Clllirr y Zeitung Zeitschrist fir Stadt und Land, mit besonderer Rücksicht auf deutsche und slavische Interessen. Erscheint jeden Dinstag und Freitag Abends — Preis vierteljährig l fl. 15 kr.; m» Poftrer- sendung t fl. 3V kr. Conv. Münze. ^'f0, 41. Verantwortl. Redaction: VineenzPrasch, k. k. Professor. Dinstag am 3. Oct. 1343. Entwurf der (Grundrechte des öfter-reiehifchen Volks. ') §. l. Alle Menschen haben gleiche angeborne und unveräußerliche Rechte, deren wichtigste sind: das Recht auf Selbsterhaltung, auf persönliche Freiheit, Unbeschol-tenheit und auf Förderung deS eigene» geistigen und materiellen Wohles. Die Ausübung dieser Rechte findet nur in den gleichen Rechten jede» andern ihre natürliche und noth-wendige Beschränkung. $. 2. Diese Rechie wirksam zu schuhen und zu fördern, ist Aufgabe des Staates, die einzelnen Staats-bürg« übertragen von der Gesammtheit ihrer Rechte nur so viel an den Staat, als zu dessen, Zwecke noth-wendig ist. $. 3. Die Gesammtheit der Staatsbürger ist da» Volk, alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus, und werden auf die in der Konstitution festgesetzte Weise ausgeübt. S. 4. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird nach den Bestimmungen dieser EonstitutionSUrkunde und eines besonderen Gesetzes erworben, ausgeübt und verloren. §. 5. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. Alle Standesvorrechte und alle Arten von Adel»-bezeichnungen sind abgeschafft und dürfen nicht mehr verliehen werden. Alle Staatsbürger habe» ein gleiches Recht zu allen öffentlichen Aemtern. Zu öffentlichen AuSzeichnun» gen oder Belohnungen berechtigt nur das persönliche Verdienst: keine Auszeichnung ist vererblich. $. L. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Niemand darf wider seinen Willen dem ordentlichen *) Dieser vom Constitutionsausschuße des Reichstages ausgearbeitete Entwurf, geht jetzt in die Abtheilun-gen, um einer neuen Berathung unterworfen zu werden. A. d. R. Richter entzogen werden; privilegirte und Ausnahme gerichte dürfen nicht bestehen. Niemand darf anders verhaftet werden, alö Kraft eineS richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, den Fall der Beiretung auf der Thai ausgenommen. Der Verhaftungsbefehl muß dein Verhafteten so-gleich oder spätestens 2 t Stunden nach der Verbaf-tung zugestellt werden. Jeder von den Organen für die öffentliche Sicherheit Verhaftete muß binnen 2-1 Stunden an fein ordentliches Gericht abgeführt oder freigelassen werden. Wenn gegen einen Angeschuldigten nicht dringen-de Anzeigungen eines schweren Verbrechen« vorliegen, so ist er gegen eine vom Gerichte nach dem Geseye zu bestimmende Bürgschaft oder Kaution auf freiem Fuße zu untersuchen. §. 7. Das Gerichtsverfahren ist öffentlich und mündlich. Im Strafverfahren Hai der Anklageproeeß mit Schwurgerichten alS Regel zu gelten. Die Ausnahmen von dieser Regel werden durch die besonderen Gesetze bestimmt. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschwornen-gericht für nicht schuldig erklär, wurde, nochmahls in Untersuchung gezogen, noch auch wegen derselben Ueber-tretung zweimal verurtheilt werden ; eben so wenig soll jemand genöthigt werden, gegen sich selbst auszusagen, oder gegen seine Eltern, Kinder, Geschwister oder seinen Ehegatten Zeugniß zu geben. $. 8. Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem zur Zeit des Vergebens schon bestandenen Gesetze verhängt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, der Brandmar» kung und der Vermögenseinziehung dürfen nicht ange-wendet werden. §. 9. Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine D»tch* — 1 suchung der Wohnung und der Papiere oder eine Beschlagnahme der letzter» kann nur über richterliche Verordnung in den vom Gesetze bestimmten Fällen und auf die vom Gesetze bestimmte Art vorgenommen werden. Die Unverletzlichkeit deS HauSrechteö ist kein Hin-derniß der Verhaftung eineö gerichtlich Verfolgten. §. 