's ! Kchmdlmgm °»d INHeillmgkn ter Mlistjschcn GescUschast in Bürgermeister Dr. Ethbin Heinrich Costa. HI. Band. 4. nnd 5. Heft. Ausgegeben am 31. August 1867. Druck von Jgn. v. Kleinmayr L Fed. Bamberg in Laibach. Verlag der juristischen Gesellschaft. Inhalts-Übersicht Seite Wissenschaftliche Dorträge. s21s Erörterungen zum neuen Wuchergesetze .89 Nachrichten, die Gesellschaft betreffend. s22s Fortsetzung des Mitglieder-Verzeichnisses. . 104 s23s Erwerbungen für die Bibliothek.104 Protokolle und Berichte. s24s 25 26' 27 '28 '29 V0 '31 '32 Protokoll der LIII. Versammlung Ein Tabularrcchtsfall über die Persönlichkeit des Gläubigers . . . Ein Rechtsfall von Zuweisung eines Eautionssatzes aus dem Meistbote Protokoll der LIV. Versammlung. Protokoll der LV. Versammlung . Protokoll der 6. General - (LVL) Versammlung Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger . . Geschäftsbericht. Rechnung der Einnahmen und Ausgaben pro 1866 und Voranschlag Pro 106 108 110 113 115 117 118 124 128 Literatur. s33s Juridische Erscheinungen des österreichischen Büchermarktes im Jahre 1864 130 s34s Abschiedswort des Redacteurs.132 Wissenschaftliche Vorträge in -en Mouats- Versammlungen. s2is Erörterungen zum neuen Wuchergesetze.* Vom Herrn k. k. Finanzrathe Nr. Vrivü. liittor v. lialtvnvK^er. Nach einem 63jährigen, allerdings nicht durchaus iutact geblie¬ benen Bestände, hat das österreichische Wuchcrpatent vom 2. December 1803, J.-G.-S. Nr. 640, neuen gesetzlichen Bestimmungen über den Zinsvcrtrag und die Bestrafung des Wuchers Platz gemacht. Das Bedürfnis nach Reformen ans diesem Gebiete der Gesetz¬ gebung ward immer lauter und dringender nnd hatte sich durch ein¬ zelne, immer weiter greifende Ausnahmen sogar gesetzliche Geltung ver¬ schafft. Dieser Umstand und eine bei dem kurzen Bestände des Gesetzes vom 14. December 1866, R.-G.-B. Nr. l60, bemerkenswerthc Reich¬ haltigkeit von Erörterungen desselben, sowohl in den politischen Tages- als auch in den Fachblättern, legen Zeugniß für die praktische Bedeu¬ tung der Sache ab und rechtfertigen cs, daß ich auch in unserem Kreise sie hiermit zur Besprechung bringe. Ich habe mit dieser Vorbemerkung die Meinung ausgeschlossen, etwas Neues vorznbringeu oder auch nur nach allen Seiten den Stoff erschöpfend zu behandeln. Zumal Glasers eingehende und treffende Ab¬ handlung hierüber in den ersten vier Nummern der Gerichtszeitung d. I. müßte eine solche Tendenz meiner Erörterungen als überflüssig erscheinen machen. Eine Anregung zur Discussion an der Hand einer eingehenderen Uebersicht des Stoffes zu bieten, das ist der Zweck meines Vortrages. I. Allgemeine Erörterungen. Die erste und allgemeinste Frage ist wohl die: Erfüllt das nene Gesetz die Ansprüche oder Erwartungen, oder bezeichnet es doch einen entschiedenen Fortschritt? Wer eine Umkehr zur alten Gesetzgebung, Patent vom 29. Jänner 1787, J.-G.-S. dir. 625, d. i. die gänzliche Ausmerzung des Wucher- -k " Vorgetragen in der I^IV. Versammlung. 90 v. Kaltenegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. vergehens aus dem Systeme unseres Strafrechtes erwartete und der Ansicht ist, daß nur eine betrügerische oder erpressende Handlungsweise auch bei dem Ziusenvertrage straffällig bleiben sollte, wird von dem Ge setze nicht befriedigt sein; allein auch Jene, die nicht einer so vorgeschrit¬ tenen Anschauung huldigen, werden mit Recht cinzuwcnden haben, daß die Begriffsbestimmung des strafbaren Wuchers eiue zu unbestimmte, dehm bare, fester thatsächlichcr Merkmale entbehrende sei und für den Verkehr jene Sicherheit nicht gewähre, die ihm gebührt, ja nothwendig ist. Dennocb kann ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen Gesetze nicht verkannt werden. Um dies, sowie insbesondere die rechtliche Bedeutung des neuen Gesetzes klarer zu machen, sei eine Vergleichung der gesetzlichen Bestim¬ mungen von früher und jetzt gestattet. Es sind civil- und es sind strafrechtliche Verhältnisse, welche das neue Gesetz eben so wie das frühere berührt, und zwar in den 88 1 und 2 die bisherigen Beschränkungen des Zinsenmaßes bei Gelddarlcihen anf- hebt, in den 88 3 bis lO aber Strafbestimmungen über das Vergehen des Wuchers gibt. Es kommt also das bürgerliche Recht einer-, das Strafgesetz ander seits in die Parallele. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, welches bekanntlich die civilrechtlichen Bestimmungen des früheren Wucherpatentes derogirte, verfügte unter anderem, daß die Bestimmung, bei einem Dar¬ leihen mehr zurückznerhaltcn, als man gab, nur bestehen könne (8 993), soferne hierbei die erlaubten Vcrtragözinsen nicht überschritten werden. Also 5 respcct. 6 Percent bei vertragsmäßigen (8 994), 4 respect. 6 Percent bei Verzugs- respcct. Commercial - Interessen (8 995), daß dieses Zinsenmaß auch die etwa bedungenen Ncbenschuldigkeiten beschränke (Z 996), sowie daß Zinseszinsen unstatthaft sind (8 998), und daß die Conventionalstrafe bei Darlehen die höchsten rechtlichen Zinsen nicht über¬ schreiten dürfe (8 1336). Alle diese Beschränkungen des ZinscnmaßeS entfallen nun durch den ß 1 des neuen Gesetzes, welches sogar weiter geht, als das Patent vom Jahre 1787, woselbst allerdings eine civilrechtliche Schranke des Zinsenmaßes dadurch statnirt war, daß cS gerichtliche Zuerkennung oder Eintreibung von mehr als 4 Pcrcent bei Hypothekar- und als 5 Pcrcent bei unbedeckten Darleihen, 6 Percent bei Mercantilwechseln versagte. Mit jener Beseitigung eines ZinscnmaximumS ist nnn allerdings dem Grundsätze der vollen Verkchrsfreiheit auf dem Geldmärkte Genüge geschehen (abgesehen von dem Schwerte des Damokles, welches die §8 3 und 7 urit der Wucherstrafbcdrohnng gezückt halten). Diese Rücksicht nur auf den Geldmarkt scheint für das Gesetz maßgebend gewesen zu sein, indem cs die Zinstaxe nur bei Gelddar¬ leihen aufhebt, obschon es der Sache selbst und der daraus fließenden v. Kaltcnegger, Erörterungen zum neuen Wuchcrgesstzc. 91 Unbestimmtheit wegen zn bedauern isst wie weit der dcrogirende Einfluß des neuen Gesetzes reiche. Die Fixirung des gesetzlichen, dann des vertragsmäßig unbestimmten Zinsenausmaßes auf 6 Percent (K 2) bezeichnet im Vergleiche mit den 4 und 5 Perccnt des Patentes vom Jahre 1787, und aus den 4 bis 5, rcspcct. 6 Perccnt des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eine den jetzigen Verkehrswcrthen des Capitals sich anschließende Steigerung, die als solche besonders volkswirthschaftlich und leider nicht erfreulich hervor- tritt, die übrigens auch an die juristische Interpretation Fragen stellst von denen im Verfolge dieser Erörterung die Rede sein soll. Uebcrgehcnd ans die strafrechtliche Seite, betreffen die Unterschiede beider Gesetze: 1. den Begriff und Umfang des strafbaren Wuchers; 2. die materiellen Bestimmungen über Strafmaß, Verjährung und sonstige Erlöschungsart der Strafe; 3. die formellen Bedingungen der strafrechtlichen Verfolgung. 1. Der schon angedcntete hervorspringcndc Unterschied im Begriffe ist, daß das Patent vom Jahre 1803 in casuistischer Weise die als Wucher im Capitale, in den Zinsen und in den Bedingungen strafbaren Handlungen präcisirte, während das neue Gesetz ohne fest- bestimmte Beschränkung des Verkehrs eine allgemein lautende Straf¬ fälligkeit des Wuchers in dem gewinnsüchtigen und übermäßigen Mi߬ brauche der Lage des Anleihers ausspricht. Insbesondere war früher: Wucher im Capitale: Abbruch an demselben unter was immer für einer Benennung, Uebcrgabc anderer Sachen anstatt des bedungenen baren Geldes und Verkleidung solcher Vorgänge in Form anderer Verträge. Wucher in den Zinsen: Bezug rechtlich unerlaubter Zinsen, insbesondere deren Ueberschrei- tnng durch den Frnchtgcnuß des Pfandes, ferner Zinseszinsen und Vor¬ abzug mehr als halbjähriger Zinsen. Wucher in den Bedingungen: Alle Nebenschuldigkcitcn, außer Capitnlsrückzahlung und erlaubter Ver¬ zinsung, oder gesetzwidrige Verabredung bei Obligationsdarleihen, sowie über den Hcimfall oder vorausbcstimmtcn Verkaufspreis des Pfandes. Nicht zum Begriffe des strafbaren Wuchers gehörte es, sondern nnr ErschwernngSumstände waren es, wenn der Wucher zum Gewerbe gemacht, wenn durch ihn der Schuldner zu Grunde gerichtet, wenn er durch Mißbrauch und Verleitung der Verstandesschwäche und des Leicht¬ sinns, besonders bei nicht cigcnbcrcchtigten Personen verübt wurde. An die Stelle dieser gesetzlichen Bestimmungen traten nun die M3 und 7 des Gesetzes vom Jahre 1866; es ist nun geradezu ein Erforderniß für die Strafbarkeit des Wuchers, daß mit demselben ein, 92 v. Kaltenegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. und zwar in empfindlicher Weise benachtheiligender Mißbrauch mit der Nothlage, dem Leichtsinne, der Unerfahrenheit oder der Verstandesschwüchc des Anleihers getrieben und zugleich unter was immer für einer Form für sich oder andere ein Vortheil bedingt werde, welcher znm ortsüblichen Zinsenmaße und zu den mit seiner Leistung etwa verbundenen Auslagen oder sonstigen Opfern in auffallendem Mißverhältnisse steht. Es ist anderseits der gewerbsmäßige Betrieb des Wuchers, und zwar der Art, daß Beträge bis höchstens 100 fl. ans Tage, Wochen oder höchstens drei Monate dargeliehen werden, die nothwendige Bedin¬ gung, mn den Wucher von Amtswegen strafbar zu behandeln. Hieraus leuchtet denn auch das Streben des Gesetzes hervor, die Wucherstrasfälligkeit zu beschränken; ein strafbarer Wucher kann zwar auch jetzt noch, obschon die Unterscheidung des alten Gesetzes fallen ge¬ lassen wurde, „in was immer für einer Form," also im Capitale, in den Zinsen und in den Nebenbedingungen sich ergeben; allein abge¬ sehen davon, daß es einen absoluten Zinsenwucher wegen Uebcrschreitnng des gesetzlich erlaubten Maßes nicht mehr gibt, weil es eben dieses ge¬ setzlich Erlaubte, respective Verbotene, ein absolutes gesetzliches Zinsen¬ maß nicht mehr gibt, so wird auch jede andere Darleihensbedingung, um wucherisch strafbar zu sein, die oben hervorgehobene mehrfache Qnali- sication haben müssen. Wenn nur diese präciscr erkennbar und überhaupt auf einem rich¬ tigen Principe beruhend wäre! Allein, um vorerst vom Principe zu sprechen — es wird den ver¬ ehrten Mitgliedern noch aus einem Vortrage in unserer X!0VHI. Ver¬ sammlung erinnerlich sein, wie unhaltbar auch in der Theorie der im 8 3 des Gesetzes enthaltene Rechtssatz erscheine: Der Wucher bestehe in der gewinnsüchtigen Benützung des Nothstandcs des Anleihers durch den Darleiher, mn von ihm Vortheile zu erlangen, die man sonst nicht er¬ reicht hätte; — und wie zweifelhaft wird die praktische Verwerthnng dieser Begriffsmerkmale des 8 3, wenn es sich im concreten Falle um die Ab¬ wägungen handelt, ob ein Mißbrauch, ob ein empfindlicher Nachthcil, ob ein auffallendes Mißverhältniß des bedungenen Vortheiles, kurz eiu sträf¬ liches Uebermaß vou Vorthcilen gegenüber dem Anleiher sich darstellc? Und eben darum ist dieser § 3 geeignet, die wohlthätigen Folgen, die man für den Creditsuchenden ans der Freigebung des Zinsfußes zu hoffen hätte, zu beeinträchtigen. In dieser Beziehung führt Glaser in der „Allg. österr. Gerichts- Zeitung" Nr. 3 Seite 11 ein zutreffendes Beispiel an, wie gerade der Bedrängte durch den 8 3 leiden werde. Ich möchte sogar behaupten, daß die gesetzliche Bcweistheoric für Wucherstraferkenntniffe gegenüber dein 8 3 deö neuen Gesetzes unan¬ wendbar erscheint, und daß das freie richterliche Ermessen an dessen Stelle tritt; das ist freilich nicht so gemeint, als ob einzelne Thatnmstände, v. Kaltenegger, Erörterungen zum neue» Wuchergesetze. 