- oder Grundbuchs - Ertr akte können und müssen von den Tabularämtern auch ohne Bewilli- gung des Gerichtes an Jedermann auf dessen mündliches Begehren ausgefolgt werden. (Landtafcl - Patent vom Jahre 1794 §. 34.) Wird das Begehren dazu schriftlich beim Gerichte überreicht, so wird darüber dem Tabular¬ amte die geeignete Weisung ertheilt, den Extrakt entwe¬ der der Partei auszufolgen, oder denselben ihm (Gerichte) zur weitern Mittheilung an die requirieende Behörde vorzulegen. 607. Diese Extrakte sind im Grunde (einige wenige Ab¬ weichungen abgerechnet, worauf wir gleich kommen wer¬ den) weiter nichts als Abschriften des Hauptbuches, die unter amtlicher Bestätigung über den Besitz- und Lasten¬ stand einer Realität, so wie sich derselbe am Tage der Ausstellung des Extraktes darstellt, ausgefertigt werden. Ein solcher Auszug heißt ein umständlicher Ertrakt, und ist immer in diesem Sinne zu nehmen, wenn dabei nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wird. (Landt.-Pat. vom Jahre 1794 §. 35 und Jnstr. Z. g. 5 und 6.) §. 608. Doch werden auch bei derlei umständlichen Extrak¬ ten vom Besitzstände (wenn nicht etwa ausdrücklich ein mehreres verlangt wird) bloß die Realitäten im Allge¬ meinen, und die gegenwärtigen Eigenthümer derselben mit den bezüglichen Erwerbstiteln und der lom. . . . und im. ... wo diese Titel in den Urkundenbüchern jngrossirt stehen, angeführt. Auch im Lastenstande wer¬ den alle Satzposten, die bereits gänzlich gelöscht wurden, weggelaffen, und davon nur die betreffenden Satzpost¬ zahlen mit dem Worte: „Gelöscht" ersichtlich gemacht. 4W 27 410 Bon den Annotationen aber, die bereits gelöscht erschei¬ nen, wird im Extrakte gar nicht erwähnt. (Landtafel- Jnstr. 64.) §. 609. Es gibt aber auch Partikular- und summa¬ rische Extrakte, die jedoch, wie die Erfahrung zeigt, seltener verlangt werden. Partikular-Extrakte werden jene genannt, die bloß über eine gewisse Satzpost mit allen sich darauf beziehenden abgeleiteten (nll iXrum.) Posten ausgefertigt werden. In summarischen Extrakten dagegen werden zwar alle noch haftenden Schulden ohne Unterschied, jedoch nur nach der Summe oder sonstigen Verbindlichkeit angeführt, ohne die Namen der Gläubiger oder die Titel, worauf sich diese Satzposten gründen, zu berühren. Kommen dabei Supersätze vor, so sind diese gleich bei der ursprünglichen Satzpost (bei der Stammpost nämlich) mit wenigen Worten zu bemerken. (Landtafel- Jnstrukt Z §. 36 und 37.) §. 610. Die Extrakte jeder Art werden vom Landtafel- Registratvr, und bei Grundbuchsämtern vom Grund¬ buchs führ er unterfertigt, und denselben das Amtssi- gill beigedrückt. (Landt.-Patent vom Jahre 1794 tz. 38) Besteht der Extrakt aus mehreren Bögen, so ist auch die schon im §. >51 d. W. angedeutete gesetzliche Vorschrift zu beobachten. S- 611. Die Ausfertigung von Extrakten ist von hoher Wichtigkeit, und kann, wenn dabei ein Uebersehen oder sonst eine Unrichtigkeit geschieht, sehr große Verantwor- 41! tungen zur Folge haben. (Landt.-Jnstrukt. tz. H. 5 und 6) Der damit beschäftigte Beamte muß mit vieler Um¬ sicht und Ordnung vorgehen, und dabei wohl in Erinne» rung halten, daß die Priorität der Tabularstücke schon von dem Momente der bei seiner vorgesetzten Realin¬ stanz geschehenen Ueberreichung beginne. *) §. 612- Abschriften aus den Urkundenbüchern aber kön¬ nen von den Tabularämtern nicht aus eigener Macht, sondern immer nur mit Bewilligung des Gerichtes (des Real-Gerichtes nämlich), bei dem das Gesuch schriftlich oder (auf dem Lande) auch protokollarisch zu stellen ist, ausgefolgt werden. Landtafel - Patent vom Jahre 1794 §. 38). S. 613. Ist aber dazu eine Bewilligung des Gerichtes er¬ forderlich, so muß dem Gerichte auch eine Beurtheilung, ob das Gesuch zu bewilligen sey oder nicht, zustehen. Müßte das Gericht jedem derlei Gesuche Statt geben, so wäre nicht einzusehen, wie das Gesetz diese Ausfol- gung noch von seiner (des Gerichtes) Bewilligung ba- häugig gemacht haben konnte, und da dieses Bewilligen oder Abschlagen doch auch nicht von der Willkühr des Gerichtes abhängen kann und soll, so dürfte nach Ansicht des Verfassers die Tendenz des Gesetzes nur die sepn. *) Diese Andeutung dürfte wenigstens so viel zeigen, daß einExtract an dem Tage seiner Datirung selbst dort, wo der betreffende Tabnlarbeamte Gelegenheit hat Las Ein¬ reichungs-Protokoll der Realinstanz einzusehen, auch bei der größtmöglichsten Vorsicht vor Verlauf der für das Einreichungs- Protokoll bestimmten letzten Amtsstunde je¬ nes Tages nicht ausgefolgt werden könne. 27* «2 um sogestaltig thunlichst zu verhüten, daß von Seite der Tabularämter derlei Abschriften von ingroffirten Ur¬ kunden nicht in die Hande solcher Personen gelangen, die sie offenbar nur aus Neugierde, oder sonst ohne allem rechtlichen Interesse begehren sollten, dessen Beurtheilung das Gesetz vom Fall zu Fall dem vernünftigen Ermessen der Gerichtsbehörde anheim gestellt haben wollte. §. 614. Md 7. freie Einsicht ter öffentl. Bücher. Die Publizität unseres Tabular - Institutes zeigt sich auch in der Befugniß, die Jedermann zusteht, von den Hauptbüchern in Gegenwart eines Tabularbe¬ amten Einsicht zu nehmen. (Landtafel-Patent vom Jahre 1794 §. 34 Nro. 171 I. G. S>) Es ist zwar richtig, daß nach dem Wortlaute des Grundbuchs-Pa¬ tentes vom Jahre 1792 §. 41 Nro. 66 J. G. S. die Einsicht dieses öffentlichen Buches nur jenem gestattet werden sollte, der sich über eine Antheilnehmung recht¬ fertigen kann, allein diese Vorschrift ist durch das ob¬ erwähnte spätere ebenfalls in die allg. J. G. S. auf- nommene Patent und durch den Z. 443 b. G. B. derogirt. Auch kann nicht wohl im Sinne unserer höchsten Gesetz¬ gebung liegen, daß die Einsicht bei den Hauptbüchern der Grundbuchsämter weniger frei wie bei jenen viel wichti¬ geren Hauptbüchern der Landtafeln sepn sollte. §. 615. Obigen Beamtens vorzügliche Pflicht besteht darin, zu wachen, daß an den Büchern, die den Parteien zur Einsicht vorgelegt werden, nichts verändert oder be¬ schädigt werde. d e s Grundlmchsmntes der Herrschaft Thalheim , ^MZÄHZQ.ckML V ---s»>l.'-rn! >jzj a-^i .> iu1 -.- «-«rnDMchLzs kl:-!!r, um <» 4i5 MLairtat Kreis HKfarr Bezirk Gemeinde LlT°Sr.-Hss°O. IG. Lammerhof 416 417 418 Alois Dollinger mit 8ub prass. 30. Jänner 1840 Nro. 70 als Eigenthümer dieses vom Paul Müller mit Vertrag vom 28. Jänner 1840 um 3200 fl. C. M. abgekauften 1)3 Ankheiles intabulirt. Am 4. Februar 1840. rom. VI. rol. 2. 419 L M st e rr i Satzposten Betrag si. kr. 8ub prass. 30. März 1815 ' Nr. 187 intabulirt die Schuldob- ligation vom 1. März 1815 wider Franz Lamprecht zuGunsten LesMoriz v.Hoinigger zur Sicherstellung eines Darlehens¬ kapitals pr . W. W. nebst SZ Interessen. Am 2. April 1815. rom.n. kol. 15. 1500 2 8ul> prass. 4. April 1815 Nr. 270 pränotirt der Handlungs¬ buchs-Auszug vom 28. März 1815 wider Franz Lamprecht zu Gunsten des Silvester W o ll h e im zur Sicherstellung eines Restbetrages pr. . . W. W. Am 9. April 1815. rom. II. I^ol. 70. -8» 36 Annotationen und Löschungen. 8ul> prass. 15. Jänner 1827 Nro. 29 ertabulirt in Folge! Quittung des Moriz v. Hoinig-i ger vom 10. Zänn. 1827 1500 fl.! nebst Interessen. Am 20. Jä'nn^ 1827 rom. III. V'ol. 6. 8ud prass. 3. Zänner 1827^ Nr. 30 ertabulirt wie unten ach 2. Am 6. Zänner 1827 r<>m. V. kol. 300. z 8ud prass. 1V. Mai 1815 Nr. 320 intabulirt die Schuldobliga¬ tion vom 9. Mai 1815 wider Franz Lamprecht zuGunsten des Jakob Schöner zur Si¬ cherstellung eines Darlehenskapi¬ tals von. nebst 5Z Interessen und allfälli¬ gen Klagskosten. Am 14. Mai 1815. rom.il. Vol. 190. Haftet auch unter Vrb. 20. und 144 80» 8iid prass. 14. Zuni 1815 Nr. 310 über Ansuchen des Franz Lamprecht als streitig notirt. Am 10. Zuni 1815. 4om. II. I'ol. 210. ! 8i>l> prass. 27. August 1818 Nro. 350 ertabulirt in Folge Urlheil vom 2. März 1818 diese Notirung der Streitigkeit. Am 30. Ag. 1818. I'om. III. kol. 10. 8nb prass. 2. Dezember 1819 Nro. 470 ertabulirt in Folge, Quittung des Zakob Schöner ,om 1. Dezember 1819 . . 800 l.sammt Interessen und Klagsko- ien. Am 5. Dezember 1819. bum. IN. d'»I. 209. 420 G Satzposten sä 2 8ut> prses. 1V. Juni 1816 Nr. 30« intabulirt Las Urtheil des Ortsgerichts LinLhofen vom 20. August 1815wider Franz Lam¬ precht zu Gunsten des Sil¬ vester Wollheim zur Recht¬ fertigung obiger Pränolation von 48« fl. 36 kr- Am 13. Juni 1816. 1'om. 11. kol. 27«. sä 2 8sb prsvs. 25. August 1826 Nr. 46« intabulirt die Schuld¬ obligation vom 5. August 1826 wider Kaspar Lamprecht als Erben des Franz Lam¬ precht zu Gunsten des Paul Hollberg zur Sicherstellung eines Darlehens von . . . C- M. nebst 5Z Interessen. Mir der im h. 822 allg. b. G. B. aus¬ gedrückten Beschränkung. Am 28. August 1826. rom.IV. kni. 7«. 8ub prses. 2. Dezember 1826 Nr. 51« intabulirt die Cession des Silvester Wollheim vom 1. Dezember 1826, womit obige Satzpost pr. 48«fl. 36kr. W. W. auf Namen des Wilh. Stöger umschrieben wird. Am 4. Dezember 1826. lkom.iv. kol. 14«. sä 4 8ud prses. 4. Februar 1828 Nr. 17« superintabulirt die Schuldobligation vom 1«. Jän¬ ner 1828 wider Paul H vIl¬ li er g zu Gunsten des Karh Söllner zur Sicherstellung eines Weinkaufschillings pr. 4v« fl. C. M. Am 7. Februar 1828. 'kvm.v. k>I. 7. Betrag fl. kr. Annotationen und Löschungen Ertabulirt wie unten zur Pöst Uä Alrum. 2 ä« prses. 2. Dez. 1826' 160« 8ul> prše«. 1«. Jänner 184« ertabulirt (oder abgeschriebenf in Folge Quittung vom 3«. De¬ zember 184« ein Betrag von 8«» fl. C- M. sammt 5«.l« Interessen. Am 14. Jänner 184« Vtl. b'ol. 72. 8uli prsv«. 3. Jänner 1827 Nro. 36 ertabulirt in Folge Quittung des Wilhelm Stöger vom 1. Jänner 1827 der Betrag !pr.48« fl. 36 kr. Am 6. Jänner 1827. ^'ou>. V. 1-4,1. 30«. 8ud prsvs. 1«. Juni 1828 Nro. 31« pränvtirt die Quit¬ tung vom 1. Juni 1828 zur! Löschung dieser . . . 4vo fl. C. M. Am 14. Juni 1828.! T-om. V. kol. 12«. 8ut> >>rsv.->. 13. Sept. 1828 Nro. 4«S gerechtfertigt diesch Pränotirung mit Urtheil voml 1«. August 1828, mithin wirk lich ertabulirt . . 4«« fl. C-I M. Am 18. Sept. 1828. -rom.! V. p'ol. 26«. 421 Satzposten Betrag Annotationen und Löschungen > Kuk prss«. 10. Februar 1828 Nr. 210 und 211 mtabulirt all sriiotus der Realität über gleich¬ zeitige Gesuche wider Kaspar Lamprecht j s) die Kautionsurkunde vom >1. Februar 1828 zu Gunsten des Peter von Mannsberg lzur Sicherstellung der von dessen ^Verwalter Johann Stibinger jallensalls zu leistenden Ersätze bis zum Betrage von . . in C. M. I>) die Schuldobligation vom 14. Jänner 1828 zu Gunsten des Franz Ebenthaler zur Si¬ cherstellung eines Darlehens von in C. M. nebst 5Z Interessen. Am 14. Februar 1828. l'om.V. kol. 24. 2000 600 8ul> prass. 18. Sept. 1820 Rro. 401 ertabulirt in Folge Hypothek«Weichungs-Erklä'rung des Peter v. MannSberg die -mk » intabulirte Kaution pr^ 2000 fl! Am 25. Sept. 1829. rom. VI rol. 74.! 8ub prass. 2. April 1832! Nro. 211 extabulirt auch die hier intabulirten . . 600 st. wie unten all 5, I>). Am 5. April! 1862 Vnm. V. P-nI. 60. 8ub pi ss«. 10. Juli 1830 Nr. 306 intabulirt der Heirathsver- trag vom 2. Jänner 1820 wider Ferdinand v. Grünberg zu Gunsten der Aloisia v. Grünberg, gebornen Pillin- ger, zur Sicherstellung des Hei- rathsgutes pr. der Widerlage pr. in C. M- und des wittiblichen Unterhaltes von jährlichen 300 fl. C. M. Am 14. Juni 1830. rom. V. kol. 190. 1500 1500 8nb prass. 20. August 1831 Nro. 370 ertabulirt in Folge Erklärung der Aloisia v. Grim¬ berg das HeirathSgut samml Wiederlage pr. . . 3000 fl nebst wittiblicken Unterhalt. Am 24. August 1831 rnm. vi. k-«i. 20. all 5 t>. 8ub prass. 14. Juli 1830 Nr. 310 intabulirt die Session des Franz Ebenthaler vom 10. Juli 1830, womit obige 600 fl. C. M. nebst 5Z Interessen auf Namen der Eheleute Johann und Maria Woller umschrie¬ ben werden. Am 18. Juli 1830. 'eom. V. d'ol. 200. 8ub prass. 2. April 1832! Rro. 211 eptabulirt in Folge! Quittung der Eheleute Johann! und Maria Woller . . 600 fl.l C. M. nebst Interessen. Am 5.! April 1832 l'om. V. Pc,!. 60. ! 422 7 400 8ul> prše«. 3. Jänner 1834 Nro. 26 wird über Ansuchen des Ferdinand von Gründerg diese Satzpost als streitig notirt. Am 5. Jänner 1834 roin. V. b'ol. 51. 47 52 8ul> prskii. 11. August 1830 Nro. 341 intabulirt im Exeku- tionswcge das Urtheil vom 1. Juni 1830 wider Ferdinand v. Grünberg zu Gunsten des^ Paul Köller zur Sicherstel¬ lung Les Kapitals pr. . . ! C. M. nebst 4Z Interessen seit! 24. Mai 1827 und der zuer-! kannten Gerichtskostcn pr. . dann der weiteren Epekulions- kosten. Am 15. August 1829. rom.Vl. ! kol. 3. ! 8ub gr»s8.i8.Septemberl832! Nr. 403 intabulirt der Pachtver-! trag vom 1. Mai 1832 wider Ferdinand v. Grün berg zu Gunsten des F r,a n z v. S te i-! ner zur Sicherstellung des Pacht-! zinses jährlicher 1000 fl. und der! im H. 10 übernommenen Bau-! lichkeiten. Am24.Septemb.l832. 'rom.vi. i 14)1.200. 8ub I>VS8S. 20. Oktober 1839 Nro. 403 ertabulirt in Folge Quittung vom 15. Oktober 1839 dieser Pachtvertrag mit allen Verbindlichkeiten. Am 25. Ok¬ tober 1839 rom. VI. r«I. 177. sä 4 8uk prses. 18. Septemb. 1839 Nr. 390 pränvtirt die «Zession des Paul Hollberg vom 10. September 1839 , womit von obigen 1600 fl. E. M. ein Be¬ trag von .... 800 fl. CM. sammtüZ Interessen seit 1. August 1837 auf Namen des Karl Waldegger bedingt umschrieben werden. Am 20.Septemb.1839. 'kom.vi. I'vl. 230. ! 423 Satzposten Betrag Annotationen und Löschungen 9 8ud prass. 24. Septemb. 1839 Nr. 496 intabulirt die Schuld - obligation vom 29. September 1839 wider Johann Müller auf dessen M Antheil der Reh alitätzu Gunsten des Micha eh Fridli eb zur Sicherstellung! -eines Darlehens pr. ... C. M. fammt 4Z Interessen und allfälligen Klagskosten. Am26.Septemb.t839. 4om.Vi. Pol. 299. 1999 oll 9 8ul> prass. 4. Jänner 1849 Nr. 16 intabulirt die Cinantwor- tungsurkunde vom 24. Dezember 1839, womit obige 1999 fl. C. M. auf Namen der Erben des MichaelFridlieb und zwar: s) auf Namen des Karl Fridlieb . . . . 699 fl. I>) auf Namen des Johann Fridlieb . . . . 299 fl . s) auf Namen der Maria Fridlieb . . . . 299 fl. fammt 4 S Interessen umschrie¬ ben wurden. Am 7. Jänner 1849. Vom. VI. Pol. 319. 19 Gesuch ll« prass. 19. Jänner 1849 Nr. 59 des Friedrich Koschitsch um Jntabulation eines Wechsels vom il. Dezem¬ ber 1839 wider Johann Mül- l e r auf dessen 2l3 Antheil der Realität zur Sicherstellung eines Betrages von . . . 299 fl. Reichswährung. A b g e s chl a g e n. Am 14. Jänner 1849. Vom. VI. Pol. 392. 8ud prass. 15. August 1844 Nro. 379 eptabulirt in Folge Quittung des Johann Fridlieb 299 fl. Am 19. August 1844 Vom. X. Pol. 97. 8ul> prass. 2. Jänner 1845 Nro. 18 ertabulirt in Folge! Urtheiles vom 27. August 1844> wider Maria Fridlieb 299 fl. Am 6. Jänner 1845 Vom. X. Pol. 189. 8ud prass. 29^ März 1849^ Nro. 219 in Folge bestätigender Appellations-Verordnung vom^ l.März 1849 diese Annotation gelöscht. Am 24. März 1849 Vom. VI. Pol. 359. 424 Betrag Satzposten fl. !kr. sä 9 s, 11 12 100» Annotationen nnd Löschnngeu. Gesuch äs pi-ses. ie. Jänner 1840 Nr. 103 des Kasp a r E g- gerer, worüber ihm die Prä¬ notation des Kaufvertrages vom 10. Jänner 1840 zur Sicherstel¬ lung der Kaufrechte wider I o- h a n n Müller auf dessen 2,13 Antheile der Realität nur gegen Beibringung des Original - Ver¬ trags bewilliget wurde. Bedingt abgeschlagen. Am 16. Jänner 1840. rom.VN. I'ol. 10. 8ab prse«. 14. Jänner 1840 Nr. 84 intabulirt die Cession des Karl Frid lieb vom 10. Jän¬ ner 1840, womit das bezügli¬ che Kapital pr. 600 fl. C- M.! sammt 4Z Interessen auf Namen der Ju li a n a Wertheim um¬ schrieben wird. Am 18. Jänner 1840. rom.VI. kol. 320. ! 8ul> prge«. 10. Dezemb. 1839 Nr. 404 intabulirt die Schnld- obligation vom 15. September l839 wider PanlMüller aus dessen' -sst Antheil der Realität! zu Gunsten des Thomas Förstner zur Sicherstellung eines Darlehens pr. ... in C- M. sammt 5Z Interessen. Am 14. Dezemb.1839. rom.Vii. kol. 40. 425 Betrüg Satzposten st. kr.! 200 uä 12 » prae«. 24. Dezember 1839 Nr. 408 intabulirt die Schuldob¬ ligation vom 20. November 1839 wider Paul Müller auf des¬ sen 1)3 Antheil der Realität zu Gunsten des Michael Söl- ner zur Sicherstellung eines Darlehens pr in C. M. sammt 5S Interessen. Am28.Dezemb. 1839. rom.vil. I?ol. 80. 8ub prao«. 28. März 1842!! Nr. 270 intabulirt das Urtheil vom 1«. Jänner 1842 wider Paul Hollberg zu Gunsten des Karl Wald egg er zur^ Rechtfertigung der Pränotirung! der Ceffion über 800 st. C. M. sammt SZ Interessen. Am 2. April 1842. Ikom. IX. kol. 207. s 426 Satzpost- 428 Betrag Satzposten n. !kr. Annotationen und Löschungen EttcheegiKee-- A. Ab- und Zuschreibung. S. Besitzanschreibung. Ablösung der Urbarialrechte. S Bcsitzanschreibung. Abschlägige Bescheide. S. Annotationen. Abschriften von Urkunden §. §. 612, 6lZ, 120, 12l, 384 — 391. Abstiftung S.S-107, 358, 448. Advokaten. Die Jntervenirung derselben bei Tabulargesuchen. S- 99. Agenten öffentliche. Löschung ihrer Kautionen §. 487. Alternatives Begehren. Ob eS bei Tabulargesuchen Statt finde §. ö. 187, 472. Rechts¬ mittel des Rekurses dabei. Z. 187, 535. Amts weg en (von) hat der Re¬ gel nach in Tab.-Sachen nichts zu geschehen. S. Gesuch. Anlegung der öff Bücher. S. Oeffentl. Bücher. Annotationen, Form und Wir¬ kung, §. Z. 490— 492; Lehen §.§. 31l, 314, 338, 493 - 498; Heimfälligkeit §. H. 311, 499 — 501; Fideikommiss Z Z- 195, 311, 338, 3)7, 484, 502 —509; Substitution ö- 3l1, 338, 484, 510 5l4; Vormundschaft und Kuratel §. 104, 311, 312, 338, 484, 515 — 519; Krida §. S- 311, 394, 520 — 522. Simultan¬ haftung S. 523 — 525, 572, 599; Streitanhängigkeit §. §. 288, 308, 309, 450, 466, 483, 526 — 529; Abschlägige Bescheide Z. 8. 234, 235, 264, 308, 309. 530 - 542. An stände (Tabular-). Ta¬ bularämter. Appellations-Gerichte (k. k.) Der Wirkungskreis derselben in Tabularsachcn §. 84. S. auch Rekurse. Aufbebung dinglicher Rechte. S. Löschung. Aufsands-Urkunden. - Form, Nothwendigkeit und Wirkung derselben ö. Z. 152 — 158, 371 — 376, 460. Ausländische Urtheile und Er¬ kenntnisse. S. Urtheile. B. Bauerngründe. Begriff und Eintheilituq §. 