LJUBLJANSKI ŠKOFIJSKI LIST lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllilllllllllllllllllllllllllillllllllllllllllllllllll llllllllllllllllllllllllllllilllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll 56. Kaiserliche Verordnung vom 12. Oktober 1914 über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche. § 25. Die §§ 196 und 197 a b. G. B. haben zu lauten: § 196. Vor allen gebührt die Vormundschaft demjenigen, welchen der Vater oder falls dieser darüber nicht verfügt hat, die Mutter dazu berufen hat, wenn ihm keines der in den §§ 191 bis 194 angeführten Hindernisse im Wege steht. § 197. Hat die Mutter außer dem im § 196 erwähnten Fall oder hat eine andere Person einem Minderjährigen ein Erbteil zugedacht und zugleich einen Vormund ernannt, so muß dieser nur in der Eigenschaft eines Kurators für das hinterlassene Vormögen angenommen werden. § 26. § 198 a. b. G. B. hat zu lauten: Wenn letztwillig kein oder kein fähiger Vormund berufen wurde, so ist die Vormundschaft vor allem der ehelichen Mutter, dann dem väterlichen Großvater, sodann der väterlichen Großmutter, endlich dem nächsten Verwandten anzuvertrauen, aus mehreren gleich nahen aber in der Kegel dem älteren. § 27. § 211 a. b. G. B. hat zu lauten: Das Gericht hat einer zum Vormund bestellten Frau einen Mann als Mitvormund beizugeben: 1. wenn die eheliche Mutter zum Vormund bestellt wird und der Vater die Bestellung eines Mitvormundes letztwillig angeordnet hat, vorausgesetzt, daß ihm zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über den Minderjährigen zustand; 2. wenn es die Vormünderin verlangt; 3. wenn das Gericht es aus besonderen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung durch das Interesse des Mündels geboten errachtet; 4. wenn die uneheliche Mutter zum Vormund bestellt wird und die Mitwirkung eines Mitvormundes zur Wahrung der Interessen des unehelichen Kindes notwendig ist. Bei der Wahl des Mitvormundes ist vor allem auf den erklärten Willen des Vaters, dann auf den Vorschlag der Vormünderin, endlich auf die Verwandten des Minderjährigen Küksicht zu nehmen. § 28. § 255 a. b. G. B. hat zu lauten: Das Vormundschaftsgericht kann die Entlassung einer zum Vormund bestellten Frau verordnen, wenn sie sich verheiratet. Zum Vormund bestellte verheiratete Frauen sind zu entlassen, wenn die Zustimmung des Ehegatten zur Führung der Vormundschaft widerrufen wird. § 29. An Stelle eines vor Beginn der Wirksamkeit dieser kaiserlichen Verordnung ernannten Vormundes oder Kurators kann die Mutter oder Ehefrau des Pflegebefohlenen auf ihren Antrag zum Vormund oder Kurator bestellt werden. Müttern und Großmüttern beigegebene Mitvormünder hat das Gericht zu entlassen, sofern nach den vorstehenden Bestimmungen ein Mitvormund nicht zu bestellen ist. V ormundschaftsrat. § 30. Zur Unterstützung der Gerichte bei Ausübung der Vormunschafts- und Kuratelgerichtsbarkeit sind Vormundschaftsräte zu bilden. § 31. Aufgabe des Vormundschaftsrates ist es, dem Gerichte für die Einleitung und Führung der Pflegschaftsgeschäfte wichtige Tatsachen mitzuteilen, das Gericht bei der Überwachung der Vormünder und Kuratoren zu unterstützen und ll ihm Mängel und Pflichtwidrigkeiten, die er hiebei wahrnimmt und durch Belehrung und Ermahnung nicht zu beseitigen vermag, anzuzeigen. § 32. Insbesondere obliegt dem Vormundschaftsrate : 1. Die Anzeige an das Gericht, wenn ein Vormund, Mitvormund oder Kurator zu bestellen oder eine Vormundschaft zu verlängern ist; 2. die Anzeige an das Gericht, wenn wegen Vernachlässigung der Verpflegung