93 aus deren Zusammenwirken sich der Richter den Schluß vom Mißbrauche, vom empfindlichen Nachtheile, vom unverhältnißmäßigen Vortheile bildet, nicht nach den Regeln der Strafproceßordnung ermittelt werden können nnd sollen; allein dasjenige, was zwischen diesen thatsächlichen Prämissen und zwischen dem Erkenntnisse: cS sei strafbarer Wucher vorhanden, das Verbindungsglied bilden soll und was das Patent vom Jahre 1803 durch die genau präcisirten Thatumständc so genau bezeichnete, daß nur die Frage sein konnte: ist ein solcher Umstand vorhanden oder nicht? — dieses Verbindungsglied, dieser Schluß aus den strafbaren Thatbe- stand, welchen das neue Gesetz nur als einen allgemeinen Zustand, als Verhältniß zwischen den Contrahentcn der subjectivcn Anschauung des Richters und nur mittelst derselben seiner Entscheidung anheim gibt, das ist es, was ich als ungeeignet für eine gesetzliche Beweistyeorie erachte. An sich wäre das nichts weniger als ein Unglück, wenn nur die Gewähr für eine sichere, gleichartige und gleichmäßige Geltung dieser Anschauung bestände und vorausbestimmbar wäre! eine Gewähr, wie sie in den höheren Straffüllen durch das Institut der dem Angeklagten in seinen LebenSverhältnisscn näher stehenden Geschworncn zu erblicken ist. Diesen praktischen Bedenken wäre freilich auch nicht auszuweichen gewesen, wenn man anstatt des Mißbrauches der Nothlage u. s. w. viel¬ mehr nur ein solches Darleihen für wucherstrafbar erklärte, vermöge dessen der Darleiher für die Benützung seines Capitals wissentlich mehr fordert, als der Anleiher an Ertrag daraus zu beziehen vermag. ES kann nach der Fassung des 8 3 ohnehin nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber dieses letztere Moment berücksichtigt wissen wolle, auch würde, wie gesagt, trotz der Richtigkeit es doch in der prak¬ tischen Anwendung ebenfalls großen, oft unüberwindlichen Schwierig¬ keiten begegnen, in concrctcn Fällen zu bestimmen, ob das auf solche Weise gekennzeichnete, d. i. das für den Anleiher geradezu unerschwing¬ liche Uebermaß des Entgeltes vorhanden sei. Dieser Umstand spricht denn auch dafür, daß man den Schutz gegen Uebervortheilungen im Zinsenvcrtragc gar nicht einem besonderen Wucher- sondern nur dem allgemeinen Strafgesetze, so weit die That eben unter dasselbe fällt, im übrigen den rechtlichen Bestimmungen zu Gunsten von Minderjährigen, von Verschwendern und dergleichen Per¬ sonen, andererseits der Herstellung von wirtschaftlich gesunden Verhält¬ nissen überhaupt, der Crcditinslitute insbesondere anvertraue. So wird dcun bei diesem Gesetze mehr als bei irgend einem die Praxis dessen Güte zu erproben haben, nnd ob damit mehr als ein bloßer Uebcrgangsznstand geboten sei, erkennen lassen. In der Voraussetzung, daß die Anwendung des neuen Gesetzes im Geiste einer freien Entwicklung des Verkehrs gehandhabt werde, daß sic wirklich nur auffallenden Mißbräuchen in der soeben ge¬ währten Freiheit steuern solle, kann dasselbe als einen Fortschritt es 94 v. Kaltenegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesctze. bewähren, daß nur die Beschränkungen im Zinsenmaße, nicht aber gänzlich eine Strafe für den Wucher als solchen entfallen ist. Nur sei sogleich hier die Bemerkung erlaubt, daß im K 3 ein thatsächliches Merkmal zur Strafbarkeit des Wuchers gefordert, wenn¬ gleich nicht wörtlich genannt erscheint; der Thatumstand nämlich, daß dem Darleiher alle die Umstände, die seine That znm Wucher stempeln, bekannt sein mußten, daß er also im Bewußtsein des NothstandeS, des Leichtsinns rc. seiner Gegenpartei und des ihr mit dem Geschäfte zu- gehenden Nachtheils gehandelt habe; darauf weiset nicht nur der Begriff des Mißbrauches dieser Verhältnisse, sondern auch die vom Gesetze in Bezug auf die Befriedigung der Gewinnsucht geforderte Absicht. Im Begriffe der (übrigens gleich der Hauptschuld vagen) Mit¬ schuld stimmt das neue Gesetz mit dem früheren darin überein, daß beide ein „wissentliches Beitragen zum wucherischen Geschäfte" fordern; jedoch hat das neue Gesetz nur bezüglich der U n t e r hä n d le r desselben sich mit diesem allgemeinen Merkmale des alten Gesetzes begnügt, wäh¬ rend im Gegensätze zu diesem das neue Gesetz im tz 4 bezüglich der Namensträgcr, Cedcnten, Cessionärc, Verkäufer oder Käufer (denen es auch noch die Giranten und Giratare oder sonst Eontrahenten zufügt) die Theil »ahme an einer Schein h and lu n g fordert und auf solche Weise das Feld ihrer wucherischen Mithilfe schärfer ab¬ grenzt, als der Z II des Patentes vom Jahre 1803, ein Unterschied, der übrigens nur der richtigeren Textirung zu Gute kommt, sich aber der Sache nach wohl so von selbst versteht, daß er gewiß schon unter der Wirksamkeit des früheren Gesetzes sich praktisch bewährte. Daß auch der Anleiher als Scheincontrahcnt mitschuldig am Wucher sein könne, ist nach dem Gesagten ersichtlich, während vordem ihn nur selbständige Strafe traf (ß 18 des Patentes vom Jahre 1803), auch abgesehen von einem Schcingeschäfte nämlich. JU 2. Der Unterschied in der S tr a s a n s m e s s n n g be¬ steht nicht nur in dem Maßstabe der Geldstrafe, welche früher je nach der Art des Wuchers (ob im Capitale, ob in den Zinsen rc.) ein ver¬ schiedener war und in der Einziehung des C a p i t a lS von ein Viertel aufwärts oder der verfallenen Zinsen und darüber bestand, während jetzt ohne diese Verschiedenheiten für den Thätcr das Ein- bis Fünffache des strafbaren liebermaßes (eine gewiß rationellere, nur schwer ersichtliche Strascinheit) verhängt ist (und analog auch für Unterhändler und sonstige selbst ohne Borthcil betroffene Mitschuldige), sondern ein weiterer Unterschied besteht auch darin, daß das neue Gesetz die Umwand¬ lung der Geld- in eine Arreststrafe (Z 15 des Patentes vom Jahre 1803) nicht ausgenommen hat, was sich wohl aus dein K 260 St.-P.-O. erklärt, und daß ferner in Consegnenz der obigen Begriffsbestimmung v. Kaltcnegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. 05 des Z 3 im neuen Gesetze, der nebst der Geldstrafe zulässige Arrest auf den einzigen Fall des 16 lit. n des früheren Gesetzes: die Rückfällig- kcit nämlich, beschränkt ist, in der Dauer Nou 1 bis 6 (statt früher 3 bis 6) Monaten, welche eine bei öfterer Wiederholung oder „bei beson¬ ders erschwerenden Umständen" (also doch wieder andere als die bloße Rückfälligkeit) auf zwei Jahre verhängt werden kann. Im letzteren Falle ist auch die (wenn überhaupt anwendbare) Strafe der Abschaffung zulässig, während sie nach dein Patente vom Jahre l803 schon im ersten Straffalle mit erschwerenden Umständen eintrat. Daß aber das erschwerende Moment der Rückfülligkeit vom Be¬ lieben des Privatklägers abhängig erscheint, ist jedenfalls eine Härte für den zufällig davon Betroffenen. Die Verjährung ist von 5 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt, das Klagrccht des Bewucherten von 6 Wochen auf 1 Jahr erweitert, beides vom Zeitpunkte des Gcschäftöschlnsscs oder letzten Bezuges eines wuche¬ rischen Vortheils. Daß die Verjährung auch durch andere Vergehen oder Ucbertre- tungen unterbrochen wird und daß des Bewucherten Klagerecht ein volles Jahr dauert, obschon er freiwillig das Geschäft schloß, dürfte ebenfalls eine durch den speeicllen Zweck des Gesetzes nicht nothwendig gemachte Schärfe sein. Im Punkte der Straferlöschnng durch Aufhebung des Wucher¬ geschäftes und der bezogenen Porthcile vor behördlicher Kunde desselben (ohne Rücksicht, wer diese Vortheile dem Bewucherten erstattete) stimmen beide Gesetze überein, bis auf das im älteren vorkommende, im neuen fehlende Eigenschaftswort: „freiwillig." Dennoch scheint mir eine (gleichviel aus welchem drängenden An¬ lässe erfolgende) activc Bethcilignng des Straffälligen selbst eine Be¬ dingung seiner Straflosigkeit zu sein, sowohl vermöge des Grundes nnd Zweckes dieses Gesetzes, als auch, weil sonst von einer Erstattung der „Vortheile," noch weniger von einem „Verzichte auf deren weiteren Bezug" die Rede sein könnte. 3. In formeller Beziehung ist die schon erwähnte Beschränkung einer Behandlung des Wuchers von Amts wegen hervorzuheben, während dies früher ausnahmslos stattzufindcn hatte. II. Uebergehend auf die Rechtsfragen, welche die A n w c n d n n g des neuen Gesetzes insbesondere bietet, so ist, wie gesagt, eine er¬ schöpfende Behandlung derselben nicht beabsichtigt. Ich beschränke mich, an der Hand der schon vorliegenden Bespre¬ chungen, auf eine übersichtliche Darstellung. 96 ». Äaltenegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. In civilrechtlicher Beziehung hebe ich Folgendes hervor: Es fällt vor allem auf, daß die Zinstaxe nur bei Gelddarleihen aufgehoben ist; da aber nach K 990 a. b. G.-B. ein Gelddarleihen auch mit öffentlichen Obligationen constituirt werden kann, so ist auch bei einer solchen Darleihung von öffentlichen Obliga¬ tionen keine ZinStaxe mehr bestehend; ob sie jedoch auch dann nicht gelte, wenn die Rückzahlung nicht im Geldc, sondern in einer gleichen Obli¬ gation bedungen wurde, ob in solchem Falle namentlich mehr au Zinsen für den Darleiher bedungen werden dürfe, als der Schuldner mittelst des Coupons aus den öffentlichen Cassen selbst zu beziehen vermag, diese Fragen glaube ich nach dem Begriffe eines Gelddarleihens verneinen zu müssen, denn der tz 985 a. b. G.-B. sagt nur: „Ein Gelddarlcihen kann öffentliche Obligationen zum Gegenstände haben," was aber nicht so viel heißt, als: Jedes Darleihen in öffentlichen Obligationen ist ein Gelddarlcihen. * Ob das Verbot der Z i n s e n a n ti c i p a ti o n (Z 997 a. b. G.-B.) von mehr als einem halben Jahre noch fort bestehe, ist zweifelhaft. Geller sagt ja, ** weil die Zinsenanticipation nicht den Zinsfuß (die Zinstaxe) berührt, sondern einen Abbruch am Capitale bewirkt, welches vollständig zugezählt werden soll. Glaser *** dagegen betrachtet die Zinsenanticipation ihrem Wesen nach (so wie bei genauerer Betrach¬ tung jeden sogenannten Wucher im Capitale) in letzter Auflösung als eine Erhöhung des Zinsmaßes, weil dieser aus zwei Factoren besteht, dem Zinsfüße und dem Zeiträume, für welchen verzinst wird. So geben z. B. 4 Percent, auf ein Jahr anticipirt, noch keine Verletzung des bisher gesetzlich gewesene» Zinsfußes, während der höchste Zinsfuß, nur auf ein halbes Jahr anticipirt, schon überschreitend wirkt. Ich schließe mich der Ansicht Glasers an, weil das neue Gesetz „die Beschränkungen des Maßes der Zinsen und son¬ stiger Leistungen" aufhebt, und zu diesem Maße, wie gesagt, cn ch andere Factoren als nur die Procentziffer der Jahreszinsen gehören. Ob bei Gelddarleihen die Zinsen valuta jetzt auch frei gegeben sei, oder ob das nach 8 999 a. b. G.-B., Hofdecret vom 24. December 1816, J.-G.-S. dir. 1305, bestehende Verbot, Naturalien anstatt der Zinsen zu bedingen, aufrecht bleibe, ist eine Frage, deren Beantwortung abermals davon abhängt, was unter jener nun aufge¬ hobenen „Beschränkung des Maßes der Zinsen und sonstiger Leistungen" verstanden sei. Scheidet man, wie ich glaube, mit Recht das Maß von der Gattung (Quantität von der Qualität) einer Leistung, so gelangt Anderer Ansicht ist Leo Geller. „Gerichtshalle" Nr. 1 Ne 1867. ** Ebenda. E' „Gerichts-Zeitung" Nr. 1. ». Kaltenegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. 97 mail zum aufrecht fortbestehenden Verbote jenes Zinsenäquivalentes in Naturalien. Die Hauptschuld üb e r st e i g e n d e Z i n s e n (8 l 335 a. b. G.-B.) können auch jetzt nicht gefordert werden, weil dieses Verbot nicht mit dem Zinsenmaße, sondern mit den Folgen des Nichtgcbrauches von einem, gleichviel wie bemessenen Zinseubezugsrcchte zusammenhängt. Eben so wenig hängen mit einer gesetzlich bisherigen Beschränkung des Zinsenmaßes die im Z 1371 a. b. G.-B. verbotenen Verabre¬ dungen zusammen, welche der Natur des P s a n d v e r t r a g e ö entgegenstehen; solche Bedingungen bleiben also, selbst wenn sie im concreten Falle in eine Beziehung zur Verzinsung des Gelddarlehens gebracht würden, ungiltig. Zweifelhafter scheint die Frage in Betreff des a n t i ch r c t i s ch e n Vertrages insoferne, weil nicht nur dessen Verbot im 8 1372 schon stylistisch nicht auf das Motiv des vorerwähnten § 1371 a. b. G.-B., nämlich Widernatürlichkeit gegen den Pfandvertrag, zurückgeführt werden kann, sondern weil auch sachlich die Einräumung des Pfandfruchtgenusses anstatt oder neben einer Verzinsung der Schuld doch nichts anderes als ein Zinsenäqnivalcnt ist, nnd weil nur unter dem jetzt fallen gelassenen Principe einer Zinstaxe es einen Sinn haben möchte, eine Verabredung zu verbieten, welche die Ueberwachung der Zinstaxe vereiteln sollte, wie aus dem obcitirten Hofdecrete vom 24. December 1816, J.-G.-S. Nr. 1305, hervorgeht. Was Glaser * für die Beibehaltung des Verbotes wegen der Ge¬ fahren einer solchen Verabredung anführt, könnte nur äs IsZs Ivrouäu besprochen werden und fände in den Gegenbemerkungen, daß die Freiheit des rechtlichen Verkehrs nicht absolut behindert werden solle, eine nicht zu übersehende Entgegnung. De Is§6 Inin aber halte ich vermöge der schon oben gemachten Unterscheidung zwischen Zinsenmaß und Zinsenvaluta den autichretischen Vertrag noch fortan ungiltig, selbst wenn er keine wucherische Bedrückung des Anleihers enthält und obschon, ja sogar weil er schon nach dem alten Wuchergesetze nicht unbedingt strafbar war. Aus dem 8 2 des neuen Gesetzes dringt sich die Frage ans: Welchen Einfluß nimmt cs auf die aus früHern Rechtsver¬ hältnissen entsprin ge nden Zinsenansprttche vom 1. Jän¬ ner 1867 an? Sind die Zinsen bereits mit zisfermäßigem Percentensatze (sei es durch Uebereinkommen, sei es durch Spruch) bestimmt, so ändern sie natürlich auch unter der Herrschaft des 8 2 ihren Betrag nicht, eben weil er ziffermäßig schon fixirt ist. * A. a. O. 98 v. Kalteuegger, Erörterungen znm neuen Wuchergesetze. Dasselbe ist aber von solchen (zuerkannten oder vereinbarten) Zinsen zu behaupten, welche in: Zinsfüße nicht unmittelbar beziffert, sondern mit dem allgemeinen Ausdruck „gesetzliche Zinsen" angegeben sind, denn jeder Rechtöact kann nur in Bezug auf die zu seiner Zeit bestan¬ denen Gesetze ausgelegt, somit nur die damals (tz 994 a. b. G.-B.) ge¬ setzlich gewesenen Zinsen in demselben verstanden werden, da Gesetze nicht zurückwirken. Es bedürfte also des näher bezeichnenden Ausdruckes: „jeweilig gesetzliche" Zinsen, um aus einem solchen früheren Vertrage die Zinsen in: Ausmaße des Z2 im neuen Gesetze seit I. Jänner 1867 begründet zu finden. Anders aber bei Verzugs- oder rein gesetzlichen Zinsen; hier ist der Zinsenanspruch das von einer darauf insbesondere gerichteten Willens¬ erklärung der Parteien unabhängige Ergcbniß des fortdauernden Sanm- sals oder Verschuldens. Obschon einem früheren Rechtsverhältnisse zugehörig, ist doch der Berzugszinsenansprnch seit 1. Jänner 1867 ein unter der Herrschaft des neuen Gesetzes sich rcgenerircnder, daher ist es auch unzweifelhaft, daß bei einem schon vordem eingetretencn Saumsale die Zinsen bis Ende 1866 nach tz 995 a. b. G.-V., seither aber nach tz 2 des neuen Gesetzes zu bemessen sind. L. Noch bedeutender und zahlreicher sind (abgesehen von der schon hervorgehobencn Dehnbarkeit des jetzt strafbaren Wuchers) die zweifel¬ haften Rechtsfragen aus de m n c u c n G e s c tz c i n st r a s r e ch t - licher Beziehung. Zuvörderst die: Jnwiefcrue dieses Gesetz auf den Kaufmanns stand Anwen¬ dung hat? Mit Kaufleute!: (im Sinne des Handelsgesetzbuches) konnte,: für die ihnen gegebenen Darleihen, sowie deren Schulden aus den Hand- lnngSgcschäftcn auch höhere als 6pcrc. Zinsen bedungen werden (Art. 292 H.