MrhllMmiM md MHeiluriM der furiliischen Gesellschaft in Redigirt vom zweiten Secretär D r. Robert v. Sch rey. III. Band. 6. und 7. Heft. Ausgegeben am 8. Februar 1868. Druck von Jgn. v. Kleininayr Fed. Bamberg in Laibach. Verlag der juristischen Gesellschaft. >r^- -- — Inhalts- Uebersicht Wissenschaftliche Borträge in den Monats-Bersammlnngen. 135s Ueber die Reform des Notariats. Nom Herrn k. k. Notar Dr. Wilhelm Ribitsch .133 s36s Ueber Verkäuflichkeit eines Jagdrechtes. Bom Herrn k. k. Finanzprocurator Dr. v. Kaltenegger.148 s37s Bedingungen zur parcellenweisen executiven Feilbietung einer Hypothek. Bom Herrn k. k. Finanzprocurator Dr. v. Kalten egger. . 150 Protokolle und Berictitc. s38s Protokoll der I,VII. Versammlung.155 l39i Schreiben des Präsidiums an den ersten Secretär Herrn Bürgermeister Dr. Ethbin Heinrich Costa. . 158 s40s Rechtsfall über die Unerläßlichkeit eines Trauungsscheines zum Beweise der ehelichen Abstammung beziehungsweise gesetzlichen Erbrechtes. Vom Herrn Landesgerichtsrathc Brunner.159 141 s Protokoll der k, VIII. Versamlung^.164 s42s Neber die Meistbotsvertheilung bei Simultauhypotheken. Von Dr. Robert v. Schrey.168 Nachrichten, die Gesellschaft betreffend. s43s Fortsetzung des Mitglieder-Verzeichnisses . . 172 s44s Fortsetzung des Verzeichnisses der Behörden. Vereine und Redactionen, welche die unentgeltliche oder tauschweise Ueberlassung ihrer Publicationen der Gesellschaft zugesagt haben.173 s45s Erwerbungen für die Bibliothek.173 Literatur. 1461 Juridische Erscheinungen des österreichischen Büchermarktes in den Jahren 1865 und 1866 . 175 Wissenschaftliche Dorträge in den Monats- Dersaumlüngen. sZ5>.j Neber die Reform des Notariats.^ Voin Herrn k. k. Notar »r. ^Vilbolin liiditseli. Dic Frage, ob ein Notariat als selbständiges Institut bestehen, und, wie cs eingerichtet werden soll, wird in ihrer Wichtigkeit nnd Dringlichkeit gewöhnlich minder geschützt, als jene über Frcigcbnng der Advocatur, Organisirnng der Gerichte, Oeffcntlichkcit nnd Mündlichkeit des Verfahrens re., nnd doch sind alle diese Fragen die Bestandtheilc einer und derselben Hauptfrage, der Gesammtreform des Jnstizwcsens, und ist das Gebiet des nicht streitigen RcchtSvcrkchres, welches der nota riellcn Wirksamkeit Vorbehalten wird, gewiß ebenso umfang- und belang¬ reich, wie jenes des bestrittenen Rechtes, welches die Domaine der staats anwaltschaftlichen nnd richterlichen Functionen bildet. Die Ursache dieser Unterschätzung liegt theils in der Anhänglichkeit an hergebrachte Zustände und der durch sie erzeugten Indolenz, theils im Conflicte der besseren objeetiven Uebcrzcugnng mit dem mächtigeren Sonderinteresse. In den außerungarischcn, den früher sogenannten erblündischen Provinzen unseres KaiscrstaateS, ans deren specicllc Verhältnisse in der vorliegenden Erörterung vorzüglich rcflcctirt wird, sah zur Zeit der Patrimonialgerichtsbarkeit Laie und Fachmann das Feld aller Thätigkeit für das damals nur erst hie und da sogenannte „Notariat" in der, ohne Unterschied des zu Standckommens bei oder außer Gericht, immer so heißenden „Privaturkunde." Dabei pflegte weniger das Moment des Beurkundens als jenes des Verfassens in Betracht genommen zu werden. Man sah im „Errichten" und „Aufbewahrcn" der „Schrift" mehr eine Ceremonie und ein Mittel gegen die eigene Vergeßlichkeit, als ein Beweismittel gegen den leugnenden Aussteller. Die Garantie der Echtheit trat in den Hintergrund, Inhalt und Stilisirnng war dic Haupt fache. Wer gcsctzkundig und conceptSgcwandt war, galt dadurch schon für berufen, die Urkunde zu „machen." Sehr viele Acte des nicht strei tigen Rcchtsverkchrcs, und darunter namentlich die Vcrlaßabhandlung, war man ohnehin gewohnt, als nicht in den Bereich der Privatnrknndc gehörig, bei Gericht dnrchgcführt zu sehen. Die Idee der Nothwcndigkeit eigens acereditirter BcurknndungSorganc konnte unter solchen Umständen nicht Wurzel fassen, die bequem gewordene Anschauung vererbte sich bis in die neueste Zeit, und so konnte es kommen, daß z. B. gegen den * Viclo das Protokoll der l.VII. Versammlung. 134 Ribitsch, über die Reform des Notariats. Antrag des sogenannten Notariatszwanges unter anderem auch die Ein¬ wendung Platz greift, daß man doch einen „Juristen," der sich die fragliche „Schrift" selbst zu „machen" versteht, nicht nöthigen könne, deshalb zum Notar zu gehen. Selbst dort aber, wo die Auffassung eine im angeführten Sinne irrige ist, steht einer entsprechenden Würdigung der Notariatsreformfrage, wie bemerkt, die Macht des verletzten Sondcrinteresses entgegen. Es bedarf wohl kaum des Nachweises, daß das Institut des Notariats in seiner Reinheit und Unabhängigkeit, wie sie von jedem Freunde des Fortschrittes gewünscht werden muß, dem Vorthcile zahlreicher Mitglieder und ganzer Stände der bürgerlichen Gesellschaft empfindlich nahe tritt, welche aus dem Mangel eines solchen Institutes materiellen Gewinn zu ziehen oder Ansehen und Einfluß auf die an sie gewiesenen Parteien anszuüben gewohnt sind, — und es entspricht den einfachsten Grund¬ sätzen der Psychologie, daß darunter, insbesondere an den von den grö¬ ßeren Verkchrsplätzcn cntlcgeneren Orten, nur ausnahmsweise welche Männer die moralische Kraft besitzen, völlig unabhängig von der Rück¬ sicht auf ihr Eigenwohl über jene Frage zu urtheilen uud zu handeln. Der directe, nicht durch Mitthcilungen aus dem Schoße eben jener befan¬ genen Kreise getrübte Einblick in die Verhältnisse, namentlich der Land¬ bevölkerung, gibt jedem vorurtheilsfreicn Beobachter für die Wahrheit des Gesagten die ausfallendsten Belege, und wäre ein solcher Einblick maßgebenden Orts früher geschehen, so hätte man nicht sogar dort die lediglich aus der Halbheit der dermaligcn Einrichtung entstandenen Ge¬ brechen des factischen Notariates als dem Institute in seiner Idee an klebend erachten und durch so geraume Zeit blos an die Beseitigung und nicht an die Reform desselben denken können. Nur der Schlendrian also und der Widerwille gegen Neuerungen hindert das Klarwcrdcn des Begriffes und Zweckes des Notariats und läßt dessen Einführung und Verbesserung weder so wichtig noch so drin¬ gend erscheinen, wie die anderen Zweige der Justizreform. Eine der ersten und lohnendsten Aufgaben der juristischen Gesell¬ schaft ist nun gerade, in Gesetzgebnngsfragen mit ihren: Gutachten voran- zulcuchten, die darüber herrschenden Jrrthümcr zu zerstreuen und den legislativen Factorcn, mithin auch der die Initiative ergreifenden Regie¬ rung, das Material zu liefern, welches sic in die Lage setzt, ohne die Gefahr falscher Voraussetzungen an: beabsichtigten Ncubaue fortzuar- beiten. Unsere dcrmaligc Regierung will ein freies, vollkommenes No¬ tariat; sic hat sich an Kammern und Gerichtshöfe um Vorschläge ge¬ wendet, sic gewärtigt den Ausdruck der kompetenten Stimmen darüber, auch wcnu sie nicht vorerst darum gefragt hat, als willkommenen Bei¬ trag zu ihren Bestrebungen, und wenn je, so ist jetzt der juristischen Gesellschaft Gelegenheit geboten, ihr wissenschaftliches Wirken unmittelbar vom praktischen Erfolge gekrönt zu sehen. Ribitsch, über die Reform des Notariats. 135 ES sei deshalb gestattet, hier in gedrängter, mehr nach empirischen als doctriuellen Gesichtspunkten arrondirter Darstellung die Principien zur Sprache zu bringen, welchen als ersten Bedingungen der Lebenö- sähigkcit des Notariats gewiß schon die Mehrzahl der Theoretiker Hut' digt, welche sich in der vicljährigeu Praxis der vorgeschrittensten Staaten des Eontiuents bereits bewährt haben, rcspcetivc durch die besonderen Verhältnisse unserer Länder motivirt sind, welche darum als geeignetes Substrat zu dem wünschcnSwerthen Gutachten der hohen Gesellschaft anzuempfchlen wären. Unter den Beweismitteln jedes Rechtsstreites nimmt natur und erfahrungsgemäß die „Urkunde" den ersten Rang ein. Der Civil- proceß wurde schon dadurch vielfach vermieden nnd erleichtert, wenn in den meistmöglichsteu Füllen die Rechtsansprüche auf Privaturkuuden basirt wären, weil schon die Existenz der, wenn auch leicht anfechtbarenZiUsra 86ripta" mehr impouirt, als die precäre Aussicht aus den Eid, das Geständnis; oder die Zeugenaussage; die Streitigkeiten, wobei aus den BeweiSmaugel spcculirt wird, müßten aber ganz nufhörcu und auch die sonstigen Processe würden zur Seltenheit und die Rechtsdurchsctznug möglichst leicht und schnell werden, wenn in der Mehrzahl der Fälle au die Stelle der „Privat-" die durch die Staatsautorität beglaubigte „öffentliche Urkunde" träte, die absolut für und gegen den Aus¬ steller beweist, den Producente» der Last des EchthcitsbewciscS enthebt und den Charakter der unmittelbaren Vollstreckbarkeit in sich trägt. Die Gründung und Befestigung der Herrschaft des UrkundeubeweiseS über¬ haupt und insbesondere des Beweises- durch öffentliche Urkunden liegt also schon deshalb in: Interesse des Staates, weil sic ein unberechen¬ barer Fortschritt der Justizpflege in; allgemeinen wäre; der Staat ist jedoch dabei umsomehr beteiligt, als ihm die oberste Sorgfalt für Pflegebefohlene und alle eines durch Privatmittel nicht erreichbaren Schutzes bedürftige Personen obliegt, deren Rechtsanlicgcn er durch die bestmög¬ lichsten Beweismittel zu unterstützen trachten muß, und — als der Zweck vieler StaatSeiurichtungcn, namentlich aber der Crcditsaustalten und darunter insbesondere des Gruudbuchsiustitntcs, als des wirksamsten Hebels des RcalcreditS, iusofcruc es bei der Benützung solcher Anstalten auf eine schriftliche Beweisführung ankommt, die Forderung der unbe¬ dingt glaubwürdigen Urkunde erheischt. Das Institut zu creircn und mit den tauglichen Organen zu versehen, uiu den UrkundcnbcwciS znm herrschenden zu machen und um den schntzbcfohlcncn Parteien Gelegenheit zu bieten, über ihre Anliegen jene nach Inhalt und Form die Bürg¬ schaft der sichersten, schleunigsten und mindest kostspieligen Rechtshilfe verleihenden Urkunden errichten und aufbcwahren zu lassen, ist demnach wesentlich im Berufe der Staatsregicrnng gelegen, und da eben dieses Institut das Notariat und die Organe die Notare sind, so folgt daraus, 136 Ribitsch, über die Reform des Notariats. daß der natürliche Zweck des Notariats ill der Aufnahme it u d Bc r Wahrung non öffentliche n U r k u n d e n über alle, P ri v a tr c chte begründenden Vertrüge, E r k l ü r u n g e n und Thatsachen bestehe, daß das Notariat ein Staatsamt sei und daher die Ernennung der Notare von Seite des Staates erfolgen müsse, und zeigt sich die bisherige Beschränkung des notariellen Wirkungskreises ans gewisse Fälle von Beurkundungen nicht nur nicht richtig und überflüssig, sondern auch bei dem unaufhalt¬ samen Verkchrsfortschritte unpraktisch. Damit diese Anstalt ihren Zweck erfülle, muß nicht nur für die Berufstüchtigkeit der Organe gesorgt sein, sondern es müssen auch einer¬ seits die Notare von alten nicht berechtigten parteiamtlichen und Regierungs¬ einflüssen befreit und darf anderseits den Staatsbürgern keine mit der gebotenen Wohlthat im Mißverhältnisse stehende Last aufgcbürdet werden. D e r N o t a r k a n n a l s o n i ch t e i n b e s o l d e t e r S t a a t s b e a m te, noch weniger ein untergeordnetes und nicht unmittelbar und aus¬ schließlich zur Führung von Notariatsgeschästen ernanntes Gerichts- oder gar ein Gemcindeamtsorgan sein. Abgesehen von dessen unzu¬ reichender Vorbildung und Uebung müßte dadurch seine Ambition in der Wahrung des Parteiinteresses beim jeweiligen Geschäfte, mit ihr also auch die Vertrauenswürdigkeit der ganzen Anstalt verloren gehen und deren oben dargelegter Zusammenhang mit dem Staatsinteresse geleugnet werden, die Besoldung des nur in Privatrechtsgeschäften ein¬ zelner Parteien thätigen Beamten würde mit Unrecht auf alle Steuer träger vertheilt und die Ersatzansprüche der durch eine solche nicht direct verantwortliche und keine materielle Sicherheit bietende Amtsführung beschädigten Partei völlig illusorisch werden. Wegen der Berufsver¬ schiedenheit kann auch das Notariat mit der Advocatur nicht vereinigt sein. Der Notar darf dem Interesse keiner Partei mehr zugencigt sein, als jenem der übrigen; der Advocat dagegen vertritt nur das einseitige Interesse seines Klienten, und schon die dermal geltende Notariatsordnung hat durch die Aufstellung der Norm des H 39 aner¬ kannt, wie leicht die Vereinigung beider Acmtcr in einer Person eine Collision der Amtspflichten herbeiführe. Ebensowenig soll der Notar dem Einflüsse irgend einer andern als der durch seine Standcsgcnossen gebildeten DiSciplinarautorität nn mittelbar unterworfen sein; die Zusammensetzung der Nota r i a t s k a m m e r u u n d A r ch i v e aus r i ch t e r l i ch e n B e a m t e n, die in Beruf und Lcbensanschauung dem Zwecke des Institutes ferne stehen, mit ihm auch zuweilen disharmoniren, ist deshalb zu ver w e r f e n, umsomehr, als dadurch der Ausübung des obersten Aufsichts¬ und Strafrechts von Seite der Staatsgewalt kein Eintrag geschieht. Der Notar darf ferner nicht in einer Stellung sein, in welcher er zu Ribitsch, Wer die Reform be§ Notariats. 137 befürchten Ursache hat, durch strenge Befolgung des Gesetzes seine materielle Existenz bedroht zu sehen. Die Pflicht des Notars geht nicht immer Hand in Hand mit deut Willen der Partei. Er mnß die vorgeschrie¬ benen Förmlichkeiten beobachten, welche der Partei ost zuwider sind; er muß zuweilen die Aufnahme des von ihr beantragten Geschäftes ganz verweigern, und wenn er GcrichtScommissär ist, muß er ost sogar gegen ihren Willen ein Geschäft anfnchmen. Dabei ist die Grenze schwer zu bestimmen, bei welcher die Genauigkeit in Aengstlichkcit übergeht. Wäh¬ rend die vorsichtige Partei oft strenger ist als der Notar, gefällt der unvorsichtigen der ganz formlose Vorgang am besten, und der schlichte Landmann sicht im „schnellen Abthun" den einzigen Werth der Ge- schäftSaufnahmc, weshalb er sich am liebsten an den dieser Auffassung sich bereitwillig anbcqncmendcn Winkclschreiber wendet. Daraus erklärt sich, daß jetzt noch viele, an sich tüchtige und gewissenhafte Landnotarc der Pflicht den Nucken kehren, blos um nur „leben" zu können. Diesem Ucbclstandc wird n c b st der g c s c tz l i ch e n B e s ch rän - kung der Notars posten auf eine gewisse Zahl eben am gründlichsten durch die c o n s c g n c n t e N o t a r i a t S r e s o r m selbst abgeholfen. ES dürfen deshalb die Vorthcilc, welche das Notariatsinstitut in seiner reinen und vollständigen Durchführung bietet, nicht durch expcrimcn- tirende halbe Maßregeln verkümmert werden; es muß die Regierung selbst durch Belehrung und kathcgorische Forderung der notariellen Aufnahme hin¬ sichtlich aller Urkunden, welche entweder die Benützung von Staats¬ anstalten bedingen oder dein Interesse der obcrwähntcn, vom besondern Schutze des Staates abhängigen Personen dienen, oder den Staat selbst als Person in seinen privatrcchtlichen Beziehungen betreffen, mit gutem Beispiele vorangehcn und auf die Vorzüge des Notariats aufmerksam machen; es müssen endlich ohne Verzug die dem Laien auffallendsten Schattenseiten des jetzigen Zustandes gehoben, das Unternehmen eines rein privatrcchtlichen Geschäftes darf also von keinem anderen, als dem freien Willen der dabei Bctheiligten selbst abhängig gemacht; es müssen die Förmlichkeiten der Notariatsactc aufs unerläßlichste Minimum rcducirt und die Kosten derselben verringert werden. Werden einmal diese Vor¬ aussetzungen alle zur Wahrheit, so wird auch jene unbefugte Concurrenz bald verschwinden, die jetzt den: bravsten Notare die Bcrufstrenc erschwert, wenn nicht zur physischen