-4(1 1547. Ntzinorgiiäum. Der Landes-Ausschuß des Herzogthumes Kram, erfüllt von dem Bewußtsein, wie wichtig es für die Interessen des Landes sei, die so lange schwebende Verhandlung wegen der Entschädigung für den vom hohen Aerar incamerirten kraini- schen Provinzialfond, zum Abschlüsse zu bringen, hat der hohen Staatsverwaltung zu Händen des k. k. Staatsmi- nisterinms, als auch des k. k. Finanzministeriums mit der unten folgenden Petition einen Vergleich in Vorschlag ge¬ bracht, dessen Stipulationen nach diesseitiger Anschauung ebensowohl das Recht und die Billigkeit, als auch das bei¬ derseitige Interesse der Staats- und Landesstnanzen gleich¬ mäßig im Auge haben. Da über diesen Gegenstand auch das hohe Hans der Abgeordneten sein Votum abzugeben berufen erscheint, so hat der Landes-Ausschuß des Herzogthumes Kram zugleich beschlossen, den Mitgliedern des hohen Abgeordnete» - Hauses diese Petition im Drucke zu dem Ende zuzumitteln, damit selbe Gelegenheit haben, den Gegenstand des Näheren zu prüfen, um sodann mit um so größerer Beruhigung den bil¬ ligen Wünschen des Landes Kram gerecht zu werden. Diese Petition lautet, wie folgt: Hohes k. k. Finanz - Ministerium! Als der Landes-Ausschuß des Herzogthumes Kram aus der Hand der Regierung den krainisch - ständischen Fond zur verfassungsmäßigen eigenen Verwaltung übernommen hatte, da mußte sich ihm wohl von selbst die Frage aufdrängen, ob mit den übergebenen Realitäten und Obligationen auch alle jene Vermögensbcstandtheile übergeben worden sind, welche ehedem dem Domestical- mm ständischen Fond eigen- thümlich angehörtcn. Der Landes-Ausschuß mußte sich an der Hand der hi¬ storischen und rechtlichen Entwicklung des krainisch-ständischen Fondes obige Frage verneinend, und dahin beantworten, daß gerade die ergiebigsten Einnahmsqnellen seines Provinzial- fondeS, die werthvollsten Theile seines Eigenthumes durch eine Regierungsmaßregel, nämlich durch die im Jahre l826 erfolgte Jncamerirung des krainischen Provinzialfondes dem Lande entzogen wurden, ohne daß diesem, ungeachtet der vielseitigen und wohlbegründeten Reklamationen der früheren ständischen Vertretung, der dafür gebührende Ersatz bisher zu Theil geworden wäre. Dies gab dem Landes-Ausschuß den Anlaß in der 17. Sitzung des krainischen Landtages vom Jahre 1863 nach Inhalt des in '/. anliegenden stenographischen Berichtes die Rechtsansprüche des Landes Kram an die hohe Staatsver¬ waltung aus der Jncamerirung des krainischen Provinzial¬ fondes zur Sprache zu bringen, wobei zunächst nicht so sehr die Ziffer, als vielmehr die historische, staats- und zivil¬ rechtliche Seite dieser Frage in's Auge gefaßt wurde. Indem sich der Landes-Ausschuß zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Wortlaut dieses stenographischen Be¬ richtes bezieht, hält er es für geboten, aus demselben folgende thatsächliche Momente insbesonders hervor zu heben, weil dieselben zunächst die faktische und rechtliche Grundlage der Enschädigungsansprüche bilden. Bis zum Jahre 1809 bestand in Kram eine sogenannte Domestical-Hauptcafse, in welche die Renten des Landes- Vermögens cinstossen, und deren Gebarung der damaligen ständischen Landesvertretung oblag. Zu den Hanpteinnahms-Quellen dieses Fundes ge¬ hörten damals: ». der, über die an das hohe Aerar unter dem Titel der Militärqnote abzuführcnde Steuer, hieran verblei¬ bende Ueberschuß, welcher noch für das Jahr 1809 mit 87.081 st. 39 kr. präliminirt wurde. 6. Das Weintaz-Aequivalent mit 17.65-1 st. 31 kr. u. Das Mitteldings-Aequivalent mit 50.000 st. Es ist von großem Gewichte hier den Ursprung dieser drei Einnahmsqnellen zu beleuchten, weil daraus zweifellos hervorgeht, daß insbesonders die letzten beiden auf einem privatrechtlichen Titel der Schadloshaltung für einbezogene, ein Eigenthnm der Landschaft bildende Gefälle, oder für Leistungen, welche die Landschaft aus ihrem Vermögen getra¬ gen hat — beruhen. In dieser Beziehung liegt vor: r^ck n. Daß das Steuer-Residuum kein Zuschlag zu der laudesfürstlichen Steuer, sondern ein An theil an der gesammien Steuersumme, somit ein unbestreitbarer Theil des Landesvermögens war, welcher auf Grund uralter Ueberein- kunft der Stände Krain's mit dem Allerhöchsten Hofe, dem Domesticum zur Bestreitung der ihm obliegenden Landesaus- lagcn aus den Bezügen des Gesammtstaates einbelassen wurde. Jcci b. Das Weintaz - Aequivalent wurde der Land¬ schaft Kram laut des abschriftlich in °/. anliegenden Jmmediat- Erlasscs Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia ckcko. 