und Erziehung, oder Mißbrauches der elterlichen Rechte oder Nichterfüllung der mit ihnen verbundenen Pflichten, oder wegen eingetretener oder drohender Verwahrlosung von Kindern eine Verfügung des Gerichtes notwendig erscheint; 3. die Benennung geeigneter Personen, die sich zur Übernahme einer Vormundschaft oder Kuratel bereit erklärt haben; 4. die Unterstützung des gesetzlichen Vertreters hei der Berufswahl von Pflegebefohlenen, die ihre Schulpflicht vollenden. Durch Verordnung ist zu bestimmen, inwieweit die Schulbehörden zu diesem Zwecke der Vormundschaft vom Austritte Minderjähriger aus der Schule zu benachrichtigen haben. § 33. Das Gericht kann dem Vormundschaftsrate auftragen, die Angelobung von Vormündern, Mitvormündern und Kuratoren entgegenzunehmen und zu bestätigen; ebenso kann das Gericht den Vormundschaftsrat zur gutachtlichen Äußerung über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit beantragter oder geplanter Vorkehrungen hinsichtlich der Person oder des Vermögens des Pflegebefohlenen auffordern. § 34. Dem Vormundschaftsrate kann vom Gerichte die Vormundschaft über Minderjährige übertragen werden, für die ein anderer Vormund nicht bestellt ist. § 35. Unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Anordnungen kann durch Verordnung dem Vor-mundschafstrate die Aufsicht über die an Privatpersonen in Kost und Pflege gegebenen Kinder im Alter unter vierzehn Jahre (Ziehkinder) übertragen und die Befugnis zur Übernahme von Ziehkindern von der Bewilligung des Vormundschaftsrates abhängig gemacht werden. Der Vormundschaftsrat untersteht dem Gerichte seines Sprengels. An Orten, wo sich ein Gerichtshof erster Istanz befindet, hat das Bezirksgericht und, wenn an dem Orte mehrere Bezirksgerichte sind, das Bezirksgericht des Sprengels des einzelnen Vormundschaftsrates die Aufsicht über den Vormundschafsrat zu führen. Der Vormundschaftsrat hat in Ansehung der in seinem Sprengel sich aufhaltenden Pflegebefohlenen allen innerhalb seines Wirkungskreises an ihn ergehenden gerichtlichen Aufträgen und Anfragen zu entsprechen. Das Gericht kann den Vormundschaftsrat nach Bedarf zu Beratungen einberufen. § 37. Wird der Aufenthalt eines Pflegebefohlenen in den Sprengel eines anderen Vormundschafs-rates verlegt, so ist dies von dessen gesetzlichem Vertreter dem Vormundschaftsrate des bisherigen Aufenhaltsortes und von letzterem dem Vormundschaftsrate des neuen Aufenthaltsortes mitzuteilen. § 38. Zum Zwecke der Durchführung seiner Aufgaben kann der Vormundschaftsrat sich mit, öffentlichen Körperschaften, mit Anstalten und Vereinen in Verbindung setzen und Funktionäre und Mitglieder solcher Vereine oder andere Personen damit betrauen, unter seiner Leitung und Aufsicht einzelne ihnen zugewiesene Geschäfte oder Gruppen von Geschäften zu besorgen (Waisenpfleger, Waisenpflegerinnen). Es ist ihnen eine Bestellungsurkunde auszufertigen. Die Pfleger können insbesondere zu Erkundigungen und zur periodischen Nachschau und Überwachung verwendet werden. Die Beaufsichtigung von Kindern unter sieben Jahren und die Überwachung der weiblichen Mündel ist in der Regel Waisenpflegerinnen zu übertragen. Die Waisenpfleger (Waisenpflegerinnen) können den Verhandlungen des Vormundschaftsrates mit beratender Stimme beigezogen werden. § 39. Die Mitglieder des Vormundschaftsrates haben über die von ihnen bei Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, insoweit nicht die Erfüllung ihrer Aufgaben ein anderes fordert, Verschwiegenheit zu beobachten. § 40. Der Sprengel eines Vormundschaftsrates hat