27 — 31. Besondere MMKanng zur Er¬ wirkung der EintraKlesgen, An¬ notationen, oder Löschungen §. tz. 109 — 114, 450. Dagegen auch Beschränkungen in der Ver¬ äusserung und Erwerbung H. tz. 311, 316 — 320, 326- 328, 358. Bedenken s Tabular-). S. Ta¬ bularämter. Begehren. Bei Tabulargesuchen muß bestimmt und ordnungsmä¬ ßig scyn. S- ö> 186 — 196, 472 — 475. Alternatives Be¬ gehren tz.S 187, 472, 535. Behauste unb. Güter. S. Un- tcrthänige unb. Güte» Berg-Belehnungen. S. Mon¬ tanistische Entitäten. Berggerichte und Bergbücher §.§.'24, 35, 46, 76, 205. S. auch montanistische Entitäten. Berggerichts-Substitutio¬ nen. S. Berggerichte. Bescheide (richterliche) sind dem Begehren der Partei gemäß §. §.226 — 228, in Abschlagungs- fällen begründet §- §. 229 — 235, mit Beschleunigung §. §. 236 — 238, und der Regel nach 6X I>rim<> Uc-lrol» meritorisch zu erlassen §. §. 239 — 242, 476 - 478. Beschleunigung der Tabular- Amtshandlungcn § §.236, 237. Besitzrechte in Beziehung auf off. Bücher §. §. 47 — 50. Provisorische Besitzentscheidun- gen §. l85. Besi tzan schreib« ng. Der Ueberträger muß selbst schon als Eigentümer einverleibt seyn §. §.278 — 305. Er muß damit auch frei verfügen können §. §. 306 — 32 l. Der Erwerbung darf kein politisches. Hinderniß im Weg,- §. 322 — 330. .-.')n Zerstückungs- oder Urbärial -Einlösungsfällen wird auch die Einwilligung der Gläu¬ biger und der politische Konsens erfordert §. §. 33 l — 343. Besondere dingliche Rechte. S. Dingliche Rechte. Bestand-Recht (verbüchertes) §. 51, 54. Beurlaubte Milirärmannschaft. S. Militärpersonen Böhmen und Mähren. Land¬ tafel und Grundbücher dortselbst §. §. 4, 5, 14, 77; die Kauf- geldcr haben auch dort kein gesetz¬ liches Pfandrecht für sich §. 64. Freie Städte und Stadtrichter- Aemter §. §. 79, 199. Lehen¬ bücher §. 77. Habilitirung zuni Besitze landtäflicher Güter §. §. 291, 329. Instruktion für Grundbücher der Staatsherr¬ schaften §. 4. Bürgerliche Realitäten. S. Städtische Güter. Bürgschaftsurkunden. S. Kautionen. Bundesstaaten (deutsche). Be¬ günstigung derUnterthanen der¬ selben in der Erwerbung §, 327. C. S. K. D. Datum (Jahr, Monat, Tag) in den Urkunden §.§. 145, 293, 459. Depositirung (gerichtliche) ist für sich allein zur Löschung nicht genügend §. 452. Dienst-Gewähr und Satzbücher. Mängel derselben §. 16. Dienstbarkeiten. S. Servi¬ tutsrechte. Dingliche Rechte in Beziehung auf und. Güter. Eintheilnng und Erwerbung derselben §. §. 47 - 67 D irectionsbogen bei Land¬ tafeln. S. Tabularämter. D o min ika l - G ab en. S. Ur- barialrcchte Dominikal-Güter. S. unbe¬ wegliche Güter. Dominien. S. Gutsherren. E. Ediktal- Verfahre« zur Lö schung alter Satzpoften §. 454. 431 Eigenthumsrecht über unb. Güter. Erwerbungsart 59 - 67. Eingekaufte unb. Güter. S. Bauerngründe. Einantwortungen (gerichtl.) §. §. 170, 280, 304, 305. Einlösung der Urbarialrechte. S. Besitzanschreibung. Einreichungs-Protokoll §.§. 209 — 212, 238, 476. S. auch Realinstanzen. Einsicht in den öff. Büchern ist Jedermann gestattet §. 6!4, 615. Eintragung ist die Erwerbungs¬ art bei unb. Gütern §. §. 59 — 75. Arten der Eintragungen tz. §. 68 — 75. Einverleibung. S. Jntabu- lation. Eisenbahnen. S. Staatseisen¬ bahnen. Erbe. Begünstigung der Gläu¬ biger desselben § § 352 — 355 Erben bei Veräusserungen unb. Güter. S. Verlaßgüter. Erblasser. Begünstigung der Gläubiger desselben §. 350, 351. Erbrecht ist kein Objekt der öff. Bücher H. §. 57, 58. Erbsteuer. Gesetzliches Pfand¬ recht dafür §. 64. Erledigungen (richterliche). S. Bescheide. Erneuerung der öff. Bücher. S. Oeff. Bücher. Ersichtlichmachung ist keine be¬ stimmte Einschreibungsari §. S- 473 — 475. Erfteher exekutiv veräusserter un¬ bewegt. Güter. S Einantwor¬ tungen. Erekution auf bereits ausserge¬ richtlich verhypothezirte unbew- Güter §. 356. Expropriationen. S-Staats¬ eisenbahnen. Extabulations-Klausel zu unbedingten Löschungen §. 460 - 463. Extrakte (Landtafel- od. Grund¬ buchs-) §. §. 606 — 613. F- Fähigkeit (subjektive) der Kon¬ trahenten. S. Gültigkeit der Urkunden. Fideikommisse. S- Annotati¬ onen. Fideikommiß-Anwärter §. 347, 503. Fiskalämter (k. k.). Besondere Vorschriften §. §. 103, 105, 200, 202, 399, 400. Forderungen (vcrbücherte). S. Schuldforderungen. Fondsgüter. S. Staatsgüter. Freihöfe und Freihäuser. S. Landtäfliche Güter. Fremde. Beschränkung in der Erwerbung §. §. 327, 361, 362. Fruchtgenuß. S. Servituts¬ rechte. u I> <1» iu.-NruoUi.-i §. H. 24, 448. .. G. . Galizien Besondere Vorschrif¬ ten dortselbst §. 4, 6, 19, 26, 28. Habilitirung zum Be sitze landtäflicher Güter §. §. 291, 329. Geistliche. V- Gemeinden. Genehmigung derVerträge von Seite der Behörden. S. Kon¬ sense. Gemeinden (geistliche und welt¬ liche). Beschränkungen in der Erwerbung und Verfügung §. §. 432 31!, 313, 323, 363, 383, 484 Gerichtsbehörden. Aufsicht». Kognition derselben. S. Rcal- instanzen. Gerichtliche Hinterlegung. S. Depositirung. Gesuch wird der Regel nach zu jeder bücherlichen Amtshandlung erfordert tz. §. 9! — 94, 446 — 448- Form der Gesuche H. H. 95 — 101. Das Gesuch muß ein bestimmtes ordnungs¬ mäßiges Begehren haben tz. tz. !86 - 196, 472, 475 und bei der Realinstanz überreicht seyn S. tz. 197 — 209. Gesetzliche Pfandrechte. S. Pfandrechte. Gewalt und Vollmacht. S Voll¬ macht. Gewähr-Bücher. S. Dienst¬ bücher. Gewerbs-Rechte H. §. 24, 34, 337. Gläubiger des Erblassers oder des Erben, Begünstigung der¬ selben §. § 349, 350, 352 — 355. Die Einwilligung der Gläubiger bei Zcrstückungen oder Urbarial-Ablösungen §. §. 333 — 338. Görzer 'Sl Illyrien. Grän?e^>-'Angabe derselben in den Erwerbungsurkunden § §. t42 und 143. Gränzkämm er er. Löschung der Kautionen derselben tz. 487. Grundbuchs-Patente. S. Oeff. Bücher. Grundbücher und Landtafeln. Einheit in der Form und Wir¬ kung. S. Oeff. Bücher. Grundbuchs-Anlegung und Erneuerung derselben. S- Oeff. Bücher. Grundbuchsämtcr. Die Ob¬ liegenheiten derselben im Allge¬ meinen. S. Tabularämtcr ' Grundbuchsführung. Wem sie zukomme §. §. 45, 46, 76, 78 — 83, 86, 198, 199, 479. Grundobrigkeitliche Gaben. S. Urbarialrechte. Gült. Begriff derselben §. 32. S. Gutsherren. Gülten- Kataster (ständisches). S. Stände. Gültigkeit der Urkunden, in so fern darauf von Amtswegen zu sehen sey §.§. 126 — !28, 365. Gut (obrigkeitliches). Begriffs. 32. S. Gutsherren. Gutsherren. Rechtsverhältnisse zum Nutzungseigenthümer in Be¬ ziehung auf öffentl. Bücher §. 182/183, 200, 203, 204, 316 - 320, 334, 358. Güter- Gemeinschaft zwischen Ehegatten §. L. 5l, 55, 311, 315. Güter (unbewegliche). Begriff und Eintheilung derselben. S. Unbewegliche Güter. H. Habilitirung zum Besitze land- täflicher Güter Z. § 29 l, 329. Handlungsbuchs - Auszüge, in wie fern sie pränotirungsfähig seyn Z. §. 179 und 180.' Hauptbücher. S. Oeff. Bücher. Hebräische Schrift. S. Schrift. Heimfälligkeit. S. Annota¬ tionen. Herrschaft. Begriff derselben tz. 32. S. Gutsherren. Hinterlegung (gerichtl.). S. Depositirung. Hypothekar-Rechte. S. Pfand¬ recht 433 Hy p oth cke» - Institut im lomb. venet. Königreiche §. §. 174, 179, 426. Z. Iagdrecht §. §. 24, 33. Illyrien. Besondere Vorschrift ten dortselbst §. Z. 4, 7, 19, 46, 78, 86, 198, 262, 317 — 320. Jugrossirung in den Urkunden- büchern 8 Z. 232, 567 — 570 Inseln auf schiff- und flößbaren Flüssen und Strömen §. 552. Inta bulation. Begriff und Terminologie §. 68 — 75, 277, 284, 285, 369, 370. Zur Erwerbung des Eigenthu¬ mes der Realitäten. S. Besitz¬ anschreibung. Zur Belastung der Realitäten. S. Pfandrecht. Zur Erwerbung einer Satzpost. S. Satzumschreibung. J n t a b u la t i o n sfä h ige Urkun¬ den. S. Urkunden Intabulations-Klansel. S. Aufsandsnrkunde. Jude». Beschränkungen derselben in der Erwerbung der imbcw. Güter Z. Z. 325, 361, 362, 395 Jüdische Schrift. S. Schrift. N. Kärnten. Besondere Vorschrif¬ ten §. 4. S. Illyrien. Ka mera lg efälls - Behörden (k. k.t Z. U15, 399, 400. Kataster (ständ.). S. Stände. Kaufgelder. Dafür besteht kein gesetzliches Pfandrecht §. tz. 64, 193. Kaufrechte. Begriff und Wir¬ kung derselben Z. §- 53, 64, 193, 196, 296 - 298. Kautionen selbst mit ganz unbe¬ stimmten Beträgen sind zur Ein¬ tragung geeignet §. §. 135 — 141. Kautionen der öff. Agen¬ ten und Gränzkämmerer §. 487. Militärheirats-Kautionen §. §. 379, 435. Keller-Recht. S. Servituts¬ rechte. Kirchen-Vermögen. S. Ge¬ meinden. Klöster. S. Gemeinden. Kognition. S- Realinstanzen. Kohllieferungs - Verträge S 365. Kollisionsfällc über die Prio¬ rität §. §. 213 - 225. Konsense der Behörden. Urkun¬ den, deren Gültigkeit davon ab¬ hängt, sind zu gar keiner Ein¬ schreibung geeignet §. Z. 365, 383, 394395. Konten. S. Handlungsbuchs- Auszüge. Krain. S. Illyrien. Kredits-Briefe. Die Eintra¬ gung derselben Z. Z. 195, 439- Kreisämter (k. k.). Einfluß u. Wirkungskreis derselben in Ta¬ bularsachen. S. Politische Be¬ hörden. Krida. ,S. Annotationen. Kuratel/ S-^miota tionen. Küstenland (östekr,.^- S. Illy¬ rien. L. Lagcrbücher und Gültenkataster §. §. 26, 89, 34! — 343, 555, 556 Landtafel - Patente. S. Ocff. Bücher. Landtafeln und Grundbücher. Einheit zwischen denselben. S. Oeff. Bücher Landtä fliehe Güter, Begriff derselben §. H. 26 — 28, 43. 434 Landtafelämter. S. Tabu¬ larämter. Landtafelfäbigkeit der Besit¬ zer. S. Habilitirung. Legalisirungen der Urkunden Z. §. 123 — 125 Legatare, was sie zur Besitzern- schreibung auszuweisen baben Z. § 303 - 305. Legitimation zu Tabular-Ge¬ suchen §. 102 107. Lehen in Beziehung auf off Bü¬ cher §. 77. S. Annotationen. Leibgedingverträge tz. 184. Letztwillige Anordnungen §. 94- Lizitationen (exekutive). S. Einantwortung. Lombardisch - venezian. König¬ reich. S. Hypothekcn-Jnstitut. Löschungen. Begriff und Wir¬ kung H. §. 6l, 442, 443 und 444- Allgemeine Kognitions- Vorschriften 445 — 479. Es gibt auch bedingte Löschun¬ gen §. §. 467 — 471, 450- Löschung alter Satzposten 454. Die zu löschende Post muß zu Gunsten desjenigen ein¬ geschrieben seyn, der die Lö¬ schung zugesteht §. 481 — 483. Dieser letzter.", muß dar¬ über freiy^»"-ägen können §. §. 484. -- ^486. Der Erwirkung der Löschung darf auch kein po¬ litisches Hinderniß im Wege stehen §. §. 487 — 489. Lö s chu n g s fä h i g c Urkunden. S. Urkunden. Lustrirung Z. §. 241, 576, 577. M. Mähren. Besondere Vorschrif¬ ten §. i>. 4, 5, 14, 64, 291 , 325, 329. M a n i p u l a t i o n s - Vorschriften. S. Tabularämter. Mauth- Rechte (Privat) §. 24, 33. Mcistbothsvertheilung. Auf dem Grunde der Enderledigung derselben wird die Löschung der Schulden angesucht §. 446. S. Einantwortungen. Meldscheine §. 346. Mieth-Recht (vcrbüchcrtes) S. Bestandrecht. Militärpersonen vom Feld¬ webel oder Wachtmeister ab¬ wärts §. §. 311, 321, 330, 359, 360, 333, 488, 489. Militärheirats- Kautionen §. §. 379, 436. Minderjährigkeit. S. Anno¬ tationen. Montanistische Entitäten. Begriff und Eintheilung dersel¬ ben tz. §. 24, 35, 36, 46 und 205. Das Objekt der bergge¬ richtlichen Grundbücher ist nicht der Grund und Boden und das Gebäude als solches §. 448. Die Montan-Entitäten unter¬ stehen den Berggerichten §. tz. 76, 200, 205. Aemtliche Lö¬ schung der Passiven, wenn diese Entitäten in das Freie verfallen erklärt werden §. 447, 448. M. Nationalbank (k. k. österr.t §. 200 — 203. Natural-Frohnen. S-Urba- rialgaben und auch Bcsitzan- schreibung. Niederösterreich. S. Oester reich unter der Enns. Nonnen. S. Gemeinden. Normalien für das Tabular- Institut. S. Oeff. Bücher. 435 Nutzungseigeuthümer. Be¬ schränkung in der Veräusserung. S. Bauerngründe. O. Oberster Gerichtshof (k. k). Wirkungskreis desselben in Ta¬ bularsachen §. 84. S. Rekurse. O b c r e i g e n thü m e r. S. Guts¬ herren. Objekte der Landtafel und Grundbücher 26 — 28, 45, 46, 448. Obrigkeiten (Grund-). S Gutsherren. Obrigkeitliche Gaben. S. Urbarialrcchtc Octava für Untcrthans-, Wai¬ sen- und Depositen-Forderun¬ gen §. 64, 335. Oeffentl. Bücher. Ursprung und Bestimmung §. §. I — 3. Gesetzliche Quellen §. 4. Ob¬ jekte der Landtafel und Grund¬ bücher § z. 45, 46 Einheit zwischen diesen off. Büchern § §. 8 — 23, 543 — 570. Sie sind sämmtlich den Realinstanzen anvertraut § § 76— 81. Form und Einrichtung der off. Bücher nebst Andeutungen zur Anlegung oder Erneuerung derselben §. 11, 13 - 23, 513 570. Manipulation mit öff. Büchern § §. 571 — 6 >5. Wirkung und Publizität derselben §. §. 3, 10, 20, 2, , 22, 47 — 50, 63, 606, 614 Oeffeytliche Güter §.25. S. auch Staatscisenbahncn. Oeffentl. Urkunden. Erfor¬ dernisse zur Tabularmäßigkcit derselben. S. Urkunden. Oesterreich ob und unter der Enns. Besondere Vorschriften §. 4, 16, 42, 97. Onerirungs- Konsense §. §- 195, 439. S. auch Annotati¬ onen der Fideikommisse. Ordcnspersonen. S. Ge¬ meinden. Original - Urkunden. S. Urkunden. Ort der Ausstellung der Urkun¬ den. S. Datum. P. Pacht-Recht (verbüchertes). S. Bestandrecht. Patente (Landtafel, und Grund¬ buchs-). S. Oeff Bücher. Petitum in Tabulargesuchen. S. Begehren. Pfandrecht. Zur Erwerbung desselben auf Realitäten wird insbesonders erfordert, daß der Schuldner als Eigenthümer ein- verleibt sey §. §. 315 - 356, und mit der Realität frei ver¬ fügen könne §. §. 357 u. 360- Auch darf der Erwerbung kein politisches Hinderniß nn Wege stehen §. §. 361 — 365. Pfandrechte gesetzliche in Be¬ ziehung auf unb. Güter §. §. 64 , 65. Pfrn n dbn E-. Gemeinden. Politische Bebdi'^^i. Einfluß derselben auf off BüM: §. §. 85 - 88, >06, 107, 183, 339 — 343, 547. Prä Notationen Form und Wirkung derselben §. §. 66 — 75, 114, 284 - 291. Erfor¬ dernisse zur Pränotirungsfähig- keit einer Urkunde §. Z. 171 — 180, 365, 383, 469, 471. Verfahren bei Pränotirungen gegen Nachtrag der Original¬ urkunde §. ö. 121, 122, 384 — 391. Die für Jntabulatio- ncn geltenden besondern Vor- 436 schriften sind auch bei Pränoti- rungcn anzuwenden tz. 392 — 396- Nur muß jede Prä- notirung auch gerechtfertiget werden, und zwar der Regel nach mittels Klage h. 396 — 401), die wider jenen, gegen den sie erwirkt wurde (§. § 402 und 403), unter Nachweisung des pranotirten Anspruches sH. s. 404 — 4l0) mit einem geeig¬ neten Petitum O- 4ll — 413) und in gehöriger Frist (§. e . 391,414—420) bei dem kom¬ petenten Gerichte (Z. K. 421— 426, 429) einzureichen ist. Rechtsfolgen der Pränotation, wenn sie gcrechtfcrtiget oder nicht gereebtfcrtiget wird §. §. 427 — 430, 459, 465. Pränotation (uneigcntlichc) der nicht habilitirten Erwerber. S. Habilitirung. PräuStation zur Löschung. S. Löschung. Präsentatum der Realinstanzen gibt für die Priorität den Aus¬ schlag. S- Rcaliiistanzcii P reß h a us - Recht. S. Scrvi- tutsrechte. Priorität in Tabulgrstichen §. §. 209 - 292, 539 Provifo.. Annotationen der Minderjährigkeit. Q. Quellen (gesetzliche) der öffcutl. Bücher. S. Oeff. Bücher. Ratifikation der Verträge von Seite der Behörden. S. Kon¬ sense. Realinstanzen. Denselben kommt die Aufsicht über die öff. Bücher und der Regel nach auch die Kognition zu § 76 — 84, 242, 249, 479. Sie sind zunächst den k. k. Appellations- gerichtcn und in letzter Instanz dem k. k. obersten Gerichtshöfe untergeordnet §. tz. 84, 264, 265, 275 Das Einreichungs- Protokoll der Rcalinstanz be¬ stimmt jedenfalls die Priorität S- §. 179 — 225, 238, 292, 582. Kollisionsfälle §. §. 213— 252. Real-Klage §. 422. Reccß von einem überreichten Tabulargesnchc 102. Rechtstitel. S. Titel. Rektifikatorium (ständisches). S. Stände Rekurse Verfahren dabei H. 260, 263 — 274 320, 418. Wirkung der Rekurse §. tz. 263, 273, 309, 476, 530, 531, 535 — 540. Rcligionsfond betreffende Ur¬ kunden §. 364. R o b a t h e n < Natural-). Die Ab¬ lösung oder Abschreibung dersel¬ ben. S. Besitzaiischreibung. Rubriken im Haupt buche. Jede Eiuzeichnung hat in der geeigne¬ ten Rubrik zu geschehen H. 67, 73, 578 -581 S. auch Oeff. Bücher. Rückkaufs-Recht. S. Widcr- kaufsrccht. Rustikal - Gründe. S- Bauern- gründ-'. Radizirte Gewerbe, werbsrecbte. S. S. Ge- ISatzbücher. S. Dienstbücher- Satzposten (alte). S. Ediktal- Verfahren. Satzpostzahlen. §. §. 72, 584 — 586. Satzumschrcibung. Der Vor¬ mann muß der Regel nach selbst schon als Satzgläubiger einver- leibt seyn §. §. 371 — 376. Ihm muß auch die freie Verfü¬ gung mit der Satzpost zukom¬ men §. §. 377 — 386. Auch darf der Erwerbung kein politi¬ sches Hinderniß im Wege stehen S- 318. Schätzung (gerichtliche) der Montan-Entitäten §. 448, Schätzungswerth. S. Werth. Schiedssprüche H. §. 168, 178, 208. Schiffmühlen §. 24. Schlesien. Landtaf. und Grund¬ bücher dortselbst §. S- 5, 14, 19. Habilitirung zum Besitze landtäflicher Güter §. 291, 329. Schrift, jüdische oder hebräische §. ISO. Schuldforderungen, (verbü- cherte) Begriff derselben §. 24, 37 —40. Servitutsrechte §. §. 24, 41 __ 44, 47, 59, 195, 485. Siegelung der Urkunden §. 15 l. Simultanhaftung. S. An¬ notationen. Soldaten. S. Militärpersonen Sprache. S. Gesuche der Form nach. Staatsgüter §. 25. Staatseisenbahnen (k. k.) §. S. 106, 338, 450. Städtische Güter §.28, 328. S. Unbewegliche Güter und auch: Gemeinden. Stände (Land-). Gültcukata- taster und Einfluß der Stände 437 in Tabularsachen §. §. 26, 89, 341 — 343, 555. Ständische Güter. S. Land- täfliche Güter. Steiermark. Besondere Vor¬ schriften S- 4. Waldabstockungs¬ und Kohllieferungs - Verträge dortselbst § 365. Stempel-Gesetz. Pflicht der Tabular-Gerichte und Aemter auf die Befolgung desselben zu wachen H. 101. Steuern und Abgaben l. f. und obrigkeitliche. S. Urbarialrcchte. Stifte. S. Gemeinden. Strassen (öff-). S. Staats- ciscnbahnen. Streitanhängigkeit. S. An¬ notationen. Subrepartitionsbefunde §. 343. Substitution (fideikommissari¬ sche). S. Annotationen. Superintabulation und Su- pcrpränotation. Begriff, Wir¬ kung und Terminalogie §. S- 68 - 75, 369, 370, 431, 486. Die allgemeinen und be¬ sonderen Kognitions - Vorschrif¬ ten dabei sind dieselben wie chek Jntabulgtioncn und Pränotati¬ onen §. §. 43L- — 441. Syndikatsbeschwe^d. §. 275. T. ! .Tabularanständc. S. Tabu- larämter. ^Tabularämter sind ihren re- spektiven Realinstanzen unterge¬ ordnet S- S. 76 — 84, 242. Sie können ohne Auftrag in öff. Büchern nichts einschreiben oder ändern Z. §. -243, 571, 572. Pflicht, Tabularanstände oder Bedenken zu berichten tz. 245 — 250, 571. Tagebuch und bei 438 Laudtafeln auch cm Direktions- bogen §. §. 