-G.-B.), und cS hat diese Bestimmung in: Sinne dcs tz 3 Einf.-Ges.* die Folge, daß es in gedachten Füllen keinen Wnchcr in: Zinscnmaßc gab, weil ein solcher laut K 9 n des WuchcrpatenteS in den: Bezüge höherer als der rechtlich erlaubten Zinsen bestand, den Kaufleuten und deren Paciscenten aber, wie bemerkt, jedes Maß von Zinsen erlaubt war. Wie aber nun, wo anstatt des alte,: Wucherpatcntes tz 9 n der tz 3 des Gesetzes vom Jahre 1866 trat, mit der allgemeinen Strafbar¬ keitserklärung jedes Mißbrauches gegen (jeden) Anleiher zu Vortheilcn, unter was immer für einer Form sie in auffallenden: Mißverhältnisse zum Ortsgebrauche und zur Leistung des Darleihers stehen mögen? * Dieser lautet: Die Gesetze über Zinstaren und Wucher werden durch das Handelsgesetzbuch nur insoweit berührt, als dasselbe besondere Bestimmungen ent hält, welche einzelne Anordnungen jener Gesetze abändern. v. Kaltenegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. 99 Kann also die Höhe des Zinsfußes allein bei einem kaufmänni¬ schen Anlehen eine Wucherstrafe zur Folge haben? Wenn man sich an den allgemeinen und ansnahmslvsen Wortlaut jenes neuen 8 3 halten, wenn man insbesondere ans der im neuen Z 9 verfügten Aufhebung der „derzeit in Wirksamkeit stehenden Wuchergesctze" folgern will, daß an der Stelle dieser tabula ru8a das neue Gesetz als ein¬ zige Entscheidungsquclle für künftige Wucherstraffragen zu setzen sei, daß also auch die aus jenen altern Gesetzen abzuleitenden Ausnahmen nicht mehr wirksam seien, und daß insbesondere unter den im ß 3 des Ein¬ führungs-Gesetzes vom Jahre 1863 bezogenen Wuchergesetzen seit 1. Jänner 1867 eben nur das Gesetz vom 14. December 1866 zu verstehen sei, weil eben seither nur dieses, die früheren aber nicht wirksam sind, und daß dieses Gesetz ungeachtet des Art. 292 H.-G.-B- auch für Kaufleute umsomehr gelte, als die in diesem Artikel für Kaufleute geschehene Auf¬ hebung der Zinötaxe nun eine allgemeine geworden sei und doch neben dieser Aufhebung eine Wuchcrstrafe auch wegen Zinsenttbermaßes besiehe, — wer diesen Argumenten überzeugende Kraft zuerkennt, der muß behaupten, auch bei Darlehen an Kaufleute kann man eines Wuchers durch Zinsen- Übermaß strafbar werden. Allein abgesehen davon, daß ein solcher Rückschritt in den Principien dem Gesetzgeber nicht zugemuthet werden kann, sträubt sich dagegen auch die juristische Auslegung des Gesetzes in seinem Verhältnisse zum frühern. Der A 3 des Eiuführungsgcsetzes vom Jahre 1863 konnte un¬ möglich ein erst zu erlassendes, — das Gesetz vom December 1866 — sondern nur das damals bestandene bestimmte Wuchergesetz vom Jahre 1803 im Auge haben. Die Verbindung dieser beiden Gesetze vom Jahre 1803 und 1863 schuf die Norm, daß seit dem Juli 1863 (als das neue Handelsgesetz in Wirksamkeit trat) es einen Wucher durch Ueber- schrcitung der Zinstaxe bei Darlehen von Kaufleuten nicht gab; um solchen Wucher in das österreichische Strafrecht wieder einzuführen, hätte es also einer ausdrücklichen Bestimmung bedurft, zumal in einem Gesetze, welches die Aufhebung der Zinstaxbeschränkungcn, so weit sie bisher bestanden, verfügt und zugleich Aenderungcn in der Bestrafung des Wuchers trifft, die nach dem offenbaren Geiste des Gesetzes keine Ausdehnung, vielmehr eine mögliche Einschränkung der Strafbarkeit be¬ wirken soll. Auch ist zu bemerken, daß kaufmännische Anlehen und kaufmänni¬ sche Schulden aus den Handlungsgeschäften im Art. 292 H.-G.-B. ganz auf gleiche Linie gestellt sind, daß letztere schon im ß 2 des Wuchcr- gesetzes vom Jahre 1803 eximirt waren und daß es unlogisch wäre, ein kaufmännisches Aulehen nicht auch, gleich einer andern Geschäftsschuld des Kaufmanns, in Bezug auf Zinsenmaß frei von der strafrechtlichen Bedrohung zu lassen. IM v. Kaltenegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. Ich stimme daher der an einem anderen Orte * vcrtheidigtcn An¬ sicht bei, daß die W 3 bis 8 des Gesetzes vom 14. December 1866 auf Darlehen an Kaufleute keine Anwendung finden. Zum ß 3 des Gesetzes ergibt sich, abgesehen von den Thatfragcn, ob Nothlage des Anleihers, ob Mißbrauch dessen durch den Darleiher, ob empfindlicher Nachtheil für den Anleiher aus diesem Mißbrauche, ob die Absicht seiner Uebcrvortheilung constatirt sei, und abgesehen von den schon im allgemeinen angedeuteten Schwierigkeiten, welche die Antwort auf diese Fragen bietet, noch eine besondere Schwierigkeit, wie und in welchem Maß stabe das auffallende Mißverhältnis; des von: D a rl e i h e r b e d n n g e n e n V o r t h e i ls berechnet werden solle, eine Schwierigkeit, die sich beim ß 8 wiederholt, in- sofernc laut Absatz 6 die Erstattung der bezogenen und den Verzicht auf weitere wucherische V o r t h e i le als eine Bcdiuguug des Aufhörens der Straffälligkeit gilt. Bei welcher Ziffer säugt dieses strafbare, d. i. das auffallende Ucbcrmaß an, so daß von derselben anfsteigcnd auch eine Abstufung der Strafe zwischen dem Ein- und dem Fünffachen „des strafbaren Ucbcr- maßes" verhängt werden kann? Es ist das eine Thatfrage, die umsomehr von Fall zu Fall dem subjektiven Ermessen des jeweiligen Richters anhcimfällt, als schon das zum Begriffe der Strafbarkeit erforderliche „Ausfallen" eines Mi߬ verhältnisses wenigstens bezüglich seiner Anfangsgrcuzc ein rein subjek¬ tives Moment ist und als auch die objektiven Vergleichungsmerkmale: „ortsübliches Zinsmaß, dann Auslagen, Verluste und Opfer des Dar¬ leihers" sehr vag sind. In Betreff der Mitschuld a m Wuch e r (ß 4) constatire ich zwei kontroverse Fragen: u) ob die Fälle der Mitschuld daselbst taxativ aufgestellt sind; d) ob es eine Mitschuld ohne Hauptschuld gebe? u. Des Muckers mitschuldig machen sich a n ch Diejenigen, welche n. s. w. Dieses „auch" im Z 4 legt es nahe, zu behaupten, daß es Mit¬ schuldige auch außer der vom K 4 gezogenen Grenzen gebe, das heißt also, daß jede nach Z 5 des a. St.-G. eine Mitschuld begründeude Thütigkeit (Befehl, Unterricht, lckb, Vorschub, Hilfe und Beistand) auch beim Wucher strafbar mache. Allein mit Recht wird dagegen bemerkt,** daß diese Ansicht dem Z4 des neuen Gesetzes eine Erweiterung des Begriffs der Mit¬ schuld unterstelle, (so daß er einen größeren Umfang oder neue andere Merkmale des Z 5 des Strafgesetzes constatircn müßte.) Dach nichts von alledem, was 8 4 des neuen Gesetzes zur Mitschuld fordert, ist nicht * „Neue freie Presse" Sir. 843. Leo Geller, „Gerichtshalle" Nr. 84 üe 1867. v. Kaltenegger, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. 101 schon im ß 5 des Strafgesetzes begriffen; jener steht zu diesem in unter¬ geordnetem Verhältnisse, ist schon im Umfange des letzter» gelegen, was aus den schon vorher von mir hervorgehobenen beschränkenden Merk¬ malen der Mithilfe im 8 4 erhellet. Jenes „auch" scheint nicht auf andere eigentliche Mitschuld, sondern auf den vorhergehenden 8 3, also auf die Mitstrasbarkeit Desjenigen sich zu beziehen, der den vom 8 3 Betroffenen in der Art und Weise des 8 4 behilflich ist. Xä b. Das Wucherpatent vom Jahre 1803 hat im 8 21 das zu¬ lässige Blaß für den Lohn der Unterhändler eines Darleihers fixirt, das Uebermaß straffällig erklärt; dieser Paragraph ist laut 8 9 des neuen Gesetzes ebenfalls aufgehoben; es gibt somit keinen selbständigen Provisionswncher mehr; die Worte im neuen 8 4: anderseits „des Wuchers mitschuldig sei, wer wissentlich zn einem Wucher b ei ge tr a gen," scheinen vorauszusetzen, daß ein solcher Wucher selbständig vorliegen müsse, um dazu beitragen, also daran mitschuldig werden zu können. So wahr dies ist, so kann ich den in der „Wiener Ztg." Nr. 3 d. I. gegebenen Rechtsfall * nicht, wie dort geschieht, entscheiden, daß der Agent L straflos bleibe; es sind vielmehr alle Bedingungen vorhanden, um den L nach 8 3 als wegen Wuchers strafbar (wenn nach Umstünden nicht schlimmer) zu behandeln. AuS dem 8 7 ergab sich eine hauptsächliche Controverse darüber: ob und wann die Privatanklage durch Verzeihung des Bewucherten erlösche. Daß eine stillschweigende, allenfalls sogar aus dem freiwilligen Abschlüsse des Wuchergeschäftes zu commentirende Verzeihung dieses Er¬ löschen der Privatanklage nicht bewirke, ist wohl unbestreitbar und be¬ darf nach dem Wortlaute des 8 530 St.-G-, dann nach der Natur des Wuchervcrtrages und den GcsetzeSgründen und Merkmalen seiner Straf¬ barkeit keiner scharfsinnigen Deduction. Streitig ist aber, wann die ausdrückliche Verzeihung die Privatanklage aufhcbe. Wenn sie vor oder bei Abschluß des Geschäftes erfolgte, offenbar nicht aus dein letzterwähnten Grunde, weil nämlich der strafgesetzliche Schutz gegen Mißbrauch des Wucherers illusorisch würde, wenn man seiner Pression auf eine Verzeihung des Bewucherten im Momente, wo dieser Beweis des Wuchergeschäftes gewissermaßen moralisch wehrlos ihm gegenüber steht, eine Umgehung des Strafgesetzes bieten wollte. Aus dieser Rücksicht glaubt man aber einerseits** der ausdrück¬ lichen Verzeihung diese Rechtsfolge erst dann cinränmcn zu dürfen, wenn sie erfolgte, als der Bewucherte schon frei von jenem Darleiher bedingt und bezieht vom Anleiher 6 nur ebenmäßige Vor¬ theile, der Vermittler U aber nebstbei eine Provision, welche ein auffälliges lieber- maß znm empfindlichen Nachtheile des verstandesschwachen Anleihers enthält. „Wanderer" Nr. 358 äo 1866; Stein: „Gerichtszeitnng" Nr. 11 cle 1867, 102 v. Kalteneggcr, Erörterungen zum neuen Wuchergesetze. mißbrauchten Einflüsse geworden ist, während deren Er¬ wirkung sonst, als eine um so intensivere Ausbeutung des Bewucherten, ein und zwar erschwerendes Moment des wucherischen Thatbestandes wäre. Andere dagegen* erachten, zwar nicht nach dem Wortlaute, doch nach dem Geiste des Gesetzes, es sei der Straflosigkeitsgrund der ausdrücklichen Verzeihung in Wucherfällen ganz ausgeschlossen und nur die Nichterhebnng oder die Zurücknahme der zeitgerccht erhobenen Anklage könne das Privatdelict des Wuchers straflos machen, nicht nur weil die Zustände, deren Mißbrauch einen Factor des Wuchers bildet, nicht von heute auf morgen schwinden, so daß das Gesetz selbst die Frist zur Anbringung der Wuchcranklagc von 6 Wochen auf 1 Jahr erweiterte, sondern auch weil von eitlem erst Bekanntwcrdeu der strafbaren Handlung, an welches H 530 die Wirkung der ausdrücklichen Verzeihung knüpft, gerade beim Wucher nicht die Rede sein kann, der schon an sich die volle Kenntniß, ja Zustimmung des Klagcberechtigten erfordert. Allein, indem-die eine Ansicht eine unzulässige Unterscheidung auf- stcllt, die nämlich das Gesetz nicht macht, die andere Ansicht aber den 8 8 o des neuen Gesetzes gegen sich hat, welcher von den Bestimmungen des 8 530 St.-G. nur obige Klagefrist erweitert, im übrigen aber die Anwendung des Strafgesetzes, also auch seines 8 530 anorduet, gelangt eine dritte Ansicht** zu dem Satze: Nur die nach dem Bezüge des wucherischen Vorth eil es erfolgte Verzeihung der Bewucherung hat den Verlust des Klagerechtes zur Folge. Begründet wird dies in Kürze mit der Erwägung, daß eine Ver¬ zeihung, die in vorhinein (sei es bei Abschluß oder doch vor der Vcr wirklichung des Wuchergeschäftes, d. i. vor Bezug der wucherischen Vor¬ theile) crtyeilt wird, ein Verzicht sein würde auf die Klage wegen einer zukünftigen Bewucherung, daher ebenso ungiltig wäre, wie jedes puetum äs non prasstunäo ciolo knturo, wie jeder Verzicht der contra, jus xudlionnr verstößt, und als solcher erscheine der neue 8 3; andererseits könne auf ein ans bereits verübter strafbarer Handlung erwachsenes Recht, z. B. auf den Schadenersatz gegen den Dieb, unzweifelhaft rechts¬ wirksam verzichtet werden. Daraus folge, daß die ausdrückliche Verzeihung, wenn sie zwar nach Abschluß des Geschäftes, aber vor dem Bezüge der Wuchervorthcile geschehe, unwirksam sei, weil laut 8 8 5 und o sowohl das Bedingen als auch das Beziehen solcher Vorthcile strafbar mache. Ich anerkenne diese Begründung, nicht aber die Conclnsion, son¬ dern erachte, daß im letzterwähnten Falle das Klagere cht aus dem „Wiener Zeitung" Nr. 2 r. .Inn .Itzrnlwic. V ?E6 1866. 8. V. Roöniic. (Vom juristischen Vereine in Prag.) 1732. Stenographische Protokolle der 5. Session dcö karntneri- schcn Landtages. 19. November bis 19. December 1866. Klagenfurt. 3. u. 4. (Vom 8 andcS aus schu sse in Klagenfurt.) 1733. Oesterr. Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen. Redigirt von Otto Freih. v. Hingcnau. Wien. 14. Jahrg. 1866. 4. (Bon der Rcdaction der genannten Zeitschrift.) 1734. Bericht über die Verhandlungen des krainischen Landtages zu Laibach iu deu Bionnten November und December 1866. Laibach 1866. 4. (Vom Land cs a ns schn sse in Laibach.) 1735. Oesterr. Ccntralanzcigcr für Handel nnd Gewerbe. Redi girt im k. k. Ministerium für Handel- und Volkswirhschaft. Wien 1866. Fol. 6. Jahrg., 1866. (Vom k. k. Handels m i n i st e r iu m in Wien.) Erwerbungen. 105 1736. Deutsche Gerichtszeitung, Berlin. Fol. 8. Jahrg. l.Sem. (Von der Redaction des genannten Blattes.) 1737. Reichsgesetzblatt für das Kaiserthnm Oesterreich. Wien. 4. Jahrg. 1866. (Durch An laus.) 1738—1741. Mitthcilnngen ans dem Gebiete der Statistik. Wien. 8. 12. Jahrg. 4 Hefte. (Von der k. k. statistischen Central- Commission in Wien.) 1742. Zeitschrift des Anwaltvereins für Baiern. Herausgegeben von F. Nidermaier. Erlangen 1866. 8. 6. Band. (Vom An walt - vereine für Baiern.) 1743. Archiv für Theorie nnd Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechtes. Hn'Msgegeben von F. B. Busch. Leipzig 1866. 8. 9. Baud. (Bom H c r a u s g e b e r.) 1744. Rechenschaftsbericht des Ausschusses der juristischen Gesell¬ schaft in Graz au die Jahresversammlung von 1866. Graz 1866. 