in der Regel das Gebiet einer Gemeinde (Guts- gebietes) zu umfassen; es können jedoch in derselben Gemeinde auch mehrere besondere Vormundschaftsräte gebildet werden. Für benachbarte Gemeinden desselben Be-zirksgerichtssprengels oder für Teile solcher Gemeinden, ferner für benachbarte Gutsgebiete (Gutsgebietsteile) und Gemeinden (Gemeindeteile) kann ein gemeinschaftlicher Vormundschaftsrat bestellt werden. Die Sprengel der Vormundschaftsräte sind nach Anhörung der beteiligten Gemeinden (Gutsgebiete) von der politischen Behörde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landes-(Kreis-)gerichtes festzustellen und im Landesgesetz- und Verordnungsblatte kundzumachen. Dasselbe gilt für die Änderung der Sprengel. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der politischen Behörde und dem Präsidenten des Landes-(Kreis-)gerichtes entscheidet der Chef der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Als politische Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft, wenn aber eine mit eigenem Statut versehene Gemeinde am Vormundschaftsrat beteiligt ist, die politische Landesbehörde anzusehen. Der Chef der politischen Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes verfügen, daß in einem Gerichtsbezirk oder in einzelnen Teilen eines Gerichtsbezirkes mangels der nötigen Vorbedingungen zeitweilig von der Bildung von Vormundschaftsräten abzusehen ist. § 41. Mitglieder des Vormundschaftsrates können eigenberechtigte Personen beiderlei Geschlechtes sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Genüsse der bürgerlichen Rechte stehen. Verliert ein Mitglied des Vormundschafsrates die gesetzliche Eignung zur Mitgliedschaft, so erlischt sein Amt. § 42. Zu Mitgliedern des Vormundschaftsrates sind nebst den Vertretern der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religions-Gesellschaften, der Schule und der beteiligten Gemeinden (Gutsgebiete) solche Personen zu bestellen, die im Besitze genügender Kenntnis der örtlichen Verhältnisse ein nachhaltiges Interesse für die Frage der Jugendfürsorge betätigen und imstande sind, die mit den Aufgaben des Vormundschaftsrates verknüpften Arbeiten auf sich zu nehmen. Hiebei ist namentlich auch auf die Angehörigen von Vereinigungen oder Institutionen Rücksicht zu nehmen, die in der Waisenpflege oder anderen Zweigen des Jugendschutzes gewidmet sind. Die Mitglieder des Vormundschaftsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie sind berechtigt, während der Zeit ihrer Funktion den Titel »Waisenrat« zu führen. § 43. Mitglieder des Vormundshaftsrates, die ihre Pflichten andauernd vernachlässigen, kann das Gericht der Mitgliedschaft verlustig erklären. Sofern es sich um Vertreter der Kirchen und Religions-Gesellschaften oder der Schule handelt, hat das Gericht in einem solchen Falle die Entsendung anderer Personen bei der zur Ernennung berufenen Stelle zu beantragen. § 44. Vertreter einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions-Gesellschaft oder der Schule können die Berufung in den Vormundschaftsrat nicht ablehnen. Alle anderen Personen können den Eintritt in den Vormundschaftsrat ablehnen, wenn sie zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigt sind oder bereits durch eine Periode als Mitglieder von Vormundschafträten tätig waren. Bei nachträglichem Eintreten eines Ablehnungsgrundes kann die Mitgliedschaft zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Ablehnung oder Zurücklegung entscheidet das Gericht, dem der Vormundschaftsrat untersteht. § 45. Die Entsendung der Vertreter der Gemeinden