1. März 1747 als Schadloshaltung für das früher der Landschaft gehörige, sohin aber vom Staate incamerirte Weintazgefälle zuerkannt, und es ist historisch nachgewiesen, daß auch die Erwerbung dieses Gesälles auf einem entgelt¬ lichen vertragsmäßigen Titel beruht, indem die Landschaft hiefür im Jahre 1570 an ihren damaligen Landesfürsten Erzherzog Carl von Oesterreich zur Bezahlung von Schulden und zur Besorgung des Grenzwesens zuerst einen Betrag von 750.000 st. und im Jahre 1632 abermals 800.000 st. bezahlte. e. Mitteldingsgefälle waren alle Mauth - und Zollgesälle im ganzen Lande, welches die Landschaft vom Jahre 1570 bis 1728 ununterbrochen zur Dotirung ihres Dome- sticalfondes bezog. Mit Allerhöchster Resolution Weiland Sr. Majestät Carl VI. ckcko. 31. Jänner 1728 in "/. wur¬ den auch diese Gefälle „zur mehreren Empor- und in Gang¬ bringung des in den innerösterreischischen Erbländern neu eingeführten Lomereii" pro nerurio incamerirt, dagegen aber der Landschaft aus den Cameral - Mauth - Aemtern ein Acquivalent mit jährlich 50.000 st. mit dem Beisatze zuge¬ sichert, daß von den bei den Mauthämtern bestehenden Cassen keine Gelder vom Aerare früher genommen werden dürften, bevor nicht die Landschaft ihr „gusntum (junr- tnlitor würde empfangen haben". Der Wortlaut der hier bezogenen Urkunden ist so klar, daß der Landes-Ausschuß eine mehrere Begründung der recht¬ lichen Natur dieser, einen Bestandtheil des Vermögens der Landschaft bildenden Einnahmsquelleu für entbehrlich halten darf. Das kaiserliche Wort selbst anerkannte im Wein¬ taz-und Mitteldings-Aequivalente das wohl begründete Recht der Sch ad los Haltung der Landschaft für außer¬ ordentliche vom Lande zu Staarszwecken geleistete Bei¬ träge, und für die Jncamerirung von Gefällen, die durch Jahrhunderte ein unbestrittenes Eigenthum des krainischen Domesticalfondes bildeten. Das kaiserliche Wort selbst bestimmte sogar die Bürgschaft für den ausnahmslosen ungeschmälerten Fortbestand dieses Aequivalenticn - Bezuges, indem es in dem Allerhöchsten Majestätsbriefe Kaiser Carl VI. vom 31. Jänner 1728 wörtlich heißt: „allermassen dann Unser gnädigster Intention und Willen dahin anzihlet, daß Ihre Landschaft obiges tzusntum seguivnlens deren fünfzig tausend Gulden etiam tempore enlsmitoso, als zu Pest-, Kriegs- und dergleichen betriebten Zeiten inte^rnliter verguettet werden solle". Es ist zwar allerdings richtig, daß während der feind¬ lichen Occnpation des Landes Krain durch die Franzosen vom Jahre 1809 bis zum Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 in der Rechts-Continuität eine gewaltsame Unterbrechung ein¬ getreten ist, allein der nach der Reoccupirung des Landes von der kaiserlichen österreichischen Regierung abgeordnete Hofcommissär Graf 8»ursu hat es als eine seiner ersten Aufgaben angesehen mit der Note vom 14. Juni 1814 Nr. 232 (Prov. Gesetz-Sammlung für Krain) den krainischen Provinzialfond wieder herzustellen, und es ist von sehr we¬ sentlichem Belange, daß der genannte Organisirungs-Coinmissär mit Note vom 4. Juli 1814 Nr. 450 (Prov. Gesetz-Samm¬ lung Nr. 204) von den vorgedachten drei Einnahmsrubriken das Weintaz- und Mitteldings-Aequivalent als ein zweifel¬ loses Eigenthum der Landschaft in der früheren Form diesem Provinzialfoude wieder zuwies und die entfallenden Beträge aus dem Cameralfonde für den Provinzialfond wieder flüssig machte, während hinsichtlich der directen Grund- und Per¬ sonalsteuer, die dem Lande durch die französische Regierung auferlegt würbe, ein 5L Zuschlag zur Bedeckung aller Aus¬ lagen angeordnet wurde — die beim Provinzialfoude auf die Concurrenz des ganzen Landes vorfielen. In diesem Vorgänge liegt zweifellos die Anerkennung der k. k. österreichischen Regierung, daß die Eigenthumsver- hältnisse des Landes-Vermögens durch die Maßnahmen der französischen Zwischenregierung nicht länger als diese selbst gedauert, alterirt bleiben sollten, sondern daß die österreichische Regierung sich verpflichtet sah, dem Lande jene Eigenthums- quellen wieder, und zwar in dem Maße zu erschließen, in welchem sie aus Staatsmitteln vor der feindlichen Invasion dem Lande zugeflossen waren. In dieser Dotirung blieb und wirkte der krainische Provinzialfond, indem er in seinen Zuflüssen genügende Mit¬ tel fand, nicht nur den ihm gesetzlich zugewiesenen Verbind¬ lichkeiten nachzukommen, sondern auch gemeinnützige Landes- Interessen in jeder Richtung zu fördern. Aus Anlaß der mit der a. h. Entschließung vom 29. August und 17. November 1818 dem Lande Krain wieder verliehenen landständischen Verfassung, kam sofort auch die Stellung des krainischen Provinzialfondes der ständischen Vertretung gegenüber zur Sprache, und eS wurde mit