Unmöglichkeit macht, und es werden die vielen Klagen gegen einzelne Notare, insofcrnc sic nicht ganz anfhörcn, gewiß nicht mehr in Anklagen gegen das Notariat selbst ausartcn. Der werthvollste unter den Vortheilcn des Institutes ist die Exeeutiv kraft der Notariatsactc. Wissenschaft und Ersah- rung sprechen für das rechtliche Begründctscin und die Zweckmäßigkeit dieses Attributes der notariellen Urkunde. Ecnübsmm 68t pro snäionto, guia 8nu sentöiitia ckamimtur, lautet der Grundsatz, der schon im 138 Ribitsch, über die Resorm des Notariats. finsteren Mittelalter der Vollstreckbarkeit der Notariatsacte Geltung ver¬ schafft hat und alle theoretischen Bedenken dagegen genügend widerlegt. Noch nirgends, wo diese Geltung einmal begonnen, hat sie wieder auf¬ gehört, und so wird es auch in Oesterreich sein, wenn man sich nur einmal entschlossen hat, die Erfahrung der vorangeschrittenen Staaten zu würdigen. Seitdem auch blos intabulirte oder legalisirte Privat¬ urkunden zur Erlassung eines ZahlnngSbefehleS gesetzlich geeignet wurden, bietet ein der Execntionskraft entkleideter Notariatsact dem Publicum, angesichts der bcibchaltenen Formen, mehr Last als Vortheil; die Ein¬ führung jenes Attributes ist seitdem fürs Notariat zur Lebensfrage geworden, und man kann nicht mehr letzteres wolle!!, ohne auch ersterem das Wort zu reden. Die Executivkraft der weit weniger förmlichen, oft von juristisch ungebildeten Subaltcrnbcamten ohne alle Verantwortung und Caution gegenüber der Partei ansgenommencn „gerichtlichen" wie auch der seinerzeitigen, bei der Verwaltungsbehörde errichteten sogenannten „wirthschaftsämtlichen" Vergleiche beruht ebenfalls auf keinem anderen als dem oben citirten Grundsätze, und hat sich durch Jahrhunderte trotz der gegenüber den Notariatsactcn auffallenden Mängel solcher Vergleichs- Urkunden als eine unschätzbare Proeeßwohlthat bewährt. Ueberdies ist von dem zur Zufriedenheit des rechtssnchenden Pnblicnms schon so lange geltenden Mandatsproccsse mir provisorischer Sicherstellung und sogar Zulässigkeit der Eumulirung der ersten zwei Execntionsgrade bis zur Execntivkraft der Notariatsacte mit entsprechendem Oppositionsprocessc gewiß kein so großer Schritt mehr, daß er das fernere Vorenthalten des letzteren von gesetzgebender Seite rechtfertigen würde. Was die oben betonte kathcgorischc Forderung der notariellen Form für Urkunden in gewissen Fällen anbelangt, so concentrirt sich die Er¬ örterung darüber wesentlich in der Frage über die Zulässigkeit des söge nannten „di o t a r i a t s; w a n g e s." Ist die Nöthigung, sich in gewissen Fallen der (nicht etwa auch gezwungen, sondern freiwillig gesuchten ) Beurkundung van Privatrcchts- geschäftcn bei sonstiger Ungiltigkcit der notariellen Hilfe zu bedienen, durch die Rücksicht auf das allgemeine Beste motivirt, so kann sie nach dem bekannten: ,,8nin8 rsipnblicas prima, Isx" auch voin Rcchtsstand- punkte ans nicht bekämpft werden. Es besteht ja schon so geraume Zeit der „AdvocaturSzwang," wornach in gewissen Streitsachen jedermann und in fremdem Oberlandesgerichtssprengcl sogar der fürs Richteraml geprüfte Jurist, sich durch einen Advocaten vertreten lassen muß, unan- angcfochten, und doch läßt sich der Grund für diese so weit gehende Be¬ schränkung schwerer finden, und ist fürs öffentliche Wohl von geringerer Tragweite, als die Gründe für den Notariatszwang, welche in den oben angedeuteten, das Gemeinwohl viel cclatanter berührenden Zwecken gele¬ gen sind. Der Realcredit ist anerkannt zu einem der Angelpunkte der Ribitsch, über die Resorni des Notariats. 139 volkswirthschaftlichen und finanziellen Regenerationen des Staates gewor¬ den. Was wirkt wohl gedeihlicher auf denselben, als ein gnt eingerich¬ tetes, ordentlich geführtes G r n n d b u ch, und wer kann der Staatsgewalt, die solches ins Leben führt, das Recht abstreitcn, die Bedingungen seiner Benütznug vorzuschrciben? Sowie bisher für die Privntnrknuden zur Erwerbung von Tabularrechten gewisse formelle Erfordernisse bestehen, eben so gnt können dieselben von der Eignung zu Tabularurkunden auch ganz ausgeschlossen werden. Erwägt man, wie oft durch eine gelungene Einwendung der Unechtheit der, wenngleich intabulirten, Privatnrkundc anscheinend wohl erworbene dingliche Rechte verloren gehen und wie sehr dadurch das Vertrauen in die Bortheilc der T ab u l a r a n st a lt er¬ schüttert werden muß, so ist damit allein das ausnahmslose Erfor¬ dern i ß o f s c n t lich e r U r k n n d c n z n r B c n ü tz n n g d e r s e l b c n hinreichend begründet. Wird noch überdies, wie eS in Baiern (Gesetz vom 10. November 1861, Art. 12 bis lö u. s. f.) der Fall ist, die Bestimmung getroffen, „daß der Notar von Amts wegen die, das cinzuvcrlcibcnde Recht ohnehin genau ausdrückendc und zugleich das Begehren der Eintragung enthaltende Urkunde d c m Hypotheken- amtc ohne Schreiben zur Bewilligung und zum Voll¬ züge mitt heilt," wobei sowohl die Cognition über die Zulässigkeit der Eintragung gewahrt, als auch die Stempelgebühr des Aerars, die bei Errichtung der Urkunde im vollen sonstigen Betrage gezahlt werden kann, ungeschmälert bleibt, so werden alle Gesuche und Abschriften für die beim Bestände des NotariatsarchivcS ohnehin ganz überflüssige Urkun- dcnsammlung des Grnndbuchsaiutcs erspart, und wird durch die dics- fülligc sehr bedeutende Kostcnvermindcrnng dem kleinen Grundbesitzer die Tabnlaranstalt, welche gerade ihm am wenigsten entbehrlich, wovon er aber in den zahlreichen Fällen, wo er jene Kosten nicht mehr crschwin gen kann, thatsüchlich ausgeschlossen ist, erst recht zugänglich gemacht werden. Das Verlangen von Notariats urkunden in Pri vatrcchksgesch ästen des Staates und seiner Anstalten beruht auf seinem Willen, wie bei jedem einzelnen Staatsbürger, kann also gar nicht vom Standpunkte des das Gemeinwohl betreffenden No tariatszwanges bcnrtheilt und umsoweniger beanständet werden. Für Pflegebefohlene verfügt schon jetzt das Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen, daß U r k n n d c n ü b e r v o n i h n e n nuszustellende Schuldscheine und zu schließende Ver¬ trüge nach Umständen beim Pslcgschaftsgerichtc ausgenommen werden. Fn solchen Füllen snngirt der Richter als Notar. Da, wie gezeigt, die notarielle Thütigkei bei folgerichtiger Verbesserung des Fustizwcsens mit dem Richtcramtc unvereinbar ist, so fallen alle jene Rcchtsgcschüftc noth- wcndig dem zu ihrer Beurkundung allein berufenen Notar zu, und ist das Verlangen von öffentlichen Urkunden über die- 140 Ribitsch, über die Reform des Notariats. selben und über alle rechtsverbindlichen Erklärungen (etwa Quittungen über nicht intabulirte Activa aus¬ genommen), wie auch über schriftliche letzte Willen um so begründeter, als man dem Staate, als obersten Vormunde oder Cu- rator, nicht zumuthen kann, sich gegenüber seinen Schutzbefohlenen einer Schadenersatzpflicht für Fälle auszusetzen, in welchen der Schade lediglich dadurch entstanden ist, daß über das fragliche Rechtsgeschäft keine öffent¬ liche Urkunde errichtet wurde. Aber auch Personen, welche zwar eigenbcrcchtigt, jedoch wegen zu geringer Schulbildung oder wegen physischer Gebrechen bei Aufnahme von RechtSurkunden sich ohnehin fremder Hilfe zu bedienen genöthigt sind, können sich weder über Einschränkung der persönlichen Freiheit noch Beeinträchtigung irgend welchen Privatvortheils beklagen, wenn ihnen jene fremde Hilfe im Notariatsinstitute, mit Ausschließung jeder anderen, vom Staate geboten wird. Solche Personen sind namentlich die B lin - den, Tauben und Stummen und jene, die weder lesen noch schreiben können. Für die Personen der letzteren Käthe goric, worunter zumeist die Landbewohner gehören, ist die b e fe hl end e Zu w ei s ung d er n otari ellcn Hil f e überhaupt, also auch zur Errichtung von P r iv a t u rk n n d en, welche dann der Notar signirt, der ausgiebigste Rechtsschutz. Bei den am häufigsten zu Processen Anlaß gebenden Geschäften des Land¬ mannes, nämlich den schriftlichen letzten Willen, den Ehe- pacten und An s g edin gS v ert rä g e n ist die Forderung von öffentlichen Urkunden schon durch das allgemeine Interesse der Vorbeugung und Erleichterung von Rechtsstreitigkeitcn geboten. Sind, wie es bei allseitiger Reform möglich ist, die Notar stel len am flachen Lande in der dem Bedürfnisse nach Urkunden entsprechenden Anzahl und Nähe errichtet und ver- thcilt, so läßt sich, vorausgesetzt namentlich, daß die Untanglichkeit des gerichtlichen oder Gemcindenotariats keine offene Frage mehr ist, der Fall kaum denken, in welchem der Hilfe des Notars für besagte Personen eine andere vorzuziehen wäre. Zugegeben aber das Vorkom¬ men eines solchen, zu den seltensten Ausnahmen gehörigen Falles, so ist die Tendenz, auch für diesen Fall jede Freiheitsbeschränkung zu vermei¬ den und den vereinzelten Privatvorthcil zu wahren, gewiß kein genügen¬ der Grnnd, das Princip der oben befürworteten Nöthigung ganz auf¬ zugeben und dadurch für die unzähligen Fälle der Regel es darauf an¬ kommen zu lassen, daß der indolente, ohne allen imperativen Einfluß in Rechtssachen gegen seinen naheliegendsten Vorthcil blinde, oder doch gleich giltigc und der Irreleitung von Seite unbefugter Schriftenverfassung so sehr empfängliche Landmann, dem Notariatsinstitute entfremdet und letzteres selbst in seinem Fortbestände gefährdet wird. Plädirt man für die regelmäßige Ausschließung der Privaturkunde aus der Reihe der Ribitsch, über die Reform des Notariats. 141 rechtlichen Beweismittel, dann gibt cs keinen Grnnd, das flache Land der Vortheile öffentlicher Urkunden für weniger bedürftig anznnehmen. Ist man aber für Beibehaltung der Privaturkunde im ganzen Umfange ihrer bisherigen Geltung, dann ist das Notariat eben fürs flache Land vor allem nvthwendig, wenn man nicht einen der gefährlichsten Rück¬ schritte thun, und während allenthalben der Ruf nach Intelligenz und Freiheit ertönt, gerade die Volkselasse, die jener Güter am meisten ent¬ behrt und doch die Keime der staatlichen Wiedergeburt in sich birgt, einem der kaum überwundenen alten Patrimonialwirthschaft ähnlichen Zustande mit allen seinen Geist und Gesinnung tödtenden Eonsequenzen in die Arme liefern will. Je ungebildeter und ärmer das Landvolk ist, desto dringender bedarf cs, nicht etwa des jetzigen mir so heißenden unwahren, sondern des seinen Namen verdienenden, fertigen wahren Notariats. Es heißt deshalb aller Logik ins Gesicht schlagen und Vör¬ den Thatsachcu die Augen verschließen, wenn man behauptet, daß in Provinzen, wie eben Krain, das Notariat wegen „Armuth" und „unüber¬ windlicher Anhänglichkeit au die früheren Zustände" nicht Boden gewin nen kann. Arm ist Krain allerdings; doch hat cs auch, und noch mehr als wohlhabendere Provinzen, seinen Rechtsverkehr, dem es gar nicht auswcichcn kann und in welchem es, ohne die Hilfe, die das wahre Notariat bietet, noch tiefer verarmen müßte. Anhänglichkeit an die früheren Zustände gibt es in Krain ebenfalls; doch wenn man dem Land- manne recht an den Zahn fühlt, in einer ganz anderen als in dieser Elasse der Bevölkerung, und die Vorzeit, die bei letzterer im besten An¬ denken geblieben, ist gerade die Zeit des französischen "Notariats. Allen oben nicht mitbegriffencn cigenbercchtigtcn Personen soll die freie Wahl auch fernerhin nicht benommen sein, öffentliche oder Privaturkunden zu errichten und sich dabei der Hilfe eines Notars zu bedienen oder nicht; die meisten derselben werden nach entsprechender Neugestaltung des No¬ tariats von jener Freiheit sicher zu Gunsten des letzteren Gebrauch machen. Weil übrigens die Errichtung nur öffentlicher Urkunden die Wirksamkeit des Notars als solchen bildet, so begründet das Begehren seiner Hilfe auch die Vermuthung für das Begehren einer- öffentlichen Urkunde, und soll dem Notar also nur bei ausdrück¬ licher Ausschließung der letzteren von Seite der dazu befugteu Partei die Aufnahme einer Privaturkuude gestattet sein. Vom Notariatszwangc verschieden ist die Nöthignng zu einem Rechtsgeschäfte überhaupt, welches mau ohne solche nach Umständen ganz unterlassen würde. Unter diesen der Partei in zahlreichen Fällen auf- gedrungenen Geschäften spielt dermal noch die Hauptrolle die „gericht¬ liche V e rlaß a b h a n d l u u g," die dem Notar, als Abgeordneten des Gerichtes, zur Durchführung aufgctragen zu werden pflegt. Ihrer Natur nach ist die Verlaßabhandlung durch alle ihre Stadien ein rein privat- 142 Ribitsch, über t-ie Reform de? Notariats. rechtlicher Act und soll also, abgesehen von ärarischen Zwecken, welche den Finanzbehörden zu wahren obliegt, nur wenn d i e B e t h c i l i g - teu es wünschen, v o r g e u o ui ui c u, d a n n a b er ausschlie߬ lich von Notaren beurkundet werden. Auch die obliga¬ torisch e Au fn ah m e v o n B c rl a ßab h an d lu n g en, w o p sl e ge¬ be so hl en e Personen oder öffentliche Anstalten inter- essirt sind, hat ihren bindenden Charakter nicht im Wesen der Ab¬ handlung, sondern im privatrcchtlicheu Willen des dabei als oberster Schutzherr cinschrcitenden Staates, und braucht also im Abhandlungs- gesetzc nicht besonders ausgedrückt zu sein; auch solche Abhand¬ lungen gehören nur in Bezug auf ihre Ratification zu den gerichtlichen respective admiuistrativ-behörd- l i ch c n A g c n d e n , i n B e z u g auf i h r e B o r u ah m c aber, w i e alle anderen, in den notariellen Wirkungskreis. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Verlaßspcrrc, die Kund¬ machung des letzten Willens, die Einvernehmung seiner Zeugen, die Erlassung von Edicten und die Verhandlung mit den Lcrlaßgläubigern unbedingt zu der sogenannten jurwclietio voluulmria mixtu gehört, daun ob die dahin gehörige ausdrückliche Annahme unbestrittener Erbserklä¬ rungen und die urkundliche Uebergabe des Verlasses mittelst der soge¬ nannten Einantwortung von Seite des Gerichtes überhaupt nothweudig ist. Angenommen aber den bejahenden Fall, so sollen diese, wie über¬ haupt alle in der Competcnz des Gerichtes gelegen erachtete Acte außer Streitsachen und im Verfahren der Einzeln- und Gesammtexecution durch Mitglieder des Gerichtes selbst oder durch Commissäre, die nicht Notare sind, vorgenommen werden. D a s G e r i ch t s c o m m i s s a riat soll also, unter der Voraussetzung, daß die Verlaßabhandlungen im obigen Sinne aufgefaßt werden, a u s d c m u o t a r i c l l e n W i r k n n g S - kreise gänzlich Wegfällen. Dadurch wird die Verletzung des sogenannten, aus der Natur des Notariats entspringenden Principes der Rogation (der freien Wahl) für die Partei und die der Popularität des Institutes so sehr hinderliche Zwitterstellung des Notars als Gerichts- Mitglied und Privatvertranensmann nm besten vermieden. Die gewöhnlichste und häufig auch einzige Waffe der Gegner des Notariats ist die Einwendung seiner Kostspieligkeit. Wäre die Prämisse richtig, so wäre auch der Schluß in der That unanfechtbar, denn ein kostspieliges Notariat ist in unseren Ländern so viel wie ein unmögliches. Dabei ist aber selbstverständlich nur eine relative Kostspieligkeit, eine wirkliche Vcrtheuerung gemeint; denn absolut kostspielig bleibt jede wie immer geartete Einrichtung, und Rechtsurkundcu kosten auch dann, weuu ciu Notariat, wie es hier vcrtheidigt wird, gar uicht besteht. Die Prämisse der relative» Kostspieligkeit ist jedoch unrichtig. Ribitsch, über die Reform des Notariats. 