erfolgt im übertragenen Wirkungskreise der Gemeinde durch Beschluß der Gemeindevertretung. § 46. Die Zahl der Mitglieder der Vormundschaftsrates und der den Vertr tern der Kirchen und Religions-Gesellschaften, der Schule und der Gemeinde vorbehaltenen Stellen, die zur Benennung der Mitglieder berufenen Organe oder Körperschaften und die Art ihrer Auswahl, die Ergänzung des Vormundschaftsrates bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder, die Vorschriften für die Konstituierung und regelmäßige Wiedererneuerung des Vormundschaftsrates, sowie die Vorschriften über die Geschäftsführung 11* im Vormundschaftsrat und seinen Verkehr mit den Gerichten sind durch Verordnung festzustellen. § 47. Die Gemeinden (Gutsgebiete) sind verpflichtet, den Vormundschaftsräten die nötigen Amtsräume zur Verfügung zu stellen. Wird ein gemeinschaftlicher Vormundschaftsrat für mehrere Gemeinden (Gutsgebiete) gebildet, so bestimmt mangels einer Vereinbarung die politische Behörde (§ 40, Absatz 4), welche Gemeinde (Gutsgebiet) die Amtsräume beizustellen hat. § 48. § 248 a. b. G. B. erhält die Überschrift »Vormundschaftsrat« und hat zu lauten: Zur Unterstützung der Gerichte bei Ausübung der Vormundschafts- und Kuratels-Gerichtsbarkeit sind die Vormundschaftsräte berufen. Über deren Zusammensetzung und Aufgaben wird durch besonderes Gesetz bestimmt. 7. Titel. Übersicht über die Pflegebefohlenen. ■ § 49. Auf welche Weise bei dem Vormundschaftsgerichte die Übersicht über die Verhältnisse und das Vermögen der Minderjährigen und Pflegebefohlenen und über die für die Führung der Vormundschaft und Kuratel sonst wesentlichen Umstände herzustellen ist, wird durch Verordnung bestimmt. Die Bestimmungen der §§ 207 und 208 a. b. G. B. samt ihrer Überschrift sind aufgehoben! an deren Stelle haben die in den §§ 50 und 54 dieser kaiserlichen Verordnung gegebenen Bestimmungen zu treten. 8. Titel. Gesetzliche Vertretung der in Anstalten aufgenommenen Minderjährigen. § 50. § 207 a. b. G. B. erhält die Überschrift »Anstaltsvormundschaft« und hat zu lauten: Die Bestellung eines Vormunds kann unterbleiben, solange ein Minderjähriger, der weder unbewegliches noch bedeutendes bewegliches Vermögen besitzt, sich in einer Zwangsarbeitsoder Besserungsanstalt oder in einer der Für-• sorge - Erziehung gewidmeten öffentlichen oder privaten Anstalt befindet, deren Statut staatlich genehmigt ist. Das gleiche gilt für Zöglinge, die unter der Aufsicht des Vorstandes der Anstalt in einer Familie erzogen werden. In diesem Falle kommen Befugnisse und Obliegenheiten eines Vormunds dem Vorsteher der Anstalt zu. Liegen Gründe vor, die ihn für seine Person nach dem Gesetze von der Bestellung zum Vormund ausschließen würden, so hat das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob er als Anstaltsvorsteher zur Übernahme dieser Befugnisse und Obliegenheiten ungeeignet erscheint. Das Gericht kann ungeachtet der Aufnahme des Minderjährigen in eine Anstalt in dessen Interesse einen Vormund bestellen oder einen schon bestellten Vormund in seinem Amte belassen. Auf die Erziehung des Minderjährigen in der Anstalt darf dieser Vormund keinen Einfluß nehmen. § 51. Die im § 50 bezeichneten Anstalten haben dem Gerichte rechtzeitig Nachricht zu geben, wenn der Minderjährige in die Versorgung der Anstalt tritt oder verläßt. Solange nach dem Austritte eines Minderjährigen, der nicht unter väterlicher Gewalt steht, ein anderer Vormund nicht ernannt ist, hat der Vorsteher der Anstalt die Vormundschaft fortzuführen. § 52. Auf Antrag des Vorstehers einer