dem Gubernialdekret vom 1. Dezember 1826, Z. 23703, den Ständen Krain's eröffnet, daß Seine k. k. Majestät mir a. h. Entschließung vom 6. Juli 1826 die Aufhebung des bis-" her bestandenen krainischen Provinzialfondes, und dessen Jn- camerirnng anzuordnen befunden haben. Mit dem weiteren Dekrete vom 15. Februar 1827, Nr. 3220, wurden den Ständen die näheren Modalitäten dieser Jncamerirung eröffnet, die darin gipfeln, daß alle Bestandtheile des Landesvermögens entweder für den Staats¬ schatz, oder für andere aus dem Staatsschätze dotirte Fonde eingezogen, vom Staate dagegen die Verzinsung der Do- mesticalschuld übernommen und den Ständen zur Bestrei¬ tung ihrer Bedürfnisse als einer Corporation, eine Dotation aus Staatsmitteln je nach dem Ergebnisse der jährlich zu legenden Erfordernißausweise in Aussicht gestellt wurde. Diese unerwartete, das Landesvermögen so wesentlich berührende alles Eigenthum der Landschaft, gleichsam in Frage stellende Maßnahme, hatte selbstverständlich eine Reihe von Reklamationen und Bitten zur Folge, welche endlich zu dem Ergebnisse führten, daß Se. k. k. Majestät mit a. 3 h. Entschließung vom 3. August 1829 die Rückgabe der dem Lande Kram gehörigen Realitäten und Activ-Capitalien anzu- ordnen geruhten, wobei nach dem Hoskanzlei-Dekrete vom 22. September 1832, Z. 20681, der faktische Bestand des Jahres 1809 als Basis zu dienen hatte, und in Gemäßheit der a. h. Entschließung vom 16. Jänner 1841 (Hofkanzleidekret vom 26. Jänner 1841, Z. 2570) bei der Berechnung aller den Ständen rückzustellenden Vermögensbestandtheile der 29. August 1818 als toiminu« n guo anzunehmcn war. Endlich setzten die a. h. Entschließungen vom 16. Jän¬ ner 1841 und 3. September 1841 den Grundsatz fest, daß die Rückgabe dieser Vermögensbestandtheile ungeschmälert, somit ohne der Gegenrechnung irgend einer älteren ärarischen Forderung an die krainischen Stände oder den Provinzial¬ fond zu erfolgen, und von einer die Vergangenheit betreffen¬ den Ausgleichung der Nutzungen und Zinse mit der den Ständen für diese Zeit aus dem Staatsschätze verabreichten Dotation abzukommen habe. Man hätte glauben dürfen, daß im Angesichte dieser a. h. Entschließungen die Repristinirung des krain. Provin- zialfondes keinem weiteren Anstande unterliegen würde, allein ungeachtet mehrfälliger, durch Jahrzehende fortgeführten Ver¬ handlungen, ist es den krainischen Ständen nicht gelungen, für den ständischen Fond mehr zurück zu erhalten, als einige der landschaftlichen Gebäude und einen in Obligationen frucht¬ bringend anliegenden Betrag von 63.967 st. 24 kr. Weder die Nutzungen der Realitäten und Capitalien vom 29. August 1818 herwärts, wurden vergütet, noch ist die Rückeinantwortung des Weintaz- und Mitteldings-Aequi- valentes bisher erfolgt, sondern die Landesvertretung war angewiesen, insoferne die Interessen des obigen Kapitals, und das an sich geringe Erträgniß der Realitäten nicht ausreichte, die Bedeckung ihrer Bedürfnisse alljährlich im Wege der Vorlage eines besonderen Präliminares, nach Maßgabe, als dich. Staatsverwaltung dasselbe zu genehmi¬ gen oder zu schmälern fand, als eine Dotation vom Staats¬ ärare sich zu erbitten. Wenn daher die früheren Landständc Krain's es nicht unterließen, bei der Vorlage der sogearteten Präliminarien fort und fort die Rechte des Landes auf Rückstellung seines vollen EigenthumeS zu verwahren, und wenn der Landes- Ausschuß im Namen der gegenwärtigen verfassungsmäßigen Laudesvertretung nochmals die Rückstellung, oder die volle Schadloshaltung für den incamerirten Provinzialfond von dem h. k. k. Ministerium reclamirt, so standen jene, so wie dieser auf dem niemals wankenden Boden des urkundlich ver¬ brieften Rechtes, und reclamiren nichts Ungebührliches, son¬ dern nur das erwiesene mit schweren Opfern erworbene Lan- deseigenthum, welches die h. k. k. Staatsverwaltung ohne richterlichen Spruch dem Lande entzog, und dessen Rückstel¬ lung, und zwar nach dem faktischen Bestände des Jahres 1809 im Prinzipe durch die a. h. Entschließung vom 3. Au¬ gust 1829 bereits angeordnet vorliegt. Was die h. Staatsverwaltung vor dem Jahre 1809 durch Jahrhunderte auf Grund landesherrlicher Verbriefun¬ gen als dem Staate gegenüber vertragsmäßig erworbenes Eigenthum des Landes anerkannt hat, was sie nach der Reoccupirung Krain's vom Jahre 1814 bis zum Jahre 1826 im Wege der Gesetzgebung als Landeseigenthum erklärte, und in Anerkennung dessen unweigerlich bezahlte, das konnte doch unmöglich deshalb verloren gehen, und keine rechtliche Grundlage mehr finden, weil es der h. Staatsverwaltung gefiel, mit einem Male nicht nur die Bezahlung dieser Ae- quivalentien einzustellen, sondern gleich den ganzen Provin¬ zialfond, somit das ganze Landesvermögen, einzuziehen. Haben höhere Staatsinteressen, oder das allgemeine Beste die Jncamerirung des krainischen Provinzialfondes ge¬ boten, so mußte unter der Herrschaft des allgemeinen bür¬ gerlichen Gesetzes und speziell unter der Bestimmung des 8. 