143 Um dies darzuthun und alle von den Gegnern etwa bereit gehal¬ tenen Argumente mit einem einzigen zu entkräften, dazu dürfte lediglich die Bemerkung genügen, „daß, immer die hier empfohlene Neugestaltung des Notariats im ganzen Umfange vorausgesetzt, alle jene Acte, von denen n a ch g cwi e s e n wir d , d aß sic in d er s o g e n a n n - ten „guten alten Zeit" von den mit der Urkundenauf- n a h m e beschäftigten Personen o d e r A e m t e r n e ntw e d e r völlig unentgeltlich, oder gegen irgend eine noch so g e r i n g c G cbü h r verrichtet wurden, auch von d c n N o t a - reu der Neuzeit ganz getrost ebenso unentgeltlich oder nm die gleiche Gebühr übernommen werden können. Der Ucbclstand, welcher bisher dem Landmannc auch die beschei¬ denste Notariatsgebühr drückend erscheinen lassen mußte, liegt in den meist schon voraus abgenommenen Gebühren des Gerichtes für die von diesem vorbchaltcncn Acte der Verlaßabhandlung, und dazu gehören ins¬ besondere die Z n r e i s e k o st c n, welche gerade für den vom Gerichts¬ orte entferntesten, mithin dadurch schon am meisten zurückgesctzten Land¬ bewohner die größten sind. Durch ein wahres Notariat und namentlich Aufhebung des Verlaßabhandlungszwangcs hören viele dieser Acte von selbst auf, weil sic dic Partei nicht begehren wird, für die übrigen werden die Kosten schon deshalb leichter getragen, weil das Geschäft nicht gegen den Willen der Interessenten vor sich geht; sic werden aber auch dadurch wesentlich verringert, daß der Notar in rücksichtSwürdigcn Fällen sic für mehrere Parteien cumulativ auf einem am Wohnsitze der letzteren abzuhaltendcu gemeinschaftlichen AmtStagc vornimmt, für wel¬ chen er die Reisekosten in billigen Theilbeträgen oder gar nicht aufrechnet. Die Rücksicht auf das Gerichtspcrsonale, welches mit seinem Ein¬ kommen zum Thcile an die oberwähntcn Gebühren gewiesen war, könnte, selbst wenn die Existenz solcher Beamten gefährdet würde, zur Verzöge¬ rung der beantragten durchgreifenden Maßregeln kein hinreichender Be¬ weggrund sein, weil diese Gefährdung ein vorübergehendes, fürs Allge¬ meinwohl kleineres, der aus die Dauer verlängerte Mangel eines No¬ tariats dagegen ein bleibendes und für den Staat weit größeres liebel wäre. Allein auch dic gefürchtete Gefahr ist eine Täuschung, schon darum, weil ein radical verbessertes Notariat dem bei Gerichten überflüssig werdenden Personale eine neue, mindestens ebenso gute und bei entspre¬ chender Standesorganisatiou auch ganz sichere Unterkunft in Aussicht stellt. ES soll also der Notariats tarif geregelt, alle Ge¬ schäfts fälle, mithin auch der eben besprochene Fall von Amtstagcn in Berlaßsachcn, so erschöpfend als möglich darin vorgesehen, dic Tarifsätze thnnlichst einfach, der dcrmaligc Pcrccntcuabzng nach Ma߬ gabe der verschiedenen Notariatssitze also wcggelasscn, allenfalls zwischen Städten und Höherbesteucrten einerseits und dem Flachlande von einem gewissen Grundsteuersatze abwärts anderseits, unterschieden und für 144 Ribitsch, über die Resorni des Notariats. jede der beiden Kakhegorien ein besonderer Tarif gemacht, sich, so weit es die veränderten Valuta- und Prcisverhältnissc ohne Existenzgeführ- dung für den Notar nur immerzulassen, den vormärzlichen Ta¬ rifsätzen genähert, die Rechtsgeschäfte was immer für einer Gattung bis zu einem g cw i s se n W er t h Sgr ade des Objectes von jeder G ebü h r e n e n t r i ch t n n g befreit, übri¬ gens auch die dem "Notar zugewiesenen Privaturkun- deu in den Tarif ausgenommen und die Notare zur G e b ü h r c n a u f z e i ch n u n g auch auf d e n s e l b c u v c r p f l i chte t, endlich d i e T a r i f sü b e r s ch r c i t n n g e n d c r st r e n g st e n A h n düng unterzogen werden, und man wird sich in Kürze über¬ zeugen, daß die gefürchtete Vertheucrung der Rechtshilfe durch das No¬ tariat, sobald es richtig geregelt ist, nur mehr in der Einbildung existirt. In Bezug auf die Vereinfachung der Förmlichkeiten bei Ausnahme der Notariatsacte läßt sich freilich nicht so viel thun, nm den darüber laut werdenden Wünschen der Laien allseitig zu entsprechen, weil die fraglichen Formen, insofcrne davon die Onalification des Actes als öffentlicher Urkunde abhängt, was hinsichtlich der meisten der Fall ist, zum Wesen derselben gehören. Insofcrne jedoch das Gegentheil Platz greift, soll mit der Vereinfachung nicht gezögert werden. Eine der lästigsten und der Partei auch Kosten verursachenden Förmlichkeiten ist die Beiziehung von Zengen. Da der Notar selbst seinem Berufe nach ein Zeuge, und zwar der tauglichste, weil vom Staate beglaubigt ist, so wäre seine Zen gen sch ast wenigstens b e i Acten, die nicht von Gesetzeswegen, sondern auf Wunsch der Partei in nota rieller Form ausgenommen werden, hinreichend. Bezüglich der obligatorischen NotariatSactc könnte eine Erleichterung insoserue cintrcten, daß man auch Hilfsarbeiter des Notars als Zeugen zuließc. Vom Notar ersuchte uud auch gegen Honorar bleibend bestellte Zeugen passircn unbcanstäudet für tauglich, wiewohl sie durch das Vorhiueinbednngcnsein leicht zur Verschweigung ihrer Un¬ tauglichkeit in einzelnen Fällen geneigt werden. Warum sollen die er- wähnten Hilfsarbeiter, von deren spccieller Eignung in jedem Falle der Notar viel leichter überzeugt sein kann und die für die Zengenschaft selbst kein Entgelt beziehen, nicht ebenso gut und noch besser als Zeugen gelten? Von den sonstigen Förmlichkeiten wären die als nicht wesentlich von: Gesetze s e lbst bezeichneten, von denen also die Giltigkeit des Actes als öffentlicher Urkunde nicht abhängt, wenigstens bei freiwilligen Notariatsacten entbehrlich. Auch der oft so schwierige Identitätsbeweis könnte von den dermaligen stritten Erfordernissen befreit und die Art seiner Herstellung dem Ermessen des Notars überlassen werden. Ribitsch, iiber die Reform des Notariats. 145 Eine paragraphenweise Prüfung der jetzigen Nvtariatsordnung gehört nicht znr Aufgabe des vorliegenden Elaborates. Sic jedoch würde erst zeigen, daß man dein Rufe nach einem einfacheren schleunigeren Notariatövcrfahrcn, trotz des oben ausgesprochenen Hindernisses, immer¬ hin in jenem Grade gerecht werden kann, in welchem das Urtheil des PnblieumS über die Proportion zwischen Beschwerlichkeit und Nutzen der notariellen Form zu Gunsten der letzteren ausfällt. Ein unerläßliches Mittel zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines wahren Notariats ist endlich die Bildung und Pflege eines Standes der Notare und die Sicherung eines fähigen Nachwuchses. Nur das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit aller Berufsgenossen, des bestimmten und anerkannteil Wirkungskreises, der materiell geschützten Lebensstellung und der anderen Ständen gegenüber ebenbürtigen Geltung als unentbehrliches Rad an der Staatsmaschine, wird den Eifer und das Gefühl der Standcschre unter ihnen wachrufen, wird sie von Ungesetzlichkeiten ferne halten, über die Auffassung des täglichen Broterwerbes zu jenem des Mitwirkens als Glieder des Justiz- vrganismns im Staate erheben und znr Gründung von Vereinen an spornen, welche nicht blos die Wahrung ihrer StandeSiutcrcssen, sondern auch die Wachsamkeit darüber zum Zwecke haben, daß das Notariat in jeder Hinsicht seine Mission erfülle. Die Erzeugung eines StandcsbcwußtseinS war so lange unmöglich, als man über die Aufgabe und Nothwcndigkcit des Notariats noch im Unklaren war, als man in dem jeweilig ernannten Notar nur einen persönlich privilegirtcn Urknndenschreibcr, ein subsidiäres Hilfsorgan des Gerichtes und nicht das Mitglied eines eigenen, durch den Charakter des Berufes abgeschlossenen Notarcnstandcs erblickte, und als man, den Vor¬ zug der längeren Berufsülmng ignorirend, Candidatcn aus heterogenen Bernfsphären, zuweilen auch mit Nachsicht der theoretischen Vorbildung und ohne durch den Mangel geeigneterer Bewerber vom Fache selbst gercchtfcrtigct zu sein, zum Notariatsamte zuließ. In Folge dieser Ücbelstünde wurden die besten Kräfte von der Vorbereitung und Bewer¬ bung zu diesem Berufe verscheucht und gericth das Institut schon deshalb in Mißkredit, weil die Nvtariatskauzleien zu Asylen für die verkenn mendstcu Subjectc aus allen Geschäftsbräuchen und das Notariat znr Versorgungsanstalt für unbrauchbare Staatsbeamte heraureifte. Zur Hebung solcher Zustände bedarf cs vor allem des anfrich tigcn Wollens und der bleibenden Gründung des Institutes überhaupt nach allen oben entwickelten Principien, dann aber namentlich der Unter¬ stützung der Eollegialität, deö Vcreinswcsens in Bezug ans örtliche Ver. sammlung und auf die Mittheilungcn im Wege der Presse unter den Notaren durch Freiheit von allen erschwerenden polizeilichen Vorsichten, und positives Entgegenkommen durch alle der politischen Behörde zu 146 Rlbitsch, über die Reform des Notariats. Gebote stehenden Mittel, sowie Ereirung reiner Notariatskammeru, ferner des Gesetzes, daß der Notar die Aufnahme und Ent¬ lassung aller seiner Hilfsarbeiter ohne Unterschied, ob sie Prakticantcn sind oder nicht, der Kammer anzcige, wo möglich Gründung eines Pensionsfonds für erwerbsunfähig gewor¬ dene Staudesmitglieder, endlich der Stellenbcsetzung nach einem Systeme, welches nm Postulate der entsprechende»theo- retischen uud praktischen Fachbildung, mithin der voransgegan- genen Verwendung der Cnndidaten in einer Notar iatska uzi ei unverbrüchlich festhält und die Rangordnung unter ihnen bestimmt. Wird diesen Bedürfnissen getreu Rechnung getragen, so wird dadurch sicher auch ein von tüchtigen Kräften repräsentirter RotariatS- stand hervorgerufen werden. In Re c api t ulat i o n des bisher Gesagten ergeben sich also als Erfordernisse einer gesunden Neugestaltung des Notariats, ohne welche alles nur stümperhafter Versuch bleibt, vorzüglich folgende: 1. Ausdehnung des notariellen Wirkungskreises auf die Beur¬ kundung über alle Erklärungen, Verträge und Thatsachcu, die ans Privat¬ rechte Einfluß haben, überhaupt ohne taxativc Auszählung; 2. Ernennung der Notare durch den Staat; 3. Steltcnbesctzung durch in der NotariatSkanzci geübte Fachcan- didaten nach einem VorrangSsystcme; 4. Unvereinbarkeit des Notariats mit einem besoldeten Staats- vder Gemeindcamte oder mit der Advocatur; 5. Einancipatiou der Notare von der unmittelbaren gerichtlichen Disciplin ; 6. Zusammensetzung der Notariatskammern und Archive auö Stan- desgcnossen; 7. Evidenzhaltuug aller Hilfsarbeiter des Notars durch die Kammer; 8. Bildung und Unterstützung von Notarcuvereinen, und nach Kräften 9. Gründung eines PensionSfondes für erwerbsunfähig gewordene Notare und Hilfsarbeiter sammt Angehörigen; 10. Aufhören der Verwendung der Notare zu Gerichtscomnüssäreu und zugleich 11. Aufhebung der ox officio-Verlaßabhandluugen gegen 12. Verweisung aller von den eigenberechtigten Privatinteressenteu gewünschten, wie auch vom Staate, als Schirmherr der Pflegebefohlenen und gewisser Anstalten, ein für alle mal nothwendig erklärten Verla߬ abhandlungen in den ausschließlichen Wirkungskreis der Notare, mit Vorbehalt der Ratification der bezüglichen Pflegschafts- respect. Admini¬ strativbehörde ; Ribitsch, über die Reform des Notariats. 147 13. Forderung von NvtariatSnrkunden: n) für alle Privatrechtsgeschäfte des Staates nnd seiner Anstalten; b) für schriftliche letzte Willen, rechtsverbindliche Erklärungen (aus- gcnouiincn Quittungen über nicht intabnlirtc Activa) und für Verträge aller von Pflegebefohlenen, blinden, tauben und stmmnen Personen; o) für schriftliche letzte Willen, Ehcpaetcn nnd AnsgedingSverträge von cigcnbcrcchtigten Personen, welche nicht lesen und schreiben können, und d) für alle Geschäfte über Immobilien nnd Erwerbung oder Löschung von Tabnlarrechten; 14. Signatur der Privatnrkunden aller Personen, die nicht lesen und schreiben können, durch ciueu beizuziehenden Notar; U">. Besorgung aller urkundlich bedungenen Einverleibungen von Tabnlarrechten durch den Notar von Amtswegen; 16. Bcrmnthnng deö Begehrens öffentlicher Urkunden von Seite aller die Rechtshilfe des Notars suchenden Parteien; !7. gesetzliche Fixirnng der Anzahl und zweckmäßige Vertheilung der Notarsstcllcn; 18. Vereinfachung und Vervollkommnung des Notariatstarifes rcspectivc Rcduetion seiner Ansätze, Aufnahme auch der Privatnrkunden, die der Signatur des Notars bedürfen, in denselben, und Verpflichtung des Notars, auch auf ihnen die Gebühren zu verzeichnen; 19. strenge Ahndung von Tarifsnbcrschrcitungen; 20. Unentgeltlichkeit der Nvtariatsaete bis zu gewissen Werths- gradeu der Geschäftsobjectc; 21. Vereinfachung und thcilwcise Aushebung der Förmlichkeiten, insbesondere Auflassung des Zcngcncrfordernisscs und aller nicht den Charakter der Urkundenöffcutlichkcit bedingenden Förmlichkeiten bei den facultativcn, und Zulassung der Hilfsarbeiter des Notars zur Zeugen- schäft bei den obligatorischen Rotariatsaeteu, sowie Erleichterung des Identitätsbeweises; endlich, als Krone des Werkes, 22. Exccntivkraft der Notariatsactc. Alle diese Neuerungen sind gegenseitig von einander abhängig nnd können nicht thcilwcise Angeführt werden; es steht aber auch, wenn mau sich über die täuschenden Gcwohuhcitsausichtcn cmpvrschwingt, kein Hin dcrniß entgegen, daß sic ungesäumt und noch vor der sonstigen Regelung des Iustizwcscus, die, obwohl nicht minder dringlich, dennoch schwieriger ist, gleichzeitig und unvcrkümmcrt ins Leben treten. Es möge nur einmal unbedenklich aus Werk gegangen werden, daun ist auch sein Gelingen gesichert, und nach wenigen Jahren wird es billiges Staunen erregen, wie vor noch so kurzer Zeit von einer „Nvtariatüfrage" die Rede sein konnte. Wien, am 10. September 1867. 148 v. Kaltenegger, Wer Verkäuflichkeit eines Äagdrechtes. f36f Uever Lerkänflichkeit eines Jagdrechtes. Boul Herrn k. k. Fiuauzprocurator Nr. v. liuItoiivAKv!. „Das Jagdrecht auf fremdcur Grund und Boden ist aufgehoben; eine Entschädigung für das aufgehobene Iagdrccht findet zu Gunsten des bisher Berechtigten nur in den Fällen statt, wo cs sich erweislich auf einen mit dein Eigenthüiuer des damit belasteten Grundes abgeschlossenen entgeltlichen Vertrag gründet." Nach diesem Wortlaute der Zß l nnd 2 des Patentes über die Jagdgercchtigkeit vom 7. März 1849, N. G. Bl. Nr. 154, könnte die im Titel dieses Aufsatzes bezeichnete Erörterung als eine unpraktische erscheinen. Allein im Verfahren über Ablösung und Rcgulirung von Grund¬ lasten, und zwar im Grunde einer auf allerhöchste Entschließung vom 30. März 1859 fußenden Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern von: 15. October 1859, Z. 10930an die hiesige Landes¬ commission, erläutert mit Erlasse der Grundlasten-AblösungS- und Regu- lirungs-Landescommission Laibach ddo. 8. September 1861, Z. 2283^, sind Servitutsablösungsvergleiche mit der Bestimmung geschlossen und genehmigt worden, daß dem bisher zu Holzungs- und anderen Servituten Verpflichteten das Jagdrecht aus allen im Wege der Servitutenablösung zur Vcrtheilung gelangenden herrschaftlichen Waldgründen auf immer¬ währende Zeiten Vorbehalten bleibe. In solcher Weise hatte den auch die Herrschaft indem sie von ihrem zusammenhängenden Waldkomplexe von mehr als 4000 Joch über Borgetragen in der I-VIII. Versammlung. ' Sie lautet: lieber den Bericht vom tl.d.Mts ,Z. 1669, findet man der k.k.Grund- entlastungs-Landes-Commissivn zu bedeuten, daß zu Folge einer aus Anlaß eines be¬ züglichen Falles in Steiermark erflogenen Allerh. Entschließung vom 8V. März 1859 Besitzer servitutspflichtiger Wälder, welche Behufs der Ablösung der darauf haften¬ den Grundlasten einen Thcil derselben den Bezugsberechtigten ins freie Eigeuthum abtraten, sich die Ausübung des Jagdrechtes auf dem als Entgelt der abgelösten Grnndlastcn abgetretenen Walde in jenem Falle auf immerwährende Zeiten Vorbe¬ halten dürfen, wenn ihnen nach K 5 des kais. Patentes vom 7. März 1849 (Nr. 164 des A. G. B.) die Ausübung der Jagd auf dein eigenthümlichen Waldcomplexe, von welchem die Abtretung geschieht, gestattet ist, wobei man noch zu bemerken findet, daß der Ausdruck „Wälder" in der obigen allerh. Entschließung im weiteren Sinne zu nehmen und darunter auch Alpen zu subsummiren sind, wenn sie init den Wäldern in nahem Zusammenhänge stehen und somit selbst als Wälder betrachtet werden können. ? Er lautet: Aus Anlaß eines speciellen Falles, wo die Ablösung gegen Abtretung von Grund und Boden nicht im Bergleich sw ege erfolgte und die Berechtigten gegen den Vorbehalt des Jagdrechtes auf dem abgetretenen Waldgruude protestie¬ ren, hat das k. k. Staatsministerium mit Erlaß vom 3. September 1861, Z. 9576, entschieden, daß dem Vorbehalte des Jagdr echtes nicht Statt zu geben sei.