dem im § 50 bezeichneten Anstalten und nach Anhörung des Vormunds kann das Gericht anordnen, daß die Vormundschaft über minderjährige, die sich zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit dieser kaiserlichen Verordnung in einer solchen Anstalt befinden, auf die Anstalt übergehe. § 53. Die Vorschriften des Hofdekretes vom 17. August 1882, J. G. S. Nr. 1888, bleiben in Geltung. Die Waisen- oder Findelhaus-Direktion hat in Betreff der unter ihrer Obsorge stehenden Kinder im vollen Umfange die Rechte und Pflichten eines Vormunds, solange das Gericht nicht einen anderen Vormund bestellt. 9. Titel. Bestellung eines amtlichen Vormunds. § 54. § 208 a. b. G. B. erhält die Überschrift »Generalvormundschaft« und hat zu lauten: Insoweit geeignete Vormünder, die zur Übernahme des Amtes bereit sind, nicht zur Verfügung stehen oder dies zur wirksamen Wahrung der Rechte und Interessen unbemittelter Pflegebefohlener erforderlich ist, kann die Vormundschaft einem geeigneten Organe der öffentlichen Verwaltung für Jugendschutz übertragen werden Diese Übertragung kann sich auch auf einzelne Rechte und Pflichten des Vormunds beschränken. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch Verordnung erlassen. Das Gericht kann die Übertragung widerrufen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen geleget ist. 57. Vojaški dušni pastirji. C. kr. dež. vlada za Kranjsko sporoča z dopisom z dne 15. marca 1914, št. 5578, semkaj: Um aufgetauchte Zweifel über die geistliche Jurisdiktionszuständigkeit und über die Zugehörigkeit zu den gezetzlich bestimmten Matrikelführern zu beheben, hat das k. k. Ministerium für Landesverteidigung für Kriegsdauer verfügt: 1. Alle bei der Landwehr (beim Landsturm) im Hinterlande verwendeten Personen des k. u. k. Heeres unterstehen während der Zeit dieser ihrer Verwendung der zivilgeistlichen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich bestimmten Matrikelführern. 2. Alle Ersatzkörper der Landwehr und des Landsturmes, dann die Landsturmwachbataillone unterstehen jederzeit der zivilgeistlichen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich bestimmten Matrikelführern, ausgenommen jene Ersatzkörper der Landwehr und des Landsturmes, die sich in ausgerüsteten festen Plätzen befinden oder dorthin verlegt werden. Diese Ersatzkörper unterstehen der militärgeistlichen Jurisdiktion, 3. Landsturmpflichtige oder auf Grund des Kriegsleistungsgezetzes herangezogene Zivilarbeiter unterstehen im Hinterlande der zivilgeistlichen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich bestimmten Matrikelführern. Bei der Armee im Felde und im Etappenraum verwendete derartige Arbeiter unterstehen dagegen der militärgeistlichen Jurisdiktion. 4. Die Landsturmterritorialbrigaden unterstehen ohne Rücksi cht auf ihre Verwendung im Armee- (Etappen-) bereiche oder im Hinterlande jederzeit der militärgeistlichen Jurisdiktion. Die bei diesen Brigaden eingeteilten Land-welirgeistlichen erhalten ihre Jurisdiktionsdekrete vom Apostolischen Feldvikariate ausgestellt. Die katholischen Geistlichen dieser Brigaden unterstehen in Seelsorgeangelegenheiten, solange diese Brigaden einem Armeekommando unterstehen, dem Feldsuperior des betreffenden Armee-Etappenkommandos. Wird jedoch eine solche Brigade im Hinterlande verwendet, dann unterstehen diese Geistlichen dem Feldsuperior (Feld-superioratsleiter) jenes Militärkommandos, in dessen Amtsbereich sich das Brigadekommando befindet. 