573 - 575 Lustri- rung §. 24 l, 576, 577. Formen und Verfahren bei Ein¬ schreibungen jeder Art im Haupt- buchc §. §. 578 — 569 Zertifi- zirungen §. §. 600 — 605, Er- theilung der Ertrakte und Ab¬ schriften § §. 606 — 613. Freie Einsicht in den off. Büchern §. § 614, 615. Tabulargesuche. S. Gesuche. Tabular-Jnstitut. S. Oeff. Bücher. Tabularmäßige - Urkunden. S. Urkunden. Tagebuch bei Landtafel- und Grundbuchsämtcrn. S. Tabu¬ larämter. Tagsatzungs- Anordnung über Tabulargesuche. S. Vorbe¬ scheide. Taz-Recht §. 24. Terminologie in Tabularsachcn §. §. 68 — 57, 475. Insbe¬ sondere bei Supereinträgen §. §. 72, 369, 370, 431 -434 Testamente. S. Letztwillige Anordnungen. Titel (Rechts-) Ob die Angabe desselben in den Urkunden noth- wendig scy '138 — 141, 173, 174, 458. Trennung unbeweglicher Güter. S. Besitzanschreibung. Triest. S. Illyrien. Türkische Unterthanen §. §. 200 — 202, 324. U Ueberrcichung der Tabularge¬ suche. S. Realinstanzen. Unbewegliche Güter. Begriff und Eintheilung derselben §. §. 24 — 46. Uneiugekaufte unb. Güter. S. Bauerngründe. Un terschriftcn in Urkunden und Gesuchen §. § 99, 100, 146— 150. Unterthanen (grundobrigkeitli¬ che). Beschränkung derselben in der Erwerbung bürgerlicher Re¬ alitäten §. 328. S. auch Bau- crngründe. Unterthänige unb. Güter. S. Bauerngründe. Ur ba rial- Rechte §. §. 24, 32, 64, 88, 107, 182, 183, 338, 579. Urkunde. Dieselbe ist der Re¬ gel nach zu jeder Einzeichnung bcizubringen (§. §. 108 — 117, 449 — 454) und zwar im Originale (Z. §. 118 — 122, 384 — 391) und manch¬ mal auch legalisirt §. §. 123 — 125. Sie muß ferners in sub¬ jektiver Beziehung rechtsgültig §. §.126 — 128, bei unbe¬ dingten Eintragungen und Lö¬ schungen in tabularmäßigcn For¬ men §. Z. 129 - 170, 455- 466, bei Pränotirungen wenig¬ stens glaubwürdig §. §. 171 — 180, 365, 383, 469 417 und nicht etwa vom Gesetze aus¬ drücklich von jeder Einzeichnung ausgeschlossen seyn §. § 181 — 185. Urkunden-Bücher für sich al¬ lein. Mängel derselben als öff. Bücher §. §. 14 — 23. Urkun¬ denbücher neben den Hauptbü¬ chern. S. Oeff. Bücher. Ursprung und Bestimmung der öff. Bücher. S. Oeff. Bücher. Urtheile und Erkenntnisse jeder Art. In so fern damit eine Eintragung oder Löschung er¬ wirkt werden kann §. §. 160 — 43!) 169, 178, 208, 356, 464, 465, 486. B. Vergleiche gerichtliche. Inta- bulationsfähigkeit derselben §. §. 161 — 168. Verlaßgüter (unbewegliche). Bei Veräußerung derselben braucht nicht immer der Erbe an Besitz geschrieben zu werden §.295,30i) - 302. Wie dann, wenn sie dem Legatar überlassen werden? Z. §. 303 — 305. Vermächtnisse über unb. Gü¬ ter. Legatare. Vermuthungen. Dieselben kön¬ nen keiner Tabularamtshandlung zur Grundlage dienen §. 451. Verständigung der Theilneh- mer. S. Zustellung. Vidimirte Abschriften von den Urkunden genügen manch¬ mal zu Einschreibungen 8.120, 121, 384 — 391 Vollmachten in Tabularsachen §. 8- 103, 149. Vorbescheide sind unzuläßig h. 239, 476 — 478. Vorkaufs-Rechte. S. Wider¬ kaufsrechte. Vormerkungen. S. Präno¬ tationen, Vormundschaft und Kuratel. S. Annotationen. Vorrecht. S. Priorität. Vorstellungen in Tabularsa¬ chen sind ordnungswidrig 8. §- 270- 271. W. ^Waldabstockungs-Verträge §. 365. Werth der Realitäten. Ein¬ schreibung desselben §. 559. Wiedereinsetzung in den vo¬ rigen Stand findet nicht Statt §. 269. ^Wiederkaufs - Rechte Z. Z. 40, 51, 53, 310. Wirthschafts - Aemter. Den¬ selben kommt nur die Grund¬ buchsführung, keineswegs aber die Kognition zu 8- 8- 80 — 83 und 479. Mucher - Urkunden. Benehmen der Tabularbchördc dabei 8- 128. Z. Zehent-Rechte A. 24, 33, 238. Zeit der Ausstellung einer Ur¬ kunde. S. Datum. Zertifizirung der Tabularäm¬ ter s. §. 600 — 605. Zessionen überhaupt. S. Satz¬ umschreibung. Zessions-Urkunden. Ob da¬ rin die Intabulations - Klausel nothwendig fich'8>'.^. 371 —376. S. auch Aufsands - Urkunden. Zerstückung unbeweglicher Gü- " ter. S. Besitzanschreibung. Zeugen bei Tabularurkunden. Anzahl und Eigenschaft dersel¬ ben §. 146 — 150- Zustellungen in Tabularsachen ß. 8- 233. 251 — 262. - „ ,, ,. -oii8, das nicht abstirbt, noch auf Na¬ men eines wissentlich lebenden Gläubigers, oder eines Gläubigers, dessen Erben bekannt sind, haftet: dann mag zwar auf Anlangen desjenigen, der die Löschung derlei Post anfordert, die Ediktalzitazion sub elausula porpotui silentii, et pr-»eeln.-ä Statt finden, jedoch mit folgenden Rücksichten, daß s) die Namen derjenigen, auf wel¬ che die Fürmerkung, oder die hierauf Beziehung nehmende Sessionen lauten, genau ausgedruckt. K) Die Frist, bis an welchem Tage die Anmeldung über die Zitation zu geschehen habe, deutlich bestim¬ met, und diese auf ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage, das ist auf die gewöhnliche Amortisazionsfrist, ausgesetzet: endlichen <) das diesfalls erpedirte Edikt nicht nur allein an den gewöhnlichen, den öffentlichen Kundmachungen bestimmten Stadtplätzen angeschlagen, sondern auch alle Vierteljahr wenigstens jedesmal dreimal den öffent¬ lichen Zeitungsblättern eingedruckt, und über dieß in allen Kreisen, durch das Landesgubernium kund gemacht werden solle. 2. Hofdekret vom 18. September 1786, Nro 577 J. G- S. an das böhmr sche Appellations-Gericht. c) Dem Fiskalamte könne auch in Folge §. 298 der G. O. vor erfolgtem richterlichen Urthekle eine Erekution nicht bewilliget werden; die Sicherheit des Aerariums aber könne auch ohne Ergrei¬ fung einer Erekution durch die in der G. O. vorgesehenen Wege der Verbote, Sequestrazionen, Arreste und anderweiten Sichcrstellungs- mittel geschehen, zu deren Erwirkung sich das Fiskalamt lediglich durch Darthuung bangender Jnquisizioneu, oder durch Vorlegung der VerordnpägiM hex Hoff und Länderstellen zu legitimiren habe. 3. Hofdekeet vom 19. Jänner 1790 Nro. 1094, J. G. S., an das böhmische Appellalions - Gericht. «) — <>)- - -. e) Wegen der Vormerkung (Pränotirung) ist sich, bis durch die neuen Landtafel- und Grundbuchspatenten für Böhmen be¬ stimmet werden wird, ob und mit was für Vorsichten eine Vor¬ merkung erhalten werden könne, lediglich nach dem Patente vom 15. März 1785 zu achten, das durch die nachgefolgten Entschließungen vom 18. September 1786, und 13. Hornung 1787 in nichts abge¬ ändert worden, und wo die Vormerkungs-Bewilligung keinerdingö 443 bloß auf die durch Schuldscheine unterstützten Forderungen beschrän¬ ket wird; aus welchem dann fließet, daß wenn die Original-Urkunde, aus der die Vormerkung begehret wird, bei der einen Obrigkeit von darum nicht beigebracht werden kann, weil sie zur nämlichen Zeit einer anderen Obrigkeit vorgelegt werden mußte, an der Beibringung einer Abschrift zur Bewilligung des Verbots genüglich seye, »venu nur bei dessen wirklicher Vernehmung das Originale nachgetragen wird. Hvfdekret vom 12. Oktober !7»0 Iü. I», Nro. Uti J. G. S. Auch jene Urtheile, die über eine sich auf einen vorgemerkten Schuldbrief gründende Erekutionöklage ergehen, sollen der Landtafcl einverleibt werden, jedoch nicht, als ob der Schuld das Pfandrecht erst durch die Vormerkung des Unheiles eingeräumt werde, sondern in der Absicht, damit nach Maß des bereits durch die erste Vormer¬ kung erwirkten Pfandrechts die Erekution über das Urthcil der Ord¬ nung nach fortgeführt werden könne. 3. Lanktaftl-Patent vom 22. Avril I7U4, Nro. I7l J. G. S. Zur Verbesserung der zur Befestigung und Erweiterung des Privat - Credits so wesentlichen Landtafeln im Königreiche Böhmen und in dem Markgrafthume Mähren, und insbesondere, um alle diejenigen, denen daran gelegen ist, in den Stand zu setzen, die auf jedem landtäflichen Gute haftenden Schulden oder andere Lasten gleichsam mit einem Blicke zu übersehen, und zugleich bei Abfassung der Landtafel - Extrakte Gleichförmigkeit, Beförderung und'Zuver¬ lässigkeit herzustellen, haben Wir nach dem Beispiele Unserer öster¬ reichischen Landtafeln das Haupt-Schuldenbuch einzuführen, und hier, über folgende Ordnung vorzuschrcibcn für nöthig befunden: Z. l. Sowohl in dem Königreiche Böhmen, als in dem Mark¬ grafthume Mähren soll von nun an ein Hauptbuch errichtet werden, in welches auf jede ständische Realität aus den bisherigen Landtafel- quaternen, sowohl die gegenwärtigen Besitzer, als jede auf der Rea¬ lität noch wirklich haftende Last, mit gänzlicher Uebergehung der be¬ reits abgethanen landtäflichen Haftungen, endlich auch jede auf die landtafliche Schuldverschreibung haftenden weiteren Verschreibungen oder Pfandrechte übertragen werden. Dieses Hauptbuch macht künf¬ tig die Grundfcste der Landtafcl aus, indem das sächliche Recht nur 29* 444 durch die Vorschreibung in das Hauptbuch, jedoch auch durch diese nur in soweit erwirket wird, als die in die Landtafelquaterncn ein¬ getragenen Urkunden, welche für sich allein kcinerdings ein sachliches Recht begründen, hinlänglich sind, die Rechtmäßigkeit der geschehene» Vorschreibung in das Hauptbuch zu beweisen. 2. In dieses Hauptbuch werden die in jedem Lande befind¬ lichen ständischen unbeweglichen Güter eingetragen, welche in dem Kataster als wirkliche Dominikal-Güter bezeichnet sind, und auch als solche dahin versteuert werden. Die Eintragung hat vermittelst bloßer Benennung der ständischen Realität zu geschehen, und erhält jede Rea¬ lität, die für sich allein und besonders im Kataster angeführet ist, auch in der Landtafel ihre besondere Rubrik, worunter aber auch alles begriffen ist, was unter eben dieser Rubrik in diesem Kataster bezeich¬ net wird, dergestalt, daß die Rubrik der Landtafel und des ständi¬ schen Katastrums vollkommen übereinstimmen. §. 3. Die einmal eingetragene Rubrik bleibt in der Landtafel beständig ungeändert; wenn jedoch von einem ständischen Gute ein Theil der unter der Rubrik befindlichen Realitäten abgeschrieben wer¬ den soll, so gehört das Geschäft zwar vor die Stände des Landes; allein diese haben sich vorläufig mit dem Landrcchte, dem die Land- tafcl unterstehet, einzuvernehmen. Haften auf der Rubrik bei der Landtafel keine Verbindlichkeiten, so mögen die Stände mit der Ab¬ schreibung nach Gutdünken vorgehen; jedoch ist sür den Fall, daß diese Abschreibung in der Benennung und Rubrik des Katastrums eine Abänderung nach sich zöge, diese dem Landrechte anzuzeigen, damit auch bei der Landtafel die Rubrik abgeändert, und also die Gleich¬ förmigkeit bcibehalten werde. Hafteten hingegen bei der Landtafel Verbindlichkeiten, so soll eine Abschreibung nie anders als nach Ver¬ nehmung der Theilnehmer, und derselben Einwilligung vorgenommen werden. §. 4. Bei jeder Rubrik des ständischen Gutes ist der eigent¬ liche Besitzer anzuführen, und wird gegenwärtig in das Hauptbuch derftmge, welcher als solcher in den landtäflichen Ouaternen erscheint, mit Beziehung auf die Urkunde, die seinen Besitz rechtfertiget, ein¬ getragen. Sind mehrere Besitzer zu gleichen oder ungleichen Theilen, so ist jeder derselben mit dem Antheile, der ihm gebührt, anzumerken. Gehört das Gut einer Gemeinde, so ist es genug, wenn diese mit der Benennung, unter welcher sie allgemein bekannt ist, angeführt Wird. §. 5. Jeder, der gegenwärtig nicht als Eigenthümer eines ständischen Gutes in der Landtafel erscheint, oder künftig ein solches Eigenthum erwirbt, muß, wenn er dasselbe mit einer landtäflichen Vormerkung beschweren will, sich vorher zu diesem Eigenthum recht¬ fertigen, und die Vorschreibung seines Besitzstandes bei der Landta¬ fel bewirken. Die Rechtfertigung zum Eigenthumc geschieht durch die in den Gesetzen zur Erwerbung eines Eigenthums bestimmten Rechts- 445» titeln, und muß darüber ein besonderes Ansuchen mit Beilegung der Originale von den beweisenden Urkunden, bei dem Landrechte über¬ reichet, und darin der eigentliche Hergang von dem Erwerbe in der Zeitordnung, umständlich angeführt werden. 6. Das Ansuchen um Einverleibung eines Instruments, womit das Eigenthum gercchtfertiget wird, kann nur die Vormerkung dieses Eigentums bewirken, und sind daher die in einem solchen Instrumente enthaltenen anderen wechselseitigen Verbindlichkeiten zur Vormerkung in dem Hauptbuche in so lang nicht geeignet, bis nicht diese Vormerkung besonders angesuchet wird. Was aber die dec¬ maligen Besitzer solcher Rechte betrifft, so werden zwar die eigentlichen Schulden und Lasten, welche aus den in den Landtafelquaternen zur Begründung des Eigenthums eingetragenen Urkunden, als bestimmte und noch bestehende Realhaftungen erscheinen, in die Extrakte der dermaligen alten Haftungen von Amtswegen eingeschaltet und über¬ tragen werden; was aber die in dergleichen Urkunden vorkommenden anderweitigen Verbindlichkeiten, als Kaufs- und Schirmungs-Gelder betriffr, so wird hiermit eine Frist von sechs Monaten, nach dem Tage der Kundmachung gegenwärtigen Patents, bestimmet, binnen welcher diesen Eigentbümern solcher Forderungen, mit Beibehaltung ihres bisherigen Prioritätsrechts die ausdrückliche Vormerkung in dem Hauptschuldenbuche zu bewirken obliegt. tz. 7. Da nach der bestehenden Verfassung das Eigenthum eines ererbten Gutes oder landtäflichen Kapitals nicht durch die Erbserklärung, sondern durch die Einantwortung erworben wird, so kann auch die Vormerkung eines dergleichen Besitzers in dem Hauptbuche nicht eher vorgenommen werden, bis nicht die Einant¬ wortung von der Behörde, bei welcher die Verlassenschaft abgehan¬ delt worden ist, bewilliget wird. 8. Bei jeder Rubrik eines ständischen Gutes wird auch der Werth desselben, und zwar gegenwärtig nach dem letzten in den Landtafelquaternen erscheinenden Betrage, in welchem jedoch bei den Kaufsfällen nicht bloß der bedungene bare Kaufschilling, sondern auch das Kapital aller mit dem Kaufe etwa Übernommenei.-Lasten cinzurechnen ist, mit Beziehung auf das darüber abgefaßte Instrument eingetragen. Die Landtafel hat jedoch für diesen Werth, und die sich darauf gründende Sicherheit nicht zu haften, sondern ein jeder Teilnehmer muß selbst den eigentlichen Werth zu erörtern, und seine Sicherheit zu begründen, sich angelegen seyu lassen. §. 9. In Rücksicht einer jeden unter einer besonderen Rubrik erscheinenden Realität, werden auf einem andern Blatte die Hypo¬ thekarrechte, und alle Verbindlichkeiten dergestalt vorgemerket, daß die ganze Schuldenlast, mit welcher eine landtäfliche Realität behaftet ist, zugleich übersehen werden kann, mithin hierdurch die von den Parteien verlangten landtäflichen Extrakte sich von selbst darstellen. 446 S- 10. Jedermann, ohne Unterschied des Standes, ist berech¬ tiget, seine Forderung, wenn auch die Zahlungs- oder Verfallszeit noch nicht vorhanden ist, auf das seinem Schuldner eigenthümlich zu¬ gehörige Gut oder landtäflich versicherte Kapital vormerken zu lassen, und ist hierzu die Einwilligung des Mitgläubigers oder Schuldners nicht nothwendig. 11. Gründet sich das Ansuchen der Vormerkung auf eine landtafelmäßigc Urkunde, so ist gegen Anschließung der Original-Ur¬ kunde, die Vormerkung ohne weiters zu bewilligen, und vermittelst ordentlicher Eintragung (Jntabulation) vorzunehmen. 12- Eine Urkunde ist aber nur dann als landtafelmäßig anzusehen, wenn darin erstens die Ursache, aus der die Verbindlich¬ keit entstanden, zweitens das landtäflichc Gut, so der Verbindlichkeit zur Sicherheit und zum Unterpfande dienen soll, klar und deutlich bestimmet, drittens, die dem Gläubiger eingeräumte Befugniß, sich bei der Landtafel vormerken zu lassen, ausdrücklich eingeschaltet, vier¬ tens, die Urkunde sowohl von dem Aussteller derselben als auch von zwei glaubwürdigen Männern, ohne Unterschied des Standes, als Zeugen unterfertigt ist. tz. 13. Da in einer landtafelmäßigen Urkunde das land- täfliche Gut, welches zum Unterpfande dienen soll, klar und deutlich be¬ stimmet werden muß, so ist dadurch das sonst üblich gewesene allge¬ meine Unterpfand aufgehoben, und außer alle Wirkung gesetzt. Doch bleibt einem jeden Gläubiger unbenommen, sich bei Schließung des Darlehensgeschäftes mehrere Güter seines Schuldners zum Un¬ terpfande zu bedingen, oder in der Folge die Ausdehnung des Pfand¬ rechts HvpotNt-vne) von ihm durch eine außergericht¬ liche landtafelmässige Einwilligungsurkunde, oder auf gerichtlichem Wege vermittelst einer Voranmerkung (Pränotation) dergestalt zu erwirken, daß er solche nach Maßgabe des folgenden tz. 18, jedoch nur mit dem Ausweise der Unzulänglichkeit seiner vorigen Sicherheit, und nicht in Rücksicht auf die Richtigkeit der Forderung, zu recht¬ fertigen hat. /j 14. Die in dem 12 enthaltene Anordnung, daß in einer landtafelmäßigen Urkunde die Befugniß sich bei der Landtasel vor¬ merken zu lassen, (OlÄN.^Mn nttni>u!aiiä!) eingeschaltet werden muß, macht den in dergleichen Urkunden sonst üblich gewesenen Beisatz: ohne mein Wissen und Beiseyn, überflüssig und unwirksam. Uebrigens ist die Einschaltung der Befugniß zur Einverleibung in den landtäfli- chen Cessionen und Quittungen nicht erforderlich. §. 