— Hievon werden die zur Mitwirkung bei Durchführung der Grundlasten-Ab- lösung und Regnlirung berufenen Organe zur Benehmungswissenschast mit deni Beifügen verständigt, daß lsienach die mittelst Allerh. Entschließung vom 30. März 1859 und dem h. Ministerial-Erlaß vom 15. October 1859, Z. 10930, gestattete Vor- behaltnng des Jagdrechtes nur aus Bergleichsfälle zu beziehen sei. v. Kaltcnegzer, Über Verkäuflichkeit eines Jagbrechkö. 3000 Joch als AblösnngSäquivalcnt an ihre servitutsbercchtigten ehema¬ ligen Unterthemen vergleichsweise abgetreten, für sich aber einen servi- tntsfreicn Waldkomplex von nahezu lOOO Joch zusammenhängend Vor¬ behalten hatte, auch das Jagdrccht auf dem abgetretenen Waldkomplex sich Vorbehalten, und in Bezug auf dieses Jagdrecht entstand nun jüngst die Frage, ob es für sich allein verkäuflich sei? Die Antwort hieraus ergibt sich aus der Natur und dem Ursprünge eines solchen Jagdrechtes. Vor Allem ist es klar, daß damit eine Ausnahme von der Ein¬ gangs citirten Gesetzesnorm geschaffen ist; eine Ausnahme, welche sich formell aus der alicrh. Entschließung des zu jener Zeit noch in ungc- thciltem Besitze des Gesetzgebungsrechtes gewesenen Monarchen begrün¬ det, meritorisch aber aus den zwei gestellten Bedingungen sich motivirt: U der Vereinbarung einer solchen ScrvitutSablösnngsbcdingung, also zur Erleichterung der ScrvitutSablösungövergleichc; 3. des für den Jagdbe- rcchtigtcn hierbei noch eigenthümlich verbleibenden zusammenhängenden WaldbesitzeS von wenigstens 200 Joch. (Z 5 dcS Jagdpatentes. ') Hier¬ nach erscheint dieses, auf künftig fremdem Grund und Boden, dem 8 l deS Jagdgesetzes entgegen, aufrecht bestehende Jagdrecht als ein Zugehör des dem Jagdbercchtigten verbleibenden WaldcigcnthumSrestcs, mit wel¬ chem, und zwar unmittelbar verbunden nur dasselbe besessen und ausgc- übt werden kann, — in Verbindung mit welchen: allein cS rechtlich möglich geworden ist und bleibt. Auch ohne ein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Verkäuflichkeit, welches ohnehin stillschweigend in der gesetzlichen Aufhebung des Jagd- rechtes aus fremdem Grund und Boden liegt — ist sowohl aus dem Grundsätze, daß Ausnahmen strenge auözulcgcn sind, als auch aus der Rechtsnorm, daß nur dasjenige, was und wie eö im Verkehre stehen kann, auch besessen werden könne, und ebenso umgekehrt nichts in Verkehr kommen kann, sofcrnc cs nicht besessen werden kann — zu folgern, daß ein solches Jagdrecht nur mit dem Grundbesitze, zu welchem es Vorbehalten wurde, verkauft werden könne, — und daß cs für den Berechtigten verloren geht, sobald er den erwähnten Grundbesitz nicht bis zur Minimalgröße zusammenhängender 200 Joch im Eigcuthum behält. Eine zweite Rechtsfrage in Bezug auf solche Jagdrechtc ist die, ob sie ohne den Willen des Berechtigten ablösbar sind. —- Ihren: Wesen nach ist eine solche Berechtigung ein Servitut, und von diese:: sagt der Z 43 ?) des Patentes von: 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, cs dürfe die ') Dieser Paragraph lautet: Jeden: Besitzer eines zusammenhängenden Grund- complexes von wenigstens 200 Joch wird die Ausübung der Jagd auf diesen: eigen- tlnimlichen Grundcomplexe gestattet. -) Die betreffende Stelle dieses Paragrapbes lautet: Solche Rechte können später überhaupt nicht anders, als durch einen schriftlich ausgesertigteu Vertrag, eine letzte Willenserklärung oder einen bei der Thellnng gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten n 150 v. Kaltenegger, Bedingungen zur parcellenweisen executiven Feilbietung einer Hypothek. Nichtablösbarkeit nicht bedungen werden, und sei die Beisetzung einer solchen Bedingung als nngiltig zu betrachten. Dennoch glaube ich in Erwägung des Umstandes, daß die ob- erwühnte a. h. Entschließung den Vorbehalt resp. die Fortdauer des bis¬ her als Eigenthum inuegehabten Iagdrechtes gestattet, in Erwägung sohin, daß die auf solcher Grundlage im Vergleiche sich einigende Absicht der Parteien offenbar nicht darauf gerichtet ist, eine in ihrer Fortdauer von dem Willen des Verpflichteten allein abhängige Jagdgerechtigkeit zu schaffen, — behaupten zu können, daß die Ablösung eines solchen Jagd- rechtes zwar statthaft sei, doch nur, wenn beide Theile darüber einig sind. Es ist dies eine Auffassung des im ß 4?> des Servitutsablösungs¬ patentes gegebenen Verbotes der „Nichtablösbarkeit," welche auch in au deren Fällen, z. B. wegen der Fortdauer der Weide, bis beide Theile sich über die Ablösung derselben einigen, an maßgebender Stelle Anerkennung gefunden hat. Laibach, am 6. December 1867. s37s Bedmguttgen zur jmrcelienweiserr erecittiben Feilbietung einer Hypothek. Vom Herrn k. k. Finanzprocnrator Nr. v. üinItvnoKKor. Bei der in Kram gesetzlich nicht beschränkten Theilbarkeit des Gruud- eigenthums ist die Parcellirung einer Hypothek im Wege nnch einer executiven Versteigerung derselben gewiß nicht ausgeschlossen, wie, ob¬ gleich nicht allzu häufig, iu der gerichtlichen Praxis vorkommende derlei Fülle bewahren. Vor allem ist hierzu die Zustimmung des Executen aus dem Grunde nothwcndig, weil er als Eigenthümer, wenngleich durch den ExecutionSact verpflichtet, sich die zwangsweise Veräußerung gefallen zn lassen, doch sein Verfügungsrecht nicht vollständig, insbesondere nicht in der Richtung verloren hat, rechtswirksam zu erklären, ob eine Zerstückung seiner Realität stattfinden solle; denn die a. G. O. enthält die Re¬ gel, daß das Gut im Ganzen die drei ExecutionSgrade durchzumachen habe, — die allerdings zulässige Ausnahme kann ohne des Eigenthü- mers Zustimmung, eben weil ausnahmsweise — nicht verfügt werden. Ob außer dem Einverständnisse des ExecntionsführcrS nnd des Executen auch d i e E i n willi g u n g a l l e r s o n st i g e n Tabular¬ interessenten nöthig sei — ist eben dieselbe Streitfrage, welche auch Nechtssprnch mir unter der Bedingung erworben werden, daß die cingerämnte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Laudescnltnr-Rücksichten vereinbar erkannt nnd deren Ausübung zugelassen werde. In keinem Falle darf bedangen werden, daß die einznränmende Dienstbarkeit nicht ablösbar sein solle; wäre eine solche Be¬ stimmung beigesetzt worden, so ist solche als nngiltig und nicht beigesetzt zn betrachten. v. Kaltenegger, Bedingungen »ir parcellcnweiscn exeentiren Feilbietung einer Hypothek. 151 bei einer freiwilligen Zerstückuug eines Hypothekarobjectes entsteht — und bekanntlich verschieden beantwortet wird, indem einerseits diese Zu¬ stimmung nicht gefordert wird, wenn nur alle Tabularsätze auf die zer- stückten Theile mitübertragen werden, während die gegentheilige Ansicht selbst unter dieser Bedingung die Einwilligung der Gläubiger in eine den Zustand ihrer Hypothek ändernde, möglicherweise verschlechternde Maßnahme für unerläßlich hält. Diese in unserer Gesellschaft ohne¬ hin schon erörterte Controverse bleibe hier bei Seite. Eine weitere Vorbedingung zur executiven Parcellirung einer Reali¬ tät ist, daß schon bei der executiveu Schätzung in der Art darauf vor¬ bedacht werde, daß aus derselben der selbständige Schätzungs- werth jedes einzeln feilznbietenden Thei les der Hy¬ pothek resultire; denn der Schätzungswerth ist, wenn auch nicht mehr, wie tz 324 a. G. O. normirt, für eine eventuelle Ueberuahmspflicht des ExeeutionsführerS, doch als Ausrufspreis für die an denselben sich knüpfenden Rechtsverhältnisse bei den einzelnen Feilbietungsterminen von Belange. — Allerdings läßt sich ein Mangel der Schätzung in dieser Beziehung durch ein späteres Einverstündniß aller Interessenten, aber eben n u r durch ein solches Einverständniß über die für einzelne Theile zu bestimmenden Ausrusspreise beheben. Eine besondere Rücksicht erfordern aber die den einzelnen Erstehern in d en Ličit ati onsbed i ngni sscu z u stelle u d en Z ah lu ngs- modalitäteu, zur Wahrung des Rechtsgrnndsatzes nämlich, daß un¬ geachtet der cxecutiven Parcellen-Fcilbietung doch die Summe aller Meift- bote den Tabularglüubigcrn nach der durch ihre Satzrcihc gegebenen Ordnung den ZahlungSfoud zu bieten habe. Zur Illustration dessen möge der folgende ExecntionSfäll dienen. Johann Surz, wegen einer Stiftungsforderung von 400 fl. E. Al. exeguirt, beantragte, nachdem die Feilbietung seiner auf 1400 sl. ge¬ schätzten Hube bereits angeordnet war, die Abgehalteuerklärung der ersten Feilbietung und sofort die Modification der Licitationsbcdiugnisse in der Art, daß beim zweiten und dritten FcilbictuugSterminc die Hube nach ihren einzelnen Katastral-Parcellennummcrn versteigert werde, indem schon für zwei derselben ein Anbot von 1500 fl., also 100 fl. über den Ge- sammtschätzungswcrth, angemcldet sei. Alle Tabularglüubigcr und sohin auch die cxcguircnde Stiftuug, erklärten sich mit dieser stückweise» Versteigerung einverstanden, und zwar nach einem durch den Executeu spceisicirtcn ParccllirungSmoduS, mit Vorbehalt jedoch der hierdurch erforderlichen Modification der Äcitations- bedingnisse. Diese vorbchaltcnc Modification fußte insbesondere auf der Anforderung, daß die Summe aller Mcistbote den gemeinschaftlichen Zahlungsfond und den Gegenstand einer gemeinschaftlichen Bcrtheiluug und Zuweisung an die Hypothekar-gläubiger zu bilden hat, wobei cs ganz 152 «. Kaltenegger, Bedingungen zur parcellenweiicn executwen Feilbietung einer Hypothek. unzulässig und unzukömmlich Ware, die Zuweisung einzelner Gläubiger an einzelne, d. i. Partial-Meistbote des einen oder des andern ErsteherS vorznnehlucu, — daß daher, abgesehen von einem anderweitigen Einver¬ ständnisse, bestimmt werden müsse, eS habe jeder Erstcher seine Zah¬ lungen zu GerichtShandcn zu erlegen, woher sie nach Maßgabe und in der Reihenfolge der rechtskräftig gewordenen MeistbotSvertheilung an die Tabularglüubiger auszufolgen sind, — daß endlich die Kosten dieser Zah- lnngsmvdälitüt, Verwahrnngsgebühren u. dgl. nicht den zur Zahlung gelangenden Gläubiger, sondern die Meistbotsmasse — in letzter Auf¬ lösung also den MeistbotSrest des Exemten oder den letztangewieseuen Gläubiger treffen, — weil jene Parcellirnng und diese Consequenzcn der¬ selben nur im Interesse der letztgenannten Personen, nämlich zur Er¬ höhung des Kaufpreises geschah, — während die priorirten Gläubiger die volle effective Zahlung so, wie ohne die Parcellirnng der Hypothek erhalten müssen. Demgemäß wurden die betreffenden ßß 6 und 7 der Acitationsbe- dingnissc wie folgt vereinbart: Z 6. Die Ersteher sind unbedingt verpflichtet, die Meistbote, welche zum Behuse der Vcrtheilung und Zuweisung in ihrer Smmnirnng nur Eine Executionsmasse zu bilden haben, binnen 14 Tagen nach rechtskräftig gewordenem Bertheilungsbeschcide, und zwar entweder nach dein im 8 7 vorgesehenen Einverständnisse oder in Ermangelung dessen durch gericht¬ liche Depositirung so gewiß zu bezahlen, widrigcnS der ExemtionSsührer oder jeder zngcwiesene Gläubiger berechtigt sein soll, die Realität auf Gefahr und Kosten des ErsteherS bei einer einzigen Feilbietung auch unter dem Ausrufs- oder ErstehungSprcise verkaufen zu lassen und den allfälligen Abgang des Meistbotes saunnt Kosten aus dem Vadium oder aus dem sonstigen Vermögen des ErsteherS cinzubringcn, wohingegen derselbe auf einen größeren Meistbot keinen Anspruch machen kann. § 7. Dem Exemten, sowie jedem Mcistbots-Jntercsscnten wird Vorbe¬ halten, sogleich nach Rechtskraft des Bcrtheilnngsbescheidcs um eine Tag¬ satzung behufs Verhandlung mit den zur Zahlung angewiesenen Gläu¬ bigern anzulangen, bei welcher mit deren allseitigem Einverständniß be¬ stimmt werden soll, an welchen Gläubiger ein oder der andere Ersteher und in welcher Art derselbe den Partial - Meistbot zu berichtigen haben wird. — Für diese Bestimmung gilt aber weder eine Stimmenmehr¬ heit, noch ein contumazielles Vorgehen, sondern nur die ausdrückliche Ein¬ willigung aller zur Zahlung angewiesenen Gläubiger. — Die mit Er- folglassung der allfällig dcpositirten McistbotSzahlungcn an die Glan biger verbundenen Kosten treffen die Meistbotsmasse. Die Hube ward sofort in 9 Theilen zur Versteigerung gebracht und dieselben von verschiedenen Licitanten erstanden. Der Meistbotsvertheilungsbescheid lautete: L. Kalteuegger, Bedingungen zur parcellenweisen executiven Feilbietung einer Hypothek. 153 In Erledigung des Protokolles von: .... über die Vertheilung der Einzelnmeistbote, und zwar: I. des I. mit 202 fl., 2s des ö mit 400 fl., 3. des 0 mit 1016 fl. u. s. w., 9. des 3 mit 200 fl., zusammen 3464 fl., von den zu der Ganzhube in St. Beit Conscr.-Nr. . . . gehörigen Realitätenbestandtheileu wird dieser Gesammtmeistbot pr. 3464 fl. vertheilt und zugewiesen: u) dem k. k. Stcucramte in N. au Steuern und Grundentlastungsgcbühren. 364 fl. 90 kr. b) der Stiftung an Capital, Zinsen u. Gerichtskosten 517 „ 94 „ n) der Anna Surz an Capital.105 „ — „ ä) u. s. w. u. s. w. n) dem Michael Prinz auf Abschlag seiner Forderung 162 „ 90 „ wonach derselbe mit dem Mehrbeträge seiner Forderung, so wie die fämmtlichcn nachintalmlirten Gläubiger leer ausgeheu. Die Berichti¬ gung der vorstehend angewiesenen Satzpostcn hat — jedoch mit Vorbe¬ halt der Hypothckarrechte der angewiesenen Gläubiger auf den Gesammt- complex der Realität sowohl, als auf deren einzelne Bestandtheile — nach der Rangordnung von den Eiuzelerstehcrn au den betreffenden Gläubiger nachstehender Weise stattzufiuden, und wird angewiesen: 1. das k. k. Sreueramt in N. an die Ersteherin 5. mit 202 fl. — kr. an den Ersteher II mit 162 „ 90 „ 2. die Stiftung an den Ersteher L mit .... 237 „ 10 „ an den Ersteher 0 mit 280 „ 84 „ 3. Anna Surz an den Ersteher 0 mit . . . . 105 „ — „ 4. u. s. w. u. s. w. 13. Michael Prinz an den Ersteher 4 mit . . . 