365 b. G. B. dem Lande für dieses entzogene Eigenthum eine angemessene Schadloshaltung zugestanden werden. Als solche aber kann die außer allem Verhältnisse geringe bisher in den ständischen Fond eingeflossene Dotation schon deshalb nicht angesehen werden, weil die Ziffer derselben nicht durch ein vertragsmäßiges Uebereinkommen oder durch einen richter¬ lichen Spruch sestgestellt wurde, sondern einzig und allein von dem Ermessen der zur Schadloshaltung verpflichteten Staatsverwaltung abhing. Aber so geringfügig auch diese, noch jetzt fortdauernde Bcitragsleistung des Staates zum krainisch-ständischen Fonde an und für sich ist, so liegt schon in der Thatsache dieser Beitragsleistling selbst die prinzipielle Anerkennung der Ent¬ schädigungspflicht, weil sich nach dem vorerörterten histori¬ schen Ursprünge und aus dem Wortlaute der a h. Ent¬ schließung gar kein anderer rechtlicher Titel für diese Bei¬ tragsleistung finden läßt, als eben der einer theilweisen Entschädigung für das incamerirte Eigenthum der Landschaft. Die Einwendungen, welche gegen diesen Rechtsanspruch bisher geltend gemacht werden wollen, waren hauptsächlich die, daß auf den Umstand hingewiesen wird, es sei durch die französische Zwischenregierung jede Rechtscontinuität un¬ terbrochen worden, und es habe die h. Staatsverwaltung mit der Jncamerirung des Provinzialfondes auch die Ver¬ zinsung der krainischen Domesticalschuld übernommen, worin eben ein weiteres Entgelt für diese Jncamerirung liege. Allein diesen Einwendungen wird durch die Thatsache begegnet, daß die österreichische Regierung nach der Reoccu¬ pirung Krain's, wie oben erwähnt, selbst den Provinzialfond wieder reactivirte und ihm seine früheren Einnahmsquellen und sein früheres Eigenthum wieder rückstellte, welches sie ihm daher in der Folge nicht ohne volle Schadloshaltung wieder entziehen konnte, daher für diese Frage alle während der französischen Zwischenregierung vorgekommenen Vorfälle und Verfügungen von keinem entscheidenden Belange mehr sein können. Was aber die Verzinsung der Domesticalschuld Krain's anbetriffl, so wird weiter unten ziffermäßig nachgewiesen 4 werden, daß die von der Staatsverwaltung eingezogencn Renten des krainischen Provinzialfondes nicht nur zur Ver¬ zinsung, sondern zur gänzlichen Tilgung der Dome- sticalschuld derart genügten, daß sich zu Gunsten des Landes noch ein bedeutender Ueberschuß ergibt, für welchen die Ent¬ schädigung anzusprechen eben die Pflicht des Landes-Aus¬ schusses und der Zweck der vorliegenden Reclamation ist. Unter solchen Umständen dürfte das hohe k. k. Finanz¬ ministerium sich wohl bewogen finden, anzuerkennen, daß die Ansprüche des Landes Krain auf eine angemessene Schad¬ loshaltung aus Reichsmitteln für die Jncamerirung seines Provinzialfondes rechtlich so wohl begründet erscheinen, daß dieselben volle Aussicht haben, erforderlichen Falls selbst im Klagswcge vor dem Richter mit Erfolg ausgetragen zu wer¬ den, und daß es sich in erster Linie nicht um einen Akt der Gnade, nicht um ein Geschenk aus dem Säckel der Reichs¬ finanzen, nicht um eine Subvention aus Staatsmitteln, son¬ dern um einen Akt der Gerechtigkeit, um die Zuerkennung eines Ersatzes handelt, für welchen, wie weiter unten gezeigt werden wird, die Reichsfinanzen schon dadurch noch jetzt ihren namhaften Vortheil finden, daß in dieselben der Ertrag der Verzehrungssteuer und der Manthgefälle nach dem dermaligen Staude in natura einfließt, während die Landschaft das Aequivalent dafür nur nach jenem unvergleichlich geringeren Maßstabe anstrebt, wie selber vor zweihundert und mehr Jahren an die Ertragsfähigkeit dieser Einnahmsqucllen an¬ gelegt wurde. Allein nicht nur Gründe des Rechtes, auch Gründe der Staatsklugheit, und der höchsten Billigkeit unterstützen das vorliegende Ansuchen des Landes-Ausschusses. Durch die in Folge des October-Diploms und Februar- Patentes den einzelnen Provinzen des Kaiserthums angewie¬ sene Stellung sind nicht nur die Vertretungs-Auslagen der Provinz Krain größer geworden, sondern es isi der autonomen Selbstbewegung des Landes auch eine Reihe von Aufgaben zugefallen, welche bisher die hohe Staatsverwaltung über sich gehabt, und deren Kosten bisher aus den Reichsfinanzen bestritten wurden. Krain hat, wie