10. Daö Briefgeheimnis darf nicht vorletzt, und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eineS richterlichen Befehles und nach den Bestimmun-gen des Gesetzes vorgenommen werden. 8. 11. Das Recht der Petition und der Samm-lung von Unterschriften auf Petitionen ist unbeschränkt. 8. 12. D>e Freizügigkeit der Person und deS Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt nur den von den Gemeindeordnungen festgesetzten Beschränkungen. Von Seite der Staatsgewalt wird sie Auswanderung nicht beschränk»; eö darf insbesondere kein AbfahrtSgeld gefordert werden. 8. 13. Die österreichischen Staatsbürger haben daS Recht, sich ohne vorläufige Anzeige an eine Behörde friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Volksversammlungen unter freien Himmel dürfen nur in Fällen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden. Kein bewaffnetes Corps darf über politische Fra-gen berathen oder Beschlüsse faßen. 8 14. Die Vereinigung der Staatsbürger in Gesellschaften (As»ociation) ist freigestellt, »Nd darf von keiner behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werde». Dieseö Recht darf durch das Gesetz nicht anders beschränkt werden, als in sofern seine Ausübung dem gleichen Rechte Anderer, der öffentlichen Sittlichkeit oder dem StaatSzwecke überhaupt entgegensteht. §. 15. Jeder Mensch hat ein unverletzliches Recht, Gott nach seiner Einsicht und seinem sreigewählten Be-kenntnisse zu verehren. Jede ReligionSgesellschaft ist nach den im §. 14. für Associationen aufgestellten Grundsätzen zu behandeln. 8. 16. Eine StaatSkirche gibt eS nicht. Niemand ist gezwungen, an den Handlungen, Feier-lichkeiten und Verpflichtungen eines Cultus, zu dem er sich nicht bekennt, Theil zu nehmen, oder die Ruhe-tage desselben zu beobachten. 5. 17. Die Religionsverschiedenheit begründet keinen Unterschied in den Rechten und Pflichten der Staatsbürger. §. 13. Die Giltigkeit der Ehe ist bedingt durch die förmliche Einwilligung beider Brautleute vor der vom Staate zur Aufnahme des EhevertrageS bestellten Behörde. Eine kirchliche Trauung kann erst nach Schließung der Eivil-Ehe stattfinden. Verschiedenheit der Religionsbekenntnisse ist kein Hinderniß der Eivil-Ehe. 8. 19. Der Unterricht ist frei: jede vorgreifende Maßregel gegen die Lehrfreibeit ist untersagt. Die Un-terdrücfung des Mißbrauche» wird nur durch das Ge-setz geordnet. Der öffentliche Unterricht ist unentgeltlich zu er, theilen, und wird durch ein Gesetz geregelt werden. Keiner religiösen Gesellschaft darf ein leitender Einfluß auf öffentliche Lehranstalten eingeräumt werden. 8 20. Jedermann hat daö Recht, seine Gedan. ken frei auSzusprechen, niederzuschreiben, bildlich darzustellen »nd in jeder beliebigen Art und Form zu veröffentlichen. Dieses Recht darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich weder durch Eensur, noch durch Concessionen, weder durch Sicherheitsleistungen, noch durch Stcmpelgebühren, beschränkt, suöpendirt oder aufgehoben werden. Der Mißbrauch dieses Rechtes wird nach den allgemeinen Gesetzen und nicht anders als über Urtheil eines Schwurgerichtes bestraft. Wenn der Verfasser einer Schrift oder der Ur-Heber einer bildlichen Darstellung bekannt ist und im Staate seinen ordentlichen Wohnsitz hat, darf kein Anderer wegen derselbe» verfolgt werden. Bis zur Erlassung eines revidirte» Strafgesetzes gelten über den Mißbrauch der Presse die bestehenden provisorischen Preßvorschriften. 8. 21. Jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Währung und Pflege feiner Nationalität überhaupt und seiner Sprache insbesondere. Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichen Leben wird vom Staate gewährleistet. 8. 