15. Die Wirkung der auf eine landtafelmäßige Urkunde in dem Hauptbuche erfolgten Jntabulation ist: daß sieden Besitzstand befestiget, und einen dermaßen intabulirten Besitzer zur Ausübung der Besitzrechte berechtiget. Auch wird durch diese Jntabulation das Pfandrecht erlangt. Auf die Vormerkung beziehet sich das Vorgangs¬ recht (Priorität) der Gläubiger, indem der früher Vorgemerkte dem 447 später Vorgemerkten, wenn gleich des letzteren Forderung früher ent¬ standen wäre, vorgeht, wie es in dem Hauptbuche durch die einer jeden Haftung beizusetzenden fortlaufenden Zahlen ausgedrückt wird. Daher kann ein landtäflicher Besitzer oder Gläubiger zum Be¬ weise seines durch die Landtafel erworbenen Rechtes nicht aufgefordert werden, sondern solcher liegt dem Gegentheile in Ansehung der da¬ gegen erregten Einwendungen ob. 16. Bei der Landtafel ist nur diejenige Verbindlichkeit früher vorzumerken, um deren Vormerkung das Ansuchen bei dem Erhibiten- protokolle des Landrcchtes, an welches sich der Vormerkung halber jedes Mal schriftlich zu wenden ist, früher mit Beilegung der Origi¬ nalurkunden, folglich in einer solchen Gestalt eingereicht worden ist, daß die Bewilligung von der Stelle ertheilt werden konnte. Daher bei Vormerkungsgesuchen, die an eben demselben Tage überreicht werden, der frühere Numerus des Erhibitcnprotokolls die Richtschnur zu geben hat, und ist daher jede Partei, die ein Vormerkungsgesuch überreicht, zu fordern berechtiget: daß ihr Gesuch in ihrer Gegenwart, mit dem Numerus, der dem Erhibitum nach der Ordnung zukommt, bezeichnet, sogleich in das Erhibitenprotokoll ein¬ getragen, und ihr hierüber der Empfangsschein ausgestellt werde. Sollte es sich fügen, daß auf eben dasselbe landtäfliche Gut mehrere Vormerkungsgcsuche zugleich überreicht würden, so ist dieses in dem Erhibiten - Protokolle und in dem den Parteien hinauszugebenden Empfangsscheine anzumerksn, und dann sind dieselben, so weit die Gesuche dermassen eingerichtet waren, daß die Vormerkung von der Stelle bewilliget weroen konnte, unter gleicher Numcr, mit gleichem Rechte, in dem Hauptbuch« dergestalt vorzumerken, daß bloß zu leich¬ terer Ueberstcht, und zur Vermeidung einer Irrung, bei den im Bezüge auf diese Forderungen verfallenden Amtshandlungen, jeder derselben ein eigener Buchstab in alphabetischer Ordnung beigefüget, jedoch durch diesen Beisatz keineswegs ein Vorrecht bestimmt werde. Diese Vormerkung ist sogleich vorzunehmen, cs möge die Land- tafeltare entrichtet seyn oder nicht, maßen diese von dem Säumigen auch nach geschehener Vormerkung einzutreibcn ist. tz. 17. Die eigentliche Intabulirung findet nur bei den land¬ tafelmäßigen Urkunden Start, doch stehet jedem Gläubiger zu, auch jene Forderung, die sich auf einen landtäflichen Schuldschein nicht gründet, auf das unbewegliche Gut, oder auf ein landtäfliches Recht seines Schuldners pränotiren zu lassen, oder auch nach Maßgabe des obigen tz. 13 die Pränotirung seiner aus einen landtäflichen Schuldschein sich gründenden Forderung, auf ein darin zum Unter- pfande nicht ausdrücklich bestimmtes Gut oder landtäfliches Recht zu bewirken. 18. Bei dergleichen Voranmcrkungcn (Pränotationen) sind nachstehende Maßregeln zu beobachten: 448 ») Das Gesuch um diese Pränotirung, wenn sie auf ein land- tästiches Gut oder auf ein landtäfliches Recht geschehen soll, ist bei dem Landrechte anzubringen. Diese Pränotation, wofern die Urkun¬ de, auf die sich die Forderung gründet, im Originale beigeschlossen ist, wird sogleich bewilliget, und ist der Schuldner davon zu verstän¬ digen, sonst aber, wenn keine Urkunde beiliegt, findet die Pränota¬ tion nicht Statt. Sollte aber die Original-Urkunde, aus der die Voranmerkung begehret wird, darum nicht beigebracht werden können, weil sie eben bei einer andern Gerichtsbehörde vorgeleget werden mußte, so ist es zur Bewilligung dieser Voranmerkung genug, wenn eine vidimirte Abschrift beigebracht, und das Original bei der wirk' lichen Pränotation nachgerragen wird. b) Dem Pränotirungswerber stehet frei, mit dem Pränoti- rungsgesuchc zu gleicher Zeit di? Rechtfertigungsklage, jedoch diese letz¬ tere bei dem persönlichen Richter des Schuldners einzureichen; wäre sie aber nicht zugleich cingercicket worden, so hat er solche binnen 14 Tagen ohne Betreibung des Gegcntheils, und zwar beim erstgemeld- ten Richter, cinzubringen. e) In dem Falle, wenn dieses Prönotirungsgcsuch und die Klage bei zwei verschiedenen Richtern überreichet worden ist, muß sich der Pränotirungswerber vor dem Richter, wo die Pränotation erwirke? worden ist, ordentlich auswcisen, daß er die Klage in der gehörigen Zeit, das ist binnen 14 Tagen, bei seines Schuldners per¬ sönlichen Richter eingebracht habe, und selbige der Ordnung nach fortsetze. Nur dem Fiskalamte bleibt unbenommen, seine Rechtferti¬ gungsklage auch bei dem Landrechte, nämlich jener Instanz anzubrin¬ gen, die in allen Real- und Pcrsonalgeschäften aktive und passive dessen privilegirter Richter ist. ) . - - -. K) In Landtafelsachen kann eine erwirkte Wiedereinsetzung in vorigen Stand den mittlerweiligcn Vormerkungen nie zum Nachtheile gereichen, auch der Regel keinen Abbruch thun, daß das Vorrecht demjenigen gebühre, der die frühere Vormerkung bei der Landtafel angesucht und erwirket hat. 7. Hosdekrct vom 29. Februar 1795, Nro. 219 J. G. S., an ,ämmtliche Landerstellen. b) Radizirte Gewerbe, das ist solche, welche ausdrücklich in der Hausgewähr enthalten sind, mithin einen wahren Theil des Hau¬ ses und seines Werthes ausmachen, gehören in das ordentliche Grund¬ buch, und kann hierauf eine Verpfändung und Schuldvormcrkung nir- 454 gends anderswo, als eben bei gemeldtem Grundbuche Platz greifen. Sie sind von dem Hause ohne Vorwiffen und eigene Bewilligung der Landesstelle nicht, mit Vorwissen und Bewilligung der lctztern aber auch nur in so fern trennbar, als vorläufig die Sache mit denen auf einen solchen mit radizirtcm Gewerbe versehenen Hause vorgemerkten Gläubigern, so wie auch mit der Grundherrschaft wegen der ihr auf einem solchen radizirtcn Gewerbe zuwachsenden grundhcrrlichen Gerecht¬ samen (massen bei der aus besonderen Ursachen erfolgenden Trennung eines radizirtcn Gewerbes von dem vorigen Hause, jenes in der näm¬ lichen Eigenschaft auf ein anderes Haus übertragen, und der Hausgc- währ des neuen Hauses eingeschaltet werden muß) ausgeglichen und berichtiget worden ist. Eben diese Gewerbe unterliegen daher, wie alle, einer grundbücherlichcn Realität anklebenden Gerechtsame, dem Nexus der Grundobrigkeit und seinen Folgen. r) . 0) Bei radizirten Gewerben ist der ganze Hauswcrth zu ver¬ pfänden, bei bloß verkäuflichen Gewerben aber hat gar keine Verpfän¬ dung Statt. c), O, 8. Hvfdekret vom 26. Mai 1795, Nro. 23V J. G. S., an Las böhmische Appellations-Gericht. Da die bloße Eintragung eines Testamentes in die Landtafel oder Grundbücher noch kein l eulo gibt, sondern dieß erst durch die Einantwortung erwirkt wird, ..... so soll sich von voreiliger Eintragung der Testamente enthalten, auch sohin nur jene Testamente eingetragen werden, worin über ein unbeweg¬ liches Vermögen geordnet wird. 9 'Hofdekret vom 25. Juni 1795, Nro. 237 J. G- S., an sämmtliche Appel¬ lations-Gerichte. Der vom Feldwebel abwärts dienenden Mannschaft, sie möge im wirklichen Dienste oder in Beurlaubung auf unbestimmte Zeit stehen, soll ohne schriftlichen Konsens ihres Regiments- oder Korps-Kom¬ mando von dem ihr vor Antretung des Militär- Standes oder während desselben erblich angefallenen oder auch vor Antretung des Militär- Dienstes sonst zugekommenen Vermögen weder das Ganze, noch ein Theil ausgezahlt werden, widrigens, wenn die Desertion des Man¬ nes, dem eine Auszahlung geschehen, erfolgt wäre, der Schuldner, 455 der ohne solchen Konsens die Zahlung geleistet hat, dem Aerarium den ausgezahltcn Betrag, jedoch nie weiter, als bis zu einer Summe von dreißig Gulden, mehrmal zu bezahlen bat, oder wenn er diese Zahlung im Gelde zu leisten nicht vermögete, für jeden abgängigen Gulden mit einem Civil-Arreste von einem Tage beleget werden soll; jedoch erstrecket sich der Verbot!) nur auf die Auszahlung des Kapitals, und auch auf diese nicht, wenn sie ein von dem Soldaten während des Militär-Dienstes selbst erworbenes Vermögen beträfe. IN Hofeekrct vom 19. Oktober >795, Reo. 99» J. G. S., an ras inneröster- reichische Appellations-Gericht für Görz mit Grakiska. s) Wer die Jntabulation einer das Eigenthum oder den Be¬ sitz einer Gülte übertragenden Urkunde in der Absicht verlangt, damit die Umschreibung der Gülte auf den neuen Besitzer geschehe, hat diese seine Absicht und Bitte in seinem bei dem Landrechte überreichenden Jntabulations-Gesuche ausdrücklich beizufügen; das Landrecht hat, ob diesem Gesuche Statt gegeben werden könne, und zwar sür den Fall, daß des vorigen Besitzers Einwilligung nicht beiläge, nach dessen Vernehmung reiflich zu erwägen, und dann der bewilligten Jntabula¬ tion der Urkunde auch beizusetzen, daß wegen Umschreibung der Gülte auf den neuen Besitzer das Gehörige an die Buchhalterei erlassen wer¬ den soll, worüber allein die Buchhaltern derlei Umschreibung vorzu¬ nehmen hat. b) Ist das Landrecht auf größere Verläßlichkeit und Genauig¬ keit in dem Anbetrachte zu weisen, daß die Jntabulation eines Schuld¬ briefes nicht anders bewilliget werden soll, als wenn durch den beizu¬ legenden I^ti-uUo sriieg/.i<>n8 erwiesen ist, daß der Aussteller des Schuldbriefes auch der Besitzer des zum Unterpfande verschriebenen Gutes sei), folglich das Recht habe, dasselbe zu verpfänden, und daß die Beschreibung des zum Unterpfande dienen sollenden Gutes auch mit derjenigen Beschreibung übereinstimme, mit der dieses Gut in dem Luteallo >Ii peotieri/.ivne dargestellet ist. e) Ist die Jntabulation eines letztwilligen Geschäftes von Amtswegen oder auf Ansuchen einer Partei nur damals zu bewilligen, wenn mittels eines von Amtswegcn abzufordernden oder von der Partei beizubringenden Buchhaltern-Ertractes erwiesen ist, ob und von welchen ständischen Gülten der Testator ein Besitzer gewesen. »wüii vorgefallen sind, von einem Besitzer zum andern der Ordnung nach intabulirt sind. 456 e) Hat sich die Landtafel ihrer Bestimmung gemäß in keinem Falle mit einer Zustellung abzugeben, sondern diese muß immer durch das Erpedit geschehen. II Hvfdckect vom !ü. November itOU, Rro. 324 J. G. S., an alle Appella- tionL-Gerichte. Durch Patent vom 15. März 1785 ist zwar jedem Gläubiger gestattet worden, seine Forderung, wenn sie sich nicht gleich auf einen Landtafel- oder vormerksfähigen Schuldschein gründet, sondern nur hierüber zu Folge Hofdekreten vom 18. September 1786 und 13. Hornung 1787 eine Urkunde beigebracht wird, auf das unbewegliche Gut des Schuldners vormerken z» lassen, und diese Vormerkung nach der Eigenschaft des Gutes entweder bei der Landtafel, oder bei dem Grundbuche anzubringen, worauf dann demselben die Vormerkung sogleich zu verwilligen, solche vorzunehmcn und der Schuldner davon zu verständigen sey, damit derselbe dagegen seinen Widerspruch binnen der gesetzmäßig bestimmten Frist von drei Jahren und 18 Wochen vormerken lassen könne; der Vormerkungswerber hingegen, bei dies¬ falls entstehenden Streit, die Liquidirungs - Klage bei des Schuldners persönlichen Richter anzubringen habe. Allein, da sich in der Folge gezeigt hat, daß hierdurch die Güterbcsitzer mit beschwerlichen Vor¬ merkungen durch längere Zeit gekränket, mithin in der freien Verwal¬ tung ihres Eigenthums ganz gehemmt werden, so ist diesfalls für das Künftige folgende Richtschnur festgesetzt worden: u) Dem Pränotirungswerber steht frei, mit dem Pränoti- rungsgesuche zu gleicher Zeit die Rechtfertigungsklage, jedoch diese letz¬ tere bei dem persönlichen Richter des Schuldners einzureichen; wäre sie aber nicht zugleich eingereichet worden, so hat er solche binnen vierzehn Tagen ohne Betreibung des Gegentheiles, und zwar bei erst- gcmeldetem Richter einzubringen. I>) In dem Falle, wenn dieses Pränotirungs-Gesuch und die Klage bei zwei verschiedenen Richtern überreichet worden ist, muß sich der Pränotirungswerber vor dem Richter, wo die Pränotirung erwirket worden ist, ordentlich ausweisen, daß er die Klage in der gehörigen Zeit, das ist: binnen 14 Tagen bei seines Schuldners per¬ sönlichen Richter eingebracht habe, und dieselbe der Ordnung nach fortsetze; nur dem Fiskus bleibt unbenommen, seine Rechtfertigungs- Klage auch bei dem Landrechte, nämlich jener Instanz anzubringen, die in allen Real- und Personal-Geschäften aktive und passive dessen privilegirter Richter ist. >) Wenn der Pränotirungswerber die zur Rechtfertigung der Pränotirung erforderliche Klage in der vorgeschriebenen Zeitfrist von vierzehn Tagen nicht einreichen könnte, dagegen aber durch glaub- 457 würdige Urkunden einen Verhinderungsfall gegründet darzulhun im Stande wäre, so steht ihm zu, vor Derfließung der zur Einbringung dieser Klage bestimmten Frist eine Erweiterung anzusuchen, die ihm von dem Richter der Ordnung nach in so weit zu bewilligen ist, als derselbe darzuthun vermag, daß er das Hinderniß zu heben sich habe angelegen seyn lassen, und daß solches ohne sein Verschulden fort¬ währe. 12 Hofdekret vom ri. Juli 1797, Nro. »69 Z. G. S., an das böhmische Appellations-Geri»t. Da gemäß der Verordnungen vom 15. März 1785, 18 Sept. 1786, 13 Hornung 1787, 19. Jänner 1790 zu der Pränotirung die Beibringung einer Urkunde erforderlich ist, so wird erklärt: daß zu Pränotirungen nur die in dem 13. Hauptstücke der allg. G. O. aus¬ drücklich bestimmten, daher nicht nur die von dem Beklagten selbst ausgestellten oder sonst öffentlichen Urkunden, sondern auch andere in diesem Hauptstücke enthaltenen Instrumente, als z. B. die einen halben Beweis wirkenden Han-lungsbücher geeignet seyn; hingegen solchen, auf bloße mit keiner derlei Urkunde unterstützte Klage oder Ansuchen, oder auch auf Zeugnisse, Beweisartikel oder angebothene Eide nicht Statt gegeben wird. 13 Hofdckret vom 7. April 1798, Nro. 497 J. G. S-, an das inncrösterrei- chische Appellations-Gericht. Die Jntabulation oder Pränotation auf eine mit dem Heimfäl¬ ligkeits-Rechte wirklich behaftete Realität hat in der Regel, jedoch nur ->. Nev. 78» Z. G. S.. an beide galizi- sche Appellalionr - Geeichte. In Hinsicht der Sicherstellung solcher Forderungen, die zum gerichtlichen Verfahren nicht geeignet sind; sondern worüber den po¬ litischen Behörden allein die Untersuchung, Entscheidung und Ere¬ ktion zusteht, ist sestzusetzen befunden worden: daß in solchen Ge¬ genständen den politischen Behörden das Befugniß, die erforderliche Sicherstellung zu veranlassen, und wegen derselben Vollstreckung die Gerichtsbehörden unmittelbar durch Ersuchschreiben anzugehen, oder hierzu den Fiskalämtern den Auftrag zu ertheilen, zustehe, eine sol¬ che Sicherstellung aber durch die diesfällige Verordnung der politi¬ schen Behörde, in Folge des Hofdekretes vom 18. September 1786, schon von selbst gerechtfertiget werde, daher keiner weiteren Iustifi- zirung bedürfe. 2S Hofdekrct vom 14. Oktober 1808, Nro. 865 Z. G. S., an sämmtliche Äppellations - Gerichte. Seine Majestät haben über die Frage: wie allenfalls bei Auf¬ hebung der auswärtigen Stifte und Klöster, die dem höchsten Ae- rarium heimfallenden, bei Privaten anliegenden Kapitalien durch Verfügung bei den Landtafeln oder Grundbüchern sogleich vorge- merket, oder auf welche Art allenfalls der Mangel der Schuld- und Satzbriefe ersetzet werden könne, zu verordnen befunden: die k. k. vereinigte Hofkanzlei habe von Fall zu Fall jedesmal den be¬ treffenden Landesbehörden durch ein besonderes Dekret zu erklären, daß das betreffende Kapital dem k. k. Aerarium heimgefallen sey, und daher als dem Aerario heimgefallen, an dem nämlichen Platze bei dem gehörigen Grundbncke oder Landtasel vorgcmerket werden solle. Die Landesstellen hätten sohin die weitere Verfügung zur Befolgung des diesfälligen Dekretes einzuleiren, und zugleich zu sor¬ gen, daß solches auch dem- Schuldner des diesfälligen Kapitals durch dessen Personal-Gerichtsbehörde mit dem Auftrage bekannt gemacht werde, daß derselbe dieses Kapital und die Zinsen davon an das k. k. Aerarium bei der ihm von der Landesstelle zu be¬ stimmenden Kaffe nach Maßgabe der Schuldverbindlichkeit zu bezah¬ len schuldig seyn solle. Ueber die bewirkte Verständigung habe sich die Gerichtsbehörde auszuweisen. Uebrigens wäre den Landtafeln und Grundbüchern zu bedeuten, daß, so wie das obenbemeldte, die Heimfallung erklärende Dekret, als die den litulnm rlvvolutivum. beweisende Urkunde, vorzumerken ist, eben so auch die Vormerkung 465 der allenfällig bewilligt werdenden Sessionen nach Maßgabe solcher Dekrete auf die gewöhnliche gesetzliche Weise zu geschehen habe, und daß bei erfolgender Rückzahlung des Kapitals o„>» »u» l-uu-.» der diesfällige Satz als getilgt zu achten, und die Satzvormerkung auch ohne Beibringung der Original - Satzurkunde der Ordnung nach zu löschen sey. 2« Hofeekeet vom 1». August 1811, Nro. 953 Z. G. S-, an das böhmische Appellations - Gericht. Der eigentliche Sinn des Hofdekretes vom 18. März 1808, Zahl 836, daß Kauf-Konkrakte der landtafelunfähiger Ausländer nicht einmal «^--o88inuei» anzunehmen seyn, wird dahin erläutert: daß einem noch nicht habilitirten Käufer eines landtäfli- chen Gutes, er sey ein In- oder Ausländer, auf sein Ansuchen nach dem Beispiele des §. 2t des Landtafel-Patentes vom 22. April 1794 die Pränotation seines Interims- oder förmlichen Kaufkon¬ traktes zur mittlerweiligen Sicherstellung seiner durch diesen Kon¬ trakt erworbenen Rechte mit der analogen Klausel zu bewilligen sey: daß diese Pränotation für den Pränotationswerber in Hinsicht des landtäflichcn Besitzes nicht eher wirksam seyn solle, als bis er sick- ordnungsmäßig zum Lande habilitirt haben wird, welches binnen Einem Jahre und sechs Wochen, vom Tage des angetretenen Na¬ tural - Besitzes, gesetzlich zu geschehen hat. 27. Hofdekret vom io. Zauner «812, Nro. 968 Z. G. S., an das böhmische Appellations-Gericht. Zur Behebung der Anstände, welche sich über den eigentlichen Sinn des Hofdekretes vom 10. August 1811, Nro. 953 der Ge- setzsammlung, und über die Möglichkeit dasselbe in Ausübung zu bringen ergeben haben, findet man in Hinsicht auf diese Anordnung folgende Erläuterung zu geben. Es sey in Ermanglung des eigentlichen Wortes, durch den Ausdruck: ^Pränotation« nach dem Beispiele des §. 21 des Land¬ tafel-Patentes vom 22 April 1794, nur dahin gedeutet worden: daß das Wort Pränotation hier nicht im eigentlichen Sinne des 17 und 18 des Landtafel-Patentes gebraucht werde; ebenso wenig hat die berufene Analogie des §. 