8. (Von der juristischen Gesellschaft in Graz.) 1745—1747. 7., 8., 9. Nachtrag zum inländischen Zeitungs- Preisverzeichnisse für 1866. Wien 1866. 4. (Vom k. k. Land cs - P r n s i d i u m in Laibach.) 1748—1750. 7., 8., 9. Nachtrag zum ausländischen Zeitungs- Preisverzeichnisse für 1866. (Vom k. k. Landes-Präsidium in Laibach.) 1751. 5. Jahresbericht des akademischen Lcsevcreins an der Uni¬ versität in Wien. 1865 — 1866. Wien. 8. (Vom genannten Ver¬ eine.) 1752. Bcratning om Bodsfängslets Virksomhed i Aret 1865. Christiania 1866. 8. (Von der königl. Universität in Christiani«.) 1753. Statsforfatningen i Norge og Danmark endfil 1814. Chri¬ stiania 1866. 8. (Von der königl. U ni v c r si t ät in Christiania.) 1754. Militär Strafsclov. Stokholms Slot den 23de Marts 1866. Christiania, 3. u. 4. (Von der königl. U ni v c r sit ät in Chri¬ stiania.) 1755. Criminalstatistiske Tabcllcr for Kongerigct Storgc for Aret 1863. Samt den Kongclige NorSke Regjcrings Andcrdanigste Jnd- stilling af 21. Februar 1866. Christiania 1866. 4. (Von der königl. Universität in Christiania.) 1756. Das Notariat als nothwcndige Rechtsanstnlt. Denkschrift des Vereins der Notare für Oesterreich ob und unter der Enns, dann Salzburg. Wien 1867. 8. (Vom genannten Vereine.) 1757. Entwurf eines Gesetzes betreffend den Erwerb einer Erb¬ schaft. Wien 1867. 8. (Vom Herrn k. k. Finanzrathe Dr. v. Kal te rt- cg g er in Laibach.) 1758. Mitthcilnngen des historischen Vereins für Steiermark. Graz 1866. 8. (Vom historischen Vereine für Steiermark.) 106 Protokoll der NIII. Versammlung. 1759. Beiträge zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen. Graz k866. 8. (Vom historischen Vereine für Steiermark.) 1760. Zeitschrift für die österreichische Advoeatur. Herausgegeben von Dr. Karl R. v. Kißling. Linz 1866. Fol. 1. Jahrg. (Vom Herrn Herausgeber.) Protokolle und Gerichte. s24s Protokoll -er ÜII. Versammlung, welche Freitag den LL. Februar 1887 von 8 bis halb 8 Uhr Abends ini Ecseltschasts- loealc abgehaUcn wnrdc. Vorsitzender: Der Herr Präsident Dr. Ritter v. K a lt e n e g g er. Schriftführer: Der zweite Sccretär Dr. v. S ch r ey. Anwesend 9 Mitglieder. 1. Von der Verlesung des Protokolls der 141. Versammlung wurde der bestehenden Ucbung gemäß Umgang genommen. 2. Der erste Secretär Dr. C o sta theilt mit, daß an den Juristen¬ verein in Prag anläßlich dessen Jahresversammlung ein Begrüßungs- Telegramm entsendet und von diesem freundlichst beantwortet wurde. 6. Der Vorsitzende theilt mit, daß Hcrr Dr. Johann Schenk in Wien, Ehrenmitglied unseres Vereins, den ersten Beitrag seiner Abhandlung über den österreichischen Entwurf einer Civilproccßordnnng eingesendet habe. Der Vorsitzende verlas einige Partien dieser Abhand¬ lung und betonte, daß dieselbe ein ganz besonderes Interesse biete. 4. Herr Dr. v. Kalten cggcr behandelt die Frage: „ob nnd unter welchen Bedingungen nach rechtskräftiger Zuweisung eines Cantions- satzes aus einem Meistbote die in der allerhöchsten Entschließung vom 4. August 1861 (Finanz-Ministerial-Verordnungsblatt Nr. 39) begrün¬ dete Umwandlung einer zu Gunsten des Acrars bestehenden Hhpothekar- Caution in Staatsschuldverschreibungen zulässig sei" — und spricht seine Ansicht dahin aus, daß das Aerar hiezu in solchem Falle nicht mehr verpflichtet sei, und daß, wenn diese Umwandlung — jedoch nur über Ansuchen des CautionslegerS — zugcstandcn wird, ihm lediglich die Auslassung des bisherigen ürarischcn Pfandrechtes zu ertheilen ist, dein Aerar es aber obliege, dem Executionsrichtcr den Verzicht ans den ihm zahlbar zugewicsenen Meistbotspsandbctrag unter gleichzeitiger Rückstellung desselben in die Meistbotsmasse anzuzeigcn. 5. Herr Dr. v. Kaltenegger bespricht aus Anlaß eines Falles, in welchem in Folge des Wcgverkaufcs einer einen Bestandthcil des Staatsgutes N. bildenden Wiese der bezügliche Kaufschilting zu Gunsten des „Staatsgutes N." intabulirt wurde, die Frage, ob nach der Bezeich¬ nung „Staatsgut N." ein bestimmtes Rcchtssubject als Tabulargläu- Protokoll der l-IIl. Versammlung. 107 biger vorhanden und ob eine solche Jntabulation rechtlich zulässig sei. Referent verneint ersteres unter Hinweisung ans die gesetzlichen Bestim¬ mungen, welchen zufolge nur der Charakter der individuellen oder gesell¬ schaftlichen Persönlichkeit befähigt, Träger von Privatrcchten zu sein und unter Anführung praktisch möglicher Fälle, in welchen es mit Rücksicht auf die fragliche grundbüchlichc Eintragung zweifelhaft und streitig werden kann, wer Eigenthümer der intabulirten Forderung sei. Au der Debatte über diese Rechtsfrage betheiligten sich die meisten Mitglieder. Bürgermeister Dr. Costa findet die fragliche Eintragung nicht unzulässig und weist auf die analogen Fälle, in welchen Corporationen und Gemeinden als Tabulargläubiger eingetragen sind, sowie auf den Umstand hin, daß ans den Urkundensammlungen der Grundbücher der Beweis leicht herzustellcu sei, wer Eigenthümer des Staatsgutes und sohin in Rücksicht des fraglichen Kaufschillinges forderungsberechtigt sei, — es sei nämlich, wie er meint, die Bezeichnung „Gut N." als Forde¬ rungsberechtigten gleichbedeutend mit „jeweiligen Eigenthümer des Gutes N." Herr v. F o r m a eh e r bespricht die Unzukömmlichkeit und Zweifel einer solchen Auslegung bei eintretender vollständiger Parcellirung und in Folge dessen Verschwinden des Rcchtsbegriffcs „Gut N." Herr Dr. Supp an findet es als statthaft, daß ein Tabularrest zu Gunsten des „jeweiligen" Eigcnthümers eines Gutes eingetragen werde; dieser Fall sei jedoch verschieden von dein vorliegenden, in dessen Beurtheilung er mit dem Referenten übereinstimme, wenn auch in der Praxis Fälle, in welchen ähnliche Eintragungen, wie z. B. aus Namen von Herrschaften bewilligt werden, häufig stattfinden. Herr Dr. v. Kalten egg er bemerkt in letzter Beziehung, daß die Zulässigkeit solcher Eintragungen nur dann anerkannt werden könne, wenn durch dieselben ein Recht dinglichen Ursprungs, z. B. eventueller Octavnl - Regrcßhaftung in Frage kommt und wohl gar als Zugehör oder Bestandtheil einer Herrschaft ersichtlich gemacht wird, nicht aber bei persönlichen Forderungen. Gegen Herrn Dr. Costa aber bemerkt der Referent: Die vertragsmäßige Bezeichnung „Gut N. als Berechtigter" kann doch nur in Beziehung auf den contrahircnden, also zur Zeit des Geschäftes bestehenden Gutseigcuthttmers ausgelegt werden; diese Interpretation aber ändert sich nicht wieder von selbst durch ein nachfolgendes Ereigniß, z. B. den Gutövcrkauf, so daß dann ohne weiters jemand anderer, z. B. der Gntskäufer, als FordcrungSbcrechtigter zu verstehe» wäre, ohne daß die Forderung, die gewiß kein Zugehör des Gutes geworden war, vom bisher Berechtigten ihm besonders ccdirt würde. 6. Die Besprechung der weiteren Punkte der Tagesordnung wurde auf die nächste Versammlung übertragen und diese auf Freitag den l. März d. I. festgesetzt. 108 v. Kaltenegger, ein TabularrechtSfall über die Persönlichkeit des Gläubigers. ssnj Ein Tabularrechtsfall über die Persönlichkeit des Gläubigers. Vom Herrn k. k. Finanzrathe llr. kristl. liittvr v. tialttzuoKAor. Von einem Staatsgute, dessen Verwaltung und Veräußerung zu Folge des bekannten Uebcreinkommeus zwischen der Staatsverwaltung und der priv, österr. Nationalbank au die letztere war übertragen worden, verkaufte diese eiue dazu gehörige Wiese unter sofortigem Empfange eines Kaufschillings-Drittels und mit dem sofortigen Umschreibungs¬ befugnisse für den Käufer gegen dem, daß dieser zugleich mit seiner Gewähranschreibung das Pfandrecht rücksichtlich der zwei anderen Dritt- theile sammt Nebenansprüchen zu Gunsten des Aerars, bezie¬ hungsweise der priv, österr. Nationalbank, auf diese Wiese cinverleiben lasse. In seinem Umschreibungsgesuche begehrte der Käufer, und dem gemäß bewilligte und vollzog der Tabularrichtcr die Jntabnlation des Kaufvertrages auf die genannte Wiese zu Gunsten des Staats¬ gutes N. behufs Sicherstellung der gedachten Kaufrestsumme von 800 ft. sammt Nebenrechten. Der Fiscus, hiervon ebenfalls verständigt, nahm Anstand, diese Intabulation als entsprechend zu erkennen, weil sie zu Gunsten des Staatsgutes, also einer Sache, statt zu Gunsten der im Vertrage benannten berechtigten Persönlichkeit kantete. Es wurde jedoch zweckmäßig erachtet, anstatt des Recurses, welcher nur eine Aufhebung, nicht aber eine Aenderung der Erledigung (im Sinne dieses, gar nicht gestellt gewesenen Begehrens) erwirkt hätte, sich mit dem Käufer über ein gemeinschaftlich anzubringendes Gesuch zu verständigen, welches die Berichtigung des früheren Bescheides dahin erbat, nicht zu Gunsten des Staatsgutes dl., sondern des k. k. Domänen¬ ärars, beziehungsweise der Nationalbank, sei die fragliche Jntabnlation wirksam. Diese Berichtigung ward vom Gerichte abgcwiesen mit der Be¬ merkung : 1. Daß der frühere Bescheid wörtlich nach dem Begehren des damaligen Ansuchens erflossen ist; 2. daß die Finanzprocuratnr, als Vertreterin des Berechtigten, sich damit begnügte und auch das Berichtigungsgesuch nicht mitfcrtigte; 3. daß die Berichtigung auch darum entfalle, weil aus dem Vertrage selbst deutlich hervorgeht, daß das Staatsgut N. — das Domänenärar und die Nationalbank in vorliegenden! Falle als ein und derselbe Berechtigte erscheinen. Abgesehen von der formellen Entgegnung, daß der Gesnchsteller zu einer Aenderung, einer Ergänzung oder Berichtigung seines Begeh¬ rens immerhin berechtigt ist, also unbeschadet mittlerweiliger Rechts- v. Kaltenegger, ein Tabularrechtsfall über die Persönlichkeit des Gläubigers. 109 änderungeu im öffentlichen Buche, eine aufrechte Erledigung des zweiten Gesuches nicht deshalb abzulehnen ist, weil der erste Bescheid ohnehin ganz conform dein ersten Gesuche erfloß — abgesehen auch von der weitern Entgegnung, daß die (allerdings aus irgend einem Versehen unterbliebene) ffscalamtlichc Mitsertigung des Gesuches wohl dessen Gewicht erhöht hatte, aber unbedingt nothwendig nicht gewesen war, nm dessen ohnehin im Vertrage begründete Bitte zu rechtfertigen — soll nur der dritte Abweisungsgrund, die materielle Bedeutung des Umstandes hier¬ mit erörtert werden, daß das Staatsgut N., also kein Rechtssubject, sondern nur ein Rechtsobject als Hypothekargläubiger ersichtlich gemacht ist. Der Satz, daß nur der Charakter der Persönlichkeit (der indivi¬ duellen , ß 10 — oder der gesellschaftlichen, Z 26 a. b. G.-B.) befähigt, der Träger von Privatrechten zu sein, ist unbestreitbar (siehe im Gegen¬ sätze hierzu 8 285 a. b. G.-B., welcher den Mangel der Persönlichkeit eben als ein wesentliches Kriterium zum rechtlichen Begriffe einer Sache erklärt). Ebenso erklären die 88 435, 445 und 447 a. b. G. - B., es sei zur Erwerbung eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen noth¬ wendig, daß die Person bestimmt sei, welcher dasselbe (als Eigenthümcr, als Pfandgläubigcr rc.) gebührt, und daß diese Person als Berechtigte einzutragen sei. Bei diesem Sachverhalte und weil sowohl im Sinne der Land- tasel - Patente vom 2. November 1792 nnd vom 22. April 1794 — als auch nach dem Hofdecrcte vom 4. Juni 1819, J.-G.-S. Nr. 1567, nur die Eintragung im Hauptbuche jene Wirkungen hat, welche das a. b. G. - B. den öffentlichen Büchern zuschreibt — scheint der Abwei¬ sungsgrund aä 3 — „es sei ohnehin aus dem Vertrage (also aus der Urkuudensammluug) ersichtlich, welche Persönlichkeit unter „Staatsgut N." gemeint sei" — nicht hinreichend, um eine vermeint überflüssige Berich¬ tigung hintanzuweisen. Allerdings mag die Auslcgungsregel des 8 914 a. b. G.-B. auch in diesem Falle augeweudet, d. h. um nicht eine Nullität, also Wirkungs¬ losigkeit der Jntabulation anzunehmen, zugegeben werden, daß mit dem „Staatsgute N." eigentlich eine Person, d. h. der Eigeuthümer dieses Staatsgutes zu verstehen sei. Wie aber, wenn dieses Gut selbst seine Eigenthümcr wechselt? wenn cs, wie es wohl als Regel geschieht, verkauft wird in Pansch und Bogen, nicht nach einem bestimmten Anschläge, sondern allgemein mit allem An - und Zugehör, wie cs der bisherige Eigenthümcr besaß oder zu besitzen berechtigt war? — Könnte der Käufer nicht einen berechtigten Anlaß nehmen, auch die auf Namen dieses ehe¬ maligen, ihm verkauften Staatsgutes iutabulirte Forderung für sich in Anspruch zu nehmen, soferne sie vom Kaufe nicht ausdrücklich aus¬ genommen wurde? 11o v. Kaltenegger, Rechtsfall von Zuweisung eines CautionSsatzeS aus dem Meistiote. Referent glaubt zwar diese Frage verneinen zu müsse», weil Schuldsvrdcrungen durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt werden (S 299 a. b. G.-B-), weil ferner die Zugehörigkeit einer Nebensache zur Hauptsache nur entweder durch dereu fortdauernde physische Verbindung oder durch deren Bestimmung aus dem Gesetze oder ausdrücklich erklärtem Willen des Eigeuthümers (Z 294 a. b. G.-B.), endlich bei Grunddienstbarkeiten durch deren Auszeichnung im öffentlichen Buche (Hofdecret vom l9ten Juli 1792, J.-G.