5. Im Hinterlande sich vorübergehend aufhaltende, nicht in Militärsanitätsanstalten (Sanitätsanstalten der freiwilligen Sanitätspflege) befindliche, zum Grundbuchstande von zur Armee im Felde gehörigen Unterabteilungen stehende Landwehr- (Landsturm-) personen unterstehen solange der militärgeistlichen Jurisdiktion, der die bisher angehörten, als sie nicht etwa zu einem Ersatzkörper (einschließlich der Rekonvaleszentenabteilung) eingerückt sind. Mit dem Tage der Einrückung zum Ersatzkörper (einschließlich der Rekonvaleszentenabteilung) sind die gleich den zum Ersatzkörper aus Sanitätsanstalten eingerückten Landwehr- (Heeres- und Landsturm)-personen dorthin jurisdiktionszuständig, wohin der Ersatzkörper jurisdiktionszuständig ist. 6. Kranke und verwundete Landwehr- (Landsturm- und Gendarmerie-) personen oder zur Krankenpflege kommandierte Landwehr- (Landsturm-) personen unterstehen für die Zeit ihres Aufenthaltes in den Militärsanitätsanstalten (Anstalten der freiwilligen Sanitätspflege mit eigener Militärseelsorge) des Hinterlandes der militärgeistlichen Jurisdiktion, in Landwehrspitälern (Landwehrmarodenhäusern, Anstalten der freiwilligen Sanitätspflege ohne eigene Militärseelsorge, privaten oder öffentlichen Zivilspitälern) befindliche derlei Personen der zivilgeistlichen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich berufenen Matrikelführern. 7. Die Feldgendarmerie und das sonstige bei der Armee im Felde eingeteilte Gepdarmerie- persona], dann das Gendarmeriedetachement im Marinearsenal in Pola unterstehen der militär-(marine-) geistlichen Jurisdiktion, die gesamte übrige Gendarmerie untersteht der zivilgeistli- chen Jurisdiktion, beziehungsweise den gesetzlich berufenen Matrikelführern. O čemer se častiti dušni pastirji s tem obveščajo. 58. Sacrae Congregationis de disciplina Sacramentorum Decretum de dubiis circa Ordinariorum facultatem permittendi celebrationem Missae per modum actus. Meliten. In generali eminentissimorum ac reverendissimorum huius S. Congregationis Patrum Cardinalium Conventu die 20. mensis Martii 1915 habito, sequentia dubia super Ordinariorum facultate permittendi celebrationem Missae per modum actus („Acta Apostolicae Sedis11: Romana et aliarum. Iurium. Vol. IV. p. 725) proposita sunt: I. An Ordinarii ex iustis et rationabilibus causis, servatisque de iure servandis, permittere possint per modum actus celebrationem Missae, domi, quocumque die. II. An Ordinarii ex iustis et rationalibus causis, servatisque de iure servandis, permittere possint per modum actus celebrationem Missae domi, eorum favore, qui domestici Oratorii induito gaudent, etiam iis diebus, qui in obtento induito excepti sunt. Et eminentissimi ac reverendissimi Patres, universis mature perpensis, respondendum cen-suerunt: Ad I. Affirmative. Ad II. Affirmative, dummodo iustae et rationabiles causae aliae sint ab eis, ob quas concessum fuit indultum Oratorii domestici. Quae responsa Sanctissimus Dominus noster Benedictus PP. XV. in audientia habita ab infra-scripto Secretario die 22. Martii 1915 rata habere et confirmare dignatus est. Datum Romae, e Secretaria huius S. Congregationis, die 22. Martii 1915. L. f S. Philippus Card. Giustini, Praefectus. f Aloisius Capotosti, Ep. Therm., Secretarius. i 1 Acta Apostolicae Seilis. An. VII. vol. VII. die 31. Martii 1915. Num. 6., pag. 147. 