2l des Landtafel - Patentes das Bedenken erregen sollen, den unhabilitirten Besitzwerber unter der Rubrik des Besitzstandes gegen Nachtrag der Landtafelfähigkeit oder 4. September 18>4, Nro. 1102 Z. G. S-, an das i. v. Appellations - Gericht. Seine Majestät haben in Bezug auf die künftige Justizpflege in den Provinzen Kärnten, Triest, Görz und Krain als allgemeine Vorschriften für diese Provinzen festzusetzen geruhet: 1> - 7) 8) Daß die in diesen Provinzen vormals bestandenen Land¬ tafeln und Grundbücher der Magistrate und Grundobrigkeiten so¬ gleich wieder in ihre vorige Wirksamkeit treten, das seit dem Wie¬ nerfrieden von der französischen Regierung eingeführte Hypothekar¬ amt somit aufhören, und die Landtafel und Grundbücher nicht nur mit dem Tage der Eintretung der öfter. Justizpflege und Gesetze ihre vorige Manipulation nach den im Jahre 1809 bestandenen Vorschriften anfangen und fortsetzen, sondern auch Alles, was seit Einführung des französischen Hypotheken - Amtes in den Landtafeln und Gründbüchern mangelt, genau und getreu übertragen werden solle, mit der Beschränkung jedoch, 9) daß, wo es in Grundbuchsgegenständen auf eine recht¬ liche Entscheidung, somit die Bewilligung der Einverleibung, Vor¬ merkung (Pränotation) und Löschung ankommt, der das Grundbuch führende Magistrat oder Grundobrigkeit sich in keine Kognition ein¬ zulassen, sondern lediglich die Aufträge des Stadt- und Landrechtes oder des delegirtcn Central-Bezirksgerichtes, in dessen Gerichtsbe¬ zirke sich die betreffende Realität befindet, und an welches sich die Parteien zu wenden haben werden, zu befolgen, und an den zum Grundbuche gehörigen Realitäten wirksam zu mache» habe. 10) - 14) 469 32 Kofbekret vom 12. November 1814, Nro. 111» J. G- S., an das inner- österreichische AppellationS -Gericht. Dir Besitzesumschrcibung eines ganzen l. s. lehenbaren Gutes oder l. f Afterlehens in die Landtafel ist nicht eher, als nach vor¬ läufiger Beibringung des landesherrlichen Lehens-Alienations-Kon¬ senses oder Ausweisung der früheren Veräusserungs-Bewilligung vor¬ zunehmen. Bei Umschreibung solcher Allodial- oder Fideikommlß- Realitäte» aber, mit welchen nur einzelne l. f Lehcnsstücke vermengt sind, kann zwar die Umschreibung der Haupt-Realität nicht ver¬ weigert werden; jedoch sind die Parteien anzuweisen, daß dieselben in Rücksicht der mitbegriffenen landesherrlichen lehenbaren Stücke den landesherrlichen Lehens-Alienations-Konsens vorläufig beiz», bringen haben. Zugleich hat das Landrecht jede diessällige Besitzes- Veränderung und die diesfalls erthcilte Weisung der Landesregierung zu eröffnen, damit die l. f. Lehensstube über die lehenöherrliche Ge¬ rechtsame selbst ferner zu wachen wissen möge. 33. Doskanzlei-Dekret vom 8. Dezember 1814, Nro. 1112 Z. G. S., an das galizische Landes - Gubernium. Um den nachtheiligen Folgen für das Wohl des Landes, die sich in der Periode des unbeschränkten Güterankaufes in den König¬ reichen Galizien und Lodomerien ergeben haben, mit Kraft zu begeg¬ nen, und dieselben für die Zukunft gänzlich zu beseitigen, haben Seine Majestät nachstehende Vorschriften festzusetzcn geruhet: 1. — l7 l8. Da die vorberührte höchste Entschliessung zwar jeden nickt habilitirten Aus- oder Inländer von Erwerbung des land- täflichen Eigenthumes eines ständischen Gutes durch Einverleibung seines Kaufkontraktes ausschließt, jedoch den Verkauf oder die Ver¬ erbung eines ständischen Gutes an einen zum Lande noch nicht Habilitirten nicht verbiethet, vielmehr demselben den Naturalbesitz gegen die Schuldigkeit sich binnen Einem Jahre, sechs Wochen und drei Tagen mit der Habilitirung zum Lande auszuweiscn gestattet, wenn nur der neue Besitzantritt binnen 14 Tagen dem betreffenden Kreisamte ««gezeigt wird; so erlauben Seine Majestät sowohl zur Sicherstellung der dem Käufer aus dem abgeschlossenen Kontrakte zustehenden Rechte, als jener der allfälligen Gläubiger, welche dem Käufer Darlehen zu dem Kaufe des Gutes vorgeschossen haben: daß einem noch nicht habilitirten Käufer eines landtäflichen Gutes, er sey ein In- oder Ausländer, auf sein Ansuchen die Pränotation 470 seines Interims- oder förmlichen Kaufkontraktes zur mittlerweiligen Sicherstellung seiner durch diesen Kontrakt erworbenen Rechte mit der analogischen Klausel vcrwilligct werden könne: daß diese Prä¬ notation für die Pränotalionswerber in Hinsicht des landtäflichen Besitzes nicht eher wirksam seyn soll, als bis er sich ordnungsmä¬ ßig zum Lande habilitirt haben wird, welches binnen Einem Jahre, sechs Wochen und drei Tagen vom Tage des «»getretenen Natural- Bcsitzes gesetzlich zu geschehen hat. 19,-25. 34. Hofdekret vom 15. Juni 1816, Nro. 1258 J. G. S., an das niederöster¬ reichische Appcllakions - Gericht. Die Anfrage- ob die dem §. 9 des Finanz-Patentes zuwider, auf Konventionö - Münze geschlossenen Kontrakte dem Grundbuche eingeschaltet werden können, behebt sich zwar für die Zukunft durch die in dem Haupt-Patente überdas neue Geld-Zirkulations-System vom 1. Juni Z. 3 wider eingeräumte Freiheit, schriftliche Verträge auf Konventions-Münze abzuschließen. Sollten aber Kontrakte, welche in einem früheren Zeiträume auf Konventions-Münze gegen den §.9 des Finanz-Patentes errichtet wurden, noch zur grundbü¬ cherlichen Einverleibung oder Pränotirung vorgelegt werden, so unterliegt es keinem gesetzlichen Zweifel, daß der Magistrat noch ferner, wie es bisher beobachtet wurde, die Aufnahme dieser Kon¬ trakte in das Grundbuch bewillige, indem es nicht die Sache des Richters ist, von Amtswegen die Ungültigkeit eines Kontraktes aus¬ zusprechen, sondern es den Parteien überlassen werden muß, ihre wechselseitigen Gerechtsame geltend zu machen. 33. Hofdekret vom 9. August 1817, Nro. 1359 J. G- S., au das inueröster- reichische Appellations-Gericht. Die durch das Patent vom 14. Februar 1804 angeordnete Noti- rung der abgeschlagenen Jntabulationen und Pränotationen in der Landtafel hat auch bei verweigerten Umschreibungen, hinsichtlich des Besitzes von Realitäten und dinglichen Rechten, allerdings in dem Hauptbuche zu geschehen, und ist daher in der Rubrik des Besitzes zu notiren, von wem und wann eine solche Umschreibung «»gesucht, und wann sie abgeschlagen wurde. 47« 3V Hofdekret ovni 14. Februar 1818. ytro. I4;n J. G. S., an das küsicnläu- tifchc und inucröstcrrcichifchc Appellations-Gericht. In Betreff der von den Grundobrigkeiten in Illyrien ohne vorläufige bezirksgerichtliche Bewilligung vorgenommenen grundbü- cherlichen Umschreibungen der unterthänigen Realitäten wird nach¬ träglich zu dem Hofvekrete vom 20. September 18 l4 Nro 1102 erklärt, daß es zur weiteren Ucbertragung deS Eigcnthumes mittelst Vertrages bei Bauerngütern nach Maßgabe des Z. 433 des allg. b. G. B. genug scy, wenn der Ucbergcber und Uebernehmcr, oder auch nur der Uebergeber allein, vor der Grundobrigkeit erscheint, und die Einverleibung des Erwerbungsgeschäftes in das öffentliche Buch ansuchet, und wenn dann die Grnndobrigkeit, die nicht zu¬ gleich Central-Bezirksgericht ist, an dieses das hierüber aufgenommene Protokoll mit dem Gutachten, ob dem Ansuchen ein Bedenken ent¬ gegen stehe, zur Einholung der bezirksgerichtlichen Bewilligung un¬ verzüglich einsendct. 37. Hofdekret vom 2N. Juni 1818. Nro. 1468 J. G. S., an fämmtliche Appellations-Gerichte in Folge h. Entschließung vom 18. Mai 1818. Auch eine bereits vorgemcrkte und wegen nicht in gehöriger Zeit überreichte RcchtferligungSklage wieder gelöschte Forderung kann auf Anlangen des angeblichen Gläubigers neuerlich pränotirt werden. In einem solchen Falle ist jedoch nicht nur das durch die frühere Vormerkung erworbene bedingte Pfand- und Vorrecht ver¬ loren, und aller Anspruch auf Vergütung der durch diese erste Prä- notirung veranlaßten Kosten erloschen, sondern dem Besitzer deS Gutes bleibt auch unbenommen, durch Aufforderung des Gläubi¬ gers eine gerichtliche Entscheidung über desselben angebliche Forde¬ rung zu erwirken, und damit weiterer Wiedcrholungzdcs Vormer- kungS-Gesuches vorzubeugen. 38. Hofdekret vom 18. Juli 1818. Nro. 1476 J. G- S., an das inncröstcr- reichische Appellations - Gericht. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in gerichtlichen Angelegenhei¬ ten der Bezirks-Kommissäre und Bezirks-Richter des Küstenlandes wird festgesetzt: daß die Bezirks-Kommissäre und Bezirks-Richter 472 für sich, ihr« Gattinnen und Kinder in und auffer Streitsachen der Gerichtsbarkeit jenes landesfürstlichen Kollegial - Gerichtes zugewie¬ sen werden, wozu der dem Bezirks -Kommissär oder Bezirks-Richter anvertraute Bezirk gehört. Doch gilt diese Zuweisung nur für die Zeit des aufhabenden Amtes, und nach Erlöschung desselben durch Austritt vom Amte oder Tod hat sogleich, jedoch unbeschadet der damals schon bei Gericht anhängigen Geschäfte, die Gerichtsbarkeit des Bezirks - Gerichtes wieder einzutreten. Eben so wird in Fällen, wenn der Bezirks-Kommissär oder Bezirks-Richter wider eine in seinem Bezirke wohnende zu seiner Gerichtsbarkeit gehörige Per¬ son, oder wegen eines darin liegenden Gutes auftritt, die Gerichts¬ barkeit dem landesfürstlichen Kollegial - Gerichte zugewiesen. Das Kollegial-Gericht hat in allen diesen Fällen die nölhigen provisori¬ schen und exekutiven Maßregeln vorzunehmen, und nur, wenn mit dem Bezirks-Kommissariate oder Richteramte zugleich die Führung eines Grund- oder Stadtbuches, oder eines l.lbin ui nntiücl,«- verbunden wäre, hat die Eintragung in dasselbe durch den Justiz-Bezirks-Aktuar zu geschehen, an welchen Hierwegen der Auftrag unmittelbar zu erlassen ist. 3S Hofdckret vom 29. August 1818, Nro. 1488 J. G. S., an sämmklicke AppellationS-Gerichte, in Folge höchster Entschließung vom 5. August 1818. Da in dem Landtasel-Patente für Böhmen und Mähren vom 22. April 1794 sowohl als in dem nunmehr aufgehobenen kürzer- lichen Gesetzbuch« für Galizien besondere von dem Landtafel- und Grundbuchs-Ordnungen der übrigen Provinzen abweichende Vor¬ schriften über die Zustellung der landtäflichen Verordnungen enthal¬ ten sind, so wird in der Absicht, auch hierin eine durchaus gleiche Behandlung der Geschäfte einzuführen, und bei der in dem neuen bürgerlichen Gesetzbuche angenommenen kürzeren Verjährungszeit daS Privat-Eigenthum gegen jede Gefahr noch mehr sicher zu stel, len, für alle mit ordentlichen Landtafeln und Grundbüchern verse¬ hene deutsche Erbländcr hiermit zur Richtschnur festgesetzt: 1. Jede Verordnung, wodurch eine landtäfliche oder grund¬ bücherliche Einverleibung (Jntabulirung) eine Besitz- oder Gewähr, anschreibung, eine Löschung (Extabulirung) auf eine Privat-Urkunde bewilliget wird, ist demjenigen zuzustellen, gegen den dadurch eine Verpfändung seines Eigenthnmes, eine Uebertragung, Beschrän¬ kung oder Aufhebung seiner dinglichen Rechte bewirket werden soll. Diese Zustellung muß so geschehen, wie es in der Gerichtsordnung in Ansehung der ersten in einer Streitsache ergangenen Verordnung vorgeschrieben ist 473 2. Die Zustellung kann ganz unterbleiben, wenn sich der ergangene Bescheid auf eine von den Parteien persönlich vor der Grundobrigkeit abgegebene Erklärung, auf Urtheile, oder andere den Theilnehmendcn ohnehin bekannte öffentliche, oder gerichtlich legali- sirte Urkunden gründet. 3- Auf eine äusser der Provinz, wo das Gesuch angebracht wird, ausgestellte Privaturkunde soll eine unbedingte Einverleibung, Anschreibung, oder Löschung nur, wenn die Unterschrift des Aus¬ stellers gerichtlich legalisirt ist, äusser dem aber bloß eine Vormer¬ kung (Pränotirung) bewilliget werden. 4. Wer die Gültigkeit einer der Landtafcl oder dem Grund¬ buche einverleibten Urkunde bestreiten will, muß binnen der gesetz¬ lichen Verjährungsfrist, welche von dem Tage der Eintragung in die öffentlichen Bücher an zu rechnen ist, gegen die Theilnehmendcn eine ordentliche Klage auf Löschung dieser Urkunde überreichen. In solchem Falle kann in der Landtafel oder dem Grundbuche, wenn der Kläger bei Ueberrcichung der Klage, oder später schriftlich darum ansucht, sogleich angemerkct werden, daß die eingetragene Post streitig sey. Nach geendigtem Prozesse ist entweder diese An¬ merkung oder die streitige Urkunde selbst auf Verlangen wieder zu löschen. 5. Die Landrcchte und Grundbuchs - Behörden sind dafür verantwortlich, daß die Zustellung mit dem erforderlichen Ernste betrieben, und sich der Vollziehung der darüber erlassenen Verord¬ nung gehörig versichert werde. Der in die öffentlichen Bücher ein¬ getragene Besitzer eines dinglichen Rechtes ist jedoch zu keiner Zeit über die geschehene Zustellung den Beweis zu führen verbunden; auch kann daraus allein, daß die Zustellung nicht vorschriftmäßig geschehen sey, noch kein Anlaß genommen werden, die durch die öffentlichen Bücher erworbenen Rechte zu bestreiten. 6. In Ansehung der Vormerkungs- (Pränotirungs-) Ver¬ ordnungen und der in die öffentlichen Bücher eingetragenen abschlä¬ gigen Bescheide wird an den bisher geltenden Gesetzen, insbesondere an dem §. 439 des allg. b. G. B. und dem Patente vom 24 Fe¬ bruar 1804 durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert. -W. Hofdekret vom 26. September 1818, Nro. 1602 J. G. S-, an das nie¬ derösterreichische Appetlalwns -Gericht. Ein Einverleibungs- oder Vormerkungs-Gesuch kann aus der Ursache, weil von der Partei unterlassen worden, einen Landtafcl- Auszug bcizulegen, nicht zurückgewiesen werden. 31 474 /IS. Hvfdekret vom so. November 1818, Nro, 1519 Z. G. S., an das inner- csterreichische Appellations - Gericht. Das über die Amortisirung alter Katzposten, deren Besitzer unbekannt sind, am 15. März 1784 zwar nur an das böhmische Appellations-Gericht erlassene Hofdekret, Nro. 262, ist dadurch, daß es in der Folge in die Justiz-Gesetzsammlung eingeschaltet wurde, vermög Hofvekretes vom 29. Dezember 1785, Nro. 509 der Justiz-Gesetzsammlung, allerdings auch für andere Provinzen als Norm ausgestellt, und durch den §. 1479 des dermaligen bürgerlichen Gesetzbuches nicht aufgehoben worden, indem der §. 1479 bloß bestimmt: daß alle Rechte gegen einen Dritten ohne Unterschied, ob sie verbüchert sind oder nicht, in der Regel durch dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch dreißigjähriges Stillschweigen erlöschen, unv daher, wenn auf dem ordentlichen Rechtswege die Frage zn entscheiden ist, welcher Zeitraum der Re¬ gel nach zur Verjährung erforderlich scy, die Entscheidung nach den Bestimmungen des genannten tz. des b. G. B, mit Rücksicht auf die in dem Kundmachungs-Patente des b. G. B. enthaltenen Beschränkungen zu geben seyn wird; das Hofdekret vom 15. März 1784 hingegen nicht die mindeste Bestimmung über die Verjäh¬ rungszeit selbst gibt, sondern bloß von der Frage handelt, in wel¬ chen Fällen die Löschung einer verjährten Schuldpost auf dem Wege einer Ediktal-Citation des Gläubigers und mit der Ersparung des ordentlichen Rechtsweges erwirket werden könne; folglich in dem Falle, wo eine Ediktal-Citation zum Behufs der Amortisirung der Schuld und der dann zu erwirkenden Löschung derselben im Grund¬ buche oder der Landtafei nachgesucht wird, der Richter nach dem Hofockrcte vom 15. März 1784 zu beurtheilen haben wird, ob dem Gesuche Statt gegeben oder nicht Statt gegeben werden könne. .'!2. Hofdekret vom 23. Zänner 1819, Nro. 1538 J. G. S., an das nieder- österreichische Appellations - Gericht. Die allgemeine Vorschrift des Patentes vom 14. Februar 1804, Nro. 652 der Justiz-Gesetzsammlung, über die Anmerkung abschlägiger Bescheide in der Landtafel, gilt auch für die auf Ein- verleibungs- oder Pränotirungs-Gesuche ertheiltcn sogenannten Vorbescheide, und da die Anmerkung eines abschlägigen Bescheides in der Landtafel nach dem ausdrücklichen Inhalte des Patentes vom 14. Februar 1804 nur den Zweck hat, der Partei, welcher 475 ein Einverleibungs- u»v Vormerkungs-Gesuch von der ersten In¬ stanz unrechtmäßig abgeschlagen, und von höherer Behörde in eben der Gestalt, in der es bei dem unteren Richter angebracht worden war, bewilliget worden ist, ihr Vorrecht zu erhalten; dagegen im Falle eines rechtmäßig ertheilten von der Partei befolgten Vorbe¬ scheides die Ueberreichung des ersten fehlerhaften und zurückgewiese¬ nen Anbringens der erfolgten Anmerkung des Bescheides in der Landtafel ungehindert keinem Dritten zum Nachtheile gereichet, und das landtäfliche Vorrecht dem Patente vom l2. Dezember 1785, Nro. 503 der Justiz-Gesetzsammlung gemäß, nur von der Zeit des neuerlich und in gehöriger Form überreichten Einverleibungs- oder Vormerkungs-Gesuches an, erworben wird, so bedarf es keiner Vorschrift über die Bestimmung angemessener Fristen zur Vollzie¬ hung der Vorbescheide. 43. Hosdekret vom 26. Februar 18!9, Nro. 2548 Z. G. an das küsten" ländische Appellations-Gericht. Ueber die Anfrage: ob nicht der bei den Gerichtsbehörden des Triester-Gebiethes eiugefüdrte Gebrauch, den Schuldner auf ein¬ seitiges Ansuchen seines Gläubigers bei unbeweglichen Gütern an » die Gewähr zu schreiben, abgestellet werden soll, wird erwidert: dem Gläubiger könne die Gcwähranschreibung seines Schuldners bei unbeweglichen Gütern, die in den öffentlichen Büchern als das Eigenthum eines Dritten erscheinen, nur dann bewilliget werden, wenn der Schuldner ihm zur Ueberreichung des Gewähranschrei- bungs-Gesuches ausdrückliche Vollmacht ertbeilet, und die dazu erforderlichen Original-Urkunden übergeben bat. 44 Hosdekret vom 26. April 1819, Nro. 1555 J. G- S., an das nieder» österreichische Appellations-Gericht in Folge höchster Entschließung vom 2S. Jänner 18l9. Seine Majestät haben wegen der Mittel zur Sicherstellung der lehenherrlichen Rechte zu bestimmen befunden: o) In Absicht auf die Sicherstellung der lehenherrlichen Ge¬ rechtsame bei unmittelbar landesfürstlichen Lehen. 1. Das lehenherrliche Obereigenthum ist im ständischen Gül- tenbuche sowohl, als in der Landtafel bei jenen Gütern, die ent¬ weder ganz oder theilwcise lehenbar sind, unter der Rubrik des 31 476 Gutes mit dem Ausdrucke: ein landesfürstliches Lehen, oder: befin¬ den sich dabei landesfürstliche Lehenstücke, einzuverlciben. 2. Das Vorhandenscyn oder der Abgang der Lehcngnade als eines bloß persönlichen Rechtes, ist in der Landtafel bei dem riialn-, po88i«i6i,lii unter der Rubrik des jedesmaligen Besitzers mit dem Ausdrucke: mit oder ohne Lehengnade, einzuschalten. 3. In das Gültenbuch und in die Instrumenten-Bücher der Landtafel sind die bei der Lehenstube befindlichen von derselben lega- lisirten umständlichen Lehens-Spezifikationen einzutragen. 4. Diese Jntabulirung ist durch die Lchenstube cinzuleitcn. 5. Ebenso ist bei den Grundbüchern vorzugehen, bei welchen sich unmittelbar landesfürstliche Beutellchen befinden; und insofern letztere zu landtäflichen Realitäten gehören, sind dieselben Vormer¬ kungen sowohl im Gültbuche als in der Landtafcl zu bewirken. 