-S. Nr. 33) begründet wird — und weil schließlich bei der Auslegung, was die „Eintragung des Staatsgutes N." bedeute, der Zeitpunkt dieser Eintragung, also der Umstand maßgebend ist, daß zu dieser Zeit das Aerar Eigenthümer dieses Gutes, daher auch der Satzberechtigtc an der Kanfsforderuug war und cs auch bleibt, so lange nicht ein be s on d eres, darüber erfolgendes Rechtsgeschäft dies ändert. Immerhin aber bieten auch diese Erwägungen Anlaß zu der Bemerkung, daß es zweckmäßig, und weil nicht ungesetzlich, auch zulässig gewesen wäre, der Berichtigung bezüglich der eigentlichen Person des Hypothekargläubigers Statt zu geben, sowie, daß es rechtsvorsichtig ist, bei einem allfälligen Verkaufe des Staatsgutes N. dnrch ausdrückliche Ausschließung jener hypothekarischen Kaufsforderung jeden Zweifel dar¬ über abzuschueiden, wer fortan der hierzu Berechtigte sei. Strenge genommen aber hätte das Umschreibungsgcsuch mit jenem kein bestimmtes Rechtssubject bezeichnenden JntabulationSbegehren als eine Nullität abgewiescn — oder, wenn schon der Tabularrichter über die damit bezeichnete Persönlichkeit außer Zweifel war — dem Vertrage gemäß diese unmittelbar selbst alsHypothekargläubiger eintragcn lassen sollen- Laibach, am 25. Jänner 1867. f26j Ein Rechtsfall von Zuweisung eines Cantionssatzes aus dem Meistvote. Vom Herrn k. k. Finanzrathe Ur. I i icnl. Ritter r. linItoiMMvr. Mit allerhöchster Entschließung vom 4. August 1861 (Finanz- Ministerial - Verordnungsblatt Nr. 339) wurde in Betreff der hypothe¬ karisch sichergestellten Dienstcautionen bewilligt, daß eine Umwandlung derselben mittelst Erlag von Staats- oder Grundentlastungs- Schuld¬ verschreibungen stattfinde, wobei diese 5perc. Papiere nach ihrem vollen Nominalwerthe zn berechnen seien. Diese Begünstigung gab Anlaß zu einer Rcchtscontrovcrsc in folgendem Falle. Der Steucrbcamte 8 hatte im Jahre 1854 dem Aerar die Dienstescaution von 500 fl. M. M. mittelst Bürgschafts - und Pfand¬ bestell-Urkunde des tV unter Hypothek dessen Halbhube Urb.-Nr. 48 v. Kaltenegger, Rechtfall von Zuweisung eines CantionSsatzes ans dem Meistlwte. 111 geleistet. Diese Hypothek kam im Jahre 1865 zum cxccntiven Verkaufe und die Mcistbotsvcrthcilung vom 26. August >865 wies aus dem Meistbote pr. 1300 fl. die am ersten Satze intabulirte Cautionssumme dem Aerar — den Nest des Meistbotcs späteren Satzgläubigern zu; — ein Theil der letzteren blieb unbefriedigt, ohne daß die Meistbotsvcrthei- luugs-Erledigung eine Bestimmung getroffen hätte, wem der bei Auf¬ hören des CautionSbandcs eventuell frei werdende Mcistbotsanthcil pr. 500 fll. M. Ni. zuzufnllen habe. Nachdem diese Meistbotsverthcilung rechtskräftig geworden war, schritt der Er st eh er 11 bei der Finanzbehörde ein um die Gestattung, diese Hypothckarcaution in Natioual-Anlehcus-Obligationeu umwandeln, d. h. dem Aerar anstatt des zugewieseneu Mcistbotsbetrages von 525 fl. die gleiche Nenusumme in derlei Obligationen erlegen zu dürfen, welche er unter Einem erlegte. Dieser Erlag ward abgewiescu, weil der Ersteher seinen Meist- bot nicht in Obligationen, sondern in Baarem nebst Zinsen seit dem Erstehungstage zu zahlen habe, weil er auch nicht auf Kosten der Inter¬ essenten dieser Hypothek oder ihres Meistbots sich mit der in der Cours- differcnz gelegenen Minderleistung berühren dürfe, weil ferner jene aller¬ höchste Entschließung dieses privatrcchtliche Verhältnis; des Erstehers nicht ändert, sondern nur dem Cautionsleger eine Gunst eröffnet, die aber vorliegend auch für diesen gegenstandslos geworden, weil die Zuweisung der Zahlung aus dem Meistbote eine Novation bewirkt, vermöge welcher die Cantion anfhört, eine hypothekarische zu sein; eine Novation, deren Wesen daran erkennbar ist, daß die Umwandlung vor der Meistbots- vertheilnng, also ein Auslassen der Satzpost, die Hypothek und den Zahlungsfond nicht alterirt, sondern ein ledigliches Vorrückcn der späteren Sätze in der Zahlungsrcihc bewirkt — eine Umwandlung des dem Aerar zngewiesenen Meistbots aber diesen Zahlungsfond und Hypothekar-Aequi- valent selbst angreift und deteriorirt. Das vom Ersteher sohin gemeinschaftlich mit dem Cantion anten erneuerte Ansuchen hatte in höherer Instanz den Erfolg, daß ausgesprochen wurde, dem letzter» stehe cs frei, anstatt seiner bisher hypothekarisch sichergestellt gewesenen Dienstcaution pr. 500 fl. M- M. National - Anlehcns - Obligationen in: gleichen Nenn¬ beträge zu erlegen, wofür ihm dann die Bewilligung zur Löschung des Cautionssatzes mit der ausdrücklichen Erklärung zu ertheilen sein werde, daß dies aus dem Grunde geschehe, weil mit dieser dem Cautionanten bewilligten und von ihm vollzogenen Cant ionS- Umwandlnng die hypothekarische Sicherstellung des Aerars entfalle, und daß cs den anderen Hypothekar-Gläubigern frei bleibe, gegen den Ersteher der Hypothek jene Rechte geltend zu machen, die ihnen dadurch erwachsen, daß von ihm der Cautionsbetrag dem Aerar nicht in Baarem geleistet wird. 112 v. Kaltenegger, Rechtsfall von Zuweisung eines CautionSsatzes aus dem Meistiote. Motivirt wurde diese Entscheidung theils durch den Umstand, daß das Aerar keineswegs verpflichtet sei, auf d e m B a ar - erläge der Cautionssnmme aus dem Meistbote zu bestehen, sondern nur von einem Rechte Gebrauch mache, wenn es die Umwandlung der Hypothekar - Caution in Obligationen gestatte, andererseits durch die Bemerkung, daß dem Aerar nicht obliege, für die Wahrnehmung der anderen Hypothekar-Gläubiger Sorge zu tragen, son¬ dern um sich einer Gefährdung ihrer Rechte zu enthalten, die Mcnsalls in der Erklärung gelegen wäre, daß der Ersteher dem Aerar anstatt des unter dem Cautionsbande zugewiesenen baaren MeistbotSbetrageS im Einverständnisse mit ihm und dem Executen eine Obligation in diesem Betrage ausgefolgt habe. Die Richtigkeit dieser Argumente darf zwar darum in Zweifel gezogen werden, weil durch die Anmeldung und Zuweisung das Aerar selbst die rechtliche Erklärung abgegeben und angenommen hat, daß es anstatt der Hypothek den MeistbotSantheil als Handpfand übernehmen wolle und werde, — welche RcchtSthatsachc ihm als Hnudpfandnehmcr gewisse positive Verpflichtungen auferlcgte, die Verpflichtung nämlich, dieses Handpsand wohl zu verwahren, in keiner Weise darüber zu ver¬ fügen, außer zu seiner gesetzlichen Befriedigung, — daher, wenn es das¬ selbe aufläßt und freigibt, — an den Berechtigten, d. i. an Denjenigen zurückzustcllcn, dein die weitere Verfügung darüber zusteht, — also weder an den Ersteher noch au den Executen, noch an einen der früheren dar¬ auf nicht insbesondere angewiesenen Tabularglünbiger, sondern an den Executionsrichtcr, rücksichtlich an die Mcistbotsmasse. Es ist hier zu bemerken, daß der Ersteher mittlerweile, d. i. ehe ihm jene dem Cautionsleger ertheilte Bewilligung zur Cautions-Umwand- lung bekannt geworden war, dem Aerar den zngewiesencn Meistbots- betrag sammt Zinsen, zusammen 565 fl. 20 kr., erlegt und darüber die Quittung mit der Löschungsbewilligung bezüglich des CautionSsatzes überkommen hatte. — Sofort nach Kcnntnißnahme jener Bewilligung aber erlegte der Ersteher die National-Anlehcns-Obligation von 500 fl. mit dem doppelten Begehren: l. sie als Caution für 8 anzu- nchmen, 2. ihm den Baarerlag von 565 fl. 20 kr. zurückzustellen. Schon nach dein Vorgcsagten leuchtet die Unzulässigkeit dessen ein. Nicht als Ersteher und nicht anstatt der ihm obliegenden Meistbots- zahlung, — sondern nur als davon ganz verschiedener, freiwilliger Jnter- ccdent des CautionSlegers konnte U die dein letzter» gewährte Cantions- legung in Obligationen bewerkstelligen, und durfte dafür vom Aerar eben nichts beanspruchen, als die vorerwähnte qualificirtc Löschungs¬ erklärung bezüglich der Hypothek, nun der Meistbotsquote. Diese letztere aber zurückzufordcrn, steht ihm weder als Ersteher noch als Jntcrcedent zu. Protokoll der I.IV. Versammlung. 113 Nachdem übrigens eine Jntercessions-Erklärung des K gar nicht vorlag, nachdem sein Obligationen - Erlag nicht unter anderen Bedin¬ gungen angenommen werden durfte, als sein Gesuch darbot, diese Be¬ dingungen aber rechtlich unerfüllbar waren, so mußte es abgewiesen und die Obligation ihm rückgestellt werden. Als Reflexion läßt sich an diesen Rcchtöfall die Bemerkung knüpfen, daß es wohl am entsprechendsten gewesen wäre, den CautionSbetrag ans dem Meistbote ncl Zopomtnin zu decretiren, unter Vormerkung des Cautionssatzes und aller jener Hypothekarforderungcn, die eventuell auf den frei werdenden CautionSbetrag zu weise» gewesen wären. Jndeß war von keiner Seite derlei begehrt worden. Die Rechtsfrage aber, welche ans dem oben besprochenen Falle, wie er sich eben ergeben hatte, sich formulirt, lautet: „Ob und unter welchen Bedingungen nach rechtskräftiger Zuwei¬ sung eines CautionssatzcS die in der allerhöchsten Entschließung vom 4. August 186l begründete Umwandlung einer Hypothekar-Caution in Staatsschuldverschreibungcn zulässig sei?" Die keineswegs in allen Punkten unbestrittene Antwort des Refe¬ renten lautet: Verpflichtet ist das Aerar hierzu in solchem Falle nicht mehr. Nur als freie Gunst und jedenfalls nur vom Cautionsleger selbst könnte sie erwirkt werden, wofür ihm lediglich die Auflassung des bisherigen ärarischcn Pfandrechtes zu crthcilcn ist, wobei aber dem Aerar vermöge des neuen, durch die MeistbotSzuwcisung geschaffenen Rechtsverhältnisses und abgesehen von einer darin für solchen Fall getroffenen besonder« Bestimmung obliegt, dem Exccutionsrichtcr den Verzicht auf den betref¬ fenden, ihm zahlbar zngcwicscnen Meistbots-Pfandbetrag, unter gleich¬ zeitiger Rückstellung desselben an die Meistbotsmassc, anzuzcigen. Laibach, am 25. Jänner 1867. s27j Protokoll der I IV. Versammlung, welche Freitag den 1. Äär; IH87 von 6 Ins ü lthr Ädcnds im Gescllschaftsloealc algchaltcn wurde. Vorsitzender: Der Herr Präsident Dr. v. Kalt en egg er. Schriftführer: Der zweite Sccretär Dr. v. S chre y. Anwesend 12 Mitglieder. l. Der erste Secrctür berichtet über die Buchbinder-Rechnung pro 1866, welche im Betrage von l85 fl. zn berichtigen komme, und erörtert mit Bezugnahme auf den von der fünften Generalversammlung ausgesprochenen Wunsch, daß eine Beschränkung der Ausgaben für das Einbinden der Bücher cintreten solle, die Gründe, welche in der Zcit- periodc seit Juni 1865) wieder bedeutende Anschaffungen nothwcndig machten. 114 Protokoll der MV. Versammlung. Unter Nachweisung der Angemessenheit der Preise stellte Redner den Antrag: u) auf Genehmigung der Rechnung, b) auf Gestattung, daß mit dem Einbindcn der Vereinsbibliothek in der bisherigen Weise fortgcfahren werde. Der Präsident unterstützte diese Anträge, rechtfer¬ tigt das dicsfälligc Vorgehen des Präsidiums und fordert die Versamm¬ lung zur Beschlußfassung über die Art und Weise auf, in welcher eine Beschränkung der fraglichen Ausgaben geschehen solle. Nach längerer Debatte, an welcher sich die Herren v. Fritsch, Dr. Costa sou., v. Formacher und Dr. Schöppl betheiligten, und nachdem der erste Seeretär Dr. Costa gegenüber der Bemerkung des Herrn v. Fritsch , cs möge die Entscheidung dieser Angelegenheit der nächsten Generalversammlung Vorbehalten werden, die Berechtigung der Versammlung und die Opportunität zur Beschlußfassung in derselben hervorhob, wurden beide Anträge des Referenten mit dem Amendement des Herrn Dr. Schöppl, daß die Bestellung weiterer Buchbindcrarbeiten mit Rücksicht ans die vorhandenen Geldmittel geschehe, einstimmig zum Beschlüsse erhoben. 2. Herr Dr. v. Kalten egger hält einen längeren Vortrag: „Erörterungen zum neuen Wnchergesetzc," bespricht vorerst im allge¬ meinen die bisherige österreichische Gesetzgebung über den Wucher, ver¬ gleicht das neue Gesetz vom 14. December 1866 mit den bisherigen, durch letzteres derogirten Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetz¬ buches und des Strafgesetzes und erörtert endlich an Hand der Bestim¬ mungen des neuen Gesetzes unterschiedliche besondere, in civil- nnd strafrechtlicher Beziehung auf den Wucher Bezug habende Rechtsfragen. lieber Antrag des Herrn Bürgermeisters Dr. Costa, welcher hervorhob, daß der Verein dem Referenten für die gediegene und schwierige Arbeit vielen Dank schuldig sei, wurde die Drucklegung des gedachten Vortrages beschlossen. 3. Der erste Seeretär Dr. Costa begründet den Antrag auf Bildung besonderer Comitos zur Discussion einzelner Gesetzentwürfe. Der Präsident Herr Dr. v. Kaltenegger schließt sich diesem Anträge an, weist ans die verschiedenen neuen Gesetzentwürfe über Civil- proccßordnung, FxicdenSgcrichtc, Verlaßabhandlungswescn re., deren Besprechung für den Verein angemessen sei, hin, und stellt für die nächste Versammlung den Versuch einer Plaidirttbung in Aussicht. Schließlich stellt er die Anfrage, ob auf die Bildung besonderer Comitos eingegangen werde. Hierüber entspann sich unter Betheiligung der Herren Dr. Costa, Dr. v. Kaltencgger, Dr. Ahacic snn., Baron Rechbach, Dr. Schöppl und v. Fritsch eine längere Debatte, nach deren Schlüsse die Anträge des Referenten: n) mit der Bildung der Comitos werde vorgegangen und das Präsidium betraut; b) die Arbeit des Comitos werde in den Vereinsmittheilungcn abgedruckt, den Mitglieder» auf diesem Wege Protokoll der I-V. Versammlung. 115 mitgetheilt und bei der sonach zusammentrctenden Versammlung die Debatte über die Vorträge des Comitö's cingeleitet — einstimmig zum Beschluß erhoben. 4. Sohin wurde die Versammlung bei erschöpfter Tagesordnung von dem Vorsitzenden geschlossen. s28s Protokoll der l-V. Versammlung, wltchc Freitag am 29. März 1!!67 non k bis !! Uhr Abends im Gesechchaftsiocale adgchaUcn wurde. Vorsitzender: Der Präsident Herr Dr. v. Kalten egg er. Schriftführer: Der zweite Secretär Herr Dr. v. S chre y. Anwesend: 15 Mitglieder. 1. Von der Lesung des Protokolles der LIV. Versammlung wurde der bestehenden Uebung nach Umgang genommen. 2. Die Herren Franz Hočevar, k. k. Gerichtsadjunct, und Dr. Heinrich D v ll e n z, k. k. AuScultant, wurden zu VcreinSmitgliedern gewählt. 3. Die Vereinsleitung theilte mit, daß an Stelle des von Laibach übersetzten Custos Pfeiffer ein anderer CustoS ernannt und die Amts- stundcn des Vereins auf die Zeit von 2 bis 4 Uhr Nachmittags festge¬ setzt wurden. 