59. Ohranitev grobnih križev. C. kr. centralna komisija za varstvo spomenikov na Dunaju sporoča z dopisom z dne 30. marca 1915, štev. 699, semkaj: Die Zentralkommission hat erfahren, daß sich auf dem Friedhofe in St. Martin unter dem Kahlenberge eine Reihe alter Grabkreuze befindet, welche^ihre Erhaltung dem einsichtsvollen Vorgehen des dortigen Herrn Pfarrers verdanken; es werden dort nämlich jene alten Kreuze, die von aufgelassenen Gräbern stammen, zum Schmucke von Grabstätten solcher Verstorbenen verwendet werden, welche, da sie keine Familie hatten, un- geschmückt bleiben würden. Diese ebenso einfache, als glückliche Art und Weise, die alten Schmiedearbeiten zu erhalten, verdient im höchsten Grad den Dank und die Anerkennung der Zentralkommission. Diese beehrt sich daher diensthöflichst zu beantragen, das hochwürdigste fürstbischöfliche Ordinariat wolle im Diözesanblatte auf diese vorbildliche Gepflogenheit des Pfarramtes St. Martin hinweisen und deren Nachahmung aufs wärmste empfehlen. O tem se častiti župni uradi v posnemo obveščajo. 60. Naročanje novih cerkvenih paramentov. Prav pogostokrat se dogaja, da gg. župniki naročajo nove cerkvene paramente pri raznih, zlasti tujih tvrdkah na priporočilo potujočih agentov za visoke cene in velike zneske. Neredko nastajajo potem težave glede odplačevanja dolga. Ne glede na to, da paramenti pogostokrat nimajo niti zadostne blagovne, še manj pa umetniške vrednosti, se gg. cerkveni predstojniki s tem iznova opozarjajo, da veljajo tudi pri naročanju novih paramentov predpisi glede višine zneska, ki ga namerava cerkveni upravitelj porabiti iz cerkvenega imetja. (Navodilo za oskrbovanje cerkvenega in nadarbinskega premoženja § 31, Synod. dioec. Lab. II., pag. 121). Zato je za vsako vsoto, ki se namerava potrošiti za nabavo novih paramentov in ki presega znesek 120 K, prositi ordinariatovega dovoljenja, in sicer preden se pogodba sklene. V prošnji je treba zadostno vtemeljiti potrebo in korist novih paramentov. Pridejati je prošnji proračun, natančen opis paramentov, če mogoče tudi vzorec blaga, vezenin itd. Vsaka brez višjega cerkvenega dovoljenja sklenjena pogodba v tem oziru je neveljavna; z njo se ne more obremeniti cerkveno imetje, ampak bo za plačilo osebno obremenjen in odgovoren dotični cerkveni predstojnik, ki bi ravnal preko cerkvenih predpisov. Knezoškofijski ordinariat v Ljubljani. Anton Bonaven ura, knezoškof. 61. Slovstvo. Premišljevanja o božjem Srcu Jezusovem. Spisal P. M. H., frančiškan. Ljubljana. 1915. Samozaložba. Tisk Katoliške tiskarne. Str. 174. Cena K 1-20, vez. 2 K. Vsebina: Predgovor. Molitev posvetitve vojvodine Kranjske Posvetilna molitev presvetemu Srcu Jezusovemu. Nato sledi 33 premišljevanj, katerih naslovi so večinoma povzeti iz litanij v čast presv. Srcu Jezusovemu. Slava sv. Križu. Pet pesmi za postni ali misijonski čas za mešani zbor. Zložil Stanko Premrl. Cena 50 h. Založila Katoliška Bukvama v Ljubljani. Litanije sv. Jožefa. Za mešani, oziroma eno-, dvo- ali triglasni zbor. Zložil Franc Ferjančič. Cena 30 h. Založila Katol. Bukvama v Ljubljani. Lavretanske litanije M. B Za eno-, dvo- ali triglasni zbor. Zložil Franc Ferjančič. Cena 30 h. Kraljici nebes in zemlje. Zbirka Marijinih pesmi za mešani zbor, samospeve in orgle. Uglasbil Karlo Adamič. Cena partituri K P80, glasovi po 40 h. Neues Testament (Taschenausgabe). Evangelien - Harmonie und Apostelgeschichte. Von Dr. Jakob Ecker, Mosella-Verlag. Trier 1915. Str. 313. Cena vez. 50 pf. ali 68 h. Radi visokega naloga izredno cena izdaja. Rette Deine Seele! Eine Sammlung der üblichen und für einen Christen notwendigsten Andachtsübungen. Von einem Priester der Gesellschaft Jesu. Prag. W. Kotrba. Broš. 24 h, poltrdo vez. 36 h, v platno vez. 42 h — Str. 64. Vsebina: Navadne molitve ob raznih prilikah. Razne pobožnosti. Jahresbericht des St. Joseph-Priestervereines in Görz für