gezeigt, durch die Unbilden des Krieges den weitaus größten Theil seines Landesvermögens eingebüßt. Soll es nun in der gesammtstaatlichen Entwicklung der österr. Monarchie gleichen Schritt halten mit den übrigen Provinzen des Reiches, soll es gleichen Schritt halten in der Lösung der gemeinschaftlichen Aufgabe, so muß vor Allem darauf Bedacht genommen werden, ein richtiges Gleichgewicht zwi¬ schen dieser, und den dem Lande zu Gebote stehenden mate¬ riellen Mitteln herzustellen. Seines Vermögens bisher entbehrend, beschränken sich diese Mittel in Krain einzig und allein auf die allseitig, und wie dem hohen Finanzministerium ohnehin zur Genüge be¬ kannt ist, schon für die Reichsfinanzen in überschwenglichem Maße in Anspruch genommene Steuerkraft des Landes, und auf die unter so verschiedenen Formen bestehenden Steuer- Zuschläge. Diese haben eine Höhe erreicht, welche eine Stei¬ gerung ganz unmöglich macht, so lange die Abwicklung der Grund-Entlastung ein so bedeutendes Prozent für sich in Anspruch nimmt. Der Versuch, den Geldmitteln des Landes durch eine Creditsoperation aufzuhelfen, ist gescheitert, und der Landes¬ ausschuß erblickt darin, daß dem Lande die Bewilligung zu dieser Creditsoperation hohen Orts versagt wurde, mit Recht ein neues Opfer, welches das kleine Kronland Krain den allgemeinen selbst auf derlei Operationen angewiesenen Reichs¬ finanzen zu bringen genöthiget war. Weder der Bodenreichthum, noch viel weniger Handel und Gewerbe sind in Krain so bestellt, daß sie als ergiebige Hilfsmittel zur Deckung der Landesbedürfnisse in Aussicht genommen werden können, und es hat auch in letzterer Rich¬ tung die im Interesse des Gesammtstaates durch Krain ge¬ führte Eisenbahn eher nachtheilig, als fördernd auf die Par- tikular-Jnteresscn dieser Provinz gewirkt. Dadurch, daß in Folge eines unglücklichen Krieges die Reichsgrenze im lombardisch-venezianischen Königreiche an den Mincio verlegt werden mußte, ist Krain ein Heerlager für die Reserven der italienischen Armee geworden, und trägt im Interesse des gestammten österreichischen Staates nicht ohne namhafte Opfer die drückende Last einer bedeutend erhöhten Militär-Einquartirung, und trägt weiters die durch die viel¬ fältigen Truppen-Bewegungen bis zum Aeußersten gesteigerten Kosten der Vorspann, und all' das Ungemach, welches derlei Verhältnisse im Gefolge zu haben pflegen. Es ist aber gerade ob dieser Verhältnisse die politische Bedeutung Krain's für den Gesammtstaat Oesterreich eine viel wichtigere geworden, und müßte jedes Zurückbleiben dieser Provinz bald mehr oder minder dem Gesammtstaate selbst fühlbar werden. Wenn somit einerseits die Provinz Krain durch ihre Lage und durch Verhältnisse, die nur in der Zusammenge¬ hörigkeit mit dem Kaiserstaate ihren Grund haben, sich ge¬ nöthiget sieht, Lasten zu tragen und Opfer zu bringen, die nicht ihren Partikular-Jnteressen, sondern dem Gesammtstaate zu Gute kommen, und wenn andererseits derselben die mate¬ riellen Mittel fehlen, in dieser Stellung auszuharren, dann dürfte ein hohes Ministerium und die in Wien tagende Reichs¬ vertretung sich der Neberzeugung nicht länger verschließen können, daß es im Interesse des gesammten Staatszweckes liege, dieser verarmten Provinz durch die Schadloshaltung für das ihr entzogene Eigenthum die materiellen Mittel wie¬ der zurück zu geben, um ihren Haushalt zu kräftigen. Jede aus diesem Titel aus den Reichsfinanzen gewährte Summe wird im letzten Ende nur wieder dem Gesammt¬ staate zu Gute kommen, sie wird aber auch dazu beitragen, das moralische Ansehen der Verfassung zu stärken, denn sie wird der Provinz Krain Gewähr und Zeugniß dafür geben, daß in einem Rechtsstaate eine gerechte Forderung jederzeit Aussicht habe, zur Geltung zu gelangen. Die Blätter der Geschichte Krain's können es beweisen, daß Krain in unwandelbarer Treue zu Oesterreich steht, sie Z können es bezeugen, daß die Wogen einer Oesterreich feind¬ lichen Gesinnung anderer viel begünstigter Provinzen zum wiederholten Male an der oft erprobten Treue der Krainer gefahrlos brachen, und so wird und mag es auch in alle Zukunft bleiben, — allein nicht verschweigen darf es der Landes-Ausschuß, daß sich das Land Krain unbeschadet feiner Gesinnungstreue, der vielen Opfer bewußt ist, welche es im Interesse des Gesammtstaates gebracht hat, und daß insbe¬ sondere die tiefe Wunde, welche dem Lande durch die Jn- camerirung seines Provinzialfvndes geschlagen wurde, noch fortan empfindlich schmerzt, und eben deshalb nicht vergessen werden kann, bis ihm nicht die erbetene Abhilfe zu Theil würde. In Zusammenfassung des bisher Gesagten