22. Das Eigenthum ist unter dem Schutze des Staates. Niemand darf auS feinern Eigenthume verdräng, werde», a»ßer a) in Vollzug eines richterlichen Er kenntnisses, oder b) durch Enteignung (K\pi-o|iriatiou) auS Gründen deS öffentlichen Wohles. Letztere darf nur nach den Bestimmungen eineS besonderen Gesetze» und gegen angemessene, in der Regel vorausgehende Schadloshaltung vorgenommen werden. $. 23. Das Eigenthum darf weder durch das Lehensverhältniß, noch durch das Institut deS Fami lien-FideicommisseS beschränkt sein. Die Auflösung des LebenbandeS wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. Jamilien-Fideieommisse werden »»«getheiltes Eigenthum in der Hand derjenigen, welchen dieselben am Tage der Kundinachung dieses Grundgesetzes ange-fallen waren. 8. 24. Der Staatsbürger ist in der freien Verfügung über sein Vermögen nicht anders beschränk», als durch die Bestimmungen des EivilrechteS und die be-sonderen Gesetze über Grundzertheilung. Die Theilung des Eigenthumes in ein Ober- und NutzungS-Eigenthum, ist für immer untersagt. - 187 — §. 25. Jedermann bat nach Maßgabe seines Vermögens und Einkommens zu den Lasten des Staa» »es beizutragen. §. 26. Jeder Staatsbürger und jedes Grundstück muß einem Gtineindeverbandc angehören. Die Grundrechte jeder Gemeinde sind: a) Die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter l») Die selbstständige Venvaltung ihrer Angelegenheiten und die Handhabung der OrtSpolizri (die Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung oder Belastung deS Stamm-Vermögens enthalten die Gemeindeordnungen.) c) Die Veröffentlichung ihres Haushaltes und in der Regel Öffentlichkeit der Verbandlungen. §. 27. Zum Schupe des Staates nud der Eou-stitution besteht die VolkSwehr, welche in das Herr und die Rationalgarde getheilt »ud durch besondere Gesetze geregelt wird. D>c VolkSwehr wird auf die Constitution beei» det «nd kann zur Unterdrückung innerer Unruhen nur über Aufforderung der Eivilbehörden in den gesetzlich bestimmten Fälle» und Formen verwendet werden. §. 23. Jeder Staatsbürger ist zum Dienste im Heere persönlich verpflichtet. Ausnahmen davon werden durch das Heergesetz bestimmt. §. 29. Das Heer untersteht den bürgerlichen Gesetzen und Gerichte». Militärgerichte haben nur im Kriege und bei Diöciplinaivergchen in Wirksamkeit zu treten. §. 20. Alle wehrhaften Männcr, die nicht im Heere dienen, haben in der Ziegel ein gleiches Recht und eine gleiche Pflicht, in der Rationalgarde zu dienen. Die nähern Bestimmungen und Ausnahmen von dieser Regel enthält daS Gesetz über die Rationalgarde. Jedermann, der nach diesem Gesetze von dem Dienste in der Rationalgarde nicht ausdrücklich anSge-schloffen ist, hat das Rech», Waffen zu tragen. Frankfurt. Das ReichSininisterium ist tbeilweise gebildet; Heckscher und Leitungen treten ans dem Eabi-nette, Schmerling, Peucker, Mohl, Beckerath, Duckwiy werden beibehalten. Ein Antrag Schaffraths, enthaltend eine ?lnklage gegen die Minister Schmerling und Mohl, wurde an den Ausschuß gewiesen. Mi» schwacher Mehr» hei» von 4 Stimme» wurde 8-13 der Grundrechte angenommen. Er lautet: Unterricht zu ertheilen, so wie Unterrichts und Erziehungsanstalten zu gründen steh» jedem Deutschen frei, wen» er seine moralische und wissenschaftliche, beziehungsweise technische Befähigung vor der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. Ein Amendement auf Ausschließung der geistlichen Körperschaften vom Unterrichtswerke wurde verworfen. Der neulich erwähnte Beschluß über die Verkündigung der ReichSgesetze besagt in §. 