4. Der erste Secretär Herr Dr. Costa thcilt mit, daß der k. k. Universitätsprofessor Herr Rcgierungsrath Dr. Johann Ko patsch in Graz demVercinc seit: in Oet gemaltes Portrait übersendet habe. Die Versammlung nahm diese Mittheilung mit besonderer Freude auf und beschloß, daß dem um den Vereiu so verdienten Geschenkgeber der Dank für die werthvolle Gabe mittelst besonderen Schreibens aus¬ gesprochen werde. 5. Ueber Antrag des Herrn Vorsitzenden wurde beschlossen, die Generalversammlung, welche wegen verschiedener Hindernisse im Monate März nicht abgchalten werden konnte, auf den 25. April 1867 anzu¬ beraumen und derselben eine gesellige Zusammenkunft der Vereinsmit¬ glieder folgen zu lassen. 6. Sohin wurde zur Vornahme der Plaidirübung geschritten. Nach einigen einleitenden Bemerkungen des Herrn Vorsitzenden über die einzuhaltcnde Form dieser Plaidirübung, welcher der Refcrenten- entwnrf der neuen österreichischen Civilproccßordnnng zu Grunde gelegt wurde, wurde der Gerichtshof aus den Mitgliedern Herren: k. k. Gerichts- adjunct Joses Kersnik, k. k. Auskultanten Julius Ledenig und Dr. Giacomo P itt o ni, unter dem Vorsitze des Erstgenannten, gebildet. Nach Aufruf der Streitsache dnrch den Gerichtsvorsitzenden wurde von dem Anwälte des Klägers, Herrn Dr. Eduard Den, die Klage fol¬ genden Inhaltes und Begehrens vorgetragcn: 116 Protokoll der LV. Versammlung. Jin Jahre 1732 verkaufte das Aerar dein einen Zehent mit dem Beisatze, daß er ab omnibus ouoribus frei sein sollte; in Aus¬ führung dieser Gewährleistung ward der Käufer I schon im Laufe des vorigen Jahrhunderts gegenüber verschiedenen öffentlichen Lasten, Kriegs- contributionen rc. schadlos gehalten; schließlich im Jahre 1816 aus Anlaß des npercent. Urbarialsteuerabzuges ihm auf die Dauer dieses letzteren für den diesfälligen, bei den Zehentholdeu erleidenden Entgang die Zah¬ lung jährlicher 260 fl. C. M. ab asrurio vergleichsweise zugesichert und bis znm Jahre 1848 geleistet. Die in Folge der Zehentaufhebung und Urbarialentschädigung ver¬ fügte Einstellung dieser Jahresrente veranlaßt nun den Rechtsnachfolger 8 des Zehentkäufers, das Aerar auf Fortzahlung dieses vertragsmäßigen Schadloshaltungsbetrages jährlicher 260 fl. C. M. bei sonstiger Exem¬ tion und Berurtheilung des Aerars in die Gerichtskosten zu klagen. Nach Beendigung des Klagevortrages und nachdem der Kläger über Aufforderung des Gerichtsvorsitzenden den Inhalt der wesentlichen Ur¬ kunden vorgelesen und über die Originalicn derselben Auskunft erstattet hatte, wurde von dem Anwälte des Geklagten, Herrn Dr. Rob. v. S chrey, folgender Einwendevortrag mit dem Begehren auf Abweisung des Klage- bcgehrens gehalten. Wenn auch die Thatsache des Verkaufes des Zehentes Seitens des Aerars au I richtig uud wenn derselbe im Jahre 1816 auch für den Urbarialstencrabzug schuldlos gehalten worden sei, so sei dennoch die Klage unbegründet, da für die gänzliche Aufhebung des Zehentrcchtes im legislativen Wege keine Gewährleistung bedungen wurde, durch diese Aufhebung vielmehr ein zufälliger Untergang des Objectes eingctreten sei, welcher den Kläger treffe und wofür dem letzteren die Entschädigung nach den Grundentlastungsvorschriften geleistet wurde. Auf diesen Fall der Zehentaushcbung habe auch der Vergleich vom Jahre 1816, der viel¬ mehr den Bestand des ersteren voraussetze, keine Anwendung. Ucbri- gens sei die Klage, da sie eine Entschädigungsklage ist, nach Z 1489 b. G.-B. schon längst verjährt. Nachdem Dr. Den in kurzer Weise rcplicirt und Dr. v. S chrey schließlich duplicirt hatte, erfolgte die Berathung und Abstimmung des Gerichtshofes, dessen Mitglieder sich in übereinstimmender Begründung für die Abweisung der Klage aussprachcn. Der Gerichtsvorsitzende Herr Adjunct Kersnik verkündete dann das Urtheil unter Mittheilung der wesentlichen Entscheidungsgründc, wo¬ bei er die zwei wesentlichen Punkte der Processes-Anwendnng des Ver¬ gleiches vom Jahre 1816 auf den Fäll der Zehentaufhebung im Jahre 1848 und den Eintritt der Verjährung getrennt besprach. Das Urtheil lautete auf vollständige Abweisung der Klage und Verfüllung des Klägers in den Kostcnersatz gemäß Z 78 der neuen Civil- proceßorduung. Protokoll der s. General - (I-VI.) Versammlung. 117 Sohin löste sich der Gerichtshof auf, und es begann die Diskus¬ sion der Versammlung über den verhandelten Rechtsfall, und zwar vorerst in formeller Beziehung. Herr Dr. v. Kaltenegger besprach die Frage, wie nach der neuen Civilproceßordnung die Beweismittel vorgebracht werden, namentlich wie man gemäß H 389 des Entwurfes die Urkunden vorzulesen habe. Herr Bürgermeister Dr. C o sta sprach mehrere Wünsche über die Form aus, in welcher weitershin die Plaidirübuugeu gehalten werden sollen, daß cs namentlich wünschenSwerth wäre, praktische Fälle mit idcelcr Ausschmückung zu behandeln. Dieser Ansicht schlossen sich auch die Herren Kersnik und Ledeni g au, welch' letzterer auch Plaidirübuugeu im Strafverfahren als zweckdienlich bezeichnete. In mcritorischer Beziehung wurde der verhandelte Proceß von den Herren Dr. v. K a lt e n e g g e r, Dr. C o st a , Dr. v. L e h m a n u und Dr. Suppau besprochen, wobei einige zu Gunsten der Klage spre¬ chende Momente, und namentlich die Frage erörtert wurde, ob mit der Rücksicht auf den Umstand, daß es sich um einen durch einen Vergleich, also vertragsmäßig festgestcllten SchadloShaltungöauöspruch handle, von der Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist nach Z 1489 b. G.-B. keine Rede sein könne. Die Herren Dr. Suppan und Dr. Costa sprachen sich diesfalls verneinend aus, wogegen von Dr. v. Kaltencgger die Entscheidung des Gerichtshofes vertreten wurde. 7. Bei erschöpfter Tagesordnung wurde die Versammlung von dem Herrn Vorsitzenden geschlossen. s29s Protokoll der 6. General- (l-Vl.) Persammlung, welche Lomnrsllig den L. Älui t!!K7 im ltMischen Uulhhuussaulc von !> ins 7 Uhr Ähcuds ubgrhultcn wurde. Vorsitzender: Präsident Herr Dr. Fried, v. Kaltencgger. Schriftführer: Der zweite Secretär Herr Dr. v. Schrcy. Anwesend: 18 Mitglieder. 1. Der Vorsitzende Herr Präsident Dr. m K a l t e n e g g er eröffnet die Generalversammlung mit einer Ansprache, in welcher er die Lei¬ stungen des Vereines in dem abgclaufcncn Vereinsjahre und die Gründe bespricht, welche die Thätigkeit der Gesellschaft theilwcise lahm legten. Nach einer allgemeinen Darstellung und Besprechung der Resul¬ tate der österreichische» Gesetzgebung im Jahre 1866/67 schließt der Redner mit dem Ausdrucke des Dankes für die Unterstützung, welcher sich der Verein Seitens der Mitglieder zu erfreuen hatte. 2. Der zweite Secretär Dr. v. S chrc y verliest den Geschäftsbe¬ richt über das abgelaufene Vereinsjahr, welcher von der Versammlung zur Kenntniß genommen wurde. 118 Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger. 3. Der erste Secretär Herr Dr. E. H. C o sta theilt mit, daß voll dem auswärtigen Vercinsmitgliede Herrn Landesgerichtsrath Br n n n e r ein interessanter Rechtsfall und von dem k. k. Justizministerium ein Ab¬ druck des Eutwurfcs eines neuen österreichischen Strafgesetzes eingcsendct wurde. Der Herr Vorsitzende bemerkt, daß der RechtSsnll an die Tages¬ ordnung der nächsten Versammlung gestellt, der Entwurf des Strafge¬ setzes aber einem Counts zur Berathung werde zugewiesen werden. 4. Der erste Secretär berichtet über die Jahresrechnung, welche über Antrag des Herrn Dr. Schaffer einstimmig genehmigt wurde. 5. Der erste Secretär referirt über den Voranschlag pro 1867/68. Derselbe wird in der Rubrik „Einnahmen" ohne weiters genehmigt. In Betreff der „Ausgaben" bemerkt Herr Finanzcoucipist D imitz, daß die Verminderung der Bnchbindcrkosten wünschcnswerth sei. Der Herr Präsident rechtfertigt das bisherige Vorgehen, erklärt übrigens, daß sich das Präsidinm die möglichste Sparsamkeit werde an¬ gelegen sein lassen. Sohin wird der Voranschlag auch in der Rubrik „Ausgaben" ein¬ stimmig genehmigt. lieber Antrag des Herrn Dr. Schaffer wird dem Vereinsprä- sidinm für seine Mühewaltung der Dank der Versammlung durch Auf¬ stehen von den Sitzen ausgesprochen. 6. Sohin erfolgt die Neuwahl der Gescllschaftsfunctiouäre, wobei Herr Fiuanzrath Dr. v. K a lt c n e g g e r zum Präsidenten mit 20 Stim¬ men, die Herren Staatsanwalt Dr. v. Lehmann und ObcramtSdirector Dr. Costa zu Vicepräsidenten mit je 14 Stimmen, Herr Bürger¬ meister Dr. C o st a znm ersten Secretär mit l 2, Herr Dr. Robert v. Schrey znm zweiten Secretär mit 14 Stimmen, endlich Herr Finanz- concipist v. Form ach er znm Cassier mit 13 und Herr Finanzcoucipist August Dim i tz zum Rechnungsrcvidcntcn mit 15 Stimmen gewühlt wurden. Die Gewählten erklärten die Annahme der Wahl. 7. Sohin wurde die Versammlung von dem Herrn Vorsitzenden geschlossen. s30s Crösfmmgsrcdr des Herrn Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger. H o ch g e e h r te Herren! Wenige Tage über das Jahr sind verflossen, seit unsere V. General¬ versammlung uns hier zusammcuführte; ein Jahr voller Bedrängnisse von Außen, voller Bewegung und Aufregung im Innern, schrieb mit ehernen und schweren Zügen die Zeitgeschichte unseres Vaterlandes. Kein Wunder, daß auch unser Vcrcinsleben davon nicht unberührt blieb, ja, leugnen wir cs nicht, davon sehr merklich betroffen wurde. Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger. 119 Obschon auf dem neutralen Boden wissenschaftlichen Strebens und fachlicher Diskussionen stehend, kann der Mensch auch in solchem Ver¬ hältnisse nicht verleugnen, daß er von Fleisch und Blut ist, kann er sich nicht als abstraktes Wesen frei halten von den gewaltigen Einflüssen, die ihn an der empfindlichsten Seite — in seiner Vaterlandsliebe treffen. Intsr nimm silvnt IvAvs laßt sich wohl mit größter Gleichartig¬ keit auch auf unsere Arbeite» anwendcn, und so waren sie denn auch in der ersten Hälfte unseres jüngsten Vercinsjahres nahezu lahmgelegt, zumal, kaum die Kricgsnoth gewichen war, ein böser Gast in den Mauern unserer Stadt insbesondere heimsnchcnd waltete. Aber auch in der zweiten Hälfte unseres Jahres vermochten wir unsere Vcrcinsthütigkcit nicht gewohnter Weise zu entfalten; öffentliche Zustände erst werdender Entwickelung sind eben auch nicht für die Con- ccntrirnng des Interesses aus das stille Leben eines wissenschaftlichen Vereins die günstigsten. Sowie indeß diese Zustände im allgemeinen, Gottlob, auf dem Punkt einer bestimmtem Hoffnung angelangt sind, so darf ich wohl insbesondere für unsere Thätigkeit eine lebhaftere Entfaltung voraussehen. Wenigstens berechtigt dazu, was dennoch trotz jener Ungunst des Jahres geschehen ist, berechtigen dazu die Ansätze, welche nach mehrfacher Richtung für ein wieder reges Leben in unserem Vereine jüngst gemacht sind. Ein hervorragendes Motiv hierzu darf ich wohl in unserer allsei¬ tigen Theilnahme an der wieder bevorstehenden verfassungsmäßigen Behandlung jener GesetzgcbnngSarbeiten erblicken, die uns als Juristen doppelt berühren; jener Arbeiten, deren mit dem lebhaften Wunsche baldiger Wirksamwcrdung wiederholt an dieser Stelle gedacht wurde und deren Vorboten in Gestalt mannigfacher Entwürfe auch in die Mitte unseres Vereins gedrungen sind und zu unseren eben in Constituirung begriffenen Comita'ö, behufs deren Besprechung, geführt haben. Neben diesen uns gebotenen Erörterungen äv tkrauckn — hat ein das unmittelbar praktische Interesse und eine erfreuliche Zukunft verheißender Versuch von Plaidirnbnngcn stattgcfnnden, die zur Fort¬ setzung schon bereit, sich unter uns cinbürgcrn werden. Mit einem Acte besonders hervorragender Theilnahme erfreute unfern Verein Herr RcgicrnngSrath Professor Dr. Kopatsch, dessen Bibliothek und Bildniß uns zu Nutzen und Ehre gereichen. Unsere Verbindungen nach Außen, wesentlich getragen und erhalten durch den Schriftenaustausch unserer Verhandlungen und Mitthcilungcn, gewahren uns in unverkürztem Maße die reichlichen Zuflüsse juristischer Geistesarbeiten. Lassen Sie mich der schmerzlichen Verluste heute wieder gedenken, womit auch unser sechstes Vcrcinsjahr die ohnehin bescheidene Reihe unserer Genossen gelichtet hat. 120 Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger. Der humane Regierungsrath und Polizeidircctor Herr Leopold Bezdok, — der aus den ersten Jahren unseres Vereins durch seine per¬ sönliche Mitwirkung Ihnen im guten Andenken stehende GerichtSadjunct Herr Andreas Sadler, — der als Mensch und Jurist uns wcrthe Advocat in Krainburg, Herr Dr. Pollack, wurden uns durch den Tod entrissen; ich erneuere in unserer heutigen Generalversammlung das Andenken, welches ihnen schon unsere 50. Monatsvcrsammlung am k9. October v. I. aussprach. Durch das Scheiden von Laibach wurden der unmittelbaren Thcil- nahme an unseren Versammlungen einige thätige Mitglieder entzogen: unser Viceprüsident Herr Josef Kersnik, dann Herr Zlctuar Julius Ledenig; —- doch bin ich sicher, sic werden, sowie manche Andere, wie z. B. jüngst Herr Landcsgerichtsrath B r n n n e r in Prag, auch an ihren neuen Bestimmungsorten dem Vereine ihre Thätigkeit nach Kräften erhalten und zuwenden. Unsere Geldmittel endlich, wenn auch iu Folge außerordentlicher Anforderungen Heuer nicht vollkommen bilancircnd, sind doch insoferne immerhin befriedigend zu nennen, als sie im allgemeinen und für die Hin¬ kunft ausreichende Deckung auch in laufender Rechnung gewähren dürften. Auf den speciellcu Geschäftsbericht weisend, muß ich mit dieser gedrängte» Uebersicht unseres jüngsten Lebensabschnittes mich begnügen, und will nun Heuer wieder, natürlich ohne näheres sachliches Eingehen ans die Ergebnisse der heimischen Gesetzgebung und der Verfügungen im staatlichen Leben — eine Rückschau auf dieselbe folgen lassen. Was unser Berfassnngslcbcn, diesen mächtigsten Pulsschlag unseres öffentlichen Lebens und Strebens betrifft, habe ich wohl nicht erst nöthig, dessen einzelne Phasen und die geführten Kümpfe um dasselbe zu beleuchten. Jeder von uns hat die Entwickelung desselben mit Eifer verfolgt, hat mit Interesse die dreimalige Berufung und Wirksamkeit der Landes- Vertretung KrainS mitgelebt, — endlich, wie immer die Anschauungen und Wünsche auseinander gingen und gehen — doch mit Freude cs begrüßt, daß die Volksvertretung im NeichSrathc wieder berufen ist, das ihrige an bestem Wissen nnd Willen zur ersehnten festen Ordnung der staatsrechtlichen Organisation beizutragen. Mögen Friede und Freiheit, Festigkeit nnd Freudigkeit dem Erfolge ihres Wirkens entsprießen. Die Kriegsercignisse des vorigen Jahres, so wie sic auch in der eben angcdcntctcn Richtung Epoche machend für uns geworden sind, veranlaßten auch, daß manche humanistische Verfügung zum Durchbruche kam; ich erinnere an den HandclSschutz gegen übergreifende Prisen machungi und an die Normen zu deren Behandlung,? an den Beitritt ' Kaiser! Verordnung vom IN. Mai 1866, R.