hofft der LandeS-Ausschuß, daß ein h. Ministerium die Frage, ob dem Lande Krain aus der Jncamerirung seines Provinzialfondes eine Schadloshaltung gebühre? rückhaltslos zu Gunsten des Landes bejahen werde. Es kann sich sofort nur noch um die Ziffer dieser Schadloshaltung und um die Modalität handeln, unter wel¬ cher aus dem für beide Theile wenigst complicirten Wege diese Angelegenheit zum Abschlüsse gelange. Belangend nun die Ziffer des Entschädigungsanspru¬ ches, so hat die landschaftliche Buchhaltung nach Inhalt des in V- anliegenden Operates, den Rechnungs-Abschluß des krainischen Provinzialfondes für die Zeit vom 1. November 1825 bishin 1826, als dem letzten Jahre des Bestandes dieses Fondes, sohin die Nachweisung der Activ- und Passiv¬ gebühren desselben seit 1. November 1826 bis zum Schluffe des Verwaltungsjahres 1863; — endlich den Rechnungsab¬ schluß des ständischen Fondes für das Verwaltungsjahr 1863 verfaßt. Aus diesem buchgemäßen Operate, gegen welches we¬ der hinsichtlich der einzelnen Einnahms- und Ausgabsposten, noch bezüglich der aktenmäßigen Uebereinstimmung mit den historischen Daten, ein Bedenken von Seite der h. Staats¬ verwaltung erhoben werden kann, ergibt sich nun: n) Daß der krainische Provinzialfond laut Post Nr. 50 der Vermögensnachweisung (Beilage II nck 1) zur Zeit der Jncamerirung in seinen damaligen Einkünften nicht nur die volle Deckung für die Verzinsung der Landesschuld fand, son¬ dern mit einem activen Jahres-Ueberschusse von 21.125 sl. C.M. bilanzirte. b) Daß die h. k. k. Staatsverwaltung in den vor¬ enthaltenen, aus der früheren ständischen Verfassung abgelei¬ teten Zuflüssen des krainischen Provinzialfondes, nämlich den jährlichen Steuerprozenten in dem laut Beilage Nr. 2 Anmerkung sck Post Nr. 50 ermittelten Gesammtbetrage von 4,288.919 fl. — kr. dann in dem obigen Weintaz- und Mit¬ teldings - Aequivalente mit dem für die Zeit vom 1. August 1814 bis 1. No¬ vember 1863 berechneten Gesammt-Er- trage von 3,331.987 „ — „ sonach in der Einnahms - Summe pr. . 7,620.906 fl. — kr. nicht nur die zur Verzinsung und Amor¬ ti s i r u n g der übernommenen krainischen Landesschuld, u. z. laut Post 43 o — k der Beilage Nr. 2 an jährlichen Inte¬ ressen, zusammen pr. 3,437.056 fl. — kr. und am Kapitale mit 1,698. 010 „ — „ daher im Ganzen höchstens pr. . . . 5,135 .066 fl. — kr. erforderlichen Mittel finden, sondern auch einen dem Lande Krain gebüh¬ renden Ein n ahmen-U eberschuß von . . 2,485.840 fl. - kr. zu Staatszwecken verwendet werden konnte. Damit erscheint die oft gehörte, und oben bereits er¬ wähnte Einwendung, daß das h. Aerar durch Uebernahme der Verzinsung der krainischen Landesschuld, und durch die vom Jahre 1827 her geleistete sogenannte Staatsdotation dem ständischen Fonde den Ersatz für den incamerirten Pro¬ vinzialfond geleistet habe, ziffermäßig widerlegt. Es dürfte aber hier auch am Platze sein, die rechtliche Natur jenes Theiles der krainischen Landesschuld in's Auge zu fassen, welche darin unter der Bezeichnung „Hsnskerte" einbezogen wurde. Diese Schuld ist unter der französischen Zwischenre¬ gierung auf die Art entstanden, daß die Inhaber der krai¬ nischen Domestical-Obligationen, Statt der Zahlung dersel¬ ben, und eines bei der Umwandlung dieser Obligationen zu entrichtenden unbedeutenden Aufgeldes, auf die Urbarial- giebigkeiten der Staatsgüter überwiesen (transferirt) und diesen Gläubigern derlei Nrbarialrenten der Staatsherrschaf¬ ten überantwortet wurden. Diese Operation fällt nach juridischen Grundsätzen un¬ ter den Gesichtspunkt der Assignation (88- 1400 und 1407 b. G. B.), welche den Schuldnern, hier das Land Krain, von jeder weiteren Haftung für die sogestaltig transferirte Schuld enthoben hat. Nach der Reoccupirung Krain's wurden jedoch mit Note der Reorganisirungs - Hofkommission vom 5. Juni 1814, Nr. 131, diese den Staatsgütern entzogenen Urbarialrenten an dieselben wieder zurück überwiesen und sind zweifelsohne bei der Grundentlastungs-Operation zu Gunsten dieser Staats¬ güter liquidirt worden, während die Schuld aus denTrans- ferten neuerdings als Landesschuld erklärt, und auf den Pro- vinzialfond überwälzt wurde. Zu dieser Maßregel dürfte nun die gedachte Organi- sirungs-Commisston mit Hinblick auf die bezüglich des Schul¬ denwesens getroffenen Bestimmungen des Pariser Friedens und mit Rücksicht auf die bereits erworbenen Rechte der Besitzer von derlei Transferten, nach Völker- und privat¬ rechtlichen Grundsätzen nicht berechtiget gewesen sein, wornach sehr gewichtige Gründe vorliegen, diesen Theil der Landes¬ schuld Krain's als solchen von der Belastung des Provinzial« fondes gänzlich auszuscheiden. Um nun die Quote zu berechnen, welche dem Lande als Entschädigung pro prsoterito und bis zum Schluffe 6 des Verwaltungsjahres 1863 gebührt, hat die landschaftliche Buchhaltung nach der Beilage Nr. 2 unter Post 45 bis 50 folgende Factoren in's Auge gefaßt: 1. Aus der Vergleichung der jährlichen reinen Activgebühren des Provinzialfondes für den gegebenen Zeit¬ raum mit , . . . . 