3. Die verbindende Kraft eineS Gesetzes beginnt, falls eS nicht selbst einen an» dern Zeitpunct feststellt, für ganz Deutschland nut dem zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe deSje- nigen Tages, an welchem da* betreffende Stück des ReichSgesetzblatteS in Frankfurt ausgegeben wird. Berlin. Die Regierung hat einen Gouverne--mentSbefehl an alle eommandirende Generale erlassen, welcher im Wesentlichen den Anforderungen deS Stei-nischen Antrages entspricht. Außerdem erließ der König selbst unter 23. Sept. einen Armeebefehl, welcher dem preußischen Heere die treue Befolgung der eonsti-tutionellen Grundsätze zur Pflicht macht. Dadurch er-klärte sich die Opposition für befriedigt. Dessau. Unsere Regierung ha» zuerst unter allen deutschen Staaten dem Militär das BcrsammlungSrecht zuerkannt, wovon die Soldaten unter dem Vorsitze ei ncS UnierofsiziereS sehr häufig Gebrauch machen. Struve ist mit feinen republikanischen Schaaren zu Staufen von den ReichStruppen unter den Generalen Hoffmann und Gayling geschlagen worden. Räch neueren Berichten wurde Struve gefangen genommen und erschossen. Köln. DaS Verbot einer Volksversammlung gab Grund zu einer starken Aufregung. ES wurden Barri-kaden erbaut, Waffenläden erbrochen, Polizeibeamte mißhandelt. In Folge dessen ist die Stadt in BelazerungS-zustand erklärt und die Entwaffnung der Volkswehre, welche gegen diese Ereesse nicht einschritt, angeordnet worden. Waldeck. Der republikanische Geist, welcher diese» Fiirfienthum ergriffen und die Verweigerung der zugesicherten Verheißungen, veranlaßten das Volk, die Fürstin zur Flucht zu nöthigen. Dieses Ländchen in Taschenformat ha» so wenig Lebensfähigkeit, daß eö weder die Strassenbeltuchtunz des ResidenzleinS Ar»! seit »och die Diäte» für die Deputirten erschwingen konnte. Frankfurt. Zu $. 18. der Grundrechte kam heute folgender Zusatz: Daö gesammte UuterrichrS »nd ErziehungSwesen steh» unter der Oberaufsicht des Staates, und ist der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben (der letztere Satz erhielt 316 Stimmen ge-gen 74). Der deutschen Jugend wird durch genügen-de öffentliche Schulanstalten daö Recht auf allgemeine Menschen »nd Liirgcrbildnng gewährleistet. Niemand darf die feiner Obhut anvertraute Jugend ohne den Grad von Unterricht lassen, der für die untern Volksschulen vorgeschrieben ist. Die öffentlichen Lehrer habe» die Rechte der StaatSdiener, die Gemeinden wählen a»S den Ge-prüften die Lehrer der Volksschulen. §. 19. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen GewerbSschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Unbemittelten soll aus allen öffentlichen BildungSanstalten freier Unterricht gewährt werde». Armenschulen finden nicht statt, die Gemeinden besolden den Lehrer in angemessener Weise. Unvermö-genden Gemeinde» kommen hiebei Staatsmittel zu Hilfe. §. 20. ES steht jedem frei, seinen Beruf zu wählen, und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Run folgt § 23. Die Deutschen haben daS Recht sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer be-sonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. VolkSrer-sammlungen unter fteiem Himmel können bei dringen-der Gefahr für die öffentliche Lrdnung und Sicherheit verboten werden. $. 24. Die Deutschen haben daS Recht, Vereine zu bilden; dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. Der Orden der Jesuiten, Ligourianer und Redemptoristen ist für alle Zeiten auS dem Gebiete Deutschlands verbannt. Wien. Wir theilen au« der von den Ungarn aufgefangenen und dem Repräsentantenhause vorgeleg-ten Eorreöpondenz einige Stellen mit. DaS erste Schrei» ben ist auS Killity 23. Sept. von Jelacii- an den österreichischen Kriegsminister Latour gerichtet. JelaLid bedank« sich für die Zuwendung eineS neuerlichen Geld-Verlages und ersucht dringend bis 1 im Cctobev ihm 600,000 fl. zu übersenden, indem er, „bei den nun-mehr begonnenen Operationen für die gute Sache Oesterreich« auf jede Hilfe von dem k. k. KriegSministerium rechnen könne und zu rechnen berechtigt sei." Dieses