das Jahr 1914. Društvo oskrbuje tri zdravišča: v Gorici, v Meranu, v Iki. Leta 1914. je bilo 12.033 oskrbovalnih dni. Zdravilo se je v Gorici 38, v Meranu 79, v Iki 247 oseb, iz ljubljanske škofije samo en duhovnik. Društvo je kupilo prostor za novo zdravišče ob morju. Kraj se imenuje Bibinje in je oddaljen od Zadra eno uro. Društvo šteje v ljubljanski škofiji 30 članov. Zastopnik društva za ljubljansko škofijo je mons. dr. Aleš Ušeničnik, profesor bogoslovja v Ljubljani. Zum Verständnis der pädagogischen Strömungen unserer Tage. Ein Vortrag von Franz Krus S. J. — Innsbruck. Rauch. 1913. S. 43. — 50 h. — Vsebina: Die Radikalisten. Reformpädagogik. Pädagogische Reform und Geschichte der Pädagogik. Faktoren der Erziehung. Erziehungs-Formen. Ziele und Mittel der Erziehung. Das eine, höchste Ziel aller Erziehungsarbeit. Schlußfolgerung. 62. Različne opazke. Dušno pastirs vo Poljakov in Rusinov. Da se ustreže Poljakom in Rusinom, ki ne znajo slovenski in nemški, se lahko naprosijo na pomoč duhovniki, ki so teh jezikov zmožni. Za poljski jezik se je obrniti na. pred-stojništvo salezijanskega samostana na Rakovniku pri Ljubljani ali na Radni pri Sevnici, na župni urad v Leskovcu (v graščini Turn am Hart prebivata dva poljska jezuita), v obližju Vipave na dr. Leop. Lenarda, župnika na Slapu. Apostolska nunciatura na Dunaju je imenovala za, načelnika dušno pastirske oskrbe Poljakov v Avstriji zunaj Galicije lvovskega kanonika Viktorja Bilskega. Za Rusine bi se bilo obrniti do duhovnikov rusinskega jezika in grškega obreda, ki bivajo v Ljubljani (Teodor Pasiczynsky, Ilrvatski trg št.3), v Kranju, Škofji Loki, na Šmarni gori, v Sostrem. Vsi ti duhovniki imajo spovedno sodnost za ljubljansko škofijo. Nabirka za »Rafaelovo družbo« in »Kolodvorsko in parobrodno stražo« je dala znesek K 118364, ki se je oddal meseca marca 1915 v imenovani namen. 63. Škofijska kronika. Imenovana sta bila: g. Andrej Širaj, župnik na Savi, za excurrendo upravitelja na Sv. Gori; g. Jakob Omahna, kaplan v Bo-štanju, za župnega upravitelja v Boštanju. Umeščeni so bili dne 1. maja gg.: Štefan Rihar, župnik v Planini pri Rakeku, na župn jo Dob; g. Martin Kerin, župnik v Boštanju, na župnijo Smlednik; g. Ivan Lovšin, župni upravitelj na Sv. Gori, na župnijo Planino pri Rakeku. Konkurzni izpit 5. in 6. maja 1915 so delali naslednji gg.: Iz II. polovice: Ahačič Matej, duhovnik v začasnem pokoju; Borštnar Janez, župni upravitelj v Šent Lenartu nad Škofjo Loko; Hočevar Franc, kurat na Ustju; Podbevšek Jernej, kaplan pri Sv. Petru v Ljubljani; Porenta Anton, kaplan na Trebelnem; Rakovec Engelbert, kaplan v Ribnici; Zorko Franc, kaplan v Vodicah; iz I. polovice: Breitenberger Ignacij, kaplan v Spodnji Idriji; Gole Anton, kaplan v Idriji; Klopčič Josip, kaplan v Kamniku; Leben Josip, kaplan v Slavini; Perčič Mihael, kaplan v Križah pri Tržiču; Primar Ivan, kaplan na Vrhniki; Rodič Friderik, ekspozit v Matenji vasi; Smolnikar Luka, ekspozit v Šentpetru na Notranjskem; Supin Karol, župni upravitelj v Spodnji Idriji; Šešek Ivan, župni upravitelj v Nemški Loki. Knezoškofijski ordinariat v Ljubljani, dne 14. maja 1915. Vsebina: 56. Kaiserliche Verordnung vom 12. Oktober 1914. — 57. Vojaški dušni pastirji. — 58. Decretum de dubiis circa Ordinariorum facultatem permittendi celebrationem Missae per modum actus. — 59. Ohranitev grobnih križev. — 59. Naročanje novih cerkvenih paramentov. — 60. Slovstvo. — 61. Različne opazke. — 62. Škofijska kronika. Izdajatelj kn. šk. ordinariat. — Odgovorni urednik Viktor Steska. — Tiskala Katoliška tiskarna.