-G.-Bl. Nr. 60 üe 1866. ' Kaiser!. Verordnung vom 9. Juli 1866, R.-G.-Bl. Nr. 90 clo 1866. Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger. 121 Oesterreichs zur Genfer Convention behufs Schützung verwundeter Militärs, s Ans den Friedensverträgen mit Preußen vom 23. August 1866 und mit Italien vom 3. October 1866 " entwickelte sich eine Regelung und Befreiung unseres Verkehrs nach Außen. Der Grundsatz vollkommener Handels- und Schisffahrtsfreiheit, mit dem schon im vorigen Jahre au diesem Platze erwähnten Handels¬ verträge Englands angebahnt — hat nun ein weiteres Feld aufzuweisen mit den Handels-, Schifffahrts- und Consularwesen - Staatsverträgen Frankreichs vom l l. December 1866," denen Verträge über gegenseitige Behandlung der Verlassenschaften,? daun zum Schutze des Autorrechtes" beigegebeu sind; ferner mit dem Handelsverträge Belgiens vom 23ten Februar 1867," während die vertragsmäßige Handelsstellung gegen Italien wohl auch nicht mehr ferne zu sein scheint. Die im Herbste vorigen Jahres kundgemachte Schifffahrtsacte für die Donaumündnngen von: 2. November 1865,'° wie auch die Eon vention mit Tunis in Betreff Erwerbung und Besitzes von Liegen¬ schaften dortselbst" sind hier zu erwähnen. Eine Reihe von Bahnconcessionen, zehn an der Zahl,'" worunter ° Ministerial-Erklärung vom 21. Juli 1866, R.-G.-Bl. Nr. 97 cts 1866. ' R.-G.-Bl. Nr. 103 äs 1866. ' R.-G.-Bl. Nr. 116 de 1866. ° R.-G.-Bl. Nr. 164, 165, 166, 167 Ns 1866. ' R.-G.-Bl. Nr. 168 äs 1866. ' R.-G.-Bl. Nr. 169 .Ns 1866. ° R.-G.-Bl. Nr. 56 cts 1867. '» R.-G.-Bl. Nr. 109 äs 1866. " Erklärung vom 13. Jänner 1866, R.-G.-Bl. Nr. 62 Ne 1866. " L) Ausstg-Böhmisch-Leipa-Liibenau vom 16. November 1865, R.-G Bl. Nr. 63 Ne 1866. 1>) Anssig-Töplitz vom 10. Mai 1866, R.-G. Bl. Nr. 69 Ns 1866. e) Leibnib-Wies Schwamberg-Eibiswald voni 11. Juni 1866, R.-G.-Bl. Str. 80 äs 1866. N) Kaschau - Oderberg - Eperies vom 26. Juni 1866, R.-G.-Bl. Nr. 91 Ns 1866. e) Arad-Karlsburg und Zweigbahn vom 18. August 1866, R.-G.-Bl. Nr. 126 Ne 1866. 1) Wien-Eger mit Zweigbahn Gmünd - Prag vom 11. November 1866, R.-G.-Bl. Nr. 141 Ns 1866. §) Valentin-Villach mit drei Zweigbahnen: Kleinreifling - Amstättcn, Launsdorf-Mösl und St. Veit-Klagenfurt vom 11. November 1866, R.-G.-Bl. Nr. 142 Ns 1866. b) Marchegg-Stadlau-Wien mit drei anderen, wesentlich Mähren berüh¬ renden Bahnen, vom 1. December 1866, R.-G.-Bl. Nr. 6 Ne 1867. i) Buschtehrader Eisenbahngesellschaft in Böbmen vom 11. Jänner 1867, R.-G.-Bl. Nr. 16 Ne 1867. k) Emanuelsegen - Dziedziv voni 24. Jänner 1867, R.-G.-Bl. Nr. 62 äs 1867. ' 122 Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger. jene der Rudolföbahn für uns das hervorragendste Interesse hat, und den Vorcinleitungen für die Laibach-Villacher, dann St. Petcr-Fiumaner- bahn zunächst steht — die mit Preußen verabredete Vermehrung der Eisenbahn-Verbindungen," die Telegraphen - Concession von Ragnsa- Malta-Korfn" geben Zcugniß von Pflege der Verkehrsmittel des Reiches, während die Landcsgesetzgebung Krams durch die Katcgorisirung der nicht ärarischcn Straßen und Wege,'° dann Festsetzung der Straßen Concnrrenzgebietc" einem Bedürfnisse entsprach. Anschließend hebe ich hervor die Briefporto-Ermäßigung für Druck¬ sachen, Waarenproben und Muster,"— die Fahrpost-Gebührcn-Ermä- ßigung.' s Eine anderweitige Unterstützung des Verkehrs brachte die Ver ordnung über Errichtmrg von Freilagern (für unverzollte) und von Waarenhäusern (für verzollte oder zollfreie Maaren)," zugleich civil- rechtliche Bestimmungen enthaltend über den Verkehr mit den betreffenden Lagerscheinen; — weiters das Gesetz über die Errichtung von Wäg- und Meß-Anstalten,2° mit dem Rechte öffentlicher beweiskräftiger Beschein! gung der Befunde; — das Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren " VollzngSvorschrift hierzu.-' Von hervortretcnd volkswirthschaftlicher Bedeutung, und darum an dieser Stelle meines Vortrages erwähnt, ist das Gesetz vom l4ten December 1866 über Zinstaxen - und Wucherstrafc," das übrigens mit seinen rechtlichen Controversfragen, wie bekannt, auch die juristische Kritik mit besonderem Interesse angeregt hat. Noch eingreifender auch in die volkswirthschaftlichen und in alle anderen Verhältnisse der Bevölkerung ist die Aeudernng im Heeres- ergänzungs-Gesetzc," welche, auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhend, einen Theil der bisherigen Befreiungstitcl und daö Recht zum Loskaufe aufhebt, andererseits durch Abkürzung der Dienstzeit in der Linie, durch geringeren Anspruch auf Präsenz zu den Waffcuübungeu und durch ein System von Beurlaubungen die Last zu mildern strebt, namentlich die Civil - Jurisdiction für die dauernd beurlaubte und für die Reserve- Mannschaft" herstcllt. '' Ministerial-Erklarung vom 27. August 1866, R.-G.-Bl. Nr. 104 äs 1866. " Concessions Urkunde vom 27. Jänner 1867, R.-G.-Bl. Rr. 33 äs 1867. Landesgesetz vom 2. April 1866, L.-G.-Bl. Nr. 6 äs 1866. " Landesgesetz vom 28. Jänner 1867, L.-G.-Bl. Nr. 7 äs 1867. " Kaiser!. Verordnung vom IN. Angnst 1866, R.-G.-Bl. Nr. 110 äs 1866. " Kaiser!. Verordnung vom 21. Jauner 1867, R.-G.-Bl. Nr. 29 äs 1867 '° Ministerin! Verordnung vom 19. Juni 1866, R.-G.-Bl. Nr. 86 äs 1866. Ministerial-Verordnung vom 19. Juni 1866, R.-G.-Bl. Nr. 85 äs 1866 Gesetz vom 26. November 1866, R.-G.-Bl. Nr. 75 äs 1866; Finanz- Ministerial Erlaß vom 20. Juli 1866, R.-G.-Bl. Nr. 94 äs 1866. Finanz Minist.-Erlaß vom 30. November 1866, R.-G.-Bl. Nr. 149 äs1866. R.-G.-Bl. Nr. 160 äs 1866. Kaiser!. Verordnung vom 28. December 1866, R.-G.-Bl. Nr. 2 äs 1867. 2' Ministerial-Erlaß vom 3. März 1867, R.-G.-Bl. Nr. 52 äs 1867. Eröffnungsrede des Herrn Präsidenten Dr. Ritter v. Kaltenegger. 123 Für unsere Heimat specicll noch habe ich auf volkswirthschaftlichem Gebiete der Gesetze über Rcgulirnng des MoorbrcnnenS,^ — Auf¬ hebung der Prämie auf Ranbthicre^ und über Bautax-Abgaben in der Stadt Laibachs zu gedenken. Aus dem Gebiete der Finanzgesctzgebung begegnen wir, nebst dem Fiuanzgesetzc pro 1867 vom 28. December 1866,-° einer Reihe von Gesetzen zur Beschaffung der StaatSerfordcrnisse im Wege des CreditcS; als solche namentlich die Erhöhung des Umlaufes an Münz- scheincn aus 12 Millionen Guldens" — die 60 Millionen Gulden-Anleihe bei der Nationalbank mittelstPfandbriefen zur Last des nnbeweglichenStaats- eigcnthumes,?' — die Uebernahmc der Eingulden- und Fttnfgulden-Bank- noten mit 1.60 Millionen Gulden auf den Staatsschatz,^ — die Er¬ öffnung eines Credites von 200 , eigentlich nach Abzug obiger 60 im Reste von 140 Millionen Gulden,^ thcilö durch Anlehen in 5perc. Staatsfchuldvcrschrcibnngcir in österr. Währ. pr. 50 Millionen Gulden, theils durch l>0 BMionen Gulden förmlicher Staatsnoten aufzubringen, mit der Beschränkung aller in Staatsnvten und Salinen - Hhpothekar- schcitlen vom Jahre 1863 schwebenden Staatsschuld auf das Maximum von 400 Millionen Gulden. Die Ausführung der 12 Millionen Gulden - Zwangsanleihc für Lombardo-Venezien^ wurde wohl durch die Kriegsereignisse überholt. Die Vereinfachung des StaatSrcchnungs - Controllsdienstes in der kais. Verordnung vom 21. November 1866^ darf hier erwähnt werden, sowie die kais. Verordnung über Ruhcgenüsse der Staatsbeamten und Diener vom 9. December 1866?^ Welche Aendernngen unser Verwaltungssystem vorgrcifcnd und anschließend dem staatsrechtlichen Ausgleiche durch die Errichtung der ungarischen Ministerien, durch die Umstaltnng des Staatsministcrinms in das Ministerium des Innern erfahren hat, ist Ihnen ohnehin vor Augen. Auf dem Gebiete der Justizgcsetzgcbuug habe ich zwar — bis auf die vorübergehend schon erwähnten — miteinschlägigen Ergebnisse auch '° Gesetz vom 24. Mai IM, L.-G.-Bl. Nr. 9 .1« 1866. Gesetz vom 15. Juli 1866, L.-G.-Bl. Nr. 12 cis 1866. " Gesetz vom 14. August 1866, L.-G.-Bl. Nr. 13 äs 1866. " R.-G.-Bl. Nr. 176' äs 1866. °" Gesetz vom 25. Mai 1866, R.-G.-Bl. Nr. 64 cis 1866. " Gesetz vom 24. April 1866, R.-G.-Bl. Nr. 47 cis 1866. °« Gesetz vom 5. Mai 1866, R. G. Bl. Nr. 51 cis 1866. -- Gesetz vom 7. Juli 1866, R.-G.-Bl. Nr. 89 cis 1866. " Gesetz vom 25. August 1866, R.-G.-Bl. Nr. 101 cis 1866. Gesetz vom 25. Mai 1866, R.-G.-Bl. Nr. 65 cis 1866. Rcichsgesetz-Blatt Nr. 140 cis 1866. " R. G.-Bl. Nr. 157 cis 1866. °" Miuisterial-Verordnung vom 11. März 1867, R.-G.-Bl. Nr. 49 äs 1867. 124 Geschäftsbericht. heuer nur Werdendes, nicht Gewordenes zu verzeichnen; doch eine um ihres Principes willen erfreuliche Thatsache liegt uns namentlich in Kram vor: die auf dem Principe vollkommener Trennung der Justiz von der Verwaltung in drei Kronlündern, darunter nebst Galizien und Salz¬ burg auch bei uns in Kram, geschehene Einführung von rein politischen Bezirksämtern^" neben den reinen Bezirksgerichten"" und die damit in Verbindung stehende neue Abgrenzung sowohl der administrativen Be¬ zirks-^ M auch der Gerichtssprengcl." Was auch theils formell, theils sachlich gegen die Art der Aus¬ führung laut wurde, — die Aussicht, daß unsere Justiz organisch neu gestaltet, eigener Herr im eigenen Hanse sein werde, und gefördert durch eine Gesetzgebung, die nun endlich zur Frucht zu reifen scheint, im gleichen Geiste sich entpuppen soll; — diese Aussichten geben meiner Rundschau Gelegenheit, mit einem vertrauensvollen Blicke in die Zukunft zu schauen und insbesondere uns Juristen darob zu beglückwünschen. Hegen und Pflegen wir gemeinsinnig unsere Wissenschaft, die Trä¬ gerin der civilisatorischen und humanistischen Aufgaben unseres Zeitalters. Empfangen Sie endlich meinen warmen Dank für Ihre Unter¬ stützung, sowie für die Nachsicht, welche ich bei Leitung unseres Vereins leider zu sehr in Anspruch zu nehmen hatte, und gestatten Sie mir insbesondere noch, den beiden Herren Secretären unseren Dank für ihre unverdrossene und fruchtbare Thätigkeit ausznsprcchen. Ich erkläre die sechste General-Versammlung für eröffnet. Laibach, am 2. Mai 1867. s3is Geschäftsbericht »brr Sie Thätigkeit der juristische» Gesellschaft i» Laibach im Vcrciusjahrc 1866/6?, n» die Ecncral-Versammlmig crstaNct vo» bei» Zweiten Sekretär IN. 11. v. Sch r eg. Meine Herren! In Nachfolgendem beehre ich mich, den statutenmäßigen Bericht über die Geschäftsgebahrung der juristischen Gesellschaft im VcreinS- jahre 1866/67 zu Ihrer Kenntniß zu bringen. Das abgewichene Jahr hat, indem cs dein VereinSwescn über Haupt nicht günstig war, auch auf die Bestrebungen unserer. Gesellschaft einen ungünstigen Einfluß geübt. Es dürfte kaum nothwcndig sein, ans die Ereignisse des Som mers 1866 hinzuwcisen, welche die Thätigkeit unserer Vercinsmitglieder in mannigfachen anderen Richtungen in Anspruch genommen und so auch " Ministerial-Verordmmg vom 3. Februar 1867, R.-G.-Bl. Nr. 22. " Ministerial-Verordmmg vom 14. Februar 1867, R.-G.-Bl. Nr. 35. " Ministerial-Verordmmg vom 28. Februar 1867, R.-G.-Bl. Nr. 43. " Ministerial-Verordmmg vom 2. März 1867, R.-G.-Bl. Nr. 46. Geschäftsbericht. 