Schreiben, welches die von uns oft angedeutete, dem Ban zugewendete Unterstützung unseres Ministeriums thatsächlich bestätigt, wird von der ministeriellen Wie-ner Zeitung, dahin gedeutet, als habe man dem Ban blos die gewöhnliche Löhnung für seine croatisch-sla» vonischen Truppen zugewendet; eine Aeußerung, deren Unzulänglichkeit an den Fingern abzuzählen ist. Wa-rum scheut man sich, eine offene Sprache zu führen? Ein zweites Schreiben von Ielacic an Baron Franz Kulme? in Wien enthält folgende merkwürdige Stelle: Beabsichtigt man also, daS Manifest herauszugeben, so möge es bald geschehen. — Also wußte der Ban be-reitS am 23. von den erst am 27. Sept. publieirten Manifesten?! Dann heißt eS: Man stellte mir in be-bestimmte Aussicht, daß meine Truppen, folbald sie in Ungarn einrücken, in regelmäßige ärarische Verpflegung treten werden, man machte mir Hoffnung, mich mo-ralisch kräftig zu unterstützen, Brückenequipage, 12 Pfd. Batterie Kavalleriegefchütz hoffte ich auch bei Zeiten an mich bringen zu können. — DaS ist doch deutlich genug gesagt! Ueber die Zusammenkunft mit dem Pa-latin schreibt er: Der Erzherzog gab Ehrenwort über Ehrenwort, da meinten aber die Leute, (nämlich sein OsfiziercorpS) daß die Maschine (deS Dampfschiffes) doch stärker wäre, als daS Ehrenwort, und daß man mich auch trotz der Verzweiflung deS Prinzen mitführen könne... Zu waö daS Unterhandeln, es liegt nicht in meiner Natur, in 3 — 4 Tagen ist die blutige Ent-scheidung geschehen. An mehreren Stellen spricht sich Jelaöii. auS, eS sei eine bittere Ausgabe, in die k. Truppen hineinzufchießen. In einem dritten Schreiben dankt Ielaöie dem innerösterreichischen General - Eom-mando für die Betreibung der in Stockerau anzufer- »igenden 4000 Mäntel und ersucht um ungarische Tuch» Hosen und Holzmützen. Das folgende Schreiben ohne Unterschrift meldet, der Ban habe vor der Zusammen-kunft mit dem Palatin beiläufig folgendes geäußert: Mein Ziel ist, den Kaiser wieder auf feinen Thron festzusetzen. Ich habe von S. M. dem Kaiser seit meiner Ernennung zum Ban 21 Handbillete erhalten, die ich leider nicht in der Lage war, zu befolgen. S. M. haben endlich meine Handlungsweise gebilligt, doch der Kaiser kann mir noch 21 Handbillete senden, welche mich von meinem Ziele weglenken wollen, ich würde sie nicht befolgen. Ich muß für S. M. handeln, wäre eS auch wieder deren Willen. — In den Reichstagssitzungen dauerte die Berathung über die Sttuerbewilligung fort, ohne besonderes Interesse zu gewähren. Latour antwortete auf eine Interpellation Borrosch'S, er habe an Ielaöii: stttS geschrieben, daß so lange daS ungarische Ministerium auf legalem Boden bleibe, ihm keine Unterstützung gewährt werden könne; alS Sold sei ihm 230,000 fl. geschickt worden. Wien. Der eommandirende General im Banate F. M. L. Baron Piret ist auf ausdrückliches Ansuchen seiner Stelle enthoben und zum Commandanten des 2. Reserve Armeecorps in Italien ernannt worden. Der Minister Doblhoff ist ernstlich erkrankt und wird nur da< Portefeuille deS Unterrichtes beibehalten, jenes deS Innern war dem Grafen Wickenburg zugedacht, welcher dasselbe aber vorläufig abgelehnt hat. Erzh. Stephan soll zum Staaihalter in Böhmen ernannt werden. Aus Pest trifft die Bestätigung der entsetzlichen Nachricht ein, daß der kaiserliche Eommiffär, F. M. L. Lamberg von dem durch falsche Gerüchte einer beabsichtigten Beschießung der Stadt, so wie durch den Fanatismus des Dcputirten Balogh, aufgewiegelten VolkShauscn auf die gräßlichste Weise ermordet wur-de. Den Tag vorher hatte Lamberg im ungarischen Lager bekräftiget, daß falls der BanuS dem Manifeste keine Folge leiste, er selbst an der Spitze der Ungarn gegen Ielaöio ziehen werde. Die gebildete provisori-sche Regierung mit Kossuth an de? Spitze scheint mehr einer LandeSvertheidigungScommission