131 „ 91 „ Gegen diese Zuweisung der zur Zahlung angewiesenen Forderungen an diesen und an jenen einzelnen Ersteher reeurrirte die Stiftung mit folgender Ausführung: Die Stiftung wurde weder darüber ciuveruommen, noch hat sie eingewilligt, daß und an welchen einzelnen Ersteher die Stiftungsforde¬ rung und die übrigen Gläubiger zur Zahlung anzuweisen seien, — es konnte daher eine solche Zahlungsanweisung nach den früher citirten Be¬ stimmungen der Reitationsbcdiugnissc nicht stattfinden. Zu demselben Schlüsse führen die ZK 1401 und 1402 a. b. G. B-, und die Stiftung kann gegen den ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetze über die Assi- gnation ihre Rechte nicht prüjudicircu lassen, was der Fall wäre, ließe sie den Meistbotsvcrthcilungsbcschcid auch in diesem Punkte rechtskräftig werden. — Der eventuelle Schade und die drohende Gefahr, welche die Stiftung ials priorirte Satzgläubigcrin aus dieser Assignation zu ge¬ wärtigen hat, sind einleuchtend. — Jeder Einzelersteher hat bezüglich des von ihm erstandenen Antheils (Pareelle) das im Z 339 a. G- D. und im Iustiz-Hofdecrcte vom 11. August 1827 I. G.S. Nr. 2300 begründete 154 v. Aalteuegger, Bedingungen zur parccllenweise» executwen Feilbietung einer Hypothek. Recht, die Eigeuthums - Einantwortung und lastenfreie Ab- und Um schreibnng im Grundbuchs zu erwirken, sobald er seinen (Meistbots-) Kaufschilling erlegt oder sichergestellt, oder mit den Theilnehmern sich dieserwegen sonst einverstanden hat. Hat er nun den ihm zugewiesenen Gläubiger befriedigt oder sonst sich, wie oben gesagt, mit ihm verstanden, — so gelangt er zu dem Eigenthum seines Äntheils von der Hypothek, — dieser Antheil resp. alle übrigen Antheile werden auf solche Weise dem doch auch auf den¬ selben haftenden Hypothekarrechte der Stiftung entzogen, ehe und ohne daß sie — bei Säumigkeit des ihr zngewiescuen Einzelcrstchcrs — zu ihrer Zahlung gelangte. Sie wird demnach durch die besagte Assignalion von dem Rechte ausgeschlossen, die Zahlung aus einem beliebigen Meist¬ bote — wie er eben früher flüssig wird — zu erholen, sie wird mit ihrem Hypothekarrechte, eventuell mit dem "Rechte die Relicitation zu begehren, auf jenen Thcil der Hypothek beschränkt, den der gerade ihr zngewiesene Einzelersteher erstanden hat. — Dieser rechtswidrigen Folge ausznwcichcn, ist es nothwcndig, die im Meistbotsverthcilnngsbescheide ausgesprochene Assignation einzelner Ersteher an einzelne Gläubiger aufzuhcben und den: Grundsätze, daß die Gesammthcit der Meistbote resp. Ersteher der Gcsammthcit der Gläu¬ biger nach der Reihenfolge ihrer Zuweisung hafte, dadurch Wirksamkeit verschaffen, daß die in den Äcitationsbcdingnissen vorgesehene Deposita rnng der Meistbotc verfügt werde. Der Recurs kam zwar in höherer Fnstauz nicht zur Entscheidung, sondern wurde durch volle Befriedigung der Stiftung aus dein Meist- bote behoben. Allein von allgemeiner praktischer Bedeutung bleibt die Frage, wie die Zahlungsbedingungen bei parccllcnwciser cxecutiver Feilbietung eines Realcomplexcs zu stellen sind: u) um einerseits durch die Mcistbots-Partialzahlungen der einzelnen Ersteher die Hypothekar- resp. Mcistbotsrechte der Erstintabulirtcn nicht zu verletzen, und ll) um andererseits den vollzahlenden Einzelersteher in seinem Rechte auf Adjudicirung des erstandenen Grundstückes nicht zu schädigen. Ohne ein anderweitiges Einverständnis; kann von der Dcpositirnng dieser Zahlungen nicht Umgang genommen werden; denn es ist offenbar nach tz 1425 a. b. G. B. ein gewichtiger Grund dazu vorhanden, wenn die unmittelbare Zahlung an einen ihm zugcwiesencn postlocirtcn Tabu¬ largläubiger entweder die Rechtsfolge hat, daß der betreffende Ersteher cxpromittirt und Eigcnthümer der Realität wird, auch ohne daß der priorirte Gläubiger befriedigt worden sei — also diesen gefährdet, — oder wenn des Erftehcrs Zahlung diese Rechtsfolge nicht hat, also ihn der Relicitationsgcfahr preis gibt und nur einen zweifelhaften Regreß an den inävbito bezahlten Gläubiger offen läßt. Protokoll der LVII. Bersammlung» 15S Hieraus zeigt sich insbesondere, daß der in jenem Bcrlheikungs- bescheidc an die Assiguativn einzelner Zahler geknüpfte „Bor behalt der Hypothekarrcchte der angewiesenen Gläubiger auf den Gesammt comp le x der Realität sowohl als auf de¬ ren einzelne Bestandth eile" die eben besprochene Doppclgefahr nicht beseitigt; — denn ist dieser Vorbehalt der Hypothekarrcchte ein wirksamer, so hindert er den Ersteher, seinen Theilmeistbot gefahrlos an den ihm zugcwiefcnen Gläubiger zu bezahlen; — ist aber, dem ent¬ gegen, diese Zahlung eine rcchtswirksame, also zur Adjudicirung geeig¬ nete, — dann verliert der priorirte Gläubiger, trotz jenem Vorbehalte seiner Hypothekarrcchte, doch diesen Theil der Hypothek und ist mit seinem Relicitatiousrechtc auf den Rest derselben reducirt, also geschädigt. Die M e i st b otsd e po sit ir u u g bietet dagegen das Mit¬ tel, die Zahlungen nach der Tabularreihe zu bewirken, daher die Hypothek nur in dein Verhältnisse zu reduciren, in welchem d i e p r i o r i r te n B e l ast un ge n derselben ab fallen. Laibach, am 5. December 1867. Protokolle nnd Berichte. s38s Prototoll der l-M. Versammlung, weiche /rcitug den II. Mwemtcr !!!<>/ von l> bis l! Uhr Abends im GeseUchnstsiocaie ubgchniicn wurde. Vorsitzender: Der Präsident Herr Finanzrath Dr. v. Kaktenegger. Schriftführer: Der zweite Secrctär Herr Dr. v. S ch r c y. Anwesend: 14 Äcitglieder. I. Der Herr Präsident eröffnet die Versammlung unter einer kur¬ zen Darstellung der Gründe, welche eine längere Unterbrechung der Ver- cinsversammlungcn zur Folge hatten. Derselbe thcilt weiters mit, daß das Vereiuspräsidinm die Ehre hatte, dem neu ernannten Herrn Landespräsideutcn Sigmund Conrad v. Cybesfeld am l4. Mai 1867 seine Aufwartung zu machen, wel¬ cher seiner Theiluahmc für den Verein durch seinen Beitritt als Ber- einsmitglied Ausdruck gegeben hat. Die Versammlung gab ihre Befriedigung hierüber durch Aufstehen von den Sitzen zu erkennen. Der Herr Präsident eröffnete ferner, daß der Herr Bürgermeister Dr. E. H. Costa mit Schreiben vom 10. August 1867 seine Stelle als erster Secrctär der juristischen Gesellschaft wegen anderweitiger Geschäfts- Überhäufung niedergelegt, und daß das Präsidium uach Fruchtlosigkeit der 158 Protokoll der NVII. Versammlung. ail Herrn Dr. Costa gemachten Vorstellungen die Geschäftsübergabc bis auf weiteres an den zweite!; Secretär verfügt, zugleich mittelst beson¬ deren Schreibens dem um das Entstehen und Gedeihen der juristischen Ge¬ sellschaft so hochverdienten Herrn Seeretär Dr. Costa das lebhafte Be¬ dauern über seinen Rücktritt und den wärmsten Dank für seine erfolg¬ reiche und aufopfernde Thätigkeit ausgesprochen habe. Die Versammlung erhob sich zum Zeichen ihrer Zustimmung. 2. Der zweite Secretär theilte als Einläufe urit, und zwar: u) Die AuStrittserklärnngen der Herren Mitglieder: Wilhelm Ba¬ ron Rechbach, Raimund Viditz, Wilhelm Mack, Franz Krašovec und Alfons v. Pavich; ll) ein Schreiben Sr. Excellenz des Herrn Juslizministers, welcher der juristischen Gesellschaft den als Regierungsvorlage im Abgeordneten¬ hause cingebrachten Entwurf der Strafproceßordnung zur Benützung übersendete; e) ein Schreiben des Herrn Notariatöconcipienten Leone Roncal, welcher ein Exemplar seines Merkchens: „Ueber das Notariatsinstitut in Oesterreich" einsendcte; ä) die Zuschrift der juristischen Gesellschaft in Wien, welche ihre Constituirung anzeigte; o) endlich den von der juristischen Gesellschaft in Berlin cingesen- deten achten Jahresbericht dieses Vereins. 3. Der Herr Vorsitzende theilt mit, dass das Vcreinsmitglied Herr Notar Dr. W. Ribitsch in Rudolfswerth der juristischen Gesellschaft seine Abhandlung: „Ueber die Reform des Notariats" mit dem Wunsche, daß dieselbe im Vereine einer Besprechung unterzogen werde, übermittelt habe. Nachdem das Resumä dieser Abhandlung vorgclescu worden, befragte der Herr Präsident die Versammlung, ob die Lesung des ganzen Aufsatzes gewünscht oder ob cs nicht im Interesse der gründlicheren Erörterung des Gegenstandes als zweckmäßig erkannt werde, die Reformanträgc des Herrn Verfassers in Druck zu legen, ein Eomito zu bilden und dessen Elaborat in einer der nächsten Versammlungen zum Gegenstände der Discussion der angeregten Frage zu machen. Nach längerer Debatte, in welcher die Herren v. Fritsch, Dr. v. Lehmann, Dr. Costa ssn. und Dr. Schaffer die formelle Behandlung des Gegenstandes dem Ermessen des Präsidiums überlassen wissen wollten, Herr v. Formachcr aber sich ausdrücklich für die Zusammenstellung eines Comits's aussprach, wurde über Antrag des Herrn Dr. E. H. Costa beschlossen, die fragliche Ab¬ handlung in den VereinSmitthcilungen abzndrucken, zugleich an die in Laibach domicilirenden Mitglieder Separatabdrücke zn vertheilen, und nachdem aus diese Weise die Mitglieder vou dein Inhalte dieser Ab¬ handlung in Kenntniß gekommen sein werden, den Gegenstand auf die Tagesordnung einer der nächsten Versammlungen zu stellen. Protokoll der UVN. Versammlung. 157 4. Herr Dr. v. Kaltenegger theiltc mit einen von dem Bercinömit- gliede Herrn Landesgerichtsrath Brnnucr eingescudetcu, den: Protokolle hier beiliegenden Civilproceßfall, betreffend die Frage, ob die eheliche Abstammung eines ErbSpräteudcutcn nur durch deu Trauschein oder auch auf andere Weise, wie z. B. durch den Taufschein, worin der Name seiner Eltern und er selbst als deren ehelicher Sohn genannt ist, erwiesen werden könne. Der vorliegende Fall wurde von der zweiten Instanz dahin, daß der Tranfchciu allein den fraglichen Beweis hcrstcllc, von der ersten und obersten Instanz aber im entgegengesetzten Sinuc entschieden. In der hierüber eiugeleiteten Debatte vertrat Dr. v. Schrey die Eut- schciduug des obersten Gerichtshofes mit dem Bemerken, daß Taufscheine nach den bestehenden Vorschriften als öffentliche Urkunden über alle jene Thatsachen, worüber sic eigens errichtet sind, vollen Beweis Herstellen. In der Verordnung vom 20. Februar 1784 (Joscfin. Gesetze Bd. VI. S. 574) ist mm ausdrücklich vorgeschrieben, daß auch die Ehelichkeit oder Unehelichkeit der Geburt in die Taufmatrik aufzunchmcn sei. Es müsse angenommen werden, daß die Constatiruug der ehelichen Geburt und des Namens der Eltern im Taufscheine erst auf Grund erhobener Ge¬ wißheit dieser Thatsachen geschah; jedenfalls würde gegenüber einem sol¬ chen Taufscheine, dem die Ehelichkeit der Geburt negircuden Thcile der Gegenbeweis obliegen, welcher aber in: vorliegenden Falle nicht erbracht wurde. Herr Dr. Ahacic Luu. findet die Entscheidung ungegründet, da über die Thalsache der Ehe kein strenger Beweis, sondern gewissermaßen nur das Surrogat eines Beweises geliefert wurde, und da bei Vorlage von Stammbäumen die Beibringung der Belege für jeden einzelnen darin verzeichnelen Act gesetzlich erfordert werde. Herr Dr. Suppau stimmt der oberstgerichtiicheu Entscheidung bei, da Taufscheine nicht nur zum Zwecke des Beweises der Taufhandluug er¬ richtet werden, sondern auch die Frage der Ehelichkeit der Geburt Ge¬ genstand der Constatiruug im Taufbuche sei. Herr Dr. v. Lehmann erklärt die Beibringung eines strengen Beweises über die Ehelichkeit nur so nothwendiger, als cs sich um eine Vermögens- Übertragung handle. Herr Adjunct Kočevar bemerkte, daß nirgends im Gesetze für einzelne Facta nur eine gewisse Bewcisart, mithin auch nicht für die Ehe nur der Beweis durch das Trauuugsbuch, welches ja verloren gehen könne, als ausschließlich zulässig erklärt werde. Herr Dr. v. Kaltenegger erklärte sich für die Beweiskraft des Taufscheines über die Frage der ehelichen Abstammung, da mau selbst dem tz 80 b. G. B. nicht die Auslegung, daß hierüber nur der Tauf¬ schein der Eltern einen Beweis hcrstcllc, geben könne, übrigens aber das fragliche Rcchtsverhältniß der Ehe und ehelicher Abstammung zu 158 Tchreibeü des Präsidiums an den ersten Gecretär Herrn Bürgermeister Tr. E. H. Costa. einer Zeit entstand, in welcher das bürgerliche Gesetzbuch noch nicht in Wirksamkeit war: die Berufung auf den tz 80 b. G. B. also jedenfalls nicht zutreffend wirre. 5. Herr Oberamts - Director Dr. Costa verlas die in dem zur Zeit der französischen Regierung in Kram verhandelten Cnminalproeesse gegen den sogenannten Grafen de Laval in Laibach ergangenen, diesem Protokolle znliegeudeu Urtheile nebst Eutscheiduugsgrüuden, und theiltc einige nähere Momente über diese Criminalverhandlung und die Brand¬ markung de Laval's mit. 6. lieber Antrag des Herrn Dr. Suppan wurde die Uebertraguug der weiteren Verhandlungsgcgeustände der Tagesordnung beschlossen und vom Herrn Präsidenten, welcher die baldige Einberufung einer Ver¬ sammlung in Aussicht stellte, die Sitzung geschlossen. fNff Zchreibe« des Präsidiums an den ersten Secretär Herrn Bürgermeister Tr. Gthbin Heinrich Costa. Ew. Wohlgeboren! Rur mit lebhaftestem Bedauern und nicht ohne Zögern konnte ich die Ankündigung FhreS Entschlusses cntgegennchmen, womit Ew. Wohl- geboren das seit ihrem Beginne geführte erste Sceretariat der hiesigen juristischen Gesellschaft niederznlegcn sich bewogen fanden. Nunmehr — da die Unwiderrnflichkcit dieses Schrittes durch die Veröffentlichung in den gesellschaftlichen Mitthcilnngen fcststcht — Sie auch die durch einige Zufälle verzögerte Geschäftsübergabe soeben vollzogen haben, erfülle ich eine Pflicht, indem ich an den Ausdruck jenes Bedauerns den Dank für die rastlose, umsichtige und in jeder Beziehung bewährte Mühewaltung in ihrer bisherigen Stellung zum Vereine anknüpfe, indem ich ferner zum Dolmetsch der warmen und nngethcilteu Anerkennung werde, welche Ihre wesentlichen Verdienste um die Begründung so wie nur die lebens- volle Entwicklung unserer Gesellschaft allgemein sich erworben haben. Eben diese Ihre hervorragende Theilnahme läßt mich schließlich die Ueberzengung aussprechen, daß Sie dieselbe der Gesellschaft, wenn auck nicht mehr zu den Funktionären gehörend, in fortan thätigcr Weise erhalten werden. Genehmigen Ew. Wohlgeboren den Ausdruck meiner Hochachtung, welche bei diesem Anlasse Ihnen zu erneuern ich mich beehre. Laibach, 22. Oktober 1867. Der präslbeut der juristischen Gesellschaft: Dr. v. Kalten eg ger. D r. v. S ch rey, Secretär. Brunner, über die llnerläßlichkeit eines Trunnngsscheines zun» Beweise der chel. Abstammung, 159 f40j Rkchtsfall »Ser die Nnerlätzlichkeit eines Trarluugsscheillks znm Beweise -er eheliche» Abstammung beziehnngswelse gesetz¬ lichen Erbrechtes. Vom Herrn Landesgerichtsrathe »i un»or. DcS Erblassers Fran; Stark acht Geschwisterkinder Namens Jo¬ hann Tom; und Eonsortm klagten dessen Witwe Barbara Stark: a) auf Anerkennung des gesetzlichen Erbrechtes zu drei Bierthcilen des der Ge¬ klagten bereits cingcantwortctcn ehegattlichcu Verlasses: st) auf lieber- gäbe dieser drei Vicrthcilc nach Maßgabe des anfgcnommcnen Inven¬ tars mit den im KlagSbcgchrcu für jeden der acht Kläger be¬ zifferten Beträgen gegen Berichtigung von drei Vicrtheilen der von ihnen als liquid angegebenen Passiva; o) auf Bezahlung der Pro- ccßkostcn. Die Geklagte bestritt nicht das Berwandtschaftsvcrhüitniß der Kläger, wendete aber ein, daß das Erbrecht derselben aus der dritten Vinic lGroßälteruö-Nachkouuncu) ausgeschlossen werde durch das ihr ab¬ getretene Erbrecht eines Neffen des Erblassers Josef Ecruy, der, aus der ersten Ehe dcs crblasscrischeu Vaters Earl Stark abstammcnd, als dessen Enkel, dcui Erblasser in zweiter Linie verwandt ist. — In der Serie von FiliatiouSbcwciscn dieses Josef Ecrny fehlte der Trauschein seiner Großültern Earl und Anna Stark, Letztere geborne Mally; jedoch wurden bcigebracht: 2 ucl II. Militärabschied vom 6. October 1790, worin Carl Stark als vcrhcirathct aus dem Militürvcrbaudc entlassen ward; Z uä II. Todtcuschciu der Anna Stark gcborueu Bially ddo. 27. Aiärz 1806; C ucl I. Trauschein des Witwers Karl-Ltark mit Katharina gcborueu Tom; ddo. l7. November 1806 laus welcher Ehe der Erb¬ lasser Franz Stark entsproß) ; 4 ust II. Taufschein der Katharina Stark ddo. 25. Mai 1791 als ehelichen Tochter des Karl und der Anna Stark, diese geborne Mally; 5 ml II. Trauschein der Katharina Stark mit Johann Ecrny ddo. 5. Mai 1822; 6 ml II. Taufschein des Josef Cerny ddo. 20. September 1824 als ehelichen Sohnes des Johann und der Katharina Cerny, diese geborne Stark; 7 ml II. Todtcnschcin der Katharina Cerny gcborueu Stark ddo. I. Juni 1859, ehelichen Tochter dcs Earl Stark und der Anna gebornen Mally; II, 12 uä IV. Taufschein der Ludmilla Stark ddo. 17. December 1788, ehelichen, alsbald wieder verstorbenen Tochter eben dieser Aeltern. 