1,836.211 fl. 50 kr. zu den reinen Passiv - Capitalien pr. . . 1,158.066 „ 59 „ zeigt sich ein für den Provinzialfond, und rücksichtlich für das Land Krain resultiren- des Activum von 678.144 fl. 51 kr. 2. Da, wie vorbemerkt, die aus den Transferten und Rescriptionen gebil¬ dete Schuld in Capital und Zinsen 1,831.353 fl. 45 kr. eigentlich nicht zur Lan¬ desschuld gehört, so muß dieselbe aus dem Passi- vum ausgeschieden und der nach Abschlag einer für die Tilgung der Zwangsdarlehens - und Landesrequisitions-For¬ derung angesprochene Gegenforderung des h. Aerars mit ... . 967.412 „ 43 „ verbleibende Activrest pr 863.941 „ 02 „ als Ersatz dem Lande zu Gute kommen; wornach sich die gesammte dem Lande Krain aus der Jncamerirung seines Pro¬ vinzialfondes gebührende Entschädigung pro prseterito beziffert im Kapitale mit 1,542.085 fl. 53 kr. und an hievon seit 1. November 1863 fortlaufenden 5 F Interessen jährlich mit 77404 fl. 17 kr. 3. Endlich gebüh¬ ren dem Lande die nun¬ mehr unbelasteten Weinkaz- und Mittel¬ dings-Aequivalente mit dem jährl. Betrage . 67.654 „ 34 „ sammt dem entsprechenden Kapitale von . 1,353.091 „ 20 „ daher die Summe der Activ - Forderungen des Landes an den Staatsschatz . . . 2,895.177 fl. 13 kr. Conv. Münze ausmacht. Diese Ziffer würde sich noch bedeutend erhöhen, wenn die landschaftliche Buchhaltung aus Grund des Hofkanzlei¬ dekretes vom 22. September 1832 den Bestand des Jahres 1809 zum Ausgangspunkte ihrer Berechnung genommen und den bis zum Jahre 1809 in das Uomestieum eingefloffenen Steuerantheil in seinem damaligen Ertrage mit veranschlagt hätte , — ebenso hat die landschaftliche Buchhaltung bei ihrer Berechnung den Umstand nicht in Anschlag gebracht, daß das Activum des Landes noch bedeutend höher sei, wenn die Empfänge des Provinzialfondes, wie dieß hätte geschehen sollen, nicht nur zur Verzinsung, sondern auch zur succestven Amortisiriing der Landesschuld wären verwendet worden, wo sodann die Fondsüberschüsse in dem Maße größer geworden wären, in welchem ob der Schuldentilgung der Jnteressen- Conto geringer gewesen wäre. Endlich hat die landschaftliche Buchhaltung bei der vor¬ liegenden Berechnung den Umstand nicht weiter berücksichtiget, daß noch einige der vormals dem Lande gehörigen Realitäten, demselben nicht rückgestcllt sind, und daß von den rückgestell¬ ten die meisten und besten von der k. k. Staatsverwaltung zur Unterbringung der Behörden unentgeltlich benützt wurden, und so dem Provinzialfonde ein angemessenes Erträgniß entging. Jndeß hat der Landes-Ausschuß geglaubt gerade dadurch, daß auch er die gemäßigtere Ziffer gelten lassen will, die leichtere Abwicklung dieser Angelegenheit zu fördern, zu¬ mal wenn das h. k. k. Ministerium aus die weiters unten folgenden Vergleichsanträge einzugehen geneigt ist; doch hält sich der Landes-Ausschuß zur Wahrung einer Verantwortlich¬ keit dem Landtage gegenüber zu der Erklärung verpflichtet, daß im Falle ein Vergleich nicht vereinbart werden könnte, aus der oben festgestellten Ziffer keinerlei Präjudiz abgeleitet, sondern dem Lande das Recht Vorbehalten werde, bei einer allfälligen weiteren Liquidirung seiner Entschädigungsansprüche auch die von der Landesbuchhaltung in der vorliegenden Rechnung nicht berücksichtigten obigen Factoren zur Geltung zu bringen. Was endlich den Weg der Geltendmachung der vorbe¬ rührten Schadloshaltung anbelangt, hat der Landes-Ausschuß, unter Vorbehalt der Genehmigung des krainischen Landtages, den der gütlichen Vereinbarung, den des Vergleiches jedem andern vorziehen zu müssen geglaubt, und ist hiebei von der Anschauung ausgegangen, daß es im beiderseitigen Interesse liege, einer weit anssehenden Liquidirung in den Formen ei¬ ner Rechtsdurchsetzung auszuweichen. Auch wird es in der vorliegenden Frage, von welchem Standpunkte auS man dieselbe immer in's Ange fassen will, an Momenten nicht fehlen, über welche ohne gegenseitige Rücksichten, ohne, bloß auf Billigkeit beruhende Gründe, kaum hinaus gegangen werden kann. Zudem har das h. k. k. Ministerium seine Geneigtheit diese Frage in dieser Art zur Lösung zu bringen, der in ähnlicher Lage sich befindenden Provinz Kärnten gegenüber bereits bestätiget. Auch