6. Äusser dem sind der Landtafel und den Grundbüchern auch die etwa zwischen dem Lehenherrn und Vasalcn bestehenden auf das Lehen Bezug nehmenden besonderen Verträge einzuschalten. 7. Die vorstehenden Bestimmungen haben sich jedoch nur auf diejenigen Realitäten zu beschränken, deren lehenbare Eigenschaft schon als solche in der Landtafcl vor dem 1. Jänner 1787 (als dem durch das Patent vom 12. April 1785 festgesetzten Zeitpunkte) erschienen, oder mit deren Besitzer seit dem I. Jänner 1787 bis zur Vormerkung der lehenbaren Eigenschaft keine Veränderung vor¬ gefallen ist. b) In Absicht auf die Sicherstellung der lchenherrlichen Ge¬ rechtsame bei Privatlehen als landesfürstlichen Afterlehen haben die¬ selben Bestimmungen, welche in Ansehung der unmittelbar landes¬ fürstlichen Lehen der niederösterreichischen Landesregierung eröffnet wurden, zu gelten. v) In Absicht auf das Verfahren bei Onerirungs , Schüt¬ zlings- und Feilbiethungs-Fällen lehenbarer Körper. 1. Bei Lehen mit der Gnade bedarf es in Onerirungsfällen keiner besonder« Vorsicht. In freiwilligen Veräusserungssällen hat der Vasal die Anzeige über die Person des Käufers, damit kein Lehen-Unfähiger zum Besitze gelange, an die Lehenstube zu erstat¬ ten, und ist die Beibringung des Bescheides über diese Anzeige zur Besitzanschreibung des Käufers erforderlich. In gerichtlichen Feilbiethungsfällen hat die Gerichtsbehörde die Lehenstube von der bevorstehenden gerichtlichen Veräusserung zu benachrichtigen, und im Edikte den Zusatz einzuschaltcn, daß sich die Kauflustigen über die Lehenfähigkcit auszuweisen haben. 2. Bei den Lehen ohne Gnade sind die Belastungen und Ver¬ äusserungen, letztere mögen gerichtlich oder freiwillig geschehen, durch die Erwirkung des lehenherrlichen Konsenses bedingt; daher haben die Gerichts-Behörden bei Onerirungen und gerichtlichen Feilbiethungcn die Basalen, oder wenn die Veräusserung von einem 477 Dritten verlangt wird, diesen zur vorläufigen Beibringung deS lehenherrlichen Konsenses anzuweisen, und bei freiwilligen Veräusse. rungen die Besitzanschreibung des Käufers ohne Beibringung des Alienations-Konsenses zu verweigern, 3 Bei den Privat-Lehen, als landesfürsiliche» Afterlehen, haben dieselben Bestimmungen zu gelten. 4. Bei Beutellehcn ist bloß die Anzeige der vorgehenden Ver¬ änderung von Seite der Grundbücher an die Lehenstube erforderlich. 5 Bei solchen Körpern, wo Lehen ohne Gnade mit Alloden vermengt sind, ist in den bemerkten Fällen gleichfalls die Erthei- lung deS Alienations-Konsenses zur Gültigkeit der Veräusserung, oder damit die Alloden für sich veräuffert werden können, die Tren¬ nung derselben von den Lehen-Entien zu bewirken. 43. Hofdekrek vom 4. Juni 1810, Nro. 1567 J. G. S., an das galizische Appellations-Gericht. Wegen Berechnung der Verjährung bei Tabular, Posten, und wegen Anmerkung des Tages der erfolgten Einverleibung in die Landtafel wird erklärt, daß die Verjährung bei landtäflich oder grundbücherlich einverleibten Rechten dem Hofoekrete vom 29. Aug. 18 l8, Nro. 1488 der Justiz-Gesetzsammlung, und den §. S- 441 und 1467 des allg. b. G. B gemäß, von dem Tage, an welchem die Urkunde in die öffentlichen Bücher eingetragen worden ist, zu berechnen, und unter den öffentlichen Büchern das Hauptbuch zu verstehen sey. Daher ist die Veranstaltung zu treffen, daß in der Landtafel zu Lemberg, so wie es in Böhmen und Mähren der In¬ struktion vom 22. April 1794 S> 27, Nro. l71 der Justiz-Gesetz¬ sammlung gemäß geschieht, bei jeder Tabularpost in dem Haupt- bnche der Lag, an welchem sie in dieses Buch eingetragen wird, nicht aber jener, an welchem man mit der Eintragung der Urkun¬ den in die ^Instrumenten- Bücher fertig geworden ist, angemerkt werde. 4K. Hofdekret vom 27. August 1810, Reo. 1600 J. G. S-, an das nieder- österreichische Appellations-Gericht. Auch in dem Falle einer angesuchten, aber abgeschlagenen Lö¬ schung einer Jntabulirung oder Pränotirung muß allerdings die in dem Patente vom 14. Februar 1804, Nro. 652 der Justiz-Gesetz-, 478 sanrmluug vorgeschriebene Anmerkung des abschlägigen Bescheides in der Landtafel Statt haben. '17. Hofdekret vom 17. September 1819, Nro. 1697 J. G- T., an das nie- Lerösterreichische Appellations-Gericht. Dem Civil-Justiz-Senate des Wiener Magistrates, welcher bisher die auf Ertheilung oder Löschung eines^Pfandrechles, und daher die auf die wirkliche Ausfertigung von Satzbriefen oder auf andern Vormerkungen Bezug badenden Gesuche behandelt hat, soll nunmehr auch die Behandlung der Gewähr-Anschreibungs- und Abschreibungs-Gesuche gegen dem zustchen, daß derselbe zugleich von jedem solchen erledigten Gesuche den politisch-ökonomischen Se¬ nat in die Kenntniß zu setzen habe. Uebrigens aber hat der Ein¬ fluß des politisch-ökonomischen Senates aus die eigentliche Grund¬ buchs-Verwaltung und sie davon abhängigen Gebühren unbeirrt zu bleiben. . 48. Hofdekret vom 8. Oktober 1819, Nro. 1611 J. G. S., an sa'mmtliche Appellations-Gerichte in Folge höchster Entschließung vom 27. August 1819. Um zu mehrerer Befestigung des Privat-Kredites den auf unbeweglichen Gütern versicherten Gläubigern die Verfolgung ihrer Rechte gegen abwesende Schuldner zu erleichtern, und selbst im Falle des veränderten Aufenthaltes und Gerichtsstandes des Besit¬ zers der Hypothek alle Scbwierigkeitcn in der Eintreibung der Schuld zu beseitigen, wird diesen Pfandgläubigern das Recht ein- geräumt, wegen jeder den öffentlichen Büchern einverleibten oder darin vorgemerkten (pränotirten) Schuldforderung, ohne Rücksicht auf den Wohnort des Schuldners, bei demjenigen Gerichte Klage anzubringen, welchem der letztere nach seinen persönlichen Eigen¬ schaften unterworfen seyn würde, falls er da, wo das gepfändete Gut liegt, seinen Wohnsitz hätte. Dem zu Folge soll der Gläubi¬ ger, dessen Schuldner sich äusser dem Jurisdiktions-Bezirke dieses Gerichtes aufhält, die Wahl haben, sich des ihm durch die gegen¬ wärtige Verordnung eingeräumten Rechtes zu bedienen, oder den Schuldner bei desselben ordentlichem Richter zu belangen. Hofdekret vom 4. September 1820, Nro. 1687 Z. G- S.. an das n. v. Appellations-Gericht. Seine Majestät haben zu beschließen geruhet: 1. Von der in dem Z. 29 des ob der Tunfischen Grundbuchs- Patentes vom 2. November 1792, Nro. 66 der Justiz-Gesetzsamm¬ lung, enthaltenen Anordnung, daß die Pränotirung einer Forde¬ rung, auch ohne hierüber eine Urkunde vorzulegen, erwirkt werden könne, hat es für die Zukunft abzukvmmen, und ist sich Hierwegen nach den Hofdekreten vom 1b'. September 1786, Nro. 578, !3. Februar 1787, Nro. 628, 18 November 1796, Nro. 324, 21. Juli 1797, Nro. 360 der Justiz-Gesetzsammlung und dem §. 438 des allg. b. G. B. zu benehmen. 2. In Beziehung auf die Rechtfertigung der erwirkten Prä¬ notirungen hat nicht ferner der §. 32 des erwähnten Grundbuchs- Patentes, sondern das Hofdekret vom 18. November 1796 und der tz. 439 des allg. b G. B. zur Richtschnur zu dienen. 3 Kommt es auch von der Anordnung des §. 40 des er¬ wähnten Grundbuchs-Patentes ab, welche die an die zweite Ge¬ richts-Instanz gehörigen Beschwerden in Grundbuchs-Sachen dem ob der Ennsischen Landrechte zuweiset, und es sind die Beschwerden auch in diesen Angelegenheiten künftig bei dem n. ö. Appellations- Gerichte der allgemeinen gesetzlichen Ordnung gemäß anzubringen. Uebrigcns hat die gegenwärtige Verordnung auf die vor Kund¬ machung derselben sich ereigneten Fälle nicht zurück zu wirken. ZA. Hofdekret vom 6. März 1821, Nro. 1744 Z. G. S., an sammtlichc Ap¬ pellations-Gerichte. Mehrere vorgekommene Fälle: daß die Gruudherrschaften da, wo sie es zu ihrem Vortheile finden, von dem zur Eintreibung der Urbarial-Rückstände vorgeschriebcncn politischen Verfahren abwci- chen, und diese Rückstände auf die Realitäten der Gutsunterthanen intabuliren oder pränotiren lassen, sonach aber auf diesem Grunde das gerichtliche Verfahren gegen die Unterthanen einlciten, haben zu folgender Verfügung Anlaß gegeben: Es ist den Dominien nicht gestattet, von ihren Unterthanen über Urbarial-Rückstände sich Schuldbriefe ausstellen, oder auf was immer für eine Weise solche Rückstände auf die Realitäten 480 der Unterthanen intabuliren oder präuotiren zu lassen, indem für die Urbarialien im politischen Gege eine eigene privilegirte Ereku- tivns-Ordnung besteht, nach welcher sich ausschlicßend benommen werden muß. 31. Hofdekret vom 16. Zum 1821, Appellalions-Gerichte. Reo. 1768 Z. G. S., an siimmlliche In Folge einer über das Hofdckret vom 30. August 1792 , Rro. 42 der Justiz-Gesetzsammlung, Statt gefundenen Verhand¬ lung wird verordnet: daß Forderungen der noch bestehenden geist¬ lichen Korporationen in dem Grundbuche oder der Landtafel, ohne ausdrückliche Genehmigung der politischen Landesstelle, nicht gelö- schct werden können. 32 Hofkanzlei-Dekret »oni 18. Oktober 1822, Nro. IW?» Z. G. S., au das Gubernium in vaivach. Im Nachhange zu dem Patente vom 9. April 1789, Nro. 1001 der Justiz-Gesetzsammlung, wird verordnet: daß jeder neu angestellte, oder auch dermal schon bestehende, aber unbeeidigte Grundbuchsführer bei einem Dominium oder bei einer Gemeinde, so fern er nicht schon mit dem Wahlfähigkeits-Dekrete für das Richteramt versehen ist, sich bei dem betreffenden Kreisamte über die zur Grundbuchsführung hinlänglichen Fähigkeiten ausweisen, und allenfalls auch einer Prüfung unterziehen, sonach aber im Falle sei¬ ner Tauglichkeit von dem Kreisamte in Eid genommen werden müsse; welche Beeidigung auch in Ansehung eines mit Wahlfahigkeits- Dekreten versehenen Individuums zu geschehen hat, so fern solches nicht schon als Bezirks - Commissär oder Bezirks - Richter beeidiget ist. Einer gleichen Ausweisung der allfälligen Prüfung, und sodann der Eidesablegung, hat sich auch der Herrschafts- oder Gültenei- genthümcr zu unterziehen, wenn er die Grundbuchsführung selbst besorgen zu wollen sich erkläret. Aber auch in Rücksicht der derzeit bereits bestehenden Grund¬ buchsführer ist ihre Beeidigung, wo solche allenfalls noch mangelt, einzulciten, und wenn ihre Untauglichkeit entweder schon aus den bisherigen Erhebungen sich varstellet, oder wenn dieselbe künftig erhoben wird, die nöthige Vorkehrung zu treffen, daß sie von dieser Amtsführung entfernet werden. 48 l Uebrigens ist den Kreisämtcrn aufzutragen, bei den Kreisbe¬ reisungen auf die Grundbuchsfiihrung ein« vorzügliche Aufmerksamkeit zu richten, und sich zu überzeugen, ob die Wesenheit derselben in allen Beziehungen ihres Zweckes gehörig beobachtet werde. 33. HofLckret vom 13. Februar 1824, Nro. 1988 Z. G. S., an Las n. ö. Appellations - Gericht. . . . . . Die bewilligte Pranotirung muß jedoch binnen 14 Tagen justifizirt, und die gerichtliche Vormerkung entweder durch das gerichtliche Urtheil oder in Folge freier schrift¬ licher Einwilligung und Landtafcl- oder grundbuchsmäßiger Erklä¬ rung des Eigenthümers einer unbeweglichen Sache bewirkt werden; welches die Sache des Fiskalamtcs ist SÄ Hofdekret vorn 9. April 1824, Nro. 1999 J. G- S., an das böhmische Appellations - Gericht. Ueber die Anfrage: ob in Grundbuchsgeschäften und Erekuti- ons-Führungen dem Wirthschaftsamte auch die Bewilligung und rück- sichtlich Entscheidung, oder ob nicht diese dem Ortsgerichte l Justiz¬ amte) und nur der Vollzug dem Wirthschaftsamte zustehe, gibt das Hofdekret vom 2l. August 1788, Nro. 879 der Justiz-Gesetzsamm¬ lung die Belehrung; . 33. Hofdekret vom 29 Mai 1824, Nro. 201 l J. G. S., an sämmtliche Appellations-Gerichte. Seine Majestät haben in Beziehung auf die Frage: in wie weit Einverleibungen und Vormerkungen auf Schiffsmühlen Statt haben, zu beschließen geruhet: daß, da Schiffsmühlen be¬ wegliche Sachen sind, dieselben nicht in die Grundbücher gehören, und auch Pfandrechte durch Eintragung der Forderungen in die Grundbücher auf dieselben nicht erworben werden können. Was die Schiffsmühl-Gerechtigkeiten betrifft, so seyen dieselben nach den bestehenden Gewerbsgesetzen zu beurthein. 482 HofLekret vom 22. April 1825 , Nro. 2090 J. G. S., an das i. v. kust Appellations - Gericht. Eine dem Schuldner von dem Gläubiger erlassene Forderung kann, wenn auch die Verzichtleiffung in Form einer Scbenkungs Ur¬ kunde geschehen ist, kein Gegenstand einer Cessvn ftyn, mithin die Jntabulation einer solchen Eession nicht Statt finden. 37. Hofkanzlei-Dekret vom 12. August 1825, Nro. 2125 J. G- S., an die n. ö. Regierung. Für die Einverleibung oder Vormerkung der Eession einer Satzforderung an einen anderen Gläubiger kann sowobl nach dem 'lkrnclsio« 8111, Nro. 536 der J. G S., deren Ausführung ohnehin durch das Hofdekret vom 17. Junius 1814, Nro. 1090 der J. G. S., erleichtert ist, wie auch der Anordnung des Patentes vom 9. April 1789, Nro. 1001 der J. G. S., daß zur Führung des Grundbuches jederzeit ein dazu eigens beeidigtes Individuum zu bestellen sey, pflichtmäßig zu wachen. 60. Hofdekret vom 23. Junius 1827, Nro. 2287 J. G. S., an sämmtliche Appellations - Gerichte. In Folge a. h. Entschließung vom 6. August 1826, wird die wegen Einverleibungen und Vormerkungen auf Schiffmühlen am 9. Mai 1824 erflossene, mit dem Hofdekrete vom 29. Mai 1824, Nro. 2011 der J. G. S., bekannt gemachte a. h. Entschließung hiermit dahin erläutert: Die durch Einverleibung oder Vormerkung in den, an einigen Orten vorhin üblichen Grundbüchern über Schiffmüblen, oder so genannten Haftbüchern, bereits erworbenen dinglichen Rechte, sind durch die oberwähnte Verordnung nicht aufgehoben worden. Gläubiger, welche bis zu der Zeit, wo die allerhöchste Entschlie¬ ßung vom 9. Mai 1824 in der Provinz allgemein kunvgemacht worden ist, eine Einverleibung oder Vormerkung bewirkt haben, bleiben daher im Besitze ihres Pfandrechtes. Ihre Forderungen können abgetreten, verpfändet oder vererbt, und die hierüber errichteten Urkunden noch fernerhin einvcrleibl und vorgemerkt werden. Jedoch hat auch bei Sckiffmühlen, worauf gegenwärtig Hypotheken haften, eine Einverlei¬ bung oder Vormerkung neuer Schuldposten von nun an nicht mehr Statt. 484 In den Grundbüchern, worin bisher Schiffmüblen allein oder neben unbeweglichen Gütern erschienen sind, sollen die Rubriken der schuldenfreien Schiffmühlen sogleich, die Rubriken derjenigen Schiff¬ mühlen aber, worauf Schulden haften, erst, wenn diese getilgt und auf gesetzmäßige Art gelöscht sind, ebenfalls gelöscht werden. 6! Nofkanzlei-Dekret vom 27. Juni 1827, Nro. 16,996, Verordnung des Lail'. Gut. v. 19. Juli 1827 Zahl 15,169 (p. 2»). Aus Anlaß eines speziellen Falles, in welchem es sich um die Sicherstellung der einigen Untcrthanen aus Gabenablösungs-Verträgen zustchenden Rechte gehandelt hat, wurde der Landesstelle zur künftigen Benehmungswissenschaft bedeutet, daß Entscheidungen der Länder- stellcn allerdings zur Pränotirung geeignet seyen, daß aber in dem Falle, als die Ländcrstelle nur das Einschreiten um die Pränotirung eines Kontraktes verordnet, nicht diese Verordnung, sondern der Kontrakt das eigentliche Objekt der Pränotirung sey. 62. Hofdekrct vom 13. Juni 1828, Nro. 2346 J. G. S., an das n. ö. AfpeüationS- Gericht. Ueber die Anfrage: ob gerichtlich geschlossene Vergleiche, Schuld- gcständnisse und Liquidirungs-Erklärungen äusser dem Erckutionswege, und in so fern sie nicht vertragsmäßig den Hypothekar-Titel enthal¬ ten, zur Einverleibung (Jntabulation) oder lediglich zur Vormerkung (Pränotation > geeignet seyen? wird bedeutet: daß gerichtliche Ver¬ gleiche, oder über die Richtigkeit einer Schuld vor Gericht abgegebene Erklärungen, wenn nicht entweder dem Gläubiger ausdrücklich ein Pfandrecht bestellt worden ist, oder der Fall der Exekution eintritt, nicht unbedingt einvcrleibt, sondern nur pränotirt werden können. 63 Hofdekret vom 21. Februar 1829, Nro. 2387 J. G. S., an das i. ö. küst. Appellations - Gericht. Die Beilage *) enthält jene Verordnung, welche die vereinigte Hofkanzlei wegen der Rechte der Grund- und Urbars-Herren in dem Görzer Kreise, hinsichtlich der Veräusserung uud Theilung von Bau- erngründcn und Eintreibung der Gebühren an das Gubernium des Küstenlandes am 12. Februar 1829 erlassen hat. 485 *) Beilage. Hofkanzlei-Dekret vom 12. Februar 1829 an da» Gubermum im Küsten¬ lande. Um die Anstände zu heben, welche sich im Görzer Kreise in Ansehung der Besitzveränderungen auf untertbänigen oder urbarpflichti- geu Gründen, besonders aus der Ursache von Grundzerstückungen, hinsichtlich auf die grundherrliche Einhebung der Urbarial-Zinse und der hierzu angesprochenen politischen Erekution ergeben haben, werden auf dem Grunde der bestehenden Gesetze folgende Vorschriften cr- theilet: 1. Jede Vererbung, Veräusserung oder Zerstückung eines mit Urbarial-Grundzinsen belegten Grundes muß vor der gerichtlichen Besitzumschreibung dem Grund- oder Urbars-Herrn angezeigt, und es muß zum Behufe derselben die Erklärung des Grund- oder Urbars- Herrn, daß er gegen den Besitznachfolger nichts einzuwenden habe, oder im Falle einer Grundzerstückung dessen Einwilligung hierzu, und der von ihm nach der organischen Gubernial-Kurreude vom 17. Jänner 1815 verfaßte auch krcisämtlich bestätigte Gabenvertheiluugs-Ausweis beigebracht werden. 2. Im Falle der Grund- oder Urbars - Herr jene Erklärung oder Einwilligung und Ausfertigung des Gabenvertheilungs-Aüsweises verweigern, oder über einen Zeitraum von 30 Tagen verzögern sollte, steht es dem Grundholden oder seinen berufenen Nachfolgern frei, hierüber bei dem Kreisamte nach Vorschrift des Unterthaus-Patentes Abhilfe zu suchen. 3. Das Gericht wird die Besitzumschreibung in der Landtafcl oder in dem Grundbuche nur über solche Gesuche bewilligen, welche mit jener grundherrlichen Erklärung oder Einwilligung, und im Falle einer Zerstückung mit dem vorgeschriebenen Gabenvcrtheilungs-Aus¬ weise, oder mit dem Erkenntnisse der politischen Behörde, daß die allfällige Weigerung des Grund- oder Urbars-Herrn nicht Statt finde, belegt seyn werden. .. 