Ordinariats-Cnrrende für dic Lavanter Divcese. Normale für die Verwaltung des Pfründen- und Kirchen-Bermögens. Allgemeine Bestimmungen. tz. e. -On Folge des Artikels XXX der Vereinbarung zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius IX. und Seiner kais. kön. Apostolischen Majestät %rcs Ordinariates angefangen werden. Im Einschreiten tun die Bewilligung zur Prozeßführung ist ein begründeter Antrag zu stellen, woher die Prozeßkosten zu bestreiten sein werden, auch ist der Sachwalter zu bezeichnen, den gutzuhcißen oder nach Befund auch zu reprobiren sich das Ordinariat vorbehält. Ist der Patron bereit, die Pfründe oder Kirche bei einem Rechtsstreite auf eigene Kosten zu vertreten, so ist dieses in der Regel als eine Wohlthat anznsehcn. Bei Kirchen des landeöfürstlichen, so wie der Religions- und Studienfonds-Patronate wird die Vertretung nach dem allerhöchsten Willen Seiner k. k Apostolischen Majestät wie bisher von der Finanzprokuratur zu leisten sein. In Fällen dieser Art wird sich das Ordinariat mit der politischen Landesstelle Behufs der Vertretung ins Einvernehmen setzen; von Seite der Kirchenvorstehung aber ist mit dem dießfälligen Einschreiten eine genaue Information über die Streitsache dem Ordinariate vorzulegen. Marburg am 22. September 1859. Anton Martin, Fürst-Bischof. Druck von I. Ianschih fc Sohn.