Gesetz- ««d Verordnungsblatt für das öllerreichisch-iltirische RüsteirlanÜ, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§66< 11. Stück. Ausgegebcn und versendet am 1. Februar 1866. S. Kundmachung der k. t küstenländischen Statthalterei vom 25* Jänner 180(5, in Betreff der Einhcbiing der Stcucrzuschläac für den Landcsfond und den Gruildciitlastungsfond der Markgrafschaft Istrien im Jahre 1866. Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung ooui 21. Jänner d. Js. die vom Landtage der Markgraffchaft Istrien für das Solarjahr 1866 beschlossenen Landes-Umlagen von 20"/,, der directen Stenern mit Ausschluß des Kricgsznschlages und von 50% der Verzehrungssteuer auf Fleisch, Wein und gebrannte Flüssigkeiten, und z. 9 % % der directen Steuern und 50% der Verzehrungssteuer für eigentliche Landeszweckc und 10% % der directen Steuer für die Grundentlastung Allcrgnädigst zu genehmigen geruht. Was hiemit in Folge Erlasses des hohen Staatsministeriums vom 22. d. M. Z. 455 —St. M. zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Kellersperg m. p.