160 Brumier, über die Uilerläßlichkeit eines TrsmmgSscheineS Beweise der ehel. Abstammung. Die Streitfragen im Proeesse waren nun: Ob Josef Cerny als ehelicher Abstämmling seiner Großäüern Carl und Anna Stark zu erkennen sei, nachdem deren Trauschein fehlt; ö. ob der von Josef Cerny zu Gunsten der Erblasserswitwe Bar¬ bara Stark gegen Entgelt von 500 fl. erklärte Erbsverzicht nach Franz Stark die Devolution des Erbrechts an die nächste dritte Verwandtschaftslinic, also an die Kläger bewirkte; ob die von den Klägern sofort in das Klagsbegehrcn cinbezogene zifscrmäßige Erbövcrtheilung statthaft sei. Die erste Instanz wies die Kläger ab, weil uä auch ohne jenen Trauschein die eheliche Geburt und Abstam¬ mung von Carl Stark für die Katharina Cerny geb. Stark und für ihren Sohn Josef Cerny durch deren Taufscheine und hierdurch sowie durch die übrigen MatrikcnauSzügc auch die Ehe des Carl Stark mit Anna Mally erwiesen sei; aä L nur der unbedingte Verzicht eines Erben das gesetzliche Erb¬ recht der nächsten Linie eintreten läßt, — der zu Gunsten und gegen Entgelt von Seite eines Dritten, also bedingt erklärte, Verzicht aber ein Erbschaftsverkanf sei und vermöge K 1278, 1305, 1393 also das Erbrecht an den Käufer resp. an den¬ jenigen übertrügt, zu dessen Gunsten der Verzicht lautet; ml 0 das Schlußbegehren verfehlt sei, und im Falle der Zuerkennung des Erbrechts an die Kläger, den ganz geänderten Erbs- und Gebührenverhältnissen eine neue gerichtliche Erbvertheilung und Einantwortung hätte Nachfolgen müssen. - Die zweite J n st a n z vernrthcilte die Geklagte: drei Viertheile der Verlasscnschaft an die acht Kläger als gesetzliche Mitcrbcn gegen von diesen zu bezahlenden drei Vierthcilcn der Verlaßpassiven und der auf jene drei Viertheile des Verlasses von der Geklagten verwendeten Kosten mittelst rcchtsförmlicher Abtretung binnen drei Monaten zu übergeben. Die Abweisung des klagsweise begehrten TheilungsmoduS und der Zuweisung des Aetiv- und Passivstandes der Verlasscnschaft wurde be¬ stätigt. G r ü n d c. Es ist nicht erwiesen, daß Josef Cerny auf Grund der ehelichen Verwandtschaft erbsberechtigt sei; denn 1. sud pE8. 28. Mai 1863 Z. 2021 hat sich Josef Cerny zu obigem Nachlasse erbserklnrt, und es wurde ihm diese Erbserklärung von der Verlaßbehörde znrückgestellt, weil er den Rechtstitcl hierzu nicht ans- gewiesen hat. Es lag ihm nämlich damals ob und war es auch Pflicht der Ge¬ klagten, im gegenwärtigen Rechtsstreite durch einen gehörig belegten Brunner, über die Uuerläßlichleit eines TrauungSschemes zum Beweise der ehel. Abstammung. 161 Stammbaum nachzuweiscu, daß Ccrny mit dem Erblasser iu der zweiten Linie verwandt ist, wie es im Z 799 a. b. G. B. vorgeschricbc» ist. Geklagte konnte nicht durch einen Trauungöschein Nachweisen, daß Joses Cerny urit dein Erblasser Franz Stark durch eheliche Abstam¬ mung von Carl Stark (Vater des Erblassers) in zweiter Linie ver¬ wandt ist, vielmehr geht ans ihrer Behauptung hervor, daß der Trau¬ schein des Carl Stark mit Mnlly, angeblich seiner ersten Gattin, trotz aller Mühe und Opfer nicht zu erlangen war, weil Carl Stark ein Ausländer aus Mcerholz im Asenburgischm war, und nicht einmal sicher zustellcn war, ob er als vcrheirathet ins österreichische Militär eingc- treten ist, und sein Abschied vom 6. October 1790, mittelst dessen er ans Oesterreich in seine Heimath instradirt wurde, nichts von seiner Gattin erwähnt. 2. Der Taufschein seiner Tochter Katharina Stark, Mnttcr des Josef Cerny, kann diesen Tranungsschcin nicht ersetzen, weil, abgesehen davon, daß Anna Mally eine Person ist, deren Nationale im Dunkel geblieben ist, nach K 80 a. b. G. B. zu einem dauerhaften Beweise des geschlossenen Ehevcrtragcs derselbe in das besonders bestimmte Trauungs¬ buch eingetragen werden muß, weil ferner nach Hofdecrct vom 15). Jänner 1787 Nr. 261 Tauf-, Trauungs- und Todtenbttcher nur über jene Umstünde Glauben verdienen, worüber sic eigens errichtet sind, und weil die Motivirnng der mit Hofdecrct vom 21. Octobcr 1813 Nr. 5>68 erlassenen Vorschrift über die Führung der Geburtsbücher darauf hin- wciset, wie die Seelsorger bei der Führung der letzteren ans eine listige Art hintergangcn werden, und sich daher bemühen sollen, die möglichste Gewißheit darüber zu erhalten, daß der Vater des Kindes der recht¬ mäßige Gatte der Kindcömuttcr ist. 3. Aber auch der vorliegende Stammbaum, der sich überhaupt bei dem Mangel des Trauscheins nicht ergänzen läßt, kann diesen Trauuugsscheiu nicht ersetzen, weil ein Stammbaum, der zu einem so wichtigen Erkenntnisse, als das vorliegende ist, die Grundlage bilden soll, nach Hofkauzleidecretc vom 7. November 1843 Nr. 31835 nur in¬ sofern als beweiswirkend angesehen werden kann, wenn demselben die einen jeden einzelnen GeburtS-, Trauungs- oder Sterbefall nachweiscndcn legalen Documente beiliegen, weil nur durch die letzteren die entschei¬ denden Daten geliefert werden. Die Trauung des Carl Stark mit Anna Mally ist auf die ge¬ setzliche Art nicht erwiesen, daher auch das Erbrecht des Joses Ccrny überhaupt, insbesondere in zweiter Linie nicht ansgewiesen, und cs ge¬ langen daher nach ß 738 bis Z 740 a. b. G. B- die Kläger in dritter Linie als gesetzliche Erben zu der Erbfolge zu drei Viertheilen des obigen Nachlasses mit der im Gesetze begründeten Verpflichtung, daß sie verhültnißmüßig zur Tilgung der Verlaßpassiva und Vergütung 162 Brunner, über die Unerliißlichleit einesTrnmingsscheines zum Beweise der ehel. Abstammung. der von der Geklagten allenfalls auf den Nachlaß verwirkten Kosten nach H 824 a. b. G. B. beitragen. Deshalb wurde in der ersten Beziehung das Urtheil abgeändert und dem KlagSbegehren mit Hinblick auf die im Gesetze angeordnete Einschränkung, daß der Erbe den BerlasseuschaftSgläubigcrn haftet und der Beklagten auch bei der theilweise ausgesprochenen Abtretung der Verlassenschaft die von derselben in den Nachlaß verwendeten Kosten zu vergüten kommen, stattgegebeu. Die Bestätigung des erstrichterlicheu Urtheilö in den übrigen Punkten mußte mit Hinblick auf die Anordnung der HZ 820, 821, 823 und 824 a. G- B. erfolgen, nachdem die Kläger in dem Proeesse nicht erwiesen haben, daß die Geklagte vor Einbringung der Klage im un¬ redlichen Besitze des angesprochenen Theiles der Verlassenschaft war, und bei dieser durch vorstehendes Urtheil modificirten Einantwortungsurkunde es die Sache des gütlichen UebereinkommeuS ist, oder einer weiteren Rechtsproccdnr überlassen bleibt, was den Klägern nach Abschlag der Passiva, der Verlaßgebührcu und sonstigen Kosten dem Quantum nach, und an welcher Rubrik des VerlaßactivstandeS znzuwcisen kommt. Die Frist, binnen welcher die Geklagte ihrer urtheilSmäßigeu Ver¬ pflichtung nachznkommcn hat, wurde nach tz 300 A. G. O. mit Rücksicht auf den Umstand, daß es sich hier nm die Zusammenstellung einer Be¬ rechnung und Hcrbcischaffuug von Belegen handeln dürfte, ans drei Monate festgesetzt. Die Entscheidung über die Gerichtskosten und Appellationskosten ist im Hofdecretc von: 9. Mai 1786 Nr. 426 J. G. S. gegründet. Der k. k. o b e rstc Gerichtshof bestätigte das erstrichterlichc Urtheil. G r ii n d e. Die Klüger bekämpfen jedes Jntestaterbrccht des Josef Cerny, indem sie darauf, daß dessen Mutter die von Carl Stark (Vater des Erblassers Franz Stark) vor seiner mit Katharina geborenen Tomz ge¬ schlossenen Ehe, aus welcher eben der Erblasser Franz Stark stammt, mit Anna geborucn Mally erzeugte Tochter war und über eine zwischen Carl Stark und dieser Anna Mally bestandenen Ehe der Trauungs¬ schein nicht beigebracht wurde, — die Behauptung stützen, daß Katharina Stark, nachmals verehelichte Cerny, nur eine uneheliche Tochter des Carl Stark und der Anna Mally gewesen sei, mithin, da ihr selbst auf den Nachlaß des Franz Stark kein gesetzliches Erbrecht zustand, ein solches auch vou ihr auf ihren Sohu Josef Cerny nicht übcrgcgangen sein konnte. Allein wenn cs auch der Geklagten nicht gelungen ist, über die zwischen Carl Stark und Anna Mally bestandene Ehe den Trauungs¬ schein zu erlangen und beizubringen, so ist doch über diese Ehe die Brunner, über die Unerläßlichkeit eines TrauungSschsineS zum Beweise der ehel. Abstammung. 163 Herstellung anderer Beweise vom Gesetze keineswegs ausgeschlossen, lind einen anderweitigen vollkommen ausreichenden Beweis darüber, daß Carl Stark mit Anna Mally wirklich verehelicht gewesen und aus dieser Ehe die Tochter Katharina Stark, nachmals verehelichte Cerny (Blutter des Josef Cerny und Halbschwester des Erblassers Frau; Stark, Sohnes desselben Carl Stark aus seiner zweiten Ehe mit Katharina gebornen Tom;), entsprossen sei, hat die Geklagte in der That erbracht; denn die Einredcbeilage Nr. 2, welche der dem Karl Stark, von Mcerholz im Meuburgischeu gebürtig, nach in dem damals Fabricischen Jnfautcrie- Regimente und Feld-MineurS-Corps persolvirter Dienstzeit von l l Jah¬ ren 8 Monaten in seiner Eigenschaft als Jungmineur am 6. October 1790 crtheilte Militürabschied ist, bezeichnet den Carl Stark als ver- heirathct, und da derselbe seine Ehe mit Katharina geb. Tvmz laut des TrauungSschciueS iit. 6. der Klage erst nm 17. November 18 06 als Witwer geschlossen hat, so folgt hieraus, daß er schon früher ein¬ mal verehelicht war. Wer seine erste Ehegattin gewesen sei, ergibt sich zunächst aus den beideu Taufscheinen Nr. 11 und 12 der Duplik, welche beweisen, daß ihm am 13. December 1788 aus seiner Ehe mit Anna gebornen Mally eine Tochter Namens Ludmilla Anna geboren wurde, dann aus dem Taufscheine Nr. 4 der Einrede, welcher darthut, daß ans der¬ selben Ehe des Carl Stark mit Anna Mally die Tochter Katharina (Matter des Josef Cerny) entsprossen und am 25. Mai 1791 zur Welt gekommen sei. Der Todtenschcin Nr 3 der Einrede bewährt den am 27. März 1806 erfolgten Tod der Anna Stark (geb. Mally), ersten Ehegattin des Carl Stark, wornach er allerdings am 17. November 1806 zu seiner zweiten Ehe mit Katharina geborenen Tomz schreiten konnte. Weiters wird des Carl Stark Tochter Katharina sowohl in ihrem Traunngsscheine Nr. 5 der Einrede mit Johann Cerny als auch in dem Taufscheine ihres ehelichen Sohnes Josef Cerny Nr. 6 der Einrede, und endlich in dem Todtenscheine Nr. 7 der Einrede über ihren am 1. Juni 1859 erfolgten Tod conscgucnt als Katharina gc- borne Stark bezeichnet, was abermals auf ihre eheliche Geburt hin- weiset, da sie im Falle ihrer Geburt außer der Ehe in die Matriken nicht mit dein Zunamen ihres BaterS Stark, sondern mit jenem ihrer Mutter Mally cinzutrageu gewesen wäre. Diese in öffentlichen, zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen hiezu berufenen Organen ausgestellten Urkunden, deren unrichtige Ausstellung nicht vorausgesetzt werden kann, verkommenden und nicht etwa ungehörig cingemengtcn, sondern dein vorschriftsmäßigen Inhalte dieser öffentlichen Urkunden entsprechenden, daher auch durch selbe als wahr nachgcwicscucn Daten, welche in voller Uebcreinstimmuug unter einander alle darauf Hin¬ weisen, daß Carl Stark mit Anna Mally wirklich verehelicht war, und 164 Protokoll ber.VVIII. Versammlung. dieser Ehe die Tochter Katharina nachmals verehelichte Cerny entsprossen ist, lassen keinen weiteren Zwcisel über die eheliche Gebnrt der Katha¬ rina Stark nnd sonach über ihr Jntestaterbrccht, beziehungsweise, da sic dem Erblasser (ihrem Halbbruder) Fran; Stark mit Hinterlassung des einzigen ehelichen Sohnes Josef Cerny vvrgestorbcn ist, über das Jntestnterbrecht des Letzteren zum Nachlasse des Franz Stark in zwei¬ ter Linie seiner Verwandtschaft übrig. Nachdem nun weiters durch die Originalurkunden Nr. 8, 9 und 10 der Einrede und lit. L. der Klage nachgewiesen erscheint, daß Josef Cerny auf dieses sein, drei Vicrtheile des Nachlasses des Fran; Stark umfassendes Jntestnterbrecht zu Gunsten dessen Witwe, d. i. der Ge¬ klagten Barbara Stark, welcher nach K 758 a. b. G. B. das vierte Biertheil des Nachlasses ans dein Gesetze gebührte, Verzicht geleistet, beziehungsweise ihr dasselbe entgeltlich um 500 fl. ö. W. abgetreten, also verkauft, und auch diesen Betrag von der Geklagten ausgczahlt erhalten hat, wornach sie nach Z 1278 a. b. G. B. in die Rechte des Josef Cerny getreten ist, und sofort auch den ganzen Nachlaß des Franz Stark vom k. k. Kreisgerichte zn N. unterm 5. August 1863 Z. 3456 ins volle und unbeschränkte Eigenthum eingcantwortct erhalten hat, — so stellt sich das von den Klägern als bloßen Verwandten der dritten Linie gestellte Begehren auf Anerkennung ihrer vermeintlichen Erbrechte zu drei Vicrthcilen des reinen Nachlasses des Fran; Stark, und nm Verhaltung der Geklagten zur Ucbergabc dieser drei Bicrthcilc an die Kläger, als ganz unbegründet dar, weshalb das auf Abweisung dieses Begehrens lautende Urtheil des k. k. KreisgcrichteS zn N. vorn 13. Sep¬ tember 1865 Z. 6018 bestätigt werden muß. Der übrige Inhalt dieses UrtheileS, so wie auch des Urtheiles des k. k. böhm. Oberlandesgcrichtcs von: 13. Mürz 1866 Z. 41894 bleibt unberührt, weil sie dieSgezüglich von keinem Strcittheile angefochten wurden. Der Spruch über die Kosten dritter Instanz entfällt, weil keine angesprochen worden sind. s4is Protokoll der i-VIII. Bersammlmtg, welche Domirrsiag dcn 5. December 1861 von 6 bis 8 Uhr Abends im Ccsellschnstslocnle abgehoben winde. Vorsitzender: Der Präsident Dr. v. Kaltencggcr, später Viccpräsidcnt Dr. Lehmann. Schriftführer: Der zweite Secrctär Dr. v. Schrcy. Anwesend: 10 Mitglieder. 1. Der Schriftführer theilt mit, das Sc. Durchlaucht der Herr RcgiernngSrath Lothar Fürst Mcttcrnich-Winneburg dem Vereine als Mit¬ glied beigetreten sei, nnd daß von Sr. Exc. dem Herrn Justizminister Protokoll der I-VUI. Versammlung. 165 der Entwurf des neuen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit dem Vereine cingesendct wurde. 2. Herr Staatsanwalt Dr. v. Lehmann besprach als Beitrag zur Lehre des Verbrechens des Betruges durch Meineid einen Fall, wo sich mit Rücksicht auf den, von dein Civilrichter bezüglich des wi¬ dersprochenen Falles „der Beiwohnung" in slovenischcr Sprache formu- lirten Eidessatz: „ni rv8, äu bi bilM toZnieo spoznal, uamroö kaüor moL Lano" eine Divergenz der strafgerichtlichen Entscheidungen über den Thatbestand des Verbrechens des Meineides ergab. Die beiden oberen Instanzen erklärten den Angeklagten des Ver¬ brechens schuldig, iu der Erwägung, daß cs sich darum handle, ob der Angeklagte in voller Kcnntniß war, daß er über das Factum der Bei¬ wohnung den Hauptcid ablcgc — nicht aber darum, ob die in der slo venisch abgefaßten Eidesformel gebrauchten Ausdrücke mehr oder minder sprachcorrect seien. An der Debatte über diesen, dem Protokolle beiliegenden Recht¬ fall bcthciligten sich die Herren Dr. v. Kaltcneggcr, v. Formachcr, Ad- junet Kočevar und Dr. Suppan unter Bcitretung zu den Gründen die ser Entscheidungen, letzterer mit dein Bemerken, daß, wenn der Haupteid in slovenischcr Sprache in der fraglichen unpräciscn Form aufgetragen worden wäre, der Civil-Richter ans denselben gar nicht hätte erkennen können. 