64. Hofdekret vom 1<>. April 1839, Nro. 2458 J. G- S-, an fämmtliche Appellations-Gerichte in Folge a. h. Entschließung vom 30. März 1830. Um vorgekonimene Anstände zu beseitigen, und den Gebrauch der öffentlichen Bücher zu erleichtern, haben Se. Majestät zu erklären geruhet, daß bei den Landtafeln und Grundbüchern zur Eintragung der ersten und weiteren Eeffiouen von eingetragenen Schuldforderungen in die öffentlichen Bücher, wie auch zur Löschung von eingetragenen 486 Forderungen uno Rechten, es mögen diese in Folge eines Konkurses, einer gerichtlichen Erekution, oder eines anderen Rechtsgeschäftes an¬ gesucht werden, die Beibringung der in die öffentlichen Bücher schon eingetragenen Schuldscheine, Cessions- und anderen Urkunden, welche auf die abgetretenen Forderungen oder die zu löschenden Forderungen und Rechte Beziehung haben, nicht erforderlich sey, es also von allen bisher bestandenen gegentheiligen, gesetzlichen Vorschriften oder Anord¬ nungen abzukommen habe. 63 Hofdekret vom 16. April 1836, Nro. 245!« J. G. S., an sämmtliche Appellations-Gerichte in Folge a. h. Entschließung vom 16. Marz 1830. Seine Majestät haben das Hofdekret vom 28 August 1804, Nro. 68 l der J. G- S-, aufzuheben und zu befehlen geruhet, daß künftig das Patent vom 14. Februar 1804, Nro. 652 dec J. G. S., und die Erläuterung desselben vom 21. Juni 1805, Nro. 734 der J. G- S., auch bei den Gesuchen um eine Einverleibung (Jntabula- tion), Vormerkung (Pränotation), Besitz- oder Gcwähranschreibung oder Löschung (Ertabulation) auf die zu den Grundbüchern der Städte und Obrigkeiten gehörigen unbeweglichen Güter befolgt, daß jedoch in Fällen, wo dergleichen Gesuche wegen unterlassener gehörigen Jn- struirung nicht sogleich bewilliget werden können, keine Vorbescheide crtheilt, sondern an deren Statt die Gesuche mit Anführung der Ursache lediglich abgeschlagen werden sollen. 66 Hofkanzlei-Dekret vom 25. Oktober 1830, Nro. 2490 Z. G- S., an sämmtliche Länderstellen. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage: ob die a. h. Ent¬ schließung vom 12. April >828, Nro. 2335 der J. G S , welche die eines Verbrechens schuldig befunvenen, aus Mangel der Beweise losgesprochenen oder überhaupt nicht ganz tadellosen Individuen von Bekleidung der Bezirks-Kommissärs- oder Richter-Stellen ausschließt, nicht auch auf Grundbuchsführer und Vogtei-Verwalterauszudehnen wäre? wird bedeutet: daß, da die Grundbuchsführung und Vogtei- Verwaltung ein Zweig der öffentlichen politischen Administration ist, und das eine wie das andere Geschäft nur ganz vorwurfsfreien Män¬ nern mit Beruhigung anvertraut werden kann, sowohl Grundbuchs¬ führer als Vogtei-Verwalter unter diejenigen Personen gehören, welche nach der a. h. Entschließung vom 22. März n. I. zu behandeln 487 find, daher zu solchen Dienstplätzen Personen nicht zugelasscn oder bei d »selben nicht belassen werden können, welche entweder eines Ver¬ brechens bereits schuldig erkannt, oder nur aus Mangel rechtlicher Beweise losgcsprochen worden, oder überhaupt nicht ganz tadellos sind. L7. Hofkanzlei-Dekret vom 28. Oktober 1830, kundgemacht durch Zirkulare der k. k. n. ö. Regierung vom 10. Dezember desselben Jahres, Nro. 66825 *) In Fällen, wo cs sich um die Entscheidung der Frage han¬ delt, ob ein Objekt geeignet sey, in das Grundbuch einbezogen zu werden, bat die politische Behörde und nicht der Civil - Richter zu entscheiden. «8. Hofkammerdekret vom 27. Dezember 183 l, Nro. 2548 J. G. S. Da sich Zweifel über die zur Einbringung rückständiger Zölle und Verzehrungssteuer - Gebühren anzuwendenden Erekutions-Arten ergaben, so hat man im Einverständnisse mit der k- k. Obersten Justizstellc und der k k. vereinten Hoskanzlei folgende Bestimmungen beschlossen: l ) - 6) . . 7) Ist die Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden, daß der Rück¬ stand durch die, den politischen Behörden eingeräumten Erekutions- mittel, schleunig und mit geringer Schwierigkeit werde können eingcbracht werden, so bat die k k Kamera! - Gefallen-Verwal¬ tung der Kamer - Prokuratur eine beglaubte Abschrift des Er¬ kenntnisses, oder Zahlungsauftrages sammt der Nachweisung, daß solches in Rechtskraft überging, oder von der Obcrbehörde bestätigt wurde, mitzuthcilen. Der Kammer-Prokuratur liegt ob , um die Exekution im gerichtlichen Wege einzuschreiten. In Absicht auf die Bewilligung und Vollstreckung der Erckutionsmittel sind von den Behörden die bestehenden Gesetze, und Vorschriften genau zu beobachten, wobei übrigens die Jntabu- lation der von den Gefällsbebörden geschöpften Erkenntniße auch auf beglaubte Abschriften derselben zu bewilligen ist. *) Dieses Hofdekret ist auch in Dr. Felders Deklaeacoeien (1846, unter Z. 71. S. 60) zu finden. **) Oder auch die Kamera!Bezirks-Verwaltung Justiz-Hofdekret vom 17. September 1845, Nro. 6647. 488 88. Hostckeet vom 8. März 1833, Nro. 2000 J. G. S., an das n. o, Ap- pellations - Gericht, zu Folge a. h. Entschließung vom 6. Dezemder 1832. Seine k. k. Majestät haben in Rücksicht der Jntabulation und Pränotation auf freiei.qene Güter, mit welchen Lehen unter eben derselben landtäflichcn Rubrik vereinigt sind, nachstehende Vorschrift zu genehmigen geruhet: Bei Gütern, die zum Theil freies Eigenthum des Besitzers sind, zum Theil aus l. f. Lehen derjenigen Gattung, wobei keine Lehengnade Statt findet, oder aus Privat - Lehen bestehen, kann bis auf weitere Verordnung eine Einverleibung, oder Vormerkung auf den freieigenen Antheil allein, auch ohne vorläufige Absonderung von dem Lehen bewilliget werden. Sie ist jedoch sowohl bei der Besitzanschreibung, als bei Eintragung der Lasten durch den Bei¬ satz : mit Ausnahme der Lehen, auf das freie Eigenthum ausdrück¬ lich zu beschränken. Die Beistimmung der l. f. Lebenstube, oder bei Privat - Lehen des Lehensherrn ist zu solchen Einverleibungen, oder Vormerkungen nicht erforderlich. Mit dem oberwähnten Vor¬ behalte kann bei l. f. Lehen, deren Besitzern die Lehengnade zu Stat¬ ten kommt, die Besitzanschrcibung des Käufers auch vor Beibrin¬ gung des in dem Hofdekrete vom 26. April 1819, J. G. S. Nro. 1555 t.il. e. Nro. 1 erwähnten Bescheides der Lehenstubc Statt finden. Im klebrigen hat es bei den Anordnungen dieses Hofdckreteö sein Bewenden. 70 Hosbckrek vom 15. März 1833, Nro. 2603 J. G. S., an Las böhmische Nxxcllations-Gericht, zu Folge a. h. Entschließung vom 5. Februar 1833. Seine k. k. Majestät haben über einen von der vereinigten Hofkanzlei in Betreff der Frage: Ob die über Grundbesitzungen ab¬ geschlossenen Verträge auf eine gewisse Anzahl von Leibern bei den bestehenden Grundstückungs- und Ausgedings - Vorschriften in Böh¬ men zu vcrbicthcn scyen? erstatteten allerunterthänigstcn Vortrag an- zubefchlen geruhet: Daß in Zukunft in Böhmen nicht mehr gestattet sepn solle, Verträge abzuschließcn, vermöge welcher Grundeigenthümer einen Theil ihrer Realitäten auf die Lebenszeit gewisser Personen gegen Vorbehalt des Rückfalls mit dem Tode derselben überlassen; daß dieselben daher, in so fern sie nach Kundmachung dieser Verordnung abgeschlossen 48!> werden, weder intabulations- noch erckutionsfähig, noch von irgend einer Wirkung scyn sollen. zu Folge Dofkanzlei-Dekect vom i:j. August , Nro. a. h. EutschlieKung vom 8. Juni leur:j. Zur näheren Bestimmung der Vorschriften, welche den guts- hcrrlichen Gerichten in eigenen Angelegenheiten des Gutsherrn und der gemeinschaftlichen Waisenkasse seiner Unterthanen die Ausübung der Gerichtsbarkeit untersagen, haben Seine k. k. Majestät Folgendes anzuordnen geruhet. 1) In Rücksicht der Schuldforderungcn der Gutsherrn an ihre eigenen Unterthanen und Gerichts-Insassen ist die gerichtliche Erekm tion bei eben dem Gerichte anzusuchen und zu bewilligen, welchem nach den Gesetzen die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten über sol¬ che Forderungen zusteht. Jedoch kann die Vollziehung der bei dieser Behörde erfolgten Erckutions-Bescheide dem Justiz- oder Wietbschafts- amte des Gutsherrn, welcher die Erekution fübrt, überlassen, mithin von dem gedachten Justiz- oder Wirthschaftsamte insbesondere die Pfändung, Schätzung und Feilbicthung der Fahrnißc und unbeweg¬ lichen Güter des Schuldners, den Anordnungen des unbefangenen Gerichtes gemäß, vorgenommen werden Das Recht des Gutsherrn zur politischen Erekution ist nach den hierüber bereits ertheilten Vorschriften zu beurtheilen. 2) Gesuche um Einverleibung oder Vormerkung der Forde, runqen des Gutsherrn auf die seiner Grundherrlichkeit unterworfenen unbeweglichen Güter, oder um Löschung der auf solchen Gütern haf- rcnden Schuldposten, sind bei dem nächsten unbefangenen Gerichte anzubringen und zu erledigen. Die Vollziehung der von diesem Ge¬ richte ertheilten Bescheide und die Eintragung in die öffentlichen Bücher ist dem Grundbuchsamte des Gutsherrn, welchem die Forde¬ rung zusteht, zu gestatten. 3) In Ansehung der Forderung einer gemeinschaftlichen Wai- scnkaffa an die Unterthanen oder Gerichtsinsassen des vormundschaft¬ lichen Gerichtes wird dieses Gericht ermächtiget, nicht nur die von der nächsten unbefangenen Gerichtsbehörde erlassenen Erekutions-Be- scheide in Vollzug zu bringe», sondern auch die Einverleibung, Vor¬ merkung und Löschung im Grundbuchc selbst zu bewilligen und vor- zunehmeu. "72. 4W Hofkanzlci - Dekret vom o. Juli 1835, Nro. 17,735. Ueber die Frage: ob in Fällen, wo nach den Gesetzen zwar eine Pränotation, aber keine Jntabulation Statt findet, anstatt der angesuchten Jntabulation die Pränotation zu bewilligen sey, ist dem niederösterrcichifchcn Landrechte, und dem Magistrate der Stadt Wien, durch a. h. Entschließung vom 13. April, und Hofdekret vom 6. August 1830 die Belehrung crtbeilt worden, daß, da zu Folge der Bestimmung des 2. tz. des Patentes vom 14- Februar 1804, Nro 652, der J. G- Z. der Partei freisteht, entweder nur die Jnta- bnlanon allein, oder allein die Pränotation anzusuchen, oder das Gesuch auf beide alternativ dahin zu stellen, daß, wofern die Jnta¬ bulation nicht, wohl aber die Pränotation Statt finden könnte, die letztere bewilliget werde, es Pflicht der Partei sey, ihr Gesuch nach dieser Vorschrift einzurichtcn, und daher der Landtafel- oder Grund¬ buchsbehörde in keinem Falle, folglich auch dann nicht gestattet sey, eine von der Partei nicht ausdrücklich angesuchte Pränotation zu be¬ willigen, wenn in dem Gesuche nur die Jntabulation begehrt ist, dieselbe aber nicht Statt finden kann. Dieser Vorschrift wird hiermit zu Folge weiterer a. h. Ent¬ schließung vom 19. Juni 1835 für die mit Landtafeln und Grundbü¬ chern versehenen Provinzen die Kraft eines allgemein verbindlichen Gesetzes beigelegt. 73 Hoskanzlei-Dekret vom 10. Februar 1838, Nro. 3271. Seine k. k. Majestät haben, in Betreff der Verfahrungsweise bei der Devinkulirung der Agenten-Kautionen, mita h. Entschließung vom 6. Februar 1838, nachstehende Bestimmung herablangen zu lassen geruhet: Die Devinkulirung der Kaution eines öffentlichen Geschäftsfüh¬ rers, der mit Tod abgegangen, oder von der Agentie entfernt wor¬ den ist, oder darauf Verzicht geleistet hat, kann nur von dem ordent¬ lichen Gerichte des Agenten, und nach vorausgegangener öffentlicher Vorladung aller derjenigen, welche auf die Kaution Anspruch zu machen gesonnen sind, bewilligt werden. Die Gerichtsbehörde hat auf Ansuchen desjenigen, dem daran gelegen,ist, diesen Gläubigern durch öffentliches Edikt, eine, von der Kundmachung desselben an laufende, Fallfrist von einem Jahre zur Anmeldung ihrer Forderungen festzusetzen, und wenn binnen der be¬ stimmten Frist keine Anmeldung erfolgt, oder die angemeldeten Forde- 4!>I rungen bezahlt, oder durch rechtskräftiges Urtheii für ungegründet erklärt werden, so ist die Kaution für erloschen zu erklären, und wegen Eintragung dieser Verfügung in die Landtafel, oder Grund¬ bücher, das Nöthlge einzuleiten. 74 Hofkanzlei-Dekret vom 4. Zuli 1839, Nro. Sl,4is. Seine k k. Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 23- April d. I. zu erklären geruhet: 1) Die Pränotationen und Einverleibungen, welche vor der Eröffnung des Konkurses bei der Realinstanz angesucht worden find, erwirken das dingliche Recht von dem Tage der Anbringung des Gesuches auch in dem Falle, wenn dieselben erst nach der Er¬ öffnung des Konkurses vorgenommen werden, es möge die Präno- tirung oder Einverleibung vor oder nach der Eröffnung des Konkurses bewilliget worden seyn. 2) In den Fällen, in welchen das Gesuch nicht unmittelbar bei der Real-Instanz angebracht wird, bewirket die, nach der Eröff¬ nung des Konkurses vorgenommene Pränotirung oder Einverleibung das dingliche Recht nur von dem Tage, an welchem das Gesuch der Partei, oder das Ersuchen anderer Behörden, vor der Eröffnung des Konkurses an die Real-Instanz gelangt ist. 3) Diese Anordnung ist auch auf frühere, noch nicht rechts¬ kräftig entschiedene Fälle anzuwenden. 7S Verordnung des k. k. Hoskriegsrathes vom iS. Zuli W39 F. 1038 (Sammlung der Militär-Gesetze 1839, S- 48 Nro. 39.)* Die k. k. Oberste Justizstelle hat mittels Dekretes vom 14. Mai 1839 Nro. 1831 über eine vorgekommene Anfrage entschieden, es sey das Hofdekret vom 21. August 1788 Nro. 879 J. G. S. dahin zu verstehen, daß in Grundbuchsgeschäften die Entscheidung bloß dem Justizamte, dem Wirthschaftsamte hingegen nur der Vollzug dieser Entscheidung zustehe. Dieß hat auch für die Grenzgerichte, und Grcnzokonomie-Ver- waltungen als Norm zu gelten. *) Dieses Hofdekret ist auch im Handbuche der seit 184» erfloffenen Deklaratorien (Dr. Kajetan Felder) 1846 S- S9 unter Nro. 71 zu finden. 32* 7«. p;2 Hofkanzlei-Dekret vom 4. Dezember 18ZS, Mo. 38,s:i1. Uebcr die Frage, ob im Falle der Uebertragung einer Ber- laffenschafrs-Realität an einen Dritten vor der gerichtlichen Ein¬ antwortung des Verlasses immer zuerst der Erbe, und nach ihm erst derjenige, an den die Uebertragung geschieht, in die öffentlichen Bücher anzuschrciben sey haben Seine k. k. Majestät durch die a. h. Entschließung vom >6. November 1839 zu bestimmen befunden: „Wenn der Verkauf einer Verlassenschafts-Realität von der Abhandlungs-Behörde noch vor der bewilligten Einantwortung verfügt, oder von ihr in dieser Eigenschaft bewilliget und genehmi¬ get worden ist, so kann der von der Behörde angenommene Käufer nach ausgewiesener vollständiger Befolgung der Bedingungen die bücherliche Einverleibung und Anschreibung unmittelbar nach dem Erblasser verlangen; wenn aber eine solche Realität bloß von denen über den Tirel zur Erbschaft ausgewiesencn Erben durch einen Ver- kaufs- oder einen sonstigen Uebertragungs-Vertrag, mag solcher auch in Rücksicht der cinschreitenden Mündel oder Kuranden von deren Vormundschafts- oder Kuratels-Behörde in dieser Eigenschaft für dieselben genehmigt worden seyn, vor der Verlassenschafts-Ein¬ antwortung veräussert wird, so kann der Käufer oder Cessionar eben so, wie wenn die Veräusserung zwar nach der Einantwortung, jedoch noch vor der Anschreibung der Veräussernde» geschieht, nicht eher bücherlich ungeschrieben werden, als bis die veräussernden In¬ dividuen selbst als Eigenrhümer in dem öffentl. Buche erscheinen " . 77. Hofkanzlei-Dekret vom iv. Marz 1840 Nro. 7717. Bezüglich der Vorschriften des Patentes vom 14. Februar 1804 Zahl 652, und der Hofdekrete vom 21. Juni 1805 Zahl 734 und 16. April 1830 Zahl 2459 der J. G. S. wird in Gemäßheit der a- h. Entschließung vom 29. Februar 1840 für die Landtasel und Grundbücher Folgendes bestimmt: 1. Die Anordnung des 2 des Patentes vom 14. Februar 1804 Zahl 652, nach welcher abweisliche Bescheide über Gesuche um Einverleibung ober Pränokirung in den öffentlichen Büchern ange¬ merkt werden müssen, ist sammt den übrigen sich hierauf beziehenden Bestimmungen auch auf die abweislichen Bescheide über alle im Wege der Erekutwu überreichten Gesuche anzuwenden, deren Bewilligung eine Eintragung in die öffentlichen Bücher zur Folge haben würde. 49:; 2. Alle an die 2tc oder Zte Instanz gerichteten Rekurse, so¬ wohl wider abschlägige als auch wider bewilligende Bescheide über Gesuche um Einverleibung oder Pränotirung, öder über die in dem vorhergehenden Paragraphe bezeichneten Erekutionsgesuche ohne Unter¬ schied , sind innerhalb 14 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Bescheides bei dem Richter erster Instanz, der den ersten Bescheid erlassen hat, zu überreichen. 3. Wenn nach der Vorschrift der Gesetze das Gesuch nicht unmittelbar bei der Realinstanz, sondern bei einem andern Gerichte eingebracht wird, so muß dieses Gericht seinen abschlägigen Bescheid an die Realinstanz zur Anmerkung in dem öffentlichen Buche über¬ senden. In diesem Falle wird dem Gesuchsteller die Priorität nur von dem Tage gesichert, an welchem das Ersuchen des Gerichtes an die Realinstanz gelanget. 4. Im Üebrigen sind die im Eingänge erwähnten Vorschriften wie bisher zu beobachten. 78. Zustizhofdekret vom 8. November 1842 Nro. 6«-tt mit der Instruklioii über das bei den Grundablösiingen für die Staatseisenbahnen zu be- obachtende Verfahren. §. l Bei der Einlösung der Gründe für die Staatseisenbahncn haben im Wesentlichen die nämlichen Grundsätze Anwendung zu fin¬ den, welche bei den Grundeinlösungen für öffentliche Straßen vor- geschrieben sind § 2 Die Grundcinlösungen zum Bchufe der Staatseisenbah- ueu sind entweder bleibende ober zeitliche, je nachdem die Gründe als Eigeuthum der StaatSeisenbahn für immer in Anspruch genommen werden, oder cS sich bloß nm deren zeitweilige Benützung handelt bei welcher die Eigenthums-Verhältnisse unverändert bleiben. 3. Bei den bleibenden Grundcinlösungen hat als leitender Hauptgruudsatz zu gelten, daß der Staat den cinzulösenden Grund zu einem öffentlichen Zwecke in Anspruch nimmt, daß der eingelöste Grund als ein öffentliches Gut alle privairechtlichen Eigenschaften verliert, somit auch aufhört, ein Dvmiiiikal- oder Rustikalgrund zu jeyu, und von allen wie immer 'Ramen habenden Lasten entbürdet werden muß. Derselbe darf daher kein Dbjekt der Landtafel, eines Grundbuches oder deS ständischen Katasters mehr bilden, und die darauf haftenden l. f. Steuern sind lediglich abzuschreiben. §. 4 - 21 464 78. Hofdekrel der k. l'. obersten Jusrizstelle vom 15. Oktober 1845 Nro. 7003 an das k. k. i. ö. küst. Appellations-Gericht. Nachdem die für Vie k. k. Staatseisenbahnen nach §. 