soll das h. Aerar seinerseits Materialien gesam¬ melt haben, um im Compensationswege mit obiger Forderung des Landes Krain, andere mit der Aequivalentcn - Frage nicht im ursächlichen Zusammenhänge stehende Aerarial - For¬ derungen an das Land zur Geltung zu bringen. Als solche werden insbesonders die aus der Zeit der französisch-österrei¬ chischen Kriege herrührenden Landwehr- und Requisitions- Forderungen, dann die aus der Dorirung der Bezirkskaffen 7 abgeleiteten Forderungen bezeichnet. Auch die Klarstellung dieser Aerarial-Forderungen dürste für die h. Staatsverwal¬ tung mit sehr erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß, sobald die Vergleichsversuche zu keinem Ergebnisse führen sollten, es Aufgabe und Pflicht der Landesvertretung sein werde, diese Ansprüche mit allen gesetzlichen Mitteln zu bekämpfen. Und sollten dieselben schließlich als liquid erkannt werden, so dürfte deren Realistrung einer so ganz verarmten Provinz gegenüber ebenfalls nur auf Gefahr und Kosten der Steuer¬ kraft des Landes möglich werden, und so den Reichsfinanzen auf der einen Seite das wieder entgehen, was auf der an¬ dern für dieselben nicht ohne unverhältnißmäßigen Aufwand von Härte, und gehässigen Zwangsmaßregeln herein zu brin¬ gen versucht wird. Alle diese Erwägungen drängen auf beiden Seiten zu einem Vergleiche, der nicht nur all' die weitwendigen durch ein halbes Jahrhundert sich hinschleppenden Rechnungen und Gegenrechnungen mit einem Male für die Vergangenheit zum Abschlüsse bringen, sondern auch für die Hinkunft einer Provinz, die zwar an Ausdehnung nur klein, aber an poli¬ tischer Bedeutung vom Gewichte ist, die Mittel wieder gibt, ihren Haushalt zu ordnen, und all' den Anforderungen ge¬ recht zu werden, welche der Fortschritt der Zeit in humani¬ tärer und politischer Richtung unabweisbar an sie stellt. Obwohl der Landes-Ausschuß hiezu die Ermächtigung vom Landtage noch nicht einzuholen in der Lage war, so glaubte er doch unter Vorbehalt der Genehmigung des Land¬ tages, und zur möglichsten Förderung dieser Angelegenheit in nachstehenden Punkten die Grundzüge jenes Vergleiches dem h. k. k. Finanzministerium zur vorläufigen gutächtlichen Erörterung mittheilen zu sollen, welche er vor dem Landtage zu ^vertreten bereit ist, und dessen Genehmigung von Seite des Landtages er in Aussicht zu stellen, Grund hat. Diese Punkte wären folgende: 1. Dem Lande Krain werde als Aequivalent für das vom k. k. Aerar mit dem krainischen Provinzialfonde einbe¬ zogene Mitteldings- und Weintaz-Aequivalent vom 1. Jän¬ ner 186vier an, und sofort in gleichen halbjährigen An- ticipatraten ein Betrag von 67.65-1 fl. C. M. oder abgerundet in österr. Währung 71.000 fl. aus den Reichsfinanzen erfolgt. 2. Dagegen entsagt das Land Krain allen mehreren Ansprüchen aus der Jncamerirung dieser Gefälle und seines gejammten Provinzialfondes, wie selber im Jahre 1826 vom h. k. k. Aerar eingezogen wurde. 3. Die k. k. Finanz-Verwaltung verzichtet ihrerseits auf alle Gegenforderungen aus den bisher dem Lande Krain gewährten Dotationen, aus der Verzinsung und theilweisen Amortifirung der krainischen Landesschuld, dann auf alle Ersatzansprüche aus Anlaß der französisch-österreichischen Kriege und speziell für Landwehr- und Requisitionsforderun¬ gen, sowie der Forderungen des k. k. Aerars aus der Do- tirung der Bezirkseassen. 4. Verpflichtet sich die k. k. Finanz-Verwaltung die krainisch - ständische Aerarial- und Domesticalschuld wie seit dem Jahre 1826 aus Reichsmitteln zu verzinsen, und nach dem Tilgungsplane zu amortisiren. Indem der Landes-Ausschuß mit allem Freimuthe, und mit dem Vertrauen, welches jede gerechte Sache einflößt, in Vorstehendem eine das Interesse der Provinz Krain so wesentlich berührende Angelegenheit dem h. k. k. Finanzmi¬ nisterium zur hochgenetgten Würdigung pflichtgemäß vorlegt, schließt er mit der ergebenen Bitte: Ein hohes k. k. Finanzministerium wolle in Würdigung der vielen dafür sprechenden Gründe der Gerechtigkeit, der Staatsklugheit und der Billigkeit, den gemachten Vergleichs¬ antrag genehmigen und die Beschlußfassung darüber ehemög¬ lichst diesem Landes-Ausschusse zukommen machen. Zugleich wird ergebenst noch bemerkt, daß der Landes¬ ausschuß im gleichen Sinne eine Petition an das Haus der Abgeordneten des hohen Reichsrathes richtet, und eine Ab¬ schrift dieses Anlangens auch dem Herrn Statthalter von Krain zur befürwortenden Einbegleitung mittheilt. Vom Londes -Ausschüsse des Herzogthumes Kram. Laibach am 2. März 1865. OodoIIl m. Lanüeghauptmami. Verlag des krain. Landes-Ausschuffes. Gedruckt bei I. Rudolf Millitz in Laibach.