3. Die Besprechung der von Herrn Dr. Ahaciö sau. vorgclegten Rechtsfragen über Besitz und Servituten an unbeweglichen Sachen und die Competeuz der politischen Behörden in Bezug auf letztere, wurde wegen Abwesenheit des Herrn Dr. Ahacic ans die nächste Versammlung über¬ tragen. Nach Uebcrnahmc des Vorsitzes durch den Vicepräsidentcn Dr. v. Lehmann — bespricht: 4. Dr. v. Kaltcneggcr einen in der „Allgemeinen österr. Gerichts- Zeitung" Nr. 41 äv 1867 enthaltenen Rechtsfall über executivc Feilbie¬ tung einer zur Caution gewidmeten Satzpost, wobei in drei Instanzen die Licitationsbedingnng aufrecht erhalten wurde, der Erstchcr habe die aus der Cautiouswidmung entspringenden Rechtsfolgen mit der Forderung zu übernehme«, weil diese Cautiouswidmung die bedingte Abtretung der Forderung enthalte. Diese Rechtsanschauung bestritt der Referent aus dem allgemeinen Rechtsbegrisfe einer Cautionswidmung und Supcrintabulation mit der Bemerkung, daß abgesehen von einer bcsondern, auf die bedingte Ab tretung lautenden Verabredung die Supcrintabulation einer Cautions- Widmung dem Gläubiger das dingliche Recht begründe, für die ihm ca virtcn Ansprüche aus der zur Caution gewidmeten Forderung die Be¬ friedigung zu erlangen, das heißt, das Pfandrecht auf die Forderung, — das Aftcrpfandrccht auf die Hypothek. 166 Protokoll der UVIII. Versammlung. Die Exemtion aus diesem Pfandrechte könne allerdings nicht bloS durch die Feilbietung, sondern auch durch die Einantwortung der For¬ derung vor sich gehen, allein im letztem Falle gehe das Eigenthum der¬ selben erst vom Zeitpunkte und nach Maßgabe der Ein¬ antwortung au den bisherigen Pfandgläubigcr über, während bei der in jenen gerichtlichen Entscheidungen angenommenen bedingten Ab¬ tretung schon beim Eintritte dieser Bedingung ohne irgend eine executivc Zwischcuhandlung die Cantionsfvrdcrung cingcklagt, die mittlerweile geführte Exemtion dritter Pfandgläubiger rcöcindirt werden und der Cantionsbercchtigte gar nicht befugt fein könnte, die Befriedi¬ gung durch Feilbietung der zur Caution gewidmeten Forderung zu suchen. Ohne inneren Grund wird einem Cautiouösupcrsatzc eine solche wesentlich andere Nechtsbedmtung bcigelcgt, als einem Cautionshypo- thekarsatzc. Wie bei Versteigerung dieser Hypothek, wird auch der Erstchcr der CantionSfordcrung (bei deren Feilbietung der Cautionsbcrcchtigtc mitbietcn mag) die CautivnSvcrbindlichkeilcn nur nach Maßgabe seines MeistbotcS zu erfüllen haben; müßte er darüber hinaus ans der Cantionswidmung haften, so würde man eine solche cxcmtive Feilbic tung zu einem GlückSvcrtragc gestalten, weil die fragliche Forderung des unbestimmten Cnntionssatzcs wegen nur einen ungewissen Borthcil böte (H 1267 b. G. B.), während bei jeder excmtivcn Feilbietung von einem bestimmten Schätzungs- oder Neunwcrthe als Ausrufspreis ausgegangen werden muß (ß 347 und 326 a. G. O.). 5. Dr. v. Kalteucgger bespricht weiters die Frage der Verkäuflichkeit des Jagdrechtcs, auknttpfend an einen Fall, in welchem eine Herrschaft, indem sie von ihrem zusammenhängenden Waldcomplcxe von mehr als 4000 Joch über 3000 Joch als AblösungS-Acguivalcnt au die Servi¬ tutsberechtigten abgetreten, sich selbst aber einen scrvitutSfrcien Wald complex von nahezu 1000 Joch Vorbehalten hatte, auch das Jagdrccht auf dem abgetretenen Waldkomplexe sich rescrvirtc. Referent erörterte die Fragen, ob dieses Jagdrccht für sich allein verkäuflich und ob cS ohne Willen des Berechtigten ab¬ lösbar sei? sie dahin beantwortend, daß ein solches Jagdrccht nur mit dem Grundbesitze (über 200 Joch), zn welchem es Vorbehalten wurde, verkauft werden könne, und daß die Ablösung nur unter Einwilligung beider Thcile statthaft sei. Bei der Debatte über diese Abhandlung, deren Drucklegung bc schlossen wurde, bctheiligtm sich die Herren Dr. Ahacic jun., Dr. v. Leh¬ mann, Dr. Suppan und Dr. Schöppcl, letzterer mit der Erläuterung, daß das Jagdrecht nur dem Besitze des verpflichteten Gutskörpers Vor¬ behalten, und daß es nur mit diesem letzter» selbst verkauft wer¬ den könnte. Protokoll der VVIII. Versammlung. 167 6. u) Dr. v. Schrcy behandelte einen Rechtfall über Meistbotsver- theilungen bei Simultanhypotheken, die Frage betreffend, ob der Simul- tanpsandgläubiger bei der gleichzeitigen Veräußerung sämmtlicher Pfand- realitäteu sich mit der bis zur vollen Deckung seiner Forderung erfol¬ genden Anweisung auf einzelne Realitätenmeistbote zu¬ frieden geben müsse, oder ob er nicht vielmehr berechtigt sei, die Ver¬ wahrung seiner Pfandrechte bei den Mcistboten sämmtlicher Reali¬ täten für so lange anzusprechcn, als er die wirkliche Zahlung nicht erhalten. Gegen die Ansicht der beiden unteren Instanzen entschied der oberste Gerichtshof in dem spceicllcn Falle in dein letzter» Sinne, welche Entscheidung von dem Referenten besprochen und näher begründet wurde. In der Debatte hierüber wurde namentlich die Frage erörtert, welches Rechtsmittel den dem Simultangläubigcr postlocirten Tabnlar- glänbigern in dem Falle zustehe, wenn ersterer durch Saumseligkeit in der Einbringung der ihm zugewiesenen Meistbote den Abschluß der Meist- botsvertheilung willkürlich in Schwebe erhält. Gegen die Ansicht des Referenten, es stehe diesfalls die Auffor¬ derungsklage zu Gebote, sprachen sich die Herren Dr. Suppan und Kočevar aus. An der Debatte bctheiligtcn sich übrigens auch die Herren Dr. v. Lehmann und Dr. v. Kaltencgger. — Sind die Erstehcr säumig, so gilt eben für Alle, die ein rechtliches Interesse daran haben, daß die Er sicher zahlen, das Relicitationsrccht. Ueber Antrag des Vorsitzenden wurde die Drucklegung des Auf¬ satzes beschlossen. b) Herr Dr. v. Kaltenegger bringt zum Vortrage eine Abhand¬ lung über die Zulässigkeit und Bcdingnissc zur parceltcnwciscn executiven Feilbietung einer Hypothek. Herr Adjunct Kočevar bemerkte, die parcellenwcise Versteigerung werde namentlich dann zulässig sein, wenn bestimmt wird, daß nach dem Aus¬ bieten der einzelnen Parccllen auch die G e sam in t realität um die Summe der erzielten Meistbote feilgeboten werde. Die allg. Gerichtsordnung stehe nicht entgegen, da die Parcellirungsvorschriften erst später erschienen. Herr Dr. Suppan betonte, daß gegen den Willen des Executcn diese Parcellirung unzulässig sei. Ueber Antrag des Herrn Dr. v. Lehmann wurde die Drucklegung der Abhandlung beschlossen. — e) Schließlich erwähnt noch Herr Dr. v. Kaltencgger eines prak¬ tischen Falles, wo zur executiven Veräußerung einer Realität die Be¬ dingung gestellt wurde: „Der Ersteher ist verpflichtet, die hinter drei Jahren ausstehenden Steuern und Grundentlastungsrückstände noch außer dem Meistbote besonders zu berichtigen." Die Unzulässigkeit einer solchen Bedingung, die den Meistbot zum Nachtheile der an der Zahlnngsreihe stehenden Gläubiger herabdrücke, erhelle aus dem Gesetze, daß der Ersteher nur aus seinem Meistbote 168 v. Schrey, über die Meistbotsvertheilung bei Simultanhypotheken. zahlungspflichtig werde — und daß Alles, was der Ersteher zu zahlen habe, nur auf Grund der Meistbotvertheiluug, d. i. richterlichen Zah¬ lungsanweisung, nach Maßgabe der pfandrechtlichcn Rangordnung zu zahlen sei. 7. Bei erschöpfter Tagesordnung wurde sohin die Bersammlnng von dem Vorsitzenden geschlossen. fl2s Neber die Meistbotsvertheilung bei Simnltanhhjwtyekeir. Bon iw. liolmit v. 8< !ii v). Auf mehreren dem F. L. gehörigen Realitäten haftete zu Gunsten der Kirche in T. ein Darlehcnseapital pr. 2500 fl. siumltan intabulirt. Sämmtlichc Realitäten wurden im Executionswege an verschiedene Ersteher veräußert und die fragliche von der Kirche zu dem Meistbote s ä m in tlichcr Realitäten angcmeldcte Fordertmg an die Mcistbote der Simultanhypathclen l bis V bis zur vollen Deckung gewiesen, rücksicht- lich der Realitäten VI bis VIII aber die kirchliche Satzpost unter Hin¬ weisung auf die bereits erfolgte vollständige Zuweisung bei den Reali täten I und V übergangen, sonach der betreffende Mcistbot den nach¬ folgenden Satzgläubigern zugcwiescn. Gegen diese Meistbotsvertheilung, welche von keinem andern Satz¬ gläubiger angefochten wurde, brachte die Kirche in T. den Recurs ein mit dem Begehren, daß ihr die Simnltanpsandrcchtc auch rücksicht lich der Realitäten VI ins VIII zu wahren seien und die mit Uebcr- gehung ihrer Satzpost pr. 2500 fl. erfolgte Zuweisung des Mcistbotes letzterer Realitäten an die postlocirtcn Gläubiger erst dann rechtskräftig und eine definitive werde, wenn die thatsächliche Berichtigung der Forderung pr. 2500 fl. aus dem Mcistbote resp. Seitens der Ersteher der Realitäten I bis VI erfolgt sein wird. Das Obcrgcricht hat über diesen RecnrS in der Erwägung, daß es dem Simultanpfandgläubiger unbenommen bleibt, sein Pfand auf welch immer Pfaudobjeete beliebig zu realisiren, daß aber andererseits die Vcrtheilung eines Mcistbotes einen bestimmten, für alle Satzgiüu- biger maßgebenden Abschluß enthalten muß, und nicht Eventualitäten nmfassen kann, deren Eintritt möglicherweise in die Länge der Zeit hinauögeschoben werden kann, — dem Bezirksgerichte aufgetragen, vor¬ läufig die Kirche in T. zur Erklärung aufzufvrdern, auf welche der veräußerten Realitäten sic ihre Pfandrechte geltend zu machen gesonnen sei, — und hierüber über Vernehmung der Satzgläubiger salvo roenrsn zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung brachte die Kirche neuerlich den Recurs ein, insbesondcrs darauf hinweisend, daß sie schon in ihrem Anmeldungs- gcsuche an die Mcistbote aller Realitäten sich halten zu wollen erklärte v. Schrey, über die Meistbotsvertheilung bei Simultanhypotheken. 169 und daß sic, insolange ihre Forderung nicht thatsachlich bezahlt sei, zum theilweiscir Pfandvcrzichtc nicht verhalten werden könne. Hierüber hat der oberste Gerichtshof in der Erwägung, daß die Kirche T. bereits in dein Amucldungsprotokolle erklärte, daß sie alle ihr aus den verschiedenen Simultanhypotheken gebührenden Satzreste zur Einbringung ihrer Forderung bei der Meistbotsvertheilung gewahrt wissen wolle, und daß sie mithin nicht gesonnen ist, auf irgend eines dieser Pfandrechte vor vollständiger Befriedigung ihrer Forderung Verzicht zu leisten; in Erwägung, daß das Pfandrecht nach K 469 b. G. B. erst durch die Tilgung der Schuld erlischt und der Pfandglünbiger nicht ge¬ zwungen werden kann, vor vollständiger Tilgung der Schuld sein recht¬ mäßig erworbenes Pfandrecht fahren zu lassen; in Erwägung, daß folgerichtig jene Gläubiger, welche auf dieselbe Realität ein späteres Pfandrecht erworben haben, erst dann zur Geltendmachung ihres Rechtes, sich ans diesem Pfände zahlhaft zu machen, gelangen können, wenn der ihnen vorhergehende Pfandgläubigcr vollständig befriedigt worden ist, wobei cS keinen Unterschied macht, ob der erste Pfandglünbiger mit seiner Forderung nur auf dem einen gemeinschaftlichen oder auch auf anderen Psandobjectcn versichert ist, — entschieden, es habe die Zuwei¬ sung des McistboteS von den Realitäten VI bis VIII an die der Kirche in T. nachfolgenden Hypothekargläubiger nur für den Fall und in dem Maße zu gelten, als nicht der Meistbot dieser Realitäten zu der durch die anderen Mcistbotszuweisungen nicht wirklich erfolgten vollen Be¬ friedigung der vorintabulirtcn Satzpost der genannten Kirche in Anspruch genommen werden müßte. Diese, die Erledigungen der beiden unteren Gerichte abändcrndc Entscheidung deö obersten Gerichtshofes entspricht vollständig dein Wesen der Simultanhypotheken, deren Begriff zwar nicht nach einer ausdrück¬ lichen Bestimmung des a. b. G. B-, welches über Simultanhypotheken keine Normen enthält, wohl aber ans dem Geiste des Pfandrechtes dahin formnlirt werden kann, daß die Bestellung derselben dein Gläubiger daö Recht verleiht, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder von den mehreren Pfandsachen nach eigener Wahl zu verlangen. Nach dieser Begriffsbestimmung, welche auch in der Grundbuchs¬ ordnung für Ungarn vom 15. December 1855 (R. G. B. Nr. 222) enthalten ist, sind die Simultanhypotheken als cine Gesammtsache, als ein Ganzes zu betrachten, welches in allen seinen Thcilcn der Forderung des Pfandglünbigers verhaftet ist, und dessen theilweise Entziehung der Letztere ebensowenig, wie bei einer einzelnen Pfandrcalität die lasten¬ freie Trennung einer oder der anderen Parcelle, zu gestatten verpflichtet ist. Auf ähnliche Weise, wie bei der Correalität mehrerer Mitschuldncr 89 l b. G. B.), wie bei der Bürgschaft mehrerer Personen für den nämlichen ganzen Betrag (H 1359 b. G. B.) bis zur Zahlung alle 170 v. Schrey, über die McistbotSvertheilung bei Sinmlwnhypolheken. Schuldner für den ganzen Betrag haften, so haftet dem Simultaupfautn gläubiger jede Pfandrcalität für die ganze Schuld. Dieses Recht besteht gemäß Z 469 b. G. B. fort bis zur voll¬ ständigen Zahlung der Schuld, d. h. bis zur Leistung dessen, was der Schuldner zu leisten verpflichtet ist (ß 1442 b. G. B.), es erlischt also auch nicht durch die wenn auch vollständige Zuweisung der Forderung auf den Meistbot eines oder mehrerer Pfandobjecte. Denn hierin liegt noch keine Zahlung, sondern diese Hal der Ersteher in Erfüllung der Licitationsbedinguisse gemäß der ZZ 338 und 339 a. G. O. erst zu lei¬ sten, und erst nach geleisteter Zahlung erwirkt Letzterer das lastenfreie Eigenthum der erstandenen Pfandrealität. Die Meistbotszuwcisung ist lediglich eine Assignation, in welche der Gläubiger nur mit dem Vorbehalte des Pfandrechtes, das er im Wege der Relicitation ausübcn kann, cinwilligend angesehen werden mnß, — und es ist der Assignatar (Pfandgläubiger), wenn der Assignat (Ersteher) die Zahlung nicht zur gehörigen Zeit (d. h. in Gemäßheit der Licitationsbedinguisse und Mcistbotüvcrthcilungöcrledigung) leistet, sich an den Assignanten (den Pfandschnldncr nnd das Pfand selbst) fortan zu halten berechtigt. (Z 1406 b. G. B.) Das volle und ungetheilte Pfandrecht des Gläubigers besteht also auch noch nach der Meistbotsvertheilung sort, denn durch dieselbe erhält er keine neue oder mehrere Deckung, welche er als Aequivalent für auf- zugebendc anderweitige Rechte auseheu konnte. Es kann ihm also nicht zugemnthet werden, vor der effektiven Zahlung seiner Forderung auf einen Theil der Hypothek zu verzichten und sich mit der Bert Hei¬ lung des Haftungsbandes auf die einzelnen Realitäten zu begnügen, während doch jede ganz für die Forderung verpfändet ist. Es muß ihm gleichgültig sein, aus welchem Pfände er seine volle Bezahlung erhält, allein so lange dies nicht geschieht, besteht sein Pfand¬ recht fort und die ihm nachfolgenden Satzgläubiger müssen die eventuelle Verwahrung seiner Vorrechte auf den Meistbot rücksichtlich aller Reali¬ täten gestatten, da darin nur ein Gebrauch seines Rechtes liegt, dessen Bestand ihnen aus den öffentlichen Büchern bekannt war, dessen Aus¬ übung ihnen also im rechtlichen Sinne nicht nachtheilig ist. (ß 1305 b. G. B.) Wenn die Ersteher pflichtgemäß die sämmtlickcn Meistbote rechtzeitig berichtigen, so werden auch — nach Maßgabe des Meistbotes — die Forderungen dieser nachfolgenden Satzglänbiger zur baldigen Tilgung gelangen, im Gegcnfalle aber müssen sie sich die Rcscrvirung des Meistbotes für den Simultanpfandgläubiger ebenso gefallen lassen, als in dem Falle, wenn Letzterer sich schon ursprünglich an das auch ihnen verhaftete Pfand gehalten hätte. Während also in diesem Vorgänge keine Benachtheiligung der fraglichen Gläubiger liegt, kann allerdings dem Simultanpfand¬ gläubiger durch die Uebergehung der Simultansatzpost bei einigen v. Schrey, über die Meistbotsvertheilung bei Simultanhypothekcn. 