125 für dic juristische Gesellschaft eine längere Unterbrechung der statuten¬ mäßigen Versammlungen zur Folge hatten. Dcmungeachtet hat der Verein auch in diesem Vercinsjahrc der Erfüllung seines wissenschaftlichen Zweckes nachzukommcn gestrebt und reihen sich seine Leistungen würdig an jene, welche er in den Vorjahren nuszuweiscn hatte, ja, cS wurde ihm, wie ich später zeigen werde, in verschiedenen neuen Richtungen ein reiches Feld zur Bethätignng seiner Wirksamkeit geöffnet. Dic äußeren Verhältnisse unserer Gesellschaft sind sich nahezu gleich geblieben. Der Gesammtstand der Mitglieder beläuft sich auf 132, worunter l 1 Ehrenmitglieder, 60 in Laibach und 61 auswärts domieilircndc Grün- dungö - und wirkliche Mitglieder. Drei Mitglieder sind gestorben, fünf Mitglieder ausgetreten, drei Mitglieder hingegen neu zugcwachscu. Dic bereits berührte Ungunst der Verhältnisse hatte zur Folge, daß nur sechs Versammlungen der Vercinsmitglicder im abgclanfcncn Jahre stattfandcn. Demgemäß sind auch die Mitthcilnngcn und Verhandlungen spär¬ licher erschienen, als in den Vorjahren. Es wurden hcranSgcgcbcn die ersten drei Hefte des dritten Bandes unserer Vereins-Zeitschrift. Die¬ selben enthalten jedoch noch nicht alle Verhandlungen der abgclanfencn Periode, sondern wird ein Thcil derselben in den noch weiters zu gewär¬ tigenden Heften des dritten Bandes zum Abdrucke gelangen. Unsere wissenschaftlichen Arbeiten umfaßten ebenso die Besprechung praktischer Rechtfälle von principiellcr Bedeutung, als die theoretische Erörterung und Prüfung der Resultate der fortschreitenden Gesetzgebung. Namentlich in letzterer Richtung war dem Vereine durch eine Reihe neuer Gesetzesvorlagen reichlicher Stoff zn Verhandlungen geboten. Der Verein hat cS als seine durch den Vercinszwcck gegebene Auf¬ gabe erkannt, diese Gesetzesvorlagen, welche für jeden Juristen eine so naheliegende praktische Bedeutung haben, einer kritischen Erörterung zu unterziehen, und cS wurde beschlossen, zur Prüfung derselben Eomitas zn bilden, deren Opcratc in den VcreinSvcrsammlungcn zur Verhand¬ lung zu gelangen bestimmt sind. Die Bildung dieser Comitas ist bereits im Zuge und hoffen wir von deren Thätigkeit für das kommende VcreinSjahr die besten Resultate. Eines wichtigen Fortschrittes hat sich der Verein durch die Ver¬ anstaltung der Plaidirübungcn zu erfreuen. Dieselben haben für die Vercinsmitglicder eine nm so höhere Wichtigkeit, da sie denselben die beste Gelegenheit bieten, sich über die praktische Anwendung der zu gewärtigenden neuen österr. Civilprvccß- Ordnnng zu unterrichten, welcher Umstand zur Hoffnung berechtigt, daß namentlich die jüngeren Vereinsmitglieder die dicöfälligcn Bestre¬ bungen des Vereins durch eifrige Antheilnahmc an den fraglichen Nebungcn kräftig unterstützen werden. 126 Geschäftsbericht. Auf dic einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten zurückkommcnd, wofür den betreffenden Mitgliedern der beste Dank gebührt, führe ich an: des Herrn Landesgerichtsrathes v. Strahl „Abhandlung über den Entwurf eines neuen Gesetzes, betreffend die Bestimmungen über den Erwerb einer Erbschaft;" des Herrn Finanzrathes Dr. v. Kaltcuegger „Erörte¬ rungen zum neuen Wuchergesetze;" des Herrn Bezirksrichters Josef Kersnik „Vortrag über die rechtliche Qualifikation von Beschädigungen executiv seilgebotener Realitäten durch den Eigcnthümcr;" die Abhand¬ lung des Herrn Dr. v. Kaltcuegger „Ucbcr die Bedingungen der Rcchts- wirksamkeit von Satzvorrechtseinrüumnngen;" dann die Behandlung praktischer Rcchtsfälle, bezüglich deren die Vorträge des Herrn Bürger¬ meisters Dr. Costa „Ucber die exekutive Jntabnlation eines Vergleiches," des Herrn Dr. v. Kaltcuegger „Ucbcr Rechtsmittel im BesitzstöruugS- Verfahren;" „Ucbcr dic Sequestration als SicherstcllnngSmittcl;" „Ucber die Zuweisung eines CautionSsatzes aus dem Meistbote;" „Uebcr die Persönlichkeit eines Tabnlarbercchtigtcu," endlich des Referenten selbst „Ucber Vollstreckbarkeit gegen den Erblasser crflossencr Erkenntnisse wider dessen Erben," erwähnt werden. Die Erörterung dieser Rcchtsfälle war, wie dieses ans den betrcf senden Protokollen ersichtlich ist, zumeist ein Gegenstand anregender Debatten, an welchen sich in der Regel die meisten anwesenden Mit¬ glieder bethciligtcn. Besonders hcrvorzubcn ist auch noch die bereits er¬ wähnte, in der" UV. Versammlung vorgcnommcnc Plaidirübung, welche über einen praktisch bereits durchgcführten, auf Urknndenbcweisen basirten Rcchtsfall und der Form nach mit Zugrundelegung des Refe- rcnten-EntwurfeS der neuen österreichischen Civilproccßordunng unter Be¬ theiligung der Herren Josef Kersnik , Dr. Pittoni und Julius Ledcnig, als Gerichtömitgliedcrn, dann des Herrn Dr. Eduard Den als Vertre ter des Klägers und des Referenten als Vertreter des Geklagten er folgte, und sowohl mit Rücksicht auf die neuen Maxime des mündlichen Verfahrens, als den Gegenstand des Rechtsstreites den Vereins-Mitgliedern ein lebhaftes Interesse bot. Endlich ist noch zu erwähnen, daß unser Ehrenmitglied Herr Dr. Joh. Schenk in Wien einen Aufsatz über des Freiherrn v. Haan „Stu¬ dien über das Landtafelwcscn" eingcsendct hat, welcher in einer Versamm¬ lung vorgelescn und mit großem Interesse vernommen wurde. Auch Heuer hat uuserc wissenschaftliche Thätigkcit, deren Resultate durch die von nns hcrausgebcnen Publikationen zur Kenntnis; der juri¬ dischen Welt gelangen, von mehreren Seiten eine anerkennende Beur- theilung erfahren, wie dies namentlich aus der Wiener allgemeinen Litcraturzeitung Nr. 28 äs 1866, in welcher der zweite Baud unserer Mittheilungen lobend besprochen wurde, ersehen werden kann. Die gleiche Dheilnahme erfährt der Verein von den vielen wissen¬ schaftlichen Instituten und Corporation«!, mit denen er im Schriften- Geschäftsbericht. 127 tausche steht, sowie oon seinen Schwestergcsellschaften namentlich jene in Prag, Graz, Berlin, zu welchen wir fortwährend die frenudlichsten Beziehungen pflegen. Im Wege dieses Schriftentauschcs hatten wir uns auch Heuer einer mehrfachen Bereicherung unserer Bibliothek zu erfreuen, insbesouders Seitens der statistischen Central-Commission in Wien, des Ferdinandeums in Innsbruck, der ungarischen Akademie der Wissen¬ schaften in Pest, und Seitens des Herrn Dr. Kißling in Linz, welcher uns die von ihm redigirte Zeitschrift für österr. Advocatur und die Blätter für juristische Literatur und Praxis eiusandte. Sowohl allen diesen verehrten Corporationcn, als den weiteren Geschenkgeberu Herrn F. Medermaicr, königl. Rechtsanwalt in Nürn¬ berg, Herrn v. Busch, AppcllationSvicepräsideuten in Sondershausen, Herrn Peter Kosler, Herrn Johann Klebel, Herrn Dr. v. Kalteneggcr nud der löbl. Obcrrcalschnldirection in Laibach gebührt für diese gütige Zuwen¬ dung von Geschenken der verbindlichste Dank. DaS wcrthvollstc Geschenk jedoch empfingen wir von unserem hochver¬ ehrte» Laudomanne Herrn Regiernngörath Dr. Johann Kopatsch in Graz, welcher uns seine gesammte, 330 Bände gediegener Werke umfassende juridische Bibliothek in großmüthigstcr Weise zum Geschenke machte. Daß dieser Aet der Munificenz durch ein besonderes Dankschrei¬ ben uno die abgesonderte Aufbewahrung der Bibliothek in einem mit dem Namen des Geschenkgebers bezeichneten Schranke geehrt wurde, ist Ihnen bekannt; es sei nun aber auch hier noch gestattet, auszusprechen, daß der hochgeehrte Geschcukgebcr durch diesen Beweis seiner Theil- nahme für den juristischen Verein seines Heimatslandcs sich in dem selben ein dankbares Andenken für immerdar gegründet hat. Durch diese Geschenke zumeist, danu durch audcrweitige Anschaf fuugeu hat sich die Vercinsbibliothek im verflossenen Jahre um die be¬ deutende Anzahl von 503 Bänden vermehrt, so daß sic dermalen k760 Bände zählt, ungerechnet mehrere Duplicatc, deren Austausch für an¬ dere Werke in: Zuge ist. Ucbcr den befriedigenden Stand unserer Geldnüttel wird die Rech¬ nung des Herrn Cassicrö Aufschluß geben; ich schließe daher diesen Bericht mit dem Ausdrucke der Hoffnung, daß wir nach dem Abschlüsse der kommenden Vcrcinöjahrc uns in gleichem Maße wie bisher der gün¬ stigen Resultate unserer Bestrebungen zu erfreuen Anlaß haben mochten. Laibach, im April 1867. 128 Rechnung. s32s Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben pro 1866 und Voranschlag pro 1867. ' Richtiger 175 fl. ? Von den schuldigen 175 fl. wurden eingezahlt 155 fl., die noch ausstän¬ digen 20 fl. sind uneinbringlich und abzuschreiben. b Zu den gezahlten . . 456 fl. 50 kr. kommen die Rückstände mit. 170 „ — „ Summe . . 626 fl. 50 kr. daher 26 fl. 50 kr. mehr als präliminirt war. Von den Rückständen pr. 170 „ sind jedoch als uneinbringlich abzuschreiben. 34 „ 50 „ daher Rest für das nächste Jahr. . . 135 fl. 50 kr * Gegenüber dem Empfange pr. 758 „ 95 „ stehen die Ausgaben pr. 637 „ 46 „ somit der baare Cassarest.121 fl. 49 kr. 5 Siehe Anmerkung 3). " Nämlich von 60 Mitgliedern in Laibach n 6 fl. . . . 360 „ — „ und von .... 61 Mitgliedern auswärts n 4 „ . . . 244 „ — „ Summe . . 121 Mitglieder.. 604 fl. — kr. abzüglich der schon voransbezahlten .18 „ — „ Rest . 586 st. — kr. Rechnung. 129 ' Darunter Sicgelmarken mit 6 fl. 60 kr. ? Für die Bibliothek des Regiernugsrathes Dr. Kopatsch in Folge Beschlusses der I,. Versammlung. ° Die Buchbinder-Rechnung des laufenden Jahres beträgt 185 fl. und übersteigt somit den präliminirten Betrag nm 85 fl. Die Präliminarsllberschrei- tung rechtfertiget sich durch die zahlreichen unerwarteten Erwerbungen, namentlich der Bibliothek des Regiernngsrathes Ävpatsch, und wurde von der 1-IV. Versamm lung nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes genehmigt. Die Buchdrucker-Rechnung des lausenden Jahres beträgt nur 134 fl. 63 kr. und weiset sonach ein Ersparniß von 116 fl. nach. ' Rechnet man zum wirklichen Empfange pr. . . . 758 fl. 95 kr. die einbringlichen Ausstände mit. 135 „ 50 „ so ergibt sich das Gesammt-Activnm pr 894 fl. 45 kr. und cs steht demselben das Gcsammt-Passivnm, nämlich die Aus- nnd die nichtbezahlte Buchbinder Rechnung pr. . . 185 „ -- „ zusammen somit pr 957 „ 9 „ wornach sich ein unbedecktes Deficit zeigt pr 62 fl. 64 kr. " Vergleicht man die präsumtiven Ausgaben mit . . . 881 „ 63 „ mit den gehofften Einnahmen pr. 842 „ 99 „ so zeigt sich ein Deficit von 38 fl. 54 kr. welches auf die Rechnung des Jahres 1868 zu übertragen ist. Laibach, am 26. April 1867. Carl Kalmann, Casfier. 130 Literatur. Literatur. s33s Juridische Erscheinungen des österreichischen Bücher¬ marktes im Jahre 1864. (Mit Ausschluß der ungarischen Literatur. — Siehe Band M, pgA. 79.) Zusammengestellt von Dr. ZS. H. 397. priruöni, mornvskzR nakonn zminskvll. (Hand¬ ausgabe der mährischen Landesgesetze.) V Brno, Lnä. N. Nollrsr. 12. ü 40 Irr. 0b8cit>: 0i8lo I. ^ülion ol)66ni PIO N,9llvi9l)8tvi >Iol'9V8k6, (I9N^- ciri6 15. bl'67.n9 1864, I6MU2 priposon) s ou : ^ükon 6gn^ 5. t)i-02N9 1862 simrto 86 vvmorup z.gklsöm pi-gvicilo, tlle nioli2 86 mop U8por9rl9tt zäl62il08ti obooui; rlülo: ^okou, f>9nv 3. pr08,u66 1863, pM2t.o 86 po- räcl9)i 29>62it08ti 6omov8l<6, koniono: 0d629v Ii8t oi8 liräl. mor. — 8!. §ut)6i'Mtt r6M8k6sk0 0(16 clue- 24. Ii8top9rlu 1840, 6. 41.050. Ku korroi s.riposon Kl669ei 862U9M nlfobotiokv. (8t>. 128.) — 0i8lo I!. ^ü- kon^' 0 nglOriclr'dk N3 8t9voui 9 OP9trOV9Ul stullov kotollekvolk IiO8t6- luv, pl'oboucl 9 Ztiol olioouiotl, polv 0 potrimotu kotnim >19 Norovo jiM2 suipojonv ^80U: buboiuinlni oirliulär, vvc>9N)' clu6 21. I66u9 I' 1797 P9>< N6kt6l'6 2 nosduIoLitojZicli nov6s8it;ii, V to V6«n pl^tuvoli PI'66PI8U (noi'M9lu), .13^02 i Iv. tomu 86 vztotuipoi <'98tli) polltieliobo 2ll26ni nom6okvoll Lkol. Ku kouoi prisiojou Itlocl9oi 862U9M 9H9I16- tieliv. (8tr. 78.) — Oislo III. ^äl^onv o Iv0utliIiu06N8l, 86 sioti tvl<9- jlümi vläduiuii I'OzliOZV Ku IvOUti prisl Os Ott ItlollllOl 802119 m lllsotiotio.kv. (8tr. 92.) — 0i8lo IV. Aäkouv o zrizoui Z6M8I<6M 9 räclu voleui (Zo 8N6MU 26M8Kollo morkrab^vi I>Ior9V8liotlO vo 8s)OjONl 8 6i89r8liVM P9toutom 2 clu6 26. Ü5IOI9 1861 0 Ü8t3V6 ri88l<0, 86 2Ülvl9cju>M 29k<0- U6M o 298tupit6l8VU ri88liOM 8 Cl'83k8lb8tvi >Ior9v8l<6iio. Ku konci' pripojon klocloei 86ZU9M 9if9li6tiol8koko. Xnizku priuäni kn potrobo p08luu6n 8nomovnioii, voliön a vuboo knždobo oböunu. X niz priäün jost ruä foelnuoi n 86znnm6nnni p08lunou 8N6NM 6o8ksdo. v^äuni äruks. (DruoHI. V. 86mdsn) (Staats- 132 Literatur. Grundgesetze des Königreichs Böhmen.) V kruW, 3. (1. OalvtzsUoiclcoch 12. (str. 104.) /4. 1. 412. Zay Carl, Graf. Die ungarische Frage im wahren Lichte, gr. 8. (19 S.) Pest, Rath. 20 kr. 413. Arinsni obaeni a rnä volani v oboioli IcrLIostvi Oosirolio, cilö /.nlconn 76M8lcöIio, äanaiio cino 16. ändna 1864. koälo nrocinido v^cläni. (Gemeindcwahlordnnng für das Königreich Böhmen.) V UrnLo, 1)r. Lci. Orsgr. 12. (str. 88.) 30 kr. 414. 2ri2sni otzooni a raä volsni v otzoioli pro krnlostvi össks, änn^ äno 16. äutznn 1864, v.Lrovon 8 cioclatkom, odsaünsioim 7Ükou, äanv cino 5. droLna. 1862, sim/to 86 v^rnsrusi 7nk1näni pra- viäla, älo nieliL 80 innji nspornäati ^äloxitosti otzooni a rälcon, üniis äns 3. prosines 1863, siin/.to 86 xorLäasi Lalömtosti äomovskv. (Ilrsäni ruöni v^ciäni.) (Gemeindewahlordnung für das Königreich Böhmen.) V UrnM, Nistoärmtolskü kimolitisknrnn. 8. (str. 80.) 50 kr. 415. Zsivkovitö Paul, Verfasser der Broschüre „Aufklärungen über ungarische Zeitfragcn, Wien 1863." Offenes Schreiben an Herrn Ludwig Kovacs, Verfasser der Broschüre „Versuch einer dctaillirtcn Lösung der Organisationsfragen, Pest 1864." Von einem Serben, gr. 8. (31 S.) Wien, Braumüller. 40 kr. 416. Zur Organisirung der politischen Verwaltung in Oesterreich. 8. (53 S.) Wien, typographisch-literarisch-artistischc An¬ stalt. 50 kr. 417. Zusammenstellung der Vorschriften über die Bemes¬ sung und Einhebung der Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch in den Orten mit einer Bevölkerung über nnd unter 2000 Seelen des Königreiches Ungarn, dann der serbischen Wojwodschast mit dem Temcscr Banate und des Großfürstenthumö Siebenbürgen. 8. (50 S.) Oedcnburg, Seyring. 30 kr. 418. L^orotina Ivnrcü. 8nem, clrxnnv Iota 1612. 2cr z.apisu -v^änl Vivo. Lranäl. Uomoei slav. mor. zom. vxboru. (Landtag im Jahre 1612.) V Lrus, v komisi ^.nt. Mišek. 8. (str. 166.) /1.1.30. s34s An die p. t. Herren Mitglieder! Die wachsende Menge meiner Berufsgeschüfte macht es mir ganz unmöglich, den Verpflichtungen als erster Secrctär gerecht zu werden. Indem ich also diese Stelle nicderlegc, empfehle ich mich dem freund¬ lichen Andenken der Herren Mitglieder mit dem aufrichtigen Wunsche, daß die „juristische Gesellschaft," an deren Gründung und Wachsthum ich ein so lebhaftes Interesse genommen habe, auch fernerhin gedeihlich sich entfalten und namentlich den Landesinteresscn im ausgedehntesten Maße dienen möge. Laibach, 16. August 1867. Dr. C. H. Costa.