365 b. G. B. bleibend eingrlösten Realitäten oder Grundtheilc als ein öffentl. Gut alle privatrechtlichen Eigenschaften verlieren, daher kein Objekt der Landtafel, des Grundbuches oder des ständischen Katasters mehr bilden, und die Evidenzkaltung des Besitzstandes unbeweglicher Güter die Abschreibung oder Ausbüchcrung dieser dem Privatverkehre ent¬ zogenen erpropriirten Gründe in den öffentlichen Büchern nothwen- dig macht, so wird dem Appellations-Gerichte zur Verständigung jener Realbebörden, welche hiebei betroffen sind, hinsichtlich des hier¬ bei zu beobachtenden Verfahrens nach dem Wunsche des Präsidiums der k. k. allg. Hofkammer eröffnet: Die Abschreibung der zum Behufe der Staatseisenbahnen blei¬ bend eingplösten Grundstücke, Gebäude und der abgelösten obrigkeit¬ lichen Giebigkeiten und Gerechtsame in den herrschaftlichen Grund¬ büchern, in der Landkafel und im ständischen Kataster wird durch die betreffenden k k. Kreisämter veranlaßt. Wenn das k. k. Kreisanit den Realinstanzcn ein von den Grund- einlösungs - Kommissionen ausgefertigtes tabellarisches Berzeichniß der dabin gehörigen erpropriirten Grundtheile, welches die genaue Angabe des Gutes, zu dem sie gehörten, des Flächenmaßes, der Katastra! -Parzellen - Nummer, der Gattung der erpropriirten Grund¬ theile und die ämtliche Bestätigung der Grundeinlösungs-Kommission, daß die darin specifizirten Grundtheile zum Bebufe der k. k. Staats¬ eisenbahnen bleibend eiugelöset worden sind, abgesondert rücksichtlich der Landtafel Realitäten und der zu einem herrschaftlichen Grundbuche gehörigen enthalten muß, mittelst Zuschrift mit dem Ansuchen mit- theilct, die Abschreibung rückstchtlich Ausbiicherung derselben vorzu¬ nehmen, so haben die Realinstanzen diesem Ersuchen ohne weiters und ohne, daß es der Einvernehmung der Besitzer, Tabular-Gläubi¬ ger oder sonstiger Interessenten bedarf, zu entsprechen, und die Aus¬ biicherung in der Art vorzunehmen, daß auf dem Besitzfolium der betreffenden Landtafel- oder Grundbuchs - Rubrik mit Berufung auf den krcisämtlichen Erlaß die Abschreibung der von dieser Realität zum Behufe der k. k- Staatseisenbahnen eingelösten specifisch anzu- sübeendcn Grundtheile ausgezeigt, d. i. angemerkt wird. In dem Urkundenbuche ist der krcisämtliche Erlaß nebst der be¬ züglichen Stelle des tabellarischen Verzeichnisses einzntragen. 8S. Hofkammer-Dekret vom 24. Oktober 1845 Nro. 41,635 in Folge a. h. Entschließung vom 1«. August desselben Jahres. (Oesterr. Zeitschrift für Rechts- und Staatswissenschaft 1846. 2. Heft. S. 31.) Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles habe» Seine Majestät mit a. h. Entschließung vom lü. August l. I. anzuordnen geruhet, sämmtlichen Behörden in Erinnerung zu bringen, daß nach "den Be¬ stimmungen des Justiz-Hofdekretes vom 18. September 1786 nur die k. k. Fiskalämter berufen sehen, Pränotirungen von Acrarial- Forderungen auf Realitäten bei der betreffenden Gerichts- oder Real- Instanz einzuleiten, und daß sich daher jederzeit von der administra¬ tiven Behörde an diese zu wenden seh, so oft es sich darum handelt, das Aerar auf die angedeutete Weise sicher zu stellen. Hiernach ist sich für die Zukunft zu benehmen. 81- Hofkanzlei-Dekret vcm 8. April 1846, Nro. 11,866. Seine k. k. Majestät haben über die Anfrage: ob der tz. 15ttst des allg. b. G. B. auch auf die Verjährung in die öffentlichen Bücher eingetragener Forderungen oder anderer Reckte anzuwcndcn seh, mit a. h. Entschließung vom 14. März d. I. die Erläuterung allergnädigst zu ertheilen geruhet, daß auch die Erlöschung eines in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechtes durch Verjährung demjenigen, welcher dasselbe noch vor dessen Löschung im Vertrauen auf die öff. Bücher an sich gebracht, oder andere dasselbe beschränkende Rechte darauf erwor¬ ben hat, zu keinem Nachtheile gereichen könne. Zugleich haben Seine Majestät anzuordnen geruhet, daß künftig in allen Fällen anhängiger Klagen auf die Lölchung eines in die öff. Bücher cinverleibten Rechtes dem Gruudbuche oder der Landtafel, wenn der Kläger bei Uebcrreichuug der Klage oder später schriftlich darum ansucht, die Anmerkung: „daß die eingetragene Post streitig seh" sogleich eingeschaltet, nach geendigtem Prozesse aber diese Anmer¬ kung oder das für erloschen erklärte Recht mit allen auf dasselbe später etwa erwirkten Einverleibungen und Vormerkungen auf Ver¬ langen der Theilnehmcnden gelöscht werden solle. 82. Hofkanzlei-Dekret vom 27. Juni 1846, Nro. 21,426. Mittelst a. b. Entschließung vom R Mai d. I. haben Se. Majestät über die Frage: ob eine Erbschaft auf Ansuchen eines Gläu- bigers des Erben ini Ganzen gepfändet werden könne, die Erläute¬ rung allergnädigst zu erthcilen geruhet, daß dem Gläubiger des Erben nach dem §. 822 des allg. b. G. B. Verbots), Pfändung oder Vor¬ merkung nur aus einzelne Erbschaftssachcn, nicht auf das Erbrecht im Ganzen bewilliget werden könne. 83. Hosdckrct ecr k. k. obersten Justizstelle vom US. Oktober !816 Nro. 7559 an das k. k. i. ö. küst. Appeliativns-Gericht. Es ist vorgekommen, daß den Besitzern von Realitäten, von welchen Grundtheile bleibend für die k. k. Staatseiscnbahnen in An¬ spruch genommen worden sind, auf Rechnung ihrer Entschädigungs- Forderung Abschlagszahlungen gegen ihre Quittungen geleistet, und diese zur Sicherheit des Acrars auf den Realitäten derselben intabulirt oder pränotirt worden scyen, welche bei Vornahme der Abschreibung und rücksichtlich Ausbücherung der zum Behufe der k. k. Staatseisen- bahnen bleibend eingelösten Realitäten wieder gelöscht werden müssen. Hinsichtlich des hierbei zu beobachtenden Verfahrens wird dem k. k. Äppellatidns-Gerichte mit Beziehung auf das h. Hofdekret vom 15- Oktober 1845 Hofzah! 7063 im Einverständnisse mit dem Präsidium der k. k. allg. Hofkammer und der k. k. vereinten Hofkanzlei zur Ver¬ ständigung jener Rcalbeborden, welche hiebei betroffen sind. Folgen¬ des eröffnet: Die Löschung solcher Quittungen wird von den betreffenden k. k. Krcisämtern gleichzeitig mit dem Ansuchen um die Abschreibung und rücksichtlich Ausbücherung der für die k. k. Staatseisenbahncn bleibend eingelösten Grundstücke, Gebäude, obrigkeitliche Giebigkeiten und Gerechtsame in den herrschaftlichen Grundbüchern und in der k. k. Landtafcl veranlaßt. Zu diesem Zwecke ist in dem nach Hofdekrct vom 15. Oktober 1845 Zahl 7063 beizubringendcu tabellarischen Verzeichnisse der abzu- schreibcnLen erpropriirten Grundtheile in einer eigenen Kolumne bei jenen Grundtheile», für welche die Ablösungssumme ganz oder theil- weise bezahlt wurde, und die diesfällige Gattung auf der Realität, zu weicher die erpropriirten Grundtheile gehörten, intabulirt oder pränotirt erscheint, mit Beziehung auf die gerichtliche Bewilligung an- zumerkeu, daß eine solche Jntabulation oder Pränotation bestehe, und in der von dem k. k. Kreiöamte an die betreffende Realbehörde zu erlassenden Zuschrift, das Ansuchen um die Löschung der Jntabulation oder Pränotation solcher Quittungen zu stellen, wenn solche nicht etwa zur Sicherstellung einer anderweitigen auf den uneingelösten Grund- rbeile aufrecht zu erhaltenden dinglichen Last in das öffentliche Buch eingetragen worden sind, in welchem Falle dieses insbesondere zu be- 4!>7 merken, und um der übrige Inhalt der Quittung als zur Löschung geeignet zu bezeichnen ist. Die Realbehörden haben diesem amtlichen Ansuchen der Kreis¬ ämter um die Löschung solcher Quittungen, wodurch nur die gänzliche oder tbeilweise Zahlung der Entschädigungssumme für die zur Staats- cisenbabn abgelösten Grundtbeile in dem öffentlichen Buche ersichtlich gemacht, und nicht etwa eine besondere auf den uueingclösten Grund- theile aufrecht zu erhaltende dingliche Last cingcräumt werden wollte, ohne weiters zu entsprechen, und in dem Ürkundenbuche den kreis- amtlichen Erlaß nebst der bezüglichen Stelle des tabellarischen Ver¬ zeichnisses cinzutragcn. 8'L. Hsfkaiizlci - Präsidial - Verordnung vom iS. Dezember ls)6 Reo. 15S2. Seine k. k. Majestät sind von mehreren Seiten bezüglich auf die von Unterthanen an ihre Grundherrschaften und Zehentherren in Natur zu leistenden Frobnen und Zehente Wünsche sowohl der Berechtigten als der Verpflichteten bekannt geworden, welche dahin abzielen, daß i» der Art der Abstattung dieser Verpflichtungen dem Bedürfnisse der gegenwärtigen Kultur die angemessene Berücksichtigung zu Tbeil werde. So wie nun Se. Majestät einerseits fest und unabänderlich ent¬ schlossen sind, alle wohlbegründeten gründ- und zebentberrlichen Reckte ungeschmälert aufrecht zu erhalten, eben so finden sich Allerböchstdiesel- ben andererseits geneigt, das Zustandekommen freiwilliger Abfindungen zwischen den Grund- und Zehentherren und ihren Grund- und Zehent- bolden über die Nakuralfrohne und die 'Natural-Zebente tbcils durch Beseitigung einiger solche fauch bisher gestattete) Abfindungen erschwe¬ render Vorschriften, theils durch neue sie erleichternde Bestimmungen, in so weit es ohne Gefährdung der Reckte eines Dritten möglich ist, unter Mitwirkung der k. k Behörden zu befördern. Zu diesem Ende haben Seine Majestät mit a h- Entschließung vom 14. Dezember 1846 die Kundmachung nachstehender Vorschriften allergnädigst zu befehlen geruhet: 1. Alle unterthänigen Arbeitsleistungen (Robotben) und zehent- herrlichen Rechte können auf dem Wege freiwilliger Uebereinkommen in andere Leistungen umgestaltet, oder durch den Erlag eines Kapi¬ tals, durch Grundabtretung, oder durch die Verzichtleistung auf gegen¬ seitige Verpflichtungen abgelöset werden. 2 Derlei Uebereinkommen bedürfen jedoch ru ihrer Gültigkeit der Bestätigung deS betreffenden Kreisamtes, welche ihnen, wenn sie klar und unzweideutig ver,aßt sind, und nichts Gesetzwidriges enthal- ren, ohne Anstand zu ertbe-leu ist. Durch diese Bestätigung erlangen dieselben die Kraft eines gericht¬ lichen Vergleiches, wohlverstanden jedoch, daß in dem Falle, als die 498 Roboth oder der Zehent mittels einer zugeführten fortwährenden be¬ stimmten Jahresrente abgelöset worden ist, die Eintreibung dieser Letz¬ teren im politischen Wege zu geschehen habe. 3. Wenn bei der Ablösung Rechte eines Dritten eintreten, so hat das Kreisaml vorläufig die Äeusserung des Landrechtes, in dessen Landtafel das Gut des Grund- oder Zehentherrn gehört, darüber einzuholcn, ob in rechtlicher Hinsicht die Genehmigung erfolgen könne. Diese Vorsicht ist insbesondere zu beobachten: !i) Wenn das Gut, dessen Besitzer Roboth oder Zehent zu sor- dern hat, mit Schulden belastet ist, und die Urbareinkunft sich nicht auf die im §. 0 bezeichnete Art der Roboth- oder Zehentablösung be¬ schränkt ; bj wenn das Gut Fideikommiß oder Lehen, oder einer Sub¬ stitution unterworfen ist; o > wenn sich unter Miteigenthümern eines Gutes Verschieden¬ heit der Meinungen äusserst. 4. Auf gleiche Art hat das Kreisamt, wenn der eine oder der andere Theil aus was immer für einem Grunde über das Seinige zir verfügen nicht fähig ist, das gehörige Gericht um die Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages anzugehen. 5. Das Landrecht hat, wenn das Gut mit Schulden belastet ist, über die Genehmigung des Vertrages alle bekanntlich in der Pro¬ vinz wohnenden Pfandgläubiger zu vernehmen, für alle übrigen einen gemeinschaftlichen Kurator zu bestellen und dessen Äeusserung abzu or¬ dern. Die Frist, binnen welcher die Gläubiger oder der Kurator sich äusser» solle, ist auf wenigstens 90 Tage mit der Bemerkung festzu¬ setzen, daß diejenigen, welche nicht m gehöriger Zeit ihre Erklärung abgeben, für einwilligend werden gehalten werden. Die Genehmigung kann mit Vorbehalt des Rekurses an die höhere Behörde ungeachtet der von einzelnen Gläubigern oder dem Kurator verweigert« n Beistimmung dann ertheilt werden, wenn das Landrecht findet, daß davon kein Nachtheil für die Widersprechenden zu besorgen sey. Wird Zehent oder Roboth ein- für allemal mit einem Kapi¬ tale abgelöset, so muß dasselbe, wenn nicht entweder das Gut ganz schuldenfrei ist, oder alle Pfaudgläubiger in eine andere Verfügung ' einwilligen, zu dem Landrechte deponirt, und in den Depositenbüchern vorgemerkt werden, daß alle mittels der Landtafel bis dahin auf das Gut erworbenen Hypotheken und anderen dinglichen Rechte sich auch auf dieses Kapital erstrecken. Eben so sind, wenn dieses Kapital in der Folge angelegt wird, oder wenn Grundeigcn bum durch Tausch an die Stelle des Zehentes oder der Roboth tritt, die dinglichen Rechte durch Anmerkung in den öffentlichen Büchern zu versichern. 6 Die Vorschriften des 5 finden keine Anwendung am Ver¬ träge, wodurch dem Besitzer eines freieigene» Gutes anstatt der Ro- 4»» both oder des Zehents, eine fortwährende bestimmte Jahresrente in Geld oder Früchten zugesichert, oder von dem Unterthan gegen Aufhe¬ bung der Roboth auf ein ihm gegen den Grundherrn zustehendes Weide-. Holzungs- oder ähnliches Recht Verzicht geleistet wird. Hierzu bedarf es. wenn auch auf dem Gute Schulden haften, keiner Beistimmung der Gläubiger oder des Landrechtes. 7- In Rücksicht der zu Fideikommißgütern gehörigen Robo- then und Zehente hat das Landrecht »ach Vernehmung der in der Provinz wohnenden nächsten Anwärter und der Kuratoren des Fi- deikommißes und der Nachkommenschaft über die Genehmigung des Ablösungs - Vertrages zu entscheiden. Die von dem Fideikommißbe- sitzer angesuchtc Genehmigung kann ungeachtet der von Anwärtern oder Kuratoren verweigerten Beistimmung erteilt werden, wenn das Landrecht findet, daß sie dem Fideikommisse nicht nachtheilig sey. Zur Ablösung des Zehents oder der Roboth für ein Fidei- kommiß bedungene Kapitalien sind als Stammvermögen des Fidei¬ kommisses zu Gericht zu deponiren, zur Abfindung überlassene Grund¬ stücke dem Fideikommisse in den öffentlichen Büchern zuzuschreiben Alles von Fideikommißbesitzern für aufgehobene Zehenten oder Ro- bothen eingetauschte Grundeigenthum kann ohne besondere landes¬ herrliche Bewilligung dem Fideckommisse einverlcibt werden. Diese Bestimmungen finden auch auf Güter, die einer Sub¬ stitution unterliegen, analoge Anwendung. 8. Bei Lehengütern ist über den Ablösungs-Vertrag auch der Lehenherr, wenn es sich um ein Privatleben handelt, zu vernehmen, im Uebngen nach den für Fideikommisse ertheilten Vorschriften zu verfahrens In Rücksicht aller l. f. Lehen oder Afterlehen ist mit der kreis- ämtlichen Bestätigung des Vertrages auch die lebensberrliche Bewil¬ ligung als ertbeilt zu betrachten. Das Kreisamt wird jedoch hierbei Sorge zu tragen haben, daß, wenn die Ablösung der Frohne oder des Zehents bei einem Le¬ hengute mit einem Kapitale ein- für allemal geschähe, das Kapital in geeignetem Wege sogleich mit dem Lebensbande vinkulirt werde, da es binfür einen Bestandteil des Lebens zu bilden haben wird. 9g Ueber die Rechte der Miteigentümer eines Gutes dienen die allgemeinen Vorschriften des bürgerl G. B. zur Richtschnur. 10) In Rücksicht der anstatt der Roboth oder des Zehents bedungenen Jahresrente gebühren dem Gläubiger eben die Pfand- und Vorrechte auf das Grundeigenthum des Verpstichteten, welche ihm vorhin in Ansehung der Robothen oder Zehente selbst zugestanden sind. Wird zur gänzlichen Abfindung für die Roboten oder Ztente ein dem Grunds und Zebentherrn verschriebenes oder znr Befriedi¬ gung desselben von Anderen geborgtes Kapital auf das bisher mit 500 Roboth oder Zehent belastete Gut einverleibt, so bat es den Vorrang vor allen übrigen, wenn auch früher eingetragenen zHvpotheken- Ein solches Kapital ist immer auf gerichtlichem Wege durch die nach Bestimmung der Inrisdiktionsnorm berufene Gerichtsbehörde einzutreiben, und bat darauf die politische Erekutions-Ordnung, welche für Unterthans - Forderungen vorgeschricben ist, keine Anwen¬ dung mehr zu finden. 11. Zum Bebufc der Robotb- und Zehent-Ablösungen können auch untcrthänige (Rustikal-) Grundstücke verwendet und an die Obrig¬ keiten in das Eigenthum überlassen werden, ohne daß Letztere in sol¬ chen Fällen zur Abtretung eines Aequivalents in Dominikalgrundstücken gehalten sind. Auch können zu dem gleichen Zwecke Grundtausche zwischen Obrig¬ keiten und Untertbanen Statt finden. Das Krcisamt bat sich jedoch bei der Bestätigung solcher Ablö¬ sungs-Verträge im geeigneten Wege die Ueberzeugung zu verschaffen, daß dabei die Subsistenz der Unterthanen nicht gefährdet, und ihre Wirthschaftcn im aufrechten Stande erhalten werden. 12. Wenn sich ganze Gemeinden von der Robotb- und Zehent- Schuldigkeit frei machen, und dazu ihr Gemeinde-Vermögen, es mag dieses in Grundstücken, Servitutsrechtcn oder Kapitalien beste¬ ben, verwenden wollen, jo ist diesem Wunsche, in so fern er mit der Vorsorge für die gehörige Bedeckung der Gemeinde- Bedürfnisse ver- einbarlich ist, kein Hinderniß entgegen zu setzen Sind die Mitglieder einer an den Verhandlungen über die Ablö¬ sung tbeilnebmenden Stadt-, Markt- oder Dorfgemeinde verschiedener Meinung, so kann das Kreisamt für eine billige und der Gemeinde unschädliche llebereinkunft, selbst, wenn sic nur die minderen Stimmen wünschen, den Ausschlag geben. 13. Wenn unterthanige Grundstücke an Obrigkeiten übergehen, haben diese auch die hierauf entfallenden l- f. Steuern und Giebigkeiten zu übernehmen. Uebereinkünftc, daß die solche Realitäten treffende Vorspanns- nnd Einquartierungs-Leistungen, so wie Schub-Bothenlohn und an¬ dere Gemeinde-Umlagen von den Verpflichteten auf ihren übrigen Grundbesitz übernommen werden, sind unter Beobachtung der im §. 11 erwähnten Vorsicht nicht zu beanständen. '<4. Die über Ablösung von Robothen und Zehenten gepfloge¬ nen Verhandlungen haben, so wie die darüber errichteten Verträge, die Stämpelsrei'beit zu genießen. Verbesserungen: §. 89. Im Notat *) am Schlüße. Lese man: zur Beschwerd-Füh¬ rung keineswegs beschränkt, statt: zur Beschwer-Führung keineswegs verschränkt. §. 90. Marginal-Note. Lese man: Uebersicht der Erfordernisse und des Versahrens, statt: Uebersicht der Erforderns des Ver¬ fahrens. . .ci7Mim Druck vo» Johann Leon in Klügenfttrt. os I 260 033