ähnlich zu sein. Baron Vay war mit Bildung eineS neuen Ministeriums beauftragt. Die slowakischen Insurgenten sind bei Neustadl an der Waag von der Preßburger National-garde geschlagen worden. DaS von der Grayer Zei-tung mitgetheilte Gerücht, Jelacii: sei bereits in Ofen eingerückt und Kossuth gefangen, wird durch die neu-esten Nachrichten auS Pest vom 29. Sept. und Wien 2. Oktober Abends nicht bestättiget. E i l l i. Daö 2. Bat. deS steierm. Schützen Frei-corps, nebst zahlreichen EavallerieparkS und der Ergänzungsmannschaft deS I. R. Kinsky sind zur italieni-schen Armee abgegangen. Schnellpressendruck und Verlag von I. B. Ieretin. Intelligenjblatt z»r Cillier Zeitung. Anzeigen ,'eder Art werden gegen Entrichtung der JnsertionSgebühr für die gespaltene Sieerozeile mit 3 kr. für einmalige, 4 kr. sür zweimalige und st kr. für dreimalige Einschaltung im diesigen Verlags Zeitung» Sompioir des I. B. Jeretin angenommen. X»'«. i). Dinstag den 3. Oktober 1848. D, Pränu merations- Ankündigung. 'it Verbreitung unserer Zeitschrift nach allen Richtungen der Monarchie, verbunden mit den anerkennenden Stimmen der Journale (Laibacher Zeitung, Zwanglose Blätter, öftere. Lloyd -c. it.), so wie der sich immer erweiternde Leserkreis, machen eS unSzur angenehmen Pflicht, den Dank für die unserem Unternehmen grollte Theilnahme öffentlich auSzusprechen. Die mit vielem Interesse aufgenommenen leitenden Lrginal Artikel werden a»ch fortan mit freimüthiger Schärfe das Staatöleben in seinen wichtigsten Aeußerungen umfassen, wäh rend eine große Anzahl von Korrespondenten die Tagesereignisse und besondere Mitarbeiter die Verhandlungen des ReichSiageS in vollem Umfange besprechen. Prännmeration wird in Eilli bei der Redaction (Postgasse Rro. 29) und in der Kreis buchdruckerei deS J. II. .Icrelln mit 1 fl. 15 kr. G. M. vierteljährig angenommen. Beim Bezüge durch die Post wolle der Betrag von 1 fl. 30 kr. dcm zunächst gelegenen Postamte übergeben werden. Redaction »nd Vprlag der (5illier Zeitung. I' r ii n'u m c r a t i o ii s - Einladung auf das politisch-satiriscke Morgenblatt: die G r a tz e r illustrirte S' ch n e 1l \> o st. Sie erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- »nd Festtage, WtorgenS 8 Uhr unter der Redaction dkS Herrn Rud. Spohr in Ed. Lndewig'« Verlag, «nd kostet einzeln I 95^, I Eremplar 19 Eremplar auf einmal an Pränumera-tionS-Sammler f. 1 Monat I f. 3 Monate f. 1 Monat f. 3 Monate in Vorauszahlung aber bei Seibstabholen in — 24 1 12 3 P 3G 10 43 mittelst k. k. Post fe»nco unter gedruckter Ad-dresse (ohne sonstige Gebühren) ..... — . 40 1 30 6 43 14 24 ...also VrtS Piuipc UTTlimillH „ ' in welchem nun, gleich den Wiener Tageblättern, auf allgemeines Anfordert, ännerale jeder Ars MwUr Aufnahme aeaen Gebübr von 2 kr. für die Zeile finden, und auf beste Wirkung hoffen lassen, da der Leserkreis im Verhältnisse der Abnahme außergewöhnlich groß ist; besondere Beilagen Buchhändler Anzeige.. ... dgl. haben gewissenhafte Ver,Heilung von 2000 Eremplaren zu gewärtigen; deren O.n-senden in aerinaerer Anzahl würde dem VerbrettnngSzwecke l,.nderl»el, fe,n Mtthkil.tt.gcn aller Ar«. Beiträge, Inserate, Gelder ... s. w. wollen an d.e „Erped.t.on der Schnellpost ... Grax, Sporgasse Rr. 111," gerichtet werden, wo auch über regelmäßigen Abgang aller mittelst k. k. Post zu beziehenden Eremplare streng gewacht wird. Um in der Expedition keine Störung eintreten zu lassen, wird um gefällige baldige Beitritts , Erklärung ersucht. Im Schlosse Santtea bei Fcäßlaü in Unterffeier sind öoo östreicher Eimer alte Weine vom Jahrgange ,84(5 und guter Qualität in Halbgebinden mit oder ohne Faß um billigen Preis zu verkaufen. PriTnumeratlons - Anzeige. Mit 1. Octobk? d. I. beginnt da« 2te Ouar« tal für dir Pränumeration auf daö Eillier-Wochenblait: (elj$bu V