171 Realitäten ein Nachthcil zugchcn ; denn cs ist immerhin der Falt mög lich, daß dic Erstehcr jener R'ealitäten, auf deren Mcistbot er gewiesen wnrde, mit dcr Berichtigung desselben im Rückstände bleiben, daß sohin im RelicitatiouSwcge ein geringerer FcilbictungserlöS erzielt und der Entgang aus dem Vadium und sonstigem Vermögen der Erstehcr nicht cingebracht werden könnte. In diesem Falle hätte der Simultangläubigcr das leere Nachsehen, da rücksichtlich dcr übrigen Realitäten dic mit Uebergehung der Simul¬ tansatzpost erfolgte MeistbotSvcrtheiluug mittlerweile rechtskräftig gewor¬ den, der Meistbot berichtigt, dic Realitäten lastenfrei den Erstchcrn ein¬ geantwortet und auf sic umschrieben sein könnten. Dieser Gefahr eines gänzlichen oder theilwcisen Verlustes der Forderung, zum mindesten dcr Gefahr, gegen das dingliche Pfandrecht ein persönliches Regreßrecht von sehr zweifelhaftem Werthe gegen die Erstehcr einzutauschcn, wurde sich also der Snnultanpfandgläubigcr aus setzen, wenn er einer ähnlichen Aufforderung, wie dcr vorliegenden obcr- gcrichtlichcn Weisung, die Realitäten anzugcbcn, auf welche er sich hal¬ ten wolle, in dem Sinne Folge gäbe, daß er nicht alle, sondern nur einige Realitäten benennen und auf das Pfandrecht bei den übrigen verzichten würde. Denn nur diesen Sinn könnte die fragliche obcrgcrichtlichc Auf¬ forderung haben; Beweis dcr Motiviruug, daß dic MeistbotSvertheiluug einen bestimmten, für alle Satzgläubigcr maßgebenden Abschluß erhal¬ ten muß. Dieser OpportunitatSgrund kann die Beseitigung wohlerworbener Pfandrechte, die Rücksichtnahme auf die postloeirten Gläubiger zum offen¬ baren Nnchthcilc dcr Rechte ihrer Vormäuncr nicht rechtfertigen. Sollte dcr Simultanpfandglüubigcr gegen die ihn, zugewiescncn, in der Zahlung des McistboteL säumigen Erstehcr nicht rechtzeitig das ihm nach den Licitationsbcdingnissen zustchcndc Rclicitationsrccht aus- üben, so ist den postloeirten Gläubigern durch die Auffvrdcrungsklage ein Rechtsmittel geboten, den Simultaupfandgläubigcr zur Erweisung seiner Rechte auf die weiteren Mcistbote zu verhalten, wie cs auch selbst¬ verständlich ist, daß diese seine Rechte bezüglich der übrigen Realitäten nicht zur Geltung gelangen, wenn ans seinem eigenen Verschulden die ihm zugewicscnen Mcistbote uneinbringlich werden. (ZK und 1399 b. G. B.) Erst mit der wirklichen Befriedigung dcr priorirten Satzpost würde also die Vcrthcilung und Zuweisung des Mcistbotes für die späteren Gläubiger den vom Obergerichte geforderten Abschluß erhalten, d. h. de¬ finitiv werden können, so daß dann erst die auf den übrigen Simultan- hhpothekcn postloeirten Forderungen, welche bis zur Berichtigung der kirchlichen Simultanpost nur bedingt anweisbar sind, nun unbe¬ dingt zur entsprechenden Zahlung zu gelangen haben werden. 172 Fortsetzung des Mitglieder-Verzeichnisses. Der Fall ist ganz analog jenem, wo eine dem Betrage nach nn- bestimmte oder erst im Rechtswege zu liquidirende Satzfordcrung die definitive, also unbedingte Zuweisung der ihr im Satzrechte nach¬ stehende Forderungen aus dein Meistbote hindert. Wie in diesem Falle die späteren Sätze nur bedingt anweis¬ bar sind, wie in diesem Falle die MeistbotSvertheilung erst nach der Liquidirung der streitigen Vorsatzpost den definitiven Abschluß erhält, so ist auch die Zuweisung der einer Simultansatzpost nachfolgenden For¬ derungen nur unter der Bedingung zulässig, daß die Berich¬ tigung der vorintabulirten Simultansatzpost wirklich erfolgt und deren Simultanhhpothekarrecht wirklich beseitigt sein wird. Jnsolange dies nicht der Fall ist, kann und muß aber der Ta¬ bularrichter bei der Entscheidung über die KausschillingSvertheilung nur nach dem wirklichen Tabularstande vorgehen und darf mithin nicht er¬ kennen, daß eine in dem Grundbuche noch haftende Forderung nicht be¬ rücksichtigt werde. Laibach, am 4. December 1867. Nachrichten, die Gesellschaft betreffend. f43j Fortsetzung des Mitglieder-Verzeichmsses. (Siehe psx. 104 dieses Bandes.) a) Ausgenommen in der I Vl!. Versammlung: 177. Herr Sigmund Conrad von Eybesfeld, k. k. Landespräsident in Laibach. b) Ausgenommen in der I VI!!. Versammlung: 178. Se. Durchlaucht Herr Lothar Fürst Metternich, k. k. Rcgierungs- rath in Laibach. v) Ausgetreten: 45. Herr Alfons Pavich von Pfauenthal, Conccptsprakticant der k. k. Landesregierung in Laibach. 46. „ Franz H r a s o v e c, k. k. Bezirksvorstcher in Gmünd. 47. „ Wilhelm Freiherr von R e h bach, k. k. Landcsgerichtssecrctär in Laibach. 48. „ Raimund V iditz, k. k. Polizeicommissär in Laibach. 49. „ Wilhelm Mack, k. k. KreiSgerichtspräscs in Leoben. 50. „ Edmund von S chrey, k. k. Actuar in Leibnitz. Erwerbungen. 173 stl-ls Fortsetzung des Verzeichnisses dcr Üchördcn, bcrcinc und Ucdnciioncn, welche die unciilurlllichc oder lonlchweise Neder- loffung ihrer pudlienlioncn dcr Gesellschaft nigesngl Haden. (Siehe 9 dieses Bairdes.l 61. Die Redaetion der österreichischen Zeitschrift für Verwaltung in Graz. s45f Erwerbungen für die Bibliothek. (Siehe >>ug. 101 dieses Baud.s.t 1761. Statuten der Witwen- und Waisen -Pcnsions - Gesellschaft des Doetorcn-CollcgiumS der juridischen Faeultät in Wien. Wien 1866. 8. (Von der genannten Gesellschaft.) 1762. Bericht über die dreijährige Administration der Communal- Angelegenheiten in Laibach vom Juni 1864 bis Mai 1867. Laibach. 8. (Vom Herrn Bürgermeister Dr. E. H. C o st a.) 1763. Jahresbericht der k. k. Oberrcalschule in Laibach pro 1867. Laibach. 8. (Von der k. k. Oberrcalschuldircction in Laibach.) 1764. Achter Jahresbericht der juristischen Gesellschaft in Berlin pro 1866/67. Berlin. 8. (Von der genannten Gesellschaft.) 1765. ^uuuulroport ok Ilio boam ok roAOiltos ok tüo 8mitb- soiliuuiilstitlitioil, sllmviuA tbs oporatious, oxpomiitums, anä oon- äikiou ob tbo iimiituüoii kor klio ^oar 1865. ^nsIiinAtou 1866. 8. (Von dcr Shmith foni an-Institution in Washington.) 1766. Loport ok kbo soorotnr^ ok evar vitb aooompa^inA paxors. ^Va8biuAtoii 1866. 8. (Von derselben.) 1767. Zeitschrift für schweizerisches Recht. 13. Band. 1. und 2. Heft. Basel 1865 und 1866. 8. (Von Bahnmaicrs Verlag sC.Det- los fs in Basel. 1768. Blätter für Gcfüngnißkundc. Organ des Vereins der deut¬ schen Strafanstaltsbeamten. Heidelberg 1866. 8. (Vom Vereine der deutschen St rafnnstaltsbc amten in Heidelberg.) 1769. Zeitschrift für das Notariat. Herausgegcbcn von dem Vcr ein für das Notariat in Rhcinpreußcn. Köln. I I. Jahrgang. 1866. 4. (Vom Vereine für das Notariat in Rheinpreußen.) 1770. Deutsche Gcrichtszeitung. Orgau des deutschen Juristen tageö. Herausgegcbcn von C. Hiersemcnzel. Berlin 1866. 8. (Vom Herrn Herausgeber.) 1771. Zeitschrift des Anwaltvcrcins für Baiern. Herausgegcbcn von Fr. Niedcrmaier. Erlangen 1867. 7. Band. 8. (Vom Anw alt - verein für Baiern. 1772 und 1773. Oesterreichische Vierteljahröschrift für Rechts¬ und Staatswisscnschaft. Herausgegcbcn von Dr. Franz Haimerl. Wien 1865. 15. und 16. Band. 8. (Vom Herrn Herausgeber.) 174 Erwervunge». 1774 und 1775. Allgemeine Bibliographie. Monatliches Vcr- zcichniß der wichtigeren neuen Erscheinungen der deutschen und aus ländischen Literatur. HerauSgcgcbeu von F. A. BrockhauS in Leipzig. Jahrgang 1865 und 1866. 8. (Vom Herrn Bürgermeister Dr. E. H- C o sta.) 1776. Württembergische Jahrbücher für Statistik und Landes¬ kunde. Stuttgart. Jahrgang 1865. 8. (Vom köuigl. statist, topogr. Bureau in Stuttgart.) 1777. Mittheilungcn aus dein Gebiete der Statistik. Wien. 8. 9. Jahrgang 3 Hefte. (Von der k. k. statistischen Central-Com¬ mission in Wien.) 1778. Kritische Vierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechts¬ wissenschaft, herausgcgebcn von E. I. Bekkcr und I. Pözl. München 1866. 8. 4 Hefte. (Von den Herausgeber n.) 1779 und 1780. Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg, heransgcgcbcu von dem VcrwaltungSauSschusse desselben. 9., 10., 11. und 12. Heft. Innsbruck. 8. 1860,1861, 1863, 1865. (Vom V erw a ltu n g s a u § s chu s s c des F e r d i n a u d c u m S.) 1781. Abhandlungen der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Cultur. Breslau 1862. 8. (Vou der schlesischen Gesellschaft für vaterländische Cultur in Breslau.) 1782 und 1783. Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechtes. HcrauSgegeben von F. B. Busch. Leipzig 1867. 8. 9. und 10. Band. (Vom Herrn Herausgeber.) 1784. Mittheilungcn der juristischen Gesellschaft in Graz. Graz 1867. 8. (Von der genannten Gesellschaft.) 1785. Mittheilnngen des historischen Vereins für Steiermark. Graz 1867. 15. Heft. 8. (Von dem historischen Vereine für Steiermark.) 1786. Beiträge zur Kunde für steiermärkische Gcschichtsqncllcu. Graz 1867. 8. (Vou demselben.) 1787. Xtti doll' .1. 1t. Ikckitmto Vouoto 867. 4. (Vom hohe n k. k. J n st i z mini st c r i n m.) Literatur. f46f Juridische Erscheinungen des österreichischen Bücher¬ marktes in den Jahren 1865 und 1866. (Mit Ausschluß der ungarischen Literatur. — Siehe Baud IH. MA. 132.) Zusanlmengeslellt vorn Herrn Bürgermeister vr. L. LT. (ZoKt-r. 419. Aktenstücke, amtliche, betreffend die Verhandlungen über di^ Union Siebenbürgens mit dem Königreiche Ungarn. Lex. 8. (186 S.) Hermanustadt. Steinhaufens B. (A. Schmiedicke). Sep.-Conto. 2 st. — (Nur baar.) 420. Jls8si, IloU. Uurtol., Oottriim cleZIi Intvrvssi o krnUi civl cloimro, vmvnckatn s M-tutn ul sno vomxlvto svilnppo u, vun- tnAAio ckalla IvssZi v claUv Uinuima cksZli 8tuU, cloUv 6U88v cl'umor- UxLNLionv, cli kanoo, cli orvclito, cl'u88iourimi fl. 443. (lavalli, Hott. 1?'., im Loionrm. Uolitioa in Italia. No- morin 86oondu. (I)ullo lllomorio doll' l8tituto Vonoto, Vol. XII.) Xollo 8to880 lnOAO. 444. 0 0 n 8 0 l 0, 6av., Vvvoonto 6. ()88orvgLioni 8ul divor/io noi rapporti oivili o roli<;Ü08i, Uudovn. 445. 6on8nltoro ummini8trativo, il. Oiornulo olrdomudario di IoAi8lu/.iono, »ünri8prmlon/,a, dottrina od intoro88i mninini8trntivi. Vnno VI. >865. Uoduttoro Dott. 0. i'.O8io, U866 tntti i Innodi. 4. Ar. Voroim.. 6. Oivvlli. I'rMxo nnnnurio 8 ti. in urA. 446. Denk, Franz von, Ein Beitrag zum ungarischen Staats- rccht. Bemerkungen über Wenzel Lustkandcl's „Ungarisch-österreichisches 178 Literatur. Staatsrecht" vom Standpunkte des ungarischen Staatsrcchts. 8. (264 S.) Pest, Emich. 2 fl. 447. Denkschrift in Betreff der Theilnng Galiziens. 8. (37 S.) Lemberg, Wild in Comm. 40 kr. 448. O I n z n i 6 v 8 ic i, Nareoli. koibicu <4irM8oitw8iL0-cin<4imvn i ksciorao^g, nuroäöv. (Dluznicwski M., Das geistlich-christliche Polen und die Föderation der Volker. 2. verbesserte Auflage.) Xruicäv, Lunm- Mrätou. 8. (V i 168 8tr.) 2 zlr. 449. II eo, 1', äolio ^Ipi i^otieiio. 1865. 2" anno. Oiornals ello 6866 in In66 in 'I'ronto ii LIurtodi, Oiovoäi 6 Lulllluto. krözzo ci'n8806ia7ion6 por un anno 6 ti. 50 8äi., por un Zoinostro 3 ii. 60 M., 6 p6r un trini68tr6 2 ti., eon 8p6v6v, >ViIä kom.; 8. (31 8tr.) 40 kr. 453. Elvert, Christian, Ritter d', Die Desiderieu der mähri¬ schen Stände vom Jahre 1790 und ihre Folgen. (Aus dem 14. Bde. der Schriften der histor.-statist. Sectivn besonders abgedrnckt.) Lex. 8. (266 S.) Brünn, Nitsch in Comm. 1 fl. 50 kr. 454. Emmert, Dr. C., Der Criminalproceß Demme-Trumpy vom gerichtsärztlichen Standpunkte aus dargestellt, gr. 8. 1866. (IV und 307 S.) Wien, Braumüller. 2 fl. 50 kr. Literatur. 179 455. Eötvös, Joscf Freiherr v., Die Nationalitätenfrage. Aus dem ungar. Manuskripte übersetzt vou Dr. Max Falk. gr. 8. (X und 192 S.) Pest, Rath, l fl. 60 kr. 456. Ergänznugshcft, siebentes, zu den Berufungen im Reichs- Gesetzblatte. Jahrg. 1864. 4. (1864.) Wien, k. k. Hof- und Staats¬ druckerei. 16 kr. 457. I^orruto, I'rok. I^iotro, l'rattuto sopra, I'utRmo clol ?oäo8tü. (8oiittnru in «ulita, ciol lmon ssoolo.) 8. Xollo stosso luoZo. 458. Fröbel, Julius, Oesterreich und der Freihandel, gr. 8. (77 S.) Wien, Braumüller. 70 kr. 459. Füger von Rechtborn, Dr. Max. Eduard, Der Beweis durch Eide im Civilprocessc nach allgemeinen Grundsätzen der Beweis- thcorie, mit Erläuterungen der dicöfälligcn Bestimmungen der Gerichts¬ ordnungen Oesterreichs dargestellt. 8. (VIII und 170 S.) Wien, Lech ucr. I fl. 80 kr. 460. Füger von Rcchtborn, Dr. Max. Eduard, Systematische Darstellung der RcchtSwirkungcn der Einträge in die öffentlichen Bücher nach den Grundsätzen des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Ge¬ setzbuches. gr. 8. (XII und 257 S.) Ebend. 2 st. 60 kr. 461. Llano, Viloiu, liuinl. V68li.ptnv, ckoclunoi rucl a, strnou)' vzckiluä pusobnosti olirosuroll xastnpitolstov v lirulovstvi Ooslivin. (Gaue, Will)., Geschäfts-Ordnung und Erklärung des Wirkungskreises der Bez.-Vertretung im Königreiche Böhmen.) V I'ru/.o, Orv^r; v 12. (64 str.) 40 irr. 462. Llunö, Viloin, liund. vosic. präv, Ltruönü, stntistilin zwmö otz^vutolstva lirülovstvi öksliolio s olilmlmn na, prvotni v^rolm, prmnxsl, uarockuost a uüyoMnstvü 8 tudulliumi statistiolixini. VIö uoflopsiolt xruinonu. (Gaue, Will)., Kurze Land- und Bevölkerungs- Statistik im Königreiche Böhmen.) V ?ra/w 1866, OroZr.; v. 8. (44 str.) 463. 6uuö, Viloin, kuinl. voZIi. präv, 8trnönx vxlilaä pock stut^ ll)'pot6oni Ituuli)' lirulovstvi össliolio a, lirütlis pouooui s pri- liln«!)« u VLorlc^ (korianluii) o po/.aäavoiolr lr ckosaLoni /.üpufok^ na, poromli)' a äom)-. (Gaue, Will)., Kurze Erläuterung über das Wesen der Hypothekenbank des Königreichs Böhmen.) V ?ra/,6, Noro)' (slilacl); 8. (76 str.) 60 lir. 464. Gaue, Wilhelm, Geschäftsordnung und kurze Erklärung der Thätigkcit der Bezirksvcrtrctnng. 12. (72 S.) Prag, Dr. E. Grcgr. 30 kr. -165. Gaue, Wilhelm, Kurze Erläuterung über das Wesen der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen und kurze Belehrung nebst Beispielen und Formularicn über die Erfordernisse zur Erwirkung von Darlehen auf Gründe und Hauser. 8. (80 S.) Prag, H. Mercy's Verlag. 60 kr. 180 Literatur. 466. Gemeinde-Zeitung 1865. 4. Jahrg. Für die Redaction verantwortlich: Stefan A. Worcll. 52 Nummern gr. 4. (a 1 Bg. und Beilage.) Wien, Pfantsch. 4 fl. 80 kr., mit Postversendung 5 fl. 70 kr. 467. Gerichts-Zeitung, allg. östcrr. Verantwortliche Redac- teurc: Dr. I. Glaser, Dr. At. v. Stubcnrauch. 16. Jahrgang. 1865. 105 Nummern gr. 4. (a '/2—1 Bg.) Wien, Ntanz. 6 fl. Mit Post¬ versendung 7 fl. 468. Gesetzartikel für Siebenbürgen in deutscher, ungarischer und romanischer Sprache. Fol. Wien, k. k. Hof- und Staatsdruckcrei. 1. Gesetzartikcl, betreffend die Feststellung des Voranschlages des siebeubürg. LandeSconcurrenzsondes für das Jahr 1865. 6 kr. 2. — betreffend die Feststellung des Voranschlages des siebenbürg. Coucurrenzfondes für die Finanzperiode vom 1. November 1863 bis letzten December 1864. 6 kr. 3. — betreffend den Gebrauch der drei Landessprachen im öffent¬ lichen amtlichen Verkehre. 9 kr. 469. Gesetzartikel für Siebenbürgen des ungarischen Landtages 1847 — 1848. Mit einem Anhang: Die Sanction der Union von Ungarn und Siebenbürgen durch Ferdinand V. und das verantwortliche ungarische Ministerium. Nach der Original-AuSgabe übersetzt von Dr. Eduard Környci. 1861. 8. (162 S.) Pest, Lampcl. 30 kr. 470. Glaser, Dr. Julius, Dr. Josef Unger und Josef von Walther, Sammlung von civilrechtlichcu Entscheidungen des k. k. obersten Gerichtshofes. 3. Bd. (Mit Gesammt-Register über die Bände I — 3.) 8. (589 S.) Ebend. 6 fl. 471. Grundbesitz, der land- und lchentäfliche, im Königreiche Böhmen. Statistische Tafeln, im Auftrage des Central-Comito für die land- und forstwisscnschaftlichc Statistik Böhmens, aus Grundlage amt¬ licher Quellen bearbeitet von Professor Dr. Eberhard Jonak. gr. 4. (123 S.) Prag, Credner in Coimn. 6 fl. 472. Gune sch, Dr. Wilhelm, Das österreichische Wechselrecht. Zum Gebrauche in höheren Handelsschulen dargestellt. Mit einem Anhänge, enthaltend: Die wichtigsten wcchsclgeschäftlichcn Formulare, die österreichische Wechselordnung sammt allen Nachtrags-Gesetzen und das ungarische Wcchsel- gesetz. 1866. gr. 8. (VI und 314 S.) Wien, Gerold. 2 fl. 60 kr. 473. H a m m e rlc, Heinrich, Sammlung von Gesetzen und Ver¬ ordnungen über Gesundheits-Polizei. 8. (274 S.) Wien, Ferd. Klemm in Comm. I fl. 50 kr. 474. Handbuch für das Herzogthum Kürnthcn auf das Jahr 1865. 8. (256 S.) Klagenfurt, Klcinmahr. Cart. 1 fl. 50 kr.